Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022 259
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Dynamics, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-141-01)
Vom 17. März 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 22. Juli 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Dyna-
mics, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-141-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 22. Juli 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022
Auswärtiges Amt Berlin, 22. Juli 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 91 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Juli 2021
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung, sowie unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des
Notenwechsels vom 8. August 2019 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Be-
freiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Science Applications International
Corporation (DOCPER-AS-11-39) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
mit dem Unternehmen Science Applications International Corporation (Hauptauftragneh-
mer) einen Vertrag über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen geschlossen
(Vertragsnummer DOCPER-AS-11-39). Der Hauptauftragnehmer hat zur Erfüllung seiner
vertraglichen Verpflichtungen einen Untervertrag mit dem Unternehmen Dynamics, Inc.
(Unterauftragnehmer) geschlossen (Untervertragsnummer DOCPER-AS-141-01).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unterauftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass der Haupt-
auftragnehmer mit dem Unterauftragnehmer den beigefügten Untervertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen hat:
Der Unterauftragnehmer erbringt Unterstützung für das Hauptquartier der Luftstreit-
kräfte der Vereinigten Staaten in Europa (USAFE), die eine Bandbreite von Durch-
führungs- und Einhaltungsmaßnahmen im Bereich der Rüstungsbeschränkung auf der
Grundlage rechtlich und politisch bindender Verträge und Übereinkünfte, unter ande-
rem INF Vertrag, KSE Vertrag, Wiener Dokument von 2011, Chemiewaffenübereinkom-
men, Vertrag über den Offenen Himmel sowie Weltweiter Austausch Militärischer
Informationen, umfasst.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Unterauftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Unterauftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie
genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe
lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf,
die unter Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Unterauftrag-
nehmer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Unterauftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten
des Unterauftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen voll-
ständig durchlaufen.
2.) Sie stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer und alle seine Beschäftigten den
Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst
ist, dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Unterauf-
tragnehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-
nungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und
alle damit verbundenen Vorrechte verlieren.
3.) Sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt.
4.) Sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Unterauftrag-
nehmers und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle
im Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022 261
Der Untervertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätig-
keiten: „Arms Control Advisor“ (Anhang III Nummer 2 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Unterauftragnehmer die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS
gewährt.
3. Der Unterauftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Unterauftragnehmers, deren Tätigkeit be-
ziehungsweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für
diesen Unterauftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen
gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergüns-
tigungen beschränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Untervertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer, dessen Unterauftrag-
nehmer und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten
Dienstleistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt bei Eintritt des früheren Ereignisses von entweder dem Ablauf
des Hauptvertrags oder dem Ablauf des Untervertrags außer Kraft, sofern die Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
jeweiligen Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des jeweiligen Vertrags,
annehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag
mindestens zwei Wochen vor Ablauf des jeweiligen Vertrags oder nimmt sie den nach
diesem Datum erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäf-
tigten weiterhin bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem jeweiligen Vertrag
auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünsti-
gungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Unterver-
trags mit einer Laufzeit vom 27. Juni 2016 bis 25. August 2021 (Memorandum for
Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des
Untervertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des
Untervertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Unterauftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen
der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Ver-
tragspartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Kon-
sultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 22. Juli 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 91 vom 22. Juli 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 22. Juli 2021 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022 263
Bekanntmachung
über den Geltungs- und Anwendungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 21. März 2022
I.
C h i n a * hat am 21. Oktober 2021 gegenüber dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Abkommens notifiziert,
dass es die Bestimmungen des Abkommens vom 21. November 1947 über die
Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
(BGBl. 1954 II S. 639, 640; 1971 II S. 129, 131; 1979 II S. 812, 813; 1988 II
S. 979, 980; 2010 II S. 782, 783) nach Maßgabe einer territorialen Erklärung zur
Anwendung auf Hongkong und Macau nach seinem Artikel XI § 43 mit Wirkung
vom 21. Oktober 2021 auf folgende weitere Organisation anwendet:
– Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
– Anlage XV – vom 19. Oktober 1977.
II.
F i d s c h i hat am 1. November 2021 gegenüber dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Abkommens notifiziert,
dass es die Bestimmungen des Abkommens vom 21. November 1947 über die
Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
nach seinem Artikel XI § 43 mit Wirkung vom 1. November 2021 auf folgende
weitere Organisation anwendet:
– Internationaler Währungsfonds (IWF)
– Anlage V – vom 11. April 1949.
III.
G r i e c h e n l a n d hat am 31. August 2021 und 20. Dezember 2021 gegenüber
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer
des Abkommens notifiziert, dass es die Bestimmungen des Abkommens vom
21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisatio-
nen der Vereinten Nationen nach seinem Artikel XI § 43 auf folgende weitere
Organisationen anwendet:
– Weltorganisation für Tourismus (WTO)
– Anlage XVIII – vom 30. Juli 2008 mit Wirkung vom 31. August 2021
– Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
– Anlage XV – vom 19. Oktober 1977 mit Wirkung vom 20. Dezember 2021.
IV.
D i e N i e d e r l a n d e haben am 7. Januar 2022 gegenüber dem Generalse-
kretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Abkom-
mens notifiziert, dass sie die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Novem-
ber 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der
Vereinten Nationen für den europäischen Teil, den karibischen Teil (Bonaire, Saba
und St. Eustаtius), Aruba, Curaçao sowie St. Martin (niederländischer Teil) nach
seinem Artikel XI § 43 mit Wirkung vom 7. Januar 2022 auf folgende weitere Or-
ganisation anwenden:
– Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
– Anlage XV – vom 19. Oktober 1977.
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2021 (BGBl. II S. 1050).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 31. März 2022
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird nach
ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer
Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für
Tansania, Vereinigte Republik am 23. Juni 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2021 (BGBl. 2022 II S. 36).
Berlin, den 31. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022 265
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zollabkommens vom 15. Januar 1958
über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen
verwendeten Ersatzteile
Vom 31. März 2022
I.
D ä n e m a r k hat am 22. Juli 2021 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Zollabkommens
vom 15. Januar 1958 über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwen-
deten Ersatzteile (BGBl. 1960 II S. 1313, 1314) notifiziert, dass es das Zollab-
kommen nach seinem Artikel 7 gekündigt hat. Die K ü n d i g u n g ist nach Artikel
7 Absatz 2 des Zollabkommens am 22. Januar 2022 wirksam geworden.
II.
F r a n k r e i c h hat am 11. März 2022 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Zollabkommens
vom 15. Januar 1958 über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwen-
deten Ersatzteile notifiziert, dass es das Zollabkommen nach seinem Artikel 7
gekündigt hat. Die K ü n d i g u n g wird nach Artikel 7 Absatz 2 des Zollabkom-
mens am 11. September 2022 wirksam.
III.
L u x e m b u r g hat am 6. April 2021 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Zollabkommens
vom 15. Januar 1958 über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwen-
deten Ersatzteile notifiziert, dass es das Zollabkommen nach seinem Artikel 7
gekündigt hat. Die K ü n d i g u n g ist nach Artikel 7 Absatz 2 des Zollabkommens
am 6. Oktober 2021 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Januar 1961 (BGBl. II S. 12).
Berlin, den 31. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 31. März 2022
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationalen
Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte zur Ab-
schaffung der Todesstrafe (BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem Artikel 8
Absatz 2 für
Kasachstan am 24. Juni 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. März 2021 (BGBl. II S. 315).
Berlin, den 31. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 4. April 2022
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) wird
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Äquatorialguinea am 24. April 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Januar 2022 (BGBl. II S. 47).
Berlin, den 4. April 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Fakultativprotokolls
zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe
Vom 31. März 2022
Das Zweite Fakultativprotokoll vom 15. Dezember 1989 zu dem Internationalen
Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte zur Ab-
schaffung der Todesstrafe (BGBl. 1992 II S. 390, 391) wird nach seinem Artikel 8
Absatz 2 für
Kasachstan am 24. Juni 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. März 2021 (BGBl. II S. 315).
Berlin, den 31. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 4. April 2022
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) wird
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Äquatorialguinea am 24. April 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Januar 2022 (BGBl. II S. 47).
Berlin, den 4. April 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022 267
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung
steuerabkommensbezogener Maßnahmen
zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Vom 4. April 2022
I.
Das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung
steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnver-
kürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947) ist nach seinem
Artikel 34 Absatz 2 für
Andorra* am 1. Januar 2022
Seychellen* am 1. April 2022
Spanien* am 1. Januar 2022
in Kraft getreten.
II.
Ferner wird das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkom-
mensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und
Gewinnverlagerung nach seinem Artikel 34 Absatz 2 für
Bahrain* am 1. Juni 2022
Rumänien* am 1. Juni 2022
Thailand* am 1. Juli 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Mai 2021 (BGBl. II S. 594).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer oder französischer Sprache
auf der Webseite der OECD unter https://www.oecd.org sowie
http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 4. April 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Protokolls vom 30. November 1999
(Multikomponenten-Protokoll)
zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung
und bodennahem Ozon
Vom 4. April 2022
Die Änderung des Protokolls vom 30. November 1999 (Multikomponenten-
Protokoll) zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung,
Eutrophierung und bodennahem Ozon (BGBl. 2017 II S. 830, 831) ist nach Arti-
kel 13 Absatz 3 des Protokolls für
Frankreich am 6. März 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. November 2021 (BGBl. II S. 1204).
Berlin, den 4. April 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-tunesischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines örtlichen Büros der
Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
Vom 5. April 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 30. März 1999/14. April 1999 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Tunesischen Republik über die Einrichtung eines ört-
lichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische
Zusammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 14. April 1999
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. April 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Annette Kaiser
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Protokolls vom 30. November 1999
(Multikomponenten-Protokoll)
zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung
und bodennahem Ozon
Vom 4. April 2022
Die Änderung des Protokolls vom 30. November 1999 (Multikomponenten-
Protokoll) zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung,
Eutrophierung und bodennahem Ozon (BGBl. 2017 II S. 830, 831) ist nach Arti-
kel 13 Absatz 3 des Protokolls für
Frankreich am 6. März 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. November 2021 (BGBl. II S. 1204).
Berlin, den 4. April 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-tunesischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines örtlichen Büros der
Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
Vom 5. April 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 30. März 1999/14. April 1999 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Tunesischen Republik über die Einrichtung eines ört-
lichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische
Zusammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 14. April 1999
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. April 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Annette Kaiser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022 269
Der Botschafter Tunis, den 30. März 1999
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung des Abkommens vom 23. April 1970 zwischen unseren beiden Regierungen
über Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Einrichtung eines ört-
lichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unterstützen,
vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der
Tunesischen Republik die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft
für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Tunis – im folgenden als „Büro“ be-
zeichnet. Dieses Büro betreut die deutsche Entwicklungszusammenarbeit.
2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Vertretung der GTZ in Tunesien;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Unterstützung und Durchführung der Vorhaben der Technischen
Zusammenarbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland beauftragt ist.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten
Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie die vom Büro eingestellten Ortskräfte.
4. Die Regierung der Tunesischen Republik erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen, Hafen-,
Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und
stellt sicher, daß das Material nach Erledigung der erforderlichen Formalitäten ent-
zollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag des Büros auch für in
Tunesien beschafftes Material;
b) unterstützt Anträge des Büros auf
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und
Satellitenverbindungen, die lizenzpflichtig sind, wenn das terrestrische Netz von
Tunisie-Télécom die beantragten Dienstleistungen nicht erbringen kann,
– die Möglichkeit von Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte
Personal, das insbesondere – abweichend von der Regel und zeitlich begrenzt –
eine Aufenthaltsgenehmigung für zunächst zwei Jahre erhält, die um jeweils zwei
weitere Jahre verlängert werden kann, sowie auf eine Arbeitsgenehmigung für
die Ortskräfte des Büros;
c) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-
mens vom 23. April 1970.
5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei
Auflösung des Büros in das Eigentum der Tunesischen Republik über.
6. Benennung der Durchführungsorganisationen:
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.
b) Die Regierung der Tunesischen Republik benennt das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten als Ansprechpartner der GTZ.
7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils um
2 weitere Jahre, sofern sie nicht von einer der Vetragsparteien 6 Monate vor Ablauf der
jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
23. April 1970 auch für diese Vereinbarung.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Tunesischen Republik mit den unter Nummer 1 bis 9 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022
zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Dr. D i e t m a r K r e u s e l
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Tunesischen Republik
Herrn Said Ben Mustapha
Tunis
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. April 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 29. September 2021/12. Oktober 2021 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mit-
telamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE)
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 12. Oktober 2021
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. April 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fra n z - B i rg e r M a r ré
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022 271
Der Botschafter Tegucigalpa, den 29. September 2021
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Exekutivpräsident,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der Mittalamerika-
nischen Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE) vom 17. April 2015, dem Protokoll der
Regierungsverhandlungen vom 20. Mai 2021 und dem Antrag des BCIE vom 18. Dezember
2020 folgende Änderung vorzuschlagen:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Mittelamerikanischen
Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE), von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein
vergünstigtes Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit ge-
währt wird, in Höhe von bis zu 250 000 000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig Millionen
Euro) für das Vorhaben „Green Recovery Programm in Zentralamerika“ (PN 2021.6852.4)
zu erhalten. Für dieses Vorhaben werden Mittel aus dem Vorhaben „Geothermieförderung
in Zentralamerika“ (PN 2014.6825.5) in Höhe von insgesamt 100 000 000 Euro (in Worten:
einhundert Millionen Euro) reprogrammiert. Das am 17. April 2015 vereinbarte Abkommen
der Maßnahme „Geothermieförderung in Zentralamerika“ (PN 2014.6825.5) behält auch
für das reprogrammierte Vorhaben „Green Recovery Programm in Zentralamerika“
(PN 2021.6852.4) weiterhin Gültigkeit.
In Abweichung von vorgenanntem Abkommen weist die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland darauf hin, dass diese Zusage der Finanziellen Zusammenarbeit ersatzlos
entfällt, sofern nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 der Darlehensvertrag ge-
schlossen wird.
Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration mit diesem Vorschlag
einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der Mittelamerikani-
schen Bank für Wirtschaftsintegration zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer
Exzellenz eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration bilden, die mit dem Datum
Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Exekutivpräsident, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Jens Janik
Dem Exekutivpräsidenten der
Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE)
Herrn Dr. Dante Mossi
Tegucigalpa
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022
Bekanntmachung
der deutsch-madagassischen Vereinbarung
über die Fortführung eines örtlichen Büros der
Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ)
Vom 5. April 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 6. Oktober 1997/2. Dezember 1997 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Republik Madagaskar über die Fortführung
eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für
Technische Zusammenarbeit (GTZ) ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 2. Dezember 1997
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. April 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Kerstin Henke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022 273
Der Botschafter Antananarivo, den 6. Oktober 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Vize-Premierminister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung des Abkommens vom 6. Juni 1962 zwischen unseren beiden Regierungen über
Technische Zusammenarbeit, ergänzt durch die Vereinbarung vom 16. Dezember
1976/5. Januar 1977, folgende Vereinbarung über die Fortführung des örtlichen Büros der
Deutschen Gesellschaft fur Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unterstützen,
vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der
Republik Madagaskar die Fortsetzung der Tätigkeiten des örtlichen Büros der Deut-
schen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Antananarivo – im
folgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusam-
menarbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt
werden.
2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit,
mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt
ist;
c) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;
d) Vertretung der GTZ vor Ort.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten
Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.
4. Die Regierung der Republik Madagaskar erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen, Hafen-,
Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und
stellt sicher, daß das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be-
freiungen gelten auf Antrag des Büros auch für in der Republik Madagaskar be-
schafftes Material;
b) unterstützt Anträge des Büros auf:
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und
Satellitenverbindungen;
– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie
Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;
c) gestattet den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitgliedern die zollfreie Einfuhr der Gegenstände des persönlichen Bedarfs;
d) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-
mens vom 6. Juni 1962, ergänzt durch die Vereinbarung vom 16. Dezember
1976/5. Januar 1977.
5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei
Auflösung des Büros in das Eigentum der Republik Madagaskar über.
6. Benennung der Durchführungsorganisationen
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.
b) Die Regierung der Republik Madagaskar beauftragt die für Planung zuständigen
Abteilungen des Finanzministeriums und andere Abteilungen der für die GTZ-Pro-
jekte zuständigen Fachministerien als Ansprechpartner für das GTZ-Büro.
7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils
um 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf
der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022
8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 6. Juni
1962, ergänzt durch die Vereinbarung vom 16. Dezember 1976/5. Januar 1977 auch
für diese Vereinbarung.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Madagaskar mit den unter Nummern 1 bis 9 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Vize-Premierminister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Klaus Sommer
Seiner Exzellenz
dem mit den Auswärtigen Angelegenheiten beauftragten Vize-Premierminister
der Republik Madagaskar
Herrn Herizo Razafimahaleo
Antananarivo
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. April 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 24. September 2020/2. Oktober 2020 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Föderativen Republik Brasilien über das Vor-
haben der Finanziellen Zusammenarbeit „Corona Hilfs-
programm Brasilien“ ist mit Mitteilung der Erfüllung der
innerstaatlichen Voraussetzungen Brasiliens
am 21. Dezember 2021
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend in portugiesischer Sprache mit einer deut-
schen Höflichkeitsübersetzung veröffentlicht.
Bonn, den 8. April 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fra n z B . M a r ré
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022 275
Embaixada Brasília, 24 de setember 2020
de República Federal da Alemanha
Brasília
Nota-Verbal
A Embaixada da República Federal da Alemanha na República Federativa do Brasil
informou o Governo da República Federativa do Brasil por meio de Nota verbal de 25 de
setembro de 2013 de que estaria disposta (entre outros) a disponibilizar um montante no
valor de 150 000 000,00 euros para o projeto “Programa Eficiencia Enêrgética”. 0 compro-
misso foi assumido com a referência de que seria anulado se, ate 31 de dezembro de
2020, não fosse firmado um contrato de empréstimo com o KfW Entwicklungsbank (banco
de desenvolvimento KfW).
Na sequēncia de a “Caixa Econômica Federal” ter avisado, já em 21 de agosto de 2019,
que não estaria em condições de contrair o empréstimo proposto, coube ao Ministério
das Relações Exteriores da República Federal do Brasil informar a Embaixada da Repú-
blica Federal da Alemanha na República Federativa do Brasil, com Nota de 27 de agosto
de 2020, que o projeto não poderia ser realizado.
De modo a evitar o iminente cancelamento dos recursos e a firn de apoiar a República
Federativa do Brasil a reduzir os impactos sociais e econômicos da pandemia da COVID-
19, o Governo da República Federal da Alemanha propõe dar, de comum acordo, o com-
promisso supra por concluído.
Em vez disso, e atendendo a um pedido submetido pelo Governo da República
Federativa do Brasil (Ministerio da Economia, oficio SEI No. 99348/2020/ME) o Governo
da Rcpública Federal da Alemanha está disposto a apoiar o projeto
Programa de Apoio ao Combate da Pandemia do Coronavirus no Brasil com até
350 000 000,00 euros (trezentos e cinquenta milhöes de euros).
0 compromisso assumido será anulado, sem direito a substituicção, se o respectivo Ter-
mo de Compromisso de Execução com o KfW Entwicklungsbank não for firmado antes
do dia 31 de dezembro de 2022. De resto, continua a aplicar-se o acordado na troca de
notas de 25 de setembro de 2013 e 24 de fevereiro de 2014.
As prestações da parte alemã previstas apenas poderão ser executadas quando o
Governo da República Federativa do Brasil manifestar seu acordo com a presente pro-
posta e o contrato de empréstimo com o KfW Entwicklungsbank estiver firmado.
O Governo da República Federal da Alemanha chama especial atenção para o fato de
os recursos estarem atualmente disponiveis e deverem ser utilizados com elevada rapi-
dez.
A Embaixada da República Federal da Alemanha solicita ao Governo da República
Federativa do Brasil que confirme seu acordo por meio de Nota verbal.
A Embaixada da República Federal da Alemanha aproveita a oportunidade para renovar
ao Ministério das Relações Exteriores da República Federativa do Brasil os protestos de
sua mais alta consideração.
Ao
Ministerio das Relações Exteriores
da República Federativa do Brasil
DPFT
Brasilia – DF
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022
(Höflichkeitsübersetzung)
Brasilia, 25. September 2020
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Föderativen Republik Brasilien hat
die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit Verbalnote vom 25. September 2013
unterrichtet, das sie (unter anderem) bereit ist, 150 000 000,00 Euro für das Vorhaben
„Energieeffizienzprogramm Caixa“ zur Verfügung zu stellen. Die Zusage erfolgte unter Hin-
weis, dass sie entfällt, sofern nicht bis 31. Dezember 2020 ein Darlehensvertrag mit der
KfW-Entwicklungsbank geschlossen wird.
Nachdem die „Caixa Econômica Federal“ bereits am 21. August 2019 mitgeteilt hat,
dass sie das angebotene Darlehen nicht aufnehmen kann, unterrichtete das Außenminis-
terium der Föderativen Republik Brasilien die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
in der Föderativen Republik Brasilien mit Note vom 27. August 2020, dass das Vorhaben
nicht umgesetzt werden kann.
Zur Abwendung des bevorstehenden Mittelverfalls und zur Unterstützung der Födera-
tiven Republik Brasilien bei der Minderung der sozialen und ökonomischen Folgen der
Covid-19-Pandemie schlägt die Bundesregierung vor, die o.g. Zusage einvernehmlich für
erledigt zu erklären.
Die Bundesregierung ist anstelle dessen bereit, entsprechend eines Antrages der Re-
gierung der Föderativen Republik Brasilien (Ministerio da Economia, officio
SEI No. 99348/2020/ME) das Vorhaben „Corona Hilfsprogramm Brasilien“ mit bis zu
350 000 000,00 Euro (in Worten dreihundertfünfzig Millionen Euro) zu unterstützen.
Die Zusage entfällt ersatzlos, soweit nicht vor dem 31. Dezember 2022 eine Durch-
führungsvereinbarung mit der KfW Entwicklungsbank abgeschlossen wird. Im Übrigen
finden die im Notenwechsel vom 25. September 2013/24. Februar 2014 getroffenen Ver-
einbarungen weiterhin Anwendung.
Die in Aussicht gestellten Leistungen der deutschen Seite können erst erbracht werden,
wenn die Regierung der Föderativen Republik Brasilien ihr Einverständnis mit diesem Vor-
schlag bekundet hat und der Darlehensvertrag mit der KfW-Entwicklungsbank geschlossen
ist.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weist besonders darauf hin, dass die
Mittel derzeit bereit stehen und sehr schnell umgesetzt werden sollen.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bittet die Regierung der Föderativen
Republik Brasilien um eine Bestätigung ihres Einverständnisses per Verbalnote.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, um das Außen-
ministerium der Föderativen Republik Brasilien ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
versichern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022 277
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 11. April 2022
I.
Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von
Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1983 II S. 132,
133) ist nach seinem Artikel XIV Absatz 4 für
Angola am 26. Juli 2016
Guinea am 9. November 2016
Liberia am 4. November 2016
Niue am 14. Juni 2018
Samoa am 21. September 2017
Tansania, Vereinigte Republik am 14. August 2019
Zentralafrikanische Republik am 25. September 2018
in Kraft getreten.
Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden von Guinea und der Vereinigten Re-
publik Tansania wurden in London, die anderen Ratifikations- und Beitrittsurkun-
den in Washington hinterlegt.
II.
V a n u a t u hat am 6. September 2016 in London gegenüber der Regierung
des Vereinigten Königreichs in deren Eigenschaft als einem der Verwahrer des
Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Ver-
nichtung solcher Waffen eine E r k l ä r u n g über die Weiteranwendung des Über-
einkommens abgegeben, dass es sich mit Wirkung vom 30. Juli 1980, dem Tag
der Erklärung seiner Unabhängigkeit, als durch das Übereinkommen gebunden
betrachtet.
III.
I n d o n e s i e n hat am 4. Februar 1992 in Moskau bei der Regierung der
Russischen Föderation in deren Eigenschaft als einem der Verwahrer des Über-
einkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Ver-
nichtung solcher Waffen eine weitere Ratifikationsurkunde hinterlegt.
In der Bekanntmachung vom 20. April 1993 zu diesem Übereinkommen (vgl.
BGBl. 1993 II S. 842) ist das Datum des Inkrafttretens „19. Februar 1992“ durch
„4. Februar 1992“ zu ersetzen.
IV.
N e p a l hat am 4. November 2016 jeweils in London und in Washington bei
den Regierungen des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten in de-
ren Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens über das Verbot der Ent-
wicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und
von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen eine Ratifikations-
urkunde hinterlegt.
In der Bekanntmachung vom 19. Januar 2017 zu diesem Übereinkommen (vgl.
BGBl. 2017 II S. 159) ist das Datum des Inkrafttretens „11. November 2016“
durch „4. November 2016“ zu ersetzen.
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022
V.
C ô t e d ’ I v o i r e hat am 26. April 2016 in London bei der Regierung des
Vereinigten Königreichs in deren Eigenschaft als einem der Verwahrer des Über-
einkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bak-
teriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernich-
tung solcher Waffen eine weitere Ratifikationsurkunde hinterlegt, ohne dass dies
maßgeblich für das Inkrafttreten des Übereinkommens für C ô t e d ’ I v o i r e war.
VI.
Folgende Staaten haben bei der Regierung der Russischen Föderation in deren
Eigenschaft als einem der Verwahrer des Übereinkommens über das Verbot der
Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen
und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen in Moskau
weitere Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt, ohne dass dies maßgeb-
lich für das Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Staaten war
Georgien am 22. Mai 1996
Myanmar am 1. Dezember 2014
Suriname am 6. Januar 1993.
VII.
Folgende Staaten haben bei der Regierung der Vereinigten Staaten in deren
Eigenschaft als einem der Verwahrer des Übereinkommens über das Verbot der
Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen
und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen in Washington
weitere Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt, ohne dass dies maßgeb-
lich für das Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Staaten war
Belize am 25. November 1986
Myanmar am 1. Dezember 2014
Sudan am 7. November 2003.
VIII.
Folgende Staaten haben bei den jeweiligen Regierungen in deren Eigenschaft
als einem der Verwahrer nochmalige Erklärungen über die Weiteranwendung des
Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Ver-
nichtung solcher Waffen abgegeben, ohne dass dies maßgeblich für das Inkraft-
treten des Übereinkommens für diese Staaten war
Belize am 13. Januar 1987 in Moskau
Montenegro am 12. Dezember 2006 in London
Nordmazedonien am 14. März 1997 in London
Serbien am 27. April 1992 in Moskau
am 5. Juni 2001 in Washington
Slowenien am 7. April 1992 in Moskau
Tschechien am 29. September 1993 in Washington.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Januar 2017 (BGBl. II S. 159).
Berlin, den 11. April 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2022 279
Bekanntmachung
der Neufassung der Ordnung
für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
(RID)
Vom 22. April 2022
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II
S. 856) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) wird in der Anlage* der Wortlaut der Ordnung
für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der seit
dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475),
2. das Fehlerverzeichnis 2 zu 1. vom 18. August 2008 (BGBl. 2008 II S. 899),
3. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
14. November 2008 (BGBl. 2008 II S. 1334),
4. die Fehlerverzeichnisse 1 und 2 zu 1. und 3. vom 29. Oktober 2009 (BGBl.
2009 II S. 1188, 1189),
5. den am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
22. Dezember 2009 (BGBl. 2009 II S. 1290),
6. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273),
7. die Berichtigungen zu 1., 3., 5. und 6. vom 2. März 2012 (BGBl. 2012 II
S. 168, 169),
8. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
9. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1338),
9. den am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai
2013 (BGBl. 2013 II S. 562, 563),
10. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890),
11. die Fehlerverzeichnisse 1 und 2 zu 1. und 10. vom 31. August 2015 (BGBl.
2015 II S. 1143, 1144),
12. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
11. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258),
13. die Fehlerverzeichnisse 1 bis 3 zu 1. und 12. vom 8. Mai 2018 (BGBl. 2018 II
S. 216, 217),
14. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494),
* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.