Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022 227
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 1. März 2022
Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den Durchflug im Internatio-
nalen Fluglinienverkehr (BGBl. 1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für
Rumänien am 14. Juli 2021
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Dezember 2012 (BGBl. 2013 II S. 39).
Berlin, den 1. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 9. März 2022
M o n a c o * hat am 11. Februar 2022 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560)
seine bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebene E r k l ä r u n g (vgl.
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1954, BGBl. II S. 1204) nach Artikel 1
Abschnitt B Nummer 2 e r w e i t e r t .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 2019 (BGBl. II S. 1139).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Abkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022 227
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 1. März 2022
Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den Durchflug im Internatio-
nalen Fluglinienverkehr (BGBl. 1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für
Rumänien am 14. Juli 2021
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Dezember 2012 (BGBl. 2013 II S. 39).
Berlin, den 1. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 9. März 2022
M o n a c o * hat am 11. Februar 2022 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560)
seine bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebene E r k l ä r u n g (vgl.
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1954, BGBl. II S. 1204) nach Artikel 1
Abschnitt B Nummer 2 e r w e i t e r t .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 2019 (BGBl. II S. 1139).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Abkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
in seiner geänderten Fassung
Vom 9. März 2022
I.
Das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des
Übereinkommens geänderten Fassung (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) wird nach
seinem Artikel 28 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel IX Absatz 3 des Protokolls
für
Thailand* am 1. April 2022
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalten nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, b, d und f sowie abge-
gebenen Erklärungen zu den Anlagen A und B des Übereinkommens
in Kraft treten.
II.
Die M a l e d i v e n * haben am 10. Januar 2022 gegenüber der Generalsekretärin
des Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens und
des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens ergänzende E r k l ä r u n g e n
zur Wirksamkeit abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Oktober 2021 (BGBl. II S. 1181).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen und zu dem Protokoll zur Änderung des Über-
einkommens, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffent-
licht. Das Gleiche gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in
englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int
einsehbar.
Berlin, den 9. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022 229
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Änderungen des Protokolls von 1998
zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend persistente organische Schadstoffe (POP)
gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2009/1
des Exekutivorgans des Übereinkommens
Vom 9. März 2022
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 zur Änderung des
Protokolls vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weit-
räumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente orga-
nische Schadstoffe (POP) (BGBl. 2017 II S. 1123, 1124) wird bekannt gemacht,
dass die Änderungen des Beschlusses 2009/1 nach Artikel 14 Absatz 3 des
Protokolls für die
Bundesrepublik Deutschland am 20. Januar 2022
in Kraft getreten sind.
Die deutsche Annahmeurkunde ist am 22. September 2017 beim General-
sekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden.
II.
Ferner sind die Änderungen des Protokolls für die folgenden Vertragsparteien
am 20. Januar 2022 in Kraft getreten:
Dänemark
Estland*
nach Maßgabe einer Erklärung
Europäische Union
Finnland
Frankreich
Irland
Kanada*
nach Maßgabe einer Erklärung
Kroatien
Litauen
Luxemburg
Niederlande (europäischer Teil)
Norwegen*
nach Maßgabe einer Erklärung
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022
Österreich
Rumänien
Schweden
Schweiz*
nach Maßgabe einer Erklärung
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechien
Vereinigtes Königreich
Zypern.
* Erklärungen:
Erklärungen zu den Änderungen des Protokolls, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer oder französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter https://treaties.un.org/ einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 9. März 2022
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394)
für
Italien am 26. Januar 2023
Schweden am 26. Januar 2023
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. März 2021 (BGBl. II S. 309).
Berlin, den 9. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022 231
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des
Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
betreffend den elektronischen Frachtbrief
Vom 9. März 2022
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. September 2021 zu dem
Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen vom 19. Mai 1956
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
betreffend den elektronischen Frachtbrief (BGBl. 2021 II S. 1035, 1036) wird
bekannt gemacht, dass das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für
die
Bundesrepublik Deutschland am 5. April 2022
in Kraft treten wird.
Die deutsche Beitrittsurkunde ist am 5. Januar 2022 beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden.
II.
Ferner ist das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungs-
vertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektro-
nischen Fachbrief für folgende Vertragsparteien in Kraft getreten:
Belarus am 8. Mai 2019
Bulgarien am 5. Juni 2011
Dänemark* am 26. September 2013
unter Ausschluss der territorialen Anwendbarkeit auf die Färöer und
Grönland
Estland am 31. Januar 2017
Finnland am 11. April 2019
Frankreich am 3. Januar 2017
Iran, Islamische Republik* am 6. Februar 2018
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 11 des Zusatzprotokolls
Lettland am 5. Juni 2011
Litauen am 5. Juni 2011
Luxemburg am 26. März 2018
Moldau, Republik am 12. Juni 2018
Niederlande (europäischer Teil) am 5. Juni 2011
Norwegen am 9. September 2020
Oman* am 22. Dezember 2020
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 11 des Zusatzprotokolls
Polen am 11. September 2019
Portugal am 25. Dezember 2019
Rumänien am 12. Juni 2019
Russische Föderation am 4. Juni 2018
Schweden am 7. Juni 2020
Schweiz am 5. Juni 2011
Slowakei am 22. Mai 2014
Slowenien am 13. November 2017
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022
Spanien am 9. August 2011
Tadschikistan am 7. Oktober 2019
Tschechien am 13. Juli 2011
Türkei* am 1. Mai 2018
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 11 des Zusatzprotokolls
Ukraine* am 8. Oktober 2020
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 11 des Zusatzprotokolls
Usbekistan am 14. Januar 2021
Vereinigtes Königreich am 19. März 2020.
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer oder französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter https://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Vom 9. März 2022
Ö s t e r r e i c h * hat am 22. Februar 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens vom 8. No-
vember 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie-
hung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998 II S. 519, 520) seinen bei Hinter-
legung der Ratifikationsurkunde am 7. Juli 1997 angebrachten V o r b e h a l t zu
Artikel 21 Absatz 2 (vgl. die Bekanntmachung vom 20. Januar 1999, BGBl. II
S. 200) z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 42).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 9. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022 233
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über den Zusammenstoß von Schiffen
Vom 17. März 2022
Das Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung
von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen (RGBl. 1913 S. 49) ist nach
seinem Artikel 15 für
San Marino am 1. Juli 2021
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. November 1994 (BGBl. II S. 3764).
Berlin, den 17. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Analytic Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-02-05)
Vom 17. März 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 22. Juli 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Analytic Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-02-05) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 22. Juli 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022 233
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über den Zusammenstoß von Schiffen
Vom 17. März 2022
Das Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung
von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen (RGBl. 1913 S. 49) ist nach
seinem Artikel 15 für
San Marino am 1. Juli 2021
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. November 1994 (BGBl. II S. 3764).
Berlin, den 17. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Analytic Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-02-05)
Vom 17. März 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 22. Juli 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Analytic Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-02-05) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 22. Juli 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022
Auswärtiges Amt Berlin, 22. Juli 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 92 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Juli 2021
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung, sowie unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des
Notenwechsels vom 8. August 2019 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Be-
freiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Science Applications International
Corporation (DOCPER-AS-11-39) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Science Applications International Corporation (Hauptauf-
tragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen ge-
schlossen (Vertragsnummer DOCPER-AS-11-39). Der Hauptauftragnehmer hat zur Erfül-
lung seiner vertraglichen Verpflichtungen einen Untervertrag mit dem Unternehmen Analytic
Services, Inc. (Unterauftragnehmer) geschlossen (Untervertragsnummer DOCPER-AS-02-05).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unterauftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass der Haupt-
auftragnehmer mit dem Unterauftragnehmer den beigefügten Untervertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen hat:
Der Unterauftragnehmer erbringt Unterstützung für das Hauptquartier der Luftstreit-
kräfte der Vereinigten Staaten in Europa (USAFE), die eine Bandbreite von Durchfüh-
rungs- und Einhaltungsmaßnahmen im Bereich der Rüstungsbeschränkung auf der
Grundlage rechtlich und politisch bindender Verträge und Übereinkünfte, unter ande-
rem INF-Vertrag, KSE-Vertrag, Wiener Dokument von 2011, Chemiewaffenübereinkom-
men, Vertrag über den Offenen Himmel sowie Weltweiter Austausch Militärischer In-
formationen, umfasst.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Unterauftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Unterauftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie
genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe
lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf,
die unter Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Unterauftrag-
nehmer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Unterauftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten
des Unterauftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen voll-
ständig durchlaufen.
2.) Sie stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer und alle seine Beschäftigten den
Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst
ist, dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Unterauf-
tragnehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-
nungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und
alle damit verbundenen Vorrechte verlieren.
3.) Sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt.
4.) Sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Unterauftrag-
nehmers und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle
im Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022 235
Der Untervertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätig-
keiten: „Arms Control Advisor“ (Anhang III Nummer 2 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Unterauftragnehmer die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS
gewährt.
3. Der Unterauftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Unterauftragnehmers, deren Tätigkeit be-
ziehungsweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für
diesen Unterauftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen
gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergüns-
tigungen beschränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Untervertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer, dessen Unterauftrag-
nehmer und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten
Dienstleistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt bei Eintritt des früheren Ereignisses von entweder dem Ablauf
des Hauptvertrags oder dem Ablauf des Untervertrags außer Kraft, sofern die Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
jeweiligen Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des jeweiligen Vertrags,
annehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag min-
destens zwei Wochen vor Ablauf des jeweiligen Vertrags oder nimmt sie den nach die-
sem Datum erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten
weiterhin bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem jeweiligen Vertrag
auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünsti-
gungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Unterver-
trags mit einer Laufzeit vom 27. Juni 2016 bis 25. August 2021 (Memorandum for
Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des
Untervertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des
Untervertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Unterauftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen
der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Ver-
tragspartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Kon-
sultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 22. Juli 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 92 vom 22. Juli 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 22. Juli 2021 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Peraton Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-168-02)
Vom 17. März 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 9. Dezember 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Peraton Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-168-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. Dezember 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022 237
Auswärtiges Amt Berlin, 9. Dezember 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 469 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. Dezember
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Peraton Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbrin-
gung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnie-
derschrift Nummer DOCPER-AS-168-02 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich informationsbezogene Einsätze
für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten, einschließlich Bereitstellung von Informa-
tionen an ausländische Empfänger zur Abwehr und Unterstützung bei der Bekämpfung
von Gefahren für die nationale Sicherheit der Vereinigten Staaten, die von extremis-
tischen Organisationen, Terrorismus, humanitären Krisen und Pandemien ausgehen.
Der Auftragnehmer erbringt außerdem Expertenwissen für die Erhebung und Auswer-
tung von Informationen aus unterschiedlichen Quellen, die zur Erfüllung der operativen
Erfordernisse der Streitkräfte der Vereinigten Staaten und, im Einklang mit den Vor-
gaben der Streitkräfte der Vereinigten Staaten, der entsprechenden Erfordernisse der
Alliierten und Partner genutzt werden können.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und Zer-
tifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen, den
Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im Be-
richtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Process Analyst“
(Anhang II Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Num-
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022
mer 2 der Rahmenvereinbarung), „Scientist“ (Anhang II Nummer 7 der Rahmenverein-
barung) und „Program/Project Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinba-
rung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 6. Juli 2021
bis 5. Juli 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 9. Dezember 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 469 vom 9. Dezember 2021 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 9. Dezember 2021 in Kraft tritt
und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022 239
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen
„Cherokee Nation Aerospace and Defense, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-96-01)
Vom 17. März 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 9. Dezember 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Cherokee Nation Aerospace and Defense, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-96-01) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. Dezember 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022
Auswärtiges Amt Berlin, 9. Dezember 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 399 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. Dezember
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Cherokee Nation Aerospace and Defense,
LLC (Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-96-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung des Programms für
Frauen, Säuglinge und Kinder, einem Ernährungs- und Gesundheitsprogramm mit dem
Ziel, gravierenden medizinischen, entwicklungs- und ernährungsbezogenen sowie
sozialen Problemen in den Bereichen Wachstum, Entwicklung und Wohlergehen auf
körperlicher Ebene von Frauen in der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der
Stillzeit, von Kindern im Mutterleib und Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und
Kindern im Vorschulalter vorzubeugen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Family Wellness Counselor“, „Medical Services Coordinator“ und „Systems Adminis-
trator“ (Liste I.a.).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022 241
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum
Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 16. Juli 2021
bis 22. Oktober 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 9. Dezember 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 399 vom 9. Dezember 2021 und diese Antwortnote eine Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 9. Dezember 2021 in Kraft tritt
und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022
Bekanntmachung
der Durchführungsvereinbarung
zum Streitkräfteaufenthaltsabkommen Deutschland – Singapur
betreffend die Nutzung der Ausbildungseinrichtungen
der Bundeswehr in der Oberlausitz und in Bergen
durch Mitglieder der Streitkräfte von Singapur
Vom 18. März 2022
Die in Singapur am 13. Januar 2022 unterzeichnete Durchführungsverein-
barung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur zum
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Singapur über den vorübergehenden Aufenthalt von
Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland betreffend die Nutzung der Ausbildungseinrichtungen der Bundes-
wehr in der Oberlausitz und in Bergen durch Mitglieder der Streitkräfte von
Singapur ist nach ihrem Artikel 13 Absatz 1 Satz 1
am 13. Januar 2022
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. März 2022
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Jan Stöß
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022 243
Durchführungsvereinbarung
zwischen
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Republik Singapur
zum Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Singapur
über den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte
von Singapur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
betreffend die Nutzung der Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr
in der Oberlausitz und in Bergen
durch Mitglieder der Streitkräfte von Singapur
Das Bundesministerium der Verteidigung Zweck der eigenen Ausbildung von Personal ihrer Streitkräfte. Im
der Bundesrepublik Deutschland Ausnahmefall kann die entsendende Vertragspartei im Rahmen
der Verfügbarkeit und freier Kapazitäten den Truppenübungsplatz
und
der NATO in Bergen während der Nutzungszeiträume der Streit-
das Verteidigungsministerium kräfte der aufnehmenden Vertragspartei mitnutzen. Die Ausbil-
der Republik Singapur dung findet höchstens zweimal jährlich für einen Zeitraum von
(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) – jeweils bis zu neun Wochen einschließlich der Entsendung des
Arbeitskommandos (Vorgeschobene Unterstützungsgruppe)
aufgrund des Abkommens vom 9. Januar 2009 zwischen der durch die entsendende Vertragspartei statt. Zu diesem Zweck
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung bietet die aufnehmende Vertragspartei Unterstützungsleistungen
der Republik Singapur über den vorübergehenden Aufenthalt von innerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaats an. Die je-
Mitgliedern der Streitkräfte von Singapur im Hoheitsgebiet der weiligen Unterstützungsleistungen sind abhängig von verfüg-
Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden als „Streitkräfte- baren Ressourcen der aufnehmenden Vertragspartei. Es gelten
aufenthaltsabkommen“ bezeichnet), im Übrigen die Nutzungsbestimmungen der jeweiligen Truppen-
übungsplatzkommandanturen.
in dem Wunsch, die Bedingungen der Nutzung der Aus- (2) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 führt die entsenden-
bildungseinrichtungen der Bundeswehr in der Oberlausitz und in de Vertragspartei die Ausbildung auf dem Truppenübungsplatz
Bergen durch Mitglieder der Streitkräfte von Singapur neu zu der aufnehmenden Vertragspartei in der Oberlausitz durch. Sie
regeln – handelt die Verfügbarkeit von infrastrukturellen und logistischen
Unterstützungsleistungen, Einsatzstellungen, Zielgebieten und
sind wie folgt übereingekommen:
Marschstraßen direkt mit der hierfür zuständigen Dienststelle der
aufnehmenden Vertragspartei aus. Die aufnehmende Vertrags-
Artikel 1 partei kommt den Wünschen der entsendenden Vertragspartei
Begriffsbestimmungen im Rahmen freier Kapazitäten nach, soweit dies die Aktivitäten
der eigenen Streitkräfte nicht beeinträchtigt.
Für diese Durchführungsvereinbarung gelten folgende Be-
griffsbestimmungen: (3) Die entsendende Vertragspartei kann ihre Ausbildung in
den folgenden Ausbildungsbereichen durchführen:
1. Aufnehmende Das Bundesministerium der Verteidigung
Vertragspartei: der Bundesrepublik Deutschland. 1. Infanterie;
2. Entsendende Das Verteidigungsministerium der Republik 2. motorisierte Truppenteile;
Vertragspartei: Singapur. 3. gepanzerte Fahrzeuge (Kaliber bis zu 120 mm);
3. Entsendestaat: Die Republik Singapur.
4. andere im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Aus-
4. Aufnahmestaat: Die Bundesrepublik Deutschland. bildungsbereiche.
Artikel 2 Artikel 3
Zweck und allgemeine Bestimmungen Unterstützungsleistungen
(1) Die entsendende Vertragspartei nutzt den Truppenübungs- (1) Im Rahmen der infrastrukturellen und logistischen Unter-
platz der aufnehmenden Vertragspartei in der Oberlausitz zum stützung stellt die aufnehmende Vertragspartei, soweit dort
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022
Kapazitäten vorhanden sind, auf Ersuchen der entsendenden gegen Erstattung der Kosten und Ausgaben. Die ärztliche
Vertragspartei folgende logistische Dienstleistungen als Teil der Versorgung umfasst auch den Transport von Erkrankten und
Unterstützungsleistungen durch den Aufnahmestaat bereit: Verletzten mit militärischen Sanitätsfahrzeugen und im Notfall
auch mit verfügbaren militärischen Luftrettungsmitteln der auf-
1. Bereitstellung von Schießbahnen auf den Truppenübungs-
nehmenden Vertragspartei.
plätzen in der Oberlausitz oder in Bergen;
2. Bereitstellung von Betriebsstoffen;
Artikel 9
3. Lager- und Abstellmöglichkeiten für:
a) Fahrzeuge, Unterstellungsverhältnis
b) Munition,
(1) Das Personal der Streitkräfte der entsendenden Vertrags-
c) zur Durchführung der Ausbildung erforderliches Material partei untersteht administrativ und disziplinarisch dem Aus-
und Ausrüstung; bildungsleiter der Streitkräfte von Singapur.
4. Unterstützung bei der Entsorgung nicht verbrauchter
Munition und Explosivstoffe sowie von Blindgängern; (2) Im Falle des Auftretens von bewaffneten Konflikten,
ungeachtet, ob sie einer Kriegserklärung folgen oder auf
5. Bereitstellen von Bergungsfahrzeugen zur Erleichterung der andere Weise entstehen, kehrt das Personal der Streitkräfte
Bergung von Personal der entsendenden Vertragspartei; der entsendenden Vertragspartei auf Weisung der Botschaft
6. logistische Unterstützung im Rahmen der Unterstützungs- der Republik Singapur in der Bundesrepublik Deutschland
leistungen durch den Aufnahmestaat. oder auf Wunsch des Aufnahmestaats in den Entsendestaat
zurück.
(2) Kann die aufnehmende Vertragspartei Unterstützungs-
leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gewähren,
teilt sie dies der entsendenden Vertragspartei unverzüglich mit. Artikel 10
Im Rahmen des Möglichen benennt die aufnehmende Vertrags-
partei geeignete Alternativlösungen oder ist bei der Suche nach Schutz militärischer Verschlusssachen
anderweitiger Unterstützung behilflich.
Austausch und Schutz militärischer Verschlusssachen richten
Artikel 4 sich nach dem Abkommen vom 2./19. April 2001 zwischen dem
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
Einrichtung eines Arbeitskommandos Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik
(Vorgeschobene Unterstützungsgruppe) Singapur über die Übermittlung und den gegenseitigen Schutz
Die entsendende Vertragspartei richtet ein aus höchstens militärischer Verschlusssachen.
45 Mitgliedern ihrer Streitkräfte bestehendes Arbeitskommando
(Vorgeschobene Unterstützungsgruppe) ein, das im Hoheits-
gebiet des Aufnahmestaats das Abstellen von Fahrzeugen sowie Artikel 11
die Lagerung von Ausrüstung, Munition und Material überwacht
und die Instandhaltung von Fahrzeugen, Ausrüstung und Material Finanzielle Bestimmungen
der entsendenden Vertragspartei sicherstellt.
(1) Alle im Zusammenhang mit dieser Durchführungsverein-
barung entstehenden Kosten und Ausgaben sind von der ent-
Artikel 5 sendenden Vertragspartei in voller Höhe zu tragen. Die aufneh-
Temporäre Koordinierungsstelle mende Vertragspartei stellt der entsendenden Vertragspartei zu
diesem Zweck eine Rechnung mit Auflistung der nach Einzel-
Die entsendende Vertragspartei richtet zur Koordinierung
kosten aufgeschlüsselten erbrachten Sach- und Dienstleistun-
der Truppenübungsplatzaufenthalte in der Oberlausitz und in
gen aus und sendet diese an STEE Electronics (e-services)
Bergen sowie der erforderlichen Unterstützungsleistungen eine
Pte Ltd, Financial Services Centre, 5 Depot Road 15-01,
temporäre Koordinierungsstelle bei der Truppenübungsplatz-
Tower B, S (109681), Accounts Payable Branch. Das dienst-
kommandantur in der Oberlausitz ein.
habende Arbeitskommando (Vorgeschobene Unterstützungs-
gruppe) prüft und bescheinigt alle Kosten und Ausgaben. Die
Artikel 6 Zahlungen werden jeweils zum Ende eines Ausbildungs-
Bekleidung abschnitts vorgenommen. Sie erfolgen in Euro. Als Zahlungsart
kann telegrafische Überweisung, Kreditkarte, Rechnung oder
Für das Personal der entsendenden Vertragspartei gelten die Barzahlung gewählt werden. Die entsendende Vertragspartei ver-
Bekleidungsvorschriften der entsendenden Vertragspartei. Es ist anlasst die Zahlung an die aufnehmende Vertragspartei innerhalb
jeweils die Uniform zu tragen, die der deutschen Anzugordnung von 45 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Die aufnehmende
am ehesten entspricht. Vertragspartei bestätigt den Eingang jeder Zahlung.
Artikel 7 (2) Hinsichtlich der Zahlung der Betriebsstoffe gilt zusätzlich
Unterkunft und Verpflegung das Folgende: Der Zahlung der Betriebsstoffe wird die von der
entsendenden Vertragspartei tatsächlich verbrauchte Menge an
Im Rahmen der Verfügbarkeit können Unterkunft und Ver- Betriebsstoffen zugrunde gelegt. Die Verbrauchsmengen werden
pflegung durch die jeweilige Ausbildungseinrichtung der auf- durch das zum Zeitpunkt des Auftankvorgangs beziehungsweise
nehmenden Vertragspartei gegen volle Kostenerstattung zur der Übernahme der Betriebsstoffe diensthabende Arbeits-
Verfügung gestellt werden. kommando (Vorgeschobene Unterstützungstruppe) überprüft
und bescheinigt.
Artikel 8
(3) Leistungen, die die entsendende Vertragspartei von
Ärztliche Versorgung
privaten oder öffentlichen Anbietern erwirbt, sind entsprechend
Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung wird das Personal den Zahlungsmodalitäten des Anbieters zu vergüten. Rechnun-
der entsendenden Vertragspartei in den sanitätsdienstlichen gen müssen ebenfalls nach den Zahlungsbedingungen des
Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei oder in zivilen Anbieters beglichen werden. Das gilt auch, wenn das Vertrags-
medizinischen Einrichtungen ambulant beziehungsweise statio- oder Schuldverhältnis durch die aufnehmende Vertragspartei
när behandelt. Die ärztliche Behandlung und Versorgung erfolgt vermittelt wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022 245
Artikel 12 und kann im gegenseitigen Einvernehmen um jeweils zehn Jahre
Beilegung von Streitigkeiten verlängert werden.
Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung und Anwendung (3) Im Falle der Kündigung des Streitkräfteaufenthaltsabkom-
dieser Durchführungsvereinbarung werden zwischen den Ver- mens tritt diese Durchführungsvereinbarung zum gleichen Zeit-
tragsparteien durch Verhandlungen beigelegt und nicht Dritten punkt außer Kraft.
oder einem Gericht zur Schlichtung oder Beilegung vorgelegt.
(4) Diese Durchführungsvereinbarung kann von jeder der Ver-
Artikel 13 tragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
Schlussbestimmungen schriftlich gekündigt werden. Diese Durchführungsvereinbarung
kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen geändert oder er-
(1) Diese Durchführungsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeich-
gänzt werden. Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertrags-
nung in Kraft. Ihre Bestimmungen werden rückwirkend ab dem
parteien nach Artikel 10 (Schutz militärischer Verschlusssachen)
1. Januar 2021 angewandt.
und nach Artikel 11 (Finanzielle Bestimmungen) bestehen un-
(2) Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 3 bleibt diese Durch- geachtet der Kündigung bis zur vollständigen Durchführung
führungsvereinbarung für eine Dauer von zehn Jahren in Kraft dieser Durchführungsvereinbarung fort.
Geschehen zu Singapur am 13. Januar 2022 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
M. Kämmerer
Für das Verteidigungsministerium
der Republik Singapur
Fre d e r i c k C h o o
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation
Vom 21. März 2022
I.
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 6. Januar 2022 gegenüber
der Regierung der Niederlande in deren Eigenschaft als Verwahrer des Haager
Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) ihren E i n s p r u c h
gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens gegen den Beitritt
P a r a g u a y s (vgl. die Bekanntmachung vom 14. Januar 2015, BGBl. II S. 151)
zurückgezogen.
Das Übereinkommen ist somit im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland
zu Paraguay am 6. Januar 2022 in Kraft getreten.
II.
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 6. Januar 2022 gegenüber
der Regierung der Niederlande in deren Eigenschaft als Verwahrer des Haager
Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Legalisation folgendes notifiziert:
1. Zuständig für die Erteilung der Apostille für öffentliche Urkunden des Ober-
landesgerichts des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist seit 4. September
2021:
Präsident des Oberlandesgerichts
Wallstraße 3
D-18055 Rostock
Telefon +49(0)381 3310, Fax +49(0)3814590991
E-Mail: verwaltung@olg-rostock.mv-justiz.de
2. Die Anschrift des Justizministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern
hat sich wie folgt geändert:
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz
Mecklenburg-Vorpommern
Puschkinstraße 19–21
D-19055 Schwerin
Tel. +49(0)385 5880, Fax +49(0)385 5883450
Email: poststelle@jm.mv-regierung.de
III.
D ä n e m a r k * hat am 15. Oktober 2021 gegenüber der Regierung der Nieder-
lande in deren Eigenschaft als Verwahrer des Haager Übereinkommens vom
5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Legalisation seine territoriale Erklärung zum Ausschluss der Anwendung auf die
Färöer (vgl. die Bekanntmachung vom 18. Februar 2008, BGBl. II S. 224) zu-
rückgezogen.
IV.
P o l e n * hat am 13. August 2021 gegenüber der Regierung der Niederlande
in deren Eigenschaft als Verwahrer des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober
1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation eine
E r k l ä r u n g zu den Erklärungen der Ukraine (vgl. die Bekanntmachung vom
16. Dezember 2015, BGBl. 2016 II S. 43) und der Russischen Föderation (vgl.
die Bekanntmachung vom 26. April 2017, BGBl. II S. 601) sowie zur territorialen
Anwendbarkeit des Übereinkommens abgegeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022 247
V.
Die U k r a i n e * hat am 15. März 2022 gegenüber der Regierung der Nieder-
lande in deren Eigenschaft als Verwahrer des Haager Übereinkommens vom
5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Legalisation eine E r k l ä r u n g zur Anwendbarkeit des Übereinkommens abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. April 2021 (BGBl. II S. 437).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt
für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See
zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 28. März 2022
Das Übereinkommen vom 31. Januar 1995 über den unerlaubten Verkehr auf
See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten
Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen
Stoffen (BGBl. 1998 II S. 2233, 2234) ist nach seinem Artikel 27 Absatz 4 für
Kroatien* am 1. Januar 2022
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten Vorbehalts nach Artikel 19 Absatz 3 sowie Erklärungen nach Artikel 8
Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 und 2 und zu den Artikeln 6, 23 und 24
des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. September 2016 (BGBl. II S. 1207).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 28. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022
Bekanntmachung
einer Erklärung der Ukraine
in Bezug auf die Anwendbarkeit von Übereinkommen der Vereinten Nationen
Vom 28. März 2022
I.
Die U k r a i n e * hat am 4. März 2022 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer zu folgenden Überein-
kommen eine E r k l ä r u n g zur Anwendbarkeit der Übereinkommen abgegeben:
– Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhalts-
ansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149, 150),
– Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; BGBl. 1987 II
S. 389),
– Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den
unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II
S. 1136, 1137),
– Internationales Übereinkommen vom 15. Dezember 1997 zur Bekämpfung
terroristischer Bombenanschläge (BGBl. 2002 II S. 2506, 2507),
– Internationales Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezember
1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2003 II
S. 1923, 1924),
– Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956),
– Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und
Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-
handels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November
2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II
S. 954, 995),
– Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende orga-
nisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007),
– Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korrup-
tion (BGBl. 2014 II S. 762, 763),
– Internationales Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklear-
terroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022 249
II.
Ferner hat die U k r a i n e * am 1. März 2022 zwei E r k l ä r u n g e n und am
16. März sowie am 28. März 2022 weitere E r k l ä r u n g e n gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des
Internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische
Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) zur Anwendbarkeit des Pakts abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
6. Januar 2016 (BGBl. II S. 133), 7. Januar 2022 (BGBl. II S. 57), 16. August 2019
(BGBl. II S. 807), 19. April 2017 (BGBl. II S. 558), 21. Februar 2022 (BGBl. II
S. 180), 15. Mai 2019 (BGBl. II S. 488), 7. September 2020 (BGBl. II S. 744),
21. Dezember 2020 (BGBl. 2021 II S. 141), 8. Dezember 2021 (BGBl. 2022 II
S. 3), 19. Juli 2021 (BGBl. II S. 923) und 17. Februar 2022 (BGBl. II S. 151).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 28. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-französischen Abkommens über
die Zusammenarbeit im Bereich des taktischen Lufttransports
Vom 28. März 2022
Das am 30. August 2021 in Paris zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Republik unterzeichnete Ab-
kommen über die deutsch-französische Zusammenarbeit im Bereich des tak-
tischen Lufttransports (BGBl. 2021 II S. 1088, 1089) ist nach seinem Artikel 20
Absatz 1
am 8. März 2022
in Kraft getreten.
Berlin, den 28. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl
und andere Schadstoffe
Vom 28. März 2022
Das Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Ver-
schmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe vom 13. September
1983 (BGBl. 1990 II S. 70, 71; 1995 II S. 179, 180) in der Fassung der Änderun-
gen vom 14. Juni 2017 (BGBl. II S. 757) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 1 für
Spanien am 1. Januar 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Juni 2017 (BGBl. II S. 757).
Berlin, den 28. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über die Beendigung des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Rumänien über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 28. März 2022
Das Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Inves-
titionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(BGBl. 2021 II S. 3, 4) ist für die Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2021
(BGBl. 2021 II S. 599) sowie Rumänien am 24. März 2022 in Kraft getreten.
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens wird der Vertrag vom 25. Juni
1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über die
Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 1998 II
S. 645, 646; 1999 II S. 11)
mit Wirkung vom 24. März 2022
beendet.
Berlin, den 28. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl
und andere Schadstoffe
Vom 28. März 2022
Das Übereinkommen zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Ver-
schmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe vom 13. September
1983 (BGBl. 1990 II S. 70, 71; 1995 II S. 179, 180) in der Fassung der Änderun-
gen vom 14. Juni 2017 (BGBl. II S. 757) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 1 für
Spanien am 1. Januar 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Juni 2017 (BGBl. II S. 757).
Berlin, den 28. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über die Beendigung des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Rumänien über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 28. März 2022
Das Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Inves-
titionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(BGBl. 2021 II S. 3, 4) ist für die Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2021
(BGBl. 2021 II S. 599) sowie Rumänien am 24. März 2022 in Kraft getreten.
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens wird der Vertrag vom 25. Juni
1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über die
Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 1998 II
S. 645, 646; 1999 II S. 11)
mit Wirkung vom 24. März 2022
beendet.
Berlin, den 28. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022 251
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens über die Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
mit Bezug auf die internationale Zivilluftfahrt
und
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen vom 16. Dezember 1970
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 31. März 2022
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 zu dem Überein-
kommen vom 10. September 2010 über die Bekämpfung widerrechtlicher Hand-
lungen mit Bezug auf die internationale Zivilluftfahrt und zu dem Zusatzprotokoll
vom 10. September 2010 zum Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Be-
kämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl. 2021 II
S. 178, 179, 194) wird bekannt gemacht, dass
1. das Übereinkommen vom 10. September 2010 über die Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen mit Bezug auf die internationale Zivilluftfahrt nach
seinem Artikel 22 Absatz 2
und
2. das Zusatzprotokoll vom 10. September 2010 zum Übereinkommen vom
16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von
Luftfahrzeugen nach seinem Artikel XXIII Absatz 2
für die Bundesrepublik Deutschland zu 1. am 1. Mai 2022
zu 2. am 1. Mai 2022
in Kraft treten werden.
Die deutsche Ratifikationsurkunde wurde am 21. März 2022 beim General-
sekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hinterlegt.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deutschland folgende Notifika-
tionen und Erklärungen abgegeben:
A. zu dem Übereinkommen über die Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
mit Bezug auf die internationale Zivilluftfahrt:
1) „Die Bundesrepublik Deutschland hat für die Fälle des Artikels 8 Absatz 2
Buchstabe a und b ihre Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des innerstaat-
lichen Rechts, insbesondere nach § 7 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2
des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, begründet.“
2) „Die Bundesrepublik Deutschland wendet Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d
im Einklang mit den Grundsätzen ihres Strafrechts in Bezug auf die Straf-
freiheit von Familienangehörigen an.“
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022
3) „Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet die Erklärung Nr. 2, die
St. Lucia am 12. September 2012 aus Anlass der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen vom 10. September 2010 über
die Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen mit Bezug auf die inter-
nationale Zivilluftfahrt abgegeben hat (nachstehend „Erklärung Nr. 2“
genannt), ausschließlich als Vorbehalt gemäß Artikel 20 Absatz 2 des
Übereinkommens. Sollte St. Lucia mit der Erklärung Nr. 2 einen darüber-
hinausgehenden Vorbehalt anbringen, was angesichts des Wortlauts der
Erklärung Nr. 2 nicht ausgeschlossen ist, erhebt die Bundesrepublik
Deutschland Einspruch gegen den über Artikel 20 Absatz 2 des Überein-
kommens hinausgehenden Vorbehalt, da er sowohl mit Ziel und Zweck
des Übereinkommens als auch mit allgemeinen Grundsätzen des Völker-
rechts unvereinbar ist. Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Über-
einkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Lucia
nicht entgegen.“
B. Zu dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur
Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen:
1) „Die Bundesrepublik Deutschland hat für die Fälle des Artikels 4 Absatz 2
Buchstabe a und b des Haager Übereinkommens in der durch das
Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung ihre Gerichtsbarkeit
nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, insbesondere nach § 7
Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuches der Bundes-
republik Deutschland, begründet.“
2) „Die Bundesrepublik Deutschland wendet Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d
des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitz-
nahme von Luftfahrzeugen in der durch das Zusatzprotokoll vom 10. Sep-
tember 2010 geänderten Fassung im Einklang mit den Grundsätzen ihres
Strafrechts in Bezug auf die Straffreiheit von Familienangehörigen an.“
II.
Das Übereinkommen vom 10. September 2010 über die Bekämpfung wider-
rechtlicher Handlungen mit Bezug auf die internationale Zivilluftfahrt ist ferner für
folgende Staaten in Kraft getreten:
Angola am 1. Juli 2018
Bahrain* am 1. Juli 2018
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens
Benin am 1. Juli 2018
Botsuana am 1. Juni 2021
Burkina Faso am 1. November 2019
Cabo Verde am 1. März 2022
Côte d’Ivoire* am 1. Juli 2018
nach Maßgabe von Erklärungen nach Artikel 21 Absatz 4 zu Artikel 1 Ab-
satz 4 Buchstabe d und zu Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens
Dominikanische Republik am 1. Juli 2018
Eswatini am 1. Juli 2018
Finnland* am 1. August 2021
nach Maßgabe von Erklärungen nach Artikel 21 Absatz 4 zu Artikel 1 Ab-
satz 4 Buchstabe d und zu Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens
Frankreich am 1. Juli 2018
Gabun am 1. November 2019
Gambia am 1. April 2021
Ghana am 1. August 2018
Guyana am 1. Juli 2018
Honduras* am 1. Oktober 2021
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 20 Absatz 2 zu Artikel 20 Ab-
satz 1 des Übereinkommens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022 253
Kasachstan am 1. März 2019
Kongo am 1. November 2019
Kuba* am 1. Juli 2018
nach Maßgabe von Erklärungen nach Artikel 21 Absatz 4 zu Artikel 1 Ab-
satz 4 Buchstabe d und zu Artikel 8 Absatz 2 sowie einer Erklärung nach
Artikel 20 Absatz 2 zu Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens
Kuwait am 1. Juli 2018
Luxemburg am 1. Januar 2022
Mali am 1. Juli 2018
Malta am 1. Juli 2018
Mosambik am 1. Juli 2018
Myanmar am 1. Juli 2018
Niederlande*, europäischer und karibischer Teil am 1. Juli 2018
nach Maßgabe von Erklärungen nach Artikel 21 Absatz 4 zu Artikel 1 Ab-
satz 4 Buchstabe d und zu Artikel 8 Absatz 2 sowie einer Erklärung zu Ar-
tikel 10 des Übereinkommens
Panama am 1. Juli 2018
Paraguay am 1. Oktober 2018
Portugal am 1. Juni 2021
Ruanda am 1. Februar 2022
Rumänien am 1. August 2018
Schweden* am 1. September 2018
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 21 Absatz 4 zu Artikel 1 Absatz 4
Buchstabe d des Übereinkommens
Schweiz am 1. Juli 2018
Seychellen am 1. Februar 2022
Sierra Leone am 1. Juli 2018
St. Lucia* am 1. Juli 2018
nach Maßgabe von Erklärungen nach Artikel 20 Absatz 2 zu Artikel 20 Ab-
satz 1 des Übereinkommens
Tschechische Republik* am 1. Juli 2018
nach Maßgabe von Erklärungen nach Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a zu
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und b des Übereinkommens
Türkei* am 1. Juli 2018
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 20 Absatz 1 sowie einer Erklärung
zur Anwendbarkeit des Übereinkommens
Turkmenistan am 1. August 2019
Uganda am 1. Juli 2018
Uruguay am 1. Februar 2020
Zypern* am 1. Mai 2019
nach Maßgabe eines Einspruchs gegen eine Erklärung der Türkei zur An-
wendbarkeit des Übereinkommens.
III.
Das Zusatzprotokoll vom 10. September 2010 zum Übereinkommen vom
16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von
Luftfahrzeugen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 1. Januar 2018
Benin am 1. Januar 2018
Botsuana am 1. Juni 2021
Burkina Faso am 1. November 2019
Cabo Verde am 1. März 2022
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022
Côte d’Ivoire* am 1. Januar 2018
nach Maßgabe von Erklärungen nach Artikel XXII zu Artikel 1 Absatz 3 Buch-
stabe d und zu Artikel 4 Absatz 2 des Haager Übereinkommens in der durch
das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung
Dominikanische Republik am 1. Januar 2018
Eswatini am 1. Januar 2018
Finnland* am 1. August 2021
nach Maßgabe von Erklärungen nach Artikel XXII Buchstabe a zu Artikel 4
Absatz 2 und nach Artikel XXII Buchstabe b zu Artikel 1 Absatz 3 Buch-
stabe d des Haager Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll
von 2010 geänderten Fassung
Frankreich am 1. Januar 2018
Gabun am 1. November 2019
Gambia am 1. Januar 2018
Ghana am 1. August 2018
Guyana am 1. Januar 2018
Honduras am 1. Oktober 2021
Indien am 1. März 2019
Kasachstan am 1. April 2019
Kongo am 1. Januar 2018
Kuba* am 1. Januar 2018
nach Maßgabe eines erneuerten Vorbehalts zu Artikel 12 des Haager Über-
einkommens vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen
Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie von Erklärungen nach Artikel XXII
zu Artikel 4 Absatz 2 und zu Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d des Haager
Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten
Fassung
Kuwait am 1. Januar 2018
Luxemburg am 1. Januar 2022
Mali am 1. Januar 2018
Malta am 1. Januar 2018
Mosambik am 1. Januar 2018
Myanmar am 1. Januar 2018
Niederlande*, europäischer und karibischer Teil am 1. Januar 2018
nach Maßgabe von Erklärungen nach Artikel XXII Buchstabe a zu Artikel 4
Absatz 2 und nach Artikel XXII Buchstabe b zu Artikel 1 Absatz 3 Buch-
stabe d des Haager Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll
von 2010 geänderten Fassung
Panama am 1. Januar 2018
Paraguay am 1. Oktober 2018
Portugal am 1. März 2019
Ruanda am 1. Februar 2022
Rumänien am 1. August 2018
Saudi-Arabien* am 1. August 2021
nach Maßgabe einer Erklärung zur Anwendbarkeit des Übereinkommens
und nach Maßgabe von Erklärungen nach Artikel XXII Buchstabe a zu
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b sowie nach Artikel XXII Buchstabe b
zu Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d des Haager Übereinkommens in der
durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung
Schweden* am 1. September 2018
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel XXII zu Artikel 1 Absatz 3 Buch-
stabe d des Haager Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll
von 2010 geänderten Fassung
Schweiz am 1. Januar 2018
Seychellen am 1. Februar 2022
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022 255
Sierra Leone am 1. Januar 2018
St. Lucia* am 1. Januar 2018
nach Maßgabe von Erklärungen zu Verpflichtung und Bindungswirkung an
das Übereinkommen
Tschechische Republik* am 1. Januar 2018
nach Maßgabe von Erklärungen nach Artikel XXII Buchstabe a zu Artikel 1
und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b des Haager Übereinkommens in
der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung
Türkei* am 1. Juli 2018
nach Maßgabe einer Erklärung zur Anwendbarkeit des Zusatzprotokolls
Turkmenistan am 1. August 2019
Uganda am 1. Januar 2018
Zypern* am 1. Mai 2019
nach Maßgabe eines Einspruchs gegen eine Erklärung der Türkei zur
Anwendbarkeit des Zusatzprotokolls.
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dem Übereinkommen und dem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer
Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und
französischer Sprache auf der Webseite der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation unter
http://www.icao.int/partiestotreaties einsehbar. Gleiches gilt für die ggfs. zu benennenden Behörden.
Berlin, den 31. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022
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Bekanntmachung
einer Erklärung der Ukraine
in Bezug auf die Anwendbarkeit von Haager Übereinkommen
Vom 5. April 2022
Die U k r a i n e* hat am 15. März 2022 gegenüber der Regierung der Nieder-
lande in deren Eigenschaft als Verwahrer eine E r k l ä r u n g zur Anwendbarkeit
der folgenden Haager Übereinkommen abgegeben:
– Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (BGBl. 1958 II
S. 576, 577),
– Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1977 II
S. 1452, 1453),
– Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in
Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472),
– Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung
von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825, 826),
– Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte inter-
nationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207),
– Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwen-
dende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II
S. 602, 603).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
28. Mai 2021 (BGBl. II S. 598), vom 10. März 2022 (BGBl. II S. 215), 9. März 2022
(BGBl. II S. 213) und 21. Dezember 2021 (BGBl. 2022 II S. 32).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache
auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net ein-
sehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 5. April 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k