Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022 187
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-77)
Vom 15. Februar 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
18. Oktober 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-77) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Oktober 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 15. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022
Auswärtiges Amt Berlin, 18. Oktober 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang
der Verbalnote Nummer 467 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom
18. Oktober 2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-77 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen bei der 52nd Medical Group am Luft-
waffenstützpunkt Spangdahlem zur administrativen Unterstützung der physiotherapeu-
tischen Klinik. Die Dienstleistungen umfassen Terminvergabe und Verwaltung medizi-
nischer Akten unter Einhaltung von Verordnungen, Richtlinien und sonstigen lokalen
Vorgaben.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Medical Services Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022 189
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. September
2020 bis 27. September 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beige-
fügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. Oktober 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 467 vom 18. Oktober 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. Oktober 2021 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Magellan Healthcare, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-80-02)
Vom 15. Februar 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
22. Juli 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Magellan Healthcare, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-80-02) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 22. Juli 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 15. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022 191
Auswärtiges Amt Berlin, 22. Juli 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 255 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Juli 2021
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Magellan Healthcare, Inc. (Auftragnehmer) ei-
nen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreu-
ung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-80-02
(Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt nichtklinische Beratung und Unterstützung in Zusammen-
hang mit der Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben für Zivilbeschäftigte der Luft-
streitkräfte der Vereinigten Staaten und dazugehörige Gruppen in Deutschland. Der
Auftragnehmer hat eine Niederlassung auf dem Luftwaffenstützpunkt Ramstein und er-
bringt virtuelle Unterstützung für weitere Standorte.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Family Wellness Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. September
2020 bis 29. September 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beige-
fügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 22. Juli 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 255 vom 22. Juli 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 22. Juli 2021 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022 193
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ABSS Solutions, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-92-01)
Vom 15. Februar 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. Juni 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „ABSS
Solutions, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-92-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. Juni 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 15. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022
Auswärtiges Amt Berlin, 21. Juni 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 226 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. Juni 2021
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen ABSS Solutions, Inc. (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-92-01 (Ver-
trag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung des Familienberatungs-
programms der Luftwaffe der Vereinigten Staaten (Air Force Family Advocacy Program
– AF FAP), eines medizinischen Programms zur Verbesserung der Einsatzbereitschaft
der Luftwaffe der Vereinigten Staaten durch die Förderung von Gesundheit und Belast-
barkeit von Familie und Gemeinschaft. Das AF FAP fördert außerdem ein gewaltfreies
Miteinander. Diese Ziele werden durch breit angelegte Aufklärungsarbeit sowie durch
Feststellung und Aufarbeitung von Misshandlungsfällen in Familien erreicht. Die Dienst-
leistungen zielen darauf ab, negativen Auswirkungen von Misshandlungen in der Fa-
milie auf die Leistungsfähigkeit von Mitgliedern der Luftwaffe der Vereinigten Staaten
vorzubeugen. Die Aufarbeitung richtet sich an Militärpersonal im aktiven Dienst und
Familienangehörige, die häusliche Gewalt angewendet oder erlitten haben.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Family Advocacy Counselor“, „Medical Services Coordinator“, „Social Worker“, „Cer-
tified Nurse“ und „Physician“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022 195
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Juli 2016 bis
18. August 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. Juni 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 226 vom 21. Juni 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. Juni 2021 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen
„Science Applications International Corporation (SAIC)“
(Nr. DOCPER-AS-113-04)
Vom 16. Februar 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
22. Juli 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ge-
währung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Science
Applications International Corporation (SAIC)“ (Nr. DOCPER-AS-113-04) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 22. Juli 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022 197
Auswärtiges Amt Berlin, 22. Juli 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 212 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Juli 2021
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils gel-
tenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Science Applications International Corporation (SAIC) (Auf-
tragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-113-04 (Vertrag)
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt bedarfsgerechte Dienstleistungen der technischen Bera-
tung, praktischen Schulung und Unterstützung für die Streitkräfte der Vereinigten Staa-
ten und ausgewählte Partnernationen oder -organisationen zur Organisation, Koordi-
nierung und Ausführung von Maßnahmen der Notfallschutzplanung, Auswertung von
Interoperabilitätsplänen, Trainingsveranstaltungen, Studien, sicherheitspolitischen Be-
urteilungen und anderer Krisenunterstützung in Zusammenhang mit der Reaktion auf
Unfälle oder Zwischenfälle chemischer, biologischer, radiologischer oder nuklearer Na-
tur beziehungsweise mit hochexplosivem Sprengstoff. Die genannten Dienstleistungen
umfassen die Aktualisierung und Verwaltung des Archivs von Vereinbarungen, Plänen
und Dokumenten zur Übungshistorie sowie die Vermittlung von Informationen durch
praktische Unterweisungen und andere Veranstaltungen an Einsatzkräfte der Vereinig-
ten Staaten und der Partnernationen mit Zuständigkeit im unwahrscheinlichen Fall eines
Unfalls mit Nuklearwaffen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und Zer-
tifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen, den
Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im Be-
richtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Training Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. März 2017 bis
28. Februar 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Re-
gierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 22. Juli 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 212 vom 22. Juli 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022 199
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 22. Juli 2021 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 17. Februar 2022
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nebst Anlage (BGBl. 1952 II
S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Absatz c für
Äquatorialguinea am 22. Dezember 2021
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Februar 2019 (BGBl. II S. 139).
Berlin, den 17. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 17. Februar 2022
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem
Artikel VIII Absatz 4 für
Oman am 10. Februar 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2021 (BGBl. II S. 1047).
Berlin, den 17. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
und häuslicher Gewalt
Vom 17. Februar 2022
Das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II
S. 1026, 1027; 2018 II S. 119) wird nach seinem Artikel 75 Absatz 4 für
Moldau, Republik* am 1. Mai 2022
nach Maßgabe von Vorbehalten nach Artikel 78 Absatz 2 zu Artikel 30 Ab-
satz 2 und Artikel 59 für einen Zeitraum von fünf Jahren sowie nach Maß-
gabe einer territorialen Erklärung nach Artikel 77 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Juni 2021 (BGBl. 2022 II S. 34).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 17. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 17. Februar 2022
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem
Artikel VIII Absatz 4 für
Oman am 10. Februar 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2021 (BGBl. II S. 1047).
Berlin, den 17. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
und häuslicher Gewalt
Vom 17. Februar 2022
Das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II
S. 1026, 1027; 2018 II S. 119) wird nach seinem Artikel 75 Absatz 4 für
Moldau, Republik* am 1. Mai 2022
nach Maßgabe von Vorbehalten nach Artikel 78 Absatz 2 zu Artikel 30 Ab-
satz 2 und Artikel 59 für einen Zeitraum von fünf Jahren sowie nach Maß-
gabe einer territorialen Erklärung nach Artikel 77 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Juni 2021 (BGBl. 2022 II S. 34).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 17. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022 201
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
betreffend die vorläufige Anwendung
Vom 21. Februar 2022
I.
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 zu dem Protokoll
vom 1. Oktober 2015 zum Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein
Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung (BGBl. 2021 II
S. 850, 851) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 3
Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 19. Januar 2022
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 27. September 2021 beim General-
sekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
II.
Ferner ist das Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patent-
gericht betreffend die vorläufige Anwendung am 19. Januar 2022 für folgende
Staaten in Kraft getreten:
Belgien
Bulgarien
Dänemark*
nach Maßgabe einer territorialen Erklärung, wonach das Protokoll nicht auf
Grönland und die Färöer angewandt wird
Estland
Finnland
Frankreich
Italien
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Slowenien
Schweden.
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter www.treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022
Bekanntmachung
zu der Europäischen Charta
der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats
Vom 21. Februar 2022
N o r w e g e n* hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats in seiner
Eigenschaft als Verwahrer der Europäischen Charta der Regional- oder Minder-
heitensprachen des Europarats vom 5. November 1992 (BGBl. 1998 II S. 1314,
1315) am 14. Oktober 2021 eine E r k l ä r u n g zu Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3
Absatz 1 der Charta abgegeben. Die Erklärung ist ab dem 14. Oktober 2021
wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2021 (BGBl. II S. 511).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Charta zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 21. Februar 2022
M a l t a * hat am 25. Juni 2020 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II
S. 473, 474) eine E r k l ä r u n g zu Artikel 28 des Übereinkommens abgegeben.
Diese Erklärung wurde am 26. Juni 2021 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. März 2021 (BGBl. II S. 288).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022
Bekanntmachung
zu der Europäischen Charta
der Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats
Vom 21. Februar 2022
N o r w e g e n* hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats in seiner
Eigenschaft als Verwahrer der Europäischen Charta der Regional- oder Minder-
heitensprachen des Europarats vom 5. November 1992 (BGBl. 1998 II S. 1314,
1315) am 14. Oktober 2021 eine E r k l ä r u n g zu Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3
Absatz 1 der Charta abgegeben. Die Erklärung ist ab dem 14. Oktober 2021
wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2021 (BGBl. II S. 511).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Charta zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 21. Februar 2022
M a l t a * hat am 25. Juni 2020 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II
S. 473, 474) eine E r k l ä r u n g zu Artikel 28 des Übereinkommens abgegeben.
Diese Erklärung wurde am 26. Juni 2021 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. März 2021 (BGBl. II S. 288).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022 203
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern
und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
Vom 23. Februar 2022
I.
Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von
Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
(BGBl. 2001 II S. 1034, 1035) ist für die R e p u b l i k N i g e r zum 1. September
2021 (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Juli 2021, BGBl. II S. 926) in Kraft
getreten. Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 24. November 2021
bei der Regierung des Königreichs der Niederlande in seiner Eigenschaft als Ver-
wahrer des Übereinkommens E i n s p r u c h gegen den Beitritt der R e p u b l i k
N i g e r erhoben. Das Übereinkommen ist somit nach Artikel 44 Absatz 3 des
Übereinkommens im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Republik
Niger n i c h t in Kraft getreten.
II.
Ferner haben gegenüber der Regierung des Königreichs der Niederlande in
seiner Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens
Griechenland* am 23. November 2021
Niederlande* am 25. November 2021
Einspruch gegen den Beitritt der Republik Niger zu dem Haager Übereinkommen
über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
internationalen Adoption erhoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Juli 2021 (BGBl. II S. 926).
* Vorbehalte, Einsprüche und Erklärungen:
Vorbehalte, Einsprüche und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands,
werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite
des Außenministeriums des Königreichs der Niederlande unter http://treatydatabase.overheid.nl
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 23. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022
Bekanntmachung
der deutsch-ägyptischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines gemeinsamen örtlichen Büros
der Deutschen Gesellschaft
für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
über Technische und Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Februar 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 28. Mai 2018/7. Juni 2018 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Arabischen Republik Ägypten über die Einrichtung eines
örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Interna-
tionale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH und der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau (KfW) ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 13. Dezember 2018
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Februar 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Mario Sander
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022 205
Der Botschafter Kairo, den 28. Mai 2018
der Bundesrepublik Deutschland
Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 27. Juni 1973 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Techni-
sche Zusammenarbeit in der durch die Vereinbarung vom 14. April 1983 und die Verein-
barung vom 2. und 28. Januar 1990 geänderten Fassung folgende Vereinbarung zur
Einrichtung örtlicher Büros der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit
(GIZ) GmbH und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Kairo unabhängig von
Liegenschaften der Regierung der Arabischen Republik Ägypten vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten zu unterstützen, werden nach
dieser Verbalnote in Kairo zwei eigenständige Büros:
a) ein örtliches Büro der GIZ, im Folgenden als „ GIZ-Büro“ bezeichnet, und
b) ein örtliches Büro der KfW, im Folgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet,
eingerichtet.
Ungeachtet dessen kann die Durchführung von Vorhaben oder Programmen mit
Zustimmung der ägyptischen Partnerorganisation die Einrichtung von Projektbüros
einschließlich Ausrüstungsgegenständen und Fahrzeugen umfassen.
2. Das GIZ-Büro übernimmt folgende Aufgaben der Technischen und Internationalen
Zusammenarbeit:
a) Unterstützung der von der GIZ im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland durchgeführten Vorhaben und Programme,
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit den von der GIZ durchgeführten Vorhaben und Programmen,
c) Wahrnehmung landesbezogener Aufgaben, gemäß dem in dieser Vereinbarung für
die GIZ festgelegten Mandat,
d) Vertretung der GIZ vor Ort,
e) gegebenenfalls Bereitstellung von Einrichtungen und administrative Unterstützung
für weitere von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragte Orga-
nisationen zur Durchführung von Vorhaben und Programmen nach präziser Unter-
richtung der Regierung der Arabischen Republik Ägypten.
3. Das KfW-Büro übernimmt folgende Aufgaben:
a) Unterstützung des Partnerlandes und der Projektträger bei Vorbereitung und
Durchführung von im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
durchgeführten Vorhaben und Programmen im Rahmen der Finanziellen Zusam-
menarbeit,
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit den von der KfW im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland durchgeführten Vorhaben und Programmen im Rahmen der Finan-
ziellen Zusammenarbeit,
c) Wahrnehmung landesbezogener Aufgaben, im Einklang mit dem in dieser Verein-
barung für die KfW festgelegten Mandat,
d) Vertretung der KfW vor Ort,
e) gegebenenfalls Bereitstellung von Einrichtungen und administrative Unterstützung
für weitere von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragte Orga-
nisationen zur Durchführung von Vorhaben und Programmen nach präziser Unter-
richtung der Regierung der Arabischen Republik Ägypten.
4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
a) Sie trägt alle Investitions- und Betriebskosten für die Büros.
b) Sie übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Tätigkeiten der Büros ent-
sandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie des von den Büros eingestellten
Personals.
5. Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten erbringt folgende Leistungen:
a) Sie stellt sicher, dass die Behörden der Arabischen Republik Ägypten mit der ge-
botenen Sorgfalt handeln, um die Sicherheit und den Schutz der Büros zu gewähr-
leisten.
b) Sie nimmt die für die dienstliche Nutzung durch die beiden Büros eingeführten
Arbeitsmittel und Ausrüstungsgegenstände von sämtlichen Ein- und Ausfuhr-
abgaben, Zollabgaben und sonstigen Abgaben aus. Für die dienstliche Nutzung
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022
durch die beiden Büros im Sinne der Nummern 2 und 3 dürfen neun Fahrzeuge
zoll- und umsatzsteuerfrei eingeführt werden und von sämtlichen Ein- und Aus-
fuhrabgaben sowie von Lizenz-, Hafen- und Lagergebühren sowie von sonstigen
öffentlichen Abgaben ausgenommen werden. Sie stellt nach Vorlage eines von
dem Büro ausgestellten und von der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
bestätigten Schreibens, in dem erklärt wird, dass die enthaltenen Gegenstände
der für die dienstliche Nutzung durch die Büros notwendigen Qualität und Menge
entsprechen, ihre rasche Freigabe sicher.
c) Sie befreit die beiden Durchführungsorganisationen GIZ und KfW und deren
Büros von sämtlichen direkten Steuern, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit
der Büros im Sinne der Nummern 2 und 3, die von ihnen finanziert wird, erhoben
werden. Sie erstattet auf Antrag der beiden deutschen Durchführungsorganisa-
tionen die Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern, mit Ausnahme von in
der Arabischen Republik Ägypten erhobenen Zollabgaben, die im Zusammenhang
mit der Tätigkeit der Büros im Sinne der Nummern 2 und 3 auf beschaffte Waren,
einschließlich Materialien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie
Ersatzteile und in der Arabischen Republik Ägypten in Anspruch genommene
Dienstleistungen erhoben werden.
d) Sie unterstützt Anträge der Büros auf Einrichtung von Telekommunikationsan-
schlüssen einschließlich Funk- und Satellitenverbindungen in Übereinstimmung
mit den durch zugelassene Betreiber in der Arabischen Republik Ägypten zur Ver-
fügung gestellten Dienstleistungen und den in der Arabischen Republik Ägypten
genehmigten Tätigkeiten.
e) Sie stellt sicher, dass die Arbeitsgenehmigungen sowie die erforderlichen Auf-
enthaltsgenehmigungen und Visa für die entsandten Fachkräfte und für die zu
ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder gebühren- und kautionsfrei erteilt
werden.
f) Sie unterstützt Anträge der beiden Durchführungsorganisationen auf Arbeits-
genehmigungen für Ortskräfte der Büros. Sie gewährt den entsandten Fachkräften
der GIZ und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern alle Rechte
gemäß des eingangs erwähnten Abkommens vom 27. Juni 1973 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen
Republik Ägypten über Technische Zusammenarbeit in der durch die Vereinbarung
vom 14. April 1983 und die Vereinbarung vom 2. und 28. Januar 1990 geänderten
Fassung; dieselben Rechte gewährt sie in entsprechender Anwendung des
Abkommens auch den entsandten Fachkräften der KfW und den zu ihrem Haus-
halt gehörenden Familienmitgliedern sowie gegebenenfalls den entsandten Fach-
kräften weiterer von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragter
Durchführungsorganisationen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familien-
mitgliedern.
6. Die für die Büros gelieferten Waren, einschließlich Materialien, Fahrzeuge, Güter und
Ausrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile bleiben im jeweiligen Eigentum der beiden
deutschen Durchführungsorganisationen GIZ und KfW. Sie gehen im Falle einer Auf-
lösung der Büros in das Eigentum der Arabischen Republik Ägypten über.
7. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
beiden Durchführungsorganisationen GIZ und KfW; die Regierung der Arabischen
Republik Ägypten beauftragt das Ministerium für Investitionen und internationale Zu-
sammenarbeit ( M I I C ) als Ansprechpartner für diese Durchführungsorganisationen.
8. Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des
eingangs erwähnten Abkommens vom 27. Juni 1973 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Technische Zusammenarbeit in der durch die Vereinbarung vom 14. April 1983
und die Vereinbarung vom 2. und 28. Januar 1990 geänderten Fassung für das GIZ-
Büro direkt sowie für das KfW-Büro entsprechend.
9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die beiden Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Ver-
handlungen beigelegt.
10. Die Vertragsparteien können den Änderungen dieser Vereinbarung gemäß den glei-
chen Verfahren zustimmen, die auch für das Inkrafttreten dieses Abkommens ergriffen
werden.
11. Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren, vom Tage ihres Inkrafttretens
an gerechnet, geschlossen. Sie verlängert sich danach automatisch um jeweils
weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei
sechs Monate vor Ablauf der Vereinbarung schriftlich ihre Absicht ankündigt, die
Vereinbarung zu beenden.
12. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Regierung der Arabischen Republik Ägypten veranlasst. Die andere
Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022 207
Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen be-
stätigt worden ist.
13. Diese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und englischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
schen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Falls sich die Regierung der Arabischen Republik Ägypten mit den unter den Nummern 1
bis 13 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die am Tage des Erhalts der Mitteilung
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über den Abschluss der erforderlichen
innerstaatlichen Verfahren in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Georg Luy
Ihrer Exzellenz Frau Dr. Sahar Nasr
Ministerin für Investitionen und internationale Zusammenarbeit
der Arabischen Republik Ägypten
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 1. März 2022
Das in Berlin am 17. Dezember 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bundes-
republik Nigeria über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 27
am 25. November 2021
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 1. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland denen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförde-
rung sind insbesondere:
und
– Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fach-
die Regierung der Bundesrepublik Nigeria –
beratern;
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern – Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial;
zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,
– die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fort-
in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zu- bildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt
sammenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für werden, sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Tech-
die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer nologien des Fremdsprachenunterrichts;
Völker fördert, – die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen
für die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache
in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Be- bieten.
reichen, einschließlich Bildung, Information und Wissenschaft,
zwischen der Bevölkerung beider Länder auszubauen,
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen
ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des
Artikel 1 Bildungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissen-
schaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen,
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis
Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruf-
der Kultur ihrer Länder zu verbessern und die kulturelle Zu-
lichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul-
sammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiter-
und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und
zuentwickeln.
Forschungseinrichtungen. Sie ermutigen diese Institutionen in
ihren Ländern
Artikel 2
1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein-
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver- samem Interesse sind;
wandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die
Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und 2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-
einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, personen zum Zweck der Information und des Erfahrungs-
insbesondere austauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaft-
lichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-
anstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen 3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-
künstlerischen Darbietungen; personal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten,
Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-,
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Orga- Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
nisation von Vorträgen und Vorlesungen;
4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Ein-
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern richtungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie
der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, ins- möglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet
besondere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und von Information und Dokumentation sowie von Archivalien-
Bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, reproduktionen zu unterstützen;
zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen
und ähnlichen Veranstaltungen; 5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informa-
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des tionsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungs-
Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie zwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fach-
bei dem Austausch von Fachleuten und Material; ausstellungen zu fördern;
5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und 6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder
wissenschaftlichen Literatur und der Fachliteratur. und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-
gen zu fördern.
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interes- Artikel 5
sierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, und Literatur
Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen der geltenden
des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unterstützen ent-
Gesetze und ihrer Möglichkeiten Studenten und Wissenschaft-
sprechende staatliche und private Initiativen und Institutionen.
lern des anderen Landes Stipendien zur Ausbildung, zur Fort-
Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen Land
bildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen und
Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unterstützung
den Austausch im Bereich von Bildung und Wissenschaft durch
lokaler Initiativen und Einrichtungen.
weitere Maßnahmen, darunter durch Erleichterung der Erteilung
(2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse an Schulen, der Aufenthaltsgenehmigung und der Aufenthaltsbedingungen
Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich im Gastland, in geeigneter Weise zu begleiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022 209
Artikel 6 Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen. Die
Aufenthaltsgenehmigung wird bevorzugt erteilt und beinhaltet
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im
das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen ihrer
Bereich der Massenmedien, insbesondere auf dem Gebiet von
Gültigkeit. Sie wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts
Radio, Fernsehen und Film und erleichtern den Austausch von
erstmalig längstens für zwei Jahre erteilt und kann dann ver-
Fachkräften auf diesen Gebieten.
längert werden. Aufenthaltsgenehmigungen müssen vor der
Ausreise bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen
Artikel 7 Vertretung des Gastlandes eingeholt werden. Anträge auf
Die Vertragsparteien gestatten direkte Kontakte zwischen allen Verlängerung können im Gastland gestellt werden.
gesellschaftlichen Gruppen sowie kulturellen und politischen (2) Familienangehörige im Sinne dieser Vereinbarung sind der
Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen Ehegatte und die im Haushalt lebenden Kinder, soweit diese
solche Organisationen, Vorhaben durchzuführen, die auch den nach dem Recht des Entsendelandes minderjährig oder noch in
Zielen dieses Abkommens dienen. der Ausbildung sind.
Artikel 8
Artikel 14
Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch
Die Fachkräfte, die an Kulturinstitute entsandt werden und ihre
sowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der
Ehegatten benötigen keine Arbeitsgenehmigung für die Tätigkeit
Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.
an den jeweiligen Kulturinstituten.
Artikel 9
Artikel 15
Die Vertragsparteien werden zu Begegnungen zwischen Sport-
lern und Sportlerinnen, Sportmannschaften und Trainern ihrer Zum Schutz und zur Erleichterung ihrer Aufgaben stellen die
Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im zuständigen Behörden der Bundesrepublik Nigeria den in Arti-
Bereich des Sports zu fördern. kel 11 genannten Fachkräften und deren Familienangehörigen
amtliche Identitätsausweise aus. Die Ausstellung von Identitäts-
ausweisen ist nicht mit der Gewährung von diplomatischen
Artikel 10
Vorrechten und Immunitäten verbunden.
Die Vertragsparteien sind bestrebt, gemäß den einschlägigen
völkerrechtlichen Übereinkommen Maßnahmen zu ergreifen, um
Artikel 16
den illegalen Handel mit nationalen Kulturgütern und -schätzen
der jeweils anderen Vertragspartei zu unterbinden und hiervon Die Vertragsparteien gewähren den in Artikel 11 genannten
abzuschrecken. Sie werden die Gesetze beider Länder zum Fachkräften, welche die Staatsangehörigkeit des Entsende-
Urheberschutz wahren. staates besitzen, sowie den zum Haushalt gehörenden Familien-
angehörigen, unter der Voraussetzung des Artikels 13 unein-
Artikel 11 geschränkte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils
geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein- Artikel 17
barenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller (1) Die Bundesrepublik Nigeria gewährt Befreiung von Zöllen
Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen und anderen Abgaben für Ein- und Wiederausfuhr
Land fördern und erleichtern.
a) von Ausstattungs- und Ausstellungsgegenständen (z. B.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind technische Geräte, Möbel, didaktisches Material, belichtete
Kulturinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffent- Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) ein-
lichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorga- schließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die
nisationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Tätigkeit der kulturellen Einrichtungen eingeführt werden;
Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachse-
nenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken, b) von Umzugsgut darunter Kraftfahrzeugen der in Artikel 11
Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen. genannten Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen. Das
Umzugsgut muss mindestens sechs Monate vor der Über-
(3) Die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 12 bis 25 siedlung benutzt und innerhalb von zwölf Monaten nach der
gelten für kulturelle Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des Gastlands eingeführt
Fachkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden werden;
Länder auf kulturellem, pädagogischem, wissenschaftlichem und
sportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt c) für zum persönlichen Bedarf der in Artikel 11 genannten
werden. Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen bestimmte Arznei-
mittel sowie für auf dem Postwege eingeführte Geschenke.
(4) Den entsandten Fachkräften im Sinne dieser Vereinbarung
sind im offiziellen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder päda- (2) Die Bundesrepublik Deutschland gewährt Befreiung von
gogisch tätige, mit Einzelaufträgen entsandte oder vermittelte Zöllen und anderen Abgaben für dieselben, im vorstehenden
Fachkräfte gleichgestellt. Absatz 1 genannten Gegenstände im Rahmen des jeweils zur An-
wendung kommenden Gemeinschaftsrechts der Europäischen
Artikel 12 Union, der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschrif-
ten.
Die Anzahl der in Artikel 11 genannten Fachkräfte muss in an-
gemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung (3) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gastland
die jeweilige kulturelle Einrichtung dient. erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die Abgaben
entrichtet wurden oder nachdem die Gegenstände mindestens
drei Jahre im Gastland in Gebrauch waren.
Artikel 13
(1) Die Vertragsparteien erteilen den in Artikel 11 Absatz 3
Artikel 18
genannten Fachkräften, die die Staatsangehörigkeit des ent-
sendenden Staates besitzen und den in ihrem Haushalt lebenden Die Vertragsparteien unterstützen die in Artikel 11 genannten
Familienangehörigen, auf Antrag gebührenfrei eine Aufenthalts- Fachkräfte und ihre Familienangehörigen bei der Registrierung
genehmigung durch ihre jeweils zuständigen Behörden im der eingeführten Kraftfahrzeuge.
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022
Artikel 19 lien, genießt im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei im
Rahmen des innerstaatlichen Rechts den jeweils größtmöglichen
Die von den in Artikel 11 genannten kulturellen Einrichtungen
Schutz.
organisierte künstlerische und Vortragstätigkeit kann auch von
Personen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der
Vertragsparteien sind, sofern sie die Einreise- und Aufenthalts- Artikel 24
erfordernisse des Gastlandes erfüllen.
Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit
dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen
Artikel 20
Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der beiden
Neben den entsandten Fachkräften können die in Artikel 11 Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung durch
genannten kulturellen Einrichtungen auch Ortskräfte einstellen. Notenwechsel geregelt werden.
Aufnahme und Gestaltung des Arbeitsverhältnisses richten sich
nach den Rechtsvorschriften des Gastlandes.
Artikel 25
Artikel 21 Den in Artikel 11 genannten Fachkräften und ihren Familien-
(1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils angehörigen werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet
geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften folgende Steuer- des Gastlands
erleichterungen mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieser – in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen
Vereinbarung: Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden
a) Befreiung von direkten Steuern, denen die Grundstücke Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit den
unterliegen, die den kulturellen Einrichtungen beider Länder jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften ein-
gehören und zur Ausübung ihrer Tätigkeit dienen, und zwar räumen,
sowohl von den staatlichen Steuern (des Bundes und der
– die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im
Länder) als auch von den örtlichen Steuern, unter der Voraus-
Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums
setzung der Gegenseitigkeit
infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
b) Befreiung von Steuern und Abgaben, und zwar sowohl des
Staates (des Bundes und der Länder), als auch von den
örtlichen Steuern, denen der entgeltliche oder unentgeltliche Artikel 26
Erwerb von Grundstücken seitens der genannten Institute Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
unterliegt, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission ab-
c) umsatzsteuerliche Vergünstigungen für die von den kulturel- wechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der
len Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei erbrach- Bundesrepublik Nigeria zusammentreten, um eine Bilanz des im
ten Leistungen. Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen
und um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle
(2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen
Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem
Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden,
Weg geregelt.
soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.
Artikel 22 Artikel 27
(1) Die in Artikel 11 genannten kulturellen Einrichtungen kön- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
nen mit Ministerien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebiets- Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen
körperschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ab-
unmittelbar verkehren. kommens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens
wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
(2) Die Vertragsparteien gewährleisten der Öffentlichkeit
ungehinderten Zugang zu den kulturellen Einrichtungen und ihren
Veranstaltungen sowie die normale Geschäftstätigkeit der Artikel 28
Institute.
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach
verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre, sofern
Artikel 23
das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von
Die Ausstattung der in Artikel 11 genannten kulturellen Einrich- sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt
tungen, einschließlich der technischen Geräte und der Materia- wird.
Geschehen zu Berlin am 17. Dezember 1999 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Armin Hiller
Für die Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Ojo Maduekwe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022 211
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-sowjetischen Konsularvertrags
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Tadschikistan
Vom 2. März 2022
Mit Verbalnote vom 19. März 2020 hat die Bundesrepublik Deutschland der
Republik Tadschikistan am 16. Juni 2020 mitgeteilt, dass sie den Konsularvertrag
vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II S. 232, 233) nach seinem
Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Tadschikistan kündigt. Der Konsularvertrag ist somit nach
seinem Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Tadschikistan
mit Ablauf des 16. Juni 2021
außer Kraft getreten.
Berlin, den 2. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 3. März 2022
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach
Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-
hofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Italien am 26. Januar 2023
Rumänien am 14. Februar 2023
Schweden am 26. Januar 2023
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. März 2021 (BGBl. II S. 287).
Berlin, den 3. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022 211
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-sowjetischen Konsularvertrags
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Tadschikistan
Vom 2. März 2022
Mit Verbalnote vom 19. März 2020 hat die Bundesrepublik Deutschland der
Republik Tadschikistan am 16. Juni 2020 mitgeteilt, dass sie den Konsularvertrag
vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II S. 232, 233) nach seinem
Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Tadschikistan kündigt. Der Konsularvertrag ist somit nach
seinem Artikel 37 Absatz 2 Satz 2 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Tadschikistan
mit Ablauf des 16. Juni 2021
außer Kraft getreten.
Berlin, den 2. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 3. März 2022
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach
Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-
hofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Italien am 26. Januar 2023
Rumänien am 14. Februar 2023
Schweden am 26. Januar 2023
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. März 2021 (BGBl. II S. 287).
Berlin, den 3. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 3. März 2022
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu geneti-
schen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über
die biologische Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33
Absatz 2 für
Bahrain am 23. Mai 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2022 (BGBl. II S. 48).
Berlin, den 3. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz des audiovisuellen Erbes
Vom 9. März 2022
Das Europäische Übereinkommen vom 8. November 2001 zum Schutz des
audiovisuellen Erbes (BGBl. 2013 II S. 1146, 1147) wird nach seinem Artikel 20
Absatz 2 für
Polen am 1. Juni 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2018 (BGBl. II S. 40).
Berlin, den 9. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 3. März 2022
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu geneti-
schen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über
die biologische Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33
Absatz 2 für
Bahrain am 23. Mai 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Januar 2022 (BGBl. II S. 48).
Berlin, den 3. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz des audiovisuellen Erbes
Vom 9. März 2022
Das Europäische Übereinkommen vom 8. November 2001 zum Schutz des
audiovisuellen Erbes (BGBl. 2013 II S. 1146, 1147) wird nach seinem Artikel 20
Absatz 2 für
Polen am 1. Juni 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2018 (BGBl. II S. 40).
Berlin, den 9. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022 213
Bekanntmachung
zum Haager Übereinkommen
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 9. März 2022
I.
N i c a r a g u a * hat am 20. April 2020 gegenüber der Regierung der Nieder-
lande in deren Eigenschaft als Verwahrer des Haager Übereinkommens vom
18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handels-
sachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) einen verspäteten V o r b e h a l t nach
Artikel 33 zu Artikel 4 Absatz 2 angebracht. Der Vorbehalt wurde am 13. Mai
2021 wirksam.
II.
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) wird nach
seinem Artikel 39 Absatz 5 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu
Georgien* am 19. März 2022
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalten und abgegebenen Erklärungen
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Mai 2021 (BGBl. II S. 598).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einseh-
bar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kon-
taktstellen.
Berlin, den 9. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Adoption von Kindern
Vom 9. März 2022
Ts c h e c h i e n hat am 16. November 2020 gegenüber der Generalsekretärin
des Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer des Europäischen Überein-
kommens vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern (BGBl. 1980 II
S. 1093, 1094) die E r n e u e r u n g seines bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde nach Artikel 25 Absatz 1 angebrachten V o r b e h a l t s zu Artikel 7
Absatz 1 des Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 18. Juli 2001,
BGBl. II S. 862) mit Wirkung ab dem 9. Dezember 2020 für weitere fünf Jahre
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Dezember 2017 (BGBl. 2018 II S. 28).
Berlin, den 9. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 9. März 2022
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. 1977 II S. 809, 893) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Liechtenstein* am 2. März 2021
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalten zu Artikel 10 Absatz 6 Satz 2, zu Artikel 13bis Absatz 2 und An-
hang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Absatz 7, zu Artikel 29 Absatz 2 Satz 2
und Artikel 26bis Absatz 1 und Anhang 2 Kapitel II, Abschnitt G sowie zu
Anhang 1 Abschnitt C Unterabschnitt II Absatz 4 Buchstabe a sowie nach
Maßgabe einer Notifikation zu Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Januar 2020 (BGBl. II S. 56).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2022
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Adoption von Kindern
Vom 9. März 2022
Ts c h e c h i e n hat am 16. November 2020 gegenüber der Generalsekretärin
des Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer des Europäischen Überein-
kommens vom 24. April 1967 über die Adoption von Kindern (BGBl. 1980 II
S. 1093, 1094) die E r n e u e r u n g seines bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde nach Artikel 25 Absatz 1 angebrachten V o r b e h a l t s zu Artikel 7
Absatz 1 des Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 18. Juli 2001,
BGBl. II S. 862) mit Wirkung ab dem 9. Dezember 2020 für weitere fünf Jahre
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Dezember 2017 (BGBl. 2018 II S. 28).
Berlin, den 9. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 9. März 2022
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. 1977 II S. 809, 893) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Liechtenstein* am 2. März 2021
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalten zu Artikel 10 Absatz 6 Satz 2, zu Artikel 13bis Absatz 2 und An-
hang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Absatz 7, zu Artikel 29 Absatz 2 Satz 2
und Artikel 26bis Absatz 1 und Anhang 2 Kapitel II, Abschnitt G sowie zu
Anhang 1 Abschnitt C Unterabschnitt II Absatz 4 Buchstabe a sowie nach
Maßgabe einer Notifikation zu Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Januar 2020 (BGBl. II S. 56).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k