Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022 107
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Novetta, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-32-01)
Vom 13. Januar 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 21. Juni 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Novetta, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-32-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. Juni 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022
Auswärtiges Amt Berlin, 21. Juni 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 201 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. Juni
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Novetta, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-32-01 (Vertrag) ge-
schlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützung für die Entwicklung der medizinischen
Softwarelösung Medical Common Operating Picture (MedCOP). Die Dienstleistungen
umfassen Softwareentwicklung, -erprobung und -evaluierung, Informationssicherung
und Betriebsunterstützung. Im Rahmen dieser MedCOP-Entwicklungsbemühungen
entsteht ein Betriebssystem, das in einer Produktionsumgebung eingeführt wird. Das
System setzt die erforderlichen bedienbaren Schnittstellen um und sorgt für die Erlan-
gung und Aufrechterhaltung einer kontinuierlichen Betriebserlaubnis für das System.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Systems Administrator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022 109
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger
als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. April
2020 bis 14. April 2023 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. Juni 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika Nummer 201 vom 21. Juni 2021 und diese Antwortnote eine Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens
vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. Juni 2021 in Kraft tritt
und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-67)
Vom 13. Januar 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 18. Oktober 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-67) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Oktober 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022 111
Auswärtiges Amt Berlin, 18. Oktober 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 394 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Oktober
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-67 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt pharmazeutische Dienstleistungen zur Unterstützung der
Pharmazieabteilung beim Landstuhl Regional Medical Center. Der Auftragnehmer
verstärkt das aus Militärangehörigen im aktiven Dienst bestehende Personal der
Pharmazieabteilung, um Dienstleistungen für anspruchsberechtigte Militärangehörige
zu erbringen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Pharmacist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 23. Septem-
ber 2019 bis 30. September 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote
beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. Oktober 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 394 vom 18. Oktober 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. Oktober 2021 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022 113
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen
„General Dynamics Information Technology, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-40-02)
Vom 13. Januar 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 18. Oktober 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„General Dynamics Information Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-40-02) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Oktober 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022
Auswärtiges Amt Berlin, 18. Oktober 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 468 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Oktober
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen General Dynamics Information Technology,
Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-40-02 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen für das Defense and Veterans Brain Injury
Center, das ein wesentliches Element des Programms für Schädel-Hirn-Verletzungen
(Traumatic Brain Injury, TBI) ist und vom Kongress in Auftrag gegeben wurde. Die
Dienstleistungen umfassen die Erarbeitung und Überwachung klinischer Untersu-
chungen, die Aufklärung von Soldaten und ihren Familienangehörigen über das TBI-
Programm und die entsprechende klinische Versorgung sowie die Koordinierung der
klinischen Versorgung und der medizinischen Dienstleistungen für Soldaten und ihre
Familienangehörigen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Family Service Coordinator“ und „Medical Services Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022 115
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 17. Septem-
ber 2021 bis 16. März 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. Oktober 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 468 vom 18. Oktober 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. Oktober 2021 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Choctaw Staffing Solutions, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-69-02)
Vom 13. Januar 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 18. Oktober 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Choctaw Staffing Solutions, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-69-02) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Oktober 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022 117
Auswärtiges Amt Berlin, 18. Oktober 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 465 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Oktober
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmenver-
einbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils geltenden
Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Choctaw Staffing Solutions, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-69-02 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgenden
Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung des Programms für
Frauen, Säuglinge und Kinder, einem Ernährungs- und Gesundheitsprogramm mit dem
Ziel, gravierenden medizinischen, entwicklungs- und ernährungsbezogenen sowie
sozialen Problemen in den Bereichen Wachstum, Entwicklung und Wohlergehen auf
körperlicher Ebene von Frauen in der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der
Stillzeit, von Kindern im Mutterleib und Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und
Kindern im Vorschulalter vorzubeugen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Family Wellness Counselor“ und „Systems Administrator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmungen,
insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des
ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungsweise
Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen Auftrag-
nehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mit-
gliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 16. September
2016 bis 15. März 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. Oktober 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 465 vom 18. Oktober 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. Oktober 2021 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022 119
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen
„Ridgewood Government Services, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-71-01)
Vom 13. Januar 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
18. Oktober 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Ridgewood Government Services, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-71-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Oktober 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022
Auswärtiges Amt Berlin, 18. Oktober 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang
der Verbalnote Nummer 480 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom
18. Oktober 2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Ridgewood Government Services, LLC
(Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-TC-71-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Evaluierung und Beurteilung
der seelischen Gesundheit von Militärangehörigen im aktiven Dienst am Dienstort
Ramstein Air Base und in geographisch getrennten Einheiten, die im Rahmen von
Eventualfalloperationen eingesetzt sind. Der Auftragnehmer führt ferner Gesundheits-
beurteilungen vor und nach Einsätzen durch.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Certified Nurse“ und „Physician Assistant“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022 121
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens
zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhalte-
nen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum
Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach
dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger
als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Okto-
ber 2016 bis 31. Januar 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72
Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. Oktober 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das
Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hoch-
achtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 480 vom 18. Oktober 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. Oktober 2021 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Änderungen der Anlage 1, der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 und 4
sowie der Anlage 2 Anhang 1
des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 28. Januar 2022
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 17. November 2021 (BGBl. 2021 II
S. 1154) zur Änderung der Anlage 1, der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 und 4 sowie der
Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II
S. 565, 566; 2019 II S. 1014, 1015) über internationale Beförderungen leicht
verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für
diese Beförderungen zu verwenden sind (Siebzehnte Verordnung zur Änderung
des ATP-Übereinkommens), wird bekannt gemacht, dass die mit Notifikationen
des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 31. Januar 2019 und vom
4. März 2021 übermittelten Änderungen der Anlage 1, der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3
und 4 sowie der Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens nach Artikel 18 Ab-
satz 6 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und die
übrigen Vertragsparteien
am 1. Juni 2022
in Kraft treten werden.
Berlin, den 28. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022 123
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Bolivien über
die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 1. Februar 2022
Der Vertrag vom 23. März 1987 über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Bolivien (BGBl. 1988 II S. 254, 255; 1991 II S. 1041) wurde am 13. Mai
2013 vom Plurinationalen Staat Bolivien gekündigt. Nach seinem Artikel 14 Ab-
satz 2 ist der Vertrag
mit Ablauf des 13. Mai 2014
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. September 1991 (BGBl. II S. 1041).
Berlin, den 1. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Südafrika über
die gegenseitige Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen
Vom 1. Februar 2022
Der Vertrag vom 11. September 1995 über die gegenseitige Förderung und
den Schutz von Kapitalanlagen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Südafrika (BGBl. 1997 II S. 2098, 2099; 1998 II S. 903) wurde am
23. Oktober 2013 von der Republik Südafrika gekündigt. Nach seinem Artikel 13
Absatz 2 ist der Vertrag
mit Ablauf des 22. Oktober 2014
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. April 1998 (BGBl. II S. 903).
Berlin, den 1. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022 123
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Bolivien über
die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 1. Februar 2022
Der Vertrag vom 23. März 1987 über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Bolivien (BGBl. 1988 II S. 254, 255; 1991 II S. 1041) wurde am 13. Mai
2013 vom Plurinationalen Staat Bolivien gekündigt. Nach seinem Artikel 14 Ab-
satz 2 ist der Vertrag
mit Ablauf des 13. Mai 2014
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. September 1991 (BGBl. II S. 1041).
Berlin, den 1. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Südafrika über
die gegenseitige Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen
Vom 1. Februar 2022
Der Vertrag vom 11. September 1995 über die gegenseitige Förderung und
den Schutz von Kapitalanlagen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Südafrika (BGBl. 1997 II S. 2098, 2099; 1998 II S. 903) wurde am
23. Oktober 2013 von der Republik Südafrika gekündigt. Nach seinem Artikel 13
Absatz 2 ist der Vertrag
mit Ablauf des 22. Oktober 2014
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. April 1998 (BGBl. II S. 903).
Berlin, den 1. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Indonesien über
die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 1. Februar 2022
Das Abkommen vom 14. Mai 2003 über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Indonesien (BGBl. 2005 II S. 514, 515; 2007 II S. 812) wurde am 23. Mai
2016 von der Republik Indonesien gekündigt. Nach seinem Artikel 14 Absatz 1
ist das Abkommen
mit Ablauf des 1. Juni 2017
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Mai 2007 (BGBl. II S. 812).
Berlin, den 1. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls vom 12. Januar 2021
zur Änderung des deutsch-britischen Abkommens vom 30. März 2010
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
in der durch das Protokoll vom 17. März 2014 geänderten Fassung
Vom 3. Februar 2022
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 zu dem am 12. Januar
2021 in London unterzeichneten Protokoll zur Änderung des am 30. März 2010
in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das
am 17. März 2014 in London unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung
(BGBl. 2021 II S. 666, 667) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach
seinem Artikel 8 Absatz 2 Satz 1
am 17. Dezember 2021
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 3. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Indonesien über
die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 1. Februar 2022
Das Abkommen vom 14. Mai 2003 über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Indonesien (BGBl. 2005 II S. 514, 515; 2007 II S. 812) wurde am 23. Mai
2016 von der Republik Indonesien gekündigt. Nach seinem Artikel 14 Absatz 1
ist das Abkommen
mit Ablauf des 1. Juni 2017
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Mai 2007 (BGBl. II S. 812).
Berlin, den 1. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls vom 12. Januar 2021
zur Änderung des deutsch-britischen Abkommens vom 30. März 2010
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
in der durch das Protokoll vom 17. März 2014 geänderten Fassung
Vom 3. Februar 2022
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 zu dem am 12. Januar
2021 in London unterzeichneten Protokoll zur Änderung des am 30. März 2010
in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das
am 17. März 2014 in London unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung
(BGBl. 2021 II S. 666, 667) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach
seinem Artikel 8 Absatz 2 Satz 1
am 17. Dezember 2021
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 3. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022 125
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Libanesischen Republik
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 3. Februar 2022
Das Abkommen vom 7. Juli 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiens-
ten ist nach seinem Artikel 8 am 25. Oktober 2017 in Kraft getreten und im Amts-
blatt der Europäischen Union (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 17) veröffentlicht
worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Abkommens vom 15. März 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Libanesischen Republik über den Luftverkehr (BGBl. 1962 II S. 184, 185;
1974 II S. 1059) mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 3. Februar 2022
Bundesministerium
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Im Auftrag
Schriek
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Union
und der Regierung der Sonderverwaltungsregion
Macau der Volksrepublik China
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 3. Februar 2022
Das Abkommen vom 23. November 2013 zwischen der Europäischen Union
und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist nach seinem Artikel 8 am
30. September 2016 in Kraft getreten und im Amtsblatt der Europäischen Union
(ABl. L 21 vom 24.1.2014, S. 2) veröffentlicht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Abkommens vom 5. September 1996 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung von Macau über den Luftverkehr
(BGBl. 1998 II S. 1516, 1517; 1999 II S. 344) mit dem Recht der Europäischen
Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 3. Februar 2022
Bundesministerium
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Im Auftrag
Schriek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022 125
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Libanesischen Republik
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 3. Februar 2022
Das Abkommen vom 7. Juli 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiens-
ten ist nach seinem Artikel 8 am 25. Oktober 2017 in Kraft getreten und im Amts-
blatt der Europäischen Union (ABl. L 215 vom 5.8.2006, S. 17) veröffentlicht
worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Abkommens vom 15. März 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Libanesischen Republik über den Luftverkehr (BGBl. 1962 II S. 184, 185;
1974 II S. 1059) mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 3. Februar 2022
Bundesministerium
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Im Auftrag
Schriek
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Union
und der Regierung der Sonderverwaltungsregion
Macau der Volksrepublik China
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 3. Februar 2022
Das Abkommen vom 23. November 2013 zwischen der Europäischen Union
und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist nach seinem Artikel 8 am
30. September 2016 in Kraft getreten und im Amtsblatt der Europäischen Union
(ABl. L 21 vom 24.1.2014, S. 2) veröffentlicht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Abkommens vom 5. September 1996 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung von Macau über den Luftverkehr
(BGBl. 1998 II S. 1516, 1517; 1999 II S. 344) mit dem Recht der Europäischen
Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 3. Februar 2022
Bundesministerium
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Im Auftrag
Schriek
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Union
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 3. Februar 2022
Das Abkommen vom 27. September 2012 zwischen der Europäischen Union
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über
bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist nach seinem Artikel 7 am
15. Juli 2013 in Kraft getreten und im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.
L 49 vom 22.2.2013, S. 2) veröffentlicht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Abkommens vom 24. Juli 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Sri Lanka über den Luftverkehr (BGBl. 1983 II S. 41, 42; 1984 II
S. 464) mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 3. Februar 2022
Bundesministerium
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Im Auftrag
Schriek
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und den Vereinigten Arabischen Emiraten
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 3. Februar 2022
Das Abkommen vom 30. November 2007 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte
von Luftverkehrsdiensten ist nach seinem Artikel 9 am 22. April 2013 in Kraft ge-
treten und im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 28 vom 1.2.2008, S. 21)
veröffentlicht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Luftverkehrsabkommens vom 2. März 1994 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (BGBl. 1996 II S. 1126,
1127; 1997 II S. 897) mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang
gebracht.
Berlin, den 3. Februar 2022
Bundesministerium
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Im Auftrag
Schriek
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Union
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 3. Februar 2022
Das Abkommen vom 27. September 2012 zwischen der Europäischen Union
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über
bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist nach seinem Artikel 7 am
15. Juli 2013 in Kraft getreten und im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.
L 49 vom 22.2.2013, S. 2) veröffentlicht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Abkommens vom 24. Juli 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Sri Lanka über den Luftverkehr (BGBl. 1983 II S. 41, 42; 1984 II
S. 464) mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 3. Februar 2022
Bundesministerium
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Im Auftrag
Schriek
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und den Vereinigten Arabischen Emiraten
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 3. Februar 2022
Das Abkommen vom 30. November 2007 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte
von Luftverkehrsdiensten ist nach seinem Artikel 9 am 22. April 2013 in Kraft ge-
treten und im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 28 vom 1.2.2008, S. 21)
veröffentlicht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Luftverkehrsabkommens vom 2. März 1994 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (BGBl. 1996 II S. 1126,
1127; 1997 II S. 897) mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang
gebracht.
Berlin, den 3. Februar 2022
Bundesministerium
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Im Auftrag
Schriek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022 127
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Übereinkommens
zwischen dem Deutschen Reich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz
Vom 8. Februar 2022
Das Übereinkommen vom 13. April 1892 zwischen dem Deutschen Reich und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend den gegenseitigen Patent-,
Muster- und Markenschutz (RGBl. 1894 S. 511, 515) in der Fassung des Än-
derungsabkommens vom 26. Mai 1902 (RGBl. 1903 S. 181) wurde von der
Bundesrepublik Deutschland
mit Wirkung ab 31. Mai 2022
gekündigt.
Berlin, den 8. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Ecuador
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 8. Februar 2022
Der Vertrag vom 21. März 1996 über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Ecuador (BGBl. 1998 II S. 610, 611; 1999 II S. 113) wurde am 22. Mai
2017 von der Republik Ecuador gekündigt. Nach seinem Artikel 12 Absatz 2 ist
der Vertrag
mit Ablauf des 22. Mai 2018
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Januar 1999 (BGBl. II S. 113).
Berlin, den 8. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022 127
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Übereinkommens
zwischen dem Deutschen Reich
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz
Vom 8. Februar 2022
Das Übereinkommen vom 13. April 1892 zwischen dem Deutschen Reich und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend den gegenseitigen Patent-,
Muster- und Markenschutz (RGBl. 1894 S. 511, 515) in der Fassung des Än-
derungsabkommens vom 26. Mai 1902 (RGBl. 1903 S. 181) wurde von der
Bundesrepublik Deutschland
mit Wirkung ab 31. Mai 2022
gekündigt.
Berlin, den 8. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Ecuador
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 8. Februar 2022
Der Vertrag vom 21. März 1996 über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Ecuador (BGBl. 1998 II S. 610, 611; 1999 II S. 113) wurde am 22. Mai
2017 von der Republik Ecuador gekündigt. Nach seinem Artikel 12 Absatz 2 ist
der Vertrag
mit Ablauf des 22. Mai 2018
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Januar 1999 (BGBl. II S. 113).
Berlin, den 8. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Guinea
über die gegenseitige Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 8. Februar 2022
Das Abkommen vom 8. November 2006 über die gegenseitige Förderung und
den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Guinea (BGBl. 2008 II S. 487, 488) ist nach seinem
Artikel 13 Absatz 1
am 14. August 2014
in Kraft getreten.
Nach Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens ist der Vertrag vom 19. April 1962
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guinea über die
Förderung von Kapitalanlagen (BGBl. 1964 II S. 145, 146; 1965 II S. 408)
mit Ablauf des 13. August 2014
außer Kraft getreten.
Berlin, den 8. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Indien
über die Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen
Vom 8. Februar 2022
Das Abkommen vom 10. Juli 1995 über die Förderung und den Schutz von
Kapitalanlagen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Indien (BGBl. 1998 II S. 619, 620; 1998 II S. 2265) wurde am 3. Juni 2016 von
der Republik Indien gekündigt. Nach seinem Artikel 15 ist das Abkommen
mit Ablauf des 3. Juni 2017
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Juli 1998 (BGBl. II S. 2265).
Berlin, den 8. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Guinea
über die gegenseitige Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Vom 8. Februar 2022
Das Abkommen vom 8. November 2006 über die gegenseitige Förderung und
den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Guinea (BGBl. 2008 II S. 487, 488) ist nach seinem
Artikel 13 Absatz 1
am 14. August 2014
in Kraft getreten.
Nach Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens ist der Vertrag vom 19. April 1962
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Guinea über die
Förderung von Kapitalanlagen (BGBl. 1964 II S. 145, 146; 1965 II S. 408)
mit Ablauf des 13. August 2014
außer Kraft getreten.
Berlin, den 8. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Indien
über die Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen
Vom 8. Februar 2022
Das Abkommen vom 10. Juli 1995 über die Förderung und den Schutz von
Kapitalanlagen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Indien (BGBl. 1998 II S. 619, 620; 1998 II S. 2265) wurde am 3. Juni 2016 von
der Republik Indien gekündigt. Nach seinem Artikel 15 ist das Abkommen
mit Ablauf des 3. Juni 2017
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Juli 1998 (BGBl. II S. 2265).
Berlin, den 8. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022 129
Bekanntmachung
über die Beendigung des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik
Vom 8. Februar 2022
Das Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitions-
schutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl.
2021 II S. 3, 4) ist für die Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2021 (BGBl.
2021 II S. 599) sowie für die Tschechische Republik am 10. Dezember 2021 in
Kraft getreten.
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens wird der Vertrag vom 2. Oktober
1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Tschechischen Republik (BGBl. 1992 II S. 294, 295; 1992 II S. 934;
1993 II S. 762)
mit Wirkung vom 10. Dezember 2021
beendet.
Der Vertrag war im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Slowakischen Republik bereits mit Wirkung vom 9. Juni 2021 beendet wor-
den (BGBl. 2021 II S. 1025).
Berlin, den 8. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2022
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-litauischen Abkommens über
den vorübergehenden Aufenthalt von Mitgliedern der Streitkräfte
der Bundesrepublik Deutschland und der Streitkräfte der
Republik Litauen im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates
(Deutsch-litauisches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)
Vom 9. Februar 2022
Nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 29. Juni 2021 zu dem Abkommen
vom 30. Juni 2020 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Litauen über den vorübergehenden Aufenthalt von
Mitgliedern der Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland und der Streitkräfte
der Republik Litauen im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates (Deutsch-
litauisches Streitkräfteaufenthaltsabkommen) (BGBl. 2021 II S. 606, 607) wird
bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 16 Absatz 1 Satz 1
am 13. September 2021
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens
auch die Verordnung vom 29. Juni 2021 zu dem Abkommen nach ihrem Artikel 2
Absatz 1
am 13. September 2021
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 9. Februar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k