82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 16. Februar 2022
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a und 8 in Verbindung 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1
mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005
Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 5 Satz 1 und
§ 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, des Binnen- § 3e Absatz 1 jeweils zuletzt durch Artikel 336 der Ver-
schifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be- ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von worden sind, das Bundesministerium für Digitales und
denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes schutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Num- gemeinsam:
mer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Artikel 1
S. 2186), § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch- Inkraftsetzen von Beschlüssen
stabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc
des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) ein- Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-
gefügt und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der schifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rhein-
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän- schifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der
dert worden sind, das Bundesministerium für Digitales Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizei-
und Verkehr, verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 2 der
– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Verordnung vom 20. Mai 2021 (BGBl. 2021 II S. 442)
Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in
und b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Kraft gesetzt:
Satz 1 und 3 Nummer 2, des Binnenschifffahrtsaufga-
bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 10) unter Be-
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 rücksichtigung des Beschlusses vom 16. November
im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Num- 2021 (RP (21) 77 = RP/G (21) 71) des Polizeiausschus-
mer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 ses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;
(BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch 2. Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11);
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und 3. Beschluss vom 16. November 2021 (RP (21) 74 =
§ 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung RP/G (21) 68 = RIS/G (21) 56) des Polizeiausschusses
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.
sind, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Der Beschluss nach Satz 1 Nummer 1 wird nachstehend
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit als Anlage 1 veröffentlicht. Die Beschlüsse nach Satz 1
und Soziales, Nummer 2 und 3 werden nachstehend als Anlagen 2
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung und 3 veröffentlicht.
mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6
Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils auch in Verbin- Artikel 2
dung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1, des
Änderung der Verordnung zur
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Ab- S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022 83
20. Mai 2021 (BGBl. 2021 II S. 442) geändert worden ist, ordnung betroffen ist. Der Beschluss wird nachstehend
wird wie folgt geändert: als Anlage 4 veröffentlicht.
1. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4
„(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderung der
Verordnung zur Einführung
1. zur Umsetzung einer Anordnung der Zentralkom-
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
mission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der
Anlage Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September
a) in dringenden Fällen oder
1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 5
b) zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer der Verordnung vom 20. Mai 2021 (BGBl. 2021 II S. 442)
technischen Neuerung, durch die jeweils die geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
nicht beeinträchtigt werden, „(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
eine von der Anlage abweichende Regelung
vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu 1. zur Umsetzung einer Anordnung der Moselkommis-
treffen oder sion nach § 1.22a der Anlage
2. für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.01 a) in dringenden Fällen oder
Nummer 2 der Anlage zu bestimmen. b) zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer
Soweit es einer Abweichung im Sinne des Satzes 1 technischen Neuerung, durch die jeweils die
Nummer 1 oder einer Ausnahme im Sinne des Sat- Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
zes 1 Nummer 2 nur im Einzelfall bedarf, kann diese nicht beeinträchtigt werden,
durch Verwaltungsakt zugelassen werden.“ eine von der Anlage abweichende Regelung vorüber-
2. In Artikel 4 Absatz 4 wird Nummer 7 durch die folgen- gehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen oder
den Nummern 7 und 7a ersetzt: 2. für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.02 Num-
„7. entgegen § 1.10 Nummer 1 Satz 2 eine Urkunde mer 3 der Anlage zu bestimmen.
oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll- Soweit es einer Abweichung im Sinne des Satzes 1
ständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, Nummer 1 oder einer Ausnahme im Sinne des Satzes 1
7a. entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine Beschei- Nummer 2 nur im Einzelfall bedarf, kann diese durch
nigung nicht an Bord mitführt,“. Verwaltungsakt zugelassen werden.“
Artikel 3 Artikel 5
Inkraftsetzen eines Aufhebung von Rechtsvorschriften
Beschlusses der Moselkommission zur
Die Dreiundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Der von der Moselkommission gefasste Beschluss vom 26. August 2020 (VkBl. S. 570) wird aufgehoben.
vom 19. Mai 2021, MK-I-21-5.2., zur Änderung der
Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 Artikel 6
der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II Inkrafttreten
S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
28. November 2019, MK-II-19-5.3., in der Fassung des und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Beschlusses vom 26. November 2020, MK-II-20-4.5.,
(2) Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 3, Anlage 2
(Artikel 4 Satz 1 Nummer 4 der Verordnung vom 20. Mai
und 3 sowie Artikel 5 treten am 25. April 2022 in Kraft.
2021 (BGBl. 2021 II S. 442)) geändert worden ist, wird
hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt, soweit die Ände- (3) Artikel 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Anlage 1
rung des § 1.17 Nummer 2 Moselschifffahrtspolizeiver- treten am 1. Juni 2022 in Kraft.
Berlin, den 16. Februar 2022
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
n u k l e a re S i c h e r h e i t u n d Ve r b ra u c h e r s c h u t z
Steffi Lemke
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022
Anlage 1
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.10 wird wie folgt gefasst:
„§ 1.10
Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
1. Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Be-
stimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden. Sie sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden
auszuhändigen.
2. Bestimmte Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung dürfen gemäß den Bedingungen nach
Anlage 13 dieser Verordnung in einer jederzeit lesbaren elektronischen Textfassung zur Verfügung gestellt werden.“
Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 10)
2. Anlage 13 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 13
VERZEICHNIS
DER MITZUFÜHRENDEN URKUNDEN
UND SONSTIGEN UNTERLAGEN NACH § 1.10 RHEINSCHPV
In der Spalte „Rechtsgrundlage“ der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwal-
tungsvereinbarungen verwiesen:
– Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV),
– Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),
– Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN),
– Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
– Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),
– Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom
15. Februar 1966),
– Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.
In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden
und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.
Die letzte Spalte „Elektronisches Format“ der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und
sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-
Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format.
Elektronisch
lesbare Textfassung Geeignetes
Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage von mitzuführenden elektronisches
Urkunden und Format
sonstigen Unterlagen
1. Fahrzeuge
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1.1 das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes RheinSchUO § 1.04 nicht zugelassen
Zeugnis
1.2 die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde Beschluss ZKR 2015-II-10 zugelassen PDF-Format
1.3 der Eichschein des Fahrzeugs Übereinkommen nicht zugelassen
vom 15. Februar 1966
2. Besatzung
2.1 ein für die zu befahrende Strecke nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein RheinSchPersV § 3.02 nicht zugelassen
erteiltes Rheinpatent, ein vorläufiges Rheinpatent oder ein als gleichwertig anerkanntes Schiffs- RheinSchPersV § 7.14
führerzeugnis und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte
Schifferdienstbuch oder ein nach dieser Verordnung erteiltes großes Patent oder als gleichwertig
anerkanntes Schiffsführerzeugnis; bei als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnissen hat der
Schiffsführer auf bestimmten Streckenabschnitten zusätzlich das nach der Verordnung über das
Schiffspersonal auf dem Rhein geforderte Streckenzeugnis mitzuführen
2.2 das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage A4 der RheinSchPersV § 3.13 nicht zugelassen
Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie der Seite mit den Eintragun-
gen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte
Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O
zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder
Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder
Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausge-
stelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden; anerkannte Bordbücher sind
mindestens in einer der Amtssprachen der ZKR zu führen
2.3 die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher RheinSchPersV § 3.13 zugelassen PDF-Format
2.4 ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig an- RheinSchPersV § 6.03 nicht zugelassen
erkanntes Radarzeugnis; dieses Dokument ist an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte
die Eintragung „Radar“ oder ein anderes Schiffsführerzeugnis, das nach dieser Verordnung zuge-
lassen ist, die entsprechende Eintragung enthält; wenn die Zentralkommission für die Rheinschiff-
fahrt das Schiffsführerzeugnis und das Radarzeugnis eines Staates als gleichwertig anerkannt hat,
wird das Radarzeugnis nicht gefordert, sofern das Schiffsführerzeugnis einen entsprechenden
Vermerk enthält
2.5 ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen Regionale Vereinbarung über den nicht zugelassen
Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5
2.6 die Bescheinigungen, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vorgeschrieben sind RheinSchPersV § 5.01ff nicht zugelassen
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Elektronisch 86
lesbare Textfassung Geeignetes
Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage von mitzuführenden elektronisches
Urkunden und Format
sonstigen Unterlagen
2.7 bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers RheinSchPersV § 4a.02 nicht zugelassen
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und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind
3. Fahrtgebiete
3.1 die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf ES-TRIN Artikel 23.01 zugelassen PDF-Format
der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf
3.2 auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der ES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 zugelassen PDF-Format
Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage Buchstabe c
und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab
welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist
4. Navigations- und Informationsgeräte
4.1 die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 zugelassen PDF-Format
ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III
Artikel 9 und Abschnitt VI
4.2 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1 zugelassen PDF-Format
ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III
Artikel 9 und Abschnitt VI
4.3 die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten ES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3 zugelassen PDF-Format
ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt IV
Artikel 2 Nummer 9
4.4 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V zugelassen PDF-Format
Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers Artikel 1 und 2 Nummer 6
4.5 die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“ zugelassen PDF-Format
5. Ausrüstungen
5.1 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuereinrichtungen ES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5 zugelassen PDF-Format
5.2 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses ES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12 zugelassen PDF-Format
5.3 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbe- ES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2 zugelassen PDF-Format
hälter
5.4 die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des ES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3 zugelassen PDF-Format
Motorparameterprotokolls
5.5 die Unterlagen über elektrische Anlagen ES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2 zugelassen PDF-Format
Elektronisch
lesbare Textfassung Geeignetes
Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage von mitzuführenden elektronisches
Urkunden und Format
sonstigen Unterlagen
5.6 die Bescheinigung für die Drahtseile ES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 zugelassen PDF-Format
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Buchstabe a
5.7 die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher ES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5 zugelassen PDF-Format
5.8 die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen ES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8 zugelassen PDF-Format
ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9
5.9 die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 zugelassen PDF-Format
und 9
5.10 die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ES-TRIN Artikel 17.13 zugelassen PDF-Format
5.11 der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage ES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 zugelassen PDF-Format
und 9
5.12 bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die Sicher- ES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 zugelassen PDF-Format
heitsrolle und Anlage 8 Nummer 1.4.9
5.13 bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen RheinSchPV § 8.10 zugelassen PDF-Format
sind, die Sicherheitsrolle
6. Ladung und Abfälle
6.1 die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden ADN Unterabschnitte 8.1.2.1,
8.1.2.2 und 8.1.2.3
6.1.1 das Beförderungspapier ADN, 8.1.2.1 b zugelassen Ausschließlich
Format, das
die Anforderungen
des Unterab-
schnitts 5.4.0.2 ADN
erfüllt, in Verbindung
mit dem Leitfaden
für die Anwendung
des Unterab-
schnitts 5.4.0.2 ADN
6.1.2 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf ADN, 8.1.2.1 d zugelassen Jederzeit
Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN) lesbare elektronische
Textfassung
6.1.3 weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche Unterlagen ADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k nicht zugelassen
ADN, 8.1.2.2, a, c bis h
ADN, 8.1.2.3, a, c bis x 87
Elektronisch 88
lesbare Textfassung Geeignetes
Kategorie Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV Rechtsgrundlage von mitzuführenden elektronisches
Urkunden und Format
sonstigen Unterlagen
6.2 bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitäts- ES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2 zugelassen PDF-Format
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unterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungs- (Beschreibung der Unterlagen und
fall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren Sichtvermerk der Untersuchungs-
oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungs- kommission)
verfahrens ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3
(Ergebnis der Berechnung bei
Containerschiffen)
RheinSchPV § 1.07 Nummer 5
(Ergebnis der Stabilitätsprüfung
und Stauplan)
6.3 das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch RheinSchPV § 15.05 und Anlage 10 nicht zugelassen
CDNI Anlage 2 (Anwendungs-
bestimmung) Teil A Artikel 1.01,
2.03 und Anhang I
6.4 der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des CDNI Anlage 2 (Anwendungs- nicht zugelassen
SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr bestimmung) Teil A Artikel 3.04
als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen Nummer 1
6.5 die Entladebescheinigung RheinSchPV § 15.08 Nummer 2 zugelassen Lesbare elektronische
CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster Fassung mit
fälschungssicherer
des Anhangs IV
Signatur gemäß
der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014
oder gemäß
vergleichbaren
nationalen
Vorschriften der
Schweizerischen
Eidgenossenschaft
Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 10) unter Berücksichtigung des Beschlusses
vom 16. November 2021 (RP (21) 77 = RP/G (21) 71 des Polizeiausschusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
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Anlage 2
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe ac wird wie folgt gefasst:
„ac) „Inland AIS Gerät“: ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II „Standard
für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS genutzt wird;“.
b) Buchstabe ah (angenommen durch Beschluss 2020-II-22) wird wie folgt gefasst:
„ah) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung
des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen;“.
c) Nach Buchstabe ah wird wie folgt Buchstabe ai angefügt:
„ai) „ES-RIS“ der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung des
ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.“
Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11)
2. § 4.07 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erster und zweiter Satz wird wie folgt gefasst:
„3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem
Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Gerät zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrts-
karten, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen
elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen
von Teil I „Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt“ des ES-RIS entsprechen.“
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungs-
systeme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS übermittelt werden:
a) User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
b) Schiffsname;
c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme
in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS;
d) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) oder für Seeschiffe, sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
e) Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
f) Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
g) Position (WGS 84);
h) Geschwindigkeit über Grund;
i) Kurs über Grund;
j) Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
k) Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
l) Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11;
m) Rufzeichen.“
Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11)
3. § 12.01 Nummer 1 (angenommen durch Beschluss 2020-I-12) wird wie folgt gefasst:
„1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 3 genannten
Strecken elektronisch gemäß den Bestimmungen von Teil IV „Standard für elektronisches Melden in der Binnenschifffahrt“
des ES-RIS melden:
a) Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
b) Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beige-
fügten Verordnung;
c) Fahrzeuge, die Container befördern;
d) Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
e) Kabinenschiffe;
f) Seeschiffe;
g) Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
h) Sondertransporte nach § 1.21.“
Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11)
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022
4. Anlage 11 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
b) Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer
Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband
2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022 91
b) Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband“.
Beschluss vom 2. Juni 2021 (Protokoll 11)
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022
Anlage 3
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 3)
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 4.07 Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der
Binnenschifffahrt“ des ES-RIS;“.
Beschluss vom 16. November 2021 (RP (21) 74 = RP/G (21) 68 = RIS/G (21) 56)
des Polizeiausschusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022 93
Anlage 4
(zu Artikel 3 Satz 1)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.17 Nummer 2 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„2. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Benach-
richtigung der nächsten zuständigen Behörde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der Nähe
der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.“
Beschluss vom 19. Mai 2021 (MK-I-21-5.2.)
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022
Bekanntmachung
der deutsch-sambischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines örtlichen Büros
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
Vom 4. Januar 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 14. November 1997/11. August 1998 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Sambia über die Einrichtung eines ört-
lichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische
Zusammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 11. August 1998
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Januar 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022 95
Der Botschafter Lusaka, den 14. November 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung des Abkommens vom 11. Juni 1981 zwischen unseren beiden Regierungen
über Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Fortführung des ört-
lichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-
stützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung der Republik Sambia die Fortsetzung der Tätigkeiten des örtlichen Büros der
Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Lusaka – im
Folgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusam-
menarbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt
werden.
2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammen-
arbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-
auftragt ist;
c) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;
d) Vertretung der GTZ vor Ort.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten
Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.
4. Die Regierung der Republik Sambia erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen, Hafen-,
Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und
stellt sicher, dass das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be-
freiungen gelten auf Antrag des Büros auch für in der Republik Sambia beschafftes
Material;
b) unterstützt Anträge des Büros auf:
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und
Satellitenverbindungen;
– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie Ar-
beitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;
c) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-
mens vom 11. Juni 1981 über Technische Zusammenarbeit.
5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht
bei Auflösung des Büros in das Eigentum der Republik Sambia über.
6. Benennung der Durchführungsorganisationen:
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.
b) Die Regierung der Republik Sambia beauftragt das Finanzministerium, Abteilung
für internationale Zusammenarbeit, als Ansprechpartner der GTZ.
7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils
um 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ab-
lauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
11. Juni 1981 über Technische Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.
9. Die bisherige Vereinbarung vom 13. September/9. Oktober 1989 über die Einrichtung
eines Projektverwaltungsbüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusam-
menarbeit (GTZ) GmbH in Lusaka tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer
Kraft.
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Sambia mit den unter Nummern 1 bis 10 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-
schen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
gez. Schröder
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Sambia
Hon. Prof. Lawrence S. Shimba, MP
Lusaka
Bekanntmachung
der deutsch-südafrikanischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft
für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
Vom 4. Januar 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 21. Oktober 1996/21. Oktober 1996 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Republik Südafrika über die Einrichtung eines
örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Tech-
nische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 21. Oktober 1996
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Januar 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022 97
Der Botschafter Pretoria, den 21. Oktober 1996
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Aus-
führung des Abkommens vom 11. September 1995 zwischen unseren beiden Regierungen
über Technische Zusammenarbeit, vorläufig anwendbar durch Vereinbarung vom
14. März/24. Juni 1996, folgende Vereinbarung über die Einrichtung eines örtlichen Büros
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unterstützen,
vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Re-
publik Südafrika die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für
Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Pretoria – im Folgenden als „Büro“ be-
zeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusammenarbeit kann auch von
anderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt werden.
2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit,
mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt
ist;
c) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;
d) Vertretung der GTZ vor Ort.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten
Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.
4. Die Regierung der Republik Südafrika erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) befreit – soweit nach südafrikanischem Recht möglich – die im Auftrag der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland für die Einrichtung des Büros gelieferten
Waren von Ein- und Ausfuhrabgaben und von indirekten Steuern sowie von sons-
tigen öffentlichen Abgaben und stellt sicher, dass das Material unverzüglich entzollt
wird;
b) trägt im Rahmen der Haushaltsmittel die Kosten für Hafengebühren, Lagergebühren
sowie für Ein- und Ausfuhrabgaben, indirekte Steuern und sonstige nicht unter
Buchstabe a) fallende öffentliche Abgaben, die sich aus der Lieferung von Waren
für die Einrichtung des Büros im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland ergeben;
b) unterstützt Anträge des Büros auf Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen
einschließlich Funk- und Satellitenverbindungen.
5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei
Auflösung des Büros in das Eigentum der Republik Südafrika über.
6. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.
b) Die Regierung der Republik Südafrika beauftragt das Department of Finance als An-
sprechpartner der GTZ.
7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils
um 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf
der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
11. September 1995 auch für diese Vereinbarung.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in englischer Sprache abgeschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022
Falls Sich die Regierung der Republik Südafrika mit den in den Nummern 1 bis 9 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Seiner Exzellenz
Mr. Alfred Nzo
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Union Buildings
Pretoria
Bekanntmachung
der deutsch-nigerianischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines örtlichen Büros der
Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
Vom 6. Januar 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 4. Oktober 1993/29. Februar 1996 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung Nigerias über die Einrichtung eines örtlichen
Büros der Deutschen Gesellschaft für Internationale
Zusammenarbeit (GIZ) GmbH ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 29. Februar 1996
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Januar 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Lars Wilke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022 99
Der Botschafter Lagos, den 4. Oktober 1993
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen angesichts des hohen Standes der Technischen Zusammenarbeit
zwischen unseren beiden Ländern und in der Abicht, diese Zusammenarbeit effizienter zu
gestalten, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme
auf das Abkommen vom 1. April 1974 über Technische Zusammenarbeit den Abschluß
folgender Vereinbarung über die Einrichtung einer Servicestelle der Deutschen Gesellschaft
für Technische Zusammenarbeit (GTZ) vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Bundesrepublik
Nigeria vereinbaren die Einrichtung einer Servicestelle der GTZ in Nigeria (im folgenden
„SSt“ genannt).
2. Die SSt hat die Aufgabe, die im Rahmen der bilateralen deutsch-nigerianischen Zu-
sammenarbeit durchgeführten Projekte von administrativen und technischen Aufgaben
zu entlasten. Sie erbringt insbesondere folgende Leistungen:
a) Serviceleistungen für Projekte bei der Beschaffung von Sachgütern und Dienst-
leistungen;
b) Erledigung zentraler technischer Aufgaben für GTZ-Auslandsmitarbeiter;
c) Unterstützung der Projekte in finanz- und verwaltungstechnischen Angelegenheiten;
d) Erledigung übergreifender Verwaltungstätigkeiten.
3. Die SSt wird einem der laufenden Vorhaben der bilateralen deutsch-nigerianischen
Technischen Zusammenarbeit zugeordnet.
4. Die Kosten für Investitionen und Ausstattung, für den laufenden Betrieb und für die
Gehälter der eingestellten Ortskräfte werden von der GTZ getragen.
5. Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria
a) befreit Materiallieferungen für die SSt von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und
sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass
das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf
Antrag der SSt auch für in der Bundesrepublik Nigeria beschafftes Material;
b) unterstützt Anträge der SSt auf
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen (Telefon, Telex, Fax usw.)
– Erteilung von Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die Ortskräfte des SSt
6. Das für die SSt gelieferte Material bleibt im Eigentum der Deutschen Gesellschaft für
Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht im Fall der Einstellung der Tätigkeit
der SSt in das Eigentum der Bundesrepublik Nigeria über.
7. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
1. April 1974 auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Nigeria mit den unter den Nummern 1 bis 7
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Jürgen Kleiner
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Bundesrepublik Nigeria
Chief M. T. Mbu
Abuja
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Vom 24. Januar 2022
F i n n l a n d hat am 4. Januar 2022 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats in dessen Funktion als Verwahrer das Europäische Übereinkommen
vom 19. August 1985 über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II
S. 1642, 1643) nach seinem Artikel 16 Absatz 1 g e k ü n d i g t . Die Kündigung
wird nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens am 1. August 2022 wirk-
sam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2021 (BGBl. II S. 1053).
Berlin, den 24. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Vom 24. Januar 2022
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des
Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) wird nach seinem Artikel 23 Absatz 4 für
Belgien am 1. Mai 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. April 2021 (BGBl. II S. 332).
Berlin, den 24. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Vom 24. Januar 2022
F i n n l a n d hat am 4. Januar 2022 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats in dessen Funktion als Verwahrer das Europäische Übereinkommen
vom 19. August 1985 über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II
S. 1642, 1643) nach seinem Artikel 16 Absatz 1 g e k ü n d i g t . Die Kündigung
wird nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens am 1. August 2022 wirk-
sam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2021 (BGBl. II S. 1053).
Berlin, den 24. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Vom 24. Januar 2022
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des
Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) wird nach seinem Artikel 23 Absatz 4 für
Belgien am 1. Mai 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. April 2021 (BGBl. II S. 332).
Berlin, den 24. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022 101
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 24. Januar 2022
D e u t s c h l a n d hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens vom 30. August 1961
zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) am 4. Januar
2022 folgenden E i n s p r u c h zu der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde von
Togo abgegebenen Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 3. August 2021,
BGBl. II S. 1029) erhoben:
„Mit dem Beitritt am 14. Juli 2021 zum Übereinkommen vom 30. August 1961 über die
Verminderung der Staatenlosigkeit (nachfolgend „Übereinkommen“ genannt) hat die
Republik Togo erklärt, dass „die Republik Togo […] sich gemäß Artikel 8 Absatz 3 des
Übereinkommens das Recht vor[behält], einer Person die togoische Staatsangehörigkeit
in Anwendung der togoischen Rechtsvorschriften über die togoische Staatsangehörigkeit
zu entziehen, und zwar insbesondere aus den folgenden Gründen:
– wenn die Person, die die togoische Staatsangehörigkeit erworben hat, Handlungen be-
geht, die den Interessen Togos schaden;
– wenn die Person, die die togoische Staatsangehörigkeit erworben hat, wegen einer nach
togoischem Recht als Verbrechen eingestuften Handlung zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als fünf Jahren ohne Bewährung verurteilt worden ist.“
Die Bundesrepublik Deutschland erkennt an, dass gegen die Interessen der Republik
Togo gerichtete Handlungen, wie sie im ersten Anstrich des Vorbehalts der Republik Togo
genannt werden, mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens verein-
bar sein können; sie vertritt jedoch die Auffassung, dass der im zweiten Anstrich formulierte
Vorbehalt zu Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens keinen zulässigen Grund für die Ent-
ziehung der Staatsangehörigkeit nach den im Übereinkommen vorgesehenen Ausnahmen
darstellt. Der Vorbehalt der Republik Togo ist daher mit Ziel und Zweck des Übereinkom-
mens, die Staatenlosigkeit zu verringern, unvereinbar.
Die Bundesrepublik Deutschland erhebt Einspruch gegen den zweiten Anstrich des Vor-
behalts der Republik Togo. Dieser Einspruch steht dem Inkrafttreten des Übereinkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Togo nicht entgegen.“
Die Erklärung Togos vom 14. Juli 2021 hatte folgenden Wortlaut:
(Übersetzung)
“ la République togolaise, conformément „die Republik Togo […] sich gemäß
aux dispositions de l’article 8 paragraphe 3 Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens
de la Convention, conserve la faculté de das Recht vor[behält], einer Person die
priver un individu de la nationalité togolaise, togoische Staatsangehörigkeit in Anwen-
en application de la législation togolaise dung der togoischen Rechtsvorschriften
relative à la nationalité togolaise, notam- über die togoische Staatsangehörigkeit zu
ment pour des motifs suivants : entziehen, und zwar insbesondere aus den
folgenden Gründen:
– si l’individu ayant acquis la nationalité – wenn die Person, die die togoische
togolaise se livre à des activités préjudi- Staatsangehörigkeit erworben hat, Hand-
ciables aux intérêts du Togo ; lungen begeht, die den Interessen Togos
schaden;
– si l’individu ayant acquis la nationalité – wenn die Person, die die togoische
togolaise a été condamné, pour un acte Staatsangehörigkeit erworben hat, wegen
qualifié de crime par la loi togolaise, à einer nach togoischem Recht als Verbre-
une peine de plus de cinq années d’em- chen eingestuften Handlung zu einer
prisonnement ferme. ” Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren
ohne Bewährung verurteilt worden ist.“
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. August 2021 (BGBl. II S. 1029).
Berlin, den 24. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Vom 24. Januar 2022
I.
K e n i a * hat am 24. September 2021 mit Wirkung vom selben Tag gegenüber
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) unter Bezugnahme auf die Er-
klärung vom 24. Januar 2017 (vgl. die Bekanntmachung vom 10. Februar 2017,
BGBl. II S. 309) E r k l ä r u n g e n nach Teil XV, Abschnitt 2 zu Artikel 298 Absatz 1
Buchstabe a, b und c des Übereinkommens abgegeben.
II.
Die Demokratische Republik K o n g o * hat am 5. November 2021 gegenüber
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) E r k l ä r u n g e n nach Artikel 287
Absatz 1 und Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2021 (BGBl. II S. 1048).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 24. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022 103
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Änderung des deutsch-irischen
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch
das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung
Vom 24. Januar 2022
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. August 2021 zu dem Protokoll
vom 19. Januar 2021 zur Änderung des Abkommens vom 30. März 2011
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom
3. Dezember 2014 geänderten Fassung (BGBl. 2021 II S. 947, 948) wird bekannt
gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel VII Absatz 2 Satz 1
am 30. Dezember 2021
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 24. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Änderung des deutsch-dänischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern
und zur Beistandsleistung in Steuersachen
(Deutsch-dänisches Steuerabkommen)
Vom 25. Januar 2022
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 zu dem Protokoll vom
1. Oktober 2020 zur Änderung des Abkommens vom 22. November 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur
Beistandsleistung in Steuersachen (Deutsch-dänisches Steuerabkommen)
(BGBl. 2021 II S. 483, 484, 1216) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach
seinem Artikel 22 Absatz 2 Satz 1
am 23. Dezember 2021
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 25. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022 103
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Änderung des deutsch-irischen
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch
das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung
Vom 24. Januar 2022
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. August 2021 zu dem Protokoll
vom 19. Januar 2021 zur Änderung des Abkommens vom 30. März 2011
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom
3. Dezember 2014 geänderten Fassung (BGBl. 2021 II S. 947, 948) wird bekannt
gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel VII Absatz 2 Satz 1
am 30. Dezember 2021
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 24. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Änderung des deutsch-dänischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern
und zur Beistandsleistung in Steuersachen
(Deutsch-dänisches Steuerabkommen)
Vom 25. Januar 2022
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 zu dem Protokoll vom
1. Oktober 2020 zur Änderung des Abkommens vom 22. November 1995
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie bei den Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur
Beistandsleistung in Steuersachen (Deutsch-dänisches Steuerabkommen)
(BGBl. 2021 II S. 483, 484, 1216) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach
seinem Artikel 22 Absatz 2 Satz 1
am 23. Dezember 2021
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 25. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 24. Februar 2022
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Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-serbischen Abkommens über
Kriegsgedenkstätten sowie der dazugehörigen Verordnung
Vom 25. Januar 2022
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2019 zu dem Abkom-
men vom 28. November 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten
(BGBl. 2019 II S. 818, 819) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach
seinem Artikel 13 Absatz 1
am 15. Oktober 2021
in Kraft getreten ist.
Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass mit Inkrafttreten des Abkommens
auch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 zu dem Abkommen nach ihrem
Artikel 2 Absatz 1
am 15. Oktober 2021
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 25. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k