50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022
Bekanntmachung
der deutsch-malawischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines örtlichen Büros der
Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
Vom 4. Januar 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 18. November 1997/2. Dezember 1997 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Malawi über die Einrichtung
eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für
Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 2. Dezember 1997
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Januar 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022 51
Der Botschafter Lilongwe, den 10. April 1995
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen angesichts des hohen Standes der Technischen Zusammenarbeit
zwischen unseren beiden Ländern und in der Absicht, diese Zusammenarbeit effizienter
zu gestalten, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezug-
nahme auf das Abkommen vom 9. November 1967 über Technische Zusammenarbeit,
geändert durch die Vereinbarung vom 28. März/3. Mai 1973, den Abschluss folgender
Vereinbarung über die Einrichtung einer Servicestelle der Deutschen Gesellschaft für
Technische Zusammenarbeit (GTZ) in Malawi vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Malawi
vereinbaren die Einrichtung einer Servicestelle der GTZ in Malawi (im Folgenden „SSt“
genannt).
2. Die SSt hat die Aufgabe, die im Rahmen der bilateralen deutsch-malawischen Zusam-
menarbeit durchgeführten Projekte von administrativen und technischen Aufgaben zu
entlasten. Sie erbringt insbesondere folgende Leistungen:
a) Serviceleistungen für Projekte bei der Beschaffung von Sachgütern und Dienst-
leistungen;
b) Erledigung zentraler technischer Aufgaben für GTZ-Auslandsmitarbeiter;
c) Unterstützung der Projekte in finanz- und verwaltungstechnischen Angelegenheiten;
d) Erledigung übergreifender Verwaltungstätigkeiten.
3. Die SSt wird einem der laufenden Vorhaben der bilateralen deutsch-malawischen
Technischen Zusammenarbeit zugeordnet.
4. Die Kosten für Investitionen und Ausstattung, für den laufenden Betrieb und für die
Gehälter der eingestellten Ortskräfte werden von der GTZ getragen.
5. Die Regierung der Republik Malawi
a) befreit Materiallieferungen für die SSt von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und
sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, dass
das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf
Antrag der SSt auch für in der Republik Malawi beschafftes Material;
b) unterstützt Anträge der SSt auf
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen (Telefon, Telex, Fax usw.)
– Erteilung von Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die Ortskräfte der SSt.
6. Das für die SSt gelieferte Material bleibt im Eigentum der Deutschen Gesellschaft für
Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht im Falle der Einstellung der Tätigkeit
der SSt in das Eigentum der Republik Malawi über.
7. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
9. November 1967, geändert durch die Vereinbarung vom 28. März/3. Mai 1973, auch
für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik Malawi mit den unter den Nummern 1 bis 7 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
gez. Ulrich Nitzschke
To the
Minister of Finance
of the Republic of Malawi
Hon. Aleke Banda
Lilongwe
52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022
Bekanntmachung
der deutsch-malawischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines örtlichen Büros
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Vom 4. Januar 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 12. August 2013/27. Februar 2015 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Malawi über die Einrichtung eines
örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 27. Februar 2015
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Januar 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022 53
Der Botschafter Lilongwe, den 12. August 2013
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
folgende Vereinbarung zur Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau, im Folgenden als „KfW“ bezeichnet, vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-
stützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung der Republik Malawi unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 9. November
1967 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Malawi über Technische Zusammenarbeit die Einrichtung eines örtlichen
Büros der KfW, im Folgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet.
2. Das KfW-Büro wird in Lilongwe eingerichtet. Angestrebt wird eine gemeinsame
Unterbringung des KfW-Büros mit dem bereits eingerichteten Büro der Deutschen
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH.
3. Das KfW-Büro übernimmt folgende Aufgaben:
a) Unterstützung des Partnerlandes und der Projektträger bei Vorbereitung und
Durchführung von im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
durchgeführten Vorhaben und Programmen der Finanziellen Zusammenarbeit;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit den von der KfW im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland durchgeführten Vorhaben und Programmen;
c) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener und regionaler Aufgaben;
d) Vertretung der KfW vor Ort.
4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das KfW-Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Tätigkeiten des KfW-Büros ent-
sandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie des von dem KfW-Büro eingestellten
nationalen Personals.
5. Die Regierung der Republik Malawi erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) befreit gemäß der Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
9. November 1967 über Technische Zusammenarbeit das für das KfW-Büro
gelieferte Material und Fahrzeuge von Lizenzen, Flughafen-, Hafen-, Ein- und
Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt
sicher, dass das Material und die Fahrzeuge unverzüglich entzollt werden; diese
Erleichterungen gelten auf schriftlichen Antrag des KfW-Büros auch für im
Hoheitsgebiet der Republik Malawi beschafftes Material;
b) erstattet auf Antrag des KfW-Büros indirekte Steuern, die in der Republik Malawi
auf für das KfW-Büro beschaffte Sach- und Dienstleistungen und Güter erhoben
wurden;
c) unterstützt Anträge des KfW-Büros auf
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und
Satellitenverbindungen und verzichtet auf Lizenzgebühren diesbezüglich,
– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die entsandten Fachkräfte sowie
Arbeitsgenehmigungen für nationales Personal des KfW-Büros;
d) befreit das KfW-Büro von Steuern und öffentlichen Abgaben in der Republik Malawi;
e) gewährt den entsandten Fachkräften der KfW sowie gegebenenfalls weiterer von
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragter Durchführungs-
organisationen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern alle
Rechte analog des eingangs erwähnten Abkommens vom 9. November 1967 über
Technische Zusammenarbeit.
6. Das für das KfW-Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigen-
tum der KfW. Es geht im Falle der Auflösung des KfW-Büros in das Eigentum der
Republik Malawi über.
7. Die Regierungen benennen folgende Durchführungsorganisationen beziehungsweise
Ansprechpartner für die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung stehenden
Aspekte:
a) die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
KfW;
54 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022
b) die Regierung der Republik Malawi beauftragt das Ministerium für Wirtschaftliche
Planung und Entwicklung als Ansprechpartner für die KfW.
8. Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des
eingangs erwähnten Abkommens vom 9. November 1967 über Technische Zusam-
menarbeit für das KfW-Büro entsprechend.
9. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren und verlängert sich auto-
matisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Regierungen sie durch
schriftliche Mitteilung an die andere Regierung sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen
Geltungsdauer kündigt.
10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird
unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-
richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Malawi mit den unter den Nummern 1 bis 11 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
gez. Woeste
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und
Internationale Zusammenarbeit
der Republik Malawi
Herrn Ephraim Mganda Chiume
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Januar 2022
Das in Maputo am 17. Juni 2021 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2020 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 17. Juni 2021
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Januar 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022 55
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2020
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-
und
satz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
die Regierung der Republik Mosambik – dieses Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Mosambik, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
zu vertiefen, beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Zusage die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-
in der Republik Mosambik beizutragen, sen wurden. Diese Beträge verfallen somit am 4. November
2025.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- (3) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht
lungen vom 4. November 2020 – selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
sind wie folgt übereingekommen: schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
über der KfW garantieren.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 3
es der Regierung der Republik Mosambik oder anderen, von bei- Die Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammen-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge hang mit dem Abschluss und der Abwicklung der in Artikel 2 Ab-
in Höhe von bis zu 63 000 000 Euro (in Worten: dreiundsechzig satz 1 genannten Verträge in der Republik Mosambik erhoben
Millionen Euro) für die Vorhaben: werden.
a) „Bildungs-SWAp ESP-Fase IX“ in Höhe von bis zu
12 000 000 Euro (in Worten: zwölf Millionen Euro), Artikel 4
b) „Bildungs-SWAp ESP-Fase XV“ in Höhe von bis zu Die Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich
12 000 000 Euro (in Worten: zwölf Millionen Euro), aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
c) „Förderung kommunaler Infrastruktur in der Provinz Sofala“ Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
in Höhe von bis zu 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Millionen Euro), kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
d) „Programm zur Förderung der beruflichen Bildung II“ in Höhe Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
von bis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro), erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
e) „Programm zur Förderung der beruflichen Bildung II (Begleit- ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
maßnahme)“ in Höhe von bis zu 2 000 000 Euro (in Worten:
zwei Millionen Euro), Artikel 5
f) „National Control Centre“ in Höhe von bis zu 15 000 000 Euro (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
(in Worten: fünfzehn Millionen Euro) Kraft.
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Vorhaben festgestellt worden ist. sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von
sechs Monaten schriftlich kündigen.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeit- (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung mens vereinbaren.
56 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022
(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung die- Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
ses Abkommens werden durch Konsultationen zwischen den Regierung der Republik Mosambik veranlasst. Die andere Ver-
Vertragsparteien auf gütliche Weise beigelegt. tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von
(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekre-
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten tariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Maputo am 17. Juni 2021 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lo t h a r Fre i s c h l a d e r
Für die Regierung der Republik Mosambik
Ve ro n i c a M a c a m o
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022 57
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 7. Januar 2022
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre-
ckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für
Irak* am 9. Februar 2022
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalten nach Artikel 1 Absatz 3 sowie zu Schiedssprüchen vor dem
Beitritt
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. August 2021 (BGBl. II S. 1043).
* Vorbehalte:
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-
seite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 7. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-43)
Vom 13. Januar 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 4. August 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-43) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 4. August 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022 59
Auswärtiges Amt Berlin, 4. August 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 214 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 4. August
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-43 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt für das Europäische Kommando der Streitkräfte der Ver-
einigten Staaten (USEUCOM) umfassende nachrichtendienstliche Analysen ausländi-
scher und gegnerischer Fähigkeiten zur Unterstützung von Einsätzen in Friedenszeiten,
bei Krisen und Notfällen. Der Auftragnehmer unterstützt außerdem den militärischen
Nachrichtendienst (Defense Intelligence Agency, DIA) sowie die strategischen und
operativen Partner von USEUCOM. Der Vertrag umfasst einsatzrelevante nachrichten-
dienstliche Analysen, Darstellungen, Operationen, Planungen und Einsätze, ISR-Ein-
sätze (Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung) und Unterstützung bei
der Beurteilung.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im Be-
richtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“
(Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung), „Force Protection Analyst“ (Anhang II
Nummer 3 der Rahmenvereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rah-
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022
menvereinbarung), „Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinba-
rung), „Scientist“ (Anhang II Nummer 7 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project
Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 21. August
2018 bis 20. August 2023 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 4. August 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 214 vom 4. August 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 4. August 2021 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022 61
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-48)
Vom 13. Januar 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 22. Juli 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-48) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 22. Juli 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022
Auswärtiges Amt Berlin, 22. Juli 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 208 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Juli
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-48 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Datenanalytik zur Unterstützung der 98th Civil Engineering
Group der Luftstreitkräfte der Vereinigten Staaten in Europa (USAFE) und wendet Me-
thodologien aus dem Bereich Datenanalytik an, um optimale Strategien für Investitionen
in die Infrastruktur an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland zu finden.
Diese Dienstleistungen umfassen die Integration von maßgeblichen Datenquellen in
Zusammenhang mit der Erfassung des Infrastrukturzustands, wie das Sustainment
Management System (SMS), solche, die Finanzmanagement umfassen, wie das
Defense Enterprise Accounting and Management System (DEAMS), und solche, die
Management und Zuweisung von Arbeitsaufträgen umfassen, wie die Softwareanwen-
dung TRIRIGA von IBM. Der Auftragnehmer unterstützt die Kommandeure bei der
Ermittlung der kosteneffizientesten Projekte für Erhalt, Sanierung, Modernisierung und
Rückbau im Rahmen bestehender Finanz- und Personalzwänge.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022 63
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Scientist“ (Anhang II Nummer 7 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. August
2020 bis 27. August 2025 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 22. Juli 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 208 vom 22. Juli 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 22. Juli 2021 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „METIS Solutions, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-111-03)
Vom 13. Januar 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
9. September 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„METIS Solutions, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-111-03) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. September 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022 65
Auswärtiges Amt Berlin, 9. September 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 331 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. Septem-
ber 2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen METIS Solutions, LLC (Auftragnehmer) einen Vertrag über
die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-111-03 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützung durch Fachexperten und Dienstleistungen
im Bereich nachrichtendienstliche Analyse für das Europäische Kommando der Streit-
kräfte der Vereinigten Staaten (USEUCOM) in Stuttgart im Rahmen des Programms zur
Bekämpfung der Bedrohungsfinanzierung (Counter Threat Finance, CTF) des Verteidi-
gungsministeriums der Vereinigten Staaten. Die Dienstleistungen umfassen die Unter-
stützung bei nachrichtendienstlicher Analyse, bei strategischen Planungen und im Zu-
sammenhang mit Analysesoftware oder Lizenzen im Bereich CTF und entsprechenden
nachrichtendienstlichen Aktivitäten (Threat Finance Intelligence/TFI).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und Zer-
tifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen, den
Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. September
2019 bis 27. September 2024 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beige-
fügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 9. September 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 331 vom 9. September 2021 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 9. September 2021 in Kraft tritt
und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022 67
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Cloud Lake Technology, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-167-01)
Vom 13. Januar 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 4. August 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Cloud Lake Technology, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-167-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 4. August 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022
Auswärtiges Amt Berlin, 4. August 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 194 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 4. August
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Cloud Lake Technology, LLC (Auftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-167-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt unterstützende Dienstleistungen bei der militärischen
Ausbildung und leistet Hilfe bei Beurteilung, Gestaltung, Entwicklung, Ausführung und
Management von gemeinsamen Schulungs- und Übungsprogrammen sowie Sonder-
programmen für Führungstraining. Diese Arbeit unterstützt die Integration, Koordinie-
rung und Standardisierung grundlegender Aufgaben im Rahmen von Einsätzen militä-
rischer Spezialkräfte sowie entsprechender Konditionen und Anforderungen für das
Kommando Spezialkräfte der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in Europa (SOCEUR)
und Afrika (SOCAFRICA) unter Verwendung des gemeinsamen Schulungshandbuchs
für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022 69
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Training Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. März 2021
bis 28. Februar 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 4. August 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 194 vom 4. August 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 4. August 2021 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Fulcrum IT Services, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-169-01)
Vom 13. Januar 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 9. September 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Fulcrum IT Services, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-169-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. September 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022 71
Auswärtiges Amt Berlin, 9. September 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 238 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. Sep-
tember 2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Fulcrum IT Services, LLC (Auftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-169-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Recherchedienstleistungen im Bereich der sozialen Medien
und einschlägige Fachkompetenz speziell in Bezug auf den afrikanischen Kontinent.
Diese Dienstleistungen umfassen die Prüfung und Auswertung öffentlich verfügbarer
Inhalte aus den sozialen Medien, um Entwicklungen, Trends, Anzeichen und Warnun-
gen zu ermitteln, wodurch das Situationsbewusstsein beim Kommando Spezialkräfte
Afrika der US-Streitkräfte geschärft werden soll. Der Auftragnehmer erstellt Berichte
mit Erkenntnissen und Handlungsempfehlungen. Der Auftragnehmer empfiehlt neue
Technologien und Verfahren zur Verbesserung der Auswertung der sozialen Medien.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
72 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. Septem-
ber 2020 bis 29. September 2024 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote
beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 9. September 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 238 vom 9. September 2021 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 9. September 2021 in Kraft tritt
und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022 73
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Fulcrum IT Services, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-169-01)
Vom 13. Januar 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 9. September 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Fulcrum IT Services, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-169-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. September 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022
Auswärtiges Amt Berlin, 9. September 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 239 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. Septem-
ber 2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung, sowie unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des
Notenwechsels vom 9. September 2021 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von
Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Fulcrum IT Services, LLC
(DOCPER AS-169-01) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Fulcrum IT Services, LLC (Hauptauftragnehmer) einen Ver-
trag über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen geschlossen (Vertragsnummer
DOCPER-AS-169-01). Der Hauptauftragnehmer hat zur Erfüllung seiner vertraglichen Ver-
pflichtungen einen Untervertrag mit dem Unternehmen BlackHorse Solutions, Inc. (Unter-
auftragnehmer) geschlossen (Untervertragsnummer DOCPER-AS-170-01).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unterauftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass der Haupt-
auftragnehmer mit dem Unterauftragnehmer den beigefügten Untervertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen hat:
Der Unterauftragnehmer erbringt Recherchedienstleistungen im Bereich der sozialen
Medien und einschlägige Fachkompetenz speziell in Bezug auf den afrikanischen
Kontinent. Diese Dienstleistungen umfassen die Prüfung und Auswertung öffentlich
verfügbarer Inhalte aus den sozialen Medien, um Entwicklungen, Trends, Anzeichen
und Warnungen zu ermitteln, wodurch das Situationsbewusstsein beim Kommando
Spezialkräfte Afrika der Streitkräfte der Vereinigten Staaten geschärft werden soll. Der
Unterauftragnehmer erstellt Berichte mit Erkenntnissen und Handlungsempfehlungen.
Der Unterauftragnehmer empfiehlt neue Technologien und Verfahren zur Verbesserung
der Auswertung der sozialen Medien.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Unterauftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Unterauftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie
genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe
lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf,
die unter Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Unterauftrag-
nehmer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Unterauftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten
des Unterauftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen voll-
ständig durchlaufen.
2.) Sie stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer und alle seine Beschäftigten den
Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst
ist, dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Unter-
auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines
ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut
und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren.
3.) Sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022 75
4.) Sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Unterauftrag-
nehmers und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle
im Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Untervertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätig-
keiten: „Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Unterauftragnehmer die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS
gewährt.
3. Der Unterauftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Unterauftragnehmers, deren Tätigkeit be-
ziehungsweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für
diesen Unterauftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen
gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergüns-
tigungen beschränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Untervertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer, dessen Unterauftrag-
nehmer und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten
Dienstleistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt bei Eintritt des früheren Ereignisses von entweder dem Ablauf
des Hauptvertrags oder dem Ablauf des Untervertrags außer Kraft, sofern die Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
jeweiligen Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des jeweiligen Vertrags,
annehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag
mindestens zwei Wochen vor Ablauf des jeweiligen Vertrags oder nimmt sie den nach
diesem Datum erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäf-
tigten weiterhin bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem jeweiligen Vertrag
auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünsti-
gungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Unter-
vertrags mit einer Laufzeit vom 30. September 2020 bis 29. September 2024 (Memo-
randum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache
Kopie des Untervertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendigung oder Ver-
längerung des Untervertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Unterauftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen
der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine
Vertragspartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei
Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 9. September 2021 in Kraft tritt.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022
einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staa-
ten von Amerika Nummer 239 vom 9. September 2021 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 9. September 2021 in Kraft tritt
und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Capstone Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-171-01)
Vom 13. Januar 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 18. Oktober 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Capstone Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-171-01) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Oktober 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022 77
Auswärtiges Amt Berlin, 18. Oktober 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 426 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Oktober
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Capstone Corporation (Auftragnehmer) einen Vertrag über
die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-171-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Gefechtssimulation in den
Simulationstrainingszentren in Deutschland. Die Dienstleistungen umfassen Simula-
tionstraining, Bereitstellung von Fachwissen, Trainingsbegleitung, Erstellung von Ma-
terialien für Trainingsübungen und -veranstaltungen, Trainingsübungen und -analysen
sowie den Betrieb von Simulationscomputern während Tests und Trainingsübungen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung), „Simulation
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022
Analyst“ (Anhang II Nummer 5 der Rahmenvereinbarung) und „Training Specialist“
(Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 14. Mai 2021
bis 31. Oktober 2024 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. Oktober 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 426 vom 18. Oktober 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. Oktober 2021 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022 79
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 2022
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Bekanntmachung
zu der Charta der Vereinten Nationen
Vom 17. Januar 2022
K e n i a * hat am 24. September 2021 gegenüber dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen in dessen Funktion als Verwahrer der Charta der Vereinten
Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBl. 1973 II S. 430, 431, 505; 1974 II S. 769, 770;
1980 II S. 1252), deren Bestandteil das Statut des Internationalen Gerichtshofs
ist, seine E r k l ä r u n g vom 19. April 1965 (vgl. Bekanntmachung vom 27. No-
vember 1974, BGBl. II S. 1397) zurückgezogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 2019 (BGBl. II S. 1141).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
der Charta zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 17. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k