34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
und häuslicher Gewalt
Vom 22. Juni 2021
Das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II
S. 1026, 1027; 2018 II S. 119) wird nach seinem Artikel 75 Absatz 4 für
Liechtenstein* am 1. Oktober 2021
nach Maßgabe von Vorbehalten nach Artikel 78 Absatz 2 zu Artikel 44 Ab-
satz 1 Buchstabe e, Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 59 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. April 2021 (BGBl. II S. 436).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 22. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 17. Dezember 2021
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach
seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Lettland am 9. Januar 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 2019 (BGBl. II S. 738).
Berlin, den 17. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
und häuslicher Gewalt
Vom 22. Juni 2021
Das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II
S. 1026, 1027; 2018 II S. 119) wird nach seinem Artikel 75 Absatz 4 für
Liechtenstein* am 1. Oktober 2021
nach Maßgabe von Vorbehalten nach Artikel 78 Absatz 2 zu Artikel 44 Ab-
satz 1 Buchstabe e, Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 59 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. April 2021 (BGBl. II S. 436).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 22. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 17. Dezember 2021
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach
seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Lettland am 9. Januar 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 2019 (BGBl. II S. 738).
Berlin, den 17. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022 35
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 21. Dezember 2021
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild-
lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569, 571; 1997 II S. 2126, 2127, 2130) wird
nach seinem Artikel XVIII Absatz 2 für
Bahrain am 1. März 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juni 2020 (BGBl. II S. 466).
Berlin, den 21. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stoeckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 21. Dezember 2021
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz
aller Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Slowenien* am 14. Januar 2022
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Erklärungen nach Artikel 31 und 32 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2021 (BGBl. II S. 1049).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022 35
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
Vom 21. Dezember 2021
Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wild-
lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569, 571; 1997 II S. 2126, 2127, 2130) wird
nach seinem Artikel XVIII Absatz 2 für
Bahrain am 1. März 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juni 2020 (BGBl. II S. 466).
Berlin, den 21. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stoeckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 21. Dezember 2021
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz
aller Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Slowenien* am 14. Januar 2022
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Erklärungen nach Artikel 31 und 32 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2021 (BGBl. II S. 1049).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von Paris
Vom 21. Dezember 2021
Das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II
S. 1082, 1083) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Irak am 1. Dezember 2021
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Oktober 2021 (BGBl. II S. 1202).
Berlin, den 21. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 21. Dezember 2021
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird nach
ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer
Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für
Serbien am 6. Januar 2022
St. Lucia am 31. Januar 2022
Türkei* am 8. Februar 2022
nach Maßgabe einer Erklärung in Bezug auf Staaten, zu denen die Türkei
keine diplomatischen Beziehungen unterhält,
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. September 2021 (BGBl. II S. 1135).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von Paris
Vom 21. Dezember 2021
Das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II
S. 1082, 1083) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Irak am 1. Dezember 2021
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Oktober 2021 (BGBl. II S. 1202).
Berlin, den 21. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 21. Dezember 2021
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird nach
ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer
Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für
Serbien am 6. Januar 2022
St. Lucia am 31. Januar 2022
Türkei* am 8. Februar 2022
nach Maßgabe einer Erklärung in Bezug auf Staaten, zu denen die Türkei
keine diplomatischen Beziehungen unterhält,
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. September 2021 (BGBl. II S. 1135).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022 37
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des
Protokolls vom 31. Mai 2001
gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen,
deren Teilen und Komponenten und Munition
sowie gegen den unerlaubten Handel damit
in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(VN-Feuerwaffenprotokoll)
Vom 21. Dezember 2021
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 zu dem Protokoll
vom 31. Mai 2001 gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Tei-
len und Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit
in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüber-
schreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) (BGBl. 2021 II
S. 578, 579) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 18
Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 13. November 2021
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 14. Oktober 2021 beim General-
sekretär der Vereinten Nationen in New York hinterlegt worden.
II.
Das Protokoll vom 31. Mai 2001 gegen die unerlaubte Herstellung von Feuer-
waffen, deren Teilen und Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaub-
ten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen ge-
gen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)
ist ferner für folgende Staaten am 3. Juli 2005 in Kraft getreten:
Algerien*
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 16 Absatz 2 und einer Erklärung
zur Nichtanerkennung Israels
Aserbaidschan*
nach Maßgabe einer territorialen Erklärung
Belarus
Belgien*
nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 4 Absatz 2
Benin
Bulgarien
Burkina Faso
Cabo Verde
Costa Rica
El Salvador*
nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 16 Absatz 3 und einer Aus-
legungserklärung zur Definition von Waffen
Estland
Grenada
Guatemala*
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 12
Jamaika
38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022
Kenia
Kroatien
Laos, Demokratische Volksrepublik*
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 16 Absatz 3
Lesotho
Lettland
Liberia
Libyen
Litauen*
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 16 Absatz 3
Malawi*
nach Maßgabe von Erklärungen zu Artikel 17 Absatz 4 und nach Artikel 16
Absatz 3
Mali
Mauritius
Mexiko
Niederlande
Norwegen
Panama
Peru
Polen
Rumänien
Slowakei
Slowenien
St. Kitts und Nevis
Südafrika*
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 16 Absatz 2
Türkei
Turkmenistan
Uganda
Zypern.
III.
Darüber hinaus ist das Protokoll vom 31. Mai 2001 gegen die unerlaubte Her-
stellung von Feuerwaffen, deren Teilen und Komponenten und Munition sowie
gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(VN-Feuerwaffenprotokoll) für folgende Staaten und Organisationen in Kraft ge-
treten:
Albanien am 9. März 2008
Angola am 19. Oktober 2014
Antigua und Barbuda am 27. Mai 2010
Argentinien am 17. Januar 2007
Armenien* am 25. Februar 2012
nach Maßgabe eines Einspruchs gegen eine Erklärung Aserbaidschans
Äthiopien* am 22. Juli 2012
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 16 Absatz 2
Bahamas* am 26. Oktober 2008
nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 16 Absatz 3
Barbados am 11. Dezember 2014
Bolivien, Plurinationaler Staat* am 1. Oktober 2020
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 16 Absatz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022 39
Bosnien und Herzegowina am 1. Mai 2008
Brasilien am 30. April 2006
Burundi am 23. Juni 2012
Chile am 17. Juli 2010
Côte d’Ivoire am 24. November 2012
Dänemark* am 6. März 2015
unter Ausschluss der territorialen Anwendbarkeit auf die Färöer und Grön-
land
Dominica am 16. Juni 2013
Dominikanische Republik am 7. Mai 2009
Ecuador am 25. Oktober 2013
Eswatini am 24. Oktober 2012
Europäische Union* am 20. April 2014
nach Maßgabe von Erklärungen zu Artikel 17 Absatz 3
Fidschi* am 19. Oktober 2017
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 16 Absatz 2
Finnland am 16. Juni 2011
Frankreich* am 30. März 2019
nach Maßgabe von Erklärungen zu Artikel 3 Buchstabe a und Artikel 8
Absatz 1
Gabun am 22. Oktober 2010
Ghana am 13. Februar 2014
Griechenland am 10. Februar 2011
Guinea-Bissau am 24. Oktober 2013
Guyana am 1. Juni 2008
Haiti am 19. Mai 2011
Honduras am 1. Mai 2008
Indien am 4. Juni 2011
Irak am 22. Juni 2013
Italien am 1. September 2006
Kambodscha am 11. Januar 2006
Kasachstan am 30. August 2008
Komoren am 4. Juli 2021
Kongo, Demokratische Republik am 27. November 2005
Korea, Republik am 5. Dezember 2015
Kuba* am 11. März 2007
nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 16 Absatz 3
Kuwait am 29. August 2007
Libanon am 13. Dezember 2006
Liechtenstein* am 9. Januar 2014
nach Maßgabe von Vorbehalten zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und
Artikel 10 Absatz 3
Madagaskar am 15. Oktober 2005
Marokko am 8. Mai 2009
Mauretanien am 21. August 2005
Moldau, Republik* am 30. März 2006
nach Maßgabe einer territorialen Erklärung
Mongolei am 27. Juli 2008
Montenegro am 19. Januar 2006
Mosambik am 20. Oktober 2006
Nauru am 11. August 2012
40 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022
Nicaragua am 1. August 2007
Nigeria am 2. April 2006
Nordmazedonien am 14. Oktober 2007
Oman am 3. Juli 2005
Österreich am 8. November 2013
Palau am 26. Juni 2019
Paraguay am 27. Oktober 2007
Portugal am 3. Juli 2011
Ruanda am 3. November 2006
Sambia am 3. Juli 2005
São Tomé und Príncipe am 12. Mai 2006
Saudi-Arabien* am 10. April 2008
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 16 Absatz 2
Schweden am 28. Juli 2011
Schweiz* am 29. Dezember 2012
nach Maßgabe von Vorbehalten zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b und
Artikel 10 Absatz 3
Senegal am 7. Mai 2006
Serbien am 19. Januar 2006
Sierra Leone am 11. September 2014
Spanien* am 11. März 2007
nach Maßgabe einer Erklärung und einer Mitteilung mit Bezug auf Gibraltar
St. Vincent und die Grenadinen am 28. November 2010
Sudan am 3. November 2018
Tansania, Vereinigte Republik am 23. Juni 2006
Togo am 16. August 2012
Trinidad und Tobago am 6. Dezember 2007
Tschechien am 24. Oktober 2013
Tunesien* am 10. Mai 2008
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 16 Absatz 2
Ukraine am 4. Juli 2013
Ungarn am 12. August 2011
Uruguay am 3. Mai 2008
Venezuela, Bolivarische Republik* am 10. Juli 2013
nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 16 Absatz 3
Zentralafrikanische Republik am 5. November 2006.
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die nach
Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls zu benennende staatliche Stelle oder zentrale Anlaufstelle.
Berlin, den 21. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022 41
Bekanntmachung
der deutsch-libanesischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Januar 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 7. Dezember 2020/7. Dezember 2020 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Libanesischen Republik über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 7. Dezember 2020
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Januar 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022
Embassy Beirut, den 7. Dezember 2020
of the Federal Republic of Germany
Beirut
Der Botschafter
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nr. 626 vom 5. Dezember 2017) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit
vorzuschlagen:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Libanesischen Republik oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgenden Betrag zu erhalten:
Finanzierungsbeitrag von bis zu 13 000 000 Euro (in Worten: dreizehn Millionen Euro) für
das Vorhaben
„Wasser/Abwasserprogramm für Gastgemeinden von Flüchtlingen II“,
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass
es als Maßnahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfe-
orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische
Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die beson-
deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.
1. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Libanesi-
schen Republik zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, einen weiteren Finanzie-
rungsbeitrag zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-
treuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet
diese Vereinbarung Anwendung.
2. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu
denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-
stimmt der zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegt.
3. Die Zusage des unter der Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht inner-
halb von vier Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag
geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2021.
4. Die Regierung der Libanesischen Republik, soweit sie nicht selbst Empfänger des
Finanzierungsbeitrages ist, wird einen etwaigen Rückzahlungsanspruch, der aufgrund
des nach Nummer 3 zu schließenden Finanzierungsvertrages entstehen kann, gegen-
über der KfW garantieren.
5. Die Regierung der Libanesischen Republik befreit die KfW von direkten Steuern, die
im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des unter Nummer 3 genannten
Vertrages in der Libanesischen Republik erhoben werden. In diesem Zusammenhang
erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung
der Libanesischen Republik getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden
von der Regierung der Libanesischen Republik übernommen. Darüber hinaus befreit
die Regierung der Libanesischen Republik die KfW von sonstigen öffentlichen Ab-
gaben.
6. Die Regierung der Libanesischen Republik überlässt bei den sich aus der Gewährung
des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Regierung der Libanesischen Republik veranlasst. Die andere Vertrags-
partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrie-
rung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt
worden ist.
8. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann
sie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022 43
9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
10. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
Diese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und englischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und
des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Falls sich die Regierung der Libanesischen Republik mit den unter den Nummern 1
bis 12 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Andreas Kindl
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Auswanderer
der Libanesischen Republik
Herrn Charbel Wehbe
Beirut
Bekanntmachung
der deutsch-namibischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft
für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
Vom 4. Januar 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom
17. September 1997/5. März 1998 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Namibia über die Einrichtung eines örtlichen
Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusam-
menarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 5. März 1998
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Januar 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022
Der Botschafter Windhuk, den 17. September 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Frau Generaldirektorin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung des Abkommens vom 18. April 1991 zwischen unseren beiden Regierungen
über Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Fortführung des ört-
lichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-
stützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung der Republik Namibia die Fortsetzung der Tätigkeiten des örtlichen Büros der
Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Windhoek
– im Folgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungs-
zusammenarbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen
genutzt werden.
2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammen-
arbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
beauftragt ist;
c) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;
d) Vertretung der GTZ vor Ort.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten
Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.
4. Die Regierung der Republik Namibia erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen, Ha-
fen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren
und stellt sicher, dass das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden
Befreiungen gelten auf Antrag des Büros auch für in der Republik Namibia be-
schafftes Material;
b) unterstützt Anträge des Büros auf:
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und
Satellitenverbindungen;
– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie
Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;
c) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-
mens vom 18. April 1991 über Technische Zusammenarbeit.
5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht
bei Auflösung des Büros in das Eigentum der Republik Namibia über.
6. Benennung der Durchführungsorganisationen:
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.
b) Die Regierung der Republik Namibia beauftragt die Nationale Planungskommis-
sion als Ansprechpartner der GTZ.
7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils
um 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor
Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
18. April 1991 über Technische Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.
9. Die bisherige Vereinbarung vom 30. Januar/17. Februar 1995 über die Einrichtung
einer Servicestelle der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ)
GmbH in Windhoek tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022 45
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Namibia mit den in den Nummern 1 bis 10 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren
Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Frau Generaldirektorin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
D r. H a n n s H . S c h u m a c h e r
An die
Generaldirektorin
der Nationalen Planungskommission
der Republik Namibia
Frau Saara Kuugongelwa
Windhuk
Bekanntmachung
der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft
für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
Vom 4. Januar 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 13. Dezember 1995/22. Februar 1996 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Mosambik über die Einrichtung
eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für
Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 22. Februar 1996
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Januar 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022
Der Botschafter Maputo, den 13. Dezember 1995
der Bundesrepublik Deutschland
Maputo
Dr. Helmut Rau
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen angesichts des hohen Standes der Technischen Zusammenarbeit
zwischen unseren beiden Ländern und in der Absicht, diese Zusammenarbeit effizienter
zu gestalten, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezug-
nahme auf das Abkommen vom 26. Oktober 1985 über Technische Zusammenarbeit den
Abschluss folgender Vereinbarung über die Einrichtung einer Servicestelle der Deutschen
Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik
Mosambik vereinbaren die Einrichtung einer Servicestelle der GTZ in Maputo (im
folgenden „SSt“ genannt).
2. Die SSt hat die Aufgabe, die im Rahmen der bilateralen deutsch-mosambikanischen
Zusammenarbeit durchgeführten Projekte von administrativen und technischen Auf-
gaben zu entlasten. Sie erbringt insbesondere folgende Leistungen:
a) Serviceleistungen für Projekte bei der Beschaffung von Sachgütern und Dienst-
leistungen;
b) Erledigung zentraler technischer Aufgaben für GTZ-Auslandsmitarbeiter;
c) Unterstützung der Projekte in finanz- und verwaltungstechnischen Angelegenheiten;
d) Erledigung übergreifender Verwaltungstätigkeiten.
3. Die SSt wird einem der laufenden Vorhaben der bilateralen deutsch-mosambikanischen
Technischen Zusammenarbeit zugeordnet.
4. Die Kosten für Investitionen und Ausstattung, für den laufenden Betrieb und für die
Gehälter der eingestellten Ortskräfte werden von der GTZ getragen.
5. Die Regierung der Republik Mosambik
a) befreit Materiallieferungen für die SSt von Lizenzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und
sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß
das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf
Antrag der SSt auch für in der Republik Mosambik beschafftes Material;
b) unterstützt Anträge der SSt auf
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen (Telefon, Telex, Fax usw.)
– Erteilung von Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die Ortskräfte der SSt.
6. Das für die SSt gelieferte Material bleibt im Eigentum der Deutschen Gesellschaft für
Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht im Falle der Einstellung der Tätigkeit
der SSt in das Eigentum der Republik Mosambik über.
7. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
26. Oktober 1985 auch für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Republik Mosambik mit den in den Nummern 1 bis 7 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
gez. R a u
Seiner Exzellenz
Dr. Leonardo Santos Simão
Außen- und Kooperationsminister
der Republik Mosambik
Maputo
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022 47
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 5. Januar 2022
K o r e a , R e p u b l i k hat am 23. Dezember 2021 gegenüber dem General-
sekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer seinen
V o r b e h a l t hinsichtlich der Bestimmung über die Lebensversicherung in
Artikel 25 Buchstabe e (vgl. BGBl. 2009 II S. 812) des Übereinkommens der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) zurückgezogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. August 2021 (BGBl. II S. 1055).
Berlin, den 5. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 6. Januar 2022
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-
gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II
S. 565, 566; 2019 II S. 1014, 1015), wird nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
Iran, Islamische Republik am 2. Dezember 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Januar 2020 (BGBl. II S. 128).
Berlin, den 6. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022 47
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 5. Januar 2022
K o r e a , R e p u b l i k hat am 23. Dezember 2021 gegenüber dem General-
sekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer seinen
V o r b e h a l t hinsichtlich der Bestimmung über die Lebensversicherung in
Artikel 25 Buchstabe e (vgl. BGBl. 2009 II S. 812) des Übereinkommens der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) zurückgezogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. August 2021 (BGBl. II S. 1055).
Berlin, den 5. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 6. Januar 2022
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderun-
gen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-
mittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II
S. 565, 566; 2019 II S. 1014, 1015), wird nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
Iran, Islamische Republik am 2. Dezember 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Januar 2020 (BGBl. II S. 128).
Berlin, den 6. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2022
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 1998 · PVSt +4 · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 6. Januar 2022
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu gene-
tischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über
die biologische Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33
Absatz 2 für die
Bahamas am 30. März 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Oktober 2021 (BGBl. II S. 1182).
Berlin, den 6. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried