Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022 555
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
(23. RID-Änderungsverordnung – 23. RIDÄndV)
Vom 3. November 2022
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. August 2002 zu dem
Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom
9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), der zuletzt
durch Artikel 614 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium
für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
Die vom Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (RID-Fach-
ausschuss) am 24. Mai 2022 in Bern beschlossenen Änderungen der Ordnung
für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C
zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2022 (BGBl. II S. 279), die zu-
letzt durch die mit dem Fehlerverzeichnis 1 vom 3. Juni 2022 veröffentlichten Än-
derungen (BGBl. II S. 386) geändert worden ist, werden hiermit in Kraft gesetzt.
Die Änderungen werden als Anlage* zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in
der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 3. November 2022
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „BFrench Consulting LLC“
(Nr. DOCPER-TC-97-02)
Vom 5. September 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
1. März 2022 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„BFrench Consulting LLC“ (Nr. DOCPER-TC-97-02) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. März 2022
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. September 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022 557
Auswärtiges Amt Berlin, 1. März 2022
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 36 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. März 2022
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen BFrench Consulting LLC (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-97-02 (Ver-
trag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Beratung für das Disability Evaluation System (DES) gemäß
den Vorgaben des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika,
Datenerfassung, medizinische Koordinierung, berät Soldaten, Kommandeure und
Akteure und erbringt verfahrensbezogene Aufgaben für Abläufe des medizinischen
Untersuchungsausschusses Medical Evaluation Board (MEB) und Neubeurteilungen in
Zusammenhang mit befristetem Ruhestand wegen Berufsunfähigkeit gemäß geltender
Anweisungen, Vorschriften und Anordnungen. Der Auftragnehmer fungiert als Ver-
bindungsstelle für Unterstützung von beziehungsweise Dienstleistungen für Soldaten
im aktiven Dienst und der Reserve sowie für Kommandeure in Zusammenhang mit
Programmanforderungen, militärischen Unterstützungsleistungen, Rechtsansprüchen
und Beschwerdeverfahren. Der Auftragnehmer ist außerdem zuständig für die Koordi-
nierung bei flugmedizinischen Evakuierungen oder anderen Reiseanforderungen für Pa-
tienten.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Medical Services Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Februar 2022
bis 31. Januar 2027 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Re-
gierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 1. März 2022 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 36 vom 1. März 2022 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 1. März 2022 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022 559
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Goldbelt Glacier Health Services, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-98-01)
Vom 5. September 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
1. März 2022 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Gold-
belt Glacier Health Services, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-98-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. März 2022
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. September 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022
Auswärtiges Amt Berlin, 1. März 2022
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 35 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. März 2022
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Goldbelt Glacier Health Services, LLC (Auf-
tragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-98-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Übergangsdienstleistungen für anspruchsberechtigte Sol-
daten, Reservisten, Veteranen und Familienangehörige, einschließlich Möglichkeiten für
Beschäftigung, Karriereplanung für akademische und nichtakademische Berufswege
sowie im zivilen Sektor anerkannte Qualifikationen, Zertifizierung, Aus- und Fortbildung
und Zulassungen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Career Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022 561
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. September
2021 bis 29. September 2023 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beige-
fügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 1. März 2022 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 35 vom 1. März 2022 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 1. März 2022 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 183
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2000
über den Mutterschutz
Vom 6. September 2022
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. August 2021 zu dem Überein-
kommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2000 über
den Mutterschutz (BGBl. 2021 II S. 963, 964) wird bekannt gemacht, dass das
Übereinkommen nach seinem Artikel 15 Absatz 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 30. September 2022
in Kraft treten wird.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 30. September 2021 beim General-
direktor der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf hinterlegt worden.
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde folgende E r k l ä r u n g nach seinem Artikel 4 Absatz 2 abgegeben:
(Übersetzung)
“With reference to Article 4, paragraph 2, „Unter Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 2
of the Maternity Protection Convention des Übereinkommens von 2000 über den
(No. 183), 2000, I have the honour to specify, Mutterschutz (Nr. 183) beehre ich mich, im
on behalf of the Government of the Federal Namen der Regierung der Bundesrepublik
Republic of Germany, that the length of Deutschland anzugeben, dass die Dauer
maternity leave is 14 weeks (Act on the des Mutterschaftsurlaubs vierzehn Wochen
Protection of Mothers at Work, in Training beträgt (Mutterschutzgesetz – MuSchG
and at University (Mutterschutzgesetz – vom 23. Mai 2017, § 3 Absätze 1 und 2).“
MuSchG of 23 May 2017, § 3 (1) and (2)).”
II.
Ferner ist das Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 15. Juni 2000 über den Mutterschutz nach Maßgabe von bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde abgegebenen E r k l ä r u n g e n nach seinem Artikel 4
Absatz 2 für folgende Staaten nach seinem Artikel 15 Absatz 2 oder 3 in Kraft
getreten:
Albanien* am 18. August 2005
Aserbaidschan* am 29. Oktober 2011
Belarus* am 10. Februar 2005
Belize* am 9. November 2006
Benin* am 10. Januar 2013
Bosnien und Herzegowina* am 18. Januar 2011
Bulgarien* am 6. Dezember 2002
Burkina Faso* am 4. März 2014
Dominikanische Republik* am 9. Februar 2017
Dschibuti* am 25. September 2021
Italien* am 7. Februar 2002
Kasachstan* am 13. Juni 2013
Kuba* am 1. Juni 2005
Lettland* am 9. Februar 2010
Litauen* am 29. September 2004
Luxemburg* am 8. April 2009
Mali* am 5. Juni 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022 563
Marokko* am 13. April 2012
Mauritius* am 13. Juni 2020
Moldau, Republik* am 28. August 2007
Montenegro* am 19. April 2013
Niederlande*, europäischer Teil am 15. Januar 2010
Niger* am 10. Juni 2020
Nordmazedonien* am 3. Oktober 2013
Norwegen* am 9. November 2016
Österreich* am 30. April 2005
Peru* am 9. Mai 2017
Portugal* am 8. November 2013
Rumänien* am 23. Oktober 2003
San Marino* am 19. Juni 2020
São Tomé und Príncipe* am 12. Juni 2018
Schweiz* am 4. Juni 2015
Senegal* am 18. April 2018
Serbien* am 31. August 2011
Slowakei* am 12. Dezember 2001
Slowenien* am 1. März 2011
Tschechien* am 3. Juli 2018
Ungarn* am 4. November 2004
Zypern* am 12. Januar 2006
III.
Darüber hinaus wird das Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 15. Juni 2000 über den Mutterschutz nach Maßgabe von bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen E r k l ä r u n g e n nach sei-
nem Artikel 4 Absatz 2 für folgende Staaten nach seinem Artikel 15 Absatz 3 in
Kraft treten:
Antigua und Barbuda* am 6. Mai 2023
El Salvador* am 7. Juni 2023
Panama* am 22. März 2023
* Erklärungen:
Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer, französischer und spanischer Sprache
auf der Webseite der Internationalen Arbeitsorganisation unter
https://www.ilo.org/dyn/normlex/en/f?p=1000:11300:0::NO:11300:P11300_INSTRUMENT_ID:312328
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 6. September 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022
Bekanntmachung
zu dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Vom 12. September 2022
I.
Zu dem Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption
(BGBl. 2016 II S. 1322, 1323) haben folgende Staaten ihre bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (vgl. Bekannt-
machung vom 22. Mai 2017, BGBl. II S. 696) in Übereinstimmung mit Artikel 38
Absatz 2 des Übereinkommens für weitere drei Jahre erneuert.
Aserbaidschan* ab 1. Juni 2022
Italien* ab 1. Oktober 2022
Schweden* ab 1. Oktober 2022
Spanien* ab 1. August 2022
II.
M o n a c o * hat am 31. März 2022 gegenüber der Generalsekretärin des Euro-
parats in deren Eigenschaft als Verwahrer des Strafrechtsübereinkommens des
Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption (BGBl. 2016 II S. 1322, 1323)
seinen V o r b e h a l t nach Artikel 37 zu Artikel 17 des Übereinkommens (vgl. die
Bekanntmachung vom 22. Mai 2017, BGBl. II S. 696) mit Wirkung vom 1. April
2022 t e i l w e i s e z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 2022 (BGBl. II S. 409).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 12. September 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022 565
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. September 2022
Das in Windhuk am 24. Juni 2022 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit – Darlehen 2021 ist
nach seinem Artikel 4 Absatz 1
am 22. April 2022
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. September 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit – Darlehen 2021
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) „Wassersektorprogramm II“ bis zu 75 000 000 Euro (in
und Worten: fünfundsiebzig Millionen Euro),
die Regierung der Republik Namibia – c) „Förderung erneuerbarer Energie“ bis zu 66 000 000 Euro
(in Worten: sechsundsechzig Millionen Euro),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik festgestellt worden ist und sich die Risikosituation für die Kre-
Namibia, ditvergabe an die Republik Namibia nicht verschlechtert hat.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch 2. Zuschüsse für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und rung und Betreuung der folgenden Vorhaben
zu vertiefen, a) für das unter Nummer 1 Buchstabe a genannte Vorhaben
bis zu 500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro),
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, b) für das unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben
bis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro),
in der Absicht, zur sozialen, wirtschaftlichen und umwelt- c) für das unter Nummer 1 Buchstabe c genannte Vorhaben
gerechten Entwicklung in der Republik Namibia beizutragen, bis zu 500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro).
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- (2) Dieses Abkommen gilt auch für gegebenenfalls zusätzlich
lungen vom 21. Oktober 2021 – bereitgestellte Zuschüsse zur Vorbereitung oder für notwendige
Begleitung der in Artikel 1 genannten Vorhaben sowie für Auf-
sind wie folgt übereingekommen: stockungen und künftige Folgevorhaben, sofern beide Regierungen
die Förderung weiterführen wollen. Förderzusagen der Regierung
Artikel 1 der Bundesrepublik Deutschland für Folgevorhaben und Auf-
stockungen für die Vorhaben erfolgen durch Mitteilung der Re-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf dieses Abkom-
es der Regierung der Republik Namibia oder anderen, von bei- men ausdrücklich Bezug nimmt. In diesen Fällen gelten von
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von Artikel 2 Absatz 2 abweichende Fristen, auf die in der Mitteilung
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu er- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gesondert hin-
halten: gewiesen wird.
1. Vergünstigte Darlehen in Lokalwährung, die im Rahmen der
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt werden, Artikel 2
von insgesamt bis zu 161 000 000 Euro (in Worten: einhun-
derteinundsechzig Millionen Euro) für die Vorhaben (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
a) „NamPost Mikrofinanzkreditlinie II – Förderung von Kleinst- sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
und Kleinunternehmen (KKU) und benachteiligten Haus- zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der
halten bei der Bewältigung der Coronakrise“ bis zu Zuschüsse zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro), republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022 567
(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt er- führung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der
satzlos, soweit nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zusage Republik Namibia erhoben werden.
die in Absatz 1 genannten Verträge geschlossen werden. Für die-
se Beträge endet die Frist mit Ablauf des 21. Oktober 2026. Soll- Artikel 4
ten nur für einen Teil der Zusagen in dem vorgesehenen Zeitraum
die in Absatz 1 genannten Verträge geschlossen worden sein, so (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
gilt diese Verfallsklausel nur für die noch nicht durch diese Ver- Kraft.
träge gebundenen Teilbeträge.
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
(3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah- Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
lungen in der von der KfW gewährten Währung in Erfüllung von Regierung der Republik Namibia veranlasst. Die andere Vertrags-
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab- partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
satz 1 zu schließenden Darlehensverträge garantieren. erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
(4) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
selbst Empfänger der Zuschüsse ist, wird die Erfüllung etwaiger (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-
schließenden Zuschussverträge entstehen können, gegenüber matischem Wege kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag
der KfW garantieren. des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf
Monaten nach Eingang der Notifikation folgt.
Artikel 3
(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Die Regierung der Republik Namibia befreit die KfW von Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
direkten Steuern, die im Zusammenhang mit den in Artikel 1 Ab- Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
satz 1 genannten Vorhaben oder dem Abschluss und der Durch- gelegt.
Geschehen zu Windhuk am 24. Juni 2022 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herbert Beck
Für die Regierung der Republik Namibia
Iipumbu Shiimi
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zentralamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration (BCIE)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. September 2022
Das in Tegucigalpa am 20. Juni 2022 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Zentralamerikanischen Bank für
Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit
2021 ist nach seiner Inkrafttretensklausel
am 20. Juni 2022
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. September 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fra n z M a r ré
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zentralamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration
über Finanzielle Zusammenarbeit 2021
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
genannten Vorhaben in Höhe von bis zu 2 000 000 Euro (in
und
Worten: zwei Millionen Euro) zu erhalten (Projektnummer
die Zentralamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration, 2021.7024.9).
im Folgenden „Bank“ genannt – (3) Dieses Abkommen gilt auch für gegebenenfalls zusätzlich
bereitgestellte Zuschüsse zur Vorbereitung oder für notwendige
in der Absicht, zur sozialen, wirtschaftlichen und umwelt-
Begleitung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vorhaben
gerechten Entwicklung in Zentralamerika beizutragen,
sowie für Aufstockungen und künftige Folgevorhaben, sofern
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- beide Vertragsparteien die Förderung weiterführen wollen.
republik Deutschland (Verbalnote 71/2020 vom 27. November Förderzusagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und 3. Dezember 2020) sowie unter Bezugnahme auf das Proto- für Folgevorhaben und Aufstockungen für die Vorhaben erfolgen
koll der Regierungsverhandlungen vom 20. Mai 2021 – durch Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
die auf dieses Abkommen ausdrücklich Bezug nimmt. In diesen
sind wie folgt übereingekommen: Fällen gelten von Artikel 2 Absatz 2 abweichende Fristen, auf die
in der Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gesondert hingewiesen wird.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 2
es der Bank, für die Vorhaben
1. „Nachhaltige urbane Mobilität in Zentralamerika I“ (Projekt- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und
nummer 2020.6881.5) ein vergünstigtes Darlehen der Kredit- die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
anstalt für Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffent- sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe zwischen der KfW und der Bank zu schließenden Verträge, die
von bis zu 80 000 000 Euro (in Worten: achtzig Millionen Euro) den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
sowie vorschriften unterliegen.
2. „Nachhaltige urbane Mobilität in Zentralamerika II“ (Projekt- (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt
nummer 2021.6847.4) ein vergünstigtes Darlehen der KfW, ersatzlos, soweit nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zusa-
das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen- ge die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verträge geschlos-
arbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu 50 000 000 Euro (in sen werden. Für den Betrag nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1
Worten: fünfzig Millionen Euro) endet die Frist mit Ablauf des 27. November 2025, für die Beträ-
ge nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 1 Absatz 2
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der
endet die Frist mit Ablauf des 20. Mai 2026. Sollten nur für einen
Vorhaben festgestellt worden ist und sich die Risikosituation für
Teil der Zusagen in dem vorgesehenen Zeitraum die in Absatz 1
die Kreditvergabe an die Bank nicht verschlechtert hat.
genannten Verträge geschlossen worden sein, so gilt diese
(2) Darüber hinaus ermöglicht die Regierung der Bundesrepu- Verfallsklausel nur für die noch nicht durch diese Verträge gebun-
blik Deutschland der Bank, Zuschüsse für notwendige Begleit- denen Teilbeträge.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022 569
Artikel 3 nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-
se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Die Bank bemüht sich darum, dass ihre Mitgliedstaaten auf
den Einbehalt der Steuern und öffentlichen Abgaben, die infolge
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
des Abschlusses und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1
sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-
genannten Verträge entstehen, verzichten.
matischem Wege kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag
des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Mo-
Artikel 4 naten nach Eingang der Notifikation folgt.
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
(4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
Kraft.
mens in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich vereinbaren.
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an- Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs- gelegt.
Geschehen zu Tegucigalpa am 20. Juni 2022 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. T h o m a s C i e s l i k
Für die Zentralamerikanische Bank
für Wirtschaftsintegration
Dr. D a n t e M o s s i
Bekanntmachung
der deutsch-ruandischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. September 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 27. August 2020/18. September 2020 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusam-
menarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. September 2020
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. September 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. S i m o n K o p p e r s
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022
Die Geschäftsträgerin a. i. Kigali, den 27. August 2020
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nr. VN 170/2016 vom 24. August 2016 sowie Verbalnote VN 213/2019 vom 20. September
2019) und die Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Inter-
nationale Zusammenarbeit der Republik Ruanda (Verbalnote Nr. 4987/09.16/West.E/19
vom 28. Oktober 2019) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzu-
schlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Ruanda von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge
in Höhe von bis zu 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro) für das Vorhaben
„Digitalisierung und Unterstützung der unteren Verwaltungsebenen“ zu erhalten, wenn
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-
habens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließen-
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen.
4. Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst Empfänger des Finanzie-
rungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-
mer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
garantieren.
5. Die Regierung der Republik Ruanda befreit die KfW von direkten Steuern, die im
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 3 ge-
nannten Verträge in der Republik Ruanda erhoben werden. In diesem Zusammenhang
erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung
der Republik Ruanda getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von
der Regierung der Republik Ruanda übernommen. Darüber hinaus befreit die Regie-
rung der Republik Ruanda die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
6. Die Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
7. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann
sie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.
8. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
9. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Ruanda mit den unter den Nummern 1 bis 10 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Internationale Zusammenarbeit
der Republik Ruanda
Herrn Dr. Vincent Biruta
Kigali
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022 571
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über den Transport von radioaktiven Abfallgebinden,
die aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente herrühren
Vom 27. September 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 1. September
2021/7. September 2021 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über den Transport von
radioaktiven Abfallgebinden, die aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brenn-
elemente herrühren, ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 7. September 2021
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. September 2022
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
u n d Ve r b ra u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
M. Hackstein
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022
Der Geschäftsträger ad interim Paris, den 1. September 2021
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Be-
zugnahme auf die gemeinsame Erklärung vom 6. Juni 1989 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der friedlichen Nutzung der Kernenergie, eingedenk der Vereinbarung in der Form des
Notenwechsels vom 25. April 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französische
Zusammenarbeit bei der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente aus deutschen
Kernkraftwerken in der französischen Wiederaufarbeitungsanlage La Hague, unter Hinweis
auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 20. und 28. Oktober 2008 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik über den Transport von radioaktiven Abfallgebinden, die aus der Wiederauf-
arbeitung bestrahlter Brennelemente herrühren, gestützt auf die Richtlinie 2011/70/EURATOM
über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung ab-
gebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und unter Berücksichtigung der neu
geschlossenen Verträge vom 8. Juli/18. August 2021 zwischen ORANO Recyclage und
den deutschen Betreibern („SERVICE AGREEMENT FOR RESIDUES RETURN OPTIMI-
SATION“) über die Rückführung von deutschen radioaktiven Abfällen, deren Inkrafttreten
vom Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung abhängt, folgende Vereinbarung über den
Transport von radioaktiven Abfallgebinden, die aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter
Brennelemente herrühren, aus der Französischen Republik in die Bundesrepublik Deutsch-
land, vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bekräftigt ihre Verpflichtung zur Rück-
führung aller radioaktiven Abfälle, die aus der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brenn-
elemente in der Französischen Republik herrühren und die in den Vereinbarungen in
der Form von Notenwechseln vom 25. April 1990 sowie vom 20. und 28. Oktober 2008
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Fran-
zösischen Republik begründet worden ist.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen
Republik vereinbaren, dass die von der Verpflichtung betroffenen Abfälle die Form eines
Äquivalents der noch rückzuführenden Abfallgebinde annehmen. Dieses zwischen den
industriellen Partnern vereinbarte Äquivalent besteht aus verglasten hochradioaktiven
Abfällen (CSD-V) und ausgedienten Transportbehältern für Brennelemente.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Französischen
Republik treffen in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich alle nötigen Vorkehrungen, da-
mit die Transporte der in Nummer 2 genannten Abfälle aus der Französischen Republik
in die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 2024 abgeschlossen werden.
4. Die Ausführung dieser Vereinbarung wird durch die hochrangige Arbeitsgruppe, die alle
im Zusammenhang mit den zukünftigen Transporten zu klärenden Fragen regelmäßig
erörtert, die Planungen beider Seiten aufeinander abstimmt und präzise Absprachen
über Termin und Durchführung der Transporte trifft, kontinuierlich überwacht. Hierzu
trifft sich die Arbeitsgruppe mindestens einmal jährlich. Treffen der technischen Arbeits-
gruppe werden von den Regierungen organisiert, soweit Bedarf besteht, um die prak-
tischen Modalitäten für die Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung abzustimmen.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Französischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 5
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-
einbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwort-
note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Martin Schäfer
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
der Französischen Republik
Herrn Jean-Yves Le Drian
Paris
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022 573
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus
Vom 28. September 2022
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche
sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) wird
nach seinem Artikel 49 Absatz 4 für
Estland* am 1. Januar 2023
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Erklärungen nach Artikel 24 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 3 und 4 sowie zu
Artikel 31 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 42
Absatz 2 und Artikel 46 Absatz 13 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Juni 2022 (BGBl. II S. 436).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 28. September 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
der deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. September 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 4. Mai 2022/15. August 2022 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Ecuador über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 15. August 2022
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. September 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fra n z M a r ré
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022 573
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus
Vom 28. September 2022
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche
sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) wird
nach seinem Artikel 49 Absatz 4 für
Estland* am 1. Januar 2023
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Erklärungen nach Artikel 24 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 3 und 4 sowie zu
Artikel 31 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 3, Artikel 42
Absatz 2 und Artikel 46 Absatz 13 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Juni 2022 (BGBl. II S. 436).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 28. September 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
der deutsch-ecuadorianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. September 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 4. Mai 2022/15. August 2022 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Ecuador über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach ihrer lnkrafttretensklausel
am 15. August 2022
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. September 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fra n z M a r ré
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022
Der Botschafter Quito, den 4. Mai 2022
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen über Entwicklungszusam-
menarbeit vom 30. November 2020 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammen-
arbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Ecuador oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-
den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungs-
beitrag von bis zu 15 Mio. Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) für das Vorhaben
„Schutz der Biodiversität auf den Galapagosinseln“ zu erhalten, wenn nach Prüfung
die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Ecuador zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-
zierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,
findet diese Vereinbarung Anwendung.
3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu
denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-
stimmt der zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegt.
4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
von fünf Jahren nach der Zusage der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-
sen wurde. Dieser Betrag verfällt somit am 29. November 2025.
5. Die Regierung der Republik Ecuador befreit die KfW von direkten Steuern, die im
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung des unter Nummer 3 genannten
Vertrages in Ecuador erhoben werden. Die Regierung der Republik Ecuador erstattet
auf Antrag der KfW die Umsatzsteuer, die in der Republik Ecuador auf beschaffte
Gegenstände und in Anspruch genommene Dienstleistungen im Zusammenhang mit
dem Abschluss und der Erfüllung des unter Nummer 3 genannten Vertrages entsteht.
6. Die Regierung der Republik Ecuador überlässt bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Regierung der Republik Ecuador veranlasst. Die andere Vertragspartei
wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
ist.
8. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
9. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Ecuador mit den unter den Nummern 1 bis 10 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Jochen Schöller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022 575
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 28. September 2022
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Uganda am 23. August 2023
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juli 2022 (BGBl. II S. 457).
Berlin, den 28. September 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität
Vom 28. September 2022
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) wird nach seinem Artikel 22 Absatz 2
für
Tschad am 23. Oktober 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2022 (BGBl. II S. 248).
Berlin, den 28. September 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022 575
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 28. September 2022
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Uganda am 23. August 2023
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juli 2022 (BGBl. II S. 457).
Berlin, den 28. September 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität
Vom 28. September 2022
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) wird nach seinem Artikel 22 Absatz 2
für
Tschad am 23. Oktober 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2022 (BGBl. II S. 248).
Berlin, den 28. September 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 4. Oktober 2022
Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai
1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II S. 716,
717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Irak am 6. Juli 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. April 2022 (BGBl. II S. 283).
Berlin, den 4. Oktober 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung
steuerabkommensbezogener Maßnahmen
zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Vom 4. Oktober 2022
Das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung
steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnver-
kürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947) wird nach seinem
Artikel 34 Absatz 2 für
Bulgarien* am 1. Januar 2023
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. August 2022 (BGBl. II S. 469).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer oder französischer Sprache auf
der Webseite der OECD unter
https://www.oecd.org sowie http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 4. Oktober 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 4. Oktober 2022
Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai
1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II S. 716,
717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Irak am 6. Juli 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. April 2022 (BGBl. II S. 283).
Berlin, den 4. Oktober 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung
steuerabkommensbezogener Maßnahmen
zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Vom 4. Oktober 2022
Das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung
steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnver-
kürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947) wird nach seinem
Artikel 34 Absatz 2 für
Bulgarien* am 1. Januar 2023
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. August 2022 (BGBl. II S. 469).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer oder französischer Sprache auf
der Webseite der OECD unter
https://www.oecd.org sowie http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 4. Oktober 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022 577
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des VN-Waffenübereinkommens
sowie der Protokolle und der Änderung zu diesem Übereinkommen
Vom 4. Oktober 2022
I.
Das Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Be-
schränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige
Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waffenüberein-
kommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935) wird nach seinem Artikel 5
Absatz 2 für
Malawi am 23. März 2023
in Kraft treten.
II.
Das Protokoll über nichtentdeckbare Splitter (Protokoll I – BGBl. 1992 II S. 958,
967), das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von
Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänder-
ten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung – BGBl. 1997 II
S. 806, 807) sowie das Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des
Einsatzes von Brandwaffen (Protokoll III – BGBl. 1992 S. 958, 975) werden nach
Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens für
Malawi am 23. März 2023
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. August 2017 (BGBl. II S. 1261).
Berlin, den 4. Oktober 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 4. Oktober 2022
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung (BGBl. 2004 II S. 1507,
1508) von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot
oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die
übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waf-
fenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach Arti-
kel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens für
Malawi am 23. März 2023
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Mai 2022 (BGBl. II S. 395).
Berlin, den 4. Oktober 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Vom 4. Oktober 2022
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. 2007 II S. 234, 235) ist nach
seinem Artikel 29 Absatz 1 für
Pakistan am 4. Juni 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Februar 2020 (BGBl. II S. 180).
Berlin, den 4. Oktober 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 4. Oktober 2022
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung (BGBl. 2004 II S. 1507,
1508) von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot
oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die
übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-Waf-
fenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach Arti-
kel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens für
Malawi am 23. März 2023
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Mai 2022 (BGBl. II S. 395).
Berlin, den 4. Oktober 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Vom 4. Oktober 2022
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. 2007 II S. 234, 235) ist nach
seinem Artikel 29 Absatz 1 für
Pakistan am 4. Juni 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Februar 2020 (BGBl. II S. 180).
Berlin, den 4. Oktober 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022 579
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot
und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr
und Übereignung von Kulturgut
Vom 4. Oktober 2022
I.
Das Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot
und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von
Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626, 627) ist nach seinem Artikel 21 für
Turkmenistan am 1. September 2022
in Kraft getreten.
II.
Ferner wird das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur
Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
nach seinem Artikel 21 für
Malawi am 7. Oktober 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. März 2020 (BGBl. II S. 204).
Berlin, den 4. Oktober 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels,
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 4. Oktober 2022
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und
Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhan-
dels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 ge-
gen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 995)
wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Andorra* am 21. Oktober 2022
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2022 (BGBl. II S. 248).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 4. Oktober 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n