530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022
Gesetz
zu dem Protokoll vom 29. Oktober 2021
zur Änderung des Abkommens vom 7. Oktober 2011
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Mauritius
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Vom 26. September 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 29. Oktober 2021 unterzeichneten Protokoll zur Änderung
des Abkommens vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (BGBl. 2012 II
S. 1050, 1051) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am 19. Oktober 2022 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 4 Absatz 2 in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 26. September 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022 531
Protokoll
zur Änderung des am 7. Oktober 2011 unterzeichneten Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Mauritius
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Protocol
amending the Agreement signed on 7 October 2011
between the Federal Republic of Germany
and the Republic of Mauritius
for the Avoidance of Double Taxation and of Tax Evasion
with respect to Taxes on Income
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Republik Mauritius – the Republic of Mauritius,
von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am Desiring to conclude a Protocol amending the Agreement
7. Oktober 2011 unterzeichneten Abkommens zwischen der signed on 7 October 2011 between the Federal Republic of
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Germany and the Republic of Mauritius for the Avoidance of
Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung Double Taxation and of Tax Evasion with respect to Taxes on
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie des ange- Income, and the attached Protocol, hereinafter referred to as “the
fügten Protokolls, im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet, zu Agreement”,
schließen,
mit dem Ziel, die Maßnahmen des Mehrseitigen Übereinkom- In order to implement the measures of the Multilateral Conven-
mens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen tion to implement tax treaty related measures to prevent base
zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung erosion and profit shifting according to their respective positions,
entsprechend ihren jeweiligen Standpunkten umzusetzen –
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Die Präambel des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut The preamble of the Agreement shall be replaced by the fol-
ersetzt: lowing:
„Die Bundesrepublik Deutschland “The Federal Republic of Germany
und and
die Republik Mauritius – the Republic of Mauritius,
in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fal- Intending to eliminate double taxation with respect to the taxes
lenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne covered by this Agreement without creating opportunities for
Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuer- non-taxation or reduced taxation through tax evasion or avoid-
verkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuch- ance (including through treaty-shopping arrangements aimed
liche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Ab- at obtaining reliefs provided in this Agreement for the indirect
kommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen benefit of residents of third jurisdictions),
von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu
schaffen –
sind wie folgt übereingekommen:“. Have agreed as follows:”
Artikel 2 Article 2
Nach Artikel 25 Absatz 4 des Abkommens wird ein neuer Ab- The following paragraph 5 shall be added after paragraph 4 of
satz 5 angefügt: Article 25 of the Agreement:
„(5) Wenn “(5) Where,
a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats a) under paragraph 1, a person has presented a case, except a
aufgrund des Absatzes 1 einen Fall – mit Ausnahme eines case that is not eligible for arbitration, to the competent
Falles, der nicht einem Schiedsverfahren unterworfen werden authority of a Contracting State on the basis that the actions
kann – vorgelegt hat, weil die Maßnahmen eines oder beider of one or both of the Contracting States have resulted for that
Vertragsstaaten für sie zu einer diesem Abkommen nicht ent- person in taxation not in accordance with the provisions of
sprechenden Besteuerung geführt haben, und this Agreement, and
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022
b) die zuständigen Behörden nicht innerhalb von drei Jahren ab b) the competent authorities are unable to reach an agreement
dem Tag, an dem beiden zuständigen Behörden alle von ih- to resolve that case pursuant to paragraph 2 within three
nen zur Befassung mit dem Fall benötigten Informationen years from the date when all the information required by the
vorgelegt wurden, eine Einigung zur Regelung des Falles competent authorities in order to address the case has been
nach Absatz 2 erzielen können, provided to both competent authorities,
werden ungeklärte Fragen des Falles auf schriftlichen Antrag der any unresolved issues arising from the case shall be submitted
Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese ungeklärten to arbitration if the person so requests in writing. These unre-
Fragen dürfen jedoch nicht einem Schiedsverfahren unterworfen solved issues shall not, however, be submitted to arbitration if a
werden, wenn in einem der beiden Staaten bereits eine abschlie- final decision on these issues has already been rendered by a
ßende Gerichtsentscheidung dazu ergangen ist. Der Schieds- court or administrative tribunal of either State. Unless a person
spruch ist für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet directly affected by the case does not accept the mutual agree-
eventueller Fristen im innerstaatlichen Recht dieser Staaten um- ment that implements the arbitration decision, that decision shall
zusetzen, es sei denn, eine unmittelbar von dem Fall betroffene be binding on both Contracting States and shall be implemented
Person erkennt die Verständigungsregelung, durch die der notwithstanding any time limits in the domestic laws of these
Schiedsspruch umgesetzt wird, nicht an. Die zuständigen Behör- States. The competent authorities of the Contracting States shall
den der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung, wie dieser by mutual agreement settle the mode of application of this para-
Absatz anzuwenden ist.“ graph.”
Artikel 3 Article 3
Das Protokoll zum Abkommen wird wie folgt geändert: The Protocol to the Agreement shall be amended as follows:
1. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: 1. The following paragraph 7 shall be inserted after paragraph 6:
„7. Zu Artikel 25 Absatz 5: “7. With reference to paragraph 5 of Article 25:
Die folgenden Fälle können nicht nach Artikel 25 Ab- The following cases are not eligible for arbitration under
satz 5 des Abkommens einem Schiedsverfahren unter- paragraph 5 of Article 25 of the Agreement:
worfen werden:
a) alle Fälle, in denen eine Missbrauchsbekämpfungs- a) any case in which an anti-abuse rule laid down in do-
vorschrift des innerstaatlichen Rechts oder eines mestic law or in a tax treaty (e.g. Parts 4, 5 and 7 of
Steuerabkommens angewendet wurde (zum Beispiel the German External Tax Relations Act (Außen-
Vierter, Fünfter und Siebenter Teil des deutschen steuergesetz), section 42 of the German Fiscal Code
Außensteuergesetzes, § 42 der deutschen Abgaben- (Abgabenordnung), section 50d(3) of the German In-
ordnung, § 50d Absatz 3 des deutschen Einkom- come Tax Act (Einkommensteuergesetz), section 90
mensteuergesetzes, § 90 des mauritischen Einkom- of the Mauritius Income Tax Act or any subsequent
mensteuergesetzes oder spätere Bestimmungen zur provisions replacing, amending or updating this gen-
Ersetzung, Änderung oder Aktualisierung dieser all- eral anti-avoidance rule, or any other specific anti-
gemeinen Vorschrift zur Bekämpfung von Steuerum- avoidance rule) has been applied;
gehung oder eine andere besondere Vorschrift zur
Bekämpfung von Steuerumgehung),
b) alle Fälle, die in Zusammenhang mit einem Verhalten b) any case involving conduct for which the taxpayer,
stehen, aufgrund dessen der Steuerpflichtige, eine a person acting on his behalf, or a related person has
in seinem Auftrag handelnde Person oder eine ver- been found guilty by a court of a tax offence under
bundene Person nach dem einschlägigen Steuer- the relevant revenue laws of each Contracting State;
recht des jeweiligen Vertragsstaats durch ein Gericht
eines Steuervergehens für schuldig befunden wurde,
c) Fälle, die Einkünfte oder Vermögenswerte betreffen, c) any case that concerns items of income or capital
die von einem Vertragsstaat nicht besteuert werden, that are not taxed by a Contracting State because
weil sie dort nicht in die Bemessungsgrundlage ein- they are not included in the taxable base in that Con-
bezogen werden oder weil sie nach seinem inner- tracting State or because they are subject to an ex-
staatlichen Steuerrecht von der Steuer befreit sind emption or zero tax rate provided under the domes-
oder einem Nullsteuersatz unterliegen, tic tax law of that Contracting State;
d) alle Fälle, die in den Anwendungsbereich des Über- d) any case that falls within the scope of application of
einkommens über die Beseitigung der Doppel- the Convention on the Elimination of Double Taxation
besteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen in Connection with the Adjustment of Profits of As-
zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EWG) sociated Enterprises (90/436/EEC), as amended, or
in seiner jeweils geltenden Fassung oder einer spä- any subsequent regulation;
teren Regelung fallen,
e) alle Fälle, in denen aufgrund der Anwendung einer e) any case in which double taxation on items of in-
Vorschrift des innerstaatlichen Rechts oder eines come or capital was avoided by using the credit
Steuerabkommens eine Doppelbesteuerung von Ein- method instead of the exemption method, based on
künften oder Vermögenswerten durch Verwendung the application of a provision of domestic or tax
der Anrechnungsmethode statt der Freistellungsme- treaty law;
thode vermieden wurde,
f) alle Sachverhalte, die im Rahmen einer tatsächlichen f) any facts determined as part of a “mutual agreement
Verständigung, definiert im Schreiben des Bundes- on facts” (tatsächliche Verständigung) – as defined
ministeriums der Finanzen vom 30. Juli 2008 in sei- in the German Federal Ministry of Finance circular of
ner jeweils geltenden Fassung oder einer späteren 30 July 2008 (Federal Tax Gazette I 2008, p. 831), as
Regelung (BStBl. I 2008, S. 831), zwischen der Steu- amended, or any subsequent regulation – between
erverwaltung eines Vertragsstaats und dem Steuer- the tax administration of a Contracting State and the
pflichtigen festgelegt wurden.“ taxpayer.”
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022 533
2. Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummern 8 und 9. 2. The existing paragraphs 7 and 8 are renumbered as para-
graphs 8 and 9 respectively.
Artikel 4 Article 4
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und die Ratifikations- (1) This Protocol shall be ratified and the instruments of ratifi-
urkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. cation shall be exchanged as soon as possible.
2. Dieses Protokoll tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifi- (2) This Protocol shall enter into force on the day after the ex-
kationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten an- change of the instruments of ratification and shall have effect in
zuwenden both Contracting States as follows:
a) in der Bundesrepublik Deutschland a) in the Federal Republic of Germany:
(i) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Be- (i) in the case of taxes withheld at source, in respect of
träge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalender- amounts paid on or after the first day of January of the
jahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das calendar year next following that in which the Protocol
Protokoll in Kraft getreten ist; entered into force;
(ii) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeit- (ii) in the case of other taxes, in respect of taxes levied for
räume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben periods beginning on or after the first day of January of
werden, das dem Jahr folgt, in dem das Protokoll in the calendar year next following that in which the Protocol
Kraft getreten ist; entered into force; and
b) in Mauritius b) in Mauritius:
(i) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Be- (i) in the case of taxes withheld at source, in respect of
träge, die am oder nach dem 1. Juli des Steuerjahrs amounts paid on or after 1 July of the fiscal year next
gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Pro- following the year in which the Protocol entered into force;
tokoll in Kraft getreten ist;
(ii) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Ver- (ii) in the case of other taxes, in respect of taxes levied for
anlagungsjahre ab dem 1. Juli des Jahres erhoben any year of assessment beginning on or after 1 July of the
werden, das dem Jahr folgt, in dem das Protokoll in year next following the year in which the Protocol entered
Kraft getreten ist. into force.
Geschehen zu Berlin am 29. Oktober 2021 in zwei Urschriften, Done at Berlin this 29th of October 2021 in two originals, each
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in the German and English languages, both texts being equally
gleichermaßen verbindlich ist. authentic.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Dr. P h i l i p p A c k e r m a n n
Für die Republik Mauritius
For the Republic of Mauritius
Christelle Sohun
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022
Gesetz
zu dem Protokoll vom 8. Oktober 2021
zur Änderung des Abkommens vom 9. Juli 2008
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 26. September 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Mexiko-Stadt am 8. Oktober 2021 unterzeichneten Protokoll zur Än-
derung des Abkommens vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2009 II S. 746, 747) wird zugestimmt.
Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den deutschen Wortlaut
des durch dieses Gesetz geänderten Abkommens in der vom Inkrafttreten des
Protokolls an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 7 Absatz 2 in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 26. September 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022 535
Protokoll
zur Änderung des Abkommens vom 9. Juli 2008
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Protocol
amending the Agreement of 9 July 2008
between the Federal Republic of Germany
and the United Mexican States
for the Avoidance of Double Taxation and of Tax Evasion
with respect to Taxes on Income and on Capital
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Vereinigten Mexikanischen Staaten – the United Mexican States,
von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Desiring to conclude a Protocol amending the Agreement of
Abkommens vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik 9 July 2008 between the Federal Republic of Germany and the
Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur United Mexican States for the avoidance of double taxation and
Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung of tax evasion with respect to taxes on income and on capital,
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver- hereinafter referred to as “the Agreement”,
mögen, im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet, zu schließen,
mit dem Ziel, die Maßnahmen des Mehrseitigen Übereinkom- In order to implement the measures of the Multilateral Conven-
mens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen tion to implement tax treaty related measures to prevent base
zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung erosion and profit shifting, according to their respective positions,
entsprechend ihren jeweiligen Standpunkten umzusetzen –
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Die Präambel des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut The preamble of the Agreement shall be replaced by the fol-
ersetzt: lowing text:
„Die Bundesrepublik Deutschland “The Federal Republic of Germany
und and
die Vereinigten Mexikanischen Staaten – the United Mexican States,
in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fal- Intending to eliminate double taxation with respect to the taxes
lenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne covered by this Agreement without creating opportunities for
Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuer- non-taxation or reduced taxation through tax evasion or avoid-
verkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuch- ance (including through treaty-shopping arrangements aimed at
liche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Ab- obtaining reliefs provided in this Agreement for the indirect ben-
kommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen efit of residents of third States),
von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,
von dem Wunsch geleitet, ihre beiderseitigen wirtschaftlichen Desiring to promote their mutual economic relations by remov-
Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse zu för- ing fiscal obstacles and to strengthen their cooperation in tax
dern und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu festigen – matters,
sind wie folgt übereingekommen:“. Have agreed as follows:”.
Artikel 2 Article 2
Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens wird durch folgenden Paragraph 4 of Article 5 of the Agreement shall be replaced by
Wortlaut ersetzt: the following text:
„(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gilt Folgen- “(4) Notwithstanding the preceding provisions of this Article,
des als nicht von dem Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst: the term “permanent establishment” shall be deemed not to in-
clude:
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022
a) Einrichtungen, die ausschließlich zu dem Zweck genutzt wer- a) the use of facilities solely for the purpose of storage, display
den, Güter oder Waren des Unternehmens zu lagern, auszu- or delivery of goods or merchandise belonging to the enter-
stellen oder auszuliefern, prise;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die b) the maintenance of a stock of goods or merchandise belong-
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, sie zu ing to the enterprise solely for the purpose of storage, display
lagern, auszustellen oder auszuliefern, or delivery;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die c) the maintenance of a stock of goods or merchandise belong-
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein ing to the enterprise solely for the purpose of processing by
anderes Unternehmen be- oder verarbeitet zu werden, another enterprise;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem d) the maintenance of a fixed place of business solely for the
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder purpose of purchasing goods or merchandise, or of collect-
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen, ing information, for the enterprise;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem e) the maintenance of a fixed place of business solely for the
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig- purpose of carrying on, for the enterprise, any other activity;
keiten auszuüben,
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem f) the maintenance of a fixed place of business solely for any
Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a combination of activities mentioned in sub-paragraphs a)
bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, to e),
sofern diese Tätigkeit oder im Fall des Buchstabens f die Ge- provided that such activity or, in the case of sub-paragraph f),
samttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art the overall activity of the fixed place of business, is of a prepara-
ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.“ tory or auxiliary character.”
Artikel 3 Article 3
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens wird durch Sub-paragraph a) of paragraph 2 of Article 10 of the Agree-
folgenden Wortlaut ersetzt: ment shall be replaced by the following text:
„a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn “a) 5 per cent of the gross amount of the dividends if the bene-
der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine ficial owner is a company (other than a partnership) which
Personengesellschaft) ist, die während eines Zeitraums von holds directly at least 10 per cent of the capital of the com-
365 Tagen einschließlich des Tages der Dividendenzahlung pany paying the dividends throughout a 365 day period that
unmittelbar mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die includes the day of the payment of the dividend (for the pur-
Dividenden zahlenden Gesellschaft hält (bei der Berechnung pose of computing that period, no account shall be taken of
dieses Zeitraums bleiben Änderungen der Eigentums- oder changes of ownership that would directly result from a cor-
Inhaberschaftsverhältnisse unberücksichtigt, die sich unmit- porate reorganisation, such as a merger or divisive reorgan-
telbar aus einer Umstrukturierung, wie einer Fusion oder isation, of the company that holds the shares or that pays
Spaltung, der die Aktien haltenden oder die Dividende zah- the dividend);”.
lenden Gesellschaft ergeben würden),“.
Artikel 4 Article 4
Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens wird durch folgenden Paragraph 2 of Article 13 of the Agreement shall be replaced
Wortlaut ersetzt: by the following text:
„(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per- “(2) Gains derived by a resident of a Contracting State from
son aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rech- the alienation of shares or comparable interests, such as inter-
ten, wie Rechten an einer Personengesellschaft oder einem Trust, ests in a partnership or trust, may be taxed in the other Contract-
erzielt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, ing State if, at any time during the 365 days preceding the alien-
sofern der Wert dieser Anteile oder vergleichbaren Rechte zu ation, these shares or comparable interests derived more than
irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräuße- 50 per cent of their value directly or indirectly from immovable
rung zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf property, as defined in Article 6, situated in that other State.”
unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 beruht, das in
diesem anderen Staat belegen ist.“
Artikel 5 Article 5
Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens wird durch folgen- The second sentence of paragraph 2 of Article 25 of the Agree-
den Wortlaut ersetzt: ment shall be replaced by the following text:
„Jede erzielte Verständigungsregelung ist ungeachtet jeglicher “Any agreement reached shall be implemented notwithstanding
im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehener any time limits in the domestic law of the Contracting States.”
Fristen umzusetzen.“
Artikel 6 Article 6
Artikel 28 des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut er- Article 28 of the Agreement shall be replaced by the following
setzt: text:
„Artikel 28 “Article 28
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen Application of the Agreement in Special Cases
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es (1) This Agreement shall not be interpreted to mean that a
einen Vertragsstaat an der Anwendung seiner innerstaatlichen Contracting State is prevented from applying its domestic legal
Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerverkürzung oder provisions on the prevention of tax evasion or tax avoidance, in-
Steuerumgehung, einschließlich der Bestimmungen zur Gesell- cluding the provisions regarding thin capitalization and preferen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022 537
schafterfremdfinanzierung und zur Vorzugsbesteuerung. Führt tial tax regimes. If the foregoing provision results in double taxa-
die vorstehende Bestimmung zu einer Doppelbesteuerung, so tion, the competent authorities shall consult each other pursuant
konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 to paragraph 3 of Article 25 on how to avoid double taxation.
Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
(2) (2)
a) Wenn a) Where
aa) ein Unternehmen eines Vertragsstaats Einkünfte aus aa) an enterprise of a Contracting State derives income from
dem anderen Vertragsstaat bezieht und der erstgenann- the other Contracting State and the first-mentioned
te Staat diese Einkünfte als Einkünfte betrachtet, die State treats such income as attributable to a permanent
einer in einem Drittstaat oder -gebiet gelegenen Be- establishment of the enterprise situated in a third juris-
triebsstätte des Unternehmens zugerechnet werden diction, and
können, sowie
bb) die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zugerechnet wer- bb) the profits attributable to that permanent establishment
den können, im erstgenannten Staat von der Steuer be- are exempt from tax in the first-mentioned State,
freit sind,
gelten die Vergünstigungen dieses Abkommens nicht für Ein- the benefits of this Agreement shall not apply to any item of
künfte, auf die im Drittstaat oder -gebiet weniger als 60 vom income on which the tax in the third jurisdiction is less than
Hundert der Steuer erhoben wird, die im erstgenannten Staat 60 per cent of the tax that would be imposed in the first-men-
von diesen Einkünften erhoben würde, wenn diese Betriebs- tioned State on that item of income if that permanent estab-
stätte im erstgenannten Staat gelegen wäre. In diesem Fall lishment were situated in the first-mentioned State. In such
können Einkünfte, für die dieser Absatz gilt, ungeachtet der a case any income to which the provisions of this paragraph
sonstigen Bestimmungen des Abkommens weiterhin nach apply shall remain taxable according to the domestic law of
dem innerstaatlichen Recht des anderen Staates besteuert the other State, notwithstanding any other provisions of the
werden. Agreement.
b) Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten b) The preceding provisions of this paragraph shall not apply if
nicht, wenn die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte the income derived from the other State emanates from, or
aus einer durch die Betriebsstätte aktiv ausgeübten Ge- is incidental to, the active conduct of a business carried on
schäftstätigkeit stammen oder mit einer solchen Geschäfts- through the permanent establishment (other than the busi-
tätigkeit verbunden sind (mit Ausnahme der Vornahme, der ness of making, managing or simply holding investments for
Verwaltung oder des bloßen Besitzes von Kapitalanlagen für the enterprise’s own account, unless these activities are
eigene Rechnung des Unternehmens, es sei denn, es handelt banking, insurance or securities activities carried on by a
sich dabei um Bank-, Versicherungs- oder Wertpapierge- bank, insurance enterprise or registered securities dealer, re-
schäfte einer Bank, eines Versicherungsunternehmens bezie- spectively).
hungsweise eines zugelassenen Wertpapierhändlers).
c) Werden Vergünstigungen nach diesem Abkommen in Bezug c) If benefits under this Agreement are denied pursuant to the
auf bestimmte Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansäs- preceding provisions of this paragraph with respect to an
sigen Person aufgrund der vorstehenden Bestimmungen die- item of income derived by a resident of a Contracting State,
ses Absatzes versagt, so kann die zuständige Behörde des the competent authority of the other Contracting State may,
anderen Vertragsstaats diese Vergünstigungen gleichwohl für nevertheless, grant these benefits with respect to that item
diese Einkünfte gewähren, wenn diese zuständige Behörde of income if, in response to a request by such resident, such
auf einen Antrag dieser ansässigen Person hin feststellt, dass competent authority determines that granting such benefits
die Gewährung dieser Vergünstigungen angesichts der Grün- is justified in light of the reasons such resident did not satisfy
de, aus denen diese ansässige Person die Voraussetzungen the requirements of this paragraph (such as the existence of
dieses Absatzes nicht erfüllt hat (zum Beispiel bestehende losses). The competent authority of the Contracting State to
Verluste), gerechtfertigt ist. Die zuständige Behörde des Ver- which a request has been made under the preceding sen-
tragsstaats, bei der nach Satz 1 ein Antrag gestellt wurde, tence shall consult with the competent authority of the other
konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertrags- Contracting State before either granting or denying the re-
staats, bevor sie dem Antrag stattgibt oder ihn ablehnt. quest.
(3) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkom- (3) Notwithstanding the other provisions of this Agreement, a
mens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für benefit under this Agreement shall not be granted in respect of
bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter an item of income or capital if it is reasonable to conclude, having
Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände regard to all relevant facts and circumstances, that obtaining that
die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergüns- benefit was one of the principal purposes of any arrangement or
tigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion transaction that resulted directly or indirectly in that benefit, un-
war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung ge- less it is established that granting that benefit in these circum-
führt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewäh- stances would be in accordance with the object and purpose of
rung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel the relevant provisions of this Agreement.”
und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens
im Einklang steht.“
Artikel 7 Article 7
(1) Jeder der beiden Vertragsstaaten notifiziert dem anderen (1) Each of the Contracting States shall notify to the other the
den Abschluss der nach seinem Recht für die Inkraftsetzung die- completion of the procedures required by its law for the bringing
ses Protokolls erforderlichen Verfahren. into force of this Protocol.
(2) Das Protokoll tritt 30 Tage nach Eingang der letzten dieser (2) The Protocol shall enter into force 30 days after the date
Notifikationen in Kraft und wird daraufhin wirksam: of the receipt of the later of these notifications and shall there-
upon have effect:
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern für die Beträge, a) in the case of taxes withheld at source, in respect of amounts
die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt paid on or after the first day of January of the calendar year
werden, das dem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft ge- next following that in which the Protocol entered into force;
treten ist;
b) bei den übrigen Steuern für die Steuern, die für Zeiträume er- b) in the case of other taxes, in respect of taxes levied for peri-
hoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalen- ods beginning on or after the first day of January of the cal-
derjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Protokoll endar year next following that in which the Protocol entered
in Kraft getreten ist. into force.
Geschehen zu Mexiko-Stadt am 8. Oktober 2021 in zwei Ur- Done at Mexico-City this 8th October of 2021 in two originals‚
schriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, each in the German, Spanish and English languages‚ all texts be-
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus- ing authentic. In the case of divergent interpretation of the Ger-
legung des deutschen und des spanischen Wortlauts ist der eng- man and the Spanish texts, the English text shall prevail.
lische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
P e t e r Te m p e l
Für die Vereinigten Mexikanischen Staaten
For the United Mexican States
G a b r i e l Yo r i o G o n z á l e z
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022 539
Gesetz
zum Entwurf eines Beschlusses des Rates
über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen
der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich
und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Vom 13. Oktober 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
das folgende Gesetz beschlossen: 6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
7. Keuchhusten
Artikel 1
8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose
Zustimmung zur Erweiterung
von Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags 9. Masern
über die Arbeitsweise der Europäischen Union 10. Meningokokken-Infektion
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Entwurf eines 11. Mumps
Beschlusses des Rates über die Feststellung des Ver-
12. durch Orthopockenviren verursachte Krankheiten
stoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen
die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über 13. Paratyphus
die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden 14. Pest
Kriminalitätsbereich in der Fassung vom 30. Juni 2022
(Ratsdokument 10287/1/22) zustimmen. Dies gilt auch 15. Poliomyelitis
für eine gegebenenfalls sprachbereinigte Fassung. Der 16. Röteln
Beschlussentwurf wird nachstehend veröffentlicht. 17. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyoge-
nes-Infektionen
Artikel 2
18. Shigellose
Änderung des
19. Skabies (Krätze)
Infektionsschutzgesetzes
20. Typhus abdominalis
§ 34 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Arti- 21. Virushepatitis A oder E
kel 1b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 22. Windpocken.“
S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. Im Satzteil nach der Aufzählung werden die Wörter
1. Die Nummern 1 bis 23 werden durch die folgenden „oder sie in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019
Nummern 1 bis 22 ersetzt: (COVID-19) einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3
vorlegen“ gestrichen.
„1. Cholera
2. Diphtherie Artikel 3
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli Inkrafttreten
(EHEC)
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber Kraft.
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022 541
Beschluss (EU) 2022/...
des Rates vom ...
über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen
der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich
Der Rat der Europäischen Union – eines Mitgliedstaats der Union sowie sektorale wirtschaftliche
Maßnahmen und Waffenembargos.
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-
päischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 Unterab- (4) Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten über wirksame,
satz 3, verhältnismäßige und abschreckende Strafen für den Verstoß ge-
gen restriktive Maßnahmen der Union verfügen. Es ist ebenfalls
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, erforderlich, dass diese Strafen auch die Umgehung restriktiver
Maßnahmen der Union erfassen.
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments1,
(5) Die Kommission gewährleistet die Koordinierung zwischen
in Erwägung nachstehender Gründe: den Mitgliedstaaten und den Agenturen der Union bei der Durch-
setzung der restriktiven Maßnahmen der Union, die im Zusam-
(1) Nach Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union menhang mit dem gegen die Ukraine geführten Angriffskrieg
(EUV) erlässt der Rat Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Russlands erlassen wurden, und hat das Zusammenspiel zwi-
Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder themati- schen restriktiven Maßnahmen und strafrechtlichen Maßnahmen
scher Art bestimmt wird, wozu auch restriktive Maßnahmen ge- bewertet.
hören.
(6) Es ist derzeit nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV nicht vorge-
(2) Nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der sehen, Mindestvorschriften für die Definition des Verstoßes ge-
Europäischen Union (AEUV) kann der Rat auf der Grundlage gen restriktive Maßnahmen der Union und die Strafen dafür fest-
eines Beschlusses nach Artikel 29 EUV restriktive Maßnahmen zulegen, da ein entsprechender Verstoß als solcher noch nicht
gegen natürliche oder juristische Personen und Gruppierungen unter die in diesem Artikel aufgeführten Kriminalitätsbereiche
oder nichtstaatliche Einheiten oder Maßnahmen zur Aussetzung, fällt. Die derzeit in Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 aufgeführten
Einschränkung oder vollständigen Einstellung der Wirtschafts- Kriminalitätsbereiche sind Terrorismus, Menschenhandel und
und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogen-
erlassen. Die Mitgliedstaaten sollten über wirksame, verhältnis- handel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fäl-
mäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die schung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organi-
Verordnungen des Rates über restriktive Maßnahmen der Union sierte Kriminalität. Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der
verfügen. Union kann jedoch in einigen Fällen im Zusammenhang mit Straf-
taten stehen, die unter einige der aufgeführten Kriminalitätsbe-
(3) Dieser Beschluss erfasst lediglich restriktive Maßnahmen reiche fallen, wie Terrorismus und Geldwäsche.
der Union, die die Union auf der Grundlage des Artikels 29 EUV
oder des Artikels 215 AEUV erlassen hat, wie Maßnahmen zum (7) Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV sieht ein be-
Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, zum sonderes Verfahren vor, nach dem der Rat neue Kriminalitätsbe-
Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaft- reiche bestimmen kann. Dies darf erst geschehen, nachdem die
lichen Ressourcen, zum Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet im Vertrag festgelegten Kriterien, die dem Ausnahmecharakter
des Verfahrens entsprechen, einer sorgfältigen Bewertung unter-
1 Zustimmung vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). zogen wurden. Die Entwicklungen der Kriminalität, die seit Russ-
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022
lands Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beobachten sind, stellen (13) Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union haben
außergewöhnliche Umstände dar. eine klare und bisweilen sogar inhärente grenzüberschreitende
Dimension. Derartige Verstöße können nicht nur von natürlichen
(8) Die in Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 1 AEUV genannten Personen oder unter Beteiligung von juristischen Personen be-
Kriterien in Bezug auf die grenzüberschreitende Dimension eines gangen werden, die weltweit tätig sind; darüber hinaus verbieten
Kriminalitätsbereichs, nämlich die Art oder die Auswirkungen von restriktive Maßnahmen der Union, beispielsweise Beschränkun-
Straftaten sowie die besondere Notwendigkeit, sie auf einer ge- gen für Bankdienstleistungen, in einigen Fällen sogar grenzüber-
meinsamen Grundlage zu bekämpfen, sind miteinander ver- schreitende Geschäfte. Daher entspricht der Verstoß gegen diese
knüpft und können nicht isoliert bewertet werden. Maßnahmen einer grenzüberschreitenden Verhaltensweise, die
eine gemeinsame grenzüberschreitende Antwort auf Unionsebe-
(9) Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union sollte ne erfordert.
als Kriminalitätsbereich festgestellt werden, um die wirksame
Umsetzung der Politik der Union im Bereich der restriktiven Maß- (14) Die unterschiedlichen Definitionen und Strafen für den
nahmen zu gewährleisten. Der Verstoß gegen restriktive Maßnah- Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union nach dem na-
men der Union wird von der Mehrheit der Mitgliedstaaten bereits tionalen Recht der Mitgliedstaaten behindern die einheitliche An-
als Straftat eingestuft. Einige Mitgliedstaaten, die den Verstoß wendung der Politik der Union in Bezug auf restriktive Maßnah-
gegen restriktive Maßnahmen als Straftat einstufen, verfügen men. Sie können sogar dazu führen, dass Täter den günstigsten
über weit gefasste Definitionen wie „Verstoß gegen VN- und Gerichtsstand wählen und quasi straffrei ausgehen, da sie sich
EU-Sanktionen“ oder „Verletzung von EU-Vorschriften“, während dafür entscheiden könnten, ihre Tätigkeiten in denjenigen Mit-
andere Mitgliedstaaten über detailliertere Bestimmungen ver- gliedstaaten auszuüben, die Verstöße gegen restriktive Maßnah-
fügen, in denen beispielsweise verbotene Verhaltensweisen auf- men der Union weniger streng bestrafen. Eine Harmonisierung
geführt sind. Die Kriterien, nach denen eine Verhaltensweise in der Strafen für den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der
den Anwendungsbereich des Strafrechts fällt, unterscheiden sich Union würde die Wirksamkeit, die Verhältnismäßigkeit und die
von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, beziehen sich jedoch in der abschreckende Wirkung solcher Strafen erhöhen.
Regel auf ihre Schwere (schwerwiegende Art) oder werden qua-
litativ (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) oder quantitativ (Schaden) (15) Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union soll-
bestimmt. te daher als „Kriminalitätsbereich“ im Sinne des Artikels 83 Ab-
satz 1 AEUV festgestellt werden, da er die Kriterien nach diesem
(10) Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union zählt Artikel erfüllt.
zu den Bereichen besonders schwerer Straftaten und ist hinsicht-
lich der Schwere mit den bereits in Artikel 83 Absatz 1 AEUV auf- (16) Ein gemeinsames Vorgehen auf Unionsebene würde nicht
geführten Kriminalitätsbereichen vergleichbar, da er den Weltfrie- nur zu gleichen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten bei-
den und die internationale Sicherheit dauerhaft bedroht, die tragen und die Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit
Festigung und Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit bei der Bekämpfung von Verstößen gegen restriktive Maßnah-
und Menschenrechten untergräbt sowie erheblichen wirtschaft- men der Union verbessern, sondern auch zu weltweit gleichen
lichen, gesellschaftlichen und ökologischen Schaden verursa- Rahmenbedingungen für die Strafverfolgung und die justizielle
chen kann. Aufgrund derartiger Verstöße haben Personen und Zusammenarbeit mit Drittländern bei Verstößen gegen restriktive
Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden oder Maßnahmen der Union beitragen.
deren Tätigkeiten beschränkt werden, weiterhin Zugang zu ihren
(17) Das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Feststellung
Vermögenswerten und können weiterhin Regime unterstützen,
des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als ein
gegen die restriktive Maßnahmen der Union verhängt wurden,
Kriminalitätsbereich, der die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1
oder sie haben weiterhin Zugang zu veruntreuten staatlichen Gel-
AEUV erfüllt, muss auf Unionsebene erreicht werden. Es steht
dern. Ebenso kann das Geld, das unter Verstoß gegen restriktive
daher im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsi-
Maßnahmen der Union durch den Handel mit Gütern und natür-
diaritätsprinzip. Entsprechend dem in demselben Artikel genann-
lichen Ressourcen erwirtschaftet wurde, es den von diesen res-
ten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss
triktiven Maßnahmen betroffenen Regimen ermöglichen, Waffen
nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche
zu erwerben, mit denen sie ihre Straftaten begehen. Der Verstoß
Maß hinaus.
gegen restriktive Maßnahmen der Union, die den Handel betref-
fen, könnte darüber hinaus zur illegalen Ausbeutung natürlicher (18) Die Bestimmung des Verstoßes gegen restriktive Maß-
Ressourcen in dem Staat beitragen, gegen den diese restriktiven nahmen der Union als ein Kriminalitätsbereich im Sinne des Ar-
Maßnahmen gerichtet sind. tikels 83 Absatz 1 AEUV ist als erster Schritt notwendig, um in
einem zweiten Schritt den Erlass materieller sekundärrechtlicher
(11) In seiner Resolution 1196 (1998) betonte der Sicherheits- Vorschriften unter anderem zur Festlegung von Mindestvorschrif-
rat der Vereinten Nationen, wie wichtig es ist, die Wirksamkeit ten für die Definition der Straftaten und der Strafen für den Ver-
von Waffenembargos zu stärken, um die Verfügbarkeit von Waf- stoß gegen restriktive Maßnahmen der Union zu ermöglichen.
fen, mit denen bewaffnete Konflikte ausgetragen werden können,
zu verringern. Die Staaten wurden darin ferner ermutigt, als Mittel (19) Dieser Beschluss lässt die danach im Einklang mit den
zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Durchführung von Be- im Vertrag festgelegten Gesetzgebungsverfahren getroffenen
schlüssen des Sicherheitsrates über Waffenembargos die An- Maßnahmen unberührt. Insbesondere bestimmt er weder den
nahme von Rechtsvorschriften oder anderen rechtlichen Maß- Anwendungsbereich und den Inhalt von im Anschluss an die An-
nahmen in Erwägung zu ziehen, mit denen die Verletzung der wendung dieses Beschlusses vorgeschlagenem Sekundärrecht
vom Sicherheitsrat verhängten Waffenembargos unter Strafe ge- noch nimmt er diese vorweg.
stellt wird.
(20) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass jeder Legislativ-
(12) Die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres vorschlag für derartiges Sekundärrecht im Einklang mit den
nationalen Rechts sehr unterschiedliche Definitionen und Strafen Grundsätzen der besseren Rechtsetzung ausgearbeitet wird.
für den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union haben,
trägt je nach Mitgliedstaat, in dem der Verstoß verfolgt wird, zu (21) Insbesondere ist der Vielfalt der nationalen Systeme und
unterschiedlich starker Durchsetzung der Sanktionen bei. Dies den grundlegenden Aspekten der Strafrechtsordnungen der Mit-
untergräbt die Ziele der Union, den Weltfrieden und die interna- gliedstaaten, einschließlich des Gefüges der Strafen, gebührend
tionale Sicherheit sowie die gemeinsamen Werte der Union zu Rechnung zu tragen. Gebührend berücksichtigt werden müssen
wahren. Daher besteht ein besonderer Bedarf an einem gemein- auch die Grundrechtsgarantien, das Rückwirkungsverbot für
samen Vorgehen auf Unionsebene, um Verstößen gegen restrik- Straftaten, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhält-
tive Maßnahmen der Union strafrechtlich zu begegnen. nismäßigkeit von Straftaten und Strafen, die in Artikel 49 der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022 543
Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, Union in Kraft treten, damit aus Gründen der Dringlichkeit umge-
sowie die Erfordernisse der Genauigkeit, Klarheit und Verständ- hend sekundärrechtliche Vorschriften erlassen werden können,
lichkeit des Strafrechts. in denen Mindestvorschriften für die Definitionen und die Strafen
für den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union festge-
(22) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV legt werden —
beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks be-
teiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses hat folgenden Beschluss erlassen:
und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner
Anwendung verpflichtet.
Artikel 1
(23) Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten
Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs Der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union ist ein
und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit Kriminalitätsbereich im Sinne des Artikels 83 Absatz 1 Unterab-
und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 29. Juni 2022 mit- satz 2 AEUV.
geteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Be-
schlusses beteiligen möchte. Artikel 2
(24) Dieser Beschluss sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu …
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022
Bekanntmachung
der deutsch-moldauischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. August 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 3. Mai 2022/11. Mai 2022 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Moldau über Finanzielle Zusammenarbeit ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. Mai 2022
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. August 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022 545
Botschaft Chișinău, den 3. Mai 2022
der Bundesrepublik Deutschland
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Moldau beehrt sich,
Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf
das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 25. November 2021 sowie in Ausführung
des Abkommens vom 10. Juli 2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit
folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-
publik Moldau, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Zuschüsse von insge-
samt bis zu 23 000 000 Euro (in Worten: dreiundzwanzig Millionen Euro) für die Vor-
haben:
a) „Förderung der sozialen und kommunalen Infrastruktur III“ bis zu 8 000 000 Euro
(in Worten: acht Millionen Euro),
b) „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Moldau Zentrum VPT Phase 3“
bis zu 13 500 000 Euro (in Worten: dreizehn Millionen fünfhunderttausend Euro),
c) „Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Moldau Zentrum VPT Phase 3 Be-
gleitmaßnahme“ bis zu 1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend
Euro)
zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt
worden ist, dass sie als Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraus-
setzungen für die Förderung im Wege eines Zuschusses erfüllen.
2. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge und die Bedingungen, zu
denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Zuschüsse zu schließen-
den Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-
ten unterliegen.
3. Die Zusage der unter der Nummer 1 genannten Beträge entfällt ersatzlos, soweit
nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zusage die in Nummer 2 genannten Verträge
geschlossen werden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 25. November
2026. Sollten nur für einen Teil der Zusagen in dem vorgesehenen Zeitraum die in
Nummer 2 genannten Verträge geschlossen worden sein, so gilt diese Verfallsklausel
nur für die noch nicht durch diese Verträge gebundenen Teilbeträge.
4. Die Regierung der Republik Moldau, soweit sie nicht selbst Empfänger der Zuschüsse
ist, wird die Erfüllung etwaiger Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-
mer 2 zu schließenden Zuschussverträge entstehen können, gegenüber der KfW
garantieren.
5. Die Regierung der Republik Moldau befreit die KfW von direkten Steuern, die im Zu-
sammenhang mit den in Nummer 1 genannten Vorhaben oder dem Abschluss und
der Durchführung der unter Nummer 2 genannten Verträge in der Republik Moldau
erhoben werden.
6. Diese Vereinbarung gilt auch für gegebenenfalls zusätzlich bereitgestellte Zuschüsse
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitung der in Nummer 1 genannten Vor-
haben sowie für Aufstockungen und künftige Folgevorhaben, sofern beide Regierun-
gen die Förderung weiterführen wollen. Förderzusagen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland für Folgevorhaben und Aufstockungen für Vorhaben erfolgen
durch Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf diese Ver-
einbarung ausdrücklich Bezug nimmt. In diesen Fällen gelten von Nummer 3 ab-
weichende Fristen, auf die in der Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gesondert hingewiesen wird.
7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Republik Moldau veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter An-
gabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, so-
bald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
8. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann
sie jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird am
ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach
Eingang der Notifikation folgt.
9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und rumänischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Moldau mit den in den Nummern 1 bis 10 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis der
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022
Regierung der Republik Moldau zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen den Regierungen bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten und Europäische Integration der Republik Moldau erneut
ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
Ullrich Kinne
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Europäische Integration
der Republik Moldau
Chişinău
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Dynamis, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-141-02)
Vom 5. September 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
7. Juni 2022 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Dynamis,
Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-141-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 7. Juni 2022
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. September 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022 547
Auswärtiges Amt Berlin, den 7. Juni 2022
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika den Eingang der Verbalnote Nummer 117 vom 7. Juni
2022 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils gel-
tenden Fassung, sowie unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des
Notenwechsels vom 7. Juni 2022 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Be-
freiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Science Applications International
Corporation (SAIC) (DOCPER-AS-11-41) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
mit dem Unternehmen Science Applications International Corporation (SAIC) (Hauptauf-
tragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen ge-
schlossen (Vertragsnummer DOCPER-AS-11-41). Der Hauptauftragnehmer hat zur Erfül-
lung seiner vertraglichen Verpflichtungen einen Untervertrag mit dem Unternehmen Dynamis,
Inc. (Unterauftragnehmer) geschlossen (Untervertragsnummer DOCPER-AS-141-02).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unterauftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass der Haupt-
auftragnehmer mit dem Unterauftragnehmer den beigefügten Untervertrag über die Er-
bringung folgender Dienstleistungen geschlossen hat:
Der Unterauftragnehmer erbringt Unterstützung für das Hauptquartier der Luftstreit-
kräfte der Vereinigten Staaten in Europa (USAFE), die eine Bandbreite von Durch-
führungs- und Einhaltungsmaßnahmen im Bereich der Rüstungsbeschränkung auf der
Grundlage rechtlich und politisch bindender Verträge und Übereinkünfte, unter anderem
INF-Vertrag, KSE-Vertrag, Wiener Dokument von 2011, Chemiewaffenübereinkommen,
Vertrag über den Offenen Himmel sowie Weltweiter Austausch Militärischer Informa-
tionen, umfasst.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Unterauftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Unterauftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie
genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe
lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf,
die unter Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Unterauftrag-
nehmer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Be-
schäftigten deutsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Unterauftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten
des Unterauftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen voll-
ständig durchlaufen.
2.) Sie stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tä-
tigkeitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst
ist, dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Unterauf-
tragnehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-
nungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und
alle damit verbundenen Vorrechte verlieren.
3.) Sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt.
4.) Sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Unterauftrag-
nehmers und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle
im Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022
Der Untervertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätig-
keiten: „Arms Control Advisor“ (Anhang III Nummer 2 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Unterauftragnehmer die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS
gewährt.
3. Der Unterauftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Unterauftragnehmers, deren Tätigkeit be-
ziehungsweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für
diesen Unterauftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen
gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergüns-
tigungen beschränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Untervertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer, dessen Unterauftrag-
nehmer und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten
Dienstleistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt bei Eintritt des früheren Ereignisses von entweder dem Ablauf
des Hauptvertrags oder dem Ablauf des Untervertrags außer Kraft, sofern die Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
jeweiligen Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des jeweiligen Vertrags,
annehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag min-
destens zwei Wochen vor Ablauf des jeweiligen Vertrags oder nimmt sie den nach
diesem Datum erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäf-
tigten weiterhin bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem jeweiligen Vertrag
auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünsti-
gungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Unterver-
trags mit einer Laufzeit vom 26. August 2021 bis 25. August 2022 (Memorandum for
Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des
Untervertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des
Untervertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Unterauftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen
der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Ver-
tragspartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Kon-
sultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 7. Juni 2022 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 117 vom 7. Juni 2022 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022 549
penstatut, die am 7. Juni 2022 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Stellar Solutions, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-174-01)
Vom 5. September 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
7. Juni 2022 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Stellar
Solutions, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-174-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 7. Juni 2022
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. September 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022
Auswärtiges Amt Berlin, den 7. Juni 2022
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 61 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 7. Juni 2022
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Stellar Solutions, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag über
die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-174-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Einschätzungen der politischen und militärischen Planung
durch Durchführung des gesamten Spektrums kleiner bis großangelegter Übungen,
Aktivitäten und Planübungen zur Unterstützung des Europäischen Kommandos der
Vereinigten Staaten und der NATO bei der Durchführung von Einsätzen in Friedens-
zeiten- und Eventualfalloperationen. Die Aufgaben umfassen Unterstützung und
kritisches Hinterfragen von Entscheidungen hochrangiger Führungskräfte in Entschei-
dungsgremien zwecks Ermittlung von Lücken, Schwachstellen, bewährten Verfahren,
Effizienzpotenzialen, Partnerbelangen und deren Klärung und Erarbeitung spezieller
Mitigationsmaßnahmen zur Erörterung durch hochrangige Führungskräfte. Der Auftrag-
nehmer erbringt außerdem Unterstützung für die Programmverwaltung im Rahmen
dieser Aufgabe mithilfe in der Branche bewährter Verfahren im Bereich Projektmana-
gement, einschließlich aller Aufgaben, die zu Einleitung, Planung, Leitung, Kontrolle,
Berichtswesen und Abschluss dieses Auftrags erforderlich sind. Dies umfasst Manage-
ment und Beaufsichtigung aller Tätigkeiten der Beschäftigten des Auftragnehmers.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im Be-
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richtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Political Military Advisor/Facilitator“ (Anhang III Nummer 1 der Rahmenvereinbarung)
und „Program/Project Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Septem-
ber 2019 bis 31. August 2024 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beige-
fügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 7. Juni 2022 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 61 vom 7. Juni 2022 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2022
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 1998 · PVSt +4 · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 7. Juni 2022 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin