Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022 499
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „PowerTrain, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-81-03)
Vom 8. August 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
18. März 2022 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„PowerTrain, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-81-03) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. März 2022
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. März 2022
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 93 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. März
2022 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen PowerTrain, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-81-03 (Vertrag)
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung des medizinischen
Simulationsprogramms (Medical Modeling and Simulation Training (MMAST) Program)
der medizinischen Behandlungseinrichtungen der Luftstreitkräfte der Vereinigten
Staaten. Die Dienstleistungen umfassen die Wartung von Trainingsgeräten, modell-
basierten Simulatoren und Chirurgie-Simulatoren, einschließlich Zubehör und Aus-
rüstung. Der Auftragnehmer trägt außerdem zu Konzeption, Entwicklung, Erprobung
und Einführung von Trainingsmaterial bei, stellt Simulationszubehör oder -ausrüstung
zur Erreichung von Schulungszielen zusammen, betreibt die Simulationsausrüstung
und verfügt dabei über den Sachverstand, die medizinischen Aspekte von Szenarien
zu erfassen, und nimmt auf Grundlage des Teilnehmerverhaltens entsprechende
Anpassungen vor.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und eine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Persons engaged in Testing and Training“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022 501
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 10. Februar 2022
bis 9. Februar 2023 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. März 2022 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das
Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hoch-
achtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 93 vom 18. März 2022 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. März 2022 in Kraft tritt und
deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „BFrench Consulting LLC“
(Nr. DOCPER-TC-97-01)
Vom 8. August 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
1. März 2022 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„BFrench Consulting LLC“ (Nr. DOCPER-TC-97-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. März 2022
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022 503
Auswärtiges Amt Berlin, 1. März 2022
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 30 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. März
2022 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen BFrench Consulting LLC (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-97-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Evaluierung und Beurteilung der
seelischen Gesundheit von Militärangehörigen im aktiven Dienst am Dienstort Ramstein
Air Base und in geographisch getrennten Einheiten, die im Rahmen von Eventualfall-
operationen eingesetzt sind. Der Auftragnehmer führt ferner Gesundheitsbeurteilungen
vor und nach Einsätzen durch.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Certified Nurse“ und „Physician Assistant“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Be-
freiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS
gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Februar
2022 bis 31. Januar 2027 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 1. März 2022 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das
Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hoch-
achtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 30 vom 1. März 2022 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 1. März 2022 in Kraft tritt und
deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022 505
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen des Europarats
zur Verhütung des Terrorismus
Vom 15. August 2022
I.
Die N i e d e r l a n d e * haben gegenüber der Generalsekretärin des Europarats
in deren Funktion als Verwahrer des Übereinkommens des Europarats vom
16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. II S. 300, 301) am 2. Mai
2019 einen bei Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde am 22. Juli 2010 angebrach-
ten V o r b e h a l t (vgl. die Bekanntmachung vom 5. Juli 2016, BGBl. II S. 1001)
nach Artikel 20 Absatz 2 für den e u r o p ä i s c h e n Te i l um weitere drei Jahre,
bis zum 1. November 2022, e r n e u e r t .
In einer Erklärung vom 19. Juli 2022 haben die Niederlande diesen V o r b e -
h a l t um weitere drei Jahre bis zum 1. November 2025 e r n e u e r t .
II.
Die N i e d e r l a n d e * haben gegenüber der Generalsekretärin des Europarats
in deren Funktion als Verwahrer des Übereinkommens des Europarats vom
16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. II S. 300, 301) am 28. Juni
2019 die Erstreckung des Übereinkommens auf den k a r i b i s c h e n Te i l
(Bonaire, Saba und St. Eustatius) nach Maßgabe eines V o r b e h a l t s nach
Artikel 20 Absatz 2 erklärt.
In einer Erklärung vom 19. Juli 2022 haben die Niederlande diesen V o r b e -
h a l t um weitere drei Jahre bis zum 1. Oktober 2025 e r n e u e r t .
III.
D ä n e m a r k * hat gegenüber der Generalsekretärin des Europarats in deren
Funktion als Verwahrer des Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005
zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. II S. 300, 301) am 30. April 2019 einen bei
Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde am 24. April 2007 angebrachten V o r b e -
h a l t (vgl. die Bekanntmachung vom 5. Juli 2016, BGBl. II S. 1001) nach Arti-
kel 20 Absatz 2 um weitere drei Jahre, bis zum 1. August 2022, e r n e u e r t .
In einer Erklärung vom 25. April 2022 hat Dänemark diesen V o r b e h a l t um
weitere drei Jahre bis zum 1. August 2025 e r n e u e r t .
IV.
S c h w e d e n * hat gegenüber der Generalsekretärin des Europarats in deren
Funktion als Verwahrer des Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005
zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. II S. 300, 301) am 28. August 2019 einen
bei Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde am 30. August 2010 angebrachten V o r -
b e h a l t (vgl. die Bekanntmachung vom 5. Juli 2016, BGBl. II S. 1001) nach Ar-
tikel 20 Absatz 2 um weitere drei Jahre, bis zum 1. Dezember 2022, e r n e u e r t .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 2022 (BGBl. II S. 413).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 15. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Vom 15. August 2022
Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen
Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323, 324) wird nach seinem Artikel 57
Absatz 2 Buchstabe a für
Griechenland* am 1. November 2022
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Vorbehalts nach Artikel 56 Absatz 1 zu Artikel 51 Absatz 2 und einer
Erklärung nach Artikel 28 Absatz 1 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Oktober 2020 (BGBl. II S. 938).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net ein-
sehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 15. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. August 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 9. Juli 2020/24. November 2020 zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 3. Dezember 2020
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. August 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fra n z M a r ré
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Vom 15. August 2022
Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen
Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323, 324) wird nach seinem Artikel 57
Absatz 2 Buchstabe a für
Griechenland* am 1. November 2022
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Vorbehalts nach Artikel 56 Absatz 1 zu Artikel 51 Absatz 2 und einer
Erklärung nach Artikel 28 Absatz 1 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Oktober 2020 (BGBl. II S. 938).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net ein-
sehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 15. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. August 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 9. Juli 2020/24. November 2020 zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Föderativen Republik Brasilien über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 3. Dezember 2020
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. August 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fra n z M a r ré
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022 507
Der Geschäftsträger a. i. Brasilia, den 9. Juli 2020
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Nummer 2.2.5. des Protokolls der Regierungsverhandlungen über
die Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung vom 15. Dezember 2017 und unter Be-
zugnahme auf die Nummer 2.3.3. des Protokolls der Regierungsverhandlungen über
die Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung vom 29. November 2019 sowie die
Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 21. Oktober 2019
(WZ 440.00/344/2019) und die Verbalnote Ihrer Regierung vom 8. November 2019
(DPFT/ABC/116/EFIN BRAS RFA) folgende Vereinbarung über die Gewährung nicht rück-
zahlbarer Finanzierungsbeiträge der dem Ziel der Entwicklung der Föderativen Republik
Brasilien zugutekommenden bilateralen Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften werden Finanzmittel in Form eines nicht rückzahlbaren Finanzierungs-
beitrages (nachfolgend als „Finanzierungsbeitrag“ bezeichnet) im Wert von bis zu
18 000 000 Euro (in Worten: achtzehn Millionen Euro) von der Regierung der Bundes-
republik Deutschland über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend als „KfW“
bezeichnet) an den Empfänger Instituto Interamericano de Cooperação para a Agricul-
tura (IICA) (nachfolgend als „Empfänger“ bezeichnet) vergeben, mit dem Ziel, in Über-
einstimmung mit den in der Föderativen Republik Brasilien geltenden Rechtsvorschrif-
ten das Vorhaben „Innovation in landwirtschaftlichen Lieferketten für Waldschutz in
Amazonien“ in der Föderativen Republik Brasilien durchzuführen.
2. In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften wird ein weiterer Finanzierungsbeitrag im Wert von bis zu 7 500 000 Euro
(in Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Euro) von der Regierung der Bundes-
republik Deutschland über die KfW an den Empfänger vergeben, mit dem Ziel, in
Übereinstimmung mit den in der Föderativen Republik Brasilien geltenden Rechtsvor-
schriften das Vorhaben „Innovation in landwirtschaftlichen Lieferketten für Waldschutz
in Amazonien, Phase II“ in der Föderativen Republik Brasilien durchzuführen.
3. a) Die Bereitstellung der Finanzierungsbeiträge erfolgt über Finanzierungsverträge,
die zwischen dem Empfänger und der KfW zu schließen sind.
b) Die zuvor gemachten Ausführungen entbinden den brasilianischen Empfänger
nicht, die geltenden Rechtsvorschriften der Föderativen Republik Brasilien beim
Abschluss der Finanzierungsverträge zu beachten.
c) Die in Buchstabe a genannten Finanzierungsverträge werden geschlossen, nach-
dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Förderungswürdigkeit der
unter Nummer 1 und 2 genannten und an diese Vereinbarung geknüpften Vor-
haben anerkannt hat.
4. a) Die Finanzierungsbeiträge werden dem brasilianischen Empfänger für die vollstän-
dige oder anteilige Finanzierung von Warenkäufen und Dienstleistungen zur Ver-
fügung gestellt, die zur Durchführung der unter Nummer 1 und 2 genannten Vor-
haben erforderlich sind, wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten,
Bauunternehmen beziehungsweise Gutachter.
b) Ein Teil der Finanzierungsbeiträge kann zur Deckung der wechselkursbedingten
Kosten dienen, die bei der Umrechnung in die einheimische Währung zwecks
Durchführung der unter Nummer 1 und 2 genannten Vorhaben entstehen.
5. Sollte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beschließen, es der Regierung
der Föderativen Republik Brasilien zu einem späteren Zeitpunkt zu erlauben, weitere
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 und 2 genannten Vor-
haben oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der
unter Nummer 1 und 2 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Ver-
einbarung Anwendung.
6. Die Verwendung der Finanzierungsmittel für die vollständige oder anteilige Zahlung
der unter Nummer 4 Buchstabe a genannten Waren und Dienstleistungen hat in Über-
einstimmung mit den Richtlinien der KfW für die Beauftragung von Consultants sowie
für die Vergabe von Liefer- und Leistungsaufträgen in der Finanziellen Zusammen-
arbeit zu erfolgen, die unter anderem die bei der Ausschreibung internationaler Wett-
bewerbe einzuhaltenden Verfahren festlegen, es sei denn, solche Verfahren finden keine
Anwendung oder sind nicht geeignet.
7. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die
ganz oder teilweise mit Finanzierungs- oder Darlehensmitteln erworben werden, ver-
meiden die beiden Regierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze
und Verordnungen Restriktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Trans-
port- und Versicherungsunternehmen beider Länder schaden könnten.
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022
8. Für deutsche Staatsbürger, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik Bra-
silien zur Lieferung der unter Nummer 4 Buchstabe a aufgeführten Waren und Dienst-
leistungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der Föderativen
Republik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Ausländergesetzge-
bung erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.
9. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen Abga-
ben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem Abschluss
und der Durchführung der in Nummer 3 Buchstabe a genannten Verträge anfallen.
10. Die Zusage für das unter Nummer 1 genannte Vorhaben und den unter Nummer 1 ge-
nannten Betrag entfällt nicht, da noch im Jahr 2019 unter dem Vorbehalt des Vollzugs
dieser Vereinbarung durch Notenwechsel, der entsprechende Finanzierungsvertrag
geschlossen wurde. Die Zusage für das unter Nummer 2 genannte Vorhaben und den
unter Nummer 2 genannten Betrag entfällt, soweit nicht mit Ablauf des 31. Dezember
2023 der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde.
11. Der Empfänger der Finanzierungsbeiträge stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der KfW im Rahmen der für die unter Nummer 1 und 2 genannten
Vorhaben bereits geschlossenen Finanzierungsverträge Informationen und Daten über
den Fortschritt der unter Nummer 1 und 2 genannten Vorhaben zur Verfügung.
12. Die beiden Regierungen konsultieren sich gegenseitig bezüglich eventuell auftauchen-
der Fragen, die mit dieser Vereinbarung in Zusammenhang stehen.
13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen, wo-
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit der oben dargestellten Über-
einkunft einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, deren Wortlaut als verbindlich und
endgültig festgelegt wird. Sie tritt für die unter Nummer 1 und 2 genannten Vorhaben an
dem Datum in Kraft, an dem bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine
schriftliche Notifizierung der Regierung der Föderativen Republik Brasilien darüber eingeht,
dass die innerbrasilianischen Voraussetzungen zur Unterzeichnung der Finanzierungsver-
träge gegeben sind.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Seiner Exzellenz
dem Außenminister
der Föderativen Republik Brasilien
Herrn Ernesto Araújo
Brasilia
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022 509
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 22. August 2022
B e l g i e n * hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in
dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens vom 30. August 1961
zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) am 13. Juli
2022 einen E i n s p r u c h zu der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde von To g o
abgegebenen Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 3. August 2021, BGBl. II
S. 1029) erhoben.
F i n n l a n d * hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in
dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens vom 30. August 1961
zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) am 17. Juni
2022 einen E i n s p r u c h zu der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde von To g o
abgegebenen Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 3. August 2021, BGBl. II
S. 1029) erhoben.
Die N i e d e r l a n d e * haben gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens vom
30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597,
598) am 12. Juli 2022 einen E i n s p r u c h zu der bei Hinterlegung der Beitritts-
urkunde von To g o abgegebenen Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom
3. August 2021, BGBl. II S. 1029) erhoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Juli 2022 (BGBl. II S. 452).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 22. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur
über Haftung und Wiedergutmachung
zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Vom 22. August 2022
Das Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur vom 15. Oktober 2010 über
Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die bio-
logische Sicherheit (BGBl. 2013 II S. 618, 620) wird nach seinem Artikel 18 Ab-
satz 2 für
Belgien am 13. Oktober 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juli 2022 (BGBl. II S. 452).
Berlin, den 22. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 22. August 2022
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird nach
ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer
Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für die
Mongolei am 25. Oktober 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juli 2022 (BGBl. II S. 458).
Berlin, den 22. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur
über Haftung und Wiedergutmachung
zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Vom 22. August 2022
Das Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur vom 15. Oktober 2010 über
Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die bio-
logische Sicherheit (BGBl. 2013 II S. 618, 620) wird nach seinem Artikel 18 Ab-
satz 2 für
Belgien am 13. Oktober 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juli 2022 (BGBl. II S. 452).
Berlin, den 22. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 22. August 2022
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird nach
ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer
Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für die
Mongolei am 25. Oktober 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juli 2022 (BGBl. II S. 458).
Berlin, den 22. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022 511
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen
Vom 22. August 2022
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 28. Juli 2022 gegenüber der
Regierung der Niederlande in deren Eigenschaft als Verwahrer die geänderten
Adressen der Zentralen Behörden (vgl. die Bekanntmachung vom 1. April 2021,
BGBl. II S. 319) nach Artikel 2 und 18 des Haager Übereinkommens vom 15. No-
vember 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schrift-
stücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453)
notifiziert:
Zentrale Behörde auf Bundesebene
Bundesamt für Justiz
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn
Internationale.zivilrechtshilfe@bfj.bund.de
Baden-Württemberg
Präsidentin des Amtsgerichts Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Telefon: +49 761 205-0
Fax: +49 761 205-1800
poststelle@AGFreiburg.justiz.bwl.de
Bayern
Präsident des Oberlandesgerichts München
Prielmayerstrasse 5
80097 München
Telefon: +49 89 5597-02
Fax: +49 89 5597-3570
poststelle@olg-m.bayern.de
Berlin
Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung Berlin
Salzburger Straße 21 – 25
10825 Berlin
Telefon: +49 30 9013-0
Fax: +49 30 9013-2000
poststelle@senjustva.berlin.de
Brandenburg
Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Telefon: +49 331 866-0
Fax: +49 331 866-3080
+49 331 866-3081
poststelle@mdj.brandenburg.de
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022
Bremen
Präsidentin des Landgerichts Bremen
Domsheide 16
28195 Bremen
Telefon: +49 421 361-10240
Fax: +49 421 361-15837
office@landgericht.bremen.de
Hamburg
Präsident des Amtsgerichts Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Telefon: +49 40 428 43-0
Fax: +49 40 4279-83249
internationalerechtshilfe@ag.justiz.hamburg.de
Hessen
Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Zeil 42
60313 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 1367-01
Fax: +49 69 1367-2976
verwaltung@olg.justiz.hessen.de
M e c k l e n b u rg -Vo r p o m m e r n
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz
Mecklenburg-Vorpommern
Puschkinstraße 19 – 21
19055 Schwerin
Telefon: +49 385 5881-0
Fax: +49 385 5881-3453
poststelle@jm.mv-regierung.de
Niedersachsen
Niedersächsisches Justizministerium
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Telefon: +49 511 120-0
Fax: +49 511 120-5170
poststelle@mj.niedersachsen.de
Nordrhein-Westfalen
Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: +49 211 4971-0
Fax: +49 211 4971-548
poststelle@olg-duesseldorf.nrw.de
Rheinland-Pfalz
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Ernst-Ludwig-Straße 3
55116 Mainz
Telefon: +49 6131 16-4800
Fax: +49 6131 16-4887
poststelle@jm.rlp.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022 513
Saarland
Ministerium der Justiz Saarland
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
Telefon: +49 681 501-00
Fax: +49 681 501-5855
poststelle@justiz.saarland.de
Sachsen
Präsident des Oberlandesgerichts Dresden
Schlossplatz 1
01067 Dresden
Telefon: +49 351 446-0
Fax: +49 351 446-1529
verwaltung@olg.justiz.sachsen.de
Sachsen-Anhalt
Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt
Domplatz 2 – 4
39104 Magdeburg
Telefon: +49 391 567-01
Fax: +49 391 567-6180
poststelle@mj.sachsen-anhalt.de
Schleswig-Holstein
Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz
des Landes Schleswig-Holstein
Lorentzendamm 35
24103 Kiel
Telefon: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-3870
poststelle@jumi.landsh.de
Thüringen
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Werner-Seelenbinder-Straße 5
99096 Erfurt
Telefon: +49 361 573 511-000
Fax: +49 361 573 511-888
poststelle@tmmjv.thueringen.de
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2022 (BGBl. II S. 256).
Berlin, den 22. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 22. August 2022
I.
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 28. Juli 2022 gegenüber der
Regierung der Niederlande in deren Eigenschaft als Verwahrer des Haager
Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in
Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) folgende Ä n d e r u n g
d e r E r k l ä r u n g (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Juni 1979, BGBl. II S. 780)
zu Artikel 23 des Übereinkommens notifiziert:
„Rechtshilfeersuchen, die ein Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens zum
Gegenstand haben, werden nur erledigt, wenn
1. die vorzulegenden Dokumente im Einzelnen genau bezeichnet sind,
2. die vorzulegenden Dokumente für das jeweilige Verfahren und dessen Ausgang von
unmittelbarer und eindeutig zu erkennender Bedeutung sind,
3. die vorzulegenden Dokumente sich im Besitz einer an dem Verfahren beteiligten Partei
befinden,
4. das Herausgabeverlangen nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts
verstößt und,
5. soweit personenbezogene Daten in den vorzulegenden Dokumenten enthalten sind,
die Voraussetzungen für die Übermittlung in ein Drittland nach Kapitel V der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum frei-
en Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 2; L 127 vom
23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) erfüllt sind.“
II.
Ferner hat die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d am 28. Juli 2022 gegen-
über der Regierung der Niederlande in deren Eigenschaft als Verwahrer die ge-
änderten Adressen der Zentralen Behörden (vgl. die Bekanntmachung vom
15. Februar 2008, BGBl. II S. 216) nach Artikel 2 und Artikel 24 Absatz 2 des
Übereinkommens notifiziert:
Zentrale Behörde auf Bundesebene
Bundesamt für Justiz
Adenauerallee 99 – 103
53113 Bonn
Internationale.zivilrechtshilfe@bfj.bund.de
Baden-Württemberg
Präsidentin des Amtsgerichts Freiburg
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
Telefon: +49 761 205-0
Fax: +49 761 205-1800
poststelle@AGFreiburg.justiz.bwl.de
Bayern
Präsident des Oberlandesgerichts München
Prielmayerstrasse 5
80097 München
Telefon: +49 89 5597-02
Fax: +49 89 5597-3570
poststelle@olg-m.bayern.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022 515
Berlin
Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung Berlin
Salzburger Straße 21 – 25
10825 Berlin
Telefon: +49 30 9013-0
Fax: +49 30 9013-2000
poststelle@senjustva.berlin.de
Brandenburg
Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
Telefon: +49 331 866-0
Fax: +49 331 866-3080
+49 331 866-3081
poststelle@mdj.brandenburg.de
Bremen
Präsidentin des Landgerichts Bremen
Domsheide 16
28195 Bremen
Telefon: +49 421 361-10240
Fax: +49 421 361-15837
office@landgericht.bremen.de
Hamburg
Präsident des Amtsgerichts Hamburg
Sievekingplatz 1
20355 Hamburg
Telefon: +49 40 428 43-0
Fax: +49 40 4279-83249
internationalerechtshilfe@ag.justiz.hamburg.de
Hessen
Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Zeil 42
60313 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 1367-01
Fax: +49 69 1367-2976
verwaltung@olg.justiz.hessen.de
M e c k l e n b u rg -Vo r p o m m e r n
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz
Mecklenburg-Vorpommern
Puschkinstraße 19 – 21
19055 Schwerin
Telefon: +49 385 5881-0
Fax: +49 385 5881-3453
poststelle@jm.mv-regierung.de
Niedersachsen
Niedersächsisches Justizministerium
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Telefon: +49 511 120-0
Fax: +49 511 120-5170
poststelle@mj.niedersachsen.de
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022
Nordrhein-Westfalen
Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Telefon: +49 211 4971-0
Fax: +49 211 4971-548
poststelle@olg-duesseldorf.nrw.de
Rheinland-Pfalz
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz
Ernst-Ludwig-Straße 3
55116 Mainz
Telefon: +49 6131 16-4800
Fax: +49 6131 16-4887
poststelle@jm.rlp.de
Saarland
Ministerium der Justiz Saarland
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
Telefon: +49 681 501-00
Fax: +49 681 501-5855
poststelle@justiz.saarland.de
Sachsen
Präsident des Oberlandesgerichts Dresden
Schlossplatz 1
01067 Dresden
Telefon: +49 351 446-0
Fax: +49 351 446-1529
verwaltung@olg.justiz.sachsen.de
Sachsen-Anhalt
Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt
Domplatz 2 – 4
39104 Magdeburg
Telefon: +49 391 567-01
Fax: +49 391 567-6180
poststelle@mj.sachsen-anhalt.de
Schleswig-Holstein
Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz
des Landes Schleswig-Holstein
Lorentzendamm 35
24103 Kiel
Telefon: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-3870
poststelle@jumi.landsh.de
Thüringen
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Werner-Seelenbinder-Straße 5
99096 Erfurt
Telefon: +49 361 573 511-000
Fax: +49 361 573 511-888
poststelle@tmmjv.thueringen.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022 517
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2022 (BGBl. II S. 256).
Berlin, den 22. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-brasilianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. August 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 4. Juli 2018/19. September 2018 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Föderativen Republik Brasilien über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. September 2018
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. August 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Fra n z M a r ré
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022
Der Geschäftsträger a. i. Brasilia, den 4. Juli 2018
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 21. Septem-
ber/20. November 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Föderativen Republik Brasilien sowie das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen über Entwicklungszusammenarbeit vom 15. Dezember 2017 folgende Vereinbarung
über die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrages der dem Ziel der
Entwicklung der Föderativen Republik Brasilien zugutekommenden bilateralen Zusammen-
arbeit vorzuschlagen:
1. In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften werden für das Vorhaben „Amazonienfonds II“ Finanzmittel in Form eines nicht
rückzahlbaren Finanzierungsbeitrages (nachfolgend als „Finanzierungsbeitrag“ be-
zeichnet) im Wert von bis zu 35 000 000 Euro (in Worten: fünfunddreißig Millionen Euro)
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau (nachfolgend als „KfW“ bezeichnet) an den Empfänger „Banco Nacional de
Desenvolvimento Econômico e Social (BNDES)“ (nachfolgend als „Empfänger“
bezeichnet) vergeben, mit dem Ziel, in Übereinstimmung mit den in der Föderativen
Republik Brasilien geltenden Rechtsvorschriften das genannte Vorhaben in der Föde-
rativen Republik Brasilien durchzuführen.
2. Die Zusage für das unter Nummer 1 genannte Vorhaben und den unter Nummer 1 ge-
nannten Betrag entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusagejahr
der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Die entsprechende Frist
endet mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
3. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt
werden.
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs genannten Vereinbarung in der
Form eines Notenwechsels vom 21. September/20. November 2017 auch für diese
Vereinbarung.
5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit der oben dargestellten Über-
einkunft einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, deren Wortlaut als verbindlich und
endgültig festgelegt wird. Sie tritt für das unter Nummer 1 genannte Vorhaben an dem
Datum in Kraft, an dem bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine schriftliche
Notifizierung der Regierung der Föderativen Republik Brasilien darüber eingeht, dass die
innerbrasilianischen Voraussetzungen zur Unterzeichnung des Finanzierungsvertrages
gegeben sind.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Seiner Exzellenz
dem Außenminister
der Föderativen Republik Brasilien
Herrn Aloysio Nunes Ferreira Filho
Brasilia
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022 519
Bekanntmachung
der deutsch-serbischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. August 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 21. Januar 2021/16. August 2021 zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Serbien über Finanzielle Zusammenar-
beit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. August 2021
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. August 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Heike Backofen-Warnecke
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022
Der Botschafter Belgrad, den 21. Januar 2021
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 25. Juni 2013 und vom
20. November 2014, die Zusagenote Nr. 270/2019 vom 26. Juli 2019 sowie die Zusagenote
Nr. 151/2020 vom 4. Juni 2020 und unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 13. Ok-
tober 2004 zwischen unseren beiden Regierungen über Technische Zusammenarbeit fol-
gende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-
publik Serbien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
lenden Darlehensnehmer
a) für das Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgung in serbischen Mittelstäd-
ten VI“ (PN 2013.6577.4) ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
gewährt wird, in Höhe von bis zu 28 000 000 Euro (in Worten: achtundzwanzig
Millionen Euro),
b) für das Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgung in serbischen Mittelstäd-
ten VI“ (PN 2014.6523.6) ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu
42 000 000 Euro (in Worten: zweiundvierzig Millionen Euro),
c) für das Vorhaben „Rehabilitierung der Fernwärmesysteme in Serbien, Phase V“
(PN 2013.6576.6) ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu
30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro)
zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der
Vorhaben festgestellt ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Serbien weiterhin
gegeben ist und die Regierung der Republik Serbien eine Staatsgarantie gewährt, so-
fern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können nicht durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Serbien oder anderen Empfängern, von der KfW darüber hinaus folgende
Beträge zu erhalten:
a) für das Vorhaben „Förderung von Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare
Energien über den Bankensektor („EcoKredite“) – Komp. 5“ (PN 2019.6906.2) Dar-
lehen von bis zu 25 000 000 Euro (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt wor-
den ist,
b) für das Vorhaben „Green Economy Fazilität in Serbien“ (PN 2014.6865.1) ein ver-
günstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszu-
sammenarbeit über den Bankensektor gewährt wird, in Höhe von bis zu 25 000 000
Euro (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro),
c) für das Vorhaben „Förderung von Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare
Energien über den Bankensektor („EcoKredite“) – Komp. 4“ (PN 2019.6851.0)
einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 1 700 000 Euro (in Worten: eine Million
siebenhunderttausend Euro), sowie
d) für das Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgung in serbischen Mittelstäd-
ten VI“ (PN 2019.6879.1) einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 5 452 509,76 Euro
(in Worten: fünf Millionen vierhundertzweiundfünfzigtausend fünfhundertneun Euro
und sechsundsiebzig Cent),
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
dass die Projekte als Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung
von Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgaran-
tiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder
des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-
publik Serbien oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern von der KfW darüber hinaus folgende Beträge zu erhalten:
a) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung der folgenden Vorhaben:
– für das unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben bis zu 2 000 000 Euro
(in Worten: zwei Millionen Euro) (PN 2014.7041.8),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022 521
– für das unter Nummer 1 Buchstabe c genannte Vorhaben bis zu 2 000 000 Euro
(in Worten: zwei Millionen Euro) (PN 2013.7007.1),
– für das unter Nummer 2 Buchstabe b genannte Vorhaben bis zu 500 000 Euro
(in Worten: fünfhunderttausend Euro) (PN 2014.7039.2);
b) einen Finanzierungsbeitrag von bis zu 2 500 000 Euro (in Worten: zwei Millionen
fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben „Wasserver- und Abwasserentsorgung
in serbischen Mittelstädten VI – Vorbereitungsphase“ (PN 2013.6696.2),
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
dass die Projekte als Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung
von Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgaran-
tiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder
des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.
4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Serbien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
rungsbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 bis 2 genannten Vorhaben oder
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und Betreuung der unter Nummer 1 bis 2 genannten Vorhaben von der KfW zu erhal-
ten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
5. Die Verwendung der unter Nummer 1 bis 3 genannten Beträge, die Bedingungen, zu
denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finan-
zierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
6. Die Zusage der unter Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 Buchstabe b sowie
Nummer 3 Buchstabe a erster und dritter Anstrich genannten Beträge entfällt, soweit
nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2021 die entsprechenden Darlehens- und Finan-
zierungsverträge geschlossen wurden.
7. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird
gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
lehensnehmer aufgrund der nach Nummer 5 zu schließenden Verträgen, mit Ausnah-
me der Vorhaben in Nummer 2 Buchstabe a und b, garantieren.
8. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-
mer 5 zu schließenden Finanzierungsverträge mit Ausnahme der Finanzierungsbeiträge
in Nummer 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 Buchstabe a dritter Anstrich, entstehen
können, gegenüber der KfW garantieren.
9. Für den Abschluss und die Umsetzung von Vorhaben aus dieser Vereinbarung wird
die KfW von allen direkten Steuern befreit, zu denen sie in der Republik Serbien ver-
pflichtet ist. Der Verkehr von Waren und Leistungen sowie die Einfuhr von Waren, der
zwecks Durchführung der unter Nummer 1 und 2 genannten Vorhaben erfolgt, ist im
Einklang mit dieser Vereinbarung von der Mehrwertsteuer, den Verbrauchssteuern und
ähnlichen indirekten Steuern befreit. Darüber hinaus wird die KfW von den im Verwal-
tungsgebührengesetz der Republik Serbien festgelegten Gebühren, zu deren Zahlung
sie in der Republik Serbien verpflichtet ist, befreit, sowie von allen Abgaben, die mit
dem Gesetz zu Gebühren für die Nutzung von öffentlichen Gütern in der Republik Ser-
bien, geregelt sind.
10. Die Regierung der Republik Serbien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
11. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Regierung der Republik Serbien veranlasst. Die andere Vertragspartei
wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
ist.
12. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann
sie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.
13. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
14. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022
15. Diese Vereinbarung wird in deutscher und serbischer Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Serbien mit den unter den Nummern 1 bis 15 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Thomas Schieb
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Serbien
Herrn Nikola Selaković
Belgrad
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
betreffend den elektronischen Frachtbrief
Vom 29. August 2022
Das Zusatzprotokoll vom 20. Februar 2008 zum Übereinkommen vom 19. Mai
1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
(CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief (BGBl. 2021 II S. 1035, 1036)
wird nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für
Kirgisistan am 24. November 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. März 2022 (BGBl. II S. 231).
Berlin, den 29. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022 523
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 29. August 2022
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl.
1994 II S. 2703, 2704) wird nach seinem Artikel 25 Absatz 2 für die
Salomonen am 23. November 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Oktober 2021 (BGBl. II S. 1202).
Berlin, den 29. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Akte vom 29. November 2000
zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973
über die Erteilung europäischer Patente
(Europäisches Patentübereinkommen)
und
der Akte vom 17. Dezember 1991
zur Revision von Artikel 63
des Europäischen Patentübereinkommens
Vom 29. August 2022
Die durch die Akte vom 29. November 2000 revidierte Fassung des Überein-
kommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente in der
Neufassung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patent-
organisation vom 28. Juni 2001 (BGBl. 2007 II S. 1082, 1083, 1129), die zuletzt
durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 27. Oktober 2005 geändert worden
ist (BGBl. 2006 II S. 917, 925), wird nach ihrem Artikel 8 Absatz 1 und die Akte
vom 17. Dezember 1991 zur Revision von Artikel 63 des Europäischen Patent-
übereinkommens (BGBl. 1993 II S. 242, 243) wird nach ihrem Artikel 4 für
Montenegro am 1. Oktober 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. August 2011 (BGBl. II S. 1139) und 19. Februar 2008 (BGBl. II S. 179).
Berlin, den 29. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022 523
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 29. August 2022
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl.
1994 II S. 2703, 2704) wird nach seinem Artikel 25 Absatz 2 für die
Salomonen am 23. November 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Oktober 2021 (BGBl. II S. 1202).
Berlin, den 29. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Akte vom 29. November 2000
zur Revision des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973
über die Erteilung europäischer Patente
(Europäisches Patentübereinkommen)
und
der Akte vom 17. Dezember 1991
zur Revision von Artikel 63
des Europäischen Patentübereinkommens
Vom 29. August 2022
Die durch die Akte vom 29. November 2000 revidierte Fassung des Überein-
kommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente in der
Neufassung des Beschlusses des Verwaltungsrates der Europäischen Patent-
organisation vom 28. Juni 2001 (BGBl. 2007 II S. 1082, 1083, 1129), die zuletzt
durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 27. Oktober 2005 geändert worden
ist (BGBl. 2006 II S. 917, 925), wird nach ihrem Artikel 8 Absatz 1 und die Akte
vom 17. Dezember 1991 zur Revision von Artikel 63 des Europäischen Patent-
übereinkommens (BGBl. 1993 II S. 242, 243) wird nach ihrem Artikel 4 für
Montenegro am 1. Oktober 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. August 2011 (BGBl. II S. 1139) und 19. Februar 2008 (BGBl. II S. 179).
Berlin, den 29. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Mission Essential Group, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-126-05)
Vom 5. September 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
18. März 2022 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Mission
Essential Group, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-126-05) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. März 2022
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. September 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022 525
Auswärtiges Amt Berlin, 18. März 2022
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 33 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. März 2022
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils gel-
tenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Mission Essential Group, LLC (Auftragnehmer) einen Ver-
trag über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beige-
fügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-126-05 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt analytische Dienstleistungen bei der Direktion für Nach-
richtendienste (J2) des Sondereinsatzkommandos Afrika (SOCAFRICA) und unterstützt
die Durchführung von Sicherheitsprogrammen in den folgenden Bereichen: Weitergabe
sensibler Informationen im Ausland, Personalsicherheit, Systemsicherheit und physische
Sicherheit der Stufe „streng geheim“. Der Auftragnehmer löst komplexe Probleme in
den jeweiligen Bereichen der Arbeitseinheiten Foreign Disclosure Office, Special
Security Office, Intelligence Information Systems und Security Manager Office. Der Auf-
tragnehmer kennt die Richtlinien des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten
und ist in der Lage, diese anzuwenden und in die SOCAFRICA-Anforderungen zu inte-
grieren. Der Auftragnehmer analysiert Prozesse und stellt die Zielgenauigkeit und Kon-
tinuität der für das Kommando erbrachten Dienstleistungen sicher. Die im Rahmen die-
ses Vertrags beschäftigten Mitarbeiter des Auftragnehmers steuern weder die
Einsatzplanung noch die Ausführung von Plänen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und Zer-
tifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen, den
Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im Be-
richtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. Septem-
ber 2021 bis 29. September 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. März 2022 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 33 vom 18. März 2022 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. März 2022 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022 527
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 7. September 2022
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computer-
kriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2
für
Nigeria* am 1. November 2022
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalten nach Artikel 10, Artikel 14 Absatz 3 zu Artikel 20 und 21,
Artikel 29 Absatz 4, Artikel 41 und 42 und Erklärungen nach Artikel 24
Absatz 7, Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 35 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 2022 (BGBl. II S. 406).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 7. September 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2022
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von Paris
Vom 12. September 2022
Das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II
S. 1082, 1083) wird nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für die
Vatikanstadt* am 4. Oktober 2022
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 4. September
2022 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in dessen
Funktion als Verwahrer des Übereinkommens abgegebenen Erklärung
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Mai 2022 (BGBl. II S. 312).
* Erklärungen:
Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Web-
seite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 12. September 2022
Auswärtiges Amt
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