Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022 467
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-sowjetischen Konsularvertrags
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Georgien
Vom 4. August 2022
Durch Austausch von Verbalnoten vom 29. März 2022 und vom 16. Mai 2022
haben die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Georgien vereinbart,
dass der Konsularvertrag vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. II 1959
S. 232, 233) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Georgien einvernehmlich beendet wird. Der Konsularvertrag
ist im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Georgien mit Eingang der Verbalnote des Außenministeriums der Republik
Georgien
am 25. Mai 2022
außer Kraft getreten.
Berlin, den 4. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Änderung des deutsch-niederländischen Abkommens
vom 12. April 2012 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016
geänderten Fassung
Vom 4. August 2022
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 zu dem Protokoll vom
24. März 2021 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom
11. Januar 2016 geänderten Fassung (BGBl. 2021 II S. 735, 736) wird bekannt
gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel X Absatz 2 Satz 1
am 31. Juli 2022
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 4. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022 467
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-sowjetischen Konsularvertrags
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Georgien
Vom 4. August 2022
Durch Austausch von Verbalnoten vom 29. März 2022 und vom 16. Mai 2022
haben die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Georgien vereinbart,
dass der Konsularvertrag vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. II 1959
S. 232, 233) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Georgien einvernehmlich beendet wird. Der Konsularvertrag
ist im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Georgien mit Eingang der Verbalnote des Außenministeriums der Republik
Georgien
am 25. Mai 2022
außer Kraft getreten.
Berlin, den 4. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Änderung des deutsch-niederländischen Abkommens
vom 12. April 2012 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016
geänderten Fassung
Vom 4. August 2022
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 zu dem Protokoll vom
24. März 2021 zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll vom
11. Januar 2016 geänderten Fassung (BGBl. 2021 II S. 735, 736) wird bekannt
gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel X Absatz 2 Satz 1
am 31. Juli 2022
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 4. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
und häuslicher Gewalt
Vom 4. August 2022
I.
Das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II
S. 1026, 1027; 2018 II S. 119) wird nach seinem Artikel 75 Absatz 4 für
Ukraine am 1. November 2022
nach Maßgabe von Vorbehalten nach Artikel 78 Absatz 2 zu Artikel 30
Absatz 2 und mit Bezug auf die Verfassung und auf geltende Gesetze sowie
nach Maßgabe von Erklärungen zur Anwendung des Übereinkommens
Vereinigtes Königreich am 1. November 2022
nach Maßgabe von Vorbehalten nach Artikel 78 Absatz 2 zu Artikel 44
Absatz 3 und Artikel 59 des Übereinkommens
in Kraft treten.
II.
In der Bekanntmachung vom 17. Februar 2022 (BGBl. II S. 200) sind in der
Fußnote die Wörter „der Vereinten Nationen“ durch die Wörter „des Europarats“
zu ersetzen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Februar 2022 (BGBl. II S. 200).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache
auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 4. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022 469
Bekanntmachung
zu der Europäischen Sozialcharta (revidiert)
Vom 4. August 2022
B u l g a r i e n * hat am 28. Juni 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer der Europäischen Sozialcharta
(revidiert) (BGBl. 2020 II S. 900, 901) seine bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebene E r k l ä r u n g nach Teil III Artikel A (vgl. die Bekannt-
machung vom 31. August 2021, BGBl. II S. 1060) geändert. Die Erklärung ist
ab 1. August 2022 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. August 2021 (BGBl. II S. 1060).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache
auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 4. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung
steuerabkommensbezogener Maßnahmen
zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Vom 4. August 2022
Das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung
steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnver-
kürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947) wird nach seinem
Artikel 34 Absatz 2 für
Lesotho* am 1. November 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juni 2022 (BGBl. II S. 415).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer oder französischer Sprache
auf der Webseite der OECD unter
https://www.oecd.org sowie http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 4. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022 469
Bekanntmachung
zu der Europäischen Sozialcharta (revidiert)
Vom 4. August 2022
B u l g a r i e n * hat am 28. Juni 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer der Europäischen Sozialcharta
(revidiert) (BGBl. 2020 II S. 900, 901) seine bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebene E r k l ä r u n g nach Teil III Artikel A (vgl. die Bekannt-
machung vom 31. August 2021, BGBl. II S. 1060) geändert. Die Erklärung ist
ab 1. August 2022 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. August 2021 (BGBl. II S. 1060).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache
auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 4. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung
steuerabkommensbezogener Maßnahmen
zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Vom 4. August 2022
Das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung
steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnver-
kürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947) wird nach seinem
Artikel 34 Absatz 2 für
Lesotho* am 1. November 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juni 2022 (BGBl. II S. 415).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer oder französischer Sprache
auf der Webseite der OECD unter
https://www.oecd.org sowie http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 4. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge
Vom 4. August 2022
I r l a n d * hat am 19. Juli 2022 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats
in deren Eigenschaft als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom
20. April 1959 über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge
(BGBl. 1961 II S. 1097, 1098) eine E r k l ä r u n g nach Artikel 7 Absatz 1 über die
zeitliche Unterbrechung der Anwendung des Übereinkommens für ein Jahr mit
Wirkung vom 19. Juli 2022, 12 Uhr abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Februar 2010 (BGBl. II S. 118).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 4. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Übereinkommens über den Zugang zu Informationen,
die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren
und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
(Aarhus-Übereinkommen)
Vom 4. August 2022
B e l a r u s hat am 26. Juli 2022 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens vom
25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung
an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegen-
heiten (Aarhus-Übereinkommen) (BGBl. 2006 II S. 1251, 1252) seinen R ü c k -
t r i t t von dem Übereinkommen notifiziert. Der Rücktritt wird nach Artikel 21 des
Übereinkommens ab 24. Oktober 2022 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. März 2014 (BGBl. II S. 280).
Berlin, den 4. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge
Vom 4. August 2022
I r l a n d * hat am 19. Juli 2022 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats
in deren Eigenschaft als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom
20. April 1959 über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge
(BGBl. 1961 II S. 1097, 1098) eine E r k l ä r u n g nach Artikel 7 Absatz 1 über die
zeitliche Unterbrechung der Anwendung des Übereinkommens für ein Jahr mit
Wirkung vom 19. Juli 2022, 12 Uhr abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Februar 2010 (BGBl. II S. 118).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 4. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Übereinkommens über den Zugang zu Informationen,
die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren
und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
(Aarhus-Übereinkommen)
Vom 4. August 2022
B e l a r u s hat am 26. Juli 2022 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens vom
25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung
an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegen-
heiten (Aarhus-Übereinkommen) (BGBl. 2006 II S. 1251, 1252) seinen R ü c k -
t r i t t von dem Übereinkommen notifiziert. Der Rücktritt wird nach Artikel 21 des
Übereinkommens ab 24. Oktober 2022 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. März 2014 (BGBl. II S. 280).
Berlin, den 4. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022 471
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 4. August 2022
Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den Durchflug im Internatio-
nalen Fluglinienverkehr (BGBl. 1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für
Brasilien am 20. Juli 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. März 2022 (BGBl. II S. 227).
Berlin, den 4. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Übereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Vom 5. August 2022
Das Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investi-
tionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(BGBl. 2021 II S. 3, 4) wird nach seinem Artikel 16 Absatz 2 für
Belgien am 26. August 2022
Luxemburg am 26. August 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juni 2022 (BGBl. II S. 429).
Berlin, den 5. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022 471
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Vereinbarung
über den Durchflug im Internationalen Fluglinienverkehr
Vom 4. August 2022
Die Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den Durchflug im Internatio-
nalen Fluglinienverkehr (BGBl. 1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für
Brasilien am 20. Juli 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. März 2022 (BGBl. II S. 227).
Berlin, den 4. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Übereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Vom 5. August 2022
Das Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investi-
tionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(BGBl. 2021 II S. 3, 4) wird nach seinem Artikel 16 Absatz 2 für
Belgien am 26. August 2022
Luxemburg am 26. August 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Juni 2022 (BGBl. II S. 429).
Berlin, den 5. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen
„Science Applications International Corporation (SAIC)“
(Nr. DOCPER-AS-11-41)
Vom 8. August 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
7. Juni 2022 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Science Applications International Corporation (SAIC)“ (Nr. DOCPER-AS-11-41)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 7. Juni 2022
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022 473
Auswärtiges Amt Berlin, den 7. Juni 2022
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 116 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 7. Juni
2022 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Science Applications International Corporation (SAIC)
(Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf
der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-41 (Vertrag)
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützung für das Hauptquartier der Luftstreitkräfte der
Vereinigten Staaten in Europa (USAFE), die eine Bandbreite von Durchführungs- und
Einhaltungsmaßnahmen im Bereich der Rüstungsbeschränkung auf der Grundlage
rechtlich und politisch bindender Verträge und Übereinkünfte, unter anderem
INF-Vertrag, KSE-Vertrag, Wiener Dokument von 2011, Chemiewaffenübereinkommen,
Vertrag über den Offenen Himmel sowie Weltweiter Austausch Militärischer Informa-
tionen, umfasst.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten
deutsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-
nehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines
ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut
und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Arms Control Advisor“ (Anhang III Nummer 2 der Rahmenvereinbarung)
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Be-
freiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS
gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 26. August
2021 bis 25. August 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 7. Juni 2022 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das
Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hoch-
achtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 116 vom 7. Juni 2022 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022 475
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 7. Juni 2022 in Kraft tritt und
deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Decypher Technologies, Ltd.“
(Nr. DOCPER-AS-129-02)
Vom 8. August 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
18. März 2022 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Decypher Technologies, Ltd.“ (Nr. DOCPER-AS-129-02) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. März 2022
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. März 2022
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika den Eingang der Verbalnote Nummer 101 vom 18. März
2022 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung, sowie unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des
Notenwechsels vom 23. Juni 2020 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Be-
freiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ITility, L.L.C. (DOCPER-AS-140-03)
Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika mit dem Unternehmen ITility, L.L.C. (Hauptauftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen geschlossen (Vertragsnummer
DOCPER-AS-140-03). Der Hauptauftragnehmer hat zur Erfüllung seiner vertraglichen
Verpflichtungen einen Untervertrag mit dem Unternehmen Decypher Technologies, Ltd.
(Unterauftragnehmer) geschlossen (Untervertragsnummer DOCPER-AS-129-02).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unterauftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass der Haupt-
auftragnehmer mit dem Unterauftragnehmer den beigefügten Untervertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen hat:
Der Unterauftragnehmer erbringt im Rahmen des Beratungs- und Unterstützungs-
vertrags (Advisory and Assistance Services, A&AS) umfangreiche technische und
analytische Dienstleistungen für die Luftstreitkräfte der Vereinigten Staaten in Europa
und Afrika. Die Dienstleistungen umfassen Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen
militärischer Zusammenarbeit, Unterstützung und Verbesserung von Strategieentwick-
lung, Entscheidungsfindung, Management und Verwaltung, Programm- beziehungs-
weise Projektmanagement und -verwaltung sowie Unterstützung bei Verbesserungen
im Betrieb von Systemen wie Kommunikations- und IT-Systemen. Die Arbeitsleistung
kann in Form von Informationen, Beratung, Erarbeitung von Alternativen, Analysen,
Beurteilungen, Empfehlungen, Schulungen und Hilfestellung für das Unterstützungs-
personal im Arbeitsalltag erbracht werden. Die im Rahmen dieses Unterauftrags
beschäftigten Arbeitnehmer steuern weder die Einsatzplanung noch die Ausführung
von Plänen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Unterauftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Unterauftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie
genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe
lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf,
die unter Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Unterauftrag-
nehmer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Unterauftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten
des Unterauftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen voll-
ständig durchlaufen.
2.) Sie stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer und alle seine Beschäftigten den
Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst
ist, dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Unter-
auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines
ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut
und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022 477
3.) Sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt.
4.) Sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Unterauftrag-
nehmers und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle
im Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Untervertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätig-
keiten: „Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Unterauftragnehmer die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS
gewährt.
3. Der Unterauftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Unterauftragnehmers, deren Tätigkeit be-
ziehungsweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für
diesen Unterauftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen
gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Ver-
günstigungen beschränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Untervertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer, dessen Unterauftrag-
nehmer und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten
Dienstleistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt bei Eintritt des früheren Ereignisses von entweder dem Ablauf
des Hauptvertrags oder dem Ablauf des Untervertrags außer Kraft, sofern die Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
jeweiligen Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des jeweiligen Vertrags,
annehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag
mindestens zwei Wochen vor Ablauf des jeweiligen Vertrags oder nimmt sie den nach
diesem Datum erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäf-
tigten weiterhin bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem jeweiligen Vertrag
auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Ver-
günstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des
Untervertrags mit einer Laufzeit vom 1. März 2020 bis 16. Oktober 2025 (Memorandum
for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des
Untervertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des
Untervertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Unterauftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen
der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine
Vertragspartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei
Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. März 2022 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das
Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hoch-
achtung zu versichern.“
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 101 vom 18. März 2022 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut, die am 18. März 2022 in Kraft tritt und deren deutscher und
englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Decypher Technologies, Ltd.“
(Nr. DOCPER-AS-129-03)
Vom 8. August 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
18. März 2022 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Decypher Technologies, Ltd.“ (Nr. DOCPER-AS-129-03) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. März 2022
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022 479
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. März 2022
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika den Eingang der Verbalnote Nummer 100 vom 18. März
2022 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung, sowie unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des
Notenwechsels vom 23. Juni 2020 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von Be-
freiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen ITility, L.L.C. (DOCPER-AS-140-03)
Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika mit dem Unternehmen ITility, L.L.C. (Hauptauftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen geschlossen (Vertragsnummer
DOCPER-AS-140-03). Der Hauptauftragnehmer hat zur Erfüllung seiner vertraglichen
Verpflichtungen einen Untervertrag mit dem Unternehmen Decypher Technologies, Ltd.
(Unterauftragnehmer) geschlossen (Untervertragsnummer DOCPER-AS-129-03).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unterauftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass der Haupt-
auftragnehmer mit dem Unterauftragnehmer den beigefügten Untervertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen hat:
Der Unterauftragnehmer erbringt im Rahmen des Beratungs- und Unterstützungs-
vertrags (Advisory and Assistance Services, A&AS) umfangreiche technische und
analytische Dienstleistungen für die Luftstreitkräfte der Vereinigten Staaten in Europa
und Afrika. Die Dienstleistungen umfassen Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen
militärischer Zusammenarbeit, Unterstützung und Verbesserung von Strategieentwick-
lung, Entscheidungsfindung, Management und Verwaltung, Programm- beziehungs-
weise Projektmanagement und -verwaltung sowie Unterstützung bei Verbesserungen
im Betrieb von Systemen wie Kommunikations- und IT-Systemen. Die Arbeitsleistung
kann in Form von Informationen, Beratung, Erarbeitung von Alternativen, Analysen,
Beurteilungen, Empfehlungen, Schulungen und Hilfestellung für das Unterstützungs-
personal im Arbeitsalltag erbracht werden. Die im Rahmen dieses Untervertrags
beschäftigten Vertragsarbeitnehmer steuern weder die Einsatzplanung noch die Aus-
führung von Plänen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Unterauftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Unterauftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie
genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe
lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf,
die unter Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Unterauftrag-
nehmer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Be-
schäftigten deutsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Unterauftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten
des Unterauftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen
vollständig durchlaufen.
2.) Sie stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer und alle seine Beschäftigten den
Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst
ist, dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Unter-
auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines
ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut
und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren.
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022
3.) Sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt.
4.) Sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Unterauftrag-
nehmers und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle
im Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Untervertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden
Tätigkeiten: „Training Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Unterauftragnehmer die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS
gewährt.
3. Der Unterauftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für
die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Be-
stimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buch-
stabe b des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Unterauftragnehmers, deren Tätigkeit
beziehungsweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich
für diesen Unterauftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigun-
gen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten,
es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und
Vergünstigungen beschränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Untervertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer, dessen Unterauftrag-
nehmer und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten
Dienstleistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt bei Eintritt des früheren Ereignisses von entweder dem Ablauf
des Hauptvertrags oder dem Ablauf des Untervertrags außer Kraft, sofern die Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
jeweiligen Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des jeweiligen Vertrags,
annehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag
mindestens zwei Wochen vor Ablauf des jeweiligen Vertrags oder nimmt sie den nach
diesem Datum erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäf-
tigten weiterhin bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem jeweiligen Vertrag
auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Ver-
günstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des
Untervertrags mit einer Laufzeit vom 1. Mai 2020 bis 28. Februar 2024 (Memorandum
for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des
Untervertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des
Untervertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Unterauftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen
der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine
Vertragspartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei
Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. März 2022 in Kraft tritt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022 481
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das
Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hoch-
achtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 100 vom 18. März 2022 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut, die am 18. März 2022 in Kraft tritt und deren deutscher und
englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „CACI NSS, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-151-04)
Vom 8. August 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
1. März 2022 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„CACI NSS, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-151-04) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. März 2022
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022
Auswärtiges Amt Berlin, 1. März 2022
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 548 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. März
2022 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen CACI NSS, LLC (Auftragnehmer) einen Vertrag über die
Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-AS-151-04 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Fachwissen im Bereich Abwehr von improvisierten Be-
drohungen für Sondereinsatzkräfte der Vereinigten Staaten und ihre Partnereinheiten.
Der Fokus dieser Bemühungen liegt darauf zu analysieren, wie die Verbreitung von
improvisierten Bedrohungen, wie Massenvernichtungswaffen, und improvisierte Netz-
werke, die sie nutzen könnten, aufgehalten werden können. Der Auftragnehmer erbringt
Fachwissen zu Militäreinsätzen auf operativer Ebene, nachrichtendienstlicher Informa-
tionsgewinnung und Datenzusammenführung zwecks Analyse von Informationen zur
Unterstützung des Europäischen Kommandos der Streitkräfte der Vereinigten Staaten
(USEUCOM), des Afrikanischen Kommandos der Streitkräfte der Vereinigten Staaten
(USAFRICOM) und der ihnen nachgeordneten Einheiten in Zusammenhang mit deren
Anstrengungen, diese improvisierten Bedrohungen gegen die Streitkräfte der Vereinigten
Staaten und verbündete Streitkräfte abzuwehren. Die Berichte gehen an Streitkräfte der
Vereinigten Staaten und können mit Koalitionsstreitkräften, einschließlich der Bundes-
wehr, geteilt werden, wenn die Berichte auch deren Einsätze betreffen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer er-
greift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten
deutsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-
nehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines
ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut
und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022 483
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung) und „Military
Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Be-
freiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS
gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. Juni
2021 bis 29. Juni 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 1. März 2022 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das
Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hoch-
achtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022
von Amerika Nummer 548 vom 1. März 2022 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 1. März 2022 in Kraft tritt und
deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an
das Unternehmen „Northrop Grumman Systems Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-153-02)
Vom 8. August 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
18. März 2022 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Northrop Grumman Sytems Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-153-02) geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. März 2022
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022 485
Auswärtiges Amt Berlin, den 18. März 2022
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika den Eingang der Verbalnote Nummer 34 vom 18. März
2022 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung, sowie unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des
Notenwechsels vom 21. Juni 2021 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung
von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen BAE Systems Technology
Solutions & Services, Inc. (DOCPER-AS-115-02) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen BAE Systems Technology Solutions & Services, Inc.
(Hauptauftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen
geschlossen (Vertragsnummer DOCPER-AS-115-02). Der Hauptauftragnehmer hat zur
Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen einen Untervertrag mit dem Unternehmen
Northrop Grumman Systems Corporation (Unterauftragnehmer) geschlossen (Unter-
vertragsnummer DOCPER-AS-153-02).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unterauftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass der Haupt-
auftragnehmer mit dem Unterauftragnehmer den beigefügten Untervertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen hat:
Der Unterauftragnehmer erbringt Recherche, Sammlung, Übersetzung (falls zutreffend)
und Auswertung von öffentlich zugänglichen Informationen mithilfe moderner Software-
Anwendungen, um Informationsersuchen zu beantworten und um Berichte mit nach-
richtendienstlichen Informationen aus frei zugänglichen Quellen zu erstellen. Diese
Aktivitäten konzentrieren sich auf die Ermittlung von Bedrohungen und möglichen
Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potentiellen Gruppen,
Organisationen oder Nationen, deren Ziele, Aktivitäten und Zielsetzungen den nationa-
len Interessen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Bundesrepublik Deutschland,
der NATO-Partner und anderer Verbündeter zuwiderlaufen. Der Unterauftragnehmer
stellt außerdem mobile Trainingsteams zwecks Unterweisung und Training von Solda-
ten, Zivilbeschäftigten und Vertragsarbeitnehmern in Bezug auf die Sammlung,
Auswertung und Verbreitung von aus frei zugänglichen Quellen gewonnenen Daten und
Informationen und entsprechende Berichterstattung zur Verfügung.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Unterauftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Unterauftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie
genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe
lediglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf,
die unter Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Unterauftrag-
nehmer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Unterauftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten
des Unterauftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen
vollständig durchlaufen.
2.) Sie stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer und alle seine Beschäftigten den
Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst
ist, dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Unter-
auftragnehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines
ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut
und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren.
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022
3.) Sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt.
4.) Sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Unterauftrag-
nehmers und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle
im Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Untervertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätig-
keiten: „Training Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Unterauftragnehmer die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS
gewährt.
3. Der Unterauftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Unterauftragnehmers, deren Tätigkeit be-
ziehungsweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für
diesen Unterauftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen
gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Ver-
günstigungen beschränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Untervertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer, dessen Unterauftrag-
nehmer und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten
Dienstleistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt bei Eintritt des früheren Ereignisses von entweder dem Ablauf
des Hauptvertrags oder dem Ablauf des Untervertrags außer Kraft, sofern die Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
jeweiligen Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des jeweiligen Vertrags,
annehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag
mindestens zwei Wochen vor Ablauf des jeweiligen Vertrags oder nimmt sie den nach
diesem Datum erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäf-
tigten weiterhin bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem jeweiligen Vertrag
auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Ver-
günstigungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des
Untervertrags mit einer Laufzeit vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2024 (Memorandum
for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des
Untervertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des
Untervertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Unterauftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen
der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine
Vertragspartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden
Konsultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei
Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. März 2022 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das
Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hoch-
achtung zu versichern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022 487
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 34 vom 18. März 2022 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum
NATO-Truppenstatut, die am 18. März 2022 in Kraft tritt und deren deutscher und
englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von
Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Cloud Lake Technology, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-167-01)
Vom 8. August 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
7. Juni 2022 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Cloud Lake Technology, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-167-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 7. Juni 2022
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022
Auswärtiges Amt Berlin, den 7. Juni 2022
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 92 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 7. Juni
2022 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Cloud Lake Technology, LLC (Auftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-167-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt unterstützende Dienstleistungen bei der militärischen
Ausbildung und leistet Hilfe bei Beurteilung, Gestaltung, Entwicklung, Ausführung und
Management von gemeinsamen Schulungs- und Übungsprogrammen sowie Sonder-
programmen für Führungstraining. Diese Arbeit unterstützt die Integration, Koordinie-
rung und Standardisierung grundlegender Aufgaben im Rahmen von Einsätzen
militärischer Spezialkräfte sowie entsprechender Bedingungen und Anforderungen
für das Kommando Spezialkräfte der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in Europa
(SOCEUR) und Afrika (SOCAFRICA) unter Verwendung des gemeinsamen Schulungs-
handbuchs für die Streitkräfte der Vereinigten Staaten.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten
deutsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-
nehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines
ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut
und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022 489
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Process Analyst“ (Anhang II Nummer 1 der Rahmenvereinbarung) und „Training
Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Be-
freiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS
gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. März 2021
bis 28. Februar 2023 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 7. Juni 2022 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das
Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hoch-
achtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022
von Amerika Nummer 92 vom 7. Juni 2022 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 7. Juni 2022 in Kraft tritt und
deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Lukos, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-172-01)
Vom 8. August 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
1. März 2022 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Lukos, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-172-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 1. März 2022
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022 491
Auswärtiges Amt Berlin, 1. März 2022
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 29 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. März 2022 zu
bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Lukos, LLC (Auftragnehmer) einen Vertrag über die Er-
bringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-AS-172-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag
über die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt allgemeine Programmunterstützung für die Ausführung des
United States Special Operations Command (USSOCOM)-Programms im Bereich Er-
fahrungswerte (Lessons Learned Program), einschließlich Fachberatung, Unterstützung
bei Erfassung und Auswertung sowie bei der Durchführung aller Aufgaben und Maß-
nahmen, die zur Unterstützung des USSOCOM-Auftrags erforderlich sind. Der Auftrag-
nehmer nutzt ein System für Erfassung, Archivierung, Auswertung, Klärung und
Weitergabe von Beobachtungen, Erkenntnissen und Erfahrungswerten im Rahmen
einer gemeinsamen Umgebung zur Verbesserung aktueller und zukünftiger Einsatz-
möglichkeiten auf unterschiedlichen Netzwerken.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten
deutsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-
nehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines
ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut
und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
Process Analyst (Anhang II Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Be-
freiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS
gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Januar
2022 bis 14. Januar 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 1. März 2022 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022 493
von Amerika Nummer 29 vom 1. März 2022 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 1. März 2022 in Kraft tritt und
deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Maxar Mission Solutions Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-173-01)
Vom 8. August 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
7. Juni 2022 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Maxar Mission Solutions Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-173-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 7. Juni 2022
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. August 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022
Auswärtiges Amt Berlin, den 7. Juni 2022
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 59 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 7. Juni
2022 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Maxar Mission Solutions Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-173-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag
über die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen in Zusammenhang mit Vorhersage-
analysen auf Grundlage von Geodaten für das Kommando Spezialkräfte der Streitkräfte
der Vereinigten Staaten in Afrika zur Unterstützung von Anforderungen bei der Einsatz-
planung. Der Auftragnehmer nutzt Analyseinstrumente zur Einbindung von Geodaten,
nachrichtendienstlichen Daten und Informationen über soziokulturelle Strömungen in
prädiktive, auf Geodaten basierende Darstellungen von Gebieten, die von Interesse
sind. Dies ermöglicht ein umfassenderes Verständnis sowohl des Einsatzgebiets als
auch des sozialen Umfelds, einschließlich komplexer kultureller Nuancen in Zusam-
menhang mit unterschiedlichen Nationalitäten, Religions- beziehungsweise Stammes-
zugehörigkeiten, Bildungshintergründen und Sprachen. Derartige Analysen dienen der
Vorhersage und Bekämpfung künftiger Aktivitäten von Terroristen, die unter den
Bedingungen irregulärer oder unkonventioneller Kriegsführung operieren, und der
Bekämpfung von Netzwerken, die Massenvernichtungswaffen bereitstellen, sowie von
grenzüberschreitenden kriminellen Organisationen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten
deutsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-
nehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines
ordnungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut
und alle damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022 495
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Be-
freiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS
gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. Januar
2022 bis 31. Oktober 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 7. Juni 2022 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das
Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hoch-
achtung zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 59 vom 7. Juni 2022 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2022
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 1998 · PVSt +4 · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 7. Juni 2022 in Kraft tritt und
deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin