Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022 443
Vierte Verordnung
zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
Vom 19. Juli 2022
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 zu der Mehr-
seitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behör-
den über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
(BGBl. 2015 II S. 1630) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Liste der Staaten und Hoheitsgebiete zu § 1 der CRS-Ausdehnungs-
verordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II S. 258), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 27. Mai 2021 (BGBl. 2021 II S. 568) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
Aserbaidschan Malediven
Bahamas Marokko
Bahrain Nauru
Brasilien Neukaledonien
Brunei Darussalam Nigeria
Dominica Oman
Ecuador Pakistan
Hongkong Panama
Israel Peru
Jamaika Russische Föderation
Kasachstan Saudi-Arabien
Katar Singapur
Kenia St. Kitts und Nevis
Kuwait Türkei
Libanon Uruguay
Liberia Vanuatu
Macau Vereinigte Arabische Emirate.
Malaysia
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juli 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022
Neunte Verordnung
zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 10. August 2022
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a des vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II S. 82) geändert wor-
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der den ist, wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und § 3 Absatz 1 Nummer fügt:
2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I „1a. entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 einer An-
weisung nicht Folge leistet,“.
S. 2186) geändert sowie § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc b) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) einge-
fügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des „2a. entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet,“.
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. De- c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
zember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundes- fügt:
ministerium für Digitales und Verkehr:
„4a. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 2 nicht an
Bord und nicht in der Nähe der Unfallstelle
Artikel 1 bleibt,“.
Inkraftsetzen von Beschlüssen
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung a) Nummer 2b wird wie folgt gefasst:
Folgende von der Zentralkommission für die Rhein- „2b. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03
schifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Ände- Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit
rung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Satz 3 Dienst verrichtet wird,“.
Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiff-
fahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. b) Nummer 13 wird aufgehoben.
1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss c) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
vom 16. November 2021 (Anlage 3 zu Artikel 1 Satz 1 der
Verordnung vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II S. 82)) „22. einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1 bis 3
geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in oder 4 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt,“.
Kraft gesetzt: 3. Absatz 5 wird aufgehoben.
1. Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Protokoll 14);
4. Absatz 6 wird Absatz 5 und die Nummer 10 Buchsta-
2. Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Protokoll 15). be l wird wie folgt gefasst:
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 „l) dessen Lichter oder Signalleuchten nicht den Vor-
veröffentlicht. schriften des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter
Halbsatz entsprechen,“.
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Artikel 3
Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Inkrafttreten
Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiff-
fahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
Berlin, den 10. August 2022
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
xxx
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022 445
Anlage 1
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1)
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.03 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Die Fähigkeiten der diensttuenden Mitglieder der Mindestbesatzung nach der Ver-
ordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein dürfen nicht durch Übermüdung,
Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund
beeinträchtigt sein.
Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkohol-
menge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei
einem gleichwertigen Alkoholgehalt in der Atemluft ist es den Mitgliedern der
Mindestbesatzung verboten, ihren Dienst zu verrichten.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für sonstige Personen an Bord, die
vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs
bestimmen.“
Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Protokoll 14)
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022
Anlage 2
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3.02 wird wie folgt gefasst:
„3.02 Lichter“.
b) Die Angabe zu § 3.28 wird wie folgt gefasst (betrifft nur die deutsche Fassung):
„3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser
ausführen“.
Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Protokoll 15)
2. § 3.02 wird wie folgt gefasst:
„§ 3.02
Lichter
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die Lichter von allen Seiten sichtbar
sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.
2. Signalleuchten, ihre Gehäuse und ihr Zubehör müssen den Vorschriften des Artikels
7.05 Nummer 1 ES-TRIN entsprechen.
3. Lichter müssen in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Anforderungen
dieser Verordnung entsprechen.
4. Die Nachtbezeichnung stillliegender, nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht
den Nummern 2 und 3 zu entsprechen; sie muss jedoch bei klarer Sicht und dunk-
lem Hintergrund eine Tragweite von etwa 1000 m haben.“
Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Protokoll 15)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022 447
Bekanntmachung
des deutsch-pakistanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 12. Mai 2022
Das in Islamabad am 2. November 2021 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik
Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2018 ist nach
seinem Artikel 5 Absatz 1
am 2. November 2021
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. Mai 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Helmut Fischer
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 2018
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem
und
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan – Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen findet dieses Abkommen Anwendung.
Republik Pakistan,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
zu vertiefen,
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,
(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusagejahr die
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 663/2018 vom 11. Dezem- entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.
ber 2018) – Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2022.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan befreit die
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem
es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 ge-
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden nannten Verträge in der Islamischen Republik Pakistan erhoben
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer
Finanzierungsbeiträge von bis zu 19 500 000,00 Euro (in Worten: und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der
neunzehn Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vorhaben Islamischen Republik Pakistan getragen. Erhobene besondere
zu erhalten: Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Islamischen
a) „Regionaler Infrastrukturfonds für Khyber Pakhtunkhwa“ in Republik Pakistan übernommen. Darüber hinaus befreit die
Höhe von bis zu 17 500 000 Euro (in Worten: siebzehn Millio- Regierung der Islamischen Republik Pakistan die KfW von
nen fünfhunderttausend Euro), sonstigen öffentlichen Abgaben.
b) „Gletschermonitoring für Energie- und Wassersicherheit II“ in
Höhe von bis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Artikel 4
Euro),
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überlässt bei
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be- Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Finanzierungsbeitrages erfüllen. dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022 449
Artikel 5 erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft. (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Ab-
kommens vereinbaren.
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
Islamischen Republik Pakistan veranlasst. Die andere Vertrags- Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der gelegt.
Geschehen zu Islamabad am 2. November 2021 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernhard Stephan Schlagheck
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Asad Hayaud Din
Bekanntmachung
des deutsch-pakistanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Mai 2022
Das in Islamabad am 2. November 2021 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik
Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2019 ist nach
seinem Artikel 5 Absatz 1
am 2. November 2021
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Mai 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Helmut Fischer
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 2019
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Ver-
und
besserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst-
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan – hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-
garantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
Republik Pakistan, Finanzierungsbeitrages erfüllen.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan zu einem
zu vertiefen, späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-
zierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab-
satz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet die-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung ses Abkommen Anwendung.
in der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Artikel 2
lungen vom 11. September 2019 – (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
sind wie folgt übereingekommen: das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
Artikel 1 beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zu-
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende sagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsver-
Beträge zu erhalten: träge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit
Ablauf des 31. Dezember 2023.
1. Darlehen von bis zu 25 500 000,00 Euro (in Worten: fünfund-
zwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben
„Förderung von Erneuerbaren Energien und Energieeffizienz“, Artikel 3
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vor- Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan befreit die
habens festgestellt worden ist; KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 ge-
Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten nannten Verträge in der Islamischen Republik Pakistan erhoben
Vorhabens von bis zu 2 500 000,00 Euro (in Worten: zwei Mil- werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer oder
lionen fünfhunderttausend Euro); ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der Isla-
mischen Republik Pakistan getragen. Erhobene besondere
3. Finanzierungsbeiträge von bis zu 40 500 000,00 Euro (in Wor-
Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Islamischen
ten: vierzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die folgen-
Republik Pakistan übernommen. Darüber hinaus befreit die
den Vorhaben:
Regierung der Islamischen Republik Pakistan die KfW von sons-
a) „Billion Tree Aufforstungsprogramm“ bis zu 13 500 000,00 tigen öffentlichen Abgaben.
Euro (in Worten: dreizehn Millionen fünfhunderttausend
Euro), Artikel 4
b) „Unterstützung von Flucht und Vertreibung betroffener
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überlässt bei
Menschen“ bis zu 15 000 000,00 Euro (in Worten: fünf-
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
zehn Millionen Euro),
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
c) „Frauenbeschäftigung im privaten Gesundheitssektor“ und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
bis zu 12 000 000,00 Euro (in Worten: zwölf Millionen Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Euro), Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022 451
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Islamischen Republik Pakistan veranlasst. Die
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge- nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald
nehmigungen. diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
ist.
Artikel 5 (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in mens vereinbaren.
Kraft. (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der legt.
Geschehen zu Islamabad am 2. November 2021 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernhard Stephan Schlagheck
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Asad Hayaud Din
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 7. Juli 2022
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu geneti-
schen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über
die biologische Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33
Absatz 2 für
Nigeria am 27. September 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2022 (BGBl. II S. 315).
Berlin, den 7. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur
über Haftung und Wiedergutmachung
zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Vom 7. Juli 2022
Das Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur vom 15. Oktober 2010 über
Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologi-
sche Sicherheit (BGBl. 2013 II S. 618, 620) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2
für
Nigeria am 27. September 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Mai 2021 (BGBl. II S. 576).
Berlin, den 7. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 11. Juli 2022
S c h w e d e n * hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in
dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens vom 30. August 1961
zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) am 6. Juli 2022
einen E i n s p r u c h zu der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde von To g o
abgegebenen Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 3. August 2021, BGBl. II
S. 1029) erhoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Januar 2022 (BGBl. II S. 101).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 11. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur
über Haftung und Wiedergutmachung
zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Vom 7. Juli 2022
Das Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur vom 15. Oktober 2010 über
Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologi-
sche Sicherheit (BGBl. 2013 II S. 618, 620) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2
für
Nigeria am 27. September 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Mai 2021 (BGBl. II S. 576).
Berlin, den 7. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 11. Juli 2022
S c h w e d e n * hat gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in
dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens vom 30. August 1961
zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) am 6. Juli 2022
einen E i n s p r u c h zu der bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde von To g o
abgegebenen Erklärung (vgl. die Bekanntmachung vom 3. August 2021, BGBl. II
S. 1029) erhoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Januar 2022 (BGBl. II S. 101).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 11. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022 453
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
Vom 11. Juli 2022
Das am 15. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete
Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wan-
dernden Wasservögel (BGBl. 1998 II S. 2498, 2500; 2004 II S. 600, 601) wird
nach seinem Artikel XIV Absatz 2 für
Kamerun am 1. Oktober 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2020 (BGBl. II S. 1302).
Berlin, den 11. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Vom 11. Juli 2022
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 über die grenzüberschreitenden Aus-
wirkungen von Industrieunfällen (BGBl. 1998 II S. 1527, 1528) wird nach seinem
Artikel 30 Absatz 3 für die
Ukraine* am 4. Oktober 2022
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 6. Juli 2022
gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in dessen Funktion
als Verwahrer des Übereinkommens abgegebenen Erklärung
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Februar 2013 (BGBl. II S. 376).
* Erklärungen:
Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesge-
setzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite
der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Über-
einkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 11. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022 453
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
Vom 11. Juli 2022
Das am 15. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete
Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wan-
dernden Wasservögel (BGBl. 1998 II S. 2498, 2500; 2004 II S. 600, 601) wird
nach seinem Artikel XIV Absatz 2 für
Kamerun am 1. Oktober 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2020 (BGBl. II S. 1302).
Berlin, den 11. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Vom 11. Juli 2022
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 über die grenzüberschreitenden Aus-
wirkungen von Industrieunfällen (BGBl. 1998 II S. 1527, 1528) wird nach seinem
Artikel 30 Absatz 3 für die
Ukraine* am 4. Oktober 2022
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 6. Juli 2022
gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in dessen Funktion
als Verwahrer des Übereinkommens abgegebenen Erklärung
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Februar 2013 (BGBl. II S. 376).
* Erklärungen:
Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesge-
setzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite
der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Über-
einkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 11. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 169
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 27. Juni 1989
über eingeborene und in Stämmen lebende Völker
in unabhängigen Ländern
Vom 11. Juli 2022
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 zu dem Übereinkom-
men vom 27. Juni 1989 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in un-
abhängigen Staaten (BGBl. 2021 II S. 494, 495) wird bekannt gemacht, dass das
Übereinkommen nach seinem Artikel 38 Absatz 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 23. Juni 2022
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 23. Juni 2021 beim Generaldirektor
der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf hinterlegt worden.
II.
Das Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in
unabhängigen Staaten ist ferner für folgende Staaten und Gebiete in Kraft ge-
treten:
Argentinien am 3. Juli 2001
Bolivien, Plurinationaler Staat am 11. Dezember 1992
Brasilien am 25. Juli 2003
Chile am 15. September 2009
Costa Rica am 2. April 1994
Dänemark am 22. Februar 1997
Dominica am 25. Juni 2003
Ecuador am 15. Mai 1999
Fidschi am 3. März 1999
Guatemala am 5. Juni 1997
Honduras am 28. März 1996
Kolumbien am 7. August 1992
Luxemburg am 5. Juni 2019
Mexiko am 5. September 1991
Nepal am 14. September 2008
Nicaragua am 25. August 2011
Niederlande, europäischer Teil am 2. Februar 1999
Norwegen am 5. September 1991
Paraguay am 10. August 1994
Peru am 2. Februar 1995
Spanien am 15. Februar 2008
Venezuela, Bolivarische Republik am 22. Mai 2003
Zentralafrikanische Republik am 30. August 2011.
Berlin, den 11. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022 455
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Organisation
für erneuerbare Energien (IRENA)
Vom 13. Juli 2022
Die Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneu-
erbare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) ist nach ihrem Artikel XIX
Absatz E für
Papua-Neuguinea am 3. Juli 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Dezember 2021 (BGBl. 2022 II S. 4).
Berlin, den 13. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des
Übereinkommens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich
Vom 19. Juli 2022
Das in Paris am 17. September 2021 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich
(BGBl. 2021 II S. 1094, 1095) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien am 9. Juni 2022
in Kraft getreten.
Die deutsche Notifikation über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erfor-
derlichen innerstaatlichen Voraussetzungen ist am 25. Februar 2022 bei der
Regierung der Französischen Republik in Paris hinterlegt worden.
Berlin, den 19. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022 455
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Organisation
für erneuerbare Energien (IRENA)
Vom 13. Juli 2022
Die Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneu-
erbare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) ist nach ihrem Artikel XIX
Absatz E für
Papua-Neuguinea am 3. Juli 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Dezember 2021 (BGBl. 2022 II S. 4).
Berlin, den 13. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des
Übereinkommens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich
Vom 19. Juli 2022
Das in Paris am 17. September 2021 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich
(BGBl. 2021 II S. 1094, 1095) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien am 9. Juni 2022
in Kraft getreten.
Die deutsche Notifikation über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erfor-
derlichen innerstaatlichen Voraussetzungen ist am 25. Februar 2022 bei der
Regierung der Französischen Republik in Paris hinterlegt worden.
Berlin, den 19. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Partnerschaftsabkommens
über die Beziehungen und die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Neuseeland andererseits
Vom 19. Juli 2022
Das in Brüssel am 5. Oktober 2016 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und Zusammen-
arbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Neuseeland andererseits (BGBl 2017 II S. 702, 703) wird nach seinem Artikel 58
Absatz 1 für
die Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien* am 21. Juli 2022
in Kraft treten.
Die deutsche Notifikation über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforder-
lichen innerstaatlichen Voraussetzungen ist am 19. Januar 2018 beim General-
sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso
wie die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht,
zu finden im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter
http://ec.europa.eu/world/agreements/default.home.do und unter
http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/agreements-conventions/.
Sie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt gemacht.
Berlin, den 19. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 19. Juli 2022
Das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Ener-
gieprogramm (BGBl. 1975 II S. 701, 702) ist nach seinem Artikel 71 Absatz 2 für
Litauen am 20. Februar 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Mai 2018 (BGBl. II S. 231).
Berlin, den 19. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n j a v o n U s l a r - G l e i c h e n
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Partnerschaftsabkommens
über die Beziehungen und die Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Neuseeland andererseits
Vom 19. Juli 2022
Das in Brüssel am 5. Oktober 2016 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und Zusammen-
arbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
Neuseeland andererseits (BGBl 2017 II S. 702, 703) wird nach seinem Artikel 58
Absatz 1 für
die Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien* am 21. Juli 2022
in Kraft treten.
Die deutsche Notifikation über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforder-
lichen innerstaatlichen Voraussetzungen ist am 19. Januar 2018 beim General-
sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso
wie die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht,
zu finden im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter
http://ec.europa.eu/world/agreements/default.home.do und unter
http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/agreements-conventions/.
Sie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt gemacht.
Berlin, den 19. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über ein Internationales Energieprogramm
Vom 19. Juli 2022
Das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Ener-
gieprogramm (BGBl. 1975 II S. 701, 702) ist nach seinem Artikel 71 Absatz 2 für
Litauen am 20. Februar 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Mai 2018 (BGBl. II S. 231).
Berlin, den 19. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n j a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022 457
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 20. Juli 2022
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBl. 1977 II S. 809, 811; 2016 II S. 1306, 1307) wird nach seinem Artikel 47
Absatz 2 für
Benin am 7. Juli 2023
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2022 (BGBl. II S. 314).
Berlin, den 20. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 20. Juli 2022
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Benin am 7. Juli 2023
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Mai 2022 (BGBl. II S. 311).
Berlin, den 20. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022 457
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 20. Juli 2022
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBl. 1977 II S. 809, 811; 2016 II S. 1306, 1307) wird nach seinem Artikel 47
Absatz 2 für
Benin am 7. Juli 2023
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2022 (BGBl. II S. 314).
Berlin, den 20. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 20. Juli 2022
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Benin am 7. Juli 2023
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Mai 2022 (BGBl. II S. 311).
Berlin, den 20. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 20. Juli 2022
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem
Artikel VIII Absatz 4 für
Dschibuti am 14. Juli 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Februar 2022 (BGBl. II S. 200).
Berlin, den 20. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 20. Juli 2022
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird
nach ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer
Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für
Kongo am 14. September 2022
Tadschikistan am 27. September 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juni 2022 (BGBl. II S. 424).
Berlin, den 20. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 20. Juli 2022
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem
Artikel VIII Absatz 4 für
Dschibuti am 14. Juli 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Februar 2022 (BGBl. II S. 200).
Berlin, den 20. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 20. Juli 2022
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird
nach ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer
Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für
Kongo am 14. September 2022
Tadschikistan am 27. September 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juni 2022 (BGBl. II S. 424).
Berlin, den 20. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022 459
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006
Vom 20. Juli 2022
Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen vom 27. Januar 2006 (BGBl.
2009 II S. 231, 232) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 4 für
Angola am 7. Juli 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. November 2018 (BGBl. II S. 774).
Berlin, den 20. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bekanntmachung
des deutsch-sambischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Juli 2022
Das in Lusaka am 5. November 2021 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2020 ist nach seinem
Artikel 4 Absatz 1
am 5. November 2021
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juli 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022 459
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006
Vom 20. Juli 2022
Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen vom 27. Januar 2006 (BGBl.
2009 II S. 231, 232) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 4 für
Angola am 7. Juli 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. November 2018 (BGBl. II S. 774).
Berlin, den 20. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Ta n i a v o n U s l a r - G l e i c h e n
Bekanntmachung
des deutsch-sambischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Juli 2022
Das in Lusaka am 5. November 2021 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2020 ist nach seinem
Artikel 4 Absatz 1
am 5. November 2021
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juli 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2022
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2020
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) „Mittelstädteprogramm zur Stärkung des Dezentralisierungs-
prozesses“ bis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen
und
Euro),
die Regierung der Republik Sambia – wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
festgestellt worden ist.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (2) Dieses Abkommen gilt auch für gegebenenfalls zusätzlich
Sambia, bereitgestellte Zuschüsse zur Vorbereitung oder für notwendige
Begleitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben sowie für Auf-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch stockungen und künftige Folgevorhaben, sofern beide Regie-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und rungen die Förderung weiterführen wollen. Förderzusagen der
zu vertiefen, Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Folgevorhaben
und Aufstockungen für Vorhaben erfolgen durch Mitteilung der
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf dieses Ab-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, kommen ausdrücklich Bezug nimmt. In diesen Fällen gelten von
Artikel 2 Absatz 2 abweichende Fristen, auf die in der Mitteilung
in der Absicht, zur sozialen, wirtschaftlichen und umwelt- der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gesondert hin-
gerechten Entwicklung in der Republik Sambia beizutragen, gewiesen wird.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Artikel 2
lungen vom 18. November 2020 –
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und die
sind wie folgt übereingekommen: Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
KfW und den Empfängern der Zuschüsse zu schließenden Ver-
Artikel 1 träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Rechtsvorschriften unterliegen.
es der Regierung der Republik Sambia oder anderen, von beiden (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der entfällt, soweit nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zusage
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Zuschüsse von insgesamt die in Absatz 1 genannten Verträge geschlossen werden. Für die-
bis zu 19 800 000 Euro (in Worten: neunzehn Millionen achthun- se Beträge endet die Frist mit Ablauf des 18. November 2025.
derttausend Euro) zu erhalten: Sollten nur für einen Teil der Zusagen in dem vorgesehenen Zeit-
Für die Vorhaben: raum die in Absatz 1 genannten Verträge geschlossen worden
sein, so gilt diese Verfallsklausel nur für die noch nicht durch die-
a) „Stärkung lokaler Selbstverwaltung in Sambia II (2. Erweite- se Verträge gebundenen Teilbeträge.
rung Chalimbana Traininginstitut)“ bis zu 2 000 000 Euro (in
(3) Die Regierung der Republik Sambia, soweit sie nicht selbst
Worten: zwei Millionen Euro),
Empfänger der Zuschüsse ist, wird die Erfüllung etwaiger Rück-
b) „Wasserressourcenmanagement und Sanitärversorgung in zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
Mittelstädten“ bis zu 10 800 000 Euro (in Worten: zehn ßenden Verträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-
Millionen achthunderttausend Euro), tieren.