Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022 419
Gesetz
zu den Protokollen
zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt
der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
Vom 11. Juli 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Den in Brüssel am 5. Juli 2022 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Protokollen zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden wird zugestimmt. Die Protokolle
werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Protokolle nach ihrem Artikel II für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 11. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
D i e B u n d e s m i n i s te r i n d e r Ve r te i d i g u n g
Christine Lambrecht
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022
Protokoll
zum Nordatlantikvertrag
über den Beitritt der Republik Finnland
Protocol
to the North Atlantic Treaty
on the Accession of the Republic of Finland
Protocole
au Traité de l’Atlantique Nord
sur l’accession de la République de Finlande
(Übersetzung)
The Parties to the North Atlantic Treaty, Les Parties au Traité de l’Atlantique Nord, Die Vertragsparteien des am 4. April 1949
signed at Washington on April 4, 1949, signé le 4 avril 1949 à Washington, in Washington unterzeichneten Nordatlan-
tikvertrags –
Being satisfied that the security of the Assurées que l’accession de la Répu- in der Überzeugung, dass die Sicherheit
North Atlantic area will be enhanced by the blique de Finlande au Traité de l’Atlantique des nordatlantischen Gebiets durch den
accession of the Republic of Finland to that Nord permettra d’augmenter la sécurité de Beitritt der Republik Finnland zu diesem
Treaty, la région de l’Atlantique Nord, Vertrag erhöht wird –
Agree as follows: Conviennent ce qui suit : sind wie folgt übereingekommen:
Article I Article I Artikel I
Upon the entry into force of this Protocol, Dès l’entrée en vigueur de ce Protocole, Mit Inkrafttreten dieses Protokolls über-
the Secretary General of the North Atlantic le Secrétaire Général de l’Organisation du mittelt der Generalsekretär der Nordatlan-
Treaty Organisation shall, on behalf of all Traité de l’Atlantique Nord enverra, au nom tikvertrags-Organisation im Namen aller
the Parties, communicate to the Govern- de toutes les Parties, au Gouvernement de Vertragsparteien der Regierung der Repu-
ment of the Republic of Finland an invitation la République de Finlande une invitation à blik Finnland eine Einladung, dem Nordat-
to accede to the North Atlantic Treaty. In adhérer au Traité de l’Atlantique Nord. lantikvertrag beizutreten. In Übereinstim-
accordance with Article 10 of the Treaty, the Conformément à l’Article 10 du Traité, la Ré- mung mit Artikel 10 des Vertrags wird die
Republic of Finland shall become a Party on publique de Finlande deviendra Partie à ce Republik Finnland Vertragspartei an dem
the date when it deposits its instrument Traité à la date du dépôt de son instrument Tag, an dem sie ihre Beitrittsurkunde bei der
of accession with the Government of the d’accession auprès du Gouvernement des Regierung der Vereinigten Staaten von
United States of America. Etats-Unis d’Amérique. Amerika hinterlegt.
Article II Article II Artikel II
The present Protocol shall enter into force Le présent Protocole entrera en vigueur Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn jede
when each of the Parties to the North lorsque toutes les Parties au Traité de l’At- der Vertragsparteien des Nordatlantikver-
Atlantic Treaty has notified the Government lantique Nord auront notifié leur approba- trags der Regierung der Vereinigten Staaten
of the United States of America of its tion au Gouvernement des Etats-Unis von Amerika die Annahme des Protokolls
acceptance thereof. The Government of the d’Amérique. Le Gouvernement des Etats- notifiziert hat. Die Regierung der Vereinigten
United States of America shall inform all the Unis d’Amérique informera toutes les Par- Staaten von Amerika teilt allen Vertragspar-
Parties to the North Atlantic Treaty of the ties au Traité de l’Atlantique Nord de la date teien des Nordatlantikvertrags den Tag des
date of receipt of each such notification and de réception de chacune de ces notifica- Eingangs jeder solchen Notifikation sowie
of the date of the entry into force of the tions et de la date d’entrée en vigueur du den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls
present Protocol. présent Protocole. mit.
Article III Article III Artikel III
The present Protocol, of which the En- Le présent Protocole, dont les textes en Dieses Protokoll, dessen englischer und
glish and French texts are equally authentic, français et anglais font également foi, sera französischer Wortlaut gleichermaßen ver-
shall be deposited in the Archives of the déposé dans les archives du Gouvernement bindlich ist, wird im Archiv der Regierung
Government of the United States of Ameri- des Etats-Unis d’Amérique. Des copies cer- der Vereinigten Staaten von Amerika hinter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022 421
ca. Duly certified copies thereof shall be tifiées conformes seront transmises par ce- legt. Diese übermittelt den Regierungen
transmitted by that Government to the lui-ci aux Gouvernements de toutes les au- aller Vertragsparteien des Nordatlantikver-
Governments of all the Parties to the North tres Parties au Traité de l’Atlantique Nord. trags gehörig beglaubigte Abschriften.
Atlantic Treaty.
In witness whereof, the undersigned En foi de quoi, les plénipotentiaires dési- Zu Urkund dessen haben die unterzeich-
plenipotentiaries have signed the present gnés ci-dessous ont signé le présent Proto- neten Bevollmächtigten dieses Protokoll un-
Protocol. cole. terschrieben.
Signed at Brussels on the fifth day of July Signé à Bruxelles le 5 juillet 2022. Unterzeichnet in Brüssel am 5. Juli 2022.
2022.
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022
Protokoll
zum Nordatlantikvertrag
über den Beitritt des Königreichs Schweden
Protocol
to the North Atlantic Treaty
on the Accession of the Kingdom of Sweden
Protocole
au Traité de l’Atlantique Nord
sur l’accession du Royaume de Suède
(Übersetzung)
The Parties to the North Atlantic Treaty, Les Parties au Traité de l’Atlantique Nord, Die Vertragsparteien des am 4. April 1949
signed at Washington on April 4, 1949, signé le 4 avril 1949 à Washington, in Washington unterzeichneten Nordatlan-
tikvertrags –
Being satisfied that the security of the Assurées que l’accession du Royaume in der Überzeugung, dass die Sicherheit
North Atlantic area will be enhanced by the de Suède au Traité de l’Atlantique Nord per- des nordatlantischen Gebiets durch den
accession of the Kingdom of Sweden to mettra d’augmenter la sécurité de la région Beitritt des Königreichs Schweden zu die-
that Treaty, de l’Atlantique Nord, sem Vertrag erhöht wird –
Agree as follows: Conviennent ce qui suit : sind wie folgt übereingekommen:
Article I Article I Artikel I
Upon the entry into force of this Protocol, Dès l’entrée en vigueur de ce Protocole, Mit Inkrafttreten dieses Protokolls über-
the Secretary General of the North Atlantic le Secrétaire Général de l’Organisation du mittelt der Generalsekretär der Nordatlan-
Treaty Organisation shall, on behalf of all the Traité de l’Atlantique Nord enverra, au nom tikvertrags-Organisation im Namen aller
Parties, communicate to the Government de toutes les Parties, au Gouvernement du Vertragsparteien der Regierung des König-
of the Kingdom of Sweden an invitation to Royaume de Suède une invitation à adhérer reichs Schweden eine Einladung, dem
accede to the North Atlantic Treaty. In au Traité de l’Atlantique Nord. Conformé- Nordatlantikvertrag beizutreten. In Überein-
accordance with Article 10 of the Treaty, the ment à l’Article 10 du Traité, le Royaume de stimmung mit Artikel 10 des Vertrags wird
Kingdom of Sweden shall become a Party Suède deviendra Partie à ce Traité à la date das Königreich Schweden Vertragspartei an
on the date when it deposits its instrument du dépôt de son instrument d’accession dem Tag, an dem es seine Beitrittsurkunde
of accession with the Government of the auprès du Gouvernement des Etats-Unis bei der Regierung der Vereinigten Staaten
United States of America. d’Amérique. von Amerika hinterlegt.
Article II Article II Artikel II
The present Protocol shall enter into force Le présent Protocole entrera en vigueur Dieses Protokoll tritt in Kraft, wenn jede
when each of the Parties to the North lorsque toutes les Parties au Traité de der Vertragsparteien des Nordatlantikver-
Atlantic Treaty has notified the Government l’Atlantique Nord auront notifié leur appro- trags der Regierung der Vereinigten Staaten
of the United States of America of its bation au Gouvernement des Etats-Unis von Amerika die Annahme des Protokolls
acceptance thereof. The Government of the d’Amérique. Le Gouvernement des Etats- notifiziert hat. Die Regierung der Vereinigten
United States of America shall inform all the Unis d’Amérique informera toutes les Par- Staaten von Amerika teilt allen Vertragspar-
Parties to the North Atlantic Treaty of the ties au Traité de l’Atlantique Nord de la date teien des Nordatlantikvertrags den Tag des
date of receipt of each such notification and de réception de chacune de ces notifica- Eingangs jeder solchen Notifikation sowie
of the date of the entry into force of the tions et de la date d’entrée en vigueur du den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls
present Protocol. présent Protocole. mit.
Article III Article III Artikel III
The present Protocol, of which the En- Le présent Protocole, dont les textes en Dieses Protokoll, dessen englischer und
glish and French texts are equally authentic, français et anglais font également foi, sera französischer Wortlaut gleichermaßen ver-
shall be deposited in the Archives of the déposé dans les archives du Gouvernement bindlich ist, wird im Archiv der Regierung
Government of the United States of Ameri- des Etats-Unis d’Amérique. Des copies der Vereinigten Staaten von Amerika hinter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022 423
ca. Duly certified copies thereof shall be certifiées conformes seront transmises par legt. Diese übermittelt den Regierungen
transmitted by that Government to the celui-ci aux Gouvernements de toutes les aller Vertragsparteien des Nordatlantikver-
Governments of all the Parties to the North autres Parties au Traité de l’Atlantique Nord. trags gehörig beglaubigte Abschriften.
Atlantic Treaty.
In witness whereof, the undersigned En foi de quoi, les plénipotentiaires Zu Urkund dessen haben die unterzeich-
plenipotentiaries have signed the present désignés ci-dessous ont signé le présent neten Bevollmächtigten dieses Protokoll un-
Protocol. Protocole. terschrieben.
Signed at Brussels on the fifth day of July Signé à Bruxelles le 5 juillet 2022. Unterzeichnet in Brüssel am 5. Juli 2022.
2022.
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 9. Juni 2022
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird
nach ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des
Montrealer Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für
Italien am 23. August 2022
Salomonen am 21. August 2022
Singapur am 30. August 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Mai 2022 (BGBl. II S. 313).
Berlin, den 9. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-moldauischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Juni 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 17. September 2020/24. September 2020 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Moldau über Finanzielle Zusam-
menarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. September 2020
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juni 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Santiago Alonso Rodriguez
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 9. Juni 2022
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird
nach ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des
Montrealer Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für
Italien am 23. August 2022
Salomonen am 21. August 2022
Singapur am 30. August 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Mai 2022 (BGBl. II S. 313).
Berlin, den 9. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-moldauischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Juni 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 17. September 2020/24. September 2020 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Moldau über Finanzielle Zusam-
menarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. September 2020
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Juni 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Santiago Alonso Rodriguez
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022 425
Die Botschafterin Chișinău, den 17. September 2020
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nr. 77/2019 vom 24. Oktober 2019) sowie in Ausführung des Abkommens vom 10. Juli
2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit folgende Vereinbarung über Finan-
zielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Moldau, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge
von bis zu 10 000 000 EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) für die Vorhaben
a) Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Moldau Zentrum Phase 2, in Höhe
von bis zu 8 500 000 Euro (in Worten: acht Millionen fünfhunderttausend Euro)
sowie
b) Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Moldau Zentrum Phase 2, Begleit-
maßnahme, in Höhe von bis zu 1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhun-
derttausend Euro)
zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt
worden ist.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Moldau zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungs-
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der
unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Verein-
barung Anwendung.
3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen
sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-
men die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen.
4. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
von vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2023.
5. Die Regierung der Republik Moldau, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-
mer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
garantieren.
6. Die Regierung der Republik Moldau befreit die KfW von direkten Steuern, die im
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der unter Nummer 3 genannten Ver-
träge in der Republik Moldau erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene
Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der Republik
Moldau getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung
der Republik Moldau übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Republik
Moldau die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
7. Die Regierung der Republik Moldau überlässt bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022
8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Regierung der Republik Moldau veranlasst. Die andere Vertragspartei
wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung un-
terrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
10. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und rumänischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Moldau mit den unter den Nummern 1 bis 11 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Moldau über Finanzielle Zusammenarbeit bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Angela Ganninger
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Moldau
Herrn Oleg Țulea
Chişinău
Bekanntmachung
des deutsch-katarischen Abkommens
über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung
Vom 13. Juni 2022
Das in Berlin am 20. Mai 2022 unterzeichnete Abkom-
men zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-
ministerium des Staates Katar über die Zusammenarbeit
im Bereich der Verteidigung wird nachstehend veröffent-
licht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8
Absatz 1 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt
gegeben.
Bonn, den 13. Juni 2022
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Jan Stöß
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022 427
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium
des Staates Katar
über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung
Das Bundesministerium der Verteidigung 8. regulärer Betrieb der Streitkräfte im Frieden,
der Bundesrepublik Deutschland
9. Wehrverwaltung und soziale Angelegenheiten,
und 10. gemeinsame militärische Übungen,
das Verteidigungsministerium 11. Wehrmedizin,
des Staates Katar,
12. militärische Aspekte der Rüstungskontrolle,
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet – 13. militärisches Geoinformationswesen,
in Bekräftigung ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Charta 14. Umweltschutz in den Streitkräften,
der Vereinten Nationen, 15. Einsatz der Streitkräfte im Rahmen von Katastrophenhilfe und
humanitärer Hilfe,
in Anerkennung der Verpflichtung, die Grundsätze der unein-
geschränkten Souveränität, der Unabhängigkeit und der territo- 16. andere Bereiche nach gegenseitiger Abstimmung.
rialen Unversehrtheit beider Länder einzuhalten,
Artikel 3
in der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit im
Bereich der Verteidigung wesentlich zu Sicherheit und Stabilität Formen der Zusammenarbeit
beiträgt, Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt
vornehmlich durch:
in Anbetracht der freundschaftlichen und kooperativen Bezie-
hungen zwischen den Vertragsparteien, 1. offizielle Besuche und Arbeitsbesuche,
2. Fach- und Expertengespräche,
in dem Bestreben, die zweiseitigen Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien durch militärische Zusammenarbeit zu stärken 3. gegenseitige Informations- und Arbeitsbesuche von Delega-
und zu verbessern und die Zusammenarbeit im Bereich der Ver- tionen,
teidigung zu fördern – 4. Kontakte zwischen vergleichbaren militärischen Institutionen,
sind wie folgt übereingekommen: 5. Kontakte zwischen Truppenteilen, die für friedensunterstüt-
zende Einsätze im Auftrag der Vereinten Nationen vorgesehen
sind,
Artikel 1
6. Teilnahme an Lehrgängen, Praktika, Seminaren, Kolloquien
Zweck und Symposien,
Mit diesem Abkommen wird zum Nutzen der Vertragsparteien 7. Studienaufenthalte in militärischen Einheiten und zivilen Ein-
unter gebührender Beachtung der jeweiligen innerstaatlichen richtungen,
Rechtsvorschriften sowie internationalen Verpflichtungen ein
Rahmen für den Austausch von Erfahrungen und Erkenntnissen 8. Besuche an Bord von militärischen Luftfahrzeugen und Schif-
sowie für sonstige Formen militärischer Zusammenarbeit ge- fen,
schaffen. 9. Austausch von Informationen und Material über militärische
Studien,
Artikel 2 10. Kultur- und Sportveranstaltungen.
Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfasst Artikel 4
einen regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch in Durchführungsbestimmungen
den folgenden Bereichen:
(1) Die Durchführung der Zusammenarbeit erfolgt auf der
1. Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Grundlage gesonderter Jahresprogramme, die für das jeweils fol-
gende Jahr einvernehmlich festgelegt werden. Diese Programme
2. Wehrverfassung und Wehrrecht,
ergänzen dieses Abkommen.
3. Organisationsstrukturen der Streitkräfte,
(2) Offizielle Besuche werden gesondert vereinbart und abge-
4. Führungskonzeptionen (Innere Führung) und innere Ordnung stimmt. Ihre Durchführung erfolgt abwechselnd auf der Grund-
der Streitkräfte, lage der Gegenseitigkeit. Gleiches gilt für den Austausch von
Delegationen und Einzelpersonen durch die Vertragsparteien im
5. Streitkräfteplanungsverfahren,
Rahmen gegenseitiger Informations- und Arbeitsbesuche.
6. Personalauswahl und Personalführung,
(3) In Bezug auf die durch dieses Abkommen erfassten Berei-
7. Aus- und Weiterbildung von militärischen und zivilen Ange- che der Zusammenarbeit können die Vertragsparteien allgemeine
hörigen der Streitkräfte in militärischen und technischen Be- oder besondere Vereinbarungen schließen, die sie für geeignet
langen, halten, die wirksame Durchführung dieses Abkommens zu för-
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022
dern. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass solche Verein- (2) Notwendige Leistungen, die im Rahmen der Durchführung
barungen vor Arbeits- und Studienbesuchen, vor Delegations-, dieses Abkommens von einer Vertragspartei für die andere Ver-
Experten- und Personalaustausch, vor der Durchführung ge- tragspartei erbracht werden, sind nach den jeweiligen innerstaat-
meinsamer Projekte sowie vor der Teilnahme an Ausbildungs- lichen Haushaltsbestimmungen der leistenden Vertragspartei die-
vorhaben und gemeinsamen militärischen Übungen zu schließen ser zu erstatten.
sind.
(4) Die im Rahmen der Zusammenarbeit abgestimmten Maß- Artikel 7
nahmen werden unter gebührender Beachtung der im jeweiligen Beilegung von Streitigkeiten
Gastland geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch-
geführt. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Ab-
kommens werden zwischen den Vertragsparteien ausschließlich
durch zweiseitige Konsultationen und Verhandlungen beigelegt.
Artikel 5
Sicherheit Artikel 8
Die Vertragsparteien garantieren den Schutz von Informationen Inkrafttreten, Geltungsdauer, Änderungen und Kündigung
und Erkenntnissen, die sie im Laufe zweiseitiger Kontakte erhal-
ten haben, soweit dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Recht der Vertragsparteien möglich ist. Die Vertragsparteien ver- Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass die
pflichten sich, diese Informationen und Erkenntnisse nicht zum innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Schaden der Interessen der anderen Vertragspartei zu nutzen, Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
soweit dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Ver- (2) Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einver-
tragsparteien möglich ist. nehmen durch die Vertragsparteien schriftlich geändert, ergänzt
oder gekündigt werden.
Artikel 6 (3) Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Finanzielle Bestimmungen Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils fünf Jahre,
sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungs-
(1) Jede Vertragspartei trägt die ihr im Rahmen der Durchfüh-
dauer von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
rung dieses Abkommens entstandenen Kosten grundsätzlich
selbst. Ausnahmen können in den in Artikel 4 genannten Durch- (4) Im Falle einer Beendigung dieses Abkommens gelten die
führungsbestimmungen und Jahresprogrammen geregelt wer- Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bis zu seiner vollstän-
den. digen Abwicklung fort.
Geschehen zu Berlin am 20. Mai 2022 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Eberhard Zorn
Für das Verteidigungsministerium
des Staates Katar
Mohamed bin Aqueel al-Nabit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022 429
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Übereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Vom 13. Juni 2022
Das Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Inves-
titionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(BGBl. 2021 II S. 3, 4) wird nach seinem Artikel 16 Absatz 2 für
Italien am 3. Juli 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2022 (BGBl. II S. 224).
Berlin, den 13. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern
errichteten Urkunden von der Legalisation
Vom 13. Juni 2022
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von
diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der
Legalisation (BGBl. 1971 II S. 85, 86) wird nach seinem Artikel 6 Absatz 3 für
Lettland am 21. August 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2020 (BGBl. 2021 II S. 131).
Berlin, den 13. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022 429
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Übereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Vom 13. Juni 2022
Das Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Inves-
titionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(BGBl. 2021 II S. 3, 4) wird nach seinem Artikel 16 Absatz 2 für
Italien am 3. Juli 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2022 (BGBl. II S. 224).
Berlin, den 13. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern
errichteten Urkunden von der Legalisation
Vom 13. Juni 2022
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von
diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der
Legalisation (BGBl. 1971 II S. 85, 86) wird nach seinem Artikel 6 Absatz 3 für
Lettland am 21. August 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Dezember 2020 (BGBl. 2021 II S. 131).
Berlin, den 13. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung
zur Änderung der am 25. November 1986 unterzeichneten
Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb
von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL
in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht
(Maastricht Vereinbarung)
Vom 14. Juni 2022
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 zu der Vereinbarung
vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der am 25. November 1986 unterzeich-
neten Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungs-
einrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontroll-
zentrale Maastricht (Maastricht Vereinbarung) (BGBl. 2021 II S. 538, 539) wird
bekannt gemacht, dass die Vereinbarung nach ihrem Artikel 3 Absatz 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 2022
in Kraft treten wird.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 16. November 2021 bei der Regie-
rung des Königreichs Belgien hinterlegt worden.
II.
Die Vereinbarung zur Änderung der am 25. November 1986 unterzeichneten
Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrich-
tungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale
Maastricht (Maastricht Vereinbarung) wird ferner für folgende Vertragsparteien
am 1. Juli 2022 in Kraft treten:
Belgien
Europäische Organisation für Flugsicherung (EUROCONTROL)
Luxemburg
Niederlande, europäischer Teil.
Berlin, den 14. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022 431
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 20. Juni 2022
Das am 21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen angenommene Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639, 640;
1971 II S. 129, 131; 1979 II S. 812, 813; 1988 II S. 979, 980; 2010 II S. 782, 783)
ist nach seinem Artikel XI § 41 in Verbindung mit Artikel XI § 43 für folgenden
weiteren Staat in Kraft getreten:
Armenien* am 16. Mai 2022
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
V o r b e h a l t e n zu Artikel VI § 20 des Abkommens
und unter Anwendung auf
– Internationale Arbeitsorganisation (ILO; auch IAO)
– Anlage I – vom 14. September 1948
– Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
(FAO)
– Anlage II – (2. revidierte Fassung vom 28. Dezember 1965)
– Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)
– Anlage III – vom 11. August 1948
– Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und
Kultur (UNESCO)
– Anlage IV – vom 7. Februar 1949
– Internationaler Währungsfonds (IMF)
– Anlage V – vom 9. Mai 1949
– Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)
– Anlage VI – vom 29. April 1949
– Weltgesundheitsorganisation (WHO)
– Anlage VII – (3. revidierte Fassung vom 25. Juli 1958)
– Weltpostverein (UPU)
– Anlage VIII – vom 11. Juli 1949
– Internationale Fernmelde-Union (ITU)
– Anlage IX – vom 16. Januar 1951
– Weltorganisation für Meteorologie (WMO)
– Anlage XI – vom 29. Dezember 1951
– Internationale Finanz-Corporation (IFC)
– Anlage XIII – vom 22. April 1959
– Internationale Entwicklungsorganisation (IDA)
– Anlage XIV – vom 15. Februar 1962
– Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
– Anlage XV – vom 19. Oktober 1977
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022
– Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)
– Anlage XVI – vom 16. Dezember 1977
– Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO)
– Anlage XVII – vom 15. September 1987
– Weltorganisation für Tourismus der Vereinten Nationen (UNWTO)
– Anlage XVIII – vom 30. Juli 2008.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. März 2022 (BGBl. II S. 263).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 20. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Juni 2022
Das in Windhuk am 22. April 2022 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit – Zuschüsse 2021 ist
nach seinem Artikel 4 Absatz 1
am 22. April 2022
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juni 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022 433
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit – Zuschüsse 2021
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland d) „Unterstützung bei der Etablierung eines Stadtentwicklungs-
fonds“ bis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen
und Euro),
die Regierung der Republik Namibia – e) „Nachhaltige urbane Mobilität Windhuk“ bis zu 11 000 000
Euro (in Worten: elf Millionen Euro),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
f) „Grüne Bürgerenergie Namibia“ bis zu 7 500 000 Euro
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
(in Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Euro),
Namibia,
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben zur Verbesserung der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Vor-
zu vertiefen, haben zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittel-
ständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, die Förderung im Wege eines Zuschusses erfüllen.
(2) Dieses Abkommen gilt auch für gegebenenfalls zusätzlich
in der Absicht, zur sozialen, wirtschaftlichen und umwelt- bereitgestellte Zuschüsse zur Vorbereitung oder für notwendige
gerechten Entwicklung in der Republik Namibia beizutragen, Begleitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben sowie für Auf-
stockungen und künftige Folgevorhaben, sofern beide Regierun-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- gen die Förderung weiterführen wollen. Förderzusagen der
lungen vom 21. Oktober 2021 – Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Folgevorhaben
und Aufstockungen für die Vorhaben erfolgen durch Mitteilung
sind wie folgt übereingekommen: der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf dieses
Abkommen ausdrücklich Bezug nimmt. In diesen Fällen gelten
von Artikel 2 Absatz 2 abweichende Fristen, auf die in der Mit-
Artikel 1
teilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht sondert hingewiesen wird.
es der Regierung der Republik Namibia oder anderen, von
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Artikel 2
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Zuschüsse
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und
von insgesamt bis zu 37 500 000 Euro (in Worten: siebenund-
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
dreißig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die folgenden
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
Vorhaben zu erhalten:
zwischen der KfW und den Empfängern der Zuschüsse zu
a) „Förderung des Zugangs zu beruflicher Bildung“ bis zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro), land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
b) „Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt
zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung – Zuschüsse ersatzlos, soweit nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zu-
für Endkreditnehmer“ bis zu 2 000 000 Euro (in Worten: sage die in Absatz 1 genannten Verträge geschlossen werden.
zwei Millionen Euro), Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 21. Oktober
2026. Sollten nur für einen Teil der Zusagen in dem vorgesehenen
c) „Nachhaltiger Finanzierungsmechanismus für die Schutzge- Zeitraum die in Absatz 1 genannten Verträge geschlossen
biete Namibias“ bis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millio- worden sein, so gilt diese Verfallsklausel nur für die noch nicht
nen Euro), durch diese Verträge gebundenen Teilbeträge.
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022
(3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
selbst Empfänger der Zuschüsse ist, wird die Erfüllung etwaiger Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
schließenden Zuschussverträge entstehen können, gegenüber Regierung der Republik Namibia veranlasst. Die andere Vertrags-
der KfW garantieren. partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
Artikel 3 der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Die Regierung der Republik Namibia befreit die KfW von (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
direkten Steuern, die im Zusammenhang mit den in Artikel 1 sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf
Absatz 1 genannten Vorhaben oder dem Abschluss und der diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird am ersten
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von
Republik Namibia erhoben werden. zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation folgt.
(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Artikel 4
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
Kraft. gelegt.
Geschehen zu Windhuk am 22. April 2022 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herbert Beck
Für die Regierung der Republik Namibia
Obeth Kandjoze
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Doha-Änderung
des Protokolls von Kyoto
Vom 27. Juni 2022
Die Entscheidung der Konferenz von Doha vom 8. Dezember 2012 zur Ände-
rung des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum Rahmenüberein-
kommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Doha-Änderung des
Protokolls von Kyoto) (BGBl. 2015 II S. 306, 307) wird nach ihrem Artikel 2 für
Cabo Verde am 13. September 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Februar 2021 (BGBl. II S. 220).
Berlin, den 27. Juni 202
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022 435
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 27. Juni 2022
I.
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine E r k l ä r u n g zur Anwend-
barkeit des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämp-
fung des Terrorismus (BGBl. 1978 II S. 321, 322) abgegeben.
II.
Mit der Verabschiedung der Entschließung CM/Res(2022)2 über die Beendi-
gung der Mitgliedschaft der Russischen Föderation im Europarat auf der außer-
ordentlichen Sitzung (Nr. 1428ter) der Ministerstellvertreter am 16. März 2022 ist
die Russische Föderation mit Wirkung vom 16. März 2022 nicht mehr Vertrags-
partei des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämp-
fung des Terrorismus.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 27. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus
Vom 27. Juni 2022
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche
sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) wird
nach seinem Artikel 49 Absatz 4 für
Marokko* am 1. August 2022
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgege-
benen Erklärung zu Artikel 33 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 2022 (BGBl. II S. 408).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 27. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Vom 30. Juni 2022
Zur Anlage (geänderte Fassung der dem ADN-Übereinkommen in der Anlage
beigefügten Verordnung) der 1. ADN-Änderungsverordnung vom 5. Juni 2009
(BGBl. 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184, 1569, 1570), die am
10. November 2021 neu gefasst worden ist (BGBl. 2021 II S. 1150, Anlageband),
werden nachstehende Berichtigungen bekannt gemacht.
Die Berichtigungen gelten rückwirkend zum Inkrafttreten der jeweiligen Be-
stimmung.
Berlin, den 30. Juni 2022
Bundesministerium
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Im Auftrag
Manfred Weiner
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus
Vom 27. Juni 2022
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche
sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) wird
nach seinem Artikel 49 Absatz 4 für
Marokko* am 1. August 2022
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgege-
benen Erklärung zu Artikel 33 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 2022 (BGBl. II S. 408).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 27. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Vom 30. Juni 2022
Zur Anlage (geänderte Fassung der dem ADN-Übereinkommen in der Anlage
beigefügten Verordnung) der 1. ADN-Änderungsverordnung vom 5. Juni 2009
(BGBl. 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184, 1569, 1570), die am
10. November 2021 neu gefasst worden ist (BGBl. 2021 II S. 1150, Anlageband),
werden nachstehende Berichtigungen bekannt gemacht.
Die Berichtigungen gelten rückwirkend zum Inkrafttreten der jeweiligen Be-
stimmung.
Berlin, den 30. Juni 2022
Bundesministerium
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Im Auftrag
Manfred Weiner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022 437
A. Notifizierungspflichtige Berichtigung
Zugrunde liegende Dokumente:
C.N.63.2022.TREATIES-XI.D.6 (Depositary Notification),
PROPOSAL OF CORRECTIONS TO THE REGULATIONS ANNEXED TO THE ADN,
7 March 2022;
C.N.148.2022.TREATIES-XI.D.6 (Depositary Notification), CORRECTIONS TO THE REGULATIONS ANNEXED TO THE ADN,
17 June 2022
ECE/TRANS/WP.15/AC.2/76, Annex II.
Original (Französisch)
1. Chapitre 3.2, point 3.2.3.3, schéma B, colonnes 2, 3, 4, 5 et 6
Remplacer Pd 50 par Pv50
2. Chapitre 7.2, point 7.2.3.29.1, premier tiret
Remplacer moteurs hors-bord par moteurs hors-bord à essence.
(Übersetzung)
ECE/TRANS/WP.15/AC.2/76, Anlage II.
1. Kapitel 3.2, 3.2.3.3, Schema B, Spalten (2), (3), (4), (5) und (6)
„Pd 50“ ändern in: „Pv50“.
2. Kapitel 7.2, 7.2.3.29.1, erster Spiegelstrich
[Die Berichtigung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
B. Nicht notifizierungspflichtige Berichtigungen nur der deutschen Übersetzung
Verbundenes Dokument:
Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2021/3 rev. 6, vom 27. Juni 2022
Kapitel 1.6
1.6.7.2.2.2 Eintrag zu 8.1.2.3 r), s), t), v), dritte Spalte
„An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin zusätzlich zu den nach den in Unterab-
schnitt 1.1.4.6 genannten Vorschriften an Bord vorhanden sein:“
ändern in:
„An Bord von in Betrieb befindlichen Schiffen müssen bis dahin zusätzlich zu den nach den in Unterab-
schnitt 1.1.4.6 genannten Vorschriften geforderten Dokumenten an Bord vorhanden sein:“.
Kapitel 1.7
1.7.1 In Bem. 2
„IAEA, Wien (2015)“ ändern in: „IAEO, Wien (2015)“.
„IAEA, Wien (2011)“ ändern in: „IAEO, Wien (2011)“.
„IAEA, Wien (2007)“ ändern in: „IAEO, Wien (2007)“.
„IAEA, Wien (2018)“ ändern in: „IAEO, Wien (2018)“.
1.7.1.1 „IAEA, Wien (2019)“ ändern in: „IAEO, Wien (2019)“.
Kapitel 1.8
1.8.5.3 „IAEA, Wien (2014)“ ändern in: „IAEO, Wien (2014)“.
Kapitel 1.10
1.10.1.4 „einen Lichtbildausweis“ ändern in: „ein Lichtbildausweis“.
1.10.5 „und des IAEA circular on „Nuclear Security Recommendations on Physical Protection of Nuclear Material and
Nuclear Facilities“ ändern in:
„und des „IAEA circular on Nuclear Security Recommendations on Physical Protection of Nuclear Material and
Nuclear Facilities“ “.
Kapitel 2.2
2.2.7.2.2.2 „IAEA, Wien (2014)“ ändern in: „IAEO, Wien (2014)“.
2.2.9.3 Unter dem Klassifizierungscode M11 bei der UN-Nummer 2071 „AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL“
ändern in: „AMMONIUMNITRATHALTIGES DÜNGEMITTEL (nur in loser Schüttung)“.
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022
Kapitel 3.2
3.2.3.1 Erläuterungen zur Tabelle C, Spalte (16) der letzte Absatz unter dem Absatz „Bem.“ einrücken, damit er als
vierte Bemerkung positioniert wird.
3.2.3.3 Entscheidungsdiagramm zur Bewertung der flüssigen Stoffe der Klassen 3, 6.1, 8 und 9 in der Binnentankschiff-
fahrt Unter dem zweiten großen Kasten: linker Pfeil: rechts daneben „nein“ ergänzen.
3.2.3.3
Spalte (19) „2 Kegel/Licht“ ändern in: „2 Kegel/Lichter“ (zweimal).
Kapitel 7.2
7.2.2.19.4 a) Ein Komma nach „mit einer Schutzwand ausgerüstet ist“ einfügen.
7.2.3.7.1.3 „gemäß 3.2.3.2 Tabelle C“ ändern in: „gemäß Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C“ (zweimal).
7.2.3.51.7 Das Komma nach „ausgewiesene Zone“ streichen.
Kapitel 8.1
8.1.2.2 „g) ein Plan mit den Grenzen der Zonen, auf dem die in der jeweiligen Zone installierten elektrischen und nicht-
elektrischen Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereiche eingetragen sind;“
ändern in:
„g) ein Plan mit den Grenzen der Zonen, auf dem die in der jeweiligen Zone installierten elektrischen und nicht-
elektrischen Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen eingetragen sind;“.
8.1.2.3 „t) ein von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft genehmigter Plan mit den Grenzen der Zonen, auf dem
die in der jeweiligen Zone installierten elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräte zum Einsatz
in explosionsgefährdeten Bereiche sowie die autonomen Schutzsysteme eingetragen sind;“
ändern in:
„t) ein von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft genehmigter Plan mit den Grenzen der Zonen, auf dem
die in der jeweiligen Zone installierten elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Geräte zum Einsatz
in explosionsgefährdeten Bereichen sowie die autonomen Schutzsysteme eingetragen sind;“.
Kapitel 9.1
9.1.0.34.1 „2 m“ ändern in: „2,00 m“.
9.1.0.40.2.12 In der Überschrift „IG-541-Feuerlöschrichtungen“ ändern in: „IG-541-Feuerlöscheinrichtungen“.
Kapitel 9.3
9.3.1.12.4 (v) „1. sie ist mindestens für den Betrieb in Zone 1 Explosionsgruppe II C, Temperaturklasse T6 geeignet
2. sie hat Messstellen
– in den Ansaugöffnungen der Lüftungssysteme und
– direkt unterhalb der Oberkante des Türsülls der Eingänge.
3. ihre T90-Zeit ist kleiner oder gleich 4 s,
4. die Messungen erfolgen stetig.“
ändern in:
„1. sie ist mindestens für den Betrieb in Zone 1 Explosionsgruppe II C, Temperaturklasse T6 geeignet;
2. sie hat Messstellen
– in den Ansaugöffnungen der Lüftungssysteme und
– direkt unterhalb der Oberkante des Türsülls der Eingänge;
3. ihre T90-Zeit ist kleiner oder gleich 4 s;
4. die Messungen erfolgen stetig.“.
9.3.1.13.3,
9.3.2.13.3,
9.3.2.13.3 „Ballast und Lenz Pumpen und Überfüllsicherungssystemen“ ändern in: „Ballastierungs-, Lenz- und Überfüll-
sicherungssystemen“.
9.3.1.25.2 e) „6 m“ ändern in: „6,00 m“.
9.3.1.27.9 „Der zur Berechnung der Haltezeit (Absätze 7.2.4.16.16 und 7.2.4.16.17) verwendete Wärmeübergangswert ist
durch Berechnung zu ermitteln.“
ändern in:
„Für alle Ladungseinrichtungen muss der für die Berechnung der Haltezeit (7.2.4.16.16 und 7.2.4.16.17) benutzte
Wärmeübergangswert durch Berechnung ermittelt sein.“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022 439
9.3.2.27.9 und
9.3.3.27.9 „Wenn das Schiff fertiggebaut ist, muss die Berechnung durch einen Kühlversuch (Wärmegleichgewichtsversuch)
überprüft werden. Dieser Versuch ist nach den Richtlinien der anerkannten Klassifikationsgesellschaft auszufüh-
ren, die das Schiff klassifiziert hat.“
ändern in:
„Nach Fertigstellung des Schiffes muss die Richtigkeit der Berechnung mittels eines Wärmebilanztests überprüft
werden. Die Berechnung und der Test müssen unter der Aufsicht der anerkannten Klassifikationsgesellschaft,
die das Schiff klassifiziert hat, durchgeführt werden.“.
Folgende Sätze am Ende hinzufügen: „Der Wärmeübergangswert muss dokumentiert und an Bord mitgeführt
werden. Der Wärmeübergangswert muss bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses überprüft werden.“.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 7. Juli 2022
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach
seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Tadschikistan* am 29. Juli 2022
nach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 23 Absatz 2 zu Artikel 23
Absatz 1
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Juli 2021 (BGBl. II S. 923).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 7. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2022
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 1998 · PVSt +4 · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes
Vom 7. Juli 2022
B o t s u a n a * hat seinen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
V o r b e h a l t zu Artikel 1 (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1996,
BGBl. II S. 656) des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121, 122) gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer mit Wirkung vom 30. Juni 2022 z u r ü c k -
gezogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. November 2020 (BGBl. II S. 1303).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 7. Juli 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried