Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022 395
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 23. Mai 2022
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung (BGBl. 2004 II S. 1507,
1508) von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot
oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die
übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-
Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach
Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens
für die
Philippinen am 10. November 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. September 2017 (BGBl. II S. 1319).
Berlin, den 23. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls V zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 23. Mai 2022
Das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrückstände
(Protokoll V – BGBl. 2005 II S. 122, 123) zu dem Übereinkommen vom 10. Okto-
ber 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter
konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschieds-
los wirken können (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959;
1993 II S. 935), wird nach Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens für die
Philippinen am 10. November 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Oktober 2019 (BGBl. II S. 846).
Berlin, den 23. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022 395
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens
Vom 23. Mai 2022
Die am 21. Dezember 2001 angenommene Änderung (BGBl. 2004 II S. 1507,
1508) von Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Oktober 1980 über das Verbot
oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die
übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (VN-
Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959; 1993 II S. 935), wird nach
Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens
für die
Philippinen am 10. November 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. September 2017 (BGBl. II S. 1319).
Berlin, den 23. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls V zu dem VN-Waffenübereinkommen
Vom 23. Mai 2022
Das Protokoll vom 28. November 2003 über explosive Kampfmittelrückstände
(Protokoll V – BGBl. 2005 II S. 122, 123) zu dem Übereinkommen vom 10. Okto-
ber 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter
konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschieds-
los wirken können (VN-Waffenübereinkommen – BGBl. 1992 II S. 958, 959;
1993 II S. 935), wird nach Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens für die
Philippinen am 10. November 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Oktober 2019 (BGBl. II S. 846).
Berlin, den 23. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Serco, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-158-01)
Vom 23. Mai 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 8. August 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Serco, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-158-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 8. August 2019
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 23. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022 397
Auswärtiges Amt Berlin, 8. August 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 75 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. August
2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Serco, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbrin-
gung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-AS-158-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag
über die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützung beim Erstellen von Einsatzplänen, Kon-
zeptplänen und logistischen Planungen zur Unterstützung der Strategie- und Einsatz-
pläne der Kommandeure mit Zuständigkeit für das geographische Einsatzgebiet.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und Zer-
tifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen, den
Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im Be-
richtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 5. September
2018 bis 4. September 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 8. August 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 75 vom 8. August 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 8. August 2019 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022 399
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-54)
Vom 23. Mai 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 8. August 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-54) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 8. August 2019
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 23. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022
Auswärtiges Amt Berlin, 8. August 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 116 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. August
2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-54 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag
über die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt medizinische Dienstleistungen im Rahmen des Programms
zur Behandlung von Schädel-Hirn-Verletzungen am Landstuhl Regional Medical Center.
Zur Verfügung stehen diese spezialisierten Dienstleistungen Militärangehörigen im ak-
tiven Dienst der US-Armee in Europa, die bei Kampfhandlungen oder anderen Vorfällen,
die in Zusammenhang mit ihrem Dienst stehen, eine Schädel-Hirn-Verletzung erlitten
haben.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und sei-
ne Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Psychotherapist“, „Physical Therapist“, „Occupational Therapist“ und „Certified
Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022 401
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und
Vergünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahme-
fällen kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Ent-
wurfs der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags,
annehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag min-
destens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum
erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin
bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach
dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger
als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Okto-
ber 2018 bis 30. September 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote
beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 8. August 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 116 vom 8. August 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 8. August 2019 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sanford Federal, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-95-01)
Vom 23. Mai 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 2. Februar 2022 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sanford Federal, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-95-01) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 2. Februar 2022
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 23. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022 403
Auswärtiges Amt Berlin, 2. Februar 2022
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 550 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 2. Februar
2022 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sanford Federal, Inc. (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-95-01 (Ver-
trag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag
über die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Betreuung für Patienten und Familien mit Entwicklungs-
oder Verhaltensbedürfnissen durch Hilfestellung bei der Kommunikation mit Patienten
oder Eltern, Zuständigen im Bereich Primärversorgung (Primary Care Managers, PCM)
und dem übrigen medizinischen Personal, um Familien oder Risikopatienten zu unter-
stützen. Die dazugehörigen Aufgaben umfassen unter anderem die Gewinnung von
Informationen über medizinische Vorgeschichte, Lebensverhältnisse und Dynamik
innerhalb der Familie sowie den körperlichen, psychosozialen und kulturellen Hinter-
grund, die sich auf die Einhaltung von Behandlungsplänen und die Bereitstellung einer
sicheren, wirksamen und kosteneffizienten Betreuung auswirken können.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
Certified Nurse.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und
Vergünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahme-
fällen kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Ent-
wurfs der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags,
annehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag min-
destens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum
erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin
bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach
dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger
als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 23. Sep-
tember 2021 bis 22. September 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote
beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 2. Februar 2022 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 550 vom 2. Februar 2022 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 02. Februar 2022 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022 405
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Adoption von Kindern (revidiert)
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption
von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II S. 2, 3) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Mai 2021 (BGBl. II S. 531).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über
ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937, 938) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. September 2017 (BGBl. II S. 1299).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022 405
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Adoption von Kindern (revidiert)
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption
von Kindern (revidiert) (BGBl. 2015 II S. 2, 3) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Mai 2021 (BGBl. II S. 531).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über
ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937, 938) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. September 2017 (BGBl. II S. 1299).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022
Bekanntmachung
zu dem Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Zusatzprotokolls vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1987 II S. 58, 60) abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 145).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Übereinkommens des Europarats vom 23. November 2001 über Computer-
kriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2021 (BGBl. II S. 463).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022
Bekanntmachung
zu dem Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Zusatzprotokolls vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1987 II S. 58, 60) abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 145).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Übereinkommens des Europarats vom 23. November 2001 über Computer-
kriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Mai 2021 (BGBl. II S. 463).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022 407
Bekanntmachung
zu dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats
über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung
mittels Computersystemen begangener Handlungen
rassistischer und fremdenfeindlicher Art
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats
über die Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computer-
systemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art
(BGBl. 2011 II S. 290, 291) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Mai 2021 (BGBl. II S. 464).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermitt-
lung Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998 II
S. 519, 520) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. März 2022 (BGBl. II S. 232).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022 407
Bekanntmachung
zu dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats
über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung
mittels Computersystemen begangener Handlungen
rassistischer und fremdenfeindlicher Art
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats
über die Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computer-
systemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art
(BGBl. 2011 II S. 290, 291) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Mai 2021 (BGBl. II S. 464).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermitt-
lung Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. 1998 II
S. 519, 520) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. März 2022 (BGBl. II S. 232).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen des Europarats
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über
die Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Dezember 2021 (BGBl. II S. 1245).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Ausübung von Kinderrechten
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Europäischen Übereinkommens vom 25. Januar 1996 über die Ausübung
von Kinderrechten (BGBl. 2001 II S. 1074, 1075) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen des Europarats
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Übereinkommens des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie
Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über
die Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Dezember 2021 (BGBl. II S. 1245).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Ausübung von Kinderrechten
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Europäischen Übereinkommens vom 25. Januar 1996 über die Ausübung
von Kinderrechten (BGBl. 2001 II S. 1074, 1075) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022 409
Bekanntmachung
zu dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Strafrechtsübereinkommens des Europarats vom 27. Januar 1999 über
Korruption (BGBl. 2016 II S. 1322, 1323) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. April 2021 (BGBl. II S. 331).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Zusatzprotokoll zum
Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Zusatzprotokolls vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des
Europarats über Korruption (BGBl. 2016 II S. 1322, 1341) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. April 2021 (BGBl. II S. 332).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022 409
Bekanntmachung
zu dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Strafrechtsübereinkommens des Europarats vom 27. Januar 1999 über
Korruption (BGBl. 2016 II S. 1322, 1323) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. April 2021 (BGBl. II S. 331).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Zusatzprotokoll zum
Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Zusatzprotokolls vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des
Europarats über Korruption (BGBl. 2016 II S. 1322, 1341) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. April 2021 (BGBl. II S. 332).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen des Europarats
zur Bekämpfung des Menschenhandels
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels
(BGBl. 2012 II S. 1107, 1108) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 2021 (BGBl. II S. 621).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen des Europarats
zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung
und sexuellem Missbrauch
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Übereinkommens des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von
Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (BGBl. 2015 II
S. 26, 27) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2021 (BGBl. II S. 439).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen des Europarats
zur Bekämpfung des Menschenhandels
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels
(BGBl. 2012 II S. 1107, 1108) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Juni 2021 (BGBl. II S. 621).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen des Europarats
zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung
und sexuellem Missbrauch
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Übereinkommens des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von
Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (BGBl. 2015 II
S. 26, 27) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. April 2021 (BGBl. II S. 439).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022 411
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder
und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. April 2016 (BGBl. II S. 503).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See
zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Übereinkommens vom 31. Januar 1995 über den unerlaubten Verkehr
auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten
Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen
Stoffen (BGBl. 1998 II S. 2233, 2234) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2022 (BGBl. II S. 247).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022 411
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder
und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 206, 220) abge-
geben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. April 2016 (BGBl. II S. 503).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See
zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Übereinkommens vom 31. Januar 1995 über den unerlaubten Verkehr
auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten
Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen
Stoffen (BGBl. 1998 II S. 2233, 2234) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2022 (BGBl. II S. 247).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2022
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen
über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter
Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. November 2021 (BGBl. II S. 1218).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen
über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 8. Juni 2022
Die U k r a i n e * hat am 19. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer eine Erklärung zur Anwendbarkeit
des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen vom
21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II
S. 2866, 2867) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2021 (BGBl. II S. 826).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter http://www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. Juni 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k