Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022 307
Bekanntmachung
der deutsch-togoischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines örtlichen Büros
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Vom 27. April 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 20. Juni 2016/29. Juni 2016 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Togo über die Einrichtung eines örtlichen Büros
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 29. Juni 2016
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Lars Wilke
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022
Der Botschafter Lomé, den 20. Juni 2016
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 17. Februar 1977 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Togo über technische
Zusammenarbeit folgende Vereinbarung zur Einrichtung eines örtlichen Büros der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau (KfW) vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Togo zu unterstützen, wird in Lomé ein örtliches Büro
der KfW, im Folgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet, eingerichtet.
2. Das KfW-Büro übernimmt folgende Aufgaben im Rahmen der Finanziellen Zusam-
menarbeit:
a) Unterstützung des Partnerlandes und der Projektträger bei Vorbereitung und
Durchführung von im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
durchgeführten Vorhaben und Programmen der Finanziellen Zusammenarbeit;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit den von der KfW im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland durchgeführten Vorhaben und Programmen;
c) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener und regionaler Aufgaben;
d) Vertretung der KfW vor Ort.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
a) Sie trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das KfW-Büro;
b) Sie übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Tätigkeiten des KfW-Büros
entsandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie des vom KfW-Büro eingestellten
Personals.
4. Die Regierung der Republik Togo erbringt folgende Leistungen:
a) Sie stellt sicher, dass die Behörden der Republik Togo mit der gehörigen Sorgfalt
handeln, um die Sicherheit und den Schutz des Büros zu gewährleisten.
b) Sie nimmt die im Auftrag und auf Kosten der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland für das KfW-Büro eingeführten Materialien, Fahrzeuge, Güter und
Ausrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile, die für Vorhaben der KfW verwendet
werden, von sämtlichen Ein- und Ausfuhrabgaben sowie von Lizenz-, Flughafen-,
Hafen- und Lagergebühren sowie von sonstigen öffentlichen Abgaben aus und
stellt die unverzügliche Freigabe sicher.
c) Sie befreit die KfW und das KfW-Büro von sämtlichen direkten Steuern, die im
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung der zwischen der Republik
Togo und der KfW Durchführungs- beziehungsweise gegebenenfalls Finanzie-
rungsvereinbarungen in der Republik Togo entstehen.
d) Sie erstattet auf Antrag der KfW oder des KfW-Büros die Umsatzsteuer oder ähn-
liche indirekte Steuern, die in der Republik Togo auf für das KfW-Büro beschaffte
Gegenstände und durch dieses in Anspruch genommene Dienstleistungen im
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung der zwischen der Republik
Togo und der KfW geschlossenen Durchführungs- beziehungsweise gegebenen-
falls Finanzierungsvereinbarungen in der Republik Togo erhoben wurden. In die-
sem Zusammenhang erhobene besondere Verbrauchssteuern werden auf Antrag
von der Regierung der Republik Togo übernommen.
e) Sie unterstützt Anträge des KfW-Büros auf Einrichtung von Telekommunikations-
anschlüssen einschließlich Funk- und Satellitenverbindungen sowie Sichtvermerke
und stellt sicher, dass Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für die entsandten
Fachkräfte erteilt werden.
f) Sie gewährt den entsandten Fachkräften der KfW und den zu ihrem Haushalt
gehörenden Familienmitgliedern sowie gegebenenfalls den entsandten Fachkräf-
ten weiterer von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragter
Organisationen und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern alle
Rechte, die gemäß des eingangs erwähnten Abkommens vom 17. Februar 1977
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Togo über Technische Zusammenarbeit den entsandten Fachkräften der
GIZ und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern zukommen, in
entsprechender Anwendung dieses Abkommens.
5. Das für das KfW-Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigen-
tum der KfW. Es geht im Falle einer Auflösung des KfW-Büros in das Eigentum der
Republik Togo über.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022 309
6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
KfW; die Regierung der Republik Togo beauftragt das Ministerium für Planung, Ent-
wicklung und Raumordnung als Ansprechpartner für die KfW.
7. Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des
eingangs erwähnten Abkommens vom 17. Februar 1977 zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Togo über Technische
Zusammenarbeit für das KfW-Büro entsprechend.
8. Diese Vereinbarung wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann
es jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.
9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Republik Togo veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe
der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald
diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in französischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Togo mit den unter den Nummern 1 bis 10 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Christoph Sander
Seiner Exzellenz
dem für Auswärtige Angelegenheiten
zuständigen Minister Togos
Herrn Prof. Robert Dussey
Lomé
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
Vom 2. Mai 2022
Die Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag vom 17. Ok-
tober 1991 (BGBl. 1994 II S. 2478, 2479, 2523) ist für
Kanada am 23. Februar 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Mai 2020 (BGBl. II S. 458).
Berlin, den 2. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 9. Mai 2022
I.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586, 588; 1990 II S. 1699)
wird nach seinem Artikel 99 Absatz 2 für
Turkmenistan am 1. Juni 2023
in Kraft treten.
II.
C h i n a * hat am 4. Mai 2022 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens der
Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf eine E r k l ä r u n g in Bezug auf die Erstreckung der territorialen An-
wendbarkeit des Übereinkommens auf Hongkong und die Anwendbarkeit des
Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Januar 2013,
BGBl. II S. 171) in Bezug auf Hongkong abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Dezember 2020 (BGBl. II S. 1315).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache
auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die
ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022 311
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 9. Mai 2022
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Saudi-Arabien* am 31. März 2023
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalts zu Artikel 44 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. März 2022 (BGBl. II S. 214).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung
steuerabkommensbezogener Maßnahmen
zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Vom 9. Mai 2022
Das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung
steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnver-
kürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947) wird nach seinem
Artikel 34 Absatz 2 für
Belize* am 1. August 2022
Kamerun* am 1. August 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. April 2022 (BGBl. II S. 267).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer oder französischer Sprache
auf der Webseite der OECD unter https://www.oecd.org sowie
http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 9. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022 311
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
Vom 9. Mai 2022
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBl. 1977 II S. 809, 893) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Saudi-Arabien* am 31. März 2023
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalts zu Artikel 44 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. März 2022 (BGBl. II S. 214).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung
steuerabkommensbezogener Maßnahmen
zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Vom 9. Mai 2022
Das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung
steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnver-
kürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. 2020 II S. 946, 947) wird nach seinem
Artikel 34 Absatz 2 für
Belize* am 1. August 2022
Kamerun* am 1. August 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. April 2022 (BGBl. II S. 267).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer oder französischer Sprache
auf der Webseite der OECD unter https://www.oecd.org sowie
http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 9. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von Paris
Vom 9. Mai 2022
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat am 29. April 2022 dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Überein-
kommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083)
die territoriale Anwendbarkeit auf J e r s e y mit Wirkung vom 29. April 2022
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2021 (BGBl. 2022 II S. 36).
* Erklärungen:
Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 9. Mai 2022
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II
S. 389) wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für
Turkmenistan* am 2. August 2022
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalten nach Artikel 1 Absatz 3 sowie zu Schiedssprüchen vor dem
Beitritt
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2022 (BGBl. II S. 248).
* Vorbehalte:
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von Paris
Vom 9. Mai 2022
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat am 29. April 2022 dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Überein-
kommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083)
die territoriale Anwendbarkeit auf J e r s e y mit Wirkung vom 29. April 2022
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2021 (BGBl. 2022 II S. 36).
* Erklärungen:
Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 9. Mai 2022
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II
S. 389) wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für
Turkmenistan* am 2. August 2022
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalten nach Artikel 1 Absatz 3 sowie zu Schiedssprüchen vor dem
Beitritt
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. März 2022 (BGBl. II S. 248).
* Vorbehalte:
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundes-
gesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022 313
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 9. Mai 2022
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird
nach ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer
Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für
Marokko am 21. Juli 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. März 2022 (BGBl. II S. 264).
Berlin, den 9. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 10. Mai 2022
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von
Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II
S. 1222, 1223) wird nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für die
Salomonen am 5. Juni 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. März 2021 (BGBl. II S. 310).
Berlin, den 10. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022 313
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 9. Mai 2022
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird
nach ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer
Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für
Marokko am 21. Juli 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. März 2022 (BGBl. II S. 264).
Berlin, den 9. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 10. Mai 2022
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von
Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II
S. 1222, 1223) wird nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für die
Salomonen am 5. Juni 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. März 2021 (BGBl. II S. 310).
Berlin, den 10. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 10. Mai 2022
I.
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr
(BGBl. 1977 II S. 809, 811; 2016 II S. 1306, 1307) ist nach seinem Artikel 47
Absatz 2 für
Honduras* am 3. Februar 2021
nach Maßgabe von angebrachten Vorbehalten zu Kapitel IV Artikel 41
Absatz 5 in Bezug auf den Neuen Anhang 6 Absatz 8 und 9, zu Artikel 30
Absatz 1 in Bezug auf Anhang 6 Absatz 8 und 9, zu Anhang 1 Absatz 1 in
Bezug auf Anhang 5 Kapitel II Absatz 42 und zu Kapitel IV Artikel 41 Buch-
stabe b und c des Übereinkommens sowie einer Erklärung zur Anwendung
des Zentralamerikanischen Abkommens über den Straßenverkehr mit
Wirkung der Vorbehalte und der Erklärung zum 19. Februar 2021
Liechtenstein* am 2. März 2021
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalten zu Artikel 18 Absatz 3 und zu Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b
sowie abgegebenen Erklärungen zu Artikel 3 Absatz 3 und zu Anhang 1
Absatz 1 des Übereinkommens
Oman* am 9. Juni 2021
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalts zu Artikel 52 des Übereinkommens
Thailand* am 1. Mai 2021
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten Vorbehalts nach Artikel 54 Absatz 1, zu Artikel 52 sowie einer Erklärung
nach Artikel 54 Absatz 2 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
II.
Ferner wird das Übereinkommen über den Straßenverkehr nach seinem Arti-
kel 47 Absatz 2 für
Äthiopien am 25. August 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 2019 (BGBl. II S. 1141).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022 315
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 10. Mai 2022
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu
genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich
aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992
über die biologische Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem
Artikel 33 Absatz 2 für
Marokko am 21. Juli 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. April 2022 (BGBl. II S. 283).
Berlin, den 10. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Übereinkommen des Europarats
zur Verhütung des Terrorismus
Vom 10. Mai 2022
Das Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europa-
rats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. 2019 II S. 636, 637)
wird nach seinem Artikel 10 Absatz 3 für
Armenien am 1. September 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juni 2021 (BGBl. II S. 622).
Berlin, den 10. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022 315
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 10. Mai 2022
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu
genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich
aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992
über die biologische Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem
Artikel 33 Absatz 2 für
Marokko am 21. Juli 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. April 2022 (BGBl. II S. 283).
Berlin, den 10. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Übereinkommen des Europarats
zur Verhütung des Terrorismus
Vom 10. Mai 2022
Das Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Europa-
rats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. 2019 II S. 636, 637)
wird nach seinem Artikel 10 Absatz 3 für
Armenien am 1. September 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juni 2021 (BGBl. II S. 622).
Berlin, den 10. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 31. Mai 2001
gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen,
deren Teilen und Komponenten und Munition
sowie gegen den unerlaubten Handel damit
in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(VN-Feuerwaffenprotokoll)
Vom 13. Mai 2022
Das Protokoll vom 31. Mai 2001 gegen die unerlaubte Herstellung von Feuer-
waffen, deren Teilen und Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaub-
ten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenproto-
koll) (BGBl. 2021 II S. 578, 579) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Luxemburg am 8. Juni 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2021 (BGBl. 2022 II S. 37).
Berlin, den 13. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen des Europarats
zur Verhütung des Terrorismus
Vom 13. Mai 2022
D ä n e m a r k * hat am 25. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens des
Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. 2011 II
S. 300, 301) notifiziert, dass es seinen V o r b e h a l t nach Artikel 20 Absatz 2 des
Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 5. Juli 2016, BGBl. II S. 1001)
um weitere drei Jahre mit Wirkung vom 1. August 2022 e r n e u e r t .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Januar 2022 (BGBl. II S. 100).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 13. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls vom 31. Mai 2001
gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen,
deren Teilen und Komponenten und Munition
sowie gegen den unerlaubten Handel damit
in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
(VN-Feuerwaffenprotokoll)
Vom 13. Mai 2022
Das Protokoll vom 31. Mai 2001 gegen die unerlaubte Herstellung von Feuer-
waffen, deren Teilen und Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaub-
ten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenproto-
koll) (BGBl. 2021 II S. 578, 579) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Luxemburg am 8. Juni 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2021 (BGBl. 2022 II S. 37).
Berlin, den 13. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen des Europarats
zur Verhütung des Terrorismus
Vom 13. Mai 2022
D ä n e m a r k * hat am 25. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens des
Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. 2011 II
S. 300, 301) notifiziert, dass es seinen V o r b e h a l t nach Artikel 20 Absatz 2 des
Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 5. Juli 2016, BGBl. II S. 1001)
um weitere drei Jahre mit Wirkung vom 1. August 2022 e r n e u e r t .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Januar 2022 (BGBl. II S. 100).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 13. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022 317
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden
Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische
Vom 13. Mai 2022
Das Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmun-
gen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fisch-
beständen und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022, 1023)
wird nach seinem Artikel 40 Absatz 2 für
Togo am 10. Juni 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Februar 2021 (BGBl. II S. 228).
Berlin, den 13. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen von 1995 und 1998
des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 18. Mai 2022
Die Änderungen von 1995 und 1998 des Basler Übereinkommens vom
22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung ge-
fährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703, 2704; 2002 II
S. 89, 90) werden nach Artikel 17 Absatz 5 des Übereinkommens für
Mexiko am 10. August 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2021 (BGBl. II S. 157).
Berlin, den 18. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022 317
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden
Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische
Vom 13. Mai 2022
Das Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmun-
gen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fisch-
beständen und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022, 1023)
wird nach seinem Artikel 40 Absatz 2 für
Togo am 10. Juni 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Februar 2021 (BGBl. II S. 228).
Berlin, den 13. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen von 1995 und 1998
des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden
Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 18. Mai 2022
Die Änderungen von 1995 und 1998 des Basler Übereinkommens vom
22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung ge-
fährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703, 2704; 2002 II
S. 89, 90) werden nach Artikel 17 Absatz 5 des Übereinkommens für
Mexiko am 10. August 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2021 (BGBl. II S. 157).
Berlin, den 18. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens,
des Zweiten Zusatzprotokolls
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
und
des Dritten Zusatzprotokolls
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 18. Mai 2022
S p a n i e n * hat am 28. April 2022 gegenüber der Generalsekretärin des
Europarats in deren Eigenschaft als Verwahrer des Europäischen Auslieferungs-
übereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371), des
Zweiten Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungs-
übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1990 II S. 118, 119) und des
Dritten Zusatzprotokolls vom 10. November 2010 zum Europäischen Auslie-
ferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 2014 II S. 1062, 1063)
E r k l ä r u n g e n in Bezug auf die Erklärungen des Vereinigten Königreichs zur
territorialen Anwendbarkeit des Übereinkommens und der Zusatzprotokolle auf
Gibraltar (vgl. die Bekanntmachung vom 28. November 2019, BGBl. II S. 1136)
und die Aufrechterhaltung der Inhalte bisher abgegebener Vorbehalte und Er-
klärungen zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und den Zusatz-
protokollen mit Wirkung vom 28. April 2022 abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2021 (BGBl. II S. 825).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen und den Zusatzprotokollen, mit Ausnahme
derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer
und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int ein-
sehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen und Zusatzprotokollen zu benennenden
Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 18. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022 319
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-42)
Vom 20. Mai 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 8. August 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-42) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 8. August 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022
Auswärtiges Amt Berlin, 8. August 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 305 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. August 2019
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-42 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt hochentwickelte technische Fertigkeiten zur Informations-
gewinnung und Fachkenntnisse im Zusammenhang mit Truppenschutz, Terrorbekämp-
fung und Spionageabwehr zur Unterstützung von Einsätzen des Europäischen
Kommandos der Streitkräfte der Vereinigten Staaten (USEUCOM), des Afrikanischen
Kommandos der Streitkräfte der Vereinigten Staaten (USAFRICOM) und der NATO. Die
im Rahmen dieses Vertrags zu erbringenden Dienstleistungen sollen Schwachstellen
reduzieren und die Überlebensfähigkeit der US-Streitkräfte verbessern.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022 321
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung) und
„Program/Project Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und
Vergünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahme-
fällen kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Ent-
wurfs der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags,
annehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag min-
destens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum
erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin
bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach
dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger
als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 7. April
2017 bis 30. September 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 8. August 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 305 vom 8. August 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 8. August 2019 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen
„Visual Awareness Technologies & Consulting, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-79-06)
Vom 20. Mai 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
2. Februar 2022 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Visual
Awareness Technologies & Consulting, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-79-06) geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 2. Februar 2022
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022 323
Auswärtiges Amt Berlin, 2 Februar 2022
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 97 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 2. Februar
2022 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung, sowie unter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des
Notenwechsels vom 28. Mai 2019 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Gewährung von
Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Wittenberg Weiner Consulting,
LLC (DOCPER-AS-155-01) Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Wittenberg Weiner Consulting, LLC (Hauptauftragnehmer)
einen Vertrag über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen geschlossen (Ver-
tragsnummer DOCPER-AS-155-01). Der Hauptauftragnehmer hat zur Erfüllung seiner ver-
traglichen Verpflichtungen einen Untervertrag mit dem Unternehmen Visual Awareness
Technologies & Consulting, LLC (Unterauftragnehmer) geschlossen (Untervertragsnummer
DOCPER-AS-79-06).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Unterauftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass der Haupt-
auftragnehmer mit dem Unterauftragnehmer den beigefügten Untervertrag über die Er-
bringung folgender Dienstleistungen geschlossen hat:
Der Unterauftragnehmer erbringt Unterstützungsdienstleistungen in jeder Phase des
gemeinsamen militärischen Ausbildungsprozesses, einschließlich Planung, Durchfüh-
rung und Auswertung komplexer militärischer Trainingsübungen. Während der Pla-
nungsphase gibt der Unterauftragnehmer Orientierungshilfe und Empfehlungen in Be-
zug auf Trainingsziele und -methoden, die Einbeziehung spezieller Militäreinheiten in
gemeinsame Übungen sowie die Erfassung der Trainingseffektivität. Während der
Durchführung militärischer Übungen hilft der Unterauftragnehmer bei der Leitung und
Beaufsichtigung der Übung. Nach jeder militärischen Übung hilft der Unterauftragneh-
mer bei der Auswertung der Übung sowie beim Management von Softwaresystemen
und -verfahren, die der Nachverfolgung von militärischem Training und Einsatzbereit-
schaft dienen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Unterauftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Unterauftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie
genau darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe le-
diglich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf,
die unter Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Unterauftrag-
nehmer ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Be-
schäftigten deutsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Unterauftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten
des Unterauftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen voll-
ständig durchlaufen.
2.) Sie stellt sicher, dass der Unterauftragnehmer und alle seine Beschäftigten den
Tätigkeitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst
ist, dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Unterauf-
tragnehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-
nungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und
alle damit verbundenen Vorrechte verlieren.
3.) Sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt.
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022
4.) Sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Unterauftrag-
nehmers und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle
im Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Untervertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätig-
keiten: Military Planner (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Unterauftragnehmer die
Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS
gewährt.
3. Der Unterauftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Unterauftragnehmers, deren Tätigkeit bezie-
hungsweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für
diesen Unterauftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen
gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es
sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergüns-
tigungen beschränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Untervertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer, dessen Unterauftrag-
nehmer und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten
Dienstleistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt bei Eintritt des früheren Ereignisses von entweder dem Ablauf
des Hauptvertrags oder dem Ablauf des Untervertrags außer Kraft, sofern die Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ablauf des
jeweiligen Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des jeweiligen Vertrags,
annehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag
mindestens zwei Wochen vor Ablauf des jeweiligen Vertrags oder nimmt sie den nach
diesem Datum erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäf-
tigten weiterhin bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem jeweiligen Vertrag
auszutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünsti-
gungen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Unterver-
trags mit einer Laufzeit vom 19. Dezember 2018 bis 18. Dezember 2023 (Memorandum
for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des
Untervertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des
Untervertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Unterauftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen
der Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Ver-
tragspartei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Kon-
sultationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 2. Februar 2022 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022 325
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 97 vom 2. Februar 2022 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 2. Februar 2022 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Radiant Analytic Solutions, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-147-01)
Vom 20. Mai 2022
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
8. August 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Radiant Analytic Solutions, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-147-01) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 8. August 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022
Auswärtiges Amt Berlin, 8. August 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 69 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. August 2019
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Radiant Analytic Solutions, Inc. (Auftragnehmer) einen Ver-
trag über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beige-
fügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-147-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen in Zusammenhang mit Vorhersageanaly-
sen auf Grundlage von Geodaten für das Kommando Spezialkräfte der US-Streitkräfte
in Afrika zur Unterstützung von Anforderungen bei der Einsatzplanung. Der Auftrag-
nehmer nutzt Analyseinstrumente zur Einbindung von Geodaten, nachrichtendienst-
lichen Daten und Informationen über soziokulturelle Strömungen in prädiktive, auf Geo-
daten basierende Darstellungen von Gebieten, die von Interesse sind. Dies ermöglicht
ein umfassenderes Verständnis sowohl des Einsatzgebiets als auch des sozialen
Umfelds, einschließlich komplexer kultureller Nuancen in Zusammenhang mit unter-
schiedlichen Nationalitäten, Religions- beziehungsweise Stammeszugehörigkeiten,
Bildungshintergründen und Sprachen. Derartige Analysen dienen der Vorhersage und
Bekämpfung künftiger Aktivitäten von Terroristen, die unter den Bedingungen irregulä-
rer oder unkonventioneller Kriegsführung operieren, und der Bekämpfung von Netz-
werken, die Massenvernichtungswaffen bereitstellen, sowie von grenzüberschreitenden
kriminellen Organisationen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2022 327
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 30. Januar
2017 bis 29. Januar 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 8. August 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 69 vom 8. August 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August