Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022 283
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 11. April 2022
Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai
1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II S. 716,
717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Botsuana am 19. Februar 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. März 2021 (BGBl. II S. 313).
Berlin, den 11. April 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 11. April 2022
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu geneti-
schen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über
die biologische Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33
Absatz 2 für
St. Lucia am 12. Juni 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. März 2022 (BGBl. II S. 212).
Berlin, den 11. April 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022 283
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom 11. April 2022
Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai
1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 2009 II S. 716,
717; 2012 II S. 54, 55) ist nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für
Botsuana am 19. Februar 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. März 2021 (BGBl. II S. 313).
Berlin, den 11. April 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 11. April 2022
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu geneti-
schen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über
die biologische Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33
Absatz 2 für
St. Lucia am 12. Juni 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. März 2022 (BGBl. II S. 212).
Berlin, den 11. April 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation
Vom 13. April 2022
I.
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-
scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) wird
nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Indonesien* am 4. Juni 2022
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung
in Kraft treten.
II.
Die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat am 22. März 2022 gegenüber
der Regierung der Niederlande in deren Eigenschaft als Verwahrer des Haager
Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der
Legalisation folgenden E i n s p r u c h gegen die von Indonesien am 5. Oktober
2021 bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung eingelegt:
(Übersetzung)
„Die Regierung der Bundesrepublik „The Government of the Federal Republic
Deutschland hat die Erklärung vom 5. Okto- of Germany has carefully examined the
ber 2021, die die Regierung der Republik declaration made on 5 October 2021 by the
Indonesien aus Anlass des Beitritts der Re- Government of the Republic of Indonesia
publik Indonesien zum Übereinkommen upon the accession of the Republic of In-
vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung auslän- donesia to the Convention of 5 October
discher öffentlicher Urkunden von der 1961 Abolishing the Requirement of Legal-
Legalisation (nachfolgend „Übereinkom- isation for Foreign Public Documents (here-
men“ genannt) abgegeben hat, sorgfältig inafter referred to as “the Convention”).
geprüft.
Die von der Regierung der Republik Indo- The declaration by the Government of
nesien abgegebene Erklärung, der zufolge the Republic of Indonesia pursuant to
sie an die Bestimmungen von Artikel 1 über which it is bound by the provisions of Arti-
den Geltungsbereich öffentlicher Urkunden cle 1 on the scope of public documents in
in dem Übereinkommen mit der Maßgabe the Convention, provided that the docu-
gebunden sei, dass die von der Staatsan- ments issued by the prosecutor office as
waltschaft als Strafverfolgungsbehörde in the prosecuting body in the Republic of In-
der Republik Indonesien ausgestellten Ur- donesia are not included in public docu-
kunden nicht zu den öffentlichen Urkunden ments whose requirements of legalisation
gehören, deren Legalisierungserfordernis have been abolished as set forth in this
nach diesem Übereinkommen abgeschafft Convention, constitutes a reservation, since
wurde, stellt einen Vorbehalt dar, da die Re- the purpose of the declaration made by the
gierung der Republik Indonesien mit seiner Government of the Republic of Indonesia is
Erklärung bezweckt, die Rechtswirkung von to limit the legal effect of Article 1 of the
Artikel 1 des Übereinkommens in der An- Convention as applied to the Republic of
wendung auf die Republik Indonesien ein- Indonesia.
schränkend zu ändern.
Nach Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkom- The second paragraph of Article 1 of the
mens werden von Staatsanwaltschaften Convention provides that documents ema-
ausgestellte Urkunde als öffentliche Urkun- nating from a public prosecutor shall be
den angesehen, es sei denn, dass es sich deemed to be public documents, unless the
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022 285
um Urkunden, die von diplomatischen oder documents are executed by diplomatic or
konsularischen Vertretern errichtet sind, consular agents or are administrative doc-
oder um Urkunden der Verwaltungsbehör- uments dealing directly with commercial or
den, die sich unmittelbar auf den Handels- customs operations.
verkehr oder auf das Zollverfahren bezie-
hen, handelt.
Staatsanwaltschaften sind als Strafverfol- Public prosecutors are an authority con-
gungsbehörden Organe der Rechtspflege; nected with the courts or tribunals of the
von ihnen in dieser Funktion ausgestellte State; consequently, documents issued by
Urkunden sind mithin als von dem Überein- them in this capacity are to be deemed
kommen erfasste öffentliche Urkunden im public documents covered by the Conven-
Sinne von Artikel 1 anzusehen. Ein Vorbe- tion within the meaning of Article 1. A reser-
halt, der diese Urkunden von der Befreiung vation excluding these documents from ex-
von der Legalisation ausnimmt, ist mit Ziel emption from legalisation is not compatible
und Zweck des Übereinkommens nicht ver- with the object and purpose of the Conven-
einbar. Der von der Republik Indonesien an- tion. The reservation made by the Republic
gebrachte Vorbehalt ist mithin unzulässig. of Indonesia is therefore inadmissible.
Die Bundesrepublik Deutschland erhebt The Federal Republic of Germany objects
Einspruch gegen diesen Vorbehalt der Re- to this reservation by the Republic of In-
publik Indonesien. Dieser Einspruch steht donesia. This objection does not prevent
dem Inkrafttreten des Übereinkommens the entry into force of the Convention be-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland tween the Federal Republic of Germany and
und der Republik Indonesien nicht entge- the Republic of Indonesia.”
gen.”
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. März 2022 (BGBl. II S. 246).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einseh-
bar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kon-
taktstellen.
Berlin, den 13. April 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022
Bekanntmachung
der deutsch-beninischen Vereinbarung
über die Fortsetzung der Tätigkeit eines örtlichen Büros
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
21. April 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom
25. Juni 1997/23. Oktober 1997 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Benin über die Fortsetzung der Tätigkeit eines
örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Techni-
sche Zusammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 23. Oktober 1997
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. April 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Lars Wilke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022 287
Der Botschafter Cotonou, den 25. Juni 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung des Abkommens vom 29. Juni 1978 zwischen unseren beiden Regierungen
über Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Fortsetzung des örtlichen
Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH vorzu-
schlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-
stützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung der Republik Benin die Fortsetzung der Tätigkeit des örtlichen Büros der Deut-
schen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Cotonou – im
folgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusam-
menarbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt
werden.
2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammen-
arbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
beauftragt ist;
c) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;
d) Vertretung der GTZ vor Ort.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten
Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.
4. Die Regierung der Republik Benin erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen, Hafen-,
Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und
stellt sicher, daß das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-
ungen gelten auf Antrag des Büros auch für in der Republik Benin beschafftes
Material;
b) unterstützt Anträge des Büros auf:
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und
Satellitenverbindungen;
– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie
Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;
c) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-
mens vom 29. Juni 1978.
5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei
Auflösung des Büros in das Eigentum der Republik Benin über.
6. Benennung der Durchführungsorganisationen:
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.
b) Die Regierung der Republik Benin beauftragt das Ministère du Plan et de Ia
Restructuration Economique et de Ia Promotion de I’Emploi (MPREPE) als An-
sprechpartner der GTZ.
7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils
um 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ab-
lauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
29. Juni 1978 auch für diese Vereinbarung.
9. Die bisherige Vereinbarung vom 2. Dezember 1993/21. Januar 1994 über die Einrich-
tung einer Servicestelle der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit
(GTZ) GmbH in Cotonou tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Benin mit den unter Nummern 1 bis 10 gemachten
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwi-
schen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Vo l k e r S e i t z
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit
der Republik Benin
Herrn Pierre Osho
Cotonou
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention über die Verhütung
und Bestrafung des Völkermordes
Vom 25. April 2022
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729, 730) wird nach ihrem Artikel XIII Ab-
satz 3 für
Sambia am 19. Juli 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2021 (BGBl. II S. 1052).
Berlin, den 25. April 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022 289
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 25. April 2022
Das Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beför-
derung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in seiner durch die Protokolle
vom 21. August 1975 und 13. Mai 2019 (BGBl. 1969 II S. 1489, 1491; 1979 II
S. 1334, 1335; 2015 II S. 504; 2021 II S. 603, 604) geänderten Fassung wird
nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 3 Ab-
satz 2 des Protokolls vom 21. August 1975 und in Verbindung mit Artikel 2 Ab-
satz 4 des Protokolls vom 13. Mai 2019 für
Armenien am 12. Mai 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Februar 2020 (BGBl. II S. 161).
Berlin, den 25. April 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
der Regierung der Republik Singapur
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 26. April 2022
Das Abkommen vom 9. Juni 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftver-
kehrsdiensten ist nach seinem Artikel 7 am 30. September 2016 in Kraft getreten
und im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 22) ver-
öffentlicht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Luftverkehrsabkommens vom 15. Februar 1969 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Singapur (BGBl. 1971 II S. 184, 1031) mit dem
Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 26. April 2022
Bundesministerium
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Im Auftrag
Susanne Schriek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022 289
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 25. April 2022
Das Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beför-
derung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in seiner durch die Protokolle
vom 21. August 1975 und 13. Mai 2019 (BGBl. 1969 II S. 1489, 1491; 1979 II
S. 1334, 1335; 2015 II S. 504; 2021 II S. 603, 604) geänderten Fassung wird
nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 3 Ab-
satz 2 des Protokolls vom 21. August 1975 und in Verbindung mit Artikel 2 Ab-
satz 4 des Protokolls vom 13. Mai 2019 für
Armenien am 12. Mai 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Februar 2020 (BGBl. II S. 161).
Berlin, den 25. April 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
der Regierung der Republik Singapur
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 26. April 2022
Das Abkommen vom 9. Juni 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Regierung der Republik Singapur über bestimmte Aspekte von Luftver-
kehrsdiensten ist nach seinem Artikel 7 am 30. September 2016 in Kraft getreten
und im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 22) ver-
öffentlicht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Luftverkehrsabkommens vom 15. Februar 1969 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Singapur (BGBl. 1971 II S. 184, 1031) mit dem
Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 26. April 2022
Bundesministerium
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Im Auftrag
Susanne Schriek
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Union und
der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 26. April 2022
Das Abkommen vom 4. Oktober 2010 zwischen der Europäischen Union und
der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über bestimmte Aspekte
von Luftverkehrsdiensten ist nach seinem Artikel 7 am 31. Mai 2011 in Kraft ge-
treten und im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 288 vom 5.11.2010, S. 2)
veröffentlicht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Luftverkehrsabkommens vom 26. August 1994 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam (BGBl.
1997 II S. 1044; 1998 II S. 96) mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang
gebracht.
Berlin, den 26. April 2022
Bundesministerium
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Im Auftrag
Susanne Schriek
Bekanntmachung
der deutsch-marokkanischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines örtlichen Büros
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
Vom 27. April 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 6. April 1998/21. April 1998 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Königreichs Marokko über die Einrichtung eines örtlichen
Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zu-
sammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 21. April 1998
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Annette Kaiser
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Union und
der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 26. April 2022
Das Abkommen vom 4. Oktober 2010 zwischen der Europäischen Union und
der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über bestimmte Aspekte
von Luftverkehrsdiensten ist nach seinem Artikel 7 am 31. Mai 2011 in Kraft ge-
treten und im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 288 vom 5.11.2010, S. 2)
veröffentlicht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Luftverkehrsabkommens vom 26. August 1994 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam (BGBl.
1997 II S. 1044; 1998 II S. 96) mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang
gebracht.
Berlin, den 26. April 2022
Bundesministerium
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Im Auftrag
Susanne Schriek
Bekanntmachung
der deutsch-marokkanischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines örtlichen Büros
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
Vom 27. April 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 6. April 1998/21. April 1998 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Königreichs Marokko über die Einrichtung eines örtlichen
Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zu-
sammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 21. April 1998
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Annette Kaiser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022 291
Der Botschafter Rabat, den 6. April 1998
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 29. Januar 1997 über die Einrichtung eines Büros
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Rabat sowie
in Ausführung des Abkommens vom 24. November 1966 zwischen unseren beiden Regie-
rungen über technisch-wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 7. April/18. Mai 1983 folgende Vereinbarung über die Änderung der
Vereinbarung vom 29. Januar 1997 vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-
stützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung des Königreichs Marokko die Fortsetzung der Tätigkeit des örtlichen Büros der
Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Rabat – im
folgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro betreut die deutsche Entwicklungs-
zusammenarbeit in Marokko.
2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der deutsch-marokkanischen
Technischen Zusammenarbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundes-
republik Deutschland beauftragt ist;
c) Wahrnehmung projektübergreifender Aufgaben im Bereich der deutschen Ent-
wicklungszusammenarbeit in Marokko;
d) Vertretung der GTZ vor Ort.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten
Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.
4. Die Regierung des Königreichs Marokko erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) befreit Materiallieferungen, die für die ausschließliche Verwendung durch das Büro
bestimmt sind, von Lizenzen, Hafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen
Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das Material unverzüg-
lich mit Zollfreischreibungen, die durch das Ministerium für Auswärtige An-
gelegenheiten und Zusammenarbeit ausgestellt werden, entzollt wird. Die vor-
stehenden Befreiungen gelten auf Antrag des Büros auch für im Königreich
Marokko beschafftes Material;
b) unterstützt Anträge des Büros auf:
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und
Satellitenverbindung,
– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie
Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros mit fremder Staatsangehörig-
keit;
c) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-
mens vom 24. November 1966, in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom
7. April/18. Mai 1983.
5. Jegliche Überlassung an Dritte von Material oder Ausrüstungsgegenständen, die
durch das Büro zollfrei importiert oder vor Ort steuerfrei gekauft wurden, wie unter
Nummer 4 Buchstabe a erwähnt, kann nur mit Genehmigung der marokkanischen
Regierung stattfinden.
6. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht
bei Auflösung des Büros in das Eigentum des Königreichs Marokko über.
7. Benennung der Durchführungsorganisationen:
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022
b) Die Regierung des Königreichs Marokko beauftragt das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten und Zusammenarbeit als Ansprechpartner der GTZ in Fragen der
Verwaltung des Büros.
8. Diese Vereinbarung gilt von einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils
um 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ab-
lauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
9. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
24. November 1966 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 7. April/18. Mai
1983 auch für diese Vereinbarung.
10. Die bisherige Vereinbarung vom 29. Januar 1997 über die Einrichtung eines Büros der
Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Rabat tritt
mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.
11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in französischer Sprache geschlossen,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung des Königreichs Marokko mit den unter Nummern 1 bis 11 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. H e r w i g B a r t e l s
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und Zusammenarbeit
des Königreichs Marokko
Herrn Abdellatif Filali
Rabat
Bekanntmachung
der deutsch-marokkanischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines örtlichen Büros
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Vom 27. April 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 14. August 2015/21. September 2015 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Marokko über die Einrichtung
eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. September 2015
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Annette Kaiser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022 293
Der Botschafter Rabat, den 14. August 2015
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung des Abkommens vom 24. November 1966 über technisch-wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 7. April/18.Mai 1983 eine
Ergänzung zu der Vereinbarung vom 6. April 1998/27. Mai 1998 über die Einrichtung eines
örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (neu Deutsche
Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)) über die Einrichtung eines örtlichen
Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-
stützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung
des Königreichs Marokko, zusätzlich zu dem in der Vereinbarung vom 6. April 1998/
27. Mai 1998 über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft
für Technische Zusammenarbeit (neu: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zu-
sammenarbeit) genannten Büro der GIZ, die Einrichtung eines örtlichen Büros der
KfW – im folgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet. Die Bestimmungen der Vereinbarung
vom 6. April1998/27.Mai 1998 über die Einrichtung des Büros der GIZ gelten in vollem
Umfang auch für das KfW-Büro.
2. Die Bestimmungen der Vereinbarung vom 6. April 1998/27. Mai 1998 über die Einrich-
tung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit
(neu: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) gelten in vollen Um-
fang auch für das KfW-Büro.
Auf zollrechtlicher Ebene werden der KfW dieselben Vorteile gewährt, die in dem am
24. November 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Marokko geschlossenen und am selben Tag in Kraft getretenen Abkommen über
technisch-wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fassung der Änderungsvereinbarung
vom 7. April/18.Mai 1983 vorgesehen sind, nämlich:
– die Befreiung der Materialien, die ausschließlich für die Nutzung durch das Büro
vorgesehen sind, von Einfuhrabgaben und -steuern auf Grundlage von durch das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit ausgestellten Zoll-
freischeinen;
– Die Befreiung der persönlichen Güter und Möbel der deutschen Fachkräfte und ihrer
Familienmitglieder von Einfuhrabgaben und -steuern, sofern der Verwaltung eine
Wohnsitzwechselbescheinigung oder ein anderes Dokument vorgelegt wird;
– die vorübergehende Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einem gelben Nummern-
schild.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher, französischer und arabischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen, französischen und arabischen Wortlauts ist der französische
Wortlaut verbindlich.
Falls sich die Regierung des Königreichs Marokko mit den unter den Nummern 1 bis 3
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Vo l k m a r We n ze l
Son Excellence
Monsieur Salaheddine Mezouar
Ministre des Affaires étrangères
du Royaume du Maroc
Rabat
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022
Bekanntmachung
der deutsch-ivorischen Vereinbarung
über die Fortführung eines örtlichen Büros
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
Vom 27. April 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 5. September 1997/2. Dezember 1997 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Republik Côte d’Ivoire über die Fortführung
eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für
Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 2. Dezember 1997
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Lars Wilke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022 295
Der Botschafter Abidjan, den 5. September 1997
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung des Abkommens vom 21. August 1975 zwischen unseren beiden Regierungen
über Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Fortführung des ört-
lichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unterstüt-
zen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung
der Republik Côte d’Ivoire die Fortsetzung der Tätigkeiten des örtlichen Büros der Deut-
schen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Abidjan – im fol-
genden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusammen-
arbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt
werden.
2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit,
mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt
ist;
c) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;
d) Vertretung der GTZ vor Ort.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten
Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.
4. Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) befreit sämtliche Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizen-
zen, Hafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie Lager-
gebühren und stellt sicher, daß das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorste-
henden Befreiungen gelten auf Antrag des Büros auch für das in der Republik
Côte d’Ivoire zu beschaffende Material;
b) unterstützt Anträge des Büros auf:
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und Satel-
litenverbindungen;
– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie
Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;
c) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei der Durchführung der
ihnen übertragenen Aufgaben und stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung;
d) sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und
der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder;
e) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Fa-
milienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkommens
vom 21. August 1975.
5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei
Auflösung des Büros in das Eigentum der Republik Côte d’Ivoire über.
6. Benennung der Durchführungsorganisationen
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.
b) Die Regierung der Republik Côte d’Ivoire beauftragt das Ministère des Affaires
Etrangères, Abidjan, als Ansprechpartner der GTZ.
7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils
um 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf
der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022
8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
21. August 1975 auch für diese Vereinbarung.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Côte d’Ivoire mit den unter Nummern 1 bis 9
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Hans-Albrecht Schraepler
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Côte d’Ivoire
Herrn Amara Essy
Abidjan
Bekanntmachung
der deutsch-tunesischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines örtlichen Büros
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Vom 27. April 2022
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 10. Oktober 2012/6. November 2012 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Tunesischen Republik über die Einrichtung
eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. Dezember 2013
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. April 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Annette Kaiser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022 297
Der Botschafter Tunis, den 10. Oktober 2012
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung des Abkommens vom 23. April 1970 über technische Zusammenarbeit und
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsgespräche (Seite 11) vom 22. und
23. März 2012 eine Ergänzung zu der Vereinbarung vom 30. März 1999/14. April 1999 über
die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusam-
menarbeit (neu: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)) über die
Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unterstüt-
zen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung
der Tunesischen Republik, zusätzlich zu dem in der Vereinbarung vom 30. März 1999/
14. April 1999 über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft
für Technische Zusammenarbeit (neu: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusam-
menarbeit, GIZ) genannten Büro der GIZ, die Einrichtung eines örtlichen Büros der
Kreditanstalt für Wiederaufbau – Institut de crédit pour la reconstruction (KfW) – im
folgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet.
2. Die Bestimmungen der Vereinbarung vom 30. März 1999/14. April 1999 über die Ein-
richtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammen-
arbeit (neu: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, GIZ) gelten in
vollem Umfang auch für das KfW-Büro.
3. Diese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und französischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
schen und des arabischen Wortlauts ist der französische Wortlaut maßgebend.
Falls sich die Regierung der Tunesischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 3
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die provisorisch mit dem Datum Ihrer
Antwortnote anwendbar wird und die endgültig mit dem Datum in Kraft tritt, an dem die
Regierung der Tunesischen Republik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Jens Plötner
Ihrer Exzellenz
Herrn Touhami Abdouli
Staatssekretär im Außenministerium
für Europa-Angelegenheiten
der Tunesischen Republik
Tunis
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022
Bekanntmachung
des deutsch-kongolesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. April 2022
Das in Kinshasa am 20. Januar 2022 unterzeichne-
te Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Demokra-
tischen Republik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit
2016 – 2019 ist nach seinem Artikel 4 Absatz 1
am 20. Januar 2022
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. April 2022
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. S i m o n K o p p e r s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022 299
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 – 2019
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3. für die Vorhaben zugesagt in 2018 (Verbalnote 164/2018):
und a) „Städtische Wasserversorgung Sekundarstädte – PRO-
die Regierung der Demokratischen Republik Kongo – SECO – VIII“ insgesamt bis zu 25 000 000 Euro (in Wor-
ten: fünfundzwanzig Millionen Euro),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen b) „Programm Biodiversitätserhalt und nachhaltige Wald-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- bewirtschaftung V“ insgesamt bis zu 10 000 000 Euro (in
tischen Republik Kongo, Worten: zehn Millionen Euro),
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch c) „Sektorprogramm Mikrofinanz VI“ insgesamt bis zu
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),
zu vertiefen, 4. für das Vorhaben zugesagt in 2019 (Verbalnote 235/2019):
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- „Programm Biodiversitätserhalt und nachhaltige Waldbewirt-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, schaftung VI“ insgesamt bis zu 15 000 000 Euro (in Worten:
fünfzehn Millionen Euro),
in der Absicht, zur sozialen, wirtschaftlichen und umwelt-
gerechten Entwicklung in der Demokratischen Republik Kongo wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
beizutragen, festgestellt worden ist.
(2) Dieses Abkommen gilt auch für gegebenenfalls zusätzlich
unter Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bundes- bereitgestellte Zuschüsse zur Vorbereitung oder für notwendige
republik Deutschland (Verbalnote 374/2016 vom 8. Dezember Begleitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben sowie für Auf-
2016, Verbalnote 250/2017 vom 5. Dezember 2017, Verbal- stockungen und künftige Folgevorhaben, sofern beide Regierun-
note 164/2018 vom 28. September 2018, Verbalnote 235/2019 gen die Förderung weiterführen wollen. Förderzusagen der Re-
vom 19. November 2019) sowie das Protokoll der Regierungs- gierung der Bundesrepublik Deutschland für Folgevorhaben und
konsultationen vom 4. Dezember 2019 – Aufstockungen für Vorhaben erfolgen durch Mitteilung der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf dieses Abkom-
sind für die Vorhaben und die bereits begonnenen Vorhaben,
men ausdrücklich Bezug nimmt. In diesen Fällen gelten von Ar-
entsprechend den Vereinbarungen während der Regierungs-
tikel 2 Absatz 2 abweichende Fristen, auf die in der Mittteilung
konsultationen im Dezember 2019, wie folgt übereingekommen:
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gesondert hin-
gewiesen wird.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 2
es der Regierung der Demokratischen Republik Kongo, von der
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Zuschüsse von insgesamt
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
bis zu 138 000 000 Euro (in Worten: einhundertachtunddreißig
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
Millionen Euro) zu erhalten:
schen der KfW und den Empfängern der Zuschüsse geschlos-
1. Für das Vorhaben zugesagt in 2016 (Verbalnote 374/2016): senen und noch zu schließenden Verträge, die den in der
„Städtische Wasserversorgung Sekundärstädte – PRO- Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-
SECO – VII“ insgesamt bis zu 8 500 000 Euro (in Worten: acht terliegen.
Millionen fünfhunderttausend Euro), (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
2. für die Vorhaben zugesagt in 2017 (Verbalnote 250/2017): entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach der Zusage
die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.
a) „Städtische Wasserversorgung Sekundärstädte – PRO-
SECO – VII“ insgesamt bis zu 4 500 000 Euro (in Worten: Dies betrifft noch die folgenden Vorhaben/Beträge:
vier Millionen fünfhunderttausend Euro), Für den Betrag in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b en-
b) „Programm Biodiversitätserhalt und nachhaltige Wald- det die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
bewirtschaftung IV“ insgesamt bis zu 20 000 000 Euro (in Für den Betrag in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 endet die Frist mit
Worten: zwanzig Millionen Euro), Ablauf des 31. Dezember 2023.
c) „Fonds für Frieden und Stabilisierung III“ insgesamt bis
Sollten nur für einen Teil der Zusagen in dem vorgesehenen Zeit-
zu 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro),
raum die in Absatz 1 genannten Verträge geschlossen worden
d) „Reintegration von Binnenflüchtlingen II“ insgesamt bis sein, so gilt diese Verfallsklausel nur für die noch nicht durch die-
zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro), se Verträge gebundenen Teilbeträge.
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022
(3) Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo, (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
soweit sie nicht selbst Empfänger der Zuschüsse ist, wird et- Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
waige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
zu schließenden Verträge entstehen können, gegenüber der KfW Demokratischen Republik Kongo veranlasst. Die andere Ver-
garantieren. tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von
der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekre-
Artikel 3 tariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Die Regierung der Demokratischen Republik Kongo befreit die (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit den in Ar- sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-
tikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben oder dem Abschluss und matischem Wege kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag
der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf
in der Demokratischen Republik Kongo erhoben werden. Monaten nach Eingang der Notifikation folgt.
(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Artikel 4
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
Kraft. gelegt.
Geschehen zu Kinshasa am 20. Januar 2022 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. O l i v e r S c h n a k e n b e r g
Für die Regierung der Demokratischen Republik Kongo
Samy Adubango Awotho
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 2. Mai 2022
Das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom
18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(BGBl. 2001 II S. 1237, 1238) wird nach seinem Artikel 16 Absatz 2 für
Marokko am 22. Juli 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2020 (BGBl. II S. 286).
Berlin, den 2. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022 301
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 2. Mai 2022
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1992 II S. 1246, 1247) wird nach seinem
Artikel 9 Absatz 2 für
Marokko am 22. Juli 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2017 (BGBl. II S. 528).
Berlin, den 2. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 2. Mai 2022
Die Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 26. Oktober
1956 (BGBl. 1957 II S. 1357; 1958 II S. 4) in der Fassung der Änderungen
vom 4. Oktober 1961 (BGBl. 1963 II S. 329, 330), vom 28. September 1970
(BGBl. 1971 II S. 849, 850) und vom 27. September 1984 (BGBl. 1987 II S. 43,
44; 1990 II S. 1698) ist nach ihrem Artikel XXI Buchstabe E für
St. Kitts und Nevis am 9. Februar 2022
Tonga am 2. März 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2021 (BGBl. II S. 530).
Berlin, den 2. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022 301
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 2. Mai 2022
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 1966 zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1992 II S. 1246, 1247) wird nach seinem
Artikel 9 Absatz 2 für
Marokko am 22. Juli 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2017 (BGBl. II S. 528).
Berlin, den 2. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 2. Mai 2022
Die Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 26. Oktober
1956 (BGBl. 1957 II S. 1357; 1958 II S. 4) in der Fassung der Änderungen
vom 4. Oktober 1961 (BGBl. 1963 II S. 329, 330), vom 28. September 1970
(BGBl. 1971 II S. 849, 850) und vom 27. September 1984 (BGBl. 1987 II S. 43,
44; 1990 II S. 1698) ist nach ihrem Artikel XXI Buchstabe E für
St. Kitts und Nevis am 9. Februar 2022
Tonga am 2. März 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Mai 2021 (BGBl. II S. 530).
Berlin, den 2. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 2. Mai 2022
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Luxemburg am 1. Mai 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. März 2022 (BGBl. II S. 216).
Berlin, den 2. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 2. Mai 2022
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immu-
nitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138, 1139) wird
nach seinem Artikel 35 Absatz 2 für die
Mongolei am 25. Mai 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. März 2020 (BGBl. II S. 288).
Berlin, den 2. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 2. Mai 2022
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Luxemburg am 1. Mai 2022
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. März 2022 (BGBl. II S. 216).
Berlin, den 2. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 2. Mai 2022
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immu-
nitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138, 1139) wird
nach seinem Artikel 35 Absatz 2 für die
Mongolei am 25. Mai 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. März 2020 (BGBl. II S. 288).
Berlin, den 2. Mai 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022 303
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Union und
der Regierung der Volksrepublik China
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 3. Mai 2022
Das Abkommen vom 20. Mai 2019 zwischen der Europäischen Union und der
Regierung der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrs-
diensten ist nach seinem Artikel 6 am 27. März 2020 in Kraft getreten und im
Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 55 vom 26.2.2020, S. 3) veröffentlicht
worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Abkommens vom 31. Oktober 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über den Zivilen Luft-
verkehr (BGBl. 1978 II S. 373, 919) und des Protokolls vom 11. Dezember 1995
zur Änderung des Abkommens vom 31. Oktober 1975 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China
über den Zivilen Luftverkehr (BGBl. 1997 II S. 678; 1998 II S. 2912) mit dem
Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 3. Mai 2022
Bundesministerium
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Im Auftrag
Susanne Schriek
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea
über bestimmte Aspekte von Flugdiensten
Vom 3. Mai 2022
Das Abkommen vom 25. Juni 2020 zwischen der Europäischen Union und der
Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten ist nach seinem Arti-
kel 8 am 1. November 2021 in Kraft getreten und im Amtsblatt der Europäischen
Union (ABl. L 363 vom 12.10.2021, S. 3) veröffentlicht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Abkommens vom 7. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Korea über den Luftverkehr (BGBl. 1997 II S. 902, 1127; 1998 II
S. 2654) mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 3. Mai 2022
Bundesministerium
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Im Auftrag
Susanne Schriek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2022 303
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Union und
der Regierung der Volksrepublik China
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 3. Mai 2022
Das Abkommen vom 20. Mai 2019 zwischen der Europäischen Union und der
Regierung der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrs-
diensten ist nach seinem Artikel 6 am 27. März 2020 in Kraft getreten und im
Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 55 vom 26.2.2020, S. 3) veröffentlicht
worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Abkommens vom 31. Oktober 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über den Zivilen Luft-
verkehr (BGBl. 1978 II S. 373, 919) und des Protokolls vom 11. Dezember 1995
zur Änderung des Abkommens vom 31. Oktober 1975 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China
über den Zivilen Luftverkehr (BGBl. 1997 II S. 678; 1998 II S. 2912) mit dem
Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 3. Mai 2022
Bundesministerium
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Im Auftrag
Susanne Schriek
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea
über bestimmte Aspekte von Flugdiensten
Vom 3. Mai 2022
Das Abkommen vom 25. Juni 2020 zwischen der Europäischen Union und der
Republik Korea über bestimmte Aspekte von Flugdiensten ist nach seinem Arti-
kel 8 am 1. November 2021 in Kraft getreten und im Amtsblatt der Europäischen
Union (ABl. L 363 vom 12.10.2021, S. 3) veröffentlicht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Abkommens vom 7. März 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Korea über den Luftverkehr (BGBl. 1997 II S. 902, 1127; 1998 II
S. 2654) mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 3. Mai 2022
Bundesministerium
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Im Auftrag
Susanne Schriek