Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022 3
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 8. Dezember 2021
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen
Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für
Suriname am 18. Dezember 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2021 (BGBl. II S. 1053).
Berlin, den 8. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 8. Dezember 2021
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II
S. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) wird nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für
Suriname am 16. Dezember 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2021 (BGBl. II S. 1048, 1152).
Berlin, den 8. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022 3
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 8. Dezember 2021
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen
Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für
Suriname am 18. Dezember 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2021 (BGBl. II S. 1053).
Berlin, den 8. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 8. Dezember 2021
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II
S. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) wird nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für
Suriname am 16. Dezember 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. August 2021 (BGBl. II S. 1048, 1152).
Berlin, den 8. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Änderung des deutsch-zyprischen
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 14. Dezember 2021
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 zu dem Protokoll vom
19. Februar 2021 zur Änderung des Abkommens vom 18. Februar 2011 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2021 II S. 731, 732) wird
bekannt gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 5 Absatz 2
am 8. Dezember 2021
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 14. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Organisation
für erneuerbare Energien (IRENA)
Vom 16. Dezember 2021
Die Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneu-
erbare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) wird nach ihrem Artikel XIX
Absatz E für
San Marino am 30. Dezember 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. September 2021 (BGBl. II S. 1127).
Berlin, den 16. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Änderung des deutsch-zyprischen
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 14. Dezember 2021
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 zu dem Protokoll vom
19. Februar 2021 zur Änderung des Abkommens vom 18. Februar 2011 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2021 II S. 731, 732) wird
bekannt gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 5 Absatz 2
am 8. Dezember 2021
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 14. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Organisation
für erneuerbare Energien (IRENA)
Vom 16. Dezember 2021
Die Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneu-
erbare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) wird nach ihrem Artikel XIX
Absatz E für
San Marino am 30. Dezember 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. September 2021 (BGBl. II S. 1127).
Berlin, den 16. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022 5
Bekanntmachung
der deutsch-jordanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Dezember 2021
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 10. Oktober 2021/20. Oktober 2021 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 20. Oktober 2021
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Dezember 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022
Der Botschafter Amman, den 10. Oktober 2021
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nummer 99/2021 vom 25. April 2021) folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung des
Haschemitischen Königreichs Jordanien oder anderen, von beiden Regierungen ge-
meinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Zuschüsse von insgesamt bis zu 31 600 000 EUR (in Worten: einunddreißig Millionen
sechshunderttausend Euro) zu erhalten:
Für die Vorhaben:
a) „Ergebnisorientierte Finanzierung im Wassersektor“ bis zu 8 000 000 EUR (in
Worten: acht Millionen Euro),
b) „Ergebnisbasiertes Programm zur Sicherstellung des nachhaltigen Betriebs im
Wassersektor“ bis zu 18 600 000 EUR (in Worten: achtzehn Millionen sechs-
hunderttausend Euro),
c) „Multi-Donor Trust Fund (MDTF) Growth“ bis zu 5 000 000 EUR (in Worten: fünf
Millionen Euro),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.
2. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge und die Bedingungen, zu
denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Zuschüsse zu schlie-
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
3. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt ersatzlos, soweit nicht bis
zum 25. April 2026 die in Nummer 2 genannten Verträge geschlossen werden. Sollten
nur für einen Teil der Zusagen in dem vorgesehenen Zeitraum die in Nummer 2 ge-
nannten Verträge geschlossen worden sein, so gilt diese Verfallsklausel nur für die
noch nicht durch diese Verträge gebundenen Teilbeträge.
4. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, soweit sie nicht selbst
Empfänger der Zuschüsse ist, wird die Erfüllung etwaiger Rückzahlungsansprüche,
die aufgrund der nach Nummer 2 zu schließenden Verträge entstehen können,
gegenüber der KfW garantieren.
5. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien befreit die KfW von direk-
ten Steuern, die im Zusammenhang mit den in Nummer 1 genannten Vorhaben oder
dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 2 genannten Verträge im
Haschemitischen Königreich Jordanien erhoben werden.
6. Diese Vereinbarung gilt auch für gegebenenfalls zusätzlich bereitgestellte Zuschüsse
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitung der in Nummer 1 genannten Vorha-
ben sowie für Aufstockungen und künftige Folgevorhaben, sofern beide Regierungen
die Förderung weiterführen wollen. Förderzusagen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland für Folgevorhaben und Aufstockungen für Vorhaben erfolgen durch Mit-
teilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf diese Vereinbarung
ausdrücklich Bezug nimmt. In diesen Fällen gelten von Nummer 3 abweichende
Fristen, auf die in der Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gesondert hingewiesen wird.
7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien veranlasst.
Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten
Nationen bestätigt worden ist.
8. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann
sie jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Die Kündigung wird am
ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach
Eingang der Notifikation folgt.
9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und englischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
schen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022 7
Falls sich die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien mit den unter den
Nummern 1 bis 10 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note
und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer
Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum
Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Bernhard Kampmann
Seiner Exzellenz
dem Minister für Planung und Internationale Zusammenarbeit
des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Herrn Nasser Shraideh
Amman
Bekanntmachung
der deutsch-libanesischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Dezember 2021
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 7. Dezember 2020/7. Dezember 2020 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Libanesischen Republik über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 7. Dezember 2020
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Dezember 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022
Der Botschafter Beirut, den 7. Dezember 2020
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nr. 618 vom 30. November 2018) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit
vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Libanesischen Republik oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-
zuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende
Beträge zu erhalten:
a) Finanzierungsbeiträge von bis zu 35 000 000 Euro (in Worten: fünfunddreißig
Millionen Euro) für die Vorhaben
– „Bildungsprogramm Libanon (Schulbau)“ in Höhe von bis zu 20 000 000 Euro
(in Worten: zwanzig Millionen Euro),
– „Wasserversorgungs-/Abwasserentsorgungsprogramm für Gastgemeinden von
Flüchtlingen – Süd Libanon III“ in Höhe von bis zu 15 000 000 Euro (in Worten:
fünfzehn Millionen Euro),
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,
selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mit-
telständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umwelt-
schutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-
zierungsbeitrages erfüllen.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Libanesi-
schen Republik zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträ-
ge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzie-
rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Ver-
einbarung Anwendung.
3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen
sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-
stimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
4. Die Zusage der unter der Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
von vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
2022.
5. Die Regierung der Libanesischen Republik, soweit sie nicht selbst Empfänger der
Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der
nach Nummer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
der KfW garantieren.
6. Die Regierung der Libanesischen Republik befreit die KfW von direkten Steuern, die
im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der unter Nummer 3 genannten
Verträge in der Libanesischen Republik erhoben werden. In diesem Zusammenhang
erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung
der Libanesischen Republik getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden
von der Regierung der Libanesischen Republik übernommen. Darüber hinaus befreit
die Regierung der Libanesischen Republik die KfW von sonstigen öffentlichen Ab-
gaben.
7. Die Regierung der Libanesischen Republik überlässt bei den sich aus der Gewährung
der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung
der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Regierung der Libanesischen Republik veranlasst. Die andere Vertrags-
partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrie-
rung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt
worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022 9
9. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann
sie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.
10. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
11. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
12. Diese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und englischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
schen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Falls sich die Regierung der Libanesischen Republik mit den unter den Nummern 1
bis 12 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Andreas Kindl
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Auswanderer
der Libanesischen Republik
Herrn Charbel Wehbe
Beirut
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls vom 12. Februar 2004
zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964
und des Protokolls vom 16. November 1982
und
des Protokolls vom 12. Februar 2004
zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963
zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964
und des Protokolls vom 16. November 1982
(Pariser Atomhaftungs-Protokolle 2004)
Vom 3. Januar 2022
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 zu den Protokollen
vom 12. Februar 2004
zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung ge-
genüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatz-
protokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982
und zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum
Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten
auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom
28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982
(Gesetz zu den Pariser Atomhaftungs-Protokollen 2004) (BGBl. 2008 II S. 902,
904, 920) wird bekannt gemacht, dass
1. das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkom-
mens nach seinem Abschnitt II Absatz e in Verbindung mit Artikel 20 des
Pariser Übereinkommens
und
2. das Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Brüsseler Zusatzüber-
einkommens nach seinem Abschnitt II Absatz e in Verbindung mit Artikel 21
des Brüsseler Zusatzübereinkommens für die
Bundesrepublik Deutschland zu 1. am 1. Januar 2022
zu 2. am 1. Januar 2022
in Kraft getreten sind.
Die deutschen Ratifikationsurkunden sind am 17. Dezember 2021 beim Ge-
neralsekretär der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
lung sowie bei der belgischen Regierung mit der Bitte um Registrierung zum
1. Januar 2022 hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden hat D e u t s c h l a n d folgenden
V o r b e h a l t angebracht sowie die nachfolgenden E r k l ä r u n g e n abgegeben:
A. zum Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkom-
mens:
1) „Die Bundesrepublik Deutschland behält sich unbeschadet des Artikels 2 Absatz a)
Ziffer (iii) das Recht vor, für nuklearen Schaden, der eintritt im Hoheitsgebiet oder
in nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen eines anderen Staates als der
Bundesrepublik Deutschland oder an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das
von einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland registriert wurde,
Haftungsbeträge festzusetzen, die niedriger als der nach Artikel 7 Absatz a) fest-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022 11
gesetzte Mindestbetrag sind, soweit dieser Staat keine Leistungen in entsprechen-
der Höhe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt.
Die Unterzeichnerstaaten des Änderungsprotokolls haben in der Gemeinsamen Er-
klärung vom 23. November 2004 vereinbart, einem solchen Vorbehalt zuzustimmen,
wenn er nach Artikel 18 gemacht wird. Der Wortlaut der Gemeinsamen Erklärung
in englischer und französischer Fassung und in Übersetzung in die deutsche Spra-
che ist dieser Note als A n l a g e beigefügt.
Anlage
Joint Declaration of 23 November 2004
by the Signatories to the Protocol of 12 February 2004
to Amend the Convention on Third Party Liability in the Field of Nuclear Energy
of 29 July 1960, as amended by the Additional Protocol of 28 January 1964
and by the Protocol of 16 November 1982 (the ‘Paris Convention’)
The Signatories to the Protocol of 12 February 2004 to amend the Paris Conven-
tion hereby declare that if the following reservation is made in accordance with Ar-
ticle 18 of the Paris Convention, such a reservation is accepted:
‘[Name of State making the reservation], without prejudice to Article 2(a)(iii), reserves
the right to establish in respect of nuclear damage suffered in the territory of, or in
any maritime zones established in accordance with international law of, or on board
a ship or aircraft registered by, a State other than [name of State making the reser-
vation], amounts of liability lower than the minimum amount established under
Article 7(a) to the extent that such other State does not afford reciprocal benefits
of an equivalent amount.’
Déclaration commune du 23 novembre 2004
des pays Signataires du Protocole du 12 février 2004
portant modification de la Convention du 29 juillet 1960
sur la responsabilité civile dans le domaine de l’énergie nucléaire,
amendée par le Protocole additionnel du 28 janvier 1964
et par le Protocole du 16 novembre 1982 (la « Convention de Paris »)
Les Signataires du Protocole du 12 février 2004 portant modification de la
Convention de Paris déclarent que si la réserve suivante est faite conformément à
l’article 18 de la Convention de Paris, cette réserve est acceptée :
« [Nom de l’Etat faisant une réserve], sans préjudice de l’application de l’article
2(a)(iii), se réserve le droit d’établir dans le cas de dommages nucléaires subis
sur le territoire de, ou dans toute zone maritime établie conformément au droit
international par, ou a bord d’un navire ou aéronef immatricule par un Etat autre
que [nom de l’Etat faisant une réserve], des montants de responsabilité inferieurs
au montant établi à l’article 7(a), dans la mesure ou cet Etat n’accorde pas des
avantages réciproques d’un montant équivalent. »
(Übersetzung)
Gemeinsame Erklärung vom 23. November 2004
der Unterzeichnerstaaten des Protokolls vom 12. Februar 2004
zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und
des Protokolls vom 16. November 1982 (‚Pariser Übereinkommen‘)
Die Unterzeichnerstaaten des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des
Pariser Übereinkommens erklären hiermit ihre Zustimmung zu folgendem Vorbehalt,
insofern er nach Artikel 18 des Pariser Übereinkommens angebracht wird:
‚[Name des Vorbehalt anbringenden Staates] behält sich unbeschadet des Artikels 2
Absatz a) Ziffer (iii) das Recht vor, für nuklearen Schaden, der eintritt im Hoheits-
gebiet oder in nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen eines anderen Staa-
tes oder an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das von einem anderen Staat
als [Name des Vorbehalt anbringenden Staates] registriert wurde, Haftungsbeträge
festzusetzen, die niedriger als der nach Artikel 7 Absatz a) festgesetzte Mindestbe-
trag sind, soweit dieser Staat keine Leistungen in entsprechender Höhe auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt.‘ “
2) „Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Unterzeichnung des Pariser Überein-
kommens mit Zustimmung der anderen Unterzeichnerstaaten zu Artikel 9 den Vor-
behalt des Rechts angebracht zu bestimmen, dass hinsichtlich nuklearer Ereignisse,
die in der Bundesrepublik Deutschland eintreten, der Inhaber einer Kernanlage für
einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden haftet, das unmittelbar
auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bürger-
krieges, eines Aufstandes oder auf eine schwere Naturkatastrophe außergewöhn-
licher Art zurückzuführen ist.
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022
Ungeachtet dieses Vorbehalts gestattet es bereits der bisher geltende Artikel 9 allen
Vertragsparteien, eine Haftung des Inhabers einer Kernanlage auch für nukleare
Schäden vorzusehen, die unmittelbar auf eine schwere Naturkatastrophe außer-
gewöhnlicher Art zurückzuführen sind. Eine völkerrechtliche Bedeutung hat der
deutsche Vorbehalt daher nur für die sonstigen Haftungsausschlussgründe des
Artikels 9.
Durch das Änderungsprotokoll entfällt die Möglichkeit, die Haftung für nukleare
Schäden, die unmittelbar auf eine schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher
Art zurückzuführen sind, auszuschließen. Dagegen bleiben die sonstigen Aus-
schlussgründe unverändert bestehen. Da der deutsche Vorbehalt völkerrechtlich
nur für diese Ausschlussgründe bedeutsam ist, wird er aufrechterhalten. Eine Not-
wendigkeit, einen neuen Vorbehalt zu dem geänderten Artikel 9 anzubringen, be-
steht nicht.
Den anderen Vertragsparteien wurde im Jahr 2002 Gelegenheit gegeben, sich zu
dem beabsichtigten Vorgehen der Bundesrepublik Deutschland zu äußern. Beden-
ken wurden nicht erhoben.“
3) „Die Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Artikel 16, 75 und 84 des Seerechts-
übereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 alle einschlägi-
gen Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten über ihr Küstenmeer,
ihre ausschließliche Wirtschaftszone und ihren Festlandssockel beim General-
sekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Diese Angaben und Materialien
sind neben weiteren relevanten Informationen – namentlich, aber nicht ausschließ-
lich, zu bilateralen Abgrenzungsabkommen mit den Nachbarstaaten und zu
einschlägigen Gesetzen über die Proklamation dieser Seegebiete – auf der Inter-
netseite der Vereinten Nationen abrufbar; aktuell lautet die Internetanschrift
https://www.un.org/Depts/los/LEGISLATIONANDTREATIES/STATEFILES/DEU.htm.
Soweit es in Anwendung von Artikel 13 Buchstabe b der durch das Änderungspro-
tokoll geänderten Fassung des Pariser Übereinkommens auf die Bestimmung der
Grenzen einschlägiger Gebiete der Bundesrepublik Deutschland nach dem inter-
nationalen Seerecht ankommt, sind ausschließlich die von der Bundesrepublik
Deutschland gemäß Artikel 16, 75 und 84 des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegten einschlägigen Seekarten und Verzeichnisse geographischer
Koordinaten über ihr Küstenmeer, ihre ausschließliche Wirtschaftszone und ihren
Festlandssockel sowie weiteren relevanten Informationen maßgeblich. Die Bundes-
republik Deutschland verweist hiermit ausdrücklich auf diese maßgebliche Quelle.“
4) „Die Bundesrepublik Deutschland zieht ihren bei Unterzeichnung dieses Überein-
kommens oder des Zusatzprotokolls zu Artikel 6 Buchstabe a und Buchstabe c
Nr. (i) angebrachten Vorbehalt zurück. Der hiermit zurückgezogene Vorbehalt betraf
das Recht, im innerstaatlichen Recht vorzusehen, dass die Haftung eines anderen
als des Inhabers der Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten
Schaden bestehen bleibt, wenn die Haftpflicht des anderen einschließlich der Ver-
teidigung gegen unbegründete Ansprüche voll gedeckt ist, sei es durch eine vom
Inhaber beschaffte Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, sei es durch
staatliche Mittel.“
5) „Die Bundesrepublik Deutschland zieht ihren bei Unterzeichnung dieses Überein-
kommens oder des Zusatzprotokolls zu Artikel 19 angebrachten Vorbehalt zurück.
Der hiermit zurückgezogene Vorbehalt betraf das Recht, die Ratifizierung dieses
Übereinkommens als Übernahme der völkerrechtlichen Verpflichtung anzusehen,
in der innerstaatlichen Gesetzgebung die Haftung gegenüber Dritten auf dem Ge-
biet der Kernenergie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Überein-
kommens zu regeln.“
6) „Die Bundesrepublik Deutschland zieht ihre Erklärung vom 30. September 1975 zu-
rück. Darin hatte sie im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde zu
(i) dem Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf
dem Gebiet der Kernenergie und
(ii) dem Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 zum Übereinkommen vom 29. Juli
1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
notifiziert, dass das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll mit Wirkung von dem
Tage, an dem sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten werden, auch
für Berlin (West) gelten.“
7) „Die Bundesrepublik Deutschland zieht ihre Erklärung vom 25. September 1985 zu-
rück. Darin hatte sie im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde zu dem Protokoll vom 16. November 1982 zur Änderung des Übereinkom-
mens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der
Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 zum Über-
einkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet
der Kernenergie notifiziert, dass das Protokoll mit Wirkung von dem Tage, an dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022 13
es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten wird, auch für Berlin (West)
gilt.“
B. zum Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Brüsseler Zusatzüber-
einkommens:
1) „Gemäß Artikel 2 Absatz a) Ziffer ii) Nummer 2 der durch das Änderungsprotokoll
geänderten Fassung des Brüsseler Zusatzübereinkommens von 1963 fällt unter das
Änderungsprotokoll nuklearer Schaden, für den auf Grund des Protokolls vom
12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zu-
satzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982
(nachstehend ‚Änderungsprotokoll zum Pariser Übereinkommen‘ genannt) der In-
haber einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei des Änderungsprotokolls gelege-
nen, für friedliche Zwecke bestimmten Kernanlage haftet, und der in oder über den
Meeresgebieten außerhalb des Küstenmeers einer Vertragspartei einem Staatsan-
gehörigen einer Vertragspartei entstanden ist mit Ausnahme von Schaden, der in
oder über dem Küstenmeer eines Nichtvertragsstaates des Änderungsprotokolls
entstanden ist, vorausgesetzt, dass die Gerichte einer Vertragspartei gemäß dem
Änderungsprotokoll zum Pariser Übereinkommen zuständig sind.
Die Bundesrepublik Deutschland stellt natürliche Personen, die im Sinne ihrer Ge-
setzgebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland haben, bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz a) Ziffer ii) Nummer 2
der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung des Brüsseler Zusatzüber-
einkommens von 1963 ihren Staatsangehörigen gleich.
Hiermit macht die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung in Artikel 2
Absatz b) der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung des Brüsseler Zu-
satzübereinkommens von 1963 Gebrauch, wonach jeder Unterzeichnerstaat bei der
Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklären kann, dass er natürliche Perso-
nen, die im Sinne seiner Gesetzgebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem
Hoheitsgebiet haben, oder bestimmte Gruppen solcher Personen bei der Anwen-
dung des Artikels 2 Absatz a) Ziffer ii) Nummer 2 seinen Staatsangehörigen gleich-
stellt.“
2) „Die Bundesrepublik Deutschland hatte von der Ermächtigung im bisherigen Arti-
kel 2 des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten
auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Ja-
nuar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 (nachstehend ‚Pariser Über-
einkommen‘ genannt) Gebrauch gemacht, in ihrer nationalen Gesetzgebung zu be-
stimmen, dass der Inhaber einer Kernanlage ohne die durch das Pariser
Übereinkommen vorgesehene Begrenzung des territorialen Anwendungsbereichs
haftet.
Die Bundesrepublik Deutschland behält diese Regelung auf der Grundlage des
durch das Änderungsprotokoll zum Pariser Übereinkommen eingefügten Artikels 2
Absatz b) in modifizierter Form bei. Danach gilt Artikel 2 des Änderungsprotokolls
zum Pariser Übereinkommen mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes a)
Ziffer iv) der Vorschrift der Inhaber der Kernanlage auch dann haftet, wenn in dem
Nichtvertragsstaat eine Gesetzgebung über die Haftung für nuklearen Schaden in
Kraft ist, die auf Grundsätzen beruht, die mit denen des Änderungsprotokolls zum
Pariser Übereinkommens nicht identisch sind.
Gemäß Artikel 14 Absatz b) der durch das Änderungsprotokoll geänderten Fassung
des Brüsseler Zusatzübereinkommens von 1963 kann die Erweiterung des territo-
rialen Anwendungsbereichs einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Bereitstel-
lung der in Artikel 3 Absatz b) Ziffer ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel nur ent-
gegengehalten werden, wenn diese der Erweiterung zugestimmt hat.“
3) „Die Bundesrepublik Deutschland zieht ihre Erklärung vom 1. Oktober 1975 zurück.
Darin hatte sie im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
zu
(i) dem Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Übereinkommen vom
29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernener-
gie und
(ii) dem Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 zum Zusatzübereinkommen vom
31. Januar 1963 zum Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung ge-
genüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
notifiziert, dass das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll mit Wirkung von dem
Tage, an dem sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten werden, auch
für Berlin (West) gelten.“
4) „Die Bundesrepublik Deutschland zieht ihre Erklärung vom 24. September 1985 zu-
rück. Darin hatte sie im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsur-
kunde zu dem Protokoll vom 16. November 1982 zur Änderung des Zusatzüberein-
kommens vom 31. Januar 1963 zum Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zu-
satzprotokolls vom 28. Januar 1964 zum Zusatzübereinkommen vom 31. Januar
1963 zum Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten
auf dem Gebiet der Kernenergie notifiziert, dass das Protokoll mit Wirkung von dem
Tage, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten wird, auch für
Berlin (West) gilt.“
II.
Die Änderungsprotokolle vom 12. Februar 2004 sind ferner für folgende
Staaten am 1. Januar 2022 in Kraft getreten:
A. Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens:
Belgien
Dänemark*
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 7 Absatz (a) und einer Notifika-
tion zu Artikel 23
Finnland*
nach Maßgabe von Vorbehalten zu Artikel 6 Absatz (b) und (d) sowie zu
Artikel 7 Absatz (a) und einer Notifikation zu Artikel 13 Absatz (b)
Frankreich*
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 7 Absatz (a)
Griechenland*
nach Maßgabe von Vorbehalten zu Artikel 6 Absatz (a) und Absatz (c)
Ziffer (i) sowie zu Artikel 6 Absatz (b) und (d) und zu Artikel 19
Italien
Niederlande*
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 7 Absatz (a) sowie einer Erklä-
rung zu Artikel 23 und einer Notifikation zu Artikel 13 Absatz (b)
Norwegen
Portugal
Schweden*
nach Maßgabe von Vorbehalten zu Artikel 6 Absatz (b) und (d) sowie zu
Artikel 7 Absatz (a)
Schweiz
Slowenien*
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 7 Absatz (a)
Spanien*
nach Maßgabe eines Vorbehalts zu Artikel 7 Absatz (a) und einer Erklärung
zu Artikel 13
Vereinigtes Königreich.
B. Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Brüsseler Zusatzüberein-
kommens:
Belgien
Dänemark*
nach Maßgabe einer territorialen Erklärung
Finnland
Frankreich
Italien
Niederlande*
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 2 Absatz (b)
Norwegen
Schweden
Schweiz
Slowenien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022 15
Spanien
Vereinigtes Königreich.
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der OECD unter https://www.oecd-nea.org/ sowie
https://www.oecd-nea.org/jcms/pl_31798/paris-convention-latest-status-of-ratifications-or-accession
und der belgischen Regierung in französischer Sprache unter
https://diplomatie.belgium.be/fr/traites/la_belgique_depositaire#6 einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. Januar 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022
Bekanntmachung
der Neufassungen des Pariser Atomhaftungs-Übereinkommens
und des Brüsseler Zusatzübereinkommens
Vom 4. Januar 2022
I.
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 3 des Gesetzes zu den Pariser Atomhaftungs-
protokollen vom 29. August 2008 (BGBl. 2008 II S. 902) in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und den Organisationserlassen vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I
S. 4310), vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) und vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5176) wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz nachstehend der Wortlaut
1. des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten
auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls
vom 28. Januar 1964 (BGBl. 1976 II S. 310, 311) und des Protokolls vom
16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690, 691) unter Berücksichtigung
der Änderungen durch das Protokoll vom 12. Februar 2004 (BGBl. 2008 II
S. 902, 904) und
2. des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Überein-
kommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem
Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar
1964 (BGBl. 1976 II S. 310, 318) und des Protokolls vom 16. November 1982
(BGBl. 1985 II S. 690, 698) unter Berücksichtigung der Änderungen durch
das Protokoll vom 12. Februar 2004 (BGBl. 2008 II S. 902, 920)
bekannt gemacht.
II.
1. Auf Grund von Abschnitt I Buchstabe R des Protokolls vom 12. Februar 2004
zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung
gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des
Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November
1982 (BGBl. 2008 II S. 902, 904) hat die Bundesrepublik Deutschland am
13. Dezember 2021 folgende Vorbehalte geändert:
a) Der in Anhang I zu dem Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haf-
tung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung
des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 (BGBl. 1976 II S. 310, 311),
des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690, 691) und
des Protokolls vom 12. Februar 2004 (BGBl. 2008 II S. 902, 904) unter
Nummer 1 genannte Vorbehalt zu Artikel 6 Buchstabe a und c Ziffer i
und unter Nummer 5 genannte Vorbehalt zu Artikel 19 wurden gemäß
Abschnitt I Buchstabe A Nummer 4 und 5 der Bekanntmachung über
das Inkrafttreten des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des
Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten
auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom
28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 und des
Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Zusatzüberein-
kommens vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli
1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Proto-
kolls vom 16. November 1982 (Pariser Atomhaftungs-Protokolle 2004)
vom 3. Januar 2022 (BGBl. II S. 10) zurückgezogen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022 17
b) Der in Anhang I zu dem Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haf-
tung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung
des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 (BGBl. 1976 II S. 310, 311), des
Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690, 691) und
des Protokolls vom 12. Februar 2004 (BGBl. 2008 II S. 902, 904) unter
Nummer 4 genannte Vorbehalt zu Artikel 9 wurde gemäß Abschnitt I
Buchstabe A Nummer 2 der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des
Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Übereinkommens
vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet
der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar
1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls
vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom
31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über
die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der
Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls
vom 16. November 1982 (Pariser Atomhaftungs-Protokolle 2004) vom
3. Januar 2022 (BGBl. II S. 10) angepasst.
2. Gemäß Abschnitt I Buchstabe A Nummer 1 der Bekanntmachung über das
Inkrafttreten des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Überein-
kommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem
Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar
1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom
12. Februar 2004 zur Änderung des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar
1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung
gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des
Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November
1982 (Pariser Atomhaftungs-Protokolle 2004) vom 3. Januar 2022 (BGBl. II
S. 10) hat die Bundesrepublik Deutschland am 13. Dezember 2021 einen Vor-
behalt zu Artikel 7 Buchstabe a des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über
die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fas-
sung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 (BGBl. 1976 II S. 310, 311)
und des Protokolls vom 16. November 1982 (BGBl. 1985 II S. 690, 691) unter
Berücksichtigung der Änderungen durch das Protokoll vom 12. Februar 2004
(BGBl. 2008 II S. 902, 904) angebracht.
Bonn, den 4. Januar 2022
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
n u k l e a re S i c h e r h e i t u n d Ve r b ra u c h e r s c h u t z
Steffi Lemke
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022
Übereinkommen vom 29. Juli 1960
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964,
des Protokolls vom 16. November 1982
und des Protokolls vom 12. Februar 2004
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des König- bestimmen, dass zwei oder mehr Kernanlagen eines einzi-
reichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreich gen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden,
Spaniens, der Republik Finnland, der Französischen Republik, zusammen mit anderen Anlagen auf diesem Gelände, in
der Hellenischen Republik, der Italienischen Republik, des denen sich Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse
Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der oder Abfälle befinden, als eine einzige Kernanlage behandelt
Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Groß- werden;
britannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des König-
(iii) „Kernbrennstoffe“ spaltbare Materialien in Form von
reichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
Uran als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung
der Republik Türkei –1
(einschließlich natürlichen Urans), Plutonium als Metall,
Legierung oder chemischer Verbindung sowie sonstiges
in der Erwägung, dass die OECD-Kernenergie-Agentur, die im
vom Direktionsausschuss jeweils bestimmtes spaltbares
Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Material;
und Entwicklung (im folgenden „Organisation“ genannt) errichtet
worden ist, damit betraut ist, die Ausarbeitung und gegenseitige (iv) „radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle“ radioaktive Materia-
Abstimmung von Rechtsvorschriften in den Teilnehmerstaaten lien, die dadurch hergestellt oder radioaktiv gemacht
auf dem Gebiet der Kernenergie, insbesondere im Hinblick auf werden, dass sie einer mit dem Vorgang der Herstellung
die Haftpflicht und die Versicherung gegen nukleare Risiken, zu oder Verwendung von Kernbrennstoffen verbundenen
fördern; Bestrahlung ausgesetzt werden, ausgenommen (1) Kern-
brennstoffe und (2) Radioisotope außerhalb einer Kern-
in dem Wunsche, den Personen, die durch ein nukleares anlage, die das Endstadium der Herstellung erreicht haben,
Ereignis Schaden erleiden, eine angemessene und gerechte Ent- so dass sie für industrielle, kommerzielle, landwirtschaft-
schädigung zu gewährleisten und gleichzeitig die notwendigen liche, medizinische, wissenschaftliche Zwecke oder zum
Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass dadurch die Zweck der Ausbildung verwendet werden können;
Entwicklung der Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für
(v) „Kernmaterialien“ Kernbrennstoffe (ausgenommen natür-
friedliche Zwecke nicht behindert wird;
liches und abgereichertes Uran) sowie radioaktive Erzeug-
in der Überzeugung, dass es notwendig ist, die in den ver- nisse und Abfälle;
schiedenen Staaten geltenden Grundsätze für die Haftung für (vi) „Inhaber einer Kernanlage“ derjenige, der von der zuständi-
solche Schäden zu vereinheitlichen, gleichzeitig aber diesen gen Behörde als Inhaber einer solchen bezeichnet oder
Staaten die Möglichkeit zu belassen, auf nationaler Ebene die angesehen wird;
von ihnen für angemessen erachteten zusätzlichen Maßnahmen
(vii) „nuklearer Schaden“
zu ergreifen;
1. Tötung oder Verletzung eines Menschen;
sind wie folgt übereingekommen:
2. Verlust von oder Schaden an Vermögenswerten
Artikel 1 sowie folgender Schaden in dem durch das Recht des
zuständigen Gerichts festgelegten Ausmaß:
(a) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten:
3. wirtschaftlicher Verlust auf Grund des unter Nummer 1
(i) „nukleares Ereignis“ jedes einen nuklearen Schaden verur- oder 2 aufgeführten Verlusts oder Schadens, soweit er
sachende Geschehnis oder jede Reihe solcher aufeinander- unter diesen Nummern nicht erfasst ist, wenn davon
folgender Geschehnisse desselben Ursprungs; jemand betroffen ist, der hinsichtlich eines solchen Ver-
lusts oder Schadens anspruchsberechtigt ist;
(ii) „Kernanlage“ Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil
eines Beförderungsmittels sind; Fabriken für die Erzeugung 4. die Kosten von Maßnahmen zur Wiederherstellung ge-
oder Bearbeitung von Kernmaterialien; Fabriken zur Tren- schädigter Umwelt, sofern diese Schädigung nicht un-
nung der Isotope von Kernbrennstoffen; Fabriken für die beträchtlich ist, wenn solche Maßnahmen tatsächlich
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; Einrichtungen ergriffen werden oder ergriffen werden sollen, und so-
für die Lagerung von Kernmaterialien, ausgenommen die weit diese Kosten nicht durch Nummer 2 erfasst werden;
Lagerung solcher Materialien während der Beförderung; An-
5. Einkommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaft-
lagen zur Entsorgung von Kernmaterialien; alle Reaktoren,
lichen Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der
Fabriken, Einrichtungen oder Anlagen, die außer Betrieb
Umwelt, der infolge einer beträchtlichen Umweltschädi-
genommen werden, sowie sonstige Anlagen, in denen sich
gung eingetreten ist, soweit dieser Einkommensverlust
Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle
nicht durch Nummer 2 erfasst wird;
befinden und die vom Direktionsausschuss für Kernenergie
der Organisation (im Folgenden „Direktionsausschuss“ ge- 6. die Kosten von Vorsorgemaßnahmen und anderer Ver-
nannt) jeweils bestimmt werden; jede Vertragspartei kann lust oder Schaden infolge solcher Maßnahmen,
und zwar hinsichtlich der Nummern 1 bis 5 in dem Ausmaß,
1 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg haben das in dem der Verlust oder Schaden von ionisierender Strah-
Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten
auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls lung herrührt oder sich daraus ergibt, die von einer Strah-
vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 lenquelle innerhalb einer Kernanlage oder von Kernbrenn-
unterzeichnet, jedoch nicht ratifiziert. stoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022 19
einer Kernanlage oder von Kernmaterialien, die von einer schulden des haftenden Inhabers, ausschließliche Haftung
Kernanlage kommen, dort ihren Ursprung haben oder an sie des Inhabers oder eine Vorschrift mit derselben Wirkung,
gesandt werden, ausgeht, unabhängig davon, ob der Verlust ausschließliche Zuständigkeit des zuständigen Gerichts,
oder Schaden von den radioaktiven Eigenschaften solcher gleiche Behandlung aller Opfer eines nuklearen Ereignisses,
Materialien oder einer Verbindung der radioaktiven Eigen- Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, freier Transfer
schaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefähr- von Schadensersatzleistungen, Zinsen und Kosten,
lichen Eigenschaften des betreffenden Materials herrührt;
oder, außer im Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten, die nicht
(viii) „Maßnahmen zur Wiederherstellung“ angemessene Maß- unter den Ziffern (ii) bis (iv) genannt sind, an Bord eines Schiffes
nahmen, die von den zuständigen Behörden des Staates oder Luftfahrzeugs, das von einer Vertragspartei oder einem der
genehmigt wurden, in dem sie ergriffen wurden, und die auf unter den Ziffern (ii) bis (iv) genannten Nichtvertragsstaaten
eine Wiederherstellung oder Erneuerung geschädigter oder registriert wurde.
zerstörter Teile der Umwelt, oder, sofern angemessen, auf
(b) Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei, in deren Hoheits-
ein Einbringen eines entsprechenden Ersatzes dieser Teile
gebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, nicht
der Umwelt gerichtet sind. Die Gesetzgebung des Staates,
daran, in ihrer Gesetzgebung einen größeren Anwendungsbe-
in dem der Schaden eingetreten ist, legt fest, wer befugt ist,
reich dieses Übereinkommens vorzusehen.
solche Maßnahmen zu ergreifen;
(ix) „Vorsorgemaßnahmen“ angemessene Maßnahmen, die Artikel 3
von jemandem nach einem nuklearen Ereignis oder einem
Geschehnis, das zu einer ernsten und unmittelbaren Ge- (a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem Über-
fahr eines nuklearen Schadens führt, ergriffen werden, um einkommen für nuklearen Schaden, ausgenommen
nuklearen Schaden im Sinne des Absatzes (a) (vii) Num- (i) Schaden an der Kernanlage selbst und anderen Kernanla-
mern 1 bis 5 zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu gen, einschließlich einer Kernanlage während der Errich-
beschränken, vorbehaltlich der Genehmigung der zuständi- tung, auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet,
gen Behörden, wie es das Recht des Staates, in dem die und
Maßnahmen ergriffen wurden, vorsieht;
(ii) Schaden an jeglichen Vermögenswerten auf demselben
(x) „angemessene Maßnahmen“ solche Maßnahmen, die nach Gelände, die im Zusammenhang mit einer solchen Anlage
dem Recht des zuständigen Gerichts als geeignet und ver- verwendet werden oder verwendet werden sollen,
hältnismäßig gelten, wobei alle Umstände berücksichtigt
werden, wie beispielsweise wenn bewiesen wird, dass dieser Schaden durch ein nukleares
Ereignis verursacht worden ist, das in der Kernanlage eingetreten
1. Art und Umfang des eingetretenen nuklearen Schadens oder auf aus der Kernanlage stammende Kernmaterialien zurück-
oder, im Fall von Vorsorgemaßnahmen, Art und Ausmaß zuführen ist, soweit Artikel 4 nichts anderes bestimmt.
des Schadensrisikos;
(b) Wird der nukleare Schaden gemeinsam durch ein nuklea-
2. die im Zeitpunkt der Ergreifung solcher Maßnahmen be- res und ein nichtnukleares Ereignis verursacht, so gilt der Teil des
stehende Erfolgsaussicht und Schadens, der durch das nichtnukleare Ereignis verursacht
3. das zweckdienliche wissenschaftliche und technische worden ist, soweit er sich von dem durch das nukleare Ereig-
Fachwissen. nis verursachten nuklearen Schaden nicht hinreichend sicher
trennen lässt, als durch das nukleare Ereignis verursacht. Ist der
(b) Der Direktionsausschuss kann Kernanlagen, Kernbrenn-
nukleare Schaden gemeinsam durch ein nukleares Ereignis und
stoffe und Kernmaterialien von der Anwendung dieses Über-
eine nicht unter dieses Übereinkommen fallende ionisierende
einkommens ausschließen, wenn er dies wegen des geringen
Strahlung verursacht worden, so wird durch dieses Übereinkom-
Ausmaßes der damit verbundenen Gefahren für gerechtfertigt
men die Haftung von Personen hinsichtlich dieser ionisierenden
erachtet.
Strahlung weder eingeschränkt noch anderweitig berührt.
Artikel 2
Artikel 4
(a) Dieses Übereinkommen gilt für nuklearen Schaden, der
Für den Fall der Beförderung von Kernmaterialien einschließ-
eintritt im Hoheitsgebiet oder in nach dem Völkerrecht festgeleg-
lich der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung gilt,
ten Meereszonen
unbeschadet des Artikels 2, folgendes:
(i) einer Vertragspartei;
(a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem Über-
(ii) eines Nichtvertragsstaats, der im Zeitpunkt des nuklearen einkommen für einen nuklearen Schaden, wenn bewiesen wird,
Ereignisses Vertragspartei des Wiener Übereinkommens dass dieser durch ein nukleares Ereignis außerhalb der Anlage
vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für verursacht worden und auf Kernmaterialien zurückzuführen ist,
nukleare Schäden sowie der für diese Vertragspartei in Kraft die von der Anlage aus befördert worden sind, jedoch nur falls
befindlichen Änderungen und des Gemeinsamen Protokolls das Ereignis eintritt:
vom 21. September 1988 über die Anwendung des Wiener
(i) bevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die Haftung für
Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens ist,
die auf die Kernmaterialien zurückzuführenden nuklearen
vorausgesetzt jedoch, dass die Vertragspartei des Pariser
Ereignisse nach den ausdrücklichen Bestimmungen eines
Übereinkommens, in deren Hoheitsgebiet die Anlage des
schriftlichen Vertrages übernommen hat;
haftenden Inhabers gelegen ist, eine Vertragspartei des
Gemeinsamen Protokolls ist; (ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, bevor der
Inhaber einer anderen Kernanlage die Kernmaterialien über-
(iii) eines Nichtvertragsstaats, der im Zeitpunkt des nuklearen
nommen hat;
Ereignisses in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen nach
dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen keine Kern- (iii) wenn die Kernmaterialien in einem Reaktor, der Teil eines
anlage besitzt; Beförderungsmittels ist, verwendet werden sollen, bevor sie
der zum Betrieb dieses Reaktors ordnungsgemäß Befugte
(iv) eines sonstigen Nichtvertragsstaats, in dem im Zeitpunkt
übernommen hat;
des nuklearen Ereignisses Gesetzgebung über die Haftung
für nuklearen Schaden in Kraft ist, die entsprechende Leis- (iv) wenn die Kernmaterialien an einen Empfänger im Hoheits-
tungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bietet und gebiet eines Nichtvertragsstaates versandt worden sind,
die auf Grundsätzen beruht, die mit denen dieses Über- bevor sie aus dem Beförderungsmittel, mit dem sie im
einkommens identisch sind, darunter Haftung ohne Ver- Hoheitsgebiet dieses Nichtvertragsstaates angekommen
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022
sind, ausgeladen worden sind. ser Kernanlage nicht, sofern gemäß Artikel 4 ein anderer Inhaber
oder ein Dritter haftet.
(b) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem Über-
einkommen für einen nuklearen Schaden, wenn bewiesen wird, (c) Haben sich mit einem nuklearen Ereignis im Zusammen-
dass dieser durch ein nukleares Ereignis außerhalb der Anlage hang stehende Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse
im Verlauf einer Beförderung von Kernmaterialien zu der Anlage oder Abfälle in mehr als einer Kernanlage befunden und befinden
verursacht worden ist, jedoch nur falls das Ereignis eintritt: sie sich zur Zeit der Schadensverursachung nicht in einer Kern-
anlage, so haftet für den nuklearen Schaden nur der Inhaber der-
(i) nachdem er die Haftung für die auf die Kernmaterialien zu-
jenigen Kernanlage, in der sie sich zuletzt befunden haben, bevor
rückzuführenden nuklearen Ereignisse nach den ausdrück-
der nukleare Schaden verursacht wurde, oder ein Inhaber, der
lichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages vom
sie in der Folgezeit übernommen oder die Haftung dafür nach
Inhaber einer anderen Kernanlage übernommen hat;
den ausdrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrags
(ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, nachdem übernommen hat.
er die Kernmaterialien übernommen hat;
(d) Haften gemäß diesem Übereinkommen mehrere Inhaber
(iii) nachdem er die Kernmaterialien vom Inhaber eines Reak- von Kernanlagen für einen nuklearen Schaden, so können sie ge-
tors, der Teil eines Beförderungsmittels ist, übernommen meinsam und einzeln nebeneinander für den gesamten Schaden
hat; in Anspruch genommen werden; ergibt sich jedoch die Haftung
als Folge eines nuklearen Schadens, der durch ein nukleares
(iv) wenn die Kernmaterialien mit schriftlicher Zustimmung des Ereignis im Zusammenhang mit Kernmaterialien im Verlauf einer
Inhabers einer Kernanlage von einer Person im Hoheits- Beförderung auf ein und demselben Beförderungsmittel oder bei
gebiet eines Nichtvertragsstaates versandt worden sind, einer mit der Beförderung in Verbindung stehenden Lagerung in
nachdem sie auf das Beförderungsmittel verladen worden ein und derselben Kernanlage verursacht worden ist, so bemisst
sind, mit dem sie aus dem Hoheitsgebiet dieses Staates sich der Gesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach dem
befördert werden sollen. höchsten Betrag, der gemäß Artikel 7 für einen von ihnen fest-
(c) Die Übertragung der Haftung auf den Inhaber einer an- gesetzt ist. Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber verpflichtet, in
deren Kernanlage in Übereinstimmung mit den Absätzen (a) (i) Bezug auf ein nukleares Ereignis Leistungen zu erbringen, die
und (ii) und (b) (i) und (ii) ist nur möglich, wenn dieser Inhaber über den für ihn gemäß Artikel 7 festgesetzten Betrag hinaus-
ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an den beförderten gehen.
Kernmaterialien hat.
(d) Der gemäß diesem Übereinkommen haftende Inhaber Artikel 6
einer Kernanlage hat den Beförderer mit einer Bescheinigung zu (a) Ein Anspruch auf Ersatz eines durch ein nukleares Ereignis
versehen, die vom Versicherer oder von demjenigen, der eine verursachten nuklearen Schadens kann nur gegen den Inhaber
sonstige finanzielle Sicherheit gemäß Artikel 10 erbracht hat, einer Kernanlage geltend gemacht werden, der gemäß diesem
oder für ihn ausgestellt ist. Jedoch kann eine Vertragspartei diese Übereinkommen haftet; besteht gemäß innerstaatlichem Recht
Verpflichtung in Bezug auf eine Beförderung ausschließen, die ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer oder gegen
ganz in ihrem eigenen Hoheitsgebiet stattfindet. Die Bescheini- denjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit gemäß
gung muss Namen und Anschrift dieses Inhabers sowie den Artikel 10 erbracht hat, so kann der Anspruch auch gegen ihn
Betrag, die Art und die Dauer der Sicherheit enthalten. Diese geltend gemacht werden.
Angaben können von demjenigen, von dem oder für den die
Bescheinigung ausgestellt worden ist, nicht bestritten werden. (b) Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird,
In der Bescheinigung sind überdies die Kernmaterialien und der haftet niemand sonst für einen durch ein nukleares Ereignis
Beförderungsweg zu bezeichnen, auf die sich die Sicherheit be- verursachten nuklearen Schaden; durch diese Bestimmung wird
zieht; sie muss ferner eine Erklärung der zuständigen Behörde jedoch die Anwendung internationaler Übereinkommen auf
enthalten, dass der bezeichnete Inhaber einer Kernanlage ein dem Gebiet der Beförderung nicht berührt, die am Tage dieses
solcher im Sinne dieses Übereinkommens ist. Übereinkommens in Kraft sind oder für die Unterzeichnung, die
Ratifizierung oder den Beitritt aufliegen.
(e) Die Gesetzgebung einer Vertragspartei kann vorsehen,
dass nach den darin festgesetzten Bedingungen ein Beförderer (c)
an Stelle des Inhabers einer im Hoheitsgebiet dieser Vertrags- (i) Nicht berührt durch dieses Übereinkommen wird die Haf-
partei gelegenen Kernanlage auf Grund einer Entscheidung der tung
zuständigen Behörde gemäß diesem Übereinkommen haftet.
Eine solche Entscheidung ergeht auf Antrag des Beförderers mit 1. einer natürlichen Person, die durch eine in Schädigungs-
Zustimmung des betreffenden Inhabers der Kernanlage unter der absicht begangene Handlung oder Unterlassung einen
Voraussetzung, dass die Erfordernisse des Artikels 10 (a) erfüllt durch ein nukleares Ereignis entstandenen nuklearen
sind. In diesem Falle gilt der Beförderer hinsichtlich nuklearer Schaden verursacht hat, für den der Inhaber einer Kern-
Ereignisse, die im Verlauf der Beförderung von Kernmaterialien anlage gemäß Artikel 3 (a) oder Artikel 9 nicht nach
eintreten, im Sinne dieses Übereinkommens als Inhaber einer im diesem Übereinkommen haftet;
Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gelegenen Kern- 2. eines zum Betrieb eines Reaktors, der Teil eines Beför-
anlage. derungsmittels ist, ordnungsgemäß Befugten für einen
durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen
Artikel 5 Schaden, sofern nicht ein Inhaber einer Kernanlage für
diesen Schaden gemäß Artikel 4 (a) (iii) oder (b) (iii)
(a) Haben sich die mit einem nuklearen Ereignis im Zusam-
haftet.
menhang stehenden Kernbrennstoffe oder radioaktiven Erzeug-
nisse oder Abfälle nacheinander in mehr als einer Kernanlage be- (ii) Außerhalb dieses Übereinkommens haftet der Inhaber einer
funden und befinden sie sich zur Zeit der Schadensverursachung Kernanlage nicht für einen durch ein nukleares Ereignis ver-
in einer Kernanlage, so haftet der Inhaber einer Kernanlage, in ursachten nuklearen Schaden.
der sie sich früher befunden haben, nicht für diesen nuklearen
(d) Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten
Schaden.
nuklearen Schaden gemäß einem internationalen Übereinkom-
(b) Wird jedoch ein nuklearer Schaden durch ein nukleares men im Sinne des Absatzes (b) oder der Gesetzgebung eines
Ereignis verursacht, das in einer Kernanlage eintritt und nur mit Nichtvertragsstaates ersetzt hat, tritt bis zur Höhe seiner Leistung
Kernmaterialien im Zusammenhang steht, die dort in Verbindung in die durch dieses Übereinkommen festgesetzten Rechte des
mit ihrer Beförderung gelagert werden, so haftet der Inhaber die- von ihm Entschädigten ein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022 21
(e) Weist der Inhaber nach, dass sich der nukleare Schaden jedoch darf der so hinaufgesetzte Höchstbetrag den Höchst-
ganz oder teilweise entweder aus grober Fahrlässigkeit der den betrag der Haftung der Inhaber der in ihrem Hoheitsgebiet ge-
Schaden erleidenden Person oder aus einer in Schädigungs- legenen Kernanlagen nicht übersteigen.
absicht begangenen Handlung oder Unterlassung dieser Person
(f) Absatz (e) gilt nicht
ergibt, so kann das zuständige Gericht, wenn das innerstaatliche
Recht dies vorsieht, den Inhaber ganz oder teilweise von seiner (i) für die Beförderung auf dem Seeweg, wenn auf Grund des
Schadensersatzpflicht in Bezug auf den von dieser Person Völkerrechts ein Recht, in dringenden Notfällen in die Häfen
erlittenen Schaden befreien. der betreffenden Vertragspartei einzulaufen, oder ein Recht
(f) Der Inhaber einer Kernanlage hat ein Rückgriffsrecht nur, der friedlichen Durchfahrt durch ihr Hoheitsgebiet besteht;
(i) wenn der durch ein nukleares Ereignis verursachte nukleare (ii) für die Beförderung auf dem Luftweg, wenn auf Grund von
Schaden die Folge einer in Schädigungsabsicht begange- Staatsverträgen oder des Völkerrechts ein Recht besteht,
nen Handlung oder Unterlassung ist, und zwar gegen die das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei zu über-
natürliche Person, die die Handlung oder Unterlassung in fliegen oder darin zu landen.
dieser Absicht begangen hat; (g) Sofern das Übereinkommen auf Nichtvertragsstaaten
(ii) wenn und soweit dies ausdrücklich durch Vertrag vorge- gemäß Artikel 2 (a) (iv) anwendbar ist, kann eine Vertragspartei
sehen ist. für nuklearen Schaden Haftungsbeträge festsetzen, die niedriger
als die nach diesem Artikel oder nach Artikel 21 (c) festgesetzten
(g) Soweit der Inhaber einer Kernanlage ein Rückgriffsrecht Mindestbeträge sind, soweit dieser Staat keine Leistungen in
gemäß Absatz (f) gegen einen anderen hat, steht diesem kein entsprechender Höhe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
Recht gemäß Absatz (d) gegen den Inhaber zu. gewährt.
(h) Soweit Bestimmungen über die innerstaatlichen oder die (h) Zinsen und Kosten, die von einem Gericht in einem
öffentlichen Kranken-, Sozial-, Arbeitsunfall- oder Berufskrank- Schadensersatzprozess gemäß diesem Übereinkommen zuge-
heitenversicherungs- oder -fürsorgeeinrichtungen eine Entschä- sprochen werden, gelten nicht als Schadensersatz im Sinne
digung für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten dieses Übereinkommens und sind vom Inhaber einer Kernanlage
nuklearen Schaden vorsehen, bestimmen sich die Rechte der zusätzlich zu dem Betrag zu zahlen, für den er gemäß diesem
Leistungsempfänger und die Rückgriffsrechte gegen den Inhaber Artikel haftet.
einer Kernanlage nach dem Rechte der Vertragspartei oder nach
den Vorschriften der zwischenstaatlichen Organisation, die diese (i) Die in diesem Artikel genannten Beträge können in runden
Einrichtungen geschaffen hat. Zahlen in die nationalen Währungen umgerechnet werden.
(j) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass diejenigen, die
Artikel 7 Schaden erlitten haben, ihre Schadensersatzansprüche geltend
(a) Jede Vertragspartei sieht in ihrer Gesetzgebung vor, dass machen können, ohne verschiedene Verfahren je nach Herkunft
die Haftung des Inhabers für einen durch ein nukleares Ereignis der für den Schadensersatz zur Verfügung gestellten Mittel ein-
verursachten nuklearen Schaden mindestens 700 Millionen Euro leiten zu müssen.
beträgt.
Artikel 8
(b) Ungeachtet des Absatzes (a) dieses Artikels sowie des
Artikels 21 (c) kann jede Vertragspartei (a) Der Anspruch auf Schadensersatz gemäß diesem Überein-
(i) unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kernanlage kommen unterliegt der Verjährung oder dem Erlöschen, wenn
sowie der wahrscheinlichen Folgen eines von dieser ausge- eine Klage
henden nuklearen Ereignisses einen niedrigeren Haftungs- (i) wegen Tötung oder Verletzung eines Menschen nicht binnen
betrag für diese Anlage festsetzen, unter der Voraussetzung dreißig Jahren nach dem nuklearen Ereignis;
jedoch, dass auf keinen Fall ein so festgesetzter Betrag
weniger als 70 Millionen Euro betragen darf, und (ii) wegen anderen nuklearen Schadens nicht binnen zehn Jah-
ren nach dem nuklearen Ereignis
(ii) unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kernmate-
rialien sowie der wahrscheinlichen Folgen eines von diesen erhoben wird.
ausgehenden nuklearen Ereignisses einen niedrigeren Haf- (b) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann jedoch eine länge-
tungsbetrag für die Beförderung von Kernmaterialien fest- re als die in Absatz (a) (i) oder (ii) genannte Frist festsetzen, wenn
setzen, unter der Voraussetzung jedoch, dass auf keinen Fall die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des
ein so festgesetzter Betrag weniger als 80 Millionen Euro haftenden Inhabers gelegen ist, Maßnahmen für die Deckung der
betragen darf. Haftpflicht dieses Inhabers für Schadensersatzklagen getroffen
(c) Der Ersatz für nuklearen Schaden an den Beförderungs- hat, die nach Ablauf der in Absatz (a) (i) oder (ii) genannten Frist
mitteln, auf denen sich die betreffenden Kernmaterialien zurzeit während der Zeit der Verlängerung erhoben werden.
des nuklearen Ereignisses befanden, darf nicht bewirken, dass (c) Wenn jedoch eine längere Frist gemäß Absatz (b) festge-
die Haftung des Inhabers einer Kernanlage für anderen nuklearen setzt wird, darf auf keinen Fall der Anspruch desjenigen auf
Schaden auf einen Betrag vermindert wird, der entweder unter Schadensersatz gemäß diesem Übereinkommen beeinträchtigt
80 Millionen Euro oder unter einem durch die Gesetzgebung werden, der gegen den Inhaber einer Kernanlage Klage erhoben
einer Vertragspartei festgesetzten höheren Betrag liegt. hat
(d) Der gemäß Absatz (a) oder (b) dieses Artikels oder Arti- (i) binnen dreißig Jahren wegen Tötung oder Verletzung eines
kel 21 (c) für Inhaber von Kernanlagen im Hoheitsgebiet einer Menschen;
Vertragspartei festgesetzte Haftungsbetrag sowie die Bestim-
mungen der Gesetzgebung einer Vertragspartei gemäß Ab- (ii) binnen zehn Jahren wegen anderen nuklearen Schadens.
satz (c) dieses Artikels gelten für die Haftung dieser Inhaber,
(d) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann für das Erlöschen
wo immer das nukleare Ereignis eintritt.
oder die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gemäß
(e) Eine Vertragspartei kann die Durchfuhr von Kernmaterialien diesem Übereinkommen eine Frist von mindestens drei Jahren
durch ihr Hoheitsgebiet davon abhängig machen, dass der von dem Zeitpunkt an festsetzen, in dem der Geschädigte von
Höchstbetrag der Haftung des betreffenden ausländischen dem nuklearen Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis
Inhabers einer Kernanlage hinaufgesetzt wird, wenn sie der hatte oder hätte haben müssen; jedoch dürfen die nach den
Auffassung ist, dass dieser Betrag die Risiken eines nuklearen Absätzen (a) und (b) festgesetzten Fristen nicht überschritten
Ereignisses im Verlauf dieser Durchfuhr nicht angemessen deckt; werden.
22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022
(e) In den Fällen des Artikels 13 (f) (ii) unterliegt der Schadens- Artikel 11
ersatzanspruch nicht der Verjährung oder dem Erlöschen, wenn
Art, Form und Umfang des Schadensersatzes sowie dessen
binnen der in den Absätzen (a), (b) und (d) vorgesehenen Frist
gerechte Verteilung bestimmen sich innerhalb der Grenzen die-
(i) vor der Entscheidung des in Artikel 17 genannten Gerichts- ses Übereinkommens nach dem innerstaatlichen Rechte.
hofs eine Klage bei einem der Gerichte erhoben worden ist,
unter denen der Gerichtshof wählen kann; erklärt der Ge- Artikel 12
richtshof ein anderes Gericht als dasjenige, bei dem diese
Klage bereits erhoben worden ist, für zuständig, so kann er Der gemäß diesem Übereinkommen zu leistende Schadens-
eine Frist bestimmen, binnen deren die Klage bei dem für ersatz, die Versicherungs- und Rückversicherungsprämien sowie
zuständig erklärten Gericht zu erheben ist, oder die gemäß Artikel 10 aus Versicherung, Rückversicherung oder
sonstiger finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge und die in
(ii) bei einer Vertragspartei der Antrag gestellt worden ist, die Artikel 7 (h) angeführten Zinsen und Kosten sind zwischen den
Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Gerichts- Währungsgebieten der Vertragsparteien frei transferierbar.
hof gemäß Artikel 13 (f) (ii) einzuleiten, und nach dieser Be-
stimmung binnen einer vom Gerichtshof festgesetzten Frist Artikel 13
Klage erhoben wird.
(a) Sofern dieser Artikel nichts anderes bestimmt, sind für
(f) Soweit das innerstaatliche Recht nichts Gegenteiliges Klagen gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 (a) nur die Gerichte der-
bestimmt, kann derjenige, der einen durch ein nukleares Ereig- jenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet das
nis verursachten nuklearen Schaden erlitten und binnen der in nukleare Ereignis eingetreten ist.
diesem Artikel vorgesehenen Frist Schadensersatzklage erhoben
hat, zusätzliche Ansprüche wegen einer etwaigen Vergrößerung (b) Tritt ein nukleares Ereignis innerhalb der ausschließlichen
des nuklearen Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend ma- Wirtschaftszone einer Vertragspartei ein oder, wenn eine solche
chen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges Zone nicht festgelegt wurde, in einem nicht über die Grenzen
Urteil gefällt hat. einer ausschließlichen Wirtschaftszone hinausgehenden Gebiet,
würde eine solche festgelegt, so sind für Klagen wegen nuklea-
ren Schadens aus diesem nuklearen Ereignis für die Zwecke
Artikel 9 dieses Übereinkommens ausschließlich die Gerichte dieser Ver-
tragspartei zuständig, unter der Voraussetzung, dass die betrof-
Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht für einen durch
fene Vertragspartei dem Generalsekretär der Organisation vor
ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden, wenn
Eintreten des nuklearen Ereignisses ein solches Gebiet notifiziert
dieses Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten
hat. Dieser Absatz darf nicht so ausgelegt werden, als erlaube
Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkriegs oder eines
er die Ausübung der Zuständigkeit oder die Abgrenzung einer
Aufstands zurückzuführen ist.
Meereszone auf eine dem internationalen Seerecht entgegen-
stehende Weise.
Artikel 10 (c) Tritt ein nukleares Ereignis außerhalb der Hoheitsgebiete
(a) Zur Deckung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen der Vertragsparteien ein, oder tritt es innerhalb eines Gebiets ein,
Haftung ist der Inhaber einer Kernanlage gehalten, eine Versi- hinsichtlich dessen keine Notifikation gemäß Absatz (b) erfolgte,
cherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit in der gemäß oder kann der Ort des nuklearen Ereignisses nicht mit Sicherheit
Artikel 7 (a) oder 7 (b) oder Artikel 21 (c) festgesetzten Höhe festgestellt werden, so sind für solche Klagen die Gerichte
einzugehen und aufrechtzuerhalten; ihre Art und Bedingungen derjenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet die
werden von der zuständigen Behörde bestimmt. Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist.
(d) Tritt ein nukleares Ereignis in einem Gebiet ein, auf das die
(b) Sofern die Haftung des Inhabers einer Kernanlage nicht
in Artikel 17 (d) genannten Umstände zutreffen, liegt die Zustän-
betragsmäßig beschränkt ist, legt die Vertragspartei, in deren
digkeit bei den Gerichten, die auf Antrag einer betroffenen Ver-
Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen
tragspartei von dem in Artikel 17 genannten Gerichtshof als die
ist, einen Höchstbetrag für die finanzielle Sicherheit des haften-
Gerichte derjenigen Vertragspartei bestimmt werden, die zu dem
den Inhabers fest, unter der Voraussetzung, dass auf keinen Fall
Ereignis die engste Beziehung hat und am meisten von den
ein so festgesetzter Betrag unter dem in Artikel 7 (a) oder 7 (b)
Folgen betroffen ist.
genannten Betrag liegen darf.
(e) Aus der Ausübung der Zuständigkeit nach diesem Artikel
(c) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage sowie aus der Notifikation eines Gebiets gemäß Absatz (b) dieses
des haftenden Inhabers gelegen ist, stellt die Leistung des Scha- Artikels ergibt sich kein Recht oder keine Verpflichtung und auch
densersatzes, zu dem der Inhaber einer Kernanlage wegen eines kein Präzedenzfall im Hinblick auf die Abgrenzung von Meeres-
nuklearen Schadens verpflichtet wurde, durch Bereitstellung der gebieten zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder an-
notwendigen Mittel in dem Maß sicher, wie die Versicherung oder einander angrenzenden Küsten.
sonstige finanzielle Sicherheit hierzu nicht zur Verfügung steht
oder nicht ausreicht, und zwar bis zu einem Betrag, der nicht (f) Ergäbe sich aus Absatz (a), (b) oder (c) die Zuständigkeit
unter dem in Artikel 7 (a) oder Artikel 21 (c) genannten Betrag der Gerichte von mehr als einer Vertragspartei, so sind zustän-
liegen darf. dig,
(d) Kein Versicherer und kein anderer, der eine finanzielle (i) wenn das nukleare Ereignis zum Teil außerhalb der Hoheits-
Sicherheit erbringt, darf die in Absatz (a) oder (b) vorgesehene gebiete der Vertragsparteien und zum Teil im Hoheitsgebiet
Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aussetzen oder nur einer Vertragspartei eingetreten ist, die Gerichte dieser
beenden, ohne dies der zuständigen Behörde mindestens zwei Vertragspartei;
Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Soweit sich diese Versi- (ii) in allen sonstigen Fällen die Gerichte, die auf Antrag einer
cherung oder sonstige finanzielle Sicherheit auf die Beförderung betroffenen Vertragspartei von dem in Artikel 17 genannten
von Kernmaterialien bezieht, ist ihre Aussetzung oder Beendi- Gerichtshof als die Gerichte derjenigen Vertragspartei be-
gung für die Dauer der Beförderung ausgeschlossen. stimmt werden, die zu dem Ereignis die engste Beziehung
hat und am meisten von den Folgen betroffen ist.
(e) Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger
finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für den (g) Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, stellt
Ersatz eines Schadens herangezogen werden, der durch ein sicher, dass hinsichtlich Schadensersatzklagen wegen nuklearen
nukleares Ereignis verursacht worden ist. Schadens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022 23
(i) ein Staat für Personen, die nuklearen Schaden erlitten haben Übereinkommens, so beraten die Streitparteien gemeinsam im
und Angehörige dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz Hinblick auf eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen
oder Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben und ihr Ein- oder auf anderem gütlichen Weg.
verständnis dazu erklärt haben, Klage erheben kann;
(b) Ist eine in Absatz (a) genannte Streitigkeit nicht binnen
(ii) jeder Klage erheben kann, um Rechte gemäß diesem Über- sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem sie von einer der
einkommen durchzusetzen, die durch Abtretung oder Über- Streitparteien als bestehend bestätigt wurde, beigelegt worden,
gang erworben wurden. so treffen sich die Vertragsparteien, um die Streitparteien bei
einer gütlichen Einigung zu unterstützen.
(h) Die Vertragspartei, deren Gerichte gemäß diesem Über-
einkommen zuständig sind, stellt sicher, dass nur eines ihrer (c) Ist eine Beilegung der Streitigkeit nicht binnen drei Mona-
Gerichte für Entscheidungen über den Ersatz von nuklearem ten nach dem in Absatz (b) genannten Treffen erreicht worden,
Schaden, der durch nukleare Ereignisse verursacht wurde, zu- so wird sie auf Antrag einer der Streitparteien dem Europäischen
ständig ist, wobei die Auswahlkriterien durch die innerstaatliche Kernenergie-Gericht vorgelegt, das durch das Übereinkommen
Gesetzgebung dieser Vertragspartei festgelegt werden. vom 20. Dezember 1957 zur Einrichtung einer Sicherheits-
(i) Hat ein gemäß diesem Artikel zuständiges Gericht nach kontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtet worden ist.
einer streitigen Verhandlung oder im Säumnisverfahren ein Urteil (d) Streitigkeiten über die Festlegung von Seegrenzen liegen
gefällt und ist dieses nach dem von diesem Gericht angewand- nicht im Geltungsbereich dieses Übereinkommens.
ten Recht vollstreckbar geworden, so ist es im Hoheitsgebiet
jeder anderen Vertragspartei vollstreckbar, sobald die von dieser Artikel 18
anderen Vertragspartei vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt
worden sind; eine sachliche Nachprüfung ist nicht zulässig. Dies (a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen dieses
gilt nicht für vorläufig vollstreckbare Urteile. Übereinkommens können jederzeit vor der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung des Übereinkommens oder vor dem Beitritt
(j) Wird eine Klage gemäß diesem Übereinkommen gegen zu ihm oder vor der Notifikation gemäß Artikel 23 hinsichtlich
eine Vertragspartei erhoben, so kann sich diese vor dem gemäß des oder der darin genannten Hoheitsgebiete gemacht werden.
diesem Artikel zuständigen Gericht nicht auf Immunität von der Vorbehalte sind nur zulässig, wenn die Unterzeichnerstaaten
Gerichtsbarkeit berufen, ausgenommen bei der Zwangsvollstre- ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.
ckung.
(b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaats ist nicht erfor-
derlich, wenn er dieses Übereinkommen nicht selbst binnen
Artikel 14
zwölf Monaten, nachdem ihm der Vorbehalt durch den General-
(a) Dieses Übereinkommen ist ohne Rücksicht auf die Staats- sekretär der Organisation gemäß Artikel 24 mitgeteilt worden ist,
angehörigkeit, den Wohnsitz oder den Aufenthalt anzuwenden. ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat.
(b) Die Ausdrücke „innerstaatliches Recht“ und „innerstaat- (c) Jeder gemäß diesem Artikel zugelassene Vorbehalt kann
liche Gesetzgebung“ bedeuten das Recht oder die innerstaat- jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Organi-
liche Gesetzgebung des Gerichts, das gemäß diesem Überein- sation zurückgezogen werden.
kommen für die Entscheidung über Ansprüche zuständig ist, die
sich aus einem nuklearen Ereignis ergeben, mit Ausnahme des
Artikel 19
Kollisionsrechts, das sich auf solche Ansprüche bezieht. Dieses
Recht oder diese Gesetzgebung ist auf alle materiell- und ver- (a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme
fahrensrechtlichen Fragen anzuwenden, die durch das vorliegen- oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Geneh-
de Übereinkommen nicht besonders geregelt sind. migungsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisa-
tion hinterlegt.
(c) Das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Gesetz-
gebung sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, den (b) Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der Ratifika-
Wohnsitz oder den Aufenthalt anzuwenden. tions-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindes-
tens fünf Unterzeichnerstaaten in Kraft. Für jeden Unterzeichner-
Artikel 15 staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es
mit Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-
(a) Jede Vertragspartei kann die von ihr für notwendig erach- gungsurkunde in Kraft.
teten Maßnahmen treffen, um den in diesem Übereinkommen
vorgesehenen Entschädigungsbetrag zu erhöhen.
Artikel 20
(b) Soweit die Zahlung von Schadensersatz den in Artikel 7 (a)
Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegen-
genannten Betrag von 700 Millionen Euro übersteigt, können
seitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie
diese Maßnahmen, unabhängig von ihrer Form, unter Bedin-
treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien
gungen angewandt werden, die von den Vorschriften dieses
ratifiziert, angenommen oder genehmigt sind. Für jede Vertrags-
Übereinkommens abweichen.
partei, die sie später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, treten
sie mit der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Kraft.
Artikel 16
Entscheidungen des Direktionsausschusses gemäß Arti- Artikel 21
kel 1 (a) (ii), 1 (a) (iii) und 1 (b) werden von den die Vertragspar-
(a) Die Regierung eines Mitglied- oder assoziierten Staates
teien vertretenden Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen
der Organisation, der nicht Unterzeichnerstaat dieses Überein-
getroffen.
kommens ist, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der
Organisation zu richtende Notifikation beitreten.
Artikel 16bis
(b) Die Regierung eines anderen Staates, der nicht Unter-
Durch dieses Übereinkommen werden die Recht und Pflichten zeichnerstaat dieses Übereinkommens ist, kann ihm durch eine
einer Vertragspartei auf Grund der allgemeinen Regeln des an den Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifika-
Völkerrechts nicht berührt. tion und mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien beitreten.
Der Beitritt wird mit der Erteilung der Zustimmung wirksam.
Artikel 17
(c) Ungeachtet des Artikels 7 (a) kann eine Regierung, die
(a) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr nicht Unterzeichnerstaat dieses Übereinkommens ist, diesem
Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses aber nach dem 1. Januar 1999 beitritt, in ihrer Gesetzgebung
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022
festlegen, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage in Be- ferenz zur Beratung über eine Revision dieses Übereinkommens
zug auf einen durch ein nukleares Ereignis hervorgerufenen nu- einzuberufen.
klearen Schaden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren
vom Zeitpunkt der Annahme des Protokolls vom 12. Februar Artikel 23
2004 zur Änderung dieses Übereinkommens auf einen Über-
gangsbetrag von mindestens 350 Millionen Euro für ein innerhalb (a) Dieses Übereinkommen gilt im Mutterland der Vertrags-
dieses Zeitraums liegendes nukleares Ereignis begrenzt sein parteien.
kann.
(b) Jeder Unterzeichnerstaat oder jede Vertragspartei kann
anlässlich der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Ge-
Artikel 22 nehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu ihm
oder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Generalsekretär der Or-
(a) Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von zehn Jah- ganisation notifizieren, dass dieses Übereinkommen auch in den
ren, gerechnet von seinem Inkrafttreten an, geschlossen. Jede nicht unter Absatz (a) fallenden Gebieten der Vertragsparteien
Vertragspartei kann es, soweit es sie betrifft, auf das Ende dieses gilt, die in der Notifikation angeführt werden; dies gilt auch für
Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch Gebiete, für deren internationale Beziehungen der Unterzeich-
ein an den Generalsekretär der Organisation zu richtendes nerstaat oder die Vertragspartei verantwortlich ist. Jede derarti-
Schreiben kündigen. ge Notifikation kann bezüglich der darin angeführten Gebiete
(b) Dieses Übereinkommen bleibt nach Ablauf von zehn Jah- unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an
ren für die Dauer von weiteren fünf Jahren für diejenigen Ver- den Generalsekretär der Organisation zu richtendes Schreiben
tragsparteien in Kraft, die nicht gemäß Absatz (a) gekündigt zurückgezogen werden.
haben. Danach bleibt es für jeweils weitere fünf Jahre für die- (c) Die Gebiete einer Vertragspartei, für die dieses Überein-
jenigen Vertragsparteien in Kraft, die es nicht auf das Ende kommen nicht gilt, einschließlich solcher, für deren internationale
eines solchen Zeitraums von fünf Jahren unter Einhaltung einer Beziehungen sie verantwortlich ist, gelten im Sinne dieses Über-
Frist von zwölf Monaten durch ein an den Generalsekretär der einkommens als Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates.
Organisation zu richtendes Schreiben gekündigt haben.
(c) Die Vertragsparteien beraten nach Ablauf jeder Fünfjahres- Artikel 24
frist ab dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft
tritt, gemeinsam über alle Fragen von gemeinsamem Interesse, Der Generalsekretär der Organisation zeigt allen Unterzeich-
die durch die Anwendung dieses Übereinkommens aufgeworfen ner- und beitretenden Staaten den Eingang jeder Ratifikations-,
werden; insbesondere um zu prüfen, ob Erhöhungen der Beträge Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde,
für die Haftung und für die finanzielle Sicherheit gemäß diesem jeder Notifikation gemäß Artikel 13 (b) und 23 und jeder Ent-
Übereinkommen wünschenswert sind. scheidung des Direktionsausschusses gemäß Artikel 1 (a) (ii),
1 (a) (iii) und 1 (b) an. Er notifiziert ihnen auch den Zeitpunkt, in
(d) Der Generalsekretär der Organisation hat fünf Jahre nach dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, den Wortlaut aller
Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder binnen sechs Mona- Änderungen, den Zeitpunkt, in dem sie in Kraft treten, sowie
ten, nachdem eine Vertragspartei dies beantragt hat, eine Kon- jeden gemäß Artikel 18 gemachten Vorbehalt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022 25
Anhang I
Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder des Zu- Vorbehalt des Rechts, hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die
satzprotokolls ist folgenden Vorbehalten zugestimmt worden: in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in der
Republik Österreich eintreten, eine mehr als zehnjährige Frist
1. Artikel 6 (a) und (c) (i):
festzusetzen, wenn Maßnahmen für die Deckung der Haft-
Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- pflicht des Inhabers einer Kernanlage bezüglich Schadens-
land2, der Regierung der Republik Österreich und der ersatzklagen getroffen worden sind, die nach Ablauf der
Regierung des Königreichs Griechenland zehnjährigen Frist während der Zeit der Verlängerung erhoben
werden.
Vorbehalt des Rechts, im innerstaatlichen Rechte vorzuse-
hen, dass die Haftung eines anderen als des Inhabers einer 4. Artikel 9:
Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis verursach- Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland4
ten Schaden bestehen bleibt, wenn die Haftpflicht des an- und der Regierung der Republik Österreich
deren einschließlich der Verteidigung gegen unbegründete
Vorbehalt des Rechts zu bestimmen, dass hinsichtlich
Ansprüche voll gedeckt ist, sei es durch eine vom Inhaber
nuklearer Ereignisse, die in der Bundesrepublik Deutschland
beschaffte Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit,
beziehungsweise in der Republik Österreich eintreten, der In-
sei es durch staatliche Mittel. haber einer Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis
2. Artikel 6 (b) und (d): verursachten Schaden haftet, das unmittelbar auf Handlun-
gen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines
Vorbehalt der Regierung der Republik Österreich, der
Bürgerkrieges, eines Aufstandes oder auf eine schwere
Regierung des Königreichs Griechenland, der Regierung
Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art zurückzuführen ist.
des Königreichs Norwegen und der Regierung des König-
reichs Schweden 5. Artikel 19:
Vorbehalt des Rechts, ihre innerstaatliche Gesetzgebung, Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
die den in Artikel 6 (b) angeführten internationalen Überein- land5, der Regierung der Republik Österreich und der
kommen entsprechende Bestimmungen enthält, als interna- Regierung des Königreichs Griechenland
tionale Übereinkommen im Sinne des Artikels 6 (b) und (d) Vorbehalt des Rechts, die Ratifizierung dieses Übereinkom-
anzusehen.3 mens als Übernahme der völkerrechtlichen Verpflichtung an-
zusehen, in der innerstaatlichen Gesetzgebung die Haftung
3. Artikel 8 (a):
gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in Über-
Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkom-
und der Regierung der Republik Österreich mens zu regeln.
2 Gemäß Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a dieser Bekanntmachung 4 Gemäß Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b dieser Bekanntmachung hat
hat die Bundesrepublik Deutschland ihren Vorbehalt zu Artikel 6 Buch- die Bundesrepublik Deutschland ihren Vorbehalt zu Artikel 9 angepasst.
stabe a und c Ziffer i zurückgezogen. 5 Gemäß Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a dieser Bekanntmachung
3 Gemäß Abschnitt II Nummer 2 dieser Bekanntmachung hat die Bundes- hat die Bundesrepublik Deutschland ihren Vorbehalt zu Artikel 19
republik Deutschland einen Vorbehalt zu Artikel 7 Buchstabe a ange- zurückgezogen.
bracht.
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022
Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963
zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964,
des Protokolls vom 16. November 1982
und des Protokolls vom 12. Februar 2004
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des König- mit Ausnahme von Schaden, der in oder über dem Küstenmeer
reichs Belgien, des Königreichs Dänemark, des Königreichs eines Nichtvertragsstaates dieses Übereinkommens entstanden
Spanien, der Republik Finnland, der Französischen Republik, ist, oder
der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des
iii) in oder über der ausschließlichen Wirtschaftszone einer Ver-
Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs Groß-
tragspartei oder auf dem Festlandsockel einer Vertragspartei
britannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des König-
in Verbindung mit der Ausbeutung oder Erforschung der
reichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft6,
natürlichen Ressourcen dieser ausschließlichen Wirtschafts-
als Vertragsparteien des im Rahmen der Organisation für zone oder dieses Festlandsockels,
Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Organi- vorausgesetzt, dass die Gerichte einer Vertragspartei gemäß
sation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, dem Pariser Übereinkommen zuständig sind.
geschlossenen Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die
Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie b) Jeder Unterzeichner- oder beitretende Staat kann bei der
in der Fassung des am 28. Januar 1964 in Paris geschlos- Unterzeichnung dieses Übereinkommens, bei seinem Beitritt
senen Zusatzprotokolls, des am 16. November 1982 in Paris zu diesem oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, An-
geschlossenen Protokolls und des am 12. Februar 2004 in Paris nahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er natür-
geschlossenen Protokolls (im Folgenden „Pariser Übereinkom- liche Personen, die im Sinne seiner Gesetzgebung ihren
men“ genannt); gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, oder
bestimmte Gruppen solcher Personen bei der Anwendung des
in dem Wunsch, die in dem genannten Übereinkommen vor- Absatzes a) ii) 2. seinen Staatsangehörigen gleichstellt.
gesehenen Maßnahmen zu ergänzen, um den Betrag für den c) Im Sinne dieses Artikels schließt der Ausdruck „Staats-
Ersatz von Schäden aus der Nutzung der Kernenergie für fried- angehöriger einer Vertragspartei“ eine Vertragspartei und alle ihre
liche Zwecke zu erhöhen, Gebietskörperschaften sowie öffentliche und private Gesell-
schaften und Vereinigungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit
sind wie folgt übereingekommen:
ein, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ihren Sitz haben.
Artikel 1
Artikel 3
Die durch dieses Übereinkommen eingeführte Regelung dient
der Ergänzung des Pariser Übereinkommens und unterliegt des- a) Unter den in diesem Übereinkommen festgelegten Be-
sen Bestimmungen sowie den nachstehenden Vorschriften. dingungen verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge
zu tragen, dass Entschädigung für den in Artikel 2 genannten
nuklearen Schaden vorbehaltlich der Anwendung des Arti-
Artikel 2 kels 12bis bis zu einem Betrag von 1 500 Millionen Euro je
a) Unter dieses Übereinkommen fällt nuklearer Schaden, für nuklearem Ereignis geleistet wird.
den auf Grund des Pariser Übereinkommens der Inhaber einer
b) Diese Entschädigung wird wie folgt geleistet:
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dieses Übereinkommens
(im Folgenden „Vertragspartei“ genannt) gelegenen, für friedliche i) bis zu einem Betrag von mindestens 700 Millionen Euro, der
Zwecke bestimmten Kernanlage haftet, und der entstanden ist zu diesem Zweck in der Gesetzgebung derjenigen Vertrags-
partei festgesetzt wird, in deren Hoheitsgebiet die Kern-
i) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder
anlage des haftenden Inhabers gelegen ist, durch Mittel, die
ii) in oder über den Meeresgebieten außerhalb des Küsten- aus einer Versicherung oder einer sonstigen finanziellen
meers einer Vertragspartei Sicherheit stammen, oder durch gemäß Artikel 10 c) des
1. an Bord eines die Flagge einer Vertragspartei führenden Pariser Übereinkommens bereitgestellte öffentliche Mittel,
Schiffes oder durch ein solches Schiff, oder an Bord wobei diese Mittel bis zu einem Betrag von 700 Millionen
eines im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registrierten Euro in Übereinstimmung mit dem Pariser Übereinkommen
Luftfahrzeugs oder durch ein solches Luftfahrzeug, oder verteilt werden;
auf einer der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unter- ii) zwischen dem in Absatz b) i) genannten Betrag und
stehenden künstlichen Insel, Anlage oder Struktur oder 1 200 Millionen Euro durch öffentliche Mittel, die von derje-
durch eine solche Insel, Anlage oder Struktur oder nigen Vertragspartei bereitzustellen sind, in deren Hoheits-
2. einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei gebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist;
iii) zwischen 1 200 Millionen Euro und 1 500 Millionen Euro
6 Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg haben das durch öffentliche Mittel, die von den Vertragsparteien nach
Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Überein- dem in Artikel 12 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel be-
kommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf
dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom reitzustellen sind, wobei dieser Betrag in Übereinstimmung
28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 unterzeich- mit der in Artikel 12bis genannten Regelung erhöht werden
net, jedoch nicht ratifiziert. kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022 27
c) Zu diesem Zweck muss jede Vertragspartei nach Eintritt des nuklearen Ereignisses und bei anderem nuklea-
ren Schaden nur die innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt des
i) entweder in ihrer Gesetzgebung festlegen, dass die Haftung
nuklearen Ereignisses geltend gemachten Entschädigungs-
des Inhabers einer Kernanlage mindestens die Höhe des in
ansprüche berücksichtigt. Diese Frist verlängert sich in den in
Absatz a) genannten Betrags erreichen muss, und bestim-
Artikel 8 e) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Fällen
men, dass diese Haftung aus den in Absatz b) genannten
unter den dort festgesetzten Bedingungen. Die nach Ablauf
Mitteln gedeckt wird, oder
dieser Frist gemäß Artikel 8 f) des Pariser Übereinkommens zu-
ii) in ihrer Gesetzgebung festlegen, dass die Haftung des sätzlich geltend gemachten Ansprüche werden ebenfalls berück-
Inhabers einer Kernanlage mindestens die Höhe des nach sichtigt.
Absatz b) i) oder Artikel 7 b) des Pariser Übereinkommens
festgesetzten Betrags erreichen muss, und bestimmen,
Artikel 7
dass über diesen Betrag hinaus bis zu dem in Absatz a) ge-
nannten Betrag die in Absatz b) i), ii) und iii) genannten Macht eine Vertragspartei von der in Artikel 8 d) des Pariser
öffentlichen Mittel unter einem anderen rechtlichen Ge- Übereinkommens vorgesehenen Befugnis Gebrauch, so ist die
sichtspunkt als dem der Deckung der Haftung des Inhabers von ihr festgesetzte Frist eine mindestens dreijährige Verjäh-
bereitgestellt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, rungsfrist, die mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Geschä-
dass die materiellen und Verfahrensvorschriften dieses digte von dem Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis
Übereinkommens unberührt bleiben. hat oder hätte Kenntnis haben müssen.
d) Die Erfüllung der Verpflichtung des Inhabers einer Kern-
anlage zum Ersatz des Schadens oder der Zinsen und Kosten Artikel 8
aus Mitteln gemäß Absatz b) ii) und iii) und Absatz g) kann gegen
ihn jeweils nur insoweit durchgesetzt werden, wie diese Mittel Alle Personen, auf welche die Bestimmungen dieses Überein-
tatsächlich bereitstehen. kommens Anwendung finden, haben Anspruch auf vollständigen
Ersatz des eingetretenen nuklearen Schadens nach Maßgabe der
e) Macht ein Staat von der in Artikel 21 c) des Pariser Über-
innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Jedoch kann eine Vertrags-
einkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so kann er
partei für den Fall, dass der Schadensbetrag 1 500 Millionen Euro
nur dann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, wenn
übersteigt oder zu übersteigen droht, angemessene Kriterien für
er sicherstellt, dass Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die
die Verteilung der gemäß diesem Übereinkommen verfügbaren
Differenz zwischen dem Haftungsbetrag des Inhabers einer Kern-
Entschädigungssummen aufstellen. Dabei darf kein Unterschied
anlage und 700 Millionen Euro zu decken.
hinsichtlich der Herkunft der Mittel und, vorbehaltlich der Bestim-
f) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung mungen des Artikels 2, hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des
dieses Übereinkommens von der in Artikel 15 b) des Pariser Wohnsitzes oder des Aufenthalts des Geschädigten gemacht
Übereinkommens vorgesehenen Befugnis zur Festsetzung be- werden.
sonderer Bedingungen über die in diesem Übereinkommen
festgesetzten Bedingungen hinaus bei dem Schadensersatz für
nuklearen Schaden, der aus den in Absatz a) genannten Mitteln Artikel 9
geleistet wird, keinen Gebrauch zu machen. a) Die Auszahlung der nach diesem Übereinkommen bereit-
g) Die in Artikel 7 h) des Pariser Übereinkommens genannten gestellten öffentlichen Mittel wird von derjenigen Vertragspartei
Zinsen und Kosten sind zusätzlich zu den in Absatz b) genannten geregelt, deren Gerichte zuständig sind.
Beträgen zu zahlen und gehen zu Lasten
b) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen,
i) des haftenden Inhabers, soweit sie auf die Entschädigung damit die durch nukleare Ereignisse Geschädigten ihre Entschä-
aus den in Absatz b) i) bezeichneten Mitteln entfallen; digungsansprüche geltend machen können, ohne verschiedene
Verfahren je nach Herkunft der für die Entschädigung bestimm-
ii) der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Anlage dieses
ten Mittel einleiten zu müssen.
haftenden Inhabers gelegen ist, soweit sie auf die Entschä-
digung aus den in Absatz b) ii) bezeichneten Mitteln entfallen c) Eine Vertragspartei ist verpflichtet, die in Artikel 3 Ab-
und in dem Maße, wie diese Vertragspartei Mittel zur Verfü- satz b) iii) genannten Mittel bereitzustellen, wenn die Entschädi-
gung stellt; gungssumme nach diesem Übereinkommen die Gesamtsumme
iii) aller Vertragsparteien, soweit sie auf die Entschädigung aus der in Artikel 3 Absatz b) i) und ii) genannten Beträge erreicht,
den in Absatz b) iii) bezeichneten Mitteln entfallen. gleichviel, ob die vom Inhaber bereitzustellenden Mittel weiterhin
verfügbar sind oder ob die Haftung des Inhabers betragsmäßig
h) Die in diesem Übereinkommen genannten Beträge werden nicht beschränkt ist.
in die Landeswährung der Vertragspartei, deren Gerichte zustän-
dig sind, entsprechend dem Wert dieser Währung am Tage des
Ereignisses umgerechnet, sofern nicht ein anderer Tag für ein be- Artikel 10
stimmtes Ereignis einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien
a) Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, hat die
festgesetzt worden ist.
anderen Vertragsparteien von dem Eintreten und den Umständen
eines nuklearen Ereignisses zu unterrichten, sobald sich heraus-
Artikel 4 (gestrichen) stellt, dass der dadurch verursachte nukleare Schaden die Sum-
me der in Artikel 3 Absatz b) i) und ii) vorgesehenen Beträge
Artikel 5 übersteigt oder zu übersteigen droht. Die Vertragsparteien er-
lassen unverzüglich alle erforderlichen Vorschriften zur Regelung
Steht dem haftenden Inhaber einer Kernanlage gemäß Arti- ihrer Rechtsbeziehungen in dieser Hinsicht.
kel 6 f) des Pariser Übereinkommens ein Rückgriffsrecht zu, so
steht den Vertragsparteien dieses Übereinkommens dasselbe b) Allein die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, ist
Rückgriffsrecht zu, soweit öffentliche Mittel gemäß Artikel 3 befugt, die anderen Vertragsparteien um die Bereitstellung der
Absatz b) und g) bereitgestellt werden. öffentlichen Mittel gemäß Artikel 3 Absatz b) iii) und Absatz g)
zu ersuchen und diese Mittel zu verteilen.
Artikel 6
c) Diese Vertragspartei übt gegebenenfalls für Rechnung der
Bei der Berechnung der gemäß diesem Übereinkommen be- anderen Vertragsparteien, die gemäß Artikel 3 Absatz b) iii) und
reitzustellenden öffentlichen Mittel werden bei Tötung oder Ver- Absatz g) öffentliche Mittel bereitgestellt haben, die in Artikel 5
letzung eines Menschen nur die innerhalb von dreißig Jahren vorgesehenen Rückgriffsrechte aus.
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022
d) Vergleiche, die über die Zahlung einer Entschädigung für ii) nach der Erteilung dieser Genehmigung die von den zustän-
nuklearen Schaden aus den in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) be- digen innerstaatlichen Behörden genehmigte thermische
zeichneten öffentlichen Mitteln in Übereinstimmung mit den Leistung.
innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschlossen werden, werden
von den anderen Vertragsparteien anerkannt; von den zuständi- Artikel 12bis
gen Gerichten erlassene Urteile über eine solche Entschädigung
sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien gemäß den (a) Im Falle des Beitritts zu diesem Übereinkommen werden
Bestimmungen des Artikels 13 i) des Pariser Übereinkommens die in Artikel 3 Absatz b) iii) genannten öffentlichen Mittel erhöht
vollstreckbar. um
i) 35 % eines Betrags, der dadurch bestimmt wird, dass in
Artikel 11 die genannte Summe das Verhältnis zwischen dem Brutto-
inlandsprodukt zu jeweiligen Preisen der beitretenden
a) Sind die Gerichte einer anderen Vertragspartei als der- Vertragspartei einerseits und der Summe der Bruttoinlands-
jenigen zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des produkte aller Vertragsparteien zu jeweiligen Preisen ande-
haftenden Inhabers gelegen ist, so werden die in Artikel 3 Ab- rerseits mit Ausnahme dem der beitretenden Vertragspartei
satz b) ii) und Absatz g) genannten öffentlichen Mittel von der einbezogen wird, und
erstgenannten Vertragspartei bereitgestellt. Die Vertragspartei, in
deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers ii) 65 % eines Betrags, der dadurch bestimmt wird, dass in die
gelegen ist, erstattet der anderen die verauslagten Beträge. Die genannte Summe das Verhältnis zwischen der thermischen
beiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen Einvernehmen Leistung der in dem Hoheitsgebiet der beitretenden Ver-
die Einzelheiten der Erstattung fest. tragspartei gelegenen Reaktoren einerseits und der thermi-
schen Gesamtleistung der in den Hoheitsgebieten aller
b) Sofern mehr als eine Vertragspartei gemäß Artikel 3 Ab- Vertragsparteien gelegenen Reaktoren mit Ausnahme der
satz b) ii) und Absatz g) öffentliche Mittel bereitstellen muss, gilt beitretenden Vertragspartei andererseits einbezogen wird.
Absatz a) sinngemäß. Die Erstattung richtet sich nach dem Aus-
b) Der in Absatz a) genannte erhöhte Betrag wird auf volle
maß, in dem der Inhaber einer Kernanlage zu dem nuklearen
Tausender in Euro aufgerundet.
Ereignis beigetragen hat.
c) Das Bruttoinlandsprodukt der beitretenden Vertragspartei
c) Erlässt die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, wird gemäß der von der Organisation für Wirtschaftliche Zusam-
nach dem Eintreten des nuklearen Ereignisses Rechts- oder Ver- menarbeit und Entwicklung veröffentlichten amtlichen Statistik
waltungsvorschriften über Art, Form und Umfang des Schadens- für das dem Wirksamwerden des Beitritts vorangehende Jahr
ersatzes, über die Einzelheiten der Bereitstellung der in Artikel 3 bestimmt.
Absatz b) ii) und Absatz g) genannten öffentlichen Mittel und ge-
gebenenfalls über die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel, so d) Die thermische Leistung der beitretenden Vertragspartei
konsultiert sie dabei die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet bestimmt sich gemäß der von dieser Regierung an die belgische
die Anlage des haftenden Inhabers gelegen ist. Sie trifft ferner Regierung gemäß Artikel 13 Absatz b) übermittelten Liste der
alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser die Beteiligung an Kernanlagen, unter der Voraussetzung, dass ein Reaktor bei
Gerichtsverfahren und Vergleichsverhandlungen, welche die dieser Berechnung der Beiträge gemäß Absatz a) ii) erst von dem
Entschädigung betreffen, zu ermöglichen. Zeitpunkt an berücksichtigt wird, in dem er zum ersten Mal
kritisch geworden ist; ein Reaktor wird bei dieser Berechnung
nicht berücksichtigt, wenn sämtliche Kernbrennstoffe dauerhaft
Artikel 12
aus dem Reaktorkern entfernt und in Übereinstimmung mit an-
a) Der Aufbringungsschlüssel, nach dem die Vertragsparteien erkannten Verfahren sicher gelagert worden sind.
die in Artikel 3 Absatz b) iii) genannten öffentlichen Mittel bereit-
stellen, wird wie folgt bestimmt: Artikel 13
i) zu 35 % auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem a) Jede Vertragspartei hat dafür zu sorgen, dass alle in ihrem
Bruttoinlandsprodukt einer jeden Vertragspartei zu jeweili- Hoheitsgebiet gelegenen und für friedliche Zwecke bestimmten
gen Preisen einerseits und der Summe der Bruttoinlands- Kernanlagen, die unter die Begriffsbestimmung des Artikels 1
produkte aller Vertragsparteien zu jeweiligen Preisen an- des Pariser Übereinkommens fallen, in einer Liste aufgeführt
dererseits, wie sie sich aus der von der Organisation für werden.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffent-
b) Zu diesem Zweck übermittelt jeder Unterzeichner- oder bei-
lichten amtlichen Statistik für das dem nuklearen Ereignis
tretende Staat der belgischen Regierung bei Hinterlegung seiner
vorangehende Jahr ergeben;
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
ii) zu 65 % auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der ein vollständiges Verzeichnis dieser Anlagen.
thermischen Leistung der in dem Hoheitsgebiet jeder ein- c) Dieses Verzeichnis enthält:
zelnen Vertragspartei gelegenen Reaktoren einerseits und
der thermischen Gesamtleistung der in den Hoheitsgebieten i) bei allen noch nicht fertiggestellten Anlagen die Angabe des
aller Vertragsparteien gelegenen Reaktoren andererseits. vorgesehenen Zeitpunkts des Eintretens der Gefahr eines
Diese Berechnung wird auf der Grundlage der thermischen nuklearen Ereignisses;
Leistung der Reaktoren, die im Zeitpunkt des nuklearen ii) ferner bei Reaktoren die Angabe des für ihr erstmaliges
Ereignisses in der Liste gemäß Artikel 13 enthalten sind, vor- Kritischwerden vorgesehenen Zeitpunkts und die Angabe
genommen. Jedoch wird ein Reaktor bei dieser Berechnung ihrer thermischen Leistung.
erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt, in dem er zum
ersten Mal kritisch geworden ist; ein Reaktor wird bei dieser d) Jede Vertragspartei teilt ferner der belgischen Regierung
Berechnung nicht berücksichtigt, wenn sämtliche Kern- den tatsächlichen Zeitpunkt des Eintretens der Gefahr eines
brennstoffe dauerhaft aus dem Reaktorkern entfernt und in nuklearen Ereignisses sowie bei Reaktoren denjenigen des erst-
Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren sicher gelagert maligen Kritischwerdens mit.
worden sind. e) Jede Vertragspartei übermittelt der belgischen Regierung
b) „Thermische Leistung“ im Sinne dieses Übereinkommens jede Änderung, die an der Liste vorzunehmen ist. Betrifft die Än-
bedeutet derung die Hinzufügung einer Kernanlage, so muss die Mitteilung
spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des
i) vor der Erteilung der endgültigen Betriebsgenehmigung die Eintretens der Gefahr eines nuklearen Ereignisses vorgenommen
vorgesehene thermische Leistung, werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022 29
f) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass das von einer für den auf Grund eines solchen Abkommens Ersatz zu leisten
anderen Vertragspartei übermittelte Verzeichnis oder eine von ist und der durch ein unter dieses Übereinkommen fallendes
dieser mitgeteilte Änderung an der Liste den Bestimmungen nukleares Ereignis verursacht worden ist, bei der Anwendung
dieses Artikels nicht entspricht, so kann sie Einwendungen hier- des Artikels 8 Satz 2 für die Berechnung des Gesamtbetrags des
gegen nur durch Mitteilung an die belgische Regierung und durch dieses nukleare Ereignis verursachten Schadens berück-
binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt erheben, in dem sie sichtigt werden.
eine Mitteilung entsprechend Absatz h) erhalten hat.
c) In keinem Fall können die Vorschriften der Absätze a) und b)
g) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine gemäß die sich aus Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) ergebenden Verpflich-
diesem Artikel erforderliche Mitteilung nicht innerhalb der vor- tungen derjenigen Vertragsparteien berühren, die einem solchen
geschriebenen Fristen vorgenommen worden ist, so kann sie Abkommen nicht zugestimmt haben.
Einwendungen nur durch Mitteilung an die belgische Regierung
binnen drei Monaten erheben, nachdem sie Kenntnis von den
Artikel 16
Tatsachen erhalten hat, die ihrer Meinung nach hätten mitgeteilt
werden müssen. a) Die Vertragsparteien konsultieren einander über alle Fragen
h) Die belgische Regierung wird unverzüglich jeder Vertrags- von gemeinsamem Interesse, die sich aus der Durchführung
partei die Mitteilungen und Einwendungen notifizieren, die sie dieses Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens,
gemäß diesem Artikel erhalten hat. insbesondere dessen Artikel 20 und 22 c) ergeben.
i) Die Gesamtheit der Verzeichnisse und Änderungen gemäß b) Sie konsultieren einander über die Zweckmäßigkeit einer
den Absätzen b), c), d) und e) stellt die in diesem Artikel vor- Revision dieses Übereinkommens fünf Jahre nach seinem In-
gesehene Liste dar mit der Maßgabe, dass die nach den krafttreten sowie auf Antrag einer Vertragspartei zu jedem ande-
Absätzen f) und g) vorgebrachten Einwendungen, sofern sie ren Zeitpunkt.
zugelassen werden, Rückwirkung auf den Tag haben, an dem
sie erhoben worden sind. Artikel 17
j) Die belgische Regierung übermittelt den Vertragsparteien a) Ergeben sich Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr
auf ihr Ersuchen eine auf dem neuesten Stand gehaltene Aufstel- Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses
lung der unter dieses Übereinkommen fallenden Kernanlagen mit Übereinkommens, so beraten die Streitparteien gemeinsam im
den nach den Bestimmungen dieses Artikels über sie gemachten Hinblick auf eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen
Angaben. oder auf anderem gütlichen Weg.
Artikel 14 b) Ist eine in Absatz a) genannte Streitigkeit nicht binnen
sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem sie von einer der
a) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt Streitparteien als bestehend bestätigt wurde, beigelegt worden,
wird, kann jede Vertragspartei die ihr nach dem Pariser Überein- so treffen sich die Vertragsparteien, um die Streitparteien bei
kommen zustehenden Befugnisse ausüben, und alle demgemäß einer gütlichen Einigung zu unterstützen.
erlassenen Vorschriften können hinsichtlich der Bereitstellung der
in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel den c) Ist eine Beilegung der Streitigkeit nicht binnen drei Monaten
anderen Vertragsparteien entgegengehalten werden. nach dem in Absatz b) genannten Treffen erreicht worden, so
wird sie auf Antrag einer der Streitparteien dem Europäischen
b) Die von einer Vertragspartei gemäß Artikel 2 b) des Pariser Kernenergie-Gericht vorgelegt, das durch das Übereinkommen
Übereinkommens erlassenen Vorschriften können jedoch einer vom 20. Dezember 1957 zur Einrichtung einer Sicherheitskon-
anderen Vertragspartei hinsichtlich der Bereitstellung der in trolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtet worden ist.
Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel nur
entgegengehalten werden, wenn diese ihnen zugestimmt hat. d) Entsteht aus einem nuklearen Ereignis eine Streitigkeit
zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung
c) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass eine Ver-
oder Anwendung des Pariser Übereinkommens und dieses
tragspartei außerhalb des Pariser Übereinkommens und dieses
Übereinkommens, so findet das Verfahren zur Beilegung von
Übereinkommens Vorschriften erlässt, sofern dadurch für die
Streitigkeiten Anwendung, das in Artikel 17 des Pariser Über-
anderen Vertragsparteien keine zusätzlichen Verpflichtungen
einkommens vorgesehen ist.
hinsichtlich der Bereitstellung öffentlicher Mittel entstehen.
d) Sofern alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens eine
Artikel 18
andere internationale Übereinkunft auf dem Gebiet der zusätz-
lichen Entschädigung für nuklearen Schaden ratifizieren, anneh- a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen dieses
men, genehmigen oder ihr beitreten, kann eine Vertragspartei Übereinkommens können jederzeit vor der Ratifikation, Annahme
dieses Übereinkommens die nach Artikel 3 Absatz b) iii) bereit- oder Genehmigung dieses Übereinkommens gemacht werden,
zustellenden Mittel benutzen, um eine etwaige auf Grund dieser wenn die Unterzeichnerstaaten ihnen ausdrücklich zugestimmt
anderen internationalen Übereinkunft bestehende Verpflichtung haben, oder beim Beitritt oder bei Anwendung der Artikel 21
zur Bereitstellung von zusätzlicher Entschädigung für nuklearen und 24, wenn ihnen alle Unterzeichner- und beitretenden Staaten
Schaden aus öffentlichen Mitteln zu erfüllen. ausdrücklich zugestimmt haben.
b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaates ist jedoch
Artikel 15 nicht erforderlich, wenn er selbst nicht binnen zwölf Monaten,
a) Jede Vertragspartei kann mit einem Nichtvertragsstaat nachdem ihm gemäß Artikel 25 der Vorbehalt durch die belgische
dieses Übereinkommens ein Abkommen über den Ersatz aus Regierung notifiziert worden ist, dieses Übereinkommen ratifi-
öffentlichen Mitteln für Schaden schließen, der durch ein nuklea- ziert, angenommen oder genehmigt hat.
res Ereignis verursacht worden ist. Jede Vertragspartei, die den
c) Jeder gemäß Absatz a) zugelassene Vorbehalt kann jeder-
Abschluss eines solchen Abkommens beabsichtigt, hat ihre
zeit durch Notifizierung an die belgische Regierung zurückge-
Absicht den anderen Vertragsparteien mitzuteilen. Geschlossene
zogen werden.
Abkommen sind der belgischen Regierung zu notifizieren.
b) Soweit die Bedingungen für die Entschädigung nach einem
Artikel 19
solchen Abkommen nicht günstiger sind als diejenigen, die sich
aus den von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung Ein Staat kann nur dann Vertragspartei dieses Übereinkom-
des Pariser Übereinkommens und dieses Übereinkommens er- mens werden oder bleiben, wenn er auch Vertragspartei des
lassenen Vorschriften ergeben, kann der Betrag des Schadens, Pariser Übereinkommens ist.
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022
Artikel 20 c) Der Ablauf dieses Übereinkommens oder die Kündigung
durch eine der Vertragsparteien berührt nicht die Verpflichtungen,
a) Der Anhang dieses Übereinkommens ist Bestandteil des-
die jede Vertragspartei auf Grund dieses Übereinkommens in Be-
selben.
zug auf den Ersatz von Schäden aus einem vor dem Zeitpunkt
b) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme des Ablaufs oder der Kündigung eingetretenen nuklearen Ereig-
oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Geneh- nis übernimmt.
migungsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinter-
legt. d) Die Vertragsparteien konsultieren einander rechtzeitig über
die Maßnahmen, die nach Ablauf dieses Übereinkommens oder
c) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung nach Kündigung durch eine oder mehrere Vertragsparteien
der sechsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs- zu treffen sind, damit Schäden, die ein danach eingetretenes
urkunde in Kraft. nukleares Ereignis verursacht hat, für die der Inhaber einer Kern-
d) Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen anlage haftet, die vor dem genannten Zeitpunkt im Hoheitsgebiet
nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations-, Annahme- oder der Vertragsparteien in Betrieb war, in einem mit der in diesem
Genehmigungsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt Übereinkommen vorgesehenen Regelung vergleichbaren Um-
es drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner fang ersetzt werden.
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Artikel 24
Artikel 21
a) Dieses Übereinkommen gilt für das Mutterland der Ver-
Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseiti- tragsparteien.
gen Einvernehmen der Vertragsparteien angenommen. Sie treten
in Kraft, wenn alle Vertragsparteien sie ratifiziert, angenommen b) Wünscht eine Vertragspartei, dieses Übereinkommen auf
oder genehmigt haben. ein oder mehrere Hoheitsgebiete anzuwenden, für welche sie die
Geltung des Pariser Übereinkommens gemäß dessen Artikel 23
angezeigt hat, so stellt sie einen Antrag bei der belgischen
Artikel 22
Regierung.
a) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede
Vertragspartei des Pariser Übereinkommens, die das Zusatz- c) Die Anwendung dieses Übereinkommens auf die genann-
übereinkommen nicht unterzeichnet hat, ihren Beitritt zu diesem ten Hoheitsgebiete bedarf der einstimmigen Zustimmung der
durch Notifizierung an die belgische Regierung beantragen. Vertragsparteien.
b) Für den Beitritt ist die einstimmige Zustimmung der Ver- d) Nach Erteilung dieser Zustimmung übermittelt die betref-
tragsparteien erforderlich. fende Vertragspartei der belgischen Regierung eine Erklärung,
die mit dem Zeitpunkt ihres Erhalts wirksam wird.
c) Nach dieser Zustimmung hinterlegt die antragstellende
Vertragspartei des Pariser Übereinkommens ihre Beitrittsurkunde e) Eine solche Erklärung kann von der Vertragspartei, die sie
bei der belgischen Regierung. abgegeben hat, hinsichtlich aller darin angeführten Hoheits-
gebiete mit einer Frist von einem Jahr durch Schreiben an die
d) Der Beitritt wird drei Monate nach dem Zeitpunkt der
belgische Regierung zurückgezogen werden.
Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.
f) Tritt das Pariser Übereinkommen für eines dieser Hoheits-
Artikel 23 gebiete außer Kraft, so tritt auch dieses Übereinkommen für das
betreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.
a) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ablauf des Pariser
Übereinkommens in Kraft.
Artikel 25
b) Jede Vertragspartei kann, soweit es sie betrifft, dieses
Übereinkommen auf das Ende der in Artikel 22 a) des Pariser Die belgische Regierung notifiziert allen Unterzeichner- und
Übereinkommens festgelegten Zehnjahresfrist unter Einhaltung beitretenden Staaten den Erhalt jeder Ratifikations-, Annahme-,
einer Frist von einem Jahr durch Notifizierung an die belgische Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde sowie alle
Regierung kündigen. Binnen sechs Monaten nach der Notifizie- sonstigen Notifizierungen, die sie erhalten hat; sie notifiziert ihnen
rung dieser Kündigung kann jede andere Vertragspartei, soweit ferner den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens,
es sie betrifft, durch Notifizierung an die belgische Regierung den Wortlaut der angenommenen Änderungen und den Zeit-
dieses Übereinkommen zu demjenigen Zeitpunkt kündigen, an punkt ihres Inkrafttretens, die gemäß Artikel 18 gemachten Vor-
dem es für die Vertragspartei außer Kraft tritt, die die erste behalte sowie Erhöhungen der Entschädigung gemäß Artikel 3
Notifizierung vorgenommen hat. Absatz a) auf Grund der Anwendung des Artikels 12bis.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022 31
Anhang
zum Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963
zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960
über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie
in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964,
des Protokolls vom 16. November 1982
und des Protokolls vom 12. Februar 2004
Die Regierungen der Vertragsparteien erklären, dass der Ersatz
von Schaden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht wor-
den ist, das allein deshalb nicht unter das Zusatzübereinkommen
fällt, weil die betreffende Kernanlage wegen ihrer Verwendungs-
art nicht in die Liste gemäß Artikel 13 des Zusatzübereinkom-
mens aufgenommen ist (einschließlich des Falls, dass diese nicht
in die Liste aufgenommene Anlage von einer oder mehreren, aber
nicht allen Regierungen als nicht unter das Pariser Übereinkom-
men fallend angesehen wird),
– ohne jede unterschiedliche Behandlung den Staatsangehöri-
gen der Vertragsparteien des Zusatzübereinkommens gewährt
wird;
– nicht auf einen Betrag unter 1 500 Millionen Euro begrenzt
wird.
Ferner werden die Regierungen sich bemühen, soweit dies
nicht bereits geschehen ist, die Schadensersatzvorschriften für
durch solche Ereignisse Geschädigte denjenigen Vorschriften
möglichst weitgehend anzugleichen, die für nukleare Ereignisse
in Verbindung mit Kernanlagen gelten, die unter das Zusatzüber-
einkommen fallen.
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 7. Januar 2022
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Berichtigung
der Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Vom 21. Dezember 2021
In der Bekanntmachung vom 19. Juli 2021 zu dem Haager Übereinkommen
vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die
Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen
Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. II S. 925)
ist das Datum der Wirksamkeit der Vorbehalte Nicaraguas „13. Mai 2021“ durch
„19. November 2021“ zu ersetzen.
Berlin, den 21. Dezember 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried