322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021
Gesetz
zum Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2020
über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom
(Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz – ERatG)
Vom 23. April 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020
über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des
Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1) wird zu-
gestimmt. Der Beschluss wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Beschluss nach seinem Artikel 12 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 23. April 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
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Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates
vom 14. Dezember 2020
über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union
und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom
Der Rat der Europäischen Union – Union, ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und
das nachhaltige Wachstum sowie ihre gerechte Aufteilung
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro- zwischen den Mitgliedstaaten geachtet werden.
päischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 3, (5) Das derzeitige System zur Bestimmung der MwSt-Eigenmit-
tel wurde vom Rechnungshof, dem Europäischen Parlament
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen und den Mitgliedstaaten wiederholt als überkomplex
Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a, kritisiert. Der Europäische Rat hat daher auf seiner Tagung
vom 17. bis 21. Juli 2020 in seinen Schlussfolgerungen fest-
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, gehalten, dass es angebracht ist, die Berechnung dieser
Eigenmittel zu vereinfachen.
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die (6) Um die Finanzierungsinstrumente der Union besser auf
nationalen Parlamente, deren politische Prioritäten abzustimmen, der Rolle des
Gesamthaushaltsplans der Union (im Folgenden „Unions-
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, haushalt“) für das Funktionieren des Binnenmarkts besser
Rechnung zu tragen, die Ziele der Unionspolitiken stärker
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, zu unterstützen und die Beiträge der Mitgliedstaaten auf
der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) zum
in Erwägung nachstehender Gründe: Jahreshaushalt der Union zu verringern, ist der Europäische
Rat auf seiner Tagung vom 17. bis 21. Juli 2020 überein-
(1) Das Eigenmittelsystem der Union muss gewährleisten, dass gekommen, dass die Union in den kommenden Jahren auf
die Union über angemessene Mittel für eine geordnete Ent- eine Reform des Systems der Eigenmittel hinarbeiten und
wicklung ihrer Politikbereiche verfügt; dabei ist eine strikte neue Eigenmittel einführen wird.
Haushaltsdisziplin zu wahren. Die Entwicklung des Eigen-
mittelsystems kann und sollte auch in größtmöglichem (7) Als erster Schritt sollte eine neue Eigenmittelkategorie ein-
Umfang zur Entwicklung der Politikbereiche der Union bei- geführt werden, die auf nationalen Beiträgen beruht, die auf
tragen. der Grundlage nicht recycelter Verpackungsabfälle aus
Kunststoff berechnet werden. Im Einklang mit der euro-
(2) Mit dem Vertrag von Lissabon wurden die Regelungen zum päischen Strategie für Kunststoffe kann der Unionshaushalt
Eigenmittelsystem der Union in einer Weise geändert, die es dazu beitragen, die Umweltbelastung durch Verpackungs-
nunmehr ermöglicht, bestehende Eigenmittelkategorien ab- abfälle aus Kunststoff zu reduzieren. Eine Eigenmittel-
zuschaffen und eine neue Kategorie einzuführen. kategorie auf der Grundlage nationaler Beiträge, die im Ver-
hältnis zur Menge an Verpackungsabfällen aus Kunststoff
(3) Auf seiner Tagung vom 7. und 8. Februar 2013 hat der berechnet wird, die in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht
Europäische Rat den Rat aufgefordert, die Arbeit an dem Vor- recycelt werden, wird einen Anreiz zur Verringerung des
schlag der Kommission für eine neue Eigenmittelkategorie Verbrauchs von Einwegkunststoffen, zur Förderung des
auf der Grundlage der Mehrwertsteuer fortzusetzen, um sie Recyclings und zur Unterstützung der Kreislaufwirtschaft
so einfach und transparent wie möglich zu gestalten, die schaffen. Gleichzeitig steht es den Mitgliedstaaten nach
Verbindung zwischen der Mehrwertsteuerpolitik der Union dem Subsidiaritätsprinzip frei, die am besten geeigneten
und den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen zu stärken Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ziele zu erreichen.
und für die Gleichbehandlung der Steuerzahler in allen Mit- Um eine übermäßig regressive Wirkung auf die nationalen
gliedstaaten zu sorgen. Beiträge zu vermeiden, sollte ein Anpassungsmechanismus
mit einer jährlichen pauschalen Ermäßigung auf die Beiträge
(4) Im Juni 2017 hat die Kommission ein Reflexionspapier über
von Mitgliedstaaten, die 2017 ein Pro-Kopf-BNE unterhalb
die Zukunft der EU-Finanzen angenommen. Darin schlug die
des EU-Durchschnitts hatten, angewandt werden. Diese Er-
Kommission eine Reihe von Optionen vor, um die Eigen-
mäßigung sollte 3,8 Kilogramm, multipliziert mit der Bevöl-
mittel sichtbarer mit den Unionspolitiken zu verknüpfen,
kerungszahl der betreffenden Mitgliedstaaten im Jahr 2017,
insbesondere mit den Bereichen Binnenmarkt und nach-
entsprechen.
haltiges Wachstum. Demnach sollte bei der Einführung
neuer Eigenmittel auf deren Transparenz, Einfachheit und (8) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17.
Stabilität, ihre Vereinbarkeit mit den politischen Zielen der bis 21. Juli 2020 zur Kenntnis genommen, dass die Kom-
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mission als Grundlage für zusätzliche Eigenmittel im ersten der Union an den Kapitalmärkten vorübergehend Mittel in
Halbjahr 2021 Vorschläge für ein CO2-Grenzausgleichs- Höhe von bis zu 750 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 auf-
system und für eine Digitalabgabe vorlegen wird, mit dem zunehmen. Bis zu 360 Mrd. EUR der aufgenommenen Mittel
Ziel, diese spätestens zum 1. Januar 2023 einzuführen. zu Preisen von 2018 würden für Darlehen und bis zu
Er hat die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für ein 390 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 der aufgenommenen
überarbeitetes Emissionshandelssystem der EU vorzulegen, Mittel würden für Ausgaben, beide zum ausschließlichen
das möglicherweise auf den Luft- und Seeverkehr aus- Zweck der Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise,
geweitet wird. Er hat in seinen Schlussfolgerungen verwendet werden.
festgehalten, dass die Union im Laufe des Mehrjährigen
(15) Diese außerordentliche Reaktion sollte zur Bewältigung der
Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden
Folgen der COVID-19-Krise dienen und deren Wiederauf-
„MFR 2021-2027“) auf die Einführung anderer Eigenmittel
treten verhindern. Daher sollte die Unterstützung zeitlich be-
hinarbeiten wird, zu denen auch eine Finanztransaktions-
grenzt sein und der Großteil der Mittel unmittelbar nach der
steuer gehören kann.
Krise bereitgestellt werden, was bedeutet, dass die recht-
(9) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. lichen Verpflichtungen für ein Programm, das aus diesen
bis 21. Juli 2020 festgestellt, dass die allgemeinen Ziele der zusätzlichen Mitteln finanziert wird, bis zum 31. Dezember
Einfachheit, Transparenz und Gerechtigkeit – einschließlich 2023 eingegangen werden sollten. Die Genehmigung von
einer fairen Lastenteilung – Richtschnur für die Eigenmittel- Zahlungen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität
vereinbarungen sein sollte. Ferner sollte für den Zeitraum wird an die zufriedenstellende Erfüllung der einschlägigen
2021-2027 der jährliche BNE-basierte Beitrag Dänemarks, Etappenziele und Zielvorgaben des Aufbau- und Resilienz-
der Niederlande, Österreichs und Schwedens und – im Rah- plans geknüpft werden, die nach dem einschlägigen Verfah-
men der Unterstützung für Aufbau und Resilienz auch ren gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau-
Deutschlands – durch Pauschalkorrekturen ermäßigt werden. und Resilienzfazilität bewertet wird, welche die Schluss-
folgerungen des Europäischen Rates vom 17. bis 21. Juli
(10) Die Mitgliedstaaten sollten von den von ihnen erhobenen 2020 widerspiegelt.
traditionellen Eigenmitteln 25 % als Erhebungskosten ein-
behalten. (16) Um die Haftung im Zusammenhang mit der geplanten Mit-
telaufnahme tragen zu können, ist eine außerordentliche und
(11) Mit der Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds vorübergehende Anhebung der Eigenmittelobergrenzen er-
in den Unionshaushalt sollten die in diesem Beschluss fest- forderlich. Daher sollten die Obergrenze der Mittel für Zah-
gesetzten Obergrenzen der Eigenmittel erhöht werden. lungen und die Obergrenze der Mittel für Verpflichtungen
Zudem ist zwischen der Obergrenze für die Mittel für zum alleinigen Zweck der Deckung sämtlicher Verbindlich-
Zahlungen und der Eigenmittelobergrenze ein ausreichender keiten der Union, die sich aus ihrer Mittelaufnahme zur
Spielraum einzuplanen, damit die Union unter allen Um- Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise ergeben, um
ständen ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen jeweils 0,6 Prozentpunkte angehoben werden. Die Ermäch-
kann, selbst in Zeiten wirtschaftlichen Abschwungs. tigung der Kommission, im Namen der Union zum alleinigen
(12) Damit die Union alle ihre in einem bestimmten Jahr fällig und ausschließlichen Zweck der Finanzierung der Maßnah-
werdenden finanziellen Verpflichtungen und Eventual- men zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise Mittel
verbindlichkeiten decken kann, sollten ausreichende Spiel- an den Kapitalmärkten aufzunehmen, steht in engem Zu-
räume im Rahmen der Obergrenzen der Eigenmittel gewähr- sammenhang mit der in diesem Beschluss vorgesehenen
leistet werden. Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Anhebung der Eigenmittelobergrenzen und letztlich mit dem
Union für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung Funktionieren des Eigenmittelsystems der Union. Folglich
steht, sollte 1,40 % der Summe der BNE aller Mitglied- sollte diese Ermächtigung in den vorliegenden Beschluss
staaten nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der jähr- aufgenommen werden. Der beispiellose Charakter dieses
lichen Mittel für Verpflichtungen, die in den Unionshaushalt Vorhabens und die außerordentliche Höhe der aufzuneh-
eingesetzt werden, sollte 1,46 % der Summe der BNE aller menden Mittel erfordern, dass Gewissheit über die Gesamt-
Mitgliedstaaten nicht übersteigen. höhe der Haftung der Union und die wesentlichen Merkmale
der Rückzahlung besteht und dass eine diversifizierte
(13) Um die Höhe der Finanzmittel, die der Union zur Verfügung Mittelaufnahmestrategie umgesetzt wird.
gestellt werden, unverändert zu belassen, ist es angebracht,
(17) Die Anhebung der Eigenmittelobergrenzen ist notwendig, da
die Obergrenzen der Eigenmittel für Zahlungen und Ver-
die Obergrenzen anderenfalls nicht ausreichen würden, um
pflichtungen – ausgedrückt in Prozent des BNE – für den
die Verfügbarkeit angemessener Mittel zu gewährleisten, die
Fall anzupassen, dass Änderungen der Verordnung (EU)
die Union zur Deckung der Verbindlichkeiten benötigt, die
Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1
sich aus der außerordentlichen und befristeten Ermäch-
erfolgen, die zu erheblichen Anpassungen der Höhe des
tigung zur Mittelaufnahme ergeben. Die Notwendigkeit, auf
BNE führen.
diese zusätzliche Mittelzuweisung zurückzugreifen, wird
(14) Die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise verdeut- ebenfalls nur vorübergehend bestehen, da die betreffenden
lichen, wie wichtig es ist, dass die Union im Falle wirtschaft- finanziellen Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten
licher Schocks über ausreichende finanzielle Kapazitäten im Laufe der Zeit abnehmen werden, während die auf-
verfügt. Die Union muss sich zur Erreichung ihrer Ziele mit genommenen Mittel zurückgezahlt und die Darlehen getilgt
den erforderlichen Mitteln ausstatten. Finanzmittel in außer- werden. Die Anhebung sollte daher enden, sobald alle auf-
ordentlicher Höhe werden benötigt, um die Folgen der genommenen Mittel zurückgezahlt sind und alle Eventual-
COVID-19-Krise zu bewältigen‚ ohne den Druck auf die verbindlichkeiten aus Darlehen, die auf der Grundlage dieser
Finanzen der Mitgliedstaaten in einer Zeit zu erhöhen, in der Mittel gewährt wurden, nicht mehr bestehen, was spätes-
ihre Haushalte aufgrund der Finanzierung ihrer nationalen tens am 31. Dezember 2058 der Fall sein sollte.
wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen im Zusammen- (18) Die Maßnahmen der Union zur Bewältigung der Folgen der
hang mit der Krise bereits einem enormen Druck ausgesetzt COVID-19-Krise müssen erheblich sein und über einen
sind. Daher sollte auf Unionsebene eine außerordentliche relativ kurzen Zeitraum erfolgen. Die Mittelaufnahme muss
Reaktion erfolgen. Aus diesem Grund ist es angemessen, entsprechend diesen zeitlichen Vorgaben erfolgen. Daher
die Kommission ausnahmsweise zu ermächtigen, im Namen sollte die Aufnahme neuer Nettomittel spätestens Ende
1
2026 eingestellt werden. Nach 2026 sollten die Mittel-
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher aufnahmen strikt auf Refinanzierungsgeschäfte beschränkt
Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Euro- werden, um ein wirksames Schuldenmanagement zu ge-
päischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1). währleisten. Die Kommission sollte bei der Umsetzung der
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Mittelaufnahmen durch eine diversifizierte Finanzierungs- staaten aufzufordern, die entsprechenden Kassenmittel
strategie die Kapazität der Märkte, solche beträchtlichen vorläufig bereitzustellen, wenn die bewilligten, in den
Beträge aufzunehmen mit unterschiedlichen Laufzeiten Unionshaushalt eingesetzten Mittel nicht ausreichen, um
einschließlich kurzfristiger Finanzierungen zum Zweck des die aus der Mittelaufnahme im Zusammenhang mit dieser
Liquiditätsmanagements, bestmöglich nutzen und die güns- vorübergehenden Anhebung entstehenden Verbindlich-
tigsten Rückzahlungsbedingungen gewährleisten. Zusätz- keiten zu decken. Die Kommission sollte als letztes Mittel
lich sollte die Kommission das Europäische Parlament und Kassenmittel nur dann abrufen dürfen, wenn sie die er-
den Rat regelmäßig und umfassend über alle Aspekte ihres forderliche Liquidität nicht durch andere Maßnahmen der
Schuldenmanagements unterrichten. Sobald die Zahlungs- aktiven Kassenmittelverwaltung, einschließlich erforder-
zeitpläne für die Politikbereiche, die durch die Mittelauf- lichenfalls durch Rückgriff auf kurzfristige Finanzierungen an
nahme finanziert werden sollen, bekannt sind, wird die Kom- den Kapitalmärkten, erreichen kann, um die fristgerechte
mission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Erfüllung der Verpflichtungen der Union gegenüber Kredit-
Emissionszeitplan mit den voraussichtlichen Emissions- gebern zu gewährleisten. Es ist angebracht vorzusehen,
terminen und voraussichtlichen Volumen für das kommende dass ein derartiger Abruf den Mitgliedstaaten von der
Jahr sowie einen Plan mit den voraussichtlichen Tilgungs- Kommission rechtzeitig im Voraus mitgeteilt wird und strikt
und Zinszahlungen übermitteln. Die Kommission sollte anteilsmäßig zu den Einnahmen, die im Haushaltsplan je
diesen Zeitplan regelmäßig aktualisieren. Mitgliedstaat veranschlagt sind, erfolgen und in jedem Fall
auf ihren Anteil an der vorübergehend angehobenen Eigen-
(19) Die Rückzahlung der Mittel, die zur Bereitstellung nicht rück-
mittelobergrenze, d. h. 0,6 % des BNE der Mitgliedstaaten,
zahlbarer Unterstützung, zur Bereitstellung rückzahlbarer
begrenzt sein sollte. Kommt ein Mitgliedstaat jedoch einem
Unterstützung durch Finanzierungsinstrumente oder zur
Abruf ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nach, oder teilt er
Bildung von Rückstellungen für Haushaltsgarantien aufge-
der Kommission mit, dass er nicht in der Lage sein wird,
nommen wurden, sowie die Zahlung fälliger Zinsen sollten
einem Abruf nachzukommen, so sollte die Kommission
aus dem Unionshaushalt finanziert werden. Die aufgenom-
dennoch ermächtigt sein, vorläufig und anteilsmäßig von
menen Mittel, die den Mitgliedstaaten als Darlehen gewährt
anderen Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel abzurufen. Es ist
werden, sollten unter Verwendung der von den Empfänger-
angebracht, einen Höchstbetrag vorzusehen, den die Kom-
mitgliedstaaten erhaltenen Beträge zurückgezahlt werden.
mission jährlich von den einzelnen Mitgliedstaaten abrufen
Der Union müssen die erforderlichen Mittel zugewiesen und
kann. Es wird erwartet, dass die Kommission die erforder-
bereitgestellt werden, damit sie gemäß Artikel 310 Absatz 4
lichen Vorschläge für die Einsetzung der Ausgaben, die
und Artikel 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der
durch die von den Mitgliedstaaten vorläufig bereitgestellten
Europäischen Union (AEUV) in jedem Jahr und unter allen
Kassenmittel abgedeckt werden, in den Unionshaushalt
Umständen in der Lage ist, alle ihre finanziellen Verpflich-
vorlegt, um sicherzustellen, dass diese Mittel so früh wie
tungen und Eventualverbindlichkeiten zu decken, die sich
möglich für die Gutschrift der Eigenmittel auf den Konten
aus der außerordentlichen und befristeten Ermächtigung zur
durch die Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, d. h. nach
Mittelaufnahme ergeben.
Maßgabe des geltenden Rechtsrahmens und somit auf
(20) Beträge, die nicht wie vorgesehen für Zinszahlungen ver- Grundlage der jeweiligen BNE-Schlüssel und unbeschadet
wendet werden, werden unter Beachtung eines Mindest- sonstiger Eigenmittel und sonstiger Einnahmen.
betrags für vorzeitige Rückzahlungen vor Ende des Mehr-
(24) Gemäß Artikel 311 Absatz 4 AEUV wird eine Verordnung des
jährigen Finanzrahmens 2021-2027 verwendet, und können
Rates mit Durchführungsmaßnahmen zu dem System der
über diesen Betrag hinaus angehoben werden, sofern nach
Eigenmittel der Union erlassen werden. Diese Maßnahmen
2021 gemäß dem Verfahren nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV
sollten Bestimmungen allgemeiner und technischer Art
neue Eigenmittel eingeführt worden sind. Alle Verbindlich-
einschließen, die für alle Eigenmittelkategorien gelten. Diese
keiten, die sich aus der außerordentlichen und befristeten
Maßnahmen sollten detaillierte Vorschriften für die Berech-
Ermächtigung zur Mittelaufnahme ergeben, sollten bis
nung und Budgetierung des Haushaltssaldos sowie die
31. Dezember 2058 vollständig zurückgezahlt sein. Um für
notwendigen Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle
die Mittel, die zur Deckung der Rückzahlungen der auf-
und Überwachung der Erhebung der Eigenmittel umfassen.
genommenen Mittel erforderlich sind, eine wirtschaftliche
Haushaltsführung zu gewährleisten, ist es angebracht, (25) Dieser Beschluss sollte erst in Kraft treten, wenn ihm
die Möglichkeit vorzusehen, dass die zugrunde liegenden alle Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen verfassungs-
Mittelbindungen in Jahrestranchen erfolgen. rechtlichen Vorschriften zugestimmt haben und somit die
Souveränität der Mitgliedstaaten in vollem Umfang gewahrt
(21) Der Zeitplan für Rückzahlungen sollte den Grundsatz der ist. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17.
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wahren und das bis 21. Juli 2020 die Absicht der Mitgliedstaaten zur Kennt-
gesamte Volumen der im Rahmen der Ermächtigung der nis genommen, diesen Beschluss so bald wie möglich zu
Kommission aufgenommenen Mittel abdecken, damit eine billigen.
stetige und vorhersehbare Verringerung der Verbindlich-
keiten während des Gesamtzeitraums erreicht wird. Zu die- (26) Aus Gründen der Kohärenz, der Kontinuität und der Rechts-
sem Zweck sollten die von der Union in einem bestimmten sicherheit ist es notwendig, Bestimmungen für den
Jahr für die Rückzahlung des Kapitalbetrags zu entrichten- reibungslosen Übergang von dem mit dem Beschluss
den Beträge 7,5 % des Höchstbetrags von 390 Mrd. EUR 2014/335/EU, Euratom des Rates1 eingeführten System auf
für Ausgaben nicht übersteigen. das mit dem vorliegenden Beschluss eingeführte System
festzulegen.
(22) Angesichts der Besonderheiten der außerordentlichen, be-
fristeten und begrenzten Ermächtigung der Kommission, zur (27) Der Beschluss 2014/335/EU, Euratom sollte aufgehoben
Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise Mittel auf- werden.
zunehmen, sollte klargestellt werden, dass die Union an den
(28) Für die Zwecke dieses Beschlusses sollten alle Geldbeträge
Kapitalmärkten aufgenommene Mittel grundsätzlich nicht
in Euro ausgedrückt werden.
zur Finanzierung operativer Ausgaben verwenden sollte.
(29) Da es dringend geboten ist, die Mittelaufnahme mit dem Ziel
(23) Um sicherzustellen, dass die Union ihren rechtlichen Ver-
der Finanzierung von Maßnahmen zur Bewältigung der
pflichtungen gegenüber Dritten stets fristgerecht nach-
Folgen der COVID-19-Krise zu ermöglichen, sollte dieser
kommen kann, sollten in diesem Beschluss besondere Vor-
schriften vorgesehen werden, mit denen die Kommission 1 Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das
ermächtigt wird, während des Zeitraums der vorübergehen- Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014,
den Anhebung der Eigenmittelobergrenzen die Mitglied- S. 105).
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Beschluss am ersten Tag des ersten Monats in Kraft treten, Rates2 und in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2005/270/EG
der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung über der Kommission3 festgelegte Bedeutung.
den Abschluss der Verfahren für die Annahme dieses
Das Gewicht nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff
Beschlusses folgt.
wird berechnet als die Differenz zwischen dem Gewicht der in
(30) Damit der Übergang auf das überarbeitete Eigenmittel- einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr angefallenen
system mit dem Haushaltsjahr zusammenfällt, sollte dieser Verpackungsabfälle aus Kunststoff und der nach der Richtlinie
Beschluss vom 1. Januar 2021 an gelten – 94/62/EG in demselben Jahr recycelten Verpackungsabfälle aus
Kunststoff.
hat folgenden Beschluss erlassen:
Die folgenden Mitgliedstaaten haben Anspruch auf jährliche
pauschale Ermäßigungen, ausgedrückt in jeweiligen Preisen, die
Artikel 1
auf den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Beitrag an-
Gegenstand zuwenden ist: Bulgarien in Höhe von 22 Mio. EUR, Tschechien
in Höhe von 32,1876 Mio. EUR, Estland in Höhe von 4 Mio. EUR,
Dieser Beschluss enthält die Vorschriften für die Bereitstellung
Griechenland in Höhe von 33 Mio. EUR, Spanien in Höhe von
der Eigenmittel der Union, damit die Finanzierung des Jahres-
142 Mio. EUR, Kroatien in Höhe von 13 Mio. EUR, Italien in Höhe
haushalts der Union gewährleistet ist.
von 184,0480 Mio. EUR, Zypern in Höhe von 3 Mio. EUR, Lett-
land in Höhe von 6 Mio. EUR, Litauen in Höhe von 9 Mio. EUR,
Artikel 2 Ungarn in Höhe von 30 Mio. EUR, Malta in Höhe von 1,4159
Eigenmittelkategorien und Mio. EUR, Polen in Höhe von 117 Mio. EUR, Portugal in Höhe
konkrete Methoden für ihre Berechnung von 31,3220 Mio. EUR, Rumänien in Höhe von 60 Mio. EUR,
Slowenien in Höhe von 6,2797 Mio. EUR und die Slowakei in
(1) Folgende Einnahmen stellen in den Unionshaushalt ein- Höhe von 17 Mio. EUR.
zusetzende Eigenmittel dar:
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d wird der ein-
a) traditionelle Eigenmittel in Form von Abschöpfungen, Prämien, heitliche Abrufsatz auf das BNE der einzelnen Mitgliedstaaten
Zusatz- oder Ausgleichsbeträgen, zusätzlichen Teilbeträgen angewendet.
und anderen Abgaben, Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs
und anderen Zöllen auf den Warenverkehr mit Drittländern, Das BNE gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist das in Anwendung
die von den Organen der Union eingeführt worden sind oder der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 von der Kommission er-
noch eingeführt werden, Zöllen auf die unter den ausgelaufe- rechnete jährliche BNE zu Marktpreisen.
nen Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein- (4) Für den Zeitraum 2021-2027 erhalten folgende Mitglied-
schaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse sowie Ab- staaten eine Bruttoermäßigung ihrer jährlichen BNE-Beiträge ge-
gaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation mäß Absatz 1 Buchstabe d: Österreich in Höhe von 565 Mio. EUR,
für Zucker vorgesehen sind; Dänemark in Höhe von 377 Mio. EUR, Deutschland in Höhe von
3 671 Mio. EUR, die Niederlande in Höhe von 1 921 Mio. EUR
b) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen
und Schweden in Höhe von 1 069 Mio. EUR. Diese Beträge
Abrufsatzes für alle Mitgliedstaaten in Höhe von 0,30 % auf
werden in Preisen von 2020 ausgedrückt und in jeweilige Preise
den Gesamtbetrag der auf alle steuerpflichtigen Lieferungen
umgerechnet, indem der jeweils jüngste von der Kommission
erhobenen Mehrwertsteuer (MwSt), geteilt durch den für das
errechnete Deflator für das Bruttoinlandsprodukt für die Union in
jeweilige Kalenderjahr gemäß der Verordnung (EWG, Euratom)
Euro herangezogen wird, der zum Zeitpunkt der Aufstellung des
Nr. 1553/89 des Rates1 berechneten gewogenen mittleren
Haushaltsplanentwurfs vorliegt. Diese Bruttokürzungen werden
MwSt-Satz, ergeben. Die für diesen Zweck zu berücksich-
von allen Mitgliedstaaten finanziert.
tigende MwSt-Bemessungsgrundlage darf für keinen Mit-
gliedstaat 50 % des BNE überschreiten; (5) Ist der Unionshaushalt zu Beginn des Haushaltsjahres der
Union noch nicht angenommen, so bleiben die vorherigen
c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen
einheitlichen BNE-gestützten Abrufsätze bis zum Inkrafttreten der
Abrufsatzes auf das Gewicht der in dem jeweiligen Mitglied-
neuen Sätze gültig.
staat angefallenen nicht recycelten Verpackungsabfälle aus
Kunststoff ergeben. Der einheitliche Abrufsatz beträgt 0,80 EUR
pro Kilogramm. Für bestimmte Mitgliedstaaten gilt eine jähr- Artikel 3
liche pauschale Ermäßigung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3; Eigenmittelobergrenzen
d) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines im Rahmen (1) Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die
des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,40 %
Einnahmen festzulegenden einheitlichen Abrufsatzes auf den der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.
Gesamtbetrag der BNE aller Mitgliedstaaten ergeben.
(2) Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen,
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c des vor- die in den Unionshaushalt eingesetzt werden, darf 1,46 % der
liegenden Artikels bezeichnet „Kunststoff“ ein Polymer im Sinne Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.
des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates1, dem Zusätze oder (3) Es ist für ein angemessenes Verhältnis zwischen Mitteln
andere Stoffe hinzugefügt worden sein können; „Verpackungs- für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu
abfälle“ und „Recycling“ haben die in Artikel 3 Nummer 2 bzw. 2c gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die
der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des in Absatz 1 festgelegte Obergrenze in den folgenden Jahren
eingehalten werden kann.
1 Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 (4) Führen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zu
über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehr- erheblichen Änderungen bei der Höhe des BNE, so nimmt die
wertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).
Kommission eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2
1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung
2 Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer
Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).
Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 3 Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur
76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie
93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackun-
S. 1). gen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom 5.4.2005, S. 6).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021 327
festgelegten, vorübergehend gemäß Artikel 6 angehobenen Die Rückzahlung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des
Obergrenzen anhand der folgenden Formel vor: vorliegenden Artikels genannten Mittel wird nach dem Grundsatz
BNEt-2 + BNEt-1 + BNEt ESVG aktuell der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung so geplant, dass eine
x % (y %) × stetige und vorhersehbare Verringerung der Verbindlichkeiten
BNEt-2 + BNEt-1 + BNEt ESVG geändert gewährleistet ist. Die Rückzahlung des Kapitalbetrags der Mittel
wobei beginnt vor Ablauf des MFR-Zeitraums 2021-2027 mit einem
Mindestbetrag, sofern nicht genutzte Beträge für Zinszahlungen,
– „x %“ die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Zahlungen, die für die Mittelaufnahme nach Absatz 1 dieses Artikels fällig
– „y %“ die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Verpflichtungen sind, das zulassen, wobei das Verfahren nach Artikel 314 AEUV
und gebührend zu berücksichtigen ist. Alle Verbindlichkeiten, die sich
aus der in Absatz 1 dieses Artikels genannten außerordent-
– „t“ das letzte volle Jahr, für das Angaben nach der Verordnung lichen und befristeten Ermächtigung der Kommission zur Mittel-
(EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates1 aufnahme ergeben, sind bis spätestens 31. Dezember 2058 voll-
zur Verfügung stehen, ständig zurückzuzahlen.
ist. Die von der Union in einem bestimmten Jahr für die Rückzahlung
des Kapitalbetrags der Mittel gemäß Unterabsatz 1 des vor-
– „ESVG“ steht für das Europäische System Volkswirtschaft-
liegenden Absatzes zahlbaren Beträge dürfen 7,5 % des in Ab-
licher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene
satz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Höchstbetrags für
in der Union.
Ausgaben nicht übersteigen.
Artikel 4 (3) Die Kommission trifft die für die Verwaltung der Mittel-
aufnahme notwendigen Vorkehrungen. Die Kommission unter-
Nutzung der richtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig
an den Kapitalmärkten aufgenommenen Mittel und umfassend über alle Aspekte ihrer Schuldenmanagement-
strategie. Die Kommission erstellt einen Emissionszeitplan mit
Die Union verwendet die an den Kapitalmärkten aufgenomme-
den voraussichtlichen Emissionsterminen und -volumen für das
nen Mittel nicht zur Finanzierung operativer Ausgaben.
kommende Jahr sowie einen Plan mit den voraussichtlichen
Tilgungs- und Zinszahlungen und übermittelt ihn dem Euro-
Artikel 5 päischen Parlament und dem Rat. Die Kommission aktualisiert
Außerordentliche und diesen Zeitplan regelmäßig.
zeitlich befristete zusätzliche Mittel
zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise Artikel 6
(1) Folgendes gilt ausschließlich zur Bewältigung der Folgen Außerordentliche und vorübergehende
der COVID-19-Krise durch die Verordnung des Rates zur Anhebung der Eigenmittelobergrenzen
Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union und für die Bereitstellung der zur Bewältigung
die darin genannten sektoralen Rechtsvorschriften: der Folgen der COVID-19-Krise erforderlichen Mittel
a) Die Kommission wird ermächtigt, an den Kapitalmärkten im Die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 jeweils festgelegten Ober-
Namen der Union Mittel bis zu 750 Mrd. EUR zu Preisen von grenzen werden ausschließlich zur Deckung aller Verbindlich-
2018 aufzunehmen. Die Mittelaufnahme wird in Euro abge- keiten der Union, die sich aus der in Artikel 5 genannten Mittel-
wickelt. aufnahme ergeben, vorübergehend um jeweils 0,6 Prozentpunkte
angehoben, bis alle derartigen Verbindlichkeiten nicht mehr
b) Von den aufgenommenen Mitteln können bis zu 360 Mrd. bestehen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2058.
EUR zu Preisen von 2018 für die Gewährung von Darlehen
und abweichend von Artikel 4 bis zu 390 Mrd. EUR zu Preisen Die Anhebung der Eigenmittelobergrenzen darf nicht zur
von 2018 für Ausgaben verwendet werden. Deckung sonstiger Verbindlichkeiten der Union verwendet
werden.
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird auf der
Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr angepasst.
Artikel 7
Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat
jedes Jahr den angepassten Betrag mit. Grundsatz der Gesamtdeckung
Die Kommission steuert die in Unterabsatz 1 Buchstabe a ge- Die in Artikel 2 genannten Einnahmen dienen unterschiedslos
nannte Mittelaufnahme so, dass nach 2026 keine Aufnahme der Finanzierung aller im Jahreshaushaltsplan der Union aus-
neuer Nettomittel mehr erfolgt. gewiesenen Ausgaben.
(2) Die Rückzahlung des Kapitalbetrags der aufgenommenen
Mittel, die für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vor- Artikel 8
liegenden Artikels genannten Ausgaben zu verwenden sind, und Übertragung von Überschüssen
die dafür fälligen Zinsen gehen zulasten des Unionshaushalts.
Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Union gegenüber
Die Mittelbindungen können gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Ver-
den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushalts-
ordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments
jahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
und des Rates1 in mehreren Jahrestranchen erfolgen.
1 Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates Artikel 9
vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens
zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom Erhebung der Eigenmittel
des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates und deren Bereitstellung für die Kommission
(BNE-Verordnung) (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19).
(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Eigenmit-
1 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und tel werden von den Mitgliedstaaten nach ihren innerstaatlichen
des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Ge-
samthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben. Die Mitglied-
Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, staaten passen diese Vorschriften gegebenenfalls den Erforder-
(EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) nissen der Unionsvorschriften an.
Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Auf-
hebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom Die Kommission prüft die einschlägigen innerstaatlichen Vor-
30.7.2018, S. 1). schriften, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021
den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewähr- (8) Ausgaben, die durch die von den Mitgliedstaaten gemäß
leistung der Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften für Absatz 5 vorläufig bereitgestellten Kassenmittel gedeckt sind,
notwendig hält, und erstattet erforderlichenfalls dem Euro- werden unverzüglich in den Unionshaushalt eingesetzt, um si-
päischen Parlament und dem Rat Bericht. cherzustellen, dass die entsprechenden Einnahmen so früh wie
möglich für die Gutschrift der Eigenmittel auf den Konten durch
(2) Die Mitgliedstaaten behalten von den in Artikel 2 Absatz 1 die Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der
Buchstabe a genannten Einnahmen 25 % als Erhebungskosten Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 berücksichtigt werden.
ein.
(9) Die Anwendung des Absatzes 5 darf nicht dazu führen,
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die in Artikel 2 dass innerhalb eines Jahres Kassenmittel in einem Umfang
Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Eigenmittel gemäß den abgerufen werden, der die gemäß Artikel 6 angehobenen Eigen-
Verordnungen zur Verfügung, die im Rahmen des Artikels 322 mittelobergrenzen nach Artikel 3 überschreitet.
Absatz 2 AEUV erlassen wurden.
(4) Reichen die bewilligten, in den Unionshaushalt eingesetzten Artikel 10
Mittel nicht dafür aus, dass die Union ihren Verpflichtungen aus
Durchführungsmaßnahmen
der Mittelaufnahme nach Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses
nachkommen kann, und kann die Kommission die erforderliche Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 311 Absatz 4
Liquidität nicht durch das Ergreifen anderer, in den Finanzie- AEUV Durchführungsmaßnahmen für folgende Elemente des
rungsregelungen für solche Mittelaufnahmen vorgesehener Maß- Eigenmittelsystems der Union fest:
nahmen rechtzeitig erreichen, um die Erfüllung der Verpflichtun-
a) das Verfahren zur Berechnung und Budgetierung des jähr-
gen der Union sicherzustellen – unter anderem durch aktive
lichen Haushaltssaldos gemäß Artikel 8;
Kassenmittelverwaltung und erforderlichenfalls durch Rückgriff
auf kurzfristige Finanzierungen an den Kapitalmärkten entspre- b) die notwendigen Bestimmungen und Regelungen zur
chend den Bedingungen und Einschränkungen nach Artikel 5 Kontrolle und Überwachung der Erhebung der in Artikel 2
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 des Absatz 1 genannten Eigenmittel und etwaiger einschlägiger
vorliegenden Beschlusses –, so stellen die Mitgliedstaaten – als Mitteilungspflichten.
letztes Mittel der Kommission – unbeschadet des Artikels 14 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates1
Artikel 11
der Kommission die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung.
In diesem Fall kommen abweichend von Artikel 14 Absatz 3 und Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom)
(1) Der Beschluss 2014/335/EU, Euratom wird vorbehalt-
Nr. 609/2014 die Absätze 5 bis 9 des vorliegenden Artikels zur
lich des Absatzes 2 aufgehoben. Verweise auf den Beschluss
Anwendung.
70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates1, den Beschluss
(5) Vorbehaltlich des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 2 der 85/257/EWG, Euratom des Rates2, den Beschluss 88/376/EWG,
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 kann die Kommission Euratom des Rates3, den Beschluss 94/728/EG, Euratom des
die Mitgliedstaaten auffordern, anteilsmäßig („pro rata“) zu den Rates4, den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates5, den
Einnahmen, die im Haushaltsplan je Mitgliedstaat veranschlagt Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates6 oder auf den
sind, die Differenz zwischen den Gesamtguthaben und dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom gelten als Verweise auf den
Kassenmittelbedarf vorläufig zur Verfügung zu stellen. Die Kom- vorliegenden Beschluss; Verweise auf den aufgehobenen Be-
mission kündigt den Mitgliedstaaten solche Abrufe rechtzeitig im schluss gelten gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang
Voraus an. Die Kommission wird mit den nationalen Schulden- dieses Beschlusses.
verwaltungsstellen und Finanzministerien einen strukturierten
(2) Die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom,
Dialog über die Emissions- und Rückzahlungszeitpläne auf-
die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom,
bauen.
die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom
Kommt ein Mitgliedstaat einem Abruf ganz oder teilweise nicht und die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 2014/335/EU,
rechtzeitig nach oder teilt er der Kommission mit, dass er einem Euratom finden für die betreffenden Jahre weiterhin Anwendung
Abruf nicht nachkommen kann, so hat die Kommission vorläufig bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich
das Recht, von anderen Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel abzu- aus der Anwendung des Abrufsatzes auf die für alle Mitglied-
rufen, um den entsprechenden Anteil des betreffenden Mitglied- staaten einheitlich festgelegte, auf 50 % bis 55 % des BSP oder
staats abzudecken. Ein solcher Abruf erfolgt anteilsmäßig zu den des BNE eines jeden Mitgliedstaats begrenzte MwSt-Bemes-
Einnahmen, die jeweils im Haushaltsplan für jeden der anderen sungsgrundlage ergeben, bei der Berechnung der Korrektur der
Mitgliedstaaten veranschlagt sind. Der Mitgliedstaat, der einem Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten König-
Abruf nicht nachgekommen ist, bleibt weiterhin verpflichtet, reichs für die Haushaltsjahre 1995 bis 2020 und bei der Be-
diesem nachzukommen. rechnung der Finanzierung der Korrekturen zugunsten des
Vereinigten Königreichs durch andere Mitgliedstaaten.
(6) Der jährliche Höchstbetrag an Kassenmitteln, der gemäß
Absatz 5 von einem Mitgliedstaat abgerufen werden kann, ist in 1 70/243/EGKS, EWG, Euratom: Beschluss des Rates vom 21. April 1970
jedem Fall auf seinen BNE-gestützten relativen Anteil an der über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene
außerordentlichen und vorübergehenden Anhebung der Eigen- Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 19).
mittelobergrenze gemäß Artikel 6 begrenzt. Zu diesem Zweck be- 2 85/257/EWG, Euratom: Beschluss des Rates vom 7. Mai 1985 über das
rechnet sich der BNE-gestützte relative Anteil als der Anteil am System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 128 vom
gesamten BNE der Union, wie er sich aus der entsprechenden 14.5.1985, S. 15).
3 Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das
Spalte des Einnahmenteils des letzten verabschiedeten Jahres-
haushalts der Union ergibt. System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 185 vom 15.7.1988,
S. 24).
(7) Jede Bereitstellung von Kassenmitteln gemäß den Ab- 4 94/728/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über
sätzen 5 und 6 wird unverzüglich gemäß dem geltenden Rechts- das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl.
rahmen für den Unionshaushalt ausgeglichen. L 293 vom 12.11.1994, S. 9).
5 2000/597/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 29. September 2000
1 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften
zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42).
traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maß- 6 2007/436/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das
nahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163
vom 7.6.2014, S. 39). vom 23.6.2007, S. 17).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021 329
(3) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiter- Artikel 12
hin 10 % der Beträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, Inkrafttreten
die nach dem geltenden Unionsrecht bis zum 28. Februar 2001
von den Mitgliedstaaten hätten zur Verfügung gestellt werden Der Generalsekretär des Rates gibt den Mitgliedstaaten diesen
müssen. Beschluss bekannt.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unver-
(4) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiter-
züglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfas-
hin 25 % der Beträge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein,
sungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses
die nach dem geltenden Unionsrecht zwischen dem 1. März
erforderlich sind.
2001 und dem 28. Februar 2014 von den Mitgliedstaaten hätten
zur Verfügung gestellt werden müssen. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft,
der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung nach
(5) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiter- Absatz 2 folgt.
hin 20 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein,
die nach dem geltenden Unionsrecht zwischen dem 1. März Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
2014 und dem 28. Februar 2021 von den Mitgliedstaaten hätten
zur Verfügung gestellt werden müssen. Artikel 13
Adressaten
(6) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden alle Geld-
beträge in Euro ausgedrückt. Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 2020
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. Roth
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021
Anhang
Entsprechungstabelle
Beschluss 2014/335/EU, Euratom Vorliegender Beschluss
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
– Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 2 Absatz 2 –
– Artikel 2 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 3 Artikel 9 Absatz 2
Artikel 2 Absatz 4 Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 2 Absatz 5 Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 und
Artikel 2 Absatz 4
Artikel 2 Absatz 6 Artikel 2 Absatz 5
Artikel 2 Absatz 7 Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 und
Artikel 3 Absatz 4
Artikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 2 Artikel 3 Absatz 2 und 3
Artikel 3 Absatz 3 –
Artikel 3 Absatz 4 Artikel 3 Absatz 4
Artikel 4 –
Artikel 4
Artikel 5 –
– Artikel 5
– Artikel 6
Artikel 6 Artikel 7
Artikel 7 Artikel 8
Artikel 8 Absatz 1 Artikel 9 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2 Artikel 9 Absatz 3
– Artikel 9 Absatz 4 bis 9
Artikel 9 Artikel 10
Artikel 10 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 1
Artikel 10 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 2
Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 Artikel 11 Absatz 3
Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 4
– Artikel 11 Absatz 5
Artikel 10 Absatz 4 Artikel 11 Absatz 6
Artikel 11 Artikel 12
Artikel 12 –
– Artikel 13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021 331
Bekanntmachung
zu dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Vom 9. April 2021
Zu dem Strafrechtsübereinkommen vom 27. Januar 1999 über Korruption
(BGBl. 2016 II S. 1322, 1323) haben folgende Staaten ihre bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde abgegebenen V o r b e h a l t e und E r k l ä r u n g e n (vgl.
Bekanntmachung vom 22. Mai 2017 (BGBl. II S. 696)) in Übereinstimmung mit
Artikel 38 Absatz 2 des Übereinkommens für weitere drei Jahre erneuert.
Andorra* ab 1. September 2020
Armenien* ab 1. Mai 2021
Aserbaidschan* ab 1. Juni 2019
Dänemark* ab 1. Juli 2020
Finnland* ab 1. Februar 2021
Frankreich* ab 1. August 2020
Italien* ab 1. Oktober 2019
Monaco* ab 1. Juli 2019
Niederlande* ab 1. August 2020
Schweden* ab 1. Oktober 2019
Schweiz* ab 1. Juli 2021
Spanien* ab 1. August 2019
Zypern* ab 1. Juli 2020.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Juni 2020 (BGBl. II S. 472).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption
Vom 9. April 2021
Zu dem Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen
des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption (BGBl. 2016 II S. 1322, 1341)
haben folgende Staaten ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abge-
gebenen V o r b e h a l t e und E r k l ä r u n g e n in Übereinstimmung mit Artikel 38
Absatz 2 des Übereinkommens für weitere drei Jahre erneuert:
Niederlande* ab 1. August 2020
Portugal* ab 1. Juli 2021
Schweiz* ab 1. Juli 2021.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2020 (BGBl. 2021 II S. 141).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Vom 9. April 2021
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des
Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) wird nach seinem Artikel 23 Absatz 4 für
die
Schweiz am 1. Juli 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Februar 2021 (BGBl. II S. 230).
Berlin, den 9. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption
Vom 9. April 2021
Zu dem Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen
des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption (BGBl. 2016 II S. 1322, 1341)
haben folgende Staaten ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abge-
gebenen V o r b e h a l t e und E r k l ä r u n g e n in Übereinstimmung mit Artikel 38
Absatz 2 des Übereinkommens für weitere drei Jahre erneuert:
Niederlande* ab 1. August 2020
Portugal* ab 1. Juli 2021
Schweiz* ab 1. Juli 2021.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 2020 (BGBl. 2021 II S. 141).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Vom 9. April 2021
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des
Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) wird nach seinem Artikel 23 Absatz 4 für
die
Schweiz am 1. Juli 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Februar 2021 (BGBl. II S. 230).
Berlin, den 9. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021 333
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Vom 9. April 2021
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an
bewaffneten Konflikten (BGBl. 2004 II S. 1354, 1355) wird nach seinem Artikel 10
Absatz 2 für
Fidschi* am 29. April 2021
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativ-
protokolls in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Dezember 2020 (BGBl. 2021 II S. 81).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu
benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 12. April 2021
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird nach
ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer
Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für
Burundi am 24. Juni 2021
Syrien, Arabische Republik am 4. Juli 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2021 (BGBl. II S. 286).
Berlin, den 12. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021 333
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Vom 9. April 2021
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an
bewaffneten Konflikten (BGBl. 2004 II S. 1354, 1355) wird nach seinem Artikel 10
Absatz 2 für
Fidschi* am 29. April 2021
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 3 Absatz 2 des Fakultativ-
protokolls in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Dezember 2020 (BGBl. 2021 II S. 81).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu
benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 12. April 2021
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird nach
ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer
Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für
Burundi am 24. Juni 2021
Syrien, Arabische Republik am 4. Juli 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2021 (BGBl. II S. 286).
Berlin, den 12. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Organisation der Vereinten Nationen
für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
über den fortgesetzten Betrieb des Internationalen Zentrums für
Wasserressourcen und globalen Wandel (ICWRGC) als
Kategorie-2-Zentrum unter der Schirmherrschaft der UNESCO
Vom 15. April 2021
Das in Paris am 18. Dezember 2020 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung,
Wissenschaft und Kultur (UNESCO) unterzeichnete Abkommen über den fortge-
setzten Betrieb des Internationalen Zentrums für Wasserressourcen und globalen
Wandel (ICWRGC) als Kategorie-2-Zentrum unter der Schirmherrschaft der
UNESCO ist nach seinem Artikel 13 Absatz 1
am 18. Dezember 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Nach Artikel 13 Absatz 2 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 9. Juli
2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Organi-
sation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur über
die Einrichtung und den Betrieb eines Internationalen Zentrums für Wasser-
ressourcen und globalen Wandel unter der Schirmherrschaft der UNESCO in
der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 2014 II S. 519, 520)
mit Ablauf des 18. Dezember 2020
außer Kraft getreten.
Berlin, den 15. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021 335
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Organisation der Vereinten Nationen
für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
über den fortgesetzten Betrieb des Internationalen Zentrums für
Wasserressourcen und globalen Wandel (ICWRGC) als
Kategorie-2-Zentrum unter der Schirmherrschaft der UNESCO
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Zweck des Abkommens
die Organisation der Vereinten Nationen Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, die Bedingun-
für Bildung, Wissenschaft und Kultur gen festzulegen, nach denen die Zusammenarbeit zwischen
der Bundesregierung und der UNESCO geregelt wird, sowie
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –
die Rechte und Pflichten, die den Vertragsparteien hieraus
im Hinblick auf Resolution XVIII-3 des Zwischenstaatlichen erwachsen.
Rats des Internationalen Hydrologischen Programms (IHP) der
UNESCO vom Juni 2008, in welcher der Vorschlag zur Einrich- Artikel 4
tung des Internationalen Zentrums für Wasserressourcen und Rechtsstellung
globalen Wandel (ICWRGC) in der Bundesrepublik Deutschland
unter der Schirmherrschaft der UNESCO begrüßt wird, Im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist das
Zentrum mit allen Befugnissen ausgestattet, die zur Wahr-
in der Erwägung, dass die Generaldirektorin der UNESCO von nehmung seiner Aufgaben nach Artikel 5 dieses Abkommens
der Generalkonferenz (Resolution 35 C/25) ermächtigt worden notwendig sind. Der Verwaltungsrat des Zentrums übt die tech-
ist, mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein nische, programmatische und wissenschaftliche Aufsicht aus.
Abkommen in Übereinstimmung mit dem der Generalkonferenz Zur Sicherstellung der uneingeschränkten Funktionsfähigkeit des
vorgelegten Entwurf zu schließen, der am 9. Juli 2014 für eine Zentrums wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
Geltungsdauer von sechs Jahren unterzeichnet wurde, Infrastruktur oder durch eine von diesem benannte Person die
Rechtsaufsicht wahrgenommen.
im Hinblick auf die Entscheidung 210 EX/21.III des UNESCO-
Exekutivrats, mit der die Generaldirektorin der UNESCO ermäch- Artikel 5
tigt worden ist, das Erneuerungsabkommen für den fortgesetzten
Betrieb des Zentrums zu unterzeichnen, Aufgaben und Ziele
Die Aufgaben und Ziele des Zentrums bestehen darin,
in dem Wunsch, in diesem Abkommen die Bedingungen fest-
zulegen, nach denen die Zusammenarbeit geregelt wird, die dem 1. das Streben nach nachhaltiger Entwicklung und integrierter
genannten Zentrum gewährt wird, Bewirtschaftung der Wasserressourcen, insbesondere an-
gesichts des globalen Wandels, zu unterstreichen durch die
sind wie folgt übereingekommen: Entwicklung von wissenschaftlicher Forschung, die Bereit-
stellung globaler und regionaler Datenprodukte, Anpassungs-
Artikel 1 strategien, Bildung und Ausbildung sowie Bewusstseins-
förderung auf allen Ebenen, die Entwicklung geeigneter
Begriffsbestimmungen Strategien und Vorgehensweisen, die internationale Vernet-
(1) Der Begriff „UNESCO“ bezeichnet die Organisation der zung von Wissenschaftlern und den Transfer von Informa-
Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur. tionen und Wissen;
(2) Der Begriff „Bundesregierung“ bezeichnet die Regierung 2. Untersuchungen und Forschungsvorhaben mit Bezug zur
der Bundesrepublik Deutschland. nachhaltigen Entwicklung von Wasserressourcen im Zusam-
menhang mit dem globalen Wandel unter Berücksichtigung
(3) Der Begriff „Zentrum“ bezeichnet das Internationale Zen- aller damit einhergehenden Aspekte durchzuführen, um so
trum für Wasserressourcen und globalen Wandel (ICWRGC). die Aussichten auf Armutsminderung und Erreichung der
Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Agenda 2030 zu
Artikel 2 verbessern. Dieser Vorschlag stützt sich auf das UNESCO-
Wasserprogramm zur Einbeziehung von Messungen, zur Ent-
Betrieb
wicklung eines allgemeinen Prozessverständnisses sowie zur
Die Bundesregierung trifft im Einklang mit den deutschen Modellierung von Klimavariabilität und -wandel mit dem Ziel
Rechtsvorschriften alle Maßnahmen, die für den fortgesetzten der Förderung nachhaltiger Entwicklung unter Verwendung
Betrieb des Zentrums als Kategorie-2-Zentrum unter der Schirm- eines ökohydrologischen Ansatzes im Rahmen des Einzugs-
herrschaft der UNESCO gegebenenfalls notwendig sind, wie dies gebiets. Das Zentrum wird grenzüberschreitende Strategien
nach diesem Abkommen vorgesehen ist. Das Zentrum wird beim zur Entwicklung von Wasserressourcen, Anpassungsstrate-
Sekretariat des deutschen IHP-Nationalkomitees angesiedelt gien und die Auswirkungen des globalen Wandels auf ent-
sein. wickelte und sich entwickelnde Gesellschaften untersuchen;
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021
3. die Forschungsergebnisse durch Seminare, Workshops, (3) Der Verwaltungsrat tritt in regelmäßigen Abständen, jedoch
Lehrgänge, Konferenzen und regelmäßige Publikationen so- mindestens einmal pro Kalenderjahr, zu ordentlichen Sitzungen
wie auf dem Weg des multimedialen Lernens („E-Learning“) zusammen; er tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen,
zu verbreiten; wenn er von seinem Vorsitzenden oder auf Ersuchen der General-
direktorin beziehungsweise des Generaldirektors der UNESCO
4. als umfassende globale Datenbank (mit hydrologischen
oder auf Ersuchen der Mehrheit seiner Mitglieder einberufen
Daten, dem neuesten Wissensstand, einer Liste von Wissen-
wird.
schaftlern) dem Transfer von Wissen und Informationen in
andere Länder und Regionen zu dienen; (4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Für
5. die Entwicklung von interinstitutionellen und multinationalen seine erste Zusammenkunft legen die Vertragsparteien das
Forschungs- und Bildungstätigkeiten zu erleichtern, die zur Verfahren fest.
Stärkung der bestehenden wissenschaftlichen und akade-
mischen Einrichtungen in der Region beitragen und diese Artikel 8
unterstützen.
Beitrag der UNESCO
Artikel 6
(1) Die UNESCO kann, sofern erforderlich, technische Unter-
Beteiligung stützung für die Programmarbeit des Zentrums in Übereinstim-
(1) Das Zentrum regt zur Beteiligung der Mitgliedstaaten und mung mit den strategischen Zielen der UNESCO gewähren,
Assoziierten Mitglieder der UNESCO an, die aufgrund ihres indem sie:
gemeinsamen Interesses an den Zielen des Zentrums mit dem 1. die Fachbereiche des Zentrums durch ihre Experten unter-
Zentrum zusammenzuarbeiten wünschen. stützt und beziehungsweise oder
(2) Mitgliedstaaten und Assoziierte Mitglieder der UNESCO,
2. gegebenenfalls einen vorübergehenden Personalaustausch
die an den Tätigkeiten des Zentrums teilzunehmen wünschen,
durchführt, wobei die betreffenden Mitarbeiter weiterhin von
wie dies nach diesem Abkommen vorgesehen ist, haben das
der Organisation bezahlt werden, von der sie entsandt
Zentrum diesbezüglich zu benachrichtigen. Die Direktorin bezie-
werden und beziehungsweise oder
hungsweise der Direktor des Zentrums unterrichtet die Vertrags-
parteien und andere Mitgliedstaaten über den Erhalt solcher 3. nach Entscheidung der Generaldirektorin beziehungsweise
Benachrichtigungen. des Generaldirektors der UNESCO in Ausnahmefällen vorü-
bergehend Personal entsendet, wenn dies wegen der Umset-
Artikel 7 zung einer gemeinsamen Tätigkeit beziehungsweise eines
gemeinsamen Projekts innerhalb eines Schwerpunktbereichs
Verwaltungsrat
eines Strategieprogramms gerechtfertigt ist.
(1) Das Zentrum steht unter Führung und Aufsicht eines Ver-
waltungsrats, der sich wie folgt zusammensetzt: (2) In allen genannten Fällen darf diese Unterstützung nur
im Rahmen der Programm- und Haushaltsbestimmungen der
1. ein Vertreter der Bundesregierung als Vorsitzender des Ver- UNESCO erfolgen; ferner wird die UNESCO gegenüber den
waltungsrats; Mitgliedstaaten Rechenschaft über den Einsatz des Personals
2. bis zu vier Vertreter von Mitgliedstaaten, die dem Zentrum und die damit verbundenen Kosten ablegen.
nach Artikel 6 Absatz 2 eine Mitgliedschaftsbenachrichtigung
zugesandt und ihr Interesse an einer Vertretung im Verwal-
Artikel 9
tungsrat bekundet haben, damit soweit wie möglich eine
ausgewogene geografische Vertretung sichergestellt wird; Beitrag der Bundesregierung
3. ein Vertreter der Generaldirektorin beziehungsweise des
(1) Das Sekretariat des deutschen IHP-Nationalkomitees
Generaldirektors der UNESCO;
unterstützt die Arbeit des Zentrums entsprechend den von der
4. ein Vertreter jedes Mitglieds des deutschen IHP-National- Bundesregierung bereitgestellten Ressourcen und in Abstim-
komitees; mung mit den Förderorganisationen.
5. ein Vertreter jeder Förderorganisation. (2) Nach Maßgabe des Absatzes 3 verpflichtet sich die
(2) Der Verwaltungsrat Bundesregierung zu Folgendem:
1. genehmigt die langfristigen und mittelfristigen Programme 1. Sie stellt dem Zentrum die Vergütungen und Aufwandsent-
des Zentrums; schädigungen für das Sekretariatspersonal einschließlich
2. genehmigt den Jahresarbeitsplan des Zentrums einschließ- derjenigen für die Direktorin beziehungsweise den Direktor
lich der Personalausstattung; des Zentrums sowie das notwendige Personal zur Verfügung
und stattet das Zentrum mit den geeigneten Büroräumen,
3. prüft die von der Direktorin beziehungsweise vom Direktor Gerätschaften und Einrichtungen aus;
des Zentrums vorgelegten Jahresberichte, einschließlich
eines zweijährigen Selbstbeurteilungsberichts bezüglich 2. sie übernimmt alle Kosten für den Unterhalt der Räumlich-
des Beitrags des Zentrums zu den Zielen des UNESCO- keiten, für die Kommunikation und Versorgung sowie für die
Programms; Ausrichtung der Sitzungen des Verwaltungsrats;
4. kontrolliert die regelmäßigen unabhängigen Prüfberichte be- 3. sie stellt dem Zentrum in Ergänzung der Beiträge aus anderen
treffend den Jahresabschluss des Zentrums und überwacht Quellen das Verwaltungspersonal zur Verfügung, das für die
die Vorlage der für die Anfertigung der Jahresabschlüsse Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig ist; diese um-
erforderlichen Buchführungsunterlagen; fassen die Durchführung von Untersuchungen, Ausbildungs-
5. verabschiedet die Geschäftsordnung des Zentrums und be- und Veröffentlichungstätigkeiten.
stimmt die Verfahren für sein Finanzgebaren, seine innere
(3) Dieses Abkommen verpflichtet nicht zur Bereitstellung
Verwaltung sowie seine Personalgewinnung und -entwick-
finanzieller Mittel. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses
lung nach Maßgabe der deutschen Gesetze;
Abkommens stehen alle deutschen Verpflichtungen und Tätig-
6. entscheidet über die Beteiligung regionaler zwischenstaat- keiten nach diesem Abkommen oder nach weiteren Durch-
licher sowie internationaler Organisationen an der Arbeit des führungsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien unter
Zentrums. dem Vorbehalt der Verfügbarkeit finanzieller Mittel.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021 337
Artikel 10 Artikel 13
Haftung Inkrafttreten
Da das Zentrum von der UNESCO rechtlich getrennt ist, trägt (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
diese keine Rechtsverantwortung für das Zentrum und haftet Kraft.
nicht für dessen finanzielle oder anderweitige Verbindlichkeiten,
(2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das am 9. Juli
mit Ausnahme der in diesem Abkommen ausdrücklich festge-
2014 geschlossene und am 24. Juni 2020 von den Vertrags-
legten Bestimmungen.
parteien verlängerte Abkommen über die Einrichtung und den
Betrieb des Zentrums außer Kraft und wird durch das vorliegen-
Artikel 11 de Abkommen ersetzt.
Bewertung
Artikel 14
(1) Die UNESCO kann jederzeit eine Bewertung der Tätig-
keiten des Zentrums durchführen, um zu ermitteln, ob Geltungsdauer
1. das Zentrum einen maßgeblichen Beitrag zu den strategi- Dieses Abkommen wird für eine Geltungsdauer von sechs
schen Programmzielen der UNESCO und ihren erwarteten Jahren ab Inkrafttreten geschlossen.
Ergebnissen im Einklang mit dem vierjährigen Programm-
zeitraum des C/5-Dokuments (Programm und Haushalt), ein- Artikel 15
schließlich der beiden globalen Prioritäten der UNESCO, und
damit im Zusammenhang stehender sektor- und programm- Kündigung
bezogener Prioritäten und Themen leistet; (1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, das Abkommen einseitig
2. die vom Zentrum tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten mit zu kündigen.
den in diesem Abkommen festgelegten Tätigkeiten überein- (2) Die Kündigung wird innerhalb von 90 Tagen nach Eingang
stimmen. der Notifikation, die eine der Vertragsparteien der anderen zuge-
(2) Die UNESCO nimmt zum Zweck der Überprüfung dieses sandt hat, wirksam.
Abkommens eine Bewertung des Beitrags des Zentrums zu den
strategischen Programmzielen der UNESCO vor, die vom Gast- Artikel 16
land oder vom Zentrum zu finanzieren ist.
Änderung
(3) Die UNESCO verpflichtet sich, der Bundesregierung zum
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen durch eine
frühestmöglichen Zeitpunkt einen Bericht über jede durchgeführ-
schriftliche Vereinbarung ändern.
te Bewertung vorzulegen.
(4) Nach Bekanntgabe der Ergebnisse einer Bewertung hat Artikel 17
jede Vertragspartei die Möglichkeit, eine Überarbeitung ihres
Inhalts zu fordern oder das Abkommen wie in den Artikeln 15 Beilegung von Streitigkeiten
und 16 vorgesehen zu kündigen. (1) Etwaige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über
die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind, wenn
Artikel 12 sie nicht auf dem Verhandlungswege oder auf eine andere
geeignete von den Vertragsparteien vereinbarte Verfahrensweise
Verwendung von
beigelegt werden, zur Entscheidung einem Schiedsgericht
Namen und Logo der UNESCO
vorzulegen, das aus drei Mitgliedern besteht, wovon eines von
(1) Das Zentrum darf seine Verbindung zur UNESCO erwäh- einem Vertreter der Generaldirektorin beziehungsweise des
nen. Daher darf es nach seiner Namensbezeichnung den Zusatz Generaldirektors der UNESCO, ein weiteres von der Bundes-
„unter der Schirmherrschaft der UNESCO“ führen. regierung ernannt wird, und ein drittes, das dem Schiedsgericht
vorsitzt, von diesen beiden ausgewählt wird. Können sich die
(2) Das Zentrum ist berechtigt, das UNESCO-Logo oder eine
beiden Schiedsrichter nicht auf die Wahl des dritten Mitglieds
Variante davon nach den von den Leitungsgremien der UNESCO
einigen, so erfolgt dessen Ernennung durch den Präsidenten des
festgelegten Bedingungen in seinem Briefkopf und seinen Doku-
Internationalen Gerichtshofs.
menten, einschließlich elektronischer Dokumente und Webseiten,
zu verwenden. (2) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.
Geschehen zu Paris am 18. Dezember 2020 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. P e t e r R e u s s
Für die Organisation der Vereinten Nationen
für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Audrey Azoulay
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 16. April 2021
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zu dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) wird nach seinem Artikel 13 Ab-
satz 2 für
Georgien am 12. Mai 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Juni 2020 (BGBl. II S. 522).
Berlin, den 16. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über den Offenen Himmel
Vom 16. April 2021
Die V e r e i n i g t e n S t a a t e n * haben gegenüber den Regierungen Kanadas
und Ungarns in deren Eigenschaft als Verwahrer des Vertrages vom 24. März
1992 über den Offenen Himmel (BGBl. 1993 II S. 2046, 2047) ihren R ü c k t r i t t
nach Artikel XV Absatz 2 erklärt. Der Rücktritt wurde ab 22. November 2020 wirk-
sam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Mai 2005 (BGBl. Teil II S. 602).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Regierung Kanadas unter https://www.treaty-accord.gc.ca/ einsehbar. Gleiches gilt für
die ggf. gemäß Vertrag zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 16. April 2021
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zu dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) wird nach seinem Artikel 13 Ab-
satz 2 für
Georgien am 12. Mai 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Juni 2020 (BGBl. II S. 522).
Berlin, den 16. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Vertrags über den Offenen Himmel
Vom 16. April 2021
Die V e r e i n i g t e n S t a a t e n * haben gegenüber den Regierungen Kanadas
und Ungarns in deren Eigenschaft als Verwahrer des Vertrages vom 24. März
1992 über den Offenen Himmel (BGBl. 1993 II S. 2046, 2047) ihren R ü c k t r i t t
nach Artikel XV Absatz 2 erklärt. Der Rücktritt wurde ab 22. November 2020 wirk-
sam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Mai 2005 (BGBl. Teil II S. 602).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Regierung Kanadas unter https://www.treaty-accord.gc.ca/ einsehbar. Gleiches gilt für
die ggf. gemäß Vertrag zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021 339
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Übereinkommens vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen
Vom 20. April 2021
B e l a r u s * hat am 9. April 2021 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens vom
15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (BGBl. 1973 II S. 1417,
1419) die R ü c k n a h m e eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 30. Au-
gust 2006 abgegebenen Vorbehalts (vgl. die Bekanntmachung vom 10. Januar
2007, BGBl. II S. 223) erklärt. Ferner wurden E r k l ä r u n g e n nach Artikel 2
Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 5 des Übereinkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1356).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 20. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-japanischen Abkommens
über den Geheimschutz
Vom 20. April 2021
Das in Tokyo am 22. März 2021 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
von Japan unterzeichnete Abkommen über den Geheim-
schutz ist nach seinem Artikel 22 Absatz 1
am 22. März 2021
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021 339
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Übereinkommens vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen
Vom 20. April 2021
B e l a r u s * hat am 9. April 2021 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens vom
15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (BGBl. 1973 II S. 1417,
1419) die R ü c k n a h m e eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 30. Au-
gust 2006 abgegebenen Vorbehalts (vgl. die Bekanntmachung vom 10. Januar
2007, BGBl. II S. 223) erklärt. Ferner wurden E r k l ä r u n g e n nach Artikel 2
Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 5 des Übereinkommens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1356).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 20. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-japanischen Abkommens
über den Geheimschutz
Vom 20. April 2021
Das in Tokyo am 22. März 2021 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
von Japan unterzeichnete Abkommen über den Geheim-
schutz ist nach seinem Artikel 22 Absatz 1
am 22. März 2021
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Japan
über den Geheimschutz
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland g) „Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen“
und bedeutet eine Berechtigung zum sicheren Umgang mit
Verschlusssachen und übermittelten Verschlusssachen, die
die Regierung von Japan Personen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Ver-
(im Folgenden als „Vertragsparteien“ fahren jeder Vertragspartei erteilt wird;
und einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet) – h) „Kenntnis nur, wenn nötig“
in dem Wunsch, den wechselseitigen Schutz von Verschluss- bedeutet, dass der Zugang zu Verschlusssachen und über-
sachen zu gewährleisten, die zwischen den Vertragsparteien aus- mittelten Verschlusssachen für die Erfüllung der offiziell
getauscht werden – zugewiesenen Aufgaben notwendig ist;
i) „Auftragnehmer“
sind wie folgt übereingekommen:
bedeutet eine Person oder einen Rechtsträger, einschließlich
eines Unterauftragnehmers, die beziehungsweise der einen
Artikel 1 Auftrag ausführt, der die Nutzung übermittelter Verschluss-
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffs- sachen mit sich bringt.
bestimmungen:
Artikel 2
a) „Verschlusssachen“
Übermittelte Verschlusssachen sind vorbehaltlich der inner-
bedeutet alle Informationen, die einer Verschlusssachen- staatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften der empfangen-
einstufung unterliegen und die im Interesse der nationalen den Vertragspartei nach diesem Abkommen zu schützen.
Sicherheit der bereitstellenden Vertragspartei vorbehaltlich
der anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften der je-
Artikel 3
weiligen Vertragsparteien vor einer unbefugten Bekanntgabe
geschützt werden. Verschlusssachen werden unabhängig Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei
von ihrer Form von den zuständigen Behörden der bereit- jede Änderung ihrer innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vor-
stellenden Vertragspartei oder zur Nutzung durch diese oder schriften, die sich auf den Schutz übermittelter Verschlusssachen
in ihrem Zuständigkeitsbereich erstellt; nach diesem Abkommen auswirkt. In einem solchen Fall konsul-
tieren die Vertragsparteien einander, wie in Artikel 19 vorge-
b) „bereitstellende Vertragspartei“
sehen, um mögliche Änderungen des Abkommens zu prüfen.
bedeutet die Vertragspartei, die der empfangenden Vertrags- In der Zwischenzeit sind übermittelte Verschlusssachen weiter-
partei Verschlusssachen in jeglicher Form übermittelt; hin vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen
Vorschriften der empfangenden Vertragspartei nach diesem Ab-
c) „empfangende Vertragspartei“ kommen zu schützen, sofern die bereitstellende Vertragspartei
bedeutet die Vertragspartei, der von der bereitstellenden Ver- nicht schriftlich einer anderslautenden Regelung zugestimmt hat.
tragspartei Verschlusssachen übermittelt werden;
Artikel 4
d) „Verschlusssacheneinstufung“
(1) Die nach diesem Abkommen zu übermittelnden Ver-
bedeutet die durch eine Vertragspartei zugewiesene Bezeich-
schlusssachen müssen mit einer der folgenden Verschluss-
nung, die den erforderlichen Geheimhaltungsgrad angibt,
sacheneinstufungen gekennzeichnet sein:
welcher der betreffenden Information gewährt werden muss;
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werden Ver-
e) „zuständige Behörden“ schlusssachen mit STRENG GEHEIM, GEHEIM, VS-VERTRAU-
bedeutet die Stellen einer Vertragspartei, die von jeder LICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH gekennzeich-
Vertragspartei als die Behörden bezeichnet werden, die im net.
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit aufgrund der inner- Für die Regierung von Japan werden Verschlusssachen mit
staatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften für den GOKUHI (KIMITSU) 極秘 (機密), TOKUTEI HIMITSU (KIMITSU)
Schutz von Verschlusssachen und übermittelten Verschluss- 特定秘密 (機密), GOKUHI 極秘, TOKUTEI HIMITSU 特定秘密
sachen sowie für die Erfüllung der in diesem Abkommen oder HI 秘 gekennzeichnet.
vorgesehenen Aufgabe verantwortlich sind;
(2) Für Verschlusssachen, die eine Kennzeichnung in physi-
f) „übermittelte Verschlusssachen“ scher Form nicht aufweisen können, teilt die bereitstellende
Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei den Geheim-
bedeutet Verschlusssachen, die auf direktem oder indirektem
haltungsgrad schriftlich mit.
Weg zwischen den Vertragsparteien übermittelt werden. Ab
dem Empfang durch die empfangende Vertragspartei werden (3) Wenn es praktisch möglich ist, kennzeichnet die emp-
Verschlusssachen zu übermittelten Verschlusssachen. Über- fangende Vertragspartei alle übermittelten Verschlusssachen
mittelte Verschlusssachen schließen Informationen ein, die mit dem Namen der bereitstellenden Vertragspartei und der ent-
von der empfangenden Vertragspartei unter Nutzung der sprechenden Verschlusssacheneinstufung der empfangenden
ursprünglich übermittelten Verschlusssachen erstellt werden; Vertragspartei, wie in Absatz 4 beschrieben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021 341
(4) Die einander entsprechenden Verschlusssacheneinstu- den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der
fungen sind: empfangenden Vertragspartei eine Ermächtigung zum Zugang
zu Verschlusssachen erteilt wurde, oder Personen, die in Über-
In der In einstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen
Bundesrepublik Deutschland Japan Vorschriften der empfangenden Vertragspartei kraft ihres Amtes
zum Zugang zu übermittelten Verschlusssachen rechtlich befugt
STRENG GEHEIM GOKUHI (KIMITSU)
sind.
極秘 (機密)oder
TOKUTEI HIMITSU (KIMITSU) (3) Die empfangende Vertragspartei stellt sicher, dass die
特定秘密 (機密) Festlegung betreffend die Ermächtigung eines Staatsbedienste-
ten zum Zugang zu Verschlusssachen vorbehaltlich ihrer inner-
GEHEIM GOKUHI 極秘 oder staatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften der in Artikel 4
TOKUTEI HIMITSU 特定秘密 beschriebenen entsprechenden Verschlusssacheneinstufung
angemessen ist.
VS-VERTRAULICH HI 秘
Artikel 8
VS-NUR FÜR DEN DIENST- Keine entsprechende (1) Besuche, die den Zugang von Personen oder Auftragneh-
GEBRAUCH Verschlusssacheneinstufung, mern einer Vertragspartei zu Verschlusssachen mit sich bringen,
jedoch so zu schützen, als die bei der anderen Vertragspartei aufbewahrt werden, dürfen
handele es sich um HI 秘, nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Vertragspartei durch-
sofern von der Bundesrepublik geführt werden. Die Zustimmung zu diesen Besuchen darf nur
Deutschland nichts anderes Personen oder Auftragnehmern erteilt werden, welche die Bedin-
mitgeteilt wurde. gung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und über den erforder-
lichen Grad der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen
nach den Artikeln 7 und 16 verfügen.
Artikel 5
(2) Besuchsanmeldungen sind durch die jeweils zuständige
(1) Die Nationalen Sicherheitsbehörden sind Behörde der besuchenden Vertragspartei der jeweils zuständigen
Behörde der anderen Vertragspartei über Regierungskanäle
für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
vorzulegen und müssen eine Bestätigung enthalten, dass die
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; besuchenden Personen oder Auftragnehmer die Bedingung
für die Regierung von Japan: „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und über den erforderlichen
Grad der Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen nach
das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten. den Artikeln 7 und 16 verfügen.
(2) Die Nationalen Sicherheitsbehörden dienen als Koordinie-
rungs- und Verbindungsstellen im Hinblick auf die Durchführung Artikel 9
und Auslegung dieses Abkommens.
Verschlusssachen werden zwischen den Vertragsparteien
(3) Die Nationalen Sicherheitsbehörden und die zuständigen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und
Behörden überwachen die Durchführung dieses Abkommens im sonstigen Vorschriften der bereitstellenden Vertragspartei über
Rahmen ihrer Zuständigkeit. Regierungskanäle übermittelt. Die bereitstellende Vertragspartei
(4) Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich auf ist für den Gewahrsam, den Schutz und die Sicherheit aller Ver-
diplomatischem Weg ihre jeweils zuständigen Behörden. schlusssachen bis zu deren Empfang durch die empfangende
Vertragspartei zuständig.
Artikel 6
Artikel 10
(1) Die empfangende Vertragspartei darf übermittelte Ver-
schlusssachen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung Für den Schutz der Verschlusssachen während ihrer Über-
der bereitstellenden Vertragspartei Dritten überlassen, sofern in mittlung zwischen den Vertragsparteien gelten die folgenden
diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Mindesterfordernisse:
(2) Die empfangende Vertragspartei gewährt übermittelten a) Verschlusssachen in Form von Schriftstücken oder anderen
Verschlusssachen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Medien:
Gesetzen und sonstigen Vorschriften einen Schutz, der dem- 1. Die Verschlusssachen sind in einem Umschlag zu über-
jenigen gleichkommt, den sie ihren eigenen Verschlusssachen mitteln, der versiegelt ist oder an dem sich eine etwaige
des entsprechenden Geheimhaltungsgrads gewährt. Manipulation erkennen ließe, wobei sich dieser Umschlag
(3) Die empfangende Vertragspartei darf übermittelte Ver- in einem weiteren Umschlag, der versiegelt ist oder an
schlusssachen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung dem sich eine etwaige Manipulation erkennen ließe, oder
der bereitstellenden Vertragspartei für einen anderen Zweck als in einer Sicherheitstasche befinden muss; der innere Um-
den, für den sie bereitgestellt werden, nutzen. schlag ist lediglich mit der Verschlusssacheneinstufung
der Schriftstücke oder anderen Medien sowie mit der
(4) Die bereitstellende Vertragspartei teilt der empfangenden Dienstadresse des vorgesehenen Empfängers zu verse-
Vertragspartei alle späteren Änderungen der Einstufung der Ver- hen, der äußere Umschlag beziehungsweise die Sicher-
schlusssachen, die sie der empfangenden Vertragspartei bereit- heitstasche ist mit der Dienstadresse des Empfängers,
gestellt hat, mit. der Dienstadresse des Absenders sowie gegebenenfalls
mit der Registrierungsnummer zu versehen.
Artikel 7
2. Der äußere Umschlag beziehungsweise die Sicherheits-
(1) Ein Staatsbediensteter darf nicht allein kraft seines Dienst- tasche dürfen nicht mit einem Hinweis auf die Verschluss-
grads, kraft Ernennung oder aufgrund einer Ermächtigung zum sacheneinstufung der darin enthaltenen Schriftstücke
Zugang zu Verschlusssachen zum Zugang zu übermittelten Ver- oder anderen Medien versehen sein.
schlusssachen befugt sein.
3. Für Sendungen, die Verschlusssachen enthalten, sind
(2) Der Zugang zu übermittelten Verschlusssachen ist nur Empfangsbescheinigungen auszustellen. Die Empfangs-
Staatsbediensteten zu gewähren, welche die Bedingung „Kennt- bescheinigung für die enthaltenen Verschlusssachen ist
nis nur, wenn nötig“ erfüllen und denen in Übereinstimmung mit vom Endempfänger der empfangenden Vertragspartei zu
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021
unterzeichnen und dem Absender der bereitstellenden Artikel 15
Vertragspartei zurückzusenden.
Die empfangende Vertragspartei stellt sicher, dass jede Über-
b) Verschlusssachen in Form von Ausrüstung oder in Ausrüs- setzung übermittelter Verschlusssachen von Personen erstellt
tung enthaltene Verschlusssachen: wird, welche die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen
1. Die Verschlusssachen sind in verplombten Fahrzeugen und über den erforderlichen Grad der Ermächtigung zum Zugang
mit Abdeckung zu übermitteln oder sicher zu verpacken zu Verschlusssachen nach den Artikeln 7 und 16 verfügen. Die
oder zu schützen, um die Identifizierung ihrer Inhalte zu empfangende Vertragspartei beschränkt die Anzahl der Ausfer-
verhindern, und sie müssen unter ständiger Aufsicht tigungen einer Übersetzung auf ein Mindestmaß und kontrolliert
stehen, um einen Zugang durch unbefugte Personen zu jegliche Verbreitung. Diese Übersetzungen müssen mit dem
verhindern. Geheimhaltungsgrad der empfangenden Vertragspartei gekenn-
zeichnet werden, der dem ursprünglichen Geheimhaltungsgrad
2. Verschlusssachen, die auf ihre Versendung warten, sind der bereitstellenden Vertragspartei entspricht. Die empfangende
in geschützten Lagerbereichen aufzubewahren, die einen Vertragspartei unterstellt diese Übersetzungen den gleichen
dem Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache ange- Aufsichtsmechanismen wie die ursprünglich übermittelten Ver-
messenen Schutz bieten. Nur befugte Personen mit dem schlusssachen.
erforderlichen Grad der Ermächtigung zum Zugang zu
Verschlusssachen dürfen Zugang zu der Ausrüstung
erhalten. Artikel 16
3. Jedes Mal, wenn die Verschlusssachen den Besitzer (1) Bevor übermittelte Verschlusssachen einem Auftragneh-
wechseln sowie wenn sie an den Endempfänger der mer überlassen werden, trifft die empfangende Vertragspartei
empfangenden Vertragspartei abgeliefert werden, ist dies vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vor-
entsprechend zu bescheinigen. Alle Empfangsbescheini- schriften geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
gungen sind dem Absender der bereitstellenden Vertrags- a) eine Person nicht allein kraft ihres Dienstgrads, kraft Er-
partei zurückzusenden. nennung oder aufgrund einer Ermächtigung zum Zugang zu
c) Übermittlungen auf elektronischem Weg: Verschlusssachen zum Zugang zu übermittelten Verschluss-
sachen befugt ist,
1. Die Verschlusssachen sind während der Übermittlung
durch eine dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad ange- b) die Einrichtungen des Auftragnehmers in der Lage sind, über-
messene Verschlüsselung zu schützen. Die Standards der mittelte Verschlusssachen mit dem entsprechenden Geheim-
Informationssysteme für die Verarbeitung oder Speiche- haltungsgrad zu schützen,
rung der übermittelten Verschlusssachen oder die Über-
tragung der Verschlusssachen erhalten durch die jeweili- c) alle Personen, die Zugang zu übermittelten Verschlusssachen
ge Behörde der das System nutzenden Vertragspartei erhalten sollen, die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ er-
eine Sicherheitsfreigabe. füllen und über den erforderlichen Grad der Ermächtigung
zum Zugang zu Verschlusssachen verfügen,
2. Die empfangende Vertragspartei bewahrt einen elektroni-
schen Nachweis über den Empfang der übermittelten d) die Festlegung betreffend die Ermächtigung zum Zugang
Verschlusssachen auf. Dieser elektronische Nachweis zu Verschlusssachen so getroffen wird wie die in Artikel 7
wird der bereitstellenden Vertragspartei auf Ersuchen zur Absätze 2 und 3 vorgesehene Festlegung betreffend die
Verfügung gestellt. Ermächtigung von Staatsbediensteten zum Zugang zu Ver-
schlusssachen,
Artikel 11 e) alle Personen, die Zugang zu übermittelten Verschlusssachen
Jede Vertragspartei ist für die Sicherheit aller staatlichen Ein- haben, über ihre Verantwortung für den Schutz der übermit-
richtungen zuständig, in denen übermittelte Verschlusssachen telten Verschlusssachen unterrichtet werden,
aufbewahrt werden, und stellt sicher, dass für jede dieser f) von Auftragnehmern unter vollständiger oder auszugsweiser
Einrichtungen Staatsbedienstete benannt werden, welche die Nutzung übermittelter Verschlusssachen erstellte Verschluss-
Zuständigkeit und die Befugnis für die Aufsicht über die über- sachen mit dem vergleichbaren Geheimhaltungsgrad der
mittelten Verschlusssachen und für deren Schutz haben. empfangenden Vertragspartei gekennzeichnet und auf ver-
gleichbare Weise geschützt werden wie die ursprünglich
Artikel 12 übermittelten Verschlusssachen,
Die empfangende Vertragspartei bewahrt übermittelte Ver- g) in jeder Einrichtung eines Auftragnehmers, in der übermittelte
schlusssachen so auf, dass sichergestellt ist, dass der Zugang Verschlusssachen aufbewahrt werden oder auf diese zuge-
auf befugte Personen nach den Artikeln 7 und 16 beschränkt ist. griffen wird, durch die empfangende Vertragspartei erstmali-
ge und regelmäßig wiederkehrende Sicherheitsinspektionen
Artikel 13 durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Ver-
schlusssachen in gleicher Weise geschützt werden wie dies
Die Vernichtung übermittelter Verschlusssachen hat in Über-
in den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens
einstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen
vorgeschrieben ist,
Vorschriften auf eine Weise zu erfolgen, die verhindert, dass sie
vollständig oder teilweise wiederhergestellt werden können. h) in jeder Einrichtung eines Auftragnehmers ein Verzeichnis
der Personen geführt wird, die über eine Ermächtigung zum
Artikel 14 Zugang zu Verschlusssachen verfügen und zum Zugang zu
übermittelten Verschlusssachen befugt sind,
Wenn die empfangende Vertragspartei übermittelte Ver-
schlusssachen in Form von Schriftstücken oder anderen Medien i) in jeder Einrichtung eines Auftragnehmers Personen benannt
vervielfältigt, hat sie auch die entsprechenden ursprünglich werden, welche die Zuständigkeit und die Befugnis für die
darauf angebrachten Kennzeichnungen der Verschlusssachen- Aufsicht über und den Schutz der übermittelten Verschluss-
einstufung zu vervielfältigen oder diese auf jeder Kopie kenntlich sachen haben,
zu machen. Die empfangende Vertragspartei unterstellt diese
j) übermittelte Verschlusssachen so übermittelt werden wie in
vervielfältigten übermittelten Verschlusssachen den gleichen
den Artikeln 9 und 10 vorgesehen,
Aufsichtsmechanismen wie die ursprünglich übermittelten Ver-
schlusssachen. Die empfangende Vertragspartei begrenzt die k) übermittelte Verschlusssachen so aufbewahrt werden wie in
Kopien auf die für amtliche Zwecke erforderliche Anzahl. Artikel 12 vorgesehen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021 343
l) übermittelte Verschlusssachen in Form von Schriftstücken etwaiger Durchführungsvereinbarungen werden ausschließlich
oder anderen Medien, in Form von Ausrüstung oder in Aus- durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien geklärt.
rüstung enthaltene übermittelte Verschlusssachen so vernich-
tet werden wie in Artikel 13 vorgesehen, Artikel 20
m) übermittelte Verschlusssachen in Form von Schriftstücken Die Umsetzung der vorstehenden Geheimschutzerfordernisse
oder anderen Medien so vervielfältigt und Aufsichtsmecha- kann durch gegenseitige Besuche der Vertreter der Sicherheits-
nismen unterstellt werden wie in Artikel 14 vorgesehen, sowie behörden der Vertragsparteien gefördert werden. Dementspre-
n) Übersetzungen übermittelter Verschlusssachen so erstellt chend kann es den Vertretern der Sicherheitsbehörden jeder
und behandelt werden wie in Artikel 15 vorgesehen. Vertragspartei im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien
gestattet werden, Einrichtungen der anderen Vertragspartei zu
(2) Auf Ersuchen der bereitstellenden Vertragspartei unter-
besuchen, um die jeweiligen Geheimschutzverfahren zu erörtern
richtet die empfangende Vertragspartei die bereitstellende
und ihre Durchführung zu überwachen, mit dem Ziel, eine hinrei-
Vertragspartei über die nach Absatz 1 getroffenen geeigneten
chende Vergleichbarkeit ihrer jeweiligen Geheimschutzsysteme
Maßnahmen.
herzustellen.
Artikel 17
Artikel 21
(1) Die Vertragsparteien werden eine Verfahrensvereinbarung
Jede Vertragspartei trägt in Übereinstimmung mit ihren inner-
im Hinblick auf die Übermittlung von Verschlusssachen unter
staatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften und im Rahmen
Beteiligung von Auftragnehmern der Vertragsparteien schließen,
der jährlichen Mittelbewilligungen die ihr bei der Durchführung
die diesem Abkommen nachgeordnet ist, und in der zusätzliche
ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen entstehenden
Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens festgelegt
Kosten selbst.
werden.
(2) Die zuständigen Behörden können im Rahmen ihrer Zu-
Artikel 22
ständigkeit einvernehmlich Durchführungsvereinbarungen fest-
legen, die diesem Abkommen nachgeordnet sind und in denen (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
zusätzliche Bestimmungen festgelegt werden. Kraft.
(2) Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung
Artikel 18 zwischen den Vertragsparteien geändert werden.
(1) Die bereitstellende Vertragspartei ist unverzüglich über alle (3) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft,
tatsächlichen oder vermuteten Verluste oder Kompromittierungen sofern es nicht nach Absatz 4 gekündigt wird.
übermittelter Verschlusssachen zu unterrichten; die empfangen-
de Vertragspartei führt eine Untersuchung durch, um die Um- (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Ablauf
stände zu ermitteln. von zehn Jahren ab seinem Inkrafttreten jederzeit unter Einhal-
tung einer Frist von einhundertachtzig (180) Tagen gegenüber der
(2) Das Ergebnis der Untersuchung sowie Angaben zu den zur anderen Vertragspartei schriftlich kündigen. Wird das Abkommen
Verhinderung eines Wiederholungsfalls getroffenen Maßnahmen gekündigt, so kann jede Vertragspartei schriftlich um Konsulta-
sind der bereitstellenden Vertragspartei schriftlich vorzulegen. tionen in Bezug auf alle Fragen, die sich aus der Kündigung des
Abkommens ergeben, ersuchen.
Artikel 19
(5) Ungeachtet der Kündigung dieses Abkommens sind alle
Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwen- aufgrund des Abkommens übermittelten Verschlusssachen
dung dieses Abkommens, der Verfahrensvereinbarung sowie weiterhin nach diesem Abkommen zu schützen.
Geschehen zu Tokyo am 22. März 2021 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des japanischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ina Lepel
Für die Regierung von Japan
To s h i m i t s u M o t e g i
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2021
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G 1998 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zum Übereinkommen des Europarats
zur Verhütung des Terrorismus
Vom 20. April 2021
Das Zusatzprotokoll vom 22. Oktober 2015 zum Übereinkommen des Euro-
parats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. 2019 II S. 636,
637) wird nach seinem Artikel 10 Absatz 3 für die
Schweiz* am 1. Juli 2021
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkom-
mens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. März 2021 (BGBl. II S. 309).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 20. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e