Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021 259
Gesetz
zu der Notifikation betreffend die Regeln
für die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
gemäß dem Protokoll
über die Koordinierung der sozialen Sicherheit
zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30. Dezember 2020
zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien
und Nordirland andererseits
Vom 30. März 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der am 15. Januar 2021 an die Europäische Union übersandten Notifikation
betreffend die Regeln für die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmern gemäß dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit
zum Handels- und Kooperationsabkommen vom 30. Dezember 2020 zwischen
der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, mit
der die Bundesregierung die Anwendung der Entsenderegelungen von Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbständigen gemäß Artikel SSC.11
Absatz 1 des Protokolls in ihren Beziehungen zum Vereinigten Königreich im
Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zusagt, wird zugestimmt.
Die Notifikation gemäß Artikel SSC.11 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 30. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021
WK 14988/2020 INIT Anlage 4
Formblatt
Notifikation
betreffend die Anwendung der Regeln
für die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
gemäß dem Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit
WK 14988/2020 INIT Annex 4
Form
Notification
under Protocol on Social Security Coordination
on the application of the rules on posting of workers
Mitgliedstaat: Deutschland Member State: Germany
Kontaktperson [nur für den internen Gebrauch – bei Rück- Contact person [for internal use only – in case of questions
fragen des Generalsekretariats des Rates oder der Kommission]: from the General Secretariat of the Council or the Commission]:
Telefonnummer Büro: Tel. office:
Telefonnummer mobil (für Notfälle): Tel. mobile (in case of urgency):
Notifikation, dass der Mitgliedstaat bereit ist, die Regeln für Notification that the Member State is willing to apply the rules
die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in on posting of workers in their relations with the UK under the
seinen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich gemäß dem Trade and Cooperation Agreement:
Handels- und Kooperationsabkommen anzuwenden:
Ja Yes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021 261
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über Straßenmarkierungen
zum Europäischen Zusatzübereinkommen
zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Vom 26. Februar 2021
Das Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäischen
Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen vom 8. November
1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBl. 1977 II S. 809, 1026) wird nach seinem
Artikel 4 Absatz 2 für
Liechtenstein* am 2. März 2021
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalten zum Anhang Nummer 4 zu Artikel 27 Absatz 5 des Überein-
kommens, und zum Anhang Nummer 6 zu Artikel 29 Absatz 2 des Überein-
kommens, sowie den zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
und zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über
Straßenverkehrszeichen angebrachten Vorbehalten und nach Maßgabe einer
Notifikation zu Artikel 6 Absatz 8 des Übereinkommens
Turkmenistan am 31. August 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. September 2016 (BGBl. II S. 1151).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 26. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021
Bekanntmachung
des deutsch-usbekischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. März 2021
Das in Taschkent am 2. Juli 2020 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 2018 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 2. Juli 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. März 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Helmut Fischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021 263
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 2018
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
die Regierung der Republik Usbekistan, Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
die Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
im Weiteren als „Vertragsparteien“ bezeichnet – KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
beiträge des Finanzsektorprogramms zu schließenden Verträge,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik vorschriften unterliegen.
Usbekistan,
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zu-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und sagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
zu vertiefen, verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist
mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
(3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
in der Republik Usbekistan beizutragen, nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
garantieren.
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- (4) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 409/2018 vom 14. Novem- Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
ber 2018) – zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
sind wie folgt übereingekommen:
der KfW garantieren.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Die Regierung der Republik Usbekistan befreit die KfW von
es der Regierung der Republik Usbekistan von der Kreditanstalt
direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten:
der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge
1. Darlehen für das Vorhaben „Finanzsektorprogramm KKMU- in der Republik Usbekistan erhoben werden. In diesem
Finanzierung“ (im Folgenden als „das Vorhaben“ bezeichnet) Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte
in Höhe von bis zu 17 300 000 Euro (siebzehn Millionen drei- Steuern werden von der Regierung der Republik Usbekistan
hunderttausend Euro), wenn nach Prüfung die Förderungs- getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von
würdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist, der Regierung der Republik Usbekistan übernommen. Darüber
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur hinaus befreit die Regierung der Republik Usbekistan die KfW
Durchführung und Betreuung des Vorhabens in Höhe von bis von sonstigen öffentlichen Abgaben.
zu 2 500 000 Euro (zwei Millionen fünfhunderttausend Euro).
Artikel 4
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeit- Die Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
zur Vorbereitung des Vorhabens oder weitere Finanzierungs- rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung im Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
und Betreuung des Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
dieses Abkommen Anwendung. welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be- ist.
teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
gungen. (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-
Artikel 5 matischem Wege kündigen; die Kündigung wird drei Monate
nach Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft. (4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der mens vereinbaren.
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an- Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs- men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald legt.
Geschehen zu Taschkent am 2. Juli 2020 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, usbekischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des usbekischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Overfeld
Für die Regierung der Republik Usbekistan
Abdulaziz Kamilov
Bekanntmachung
des deutsch-kamerunischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. März 2021
Das in Jaunde am 17. Dezember 2020 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit 2019 I (Vorhaben „Pri-
vatsektorvorhaben Reproduktive Gesundheit II“) ist nach
seinem Artikel 5 Absatz 1
am 17. Dezember 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. März 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. S i m o n K o p p e r s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021 265
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit 2019 I
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung der Republik Kamerun – Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW
und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schließenden
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Rechtsvorschriften unterliegen.
Kamerun,
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusa-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen
zu vertiefen, wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2023.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Empfängerin des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
in der Republik Kamerun beizutragen,
KfW garantieren.
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 164/2019 vom 17. Juli Artikel 3
2019) – Die Regierung der Republik Kamerun befreit die KfW von
direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
sind wie folgt übereingekommen: der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge
in der Republik Kamerun erhoben werden. In diesem Zusammen-
Artikel 1 hang erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern
werden von der Regierung der Republik Kamerun getragen. Er-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es hobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung
der Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von beiden der Republik Kamerun übernommen. Darüber hinaus befreit die
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Regierung der Republik Kamerun die KfW von sonstigen öffent-
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag lichen Abgaben.
von insgesamt 9 000 000 Euro (in Worten: neun Millionen Euro)
für folgendes Vorhaben zu erhalten:
Artikel 4
Privatsektorvorhaben Reproduktive Gesundheit II
Die Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
und bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesse- Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
rung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorien- verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
tierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infra- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
struktur oder des Umweltschutzes die besonderen Vorausset- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
erfüllt. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021
Artikel 5 (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
sechs Monaten schriftlich kündigen.
Kraft.
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der (4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten mens vereinbaren.
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Regierung der Republik Kamerun veranlasst. Die andere Ver- (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekre- men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
tariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist. gelegt.
Geschehen zu Jaunde am 17. Dezember 2020 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. C o r i n n a F r i c k e
Für die Regierung der Republik Kamerun
Alamine Ousmane Mey
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Zentralafrikanischen Waldkommission (COMIFAC)
über Entwicklungszusammenarbeit
Vom 3. März 2021
Das in Jaunde am 15. Juni 2020 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Zentralafrikanischen Waldkommis-
sion (COMIFAC) über Entwicklungszusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 8 Absatz 1
am 15. Juni 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. März 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. S i m o n K o p p e r s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021 267
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Zentralafrikanischen Waldkommission (COMIFAC)
über Entwicklungszusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Begriffsbestimmungen
die Zentralafrikanische Waldkommission (COMIFAC), Im Rahmen dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-
bestimmungen:
im Folgenden Vertragsparteien genannt –
1. Absprache: Absprache zwischen den Vertragsparteien nach
Artikel 2, die keine rechtlich bindende Übereinkunft ist;
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral- 2. Büros: von den Durchführungsorganisationen eingerichtete
afrikanischen Waldkommission (COMIFAC), Vertretungen zur Unterstützung der Durchführung und
Steuerung der Entwicklungsmaßnahmen und zur Vertretung
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch der eigenen Organisation;
partnerschaftliche Entwicklungszusammenarbeit zu festigen und 3. Darlehen: verzinsliche und rückzahlbare Finanzierungen;
zu vertiefen,
4. Direktleistungen: Beratung sowie Aus- und Fortbildung
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung und Ver- durch den Einsatz von Fachkräften der Regierung der
tiefung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens Bundesrepublik Deutschland oder der Durchführungs-
ist, organisationen, Leistungen und Lieferungen, die durch die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder eine
in der Absicht, zum Schutz und zur nachhaltigen Bewirtschaf- Durchführungsorganisation direkt erbracht, in Auftrag ge-
tung der Wälder Zentralafrikas und zum Erhalt ihrer einzigartigen geben oder finanziert werden, sowie vergleichbare Maß-
Biodiversität wie auch zur sozialen und wirtschaftlichen Entwick- nahmen;
lung der zentralafrikanischen Subregion beizutragen, – 5. Durchführungsorganisationen: Einrichtungen und Organisa-
tionen wie die in Artikel 4 Absatz 4 genannten, die von der
sind wie folgt übereingekommen: Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit der Durch-
führung von Entwicklungsmaßnahmen betraut werden;
Artikel 1 6. Durchführungspartner: das Exekutivsekretariat der COMIFAC
sowie andere durch die Vertragsparteien gemeinsam aus-
Ziele der Zusammenarbeit gewählte Institutionen, mit denen die jeweilige Durchfüh-
Die Vertragsparteien arbeiten beim Aufbau von Beziehungen rungsorganisation Durchführungsvereinbarungen schließt
auf transparenter und gleichberechtigter Grundlage zusam- (beispielsweise Empfänger des Finanzierungsbeitrages,
men, um dem Willen der Staatschefs der Mitgliedsländer der Träger der Entwicklungsmaßnahme);
COMIFAC zu entsprechen, im Rahmen einer wohlverstandenen 7. Durchführungsvereinbarungen: privatrechtliche Verträge, die
regionalen und internationalen Zusammenarbeit die Erfordernisse die Durchführungsorganisationen mit den Durchführungs-
der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung mit dem Erhalt der partnern auf der Grundlage von Vereinbarungen nach Arti-
biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der kel 4 Absatz 1 oder von Absprachen zwischen den Vertrags-
Waldökosysteme in Einklang zu bringen. parteien nach Artikel 2 abschließen und die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
Artikel 2 unterliegen (insbesondere Finanzierungsverträge, Durch-
führungsverträge sowie Absprachen und sonstige mit
Grundprinzipien der Zusammenarbeit diesen Verträgen in Zusammenhang stehende Regelungen);
Für die Zusammenarbeit gelten die folgenden Grundprinzipien, 8. Empfänger: der Anspruchsberechtigte in Bezug auf einen
Verfahren und Pflichten; sie sind Grundlage für die Vereinbarung Finanzierungsbeitrag, der im Rahmen der öffentlichen
von Entwicklungsmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien Entwicklungszusammenarbeit durch die Regierung der
und den Abschluss der entsprechenden konkreteren privatrecht- Bundesrepublik Deutschland über eine Durchführungs-
lichen Durchführungsvereinbarungen: organisation gewährt wird;
1. Die Vertragsparteien führen vor der Vereinbarung von Ent- 9. Entsandte Fachkräfte: Fachkräfte, die von der Regierung der
wicklungsmaßnahmen einen partnerschaftlichen Meinungs- Bundesrepublik Deutschland und ihren Durchführungsorga-
austausch über Grundprinzipien und aktuelle Fragen der nisationen oder Auftragnehmern entsandt werden und die
Zusammenarbeit. mit Aufgaben der Vorbereitung, Steuerung, Durchführung,
Unterstützung und Begleitung der Entwicklungsmaßnahmen
2. Künftig werden die Vertragsparteien über Ziele, prioritäre und mit der Vertretung der deutschen Entwicklungszusam-
Tätigkeitsbereiche, Entwicklungsmaßnahmen und Durch- menarbeit und ihrer Durchführungsorganisationen betraut
führungspartner in Konsultationen Einvernehmen herstellen. sind;
3. Konkrete Entwicklungsmaßnahmen orientieren sich an den 10. Subregionale Fachkräfte: Fachkräfte, die vom Exekutiv-
Prinzipien der Paris-Deklaration und sollten sich in den sekretariat der COMIFAC zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein-
Konvergenzplan der COMIFAC einfügen. gestellt werden;
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021
11. Entwicklungshelfer: Fachkräfte, die nach dem deutschen (5) Nach Feststellung der Förderungswürdigkeit einer Entwick-
Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969, das zuletzt lungsmaßnahme nach Absatz 2 schließt die nach Absatz 4 be-
durch Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Oktober auftragte Durchführungsorganisation mit dem Durchführungs-
2013 geändert worden ist, ohne Erwerbsabsicht Dienst partner Durchführungsvereinbarungen.
leisten, um die Entwicklungsmaßnahmen der COMIFAC zu
(6) In den Durchführungsvereinbarungen werden verbindliche
fördern;
Regelungen getroffen, insbesondere für:
12. Entwicklungsmaßnahmen: jede Maßnahme im Rahmen
1. die mit der Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung
der Entwicklungszusammenarbeit zwischen den Vertrags-
verfolgten Ziele,
parteien;
2. die zeitliche, organisatorische und technische Durchführung
13. Integrierte Fachkräfte: Fachkräfte, die im Rahmen des Pro-
der Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung,
gramms für integrierte Fachkräfte bereitgestellt werden,
um den Fachkräftebedarf im Rahmen der Vorhaben/der 3. die Leistungen der beteiligten Einrichtungen,
Programme der COMIFAC zu decken. Sie haben nach dem 4. das im Falle von Finanzierungen bei der Auftragsvergabe
Recht des jeweiligen Gastlandes einen Arbeitsvertrag mit anzuwendende Verfahren und
ihrer Institution geschlossen, die ihnen ein ortsübliches
Gehalt zahlt. Sie erhalten von der Regierung der Bundes- 5. die Folgen der Verletzung von Vertragspflichten.
republik Deutschland Zusatzzahlungen. Die integrierten
Fachkräfte werden vom Centrum für internationale Migration Artikel 5
und Entwicklung (CIM) entsandt;
Leistungen und Pflichten der
14. Familienmitglieder: Ehegatten, Kinder und alle anderen Regierung der Bundesrepublik Deutschland
mit der Fachkraft in häuslicher Gemeinschaft lebenden
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert
Personen;
Entwicklungsmaßnahmen unter anderem durch Direktleistungen,
15. Finanzierung: Bereitstellung von Finanzmitteln durch Dar- Finanzierungen und alle anderen von den Vertragsparteien ver-
lehen, Finanzierungsbeiträge sowie Beteiligungen be- einbarten Leistungen.
ziehungsweise beteiligungsähnliche Darlehen und vergleich-
(2) Zu den Leistungen können die Vorbereitung, Durchführung
bare Finanzinstrumente;
und Erfolgskontrolle der Entwicklungsmaßnahmen zählen.
16. Finanzierungsbeiträge: nicht verzinsliche und nicht rückzahl-
(3) Zur Steuerung und Durchführung der Entwicklungsmaß-
bare Finanzierungen (Zuschüsse);
nahmen entsenden die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
17. Maßnahmenvereinbarung: zwischen den Vertragsparteien land und ihre Durchführungsorganisationen Fachkräfte. Sie
nach Artikel 4 Absatz 1 abgeschlossene völkerrechtliche tragen nach Maßgabe des deutschen Rechts dafür Sorge, dass
Übereinkunft in der Form von Abkommen oder Notenwech- die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden:
seln über die Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen;
1. soweit möglich, im Rahmen der über ihre Arbeit getroffenen
18. Sitzstaat: der Staat, in dem sich der Sitz der COMIFAC Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Charta
befindet. der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen,
2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der COMIFAC oder
des Mitgliedstaates, in dem sie tätig sind, einzumischen,
Artikel 4 3. die örtlichen Gesetze zu befolgen und Sitten und Gebräuche
Vereinbarungen über des Mitgliedstaates, in dem sie tätig sind, zu achten,
Entwicklungsmaßnahmen 4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit
(1) Auf der Grundlage dieses Abkommens und in Folge von der sie beauftragt sind,
Absprachen im Sinne von Artikel 2 können die Vertragsparteien 5. mit den zuständigen Stellen der COMIFAC vertrauensvoll
ergänzende völkerrechtliche Maßnahmenvereinbarungen über zusammenzuarbeiten,
einzelne oder mehrere Entwicklungsmaßnahmen abschließen.
6. soweit möglich, im Rahmen der über ihre Arbeit getroffenen
Die Vertragsparteien legen insbesondere den Zweck, die Ziel-
Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkommen, in
setzung und die Leistungen sowie gegebenenfalls die Durch-
den Absprachen nach Artikel 2 sowie in den völkerrechtlichen
führungspartner und den Empfänger der Finanzierung fest.
Maßnahmenvereinbarungen nach Artikel 4 Absatz 1 festge-
(2) Die Verpflichtung der Regierung der Bundesrepublik legten Ziele beizutragen.
Deutschland zur Erbringung der Leistungen entsteht unter der
(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-
Voraussetzung, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
tet das Exekutivsekretariat der COMIFAC über die Entscheidung
land die Entwicklungsmaßnahme für förderungswürdig erklärt
zur Entsendung von Fachkräften. Geht innerhalb eines Monats
hat. Sie entfällt, wenn die COMIFAC ihre Leistungen nach den
keine ablehnende Mitteilung des Exekutivsekretariats der
Artikeln 6 und 8 dieses Abkommens nicht erbringt oder ihre
COMIFAC ein, so gilt dies als Zustimmung zur Entsendung.
Verpflichtungen nach denselben Artikeln nicht erfüllt.
Wünscht das Exekutivsekretariat der COMIFAC, dass eine Fach-
(3) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Vereinbarun- kraft nicht entsandt wird oder eine entsandte Fachkraft abberufen
gen zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahmen, betrauen wird, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik
qualifizierte Durchführungspartner mit der Durchführung und Deutschland Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren
ermächtigen sie zum Abschluss detaillierter Durchführungs- Wunsch darlegen. Wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher
vereinbarungen. Seite abberufen wird, trägt die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland dafür Sorge, dass das Exekutivsekretariat so früh
(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann
wie möglich darüber unterrichtet wird.
folgende deutsche Einrichtungen oder ihre Rechtsnachfolger
mit der Durchführung von einzelnen Entwicklungsmaßnahmen (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann zur
beauftragen: Förderung der nach Artikel 2 vereinbarten prioritären Tätigkeits-
bereiche und Maßnahmen Entwicklungshelfer entsenden. Die
1. die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit
Entwicklungshelfer unterliegen den Pflichten der entsandten
(GIZ) GmbH einschließlich des Centrums für internationale
Fachkräfte nach Absatz 3 und haben dieselben Rechte. Sie wer-
Migration und Entwicklung (CIM),
den ebenfalls nach den in Absatz 4 festgelegten Grundsätzen
2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). entsandt und abberufen. Die Regierung der Bundesrepublik
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021 269
Deutschland betraut die GIZ mit der Entsendung der Entwick- 10. setzt es sich dafür ein, die Ausstattung der Büros sowie
lungshelfer. die Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen ein-
schließlich Funk- und Satellitenverbindungen und alle not-
(6) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird mit
wendigen Registrierungen zu erleichtern;
der GIZ oder dem CIM vereinbaren, dass integrierte Fachkräfte
in die Vorhaben und Programme der COMIFAC vermittelt werden 11. stellt es sicher, dass alle von diesem Abkommen und den
können. Die GIZ oder das CIM wird die Zahlung der Zuschüsse Maßnahmenvereinbarungen betroffenen Organisationen
an die integrierten Fachkräfte davon abhängig machen, dass sie rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrichtet
die in Absatz 3 genannten Grundsätze beachten. Die Regierung werden.
der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet das Exekutivsekre-
tariat der COMIFAC über die geplante Arbeitsaufnahme einer (2) Das Exekutivsekretariat der COMIFAC bemüht sich, soweit
integrierten Fachkraft. Geht innerhalb eines Monats keine ab- möglich, gegenüber den Behörden der Mitgliedstaaten, in denen
lehnende Mitteilung des Exekutivsekretariats der COMIFAC ein, Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden, um die Ge-
so gilt dies als Zustimmung zur Arbeitsaufnahme. Wünscht die währung von angemessenen Vorrechten und Immunitäten,
Aufnahme-Institution einer Fachkraft, dass diese Fachkraft nicht Arbeitsgenehmigungen und Visa. Dazu können gehören:
entsandt wird oder die entsandte Fachkraft abberufen wird, so
wird sie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik 1. die Befreiung der Durchführungsorganisationen und deren
Deutschland Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Büros von direkten Steuern, die in einem Mitgliedstaat er-
Wunsch darlegen. Wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher hoben werden, in dem Maßnahmen im Rahmen dieses Ab-
Seite abberufen wird, trägt die Regierung der Bundesrepublik kommens durchgeführt werden;
Deutschland dafür Sorge, dass das Exekutivsekretariat der Die COMIFAC gewährleistet, soweit möglich, dass die deut-
COMIFAC so früh wie möglich über die Entscheidung unterrichtet schen Durchführungsorganisationen von sämtlichen direkten
wird. Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
(7) Im Falle von Finanzierungsbeiträgen erhalten das Exekutiv- Erfüllung der unter Nummer 5 genannten Durchführungs-
sekretariat der COMIFAC oder andere, von den Vertragsparteien sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge in den Mitglied-
gemeinsam auszuwählende Empfänger, Zuschüsse oder Direkt- staaten entstehen, befreit werden.
leistungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über
2. gegebenenfalls die Erstattung von Umsatzsteuern und ver-
die Durchführungsorganisationen.
gleichbaren indirekten Steuern, die auf beschaffte Gegen-
stände und in Anspruch genommene Dienstleistungen er-
Artikel 6 hoben wurden;
Leistungen der COMIFAC
Die COMIFAC gewährleistet, soweit möglich, dass auf Antrag
(1) Das Exekutivsekretariat der COMIFAC trägt zu den ver- der deutschen Durchführungsorganisationen die Umsatz-
einbarten Entwicklungsmaßnahmen bei. Dabei steuer oder ähnliche indirekte Steuern, die in den Mitglied-
staaten der COMIFAC auf beschaffte Gegenstände und in
1. trägt es Sorge für die gute Durchführung der in den Durch-
Anspruch genommene Dienstleistungen im Zusammenhang
führungsvereinbarungen konkretisierten Leistungen durch
mit dem Abschluss und der Erfüllung der unter Nummer 5
die Partner;
genannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzie-
2. stellt es im Falle von Finanzierungen gegenüber der nach rungsverträge in den Mitgliedstaaten der COMIFAC erhoben
Artikel 4 Absatz 4 beauftragten Durchführungsorganisation wurden, von diesen erstattet und auf Antrag von den Regie-
den Nachweis der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen rungen der Mitgliedstaaten der COMIFAC übernommen
Mittelverwendung sicher; werden.
3. stellt es, gegebenenfalls und in Einklang mit den Durch- 3. gegebenenfalls die Befreiung von Zollabgaben auf im
führungsvereinbarungen, im Falle der Bereitstellung von Zusammenhang mit einem Vorhaben oder Programm ein-
Finanzmitteln die Gesamtfinanzierung sicher; geführte Materialien und Fahrzeuge;
4. setzt es sich bei den Behörden des Mitgliedstaates, in dem Die COMIFAC bemüht sich, soweit möglich, dass die im Auf-
Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden, dafür ein, trag und auf Kosten der Regierung der Bundesrepublik
dass die Durchführungsorganisationen berechtigt sind, Deutschland eingeführten Materialien, Fahrzeuge, Güter und
Büros einzurichten; Ausrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile, die für die Maß-
5. stellt es im Rahmen seiner Möglichkeiten erforderliche nahmen und Programme verwendet werden, von sämtlichen
Räumlichkeiten einschließlich deren Einrichtung zur Ver- Ein- und Ausfuhrabgaben sowie von Lizenzen, Hafen- und
fügung, soweit nicht ausnahmsweise in den Durchführungs- Lagergebühren sowie von sonstigen öffentlichen Abgaben
vereinbarungen anders geregelt; ausgenommen werden und ihre unverzügliche Freigabe si-
chergestellt wird.
6. übernimmt es die laufenden Ausgaben der Entwicklungs-
maßnahmen, soweit nicht ausnahmsweise in den Durch- (3) Das Exekutivsekretariat der COMIFAC setzt sich, soweit
führungsvereinbarungen anders geregelt; möglich, dafür ein, dass die Mitgliedstaaten, in denen die
Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden, den in Artikel 5
7. stellt es die jeweils erforderlichen subregionalen Fachkräfte
Absatz 3 bis 6 genannten Personen Schutzrechte gewähren
und einheimischen Hilfskräfte zur Verfügung, soweit nicht
beziehungsweise entsprechende steuerliche Regelungen treffen.
ausnahmsweise in den Durchführungsvereinbarungen an-
Die COMIFAC gewährleistet, soweit möglich, dass
ders geregelt;
8. führt es, soweit in den Durchführungsvereinbarungen nicht 1. die im Hinblick auf die Vorhaben oder Programme entsandten
anders geregelt, die durch die Entwicklungsmaßnahme ge- Fachkräfte von jeglicher Festnahme oder Inhaftierung in Be-
schaffenen Ergebnisse in absehbarer Zeit selbst weiter und zug auf Handlungen oder Unterlassungen einschließlich ihrer
sorgt dafür, dass die Aufgaben der integrierten Fachkräfte mündlichen und schriftlichen Äußerungen, die in Zusammen-
durch subregionale Fachkräfte fortgeführt werden; hang mit der Durchführung einer ihnen nach diesem Abkom-
mens übertragenen Aufgabe stehen, befreit werden;
9. setzt es sich gegenüber den Behörden der Mitgliedstaaten,
in denen Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden, 2. der Schutz der Person und des Eigentums der entsandten
dafür ein, die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen für die Fachkräfte und ihrer Familienmitglieder sichergestellt ist und
integrierten Fachkräfte der Durchführungsorganisationen zu ihnen jederzeit eine ungehinderte und gebührenfreie Ein- und
erleichtern; Ausreise gewährt wird.
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021
Artikel 7 Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
gelegt.
Verfallsklausel
(4) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Die in den Artikeln 4 und 6 genannten vereinbarten Verpflich-
Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diploma-
tungen entfallen, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach
tischem Weg kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach Ein-
dem Jahr, in dem die Bundesregierung die Finanzmittel zugesagt
gang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
hat, die Durchführungsvereinbarungen geschlossen wurden.
(5) Die Kündigung dieses Abkommens hat keine Auswirkun-
Artikel 8 gen auf die Durchführung von während seiner Gültigkeitsdauer
begonnenen Vorhaben und Maßnahmen, sofern die Vertrags-
Schlussklauseln parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben.
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in (6) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Kraft. Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von
(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Ab-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst.
kommens vereinbaren. Für das Inkrafttreten von Änderungs-
Das Exekutivsekretariat der COMIFAC wird unter Angabe der
vereinbarungen gilt Absatz 1 entsprechend.
VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
(3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im bestätigt worden ist.
Geschehen zu Jaunde am 15. Juni 2020 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gabriela Bennemann
Für die Zentralafrikanische Waldkommission (COMIFAC)
Raymond NDomba NGoye
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von Paris
Vom 3. März 2021
Das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II
S. 1082, 1083) wird nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Südsudan am 25. März 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Januar 2021 (BGBl. II S. 206).
Berlin, den 3. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021 271
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Validatek, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-162-01)
Vom 3. März 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Validatek, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-162-01) geschlossen worden. Die Vereinba-
rung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. Juni 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 3. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 23. Juni 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 51 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. Juni 2020
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Validatek, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag über die
Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-AS-162-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen des Beratungs- und Unterstützungsvertrags
(Advisory and Assistance Services, A&AS) umfangreiche technische und analytische
Dienstleistungen für die Luftstreitkräfte der Vereinigten Staaten in Europa und Afrika.
Die Dienstleistungen umfassen Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen militärischer
Zusammenarbeit, Unterstützung und Verbesserung von Strategieentwicklung, Ent-
scheidungsfindung, Management und Verwaltung, Programm- beziehungsweise Pro-
jektmanagement und -verwaltung sowie Unterstützung bei Verbesserungen im Betrieb
von Systemen wie Kommunikations- und IT-Systemen. Die Arbeitsleistung kann in Form
von Informationen, Beratung, Erarbeitung von Alternativen, Analysen, Beurteilungen,
Empfehlungen, Schulungen und Hilfestellung für das Unterstützungspersonal im
Arbeitsalltag erbracht werden. Die im Rahmen dieses Vertrags beschäftigten Vertrags-
arbeitnehmer steuern weder die Einsatzplanung noch die Ausführung von Plänen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021 273
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Process Analyst“
(Anhang II Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Num-
mer 2 der Rahmenvereinbarung), „Force Protection Analyst“ (Anhang II Nummer 3 der
Rahmenvereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinba-
rung), „Simulation Analyst“ (Anhang II Nummer 5 der Rahmenvereinbarung), „Functional
Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung), „Political Military Advisor/
Facilitator“ (Anhang III Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Arms Control Advisor“
(Anhang III Nummer 2 der Rahmenvereinbarung), „Training Specialist“ (Anhang IV Num-
mer 1 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project Manager“ (Anhang V Nummer 1
der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt
wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn,
dass die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen
beschränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 13. September
2019 bis 12. September 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 51 vom 23. Juni 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „CAE USA Mission Solutions Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-163-01)
Vom 3. März 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „CAE
USA Mission Solutions Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-163-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. Juni 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 3. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021 275
Auswärtiges Amt Berlin, 23. Juni 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 52 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. Juni 2020
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen CAE USA Mission Solutions Inc. (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der
beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-163-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen des Beratungs- und Unterstützungsvertrags
(Advisory and Assistance Services, A&AS) umfangreiche technische und analytische
Dienstleistungen für die Luftstreitkräfte der Vereinigten Staaten in Europa und Afrika.
Die Dienstleistungen umfassen Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen militärischer
Zusammenarbeit, Unterstützung und Verbesserung von Strategieentwicklung, Ent-
scheidungsfindung, Management und Verwaltung, Programm- beziehungsweise Pro-
jektmanagement und -verwaltung sowie Unterstützung bei Verbesserungen im Betrieb
von Systemen wie Kommunikations- und IT-Systemen. Die Arbeitsleistung kann in
Form von Informationen, Beratung, Erarbeitung von Alternativen, Analysen, Beurteilun-
gen, Empfehlungen, Schulungen und Hilfestellung für das Unterstützungspersonal im
Arbeitsalltag erbracht werden. Die im Rahmen dieses Vertrags beschäftigten Vertrags-
arbeitnehmer steuern weder die Einsatzplanung noch die Ausführung von Plänen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Process Analyst“
(Anhang II Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Num-
mer 2 der Rahmenvereinbarung), „Force Protection Analyst“ (Anhang II Nummer 3 der
Rahmenvereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinba-
rung), „Simulation Analyst“ (Anhang II Nummer 5 der Rahmenvereinbarung), „Functional
Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung), „Political Military Advisor/
Facilitator“ (Anhang III Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Arms Control Advisor“
(Anhang III Nummer 2 der Rahmenvereinbarung), „Training Specialist“ (Anhang IV Num-
mer 1 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project Manager“ (Anhang V Nummer 1
der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt
wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn,
dass die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen
beschränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 13. September
2019 bis 12. September 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021 277
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 52 vom 23. Juni 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-73)
Vom 3. März 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-73) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. Juni 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 3. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 23. Juni 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 205 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. Juni 2020
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-73 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt stationäre medizinische Versorgung für anspruchsberech-
tigte Personen gemäß Pflegeauftrag der medizinischen Behandlungseinrichtung und
Aufgabenspektrum der Pflegekraft. Die Versorgung umfasst unter anderem fortlaufen-
de, umfassende Gesundheitsfürsorge und Pflege für die ganze Familie, unabhängig
von Geschlecht, Alter oder Art der Beschwerden. Die Pflegekraft arbeitet mit Ärzten
zusammen, um ein umfassendes Gesundheitsprogramm für die ganze Familie vorzu-
halten, einschließlich Vorsorge, Verhaltenswissenschaft und öffentliche Gesundheit.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt
wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn,
dass die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen
beschränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021 279
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Mai 2020 bis
14. Mai 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendi-
gung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 205 vom 23. Juni 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Cherokee Nation Technology Solutions, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-85-01)
Vom 3. März 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Cherokee Nation Technology Solutions, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-85-01) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. Juni 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 3. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021 281
Auswärtiges Amt Berlin, 23. Juni 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 204 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. Juni
2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Cherokee Nation Technology Solutions, LLC
(Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-85-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützung für das mikrobiologische Labor am Land-
stuhl Regional Medical Center bei der Durchführung von Tests zur Bestimmung von
Bakterien und deren Empfindlichkeiten sowie bei der Bereitstellung der Ergebnisse an
die testenden Ärzte im Krankenhaus. Außerdem schickt der Auftragnehmer multiresis-
tente Organismen zur Analyse an das Multidrug-Resistant Organism Repository and
Surveillance Network (MRSN) beim Walter Reed Army Institute of Research. Der
Schwerpunkt liegt auf den häufigsten im Menschen auftretenden Bakterien, die mit
Antibiotikaresistenz in Verbindung gebracht werden, mit besonderem Augenmerk auf
infizierten Kriegswunden und Reaktionen auf den Ausbruch von multiresistenten
Bakterien.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Medical Services Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 25. September
2017 bis 24. September 2020 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beige-
fügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 204 vom 23. Juni 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021 283
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Organisation
für erneuerbare Energien (IRENA)
Vom 3. März 2021
Die Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für
erneuerbare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) ist nach ihrem
Artikel XIX Absatz E für
Benin am 21. November 2012
Dominica am 8. November 2020
Guinea am 28. Dezember 2019
Kanada am 9. Januar 2019
Libanon am 4. November 2017
Nepal am 14. Dezember 2017
Österreich am 1. Januar 2021
Paraguay am 2. März 2018
Turkmenistan am 4. Oktober 2018
Ukraine am 24. Februar 2018
Usbekistan am 24. August 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Mai 2018 (BGBl. II S. 246).
Berlin, den 3. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 5. März 2021
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat am 25. Februar 2021 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer die E r -
s t r e c k u n g der Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1991 II S. 1331, 1332) auf d i e I n s e l M a n notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2015 (BGBl. II S. 841).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 5. März 2021
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat am 25. Februar 2021 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer die E r -
s t r e c k u n g der Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls
vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht
führen (BGBl. 1993 II S. 2182, 2183) auf d i e I n s e l M a n notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2015 (BGBl. II S. 841).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen von 1990 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 5. März 2021
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat am 25. Februar 2021 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer die E r -
s t r e c k u n g der Änderung vom 29. Juni 1990 des Montrealer Protokolls vom
16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1991 II S. 1331, 1332) auf d i e I n s e l M a n notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2015 (BGBl. II S. 841).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen von 1992 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 5. März 2021
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat am 25. Februar 2021 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer die E r -
s t r e c k u n g der Änderung vom 25. November 1992 des Montrealer Protokolls
vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht
führen (BGBl. 1993 II S. 2182, 2183) auf d i e I n s e l M a n notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Mai 2015 (BGBl. II S. 841).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021 285
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen von 1997 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 5. März 2021
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat am 25. Februar 2021 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer die E r -
s t r e c k u n g der Änderung vom 17. September 1997 des Montrealer Protokolls
vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht
führen (BGBl. 1998 II S. 2690, 2691) auf d i e I n s e l M a n notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 2020 (BGBl. II S. 715).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen von 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 5. März 2021
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat am 25. Februar 2021 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer die E r -
s t r e c k u n g der Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls
vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht
führen (BGBl. 2002 II S. 921, 923) auf d i e I n s e l M a n notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 2020 (BGBl. II S. 715).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021 285
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen von 1997 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 5. März 2021
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat am 25. Februar 2021 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer die E r -
s t r e c k u n g der Änderung vom 17. September 1997 des Montrealer Protokolls
vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht
führen (BGBl. 1998 II S. 2690, 2691) auf d i e I n s e l M a n notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 2020 (BGBl. II S. 715).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen von 1999 des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 5. März 2021
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat am 25. Februar 2021 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer die E r -
s t r e c k u n g der Änderung vom 3. Dezember 1999 des Montrealer Protokolls
vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht
führen (BGBl. 2002 II S. 921, 923) auf d i e I n s e l M a n notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 2020 (BGBl. II S. 715).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 2016 des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 5. März 2021
I.
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird nach
ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer
Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für
Kolumbien am 26. Mai 2021
in Kraft treten.
II.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat am 25. Februar 2021 dem General-
sekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer die E r -
s t r e c k u n g der Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls
vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht
führen (BGBl. 2017 II S. 1138, 1139) auf d i e I n s e l M a n notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Februar 2021 (BGBl. II S. 219).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021 287
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 12. März 2021
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach Ar-
tikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Mongolei am 18. Januar 2022
Neuseeland* am 14. Oktober 2021
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Erklärung
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2019 (BGBl. II S. 462).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 12. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 12. März 2021
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom 31. Ok-
tober 1951 in der Fassung vom 30. Juni 2005 (BGBl. 2006 II S. 1417, 1418) ist
nach ihrem Artikel 2 Absatz 3 für
Namibia am 19. Januar 2021
Nicaragua am 21. Oktober 2020
Thailand am 3. März 2021
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. März 2020 (BGBl. II S. 322).
Berlin, den 12. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021 287
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 12. März 2021
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach Ar-
tikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Mongolei am 18. Januar 2022
Neuseeland* am 14. Oktober 2021
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Erklärung
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2019 (BGBl. II S. 462).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 12. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 12. März 2021
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom 31. Ok-
tober 1951 in der Fassung vom 30. Juni 2005 (BGBl. 2006 II S. 1417, 1418) ist
nach ihrem Artikel 2 Absatz 3 für
Namibia am 19. Januar 2021
Nicaragua am 21. Oktober 2020
Thailand am 3. März 2021
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. März 2020 (BGBl. II S. 322).
Berlin, den 12. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 12. März 2021
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2
für
Island am 26. April 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2020 (BGBl. II S. 1172).
Berlin, den 12. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche
und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
Vom 12. März 2021
Das Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Ver-
suche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (BGBl.
1990 II S. 1486, 1487) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 22. Juni
1998 (BGBl. 2004 II S. 986, 987) wird nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für
Ungarn am 1. September 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 16).
Berlin, den 12. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 12. März 2021
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2
für
Island am 26. April 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. November 2020 (BGBl. II S. 1172).
Berlin, den 12. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche
und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
Vom 12. März 2021
Das Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Ver-
suche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (BGBl.
1990 II S. 1486, 1487) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 22. Juni
1998 (BGBl. 2004 II S. 986, 987) wird nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für
Ungarn am 1. September 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 16).
Berlin, den 12. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k