Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021 227
Dritte Verordnung
zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung
Vom 19. Februar 2021
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 zu der Mehr-
seitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch länderbezogener Berichte (BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) ver-
ordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 1 der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II
S. 259), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2020
(BGBl. 2020 II S. 139) geändert worden ist, wird wie folgt erweitert:
1. Über dem Wort „Aserbaidschan“ wird das Wort „Aruba“ eingefügt.
2. Unter dem Wort „Bahamas“ wird das Wort „Bahrain“ eingefügt.
3. Unter dem Wort „Gabun“ wird das Wort „Gibraltar“ eingefügt.
4. Unter dem Wort „Kroatien“ wird das Wort „Macau“ eingefügt.
5. Unter dem Wort „Monaco“ wird das Wort „Oman“ eingefügt.
6. Unter dem Wort „Singapur“ wird das Wort „Tunesien“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Februar 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden
Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische
Vom 5. Februar 2021
Zu dem Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestim-
mungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezem-
ber 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden
Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022,
1023) hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * am 31. Dezember 2020 gegenüber
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer
im Zusammenhang mit seinem Austritt aus der Europäischen Union eine E r k l ä -
r u n g abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. März 2020 (BGBl. II S. 256).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls zur Änderung des deutsch-finnischen
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Vom 11. Februar 2021
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 zu dem Protokoll
vom 18. November 2019 zur Änderung des Abkommens vom 19. Februar 2016
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (BGBl. 2020 II S. 754, 755) wird
bekannt gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 5 Absatz 2
am 25. Februar 2021
in Kraft treten wird.
Berlin, den 11. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden
Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische
Vom 5. Februar 2021
Zu dem Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestim-
mungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezem-
ber 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden
Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022,
1023) hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * am 31. Dezember 2020 gegenüber
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer
im Zusammenhang mit seinem Austritt aus der Europäischen Union eine E r k l ä -
r u n g abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. März 2020 (BGBl. II S. 256).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls zur Änderung des deutsch-finnischen
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Vom 11. Februar 2021
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 zu dem Protokoll
vom 18. November 2019 zur Änderung des Abkommens vom 19. Februar 2016
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (BGBl. 2020 II S. 754, 755) wird
bekannt gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 5 Absatz 2
am 25. Februar 2021
in Kraft treten wird.
Berlin, den 11. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021 229
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Vom 15. Februar 2021
I.
L i t a u e n hat am 2. Februar 2021 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über
Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und
insbesondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II S. 1642, 1643) nach seinem
Artikel 16 Absatz 1 g e k ü n d i g t . Die Kündigung wird nach Artikel 16 Absatz 2
des Übereinkommens am 1. September 2021 wirksam.
II.
S l o w e n i e n hat am 10. Februar 2021 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über
Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und
insbesondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II S. 1642, 1643) nach seinem
Artikel 16 Absatz 1 g e k ü n d i g t . Die Kündigung wird nach Artikel 16 Absatz 2
des Übereinkommens am 1. September 2021 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Dezember 2020 (BGBl. 2021 II S. 82).
Berlin, den 15. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Vom 15. Februar 2021
Die N i e d e r l a n d e * haben gegenüber dem Generalsekretär des Europarats
in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens des Europarats vom
16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) am
20. Januar 2021 einen bei Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde am 22. Juli 2010
angebrachten V o r b e h a l t zu Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens in
Bezug auf A r u b a um weitere drei Jahre e r n e u e r t . Der Vorbehalt ist somit in
Bezug auf Aruba bis zum 1. Mai 2024 gültig.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Januar 2021 (BGBl. II S. 156).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 15. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Februar 2021
Das in Windhuk am 27. April 2020 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit – Zuschüsse 2019 ist
nach seinem Artikel 4 Absatz 1
am 27. April 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Februar 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Vom 15. Februar 2021
Die N i e d e r l a n d e * haben gegenüber dem Generalsekretär des Europarats
in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens des Europarats vom
16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. 2011 II S. 300, 301) am
20. Januar 2021 einen bei Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde am 22. Juli 2010
angebrachten V o r b e h a l t zu Artikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens in
Bezug auf A r u b a um weitere drei Jahre e r n e u e r t . Der Vorbehalt ist somit in
Bezug auf Aruba bis zum 1. Mai 2024 gültig.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Januar 2021 (BGBl. II S. 156).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 15. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Februar 2021
Das in Windhuk am 27. April 2020 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit – Zuschüsse 2019 ist
nach seinem Artikel 4 Absatz 1
am 27. April 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Februar 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021 231
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit – Zuschüsse 2019
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
die Regierung der Republik Namibia – den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Namibia,
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
zu vertiefen, schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2023.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
in der Republik Namibia beizutragen, über der KfW garantieren.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
Artikel 3
lungen vom 18. September 2019 –
Die Regierung der Republik Namibia befreit die KfW von
sind wie folgt übereingekommen: direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge
in der Republik Namibia erhoben werden. In diesem Zusammen-
Artikel 1
hang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht werden von der Regierung der Republik Namibia getragen. Er-
es der Regierung der Republik Namibia oder anderen, von bei- hobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Republik Namibia übernommen. Darüber hinaus befreit die
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge Regierung der Republik Namibia die KfW von sonstigen öffent-
in Höhe von bis zu 11 000 000 Euro (in Worten: elf Millionen Euro) lichen Abgaben.
für die Vorhaben
1. „UNAM Campus Katima Mulilo II“ bis zu 5 000 000 Euro (in Artikel 4
Worten: fünf Millionen Euro), (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft.
2. „Armutsorientierte Förderung urbaner Infrastruktur“ bis zu
6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro) (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser sechs Monaten kündigen.
Vorhaben festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maß-
nahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämp- mens vereinbaren.
fung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vor- (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
haben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
Finanzierungsbeitrages erfüllen. gelegt.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
der Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit- Regierung der Republik Namibia veranlasst. Die andere Vertrags-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab- erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
kommen Anwendung. der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Windhuk am 27. April 2020 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ellen Gölz
Für die Regierung der Republik Namibia
Obeth Kandjoze
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Regierung der Mongolei
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 19. Februar 2021
Das Abkommen vom 3. April 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Regierung der Mongolei über bestimmte Aspekte von Luftverkehrs-
diensten ist nach seinem Artikel 7 am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten und
im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 5) ver-
öffentlicht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Abkommens vom 29. Mai 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolei über den Fluglinienverkehr
(BGBI. 2000 II S. 520, 521; 2001 II S. 171) mit dem Recht der Europäischen
Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 19. Februar 2021
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Susanne Schriek
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Islamischen Republik Pakistan
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 19. Februar 2021
Das Abkommen vom 24. Februar 2009 zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luft-
verkehrsdiensten ist nach seinem Artikel 8 am 5. Mai 2015 in Kraft getreten und
im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 34) veröffent-
licht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Abkommens vom 20. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Pakistan über den Luftverkehr (BGBl. 1961 II S. 497, 498; 1961 II
S. 1665) mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 19. Februar 2021
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Susanne Schriek
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Regierung der Mongolei
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 19. Februar 2021
Das Abkommen vom 3. April 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Regierung der Mongolei über bestimmte Aspekte von Luftverkehrs-
diensten ist nach seinem Artikel 7 am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten und
im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 5) ver-
öffentlicht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Abkommens vom 29. Mai 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolei über den Fluglinienverkehr
(BGBI. 2000 II S. 520, 521; 2001 II S. 171) mit dem Recht der Europäischen
Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 19. Februar 2021
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Susanne Schriek
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Islamischen Republik Pakistan
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 19. Februar 2021
Das Abkommen vom 24. Februar 2009 zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und der Islamischen Republik Pakistan über bestimmte Aspekte von Luft-
verkehrsdiensten ist nach seinem Artikel 8 am 5. Mai 2015 in Kraft getreten und
im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 34) veröffent-
licht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Abkommens vom 20. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Pakistan über den Luftverkehr (BGBl. 1961 II S. 497, 498; 1961 II
S. 1665) mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 19. Februar 2021
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Susanne Schriek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021 233
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Paraguay
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 19. Februar 2021
Das Abkommen vom 22. Februar 2007 zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und der Republik Paraguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrs-
diensten ist nach seinem Artikel 9 am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten und
im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 31) ver-
öffentlicht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Abkommens vom 26. November 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Paraguay über den Luftverkehr (BGBl. 1978 II S. 177, 178;
1978 II S. 1110) mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 19. Februar 2021
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Susanne Schriek
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Westafrikanischen
Wirtschafts- und Währungsunion
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 19. Februar 2021
Das Abkommen vom 30. November 2009 zwischen der Europäischen Ge-
meinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über
bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist nach seinem Artikel 9 am
21. Februar 2011 in Kraft getreten und im Amtsblatt der Europäischen Union
(ABl. L 56 vom 6.3.2010, S. 16) veröffentlicht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die jeweiligen Bestimmun-
gen des Abkommens vom 3. Oktober 1978 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Elfenbeinküste über den Luftverkehr (BGBl. 1982 II
S. 649, 650; 1983 II S. 542), des Abkommens vom 29. Oktober 1964 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Senegal über den Luftverkehr
(BGBl. 1966 II S. 118, 119; 1967 II S. 2047) und des Abkommens vom 27. Mai 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Togo über den Luft-
verkehr (BGBl. 1974 II S. 1129, 1130; 1976 II S. 448) mit dem Recht der Euro-
päischen Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 19. Februar 2021
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Susanne Schriek
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021 233
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Paraguay
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 19. Februar 2021
Das Abkommen vom 22. Februar 2007 zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und der Republik Paraguay über bestimmte Aspekte von Luftverkehrs-
diensten ist nach seinem Artikel 9 am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten und
im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 31) ver-
öffentlicht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Bestimmungen des
Abkommens vom 26. November 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Paraguay über den Luftverkehr (BGBl. 1978 II S. 177, 178;
1978 II S. 1110) mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 19. Februar 2021
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Susanne Schriek
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Westafrikanischen
Wirtschafts- und Währungsunion
über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Vom 19. Februar 2021
Das Abkommen vom 30. November 2009 zwischen der Europäischen Ge-
meinschaft und der Westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion über
bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ist nach seinem Artikel 9 am
21. Februar 2011 in Kraft getreten und im Amtsblatt der Europäischen Union
(ABl. L 56 vom 6.3.2010, S. 16) veröffentlicht worden.
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens werden die jeweiligen Bestimmun-
gen des Abkommens vom 3. Oktober 1978 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Elfenbeinküste über den Luftverkehr (BGBl. 1982 II
S. 649, 650; 1983 II S. 542), des Abkommens vom 29. Oktober 1964 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Senegal über den Luftverkehr
(BGBl. 1966 II S. 118, 119; 1967 II S. 2047) und des Abkommens vom 27. Mai 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Togo über den Luft-
verkehr (BGBl. 1974 II S. 1129, 1130; 1976 II S. 448) mit dem Recht der Euro-
päischen Union in Einklang gebracht.
Berlin, den 19. Februar 2021
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Susanne Schriek
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021
Bekanntmachung
des deutsch-ruandischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Februar 2021
Das in Kigali am 28. September 2020 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2020 (Vorhaben
„COVID-19 Notprogramm für kleine und mittlere Unter-
nehmen (KMU) in Ruanda“) ist nach seinem Artikel 5 Ab-
satz 1
am 28. September 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Februar 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. S i m o n K o p p e r s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021 235
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2020
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
die Regierung der Republik Ruanda – Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik beitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Ruanda, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
entfällt, soweit der entsprechende Finanzierungsvertrag nicht
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
innerhalb der Frist bis zum 31. Dezember 2020 geschlossen wur-
zu vertiefen,
de.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- (3) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
in der Republik Ruanda beizutragen, KfW garantieren.
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 110/2020 vom 27. Juli Artikel 3
2020) – Die Regierung der Republik Ruanda befreit die KfW von direk-
ten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
sind wie folgt übereingekommen: Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der
Republik Ruanda erhoben werden. In diesem Zusammenhang
Artikel 1 erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht von der Regierung der Republik Ruanda getragen. Erhobene
es der Regierung der Republik Ruanda von der Kreditanstalt für besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der
Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis Republik Ruanda übernommen. Darüber hinaus befreit die
zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) für das Vor- Regierung der Republik Ruanda die KfW von sonstigen öffent-
haben „COVID-19 Notprogramm für kleine und mittlere Unter- lichen Abgaben.
nehmen (KMU) in Ruanda“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. Artikel 4
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Die Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich aus
der Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit- den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
Abkommen Anwendung. republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh- (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
men erforderlichen Genehmigungen. Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
Artikel 5 gelegt.
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft. (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von
Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-
sechs Monaten schriftlich kündigen.
partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom- erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
mens vereinbaren. der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Kigali am 28. September 2020 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. T h o m a s K u r z
Für die Regierung der Republik Ruanda
Dr. U z z i e l N d a g i j i m a n a
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere
Vom 23. Februar 2021
Das Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des
Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere
(BGBl. 1969 II S. 1997) ist nach seinem Artikel 16 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel XVIII Absatz 3 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II
S. 1183, 1190) für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 9. Mai 2009
Kroatien am 22. Oktober 2009
Montenegro am 26. April 2018
Nordmazedonien am 23. Dezember 2020
Polen am 21. Oktober 1999
Spanien am 9. September 1995
Tschechien am 30. November 2000.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Januar 2005 (BGBl. II S. 154).
Berlin, den 23. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021 237
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags
über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(NATO-Truppenstatut)
Vom 23. Februar 2021
I.
Das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantik-
vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) (BGBl.
1961 II S. 1183, 1190) ist nach seinem Artikel XVIII Absatz 3 für
Kroatien am 22. Oktober 2009
Montenegro am 26. April 2018
Nordmazedonien am 23. Dezember 2020
in Kraft getreten.
II.
In der Bekanntmachung vom 16. Juni 1963 über das Inkrafttreten des Abkom-
mens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsststellung
ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) und der Zusatzvereinbarungen zu diesem
Abkommen (BGBl. 1963 II S. 745) ist das Datum für Griechenland „25. August
1955“ durch „25. August 1954“ zu ersetzen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Juni 2010 (BGBl. II S. 825).
Berlin, den 23. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 23. Februar 2021
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Island am 26. April 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2020 (BGBl. II S. 116).
Berlin, den 23. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021 237
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags
über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(NATO-Truppenstatut)
Vom 23. Februar 2021
I.
Das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantik-
vertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) (BGBl.
1961 II S. 1183, 1190) ist nach seinem Artikel XVIII Absatz 3 für
Kroatien am 22. Oktober 2009
Montenegro am 26. April 2018
Nordmazedonien am 23. Dezember 2020
in Kraft getreten.
II.
In der Bekanntmachung vom 16. Juni 1963 über das Inkrafttreten des Abkom-
mens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsststellung
ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) und der Zusatzvereinbarungen zu diesem
Abkommen (BGBl. 1963 II S. 745) ist das Datum für Griechenland „25. August
1955“ durch „25. August 1954“ zu ersetzen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Juni 2010 (BGBl. II S. 825).
Berlin, den 23. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 23. Februar 2021
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Island am 26. April 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2020 (BGBl. II S. 116).
Berlin, den 23. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 23. Februar 2021
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem
Artikel VIII Absatz 4 für
Luxemburg am 27. Januar 2021
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Februar 2019 (BGBl. II S. 197).
Berlin, den 23. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation
Vom 23. Februar 2021
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-
scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) wird
nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Jamaica am 3. Juli 2021
Singapur am 16. September 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. September 2020 (BGBl. II S. 770).
Berlin, den 23. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 23. Februar 2021
Das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) ist nach seinem
Artikel VIII Absatz 4 für
Luxemburg am 27. Januar 2021
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Februar 2019 (BGBl. II S. 197).
Berlin, den 23. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation
Vom 23. Februar 2021
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-
scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) wird
nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Jamaica am 3. Juli 2021
Singapur am 16. September 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. September 2020 (BGBl. II S. 770).
Berlin, den 23. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021 239
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Schlachttieren
Vom 23. Februar 2021
Das Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von
Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770, 771) wird nach seinem Artikel 20 Absatz 3
für
Ungarn am 19. August 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. September 2008 (BGBl. II S. 1276).
Berlin, den 23. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Inverness Technologies, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-22-02)
Vom 24. Februar 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Inverness Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-22-02) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. Juni 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021 239
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Schlachttieren
Vom 23. Februar 2021
Das Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von
Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770, 771) wird nach seinem Artikel 20 Absatz 3
für
Ungarn am 19. August 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. September 2008 (BGBl. II S. 1276).
Berlin, den 23. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Inverness Technologies, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-22-02)
Vom 24. Februar 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Inverness Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-22-02) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. Juni 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Februar 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 23. Juni 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 228 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. Juni
2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Inverness Technologies, Inc.
(Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Num-
mer DOCPER-TC-22-02 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen für Soldaten beim Karrierewechsel,
betreibt bestehende diesbezügliche Einrichtungen, bietet Soldaten Beratung vor dem
Ausscheiden und beim Karrierewechsel sowie Schulungen im Zusammenhang mit
Beschäftigungsfragen, damit diese den Arbeitsmarktanforderungen gerecht werden.
Der Auftragnehmer ermittelt ausscheidende Soldaten und informiert sie über Dienst-
leistungsangebote, beurteilt den individuellen Bedarf und erbringt auf den jeweiligen
Fall zugeschnittene Betreuung und Beratung hinsichtlich des Karrierewechsels und der
Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Auftragnehmer sammelt Daten und Informationen
über die erbrachten Dienstleistungen, auf deren Grundlage die Regierung die Leistun-
gen beurteilt und die Dienstleistungen verbessert. Der Auftragnehmer erstellt und pflegt
die zur Erbringung der Dienstleistungen verwendeten automatisierten Systeme.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Career Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021 241
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 4. Juli 2019
bis 3. Juli 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika Nummer 228 vom 23. Juni 2020 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt und
deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021
Bekanntmachung
von Berichtigungen
zur 28. ADR-Änderungsverordnung
Vom 1. März 2021
Zu der 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II
S. 757, Anlageband) wird nachfolgend die Berichtigung der UN/ECE WP.15
(ECE/TRANS/300, Vol. I et II) Novembre 2020 und (ECE/TRANS/300, Vol. I)
Février 2021 in Französisch und ein Fehlerverzeichnis zur deutschen Über-
setzung des Anlagebandes der 28. ADR-Änderungsverordnung bekannt
gemacht. Die Corrigenda 1 bis 3 zur englischen und französischen Ausgabe des
ADR 2021 haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.
Berlin, den 1. März 2021
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Schwan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021 243
Corrigendum 2 zur 28. ADR-Änderungsverordnung
(das Corrigendum 1 betrifft nur die englische Fassung)
Volume I
1. Chapitre 3.2, 3.2.1, Notes explicatives pour la colonne (17)
Au lieu de « P » lire « AP »
Volume II
2. Chapitre 4.1, 4.1.4.2, instruction d’emballage IBC100, deuxième ligne après la ligne de titre du tableau
Au lieu de 13M2 lire 13M2
Corrigendum 3 zur 28. ADR-Änderungsverordnung
1. Pages 278 et 279, pour No ONU 0009, colonne (2)
Substituer au texte existant
MUNITIONS INCENDIAIRES avec ou sans charge de dispersion, charge d’expulsion ou charge propulsive
2. Pages 278 et 279, pour No ONU 0010, colonne (2)
Substituer au texte existant
MUNITIONS INCENDIAIRES avec ou sans charge de dispersion, charge d’expulsion ou charge propulsive
3. Pages 284 et 285, pour No ONU 0130, colonne (2)
Substituer au texte existant
STYPHNATE DE PLOMB (TRINITRORÉSORCINATE DE PLOMB) HUMIDIFIÉ avec au moins 20% (masse) d’eau ou d’un
mélange d’alcool et d’eau
4. Pages 290 et 291, pour No ONU 0243, colonne (2)
Substituer au texte existant
MUNITIONS INCENDIAIRES AU PHOSPHORE BLANC avec charge de dispersion, charge d’expulsion ou charge propulsive
5. Pages 290 et 291, pour No ONU 0244, colonne (2)
Substituer au texte existant
MUNITIONS INCENDIAIRES AU PHOSPHORE BLANC avec charge de dispersion, charge d’expulsion ou charge propulsive
6. Pages 294 et 295, pour No ONU 0300, colonne (2)
Substituer au texte existant
MUNITIONS INCENDIAIRES avec ou sans charge de dispersion, charge d’expulsion ou charge propulsive
ECE/TRANS/300/Corr.3 page 2
7. Pages 368 et 369, pour No ONU 1602, colonne (2), pour les trois rubriques
Substituer au texte existant
COLORANT LIQUIDE TOXIQUE, N.S.A. ou MATIÈRE INTERMÉDIAIRE LIQUIDE POUR COLORANT, TOXIQUE, N.S.A.
8. Pages 376 et 377, pour No ONU 1727, colonne (2)
Substituer au texte existant
HYDROGÉNODIFLUORURE D’AMMONIUM SOLIDE
9. Pages 384 et 385, pour No ONU 1811, colonne (2)
Substituer au texte existant
HYDROGÉNODIFLUORURE DE POTASSIUM, SOLIDE
10. Pages 396 et 397, pour No ONU 1975, colonne (2)
Substituer au texte existant
MONOXYDE D’AZOTE ET TETROXYDE DE DIAZOTE EN MÉLANGE (MONOXYDE D’AZOTE ET DIOXYDE D’AZOTE EN
MÉLANGE)
11. Pages 398 et 399, pour No ONU 1986, colonne (2), première et deuxième rubrique
Substituer au texte existant
ALCOOLS INFLAMMABLES, TOXIQUES, N.S.A.
12. Pages 432 et 433, pour No ONU 2478, colonne (2), pour les deux rubriques
Substituer au texte existant
ISOCYANATES INFLAMMABLES, TOXIQUES, N.S.A. ou ISOCYANATE EN SOLUTION, INFLAMMABLE, TOXIQUE, N.S.A.
13. Pages 442 et 443, pour No ONU 2604, colonne (2)
Substituer au texte existant
ÉTHERATE DIÉTHYLIQUE DE TRIFLUORURE DE BORE
14. Pages 458 et 459, pour No ONU 2782, colonne (2), pour les deux rubriques
Substituer au texte existant
PESTICIDE BIPYRIDYLIQUE LIQUIDE INFLAMMABLE, TOXIQUE, ayant un point d’éclair inférieur à 23 °C
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021
15. Pages 458 et 459, pour No ONU 2788, colonne (2), deuxième rubrique
Substituer au texte existant
COMPOSÉ ORGANIQUE LIQUIDE DE L’ÉTAIN, N.S.A.
16. Pages 458 et 459, pour No ONU 2789, colonne (2)
Substituer au texte existant
ACIDE ACÉTIQUE GLACIAL ou ACIDE ACÉTIQUE EN SOLUTION contenant plus de 80% (masse) d’acide
ECE/TRANS/300/Corr.3 page 3
17. Pages 460 et 461, pour No ONU 2801, colonne (2), pour les trois rubriques
Substituer au texte existant
COLORANT LIQUIDE CORROSIF, N.S.A. ou MATIÈRE INTERMÉDIAIRE LIQUIDE POUR COLORANT, CORROSIVE, N.S.A.
18. Pages 470 et 471, pour No ONU 2908, colonne (2)
Substituer au texte existant
MATIÈRES RADIOACTIVES, EMBALLAGES VIDES COMME COLIS EXCEPTÉS
19. Pages 470 et 471, pour No ONU 2909, colonne (2)
Substituer au texte existant
MATIÈRES RADIOACTIVES, OBJETS MANUFACTURÉS EN URANIUM NATUREL ou EN URANIUM APPAUVRI ou EN
THORIUM NATUREL, EN COLIS EXCEPTÉ
20. Pages 470 et 471, pour No ONU 2910, colonne (2)
Substituer au texte existant
MATIÈRES RADIOACTIVES, QUANTITÉS LIMITÉES EN COLIS EXCEPTÉ
21. Pages 470 et 471, pour No ONU 2911, colonne (2)
Substituer au texte existant
MATIÈRES RADIOACTIVES, APPAREILS ou OBJETS EN COLIS EXCEPTÉ
22. Pages 470 et 471, pour No ONU 2913, colonne (2)
Substituer au texte existant
MATIÈRES RADIOACTIVES, OBJETS CONTAMINÉS SUPERFICIELLEMENT (SCO-I, SCO-II ou SCO-III) non fissiles ou fissiles
exceptés
23. Pages 474 et 475, pour No ONU 2978, colonne (2)
Substituer au texte existant
MATIÈRES RADIOACTIVES, HEXAFLUORURE D’URANIUM, non fissiles ou fissiles exceptées
24. Pages 498 et 499, pour No ONU 3152, colonne (2)
Substituer au texte existant
DIPHÉNYLES POLYHALOGÉNÉS SOLIDES ou MONOMÉTHYLDIPHÉNYLMÉTHANES HALOGÉNÉS SOLIDES ou
TERPHÉNYLES POLYHALOGÉNÉS SOLIDES
25. Pages 500 et 501, pour No ONU 3169, colonne (2)
Substituer au texte existant
ÉCHANTILLON DE GAZ, NON COMPRIMÉ, TOXIQUE, N.S.A., sous une forme autre qu’un liquide réfrigéré
26. Pages 514 et 515, pour No ONU 3280, colonne (2), deuxième rubrique
Substituer au texte existant
COMPOSÉ ORGANIQUE DE L’ARSENIC, LIQUIDE, N.S.A.
ECE/TRANS/300/Corr.3 page 4
27. Pages 522 et 523, pour No ONU 3326, colonne (2)
Substituer au texte existant
MATIÈRES RADIOACTIVES, OBJETS CONTAMINÉS SUPERFICIELLEMENT (SCO-I ou SCO-II), FISSILES
28. Pages 522 et 523, pour No ONU 3332, colonne (2)
Substituer au texte existant
MATIÈRES RADIOACTIVES EN COLIS DE TYPE A, SOUS FORME SPÉCIALE, non fissiles ou fissiles exceptées
29. Pages 528 et 529, pour No ONU 3358, colonne (2)
Substituer au texte existant
MACHINES FRIGORIFIQUES contenant un gaz liquéfié inflammable et non toxique
30. Pages 548 et 549, pour No ONU 3488, colonne (2)
Substituer au texte existant
LIQUIDE TOXIQUE À L’INHALATION, INFLAMMABLE, CORROSIF, N.S.A., de CL50 inférieure ou égale à 200 ml/m3 et de
concentration de vapeur saturée supérieure ou égale à 500 CL50
31. Pages 550 et 551, pour No ONU 3489, colonne (2)
Substituer au texte existant
LIQUIDE TOXIQUE À L’INHALATION, INFLAMMABLE, CORROSIF, N.S.A., de CL50 inférieure ou égale à 1000 ml/m3 et de
concentration de vapeur saturée supérieure ou égale à 10 CL50
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021 245
32. Pages 554 et 555, pour No ONU 3528, colonne (2)
Substituer au texte existant
MOTEUR À COMBUSTION INTERNE FONCTIONNANT AU LIQUIDE INFLAMMABLE ou MOTEUR PILE À COMBUSTIBLE
CONTENANT DU LIQUIDE INFLAMMABLE ou MACHINE À COMBUSTION INTERNE FONCTIONNANT AU LIQUIDE
INFLAMMABLE ou MACHINE PILE À COMBUSTIBLE CONTENANT DU LIQUIDE INFLAMMABLE
Fehlerverzeichnis
zur deutschen Übersetzung des Anlagebandes der 28. ADR-Änderungsverordnung
TEIL 4
Kapitel 4.1
4.1.4.1
P 622 In der zusätzlichen Vorschrift 4 „ISO 7765-1:1998“ ändern in:
„ISO 7765-1:1988“.
[Korrektur zur deutschen Fassung der Notifizierungstexte]
4.1.4.2
LP 622 In der zusätzlichen Vorschrift 4 „ISO 7765-1:1998“ ändern in:
„ISO 7765-1:1988“.
[Korrektur zur deutschen Fassung der Notifizierungstexte]
TEIL 6
Kapitel 6.2
6.2.4.1 In der Tabelle unter „für Verschlüsse“ folgende Korrekturen vornehmen:
– Bei der Norm EN ISO 10297:2014 erhält die Eintragung in Spalte (4) folgenden Wortlaut:
„zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2020“.
– Bei der Norm EN ISO 10297:2014 die Eintragung in Spalte (5) streichen.
Kapitel 6.4
6.4.23.17 In Absatz p) „des Unterabschnitts“ ändern in:
„des Absatzes“.
TEIL 7
Kapitel 7.4
7.4.1 „eine Tankcodierung“ ändern in:
„ein Code“.
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „CACI Inc. Federal“
(Nr. DOCPER-AS-18-06)
Vom 3. März 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „CACI
Inc. Federal“ (Nr. DOCPER-AS-18-06) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. Juni 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 3. März 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021 247
Auswärtiges Amt Berllin, 23. Juni 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 159 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. Juni 2020
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen CACI Inc. Federal (Auftragnehmer) einen Vertrag über die
Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-AS-18-06 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen für die Sondereinsatzkräfte der US-Streit-
kräfte durch Bereitstellung von Fachwissen hinsichtlich der Abwehr unkonventioneller
Spreng- und Brandvorrichtungen (Counter Improvised Explosive Device, CIED). Der
Schwerpunkt dieser Bemühungen liegt auf der Analyse von Möglichkeiten, die Her-
stellung von selbstgebauten Bomben zu unterbinden beziehungsweise diese Bomben
aufzufinden, bevor sie Streitkräfte in Afghanistan und anderen Einsatzgebieten verlet-
zen oder töten. Der Auftragnehmer bringt seine Kenntnisse in den Bereichen Militär-
einsätze auf operativer Ebene, Nachrichtengewinnung und Datenfusion ein, um Infor-
mationen auszuwerten, die dem Europäischen und dem Afrikanischen Kommando der
Vereinigten Staaten als Unterstützung dabei dienen sollen, zu Bemühungen, dem
Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen gegen US- und alliierte
Streitkräfte entgegenzuwirken, ihren Beitrag zu leisten. Die Berichte werden den
US-Streitkräften zur Verfügung gestellt und können an Koalitionsstreitkräfte, einschließ-
lich der Bundeswehr, weitergegeben werden, wenn sich ein Bericht auf deren Einsätze
bezieht.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe ledig-
lich solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die
unter Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer
ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten
deutsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2021
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung) und „Military
Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 31. Oktober 2016
bis 30. Oktober 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Ar-
tikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika Nummer 159 vom 23. Juni 2020 und diese Antwortnote eine
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom