1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021
Gesetz
zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007
zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung
Vom 21. Dezember 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
das folgende Gesetz beschlossen: worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 119 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Ab-
Zustimmungsermächtigung satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
zum Vorschlag der Kommission
zur Änderung der Gründungsverordnung der b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte „Für die Übertragung der vom 1. Januar bis zum
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag der 30. Juni 2022 erstellten Schriftstücke in die elektro-
Kommission vom 5. Juni 2020 für eine Verordnung des nische Form gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des gesamten
des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Jahrgangs nach Absatz 1 Satz 2 das gesamte
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte in der Halbjahr tritt.“
Fassung vom 28. Juni 2021 zustimmen. Dies gilt auch für c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „und Ab-
eine gegebenenfalls sprachbereinigte Fassung. Der Vor- satz 2“ durch ein Komma und die Wörter „Absatz 2
schlag wird nachstehend veröffentlicht. und 3 Satz 3“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Artikel 2
„(5) Die sich auf die Übertragung von Schrift-
Änderung des
stücken in die elektronische Form beziehenden
Beurkundungsgesetzes
Möglichkeiten der Absätze 1 bis 4 sind erst ab dem
§ 76 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 1. Juli 2022 anzuwenden.“
(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 23 des Ge-
setzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert 2. Dem § 120 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
worden ist, wird wie folgt geändert: „Satz 1 gilt auch für in der Urkundensammlung
1. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4“ durch die verwahrte Schriftstücke, die vom 1. Januar bis zum
Angabe „bis 5“ ersetzt. 30. Juni 2022 erstellt wurden.“
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt: Artikel 4
„(5) Für Beurkundungen und sonstige Amtshand-
Weitere Änderung
lungen, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022
der Bundesnotarordnung
vorgenommen werden, gilt § 55 Absatz 2 nur im
Hinblick auf das Urkundenverzeichnis und sind § 55 § 119 Absatz 5 der Bundesnotarordnung, die zuletzt
Absatz 3 sowie § 56 nicht anzuwenden. Im Übrigen durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
gelten für die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 aufgehoben.
vorgenommenen Beurkundungen und sonstigen
Amtshandlungen Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 ent- Artikel 5
sprechend.“
Änderung der
Verordnung über die Führung
Artikel 3 notarieller Akten und Verzeichnisse
Änderung der Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und
Bundesnotarordnung Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246), die
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten be- 2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist, wird wie folgt
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 31 des Ge- geändert:
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1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39 Artikel 6
die folgende Angabe eingefügt:
Weitere Änderung
„§ 39a Übergangsvorschrift“. der Verordnung über die Führung
2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: notarieller Akten und Verzeichnisse
Die Verordnung über die Führung notarieller Akten und
„§ 39a
Verzeichnisse, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
Übergangsvorschrift geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Nummer 1 bis 4 sowie die §§ 31 bis 39 sind erst 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 39a ge-
ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden.“ strichen.
3. Dem § 50 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
2. § 39a wird aufgehoben.
„Satz 1 Nummer 3 bis 6 ist auf vom 1. Januar bis zum
30. Juni 2022 erstellte Unterlagen nicht anzuwenden.“
Artikel 7
4. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter Inkrafttreten
„zwischen dem 1. Januar 1950 und dem“ durch die (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Wörter „vom 1. Januar 1950 bis zum“ ersetzt. und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
b) Folgender Satz wird angefügt:
(2) Die Artikel 2, 3 und 5 treten am 1. Januar 2022 in
„Satz 1 Nummer 3 gilt auch für die dort bezeichne- Kraft.
ten Dokumente, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni
2022 erstellt wurden.“ (3) Die Artikel 4 und 6 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
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Verordnung (EU) 2021/…
des Rates vom …
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007
zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Der Rat der Europäischen Union — (6) Die Festlegung der Tätigkeitsbereiche der Agentur sollte sich
allein auf das Programmplanungsdokument der Agentur
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro- stützen. Der derzeitige Ansatz, parallel dazu alle fünf Jahre
päischen Union, insbesondere auf Artikel 352, einen umfassenden thematischen Mehrjahresrahmen fest-
zulegen, sollte nicht fortgeführt werden, da er sich durch
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, das Programmplanungsdokument erübrigt, das die Agentur
seit 2017 jährlich annimmt‚ um der Delegierten Verordnung
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die
(EU) Nr. 1271/2013 der Kommission1, an deren Stelle die
nationalen Parlamente,
Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission2 ge-
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments1, treten ist, Genüge zu tun. Auf der Grundlage der politischen
Agenda der Union und der Bedürfnisse der Interessenträger
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, werden in dem Programmplanungsdokument die Bereiche
und spezifischen Projekte, an denen die Agentur arbeiten
in Erwägung nachstehender Gründe: soll, eindeutig festgelegt. Das sollte es der Agentur ermög-
lichen, ihre Arbeit und thematische Ausrichtung im Laufe der
(1) Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im
Zeit zu planen und jährlich an neue Prioritäten anzupassen.
Folgenden die „Agentur“) wurde durch die Verordnung (EG)
Nr. 168/2007 des Rates1 mit dem Ziel geschaffen, den Or- (7) Die Agentur sollte ihren Entwurf des Programmplanungs-
ganen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und dokuments bis zum 31. Januar jedes Jahres dem Euro-
ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der Grundrechte Unterstüt- päischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie
zung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung den nationalen Verbindungsbeamten und dem wissen-
zu stellen. schaftlichen Ausschuss vorlegen. Ziel ist es, dass die Agen-
tur bei gleichzeitig völlig unabhängiger Wahrnehmung ihrer
(2) Um den Tätigkeitsbereich der Agentur anzupassen und die
Aufgaben aus den Diskussionen oder Stellungnahmen zu
Leitung und Effizienz der Agentur zu verbessern, ist es not-
einem solchen Entwurf des Programmplanungsdokuments
wendig, gewisse Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.
Anregungen erhält, um das zweckmäßigste Arbeitspro-
168/2007 des Rates anzupassen, ohne das Ziel und die Auf-
gramm zur Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten
gaben der Agentur zu ändern.
auszuarbeiten, indem Unterstützung und Fachwissen über
(3) Angesichts des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon die Grundrechte zur Verfügung gestellt werden.
sollte der Tätigkeitsbereich der Agentur auch den in Bezug
(8) Um eine reibungslose Kommunikation zwischen der Agentur
auf die Grundrechte besonders sensiblen Bereich der poli-
und den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Agen-
zeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
tur und die nationalen Verbindungsbeamten im Geiste enger
umfassen.
gegenseitiger Zusammenarbeit kooperieren. Diese Zusam-
(4) Der Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits- menarbeit sollte die Unabhängigkeit der Agentur unberührt
politik sollte vom Tätigkeitsbereich der Agentur ausgenom- lassen.
men werden. Das sollte die Bereitstellung von Unterstützung
(9) Eine Reihe von Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr.
und Fachwissen durch die Agentur (z. B. Schulungsmaß-
168/2007 sollte geändert werden, um eine bessere Leitung
nahmen zu Grundrechtsfragen) für die Organe, Einrichtun-
und Funktionsweise des Verwaltungsrats der Agentur zu ge-
gen, Ämter und Agenturen der Union, einschließlich jener,
währleisten.
die im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-
politik tätig sind, unberührt lassen. (10) In Anbetracht der wichtigen Funktion des Verwaltungsrats
sollten seine Mitglieder unabhängig sein und über fundierte
(5) Darüber hinaus sind einige gezielte technische Änderungen
Kenntnisse im Bereich der Grundrechte sowie angemessene
der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 erforderlich, damit die
Managementerfahrung, einschließlich Kompetenzen in den
Agentur nach den Grundsätzen des Gemeinsamen Kon-
Bereichen Verwaltung und Haushalt, verfügen.
zepts verwaltet und betrieben werden kann, das der
Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des (11) Auch sollte klargestellt werden, dass die Amtszeit der Mit-
Rates der EU und der Europäischen Kommission zu den glieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter zwar
dezentralen Agenturen vom 19. Juli 2012 beigefügt ist (im nicht unmittelbar nacheinander verlängert werden kann, es
Folgenden „Gemeinsames Konzept“). Die Angleichung der jedoch möglich sein sollte, ein ehemaliges Mitglied oder
Verordnung (EG) Nr. 168/2007 an die Grundsätze des Ge-
meinsamen Konzepts ist auf die besondere Arbeit und Art 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom
der Agentur zugeschnitten und zielt darauf ab, den Betrieb 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen
der Agentur zu vereinfachen, ihre Leitung zu verbessern und gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013,
Effizienzgewinne zu erzielen. S. 42).
2 Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezem-
1 Stellungnahme vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ber 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und
1 Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der
Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (ABl. L 53 vom Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und
22.2.2007, S. 1). des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
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stellvertretendes Mitglied für eine weitere nicht aufeinander- Stellung des Direktors und des umfassenden Charakters
folgende Amtszeit wiederzuernennen. Ist es einerseits ge- des Verfahrens, an dem das Europäische Parlament, der Rat
rechtfertigt, aufeinanderfolgende Verlängerungen nicht zu- und die Kommission beteiligt sind, innerhalb von zwölf Mo-
zulassen, um die Unabhängigkeit der Mitglieder zu naten vor Ende der Amtsperiode des Direktors eingeleitet
gewährleisten, würde andererseits die Möglichkeit einer werden.
Wiederernennung für eine weitere nicht aufeinanderfolgende
(18) Um die Stabilität des Mandats des Direktors und damit die
Amtszeit es den Mitgliedstaaten erleichtern, geeignete Mit-
der Arbeit der Agentur zu erhöhen, sollte zudem die Mehr-
glieder zu ernennen, die alle Voraussetzungen erfüllen.
heit, die erforderlich ist, um die Amtsenthebung des Direk-
(12) Zu der Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrats oder tors vorzuschlagen, von derzeit einem Drittel auf zwei Drittel
ihrer Stellvertreter sollte klargestellt werden, dass das neue der Mitglieder des Verwaltungsrats angehoben werden. Um
Mitglied oder der neue Stellvertreter in allen Fällen, in denen die Gesamtverantwortung des Direktors für die Verwaltung
die Amtszeit vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums endet, d. h. der Agentur zu konkretisieren, sollte festgelegt werden, dass
nicht nur im Falle des Verlusts der Unabhängigkeit, sondern der Direktor für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwal-
auch in anderen Fällen wie Rücktritt oder Tod, die fünfjährige tungsrats, die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstra-
Amtszeit des Vorgängers bzw. der Vorgängerin zu Ende tegie der Agentur und die Ausarbeitung eines Aktionsplans
führt, es sei denn, die verbleibende Amtszeit beträgt weni- mit Folgemaßnahmen zu internen oder externen Prüfberich-
ger als zwei Jahre; in diesem Fall kann eine neue fünfjährige ten und zu Untersuchungen des OLAF oder der EUStA ver-
Amtszeit beginnen. antwortlich ist.
(13) Zur Angleichung an die Lage innerhalb der Organe der Union (19) Um die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 mit dem Gemein-
sollte der Verwaltungsrat der Agentur die Befugnisse der samen Konzept in Einklang zu bringen, ist es notwendig
Anstellungsbehörde ausüben. Mit Ausnahme der Ernennung festzulegen, dass die Kommission alle fünf Jahre die Bewer-
des Direktors sollten diese Befugnisse dem Direktor über- tung der Agentur in Auftrag geben sollte.
tragen werden. Der Verwaltungsrat sollte die Befugnisse der (20) Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 sollte daher entspre-
Anstellungsbehörde gegenüber dem Personal der Agentur chend geändert werden —
nur in Ausnahmefällen ausüben.
hat folgende Verordnung erlassen:
(14) Um Blockaden zu vermeiden und die Abstimmungsverfah-
ren für die Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses zu
vereinfachen, sollte festgelegt werden, dass sie vom Ver- Artikel 1
waltungsrat mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglie- Änderung der
der des Verwaltungsrats gewählt werden. Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates
(15) Um die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 weiter mit dem Die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates wird wie folgt ge-
Gemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen und die ändert:
Fähigkeit des Verwaltungsrats zu stärken, die administrative,
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
operative und haushaltstechnische Verwaltung der Agentur
zu überwachen, ist es notwendig, dem Verwaltungsrat zu-
sätzliche Aufgaben zu übertragen und die dem Exekutivaus- „Artikel 2
schuss übertragenen Aufgaben näher zu spezifizieren. Zu Ziel
den zusätzlichen Aufgaben des Verwaltungsrats sollte die
Annahme einer Sicherheitsstrategie gehören, die unter an- Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Orga-
derem Vorschriften für den Austausch von EU-Verschluss- nen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und
sachen, eine Kommunikationsstrategie und Vorschriften für der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts
die Vermeidung von und den Umgang mit Interessenkonflik- im Bereich der Grundrechte Unterstützung zu gewähren und
ten seiner Mitglieder und der Mitglieder des wissenschaft- ihnen Fachkenntnisse zur Verfügung zu stellen, um ihnen die
lichen Ausschusses umfasst. Es sollte klargestellt werden, uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern,
dass die Aufgabe des Exekutivausschusses, die Vorarbeiten wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnah-
für die vom Verwaltungsrat zu fassenden Beschlüsse zu men einleiten oder Aktionen festlegen.“
überwachen, die Prüfung von Haushalts- und Personal- 2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
fragen umfasst. Zudem sollte der Exekutivausschuss beauf-
tragt werden, die vom Direktor ausgearbeitete Betrugsbe- „Artikel 3
kämpfungsstrategie anzunehmen und für angemessene
Folgemaßnahmen zu Prüfergebnissen und zu Untersuchungen Tätigkeitsbereich
des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (1) Die Agentur nimmt ihre Aufgaben zur Verwirklichung
und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu des in Artikel 2 festgelegten Ziels im Rahmen der Zustän-
sorgen. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass der Exe- digkeiten der Union wahr.
kutivausschuss erforderlichenfalls in dringenden Fällen vor-
läufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats fassen (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezieht sich die
kann. Agentur auf die Grundrechte, auf die in Artikel 6 des Ver-
trags über die Europäische Union verwiesen wird.
(16) Um das bestehende Verfahren zur Ersetzung der Mitglieder
des wissenschaftlichen Ausschusses zu vereinfachen, sollte (3) Die Agentur befasst sich mit Grundrechtsfragen in der
es dem Verwaltungsrat möglich sein, die nächste Person auf Union und den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des
der Reserveliste für die verbleibende Amtszeit zu ernennen, Unionsrechts, mit Ausnahme von Rechtsakten oder Tätig-
wenn ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ersetzt werden keiten der Union oder der Mitgliedstaaten im Zusammen-
muss. hang mit oder im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik.“
(17) Angesichts des sehr selektiven Ernennungsverfahrens und
der Tatsache, dass die Zahl der Bewerber, die die Auswahl- 3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
kriterien möglicherweise erfüllen, häufig gering ist, sollte die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Amtszeit des Direktors der Agentur unter Berücksichtigung
i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
seiner Leistung und der Aufgaben und Anforderungen der
Agentur in den kommenden Jahren einmal um bis zu fünf „a) Sie sammelt, erfasst, analysiert und verbreitet
Jahre verlängert werden können. Darüber hinaus sollte ein relevante objektive, verlässliche und vergleichbare
hierauf gerichtetes Verfahren angesichts der Bedeutung der Informationen und Daten, einschließlich der Er-
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gebnisse von Forschungs- und Überwachungs- besondere das Jahres- und das Mehrjahresarbeitspro-
maßnahmen, die ihr von Mitgliedstaaten und Or- gramm enthält.
ganen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der
(2) Der Direktor legt den Entwurf des Programmpla-
Union, von Forschungszentren, nationalen Stel-
nungsdokuments dem Verwaltungsrat vor. Der Direktor legt
len, Nichtregierungsorganisationen, Drittländern
den vom Verwaltungsrat gebilligten Entwurf des Programm-
und internationalen Organisationen, insbesonde-
planungsdokuments dem Europäischen Parlament, dem Rat
re von den zuständigen Gremien des Europa-
und der Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres
rates, übermittelt werden;“.
vor. Im Rat erörtert das zuständige Vorbereitungsgremium
ii) Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: den Entwurf des Mehrjahresarbeitsprogramms und kann die
„c) sie führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten Agentur auffordern, den Entwurf vorzustellen.
und Erhebungen sowie Voruntersuchungen und (3) Der Direktor legt den Entwurf des Programmpla-
Durchführbarkeitsstudien durch, beteiligt sich an nungsdokuments spätestens am 31. Januar jedes Jahres
solchen Arbeiten oder fördert sie, auch – wenn auch den in Artikel 8 Absatz 1 genannten nationalen Verbin-
angemessen und soweit mit ihren Prioritäten und dungsbeamten und dem wissenschaftlichen Ausschuss vor,
ihren Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen damit die jeweiligen Mitgliedstaaten und der wissenschaft-
vereinbar – auf Ersuchen des Europäischen Par- liche Ausschuss ihre Stellungnahmen zum Entwurf abgeben
laments, des Rates oder der Kommission; können.
d) sie arbeitet aus eigener Initiative oder auf Er- (4) Je nach Ergebnis der Beratungen des zuständigen
suchen des Europäischen Parlaments, des Rates Vorbereitungsgremiums des Rates und der Stellungnahmen
oder der Kommission für die Organe der Union der Kommission, der Mitgliedstaaten und des wissenschaft-
und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit lichen Ausschusses legt der Direktor den Entwurf des Pro-
der Durchführung des Unionsrechts Schlussfol- grammplanungsdokuments dem Verwaltungsrat zur Annahme
gerungen und Gutachten zu bestimmten Themen vor. Der Direktor legt das angenommene Programmpla-
aus und veröffentlicht sie;“. nungsdokument dem Europäischen Parlament, dem Rat,
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: der Kommission und den in Artikel 8 Absatz 1 genannten
nationalen Verbindungsbeamten vor.
„(2) Die in Absatz 1 genannten Schlussfolgerungen,
Gutachten und Berichte dürfen auf Vorschläge der Kom- * Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. De-
mission gemäß Artikel 293 des Vertrags über die zember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder Stel- AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach
lungnahmen der Organe im Rahmen von Gesetzge- Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Euro-
bungsverfahren nur eingehen, wenn das jeweilige Organ päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019,
gemäß Absatz 1 Buchstabe d darum ersucht hat. Sie S.1).“
befassen sich nicht mit der Rechtmäßigkeit von Hand-
6. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
lungen im Sinne von Artikel 263 AEUV noch mit der
Frage, ob ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung aus den „a) den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der
Verträgen im Sinne von Artikel 258 AEUV nicht nachge- Union sowie den Einrichtungen, Ämtern und Agenturen
kommen ist.“ der Mitgliedstaaten,“.
c) die folgenden Absätze werden angefügt: 7. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
„(3) Vor Verabschiedung des in Absatz 1 Buchstabe e
genannten Berichts wird der wissenschaftliche Aus- „Artikel 7
schuss konsultiert.
Beziehungen zu relevanten
(4) Die Agentur legt die in Absatz 1 Buchstaben e Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union
und g genannten Berichte spätestens am 15. Juni jedes
Die Agentur gewährleistet eine angemessene Koordinie-
Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
rung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen
Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen
der Union. Die Kooperationsbedingungen werden gegebe-
Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss
nenfalls in Vereinbarungen festgelegt.“
der Regionen vor.“
4. Artikel 5 erhält folgende Fassung: 8. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
„(1) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Beamten als
Tätigkeitsbereiche nationalen Verbindungsbeamten. Der nationale Verbin-
dungsbeamte ist der Hauptansprechpartner für die
Die Agentur nimmt ihre Aufgaben auf der Grundlage ihrer
Agentur in dem jeweiligen Mitgliedstaat. Die Agentur und
Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme wahr, die mit den
die nationalen Verbindungsbeamten sorgen für eine
verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen ver-
enge gegenseitige Zusammenarbeit. Die Agentur über-
einbar sein müssen. Ungeachtet dessen kann sie jedoch Er-
mittelt den nationalen Verbindungsbeamten alle nach Ar-
suchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
tikel 4 Absatz 1 erstellten Dokumente.“
Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d,
die die in den Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogrammen b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
festgelegten Bereiche nicht betreffen, Folge leisten, wenn
ihre finanziellen und personellen Möglichkeiten es erlauben.“ „(3) Die administrativen Modalitäten der Zusammen-
arbeit nach Absatz 2 müssen mit dem Unionsrecht ver-
5. folgender Artikel 5a wird eingefügt: einbar sein und werden vom Verwaltungsrat auf der
Grundlage eines vom Direktor vorgelegten Entwurfs an-
„Artikel 5a genommen, nachdem die Kommission eine Stellungnah-
me abgegeben hat. Erklärt sich die Kommission mit den
Jährliche und mehrjährige Programmplanung
Modalitäten nicht einverstanden, so werden diese vom
(1) Der Direktor erstellt jedes Jahr gemäß Artikel 32 der Verwaltungsrat nochmals überprüft und erforderlichenfalls
Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission* in abgeänderter Form mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
einen Entwurf eines Programmplanungsdokuments, das ins- aller Mitglieder angenommen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021 1287
9. Artikel 9 erhält folgende Fassung: Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des
Verwaltungsrats werden mit einer Mehrheit von zwei
„Artikel 9 Dritteln der in Absatz 1 Buchstaben a und c des vorlie-
genden Artikels genannten Mitglieder des Verwaltungs-
Zusammenarbeit mit dem Europarat rats gewählt. Die beiden weiteren in Artikel 13 Absatz 1
Um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität genannten Mitglieder des Exekutivausschusses werden
und einen Mehrwert zu gewährleisten, koordiniert die Agen- mit der Mehrheit der in Absatz 1 Buchstaben a und c
tur ihre Tätigkeiten, insbesondere bei ihrem Jahres- und des vorliegenden Artikels genannten Mitglieder des Ver-
ihrem Mehrjahresarbeitsprogramm und bei der Zusammen- waltungsrats gewählt.“
arbeit mit der Zivilgesellschaft nach Artikel 10, mit denen c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
des Europarates. Zu diesem Zweck schließt die Union nach
dem Verfahren des Artikels 218 AEUV ein Abkommen mit i) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
dem Europarat mit dem Ziel, eine enge Zusammenarbeit „a) Er nimmt die Jahres- und Mehrjahresarbeitspro-
zwischen diesem und der Agentur zu begründen. Das gramme der Agentur an;
Abkommen sieht die Entsendung einer unabhängigen
b) er nimmt die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e
Persönlichkeit in den Verwaltungsrat und den Exekutiv-
und g genannten Jahresberichte an, wobei er in
ausschuss der Agentur durch den Europarat nach den
dem letztgenannten Bericht insbesondere die
Artikeln 12 und 13 vor.“
erzielten Ergebnisse mit den in den Jahres- und
10. Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung: Mehrjahresarbeitsprogrammen vorgegebenen
Zielen vergleicht;“.
„a) dem Verwaltungsrat Vorschläge für die nach Artikel 5a zu
verabschiedenden Jahres- und Mehrjahresarbeitspro- ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
gramme zu unterbreiten,“. „e) er übt gemäß den Absätzen 7a und 7b des vor-
11. Artikel 12 wird wie folgt geändert: liegenden Artikels gegenüber dem Personal der
Agentur die Befugnisse aus, die der Anstel-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lungsbehörde beziehungsweise der Einstel-
i) der einleitende Satz erhält folgende Fassung: lungsbehörde mit dem Statut der Beamten der
Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und
„(1) Dem Verwaltungsrat gehören Persönlichkei-
den Beschäftigungsbedingungen für die sonsti-
ten mit fundierten Kenntnissen im Bereich der
gen Bediensteten der Union (im Folgenden „Be-
Grundrechte und angemessener Erfahrung in der
schäftigungsbedingungen“) – beide festgelegt
Verwaltung von Organisationen des öffentlichen oder
durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS)
privaten Sektors, einschließlich Kompetenzen in den
Nr. 259/68 des Rates* – übertragen wurden
Bereichen Verwaltung und Haushalt wie folgt an:“
(„Befugnisse der Anstellungsbehörde“);
ii) folgender Unterabsatz wird angefügt:
* ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.“
„Die Mitgliedstaaten, die Kommission und der Euro-
iii) Buchstabe i erhält folgende Fassung:
parat streben im Verwaltungsrat eine ausgewogene
Vertretung von Männern und Frauen an.“ „i) er nimmt gemäß Artikel 110 Absatz 2 des
Statuts die Durchführungsbestimmungen zum
b) die Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen
„(3) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertre- an;“
tenden Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. iv) die folgenden Buchstaben werden angefügt:
Ein ehemaliges Mitglied oder stellvertretendes Mitglied
kann für eine weitere nicht aufeinanderfolgende Amtszeit „m) er verabschiedet eine Sicherheitsstrategie, ein-
wiederernannt werden. schließlich Vorschriften für den Austausch von
EU-Verschlusssachen;
(4) Außer bei normaler Neubesetzung oder im Todes-
fall endet die Amtszeit eines Mitglieds oder eines stell- n) er verabschiedet Vorschriften zur Vermeidung
vertretenden Mitglieds nur, wenn es von seinem Amt zu- von und zum Umgang mit Interessenkonflikten
rücktritt. Erfüllt jedoch ein Mitglied oder ein seiner Mitglieder sowie der Mitglieder des wis-
stellvertretendes Mitglied nicht mehr das Kriterium der senschaftlichen Ausschusses;
Unabhängigkeit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt o) er verabschiedet die in Artikel 4 Absatz 1 Buch-
zurück und setzt die Kommission und den Direktor hier- stabe h genannte Kommunikationsstrategie und
von in Kenntnis. In anderen Fällen als dem der normalen aktualisiert sie regelmäßig.“
Neubesetzung ernennt die betreffende Partei für die
noch verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied oder d) die folgenden Absätze werden eingefügt:
stellvertretendes Mitglied. Die betreffende Partei ernennt „(7a) Der Verwaltungsrat fasst nach Artikel 110 Ab-
auch dann ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mit- satz 2 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der
glied für die verbleibende Amtszeit, wenn der Verwal- Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts der
tungsrat aufgrund eines Vorschlags eines Drittels seiner Beamten und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedin-
Mitglieder oder eines Vorschlags der Kommission fest- gungen, mit dem er die einschlägigen Befugnisse der
stellt, dass das jeweilige Mitglied oder stellvertretende Anstellungsbehörde dem Direktor überträgt und die
Mitglied das Kriterium der Unabhängigkeit nicht länger Voraussetzungen festlegt, unter denen diese Eigentums-
erfüllt. Ist die verbleibende Amtszeit kürzer als zwei Jah- übertragung ausgesetzt werden kann. Der Direktor ist
re, so kann das Mandat des neuen Mitglieds oder stell- befugt, diese Befugnisse weiter zu übertragen.
vertretenden Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf
(7b) Wenn außergewöhnliche Umstände es erfordern,
Jahren ausgedehnt werden.
kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertra-
(5) Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden und gung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den
seinen stellvertretenden Vorsitzenden und die beiden Direktor sowie die von dem Direktor vorgenommene
weiteren in Artikel 13 Absatz 1 genannten Mitglieder des Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend
Exekutivausschusses aus den nach Absatz 1 Buchsta- aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie
be a des vorliegenden Artikels benannten Mitgliedern für einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bedienste-
die einmal verlängerbare Dauer von zweieinhalb Jahren. ten als dem Direktor übertragen.“
1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021
e) die Absätze 8, 9 und 10 erhalten folgende Fassung: (3) Soweit aus Gründen der Dringlichkeit notwendig,
kann der Exekutivausschuss im Namen des Verwal-
„(8) In der Regel werden die Beschlüsse des Verwal-
tungsrats vorläufige Beschlüsse fassen, auch über die
tungsrats mit der Mehrheit aller Mitglieder gefasst. Die
Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstel-
in Absatz 6 Buchstaben a bis e, g, k und l genannten Be-
lungsbehörde unter den in Artikel 12 Absätze 7a und 7b
schlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln al-
genannten Voraussetzungen und über Haushaltsange-
ler Mitglieder gefasst. Die in Artikel 25 Absatz 2 genann-
legenheiten.
ten Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Jedes
Mitglied des Verwaltungsrats oder in seiner Abwesenheit (4) Dem Exekutivausschuss gehören der Vorsitzende
das stellvertretende Mitglied verfügt über eine Stimme. und der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungs-
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden rats, zwei weitere vom Verwaltungsrat nach Artikel 12
den Ausschlag. Die vom Europarat entsandte Persön- Absatz 5 gewählte Mitglieder des Verwaltungsrats und
lichkeit kann nur an der Abstimmung über die in Ab- einer der Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat
satz 6 Buchstaben a, b und k genannten Beschlüsse an.
teilnehmen. Die vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandte Per-
(9) Unbeschadet außerordentlicher Sitzungen beruft sönlichkeit kann den Sitzungen des Exekutivausschus-
der Vorsitzende den Verwaltungsrat zweimal jährlich ein. ses beiwohnen.
Außerordentliche Sitzungen beruft der Vorsitzende aus (5) Der Exekutivausschuss wird vom Vorsitzenden
eigener Initiative oder auf Antrag der Kommission oder einberufen. Er kann auch auf Antrag eines seiner Mitglie-
mindestens eines Drittels der Mitglieder des Verwal- der einberufen werden. Er fasst seine Beschlüsse mit
tungsrats ein. der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die vom Euro-
(10) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsit- parat entsandte Persönlichkeit kann an der Abstimmung
zende des wissenschaftlichen Ausschusses und der Di- über Punkte teilnehmen, die Beschlüsse betreffen, bei
rektor des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfra- denen sie nach Artikel 12 Absatz 8 im Verwaltungsrat
gen können den Sitzungen des Verwaltungsrats als stimmberechtigt ist.
Beobachter beiwohnen. Die Direktoren anderer relevan- (6) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Exeku-
ter Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union sowie tivausschusses ohne Stimmrecht teil.“
anderer in den Artikeln 8 und 9 genannter internationaler
Stellen können den Sitzungen auf Einladung des Exeku- 13. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
tivausschusses ebenfalls als Beobachter beiwohnen.“ a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
12. Artikel 13 erhält folgende Fassung: „(1) Der wissenschaftliche Ausschuss setzt sich zu-
sammen aus elf unabhängigen und in Grundrechts-
„Artikel 13 fragen hoch qualifizierten Personen mit angemessenen
Kompetenzen in wissenschaftlicher Qualitäts- und For-
Exekutivausschuss schungsmethodik. Im Anschluss an ein transparentes
(1) Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivaus- Stellenausschreibungs- und Auswahlverfahren und nach
schuss unterstützt. Der Exekutivausschuss überwacht die Konsultation des zuständigen Ausschusses des Euro-
notwendigen Vorarbeiten für die vom Verwaltungsrat zu fas- päischen Parlaments ernennt der Verwaltungsrat die elf
senden Beschlüsse. Insbesondere prüft er Haushalts- und Mitglieder und genehmigt eine in der Rangfolge der
Personalangelegenheiten. Eignung aufgestellte Reserveliste. Im wissenschaftlichen
Ausschuss sorgt der Verwaltungsrat für eine ausgewo-
(2) Der Exekutivausschuss nimmt ferner folgende Aufga- gene geografische Vertretung und strebt eine ausgewo-
ben wahr: gene Vertretung von Männern und Frauen an. Mitglieder
a) Er überprüft das in Artikel 5a genannte Programmpla- des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich Mitglied des
nungsdokument der Agentur auf der Grundlage des vom wissenschaftlichen Ausschusses sein. Die detaillierten
Direktor ausgearbeiteten Entwurfs und legt es dem Ver- Ernennungsbedingungen für den wissenschaftlichen
waltungsrat zur Annahme vor; Ausschuss werden in der Geschäftsordnung nach Arti-
kel 12 Absatz 6 Buchstabe g festgelegt.“
b) er überprüft den Entwurf des Jahreshaushaltsplans der
Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
vor; „(3) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschus-
c) er überprüft den Entwurf des Jahresberichts über die Tä- ses sind unabhängig. Sie können nur auf eigene Veran-
tigkeiten der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat lassung oder im Falle einer dauerhaften Hinderung an
zur Annahme vor; der Erfüllung ihrer Pflichten ersetzt werden. Erfüllt jedoch
ein Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängig-
d) er nimmt eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die keit, so tritt es unverzüglich von seinem Amt zurück und
Agentur an, die unter Berücksichtigung von Kosten und setzt die Kommission und den Direktor hiervon in Kennt-
Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen in einem an- nis. Alternativ dazu kann der Verwaltungsrat auf Vor-
gemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und schlag eines Drittels seiner Mitglieder oder der Kommis-
sich auf einen vom Direktor ausgearbeiteten Entwurf sion erklären, dass die Unabhängigkeit nicht gegeben
stützt; ist, und die Ernennung der betreffenden Person wider-
e) er sorgt für geeignete Folgemaßnahmen zu den Feststel- rufen. Der Verwaltungsrat ernennt die nach der Rangfol-
lungen und Empfehlungen, die sich aus den internen ge erste verfügbare Person auf der Reserveliste für die
oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie verbleibende Amtszeit. Ist die verbleibende Amtszeit
aus den Untersuchungen des Europäischen Amtes für kürzer als zwei Jahre, so kann das Mandat des neuen
Betrugsbekämpfung (OLAF) oder der Europäischen Mitglieds auf eine volle Amtszeit von fünf Jahren ausge-
Staatsanwaltschaft (EUStA) ergeben; dehnt werden. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Web-
site die Liste der Mitglieder des wissenschaftlichen Aus-
f) unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors nach Ar- schusses und aktualisiert sie regelmäßig.“
tikel 15 Absatz 4 berät und unterstützt er diesen bei der
c) in Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats zur
Verstärkung der Aufsicht über die Verwaltung und Haus- „Der wissenschaftliche Ausschuss berät den Direktor
haltsführung. und die Agentur zu der wissenschaftlichen Forschungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021 1289
methodik, die in der Arbeit der Agentur angewendet b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
wird.“
„(7) Im Falle von Fehlverhalten, unzulänglicher Leis-
14. Artikel 15 wird wie folgt geändert: tung oder wiederholter oder schwerwiegender Unregel-
mäßigkeiten kann der Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit
a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
durch Beschluss des Verwaltungsrats auf der Grundlage
„(3) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. eines Vorschlags von zwei Dritteln seiner Mitglieder oder
Während der letzten zwölf Monate des Fünfjahreszeit- eines Vorschlags der Kommission seines Amtes entho-
raums führt die Kommission eine Bewertung durch, um ben werden.“
insbesondere Folgendes zu prüfen: 15. Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
a) die Leistung des Direktors; „(3) Gegen Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8
b) die Aufgaben der Agentur und die Erfordernisse der der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der
kommenden Jahre. Artikel 228 bzw. 263 AEUV Beschwerde beim Bürgerbeauf-
tragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof der Europäi-
Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission schen Union (Gerichtshof) erhoben werden.“
unter Berücksichtigung der Bewertung die Amtszeit des
Direktors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern. 16. Artikel 19 erhält folgende Fassung:
Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parla-
„Artikel 19
ment und den Rat von seiner Absicht, die Amtszeit des
Direktors zu verlängern. Der Direktor kann innerhalb Kontrolle durch den Bürgerbeauftragten
eines Monats vor dem formellen Beschluss des Verwal-
Die Tätigkeit der Agentur unterliegt der Aufsicht durch den
tungsrats zur Verlängerung seiner Amtszeit aufgefordert
Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 AEUV.“
werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Euro-
päischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und 17. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Wird seine Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direk- „(3) Die Einnahmen der Agentur umfassen unbescha-
tor bis zur Ernennung eines Nachfolgers im Amt. det anderer Finanzmittel einen Zuschuss der Union aus
(4) Der Direktor ist verantwortlich für dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan
„Kommission“).“
a) die Wahrnehmung der in Artikel 4 genannten Auf-
gaben, insbesondere für die Ausarbeitung und Ver- b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
öffentlichung der nach Artikel 4 Absatz 1 Buchsta- (7) Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kom-
ben a bis h erstellten Dokumente in Zusammenarbeit mission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze
mit dem wissenschaftlichen Ausschuss; für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus
b) die Erstellung und Durchführung des in Artikel 5a ge- dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamt-
nannten Programmplanungsdokuments der Agentur; haushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 314
AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.“
c) die laufenden Verwaltungsgeschäfte;
18. Artikel 24 erhält folgende Fassung:
d) die Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten
Beschlüsse;
„Artikel 24
e) die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur
nach Artikel 21; Personal
f) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Überwa- (1) Für das Personal der Agentur und ihren Direktor gel-
chung und Bewertung der Leistung der Agentur im ten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sowie
Hinblick auf deren Ziele nach fachlich anerkannten die von den Unionsorganen einvernehmlich erlassenen
Normen und Leistungsindikatoren; Regelungen für die Anwendung des Statuts und der Be-
schäftigungsbedingungen.
g) die Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Weiterver-
folgung der Schlussfolgerungen rückblickender Be- (2) Der Verwaltungsrat kann Vorschriften für die Beschäf-
wertungen zur Beurteilung der Leistung von Pro- tigung nationaler Sachverständiger erlassen, die von den
grammen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden.“
Ausgaben verbunden sind, nach Artikel 29 der Dele- 19. Artikel 26 erhält folgende Fassung:
gierten Verordnung (EU) 2019/715;
h) die jährliche Berichterstattung über die Ergebnisse „Artikel 26
des Überwachungs- und Bewertungssystems an
Vorrechte und Befreiungen
den Verwaltungsrat;
Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7
i) die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrate-
über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union
gie für die Agentur und ihre Vorlage beim Verwal-
ist auf die Agentur anwendbar.“
tungsrat zur Genehmigung;
20. Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
j) die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaß-
nahmen zu den Schlussfolgerungen interner oder „(3) Der Gerichtshof ist nach Maßgabe der Artikel 263
externer Prüfberichte und Bewertungen sowie zu und 265 AEUV für Entscheidungen über Klagen zuständig,
Untersuchungen des OLAF und die Berichterstat- die gegen die Agentur erhoben werden.“
tung über die erzielten Fortschritte an die Kommis-
21. Artikel 28 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
sion und den Verwaltungsrat;
„(2) Der zuständige Assoziationsrat entscheidet unter Be-
k) die Zusammenarbeit mit den nationalen Verbin-
rücksichtigung des Status jedes einzelnen Landes per Be-
dungsbeamten;
schluss über die in Absatz 1 genannte Beteiligung und die
l) die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, ein- betreffenden Modalitäten. In dem Beschluss werden insbe-
schließlich der Koordinierung der Plattform für sondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Län-
Grundrechte nach Artikel 10.“ der im Rahmen von Artikel 4 und 5 an der Arbeit der Agentur
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021
angegeben, unter anderem in Bestimmungen über die Mit- Darin wird berücksichtigt, welche Standpunkte der Ver-
wirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, waltungsrat und andere Beteiligte auf Unionsebene wie
über finanzielle Beiträge und Personal. Der Beschluss auf nationaler Ebene vertreten.
muss mit den Bestimmungen dieser Verordnung und mit
(4) Im Rahmen jeder zweiten in Absatz 3 genannten
dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen vereinbar
Bewertung werden mit Blick auf die Ziele, das Mandat
sein. Er sieht vor, dass das sich beteiligende Land eine un-
und die Aufgaben der Agentur auch die von der Agentur
abhängige Persönlichkeit, die die Voraussetzungen für Per-
erzielten Ergebnisse bewertet. In der Bewertung kann
sonen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, benen-
insbesondere darauf eingegangen werden, ob das Man-
nen und als Beobachter ohne Stimmrecht in den
dat der Agentur möglicherweise geändert werden muss,
Verwaltungsrat entsenden kann. Auf Beschluss des Asso-
und auf die finanziellen Auswirkungen solcher Änderun-
ziationsrates kann sich die Agentur im Rahmen von Artikel 3
gen.
Absatz 1 mit Grundrechtsfragen in dem jeweiligen Land be-
fassen, und zwar in dem Maße, in dem das für die schritt- (5) Die Kommission legt dem Verwaltungsrat die
weise Anpassung des betreffenden Landes an das Unions- Schlussfolgerungen der in Absatz 3 genannten Bewer-
recht erforderlich ist. tung vor. Der Verwaltungsrat prüft die Schlussfolgerun-
gen der Bewertung und erteilt der Kommission erforder-
(3) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission lichenfalls Empfehlungen für Änderungen an der Agentur
beschließen, Länder, mit denen die Union ein Stabilisie- sowie ihren Arbeitsmethoden und Aufgaben.
rungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen hat, ein-
zuladen, sich als Beobachter an der Agentur zu beteiligen. (6) Die Kommission erstattet dem Europäischen Par-
Wenn er das tut, gilt Absatz 2 entsprechend.“ lament und dem Rat über die Ergebnisse der in Absatz 3
genannten Bewertung und die in Absatz 5 genannten
22. Artikel 29 wird gestrichen. Empfehlungen des Verwaltungsrats Bericht. Die Ergeb-
nisse der Bewertung und die Empfehlungen werden ver-
23. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
öffentlicht.“
a) Der Titel erhält folgende Fassung: 24. Artikel 31 wird gestrichen.
„Bewertungen und Überprüfung“.
Artikel 2
b) Die Absätze 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:
Inkrafttreten
„(3) Die Kommission gibt spätestens am … [fünf
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröf-
Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung]
fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
und danach alle fünf Jahre eine Bewertung in Auftrag,
um insbesondere Wirkung, Wirksamkeit und Effizienz Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
der Agentur und ihrer Arbeitsmethoden zu bewerten. unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu …
Im Namen des Rates
Der Präsident
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021 1291
Bekanntmachung
der deutsch-liechtensteinischen Vereinbarung
zur Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten im
Abkommen vom 17. November 2011 zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 16. November 2021
Zur Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten im Abkommen vom 17. November
2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechten-
stein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2012 II S. 1462,
1463) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 12./15. Juli 2021 eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Fürstentums Liechtenstein geschlossen worden, die nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 15. Juli 2021
in Kraft getreten ist; die deutsche einleitende Verbalnote wird nachstehend ver-
öffentlicht.
Berlin, den 16. November 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 12. Juli 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein bezüglich
des am 17. November 2011 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen, im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet, folgenden Vorschlag zur Kor-
rektur offenbarer Unrichtigkeiten des Abkommens zu machen:
1. Präambel, zweiter Beweggrund:
Statt „in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ihre Beziehung weiter zu
entwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der Besteuerung zusam-
menarbeiten“ heißt es korrekt „in Anbetracht des Wunsches der Vertragsstaaten, ihre
Beziehung weiterzuentwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen im Bereich der
Besteuerung zusammenarbeiten“;
2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j Doppelbuchstabe bb:
Statt „die die Staatsangehörigkeit des Fürstentum Liechtenstein besitzt“ heißt es
korrekt „die die Staatsangehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein besitzt“;
3. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k Doppelbuchstabe bb:
Statt „oder deren bevollmächtigten Vertreter;“ heißt es korrekt „oder deren bevoll-
mächtigter Vertreter.“;
4. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe f:
Statt „mehrere der unter den Nummern 1 bis 5 genannten Tätigkeiten auszuüben“
heißt es korrekt „mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten
auszuüben“;
5. Artikel 7 Absatz 1:
Statt „das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch
eine dort gelegene Betriebstätte aus.“ heißt es korrekt „das Unternehmen übt seine
Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte
aus.“;
6. Artikel 7 Absatz 3:
Statt „soweit es erforderlich ist um eine Doppelbesteuerung dieser Gewinne zu besei-
tigen“ heißt es korrekt „soweit es erforderlich ist, um eine Doppelbesteuerung dieser
Gewinne zu beseitigen“;
7. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a:
Statt „ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen
Vertragsstaates beteiligt ist, oder“ heißt es korrekt „ein Unternehmen eines Vertrags-
staates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist oder“;
8. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b:
Statt „dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Un-
ternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind,“ heißt es korrekt „dieselben
Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des an-
deren Vertragsstaates beteiligt sind“;
9. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc:
Statt „die in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können,“ heißt es korrekt
„die in dem Fürstentum Liechtenstein besteuert werden können;“;
10. Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b:
Statt „durch sein innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert ist;“ heißt es korrekt
„durch sein innerstaatliches Recht jedoch daran gehindert ist.“;
11. Artikel 24 Absatz 4 Satz 1:
Statt „Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4
anzuwenden ist,“ heißt es korrekt „Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6
oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist,“;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021 1293
12. Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe c:
Statt „je nach dem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt“ heißt es korrekt
„je nachdem, welcher dieser beiden Zeitpunkte später eintritt“;
13. Artikel 26 Absatz 5:
Statt „weil die Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem
Bevollmächtigen, Vertreter oder Treuhänder befinden“ heißt es korrekt „weil die Infor-
mationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten,
Vertreter oder Treuhänder befinden“;
14. Artikel 28 Absatz 8 Buchstabe b:
Statt „Maßnahmen durchzuführen, die dem Ordre public widersprächen“ heißt es
korrekt „Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public)
widersprächen“;
15. Nummer 4 des Protokolls. Zu Artikel 13 – Absatz 1 Buchstabe b:
Statt „Für eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person gilt Buchstabe a) ent-
sprechend.“ heißt es korrekt „Für eine im Fürstentum Liechtenstein ansässige Person
gilt Buchstabe a entsprechend.“;
16. Nummer 4 des Protokolls. Zu Artikel 13 – Absatz 2 Buchstabe b:
Statt „Ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Fall des Buchstabe a) Satz 2
Nummer 1“ heißt es korrekt „Ist bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Fall des Buch-
staben a Satz 2 Nummer 1“;
17. Nummer 4 des Protokolls. Zu Artikel 13 – Absatz 3 Satz 1:
Statt „In den Fällen des Absatz 1 Buchstabe a) ist die deutsche Steuer gemäß
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Abkommens um den Betrag der liechten-
steinischen Steuer zu ermäßigen, der nach den Rechtsvorschriften des Fürstentums
Liechtenstein erhoben worden wäre, wenn das jeweilige Vermögen zum gemeinen
Wert veräußert worden wäre; dies gilt auch in den Fällen des Absatz 2, wenn die
Person nach diesem Abkommen in Deutschland ansässig ist.“ heißt es korrekt „In den
Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a ist die deutsche Steuer gemäß Artikel 23 Absatz 1
Buchstabe b dieses Abkommens um den Betrag der liechtensteinischen Steuer zu er-
mäßigen, der nach den Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein erhoben
worden wäre, wenn das jeweilige Vermögen zum gemeinen Wert veräußert worden
wäre; dies gilt auch in den Fällen des Absatzes 2, wenn die Person nach diesem Ab-
kommen in Deutschland ansässig ist.“;
18. Nummer 4 des Protokolls. Zu Artikel 13 – Absatz 3 Satz 2:
Statt „Wird ein Ausgleichsposten gebildet, ist die deutsche Steuer gemäß Artikel 23
Absatz 1 Buchstabe b) dieses Abkommens“ heißt es korrekt „Wird ein Ausgleichs-
posten gebildet, ist die deutsche Steuer gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b
dieses Abkommens“;
19. Nummer 5 des Protokolls. Zu Artikel 14 und 17 – Buchstabe b:
Statt
„im anderen Vertragsstaat ansässigem Arbeitgeber“ heißt es korrekt „im anderen Ver-
tragsstaat ansässigen Arbeitgeber“;
20. Nummer 10 des Protokolls. Zu Artikel 28 – Buchstabe b:
Statt
„Die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates kann ein Beitreibungser-
suchen nur dann stellen, wenn:
– die Forderung oder der Vollstreckungstitel in diesem Vertragsstaat, in dem die er-
suchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, außer für den Fall, dass
der Steueranspruch nach Artikel 28 Absatz 3 vollstreckbar ist; und
– sie in dem Vertragsstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bereits
Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Buchstabe a dieser
Protokollbestimmung genannten Titels ausgeführt werden sollen, und die getroffe-
nen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen werden;
und“ heißt es korrekt
„Die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates kann ein Beitreibungser-
suchen nur dann stellen, wenn
– die Forderung oder der Vollstreckungstitel in diesem Vertragsstaat, in dem die er-
suchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, außer für den Fall, dass
der Steueranspruch nach Artikel 28 Absatz 3 vollstreckbar ist, und
– sie in dem Vertragsstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bereits
Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des unter Buchstabe a
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021
dieser Protokollbestimmung genannten Titels ausgeführt werden sollen, und die
getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen wer-
den.“
Falls sich die Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit den unter den Nummern 1
bis 20 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das
Einverständnis der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zum Ausdruck bringende
Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein bilden, die mit dem Datum der Antwort-
note in Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein
erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die
Botschaft des Fürstentums Liechtenstein
Mohrenstraße 42
10117 Berlin
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Änderung des deutsch-liechtensteinischen
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 18. November 2021
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 zu dem Protokoll vom
27. Oktober 2020 zur Änderung des Abkommens vom 17. November 2011 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2021 II S. 566, 567) wird
bekannt gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 5 Absatz 2
am 29. Oktober 2021
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 18. November 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021 1295
Bekanntmachung
der deutsch-jordanischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines gemeinsamen örtlichen Büros
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
und der Deutschen Gesellschaft
für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
Vom 24. November 2021
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 4. März 1999/4. März 1999 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Haschemitischen Königreichs Jordanien über die Einrich-
tung eines gemeinsamen örtlichen Büros der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau (KfW) und der Deutschen Gesell-
schaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 4. März 1999
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. November 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021
Der Botschafter Amman, den 4. März 1999
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung des Abkommens vom 14. Juni 1977 zwischen unseren beiden Regierungen
über Technische Zusammenarbeit sowie unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom
18. April 1989 über die Einrichtung eines Projektverwaltungsbüros der Deutschen Gesell-
schaft für Technische Zusammenarbeit GmbH sowie das Protokoll der Regierungskonsul-
tationen vom 14. bis 15. September 1998, Punkt 3.3.1.2, folgende Vereinbarung über die
Fortführung des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammen-
arbeit (GTZ) GmbH vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-
stützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung des Haschemitischen Königreichs Jordanien die Einrichtung eines Büros für die
deutsche Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere für die Deutsche Gesellschaft
für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH und die Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW). Es setzt die Tätigkeit des Projektverwaltungsbüros fort und kann auch von
anderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt werden.
2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:
a) im Rahmen der Tätigkeit als GTZ-Büro die
– Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;
– Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zu-
sammenarbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland beauftragt ist;
– Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;
– Vertretung der GTZ vor Ort;
b) im Rahmen der Tätigkeit als KfW-Büro die
– Unterstützung der Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit in allen Ange-
legenheiten der Projektdurchführung;
– Wahrnehmung übergreifender und administrativer Tätigkeiten im Zusammen-
hang mit der Durchführung von Vorhaben der Finanziellen Zusammenarbeit,
mit denen die KfW von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauf-
tragt ist;
– Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;
– Vertretung der KfW vor Ort.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten
Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.
4. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien erbringt folgende Leis-
tungen:
Sie
a) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen,
Hafen-, Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lager-
gebühren und stellt sicher, daß das Material unverzüglich entzollt wird. Die
vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag des Büros auch für in Jordanien
beschafftes Material;
b) unterstützt Anträge des Büros auf:
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und
Satellitenverbindungen;
– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie
Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;
c) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-
mens vom 14. Juni 1977 über Technische Zusammenarbeit.
5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleiben im Eigentum
des Büros für die deutsche Entwicklungszusammenarbeit. Es geht bei Auflösung des
Büros in das Eigentum des Haschemitischen Königreichs Jordanien über.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021 1297
6. Benennung der Durchführungsorganisationen
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn
und durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt/Main.
b) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien beauftragt mit der
Durchführung des jordanischen Beitrags das Planungsministerium als Ansprech-
partner der GTZ und der KfW.
7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils
um 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor
Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
14. Juni 1977 über Technische Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung.
9. Die Vereinbarung vom 18. April 1989 über die Einrichtung eines Projektverwaltungs-
büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GmbH) in Amman
tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien mit den unter den
Nummern 1 bis 10 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note
und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer
Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum
Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Pe te r M e n d e
An den
Planungsminister des
Haschemitischen Königreichs Jordanien
S.E. Dr. Nabil Ammari
Amman
Bekanntmachung
des deutsch-litauischen Abkommens
über den Austausch und
gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 30. November 2021
Das in Wilna am 25. Juni 2020 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Litauen über den Austausch und gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
ist nach seinem Artikel 15 Absatz 1
am 15. Oktober 2021
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Nach Artikel 15 Absatz 6 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 5. März
1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Republik Litauen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
(BGBl. 1999 II S. 569, 570)
mit Ablauf des 14. Oktober 2021
außer Kraft getreten.
Berlin, den 30. November 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Litauen
über den Austausch und gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Vergleichbarkeit
die Regierung der Republik Litauen Die Vertragsparteien legen fest, dass nach Maßgabe der
innerstaatlich anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschrif-
(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –
ten folgende Geheimhaltungsgrade vergleichbar sind und
in der Erkenntnis, dass eine wirksame Zusammenarbeit im Verschlusssachen wie folgt gekennzeichnet werden:
politischen, wirtschaftlichen, militärischen und in jedem anderen Bundesrepublik Entsprechung
Bereich den Austausch von Verschlusssachen erfordern kann, Republik Litauen
Deutschland auf Englisch
in der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr- STRENG GEHEIM VISIŠKAI SLAPTAI TOP SECRET
leisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Litauen sowie mit GEHEIM SLAPTAI SECRET
Auftragnehmern oder zwischen Auftragnehmern der Vertrags-
VS-VERTRAULICH KONFIDENCIALIAI CONFIDENTIAL
parteien ausgetauscht werden,
VS-NUR FÜR DEN RIBOTO RESTRICTED
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 5. März 1998 DIENSTGEBRAUCH NAUDOJIMO
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Litauen über den gegenseitigen
Schutz von Verschlusssachen, Artikel 4
Kennzeichnungen
in Anerkennung der innerstaatlich anwendbaren Gesetze und
des Geheimhaltungsgrads
sonstigen Vorschriften über den Schutz von Verschlusssachen –
(1) Die erhaltenen Verschlusssachen werden von der für ihren
sind wie folgt übereingekommen: Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlassung
mit dem nach Artikel 3 vorgesehenen vergleichbaren innerstaat-
Artikel 1 lichen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.
Ziel und Geltungsbereich (2) Eine entsprechende Kennzeichnungspflicht gilt für Ver-
schlusssachen, die im Staat der empfangenden Vertragspartei
Ziel dieses Abkommens ist es, ein Regelwerk zu schaffen, das im Zusammenhang mit Verschlusssachenaufträgen erstellt
den Austausch und gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen werden, sowie für im Staat der empfangenden Vertragspartei
regelt und das auf alle Verschlusssachen Anwendung findet, die hergestellte Kopien.
im Verlauf der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
ausgetauscht oder erstellt werden oder mit denen im Verlauf (3) Geheimhaltungsgrade dürfen nicht ohne Genehmigung der
dieser Zusammenarbeit umgegangen wird, darunter Verschluss- zuständigen Behörde der herausgebenden Vertragspartei ge-
sachenaufträge, Tätigkeiten oder Vereinbarungen, die einen ändert oder aufgehoben werden.
Austausch von Verschlusssachen mit sich bringen. (4) Die zuständige Behörde der herausgebenden Vertrags-
partei teilt der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei
Artikel 2 unverzüglich die Änderung oder Aufhebung eines Geheim-
haltungsgrads mit.
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens Artikel 5
1. sind „Verschlusssachen“ Zuständige Behörden
a) in der Bundesrepublik Deutschland (1) Die Vertragsparteien teilen einander unverzüglich nach
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat- Inkrafttreten des Abkommens Einzelheiten ihrer jeweiligen
sachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig Nationalen Sicherheitsbehörden (im Folgenden als „NSB“
von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend bezeichnet) beziehungsweise Beauftragten Sicherheitsbehör-
ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder den (im Folgenden als „BSB“ bezeichnet) schriftlich mit und
auf deren Veranlassung eingestuft; aktualisieren diese Angaben bei Bedarf.
b) in der Republik Litauen (2) Der Austausch von Mitteilungen betreffend die Zusammen-
arbeit zwischen den NSB beziehungsweise BSB der Vertrags-
jegliche Daten, unabhängig von ihrer Form und der Art parteien erfolgt in der Landessprache der zu unterrichtenden
ihrer Erstellung oder Übermittlung, die nach Maßgabe der Behörde oder in englischer Sprache.
Gesetze und sonstigen Vorschriften als Verschlusssachen
anerkannt wurden und mit Kennzeichnungen des inner-
staatlichen Geheimhaltungsgrads versehen sind; Artikel 6
Innerstaatliche
2. ist ein „Verschlusssachenauftrag“ ein Vertrag zwischen einer
Geheimschutzmaßnahmen
Behörde oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen
Vertragspartei und einem Unternehmen aus dem Staat der (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaatlich
anderen Vertragspartei (Auftragnehmer), der den Austausch anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften alle ge-
und die Erstellung von Verschlusssachen mit sich bringt. eigneten Maßnahmen, um den Schutz von Verschlusssachen zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021 1299
gewährleisten, die nach diesem Abkommen erstellt oder aus- (2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn
getauscht werden oder mit denen nach diesem Abkommen ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-
umgegangen wird. Sie gewähren diesen Verschlusssachen den ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits
mindestens den gleichen Schutz, der von der empfangenden vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags Verschlusssachen
Vertragspartei für eigene Verschlusssachen des vergleichbaren überlassen werden müssen.
Geheimhaltungsgrads gefordert wird.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-
(2) Die Verschlusssachen sind ausschließlich für den ange- fahren angewendet:
gebenen Zweck zu nutzen. Der Empfänger darf Verschluss- 1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für
sachen weder weitergeben oder nutzen noch ihre Weitergabe Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei
oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies geschieht für die enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den
Zwecke und mit den etwaigen Beschränkungen, die von oder im Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftrag-
Auftrag des Herausgebers festgelegt worden sind. Einer ab- nehmer voraussichtlich zu überlassenden oder von ihm zu
weichenden Regelung muss der Herausgeber der Verschluss- erstellenden Verschlusssachen.
sachen schriftlich zugestimmt haben.
2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Be-
(3) Die Übersetzung, Vervielfältigung und Vernichtung von zeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und dem
Verschlusssachen erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen, die Namen seines beziehungsweise seiner Sicherheitsbevoll-
in den innerstaatlich anwendbaren Gesetzen und sonstigen mächtigten sowie dessen beziehungsweise deren Telefon-,
Vorschriften der Vertragsparteien für eigene Verschlusssachen Faxverbindung und E-Mail-Adresse insbesondere Angaben
des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads festgelegt sind. darüber enthalten, in welchem Umfang und bis zu welchem
(4) Der Zugang zu Verschlusssachen darf nur Personen ge- Geheimhaltungsgrad von dem betreffenden Unternehmen
währt werden, welche die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ Geheimschutzmaßnahmen auf der Grundlage der innerstaat-
erfüllen und aufgrund einer Sicherheitsüberprüfung zum Zugang lich anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften ge-
zu Verschlusssachen ermächtigt oder kraft Amtes dazu berech- troffen worden sind.
tigt sind. Die Ermächtigung setzt den Abschluss einer Sicher- 3. Die NSB beziehungsweise BSB der Vertragsparteien teilen es
heitsüberprüfung voraus, die mindestens so streng sein muss einander mit, wenn sich die von den ausgestellten Sicher-
wie diejenige, die für den Zugang zu innerstaatlichen Verschluss- heitsbescheiden umfassten Sachverhalte ändern.
sachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads durchgeführt
wird. Im Fall von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads 4. Sicherheitsbescheide und an die jeweiligen NSB beziehungs-
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RIBOTO NAUDOJIMO weise BSB der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Aus-
gelten die innerstaatlich anwendbaren Gesetze und sonstigen stellung von Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu über-
Vorschriften. mitteln.
(5) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads (4) Im Fall von Verschlusssachenaufträgen des Geheim-
VS-VERTRAULICH/KONFIDENCIALIAI oder GEHEIM/SLAPTAI haltungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RIBOTO
durch einen Angehörigen des Staates einer Vertragspartei wird NAUDOJIMO gelten die innerstaatlich anwendbaren Gesetze und
ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Vertrags- sonstigen Vorschriften.
partei gewährt.
Artikel 8
(6) Sicherheitsüberprüfungen bei Angehörigen des Staates
einer Vertragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Staat haben Durchführung von
und dort Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von Verschlusssachenaufträgen
deren NSB beziehungsweise BSB oder anderen zuständigen (1) Verschlusssachenaufträge des Geheimhaltungsgrads
innerstaatlichen Behörden durchgeführt. VS-VERTRAULICH/KONFIDENCIALIAI oder höher müssen eine
(7) Nach Maßgabe der innerstaatlich anwendbaren Gesetze Geheimschutzklausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer
und sonstigen Vorschriften werden Sicherheitsüberprüfungen bei verpflichtet ist, die zum Schutz von Verschlusssachen erforder-
Angehörigen des Staates einer Vertragspartei, die ihren recht- lichen Vorkehrungen in Übereinstimmung mit den innerstaatlich
mäßigen Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Hoheitsgebiet anwendbaren Gesetzen und sonstigen Vorschriften seines
des Staates der anderen Vertragspartei haben und sich in diesem Staates zu treffen.
Staat um eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit bewerben, von (2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-
der zuständigen Sicherheitsbehörde der letzteren Vertragspartei schutzklausel aufzunehmen:
durchgeführt, wobei gegebenenfalls grenzübergreifend Sicher-
heitsauskünfte eingeholt werden. 1. die vergleichbaren Geheimhaltungsgrade der Staaten der
Vertragsparteien in Übereinstimmung mit diesem Ab-
(8) Jede Vertragspartei stellt innerhalb ihres Staates die Durch- kommen,
führung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen und die
Einhaltung dieses Abkommens sicher. 2. die Namen der jeweils zuständigen Behörden der Vertrags-
parteien, die entweder zur Genehmigung der Weitergabe
von Verschlusssachen, die mit dem Verschlusssachen-
Artikel 7 auftrag in Zusammenhang stehen, oder zur Koordinierung
Vergabe von des Schutzes dieser Verschlusssachen ermächtigt sind,
Verschlusssachenaufträgen 3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zu-
(1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags des Geheim- ständigen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiter-
haltungsgrads VS-VERTRAULICH/KONFIDENCIALIAI oder höher zugeben sind,
holt der Auftraggeber über die für ihn zuständige NSB be- 4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von
ziehungsweise BSB bei der für den Auftragnehmer zuständigen Änderungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Ver-
NSB beziehungsweise BSB einen Sicherheitsbescheid ein, um schlusssachen aufgrund der Änderung oder Aufhebung
sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genommene ihres Geheimhaltungsgrads ergeben,
Auftragnehmer der Geheimschutzbetreuung durch die NSB
5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen des
beziehungsweise BSB seines Staates unterliegt und ob er die für
Personals des Auftragnehmers,
die Durchführung des Verschlusssachenauftrags erforderlichen
Geheimschutzvorkehrungen getroffen hat. Ist für einen Auftrag- 6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an
nehmer noch kein Sicherheitsbescheid ausgestellt worden, so Auftragnehmer, bei denen mit solchen Verschlusssachen
kann dieser beantragt werden. umgegangen werden soll,
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021
7. das Erfordernis, dass der Auftragnehmer den Zugang zu 3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbeför-
einer Verschlusssache nur einer Person gewähren darf, derung geltenden Bestimmungen verpackt sein,
welche die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und
4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-
zuvor bis zum entsprechenden Geheimhaltungsgrad sicher-
bescheinigung erfolgen und
heitsüberprüft und ermächtigt worden ist,
5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, den
8. das Erfordernis, dass eine Verschlusssache an Dritte nur
die für den Absender oder den Empfänger zuständige Be-
weitergegeben beziehungsweise deren Weitergabe an Dritte
hörde ausgestellt hat.
nur gestattet werden darf, wenn der Herausgeber dem
schriftlich zugestimmt hat, (4) In dem in Absatz 3 genannten Fall werden Transportmittel,
Transportweg und erforderlichenfalls Begleitschutz in jedem Ein-
9. das Erfordernis, dass der Auftragnehmer seine NSB be-
zelfall durch die zuständigen Behörden auf der Grundlage eines
ziehungsweise BSB unverzüglich über jeden erfolgten oder
detaillierten Transportplans festgelegt.
vermuteten Verlust, jede tatsächliche oder vermutete
Indiskretion und jede tatsächliche oder vermutete unbefugte (5) Die Übermittlung von Verschlusssachen der Geheimhal-
Weitergabe der unter den Verschlusssachenauftrag fallen- tungsgrade VS-VERTRAULICH/KONFIDENCIALIAI oder GEHEIM/
den Verschlusssachen zu unterrichten hat, SLAPTAI darf auf elektronischem Wege nur verschlüsselt er-
folgen. Für die Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser
10. das Erfordernis, dass der Auftragnehmer seiner NSB be-
Geheimhaltungsgrade dürfen nur Verschlüsselungssysteme ein-
ziehungsweise BSB mitzuteilen hat, wenn an ihn ein Ver-
gesetzt werden, die von den NSB beziehungsweise BSB der
schlusssachenauftrag vergeben worden ist, sowie
Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen
11. das Erfordernis, dass Unterauftragnehmer nur nach vor- worden sind.
heriger Zustimmung des Herausgebers beteiligt werden
(6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR
dürfen. Die Artikel 7 und 8 finden auch auf Unterauftrag-
DEN DIENSTGEBRAUCH/RIBOTO NAUDOJIMO können unter
nehmer Anwendung.
Berücksichtigung der innerstaatlich anwendbaren Gesetze und
(3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem sonstigen Vorschriften an Empfänger im Hoheitsgebiet des
Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste) Staates der anderen Vertragspartei mit der Post oder anderen
sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung Zustelldiensten übermittelt werden.
bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und
(7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR
veranlasst, dass diese Einstufungsliste dem Verschlusssachen-
DEN DIENSTGEBRAUCH/RIBOTO NAUDOJIMO können mittels
auftrag als Anhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber
handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von der jeweils zu-
zuständige Behörde hat diese Einstufungsliste auch der für den
ständigen Sicherheitsbehörde zugelassen worden sind, elektro-
Auftragnehmer zuständigen Behörde zu übermitteln oder ihre
nisch übermittelt oder verfügbar gemacht werden.
Übermittlung zu veranlassen.
(4) Der Herausgeber stellt sicher, dass dem Auftragnehmer Artikel 10
Zugang zu Verschlusssachen erst dann gewährt wird, wenn der
entsprechende Sicherheitsbescheid der NSB beziehungsweise Besuche
BSB des Auftragnehmers eingegangen ist. (1) Besuchern aus dem Staat einer Vertragspartei wird im
(5) Im Fall von Verschlusssachenaufträgen des Geheim- Staat der anderen Vertragspartei Zugang zu Verschlusssachen
haltungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RIBOTO sowie zu Einrichtungen, in denen mit Verschlusssachen umge-
NAUDOJIMO gelten die innerstaatlich anwendbaren Gesetze und gangen wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der NSB
sonstigen Vorschriften. beziehungsweise BSB der Vertragspartei, deren Staat besucht
werden soll, gewährt. Diese Erlaubnis wird nur Personen erteilt,
welche die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und
Artikel 9
zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt sind.
Übermittlung von Verschlusssachen
(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstim-
(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG mung mit den Vorschriften des Staates der Vertragspartei, in
GEHEIM/VISIŠKAI SLAPTAI werden zwischen den Vertrags- dessen Hoheitsgebiet die Besucher einzureisen wünschen, der
parteien nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlich anwend- zuständigen Behörde dieses Staates vorzulegen. Die zustän-
baren Gesetze und sonstigen Vorschriften nur von Regierung zu digen Behörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldun-
Regierung übermittelt. gen mit und stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.
(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS- (3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu be-
VERTRAULICH/KONFIDENCIALIAI und GEHEIM/SLAPTAI wer- suchenden Staates oder in englischer Sprache und mit folgen-
den von einem Staat in den anderen grundsätzlich auf dem den Angaben versehen vorzulegen:
amtlichen Kurierweg übermittelt. Die NSB beziehungsweise BSB
der Vertragsparteien können alternative Übermittlungswege 1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und -ort sowie Pass- oder
vereinbaren. Nach Maßgabe der innerstaatlich anwendbaren Personalausweisnummer des Besuchers beziehungsweise
Gesetze und sonstigen Vorschriften werden Verschlusssachen der Besucherin,
an den Empfänger weitergeleitet und deren Empfang wird von 2. Staatsangehörigkeit des Besuchers beziehungsweise der
der zuständigen Behörde oder auf deren Veranlassung bestätigt. Besucherin,
(3) Die NSB beziehungsweise BSB können – allgemein oder 3. Dienstbezeichnung des Besuchers beziehungsweise der
unter Festlegung von Beschränkungen – vereinbaren, dass Besucherin und Name der Behörde oder Stelle, die er oder
Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH/ sie vertritt,
KONFIDENCIALIAI und GEHEIM/SLAPTAI auf einem anderen als
4. Grad der Ermächtigung des Besuchers beziehungsweise der
dem amtlichen Kurierweg übermittelt werden dürfen. In der-
Besucherin für den Zugang zu Verschlusssachen,
artigen Fällen
5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum und
1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des
vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein, 6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die
besucht werden sollen.
2. muss beim Absender ein Verzeichnis der übermittelten Ver-
schlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses Verzeichnis- (4) Im Fall von Besuchen, die Zugang zu Verschlusssachen des
ses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zuständige Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/
Behörde zu übergeben, RIBOTO NAUDOJIMO mit sich bringen, gelten die innerstaatlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021 1301
anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften, insbesondere Artikel 14
in Bezug auf Staatsangehörige der besuchten Vertragspartei.
Verhältnis zu anderen Abkommen,
Vereinbarungen und Absprachen
Artikel 11
Alle bestehenden Abkommen, Vereinbarungen und Abspra-
Konsultationen und chen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen
Beilegung von Streitigkeiten Behörden über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von
diesem Abkommen unberührt, soweit sie ihm nicht entgegen-
(1) Die Vertragsparteien nehmen von den im Staat der jeweils
stehen.
anderen Vertragspartei innerstaatlich anwendbaren Gesetzen
und sonstigen Vorschriften über den Schutz von Verschluss-
sachen Kenntnis. Artikel 15
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung Schlussbestimmungen
dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die NSB (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
beziehungsweise BSB einander auf Ersuchen einer dieser Be- Regierung der Republik Litauen der Regierung der Bundesrepu-
hörden. blik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen Voraus-
(3) Jede Vertragspartei gestattet darüber hinaus der NSB be- setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der
ziehungsweise BSB der jeweils anderen Vertragspartei oder jeder Tag des Eingangs der Notifikation.
im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde, (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit ge-
Besuche im Hoheitsgebiet ihres Staates zu machen, um mit ihrer schlossen.
NSB beziehungsweise BSB die Verfahren und Einrichtungen zum
(3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von
Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertrags-
den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann
partei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertrags-
jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantra-
partei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob Ver-
gen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so
schlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur
nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung
Verfügung gestellt wurden, ausreichend geschützt werden.
des Abkommens auf. Die betreffenden Änderungen treten nach
(4) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus Absatz 1 in Kraft.
der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
werden ausschließlich durch Konsultationen oder Verhandlungen tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege
zwischen den Vertragsparteien beigelegt und nicht an nationale schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund
oder internationale Gerichte oder Dritte zur Beilegung verwiesen. dieses Abkommens übermittelten oder vom Auftragnehmer er-
stellten Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 5 zu behandeln,
Artikel 12 solange das Bestehen der Verschlusssacheneinstufung dies
rechtfertigt.
Verletzung der Bestimmungen über den
gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies
Vertragspartei veranlasst, in deren Staat das Abkommen unter-
der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
zeichnet wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
Verschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
Gerichten im Staat der Vertragspartei, deren Zuständigkeit ge- bestätigt worden ist.
geben ist, nach den innerstaatlich anwendbaren Gesetzen und (6) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen
sonstigen Vorschriften untersucht und verfolgt. Die andere Ver- vom 5. März 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
tragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen unterstützen und Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über den
ist über das Ergebnis zu unterrichten. gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen außer Kraft. Mit
Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens findet dieses auch
Artikel 13 auf Verschlusssachen Anwendung, die aufgrund des Abkom-
mens vom 5. März 1998 zwischen der Regierung der Bundes-
Kosten
republik Deutschland und der Regierung der Republik Litauen
Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen aus-
Abkommens entstehenden Kosten. getauscht worden sind.
Geschehen zu Wilna am 25. Juni 2020 in zwei Urschriften, jede
in deutscher, litauischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des litauischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Matthias Sonn
Für die Regierung der Republik Litauen
Daiva Beliackienė
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021
Bekanntmachung
der deutsch-jordanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Dezember 2021
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 5. Dezember 2019/28. Mai 2020 zwischen der Re-
gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 28. Mai 2020
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Dezember 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
Botschaft Amman, den 5. Dezember 2019
der Bundesrepublik Deutschland
Amman
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 9. und 10. Okto-
ber 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
des Haschemitischen Königreichs Jordanien sowie den Notenwechsel vom 26. Oktober/
3. Dezember 2017 zum Vorgängervorhaben „Unterstützung der Reformen im jordanischen
Wassersektor (Development Policy Loan)“ folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusam-
menarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung des
Haschemitischen Königreichs Jordanien oder anderen, von beiden Regierungen
gemeinsam auszuwählenden Empfängern für das Vorhaben „Unterstützung der
Reformen im jordanischen Wassersektor II (Development Policy Loan II, DPL II)“ von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgenden Betrag zu erhalten:
ein vergünstigtes Darlehen der KfW in Höhe von bis zu 150 000 000 EUR (in Worten:
einhundertfünfzig Millionen Euro), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-
zusammenarbeit gewährt wird,
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens
festgestellt, die gute Kreditwürdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien
weiterhin gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben
kann nicht durch ein anderes Vorhaben ersetzt werden.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung des Hasche-
mitischen Königreichs Jordanien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere
Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter
Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung
Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2021 1303
3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegt.
4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht inner-
halb einer Frist von vier Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzie-
rungsvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2023.
5. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, soweit sie nicht selbst
Empfänger des Finanzierungsbetrags ist, wird einen etwaigen Rückzahlungsanspruch,
der aufgrund des nach Nummer 3 zu schließenden Finanzierungsvertrags entstehen
könnte, gegenüber der KfW garantieren.
6. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien befreit die KfW von
direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung
des unter Nummer 3 genannten Vertrags im Haschemitischen Königreich Jordanien
erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche
indirekte Steuern werden von der Regierung des Haschemitischen Königreichs
Jordanien getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regie-
rung des Haschemitischen Königreichs Jordanien übernommen. Darüber hinaus
befreit die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien die KfW von sons-
tigen öffentlichen Abgaben.
7. Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien überlässt bei den sich aus
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien veranlasst. Die
andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten
Nationen bestätigt worden ist.
9. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann
sie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.
10. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
11. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
12. Diese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und englischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
schen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Falls sich die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien mit den unter den
Nummern 1 bis 12 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note
und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer
Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum
Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Ulla Brunkhorst
Seiner Exzellenz
dem Minister für Planung und Internationale Zusammenarbeit
des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Herrn Wissam Rabadi
Amman