1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. September 2021
Das in Kathmandu am 14. Juni 2021 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Nepal über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2020 ist nach seiner Inkrafttretens-
klausel
am 14. Juni 2021
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. September 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U t e H e i n b u c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021 1131
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit 2020
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-
haben festgestellt worden ist,
und
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
die Regierung von Nepal –
Durchführung und Betreuung des folgenden Vorhabens:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung im ländlichen und
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal, semiurbanen Raum – Finanzierung Phase III von Kleinst-,
Klein- und mittelgroßen Unternehmen (KKMU) – Begleit-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch maßnahme“ in Höhe von bis zu 1 500 000 Euro (in Worten:
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und eine Million fünfhunderttausend Euro).
zu vertiefen,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- der Regierung von Nepal zu einem späteren Zeitpunkt ermög-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, licht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Ab-
satz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnah-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten
in Nepal beizutragen, Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
wendung.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 24. November 2020 – Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
sind wie folgt übereingekommen: träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
Artikel 1 zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
es der Regierung von Nepal oder anderen, von beiden Regierun-
gen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Kredit- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
anstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach
von bis zu 13 800 000 Euro (in Worten: dreizehn Millionen acht- der Zusage die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-
hunderttausend Euro) zu erhalten: sen wurden. Diese Beträge verfallen somit am 23. November
2025.
1. Für die Vorhaben:
(3) Die Regierung von Nepal, soweit sie nicht selbst Empfän-
a) „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung im ländlichen und
ger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-
semiurbanen Raum – Finanzierung Phase III von Kleinst-,
ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
Klein- und mittelgroßen Unternehmen (KKMU)“ in Höhe
Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
von bis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen
garantieren.
Euro),
Artikel 3
b) „Verbesserung der Mutter-Kind-Versorgung im urbanen
Bereich – Paropakar Geburts- und Frauenklinik Kathman- Die Regierung von Nepal befreit die KfW von direkten Steuern,
du II“ in Höhe von bis zu 5 300 000 Euro (in Worten: fünf die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung
Millionen dreihunderttausend Euro), der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in Nepal erhoben
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021
werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer oder Artikel 5
ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung von Nepal
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von
Kraft.
der Regierung von Nepal übernommen. Darüber hinaus befreit
die Regierung von Nepal die KfW von sonstigen öffentlichen Ab- (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
gaben. mens vereinbaren.
(3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Artikel 4
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen
Die Regierung von Nepal überlässt bei den sich aus der Ge-
beigelegt.
währung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von
Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den Passagieren (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch- Regierung von Nepal veranlasst. Die andere Vertragspartei wird
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Ver-
lichen Genehmigungen. einten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Kathmandu am 14. Juni 2021 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Roland Schäfer
Für die Regierung von Nepal
Shreekrishna Nepal
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Appereon Business Solutions, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-78-01)
Vom 27. September 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 13. Juli 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Appereon Business Solutions, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-78-01) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. Juli 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. September 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021 1133
Auswärtiges Amt Berlin, 13. Juli 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 315 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 13. Juli
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Appereon Business Solutions, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-78-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützungsdienstleistungen in den Bereichen Ressour-
cen und Training für das Programm für Militärgemeinde und Familienpolitik und ist zu-
ständig für Einführung und Wirksamkeitsbewertung von Aktivitäten im Rahmen des an
Familien gerichteten Programms zur Stärkung der Belastbarkeit (Families OverComing
Under Stress, FOCUS). Dazu muss der Auftragnehmer Dienstleistungen in den Berei-
chen militärisch zentrierte Gemeindearbeit, Aufklärung, Zusammenarbeit und Training
erbringen. Diese Dienstleistungen erfordern unter anderem das Eingehen auf die
Bedürfnisse unterschiedlicher Militärfamilien, wie beispielsweise Paare, Familien mit
kleinen Kindern, Familienangehörige von Kämpfern im Genesungsprozess, Hinterblie-
bene sowie Familienangehörige, die an entlegenen oder weit entfernten Orten leben.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Family Wellness Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Mai 2017
bis 9. Januar 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 13. Juli 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 315 vom 13. Juli 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 13. Juli 2021 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021 1135
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 30. September 2021
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird
nach ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer
Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für
El Salvador am 12. Dezember 2021
Indien am 26. Dezember 2021
Kamerun am 22. November 2021
Tunesien am 25. November 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Juli 2021 (BGBl. II S. 924).
Berlin, den 30. September 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens zur Änderung des deutsch-
mexikanischen Abkommens über den Luftverkehr
Vom 4. Oktober 2021
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 2021 zu dem Abkommen
vom 2. Mai 2019 zur Änderung des Abkommens vom 8. März 1967 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
über den Luftverkehr (BGBl. 2021 II S. 299, 300) wird bekannt gemacht, dass
das Abkommen nach seinem Artikel 11
am 25. Juni 2021
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 4. Oktober 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021 1135
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 30. September 2021
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(BGBl. 1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird
nach ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer
Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für
El Salvador am 12. Dezember 2021
Indien am 26. Dezember 2021
Kamerun am 22. November 2021
Tunesien am 25. November 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Juli 2021 (BGBl. II S. 924).
Berlin, den 30. September 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Abkommens zur Änderung des deutsch-
mexikanischen Abkommens über den Luftverkehr
Vom 4. Oktober 2021
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. April 2021 zu dem Abkommen
vom 2. Mai 2019 zur Änderung des Abkommens vom 8. März 1967 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten
über den Luftverkehr (BGBl. 2021 II S. 299, 300) wird bekannt gemacht, dass
das Abkommen nach seinem Artikel 11
am 25. Juni 2021
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 4. Oktober 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021
Bekanntmachung
des deutsch-dänischen Abkommens
über Solidaritätsmaßnahmen
zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung
Vom 5. Oktober 2021
Das in Kopenhagen/Berlin am 14. Dezember 2020 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
Königreichs Dänemark über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der
sicheren Gasversorgung ist nach seinem Artikel 14 Absatz 1
am 14. Dezember 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. Oktober 2021
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Stefan Rolle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021 1137
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Dänemark
über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Begriffsbestimmungen
die Regierung des Königreichs Dänemark – (1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Begriffs-
bestimmungen der folgenden gesetzlichen Regelungen:
im Folgenden Vertragsparteien genannt,
1. Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1938,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen 2. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnah- Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Be-
men zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur dingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005
28.10.2017, S. 1 bis 56), insbesondere auf Artikel 13, (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36 bis 54),
in Kenntnis der Empfehlung (EU) 2018/177 der Kommission 3. Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission
vom 2. Februar 2018 zu den in die technischen, rechtlichen vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über
und finanziellen Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten der Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungs-
Europäischen Union für die Anwendung des Solidaritätsmecha- netzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013
nismus gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1 bis 28),
Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur 4. Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission
Gewährleistung der sicheren Gasversorgung aufzunehmenden vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für
Elementen, die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom
27.3.2014, S. 15 bis 35),
von dem Wunsch geleitet, die Auswirkungen einer schwer-
wiegenden Notlage abzumildern und die Gasversorgung der 5. Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission
durch Solidarität geschützten Kunden sicherzustellen, vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vor-
schriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch
in der Erwägung, dass Solidarität vonnöten ist, um die Gas- (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13 bis 26) und
versorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten,
6. Artikel 2 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parla-
auf der Grundlage eines gemeinsamen Verständnisses, wo- ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame
nach ein Ersuchen um Solidarität in der Regel nur dann erforder- Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhe-
lich sein wird, wenn der Markt der ersuchenden Vertragspartei bung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009,
nicht mehr funktionsfähig ist und die angrenzenden Märkte inso- S. 94 bis 136).
fern nicht mehr liquide sind, als dass die ersuchende Vertrags- (2) Darüber hinaus gelten für dieses Abkommen die folgenden
partei mit üblichen Mitteln des Marktes keine Gasmengen in den Begriffsbestimmungen:
angrenzenden Märkten mehr erwerben kann und Solidarität
1. „Solidaritätsmaßnahmen“ bezeichnen erforderliche Maß-
deshalb soweit und solange wie möglich durch marktbasierte
nahmen im Hoheitsgebiet der leistenden Vertragspartei
Maßnahmen geleistet wird, mit deren Hilfe es der um Solidarität
gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938, aufgrund
ersuchenden Vertragspartei ermöglicht werden soll, den Bedarf
derer die Gasversorgung anderer als der durch Solidarität
zur Versorgung ihrer durch Solidarität geschützten Kunden mit
geschützten Kunden in dem erforderlichen Maße und solan-
Gas selbst über den Markt zu decken –
ge verringert oder ausgesetzt wird, wie die Gasversorgung
sind wie folgt übereingekommen: der durch Solidarität geschützten Kunden der ersuchenden
Vertragspartei nicht gewährleistet ist.
Artikel 1 2. „Marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen“ bezeichnen die
durch die leistende Vertragspartei veranlassten Aufforde-
Gegenstand und rungen an Marktteilnehmer im eigenen Hoheitsgebiet, auf
Geltungsbereich des Abkommens vertraglicher Grundlage freiwillige Maßnahmen auf Ange-
(1) Mit diesem Abkommen werden gemäß Artikel 13 Ab- bots- und Nachfrageseite zur Bereitstellung von Gasmengen
satz 10 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung gegen Zahlung eines vertraglich festgelegten Preises zu
mit dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht technische, ergreifen, die es der um Solidarität ersuchenden Vertrags-
rechtliche und finanzielle Regelungen zur Anwendung von Soli- partei ermöglichen sollen, den Bedarf zur Versorgung ihrer
daritätsmaßnahmen vereinbart. Die Vertragsparteien ersuchen durch Solidarität geschützten Kunden mit Gas selbst über
die Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel in einem Notfall, in den Markt zu decken.
dem die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden
3. „Nicht-marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen“ bezeichnen
mit Gas aus eigener Kraft nicht bewältigt werden kann.
hoheitliche Maßnahmen auf Angebots- und Nachfrageseite,
(2) Im Solidaritätsfall ergreift die leistende Vertragspartei Soli- die von der leistenden Vertragspartei im eigenen Hoheits-
daritätsmaßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zur Versorgung der gebiet ergriffen werden, mit dem Ziel, zur Gasversorgung
durch Solidarität geschützten Kunden im Hoheitsgebiet der der durch Solidarität geschützten Kunden der ersuchenden
ersuchenden Vertragspartei mit Gas. Vertragspartei beizutragen.
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021
4. „Ersuchende Vertragspartei“ ist die Vertragspartei, die um (4) Das Solidaritätsersuchen muss mindestens folgende An-
Solidaritätsmaßnahmen ersucht. gaben beinhalten:
5. „Leistende Vertragspartei“ ist die Vertragspartei, die Soli- 1. Kontaktdaten der zuständigen Behörde der ersuchenden
daritätsmaßnahmen ergreift. Vertragspartei,
6. „Solidaritätsersuchen“ ist die Aufforderung der ersuchenden 2. Kontaktdaten der zuständigen Fernleitungsnetzbetreiber der
Vertragspartei an die leistende Vertragspartei zur Leistung ersuchenden Vertragspartei,
von Solidarität. 3. Kontaktdaten der zuständigen Marktgebietsverantwort-
7. „Solidaritätsangebot“ bezeichnet die Aufstellung der nicht- lichen der ersuchenden Vertragspartei (sofern vorhanden),
marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen durch die leistende 4. Lieferzeitraum,
Vertragspartei, die gegen Zahlung einer Entschädigung er-
griffen werden können. 5. Gasmenge in kWh,
6. Gasqualität (H-Gas oder L-Gas),
8. „Angebote von Marktteilnehmern“ bezeichnen Vertragsan-
gebote zur freiwilligen Bereitstellung von Gasmengen durch 7. Lieferpunkt,
Marktteilnehmer. 8. Zusicherung nach Absatz 1,
9. „Gasanbieter“ bezeichnet Marktteilnehmer, die freiwillig 9. Erklärung dazu, ob die nach der Durchführung marktbasier-
Gasmengen anbieten. ter Solidaritätsmaßnahmen durch die leistende Vertragspar-
10. „Lieferpunkt“ bezeichnet einen oder mehrere Grenzüber- tei von Marktteilnehmern angebotenen Verträge unmittelbar
gangspunkte des nationalen Gastransportsystems der leis- durch die ersuchende Vertragspartei oder einen näher be-
tenden Vertragspartei an dem das Gas das Hoheitsgebiet zeichneten, für die ersuchende Vertragspartei handelnden
der leistenden Vertragspartei verlässt. Dritten geschlossen werden sollen,
11. „Transportrisiko“ ist das Risiko, dass die durch Solidaritäts- 10. Zusicherung, dass Forderungen von Marktteilnehmern aus
maßnahmen verfügbar gemachten Gasmengen nicht zum dem Abschluss von Verträgen mit für die ersuchende Ver-
Lieferpunkt transportiert werden können, weil es nach Er- tragspartei handelnden Dritten durch staatliche Garantien
stellung des Solidaritätsangebots zu netztechnischen oder der ersuchenden Vertragspartei abgesichert werden, und
vertraglichen Einschränkungen, z. B. einer Renominierung, 11. Anerkennung der Verpflichtung der ersuchenden Vertrags-
von vorab kontrahierten Kapazitäten an den entsprechen- partei, eine Entschädigung für die Solidarität gemäß den
den Grenzübergangspunkten gekommen ist und somit Regelungen dieses Abkommens und Artikel 13 Absatz 8 der
Kapazitätsengpässe entstehen. Verordnung (EU) 2017/1938 zu zahlen.
12. „Notfall“ oder „Notfallstufe“ bezeichnet eine Krisensituation (5) Sofern die Versorgungssicherheitslage es zulässt, ist das
gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Solidaritätsersuchen mindestens 20 Stunden vor dem Beginn
(EU) 2017/1938. des Liefertags zu stellen. Die leistende Vertragspartei bemüht
sich, auch kurzfristigere Solidaritätsersuchen zu berücksichtigen,
13. „Koordinierungsgruppe „Gas““ bezeichnet das durch Arti-
wenn die Krisensituation und die gaswirtschaftlich notwendigen
kel 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 eingesetzte Gremium.
Vorlaufzeiten zur Bereitstellung eines Solidaritätsangebotes dies
14. „Gastag“ ist der Gastag im Sinne von Artikel 3 Ziffer 7 der zulassen.
Verordnung (EU) Nr. 984/2013‚ an dem die Solidaritäts-
(6) Das Solidaritätsersuchen ist maximal auf den folgenden
maßnahmen abgerufen werden sollen.
Gastag beschränkt. Weitere Solidaritätsersuchen für nachfolgen-
de Gastage können unter Berücksichtigung der Fristen in Ab-
Artikel 3 satz 5 gestellt werden.
Solidaritätsersuchen (7) Nach Erhalt des Solidaritätsersuchens prüft die leistende
Vertragspartei das Solidaritätsersuchen unverzüglich auf Fehler
(1) Das Solidaritätsersuchen setzt die Ausrufung der Notfall-
oder Unvollständigkeiten, die eine ordnungsgemäße Beantwor-
stufe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
tung des Solidaritätsersuchens unmöglich machen könnten.
(EU) 2017/1938 und die Zusicherung der ersuchenden Vertrags-
Ergibt diese Prüfung Fehler oder Unvollständigkeiten des Soli-
partei voraus, dass die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 3
daritätsersuchens im Sinne von Satz 1, kontaktiert die zuständige
der Verordnung (EU) 2017/1938 zum Zeitpunkt der Einleitung der
Behörde der leistenden Vertragspartei die zuständige Behörde
ersuchten Solidaritätsmaßnahmen erfüllt sind.
der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich unter Nutzung der
(2) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei im Solidaritätsersuchen genannten Kontaktdaten und bittet um
übermittelt unter Nutzung der in Artikel 11 genannten Kommuni- Nachbesserung des Solidaritätsersuchens.
kationsmittel das Solidaritätsersuchen an die im Mitgliedsver- (8) Die zuständige Behörde der leistenden Vertragspartei be-
zeichnis der Koordinierungsgruppe „Gas“ aufgeführten Kontakt- stätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei
daten der zuständigen Behörde der leistenden Vertragspartei. den Eingang des Solidaritätsersuchens innerhalb einer halben
Nach Übermittlung des Solidaritätsersuchens gemäß Satz 1 Stunde nach Erhalt des Solidaritätsersuchens unter Nutzung der
unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich die Kom- im Solidaritätsersuchen genannten Kontaktdaten. Hat die ersu-
mission über die Übermittlung und den Inhalt des Solidaritäts- chende Vertragspartei eine Bestätigung des Eingangs des Soli-
ersuchens. Die Erfüllung der Unterrichtungspflicht gemäß Satz 2 daritätsersuchens gemäß Satz 1 nicht innerhalb einer halben
zeigt die ersuchende Vertragspartei der leistenden Vertragspartei Stunde nach Absendung des Solidaritätsersuchens erhalten,
unverzüglich an. bemüht sie sich um eine Kontaktaufnahme mit der leistenden
(3) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei Vertragspartei unter Nutzung aller zur Verfügung stehender Kom-
übermittelt das Solidaritätsersuchen an die zuständigen Be- munikationsmittel.
hörden aller nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1938 mit der ersuchenden Vertragspartei direkt verbun- Artikel 4
denen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die zu-
Durchführung
ständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen
Union, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2017/1938 mit dem Staat der ersuchenden Vertragspartei über (1) Nach dem Erhalt des Solidaritätsersuchens führt die
einen Drittstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union leistende Vertragspartei unverzüglich marktbasierte Solidaritäts-
ist, verbunden sind. maßnahmen durch, um der ersuchenden Vertragspartei den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021 1139
Abschluss von Verträgen mit Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet 5. Gasqualität (H-Gas oder L-Gas),
der leistenden Vertragspartei zur Beschaffung der für die Versor-
6. Lieferpunkt,
gung ihrer durch Solidarität geschützten Kunden benötigten Gas-
mengen zu ermöglichen. 7. Lieferzeitraum,
(2) Liegen nach der Durchführung marktbasierter Solidaritäts- 8. Voraussichtliche Kosten der Solidaritätsmaßnahmen und
maßnahmen durch die leistende Vertragspartei der ersuchenden
9. Zahlungsempfängerdaten.
Vertragspartei Angebote von Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet
der leistenden Vertragspartei vor, obliegt es der ersuchenden (3) Die im Solidaritätsangebot enthaltenen Gasmengen kön-
Vertragspartei, sich die benötigten Gasmengen durch den Ab- nen die von der ersuchenden Vertragspartei angeforderte Gas-
schluss von Verträgen mit den von ihr ausgewählten Marktteil- menge unterschreiten.
nehmern bis spätestens 14 Stunden vor Beginn des Liefertags
und unter Berücksichtigung der gaswirtschaftlich notwendigen (4) Ein Solidaritätsangebot beinhaltet die zum Zeitpunkt der
Vorlaufzeiten zu beschaffen. Die leistende Vertragspartei wird Erstellung des Solidaritätsangebots potentiell verfügbaren Gas-
nicht Vertragspartner dieser Verträge und haftet auch nicht für mengen einschließlich erforderlicher Transportleistungen zum
ihre Erfüllung. Lieferpunkt.
(3) Die aus den Vertragsschlüssen gemäß Absatz 2 Satz 1 ent- (5) Sämtliche Solidaritätsangebote gelten vorbehaltlich des
stehenden Forderungen der Marktteilnehmer sind durch staat- technisch sicheren und verlässlichen Betriebs des Gasnetzes der
liche Garantien der ersuchenden Vertragspartei abzusichern. leistenden Vertragspartei und der Ausfuhrkapazität der Verbin-
Dies gilt nicht, wenn die ersuchende Vertragspartei selbst un- dungsleitungen zwischen den Vertragsparteien sowie unter dem
mittelbarer Schuldner dieser Forderungen ist. Vorbehalt, dass bei Annahme eines Solidaritätsangebots und
während dessen Durchführung die erforderliche Gasmenge
(4) Die ersuchende Vertragspartei stellt sicher, dass die für für die Versorgung der eigenen durch Solidarität geschützten
eine Übernahme der auf der Grundlage von Angeboten von Kunden der leistenden Vertragspartei uneingeschränkt zur Ver-
Marktteilnehmern bereitgestellten Gasmengen am Lieferpunkt er- fügung steht und nicht gefährdet ist.
forderlichen Transportkapazitäten gebucht werden. Ist der ersu-
(6) Nach Erhalt des Solidaritätsangebots bestätigt die zustän-
chenden Vertragspartei eine Buchung von Transportkapazitäten
dige Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen
nach Satz 1 nicht möglich, teilt sie dies der leistenden Vertrags-
Behörde der leistenden Vertragspartei unverzüglich den Ange-
partei unverzüglich unter Benennung der Gründe mit.
botseingang unter Nutzung der im Solidaritätsangebot genann-
ten Kontaktdaten.
Artikel 5
(7) Die Annahme des Solidaritätsangebots erfolgt durch die
Durchführung zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unter Nut-
nicht-marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen zung der im Solidaritätsangebot genannten Kontaktdaten.
(1) Soweit die ersuchende Vertragspartei auch nach der (8) Solidaritätsangebote nach Absatz 1 Satz 2 können nur
Durchführung marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen durch die bis sieben Stunden vor Beginn des Liefertages angenommen
leistende Vertragspartei ihren Bedarf für den im Solidaritätsersu- werden. Solidaritätsangebote nach Absatz 1 Satz 3 können nur
chen angegebenen Lieferzeitraum durch die Annahme aller innerhalb von zwei Stunden nach ihrem Zugang bei der ersu-
verfügbaren Angebote von Marktteilnehmern im Hoheitsgebiet chenden Vertragspartei angenommen werden. Nicht fristgerecht
der leistenden Vertragspartei sowie in den Hoheitsgebieten der angenommene Solidaritätsangebote verfallen.
übrigen nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938
(9) Zur Annahme eines Solidaritätsangebots erklärt die ersu-
mit der ersuchenden Vertragspartei direkt verbundenen Mitglied-
chende Vertragspartei die Angebotsannahme unter Beachtung
staaten der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten der
der in Absatz 8 genannten Fristen gegenüber der leistenden Ver-
Europäischen Union, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verord-
tragspartei. Mit dem Zugang der Annahmeerklärung bei der leis-
nung (EU) 2017/1938 mit der ersuchenden Vertragspartei über
tenden Vertragspartei kommt ein Vertrag zwischen der leistenden
ein Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ver-
und der ersuchenden Vertragspartei zustande, aufgrund dessen
bunden sind, nicht vollständig decken kann, kann sie für diesen
die leistende Vertragspartei verpflichtet ist, durch hoheitliche
Lieferzeitraum ein zweites Solidaritätsersuchen bis 13 Stunden
Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die angebotenen Gas-
vor Beginn des Liefertages über die noch benötigte Gasmenge
mengen der ersuchenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt
stellen; Artikel 3 gilt entsprechend, sofern anwendbar. In diesem
und zum Lieferpunkt transportiert werden.
Falle gibt die leistende Vertragspartei bis neun Stunden vor dem
Beginn des Liefertages ein Solidaritätsangebot ab. Soweit die (10) Mit der Annahme des Solidaritätsangebots verpflichtet
Fristen nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 oder nach Artikel 5 Ab- sich die ersuchende Vertragspartei zur Erfüllung der Entschädi-
satz 1 Satz 1 nicht eingehalten wurden, erfolgt die Übermittlung gungspflichten nach Artikel 13 Absatz 8 und 10 der Verordnung
des Solidaritätsangebots im Rahmen der gaswirtschaftlich not- (EU) 2017/1938 und Artikel 8 dieses Abkommens.
wendigen Vorlaufzeiten. Ist die leistende Vertragspartei bis zum
Ablauf der Frist nach Satz 2 oder im Falle des Satzes 3 unter Be- Artikel 6
rücksichtigung der gaswirtschaftlich notwendigen Vorlaufzeiten
nicht in der Lage, ein Solidaritätsangebot zu unterbreiten, teilt Übergabe und Übernahme
sie dies der ersuchenden Vertragspartei unter Benennung der der Gasmengen bei der Durchführung
Gründe unverzüglich mit. nicht-marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen
(2) Das Solidaritätsangebot der leistenden Vertragspartei (1) Als übernommene Gasmenge gilt die allokierte Gasmenge
muss mindestens folgende Angaben beinhalten: entsprechend der am Lieferpunkt jeweils geltenden Regelungen.
1. Kontaktdaten der zuständigen Behörde der leistenden Ver- (2) Die genaue Bezeichnung der Lieferpunkte ergibt sich aus
tragspartei, der aktuellen Gasnetzwerkkarte des Verbands Europäischer
Fernleitungsnetzbetreiber für Gas.
2. Kontaktdaten der zuständigen Fernleitungsnetzbetreiber der
leistenden Vertragspartei, (3) Die leistende Vertragspartei trägt das Transportrisiko für
den Transport zum Lieferpunkt.
3. Kontaktdaten der zuständigen Marktgebietsverantwortlichen
der leistenden Vertragspartei (sofern vorhanden), (4) Die ersuchende Vertragspartei stellt sicher, dass die an den
vereinbarten Lieferpunkten bereitgestellten Gasmengen über-
4. Gasmenge in kWh, nommen werden.
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021
(5) Unabhängig von der tatsächlichen Übernahme der ver- (3) Die im Solidaritätsangebot angegebenen voraussichtlichen
tragsgemäß für die ersuchende Vertragspartei bereitgestellten Kosten der nicht-marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen nach
Gasmengen sind die sich aus der Annahme des Solidaritäts- Artikel 5 Absatz 2 Ziffer 8 sind nicht abschließend. Die nach
angebots ergebenden Zahlungsverpflichtungen durch die ersu- Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung
chende Vertragspartei an die leistende Vertragspartei in voller (EU) 2017/1938 und Artikel 8 Absatz 1 Ziffer 2 dieses Abkom-
Höhe zu leisten. mens ersatzfähigen Kosten können nach Beendigung der Soli-
daritätsmaßnahmen unter Vorlage entsprechender Nachweise
nachgereicht werden, ohne an Fristen gebunden zu sein.
Artikel 7
(4) Die Entschädigungspflicht bleibt bestehen, auch wenn es
Ende der Solidaritätsmaßnahmen sich nach Ergreifen der Solidaritätsmaßnahmen herausstellen
(1) Die Verpflichtung der leistenden Vertragspartei zur Durch- sollte, dass das Ersuchen um Solidaritätsmaßnahmen nicht
führung von Solidaritätsmaßnahmen endet, wenn erforderlich war.
(5) Sollte die durch die ersuchende Vertragspartei geleistete
1. die Kommission nach einem Prüfverfahren gemäß Artikel 11
Entschädigung für nicht-marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen
Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 zu
die tatsächlichen Kosten der nicht-marktbasierten Solidaritäts-
dem Schluss gelangt, dass die Ausrufung des Notfalls nicht
maßnahmen der leistenden Vertragspartei überschreiten, so wird
oder nicht mehr gerechtfertigt ist,
die leistende Vertragspartei die überschießende Entschädigungs-
2. das Ende des Notfalls durch die ersuchende Vertragspartei zahlung nach Abschluss aller administrativer und gerichtlicher
ausgerufen wird, bzw. kein erneutes Solidaritätsersuchen ge- oder ähnlicher Entschädigungsverfahren sowie aller Schlich-
mäß Artikel 3 erfolgt, oder tungsverfahren im Zusammenhang mit den betreffenden nicht-
marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen in angemessener Frist an
3. die Versorgung der eigenen durch Solidarität geschützten die ersuchende Vertragspartei auskehren. Dies schließt nicht das
Kunden der leistenden Vertragspartei konkret gefährdet ist. Recht der leistenden Vertragspartei zur Nachforderung nach
Absatz 3 aus.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Ziffer 1 und 2 endet die Soli-
daritätsmaßnahme zum Ende des jeweiligen Gastages, für den (6) Artikel 6 Absatz 5 bleibt unberührt.
ein Solidaritätsersuchen gemäß Artikel 3 gestellt wurde. Im Falle
von Absatz 1 Ziffer 3 hat die leistende Vertragspartei das Recht,
Artikel 9
nach Mitteilung an die ersuchende Vertragspartei die Solidari-
tätsmaßnahme unverzüglich zu beenden. Zahlungsmodalitäten, Rechnung
und Fristen für die Entschädigung
nicht-marktbasierter Solidaritätsmaßnahmen
Artikel 8
(1) Zahlungen werden binnen 20 Kalendertagen nach Zugang
Entschädigung für der Rechnung oder Zwischenrechnung nach Absatz 2 in voller
nicht-marktbasierte Solidaritätsmaßnahmen Höhe fällig.
(1) Die Entschädigung für die im Rahmen der nicht-markt- (2) Die leistende Vertragspartei hat das Recht, eine Zwischen-
basierten Solidaritätsmaßnahmen gelieferte Gasmenge nach rechnung über die bereitgestellten Gasmengen zu stellen.
Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
2017/1938 ist unmittelbar von der ersuchenden Vertragspartei (3) Zahlungen haben in der Währung der leistenden Vertrags-
an die leistende Vertragspartei zu zahlen und umfasst in der partei zu erfolgen.
Regel (4) Nach Beendigung der nicht-marktbasierten Solidaritäts-
1. den Gaspreis, der sich aus dem letzten verfügbaren Spot- maßnahmen verständigen sich die Vertragsparteien über die
marktpreis an der Börse der leistenden Vertragspartei, bei Notwendigkeit und den Zeitpunkt der Übermittlung der abschlie-
Vorliegen mehrerer Börsen im Hoheitsgebiet der leistenden ßenden Rechnung.
Vertragspartei aus dem arithmetischen Mittel der letzten ver- (5) Verspätete Zahlungen werden ab dem Fälligkeitstermin
fügbaren Spotmarktpreise an allen Börsen, für Gas der durch einschließlich desselben bis ausschließlich des Zahltages zum
die leistende Vertragspartei gelieferten Gasqualität vor der Verzugszinssatz verzinst. „Verzugszinssatz“ in diesem Sinne ist
Durchführung der jeweiligen nicht-marktbasierten Solidari- der Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-
tätsmaßnahme errechnet, zinssatz der Europäischen Zentralbank.
2. Entschädigungen, die die leistende Vertragspartei auf der
Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelungen im Artikel 10
Zusammenhang mit der Durchführung der jeweiligen nicht-
Einhaltung der Verpflichtungen
marktbasierten Solidaritätsmaßnahme an betroffene Dritte zu
zahlen hat, einschließlich gegebenenfalls damit zusammen- Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen
hängenden außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrens- auf innerstaatlicher Ebene und nehmen die erforderlichen Hand-
kosten und lungen vor, um die Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Solidarität
und die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen.
3. die Transportkosten.
Entschädigungen nach Satz 1 Ziffer 2 hat die ersuchende Ver- Artikel 11
tragspartei nur zu zahlen, soweit die durch diese Entschädigun-
gen abgegoltenen Nachteile nicht bereits ausdrücklich Bestand- Kommunikationsmittel
teil des Gaspreises nach Satz 1 Ziffer 1 sind. (1) Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien erfolgt
prioritär per E-Mail. Falls nicht verfügbar, erfolgt die Kommuni-
(2) Die Ermittlung der Entschädigung gemäß Absatz 1 Ziffer 2
kation per Telefon. Weitere Kommunikationswege können situa-
erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Rege-
tionsangemessen genutzt werden.
lungen der leistenden Vertragspartei. Die zum Zeitpunkt des Ab-
schlusses dieses Abkommens jeweils geltenden einschlägigen (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass bei Veränderun-
gesetzlichen Regelungen beider Vertragsparteien sind als Anlage gen der Kontaktdaten der zuständigen Behörde die Aktualisie-
beigefügt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, dahingehende rung der im Mitgliedsverzeichnis der Koordinierungsgruppe
Änderungen der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich „Gas“ aufgeführten Kontaktdaten veranlasst wird und unverzüg-
mitzuteilen. lich eine Information an die jeweils andere Vertragspartei erfolgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021 1141
Artikel 12 Artikel 13
Gerichtsstandsklausel Kündigung
Dieses Abkommen gilt unbefristet. Es kann von jeder Vertrags-
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
partei jederzeit schriftlich gekündigt werden; es tritt sechs Mo-
Abkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen
nate nach dem Eingang der Kündigung bei der anderen Vertrags-
Behörden der beiden Vertragsparteien beigelegt.
partei außer Kraft.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer-
den, so kann jede Vertragspartei in diesem Fall den Europäischen Artikel 14
Gerichtshof anrufen. Die Entscheidungen des Europäischen
Inkrafttreten
Gerichtshofs sind für die Vertragsparteien bindend.
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
(3) Stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass eine Vertrags- Kraft.
partei ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nach-
gekommen ist oder gegen dieses verstoßen hat, so trifft die (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat
betreffende Vertragspartei innerhalb einer vom Europäischen der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Verein-
Gerichtshof zu bestimmenden Frist die erforderlichen Maßnah- ten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von
men, die sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
ergeben. andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald
(4) Die Absätze 2 und 3 stellen einen Schiedsvertrag zwischen diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
den Vertragsparteien im Sinne des Artikels 273 AEUV dar. ist.
Geschehen zu Kopenhagen/Berlin am 14. Dezember 2020
in zwei Urschriften, jede in dänischer und deutscher Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Thomas Bareiß
Für die Regierung des Königreichs Dänemark
Dan Jørgensen
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Dänemark
über Solidaritätsmaßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung
Auszug aus dem Energiesicherungsgesetz 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 324 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
[…] § 11 Entschädigung
(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer nach diesem Gesetz er-
lassenen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt sich nach
dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt oder ist, falls es an einer vergleichbaren Leistung fehlt
oder ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln ist, unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu
bemessen.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige verpflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 begünstigt ist. Ist kein Begünstigter vorhanden, so hat der Bund die Entschädigung zu leisten, wenn die Enteignung
durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt ist; in den üb-
rigen Fällen hat das Land die Entschädigung zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat. Kann die Entschädigung von demjenigen,
der begünstigt ist, nicht erlangt werden, so haftet nach Maßgabe des Satzes 2 der Bund oder das Land; soweit der Bund oder das
Land den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den Bund oder das Land über.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.
(3) Ist die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundes-
behörde erfolgt, so wird die Entschädigung von dieser Behörde festgesetzt. In den übrigen Fällen wird die Entschädigung von den in
§ 4 Absatz 5 genannten Stellen festgesetzt.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Ver-
jährung der Ansprüche nach Absatz 1, über das Verfahren der Festsetzung einer Entschädigung sowie über die Zuständigkeit und
das Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei
treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die in Absatz 3 bezeichneten Stellen.
§ 12 Härteausgleich
(1) Wird durch eine Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 dem Betroffenen ein Vermögensnachteil
zugefügt, der nicht nach § 11 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz
durch unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher
unbilliger Härten geboten ist.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach diesem Gesetz er-
lassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde zugefügt worden ist; in den übrigen Fällen ist die
Entschädigung von dem Land zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat.
(3) § 11 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. […]
Auszug aus dem Grundgesetz des Königreichs Dänemark (Grundloven), gemäß Gesetz 169 vom 5. Juni 1953 – Schutz des Eigen-
tumsrechts:
§ 73. Abs. 1. Das Eigentumsrecht ist unverletzbar. Niemand kann gezwungen werden, sein Eigentum aufzugeben, ohne dass das
Allgemeinwohl dies erforderlich macht. Dies kann nur durch Gesetz und gegen vollständige Entschädigung geschehen.
Auszug aus dem Bereitschaftsgesetz, gem. auf die gesetzliche Bekanntmachung 314 vom 3. April 2017 – allgemeine Bestimmungen
zur Entschädigungsverpflichtung der Behörden bei Bereitschaftssituationen:
§ 28. Der zuständige Minister kann öffentlichen Behörden sowie öffentlichen und privaten Unternehmen und Einrichtungen auferlegen,
Beistand bei Planung oder Ausführung von Bereitschaftsaufgaben zu leisten.
Abs. 2. Der zuständige Minister kann öffentlichen und privaten Unternehmen und Einrichtungen auferlegen, im Rahmen ihrer normalen
Geschäftstätigkeit besondere Maßnahmen für Waren, Dienstleistungen, Produktionsmittel usw. zu treffen, wenn dies im Hinblick auf
die Ausführung von Bereitschaftsaufgaben erforderlich ist.
Abs. 3. Bevor es zu einer Auferlegung nach Abs. 1 oder 2 kommt, muss mit den entsprechenden Unternehmen oder Einrichtungen
um den Umfang und die näheren Regeln der Auferlegung verhandelt werden, darunter eine eventuelle Entschädigung durch den
Staat, vgl. Abs. 4.
Abs. 4. Führt eine Auflage nach Abs. 1 oder 2 zu wirtschaftlichem Verlust für ein Unternehmen oder eine Einrichtung, ist der Staat
nach den allgemeinen Regeln der Gesetzgebung entschädigungspflichtig. Entschädigung kann nicht verlangt werden, wenn die mit
der Erfüllung der Auflagen verbundenen Kosten gedeckt werden können, indem sie bei der Preisberechnung der Waren oder Dienst-
leistungen miteinbezogen werden können. Die genannten Unternehmen oder Einrichtungen dürfen hierdurch nicht schlechter gestellt
werden als andere der gleichen Branche.
Abs. 5. In Abwesenheit geläufiger Vereinbarungen wird Entschädigung nach Regeln bestimmt, die vom Verteidigungsminister fest-
gelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021 1143
Auszug aus dem Gesetz zur Versorgung mit Naturgas in Bezug auf die gesetzliche Bekanntmachung 126 vom 6. Februar 2020
– Rechtsgrundlage zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften einer besonderen Entschädigungsregelung und Ähnliches:
Unterbrechungen der Gasversorgung
§ 23 a. Mit Blick auf die Handhabung von Unterbrechungen der Gasversorgung in einer Gasversorgungskrise im Rahmen der
Verordnung des Europaparlaments und -rats zu Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gasversorgungssicherheit kann der Klima-,
Energie- und Versorgungsminister Regeln festlegen, darunter in folgenden Bereichen:
1. Abgrenzung und Einteilung von geschützten Kundengruppen.
2. Anforderungen an Gesellschaften bei der Ausarbeitung, Aufbewahrung und Weiterleitung von Informationen über den Gasver-
brauch von geschützten und ungeschützten Kundengruppen an Behörden.
3. Erteilung von Verboten des Verbrauchs von Gas- oder Fernwärme an Kunden, die keiner geschützten Kundengruppe angehören.
4. Einrichtung einer Entschädigungsregelung, die im Falle einer Solidaritätskrise angewendet wird.
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-48)
Vom 5. Oktober 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 13. Juli 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-48) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. Juli 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. Oktober 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021 1145
Auswärtiges Amt Beriln, 13. Juli 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 319 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 13. Juli 2021
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-48 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen bei der 52nd Medical Group Spangdah-
lem zur Unterstützung des Programms „Deployment Health Assessment and Activities“,
einschließlich Beratung von Soldaten, Früherkennung und Behandlung gesundheitlicher
Risiken in Zusammenhang mit Einsatzverlegungen, Aufklärung und Hilfe beim Zugang
zur Gesundheitsfürsorge.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen
beschränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. August
2018 bis 31. Juli 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 13. Juli 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 319 vom 13. Juli 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 13. Juli 2021 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021 1147
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Oktober 2021
Das in Neu Delhi am 1. Juni 2021 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit 2020 ist nach seiner Inkraft-
tretensklausel
am 1. Juni 2021
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Oktober 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Philipp Knill
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2020
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:
und
a) für das unter Nummer 1 Buchstabe a genannte Vorhaben
die Regierung der Republik Indien – bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen b) für das unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik bis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro),
Indien, c) für das unter Nummer 1 Buchstabe c genannte Vorhaben
bis zu 1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhundert-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
tausend Euro),
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, d) für das unter Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorhaben
bis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro).
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- 3. Finanzierungsbeiträge von bis zu 49 490 000 Euro (in Worten:
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, neunundvierzig Millionen vierhundertneunzigtausend Euro)
für die Vorhaben:
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Indien beizutragen, a) „Förderprogramm innovative Solarenergie“ bis zu
25 000 000 Euro (in Worten: fünfundzwanzig Millionen
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Euro),
lungen vom 3. Dezember 2020 –
b) „Städtische Infrastrukturentwicklung Tamil Nadu“ bis zu
20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro),
sind wie folgt übereingekommen:
c) „Nachhaltige Landbewirtschaftung in Meghalaya (Zu-
Artikel 1
schusskomponente)“ bis zu 4 490 000 Euro (in Worten:
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht vier Millionen vierhundertneunzigtausend Euro),
es der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Ver-
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhal- besserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst-
ten: hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-
1. Darlehensbeiträge von bis zu 570 000 000 Euro (in Worten: garantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben
fünfhundertsiebzig Millionen Euro) für die Vorhaben: der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be-
sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
a) „Klimafreundliche Stromerzeugung I“ ein vergünstigtes Finanzierungsbeitrages erfüllen.
Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Ent-
wicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zu 100 000 000 Euro (in Worten: einhundert Millionen der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt
Euro), ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere
b) „Energiereformprogramm Indien III“ ein vergünstigtes Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Ent- Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
wicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
zu 150 000 000 Euro (in Worten: einhundertfünfzig Millio- wendung.
nen Euro),
Artikel 2
c) „Deutsch-Indische Partnerschaft für Grüne Urbane Mobi-
lität II“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rah- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
men der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit ge- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
währt wird, in Höhe von bis zu 170 000 000 Euro (in das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Worten: einhundertsiebzig Millionen Euro) sowie KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
d) „Nachhaltige und Klimaresiliente Städtische Infrastruktur“ Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der
(2) Die Zusagen der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchsta-
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,
be a bis c und in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c
in Höhe von bis zu 150 000 000 Euro (in Worten: einhun-
genannten Beträge entfallen, soweit nicht innerhalb von fünf
dertfünfzig Millionen Euro),
Jahren nach der Zusage die entsprechenden Darlehens- und
zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Diese Beträge ver-
Förderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist fallen somit am 3. Dezember 2025. Darüber hinaus entfallen die
und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin Zusagen der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, Arti-
gegeben ist und die Regierung der Republik Indien eine kel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d und Artikel 1 Absatz 1
Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer Nummer 3 Buchstabe a bis c genannten Beträge, soweit die ent-
wird. Die Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben er- sprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge nicht bis
setzt werden. zum 31. Dezember 2022 geschlossen wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021 1149
(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf- die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
(4) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
gen.
Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
garantieren. Artikel 5
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämt- Kraft.
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der Republik Indien mens vereinbaren.
erhoben werden.
(3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Artikel 4
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs- legt.
Geschehen zu Neu Delhi am 1. Juni 2021 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter J. Lindner
Für die Regierung der Republik Indien
Aparna Bhatia
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021
Bekanntmachung
der Neufassung der Anlage
zu dem Europäischen Übereinkommen über die
internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
(ADN)
Vom 10. November 2021
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 23. November 2020 (BGBl.
2020 II S. 1035) wird der Wortlaut der amtlichen deutschen Übersetzung der Ver-
ordnung in der Anlage des Europäischen Übereinkommens vom 26. Mai 2000
über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasser-
straßen (ADN) in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung als Anlage*
bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. den am 28. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534),
2. die Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 des Corrigendums 1 und der
1. Berichtigung der Anlage zur 1. ADN-Änderungsverordnung (BGBl. 2010 II
S. 122, 123),
3. die Bekanntmachung vom 19. Oktober 2010 von Korrekturen des ADN 2009
und der 2. Berichtigung der Anlage zur 1. ADN-Änderungsverordnung (BGBl.
2010 II S. 1183, 1184),
4. die Bekanntmachung vom 29. Oktober 2010 von Korrekturen des ADN 2009
und der 3. Berichtigung der Anlage zur 1. ADN-Änderungsverordnung (BGBl.
2010 II S. 1569, 1570),
5. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
14. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1534),
6. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550, 1551),
7. die Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 von Korrekturen des ADN
und der 4. Berichtigung der Anlage zur 1. ADN-Änderungsverordnung (BGBl.
2012 II S. 1567, 1568),
8. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
3. Dezember 2012 (BGBl. 2012 II S. 1386),
9. die Bekanntmachung vom 8. Dezember 2014 von Berichtigungen der Anlage
zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2014 II S. 1288,
1289),
10. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
15. Dezember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1344),
11. die Bekanntmachung vom 29. Juni 2015 von Berichtigungen der Anlage zum
Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefähr-
licher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2015 II S. 1033),
12. die Bekanntmachung vom 27. Oktober 2016 von Berichtigungen der Anlage
zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2016 II S. 1219),
13. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
25. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298),
14. die Bekanntmachung vom 20. Dezember 2017 von Berichtigungen der An-
lage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2018 II S. 12, 13),
* Die Verordnung in der Anlage des Übereinkommens wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung
gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die
Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021 1151
15. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
19. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 736; 2019 II S. 895),
16. die Bekanntmachung vom 10. Mai 2019 von Berichtigungen der Anlage zum
Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefähr-
licher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2019 II S. 517, 518),
17. die Bekanntmachung vom 13. Juli 2020 von Berichtigungen der Anlage zum
Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefähr-
licher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. II 2020 S. 500, 501),
18. die Bekanntmachung vom 27. Oktober 2020 von Berichtigungen der Anlage
zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung ge-
fährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. II 2020 S. 864, 865),
19. die Mitteilung des Sekretariats der Zentralkommission für die Rheinschiff-
fahrt vom September 2021 „Korrekturen zum ADN 2021, die nur die deut-
sche Sprachfassung betreffen“, CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2021/1_rev2,
20. eine Verbesserung in der Reihenfolge von Einträgen in Unterabschnitt 3.2.3.2
ADN, Tabelle C,
21. den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Berlin, den 10. November 2021
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2021
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 1998 · PVSt +4 · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Berichtigung
der Bekanntmachung über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 1. November 2021
In der Bekanntmachung vom 13. August 2021 über den Geltungsbereich des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. II S. 1048) ist
das Datum des Inkrafttretens „1. Oktober 2021“ durch die Angabe „9. September
2021“ zu ersetzen.
Berlin, den 1. November 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k