Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1067
Bekanntmachung
der deutsch-burkinischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. August 2021
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 12. April 2021/10. Mai 2021 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von
Burkina Faso über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. Mai 2021
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. August 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. E v i t a S c h m i e g
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Der Botschafter Ouagadougou, den 12. April 2021
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
196/2018 vom 1. Oktober 2018, Verbalnote 94/2019 vom 12. Juni 2019, Verbalnote
176/2019 vom 13. Dezember 2019, Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 2. Sep-
tember 2020 und Verbalnote 142/2020 vom 10. Dezember 2020) folgende Vereinbarung
vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung von
Burkina Faso oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Zuschüsse von insgesamt
bis zu 84 200 000 Euro (in Worten: vierundachtzig Millionen zweihunderttausend Euro)
zu erhalten:
Für die Vorhaben:
a) „Solarkraftwerk Burkina Faso“ in Höhe von bis zu 20 000 000 Euro (in Worten:
zwanzig Millionen Euro),
b) „Kommunalentwicklungsfonds IV“ in Höhe von bis zu 24 700 000 Euro (in Worten:
vierundzwanzig Millionen siebenhunderttausend Euro), davon 15 200 000 Euro aus
der Zusage vom 13. Dezember 2019 und 9 500 000 Euro aus der Zusage vom
10. Dezember 2020,
c) „Finanzierung eines klimafreundlichen Energieverbundes in Westafrika (WAPP),
hier: Solarkraftwerk Burkina Faso (Phase II)“ in Höhe von bis zu 17 000 000 Euro
(in Worten: siebzehn Millionen Euro),
d) „Einführung von TruBudget (Trusted Budget Expenditure) in Burkina Faso“ in Höhe
von bis zu 2 500 000 Euro (in Worten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro),
e) „Trinkwasser- und Sanitärversorgung in vier Regionen, Phase III (Trinkwasser-
versorgung Niangoloko)“ in Höhe von bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig
Millionen Euro),
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.
2. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge und die Bedingungen, zu
denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Zuschüsse zu schließenden
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
3. Die Zusage der unter Nummer 1 Buchstabe a, b (erster Teilbetrag), c und d genannten
Beträge entfällt ersatzlos, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusagejahr
die in Nummer 2 genannten Verträge geschlossen werden. Für den in Nummer 1 Buch-
stabe a genannten Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Für die in
Nummer 1 Buchstabe b (erster Teilbetrag), c und d genannten Beträge endet die Frist
mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Die Zusage der unter Nummer 1 Buchstabe b
(zweiter Teilbetrag) und Buchstabe e genannten Beträge entfällt ersatzlos, soweit nicht
innerhalb von fünf Jahren nach der Zusage die in Nummer 2 genannten Verträge
geschlossen werden. Für den unter Buchstabe b (zweiter Teilbetrag) genannten Betrag
endet die Frist am 10. Dezember 2025, für den unter Buchstabe e mit Ablauf des
2. September 2025. Sollten nur für einen Teil der Zusagen in dem vorgesehenen Zeit-
raum die in Nummer 2 genannten Verträge geschlossen worden sein, so gilt diese
Verfallsklausel nur für die noch nicht durch diese Verträge gebundenen Teilbeträge.
4. Die Regierung von Burkina Faso, soweit sie nicht selbst Empfängerin der Zuschüsse
ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 2 zu schlie-
ßenden Verträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.
5. Die Regierung von Burkina Faso befreit die KfW von direkten Steuern, die im Zusam-
menhang mit den in Nummer 1 genannten Vorhaben oder dem Abschluss und der
Durchführung der unter Nummer 2 genannten Verträge in Burkina Faso erhoben
werden.
6. Diese Vereinbarung gilt auch für gegebenenfalls zusätzlich bereitgestellte Zuschüsse
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitung der in Nummer 1 genannten Vorhaben
sowie für Aufstockungen und künftige Folgevorhaben, sofern beide Regierungen die
Förderung weiterführen wollen. Förderzusagen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland für Folgevorhaben und Aufstockungen für Vorhaben erfolgen durch Mit-
teilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf diese Vereinbarung
ausdrücklich Bezug nimmt. In diesen Fällen gelten von Nummer 3 abweichende Fristen,
auf die in der Mittteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gesondert
hingewiesen wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1069
7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten
von der Regierung von Burkina Faso veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter
Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,
sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
8. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung von Burkina Faso mit den unter den Nummern 1 bis 9 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Seiner Exzellenz
dem Minister für auswärtige Angelegenheiten, Zusammenarbeit, afrikanische Integration
und Auslandsburkinabè
von Burkina Faso
Herrn Alpha BARRY
Ouagadougou
Bekanntmachung
der deutsch-indischen Vereinbarung
über die Fortführung des örtlichen Büros der
Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH
Vom 26. August 2021
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 28. Februar 2000/10. August 2000 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über die Fortführung des
örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Techni-
sche Zusammenarbeit (GTZ) GmbH ist nach ihrer Inkraft-
tretensklausel
am 10. August 2000
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. August 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Philipp Knill
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Der Botschafter New Dehli, den 28. Februar 2000
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Staatssekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Ziffer 8.1 des Protokolls der deutsch-indischen Regierungsverhand-
lungen vom 30. April 1997 sowie in Ausführung des Abkommens vom 31. Dezember 1971
zwischen unseren beiden Regierungen über Technische Zusammenarbeit, geändert durch
die Vereinbarung vom 8. Februar/1. März 1979, folgende neue Vereinbarung über die Fort-
führung des örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit
(GTZ) GmbH vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unter-
stützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung der Republik Indien die Fortsetzung der Tätigkeiten des örtlichen Büros der Deut-
schen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in New Delhi – im
folgenden als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusam-
menarbeit kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt
werden.
2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammen-
arbeit, mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland be-
auftragt ist;
c) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;
d) Vertretung der GTZ vor Ort.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten
Land- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.
4. Die Regierung der Republik Indien erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt die Kosten für Hafen-, Ein- und Ausfuhr und sonstige öffentliche Abgaben
sowie Lagergebühren für das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland für das Vorhaben gelieferte Material und stellt sicher, daß das für das
Vorhaben gelieferte Material unverzüglich entzollt sowie benötigte Lizenzen erteilt
werden. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag des Büros auch für in
der Republik Indien beschafftes Material;
b) unterstützt weiterhin die bereits für das Projekt eingerichteten Telekommunika-
tionsanschlüsse; über jeden weiteren Antrag in diesem Bereich wird von Fall zu
Fall entschieden;
unterstützt die Anträge des Büros auf Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für
das entsandte Personal sowie Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;
c) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-
mens vom 31. Dezember 1971 über Technische Zusammenarbeit, geändert durch
die Vereinbarung vom 8. Februar/1. März 1979.
5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht
bei Auflösung des Büros in das Eigentum der Republik Indien über.
6. Benennung der Durchführungsorganisationen
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.
b) Die Regierung der Republik Indien beauftragt das Ministry of Finance, Department
of Economic Affairs, als Ansprechpartner der GTZ.
7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils
um 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ab-
lauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
8. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
31. Dezember 1971 über Technische Zusammenarbeit, geändert durch die Verein-
barung vom 8. Februar/1. März 1979, auch für diese Vereinbarung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1071
9. Die bisherige Vereinbarung vom 16./26. Oktober 1990 über die Einrichtung eines Pro-
jektverwaltungsbüros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit
(GTZ) GmbH in New Delhi tritt mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung außer Kraft.
10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Indien mit den unter Nummern 1 bis 10 gemachten
Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer
Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren Re-
gierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Heinrich-Dietrich Dieckmann
An den
Staatssekretär
Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Ministerium der Finanzen
der Republik Indien
Herrn E.A.S. Sarma
New Delhi
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 31. August 2021
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zu dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) wird nach seinem Artikel 13 Ab-
satz 2 für
Tschechien am 23. September 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Mai 2021 (BGBl. II S. 620).
Berlin, den 31. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. August 2021
Das in Dhaka am 27. September 2020 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2018 (Vor-
haben „Förderung strukturbildender Maßnahmen für
Rohingyas und aufnehmende umliegende Gemeinden“)
ist nach seiner Inkrafttretensklausel
am 27. September 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. August 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U t e H e i n b u c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1073
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit 2018
(Förderung strukturbildender Maßnahmen für Rohingyas
und aufnehmende umliegende Gemeinden)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren
und
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch – reitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwen-
dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik dieses Abkommen Anwendung.
Bangladesch,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, schen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages
zu schließenden Vertrages, die den in der Bundesrepublik
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-
lungen vom 19. November 2018 (Ziffer 4.1.) –
schlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
sind wie folgt übereingekommen: des 31. Dezember 2022.
(3) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie
Artikel 1 nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird et-
waige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht zu schließenden Finanzierungsvertrages entstehen können, ge-
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen, genüber der KfW garantieren.
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzie-
Artikel 3
rungsbeiträge in Höhe von bis zu 7 000 000,00 Euro (in Worten:
sieben Millionen Euro) für das Vorhaben „Förderung strukturbil- Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch befreit die KfW
dender Maßnahmen für Rohingyas und aufnehmende umliegende von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss
Gemeinden“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswür- und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ver-
digkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist. träge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. In
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche Artikel 5
indirekte Steuern werden von der Regierung der Volksrepublik (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Bangladesch getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern Kraft.
werden von der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über-
nommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Volksrepublik (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
Bangladesch die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben. mens vereinbaren.
(3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Artikel 4 Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei
legt.
den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages erge-
benden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz Regierung der Volksrepublik Bangladesch veranlasst. Die andere
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe- Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver- von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Dhaka am 27. September 2020 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pe t e r Fa h re n h o l t z
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
F a t i m a Ya s m i n
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. August 2021
Das in Dhaka am 27. September 2020 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2019 ist
nach seiner Inkrafttretensklausel
am 27. September 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. August 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U t e H e i n b u c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1075
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit 2019
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
und
Abkommen Anwendung.
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch –
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bangladesch, Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch KfW und den Empfängern des Darlehens und der Finanzierungs-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
zu vertiefen, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 genann-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet
in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen, die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2023.
(3) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 161/2019 vom 6. August
Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
2019) –
lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-
sind wie folgt übereingekommen: träge garantieren.
(4) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie
Artikel 1 nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen, über der KfW garantieren.
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
gern oder Darlehensnehmern von der Kreditanstalt für Wiederauf-
bau (KfW) für das Vorhaben „Energieeffizienz in der Industrie“ ein Artikel 3
vergünstigtes Darlehen in Höhe von bis zu 80 000 000 Euro Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch befreit die KfW
(in Worten: achtzig Millionen Euro), das im Rahmen der öffent- von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss
lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, zu erhalten, und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ver-
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs- träge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. In die-
würdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist, die gute sem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche in-
Kreditwürdigkeit der Volksrepublik Bangladesch weiterhin gege- direkte Steuern werden von der Regierung der Volksrepublik
ben ist und die Regierung der Volksrepublik Bangladesch eine Bangladesch getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern
Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer werden von der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über-
wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt nommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Volksrepublik
werden. Bangladesch die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen, Artikel 4
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei den
gern, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-
Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen
habens in Höhe von bis zu 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millio-
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
nen Euro) zu erhalten.
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
der Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
beiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit- Genehmigungen.
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Artikel 5 von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom
Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Kraft. (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
mens vereinbaren.
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
Regierung der Volksrepublik Bangladesch veranlasst. Die andere Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer gelegt.
Geschehen zu Dhaka am 27. September 2020 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pe t e r Fa h re n h o l t z
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
F a t i m a Ya s m i n
Bekanntmachung
von Änderungen
der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation
Vom 1. September 2021
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat in den Sitzungen
am 27. März 2020, 28. Mai 2020 und 15. Dezember 2020 Änderungen der Aus-
führungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober
1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlusses des Ver-
waltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200; 2008 II
S. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 12. Dezember
2019 (BGBl. 2020 II S. 1196, 1203) geändert worden ist, und der Gebührenord-
nung der Europäischen Patentorganisation vom 20. Oktober 1977 (BGBl. 1978 II
S. 1133, 1148) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. De-
zember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290; 2008 II S. 179), die zuletzt durch Be-
schluss des Verwaltungsrats vom 12. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 1196,
1198) geändert worden ist, beschlossen. Die nachfolgenden Beschlüsse werden
auf Grund des Artikels X Nr. 1 des Gesetzes über internationale Patentüberein-
kommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. November 2020 (BGBl. II S. 1196).
Berlin, den 1. September 2021
Bundesministerium
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. C h r i s t i a n M e y e r - S e i t z
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1077
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 27. März 2020
zur Änderung der Regel 142 der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
und von Artikel 2 der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt), ins-
besondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,
beschließt:
Artikel 1
Regel 142 Absatz 2 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
„(2) Wird dem Europäischen Patentamt bekannt, wer in den Fällen des Absatzes 1 a)
oder b) berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, so teilt es dieser Person und gegebe-
nenfalls den übrigen Beteiligten mit, dass das Verfahren nach Ablauf einer zu bestimmen-
den Frist wiederaufgenommen wird. Wenn dem Europäischen Patentamt drei Jahre nach
der Bekanntmachung des Tags der Unterbrechung im Europäischen Patentblatt nicht be-
kannt geworden ist, wer berechtigt ist, das Verfahren fortzusetzen, kann es einen Zeitpunkt
festsetzen, zu dem es beabsichtigt, das Verfahren von Amts wegen wiederaufzunehmen.“
Artikel 2
(2) Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 dritter Spiegelstrich der Gebührenordnung erhält fol-
gende Fassung:
„– für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT, Regel 40bis PCT in Verbindung
mit Regel 20.5bis PCT, Regel 158 Absatz 1)“
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses geänderte Regel 142 Absatz 2 gilt für alle Verfahren,
die an diesem Datum bereits unterbrochen sind oder ab diesem Datum unterbrochen wer-
den.
Geschehen zu München am 27. März 2020
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Josef Kratochvíl
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 28. Mai 2020
über die befristete Aussetzung der Anwendung
von Regel 51 Absatz 2 EPÜ betreffend die
Zuschlagsgebühr nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt), ins-
besondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,
in Anbetracht der außergewöhnlichen globalen Situation, die durch die COVID-19 Pan-
demie verursacht wurde,
beschließt:
Artikel 1
Auf die Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr für die euro-
päische Patentanmeldung (Regel 51 Absatz 2 EPÜ), auf die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5
Gebührenordnung Bezug genommen wird, wird ab Inkrafttreten dieses Beschlusses und
bis zum 31. August 2020 verzichtet.
Artikel 2
1. Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.
2. Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses gilt für europäische Patentanmeldungen, für
die eine Jahresgebühr gemäß Artikel 86 Absatz 1 EPÜ am oder nach dem 15. März
2020 fällig wird und am Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde.
Geschehen zu München am 28. Mai 2020
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Josef Kratochvíl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1079
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2020
zur Änderung der Regeln 19 und 143
der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt), ins-
besondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,
beschließt:
Artikel 1
Regel 19 der Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Erfindernennung hat im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents zu erfol-
gen. Ist jedoch der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so ist die Erfindernen-
nung in einem gesonderten Schriftstück einzureichen. Sie muss den Namen, die
Vornamen, den Wohnsitzstaat und den Wohnort des Erfinders, die in Artikel 81 genann-
te Erklärung und die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters enthalten.“
2. Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 2
Regel 143 der Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„Name, Vornamen, Wohnsitzstaat und Wohnort des vom Anmelder oder Patentinhaber
genannten Erfinders, sofern er nicht nach Regel 20 Absatz 1 auf das Recht verzichtet hat,
als Erfinder bekannt gemacht zu werden;“
Artikel 3
1. Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses geänderte Regel 19 EPÜ tritt am 1. April 2021 in
Kraft. Die neu gefasste Regel 19 (1) EPÜ ist auf jede an oder nach diesem Tag ein-
gereichte oder berichtigte Erfindernennung anzuwenden. Die neu gefasste Regel 19 (1)
EPÜ ist auch auf jede an oder nach diesem Tag in die europäische Phase eintretende
internationale Anmeldung anzuwenden.
2. Die mit Artikel 2 dieses Beschlusses geänderte Regel 143 EPÜ tritt am 1. November
2021 in Kraft. Sie ist auf alle an oder nach diesem Tag im Europäischen Patentregister
veröffentlichten Patentanmeldungen anzuwenden.
Geschehen zu München am 15. Dezember 2020
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Josef Kratochvíl
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2020
zur Änderung der Regeln 117 und 118
der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt), ins-
besondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,
beschließt:
Artikel 1
1) Regel 117 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
„Hält das Europäische Patentamt die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sach-
verständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erlässt es eine ent-
sprechende Entscheidung, in der das betreffende Beweismittel, die rechtserheblichen Tat-
sachen und Tag, Uhrzeit und Ort der Beweisaufnahme angegeben werden und mitgeteilt
wird, ob diese als Videokonferenz durchgeführt wird. Hat ein Beteiligter die Vernehmung
von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so wird in der Entscheidung eine Frist be-
stimmt, in der der Antragsteller deren Namen und Anschrift mitteilen muss.“
2) Regel 118 Absatz 2 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
„Die Frist zur Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zur Beweisaufnah-
me beträgt mindestens zwei Monate, sofern diese nicht mit einer kürzeren Frist einverstan-
den sind. Die Ladung muss enthalten:
a) einen Auszug aus der in Regel 117 genannten Entscheidung, aus der Tag, Uhrzeit und
Ort der angeordneten Beweisaufnahme, die Angabe, ob sie als Videokonferenz durch-
geführt wird, sowie die Tatsachen hervorgehen, über die die Beteiligten, Zeugen oder
Sachverständigen vernommen werden sollen;
b) die Namen der Beteiligten sowie die Rechte, die den Zeugen und Sachverständigen
nach Regel 122 Absätze 2 bis 4 zustehen;
c) einen Hinweis darauf, dass ein zum Erscheinen in den Räumlichkeiten des Europäi-
schen Patentamts geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger auf Antrag per
Videokonferenz vernommen werden kann;
d) einen Hinweis darauf, dass der Beteiligte, Zeuge oder Sachverständige seine Verneh-
mung durch ein zuständiges Gericht seines Wohnsitzstaats nach Regel 120 beantragen
kann, sowie eine Aufforderung, dem Europäischen Patentamt innerhalb einer zu be-
stimmenden Frist mitzuteilen, ob er bereit ist, vor dem Europäischen Patentamt zu er-
scheinen.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Geschehen zu München am 15. Dezember 2020
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Josef Kratochvíl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1081
Bekanntmachung
des deutsch-mexikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. September 2021
Das in Mexiko-Stadt am 21. Mai 2021 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Mexikanischen Staaten über Finanzielle Zusammenarbeit
„Finanzierung der Einrichtung neuer föderaler Schutz-
gebiete I + II (FINANP)“ ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. Mai 2021
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. September 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. C l a r i s s a H e i s i g
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Mexiko-Stadt, den …… 2020
Frau Exekutiv-Direktorin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten vom 8. Juni 2015, die
Verbalnote Nr. 259/2015 (Gz. WZ 444.01) vom 27. November 2015, die Verbalnote
Nr. 361/2016 (Gz. WZ 444.01) vom 8. Dezember 2016 und das Protokoll der Regierungs-
verhandlungen vom 23. September 2019 (Punkt 4.2.2) folgende Vereinbarung über
Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Vereinigten Mexikanischen Staaten, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zwei
Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu 10 000 000,00 Euro (in Worten: zehn Millio-
nen Euro) (PN 2015.6718.9) und bis zu 12 000 000,00 Euro (in Worten: zwölf Millio-
nen Euro) (PN 2016.6896.1) für das folgende Vorhaben zu erhalten:
„Finanzierung der Einrichtung neuer föderaler Schutzgebiete I & II“ („FINANP“), die
der International Union for Conservation of Nature (IUCN) und dem Fondo Mexicano
para la Conservación de la Naturaleza (FMCN), zwei regierungsunabhängigen ein-
getragenen Vereinen, zur Verfügung gestellt werden sollen, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Vereinigten
Mexikanischen Staaten zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finan-
zierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter
Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung
Anwendung.
3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen
sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-
stimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
4. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von sieben (PN 2015.6718.9) bzw. sechs Jahren (PN 2016.6896.1) nach
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für
beide Beträge endet die Frist jeweils mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
5. Die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten befreit die KfW von direkten
Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter
Nummer 3 genannten Verträge in den Vereinigten Mexikanischen Staaten erhoben
werden.
6. Die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten überlässt bei den sich aus der
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird
unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-
richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
8. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann
sie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.
9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
10. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1083
Falls sich die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten mit den unter den
Nummern 1 bis 12 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note
und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer
Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum
Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Frau Exekutiv-Direktorin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Mirko Schilbach
Ihrer Exzellenz
der Exekutiv-Direktorin der Mexikanischen Agentur
für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung (AMEXCID)
der Vereinigten Mexikanischen Staaten
Laura Elena Carrillo Cubillas
Mexiko-Stadt
Bekanntmachung
des deutsch-serbischen Abkommens
über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung
Vom 2. September 2021
Das in Belgrad am 9. Juni 2021 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Serbien
über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung
wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Arti-
kel 13 Absatz 2 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt
bekannt gegeben.
Bonn, den 2. September 2021
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Serbien
über die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland entweder einzeln oder gemeinsam mit anderen Staaten oder in-
ternationalen Organisationen geschlossen haben.
und
(2) Bei der Durchführung dieses Abkommens finden insbeson-
die Regierung der Republik Serbien,
dere die Vorschriften des PfP-Truppenstatuts Anwendung.
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –
Artikel 4
unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Charta
der Vereinten Nationen, Zuständige Behörden
(1) Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen
in dem Wunsch, zum Frieden und zur Sicherheit in der Welt Behörden sind das Bundesministerium der Verteidigung der Bun-
beizutragen, desrepublik Deutschland und das Verteidigungsministerium der
Republik Serbien.
im Geiste der Partnerschaft und der gegenseitigen Zusam-
menarbeit handelnd mit dem Wunsch, gute Beziehungen im Be- (2) Zur Durchführung dieses Abkommens können die zustän-
reich der Verteidigung zur Verbesserung der gegenseitigen Wert- digen Behörden der Vertragsparteien ergänzende Absprachen
schätzung, des gegenseitigen Vertrauens und des gegenseitigen schließen.
Verstehens zu entwickeln,
Artikel 5
zur Unterstützung des Programms „Partnerschaft für den Frie-
den“ (Partnership for Peace – PfP) und in Anerkennung des am Bereiche der Zusammenarbeit
19. Juni 1995 unterzeichneten Übereinkommens zwischen den Die Vertragsparteien arbeiten in den folgenden Bereichen zu-
Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an sammen:
der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über
1. Verteidigungs- und Sicherheitspolitik;
die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) –
2. militärisch-wirtschaftliche Zusammenarbeit;
sind wie folgt übereingekommen:
3. wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit im mili-
tärischen Bereich;
Artikel 1
4. militärische Erziehung und Ausbildung;
Begriffsbestimmungen
5. Wehrmedizin und
Die in diesem Abkommen verwendeten Begriffe haben folgen-
de Bedeutung: 6. sonstige Gebiete von beiderseitigem Interesse, auf die sich
die Vertragsparteien oder ihre zuständigen Behörden verstän-
1. „Entsendende Vertragspartei“ bezeichnet die Vertragspartei, digen.
die Personal, Material und Ausrüstung in das Hoheitsgebiet
des aufnehmenden Staates entsendet. Artikel 6
2. „Aufnehmender Staat“ bezeichnet den Staat, in dem sich das Formen der Zusammenarbeit
Personal, das Material und die Ausrüstung der entsendenden
Vertragspartei befinden. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt
durch
3. „Aufnehmende Vertragspartei“ bezeichnet die Regierung des
aufnehmenden Staates. 1. offizielle Besuche;
4. „Personal“ bedeutet Militärpersonal und Zivilpersonal, das in 2. Arbeitstreffen;
den Einrichtungen und Organisationen der Vertragsparteien 3. Austausch von Erfahrungen sowie Konsultationen;
beschäftigt ist.
4. Fach- und Expertengespräche;
Artikel 2 5. Teilnahme an Übungsmaßnahmen;
Ziel 6. Teilnahme an Konferenzen, Symposien und Seminaren und
(1) Ziel dieses Abkommens ist es, die allgemeinen Grundsätze 7. sonstige Arten der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-
und Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- tragsparteien oder ihre zuständigen Behörden verständigen.
parteien im Bereich der Verteidigung festzulegen.
Artikel 7
(2) Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage der
Grundsätze der Gleichheit, der Gegenseitigkeit und der gemein- Jahrespläne für die Zusammenarbeit
samen Interessen zusammen. Auf der Grundlage dieses Abkommens und entsprechend dem
konkreten Bedarf erarbeiten die zuständigen Behörden der Ver-
Artikel 3 tragsparteien einen Jahresplan für die bilaterale Zusammenarbeit
des Folgejahres, wobei die jeweiligen Maßnahmen, Termine und
Vereinbarkeit mit anderen internationalen Übereinkünften
Orte, zuständigen Strukturen, Anzahl der Teilnehmer und sons-
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten tige Angelegenheiten hinsichtlich der Organisation und Durch-
der Vertragsparteien aus internationalen Übereinkünften, die sie führung des Plans festgelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1085
Artikel 8 Artikel 12
Informationsaustausch Beilegung von Streitigkeiten
(1) Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens tau- Streitigkeiten, die durch die Auslegung oder Durchführung die-
schen die Vertragsparteien ausschließlich Informationen aus, die ses Abkommens entstehen, werden zwischen den Vertragspar-
nicht der Geheimhaltung unterliegen. teien ausschließlich durch Verhandlungen und Konsultationen
(2) Der Austausch und Schutz von Verschlusssachen unter- beigelegt.
liegt einem gesonderten Abkommen zwischen den Vertragspar-
teien. Artikel 13
Inkrafttreten
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Finanzielle Regelungen
(2) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
(1) Die Vertragsparteien oder ihre zuständigen Behörden über- Regierung der Republik Serbien der Regierung der Bundesrepu-
nehmen sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Durchfüh- blik Deutschland schriftlich mitgeteilt hat, dass die innerstaat-
rung der Maßnahmen nach diesem Abkommen entstehenden lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens er-
Ausgaben. füllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.
(2) Für bestimmte Maßnahmen können die Vertragsparteien (3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen
oder ihre zuständigen Behörden eine andere Kostenaufteilung vom 12. April 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
vereinbaren. Deutschland und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro
über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich im Verhältnis
Artikel 10 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Serbien außer Kraft.
Allgemeine Bestimmungen
(1) Während der Maßnahmen, die im Rahmen dieses Abkom- Artikel 14
mens durchgeführt werden, ist das Personal der entsendenden
Vertragspartei verpflichtet, das geltende Recht des aufnehmen- Änderungen
den Staates einzuhalten. Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im
(2) Personenbezogene Daten, die die entsendende Vertrags- gegenseitigen Einvernehmen schriftlich ändern. Die vereinbarten
partei der aufnehmenden Vertragspartei im Zusammenhang mit Änderungen treten nach Maßgabe des Artikels 13 in Kraft.
der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Abkommen
übermittelt, dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens genutzt Artikel 15
werden.
Beendigung und Kündigung
(3) Die Disziplinarbefugnis liegt in der nationalen Verantwor-
tung der Vertragsparteien, jedoch ausschließlich in Bezug auf das (1) Dieses Abkommen kann von beiden Vertragsparteien je-
jeweils eigene Personal. derzeit einvernehmlich schriftlich beendet oder von jeder Ver-
tragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten ge-
kündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach
Artikel 11 Eingang der Kündigungsanzeige bei der anderen Vertragspartei
Medizinische Versorgung wirksam.
In Notfällen stellt die aufnehmende Vertragspartei notfallmedi- (2) Im Falle der Beendigung oder Kündigung dieses Abkom-
zinische und -zahnärztliche Versorgung für das Personal der ent- mens werden sämtliche Maßnahmen, die bis zu seinem Außer-
sendenden Vertragspartei im Rahmen der Durchführung dieses krafttreten eingeleitet wurden, unter denselben Bedingungen wei-
Abkommens unentgeltlich bereit. tergeführt, wie sie bis zu diesem Zeitpunkt gegolten haben.
Geschehen zu Belgrad am 9. Juni 2021 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, serbischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des serbischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Thomas Schieb
Für die Regierung der Republik Serbien
N. Stefanović
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Bekanntmachung
des deutsch-sri-lankischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. September 2021
Das in Colombo am 10. Juni 2021 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokra-
tischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit
2019 ist nach seiner Inkrafttretensklausel
am 10. Juni 2021
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. September 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U t e H e i n b u c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1087
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit 2019
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein Darlehen von bis zu 15 700 000 Euro (in Worten: fünfzehn
Millionen siebenhunderttausend Euro) zu erhalten, wenn nach
und
Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt
die Regierung der worden ist.
Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka – (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Lanka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 ge-
tischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,
nannten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für not-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,
zu vertiefen, findet dieses Abkommen Anwendung.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Artikel 2
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Bundesrepublik Deutschland, die Bedingungen, zu denen er zur
in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu- Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
tragen, bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern des Dar-
lehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bun- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
desrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 88/2019 vom 17. Mai
2019) – (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusa-
sind wie folgt übereingekommen: gejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde.
Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember
Artikel 1 2023.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (3) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Repu-
es der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik blik Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird
Sri Lanka oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Ver-
auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wieder- bindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1
aufbau (KfW) für das Vorhaben „Berufsbildungszentrum Matara“, zu schließenden Verträge garantieren.
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Artikel 3 Artikel 4
(1) Die steuerliche Behandlung von Zinszahlungen auf das in (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Artikel 1 genannte Darlehen richtet sich nach dem jeweils gelten- Kraft.
den Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zur Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
und vom Vermögen. andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
(2) Das zuständige Fachministerium des anderen Landes nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-
erstattet auf Antrag der deutschen Durchführungsorganisation se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
die Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern, die in der (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka auf be- sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von
schaffte Gegenstände und in Anspruch genommene Dienstleis- sechs Monaten schriftlich kündigen.
tungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung
(4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhabens in der Demokra-
mens im gegenseitigen Einverständnis schriftlich vereinbaren.
tischen Sozialistischen Republik Sri Lanka erhoben wurden. In
diesem Zusammenhang erhobene Verbrauchsteuern werden auf (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Antrag von der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rahmen
Republik Sri Lanka übernommen. von Verhandlungen beziehungsweise Konsultationen beigelegt.
Geschehen zu Colombo am 10. Juni 2021 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Holger Seubert
Für die Regierung der
Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
Sajith Ruchika Attygalle
Bekanntmachung
des deutsch-französischen Abkommens
über die Zusammenarbeit
im Bereich des taktischen Lufttransports
Vom 15. September 2021
Das in Paris am 30. August 2021 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen Repu-
blik über die deutsch-französische Zusammenarbeit im
Bereich des taktischen Lufttransports wird nachstehend
veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Arti-
kel 20 Absatz 1 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt
bekannt gegeben.
Bonn, den 15. September 2021
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1089
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die deutsch-französische Zusammenarbeit
im Bereich des taktischen Lufttransports
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Deutschland und dem Verteidigungsminister der Französischen
Republik über die Zusammenarbeit im Bereich des taktischen
und
Lufttransports sowie die am 8. November 2018 unterzeichnete
die Regierung der Französischen Republik, Absichtserklärung über die gemeinsame logistische Unterstüt-
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, – zung der deutschen und französischen C-130J-Flotte im Rah-
men der deutsch-französischen Zusammenarbeit im Bereich des
in Anbetracht des am 19. Juni 1951 unterzeichneten Abkom- taktischen Lufttransports,
mens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die
Rechtsstellung ihrer Truppen, im Folgenden als „NATO-Truppen- in dem Wunsch, die zwischen den Vertragsparteien durch das
statut“ bezeichnet, Finanzierungsabkommen begonnene Zusammenarbeit im Be-
reich des taktischen Lufttransports umzusetzen,
in Anbetracht des am 22. Januar 1963 unterzeichneten
Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der in Anerkennung der Notwendigkeit, die Modalitäten für die
Französischen Republik über die deutsch-französische Zusam- Organisation und den Betrieb der binationalen Einheit und des
menarbeit und des am 22. Januar 1988 unterzeichneten dazu- gemeinsamen Ausbildungszentrums auf dem Luftwaffenstütz-
gehörigen Protokolls über die Schaffung eines deutsch-franzö- punkt Évreux in Frankreich (BA 105) festzulegen –
sischen Verteidigungs- und Sicherheitsrats,
sind wie folgt übereingekommen:
in Anbetracht des am 22. Januar 2019 unterzeichneten
Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Artikel 1
Französischen Republik über die deutsch-französische Zusam- Neben den im Finanzierungsabkommen vorgesehenen Be-
menarbeit und Integration, griffsbestimmungen für „bauliche Anlagen“ und „Ausbildungs-
mittel“ gelten für dieses Abkommen folgende Begriffsbestim-
in Anbetracht des am 25. Oktober 1960 unterzeichneten Ab-
mungen:
kommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Französischen Republik über die Be- 1. „Zusammenarbeit“ bezeichnet die deutsch-französische
reitstellung von Sach- und Dienstleistungen an die Bundeswehr Zusammenarbeit im Bereich des taktischen Lufttransports
durch die Regierung der Französischen Republik, im Folgenden durch den Betrieb der binationalen Staffel und des Ausbil-
als „Diplomatisches Abkommen“ bezeichnet, und des am dungszentrums im französischen Hoheitsgebiet, einschließ-
26. Oktober 1962 in Anwendung des Diplomatischen Abkom- lich der Errichtung und Renovierung der baulichen Anlagen
mens unterzeichneten Verfahrensabkommens in der geänderten und der Beschaffung von Ausbildungsmitteln nach dem
Fassung vom 15. Juni 1990, im Folgenden als „Verfahrens- Finanzierungsabkommen, sowie die Aufrechterhaltung und
abkommen“ bezeichnet, Überwachung der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge.
2. „Binationale Staffel“ bezeichnet die auf dem Luftwaffenstütz-
in Anbetracht des am 15. März 2005 unterzeichneten Abkom-
punkt BA 105 stationierte Einheit. Sie besteht aus dem Per-
mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
sonal der Vertragsparteien, das zu diesem Stützpunkt ent-
und der Regierung der Französischen Republik über den gegen-
sandt wird, sowie aus dem Gerät, den Luftfahrzeugen und
seitigen Schutz von Verschlusssachen, im Folgenden als „Ver-
den baulichen Anlagen, mit Ausnahme des Ausbildungszen-
schlusssachenabkommen“ bezeichnet,
trums.
in Anbetracht des am 10. April 2017 unterzeichneten Abkom- 3. „Ausbildungszentrum“ bezeichnet das im Rahmen der
mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Zusammenarbeit von den Vertragsparteien genutzte gemein-
und der Regierung der Französischen Republik über die Moda- same Ausbildungszentrum auf dem Luftwaffenstützpunkt
litäten für die Finanzierung der baulichen Anlagen und der BA 105. Es umfasst das Gebäude des Ausbildungszentrums
Beschaffung von Ausbildungsmitteln im Rahmen der deutsch- und die Ausbildungsmittel.
französischen Zusammenarbeit im Bereich des taktischen Luft-
4. „Personal“ bezeichnet die Angehörigen des militärischen
transports, im Folgenden als „Finanzierungsabkommen“ be-
oder zivilen Personals jeder der beiden Vertragsparteien, die
zeichnet,
im Rahmen der Zusammenarbeit eingesetzt werden.
unter Bezugnahme auf die am 4. Oktober 2016 und am 5. „Luftfahrzeug“ bezeichnet die Luftfahrzeuge des Typs C-130J
15. Februar 2017 unterzeichneten Absichtserklärungen zwischen beider Vertragsparteien, die diese im Rahmen der Zusam-
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik menarbeit betreiben.
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Artikel 2 partei für den eigenen Bedarf nach den folgenden Grundsätzen
zu nutzen:
(1) Gegenstand dieses Abkommens ist die Festlegung der
Grundsätze für die Organisation und den Betrieb der binationalen 1. 1 200 Flugstunden jährlich ab Lieferung des sechsten Luft-
Staffel und des Ausbildungszentrums sowie der Grundsätze im fahrzeugs der deutschen Vertragspartei werden als grund-
Hinblick auf die Aufrechterhaltung und Überwachung der Luft- sätzliches Ausgleichsprinzip festgelegt;
tüchtigkeit der Luftfahrzeuge. Darüber hinaus legt es die Grund- 2. in dem Zeitraum zwischen Lieferung des ersten und des
sätze für die Verteilung der im Rahmen der Durchführung dieses sechsten Luftfahrzeugs der deutschen Vertragspartei ist die
Abkommens getätigten Ausgaben fest. französische Vertragspartei zur anteilsmäßigen Nutzung der
(2) Die Modalitäten für die Durchführung dieses Abkommens Transportkapazität der Luftfahrzeuge der deutschen Vertrags-
können durch Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien, partei für den eigenen Bedarf berechtigt, berechnet auf
Sondervereinbarungen zwischen dem Bundesministerium der Grundlage eines Drittels der Flugstunden der Luftfahrzeuge
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Vertei- der deutschen Vertragspartei;
digungsminister der Französischen Republik oder anderweitige 3. im Falle, dass die deutsche Vertragspartei ihren Verpflichtun-
geeignete Durchführungsinstrumente festgelegt werden. gen gegenüber der französischen Vertragspartei nicht nach-
kommen kann, legen die zuständigen Behörden der Vertrags-
Artikel 3 parteien einen angemessenen Ausgleich über Flugstunden
anderer Transportflugzeuge der deutschen Vertragspartei
(1) Die zuständigen nationalen Behörden der Vertragsparteien
fest, die eine äquivalente Transportkapazität bieten.
entscheiden über die Aktivitäten und Einsätze der binationalen
Staffel im Einklang mit ihren jeweiligen innerstaatlichen verfas- Weitere Einzelheiten werden in einer Sondervereinbarung darge-
sungsmäßigen und gesetzlichen Regelungen und Erfordernissen. legt.
Jede der Vertragsparteien hat das Recht, die Teilnahme ihres (5) Die französische Vertragspartei besetzt den Dienstposten
Personals oder ihrer Luftfahrzeuge an bestimmten Aktivitäten des Staffelkapitäns der binationalen Staffel. Die deutsche Ver-
oder Einsätzen abzulehnen. tragspartei besetzt den Dienstposten des stellvertretenden Staf-
(2) Die von einer der Vertragsparteien für die Zusammenarbeit felkapitäns der binationalen Staffel. Letzterer ist der dienstälteste
zur Verfügung gestellten Gegenstände, einschließlich Waffen und nationale Vertreter der deutschen Vertragspartei auf dem Luft-
Fahrzeuge, können auch vom Personal der anderen Vertragspar- waffenstützpunkt BA 105.
tei genutzt werden. Die Vertragspartei, die diese Gegenstände
zur Verfügung stellt, behält das Eigentum an diesen, sofern die Artikel 5
Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Modalitäten für
(1) Die deutsche Vertragspartei richtet auf dem Luftwaffenstütz-
die Bereitstellung dieser Gegenstände, insbesondere die finan-
punkt BA 105 ein nationales Unterstützungselement (National
ziellen Modalitäten, werden in einer Sondervereinbarung gere-
Support Element, NSE) ein, das aus Personal der deutschen Ver-
gelt.
tragspartei besteht. Dieses nationale Unterstützungselement ist
(3) Jede Vertragspartei stellt die Überprüfbarkeit der von ihr mit allen Aspekten der Unterstützung und der Betreuung des
im Rahmen der Zusammenarbeit getätigten Ausgaben sicher. zum Luftwaffenstützpunkt BA 105 entsandten Personals der
deutschen Vertragspartei beauftragt.
(4) Um ein hohes Maß an Interoperabilität innerhalb der bina-
tionalen Staffel und des Ausbildungszentrums zu gewährleisten, (2) Die deutsche Vertragspartei ist berechtigt, das von der
fördern die Vertragsparteien unter Beachtung des jeweiligen in- französischen Vertragspartei zur Unterbringung des nationalen
nerstaatlichen Rechts die Harmonisierung ihrer Vorschriften so- Unterstützungselements bereitgestellte Gebäude allein zu nut-
wie die Schaffung gemeinsamer Verfahren. zen. Die Kostentragung für Betrieb, Unterhaltung und Instand-
setzung des Gebäudes bestimmt sich nach Artikel 16 Absatz 1
(5) Zur Sicherstellung der Interoperabilität wird Englisch als
Nummer 4.
Arbeitssprache innerhalb der binationalen Staffel verwendet.
(3) Die deutsche Vertragspartei trägt die Betriebskosten für
das nationale Unterstützungselement.
Artikel 4
(1) Der Betrieb der binationalen Staffel umfasst: Artikel 6
1. die Durchführung von Flugaufträgen, einschließlich Ausbil- (1) Die Aufgaben des Ausbildungszentrums umfassen insbe-
dungseinsätzen und Übungen, sondere:
2. die Erhaltung der Einsatzfähigkeit der Luftfahrzeuge und 1. die Aus- und Weiterbildung des für den Betrieb der Luftfahr-
3. die Steuerung der Aktivitäten des Ausbildungszentrums. zeuge zuständigen fliegenden und technischen Personals der
Vertragsparteien,
(2) Die Vertragsparteien können folgende Aufträge durchführen:
2. die Durchführung von Übungen und
1. nationale Aufträge, die ausschließlich vom Personal der Ver-
3. die Vorbereitung von Flugeinsätzen.
tragspartei durchgeführt werden, die den Einsatz beschlos-
sen hat, und (2) Die französische Vertragspartei stellt den Betrieb des Aus-
bildungszentrums nach den Festlegungen in den einschlägigen
2. gemeinsame Aufträge, die mit Personal und Luftfahrzeugen
Sondervereinbarungen sicher.
beider Vertragsparteien durchgeführt werden.
(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit ist die deutsche Vertrags-
(3) Mit Indienststellung der binationalen Staffel ist die deut- partei zur Mitnutzung des Ausbildungszentrums berechtigt. Im
sche Vertragspartei zur kostenfreien Nutzung des Flugplatzes Einklang mit den in Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Finanzierungs-
Évreux berechtigt. Dies umfasst die Bereitstellung abkommens vorgesehenen Bedingungen werden die Modalitäten
1. der Flugverkehrsdienste (Luftverkehrskontrolle, Flugberatung, für die Nutzung und die Finanzierung des Ausbildungszentrums
Flughafenfeuerwehr und Flughafenabsicherung), in einer Sondervereinbarung präzisiert.
2. der Flughafeninfrastruktur und -anlagen sowie
Artikel 7
3. der Bodendienstgeräte.
(1) Unbeschadet des Artikels 17 dieses Abkommens finden
(4) Im Gegenzug ist die französische Vertragspartei berechtigt, das NATO-Truppenstatut und das Verfahrensabkommen Anwen-
die Transportkapazität der Luftfahrzeuge der deutschen Vertrags- dung auf das Personal und seine Angehörigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1091
(2) Auf das Personal findet weiterhin das jeweilige innerstaat- Verschlusssachenabkommens über die in Artikel 2 des Ver-
liche Recht Anwendung, insbesondere in Bezug auf seinen sol- schlusssachenabkommens festgesetzten Geheimhaltungsgrade
datenrechtlichen Status. geschützt.
(3) Das Personal bleibt truppendienstlich den jeweiligen zu- (3) Die deutsche Vertragspartei stellt Informations- und Kom-
ständigen nationalen Behörden unterstellt. Die Vertragsparteien munikationssysteme, die für nationale Zwecke genutzt werden,
ergreifen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften alle er- in eigener Verantwortung und auf ihre Kosten, vorbehaltlich der
forderlichen Maßnahmen, damit das Personal Anordnungen und vorherigen Bewilligung durch die französische Vertragspartei, zur
Anweisungen von vorgesetztem Personal befolgt, unabhängig Verfügung. Dies umfasst ortsfeste und mobile Systeme sowie die
davon, welcher Vertragspartei es angehört. entsprechenden internationalen Ende-zu-Ende-Verbindungen.
(4) Das Personal verfügt über die für die Erfüllung seiner Auf- (4) Der Schutz der Informations- und Kommunikationssyste-
gaben erforderlichen englischen Sprachkenntnisse. Diese Kennt- me, die für nationale Zwecke genutzt werden, liegt in der Verant-
nisse werden durch ein entsprechendes Standardisiertes Leis- wortung der betreffenden Vertragspartei und erfolgt auf eigene
tungsprofil (SLP) nach NATO-STANAG 6001 nachgewiesen. Kosten. Bei Bedarf unterstützen sich die zuständigen Stellen der
Erforderliche SLP werden in einer geeigneten Durchführungsbe- Vertragsparteien bei der Umsetzung von Maßnahmen für den
stimmung dienstpostenbezogen festgelegt. Schutz ihrer nationalen Systeme.
(5) Die mit den Luftfahrzeugen verbundenen Informations- und
Artikel 8 Kommunikationssysteme werden in enger Abstimmung zwischen
(1) Die französische Vertragspartei stellt der deutschen Ver- den zuständigen Stellen der Vertragsparteien akkreditiert.
tragspartei die baulichen Anlagen des Luftwaffenstützpunkts (6) Alle Maßnahmen, die die Informations- und Kommunika-
BA 105, die für die Durchführung der Zusammenarbeit erforder- tionssysteme betreffen, werden zwischen den zuständigen Stel-
lich sind, zur Verfügung. Die baulichen Anlagen sind Teil des len der Vertragsparteien koordiniert. Diese umfassen insbeson-
öffentlichen militärischen Eigentums des französischen Staates dere geeignete personelle, organisatorische, technische und
und werden von der französischen Vertragspartei im Einklang mit infrastrukturelle Maßnahmen zur Informationssicherheit.
dem französischen Recht verwaltet.
(7) Der Schutz der personenbezogenen Daten erfolgt nach
(2) Im Rahmen der Zusammenarbeit verfügt die deutsche Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par-
Vertragspartei über ein Nutzungsrecht an den bestehenden bau- laments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
lichen Anlagen. licher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
(3) Die Modalitäten für die Bereitstellung und Nutzung der zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
baulichen Anlagen werden von der nach Artikel 3 des Finanzie- 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
rungsabkommens geschaffenen Koordinierungsgruppe festge-
legt. Gegebenenfalls werden sie in einer Sondervereinbarung Artikel 10
präzisiert.
(1) Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig die zum
(4) Der deutschen Vertragspartei können Gebäude oder sons- Betrieb der binationalen Staffel erforderliche Unterstützung im
tige Einrichtungen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung Einklang mit ihrem nationalen Bedarf und im Einklang mit den in
gestellt werden. Die Einzelheiten werden in einer Sonderverein- Artikel 16 festgelegten Grundsätzen.
barung festgelegt.
(2) Das Personal der deutschen Vertragspartei hat auf den
(5) Die französische Vertragspartei stellt das bewegliche Lie- französischen Luftwaffenstützpunkten Zugang zu allen Sport-,
genschaftsgerät, insbesondere Möblierung, Betriebs-, Brand- Betreuungs- und Freizeiteinrichtungen und -angeboten, zu den
schutz- und Selbstschutzgerät sowie Verbrauchsmaterial für die Speisesälen sowie zu den Unterkünften zu denselben Bedingun-
baulichen Anlagen zur Verfügung. Die Instandhaltung, Instand- gen, die vergleichbarem Personal der französischen Vertragspar-
setzung und technische Überwachung des beweglichen Liegen- tei eingeräumt werden.
schaftsgeräts erfolgen durch die zuständigen Stellen der franzö-
(3) Auf Antrag der zuständigen Behörden der deutschen Ver-
sischen Vertragspartei.
tragspartei kann die französische Vertragspartei zusätzliche Leis-
(6) Die französische Vertragspartei führt die Instandhaltung tungen gegen Entgelt erbringen. Die Modalitäten für die Unter-
und die Wartungsarbeiten an den baulichen Anlagen einschließ- stützung und die damit verbundenen finanziellen Aspekte werden
lich der damit verbundenen ortsfesten technischen Anlagen in in einer Sondervereinbarung festgelegt.
Absprache mit der deutschen Vertragspartei entsprechend den
französischen Rechtsvorschriften durch. Artikel 11
(1) Die französische Vertragspartei beschafft die für den Be-
Artikel 9
trieb und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Musters
(1) Für den täglichen Dienstbetrieb der binationalen Staffel der Luftfahrzeuge der Vertragsparteien erforderlichen Ersatz- und
und des sonstigen im Rahmen der Zusammenarbeit eingesetzten Austauschteile, Prüfgeräte, Spezialwerkzeuge sowie Dienstleis-
Personals stellt die französische Vertragspartei in enger Abstim- tungen und stellt sie bereit.
mung mit der deutschen Vertragspartei und auf der Grundlage
(2) Die Modalitäten für den Leistungsgegenstand, die Liefe-
einer gemeinsamen Festlegung
rung und Bezahlung der Güter und Dienstleistungen, die der
1. ein gemeinsam genutztes Informations- und Kommunika- deutschen Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, werden
tionssystem, das IT-Anbindungen, IT-Endgeräte und Nutzer- in einer Sondervereinbarung geregelt.
zugänge umfasst, sowie
2. ortsfeste gemeinsam genutzte Telefon-, Videotelefon- und Artikel 12
Videokonferenzsysteme bereit.
(1) Die europäischen Anforderungen an die militärische Luft-
(2) Die französische Vertragspartei ist verantwortlich für den tüchtigkeit (European Military Airworthiness Requirements,
Schutz und die Sicherheit der gemeinsam genutzten Informa- EMAR) und die jeweiligen von der Staatszugehörigkeit der Luft-
tions- und Kommunikationssysteme unter den von den franzö- fahrzeuge abhängigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien
sischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen. Ver- finden auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Musters,
schlusssachen, die von der deutschen Vertragspartei übermittelt die Genehmigung der Änderungen und der dazugehörigen
werden und in den gemeinsam genutzten Informations- und Dokumentation sowie der Reparaturverfahren und die Aufrecht-
Kommunikationssystemen verarbeitet, gespeichert oder übermit- erhaltung der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge Anwendung. Die
telt werden, sind durch die Schutzmaßnahmen nach Artikel 4 des Entscheidungen der nationalen Fachbehörden für Lufttüchtigkeit
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
(le délégué général pour l´armement für die französische Ver- gigen nationalen Vorschriften vom Personal der deutschen Ver-
tragspartei und das Luftfahrtamt der Bundeswehr für die deut- tragspartei oder von der deutschen Vertragspartei übernommen.
sche Vertragspartei) ergehen soweit möglich auf der Grundlage
(3) Zur sanitätsdienstlichen Versorgung und Sicherstellung der
von harmonisierten technischen Empfehlungen, die unter der Lei-
fliegerärztlichen Aufgaben für das Personal der deutschen Ver-
tung des in Artikel 15 Absatz 4 genannten Ausschusses verfasst
tragspartei richtet die deutsche Vertragspartei ein nationales
werden.
sanitätsdienstliches Element im Sanitätsbereich auf dem Luft-
(2) Für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Musters waffenstützpunkt BA 105 ein. Einzelheiten zum Betrieb und zu
und der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge der deutschen Ver- den Kosten dieses nationalen sanitätsdienstlichen Elements wer-
tragspartei verwenden die zuständigen Behörden der franzö- den in geeigneten Durchführungsbestimmungen festgelegt.
sischen Vertragspartei sowie die mit der Steuerung der Aufrecht-
erhaltung der Lufttüchtigkeit, der Instandhaltung sowie der
Artikel 14
Instandhaltungsausbildung beauftragten Stellen die auf den
Rechtsvorschriften der deutschen Vertragspartei basierenden Der französischen Vertragspartei obliegen der Schutz und die
Entscheidungen und Dokumente. Absicherung der baulichen Anlagen und Einrichtungen, des Per-
sonals sowie der Luftfahrzeuge auf dem Luftwaffenstützpunkt
(3) Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der
BA 105. Diese Aufgaben nimmt die französische Vertragspartei
Luftfahrzeuge der deutschen Vertragspartei stellt der Directeur
im Einklang mit den französischen Rechtsvorschriften wahr.
de la sécurité aéronautique d’État die Bescheinigungen der
Genehmigung für die mit der Steuerung der Aufrechterhaltung
der Lufttüchtigkeit, der Instandhaltung und der Instandhaltungs- Artikel 15
ausbildung beauftragten Stellen sowie die Lizenzen für das
(1) Eine paritätisch besetzte Gemeinsame Kommission prüft
Instandhaltungspersonal im Einklang mit den französischen Vor-
alle Fragen bezüglich der Anwendung dieses Abkommens und
schriften aus. Sofern erforderlich, werden Bescheinigungen der
der Umsetzung der Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick
Genehmigung für Herstellungsbetriebe vom Délégué général de
auf finanzielle und haushälterische Aspekte.
l´armement ausgestellt. Allen Luftfahrzeugkomponenten, Aus-
tauschkomponenten oder Bau- und Ausrüstungsteilen sind die (2) Die Gemeinsame Kommission prüft und kontrolliert die
vom Directeur de la sécurité aéronautique d’État oder vom Ausgaben. Sie erstellt jährlich eine Aufstellung der Ausgaben
Délégué général de l´armement im Bereich ihrer jeweiligen sowie eine Planung der Flugaktivität der Luftfahrzeuge, wobei die
Zuständigkeiten anerkannten Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für die folgenden zwei (2) Jahre vorgesehene Zahl der Flugstun-
beigefügt. Alle Luftfahrzeugkomponenten, Austauschkomponen- den angegeben wird. Sie erstellt jährlich eine Bedarfsplanung
ten oder Bau- und Ausrüstungsteile erfüllen die Anforderungen bezüglich der Güter und Dienstleistungen für das folgende Jahr,
des zugelassenen Musters. die von beiden Vertragsparteien gemeinsam finanziert werden
sollen.
(4) Die Direction de la sécurité aéronautique d’État, die Direction
générale de l’armement und das Luftfahrtamt der Bundeswehr (3) Die Gemeinsame Kommission trifft Entscheidungen ein-
sind, soweit erforderlich, Gegenstand einer gegenseitigen Aner- vernehmlich unter Beachtung der jeweiligen Rechtsvorschriften
kennung, welche in Übereinstimmung mit der EMAR aufrechter- der Vertragsparteien. Sie kann dem Staffelkapitän der binatio-
halten wird. Die Musterzulassung von Produkten und die Geneh- nalen Staffel Weisungen erteilen. Sie stützt sich auf die Arbeit der
migung von Entwicklungsbetrieben sollen durch die nationalen nach Artikel 3 des Finanzierungsabkommens geschaffenen
Fachbehörden für Lufttüchtigkeit nach Möglichkeit auf Grundlage Koordinierungsgruppe.
der EMAR-Grundsätze erteilt werden.
(4) Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuss ein, der da-
(5) Bestimmtes Personal der deutschen Vertragspartei wird mit beauftragt ist, die in Artikel 12 genannten technischen Fragen
unter den in den französischen Rechtsvorschriften vorgesehenen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Musters der Luft-
Bedingungen in die mit der Steuerung der Aufrechterhaltung der fahrzeuge zu prüfen und gemeinsame Verfahren zur Geneh-
Lufttüchtigkeit zuständige Stelle aufgenommen, um unter ande- migung von Änderungen und Reparaturverfahren zu erstellen. Er
rem besteht aus Vertretern beider Vertragsparteien.
1. ein gemeinsames Flottenmanagement umzusetzen, (5) Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Gemein-
2. die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sicherzustellen und samen Kommission und des Ausschusses werden in geeigneten
Durchführungsbestimmungen festgelegt.
3. die nationale Handlungsmöglichkeit auch für nationale Flug-
einsätze nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer 1 zu erhalten.
Artikel 16
Der Inspekteur der Luftwaffe besitzt gegenüber der mit der
Steuerung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen (1) Die mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundenen
Stelle ein Weisungsrecht bezüglich der Luftfahrzeuge der deut- Kosten werden nach folgenden Grundsätzen getragen:
schen Vertragspartei. 1. Jede Vertragspartei trägt entsprechend ihren Vorschriften für
(6) Die Modalitäten für die Umsetzung dieses Artikels werden ihr Personal die Kosten für die Dienstbezüge und Vergütun-
erforderlichenfalls in einer Sondervereinbarung genauer dar- gen, die entsprechenden Sozialabgaben, die auftragsbezo-
gelegt. genen Ausgaben und Zulagen, die Reise- und Umzugskosten
sowie alle dienstlich notwendigen Ausgaben, die für das Per-
sonal aufgrund seines Status getätigt werden.
Artikel 13
2. Die deutsche Vertragspartei trägt im Einklang mit den
(1) Das Personal der deutschen Vertragspartei erhält medizi- einschlägigen nationalen Vorschriften die Kosten für die sa-
nische Leistungen im Einklang mit der Technischen Vereinbarung nitätsdienstliche Versorgung, die nicht unter die Regelungen
vom 13. September 1984 zwischen dem Bundesminister der des Artikels 13 Absatz 1 fallen und nicht vom Personal der
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver- deutschen Vertragspartei übernommen werden.
teidigungsminister der Französischen Republik über die sanitäts-
dienstliche Unterstützung der Teile der Bundeswehr, die sich 3. Die Betriebskosten der binationalen Staffel werden entspre-
ständig oder vorübergehend in Frankreich aufhalten, durch den chend der Soll-Personalstärke jeder Vertragspartei zwischen
französischen Sanitätsdienst in Friedenszeiten oder im Einklang den Vertragsparteien aufgeteilt.
mit der ihr nachfolgenden Technischen Vereinbarung.
4. Die Kosten für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung
(2) In Fällen, die nicht von Absatz 1 abgedeckt sind, werden von Gebäuden oder sonstigen Einrichtungen auf dem Luft-
die Kosten für die medizinischen Leistungen nach den einschlä- waffenstützpunkt BA 105, die ausschließlich von einer der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1093
Vertragsparteien genutzt werden, werden von dieser Ver- 1. Soweit Schäden während eines nationalen Einsatzes oder
tragspartei getragen. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Personal einer Ver-
tragspartei verursacht worden sind, übernimmt die betreffen-
5. Kosten, die durch zusätzlichen Bedarf entstehen oder über
de Vertragspartei die Leistungen in vollem Umfang.
dem von der französischen Vertragspartei angewandten
Standard liegen, werden von der Vertragspartei getragen, die 2. In anderen Fällen werden die Leistungen von den Vertrags-
diesen Bedarf angemeldet hat. parteien zu gleichen Teilen getragen.
6. Die Kosten für Ausbildung und Übungen der binationalen
Staffel, mit Ausnahme der Kosten für die Bewirtschaftung der Artikel 18
Ausbildungsmittel, werden zwischen den Vertragsparteien Eingestufte Informationen oder Materialien, die im Rahmen
entsprechend der jeweiligen Stärke ihres an den Ausbil- dieses Abkommens ausgetauscht oder erstellt werden, werden
dungs- und Übungsaktivitäten teilnehmenden Personals auf- nach dem Verschlusssachenabkommen behandelt und aufbe-
geteilt. wahrt.
7. Die Kosten für den Betrieb der Luftfahrzeuge werden zwi-
schen den Vertragsparteien jährlich entsprechend den für die Artikel 19
Vertragsparteien absolvierten Flugstunden aufgeteilt. Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
8. Die Kosten für den Anschluss und die Nutzung von Informa- Abkommens werden durch Konsultationen oder Verhandlungen
tions- und Kommunikationsmitteln für nationale Zwecke trägt zwischen den Vertragsparteien beigelegt. Sie werden vorher der
die jeweilige Vertragspartei allein. in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Kommission vorgelegt.
(2) Die Modalitäten für die Übernahme der Kosten im Zusam- Artikel 20
menhang mit dem Einsatz der binationalen Staffel und des Aus-
bildungszentrums sowie die detaillierten Kosten sind Gegen- (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag, an
stand einer Sondervereinbarung. dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind,
für eine unbegrenzte Geltungsdauer in Kraft. Maßgebend ist der
Artikel 17 Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(1) Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze bestimmen sich (2) Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einver-
die Haftung und Abwicklung von Schadensfällen nach dem nehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert werden.
NATO-Truppenstatut und dem Verfahrensabkommen.
(3) Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit im
(2) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Schadensersatzan- gegenseitigen Einvernehmen schriftlich beenden. Jede Vertrags-
sprüche gegen die jeweils andere Vertragspartei für die ihrem partei kann das Abkommen nach Ablauf von fünf (5) Jahren nach
Personal oder ihrem Eigentum von der anderen Vertragspartei seinem Inkrafttreten unter Einhaltung einer Frist von fünf (5) Jah-
oder deren Personal zugefügten Schaden. Dies gilt nicht, wenn ren jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Ver-
der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. tragspartei kündigen. Für die Berechnung der Frist ist der
Die Feststellung, ob ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig Eingang der Notifikation der Kündigung bei der anderen Ver-
verursacht worden ist, treffen die Vertragsparteien gemeinsam. tragspartei maßgeblich.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren, die zum Ersatz von (4) Die Beendigung oder die Kündigung dieses Abkommens
Schäden Dritter erbrachten Leistungen wie folgt untereinander entbindet die Vertragsparteien nicht von ihren während seiner
aufzuteilen: Geltungsdauer eingegangenen Verpflichtungen.
Geschehen zu Paris am 30. August 2021 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Martin Schäfer
Annegret Kramp-Karrenbauer
Für die Regierung der Französischen Republik
F. P a r l y
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Bekanntmachung
des Übereinkommens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich
Vom 24. September 2021
Das in Paris am 17. September 2021 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich wird
nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 6 für die Bundes-
republik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Berlin, den 24. September 2021
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Dr. E c k h a r d F r a n z
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1095
Übereinkommen
über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich
Accord
relatif au contrôle des exportations en matière de défense
Acuerdo
relativo a los controles de exportación en el ámbito de defensa
Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Les États parties au présent Accord, ci- Los Estados partes en el presente Acuer-
Übereinkommens sind, im Folgenden als après dénommés les « Parties contrac- do, en lo sucesivo denominados las «Partes
„Vertragsparteien“ bezeichnet, – tantes », contratantes»,
eingedenk ihrer europäischen und inter- Rappelant leurs engagements européens Recordando sus compromisos europeos
nationalen Verpflichtungen im Bereich der et internationaux dans le domaine du contrôle e internacionales en el ámbito del control de
Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie des exportations de technologie et d’équipe- exportaciones de tecnología y equipos mi-
und Militärgütern und der Genehmigung ments militaires et de l’autorisation des ex- litares y la autorización de exportaciones,
von Ausfuhren, insbesondere des Vertrags portations, en particulier le Traité sur le com- en particular el Tratado sobre el Comercio
vom 2. April 2013 über den Waffenhandel merce des armes du 2 avril 2013 et, pour les de Armas de 2 de abril de 2013 y, para los
und, für die Mitgliedstaaten der Euro- États membres de l’Union européenne, la Po- Estados miembros de la Unión Europea, la
päischen Union, des Gemeinsamen Stand- sition commune 2008/944/PESC du Conseil Posición Común 2008/944/PESC del Con-
punkts 2008/944/GASP des Rates vom du 8 décembre 2008 dans sa version du sejo, de 8 de diciembre de 2008, en su ver-
8. Dezember 2008 in der Fassung vom 16 septembre 2019, définissant des règles sión del 16 de septiembre de 2019, por la
16. September 2019 betreffend gemein- communes régissant le contrôle des expor- que se definen las reglas comunes que ri-
same Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr tations de technologie et d’équipements gen el control de las exportaciones de tec-
von Militärtechnologie und Militärgütern, militaires, nología y equipos militares,
in Anbetracht ihrer jeweiligen Zuständig- Reconnaissant leur compétence respec- Reconociendo sus respectivas compe-
keit für die Genehmigung von Verbringun- tive pour autoriser le transfert ou l’exporta- tencias para autorizar la transferencia o la
gen und Ausfuhren aus ihren jeweiligen tion, depuis leur territoire, de produits liés à exportación, desde sus territorios, de pro-
Hoheitsgebieten von Rüstungsgütern aus la défense issus de programmes intergou- ductos ligados a la defensa resultantes de
regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten vernementaux ou mis au point par leurs in- programas intergubernamentales o des-
und solchen, die von ihrer jeweiligen Indus- dustries, arrollados por sus industrias,
trie entwickelt wurden,
in Anbetracht dessen, dass jede Ver- Reconnaissant que chaque Partie contrac- Reconociendo que cada Parte contratan-
tragspartei ihre nationale Ausfuhrkontrolle tante procède au contrôle national de ses te lleva a cabo el control nacional de sus
für Rüstungsgüter auf der Grundlage ihrer exportations de produits liés à la défense exportaciones de productos ligados a la
nationalen Rechtsvorschriften, einschließ- sur le fondement de sa législation et de sa defensa sobre la base de su legislación y
lich ihrer nationalen Grundsätze zur Export- réglementation nationales, notamment les normativa nacionales, en particular los prin-
kontrollpolitik, durchführt, principes politiques nationaux en matière cipios nacionales en materia de políticas de
de contrôle des exportations, control de las exportaciones,
in Anerkennung der Bedeutung verläss- Reconnaissant l’importance de disposer Reconociendo la importancia de dispo-
licher Verbringungs- und Ausfuhrmöglich- de perspectives fiables en matière de trans- ner de perspectivas fiables en materia de
keiten für den wirtschaftlichen und poli- fert et d’exportation pour assurer la réussite transferencias y de exportaciones para ase-
tischen Erfolg ihrer industriellen und économique et politique de leur coopéra- gurar el éxito económico y político de su
zwischenstaatlichen Zusammenarbeit, tion industrielle et intergouvernementale, cooperación industrial e intergubernamen-
tal,
in Bekräftigung ihrer Bereitschaft, den mit Affirmant leur volonté de réduire la charge Afirmando su voluntad de reducir la car-
der Ausfuhrkontrolle für Rüstungsgüter ver- administrative qui pèse sur le contrôle des ga administrativa que pesa sobre el control
bundenen Verwaltungsaufwand zu verrin- exportations de produits liés à la défense, de las exportaciones de productos ligados
gern und so den Erfolg ihrer gemeinsamen afin de garantir le succès de leurs pro- a la defensa a fin de garantizar el éxito de
Programme sicherzustellen und Industrie- grammes conjoints et de faciliter les parte- sus programas conjuntos y facilitar las aso-
partnerschaften zwischen den Vertragspar- nariats industriels entre les Parties contrac- ciaciones industriales entre las Partes con-
teien zu erleichtern, tantes, tratantes,
Bezug nehmend auf die verschiedenen Se référant aux différents accords de Refiriéndose a los diversos acuerdos de
zwischen den Vertragsparteien bestehen- coopération et accords bilatéraux de sécu- cooperación y acuerdos bilaterales de se-
den Übereinkünfte über Zusammenarbeit rité entre les Parties contractantes, guridad entre las Partes contratantes,
und zweiseitigen Sicherheitsabkommen –
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
sind wie folgt übereingekommen: Sont convenus de ce qui suit : Han acordado lo siguiente:
Artikel 1 Article 1er Artículo 1
Regierungsseitige Programmes intergouvernementaux Programas intergubernamentales
Gemeinschaftsprojekte et leurs sous-systèmes y sus subsistemas
und ihre Untersysteme
(1) Sind zwei oder mehr Vertragsparteien (1) Si deux Parties contractantes ou plus (1) Cuando dos o más Partes contratan-
an denselben regierungsseitigen Gemein- participent aux mêmes programmes inter- tes participen en los mismos programas in-
schaftsprojekten beteiligt, so sind die in gouvernementaux, les principes énoncés tergubernamentales, los principios estable-
diesem Artikel festgelegten Grundsätze für dans le présent article s’appliquent auxdits cidos en este artículo se aplicarán a esos
die betroffenen Vertragsparteien auf diese programmes intergouvernementaux et à programas intergubernamentales y a sus
regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekte leurs sous-systèmes, entre les Parties subsistemas, entre las Partes contratantes
und deren Untersysteme anwendbar. contractantes concernées. interesadas.
(2) Die Vertragsparteien unterrichten die (2) Les Parties contractantes informent (2) Las Partes contratantes informarán a
anderen betroffenen Vertragsparteien – früh- les autres Parties contractantes concer- las demás Partes contratantes interesadas,
zeitig vor Aufnahme formeller Verhandlun- nées, bien avant le début des négociations mucho antes del comienzo de las negocia-
gen – über die Möglichkeit von Verkäufen officielles, de la possibilité de ventes à des ciones oficiales, de la posibilidad de ventas
an Dritte und übermitteln die zur Bewertung tierces parties, et transfèrent les informa- a terceros, y les transferirán la información
durch die andere Vertragspartei oder die tions nécessaires à leur analyse. Ce trans- necesaria para su análisis. Esta transferen-
anderen Vertragsparteien erforderlichen In- fert d’informations inclut les discussions cia de información incluye las conversacio-
formationen. Diese Übermittlung von Infor- concernant les conditions permettant, du nes sobre las condiciones en las que, des-
mationen schließt Gespräche über die Be- point de vue de la Partie contractante qui de el punto de vista de la Parte contratante
dingungen, unter denen das Vorhaben aus procède au transfert ou à l’exportation, de que procede a la transferencia o a la expor-
Sicht der verbringenden oder ausführenden procéder à cette opération dans le respect tación, la operación puede llevarse a cabo
Vertragspartei im Einklang mit den euro- des engagements européens et internatio- dentro del respeto a los compromisos eu-
päischen und internationalen Verpflich- naux de chacune des Parties contractantes ropeos e internacionales de cada una de las
tungen aller betroffenen Vertragsparteien concernées. Partes contratantes interesadas.
durchgeführt werden kann, ein.
(3) Eine betroffene Vertragspartei wider- (3) Une Partie contractante concernée ne (3) Una Parte contratante interesada no
spricht einer von einer anderen Vertragspar- s’oppose pas à un transfert ou à une expor- se opondrá a una transferencia o a una ex-
tei beabsichtigten Verbringung oder Ausfuhr tation vers une tierce partie voulu par une portación a un tercero propuesta por otra
an Dritte nicht, außer in dem Ausnahmefall, autre Partie contractante, sauf de façon ex- Parte contratante, excepto de forma excep-
in dem ihre unmittelbaren Interessen oder ceptionnelle, lorsque ce transfert ou cette cional, cuando esta transferencia o expor-
ihre nationale Sicherheit dadurch beein- exportation porte atteinte à ses intérêts di- tación comprometa sus intereses directos
trächtigt würden. rects ou à sa sécurité nationale. o su seguridad nacional.
(4) Sollte eine betroffene Vertragspartei (4) Si une Partie contractante concernée (4) Si una de las Partes contratantes in-
beabsichtigen, einer Verbringung oder einer a l’intention de s’opposer à un transfert ou teresadas tiene la intención de oponerse a
Ausfuhr zu widersprechen, so unterrichtet à une exportation, elle en informe les autres una transferencia o a una exportación,
sie die anderen betroffenen Vertragspar- Parties contractantes concernées dès que informará a las demás Partes contratantes
teien so früh wie möglich, spätestens zwei possible et dans un délai maximal de deux interesadas cuanto antes y en un plazo má-
Monate nach Kenntniserlangung der beab- mois à compter du moment où elle est in- ximo de dos meses a contar desde el mo-
sichtigten Verbringung oder Ausfuhr. Diese formée du projet de transfert ou d’exporta- mento en que haya tenido conocimiento del
Vertragsparteien leiten umgehend hochran- tion. Ces Parties contractantes organisent proyecto de transferencia o exportación.
gige Konsultationen ein, um ihre Bewertun- immédiatement des consultations de haut Estas Partes contratantes organizarán de
gen auszutauschen und angemessene Lö- niveau pour partager leurs analyses et trou- inmediato consultas de alto nivel para com-
sungen zu finden. Die Vertragspartei, die ver des solutions appropriées. La Partie partir sus análisis e identificar soluciones
einer Verbringung oder einer Ausfuhr wider- contractante opposée à un transfert ou à apropiadas. La Parte contratante que se
spricht, unternimmt alle Anstrengungen, um une exportation met tout en œuvre pour oponga a una transferencia o a una expor-
alternative Lösungen vorzuschlagen. proposer des solutions de remplacement. tación hará todo lo posible para proponer
soluciones alternativas.
Artikel 2 Article 2 Artículo 2
Rüstungsgüter Produits liés à la défense issus Productos ligados a la defensa
aus industrieller Zusammenarbeit de la coopération industrielle procedentes de la cooperación
industrial
(1) Eine Vertragspartei widerspricht der (1) Une Partie contractante ne s’oppose (1) Una Parte contratante no se opondrá
Verbringung oder der Ausfuhr eines Rüs- pas à l’exportation ou au transfert par une a la exportación o a la transferencia por otra
tungssystems eines Herstellers einer ande- autre Partie contractante vers une tierce Parte contratante a un tercero de un siste-
ren Vertragspartei, das Rüstungsgüter ent- partie d’un système d’armement d’un in- ma de armamento de un fabricante de di-
hält, die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen dustriel de l’autre Partie contractante inté- cha otra Parte contratante que integre pro-
der Vertiefung der Integration ihrer Rüs- grant des produits liés à la défense mis au ductos ligados a la defensa desarrollados
tungsindustrien entwickelt wurden, an Dritte point sur son territoire dans le cadre du en su territorio en el marco del refuerzo de
durch die andere Vertragspartei nicht, außer renforcement de l’intégration de leurs in- la integración de sus industrias de defensa,
in dem Ausnahmefall, in dem ihre unmittel- dustries de défense, sauf de façon excep- salvo de manera excepcional, cuando esta
baren Interessen oder ihre nationale Sicher- tionnelle, lorsque ce transfert ou cette ex- transferencia o exportación comprometa
heit dadurch beeinträchtigt würden. portation porte atteinte à ses intérêts directs sus intereses directos o su seguridad nacio-
ou à sa sécurité nationale. nal.
(2) Sollte eine Vertragspartei beabsich- (2) Si une Partie contractante a l’intention (2) Si una Parte contratante tiene inten-
tigen, einer Verbringung oder einer Ausfuhr de s’opposer à un transfert ou à une expor- ción de oponerse a una transferencia o a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1097
zu widersprechen, so unterrichtet sie die tation, elle en informe l’autre Partie contrac- una exportación, informará a la otra Parte
andere betroffene Vertragspartei so früh wie tante concernée dès que possible et dans contratante interesada cuanto antes y en un
möglich, spätestens zwei Monate nach un délai maximal de deux mois à compter plazo máximo de dos meses a contar
Kenntniserlangung der beabsichtigten Ver- du moment où elle est informée du projet desde el momento en que haya tenido
bringung oder Ausfuhr. Diese Vertragspar- d’exportation ou de transfert. Ces Parties conocimiento del proyecto de exportación
teien leiten umgehend hochrangige Kon- contractantes organisent immédiatement o transferencia. Las Partes contratantes
sultationen ein, um ihre Bewertungen des consultations de haut niveau pour par- organizarán de inmediato consultas de alto
auszutauschen und angemessene Lösun- tager leurs analyses et trouver des solutions nivel para compartir sus análisis e identificar
gen zu finden. appropriées. soluciones apropiadas.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung (3) Les modalités d’application du pré- (3) Los términos de aplicación de este
dieses Artikels regelt Anlage 1 zu diesem sent article sont fixées dans l’Annexe 1 au artículo se fijan en el anexo 1 del presente
Übereinkommen, die einen Bestandteil des- présent Accord, qui en fait partie intégrante. Acuerdo, que forma parte integrante del
selben darstellt. mismo.
Artikel 3 Article 3 Artículo 3
„De-minimis“-Grundsatz Principe « de minimis » Principio «de minimis»
(1) Nicht in den Anwendungsbereich von (1) Les produits liés à la défense mis au (1) Los productos ligados a la defensa
Artikel 1 oder 2 fallende von einem Herstel- point par un industriel de l’une des Parties desarrollados por un fabricante de una de
ler einer Vertragspartei entwickelte Rüs- contractantes qui échappent au champ las Partes contratantes que queden fuera
tungsgüter, die in ein Rüstungssystem eines d’application des articles 1er et 2 du pré- del campo de aplicación de los artículos 1
Herstellers einer anderen Vertragspartei sent Accord, et qui sont destinés à être in- y 2 del presente Acuerdo y que vayan a in-
integriert werden sollen (im Folgenden als tégrés à un système d’armement d’un in- tegrarse en un sistema de armamento de un
„Zulieferungen“ bezeichnet), unterliegen dustriel d’une autre Partie contractante fabricante de otra Parte contratante (en lo
dem „De-minimis“-Grundsatz. (ci-après dénommés « produits destinés à sucesivo, los «productos destinados a la in-
l’intégration »), sont régis par le principe tegración») se regirán por el principio «de
« de minimis ». minimis».
(2) Nach dem in Absatz 1 genannten (2) Au titre du principe « de minimis » (2) Conforme al principio «de minimis»
„De-minimis“-Grundsatz erteilt eine Ver- mentionné au paragraphe précédent, dès mencionado en el párrafo 1, cuando la par-
tragspartei, sofern ihr Zulieferanteil zu ei- lors que la part des produits destinés à te de los productos destinados a la integra-
nem durch eine andere Vertragspartei aus l’intégration des industriels d’une Partie ción de los fabricantes de una de las Partes
dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu contractante dans un système final trans- contratantes en el sistema final transferido
verbringenden oder auszuführenden Ge- féré ou exporté par une autre Partie o exportado por otra Parte contratante fuera
samtsystem unterhalb eines zwischen allen contractante hors du territoire des Parties del territorio de las Partes contratantes sea
Vertragsparteien zuvor einvernehmlich fest- contractantes demeure inférieure à un pour- inferior a un porcentaje fijado previamente
gelegten Prozentsatzes liegt, unverzüg- centage arrêté au préalable par accord mu- mediante acuerdo mutuo entre todas las
lich die entsprechenden Ausfuhr-, Verbrin- tuel entre toutes les Parties contractantes, Partes contratantes, la Parte contratante re-
gungs- oder Reexportgenehmigungen, außer la Partie contractante sollicitée délivre les querida expedirá sin demora las autoriza-
in dem Ausnahmefall, in dem ihre unmittel- autorisations d’exportation, de transfert ou ciones de exportación, transferencia o re-
baren Interessen oder ihre nationale Sicher- de réexportation correspondantes sans dé- exportación correspondientes, salvo de
heit dadurch beeinträchtigt würden. lai, sauf de façon exceptionnelle, lorsque ce manera excepcional, cuando esta transfe-
transfert, cette exportation ou cette réex- rencia, exportación o reexportación com-
portation porte atteinte à ses intérêts directs prometa sus intereses directos o su seguri-
ou à sa sécurité nationale. dad nacional.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung (3) Les modalités d’application du pré- (3) Los términos de aplicación de este
dieses Artikels regeln die Anlagen 2 und 3 sent article sont fixées dans les Annexes 2 artículo se fijan en los anexos 2 y 3 del pre-
zu diesem Übereinkommen, die einen Be- et 3 au présent Accord, qui en font partie in- sente Acuerdo, del que forman parte inte-
standteil desselben darstellen. tégrante. grante.
Artikel 4 Article 4 Artículo 4
Ständiges Gremium Le comité permanent Órgano permanente
(1) Die Vertragsparteien richten zur Bei- (1) Les Parties contractantes créent un (1) Las Partes contratantes establecerán
legung von Differenzen bezüglich der ope- comité permanent afin de se consulter sur un órgano permanente para consultarse
rativen Durchführung ein ständiges Gre- toutes les questions d’ordre général régies mutuamente sobre todas las cuestiones ge-
mium zur Beratung über die durch dieses par le présent Accord pour régler les diver- nerales reguladas por el presente Acuerdo,
Übereinkommen geregelten allgemeinen gences en matière de mise en œuvre opé- con el fin de resolver las discrepancias so-
Angelegenheiten ein. rationnelle. bre la aplicación operativa.
(2) Die Vertragsparteien benennen natio- (2) Les Parties contractantes désignent (2) Las Partes contratantes designarán
nale Anlaufstellen und machen diese Infor- des points de contact nationaux et parta- Puntos Focales Nacionales y compartirán
mation untereinander zugänglich. gent ces informations entre elles. esta información entre ellas.
(3) Die betroffenen Vertragsparteien rich- (3) Les Parties contractantes concernées (3) Las Partes contratantes interesadas
ten Ad-hoc-Gremien zur Beratung über die mettent en place des organes ad hoc pour establecerán órganos ad hoc para las con-
in Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 2 und les consultations visées au paragraphe 4 de sultas a que se hace referencia en el artícu-
in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Überein- l’article 1er, au paragraphe 2 de l’article 2, lo 1 (párrafo 4), el artículo 2 (párrafo 2), y los
kommen genannten Konsultationen oder et dans les Annexes 1 et 2 du présent Ac- anexos 1 y 2 del presente Acuerdo, o para
über sonstige konkrete, durch dieses Über- cord, ou pour toute autre question spéci- cualquier otra cuestión específica regulada
einkommen geregelte und nicht alle Ver- fique régie par le présent Accord qui ne por el presente Acuerdo que no afecte a to-
tragsparteien betreffende Fragen ein. concerne pas toutes les Parties contrac- das las Partes contratantes.
tantes.
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Artikel 5 Article 5 Artículo 5
Austausch von Verschlusssachen Échange d’informations classifiées Intercambio de información clasificada
Alle aufgrund dieses Übereinkommens Toute information classifiée ou protégée Toda información clasificada o protegida
zur Verfügung gestellten oder erstellten Ver- communiquée ou générée en application du que se proporcione o genere a resultas de
schlusssachen oder geschützten Infor- présent Accord est conservée, manipulée, este Acuerdo será conservada, tratada,
mationen werden im Einklang mit dem transmise et sauvegardée conformément à transmitida y salvaguardada de conformi-
einschlägigen zweiseitigen Sicherheitsab- l’accord bilatéral de sécurité applicable en- dad con los acuerdos bilaterales de seguri-
kommen zwischen den betroffenen Ver- tre les Parties contractantes concernées. En dad aplicables entre las Partes contratantes
tragsparteien aufbewahrt, behandelt, über- l’absence d’accord bilatéral de sécurité ap- interesadas. Cuando no haya acuerdo bila-
mittelt und geschützt. Ist zwischen den plicable entre les Parties contractantes teral de seguridad aplicable entre las Partes
betroffenen Vertragsparteien kein zweiseiti- concernées, les informations classifiées ne contratantes interesadas, no se intercam-
ges Sicherheitsabkommen anwendbar, so sont ni échangées, ni générées. biará o generará información clasificada.
werden Verschlusssachen weder ausge-
tauscht noch erstellt.
Artikel 6 Article 6 Artículo 6
Schlussbestimmungen Dispositions finales Disposiciones finales
(1) Dieses Übereinkommen wird ab dem (1) Le présent Accord s’applique provi- (1) El presente Acuerdo se aplicará pro-
Tag seiner Unterzeichnung vorläufig ange- soirement à compter de la date de sa signa- visionalmente a partir de la fecha de su fir-
wandt. Es tritt am Tag der Hinterlegung der ture. Il entre en vigueur à la date à laquelle ma. Entrará en vigor en la fecha en que el
letzten Notifikation eines Unterzeichner- le dernier État signataire dépose auprès du último de los Estados signatarios haya de-
staats über den Abschluss seiner für das In- Gouvernement de la République française, positado la notificación de la finalización de
krafttreten erforderlichen innerstaatlichen désigné comme le Dépositaire, la notifica- sus procedimientos internos requeridos
Verfahren bei der Regierung der Französi- tion de l’accomplissement de ses procé- para la entrada en vigor ante el Gobierno de
schen Republik, die als Verwahrer bestimmt dures internes requises à cet effet. la República Francesa, que es designado
wird, in Kraft. Depositario.
(2) Sollte dieses Übereinkommen nicht (2) Si le présent Accord n’est pas entré (2) Si el presente Acuerdo no ha entrado
innerhalb von zwei Jahren nach seiner Un- en vigueur dans un délai de deux ans à en vigor dentro de los dos años siguientes
terzeichnung gemäß Absatz 1 in Kraft ge- compter de la date de sa signature confor- a la fecha de su firma de conformidad con
treten sein, so können die Vertragsparteien, mément au paragraphe 1 du présent article, el párrafo 1 de este artículo, las Partes con-
die dem Verwahrer den Abschluss ihrer für les Parties contractantes qui ont notifié au tratantes que hayan notificado la finaliza-
das Inkrafttreten erforderlichen innerstaat- Dépositaire l’accomplissement de leurs ción de sus procedimientos internos reque-
lichen Verfahren notifiziert haben, ein- procédures internes requises à cet effet ridos para la entrada en vigor al Depositario
vernehmlich anderen Mitgliedstaaten der peuvent, par accord conjoint et unanime, podrán, mediante un pacto conjunto y con-
Europäischen Union (EU) oder der Euro- permettre à d’autres États membres de sensuado, permitir adherirse al Acuerdo a
päischen Freihandelsassoziation (EFTA) l’Union européenne (UE) ou de l’Association otros Estados miembros de la Unión Euro-
oder den Vertragsstaaten des Rahmenüber- européenne de libre-échange (AELE) ou pea (UE) o de la Asociación Europea de Li-
einkommens über Maßnahmen zur Erleich- parties à l’Accord-cadre relatif aux mesures bre Comercio (AELC) o a los Estados con-
terung der Umstrukturierung und der Tätig- visant à faciliter les restructurations et le tratantes del Acuerdo Marco relativo a las
keit der Europäischen Rüstungsindustrie fonctionnement de l’industrie européenne medidas encaminadas a facilitar la rees-
erlauben, dem Übereinkommen beizutreten. de défense d’adhérer à l’Accord. Dans ce tructuración y funcionamiento de la indus-
In diesem Fall tritt dieses Übereinkommen cas, le présent Accord entre en vigueur à la tria europea de defensa. En tal caso, el pre-
an dem Tag in Kraft, an dem der erste Staat, date à laquelle le premier État autorisé à y sente Acuerdo entrará en vigor en la fecha
dem nach Satz 1 erlaubt wurde, diesem adhérer conformément à la première phrase en la que el primer Estado al que se permita
Übereinkommen beizutreten, beim Verwah- de ce paragraphe dépose auprès du Dépo- adherirse a este Acuerdo de conformidad
rer die Notifikation über den Abschluss sitaire la notification de l’accomplissement con la primera cláusula de este párrafo
seiner für das Inkrafttreten erforderlichen de ses procédures internes requises à cet haya depositado la notificación de la finali-
innerstaatlichen Verfahren hinterlegt. Nach effet. Après son entrée en vigueur, l’Accord zación de sus procedimientos internos re-
seinem Inkrafttreten wird das Übereinkom- continue de s’appliquer provisoirement à queridos para la entrada en vigor ante el
men weiterhin vorläufig auf den Unterzeich- l’État signataire qui n’a pas notifié l’accom- Depositario. Tras su entrada en vigor, el
nerstaat angewandt, der den Abschluss plissement de ses procédures internes dès Acuerdo seguirá aplicándose de forma pro-
seiner innerstaatlichen Verfahren nicht noti- lors que celui-ci n’a pas informé les autres visional al Estado signatario que no ha no-
fiziert hat, solange dieser den anderen Ver- Parties contractantes de son intention de ne tificado la finalización de sus procedimien-
tragsparteien nicht seine Absicht notifiziert pas devenir Partie à l’Accord. tos internos, mientras no notifique a las
hat, keine Vertragspartei des Übereinkom- demás Partes contratantes su intención de
mens zu werden. no ser parte del Acuerdo.
(3) Nach Inkrafttreten dieses Überein- (3) Après l’entrée en vigueur du présent (3) Tras la entrada en vigor del presente
kommens können die Vertragsparteien, die Accord, les Parties contractantes qui ont Acuerdo, las Partes contratantes que hayan
dem Verwahrer den Abschluss ihrer für das notifié au Dépositaire l’accomplissement de notificado la finalización de sus procedi-
Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen leurs procédures internes requises à cet mientos internos requeridos para la entrada
Verfahren notifiziert haben, durch einen ein- effet peuvent, par décision unanime, auto- en vigor del Acuerdo al Depositario podrán,
stimmigen Beschluss anderen Mitgliedstaa- riser d’autres États membres de l’Union por decisión unánime, permitir adherirse al
ten der Europäischen Union (EU) oder der européenne (UE) ou de l’Association euro- Acuerdo a otros Estados de la Unión Euro-
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) péenne de libre-échange (AELE) ou parties pea (UE) o de la Asociación Europea de Li-
oder den Vertragsstaaten des Rahmenüber- à l’Accord-cadre relatif aux mesures visant bre Comercio (AELC) o a los Estados con-
einkommens über Maßnahmen zur Erleich- à faciliter les restructurations et le fonction- tratantes del Acuerdo Marco relativo a las
terung der Umstrukturierung und der Tätig- nement de l’industrie européenne de dé- medidas encaminadas a facilitar la rees-
keit der Europäischen Rüstungsindustrie fense à adhérer au présent Accord. tructuración y funcionamiento de la indus-
erlauben, diesem Übereinkommen beizutre- tria europea de defensa.
ten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1099
(4) Für jede neue Vertragspartei tritt das (4) Pour toute nouvelle Partie contrac- (4) Para cualquier nueva Parte contratan-
Übereinkommen am Tag der Hinterlegung tante, l’Accord entre en vigueur à la date de te, el Acuerdo entrará en vigor en la fecha
ihrer Beitrittsurkunde beim Verwahrer in dépôt de son instrument d’adhésion auprès de depósito de su instrumento de adhesión
Kraft. du Dépositaire. ante el Depositario.
(5) Jede Vertragspartei kann dieses (5) Toute Partie contractante peut à tout (5) Cualquiera de las Partes contratantes
Übereinkommen unter Einhaltung einer Frist moment dénoncer le présent Accord, podrá denunciar el presente Acuerdo en
von sechs Monaten jederzeit durch schrift- moyennant un préavis écrit de six mois cualquier momento, mediante notificación
liche Mitteilung an die anderen Vertragspar- adressé aux autres Parties contractantes. por escrito enviada a las demás Partes con-
teien kündigen. tratantes con seis meses de antelación.
(6) Die Vertragspartei, die dieses Über- (6) La Partie contractante qui a dénoncé (6) La Parte contratante que haya denun-
einkommen gekündigt hat, erfüllt weiterhin le présent Accord continue de respecter les ciado el presente Acuerdo seguirá vincula-
alle Verbindlichkeiten und Pflichten aus die- engagements et obligations énoncés dans da por los compromisos y obligaciones
sem Übereinkommen im Hinblick auf Ver- le présent Accord concernant les transferts enunciados en el mismo respecto de las
bringungen oder Ausfuhren von Rüstungs- ou les exportations de produits liés à la dé- transferencias o exportaciones de produc-
gütern, deren jeweilige Verbringungs- oder fense pour lesquels l’autorisation de trans- tos ligados a la defensa para las que se
Ausfuhrgenehmigung vor dem Wirksam- fert ou d’exportation correspondante a été haya solicitado la respectiva autorización
werden der Kündigung beantragt wurde. sollicitée avant la prise d’effet de ladite de transferencia o exportación antes de la
Die Vertragspartei, die dieses Übereinkom- dénonciation. La Partie contractante qui a fecha en que surta efecto la denuncia. La
men gekündigt hat, und die verbleibenden dénoncé le présent Accord ainsi que les Parte contratante que haya denunciado el
Vertragsparteien beraten sich untereinander autres Parties contractantes se consultent presente Acuerdo y las demás Partes con-
in dem nach Artikel 4 Absatz 1 eingerichte- au sein du comité permanent créé confor- tratantes se consultarán mutuamente, en el
ten ständigen Gremium, solange sie dies mément au paragraphe 1 de l’article 4 aussi seno del órgano permanente creado en vir-
zur Klärung der durch die Kündigung aufge- longtemps qu’elles le jugent nécessaire afin tud del párrafo 1 del artículo 4 del presente
worfenen Fragen für notwendig erachten. de régler les questions liées à la dénoncia- Acuerdo, durante el tiempo que consideren
tion. necesario para resolver las cuestiones plan-
teadas por la denuncia.
(7) Die Urschrift dieses Übereinkommens (7) L’original du présent Accord est dé- (7) El original del presente Acuerdo se
wird beim Verwahrer hinterlegt. posé auprès du Dépositaire. depositará ante el Depositario.
(8) Die Registrierung dieses Überein- (8) L’enregistrement du présent Accord (8) El registro del presente Acuerdo en la
kommens beim Sekretariat der Vereinten auprès du Secrétariat des Nations Unies Secretaría de las Naciones Unidas, de con-
Nationen nach Artikel 102 der Charta der conformément à l’article 102 de la Charte formidad con el Artículo 102 de la Carta de
Vereinten Nationen wird durch den Verwah- des Nations Unies est effectué par le Dépo- las Naciones Unidas, será efectuado por el
rer unverzüglich nach dem Inkrafttreten sitaire aussitôt après son entrée en vigueur. Depositario inmediatamente después de la
eingeleitet. Die übrigen Vertragsparteien Les autres Parties contractantes sont infor- entrada en vigor. Las demás Partes contra-
werden unter Angabe der VN-Registrie- mées de l’enregistrement ainsi que du nu- tantes serán informadas del registro, así
rungsnummer von der erfolgten Registrie- méro d’enregistrement auprès des Nations como del número de registro de las Nacio-
rung unterrichtet, sobald diese vom Sekre- Unies dès confirmation par le Secrétariat. nes Unidas, tan pronto como la Secretaría
tariat der Vereinten Nationen bestätigt lo haya confirmado.
worden ist.
Geschehen zu Paris am 17. September Fait à Paris, le 17 septembre 2021 en un Hecho en París el 17 de septiembre
2021 in einer Urschrift in französischer, exemplaire original en langues française, de 2021, en un ejemplar original en
deutscher und spanischer Sprache, wobei allemande et espagnole, tous les textes alemán, francés y español, considerándose
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich faisant également foi. Le Dépositaire fournit todos los textos igualmente auténticos.
ist. Der Verwahrer übermittelt allen Vertrags- des copies certifiées conformes à toutes les El Depositario proporcionará copias
parteien beglaubigte Abschriften. Parties contractantes. certificadas a todas las Partes contratantes.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Pour la République fédérale d’Allemagne
Por la República Federal de Alemania
Katrin aus dem Siepen
Für die Französische Republik
Pour la République française
Por la República Francesa
Philippe Bertoux
Für das Königreich Spanien
Pour le Royaume d’Espagne
Por el Reino de España
D a v i d C a r r i e d o To m á s
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Anlage 1
Artikel 2 – Rüstungsgüter aus industrieller Zusammenarbeit
I. Begriffsbestimmungen für die Einzelheiten nach Artikel 2 möchten, müssen eine gemeinsame Beschreibung ihres Projekts
auf der Grundlage gemeinsam abgestimmter Elemente vorlegen.
Im Sinne dieser Anlage gelten die folgenden Begriffsbestim-
mungen: (4) Wenn alle betroffenen Vertragsparteien Einigkeit darüber
erzielen, dass das Projekt ganz oder teilweise nach Artikel 2 be-
(1) Der Begriff „betroffene Vertragsparteien“ bezieht sich auf rücksichtigungsfähig ist, benachrichtigen sie die betroffenen in-
die Vertragsparteien, bei denen in der Anerkennungsphase eines dustriellen Partner in ihrem Hoheitsgebiet darüber. In dieser Be-
Projekts ein Antrag eingeht (vgl. „Anwendungsbereich“ unten). In nachrichtigung erfolgt auch eine Klärung des genauen Umfangs
der anschließenden Genehmigungsphase für Ausfuhrvorgänge und Ausmaßes der Anerkennung.
bezieht er sich auf die Vertragsparteien, die ein Projekt nach Ar-
tikel 2 als berücksichtigungsfähig anerkannt haben. (5) Die industriellen Partner sind dazu verpflichtet, ihren jewei-
ligen Genehmigungsbehörden jegliche Änderungen an der Art
(2) Der Begriff „Ausfuhrvorgang“ bezieht sich auf einen spe- des Projekts mitzuteilen. Änderungen, die von einer betroffenen
zifischen Vorgang zur Ausfuhr oder Verbringung in andere Staa- Vertragspartei für bedeutsam erachtet werden, erfordern eine
ten als die betroffenen Vertragsparteien (im Folgenden als „Dritt- Neubewertung durch alle betroffenen Vertragsparteien darüber,
staaten“ bezeichnet), der für gewöhnlich in der Erfüllung von aus ob das Projekt noch immer nach Artikel 2 berücksichtigungsfähig
einem Vertrag oder einer Bestellung erwachsenden Verpflichtun- ist.
gen besteht.
2 . Ve r f a h re n z u r G e n e h m i g u n g v o n A u s f u h r v o r-
(3) Der Begriff „Reexport“ bezieht sich auf Verbringungen zwi- gängen
schen den betroffenen Vertragsparteien zur anschließenden Aus-
fuhr oder Verbringung in Drittstaaten. Zudem bezieht er sich auch (1) Nach der Anerkennung als gemäß Artikel 2 berücksich-
auf alle weiteren anschließenden Ausfuhren und Verbringungen tigungsfähiges Projekt werden nachfolgende Genehmigungsent-
von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat. scheidungen im Einklang mit Artikel 2 getroffen. Die industriellen
Partner legen ihre jeweiligen Genehmigungsanträge den zustän-
(4) Der Begriff „Projekt“ bezieht sich auf ein Projekt der indus- digen Genehmigungsbehörden unter ausdrücklicher Bezugnah-
triellen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Rüstungs- me auf Artikel 2 des Übereinkommens und auf ihr Projekt vor.
industrien der betroffenen Vertragsparteien, aus dem möglicher- Sollte eine betroffene Vertragspartei dem Reexport oder der Ver-
weise ein Ausfuhrvorgang/Ausfuhrvorgänge hervorgehen bringung durch eine andere betroffene Vertragspartei widerspre-
kann/können. chen, gilt Artikel 2 Absatz 2.
(5) Der Begriff „industrielle Partner“ bezieht sich auf an einem (2) Der Ausfuhrvorgang, für den ein Genehmigungsantrag ge-
Projekt beteiligte Unternehmen der betroffenen Vertragsparteien. prüft wird, muss der Beschreibung des nach Artikel 2 als berück-
sichtigungsfähig anerkannten Projekts entsprechen.
(6) Der Begriff „Rüstungssystem“ im Sinne des Artikels 2 be-
zieht sich auf alle in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Eu- (3) Der Umfang der nach Artikel 2 zu prüfenden Genehmi-
ropäischen Union aufgeführten Artikel. gungsanträge umfasst,
II. Anwendungsbereich – Ein zweistufiges Verfahren – sofern die Endnutzer der Enderzeugnisse bekannt sind: alle
Verbringungen (einschließlich von Technologie) zwischen den
Um die weitere Integration der Rüstungsindustrien der betrof- industriellen Partnern sowie nachgelagerte Lieferungen an am
fenen Vertragsparteien zu fördern und zu unterstützen, richtet Ar- Herstellungs- und Entwicklungsprozess beteiligte Empfänger
tikel 2 ein zweistufiges Verfahren für die Genehmigung von Aus- sowie an Endnutzer;
fuhren ein, die für ein vorab anerkanntes Projekt der industriellen
Zusammenarbeit erforderlich sind: – sofern die Endnutzer den industriellen Partnern zum Zeitpunkt
der Antragstellung nicht bekannt waren oder sich die Endnut-
1 . Ve r f a h re n z u r A n e r k e n n u n g v o n Pro j e k te n zer seitdem geändert haben: alle auf der Grundlage der Anfor-
(1) Vor der Nutzung der vereinfachten Genehmigungsverfah- derungen für Reexportgenehmigungen oder von Reexportvor-
ren durch Ausführer nach Artikel 2 ist ein gemeinsames regie- behalten zu treffenden Entscheidungen, sofern auf diese nicht
rungsseitiges Anerkennungsverfahren erforderlich. Alle betroffe- vorab verzichtet worden ist.
nen Vertragsparteien erzielen ein gemeinsames Verständnis (4) Die Entscheidung über die Gewährung oder Verweigerung
darüber, ob ein Projekt als Projekt der industriellen Zusammen- der Ausfuhrgenehmigung für das Enderzeugnis obliegt der Ver-
arbeit nach Artikel 2 benannt werden kann. Das Anerkennungs- tragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die Ausfuhr erfolgt, und un-
verfahren für Projekte ersetzt nicht das anschließende Verfahren terliegt nicht Artikel 2.
zur Genehmigung von Ausfuhrvorgängen.
(5) Die Genehmigungen werden im Einklang mit den jeweili-
(2) Jedes Projekt wird einzeln geprüft. Projekte sollen im Inte- gen nationalen Vorschriften und Praktiken erteilt. Diese beinhal-
resse aller betroffenen Vertragsparteien sein und müssen zur In- ten die nationalen Anforderungen für die Übergabe von Endver-
tegration der jeweiligen Rüstungsindustrien beitragen. Sie sollen bleibserklärungen, einschließlich der nationalen Bestimmungen
durch ein Element fortlaufender Zusammenarbeit gekennzeich- über die Anforderungen für Reexportgenehmigungen.
net sein. Die Berücksichtigung sowohl bestehender als auch
(6) Die betroffenen Vertragsparteien können im Einklang mit
neuer Kooperationsprojekte ist möglich.
den nationalen Datenschutzbestimmungen Informationen über
(3) Die Unternehmen, die sich für die Aufnahme eines Projekts Genehmigungsanträge im Rahmen von Kooperationsprojekten
entscheiden und von den Vorschriften des Artikels 2 profitieren austauschen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1101
Annexe 1
Article 2 – Produits liés à la défense issus de la coopération industrielle
I. Définitions aux fins de l’application de l’article 2 tenues de soumettre une description commune de leur Projet
élaborée à partir d’éléments arrêtés conjointement.
Aux fins de la présente annexe, les définitions suivantes s’ap-
pliquent : (4) Si toutes les Parties concernées conviennent que le Projet
est en tout ou en partie éligible au titre de l’article 2, elles en in-
(1) L’expression « Parties concernées » désigne les Parties
forment les Partenaires industriels respectifs sur leur territoire.
contractantes qui recevront une demande pendant la phase de
Cette notification précise également le champ d’application et la
reconnaissance des Projets (voir champ d’application ci-des-
portée exacts de la reconnaissance.
sous). Lors de la phase subséquente d’autorisation des opéra-
tions d’exportation, cette expression désigne les Parties contrac- (5) Les Partenaires industriels sont tenus de notifier à leurs au-
tantes qui ont reconnu un projet comme éligible en vertu de torités respectives de contrôle des exportations toute modifica-
l'article 2. tion affectant la nature du Projet. Si elles sont jugées significa-
tives par une Partie concernée, les modifications font l’objet
(2) L’expression « Opération d’exportation » désigne une opé-
d’une nouvelle analyse de toutes les Parties concernées afin de
ration spécifique d’exportation ou de transfert à destination
déterminer si le Projet est toujours éligible au titre de l’article 2.
d’États autres que les Parties concernées (ci-après dénommés
« pays tiers de destination »), consistant généralement à exécuter 2. Procédure d’autorisation des Opérations
les obligations découlant d’un contrat ou d’une commande. d’exportation
(3) Le terme « Réexportation » désigne les transferts entre des (1) Une fois qu’un Projet est reconnu comme éligible au titre
Parties concernées qui font ultérieurement l’objet d’une expor- de l’article 2, les décisions ultérieures en matière d’autorisation
tation ou d’un transfert vers des pays tiers de destination. Ce sont prises conformément à cet article. Les Partenaires indus-
terme désigne également toute exportation ou tout transfert ul- triels soumettent leurs demandes de licence correspondantes à
térieur depuis un pays tiers de destination vers un autre. leurs autorités nationales de contrôle des exportations en faisant
explicitement référence à l’article 2 de l’Accord et à leur Projet.
(4) Le terme « Projet » désigne un projet de coopération in-
Si une Partie concernée souhaite s’opposer à la Réexportation
dustrielle entre des entreprises du secteur de la défense des Par-
ou au transfert par une autre Partie concernée, l’article 2, para-
ties concernées, pouvant ultérieurement aboutir à une ou plu-
graphe 2, s’applique.
sieurs Opérations d’exportation.
(2) L’Opération d’exportation examinée dans le cadre des de-
(5) L’expression « Partenaires industriels » désigne les entre-
mandes de licence doit être conforme à la description du Projet
prises des Parties concernées qui participent à un projet.
reconnu comme éligible au titre de l’article 2.
(6) L’expression « système d’armement » désigne, dans le ca-
(3) Le périmètre des demandes de licences examinées au titre
dre de l’article 2, tout article figurant sur la liste commune des
de l’article 2 est le suivant :
équipements militaires de l’Union européenne.
– Si les utilisateurs finaux des produits finaux sont connus : tous
II. Champ d’application – un processus en deux étapes :
les transferts (y compris la technologie) entre les Partenaires
Afin de promouvoir et de soutenir le renforcement de l’intégra- industriels et les livraisons ultérieures aux destinataires impli-
tion des industries de défense des Parties concernées, l’article 2 qués dans le processus de production et de développement
met en place un processus en deux étapes pour les licences et aux utilisateurs finaux ;
d’exportation nécessaires aux fins d’un projet de coopération in-
– Si les utilisateurs finaux n’étaient pas connus des Partenaires
dustrielle préalablement reconnu :
industriels au moment de la demande de licence ou si les uti-
1. Processus de reconnaissance des Projets lisateurs finaux ont fait l’objet de modifications : toutes les dé-
(1) Un processus gouvernemental conjoint de reconnaissance cisions sur la base des exigences en matière d’autorisation de
est requis avant que les exportateurs puissent recourir aux pro- Réexportation ou des clauses de non-Réexportation, si celles-
cédures d’autorisation simplifiées établies en vertu de l’article 2. ci n’ont pas été levées au préalable.
Toutes les Parties concernées s’entendront sur la possibilité pour (4) La décision d’octroyer ou de refuser la licence pour l’ex-
un Projet d’être identifié ou non comme un projet de coopération portation du produit final incombe à la Partie depuis le territoire
industrielle conformément à l’article 2. Le processus de recon- de laquelle l’exportation s’effectue et n’entre pas dans le champ
naissance des Projets ne se substitue pas à la procédure ulté- d’application de l’article 2.
rieure d’autorisation des Opérations d’exportation.
(5) Les licences seront octroyées conformément aux régle-
(2) Chaque Projet sera analysé au cas par cas. Les Projets mentations et pratiques nationales respectives. Ceci inclut les
doivent être dans l’intérêt de toutes les Parties concernées et exigences nationales relatives à la présentation de certificats
contribuer à l’intégration de leurs industries de défense respec- d’utilisation finale, notamment les dispositions nationales concer-
tives. Ils doivent se caractériser par un élément de coopération nant les exigences en matière d’autorisation de Réexportation.
permanente. Les Projets éligibles peuvent être des projets de
(6) Les Parties concernées peuvent échanger des informa-
coopération existants ou nouveaux.
tions sur les demandes de licence dans le cadre de projets de
(3) Les entreprises qui décident de s’engager dans un Projet coopération, conformément aux règles nationales de protection
et qui souhaitent bénéficier des règles énoncées à l’article 2 sont des données.
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Anexo 1
Artículo 2 – Productos ligados a la defensa procedentes de la cooperación industrial
I. Definiciones para la aplicación del artículo 2 deberán presentar una descripción común de su Proyecto sobre
la base de elementos acordados conjuntamente.
A los efectos de este anexo, resultarán de aplicación las si-
guientes definiciones: (4) Si todas las Partes interesadas se muestran de acuerdo en
que el Proyecto cumple total o parcialmente los requisitos nece-
(1) La expresión «Partes interesadas» se refiere a las Partes
sarios para su consideración con arreglo a lo dispuesto en el ar-
contratantes que recibirán una solicitud en la fase de reconoci-
tículo 2, se lo notificarán a los respectivos Socios industriales
miento del Proyecto (véase ámbito de aplicación ad infra). En la
ubicados en su territorio. En dicha notificación también se acla-
fase posterior de autorización de operación de exportación, se
rarán el alcance y la extensión exactos del reconocimiento.
refiere a aquellas Partes contratantes que han reconocido el Pro-
yecto como susceptible de ser considerado a los efectos del ar- (5) Los Socios industriales deberán notificar a sus respectivas
tículo 2. autoridades de control cualquier cambio en la naturaleza del Pro-
yecto. Si cualquiera de las Partes interesadas estima que los
(2) La expresión «Operación de exportación» se refiere a una
cambios son significativos, será necesario que todas ellas eva-
operación específica de exportación o transferencia a Estados
lúen de nuevo si el Proyecto sigue siendo admisible para su con-
distintos de las Partes interesadas (de ahora en adelante deno-
sideración en virtud del artículo 2.
minados “terceros países de destino”), que suele consistir en el
cumplimiento de las obligaciones derivadas de un contrato o un 2. Procedimiento de autorización de las
pedido. operaciones de exportación
(3) El término «Reexportación» se refiere a las transferencias (1) Una vez que un Proyecto es considerado admisible en vir-
entre Partes interesadas que son posteriormente exportadas o tud del artículo 2, las decisiones posteriores en materia de au-
transferidas a terceros países de destino. También se entiende torizaciones se adoptarán de conformidad con dicho artículo.
cualquier exportación o transferencia posterior desde un tercer Los Socios industriales presentarán sus respectivas solicitudes
país de destino hasta otro tercer país de destino. de autorización a sus autoridades nacionales de control de ex-
portaciones, haciendo referencia explícita al artículo 2 del Acuer-
(4) El término «Proyecto» se refiere a un proyecto de coope-
do y a su Proyecto. Si una de las Partes interesadas desea opo-
ración industrial entre empresas del sector de la defensa de las
nerse a la reexportación o transferencia por parte de otra Parte
Partes interesadas, que pueda finalmente dar lugar a operacio-
interesada, se aplicará el artículo 2, párrafo 2.
nes de exportación.
(2) La Operación de exportación para la que vaya a solicitarse
(5) La expresión «Socios industriales» se refiere a las empre-
autorización deberá ajustarse a la descripción del Proyecto re-
sas de las Partes interesadas que participan en un Proyecto.
conocido como admisible en el marco del artículo 2.
(6) La expresión «Sistema de armamento» se refiere, al am-
(3) Las solicitudes de autorización examinadas en virtud del
paro del artículo 2, a cualquier elemento incluido en la Lista Co-
artículo 2 abarcarán:
mún Militar de la Unión Europea.
– Si se conocen los usuarios finales de los artículos finales: To-
II. Ámbito de aplicación – Un proceso en dos fases
das las transferencias (incluida la tecnología) entre Socios in-
A fin de impulsar y apoyar una mayor integración de las indus- dustriales y las posteriores entregas a los consignatarios im-
trias de defensa de las Partes interesadas, el artículo 2 establece plicados en el proceso de producción y desarrollo y a los
un proceso en dos fases para las autorizaciones de exportación usuarios finales;
requeridas en relación con un Proyecto de cooperación industrial
– Si los Socios industriales desconocen los usuarios finales en
previamente reconocido:
el momento de solicitar la autorización o los usuarios finales
1. Proceso de reconocimiento de proyectos han sido objeto de algún cambio: Todas las decisiones sobre
la base de los requisitos de autorización de Reexportación o
(1) Será necesario un proceso de reconocimiento guberna-
de las cláusulas de no Reexportación, si no se ha renunciado
mental conjunto antes de que los exportadores puedan utilizar
a ellas previamente.
los procedimientos de autorización simplificados previstos en el
artículo 2. Todas las Partes interesadas llegarán a un acuerdo co- (4) La decisión de conceder o denegar una autorización para
mún sobre si un Proyecto puede considerarse un Proyecto de la exportación del artículo final corresponderá a la Parte desde
cooperación industrial con arreglo al artículo 2. El proceso de re- cuyo territorio vaya a realizarse la exportación y no se regirá por
conocimiento de proyectos no sustituirá al posterior procedi- el artículo 2.
miento de autorización de operaciones de exportación.
(5) Las autorizaciones se otorgarán con arreglo a las respec-
(2) Cada Proyecto se evaluará de manera individual. Los Pro- tivas normativas y prácticas nacionales. Ello incluye los requisi-
yectos deben redundar en el interés de todas las Partes intere- tos nacionales relativos a la presentación de certificados de úl-
sadas y contribuir a la integración de sus respectivas industrias timo destino, incluidas las disposiciones nacionales sobre
de defensa. Deben incluir un elemento de cooperación continua. requisitos de autorización de Reexportación.
Los Proyectos admisibles pueden consistir en Proyectos de co-
(6) Las Partes interesadas podrán intercambiar información
operación nuevos o ya existentes.
sobre las solicitudes de autorización en el marco de Proyectos
(3) Las empresas que decidan embarcarse en un Proyecto y de cooperación, de conformidad con su normativa nacional so-
deseen beneficiarse de las normas establecidas en el artículo 2 bre protección de datos.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1103
Anlage 2
Artikel 3 – „De-minimis“-Grundsatz
(1) Vereinfachte Genehmigungsverfahren nach dem „De-mi- forderlich. Ein Nachweis über die Integration der Zulieferung
nimis“-Grundsatz finden nur Anwendung auf Zulieferungen, wie in das Gesamtsystem kann von der jeweiligen Vertragspartei
in Artikel 3 Absatz 1 dieses Übereinkommens definiert, von in der verlangt werden.
Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union in ihrer
(6) Instandhaltungsmaßnahmen, Ersatzteile, Schulungen und
jeweils geltenden Fassung aufgeführten Gütern, ausgenommen
Reparaturen von nach dem „De-minimis“-Grundsatz ausgeführ-
davon sind Zulieferungen von den in Anlage 3 aufgeführten Gü-
ten oder verbrachten Zulieferungen werden wie Anträge auf Aus-
tern.
fuhr- oder Verbringungsgenehmigungen nach dem „De-minimis“-
(2) Die Vertragsparteien verfahren nach dem „De-minimis“- Grundsatz behandelt.
Grundsatz bei einem Zulieferanteil bis zu einem prozentualen
(7) Der Zulieferanteil einer Vertragspartei an dem zu verbrin-
Schwellenwert von 20 % des Gesamtwerts des aus dem Ho-
genden oder auszuführenden Gesamtsystem wird wie folgt fest-
heitsgebiet der Vertragsparteien zu verbringenden oder auszu-
gestellt:
führenden Gesamtsystems. Dieser Gesamtwert umfasst keine
Instandhaltungsmaßnahmen, Ersatzteile, Schulungen oder Re- – Sollte das eine Zulieferung erhaltende Unternehmen die An-
paraturen. wendung des „De-minimis“-Grundsatzes wünschen, so teilt
es seiner nationalen Genehmigungsbehörde und seinen Zulie-
(3) Im Rahmen des in Artikel 4 beschriebenen ständigen Gre-
ferern die jeweiligen Zulieferanteile der einzelnen Vertragspar-
miums überprüfen die Vertragsparteien in regelmäßigen Abstän-
teien an seinem zu verbringenden oder auszuführenden Ge-
den die Umsetzung des „De-minimis“-Grundsatzes und des in
samtsystem mit;
Absatz 2 festgelegten prozentualen Schwellenwerts; in Ausnah-
mefällen geschieht dies auch auf Ersuchen einer Vertragspartei. – sollte das Zuliefererunternehmen die Anwendung des „De-mi-
nimis“-Grundsatzes wünschen, so teilt es seiner nationalen
(4) Übersteigt der nationale Zulieferanteil einer Vertragspartei
Genehmigungsbehörde den jeweiligen Zulieferanteil an dem
nicht den in Absatz 2 festgelegten Schwellenwert, so erteilt diese
zu verbringenden oder auszuführenden Gesamtsystem mit;
die entsprechende Verbringungs-, Ausfuhr- oder Reexportgeneh-
migung unverzüglich, außer in dem Ausnahmefall, dass ihre un- – der Endintegrator wird den entsprechenden Zulieferanteil jeder
mittelbaren Interessen oder ihre nationale Sicherheit dadurch be- betroffenen Vertragspartei am Gesamtsystem feststellen. Dafür
einträchtigt würden. berücksichtigt der Endintegrator alle über eine andere Ver-
tragspartei erhaltenen Anteile. Der Endintegrator berücksichtigt
(5) Findet der „De-minimis“-Grundsatz Anwendung, so
dabei bezogen auf jeden seiner direkten Zulieferer, der mehr
– ist die Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet das Gesamt- als 2 % zum Gesamtwert des Gesamtsystems beiträgt, die
system aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien verbracht Güter, die dieser Zulieferer direkt von einer betroffenen Ver-
oder ausgeführt wird, alleinig für die Prüfung der Einhaltung tragspartei bezogen hat.
der gemeinsamen internationalen und EU-rechtlichen Ver-
(8) Die nationale Genehmigungsbehörde einer Vertragspartei
pflichtungen jeder betroffenen Vertragspartei zuständig;
kann jederzeit bei der nationalen Genehmigungsbehörde einer
– ist eine Endverbleibserklärung oder ein Nachweis über den anderen Vertragspartei eine Bestätigung der von dem die Zulie-
Nichtreexport im Zusammenhang mit der Verbringungsgeneh- ferung erhaltenden Unternehmen mitgeteilten Informationen an-
migung zwischen den betroffenen Vertragsparteien nicht er- fordern.
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Annexe 2
Article 3 – Principe « de minimis »
(1) Les procédures d’autorisation simplifiées soumises au tion du produit dans le système final peut être demandé par
principe « de minimis » s’appliquent exclusivement aux produits la Partie contractante considérée.
destinés à l’intégration, définis au paragraphe 1 de l’article 3 du
présent Accord, qui figurent sur la liste commune des équipe- (6) Les activités de maintenance, les pièces détachées, la for-
ments militaires de l’Union européenne, dans sa version en vi- mation et la réparation des produits destinés à l’intégration ex-
gueur, à l’exception des produits spécifiés dans l’Annexe 3. portés ou transférés au titre du principe « de minimis » sont trai-
tés comme des demandes d’autorisation d’exportation ou de
(2) Les Parties contractantes appliquent le principe « de mini- transfert bénéficiant du principe « de minimis ».
mis » avec un seuil en pourcentage unique fixé à 20 % de la va-
leur totale du système final qui fait l’objet d’une exportation ou (7) La part de produits destinés à l’intégration provenant d’une
d’un transfert en dehors du territoire des Parties contractantes. Partie contractante dans un système final exporté ou transféré
Cette valeur totale n’inclut ni les activités de maintenance, ni les est établie comme suit :
pièces détachées, ni la formation, ni les réparations. – l’entreprise destinataire, si elle souhaite bénéficier du principe
(3) Les Parties contractantes réexaminent régulièrement la « de minimis », communique à son autorité nationale de
mise en œuvre du principe « de minimis » et le seuil en pourcen- contrôle des exportations et à ses fournisseurs les parts cor-
tage fixé au paragraphe 2 ci-dessus, dans le cadre du comité respondantes de produits destinés à l’intégration provenant
permanent décrit au paragraphe 1 de l’article 4, ainsi que de fa- de chaque Partie contractante intégrés dans le système final
çon exceptionnelle, à la demande de l’une des Parties contrac- destiné à être transféré ou exporté ;
tantes.
– l’entreprise fournisseuse, si elle souhaite bénéficier du principe
(4) Lorsque la part nationale de produits destinés à l’intégra- « de minimis », communique à son autorité nationale de
tion d’une Partie contractante n’excède pas le seuil fixé au pa- contrôle des exportations la part correspondante de produits
ragraphe 2 ci-dessus, cette Partie contractante délivre les auto- destinés à l’intégration qui doivent être intégrés dans le sys-
risations de transfert, d’exportation ou de réexportation tème final destiné à être transféré ou exporté ;
correspondantes sans délai, sauf de façon exceptionnelle,
lorsque ce transfert, cette exportation ou cette réexportation – l’intégrateur final fixera la part respective des produits prove-
porte atteinte à ses intérêts directs ou à sa sécurité nationale. nant de chaque Partie contractante concernée dans le sys-
tème final. À cette fin, il prend en considération toutes les parts
(5) Si le principe « de minimis » s’applique : reçues par l‘intermédiaire d‘autres Parties contractantes. L’in-
– la Partie contractante depuis le territoire de laquelle le système tégrateur final prend en considération, pour chacun de ses
final est transféré ou exporté hors du territoire des Parties fournisseurs directs représentant plus de 2 % de la valeur to-
contractantes est la seule en charge d’évaluer la conformité tale finale, les produits que ce fournisseur s’est procurés di-
avec les engagements communs pris à l’échelle internationale rectement auprès d’une Partie contractante concernée.
et dans le cadre de l’Union européenne par chacune des Par-
(8) L’autorité nationale de contrôle des exportations d’une
ties contractantes concernées ;
Partie contractante peut à tout moment demander à l’autorité na-
– aucun certificat d’utilisation finale ni certificat de non-réexpor- tionale de contrôle des exportations d’une autre Partie contrac-
tation n’est demandé à l’appui de la licence de transfert entre tante de confirmer les informations données par l’entreprise des-
les Parties contractantes concernées. Un certificat d’intégra- tinataire.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1105
Anexo 2
Artículo 3 – Principio «de minimis»
(1) Los procedimientos simplificados de concesión de autori- te contratante interesada podrá solicitar un certificado de in-
zaciones con arreglo al principio «de minimis» se aplicarán ex- tegración del producto en el sistema final.
clusivamente a los productos destinados a la integración defini-
(6) Las actividades de mantenimiento, las piezas de repuesto,
dos en el artículo 3, párrafo 1, del presente Acuerdo, que figuran
la formación y la reparación de los productos destinados a la in-
en la Lista Común Militar de la Unión Europea, en su versión en
tegración exportados o transferidos de acuerdo con el principio
vigor, con la excepción de los productos especificados en el ane-
«de minimis» se tratarán como las solicitudes de autorización de
xo 3.
exportación o transferencia en el marco del principio «de mini-
(2) Las Partes contratantes aplicarán el principio «de minimis» mis».
con un límite porcentual único fijado en el 20% del valor total del (7) La parte de los productos procedentes de una Parte con-
sistema final que será objeto de exportación o de transferencia tratante destinados a la integración en el sistema final que será
fuera del territorio de las Partes contratantes. El valor total no in- objeto de exportación o transferencia se establecerá de la si-
cluye ni las actividades de mantenimiento, ni los repuestos, ni la guiente manera:
formación, ni las reparaciones.
– Si la empresa destinataria desea beneficiarse del principio «de
(3) Las Partes contratantes examinarán la aplicación del prin- minimis», comunicará a su autoridad nacional de control de
cipio «de minimis» y el límite porcentual fijado en el párrafo 2 su- las exportaciones y a sus proveedores las partes correspon-
pra en el marco del órgano permanente descrito en el artículo dientes de los productos destinados a la integración proce-
4(1) regularmente, o de manera excepcional a solicitud de una dentes de cada Parte contratante, en el sistema final destinado
de las Partes contratantes. a ser transferido o exportado;
(4) Cuando la parte nacional de los productos destinados a la – Si la empresa proveedora desea beneficiarse del principio «de
integración de una Parte contratante no supere el límite porcen- minimis», comunicará a su autoridad nacional de control de
tual fijado en el párrafo 2 supra, esta Parte contratante expedirá las exportaciones la parte pertinente de productos destinados
sin demora las autorizaciones de transferencia, exportación o re- a la integración que habrán de incorporarse al sistema final
exportación correspondientes, salvo de manera excepcional, destinado a ser transferido o exportado;
cuando esta transferencia, exportación o reexportación compro- – El integrador final determinará la parte respectiva de los pro-
meta sus intereses directos o su seguridad nacional. ductos de cada Parte contratante interesada en el sistema fi-
(5) Si el principio «de minimis» se aplica: nal. Para ello, el integrador final tendrá en cuenta todas las
partes recibidas a través de otra Parte contratante. El integra-
– la Parte contratante desde cuyo territorio se transfiere o ex- dor final tendrá en cuenta, para cada uno de sus proveedores
porta el sistema final fuera del territorio de las Parte contratan- directos que representen más del 2% del valor total final, los
tes será la única encargada de evaluar el cumplimiento de los productos que ese proveedor obtuvo directamente de una
compromisos comunes asumidos a escala internacional y en Parte contratante interesada.
el marco de la Unión Europea por cada una de las Partes con-
tratantes interesadas; (8) La autoridad nacional de control de exportaciones de una
Parte contratante podrá solicitar a la autoridad nacional de con-
– no se requerirá ningún certificado de último destino o certifi- trol de exportaciones de otra Parte contratante que confirme la
cado de no reexportación en apoyo de la autorización de información proporcionada por la empresa destinataria en cual-
transferencia entre las Partes contratantes interesadas. La Par- quier momento.
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Anlage 3
Artikel 3 – Güter, auf die der „De-minimis“-Grundsatz nicht angewendet wird
CL1 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem
Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner:
1. Maschinengewehre;
2. Maschinenpistolen;
3. Vollautomatische Gewehre, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
CL2 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Waffen oder Bewaffnung mit einem Kaliber
größer als 12,7 mm (0,50 Inch):
4. Geschütze;
5. Haubitzen;
6. Kanonen;
7. Mörser;
8. Panzerabwehrwaffen;
9. Einrichtungen zum Abfeuern von letalen Geschossen und Raketen;
10. Gewehre;
11. Rückstoßfreie Gewehre;
12. Waffen mit glattem Lauf.
CL3 Munition sowie die übrigen nachstehend aufgeführten Güter:
13. Munition für die von Nummer CL1, CL2 erfassten Waffen;
14. Einzelne Treibladungen und Geschosse für die von Nummern 5, 6 und 7 erfassten Waffen;
15. Einzelne Zünder für die von Nummer 5, 6, 7 und 11 erfassten Waffen.
CL4 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und -ladungen sowie die übrigen nachstehend aufge-
führten Güter:
16. Bomben;
17. Torpedos;
18. Granaten;
19. Raketen;
20. Minen;
21. Flugkörper;
22. Wasserbomben;
23. Sprengkörper-Ladungen und Sprengkörper-Zubehör, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
24. Zünder für die von den Nummern 16 bis 20, 22, 23 erfassten Waffen;
25. Gefechtsköpfe und Zielsuchköpfe für die von Nummer 17 und 19 erfassten Waffen;
26. Antriebssysteme für die von Nummer 16 und 19 erfassten Waffen;
27. Zünder, Zielsuchköpfe, Gefechtsköpfe und Antriebssysteme für bodengerichtete Lenkflugkörper.
CL 5 Nachstehend aufgeführte Güter zum Einbau in Kampfpanzer:
28. Fahrgestelle, besonders konstruiert für Kampfpanzer;
29. Türme, besonders konstruiert für Kampfpanzer.
CL 6 Nachstehend aufgeführte Güter zum Einbau in bemannte militärische Luftfahrzeuge:
30. Triebwerke;
31. ganze Zellen für Kampfflugzeuge.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1107
Annexe 3
Article 3 – Produits exclus de l’application du principe « de minimis »
CL1 Armes à canon lisse d’un calibre inférieur à 20 mm, autres armes et armes automatiques d’un calibre inférieur ou égal
à 12,7 mm (calibre 0,50 pouce) :
1. mitrailleuses ;
2. pistolets-mitrailleurs ;
3. fusils entièrement automatiques spécialement conçus pour un usage militaire.
CL2 Armes à canon lisse d’un calibre égal ou supérieur à 20 mm, autres armes ou armements d’un calibre supérieur à
12,7 mm (calibre 0,50 pouce) :
4. canons ;
5. obusiers ;
6. pièces d’artillerie ;
7. mortiers ;
8. armes antichars ;
9. lanceurs de projectiles létaux ;
10. fusils ;
11. canons sans recul ;
12. armes à canon lisse.
CL3 Munitions et produits énumérés ci-dessous :
13. munitions destinées aux armes visées aux points CL1 et CL2 ;
14. charges propulsives indépendantes et projectiles destinés aux armes visées aux points 5, 6 ou 7 ;
15. fusées indépendantes destinées aux armes visées aux points 5, 6, 7 ou 11.
CL4 Bombes, torpilles, roquettes, missiles, autres dispositifs et charges explosifs et produits cités ci-dessous :
16. bombes ;
17. torpilles ;
18. grenades ;
19. roquettes ;
20. mines ;
21. missiles ;
22. charges sous-marines ;
23. charges, dispositifs et kits de démolition spécialement conçus pour un usage militaire ;
24. fusées destinées aux armes visées aux points 16 à 20, 22 ou 23 ;
25. têtes explosives, autodirecteurs destinés aux armes visées aux points 17 ou 19 ;
26. systèmes de propulsion destinés aux armes visées aux points 16 ou 19 ;
27. fusées, autodirecteurs, têtes explosives et systèmes de propulsion destinés aux missiles permettant un ciblage au sol.
CL5 Produits énumérés ci-dessous, pour intégration dans des chars de combat :
28. châssis spécialement conçu pour char de combat ;
29. tourelles spécialement conçues pour char de combat.
CL6 Produits énumérés ci-dessous pour intégration dans des aéronefs militaires avec équipage :
30. moteurs de propulsion pour aéronefs ;
31. cellules complètes pour avions de combat.
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Anexo 3
Artículo 3 – Bienes a los que no se aplicará el principio «de minimis»
CL1 Armas con cañón de ánima lisa con un calibre inferior a 20 mm, otras armas de fuego y armas automáticas con un
calibre inferior o igual a 12,7 mm (calibre 0,50 pulgadas):
1. Ametralladoras;
2. Subfusiles;
3. Fusiles totalmente automáticos especialmente concebidos para uso militar.
CL2 Armas con cañón de ánima lisa con un calibre igual o superior a 20 mm, otras armas o armamento con un calibre su-
perior a 12,7 mm (calibre 0,50 pulgadas):
4. Cañones;
5. Obuses;
6. Piezas de artillería;
7. Morteros;
8. Armas contracarro;
9. Lanzadores de proyectiles letales;
10. Fusiles;
11. Cañones sin retroceso;
12. Armas de ánima lisa.
CL3 Municiones y productos enumerados a continuación:
13. Municiones destinadas a las armas que figuran en CL1 y CL2;
14. Cargas de proyección independientes y proyectiles destinados a las armas que figuran en los puntos 5, 6 o 7;
15. Espoletas independientes destinadas a las armas que figuran en los puntos 5, 6, 7 u 11.
CL4 Bombas, torpedos, cohetes, misiles, otros dispositivos y cargas explosivos y productos citados a continuación:
16. Bombas;
17. Torpedos;
18. Granadas;
19. Cohetes;
20. Minas;
21. Misiles;
22. Cargas submarinas;
23. Cargas, dispositivos y kits de demolición especialmente concebidos para uso militar;
24. Espoletas destinadas a las armas que figuran en los puntos 16 a 20, 22, 23;
25. Cabezas de guerra y sistemas de guiado destinados a las armas que figuran en los puntos 17 o 19;
26. Sistemas de propulsión destinados a las armas que figuran en los puntos 16 o 19;
27. Espoletas, sistemas de guiado, cabezas de guerra y sistemas de propulsión destinados a los misiles de ataque a tierra.
CL5 Productos enumerados a continuación para integración en carros de combate:
28. Chasis especialmente concebidos para carro de combate;
29. Torres especialmente concebidas para carro de combate.
CL6 Productos enumerados a continuación para integración en aeronaves militares tripuladas:
30. Motores de propulsión para aeronaves;
31. Estructuras primarias para aeronaves de combate.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1109
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Georgia Tech Applied Research Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-166-01)
Vom 27. September 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. Juni 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Georgia Tech Applied Research Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-166-01) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. Juni 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. September 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 21. Juni 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 124 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. Juni
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils gel-
tenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Georgia Tech Applied Research Corporation (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-166-01 (Vertrag)
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützung bei Entwicklung, Beschaffung, Einführung
und Aufrechterhaltung der LVC-Simulationen (live, virtuell, konstruktiv) für das Einsatz-
training (LVC-OT) und der entsprechenden Infrastruktur beim Warfare Center (UWC) der
Luftstreitkräfte der Vereinigten Staaten in Europa und Afrika (USAFE und AFAFRICA).
Die Unterstützungsleistungen umfassen Übungsterminierung, Szenarienentwicklung,
Einsatzplanung, Besprechung, Ausführung, Nachbesprechung sowie Datenanalyse und
Archivierung im Zusammenhang mit der realistischen live-synthetischen LVC-OT-Trai-
ningsumgebung, welche üblicherweise die Einbindung von Modelldarstellung, Simula-
tion und echten Truppen umfasst.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und Zer-
tifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen, den
Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im Be-
richtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1111
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Political Military Advisor/Facilitator“ (Anhang III Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 31. Juli 2018 bis
30. Juli 2023 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Been-
digung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. Juni 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 124 vom 21. Juni 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. Juni 2021 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ManTech Advanced Systems International, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-29-01)
Vom 27. September 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
13. Juli 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„ManTech Advanced Systems International, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-29-01) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. Juli 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. September 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1113
Auswärtiges Amt Berlin, 13. Juli 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 222 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 13. Juli
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gel-
tenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen ManTech Advanced Systems International,
Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-29-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt IT-Dienstleistungen durch personelle Verstärkung im
Rahmen des Vertrags „Desktop to Datacenter (D2D) Global IT Staffing Surge Support“,
um die medizinischen Behandlungseinrichtungen (Military Treatment Facilities, MTF)
des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten bei der Überführung ihrer
IT-Dienstleistungen in ein einzelnes Unternehmensnetzwerk über ein sogenanntes
D2D-Programm und andere IT-Initiativen zu unterstützen. Die Dienstleistungen umfas-
sen unter anderem Projektmanagement, Netzwerkadministration, Informationssicher-
heitsmanagement, Datenbankadministration, spezialisierte IT-Unterstützung und
IT-Helpdesk-Betreuung. Hierbei geht es um die Bereitstellung der erforderlichen
Unterstützung in unterschiedlichen Behandlungseinrichtungen während der Einführung
des neuen Systems für elektronische Krankenakten und Aufzeichnungen über Versor-
gungsleistungen (Military Health System Genesis) im Einklang mit dem Gesetz über
den Haushalt des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten (National Defense
Authorization Act, NDAA).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Systems Administrator“, „Database Administrator“, „System Specialist“ und „LAN
Specialist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 12. November
2019 bis 11. November 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 13. Juli 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 222 vom 13. Juli 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 13. Juli 2021 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1115
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-49)
Vom 27. September 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 13. Juli 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-49) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. Juli 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. September 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 13. Juli 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 318 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 13. Juli
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-49 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen bei der 52nd Medical Group Spang-
dahlem zur Unterstützung des Programms „Deployment Health Assessment and
Activities“, einschließlich Beratung von Soldaten, Früherkennung und Behandlung
gesundheitlicher Risiken in Zusammenhang mit Einsatzverlegungen, Aufklärung und
Hilfe beim Zugang zur Gesundheitsfürsorge.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Physician Assistant“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1117
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. August
2018 bis 31. Juli 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 13. Juli 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 318 vom 13. Juli 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 13. Juli 2021 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Inverness Technologies, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-22-02)
Vom 27. September 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
13. Juli 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Inverness Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-22-02) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. Juli 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. September 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1119
Auswärtiges Amt Berlin, 13. Juli 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 320 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 13. Juli
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gel-
tenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Inverness Technologies, Inc. (Auftragnehmer)
einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppen-
betreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-
TC-22-02 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen für Soldaten beim Karrierewechsel,
betreibt bestehende diesbezügliche Einrichtungen, bietet Soldaten Beratung vor dem
Ausscheiden und beim Karrierewechsel sowie Schulungen im Zusammenhang mit
Beschäftigungsfragen, damit diese den Arbeitsmarktanforderungen gerecht werden.
Der Auftragnehmer ermittelt ausscheidende Soldaten und informiert sie über Dienst-
leistungsangebote, beurteilt den individuellen Bedarf und erbringt auf den jeweiligen
Fall zugeschnittene Betreuung und Beratung hinsichtlich des Karrierewechsels und der
Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Auftragnehmer sammelt Daten und Informationen
über die erbrachten Dienstleistungen, auf deren Grundlage die Regierung die Leistun-
gen beurteilt und die Dienstleistungen verbessert. Der Auftragnehmer erstellt und pflegt
die zur Erbringung der Dienstleistungen verwendeten automatisierten Systeme.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Career Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 4. Juli 2019 bis
3. März 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Been-
digung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 13. Juli 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 320 vom 13. Juli 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 13. Juli 2021 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1121
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-57-07)
Vom 27. September 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
13. Juli 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Armed Forces Services Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-57-07) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. Juli 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. September 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 13. Juli 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 332 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 13. Juli
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gel-
tenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Armed Forces Services Corporation (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-57-07 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Beratungsdienstleistungen im Bereich Drogenmissbrauch,
erarbeitet ein gemeinschaftsbasiertes Programm zur Verhütung und Behandlung von
Drogenmissbrauch bei Jugendlichen und setzt dieses um.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Drug Abuse Counselor“, „Social Worker“, „Family Advocacy Counselor“, „Family
Service Coordinator“ und „Clinical Child Psychologist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1123
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. September
2016 bis 29. Juni 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 13. Juli 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 332 vom 13. Juli 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 13. Juli 2021 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Cybermedia Technologies, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-70-02)
Vom 27. September 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
13. Juli 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Cybermedia Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-70-02) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 13. Juli 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 27. September 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1125
Auswärtiges Amt Berlin, 13. Juli 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 321 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 13. Juli
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gel-
tenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Cybermedia Technologies, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-70-02 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Schulung von Militärangehörigen beim
Übergang vom Militärdienst ins zivile Leben. Der Schwerpunkt der Schulungen liegt
auf Ausbildungsmöglichkeiten und entsprechenden Leistungen, für die sie als Vetera-
nen infrage kommen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Career Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 23. November
2020 bis 3. März 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 13. Juli 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 321 vom 13. Juli 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 13. Juli 2021 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1127
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Organisation
für erneuerbare Energien (IRENA)
Vom 27. September 2021
Die Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneuer-
bare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) ist nach ihrem Artikel XIX
Absatz E für
Honduras am 19. September 2021
Zentralafrikanische Republik am 27. August 2021
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. April 2021 (BGBl. II S. 521).
Berlin, den 27. September 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 5. Oktober 2021
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenz-
überschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. 1994 II S. 2333,
2334) wird nach seinem Artikel 26 Absatz 3 für
Togo am 27. Dezember 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2021 (BGBl. II S. 727).
Berlin, den 5. Oktober 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021 1127
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Internationalen Organisation
für erneuerbare Energien (IRENA)
Vom 27. September 2021
Die Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneuer-
bare Energien (IRENA) (BGBl. 2009 II S. 634, 635) ist nach ihrem Artikel XIX
Absatz E für
Honduras am 19. September 2021
Zentralafrikanische Republik am 27. August 2021
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. April 2021 (BGBl. II S. 521).
Berlin, den 27. September 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 5. Oktober 2021
Das Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenz-
überschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (BGBl. 1994 II S. 2333,
2334) wird nach seinem Artikel 26 Absatz 3 für
Togo am 27. Dezember 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2021 (BGBl. II S. 727).
Berlin, den 5. Oktober 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 1998 · PVSt +4 · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderungen des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Vom 5. Oktober 2021
Die Änderungen vom 28. November 2003 des Übereinkommens vom 17. März
1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und in-
ternationaler Seen (BGBl. 2012 II S. 666, 667) werden nach Artikel 21 Absatz 4
des Übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 2333, 2334) für
Togo am 27. Dezember 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Juli 2021 (BGBl. II S. 728).
Berlin, den 5. Oktober 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k