Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021 995
Bekanntmachung
des deutsch-usbekischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Juli 2021
Das in Taschkent am 28. Januar 2021 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 2019 ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 28. Januar 2021
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. Juli 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Helmut Fischer
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Usbekistan
über Finanzielle Zusammenarbeit 2019
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Usbekistan darüber hinaus
und
die Regierung der Republik Usbekistan – 1. für das Vorhaben „Verbesserung der Gesundheitsversorgung
in der Aralsee-Region“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik arbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu 30 000 000 Euro
Usbekistan, (in Worten: dreißig Millionen Euro) sowie
2. für das Vorhaben „Unterstützung der digitalen Reformen im
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Gesundheitssektor“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit
zu vertiefen,
gewährt wird, in Höhe von bis zu 50 000 000 Euro (in Worten:
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- fünfzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der Vorhaben
festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Regierung der Republik Usbekistan weiterhin gegeben ist
in der Republik Usbekistan beizutragen, und die Regierung der Republik Usbekistan eine Staats-
garantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Die Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt
lungen vom 28. Mai 2019 und die Zusage der Botschaft der werden.
Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 326/2019 vom
3. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
27. November 2019) –
zur Durchführung und Betreuung folgender Vorhaben zu er-
sind wie folgt übereingekommen: halten:
a) für das unter Nummer 1 genannte Vorhaben bis zu
Artikel 1 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht b) für das unter Nummer 2 genannte Vorhaben bis zu
es der Regierung der Republik Usbekistan von der Kreditanstalt 1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhundert-
für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu erhalten: tausend Euro).
1. Darlehen für das Vorhaben „Finanzsektorprogramm KKMU- (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Finanzierung“ in Höhe von bis zu 9 500 000 Euro (in Worten: der Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeit-
neun Millionen fünfhunderttausend Euro), wenn nach Prüfung punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt wor- zur Vorbereitung der in Absatz 1 und 2 genannten Vorhaben oder
den ist, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 und 2
Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses
Vorhabens in Höhe von bis zu 500 000 Euro (in Worten: fünf- Abkommen Anwendung.
hunderttausend Euro),
3. Finanzierungsbeiträge in Höhe von von bis zu 29 000 000 Artikel 2
Euro (in Worten: neunundzwanzig Millionen Euro) für die Vor- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
haben Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
a) „Modernisierung medizinischer Aus- und Fortbildung das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
in Termez unter Einbeziehung von Afghanen“ bis zu KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
13 000 000 Euro (in Worten: dreizehn Millionen Euro), beiträge für die Vorhaben zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
b) „Unterstützung der beruflichen Bildung“ bis zu 16 000 000 unterliegen.
Euro (in Worten: sechzehn Millionen Euro),
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Be-
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt träge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem
und bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Ver- Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
besserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst- verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist
hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit- mit Ablauf des 31. Dezember 2023.
garantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben
der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be- (3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht
sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
Finanzierungsbeitrages erfüllen, lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
4. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
garantieren.
Durchführung und Betreuung des unter Nummer 3 Buchsta-
be a genannten Vorhabens in Höhe von bis zu 500 000 Euro (4) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht
(in Worten: fünfhunderttausend Euro). selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021 997
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen- gungen.
über der KfW garantieren.
Artikel 5
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Die Regierung der Republik Usbekistan befreit die KfW von Kraft.
direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
in der Republik Usbekistan erhoben werden. In diesem Zu- Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
sammenhang erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere
Steuern werden von der Regierung der Republik Usbekistan Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer
getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom
der Regierung der Republik Usbekistan übernommen. Darüber Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
hinaus befreit die Regierung der Republik Usbekistan die KfW
von sonstigen öffentlichen Abgaben. (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen. Jede Vertragspartei kann es durch schiftliche Notifikation
der anderen Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei
Artikel 4
Monate nach Eingang der schriftlichen Notifikation bei der ande-
Die Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich ren Vertragspartei wirksam.
aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
(4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
mens vereinbaren.
im Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh- Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei- legt.
Geschehen zu Taschkent am 28. Januar 2021 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, usbekischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und des usbekischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Günter Overfeld
Für die Regierung der Republik Usbekistan
S h u k h ra t Va f a e v
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-47)
Vom 26. Juli 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 19. Mai 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-47) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 19. Mai 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. Juli 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021 999
Auswärtiges Amt Berlin, 19. Mai 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 125 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. Mai 2021
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils gel-
tenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-47 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen, indem er für das Europäische Kommando
der Streitkräfte der Vereinigten Staaten (USEUCOM) und das Afrikanische Kommando
der Streitkräfte der Vereinigten Staaten (USAFRICOM) erfahrene Militärplaner bereit-
stellt, die als Regionalverantwortliche zur Unterstützung des Senior Military Engage-
ment Programms (SMEP), vormals Initiative für die Herausgabe von Regionalmagazinen
(Regional Magazine Initiative, RMI), eingesetzt werden. Die Dienstleistungen umfassen
Planung, Koordinierung, Synchronisierung und Stellenbesetzung zur Unterstützung von
SMEP-Aktivitäten bei USEUCOM und USAFRICOM. Der Auftragnehmer koordiniert
Ziele, Pläne und Programme, um die Zielsetzungen von USEUCOM und USAFRICOM
zu unterstützen und zu gewährleisten, dass der erarbeitete Medieninhalt zweckgerichtet
ist und die militärischen Zielvorgaben vollständig unterstützt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und Zer-
tifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen, den
Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-
nehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-
nungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und
alle damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im Be-
richtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. März 2021
bis 28. Februar 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 19. Mai 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 125 vom 19. Mai 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 19. Mai 2021 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021 1001
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Caci Nss, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-151-03)
Vom 26. Juli 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 19. Mai 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Caci Nss, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-151-03) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 19. Mai 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. Juli 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 19. Mai 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 42 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. Mai 2021
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils gel-
tenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Caci Nss, LLC (Auftragnehmer) einen Vertrag über die Er-
bringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-AS-151-03 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt ein umfassendes Produktangebot an Informationen und
Analysen im Bereich Auslandsaufklärung und Terrorismus für das Air Force Office of
Special Investigations auf dem Luftwaffenstützpunkt Ramstein in Ausführung des Auf-
trags zur Verhinderung krimineller, terroristischer und feindlicher Aktivitäten gegen die
Streitkräfte der USA und ihrer Partnernationen in Europa oder Afrika. Diese Unterstüt-
zung im Bereich Truppenschutz umfasst die Ermittlung, Nachverfolgung, Zusammen-
stellung und Analyse von Berichten über potenzielle Bedrohungen und Informationen
aus nachrichtendienstlichen Quellen sowie die Verknüpfung solcher Berichte. Der Auf-
tragnehmer leistet auch Beratung und Unterstützung bei der Planung, unter anderem
für Entsendungen, Einsätze, Übungen, Verteilung, Versorgung, Rückführung nach
Eventualfällen, Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit und logistische Unterstützung in
Europa und Afrika.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und Zer-
tifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen, den
Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im Be-
richtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021 1003
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 29. Septem-
ber 2020 bis 28. September 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Re-
gierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 19. Mai 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 42 vom 19. Mai 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 19. Mai 2021 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Spinvi Consulting, LLC“
(Nr. DOCPER-IT-31-01)
Vom 26. Juli 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
14. Januar 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Spinvi
Consulting, LLC“ (Nr. DOCPER-IT-31-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. Januar 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. Juli 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021 1005
Auswärtiges Amt Berlin, 14. Januar 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 481 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 14. Januar
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Spinvi Consulting, LLC (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-31-01
(Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Ar-
tikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt weltweit IT-Serviceleistungen im Gesundheitswesen in den
Bereichen Systemtechnik, Systemadministration, Unternehmensnetzwerk, Netzwerk-
sicherheit, Modernisierung der Infrastruktur, IT-Systeme, Systembereitstellung und
-integration, Informationssicherung und Systemunterstützungsdienste für das Sanitäts-
wesen der Marine (Navy Medicine), die zentrale Dienststelle für Wehrmedizin (Defense
Health Agency, DHA) und andere medizinische Stellen des Verteidigungsministeriums
der Vereinigten Staaten, die Konnektivität und Integration in das medizinische Gemein-
schaftsnetz erfordern, dessen Eigentümer und Betreiber Navy Medicine und DHA sind.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Systems Administrator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 21. November
2019 bis 20. November 2024 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 14. Januar 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 481 vom 14. Januar 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 14. Januar 2021 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021 1007
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-79)
Vom 26. Juli 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
3. Februar 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-79) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 3. Februar 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. Juli 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 3. Februar 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 548 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 3. Februar
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-79 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Ar-
tikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt vor Ort direktes klinisches und administratives Manage-
ment bei der Entwicklung, Planung, Ausführung und Auswertung des Programms und
untersteht in allen Aspekten, die dieses Programm betreffen, unmittelbar dem Chief
Medical Officer (CMO) am Landstuhl Regional Medical Center (LRMC). Der Auftrag-
nehmer fungiert als Bindeglied zwischen den leitenden Programmverantwortlichen und
den Bundesbeschäftigten (Military Protocol Specialist), die diesem Programm
zugewiesen sind. Diese Stelle ist verantwortlich für die Koordinierung eines breiten
Spektrums an Spezialgebieten, darunter Familienmedizin, innere Medizin, Ernährung,
Bewegungsphysiologie, Kardiologie, Physiotherapie und Psychologie.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht einhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021 1009
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. August 2020
bis 31. Juli 2023 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 3. Februar 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 548 vom 3. Februar 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 3. Februar 2021 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-81)
Vom 26. Juli 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. April 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-81) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. April 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. Juli 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021 1011
Auswärtiges Amt Berlin, 28. April 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 145 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 28. April
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-81 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützungsdienstleistungen im Bereich Arbeitsmedizin,
vorbeugende Medizin und Verwaltung. Die Dienstleistungen umfassen die Verant-
wortung für ein Programm zur ambulanten klinischen Versorgung im beruflichen Zu-
sammenhang, Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Untersuchung einer großen Bandbreite
an Patienten im Bereich Arbeitsmedizin. Letzteres umfasst Untersuchungen vor
Einstellung, arbeitsmedizinische Hörtests, Untersuchungen vor Entsendung, der
Dienstfähigkeit und der Risiken für die körperliche Leistungsfähigkeit sowie Tuberku-
losevorbeugung. Der Auftragnehmer koordiniert außerdem Patientenüberweisungen an
andere medizinische Versorger oder Einrichtungen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Certified Nurse“ und „Physician“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht einhalten.
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. März 2021
bis 27. März 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 28. April 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 145 vom 28. April 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 28. April 2021 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021 1013
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „360 Patriot Enterprises LLC“
(Nr. DOCPER-TC-77-02)
Vom 26. Juli 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
19. Mai 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„360 Patriot Enterprises LLC“ (Nr. DOCPER-TC-77-02) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 19. Mai 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. Juli 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 19. Mai 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 206 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. Mai
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen 360 Patriot Enterprises LLC (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Trup-
penbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-77-02 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen für das Programm für verwundete Solda-
ten der Luftwaffe der Vereinigten Staaten (Air Force Wounded Warrior Program) und
hat die Hauptverantwortung für die Aufsicht über und Unterstützung für die Familien-
betreuung von genesenden Soldaten und ihren Familienangehörigen während des
gesamten Betreuungsprozesses von der Genesung und Rehabilitation bis zur Wieder-
eingliederung entweder in den aktiven Militärdienst oder in den zivilen Dienst mit
Veteranenstatus.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Family Wellness Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021 1015
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 27. Septem-
ber 2020 bis 11. März 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 19. Mai 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 206 vom 19. Mai 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 19. Mai 2021 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Kapili Services, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-84-01)
Vom 26. Juli 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
19. Mai 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Kapili
Services, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-84-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 19. Mai 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. Juli 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021 1017
Auswärtiges Amt Berlin, 19. Mai 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 207 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. Mai 2021
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Kapili Services, LLC (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-84-01 (Ver-
trag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Schulungsdienstleistungen für Ärzte, Pflegekräfte und an-
deres medizinisches Personal. Die Dienstleistungen umfassen die Bewertung, Einrich-
tung und Aktualisierung der Schulungsinstrumente für klinische Systeme.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Persons engaged in Testing and Training“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 7. Juni 2019
bis 30. November 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 19. Mai 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 207 vom 19. Mai 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 19. Mai 2021 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021 1019
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen
„Armed Forces Services Corporation dba Magellan Federal“
(Nr. DOCPER-TC-91-01)
Vom 26. Juli 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
28. April 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Armed
Forces Services Corporation dba Magellan Federal“ (Nr. DOCPER-TC-91-01)
geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 28. April 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 26. Juli 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 28. April 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 128 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 28. April
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Armed Forces Services Corporation dba
Magellan Federal (Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen
auf dem Gebiet der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsnieder-
schrift Nummer DOCPER-TC-91-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt private und vertrauliche nicht-medizinische lösungs-
orientierte Beratungsdienstleistungen zur Unterstützung des „Military and Family Life
Counseling Program“ und damit zur Betreuung aller aktiven Angehörigen des Militärs
und ihrer Familien, einschließlich schwer verletzter Militärangehöriger und deren Fami-
lien. Diese Dienstleistungen ergänzen bestehende Betreuungsleistungen oder -pro-
gramme des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten für aktive Militärange-
hörige sowie für Angehörige der Nationalgarde und Reservisten und ihre Familien.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Family Wellness Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021 1021
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Februar 2021
bis 31. Januar 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 28. April 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 128 vom 28. April 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 28. April 2021 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 2. August 2021
B a h r a i n * hat am 8. Juli 2021 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Internationalen Übereinkom-
mens vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(BGBl. 1969 II S. 961, 962) seinen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ange-
brachten Vo r b e h a l t (vgl. die Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990, BGBl. II
S. 1405) in Bezug auf die Anerkennung des Staates Israel t e i l w e i s e z u r ü c k -
gezogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Oktober 2019 (BGBl. II S. 971).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 2. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe
in der durch das Änderungsprotokoll von 1972 geänderten Fassung
Vom 2. August 2021
B a h r a i n * hat am 8. Juli 2021 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Einheits-Übereinkommens
vom 30. März 1961 über Suchtstoffe in der durch das Änderungsprotokoll vom
25. März 1972 geänderten Fassung (BGBl. 1977 II S. 111, 112) seine bei Hinter-
legung der Beitrittsurkunde abgegebene E r k l ä r u n g (vgl. die Bekanntmachung
vom 12. Juli 1990, BGBl. II S. 739) mit Bezug auf die Anerkennung des Staates
Israel z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 64).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 2. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 2. August 2021
B a h r a i n * hat am 8. Juli 2021 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Internationalen Übereinkom-
mens vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(BGBl. 1969 II S. 961, 962) seinen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde ange-
brachten Vo r b e h a l t (vgl. die Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990, BGBl. II
S. 1405) in Bezug auf die Anerkennung des Staates Israel t e i l w e i s e z u r ü c k -
gezogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Oktober 2019 (BGBl. II S. 971).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 2. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe
in der durch das Änderungsprotokoll von 1972 geänderten Fassung
Vom 2. August 2021
B a h r a i n * hat am 8. Juli 2021 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Einheits-Übereinkommens
vom 30. März 1961 über Suchtstoffe in der durch das Änderungsprotokoll vom
25. März 1972 geänderten Fassung (BGBl. 1977 II S. 111, 112) seine bei Hinter-
legung der Beitrittsurkunde abgegebene E r k l ä r u n g (vgl. die Bekanntmachung
vom 12. Juli 1990, BGBl. II S. 739) mit Bezug auf die Anerkennung des Staates
Israel z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 64).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 2. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021 1023
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Sklaverei in der Fassung des Änderungsprotokolls
sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken
Vom 2. August 2021
I.
Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei in der Fas-
sung des Änderungsprotokolls vom 7. Dezember 1953 (BGBl. 1972 II S. 1473)
ist nach seinem Artikel 12 für
Kasachstan am 1. Mai 2008
in Kraft getreten.
II.
Das Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prakti-
ken (BGBl. 1958 II S. 203) ist nach seinem Artikel 13 Absatz 2 für
Kasachstan am 1. Mai 2008
in Kraft getreten.
III.
B a h r a i n * hat am 8. Juli 2021 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens vom
25. September 1926 über die Sklaverei in der Fassung des Änderungsprotokolls
vom 7. Dezember 1953 (BGBl. 1972 II S. 1473) sowie des Zusatzübereinkom-
mens vom 7. September 1956 über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklaven-
handels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (BGBl. 1958 II
S. 203) seinen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten V o r b e h a l t
(vgl. die Bekanntmachung vom 25. Oktober 1990, BGBl. II S. 1407) mit Bezug
auf die Anerkennung des Staates Israel z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Januar 2007 (BGBl. II S. 229) und die Bekanntmachung vom 23. Oktober
2007 (BGBl. II S. 1688).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 2. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ukrainischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. August 2021
Das Abkommen vom 3. Juni 2020 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Ukraine über Finanzielle Zusammenarbeit
(Zusagejahr 2016) Vorhaben „Wohnraum für Binnenflüchtlinge“ (BGBl. 2021 II
S. 157, 158) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 15. Januar 2021
in Kraft getreten.
Berlin, den 2. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 2. August 2021
B a h r a i n * hat am 8. Juli 2021 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens vom
21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477, 1478; 1978 II
S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) seine bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde abgegebene E r k l ä r u n g (vgl. die Bekanntmachung vom
12. Juli 1990, BGBl. II S. 712) mit Bezug auf die Anerkennung des Staates Israel
zurückgezogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. August 2007 (BGBl. II S. 1419).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 2. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-ukrainischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. August 2021
Das Abkommen vom 3. Juni 2020 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Ukraine über Finanzielle Zusammenarbeit
(Zusagejahr 2016) Vorhaben „Wohnraum für Binnenflüchtlinge“ (BGBl. 2021 II
S. 157, 158) ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 15. Januar 2021
in Kraft getreten.
Berlin, den 2. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe
Vom 2. August 2021
B a h r a i n * hat am 8. Juli 2021 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens vom
21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477, 1478; 1978 II
S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) seine bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde abgegebene E r k l ä r u n g (vgl. die Bekanntmachung vom
12. Juli 1990, BGBl. II S. 712) mit Bezug auf die Anerkennung des Staates Israel
zurückgezogen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. August 2007 (BGBl. II S. 1419).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 2. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021 1025
Bekanntmachung
über die Beendigung des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Ungarischen Volksrepublik
über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen
Vom 2. August 2021
Das Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investi-
tionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(BGBl. 2021 II S. 3, 4) ist für Ungarn am 29. August 2020 sowie für die Bundes-
republik Deutschland am 9. Juni 2021 in Kraft getreten (BGBl. 2021 II S. 599).
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens wird der Vertrag vom 30. April
1986 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ungarischen Volks-
republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBl. 1987 II S. 438, 439; 1987 II S. 700)
mit Wirkung vom 9. Juni 2021
beendet.
Berlin, den 2. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über die Beendigung des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen für die Slowakische Republik
Vom 2. August 2021
Das Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investi-
tionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(BGBl. 2021 II S. 3, 4) ist für die Slowakei am 13. November 2020 sowie für die
Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2021 in Kraft getreten (BGBl. 2021 II
S. 599).
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens wird der Vertrag vom 2. Oktober
1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 1992 II S. 294, 295; 1992 II S. 934; 1993 II
S. 762) für die Slowakei
mit Wirkung vom 9. Juni 2021
beendet.
Berlin, den 2. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021 1025
Bekanntmachung
über die Beendigung des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Ungarischen Volksrepublik
über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen
Vom 2. August 2021
Das Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investi-
tionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(BGBl. 2021 II S. 3, 4) ist für Ungarn am 29. August 2020 sowie für die Bundes-
republik Deutschland am 9. Juni 2021 in Kraft getreten (BGBl. 2021 II S. 599).
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens wird der Vertrag vom 30. April
1986 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ungarischen Volks-
republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
(BGBl. 1987 II S. 438, 439; 1987 II S. 700)
mit Wirkung vom 9. Juni 2021
beendet.
Berlin, den 2. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über die Beendigung des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen für die Slowakische Republik
Vom 2. August 2021
Das Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investi-
tionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(BGBl. 2021 II S. 3, 4) ist für die Slowakei am 13. November 2020 sowie für die
Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2021 in Kraft getreten (BGBl. 2021 II
S. 599).
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens wird der Vertrag vom 2. Oktober
1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 1992 II S. 294, 295; 1992 II S. 934; 1993 II
S. 762) für die Slowakei
mit Wirkung vom 9. Juni 2021
beendet.
Berlin, den 2. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
Bekanntmachung
über die Beendigung des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Lettland
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen
Vom 2. August 2021
Das Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitions-
schutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl.
2021 II S. 3, 4) ist für die Republik Lettland am 28. Februar 2021 sowie für die
Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2021 in Kraft getreten (BGBl. 2021 II
S. 599).
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens wird der Vertrag vom 20. April
1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland über
die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 1996 II
S. 94, 95; 1996 II S. 1052)
mit Wirkung vom 9. Juni 2021
beendet.
Berlin, den 2. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
der deutsch-usbekischen Vereinbarung
über die Akkreditierung des
Goethe-Instituts Taschkent und der Vertretung des
Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD)
in der Republik Usbekistan
Vom 2. August 2021
Die Vereinbarung in Form eines Notenwechsels vom 5.
und 12. März 2021 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Usbekistan über die Akkreditierung des Goethe-Instituts
Taschkent und der Vertretung des Deutschen Akademi-
schen Austauschdienstes (DAAD) in der Republik Usbe-
kistan ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 12. März 2021
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 2. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
Bekanntmachung
über die Beendigung des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Lettland
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen
Vom 2. August 2021
Das Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitions-
schutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl.
2021 II S. 3, 4) ist für die Republik Lettland am 28. Februar 2021 sowie für die
Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2021 in Kraft getreten (BGBl. 2021 II
S. 599).
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens wird der Vertrag vom 20. April
1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland über
die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBl. 1996 II
S. 94, 95; 1996 II S. 1052)
mit Wirkung vom 9. Juni 2021
beendet.
Berlin, den 2. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
der deutsch-usbekischen Vereinbarung
über die Akkreditierung des
Goethe-Instituts Taschkent und der Vertretung des
Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD)
in der Republik Usbekistan
Vom 2. August 2021
Die Vereinbarung in Form eines Notenwechsels vom 5.
und 12. März 2021 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik
Usbekistan über die Akkreditierung des Goethe-Instituts
Taschkent und der Vertretung des Deutschen Akademi-
schen Austauschdienstes (DAAD) in der Republik Usbe-
kistan ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 12. März 2021
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 2. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021 1027
Botschaft Taschkent, den 5. März 2021
der Bundesrepublik Deutschland
Taschkent
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Taschkent beehrt sich, dem Ministe-
rium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan den Abschluss eines Ab-
kommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Usbekistan über die Akkreditierung des Goethe-Instituts Taschkent und der
Vertretung des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) in der Republik
Usbekistan mit folgendem Wortlaut vorzuschlagen:
1. Die Filiale des Goethe-Instituts und die Vertretung des Deutschen Akademischen Aus-
tauschdienstes (im Weiteren: Vertretung des DAAD) sind deutsche kulturelle Einrich-
tungen im Sinne des Artikels 15 des Abkommens vom 28. April 1993 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan
über kulturelle Zusammenarbeit.
2. Die Filiale des Goethe-Instituts und die Vertretung des DAAD werden beim Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan als Vertretungen einer Regie-
rungsorganisation eines ausländischen Staates für technische Zusammenarbeit gemäß
dem nationalen Recht der Republik Usbekistan akkreditiert. Das entsandte Personal
der Filiale des Goethe-Instituts und der Vertretung des DAAD wird beim Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan als Mitarbeiter einer Vertre-
tung einer Regierungsorganisation eines ausländischen Staates für technische Zusam-
menarbeit akkreditiert.
3. Die Filiale des Goethe-Instituts und die Vertretung des DAAD stimmen mit dem Minis-
terium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan die Anzahl ihrer Mit-
arbeiter und die geplanten Maßnahmen ab. Ein jährlicher Bericht über die geleistete
Arbeit und die Quelle der Finanzierung ihrer Tätigkeit wird dem Ministerium für Auswär-
tige Angelegenheiten der Republik Usbekistan vorgelegt.
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und usbekischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Usbekistan mit den unter den Nummern 1 bis 4
gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden
erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik
Usbekistan zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Ange-
legenheiten der Republik Usbekistan ein Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Usbekistan bilden, das mit dem
Datum des Eingangs der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Usbekistan erneut ihrer ausgezeichnetsten
Hochachtung zu versichern.
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Usbekistan
Protokollabteilung
Taschkent
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung
der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Vom 3. August 2021
Das Übereinkommen vom 25. Oktober 2016 zur Errichtung der Internationalen
EU-LAK-Stiftung (BGBl. 2017 II S. 1066, 1067) wird nach seinem Artikel 25
Absatz 1 für
Dänemark am 13. August 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Mai 2021 (BGBl. II S. 620).
Berlin, den 3. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 3. August 2021
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs-
schäden (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152; 2002 II S. 943, 944) wird nach seinem
Artikel 13 Absatz 4 für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 13. Juli 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 2021 (BGBl. II S. 600).
Berlin, den 3. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung
der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Vom 3. August 2021
Das Übereinkommen vom 25. Oktober 2016 zur Errichtung der Internationalen
EU-LAK-Stiftung (BGBl. 2017 II S. 1066, 1067) wird nach seinem Artikel 25
Absatz 1 für
Dänemark am 13. August 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Mai 2021 (BGBl. II S. 620).
Berlin, den 3. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 3. August 2021
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs-
schäden (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152; 2002 II S. 943, 944) wird nach seinem
Artikel 13 Absatz 4 für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 13. Juli 2022
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 2021 (BGBl. II S. 600).
Berlin, den 3. August 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Georg Stöckl-Stillfried