Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 771
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-57-11)
Vom 22. Juni 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
14. Januar 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Armed
Forces Services Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-57-11) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. Januar 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 14. Januar 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 495 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 14. Januar
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Armed Forces Services Corporation (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-57-11 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen für das Programm für verwundete Solda-
ten der Luftwaffe der Vereinigten Staaten (Air Force Wounded Warrior Program) und
hat die Hauptverantwortung für die Aufsicht über und Unterstützung für die Familien-
betreuung von genesenden Soldaten und ihren Familienangehörigen während des ge-
samten Betreuungsprozesses von der Genesung und Rehabilitation bis zur Wieder-
eingliederung entweder in den aktiven Militärdienst oder in den zivilen Dienst mit
Veteranenstatus. Das Hauptinstrument für die Koordinierung dieser Betreuungsleistun-
gen ist ein umfassender individueller Genesungsplan (Comprehensive Recovery Plan,
CRP). Der Auftragnehmer arbeitet im Rahmen des Programms zusammen mit medizi-
nischen Fallmanagern und nichtmedizinischen Betreuern an der Erstellung und Über-
wachung der CRPs.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Family Wellness Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 773
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 8. November
2020 bis 26. Mai 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 14. Januar 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 495 vom 14. Januar 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 14. Januar 2021 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Cybermedia Technologies, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-70-02)
Vom 22. Juni 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
14. Januar 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Cyber-
media Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-70-02) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. Januar 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 775
Auswärtiges Amt Berlin, 14. Januar 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 523 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 14. Januar
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Cybermedia Technologies, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-70-02 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Schulung von Militärangehörigen beim
Übergang vom Militärdienst ins zivile Leben. Der Schwerpunkt der Schulungen liegt
auf Ausbildungsmöglichkeiten und entsprechenden Leistungen, für die sie als Vetera-
nen infrage kommen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und sei-
ne Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Career Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 23. November
2020 bis 3. Juli 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 14. Januar 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 523 vom 14. Januar 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 14. Januar 2021 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 777
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „360 Patriot Enterprises LLC“
(Nr. DOCPER-TC-77-02)
Vom 22. Juni 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 18. November 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„360 Patriot Enterprises LLC“ (Nr. DOCPER-TC-77-02) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. November 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 18. November 2002
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 416 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Novem-
ber 2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen 360 Patriot Enterprises LLC (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-77-02 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen für das Programm für verwundete Solda-
ten der Luftwaffe der Vereinigten Staaten (Air Force Wounded Warrior Program) und
hat die Hauptverantwortung für die Aufsicht über und Unterstützung für die Familien-
betreuung von genesenden Soldaten und ihren Familienangehörigen während des
gesamten Betreuungsprozesses von der Genesung und Rehabilitation bis zur Wieder-
eingliederung entweder in den aktiven Militärdienst oder in den zivilen Dienst mit
Veteranenstatus.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Family Wellness Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 779
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 27. September
2020 bis 27. August 2025 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. November 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 416 vom 18. November 2020 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. November 2020 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Magellan Healthcare, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-80-01)
Vom 22 . Juni 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
14. Januar 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Magellan Healthcare, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-80-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. Januar 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 781
Auswärtiges Amt Berlin, 14. Januar 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 483 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 14. Januar
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Magellan Healthcare, Inc. (Auftragnehmer)
einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppen-
betreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-
TC-80-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt private und vertrauliche nicht-medizinische lösungs-
orientierte Beratungsdienstleistungen zur Unterstützung des „Military and Family Life
Counseling Program“ und damit zur Betreuung aller aktiven Angehörigen des Militärs
und ihrer Familien, einschließlich schwer verletzter Militärangehöriger und deren Fami-
lien. Diese Dienstleistungen ergänzen bestehende Betreuungsleistungen oder -pro-
gramme des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten für aktive Militärange-
hörige sowie für Angehörige der Nationalgarde und Reservisten und ihre Familien.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und sei-
ne Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Family Wellness Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 17. Mai 2018 bis
16. Mai 2028 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendi-
gung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 14. Januar 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 483 vom 14. Januar 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 14. Januar 2021 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 783
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Wyle Laboratories, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-83-01)
Vom 22. Juni 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 18. November 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Wyle Laboratories, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-83-01) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. November 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 18. November 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 420 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Novem-
ber 2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Wyle Laboratories, Inc. (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-83-01 (Ver-
trag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich menschliche Leistungsfähig-
keit und Verhaltensgesundheit für das Kommando Spezialkräfte der Streitkräfte der
Vereinigten Staaten (USSOCOM).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Social Worker“, „Persons engaged in Testing and Training“, „Family Service Coordinator“,
„Family Wellness Counselor“, „Physical Therapist“, „Certified Nurse“ und „Psycho-
therapist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 785
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 23. Oktober 2018
bis 22. Oktober 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. November 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 420 vom 18. November 2020 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. November 2020 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Cherokee Nation Operational Solutions, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-86-01)
Vom 22. Juni 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 18. November 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Cherokee Nation Operational Solutions, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-86-01) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. November 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 787
Auswärtiges Amt Berlin, 18. November 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 408 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. No-
vember 2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Cherokee Nation Operational Solutions, LLC
(Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-86-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützung für das mikrobiologische Labor am Land-
stuhl Regional Medical Center bei der Durchführung von Tests zur Bestimmung von
Bakterien und deren Empfindlichkeiten sowie bei der Bereitstellung der Ergebnisse
an die testenden Ärzte im Krankenhaus. Außerdem schickt der Auftragnehmer multi-
resistente Organismen zur Analyse an das Multidrug-Resistant Organism Repository
and Surveillance Network (MRSN) beim Walter Reed Army Institute of Research.
Der Schwerpunkt liegt auf den häufigsten im Menschen auftretenden Bakterien, die mit
Antibiotikaresistenz in Verbindung gebracht werden, mit besonderem Augenmerk auf
infizierten Kriegswunden und Reaktionen auf den Ausbruch von multiresistenten Bak-
terien.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Persons engaged in Testing and Training“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 25. September
2020 bis 24. September 2024 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. November 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 408 vom 18. November 2020 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. November 2020 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 789
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „LMR Technical Group, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-87-01)
Vom 22. Juni 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
18. Dezember 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„LMR Technical Group, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-87-01) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Dezember 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 18. Dezember 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 435 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Dezem-
ber 2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen LMR Technical Group, LLC (Auftragnehmer)
einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppen-
betreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-
TC-87-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Training, Hilfe bei der Genesung und Unterstützung zur
Aufrechterhaltung der menschlichen Einsatzbereitschaft im Rahmen des Programms
der Luftwaffe der Vereinigten Staaten zur Optimierung der menschlichen Kampffähig-
keit (Optimizing the Human Weapon System, OHWS). Ziel ist die Linderung von
Nacken- und Rückenschmerzen bei Kampfflugzeugbesatzungen und die Prävention
von Nacken- und Rückenverletzungen, die zu erhöhten Trainingskosten und zu Pro-
duktivitätsverlusten führen, die Invaliditätskosten erhöhen, die Lebensqualität beein-
trächtigen und bei einigen Kampffliegern zu einem vorzeitigen Ausscheiden aus der
Luftwaffe führen. Dieser Vertrag erfüllt die Anforderungen zur Optimierung und Auf-
rechterhaltung der Nacken- und Rückengesundheit von Piloten, die zum Schutz vor
den mit der dynamischen Natur von Kampfeinsätzen verbundenen körperlichen Belas-
tungen erforderlich sind.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Occupational Therapist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 791
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Juli 2020 bis
31. Dezember 2025 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Re-
gierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. Dezember 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 435 vom 18. Dezember 2020 und diese Antwortnote eine Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. Au-
gust 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. Dezember 2020 in Kraft tritt und
deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „FAR Government, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-88-01)
Vom 22. Juni 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
14. Januar 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„FAR Government, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-88-01) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. Januar 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 793
Auswärtiges Amt Berlin, 14. Januar 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 417 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 14. Januar
2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen FAR Government, Inc. (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-88-01 (Ver-
trag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung des Programms für
medizinische Untersuchungen vor Ausscheiden aus dem Militärdienst (Separation
History and Physical Examinations Program, SHPE) der 86th Medical Group. Die
Durchführung von SHPE-Untersuchungen schafft mehr Kontinuität bei der medizini-
schen Betreuung und der Beurteilung von Anträgen auf Dienstunfähigkeit. Die im
Rahmen von SHPE-Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse können vom Ver-
teidigungsministerium der Vereinigten Staaten zur Erkennung von Krankheiten und
Schädigungen aufgrund des Militärdienstes und zu deren Verhütung genutzt werden,
indem Expositionsrisiken im Rahmen der Tätigkeit und physische Gefährdungen an
militärischen Arbeitsplätzen wann immer möglich reduziert oder vermieden werden.
Entsprechend den Vorgaben des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten
müssen sich alle Angehörigen der Streitkräfte, einschließlich Reservisten, vor dem
vorgesehenen Tag des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst einer umfassenden
SHPE-Untersuchung unterziehen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und sei-
ne Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. September
2020 bis 14. September 2025 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beige-
fügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 14. Januar 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 417 vom 14. Januar 2021 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 14. Januar 2021 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 795
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „BEAT, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-89-01)
Vom 22. Juni 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 18. Dezember 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„BEAT, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-89-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Dezember 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 18. Dezember 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 473 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Dezem-
ber 2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen BEAT, LLC (Auftragnehmer) einen Vertrag über
die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-89-01 (Vertrag) geschlos-
sen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Ar-
tikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Telemedizin für Soldaten im
aktiven Dienst an entlegenen Standorten, an denen klinische Dienstleistungen ansons-
ten nicht verfügbar sind. Die erbrachten Dienstleistungen unterstützen Einführung,
Betrieb, Management, Auswertung, Modernisierung und ständige Verbesserung im Be-
reich Telemedizin im gesamten Zuständigkeitsbereich des Regional Health Command
Europe (RHCE).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Medical Services Coordinator“, „Certified Nurse“ und „Systems Administrator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten
Bestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5
Buchstabe b des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit
beziehungsweise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich
für diesen Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen ge-
währt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei
denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigun-
gen beschränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 797
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 23. September
2020 bis 31. Oktober 2023 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. Dezember 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 473 vom 18. Dezember 2020 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. Dezember 2020 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „SBD Alliant, LLC“
(Nr. DOCPER-IT-26-01)
Vom 22. Juni 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 18. Dezember 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„SBD Alliant, LLC“ (Nr. DOCPER-IT-26-01) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Dezember 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 799
Auswärtiges Amt Berlin, 18. Dezember 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 474 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. Dezem-
ber 2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen SBD Alliant, LLC (Auftragnehmer) einen Ver-
trag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung auf
der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-26-01 (Vertrag)
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Ar-
tikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Netzwerkunterstützungsleistungen für laufende Betriebs-
und Wartungsarbeiten in Zusammenhang mit der Infrastruktur des militärischen Ge-
sundheitswesens (Military Health System, MHS) in medizinischen Betreuungseinrich-
tungen zur Unterstützung der Leistungen der MHS-Cyberinfrastruktur. Die Leistungen
umfassen direkte Unterstützung für Netzwerkbetrieb, -wartung und -management an
zugewiesenen Standorten innerhalb und außerhalb des Festlands der Vereinigten Staa-
ten, an denen Netzwerkunterstützung erforderlich ist. Dazu zählen Aufgaben wie Sys-
temadministration, Netzwerkgestaltung, -entwicklung, und -messtechnik, Fehlerbehe-
bung und Reparatur, Kundenbetreuung in Form von Fehlersuche und -behebung sowie
Unterstützung bei Wartung und Ersatz.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Systems Administrator“, „Network/Software Engineer“ und „LAN Specialist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. Dezember
2018 bis 27. Dezember 2023 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. Dezember 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 474 vom 18. Dezember 2020 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. Dezember 2020 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 801
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ManTech Advanced Systems International, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-29-01)
Vom 24. Juni 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 18. November 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„ManTech Advanced Systems International, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-29-01) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. November 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 24. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 18. November 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 419 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. No-
vember 2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen ManTech Advanced Systems International,
Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift
Nummer DOCPER-IT-29-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt IT-Dienstleistungen durch personelle Verstärkung im Rah-
men des Vertrags „Desktop to Datacenter (D2D) Global IT Staffing Surge Support“, um
die medizinischen Behandlungseinrichtungen (Military Treatment Facilities, MTF) des
Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten bei der Überführung ihrer IT-Dienst-
leistungen in ein einzelnes Unternehmensnetzwerk über ein sogenanntes D2D-Pro-
gramm und andere IT-Initiativen zu unterstützen. Die Dienstleistungen umfassen unter
anderem Projektmanagement, Netzwerkadministration, Informationssicherheitsmana-
gement, Datenbankadministration, spezialisierte IT-Unterstützung und IT-Helpdesk-
Betreuung. Hierbei geht es um die Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung in
unterschiedlichen Behandlungseinrichtungen während der Einführung des neuen Sys-
tems für elektronische Krankenakten und Aufzeichnungen über Versorgungsleistungen
(Military Health System Genesis) im Einklang mit dem Gesetz über den Haushalt des
Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten (National Defense Authorization Act,
NDAA).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Systems Administrator“, „Database Administrator“, „System Specialist“ und „LAN
Specialist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 803
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 12. November
2019 bis 10. Mai 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. November 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 419 vom 18. November 2020 und diese Antwortnote eine Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. Au-
gust 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. November 2020 in Kraft tritt und
deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
Bekanntmachung
der deutsch-französischen Vereinbarung
über die Entsendung eines französischen Verbindungsoffiziers
zu Kommandos der Bundeswehr
Vom 25. Juni 2021
Die in Berlin am 4. Mai 2021 unterzeichnete Vereinba-
rung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-
minister der Französischen Republik über die Entsendung
eines französischen Verbindungsoffiziers zum Kommando
Streitkräftebasis und zum Kommando Cyber- und Infor-
mationsraum der Bundeswehr ist nach ihrem Artikel 16
Absatz 1
am 4. Mai 2021
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Juni 2021
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 805
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsminister der Französischen Republik
über die Entsendung eines französischen Verbindungsoffiziers
zum Kommando Streitkräftebasis und
zum Kommando Cyber- und Informationsraum der Bundeswehr
Das Bundesministerium der Verteidigung (2) Der Verbindungsoffizier nimmt insbesondere folgende Auf-
gaben und Tätigkeiten wahr:
der Bundesrepublik Deutschland
1. Herstellen und Vertiefen der Kontakte zwischen der franzö-
und sischen Vertragspartei und deren nachgeordneten Bereichen
der Verteidigungsminister und der deutschen Vertragspartei und deren nachgeordneten
Bereichen;
der Französischen Republik,
2. Bündeln, Koordinieren und Harmonisieren aller Anfragen der
nachfolgend „die Vertragsparteien“ genannt, – französischen Vertragspartei in relevanten Fragen;
3. Koordination des Informationsaustausches zwischen den
in Anbetracht des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen beiden Vertragsparteien und ihren nachgeordneten Be-
den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung reichen;
ihrer Truppen, nachstehend als NATO-Truppenstatut bezeichnet,
4. Unterrichtung der französischen Vertragspartei oder ihres
in Anbetracht des Vertrags vom 23. Oktober 1954 über den nachgeordneten Bereichs über von der deutschen Vertrags-
Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik partei erhaltene Informationen bezüglich der laufenden Ein-
Deutschland, satzverpflichtungen und der Übungsbeteiligungen sowie der
laufenden Fähigkeitsentwicklung des KdoSKB, sofern diese
in Anbetracht des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu Informationen für die französische Vertragspartei relevant
dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags sind;
über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der 5. Unterrichtung der deutschen Vertragspartei oder ihrer nach-
Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Trup- geordneten Bereiche über von der französischen Vertrags-
pen in der geänderten Fassung vom 18. März 1993, partei erhaltene neue Informationen bezüglich der laufenden
Einsatzverpflichtungen und der Übungsbeteiligungen sowie
in Anbetracht der Vereinbarung vom 26. Oktober 1964 der laufenden Fähigkeitsentwicklung der Streitkräfte der fran-
zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und dem Ober- zösischen Vertragspartei, sofern diese Informationen für die
befehlshaber der französischen Streitkräfte über die gegenseitige deutsche Vertragspartei relevant sind.
Mitbenutzung ärztlicher und zahnärztlicher Einrichtungen,
(3) Der Verbindungsoffizier kann bei allen dem KdoSKB nach-
in Anbetracht des Abkommens vom 25. Oktober 1960 geordneten Fähigkeitskommandos und -zentren eingesetzt wer-
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den. Er ist zugleich Verbindungsoffizier beim Kommando Cyber-
der Regierung der Französischen Republik über die Bereitstel- und Informationsraum (KdoCIR). Dienstort ist grundsätzlich das
lung von Sach- und Dienstleistungen an die Bundeswehr durch KdoSKB in Bonn.
die Regierung der Französischen Republik und des hierzu ge-
schlossenen Verfahrensabkommens vom 26. Februar 1962 in der Artikel 2
geänderten Fassung vom 15. Juni 1990, Die französische Vertragspartei wählt den Verbindungsoffizier
in Abstimmung mit der deutschen Vertragspartei aus. Er erfüllt
in Anbetracht des Abkommens vom 15. März 2005 zwischen insbesondere die folgenden Voraussetzungen:
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Französischen Republik über den gegenseitigen Schutz 1. Dienstgrad: Oberstleutnant im Generalstab oder Oberst im
von Verschlusssachen, nachfolgend „Geheimschutzabkommen“ Generalstab.
genannt, – 2. Fachliche Expertise: Der ausgewählte Verbindungsoffizier
verfügt über umfangreiche Erfahrung in den Bereichen Ein-
haben Folgendes vereinbart: satz und Planung und hat eine Ausbildung im Generalstabs-
dienst absolviert; die Teilnahme am deutschen Lehrgang für
Artikel 1 Offiziere des Generalstabs- oder des Admiralstabsdienstes
(LGAN) an der Führungsakademie ist wünschenswert.
(1) Mit der Entsendung eines französischen Verbindungs-
3. Erforderliche Sprachenkenntnisse:
offiziers zum Kommando Streitkräftebasis der Bundeswehr
(KdoSKB) soll die Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen – sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache, nachge-
der Vertragsparteien vertieft und die Kenntnis der unterschied- wiesen durch das Standardisierte Leistungsprofil (SLP)
lichen nationalen Verfahren sowie deren praktische Anwendung 4343 nach dem NATO-Standardisierungsübereinkommen
gefördert werden. (STANAG 6001);
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
– gute Kenntnisse der englischen Sprache, nachgewiesen Artikel 7
durch mindestens das SLP 3332 nach dem NATO-
(1) Alle im Rahmen dieser Vereinbarung ausgetauschten oder
Standardisierungsübereinkommen (STANAG 6001).
erzeugten Verschlusssachen werden gemäß den Bestimmungen
4. Sicherheitsbescheinigung: Besitz eines Sicherheitsbe- des Geheimschutzabkommens behandelt.
scheids, der zum Zugang zu Verschlusssachen mit dem (2) Die deutsche Vertragspartei behält sich das Recht vor,
Geheimhaltungsgrad „SECRET DEFENSE“ (Frankreich) oder dem Verbindungsoffizier den Zugang zu bestimmten Informa-
„GEHEIM“ (Deutschland) gemäß den Bestimmungen des tionen zu verweigern.
Geheimschutzabkommens ermächtigt; eine durch die franzö-
sische Vertragspartei ausgestellte Bescheinigung über den (3) Der Verbindungsoffizier hat keinen Zugang zu Informa-
Grad der Ermächtigung des Verbindungsoffiziers wird der tionen mit dem Geheimhaltungsgrad „Nur Deutschen zur Kennt-
deutschen Vertragspartei vor dessen Entsendung zugestellt. nis“.
(4) Der Verbindungsoffizier darf von der deutschen Vertrags-
Artikel 3 partei übermittelte oder ausgehändigte Informationen nur mit der
Zustimmung der deutschen Vertragspartei und gemäß den Be-
Die Benennung des Verbindungsoffiziers gegenüber der
stimmungen des Geheimschutzabkommens an die französische
deutschen Vertragspartei erfolgt schriftlich durch den franzö-
Vertragspartei oder Dritte weitergeben oder in sonstiger Weise
sischen Verteidigungsattaché bei der Botschaft der Franzö-
übermitteln.
sischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Jeder Verstoß des Verbindungsoffiziers in Bezug auf den
Schutz von Verschlusssachen wird der französischen Vertrags-
Artikel 4
partei gemeldet, die über gegebenenfalls einzuleitende Maß-
(1) Die Entsendung des Verbindungsoffiziers erfolgt grund- nahmen entscheidet. Die deutsche Vertragspartei kann die
sätzlich für einen Zeitraum von drei Jahren. sofortige Beendigung der Verwendung des Verbindungsoffiziers
verlangen.
(2) Der Zeitpunkt des Dienstantritts wird von den zuständigen
Dienststellen der Vertragsparteien festgelegt.
Artikel 8
(3) Eine Verlängerung oder Verkürzung der Entsendungsdauer
kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien erfol- (1) Für den Verbindungsoffizier gilt die gleiche Dienstzeit-
gen. regelung wie für das Personal der deutschen Vertragspartei in
vergleichbarer Dienststellung. Die Feiertagsregelung ist hierbei
eingeschlossen. Der Verbindungsoffizier kann die Feiertagsrege-
Artikel 5
lung der französischen Vertragspartei in Anspruch nehmen,
Für die Umsetzung dieser Zusammenarbeit sind insbesondere soweit dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen.
zuständig:
(2) Die Gewährung von Urlaub unterliegt den Bestimmungen
1. Für die französische Vertragspartei: der französischen Gesetze und Vorschriften. Urlaubsanträge
werden vorab der zuständigen Behörde der deutschen Vertrags-
Botschaft der Französischen Republik
partei vorgelegt, die diese nur in wohlbegründeten Fällen ableh-
Mission de Défense
nen kann. Anschließend werden sie an die zuständige Behörde
Pariser Platz 5
der französischen Vertragspartei zur Bewilligung weitergeleitet.
D-10117 Berlin,
2. Für die deutsche Vertragspartei: Artikel 9
Kommando Streitkräftebasis (1) Während seines Aufenthalts auf dem deutschen Hoheits-
Fontainengraben 150 gebiet gilt für den Verbindungsoffizier die Anzugordnung der
französischen Vertragspartei. Er trägt die Dienstbekleidung, die
D-53123 Bonn. den Gepflogenheiten der deutschen Vertragspartei am ehesten
entspricht.
Artikel 6 (2) Sonderbekleidung und Sonderausrüstung werden an den
(1) Die truppendienstliche Unterstellung des Verbindungs- Verbindungsoffizier nach den gleichen Grundsätzen wie an das
offiziers richtet sich nach den Vorschriften der französischen Personal der deutschen Vertragspartei ausgegeben. Das Tragen
Vertragspartei. von Sonderbekleidung unterliegt den geltenden deutschen
Gesetzen und Vorschriften. Hoheitsabzeichen der deutschen
(2) Die französische Vertragspartei informiert den Verbin- Vertragspartei dürfen vom Verbindungsoffizier nicht getragen
dungsoffizier über seine Verpflichtung, die auf dem Hoheitsgebiet werden.
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und Rechts-
vorschriften sowie die gültigen internen Vorschriften und Gebräu-
che der Stäbe und Kommandobehörden, bei denen er eingesetzt Artikel 10
ist, und die Gepflogenheiten der deutschen Vertragspartei zu be- Dem Verbindungsoffizier werden durch die deutsche Vertrags-
achten. partei, soweit vorhanden, Unterbringung und Gemeinschaftsver-
pflegung zur Verfügung gestellt. Die für den Verbindungsoffizier
(3) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über
geltenden Sätze sind die gleichen, die auch für das Personal der
etwaige Verstöße. Der Verbindungsoffizier wird abgelöst, wenn
deutschen Vertragspartei bei Inanspruchnahme gelten.
die deutsche Vertragspartei dies verlangt. Eine solche Maß-
nahme darf auf keinen Fall das Recht der französischen Vertrags-
partei berühren, den Verbindungsoffizier auszutauschen. Artikel 11
(4) Die deutsche Vertragspartei ist nicht befugt, Disziplinar- Die deutsche Vertragspartei ist zu den gleichen Bedingungen
maßnahmen gegen den Verbindungsoffizier zu ergreifen oder wie für das Personal der deutschen Vertragspartei bei der An-
Disziplinarmaßnahmen gegen ihn zu verhängen. Sie kann jedoch mietung einer Wohnung für den Verbindungsoffizier und seine
die Verhängung solcher Maßnahmen beantragen. Diese Maßnah- Familienangehörigen behilflich.
men obliegen dann den zuständigen Behörden der französischen
Vertragspartei. Artikel 12
(5) Der Verbindungsoffizier hat keine Disziplinarbefugnis Der Verbindungsoffizier und seine Familienangehörigen haben
gegenüber dem Personal der deutschen Vertragspartei. zu den gleichen Bedingungen wie das Personal der deutschen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 807
Vertragspartei Zugang zu den Möglichkeiten und Einrichtungen (3) Auf Anforderung der französischen Vertragspartei kann die
für Familien. deutsche Vertragspartei folgende Dienstleistungen gegen
Kostenerstattung nach Vorlage entsprechender Einzelnachweise
Artikel 13 zur Verfügung stellen:
Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung des Verbindungs- 1. Fernsprech- und Fernkopierdienste, wobei lediglich Dienst-
offiziers richtet sich nach der Vereinbarung vom 26. Oktober gespräche und sonstige Fernmeldevorgänge im Auftrag der
1964 zwischen dem Oberbefehlshaber der französischen Streit- aufnehmenden Dienststelle oder zum Zweck der Einholung
kräfte und dem Bundesminister der Verteidigung über die gegen- von Auskünften für die aufnehmende Dienststelle unentgelt-
seitige Mitbenutzung ärztlicher und zahnärztlicher Einrichtungen. lich erfolgen;
2. Transportdienste.
Artikel 14 (4) Weitere Dienstleistungen der deutschen Vertragspartei
(1) Im Rahmen dieser Vereinbarung übernimmt die französische können auf Anforderung der französischen Vertragspartei gegen
Vertragspartei folgende Kosten für den Verbindungsoffizier: Kostenerstattung bereitgestellt werden.
1. Dienstbezüge, Vergütungen, übliche Zulagen, Reisekosten- (5) Die Rechnungsstellung erfolgt im Einzelfall durch die zu-
vergütungen und Entschädigungen; ständige Dienststelle der deutschen Vertragspartei unter Angabe
der notwendigen Details (Zahlungsempfänger, Zahlungsgrund,
2. Umzugskosten bei Beginn und Beendigung der Verwendung; Frist, Bankverbindung).
3. Umzugskosten während der Verwendung, sofern für den Ver- (6) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,
bindungsoffizier auf Anordnung der französischen Vertrags- werden sämtliche Lebensunterhaltskosten einschließlich Woh-
partei ein Umzug aus dienstlichen Gründen notwendig ist; nungskosten und Kosten der Heilfürsorge, die für die Familien-
4. Rückführungskosten und andere im Todesfall des Verbin- angehörigen des Verbindungsoffiziers entstehen, in Übereinstim-
dungsoffiziers entstehende Kosten; mung mit den bestehenden Verfahrensweisen der französischen
Vertragspartei unmittelbar vom Verbindungsoffizier selbst ge-
5. Ausgaben, die im Zusammenhang mit sonstigen spezifischen
tragen. Dies gilt auch für den Ersatz verloren gegangener oder
Dienstleistungen der deutschen Vertragspartei stehen, die
beschädigter Sonderbekleidung und persönlicher Ausrüstungs-
während der Dauer der Verwendung des Verbindungsoffiziers
gegenstände des Verbindungsoffiziers.
auf Anfrage der französischen Vertragspartei erbracht
werden.
Artikel 15
(2) Im Rahmen dieser Vereinbarung und gemäß den geltenden
Bestimmungen der deutschen Vertragspartei übernimmt die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien
deutsche Vertragspartei folgende Kosten für den Verbindungs- hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung
offizier: werden durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den
Vertragsparteien beigelegt.
1. Reisekosten, die im Zusammenhang mit Dienstreisen auf
Veranlassung der deutschen Vertragspartei durchgeführt
werden; Artikel 16
2. Umzugskosten während der Verwendung, sofern für den Ver- (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung durch
bindungsoffizier auf Anordnung der deutschen Vertragspartei die Vertragsparteien in Kraft.
ein Umzug aus dienstlichen Gründen notwendig ist; (2) Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Ein-
vernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert werden.
3. Bereitstellung dienstlicher Bibliotheken und sonstiger Einrich-
tungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbindungsoffi- (3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei schrift-
ziers notwendig sind; lich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwölf (12) Monate
nach Eingang der schriftlichen Mitteilung (Notifikation) bei der
4. Bereitstellung von angemessenem und möbliertem Büroraum
anderen Vertragspartei wirksam.
mit IT-Ausstattung und Telefon sowie deren Anbindung; der
Zugang zum IT-System der aufnehmenden Dienststelle wird (4) Die Beendigung oder Kündigung dieser Vereinbarung
gemäß den geltenden deutschen Sicherheitsbestimmungen entbindet die Vertragsparteien nicht von ihren während der Gel-
gewährt. tungsdauer der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen.
Geschehen zu Berlin am 4. Mai 2021 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und in französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundeministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Anke Domuradt
Für die für die Verteidigung der Französischen Republik
zuständige Ministerin
Metz
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
Bekanntmachung
des deutsch-malischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juni 2021
Das in Bamako am 22. Juli 2020 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
Finanzielle Zusammenarbeit 2019 ist nach seinem Artikel 5
am 22. Juli 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juni 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ronald Meyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 809
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit 2019
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
die Regierung der Republik Mali – in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali, Abkommen Anwendung.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Republik Mali beizutragen, (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
lungen vom 10. April 2019 – schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2023.
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst
Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
Artikel 1 zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
es der Regierung der Republik Mali oder anderen, von beiden KfW garantieren.
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Artikel 3
Höhe von bis zu 31 500 000 € (in Worten: einunddreißig Millionen
Die Regierung der Republik Mali befreit die KfW von direkten
fünfhunderttausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhal-
Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
ten:
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der
a) „Großbewässerungsinfrastruktur, Kleinbewässerung und In- Republik Mali erhoben werden. In diesem Zusammenhang er-
tegration von Ackerbau und Viehzucht“ in Höhe von bis zu hobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden
18 000 000 € (in Worten: achtzehn Millionen Euro), von der Regierung der Republik Mali getragen. Erhobene beson-
dere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Republik
b) „Städtische Wasserversorgung in Sekundärstädten Malis“ in Mali übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Re-
Höhe von bis zu 9 000 000 € (in Worten: neun Millionen Euro), publik Mali die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
c) „Kommunalentwicklung und Dezentralisierung in Mittelstädten“
in Höhe von bis zu 4 500 000 € (in Worten: vier Millionen fünf- Artikel 4
hunderttausend Euro),
Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
festgestellt worden ist. ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech- mens vereinbaren.
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
gelegt.
Artikel 5 (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Kraft.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese
sechs Monaten schriftlich kündigen. vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Bamako am 22. Juli 2020 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Anna Katharina Ziegler
Für die Regierung der Republik Mali
Boubacar Gouro Diall
Bekanntmachung
des deutsch-malischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juni 2021
Das in Bamako am 22. Juli 2020 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
Finanzielle Zusammenarbeit 2019 II ist nach seinem Arti-
kel 5
am 22. Juli 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juni 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ronald Meyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 811
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit 2019 II
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-
und
nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-
die Regierung der Republik Mali – kommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali Artikel 2
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zu vertiefen, zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach
in Mali beizutragen, dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- des 31. Dezember 2023.
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 372/2019) vom 28. Novem-
ber 2019 – (3) Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst
Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
sind wie folgt übereingekommen: zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
KfW garantieren.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 3
es der Regierung der Republik Mali oder anderen, von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Die Regierung der Republik Mali befreit die KfW von direkten
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
Höhe von bis zu 21 000 000 € (in Worten: einundzwanzig Millio- Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der
nen Euro) für die Vorhaben Republik Mali erhoben werden. In diesem Zusammenhang erho-
bene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden von
1. „Regenwasserableitung Bamako“ bis zu 20 000 000 € (in
der Regierung der Republik Mali getragen. Erhobene besondere
Worten: zwanzig Millionen Euro),
Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Republik Mali
2. „Unterstützung des nationalen Programms zur nachhaltigen übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Republik
Kleinbewässerungslandwirtschaft II“ bis zu 1 000 000 € (in Mali die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
Worten: eine Million Euro),
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Artikel 4
Vorhaben festgestellt worden ist.
Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
der Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt er- ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
möglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech- (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun- mens vereinbaren.
desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und er-
(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
teilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
legt.
Artikel 5 (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
Kraft. tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-
gierung der Republik Mali veranlasst. Die andere Vertragspartei
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg-
sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von ten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der
sechs Monaten schriftlich kündigen. Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Bamako am 22. Juli 2020 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Anna Katharina Ziegler
Für die Regierung der Republik Mali
Boubacar Gouro Diall
Bekanntmachung
des deutsch-senegalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juni 2021
Das in Dakar am 3. September 2020 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 II und 2018 ist
nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 3. September 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juni 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ronald Meyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 813
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit 2015 II und 2018
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
und
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses
die Regierung der Republik Senegal – Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Senegal, (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
zu vertiefen, beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2
genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden
in der Republik Senegal beizutragen, Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Die Zusage des in
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 genannten Betrags entfällt, soweit
unter Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bundes- nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach dem Zusagejahr
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 449/2015 vom 9. Dezember der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für
2015 und Verbalnote Nr. 448/2018 vom 18. Dezember 2018) – alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge endet die Frist mit
Ablauf des 31. Dezember 2022.
sind wie folgt übereingekommen:
(3) Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht
Artikel 1 selbst Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
es der Regierung der Republik Senegal von der Kreditanstalt über der KfW garantieren.
für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis
zu 34 000 000 Euro (in Worten: vierunddreißig Millionen Euro) für
die Vorhaben Artikel 3
1. „Förderung der Energieeffizienz und des Zugangs zu Energie, Die Regierung der Republik Senegal befreit die KfW von direk-
Phase II“ in Höhe von bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: ten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
zwanzig Millionen Euro), Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der
Republik Senegal erhoben werden. In diesem Zusammenhang
2. „Programm Förderung Solarenergie und Energieeffizienz“ in erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden
Höhe von bis zu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen von der Regierung der Republik Senegal getragen. Erhobene be-
Euro), sondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Repu-
3. „Unterstützung eines Berufsbildungszentrums für Energie blik Senegal übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung
und Umwelt (ISEP)“ in Höhe von bis zu 7 000 000 Euro (in der Republik Senegal die KfW von sonstigen öffentlichen Ab-
Worten: sieben Millionen Euro), gaben.
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser
Vorhaben festgestellt worden ist. Artikel 4
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Die Regierung der Republik Senegal überlässt bei den sich aus
der Regierung der Republik Senegal zu einem späteren Zeitpunkt der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe- mens vereinbaren.
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs- men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen. legt.
Artikel 5 (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Kraft. Regierung der Republik Senegal veranlasst. Die andere Vertrags-
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
sechs Monaten schriftlich kündigen. der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Dakar am 3. September 2020 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Stephan Röken
Für die Regierung der Republik Senegal
Amadou Hott
Bekanntmachung
des deutsch-senegalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juni 2021
Das in Dakar am 3. September 2020 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit 2019 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 3. September 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juni 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ronald Meyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 815
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit 2019
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Senegal zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
die Regierung der Republik Senegal – in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Abkommen Anwendung.
Senegal,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
zu vertiefen,
träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Republik Senegal beizutragen, (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 424/2019 vom 10. Dezem-
schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
ber 2019) –
des 31. Dezember 2023.
sind wie folgt übereingekommen: (3) Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht
selbst Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
Artikel 1 Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
über der KfW garantieren.
es der Regierung der Republik Senegal von der Kreditanstalt
für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis
zu 81 000 000 Euro (in Worten: einundachtzig Millionen Euro) für Artikel 3
die Vorhaben
Die Regierung der Republik Senegal befreit die KfW von direk-
1) „Förderung der Landrechtsverwaltung“ bis zu 15 000 000 ten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro), Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der
2) „Wachstumsförderungsfazilität für KMU“ bis zu 25 000 000 Republik Senegal erhoben werden. In diesem Zusammenhang
Euro (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro), erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden
von der Regierung der Republik Senegal getragen. Erhobene be-
3) „Begleitmaßnahme Förderung kleinster, kleiner und mittlerer sondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Repu-
Unternehmen (KKMU)“ bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf blik Senegal übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung
Millionen Euro), der Republik Senegal die KfW von sonstigen öffentlichen Ab-
4) „Förderung der beruflichen Bildung und Beschäftigung“ bis gaben.
zu 18 000 000 Euro (in Worten: achtzehn Millionen Euro) und
5) „Senegal: Programm zur Integration Erneuerbarer Energien“ Artikel 4
bis zu 18 000 000 Euro (in Worten: achtzehn Millionen Euro)
Die Regierung der Republik Senegal überlässt bei den sich aus
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
Vorhaben festgestellt worden ist. porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe- mens vereinbaren.
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
legt.
Artikel 5 (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Kraft.
Regierung der Republik Senegal veranlasst. Die andere Vertrags-
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
sechs Monaten schriftlich kündigen. der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Dakar am 3. September 2020 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Stephan Röken
Für die Regierung der Republik Senegal
Amadou Hott
Bekanntmachung
des deutsch-senegalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juni 2021
Das in Dakar am 12. April 2021 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit 2020 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 12. April 2021
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juni 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ronald Meyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 817
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit 2020
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
und
die Regierung der Republik Senegal – Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
Senegal, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-
schen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
zu vertiefen, (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
in Höhe von 100 000 000 Euro (in Worten: einhundert Millionen
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Euro) entfällt, soweit die Mittel nicht bis zum 31. Dezember 2020
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, verausgabt wurden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (3) Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht
in der Republik Senegal beizutragen, selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 223/2020 vom 24. August über der KfW garantieren.
2020) –
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Republik Senegal befreit die KfW von direk-
ten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
Artikel 1 Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Republik Senegal erhoben werden. In diesem Zusammenhang
es der Regierung der Republik Senegal, von der Kreditanstalt erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden
für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von von der Regierung der Republik Senegal getragen. Erhobene be-
bis zu 100 000 000 Euro (in Worten: einhundert Millionen Euro) sondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Repu-
für das Vorhaben „Corona-Soforthilfe FORCE COVID-19“ zu blik Senegal übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung
erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses der Republik Senegal die KfW von sonstigen öffentlichen Ab-
Vorhabens festgestellt worden ist. gaben.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
Artikel 4
der Regierung der Republik Senegal zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des Die Regierung der Republik Senegal überlässt bei den sich aus
in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit- der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe- mens vereinbaren.
rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
legt.
Artikel 5 (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Kraft.
Republik Senegal veranlasst. Die andere Vertragspartei wird
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten
sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der
sechs Monaten schriftlich kündigen. Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Dakar am 12. April 2021 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Stephan Röken
Für die Regierung der Republik Senegal
Amadou Hott
Bekanntmachung
der deutsch-guineischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juni 2021
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 10. März 2021/29. März 2021 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 29. März 2021
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juni 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ronald Meyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 819
Der Botschafter Conakry, den 10. März 2021
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nr. 131/2018 vom 19. Oktober 2018 und Verbalnote Nr. 202/2019 vom 26. November 2019)
folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Guinea von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge
in Höhe von bis zu 16 300 000 Euro (in Worten: sechzehn Millionen dreihundert-
tausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:
a) für das Vorhaben „Reproduktive- und Familiengesundheit III“ in Höhe von bis zu
5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) sowie
b) für das Vorhaben „Programm Grundbildung Guinea III“ in einer Gesamthöhe von
bis zu 11 300 000 Euro (in Worten: elf Millionen dreihunderttausend Euro), davon
bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) aus der Zusage des Jahres
2018 und bis zu 6 300 000 Euro (in Worten: sechs Millionen dreihunderttausend
Euro) aus der Aufstockung des Jahres 2019,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt worden ist.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Guinea zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vor-
haben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen
sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-
men die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-
ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegen.
4. Die Zusage der unter Nummer 1 genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für die Zusage des Jahres 2018 endet diese Frist am
31. Dezember 2022, für die Zusage des Jahres 2019 am 31. Dezember 2023.
5. Die Regierung der Republik Guinea, soweit sie nicht selbst Empfängerin der Finan-
zierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
Nummer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
KfW garantieren.
6. Die Regierung der Republik Guinea befreit die KfW von direkten Steuern, die im Zu-
sammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 3 genann-
ten Verträge in der Republik Guinea erhoben werden. In diesem Zusammenhang
erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung
der Republik Guinea getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von
der Regierung der Republik Guinea übernommen. Darüber hinaus befreit die Regie-
rung der Republik Guinea die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
7. Die Regierung der Republik Guinea überlässt bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Republik Guinea veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter
Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,
sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
9. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann
sie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.
10. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
11. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
Falls sich die Regierung der Republik Guinea mit den unter den Nummern 1 bis 12 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
U l r i c h N o r b e r t M e i e r -Te s c h
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und für Auslandsguineer
der Republik Guinea
Herrn Dr. Ibrahim Khalil Kaba
Conakry
Bekanntmachung
der deutsch-liberianischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juni 2021
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 10. Dezember 2019/9. Oktober 2020 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Liberia über Finanzielle Zusam-
menarbeit ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. Oktober 2020
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juni 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ronald Meyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 821
Der Geschäftsträger a.i. Monrovia, den 10. Dezember 2019
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nr. 52/2019 vom 21. November 2019) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammen-
arbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Liberia, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge
in Höhe von insgesamt 9 000 000 Euro (in Worten: neun Millionen Euro) für das Vor-
haben
„Liberianischer Treuhandfonds zum Wiederaufbau (LRTF) VI“
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festge-
stellt worden ist.
2. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu
denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-
stimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
3. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2023.
4. Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht selbst Empfängerin der Finan-
zierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
Nummer 2 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
KfW garantieren.
5. Die Regierung der Republik Liberia befreit die KfW von direkten Steuern, die im Zu-
sammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 2 genann-
ten Verträge in der Republik Liberia erhoben werden. In diesem Zusammenhang
erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der
Republik Liberia getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der
Regierung der Republik Liberia übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung
der Republik Liberia die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
6. Die Regierung der Republik Liberia überlässt bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Regierung der Republik Liberia veranlasst. Die andere Vertragspartei
wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden
ist.
8. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann
sie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.
9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
10. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Liberia mit den unter den Nummern 1 bis 11 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Günter Plambeck
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Liberia
Herrn Gbehzohngar M. Findley
Monrovia
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juli 2021
Das in Amman am 9. Dezember 2020 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
2019 ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. Dezember 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juli 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Klaus Krämer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021 823
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2019
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 3. „Optimierung der Energiebilanz durch Biogasgewinnung aus
Klärschlamm („Deutsche Klimatechnologieinitiative (DKTI)“)“
und
bis zu 45 000 000 EUR (in Worten: fünfundvierzig Millio-
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien – nen Euro);
4. „Erneuerbare Energien und Energieeffizienz II – Wasserkraft
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun- King Talal-Damm („Deutsche Klimatechnologieinitiative
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem (DKTI)“)“ bis zu 25 000 000 EUR (in Worten: fünfundzwan-
Haschemitischen Königreich Jordanien, zig Millionen Euro);
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch 5. „Unterstützung der Reformen im jordanischen Bildungssektor
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (Development Policy Loan) (Sektorbudgetfinanzierung)“ bis
zu vertiefen, zu 150 000 000 EUR (in Worten: einhundertfünfzig Millio-
nen Euro);
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- 6. „Unterstützung der Reformen im jordanischen Bildungs-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, sektor – Schulbau“ bis zu 100 000 000 EUR (in Worten:
einhundert Millionen Euro)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
im Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen, zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-
derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute
unter Bezugnahme auf das am 12. Oktober 2019 unterzeich- Kreditwürdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien
nete Protokoll der Regierungsverhandlungen zwischen der weiterhin gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien und der Königreichs Jordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie
Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Amman – nicht selbst Darlehensnehmer wird.
Darüber hinaus ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
sind wie folgt übereingekommen: Deutschland der Regierung des Haschemitischen Königreichs
Jordanien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemein-
Artikel 1 sam auszuwählenden Empfänger, von der KfW einen Finan-
zierungsbeitrag von bis zu 12 000 000 EUR (in Worten: zwölf
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Millionen Euro) für eine notwendige Begleitmaßnahme zur Durch-
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien führung und Betreuung des unter Nummer 5 genannten Vor-
oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu- habens zu erhalten:
wählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW) folgende Beiträge zu erhalten: – „Unterstützung der Reformen im jordanischen Bildungs-
sektor – Reform- und Kapazitätsunterstützung (Begleitmaß-
1. für das Vorhaben „Fonds für Beschäftigung Jordanien“ nahme)“.
ein Darlehen von bis zu 5 000 000 EUR (in Worten: fünf Mil-
lionen Euro); (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu
2. für das Vorhaben „Trinkwasserversorgung und Abwasserent- einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder
sorgung für syrische Flüchtlinge und aufnehmende Gemein- Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in den Absätzen 1
den VIII“ (aus Reprogrammierung) einen Finanzierungsbeitrag und 2 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge
von bis zu 5 000 000 EUR (in Worten: fünf Millionen Euro), für notwendige Begleitmaßnahmen zu deren Durchführung und
Betreuung von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und
Anwendung.
bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung
der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte
Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für Artikel 2
mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
tur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen. das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
zuwählenden Darlehensnehmer darüber hinaus, jeweils ein ver- (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 4 genannten
günstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach
Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, für die Vorhaben: dem Zusagejahr der entsprechende Darlehens- und Finan-
zierungsvertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die
1. „Klimaschutz im Wassersektor: Energieeffizienz und er-
Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021. Alle anderen Zusagen
neuerbare Energien VI“ bis zu 40 000 000 EUR (in Worten:
in Artikel 1 entfallen, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach
vierzig Millionen Euro);
dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-
2. „Wasserressourcen-Management-Programm VII“ bis zu zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet
50 000 000 EUR (in Worten: fünfzig Millionen Euro); die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2023.
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2021
(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Darlehensverträge garantieren. Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
(4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-
satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,
gegenüber der KfW garantieren. Artikel 5
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Artikel 3 Kraft.
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
befreit die KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von
genannten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien
der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatz-
veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der
steuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung
VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
des Haschemitischen Königreichs Jordanien getragen. Erhobene
unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung des
bestätigt worden ist.
Haschemitischen Königreichs Jordanien übernommen. Darüber
hinaus befreit die Regierung des Haschemitischen Königreichs (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Ab-
Jordanien die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben. kommens vereinbaren.
(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Artikel 4
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der gelegt.
Geschehen zu Amman am 9. Dezember 2020 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernhard Kampmann
Für die Regierung
des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Nasser Shraideh