Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 731
Gesetz
zu dem Protokoll vom 19. Februar 2021
zur Änderung des Abkommens vom 18. Februar 2011
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Zypern
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 27. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Nikosia am 19. Februar 2021 unterzeichneten Protokoll zur Änderung
des Abkommens vom 18. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-
men und vom Vermögen (BGBl. 2011 II S. 1068, 1069) wird zugestimmt. Das
Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 5 Absatz 2 in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 27. Juli 2021
Fü r d e n B u n d e s p rä s i d e n t e n
Der Präsident des Bundesrates
Dr. R e i n e r H a s e l o f f
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021
Protokoll
zur Änderung des Abkommens vom 18. Februar 2011
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Zypern
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Protocol
amending the Agreement of 18 February 2011
between the Federal Republic of Germany
and the Republic of Cyprus
for the Avoidance of Double Taxation
and the Prevention of Fiscal Evasion with
respect to Taxes on Income and on Capital
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Republik Zypern – the Republic of Cyprus –
von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Desiring to conclude a Protocol amending the Agreement of
Abkommens vom 18. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik 18 February 2011 between the Federal Republic of Germany and
Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Dop- the Republic of Cyprus for the Avoidance of Double Taxation and
pelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf the Prevention of Fiscal Evasion with respect to Taxes on Income
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu and on Capital –
schließen –
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Die Präambel wird wie folgt gefasst: The Preamble shall read as follows:
„Die Bundesrepublik Deutschland “The Federal Republic of Germany
und and
die Republik Zypern – the Republic of Cyprus –
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen Desiring to further develop their economic relationship and to
weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu enhance their co-operation in tax matters,
vertiefen,
in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fal- Intending to eliminate double taxation with respect to the taxes
lenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne covered by this Agreement without creating opportunities for
Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuer- non-taxation or reduced taxation through tax evasion or avoid-
verkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuch- ance (including through treaty-shopping arrangements aimed
liche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Ab- at obtaining reliefs provided in this Agreement for the indirect
kommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen benefit of residents of third States) –
von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen –
sind wie folgt übereingekommen:“. Have agreed as follows:”.
Artikel 2 Article 2
Artikel 7 wird wie folgt gefasst: Article 7 shall read as follows:
„Artikel 7 “Article 7
Unternehmensgewinne Business profits
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können (1) Profits of an enterprise of a Contracting State shall be tax-
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unter- able only in that State unless the enterprise carries on business
nehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat in the other Contracting State through a permanent establish-
durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unterneh- ment situated therein. If the enterprise carries on business as
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 733
men seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so können die aforesaid, the profits that are attributable to the permanent es-
Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit Ab- tablishment in accordance with the provisions of paragraph 2
satz 2 zugerechnet werden können, im anderen Staat besteuert may be taxed in that other State.
werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 22 handelt es sich (2) For the purposes of this Article and Article 22, the profits
bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat einer in Absatz 1 that are attributable in each Contracting State to the permanent
genannten Betriebsstätte zugerechnet werden können, um die establishment referred to in paragraph 1 are the profits it might
Gewinne, welche die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirt- be expected to make, in particular in its dealings with other parts
schaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, of the enterprise, if it were a separate and independent enterprise
voraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein selbständiges und engaged in the same or similar activities under the same or
unabhängiges Unternehmen wäre, das die gleichen oder ähn- similar conditions, taking into account the functions performed,
liche Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen assets used and risks assumed by the enterprise through the
ausübt, unter Berücksichtigung der von dem Unternehmen durch permanent establishment and through the other parts of the
die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unterneh- enterprise.
mens ausgeübten Funktionen, genutzten Vermögenswerte und
übernommenen Risiken.
(3) Wenn ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit Absatz 2 (3) Where, in accordance with paragraph 2, a Contracting
die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines State adjusts the profits that are attributable to a permanent es-
Vertragsstaats zugerechnet werden können, berichtigt und Ge- tablishment of an enterprise of one of the Contracting States and
winne des Unternehmens entsprechend besteuert, die bereits im taxes accordingly profits of the enterprise that have been
anderen Staat besteuert wurden, wird der andere Staat, soweit charged to tax in the other State, the other State shall, to the
zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung dieser Gewinne erfor- extent necessary to eliminate double taxation on these profits,
derlich, eine entsprechende Änderung vornehmen, wenn er der make an appropriate adjustment if it agrees with the adjustment
Berichtigung des erstgenannten Staates zustimmt; stimmt der made by the first mentioned State; if the other Contracting State
andere Vertragsstaat nicht zu, so bemühen sich die Vertragsstaa- does not so agree, the Contracting States shall endeavour to
ten, eine sich daraus ergebende Doppelbesteuerung durch Ver- eliminate any double taxation resulting therefrom by mutual
ständigung zu beseitigen. agreement.
(4) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti- (4) Where profits include items of income which are dealt with
keln gesondert behandelt werden, so werden jene Artikel durch separately in other Articles of this Agreement, then the provisions
diesen Artikel nicht berührt.“ of those Articles shall not be affected by the provisions of this
Article.”.
Artikel 3 Article 3
Der Wortlaut des Artikels 27 (Anwendung des Abkommens in The wording of Article 27 (Application of the Agreement in
bestimmten Fällen) wird Artikel 27 Absatz 1. Ein neuer Artikel 27 Special Cases) shall be paragraph 1 of Article 27. A new para-
Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: graph 2 of Article 27 shall be inserted with the following word-
ing:
„(2) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkom- “(2) Notwithstanding the other provisions of this Agreement,
mens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für a benefit under this Agreement shall not be granted in respect of
bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter an item of income or capital if it is reasonable to conclude, having
Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände regard to all relevant facts and circumstances, that obtaining that
die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergüns- benefit was one of the principal purposes of any arrangement or
tigung einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion transaction that resulted directly or indirectly in that benefit,
war, die unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung ge- unless it is established that granting that benefit in these circum-
führt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewäh- stances would be in accordance with the object and purpose of
rung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel the relevant provisions of this Agreement.”.
und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens
im Einklang steht.“
Artikel 4 Article 4
Nummer 5 Unterabsatz 5.4 des Protokolls zum Abkommen Sub-paragraph 5.4 of paragraph 5 of the Protocol to the
wird aufgehoben. Agreement shall be deleted.
Artikel 5 Article 5
(1) Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation; die Ra- (1) This Amending Protocol shall be ratified and the instru-
tifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. ments of ratification shall be exchanged as soon as possible.
(2) Dieses Änderungsprotokoll tritt am Tag des Austauschs (2) This Amending Protocol shall enter into force on the day
der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet in beiden Vertrags- of the exchange of the instruments of ratification and shall have
staaten Anwendung effect in both Contracting States:
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, a) in the case of taxes withheld at source, in respect of amounts
die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt paid on or after the first day of January of the calendar year
werden, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll next following that in which this Amending Protocol entered
in Kraft getreten ist; into force;
b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab b) in the case of other taxes, in respect of taxes levied for
dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem periods beginning on or after the first day of January of the
Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten calendar year next following that in which this Amending
ist. Protocol entered into force.
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021
Geschehen zu Nikosia am 19. Februar 2021 in zwei Urschrif- Done at Nicosia on 19th of February, 2021, in duplicate, each
ten, jede in deutscher, griechischer und englischer Sprache, wo- in the German, Greek and English languages, all three texts being
bei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle- authentic. In the case of divergent interpretation of the German
gung des deutschen und des griechischen Wortlauts ist der and the Greek texts, the English text shall prevail.
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Fra n z K re m p
Für die Republik Zypern
For the Republic of Cyprus
C o n s t a n t i n o s Pe t r i d e s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 735
Gesetz
zu dem Protokoll vom 24. März 2021
zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen in der durch das
Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung
Vom 27. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Den Haag am 24. März 2021 unterzeichneten Protokoll zur Änderung
des Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung
(BGBl. 2012 II S. 1414, 1415; 2016 II S. 866, 868) wird zugestimmt. Das Protokoll
wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut des durch
dieses Gesetz geänderten Abkommens in der vom Inkrafttreten des Protokolls
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel X Absatz 2 Satz 1 in
Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 27. Juli 2021
Fü r d e n B u n d e s p rä s i d e n t e n
Der Präsident des Bundesrates
Dr. R e i n e r H a s e l o f f
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021
Protokoll
zur Änderung des Abkommens vom 12. April 2012
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen in der durch das Protokoll
vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung
Protocol
tot wijziging van het Verdrag van 12 april 2012
tussen de Bondsrepubliek Duitsland
en het Koninkrijk der Nederlanden
tot het vermijden van dubbele belasting
en het voorkomen van het ontgaan van belasting
met betrekking tot belastingen naar het inkomen
zoals gewijzigd door het Protocol van 11 januari 2016
Die Bundesrepublik Deutschland De Bondsrepubliek Duitsland
und en
das Königreich der Niederlande – het Koninkrijk der Nederlanden –
von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Geleid door de wens een Protocol te sluiten tot wijziging
Abkommens vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik van het Verdrag van 12 april 2012 tussen de Bondsrepubliek
Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermei- Duitsland en het Koninkrijk der Nederlanden tot het vermijden
dung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuer- van dubbele belasting en het voorkomen van het ontgaan van
verkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der belasting met betrekking tot belastingen naar het inkomen
durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung zoals gewijzigd door het Protocol van 11 januari 2016 (hierna te
(im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) zu schließen – noemen “het Verdrag”) –
sind wie folgt übereingekommen: Zijn het volgende overeengekomen:
Artikel I Artikel I
Artikel 5 Absatz 7 des Abkommens wird durch folgenden Het zevende lid van artikel 5 van het Verdrag wordt vervangen
Absatz ersetzt: door het volgende lid:
„(7) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses “(7) Niettegenstaande de voorgaande bepalingen van dit
Artikels gelten folgende Fälle als nicht von dem Ausdruck artikel wordt de uitdrukking “vaste inrichting” niet geacht te
„Betriebsstätte“ umfasst: omvatten:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung a) het gebruikmaken van inrichtingen uitsluitend voor opslag,
oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens uitstalling of aflevering van aan de onderneming toebehoren-
benutzt werden, de goederen of koopwaar;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die b) het aanhouden van een voorraad van aan de onderneming
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung toebehorende goederen of koopwaar, uitsluitend voor opslag,
unterhalten werden, uitstalling of aflevering;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die c) het aanhouden van een voorraad van aan de onderneming
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein toebehorende goederen of koopwaar, uitsluitend voor bewer-
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden, king of verwerking door een andere onderneming;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem d) het aanhouden van een vaste bedrijfsinrichting, uitsluitend
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder om voor de onderneming goederen of koopwaar aan te
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen, kopen of informatie in te winnen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem e) het aanhouden van een vaste bedrijfsinrichting, uitsluitend
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig- om voor de onderneming enige andere werkzaamheid te
keiten auszuüben, und verrichten; en
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem f) het aanhouden van een vaste bedrijfsinrichting, uitsluitend
Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a voor een combinatie van de in de onderdelen a tot en met e
bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, genoemde werkzaamheden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 737
sofern diese Tätigkeit oder im Fall des Buchstabens f die op voorwaarde dat die werkzaamheid, of, in het geval van
Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender onderdeel f, het geheel van de werkzaamheden van de vaste
Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.“ bedrijfsinrichting, van voorbereidende aard is of het karakter van
hulpwerkzaamheid heeft.”
Artikel II Artikel II
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens wird durch Onderdeel a van het tweede lid van artikel 10 van het Verdrag
folgenden Buchstaben ersetzt: wordt vervangen door het volgende onderdeel:
„a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nut- “a) 5 percent van het brutobedrag van de dividenden, indien de
zungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personen- uiteindelijk gerechtigde een lichaam is (niet zijnde een samen-
gesellschaft) ist, die während eines Zeitraums von 365 Tagen werkingsverband) dat onmiddellijk ten minste 10 percent be-
einschließlich des Tages der Dividendenzahlung unmittelbar zit van het kapitaal van het lichaam dat de dividenden betaalt
über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden gedurende een periode van 365 dagen waarin de dag valt
zahlenden Gesellschaft verfügt (bei der Berechnung dieses waarop de dividenden betaald worden (voor het berekenen
Zeitraums bleiben Änderungen der Eigentums- oder Inhaber- van die periode wordt geen rekening gehouden met veran-
schaftsverhältnisse unberücksichtigt, die sich unmittelbar aus deringen van eigendom die rechtstreeks voortvloeien uit een
einer Umstrukturierung, wie einer Fusion oder Spaltung, der bedrijfsreorganisatie, zoals een fusie of een splitsing, van het
die Anteile haltenden oder die Dividende zahlenden Gesell- lichaam dat de aandelen bezit of de dividenden betaalt);”.
schaft ergeben würden),“.
Artikel III Artikel III
Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens wird durch folgenden Het tweede lid van artikel 13 van het Verdrag wordt vervangen
Absatz ersetzt: door het volgende lid:
„(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige “(2) Voordelen verkregen door een inwoner van een verdrag-
Person aus der Veräußerung von Aktien an einer Gesellschaft sluitende staat uit de vervreemding van aandelen in een lichaam,
oder von vergleichbaren Anteilen, die nicht an einer anerkannten of van daarmee vergelijkbare belangen, niet zijnde aandelen of
Börse notiert sind, erzielt, können im anderen Staat besteuert daarmee vergelijkbare belangen die genoteerd staan aan een
werden, sofern der Wert dieser Aktien oder vergleichbaren erkende effectenbeurs, mogen in de andere verdragsluitende
Anteile zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der staat worden belast indien, op enig tijdstip gedurende de periode
Veräußerung zu mehr als 75 Prozent unmittelbar oder mittelbar van 365 dagen voorafgaand aan de vervreemding, meer dan
auf im anderen Vertragsstaat belegenem unbeweglichem Vermö- 75 percent van de waarde van die aandelen of daarmee verge-
gen im Sinne des Artikels 6 beruhte, ausgenommen unbeweg- lijkbare belangen direct of indirect bepaald wordt door onroeren-
liches Vermögen, in dem diese Gesellschaft oder die Inhaber de zaken, zoals omschreven in artikel 6, die in die andere ver-
dieser Anteile ihre Geschäftstätigkeit ausüben. Diese Gewinne dragsluitende staat zijn gelegen, niet zijnde onroerende zaken
können jedoch nur im erstgenannten Staat besteuert werden, waarin dat lichaam of de houders van die belangen hun bedrijf
wenn uitoefenen. Deze voordelen zijn echter uitsluitend belastbaar in
de eerstgenoemde staat indien:
a) der ansässigen Person vor der ersten Veräußerung weniger a) de inwoner vóór de eerste vervreemding minder dan 50 per-
als 50 Prozent der Aktien oder vergleichbaren Anteile ge- cent van de aandelen of daarmee vergelijkbare belangen
hörten oder bezat; of
b) die Gewinne im Rahmen einer Unternehmensumstrukturie- b) de voordelen voortvloeien uit een bedrijfsreorganisatie, fusie,
rung, -fusion, -spaltung oder ähnlichen Transaktion erzielt splitsing of soortgelijke transactie.”
werden.“
Artikel IV Artikel IV
Artikel 17 des Abkommens wird durch folgenden Artikel Artikel 17 van het Verdrag wordt vervangen door het volgende
ersetzt: artikel:
„Artikel 17 “Artikel 17
Ruhegehälter, Renten Pensioenen, lijfrenten
und Sozialversicherungsleistungen en socialezekerheidsuitkeringen
(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhe- (1) Onder voorbehoud van de bepalingen van artikel 18, twee-
gehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertrags- de lid, zijn pensioenen en andere soortgelijke beloningen betaald
staat ansässigen Person gezahlt werden, sowie Renten, die einer aan een inwoner van een verdragsluitende staat alsmede lijfren-
in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur ten betaald aan een inwoner van een verdragsluitende staat
in diesem Staat besteuert werden. Ruhegehälter und andere slechts in die staat belastbaar. Pensioenen en andere uitkeringen
Leistungen, die im Rahmen der Bestimmungen eines Sozial- betaald krachtens de bepalingen van een socialezekerheids-
versicherungssystems eines Vertragsstaats an eine im anderen stelsel van een verdragsluitende staat aan een inwoner van de
Vertragsstaat ansässige Person ausgezahlt werden, können nur andere verdragsluitende staat zijn slechts in die andere staat
in dem anderen Staat besteuert werden. belastbaar.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Ruhegehalt oder eine (2) Niettegenstaande de bepalingen van het eerste lid, mag
ähnliche Vergütung sowie eine Rente oder ein nach den Bestim- een pensioen of andere soortgelijke beloning, alsmede een
mungen eines Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats lijfrente of een pensioen betaald krachtens de bepalingen van
ausgezahltes Ruhegehalt (Sozialversicherungsrente) auch in dem een socialezekerheidsstelsel van een verdragsluitende staat
Vertragsstaat, aus dem es oder sie bezogen wird, nach dem (socialezekerheidspensioen) ook worden belast in de verdrag-
Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sein oder ihr sluitende staat waaruit het of deze afkomstig is, in overeenstem-
Gesamtbruttobetrag in einem Kalenderjahr die Summe von ming met de wetgeving van die staat, indien het totale bruto-
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021
15 000 Euro übersteigt. bedrag ervan in enig kalenderjaar de som van 15.000 euro te bo-
ven gaat.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann eine Leistung, die (3) Niettegenstaande de bepalingen van het eerste en tweede
nach den Bestimmungen eines Sozialversicherungssystems lid, mag een uitkering betaald krachtens de bepalingen van een
eines Vertragsstaats ausgezahlt wird und keine Sozialversiche- socialezekerheidsstelsel van een verdragsluitende staat, niet
rungsrente ist, auch in diesem Staat besteuert werden. zijnde een socialezekerheidspensioen, ook in die staat worden
belast.
(4) Ist dieses Ruhegehalt oder diese ähnliche Vergütung sowie (4) Niettegenstaande de bepalingen van het eerste en tweede
Rente oder Sozialversicherungsrente nicht regelmäßig wieder- lid, indien dit pensioen of deze andere soortgelijke beloning, als-
kehrender Art, so können die Einkünfte ungeachtet der Absätze 1 mede een lijfrente of socialezekerheidspensioen geen periodiek
und 2 auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie karakter draagt, kunnen deze inkomsten ook worden belast in de
bezogen werden. verdragsluitende staat waaruit deze afkomstig zijn.
(5) Wiederkehrende und einmalige Leistungen, die ein Ver- (5) Niettegenstaande de bepalingen van het eerste, tweede,
tragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im derde en vierde lid, mogen periodieke en niet-periodieke beta-
anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für lingen gedaan door een van de verdragsluitende staten of een
politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund staatkundig onderdeel daarvan aan een inwoner van de andere
von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleis- verdragsluitende staat als schadevergoeding wegens politieke
tungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbre- vervolging of wegens een verwonding of schade ten gevolge van
chens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können oorlog (met inbegrip van restitutiebetalingen) of van militaire of
ungeachtet der Absätze 1 bis 4 nur im erstgenannten Staat be- vervangende civiele dienst, een misdrijf, vaccinatie of soortgelijke
steuert werden. omstandigheid uitsluitend worden belast in de eerstgenoemde
staat.
(6) Ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Vergütung oder eine (6) Een pensioen of andere soortgelijke beloning of lijfrente
Rente gilt als aus einem Vertragsstaat bezogen, soweit die mit wordt geacht afkomstig te zijn uit een verdragsluitende staat voor
dem Ruhegehalt oder der ähnlichen Vergütung oder der Rente zover de met het pensioen of de andere soortgelijke beloning of
zusammenhängenden Beiträge oder Zahlungen oder die daraus lijfrente samenhangende bijdragen of betalingen, dan wel de aan-
erlangten Ansprüche in diesem Staat zu einer Steuervergünsti- spraken op dit pensioen of deze andere soortgelijke beloning of
gung führten. Die Übertragung eines Ruhegehalts oder einer ähn- lijfrente in die staat in aanmerking zijn gekomen voor een fiscale
lichen Vergütung oder einer Rente von einem Pensionsfonds faciliëring. De overdracht van een pensioen of andere soortgelijke
oder einer Versicherungsgesellschaft in einem Vertragsstaat auf beloning of lijfrente van een in een verdragsluitende staat geves-
einen Pensionsfonds oder eine Versicherungsgesellschaft in tigd pensioenfonds of aldaar gevestigde verzekeringsmaat-
einem anderen Staat schränkt die Besteuerungsrechte des in schappij aan een pensioenfonds of verzekeringsmaatschappij
Satz 1 genannten Staates nicht ein. gevestigd in een andere staat beperkt op geen enkele wijze de
heffingsrechten van de staat genoemd in de voorgaande volzin.
(7) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in (7) De bevoegde autoriteiten van de verdragsluitende staten
gegenseitigem Einvernehmen, wie Absatz 2 anzuwenden ist. regelen in onderlinge overeenstemming de wijze van toepassing
Außerdem entscheiden sie, welche Angaben eine in einem Ver- van het tweede lid. Zij beslissen tevens welke informatie de
tragsstaat ansässige Person für die ordnungsgemäße Anwen- inwoner van een verdragsluitende staat ten behoeve van de juiste
dung des Abkommens im anderen Vertragsstaat vorzulegen hat, toepassing van het Verdrag in de andere verdragsluitende staat
insbesondere zur Feststellung, ob die in Absatz 2 genannte moet overleggen, met name om te kunnen vaststellen of voldaan
Voraussetzung erfüllt ist. is aan de voorwaarde als bedoeld in het tweede lid.
(8) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet (8) Onder de term “lijfrente” wordt verstaan:
a) im Fall der Niederlande eine Rente im Sinne des niederländi- a) wat Nederland betreft: een lijfrente zoals genoemd in de
schen Steuerrechts, deren Leistungen Teil der steuerpflichti- Nederlandse belastingwetgeving, waarvan de uitkeringen
gen Einkünfte aus Arbeit und Wohnimmobilien („belastbaar deel uitmaken van het belastbaar inkomen uit werk en
inkomen uit werk en woning“) sind; woning;
b) im Fall der Bundesrepublik Deutschland einen bestimmten b) wat de Bondsrepubliek Duitsland betreft: een vaste som,
Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebens- periodiek betaalbaar op vaste tijdstippen, hetzij gedurende
lang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren het leven, hetzij gedurende een vastgesteld of voor vaststel-
Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die ling vatbaar tijdvak, ingevolge een verbintenis tot het doen
diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldes- van betalingen, welke tegenover een voldoende en volledige
wert bewirkte angemessene und vollständige Leistungen vor- tegenprestatie in geld of geldswaarde staat.”
sieht.“
Artikel V Artikel V
(1) In Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens (1) In artikel 22, eerste lid, onderdeel b, van het Verdrag
werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 und 3“ durch die Wörter worden de woorden “artikel 17, tweede en derde lid” vervangen
„Artikel 17 Absätze 2 bis 4“ ersetzt. door de woorden “artikel 17, tweede, derde en vierde lid”.
(2) In Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens (2) In artikel 22, tweede lid, onderdeel b, van het Verdrag
werden die Wörter „Artikel 13 Absatz 1, 2 und 3“ durch die worden de woorden “artikel 13, eerste, tweede en derde lid”
Wörter „Artikel 13 Absätze 1 und 3“ ersetzt. vervangen door de woorden “artikel 13, eerste en derde lid”.
(3) In Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens (3) In artikel 22, tweede lid, onderdeel b, van het Verdrag,
werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 und 4“ durch die Wörter worden de woorden “artikel 17, tweede en vierde lid” vervangen
„Artikel 17 Absätze 2, 3 und 5“ ersetzt. door de woorden “artikel 17, tweede, derde en vijfde lid”.
(4) In Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens (4) In artikel 22, tweede lid, onderdeel c, van het Verdrag
werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 3“ durch die Wörter worden de woorden “artikel 17, derde lid” vervangen door de
„Artikel 17 Absatz 4“ ersetzt. woorden “artikel 17, vierde lid”.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 739
(5) Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens (5) Na onderdeel d van het tweede lid van artikel 22 van het
wird folgender Buchstabe e angefügt: Verdrag wordt het volgende onderdeel e toegevoegd:
„e) Buchstabe b gilt nicht für Einkünfte einer in den Niederlanden “e) De bepalingen van onderdeel b zijn niet van toepassing op
ansässigen Person, wenn die Bundesrepublik Deutschland bestanddelen van het inkomen verkregen door een inwoner
dieses Abkommen so anwendet, dass diese Einkünfte von van Nederland wanneer de Bondsrepubliek Duitsland de be-
der Steuer befreit sind, oder Artikel 10 Absatz 2 auf diese palingen van dit Verdrag toepast om deze bestanddelen van
Einkünfte anwendet. In diesem Fall gilt Buchstabe c entspre- het inkomen vrij te stellen van belasting of de bepalingen van
chend.“ artikel 10, tweede lid, op deze bestanddelen van het inkomen
toepast. In dat geval zijn de bepalingen van onderdeel c van
overeenkomstige toepassing.”
Artikel VI Artikel VI
Nach Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens werden folgende Na het tweede lid van artikel 23 van het Verdrag worden de
Absätze angefügt: volgende leden toegevoegd:
„(3) Wenn “(3) Wanneer
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats Einkünfte aus dem a) een onderneming van een verdragsluitende staat inkomsten
anderen Vertragsstaat bezieht und der erstgenannte Staat verkrijgt uit de andere verdragsluitende staat en de eerstge-
diese Einkünfte als Einkünfte betrachtet, die einer in einem noemde verdragsluitende staat die inkomsten behandelt als
Drittstaat oder -gebiet gelegenen Betriebsstätte des Unter- inkomsten die kunnen worden toegerekend aan een in een
nehmens zugerechnet werden können, sowie derde rechtsgebied gelegen vaste inrichting van de onderne-
ming; en
b) die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zugerechnet werden b) de winst die aan die vaste inrichting kan worden toegere-
können, im erstgenannten Staat von der Steuer befreit sind, kend, vrijgesteld is van belasting in de eerstgenoemde staat,
gelten die Vergünstigungen dieses Abkommens nicht für Ein- zijn de voordelen van dit Verdrag niet van toepassing op enig be-
künfte, auf die im Drittstaat oder -gebiet weniger als 60 Prozent standdeel van het inkomen waarvoor de belasting in het derde
der Steuer erhoben wird, die im erstgenannten Staat von diesen rechtsgebied minder bedraagt dan 60 percent van de belasting
Einkünften erhoben würde, wenn diese Betriebsstätte im erstge- die in de eerstgenoemde staat over dat inkomensbestanddeel
nannten Staat gelegen wäre. In diesem Fall können Einkünfte, für geheven zou worden, indien die vaste inrichting in de eerstge-
die dieser Absatz gilt, ungeachtet der sonstigen Bestimmungen noemde staat gelegen zou zijn. In dat geval blijft elk inkomen
des Abkommens weiterhin nach dem innerstaatlichen Recht des waarop de bepalingen van dit lid van toepassing zijn, belastbaar
anderen Staates besteuert werden. overeenkomstig de nationale wetgeving van de andere staat,
niettegenstaande de overige bepalingen van het Verdrag.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Einkünfte aus dem anderen (4) De bepalingen van het derde lid zijn niet van toepassing
Staat aus einer durch die Betriebsstätte aktiv ausgeübten indien de uit de andere staat verkregen inkomsten voortkomen
Geschäftstätigkeit stammen oder mit einer solchen Geschäfts- uit of bijkomstig zijn aan de actieve uitoefening van een bedrijf
tätigkeit verbunden sind (mit Ausnahme der Vornahme, der Ver- door middel van de vaste inrichting (niet zijnde het verrichten,
waltung oder des bloßen Besitzes von Kapitalanlagen für eigene beheren of gewoon in bezit houden van beleggingen voor eigen
Rechnung des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich dabei rekening van de onderneming, tenzij deze activiteiten bestaan uit
um Bank-, Versicherungs- oder Wertpapiergeschäfte einer Bank, bank- of verzekeringsactiviteiten of effectenhandel die respec-
eines Versicherungsunternehmens beziehungsweise eines zuge- tievelijk uitgeoefend worden door een bank, een verzekerings-
lassenen Wertpapierhändlers). maatschappij of een geregistreerd effectenbedrijf).
(5) Werden Vergünstigungen nach diesem Abkommen in (5) Indien voordelen waarin dit Verdrag voorziet op grond van
Bezug auf bestimmte Einkünfte einer in einem Vertragsstaat an- de bepalingen van het derde lid geweigerd worden ter zake van
sässigen Person aufgrund des Absatzes 3 versagt, so kann die een bestanddeel van het inkomen dat werd verkregen door een
zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats diese Vergüns- inwoner van een verdragsluitende staat, mag de bevoegde au-
tigungen gleichwohl für diese Einkünfte gewähren, wenn diese toriteit van de andere verdragsluitende staat niettemin die voor-
zuständige Behörde auf einen Antrag dieser ansässigen Person delen toekennen ter zake van dat bestanddeel van het inkomen
hin feststellt, dass die Gewährung dieser Vergünstigungen ange- indien die bevoegde autoriteit naar aanleiding van een door die
sichts der Gründe, aus denen diese ansässige Person die inwoner ingediend verzoek oordeelt dat het toekennen van deze
Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt hat (zum Beispiel voordelen gerechtvaardigd is, gelet op de redenen waarom die
bestehende Verluste), gerechtfertigt ist. Die zuständige Behörde inwoner niet aan de vereisten van het derde lid voldeed (zoals
des Vertragsstaats, bei der nach Satz 1 ein Antrag gestellt wurde, het bestaan van verliezen). De bevoegde autoriteit van de
konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, verdragsluitende staat waarbij overeenkomstig de voorgaande
bevor sie dem Antrag stattgibt oder ihn ablehnt. zin een verzoek is ingediend, raadpleegt de bevoegde autoriteit
van de andere verdragsluitende staat alvorens het verzoek in te
willigen of af te wijzen.
(6) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkom- (6) Niettegenstaande de overige bepalingen van dit Verdrag,
mens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für wordt een voordeel uit hoofde van dit Verdrag niet toegekend
bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung met betrekking tot een bestanddeel van het inkomen indien, alle
aller maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung relevante feiten en omstandigheden in aanmerking genomen, re-
gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer delijkerwijs kan worden geconcludeerd dat het verkrijgen van dat
der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die voordeel een van de voornaamste doelen was van een construc-
unmittelbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt tie of transactie die direct of indirect tot dat voordeel heeft geleid,
hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung tenzij wordt vastgesteld dat het toekennen van dit voordeel onder
dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und die omstandigheden in overeenstemming zou zijn met het voor-
Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens im werp en doel van de desbetreffende bepalingen van dit Verdrag.”
Einklang steht.“
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021
Artikel VII Artikel VII
Nummer XIII des Protokolls zum Abkommen wird durch Punt XIII van het Protocol bij het Verdrag wordt vervangen door
folgende Nummer ersetzt: het volgende punt:
„XIII. Zu Artikel 17 “XIII. Ad artikel 17
(1) Der Ausdruck „Sozialversicherungsrente“ umfasst (1) Het is wel te verstaan dat de uitdrukking “socialezeker-
heidspensioen” mede omvat:
a) im Fall der Niederlande a) in het geval van Nederland:
aa) alle nach dem Algemene Ouderdomswet (AOW) ausge- aa) elk bedrag betaald krachtens de Algemene Ouderdoms-
zahlten Beträge, wet (AOW);
bb) alle nach dem Algemene nabestaandenwet (Anw) aus- bb) elk bedrag betaald krachtens de Algemene nabestaan-
gezahlten Beträge; denwet (Anw);
b) im Fall der Bundesrepublik Deutschland b) in het geval van de Bondsrepubliek Duitsland:
aa) alle von den Bundes- und Regionalträgern der Deut- aa) elk bedrag betaald door de federale en regionale instel-
schen Rentenversicherung und der Landwirtschaftlichen lingen van de “Deutsche Rentenversicherung” en de
Alterskasse gezahlten Beträge, “Landwirtschaftliche Alterskasse”;
bb) alle im Rahmen einer berufsständischen Versorgungs- bb) elk bedrag betaald krachtens een pensioenregeling voor
einrichtung ausgezahlten Beträge, vrije beroepen (“berufsständische Versorgungseinrich-
tung”);
die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang dat periodiek betaalbaar is op vaste tijdstippen, hetzij gedu-
oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeit- rende het leven, hetzij gedurende een vastgesteld of voor
abschnitts aufgrund einer Verpflichtung zur Leistung der vaststelling vatbaar tijdvak, ingevolge een verbintenis tot het
Zahlungen zu zahlen sind und als Leibrenten oder andere doen van de betalingen en dat beschouwd wordt als een
Leistungen nach § 22 Nummer 1 Satz 3 des Einkommen- lijfrente of soortgelijke uitkering volgens artikel 22, nummer 1,
steuergesetzes gelten. derde volzin, van de Wet inkomstenbelasting (Einkommen-
steuergesetz).
(2) Der Schwellenwert von 15 000 Euro in Artikel 17 Ab- (2) Het is wel te verstaan dat de drempel van 15.000 euro in
satz 2 bezieht sich auf die Summe der Bruttobeträge aller von het tweede lid van artikel 17 verwijst naar het totaal van de
Artikel 17 Absatz 2 erfassten Arten von Leistungen. brutobedragen van alle soorten uitkeringen waarop het tweede
lid van artikel 17 van toepassing is.
(3) Artikel 17 Absatz 3 gilt analog für von der Bundesrepublik (3) De bepalingen van artikel 17, derde lid, zijn van overeen-
Deutschland an eine in den Niederlanden ansässige Person komstige toepassing op “Elterngeld” dat door de Bondsrepubliek
gezahltes Elterngeld.“ Duitsland aan een inwoner van Nederland wordt betaald.
Artikel VIII Artikel VIII
Nummer XIV des Protokolls zum Abkommen wird durch Punt XIV van het Protocol bij het Verdrag wordt vervangen
folgende Nummer ersetzt: door het volgende punt:
„XIV. Zu den Artikeln 17 und 18 “XIV. Ad artikelen 17 en 18
Ein aus den Niederlanden stammendes Ruhegehalt fällt in den Een pensioen afkomstig uit Nederland valt onder de reikwijdte
Anwendungsbereich des Artikels 18 Absatz 2, soweit der An- van artikel 18, tweede lid, voor zover de aanspraak op dit pensi-
spruch auf dieses Ruhegehalt durch einem Vertragsstaat oder oen is opgebouwd in het kader van diensten verleend aan een
einer seiner Gebietskörperschaften geleistete Dienste (öffent- verdragsluitende staat of een staatkundig onderdeel of een plaat-
licher Dienst) erworben wurde, ungeachtet des Schuldners dieses selijk publiekrechtelijk lichaam daarvan (overheidsdiensten),
Ruhegehalts. Wurde der Anspruch auf ein Ruhegehalt zum Teil ongeacht door wie dit pensioen verschuldigd is. Indien de aan-
im Rahmen des öffentlichen Dienstes und zum Teil im Rahmen spraak op een pensioen is opgebouwd deels in het kader van
einer anderen unselbstständigen Arbeit erworben, so werden der overheidsdiensten en deels in het kader van een ander dienst-
Teil dieses Ruhegehalts, der Artikel 18 Absatz 2 unterliegt, und verband, wordt het deel van dit pensioen waarop artikel 18,
der Teil, der Artikel 17 unterliegt, anhand der Anzahl der Jahre, tweede lid, van toepassing is en het deel waarop artikel 17 van
in denen der Anspruch auf dieses Ruhegehalt im Rahmen des toepassing is naar evenredigheid bepaald op grond van het aan-
öffentlichen Dienstes beziehungsweise im Rahmen einer anderen tal jaren gedurende welke de aanspraak op dit pensioen is op-
unselbstständigen Arbeit erworben wurde, im Verhältnis zur Ge- gebouwd onderscheidenlijk in het kader van overheidsdiensten
samtanzahl der Jahre, in denen der Anspruch auf dieses Ruhe- en in het kader van een ander dienstverband ten opzichte van
gehalt erworben wurde, anteilig ermittelt.“ het totaal aantal jaren gedurende welke de aanspraak op dit
pensioen is opgebouwd.”
Artikel IX Artikel IX
Nummer XVIII des Protokolls zum Abkommen wird durch Punt XVIII van het Protocol bij het Verdrag wordt vervangen
folgende Nummer ersetzt: door het volgende punt:
„XVIII. Zu Artikel 27 “XVIII. Ad artikel 27
(1) Artikel 27 gilt entsprechend für Informationen, die für die (1) De bepalingen van artikel 27 zijn van overeenkomstige toe-
Durchführung der einkommensbezogenen Vorschriften nach passing op informatie die van belang is voor de uitvoering van
dem Recht der Niederlande durch die für die Umsetzung, Ver- inkomensgerelateerde voorschriften krachtens de Nederlandse
waltung oder Durchsetzung dieser einkommensbezogenen Vor- wetgeving door de Nederlandse belastingautoriteiten die belast
schriften zuständigen Steuerbehörden der Niederlande erheblich zijn met de implementatie, toepassing of handhaving van deze
sind. inkomensgerelateerde voorschriften.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 741
(2) Ungeachtet des Artikels 27 Absatz 2 Satz 2 können alle (2) Niettegenstaande artikel 27, tweede lid, tweede volzin, kan
nach Artikel 27 Absatz 1 von einem Vertragsstaat erhaltenen uit hoofde van artikel 27, eerste lid, door een verdragsluitende
Informationen ohne weitere Auflagen von diesem Staat auch für staat ontvangen informatie zonder nadere voorwaarden door
die Durchführung der einkommensbezogenen Vorschriften im deze staat ook worden gebruikt voor de uitvoering van de inko-
Sinne des Absatzes 1 verwendet werden.“ mensgerelateerde voorschriften bedoeld in het eerste lid.”
Artikel X Artikel X
(1) Dieses Änderungsprotokoll bedarf der Ratifikation; die (1) Dit Wijzigingsprotocol dient te worden bekrachtigd en de
Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. akten van bekrachtiging worden zo spoedig mogelijk uitgewis-
seld.
(2) Dieses Änderungsprotokoll tritt am letzten Tag des Monats (2) Dit Wijzigingsprotocol treedt in werking op de laatste dag
in Kraft, der auf den Monat des Austauschs der Ratifikations- van de maand volgend op de maand waarin de akten van be-
urkunden folgt. Das Abkommen und sein Protokoll in der durch krachtiging zijn uitgewisseld. Dit Verdrag en het Protocol daarbij,
dieses Änderungsprotokoll geänderten Fassung sind danach zoals gewijzigd bij dit Wijzigingsprotocol, zijn daarna van toepas-
anzuwenden sing:
a) in den Niederlanden a) in Nederland:
auf Veranlagungsjahre und -zeiträume, die am oder nach dem voor belastingjaren en -tijdvakken die aanvangen op of na
1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in 1 januari van het kalenderjaar volgend op het jaar waarin dit
dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist; Wijzigingsprotocol in werking is getreden;
b) in der Bundesrepublik Deutschland b) in de Bondsrepubliek Duitsland:
aa) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Be- aa) in het geval van belastingen geheven aan de bron, ter
träge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalender- zake van bedragen betaald op of na 1 januari van het
jahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das kalenderjaar volgend op het jaar waarin dit Wijzigings-
Änderungsprotokoll in Kraft tritt; protocol in werking treedt;
bb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeit- bb) in het geval van andere belastingen, ter zake van be-
räume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Janu- lastingen geheven over tijdvakken beginnend op of na
ar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in 1 januari van het kalenderjaar volgend op het jaar waarin
dem das Änderungsprotokoll in Kraft tritt. dit Wijzigingsprotocol in werking treedt.
Geschehen zu Den Haag am 24. März 2021 in zwei Ur- Gedaan te ’s-Gravenhage, op 24 maart 2021, in tweevoud, in
schriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei de Duitse en de Nederlandse taal, waarbij beide teksten gelijkelijk
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. authentiek zijn.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Voor de Bondsrepubliek Duitsland
Dirk Brengelmann
Für das Königreich der Niederlande
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Jasper Wesseling
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-48)
Vom 21. Juni 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
25. September 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-48) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 25. September 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 743
Auswärtiges Amt Berlin, 25. September 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 308 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 25. Septem-
ber 2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-48 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA NTS zu schließen, die
folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen bei der 52nd Medical Group Spangdahlem
zur Unterstützung des Programms „Deployment Health Assessment and Activities“,
einschließlich Beratung von Soldaten, Früherkennung und Behandlung gesundheitlicher
Risiken in Zusammenhang mit Einsatzverlegungen, Aufklärung und Hilfe beim Zugang
zur Gesundheitsfürsorge.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. August 2018
bis 31. Juli 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 25. September 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 308 vom 25. September 2020 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3.
August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 25. September 2020 in Kraft tritt
und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 745
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-40)
Vom 22. Juni 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
18. November 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-40) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. November 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 18. November 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang
der Verbalnote Nummer 379 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom
18. November 2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-40 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich des gesamten Spektrums von
strategischer Planung, Forschung, Einsatzanalysen, Training und technischem Fach-
wissen für das Europäische Kommando der Vereinigten Staaten, das Afrikanische
Kommando der Vereinigten Staaten, die U.S. Army Europe und andere Unterstützungs-
kommandos in Europa. Hierzu gehören auch strategische und technische Beurteilun-
gen zur Gewährleistung der Überlebensfähigkeit und der Effektivität des Kernauftrags
der Aufrechterhaltung einsatzbereiter Truppen zur Förderung regionaler Stabilität, auch
indem ermittelt wird, wie gefährdet diese Einsätze durch ein sich änderndes strate-
gisches Umfeld, technischen Fortschritt und das Aufkommen neuer Bedrohungen sind.
Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen dieses Vertrags außerdem umfassende
analytische und Trainingsdienstleistungen zur Schulung von Soldaten dahingehend,
wie man in einer Umgebung mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen
vorgeht.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-
nehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-
nungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und
alle damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 747
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“
(Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung), „Force Protection Analyst“ (Anhang II
Nummer 3 der Rahmenvereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rah-
menvereinbarung), „Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinba-
rung), „Scientist“ (Anhang II Nummer 7 der Rahmenvereinbarung), „Training Specialist“
(Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project Manager“
(Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Be-
freiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS
gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für
die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 23. September
2015 bis 22. März 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72
Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. November 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 379 vom 18. November 2020 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. November 2020 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Mission Essential, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-126-04)
Vom 22. Juni 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 18. Dezember 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Mission Essential, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-126-04) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Dezember 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 749
Auswärtiges Amt Berlin, 18. Dezember 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang
der Verbalnote Nummer 434 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom
18. Dezember 2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Mission Essential, LLC (Auftragnehmer) einen Vertrag über
die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-126-04 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen des Personalunterstützungsvertrags (Staff
Assistance and Support Expertise, SASE) umfangreiche technische und analytische
Dienstleistungen für beim Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten angesie-
delte Einrichtungen im Raum Stuttgart. Die Dienstleistungen umfassen Unterstützung
von Aktivitäten im Rahmen militärischer Zusammenarbeit, Unterstützung und Ver-
besserung von Strategieentwicklung, Entscheidungsfindung, Management und Ver-
waltung, Programm- beziehungsweise Projektmanagement und -verwaltung sowie
Unterstützung bei Verbesserungen im Betrieb von Systemen wie Kommunikations- und
IT-Systemen. Die Arbeitsleistung kann in Form von Informationen, Beratung, Erarbei-
tung von Alternativen, Analysen, Beurteilungen, Empfehlungen, Schulungen und Hilfe-
stellung für das Unterstützungspersonal im Arbeitsalltag erbracht werden. Die im
Rahmen dieses Vertrags beschäftigten Vertragsarbeitnehmer steuern weder die Ein-
satzplanung noch die Ausführung von Plänen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und Zer-
tifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen, den
Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum
Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Mai 2020
bis 29. September 2024 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. Dezember 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 434 vom 18. Dezember 2020 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. Dezember 2020 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 751
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Management Systems International, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-164-01)
Vom 22. Juni 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
14. Januar 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Management Systems International, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-164-01) geschlos-
sen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. Januar 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 14. Januar 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 433 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom
14. Januar 2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesre-
publik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Management Systems International, Inc. (Auftragnehmer)
einen Vertrag über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-164-01 (Vertrag) geschlos-
sen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt fachliche Unterstützung für die Sicherheitszusammenarbeit
von USEUCOM und USAFRICOM in Zusammenhang mit Beurteilung, Überwachung
und Bewertung (Assessment, Monitoring and Evaluation, AM&E) im Rahmen der Pro-
gramme für Sicherheitszusammenarbeit mit anderen Nationen. Die Dienstleistungen
umfassen Planung und Bewertung von Fähigkeiten im Bereich Sicherheitszusammen-
arbeit auf Grundlage von Standards der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit und Entwicklung (OECD), Ermittlung von Lücken und Anforderungen sowie
Entwicklung von Überwachungsprogrammen und -plänen für Projekte und Maßnah-
men der Sicherheitszusammenarbeit. Die Aufgaben umfassen die Ermittlung umfang-
reicher Möglichkeiten für die Fähigkeit zum Aufbau institutioneller Kapazitäten zur
Förderung der Nachhaltigkeit der Sicherheitszusammenarbeit sowie die Erarbeitung
von Logframes, Ursache-Wirkungsanalysen (Theory of Change) und Leistungsindika-
toren zur Fortschrittskontrolle. Der Auftragnehmer erfasst Erfahrungswerte und emp-
fiehlt Verbesserungen zur Stärkung der Fähigkeiten von Partnernationen bei gleichzei-
tiger Reduzierung etwaiger Schwachstellen der NATO.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und Zer-
tifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen, den
Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 753
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Process Analyst“ (Anhang II Nummer 1 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Pro-
ject Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 13. Februar 2020
bis 12. Februar 2025 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 14. Januar 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 433 vom 14. Januar 2021 und diese Antwortnote eine Verein-
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 14. Januar 2021 in Kraft tritt
und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-65)
Vom 22. Juni 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
18. November 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-65) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. November 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 755
Auswärtiges Amt Berlin, 18. November 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang
der Verbalnote Nummer 421 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom
18. November 2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-65 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Labordienstleistungen zur Unterstützung aller medizini-
schen Fachbereiche sowie von Maßnahmen zur Überwachung der Gesundheit beim
Militär, einschließlich der Programme des Verteidigungsministeriums der Vereinigten
Staaten zur Überwachung von Magen-Darm-Erkrankungen und für Studien über
Durchfallerkrankungen bei weltweit Reisenden. Der Auftragnehmer führt Untersuchun-
gen im Rahmen klinischer Labortests und -studien durch.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Medical Services Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum
Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 18. Septem-
ber 2019 bis 31. Oktober 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beige-
fügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. November 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 421 vom 18. November 2020 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. November 2020 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 757
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-75)
Vom 22. Juni 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
18. Dezember 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-75) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Dezember 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 18. Dezember 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang
der Verbalnote Nummer 431 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom
18. Dezember 2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-75 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Beratung für medizinische Behandlungseinrichtungen bei
der Vorbereitung der Akkreditierung und der Aktualisierung regulatorischer Anforde-
rungen in Bezug auf den Infektionsschutz zur Unterstützung des Programms zur
Prävention und Eindämmung von Infektionen. Der Auftragnehmer formuliert Korrektur-
maßnahmen gemäß aktueller Vorgaben und Richtlinien. Der Auftragnehmer ist zu-
ständig für die jährliche Durchführung und Erstellung von Risikobewertungen zum
Infektionsschutz für die medizinischen Behandlungseinrichtungen sowie für die Er-
arbeitung und Koordinierung des jährlichen Plans für das Programm zur Prävention und
Eindämmung von Infektionen auf Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertungen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Medical Services Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 759
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. August 2020
bis 31. Juli 2023 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72
Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. Dezember 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 431 vom 18. Dezember 2020 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. Dezember 2020 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-77)
Vom 22. Juni 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
14. Januar 2021 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-77) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. Januar 2021
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 761
Auswärtiges Amt Berlin, 14. Januar 2021
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 480 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom
14. Januar 2021 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-77 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen bei der 52nd Medical Group am Luftwaf-
fenstützpunkt Spangdahlem zur administrativen Unterstützung der physiotherapeuti-
schen Klinik. Die Dienstleistungen umfassen Terminvergabe und Verwaltung medizini-
scher Akten unter Einhaltung von Verordnungen, Richtlinien und sonstigen lokalen
Vorgaben.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Medical Services Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. September
2020 bis 27. September 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beige-
fügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 14. Januar 2021 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 480 vom 14. Januar 2021 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 14. Januar 2021 in Kraft tritt
und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 763
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Strategic Resources, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-18-05)
Vom 22. Juni 2021
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
18. Dezember 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Strategic Resources, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-18-05) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 18. Dezember 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. Juni 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021
Auswärtiges Amt Berlin, 18. Dezember 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 482 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom
18. Dezember 2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Strategic Resources, Inc. (Auftragnehmer) ei-
nen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreu-
ung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-18-05
(Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt private und vertrauliche nicht-medizinische lösungs-
orientierte Beratungsdienstleistungen zur Unterstützung des „Military and Family Life
Counseling Program“ und damit zur Betreuung aller aktiven Angehörigen des Militärs
und ihrer Familien, einschließlich schwer verletzter Militärangehöriger und deren Fami-
lien. Diese Dienstleistungen ergänzen bestehende Betreuungsleistungen oder -pro-
gramme des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten für aktive Militärange-
hörige sowie für Angehörige der Nationalgarde und Reservisten und ihre Familien.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und sei-
ne Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Family Wellness Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 765
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 17. Mai 2018
bis 16. Mai 2028 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 18. Dezember 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 482 vom 18. Dezember 2020 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 18. Dezember 2020 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juni 2021
Das in Kathmandu am 24. März 2021 unterzeichnete
Abkommen (Vorhaben „Förderung von Solarenergie in
ländlichen und semi-urbanen Räumen II“) zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit
2019 ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 24. März 2021
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juni 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U t e H e i n b u c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021 767
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit 2019
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag ge-
schlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
und
des 31. Dezember 2023.
die Regierung von Nepal –
(3) Die Regierung von Nepal, soweit sie nicht selbst Empfän-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzahlungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal, ansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden
Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber der KfW
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch garantieren.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, Artikel 3
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- Die Regierung von Nepal befreit die KfW von direkten Steuern,
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung
des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vertrags in Nepal erhoben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer oder
in Nepal beizutragen, ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung getragen.
Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- von Nepal übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 251/2019 vom 5. Oktober von Nepal die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
2019 und Verbalnote Nr. 290/2019 vom 2. Dezember 2019) –
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung von Nepal überlässt bei den sich aus der Ge-
Artikel 1 währung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
es der Regierung von Nepal von der Kreditanstalt für Wieder- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
aufbau (KfW) für das Vorhaben „Förderung von Solarenergie in Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
ländlichen und semi-urbanen Räumen II“ einen Finanzierungs- republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
beitrag in Höhe von bis zu 6 000 000 Euro (in Worten: sechs gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs- nehmen erforderlichen Genehmigungen.
würdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Artikel 5
der Regierung von Nepal zu einem späteren Zeitpunkt ermög-
licht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit- Kraft.
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses mens vereinbaren.
Abkommen Anwendung.
(3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
Artikel 2 Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be- beigelegt.
trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
(4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrages zu
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
Regierung von Nepal veranlasst. Die andere Vertragspartei wird
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Kathmandu am 24. März 2021 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Roland Schäfer
Für die Regierung von Nepal
Shreekrishna Nepal
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 2. August 2021
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G 1998 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1997
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 1. Juli 2021
Das Protokoll vom 26. September 1997 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe in der durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 geänderten
Fassung (BGBl. 2003 II S. 130, 132) wird nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls
für
Argentinien am 8. September 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Dezember 2020 (BGBl. II S. 1315).
Berlin, den 1. Juli 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k