442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021
Zwölfte Verordnung
zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 20. Mai 2021
Es verordnen auf Grund 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind,
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a und 8 in Verbindung
struktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Absatz 1
für Arbeit und Soziales,
Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Ab-
satz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 3e – des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschiff- mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt- Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils auch in Verbin-
machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen dung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1 des
§ 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2 von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zu-
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch- letzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Geset-
stabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I zes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1
S. 2186), § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch- Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
stabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005
S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Num-
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc mer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005
des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a
Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-
Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) stabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
eingefügt und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 5 Satz 1 sowie § 3e
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge- Absatz 1 jeweils zuletzt durch Artikel 336 der Ver-
ändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
und digitale Infrastruktur, worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für
– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemein-
Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
sam:
und b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1
Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufga-
bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 1
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen
im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
mer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017
zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
(BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Arti-
und der Schiffspersonalverordnung-Rhein
kel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des
Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und § 3e 1. Folgende von der Zentralkommission für die Rhein-
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom schifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021 443
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung 1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
(Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember „Artikel 1a
1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt
durch Beschluss vom 4. Juni 2020 (Anlage 1 zu Arti- Vorschriften über die Schiffsuntersuchung
kel 1 Satz 1 der Verordnung vom 15. September 2020
§ 1.08 Nummer 3, § 4.07 Nummer 1 Satz 2 Buch-
(BGBl. 2020 II S. 699)) geändert worden ist, werden
stabe b zweiter Spiegelstrich sowie die Anlage 13
hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
Satz 1 zweiter Spiegelstrich und Nummer 2.2 der
a) Beschluss vom 4. Juni 2020 (Protokoll 12); Tabelle der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung – An-
lage zu dieser Verordnung – sowie die nach Artikel 2
b) Beschluss vom 2. und 3. Dezember 2020 (Proto- Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen sind mit
koll 19), soweit die Änderungen zu § 1.17 Num- der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Angabe
mer 1 und 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung „Rheinschiffsuntersuchungsordnung“ auf die in § 1
betroffen sind; Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die
c) Beschluss vom 2. und 3. Dezember 2020 (Proto- durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019
koll 22), soweit die Änderung der Rheinschifffahrts- (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, bezeichneten
polizeiverordnung betroffen ist. Vorschriften in der jeweils geltenden und anzuwenden-
den Fassung bezieht.“
Die Beschlüsse nach Satz 1 Buchstabe a und b
2. Artikel 4 Absatz 4 Nummer 27 Buchstabe g wird wie
werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffent-
folgt gefasst:
licht. Der Beschluss nach Satz 1 Buchstabe c wird
nachstehend als Anlage 3 veröffentlicht. „g) die Meldepflicht nach „§ 12.01 Nummer 1 in Ver-
bindung mit Nummer 2 und 3, Nummer 4, 5, 6
2. Der von der Zentralkommission für die Rhein- Satz 2 oder Nummer 7 bis Nummer 9 erster
schifffahrt in Straßburg gefasste Beschluss vom 2. Spiegelstrich,“.
und 3. Dezember 2020 (Protokoll 22, soweit die Ände-
rung der Schiffspersonalverordnung-Rhein betroffen
Artikel 4
ist) zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
(Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffs- Inkraftsetzen von
personaleinführungsverordnung vom 16. Dezember Beschlüssen der Moselkommission
2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt
durch Beschluss vom 29. Mai 2019 (Anlage 3 zu Folgende von der Moselkommission gefassten Be-
Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 der Verordnung vom schlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizei-
8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907)) geändert verordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Ein-
worden ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. führung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom
Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 4 ver- 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)),
öffentlicht. die zuletzt durch Beschluss vom 8. Juni 2020 (Anlage 2
zu Artikel 3 Satz 1 der Verordnung vom 15. September
2020 (BGBl. 2020 II S. 699)) geändert worden ist, werden
Artikel 2 hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:
Weitere Änderung 1. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.4.-1;
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung 2. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.4.-2;
In § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverord- 3. Beschluss vom 28. November 2019, MK-II-19-5.2.;
nung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 4. Beschluss vom 28. November 2019, MK-II-19-5.3., in
1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt der Fassung des Beschlusses vom 26. November
durch Artikel 1 Nummer 1 dieser Verordnung geändert 2020, MK-II-20-4.5., mit dem in der Nummer 1 des
worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8 Beschlusses MK-II-19-5.3. die Angabe „Satz 3“ in die
der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils Angabe „Satz 2“ geändert worden ist;
geltenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)“ 5. Beschluss vom 8. Juni 2020, MK-I-20-5.4., soweit die
gestrichen. Änderungen der Angabe zu § 3.28 im Inhaltsverzeich-
nis, des § 3.25 Nummer 1 einleitender Satz, der
Artikel 3 §§ 3.28, 6.20 Nummer 1 Buchstabe e, der Anlage 7
Abschnitt I Angabe zu Tafelzeichen C.5 und der An-
Änderung der lage 8 Abschnitt I Nummer 2 zu den Begriffen „Fahr-
Verordnung zur Einführung rinne“ und „Fahrwasser“ der Moselschifffahrtspolizei-
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verordnung betroffen sind;
6. Beschluss vom 26. November 2020, MK-II-20-4.3..
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-
polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II Die Beschlüsse nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 werden
S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom nachstehend als Anlagen 5, 6 und 9 veröffentlicht. Die
15. September 2020 (BGBl. 2020 II S. 699) geändert Beschlüsse nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 werden
worden ist, wird wie folgt geändert: nachstehend als Anlagen 7, 8 und 10 veröffentlicht.
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444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021
Artikel 5 kel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I
S. 1518) geändert worden ist, bezeichneten Vorschrif-
Änderung der
ten in der jeweils geltenden und anzuwendenden
Verordnung zur Einführung
Fassung bezieht.“
der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts- 2. In Artikel 4 Absatz 4 Nummer 24 und Absatz 6 Num-
polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II mer 11 Buchstabe j werden jeweils die Wörter „§ 2.05
S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom Nr. 1 Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 2.05 Num-
15. September 2020 (BGBl. 2020 II S. 699) geändert wor- mer 1“ ersetzt.
den ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 6
1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
Inkrafttreten
„Artikel 1a (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Vorschriften über die Schiffsuntersuchung bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 1.08 Nummer 3 Satzteil vor Buchstabe a und (2) Artikel 4 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6, Satz 3, Artikel 5
Buchstabe a, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe x und Nummer 2 sowie die Anlagen 7, 8 und 10 treten am 1. Juli
Nummer 2 Satz 7, § 1.21 Nummer 4 und § 4.07 Num- 2021 in Kraft.
mer 1 Satz 2 Buchstabe b zweiter Spiegelstrich der
(3) Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b,
Moselschifffahrtspolizeiverordnung – Anlage zu dieser
Satz 2, Artikel 3 Nummer 2, Artikel 4 Satz 1 Nummer 1, 2
Verordnung – sowie die nach Artikel 2 Absatz 2 er-
und 5, Satz 2 sowie die Anlagen 1, 2, 5, 6 und 9 treten am
lassenen Rechtsverordnungen sind mit der Maßgabe
1. Dezember 2021 in Kraft.
anzuwenden, dass sich die Angabe „Rheinschiffs-
untersuchungsordnung“ auf die in § 1 Absatz 8 der (4) Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c, Satz 3,
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. Sep- Nummer 2 sowie die Anlagen 3 und 4 treten am 1. Januar
tember 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Arti- 2022 in Kraft.
Berlin, den 20. Mai 2021
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021 445
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.10a Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Abweichend von § 1.10 müssen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht mitgeführt
werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: .............................................................................................................. - R
SCHIFFSATTEST
– NUMMER: ..................................................................................................................................................................................
– SUK: ..........................................................................................................................................................................................
– GÜLTIG BIS: ..............................................................................................................................................................................
wobei der Hinweis auf die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde in einem Großbuchstaben R nach der einheitlichen
europäischen Schiffsnummer (ENI) besteht.“
2. § 2.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern
dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI).
Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI)
erteilt wurde. Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) ist nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedin-
gungen anzubringen.“
b) Nummer 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„3. Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen und
arabischen Ziffern anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen
Schiffsnummer (ENI) mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen.“
3. § 2.05 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens die einheitliche europäische Schiffs-
nummer (ENI) des Fahrzeugs enthalten.“
4. § 12.01 wird wie folgt gefasst:
„§ 12.01
Meldepflicht
1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 3 genannten
Strecken elektronisch gemäß der im Standard ERI 1.3 festgelegten ERINOT Nachricht melden:
a) Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
b) Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN
beigefügten Verordnung;
c) Fahrzeuge, die Container befördern;
d) Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
e) Kabinenschiffe;
f) Seeschiffe;
g) Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
h) Sondertransporte nach § 1.21.
2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:
a) Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
b) einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und bei Verbänden aller
Fahrzeuge im Verband;
c) Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden Art aller Fahrzeuge gemäß der Nachricht nach Nummer 1;
d) Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
e) Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;
f) Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;
g) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt:
aa) die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;
bb) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts;
cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts;
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446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021
dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
ee) die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel;
h) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container
befördert werden: Art und Menge der Ladung;
i) Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe und ihres Beladungszustandes (beladen oder
unbeladen) sowie jeweilige Stauplanposition und Typ der Container;
j) Containernummer der Gefahrgutcontainer;
k) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen und sofern zutreffend Anzahl der Fahrgäste;
l) Standort, Fahrrichtung;
m) Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
n) Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;
o) Beladehafen;
p) Entladehafen.
3. Die Meldepflicht nach Nummer 1 besteht auf folgenden Strecken, die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel
„Meldepflicht“ gekennzeichnet sind:
a) von Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Gorinchem (km 952,50) und
b) von Pannerden (km 876,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20).
4. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 3 genannten Strecken die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der
Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung auf elektronischem Wege melden.
5. Beim Durchfahren von Schleusen und beim Vorbeifahren an den mit dem Tafelzeichen B.11 gekennzeichneten Melde-
punkten muss der Schiffsführer die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a und c über Sprechfunk auf dem angegebenen
Kanal melden. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe c muss der Schiffsführer die Art des Fahrzeugs oder Verbands
gemäß Anlage 12 angeben.
6. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder
Personen auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.
In jedem Fall muss der Schiffsführer über Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal melden, wenn er mit seinem Fahrzeug
oder Verband in die Strecke, auf der die Meldepflicht gilt, einfährt und diese wieder verlässt.
7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, auf der die Meldepflicht gilt, ist dies der
zuständigen Behörde unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen.
8. Wenn die Fahrt beendet ist, muss der Schiffsführer dies unverzüglich elektronisch melden.
9. Die zuständige Behörde
– kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung
sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen,
– kann bei der Erteilung einer besonderen Erlaubnis für Sondertransporte nach § 1.21 eine Ausnahme von der Meldepflicht
nach Nummer 1 gewähren.“
Beschluss vom 4. Juni 2020 (Protokoll 12)
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Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.17 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Benach-
richtigung der nächsten zuständigen Behörde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der
Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.“
2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Ereignet sich der Unfall in einem Schleusenvorhafen oder in einer Schleuse, ist die Schleusenaufsicht unverzüglich zu
benachrichtigen.“
Beschluss vom 2. und 3. Dezember 2020 (Protokoll 19)
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448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021
Anlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1)
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.01 Buchstabe ah wird wie folgt gefasst:
„ah) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/11. Bei der Anwendung des
ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.“
Beschluss vom 2. und 3. Dezember 2020 (Protokoll 22)
1 Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2021/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von
Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2020-II-1 vom 13. Oktober 2020.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021 449
Anlage 4
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1)
Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
§ 1.01 Nummer 40 wird wie folgt gefasst:
„40. „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/11. Bei der Anwendung des
ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.“
Beschluss vom 2. und 3. Dezember 2020 (Protokoll 22)
1 Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2021/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von
Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2020-II-1 vom 13. Oktober 2020.
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450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021
Anlage 5
(zu Artikel 4 Satz 1)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.01 wird wie folgt geändert:
1. In den Buchstaben ae, af und ag wird jeweils am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
2. Folgende Buchstaben ah und ai werden angefügt:
„ah) „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder
Kabinenschiff;
ai) „Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;“.
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.4.-1)
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Anlage 6
(zu Artikel 4 Satz 1)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 6.29 Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Tagesausflugsschiffen, die für mindestens 100 Fahrgäste zugelassen sind, wenn sie einen regelmäßigen Dienst versehen.
Tagesausflugsschiffe versehen einen regelmäßigen Dienst, wenn sie innerhalb von vier Wochen mindestens vier Fahrten auf
bestimmten Strecken mit festen Haltestellen nach einem von der zuständigen Behörde abgestimmten und der Schifffahrt
mindestens einen Monat vorher bekannt gegebenen Fahrplan durchführen. Bei etwaiger nachträglicher Änderung dieses
Fahrplans ist dasselbe Verfahren anzuwenden.
Das Vorrecht gilt nur für die Schleusen, die nach dem abgestimmten Fahrplan durchfahren werden.“
2. § 6.29 Nummer 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gegenüber Fahrzeugen und Schubverbänden von mehr als jeweils 1 500 t Tragfähigkeit, die ihre Fahrt nach einem mit der
zuständigen Behörde abgestimmten Fahrplan durchführen, kann das Vorrecht von den Tagesausflugsschiffen nur einmal bei jeder
Schleuse geltend gemacht werden.“
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.4.-2)
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Anlage 7
(zu Artikel 4 Satz 1)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.11 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„§ 1.11
Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in
ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a befinden. Es darf auch eine auf elektronischem
Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.“
Beschluss vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.2.)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021 453
Anlage 8
(zu Artikel 4 Satz 1)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.10 Nummer 2 Satz 2 MoselSchPV wird aufgehoben.
Beschluss vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.3.)
in der Fassung des Beschlusses vom 26. November 2020 (MK-II-20-4.5.),
mit dem in der Nummer 1 des Beschlusses MK-II-19-5.3.
die Angabe „Satz 3“ in die Angabe „Satz 2“ geändert worden ist
2. § 2.01 MoselSchPV wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der
Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Die einheitliche
europäische Schiffsnummer ist nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen.“
b) Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d und Satz 2 werden aufgehoben.
c) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer mindestens 20,00 cm,
bei den anderen Zeichen mindestens 15,00 cm betragen.“
3. § 2.05 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„1. Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens die einheitliche europäische Schiffsnummer
des Fahrzeugs enthalten.
2. Abweichend von Nummer 1 sind bei Ankern, die sich am 30. Juni 2021 an Bord von Fahrzeugen befinden, weiterhin die
Nummer des Schiffsattests und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder der Name und
Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs zulässig.
3. Wird die Nummer des Schiffsattests geändert, findet Nummer 2 keine Anwendung mehr.
4. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nur ausnahmsweise auf der Mosel fahren.“
4. In Anlage 10 MoselSchPV werden die Wörter „ou numéro officiel“, „oder amtliche Schiffsnummer“ und „of officieel scheepsnum-
mer“ gestrichen.
Beschluss vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.3.)
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454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021
Anlage 9
(zu Artikel 4 Satz 1)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 3.28 wie folgt gefasst:
„§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im
Fahrwasser ausführen“.
2. § 3.25 Nummer 1 einleitender Satz wird wie folgt gefasst:
„1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen und
dabei stillliegen, müssen führen:“.
3. § 3.28 wird wie folgt gefasst:
„§ 3.28
Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge
und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen
(Anlage 3: Bild 57)
Sondertransporte sowie Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen aus-
führen, können, um auf sich aufmerksam zu machen, mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der
anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen:
ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.
57 57
“.
4. § 6.20 Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) auf Strecken der Wasserstraße, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.“
5. In der Anlage 7 Abschnitt I wird die Angabe zu dem Tafelzeichen C.5 wie folgt gefasst:
„C.5 Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich
die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen.“
6. Anlage 8 Abschnitt I Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Begriff „Fahrrinne“ wird wie folgt gefasst:
„Fahrrinne: Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind,
deren Erhaltung angestrebt wird.“
b) Nach dem Begriff „Fahrrinne“ wird folgender Begriff eingefügt:
„Fahrwasser: Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.“
Beschluss vom 8. Juni 2020 (MK-I-20-5.4.)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021 455
Anlage 10
(zu Artikel 4 Satz 1)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 4.07 Nummer 3 Satz 1 MoselSchPV (deutsche Fassung) wird wie folgt geändert:
„3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland
ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen
mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen.“
Beschluss vom 26. November 2020 (MK-II-20-4.3.)
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456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021
Bekanntmachung
der deutsch-vietnamesischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft
für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Hanoi
Vom 7. April 2021
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 9. April 1998/16. April 1998 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Sozialistischen Republik Vietnam über die Einrichtung
eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für
Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Hanoi ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 16. April 1998
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. April 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Bettina Horstmann
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021 457
Der Botschafter Hanoi, den 9. April 1998
Der Bundesrepublik Deutschland
Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in
Ausführung des Abkommens vom 20. November 1991 zwischen unseren beiden Regie-
rungen über Technische Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über die Einrichtung
eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ)
GmbH vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unterstüt-
zen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung
der Sozialistischen Republik Vietnam die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deut-
schen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH in Hanoi – im Folgen-
den als „Büro“ bezeichnet. Dieses Büro für die deutsche Entwicklungszusammenarbeit
kann auch von anderen deutschen Durchführungsorganisationen genutzt werden.
2. Dem Büro können folgende Aufgaben übertragen werden:
a) Unterstützung der Vorhaben in allen Angelegenheiten der Projektdurchführung;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Durchführung von Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit,
mit denen die GTZ von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt
ist;
c) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben;
d) Vertretung der GTZ vor Ort.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des Büros entsandten
Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.
4. Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen, Hafen-,
Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und
stellt sicher, daß das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-
ungen gelten auf Antrag des Büros auch für in der Sozialistischen Republik Vietnam
beschafftes Material;
b) unterstützt Anträge des Büros auf:
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und Satel-
litenverbindungen;
– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie Ar-
beitsgenehmigungen für Ortskräfte des Büros;
c) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Fa-
milienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkommens
vom 20. November 1991.
5. Das für das Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigentum
der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH. Es geht bei
Auflösung des Büros in das Eigentum der Sozialistischen Republik Vietnam über.
6. Benennung der Durchführungsorganisationen
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.
b) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam beauftragt das Ministerium für
Planung und Investition (MPI) als Ansprechpartner der GTZ.
7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils
um 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf
der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
20. November 1991 auch für diese Vereinbarung.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache abge-
schlossen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des vietnamesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut verbindlich.
Falls sich die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam mit den unter Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
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458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Wolfgang Erck
Seiner Exzellenz
Herrn Nguyen Manh Cam
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Republik Vietnam
Hanoi
Bekanntmachung
der deutsch-vietnamesischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines örtlichen Büros
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Vom 7. April 2021
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 6. Oktober 2003/4. November 2003 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die
Einrichtung eines örtlichen Büros der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 4. November 2003
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. April 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Bettina Horstmann
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021 459
Der Botschafter Hanoi, den 6. Oktober 2003
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Aus-
führung des Abkommens vom 20. November 1991 zwischen unseren beiden Regierungen
über Technische Zusammenarbeit und unter Bezug auf die Vereinbarung vom 9. April 1998
über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Technische Zu-
sammenarbeit (GTZ) GmbH folgende ergänzende Vereinbarung über die Einrichtung eines
örtlichen Büros der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu unterstützen,
vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der
Sozialistischen Republik Vietnam, das bisher allein von der GTZ genutzte Büro der
deutschen Entwicklungszusammenarbeit durch die Einrichtung eines örtlichen Büros
der KfW – im Folgenden als „KfW-Büro“ bezeichnet – auszubauen. Dieses Büro für die
deutsche Entwicklungszusammenarbeit kann auch von anderen deutschen Durchfüh-
rungsorganisationen genutzt werden.
2. Dem KfW-Büro werden folgende Aufgaben übertragen:
a) Unterstützung der Vorhaben der Finanziellen Entwicklungszusammenarbeit in allen
Angelegenheiten der Projektdurchführung;
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Durchführung von Vorhaben der Finanziellen Entwicklungszusam-
menarbeit, mit denen die KfW von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
beauftragt ist;
c) Wahrnehmung projektübergreifender landesbezogener Aufgaben im Zusammen-
hang mit der Durchführung von Vorhaben der Finanziellen Entwicklungszusammen-
arbeit;
d) Vertretung der KfW vor Ort im Zusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben
der Finanziellen Entwicklungszusammenarbeit.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das KfW-Büro;
b) übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Aufgaben des KfW-Büros entsand-
ten Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie für die vom Büro eingestellten Ortskräfte.
4. Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam erbringt folgende Leistungen:
Sie
a) befreit Lieferungen von Material und Fahrzeugen für das Büro von Lizenzen, Hafen-,
Ein-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von Lagergebühren und
stellt sicher, dass das Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-
ungen gelten auf Antrag des KfW-Büros auch für in der Sozialistischen Republik
Vietnam beschafftes Material;
b) unterstützt Anträge des KfW-Büros auf
– Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen einschließlich Funk- und
Satellitenverbindungen;
– Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für das entsandte Personal sowie
Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte des KfW-Büros;
c) gewährt den entsandten Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden
Familienmitgliedern alle Rechte nach Maßgabe des eingangs erwähnten Abkom-
mens vom 20. November 1991 über Technische Zusammenarbeit.
5. Das für das KfW-Büro gelieferte Material einschließlich der Fahrzeuge bleibt im Eigen-
tum der KfW. Es geht bei Auflösung des KfW-Büros in das Eigentum der Sozialistischen
Republik Vietnam über.
6. Benennung der Durchführungsorganisationen
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
KfW, Frankfurt/Main.
b) Die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam beauftragt mit der Durchfüh-
rung ihres Beitrags das Ministerium für Planung und Investition (MPI) als Ansprech-
partner der KfW.
7. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren und verlängert sich jeweils
um 2 weitere Jahre, soweit sie nicht von einer der Vertragsparteien 6 Monate vor Ablauf
der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt wird.
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460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021
8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
20. November 1991 über Technische Zusammenarbeit und der Vereinbarung vom
9. April 1998 über die Einrichtung eines örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für
Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH auch für diese Vereinbarung.
9. Diese Vereinbarung wird in deutscher, vietnamesischer und englischer Sprache ge-
schlossen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des vietnamesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut verbindlich.
Falls sich die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam mit den unter Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Christian-Ludwig Weber-Lortsch
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Republik Vietnam
Herrn Nguyen Dy Nien
Hanoi
Bekanntmachung
des deutsch-kamerunischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. April 2021
Das in Jaunde am 17. Dezember 2020 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit 2019 II (Vorhaben
„Ländliche Infrastruktur II“) ist nach seinem Artikel 5 Ab-
satz 1
am 17. Dezember 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. April 2021
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. S i m o n K o p p e r s
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021 461
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kamerun
über Finanzielle Zusammenarbeit 2019 II
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht
selbst Empfängerin des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige
und
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
die Regierung der Republik Kamerun – schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
über der KfW garantieren.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Kamerun, Artikel 3
Die Regierung der Republik Kamerun befreit die KfW von
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
der Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge in der
zu vertiefen,
Republik Kamerun erhoben werden. In diesem Zusammenhang
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, von der Regierung der Republik Kamerun getragen. Erhobene
besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Republik Kamerun übernommen. Darüber hinaus befreit die
in der Republik Kamerun beizutragen, Regierung der Republik Kamerun die KfW von sonstigen öffent-
lichen Abgaben.
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 293/2019 vom 13. Dezem- Artikel 4
ber 2019) –
Die Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich
sind wie folgt übereingekommen: aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
Artikel 1 verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
der Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von beiden
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
von ingesamt 9 000 000 Euro (in Worten: neun Millionen Euro)
für das Vorhaben „Ländliche Infrastruktur II“ zu erhalten,
Artikel 5
wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
und bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesse- (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
rung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorien- Kraft.
tierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk- Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
tur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt. Regierung der Republik Kamerun veranlasst. Die andere Ver-
tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von
Artikel 2 der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom
Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das (3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von
und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schließenden sechs Monaten schriftlich kündigen.
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften unterliegen. (4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
mens vereinbaren.
(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, so-
weit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusagejahr die (5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2023. men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beigelegt.
Geschehen zu Jaunde am 17. Dezember 2020 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. C o r i n n a F r i c k e
Für die Regierung der Republik Kamerun
Alamine Ousmane Mey
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462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus
Vom 16. April 2021
I.
M o n a c o * hat am 22. Oktober 2020 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats in seiner Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens des Euro-
parats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des
Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) E r k l ä r u n g e n nach Artikel 17 Ab-
satz 6 und Artikel 18 Absatz 5 abgegeben. Die Erklärungen sind ab 22. Oktober
2020 wirksam.
Zudem hat Monaco* am 22. Oktober 2020 V o r b e h a l t e nach Artikel 9
Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 2 und 3 angebracht sowie E r k l ä r u n g e n nach
Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 42 Ab-
satz 2 abgegeben. Die Vorbehalte und Erklärungen werden, sofern kein Vertrags-
staat E i n s p r u c h erhebt, ab 23. Oktober 2021 wirksam.
II.
Ö s t e r r e i c h * hat am 30. März 2021 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats in seiner Eigenschaft als Verwahrer eine E r k l ä r u n g nach Artikel 46
Absatz 1 abgegeben.
Die S l o w a k e i * hat am 3. September 2020 eine E r k l ä r u n g nach Artikel 33
abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. August 2020 (BGBl. II S. 712).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. April 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021 463
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 3. Mai 2021
I.
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computer-
kriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2 für
Schweden* am 1. August 2021
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a und b sowie Artikel 29
Absatz 4 und Erklärungen nach Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe a und Arti-
kel 27 Absatz 2 des Übereinkommens
in Kraft treten.
II.
Die S l o w a k e i* hat am 30. April 2021 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats als Verwahrer des Übereinkommens E r k l ä r u n g e n nach Artikel 35
und 40 des Übereinkommens abgegeben und ihren bei Hinterlegung der Rati-
fikationsurkunde angebrachten V o r b e h a l t zu Artikel 4 Absatz 2 des Über-
einkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 16. Februar 2010, BGBl. II S. 218)
z u r ü c k g e n o m m e n. Die Rücknahme wurde am 30. April 2021 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. März 2020 (BGBl. II S. 287).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. Mai 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
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464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 2021
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 1998 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats
über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung
mittels Computersystemen begangener Handlungen
rassistischer und fremdenfeindlicher Art
Vom 4. Mai 2021
Das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europarats
vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisie-
rung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und frem-
denfeindlicher Art (BGBl. 2011 II S. 290, 291) wird nach seinem Artikel 10 Absatz 2
für
Schweden* am 1. August 2021
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten Vorbehalts nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a des Zusatzprotokolls
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. März 2019 (BGBl. II S. 296).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 4. Mai 2021
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
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