346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020
Zehnte Verordnung
zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 2. Juni 2020
Es verordnen auf Grund Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a und Nummer 8 in
Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b,
Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005
Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbin-
(BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 2 zuletzt durch
dung mit Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3e
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom
Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschiff-
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3e Ab-
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes
machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen
vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden
§ 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch
sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März
Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium für Ver-
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005
kehr und digitale Infrastruktur und das Bundesminis-
(BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a
terium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-
gemeinsam:
stabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Num-
mer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 Artikel 1
(BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 6a Inkraftsetzen von Beschlüssen
durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. No- der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
vember 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt und § 3e Ab-
Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschiff-
satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes
fahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der
vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1
sind, das Bundesministerium für Verkehr und digitale
der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-
Infrastruktur,
polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom
Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a 29. Mai 2019 (Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1
und b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 8. November 2019
Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufga- (BGBl. 2019 II S. 907)) geändert worden ist, werden hier-
bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom mit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 1. Beschluss vom 28. Oktober 2019 (Protokoll 18 der
im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Num- Sitzung vom 4. Dezember 2019);
mer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017
(BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt 2. Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuch- Sitzung vom 4. Dezember 2019), soweit die Änderun-
stabe bb des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I gen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen
S. 962) geändert und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Arti- sind;
kel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 25. April 2017 3. Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der
(BGBl. I S. 962) geändert worden sind, das Bundes- Sitzung vom 4. Dezember 2019), soweit die Änderun-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im gen des § 3.25 Nummer 1 einleitender Satz, § 3.28,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit § 6.20 Nummer 1 Buchstabe e, Anlage 7 Abschnitt I
und Soziales, Angabe zu dem Tafelzeichen C.5 und Anlage 8 Ab-
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung schnitt I Nummer 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-
mit Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Nummer 1 nung betroffen sind.
Buchstabe a und b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 3
Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1 des Binnenschiff- veröffentlicht.
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen Artikel 2
§ 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom Änderung der
25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 5 Verordnung zur Einführung
Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb des Ge- Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrts-
setzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, polizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II
§ 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
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8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert wor- vom 30. April 2019 (BGBl. 2019 II S. 282) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: den ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:
1. In Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1.10 1. Beschluss vom 27. November 2018, MK-II-18-5.6.,
Nr. 1 Buchstabe m“ durch die Angabe „§ 1.11 Num- unter Berücksichtigung des im Umlaufverfahren gefass-
mer 2 Satz 1“ ersetzt. ten Beschlusses vom 6. Mai 2020, MK-I-20-5.3-1-1,
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: über das Hinausschieben des Inkrafttretens auf den
1. Juli 2021;
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.2.;
„(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer 3. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.3., unter Be-
Anordnung vorübergehender Art der Zentralkom- rücksichtigung des Beschlusses vom 28. November
mission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der 2019, MK-II-19-5.7., über die Neufassung des Ände-
Anlage durch Rechtsverordnung in dringenden rungsbefehls zu § 4.06 Nummer 1 Moselschifffahrts-
Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der An- polizeiverordnung;
lage abweichende Regelung vorübergehend bis zur
4. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.5.;
Dauer von drei Jahren zu treffen.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 1.10 Nr. 4“ durch 5. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.6., unter Be-
die Angabe „§ 1.10 Satz 2“ ersetzt. rücksichtigung des Beschlusses vom 28. November
2019, MK-II-19-5.7., über die Aufhebung der Num-
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert: mer 7 und Anpassung der weiteren Nummerierung.
a) In Absatz 4 werden die Nummern 7 und 8 durch die Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 4 bis 8
folgenden Nummern 7 bis 8a ersetzt: veröffentlicht.
„7. nicht sicherstellt, dass sich die in § 1.10 Satz 1
in Verbindung mit Anlage 13 oder § 1.10a Num- Artikel 4
mer 2 Satz 2 genannten Urkunden oder sons-
tigen Unterlagen an Bord befinden oder entge- Änderung der
gen § 1.10 Satz 2 eine Urkunde oder sonstige Verordnung zur Einführung
Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aus- der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
händigt,
Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrts-
8. ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen polizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II
§ 1.11 Nummer 1 ein Abdruck der dort ge- S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
nannten Verordnungen nicht an Bord befindet, 30. April 2019 (BGBl. 2019 II S. 282) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
8a. ein Fahrzeug, das mit einer Schiffsfunkstelle
nach § 4.05 der Anlage ausgerüstet ist, führt, 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
auf dem sich entgegen § 1.11 Nummer 2 ein
Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrts- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
funk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil „(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und
Rhein/Mosel, nicht an Bord befindet,“. Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer
b) In Absatz 6 wird die Nummer 2 durch die folgenden Anordnung vorübergehender Art der Moselkom-
Nummern 2 und 2a ersetzt: mission nach § 1.22a der Anlage durch Rechts-
verordnung in dringenden Fällen oder zu Ver-
„2. nicht dafür sorgt, dass sich die in § 1.10 Satz 1 suchszwecken eine von der Anlage abweichende
in Verbindung mit Anlage 13 oder § 1.10a Num- Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei
mer 2 Satz 2 genannten Urkunden oder sons- Jahren zu treffen.“
tigen Unterlagen an Bord befinden oder die in
§ 1.10a Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 genann- b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
ten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle
verfügbar sind, „(7) Zuständige Behörde für die Entgegennahme
der Meldungen nach § 9.05 Nummer 3 Satz 1 der
2a. die in § 1.10a Nummer 1 Satz 5 genannten Anlage ist die Revierzentrale der Generaldirektion
Schiffspapiere nicht aufbewahrt,“. Wasserstraßen und Schifffahrt in Oberwesel.“
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Inkraftsetzen von a) Absatz 3 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
Beschlüssen der Moselkommission „16. entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbin-
Folgende von der Moselkommission in ihren Plenar- dung mit Nummer 3, Radar benutzt,“.
sitzungen in Koblenz, Senningen und Nancy gefassten b) Absatz 4 Nummer 30 Buchstabe f wird wie folgt
Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizei- gefasst:
verordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur
Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom „f) die Meldepflicht nach § 9.05 Nummer 1 in Ver-
3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), bindung mit Nummer 2, Nummer 3 Satz 2,
die zuletzt durch Beschluss vom 27. November 2018 Nummer 4 bis 9, Nummer 11 oder Nummer 12
(Anlage 7 zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 7 der Verordnung oder“.
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Artikel 5 Artikel 6
Änderung der Inkrafttreten
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (1) Artikel 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5, die in Artikel 3
Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Beschlüsse und Arti-
Artikel 3 Absatz 1 der Rheinschiffspersonaleinführungs-
kel 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a
verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II
treten am 1. Juli 2020 in Kraft.
S. 1300), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
6. Juni 2019 (BGBl. 2019 II S. 474) geändert worden ist, (2) Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, die in Artikel 1
wird wie folgt gefasst: Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Beschlüsse und Arti-
kel 2 Nummer 1, 2 Buchstabe b und Nummer 3 treten am
„(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- 1. Dezember 2020 in Kraft.
fahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung
vorübergehender Art der Zentralkommission für die (3) Artikel 3 Satz 1 Nummer 1, die in Artikel 3 Satz 1
Rheinschifffahrt nach § 1.02 der Schiffspersonalverord- Nummer 1 genannten Beschlüsse und Artikel 4 Num-
nung-Rhein durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen mer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b treten
oder zu Versuchszwecken eine von der Schiffspersonal- am 1. Juli 2021 in Kraft.
verordnung-Rhein abweichende Regelung vorüberge- (4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der
hend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.“ Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. Juni 2020
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020 349
Anlage 1
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.11 wird wie folgt gefasst:
„§ 1.11
Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord
An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in
ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a befinden. Es darf auch eine auf elektronischem
Wege jederzeit lesbare Fassung sein.“
Beschluss vom 28. Oktober 2019 (Protokoll 18 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020
Anlage 2
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1.10 wird wie folgt gefasst:
„1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord“.
b) Nach der Angabe zu § 1.10 wird die Angabe zu § 1.10a wie folgt eingefügt:
„1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord“.
c) Die Angabe zu § 1.11 wird wie folgt gefasst:
„1.11 Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord“.
d) Nach der Angabe zu Anlage 12 wird die Angabe zu Anlage 13 wie folgt angefügt:
„Anlage 13: Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV“.
Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
2. § 1.10 wird wie folgt gefasst:
„§ 1.10
Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Be-
stimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden. Sie sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden aus-
zuhändigen.“
Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
3. Nach § 1.10 wird § 1.10a wie folgt eingefügt:
„§ 1.10a
Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge
in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord
1. Abweichend von § 1.10 müssen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht mitgeführt
werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: ............................................................................................................. - R
SCHIFFSATTEST
– NUMMER: ................................................................................................................................................................................
– SUK: .........................................................................................................................................................................................
– GÜLTIG BIS: .............................................................................................................................................................................
wobei der Hinweis auf die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde in einem Großbuchstaben R nach der einheitlichen euro-
päischen Schiffsnummer besteht.
Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen
oder eingekörnt sein.
Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren
Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.
Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel, mit Ausnahme des Buchstabens R, mit denen im Schiffsattest des
Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel
eingeschlagen ist.
Die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung muss der Eigentümer des Schubleiters auf-
bewahren.
Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 5.4 dieser Verordnung kann verzichtet werden, wenn zusätzlich
die Typgenehmigungsnummer der Motoren auf der Metalltafel angebracht ist.
2. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.24 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung
vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht an Bord mit-
geführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt
werden darf, an Bord mitführen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020 351
3. Von der Pflicht, ein Bordbuch nach Anlage 13 Nummer 2.2 dieser Verordnung mitzuführen, sind Schlepp- und Schubboote,
die nur in Häfen verkehren, sowie unbemannte Schubleichter, Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ausgenommen.“
Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
4. § 1.11 wird wie folgt gefasst:
„§ 1.11
Mitführen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
1. An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung,
in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a, befinden. Es darf auch eine auf elek-
tronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.
2. An Bord eines jeden Fahrzeugs, das mit einer Schiffsfunkstelle nach § 4.05 ausgerüstet ist, muss sich ein Abdruck des Hand-
buchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem
Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.“
Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
5. Nach der Anlage 12 wird Anlage 13 wie folgt angefügt:
„Anlage 13
VERZEICHNIS DER
MITZUFÜHRENDEN URKUNDEN UND SONSTIGEN UNTERLAGEN NACH § 1.10 RHEINSCHPV
In der Spalte „Rechtsgrundlage“ der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Ver-
waltungsvereinbarungen verwiesen:
– Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV),
– Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO),
– Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN),
– Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN),
– Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI),
– Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen, geschlossen am 15. Februar 1966 in Genf (Übereinkommen vom
15. Februar 1966),
– Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk.
Mitführen von Urkunden und
Kategorie Rechtsgrundlage
sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV
1. Fahrzeuge
1.1 das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig RheinSchUO § 1.04
anerkanntes Zeugnis
1.2 die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde Beschluss ZKR 2015-II-10
1.3 der Eichschein des Fahrzeugs Übereinkommen vom
15. Februar 1966
2. Besatzung
2.1 ein für die zu befahrende Strecke nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf RheinSchPersV § 3.02
dem Rhein erteiltes Rheinpatent oder als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeug-
nis und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte
Schifferdienstbuch oder ein nach dieser Verordnung erteiltes großes Patent oder als
gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis; bei als gleichwertig anerkannten
Schiffsführerzeugnissen hat der Schiffsführer auf bestimmten Streckenabschnitten
zusätzlich das nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ge-
forderte Streckenzeugnis mitzuführen
2.2 das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch, einschließlich der Bescheinigung nach RheinSchPersV § 3.13
Anlage A4 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie
der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bord-
buch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden
hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungs-
ordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis
verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder
Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Dritt-
staates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden;
anerkannte Bordbücher sind mindestens in einer der Amtssprachen der ZKR zu
führen
2.3 die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher RheinSchPersV § 3.13
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020
Mitführen von Urkunden und
Kategorie Rechtsgrundlage
sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV
2.4 ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als RheinSchPersV § 6.03
gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis; dieses Dokument ist an Bord nicht erforder-
lich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung „Radar“ oder ein anderes Schiffsführer-
zeugnis, das nach dieser Verordnung zugelassen ist, die entsprechende Eintragung
enthält; wenn die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt das Schiffsführerzeugnis
und das Radarzeugnis eines Staates als gleichwertig anerkannt hat, wird das Radar-
zeugnis nicht gefordert, sofern das Schiffsführerzeugnis einen entsprechenden Ver-
merk enthält
2.5 ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen Regionale Vereinbarung
über den Binnenschiff-
fahrtsfunk Anhang 5
2.6 die Bescheinigungen, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vor- RheinSchPersV § 5.01ff
geschrieben sind
2.7 bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des RheinSchPersV § 4a.02
Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind
3. Fahrtgebiete
3.1 die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der ES-TRIN Artikel 23.01
Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf
3.2 auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über ES-TRIN Artikel 28.04
110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimm- Nummer 2 Buchstabe c
fähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine
Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimm-
fähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist
4. Navigations- und Informationsgeräte
4.1 die Bescheinigung über Einbau und Funktion der Radaranlage ES-TRIN Artikel 7.06
Nummer 1
ES-TRIN Anlage 5
Abschnitt III Artikel 9
und Abschnitt VI
4.2 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Wendeanzeigers ES-TRIN Artikel 7.06
Nummer 1
ES-TRIN Anlage 5
Abschnitt III Artikel 9
und Abschnitt VI
4.3 die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten ES-TRIN Artikel 7.06
Nummer 3
ES-TRIN Anlage 5
Abschnitt IV Artikel 2
Nummer 9
4.4 die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vor- ES-TRIN Anlage 5
geschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers Abschnitt V Artikel 1 und 2
Nummer 6
4.5 die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“
5. Ausrüstungen
5.1 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen Steuer- ES-TRIN Artikel 6.09
einrichtungen Nummer 5
5.2 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren ES-TRIN Artikel 7.12
Steuerhauses Nummer 12
5.3 die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und ES-TRIN Artikel 8.01
sonstigen Druckbehälter Nummer 2
5.4 die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und ES-TRIN Artikel 9.01
die Kopie des Motorparameterprotokolls Nummer 3
5.5 die Unterlagen über elektrische Anlagen ES-TRIN Artikel 10.01
Nummer 2
5.6 die Bescheinigung für die Drahtseile ES-TRIN Artikel 13.02
Nummer 3 Buchstabe a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020 353
Mitführen von Urkunden und
Kategorie Rechtsgrundlage
sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV
5.7 die Prüfkennzeichnung der tragbaren Feuerlöscher ES-TRIN Artikel 13.03
Nummer 5
5.8 die Prüfbescheinigungen über fest installierte Feuerlöschanlagen ES-TRIN Artikel 13.04
Nummer 8
ES-TRIN Artikel 13.05
Nummer 9
5.9 die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über Krane ES-TRIN Artikel 14.12
Nummer 6, 7 und 9
5.10 die Bescheinigung über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ES-TRIN Artikel 17.13
5.11 der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der Bordkläranlage ES-TRIN Artikel 18.01
Nummer 5 und 9
5.12 bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung ES-TRIN Artikel 30.03
und die Sicherheitsrolle Nummer 1 und Anlage 8
Nummer 1.4.9
6. Ladung und Abfälle
6.1 die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden ADN Unterabschnitt 8.1.2.1,
8.1.2.2 und 8.1.2
6.2 bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften ES-TRIN Artikel 27.01
Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für Nummer 2
den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den (Beschreibung der Unter-
jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall lagen und Sichtvermerk der
jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens Untersuchungskommission)
ES-TRIN Artikel 28.03
Nummer 3
(Ergebnis der Berechnung
bei Containerschiffen)
RheinSchPV § 1.07
Nummer 5
(Ergebnis der Stabilitäts-
prüfung und Stauplan)
6.3 das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch RheinSchPV § 15.05
und Anlage 10
CDNI Anlage 2
(Anwendungsbestimmung)
Teil A Artikel 2.03
und Anhang I
6.4 der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttrans- CDNI Anlage 2
aktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der (Anwendungsbestimmung)
letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Be- Teil A Artikel 3.04
zugsnachweis mitzuführen Nummer 1
6.5 die Entladebescheinigung RheinSchPV § 15.08
Nummer 2
CDNI Anlage 2 und Teil B,
Muster des Anhangs IV “.
Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 16 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020
Anlage 3
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 3)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 3.25 Nummer 1 einleitender Satz wird wie folgt gefasst:
„1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen und
dabei stillliegen, müssen führen:“.
Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
2. § 3.28 wird wie folgt gefasst:
„§ 3.28
Zusätzliche Bezeichnung
der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen
(Anlage 3: Bild 57)
In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können mit Erlaubnis der
zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen:
ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.
57 57
“.
Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
3. § 6.20 Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) auf Strecken der Wasserstraße, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.“
Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
4. In der Anlage 7 Abschnitt I wird die Angabe zu dem Tafelzeichen C.5 wie folgt geändert:
„C.5 Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich
die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen.“
Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
5. Anlage 8 Abschnitt I Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Begriff „Fahrrinne“ wird wie folgt gefasst:
„Fahrrinne: Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind,
deren Erhaltung angestrebt wird.“
b) Nach dem Begriff „Fahrrinne“ wird folgender Begriff eingefügt:
„Fahrwasser: Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.“
Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Protokoll 17 der Sitzung vom 4. Dezember 2019)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020 355
Anlage 4
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 1)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
„Anlage 12: Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten“.
Beschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.6.) unter Berücksichtigung
des Beschlusses vom 6. Mai 2020 (MK-I-20-5.3-1-1)
2. § 9.05 der MoselSchPV wird wie folgt geändert:
„§ 9.05
Meldepflicht
1. Die Schiffsführer der Verbände und der nachfolgend aufgeführten Fahrzeuge müssen sich vor der Einfahrt in die unter Num-
mer 11 genannten Strecken oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecken auf dem bekannt gegebenen Kanal über
Sprechfunk melden:
a) Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
b) Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN bei-
gefügten Verordnung;
c) Fahrzeuge, die Container befördern;
d) Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
e) Kabinenschiffe;
f) Seeschiffe;
g) Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
h) Sondertransporte nach § 1.21.
2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:
a) Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
b) einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und
bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
c) Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden, Art aller Fahrzeuge gemäß Anlage 12;
d) Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
e) Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;
f) Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;
g) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt:
aa) die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;
bb) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts;
cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts;
dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
ee) die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel;
h) bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container
befördert werden: Art und Menge der Ladung;
i) Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe, ihres Types und ihres Beladungszustandes (beladen
oder unbeladen) und die jeweilige Stauplanposition der Container;
j) Containernummer der Gefahrgutcontainer;
k) Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
l) Standort, Fahrtrichtung;
m) Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
n) Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;
o) Beladehafen;
p) Entladehafen.
3. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder
Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall
muss der Schiffsführer seiner Meldepflicht nach Nummer 1 genügen.
4. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet,
a) muss die Meldung gemäß dem Standard für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden
Fassung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt erfolgen,
b) ist abweichend von Nummer 2 Buchstabe c der Typ des Fahrzeugs oder Verbands gemäß dem in Buchstabe a genannten
Standard anzugeben.
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020
5. Die Meldung nach Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben von Buchstabe l und m muss bei folgenden Fahrzeugen auf
elektronischem Wege erfolgen:
a) Verbänden und Fahrzeugen, die Container an Bord haben,
b) Verbänden und Fahrzeugen, bei denen mindestens ein Fahrzeug zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks be-
stimmt ist, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN bei-
gefügten Verordnung.
6. Unterbricht ein Verband oder ein Fahrzeug nach Nummer 1 die Fahrt für mehr als zwei Stunden, hat der Schiffsführer dies
der zuständigen Behörde nach Nummer 11 unverzüglich zu Beginn und am Ende der Unterbrechung über Sprechfunk mit-
zuteilen.
7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, wo die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen
Behörde nach Nummer 11 unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung der Angaben ist über Sprechfunk, schriftlich oder auf
elektronischem Wege zu übermitteln.
8. Folgende Fahrzeuge oder Verbände, die in die Mosel einfahren, müssen an den weiteren Meldepunkten in ihrer Fahrtrichtung
nur noch die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c wiederholen:
a) Fahrzeuge oder Verbände, die bereits eine vollständige Meldung nach Nummer 2 abgegeben haben,
b) Fahrzeuge oder Verbände, die bereits auf dem Rhein eine Meldung nach § 12.01 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
abgegeben haben,
c) Fahrzeuge oder Verbände, die bereits auf der Saar eine Meldung nach § 20.15 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
abgegeben haben.
Bei Verbänden müssen diese Angaben nur für das Fahrzeug mitgeteilt werden, das die Hauptantriebskraft stellt.
9. Unabhängig der Verpflichtung nach Nummer 1 müssen sich die Schiffsführer aller Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen
Fähren und Kleinfahrzeuge, auf dem von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Kanal bei Vorbeifahrt am Tafelzeichen
B.11 in ihrer Fahrtrichtung melden und die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a bis c machen. Bei Verbänden müssen
diese Angaben nur für das Fahrzeug mitgeteilt werden, das die Hauptantriebskraft stellt.
10. Die meldepflichtige Moselstrecke nach Nummer 1 sowie die Meldepunkte innerhalb dieser Strecke sind mit dem Tafel-
zeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel „Meldepflicht“ gekennzeichnet.
11. Auf den Strecken
a) Moselmündung (km 0) bis Sauermündung (km 205,87),
b) Sauermündung (km 205,87) bis Apach (km 242,21) und
c) Apach (km 242,21) bis zur Schleuse Metz (km 296,88),
die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel „Meldepflicht“ gekennzeichnet sind, gilt die Meldepflicht nach Nummer 1
mit folgenden Maßgaben:
– auf der Strecke nach Buchstabe a sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die Revierzentrale Oberwesel
zu übermitteln,
– auf der Strecke nach Buchstabe b sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die jeweiligen Schleusen zu
übermitteln,
– auf der Strecke nach Buchstabe c sind die Angaben nach Nummer 2 vom Schiffsführer an die Leitzentrale Kœnigsmacker
zu übermitteln.
12. Die zuständige Behörde kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN bei-
gefügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.“
Beschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.6.) unter Berücksichtigung
des Beschlusses vom 6. Mai 2020 (MK-I-20-5.3-1-1)
3. Die Anlage 12 wird hinzugefügt:
„Anlage 12
VERZEICHNIS DER FAHRZEUG- UND VERBANDSARTEN
Bezeichnung:
– Tankmotorschiff
– Gütermotorschiff
– Kanalpeniche
– Schleppboot
– Schubboot
– Tankschleppkahn
– Güterschleppkahn
– Tankschubleichter
– Güterschubleichter
– Trägerschiffsleichter
– Tagesausflugsschiff
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020 357
– Kabinenschiff
– Schnelles Schiff
– Schwimmendes Gerät
– Baustellenfahrzeug
– Sportfahrzeug
– Schubverband
– Gekuppelte Fahrzeuge
– Schleppverband
– Fahrzeug (Typ unbekannt)“.
Beschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.6.) unter Berücksichtigung
des Beschlusses vom 6. Mai 2020 (MK-I-20-5.3-1-1)
4. Die von der Moselkommission getroffenen Beschlüsse MK-II-15.4.2, MK-I-17.5.4 (soweit Änderungen zu § 9.05 Moselschifffahrts-
polizeiverordnung betroffen sind) und MK-I-18.5.6. werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Beschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.6.) unter Berücksichtigung
des Beschlusses vom 6. Mai 2020 (MK-I-20-5.3-1-1)
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020
Anlage 5
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 2)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1.22 wird wie folgt gefasst:
„1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde“.
b) In den Angaben zu Kapitel 1 wird nach der Angabe zu § 1.22 folgende Angabe zu § 1.22a eingefügt:
„1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission“.
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.2.)
2. § 1.22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde“.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.2.)
3. Nach § 1.22 wird folgender § 1.22a eingefügt:
„§ 1.22a
Anordnungen vorübergehender Art der Moselkommission
Die Moselkommission kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen,
wenn es notwendig erscheint,
a) in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
b) um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.“
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.2.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020 359
Anlage 6
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 3)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 4.06 Nummer 1 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar benutzen, wenn
a) sie mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Artikel 7.06 Num-
mer 1 ES-TRIN ausgerüstet sind. Das gilt auch für Inland ECDIS Geräte, die unter Verwendung von Inland ECDIS beim
Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild betrieben werden können (Navigationsmodus). Die Geräte müssen in
gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein
zugelassenen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren brauchen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der
Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein;
b) sich an Bord eine Person befindet, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als
gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt; bei guter Sicht kann jedoch Radar zu Übungszwecken verwendet werden,
auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet.“
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.3.) unter Berücksichtigung
des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
2. § 4.06 Nummer 3 MoselSchPV wird neu hinzugefügt:
„3. Kleinfahrzeuge, die Radar nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang
geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.“
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.3.) unter Berücksichtigung
des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020
Anlage 7
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 4)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Die Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt E wird wie folgt geändert:
1. Die Angaben zu Zeichen E.3 werden wie folgt gefasst:
„E.3 Wehr
“.
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.5.)
2. Das bisherige Zeichen E.4 wird das Zeichen E.4a.
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.5.)
3. Nach dem Zeichen E.4a wird folgendes Zeichen E.4b eingefügt:
„E.4b Frei fahrende Fähre
“.
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.5.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020 361
Anlage 8
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 5)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. In § 1.01 MoselSchPV wird Buchstabe aj (neu) wie folgt hinzugefügt:
„aj) „ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der gültigen Fassung, der vom
Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde.
Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen.“.
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
2. § 1.07 Nummer 4 Satz 5 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach Artikel 27.01 ES-TRIN mitführen.“
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
3. § 1.08 Nummer 4, 5 und 6 MoselSchPV werden wie folgt gefasst:
„4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 im Schiffsattest oder in der als Ersatz zugelassenen Urkunde
eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene
und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter sind nur Feststoffwesten
nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig.
5. Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei still-
liegenden Fahrzeugen geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:
a) zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
b) beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
c) beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
d) bei Fahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,
e) bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, oder
f) wenn die Be- und Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.
Sind Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.
6. Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2
ES-TRIN tragen:
a) beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
b) bei Aufenthalt im Beiboot,
c) bei Arbeiten außenbords oder
d) bei Aufenthalt und Arbeit an Deck und im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden
oder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.
Außenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffs-
verkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.“
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
4. § 1.10 Nummer 1 Buchstaben c, i, y, z und ad MoselSchPV werden wie folgt gefasst:
„c) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage A4 der Verordnung über das
Schiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus
dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, oder die als Ersatz
zugelassene Urkunde,“
„i) die nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN erforderliche Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und
Wendeanzeiger,“
„y) die Bescheinigung für die nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a ES-TRIN vorgeschriebenen Drahtseile,“
„z) der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c
ES-TRIN geforderte Nachweis,“
„ad) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene
Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle,“.
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
5. § 1.10 Nummer 3 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„3. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.24 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung
vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese
müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein.
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020
Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der
Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen.“
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
6. § 2.04 Nummer 1 und 2 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„1. An allen Fahrzeugen – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge – müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten
Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer“ die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten
über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in den
Artikeln 4.04, 4.05 und 22.09 ES-TRIN oder in anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten geregelt.
Bei Kanalpenichen (péniches Freycinet) können die Einsenkungsmarken auf jeder Seite durch mindestens eine Eichplatte
oder eine Eichmarke, die nach dem Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe angebracht sind, ersetzt werden.
2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1,00 m erreichen kann – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und Kanalpenichen (péniches
Freycinet) – müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung sind in den Artikeln 4.06
und 22.09 ES-TRIN geregelt.“
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
7. § 4.07 Nummer 1 Satz 1 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN ausgerüstet sein.“
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
8. § 4.07 Nummer 6 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN, ein nach den
Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der
Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen
Norm IEC 62287-1 oder 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten
Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten
des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.“
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
9. § 7.01 Nummer 5 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„5. Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen
keine anderen Einrichtungen benutzt werden.
Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d
ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein.
Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein
geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.“
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
10. § 8.01 Nummer 2 und 3 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„2. Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren,
wenn sie die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 2 ES-TRIN erfüllen.
Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach
Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügen.
3. Fahrgastschiffe mit einer Länge über 110,00 m bis 135,00 m dürfen die Mosel nur befahren, wenn sie die Anforderungen
des Artikels 28.04 Nummer 3 ES-TRIN erfüllen.
Sie müssen einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach
Artikel 28.04 Nummer 3 Buchstabe a bis e ES-TRIN genügen.“
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
11. § 11.06 Nummer 1 Buchstabe d MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„d) eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN oder einer gleichwertigen Vorschrift der Mosel-
uferstaaten genutzt wird.“
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
12. § 11.06 Nummer 2 Buchstabe a MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„a) die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN oder einer gleichwertigen
Vorschrift der Moseluferstaaten,“.
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.6.) unter Berücksichtigung
des Beschlusses vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.7.)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020 363
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 14. Mai 2020
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für
Kenia am 2. August 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Januar 2020 (BGBl. II S. 116).
Berlin, den 14. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zum Washingtoner Artenschutzabkommen
Vom 14. Mai 2020
T h a i l a n d * hat am 24. Februar 2020 gegenüber der Schweizerischen
Eidgenossenschaft in deren Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens
vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei
lebender Tiere und Pflanzen in der Fassung der Änderung vom 22. Juni 1979
(BGBl. 1975 II S. 773, 777; 1995 II S. 771) die Geltungsdauer von zwei V o r -
b e h a l t e n konkretisiert.
M a u r i t i u s * hat am 10. Januar 2020 E i n s p r u c h gegen die vom V e r e i -
n i g t e n K ö n i g r e i c h erklärte territoriale Anwendbarkeit auf das Britische
Territorium im Indischen Ozean erhoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 2012 (BGBl. II S. 725).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Verwahrers unter
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/voelkerrecht/internationale-vertraege/depositar.html
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 14. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020 363
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 14. Mai 2020
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für
Kenia am 2. August 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Januar 2020 (BGBl. II S. 116).
Berlin, den 14. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zum Washingtoner Artenschutzabkommen
Vom 14. Mai 2020
T h a i l a n d * hat am 24. Februar 2020 gegenüber der Schweizerischen
Eidgenossenschaft in deren Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens
vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei
lebender Tiere und Pflanzen in der Fassung der Änderung vom 22. Juni 1979
(BGBl. 1975 II S. 773, 777; 1995 II S. 771) die Geltungsdauer von zwei V o r -
b e h a l t e n konkretisiert.
M a u r i t i u s * hat am 10. Januar 2020 E i n s p r u c h gegen die vom V e r e i -
n i g t e n K ö n i g r e i c h erklärte territoriale Anwendbarkeit auf das Britische
Territorium im Indischen Ozean erhoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Juli 2012 (BGBl. II S. 725).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Verwahrers unter
https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/voelkerrecht/internationale-vertraege/depositar.html
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 14. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von Paris
Vom 14. Mai 2020
Das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II
S. 1082, 1083) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Kirgisistan am 19. März 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Februar 2020 (BGBl. II S. 165).
Berlin, den 14. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens der WHO
zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Vom 15. Mai 2020
Das Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung
des Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538, 1539) wird nach seinem Artikel 36
Absatz 2 für
Andorra am 9. August 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. November 2019 (BGBl. II S. 1130).
Berlin, den 15. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von Paris
Vom 14. Mai 2020
Das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II
S. 1082, 1083) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für
Kirgisistan am 19. März 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Februar 2020 (BGBl. II S. 165).
Berlin, den 14. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Rahmenübereinkommens der WHO
zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Vom 15. Mai 2020
Das Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung
des Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538, 1539) wird nach seinem Artikel 36
Absatz 2 für
Andorra am 9. August 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. November 2019 (BGBl. II S. 1130).
Berlin, den 15. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020 365
Bekanntmachung
zum Europäischen Übereinkommen
über die Zustellung von Schriftstücken
in Verwaltungssachen im Ausland sowie
zum Europäischen Übereinkommen
über die Erlangung von Auskünften und Beweisen
in Verwaltungssachen im Ausland
Vom 19. Mai 2020
Zum Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zu-
stellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II
S. 533, 535) sowie zum Europäischen Übereinkommen vom 15. März 1978 über
die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
(BGBl. 1981 II S. 533, 550) hat die B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d dem
Generalsekretär des Europarats am 5. Mai 2020 nachstehende Änderung bezüg-
lich der Z e n t r a l e n B e h ö r d e n notifiziert:
Baden-Württemberg
Regierungspräsidium Freiburg
Bissierstraße 7
79114 Freiburg i.Br.
Postanschrift
Regierungspräsidium Freiburg
79083 Freiburg i.Br.
Tel.: (07 61) 2 08-0
Fax: (07 61) 2 08-39 42 00
E-Mail: amtshilfe.ausland@rpf.bwl.de
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
12. Juni 2019 (BGBl. II S. 735) und vom 19. Dezember 2012 (BGBl. 2013 II
S. 156).
Berlin, den 19. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Revision 2 des Übereinkommens
über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen,
die nach diesen Vorschriften erteilt wurden
Vom 19. Mai 2020
Das Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher tech-
nischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die
in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die
Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach
diesen Vorschriften erteilt wurden, ist in der Fassung der Revision 2 (BGBl. 1997 II
S. 998, 999) nach seinem Artikel 7 Absatz 3 für
Pakistan am 24. April 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2018 (BGBl. II S. 777).
Berlin, den 19. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
zu den Verträgen betreffend
die Gründung und den Betrieb des
„International Centre for Migration Policy
Development (ICMPD)“ in Wien
Vom 28. Mai 2020
Die Verträge betreffend die Gründung und den Betrieb des „International Centre
for Migration Policy Development (ICMPD)“ in Wien werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2020 (BGBl. II S. 329).
Berlin, den 28. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Revision 2 des Übereinkommens
über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile,
die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können,
und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen,
die nach diesen Vorschriften erteilt wurden
Vom 19. Mai 2020
Das Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher tech-
nischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die
in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die
Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach
diesen Vorschriften erteilt wurden, ist in der Fassung der Revision 2 (BGBl. 1997 II
S. 998, 999) nach seinem Artikel 7 Absatz 3 für
Pakistan am 24. April 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2018 (BGBl. II S. 777).
Berlin, den 19. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
zu den Verträgen betreffend
die Gründung und den Betrieb des
„International Centre for Migration Policy
Development (ICMPD)“ in Wien
Vom 28. Mai 2020
Die Verträge betreffend die Gründung und den Betrieb des „International Centre
for Migration Policy Development (ICMPD)“ in Wien werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. April 2020 (BGBl. II S. 329).
Berlin, den 28. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020 367
Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Bundesamt für Flüchtlinge (BBF),
Taubenstrasse 16, CH-3003 Bern,
und
der Republik Österreich,
vertreten durch das Bundesministerium für Inneres,
Sektion III, Herrengasse 7, A-1040 Wien,
betreffend
die Gründung und den Betrieb des
„International Centre for Migration Policy Development (ICMPD)“
in Wien
Artikel 1 Artikel 4
Vertragszweck Aufgaben der politischen Steuergruppe
Die vergangenen Jahre waren geprägt durch eine zunehmend Die Steuergruppe
asylorientierte Süd-Nord-Wanderung, die in letzter Zeit durch
eine Ost-West-Wanderung verstärkt wurde. Obwohl absolut not- – nimmt die allgemeine Aufsicht über das ICMPD wahr,
wendig, genügen nationale Maßnahmen zur Einwanderungs- – ernennt den Direktor ICMPD,
kontrolle allein nicht, um Ausmaß und Zusammensetzung der
Einwanderungsströme auf einem den Wünschen der Parteien – genehmigt den Jahresbericht des Direktors ICMPD,
entsprechenden Niveau zu halten. Deshalb ist der Erarbeitung – genehmigt und finanziert das ordentliche Jahresbudget
langfristiger Strategien, welche das Migrationsproblem bewälti- ICMPD,
gen sollen, sowie ihrer Umsetzung Priorität einzuräumen. Die
Langfriststrategien zielen auf die Früherkennung, die Ursachen- – genehmigt die Jahresrechnung ICMPD,
bekämpfung, die Harmonisierung der Aufnahmepraxis und die – genehmigt das Arbeitsprogramm ICMPD,
Koordination zwischen Ausländer-, Asyl- und Flüchtlingspolitik.
– genehmigt das Konferenzprogramm ICMPD,
Ziel des Vertrages ist es, die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiete der Wanderungspolitik sowie die Migrationsfor- – genehmigt die Verträge des ICMPD,
schung zu fördern. – genehmigt die vom oder dem ICMPD vorgeschlagenen Pro-
jekte,
Artikel 2
– unterstützt das ICMPD in seinen politischen Kontakten,
International Center
– nimmt die Fortschrittsberichte des ICMPD zur Kenntnis,
for Migration Policy Development
Zu diesem Zweck wird mit Hauptsitz Wien das „International – berät den Direktor ICMPD in konzeptionellen Fragen,
Center for Migration Policy Development (ICMPD)“ eingerichtet. – ernennt die Mitglieder des Beratergremiums,
Das ICMPD wird sowohl die aktuellen wie auch die potentiellen
Migrationsströme in die europäischen Aufnahmeländer unter- – berät und entscheidet über die Aufnahme weiterer Parteien.
suchen, die Situation in den wichtigsten Herkunftsländern der
Migranten verfolgen und prüfen sowie Möglichkeiten zur besse- Artikel 5
ren Erkennung und Kontrolle der Wanderungsbewegungen ent-
Direktor ICMPD
wickeln.
Der Direktor ICMPD arbeitet eng mit den im Bereich der Migra-
Artikel 3 tionspolitik tätigen internationalen und nationalen Organisationen
und Institutionen zusammen. Er kann im Auftrag internationaler
Politische Steuergruppe Organisationen, Konferenzen, Mechanismen und Prozesse, wie
Die Vertreter der Vertragsstaaten bilden eine gemeinsame zum Beispiel die Berliner-, Wiener- und Budapester-Prozesse
politische Steuergruppe. Jeder Vertragsstaat ist in dieser Steuer- und weitere einschlägige Gremien, Aufgaben übernehmen. Er
gruppe mit einem Sitz vertreten. verfolgt die nationalen Migrationspolitiken und -praktiken der
industrialisierten und anderer betroffener Staaten wie auch die
Der Vorsitz der Steuergruppe wird in jährlichem Turnus von einem
Forschungsergebnisse auf diesem Gebiet und betreibt eine
der Vertragsstaaten übernommen.
diesbezügliche Dokumentationsstelle. Er analysiert Politiken und
Die Steuergruppe tagt so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch Entwicklungen und erarbeitet für die sich ergebenden Probleme
mindestens dreimal pro Jahr. die erforderlichen Lösungsstrategien.
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020
Eine wichtige Grundlage seiner Tätigkeiten bildet die im Rahmen Artikel 8
der „Informellen Konsultationen“ erstellte Strategieplattform. Was
Beteiligung weiterer Parteien
diese anbetrifft, sollte er dem Problem der Aufnahmefähigkeit
und internationaler Organisationen
seitens der Parteien unter demografischen, wirtschaftlichen,
sozialen, politischen, kulturellen und ökologischen Gesichts- Die Steuergruppe kann weitere Staaten oder internationale
punkten seine besondere Aufmerksamkeit widmen. Im Weiteren Organisationen zur Beteiligung an diesem Vertrag einladen.
fördert und erweitert er die bestehenden Ansätze im Bereiche der Als Grundlage für die Zulassung von interessierten Parteien in
Ursachenbekämpfung der Migration unter dem Blickwinkel einer den vorliegenden Vertrag oder für die geplanten Tätigkeiten des
besseren Kontrolle der Wanderungsbewegungen. Schließlich ICMPD gelten gleichgelagerte Interessen und gegenseitiges
erarbeitet der Direktor ICMPD Vorschläge zur internationalen Vertrauen sowie die Verpflichtung gegenüber den in der oben-
Harmonisierung der Migrationspolitik und -praxis. erwähnten internationalen Strategieplattform und den in den
Der Direktor ICMPD ist der politischen Steuergruppe gegen- Wiener, Berliner und Budapester Ministerkonferenzen zum Aus-
über unmittelbar verantwortlich. Er rekrutiert und überwacht das druck gebrachten Grundsätzen.
Personal im Rahmen der zugeteilten Gelder. Die Aufgaben des
Direktors ICMPD werden in einem separaten Pflichtenheft detail- Artikel 9
liert geregelt. Beratergremium
Dem Direktor ICMPD steht ein Beratergremium zur Seite, in
Artikel 6 dem Persönlichkeiten aus Politik und Wissenschaft aus verschie-
Beanspruchung der Dienstleistungen des ICMPD denen interessierten Staaten und internationalen Organisationen
vertreten sein können. Das Beratergremium hat gegenüber dem
Die Vertragsstaaten sind zur uneingeschränkten Auswertung Direktor ICMPD keine Weisungsbefugnis. Es kann hingegen
der Resultate von Aktivitäten des ICMPD für eigene Zwecke be- Projekte vorschlagen und bei der Beschaffung der diesbezüg-
rechtigt, sei dies zur Ausformulierung ihrer Migrationspolitik oder lichen finanziellen Mittel mitwirken.
für ihre Bestrebungen im Bereich der internationalen Migrations-
politik.
Artikel 10
Sie können diese Ergebnisse interessierten Institutionen zur Ver- Unterbringung und Verwaltung des ICMPD
fügung stellen, wo sie dies als angebracht erachten.
Die Republik Österreich übernimmt es, in Durchführung dieses
Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten steht das ICMPD den Vertrages eine bestehende innerösterreichische Einrichtung, die
Vertragsstaaten für Dienstleistungen zur vollen Verfügung. der österreichischen Gesetzgebung unterstellt ist, mit der Unter-
bringung und der Beschaffung der notwendigen administrativen
Artikel 7 Dienstleistungen für das ICMPD zu beauftragen oder dafür ein
für diesen Zweck geeignetes, nach österreichischem Gesetz
Finanzierung des ICMPD funktionierendes Rechtssubjekt zu schaffen.
Die Vertragsstaaten finanzieren vollumfänglich die ordentlichen Wesentlich ist, dass sich die Tätigkeit des Direktors ICMPD ab-
Kosten des ICMPD. solut unabhängig von der gastgebenden Organisation abwickeln
kann.
Der Direktor ICMPD legt der Steuergruppe jährlich ein Budget für
das folgende Jahr vor; dieses enthält die Ausgaben für Personal,
Reisen, Räumlichkeiten, Verwaltung, Repräsentation und übrige Artikel 11
Kosten. Die Steuergruppe genehmigt das Budget und befindet Dauer des Vertrages
über den Verteilschlüssel der Kosten unter den Vertragsstaaten.
Die Vertragsdauer wird auf drei Jahre festgesetzt. Vor Ablauf
Es ist anzustreben, dass die Vertragsstaaten die Kosten zu
des Vertrages werden die Vertragsstaaten über dessen allfällige
gleichen Teilen übernehmen.
Verlängerung entscheiden.
Das ICMPD kann freiwillige Spenden, Schenkungen und andere
Gaben annehmen. Artikel 12
Änderungen des geplanten Voranschlags, einschließlich erforder- Kündigung des Vertrages
licher Erhöhungen der Beiträge der Vertragsstaaten, bedürfen der
Jeder Vertragsstaat kann unter Wahrung einer dreimonatigen
Zustimmung der Steuergruppe.
Kündigungsfrist den Vertrag aufkündigen.
Im Anfangsstadium, das mindestens ein Jahr, maximal aber drei
Jahre dauert, übernimmt das schweizerische Bundesamt für Artikel 13
Flüchtlinge die gesamten ordentlichen Kosten, abzüglich der von
Inkrafttreten
den anderen Vertragsstaaten eingebrachten Beiträge finanzieller
und materieller Art. Österreich wird die Kosten für die Unterbrin- Der vorstehende Vertrag tritt rückwirkend am 1. Mai 1993 in
gung des ICMPD übernehmen. Kraft.
Geschehen am 1. Juni 1993
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020 369
Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Österreich
und der Republik Ungarn
über
die Änderung und Verlängerung des am 1. Juni 1993 in Wien
unterzeichneten Vertrags betreffend die Gründung und den Betrieb
des „International Centre for Migration Policy Development
(ICMPD)“ in Wien
Agreement
between the Swiss Confederation,
the Republic of Austria
and the Republic of Hungary
regarding
the modification and prolongation of the
Agreement signed in Vienna on 1 June 1993
regarding the establishment and functioning of the
“International Centre for Migration Policy Development
(ICMPD)” in Vienna
(Übersetzung)
The Swiss Confederation represented through the Federal Of- Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das
fice for Refugee Affairs and the Republic of Austria represented Bundesamt für Flüchtlinge, und die Republik Österreich, vertre-
through the Federal Ministry of Interior, as founding Parties of the ten durch das Bundesministerium für Inneres, als Gründungsver-
Agreement regarding the establishment and functioning of the tragsparteien des Vertrags betreffend die Gründung und den Be-
“International Centre for Migration Policy Development (ICMPD)” trieb des „International Centre for Migration Policy Development
in Vienna, signed in Vienna on 1 June 1993; and the Republic of (ICMPD)“ in Wien, unterzeichnet in Wien am 1. Juni 1993, sowie
Hungary, which acceded to the Agreement on 8 September die Republik Ungarn, dem Vertrag beigetreten am 8. September
1995, (hereafter the Contracting Parties); 1995, (nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –
Being concerned of the increase of irregular migratory move- besorgt über die Zunahme irregulärer Migrationsbewegungen
ments and the related need for long-term strategies and efficient und den damit zusammenhängenden Bedarf an langfristigen
international co-operation to better co-ordinate migration policies Strategien und wirksamer internationaler Zusammenarbeit zur
at the national, regional and global level; besseren Koordinierung von Migrationspolitiken auf nationaler,
regionaler und globaler Ebene;
Being convinced that the political changes in Europe call for in der Überzeugung, dass die politischen Veränderungen in
reinforced co-operation on entry control, immigration, asylum Europa die verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ein-
and refugee policies between all States in Central, Eastern and reisekontrolle, der Immigrations-, Asyl- und Flüchtlingspolitiken
Western Europe and between them and other States; zwischen allen Staaten in Mittel-, Ost- und Westeuropa sowie
zwischen diesen und anderen Staaten erforderlich machen;
Recognizing that ICMPD during its first three years of opera- in Anerkennung der Tatsache, dass sich das ICMPD in den
tion has managed to develop into a renowned and efficient ersten drei Jahren seines Betriebs zu einem anerkannten und
mechanism to facilitate intergovernmental co-operation in areas effizienten Mechanismus zur Erleichterung der zwischenstaat-
not covered by other multilateral bodies, that the Centre at the lichen Zusammenarbeit in Bereichen entwickeln konnte, welche
request of Governments has organized a considerable number nicht von anderen multilateralen Gremien abgedeckt werden,
of inter-governmental meetings, that it serves the Chairmanship dass das Centre auf Ersuchen der Regierungen eine beträcht-
of the Budapest Group on uncontrolled migration as its Secre- liche Anzahl von zwischenstaatlichen Zusammenkünften organi-
tariat, that it has published a number of studies and reports on siert hat, dass es dem Vorsitz der Budapester Gruppe über un-
topical migration policy issues and that it has established a wide kontrollierte Migration als Sekretariat dient, dass es eine Anzahl
network with Governments and international organizations con- von Studien und Berichten über aktuelle Fragen der Migrations-
cerned; politik verfasst und zusammen mit Regierungen und auf diesem
Gebiet tätigen internationalen Organisationen ein weitgespanntes
Netzwerk eingerichtet hat;
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020
Appreciating that ICMPD has secured sufficient funding in in Wertschätzung der Tatsache, dass das ICMPD von einer
support of its activities from a variety of Governments and inter- Reihe von Regierungen und internationalen Organisationen aus-
national organizations; reichende finanzielle Mittel zur Unterstützung seiner Tätigkeit er-
langen konnte;
Being aware that the initial Agreement regarding the establish- im Bewusstsein, dass der ursprüngliche Vertrag betreffend die
ment and functioning of ICMPD expires on 30 April 1996; Gründung und den Betrieb des ICMPD am 30. April 1996 aus-
läuft;
Being convinced that ICMPD should continue its activities and in der Überzeugung, dass das ICMPD seine Tätigkeit fort-
that it is therefore desirable to extend the duration of the Agree- setzen sollte und es daher wünschenswert ist, die Geltungsdauer
ment of 1 June 1993; des Vertrags vom 1. Juni 1993 zu verlängern;
Considering that at a later stage ICMPD might be transformed in der Überlegung, dass das ICMPD zu einem späteren Zeit-
into an institution under international law with a juridical person- punkt in eine Einrichtung nach dem Völkerrecht mit Rechts-
ality and a status of its own and noting the willingness of the persönlichkeit und eigenem Status umgestaltet werden könnte,
Government of Austria to enter into the negotiation of a Head- und angesichts der Bereitschaft der österreichischen Regierung,
quarters Agreement once ICMPD has acquired international Verhandlungen über ein Sitzabkommen aufzunehmen, sobald
status; das ICMPD internationalen Status erlangt hat –
Agree in the following: vereinbaren Folgendes:
Article 1 Artikel 1
The Contracting Parties, in accordance with Article 11 of the Gemäß Artikel 11 des Vertrags vom 1. Juni 1993 verlängern
Agreement of 1 June 1993, extend the duration of that Agree- die Vertragsparteien die Geltungsdauer des betreffenden Ver-
ment as of 1 May 1996 for a period of eight years. trags ab 1. Mai 1996 für den Zeitraum von acht Jahren.
Article 2 Artikel 2
The Contracting Parties revoke Article 7 paragraph 5 of the Die Vertragsparteien heben Artikel 7 Absatz 5 des Vertrags
Agreement of 1 June 1993 since it has become obsolete. vom 1. Juni 1993 auf, da dieser obsolet geworden ist.
Article 3 Artikel 3
The present Agreement enters into force on 1 May 1996. Der vorliegende Vertrag tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.
Done in Budapest on 27 March 1996, in three original copies Geschehen zu Budapest am 27. März 1996 in drei Urschriften
in the English language. in englischer Sprache.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020 371
Vertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Österreich und der Republik Ungarn
über die Änderung des am 1. Juni 1993
in Wien unterzeichneten Vertrags
betreffend
die Gründung und den Betrieb des
„International Centre for Migration Policy Development
(ICMPD)“ in Wien
Agreement
between the Swiss Confederation,
the Republic of Austria and the Republic of Hungary
regarding the modification of the Agreement
signed in Vienna on 1 June 1993
regarding
the establishment and functioning of the
“International Centre for Migration Policy Development
(ICMPD)” in Vienna
(Übersetzung)
The Swiss Confederation, represented by the Federal Office Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das
for Refugees, the Republic of Austria, represented by the Federal Bundesamt für Flüchtlinge, die Republik Österreich, vertreten
Ministry of Interior, and the Republic of Hungary, represented by durch das Bundesministerium für Inneres, und die Republik
the Ministry of Interior, (hereinafter “the Contracting Parties”), as Ungarn, vertreten durch das Ministerium für Inneres, (nach-
founders of the International Centre for Migration Policy Devel- folgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet), als Gründer des
opment (hereinafter “ICMPD”), International Centre for Migration Policy Development (nach-
folgend als „ICMPD“ bezeichnet) ‒
Recalling that the Agreement regarding the establishment and eingedenk der Tatsache, dass der Vertrag betreffend die Grün-
functioning of the “International Centre for Migration Policy dung und den Betrieb des „International Centre for Migration
Development (ICMPD)” in Vienna (hereinafter “the Agreement”) Policy Development (ICMPD)“ in Wien (nachfolgend als „Vertrag“
was signed by the representatives of the Swiss Confederation bezeichnet) von den Vertretern der Schweizerischen Eidgenos-
and the Republic of Austria in Vienna on 1 June 1993 and senschaft und der Republik Österreich am 1. Juni 1993 in Wien
to which Agreement the Republic of Hungary acceded on unterzeichnet wurde und dass die Republik Ungarn jenem Ver-
8 September 1995, trag am 8. September 1995 beigetreten ist;
Being aware that the validity of the Agreement regarding the im Bewusstsein, dass die Gültigkeit des Vertrags betreffend
establishment and functioning of ICMPD was prolonged by the die Gründung und den Betrieb des ICMPD von den Vertrags-
Contracting Parties by an Agreement signed on the 27 March parteien mittels eines am 27. März 1996 unterzeichneten Vertrags
1996 for a further 8 years, um weitere 8 Jahre verlängert wurde;
Decided to clarify the legal status of ICMPD, entschlossen, den Rechtsstatus des ICMPD zu klären;
Being convinced that the activities of ICMPD can be carried in der Überzeugung, dass das ICMPD seine Tätigkeit effizienter
out more efficiently as an international organization, als internationale Organisation ausüben kann;
Being aware that an agreement should be signed in order to im Bewusstsein, dass ein Vertrag unterzeichnet werden soll,
clarify the legal background of ICMPD and its staff as well as to um den rechtlichen Hintergrund des ICMPD und seines Perso-
enhance the Centre’s effectiveness, nals zu klären sowie die Wirksamkeit des Centre zu fördern ‒
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020
agree about the following: vereinbaren Folgendes:
Article 1 Artikel 1
(1) The Contracting Parties modify Article 2 of the Agreement (1) Die Vertragsparteien ändern Artikel 2 des Vertrags wie folgt
as follows: ab:
a) The text of Article 2 becomes paragraph (1) of Article 2. (a) Der Wortlaut von Artikel 2 wird zu Artikel 2 Absatz 1.
b) The first sentence of Article 2 is exchanged with the following (b) Der erste Satz von Artikel 2 wird durch den nachfolgenden
sentence: Satz ersetzt:
“(1) The Contracting Parties establish the International „(1) Die Vertragsparteien gründen das International Centre
Centre for Migration Policy Development (ICMPD), with head- for Migration Policy Development (ICMPD) als internationale
quarters in Vienna, as an international organization.” Organisation mit Sitz in Wien.“
(2) Article 2. will be completed with the following para- (2) Artikel 2 wird durch die nachfolgenden Absätze 2 und 3
graphs (2) and (3): ergänzt:
“(2) The above international organization is a legal personality. „(2) Die oben erwähnte internationale Organisation hat eigene
Rechtspersönlichkeit.
(3) The legal personality, privileges and immunities of ICMPD (3) Die Rechtspersönlichkeit, die Vorrechte und Immunitäten
in the Republic of Austria will be regulated by the Republic of des ICMPD in der Republik Österreich werden durch die Repu-
Austria.” blik Österreich geregelt.“
Article 2 Artikel 2
Article 10 of the Agreement will be replaced by the following Artikel 10 des Vertrags wird durch den nachfolgenden Artikel
Article: ersetzt:
“Article 10 „Artikel 10
Administration of ICMPD Verwaltung des ICMPD
The Republic of Austria undertakes to facilitate to the extent Die Republik Österreich verpflichtet sich, den Betrieb und die
possible the functioning and activities of ICMPD and its staff in Tätigkeit des ICMPD sowie seines Personals in Anwendung des
executing the present Agreement.” vorliegenden Vertrags möglichst zu erleichtern.“
Article 3 Artikel 3
This Agreement enters into force on 1 May 1996. Der vorliegende Vertrag tritt am 1. Mai 1996 in Kraft.
Done in Budapest, on 26 April 1996 in the three original copies Geschehen zu Budapest am 26. April 1996 in drei Urschriften
in the English language. in englischer Sprache.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020 373
Vertrag
über die dritte Änderung des Vertrags betreffend die Gründung und
den Betrieb des „International Centre for Migration Policy
Development (ICMPD)“ in Wien
Agreement
regarding the Third Modification of the Agreement regarding the
establishment and functioning of the “International Centre for
Migration Policy Development (ICMPD)” in Vienna
(Übersetzung)
The signatories of this Agreement, Member States of ICMPD, Die Unterzeichner des vorliegenden Vertrags, die Mitglied-
hereinafter referred to as “the Contracting Parties”; staaten des ICMPD, nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeich-
net –
Appreciating the measures and actions taken by ICMPD in Wertschätzung der vom ICMPD getroffenen Maßnahmen
und der von ihm unternommenen Schritte,
- to contribute to the development of innovative, comprehen- - um zur Entwicklung innovativer, umfassender und international
sive and internationally harmonized solutions to migration harmonisierter Lösungen für migrationsbedingte Herausforde-
challenges within the framework of internationally accepted rungen im Rahmen international anerkannter Rechtsgrund-
legal principles; sätze beizutragen,
- to identify and further develop best practices and standards - um Best Practices und Standards zu identifizieren und weiter-
in order to improve the efficiency and effectiveness of migra- zuentwickeln zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit
tion management of States; des Migrationsmanagements der Staaten,
- to improve and facilitate regional and international co-oper- - um die regionale und internationale Zusammenarbeit auf dem
ation in the field of migration policy and migration manage- Gebiet der Migrationspolitik und des Migrationsmanagements
ment, including contacts and dialogue between countries of zu verbessern und zu vereinfachen, wozu auch Kontakte und
origin, of transit and of destination; Gespräche zwischen Herkunfts-, Durchreise- und Zielländern
zählen,
- to promote and develop strategies to combat and to reduce - um Strategien zu fördern und zu entwickeln, die der Bekämp-
irregular migration and smuggling and trafficking of human fung und Reduzierung irregulärer Migration sowie des Men-
beings; schenschmuggels und des Menschenhandels dienen,
- to facilitate the establishment of sustainable and comprehen- - um die Einrichtung nachhaltiger und umfassender Systeme für
sive systems for orderly migration, and geregelte Migration zu vereinfachen und
- to facilitate the exchange of information on migration-relevant - um den Austausch von Informationen über migrationsrelevante
data including information on countries of origin; Daten einschließlich Informationen über Herkunftsländer zu
vereinfachen;
Recognizing that the Agreement regarding the establishment in Anerkennung der Tatsache, dass der Vertrag vom 1. Juni
and functioning of the “International Centre for Migration Policy 1993 betreffend die Gründung und den Betrieb des „International
Development (ICMPD)” in Vienna of 1 June 1993 as modified and Centre for Migration Policy Development (ICMPD)“ in Wien, ab-
prolonged on 27 March 1996 and on 26 April 1996 is scheduled geändert und verlängert am 27. März 1996 sowie am 26. April
to expire on 30 April 2004; 1996, planmäßig am 30. April 2004 erlöschen soll;
Noting that a number of States have expressed the intention zur Kenntnis nehmend, dass eine Reihe von Staaten die
to become parties to this Agreement; Absicht geäußert haben, Vertragsparteien dieses Vertrags zu
werden;
Being aware that these States are interested in the continued im Bewusstsein, dass diese Staaten Interesse an dem weite-
existence and functioning of ICMPD; ren Bestehen und Betrieb des ICMPD haben;
Being also convinced that ICMPD should continue its activities ferner in der Überzeugung, dass das ICMPD seine Tätigkeit
and that therefore it is desirable to put the Agreement on a long- fortsetzen sollte und es daher wünschenswert ist, eine lang-
term basis; fristige vertragliche Grundlage zu schaffen –
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020
Have agreed as follows: haben Folgendes vereinbart:
Article 1 Artikel 1
The Agreement regarding the establishment and functioning Der Vertrag vom 1. Juni 1993 betreffend die Gründung und
of the “International Centre for Migration Policy Development den Betrieb des „International Centre for Migration Policy
(ICMPD)” in Vienna of 1 June 1993, as modified and prolonged Development (ICMPD)“ in Wien, abgeändert und verlängert am
on 27 March 1996 and on 26 April 1996, is amended as follows: 27. März 1996 sowie am 26. April 1996, wird wie folgt geändert:
1. Article 8 paragraph 2 reads as follows: 1. Artikel 8 Absatz 2 lautet wie folgt:
“A condition for the admission of other parties to this „Eine Bedingung für die Aufnahme weiterer Vertragsparteien
Agreement is mutual trust and common interest”; besteht in gegenseitigem Vertrauen und gemeinsamem Inte-
resse“;
2. Article 11 is deleted; 2. Artikel 11 wird aufgehoben;
3. Article 12 becomes Article 11 and Article 13 becomes 3. Artikel 12 wird zu Artikel 11 und Artikel 13 wird zu Artikel 12.
Article 12.
Article 2 Artikel 2
This Agreement is open for signature by Member States of Der vorliegende Vertrag liegt bis zum 31. März 2004 für die
ICMPD until 31 March 2004. It enters into force on 30 April 2004 Mitgliedstaaten des ICMPD zur Unterzeichnung auf. Er tritt am
for those Contracting Parties which have informed the Federal 30. April 2004 für jene Vertragsparteien in Kraft, die dem öster-
Ministry for Foreign Affairs of Austria until that date that the reichischen Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
conditions of their constitutional law for the entry into force of bis zu diesem Datum mitgeteilt haben, dass die Bedingungen
this Agreement have been fulfilled. Also for those Signatories ihres Verfassungsrechts für das Inkrafttreten des vorliegenden
which submit such information after 30 April 2004 the Agreement Vertrags erfüllt sind. Für jene Unterzeichner, die diese Mitteilung
enters into force retroactively on that date. nach dem 30. April 2004 vorlegen, tritt der Vertrag ebenfalls zu
diesem Datum rückwirkend in Kraft.
Done in Rhodes (Greece) on 25 June 2003 in one original copy Geschehen zu Rhodos (Griechenland) am 25. Juni 2003 in
in the English language. einer Urschrift in englischer Sprache.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020 375
Vertrag
über die vierte Änderung des Vertrags betreffend die Gründung
und den Betrieb des „International Centre for Migration Policy
Development (ICMPD)“ in Wien betreffend die Einführung eines
internen Steuersystems
Agreement
on the Fourth Modification of the Agreement regarding the
establishment and functioning of the “International Centre for
Migration Policy Development (ICMPD)” in Vienna regarding the
Introduction of an Internal Tax System
(Übersetzung)
The Signatories of this Agreement, Member States of ICMPD, Die Unterzeichner des vorliegenden Vertrags, die Mitglied-
staaten des ICMPD –
Having regard to paragraph 15 of the Rules Governing the unter Bezugnahme auf Absatz 15 der Finanzrahmenregelung
Financial Framework of ICMPD, as amended by the Steering des ICMPD in der Fassung der Beschlüsse der Steuergruppe
Group on 30 May 2008 and 10 October 2008, vom 30. Mai 2008 und vom 10. Oktober 2008,
Noting that the Headquarters Agreement between the Interna- unter der Feststellung, dass das am 21. Mai 2008 unterzeich-
tional Centre for Migration Policy Development and the Kingdom nete Sitzabkommen zwischen dem International Centre for
of Belgium, signed on 21 May 2008, foresees in its Article 18 Migration Policy Development und dem Königreich Belgien in
paragraph 1 subparagraph (a) the introduction of an internal tax seinem Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a die Einführung eines
system of ICMPD, internen Steuersystems des ICMPD vorsieht –
Have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Article 1 Artikel 1
(1) The Director General is authorised to establish an internal (1) Der Generaldirektor ICMPD ist ermächtigt, ein internes
tax system to be applied throughout the organisation. Steuersystem einzurichten, das in der Organisation durchgehend
anzuwenden ist.
(2) The internal tax rate to be applied is a flat rate of 25 % of (2) Der anzuwendende interne Steuersatz ist ein einheit-
established gross taxable salary levels. licher Satz von 25 % der festgesetzten zu versteuernden Brutto-
Gehaltsstufe.
(3) The Director General shall propose to the Steering Group (3) Der Generaldirektor ICMPD schlägt der Steuergruppe in
at the yearly meetings approving the budget a salary scale den jährlichen Budgetgenehmigungstreffen eine Gehaltstabelle
reflecting both gross taxable and net salaries for both single staff vor, die sowohl zu versteuernde Brutto- als auch Netto-Gehälter
and staff with dependents. für sowohl alleinstehende Mitarbeiter als auch Mitarbeiter mit
Angehörigen enthält.
Article 2 Artikel 2
The introduction and application of an internal tax system shall Die Einführung und Anwendung eines internen Steuersystems
not have any consequences on the level of membership contri- hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Mitgliedsbeiträge zum
butions to ICMPD’s budget. Budget des ICMPD.
Article 3 Artikel 3
(1) This Agreement is open for signature for Member States (1) Dieser Vertrag liegt für die Mitgliedstaaten des ICMPD bis
of ICMPD until 30 June 2014. 30. Juni 2014 zur Unterzeichnung auf.
(2) The Signatories shall inform the Austrian Federal Ministry (2) Die Unterzeichner teilen dem österreichischen Bundes-
for Europe, Integration and Foreign Affairs that the conditions ministerium für Europa, Integration und Äußeres mit, dass die
of their internal law for the entry into force of this Agreement Bedingungen ihres innerstaatlichen Rechts für das Inkrafttreten
have been fulfilled. The Agreement is open to Member States of dieses Vertrags erfüllt sind. Mitgliedstaaten des ICMPD, die den
ICMPD not having signed the Agreement who may accede by Vertrag nicht unterzeichnet haben, können dem Vertrag beitreten,
informing the Austrian Federal Ministry for Europe, Integration indem sie dem österreichischen Bundesministerium für Europa,
and Foreign Affairs that the conditions of their internal law for the Integration und Äußeres mitteilen, dass die Bedingungen ihres
entry into force of this Agreement have been fulfilled. innerstaatlichen Rechts für das Inkrafttreten dieses Vertrags
erfüllt sind.
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2020
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 1998 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
(3) This Agreement shall enter into force on the first day of the (3) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats in
second month following the third notification submitted in accor- Kraft, der auf die dritte Mitteilung folgt, die gemäß Absatz 2 vor-
dance with paragraph 2 above. gelegt wurde.
(4) The provisions of this Agreement shall take effect as of (4) Die Bestimmungen dieses Vertrags sind ab 1. Juni 2008
1 June 2008. wirksam.
(5) For each State notifying the Austrian Federal Ministry for (5) Für jeden Staat, der dem österreichischen Bundesministe-
Europe, Integration and Foreign Affairs after the entry into force rium für Europa, Integration und Äußeres nach dem Inkrafttreten
of the Agreement in accordance with paragraph 3, the Agree- des Vertrags gemäß Absatz 3 seine Mitteilung macht, tritt der
ment shall enter into force on the first day of the second month Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf
following their notification in accordance with paragraph 2. dessen Mitteilung gemäß Absatz 2 folgt.
Done in Sarajevo on 26 May 2014 in one original copy in the Geschehen zu Sarajewo am 26. Mai 2014 in einer Urschrift in
English language. englischer Sprache.