Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 291
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „AECOM Management Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-24-01)
Vom 20. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 9. September 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„AECOM Management Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-24-01) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. September 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
Auswärtiges Amt Berlin, den 9. September 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 105 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. Septem-
ber 2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen AECOM Management Services, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-IT-24-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Netzwerksunterstützungsleistungen für laufende Betriebs-
und Wartungsarbeiten in Zusammenhang mit der Infrastruktur des militärischen Ge-
sundheitswesens (Military Health System, MHS) in medizinischen Betreuungseinrich-
tungen zur Unterstützung der Leistungen der MHS-Cyberinfrastruktur. Die Leistungen
umfassen direkte Unterstützung für Netzwerkbetrieb, -wartung und -management an
zugewiesenen Standorten innerhalb und außerhalb des Festlands der Vereinigten
Staaten, an denen Netzwerkunterstützung erforderlich ist. Dazu zählen Aufgaben wie
Systemadministration, Netzwerkgestaltung, -entwicklung und -messtechnik, Fehler-
behebung und Reparatur, Kundenbetreuung in Form von Fehlersuche und -behebung
sowie Unterstützung bei Wartung und Ersatz.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Systems Administrator“, „Network/Software Engineer“ und „LAN Specialist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 293
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. Oktober
2012 bis 27. September 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 9. September 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 105 vom 9. September 2019 und diese Antwortnote eine Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 9. September 2019 in Kraft tritt
und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-44)
Vom 20. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. September 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-44) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. September 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 295
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. September 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 181 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. Sep-
tember 2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-44 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt medizinische Beratungsdienstleistungen sowie unterstüt-
zende Verwaltungsdienstleistungen für das Referral Management Center der Ramstein
Medical Treatment Facility (MTF). Der Auftragnehmer leistet auch Verwaltungsunter-
stützung für die Mitarbeiter des MTF und die Leistungsberechtigten, stellt die optimale
Weiterleitung der Patienten sicher, indem ihnen geholfen wird, ihre Überweisungen für
Facharztbehandlungen wahrzunehmen, und indem Termine für sie vereinbart werden,
wobei dies computergestützte Terminvereinbarung und -buchung einschließt; er pflegt
beziehungsweise unterstützt die Pflege von Patientendaten mithilfe verschiedener
Datenbank- und Datenverwaltungssysteme, erstellt Verwaltungsberichte und Statistiken
und unterstützt alle Formen von Kommunikation zwischen Leistungsberechtigten, Team-
mitgliedern, internen oder externen Anbietern und sonstigem medizinischen Personal.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Medical Services Coordinator“ und „Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum
Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Mai 2018
bis 13. Mai 2020 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 10. September 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswärtige
Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staa-
ten von Amerika Nummer 181 vom 10. September 2019 und diese Antwortnote eine Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 10. September 2019 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 297
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-45)
Vom 20. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
9. September 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-45) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. September 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
Auswärtiges Amt Berlin, 9. September 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 182 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. Septem-
ber 2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-45 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Utilization Management (UM) und Case Management (CM)
im Bereich Gesundheitsfürsorge. Bei UM handelt es sich um einen organisationsweiten
interdisziplinären Ansatz, mit dem Qualitäts-, Risiko- und Kostenerwägungen bei der
Patientenbetreuung in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden sollen. Überge-
ordnetes Ziel der UM ist die Aufrechterhaltung von Qualität und Effizienz bei der Er-
bringung von Gesundheitsdienstleistungen, indem der Patient stets die geeignete Be-
treuung erhält, alle bestehenden Leistungsansprüche und Gemeinschaftsressourcen
aufeinander abgestimmt und die Kosten so niedrig wie möglich gehalten werden. Bei
der CM handelt es sich um einen kooperativen Prozess zur Beurteilung, Planung, Um-
setzung, Abstimmung, Beobachtung und Auswertung von Optionen und Dienstleistun-
gen mit dem Ziel, den komplexen Anforderungen der Gesundheitsversorgung durch
Kommunikation und verfügbare Ressourcen qualitätsorientiert und kosteneffektiv ge-
recht zu werden. Vordringliches Ziel der CM ist es, die medizinischen Ressourcen zu
ermitteln, die am besten dazu geeignet sind, den Patienten optimal zu betreuen und
für ihn die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen, indem seine Betreuung und Pflege
in Form eines kontinuierlichen Prozesses geleistet, unzusammenhängende Pflege-
leistungen in den verschiedenen Bereichen vermieden und somit seine Lebensqualität
verbessert und die Kosten eingedämmt werden.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und sei-
ne Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 299
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Mai 2018 bis
14. Mai 2020 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendi-
gung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 9. September 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 182 vom 9. September 2019 und diese Antwortnote eine Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. Au-
gust 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 9. September 2019 in Kraft tritt und
deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-49)
Vom 20. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
12. Dezember 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-49) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 12. Dezember 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 301
Auswärtiges Amt Berlin, 12. Dezember 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 308 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 12. Dezem-
ber 2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-49 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen bei der 52nd Medical Group Spangdah-
lem zur Unterstützung des Programms „Deployment Health Assessment and Activities“,
einschließlich Beratung von Soldaten, Früherkennung und Behandlung gesundheitlicher
Risiken in Zusammenhang mit Einsatzverlegungen, Aufklärung und Hilfe beim Zugang
zur Gesundheitsfürsorge.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Physician Assistant“ und „Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Be-
freiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS ge-
währt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. August 2018
bis 31. Juli 2020 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 12. Dezember 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 308 vom 12. Dezember 2019 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 12. Dezember 2019 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 303
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-58)
Vom 20. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 9. September 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-58) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. September 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
Auswärtiges Amt Berlin, den 9. September 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 141 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. Septem-
ber 2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-58 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Rahmen eines gemeinschaftsbasierten
Programms zur Vorbeugung und Behandlung von Suchtmittelmissbrauch bei Jugend-
lichen. Zu den Dienstleistungen zählen Vorbeugung und Aufklärung in Bezug auf den
Missbrauch von Alkohol und sonstigen Drogen, Erkennung und Überweisung von
Jugendlichen, die durch Drogenprobleme gefährdet sind, sowie ambulante Beratungs-
dienstleistungen betreffend Drogenmissbrauch für Jugendliche und Kinder sucht-
mittelabhängiger Eltern und deren Familienangehörige.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Drug Abuse Counselor“, „Social Worker“, „Family Advocacy Counselor“, „Family
Service Coordinator“ und „Clinical Child Psychologist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt
wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn,
dass die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen
beschränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 305
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Mai 2019
bis 30. April 2024 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 9. September 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 141 vom 9. September 2019 und diese Antwortnote eine Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 9. September 2019 in Kraft tritt
und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Inverness Technologies, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-22-02)
Vom 20. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
9. September 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Inverness Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-22-02) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. September 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 307
Auswärtiges Amt Berlin, den 9. September 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 178 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. Sep-
tember 2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten Staa-
ten von Amerika mit dem Unternehmen Inverness Technologies, Inc. (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-22-02
(Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen für Soldaten beim Karrierewechsel, be-
treibt bestehende diesbezügliche Einrichtungen, bietet Soldaten Beratung vor dem
Ausscheiden und beim Karrierewechsel sowie Schulungen im Zusammenhang mit
Beschäftigungsfragen, damit diese den Arbeitsmarktanforderungen gerecht werden.
Der Auftragnehmer ermittelt ausscheidende Soldaten und informiert sie über Dienst-
leistungsangebote, beurteilt den individuellen Bedarf und erbringt auf den jeweiligen
Fall zugeschnittene Betreuung und Beratung hinsichtlich des Karrierewechsels und der
Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Auftragnehmer sammelt Daten und Informationen
über die erbrachten Dienstleistungen, auf deren Grundlage die Regierung die Leistun-
gen beurteilt und die Dienstleistungen verbessert. Der Auftragnehmer erstellt und pflegt
die zur Erbringung der Dienstleistungen verwendeten automatisierten Systeme.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Career Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 4. September
2016 bis 3. Juli 2020 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 9. September 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 178 vom 9. September 2019 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 9. September 2019 in Kraft tritt
und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 309
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-57-03)
Vom 20. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
9. September 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Armed Forces Services Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-57-03) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. September 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
Auswärtiges Amt Berlin, den 9. September 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 179 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. Septem-
ber 2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Armed Forces Services Corporation (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-57-03 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützungsdienstleistungen in Form von Beratung beim
Karrierewechsel und Sachbearbeitung an den entsprechenden Einrichtungen (Transition
Centers) des Installation Management Command Europe für Soldaten in der Über-
gangsphase und deren Familienangehörige, die derzeit im europäischen Einsatzgebiet
stationiert sind. Die Dienstleistungen umfassen Beratung beim Übergang in ein ziviles
Leben und Ausstiegssachbearbeitung für Soldaten und Familienangehörige, die in den
Ruhestand treten oder aus dem Militärdienst ausscheiden.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Career Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen
beschränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 311
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 24. August 2014
bis 23. September 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 9. September 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 179 vom 9. September 2019 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 9. September 2019 in Kraft tritt
und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-57-04)
Vom 20. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. September 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Armed Forces Services Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-57-04) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. September 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 313
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. September 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 121 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. Sep-
tember 2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Armed Forces Services Corporation (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Trup-
penbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-
TC-57-04 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die Erbrin-
gung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützung für die Comprehensive Soldier and Family
Fitness Training Centers der US-Armee mit dem Ziel der Verbesserung der körperlichen
und seelischen Gesundheit, Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit von Soldaten, Fami-
lienangehörigen und Zivilbeschäftigten der für das Heer zuständigen Fachabteilung des
Verteidigungsministeriums (Department of the Army). Der Auftragnehmer bietet nach
Beantragung und Beurteilung Trainingsmaßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähig-
keit an.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Persons Engaged in Testing and Training“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum
Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 26. Sep-
tember 2014 bis 28. September 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote
beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 10. September 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 121 vom 10. September 2019 und diese Antwortnote eine Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 10. September 2019 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 315
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-57-05)
Vom 20. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. September 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Armed Forces Services Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-57-05) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. September 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 20. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. September 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 177 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. Septem-
ber 2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Armed Forces Services Corporation (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-57-05 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützungsdienstleistungen im Rahmen des Pro-
gramms für Angehörige mit besonderem Förderbedarf (Exceptional Family Member
Program, EFM), im Zuge dessen Familien mit besonderen Bedürfnissen an die erfor-
derlichen Fürsorgeprogramme innerhalb und außerhalb der US-Einrichtungen vermittelt
werden.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Family Service Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 317
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 26. November
2014 bis 25. November 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 10. September 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 177 vom 10. September 2019 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 10. September 2019 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
Bekanntmachung
des Fehlerverzeichnisses 2
zur Neufassung der Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID 2007)
sowie zu den mit der 21. RID-Änderungsverordnung
veröffentlichten Änderungen des RID
Vom 20. März 2020
Zu der mit der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 veröffentlichten Ordnung
für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der seit
dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (BGBl. 2008 II S. 475) und zu den mit
der 21. RID-Änderungsverordnung vom 5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 494)
veröffentlichten Änderungen des RID wird nachfolgend das Fehlerverzeichnis 2
der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr
(OTIF) in Französisch und Deutsch bekannt gemacht.
Berlin, den 20. März 2020
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Gudula Schwan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 319
Rectificatif no 2
à la version 2019 du RID
Partie 2
Chapitre 2.2
2.2.61.3 Dans la liste des rubriques collectives, sous le code de classification « T3 », modifier le nom du No ONU 3281 comme
suit :
« MÉTAUX-CARBONYLES, LIQUIDES, N.S.A. ».
Dans la liste des rubriques collectives, sous le code de classification « T3 », modifier le nom du No ONU 3466 comme
suit :
« MÉTAUX-CARBONYLES, SOLIDES, N.S.A. ».
Chapitre 2.3
2.3.3.2 [La correction dans la version anglaise ne s’applique pas au texte français.]
Partie 3
Chapitre 3.2
Tableau A Dans le titre de la colonne (10), supprimer :
« de transport ».
UN 0018 Dans la colonne (18), insérer :
« CW1 CW28 ».
UN 0462-
UN 0472 Dans la colonne (2), insérer une virgule après « EXPLOSIFS » (onze fois).
UN 0508 [La correction dans la version anglaise ne s’applique pas au texte français.]
UN 1601 Dans la colonne (2), ajouter un point après « N.S.A » (trois fois).
UN 3346 Dans la colonne (2), insérer une virgule après « TOXIQUE » (deux fois).
UN 3347 Dans la colonne (2), insérer une virgule après « INFLAMMABLE » (trois fois).
UN 3363 Dans la colonne (20), supprimer :
« 90 ».
UN 3466 Dans la colonne (2), supprimer la virgule à la fin (trois fois).
UN 3484 Dans la colonne (2), supprimer la virgule après « INFLAMMABLE ».
Tableau B Pour les numéros ONU 0462 à 0472, dans la première colonne (Dénomination/description des marchandises), remplacer
« OBJETS EXPLOSIFS N.S.A. » par :
« OBJETS EXPLOSIFS, N.S.A. » (onze fois).
Pour le numéro ONU 1601, dans la première colonne (Dénomination/description des marchandises), ajouter un point
après « N.S.A ».
Pour le numéro ONU 1699, dans la première colonne (Dénomination/description des marchandises), supprimer
la virgule après « DIPHÉNYLCHLORARSINE ».
Pour le numéro ONU 3450, dans la première colonne (Dénomination/description des marchandises), supprimer
la virgule après « DIPHÉNYLCHLORARSINE ».
Pour le numéro ONU 3484, dans la première colonne (Dénomination/description des marchandises), supprimer
la virgule après « INFLAMMABLE ».
Pour le numéro ONU 3487, dans la première colonne (Dénomination/description des marchandises), supprimer
la virgule après « CORROSIF » (deux fois).
[Les corrections aux « FLUORURE DE NITRO-3 CHLORO-4 BENZYLIDYNE » et « CHLORURE DE PICRYLE HUMIDIFIÉ
avec au moins 10% (masse) d’eau » dans la version anglaise ne s’appliquent pas au texte français.]
Chapitre 3.3
DS 392 À l’alinéa a), dans le tableau, pour « Règlement ONU No 134 », à la fin du texte dans la deuxième colonne, ajouter :
« (HFCV) ».
DS 633 Dans la première phrase, remplacer « devraient » par :
« doivent ».
DS 670 [La correction à l’alinéa b) ii) dans la version anglaise ne s’applique pas au texte français.]
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
Partie 4
Chapitre 4.1
4.1.1.21.6 Dans le tableau 4.1.1.21.6, pour le No ONU 1790, dans la colonne (2b), remplacer « d’acide fluorhydrique » par :
« de fluorure d’hydrogène ».
[La correction au No ONU 1835 dans la version anglaise ne s’applique pas au texte français.]
4.1.4.1
P 502 [La correction dans la version anglaise ne s’applique pas au texte français.]
P 504 [La correction dans la version anglaise ne s’applique pas au texte français.]
Chapitre 4.3
4.3.3.2.5 [Les corrections dans la version anglaise ne s’appliquent pas au texte français.]
4.3.4.1.3 [La correction dans la version anglaise ne s’applique pas au texte français.]
Partie 5
Chapitre 5.1
5.1.5.1.3 [La correction dans la version anglaise ne s’applique pas au texte français.]
Partie 6
Chapitre 6.7
6.7.3.1 [La correction à la définition de « Citerne mobile » dans la version allemande ne s’applique pas au texte français.]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 321
Fe h l e r v e r ze i c h n i s 2
zur RID-Ausgabe 2019
Teil 2
Kapitel 2.2
2.2.61.3 [Die Korrekturen in der französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Kapitel 2.3
2.3.3.2 [Die Korrektur in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Teil 3
Kapitel 3.2
Tabelle A [Die Korrektur zur Spaltenüberschrift der Spalte (10) in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den
deutschen Text.]
Bei der UN-Nummer 0018 in Spalte (18) einfügen:
„CW1 CW28“.
[Die Korrektur zur UN-Nummer 0508 in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
[Die Korrekturen zu den UN-Nummern 0462 bis 0472, 1601, 3346, 3347, 3363, 3466 und 3484 in der französischen
Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Tabelle B [Die Korrekturen zu den UN-Nummern 0462 bis 0472, 1601, 1699, 3450, 3484 und 3487 in der französischen Fassung
haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
[Die Korrekturen zu „3-NITRO-4-CHLORBENZOTRIFLUORID“ und „PIKRYLCHLORID, ANGEFEUCHTET mit mindes-
tens 10 Masse-% Wasser“ in der englischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Kapitel 3.3
SV 392 [Die Korrektur zur UN-Regelung Nr. 134 in der englischen und französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf
den deutschen Text.]
SV 633 [Die Korrektur in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
SV 670 [Die Korrektur zu Absatz b) (ii) in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Teil 4
Kapitel 4.1
4.1.1.21.6 [Die Korrekturen in der englischen und französischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
4.1.4.1
P 502 [Die Korrektur in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
P 504 [Die Korrektur in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Kapitel 4.3
4.3.3.2.5 [Die Korrekturen in der englischen Fassung haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
4.3.4.1.3 [Die Korrektur in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Teil 5
Kapitel 5.1
5.1.5.1.3 [Die Korrektur in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
Teil 6
Kapitel 6.7
6.7.3.1 In der Begriffsbestimmung von „ortsbeweglicher Tank“ am Ende des ersten Satzes einfügen:
„der Klasse 2“.
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 23. März 2020
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom
31. Oktober 1951 in der Fassung vom 30. Juni 2005 (BGBl. 2006 II S. 1417,
1418) ist nach ihrem Artikel 2 Absatz 3 für
Dominikanische Republik am 4. März 2020
Usbekistan am 4. März 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juni 2017 (BGBl. II S. 1164).
Berlin, den 23. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des
Protokolls zum Nordatlantikvertrag
über den Beitritt Nordmazedoniens
Vom 27. März 2020
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2019 zu dem Protokoll vom
6. Februar 2019 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt Nordmazedoniens
(BGBl. 2019 II S. 666, 667) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach
seinem Artikel II für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien am 19. März 2020
in Kraft getreten ist.
Die Annahmeurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 21. August 2019
bei der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt worden.
Berlin, den 27. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 23. März 2020
Die Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom
31. Oktober 1951 in der Fassung vom 30. Juni 2005 (BGBl. 2006 II S. 1417,
1418) ist nach ihrem Artikel 2 Absatz 3 für
Dominikanische Republik am 4. März 2020
Usbekistan am 4. März 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juni 2017 (BGBl. II S. 1164).
Berlin, den 23. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des
Protokolls zum Nordatlantikvertrag
über den Beitritt Nordmazedoniens
Vom 27. März 2020
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2019 zu dem Protokoll vom
6. Februar 2019 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt Nordmazedoniens
(BGBl. 2019 II S. 666, 667) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach
seinem Artikel II für
die Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien am 19. März 2020
in Kraft getreten ist.
Die Annahmeurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 21. August 2019
bei der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt worden.
Berlin, den 27. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 323
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels,
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 9. April 2020
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und
Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhan-
dels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 995)
wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Brunei Darussalam* am 29. April 2020
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalts zu Artikel 15 Absatz 2
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. September 2019 (BGBl. II S. 838).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. April 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
von Mitgliedern einer diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretung
Vom 14. April 2020
Das in Berlin am 28. Mai 2019 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Plurinationalen Staates Boli-
vien über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsu-
larischen Vertretung ist nach seinem Artikel 7
am 28. Mai 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. April 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 323
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels,
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 9. April 2020
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und
Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhan-
dels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 995)
wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Brunei Darussalam* am 29. April 2020
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalts zu Artikel 15 Absatz 2
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. September 2019 (BGBl. II S. 838).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. April 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
von Mitgliedern einer diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretung
Vom 14. April 2020
Das in Berlin am 28. Mai 2019 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Plurinationalen Staates Boli-
vien über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
von Mitgliedern einer diplomatischen oder berufskonsu-
larischen Vertretung ist nach seinem Artikel 7
am 28. Mai 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. April 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer
diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Verfahren
die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien –
Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats notifiziert
dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende
von dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbstä-
der Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.
tigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma-
tischen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern –
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Immunität von der Zivil-
Artikel 1 und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Begriffsbestimmungen Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-
men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder
Im Sinne dieses Abkommens anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-
1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-
berufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder
Entsendestaats in einer diplomatischen oder berufskonsula- Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Er-
rischen Vertretung oder einer Vertretung bei einer internatio- werbstätigkeit.
nalen Organisation im Empfangsstaat,
2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehepart- Artikel 5
ner, die Ehepartnerin, den eingetragenen Lebenspartner, die
eingetragene Lebenspartnerin und Kinder, die im Empfangs- Immunität
staat in ständiger häuslicher Gemeinschaft mit dem Mitglied von der Strafgerichtsbarkeit
der diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung (1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem
leben und vom Empfangsstaat als solche anerkannt werden, Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbststän- Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-
dige oder unselbstständige Berufstätigkeit einschließlich der rechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
Berufsausbildung. des Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über
die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats
auch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-
Artikel 2
hang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsen-
Erlaubnis zur Ausübung destaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob
einer Erwerbstätigkeit er auf die Immunität der betroffenen Familienangehörigen von
Den Familienangehörigen wird auf der Grundlage der Gegen- der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll.
seitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des
auszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nach betroffenen Familienangehörigen, so wird er eine von diesem be-
diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden be- gangene Straftat seinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten.
rufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betreffen- Der Empfangsstaat ist über den Ausgang des Strafverfahrens zu
den Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch bei unterrichten.
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines Aufent-
haltstitels befreit. Im Plurinationalen Staat Bolivien erforderliche (3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der
Aufenthaltsgenehmigungen werden für die Dauer der Entsen- Ausübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,
dung des Mitglieds der diplomatischen oder berufskonsularischen es sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses
Vertretung erteilt. seinen Interessen zuwiderliefe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 325
Artikel 6 (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen.
Steuer- und
Sozialversicherungssystem (3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-
tens nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten unter Einhal-
Familienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs-
tung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem
tätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-
Weg gekündigt werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist
rungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche
ist der Tag des Eingangs der Kündigung.
Übereinkünfte dem entgegenstehen.
(4) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartei-
en über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens
Artikel 7
werden unmittelbar und gütlich verhandelt.
Inkrafttreten,
(5) Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen
Geltungsdauer und Kündigung
zwischen den Vertragsparteien geändert werden, sofern diese
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Änderungen nicht mit dem tatsächlichen Erreichen von Ziel und
Kraft. Zweck des Abkommens unvereinbar sind.
Geschehen zu Berlin am 28. Mai 2019 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heiko Maas
Für die Regierung des Plurinationalen Staates Bolivien
Diego Pary Rodríguez
Bekanntmachung
des deutsch-jamaikanischen Abkommens
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
von Mitgliedern einer diplomatischen
oder berufskonsularischen Vertretung
Vom 14. April 2020
Das in Kingston am 14. November 2019 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Jamaika über die
Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern
einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertre-
tung ist nach seinem Artikel 10
am 14. November 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. April 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern
einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland matischen oder berufskonsularischen Vertretung oder einer
Vertretung des Entsendestaates bei einer internationalen Orga-
und
nisation im Empfangsstaat die befristete Fortführung der
die Regierung von Jamaika Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum bis maximal 60 Tagen ohne
(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) – den Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Arbeitserlaubnis
gestattet.
von dem Wunsch geleitet, die Möglichkeiten der Erwerbstä-
tigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diploma- Artikel 3
tischen oder berufskonsularischen Vertretung zu verbessern –
Verfahren
sind wie folgt übereingekommen: (1) Ein Ersuchen um Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit ist im Namen des Familienangehörigen von der diplo-
Artikel 1 matischen Vertretung des Entsendestaats beim Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats durch Verbal-
Begriffsbestimmungen
note zu stellen.
Im Sinne dieses Abkommens
(2) Das Ersuchen bestätigt das Rechts- und Verwandtschafts-
1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen oder verhältnis des Familienangehörigen zum Mitglied der diplo-
berufskonsularischen Vertretung“ entsandte Beschäftigte des matischen oder berufskonsularischen Vertretung und die Art der
Entsendestaats mit Ausnahme des Dienstpersonals, die bei angestrebten Erwerbstätigkeit.
einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung
oder einer Vertretung des Entsendestaates bei einer inter- (3) Nach Überprüfung der in dem Ersuchen um Erlaubnis ent-
nationalen Organisation im Empfangsstaat akkreditiert oder haltenen Informationen teilt das Ministerium für Auswärtige An-
angemeldet sind, gelegenheiten des Empfangsstaats der diplomatischen Vertre-
tung des Entsendestaats baldmöglichst durch Verbalnote mit,
2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ Personen, die dass die beziehungsweise der Familienangehörige im Einklang
vom Entsendestaat als im gemeinsamen Haushalt mit einem mit den einschlägigen Gesetzen des Empfangsstaats die Erlaub-
entsandten Mitglied einer diplomatischen oder berufskonsu- nis erhalten hat, eine Arbeit aufzunehmen.
larischen Vertretung oder einer Vertretung des Entsendestaa-
tes bei einer internationalen Organisation im Empfangsstaat (4) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaats übermit-
lebende Familienangehörige notifiziert und vom Empfangs- telt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Emp-
staat als solche anerkannt werden, fangsstaats ein neues Ersuchen, wenn die beziehungsweise der
Familienangehörige eine neue Erwerbstätigkeit ausüben möchte.
3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbststän-
dige oder unselbstständige Berufstätigkeit einschließlich der
Berufsausbildung. Artikel 4
Immunität von der Zivil- und
Artikel 2 Verwaltungsgerichtsbarkeit
Erlaubnis zur Ausübung Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-
einer Erwerbstätigkeit men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder
anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-
(1) Vorbehaltlich der anwendbaren innerstaatlichen Gesetze
nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-
und Verfahren wird den Familienangehörigen auf der Grundlage
fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder
der Gegenseitigkeit gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbs-
Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer
tätigkeit auszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis der Erwerbstätig-
Erwerbstätigkeit.
keit nach diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat
geltenden berufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung.
Die betreffenden Personen sind in der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 5
land auch bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
eines Aufenthaltstitels befreit. In Jamaika gegebenenfalls erfor-
derliche Aufenthaltsgenehmigungen werden erteilt. (1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem
Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
(2) Die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Emp-
Beziehungen oder aufgrund einer anderen anwendbaren völker-
fangsstaat erlischt, sobald die beziehungsweise der Begünstigte
rechtlichen Übereinkunft Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
der Erlaubnis nicht mehr den Status eines Familienangehörigen
des Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über
hat, oder wenn das Mitglied der diplomatischen oder berufs-
die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats
konsularischen Vertretung oder einer Vertretung des Entsende-
auch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammen-
staates bei einer internationalen Organisation im Empfangsstaat
hang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsen-
ihre beziehungsweise seine dienstliche Tätigkeit beendet hat.
destaat prüft beim Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob
(3) Vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung des Empfangs- er auf die Immunität der beziehungsweise des betroffenen Fami-
staates ist den Familienangehörigen in Ausnahmefällen nach lienangehörigen von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangs-
Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplo- staats verzichten soll.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 327
(2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität der Artikel 8
beziehungsweise des betroffenen Familienangehörigen, so wird
er eine von dieser beziehungsweise diesem begangene Straftat Streitbeilegung
seinen Strafverfolgungsbehörden unterbreiten. Der Empfangs- Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Ab-
staat ist über den Ausgang des Strafverfahrens, an dem eine kommens werden durch die Vertragsparteien gütlich auf diplo-
Familienangehörige beziehungsweise ein Familienangehöriger in matischem Weg beigelegt.
Bezug auf bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit vorgenomme-
ne Handlungen beteiligt ist, zu unterrichten.
Artikel 9
(3) Die beziehungsweise der Familienangehörige kann im
Zusammenhang mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit als Änderungen
Zeuge vernommen werden, es sei denn, der Entsendestaat ist
Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einverneh-
der Auffassung, dass dieses seinen Interessen zuwiderliefe.
men durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragspar-
teien geändert werden. Die Änderung tritt zu dem von beiden
Artikel 6 Vertragsparteien schriftlich festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
Anerkennung von akademischen Titeln
Dieses Abkommen beinhaltet keine automatische Anerken- Artikel 10
nung von Abschlüssen. Eine solche Anerkennung kann nur in Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Übereinstimmung mit den im Empfangsstaat geltenden Vor-
schriften erfolgen. (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Artikel 7 (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Steuer- und Sozialversicherungssystem sen.
Familienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs- (3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Ein-
tätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche- haltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich auf diplomati-
rungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche schem Weg gekündigt werden. Maßgebend für die Berechnung
Übereinkünfte dem entgegenstehen. der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung.
Geschehen zu Kingston am 14. November 2019 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B e r n d v o n M ü n c h o w - Po h l
Für die Regierung von Jamaika
Kamina Johnson-Smith
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 21. April 2020
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) ist nach seinem Artikel 27
Absatz 2 für
Antigua und Barbuda am 3. Oktober 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. März 2020 (BGBl. II S. 208).
Berlin, den 21. April 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Kasachstan andererseits
Vom 28. April 2020
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. März 2017 zu dem Abkommen*
vom 21. Dezember 2015 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitglied-
staaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (BGBl. 2017 II
S. 201, 202; 2019 II S. 489) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach
seinem Artikel 281 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland
und die übrigen Vertragsparteien am 1. März 2020
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsersatzmitteilung ist am 23. Juni 2017 beim General-
sekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Mai 2019 (BGBl. II S. 489).
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und weitere sprachliche Berichtigungen von diesem Ab-
kommen ebenso wie die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht, zu finden im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter
http://ec.europa.eu/world/agreements/default.home.do und unter
http://www.consilium.europa.eu/ en/documents-publications/agreements-conventions/.
Sie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt gemacht.
Berlin, den 28. April 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 329
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verträge betreffend
die Gründung und den Betrieb des
„International Centre for Migration Policy
Development (ICMPD)“ in Wien
Vom 29. April 2020
I.
Die Verträge betreffend die Gründung und den Betrieb des „International
Centre for Migration Policy Development (ICMPD)“ in Wien sind für die
Bundesrepublik Deutschland am 22. April 2020
in Kraft getreten.
Sie werden nachstehend veröffentlicht.
Die deutsche Beitrittsurkunde wurde am 22. April 2020 bei der Regierung der
Republik Österreich in deren Eigenschaft als Verwahrer der Verträge hinterlegt.
II.
– Der am 1. Juni 1993 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF), Taubenstraße 16, CH-3003 Bern, und der Republik Österreich, ver-
treten durch das Bundesministerium für Inneres, Sektion III, Herrengasse 7,
A-1040 Wien, betreffend die Gründung und den Betrieb des „International
Centre for Migration Policy Development (ICMPD)“ in Wien,
– der am 27. März 1996 in Budapest unterzeichnete Vertrag zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und der Repu-
blik Ungarn über die Änderung und Verlängerung des am 1. Juni 1993 in Wien
unterzeichneten Vertrags betreffend die Gründung und den Betrieb des
„International Centre for Migration Policy Development (ICMPD)“ in Wien und
– der am 26. April 1996 in Budapest unterzeichnete Vertrag zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und der Repu-
blik Ungarn über die Änderung des am 1. Juni 1993 in Wien unterzeichneten
Vertrags betreffend die Gründung und den Betrieb des „International Centre
for Migration Policy Development (ICMPD)“ in Wien,
sind für die Vertragsparteien
Bosnien und Herzegowina am 11. Juni 2012
Bulgarien am 27. Juni 2003
Kroatien am 16. März 2004
Malta am 27. April 2018
Nordmazedonien am 9. September 2015
Österreich am 1. Mai 1993
Polen am 28. November 2003
Portugal am 30. April 2004
Rumänien am 24. Oktober 2011
Schweden am 2. Dezember 2002
Schweiz am 1. Mai 1993
Serbien am 22. Januar 2014
Slowakei am 10. Februar 2006
Slowenien am 6. August 1998
Tschechien am 26. September 2001
Türkei am 1. Mai 2018
Ungarn am 8. September 1995
in Kraft getreten.
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
III.
Der am 25. Juni 2003 in Rhodos unterzeichnete Vertrag über die dritte Ände-
rung des Vertrags betreffend die Gründung und den Betrieb des „International
Centre for Migration Policy Development (ICMPD)“ in Wien ist für
Bulgarien
Kroatien
Österreich
Polen
Portugal
Schweden
Schweiz
Slowenien
Tschechien
Ungarn
am 30. April 2004 in Kraft getreten.
IV.
Der am 26. Mai 2014 in Sarajewo unterzeichnete Vertrag über die vierte Ände-
rung des Vertrags betreffend die Gründung und den Betrieb des „International
Centre for Migration Policy Development (ICMPD)“ in Wien betreffend die Ein-
führung eines internen Steuersystems ist für
Österreich am 1. August 2015
Schweden am 1. Dezember 2015
Schweiz am 1. August 2015
Ungarn am 1. August 2015
in Kraft getreten.
Berlin, den 29. April 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 331
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. April 2020
Das in Berlin am 19. November 2019 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 ist nach
seinem Artikel 5 Absatz 1
am 16. März 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. April 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Manel Sraieb
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kleine und mittelständische Betriebe oder Vorhaben der so-
zialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen
und
Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten – rungsbeitrages erfüllt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem spä-
Republik Ägypten, teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-
zu vertiefen, nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-
kommen Anwendung.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (1) Die Verwendung der in Artikel 1 dieses Abkommens ge-
in der Arabischen Republik Ägypten beizutragen, nannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung
gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-
unter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 702/2017 vom stimmen die zwischen der KfW und den Empfängern des Darle-
12. Dezember 2017 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch- hens und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge,
land in Kairo an das Ministerium für Investition und Internatio- die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
nale Zusammenarbeit der Arabischen Republik Ägypten über vorschriften unterliegen.
die finanziellen Zusagen von Mitteln der Finanziellen und Tech-
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens
nischen Zusammenarbeit –
genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren
sind wie folgt übereingekommen: nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finan-
zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet
die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
Artikel 1
(3) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW
es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder ande- alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- lehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende träge garantieren.
Beträge zu erhalten:
(4) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit
1. ein Darlehen von insgesamt 9 000 000 EUR (in Worten: neun
sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
Millionen Euro) für das Vorhaben „Energieeffizienz II“,
Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha- schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
bens festgestellt worden ist. über der KfW garantieren.
Die der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland für das oben Artikel 3
genannte Darlehen gewährten Konditionen lauten: Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten befreit die
– 30 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei), KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Ab-
schluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 dieses
– 2 Prozent Zinsen per annum;
Abkommens genannten Verträge in der Arabischen Republik
2. einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt 12 500 000 EUR Ägypten erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene
(in Worten: zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Umsatzsteuer, Zollabgaben und ähnliche indirekte Steuern wer-
Vorhaben „Rehabilitierung von Berufsschulen II“, wenn nach den von der Regierung der Arabischen Republik Ägypten getra-
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestä- gen. Erhobene besondere Verbrauchssteuern werden von der
tigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesserung der Regierung der Arabischen Republik Ägypten übernommen.
gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Darüber hinaus befreit die Regierung der Arabischen Republik
Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für Ägypten die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020 333
Artikel 4 und sonstigen rechtlichen Verfahren erfüllt sind. Maßgebend ist
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überlässt bei der Tag des Eingangs der Mitteilung.
den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen. (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
mens nach den im ersten Absatz beschriebenen Verfahren ver-
Artikel 5 einbaren.
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die für das Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen verfassungsmäßigen gelegt.
Geschehen zu Berlin am 19. November 2019 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christian Buck
Dr. G e r d M ü l l e r
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Dr. S a h a r N a s r
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. April 2020
Das in Berlin am 19. November 2019 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit 2018 ist nach
seinem Artikel 5 Absatz 1
am 16. März 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. April 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Manel Sraieb
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2020
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit 2018
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen,
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung,
und
Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vor-
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten – haben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes
die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen
Republik Ägypten, Das Vorhaben „Energieeffizienz II – Deutsche Klimatechno-
logieinitiative (DKTI)“ ist dem in Absatz 1 Nummer 1 Buch-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch stabe a genannten Vorhaben zugehörig.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zu vertiefen,
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, rungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vor-
haben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in
in der Arabischen Republik Ägypten beizutragen, Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 29. Oktober 2018 in Berlin – Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: (1) Die Verwendung der in Artikel 1 dieses Abkommens ge-
nannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung
Artikel 1 gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe
bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Dar-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht lehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,
es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder ande- die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
ren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- vorschriften unterliegen.
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende
Beträge zu erhalten: (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens
genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren
1. Darlehen von insgesamt 65 000 000 EUR (in Worten: fünf- nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und
undsechzig Millionen Euro) für die Vorhaben: Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge
a) „Energieeffizienz II“ bis zu 35 000 000 EUR (in Worten: endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
fünfunddreißig Millionen Euro),
(3) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit
b) „Privatsektorförderung und Innovation – KKMU III“ bis zu sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW
30 000 000 EUR (in Worten: dreißig Millionen Euro), alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor- Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
haben festgestellt worden ist. Verträge garantieren.
Die der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der (4) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit
Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die oben sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird
genannten Darlehen gewährten Konditionen lauten: etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-
satz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,
– 30 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei), gegenüber der KfW garantieren.
– 2 Prozent Zinsen per annum;
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Artikel 3
Durchführung und Betreuung folgender Vorhaben: Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten befreit die
a) für das unter Nummer 1 Buchstabe a genannte Vorhaben KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Ab-
bis zu 3 000 000 EUR (in Worten: drei Millionen Euro), schluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 dieses
Abkommens genannten Verträge in der Arabischen Republik
b) für das unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben
Ägypten erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene
bis zu 3 000 000 EUR (in Worten: drei Millionen Euro);
Umsatzsteuer, Zollabgaben und ähnliche indirekte Steuern
3. einen zusätzlichen Finanzierungsbeitrag von insgesamt werden von der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
5 000 000 EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) für das Vorha- getragen. Erhobene besondere Verbrauchssteuern werden von
ben „Energieeffizienz II – Deutsche Klimatechnologieinitiative der Regierung der Arabischen Republik Ägypten übernommen.
(DKTI)“, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit Darüber hinaus befreit die Regierung der Arabischen Republik
festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme Ägypten die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.