Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 251
Gesetz
zu der Vereinbarung vom 25. August 1953
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
Vom 31. März 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet vom 25. August
das folgende Gesetz beschlossen: 1953 dauerhaft in der Schweiz eingesetzt waren und nach
Eintritt in den Ruhestand ihren Wohnsitz in der Schweiz
Artikel 1 oder der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein
behalten, sowie die von deren Hinterbliebenen an die
Der in Bonn und Bern am 25. August 1953 unterzeich- Lebenshaltungskosten der Schweiz anzupassen, so
neten Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für weicht das Bundeseisenbahnvermögen insoweit nach
Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Maßgabe von Absatz 2 und der Rechtsverordnung nach
Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahn- § 2 vom Beamtenversorgungsgesetz ab.
departements der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(2) Die Anpassung der Versorgungsbezüge nach Ab-
über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Ge-
satz 1 wird dadurch vorgenommen, dass die Versor-
biet wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend
gungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die
veröffentlicht.
Versorgungsbezüge in der Höhe erhält, auf die nach
Schweizer Recht vor Abzug von Steuern ein Anspruch be-
Artikel 2 stünde. Dies gilt nicht, wenn die zu dem jeweils gültigen,
von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Refe-
Gesetz renzkurs in Schweizer Franken umgerechneten Bezüge
zur Ausführung nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der jeweils gel-
der versorgungsrechtlichen tenden Fassung höher sind. Die nach Satz 1 und 2 ange-
Regelungen der am 25. August 1953 passten Bezüge werden in Schweizer Franken zu dem am
unterzeichneten Vereinbarung zwischen Zahltermin gültigen, von der Europäischen Zentralbank
dem Bundesminister für Verkehr der Bundes- veröffentlichten Referenzkurs ausgezahlt.
republik Deutschland und dem Vorsteher des
Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements §2
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verordnungsermächtigungen
deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung,
§1 die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Versorgungsrechtliche Regelungen 1. das in § 1 Absatz 2 Satz 1 anzuwendende Verfahren
(1) Ist das Bundeseisenbahnvermögen nach Artikel 9 zur Ermittlung der Ruhestandsbezüge nach Schweizer
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Ver- Recht zu bestimmen;
kehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher 2. die Zuständigkeit nach Nummer 1 auf das Bundes-
des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements eisenbahnvermögen zu übertragen.
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deut-
schen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet vom Artikel 3
25. August 1953 (Vertragsgesetz vom 31. März 2020
(BGBl. 2020 II S. 251, 253)) verpflichtet, die Versorgungs- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
bezüge der Beamtinnen und Beamten, die vor dem Ein- Kraft.
tritt in den Ruhestand aufgrund der Verpflichtung aus Ar- (2) Die Vereinbarung ist am 1. September 1953 für die
tikel 6 Absatz 1 der Vereinbarung über die deutschen Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. März 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 253
Vereinbarung
über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
Vom Wunsche geleitet, mit dem Betrieb der deutschen Eisen- d) der von den deutschen Eisenbahnverwaltungen mit den
bahnstrecken auf Schweizer Gebiet zusammenhängende Fragen schweizerischen Eisenbahnverwaltungen abgeschlossenen
zu regeln und damit die Zusammenarbeit der beiden Länder im Vereinbarungen und ihrer späteren Nachträge und Abände-
Eisenbahnverkehr zu fördern, haben rungen, insbesondere über
der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch- den Bau und den Betrieb der Verbindungsbahn zwischen
land dem Badischen Bahnhof in Basel und dem Bahnhof Basel
SBB,
und
den Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen,
der Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahn-
den Anschluss der Hafenbahn an den Badischen Verschiebe-
departements
bahnhof und den Betrieb der Hafenbahn durch die Schweize-
vereinbart: rischen Bundesbahnen zwischen dem Basel-Städtischen
Rheinhafen Kleinhüningen und dem Badischen Verschiebe-
Artikel 1 bahnhof;
Betriebführende Verwaltung e) der maßgebenden deutschen Vorschriften, soweit diese Ver-
einbarung nichts anderes vorsieht.
(1) Die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet
werden von der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die
Bundesbahndirektion Karlsruhe, erhalten und betrieben. Artikel 3
(2) Die Deutsche Bundesbahn bestimmt einen Beamten des Schweizerische Hoheitsrechte
höheren Dienstes der Bundesbahndirektion Karlsruhe mit dem
Dienst- und Wohnsitz in Basel zu ihrem Beauftragten, mit dem (1) Die schweizerischen Hoheitsrechte bleiben ausdrücklich
die eidgenössischen und kantonalen Behörden in Angelegen- vorbehalten, soweit nicht die in Artikel 2 genannten Staatsverträge
heiten, die mit der Verwaltung und dem Betrieb der deutschen etwas anderes vorsehen.
Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet zusammenhängen, (2) Die Deutsche Bundesbahn wird namentlich
unmittelbar verkehren können und er mit ihnen.
a) keine im Interesse der schweizerischen Landesverteidigung
an den deutschen Eisenbahnanlagen und Einrichtungen
Artikel 2
getroffenen Maßnahmen ändern oder deren Wirksamkeit auf
Grundlagen der Betriebsführung andere Weise beeinträchtigen;
Die Deutsche Bundesbahn führt den Betrieb auf Grund folgen- b) keine Erhebungen über technische Einzelheiten der deut-
der Verträge und Bestimmungen: schen Eisenbahnanlagen und Einrichtungen treffen, zum
a) der zwischen dem Großherzogtum Baden einerseits und der Zwecke der Unterrichtung anderer als der Behörden der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Deutschen Bundesbahn und ihrer Aufsichtsbehörde;
Basel-Stadt und Schaffhausen anderseits abgeschlossenen c) keine fremden bewaffneten militärischen Formationen aller
Eisenbahnstaatsverträge von 1852 und 1858 und ihrer Nach- Art sowie Waffen, Munition, Fahrzeuge, Hilfsmittel und Geräte
träge, Erklärungen und Zusatzprotokolle; zu militärischen Zwecken durch schweizerisches Gebiet be-
b) der Bestimmungen dieser Vereinbarung; fördern.
c) der den Eisenbahnbetrieb berührenden deutsch-schweize- Die Deutsche Bundesbahn wird darauf hinwirken, dass ihre Be-
rischen Verträge und Vereinbarungen über den Post- und diensteten bei der Ausübung des Dienstes auf schweizerischem
Fernmeldedienst sowie den Zoll-, Grenzpolizei- und Grenz- Gebiete die schweizerischen Hoheitsrechte und die maßgeben-
sanitätsdienst; den schweizerischen Gesetze beachten.
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Artikel 4 (3) Unter Vorbehalt der schweizerischen Gesetzgebung über
die Arbeitszeit beim Betrieb von Eisenbahnen und anderen Ver-
Bau und Erhaltung kehrsanstalten gelten die Personalvorschriften der Deutschen
(1) Die Deutsche Bundesbahn erhält und betreibt ihre Anlagen Bundesbahn. Wegen der Anwendung deutscher Vorschriften
und Einrichtungen mit Einschluss der Fahrzeuge nach den für über die Vertretung des Personals gegenüber der Deutschen
den Bau und Betrieb einer Hauptbahn geltenden Grundsätzen. Bundesbahn in Anpassung an die schweizerischen Verhältnisse
sowie vor einer Änderung der Art und Form der Inpflichtnahme
(2) Die Deutsche Bundesbahn zeigt die Änderung und die von Bediensteten schweizerischer Staatsangehörigkeit werden
Beseitigung bestehender sowie die Erstellung neuer Anlagen, sich die zuständigen deutschen Behörden mit den zuständigen
ausgenommen Unterhaltungsarbeiten, der eidgenössischen schweizerischen Behörden ins Benehmen setzen.
Eisenbahnaufsichtsbehörde an und reicht ihr Planvorlagen im
Sinne der Artikel 3 und 40 des Staatsvertrages von 1852 ein ent- (4) Die Deutsche Bundesbahn wird die Gehälter und Löhne
sprechend ihren Anforderungen. ihrer in der Schweiz wohnhaften Bediensteten in angemessener
Weise den Lebenskosten in der Schweiz angepasst halten.
(3) Die Deutsche Bundesbahn weist der eidgenössischen
(5) Die Deutsche Bundesbahn wird in dem bisherigen Rahmen
Eisenbahnaufsichtsbehörde in der Regel zum Ende jedes fünften
schweizerische Vertragsärzte zur Untersuchung von Bediensteten
Kalenderjahres die Aufwendungen für Neubauten zur Anerken-
schweizerischer Staatsangehörigkeit beiziehen.
nung durch den Schweizerischen Bundesrat nach, erstmals zum
31. Dezember 1955; zu diesem Zeitpunkt sind auch die Nach-
weise über diejenigen Bauten zu erbringen, über die infolge der Artikel 7
Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse von schweizerischer Seite Sozialversicherung
noch keine Anerkennung ausgesprochen worden ist.
Die Sozialversicherung des Personals richtet sich, soweit diese
(4) Die Deutsche Bundesbahn hält in der Schweiz zur Siche- Vereinbarung nichts anderes vorsieht, nach den deutschen Vor-
rung der Aufrechterhaltung des Betriebes bei Störungen und schriften. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Verein-
Unfällen auf Schweizer Gebiet einen angemessenen Vorrat von barungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Bau- und Betriebsstoffen sowie eine Reserve von Fahrzeugen. Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Sozialversiche-
rung.
(5) Die Deutsche Bundesbahn wird immer so viele Schweizer
Franken verfügbar halten, wie sie für zwei Monate zur Bestreitung
des Aufwands für die Verwaltung und den Betrieb auf Schweizer Artikel 8
Gebiet einschließlich der Gehälter, Löhne, Versorgungsbezüge Krankenversicherung
und Renten sowie für die Kranken- und Unfallversicherung
bedarf. Nötigenfalls wird von deutscher Seite dafür gesorgt Die Deutsche Bundesbahn hält, vorbehaltlich einer abweichen-
werden, dass der Deutschen Bundesbahn die erforderlichen den Vereinbarung zwischen den beiderseits zuständigen Stellen,
Schweizer Franken umgehend zur Verfügung gestellt werden. die in den Kantonen Basel-Stadt und Schaffhausen für die in der
Schweiz wohnhaften Versicherten begründeten Krankenversiche-
rungen aufrecht.
Artikel 5
Verkehr Artikel 9
Die Deutsche Bundesbahn wird ihren Fahrplan für die Strecken Ruhestandsbeamte,
im Kanton Schaffhausen den Bedürfnissen der von ihr bedienten Rentner und ihre Hinterbliebenen
Ortschaften anpassen und bei der Aufstellung der Fahrpläne
(1) Die Deutsche Bundesbahn wird die in der Schweiz an
nach Möglichkeit günstige Anschlüsse an die Schweizerischen
deutsche und an schweizerische Staatsangehörige auszahlbaren
Bundesbahnen herstellen. Sie wird die für den internen Verkehr
Versorgungsbezüge in angemessener Weise den Lebens-
im Kanton Schaffhausen bestimmten Beförderungsbedingungen
haltungskosten in der Schweiz angepasst halten.
und Tarifmaßnahmen nach Möglichkeit denjenigen der Schweize-
rischen Bundesbahn anpassen. (2) Schweizerische Staatsangehörige, die nach ihrer Verset-
zung in den Ruhestand ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehal-
ten, erhalten ihre Versorgung nach den ihnen bis dahin bezahlten
Artikel 6
Bezügen; dasselbe gilt für ihre Hinterbliebenen.
Personal
(1) Die Deutsche Bundesbahn setzt das für den normalen Be- Artikel 10
trieb und die normale Erhaltung der deutschen Strecken auf Gemischte Kommission
Schweizer Gebiet erforderliche Personal ein. Die zur Aufrecht- Aufgaben und Befugnisse
erhaltung des Betriebes, der Erhaltung und der Bedienung der
Anlagen unentbehrlichen sowie die für die Leitung verantwort- (1) Zur Behandlung von mit der Deutschen Bundesbahn auf
lichen Eisenbahnbediensteten sollen in der Regel in der Schweiz Schweizer Gebiet zusammenhängenden Angelegenheiten wird
wohnen. Die Bewilligung der zuständigen Behörden des Bundes eine ständige, aus Vertretern der zuständigen deutschen und
und der Kantone zum Grenzübertritt, zur Niederlassung oder zum schweizerischen Behörden gebildeten Kommission bestellt.
Aufenthalt in der Schweiz bleibt vorbehalten. (2) Die Kommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
(2) Schweizerischen Staatsangehörigen stehen Eintritt und a) Sie nimmt Mitteilungen, Berichte und Vorschläge der betei-
Laufbahn bei der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet ligten Behörden und Eisenbahnverwaltungen beider Länder
für alle Dienstzweige und Dienstgrade in gleicher Weise offen, entgegen;
wie deutschen Staatsangehörigen. Die Deutsche Bundesbahn
b) sie kann Besichtigungen vornehmen und Auskünfte von den
wird darauf hinwirken, dass auf die Dauer der Bestand schweize-
beteiligten Behörden und Eisenbahnverwaltungen einholen;
rischer Staatsangehöriger im Eisenbahndienst auf Schweizer
Gebiet in einem angemessenen Verhältnis zum Bestand der c) sie berät die von den Abordnungen eingebrachten Anträge,
deutschen Staatsangehörigen steht. Die Deutsche Bundesbahn erstattet den beteiligten Behörden Bericht über ihre Fest-
übermittelt den zuständigen eidgenössischen Behörden auf stellungen und Verhandlungen und kann ihnen alle ihr für die
deren Ansuchen eine Übersicht über den Bestand, die Zusam- Verwaltung und den Betrieb der deutschen Eisenbahn-
mensetzung und die wichtigsten dienstlichen Funktionen ihrer strecken auf Schweizer Gebiet nützlich erscheinenden Vor-
Bediensteten auf Schweizer Gebiet. schläge unterbreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 255
(3) Die Anrufung des in Artikel 41 des Staatsvertrages von Schweiz. Über die Verhandlungen wird ein kurz gefasstes Proto-
1852 vorgesehenen Schiedsgerichtes bleibt vorbehalten; sie ist koll erstellt. Die Kommission gibt sich selbst eine Geschäftsord-
jedoch ausgeschlossen, solange die Kommission nicht Gelegen- nung.
heit gehabt hat, über die Angelegenheit zu beraten.
(3) Jede Seite trägt die Kosten ihrer Abordnung und die Hälfte
der Kosten des Sekretariates.
Artikel 11
Zusammensetzung und Verfahren Artikel 12
(1) Der deutschen Abordnung werden in jedem Fall ein Vertre- Form, Inkrafttreten, Dauer
ter des Bundesverkehrsministeriums, des Landes Baden-Würt-
(1) Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift in deutscher
temberg, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn und
Sprache ausgefertigt und tritt am 1. September 1953 in Kraft.
der Bundesbahndirektion Karlsruhe angehören. Der schweizeri-
schen Abordnung werden in jedem Fall ein Vertreter des Eidge- (2) Sie gilt bis 31. Dezember 1954 und jeweils für ein weiteres
nössischen Post- und Eisenbahndepartements, des Eidgenössi- Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird.
schen Politischen Departements, der Regierungen der Kantone
(3) Sie ersetzt die Vereinbarung vom 20. April 1951 zwischen
Basel-Stadt und Schaffhausen sowie der Schweizerischen Bun-
dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch-
desbahnen angehören.
land und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisen-
(2) Die Kommission tagt in der Regel einmal im Jahr abwech- bahndepartements über den Betrieb und die Verwaltung der
selnd im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Eisenbahnstrecken in der Schweiz.
Bonn, den 25. August 1953
Der Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland
Seebohm
Bern, den 25. August 1953
Der Vorsteher des
Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements
Escher
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 9. März 2020
Die fakultative Anlage III des Internationalen Übereinkommens vom 2. November
1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des
Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, An-
lageband; 2013 II S. 1098, 1099; 2014 II S. 709, 710, 713) ist nach Artikel 15
Absatz 5 des Übereinkommens für die
Seychellen am 29. Februar 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Mai 2019 (BGBl. II S. 471).
Berlin, den 9. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden
Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische
Vom 11. März 2020
Das Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmun-
gen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fisch-
beständen und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022, 1023)
wird nach seinem Artikel 40 Absatz 2 für
Kambodscha am 5. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2019 (BGBl. II S. 360).
Berlin, den 11. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
Vom 9. März 2020
Die fakultative Anlage III des Internationalen Übereinkommens vom 2. November
1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des
Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399, An-
lageband; 2013 II S. 1098, 1099; 2014 II S. 709, 710, 713) ist nach Artikel 15
Absatz 5 des Übereinkommens für die
Seychellen am 29. Februar 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Mai 2019 (BGBl. II S. 471).
Berlin, den 9. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden
Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische
Vom 11. März 2020
Das Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmun-
gen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fisch-
beständen und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022, 1023)
wird nach seinem Artikel 40 Absatz 2 für
Kambodscha am 5. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2019 (BGBl. II S. 360).
Berlin, den 11. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 257
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz menschlichen Lebens auf See
Vom 11. März 2020
Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Übereinkom-
men von 1974 vom 1. November 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44; 2003 II
S. 747, 748) ist nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Ghana am 18. Februar 2020
in Kraft getreten.
Darüber hinaus wird das Protokoll nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Katar am 15. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1116).
Berlin, den 11. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-burkinischen Abkommens
über das Ausstattungshilfeprogramm
für ausländische Streitkräfte und die Entsendung
einer technischen Beratergruppe der Bundeswehr
Vom 12. März 2020
Das in Ouagadougou am 8. November 2019 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung von Burkina
Faso über das Ausstattungshilfeprogramm der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland für ausländische Streit-
kräfte und die Entsendung einer technischen Beratergruppe
der Bundeswehr nach Burkina Faso ist nach seinem Arti-
kel 18 Absatz 1
am 8. November 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. März 2020
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 257
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz menschlichen Lebens auf See
Vom 11. März 2020
Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Übereinkom-
men von 1974 vom 1. November 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44; 2003 II
S. 747, 748) ist nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Ghana am 18. Februar 2020
in Kraft getreten.
Darüber hinaus wird das Protokoll nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Katar am 15. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1116).
Berlin, den 11. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-burkinischen Abkommens
über das Ausstattungshilfeprogramm
für ausländische Streitkräfte und die Entsendung
einer technischen Beratergruppe der Bundeswehr
Vom 12. März 2020
Das in Ouagadougou am 8. November 2019 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung von Burkina
Faso über das Ausstattungshilfeprogramm der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland für ausländische Streit-
kräfte und die Entsendung einer technischen Beratergruppe
der Bundeswehr nach Burkina Faso ist nach seinem Arti-
kel 18 Absatz 1
am 8. November 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. März 2020
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso
über das Ausstattungshilfeprogramm der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
für ausländische Streitkräfte und die Entsendung
einer technischen Beratergruppe der Bundeswehr nach Burkina Faso
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Entsendung auf der Grundlage dieses Abkommens im Auf-
nahmestaat seinen Dienst verrichtet;
und
3. bezeichnet der Ausdruck „technischer Berater“ ein Mitglied
die Regierung von Burkina Faso,
der technischen Beratergruppe;
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –
4. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ den Ehe-
in Erwägung der bestehenden freundschaftlichen und von Zu- gatten eines technischen Beraters, den Lebenspartner eines
sammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen der Bundesre- technischen Beraters im Sinne des Lebenspartnerschafts-
publik Deutschland und Burkina Faso, gesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ledige Kinder
eines technischen Beraters bis zur Vollendung des 25. Lebens-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung der freund- jahres, die im Aufnahmestaat in ständiger häuslicher Gemein-
schaftlichen Beziehungen Grundlage dieses Abkommens ist, schaft mit dem technischen Berater leben, sowie weitere Per-
sonen, denen der technische Berater unterhaltsverpflichtet
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche Zu- ist und die bereits vor der Entsendung mit dem technischen
sammenarbeit im Bereich der Ausstattungshilfe zu festigen und Berater in einer Haushalts- oder Betreuungsgemeinschaft ge-
zu vertiefen, lebt haben. Zu den Kindern zählen auch Adoptiv-, Pflege-
und Stiefkinder des technischen Beraters, seines Ehegatten
in dem Wunsch, im Rahmen des nationalen Beitrags Burkina oder seines Lebenspartners im Sinne des Lebenspartner-
Fasos zur Eingreiftruppe der Wirtschaftsgemeinschaft westafri- schaftsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland;
kanischer Staaten (ECOWAS Standby – Force) und zur gemein-
5. bezeichnet der Ausdruck „entsendende Vertragspartei“ die
samen Einsatztruppe der G5-Sahel-Staaten (G5 Sahel Joint
Regierung der Bundesrepublik Deutschland;
Force) oder jeder anderen subregionalen Truppe zusammenzu-
arbeiten, 6. bezeichnet der Ausdruck „aufnehmende Vertragspartei“ die
Regierung von Burkina Faso;
in der festen Überzeugung, dass durch diese Zusammenarbeit
7. bezeichnet der Ausdruck „Aufnahmestaat“ Burkina Faso.
Burkina Faso dazu befähigt wird, sich wirksam für die Verhütung
und Lösung gewaltsamer Konflikte und für Frieden und Sicher-
heit in Afrika einzusetzen, Artikel 3
Grundsätze der Ausstattungshilfe
in der Überzeugung, dass gegenseitiges Vertrauen, gegensei-
tige Unterstützung und die Umsetzung der Prinzipien der Demo- (1) Das Ausstattungshilfeprogramm der Regierung der Bun-
kratie und Rechtsstaatlichkeit und eine verantwortliche Regie- desrepublik Deutschland für ausländische Streitkräfte dient der
rungsführung sowie die Achtung der Menschenrechte Grundlage partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Streitkräften be-
dieses Abkommens sind – freundeter Staaten in Afrika im Geist der in der Präambel dieses
Abkommens formulierten Grundsätze.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Das Ausstattungshilfeprogramm umfasst die Lieferung von
Material (im Folgenden als „Ausstattungshilfegüter“ bezeichnet),
Artikel 1 die Bereitstellung von Dienstleistungen und gegebenenfalls auch
Gegenstand die Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen sowie die damit
zusammenhängenden Kosten für Vorbereitung, Beratung und
(1) Mit diesem Abkommen werden die Grundsätze des Pro- Ausbildung. Auf das Ausstattungshilfeprogramm werden gege-
gramms der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die benenfalls die Kosten für Versicherung, Konservierung, Verpa-
Ausstattungshilfe für die burkinischen Streitkräfte sowie die all- ckung und Anlieferung von Ausstattungshilfegütern zum Ver-
gemeinen Bedingungen für die damit verbundene Entsendung schiffungshafen oder Abgangsflughafen sowie für den Luft- oder
einer technischen Beratergruppe der Bundeswehr nach Burkina Seetransport angerechnet.
Faso und deren Einsatz festgelegt.
(3) Von dem Ausstattungshilfeprogramm ist die Lieferung von
(2) Die Vertragsparteien erklären einstimmig, dass gegensei- Waffen und Munition, die Lieferung von Maschinen zu deren Her-
tiges Vertrauen, gegenseitige Unterstützung und die Achtung der stellung sowie die Ausbildung im Umgang mit solchem Material
Menschenrechte Grundlage dieses Abkommens sind. ausgeschlossen.
(4) Die aufnehmende Vertragspartei ist nicht berechtigt, Aus-
Artikel 2 stattungshilfegüter oder Rechte an diesen ohne vorherige Zu-
Begriffsbestimmungen stimmung der entsendenden Vertragspartei einem Dritten zu
überlassen, ihm Rechte an diesen zu übertragen oder ihm tech-
Im Sinne dieses Abkommens
nische Informationen über diese zu übermitteln. Dritte in diesem
1. bezeichnet der Ausdruck „Bundeswehr“ die Streitkräfte der Sinne sind andere Staaten, Firmen sowie Personen, die nicht im
Bundesrepublik Deutschland; Dienst der aufnehmenden Vertragspartei stehen.
2. bezeichnet der Ausdruck „technische Beratergruppe“ mili- (5) Die durchzuführenden Unterstützungsmaßnahmen und
tärisches Personal der Bundeswehr, das im Rahmen einer Projekte sowie die Höhe der Ausstattungshilfe werden in einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 259
Programmabmachung zwischen dem Verteidigungsministerium (3) Die aufnehmende Vertragspartei stellt
der entsendenden Vertragspartei und dem Verteidigungsminis-
1. jedem in den Aufnahmestaat entsandten technischen Berater
terium der aufnehmenden Vertragspartei geregelt.
ein Legitimationspapier aus, in dem die Dienststellen der auf-
nehmenden Vertragspartei gebeten werden, ihm volle Unter-
Artikel 4 stützung bei der Durchführung seines Auftrags und Schutz
Technische Beratergruppe und Hilfe außerhalb seines Auftrags zu gewähren;
(1) Die entsendende Vertragspartei entsendet im Rahmen des 2. jedem Familienangehörigen ein Legitimationspapier aus, in
Ausstattungshilfeprogramms für Streitkräfte des Aufnahmestaats dem die Dienststellen der aufnehmenden Vertragspartei ge-
für einen Zeitraum von zunächst bis zu vier Jahren eine techni- beten werden, ihm Schutz und Hilfe zu gewähren.
sche Beratergruppe. Die Zusammensetzung der technischen Be-
ratergruppe sowie die Verwendungsdauer werden in der in Arti- Artikel 7
kel 3 Absatz 5 genannten Programmabmachung festgelegt. Eine
über den Zeitraum von vier Jahren hinausgehende Verwendungs- Pflichten der technischen Berater
dauer kann zwischen den Vertragsparteien ebenfalls gesondert
(1) Die entsendende Vertragspartei weist die technischen Be-
schriftlich vereinbart werden; es bedarf hierzu keiner Änderung
rater an, während ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat
dieses Abkommens.
1. sich jeder politischen oder mit dem Geist dieses Abkommens
(2) Die technische Beratergruppe berät und unterstützt die
nicht zu vereinbarenden Tätigkeit zu enthalten,
aufnehmende Vertragspartei auf den Gebieten, die in dem jewei-
ligen, zeitlich befristeten Ausstattungshilfeprogramm im gegen- 2. das Recht und die besonderen Gepflogenheiten des Aufnah-
seitigen Einvernehmen in der in Artikel 3 Absatz 5 genannten Pro- mestaats zu achten,
grammabmachung festgelegt sind. Die technische Beratergruppe
hat keinen militärischen Auftrag. 3. keine andere entgeltliche Tätigkeit im Aufnahmestaat auszu-
üben.
(3) Der Leiter der technischen Beratergruppe vertritt im Auftrag
der entsendenden Vertragspartei die deutschen Interessen be- (2) Den technischen Beratern ist die Annahme jeglicher finan-
züglich des Ausstattungshilfeprogramms für Streitkräfte des Auf- ziellen Leistungen, Belohnungen, Taschengelder oder geldwerter
nahmestaats. Er ist diesbezüglich Bevollmächtigter gegenüber Vorteile von Seiten der aufnehmenden Vertragspartei untersagt.
den Dienststellen der Streitkräfte des Aufnahmestaats.
(4) Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Aufnah- Artikel 8
mestaat teilt der aufnehmenden Vertragspartei die Namen der Zollfreie Ein- und Ausfuhr
technischen Berater und ihrer Familienangehörigen, den aktuel- sowie Steuerbefreiungen
len Dienstgrad der technischen Berater und die voraussichtliche
Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat vor deren Ankunft mit. (1) Die aufnehmende Vertragspartei befreit die entsendende
Vertragspartei von allen Zöllen, Steuern, Gebühren und ähnlichen
Abgaben, die im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr der
Artikel 5
Ausstattungshilfegüter sowie von der Durchführung des Ausstat-
Einsatz der technischen Beratergruppe tungshilfeprogramms dienenden Waren und Gegenständen ste-
(1) Die technischen Berater werden in den Unterstützungs- hen, und stellt deren unverzügliche zollrechtliche Behandlung so-
maßnahmen und Projekten tätig, die in der in Artikel 3 Absatz 5 wie abgabenfreie Einfuhr nach den geltenden nationalen
genannten Programmabmachung festgelegt werden. Sie dürfen Bestimmungen sicher.
nicht an der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Ein- (2) Die aufnehmende Vertragspartei befreit die entsendende
sätzen der Streitkräfte des Aufnahmestaats teilnehmen oder sol- Vertragspartei von Start-, Lande-, Überflugs- und Abfertigungs-
che Einsätze durch ihre Tätigkeit unterstützen. gebühren für Luft- und Landfahrzeuge sowie Schiffe der entsen-
(2) Die entsendende Vertragspartei behält sich das Recht vor, denden Vertragspartei, die in Durchführung dieses Abkommens
die technischen Berater jederzeit einzeln oder insgesamt abzu- eingesetzt werden.
lösen. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Aufnah- (3) Die aufnehmende Vertragspartei gestattet den technischen
mestaat informiert die aufnehmende Vertragspartei im Falle einer Beratern und ihren Familienangehörigen während der Dauer ihres
Ablösung vorher. Aufenthalts im Aufnahmestaat die Ein- und Ausfuhr von Gegen-
(3) Im Fall von Feindseligkeiten, gleichviel, ob ihnen eine ständen für den persönlichen Gebrauch (Konsumgüter), ein-
Kriegserklärung vorausgeht oder nicht, entscheidet die entsen- schließlich Umzugsgut und zwei Privatkraftfahrzeuge für jeden
dende Vertragspartei über den weiteren Verbleib der technischen Haushalt, und gewährt ihnen Befreiung von allen Zöllen, indirek-
Berater bei der aufnehmenden Vertragspartei. Die aufnehmende ten Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebüh-
Vertragspartei gestattet und ermöglicht die unverzügliche Rück- ren für Einlagerung, Beförderung und ähnlichen Dienstleistungen.
kehr der technischen Berater und ihrer sie begleitenden Fami-
(4) Stirbt ein technischer Berater oder einer seiner Familien-
lienangehörigen, sollte die entsendende Vertragspartei die Ent-
angehörigen, so gestattet die aufnehmende Vertragspartei die
sendung beenden.
Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen. Ausge-
(4) Die technischen Berater tragen im Dienst die Uniform der nommen hiervon sind im Aufnahmestaat erworbene Gegenstän-
Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. de, deren Ausfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalls verboten war.
Der Aufnahmestaat erhebt keine Erbschaftssteuer.
Artikel 6 (5) Die technischen Berater sind im Aufnahmestaat von allen
Einreise, Ausreise und Aufenthalt Steuern und Abgaben auf ihre Dienstbezüge befreit.
(1) Die aufnehmende Vertragspartei gestattet den technischen (6) Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräußerung
Beratern und ihren Familienangehörigen die ungehinderte Einrei- von unter Absatz 3 fallenden Gegenständen im Hoheitsgebiet
se in den und Ausreise aus dem Aufnahmestaat. des Aufnahmestaats werden die auf die Einfuhr des veräußerten
Gegenstandes entfallenden Zölle, Steuern und ähnlichen Abga-
(2) Die aufnehmende Vertragspartei erteilt den technischen
ben zum Zeitwert nacherhoben.
Beratern und ihren Familienangehörigen gebühren- und kautions-
frei die erforderlichen Sichtvermerke und Arbeits- und Aufent- (7) Durch dieses Abkommen werden die aus zwei- oder mehr-
haltsgenehmigungen. Diese werden mit einer Gültigkeit von min- seitigen Übereinkünften herrührenden Verpflichtungen der Ver-
destens einem Jahr erteilt. tragsparteien nicht berührt.
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Artikel 9 Artikel 11
Schutzmaßnahmen im Aufnahmestaat Ausstattung der technischen Beratergruppe
(1) Die technischen Berater und ihre Familienangehörigen un- (1) Das Verteidigungsministerium von Burkina Faso stellt der
terliegen nicht der Straf- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit des technischen Beratergruppe für die Zeit ihres dienstlichen Auftrags
Aufnahmestaats. Sie sind insoweit nur der Gerichtsbarkeit der die zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen
Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise des Staates unter- Büroräume zur Verfügung.
worfen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. (2) Das Verteidigungsministerium von Burkina Faso stellt der
(2) Die technischen Berater und ihre Familienangehörigen unter- technischen Beratergruppe die für deren Tätigkeit erforderlichen
liegen im Aufnahmestaat keiner Festnahme, Ingewahrsamnahme fernmeldetechnischen Einrichtungen (Telefon, Internet) zur Ver-
oder Haft. Werden sie auf frischer Tat betroffen, können sie fügung. Die hierfür anfallenden Kosten werden auf die Ausstat-
gleichwohl festgehalten und sodann unverzüglich in die Obhut tungshilfe im Sinne des Artikels 3 angerechnet.
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland im Aufnahme- (3) Die technische Beratergruppe beschafft zur Erfüllung ihres
staat übergegeben werden. Auftrags im Aufnahmestaat Dienstfahrzeuge. Die Kosten werden
(3) Die Privatwohnung des technischen Beraters und seiner auf die Ausstattungshilfe im Sinne des Artikels 3 angerechnet.
Familienangehörigen darf von Vertretern des Aufnahmestaats nur Die Fahrzeuge werden Eigentum der aufnehmenden Vertragspar-
mit Zustimmung des technischen Beraters oder seiner Familien- tei, welche die Fahrzeuge mit militärischen Kennzeichen versieht
angehörigen betreten werden. Private oder dienstliche Papiere, und den technischen Beratern zur dienstlichen Nutzung über-
Schriftstücke und Korrespondenz der technischen Berater und lässt. Mit Beendigung der Ausstattungshilfe werden diese Fahr-
ihrer Familienangehörigen dürfen von Vertretern des Aufnahme- zeuge der aufnehmenden Vertragspartei zur weiteren Nutzung
staats nicht beschlagnahmt und nur mit Zustimmung des tech- übergeben.
nischen Beraters oder seiner Familienangehörigen eingesehen (4) Das Verteidigungsministerium von Burkina Faso beauftragt
werden. einen Verbindungsoffizier, der die technischen Berater während
(4) Die technischen Berater und ihre Familienangehörigen sind ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat bei der Durchführung ihres
nicht verpflichtet, als Zeuge auszusagen. Auftrags, bei der Erfüllung der sich aus dem Rechtssystem des
Aufnahmestaats innerhalb und außerhalb des Zuständigkeitsbe-
(5) Gegen die technischen Berater und ihre Familienangehö- reichs der Streitkräfte des Aufnahmestaats ergebenden Anforde-
rigen dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur unter Beachtung der rungen und bei der Durchsetzung der mit diesem Abkommen zu-
in den Absätzen 2 und 3 genannten Regelungen durchgeführt gesicherten Immunitäten, Vorrechte und Verfahren bestmöglich
werden. unterstützt.
(6) Die den technischen Beratern und ihren Familienange-
hörigen in diesem Abkommen zuerkannte Immunität gilt nicht im Artikel 12
Verhältnis zu deutschen Behörden. Im Fall einer Straftat eines
Militärische Sicherheit
technischen Beraters oder eines Familienangehörigen während
des Aufenthalts im Aufnahmestaat unterrichtet die entsendende (1) Der Einsatz der technischen Berater bei der aufnehmenden
Vertragspartei die aufnehmende Vertragspartei über den Fort- Vertragspartei ist nur zulässig, wenn die Sicherheitsbestimmun-
gang eines Verfahrens. gen der entsendenden Vertragspartei oder unter Berücksichti-
gung der Besonderheiten vor Ort gleichwertige Sicherheitsstan-
(7) Die aufnehmende Vertragspartei verpflichtet sich, die in
dards eingehalten werden, die mit dem Sinn und Zweck der
diesem Artikel genannten Regelungen den zuständigen Behör-
Sicherheitsbestimmungen der entsendenden Vertragspartei ver-
den und Vertretern des Aufnahmestaats bekannt zu geben.
einbar sind.
Artikel 10 (2) Die technischen Berater erhalten mit Erlaubnis der aufneh-
menden Vertragspartei Zugang zu dienstlichen, nicht als Ver-
Disziplinarangelegenheiten schlusssachen eingestuften Informationen, soweit dies zur Wahr-
(1) Die technischen Berater bleiben dem Verteidigungsminis- nehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die technischen Berater
terium der Bundesrepublik Deutschland truppendienstlich und gewährleisten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung den Schutz
fachlich unterstellt. dieser Informationen und verpflichten sich, diese nicht zum
Nachteil der aufnehmenden Vertragspartei zu verwenden.
(2) Dem Verteidigungsministerium der Bundesrepublik
Deutschland wird die Ausübung der Disziplinarbefugnis über die
Artikel 13
entsandten technischen Berater im Aufnahmestaat gestattet.
Medizinische Versorgung
(3) Die aufnehmende Vertragspartei ergreift keine Disziplinar-
maßnahmen gegenüber den technischen Beratern. Diese bleiben (1) Im Fall einer Erkrankung oder Verletzung werden die tech-
der entsendenden Vertragspartei vorbehalten. Die aufnehmende nischen Berater in den militärischen medizinischen Einrichtungen
Vertragspartei unterrichtet die Botschaft der Bundesrepublik der aufnehmenden Vertragspartei unentgeltlich ambulant und
Deutschland im Aufnahmestaat über eventuelle, ihrer Ansicht stationär behandelt. Die zahnärztliche Behandlung erstreckt sich
nach zu verfolgende Dienstvergehen der technischen Berater. nur auf dringliche allgemeine, konservierende und chirurgische
Maßnahmen.
(4) Die technischen Berater haben keine Disziplinarbefugnis
gegenüber dem Personal der aufnehmenden Vertragspartei. Im (2) Familienangehörige können in den militärischen medizini-
Rahmen ihrer besonderen Aufgaben können sie rechtmäßige schen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei gegen
Anordnungen an ihnen unterstelltes oder zugeteiltes Personal er- Entgelt ambulant und stationär behandelt werden. Für etwaige
teilen. Die aufnehmende Vertragspartei befiehlt ihrem Personal, Erstattungsansprüche der Familienangehörigen gegen die ent-
rechtmäßigen Anordnungen der technischen Berater Folge zu sendende Vertragspartei sind die Bestimmungen der entsenden-
leisten, soweit sich die Anordnungen auf ihren fachlichen Auf- den Vertragspartei maßgeblich.
gabenbereich und die Erledigung der Aufgaben beziehen. Mili-
tärische Befehlsverhältnisse zwischen den technischen Beratern Artikel 14
und dem Personal der aufnehmenden Vertragspartei bestehen
Betreuungseinrichtungen
nicht. Gleichwohl beachten die technischen Berater und das
Personal der aufnehmenden Vertragspartei im gegenseitigen Ver- Den technischen Beratern und ihren Familienangehörigen wird
hältnis die jeweiligen geltenden dienstlichen Maßgaben der Res- Zugang zu den Klubs, Messen, Betreuungseinrichtungen und
pektbekundung. Verkaufsstellen der Streitkräfte des Aufnahmestaats gewährt. Die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 261
Vertragsparteien erklären einvernehmlich, dass deren Nutzung Artikel 16
und Einkauf dort keine Annahme eines geldwerten Vorteils nach
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 7 Absatz 2 darstellt.
(1) Die Kosten für den Einsatz der technischen Beratergruppe
übernimmt die entsendende Vertragspartei. Die Kosten für den
Artikel 15
Dienstbetrieb (Kraftfahrzeuge, Kraftstoff, Büroausstattung et
Mängel- und Schadensbestimmungen cetera) der technischen Beratergruppe im Aufnahmestaat werden
auf die Ausstattungshilfe im Sinne des Artikels 3 angerechnet.
(1) Die entsendende Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass die
der aufnehmenden Vertragspartei gelieferten Ausstattungshilfe- (2) Die aufnehmende Vertragspartei trägt die eventuellen Kos-
güter zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln und Schäden ten, die der entsendenden Vertragspartei, den technischen Be-
sind. Die entsendende Vertragspartei hat gleichwohl nicht für ratern oder ihren Familienangehörigen aus der Nichtgewährung
Mängel an den gelieferten Ausstattungshilfegütern einzustehen. oder Nichtanwendung der in diesem Abkommen zugesicherten
Sie ist insbesondere nicht verpflichtet, ein Ausstattungshilfegut Immunitäten, Vorrechte und Verfahren entstehen.
zu reparieren, ein mangelhaftes Ausstattungshilfegut durch ein
mangelfreies zu ersetzen oder Ersatz für Schäden zu leisten, die Artikel 17
durch ein mangelhaftes Ausstattungshilfegut entstehen. Dieser Beilegung von Streitigkeiten
Absatz gilt nicht, wenn der Mangel der entsendenden Vertrags-
partei im Zeitpunkt der Übergabe des Ausstattungshilfeguts an Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Ab-
die aufnehmende Vertragspartei bekannt war. kommens werden durch Verhandlungen zwischen den Vertrags-
parteien beigelegt und nicht Dritten oder einem Gericht zur Ent-
(2) Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf alle An- scheidung vorgelegt.
sprüche hinsichtlich der Schäden, die ihre Bediensteten in Aus-
übung ihres Dienstes oder im Zusammenhang mit ihren dienst-
Artikel 18
lichen Aufgaben verursachen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich
verursacht worden ist. Schlussbestimmungen
(3) Für Schäden Dritter, die ein technischer Berater in Aus- (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
übung seines Dienstes oder im Zusammenhang mit seinen Kraft.
dienstlichen Aufgaben verursacht, haftet die aufnehmende Ver- (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und
tragspartei vor ihrer eigenen Gerichtsbarkeit oder jeder sonstigen verlängert sich danach stillschweigend um jeweils weitere fünf
Instanz. Die entsendende Vertragspartei erstattet der aufneh- Jahre, sofern es nicht nach Absatz 4 gekündigt wird.
menden Vertragspartei die zur Schadensregulierung berechtigt
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einver-
entrichteten Beträge. Falls der Schaden beiden Vertragsparteien
nehmen der Vertragsparteien in schriftlicher Form geändert, er-
zugeordnet werden kann oder falls er weder eindeutig der einen
gänzt oder beendet werden.
noch der anderen Vertragspartei zugeordnet werden kann, wird
der als Schadenersatz zu entrichtende Betrag von beiden Ver- (4) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Ein-
tragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Die Zuordnung eines haltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
Schadens sowie der daraus folgende Schadenersatzbetrag wer- Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Ein-
den von den Vertragsparteien einvernehmlich bestimmt. gangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
Geschehen zu Ouagadougou am 8. November 2019 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
I. Herbert
Für die Regierung von Burkina Faso
Cheriff Sy
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 2000
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe
Vom 12. März 2020
Das Protokoll vom 15. März 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche
Stoffe (BGBl. 2007 II S. 1434, 1435) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 3 für
Guyana am 20. Mai 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Februar 2018 (BGBl. II S. 104).
Berlin, den 12. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Lukos-Vatc JV LLC“
(Nr. DOCPER-AS-137-01)
Vom 17. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. März 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Lukos-Vatc JV LLC“ (Nr. DOCPER-AS-137-01) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. März 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 2000
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe
Vom 12. März 2020
Das Protokoll vom 15. März 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche
Stoffe (BGBl. 2007 II S. 1434, 1435) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 3 für
Guyana am 20. Mai 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Februar 2018 (BGBl. II S. 104).
Berlin, den 12. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Lukos-Vatc JV LLC“
(Nr. DOCPER-AS-137-01)
Vom 17. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. März 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Lukos-Vatc JV LLC“ (Nr. DOCPER-AS-137-01) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. März 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 263
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. März 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 519 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. März
2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Lukos-Vatc JV LLC (Auftragnehmer) einen Vertrag über die
Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-AS-137-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt allgemeine Programmunterstützung für die Ausführung des
United States Special Operations Command (USSOCOM)-Programms im Bereich
Erfahrungswerte (Lessons Learned Program), einschließlich Fachberatung, Unter-
stützung bei Erfassung und Auswertung sowie bei der Durchführung aller Aufgaben
und Maßnahmen, die zur Unterstützung des USSOCOM-Auftrags erforderlich sind. Der
Auftragnehmer nutzt ein System für Erfassung, Archivierung, Auswertung, Klärung und
Weitergabe von Beobachtungen, Erkenntnissen und Erfahrungswerten im Rahmen
einer der Zusammenarbeit förderlichen Umgebung zur Verbesserung aktueller und
zukünftiger Einsatzmöglichkeiten auf unterschiedlichen Netzwerken.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer er-
greift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten
deutsches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Process Analyst“ (Anhang II Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Be-
freiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS
gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und
Vergünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahme-
fällen kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des
Entwurfs der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags,
annehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag
mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem
Datum erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten
weiterhin bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszu-
tauschen, die nach dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen,
jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer
Laufzeit vom 15. Januar 2016 bis 14. Januar 2022 (Memorandum for Record) ist dieser
Verbalnote beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur
Verfügung. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags un-
verzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72
Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 10. März 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 519 vom 10. März 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 265
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 10. März 2020 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Wittenberg Weiner Consulting, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-155-02)
Vom 17. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. März 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Wittenberg Weiner Consulting, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-155-02) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. März 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. März 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 402 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. März
2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Wittenberg Weiner Consulting, LLC (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-155-02 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützungsdienstleistungen in jeder Phase des gemein-
samen militärischen Ausbildungsprozesses, einschließlich Planung, Durchführung und
Auswertung komplexer militärischer Trainingsübungen. Während der Planungsphase
gibt der Auftragnehmer Orientierungshilfe und Empfehlungen in Bezug auf Trainings-
ziele und -methoden, die Einbeziehung spezieller Militäreinheiten in gemeinsame
Übungen sowie die Erfassung der Trainingseffektivität. Während der Durchführung
militärischer Übungen hilft der Auftragnehmer bei der Leitung und Beaufsichtigung der
Übung. Nach jeder militärischen Übung hilft der Auftragnehmer bei der Auswertung
der Übung sowie beim Management von Softwaresystemen und -verfahren, die der
Nachverfolgung von militärischem Training und Einsatzbereitschaft dienen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-
nehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-
nungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und
alle damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 267
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 7. August 2019
bis 31. Oktober 2023 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 10. März 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten
Staaten von Amerika Nummer 402 vom 10. März 2020 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 10. März 2020 in Kraft tritt und
deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Valiant Global Defense Services Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-161-01)
Vom 17. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. März 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Valiant
Global Defense Services Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-161-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. März 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 269
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. März 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 442 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. März
2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika mit dem Unternehmen Valiant Global Defense Services Inc. (Auftragnehmer)
einen Vertrag über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage
der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-161-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützung im Rahmen des multinationalen Trainings-
engagements des Europäischen Kommandos (European Command). Der Auftragneh-
mer unterstützt das gemeinsame Trainings- und Übungsprogramm des europäischen
Kommandos der Vereinigten Staaten und der Teilkommandos bei Planungskonferen-
zen, Szenarioentwicklungs- und Abstimmungsworkshops, gemeinsamen Simulations-
tests, Computersimulationen für Einsätze und Führung, Einsätzen der Steuerungs-
gruppe für gemeinsame Übungen, erleichterter Einsatzauswertung, Seminaren für
höhere Führungskräfte, Interoperabilitätsworkshops, Planspielen, Zusammenstellung
und Berichterstattung über Erfahrungswerte in Bezug auf die gemeinsame Doktrin,
Informations- und Wissensmanagement, Datenbankverwaltung, logistischer Planung
und Koordination, Rollenspielunterstützung mit politisch-militärischen Fachleuten und
Programmverwaltung.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-
nehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-
nungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und
alle damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätig-
keiten: „Training Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung) und
„Program/Project Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Be-
freiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS
gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für
die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten
tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und
Vergünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahme-
fällen kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des
Entwurfs der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags,
annehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag
mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem
Datum erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten
weiterhin bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutau-
schen, die nach dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen,
jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer
Laufzeit vom 10. März 2018 bis 9. März 2023 (Memorandum for Record) ist dieser
Verbalnote beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur
Verfügung. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags un-
verzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 10. März 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 442 vom 10. März 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 271
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 10. März 2020 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Nexsys Electronics, Inc. (DBA Medweb)“
(Nr. DOCPER-IT-27-02)
Vom 17. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. März 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Nexsys
Electronics, Inc. (DBA Medweb)“ (Nr. DOCPER-IT-27-02) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. März 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. März 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 534 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. März
2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Nexsys Electronics, Inc. (DBA Medweb) (Auf-
tragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-IT-27-02 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Systemtechnik und operative
Unterstützung für eine zentralisierte, langfristige Lösung zur Archivierung medizinischer
Bilddaten, die in Einsatzgebieten weltweit gewonnen werden.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Systems Engineer – Advanced“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 273
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 12. Dezember
2019 bis 11. Mai 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel
72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 10. März 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 534 vom 10. März 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 10. März 2020 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-68)
Vom 17. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18.
März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 10. März 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-68) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. März 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 275
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. März 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 492 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. März
2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auf-
tragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-68 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt psychologische Dienstleistungen zur Unterstützung des
Programms der US-Luftstreitkräfte zur Optimierung der Verhaltensgesundheit. Der Auf-
tragnehmer ist zuständig für psychologische Verfahren und Techniken bei der Begut-
achtung, Diagnose und Behandlung von psychologischen und neuropsychologischen
Störungen und bringt diese zur Anwendung; dazu gehören Befragungen, Verhaltens-
beurteilungen, evidenzbasierte Therapien, psychologische Untersuchungen und psy-
chodiagnostische Untersuchungen. Der Auftragnehmer nutzt folgende Kompetenzen:
Einzel-, Familien- und Gruppenpsychotherapie, Paartherapie, Auswertung von Alkohol-
und Drogentherapie.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Physician“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. September
2019 bis 27. September 2020 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beige-
fügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 10. März 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 492 vom 10. März 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 10. März 2020 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 277
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-70)
Vom 17. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. März 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-70) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. März 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. März 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 518 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. März
2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc.
(Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Num-
mer DOCPER-TC-07-70 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der seelischen Gesundheit
und ist zuständig für klinisches Fallmanagement, Koordinierung der Betreuung und
Krankheitsbewältigung in der Familienklinik (Family Health Clinic). Der Auftragnehmer
überwacht und unterstützt die Therapietreue, klärt auf, koordiniert die Betreuung, pflegt
Datenregister und deckt das gesamte Spektrum der klinischen Krankenpflege für
ambulante Patienten im Bereich der seelischen Gesundheit ab.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 279
Vergünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahme-
fällen kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Ent-
wurfs der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, an-
nehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag
mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem
Datum erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten
weiterhin bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag aus-
zutauschen, die nach dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigun-
gen, jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit
einer Laufzeit vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2023 (Memorandum for
Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des
Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des
Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 10. März 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 518 vom 10. März 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 10. März 2020 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-57-09)
Vom 17. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. März 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Armed
Forces Services Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-57-09) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. März 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 281
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. März 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 439 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. März
2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Armed Forces Services Corporation (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-57-09 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützung für die Comprehensive Soldier and Family
Fitness Training Centers der US-Armee mit dem Ziel der Verbesserung der körperlichen
und seelischen Gesundheit, Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit von Soldaten, Fami-
lienangehörigen und Zivilbeschäftigten der für das Heer zuständigen Fachabteilung des
Verteidigungsministeriums (Department of the Army). Der Auftragnehmer bietet nach
Beantragung und Beurteilung Trainingsmaßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähig-
keit an.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Persons Engaged in Testing and Training“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 29. September
2019 bis 28. Juni 2024 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 10. März 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 439 vom 10. März 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 10. März 2020 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 283
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-57-10)
Vom 17. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. März 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Armed
Forces Services Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-57-10) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. März 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Auswärtiges Amt Berlin, den 10. März 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 499 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. März
2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Armed Forces Services Corporation (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-57-10 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Ar-
tikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützungsdienstleistungen im Rahmen des Pro-
gramms für Angehörige mit besonderem Förderbedarf (Exceptional Family Member
Program, EFM), im Zuge dessen Familien mit besonderen Bedürfnissen an die erfor-
derlichen Fürsorgeprogramme innerhalb und außerhalb der US-Einrichtungen vermittelt
werden.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Family Service Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 285
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 26. November
2019 bis 25. Juli 2024 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 10. März 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 499 vom 10. März 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 10. März 2020 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 19. März 2020
Das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom
18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(BGBl. 2001 II S. 1237, 1238) wird nach seinem Artikel 16 Absatz 2 für
Chile* am 12. Juni 2020
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Erklärungen zu den Artikeln 5, 8 und 9 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Oktober 2019 (BGBl. II S. 846).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 19. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Vom 19. März 2020
I.
R u m ä n i e n hat am 17. Februar 2020 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über Ge-
walttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und
insbesondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II S. 1642, 1643) nach seinem
Artikel 16 Absatz 1 g e k ü n d i g t . Die Kündigung wird nach Artikel 16 Absatz 2
des Übereinkommens am 1. September 2020 wirksam.
II.
In Satz 1 der Bekanntmachung vom 18. Februar 2020 (BGBl. II S. 165) ist das
Wort „hat“ durch das Wort „haben“ zu ersetzen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Februar 2020 (BGBl. II S. 165).
Berlin, den 19. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 19. März 2020
Das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom
18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(BGBl. 2001 II S. 1237, 1238) wird nach seinem Artikel 16 Absatz 2 für
Chile* am 12. Juni 2020
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Erklärungen zu den Artikeln 5, 8 und 9 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Oktober 2019 (BGBl. II S. 846).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Berlin, den 19. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Vom 19. März 2020
I.
R u m ä n i e n hat am 17. Februar 2020 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über Ge-
walttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und
insbesondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II S. 1642, 1643) nach seinem
Artikel 16 Absatz 1 g e k ü n d i g t . Die Kündigung wird nach Artikel 16 Absatz 2
des Übereinkommens am 1. September 2020 wirksam.
II.
In Satz 1 der Bekanntmachung vom 18. Februar 2020 (BGBl. II S. 165) ist das
Wort „hat“ durch das Wort „haben“ zu ersetzen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Februar 2020 (BGBl. II S. 165).
Berlin, den 19. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 287
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
und häuslicher Gewalt
Vom 20. März 2020
S e r b i e n * hat am 31. Januar 2020 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats in dessen Eigenschaft als Verwahrer seinen Vo r b e h a l t zu Artikel 44
des Übereinkommens (vgl. BGBl. 2018 II S. 142) zurückgenommen und gleich-
zeitig die Gültigkeit seines V o r b e h a l t s zu Artikel 30 des Übereinkommens für
weitere 5 Jahre erklärt. Die Verlängerung gilt mit Wirkung ab 1. Juni 2020.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Februar 2020 (BGBl. II S. 167).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 20. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 23. März 2020
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computer-
kriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2
für
Kolumbien* am 1. Juli 2020
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalts nach Artikel 14 Absatz 3 zu den Artikeln 20 und 21 des Über-
einkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1050).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020 287
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
und häuslicher Gewalt
Vom 20. März 2020
S e r b i e n * hat am 31. Januar 2020 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats in dessen Eigenschaft als Verwahrer seinen Vo r b e h a l t zu Artikel 44
des Übereinkommens (vgl. BGBl. 2018 II S. 142) zurückgenommen und gleich-
zeitig die Gültigkeit seines V o r b e h a l t s zu Artikel 30 des Übereinkommens für
weitere 5 Jahre erklärt. Die Verlängerung gilt mit Wirkung ab 1. Juni 2020.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Februar 2020 (BGBl. II S. 167).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 20. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 23. März 2020
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computer-
kriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2
für
Kolumbien* am 1. Juli 2020
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalts nach Artikel 14 Absatz 3 zu den Artikeln 20 und 21 des Über-
einkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1050).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2020
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 1998 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und Immunitäten
des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 23. März 2020
Das Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immu-
nitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138, 1139) wird
nach seinem Artikel 35 Absatz 2 für
San Marino am 11. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Januar 2017 (BGBl. II S. 307).
Berlin, den 23. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k