Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 171
Bekanntmachung
des deutsch-südafrikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Februar 2020
Das in Pretoria am 5. Dezember 2017 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 ist nach seinem
Artikel 8 Absatz 1
am 7. Februar 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Februar 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Südafrika
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016
Präambel besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
Finanzierungsbeitrages erfüllen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Re-
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
gierung der Republik Südafrika (im Folgenden gemeinsam als
es der Regierung der Republik Südafrika oder anderen, von bei-
„Vertragsparteien“ und einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet) –
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh-
mer, darüber hinaus
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik a) für das Vorhaben „Südafrikanische Fazilität für grünes
Südafrika, Wachstum“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rah-
men der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch wird, in Höhe von bis zu 75 000 000 Euro (in Worten: fünf-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und undsiebzig Millionen Euro) sowie
zu vertiefen, b) für das Vorhaben „Klimainitiative Städtische Abwasserentsor-
gung Kapstadt“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit ge-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
währt wird, in Höhe von bis zu 80 000 000 Euro (in Worten:
achtzig Millionen Euro) sowie
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Südafrika beizutragen, c) für das Vorhaben „Netzausbau und Integration Erneuerbarer
Energien“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rah-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-südafrikani- men der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt
schen Regierungsverhandlungen vom 15. November 2016 – wird, in Höhe von bis zu 100 000 000 Euro (in Worten: ein-
hundert Millionen Euro)
sind wie folgt übereingekommen: zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För-
derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die
Artikel 1 gute Kreditwürdigkeit der Republik Südafrika weiterhin gegeben
ist. Die Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben ersetzt
Ziel
werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Südafrika oder anderen, von bei- es der KfW, Beteiligungen am Eigenkapital des Fonds „Inter-
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von national Housing Solutions Fund (IHS II)“ zu erwerben, wenn
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Finanzierungs- nach Prüfung die Förderungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt
beiträge in Höhe von insgesamt 23 250 000 Euro (in Worten: drei- worden ist. Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik
undzwanzig Millionen zweihundertfünfzigtausend Euro) für die Deutschland der KfW einen Betrag von bis zu 7 500 000 Euro (in
Vorhaben Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Euro) zur Verfü-
a) „Förderung der beruflichen Bildung“ in Höhe von bis zu gung.
8 250 000 Euro (in Worten: acht Millionen zweihundertfünf- (4) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-
zigtausend Euro), men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
b) „Multisektorale HIV/AIDS Prävention in Eastern Cape II“ in und der Regierung der Republik Südafrika durch andere Vorha-
Höhe von bis zu 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen ben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben
Euro), durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-
zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds
c) „Unterstützung des Activate! Leadership-Programms zur für mittelständische Betriebe als selbsthilfeorientierte Maßnahme
Jugendentwicklung“ in Höhe von bis zu 7 000 000 Euro (in zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesse-
Worten: sieben Millionen Euro), rung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die beson-
deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser
zierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag
Vorhaben festgestellt und bestätigt worden ist, dass sie als Maß-
gewährt werden.
nahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von
Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämp- (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
fung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vor- der Regierung der Republik Südafrika zu einem späteren Zeit-
haben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 173
der in Absatz 1 und 2 genannten Vorhaben oder für notwendige der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verträge
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Ab- in der Republik Südafrika erhoben werden. In diesem Zusam-
satz 1 und 2 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet menhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern
dieses Abkommen Anwendung. werden von der Regierung der Republik Südafrika getragen.
Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regie-
(6) Die in Absatz 3 genannte Beteiligung der KfW wird nach
rung der Republik Südafrika übernommen. Darüber hinaus be-
Maßgabe der mit den beteiligten Finanzierungsinstituten und
freit die Regierung der Republik Südafrika die KfW von sonstigen
ihren Anteilseignern noch zu schließenden Finanzierungs- und
öffentlichen Abgaben.
Gesellschaftsverträgen bewirkt.
(7) Die Regierung der Republik Südafrika garantiert hinsicht-
lich der in Absatz 3 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller Artikel 5
ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem Be-
teiligungserwerb sowie den freien Transfer von anfallenden Er- Erhöhung von Beteiligungen
trägen und des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses.
Erhöht sich die in Artikel 1 Absatz 3 genannte Beteiligung
(8) Unter Bezug auf Absatz 3 verpflichtet sich die Regierung durch die Ausgabe von weiteren Geschäftsanteilen, so gelten die
der Republik Südafrika im eigenen Namen und für die National- von der Regierung der Republik Südafrika in Artikel 1 Absätze 6
bank der Republik Südafrika, dem „International Housing Solu- bis 9 übernommenen Garantien und Zusagen auch für die erhöh-
tions Fund“ bei der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen ge- te Beteiligung.
genüber der KfW keine Hindernisse in den Weg zu legen. In
gleicher Weise wird die Regierung der Republik Südafrika und
die Nationalbank der Republik Südafrika der Zahlung eines Ver- Artikel 6
äußerungs- oder Liquidationserlöses an die KfW durch einen Er-
werb der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligung keine Hin- Transport
dernisse in den Weg legen.
Die Regierung der Republik Südafrika überlässt bei den sich
(9) Die Regierung der Republik Südafrika erteilt auf Antrag für aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-
die in Absatz 3 genannte Beteiligung der KfW den „genehmigten rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
Status“ nach den in der Republik Südafrika geltenden Gesetzen. im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Artikel 2 welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
Zuständige Behörden oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
Folgende Behörden sind für die Durchführung dieses Abkom- gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
mens zuständig: gen.
a) für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Bun-
desministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- Artikel 7
wicklung (BMZ) und
Reprogrammierung
b) für die Regierung der Republik Südafrika die Nationale Fi-
nanzbehörde. (1) Das im Abkommen vom 17. Dezember 2015 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Artikel 3 der Republik Südafrika über Finanzielle Zusammenarbeit 2014
Vorhaben genannte Vorhaben „Vorbereitung des Inga 3 Low Head Strom-
übertragungsprojekts“, für das bisher Finanzierungsbeiträge in
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 bis 3 sowie Arti- Höhe von 4 000 000 Euro (in Worten: vier Millionen Euro) vor-
kel 7 Absatz 2 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen gesehen sind, wird durch das Vorhaben „Innovationsförderung
sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auf- bei der Beschaffung erneuerbarer Energien und Vorbereitung
tragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW und den Emp- regionaler Stromübertragungsprojekte“ ersetzt, wenn nach Prü-
fängern der Finanzierungsbeiträge, der Darlehen und Beteiligun- fung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist und
gen zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik bestätigt wurde, dass es der Umsetzung von Maßnahmen zur
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst-
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 b) und c) genannten hilfeorientierten Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-
Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jah- garantiefonds für mittelständische Betriebe sowie Vorhaben der
ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und sozialen Infrastruktur und des Umweltschutzes dienend ebenfalls
Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege
endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Abweichend eines Finanzierungsbeitrages erfüllt. Im Übrigen gelten die Be-
davon endet die Frist für den unter Artikel 1 Absatz 1 a) und für stimmungen des Abkommens vom 17. Dezember 2015 zwischen
den unter Artikel 1 Absatz 2 a) genannten Betrag mit Ablauf des der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
31. Dezember 2020. Für den unter Artikel 1 Absatz 2 b) genann- rung der Republik Südafrika über Finanzielle Zusammenarbeit
ten Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2019 2014 auch für dieses Vorhaben.
und für den unter Artikel 1 Absatz 2 c) genannten Betrag endet
die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017. (2) Das im Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
(3) Die Regierung der Republik Südafrika erklärt sich mit den Republik Südafrika über Finanzielle Zusammenarbeit 2010
Vorhaben einverstanden und verpflichtet sich, die Vorhaben nicht genannte Vorhaben „Offenes Programm für Erneuerbare Ener-
zu behindern und die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- gie“, für das bisher Darlehen in Höhe von 20 000 000 Euro (in
land bei begründeten Rückzahlungsansprüchen den Empfängern Worten: zwanzig Millionen Euro) vorgesehen sind, wird durch
gegenüber zu unterstützen. eine Treuhandbeteiligung an der „Progeny Projektentwicklungs-
gesellschaft“ ersetzt, wenn nach Prüfung deren Förderungswür-
Artikel 4 digkeit festgestellt worden ist.
Befreiungen
(3) Für dieses Vorhaben gelten die unter Artikel 1 Absätze 6
Die Regierung der Republik Südafrika befreit die KfW von bis 9 und Artikel 4 und 5 niedergelegten Regelungen entspre-
direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und chend.
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020
Artikel 8 tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Bun-
desrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei
Inkrafttreten, Änderung wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg-
und Beilegung von Streitigkeiten ten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Regierung der Republik Südafrika der Regierung der Bundes- (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen mens vereinbaren.
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
der Tag des Eingangs der Mitteilung. (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na- legt.
Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterschrieben und be-
siegelt.
Geschehen zu Pretoria am 5. Dezember 2017.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. M a r t i n S c h ä f e r
Für die Regierung der Republik Südafrika
Malusi Nkanyezi Gigaba
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 24. Februar 2020
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu geneti-
schen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über
die biologische Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33
Absatz 2 für
Griechenland am 14. Mai 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 2019 (BGBl. II S. 1139).
Berlin, den 24. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 175
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007
über die Beseitigung von Wracks
Vom 24. Februar 2020
Das Internationale Übereinkommen von Nairobi vom 18. Mai 2007 über die
Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531; 2018 II S. 314) ist nach sei-
nem Artikel 18 Absatz 2 für
Belarus am 5. Dezember 2019
Madagaskar am 26. Oktober 2019
Saudi-Arabien am 18. Oktober 2019
Sierra Leone am 22. Februar 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Mai 2019 (BGBl. II S. 646).
Berlin, den 24. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
zu der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 25. Februar 2020
Die U k r a i n e * hat am 29. November 2019 gegenüber dem Generalsekretär
des Europarats in dessen Eigenschaft als Verwahrer unter Bezugnahme auf
Artikel 15 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 686; 2010 II S. 1198, 1199)
eine territoriale E r k l ä r u n g abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Übereinkommen und Protokollen, mit Ausnahme derer
Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und
französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Gleiches gilt für die ggf. zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 175
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007
über die Beseitigung von Wracks
Vom 24. Februar 2020
Das Internationale Übereinkommen von Nairobi vom 18. Mai 2007 über die
Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531; 2018 II S. 314) ist nach sei-
nem Artikel 18 Absatz 2 für
Belarus am 5. Dezember 2019
Madagaskar am 26. Oktober 2019
Saudi-Arabien am 18. Oktober 2019
Sierra Leone am 22. Februar 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Mai 2019 (BGBl. II S. 646).
Berlin, den 24. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
zu der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 25. Februar 2020
Die U k r a i n e * hat am 29. November 2019 gegenüber dem Generalsekretär
des Europarats in dessen Eigenschaft als Verwahrer unter Bezugnahme auf
Artikel 15 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 686; 2010 II S. 1198, 1199)
eine territoriale E r k l ä r u n g abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Übereinkommen und Protokollen, mit Ausnahme derer
Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und
französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Gleiches gilt für die ggf. zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 25. Februar 2020
I.
D e u t s c h l a n d hat am 25. Januar 2019 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer gegen den bei Hinter-
legung der Beitrittsurkunde am 21. Mai 2018 abgegebenen Vorbehalt K a t a r s
(vgl. die Bekanntmachung vom 30. Mai 2018, BGBl. II S. 267) zum Internatio-
nalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
(BGBl. 1973 II S. 1533, 1534) folgenden E i n s p r u c h erhoben:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die vom Staat Katar zum Inter-
nationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 ange-
brachten Vorbehalte und Erklärungen sorgfältig geprüft.
Sowohl die Vorbehalte zu Artikel 3 und Artikel 23 Absatz 4 als auch die Erklärungen
unter 1. bis 4. stellen die Anwendung einzelner Bestimmungen des Paktes unter den Vor-
behalt der islamischen Scharia bzw. der nationalen Gesetzgebung. Somit handelt es sich
bei den Erklärungen 1. bis 4. inhaltlich ebenfalls um Vorbehalte.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass der Staat Katar,
indem er die Anwendung der Artikel 3, 7, 18 Absatz 2, 22, 23 Absatz 2 und Absatz 4 des
Übereinkommens unter den Vorbehalt der islamischen Scharia bzw. der nationalen Ge-
setzgebung stellt, Vorbehalte einlegt, die Zweifel daran wecken, in welchem Umfang der
Staat Katar gewillt ist, seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.
Die genannten Vorbehalte sind mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar
und daher nach Artikel 19 lit. c des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
vom 23. Mai 1969 nicht zulässig. Die Bundesrepublik Deutschland legt daher Einspruch
gegen diese Vorbehalte ein.
Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Staat Katar nicht aus. “
Der Vorbehalt Katars vom 21. Mai 2018 hatte folgenden Wortlaut:
(Übersetzung)
“Reservations and statements (Courtesy „Vorbehalte und Erklärungen (Höflichkeits-
Translation) (Original: Arabic) übersetzung) (Original: Arabisch)
Reservations: Vorbehalte:
The State of Qatar does not consider Der Staat Katar betrachtet sich durch die
itself bound by the following provisions of folgenden Bestimmungen des Internationa-
the International Covenant on Civil and Po- len Paktes über bürgerliche und politische
litical Rights for the below mentioned rea- Rechte aus den nachstehend genannten
sons: Gründen nicht als gebunden:
1. Article 3 with regard to provisions relat- 1. Artikel 3 im Hinblick auf Regelungen im
ed to the inheritance of power, for it Zusammenhang mit der erblichen Herr-
contravenes the provisions of article 8 schaftsnachfolge, weil er im Widerspruch
of the Constitution. zu Artikel 8 der Verfassung steht.
2. Article 23.4, for it contravenes the Islamic 2. Artikel 23 Absatz 4, weil er im Wider-
Sharia. spruch zur islamischen Scharia steht.
Statements: Erklärungen:
1. The State of Qatar shall interpret the 1. Der Staat Katar legt den Begriff „Strafe“
term “punishment” in Article 7 of the in Artikel 7 des Paktes im Einklang mit
Covenant in accordance with the appli- den anwendbaren Rechtsvorschriften
cable legislation of Qatar and the Islamic von Katar und der islamischen Scharia
Sharia. aus.
2. The State of Qatar shall interpret Article 2. Der Staat Katar legt Artikel 18 Absatz 2
18, paragraph 2, of the Covenant based des Paktes von der Auffassung ausge-
on the understanding that it does not hend aus, dass er nicht im Widerspruch
contravene the Islamic Sharia. The State zur islamischen Scharia steht. Der Staat
of Qatar reserves the right to implement Katar behält sich das Recht vor, den be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 177
such paragraph in accordance with treffenden Absatz im Einklang mit dieser
such understanding. Auffassung durchzuführen.
3. The State of Qatar shall interpret that 3. Der Staat Katar legt den in Artikel 22 ge-
the term “trade unions” and all related nannten Begriff „Gewerkschaften“ und
matters, as mentioned in Article 22 of alle damit zusammenhängenden Ange-
the Covenant, are in line with the Labor legenheiten so aus, dass sie im Einklang
Law and national legislation. The State mit dem Arbeitsgesetz und den inner-
of Qatar reserves the right to implement staatlichen Rechtsvorschriften stehen.
such article in accordance with such Der Staat Katar behält sich das Recht
understanding. vor, den betreffenden Artikel im Ein-
klang mit dieser Auffassung durchzu-
führen.
4. The State of Qatar shall interpret Arti- 4. Der Staat Katar legt Artikel 23 Absatz 2
cle 23, paragraph 2, of the Covenant in des Paktes auf eine Weise aus, die nicht
a manner that does not contravene the im Widerspruch zur islamischen Scharia
Islamic Sharia. The State of Qatar re- steht. Der Staat Katar behält sich das
serves the right to implement such Recht vor, den betreffenden Absatz im
paragraph in accordance with such un- Einklang mit dieser Auffassung durch-
derstanding.” zuführen.“
II.
Darüber hinaus haben die folgenden Staaten E i n s p r u c h gegen den Vorbe-
halt Katars erhoben:
Belgien* am 21. Mai 2019
Estland* am 8. Mai 2019
Finnland* am 16. Mai 2019
Griechenland* am 21. Mai 2019
Irland* am 20. Mai 2019
Italien* am 21. Mai 2019
Kanada* am 21. Mai 2019
Lettland* am 15. Mai 2019
Moldau, Republik* am 21. Mai 2019
Niederlande* am 15. Mai 2019
Norwegen* am 20. Mai 2019
Österreich* am 16. Mai 2019
Polen* am 22. März 2019
Portugal* am 20. Mai 2019
Rumänien* am 20. Mai 2019
Schweden* am 22. Mai 2019
Schweiz* am 17. Mai 2019
Tschechien* am 20. Mai 2019
Ungarn* am 17. Mai 2019
Vereinigtes Königreich* am 21. Mai 2019.
III.
Der Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und poli-
tische Rechte ist nach seinem Artikel 49 Absatz 2 für
Antigua und Barbuda* am 3. Oktober 2019
in Kraft getreten.
IV.
Die U k r a i n e * hat am 26. November 2019 gegenüber dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer unter Bezugnahme
auf Artikel 4 Absatz 3 des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte eine territoriale E r k l ä r u n g abgegeben.
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. August 2018 (BGBl. II S. 444).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Übereinkommen und Protokollen, mit Ausnahme derer
Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und fran-
zösischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar.
Gleiches gilt für die ggf. zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
Vom 26. Februar 2020
Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Freibord-Über-
einkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlageband) ist nach
seinem Artikel V Absatz 3 für
Ghana am 18. Februar 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1116).
Berlin, den 26. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 179
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens
über persistente organische Schadstoffe
(POPs-Übereinkommen)
Vom 26. Februar 2020
Das Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente
organische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804; 2009 II S. 1060, 1061) wird
nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für
Äquatorialguinea am 23. März 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. September 2019 (BGBl. II S. 833).
Berlin, den 26. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Vom 27. Februar 2020
Das Übereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur Errichtung der Asiatischen
Entwicklungsbank (BGBl. 1966 II S. 617, 618; 1968 II S. 906), ist nach seinem
Artikel 3 Absatz 2 für
Niue am 11. März 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 2002 (BGBl. II S. 1580).
Berlin, den 27. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 179
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens
über persistente organische Schadstoffe
(POPs-Übereinkommen)
Vom 26. Februar 2020
Das Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente
organische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804; 2009 II S. 1060, 1061) wird
nach seinem Artikel 26 Absatz 2 für
Äquatorialguinea am 23. März 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. September 2019 (BGBl. II S. 833).
Berlin, den 26. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Vom 27. Februar 2020
Das Übereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur Errichtung der Asiatischen
Entwicklungsbank (BGBl. 1966 II S. 617, 618; 1968 II S. 906), ist nach seinem
Artikel 3 Absatz 2 für
Niue am 11. März 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 2002 (BGBl. II S. 1580).
Berlin, den 27. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Vom 28. Februar 2020
I.
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. 2007 II S. 234, 235) ist nach
seinem Artikel 29 Absatz 1 für
Niue am 15. Februar 2020
Usbekistan am 15. Februar 2020
in Kraft getreten.
II.
Ferner wird das Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der
Vielfalt kultureller Ausdrucksformen für
Botsuana am 7. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2018 (BGBl. II S. 140).
Berlin, den 28. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1997
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 28. Februar 2020
Das Protokoll vom 26. September 1997 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe in der durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 geänderten
Fassung (BGBl. 2003 II S. 130, 132) wird nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls
für die
Seychellen am 29. Februar 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1058).
Berlin, den 28. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung
der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Vom 28. Februar 2020
I.
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. 2007 II S. 234, 235) ist nach
seinem Artikel 29 Absatz 1 für
Niue am 15. Februar 2020
Usbekistan am 15. Februar 2020
in Kraft getreten.
II.
Ferner wird das Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der
Vielfalt kultureller Ausdrucksformen für
Botsuana am 7. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2018 (BGBl. II S. 140).
Berlin, den 28. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1997
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 28. Februar 2020
Das Protokoll vom 26. September 1997 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe in der durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 geänderten
Fassung (BGBl. 2003 II S. 130, 132) wird nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls
für die
Seychellen am 29. Februar 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1058).
Berlin, den 28. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 181
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Nexsys Electronics, Inc. (DBA Medweb)“
(Nr. DOCPER-IT-27-01)
Vom 2. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
3. Dezember 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Nexsys Electronics, Inc. (DBA Medweb)“ (Nr. DOCPER-IT-27-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 3. Dezember 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 2. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020
Auswärtiges Amt Berlin, den 3. Dezember 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 398 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom
3. Dezember 2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Nexsys Electronics, Inc. (DBA Medweb)
(Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-IT-27-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Systemtechnik und operative
Unterstützung für eine zentralisierte, langfristige Lösung zur Archivierung medizinischer
Bilddaten, die in Einsatzgebieten weltweit gewonnen werden.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Systems Engineer – Advanced“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 183
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens
zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhalte-
nen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum
Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach
dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger
als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom
13. Dezember 2018 bis 12. Dezember 2019 (Memorandum for Record) ist dieser
Verbalnote beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur
Verfügung. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags un-
verzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72
Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 3. Dezember 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 398 vom 3. Dezember 2019 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 3. Dezember 2019 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-31)
Vom 2. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
11. Dezember 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-31) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. Dezember 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 2. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 185
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. Dezember 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 209 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. Dezem-
ber 2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-31 (Ver-
trag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die Erbrin-
gung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Prävention, Beistand, Aufklä-
rung, Schulungen und direkte Dienstleistungen zur Bewältigung von mit familiärer
Gewalt beim Militär einhergehenden Problemen. Darüber hinaus leistet er Opfern häus-
licher Gewalt und Familien in Krisensituationen Hilfe und Beistand. Die Leistungen im
Bereich Opferbeistand für Kinder werden nach Einzelfallprüfung erbracht.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Family Service Coordinator“ und „Family Wellness Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 19. Juni 2014 bis
18. April 2020 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendi-
gung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 11. Dezember 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 209 vom 11. Dezember 2019 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 11. Dezember 2019 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 187
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-48)
Vom 2. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
11. Dezember 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Asssociates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-48) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. Dezember 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 2. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. Dezember 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 305 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. Dezem-
ber 2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-
rigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-48 (Ver-
trag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die Erbrin-
gung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen bei der 52nd Medical Group Spangdahlem
zur Unterstützung des Programms „Deployment Health Assessment and Activities“,
einschließlich Beratung von Soldaten, Früherkennung und Behandlung gesundheitlicher
Risiken in Zusammenhang mit Einsatzverlegungen, Aufklärung und Hilfe beim Zugang
zur Gesundheitsfürsorge.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 189
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum
Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. August
2018 bis 31. Juli 2020 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 11. Dezember 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 305 vom 11. Dezember 2019 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 11. Dezember 2019 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-59)
Vom 2. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
11. Dezember 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-59) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. Dezember 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 2. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 191
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. Dezember 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 206 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. Dezem-
ber 2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils geltenden
Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-59 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der Frühförderung und ent-
sprechenden medizinischen Betreuung für Säuglinge und Kleinkinder mit Entwicklungs-
verzögerungen oder Behinderungen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und sei-
ne Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Early Intervention Special Educator“, „Occupational Therapist“, „Physical Therapist“
und „Speech-Language Therapist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und ihre Be-
schäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen das
deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 16. Juni 2019 bis
15. Juni 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendi-
gung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 11. Dezember 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 206 vom 11. Dezember 2019 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 11. Dezember 2019 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 193
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „GBX Consultants, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-49-02)
Vom 2. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
11. Dezember 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„GBX Consultants, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-49-02) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. Dezember 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 2. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. Dezember 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 227 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. Dezem-
ber 2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen GBX Consultants, Inc. (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-49-02 (Ver-
trag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Beratungsdienstleistungen für den Übergang vom Militär-
dienst in ein ziviles Arbeitsleben und Schulungen betreffend Selbsteinschätzung hin-
sichtlich möglicher Berufswege, Entscheidungsfindung, Berufsberatung, Erstellung von
Lebensläufen, Strategien bei der Arbeitssuche, Verhalten bei Vorstellungsgesprächen,
angemessene Kleidung, Stellenangebote und Gehaltsverhandlungen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Career Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 195
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Juni 2019 bis
31. Mai 2020 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendi-
gung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 11. Dezember 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 227 vom 11. Dezember 2019 und diese Antwortnote eine Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. Au-
gust 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 11. Dezember 2019 in Kraft tritt und
deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Wyle Laboratories, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-83-01)
Vom 2. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
11. Dezember 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Wyle Laboratories, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-83-01) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. Dezember 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 2. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 197
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. Dezember 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 306 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. Dezem-
ber 2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Wyle Laboratories, Inc. (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-83-01 (Ver-
trag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich menschliche Leistungsfähig-
keit und Verhaltensgesundheit für das Kommando Spezialkräfte der US-Streitkräfte
(USSOCOM).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Social Worker“, „Persons engaged in Testing and Training“, „Family Service Coordi-
nator“, „Family Wellness Counselor“, „Physical Therapist“, „Certified Nurse“ und „Psy-
chotherapist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 23. Oktober 2018
bis 22. Oktober 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 11. Dezember 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 306 vom 11. Dezember 2019 und diese Antwortnote eine Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. Au-
gust 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 11. Dezember 2019 in Kraft tritt und
deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 199
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Kapili Services, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-84-01)
Vom 2. März 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
11. Dezember 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Kapili Services, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-84-01) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. Dezember 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 2. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020
Auswärtiges Amt Berlin, den 11. Dezember 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 304 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. Dezem-
ber 2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Kapili Services, LLC (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-84-01 (Ver-
trag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Schulungsdienstleistungen für Ärzte, Pflegekräfte und an-
deres medizinisches Personal. Die Dienstleistungen umfassen die Bewertung, Einrich-
tung und Aktualisierung der Schulungsinstrumente für klinische Systeme.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Persons engaged in Testing and Training“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 201
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 7. Juni 2019 bis
30. Mai 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendi-
gung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 11. Dezember 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 304 vom 11. Dezember 2019 und diese Antwortnote eine Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. Au-
gust 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 11. Dezember 2019 in Kraft tritt und
deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020
Bekanntmachung
des deutsch-ruandischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. März 2020
Das in Kigali am 31. Januar 2020 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2018 (Vorhaben „Nach-
haltige Stadtentwicklung in Ruanda – Green City Kigali“)
ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 31. Januar 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. März 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. S i m o n K o p p e r s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 203
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2018
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
und
die Regierung der Republik Ruanda – Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
Ruanda, wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und dem Empfänger der Finanzierungsbei-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
zu vertiefen,
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des 31. Dezember 2022.
in der Republik Ruanda beizutragen, (3) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst
Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 167/2018 vom 25. Oktober
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
2018) und die Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige An-
KfW garantieren.
gelegenheiten und Internationale Zusammenarbeit der Republik
Ruanda (Verbalnote Nr. 5022/0916/West.E/18 vom 28. Novem-
ber 2018) – Artikel 3
Die Regierung der Republik Ruanda befreit die KfW von direk-
sind wie folgt übereingekommen: ten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der
Artikel 1 Republik Ruanda erhoben werden. In diesem Zusammenhang
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden
es der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditanstalt für von der Regierung der Republik Ruanda getragen. Erhobene be-
Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von sondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Repu-
bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) für das blik Ruanda übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung
Vorhaben „Nachhaltige Stadtentwicklung in Ruanda – Green City der Republik Ruanda die KfW von sonstigen öffentlichen Abga-
Kigali“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit ben.
des Vorhabens festgestellt worden ist.
Artikel 4
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt Die Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit- Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit mit einem Vorlauf von
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe- sechs Monaten schriftlich kündigen.
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
mens vereinbaren.
(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Artikel 5
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
Kraft. legt.
Geschehen zu Kigali am 31. Januar 2020 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. T h o m a s K u r z
Für die Regierung der Republik Ruanda
Dr. U z z i e l N d a g i j i m a n a
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot
und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr
und Übereignung von Kulturgut
Vom 6. März 2020
Das Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot
und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von
Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626, 627) ist nach seinem Artikel 21 für
Jemen am 3. September 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. Mai 2019 (BGBl. II S. 647).
Berlin, den 6. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 205
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 6. März 2020
I.
D e u t s c h l a n d hat am 1. August 2017 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer gegen den Vorbehalt
Bahrains vom 5. August 2016 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(BGBl. 1985 II S. 647, 648) folgenden E i n s p r u c h erhoben:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die von Bahrain am 5. August 2016
hinsichtlich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
vom 18. Dezember 1979 abgegebenen Vorbehalte geprüft.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass die Vorbehalte
mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar sind. Die Regierung der Bundes-
republik Deutschland erhebt daher Einspruch gegen diese Vorbehalte.
Dieser Einspruch schließt das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Bahrain nicht aus.“
Der Vorbehalt Bahrains vom 5. August 2016 hat folgenden Wortlaut:
(Übersetzung)
(Courtesy Translation) (Original: Arabic) (Höflichkeitübersetzung)
(Original: Arabisch)
Having examined the Decree Law Nach Prüfung des Gesetzesdekrets Num-
Number 5 for the year 2002, issued by mer 5 für das Jahr 2002, das von Seiner
His Majesty the King of the Kingdom of Majestät dem König des Königreichs
Bahrain, on 18 Dhul Hijjah 1422 H, corre- Bahrain am 18. Dhul Hijjah 1422 H, das ent-
sponding to 2 March 2002, regarding the spricht dem 2. März 2002, in Bezug auf den
accession to the Convention on the Elimi- Beitritt zum Übereinkommen zur Beseiti-
nation of All Forms of Discrimination against gung jeder Form von Diskriminierung der
Women, and Article Two of this Decree Frau erlassen wurde, und des Artikels zwei
which stipulates that the Kingdom of' des Dekrets, der besagt, dass das König-
Bahrain makes reservations with respect to reich Bahrain Vorbehalte zu den folgenden
the following provisions of the Convention: Bestimmungen des Übereinkommens an-
bringt:
– Article 2 to ensure that its implementation – Artikel 2, um seine Anwendung im Rah-
within the bound of the provisions of the men der Bestimmungen der islamischen
Islamic Shariah. Scharia sicherzustellen;
– Article 9 paragraph 2. – Artikel 9 Absatz 2;
– Article 15 paragraph 4. – Artikel 15 Absatz 4;
– Article 16 in so far as it is incompatible – Artikel 16, soweit er mit der islamischen
with the Islamic Shariah. Scharia unvereinbar ist;
– Article 29 paragraph 1. – Artikel 29 Absatz 1;
And on the basis of the Decree Law sowie auf der Grundlage des Gesetzes-
Number 70 for the year 2014, issued by dekrets Nummer 70 für das Jahr 2014, das
His Majesty the King of the Kingdom of von Seiner Majestät dem König des König-
Bahrain, on 4 Safar 1436 H, corresponding reichs Bahrain am 4. Safar 1436 H, das
to 26 November 2014, amending some entspricht dem 26. November 2014, erlas-
provisions of the Decree Law Number 5 for sen wurde und einige Bestimmungen des
the year 2002, regarding the accession to Gesetzesdekrets Nummer 5 für das Jahr
the Convention on the Elimination of All 2002 in Bezug auf den Beitritt zum Über-
Forms of Discrimination Against Women, einkommen zur Beseitigung jeder Form
which was approved by both the Council of von Diskriminierung der Frau ändert und
Representatives on 27 Jumaadal Akhara, das sowohl vom Repräsentantenrat am
1437 H. corresponding to 5 April 2016, and 27. Jumaadal Akhara 1437 H, das ent-
the Shura Council on 17 Rajab 1437 H, spricht dem 5. April 2016, als auch vom
corresponding to 24 April 2016. Shura-Rat am 17. Rajab 1437 H, das ent-
spricht dem 24. April 2016, gebilligt wurde,
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020
The Government of the Kingdom of erklärt die Regierung des Königreichs
Bahrain hereby declares: Bahrain Folgendes:
– The Kingdom of Bahrain continues to – Das Königreich Bahrain erhält Vorbehalte
make reservations with respect to para. 2 zu Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 29 Ab-
of Article 9 and para. 1 of Article 29 of satz 1 des Übereinkommens zur Be-
the Convention on the Elimination of All seitigung jeder Form von Diskriminierung
Forms of Discrimination against Women. der Frau aufrecht. Diese Vorbehalte
These Reservations are combined in werden in Artikel eins des Gesetzes-
Article One of the Decree Law Num- dekrets Nummer 70 für das Jahr 2014
ber 70 for the year 2014 which stipulates zusammengefasst, der vorsieht, dass
that “Article Two of the Decree Law „Artikel zwei des Gesetzesdekrets Num-
Number 5 for the year 2002 regarding the mer 5 für das Jahr 2002 in Bezug auf den
accession to the Convention on the Beitritt zum Übereinkommen zur Be-
Elimination of All Forms of Discrimination seitigung jeder Form von Diskriminierung
against Women, be replaced with the der Frau durch folgenden Wortlaut zu
following text: ersetzen ist:
Article Two: Artikel zwei:
The Kingdom of Bahrain makes reser- Das Königreich Bahrain bringt einen Vor-
vation with respect to paragraphs 2 of behalt zu Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 29
Article 9, and 1 of Article 29 of the Conven- Absatz 1 des Übereinkommens zur Beseiti-
tion on the Elimination of All Forms of gung jeder Form von Diskriminierung der
Discrimination against Women”, Frau an“,
– The Kingdom of Bahrain continues to – das Königreich Bahrain erhält Vorbehalte
make reservations with respect to Article 2 zu den Artikeln 2 und 16 des Überein-
and Article 16 of the Convention on the kommens zur Beseitigung jeder Form
Elimination of All Forms of Discrimination von Diskriminierung der Frau in einer
against Women in a new formulation. The neuen Formulierung aufrecht. Der neue
new formula of the reservation states that Wortlaut des Vorbehalts besagt, dass die
the implementation of these articles will Umsetzung dieser Artikel erfolgen soll,
be “without breaching the provisions of „ohne die Bestimmungen der islami-
the Islamic Shariah”. schen Scharia zu verletzen“.
– The Kingdom of Bahrain continues to – Das Königreich Bahrain erhält einen Vor-
make reservation with respect to para. 4 behalt zu Artikel 15 Absatz 4 des Über-
of Article 15 of the Convention on the einkommens zur Beseitigung jeder Form
Elimination of All Forms of Discrimination von Diskriminierung der Frau in einer
against Women in a new formulation neuen Formulierung aufrecht, die den
which narrows the scope of this reserva- Umfang dieses Vorbehalts einschränkt.
tion. The new formula of the reservation Der neue Wortlaut des Vorbehalts be-
states that the implementation of para. 4 sagt, dass die Umsetzung des Artikels 15
of Artic1e 15 will be “without breaching Absatz 4 erfolgen soll, „ohne die Bestim-
the provisions of the Islamic Shariah”. mungen der islamischen Scharia zu ver-
letzen“;
– Combining the reservations with respect – Die Vorbehalte zu Artikel 2, Artikel 15
to Article 2, para. 4 of Article 15, and Absatz 4 und Artikel 16 in Artikel zwei
Article 16 in Article Two of the Decree des Gesetzesdekrets Nummer 70 für das
Law Number 70 for the year 20 14, under Jahr 2014 werden in einer einzigen neuen
a new and one formula of Reservation. Formulierung des Vorbehalts zusammen-
The new formula states that the gefasst. Die neue Formulierung besagt,
implementation of these Articles will be dass die Umsetzung dieser Artikel er-
“without breaching the provisions of the folgen soll, „ohne die Bestimmungen
Islamic Shariah”, whereas Article Two of der islamischen Scharia zu verletzen“,
the Decree Law Number 70 for the 2014, während Artikel zwei des Gesetzes-
stipulates that “a new Article is added to dekrets Nummer 70 für 2014 vorsieht,
the Decree Law Number 5 for the year dass „dem Gesetzesdekret Nummer 5 für
2002 regarding the accession of the Con- das Jahr 2002 in Bezug auf den Beitritt
vention on the Elimination of All Forms of zum Übereinkommen zur Beseitigung
Discrimination against Women under jeder Form von Diskriminierung der Frau
number two bis, the text of which is as ein neuer Artikel unter der Nummer zwei
follows: bis hinzugefügt wird, welcher folgenden
Wortlaut hat:
Article Two bis: Artikel zwei bis:
The Kingdom of Bahrain is committed Das Königreich Bahrain bekennt sich zur
to implement the provisions of Articles 2, 15 Umsetzung der Artikel 2, 15 Absatz 4 und
paragraph 4 and 16 of the Convention [Artikel] 16 des Übereinkommens zur Be-
on the Elimination of All Forms of Discrimi- seitigung jeder Form von Diskriminierung
nation against Women without breaching der Frau, ohne dabei die Bestimmungen der
the provisions of the Islamic Shariah”. islamischen Scharia zu verletzen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 2. April 2020 207
The Government of Bahrain indicated Die Regierung von Bahrain wies darauf
that the modifications do not imply an hin, dass die Änderungen nicht zu einer Er-
expansion of the scope of the original reser- weiterung des Umfangs der ursprünglichen
vations and that they constitute editorial Vorbehalte führen und dass sie redaktio-
amendments that do not place any limita- nelle Änderungen darstellen, die Bahrains
tions on Bahrain’s commitments made beim Beitritt zum Übereinkommen über-
upon accession to the Convention.” nommene Verpflichtungen nicht begrenzen.
Weiterhin haben folgende Staaten E i n s p r u c h * gegen den Vorbehalt
Bahrains erhoben:
Kanada am 25. Juli 2017
Niederlande am 3. August 2017
Vereinigtes Königreich am 1. August 2017
II.
A u s t r a l i e n * hat am 14. Dezember 2018 gegenüber dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer seinen bei Hinter-
legung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt (vgl. die Bekannt-
machung vom 13. November 1985, BGBl. II S. 1234) zum Übereinkommen zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau t e i l w e i s e z u r ü c k g e -
zogen.
Die M a l e d i v e n * haben am 24. Februar 2020 gegenüber dem General-
sekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer ihren Vor-
behalt vom 29. Januar 1999 (vgl. die Bekanntmachung vom 3. Dezember 2001,
BGBl. 2002 II S. 50) zum Übereinkommen t e i l w e i s e z u r ü c k g e z o g e n .
M o n a c o * hat am 19. Oktober 2017 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer seinen bei Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom
27. Februar 2008, BGBl. II S. 296) zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder
Form von Diskriminierung der Frau z u r ü c k g e z o g e n .
O m a n * hat am 26. Februar 2019 gegenüber dem Generalsekretär der Ver-
einten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer seinen bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalt (vgl. die Bekanntmachung vom
27. Februar 2008, BGBl. II S. 296) zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder
Form von Diskriminierung der Frau t e i l w e i s e z u r ü c k g e z o g e n .
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat am 16. März 2017 gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer
einen territorialen Vorbehalt zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form
von Diskriminierung der Frau in Bezug auf Bermuda abgegeben und am 16. April
2019 t e i l w e i s e z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. April 2016 (BGBl. II S. 501).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 6. März 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k