Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020 139
Zweite Verordnung
zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung
Vom 20. Februar 2020
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 zu der Mehr-
seitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch länderbezogener Berichte (BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) ver-
ordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 1 der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II
S. 259), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2019 (BGBl. II S. 91)
geändert worden ist, wird wie folgt erweitert:
1. Unter dem Wort „Andorra“ wird das Wort „Anguilla“ und darunter das Wort
„Bahamas“ eingefügt.
2. Unter dem Wort „Belize“ werden die Wörter „Britische Jungferninseln“ ein-
gefügt.
3. Unter dem Wort „Malta“ wird das Wort „Marokko“ eingefügt.
4. Unter dem Wort „Pakistan“ wird das Wort „Panama“ eingefügt.
5. Unter den Wörtern „San Marino“ wird das Wort „Saudi-Arabien“ und darunter
das Wort „Seychellen“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Februar 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020
Bekanntmachung
der deutsch-serbischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Januar 2020
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 19. Dezember 2018/28. Dezember 2018 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Serbien über Finanzielle Zusam-
menarbeit (Vorhaben: „Energieeffizienz in öffentlichen Ge-
bäuden und Erneuerbare Energien im Fernwärmesektor
(Greening the Public Sector)“, „Start-up Facility“ sowie
„Förderung von Investitionen in Energieeffizienz und er-
neuerbare Energien über den Bankensektor (Ecokredite) –
Komponente 3“) unter Bezugnahme auf das Protokoll der
Regierungsverhandlungen vom 28. Oktober 2010, die
Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
vom 31. August 2018 sowie unter Bezugnahme auf das
Abkommen vom 13. Oktober 2004 über Technische
Zusammenarbeit (BGBl. 2007 II S. 1666) ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 28. Dezember 2018
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Januar 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Daniela Bergelt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020 141
Der Botschafter Belgrad, den 19. Dezember 2018
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnoten
Nr. 494/2017 vom 12. Dezember 2017, Nr. 504/2017 vom 19. Dezember 2017 und
Nr. 186/2018 vom 7. Mai 2018) sowie unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 13. Ok-
tober 2004 zwischen unseren beiden Regierungen über Technische Zusammenarbeit
folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Serbien oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählen-
den Darlehensnehmern, für das Vorhaben „Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden
und Erneuerbare Energien im Fernwärmesektor (Greening the Public Sector)“
[PN 2017.6888.6] ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),
das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe
von bis zu 50 000 000 Euro (in Worten: fünfzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach
Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt
ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Serbien weiterhin gegeben ist und die
Regierung der Republik Serbien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst
Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Serbien oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-
lenden Empfängern darüber hinaus, von der KfW Zuschüsse von insgesamt
8 144 522,56 Euro (acht Millionen einhundertvierundvierzigtausendfünfhundertzwei-
undzwanzig Euro sechsundfünfzig Cent) für die Vorhaben
a) „Start-up Facility“ [PN 2017.6808.4] in Höhe von bis zu 6 000 000 Euro (in Worten:
sechs Millionen Euro),
b) „Förderung von Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien über
den Bankensektor (Ecokredite) – Komponente 3“ [PN 2018.6703.5] in Höhe von
bis zu 2 144 522,56 Euro (zwei Millionen einhundertvierundvierzigtausendfünf-
hundertzweiundzwanzig Euro sechsundfünfzig Cent)
zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt
worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung
von Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantie-
fonds für micro, kleine und mittelständische Betriebe und Unternehmer oder Vorhaben
der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen
für die Förderung im Wege eines Zuschusses erfüllen.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Serbien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, für die unter den Nummern 1 und 2
genannten Vorhaben weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
der genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der genannten Vorhaben von der KfW
zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Verwendung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Beträge, die Bedingun-
gen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftrags-
vergabe bestimmen die zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens und
der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
5. Die Zusage der unter Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a genannten Beträge ent-
fällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden
Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet
die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
6. Die Zusage des unter Nummer 2 Buchstabe b genannten Betrags entfällt, soweit nicht
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die entsprechenden Durchführungsvereinba-
rungen (Finanzierungsverträge) geschlossen wurden.
7. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird
gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
lehensnehmer aufgrund der nach Nummer 4 zu schließenden Verträge garantieren.
8. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-
mer 4 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
garantieren.
9. Die Regierung der Republik Serbien befreit die KfW von direkten Steuern, die im
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der unter Nummer 4 genannten Ver-
träge in der Republik Serbien erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020
Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der Republik
Serbien getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung
der Republik Serbien übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Republik
Serbien die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
10. Die Regierung der Republik Serbien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
11. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird
unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-
richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
12. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann
sie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.
13. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
14. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
15. Diese Vereinbarung wird in deutscher und serbischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Serbien mit den unter den Nummern 1 bis 15 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Thomas Schieb
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Serbien
Herrn Ivica Dačić
Belgrad
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020 143
Bekanntmachung
der deutsch-serbischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. Januar 2020
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 7. Dezember 2018/31. Dezember 2018 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Serbien über Finanzielle Zusam-
menarbeit (Vorhaben: „Finanzsystementwicklung länd-
licher Raum“) unter Bezugnahme auf das Protokoll der
Regierungsverhandlungen vom 28. Oktober 2010, die
Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
vom 31. August 2018 sowie unter Bezugnahme auf das
Abkommen vom 13. Oktober 2004 über Technische Zu-
sammenarbeit (BGBl. 2007 II S. 1666) ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 31. Dezember 2018
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. Januar 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Daniela Bergelt
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020
Der Botschafter Belgrad, den 7. Dezember 2018
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 28. Oktober 2010, die
Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 2018 (Verbalnote
Nr. 427/2018) sowie unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 13. Oktober 2004
zwischen unseren beiden Regierungen über Technische Zusammenarbeit folgende Verein-
barung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der
Republik Serbien oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-
wählenden Darlehensnehmer für das Vorhaben „Finanzsystementwicklung ländlicher
Raum (PN 2010.6563.0)“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditbank für Wiederaufbau
(KfW), das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,
in Höhe von bis zu 25 000 000 Euro (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Euro) zu
erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des
Vorhabens festgestellt ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Serbien weiterhin
gegeben ist und die Regierung der Republik Serbien eine Staatsgarantie gewährt,
sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere
Vorhaben ersetzt werden.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Serbien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Zuschüsse zur
Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere Zuschüsse für
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Num-
mer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung An-
wendung.
3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und den Empfängern des Darlehens und der Zuschüsse zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht bis zum
31. Dezember 2018 die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-
schlossen wurden.
5. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird
gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-
lehensnehmer aufgrund der nach Nummer 3 zu schließenden Verträge garantieren.
6. Die Regierung der Republik Serbien, soweit sie nicht selbst Empfänger der Zuschüsse
ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 3 zu schlie-
ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.
7. Die Regierung der Republik Serbien befreit die KfW von direkten Steuern, die im Zu-
sammenhang mit Abschluss und Durchführung der unter Nummer 3 genannten Ver-
träge in der Republik Serbien erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene
Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung der Republik
Serbien getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung
der Republik Serbien übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der Republik
Serbien die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
8. Die Regierung der Republik Serbien überlässt bei den sich aus der Darlehensgewäh-
rung und der Gewährung der Zuschüsse ergebenden Transporten von Personen und
Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
9. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 13. Oktober 2004 zwi-
schen unseren beiden Regierungen über Technische Zusammenarbeit auch für dieses
Vorhaben.
10. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Republik Serbien veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter
Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,
sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
11. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann
sie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020 145
12. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
13. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und serbischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Serbien mit den unter den Nummern 1 bis 14 ge-
machten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis
Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Thomas Schieb
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Seribien
Herrn Ivica Dačić
Belgrad
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Februar 2020
Das in Arusha am 5. Dezember 2019 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ostafrikanischen
Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2019 ist
nach seinem Artikel 5
am 5. Dezember 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Februar 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Niels Breyer
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit 2019
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen
der KfW und der Impfallianz Gavi als Empfängerin des Finanzie-
und
rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundes-
die Ostafrikanische Gemeinschaft – republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrika- entfällt, soweit nicht bis zum 31. Dezember 2019 der entspre-
nischen Gemeinschaft, chende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (3) Die Ostafrikanische Gemeinschaft, soweit sie nicht
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und selbst Empfängerin des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige
zu vertiefen, Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu
schließenden Finanzierungsvertrags entstehen können, gegen-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- über der KfW garantieren.
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 3
in der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizutragen, Die Ostafrikanische Gemeinschaft setzt sich bei den Regie-
rungen ihrer Partnerstaaten dafür ein, dass diese bei den sich
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 206/2019 vom 30. Septem-
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
ber 2019) sowie die Antwort der Ostafrikanischen Gemeinschaft
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
(Verbalnote REF: SGN/1/19 vom 29.Oktober 2019) –
kehrsunternehmen überlassen, und keine Maßnahmen getroffen
sind wie folgt übereingekommen: werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-
unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine
Artikel 1 Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht nehmigungen erteilt werden.
es der Ostafrikanischen Gemeinschaft, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von
Artikel 4
bis zu 70 000 000 Euro (in Worten: siebzig Millionen Euro) für
das Vorhaben „Impfprogrammförderung in der Ostafrikanischen (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit Gavi-Alliance, Phase VII“, Kraft.
zur direkten Zahlung an die Impfallianz Gavi, zu erhalten, wenn
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit des Vorhabens fest- (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
gestellt worden ist. mens vereinbaren.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
der Ostafrikanischen Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit- gelegt.
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Abkommen Anwendung. Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Ostafrikanischen Gemeinschaft veranlasst. Die andere Vertrags-
Artikel 2
partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be- erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Arusha am 5. Dezember 2019 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jörg Herrera
Für die Ostafrikanische Gemeinschaft
Libérat Mfumukeko
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020 147
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 5. Februar 2020
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBl. 1978 II S. 1405, 1408) ist nach
seinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Polen am 29. Januar 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. März 2015 (BGBl. II S. 446).
Berlin, den 5. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Februar 2020
Das in Maputo am 29. November 2019 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2018 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 29. November 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Februar 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020 147
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 5. Februar 2020
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (BGBl. 1978 II S. 1405, 1408) ist nach
seinem Artikel 13 Abschnitt 3 Buchstabe b für
Polen am 29. Januar 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. März 2015 (BGBl. II S. 446).
Berlin, den 5. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-mosambikanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Februar 2020
Das in Maputo am 29. November 2019 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2018 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 29. November 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Februar 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mosambik
über Finanzielle Zusammenarbeit 2018
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland f) „Grüne Bürgerenergie für Afrika: Mosambik“ in Höhe von bis
zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro)
und
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser
die Regierung der Republik Mosambik –
Vorhaben festgestellt worden ist.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mo- der Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeit-
sambik, punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Be-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses
zu vertiefen, Abkommen Anwendung.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
Artikel 2
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
in der Republik Mosambik beizutragen, den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
lungen vom 25. Oktober 2018 – Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach
Artikel 1 dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht des 31. Dezember 2022.
es der Regierung der Republik Mosambik oder anderen, von bei-
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von (3) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
in Höhe von bis zu 59 700 000 Euro (in Worten: neunundfünfzig Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
Millionen siebenhunderttausend Euro) für die Vorhaben schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
über der KfW garantieren.
a) „Bildungs-SWAp ESP-Fase XII“ in Höhe von bis zu
12 000 000 Euro (in Worten: zwölf Millionen Euro),
Artikel 3
b) „Bildungs-SWAp ESP-Fase XIII“ in Höhe von bis zu
12 000 000 Euro (in Worten: zwölf Millionen Euro), Die Regierung der Republik Mosambik übernimmt sämtliche
Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammen-
c) „Management Consultant für den Bildungs-SWAp (Phase III) hang mit dem Abschluss und der Abwicklung der in Artikel 2 Ab-
– Begleitmaßnahme“ in Höhe von bis zu 2 000 000 Euro satz 1 genannten Verträge in der Republik Mosambik erhoben
(in Worten: zwei Millionen Euro), werden.
d) „Küstenstädte als nachhaltige Wirtschaftszentren“ in Höhe
von bis zu 15 700 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millionen sie- Artikel 4
benhunderttausend Euro),
Die Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich
e) „EDM Short-term Investment Plan (STIP) II“ in Höhe von bis aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
zu 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro), Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020 149
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-
gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach
in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe- Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
mens vereinbaren.
(4) Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten über die
Artikel 5
Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden durch
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Konsultationen zwischen den Vertragspartnern auf gütliche Wei-
Kraft. se beigelegt.
Geschehen zu Maputo am 29. November 2019 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. D e t l e v W o l t e r
Für die Regierung der Republik Mosambik
José Pacheco
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Entwicklungsgemeinschaft
des Südlichen Afrika (SADC)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Februar 2020
Das in Gaborone am 5. November 2019 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft des Süd-
lichen Afrika über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 – 2017
ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1
am 5. November 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Februar 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 – 2017
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lage eines Weiterleitungsvertrages zwischen der Entwicklungs-
gemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) und der noch zu be-
und
nennenden Durchführungsstelle an diese weitergeleitet wird.
die Entwicklungsgemeinschaft
des Südlichen Afrika (SADC) (3) Für das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Vorhaben be-
steht Einvernehmen, dass der Finanzierungsbeitrag direkt durch
(im Folgenden gemeinsam als „Vertragsparteien“ die Internationale Union zur Erhaltung der Natur und der natür-
und in der Einzahl als „Vertragspartei“ bezeichnet) – lichen Hilfsquellen (IUCN) als Empfängerin des Finanzierungsbei-
trags und Durchführungsstelle des Vorhabens zu den zwischen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
der KfW und der Internationalen Union zur Erhaltung der Natur
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und die Entwick-
und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) zu vereinbarenden und
lungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC),
von der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)
zu billigenden Bedingungen weitergeleitet wird, und eine Durch-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
führungsvereinbarung zwischen der Entwicklungsgemeinschaft
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
des Südlichen Afrika (SADC) und der Internationalen Union zur
zu vertiefen,
Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) ge-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- schlossen wird.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) zu
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbei-
in den Mitgliedstaaten der Entwicklungsgemeinschaft des Süd-
träge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder
lichen Afrika (SADC) beizutragen,
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Be-
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- treuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu er-
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 70/2016 vom 24. Oktober halten, findet dieses Abkommen Anwendung, sofern die darin
2016) und die Antwortnote des Sekretariats der Entwicklungsge- enthaltenen Bestimmungen erfolgreich umgesetzt wurden.
meinschaft des Südlichen Afrika Nr. 441/2016 vom 17. Novem-
ber 2016 sowie auf das Protokoll der bilateralen Verhandlungen Artikel 2
vom 28. Juni 2017 –
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
sind wie folgt übereingekommen: träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
Artikel 1
träge zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in der Bun-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie-
es der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) gen.
oder anderen, von beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwäh-
lenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 25 500 000 Euro entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach
(in Worten: fünfundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro) dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
für nachstehende Vorhaben zu erhalten: schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2021.
a) „Projektvorbereitungs- und Entwicklungsfonds“ in Höhe von
bis zu 13 500 000 Euro (in Worten: dreizehn Millionen fünf-
hunderttausend Euro), Artikel 3
b) „TFCA Fazilität“ in Höhe von bis zu 12 000 000 Euro (in Wor- Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)
ten: zwölf Millionen Euro), setzt sich bei den Regierungen ihrer Mitgliedstaaten dafür ein,
dass die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
Abgaben freigestellt wird, die im Zusammenhang mit dem Ab-
festgestellt worden ist.
schluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genann-
(2) Für das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Vorhaben be- ten Verträge in der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen
steht Einvernehmen, dass der Finanzierungsbeitrag auf Grund- Afrika (SADC) erhoben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020 151
Artikel 4 Artikel 5
Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung
setzt sich bei den Regierungen ihrer Mitgliedstaaten dafür ein, durch beide Vertragsparteien in Kraft.
dass diese
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
a) bei den sich aus den durch die Finanzierungsbeiträge abge- sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-
deckten Aktivitäten ergebenden und damit in Zusammen- matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach
hang stehenden Transporten von Personen und Gütern im Eingang der schriftlichen Kündigung bei der anderen Vertrags-
See-, Land- und Luftverkehr die freie Wahl der Verkehrs- partei wirksam.
dienstleister gewähren und
(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
b) keine Maßnahmen treffen, welche die gleichberechtigte Be- mens vereinbaren.
teiligung der Verkehrsdienstleister mit Sitz in der Bundesre-
publik Deutschland an den Vorhaben ausschließen oder er- (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
schweren, und dass gegebenenfalls die für die Beteiligung Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
dieser Dienstleister erforderlichen Genehmigungen erteilt men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
werden. legt.
Geschehen zu Gaborone am 5. November 2019 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ralf Andreas Breth
Für die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)
Dr. S t e r g o m e n a L a w r e n c e Ta x
Bekanntmachung
der deutsch-ukrainischen Vereinbarung
über die Änderung der Vereinbarung
über Biosicherheitszusammenarbeit
Vom 5. Februar 2020
Die Vereinbarung in Form eines Notenwechsels vom 5. Dezember 2019/
11. Januar 2020 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Ministerkabinett der Ukraine über die Änderung der in Form eines Noten-
wechsels vom 4. März 2015/28. Juli 2015 geschlossenen und mit Notenwechsel
vom 20. Dezember 2017/31. Januar 2018 geänderten Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett
der Ukraine über die Zusammenarbeit in den Bereichen der biologischen und
chemischen Sicherheit sowie der nuklearen/radiologischen Sicherung im Rahmen
der G7-Initiative „Globale Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massen-
vernichtungswaffen und -materialien“ (BGBl. 2018 II S. 115, 116) ist nach ihren
Schlussbestimmungen
am 14. Januar 2020
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 5. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020
Botschaft Kiew, den 5. Dezember 2019
der Bundesrepublik Deutschland
Kiew
Verbalnote Nr. 363/2019
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine vorzuschlagen, die am 4. März 2015 und 28. Juli
2015 in Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Ministerkabinett der Ukraine geschlossene Vereinbarung über die Zu-
sammenarbeit in den Bereichen der biologischen und chemischen Sicherheit sowie der
nuklearen/radiologischen Sicherung im Rahmen der G7-Initiative „Globale Partnerschaft
gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und -materialien“ in ihrer mit
Notenwechsel vom 20. Dezember 2017 und 31. Januar 2018 geänderten Fassung
(im Folgenden als „CBRN-Vereinbarung 2018“ bezeichnet) mit folgenden Änderungen
erneut zu verlängern:
1. Der Nummer 1 der CBRN-Vereinbarung 2018 wird folgender Satz 3 angefügt:
„In den Haushaltsjahren 2020 bis 2022 gewährt die deutsche Vertragspartei nach
Maßgabe künftiger Durchführungsverträge zwischen den unter Nummer 2 genannten
Projektdurchführungsorganisationen und ukrainischen Partnern zusätzliche nicht rück-
zahlbare Beträge in Höhe von bis zu 10,5 Millionen Euro.“
2. Der Nummer 6 der CBRN-Vereinbarung 2018 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt noch drei Jahre nach den in Nummer 1 und Nummer 9 der CBRN-Verein-
barung 2018 vereinbarten Zeiträumen.“
3. In Nummer 9 der CBRN-Vereinbarung 2018 werden die Wörter „gilt bis zum 31. De-
zember 2019“ durch die Wörter „gilt bis zum 31. Dezember 2022“ ersetzt.
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und ukrainischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich das Ministerkabinett der Ukraine mit den unter den Nummern 1 bis 4 gemach-
ten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt,
werden diese Verbalnote und die das Einverständnis des Ministerkabinetts der Ukraine
zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten
der Ukraine eine Vereinbarung in Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Änderung der
in Form eines Notenwechsels vom 4. März 2015 und 28. Juli 2015 geschlossenen und mit
Notenwechsel vom 20. Dezember 2017 und 31. Januar 2018 geänderten Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerkabinett der
Ukraine über die Zusammenarbeit in den Bereichen der biologischen und chemischen
Sicherheit sowie der nuklearen/radiologischen Sicherung im Rahmen der G7-Initiative
„Globale Partnerschaft gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und
-materialien“ bilden, die mit dem Datum des Eingangs der Antwortnote des Ministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung
zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Ukraine
– Allgemeines Sekretariat –
Kiew
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020 153
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Übereinkommens von 1972
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 6. Februar 2020
I.
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017, 1018) ist
nach seinem Artikel IV Absatz 3 für
Nauru am 18. Juni 2018
Uganda am 3. April 2019
in Kraft getreten.
II.
Das Übereinkommen ist infolge der Änderungen in der Struktur des König-
reichs der Niederlande (vgl. die Bekanntmachung vom 29. August 2012, BGBl. II
S. 1027) für die
Niederlande
karibischer Teil am 10. Oktober 2010
Curaçao am 10. Oktober 2010
St. Martin am 10. Oktober 2010
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2018 (BGBl. II S. 39).
Berlin, den 6. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-tunesischen Abkommens
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 6. Februar 2020
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 zu dem
Abkommen vom 8. Februar 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2018 II S. 710)
wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2
am 16. Dezember 2019
in Kraft getreten ist.
Nach Artikel 30 Absatz 3 dieses Abkommens sind das Abkommen vom
23. Dezember 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tune-
sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie das dazugehörende
Schlussprotokoll vom selben Tag (BGBl. 1976 II S. 1654, 1670)
mit Ablauf des 15. Dezember 2019
außer Kraft getreten.
Berlin, den 6. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020 155
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Vom 7. Februar 2020
Das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstre-
ckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, 122; 1987 II S. 389)
wird nach seinem Artikel XII Absatz 2 für die
Seychellen* am 3. Mai 2020
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärungen nach Artikel I Absatz 3 Satz 1 und 2 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1060).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 7. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 7. Februar 2020
Das Internationale Übereinkommen vom 27. April 1979 über den Such- und
Rettungsdienst auf See (BGBl. 1982 II S. 485, 486; 1999 II S. 1066; 2007 II
S. 782, 783) ist nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Costa Rica* am 6. Februar 2019
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Er-
klärungen zu Artikel III des Übereinkommens sowie zu Kapitel 3 der Anlage
des Übereinkommens
Panama am 20. Juli 2013
Uganda am 3. Mai 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2018 (BGBl. II S. 37).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.imo.org (siehe „About IMO“, „Conventions“) einsehbar. Gleiches gilt für
die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 7. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-togolesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Februar 2020
Das in Lomé am 18. Dezember 2019 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Togo über
Finanzielle Zusammenarbeit 2019 ist nach seinem Arti-
kel 5 Absatz 1
am 18. Dezember 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Februar 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. V a l e n t i n K a t z e r
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 7. Februar 2020
Das Internationale Übereinkommen vom 27. April 1979 über den Such- und
Rettungsdienst auf See (BGBl. 1982 II S. 485, 486; 1999 II S. 1066; 2007 II
S. 782, 783) ist nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Costa Rica* am 6. Februar 2019
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Er-
klärungen zu Artikel III des Übereinkommens sowie zu Kapitel 3 der Anlage
des Übereinkommens
Panama am 20. Juli 2013
Uganda am 3. Mai 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2018 (BGBl. II S. 37).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.imo.org (siehe „About IMO“, „Conventions“) einsehbar. Gleiches gilt für
die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 7. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-togolesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Februar 2020
Das in Lomé am 18. Dezember 2019 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Togo über
Finanzielle Zusammenarbeit 2019 ist nach seinem Arti-
kel 5 Absatz 1
am 18. Dezember 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Februar 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. V a l e n t i n K a t z e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020 157
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über Finanzielle Zusammenarbeit 2019
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
und
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
die Regierung der Republik Togo –
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Togo, schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2023.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
(3) Die Regierung der Republik Togo, soweit sie nicht selbst
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
Empfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
zu vertiefen,
zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, KfW garantieren.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 3
in der Republik Togo beizutragen, Die Regierung der Republik Togo befreit die KfW von direkten
Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der
lungen vom 13. März 2019 –
Republik Togo erhoben werden. In diesem Zusammenhang er-
sind wie folgt übereingekommen: hobene Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern werden
von der Regierung der Republik Togo getragen. Erhobene be-
Artikel 1 sondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Repu-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht blik Togo übernommen. Darüber hinaus befreit die Regierung der
es der Regierung der Republik Togo, von der Kreditanstalt für Republik Togo die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu
Artikel 4
33 700 000 Euro (in Worten: dreiunddreißig Millionen siebenhun-
derttausend Euro) für die Vorhaben Die Regierung der Republik Togo überlässt bei den sich aus
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
1. „Berufliche Bildung und Jugendbeschäftigung IV“ in Höhe von
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
bis zu 10 700 000 Euro (in Worten: zehn Millionen siebenhun-
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
derttausend Euro)
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
2. „Gesundheitssystemstärkung – Sexuelle und Reproduktive Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
Gesundheit und Rechte II“ in Höhe von bis zu 8 000 000 Euro republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
(in Worten: acht Millionen Euro) gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
3. „Energieversorgung II“ in Höhe von bis zu 15 000 000 Euro men erforderlichen Genehmigungen.
(in Worten: fünfzehn Millionen Euro)
Artikel 5
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Vorhaben festgestellt worden ist.
Kraft.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
der Regierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt
mens vereinbaren.
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit- (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab- men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beigelegt.
kommen Anwendung. (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Artikel 2
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge, Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-
die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-
sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi- nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-
schen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Lomé am 18. Dezember 2019 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
M a t t h i a s Ve l t i n
Für die Regierung der Republik Togo
Ayawovi Demba Tignokpa
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik
über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration
Vom 12. Februar 2020
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. November 2019 zu dem Vertrag
vom 22. Januar 2019 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit und
Integration (BGBl. 2019 II S. 898, 899) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag
nach seinem Artikel 28
am 22. Januar 2020
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 12. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 12. Februar 2020
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen
Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für
Tonga am 7. März 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2018 (BGBl. II S. 319).
Berlin, den 12. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik
über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration
Vom 12. Februar 2020
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. November 2019 zu dem Vertrag
vom 22. Januar 2019 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit und
Integration (BGBl. 2019 II S. 898, 899) wird bekannt gemacht, dass der Vertrag
nach seinem Artikel 28
am 22. Januar 2020
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 12. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 12. Februar 2020
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen
Korruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) wird nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für
Tonga am 7. März 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2018 (BGBl. II S. 319).
Berlin, den 12. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020 159
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 12. Februar 2020
F i d s c h i * hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Januar
2020 die R ü c k n a h m e seines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu
Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(BGBl. 1990 II S. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) angebrachten Vorbehalts (vgl.
die Bekanntmachung vom 2. November 2016, BGBl. II S. 1261) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1054).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 12. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zum Übereinkommen über das Verbot
des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe
von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 12. Februar 2020
M a u r i t i u s * hat am 9. Januar 2020 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer eine territoriale
E r k l ä r u n g zum Übereinkommen vom 18. September 1997 über das Verbot
des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
personenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778, 779) ab-
gegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juni 2018 (BGBl. II S. 298).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 12. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020 159
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 12. Februar 2020
F i d s c h i * hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 28. Januar
2020 die R ü c k n a h m e seines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu
Artikel 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(BGBl. 1990 II S. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) angebrachten Vorbehalts (vgl.
die Bekanntmachung vom 2. November 2016, BGBl. II S. 1261) notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1054).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 12. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zum Übereinkommen über das Verbot
des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe
von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Vom 12. Februar 2020
M a u r i t i u s * hat am 9. Januar 2020 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer eine territoriale
E r k l ä r u n g zum Übereinkommen vom 18. September 1997 über das Verbot
des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Anti-
personenminen und über deren Vernichtung (BGBl. 1998 II S. 778, 779) ab-
gegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Juni 2018 (BGBl. II S. 298).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 12. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 12. Februar 2020
M a u r i t i u s * hat am 9. Januar 2020 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer eine territoriale
E r k l ä r u n g zum Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der
Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806, 807; 2003 II
S. 578, 579; 2005 II S. 75, 76) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. September 2015 (BGBl. II S. 1221).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 12. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 2005 zum Protokoll von 1988
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 13. Februar 2020
Das Protokoll vom 14. Oktober 2005 zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Be-
kämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen,
die sich auf dem Festlandsockel befinden (BGBl. 2015 II S. 1446, 1474) wird
nach seinem Artikel 9 Absatz 2 für
Ghana am 16. Februar 2020
Montenegro am 5. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1112).
Berlin, den 13. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 12. Februar 2020
M a u r i t i u s * hat am 9. Januar 2020 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer eine territoriale
E r k l ä r u n g zum Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der
Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1994 II S. 806, 807; 2003 II
S. 578, 579; 2005 II S. 75, 76) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. September 2015 (BGBl. II S. 1221).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 12. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 2005 zum Protokoll von 1988
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 13. Februar 2020
Das Protokoll vom 14. Oktober 2005 zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Be-
kämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen,
die sich auf dem Festlandsockel befinden (BGBl. 2015 II S. 1446, 1474) wird
nach seinem Artikel 9 Absatz 2 für
Ghana am 16. Februar 2020
Montenegro am 5. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1112).
Berlin, den 13. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2020 161
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt
Vom 13. Februar 2020
I.
Das Protokoll vom 14. Oktober 2005 zum Übereinkommen vom 10. März 1988
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der See-
schifffahrt (BGBl. 2015 II S. 1446, 1448) ist nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Belgien am 30. September 2019
in Kraft getreten.
II.
Ferner wird das Protokoll nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Ghana am 16. Februar 2020
Montenegro am 5. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Juni 2019 (BGBl. II S. 654).
Berlin, den 13. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße (ADR)
Vom 17. Februar 2020
Das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in seiner durch
das Protokoll vom 21. August 1975 geänderten Fassung (BGBl. 1969 II S. 1489,
1491; 1979 II S. 1334, 1335; 2015 II S. 504) wird nach Artikel 7 Absatz 2 des
Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls für
Usbekistan am 24. Februar 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. November 2018 (BGBl. II S. 775).
Berlin, den 17. Februar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e