Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020 115
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 16. Dezember 2019
I.
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Malta* am 10. März 2020
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Vor-
behalten zu den Artikeln 11, 14 und 32 des Übereinkommens
in Kraft treten.
II.
S c h w e d e n * hat am 14. November 2019 gegenüber dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen als Verwahrer des Übereinkommens vom 28. September
1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473, 474) seine
V o r b e h a l t e zu den Artikeln 8 und 24 Absatz 1 Buchstabe b (vgl. Bekannt-
machung vom 10. Februar 1977, BGBl. II S. 235) z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1060).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 16. Dezember 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 7. Januar 2020
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Nordmazedonien am 2. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1059).
Berlin, den 7. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 10. Januar 2020
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für die
Seychellen am 6. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1062).
Berlin, den 10. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit
Vom 7. Januar 2020
Das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staaten-
losigkeit (BGBl. 1977 II S. 597, 598) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Nordmazedonien am 2. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1059).
Berlin, den 7. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 10. Januar 2020
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für die
Seychellen am 6. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1062).
Berlin, den 10. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020 117
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung
und sexuellem Missbrauch
Vom 10. Januar 2020
Das Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von
Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (BGBl. 2015 II
S. 26, 27) wird nach seinem Artikel 45 Absatz 4 für
Aserbaidschan* am 1. April 2020
nach Maßgabe von drei Erklärungen zur territorialen Anwendbarkeit sowie
einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1113).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-sambischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 2020
Das in Lusaka am 18. Juni 2019 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2018 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 18. Juni 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Januar 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020 117
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung
und sexuellem Missbrauch
Vom 10. Januar 2020
Das Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von
Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (BGBl. 2015 II
S. 26, 27) wird nach seinem Artikel 45 Absatz 4 für
Aserbaidschan* am 1. April 2020
nach Maßgabe von drei Erklärungen zur territorialen Anwendbarkeit sowie
einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Oktober 2019 (BGBl. II S. 1113).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-sambischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Januar 2020
Das in Lusaka am 18. Juni 2019 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2018 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 18. Juni 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Januar 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2018
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
die Regierung der Republik Sambia – Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Sambia, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
zu vertiefen, schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2022.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Die Regierung der Republik Sambia soweit sie nicht selbst
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
in der Republik Sambia beizutragen, den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
KfW garantieren.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 28. November 2018 –
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Sambia befreit die KfW von direk-
ten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
Artikel 1 der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge
in der Republik Sambia erhoben werden. In diesem Zusammen-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
hang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern
es der Regierung der Republik Sambia oder anderen, von beiden
werden von der Regierung der Republik Sambia getragen. Erho-
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
bene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in
der Republik Sambia übernommen. Darüber hinaus befreit die
Höhe von bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro)
Regierung der Republik Sambia die KfW von sonstigen öffent-
für die Vorhaben
lichen Abgaben.
1. „Klimaresiliente dezentrale Infrastruktur“ in Höhe von bis zu
6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro),
Artikel 4
2. „Dezentrale Entwicklung durch kommunale Infrastruktur (Bus-
Die Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich aus
bahnhöfe und Märkte – Erweiterung)“ in Höhe von bis zu
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro),
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
3. „Städtische Wasser- und Sanitärversorgung Chipata“ in Höhe den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
von bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro), unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
4. „Begleitmaßnahme Städtische Wasser- und Sanitärversor- rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
gung Chipata“ in Höhe von bis zu 1 000 000 Euro (in Worten: Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
eine Million Euro) erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser
Vorhaben festgestellt worden ist.
Artikel 5
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt
Kraft.
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit- (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach
Abkommen Anwendung. Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020 119
(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom- (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
mens vereinbaren. Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung die- Republik Sambia veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter
ses Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-
Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten
beigelegt. Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Lusaka am 18. Juni 2019 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Achim Burkart
Für die Regierung der Republik Sambia
Margaret Mwanakatwe
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 13. Januar 2020
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 (BGBl. 1969 II
S. 249, 250; 1977 II S. 164, 165) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für
Uganda am 10. Januar 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. September 2018 (BGBl. II S. 417).
Berlin, den 13. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 13. Januar 2020
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969
(BGBl. 1975 II S. 65, 67; 2017 II S. 50, 51) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für
Belarus am 4. Januar 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. September 2018 (BGBl. II S. 415).
Berlin, den 13. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Januar 2020
Das in New Delhi am 25. Oktober 2019 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit 2019 (I) ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 25. Oktober 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Januar 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Philipp Knill
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 13. Januar 2020
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969
(BGBl. 1975 II S. 65, 67; 2017 II S. 50, 51) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 3 für
Belarus am 4. Januar 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. September 2018 (BGBl. II S. 415).
Berlin, den 13. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Januar 2020
Das in New Delhi am 25. Oktober 2019 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit 2019 (I) ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 25. Oktober 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Januar 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Philipp Knill
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020 121
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2019 (I)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden
und
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern darüber
die Regierung der Republik Indien – hinaus, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu erhalten:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Indien, 1. für das unter Absatz 1 Nummer 1 genannte Vorhaben bis zu
1 500 000 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Euro),
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und 2. für das unter Absatz 1 Nummer 2 genannte Vorhaben bis zu
zu vertiefen, 3 500 000 Euro (in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend
Euro),
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, 3. für das unter Absatz 1 Nummer 4 genannte Vorhaben bis zu
1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro).
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
in der Republik Indien beizutragen, es der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern darüber
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-
hinaus, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 10 000 000
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 510/2019 vom 28. August
Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Förde-
2019) –
rung energieeffizienter Wohngebäude in Indien – Zuschusskom-
sind wie folgt übereingekommen: ponente“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-
würdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als
Maßnahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von
Artikel 1 Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben
es der Regierung der Republik Indien oder einem anderen von der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die beson-
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh- deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-
mer folgende Beträge zu erhalten: zierungsbeitrages erfüllt.
1. für das Vorhaben „Förderung energieeffizienter Wohngebäu- (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
de in Indien“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt
Wiederaufbau (KfW), das im Rahmen der öffentlichen Ent- ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
wicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere
zu 250 000 000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig Millionen Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
Euro), Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-
ben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
2. für das Vorhaben „Discom Investitionsfazilität“ ein vergüns- dung.
tigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Ent-
wicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis
zu 200 000 000 Euro (in Worten: zweihundert Millionen Euro), Artikel 2
3. für das Vorhaben „Klimaresilienter Wiederaufbau nach Flut- (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
katastrophe Kerala II“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen- das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
arbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu 80 000 000 Euro (in KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-
Worten: achtzig Millionen Euro), beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
4. für das Vorhaben „Agrarökologie und Klimaresilienz in Andhra
Pradesh“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 bis 3 genannten Be-
der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, träge entfällt, soweit nicht bis zum 31. Dezember 2019 die ent-
in Höhe von bis zu 90 000 000 Euro (in Worten: neunzig Mil- sprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen
lionen Euro), wurden.
(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in
digkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die gute Kredit-
Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-
würdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist und die
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt,
sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können (4) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-
nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden. fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020
ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
garantieren. men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Artikel 3 dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämt-
lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Artikel 5
Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Absatz 1 genannten Verträge in der Republik Indien erhoben wer-
Kraft.
den.
(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
Artikel 4 mens vereinbaren.
Die Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs- Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten gelegt.
Geschehen zu Neu Delhi am 25. Oktober 2019 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter J. Lindner
Für die Regierung der Republik Indien
Dr. C . S . M o h a p a t r a
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 16. Januar 2020
Die R u s s i s c h e F ö d e r a t i o n hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 30. Dezember 2019 notifiziert, dass sie die Bestimmungen des
Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (BGBl. 1954 II S. 639, 640, 653;
1971 II S. 129, 131; 1979 II S. 812, 813; 1988 II S. 979, 980; 2010 II S. 782, 783)
nach seinem Artikel XI § 43 mit Wirkung vom 30. Dezember 2019 auf folgende
weitere Organisation anwendet:
– Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)
– Anlage XV – vom 19. Oktober 1977.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. September 2019 (BGBl. II S. 815).
Berlin, den 16. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020 123
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1976
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 21. Januar 2020
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internationalen Übereinkommen
vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs-
schäden (1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V für
Bahrain am 1. August 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. April 2011 (BGBl. II S. 578).
Berlin, den 21. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 21. Januar 2020
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs-
schäden (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152; 2002 II S. 943, 944) wird nach seinem
Artikel 13 Absatz 4 für
Gambia am 30. Oktober 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. September 2019 (BGBl. II S. 837).
Berlin, den 21. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020 123
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1976
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 21. Januar 2020
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internationalen Übereinkommen
vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs-
schäden (1980 II S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V für
Bahrain am 1. August 1996
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. April 2011 (BGBl. II S. 578).
Berlin, den 21. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 21. Januar 2020
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungs-
schäden (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152; 2002 II S. 943, 944) wird nach seinem
Artikel 13 Absatz 4 für
Gambia am 30. Oktober 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. September 2019 (BGBl. II S. 837).
Berlin, den 21. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 21. Januar 2020
Das Protokoll von Cartagena vom 29. Januar 2000 über die biologische
Sicherheit zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die biologische Vielfalt
(BGBl. 2003 II S. 1506, 1508) wird nach seinem Artikel 37 Absatz 2 für
Usbekistan am 23. Januar 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. Juni 2017 (BGBl. II S. 756).
Berlin, den 21. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020 125
Bekanntmachung
über Änderungen des Beitragsschlüssels
des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)
Vom 22. Januar 2020
I.
Die zeitweilige Korrektur des Beitragsschlüssels für die Zeichnung des ge-
nehmigten Stammkapitals des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) für
die Republik Malta ist nach Artikel 42 Absatz 1 des Vertrags vom 2. Februar 2012
zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (BGBI. 2012 II S. 981,
983) zum 1. Januar 2020 abgelaufen.
Nachstehend werden die aufgrund dessen beschlossenen Änderungen des
Beitragsschlüssels nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 6 und Anhang I
in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 5 und Anhang II des Vertrags gemäß Artikel 2
Absatz 3 des Gesetzes vom 13. September 2012 (BGBI. 2012 II S. 981) zu dem
Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitäts-
mechanismus bekannt gemacht. Diese Änderungen sind vom Gouverneursrat
am 4. Dezember 2019 beschlossen worden und für alle Vertragsparteien
am 15. Januar 2020
in Kraft getreten.
II.
Der Beitragsschlüssel des ESM nach Anhang I des Vertrags lautet wie folgt,
wobei die Zahlen auf die vierte Dezimalstelle gerundet sind:
ESM-Mitglied ESM-Schlüssel (%)
Königreich Belgien 3,4513
Bundesrepublik Deutschland 26,9449
Republik Estland 0,1847
Irland 1,5804
Hellenische Republik 2,7957
Königreich Spanien 11,8153
Französische Republik 20,2346
Italienische Republik 17,7807
Republik Zypern 0,1948
Republik Lettland 0,2746
Republik Litauen 0,4063
Großherzogtum Luxemburg 0,2486
Malta 0,0899
Königreich der Niederlande 5,6746
Republik Österreich 2,7627
Portugiesische Republik 2,4906
Republik Slowenien 0,4678
Slowakische Republik 0,8184
Republik Finnland 1,7841
Insgesamt 100,0
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020
III.
Die Zeichnungen des genehmigten Stammkapitals des ESM nach Anhang II
des Vertrags lauten wie folgt:
ESM-Mitglied Anzahl der Anteile Kapitalzeichnung (EUR)
Königreich Belgien 243 244 24 324 400 000
Bundesrepublik Deutschland 1 899 071 189 907 100 000
Republik Estland 13 020 1 302 000 000
Irland 111 383 11 138 300 000
Hellenische Republik 197 044 19 704 400 000
Königreich Spanien 832 743 83 274 300 000
Französische Republik 1 426 131 142 613 100 000
Italienische Republik 1 253 184 125 318 400 000
Republik Zypern 13 729 1 372 900 000
Republik Lettland 19 353 1 935 300 000
Republik Litauen 28 634 2 863 400 000
Großherzogtum Luxemburg 17 519 1 751 900 000
Malta 6 338 633 800 000
Königreich der Niederlande 399 945 39 994 500 000
Republik Österreich 194 718 19 471 800 000
Portugiesische Republik 175 534 17 553 400 000
Republik Slowenien 32 973 3 297 300 000
Slowakische Republik 57 680 5 768 000 000
Republik Finnland 125 744 12 574 400 000
Insgesamt 7 047 987 704 798 700 000
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. März 2019 (BGBl. II S. 264).
Berlin, den 22. Januar 2020
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Westphal
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020 127
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 23. Januar 2020
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150,
1169) wird nach seinem Artikel 30 Absatz 3 für
Gambia am 30. Oktober 2020
Guyana am 20. Februar 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. September 2017 (BGBl. II S. 1298).
Berlin, den 23. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 und 4
des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 23. Januar 2020
Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 27. November 2019 (BGBl. 2019 II
S. 1014) zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2 und 4 des Übereinkommens vom
1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 565, 566; 2018 II S. 210, 211, 312) über
internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die
besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(Sechzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens), wird bekannt
gemacht, dass die mit Notifikationen des Generalsekretärs der Vereinten Natio-
nen vom 6. Februar 2018, vom 30. Januar 2019 und vom 31. Januar 2019 über-
mittelten Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 und 4 sowie Korrekturen der An-
lagen 1 und der Anlage 1 Anhang 2 des Übereinkommens nach Artikel 18
Absatz 6 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und die
übrigen Vertragsparteien
am 6. Juli 2020
in Kraft treten werden.
Berlin, den 23. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020 127
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 23. Januar 2020
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150,
1169) wird nach seinem Artikel 30 Absatz 3 für
Gambia am 30. Oktober 2020
Guyana am 20. Februar 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. September 2017 (BGBl. II S. 1298).
Berlin, den 23. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 und 4
des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 23. Januar 2020
Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 27. November 2019 (BGBl. 2019 II
S. 1014) zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2 und 4 des Übereinkommens vom
1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 565, 566; 2018 II S. 210, 211, 312) über
internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die
besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(Sechzehnte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens), wird bekannt
gemacht, dass die mit Notifikationen des Generalsekretärs der Vereinten Natio-
nen vom 6. Februar 2018, vom 30. Januar 2019 und vom 31. Januar 2019 über-
mittelten Änderungen der Anlage 1 Anhang 2 und 4 sowie Korrekturen der An-
lagen 1 und der Anlage 1 Anhang 2 des Übereinkommens nach Artikel 18
Absatz 6 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und die
übrigen Vertragsparteien
am 6. Juli 2020
in Kraft treten werden.
Berlin, den 23. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 24. Januar 2020
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566;
2019 II S. 1014, 1015), ist nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
Kirgisistan am 22. Oktober 2013
Moldau, Republik am 11. September 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Mai 2016 (BGBl. II S. 728).
Berlin, den 24. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-mexikanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Januar 2020
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom
10. Dezember 2019 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Mexikanischen Staaten über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: „Programm Kommunaler Umweltschutz II“) ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. Dezember 2019
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Januar 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Iris Ahr
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel
und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Vom 24. Januar 2020
Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566;
2019 II S. 1014, 1015), ist nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
Kirgisistan am 22. Oktober 2013
Moldau, Republik am 11. September 2008
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Mai 2016 (BGBl. II S. 728).
Berlin, den 24. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-mexikanischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Januar 2020
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom
10. Dezember 2019 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Mexikanischen Staaten über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: „Programm Kommunaler Umweltschutz II“) ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. Dezember 2019
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Januar 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Iris Ahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020 129
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Mexiko-Stadt, den 10. Dezember 2019
Frau Exekutivdirektorin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nr. 230/2019 vom 31. Juli 2019) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit
vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Ver-
einigten Mexikanischen Staaten für das Vorhaben „Programm Kommunaler Umwelt-
schutz II“ (PROAMU II) von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein vergünstigtes
Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt
wird, an die nationale Entwicklungsbank „Nacional Financiera S.N.C. (NAFIN)“, im
Folgenden „Begünstigte“ genannt, von bis zu 48 000 000,00 Euro (in Worten: acht-
undvierzig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische
Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt und die gute Kreditwürdigkeit der
Begünstigten weiterhin gegeben ist.
2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt
werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Vereinigten
Mexikanischen Staaten zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen zur
Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens
von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages sowie die Bedingungen,
zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt der zwischen der KfW und der
Begünstigten des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Das Verfahren zur Auftragsver-
gabe für Bauvorhaben, Güter und Dienstleistungen erfolgt nach der geltenden mexi-
kanischen Gesetzgebung und entsprechend den internationalen Wettbewerbsregeln
gewährleistenden Standards der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD).
5. Die Zusage des unter der Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit der entspre-
chende Darlehensvertrag nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2019 geschlossen wurde.
6. In Übereinstimmung mit dem im Amtsblatt der Vereinigten Mexikanischen Staaten
vom 26. Dezember 1986 veröffentlichten Organgesetz von NAFIN (letzte Änderung
veröffentlicht am 10. Januar 2014) garantiert die Regierung der Vereinigten Mexikani-
schen Staaten der KfW sämtliche Zahlungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten, die
die Begünstigte nach dem zwischen der KfW und der Begünstigten zu unterzeichnen-
den Darlehensvertrag eingeht. Falls die Begünstigte keine staatliche Kreditgesellschaft
mehr sein sollte, übernimmt oder garantiert ihr Rechtsnachfolger oder gegebenenfalls
die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten die Erfüllung aller Verbindlich-
keiten der Begünstigten aus dem unter Nummer 4 genannten Vertrag.
7. Die Zinszahlungen aus dem unter Nummer 1 genannten vergünstigten Darlehen sind
nach dem Abkommen vom 9. Juli 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung von Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von der Einkom-
mensteuer befreit. Soweit steuerliche Verpflichtungen auf bundesstaatlicher Ebene
anfallen, die aus Anlass des vergünstigten Darlehens verursacht werden, werden diese
unmittelbar durch die Begünstigte eingezahlt.
8. Für die sich aus der Darlehensgewährung ergebende Beförderung von Personen und
Gütern im Luft-, See- und Landverkehr gelten die von der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingegangenen
internationalen Verpflichtungen, kraft anderer für beide verpflichtende bilateraler und
multilateraler internationaler Übereinkommen sowie ihrer in dem Bereich entsprechen-
den nationalen Gesetzgebung.
9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen (VN)
nach Artikel 102 der Charta der VN wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die Regierung der Verei-
nigten Mexikanischen Staaten wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von
der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der VN bestätigt
worden ist.
10. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Regierung kann sie
jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.
11. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Regierungen gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen
beigelegt.
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020
12. Beide Regierungen können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten mit den unter den Num-
mern 1 bis 13 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die
das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz
eine Vereinbarung zwischen beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwort-
note in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Frau Exekutivdirektorin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
P e t e r Te m p e l
Ihre Exzellenz
Exekutivdirektorin der Mexikanischen Agentur
für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung
der Vereinigten Mexikanischen Staaten
Frau Laura Elena Carrillo Cubillas
Mexiko-Stadt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1990
über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ölverschmutzung
Vom 29. Januar 2020
Das Internationale Übereinkommen von 1990 vom 30. November 1990 über
Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmut-
zung (BGBl. 1994 II S. 3798, 3799) ist nach seinem Artikel 16 Absatz 3 für
Bahrain am 9. Juni 2016
Sudan am 21. April 2015
in Kraft getreten.
Darüber hinaus wird das Internationale Übereinkommen nach seinem Arti-
kel 16 Absatz 3 für
Gambia am 30. Januar 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. September 2017 (BGBl. II S. 1277).
Berlin, den 29. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020 131
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Vom 30. Januar 2020
B u l g a r i e n hat am 10. Dezember 2019 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über Ge-
walttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und
insbesondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II S. 1642, 1643) nach seinem Ar-
tikel 16 Absatz 1 g e k ü n d i g t . Die Kündigung wird nach Artikel 16 Absatz 2 des
Übereinkommens am 1. Juli 2020 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 51).
Berlin, den 30. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 30. Januar 2020
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
São Tomé und Príncipe am 1. Juli 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Oktober 2019 (BGBl. II S. 847).
Berlin, den 30. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2020 131
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Vom 30. Januar 2020
B u l g a r i e n hat am 10. Dezember 2019 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über Ge-
walttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und
insbesondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II S. 1642, 1643) nach seinem Ar-
tikel 16 Absatz 1 g e k ü n d i g t . Die Kündigung wird nach Artikel 16 Absatz 2 des
Übereinkommens am 1. Juli 2020 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 51).
Berlin, den 30. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Streumunition
Vom 30. Januar 2020
Das Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition (BGBl. 2009 II
S. 502, 504) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
São Tomé und Príncipe am 1. Juli 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
2. Oktober 2019 (BGBl. II S. 847).
Berlin, den 30. Januar 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k