1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020
Gesetz
zu dem Protokoll vom 9. Dezember 2019
zur Änderung des Abkommens vom 28. Juni 2004
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Singapur
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 9. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Berlin am 9. Dezember 2019 unterzeichneten Protokoll zur Änderung
des Abkommens vom 28. Juni 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2006 II S. 930,
931) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut des durch
dieses Gesetz geänderten Abkommens in der vom Inkrafttreten des Protokolls
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 15 Absatz 2 in Kraft tritt,
ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
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Protokoll
zur Änderung des Abkommens vom 28. Juni 2004
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Singapur
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Protocol
amending the Agreement signed on 28 June 2004
between the Federal Republic of Germany
and the Republic of Singapore
for the Avoidance of Double Taxation
with respect to Taxes on Income and on Capital
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Republik Singapur – the Republic of Singapore,
von dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 28. Juni 2004 Desiring to amend the Agreement signed on 28 June 2004
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik between the Federal Republic of Germany and the Republic of
Singapur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge- Singapore for the Avoidance of Double Taxation with respect to
biet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie das Taxes on Income and on Capital, and the attached Protocol
angefügte Protokoll vom 28. Juni 2004, die im Folgenden als signed on 28 June 2004, hereinafter referred to as “the Agree-
„Abkommen“ bezeichnet werden, zu ändern – ment”,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Die Präambel des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut The preamble of the Agreement shall be replaced by the
ersetzt: following:
„Die Bundesrepublik Deutschland “The Federal Republic of Germany
und and
die Republik Singapur – the Republic of Singapore,
in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen intending to eliminate double taxation with respect to the taxes
fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne covered by this Agreement without creating opportunities for
Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuer- non-taxation or reduced taxation through tax evasion or avoid-
verkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuch- ance (including through treaty-shopping arrangements aimed
liche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Ab- at obtaining reliefs provided in this Agreement for the indirect
kommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen benefit of residents of third jurisdictions),
von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu
schaffen –
sind wie folgt übereingekommen:“ have agreed as follows:”
Artikel 2 Article 2
Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens wird durch folgenden Paragraph (3) of Article 5 of the Agreement shall be replaced
Absatz ersetzt: by the following paragraph:
„(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Be- “(3) A building site or construction or installation or assembly
triebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.“ project constitutes a permanent establishment only if it lasts
more than twelve months.”
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Artikel 3 Article 3
Artikel 10 des Abkommens wird wie folgt geändert: Article 10 of the Agreement shall be amended as follows:
1. Absatz 2 Buchstabe b wird durch folgenden Buchstaben 1. Sub-paragraph b) of paragraph (2) shall be replaced by the
ersetzt: following sub-paragraph:
„b) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in “b) 10 per cent of the gross amount of the dividends in all
allen anderen Fällen;“ other cases;”
2. Nach Absatz 2 Buchstabe b wird ein neuer Buchstabe c an- 2. A new sub-paragraph c) shall be inserted after sub-para-
gefügt: graph b) of paragraph (2):
„c) ungeachtet der Buchstaben a und b 15 vom Hundert des “c) notwithstanding the provisions of sub-paragraphs a)
Bruttobetrags der Dividenden, wenn die die Dividende and b), 15 per cent of the gross amount of the dividends
zahlende Gesellschaft eine Immobilieninvestmentgesell- if the company paying the dividend is a real estate invest-
schaft beziehungsweise ein Real Estate Investment Trust ment company or trust, as the case may be.”
ist.“
3. Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt: 3. A new paragraph (3) shall be inserted after paragraph (2):
„(3) Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck „Ge- “(3) For the purpose of Article 10 of the Agreement, the
sellschaft“ term “company” shall include:
a) in der Bundesrepublik Deutschland eine Immobilien- a) in the case of the Federal Republic of Germany, a real
investmentgesellschaft, bei der es sich um eine Gesell- estate investment company that is a company according
schaft nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über deutsche to paragraph 1 of Section 1 of the German Act on German
Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten An- Real Estate Stock Corporations with Listed Shares (REIT
teilen (REIT-Gesetz) handelt; Act); and
b) in Singapur einen Real Estate Investment Trust, bei dem b) in the case of Singapore, a real estate investment trust
es sich um einen als Investmentsystem für gemeinsame that is a trust constituted as a collective investment
Anlagen gegründeten Trust handelt, der nach Section 286 scheme authorised under Section 286 of the Securities
des Securities and Futures Act (Chapter 289) genehmigt and Futures Act (Cap. 289) and listed on the Singapore
wurde und an der singapurischen Börse notiert ist, in un- Exchange, and that invests or proposes to invest in
bewegliches Vermögen und in mit unbeweglichem Ver- immovable property and immovable property-related
mögen zusammenhängende Vermögenswerte investiert assets, and that is not taxed at the trustee level pursuant
oder zu investieren beabsichtigt und nach Section 43(2A) to Section 43(2A) of the Singapore Income Tax Act
des Singapore Income Tax Act (Chapter 134) auf der (Cap. 134).”
Ebene des Trustee nicht besteuert wird.“
4. Der bisherige Absatz 3 wird in Absatz 4 umnummeriert. 4. The current paragraph (3) shall be renumbered as para-
graph (4).
5. Der bisherige Absatz 4 wird in Absatz 5 umnummeriert und 5. The current paragraph (4) shall be renumbered as para-
der folgende Satz wird aufgehoben: graph (5) and the following sentence shall be deleted:
„Nach dem Vollanrechnungsverfahren, das derzeit in Singa- “Under the full imputation system currently adopted in
pur eingeführt wird, ist die von Dividenden abziehbare Steuer Singapore, the tax deductible from dividends is a tax on the
eine Steuer vom Gewinn oder Einkommen der Gesellschaft profits or income of the company and not a tax on dividends
und nicht eine Steuer von Dividenden im Sinne dieses within the meaning of this Article.”
Artikels.“
6. Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden in Absätze 6 bis 8 um- 6. The current paragraphs (5) through (7) shall be renumbered
nummeriert. as paragraphs (6) through (8).
Artikel 4 Article 4
Artikel 11 des Abkommens wird wie folgt geändert: Article 11 of the Agreement shall be amended as follows:
1. Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 1. Paragraph (1) shall be replaced by the following paragraph:
„(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und die “(1) Interest arising in a Contracting State and beneficially
eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Nut- owned by a resident of the other Contracting State shall be
zungsberechtigte bezieht, können nur in diesem anderen taxable only in that other State.”
Staat besteuert werden.“
2. Die Absätze 2, 3 und 6 werden aufgehoben. 2. Paragraphs (2), (3) and (6) shall be deleted.
3. Absatz 5 wird aufgehoben und durch folgenden Absatz 3. Paragraph (5) shall be deleted and replaced by the following
ersetzt: paragraph:
„(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem “(3) The provisions of paragraph 1 above shall not apply if
Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen im the beneficial owner of the interest, being a resident of a Con-
anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine tracting State, carries on business in the other Contracting
gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte State in which the interest arises, through a permanent es-
oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste tablishment situated therein, or performs in that other State
Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen ge- independent personal services from a fixed base situated
zahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen therein, and the debt-claim in respect of which the interest is
Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungs- paid is effectively connected with such permanent establish-
weise Artikel 14 anzuwenden.“ ment or fixed base. In such case the provisions of Article 7
or Article 14, as the case may be, shall apply.”
4. Die Absätze 4 und 7 werden in Absätze 2 und 4 umnumme- 4. Paragraphs (4) and (7) shall be renumbered as paragraphs (2)
riert. and (4) respectively.
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Artikel 5 Article 5
Artikel 12 des Abkommens wird wie folgt geändert: Article 12 of the Agreement shall be amended as follows:
1. In Absatz 2 wird der Ausdruck „8 vom Hundert“ durch „5 vom 1. In respect of paragraph (2), the term “8 per cent” shall be
Hundert“ ersetzt. replaced by “5 per cent”.
2. In Absatz 3 wird der Satzteil „oder für die Benutzung oder 2. In respect of paragraph (3), the phrase “or for the use of, or
das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder the right to use, industrial, commercial or scientific equip-
wissenschaftlicher Ausrüstungen“ gestrichen. ment,” shall be deleted.
Artikel 6 Article 6
Artikel 13 des Abkommens wird wie folgt geändert: Article 13 of the Agreement shall be amended as follows:
1. Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt: 1. A new paragraph (3) shall be inserted after paragraph (2):
„(3) Andere Gewinne als die in Absatz 2 genannten, die “(3) Gains other than those referred to in paragraph 2 de-
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Ver- rived by a resident of a Contracting State from the alienation
äußerung von Aktien, Beteiligungen oder sonstigen Anteilen of shares, participations, or other rights representing more
bezieht, auf die mehr als 50 vom Hundert der Stimmrechte, than 50 per cent of the vote, value or capital stock in a com-
des Wertes oder des Kapitals einer im anderen Vertragsstaat pany which is a resident of the other Contracting State may
ansässigen Gesellschaft entfallen, können in diesem anderen be taxed in that other Contracting State if the alienator had
Vertragsstaat besteuert werden, sofern der Veräußerer vor der held directly or indirectly such shares, participations, or other
Veräußerung weniger als 12 Monate lang unmittelbar oder rights for a period of less than 12 months preceding such
mittelbar über diese Aktien, Beteiligungen oder sonstigen alienation.”
Anteile verfügt hat.“
2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden in Absätze 4 und 5 2. The current paragraphs (3) and (4) shall be renumbered as
umnummeriert. paragraphs (4) and (5) respectively.
3. Der bisherige Absatz 5 wird in Absatz 6 umnummeriert und 3. The current paragraph (5) shall be renumbered as para-
durch folgenden Absatz ersetzt: graph (6) and shall be replaced by the following paragraph:
„(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 “(6) Gains from the alienation of any property other than
bis 5 nicht genannten Vermögens können nur in dem Ver- that referred to in paragraphs 1 to 5 above shall be taxable
tragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig only in the Contracting State of which the alienator is a
ist.“ resident.”
4. Der bisherige Absatz 6 wird in Absatz 7 umnummeriert und 4. The current paragraph (6) shall be renumbered as para-
durch folgenden Absatz ersetzt: graph (7) and shall be replaced by the following paragraph:
„(7) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertrags- “(7) Where an individual was a resident of a Contracting
staat während mindestens fünf Jahren ansässig war und State for a period of 5 years or more and has become a
die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt resident of the other Contracting State, paragraph 6 above
Absatz 6 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei shall not prevent the first-mentioned State from taxing under
Anteilen an Gesellschaften, die im erstgenannten Vertrags- its domestic law the capital appreciation of shares in a com-
staat ansässig sind, nach seinen innerstaatlichen Rechts- pany resident in the first-mentioned State for the period of
vorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu residency of that individual in the first-mentioned State.
ihrem Wohnsitzwechsel zu besteuern. Besteuert der erst- Where the first-mentioned Contracting State has taxed the
genannte Vertragsstaat den Vermögenszuwachs nach Satz 1, appreciation of capital pursuant to the first sentence, this
so wird dieser Vermögenszuwachs bei der Ermittlung des appreciation of capital shall not be included in the determi-
späteren Vermögenszuwachses durch den anderen Staat nation of the subsequent appreciation of capital by the other
nicht einbezogen.“ Contracting State.”
Artikel 7 Article 7
Artikel 18 des Abkommens wird wie folgt geändert: Article 18 of the Agreement shall be amended as follows:
1. Absatz 4 wird in Absatz 5 umnummeriert. 1. Paragraph (4) shall be renumbered as paragraph (5).
2. Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt: 2. A new paragraph (4) shall be inserted after paragraph (3):
„(4) Abweichend von Absatz 1 können “(4) Notwithstanding the provisions of paragraph 1 above:
a) auf Seiten Singapurs Entnahmen durch eine in der Bun- a) in the case of Singapore, withdrawals made by a resident
desrepublik Deutschland ansässige Person aus ihrem of the Federal Republic of Germany from his Supplemen-
Vertrag im Rahmen des ergänzenden Altersvorsorge- tary Retirement Scheme account under Section 10L of
modells nach Section 10L des Singapore Income Tax Act the Singapore Income Tax Act (Cap. 134) shall be taxable
(Chapter 134) nur in Singapur besteuert werden; only in Singapore;
b) auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland aus der Bun- b) in the case of the Federal Republic of Germany, a pen-
desrepublik Deutschland stammende Ruhegehälter, ähn- sion, similar remuneration or annuity arising in the Federal
liche Vergütungen oder Renten, die ganz oder teilweise Republic of Germany, which is attributable in whole or in
auf Beiträgen beruhen, die in der Bundesrepublik part to contributions which for more than 5 years in the
Deutschland länger als fünf Jahre Federal Republic of Germany
aa) nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus unselb- aa) did not form part of the taxable income from employ-
ständiger Arbeit gehörten oder ment; or
bb) steuerlich abziehbar waren oder bb) were tax-deductible; or
cc) in anderer Weise steuerlich begünstigt wurden, cc) were tax-relieved in some other ways
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nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert wer- shall be taxable only in the Federal Republic of Germany.”
den.“
Artikel 8 Article 8
Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens wird durch folgenden Paragraph (2) of Article 22 of the Agreement shall be replaced
Absatz ersetzt: by the following paragraph:
„(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als gälte er “(2) Paragraph 1 above shall not be construed to apply:
a) auf Seiten Singapurs, a) in the case of Singapore:
aa) wenn Singapur in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b aa) when Singapore exempts income referred to in sub-
genannte Einkünfte von der Steuer befreit; in diesem paragraph b) of paragraph 2 of Article 24 of the Agree-
Fall gilt die nach diesem Abkommen in der Bundes- ment; in such case, the exemption or reduction of tax to
republik Deutschland zu gewährende Steuerbefreiung be allowed under this Agreement in the Federal Republic
oder -ermäßigung für den Betrag der Einkünfte aus of Germany shall apply to the amount of income from
Quellen in der Bundesrepublik Deutschland, der in Singa- sources in the Federal Republic of Germany that is
pur von der Steuer befreit ist, oder exempted from tax in Singapore; and
bb) für Einkünfte, die von der Regierung Singapurs oder bb) to income derived by the Government of Singapore and
einer ihrer Körperschaften des öffentlichen Rechts, der any statutory body thereof, GIC Private Limited, and the
GIC Private Limited oder der Zentralbank von Singapur Central Bank of Singapore; and
bezogen werden;
b) auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte, die b) in the case of the Federal Republic of Germany, to income
von der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder derived by the Federal Republic of Germany, a Land, a polit-
oder einer ihrer Gebietskörperschaften bezogen werden.“ ical subdivision or a local authority thereof.”
Artikel 9 Article 9
Artikel 24 des Abkommens wird wie folgt geändert: Article 24 of the Agreement shall be amended as follows:
1. In Absatz 1 Buchstabe c wird der Ausdruck „(Artikel 13 Ab- 1. In respect of sub-paragraph c) of paragraph (1), the term
satz 3)“ durch „(Artikel 13 Absatz 4)“ ersetzt. “(paragraph 3 of Article 13)” shall be replaced by “(para-
graph 4 of Article 13)”.
2. In Absatz 1 werden die Buchstaben f bis h aufgehoben. 2. Sub-paragraphs f) through h) of paragraph (1) shall be delet-
ed.
3. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 3. Paragraph (2) shall be replaced by the following paragraph:
„(2) Bei einer in Singapur ansässigen Person wird die “(2) Tax shall be determined in the case of a resident of
Steuer wie folgt festgesetzt: Singapore as follows:
a) Bezieht eine in Singapur ansässige Person Einkünfte a) Where a resident of Singapore derives income from the
aus der Bundesrepublik Deutschland, die nach den Be- Federal Republic of Germany which, in accordance with
stimmungen dieses Abkommens in der Bundesrepublik the provisions of this Agreement, may be taxed in the
Deutschland besteuert werden können, so rechnet Federal Republic of Germany, Singapore shall, subject
Singapur – unter Beachtung seiner Rechtsvorschriften to its laws regarding the allowance as a credit against
über die Anrechnung einer in einem anderen Staat als Singapore tax of tax payable in any country other than
Singapur zu zahlenden Steuer auf die zu zahlende singa- Singapore, allow the German tax paid, whether directly
purische Steuer – die in Deutschland unmittelbar oder im or by deduction, as a credit against the Singapore tax
Abzugsweg gezahlte Steuer auf die für die Einkünfte payable on the income of that resident. Where such
dieser ansässigen Person zu zahlende singapurische income is a dividend paid by a company (not including a
Steuer an. Bei Einkünften aus Dividenden, die eine in der partnership) which is a resident of the Federal Republic
Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft of Germany to a resident of Singapore which is a com-
(mit Ausnahme von Personengesellschaften) an eine in pany owning directly or indirectly not less than 10 per
Singapur ansässige Person zahlt, bei der es sich um eine cent of the share capital of the first-mentioned company,
Gesellschaft handelt, der unmittelbar oder mittelbar min- the credit shall take into account the German tax paid by
destens 10 vom Hundert des Aktienkapitals der erstge- that company on the portion of its profits out of which the
nannten Gesellschaft gehören, wird bei der Anrechnung dividend is paid.
die deutsche Steuer berücksichtigt, die diese Gesell-
schaft für den Teil ihrer Gewinne entrichtet hat, aus dem
die Dividenden gezahlt wurden.
b) Bezieht eine in Singapur ansässige Person Einkünfte aus b) Where a resident of Singapore derives income from the
der Bundesrepublik Deutschland und überweist diese Federal Republic of Germany and remits such income to
nach Singapur, so befreit Singapur diese Einkünfte in Singapore, Singapore shall, subject to the conditions of
Singapur von der Steuer, sofern die Voraussetzungen für exemption for income received from outside Singapore
eine Steuerbefreiung für von außerhalb Singapurs be- provided for in Sections 13(7A), 13(8) and 13(12) of the
zogene Einkünfte nach Sections 13(7A), 13(8) und 13(12) Singapore Income Tax Act (Cap. 134) or any identical or
des Singapore Income Tax Act (Chapter 134) oder glei- substantially similar provisions enacted after the signature
chen oder im Wesentlichen ähnlichen Bestimmungen, die of the Agreement, being satisfied, exempt such income
nach Unterzeichnung des Abkommens erlassen wurden, from tax in Singapore.”
erfüllt sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020 1183
Artikel 10 Article 10
In Artikel 25 Absatz 4 Satz 1 des Abkommens wird der Aus- In respect of the first sentence of paragraph (4) of Article 25 of
druck „Artikel 11 Absatz 7“ durch „Artikel 11 Absatz 4“ ersetzt. the Agreement, the term “paragraph 7 of Article 11” shall be
replaced by “paragraph 4 of Article 11”.
Artikel 11 Article 11
In Artikel 26 des Abkommens wird nach Absatz 4 ein neuer A new paragraph (5) shall be added after paragraph (4) of
Absatz 5 angefügt: Article 26 of the Agreement:
„(5) Wenn “(5) Where,
a) eine Person nach Absatz 1 der zuständigen Behörde eines a) under paragraph 1, a person has presented a case, except a
Vertragsstaats einen Fall – mit Ausnahme eines Falles, der case that is not eligible for arbitration, to the competent
nicht einem Schiedsverfahren unterworfen werden kann – authority of a Contracting State on the basis that the actions
unterbreitet, weil die Maßnahmen eines oder beider Vertrags- of one or both of the Contracting States have resulted for that
staaten für sie zu einer dem Abkommen nicht entsprechen- person in taxation not in accordance with the provisions of
den Besteuerung geführt haben, und this Agreement, and
b) die zuständigen Behörden nicht innerhalb von drei Jahren ab b) the competent authorities are unable to reach an agreement
dem Tag, an dem beiden zuständigen Behörden alle von to resolve that case pursuant to paragraph 2 within three
ihnen zur Bearbeitung des Falles benötigten Informationen years from the date when all the information required by the
übermittelt wurden, eine Verständigungsregelung zur Rege- competent authorities in order to address the case has been
lung des Falles nach Absatz 2 erzielen können, provided to both competent authorities,
werden noch offene Fragen des Falles auf schriftlichen Antrag any unresolved issues arising from the case shall be submitted
der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese noch to arbitration if the person so requests in writing. These unre-
offenen Fragen werden jedoch nicht einem Schiedsverfahren solved issues shall not, however, be submitted to arbitration if a
unterworfen, wenn in einem der beiden Staaten bereits eine ab- final decision on these issues has already been rendered by a
schließende Gerichtsentscheidung zu diesen Fragen ergangen court or administrative tribunal of either State. Unless a person
ist. Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsstaaten verbindlich directly affected by the case does not accept the mutual agree-
und ungeachtet der im innerstaatlichen Recht dieser Staaten ment that implements the arbitration decision, that decision shall
vorgesehenen Fristen umzusetzen, es sei denn, eine unmittel- be binding on both Contracting States and shall be implemented
bar von dem Fall betroffene Person erkennt die Verständigungs- notwithstanding any time limits in the domestic laws of these
regelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, nicht an. States. The competent authorities of the Contracting States shall
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Ver- by mutual agreement settle the mode of application of this para-
ständigung, wie dieser Absatz anzuwenden ist.“ graph.”
Artikel 12 Article 12
Artikel 27 des Abkommens wird durch folgenden Artikel er- Article 27 of the Agreement shall be replaced by the following
setzt: Article:
„Artikel 27 “Article 27
Informationsaustausch Exchange of Information
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen (1) The competent authorities of the Contracting States shall
die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens exchange such information as is foreseeably relevant for carrying
oder zur Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen out the provisions of this Agreement or to the administration or
Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für enforcement of the domestic laws concerning taxes of every kind
Rechnung der Vertragsstaaten, eines ihrer Länder oder einer ihrer and description imposed on behalf of a Contracting State, of a
Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheb- Land or a political subdivision or a local authority thereof, insofar
lich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung as the taxation thereunder is not contrary to the Agreement. The
nicht diesem Abkommen widerspricht. Der Informationsaus- exchange of information is not restricted by Articles 1 and 2.
tausch wird durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 (2) Any information received under paragraph 1 by a Contract-
erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des ing State shall be treated as secret in the same manner as infor-
innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informatio- mation obtained under the domestic laws of that State and shall
nen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich be disclosed only to persons or authorities (including courts
der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht and administrative bodies) concerned with the assessment or
werden, die mit der Festsetzung oder Erhebung, der Voll- collection of, the enforcement or prosecution in respect of, the
streckung oder Strafverfolgung, der Entscheidung über Rechts- determination of appeals in relation to the taxes referred to in
behelfe hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit paragraph 1, or the oversight of the above. Such persons or
der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behör- authorities shall use the information only for such purposes. They
den dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. may disclose the information in public court proceedings or in
Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichts- judicial decisions.
verfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als ver- (3) In no case shall the provisions of paragraphs 1 and 2 be
pflichteten sie einen Vertragsstaat, construed so as to impose on a Contracting State the obligation:
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Ge- a) to carry out administrative measures at variance with the laws
setzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen and administrative practice of that or of the other Contracting
Vertragsstaates abweichen; State;
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im b) to supply information which is not obtainable under the laws
üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen or in the normal course of the administration of that or of the
Vertragsstaates nicht beschafft werden können; other Contracting State;
c) Informationen zu erteilen, die ein Betriebs-, Geschäfts-, Ge- c) to supply information which would disclose any trade, busi-
werbe-, Handels- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäfts- ness, industrial, commercial or professional secret or trade
verfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffent- process, or information the disclosure of which would be
lichen Ordnung (ordre public) widerspräche. contrary to public policy (ordre public).
(4) Ersucht ein Vertragsstaat nach diesem Artikel um Informa- (4) If information is requested by a Contracting State in accor-
tionen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung dance with this Article, the other Contracting State shall use its
stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Infor- information gathering measures to obtain the requested informa-
mationen, selbst wenn er diese Informationen für seine eigenen tion, even though that other State may not need such information
steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die in Satz 1 enthaltene Ver- for its own tax purposes. The obligation contained in the preced-
pflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, aber ing sentence is subject to the limitations of paragraph 3 but in no
diese Beschränkungen sind nicht so auszulegen, als könnte ein case shall such limitations be construed to permit a Contracting
Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ab- State to decline to supply information solely because it has no
lehnen, weil er kein innerstaatliches Interesse an diesen Informa- domestic interest in such information.
tionen hat.
(5) Absatz 3 ist nicht so auszulegen, als könnte ein Vertrags- (5) In no case shall the provisions of paragraph 3 be construed
staat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil to permit a Contracting State to decline to supply information
sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanz- solely because the information is held by a bank, other financial
institut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder be- institution, nominee or person acting in an agency or a fiduciary
finden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer Person capacity or because it relates to ownership interests in a person.”
beziehen.“
Artikel 13 Article 13
Artikel 29 des Abkommens wird wie folgt geändert: Article 29 of the Agreement shall be amended as follows:
1. Absatz 1 wird folgender neuer Absatz vorangestellt: 1. Paragraph (1) shall be preceded by the following new para-
graph (1):
„(1) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkom- “(1) Notwithstanding any provisions of this Agreement, a
mens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht benefit under this Agreement shall not be granted in respect
für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, of an item of income or capital if it is reasonable to conclude,
wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen having regard to all relevant facts and circumstances, that
und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der obtaining that benefit was one of the principal purposes of
Erhalt dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer any arrangement or transaction that resulted directly or indi-
Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittel- rectly in that benefit, unless it is established that granting that
bar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei denn, es wird benefit in these circumstances would be in accordance with
nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung the object and purpose of the relevant provisions of this
unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der ein- Agreement.”
schlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang
steht.“
2. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden in Absätze 2 und 3 2. The current paragraphs (1) and (2) shall be renumbered as
umnummeriert. paragraphs (2) and (3) respectively.
Artikel 14 Article 14
Das Protokoll zum Abkommen wird wie folgt geändert: The Protocol to the Agreement shall be amended as follows:
1. Nummer 4 wird aufgehoben. 1. Paragraph (4) shall be deleted.
2. Nummer 5 wird in Nummer 4 umnummeriert. 2. Paragraph (5) shall be renumbered as paragraph (4).
3. Nach Nummer 4 wird eine neue Nummer 5 eingefügt: 3. A new paragraph (5) shall be inserted after paragraph (4):
„5. Zu Artikel 26 Absatz 5: “5. With reference to paragraph 5 of Article 26:
Die folgenden Fälle können nicht einem Schiedsverfahren The following cases are not eligible for arbitration under para-
nach Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens unterworfen graph 5 of Article 26 of the Agreement:
werden:
a) alle Fälle, in denen eine Vorschrift zur Missbrauchsbe- a) any case in which a domestic law or tax treaty anti-
kämpfung des innerstaatlichen Rechts oder eines Steuer- abuse rule (e.g. Parts 4, 5 and 7 of the German External
abkommens (zum Beispiel Vierter, Fünfter oder Sieben- Tax Relations Act (Außensteuergesetz), Section 42 of the
ter Teil des deutschen Außensteuergesetzes, § 42 der German Fiscal Code (Abgabenordnung), Section 50d
deutschen Abgabenordnung, § 50d Absatz 3 des deut- Paragraph 3 of the German Income Tax Act (Einkommen-
schen Einkommensteuergesetzes) angewendet wurde; steuergesetz)) has been applied;
b) alle Fälle, die in Zusammenhang mit einem Verhalten b) any case involving conduct for which the taxpayer, a
stehen, aufgrund dessen die steuerpflichtige Person, eine person acting on his or her behalf, or a related person
in ihrem Auftrag handelnde Person oder eine verbundene has been found guilty by a court for a tax offence or has
Person durch ein Gericht eines Steuervergehens für been subject to the imposition of a serious penalty;
schuldig befunden wurde oder gegen sie eine schwere
Sanktion verhängt wurde;
c) alle Fälle, die Einkünfte oder Vermögenswerte betreffen, c) any case concerning items of income or capital that are
die von einem Vertragsstaat nicht besteuert werden, weil not taxed by a Contracting State because they are not
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020 1185
sie dort nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen included in the taxable base in that Contracting State or
werden oder weil sie nach seinem innerstaatlichen because they are subject to an exemption or zero tax
Steuerrecht von der Steuer befreit sind oder einem Null- rate provided under the domestic tax law of that Con-
steuersatz unterliegen; tracting State;
d) alle Fälle, die in den Anwendungsbereich des Überein- d) any case that falls within the scope of application of the
kommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung Convention on the Elimination of Double Taxation in
im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbunde- Connection with the Adjustment of Profits of Associated
nen Unternehmen (90/436/EWG) in seiner jeweils gelten- Enterprises (90/436/EEC) as amended, or any subse-
den Fassung oder einer späteren Regelung fallen; quent regulation;
e) alle Fälle, in denen durch die Anwendung einer Vorschrift e) any case involving the application of any domestic law
des innerstaatlichen Rechts oder eines Doppelbesteue- or tax treaty provision to items of income or capital re-
rungsabkommens auf Einkünfte oder Vermögenswerte sulting in the avoidance of double taxation by the credit
eine Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode method instead of the exemption method;
statt durch die Befreiungsmethode vermieden wird;
f) alle Sachverhalte, die im Rahmen einer tatsächlichen Ver- f) any facts determined as part of a “mutual agreement on
ständigung im Sinne des Schreibens des Bundesminis- facts” (tatsächliche Verständigung) defined in the Ger-
teriums der Finanzen vom 30. Juli 2008 (BStBl. I 2008, man Federal Ministry of Finance circular of 30 July 2008
S. 831) in seiner jeweils geltenden Fassung oder einer (Federal Tax Gazette I 2008, p. 831), as amended, or in
späteren Regelung zwischen der Steuerverwaltung eines any subsequent regulation, between the tax administra-
Vertragsstaats und der steuerpflichtigen Person festgelegt tion of a Contracting State and the taxpayer;
wurden;
g) alle Fälle, in denen innerstaatliche allgemeine Vorschriften g) any case involving the application of domestic general
zur Bekämpfung der Steuerumgehung nach Section 33 anti-avoidance rules contained in Section 33 of the
des singapurischen Income Tax Act (Chapter 134), der Singapore Income Tax Act (Cap. 134), case law or judi-
Rechtsprechung oder Rechtsgrundsätzen oder spätere cial doctrines, and any subsequent provisions replacing,
Bestimmungen, welche diese Vorschriften zur Bekämp- amending or updating these anti-avoidance rules.”
fung der Steuerumgehung ersetzen, ändern oder aktuali-
sieren, angewendet werden.“
4. Nummer 6 Buchstabe a wird durch folgenden Buchstaben 4. Sub-paragraph a) of paragraph (6) shall be replaced by the
ersetzt: following sub-paragraph:
„a) Auf Ersuchen unterrichtet die empfangende Stelle die “a) The receiving agency shall on request inform the supply-
übermittelnde Stelle im Einzelfall über die Verwendung ing agency on a case-by-case basis about the use of the
der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergeb- supplied data and the results achieved thereby.”
nisse.“
5. Nach Nummer 6 werden zwei neue Nummern 7 und 8 ange- 5. Two new paragraphs (7) and (8) shall be added after para-
fügt: graph (6):
„7. Zu Artikel 27: “7. With reference to Article 27:
Es besteht Einvernehmen darüber, dass beide Vertragsstaa- It is understood that both Contracting States will explore
ten Möglichkeiten prüfen werden, die bilaterale Zusammen- ways to enhance bilateral cooperation as regards the ex-
arbeit im Hinblick auf den Informationsaustausch in Steuer- change of information in tax matters.
sachen zu verbessern.
8. Zu Artikel 27 Absatz 2: 8. With reference to paragraph 2 of Article 27:
Informationen, die ein Vertragsstaat nach Artikel 27 Absatz 1 Information that has been received under paragraph 1 of
erhalten hat und die in einem öffentlichen Gerichtsverfahren Article 27 by a Contracting State and that is disclosed in
oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden, dür- public court proceedings or in judicial decisions may only be
fen von dem Vertragsstaat nur zu den in Artikel 27 genannten used by the Contracting State for the purposes specified in
Zwecken verwendet werden.“ Article 27.”
Artikel 15 Article 15
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- 1. This Protocol shall be subject to ratification and the instru-
urkunden werden so bald wie möglich in Singapur ausge- ments of ratification shall be exchanged at Singapore as soon
tauscht. as possible.
2. Dieses Protokoll tritt am Tag des Austauschs der Ratifika- 2. This Protocol shall enter into force on the date on which the
tionsurkunden in Kraft und ist anzuwenden instruments of ratification are exchanged and shall have
effect:
a) in der Bundesrepublik Deutschland a) in the Federal Republic of Germany:
aa) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die aa) in the case of taxes withheld at source, in respect of
Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des amounts paid on or after the first day of January of
Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, the calendar year next following that in which this
in dem dieses Protokoll in Kraft getreten ist; Protocol entered into force;
bb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Ver- bb) in the case of other taxes, in respect of taxes levied
anlagungszeiträume ab dem 1. Januar des Kalender- for any assessment period beginning on or after the
jahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem first day of January of the calendar year next follow-
dieses Protokoll in Kraft getreten ist; ing that in which this Protocol entered into force;
cc) im Zusammenhang mit Artikel 27 auf Ersuchen, die cc) regarding Article 27, in respect of requests made on
am oder nach dem Tag des Inkrafttretens in Bezug or after the date of entry into force concerning infor-
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020
auf Informationen gestellt werden, die sich auf einen mation that relates to any assessment period or any
Veranlagungszeitraum oder einen Steuertatbestand chargeable event in accordance with the law of the
nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaats requesting Contracting State.
beziehen;
b) in Singapur b) in Singapore:
aa) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die aa) in the case of taxes withheld at source, in respect of
Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des amounts paid on or after the first day of January of
Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, the calendar year next following that in which this
in dem dieses Protokoll in Kraft getreten ist; Protocol entered into force;
bb) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Ver- bb) in the case of other taxes, in respect of taxes levied
anlagungszeiträume ab dem 1. Januar des Kalender- for any basis period beginning on or after the first
jahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem day of January of the calendar year next following
dieses Protokoll in Kraft getreten ist; that in which this Protocol entered into force;
cc) im Zusammenhang mit Artikel 27 auf Ersuchen, die cc) regarding Article 27, in respect of requests made on
am oder nach dem Tag des Inkrafttretens in Bezug or after the date of entry into force concerning infor-
auf Informationen gestellt werden, die sich auf einen mation that relates to any taxable period or any
Veranlagungszeitraum oder einen Steuertatbestand chargeable event in accordance with the law of the
nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaats requesting Contracting State.
beziehen.
Artikel 16 Article 16
Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie das Abkommen This Protocol shall remain in force as long as the Agreement
in Kraft bleibt. remains in force.
Geschehen zu Berlin am 9. Dezember 2019 in zwei Urschrif- Done in duplicate at Berlin on 9 December 2019 in the German
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort- and English languages, both texts being equally authentic.
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Pe t ra S i g m u n d
Für die Republik Singapur
For the Republic of Singapore
Lee Chong Hock
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020 1187
Bekanntmachung
des deutsch-amerikanischen Abkommens
über die Versorgung von
in den Vereinigten Staaten stationiertem Personal
der Bundesrepublik Deutschland
im Falle von Notständen
Vom 21. Oktober 2020
Das in Bonn am 21. Oktober 1965 und in Washington,
D.C., am 18. Dezember 1965 unterzeichnete Abkommen
betreffend die Versorgung von in den Vereinigten Staaten
stationiertem Personal der Bundesrepublik Deutschland
im Falle von Notständen ist nach seinem Artikel 6 Satz 1
am 18. Dezember 1965
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Oktober 2020
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020
Abkommen
betreffend die Versorgung von in den Vereinigten Staaten stationiertem Personal
der Bundesrepublik Deutschland im Falle von Notständen
In Anbetracht der Tatsache, dass auf Grund der engen Zusam- Artikel 2
menarbeit zwischen den Regierungen der Vereinigten Staaten
Mit Ausnahme der Fälle, wo die Vereinigten Staaten der Bun-
und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Vertei-
desrepublik Deutschland die administrative und wirtschaftliche
digung bestimmte Teile der Bundeswehr, Mitglieder ihrer Truppe,
Unterstützung gemäß dem NATO-Truppenstatut kostenlos ge-
Mitglieder des zivilen Gefolges und die Angehörigen, zeitweise
währen, wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
in den Vereinigten Staaten stationiert sind,
Regierung der Vereinigten Staaten sämtliche Kosten einschließ-
lich der sich aus der Vertragsbeendigung ergebenden Kosten
in Anbetracht der Tatsache, dass die Bundeswehr in den
erstatten, die ihr zufolge dieses Übereinkommens entstanden
Vereinigten Staaten keine Versorgungseinrichtungen in Betrieb
sind. Die Kostenerstattung wird gemäß den in Frage kommenden
hat oder unterhält, und ferner
Bestimmungen und Verfahren der USA erfolgen.
in Anbetracht der Tatsache, dass es wünschenswert ist, der
Bundeswehr und ihrem Personal, das sich zur Erfüllung dienst- Artikel 3
licher Obliegenheiten in den Vereinigten Staaten aufhält, für die Die zuständigen Behörden beider Regierungen treffen in ge-
Dauer von Notständen administrative und wirtschaftliche Unter- genseitigem Einvernehmen Abmachungen zur genauen Bestim-
stützung in bestimmtem Umfang zu gewähren, mung von Art und Umfang der zu gewährenden Unterstützung
und der zu unterstützenden Einheiten und Personen. Diese
haben die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, ver- Abmachungen können von Zeit zu Zeit durch Vereinbarungen
treten durch das Department of Defense, und die Regierung der zwischen den genannten Behörden geändert werden.
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminis-
ter der Verteidigung, nachstehendes Übereinkommen mit den
Artikel 4
aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen geschlossen:
Im Sinne des vorliegenden Übereinkommens ist die zustän-
Artikel 1 dige Behörde aufseiten der Bundesrepublik Deutschland der
Deutsche Militärische Bevollmächtigte USA und Canada (DMBv
Vorbehaltlich des Fortbestehens der gesetzlichen Vorausset- USA/CA), aufseiten der Vereinigten Staaten das jeweils betroffe-
zungen wird die Regierung der Vereinigten Staaten bei einem ne Streitkräfteministerium.
Notstande und auf Ersuchen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der Bundeswehr, den Mitgliedern ihrer Truppe, den Artikel 5
Mitgliedern des zivilen Gefolges und den Angehörigen, soweit
sich der genannte Personenkreis im Zusammenhang mit dienst- Die Definition der Begriffe „Truppe“, „ziviles Gefolge“ und
lichen Obliegenheiten in den Vereinigten Staaten aufhält, in be- „Angehöriger“ richtet sich nach den Bestimmungen des „Ab-
stimmtem Umfang administrative und wirtschaftliche Unterstüt- kommens zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikver-
zung gewähren. Die Regierung der Vereinigten Staaten wird die trages über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte (NATO-Truppen-
geforderte administrative und wirtschaftliche Unterstützung in statut)“, unterzeichnet am 19. Juni 1951, dem die Bundesrepublik
allgemein gleichwertigem Umfang wie für vergleichbare US- Deutschland am 1. Juli 1963 beigetreten ist.
Einheiten und entsprechendes Personal gewähren. Sie wird
jedoch nicht verpflichtet sein, solche Unterstützung über das Artikel 6
Maß hinaus zu gewähren, zu dem ihre Streitkräfte im Rahmen
Dieses Übereinkommen tritt mit seiner Unterzeichnung durch
ihrer Hilfsquellen und Möglichkeiten und ohne Beeinträchtigung
die beiden Regierungen in Kraft. Es bleibt für die Dauer des Be-
ihrer eigenen Operationen und Vorhaben in der Lage sind.
stehens des Nordatlantikvertrages wirksam, sofern es nicht
Im Sinne dieses Übereinkommens werden die beiden Regierun- durch schriftliche Mitteilungen einer Regierung an die andere
gen im gegenseitigen Einvernehmen feststellen, ob ein Notstand unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist früher
vorliegt. beendet wird.
Geschehen zu Bonn, am 21. Oktober 1965, geschehen zu
Washington, D.C., am 18. Dezember 1965, in doppelter Aus-
fertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide
Fassungen gleichermaßen verbindlich sind.
Der Bundesminister der Verteidigung
Im Auftrag
Wirmer
Department of Defense
J o h n T. M c N a u g h t o n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020 1189
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Stationierung von
deutschen Ausbildungskomponenten
in den Vereinigten Staaten von Amerika
Vom 21. Oktober 2020
Die in Bonn am 24. Mai 1977 und in Washington am
6. Juli 1977 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem
Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von
Amerika, nachstehend als „DOD“ bezeichnet und dem
Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik
Deutschland, nachstehend als „BMVg“ bezeichnet, über
die Stationierung von Ausbildungskomponenten des
BMVg in den Vereinigten Staaten von Amerika (Stationie-
rungsvereinbarung) ist nach ihrem Artikel 4 Absatz 1
am 6. Juli 1977
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Oktober 2020
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020
Vereinbarung
zwischen
dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika,
nachstehend als „DOD“ bezeichnet,
und
dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland,
nachstehend als „BMVg“ bezeichnet,
über die Stationierung von Ausbildungskomponenten des BMVg
in den Vereinigten Staaten von Amerika (Stationierungsvereinbarung)
Präambel Artikel 2
Auf Grund der am 30. Juni 1955 zwischen der Regierung der 1. Der BMVg erstattet dem US-Heer alle durch den Betrieb der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundes- Ausbildungskomponenten entstehenden Kosten.
republik Deutschland abgeschlossenen Vereinbarung über ge- 2. Die Abwicklung der Zahlungen erfolgt nach den Bestim-
genseitige Verteidigungshilfe wird das DOD die Stationierung von mungen des amerikanischen Gesetzes über Waffenexport-
Ausbildungskomponenten des BMVg in den Vereinigten Staaten kontrolle (US Arms Export Control Act). Die Verkaufsbedin-
von Amerika nach den im folgenden beschriebenen Bedingun- gungen sind die gleichen wie im jährlichen Foreign Military
gen gestatten. Sales Case (DD Form 1513) festgelegt, der vor dem 1. Januar
eines jeden Jahres vorgelegt und angenommen werden
Artikel 1 muss. Die Zahlungen durch den BMVg sind in US-Dollar ge-
mäß den Bestimmungen des Letter of Offer and Acceptance
1. Das DOD erklärt sich bereit, die Stationierung der folgenden (DD Form 1513) des DOD zu leisten.
Ausbildungskomponenten des BMVg in den Vereinigten
Staaten von Amerika nach folgendem Plan zu gestatten:
Artikel 3
– Ausbildungskommando der deutschen Luftwaffe (German
Air Force Training Command) in Fort Bliss, Texas; Diese Vereinbarung unterliegt den Bestimmungen des NATO-
Truppenstatuts vom 19. Juni 1951.
– Luftverteidigungsschule der deutschen Luftwaffe (German
Air Force Air Defense School) in Fort Bliss, Texas; Artikel 4
– akkreditiertes Verbindungspersonal der deutschen Luft- 1. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch Ver-
waffe in Fort Sill, Oklahoma, und Redstone Arsenal, treter beider Vertragsparteien in Kraft und bleibt so lange wirk-
Huntsville, Alabama. sam, bis sie von einer der beiden Parteien gekündigt wird.
2. Die für den BMVg geltenden Bedingungen und Einzelheiten 2. Falls diese Vereinbarung durch eine der beiden Parteien
der Stationierung von Ausbildungskomponenten sind in An- gekündigt wird, gelten hierfür die Bedingungen des jeweils
hang A zu dieser Vereinbarung beschrieben. gültigen DD Form 1513.
3. Die für das DOD geltenden Bedingungen und Einzelheiten 3. Diese Vereinbarung kann jederzeit nach gegenseitiger Verein-
der Stationierung von Ausbildungskomponenten sind in An- barung der Unterzeichnerparteien geändert oder ergänzt
hang B zu dieser Vereinbarung beschrieben. werden.
Geschehen zu
Bonn, 24. Mai 1977
Washington, 6. Juli 1977
in zwei Urschriften, jede in englischer und deutscher Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Backes
Für das Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika
H. M. Fish
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020 1191
Anhang A
Verpflichtung des BMVg
1. Das Ausbildungskommando der deutschen Luftwaffe in Fort Bliss wird für alle
administrativen Aufgaben, insbesondere für die Durchführung und Überwachung der
taktischen und technischen Ausbildung und Weiterbildung aller Offiziere, Mannschaften
und Unteroffiziere der deutschen Luftwaffe in den Ausbildungseinrichtungen in den
Vereinigten Staaten verantwortlich sein.
2. Die Luftverteidigungsschule der deutschen Luftwaffe (GAFADS) in Fort Bliss wird ver-
antwortlich sein für:
a. die Durchführung der Sonderausbildung von Kampfbesatzungen der deutschen
NIKE- und HAWK-Boden/Luft-Flugkörperverbände in Fort Bliss,
b. die Wahrnehmung administrativer Aufgaben in Fort Bliss, Fort Sill und Redstone
Arsenal, insoweit als diese Aufgaben der Unterstützung von Soldaten der deutschen
Luftwaffe dienen, die von den Vereinigten Staaten in Ausbildungseinrichtungen des
US-Heeres veranstaltete Lehrgänge über die Systeme NIKE, HAWK und PERSHING
besuchen.
3. Der BMVg regelt und bezahlt für sämtliches betroffenes deutsches Personal Bezüge,
Reise- und Umzugskosten. Außerdem übernimmt der BMVg die Regelung und Be-
zahlung der Überführung der sterblichen Überreste von Mitgliedern der deutschen
Luftwaffe in die Bundesrepublik Deutschland.
4. Für jedes einzelne Mitglied des Verbindungspersonals der deutschen Luftwaffe in Fort
Sill und Redstone Arsenal ist vor der Stationierung an den genannten Orten gemäß den
festgelegten Akkreditierungsverfahren ein Antrag auf Akkreditierung beim US-Heeres-
ministerium zu stellen.
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020
Anhang B
Verpflichtung des DOD
Das DOD wird gegen Kostenerstattung und in Übereinstimmung mit den Vorschriften
des DOD folgende Dienstleistung zugunsten des Personals der deutschen Luftwaffe und
für den Betrieb der Ausbildungseinrichtungen erbringen:
a. Es stellt freie Flächen, Gebäude, Büroräume und Bürogeräte (mit Ausnahme von ver-
brauchbarem Material) in ausreichendem Umfange zur Verfügung. Die Nutzung der
Bauten in Fort Bliss durch die Deutschen unterliegt den Bestimmungen des Artikels IX
(Absatz 3) des NATO-Truppenstatuts. Im Rahmen dieser Vereinbarung wird seitens der
Bundesrepublik Deutschland kein Anteil an Liegenschaften erworben.
b. Soweit die Kapazität vorhanden ist, leistet das DOD organisatorische und logistische
Unterstützung für den Betrieb der Ausbildungseinrichtungen.
c. Soweit verfügbar, stellt das DOD Unterkünfte der gleichen Art und nach den gleichen
Verfahren wie für Offiziere, Mannschaften und Unteroffiziere vergleichbaren Rangs des
US-Heeres zur Verfügung; sollten angemessene Unterkünfte nicht verfügbar sein, wird
das US-Heer dem Personal der deutschen Luftwaffe bei der Beschaffung von Unter-
künften behilflich sein.
d. Das DOD übernimmt die ärztliche und zahnärztliche Versorgung des Personals der
deutschen Luftwaffe in der gleichen Art und im gleichen Umfang, wie sie Offizieren,
Mannschaften und Unteroffizieren vergleichbaren Rangs des US-Heeres zuteil wird; es
übernimmt, soweit verfügbar, die ärztliche Versorgung auch der Angehörigen des
Personals der deutschen Luftwaffe in der gleichen Art und im gleichen Umfang, wie sie
den Angehörigen von US-Soldaten gewährt wird.
e. Das DOD gestattet die Benutzung der US-Einkaufsstätten und nicht mit Haushalts-
mitteln arbeitenden Organisation durch deutsches militärisches Personal, solange
dieses bei den US-Streitkräften Dienst tut, sowie durch dessen Angehörige, und zwar
nach den gleichen Bedingungen, wie sie für Offiziere, Mannschaften und Unteroffiziere
vergleichbaren Rangs des US-Heeres gelten.
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Ausbildung von Personal der deutschen Luftwaffe
in Einrichtungen des US-Heeres
in den Vereinigten Staaten von Amerika
Vom 21. Oktober 2020
Die in Bonn am 24. Mai 1977 und in Washington am
6. Juli 1977 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem
Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von
Amerika, nachstehend als „DOD“ bezeichnet und dem
Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik
Deutschland, nachstehend als „BMVg“ bezeichnet, über
die Ausbildung von Personal der deutschen Luftwaffe in
Einrichtungen des US-Heeres in den Vereinigten Staaten
von Amerika (Ausbildungsvereinbarung) ist nach ihrem
Artikel 5 Absatz 1
am 6. Juli 1977
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Oktober 2020
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020 1193
Vereinbarung
zwischen
dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika,
nachstehend als „DOD“ bezeichnet,
und
dem Bundesminister der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland,
nachstehend als „BMVg“ bezeichnet,
über die Ausbildung von Personal der deutschen Luftwaffe in Einrichtungen
des US-Heeres in den Vereinigten Staaten von Amerika (Ausbildungsvereinbarung)
Präambel 3. Die Kosten für DOD-Unterkünfte (Unterkünfte für Lehrgangs-
teilnehmer am Standort), die gemäß Anhang B zu dieser
Auf Grund der am 30. Juni 1955 zwischen der Regierung
Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden, sind dem DOD
der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der
über den einschlägigen Letter of Offer and Acceptance
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Vereinbarung
(DD Form 1513) zu erstatten.
über gegenseitige Verteidigungshilfe wird das DOD nach den
im Folgenden beschriebenen allgemeinen Bedingungen Aus-
bildungsmöglichkeiten für Personal der deutschen Luftwaffe Artikel 3
in Ausbildungseinrichtungen des US-Heeres zur Verfügung 1. Die Abwicklung der Zahlungen erfolgt nach dem FMS-
stellen. Verfahren der Vereinigten Staaten. Die Verkaufsbedingun-
gen sind die gleichen wie im jährlichen Letter of Offer and
Artikel 1 Acceptance des DOD (DD Form 1513) festgelegt, der vor
Beginn eines jeden Rechnungsjahres vorgelegt und ange-
1. Soweit die Kapazität vorhanden ist, erklärt sich das DOD
nommen werden muss.
bereit, Personal der deutschen Luftwaffe auf jährlicher Basis
zur Ausbildung in folgenden Ausbildungseinrichtungen des 2. Zahlungen durch den BMVg sind in US-Dollar gemäß den
DOD aufzunehmen: Bestimmungen des einschlägigen FMS-Case (DD Form 1513)
zu leisten, der nach den Bestimmungen des US-Gesetzes
a. US Army Defense School, Fort Bliss, Texas,
über Waffenexportkontrolle (US Arms Export Control Act)
b. US Army Field Artillery School, Fort Sill, Oklahoma, abzuschließen ist. Nach Annahme dieses FMS-Case ist
c. US Army Missile and Munitions Center and School, die Zahlung an das DOD nach Vorlage vierteljährlicher Ab-
Redstone Arsenal, Huntsville, Alabama. rechnungen durch das DOD an den BMVg entsprechend
dem geplanten Ausbildungsbeginn der jeweiligen Lehrgangs-
2. Die für das BMVg geltenden Bedingungen und Einzelheiten teilnehmer zu leisten.
des Ausbildungsprogramms sind in Anhang A zu dieser Ver-
einbarung beschrieben.
Artikel 4
3. Die für das DOD geltenden Bedingungen und Einzelheiten
Diese Vereinbarung unterliegt den Bestimmungen des NATO-
des Ausbildungsprogramms sind in Anhang B zu dieser Ver-
Truppenstatuts vom 19. Juni 1951.
einbarung beschrieben.
Artikel 5
Artikel 2
1. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch Ver-
1. Die Kosten für sämtliche vom US-Heer durchgeführte Aus-
treter beider Vertragsparteien in Kraft und bleibt so lange wirk-
bildung wird nach den geltenden Preisfestsetzungsrichtlinien
sam, bis sie von einer der beiden Parteien gekündigt wird.
des DOD berechnet.
2. Falls diese Vereinbarung durch eine der beiden Parteien
2. Die Lehrgangskosten werden auf der Basis „Kosten pro Lehr-
gekündigt wird, gelten hierfür die Bedingungen des jeweils
gangsteilnehmer“ nach der gegenwärtigen DOD Foreign
gültigen DD Form 1513.
Military Sales Military Articles and Services Listing" (MASL)
(DOD-Liste der militärischen Artikel und Dienstleistungen 3. Diese Vereinbarung kann jederzeit nach gegenseitiger Verein-
für den Verkauf von Rüstungsmaterial an das Ausland) be- barung der Unterzeichnerparteien geändert und ergänzt
rechnet. werden.
Geschehen zu
Bonn, 24. Mai 1977
Washington, 6. Juli 1977
in zwei Urschriften, jede in englischer und deutscher Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Backes
Für das Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika
H. M. Fish
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020
Anhang A
Verpflichtungen des BMVg
1. Der BMVg verpflichtet sich, qualifizierte Lehrgangsteilnehmer zu entsenden, die die
vom US-Heer vorgeschriebenen technischen und rangmäßigen Voraussetzungen er-
füllen.
2. Für den in englischer Sprache geführten Unterricht müssen die deutschen Lehrgangs-
teilnehmer den vom DOD vorgeschriebenen Englisch-Kenntnisstand (ECL) besitzen.
3. Die vom US-Heer zugeteilten und eingeplanten Ausbildungsplätze sind von der deut-
schen Luftwaffe in Anspruch zu nehmen; im Falle der Nichtinanspruchnahme ist das
US-Heer mindestens sechzig (60) Tage vor Ablauf der Anmeldefrist hiervon in Kenntnis
zu setzen. Wird die Annullierung einer Anmeldung oder eine Umdisponierung nicht
mindestens 60 Tage vorher mitgeteilt, wird ein Betrag in Höhe von 50 Prozent der
angesetzten Lehrgangskosten im Rahmen des einschlägigen FMS-Case berechnet.
Außerdem erklärt sich der BMVg bereit, einen Betrag in Höhe von mindestens 50 %
der angesetzten Lehrgangskosten an das DOD zu zahlen, falls ein Lehrgangsteilnehmer,
der einen Lehrgang begonnen hat, aus welchen Gründen auch immer, diesen Lehrgang
nicht ordnungsgemäß abschließt.
4. Das Ausbildungskommando der deutschen Luftwaffe in Fort Bliss und das Verbin-
dungspersonal der deutschen Luftwaffe in Fort Sill und Redstone Arsenal übernehmen
alle Aufgaben im Zusammenhang mit der administrativen Betreuung der Lehrgangs-
teilnehmer, soweit diese Aufgaben der Unterstützung von Soldaten der deutschen Luft-
waffe dienen, die von den Vereinigten Staaten veranstaltete Lehrgänge in Ausbildungs-
einrichtungen des US-Heeres besuchen.
5. Bezüge, Reise- und Umzugskosten für alle betroffenen Lehrgangsteilnehmer der deut-
schen Luftwaffe werden vom BMVg geregelt und bezahlt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020 1195
Anhang B
Verpflichtungen des DOD
1. Soweit die Kapazität vorhanden ist, bemüht sich das DOD, Plätze für Lehrgänge in Aus-
bildungseinrichtungen des US-Heeres zur Ergänzung des Ausbildungsprogramms der
deutschen Luftwaffe in der vom BMVg gewünschten Anzahl und Zeit zur Verfügung zu
stellen und einzuplanen.
2. Soweit die Kapazität vorhanden ist, bemüht sich das DOD, Sonderausbildungslehr-
gänge (nur deutsch) in Ausbildungseinrichtungen des US-Heeres durchzuführen, wenn
seitens des BMVg der Wunsch nach solcher Sonderausbildung geäußert worden ist.
Diese einzelnen Sonderausbildungslehrgänge werden nach einem vereinbarten Lehr-
programm durchgeführt. Programmänderungen bedürfen der gegenseitigen Vereinba-
rung.
3. Das Jahresprogramm der für die deutsche Luftwaffe zur Verfügung gestellten Aus-
bildungsmöglichkeiten in Einrichtungen des US-Heeres ist vor Beginn eines jeden
Rechnungsjahres der Vereinigten Staaten vorzulegen.
4. Soweit verfügbar, stellt das DOD Unterkünfte der gleichen Art wie für amerikanische
Offiziere, Mannschaften und Unteroffiziere vergleichbaren Rangs zur Verfügung, sollten
keine angemessenen Unterkünfte verfügbar sein, wird das DOD dem Personal der deut-
schen Luftwaffe bei der Beschaffung von Unterkünften behilflich sein.
5. Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung des Personals der deutschen Luftwaffe
erfolgt in gleicher Weise und im gleichen Umfang, wie sie Offizieren, Mannschaften und
Unteroffizieren vergleichbaren Rangs des US-Heeres zuteil wird; berechtigte Ange-
hörige des Personals der deutschen Luftwaffe werden, soweit wie möglich, in gleicher
Weise und im gleichen Umfang wie Angehörige der amerikanischen Soldaten ärztlich
versorgt.
6. Das DOD gestattet die Benutzung der amerikanischen Einkaufsstätten und der ohne
Haushaltsmittel arbeitenden Organisationen durch deutsches militärisches Personal,
solange dieses bei den US-Streitkräften Dienst tut, sowie durch dessen Familienange-
hörige und zwar nach den gleichen Bedingungen, wie sie für Offiziere, Mannschaften
und Unteroffiziere vergleichbaren Rangs des US-Heeres gelten.
1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020
Bekanntmachung
von Änderungen
der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation
Vom 26. November 2020
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat in der Sitzung
vom 28. März 2019 und in der Sitzung vom 12. Dezember 2019 Änderungen der
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober
1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlusses des
Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200; 2008 II
S. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2018
(BGBl. 2019 II S. 974, 975) geändert worden ist, und der Gebührenordnung der
Europäischen Patentorganisation vom 20. Oktober 1977 (BGBl. 1978 II S. 1133,
1148) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember
2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290; 2008 II S. 179), die zuletzt durch Beschluss
des Verwaltungsrats vom 12. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 974, 976) geän-
dert worden ist, beschlossen. Die nachfolgenden Beschlüsse werden auf Grund
des Artikels X Nummer 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkom-
men vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. November 2019 (BGBl. II S. 974).
Berlin, den 26. November 2020
Bundesministerium
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. C h r i s t i a n M e y e r - S e i t z
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020 1197
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 28. März 2019
zur Änderung der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),
insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses Patentrecht,
beschließt:
Artikel 1
Regel 126 Absatz 1 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
„(1) Alle Zustellungen durch Postdienste erfolgen mittels eingeschriebenen Briefs.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. November 2019 in Kraft.
Geschehen zu München am 28. März 2019
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Josef Kratochvíl
1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 12. Dezember 2019
zur Änderung der Gebührenordnung
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen,
insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,
beschließt:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„(1) Die nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt festge-
setzt, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist:
EUR
1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2)
i) wenn die europäische Patentanmeldung oder, soweit erforderlich,
ihre Übersetzung (Artikel 14 Absatz 2) online in zeichencodiertem
Format eingereicht wird oder
im Falle einer internationalen Anmeldung innerhalb der 31-Monats-
frist (Regel 159 Absatz 1) das Formblatt für den Eintritt in die
europäische Phase (EPA Form 1200) und die internationale An-
meldung oder, soweit erforderlich, deren Übersetzung (Regel 159
Absatz 1a)) und etwaige Änderungen für die Bearbeitung in der
europäischen Phase (Regel 159 Absatz 1 b)) alle online in zeichen-
codiertem Format eingereicht werden 95
ii) wenn alle unter Nummer 1 i) genannten Unterlagen online ein-
gereicht werden, eine davon jedoch in einem anderen als einem
zeichencodierten Format 125
iii) in allen anderen Fällen 260
1a. Zusatzgebühr für eine europäische Patentanmeldung, die mehr als
35 Seiten umfasst (ohne die Seiten des Sequenzprotokolls) (Regel 38
Absatz 2) zuzüglich
16 EUR für
die 36. Seite
und jede
weitere Seite
1b. Zusatzgebühr im Falle von Teilanmeldungen zu einer früheren An-
meldung, die ihrerseits eine Teilanmeldung ist (Regel 38 Absatz 4)
– Gebühr für eine Teilanmeldung der zweiten Generation 220
– Gebühr für eine Teilanmeldung der dritten Generation 440
– Gebühr für eine Teilanmeldung der vierten Generation 660
– Gebühr für eine Teilanmeldung der fünften oder jeder weiteren
Generation 885
2. Recherchengebühr
– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische
Recherche zu einer ab dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung
(Artikel 78 Absatz 2, Regel 62, Regel 64 Absatz 1, Artikel 153 Ab-
satz 7, Regel 164 Absätze 1 und 2) 1 350
– für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische
Recherche zu einer vor dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung
(Artikel 78 Absatz 2, Regel 64 Absatz 1, Artikel 153 Absatz 7) 920
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020 1199
EUR
– für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT, Regel 158 Ab-
satz 1) 1 775
– für eine ergänzende internationale Recherche (Regel 45bis 3a) PCT) 1 775
3. Benennungsgebühr für einen oder mehr benannte Vertragsstaaten
(Artikel 79 Absatz 2) für eine ab dem 1. April 2009 eingereichte An-
meldung 610
4. Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen (Artikel 86 Ab-
satz 1), jeweils gerechnet vom Anmeldetag an
– für das 3. Jahr 490
– für das 4. Jahr 610
– für das 5. Jahr 855
– für das 6. Jahr 1 090
– für das 7. Jahr 1 210
– für das 8. Jahr 1 330
– für das 9. Jahr 1 450
– für das 10. und jedes weitere Jahr 1 640
5. Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr für
die europäische Patentanmeldung (Regel 51 Absatz 2) 50 % der
verspätet
gezahlten
Jahresgebühr
6. Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 1)
– für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung 1 900
– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung 1 700
– für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte internationale Anmeldung,
für die kein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt
wird (Artikel 153 Absatz 7) 1 900
7. Erteilungsgebühr einschließlich Veröffentlichungsgebühr für die
europäische Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) für eine ab dem 1. April
2009 eingereichte Anmeldung
i) wenn ab dem 1. April 2018 alle etwaigen Änderungen und Berich-
tigungen der Anmeldung sowie die Übersetzung der Ansprüche
online in zeichencodiertem Format eingereicht werden 860
ii) in allen anderen Fällen
– wenn die Erteilungsgebühr zwischen dem 1. April 2018 [vom
Präsidenten des Amts festzulegendes Datum] entrichtet wird 960
– wenn die Erteilungsgebühr ab dem [vom Präsidenten des Amts
festzulegendes Datum] entrichtet wird 1 065
8. Veröffentlichungsgebühr für eine neue europäische Patentschrift
(Regel 82 Absatz 2, Regel 95 Absatz 3) 80
9. Zuschlagsgebühr für die verspätete Vornahme von Handlungen zur
Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang
(Regel 82 Absatz 3, Regel 95 Absatz 3) 125
10. Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1, Artikel 105 Absatz 2) 815
10a. Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr (Artikel 105a Absatz 1)
– Antrag auf Beschränkung 1 210
– Antrag auf Widerruf 545
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020
EUR
11. Beschwerdegebühr (Artikel 108) für eine Beschwerde, die
– von einer natürlichen Person oder einer in Regel 6 Absätze 4 und 5
genannten Einheit eingelegt wird 1 955
– von einer sonstigen Einheit eingelegt wird 2 705
11a. Gebühr für den Überprüfungsantrag (Artikel 112a Absatz 4) 3 025
12. Weiterbehandlungsgebühr (Regel 135 Absatz 1)
– bei verspäteter Gebührenzahlung 50 % der
betreffenden
Gebühr
– bei verspäteter Vornahme der nach Regel 71 Absatz 3 erforder-
lichen Handlungen 265
– in allen anderen Fällen 265
13. Wiedereinsetzungsgebühr/Gebühr für den Antrag auf Wiederherstel-
lung/Gebühr für den Antrag auf Wiedereinsetzung (Regel 136 Ab-
satz 1, Regel 26bis.3 d) PCT, Regel 49ter.2 d) PCT, Regel 49.6 d) i) PCT) 665
14. Umwandlungsgebühr (Artikel 135 Absatz 3, Artikel 140) 80
14a. Gebühr für verspätete Einreichung eines Sequenzprotokolls (Regel 30
Absatz 3) 240
15. Anspruchsgebühr (Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 4, Regel 162
Absatz 1) für eine ab dem 1. April 2009 eingereichte Anmeldung
– für den 16. und jeden weiteren Anspruch bis zu einer Obergrenze
von 50 245
– für den 51. und jeden weiteren Anspruch 610
16. Kostenfestsetzungsgebühr (Regel 88 Absatz 3) 80
17. Beweissicherungsgebühr (Regel 123 Absatz 3) 80
18. Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung (Regel 157
Absatz 4)
– wenn der PCT-Antrag (PCT/RO/101) und die internationale Anmel-
dung beim Amt als Anmeldeamt online in zeichencodiertem Format
eingereicht werden 0
– in allen anderen Fällen 135
19. Gebühr für die vorläufige Prüfung einer internationalen Anmeldung
(Regel 58 PCT, Regel 158 Absatz 2) 1 830
20. Gebühr für ein technisches Gutachten (Artikel 25) 4 055
21. Widerspruchsgebühr (Regel 158 Absatz 3, Regel 40.2 e) PCT,
Regel 68.3 e) PCT) 910
22. Überprüfungsgebühr (Regel 45bis.6 c) PCT) 910
(2) Für europäische Patentanmeldungen, die vor dem 1. April 2009 eingereicht wurden,
und für internationale Anmeldungen, die vor diesem Zeitpunkt in die regionale Phase
eingetreten sind, werden die Beträge der Gebühren, die in Artikel 2 Nummern 3, 3a, 7
und 15 der bis zum 31. März 2009 geltenden Gebührenordnung genannt sind, wie folgt
festgesetzt:
EUR
3. Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat (Artikel 79 Ab-
satz 2) mit der Maßgabe, dass mit der Entrichtung des siebenfachen
Betrags dieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle Vertrags-
staaten als entrichtet gelten 105
3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für die Schweizerische Eidgenos-
senschaft und das Fürstentum Liechtenstein 105
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020 1201
EUR
7. Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für die europäi-
sche Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) bei einer Seitenzahl der für den
Druck bestimmten Anmeldungsunterlagen von
7.1 höchstens 35 Seiten und
i) wenn ab dem 1. April 2018 alle etwaigen Änderungen und
Berichtigungen der Anmeldung sowie die Übersetzung der
Ansprüche online in zeichencodiertem Format eingereicht
werden 860
ii) in allen anderen Fällen
– wenn die Erteilungsgebühr zwischen dem 1. April 2018 und
dem [vom Präsidenten festzulegendes Datum] entrichtet
wird 960
– wenn die Erteilungsgebühr ab dem [vom Präsidenten des
Amts festzulegendes Datum] entrichtet wird 1 065
7.2 mehr als 35 Seiten Zutreffender
Betrag unter
Nummer 7.1
zuzüglich
16 EUR für
die 36. und
jede weitere
Seite
15. Anspruchsgebühr für den sechzehnten und jeden weiteren Patent-
anspruch (Regel 45 Absatz 1, Regel 71 Absatz 4, Regel 162 Absatz 1) 245“.
Artikel 2
Artikel 7 Absatz 3 und 4 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:
„(3) Gilt eine Gebührenzahlung gemäß den Absätzen 1 und 2 erst nach Ablauf der Frist
als eingegangen, innerhalb der sie hätte erfolgen müssen, so gilt diese Frist als eingehalten,
wenn dem Amt nachgewiesen wird, dass der Einzahler innerhalb der Frist, in der die
Zahlung hätte erfolgen müssen, in einem Vertragsstaat:
i) die Zahlung des Betrags bei einem Bankinstitut veranlasst hat oder
ii) einen Antrag auf Überweisung des zu entrichtenden Betrags einem Bankinstitut form-
gerecht erteilt hat.
(4) Das Amt kann den Einzahler auffordern, innerhalb einer vom Amt zu bestimmenden
Frist den Nachweis über den Zeitpunkt der Vornahme einer der Handlungen nach Absatz 3
zu erbringen. Kommt der Einzahler dieser Aufforderung nicht nach oder ist der Nachweis
ungenügend, so gilt die Zahlungsfrist als versäumt.“
Artikel 3
1. Die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche zu einer internationalen An-
meldung, für die der internationale Recherchenbericht oder ein ergänzender interna-
tionaler Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt oder gemäß dem Zentra-
lisierungsprotokoll vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen
Patent- und Registrieramt, vom Spanischen Patent- und Markenamt, vom Türkischen
Patent- und Markenamt, vom Nordischen Patentinstitut oder vom Visegrad-Patent-
institut erstellt worden ist, wird um 1 150 EUR herabgesetzt.
2. Wird eine Herabsetzung gewährt, wie in Absatz 1 vorgesehen, so entspricht der
Höchstbetrag, um den die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche herab-
gesetzt wird, der Herabsetzung, die auf der Grundlage eines einzigen internationalen
oder ergänzenden internationalen Recherchenberichts gewährt wird, der von einer der
in Absatz 1 genannten Behörden erstellt wurde.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Artikel 5
1. Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die in Artikel 1 dieses Beschlusses festgesetzten
neuen Beträge der Gebühren für Zahlungen, die ab dem 1. April 2020 geleistet werden.
2. Der neue Betrag der Übermittlungsgebühr für eine internationale Anmeldung gilt für
Patentanmeldungen, die ab dem 1. April 2020 eingereicht werden.
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020
3. Der mit Artikel 2 dieses Beschlusses geänderte Artikel 7 Absatz 3 und 4 der Gebüh-
renordnung gilt für Zahlungen, die ab dem 1. April 2020 geleistet werden.
4. Wird eine Gebühr innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. April 2020 fristgerecht
entrichtet, jedoch nur in der vor dem 1. April 2020 maßgebenden Höhe, so gilt diese
Gebühr als wirksam entrichtet, wenn die Differenz innerhalb von zwei Monaten nach
einer entsprechenden Aufforderung durch das Europäische Patentamt beglichen wird.
5. Artikel 3 dieses Beschlusses gilt für internationale Anmeldungen, die bis einschließlich
31. März 2024 eingereicht werden und für die der internationale Recherchenbericht
oder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patent-
amt, vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen Patent und
Registrieramt, vom Spanischen Patent- und Markenamt, vom Türkischen Patent und
Markenamt, vom Nordischen Patentinstitut oder vom Visegrad-Patentinstitut erstellt
worden ist, wenn die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche ab dem
1. April 2020 entrichtet wird.
Geschehen zu München am 12. Dezember 2019
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Josef Kratochvíl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020 1203
Beschluss
des Verwaltungsrats vom 12. Dezember 2019
zur Änderung der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt),
insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,
auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,
nach Stellungnahme des Ausschusses Patentrecht und des Haushalts- und Finanzaus-
schusses,
beschließt:
Artikel 1
Regel 103 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
Regel 103
Rückzahlung der Beschwerdegebühr
„(1) Die Beschwerdegebühr wird in voller Höhe zurückgezahlt, wenn
a) der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird
und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit ent-
spricht oder
b) die Beschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung und vor Ablauf der Frist
für deren Einreichung zurückgenommen wird.
(2) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 75 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde
in Erwiderung auf eine Mitteilung der Beschwerdekammer, dass sie beabsichtigt, die in-
haltliche Prüfung der Beschwerde aufzunehmen, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung
dieser Mitteilung zurückgenommen wird.
(3) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 50 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde
nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe b zurückgenommen wird, vorausgesetzt,
die Rücknahme erfolgt:
a) falls ein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, innerhalb eines
Monats ab Zustellung einer von der Beschwerdekammer zur Vorbereitung dieser münd-
lichen Verhandlung erlassenen Mitteilung,
b) falls kein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde und die Beschwer-
dekammer den Beschwerdeführer in einer Mitteilung zur Einreichung einer Stellung-
nahme aufgefordert hat, vor Ablauf der von der Beschwerdekammer für die Stellung-
nahme gesetzten Frist,
c) in allen anderen Fällen vor Erlass der Entscheidung.
(4) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 25 % zurückgezahlt, wenn
a) die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Buchstabe a, aber vor Verkündung
der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird,
b) die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Buchstabe b, aber vor Erlass der
Entscheidung zurückgenommen wird,
c) ein etwaiger Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats ab Zustellung
einer von der Beschwerdekammer zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
erlassenen Mitteilung zurückgenommen wird und keine mündliche Verhandlung statt-
findet.
(5) Die Beschwerdegebühr wird nur nach einer der vorstehenden Vorschriften zurück-
gezahlt. Bei Anwendbarkeit von mehr als einem Rückzahlungssatz erfolgt die Rückzahlung
nach dem höheren Satz.
(6) Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an,
wenn es der Beschwerde abhilft und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfah-
rensmangels für billig erachtet. In allen anderen Fällen entscheidet die Beschwerdekammer
über die Rückzahlung.“
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020
Artikel 2
1. Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 103 der Ausführungsordnung
zum EPÜ tritt am 1. April 2020 in Kraft.
2. Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 103 EPÜ gilt für Beschwerden,
die bei Inkrafttreten des Beschlusses anhängig sind und für Beschwerden, die nach
diesem Zeitpunkt eingelegt werden.
Geschehen zu München am 12. Dezember 2019
Für den Verwaltungsrat
Der Präsident
Josef Kratochvíl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020 1205
Bekanntmachung
zur Festlegung der Gebührensätze
und betreffend den Satz für Verzugszinsen
im Bereich der FS-Streckengebühren
für den am 1. Januar 2021 beginnenden Erhebungszeitraum
nach dem Internationalen Übereinkommen über
Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“
Vom 11. Dezember 2020
Die Erweiterte Kommission hat am 26. November 2020 die nachstehenden Be-
schlüsse gefasst:
– Beschluss Nr. 166 zur Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar
2021 beginnenden Erhebungszeitraum und
– Beschluss Nr. 167 betreffend den Satz für Verzugszinsen im Bereich der
FS-Streckengebühren für den am 1. Januar 2021 beginnenden Erhebungs-
zeitraum.
Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht nach Artikel 2 Absatz 1
des Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur
Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur
Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Strecken-
gebühren (BGBl. 1984 II S. 69), das zuletzt durch Artikel 580 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2
Absatz 2 der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 177 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Dezember 2019 (BGBl. II S. 1147).
Berlin, den 11. Dezember 2020
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Joachim Wohlfarth
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020
Beschluss Nr. 20/166
zur Festlegung der Gebührensätze
für den am 1. Januar 2021 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL, insbesondere auf
dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Gebührensätze werden genehmigt
und treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. November 2020
Gytis Mažeika
Präsident der Kommission
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020 1207
Ab dem 1. Januar 2021 geltende Gebührensätze
Globaler Anwendbarer
Zone Gebührensatz Wechselkurs
Euro 1 Euro =
Belgien / Luxemburg * 99,55 -/-
Deutschland * 67,09 -/-
Frankreich * 59,16 -/-
Vereinigtes Königreich 58,95 0,909664 GBP
Niederlande * 69,03 -/-
Irland * 27,87 -/-
Schweiz 91,54 1,07825 CHF
Portugal Lisboa * 41,89 -/-
Österreich * 61,98 -/-
Spanien Kont. * 45,44 -/-
Spanien Kanar. Inseln * 40,00 -/-
Portugal Santa Maria * 16,02 -/-
Griechenland * 29,64 -/-
Türkei 28,90 8,89841 TRL
Malta * 27,50 -/-
Italien * 62,97 -/-
Zypern * 19,31 -/-
Ungarn 29,96 360,218 HUF
Norwegen 50,03 10,7790 NOK
Dänemark 54,54 7,44042 DKK
Slowenien * 48,18 -/-
Rumänien 40,83 4,85720 RON
Tschechische Republik 45,01 26,7226 CZK
Schweden 52,76 10,4166 SEK
Slowakei * 47,95 -/-
Kroatien 37,97 7,53943 HRK
Bulgarien 28,90 1,95581 BGN
Nordmazedonien 51,16 61,3941 MKD
Moldau 74,47 19,5064 MDL
Finnland * 43,17 -/-
Albanien 59,08 123,550 ALL
Bosnien und Herzegowina 38,76 1,94991 BAM
Serbien / Montenegro / KFOR 41,74 117,502 RSD
Litauen * 38,99 -/-
Polen 44,06 4,47125 PLN
Armenien 54,52 571,916 AMD
Lettland * 29,45 -/-
Georgien 33,00 3,72008 GEL
Estland * 33,78 -/-
Ukraine 51,39 33,0004 UAH
Ukraine Süd 25,29 33,0004 UAH
* an der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) beteiligter Staat.
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 15. Dezember 2020
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 1998 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Beschluss Nr. 20/167
betreffend den Satz für Verzugszinsen
im Bereich der FS-Streckengebühren
für den am 1. Januar 2021 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL, insbesondere auf
dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);
gestützt auf die Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem, insbe-
sondere auf deren Artikel 10;
gestützt auf die Zahlungsbedingungen, insbesondere auf deren Klausel 6;
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Der am 1. Januar 2021 in Kraft tretende Satz für Verzugszinsen im Bereich der FS-
Streckengebühren beträgt
9,67 % pro Jahr.
Geschehen zu Brüssel am 26. November 2020
Gytis Mažeika
Präsident der Kommission