754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Gesetz
zu dem Protokoll vom 18. November 2019
zur Änderung des Abkommens vom 19. Februar 2016
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Finnland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Vom 16. Oktober 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Helsinki am 18. November 2019 unterzeichneten Protokoll zur Ände-
rung des Abkommens vom 19. Februar 2016 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen (BGBl. 2017 II S. 466, 467) wird zugestimmt. Das Protokoll wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 16. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 755
Protokoll
zur Änderung des Abkommens vom 19. Februar 2016
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Finnland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Pöytäkirja
Saksan liittotasavallan
ja Suomen tasavallan välillä
tuloveroja koskevan kaksinkertaisen verotuksen
välttämiseksi ja veron kiertämisen estämiseksi
19 päivänä helmikuuta 2016
tehdyn sopimuksen muuttamisesta
Die Bundesrepublik Deutschland Saksan liittotasavalta
und ja
die Republik Finnland – Suomen tasavalta –
von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Ab- jotka haluavat tehdä pöytäkirjan Saksan liittotasavallan ja Suo-
kommens vom 19. Februar 2016 zwischen der Bundesrepublik men tasavallan välillä tuloveroja koskevan kaksinkertaisen vero-
Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der tuksen välttämiseksi ja veron kiertämisen estämiseksi 19 päivänä
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung helmikuuta 2016 tehdyn sopimuksen muuttamisesta –
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zu schließen –
sind wie folgt übereingekommen: ovat sopineet seuraavasta:
Artikel 1 1 artikla
Der Titel wird aufgehoben und durch folgenden Titel ersetzt: Sopimuksen nimi poistetaan ja korvataan seuraavalla nimellä:
„Abkommen „Sopimus
zwischen der Bundesrepublik Deutschland Saksan liittotasavallan
und der Republik Finnland ja Suomen tasavallan välillä
zur Beseitigung der Doppelbesteuerung tuloveroja koskevan kaksinkertaisen verotuksen
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie poistamiseksi ja veron kiertämisen ja välttämisen estämiseksi“.
zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung“.
Artikel 2 2 artikla
Die Präambel wird aufgehoben und durch folgende Präambel Sopimuksen johdanto poistetaan ja korvataan seuraavalla joh-
ersetzt: dannolla:
„Die Bundesrepublik Deutschland „Saksan liittotasavalta
und ja
die Republik Finnland – Suomen tasavalta –
in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fal- joiden tarkoituksena on poistaa kaksinkertainen verotus tämän
lenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne sopimuksen kattamien verojen osalta luomatta tilaisuuksia
Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuer- verottamatta jäämiseen tai alennettuun verotukseen veron
verkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuch- kiertämisellä tai välttämisellä (mukaan lukien treaty shopping
liche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Ab- -järjestelyt, joilla tähdätään tässä sopimuksessa määrättyjen
kommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen huojennusten hankkimiseen kolmansissa valtioissa asuvien
von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen – henkilöiden välilliseksi hyödyksi) –
sind wie folgt übereingekommen:“. ovat sopineet seuraavasta:“.
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Artikel 3 3 artikla
Artikel 25 wird aufgehoben und durch folgenden Artikel er- Sopimuksen 25 artikla poistetaan ja korvataan seuraavalla ar-
setzt: tiklalla:
„Artikel 25 „25 artikla
Verhinderung von Abkommensmissbrauch Sopimuksen väärinkäytön estäminen
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es (1) Tämän sopimuksen ei voida tulkita estävän sopimusvaltio-
einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur ta soveltamasta veron kiertämisen ja välttämisen estämistä kos-
Verhinderung der Steuerverkürzung oder Steuerumgehung an- kevia kansallisia oikeussäännöksiään.
zuwenden.
(2) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkom- (2) Tämän sopimuksen muiden määräysten estämättä tähän
mens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für sopimukseen perustuvaa etuutta ei pidä tulon osalta myöntää,
bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller jos on kohtuullista päätellä, kun otetaan huomioon kaikki asiaa
maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung ge- koskevat tosiasiat ja olosuhteet, että tämän etuuden hankkiminen
rechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der oli yksi sellaisen järjestelyn tai transaktion pääasiallisista tarkoi-
Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmit- tuksista, joka välittömästi tai välillisesti johti tähän etuuteen, paitsi
telbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei jos osoitetaan, että tämän etuuden myöntäminen näissä olosuh-
denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Ver- teissa olisi tämän sopimuksen asiaa koskevien määräysten ta-
günstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der voitteen ja tarkoituksen mukaista.“.
einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang
steht.“.
Artikel 4 4 artikla
Nummer 7 des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben. Sopimuksen pöytäkirjan 7. määräys poistetaan.
Artikel 5 5 artikla
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- 1. Tämä pöytäkirja on ratifioitava; ratifiointiasiakirjat on vaih-
urkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht. dettava mahdollisimman pian Berliinissä.
(2) Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach Austausch der Ra- 2. Tämä pöytäkirja tulee voimaan kolmekymmentä päivää ra-
tifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen sind anzu- tifiointiasiakirjojen vaihtamisajankohdan jälkeen ja sen määräyk-
wenden siä sovelletaan
a) in der Bundesrepublik Deutschland a) Saksan liittotasavallassa
1) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträ- 1) lähteellä pidätettävien verojen tapauksessa, niiden mää-
ge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs rien osalta, jotka maksetaan tämän pöytäkirjan voimaan-
gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Pro- tulovuotta lähinnä seuraavan kalenterivuoden tammi-
tokoll in Kraft tritt; kuun 1 päivänä tai sen jälkeen;
2) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume 2) muiden verojen tapauksessa, niiden verojen osalta, jotka
erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des kannetaan tämän pöytäkirjan voimaantulovuotta lähinnä
Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die- seuraavan kalenterivuoden tammikuun 1 päivänä tai sen
ses Protokoll in Kraft tritt; jälkeen alkavilta kausilta;
b) in der Republik Finnland b) Suomen tasavallassa
1) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Ein- 1) lähteellä pidätettävien verojen osalta, tuloon, joka saa-
künfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalender- daan tämän pöytäkirjan voimaantulovuotta lähinnä seu-
jahrs bezogen werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses raavan kalenterivuoden tammikuun 1 päivänä tai sen jäl-
Protokoll in Kraft tritt; keen;
2) bei den übrigen Steuern vom Einkommen auf die Steuern, 2) muiden tulosta suoritettavien verojen osalta, veroihin, jot-
die für Veranlagungszeiträume zu erheben sind, die am ka määrätään tämän pöytäkirjan voimaantulovuotta lähin-
oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, nä seuraavan kalenterivuoden tammikuun 1 päivänä tai
das dem Jahr folgt, in dem dieses Protokoll in Kraft tritt. sen jälkeen alkavilta verovuosilta.
Geschehen zu Helsinki am 18. November 2019 in zwei Ur- Tehty Helsingissä 18 päivänä marraskuuta 2019 kahtena
schriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder saksan- ja suomenkielisenä kappaleena molempien tekstien
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ollessa yhtä todistusvoimaiset.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Saksan liittotasavallan puolesta
Detlef Lingemann
Für die Republik Finnland
Suomen tasavallan puolesta
M i k a Ta p a n i L i n t i l ä
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 757
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen
(28. ADR-Änderungsverordnung – 28. ADRÄndV)
Vom 14. Oktober 2020
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der
zuletzt durch Artikel 486 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur:
Artikel 1
Die in Genf vom 8. bis 9. November 2018, 13. bis 17. Mai 2019 und 11. bis
15. November 2019 beschlossenen Änderungen zu den Anlagen A und B zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekannt-
machung der Anlagen A und B vom 4. Juli 2019 (BGBl. 2019 II S. 756, Anlage-
band) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amt-
lichen deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die interna-
tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Januar
2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Berlin, den 14. Oktober 2020
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer
* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs
und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)
Vom 14. September 2020
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Ein-
richtungen (AGTC) (BGBl. 1994 II S. 979, 980; 2006 II S. 1295, 1296) wird nach
seinem Artikel 10 Absatz 3 für
Turkmenistan am 29. November 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. November 2015 (BGBl. 2016 II S. 23).
Berlin, den 14. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
Vom 14. September 2020
Das Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985 über die Hauptlinien des
internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) (BGBl. 1988 II S. 987, 988) wird nach
seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Turkmenistan am 29. November 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. März 2011 (BGBl. II S. 460).
Berlin, den 14. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs
und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)
Vom 14. September 2020
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Ein-
richtungen (AGTC) (BGBl. 1994 II S. 979, 980; 2006 II S. 1295, 1296) wird nach
seinem Artikel 10 Absatz 3 für
Turkmenistan am 29. November 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. November 2015 (BGBl. 2016 II S. 23).
Berlin, den 14. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
Vom 14. September 2020
Das Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985 über die Hauptlinien des
internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) (BGBl. 1988 II S. 987, 988) wird nach
seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Turkmenistan am 29. November 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. März 2011 (BGBl. II S. 460).
Berlin, den 14. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 759
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 14. September 2020
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
(BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) wird nach seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Tuvalu am 19. November 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. November 2018 (BGBl. II S. 776).
Berlin, den 14. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-44)
Vom 14. September 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-44) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. Juni 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 759
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 14. September 2020
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
(BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) wird nach seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Tuvalu am 19. November 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. November 2018 (BGBl. II S. 776).
Berlin, den 14. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-44)
Vom 14. September 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-44) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. Juni 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Auswärtiges Amt Berlin, 10. Juni 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 214 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. Juni
2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-44 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt medizinische Beratungsdienstleistungen sowie unterstüt-
zende Verwaltungsdienstleistungen für das Referral Management Center der Ramstein
Medical Treatment Facility (MTF). Der Auftragnehmer leistet auch Verwaltungsunter-
stützung für die Mitarbeiter des MTF und die Leistungsberechtigten, stellt die optimale
Weiterleitung der Patienten sicher, indem ihnen geholfen wird, ihre Überweisungen für
Facharztbehandlungen wahrzunehmen, und indem Termine für sie vereinbart werden,
wobei dies computergestützte Terminvereinbarung und -buchung einschließt; er pflegt
beziehungsweise unterstützt die Pflege von Patientendaten mithilfe verschiedener
Datenbank- und Datenverwaltungssysteme, erstellt Verwaltungsberichte und Statis-
tiken und unterstützt alle Formen von Kommunikation zwischen Leistungsberechtigten,
Teammitgliedern, internen oder externen Anbietern und sonstigem medizinischen
Personal.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Medical Services Coordinator“ und „Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 761
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Mai 2020
bis 14. Mai 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 10. Juni 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 214 vom 10. Juni 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 10. Juni 2020 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2004
zur Kontrolle und Behandlung
von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
Vom 17. September 2020
Das Internationale Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und
Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II
S. 42, 44) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Namibia am 15. Oktober 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Juli 2020 (BGBl. II S. 685).
Berlin, den 17. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 17. September 2020
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird nach
ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer
Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für
Kirgisistan am 7. Dezember 2020
Turkmenistan am 29. November 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Juli 2020 (BGBl. II S. 686).
Berlin, den 17. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2004
zur Kontrolle und Behandlung
von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
Vom 17. September 2020
Das Internationale Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und
Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II
S. 42, 44) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Namibia am 15. Oktober 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Juli 2020 (BGBl. II S. 685).
Berlin, den 17. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 17. September 2020
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird nach
ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer
Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für
Kirgisistan am 7. Dezember 2020
Turkmenistan am 29. November 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Juli 2020 (BGBl. II S. 686).
Berlin, den 17. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 763
Bekanntmachung
des deutsch-französischen Abkommens
über die Modalitäten für die Finanzierung baulicher Anlagen
und der Beschaffung von Ausbildungsmitteln
Vom 17. September 2020
Das in Berlin am 10. April 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik über die Modalitäten für die Finanzierung der
baulichen Anlagen und der Beschaffung von Ausbil-
dungsmitteln im Rahmen der deutsch-französischen Zu-
sammenarbeit im Bereich des taktischen Lufttransports
ist nach seinem Artikel 9 Absatz 1
am 15. Juli 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. September 2020
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Modalitäten für die Finanzierung der baulichen Anlagen
und der Beschaffung von Ausbildungsmitteln
im Rahmen der deutsch-französischen Zusammenarbeit
im Bereich des taktischen Lufttransports
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Zusammenarbeit beabsichtigten fliegerischen Aktivitäten
notwendig sind.
und
die Regierung der Französischen Republik –
Artikel 2
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet – (1) Die Bauvorhaben und Renovierungsarbeiten, die zur Be-
darfsdeckung der Zusammenarbeit erforderlich sind, werden von
in Anbetracht des Vertrags vom 22. Januar 1963 zwischen der der französischen Vertragspartei entsprechend den im Hoheits-
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik gebiet ihres Staates geltenden Gesetzen und Vorschriften aus-
über die deutsch-französische Zusammenarbeit und des dazu- geführt. Die französische Vertragspartei ist Auftraggeber der Bau-
gehörigen Protokolls vom 22. Januar 1988 über die Schaffung vorhaben und Renovierungsarbeiten der erforderlichen baulichen
eines deutsch-französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrats, Anlagen.
unter Bezugnahme auf die Absichtserklärungen vom 4. Okto- (2) Die deutsche Vertragspartei wirkt an der Festlegung des
ber 2016 und vom 15. Februar 2017 zwischen dem Bundes- Bedarfs gleichberechtigt mit.
ministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
(3) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich über die
und dem Verteidigungsminister der Französischen Republik über
Nutzung der gemeinsam finanzierten baulichen Anlagen.
die Zusammenarbeit im Bereich des taktischen Lufttransports,
in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- Artikel 3
parteien im Bereich des taktischen Lufttransports, im Folgenden
Zur Durchführung von Artikel 2 richten die Vertragsparteien
als „Zusammenarbeit“ bezeichnet, im Hinblick auf die Schaffung
eine Koordinierungsgruppe ein. Zusammensetzung, Aufgaben
einer binationalen Einheit und eines gemeinsamen Ausbildungs-
und Arbeitsweise dieser Gruppe werden in einer Sonderverein-
zentrums im Hoheitsgebiet des Staates der französischen Ver-
barung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der
tragspartei auszubauen,
Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsminister der
in der Erkenntnis der Notwendigkeit, über die zur Durchfüh- Französischen Republik festgelegt.
rung der Zusammenarbeit erforderlichen baulichen Anlagen und
Ausbildungsmittel verfügen zu können – Artikel 4
haben Folgendes vereinbart: (1) Die französische Vertragspartei stellt die gemeinsam ge-
nutzten baulichen Anlagen und die bereits auf dem Luftwaffen-
stützpunkt Évreux vorhandenen Einrichtungen bereit, die zur
Artikel 1 Umsetzung der Zusammenarbeit erforderlich sind.
(1) Mit diesem Abkommen werden die Grundsätze und Bedin- (2) Die Kosten für die erstmalige Errichtung und die Renovie-
gungen für die Finanzierung der baulichen Anlagen und die Be- rung der baulichen Anlagen einschließlich der Baunebenkosten
schaffung der Ausbildungsmittel, die für die Aufnahme und den gehen zu gleichen Lasten beider Vertragsparteien. Der auf jede
Betrieb der Luftfahrzeuge auf dem Luftwaffenstützpunkt Évreux Vertragspartei entfallende Anteil wird auf den Betrag von höchs-
ab dem Jahr 2021 im Rahmen der Durchführung der Zusammen- tens 60 Millionen Euro begrenzt.
arbeit erforderlich sind, festgelegt.
(3) Einzelheiten zur Durchführung von Artikel 4 werden in
(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-
einem gesonderten Abkommen zwischen den Vertragsparteien
bestimmungen:
festgelegt.
a) „Bauliche Anlagen“ sind die im Rahmen der Zusammenarbeit
gemeinsam genutzten Neubauten und im Zuge von Um- und Artikel 5
Erweiterungsmaßnahmen renovierten Bauten. Die baulichen
Anlagen umfassen das Gebäude der binationalen Einheit, die (1) Die Kosten für die Beschaffung der Ausbildungsmittel
technischen Hallen und das Gebäude der Ausbildungsein- gehen zu gleichen Lasten beider Vertragsparteien. Der auf jede
richtung. Sie sind so bemessen, dass sie zwölf Luftfahrzeuge Vertragspartei entfallende Anteil wird auf den Betrag von höchs-
aufnehmen können. tens 50 Millionen Euro begrenzt.
b) „Ausbildungsmittel“ sind Geräte (beispielsweise Simulatoren) (2) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Ausbildung
und Leistungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit ge- ihres Personals, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der
meinsam genutzt werden. Hierbei handelt es sich um Ausbil- Ausbildungsmittel. Die Kosten der Bewirtschaftung der gemein-
dungsmittel für die theoretische und praktische Ausbildung sam beschafften Ausbildungsmittel werden jährlich entspre-
der Luftfahrzeugbesatzungen, des technischen Personals chend der Nutzungsdauer durch die jeweilige Vertragspartei
und der Personen, die für die Durchführung der im Rahmen zwischen diesen aufgeteilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 765
(3) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich über die Artikel 8
Nutzung der gemeinsam beschafften Ausbildungsmittel.
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien
über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wer-
Artikel 6 den durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den
Die französische Vertragspartei befreit die im Rahmen der Vertragsparteien beigelegt.
Zusammenarbeit von der deutschen Vertragspartei finanzierten
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen entspre- Artikel 9
chend den in Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe c der Richt- (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,
linie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die
gemeinsame Mehrwertsteuersystem getroffenen Bestimmungen. innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das anwendbare Verfahren sowie die Bedingungen und Grenzen Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
dieser Befreiung werden durch die französische Vertragspartei
festgelegt. Soweit eine Befreiung von der Mehrwertsteuer nach (2) Dieses Abkommen kann durch die Vertragsparteien jeder-
Satz 1 nicht möglich ist, wird die anfallende französische Mehr- zeit einvernehmlich schriftlich geändert werden. Für das Inkraft-
wertsteuer ausschließlich von der französischen Vertragspartei treten der Änderungen gilt Absatz 1 entsprechend.
getragen. (3) Dieses Abkommen gilt unbefristet. Die Vertragsparteien
können es jederzeit einvernehmlich schriftlich beenden. Es kann
Artikel 7 nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit
unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren gekündigt werden.
Im Falle der Beendigung oder Kündigung dieses Abkommens
Für die Berechnung der Frist ist der Eingang der Kündigung bei
nach Artikel 9 Absatz 3 werden die Ermittlung und der Ausgleich
der anderen Vertragspartei maßgeblich.
des Restwertes der gemeinsam finanzierten baulichen Anlagen
und Ausbildungsmittel in einem gesonderten Abkommen zwi- (4) Die Beendigung oder Kündigung dieses Abkommens
schen den Vertragsparteien geregelt. Eine Rückbauverpflichtung entbindet die Vertragsparteien nicht von ihren während der
für nicht mehr benötigte bauliche Anlagen wird ausgeschlossen. Geltungsdauer entstandenen Verpflichtungen.
Geschehen zu Berlin am 10. April 2017 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ursula von der Leyen
Für die Regierung der Französischen Republik
Jean Le Drian
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Mission Essential, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-126-02)
Vom 21. September 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Mission
Essential, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-126-02) geschlossen worden. Die Vereinba-
rung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. Juni 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 767
Auswärtiges Amt Berlin, 23. Juni 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 49 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. Juni 2020
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Mission Essential, LLC (Auftragnehmer) einen Vertrag über
die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-126-02 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen des Beratungs- und Unterstützungsvertrags
(Advisory and Assistance Services, A&AS) umfangreiche technische und analytische
Dienstleistungen für die Luftstreitkräfte der Vereinigten Staaten in Europa und Afrika.
Die Dienstleistungen umfassen Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen militärischer
Zusammenarbeit, Unterstützung und Verbesserung von Strategieentwicklung, Ent-
scheidungsfindung, Management und Verwaltung, Programm- beziehungsweise
Projektmanagement und -verwaltung sowie Unterstützung bei Verbesserungen im Be-
trieb von Systemen wie Kommunikations- und IT-Systemen. Die Arbeitsleistung kann
in Form von Informationen, Beratung, Erarbeitung von Alternativen, Analysen, Beurtei-
lungen, Empfehlungen, Schulungen und Hilfestellung für das Unterstützungspersonal
im Arbeitsalltag erbracht werden. Die im Rahmen dieses Vertrags beschäftigten Ver-
tragsarbeitnehmer steuern weder die Einsatzplanung noch die Ausführung von Plänen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-
nehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-
nungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und
alle damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im Be-
richtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Process Analyst“
(Anhang II Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Num-
mer 2 der Rahmenvereinbarung), „Force Protection Analyst“ (Anhang II Nummer 3 der
Rahmenvereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinba-
rung), „Simulation Analyst“ (Anhang II Nummer 5 der Rahmenvereinbarung), „Functional
Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung), „Political Military Advisor/
Facilitator“ (Anhang III Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Arms Control Advisor“
(Anhang III Nummer 2 der Rahmenvereinbarung), „Training Specialist“ (Anhang IV
Nummer 1 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project Manager“ (Anhang V Num-
mer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 5. November
2019 bis 12. September 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72
Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 769
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 49 vom 23. Juni 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern
und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
Vom 22. September 2020
Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von
Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
(BGBl. 2001 II S. 1034, 1035) ist nach seinem Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a
für
Kongo am 1. April 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. August 2019 (BGBl. II S. 795).
Berlin, den 22. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation
Vom 22. September 2020
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-
scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) ist
nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Palau am 23. Juni 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Juli 2020 (BGBl. II S. 687).
Berlin, den 22. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-45)
Vom 25. September 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
31. August 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz
Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-45) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. August 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation
Vom 22. September 2020
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-
scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) ist
nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Palau am 23. Juni 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Juli 2020 (BGBl. II S. 687).
Berlin, den 22. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-45)
Vom 25. September 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
31. August 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz
Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-45) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. August 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 771
Auswärtiges Amt Berlin, 31. August 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 218 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Au-
gust 2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-45 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt hochentwickelte technische Fertigkeiten zur Informa-
tionsgewinnung und Fachkenntnisse im Zusammenhang mit Truppenschutz, Terrorbe-
kämpfung und Spionageabwehr zur Unterstützung von Einsätzen des Europäischen
Kommandos der Streitkräfte der Vereinigten Staaten (USEUCOM), des Afrikanischen
Kommandos der Streitkräfte der Vereinigten Staaten (USAFRICOM) und der NATO. Die
im Rahmen dieses Vertrags zu erbringenden Dienstleistungen sollen Schwachstellen
reduzieren und die Überlebensfähigkeit der US-Streitkräfte verbessern.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-
nehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-
nungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und
alle damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung) und „Program/
Project Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 7. April 2017
bis 30. September 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 31. August 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 218 vom 31. August 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 31. August 2020 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 773
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens zur Errichtung
der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Vom 23. Oktober 2020
I.
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 zu dem Übereinkom-
men vom 25. Oktober 2016 zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
(BGBl. 2017 II S. 1066, 1067) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach
seinem Artikel 25 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 17. Mai 2019
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 26. Oktober 2017 beim General-
sekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat D e u t s c h l a n d folgende E r -
k l ä r u n g abgegeben:
(Höflichkeitsübersetzung)
„Die Bundesrepublik Deutschland macht „The Federal Republic of Germany would
darauf aufmerksam, dass in dem nach Ar- like to draw attention to the fact that no
tikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens taxation privileges above and beyond those
abzuschließenden Sitzabkommen keine set out in Article 20, paragraphs 5 and 6, of
steuerlichen Vorrechte eingeräumt werden the Agreement establishing the EU-LAC
können, die über die in Artikel 20 Absätze 5 International Foundation can be granted in
und 6 des Übereinkommens zur Errichtung the Headquarters Agreement to be con-
der Internationalen EU-LAK-Stiftung festge- cluded pursuant to Article 20, paragraph 2,
legten Vergünstigungen hinausgehen.“ of the Agreement.“
II.
Das Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung ist
für folgende Staaten und Organisationen ebenfalls am 17. Mai 2019 in Kraft
getreten:
Belgien*
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 20 Absatz 5 und 6 des Überein-
kommens
Belize
Bolivien, Plurinationaler Staat
Dominica
Dominikanische Republik
Ecuador
El Salvador
Estland
Europäische Union
Finnland
Frankreich*
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 21 des Übereinkommens
Grenada
Kroatien
Kuba
Lettland
Litauen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 775
Luxemburg
Mexiko
Nicaragua
Panama
Paraguay
Polen
Portugal*
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 21 des Übereinkommens
Schweden
Slowenien
Spanien
St. Kitts und Nevis
Ungarn.
III.
Das Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung ist
ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 4. April 2020
Jamaika am 2. April 2020
Malta am 14. August 2020
Niederlande am 14. Juli 2019
Österreich am 21. August 2020
Peru* am 18. August 2019
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 20 Absatz 4 und 5 des Überein-
kommens
St. Lucia am 11. Januar 2020
Uruguay am 20. Dezember 2019
Zypern am 20. Oktober 2019.
Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso wie
die aktuellen Vertragsparteien werden auf der Webseite des Rates der Europäischen Union unter
http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/ veröffentlicht. Sie
werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt gemacht.
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Rates der Europäischen Union unter https://www.consilium.europa.eu/en/
documents-publications/treaties-agreements/ einsehbar.
Berlin, den 23. Oktober 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 1998 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 23. Oktober 2020
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für
Ägypten am 9. Dezember 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. September 2020 (BGBl. II S. 745).
Berlin, den 23. Oktober 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bundesgesetzblatt
753
Teil II G 1998
2020 Ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 Nr. 17
Tag Inhalt Seite
16.10. 2020 Gesetz zu dem Protokoll vom 18. November 2019 zur Änderung des Abkommens vom
19. Februar 2016 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
GESTA: XD007
14.10.2020 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen
(28. ADR-Änderungsverordnung – 28. ADRÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 757
14. 9. 2020 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC) . . . 758
14. 9. 2020 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien
des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 758
14. 9. 2020 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenz-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
14. 9. 2020 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-44) 759
17. 9. 2020 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 2004 zur
Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
17. 9. 2020 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die
zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
17. 9. 2020 Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über die Modalitäten für die Finanzierung
baulicher Anlagen und der Beschaffung von Ausbildungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
21. 9. 2020 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Mission Essential, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-126-02) . . . . . 766
22. 9. 2020 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von
Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption . . . . . . . . . . . . . . . . . 769
22. 9. 2020 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770
25. 9. 2020 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-45) . . . . 770
23.10. 2020 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen
EU-LAK-Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774
23.10. 2020 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels
mit Tabakerzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 776
Die Anlage zur 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2020 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von
Postanschrift: 11015 Berlin wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Bundesgesetzblatt Teil II enthält
Telefon: (0 30) 18 580-0
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen
Redaktion: Bundesamt für Justiz Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn b) Zolltarifvorschriften.
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie
Telefon: (02 28) 99 410-40 Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de, Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 85,00 €. Bezugspreis dieser Aus-
Satz, Druck: M. DuMont Schauberg, Köln gabe: 6,05 € (5,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer
enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 %.
Bezugspreis des Anlagebandes: 16,05 € (15,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten). Im Bezugspreis
ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 %.
ISSN 0341-1109
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Gesetz
zu dem Protokoll vom 18. November 2019
zur Änderung des Abkommens vom 19. Februar 2016
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Finnland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Vom 16. Oktober 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Dem in Helsinki am 18. November 2019 unterzeichneten Protokoll zur Ände-
rung des Abkommens vom 19. Februar 2016 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen (BGBl. 2017 II S. 466, 467) wird zugestimmt. Das Protokoll wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 16. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 755
Protokoll
zur Änderung des Abkommens vom 19. Februar 2016
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Finnland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Pöytäkirja
Saksan liittotasavallan
ja Suomen tasavallan välillä
tuloveroja koskevan kaksinkertaisen verotuksen
välttämiseksi ja veron kiertämisen estämiseksi
19 päivänä helmikuuta 2016
tehdyn sopimuksen muuttamisesta
Die Bundesrepublik Deutschland Saksan liittotasavalta
und ja
die Republik Finnland – Suomen tasavalta –
von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Ab- jotka haluavat tehdä pöytäkirjan Saksan liittotasavallan ja Suo-
kommens vom 19. Februar 2016 zwischen der Bundesrepublik men tasavallan välillä tuloveroja koskevan kaksinkertaisen vero-
Deutschland und der Republik Finnland zur Vermeidung der tuksen välttämiseksi ja veron kiertämisen estämiseksi 19 päivänä
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung helmikuuta 2016 tehdyn sopimuksen muuttamisesta –
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen zu schließen –
sind wie folgt übereingekommen: ovat sopineet seuraavasta:
Artikel 1 1 artikla
Der Titel wird aufgehoben und durch folgenden Titel ersetzt: Sopimuksen nimi poistetaan ja korvataan seuraavalla nimellä:
„Abkommen „Sopimus
zwischen der Bundesrepublik Deutschland Saksan liittotasavallan
und der Republik Finnland ja Suomen tasavallan välillä
zur Beseitigung der Doppelbesteuerung tuloveroja koskevan kaksinkertaisen verotuksen
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie poistamiseksi ja veron kiertämisen ja välttämisen estämiseksi“.
zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung“.
Artikel 2 2 artikla
Die Präambel wird aufgehoben und durch folgende Präambel Sopimuksen johdanto poistetaan ja korvataan seuraavalla joh-
ersetzt: dannolla:
„Die Bundesrepublik Deutschland „Saksan liittotasavalta
und ja
die Republik Finnland – Suomen tasavalta –
in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fal- joiden tarkoituksena on poistaa kaksinkertainen verotus tämän
lenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne sopimuksen kattamien verojen osalta luomatta tilaisuuksia
Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuer- verottamatta jäämiseen tai alennettuun verotukseen veron
verkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuch- kiertämisellä tai välttämisellä (mukaan lukien treaty shopping
liche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Ab- -järjestelyt, joilla tähdätään tässä sopimuksessa määrättyjen
kommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen huojennusten hankkimiseen kolmansissa valtioissa asuvien
von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen – henkilöiden välilliseksi hyödyksi) –
sind wie folgt übereingekommen:“. ovat sopineet seuraavasta:“.
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Artikel 3 3 artikla
Artikel 25 wird aufgehoben und durch folgenden Artikel er- Sopimuksen 25 artikla poistetaan ja korvataan seuraavalla ar-
setzt: tiklalla:
„Artikel 25 „25 artikla
Verhinderung von Abkommensmissbrauch Sopimuksen väärinkäytön estäminen
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es (1) Tämän sopimuksen ei voida tulkita estävän sopimusvaltio-
einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur ta soveltamasta veron kiertämisen ja välttämisen estämistä kos-
Verhinderung der Steuerverkürzung oder Steuerumgehung an- kevia kansallisia oikeussäännöksiään.
zuwenden.
(2) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkom- (2) Tämän sopimuksen muiden määräysten estämättä tähän
mens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für sopimukseen perustuvaa etuutta ei pidä tulon osalta myöntää,
bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller jos on kohtuullista päätellä, kun otetaan huomioon kaikki asiaa
maßgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung ge- koskevat tosiasiat ja olosuhteet, että tämän etuuden hankkiminen
rechtfertigt ist, dass der Erhalt dieser Vergünstigung einer der oli yksi sellaisen järjestelyn tai transaktion pääasiallisista tarkoi-
Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmit- tuksista, joka välittömästi tai välillisesti johti tähän etuuteen, paitsi
telbar oder mittelbar zu dieser Vergünstigung geführt hat, es sei jos osoitetaan, että tämän etuuden myöntäminen näissä olosuh-
denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Ver- teissa olisi tämän sopimuksen asiaa koskevien määräysten ta-
günstigung unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der voitteen ja tarkoituksen mukaista.“.
einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang
steht.“.
Artikel 4 4 artikla
Nummer 7 des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben. Sopimuksen pöytäkirjan 7. määräys poistetaan.
Artikel 5 5 artikla
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- 1. Tämä pöytäkirja on ratifioitava; ratifiointiasiakirjat on vaih-
urkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht. dettava mahdollisimman pian Berliinissä.
(2) Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach Austausch der Ra- 2. Tämä pöytäkirja tulee voimaan kolmekymmentä päivää ra-
tifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen sind anzu- tifiointiasiakirjojen vaihtamisajankohdan jälkeen ja sen määräyk-
wenden siä sovelletaan
a) in der Bundesrepublik Deutschland a) Saksan liittotasavallassa
1) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträ- 1) lähteellä pidätettävien verojen tapauksessa, niiden mää-
ge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs rien osalta, jotka maksetaan tämän pöytäkirjan voimaan-
gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses Pro- tulovuotta lähinnä seuraavan kalenterivuoden tammi-
tokoll in Kraft tritt; kuun 1 päivänä tai sen jälkeen;
2) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume 2) muiden verojen tapauksessa, niiden verojen osalta, jotka
erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des kannetaan tämän pöytäkirjan voimaantulovuotta lähinnä
Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die- seuraavan kalenterivuoden tammikuun 1 päivänä tai sen
ses Protokoll in Kraft tritt; jälkeen alkavilta kausilta;
b) in der Republik Finnland b) Suomen tasavallassa
1) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Ein- 1) lähteellä pidätettävien verojen osalta, tuloon, joka saa-
künfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalender- daan tämän pöytäkirjan voimaantulovuotta lähinnä seu-
jahrs bezogen werden, das dem Jahr folgt, in dem dieses raavan kalenterivuoden tammikuun 1 päivänä tai sen jäl-
Protokoll in Kraft tritt; keen;
2) bei den übrigen Steuern vom Einkommen auf die Steuern, 2) muiden tulosta suoritettavien verojen osalta, veroihin, jot-
die für Veranlagungszeiträume zu erheben sind, die am ka määrätään tämän pöytäkirjan voimaantulovuotta lähin-
oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, nä seuraavan kalenterivuoden tammikuun 1 päivänä tai
das dem Jahr folgt, in dem dieses Protokoll in Kraft tritt. sen jälkeen alkavilta verovuosilta.
Geschehen zu Helsinki am 18. November 2019 in zwei Ur- Tehty Helsingissä 18 päivänä marraskuuta 2019 kahtena
schriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder saksan- ja suomenkielisenä kappaleena molempien tekstien
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. ollessa yhtä todistusvoimaiset.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Saksan liittotasavallan puolesta
Detlef Lingemann
Für die Republik Finnland
Suomen tasavallan puolesta
M i k a Ta p a n i L i n t i l ä
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 757
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen
(28. ADR-Änderungsverordnung – 28. ADRÄndV)
Vom 14. Oktober 2020
Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489), der
zuletzt durch Artikel 486 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur:
Artikel 1
Die in Genf vom 8. bis 9. November 2018, 13. bis 17. Mai 2019 und 11. bis
15. November 2019 beschlossenen Änderungen zu den Anlagen A und B zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekannt-
machung der Anlagen A und B vom 4. Juli 2019 (BGBl. 2019 II S. 756, Anlage-
band) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amt-
lichen deutschen Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die interna-
tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Januar
2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Berlin, den 14. Oktober 2020
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer
* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über wichtige Linien des internationalen Kombinierten Verkehrs
und damit zusammenhängende Einrichtungen (AGTC)
Vom 14. September 2020
Das Europäische Übereinkommen vom 1. Februar 1991 über wichtige Linien
des internationalen Kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Ein-
richtungen (AGTC) (BGBl. 1994 II S. 979, 980; 2006 II S. 1295, 1296) wird nach
seinem Artikel 10 Absatz 3 für
Turkmenistan am 29. November 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. November 2015 (BGBl. 2016 II S. 23).
Berlin, den 14. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
Vom 14. September 2020
Das Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985 über die Hauptlinien des
internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) (BGBl. 1988 II S. 987, 988) wird nach
seinem Artikel 6 Absatz 2 für
Turkmenistan am 29. November 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. März 2011 (BGBl. II S. 460).
Berlin, den 14. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 759
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Basler Übereinkommens
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Vom 14. September 2020
Das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
(BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) wird nach seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Tuvalu am 19. November 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. November 2018 (BGBl. II S. 776).
Berlin, den 14. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-44)
Vom 14. September 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
10. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-44) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 10. Juni 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 14. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Auswärtiges Amt Berlin, 10. Juni 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 214 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. Juni
2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-44 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt medizinische Beratungsdienstleistungen sowie unterstüt-
zende Verwaltungsdienstleistungen für das Referral Management Center der Ramstein
Medical Treatment Facility (MTF). Der Auftragnehmer leistet auch Verwaltungsunter-
stützung für die Mitarbeiter des MTF und die Leistungsberechtigten, stellt die optimale
Weiterleitung der Patienten sicher, indem ihnen geholfen wird, ihre Überweisungen für
Facharztbehandlungen wahrzunehmen, und indem Termine für sie vereinbart werden,
wobei dies computergestützte Terminvereinbarung und -buchung einschließt; er pflegt
beziehungsweise unterstützt die Pflege von Patientendaten mithilfe verschiedener
Datenbank- und Datenverwaltungssysteme, erstellt Verwaltungsberichte und Statis-
tiken und unterstützt alle Formen von Kommunikation zwischen Leistungsberechtigten,
Teammitgliedern, internen oder externen Anbietern und sonstigem medizinischen
Personal.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Medical Services Coordinator“ und „Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 761
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Mai 2020
bis 14. Mai 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 10. Juni 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 214 vom 10. Juni 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 10. Juni 2020 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2004
zur Kontrolle und Behandlung
von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen
Vom 17. September 2020
Das Internationale Übereinkommen vom 13. Februar 2004 zur Kontrolle und
Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen (BGBl. 2013 II
S. 42, 44) wird nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für
Namibia am 15. Oktober 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Juli 2020 (BGBl. II S. 685).
Berlin, den 17. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 17. September 2020
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird nach
ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer
Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für
Kirgisistan am 7. Dezember 2020
Turkmenistan am 29. November 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Juli 2020 (BGBl. II S. 686).
Berlin, den 17. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 763
Bekanntmachung
des deutsch-französischen Abkommens
über die Modalitäten für die Finanzierung baulicher Anlagen
und der Beschaffung von Ausbildungsmitteln
Vom 17. September 2020
Das in Berlin am 10. April 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Französischen
Republik über die Modalitäten für die Finanzierung der
baulichen Anlagen und der Beschaffung von Ausbil-
dungsmitteln im Rahmen der deutsch-französischen Zu-
sammenarbeit im Bereich des taktischen Lufttransports
ist nach seinem Artikel 9 Absatz 1
am 15. Juli 2020
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. September 2020
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik
über die Modalitäten für die Finanzierung der baulichen Anlagen
und der Beschaffung von Ausbildungsmitteln
im Rahmen der deutsch-französischen Zusammenarbeit
im Bereich des taktischen Lufttransports
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Zusammenarbeit beabsichtigten fliegerischen Aktivitäten
notwendig sind.
und
die Regierung der Französischen Republik –
Artikel 2
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet – (1) Die Bauvorhaben und Renovierungsarbeiten, die zur Be-
darfsdeckung der Zusammenarbeit erforderlich sind, werden von
in Anbetracht des Vertrags vom 22. Januar 1963 zwischen der der französischen Vertragspartei entsprechend den im Hoheits-
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik gebiet ihres Staates geltenden Gesetzen und Vorschriften aus-
über die deutsch-französische Zusammenarbeit und des dazu- geführt. Die französische Vertragspartei ist Auftraggeber der Bau-
gehörigen Protokolls vom 22. Januar 1988 über die Schaffung vorhaben und Renovierungsarbeiten der erforderlichen baulichen
eines deutsch-französischen Verteidigungs- und Sicherheitsrats, Anlagen.
unter Bezugnahme auf die Absichtserklärungen vom 4. Okto- (2) Die deutsche Vertragspartei wirkt an der Festlegung des
ber 2016 und vom 15. Februar 2017 zwischen dem Bundes- Bedarfs gleichberechtigt mit.
ministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
(3) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich über die
und dem Verteidigungsminister der Französischen Republik über
Nutzung der gemeinsam finanzierten baulichen Anlagen.
die Zusammenarbeit im Bereich des taktischen Lufttransports,
in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- Artikel 3
parteien im Bereich des taktischen Lufttransports, im Folgenden
Zur Durchführung von Artikel 2 richten die Vertragsparteien
als „Zusammenarbeit“ bezeichnet, im Hinblick auf die Schaffung
eine Koordinierungsgruppe ein. Zusammensetzung, Aufgaben
einer binationalen Einheit und eines gemeinsamen Ausbildungs-
und Arbeitsweise dieser Gruppe werden in einer Sonderverein-
zentrums im Hoheitsgebiet des Staates der französischen Ver-
barung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der
tragspartei auszubauen,
Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsminister der
in der Erkenntnis der Notwendigkeit, über die zur Durchfüh- Französischen Republik festgelegt.
rung der Zusammenarbeit erforderlichen baulichen Anlagen und
Ausbildungsmittel verfügen zu können – Artikel 4
haben Folgendes vereinbart: (1) Die französische Vertragspartei stellt die gemeinsam ge-
nutzten baulichen Anlagen und die bereits auf dem Luftwaffen-
stützpunkt Évreux vorhandenen Einrichtungen bereit, die zur
Artikel 1 Umsetzung der Zusammenarbeit erforderlich sind.
(1) Mit diesem Abkommen werden die Grundsätze und Bedin- (2) Die Kosten für die erstmalige Errichtung und die Renovie-
gungen für die Finanzierung der baulichen Anlagen und die Be- rung der baulichen Anlagen einschließlich der Baunebenkosten
schaffung der Ausbildungsmittel, die für die Aufnahme und den gehen zu gleichen Lasten beider Vertragsparteien. Der auf jede
Betrieb der Luftfahrzeuge auf dem Luftwaffenstützpunkt Évreux Vertragspartei entfallende Anteil wird auf den Betrag von höchs-
ab dem Jahr 2021 im Rahmen der Durchführung der Zusammen- tens 60 Millionen Euro begrenzt.
arbeit erforderlich sind, festgelegt.
(3) Einzelheiten zur Durchführung von Artikel 4 werden in
(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-
einem gesonderten Abkommen zwischen den Vertragsparteien
bestimmungen:
festgelegt.
a) „Bauliche Anlagen“ sind die im Rahmen der Zusammenarbeit
gemeinsam genutzten Neubauten und im Zuge von Um- und Artikel 5
Erweiterungsmaßnahmen renovierten Bauten. Die baulichen
Anlagen umfassen das Gebäude der binationalen Einheit, die (1) Die Kosten für die Beschaffung der Ausbildungsmittel
technischen Hallen und das Gebäude der Ausbildungsein- gehen zu gleichen Lasten beider Vertragsparteien. Der auf jede
richtung. Sie sind so bemessen, dass sie zwölf Luftfahrzeuge Vertragspartei entfallende Anteil wird auf den Betrag von höchs-
aufnehmen können. tens 50 Millionen Euro begrenzt.
b) „Ausbildungsmittel“ sind Geräte (beispielsweise Simulatoren) (2) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Ausbildung
und Leistungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit ge- ihres Personals, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der
meinsam genutzt werden. Hierbei handelt es sich um Ausbil- Ausbildungsmittel. Die Kosten der Bewirtschaftung der gemein-
dungsmittel für die theoretische und praktische Ausbildung sam beschafften Ausbildungsmittel werden jährlich entspre-
der Luftfahrzeugbesatzungen, des technischen Personals chend der Nutzungsdauer durch die jeweilige Vertragspartei
und der Personen, die für die Durchführung der im Rahmen zwischen diesen aufgeteilt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 765
(3) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich über die Artikel 8
Nutzung der gemeinsam beschafften Ausbildungsmittel.
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien
über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wer-
Artikel 6 den durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den
Die französische Vertragspartei befreit die im Rahmen der Vertragsparteien beigelegt.
Zusammenarbeit von der deutschen Vertragspartei finanzierten
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen entspre- Artikel 9
chend den in Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe c der Richt- (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft,
linie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die
gemeinsame Mehrwertsteuersystem getroffenen Bestimmungen. innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das anwendbare Verfahren sowie die Bedingungen und Grenzen Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
dieser Befreiung werden durch die französische Vertragspartei
festgelegt. Soweit eine Befreiung von der Mehrwertsteuer nach (2) Dieses Abkommen kann durch die Vertragsparteien jeder-
Satz 1 nicht möglich ist, wird die anfallende französische Mehr- zeit einvernehmlich schriftlich geändert werden. Für das Inkraft-
wertsteuer ausschließlich von der französischen Vertragspartei treten der Änderungen gilt Absatz 1 entsprechend.
getragen. (3) Dieses Abkommen gilt unbefristet. Die Vertragsparteien
können es jederzeit einvernehmlich schriftlich beenden. Es kann
Artikel 7 nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit
unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren gekündigt werden.
Im Falle der Beendigung oder Kündigung dieses Abkommens
Für die Berechnung der Frist ist der Eingang der Kündigung bei
nach Artikel 9 Absatz 3 werden die Ermittlung und der Ausgleich
der anderen Vertragspartei maßgeblich.
des Restwertes der gemeinsam finanzierten baulichen Anlagen
und Ausbildungsmittel in einem gesonderten Abkommen zwi- (4) Die Beendigung oder Kündigung dieses Abkommens
schen den Vertragsparteien geregelt. Eine Rückbauverpflichtung entbindet die Vertragsparteien nicht von ihren während der
für nicht mehr benötigte bauliche Anlagen wird ausgeschlossen. Geltungsdauer entstandenen Verpflichtungen.
Geschehen zu Berlin am 10. April 2017 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ursula von der Leyen
Für die Regierung der Französischen Republik
Jean Le Drian
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Mission Essential, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-126-02)
Vom 21. September 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Mission
Essential, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-126-02) geschlossen worden. Die Vereinba-
rung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. Juni 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 767
Auswärtiges Amt Berlin, 23. Juni 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 49 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. Juni 2020
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Mission Essential, LLC (Auftragnehmer) einen Vertrag über
die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-126-02 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen des Beratungs- und Unterstützungsvertrags
(Advisory and Assistance Services, A&AS) umfangreiche technische und analytische
Dienstleistungen für die Luftstreitkräfte der Vereinigten Staaten in Europa und Afrika.
Die Dienstleistungen umfassen Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen militärischer
Zusammenarbeit, Unterstützung und Verbesserung von Strategieentwicklung, Ent-
scheidungsfindung, Management und Verwaltung, Programm- beziehungsweise
Projektmanagement und -verwaltung sowie Unterstützung bei Verbesserungen im Be-
trieb von Systemen wie Kommunikations- und IT-Systemen. Die Arbeitsleistung kann
in Form von Informationen, Beratung, Erarbeitung von Alternativen, Analysen, Beurtei-
lungen, Empfehlungen, Schulungen und Hilfestellung für das Unterstützungspersonal
im Arbeitsalltag erbracht werden. Die im Rahmen dieses Vertrags beschäftigten Ver-
tragsarbeitnehmer steuern weder die Einsatzplanung noch die Ausführung von Plänen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-
nehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-
nungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und
alle damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im Be-
richtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Process Analyst“
(Anhang II Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“ (Anhang II Num-
mer 2 der Rahmenvereinbarung), „Force Protection Analyst“ (Anhang II Nummer 3 der
Rahmenvereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rahmenvereinba-
rung), „Simulation Analyst“ (Anhang II Nummer 5 der Rahmenvereinbarung), „Functional
Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung), „Political Military Advisor/
Facilitator“ (Anhang III Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Arms Control Advisor“
(Anhang III Nummer 2 der Rahmenvereinbarung), „Training Specialist“ (Anhang IV
Nummer 1 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project Manager“ (Anhang V Num-
mer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 5. November
2019 bis 12. September 2026 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72
Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 769
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 49 vom 23. Juni 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern
und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
Vom 22. September 2020
Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von
Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
(BGBl. 2001 II S. 1034, 1035) ist nach seinem Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a
für
Kongo am 1. April 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. August 2019 (BGBl. II S. 795).
Berlin, den 22. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens zur
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation
Vom 22. September 2020
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländi-
scher öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) ist
nach seinem Artikel 12 Absatz 3 für
Palau am 23. Juni 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. Juli 2020 (BGBl. II S. 687).
Berlin, den 22. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-45)
Vom 25. September 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
31. August 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz
Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-45) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. August 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 771
Auswärtiges Amt Berlin, 31. August 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 218 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Au-
gust 2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-45 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt hochentwickelte technische Fertigkeiten zur Informa-
tionsgewinnung und Fachkenntnisse im Zusammenhang mit Truppenschutz, Terrorbe-
kämpfung und Spionageabwehr zur Unterstützung von Einsätzen des Europäischen
Kommandos der Streitkräfte der Vereinigten Staaten (USEUCOM), des Afrikanischen
Kommandos der Streitkräfte der Vereinigten Staaten (USAFRICOM) und der NATO. Die
im Rahmen dieses Vertrags zu erbringenden Dienstleistungen sollen Schwachstellen
reduzieren und die Überlebensfähigkeit der US-Streitkräfte verbessern.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-
nehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-
nungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und
alle damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung) und „Program/
Project Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 7. April 2017
bis 30. September 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 31. August 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 218 vom 31. August 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 31. August 2020 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 773
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens zur Errichtung
der Internationalen EU-LAK-Stiftung
Vom 23. Oktober 2020
I.
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 zu dem Übereinkom-
men vom 25. Oktober 2016 zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung
(BGBl. 2017 II S. 1066, 1067) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach
seinem Artikel 25 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 17. Mai 2019
in Kraft getreten ist.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 26. Oktober 2017 beim General-
sekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat D e u t s c h l a n d folgende E r -
k l ä r u n g abgegeben:
(Höflichkeitsübersetzung)
„Die Bundesrepublik Deutschland macht „The Federal Republic of Germany would
darauf aufmerksam, dass in dem nach Ar- like to draw attention to the fact that no
tikel 20 Absatz 2 des Übereinkommens taxation privileges above and beyond those
abzuschließenden Sitzabkommen keine set out in Article 20, paragraphs 5 and 6, of
steuerlichen Vorrechte eingeräumt werden the Agreement establishing the EU-LAC
können, die über die in Artikel 20 Absätze 5 International Foundation can be granted in
und 6 des Übereinkommens zur Errichtung the Headquarters Agreement to be con-
der Internationalen EU-LAK-Stiftung festge- cluded pursuant to Article 20, paragraph 2,
legten Vergünstigungen hinausgehen.“ of the Agreement.“
II.
Das Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung ist
für folgende Staaten und Organisationen ebenfalls am 17. Mai 2019 in Kraft
getreten:
Belgien*
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 20 Absatz 5 und 6 des Überein-
kommens
Belize
Bolivien, Plurinationaler Staat
Dominica
Dominikanische Republik
Ecuador
El Salvador
Estland
Europäische Union
Finnland
Frankreich*
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 21 des Übereinkommens
Grenada
Kroatien
Kuba
Lettland
Litauen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020 775
Luxemburg
Mexiko
Nicaragua
Panama
Paraguay
Polen
Portugal*
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 21 des Übereinkommens
Schweden
Slowenien
Spanien
St. Kitts und Nevis
Ungarn.
III.
Das Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung ist
ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Antigua und Barbuda am 4. April 2020
Jamaika am 2. April 2020
Malta am 14. August 2020
Niederlande am 14. Juli 2019
Österreich am 21. August 2020
Peru* am 18. August 2019
nach Maßgabe einer Erklärung zu Artikel 20 Absatz 4 und 5 des Überein-
kommens
St. Lucia am 11. Januar 2020
Uruguay am 20. Dezember 2019
Zypern am 20. Oktober 2019.
Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso wie
die aktuellen Vertragsparteien werden auf der Webseite des Rates der Europäischen Union unter
http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/ veröffentlicht. Sie
werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt gemacht.
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Rates der Europäischen Union unter https://www.consilium.europa.eu/en/
documents-publications/treaties-agreements/ einsehbar.
Berlin, den 23. Oktober 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2020
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 1998 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 23. Oktober 2020
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für
Ägypten am 9. Dezember 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. September 2020 (BGBl. II S. 745).
Berlin, den 23. Oktober 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e