722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020
Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 30. November 1999
zur Errichtung des Beratungszentrums
für das Recht der WTO
Vom 14. Oktober 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen von
Seattle vom 30. November 1999 zur Errichtung des Beratungszentrums für das
Recht der Welthandelsorganisation (WTO) wird zugestimmt. Das Übereinkom-
men wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 16 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 14. Oktober 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Gerd Müller
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
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Übereinkommen
zur Errichtung des Beratungszentrums für das Recht der WTO
Agreement
establishing the Advisory Centre on WTO Law
(Übersetzung)
The Parties to this Agreement Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
Noting that the Agreement Establishing the World Trade Or- in Anbetracht dessen, dass durch das Übereinkommen zur
ganisation (hereinafter referred to as the „WTO“) created a com- Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden als „WTO“
plex legal system and elaborate procedures for the settlement of bezeichnet) ein komplexes Rechtssystem und aufwendige Ver-
disputes; fahren zur Beilegung von Streitigkeiten geschaffen wurden;
Noting further that developing countries, in particular the least ferner in Anbetracht dessen, dass Entwicklungsländer, insbe-
developed among them, and the countries with economies in sondere die am wenigsten entwickelten unter ihnen, sowie die
transition have limited expertise in WTO law and the manage- Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen nur
ment of complex trade disputes and their ability to acquire such über begrenztes Fachwissen in Bezug auf das Recht der WTO und
expertise is subject to severe financial and institutional con- den Umgang mit komplexen Handelsstreitigkeiten verfügen und
straints; dass ihre Fähigkeit, sich solches Fachwissen anzueignen, erheb-
lichen finanziellen und institutionellen Beschränkungen unterliegt;
Recognising that a proper balance of rights and obligations in der Erkenntnis, dass ein ausgeglichenes Verhältnis der
under the Agreement Establishing the WTO can only be main- Rechte und Pflichten, die sich aus dem Übereinkommen zur
tained if all Members of the WTO have a full understanding of Errichtung der WTO ergeben, nur gewahrt werden kann, wenn
their rights and obligations thereunder and an equal opportunity alle Mitglieder der WTO die sich aus jenem Übereinkommen
to resort to the WTO dispute settlement procedures; ergebenden Rechte und Pflichten umfassend verstehen und die
gleichen Möglichkeiten haben, die Streitbeilegungsverfahren der
WTO in Anspruch zu nehmen;
Recognising further that the credibility and acceptability of the ferner in der Erkenntnis, dass die Glaubwürdigkeit und die
WTO dispute settlement procedures can only be ensured if all Akzeptanz der Streitbeilegungsverfahren der WTO nur sicher-
Members of the WTO can effectively participate in it; gestellt werden können, wenn sämtliche Mitglieder der WTO
daran wirksam teilnehmen können;
Resolved, therefore, to create a source of legal training, exper- entschlossen, aus diesem Grund eine Quelle für juristische
tise and advice on WTO law readily accessible to developing Fortbildungen, juristisches Fachwissen und juristische Beratung
countries, in particular the least developed among them, and in Bezug auf das Recht der WTO zu schaffen, die für Entwick-
countries with economies in transition; lungsländer, insbesondere für die am wenigsten entwickelten un-
ter ihnen, sowie für Länder mit im Übergang befindlichen Wirt-
schaftssystemen leicht zugänglich ist –
have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Article 1 Artikel 1
Establishment of the Errichtung des
Advisory Centre on WTO Law Beratungszentrums für das Recht der WTO
The Advisory Centre on WTO Law (hereinafter referred to as Das Beratungszentrum für das Recht der WTO (im Folgenden
the “Centre”) is hereby established. als „Zentrum“ bezeichnet) wird hiermit errichtet.
Article 2 Artikel 2
Objectives and Functions of the Centre Ziele und Aufgaben des Zentrums
1. The purpose of the Centre is to provide legal training, sup- (1) Der Zweck des Zentrums besteht darin, für Entwicklungs-
port and advice on WTO law and dispute settlement procedures länder, insbesondere für die am wenigsten entwickelten unter
to developing countries, in particular to the least developed ihnen, sowie für Länder mit im Übergang befindlichen Wirt-
among them, and to countries with economies in transition. schaftssystemen juristische Fortbildungen, Unterstützung und
Beratung in Bezug auf das Recht und die Streitbeilegungsver-
fahren der WTO anzubieten.
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2. To this end, the Centre shall: (2) Zu diesem Zweck übernimmt das Zentrum folgende Auf-
gaben:
• Provide legal advice on WTO law; • Rechtsberatung in Bezug auf das Recht der WTO,
• Provide support to parties and third parties in WTO dispute • Unterstützung der Vertragsparteien sowie Dritter in Streitbei-
settlement proceedings; legungsverfahren der WTO,
• Train government officials in WTO law through seminars on • Fortbildung von Regierungsbeamten in Bezug auf das Recht
WTO law and jurisprudence, internships and other appro- der WTO mithilfe von Seminaren über das Recht und die
priate means; and Rechtsprechung der WTO, Praktika und anderen geeigneten
Mitteln sowie
• Perform any other functions assigned to it by the General • Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben, die ihm von der
Assembly. Generalversammlung übertragen werden.
Article 3 Artikel 3
Structure of the Centre Aufbau des Zentrums
1. The Centre shall have a General Assembly, a Management (1) Das Zentrum verfügt über eine Generalversammlung, einen
Board and an Executive Director. Verwaltungsrat und einen Geschäftsführenden Direktor.
2. The General Assembly shall consist of the representatives (2) Die Generalversammlung setzt sich aus den Vertretern der
of the Members of the Centre and the representatives of the least Mitglieder des Zentrums und den Vertretern der in Anlage III
developed countries listed in Annex III to this Agreement. The aufgeführten am wenigsten entwickelten Länder zusammen. Die
General Assembly shall meet at least twice a year to: Generalversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusam-
men, um
• Evaluate the performance of the Centre; • die Leistung des Zentrums zu bewerten,
• Elect the Management Board; • den Verwaltungsrat zu wählen,
• Adopt regulations proposed by the Management Board; • die vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Regelungen anzu-
nehmen,
• Adopt the annual budget proposed by the Management • den vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Jahreshaushalt
Board; and anzunehmen und
• Perform the functions assigned to it under other provisions • die Aufgaben wahrzunehmen, die ihr nach anderen Bestim-
of this Agreement. mungen dieses Übereinkommens übertragen werden.
The General Assembly shall adopt its rules of procedure. Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
3. The Management Board shall consist of four members, a (3) Der Verwaltungsrat setzt sich aus vier Mitgliedern, einem
representative of the least developed countries and the Executive Vertreter der am wenigsten entwickelten Länder und dem Ge-
Director. The persons serving on the Management Board shall schäftsführenden Direktor zusammen. Die dem Verwaltungsrat
serve in their personal capacity and shall be selected on the angehörenden Personen sind in persönlicher Eigenschaft tätig
basis of their professional qualifications in the field of WTO law und werden auf der Grundlage ihrer beruflichen Qualifikationen
or international trade relations and development. auf dem Gebiet des Rechts der WTO oder der internationalen
Handelsbeziehungen und der Entwicklungszusammenarbeit aus-
gewählt.
4. The members of the Management Board and the represen- (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Vertreter der
tative of the least developed countries on the Management am wenigsten entwickelten Länder im Verwaltungsrat werden
Board shall be appointed by the General Assembly. The Execu- von der Generalversammlung ernannt. Der Geschäftsführende
tive Director shall serve ex officio on the Management Board. The Direktor gehört dem Verwaltungsrat kraft seines Amtes an. Die
group of Members listed in Annex I to this Agreement and the in Anlage I aufgeführte Gruppe von Mitgliedern und die drei in
three groups of Members listed in Annex II to this Agreement may Anlage II aufgeführten Gruppen von Mitgliedern können jeweils
each nominate one member of the Management Board for ein Mitglied des Verwaltungsrats für die Ernennung durch die
appointment by the General Assembly. The least developed Generalversammlung vorschlagen. Die in Anlage III aufgeführten
countries listed in Annex III to this Agreement may nominate their am wenigsten entwickelten Länder können ihren Vertreter im Ver-
representative on the Management Board for appointment by the waltungsrat für die Ernennung durch die Generalversammlung
General Assembly. vorschlagen.
5. The Management Board shall report to the General Assem- (5) Der Verwaltungsrat erstattet der Generalversammlung Be-
bly. The Management Board shall meet as often as necessary to: richt. Der Verwaltungsrat tritt so oft wie nötig zusammen, um
• Take the decisions necessary to ensure the efficient and • die Beschlüsse zu fassen, die erforderlich sind, um den leis-
effective operation of the Centre in accordance with this tungsfähigen und wirksamen Betrieb des Zentrums in Über-
Agreement; einstimmung mit diesem Übereinkommen sicherzustellen;
• Prepare the annual budget for the Centre for approval by the • den Jahreshaushalt des Zentrums zur Genehmigung durch
General Assembly; die Generalversammlung aufzustellen;
• Decide on appeals by Members to whom legal support in a • über die von Mitgliedern, denen die Unterstützung in Rechts-
dispute settlement proceeding has been denied; fragen in einem Streitbeilegungsverfahren verweigert wurde,
eingelegten Rechtsmittel zu entscheiden;
• Supervise the administration of the Centre’s endowment • die Verwaltung des Ausstattungsfonds des Zentrums zu
fund; überwachen;
• Appoint an external auditor; • einen externen Rechnungsprüfer zu ernennen;
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• Appoint the Executive Director in consultation with Members; • in Abstimmung mit den Mitgliedern den Geschäftsführenden
Direktor zu ernennen;
• Propose for adoption by the General Assembly regulations • der Generalversammlung Regelungen zur Annahme vorzu-
on: schlagen in Bezug auf
– The procedures of the Management Board; – die Verfahrensweisen des Verwaltungsrats,
– The duties and conditions of service of the Executive – die Aufgaben und die Dienstbedingungen des Geschäfts-
Director, the staff of the Centre and consultants contracted führenden Direktors, des Personals des Zentrums und der
by the Centre; and vom Zentrum beauftragten Berater sowie
– The administration and investment policy of the Centre’s – die Verwaltungs- und Investitionsgrundsätze für den Aus-
endowment fund. stattungsfonds des Zentrums;
• Perform the functions assigned to it under other provisions • die Aufgaben wahrzunehmen, die ihm nach anderen Bestim-
of this Agreement. mungen dieses Übereinkommens übertragen werden.
6. The Executive Director shall report to the Management (6) Der Geschäftsführende Direktor erstattet dem Verwal-
Board and shall be invited to participate in all its meetings. The tungsrat Bericht und wird zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats
Executive Director shall: eingeladen. Der Geschäftsführende Direktor
• Manage the Centre’s day-to-day operations; • führt die laufenden Geschäfte des Zentrums,
• Hire, direct and dismiss the staff of the Centre in accordance • ist zuständig für die Einstellung, Führung und Entlassung des
with the staff regulations adopted by the General Assembly; Personals des Zentrums in Übereinstimmung mit dem von
der Generalversammlung angenommenen Personalstatut,
• Contract and supervise consultants; • beauftragt und beaufsichtigt die Berater,
• Submit to the Management Board and the General Assembly • legt dem Verwaltungsrat und der Generalversammlung eine
an independently audited statement of receipts and expen- von unabhängiger Stelle geprüfte Aufstellung der Einnahmen
ditures relating to the budget during the preceding fiscal year; und Ausgaben in Bezug auf den Haushalt des vorangegan-
and genen Geschäftsjahrs vor und
• Represent the Centre externally. • vertritt das Zentrum nach außen.
Article 4 Artikel 4
Decision-Making Beschlussfassung
1. The General Assembly shall take its decisions by consen- (1) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse durch
sus. A proposal considered for adoption at a meeting of the Konsens. Ein zur Annahme bei einer Tagung der Generalver-
General Assembly shall be deemed to have been adopted by sammlung vorgesehener Vorschlag gilt als durch Konsens ange-
consensus if no formal objections are raised against it during nommen, wenn kein Mitglied des Zentrums während der Tagung
the meeting by any Member of the Centre. This provision shall gegen den Vorschlag förmlich Einspruch erhebt. Diese Bestim-
apply mutatis mutandis also to decisions by the Management mung gilt sinngemäß auch für die Beschlüsse des Verwaltungs-
Board. rats.
2. If the Chairperson of the General Assembly or the Manage- (2) Stellt der Vorsitzende der Generalversammlung oder des
ment Board determines that a decision cannot be arrived at by Verwaltungsrats fest, dass ein Beschluss nicht durch Konsens
consensus, the Chairperson may decide to submit the matter to gefasst werden kann, so kann der Vorsitzende beschließen, die
a vote by the General Assembly. In such a case, the General Angelegenheit der Generalversammlung zur Abstimmung vorzu-
Assembly shall take its decision by a majority of four-fifth of the legen. In einem solchen Fall fasst die Generalversammlung ihren
Members present and voting. Each Member shall have one vote. Beschluss mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden
A simple majority of the Members of the Centre shall constitute und abstimmenden Mitglieder. Jedes Mitglied verfügt über eine
the quorum for any meeting of the General Assembly during Stimme. Bei jeder Tagung der Generalversammlung, bei der eine
which a matter is submitted to a vote. Angelegenheit zur Abstimmung vorgelegt wird, ist zur Beschluss-
fähigkeit die einfache Mehrheit der Mitglieder des Zentrums
erforderlich.
3. In the case of decisions on amendments the procedures (3) Im Fall von Beschlüssen über Änderungen finden die in
set out in paragraph 1 of Article 11 of this Agreement shall apply. Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Verfahrensweisen Anwendung.
Article 5 Artikel 5
Financial Structure of the Centre Finanzstruktur des Zentrums
1. An endowment fund shall be created with the contributions (1) Mit den von den Mitgliedern nach Artikel 6 Absatz 2 ge-
made by Members in accordance with paragraph 2 of Article 6 leisteten Beiträgen wird ein Ausstattungsfonds eingerichtet.
of this Agreement.
2. The Centre shall charge fees for legal services in accor- (2) Für juristische Dienstleistungen berechnet das Zentrum
dance with the schedule of fees set out in Annex IV to this Agree- Gebühren in Übereinstimmung mit der in Anlage IV festgelegten
ment. Gebührenordnung.
3. The annual budget of the Centre shall be funded by the (3) Der Jahreshaushalt des Zentrums wird durch die Einnah-
revenues from the Centre’s endowment fund, the fees for ser- men aus dem Ausstattungsfonds des Zentrums, die Gebühren
vices rendered by the Centre and any voluntary contributions für die vom Zentrum erbrachten Dienstleistungen sowie etwaige
made by governments, international organisations or private freiwillige Beiträge von Regierungen, internationalen Organisa-
sponsors. tionen oder privaten Geldgebern finanziert.
4. The Centre shall have an external auditor. (4) Das Zentrum verfügt über einen externen Rechnungs-
prüfer.
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Article 6 Artikel 6
Rights and Obligations of Members Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Each developing country Member and each Member with (1) Jedes Mitglied, bei dem es sich um ein in Anlage II aufge-
an economy in transition listed in Annex II to this Agreement is führtes Entwicklungsland handelt, sowie jedes Mitglied, bei dem
entitled to the services of the Centre in accordance with the es sich um ein in Anlage II aufgeführtes Land mit im Übergang
regulations adopted by the General Assembly and the schedule befindlichem Wirtschaftssystem handelt, hat Anspruch auf die
of fees set out in Annex IV. Each Member may request that the Dienstleistungen des Zentrums nach Maßgabe der von der
support in WTO dispute settlement proceedings be provided in Generalversammlung angenommenen Regelungen und der in
any of the three official languages of the WTO. Anlage IV festgelegten Gebührenordnung. Jedes Mitglied kann
darum ersuchen, dass die Unterstützung in den Streitbeilegungs-
verfahren der WTO in einer der drei Amtssprachen der WTO
erbracht wird.
2. Each Member that has accepted this Agreement shall (2) Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen angenommen
promptly pay a one-time contribution to the Centre’s endowment hat, leistet an den Ausstattungsfonds des Zentrums umgehend
fund and/or annual contributions during the first five years of op- eine Einmalzahlung und/oder jährliche Beiträge in den ersten fünf
eration of the Centre in accordance with the scale of contribu- Jahren der Tätigkeit des Zentrums nach Maßgabe des in den
tions set out in Annexes I and II to this Agreement. Each Member Anlagen I und II festgelegten Beitragsschlüssels. Jedes Mitglied,
that has acceded to this Agreement shall make contributions in das diesem Übereinkommen beigetreten ist, leistet Beiträge nach
accordance with the provisions of its instrument of accession. Maßgabe seiner Beitrittsurkunde.
3. Each Member shall promptly pay the fees for the services (3) Jedes Mitglied entrichtet umgehend die Gebühren für die
rendered by the Centre. vom Zentrum erbrachten Dienstleistungen.
4. If the Management Board determines that a Member is in (4) Stellt der Verwaltungsrat fest, dass ein Mitglied einer seiner
default of any of its obligations under paragraph 2 or 3 of this Pflichten nach Absatz 2 oder 3 nicht nachkommt, so kann er
Article, it may decide to bar that Member from the exercise of its beschließen, diesem Mitglied die Ausübung seiner Rechte nach
rights under paragraph 1 of this Article. Absatz 1 zu versagen.
5. Nothing in this Agreement shall be construed to imply any (5) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als be-
financial liability for any Member beyond the liabilities arising gründe es für ein Mitglied eine über die sich aus den Absätzen 2
from paragraphs 2 and 3 of this Article. und 3 ergebenden Verbindlichkeiten hinausgehende finanzielle
Verbindlichkeit.
Article 7 Artikel 7
Rights of Least Developed Countries Rechte der am wenigsten entwickelten Länder
The least developed countries listed in Annex III shall be ac- Den in Anlage III aufgeführten am wenigsten entwickelten
corded at their request the services of the Centre in accordance Ländern werden auf deren Ersuchen die Dienstleistungen des
with the regulations adopted by the General Assembly and the Zentrums in Übereinstimmung mit den von der Generalversamm-
schedule of fees set out in Annex IV. Each of these countries may lung angenommenen Regelungen und der in Anlage IV fest-
request that the support in WTO dispute settlement proceedings gelegten Gebührenordnung gewährt. Jedes dieser Länder kann
be provided in any of the three official languages of the WTO. darum ersuchen, dass die Unterstützung in den Streitbeilegungs-
verfahren der WTO in einer der drei Amtssprachen der WTO
erbracht wird.
Article 8 Artikel 8
Priorities in the Allocation of Support Rangfolge bei der Gewährung von Unterstützung
in WTO Dispute Settlement Proceedings in den Streitbeilegungsverfahren der WTO
If two countries entitled to support in WTO dispute settlement Sind zwei Länder, die Anspruch auf Unterstützung in den
proceedings are involved in the same proceeding, support shall Streitbeilegungsverfahren der WTO haben, an demselben Ver-
be granted in accordance with the following priorities: First, least fahren beteiligt, so wird die Unterstützung in Übereinstimmung
developed countries; second, Members that have accepted this mit der folgenden Rangfolge gewährt: vorrangig für die am we-
Agreement; third, Members that acceded to this Agreement. The nigsten entwickelten Länder, an zweiter Stelle für die Mitglieder,
General Assembly shall adopt regulations on the allocation of die dieses Übereinkommen angenommen haben, und an dritter
support in WTO dispute settlement proceedings that reflect these Stelle für die Mitglieder, die diesem Übereinkommen beigetreten
priorities. sind. Die Generalversammlung nimmt Regelungen für die Ge-
währung von Unterstützung in den Streitbeilegungsverfahren der
WTO an, die dieser Rangfolge Rechnung tragen.
Article 9 Artikel 9
Co-operation Zusammenarbeit
with Other International Organisations mit anderen internationalen Organisationen
The Centre shall co-operate with the World Trade Organisation Das Zentrum arbeitet mit der Welthandelsorganisation und
and other international organisations with a view to furthering the anderen internationalen Organisationen zusammen, um die Ziele
objectives of this Agreement. dieses Übereinkommens zu fördern.
Article 10 Artikel 10
Legal Status of the Centre Rechtsstellung des Zentrums
1. The Centre shall have legal personality. It shall have in (1) Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit. Es kann insbe-
particular the capacity to contract, to acquire and dispose of sondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches
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immovable and movable property and to institute legal proceed- Vermögen erwerben und veräußern und vor Gericht stehen.
ings.
2. The Centre shall be located in Geneva, Switzerland. (2) Der Sitz des Zentrums befindet sich in Genf in der
Schweiz.
3. The Centre shall seek to conclude an agreement with the (3) Das Zentrum ist bestrebt, mit der Schweizerischen Eid-
Swiss Confederation on the status, privileges and immunities of genossenschaft ein Abkommen über die Rechtsstellung, die Vor-
the Centre. The agreement may be signed by the Chairperson of rechte und die Immunitäten des Zentrums zu schließen. Das
the General Assembly subject to the approval by the General Abkommen darf vorbehaltlich der Genehmigung durch die
Assembly. The agreement may provide that the Swiss Con- Generalversammlung vom Vorsitzenden der Generalversamm-
federation shall accord to the Centre, its Executive Director and lung unterzeichnet werden. Das Abkommen kann vorsehen, dass
its staff the status, privileges and immunities that the Swiss Con- die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Zentrum, dem Ge-
federation accords to permanent diplomatic missions and their schäftsführenden Direktor und dem Personal des Zentrums
members or to international organisations and their staff. die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten gewährt, die sie
ständigen diplomatischen Missionen und ihren Mitgliedern oder
internationalen Organisationen und deren Personal gewährt.
Article 11 Artikel 11
Amendment, Withdrawal and Termination Änderung, Rücktritt und Beendigung
1. Any Member of the Centre and the Management Board (1) Jedes Mitglied des Zentrums sowie der Verwaltungsrat
may submit to the General Assembly a proposal to amend a pro- können der Generalversammlung einen Vorschlag zur Änderung
vision of this Agreement. The proposal shall be promptly notified einer Bestimmung dieses Übereinkommens vorlegen. Dieser Vor-
to all Members. The General Assembly may decide to submit the schlag wird umgehend allen Mitgliedern notifiziert. Die General-
proposal to Members for acceptance. The amendment shall take versammlung kann beschließen, den Vorschlag den Mitgliedern
effect on the 30th day following the date on which the depositary zur Annahme vorzulegen. Die Änderung tritt am dreißigsten Tag
has received the instruments of acceptance of all Members. nach Eingang der Annahmeurkunden sämtlicher Mitglieder beim
Verwahrer in Kraft.
2. If the financial situation of the Centre so requires, any Mem- (2) Jedes Mitglied des Zentrums sowie der Verwaltungsrat
ber of the Centre and the Management Board may submit to the können, falls die finanzielle Lage des Zentrums dies erfordert, der
General Assembly a proposal to amend the scale of contributions Generalversammlung einen Vorschlag zur Änderung des in den
set out in Annexes I and II to this Agreement and the schedule Anlagen I und II festgelegten Beitragsschlüssels und der in An-
of fees set out in Annex IV to this Agreement. The amendment lage IV festgelegten Gebührenordnung vorlegen. Die Änderung
shall take effect on the 30th day following the date on which the tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Annahme durch einstimmigen
General Assembly adopted it by unanimous decision. Beschluss der Generalversammlung in Kraft.
3. Paragraphs 1 and 2 of this Article are without prejudice to (3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Pflicht des Ver-
the obligation of the Management Board to modify Annexes II waltungsrats, die Anlagen II und IV in Übereinstimmung mit den
and IV in accordance with the Notes contained therein. darin enthaltenen Anmerkungen zu ändern.
4. Any Member may at any time withdraw from this Agree- (4) Jedes Mitglied kann jederzeit durch ein an den Verwahrer
ment by giving written notice to the Depositary. The Depositary gerichtetes Schreiben von diesem Übereinkommen zurücktreten.
shall inform the Executive Director of the Centre and the Mem- Der Verwahrer unterrichtet den Geschäftsführenden Direktor des
bers of the Centre of such a notice. The withdrawal shall become Zentrums und die Mitglieder des Zentrums über dieses Schrei-
effective on the 30th day following the date on which the notice ben. Der Rücktritt wird am dreißigsten Tag nach Eingang des
has been received by the Depositary. The obligation to pay the Schreibens beim Verwahrer wirksam. Die Pflicht zur Entrichtung
fees for services rendered by the Centre in accordance with der Gebühren für die vom Zentrum erbrachten Dienstleistungen
paragraph 3 of Article 6 of this Agreement is unaffected by the nach Artikel 6 Absatz 3 bleibt von dem Rücktritt unberührt. Das
withdrawal. The withdrawing Member shall not be entitled to a zurücktretende Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung
reimbursement of its contributions to the Centre’s endowment seiner Beiträge zum Ausstattungsfonds des Zentrums.
fund.
5. The General Assembly may decide to terminate this Agree- (5) Die Generalversammlung kann beschließen, dieses Über-
ment. Upon the termination, the Centre’s assets shall be dis- einkommen zu beenden. Bei Beendigung werden die Vermö-
tributed among the present and former Members of the Centre genswerte des Zentrums unter den derzeitigen und ehemaligen
in proportion to the total of each Member’s contributions to the Mitgliedern des Zentrums im Verhältnis zu den Gesamtbeiträgen
endowment fund and/or the annual budget of the Centre. jedes Mitglieds zum Ausstattungsfonds und/oder zum Jahres-
haushalt des Zentrums aufgeteilt.
Article 12 Artikel 12
Transitional Arrangements Übergangsbestimmungen
1. During the Centre’s first five years of operation the annual (1) In den ersten fünf Jahren der Tätigkeit des Zentrums wird
budget of the Centre shall be funded by the annual contribu- der Jahreshaushalt des Zentrums aus den jährlichen Beiträgen
tions made by the Members in accordance with paragraph 2 of finanziert, welche die Mitglieder nach Artikel 6 Absatz 2 und nach
Article 6 of this Agreement and Annex I to this Agreement. During Anlage I leisten. Während dieses Zeitraums fließen die Ein-
this period the revenues from the endowment fund and from the nahmen aus dem Ausstattungsfonds und aus den Gebühren für
fees for services rendered shall accrue to the endowment fund. die erbrachten Dienstleistungen in den Ausstattungsfonds.
2. During the Centre’s first five years of operation the (2) In den ersten fünf Jahren der Tätigkeit des Zentrums
Management Board shall have five members. The Members setzt sich der Verwaltungsrat aus fünf Mitgliedern zusammen.
listed in Annex I to this Agreement may nominate two persons Die in Anlage I aufgeführten Mitglieder können zwei Personen
to serve on the Management Board during that period. ernennen, die während dieses Zeitraums dem Verwaltungsrat
angehören werden.
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020
3. The obligation of a Member to make annual contributions (3) Die Pflicht eines Mitglieds zur Zahlung der jährlichen Bei-
during the Centre’s first five years of operation in accordance träge in den ersten fünf Jahren der Tätigkeit des Zentrums nach
with paragraph 2 of Article 6 of this Agreement and Annex I to Artikel 6 Absatz 2 und nach Anlage I bleibt von dem Rücktritt des
this Agreement shall not be affected by the withdrawal of that betreffenden Mitglieds von diesem Übereinkommen unberührt.
Member from this Agreement.
Article 13 Artikel 13
Acceptance and Entry into Force Annahme und Inkrafttreten
1. Any State or separate customs territory listed in Annex I, II (1) Alle in den Anlagen I, II oder III aufgeführten Staaten
or III to this Agreement may become a Member of the Centre by oder gesonderten Zollgebiete können Mitglieder des Zentrums
accepting this Agreement, by signature or by signature subject werden, indem sie dieses Übereinkommen während der dritten
to ratification, acceptance or approval, during the third Ministerial Ministerkonferenz der WTO, die vom 30. November bis zum
Conference of the WTO to be held at Seattle from 30 November 3. Dezember 1999 in Seattle stattfinden wird, oder danach bis
to 3 December 1999, and thereafter until 31 March 2000. The in- zum 31. März 2000 annehmen, entweder indem sie es unter-
strument of ratification, acceptance or approval shall be deposit- zeichnen oder indem sie es unter Vorbehalt der Ratifikation,
ed no later than 30 September 2002. Annahme oder Genehmigung unterzeichnen. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde ist spätestens bis zum
30. September 2002 zu hinterlegen.
2. This Agreement shall enter into force on the 30th day (2) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem
following the date upon which all of the following conditions are Tag in Kraft, an dem alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
met:
• The twentieth instrument of ratification, acceptance or • die zwanzigste Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-
approval or signature not subject to ratification, acceptance gungsurkunde oder Urkunde einer nicht unter dem Vorbehalt
or approval has been deposited; der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung stehenden
Unterzeichnung ist hinterlegt worden,
• The total of the one-time contributions to the Centre’s • der Gesamtbetrag der Einmalzahlungen an den Ausstat-
endowment fund that the States or customs territories which tungsfonds des Zentrums, welche die Staaten oder Zollge-
have accepted this Agreement are obliged to make in accor- biete, die dieses Übereinkommen angenommen haben, nach
dance with paragraph 2 of Article 6 of this Agreement and Artikel 6 Absatz 2 und nach den Anlagen I und II zu leisten
Annexes I and II to this Agreement exceeds six million US verpflichtet sind, übersteigt sechs Millionen US-Dollar und
dollars; and
• The total of the annual contributions that the States or cus- • der Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge, welche die Staaten
toms territories which have accepted this Agreement are oder Zollgebiete, die dieses Übereinkommen angenommen
obliged to make in accordance with paragraph 2 of Article 6 haben, nach Artikel 6 Absatz 2 und nach Anlage I zu leisten
of this Agreement and Annex I to this Agreement exceeds verpflichtet sind, übersteigt sechs Millionen US-Dollar.
six million US dollars.
3. For each signatory of this Agreement that deposits its in- (3) Für jeden Unterzeichner dieses Übereinkommens, der
strument of ratification, acceptance or approval after the date on seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
which the conditions set out in paragraph 2 of this Article are met nach dem Tag hinterlegt, an dem die in Absatz 2 genannten Be-
the Agreement shall enter into force on the 30th day following dingungen erfüllt sind, tritt das Übereinkommen am dreißigsten
the date on which the instrument of ratification, acceptance or Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Geneh-
approval has been deposited. migungsurkunde in Kraft.
Article 14 Artikel 14
Reservations Vorbehalte
No reservations may be made in respect of any provision of Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
this Agreement.
Article 15 Artikel 15
Annexes Anlagen
The Annexes to this Agreement constitute an integral part of Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des
this Agreement. Übereinkommens.
Article 16 Artikel 16
Accession Beitritt
Any Member of the WTO and any State or separate customs Alle Mitglieder der WTO und alle Staaten oder gesonderten
territory in process of acceding to the WTO may become a Mem- Zollgebiete, die im Beitritt zur WTO begriffen sind, können Mit-
ber of the Centre by acceding to this Agreement on terms and glieder des Zentrums werden, indem sie diesem Übereinkommen
conditions agreed between it and the Centre. Accessions shall zu den zwischen ihnen und dem Zentrum vereinbarten Bedin-
be effected by an instrument of accession approved by the gungen beitreten. Der Beitritt erfolgt mittels einer durch die Ge-
General Assembly. The General Assembly shall approve the in- neralversammlung genehmigten Beitrittsurkunde. Die General-
strument of accession only if the Management Board advises it versammlung genehmigt die Beitrittsurkunde nur, wenn der
that the accession would cause neither financial nor operational Verwaltungsrat ihr mitteilt, dass sich aus dem Beitritt für das
problems for the Centre. This Agreement shall enter into force for Zentrum keine finanziellen Probleme oder Probleme in Bezug
the acceding Member of the WTO or for the State or separate auf dessen Tätigkeit ergeben. Das Übereinkommen tritt für das
customs territory in process of acceding to the WTO on the beitretende WTO-Mitglied oder den Staat oder das gesonderte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020 729
30th day following the date on which the instrument of accession Zollgebiet, der beziehungsweise das im Beitritt zur WTO begrif-
was deposited with the depositary. fen ist, am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitritts-
urkunde beim Verwahrer in Kraft.
Article 17 Artikel 17
Depositary and Registration Verwahrer und Registrierung
1. This Agreement shall be deposited with the Government of (1) Dieses Übereinkommen wird bei der Regierung des König-
the Kingdom of the Netherlands. reichs der Niederlande hinterlegt.
2. This Agreement shall be registered in accordance with the (2) Dieses Übereinkommen wird nach Artikel 102 der Charta
provisions of Article 102 of the Charter of the United Nations. der Vereinten Nationen registriert.
Done at Seattle, this thirtieth day of November one thousand Geschehen zu Seattle am 30. November 1999 in einer Ur-
nine hundred ninety-nine, in a single copy, in the English, French schrift in englischer, französischer und spanischer Sprache,
and Spanish languages, each text being equally authentic. wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020
Annex I
Minimum Contributions of developed Country Members
Contribution to the Annual Budget
WTO Member Contribution to Endowment Fund
During the First Five Years
Australia
Austria
Belgium
Canada US$ 1,000,000
Denmark US$ 1,000,000
European Communities
Finland US$ 1,000,000
France
Germany
Greece
Iceland
Ireland US$ 1,000,000 US$ 1,250,000
Italy US$ 1,000,000
Japan
Liechtenstein
Luxembourg
Netherlands US$ 1,000,000 US$ 1,250,000
New Zealand
Norway US$ 1,000,000 US$ 1,250,000
Portugal
Spain
Sweden US$ 1,000,000
Switzerland
United Kingdom US$ 1,250,000
United States of America
Note:
If a Member considers it necessary, it may make its contribution to the endowment fund in equal annual instalments during the
three years following the entry into force of this Agreement.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020 731
Annex II
Minimum Contributions of developing Country Members and Members with an Economy in Transition
% of Contribution to the
Criteria WTO Member
WTO Contribution Endowment Fund
Category A
> 1.5% Hong Kong, China 3.54 US$ 300,000
Korea 2.32 US$ 300,000
Mexico 1.51 US$ 300,000
Singapore 2.25 US$ 300,000
or High Income Brunei Darussalam 0.04 US$ 300,000
Cyprus 0.07 US$ 300,000
Israel 0.59 US$ 300,000
Kuwait 0.24 US$ 300,000
Macao 0.07 US$ 300,000
Qatar 0.06 US$ 300,000
United Arab Emirates 0.52 US$ 300,000
Category B
> 0.15% < 1.5% Argentina 0.47 US$ 100,000
Brazil 0.92 US$ 100,000
Chile 0.29 US$ 100,000
Colombia 0.25 US$ 100,000
Czech Republic 0.51 US$ 100,000
Egypt 0.26 US$ 100,000
Hungary 0.32 US$ 100,000
India 0.57 US$ 100,000
Indonesia 0.87 US$ 100,000
Malaysia 1.31 US$ 100,000
Morocco 0.16 US$ 100,000
Nigeria 0.20 US$ 100,000
Pakistan 0.19 US$ 100,000
Philippines 0.46 US$ 100,000
Poland 0.48 US$ 100,000
Romania 0.15 US$ 100,000
Slovak Republic 0.17 US$ 100,000
Slovenia 0.19 US$ 100,000
South Africa 0.55 US$ 100,000
Thailand 1.19 US$ 100,000
Turkey 0.60 US$ 100,000
Venezuela 0.32 US$ 100,000
or Upper middle Antigua and Barbuda 0.03 US$ 100,000
income Bahrain 0.09 US$ 100,000
Barbados 0.03 US$ 100,000
Gabon 0.04 US$ 100,000
Malta 0.05 US$ 100,000
Mauritius 0.04 US$ 100,000
St. Kitts and Nevis 0.03 US$ 100,000
St. Lucia 0.03 US$ 100,000
Trinidad and Tobago 0.04 US$ 100,000
Uruguay 0.06 US$ 100,000
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020
% of Contribution to the
Criteria WTO Member
WTO Contribution Endowment Fund
Category C
< 0.15% Belize 0.03 US$ 50,000
Bolivia 0.03 US$ 50,000
Botswana 0.04 US$ 50,000
Bulgaria 0.11 US$ 50,000
Cameroon 0.04 US$ 50,000
Congo 0.04 US$ 50,000
Costa Rica 0.07 US$ 50,000
Côte d'Ivoire 0.07 US$ 50,000
Cuba 0.04 US$ 50,000
Dominican Republic 0.10 US$ 50,000
Dominica 0.03 US$ 50,000
Ecuador 0.09 US$ 50,000
El Salvador 0.04 US$ 50,000
Estonia* 0.03 US$ 50,000
Fiji 0.03 US$ 50,000
Ghana 0.03 US$ 50,000
Georgia* 0.03 US$ 50,000
Grenada 0.03 US$ 50,000
Guatemala 0.05 US$ 50,000
Guyana 0.03 US$ 50,000
Honduras 0.03 US$ 50,000
Jamaica 0.06 US$ 50,000
Kenya 0.05 US$ 50,000
Kyrgyz Republic 0.03 US$ 50,000
Latvia 0.03 US$ 50,000
Mongolia 0.03 US$ 50,000
Namibia 0.03 US$ 50,000
Nicaragua 0.03 US$ 50,000
Panama 0.14 US$ 50,000
Papua New-Guinea 0.05 US$ 50,000
Paraguay 0.05 US$ 50,000
Peru 0.12 US$ 50,000
Senegal 0.03 US$ 50,000
Sri Lanka 0.09 US$ 50,000
St. Vincent and the Grenadines 0.03 US$ 50,000
Suriname 0.03 US$ 50,000
Swaziland 0.03 US$ 50,000
Tunisia 0.14 US$ 50,000
Zimbabwe 0.03 US$ 50,000
Least developed countries listed in Annex III that have accepted this Agreement. US$ 50,000
* Pending deposit of instrument of ratification
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020 733
Notes:
If a Member considers it necessary, it may make its contribution in equal annual instalments during the four years following the entry
into force of this Agreement.
The classification of countries listed in this Annex II into Group A, B and C Members was made on the basis of their share of world
trade with an upward correction reflecting their per capita income, as indicated in the table below. The share of world trade was
determined on the basis of the share of world trade that the WTO used to determine the share of its Members in the expenses of the
WTO. The per capita income was based on World Bank statistics. Taking into account these criteria and sources of statistics, the
Management Board shall review the classification of Members listed in this Annex at least once every five years and, if necessary,
modify the classification to reflect any changes in the share of world trade and/or per capita income of such Members.
Category World Trade Share GNP per capita
A > = 1.5% or High Income countries
B > = 0.15% and < 1.5% or Upper Middle Income countries
C < 0.15%
The provisions of Article 7 of this Agreement and Annex IV to this Agreement shall apply equally to the least developed countries
listed in Annex III that have not accepted this Agreement and the least developed countries listed in Annex III that have accepted
this Agreement.
States and customs territories listed in Annex II that are not Members of the Centre, may request the support of the Centre in WTO
dispute settlement proceedings subject to the fees indicated in Annex IV to this Agreement. Such support will be provided on the
condition that no Member of the Centre is involved in the same case or any Member that is involved in the same case authorises the
Centres’ support to such State or customs territory. All other services shall be provided exclusively to Members and least developed
countries.
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020
Annex III
Least developed countries
entitled to the Services of the Advisory Centre
WTO Member % of WTO Contribution
Angola 0.07
Bangladesh 0.09
Benin 0.03
Bhutan* 0.03
Burkina Faso 0.03
Burundi 0.03
Cambodia 0.03
Cape Verde* 0.03
Central Rep. Africa 0.03
Chad 0.03
Democratic Republic of Congo 0.03
Djibouti 0.03
Gambia 0.03
Guinea rep. 0.03
Guinea-Bissau 0.03
Haiti 0.03
Lao People’s Democratic Republic* 0.03
Lesotho 0.03
Madagascar 0.03
Malawi 0.03
Maldives 0.03
Mali 0.03
Mauritania 0.03
Mozambique 0.03
Myanmar 0.03
Nepal* 0.03
Niger 0.03
Rwanda 0.03
Samoa* 0.03
Sierra Leone 0.03
Solomon Islands 0.03
Sudan* 0.03
Tanzania 0.03
Togo 0.03
Uganda 0.03
Vanuatu* 0.03
Zambia 0.03
* In the process of acceding to the WTO
Note:
If the United Nations designate a country not listed in this Annex as a least developed country, such country shall be deemed to be
listed in this Annex provided it is a Member of the WTO or in the process of acceding to the WTO. If a country listed in this Annex
ceases to be designated as a least developed country by the United Nations, it shall be deemed to be a country not listed in this
Annex.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020 735
Annex IV
Schedule of fees
for Services Rendered by the Centre
Service Charge (hourly rate)
Legal advice on WTO Law:
Members and least developed countries Free, subject to a maximum of hours to be determined by the
Management Board.
Developing countries not Members of the Centre:
Category A US$ 350
Category B US$ 300
Category C US$ 250
Support in WTO dispute settlement proceedings:
Charges will be levied by hours or by case. When charged by case, cost estimates would be offered for each phase of the
proceedings (i.e. for panel phase, for appeal phase, etc.).
When two Members or a Member and a least developing country seek the services of the Centre, and subcontracting external
legal counsel becomes necessary, the fees for both parties will be increased by 20 percent.
• Members and least developed countries A percentage of the hourly basic rate
(US$ 250)
Discount Payable hourly rate
Category A 20% US$ 200
Category B 40% US$ 150
Category C 60% US$ 100
Least developed countries 90% US$ 25
• Developing countries not Members of the Centre
Category A US$ 350
Category B US$ 300
Category C US$ 250
Seminars on jurisprudence and other training activities Free for Members
Internships:
Least developed countries Subject to availability of sponsorships. The Centre shall pay
expenses and salary.
Members Expenses and salary to be paid by the government of the trainee
except when sponsorship is available.
Note:
This schedule of fees may be adjusted by the General Assembly upon a proposal of the Management Board to reflect changes in
the Swiss consumer price index.
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020
Anlage I
Mindestbeiträge der Mitglieder (Industriestaaten)
Beitrag zum Jahreshaushalt
WTO-Mitglied Beitrag zum Ausstattungsfonds
während der ersten fünf Jahre
Australien
Belgien
Dänemark 1 000 000 US-Dollar
Deutschland
Europäische Gemeinschaften
Finnland 1 000 000 US-Dollar
Frankreich
Griechenland
Irland 1 000 000 US-Dollar 1 250 000 US-Dollar
Island
Italien 1 000 000 US-Dollar
Japan
Kanada 1 000 000 US-Dollar
Liechtenstein
Luxemburg
Neuseeland
Niederlande 1 000 000 US-Dollar 1 250 000 US-Dollar
Norwegen 1 000 000 US-Dollar 1 250 000 US-Dollar
Österreich
Portugal
Schweden 1 000 000 US-Dollar
Schweiz
Spanien
Vereinigte Staaten von Amerika
Vereinigtes Königreich 1 250 000 US-Dollar
Anmerkung:
Wenn ein Mitglied dies für erforderlich erachtet, kann es seinen Beitrag zum Ausstattungsfonds innerhalb von drei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Übereinkommens in gleich hohen Jahresraten leisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020 737
Anlage II
Mindestbeiträge der Mitglieder (Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen)
% des Beitrag zum
Kriterien WTO-Mitglied
WTO-Beitrags Ausstattungsfonds
Kategorie A
> 1,5 % Hongkong, China 3,54 300 000 US-Dollar
Korea 2,32 300 000 US-Dollar
Mexiko 1,51 300 000 US-Dollar
Singapur 2,25 300 000 US-Dollar
oder Hocheinkommensländer Brunei Darussalam 0,04 300 000 US-Dollar
Israel 0,59 300 000 US-Dollar
Katar 0,06 300 000 US-Dollar
Kuwait 0,24 300 000 US-Dollar
Macau 0,07 300 000 US-Dollar
Vereinigte Arabische Emirate 0,52 300 000 US-Dollar
Zypern 0,07 300 000 US-Dollar
Kategorie B
> 0,15 % < 1,5 % Ägypten 0,26 100 000 US-Dollar
Argentinien 0,47 100 000 US-Dollar
Brasilien 0,92 100 000 US-Dollar
Chile 0,29 100 000 US-Dollar
Indien 0,57 100 000 US-Dollar
Indonesien 0,87 100 000 US-Dollar
Kolumbien 0,25 100 000 US-Dollar
Malaysia 1,31 100 000 US-Dollar
Marokko 0,16 100 000 US-Dollar
Nigeria 0,20 100 000 US-Dollar
Pakistan 0,19 100 000 US-Dollar
Philippinen 0,46 100 000 US-Dollar
Polen 0,48 100 000 US-Dollar
Rumänien 0,15 100 000 US-Dollar
Slowakische Republik 0,17 100 000 US-Dollar
Slowenien 0,19 100 000 US-Dollar
Südafrika 0,55 100 000 US-Dollar
Thailand 1,19 100 000 US-Dollar
Tschechische Republik 0,51 100 000 US-Dollar
Türkei 0,60 100 000 US-Dollar
Ungarn 0,32 100 000 US-Dollar
Venezuela 0,32 100 000 US-Dollar
oder Länder der mittleren Antigua und Barbuda 0,03 100 000 US-Dollar
Einkommensgruppe,
oberer Bereich Bahrain 0,09 100 000 US-Dollar
Barbados 0,03 100 000 US-Dollar
Gabun 0,04 100 000 US-Dollar
Malta 0,05 100 000 US-Dollar
Mauritius 0,04 100 000 US-Dollar
St. Kitts und Nevis 0,03 100 000 US-Dollar
St. Lucia 0,03 100 000 US-Dollar
Trinidad und Tobago 0,04 100 000 US-Dollar
Uruguay 0,06 100 000 US-Dollar
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020
% des Beitrag zum
Kriterien WTO-Mitglied
WTO-Beitrags Ausstattungsfonds
Kategorie C
< 0,15 % Belize 0,03 50 000 US-Dollar
Bolivien 0,03 50 000 US-Dollar
Botsuana 0,04 50 000 US-Dollar
Bulgarien 0,11 50 000 US-Dollar
Costa Rica 0,07 50 000 US-Dollar
Côte d'Ivoire 0,07 50 000 US-Dollar
Dominica 0,03 50 000 US-Dollar
Dominikanische Republik 0,10 50 000 US-Dollar
Ecuador 0,09 50 000 US-Dollar
El Salvador 0,04 50 000 US-Dollar
Estland* 0,03 50 000 US-Dollar
Fidschi 0,03 50 000 US-Dollar
Georgien* 0,03 50 000 US-Dollar
Ghana 0,03 50 000 US-Dollar
Grenada 0,03 50 000 US-Dollar
Guatemala 0,05 50 000 US-Dollar
Guyana 0,03 50 000 US-Dollar
Honduras 0,03 50 000 US-Dollar
Jamaika 0,06 50 000 US-Dollar
Kamerun 0,04 50 000 US-Dollar
Kenia 0,05 50 000 US-Dollar
Kirgisische Republik 0,03 50 000 US-Dollar
Kongo 0,04 50 000 US-Dollar
Kuba 0,04 50 000 US-Dollar
Lettland 0,03 50 000 US-Dollar
Mongolei 0,03 50 000 US-Dollar
Namibia 0,03 50 000 US-Dollar
Nicaragua 0,03 50 000 US-Dollar
Panama 0,14 50 000 US-Dollar
Papua-Neuguinea 0,05 50 000 US-Dollar
Paraguay 0,05 50 000 US-Dollar
Peru 0,12 50 000 US-Dollar
Senegal 0,03 50 000 US-Dollar
Simbabwe 0,03 50 000 US-Dollar
Sri Lanka 0,09 50 000 US-Dollar
St. Vincent und die Grenadinen 0,03 50 000 US-Dollar
Suriname 0,03 50 000 US-Dollar
Swasiland 0,03 50 000 US-Dollar
Tunesien 0,14 50 000 US-Dollar
In Anlage III aufgeführte am wenigsten entwickelte Länder, die dieses Übereinkommen 50 000 US-Dollar
angenommen haben.
* Hinterlegung der Ratifikationsurkunde steht noch aus.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020 739
Anmerkungen:
Wenn ein Mitglied dies für erforderlich erachtet, kann es seinen Beitrag innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens in gleich hohen Jahresraten leisten.
Die Einteilung der in dieser Anlage aufgeführten Länder in Mitglieder der Gruppen A, B und C wurde, wie in der untenstehenden
Tabelle dargestellt, auf der Grundlage ihres Anteils am Welthandel mit einer ihrem Pro-Kopf-Einkommen entsprechenden Korrektur
nach oben vorgenommen. Der Anteil am Welthandel wurde auf der Grundlage des jeweiligen Anteils am Welthandel bestimmt, von
dem die WTO bei der Bestimmung des Anteils ihrer Mitglieder an den Ausgaben der WTO ausgegangen ist. Das Pro-Kopf-Einkommen
stützt sich auf Statistiken der Weltbank. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und statistischen Quellen überprüft der Verwaltungsrat
die Einteilung der in dieser Anlage aufgeführten Mitglieder mindestens einmal alle fünf Jahre und passt die Einteilung, falls erforderlich,
an, um etwaigen Änderungen des Anteils am Welthandel und/oder des Pro-Kopf-Einkommens der betreffenden Mitglieder Rechnung
zu tragen.
Kategorie Anteil am Welthandel Pro-Kopf-BSP
A > = 1,5 % oder Hocheinkommensländer
B > = 0,15 % und < 1,5 % oder Länder der mittleren Einkommensgruppe,
oberer Bereich
C < 0,15 %
Artikel 7 dieses Übereinkommens sowie Anlage IV finden auf die in Anlage III aufgeführten am wenigsten entwickelten Länder, die
das Übereinkommen nicht angenommen haben, und auf die in Anlage III aufgeführten am wenigsten entwickelten Länder, die das
Übereinkommen angenommen haben, gleichermaßen Anwendung.
Die in Anlage II aufgeführten Staaten und gesonderten Zollgebiete, die nicht Mitglieder des Zentrums sind, können das Zentrum vor-
behaltlich der Entrichtung der in Anlage IV festgelegten Gebühren um Unterstützung in Streitbeilegungsverfahren der WTO ersuchen.
Diese Unterstützung wird unter der Bedingung erbracht, dass kein Mitglied des Zentrums an demselben Fall beteiligt ist oder dass
alle an demselben Fall beteiligten Mitglieder das Zentrum ermächtigen, den betreffenden Staat oder das betreffende Zollgebiet zu
unterstützen. Alle übrigen Dienstleistungen werden ausschließlich für die Mitglieder und die am wenigsten entwickelten Länder
erbracht.
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020
Anlage III
Am wenigsten entwickelte Länder,
die Anspruch auf die Dienstleistungen des Zentrums haben
WTO-Mitglied % des WTO-Beitrags
Angola 0,07
Bangladesch 0,09
Benin 0,03
Bhutan* 0,03
Burkina Faso 0,03
Burundi 0,03
Demokratische Republik Kongo 0,03
Demokratische Volksrepublik Laos* 0,03
Dschibuti 0,03
Gambia 0,03
Guinea (Republik) 0,03
Guinea-Bissau 0,03
Haiti 0,03
Kambodscha 0,03
Kap Verde* 0,03
Lesotho 0,03
Madagaskar 0,03
Malawi 0,03
Malediven 0,03
Mali 0,03
Mauretanien 0,03
Mosambik 0,03
Myanmar 0,03
Nepal* 0,03
Niger 0,03
Ruanda 0,03
Salomonen 0,03
Sambia 0,03
Samoa* 0,03
Sierra Leone 0,03
Sudan* 0,03
Tansania 0,03
Togo 0,03
Tschad 0,03
Uganda 0,03
Vanuatu* 0,03
Zentralafrikanische Republik 0,03
* Im Beitritt zur WTO begriffen.
Anmerkung:
Stufen die Vereinten Nationen ein nicht in dieser Anlage aufgeführtes Land als am wenigsten entwickeltes Land ein, so gilt das
betreffende Land als in der Anlage aufgeführt, sofern es Mitglied der WTO oder im Beitritt zur WTO begriffen ist. Wird ein in dieser
Anlage aufgeführtes Land von den Vereinten Nationen nicht mehr als am wenigsten entwickeltes Land eingestuft, so gilt es als nicht
in dieser Anlage aufgeführtes Land.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020 741
Anlage IV
Gebührenordnung
für die vom Zentrum erbrachten Dienstleistungen
Dienstleistung Gebühr (Stundensatz)
Rechtsberatung in Bezug auf das Recht der WTO:
Mitglieder und am wenigsten entwickelte Länder kostenlos, vorbehaltlich einer vom Verwaltungsrat festzulegen-
den Höchststundenzahl
Entwicklungsländer, die nicht Mitglieder des Zentrums sind:
Kategorie A 350 US-Dollar
Kategorie B 300 US-Dollar
Kategorie C 250 US-Dollar
Unterstützung in Streitbeilegungsverfahren der WTO:
Die Gebühren werden nach Stundenaufwand oder nach Fall erhoben. Werden sie nach Fall erhoben, so werden für jeden
Verfahrensschritt (das heißt für die Panelphase, die Berufungsphase etc.) Kostenvoranschläge erstellt.
Erbitten zwei Mitglieder oder ein Mitglied und ein am wenigsten entwickeltes Land die Dienstleistungen des Zentrums und erweist
sich die Beauftragung externer Rechtsberater als notwendig, so werden die Gebühren für beide Parteien um 20 Prozent erhöht.
• Mitglieder und am wenigsten entwickelte Länder prozentualer Anteil des Basisstundensatzes
(250 US-Dollar)
Gebührennachlass zu zahlender Stundensatz
Kategorie A 20 % 200 US-Dollar
Kategorie B 40 % 150 US-Dollar
Kategorie C 60 % 100 US-Dollar
am wenigsten entwickelte Länder 90 % 25 US-Dollar
• Entwicklungsländer, die nicht Mitglieder des Zentrums
sind:
Kategorie A 350 US-Dollar
Kategorie B 300 US-Dollar
Kategorie C 250 US-Dollar
Seminare über die Rechtsprechung und sonstige Fortbil- für Mitglieder kostenlos
dungsmaßnahmen
Praktika:
am wenigsten entwickelte Länder Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Förderprogrammen. Aufwen-
dungen und Vergütung werden vom Zentrum getragen.
Mitglieder Aufwendungen und Vergütung werden, außer bei Verfügbarkeit
eines Förderprogramms, von der Regierung des Praktikanten
getragen.
Anmerkung:
Diese Gebührenordnung kann auf Antrag des Verwaltungsrats von der Generalversammlung angepasst werden, um Veränderungen
des Schweizer Verbraucherpreisindexes Rechnung zu tragen.
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020
Verordnung
zur Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
des Europarates vom 5. November 1992
Vom 15. Oktober 2020
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Europäischen Charta der
Regional- oder Minderheitensprachen des Europarats vom 5. November 1992
vom 11. September 2002 (BGBl. 2002 II S. 2450) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die weitere Erklärung zu Teil III der Europäischen Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen des Europarats vom 5. November 1992 (BGBl. 1998 II
S. 1314, 1315) wird hiermit in Kraft gesetzt. Die Erklärung wird nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die in Artikel 1 genannte Erklärung nach Artikel 3 Ab-
satz 3 der Charta für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundes-
gesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Oktober 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020 743
Erklärung
der Bundesrepublik Deutschland
über die Übernahme weiterer Verpflichtungen, die sich aus anderen Bestimmungen
der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen
vom 5. November 1992 ergeben
und die nicht bereits in der Erklärung vom 23. Januar 1998 bezeichnet sind
Die Bundesrepublik Deutschland wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Charta auf die
nachfolgend genannten Minderheitensprachen nach Artikel 2 Absatz 2 der Charta folgende
weitere ausgewählte Bestimmungen anwenden:
Dänisch im dänischen Sprachgebiet im Land Schleswig-Holstein:
Artikel 10 Absatz 1c; Absatz 2g; Artikel 12 Absatz 1a; b
Nordfriesisch im nordfriesischen Sprachgebiet im Land Schleswig-Holstein:
Artikel 10 Absatz 1c
Niederdeutsch für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein:
Artikel 10 Absatz 2g; Artikel 12 Absatz 1e
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung
Vom 20. August 2020
Das Internationale Übereinkommen vom 28. April 1989 über Bergung
(BGBl. 2001 II S. 510, 511) wird nach seinem Artikel 29 Absatz 2 für
Singapur* am 24. Juli 2021
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalten zu Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, b und d
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. März 2020 (BGBl. II S. 213).
___________________
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.imo.org (siehe „About IMO“, „Conventions“) einsehbar. Gleiches gilt für
die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 20. August 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels,
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 7. September 2020
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung
und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-
handels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954,
995) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für die
Komoren am 23. Juli 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Juni 2020 (BGBl. II S. 525).
Berlin, den 7. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Bergung
Vom 20. August 2020
Das Internationale Übereinkommen vom 28. April 1989 über Bergung
(BGBl. 2001 II S. 510, 511) wird nach seinem Artikel 29 Absatz 2 für
Singapur* am 24. Juli 2021
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten
Vorbehalten zu Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a, b und d
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. März 2020 (BGBl. II S. 213).
___________________
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.imo.org (siehe „About IMO“, „Conventions“) einsehbar. Gleiches gilt für
die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 20. August 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,
insbesondere des Frauen- und Kinderhandels,
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 7. September 2020
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung
und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-
handels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954,
995) ist nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für die
Komoren am 23. Juli 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. Juni 2020 (BGBl. II S. 525).
Berlin, den 7. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020 745
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 7. September 2020
I.
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für die
Niederlande, europäischer Teil am 1. Oktober 2020
in Kraft treten.
II.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen in dessen Funktion als Verwahrer des Protokolls am 29. Juni
2020 und mit Wirkung von diesem Tag die Erstreckung des Übereinkommens
auf G i b r a l t a r notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Juni 2020 (BGBl. II S. 526).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 7. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 7. September 2020
Ä t h i o p i e n * hat am 24. August 2020 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens
der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (BGBl. 2014 II
S. 762, 763) seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
V o r b e h a l t zu Artikel 44 (vgl. die Bekanntmachung vom 8. Januar 2015,
BGBl. II S. 140) zurückgenommen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Februar 2020 (BGBl. II S. 158).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 7. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ALEX-Alternative Experts, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-116-03)
Vom 21. September 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „ALEX-
Alternative Experts, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-116-03) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. Juni 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Vom 7. September 2020
Ä t h i o p i e n * hat am 24. August 2020 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens
der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption (BGBl. 2014 II
S. 762, 763) seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
V o r b e h a l t zu Artikel 44 (vgl. die Bekanntmachung vom 8. Januar 2015,
BGBl. II S. 140) zurückgenommen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Februar 2020 (BGBl. II S. 158).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 7. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ALEX-Alternative Experts, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-116-03)
Vom 21. September 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. Juni 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „ALEX-
Alternative Experts, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-116-03) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. Juni 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. September 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020 747
Auswärtiges Amt Berlin, 23. Juni 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 203 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. Juni
2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen ALEX-Alternative Experts, LLC (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der bei-
gefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-116-03 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Ar-
tikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die Erbrin-
gung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt vor Ort Fachwissen im Bereich nichttödliche Waffen für das
Europäische Kommando der Streitkräfte der Vereinigten Staaten (USEUCOM) und das
Afrikanische Kommando der Streitkräfte der Vereinigten Staaten (USAFRICOM). Die
Aufgaben umfassen Einrichtung, Durchführung und Verwaltung des Programms für
nichttödliche Waffen, Planung, Koordinierung und Aktualisierung von Fähigkeiten im
Bereich nichttödliche Waffen sowie unmittelbare Abstimmung mit der zuständigen
Abteilung (Joint Non-Lethal Weapons Directorate) des US-Verteidigungsministeriums.
Die Dienstleistungen umfassen außerdem die Analyse bestehender regulärer und
krisenbezogener Planungsprozesse, um die vollständige Integration des Programms
für nichttödliche Waffen in Ausbildung, Einarbeitungsmaßnahmen, bestehende militä-
rische Einsatzpläne und Pläne für die Sicherheitszusammenarbeit für den Einsatzbe-
reich der US-Streitkräfte zu gewährleisten. Darüber hinaus analysiert der Auftragnehmer
Daten in Form von Erfahrungswerten und beurteilt die Ergebnisse hinsichtlich ihrer
Auswirkungen auf die Anforderungen des US-Verteidigungsministeriums im Bereich
nichttödliche Waffen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und Zer-
tifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen, den
Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätigkeits-
bereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist, dass
Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungsgemäßen
Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle damit ver-
bundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im Be-
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020
richtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen und
Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 25. Mai 2020 bis
24. November 2024 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 203 vom 23. Juni 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 23. Juni 2020 in Kraft tritt und deren deut-
scher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020 749
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. September 2020
Das in Windhuk am 24. Juni 2019 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit – Darlehen 2017 ist
nach seinem Artikel 4 Absatz 1
am 24. Juni 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. September 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Alois Schneider
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit – Darlehen 2017
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere
und
Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
die Regierung der Republik Namibia – Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-
haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dung.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Namibia,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt
zu vertiefen, werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen
die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Namibia beizutragen, (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3
genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von vier Jahren
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge ge-
lungen vom 15. September 2017 – schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2021. Abweichend davon endet die Frist für
sind wie folgt übereingekommen: den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrag mit Ablauf
des 31. Dezember 2019.
Artikel 1
(3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
es der Regierung der Republik Namibia oder einem anderen von lungen in der von der KfW herausgelegten Währung in Erfüllung
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens- von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
nehmer von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
1. für das Vorhaben „NamPost Mikrofinanzkreditlinie“ ein ver- (4) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht Emp-
günstigtes Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Ent- fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-
wicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden
20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro), Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW
2. für das Vorhaben „NDP 5 – Unterstützungsprogramm für garantieren.
Straßenunterhaltung und Rehabilitierung“ ein vergünstig-
tes Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Entwick- Artikel 3
lungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu
Die Regierung der Republik Namibia befreit die KfW von
20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro) sowie
direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
3. für das Vorhaben „Trinkwassersicherung Windhuk“ ein ver- der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge
günstigtes Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Ent- in der Republik Namibia erhoben werden. In diesem Zusammen-
wicklungszusammenarbeit gewährt wird, in Höhe von bis zu hang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern
40 000 000 Euro (in Worten: vierzig Millionen Euro) werden von der Regierung der Republik Namibia getragen. Er-
zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För- hobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung
derungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die der Republik Namibia übernommen. Darüber hinaus befreit die
gute Kreditwürdigkeit der Republik Namibia weiterhin gegeben Regierung der Republik Namibia die KfW von sonstigen öffent-
ist und die Regierung der Republik Namibia eine Staatsgarantie lichen Abgaben.
gewährt, sofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben
können nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden. Artikel 4
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020 751
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo- legt.
matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach
(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom- Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
mens vereinbaren. Republik Namibia veranlasst. Die andere Vertragspartei wird
unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten
(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Ver-
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah- einten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Windhuk am 24. Juni 2019 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christian Matthias Schlaga
Für die Regierung der Republik Namibia
Calle Schlettwein
Berichtigung
der Bekanntmachung
des deutsch-moldauischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. Oktober 2020
In der Bekanntmachung vom 25. Mai 2018 des deutsch-moldauischen
Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit (BGBl. 2018 II S. 250) ist das
Datum des Inkrafttretens des Abkommens „19. März 2018“ durch „21. März
2018“ zu ersetzen.
Bonn, den 6. Oktober 2020
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Santiago Alonso Rodriguez
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2020
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 1998 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Berichtigung
der Bekanntmachung
des deutsch-österreichischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 7. Oktober 2020
In der Bekanntmachung vom 13. Juni 2007 des deutsch-österreichischen Ab-
kommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (BGBl. 2007 II
S. 841, 842) ist das Datum der Unterzeichnung „19. April 2007“ durch „18. April
2007“ zu ersetzen.
Berlin, den 7. Oktober 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k