474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020
Zweite Verordnung
zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
Vom 10. Juli 2020
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 zu der Mehr-
seitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behör-
den über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
(BGBl. 2015 II S. 1630) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 1 der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II
S. 258) die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. 2019 II
S. 504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Unter dem Wort „Brasilien“ werden die Wörter „Brunei Darussalam“,
„Dominica“ und „Ecuador“ eingefügt.
2. Unter dem Wort „Israel“ wird das Wort „Kasachstan“ eingefügt.
3. Unter dem Wort „Libanon“ wird das Wort „Liberia“ eingefügt.
4. Unter dem Wort „Malaysia“ wird das Wort „Marokko“ eingefügt.
5. Unter dem Wort „Nigeria“ wird das Wort „Oman“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Juli 2020
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020 475
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Vom 16. Juni 2020
Das Internationale Übereinkommen vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche
Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579) wird
nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Oman am 30. Juli 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Mai 2020 (BGBl. II S. 342).
Berlin, den 16. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-43)
Vom 17. Juni 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 9. April 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz
Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-43) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. April 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020 475
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Vom 16. Juni 2020
Das Internationale Übereinkommen vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche
Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579) wird
nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Oman am 30. Juli 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Mai 2020 (BGBl. II S. 342).
Berlin, den 16. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-39-43)
Vom 17. Juni 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 9. April 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz
Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-43) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. April 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020
Auswärtiges Amt Berlin, 9. April 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 91 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. April 2020
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils gel-
tenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-39-43 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt für das Europäische Kommando der Streitkräfte der Verei-
nigten Staaten (USEUCOM) umfassende nachrichtendienstliche Analysen ausländi-
scher und gegnerischer Fähigkeiten zur Unterstützung von Einsätzen in Friedenszeiten,
bei Krisen und Notfällen. Der Auftragnehmer unterstützt außerdem den militärischen
Nachrichtendienst (Defense Intelligence Agency, DIA) sowie die strategischen und ope-
rativen Partner von USEUCOM. Der Vertrag umfasst einsatzrelevante nachrichten-
dienstliche Analysen, Darstellungen, Operationen, Planungen und Einsätze, ISR-Ein-
sätze (Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung) und Unterstützung bei
der Beurteilung.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im Be-
richtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“
(Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung), „Force Protection Analyst“ (Anhang II
Nummer 3 der Rahmenvereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Nummer 4 der Rah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020 477
menvereinbarung), „Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rahmenvereinba-
rung), „Scientist“ (Anhang II Nummer 7 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project
Manager“ (Anhang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 21. August 2018
bis 20. August 2023 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Re-
gierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 9. April 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 91 vom 9. April 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 9. April 2020 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ITility, L.L.C.“
(Nr. DOCPER-AS-140-02)
Vom 17. Juni 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. April 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „ITility,
L.L.C.“ (Nr. DOCPER-AS-140-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. April 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020 479
Auswärtiges Amt Berlin, 23. April 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 48 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. April
2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen ITility, L.L.C. (Auftragnehmer) einen Vertrag über die
Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-AS-140-02 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt unterstützende Dienstleistungen bei der militärischen Aus-
bildung und leistet Hilfe bei Beurteilung, Gestaltung, Entwicklung, Ausführung und
Management von gemeinsamen Schulungs- und Übungsprogrammen und Sonderpro-
grammen für Führungstraining. Diese Arbeit unterstützt die Integration, Koordinierung
und Standardisierung grundlegender Aufgaben im Rahmen von Einsätzen militärischer
Spezialkräfte und entsprechender Konditionen und Anforderungen für das Kommando
Spezialkräfte der US-Streitkräfte in Europa (SOCEUR) und Afrika (SOCAFRICA) unter
Verwendung des gemeinsamen Schulungshandbuchs für die Streitkräfte der Vereinig-
ten Staaten.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und Zer-
tifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen, den
Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Training Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und
Vergünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahme-
fällen kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Ent-
wurfs der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags,
annehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag
mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem
Datum erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten
weiterhin bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszu-
tauschen, die nach dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen,
jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer
Laufzeit vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2022 (Memorandum for Record) ist dieser
Verbalnote beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur
Verfügung. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unver-
züglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 23. April 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 48 vom 23. April 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 23. April 2020 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020 481
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ITA International, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-160-01)
Vom 17. Juni 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. April 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „ITA In-
ternational, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-160-01) geschlossen worden. Die Vereinba-
rung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. April 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020
Auswärtiges Amt Berlin, 23. April 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 401 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. April
2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils gel-
tenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen ITA International, LLC (Auftragnehmer) einen Vertrag über
die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-160-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt mit hochspezialisierter Erfahrung und entsprechenden
Kenntnissen Dienstleistungen zur Unterstützung des Programms für Erfahrungswerte
und Rückverlegung des Air Force Office of Special Investigations (AFOSI). Zur Unter-
stützung globaler Bemühungen um Ermittlung krimineller, terroristischer und nachrich-
tendienstlicher Bedrohungen ist der Auftragnehmer dafür zuständig, von Militärperso-
nal, welches von Einsätzen in Nahost, Asien und Afrika zurückkehrt, einsatzspezifische
Erfahrungswerte, Trends, Probleme und bewährte Verfahren zu erheben und diese aus-
zuwerten, zu prüfen, zu dokumentieren und weiterzugeben. Die zu erhebenden Erfah-
rungswerte umfassen Abläufe vor der Verlegung, Training, Ressourcen und Ausrüstung
(Waffen, Fahrzeuge usw.), Aktivitäten während des Einsatzes, Abläufe der Einheiten vor
Ort sowie Leistung der Führung der Einheiten. Die Ergebnisse werden direkt ange-
wandt, um Risiken zu senken und die Effektivität von Training, Führung und Einsätzen
in Zukunft zu verbessern.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und Zer-
tifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen, den
Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im Be-
richtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020 483
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. September
2017 bis 27. September 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beige-
fügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 23. April 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 401 vom 23. April 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 23. April 2020 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Tuvli, LLC“
(Nr. DOCPER-IT-28-01)
Vom 17. Juni 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
9. April 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Tuvli, LLC“ (Nr. DOCPER-IT-28-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. April 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020 485
Auswärtiges Amt Berlin, 9. April 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 491 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. April 2020
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Tuvli, LLC (Auftragnehmer) einen Vertrag über
die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-28-01 (Vertrag) geschlos-
sen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützung im Bereich Cybersicherheit in der Gesund-
heitsinformationstechnologie (HIT) für das U.S. Army Medical Command (USAMED-
COM). Im Rahmen des Übergangs zu einem neuen System elektronischer Kranken-
akten und angesichts neuer Anforderungen an die Cybersicherheit müssen nicht nur
Anwendungen und Software für Server neu zertifiziert werden, sondern auch alle
medizinischen Geräte und Gegenstände, die mit dem USAMEDCOM-Netzwerk und
dem Netzwerk des medizinischen Bereichs verbunden werden.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„System Specialist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. September
2018 bis 27. März 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 9. April 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 491 vom 9. April 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 9. April 2020 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020 487
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen
„ManTech Advanced Systems International, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-29-01)
Vom 17. Juni 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. April 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„ManTech Advanced Systems International, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-29-01) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. April 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020
Auswärtiges Amt Berlin, 23. April 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 46 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. April 2020
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen ManTech Advanced Systems International,
Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Ge-
biet der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Num-
mer DOCPER-IT-29-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt IT-Dienstleistungen durch personelle Verstärkung im Rah-
men des Vertrags „Desktop to Datacenter (D2D) Global IT Staffing Surge Support“, um
die medizinischen Behandlungseinrichtungen (Military Treatment Facilities, MTF) des
US-Verteidigungsministeriums bei der Überführung ihrer IT-Dienstleistungen in ein
einzelnes Unternehmensnetzwerk über ein sogenanntes D2D-Programm und andere
IT-Initiativen zu unterstützen. Die Dienstleistungen umfassen unter anderem Projekt-
management, Netzwerkadministration, Informationssicherheitsmanagement, Daten-
bankadministration, spezialisierte IT-Unterstützung und IT-Helpdesk-Betreuung. Hierbei
geht es um die Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung in unterschiedlichen Be-
handlungseinrichtungen während der Einführung des neuen Systems für elektronische
Krankenakten und Aufzeichnungen über Versorgungsleistungen (Military Health System
Genesis) im Einklang mit dem Gesetz über den Haushalt des Verteidigungsministeriums
(National Defense Authorization Act, NDAA).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Systems Administrator“, „Database Administrator“, „System Specialist“ und „LAN
Specialist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020 489
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 12. November
2019 bis 11. November 2020 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 23. April 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 46 vom 23. April 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 23. April 2020 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Serco, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-30-01)
Vom 17. Juni 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. April 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Serco,
Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-30-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. April 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020 491
Auswärtiges Amt Berlin, 23. April 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 47 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. April
2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Serco, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag über
die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung auf der Grund-
lage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-30-01 (Vertrag) ge-
schlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt hochmoderne IT-Dienstleistungen zur Unterstützung der
Kinder- und Jugendprogramme der US-Armee (U.S. Army Child and Youth Services),
um deren derzeitige Leistungsfähigkeit zu verbessern und den Kunden die erforder-
lichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer erbringt Hard- und
Softwaredienstleistungen für die Ausrüstung des Altsystems sowie modernisierte
Ausrüstung.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„System Specialist“, „LAN Specialist“ und „WAN Specialist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020
Vergünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahme-
fällen kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Ent-
wurfs der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags,
annehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag
mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem
Datum erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten
weiterhin bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszu-
tauschen, die nach dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen,
jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer
Laufzeit vom 15. August 2017 bis 14. August 2027 (Memorandum for Record) ist dieser
Verbalnote beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur
Verfügung. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unver-
züglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 23. April 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 47 vom 23. April 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 23. April 2020 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020 493
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Serco, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-05-12)
Vom 17. Juni 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
23. April 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Serco,
Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-05-12) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 23. April 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020
Auswärtiges Amt Berlin, 23. April 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 45 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. April
2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Serco, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-05-12 (Vertrag)
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Beratungsdienstleistungen für den Übergang vom Militär-
dienst in ein ziviles Arbeitsleben und Schulungen betreffend Selbsteinschätzung hin-
sichtlich möglicher Berufswege, Entscheidungsfindung, Berufsberatung, Erstellung von
Lebensläufen, Strategien bei der Arbeitssuche, Verhalten bei Vorstellungsgesprächen,
angemessene Kleidung, Stellenangebote und Gehaltsverhandlungen. Der Auftrag-
nehmer unterstützt das Programm zur Unterstützung beim Karrierewechsel (Transition
Assistant Program, TAP) und ist zuständig für Schulungsunterstützung bei TAP-Work-
shops zu Beschäftigungsfragen und Vermittlung entsprechender Schulungsinhalte.
Außerdem umfassen die Dienstleistungen Vermittlung an Stellen und Ausbildungs-
plätze, Beschäftigungshilfe, Programmunterstützung, Technologieentwicklung, Kon-
taktpflege und strategische Kommunikation, Recherchearbeit, Berufsberatung, Termin-
planung und Unterstützung bei Besprechungen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Career Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020 495
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und
Vergünstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahme-
fällen kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Ent-
wurfs der einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags,
annehmen. Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag
mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem
Datum erhaltenen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten
weiterhin bis zum Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszu-
tauschen, die nach dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen,
jedoch nicht länger als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer
Laufzeit vom 30. September 2019 bis 29. September 2024 (Memorandum for Record)
ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags
zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags
unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 23. April 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 45 vom 23. April 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 23. April 2020 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-69)
Vom 17. Juni 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
9. April 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Ster-
ling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-69) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. April 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020 497
Auswärtiges Amt Berlin, 9. April 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 493 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. April 2020
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-69 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützung für Ärzte und medizinisches Fachpersonal
bei Verfahren und therapeutischen Leistungen für Patienten, die unter chronischen
Schmerzen infolge von Verletzungen und anderen Beschwerden leiden; die Leistungen
werden in einer interdisziplinären ambulanten Einrichtung für Schmerztherapie für
Militärangehörige im aktiven Dienst und anspruchsberechtigte Familienangehörige
erbracht.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Certified Nurse“ und „Medical Services Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 23. September
2019 bis 22. September 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beige-
fügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 9. April 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 493 vom 9. April 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 9. April 2020 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020 499
Bekanntmachung
von Änderungen der Statuten der „Eurofima“
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Vom 29. Juni 2020
Die ordentliche Generalversammlung der „Eurofima“ berechnet wird, jedoch, falls diese negativ ist, mit null an-
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisen- genommen wird.
bahnmaterial hat am 31. März 2020 in Übereinstimmung Die Gesellschaft kann zu dem Zeitpunkt, zu dem keine
mit Artikel 2 des Abkommens vom 20. Oktober 1955 über Verpflichtungen von Aktionären der Klasse A nach Arti-
die Gründung der „Eurofima“ (BGBl. 1956 II S. 907, 908, kel 26 verbleiben und kein Vorzugsbetrag zu Gunsten von
920) mit Zustimmung des Sitzstaates beschlossen, die Aktien der Klasse A ausstehend ist, durch einen Be-
Statuten wie folgt zu ändern: schluss der Generalversammlung die Umwandlung von
Aktien der Klasse A in Aktien der Klasse B vornehmen.
„Firma, Sitz, Zweck Nach der Umwandlung aller Aktien der Klasse A in Aktien
und Dauer der Gesellschaft der Klasse B bilden diese Aktien der Klasse B die einzige
Klasse von Aktien, und die Statuten werden dahingehend
Grundkapital
geändert, dass jegliche Unterscheidung zwischen diesen
Klassen von Aktien aufgehoben wird.
Artikel 5*)
Jede nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht voll
Das Grundkapital der Gesellschaft setzt sich aus dem einbezahlte Aktien ist gemäß Artikel 21 Abs. 3 Ziffer 6
Aktienkapital der Klasse A und dem Aktienkapital der durch den Verwaltungsrat zu beschließen. Die Zahlung
Klasse B zusammen. nachträglicher Leistungen hat direkt auf das zu diesem
Zweck vom Verwaltungsrat bezeichnete Konto zu erfolgen
Das Aktienkapital der Klasse A der Gesellschaft beträgt
und die auf dieses Konto einbezahlten Mittel stehen sofort
2 600 000 000 Schweizer Franken, wovon 520 000 000
zur Verfügung der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat wird
Schweizer Franken (20 %) einbezahlt sind. Es ist eingeteilt
diesen Art. 5 so abändern, dass er die nachträglich ge-
in 260 000 Aktien mit einem Nennwert von 10 000 Schwei-
leisteten Einlagen widerspiegelt und zwar zum früheren
zer Franken.
Zeitpunkt des Abschlusses der nachträglichen Leistung
Die Gesellschaft kann im Rahmen der Aufnahme neuer von Einlagen oder des auf diese nachträgliche Einfor-
Aktionäre oder einer anderweitigen Erhöhung ihres Ak- derung von Einlagen folgenden 31. Dezember. Diese
tienkapitals ein Aktienkapital der Klasse B schaffen, in- Änderung ist vom Verwaltungsrat im Handelsregister an-
dem sie voll einbezahlte Aktien der Klasse B mit einem zumelden zusammen mit einer Bestätigung des Verwal-
Nennwert von je 100 000 Franken ausgibt. tungsrates wonach die Gesellschaft die Einlagen erhalten
hat.
Vorbehältlich der nachstehenden Vorzugsrechte von
Aktien der Klasse A haben die Aktien der Klasse B die Die Aktien sind nach Vornahme der siebten Kapital-
gleichen proportionalen Rechte in Bezug auf Ausschüt- erhöhung (1997), nach Abtretung von Aktien (2007) und
tungen und Liquidationserlöse wie die Aktien der Klasse nach Neuverteilung der Aktien (2016) wie folgt verteilt:
A. Die Aktien der Klasse A haben Vorrang bezüglich Aus- Aktien der Klasse A
schüttungen und Liquidationserlöse aus Reserven der
58 760 Deutsche Bahn AG
Gesellschaft, ausgenommen der ordentliche Reserve-
fonds gemäß Artikel 29 Abs.1 („Relevante Reserven“) in 58 760 SNCF Mobilités
der Höhe, die den Relevanten Reserven zum 31. Dezem- 35 100 Ferrovie dello Stato Italiane S.p.A
ber 2017 entspricht („Vorzugsbetrag“). Ausschüttungen
oder Zahlungen aufgrund einer Liquidation oder eines 25 480 SNCB
Rückkaufs von Aktien der Klasse A aus den Relevanten 15 080 NV Nederlandse Spoorwegen
Reserven sowie etwaige Nettoverluste aus Materialfinan-
zierungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2018 abge- 13 572 RENFE Operadora
schlossen worden sind und am oder nach dem 1. Januar 13 000 Schweizerische Bundesbahnen
2018 nicht refinanziert wurden, mindern den Vorzugsbe-
5 200 Näringsdepartementet
trag zugunsten der Aktien der Klasse A im entsprechen-
den Betrag. Der Vorzugsbetrag erhöht sich um einen 5 200 Nationalgesellschaft der Luxemburgischen
rechnerischen Zins auf dem Saldo des Vorzugsbetrags, Eisenbahnen
und wird jeweils jährlich auf den 31. Dezember dem Vor- 5 200 ÖBB Holding AG
zugsbetrag zugeschlagen. Diese rechnerischen Zinsen
werden auf der Grundlage der durchschnittlichen Rendite 5 200 CP-Comboios de Portugal, E.P.E
der 10-jährigen Anleihe der Schweizerischen Eidgenos- 5 200 Hellenische Eisenbahnen
senschaft (R10) berechnet, die auf der Grundlage der von
der Schweizerischen Nationalbank veröffentlichten Tages- 2 800 Akcionarsko duštvo „Železnice Srbije“ Beograd
renditen für das am 31. Dezember endende Kalenderjahr 2 600 České Dráhy, a.s.
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020
2 122 HŽ Putnički prijevoz d.o.o. 61 Železnici na Republika Severna Makedonija
1 820 Ungarische Staatseisenbahnen AG Transport AD – Skopje
1 326 Javno Preduzeće Željeznice Federacije 52 Dänische Staatsbahnen
Bosne i Hercegovine, društvo sa ograničenom 52 Norwegische Staatsbahnen
odgovornošću Sarajevo
1 300 Železničná spoločnost' Slovensko, a.s
*) Änderung des Artikels 5 der Statuten, beschlossen durch die außer-
1 092 Slovenske železnice d.o.o. ordentliche Generalversammlung vom 31. März 2020.“
520 Holding Balgarski Darzhavni Zheleznitsi EAD
Die Generalversammlung der „Eurofima“ hat am 31. März
243 Javno pretprijatie za zeleznicka infrastruktura 2020 die Rechtsgültigkeit der Änderung der Statuten der
Železnici na Republika Severna Maedonija – „Eurofima“ festgestellt, die mit sofortiger Wirkung in Kraft
Skopje getreten ist.
156 Željeznički Prevoz Crne Gore a.d. Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die
104 TCDD TAŞIMACILIK A.Ş. Bekanntmachung vom 9. Januar 2020 (BGBl. II S. 43).
Berlin, den 29. Juni 2020
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Nagel
Bekanntmachung
von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Vom 13. Juli 2020
Zur Anlage (geänderte Fassung der dem ADN-Übereinkommen in der Anlage
beigefügten Verordnung) der 1. ADN-Änderungsverordnung vom 5. Juni 2009
(BGBl. 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184, 1569, 1570), die zuletzt
durch die in der Anlage der 7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November
2018 (BGBl. 2018 II S. 736; 2019 II S. 517, 895) veröffentlichten Änderungen ge-
ändert worden ist, werden nachstehende Berichtigungen bekannt gemacht.
Berlin, den 13. Juli 2020
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Gudula Schwan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020 501
A. Notifizierungspflichtige Korrekturen
Zugrunde liegende Dokumente:
Depositary Notifications C.N.492.2019.TREATIES-XI-D-6 of 15 October 2019 (Proposal of corrections to the regulations
annexed to the ADN) und C.N.34.2020.TREATIES-XI-D-6 of 21 January 2020;
Annex III zu Dokument ECE/TRANS/WP.15/AC.2/70 und Corr.1 sowie Annex III zu Dokument ECE/TRANS/WP.15/AC.2/72.
Original (Französisch)
1. Chapitre 1.2, définition de « Matériel électrique à risque limité d’explosion »
Pour la définition existante lire
Installations et équipements électriques à risque limité d’explosion:
soit des installations et équipements électriques pour lesquels le fonctionnement normal ne produit pas d’étincelles et ne conduit
pas à des températures de surface excédant 200 °C.
Font partie de ces installations et équipements électriques par exemple:
– les moteurs à rotor à cage en courant alternatif,
– les génératrices sans balai avec excitation sans contact,
– les fusibles à fusion enfermée,
– les matériels électroniques sans contact,
soit des installations et équipements électriques munis au moins d’une enveloppe protégée contre les jets d’eau (indice de pro-
tection IP55 ou supérieur), conçus de telle manière que leur température de surface n’excède pas 200 °C dans les conditions
normales de fonctionnement ;
2. Chapitre 1.6, 1.6.7.2.2.2, disposition transitoire pour le 9.3.3.52.1
Remplacer « installations électriques » par « installations et équipements électriques ».
3. Chapitre 1.6, 1.6.7.2.2.2, disposition transitoire pour le 9.3.3.52.2
Remplacer « équipements électriques/émetteurs de sonar » par « installations et équipements électriques/émetteurs de sonar ».
4. Chapitre 1.6, 1.6.7.2.2.2, disposition transitoire pour le 9.3.x.52.3, dernière phrase
Remplacer « Déconnexion de ces installations depuis un emplacement centralisé » par « Déconnexion de ces installations et
équipements depuis un emplacement centralisé ».
5. Chapitre 1.6, 1.6.7.2.2.2, disposition transitoire pour les 9.3.1.53.1, 9.3.2.53.1 et 9.3.3.53.1, paragraphe d)
Remplacer « après le 31 décembre 1977 » par « avant le 31 décembre 1977 ».
6. Chapitre 3.2, 3.2.3.3, schéma A, en-tête de la troisième colonne
Remplacer « Pression interne maximale à une température du liquide de 30 °C et une température de la phase gazeuse de
37,8 °C > 50 kPa » par « Pression interne maximale à une température du liquide de 30 °C et une température de la phase
gazeuse de 37,8 °C ≤ 50 kPa ».
7. Chapitre 7.2, paragraphe 7.2.3.1.6
Remplacer « On ne doit pénétrer dans une citerne à cargaison », par « On ne doit pénétrer dans une citerne à cargaison vide ».
8. Chapitre 8.1, 8.1.2.1 e)
Remplacer « installations » par « installations et équipements ».
9. Chapitre 8.6, 8.6.1.1, modèle de certificat d’agrément, rubrique 4
Remplacer « Installations et équipements électriques et non électriques destinés à être utilisés dans des zones protégées »
par « Installations et équipements électriques et non électriques stationnaires destinés à être utilisés dans des zones protégées ».
10. Chapitre 8.6, 8.6.1.2, modèle de certificat d’agrément, rubrique 4
Remplacer « Installations et équipements électriques et non électriques destinés à être utilisés dans des zones protégées »
par « Installations et équipements électriques et non électriques stationnaires destinés à être utilisés dans des zones protégées ».
11. Chapitre 8.6, 8.6.1.3, modèle de certificat d’agrément, rubrique 9
Remplacer « Installations et équipements électriques » par « Installations et équipements électriques stationnaires ».
12. Chapitre 8.6, 8.6.1.4, modèle de certificat d’agrément, rubrique 9
Remplacer « Installations et équipements électriques » par « Installations et équipements électriques stationnaires ».
13. Chapitre 8.6, 8.6.3, liste de contrôle ADN, question 14, sixième alinéa
Remplacer « toutes les installations électriques » par « toutes les installations et tous les équipements électriques ».
14. Chapitre 9.3, 9.3.x.12.4 b) i)
Remplacer « zone protégée » par « zone de cargaison ».
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020
Deutsche Übersetzung
Anhang III zu Dokument CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/70 und corr.1 sowie Anhang III zu Dokument CCNR-
ZKR/ADN/WP.15/AC.2/72.
1. Kapitel 1.2, Begriffsbestimmung für „Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“
Die Begriffsbestimmung für „Elektrische Einrichtung vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“ erhält folgenden Wortlaut:
„Elektrische Anlagen und Geräte vom Typ „begrenzte Explosionsgefahr“:
– Elektrische Anlagen und Geräte, die so beschaffen sind, dass bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werden und keine
Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb 200 °C liegen.
Hierzu gehören z. B.
– Drehstromkäfigläufermotoren;
– bürstenlose Generatoren mit kontaktlosen Erregereinrichtungen;
– Sicherungen mit geschlossenem Schmelzraum;
– kontaktlose elektronische Einrichtungen;
oder
– Elektrische Anlagen und Geräte mit mindestens strahlwassergeschützter Kapselung (Schutzart IP 55 oder höher), die so be-
schaffen sind, dass bei normalem Betrieb keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb 200 °C liegen.“.
2. Kapitel 1.6, 1.6.7.2.2.2, Übergangsvorschrift für 9.3.3.52.1
„Elektrische Einrichtungen“ ändern in: „Elektrische Anlagen und Geräte“.
3. Kapitel 1.6, 1.6.7.2.2.2, Übergangsvorschrift für 9.3.3.52.2
„Elektrische Einrichtungen/Echolotschwinger“ ändern in: „Elektrische Anlagen und Geräte/Echolotschwinger“.
4. Kapitel 1.6, 1.6.7.2.2.2, Übergangsvorschrift für 9.3.x.52.3, letzter Satz
„Abschalten dieser Einrichtungen an einer zentralen Stelle“ ändern in: „Abschalten dieser elektrischen Anlagen und Geräte an
einer zentralen Stelle“.
5. Kapitel 1.6, 1.6.7.2.2.2, Übergangsvorschrift für 9.3.1.53.1, 9.3.2.53.1, 9.3.3.53.1 d)
[Die Berichtigung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
6. Kapitel 3.2, 3.2.3.3 Schema A, Überschrift der dritten Spalte
[Die Berichtigung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
7. Kapitel 7.2, 7.2.3.1.6
[Die Berichtigung in der französischen Fassung hat keine Auswirkungen auf den deutschen Text.]
8. Kapitel 8.1, 8.1.2.1 e)
„Einrichtungen“ ändern in: „Anlagen und Geräte“.
9. Kapitel 8.6, 8.6.1.1 Muster für das Zulassungszeugnis, Nr. 4
„Elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte für den Einsatz in geschützten Bereichen:“
ändern in:
„Stationäre elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte für den Einsatz in geschützten Bereichen:“.
10. Kapitel 8.6, 8.6.1.2 Muster des vorläufigen Zulassungszeugnisses, Nr. 4
„Elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte für den Einsatz in geschützten Bereichen:“
ändern in:
„Stationäre elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte für den Einsatz in geschützten Bereichen:“.
11. Kapitel 8.6, 8.6.1.3 Muster des Zulassungszeugnisses, Nr. 9
„Elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen:“
ändern in:
„Stationäre elektrische Anlagen und Geräte:“.
12. Kapitel 8.6, 8.6.1.4 Muster des vorläufigen Zulassungszeugnisses, Nr. 9
„Elektrische und nicht-elektrische Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen:“
ändern in:
„Stationäre elektrische Anlagen und Geräte:“.
13. Kapitel 8.6, 8.6.3 Prüfliste, Frage 14, 6. Spiegelstrich
„elektrischen Einrichtungen“ ändern in: „elektrischen Anlagen und Geräte“.
14. Kapitel 9.3, 9.3.x.12.4 b) (i)
„vom geschützten Bereich“ ändern in: „vom Bereich der Ladung“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020 503
B. Nicht notifizierungspflichtige Korrekturen nur der deutschen Übersetzung
Verbundene Dokumente:
CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2020/2 vom 7. Januar 2020
CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2020/3 vom 24. Januar 2020
CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2020/6, 21. April 2020
CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2020/7 rev. 3, 11. Juni 2020
Veröffentlicht durch die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unter https://www.ccr-zkr.org/13020300-de.html#031
1. Inhaltsverzeichnis
Einfügen:
„7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse
5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert
werden“.
2. Teil 1, Kapitel 1.2, 1.2.1 Begriffsbestimmung von „MEMU“
„MEMU: siehe Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen.“
ändern in:
„MEMU: siehe Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff.“
3. Teil 1, Kapitel 1.2, 1.2.1 Begriffsbestimmung von „Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen (MEMU)“
„Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen (MEMU): Eine Einheit oder ein mit einer Einheit versehenes Fahrzeug
zur Herstellung und Ladung von explosiven Stoffen aus bzw. mit gefährlichen Gütern, die nicht explosiv sind. Die Einheit besteht
aus verschiedenen Tanks und Schüttgut-Containern und Verfahrenssausrüstungen sowie Pumpen und der dazugehörigen Aus-
rüstung. Die MEMU kann für verpackte explosive Stoffe besondere Laderäume haben.
Bem.: Obwohl die Definition von MEMU den Ausdruck „Herstellung und Ladung von explosiven Stoffen“ enthält, gelten die
Anforderungen an MEMU nur für die Beförderung, nicht jedoch die Herstellung und Ladung von explosiven Stoffen.“
ändern in:
„Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU)1): Eine Einheit oder
ein Fahrzeug, auf dem eine Einheit befestigt ist, zur Herstellung und zum Laden von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit
Explosivstoff aus gefährlichen Gütern, die selbst keine explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff sind. Die Einheit
besteht aus verschiedenen Tanks, Schüttgut-Containern und Herstelleinrichtungen sowie aus Pumpen und der damit zusammen-
hängenden Ausrüstung. Die MEMU kann verschiedene besondere Laderäume für verpackte explosive Stoffe oder Gegenstände
mit Explosivstoff haben.
Bem. Obwohl die Begriffsbestimmung für MEMU den Ausdruck „zur Herstellung und zum Laden von explosiven Stoffen oder
Gegenständen mit Explosivstoff“ enthält, gelten die Vorschriften für MEMU nur für die Beförderung und nicht für die Her-
stellung und das Laden von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff.“
4. Teil 1, Kapitel 1.2, 1.2.1 Begriffsbestimmung für „Probeentnahmeöffnung“
„Die Deflagrationssicherheit kann durch eine integrierte Flammensperre oder durch eine dauerbrandsichere Flammendurchschlag-
sicherung (Deflagrationsendsicherung) gewährleistet werden.“
ändern in:
„Die Deflagrationssicherheit kann durch eine integrierte dauerbrandsichere Flammensperre oder durch eine dauerbrandsichere
Flammendurchschlagsicherung (Deflagrationsendsicherung) gewährleistet werden.“.
5. Teil 8, Kapitel 8.6, 8.6.1.3 und 8.6.1.4, Seite 1 der Muster, Nummer 8.
„
• entspricht den Bauvorschriften, die sich aus der (den) Bemerkung(en) ……………. in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (20)
ergeben 1) 2)“.
ändern in:
„
• entspricht den Bauvorschriften, die sich aus der (den) Bemerkung(en) ……………. in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) ergeben 1) 2)“.
6. Teil 8, Kapitel 8.6, 8.6.1.3 und 8.6.1.4, Seite 3 der Muster, letzte Zeile der Tabelle
„Entspricht den Bauvorschriften, die sich aus der (den) Bemerkung(en) ……………. in Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte (20)
ergeben“.
ändern in:
„Entspricht den Bauvorschriften, die sich aus der (den) Bemerkung(en) ……………. in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (20) ergeben“.
7. Teil 9, Kapitel 9.3, 9.3.2.21.5 c)
„c) Schiffe, die Schiffsbetriebsstoffe übergeben können, müssen mit einer Übergabeeinrichtung versehen sein, die mit dem
Anschlussstutzen entsprechend der Norm EN 12827:1999 kompatibel ist und über eine Schnellschlusseinrichtung, durch die
das Bunkern unterbrochen werden kann, verfügen. Diese Schnellschlusseinrichtung muss durch ein elektrisches Signal des
Überfüllsicherungssystems geschlossen werden können. Stromkreise für die Steuerung der Schnellschlusseinrichtung sind
1) Die Buchstaben „MEMU“ sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks „Mobile Explosives Manufacturing Unit“.
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2020
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im Ruhestromprinzip oder mit anderen geeigneten Maßnahmen zur Fehlerüberwachung abzusichern. Stromkreise, die nicht
nach dem Ruhestromprinzip geschaltet werden können, müssen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein.
Die Schnellschlusseinrichtung muss unabhängig vom elektrischen Signal geschlossen werden können.
Die Schnellschlusseinrichtung hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen.“
ändern in:
„c) Schiffe, die Schiffsbetriebsstoffe übergeben können, müssen mit einer Übergabeeinrichtung versehen sein, die mit der Norm
EN 12827:1999 kompatibel ist und über eine Schnellschlusseinrichtung, durch die das Bunkern unterbrochen werden kann,
verfügen. Diese Schnellschlusseinrichtung muss durch ein elektrisches Signal des Überfüllsicherungssystems geschlossen
werden können. Stromkreise für die Steuerung der Schnellschlusseinrichtung sind im Ruhestromprinzip oder mit anderen
geeigneten Maßnahmen zur Fehlerüberwachung abzusichern. Stromkreise, die nicht nach dem Ruhestromprinzip geschaltet
werden können, müssen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein.
Die Schnellschlusseinrichtung muss unabhängig vom elektrischen Signal geschlossen werden können.
Die Schnellschlusseinrichtung hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen.“
8. Teil 9, Kapitel 9.3, 9.3.3.21.5 c)
„c) Bunkerboote oder andere Schiffe, die Schiffsbetriebsstoffe übergeben können, müssen mit einem Anschlussstutzen entspre-
chend der Norm EN 12827:1999 versehen sein und über eine Schnellschlusseinrichtung, durch die das Bunkern unterbrochen
werden kann, verfügen. Diese Einrichtung muss mit Hilfe einer Steuerungseinrichtung durch das binäre Signal des bunker-
seitigen Teils der Überfüllsicherung geschlossen werden.
Die Schnellschlusseinrichtung muss unabhängig vom binären Signal geschlossen werden können.
Die Steuerungseinrichtung muss das binäre Signal in ein Signal zum Schließen der Schnellschlusseinrichtung umsetzen.
Stromkreise für die Steuerung der Schnellschlusseinrichtung sind im Ruhestromprinzip oder mit anderen geeigneten Maß-
nahmen zur Fehlerüberwachung abzusichern. Stromkreise, die nicht nach dem Ruhestromprinzip geschaltet werden können,
müssen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein.
Das binäre Signal muss an die Steuerungseinrichtung über einen eigensicheren Stromkreis mit Steckdose einer Kupplungs-
steckvorrichtung nach Norm IEC 309:1992 für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 Uhr, übergeben
werden können.
Die Schnellschlusseinrichtung hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen.“
ändern in:
„c) Bunkerboote und andere Schiffe, die Schiffsbetriebsstoffe übergeben können, müssen mit einer Übergabeeinrichtung versehen
sein, die mit der Norm EN 12827:1999 kompatibel ist und über eine Schnellschlusseinrichtung, durch die das Bunkern unter-
brochen werden kann, verfügen. Diese Schnellschlusseinrichtung muss durch ein elektrisches Signal des Überfüllsicherungs-
systems geschlossen werden können. Stromkreise für die Steuerung der Schnellschlusseinrichtung sind im Ruhestromprinzip
oder mit anderen geeigneten Maßnahmen zur Fehlerüberwachung abzusichern. Stromkreise, die nicht nach dem Ruhestrom-
prinzip geschaltet werden können, müssen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein.
Die Schnellschlusseinrichtung muss unabhängig vom elektrischen Signal geschlossen werden können.
Die Schnellschlusseinrichtung hat an Bord einen optischen und akustischen Alarm auszulösen.“