Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020 443
Dritte Verordnung
zur Modifikation des Chemiewaffenübereinkommens
Vom 6. Juli 2020
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1994 zum Chemiewaffen-
übereinkommen vom 13. Januar 1993 (BGBl. 1994 II S. 806) verordnet die
Bundesregierung:
Artikel 1
Die in Den Haag am 27. November 2019 von der Vertragsstaatenkonferenz
zum Chemiewaffenübereinkommen beschlossenen Ergänzungen der Liste 1 im
Anhang 1-Teil B des Chemiewaffenübereinkommens werden hiermit in Kraft
gesetzt. Die Modifikation wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Über-
setzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die von der Vertrags-
staatenkonferenz der Organisation für das Verbot chemischer Waffen beschlos-
sene Ergänzung der Liste 1 im Anhang 1-Teil B des Chemiewaffenübereinkom-
mens nach seinem Artikel XV Absatz 5 Buchstabe g für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Chemie-
waffenübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Berlin, den 6. Juli 2020
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020
Modifikation des Anhangs 1 Teil B, Liste 1 Abschnitt A
des Übereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung
und des Einsatzes chemischer Waffen
und über die Vernichtung solcher Waffen
An Nummer (8) sind folgende Nummern anzufügen:
(englisch)
(13) Р-alkyl (H or ≤C10, incl. cycloalkyl) N-(1-(dialkyl(≤C10, incl. cycloalkyl)amino))alkylidene(H or ≤C10, incl.
cycloalkyl) phosphonamidic fluorides and corresponding alkylated or protonated salts
e. g. N-(1-(di-n-decylamino)-n-decylidene)-P-decylphosphonamidic fluoride (2387495-99-8)
Methyl-(1-(diethylamino)ethylidene)phosphonamidofluoridate (2387496-12-8)
(14) O-alkyl (H or ≤C10, incl. cycloalkyl) N-(1-(dialkyl(≤C10, incl. cycloalkyl)amino))alkylidene(H or ≤C10, incl.
cycloalkyl) phosphoramidofluoridates and corresponding alkylated or protonated salts
e. g. O-n-Decyl N-(1-(di-n-decylamino)-n-decylidene)phosphoramidofluoridate (2387496-00-4)
Methyl (1-(diethylamino)ethylidene)phosphoramidofluoridate (2387496-04-8)
Ethyl (1-(diethylamino)ethylidene)phosphoramidofluoridate (2387496-06-0)
(15) Methyl-(bis(diethylamino)methylene)phosphonamidofluoridate (2387496-14-0)
(16) Carbamates (quaternaries and bisquaternaries of dimethylcarbamoyloxypyridines)
Quaternaries of dimethylcarbamoyloxypyridines:
1-[N,N-dialkyl(≤C10)-N-(n-(hydroxyl, cyano, acetoxy)alkyl(≤C10)) ammonio]-n-[N-(3-dimethylcarbamoxy-
α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤C10) ammonio]decane dibromide (n=1-8)
e. g. 1-[N,N-dimethyl-N-(2-hydroxy)ethylammonio]-10-[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolinyl)-
N,N-dimethylammonio]decane dibromide (77104-62-2)
Bisquaternaries of dimethylcarbamoyloxypyridines:
1,n-Bis[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolyl)-N,N-dialkyl(≤C10) ammonio]-alkane-(2,(n-1)-dione)
dibromide (n=2-12)
e. g. 1,10-Bis[N-(3-dimethylcarbamoxy-α-picolyl)-N-ethyl-N-methylammonio]decane-2,9-dione
dibromide (77104-00-8)
(französisch)
13) Phosphonamidofluoridates de P-alkyle (H ou ≤C10, y compris cycloalkyle) N-(1-(dialkyle (≤C10, y compris
cycloalkyle)amino))alkylidène(H ou ≤C10, y compris cycloalkyle) et les sels alkylés ou protonés
correspondants
ex. Phosphonamidofluoridate de P-décyle N-(1-(di-n-décylamino)-n-décylidène) (2387495-99-8)
Phosphonamidofluoridate de méthyl-(1-diéthylamino)éthylidène) (2387496-12-8)
14) Phosphoramidofluoridates de O-alkyle (H ou ≤C10, y compris cycloalkyle) N-(1-(dialkyle (≤C10, y compris
cycloalkyle)amino))alkylidène(H ou ≤C10, y compris cycloalkyle) et les sels alkylés ou protonés
correspondants
ex. Phosphoramidofluoridate de O-n-décyle N-(1-(di-n-décylamino)-n-décylidène) (2387496-00-4)
Phosphoramidofluoridate de méthyl (1-(diéthylamino)éthylidène) (2387496-04-8)
Phosphoramidofluoridate d’éthyl (1-(diéthylamino)éthylidène) (2387496-06-0)
15) (Bis(diéthylamino)méthylène)phosphonamidofluoridate de méthyle (2387496-14-0)
16) Carbamates (quaternaires et biquaternaires de diméthylcarbamoyloxypyridines)
Quaternaires de diméthylcarbamoyloxypyridines :
1-[N,N-Dialkyl(С≤10)-N-(n-(hydroxyl, cyano, acétoxy)alkyl(С≤10)) ammonio]-n-[N-(3-diméthylcarbamoxy-
α-picolinyl)-N,N-dialkyl(С≤10) ammonio]décane dibromide (n=1-8)
ex. 1-[N,N-Diméthyl-N-(2-hydroxy)éthylammonio]-10-[N-(3-diméthylcarbamoxy-α-picolinyl)-
N,N-diméthylammonio]décane dibromide (77104-62-2)
Biquaternaires de diméthylcarbamoyloxypyridines :
1,n-Bis[N-(3-diméthylcarbamoxy-α-picolyl)-N,N-dialkyl(С≤10) ammonio]-alkane-(2,(n-1)-dione)
dibromide (n=2-12)
ex. 1,10-Bis[N-(3-diméthylcarbamoxy-α-picolyl)-N-éthyl-N-méthylammonio]-décane-2,9-dione
dibromide (77104-00-8)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020 445
(Übersetzung)
13. P-Alkyl (H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-N-(1-(dialkyl(≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)amino))
alkyliden(H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)phosphonamidofluoride sowie entsprechende
alkylierte und protonierte Salze,
z. B. P-n-Decyl-N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphonamidofluorid (2387495-99-8)
P-Methyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphonamidofluorid (2387496-12-8)
14. O-Alkyl (H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)-N-(1-(dialkyl(≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)amino))
alkyliden(H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl)phosphoramidofluoride sowie entsprechende
alkylierte und protonierte Salze,
z. B. O-n-Decyl-N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphoramidofluorid (2387496-00-4)
O-Methyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid (2387496-04-8)
O-Ethyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid (2387496-06-0)
15. P-Methyl-N-(bis(diethylamino)methyliden)phosphonamidofluorid (2387496-14-0)
16. Carbamate (quaternäre und bisquaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine)
Quaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine:
1-[N,N-Dialkyl(≤ C10)-N-(x-(hydroxy, cyano, acetoxy)alkyl(≤ C10)) ammonio]-10-[N-(3-dimethyl-
carbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤ C10) ammonio]-n-decan-dibromide (x = 1-8)
z. B. 1-[N,N-Dimethyl-N-(2-hydroxy)ethylammonio]-10-[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-
N,N-dimethylammonio]-n-decan-dibromid (77104-62-2)
Bisquaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine:
1,x-Bis[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N,N-dialkyl(≤ C10) ammonio]-n-alkan-(2,(x-1)-dion)-
dibromide (x = 2-12)
z. B. 1,10-Bis[N-(3-dimethylcarbamoyloxy-α-picolinyl)-N-ethyl-N-methylammonio]-n-decan-2,9-dion-
dibromid (77104-00-8)
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-71)
Vom 15. Mai 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 9. April 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-71) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. April 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 15. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020 447
Auswärtiges Amt Berlin, 9. April 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 543 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. April
2020 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-71 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt psychologische Dienstleistungen und unterstützt das
Programm zur Optimierung der Verhaltensgesundheit (Behavioral Health Optimization
Program) der 86th Medical Group. Die Leistungen umfassen ärztliche Beratung und
Förderung der medizinischen Versorgung in einer Spezialeinrichtung für psychische
Erkrankungen oder einem patientenzentrierten Pflegeheim, Beratungsleistungen für die
Zuständigen der Primärversorgung, sowie Durchführung verhaltensmedizinischer
Interventionen in der Primärversorgungseinrichtung als Unterstützung der Zuständigen
der Primärversorgung und der Behandlungsziele für die Patienten.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Psychotherapist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2020
bis 31. Dezember 2023 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 9. April 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 543 vom 9. April 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 9. April 2020 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020 449
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Manufacturing Engineering Systems, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-58-01)
Vom 15. Mai 2020
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 9. April 2020 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Manu-
facturing Engineering Systems, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-58-01) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 9. April 2020
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 15. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020
Auswärtiges Amt Berlin, 9. April 2020
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 44 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. April 2020
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Manufacturing Engineering Systems, Inc. (Auf-
tragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-58-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung der Aus- und Fortbil-
dung von Militärangehörigen und anderen anspruchsberechtigten Kunden. Ziel ist die
Verbesserung der Einsatzbereitschaft der Armee durch Planung, Bereitstellung von
Ressourcen und Durchführung von Bildungsprogrammen und -dienstleistungen zur Un-
terstützung der beruflichen und persönlichen Entwicklung von bewährten und fähigen
Soldaten beziehungsweise Kunden.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Career Counselor“ und „Persons engaged in Testing and Training“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020 451
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 21. September
2013 bis 19. März 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 9. April 2020 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 44 vom 9. April 2020 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 9. April 2020 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020
Bekanntmachung
der Änderung der Anlagen 6, 8 und 9 des TIR-Übereinkommens 1975
Vom 19. Mai 2020
Nach Artikel 59 in Verbindung mit Anlage 8 des Zollübereinkommens über den
internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 (TIR-
Übereinkommen) (BGBl. 1979 II S. 445, 446), das zuletzt durch die am 11. Feb-
ruar 2016 angenommenen Änderungen geändert worden ist (BGBl. 2019 II
S. 853, 854, 855), hat der gemäß Anlage 8 des Übereinkommens gebildete Ver-
waltungsausschuss am 12. Oktober 2017 die Änderung der Anlagen 6, 8 und 9
des Übereinkommens angenommen. Die Änderung ist nach Artikel 60 Absatz 1
des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Ver-
tragsparteien
am 1. Juli 2018
in Kraft getreten.
Die Änderung der Anlagen 6, 8 und 9 (ABl. L 99 vom 19.4.2018, S. 1) des TIR-
Übereinkommens 1975 wird nachstehend mit der entsprechenden Änderung der
deutschen Übersetzung des Übereinkommens veröffentlicht.
Berlin, den 19. Mai 2020
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Bremer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020 453
Änderung
der Anlagen 6, 8 und 9 des TIR-Übereinkommens 1975
(Übersetzung)
Annex 6, Explanatory Note 0.8.3 Annexe 6, note explicative 0.8.3 Anlage 6 Erläuterung 0.8.3
For US$ 50,000 read 100,000 Euros Au lieu de 50 000 dollars É.-U., lire 100 000 Die Angabe „50 000 US$“ beziehungs-
euros. weise „US$ 50 000“ wird durch die Angabe
„100 000 EUR“ ersetzt.
Annex 6, Explanatory Note 8.1 bis.6 Annexe 6, note explicative 8.1 bis.6 Anlage 6 Erläuterung 8.1a.6
Add a new Explanatory Note 8.1 bis.6 to Ajouter une nouvelle note explicative 8.1 Folgende neue Erläuterung 8.1a.6 wird ein-
read bis.6 libellée comme suit : gefügt:
The Committee may ask the competent Le Comité peut demander aux services Der Ausschuss kann die zuständigen Stel-
United Nations services to perform the ad- compétents de l’ONU d’effectuer l’examen len der Vereinten Nationen um Durchfüh-
ditional examination. The Committee may, supplémentaire. À titre subsidiaire, le Co- rung der zusätzlichen Untersuchung bitten.
alternatively, decide to engage an indepen- mité peut décider d’engager un vérifica- Alternativ kann der Ausschuss beschließen,
dent external auditor and mandate the TIR teur externe indépendant et charger la einen unabhängigen externen Rechnungs-
Executive Board to prepare the terms of ref- Commission de contrôle TIR d’établir son prüfer zu bestellen, und die TIR-Kontroll-
erence of the audit, based on the object mandat en fonction de l’objet et du but de kommission beauftragen, auf Grundlage
and purpose of the audit as determined by la vérification tels que déterminés par lui. des vom Ausschuss festgelegten Prüfungs-
the Committee. The terms of reference shall Ce mandat doit être approuvé par le Co- ziels und -zwecks die Aufgabenbeschrei-
be approved by the Committee. The addi- mité. Tout examen supplémentaire mené bung für die Prüfung auszuarbeiten. Die
tional examination by an external indepen- par un vérificateur externe indépendant Aufgabenbeschreibung ist vom Ausschuss
dent auditor shall result in a report and a donne lieu à l’établissement d’un rapport et zu genehmigen. Die zusätzliche Untersu-
management letter that shall be submitted d’une lettre d’observations qui sont soumis chung durch einen externen unabhängigen
to the Committee. In such a case, the finan- au Comité. Dans ce cas, le coût financier de Rechnungsprüfer schließt mit einem Bericht
cial cost of engaging an independent exter- l’engagement d’un vérificateur externe in- und einer Prüfungsmitteilung ab, die dem
nal auditor, including the related procure- dépendant, y compris la procédure de pas- Ausschuss vorgelegt werden. In diesem Fall
ment procedure, shall be incurred by the sation de marché y relative, est imputé au gehen die finanziellen Aufwendungen für
budget of the TIR Executive Board. budget de la Commission de contrôle TIR. die Bestellung eines unabhängigen exter-
nen Rechnungsprüfers einschließlich des
damit verbundenen Vergabeverfahrens zu-
lasten des Haushalts der TIR-Kontrollkom-
mission.
Annex 8, Article 1 bis Annexe 8, article 1 bis Anlage 8 Artikel 1a
After the existing text insert new para- Après le texte actuel, insérer les nouveaux Dem bisherigen Wortlaut werden die folgen-
graphs 4, 5 and 6 to read paragraphes 4, 5 et 6 libellés comme suit : den neuen Absätze 4, 5 und 6 angefügt:
4. The Committee shall receive and 4. Le Comité doit recevoir et examiner (4) Der Ausschuss erhält und untersucht
examine the annual audited financial state- les états financiers annuels vérifiés et le(s) die von der internationalen Organisation
ments and audit report(s) submitted by the rapport(s) de vérification soumis par l’orga- nach Maßgabe der Verpflichtungen aus
international organization pursuant to the nisation internationale en application des Anlage 9 Teil III vorgelegten geprüften Jahres-
obligations under Annex 9, Part III. In the obligations qui lui incombent en vertu des abschlüsse und Prüfungsberichte. Im Ver-
course and within the scope of its examina- dispositions de la troisième partie de l’an- lauf und entsprechend dem Umfang seiner
tion, the Committee may request that addi- nexe 9. Dans le cadre de son examen et Untersuchung kann der Ausschuss von
tional information, clarifications or docu- dans les limites de ses attributions à cet der internationalen Organisation oder dem
ments be provided by the international égard, le Comité peut demander à l’organi- unabhängigen externen Rechnungsprüfer
organization or the independent external sation internationale ou au vérificateur ex- weitere Informationen, Erläuterungen oder
auditor. terne indépendant de lui communiquer des Unterlagen anfordern.
renseignements, précisions ou documents
complémentaires.
5. Without prejudice to the examination 5. Sans préjudice du contrôle mentionné (5) Unbeschadet der Untersuchung nach
mentioned in paragraph 4, the Committee au paragraphe 4, le Comité peut, en se fon- Absatz 4 hat der Ausschuss auf der Grund-
shall, on the basis of a risk assessment, dant sur une évaluation des risques, de- lage einer Risikoeinschätzung das Recht,
have the right to request additional exami- mander à ce qu’il soit procédé à des die Durchführung zusätzlicher Untersu-
nations to be carried out. The Committee contrôles supplémentaires. Le Comité chungen zu verlangen. Der Ausschuss
shall mandate the TIR Executive Board or charge la Commission de contrôle TIR ou beauftragt die TIR-Kontrollkommission oder
request the competent United Nations ser- demande aux services compétents de ersucht die zuständigen Stellen der Ver-
vices to carry out the risk assessment. l’ONU de procéder à l’évaluation des einten Nationen, die Risikoeinschätzung
risques. vorzunehmen.
The scope of additional examinations shall Le Comité détermine l’étendue de ces Der Umfang der zusätzlichen Untersuchun-
be determined by the Committee, taking contrôles supplémentaires, compte tenu de gen wird unter Berücksichtigung der Risiko-
into account the risk assessment of the TIR l’évaluation des risques effectuée par la einschätzung der TIR-Kontrollkommission
Executive Board or of the competent United Commission de contrôle TIR ou les services beziehungsweise der zuständigen Stellen
Nations services. compétents de l’ONU. der Vereinten Nationen vom Ausschuss
festgelegt.
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020
The results of all examinations referred to in Les résultats de tous les examens visés au Die Ergebnisse aller in diesem Artikel ge-
this article shall be kept by the TIR Execu- présent article doivent être conservés par la nannten Untersuchungen werden von der
tive Board and provided to all Contracting Commission de contrôle TIR et fournis pour TIR-Kontrollkommission aufbewahrt und
Parties for due consideration. examen à toutes les Parties contractantes. allen Vertragsparteien zur gebührenden Be-
rücksichtigung zur Verfügung gestellt.
6. The procedure for undertaking the 6. La procédure de réalisation de (6) Das Verfahren zur Durchführung der
additional examinations shall be approved contrôles supplémentaires doit être approu- zusätzlichen Untersuchungen ist vom Aus-
by the Committee. vée par le Comité. schuss zu genehmigen.
Annex 9, Part I, subtitle Annexe 9, première partie, sous-titre Anlage 9 Teil I Untertitel
Before conditions and requirements add Après Conditions et prescriptions, ajouter Die Wörter „Voraussetzungen und Erforder-
Minimum minimales. nisse“ werden durch die Wörter „Mindest-
voraussetzungen und -erfordernisse“ er-
setzt.
Annex 9, Part I, paragraph 1 (first line) Annexe 9, première partie, premier pa- Anlage 9 Teil I Absatz 1
ragraphe, troisième ligne
After The add minimum Après Conditions et prescriptions, ajouter Die Wörter „Voraussetzungen und Erforder-
minimales. nisse“ werden durch die Wörter „Mindest-
voraussetzungen und -erfordernisse“ er-
setzt.
Annex 9, Part I, paragraph 7 Annexe 9, première partie, paragraphe 7 Anlage 9 Teil I Absatz 7
For Contracting Parties read that each Con- Remplacer les Parties contractantes par Die Wörter „die die Vertragsparteien gege-
tracting Party chaque Partie contractante. benenfalls vorschreiben möchten“ werden
durch die Wörter „die eine Vertragspartei
gegebenenfalls vorschreiben möchte“ er-
setzt.
Annex 9, Part II, Procedure, Model Au- Annexe 9, deuxième partie, Procédure, Anlage 9 Teil II, Verfahren, Musterzulas-
thorization Form, paragraph 1 Formule type d’habilitation (FTH), premier sung, Absatz 1
paragraphe
For approved read authorized Remplacer agréée par habilitée. Diese Änderung betrifft nicht die deutsche
Fassung.
Annex 9, Part III, paragraph 2 Annexe 9, troisième partie, para- Anlage 9 Teil III Absatz 2
graphe 2
After subparagraph (n) insert new subpara- Après l’alinéa n), ajouter les nouveaux ali- Nach Buchstabe n werden die folgenden
graphs (o), (p) and (q) to read néas o), p) et q) libellés comme suit : neuen Buchstaben o, p und q angefügt:
(o) maintain separate records and accounts o) Tenir des registres et des comptes sé- o) Sie führt getrennte Aufzeichnungen und
containing information and documenta- parés comprenant des renseignements Abrechnungen mit Informationen und
tion which pertain to the organization et des documents relatifs à l’organisa- Dokumenten zur Gestaltung und Funk-
and functioning of an international guar- tion et au fonctionnement d’un système tionsweise eines internationalen Bürg-
antee system and the printing and dis- de garantie international et à l’impres- schaftssystems sowie zum Druck und
tribution of TIR Carnets; sion et à la distribution de carnets TIR ; zur Verteilung der Carnets TIR.
(p) provide its full and timely cooperation, p) Coopérer pleinement et diligemment, p) Sie kooperiert uneingeschränkt und
including, but not limited to, allowing notamment en donnant au personnel zeitnah, unter anderem indem sie den
access to the above records and ac- des services compétents de l’ONU ou zuständigen Stellen der Vereinten Natio-
counts to the competent United Nations de toute autre entité compétente dû- nen und jeder anderen ordnungsgemäß
services or to any other duly authorized ment autorisée l’accès aux registres et befugten zuständigen Einrichtung Zu-
competent entity and, at all times, facil- comptes susmentionnés et en facilitant gang zu den genannten Aufzeichnungen
itating additional inspections and audits à tout moment la réalisation par ledit und Abrechnungen gewährt und jeder-
performed by them on behalf of Con- personnel de contrôles et vérifications zeit zusätzliche Kontrollen und Prüfun-
tracting Parties, pursuant to Annex 8, supplémentaires au nom des Parties gen unterstützt, die diese nach Anlage
Article 1 bis, paragraphs 5 and 6; contractantes, conformément aux dis- 8 Artikel 1a Absätze 5 und 6 im Auftrag
positions des paragraphes 5 et 6 de l’ar- von Vertragsparteien durchführen.
ticle 1 bis de l’annexe 8 ;
(q) engage an independent external auditor q) Engager un vérificateur externe indé- q) Sie bestellt einen unabhängigen exter-
to conduct annual audits of the records pendant pour vérifier chaque année les nen Rechnungsprüfer für die jährliche
and accounts mentioned under sub- registres et les comptes mentionnés à Prüfung der unter Buchstabe o genann-
paragraph (o). The external audit shall l’alinéa o). La vérification externe se dé- ten Aufzeichnungen und Abrechnungen.
be performed in accordance with Inter- roule dans le respect des Normes d’au- Die externe Prüfung erfolgt nach den In-
national Standards on Auditing (ISA) dit internationales et doit donner lieu à ternationalen Rechnungsprüfungsnormen
and shall result in an annual audit report l’établissement d’un rapport annuel de (ISA) und schließt mit einem jährlichen
and a management letter which shall be vérification et d’une lettre d’observa- Prüfungsbericht und einer Prüfungsmit-
submitted to the Administrative Com- tions qui sont communiqués au Comité. teilung ab, die dem Verwaltungsaus-
mittee. schuss vorgelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020 455
Bekanntmachung
der Änderung des TIR-Übereinkommens 1975
Vom 19. Mai 2020
Nach Artikel 59 in Verbindung mit Anlage 8 des Zollübereinkommens über
den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975
(TIR-Übereinkommen) (BGBl. 1979 II S. 445, 446), das zuletzt durch die am
12. Oktober 2017 angenommenen Änderungen geändert worden ist (BGBl.
2020 II S. 452, 453), hat der gemäß Anlage 8 des Übereinkommens gebildete
Verwaltungsausschuss am 12. Oktober 2017 die Änderung des Übereinkom-
mens angenommen. Die Änderung ist nach Artikel 59 Absatz 3 des Übereinkom-
mens für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertragsparteien
am 3. Februar 2019
in Kraft getreten.
Die Änderung (ABl. L 296 vom 22.11.2018, S. 1) des TIR-Übereinkommens
1975 wird nachstehend mit der entsprechenden Änderung der deutschen Über-
setzung des Übereinkommens veröffentlicht.
Berlin, den 19. Mai 2020
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Bremer
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020
Änderungen
des TIR-Übereinkommens 1975
(Übersetzung)
Article 1, paragraph (q) Article premier, alinéa q) Artikel 1 Buchstabe q
After customs authorities add or other com- Après autorités douanières, ajouter ou d’au- Nach dem Wort „Zollbehörden“ werden die
petent authorities. tres autorités compétentes. Wörter „oder anderen zuständigen Behör-
den“ eingefügt.
Article 3, paragraph (b) Article 3, alinéa b) Artikel 3 Buchstabe b
For approved read authorized. Remplacer agréées par habilitées. Diese Änderung betrifft nicht die deutsche
Fassung.
Article 6, paragraph 2 Article 6, paragraphe 2 Artikel 6 Absatz 2
For approved read authorized. Remplacer agréée par habilitée. Diese Änderung betrifft nicht die deutsche
Fassung.
Article 11, paragraph 3 Article 11, paragraphe 3 Artikel 11 Absatz 3
For three months read one month. Remplacer trois mois par un mois. Die Wörter „drei Monaten“ werden durch
die Wörter „eines Monats“ ersetzt.
Article 38 Article 38 Artikel 38 Absatz 1
For the existing text read Substituer au texte actuel : Der bisherige Wortlaut wird durch folgen-
den Wortlaut ersetzt:
Each of the Contracting Parties shall Chaque Partie contractante aura le droit Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine
have the right to exclude temporarily or per- d’exclure, temporairement ou à titre défini- Person, die sich einer schweren oder wie-
manently from the operation of this Con- tif, du bénéfice des dispositions de la pré- derholten Zuwiderhandlung gegen die für
vention any person guilty of a serious or sente Convention, toute personne coupable den internationalen Warentransport gelten-
repeated offence against the customs laws d’infraction grave ou répétée aux lois ou den Zollgesetze oder sonstigen Zollvor-
or regulations applicable to the international règlements de douane applicables aux schriften schuldig gemacht hat, vorüberge-
transport of goods. The conditions in which transports internationaux de marchandises. hend oder dauernd von den Erleichterungen
the offence against the customs laws or C’est à la Partie contractante de déterminer dieses Übereinkommens auszuschließen.
regulations is considered to be serious shall les critères sur la base desquels une viola- Die Bedingungen, unter denen die Zuwider-
be decided by the Contracting Party. tion des lois et règles douanières est consi- handlung gegen die Zollgesetze oder sons-
dérée comme étant grave. tigen Zollvorschriften als schwer gilt, wer-
den von der Vertragspartei festgelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020 457
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1996
zur Änderung des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 19. Mai 2020
Das Protokoll vom 2. Mai 1996 zur Änderung des Übereinkommens vom
19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
(BGBl. 2000 II S. 790, 791; 2015 II S. 506, 507) wird nach seinem Artikel 11 Ab-
satz 2 für
Nauru am 23. Juni 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Februar 2020 (BGBl. II S. 133).
Berlin, den 19. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 25. Mai 2020
Der Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBl. 1978 II S. 1517, 1518) ist
nach seinem Artikel XIII Absatz 5 für
Island am 13. Oktober 2015
Kasachstan am 27. Januar 2015
Mongolei am 23. März 2015
Slowenien am 22. April 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 2012 (BGBl. II S. 687).
Berlin, den 25. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020 457
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1996
zur Änderung des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 19. Mai 2020
Das Protokoll vom 2. Mai 1996 zur Änderung des Übereinkommens vom
19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
(BGBl. 2000 II S. 790, 791; 2015 II S. 506, 507) wird nach seinem Artikel 11 Ab-
satz 2 für
Nauru am 23. Juni 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. Februar 2020 (BGBl. II S. 133).
Berlin, den 19. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 25. Mai 2020
Der Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBl. 1978 II S. 1517, 1518) ist
nach seinem Artikel XIII Absatz 5 für
Island am 13. Oktober 2015
Kasachstan am 27. Januar 2015
Mongolei am 23. März 2015
Slowenien am 22. April 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. Mai 2012 (BGBl. II S. 687).
Berlin, den 25. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
und Berichtigung
Vom 25. Mai 2020
I.
Die Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag vom 17. Ok-
tober 1991 (BGBl. 1994 II S. 2478, 2479, 2523) ist für
Belarus am 4. November 2019
Kolumbien am 14. März 2020
Rumänien am 5. März 2003
Schweiz am 1. Juni 2017
Ukraine am 24. Mai 2002
in Kraft getreten.
II.
Die Bekanntmachung vom 7. Januar 2005 (BGBl. II S. 102) über den Geltungs-
bereich des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag (BGBl. 1994 II
S. 2478, 2479; 1997 II S. 708) wird dahin gehend berichtigt, dass die Anlage V
für
Tschechien am 23. April 2014
in Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. Januar 2005 (BGBl. II S. 102).
Berlin, den 25. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020 459
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen
Vom 25. Mai 2020
I.
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung ge-
richtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-
delssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für
Nicaragua* am 1. Februar 2020
nach Maßgabe von Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Buch-
stabe a, b und c, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3 sowie zu Arti-
kel 1 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
II.
M a l t a * hat am 17. September 2019 dem Verwahrer mitgeteilt, dass das
Übereinkommen am 17. Juli 2018 für Malta anwendbar wurde.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 2019 (BGBl. II S. 738).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einseh-
bar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kon-
taktstellen.
Berlin, den 25. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Vom 26. Mai 2020
Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz
von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) ist nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für
Barbados am 1. Mai 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. September 2019 (BGBl. II S. 815).
Berlin, den 26. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-litauischen Vereinbarung
über die militärische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ausbildung
Vom 29. Mai 2020
Die in Bonn am 21. Februar 2007 und in Vilnius am
27. Februar 2007 unterzeichnete Vereinbarung zwischen
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-
republik Deutschland und dem Verteidigungsministerium
der Republik Litauen über die militärische Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Ausbildung ist nach ihrem
Artikel 20 Absatz 1
am 27. Februar 2007
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Mai 2020
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Vom 26. Mai 2020
Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz
von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) ist nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für
Barbados am 1. Mai 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. September 2019 (BGBl. II S. 815).
Berlin, den 26. Mai 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-litauischen Vereinbarung
über die militärische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ausbildung
Vom 29. Mai 2020
Die in Bonn am 21. Februar 2007 und in Vilnius am
27. Februar 2007 unterzeichnete Vereinbarung zwischen
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-
republik Deutschland und dem Verteidigungsministerium
der Republik Litauen über die militärische Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Ausbildung ist nach ihrem
Artikel 20 Absatz 1
am 27. Februar 2007
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Mai 2020
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020 461
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Republik Litauen
über die militärische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung
Das Bundesministerium der Verteidigung Artikel 2
der Bundesrepublik Deutschland Begriffsbestimmungen
und Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet
das Verteidigungsministerium der Republik Litauen, 1. „Auszubildendes Personal“ militärisches oder ziviles Personal
beider Vertragsparteien, das sich für die Zwecke der vorlie-
nachstehend „die Parteien“ genannt, genden Vereinbarung auf dem Gebiet der aufnehmenden
Vertragspartei aufhält;
sind auf der Grundlage des Abkommens vom 19. Juni 1951 2. „Entsendende Vertragspartei“ die Vertragspartei, die militä-
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechts- risches oder ziviles Personal zur Ausbildung im Rahmen der
stellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) – Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung abstellt;
in Anbetracht der Vereinbarung zwischen dem Bundesminis- 3. „Aufnehmende Vertragspartei“ die Vertragspartei, die militä-
terium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und risches oder ziviles Personal zur Ausbildung im Rahmen der
dem Verteidigungsministerium der Republik Litauen über die Zu- Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung aufnimmt;
sammenarbeit im militärischen Bereich vom 1. September 1994, 4. „Aufnehmende Einrichtung“ die Stelle, in deren Zuständigkeit
das Ausbildungsvorhaben stattfindet.
in Anbetracht der Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Litauen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen Artikel 3
vom 5. März 1998, Durchführungsbestimmungen
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zum Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung schließen
militärischen Ausbildung zu vertiefen, die vorhandenen Ressour- die Vertragsparteien oder die von ihnen dazu ermächtigten
cen im Bereich Ausbildung zum größtmöglichen gemeinsamen Stellen geeignete Durchführungsbestimmungen, die zumindest
Nutzen einzusetzen, die Kooperationsfähigkeit insbesondere im Angaben zum Gegenstand und Zweck der Ausbildung, zu Auf-
Bereich friedensunterstützender Operationen zu verbessern und trag und Umfang des beteiligten Personals und den eingesetzten
die administrativen Verfahren für die Vorbereitung und Durchfüh- Mitteln, zu Zeitpunkt, Dauer und Ort der Ausbildung, Unterkunft
rung gemeinsamer Ausbildungsvorhaben zu erleichtern – und Verpflegung sowie zu den in Rechnung zu stellenden Kosten
enthalten.
wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Ausbildungsbestimmungen
Gegenstand (1) Für die Durchführung der Ausbildung sind die für das aus-
zubildende Personal der aufnehmenden Vertragspartei geltenden
(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach dem Grundsatz der
Bestimmungen anzuwenden. Das ausbildende Personal der auf-
Gegenseitigkeit und Ausgeglichenheit und unter Anerkennung
nehmenden Vertragspartei ist befugt, in Durchführung der Aus-
des Vorrangs der Nutzung von Ressourcen für nationale Zwecke
bildung, zum besseren Verständnis des Lehrstoffes und zur
auf dem Gebiet der Ausbildung gemäß den in dieser Verein-
Durchsetzung der einzelnen Vorschriften und Bestimmungen in
barung festgelegten Rahmenbedingungen zusammen.
den Ausbildungsstätten dem auszubildenden Personal Weisun-
(2) Die militärische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Aus- gen zu erteilen. Das auszubildende Personal hat die Gesetze und
bildung im Sinne dieser Vereinbarung umfasst insbesondere: sonstigen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates sowie die für
die aufnehmende Vertragspartei geltenden Bestimmungen zu be-
1. die lehrgangsgebundene Ausbildung von Personal,
achten. Das auszubildende Personal ist auch weiterhin an die
2. die Durchführung gemeinsamer Ausbildungs- und Übungs- Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates
vorhaben, gebunden. Das auszubildende Personal hat den rechtmäßigen
Anordnungen der Ausbilder der aufnehmenden Einrichtung nach
3. die Bereitstellung von Einrichtungen und Liegenschaften zur
zu kommen.
Durchführung von Ausbildungs- und Übungsvorhaben der
jeweils anderen Vertragspartei, (2) Die Ausbildung kann aus medizinischen und disziplinären
Gründen sowie wegen unzureichenden Leistungswillens, man-
4. die vorbereitende Ausbildung für Auslandseinsätze.
gelnder fachlicher Qualifikation oder nicht ausreichender Sprach-
(3) Als Ausbildung im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch kenntnisse des auszubildenden Personals vorzeitig beendet wer-
Maßnahmen und Vorhaben der Fort- und Weiterbildung. den.
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020
(3) Im Rahmen der Ausbildung kann das auszubildenden Per- Artikel 10
sonal an Ausbildungsveranstaltungen in Drittstaaten nur dann
teilnehmen, wenn die Vertragsparteien ihre Zustimmung erklärt Weitergabe von Berichten
haben und der Drittstaat auf Ersuchen der aufnehmenden Ver- Berichte, die das auszubildende Personal auf Weisung der
tragspartei seine vorherige ausdrückliche schriftliche Zustim- eigenen Streitkräfte anzufertigen hat oder die es selbst in bezug
mung erklärt hat und sich sämtliche Beteiligten vor Durchführung auf seinen Dienst vorzulegen wünscht, sind über die Leitung der
der Ausbildungsveranstaltung in dem Drittstaat zumindest über aufnehmenden Einrichtung den jeweiligen nationalen Vorgesetz-
Haftungs- und Kostenfragen schriftlich geeinigt haben. ten vorzulegen.
Artikel 5
Artikel 11
Ausbildungszeugnisse
Dienstzeit und Urlaub
Für die Erstellung von Ausbildungszeugnissen für das auszu-
bildende Personal gelten die Bestimmungen der aufnehmenden (1) Für das auszubildende Personal finden die für die Angehö-
Vertragspartei. rigen der Streitkräfte des Aufnahmestaates geltenden Regelun-
gen über die Dienstzeit und den Urlaub Anwendung. Das auszu-
bildende Personal kann die geltende Feiertagsregelung der
Artikel 6 entsendenden Vertragspartei in Anspruch nehmen, soweit
Unterstellungsverhältnis, Gehorsamspflicht, dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen.
Weisungsbefugnis, Disziplinarwesen (2) Dem auszubildenden Personal ist gemäß den Bestimmun-
(1) Die Vertragsparteien melden der jeweils anderen Vertrags- gen der entsendenden Vertragspartei Urlaub zu gewähren. Die
partei das auszubildende Personal, das Gesetze und sonstige Entscheidung über die Urlaubsgewährung wird im Einvernehmen
Rechtsvorschriften der aufnehmenden Vertragspartei verletzt hat. mit der entsprechenden Stelle der aufnehmenden Vertragspartei
Auszubildendes Personal, das eine Verletzung begangen hat, getroffen. Der Urlaubsantrag ist der Leitung der aufnehmenden
kann es auf Ersuchen der aufnehmenden Vertragspartei abgezo- Einrichtung vorzulegen, die ihn an die zuständige Stelle der ent-
gen werden. Unberührt bleibt die Befugnis der entsendenden sendenden Vertragspartei weiterleitet.
Vertragspartei, auszubildendes Personal zu ersetzen.
(2) Die disziplinarische Unterstellung und die verwaltungs- Artikel 12
mäßige Zuordnung des auszubildenden Personals richten sich
Bekleidung und Ausrüstung
nach den für die entsendende Vertragspartei geltenden Vorschrif-
ten. (1) Während ihres Aufenthalts in der aufnehmenden Einrich-
tung gilt für das auszubildende Personal die nationale Anzugs-
(3) Die aufnehmende Vertragspartei ist nicht befugt, Diszipli-
ordnung.
narmaßnahmen gegen das auszubildende Personal einzuleiten.
Diese bleiben den jeweiligen nationalen Vorgesetzten vorbehal- (2) Während der Ausbildung ist stets die Anzugsordnung ein-
ten. zuhalten, die den Gepflogenheiten der aufnehmenden Vertrags-
(4) Das auszubildende Personal hat keine Disziplinarbefugnis partei am ehesten entspricht. Zu Ausbildungs- oder Übungs-
gegenüber Angehörigen der aufnehmenden Vertragspartei. zwecken kann die von den Streitkräften der aufnehmenden
Vertragspartei verwendete Sonderbekleidung getragen werden.
(5) Das auszubildende Personal hat den rechtmäßigen Anord- Die Erkennbarkeit der nationalen Identität des auszubildenden
nungen von Angehörigen der aufnehmenden Vertragspartei, die Personals ist zu gewährleisten.
ihnen gegenüber im Rahmen dieser Vereinbarung anordnungsbe-
fugt sind, bezüglich ihres fachlichen Einsatzes Folge zu leisten. (3) Dem auszubildenden Personal kann zum Zwecke der Aus-
bildung Sonderbekleidung, Schutzkleidung oder persönliche
Ausrüstung aus Beständen der aufnehmenden Vertragspartei
Artikel 7 nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und den Bestim-
Rechtsstellung mungen der aufnehmenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt
werden.
Die Rechtsstellung des auszubildenden Personals richtet sich
nach dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen Artikel 13
(NATO-Truppenstatut).
Unterkunft und Verpflegung
Artikel 8 (1) Dem auszubildenden Personal ist im Rahmen der Verfüg-
barkeit gegen Entgelt Unterkunft in militärischen Einrichtungen
Ansprüche sowie Verpflegung nach den gleichen Standards und Bedingun-
gen wie für Personal der aufnehmenden Vertragspartei zur Ver-
Die Haftung und die Abgeltung von Schäden richten sich nach
fügung zu stellen.
Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts.
(2) Einzelheiten werden in den in Artikel 3 genannten Durch-
Artikel 9 führungsbestimmungen geregelt.
Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen
Artikel 14
(1) Der Austausch von Verschlusssachen richtet sich an dem
Abkommen vom 5. März 1998 zwischen der Regierung der Wohnraum
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Das auszubildende Personal kann auf eigene Kosten außer-
Litauen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen.
halb der militärischen Einrichtungen der aufnehmenden Vertrags-
(2) Das auszubildende Personal darf außer persönlichen Auf- partei wohnen. Die aufnehmende Vertragspartei ist in diesem Fall
zeichnungen, die seinen Dienst betreffen, keine Unterlagen, die bei der Beschaffung von Wohnraum für das auszubildende Per-
geheimhaltungsbedürftige militärische Informationen enthalten, sonal und seine Familienangehörigen soweit wie möglich behilf-
im Besitz behalten. Dies schließt die Benutzung von Unterlagen, lich, wobei die für das eigene Personal geltenden Standards
die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, nicht aus. Anwendung finden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020 463
Artikel 15 2. Überführungs- und Bestattungskosten und sonstige im
Todesfall des auszubildenden Personals entstehende Kosten,
Betreuungseinrichtungen
Das Recht zur Nutzung von militärischen Einkaufsstätten, 3. Ausgaben, die im Zusammenhang mit besonderen Dienst-
Betreuungseinrichtungen und Fürsorgeangeboten ist dem aus- leistungen für das auszubildende Personal stehen, die wäh-
zubildenden Personal und seinen Familienangehörigen zu den rend des Aufenthalts im Aufnahmestaat auf Weisung der ent-
gleichen Bedingungen zu gewähren wie dem Personal der auf- sendenden Vertragspartei erbracht werden.
nehmenden Vertragspartei. (2) Gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung trägt die
entsendende Vertragspartei die Kosten der Ausbildung. Für die
Artikel 16 Abrechnung und Festsetzung der Kosten findet STANAG
Nr. 6002 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Ärztliche und
zahnärztliche Versorgung (3) Bei gemeinsamen Ausbildungsvorhaben oder Übungen
nach Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 erfolgt in Abweichung von
(1) Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung kann Militär- Artikel 17 Absatz 2 Satz 1 die Regelung der Kostentragung im
personal in den militärischen medizinischen Einrichtungen der Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen in den Durch-
aufnehmenden Vertragspartei unentgeltlich ambulant oder sta- führungsbestimmungen nach Artikel 3 festgelegten Anteile der
tionär behandelt werden. Die zahnärztliche Behandlung erstreckt Vertragsparteien.
sich nur auf dringliche allgemeine konservierende und chirur-
gische Maßnahmen. (4) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,
werden sämtliche Lebensunterhaltungskosten vom auszubilden-
(2) Die ärztliche und/oder zahnärztliche Behandlung von Zivil- den Personal selbst getragen. Dies gilt auch für die Entschädi-
personal sowie von Familienangehörigen des Personals in medi- gung für verloren gegangene oder beschädigte Dienstbekleidung
zinischen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei erfolgt und persönliche Ausrüstungsgegenstände, die nach Artikel 12
gegen Entgelt nach Maßgabe der für die Behandlung von Zivil- Absatz 3 zur Verfügung gestellt worden sind.
personen geltenden Bestimmungen. Die Behandlung erfolgt aus-
schließlich im Rahmen freier Kapazitäten und mit den ohnehin
dafür vorgehaltenen Mitteln. Artikel 19
(3) Die aufnehmende Vertragspartei ist nicht ersatzpflichtig für Beilegung von Streitigkeiten
Kosten, die durch ärztliche und/oder zahnärztliche Behandlun- Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung die-
gen, die in anderen medizinischen Einrichtungen als denen der ser Vereinbarung werden zwischen den Vertragsparteien durch
aufnehmenden Vertragspartei erfolgen, entstehen. Dies gilt auch, Verhandlungen beigelegt und nicht dritten Stellen oder einem
wenn medizinische Einrichtungen der aufnehmenden Vertrags- Gericht zur Schlichtung vorgelegt.
partei diese Behandlungen veranlasst haben.
Artikel 20
Artikel 17
Schlussbestimmungen
Steuern und Abgaben
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch die
Dem auszubildenden Personal stehen aufgrund dieser Verein- letzte der Vertragsparteien in Kraft.
barung keine abgabenrechtlichen Befreiungen und Bevorrechti-
gungen zu. (2) Diese Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitigem Ein-
vernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert werden.
Artikel 18 (3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt
Kosten werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des
(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt gemäß ihren Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
nationalen Vorschriften folgende Kosten und Ausgaben für das
(4) Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
auszubildende Personal:
gemäß Artikel 8 (Ansprüche), Artikel 9 Absatz 1 (Schutz geheim-
1. Dienstbezüge, übliche Zulagen, Reisekostenvergütungen, haltungsbedürftiger Informationen) und Artikel 18 (Kosten) beste-
Umzugskostenvergütungen, Zulagen für Unterkünfte, Tren- hen ungeachtet der Beendigung der Vereinbarung bis zu ihrer
nungsgeld und sonstige Entschädigungen, vollständigen Abwicklung fort.
Geschehen zu Bonn am 21. Februar 2007 und zu Vilnius am
27. Februar 2007 in zwei Urschriften jeweils in deutscher,
litauischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung oder
Anwendung der Bestimmungen der Vereinbarung gilt der eng-
lische Wortlaut.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Großkraumbach
Für das Verteidigungsministerium
der Republik Litauen
Šapronas
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Vom 3. Juni 2020
Die Tü r k e i hat am 25. Mai 2020 gegenüber dem Generalsekretär des Euro-
parats das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über Gewalt-
tätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbe-
sondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II S. 1642, 1643) nach seinem Artikel 16
Absatz 1 g e k ü n d i g t. Die Kündigung wird nach Artikel 16 Absatz 2 des Über-
einkommens am 1. Dezember 2020 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2020 (BGBl. II S. 286).
Berlin, den 3. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 3. Juni 2020
Das Abkommen vom 29. Juli 1899 zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle (RGBl. 1901 S. 393, 482) ist für
Argentinien am 15. Juni 1907
Äthiopien am 30. Juli 2003
Ecuador am 3. Juli 1907
Indien am 29. Juli 1950
Pakistan am 5. August 1950
Peru am 15. Juni 1907
Sri Lanka am 9. Februar 1955
Türkei1 am 12. Juni 1907
Uruguay am 17. Juni 1907
Venezuela am 15. Juni 1907
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 11).
Berlin, den 3. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
1 Das Abkommen war vom Osmanischen Reich abgeschlossen worden.
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Vom 3. Juni 2020
Die Tü r k e i hat am 25. Mai 2020 gegenüber dem Generalsekretär des Euro-
parats das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über Gewalt-
tätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbe-
sondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II S. 1642, 1643) nach seinem Artikel 16
Absatz 1 g e k ü n d i g t. Die Kündigung wird nach Artikel 16 Absatz 2 des Über-
einkommens am 1. Dezember 2020 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. März 2020 (BGBl. II S. 286).
Berlin, den 3. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 3. Juni 2020
Das Abkommen vom 29. Juli 1899 zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle (RGBl. 1901 S. 393, 482) ist für
Argentinien am 15. Juni 1907
Äthiopien am 30. Juli 2003
Ecuador am 3. Juli 1907
Indien am 29. Juli 1950
Pakistan am 5. August 1950
Peru am 15. Juni 1907
Sri Lanka am 9. Februar 1955
Türkei1 am 12. Juni 1907
Uruguay am 17. Juni 1907
Venezuela am 15. Juni 1907
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 11).
Berlin, den 3. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
1 Das Abkommen war vom Osmanischen Reich abgeschlossen worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020 465
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 3. Juni 2020
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internatio-
naler Streitfälle (RGBl. 1910 S. 5, 375) ist nach seinem Artikel 95 für die
Mongolei am 14. Mai 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Juni 2016 (BGBl. II S. 933).
Berlin, den 3. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
Vom 3. Juni 2020
Das Umweltschutzprotokoll vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag (BGBl.
1994 II S. 2478, 2479; 1997 II S. 708) mit seinen Anlagen I bis IV ist nach seinem
Artikel 23 Absatz 2 für
Kolumbien am 14. März 2020
Malaysia am 14. September 2016
Schweiz* am 1. Juni 2017
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1 des Umweltschutzprotokolls
Türkei am 27. Oktober 2017
Venezuela, Bolivarische Republik am 31. August 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. November 2014 (BGBl. II S. 1379).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter https://www.state.gov/depositary-status-lists/ einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020 465
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vom 3. Juni 2020
Das Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internatio-
naler Streitfälle (RGBl. 1910 S. 5, 375) ist nach seinem Artikel 95 für die
Mongolei am 14. Mai 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Juni 2016 (BGBl. II S. 933).
Berlin, den 3. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
Vom 3. Juni 2020
Das Umweltschutzprotokoll vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag (BGBl.
1994 II S. 2478, 2479; 1997 II S. 708) mit seinen Anlagen I bis IV ist nach seinem
Artikel 23 Absatz 2 für
Kolumbien am 14. März 2020
Malaysia am 14. September 2016
Schweiz* am 1. Juni 2017
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebe-
nen Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1 des Umweltschutzprotokolls
Türkei am 27. Oktober 2017
Venezuela, Bolivarische Republik am 31. August 2014
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. November 2014 (BGBl. II S. 1379).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter https://www.state.gov/depositary-status-lists/ einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als
Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 3. Juni 2020
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBl. 1976 II S. 1265, 1266) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982
geänderten Fassung (BGBl. 1990 II S. 1670, 1671) nach seinem Artikel 10 Ab-
satz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Änderungsprotokolls von 1982 für
Vanuatu am 4. November 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2018 (BGBl. II S. 193).
Berlin, den 3. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Vom 4. Juni 2020
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h* hat am 14. Februar 2020 gegenüber der
Bundesrepublik Deutschland in deren Eigenschaft als Verwahrer eine territoriale
E r k l ä r u n g zum Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wan-
dernden wild lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569, 571; 1997 II S. 2126,
2127, 2130) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Februar 2020 (BGBl. II S. 166).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in deutscher und englischer Sprache auf der
Webseite des Auswärtigen Amts unter
http://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/internationales-recht/vertraege
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 4. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. C h r i s t o p h e E i c k
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als
Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 3. Juni 2020
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGBl. 1976 II S. 1265, 1266) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982
geänderten Fassung (BGBl. 1990 II S. 1670, 1671) nach seinem Artikel 10 Ab-
satz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3 des Änderungsprotokolls von 1982 für
Vanuatu am 4. November 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2018 (BGBl. II S. 193).
Berlin, den 3. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten
Vom 4. Juni 2020
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h* hat am 14. Februar 2020 gegenüber der
Bundesrepublik Deutschland in deren Eigenschaft als Verwahrer eine territoriale
E r k l ä r u n g zum Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wan-
dernden wild lebenden Tierarten (BGBl. 1984 II S. 569, 571; 1997 II S. 2126,
2127, 2130) abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Februar 2020 (BGBl. II S. 166).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in deutscher und englischer Sprache auf der
Webseite des Auswärtigen Amts unter
http://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/internationales-recht/vertraege
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder
Kontaktstellen.
Berlin, den 4. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020 467
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
Vom 4. Juni 2020
Das am 15. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete
Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wan-
dernden Wasservögel (BGBl. 1998 II S. 2498, 2500; 2004 II S. 600, 601) wird
nach seinem Artikel XIV Absatz 2 für
Armenien am 1. Juli 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. September 2019 (BGBl. II S. 832).
Berlin, den 4. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1997
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 5. Juni 2020
Das Protokoll vom 26. September 1997 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe in der durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 geänderten
Fassung (BGBl. 2003 II S. 130, 132) wird nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls
für
Mauritius am 23. Juni 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Februar 2020 (BGBl. II S. 180).
Berlin, den 5. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020 467
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel
Vom 4. Juni 2020
Das am 15. August 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete
Abkommen vom 16. Juni 1995 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wan-
dernden Wasservögel (BGBl. 1998 II S. 2498, 2500; 2004 II S. 600, 601) wird
nach seinem Artikel XIV Absatz 2 für
Armenien am 1. Juli 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. September 2019 (BGBl. II S. 832).
Berlin, den 4. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1997
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 5. Juni 2020
Das Protokoll vom 26. September 1997 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe in der durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 geänderten
Fassung (BGBl. 2003 II S. 130, 132) wird nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls
für
Mauritius am 23. Juni 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
28. Februar 2020 (BGBl. II S. 180).
Berlin, den 5. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2020
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1992
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1971
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 10. Juni 2020
Das Protokoll vom 27. November 1992 zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150,
1169) wird nach seinem Artikel 30 Absatz 3 für
Nauru am 23. März 2021
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Januar 2020 (BGBl. II S. 127).
Berlin, den 10. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 10. Juni 2020
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), ist nach ihrem
Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer Protokolls,
die in Artikel I der Änderung definiert sind – für
Nordmazedonien am 10. Juni 2020
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Februar 2020 (BGBl. II S. 164).
Berlin, den 10. Juni 2020
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k