474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019
Siebte Verordnung
zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 6. Juni 2019
Es verordnen auf Grund Artikel 1
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a und Nummer 8 in Inkraftsetzen von Beschlüssen
Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbin-
dung mit Absatz 2, des Binnenschifffahrtsaufgaben- 1. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschiff-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom fahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Arti-
im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Num- kel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungs-
mer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II
(BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom
Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2017 (Anlage zu Artikel 1 Nummer 1 der
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Verordnung vom 14. September 2018 (BGBl. 2018 II
Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a S. 378)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem
Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 Rhein in Kraft gesetzt:
(BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 1 Num- a) Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 7),
mer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom soweit die Änderung der Schiffspersonalverord-
22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt worden nung-Rhein betroffen ist;
sind, das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur, b) Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 10).
– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 5 Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 und 2
Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des veröffentlicht.
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
2. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschiff-
Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
fahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung
von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu
Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Ge-
Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rhein-
setzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert
schifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994
worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und
(BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch
digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes-
Artikel 3 der Verordnung vom 5. November 2018
ministerium für Arbeit und Soziales,
(BGBl. 2018 II S. 490) geändert worden ist, werden
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a in Verbindung mit hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
Absatz 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 Nummer 1 Buch-
stabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes a) Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 7),
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 soweit die Änderungen der Rheinschifffahrtspoli-
(BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil zeiverordnung betroffen sind, unter Berücksich-
vor Nummer 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 tigung der vom Polizeiausschuss der Zentralkom-
Nummer 3 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I mission für die Rheinschifffahrt vorgenommenen
S. 962) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Korrektur (Dokument vom 21. März 2019 – RP 19 (17)
durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli corr. 1 –);
2005 (BGBl. I S. 2186) geändert und § 3 Absatz 1 Num- b) Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 11);
mer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-
buchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I c) Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 12);
S. 2186) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 d) Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 13);
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa- e) Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 14);
tionserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das
f) Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 17).
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 3 bis 8
und nukleare Sicherheit gemeinsam: veröffentlicht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019 475
Artikel 2 durch die Wörter „§ 4.06 Nummer 1, auch in Verbin-
Änderung der dung mit Nummer 4, ein Radar benutzt oder entgegen
Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung § 4.06 Nummer 3 ein Radar“ ersetzt.
In Artikel 5 Absatz 2 Nummer 3 der Rheinschiffs- 2. In Absatz 4 Nummer 21 und Absatz 6 Nummer 10
personaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 Buchstabe k werden jeweils die Wörter „§ 2.05 Nr. 1
(BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver- Satz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 2.05 Nummer 1“
ordnung vom 14. September 2018 (BGBl. 2018 II S. 378) ersetzt.
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 3.11 Num- 3. In Absatz 6 Nummer 5 werden die Wörter „§ 4.06 Nr. 1
mer 4 erster Halbsatz“ durch die Wörter „§ 3.11 Num- oder § 6.32 Nr. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4.06
mer 5 erster Halbsatz“ ersetzt. Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, oder
§ 6.32 Nummer 1 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Artikel 4
Verordnung zur Einführung
der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Inkrafttreten
Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rhein- (1) Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b, der in
schifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b genannte Be-
(BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver- schluss, Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe f, der in
ordnung vom 5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 490) Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe f genannte Be-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: schluss und Artikel 2 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.
1. In Absatz 3 Nummer 15 werden die Wörter „§ 4.06 (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Dezember
Nr. 1 Radar benutzt oder entgegen § 4.06 Nr. 3 Radar“ 2019 in Kraft.
Berlin, den 6. Juni 2019
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a)
Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
§ 1.02 wird wie folgt gefasst:
„§ 1.02
Anordnungen vorübergehender Art
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren
beschließen, wenn es notwendig erscheint,
a) in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
b) um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.“
Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 7)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019 477
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b)
Änderungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein
1. § 3.11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird unter Umnummerierung der Nummern 4 und 5 in Nummer 5 und Nummer 6 eine Nummer mit folgendem
Wortlaut eingefügt:
„4. Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann die Ruhezeit auch während der Fahrt eingehalten werden, wenn
• auch während dieses Zeitraumes stets die für die Sicherheit des Schiffes erforderliche Zahl an Besatzungsmitgliedern,
wovon mindestens eines ein Schiffsführer sein muss, eingesetzt wird und
• die Möglichkeit besteht, die Ruhezeit in einem allein einem Besatzungsmitglied zugewiesenen, zur Ableistung der
Ruhezeit geeigneten Raum zu verbringen, der gegen die Einwirkung von unzulässigem Lärm und Vibrationen geschützt
ist. Der dortige Schalldruckpegel darf 60 dB(A) nicht übersteigen, was sich aus dem Binnenschiffszeugnis ergeben
muss, wobei die Messung des Schalldruckpegels nach dem geltenden ES-TRIN erfolgt.“
b) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Regelungen arbeitsrechtlicher Art einschließlich der Regelungen der Europäischen Union und tarifvertragliche Be-
stimmungen für eine längere Ruhezeit bleiben unberührt.“
Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 10)
2. § 3.12 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
„b. die für die Betriebsform B bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine acht- beziehungsweise
sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit außerhalb der Fahrt oder gemäß den Vorschriften in § 3.11 Nummer 4 ein-
gehalten und nachgewiesen haben und die für die Betriebsform B vorgeschriebene Verstärkung an Bord ist.“
b) In Nummer 7 wird folgender Satz 2 hinzugefügt:
„Sofern die Ruhezeit während der Fahrt eingehalten wurde, ist zugleich eine Kopie des Binnenschiffszeugnisses des jeweiligen
Schiffs erforderlich, aus welchem sich ergibt, dass der maximale Schalldruckpegel des Raums in diesem Schiff den Vor-
schriften in § 3.11 Nummer 4 entspricht.“
Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 10)
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019
Anlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1.22 wird wie folgt gefasst:
„1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde“.
b) In den Angaben zu Kapitel 1 wird nach der Angabe zu § 1.22 folgende Angabe zu § 1.22a eingefügt:
„1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt“.
Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 7)
Korrektur (Dokument vom 21. März 2019 – RP 19 (17) corr. 1 –)
2. § 1.22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde“.
b) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. Der Schiffsführer muss die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art beachten, die
aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt bekanntgemacht worden sind.
2. Die Anordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffent-
liche Veranstaltungen nach § 1.23 oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Sie können auf bestimmten Strecken, auf denen
besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen
bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu tief gehenden Fahrzeugen untersagen.“
c) Nummer 3 wird gestrichen.
Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 7)
Korrektur (Dokument vom 21. März 2019 – RP 19 (17) corr. 1 –)
3. Nach § 1.22 wird folgender § 1.22a eingefügt:
„§ 1.22a
Anordnungen vorübergehender Art
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren
beschließen, wenn es notwendig erscheint,
a) in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
b) um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.“
Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 7)
Korrektur (Dokument vom 21. März 2019 – RP 19 (17) corr. 1 –)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019 479
Anlage 4
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 1.10 Nummer 2 Absatz 3 wird gestrichen.
Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 11)
2. § 2.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der
Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung
ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt wurde. Die einheitliche
europäische Schiffsnummer ist nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen.“
b) Nummer 1 Buchstabe d und letzter Absatz werden gestrichen.
c) Nummer 3 zweiter Satz wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer mindestens 20 cm, bei
den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen.“
Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 11)
3. § 2.05 wird wie folgt gefasst:
„1. Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens die einheitliche europäische Schiffs-
nummer des Fahrzeugs enthalten.
2. Abweichend von Nummer 1 sind bei Ankern, die sich am 30. November 2019 an Bord von Fahrzeugen befinden, weiterhin
die Nummer des Schiffsattests und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder der Name
und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs zulässig.
3. Wird die Nummer des Schiffsattests geändert, findet Nummer 2 keine Anwendung mehr.
4. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nur ausnahmsweise auf dem Rhein
fahren.“
Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 11)
4. In Anlage 10 werden die Worte „ou numéro officiel“, „oder amtliche Schiffsnummer“ und „of officieel scheepnummer“ gestrichen.
Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 11)
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019
Anlage 5
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 4.06 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 letzter Satz wird gestrichen.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Kleinfahrzeuge, die Radar nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang
geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.“
Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 12)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019 481
Anlage 6
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe d)
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 12.01 Nummer 2 Buchstabe g Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
„bb) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts;“.
Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 13)
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019
Anlage 7
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe e)
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt E wird wie folgt geändert:
a) Der Unterabschnitt E.3 wird wie folgt gefasst:
„E.3 Wehr
“.
Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 14)
b) Das bisherige Zeichen E.4 wird das Zeichen E.4a.
Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 14)
c) Das Zeichen E.4b wird wie folgt nach dem Zeichen E.4a eingefügt:
„E.4b Frei fahrende Fähre
“.
Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 14)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019 483
Anlage 8
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe f)
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
§ 4.07 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus „fest-
gemacht“;“.
Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 17)
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019
Bekanntmachung
zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Vom 9. Mai 2019
Zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) hat To g o * am 12. April 2019
eine E r k l ä r u n g nach Artikel 287 Absatz 1 und 298 Absatz 1 des Übereinkom-
mens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 81).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1997
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 9. Mai 2019
Das Protokoll vom 26. September 1997 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe in der durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 geänderten
Fassung (BGBl. 2003 II S. 130, 132) wird nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls
für
Guyana am 20. Mai 2019
Vereinigte Arabische Emirate am 20. Mai 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 2018 (BGBl. II S. 338).
Berlin, den 9. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019
Bekanntmachung
zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Vom 9. Mai 2019
Zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) hat To g o * am 12. April 2019
eine E r k l ä r u n g nach Artikel 287 Absatz 1 und 298 Absatz 1 des Übereinkom-
mens abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 81).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 9. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1997
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
Vom 9. Mai 2019
Das Protokoll vom 26. September 1997 zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch Schiffe in der durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 geänderten
Fassung (BGBl. 2003 II S. 130, 132) wird nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls
für
Guyana am 20. Mai 2019
Vereinigte Arabische Emirate am 20. Mai 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Juli 2018 (BGBl. II S. 338).
Berlin, den 9. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019 485
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-albanischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 10. Mai 2019
Das Abkommen vom 26. November 2015 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über kultu-
relle Zusammenarbeit (BGBl. 2016 II S. 32, 33) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 1
am 25. März 2019
in Kraft getreten.
Berlin, den 10. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Organisation
für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
Vom 10. Mai 2019
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1962 zur Gründung einer Europäischen
Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre (BGBl.
1965 II S. 43, 44) ist nach seinem Artikel XIV Absatz 2 für
Irland am 28. September 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2007 (BGBl. II S. 1065).
Berlin, den 10. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019 485
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-albanischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 10. Mai 2019
Das Abkommen vom 26. November 2015 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über kultu-
relle Zusammenarbeit (BGBl. 2016 II S. 32, 33) ist nach seinem Artikel 15 Absatz 1
am 25. März 2019
in Kraft getreten.
Berlin, den 10. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Organisation
für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre
Vom 10. Mai 2019
Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1962 zur Gründung einer Europäischen
Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre (BGBl.
1965 II S. 43, 44) ist nach seinem Artikel XIV Absatz 2 für
Irland am 28. September 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Juli 2007 (BGBl. II S. 1065).
Berlin, den 10. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019
Bekanntmachung
der Berichtigung und des Geltungsbereichs
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 10. Mai 2019
I.
Die Bekanntmachung vom 23. November 2017 über das Inkrafttreten der
Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozon-
schicht führen (BGBl. II S. 1507), wird wie folgt berichtigt:
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), wird nach
ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer
Protokolls, die in Artikel I der Änderung definiert sind – für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2019
in Kraft treten.
II.
Darüber hinaus ist die Änderung am 1. Januar 2019 für die folgenden Vertrags-
parteien in Kraft getreten:
Australien
Barbados
Belgien
Benin
Bulgarien
Burkina Faso
Chile
Costa Rica
Côte d'Ivoire
Dänemark*
unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf Grönland
Ecuador
Estland
Europäische Union*
nach Maßgabe einer bei der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde ab-
gegebenen Erklärung
Finnland
Frankreich
Gabun
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019 487
Grenada
Griechenland
Guinea-Bissau
Irland
Japan
Kanada
Kiribati
Komoren
Korea, Demokratische Volksrepublik
Kroatien
Laos, Demokratische Volksrepublik
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malawi
Malediven
Mali
Marshallinseln
Mexiko
Mikronesien, Föderierte Staaten von
Niederlande* (europäischer Teil)
Niger
Nigeria
Niue
Norwegen
Österreich
Palau
Panama
Paraguay
Portugal
Ruanda
Samoa
Schweden
Schweiz
Senegal
Slowakei
Slowenien
Sri Lanka
Togo
Tonga
Trinidad und Tobago
Tschechien
Tuvalu
Uganda
Ungarn
Uruguay
Vanuatu
Vereinigtes Königreich.
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019
III.
Ferner ist die Änderung für
Albanien am 18. April 2019
Andorra am 23. April 2019
Honduras am 28. April 2019
Polen am 7. April 2019
in Kraft getreten.
IV.
Darüber hinaus wird die Änderung für
Armenien am 31. Juli 2019
Montenegro am 22. Juli 2019
in Kraft treten.
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 10. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
Vom 15. Mai 2019
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956)
wird nach seinem Artikel 38 Absatz 2 für
Palau am 12. Juni 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. November 2017 (BGBl. II S. 1382).
Berlin, den 15. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019 489
Bekanntmachung
über eine Berichtigung der authentischen deutschen Fassung
des Abkommens vom 21. Dezember 2015
über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Kasachstan andererseits
Vom 15. Mai 2019
Das nach Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 ver- 3. Anhang I Abschnitt A Nummer 3.3
öffentlichte Abkommen vom 21. Dezember 2015 über Statt:
eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwi-
schen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten „… von einer natürlichen oder juristischen Person der Euro-
päischen Union kontrolliert werden, …“
einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
(BGBl. 2017 II S. 201, 202) wird in seiner authentischen muss es heißen:
deutschen Fassung wie folgt berichtigt: „… von natürlichen oder juristischen Personen der Euro-
1. Artikel 130 Absatz 1, Einleitungsteil päischen Union kontrolliert werden, …“
Statt: 4. Anhang I Abschnitt A Nummer 3.4
„Sofern die Beschaffungsstellen diese Bestimmung nicht mit Statt:
der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhin- „3.4 Juristischen Personen, die von einer natürlichen oder
dern, oder sie so anwenden, dass Anbieter der anderen Ver- juristischen Person der Europäischen Union kontrolliert
tragspartei diskriminiert werden, oder zum Schutz …“ werden, …“
muss es heißen: muss es heißen:
„Sofern die Beschaffungsstellen diese Bestimmung nicht mit „3.4 Juristischen Personen, die von natürlichen oder juris-
der Absicht anwenden, den Wettbewerb unter den Anbietern tischen Personen der Europäischen Union kontrolliert
zu verhindern, oder sie so anwenden, dass Anbieter der an- werden, …“
deren Vertragspartei diskriminiert werden, oder sie zum
Schutz …“ 5. Anhang III, Teil 4 Nummer 2, Tabelle, Zeile Nr. 21, Spalte
„Warengruppen“
2. Artikel 269 Absatz 4
Statt:
Statt:
„Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, andere nicht
„(4) Der Kooperationsausschuss fasst Beschlüsse in den selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon“
in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und in Bereichen,
in denen der Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat. muss es heißen:
Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich, „Anhänger, einschließlich Sattelanhänger; andere nicht
die geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon“
Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im
Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien nach Ab- 6. Anhang V, Eintrag unter „Ersetzen von Schiedsrich-
schluss der jeweiligen internen Verfahren. Zu seinen Auf- tern“, Nummer 20 Absatz 1
gaben gehört unter anderem die Vorbereitung der Tagungen
des Kooperationsrats.“
Statt:
„… nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und be-
muss es heißen: stimmen einen neuen Vorsitzenden nach dem Verfahren des
„(4) Der Kooperationsausschuss fasst Beschlüsse in den Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfah-
in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen und in Bereichen, rensordnung, wenn sie sich über die Ersetzung des Schieds-
in denen der Kooperationsrat ihm Befugnisse übertragen hat. richters einigen.“
Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich,
die geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der
muss es heißen:
Kooperationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im „… nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und be-
Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien nach Ab- stimmen einen neuen Vorsitzenden nach dem Verfahren des
schluss der jeweiligen internen Verfahren. Zu seinen Auf- Artikels 177 dieses Abkommens und Regel 8 dieser Verfah-
gaben gehört unter anderem die Vorbereitung der Tagungen rensordnung, wenn sie sich über die Ersetzung des Vorsit-
des Kooperationsrats.“ zenden einigen.“
Berlin, den 15. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 15. Mai 2019
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für
Fidschi am 23. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. März 2019 (BGBl. II S. 297).
Berlin, den 15. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention über die Verhütung
und Bestrafung des Völkermordes
Vom 15. Mai 2019
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729, 730) wird nach ihrem Artikel XIII Ab-
satz 3 für
Dominica am 11. August 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Januar 2019 (BGBl. II S. 122).
Berlin, den 15. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 15. Mai 2019
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für
Fidschi am 23. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. März 2019 (BGBl. II S. 297).
Berlin, den 15. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention über die Verhütung
und Bestrafung des Völkermordes
Vom 15. Mai 2019
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729, 730) wird nach ihrem Artikel XIII Ab-
satz 3 für
Dominica am 11. August 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Januar 2019 (BGBl. II S. 122).
Berlin, den 15. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019 491
Bekanntmachung
zum Haager Übereinkommen
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
von der Legalisation,
zum Haager Übereinkommen
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen,
zum Haager Übereinkommen
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen,
zum Haager Übereinkommen
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,
zum Haager Übereinkommen
über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Vom 21. Mai 2019
Zu folgenden Übereinkommen hat E s t l a n d * am 30. April 2019 gegen-
über der Regierung der Niederlande in deren Eigenschaft als Verwahrer eine
E r k l ä r u n g zu den Erklärungen der Ukraine (vgl. die Bekanntmachung vom
16. Dezember 2015, BGBl. 2016 II S. 43) und der Russischen Föderation (vgl. die
Bekanntmachung vom 26. April 2017, BGBl. II S. 601) sowie zur territorialen An-
wendbarkeit der Übereinkommen in Bezug auf die Autonome Republik Krim und
Sewastopol abgegeben:
– Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876),
– Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gericht-
licher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handels-
sachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453),
– Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im
Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472),
– Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 206, 207),
– Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das
anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum
Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603).
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
20. Februar 2019 (BGBl. II S. 141), 27. Februar 2019 (BGBl. II S. 198), 25. Januar
2019 (BGBl. II S. 124), 11. Februar 2019 (BGBl. II S. 133) und 27. März 2019
(BGBl. II S. 303).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesen Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einsehbar. Gleiches gilt
für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 21. Mai 2019
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Dominica am 12. Juni 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Januar 2019 (BGBl. II S. 121).
Berlin, den 21. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 22. Mai 2019
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) wird
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Kirgisistan am 15. Juni 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2018 (BGBl. II S. 180).
Berlin, den 22. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 21. Mai 2019
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) wird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Dominica am 12. Juni 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Januar 2019 (BGBl. II S. 121).
Berlin, den 21. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 22. Mai 2019
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) wird
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Kirgisistan am 15. Juni 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2018 (BGBl. II S. 180).
Berlin, den 22. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019 493
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Vom 22. Mai 2019
Ts c h e c h i e n hat am 10. Mai 2019 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über
Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und
insbesondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II S. 1642, 1643) nach seinem
Artikel 16 Absatz 1 g e k ü n d i g t . Die Kündigung wird nach Artikel 16 Absatz 2
des Übereinkommens am 1. Dezember 2019 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 81).
Berlin, den 22. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-kroatischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen
Vom 23. Mai 2019
Das in Zagreb am 28. April 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen dem Bundesministerium der Ver-
teidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Verteidigungsministerium der Republik Kroatien über den
gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen
ist nach seinem Artikel 12 Absatz 1
am 28. April 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Mai 2019
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019 493
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern
bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Vom 22. Mai 2019
Ts c h e c h i e n hat am 10. Mai 2019 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über
Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und
insbesondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II S. 1642, 1643) nach seinem
Artikel 16 Absatz 1 g e k ü n d i g t . Die Kündigung wird nach Artikel 16 Absatz 2
des Übereinkommens am 1. Dezember 2019 wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
20. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 81).
Berlin, den 22. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
des deutsch-kroatischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen
Vom 23. Mai 2019
Das in Zagreb am 28. April 2003 unterzeichnete
Abkommen zwischen dem Bundesministerium der Ver-
teidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Verteidigungsministerium der Republik Kroatien über den
gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen
ist nach seinem Artikel 12 Absatz 1
am 28. April 2003
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Mai 2019
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium
der Republik Kroatien
über den gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen
Das Bundesministerium der Verteidigung Artikel 3
der Bundesrepublik Deutschland
Innerstaatliche Maßnahmen
und
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-
das Verteidigungsministerium lichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um militärische Ver-
der Republik Kroatien – schlusssachen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden
oder beim Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Ver-
in der Absicht, die Sicherheit aller militärischer Verschlusssa- schlusssachenauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren der-
chen zu gewährleisten, die von der zuständigen Behörde einer artigen militärischen Verschlusssachen mindestens den gleichen
Vertragspartei oder auf deren Veranlassung eingestuft und der Geheimschutz, wie er im Verfahren für eigene militärische Ver-
anderen Vertragspartei über die hierfür ausdrücklich ermächtig- schlusssachen des entsprechenden Verschlusssachengrads gilt.
ten Behörden oder Stellen zu dem Zweck, den Erfordernissen
der öffentlichen Verwaltung zu entsprechen, oder im Rahmen (2) Die Vertragsparteien werden die betreffenden militärischen
staatlicher Verträge/Aufträge mit öffentlichen oder privaten Stel- Verschlusssachen nicht ohne vorherige Zustimmung der Behör-
len beider Länder übermittelt wurden, de, die die Einstufung veranlasst hat, Dritten zugänglich machen,
unabhängig von den nationalen Regelungen der Vertragsparteien
geleitet von der Vorstellung, eine Regelung über den gegen- für die Änderung beziehungsweise Aufhebung von Verschluss-
seitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen zu schaffen, sachengraden. Die militärischen Verschlusssachen werden aus-
die für alle zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Ab- schließlich für den angegebenen Zweck verwendet. Die militä-
kommen über Zusammenarbeit und zu vergebende Aufträge, die rischen Verschlusssachen dürfen insbesondere nur solchen
einen Austausch von militärischen Verschlusssachen mit sich Personen zugänglich gemacht werden, deren Aufgaben die
bringen, gelten soll – Kenntnis notwendig machen.
(3) Die militärischen Verschlusssachen dürfen nur Personen
sind wie folgt übereingekommen:
zugänglich gemacht werden, die hierzu ermächtigt sind. Die
Ermächtigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die min-
Artikel 1 destens so streng sein muss wie die für den Zugang zu natio-
Begriffsbestimmung und Vergleichbarkeit nalen militärischen Verschlusssachen der entsprechenden Ein-
stufung.
(1) Militärische Verschlusssachen im Sinne dieses Abkom-
mens sind (4) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets
für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen
a) in der Bundesrepublik Deutschland:
und für die Einhaltung der Regelungen über den gegenseitigen
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsa- Schutz von militärischen Verschlusssachen.
chen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer
Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutz- Artikel 4
bedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Ver-
anlassung eingestuft; Vorbereitung von Verschlusssachenaufträgen
b) in der Republik Kroatien: Beabsichtigt eine Vertragspartei, einen Verschlusssachenauf-
trag an einen Auftragnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Ver-
Daten, Dokumente, Gegenstände, Objekte, Maßnahmen und
tragspartei zu vergeben, beziehungsweise beauftragt sie einen
Verfahren die durch Gesetz, andere Regeln oder Hoheitsakte
Auftragnehmer in ihrem Hoheitsgebiet, dies zu tun, so holt sie
zuständiger Stellen eingestuft sind.
zuvor von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei
(2) Die Vertragsparteien stellen fest, dass folgende Verschluss- eine Versicherung dahingehend ein, dass der vorgeschlagene
sachengrade vergleichbar sind Auftragnehmer bis zu dem angemessenen Verschlusssachen-
grad sicherheitsüberprüft ist und über geeignete Sicherheitsvor-
Bundesrepublik Deutschland Republik Kroatien
kehrungen verfügt, um einen angemessenen Schutz der militäri-
GEHEIM VRLO TAJNO schen Verschlusssachen zu gewährleisten. Diese Versicherung
VS-VERTRAULICH TAJNO beinhaltet die Verpflichtung sicherzustellen, dass das Geheim-
schutzverfahren des sicherheitsüberprüften Auftragnehmers in
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH POVJERLJIVO. Einklang mit den innerstaatlichen Geheimschutzbestimmungen
(3) Für militärische Verschlusssachen des Verschlusssachen- steht und von der zuständigen Behörde überwacht wird.
grads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/POVJERLJIVO
finden die nachstehenden Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 sowie Artikel 5
Artikel 8 keine Anwendung.
Durchführung von Verschlusssachenaufträgen
Artikel 2 (1) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde ist dafür
verantwortlich, dass jede militärische Verschlusssache, die im
Zuständige Behörden
Rahmen eines Auftrags übermittelt wird oder entsteht, in einen
Die zuständige Behörde ist in der Republik Kroatien das Ver- Verschlusssachengrad eingestuft wird. Sie teilt der für den Auf-
teidigungsministerium, in der Bundesrepublik Deutschland sind tragnehmer zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei in
dies neben dem Bundesministerium der Verteidigung die Bun- Form einer Liste (Verschlusssacheneinstufungsliste) die vorge-
desministerien des Innern und für Wirtschaft und Arbeit. Die nommenen Verschlusssachen-Einstufungen mit. In diesem Falle
Vertragsparteien unterrichten einander über die Einzelheiten. unterrichtet sie gleichzeitig die für den Auftragnehmer zuständige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019 495
Behörde der anderen Vertragspartei darüber, dass der Auftrag- Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die zu-
nehmer sich dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet hat, für ständige Behörde zu übergeben;
die Behandlung von militärischen Verschlusssachen, welche ihm
anvertraut werden, die eigenen Vorschriften anzuerkennen und – die militärische Verschlusssache nach den für die Inlands-
gegebenenfalls gegenüber der zuständigen Heimatbehörde eine beförderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;
entsprechende Erklärung (Geheimschutzverpflichtung) abzuge-
ben. – die Übergabe der militärischen Verschlusssachen gegen Emp-
fangsbescheinigung erfolgen;
(2) Soweit die für den Auftragnehmer zuständige Behörde eine
Verschlusssacheneinstufungsliste von der für den Auftraggeber – der Befördernde einen von der für die versendende oder die
zuständigen Behörde erhalten hat, bestätigt sie den Empfang empfangende Stelle zuständigen Sicherheitsbehörde ausge-
schriftlich und leitet die Liste an den Auftragnehmer weiter. stellten Kurierausweis mit sich führen.
(3) In jedem Fall stellt die für den Auftragnehmer zuständige (4) Für die Beförderung von militärischen Verschlusssachen
Behörde sicher, dass der Auftragnehmer die geheimschutzbe- von erheblichem Umfang werden Transport, Transportweg und
dürftigen Teile des Auftrags entsprechend der Geheimschutzver- Begleitschutz im Einzelfall durch die zuständigen Behörden fest-
pflichtung als Verschlusssache des eigenen Staates gemäß dem gelegt.
jeweiligen Verschlusssachengrad der ihm zugeleiteten Ver-
schlusssacheneinstufungsliste behandelt. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können militärische
(4) Soweit die Vergabe von VS-Unteraufträgen von der zustän- Verschlusssachen der Einstufung VS-NUR FÜR DEN DIENST-
digen Behörde zugelassen ist, gelten die Absätze 1 bis 3 ent- GEBRAUCH/POVJERLJIVO an Empfänger im Hoheitsgebiet der
sprechend. anderen Vertragspartei mit der Post versandt werden.
(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein Verschluss- (6) Die elektronische Übermittlung von militärischen Verschluss-
sachenauftrag erst dann vergeben beziehungsweise an den sachen von einem Staat in den anderen muss grundsätzlich auf
geheimschutzbedürftigen Teilen mit den Arbeiten erst dann verschlüsselten Übertragungswegen erfolgen, sofern keine
begonnen wird, wenn die erforderlichen Geheimschutzvorkeh- anderen Absicherungsmaßnahmen verfügbar sind, die einen
rungen beim Auftragnehmer getroffen sind oder rechtzeitig vergleichbaren Schutz gewährleisten. Mittel zur Verschlüsselung
getroffen werden können. bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörden, die im
Einzelfall Näheres vereinbaren. Militärische Verschlusssachen
Artikel 6 der Einstufung VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/
POVJERLJIVO können auf direkten Kommunikationswegen (zum
Kennzeichnung Beispiel im Festnetz) ungesichert übertragen werden, sofern zur
(1) Die übermittelten militärischen Verschlusssachen werden Wahrung der Vertraulichkeit geeignete informationstechnische,
von der für ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf ihre materielle oder organisatorische Maßnahmen getroffen wurden.
Veranlassung mit dem gemäß Artikel 1 Absatz 2 vergleichbaren Hingegen dürfen militärische Verschlusssachen der Einstufung
nationalen Verschlusssachengrad gekennzeichnet. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/POVJERLIJVO auf indi-
rekten Kommunikationswegen (zum Beispiel im Internet) nur ver-
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für militärische Ver- schlüsselt übertragen werden.
schlusssachen, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit
Verschlusssachenaufträgen entstehen oder die vervielfältigt wer-
den. Artikel 8
(3) Verschlusssachengrade werden von der für den Empfänger Besuche
einer militärischen Verschlusssache zuständigen Behörde auf Er-
suchen der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats geändert (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird
oder aufgehoben. Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu militä-
teilt der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Ab- rischen Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an
sicht, einen Verschlusssachengrad zu ändern oder aufzuheben, militärischen Verschlusssachen gearbeitet wird, nur mit vorher-
sechs Wochen im Voraus mit. gehender Erlaubnis der zuständigen Behörde der zu besuchen-
den Vertragspartei gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die
Artikel 7 nach der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung zum Zugang zu
militärischen Verschlusssachen ermächtigt sind.
Übermittlung von militärischen Verschlusssachen
(1) Militärische Verschlusssachen werden von einem Staat in (2) Besucher sind bei der zuständigen Behörde der Vertrags-
den anderen grundsätzlich durch den diplomatischen oder mili- partei, in deren Hoheitsgebiet sie einzureisen wünschen, nach
tärischen Kurierdienst befördert. Die zuständige Behörde bestä- den dort geltenden Bestimmungen anzumelden. Die auf beiden
tigt den Empfang der militärischen Verschlusssache und leitet sie Seiten zuständigen Behörden teilen einander die Einzelheiten
gemäß den nationalen Regelungen über den Schutz von militä- der Anmeldung mit und stellen den Schutz personenbezogener
rischen Verschlusssachen an den Empfänger weiter. Daten sicher.
(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-
netes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Beschrän- Artikel 9
kungen – vereinbaren, dass militärische Verschlusssachen unter
den Bedingungen des Absatzes 3 auf einem anderen als dem Verletzung der Regelungen über den
diplomatischen oder militärischen Kurierweg befördert werden gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen
dürfen, sofern die Einhaltung des Kurierwegs den Transport oder
(1) Wenn eine Preisgabe von militärischen Verschlusssachen
die Ausführung (eines Auftrages) unangemessen erschweren
nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies
würde.
der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen muss
(2) Verletzungen der Regelungen zum Schutz von militäri-
– der Befördernde zum Zugang zu militärischen Verschluss-
schen Verschlusssachen werden von den zuständigen Behörden
sachen des vergleichbaren Verschlusssachengrads ermächtigt
und Gerichten der beiden Staaten, nach dem dortigen Recht un-
sein;
tersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei soll auf Anforde-
– bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beförderten mi- rung diese Ermittlungen unterstützen und ist über das Ergebnis
litärischen Verschlusssachen verbleiben, ein Exemplar dieses zu unterrichten.
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2019
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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ISSN 0341-1109
Artikel 10 schlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfü-
gung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertragspartei unterstützt
Kosten der Durchführung
diese Behörde bei der Feststellung, ob solche Informationen, die
von Sicherheitsmaßnahmen
ihr von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden
Die den Behörden einer Vertragspartei bei der Durchführung sind, ausreichend geschützt werden. Die Einzelheiten werden
von Sicherheitsmaßnahmen entstandenen Kosten werden von von den zuständigen Behörden festgelegt.
der anderen Vertragspartei nicht erstattet.
Artikel 12
Artikel 11
Inkrafttreten, Geltungsdauer,
Konsultationen Änderung, Kündigung
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen (1) Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
von den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden
Regelungen zum Schutz von militärischen Verschlusssachen (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Kenntnis. (3) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die- der Vertragsparteien schriftlich geändert werden.
ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
Behörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.
tung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen. Im Fall
(3) Jede Vertragspartei erlaubt der nationalen Sicherheitsbe- der Kündigung sind die aufgrund dieses Abkommens übermit-
hörde der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen telten oder beim Auftragnehmer entstandenen militärischen Ver-
Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde Besuche in ihrem schlusssachen weiterhin nach den Bestimmungen des Artikels 2
Hoheitsgebiet zu machen, um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre zu behandeln, solange das Bestehen der Einstufung dies erfor-
Verfahren und Einrichtungen zum Schutz von militärischen Ver- dert.
Geschehen zu Zagreb am 28. April 2003 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Schulz
Für das Verteidigungsministerium
der Republik Kroatien
G. Cacic