362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Gesetz
zu dem Abkommen vom 24. November 2017
über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft
zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Armenien andererseits
Vom 31. Mai 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 24. November 2017 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits wird zu-
gestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.*
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 385 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 31. Mai 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
* Die Anhänge I bis XII und die Protokolle I und II zu dem Abkommen werden als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements
erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
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Abkommen
über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft
zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Armenien andererseits
Präambel staaten einerseits und der Republik Armenien andererseits ge-
knüpft wurden, das am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeich-
Das Königreich Belgien,
net wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist (im Folgenden
die Republik Bulgarien, „PKA“), zu stärken sowie eine enge und intensive Zusammen-
die Tschechische Republik, arbeit auf der Grundlage einer gleichberechtigten Partnerschaft
im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (im Folgen-
das Königreich Dänemark, den „ENP“) und der Östlichen Partnerschaft sowie im Rahmen
die Bundesrepublik Deutschland, des vorliegenden Abkommens zu fördern,
die Republik Estland, in Anerkennung des Beitrags des gemeinsamen ENP-Aktions-
plans EU-Republik Armenien, einschließlich seiner einleitenden
Irland,
Bestimmungen, und der Bedeutung der Partnerschaftsprioritäten
die Hellenische Republik, bei der Stärkung der Beziehungen zwischen der Europäischen
das Königreich Spanien, Union und der Republik Armenien und die Förderung von Fort-
schritten im nachstehend genannten Reform- und Annäherungs-
die Französische Republik, prozess in der Republik Armenien, wodurch ein Beitrag zu einer
die Republik Kroatien, verstärkten politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit ge-
leistet wird,
die Italienische Republik,
in dem Bekenntnis zu einer weiteren Stärkung der Achtung der
die Republik Zypern, Grundfreiheiten, der Menschenrechte, einschließlich der Rechte
die Republik Lettland, von Personen, die Minderheiten angehören, der demokratischen
Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungs-
die Republik Litauen,
vollen Staatsführung,
das Großherzogtum Luxemburg,
in der Erkenntnis, dass zwischen internen Reformen zur Stärkung
Ungarn, der Demokratie und der Marktwirtschaft einerseits und einer
die Republik Malta, nachhaltigen Konfliktbeilegung andererseits ein Zusammenhang
besteht. Somit werden nachhaltige demokratische Reform-
das Königreich der Niederlande, prozesse in der Republik Armenien zur Herstellung von Vertrauen
die Republik Österreich, und Stabilität in der gesamten Region beitragen,
die Republik Polen, entschlossen, die politische, sozioökonomische und institutio-
nelle Entwicklung der Republik Armenien weiterhin beispielsweise
die Portugiesische Republik,
durch die Entwicklung der Zivilgesellschaft, Institutionenaufbau,
Rumänien, Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen
die Republik Slowenien, Dienstes, Korruptionsbekämpfung, verstärkte Handels- und
Wirtschaftszusammenarbeit, einschließlich des verantwortungs-
die Slowakische Republik, vollen Handelns im Steuerbereich, Armutsbekämpfung und eine
die Republik Finnland, weitreichende Zusammenarbeit in einem großen Spektrum von
Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern, auch im Be-
das Königreich Schweden, reich des Rechts, der Freiheit und der Sicherheit,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
in dem Bekenntnis zur vollständigen Verwirklichung der Ziele,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union, des Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Natio-
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des nen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Verein-
Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im ten Nationen von 1948, der Europäischen Konvention zum
Folgenden „Mitgliedstaaten“, Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 (im
die Europäische Union und Folgenden „Europäische Menschenrechtskonvention“) und der
Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
die Europäische Atomgemeinschaft, im Folgenden „Euratom“, in Europa in Helsinki von 1975 (im Folgenden „OSZE-Schlussakte
einerseits und von Helsinki“),
die Republik Armenien eingedenk ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale
Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilatera-
andererseits, lismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten im Rah-
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ – men der vereinbarten Formate einzusetzen und zu diesem Zweck
insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (im Folgenden
unter Berücksichtigung der engen Bindungen zwischen den
„VN“) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit
Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und
in Europa (im Folgenden „OSZE“) zusammenzuarbeiten,
ihres Wunsches, die Bindungen, die in der Vergangenheit durch
das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwi- im Bekenntnis zu den internationalen Verpflichtungen zur Be-
schen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied- kämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im
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Folgenden „MVW“) und deren Trägermitteln und zur Zusammen- Pflichten und durch die transparente und nichtdiskriminierende
arbeit bei der Abrüstung und Nichtverbreitung sowie in den Be- Umsetzung dieser Rechte und Pflichten zu vertiefen,
reichen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich,
in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klima
in Anerkennung der Bedeutung der aktiven Mitwirkung der Re- für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
publik Armenien in regionalen Kooperationsformen, einschließlich und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen
derjenigen, die von der Europäischen Union unterstützt werden; schaffen und den Wettbewerb beleben wird, was für die Um-
in Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer strukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entschei-
Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperations- dender Bedeutung ist,
formen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus in dem Bekenntnis zur Achtung der Grundsätze der nachhal-
ergeben, beimisst, tigen Entwicklung,
in dem Wunsch, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen in dem Bekenntnis zur Gewährleistung des Schutzes der Um-
Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, ein- welt, auch durch grenzübergreifende Zusammenarbeit und die
schließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspo- Umsetzung multilateraler internationaler Übereinkünfte,
litik, und der einschlägigen Politik der Republik Armenien den
regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale in dem Bekenntnis zur Verbesserung der Energieversorgungs-
Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler sicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden
Aspekte, weiter auszubauen; in Anerkennung der Bedeutung, die Infrastruktur, zur Verstärkung der Marktintegration und der
die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Orga- schrittweisen Annäherung an die zentralen Elemente des im Fol-
nisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Ver- genden genannten EU-Besitzstands, unter anderem durch die
pflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst, Förderung der Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer
Energiequellen, unter Berücksichtigung des Bekenntnisses der
in Anerkennung der Bedeutung der Entschlossenheit der Republik Armenien zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung
Republik Armenien, den Konflikt um Bergkarabach friedlich und der Liefer-, Transit- und Verbraucherländer im Energiesektor,
dauerhaft beizulegen, sowie der Notwendigkeit, diese Beilegung
sobald wie möglich im Rahmen der von den Mitvorsitzenden der im Bekenntnis zu einem hohen Niveau der Sicherheit und Ge-
Minsk-Gruppe der OSZE geführten Verhandlungen zu erreichen; fahrenabwehr im Nuklearbereich, wie im Folgenden ausgeführt,
unter gleichzeitiger Anerkennung der Notwendigkeit, diese Bei- in Anerkennung der Notwendigkeit einer verstärkten Zusam-
legung auf der Grundlage der in der VN-Charta und der OSZE- menarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragspartei-
Schlussakte von Helsinki verankerten Ziele und Grundsätze zu en, die Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta in
erreichen, insbesondere was die Enthaltung von der Androhung vollem Umfang einzuhalten,
oder Anwendung von Gewalt, die territoriale Integrität der Staaten,
die Gleichberechtigung und das Selbstbestimmungsrecht der in dem Willen, das Niveau der öffentlichen Gesundheit und
Völker anbelangt, und die in allen Erklärungen zum Ausdruck Sicherheit sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit
kommen, die seit der 16. Tagung des OSZE-Ministerrats im Jahr unter Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung
2008 im Rahmen des gemeinsamen Vorsitzes der Minsk-Gruppe sowie unter Berücksichtigung von Umweltbelangen und des
der OSZE abgegeben wurden; unter Hinweis auf die von der Euro- Klimawandels anzuheben,
päischen Union abgegebene Zusage, diesen Beilegungsprozess in dem Bekenntnis zur Verstärkung der direkten persönlichen
zu unterstützen, Kontakte, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den
in dem Bekenntnis zur Verhinderung und Bekämpfung der Bereichen Wissenschaft und Technologie, Bildung und Kultur,
Korruption, zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Jugend und Sport,
zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des in dem Bekenntnis zur Förderung der grenzübergreifenden
Terrorismus, und interregionalen Zusammenarbeit,
in dem Bekenntnis zum Ausbau ihres Dialogs und ihrer in Anerkennung der Zusage der Republik Armenien, ihre
Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenz- Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen schrittweise
management mithilfe eines umfassenden Konzepts, das der an die der Europäischen Union anzunähern, sie im Zuge ihrer
legalen Migration sowie der Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen umfassenderen Reformbestrebungen wirksam umzusetzen und
illegale Migration und Menschenhandel und der wirksamen Um- ihre administrativen und institutionellen Kapazitäten in dem für
setzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang aus-
der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen zubauen sowie in Anerkennung der nachhaltigen Unterstützung
mit unbefugtem Aufenthalt, das am 1. Januar 2014 in Kraft ge- durch die Europäische Union, für die nach Maßgabe des Reform-
treten ist, (im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“) Rech- tempos und des wirtschaftlichen Bedarfs der Republik Armenien
nung trägt, sämtliche im Hinblick auf diese Zusage zur Verfügung stehenden
Instrumente der Zusammenarbeit, einschließlich technischer,
in Bekräftigung, dass die verstärkte Mobilität der Bürger der
finanzieller und wirtschaftlicher Unterstützung, genutzt werden,
Vertragsparteien unter sicheren und sorgfältig gestalteten Rah-
menbedingungen weiterhin ein Kernziel darstellt und zu gegebe- unter Hinweis darauf, dass im Falle eines Beschlusses der
ner Zeit die Aufnahme eines Visadialogs mit der Republik Arme- Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische
nien geprüft werden sollte, sofern die Voraussetzungen für eine Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schlie-
gut gesteuerte und gesicherte Mobilität, einschließlich einer wirk- ßen, die von der Europäischen Union nach dem Dritten Teil Titel V
samen Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ge-
Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visa- schlossen werden, derartige künftige spezifische Abkommen das
erteilung, das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, (im Folgen- Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die
den „Visaerleichterungsabkommen“) und des Rückübernahme- Europäische Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich
abkommens, erfüllt sind, und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen
Beziehungen der Republik Armenien mitteilen, dass das Verei-
in dem Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirt-
nigte Königreich und/oder Irland als Teil der Europäischen Union
schaft und zur Bereitschaft der Europäischen Union, zu den Wirt-
gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten
schaftsreformen in der Republik Armenien beizutragen,
Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der
in Anerkennung der Bereitschaft der Vertragsparteien, die wirt- Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Euro-
schaftliche Zusammenarbeit, auch in handelsbezogenen Berei- päische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-
chen, unter Einhaltung der aus der Mitgliedschaft der Ver- päischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifi-
tragsparteien in der Welthandelsorganisation (World Trade sche Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige
Organization, im Folgenden „WTO“) erwachsenden Rechte und interne Folgemaßnahmen der Europäischen Union zur Durchfüh-
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rung dieses Abkommens, die nach dem Dritten Teil Titel V des Vertragsparteien und stellt ein wesentliches Element dieses Ab-
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ange- kommens dar.
nommen werden, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den
nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren
Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Ent-
Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungs-
wicklung, der regionalen Zusammenarbeit und des wirksamen
weise die Maßnahmen anzunehmen; unter Hinweis darauf, dass
Multilateralismus.
derartige künftige spezifische Abkommen oder interne Folge-
maßnahmen der Europäischen Union auch unter das den ge- (3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze
nannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position der verantwortungsvollen Staatsführung und ihre internationalen
Dänemarks fallen – Verpflichtungen achten, vor allem im Rahmen der Vereinten Na-
tionen, des Europarates und der OSZE.
sind wie folgt übereingekommen:
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Bekämpfung der
Titel I Korruption sowie der verschiedenen Formen der grenzüber-
schreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur
Ziele und Allgemeine Grundsätze Förderung der nachhaltigen Entwicklung, zu wirksamem Multila-
teralismus und zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenver-
Artikel 1 nichtungswaffen und deren Trägermitteln, einschließlich im Rah-
men der EU-Initiative für Exzellenzzentren zur Eindämmung
Ziele chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken.
Die Ziele dieses Abkommens bestehen darin, Diese Verpflichtung stellt einen entscheidenden Faktor der Ent-
wicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen
a) die umfassende politische und wirtschaftliche Partnerschaft den Vertragsparteien dar und trägt zu Frieden und Stabilität in
und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf der der Region bei.
Grundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu in-
tensivieren, auch durch die Verstärkung der Teilnahme der
Republik Armenien an der Politik der Europäischen Union so- Titel II
wie ihren Programmen und Agenturen, Politischer Dialog und Reformen,
b) den Rahmen für den politischen Dialog in allen Bereichen von Zusammenarbeit im Bereich
beiderseitigem Interesse zu verbessern, um die Entwicklung der Außen- und Sicherheitspolitik
enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
zu fördern,
Artikel 3
c) zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaft-
Ziele des politischen Dialogs
lichen und institutionellen Stabilität in der Republik Armenien
beizutragen, (1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird
in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich
d) Frieden und Stabilität sowohl auf regionaler als auch interna-
Fragen der Außenpolitik und sicherheitspolitischer Fragen sowie
tionaler Ebene zu fördern, zu erhalten und zu stärken, unter
interner Reformen, weiterentwickelt und verstärkt. Ein solcher
anderem durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung
Dialog wird die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit in
der Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenz-
Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik erhöhen, unter Aner-
sicherheit sowie zur Förderung der grenzübergreifenden Zu-
kennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwir-
sammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen,
kung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen
e) die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben,
Recht zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die beimisst.
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stär-
(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,
ken,
f) die Mobilität und direkte persönliche Kontakte zu verstärken, a) den politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem
Interesse weiterzuentwickeln und zu verstärken,
g) die Republik Armenien in ihren Bemühungen zu unterstützen,
ihr wirtschaftliches Potenzial durch die internationale Zusam- b) die politische Partnerschaft zu stärken und die Wirksamkeit
menarbeit weiterzuentwickeln, auch durch die Annäherung der Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheits-
ihrer Rechtsvorschriften an den im Folgenden genannten EU- politik zu erhöhen,
Besitzstand, c) den Weltfrieden und die internationale Stabilität und Sicher-
h) eine verstärkte Handelszusammenarbeit zu verfolgen, die un- heit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu
ter Wahrung der aus der WTO-Mitgliedschaft erwachsenden fördern,
Rechte und Pflichten eine kontinuierliche Zusammenarbeit in d) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertrags-
Regulierungsfragen ermöglicht, und parteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der in-
i) die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit ternationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbesondere
in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaf- um die globalen und regionalen Herausforderungen und da-
fen. mit zusammenhängenden Gefahren zu bewältigen,
e) die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung
Artikel 2 von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zu
vertiefen,
Allgemeine Grundsätze
f) die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen
(1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechts-
den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicher-
staatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie
heit und Stabilität auf dem europäischen Kontinent zu för-
sie insbesondere in der VN-Charta, der OSZE-Schlussakte von
dern,
Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990
sowie in anderen einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften g) die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechts-
wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten staatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die
Nationen und der Europäischen Menschenrechtskonvention ver- Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Me-
ankert sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der dienfreiheit und der Rechte von Personen, die Minderheiten
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angehören, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung ser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehun-
interner politischer Reformen zu leisten, gen.
h) einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Si-
cherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammen- Artikel 6
arbeit in diesem Bereich zu vertiefen, Schwere Verbrechen
i) die friedliche Beilegung von Konflikten zu fördern, von internationalem Belang
und Internationaler Strafgerichtshof
j) die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, wie sie in
der VN-Charta verankert sind, sowie die in der OSZE- (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Ver-
Schlussakte von Helsinki festgelegten Prinzipien, die die Be- brechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von
ziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, zu fördern und Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirk-
same Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler und interna-
k) die regionale Zusammenarbeit zu fördern, gutnachbarliche tionaler Ebene, auch auf Ebene des Internationalen Strafgerichts-
Beziehungen aufzubauen und die regionale Sicherheit zu hofs, gewährleistet werden muss.
stärken, auch durch Maßnahmen für eine Öffnung der Gren-
(2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die
zen, um den regionalen Handel und den grenzüberschreiten-
Einrichtung und wirksame Arbeitsweise des Internationalen Straf-
den Verkehr zu fördern.
gerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerech-
tigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die
Artikel 4 Zusammenarbeit bei der Förderung des Friedens und der inter-
Interne Reformen nationalen Gerichtsbarkeit durch die Ratifizierung und Umset-
zung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-
Die Vertragsparteien arbeiten in den folgenden Bereichen zu- hofs und der zugehörigen Instrumente zu verstärken, wobei sie
sammen: ihre rechtlichen und verfassungsmäßigen Rahmen berücksich-
tigen.
a) bei der Entwicklung, Konsolidierung und Erhöhung der Sta-
bilität und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen und (3) Die Parteien kommen überein, zur Verhinderung von
der Rechtsstaatlichkeit, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegs-
verbrechen eng zusammenzuarbeiten und hierzu die geeigneten
b) bei der Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und
bilateralen und multilateralen Rahmen zu nutzen.
Grundfreiheiten,
c) bei weiteren Fortschritten im Bereich der Justiz- und Rechts- Artikel 7
reform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit,
Qualität und Effizienz von Justiz, Strafverfolgung und Rechts- Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung
durchsetzung, Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammen-
d) bei der Stärkung der Verwaltungskapazität und bei der arbeit bei der Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung, insbe-
Sicherstellung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Straf- sondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung der Republik
verfolgungsbehörden, Armenien an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Kri-
senbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen
e) bei der Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis.
und bei der Entwicklung eines rechenschaftspflichtigen, effi-
zienten, transparenten und professionellen öffentlichen
Artikel 8
Dienstes und
Regionale Stabilität
f) bei der Sicherstellung der Wirksamkeit der Korruptionsbe- und friedliche Beilegung von Konflikten
kämpfung, vor allem mit Blick auf die Stärkung der interna-
tionalen Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung, (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen An-
und bei der Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der strengungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine
einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente wie des verstärkte regionale Zusammenarbeit, indem sie offene Grenzen
VN-Übereinkommens gegen Korruption von 2003. mit grenzüberschreitendem Verkehr, gutnachbarliche Beziehun-
gen und die demokratische Entwicklung fördern und so zu Sta-
bilität und Sicherheit beitragen, und arbeiten auf eine friedliche
Artikel 5
Beilegung von Konflikten hin.
Außen- und Sicherheitspolitik (2) Die in Absatz 1 genannten Anstrengungen stützen sich auf
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zu- gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfrie-
sammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, ein- dens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der
schließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs- Vereinten Nationen, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und an-
politik, unter Anerkennung der Bedeutung, die die Republik deren einschlägigen multilateralen Dokumenten, denen sich die
Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Vertragsparteien angeschlossen haben, verankert sind. Die Ver-
Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die tragsparteien bekräftigen die Bedeutung bestehender vereinbar-
sich daraus ergeben, beimisst, und behandeln insbesondere Fra- ter Formate für die friedliche Beilegung von Konflikten.
gen in den Bereichen Konfliktvermeidung und Krisenbewäl- (3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Rüstungskon-
tigung, Risikominderung, Cybersicherheit, Sicherheitssektor- trolle sowie vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen
reform, regionale Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung von weiterhin von großer Bedeutung für Sicherheit, Berechenbarkeit
Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und Waffenaus- und Stabilität in Europa sind.
fuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame
Werte und beiderseitige Interessen, wobei angestrebt wird, die
Wirksamkeit der Zusammenarbeit durch die Nutzung bilateraler, Artikel 9
internationaler und regionaler Foren, insbesondere der OSZE, zu Massenvernichtungswaffen,
verstärken. Nichtverbreitung und Abrüstung
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbrei-
Grundsätzen und Normen des Völkerrechts, einschließlich der- tung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln so-
jenigen, die in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von wohl an staatliche als auch an nichtstaatliche Akteure, wie etwa
Helsinki verankert sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung die- an Terroristen und andere kriminelle Gruppen, eine der schwer-
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wiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internatio- Artikel 11
nalen Stabilität darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher
Bekämpfung des Terrorismus
überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenver-
nichtungswaffen und deren Trägermitteln zusammenzuarbeiten (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Be-
und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie ihre bestehenden kämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein,
Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtver- auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prä-
breitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige vention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen
internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.
nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin (2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass es von we-
einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses sentlicher Bedeutung ist, den Terrorismus unter vollständiger
Abkommens darstellt. Achtung der Rechtsstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem
Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechts-
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämp-
normen, des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären
fung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren
Völkerrechts und der Grundsätze der VN-Charta, und allen ein-
Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu
schlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismusbekämp-
leisten, indem sie
fung zu bekämpfen.
a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen interna- (3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der
tionalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren be- weltweiten Ratifizierung und vollständigen Umsetzung aller Über-
ziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang einkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismus-
umzusetzen und bekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog
über den Entwurf des Umfassenden Übereinkommens über den
b) die Entwicklung eines wirksamen Systems nationaler Aus-
internationalen Terrorismus weiter zu fördern und bei der Um-
fuhrkontrollen vorantreiben, mit dem auch die Ausfuhr und
setzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur
die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusam-
Bekämpfung des Terrorismus sowie aller einschlägigen Resolu-
menhängenden Gütern und die Endverwendung von Techno-
tionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und Überein-
logien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden.
künfte des Europarates zusammenzuarbeiten. Die Vertragspar-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen teien kommen ferner überein zusammenzuarbeiten, um den
politischen Dialog aufzunehmen, der die in diesem Artikel ge- internationalen Konsens über die Prävention und Bekämpfung
nannten Elemente begleitet und festigt. des Terrorismus zu fördern.
Artikel 10 Titel III
Recht, Freiheit und Sicherheit
Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und
leichte Waffen sowie konventionelle Waffen
Artikel 12
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Her- Rechtsstaatlichkeit und
stellung von und der unerlaubte Handel mit Kleinwaffen und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
leichten Waffen sowie deren Munition sowie ihre übermäßige
Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte (1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit
Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthaf- und Recht messen die Vertragsparteien der Konsolidierung der
te Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz,
darstellen. des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Ver-
fahren gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention,
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Ver- und Verfahrensgarantien in Strafsachen sowie den Opferrechten
pflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit besondere Bedeutung bei.
Kleinwaffen und leichten Waffen und deren Munition im Rahmen
(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame
der bestehenden internationalen Übereinkünfte, deren Vertrags-
Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchset-
parteien sie sind, und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrats
zung, der Korruptionsbekämpfung und der Rechtspflege in vol-
sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger in-
lem Umfang zusammen.
ternationaler Instrumente in diesem Bereich, wie des Aktionspro-
gramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und (3) Die Achtung der Menschenrechte, des Diskriminierungs-
Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leich- verbots und der Grundfreiheiten ist Richtschnur der gesamten
ten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Um- Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht.
fang zu erfüllen.
Artikel 13
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung
des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen Schutz personenbezogener Daten
und deren Munition, einschließlich der Vernichtung übermäßiger Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten,
Lagerbestände, auf globaler, regionaler, subregionaler und ge- um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten gemäß
gebenenfalls nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die Ko- den Rechtsinstrumenten und -normen der Europäischen Union,
ordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer Bemühungen des Europarats und anderer internationaler Institutionen zu ge-
dafür sicherzustellen. währleisten.
(4) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, die Zu-
sammenarbeit bei der Kontrolle konventioneller Waffen unter Be- Artikel 14
rücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP Zusammenarbeit in den Bereichen
des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Re- Migration, Asyl und Grenzmanagement
geln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Mi-
litärgütern und der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften (1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung der
der Republik Armenien fortzusetzen. gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren
Gebieten und nehmen einen umfassenden Dialog über alle mit
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen der Migration zusammenhängenden Fragen auf, darunter legale
politischen Dialog aufzunehmen, der die in diesem Artikel ge- Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung der illegalen
nannten Elemente begleitet und festigt. Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels.
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegen- e) Wirtschafts- und Finanzkriminalität, wie Fälschungsdelikte,
seitiger Konsultationen der Vertragsparteien durchgeführten spe- Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen
zifischen Bedarfsanalyse und erfolgt nach Maßgabe der jeweili- Aufträgen,
gen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert
sich insbesondere auf Folgendes: f) Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten
Projekten,
a) Angehen der Migrationsursachen,
g) Bestechung und Bestechlichkeit sowohl im privaten als auch
b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften im öffentlichen Sektor,
und Verfahren für den internationalen Schutz zur Erfüllung der
Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1951 über die h) Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und
Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer ein- i) Cyberkriminalität.
schlägiger Völkerrechtsinstrumente, wie der Europäischen (2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und
Menschenrechtskonvention, und Sicherstellung der Beach- internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs-
tung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, organen, einschließlich einer möglichen Vertiefung der Zusam-
c) Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zuge- menarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für die
lassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (im Folgen-
Ausländern mit legalem Wohnsitz, allgemeine und berufliche den „Europol“) und den einschlägigen Behörden der Republik
Bildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremden- Armenien. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen
feindlichkeit, Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie
insbesondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von il- gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von
legaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschen- 2000 und den dazugehörigen drei Protokollen verankert sind. Die
handel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Verhinderung und
Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz Bekämpfung von Korruption gemäß dem VN-Übereinkommen
ihrer Opfer im Rahmen der einschlägigen internationalen In- gegen Korruption von 2003 und den Empfehlungen der Staaten-
strumente, gruppe des Europarats gegen Korruption (Council of Europe
Group of States against Corruption, im Folgenden „GRECO“) und
e) Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, be-
denen der OECD sowie gemäß den Anforderungen der Transpa-
währten Verfahren und anderen operativen Maßnahmen im
renz bei der Offenlegung von Vermögenswerten, dem Schutz von
Bereich der Migrationssteuerung, der Dokumentensicherheit
Hinweisgebern und der Offenlegung von Informationen zu End-
und der Visumpolitik sowie in Zusammenhang mit Grenzma-
begünstigten juristischer Personen.
nagement- und Migrationsinformationssystemen.
(3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migra-
Artikel 17
tion zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.
Illegale Drogen
Artikel 15
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen
Personenverkehr und Rückübernahme Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um einen ausge-
wogenen und integrierten Ansatz bei der Drogenprävention und
(1) Die Vertragsparteien, die durch die nachstehenden Abkom- -bekämpfung sowie bei neuen psychoaktiven Substanzen zu
men gebunden sind, gewährleisten die vollständige Umsetzung gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maß-
a) des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der nahmen ist es, die Strukturen für die Drogenprävention und
Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen -bekämpfung zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen,
mit unbefugtem Aufenthalt und den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die
gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs
b) des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der anzugehen, um Schäden zu begrenzen, und die Abzweigung
Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung. chemischer Drogenausgangsstoffe, die bei der illegalen Herstel-
(2) Die Vertragsparteien fördern weiterhin die Mobilität der lung von Suchtstoffen und psychotropen oder psychoaktiven
Bürger im Rahmen des Abkommens zur Erleichterung der Visa- Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.
erteilung und prüfen zu gegebener Zeit die Aufnahme eines Dia- (2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung der
logs über die Visaliberalisierung, sofern die Voraussetzungen für in Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen Methoden der Zusam-
eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind. Sie ar- menarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbar-
beiten bei der Bekämpfung der irregulären Migration zusammen, ten Grundsätzen, die in den einschlägigen internationalen Über-
einschließlich durch Umsetzung des Rückübernahmeabkom- einkünften festgelegt sind, und zielen auf die Umsetzung der
mens, sowie bei der Förderung der Grenzmanagementpolitik und Empfehlungen ab, die in dem Abschlussdokument der Sonder-
der rechtlichen und operationellen Rahmen. tagung der VN-Generalversammlung über das Weltdrogenpro-
blem von April 2016 verankert sind.
Artikel 16
Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption Artikel 18
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
Prävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler
Aktivitäten, auch mit grenzüberschreitendem Charakter, zusam- (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhin-
men, darunter: dern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme
zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und
a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel, aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des
Terrorismus missbraucht werden. Diese Zusammenarbeit er-
b) Schmuggel von Schusswaffen, einschließlich Kleinwaffen
streckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und
und leichter Waffen, und illegaler Handel damit,
Geldern, die aus Erträgen aus Straftaten stammen.
c) Schmuggel illegaler Drogen und illegaler Handel damit,
(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den
d) Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit, Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 369
einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und der Artikel 21
einschlägigen internationalen Übereinkünfte sowie die Annahme
Konsularischer Schutz
geeigneter Normen zur Verhinderung und Bekämpfung der Geld-
wäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den von in Die Republik Armenien erklärt sich damit einverstanden, dass
diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeits- die konsularischen und diplomatischen Behörden eines in der
gruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinan- Republik Armenien vertretenen Mitgliedstaats unter denselben
zierung“ angenommenen Normen gleichwertig sind. Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats
konsularischen Schutz für Staatsangehörige eines anderen Mit-
gliedstaats leisten, der nicht über eine ständige Vertretung in der
Artikel 19
Republik Armenien verfügt, die effektiv in der Lage ist, in einem
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren.
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen im Einklang mit den in
Artikel 11 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismusbekämp- Titel IV
fung erneut die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und gericht- Wirtschaftliche Zusammenarbeit
lichem Vorgehen beruhenden Ansatzes für die Terrorismus-
bekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und
Verfolgung von Terrorismus insbesondere im Rahmen folgender Kapitel 1
Maßnahmen zusammenzuarbeiten: Wirtschaftlicher Dialog
a) Informationsaustausch über terroristische Gruppierungen
und Einzelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze ge- Artikel 22
mäß dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem (1) Die Europäische Union und die Republik Armenien erleich-
zum Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre, tern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie das
b) Erfahrungsaustausch über die Prävention und Verfolgung von gemeinsame Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirt-
Terrorismus, die Mittel und Methoden einschließlich ihrer schaft und die Formulierung und Umsetzung der Wirtschaftspo-
technischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen, litik verbessern.
gemäß dem geltenden Recht, (2) Die Republik Armenien ergreift weitere Maßnahmen, um
c) Meinungsaustausch über Möglichkeiten, der Radikalisierung eine gut funktionierende Marktwirtschaft zu entwickeln und ihre
und der Anwerbung für den Terrorismus entgegenzutreten wirtschaftlichen und finanziellen Vorschriften und Politiken gemäß
und die Rehabilitation zu fördern, den Vereinbarungen des vorliegenden Abkommens schrittweise
an die der Europäischen Union anzunähern. Die Europäische
d) Meinungs- und Erfahrungsaustausch über Grenzübertritte Union unterstützt die Republik Armenien bei der Gewährleistung
und Reisen von Terrorverdächtigen sowie über terroristische einer soliden makroökonomischen Politik, einschließlich der Un-
Bedrohungen, abhängigkeit der Zentralbank und der Preisstabilität, solider öf-
e) Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschen- fentlicher Finanzen, eines tragfähigen Wechselkurssystems und
rechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere in einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz.
Strafverfahren,
Artikel 23
f) Gewährleistung der Strafbarkeit terroristischer Straftaten und
Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen
g) Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische, regelmäßigen wirtschaftlichen Dialog zu führen, um
radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und
der erforderlichen Maßnahmen für die Verhinderung des a) Informationen über makroökonomische Entwicklungen und
Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer, die makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen,
biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu einschließlich Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung,
terroristischen Zwecken sowie zur Verhinderung illegaler auszutauschen,
Handlungen gegen chemische, biologische, radiologische b) Fachwissen und bewährte Verfahren in Bereichen wie öffent-
und nukleare Hoch-Risiko-Anlagen. liche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektor-
(2) Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfüg- politik und Wirtschaftsstatistiken auszutauschen,
bare Bewertungen und erfolgt im Rahmen gegenseitiger Konsul- c) Informationen über und Erfahrungen mit der regionalen wirt-
tationen der Vertragsparteien. schaftlichen Integration, einschließlich der Funktionsweise
der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, auszu-
Artikel 20 tauschen,
d) den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen
Justizielle Zusammenarbeit
Wirtschaft, Finanzen und Statistik zu überprüfen.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zu-
sammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbe- Artikel 24
sondere die Aushandlung, Ratifizierung und Umsetzung multila-
teraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Interne Kontrolle
Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz und Prüfverfahren im öffentlichen Sektor
für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zu- Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen interne Kon-
sammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten so- trolle und externe Prüfung der öffentlichen Finanzen mit folgen-
wie den Schutz von Kindern. den Zielen zusammen:
(2) Bei der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben a) weitere Entwicklung und Umsetzung des auf dem Grundsatz
die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der dezentralen administrativen Rechenschaftspflicht ge-
der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägi- stützten Systems der internen Kontrolle der öffentlichen Fi-
gen multilateralen Übereinkünfte an. Diese Zusammenarbeit nanzen – einschließlich eines funktional unabhängigen und
schließt gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen inter- für den gesamten öffentlichen Sektor der Republik Armenien
nationalen Übereinkünften der Vereinten Nationen und des Eu- zuständigen internen Prüfdienstes – durch Annäherung an die
roparats und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit allgemein anerkannten internationalen Standards, Rahmen
zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden der Republik und Leitlinien sowie den bewährten Verfahren der Euro-
Armenien ein. päischen Union auf der Grundlage des von der Regierung der
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Republik Armenien gebilligten Reformprogramms für die in- tragsparteien darum, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext
terne Kontrolle der öffentlichen Finanzen, und unter Beachtung des Rahmenübereinkommens der Weltge-
sundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums von
b) Entwicklung eines adäquaten Finanzinspektionssystems in 2003 zu verstärken.
der Republik Armenien, das die interne Prüfungsfunktion er-
gänzt, ohne Doppelarbeit zu leisten,
Artikel 29
c) Unterstützung der zentralen Harmonisierungsstelle für die
interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen in der Republik Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-
Armenien und Stärkung ihrer Fähigkeiten zur Lenkung des mäßiger Dialog statt.
Reformprozesses,
d) weitere Stärkung des Rechnungshofs in seiner Funktion als Kapitel 3
oberste Rechnungskontrollbehörde der Republik Armenien,
Statistik
insbesondere seiner finanziellen, organisatorischen und ope-
rationellen Unabhängigkeit gemäß den international aner-
kannten Standards der externen Rechnungsprüfung (interna- Artikel 30
tionally accepted external audit standards, im Folgenden
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
„INTOSAI“), und
menarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag
e) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international
Verfahren. vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es
wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und
fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen
Kapitel 2 liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger
Steuern in der Europäischen Union und in der Republik Armenien relevant
sind und sie in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte
Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem wahrt
Artikel 25 die VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik und trägt dem
EU-Besitzstand im Statistikbereich, einschließlich des Verhal-
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des verant-
tenskodex für europäische Statistiken, Rechnung, um die natio-
wortungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die
nale Statistikerstellung an die europäischen Normen und Stan-
Wirtschaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und die
dards anzugleichen.
faire Zusammenarbeit weiter zu verbessern.
Artikel 31
Artikel 26
Die Zusammenarbeit im Statistikbereich zielt auf Folgendes
Unter Bezugnahme auf Artikel 25 erkennen die Vertragspar-
ab:
teien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im
Steuerbereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des In- a) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistik-
formationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die systems, einschließlich der Rechtsgrundlage, Erhebung
Mitgliedstaaten auf Ebene der Europäischen Union gebilligt ha- qualitativ hochwertiger Daten und Metadaten, Verbreitungs-
ben, und verpflichten sich zu ihrer Umsetzung. Unbeschadet der politik und Benutzerfreundlichkeit, wobei Nutzergruppen des
Zuständigkeiten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten öffentlichen und des privaten Sektors, der wissenschaftlichen
verbessern die Vertragsparteien zu diesem Zweck die internatio- Gemeinschaft sowie der Gesellschaft im Allgemeinen
nale Zusammenarbeit im Steuerbereich, erleichtern die Einzie- Rechnung getragen wird,
hung von Steuern und treffen Maßnahmen zur wirksamen Um-
setzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im b) schrittweise Annäherung des Statistiksystems der Republik
Steuerbereich. Armenien an die Normen und Praktiken des Europäischen
Statistischen Systems,
Artikel 27 c) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die Europäische
Union unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlä-
Die Vertragsparteien verbessern und verstärken ihre Zusam- gigen internationalen und europäischen Methoden, ein-
menarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Steuer- schließlich der Klassifikationen,
systems und der Steuerverwaltung der Republik Armenien, ein-
schließlich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapa- d) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Manage-
zitäten, um eine effiziente Steuereinziehung zu gewährleisten und mentkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwen-
die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung zu dung der statistischen Normen der Europäischen Union zu
verstärken. Die Vertragsparteien nehmen gemäß den Artikeln I erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Sta-
und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 tistiksystems der Republik Armenien zu leisten,
(im Folgenden „GATT 1994“) keine Diskriminierung zwischen ein-
e) Erfahrungsaustausch über die Entwicklung des statistischen
geführten Erzeugnissen und gleichartigen inländischen Erzeug-
Know-hows und
nissen vor. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammen-
arbeit und den Erfahrungsaustausch bei der Bekämpfung von f) Förderung der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanage-
Steuerhinterziehung und -vermeidung, insbesondere des ments in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung
Karussellbetrugs, sowie hinsichtlich in Fragen der Verrechnungs- von Statistiken.
preisgestaltung und der Regulierung von Offshore-Zentren zu
intensivieren.
Artikel 32
Artikel 28 Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen
Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat das statisti-
Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit aus, um eine sche Amt der Europäischen Union ist. Diese Zusammenarbeit
gemeinsame Politik zu entwickeln, mit der sie den Betrug und gewährleistet die fachliche Unabhängigkeit des statistischen
den Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren verhindern Amts und die Anwendung der Grundsätze des Verhaltenskodex
und bekämpfen. Die Zusammenarbeit umfasst auch einen Infor- für europäische Statistiken und konzentriert sich auf folgende
mationsaustausch. Zu diesem Zweck bemühen sich die Ver- Bereiche:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 371
a) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und So- c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwi-
zialstatistik, schen ihren Gebieten zu verbessern.
b) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen,
Artikel 37
c) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister
und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwe- Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:
cken,
a) Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik, die
d) makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaft- alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf die
licher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik, Zahlungs- Sicherstellung umweltfreundlicher, effizienter und sicherer
bilanzstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitio- Verkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung ver-
nen, kehrsbezogener Belange in andere Politikbereiche,
e) Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,
b) Entwicklung sektorspezifischer Strategien auf der Grundlage
f) Umweltstatistik, der nationalen Verkehrspolitik (einschließlich der rechtlichen
Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen An-
g) Regionalstatistik und
lagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den
h) horizontale Aktivitäten, einschließlich Qualitätssicherung und strengsten internationalen Normen entsprechen) für den Stra-
Qualitätsmanagement, statistischer Klassifikationen, Ausbil- ßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, See-, Luft- und intermodalen
dung, Verbreitung und Nutzung moderner Informationstech- Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und wichtiger
nologien. Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständig-
keiten und Finanzierungsplänen,
Artikel 33 c) Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer bes-
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen seren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojek-
und Fachwissen aus und entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter; ten für die verschiedenen Verkehrsträger,
dabei berücksichtigen sie die Erfahrungen, die bei der Reform
d) Entwicklung von Finanzierungsstrategien, die sich auf In-
des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungs-
standhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindun-
programme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf
gen konzentrieren, sowie Mobilisierung und Förderung einer
eine weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Statistik-
Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten,
bereich auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Wei-
terentwicklung des Statistiksystems der Republik Armenien und e) Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisatio-
unter Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen Sta- nen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die
tistischen Systems ab. Bei der Erstellung von Statistiken liegt das Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen
Schwergewicht auf der verstärkten Verwendung von Verwal- Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte,
tungsunterlagen und der Optimierung statistischer Erhebungen,
wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, den Beant- f) Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung
wortungsaufwand zu verringern. Die erstellten Daten müssen für und Verbesserung von Technologien im Verkehr, zum Beispiel
die Gestaltung und Überwachung der Politik in Schlüsselberei- intelligenten Verkehrssystemen, und
chen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens relevant
g) Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen
sein.
und Informationstechnologie bei Management und Betrieb
aller Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität
Artikel 34 und Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestütz-
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel- ten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleich-
mäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit stehen die im Rahmen terung des Verkehrs.
des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maß-
nahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, der Republik Artikel 38
Armenien zur Teilnahme offen.
(1) Ziele der Zusammenarbeit sind ferner die Verbesserung
des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Ver-
Artikel 35
kehrsflusses zwischen der Republik Armenien, der Europäischen
Die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Union und Drittländern in der Region, die Förderung offener
Republik Armenien an den EU-Besitzstand im Statistikbereich Grenzen mit grenzüberschreitendem Verkehr durch Beseitigung
erfolgt gemäß dem von Eurostat jährlich aktualisierten Kompen- administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Ver-
dium der statistischen Anforderungen, das von den Vertragspar- besserung des Funktionierens bestehender Verkehrsnetze und
teien als Anhang dieses Abkommens betrachtet wird. der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrs-
achsen zwischen den Vertragsparteien.
Titel V (2) Die Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichte-
rung von Grenzübertritten und berücksichtigt die besonderen
Weitere Bereiche der Zusammenarbeit
Gegebenheiten in Binnenstaaten nach Maßgabe der einschlägi-
gen internationalen Übereinkünfte.
Kapitel 1
(3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch
Ve r k e h r und gemeinsame Maßnahmen:
a) auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung
Artikel 36
der Fortschritte, die im Rahmen regionaler Regelungen für die
Die Vertragsparteien Zusammenarbeit im Verkehrsbereich – wie dem Verkehrs-
korridor Europa-Kaukasus-Asien (Transport Corridor Europe-
a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrs-
Caucasus-Asia, im Folgenden „TRACECA“) und anderen
bereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Ver-
Initiativen im Verkehrsbereich auf internationaler Ebene –
kehrssysteme zu leisten,
erzielt wurden, unter anderem mit Blick auf die internationalen
b) fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien
Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und ratifizierten internationalen Übereinkünfte, und
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
b) im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der Euro- Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (Inter-
päischen Union sowie im Rahmen der Östlichen Partner- national Atomic Energy Agency, im Folgenden „IAEO“) und
schaft. der nachstehend genannten Normen und Verfahrensweisen
der Europäischen Union sowie auf einem hohen Niveau der
Artikel 39 Gefahrenabwehr im Nuklearbereich auf der Grundlage der in-
ternationalen Leitlinien und Verfahrensweisen. Die Zusam-
(1) Zur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung und menarbeit in diesem Bereich erstreckt sich auf Folgendes:
schrittweisen Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den Ver-
tragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaftlichen i) den Austausch von Technologien, bewährten Verfahren
Bedürfnisse sollten die Bedingungen für den gegenseitigen sowie Ausbildungsmaßnahmen in den Bereichen Sicher-
Marktzugang im Luftverkehr nach Maßgabe des Abkommens heit, Gefahrenabwehr und Abfallentsorgung, um den si-
zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien cheren Betrieb von Kernkraftwerken zu gewährleisten,
über den gemeinsamen Luftverkehrsraum geregelt werden.
ii) die Abschaltung und sichere Stilllegung des Kernkraft-
(2) Vor Abschluss des Abkommens über den gemeinsamen werks Medzamor und die frühzeitige Annahme eines ent-
Luftverkehrsraum ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnah- sprechenden Fahr- oder Aktionsplans unter Berücksich-
men, die gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkom- tigung der Notwendigkeit, neue Kapazitäten als Ersatz für
mens restriktiver oder diskriminierend sind. dieses Kernkraftwerk zu schaffen, um die Energieversor-
gungssicherheit der Republik Armenien zu gewährleisten
Artikel 40 und die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwick-
lung zu schaffen,
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-
mäßiger Dialog statt. h) die Preispolitik, den Transit und den Transport, insbesondere
ein allgemeines kostenorientiertes System für die Übertra-
Artikel 41 gung von Energieressourcen, sofern zweckmäßig, und gege-
benenfalls weitere Präzisierungen zum Zugang zu Kohlen-
(1) Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer wasserstoffen,
Rechtsvorschriften an die in Anhang I genannten Rechtsakte der
Europäischen Union gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs i) die Förderung von Regulierungsformen, die die zentralen
vor. Grundsätze der Energiemarktregulierung und des diskrimi-
nierungsfreien Zugangs zu Netzen und Infrastrukturen mit ei-
(2) Die Annäherung kann auch im Rahmen sektorspezifischer ner wettbewerbsorientierten, transparenten und kosteneffi-
Abkommen erfolgen. zienten Preisgestaltung sowie einer angemessenen und
unabhängigen Aufsicht widerspiegeln,
Kapitel 2
j) die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, einschließ-
Zu s a m m e n a r b e i t i m E n e rg i e s e k t o r, lich Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbes-
einschließlich Nukleare Sicherheit serung von Technologien für Energieerzeugung, -transport,
-versorgung und -endverbrauch unter besonderer Berück-
sichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Techno-
Artikel 42
logien.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten in Energiefragen nach den
Grundsätzen der Partnerschaft, des beiderseitigen Interesses,
Artikel 43
der Transparenz und der Vorhersehbarkeit zusammen. Die Zu-
sammenarbeit zielt auf die Annäherung der Rechtsvorschriften Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-
in den nachstehend genannten Bereichen des Energiesektors ab mäßiger Dialog statt.
und trägt dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung des Zu-
gangs zu sicherer, umweltfreundlicher und erschwinglicher Ener-
gie Rechnung. Artikel 44
(2) Diese Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgende Be- Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-
reiche: vorschriften an die in Anhang II genannten Instrumente gemäß
den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
a) die Energiestrategien und die Energiepolitik, auch im Hinblick
auf die Förderung der Energieversorgungssicherheit und ei-
ner vielfältigen Energieversorgung und Stromerzeugung, Kapitel 3
b) die Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, auch Umwelt
durch Vorantreiben der Diversifizierung von Energiequellen
und Versorgungswegen,
Artikel 45
c) die Entwicklung wettbewerbsfähiger Energiemärkte,
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
d) die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, der menarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur
Energieeffizienz und von Energieeinsparungen, Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwick-
e) die Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Energiebe- lung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon aus-
reich und bei der Integration in regionale Märkte, gegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und
Unternehmen in der Europäischen Union und der Republik
f) die Förderung gemeinsamer Regelungsrahmen, um den Han-
Armenien Vorteile bringt, unter anderem durch eine bessere öf-
del mit Mineralölerzeugnissen, Strom sowie möglicherweise
fentliche Gesundheit, die Erhaltung natürlicher Ressourcen, eine
auch mit anderen Energierohstoffen zu erleichtern, sowie ein-
höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz und die Nutzung
heitlicher Bedingungen im Bereich der nuklearen Sicherheit,
moderner, saubererer Technologien, die zu nachhaltigeren Pro-
die auf ein hohes Niveau der Sicherheit und Gefahrenabwehr
duktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird unter Berück-
im Nuklearbereich abzielen,
sichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage
g) den Bereich der zivilen Nutzung der Kernenergie, unter Be- der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens, der gegenseitigen
rücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in der Repu- Abhängigkeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umwelt-
blik Armenien und mit besonderem Schwerpunkt auf einem schutzes und der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte
hohen Niveau der nuklearen Sicherheit auf der Grundlage der durchgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 373
Artikel 46 i) Luftqualität,
(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Erhaltung, den Schutz, ii) Wasserqualität und Ressourcenmanagement,
die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der iii) Abfallwirtschaft,
menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung der natürli-
chen Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf inter- iv) biologische Vielfalt, Naturschutz und Forstwirtschaft,
nationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Um- v) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle
weltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen: Gefahren und
a) Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter strate- vi) Chemikalien.
gische Planung, Umweltverträglichkeitsprüfungen und stra-
tegische Umweltprüfungen, allgemeine und berufliche Bil- Artikel 49
dung, Monitoring- und Umweltinformationssysteme, Kon-
trolle und Durchsetzung, Umwelthaftung, Bekämpfung der Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-
Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, öf- mäßiger Dialog statt.
fentlicher Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungs-
prozesse und wirksame administrative und gerichtliche Über- Artikel 50
prüfungsverfahren,
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-
b) Luftqualität, vorschriften an die in Anhang III genannten Rechtsakte der
Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß
c) Wasserqualität und Ressourcenmanagement, einschließlich den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dür-
ren,
Kapitel 4
d) Abfallbewirtschaftung,
Klimaschutz
e) Naturschutz, einschließlich Forstwirtschaft und Erhaltung der
biologischen Vielfalt,
Artikel 51
f) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Ge-
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
fahren,
menarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusam-
g) Chemikalienmanagement. menarbeit erfolgt unter Beachtung der Interessen der Vertrags-
parteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen
(2) Die Zusammenarbeit zielt auch auf die Einbeziehung von Nutzens sowie der Wechselbeziehungen zwischen bilateralen
Umweltbelangen in andere Politikbereiche als die Umweltpolitik. und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet.
Artikel 47 Artikel 52
Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnah- Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationa-
men: ler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgen-
a) Austausch von Informationen und Fachwissen, den Bereichen gefördert:
a) Eindämmung des Klimawandels,
b) Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene,
insbesondere im Hinblick auf die von den Vertragsparteien b) Anpassung an den Klimawandel,
ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen, und c) marktbasierte und nicht marktbasierte Mechanismen zur Be-
c) gegebenenfalls Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger wältigung des Klimawandels,
Einrichtungen. d) Erforschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Ver-
breitung von neuen, innovativen, sicheren und nachhaltigen
Artikel 48 Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur An-
passung an den Klimawandel,
Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in
a) Entwicklung einer allgemeinen nationalen Umweltgesamt- allgemeine und sektorspezifische Strategien und
strategie der Republik Armenien, die Folgendes einbezieht:
f) Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.
i) geplante institutionelle Reformen (mit Zeitplänen) zur Ge-
währleistung der Anwendung und Durchsetzung des Um-
Artikel 53
weltrechts,
(1) Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maß-
ii) Verteilung der Zuständigkeiten für die Umweltverwaltung nahmen:
auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene,
a) Austausch von Informationen und Fachwissen,
iii) Verfahren für die Entscheidungsfindung und die Umset-
zung von Entscheidungen, b) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem
Gebiet saubererer und umweltverträglicher Technologien,
iv) Verfahren für die Förderung der Einbeziehung von Um-
weltbelangen in andere Politikbereiche, c) gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler
Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragspar-
v) Förderung von Maßnahmen für eine grüne Wirtschaft und teien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte wie das
von Öko-Innovationen, Ermittlung der notwendigen per- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klima-
sonellen und finanziellen Mittel und Einrichtung eines änderungen von 1992 (United Nations Framework Conven-
Überprüfungsmechanismus und tion on Climate Change of 1992, im Folgenden „UNFCCC“)
und das Pariser Übereinkommen von 2015, und, soweit an-
b) Entwicklung von Sektorstrategien der Republik Armenien
gezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägi-
(einschließlich genau festgelegter zeitlicher Vorgaben und
gen Einrichtungen.
wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zu-
ständigkeiten sowie Strategien für die Finanzierung von In- (2) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien
vestitionen in Infrastruktur und Technologie) für die folgenden grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenar-
Bereiche: beit.
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Artikel 54 b) durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren
bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch einen
Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele: Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten.
a) Maßnahmen zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens Diese Zusammenarbeit wird das Management des Struktur-
nach den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsät- wandels (Umstrukturierung) sowie Umwelt- und Energiefra-
zen, gen wie Energieeffizienz und sauberere Produktion umfas-
sen,
b) Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten für einen wirksa-
men Klimaschutz, c) die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer
Berücksichtigung des Austauschs bewährter Verfahren auf
c) Entwicklung einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der
eines Aktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Kli- Grundsätze der Europäischen Union, zu vereinfachen und zu
maanpassungsmaßnahmen, rationalisieren,
d) Ausarbeitung von Bewertungen der Vulnerabilität und der An- d) durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren
passungskapazität, auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse
von Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förder-
e) Ausarbeitung eines Plans für eine emissionsarme Entwick- instrumente für die Gründung technologiegestützter Unter-
lung, nehmen), der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzie-
f) Ausarbeitung und Umsetzung langfristiger Maßnahmen zur rungsmöglichkeiten die Entwicklung einer Innovationspolitik
Eindämmung des Klimawandels durch Bewältigung der zu fördern,
Treibhausgasemissionen, e) mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der Europäischen
g) Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel, Union und Unternehmen aus der Republik Armenien sowie
zwischen diesen Unternehmen und den Behörden der Euro-
h) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers, päischen Union und der Republik Armenien zu fördern,
i) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in f) die Einrichtung einer Exportförderung in der Republik Arme-
sektorspezifische Strategien und nien zu unterstützen,
j) Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden g) ein unternehmensfreundlicheres Umfeld zu fördern und so
Stoffen und fluorierten Gasen. das Wachstumspotenzial und die Investitionschancen zu
steigern, und
Artikel 55 h) die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie in der
Europäischen Union und in der Republik Armenien in be-
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel- stimmten Sektoren zu erleichtern.
mäßiger Dialog statt.
Artikel 59
Artikel 56
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts- mäßiger Dialog statt. In diesen Dialog werden auch Vertreter von
vorschriften an die in Anhang IV genannten Rechtsakte der Unternehmen aus der Europäischen Union und von Unterneh-
Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß men aus der Republik Armenien einbezogen.
den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
Kapitel 6
Kapitel 5
Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung
Industrie- und Unternehmenspolitik und Wirtschaftsprüfung
sowie Corporate Governance
Artikel 57
Artikel 60
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
menarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbes- (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die eine
sern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle wirksame Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschafts-
Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Un- recht und Corporate Governance sowie im Bereich der Rech-
ternehmen (KMU). Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf nungslegung und Prüfung für eine funktionierende Marktwirt-
der KMU- und der Industriepolitik der Europäischen Union beru- schaft mit einem verlässlichen und transparenten Unterneh-
hen und den international anerkannten Grundsätzen und Verfah- mensumfeld haben, und unterstreichen die Bedeutung der För-
ren auf diesem Gebiet Rechnung tragen sollte, sollte der derung der Regelungskonvergenz in diesen Bereichen.
Verwaltungs- und Regelungsrahmen für Unternehmen
aus der Europäischen Union und Unternehmen aus der Republik (2) Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zu-
Armenien, die in der Europäischen Union und in der Republik sammen:
Armenien tätig sind, verbessert werden. a) Austausch bewährter Verfahren, um sicherzustellen, dass In-
formationen über den Aufbau und die Vertretung registrierter
Artikel 58 Unternehmen verfügbar sowie transparent und leicht zugäng-
lich sind,
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um
b) Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik nach
a) Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den internationalen Standards und insbesondere den OECD-
Grundsätzen des „Small Business Act“ für Europa beruhen, Standards,
und die Umsetzung durch regelmäßige Berichterstattung und
c) Umsetzung und einheitliche Anwendung der International
regelmäßigen Dialog zu verfolgen. Ein Schwerpunkt dieser
Financial Reporting Standards (IFRS) für die konsolidierten
Zusammenarbeit werden auch Kleinstunternehmen und
Abschlüsse börsennotierter Unternehmen,
Handwerksbetriebe sein, die für die Wirtschaft sowohl der
Europäischen Union als auch der Republik Armenien von d) Regulierung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des
größter Bedeutung sind, Buchprüfers sowie der Aufsicht darüber,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 375
e) internationale Prüfungsstandards und Ethik-Kodex der Inter- Artikel 65
national Federation of Accountants (IFAC), um das berufliche
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-
Niveau der Wirtschaftsprüfer durch die Einhaltung der von
vorschriften an die in Anhang V genannten Rechtsakte der Euro-
Berufsverbänden, Prüfungsorganisationen und Prüfern vor-
päischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den
gegebenen Standards und ethischen Normen zu verbessern.
Bestimmungen dieses Anhangs vor.
Kapitel 7 Kapitel 9
Zusammenarbeit in den To u r i s m u s
B e re i c h e n B a n k - , Ve r s i c h e r u n g s -
und andere Finanzdienstleistungen Artikel 66
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zu-
Artikel 61 sammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und
Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschafts-
Rechtsvorschriften und Praktiken sowie der Zusammenarbeit im wachstum, Eigenständigkeit, Beschäftigung und Devisen zu för-
Bereich der Finanzdienstleistungen einig, mit der sie folgende dern.
Zielsetzungen verfolgen:
Artikel 67
a) bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen,
Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und euro-
b) Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes päischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:
von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen,
a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Ge-
c) Beitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanzsys- meinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,
tems,
b) Bedeutung des kulturellen Erbes und
d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen
c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Um-
Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulie-
weltschutz.
rungs- und Aufsichtsbehörden,
e) Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht. Artikel 68
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:
Kapitel 8
a) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren, Erfah-
Zusammenarbeit im rungen und Know-how, unter anderem auf dem Gebiet inno-
Bereich der Informationsgesellschaft vativer Technologien,
b) Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffent-
Artikel 62 lichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nach-
haltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit beim Aufbau
der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen c) Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und
von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechno- -märkten, Infrastruktur, Humanressourcen und institutionellen
logie (im Folgenden „IKT“) und von höherwertigen Diensten zu Strukturen sowie Ermittlung und Beseitigung der Schranken
erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenar- für Reisedienstleistungen,
beit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für d) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und
elektronische Kommunikation abzielen und Wettbewerb und In- effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher,
vestitionen in diesem Sektor fördern. administrativer und finanzieller Aspekte,
e) Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur
Artikel 63 Verbesserung der Dienstleistungsnormen und
Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende The- f) Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemein-
men: schaften getragenen Tourismus.
a) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur
Umsetzung der nationalen Strategien für die Informationsge- Artikel 69
sellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-
Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und mäßiger Dialog statt.
die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste
abzielen,
Kapitel 10
b) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Er-
Landwirtschaft und
fahrungen zur Förderung der Entwicklung eines umfassenden
Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und
ländliche Entwicklung
insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der
nationalen unabhängigen Regulierungsbehörde, um eine Artikel 70
bessere Nutzung der Frequenzressourcen und die Interope- Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwick-
rabilität der Netze der Republik Armenien und der Europä- lung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen,
ischen Union zu fördern. insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik
und der Rechtsvorschriften.
Artikel 64
Artikel 71
Die Vertragsparteien fördern im Bereich der elektronischen
Kommunikation die Zusammenarbeit zwischen den Regulie- Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Land-
rungsbehörden der Europäischen Union und der nationalen Re- wirtschaft und ländliche Entwicklung erstreckt sich unter ande-
gulierungsbehörde der Republik Armenien. rem auf die folgenden Ziele:
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
a) Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik f) Austausch von Erfahrungen auf institutioneller Ebene über
zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Rechtsvorschriften für nachhaltige Aquakultur und deren
Raums, praktische Umsetzung in Naturbecken und künstlichen Seen.
b) Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler
Ebene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Po- Artikel 75
litik gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Berei-
und bewährten Verfahren, chen Fischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen,
c) Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der die das Meer betreffen, arbeiten die Vertragsparteien ferner, so-
landwirtschaftlichen Produktion, weit angemessen, in maritimen Fragen zusammen und leisten ei-
nander Unterstützung, indem sie vor allem in den einschlägigen
d) Austausch von Wissen und bewährten Verfahren im Zusam- regionalen und internationalen maritimen Gremien aktiv einen in-
menhang mit der Politik für die ländliche Entwicklung, um das tegrierten Ansatz für maritime Angelegenheiten und für das ver-
wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern, antwortungsvolle Handeln unterstützen.
e) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors
und der Effizienz und Transparenz der Märkte, Kapitel 12
f) Förderung einer Qualitätspolitik und der zugehörigen Kon-
Bergbau
trollmechanismen, insbesondere in den Bereichen geografi-
sche Angaben und ökologischer Landbau,
Artikel 76
g) Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiens-
ten für landwirtschaftliche Erzeuger und Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
menarbeit in den Bereichen Bergbau und Erzeugung von Roh-
h) Verbesserung der Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen stoffen, mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis, die Verbes-
internationaler Organisationen, denen beide Vertragsparteien serung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informa-
angehören, behandelt werden. tionsaustausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen,
insbesondere über den Abbau von Metallerzen und Industrie-
Kapitel 11 mineralen, zu fördern.
Fischerei und maritime Governance
Artikel 77
Artikel 72 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um
Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Fischerei a) Informationen über die Entwicklungen in ihrer Bergbau- und
und der maritimen Governance bei Fragen von beiderseitigem Rohstoffindustrie auszutauschen,
Interesse zusammen, wodurch die bilaterale, multilaterale und in- b) Informationen über Angelegenheiten, die den Handel mit
ternationale Zusammenarbeit im Fischereisektor vertieft wird. Rohstoffen betreffen, auszutauschen, mit dem Ziel der För-
derung des bilateralen Austauschs,
Artikel 73 c) Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang
Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tau- mit der nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie aus-
schen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgen- zutauschen und
des zu fördern: d) Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang
a) verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung mit der Ausbildung, den Kompetenzen und der Sicherheit in
gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung, um der Bergbauindustrie auszutauschen.
die Fischbestände und Ökosysteme in einem gesunden Zu-
stand zu erhalten, und Kapitel 13
b) Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen multilateralen
Zusammenarbeit
und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Be-
wirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressour-
i m B e re i c h Fo r s c h u n g , t e c h n o l o g i s c h e
cen, insbesondere durch Stärkung der geeigneten internatio- Entwicklung und Innovation
nalen Instrumente zur Überwachung und Rechtsdurch-
setzung. Artikel 78
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Be-
Artikel 74 reichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologi-
Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaus- schen Entwicklung und Innovation auf der Grundlage des bei-
tausch und Bereitstellung von Unterstützung, um die Umsetzung derseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und
einer nachhaltigen Fischereipolitik im Hinblick auf Folgendes zu wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums.
gewährleisten:
Artikel 79
a) Bewirtschaftung der Fischerei- und Aquakulturressourcen,
Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 umfasst Folgendes:
b) Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten,
a) den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und
c) Sammlung von Fang-, Anlande-, biologischen und wirtschaft-
technologischer Informationen,
lichen Daten,
b) die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den je-
d) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die
weiligen Programmen jeder Vertragspartei,
Förderung von Erzeugerorganisationen und Bereitstellung
von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungs- c) Initiativen für den Ausbau der Forschungskapazitäten und
normen und Rückverfolgbarkeit, der Teilnahme von Forschungseinrichtungen der Republik
Armenien an den Forschungsrahmenprogrammen der Euro-
e) nachhaltige Entwicklung der Gebiete, die an einem See
päischen Union,
gelegen sind, beziehungsweise Teiche oder ein Flussmün-
dungsgebiet umfassen und ein hohes Beschäftigungsniveau d) die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen Be-
im Fischereisektor aufweisen, und reichen der Forschung und Innovation,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 377
e) Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wis- sammenhalt, zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besse-
senschaftler, Forscher und anderes in den Bereichen For- ren Lebensqualität bei.
schung und Innovation tätiges Forschungspersonal beider
Seiten, Artikel 85
f) die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechts- Die Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Informa-
vorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das tionen und bewährten Verfahren stützt, kann sich auf eine Reihe
sich an den Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens be- von Themen erstrecken, die aus den folgenden Bereichen aus-
teiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für zuwählen sind:
den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und
a) Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammen-
g) weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammen- halts,
arbeit in den Bereichen Forschung und Innovation.
b) Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere Ar-
beitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen,
Artikel 80 auch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirt-
Bei der Umsetzung solcher Kooperationsmaßnahmen sollten schaft und der informellen Beschäftigung,
Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die vom Internatio- c) Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter
nalen Wissenschafts- und Technologiezentrum (IWTZ) finanziert Arbeitsvermittlungsdienste, um die Arbeitsmärkte zu moder-
werden, sowie mit anderen Tätigkeiten, die im Rahmen der finan- nisieren und den Anforderungen des Arbeitsmarkts gerecht
ziellen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und zu werden,
der Republik Armenien nach Titel VII Kapitel 1 durchgeführt wer-
den. d) Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und inklusiverer sozialer
Sicherheitssysteme, die benachteiligte Menschen einbezie-
hen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Ange-
Kapitel 14 hörige von Minderheiten,
Ve r b ra u c h e r s c h u t z e) Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung mit dem Ziel, die
Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, die Chancen-
Artikel 81 gleichheit zwischen Frauen und Männern zu gewährleisten
und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Ver-
Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Welt-
braucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibi-
anschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuel-
lität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.
len Ausrichtung zu bekämpfen,
Artikel 82 f) Sozialpolitik mit dem Ziel der Verbesserung des Sozialschut-
zes und Modernisierung der Qualität, der Zugänglichkeit und
Für die Zwecke dieses Kapitels kann die Zusammenarbeit Fol- der finanziellen Tragfähigkeit der Sozialschutzsysteme,
gendes umfassen:
g) Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung
a) Streben nach der Annäherung der Verbraucherschutz- des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitä-
vorschriften der Republik Armenien an diejenigen der Euro- ten aller einschlägigen Interessenträger,
päischen Union unter Vermeidung von Handelsschranken,
h) Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am
b) Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucher- Arbeitsplatz und
schutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und
deren Durchsetzung, Sicherheit von Verbraucherprodukten, i) Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen.
Informationsaustauschsysteme, Verbraucheraufklärung sowie
Stärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte, Artikel 86
c) Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten
Vertreter der Verbraucherinteressen und Interessenträger, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisa-
tionen und insbesondere der Sozialpartner, in die Politikgestal-
d) Förderung der Entwicklung unabhängiger Verbraucherorga-
tung und die politischen Reformen der Republik Armenien und
nisationen und der Herstellung von Kontakten zwischen Ver-
in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach diesem Ab-
brauchervertretern.
kommen.
Artikel 83 Artikel 87
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts- Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam-
vorschriften an die in Anhang VI genannten Rechtsakte der menarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in al-
Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß len einschlägigen regionalen, multilateralen und internationalen
den Bestimmungen dieses Anhangs vor. Gremien und Organisationen an.
Kapitel 15 Artikel 88
Beschäftigung, Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und
Sozialpolitik und Chancengleichheit Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein ver-
antwortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie es beispiels-
Artikel 84 weise mit den Leitlinien der OECD für multinationale Unterneh-
men, der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen, der
Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusam- Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale
menarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für men- Unternehmen und Sozialpolitik sowie mit ISO 26000 gefördert
schenwürdige Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (im wird.
Folgenden „IAO“), Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und
Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale
Artikel 89
Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungs-
verbot und tragen so zur Förderung von mehr und besseren Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-
Arbeitsplätzen, zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zu- mäßiger Dialog statt.
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Artikel 90 f) Entwicklung des nationalen Qualifikationsrahmens zur Ver-
besserung der Transparenz und Anerkennung von Qualifi-
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-
kationen und Kompetenzen im Rahmen des Europäischen
vorschriften an die in Anhang VII genannten Rechtsakte der Eu-
Netzes der Informationszentren und der nationalen Informa-
ropäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den
tionszentren für Fragen der akademischen Anerkennung
Bestimmungen dieses Anhangs vor.
(European Network of Information Centres and National
Academic Recognition Information Centres, ENIC-NARIC)
Kapitel 16 nach Maßgabe des Europäischen Qualifikationsrahmens,
Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit g) Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Aus-
und Weiterbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen
Artikel 91 bewährten Verfahren in der Europäischen Union und
Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich h) Förderung des Verständnisses und der Kenntnis des Prozes-
der öffentlichen Gesundheit aus, um als Voraussetzung für nach- ses der europäischen Integration, Intensivierung des akade-
haltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum im Einklang mischen Dialogs über die Beziehungen zwischen der Euro-
mit gemeinsamen gesundheitspolitischen Wertvorstellungen die päischen Union und der Östlichen Partnerschaft sowie
öffentliche Gesundheit zu verbessern. Stärkung der Beteiligung an einschlägigen Programmen der
Europäischen Union, auch im Bereich des öffentlichen Diens-
tes.
Artikel 92
Die Zusammenarbeit zielt auf die Prävention und Kontrolle
Artikel 95
übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten ab, unter
anderem durch den Austausch gesundheitsbezogener Informa- Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusam-
tionen, die Förderung der Einbeziehung von Gesundheitsfragen menzuarbeiten, um
in alle Politikbereiche, die Zusammenarbeit mit internationalen
a) die Zusammenarbeit und den Austausch in den Bereichen
Organisationen, insbesondere mit der Weltgesundheitsorganisa-
Jugendpolitik und nichtformale Bildung für junge Menschen
tion, sowie durch die Förderung der Umsetzung internationaler
und Jugendbetreuer zu intensivieren,
Gesundheitsübereinkünfte wie des Rahmenübereinkommens der
Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des b) die aktive Teilhabe aller jungen Menschen an der Gesellschaft
Tabakkonsums und der Internationalen Gesundheitsvorschriften. zu erleichtern,
c) die Mobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern als
Kapitel 17 Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Er-
werbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außer-
Allgemeine und
halb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch
berufliche Bildung und Jugend Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und
Artikel 93 d) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu för-
dern, um die Zivilgesellschaft zu unterstützen.
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und
beruflichen Bildung zusammen, um die Kooperation und den
Politikdialog mit Blick auf die Annäherung der Systeme der all- Kapitel 18
gemeinen und beruflichen Bildung in der Republik Armenien an Kulturelle Zusammenarbeit
die politischen Maßnahmen und Praktiken der Europäischen Uni-
on zu intensivieren. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um
das lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transpa- Artikel 96
renz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit ge-
zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Berufs- mäß den Grundsätzen des Übereinkommens der Organisation
und Hochschulbildung liegt. der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
(United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation,
Artikel 94 im Folgenden „UNESCO“) von 2005 zum Schutz und zur Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Die Vertragspartei-
Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruf- en streben einen regelmäßigen Politikdialog in Bereichen von bei-
lichen Bildung konzentriert sich unter anderem auf Folgendes: derseitigem Interesse an, unter anderem über die Entwicklung
a) Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Be- der Kulturwirtschaft in der Europäischen Union und der Republik
deutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bür- Armenien. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit
gern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermög- den interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung
lichen kann, des Kultursektors und der Zivilgesellschaft der Europäischen
Union und der Republik Armenien.
b) Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen
Bildung, darunter auch der Ausbildungssysteme für öffent-
liche Bedienstete und Beamte, und Verbesserung ihrer Qua- Artikel 97
lität und Relevanz sowie des Zugangs dazu in allen Bildungs- Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Fol-
phasen von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und gendes:
Erziehung bis hin zur Hochschulbildung,
a) kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch,
c) Förderung der Konvergenz und koordinierter Reformen in der
Hochschulbildung im Einklang mit der Agenda der Euro- b) Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapa-
päischen Union für die Hochschulbildung und den Euro- zitäten des Kultursektors,
päischen Hochschulraum (Bologna-Prozess), c) interkulturellen Dialog,
d) Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit,
d) kulturpolitischen Dialog,
Steigerung der Beteiligung an den Kooperationsprogrammen
der Europäischen Union und Erhöhung der Mobilität von Stu- e) das Programm „Kreatives Europa“ und
dierenden und Lehrkräften,
f) Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der
e) Förderung des Erlernens von Fremdsprachen, UNESCO und dem Europarat, um die kulturelle Vielfalt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 379
die Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und histori- besseres Kennen und Verstehen der Republik Armenien, ein-
schen Erbes zu unterstützen. schließlich ihrer Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und
so für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und
Kapitel 19 Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen,
und
Zusammenarbeit in den
c) in der Republik Armenien, vor allem bei den zivilgesellschaft-
Bereichen Audiovisuelles und Medien lichen Organisationen in der Republik Armenien, ein besseres
Kennen und Verstehen der Europäischen Union – unter
Artikel 98 anderem mit Schwerpunkt auf den Werten, auf denen sie
Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit im audio- gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise – zu
visuellen Bereich. Die Zusammenarbeit dient zur Stärkung der gewährleisten.
audiovisuellen Industrie in der Europäischen Union und in der
Republik Armenien, insbesondere durch Aus- und Fortbildung Artikel 103
von Fachkräften und den Austausch von Informationen.
(1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusam-
menarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern bei-
Artikel 99 der Seiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der Euro-
(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog päischen Union und der Republik Armenien.
im Hinblick auf die audiovisuelle und die Medienpolitik und ar- (2) Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit bestehen
beiten zusammen, um sowohl die Unabhängigkeit und Profes- darin,
sionalität der Medien als auch die Verbindungen zu den Medien
in der Europäischen Union gemäß den europäischen Standards, a) die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwi-
einschließlich der Standards des Europarats und des UNESCO- schen der Europäischen Union und der Republik Armenien
Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kul- sicherzustellen,
tureller Ausdrucksformen von 2005, zu stärken. b) die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entschei-
(2) Die Zusammenarbeit könnte sich unter anderem auf die dungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Etablierung
Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften des Me- eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwi-
diensektors sowie Unterstützung für die Medien erstrecken. schen öffentlichen Einrichtungen einerseits und repräsenta-
tiven Verbänden und Zivilgesellschaft andererseits,
Artikel 100 c) den Aufbau von Institutionen und die Konsolidierung zivil-
gesellschaftlicher Organisationen auf verschiedene Weise zu
Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Fol-
erleichtern, unter anderem durch Interessenvertretung, infor-
gendes:
melle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und
a) Politikdialog über die audiovisuelle und die Medienpolitik, Workshops, insbesondere mit Blick auf eine Verbesserung
b) Zusammenarbeit in internationalen Foren (wie UNESCO und des Rechtsrahmens für die Zivilgesellschaft, und
WTO) und d) zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermög-
c) Zusammenarbeit im Bereich Audiovisuelles und Medien, ein- lichen, sich mit den Konsultations- und Dialogprozessen
schließlich Zusammenarbeit im Filmbereich. zwischen den zivilgesellschaftlichen und Sozialpartnern der
jeweils anderen Seite vertraut zu machen, womit vor allem
eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Pro-
Kapitel 20 zess der Politikgestaltung in der Republik Armenien ange-
Zusammenarbeit im Bereich strebt wird.
Sport und körperliche Betätigung
Artikel 104
Artikel 101 Die Vertragsparteien führen über die unter dieses Kapitel
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich fallenden Fragen einen regelmäßigen Dialog.
Sport und körperliche Betätigung, insbesondere durch einen
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, um eine Kapitel 22
gesunde Lebensweise, ein verantwortungsvolles Handeln sowie
den sozialen und erzieherischen Wert des Sports zu fördern und Regionale Entwicklung,
Gefahren für den Sport, wie Doping, Spielabsprachen, Rassis- grenzübergreifende und
mus und Gewalt, in der Europäischen Union und in der Republik regionale Zusammenarbeit
Armenien zu bekämpfen.
Artikel 105
Kapitel 21 (1) Auf dem Gebiet der regionalen Entwicklungspolitik fördern
Zusammenarbeit die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bila-
zwischen den Zivilgesellschaften terale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formu-
lierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Governance und
Partnerschaft auf mehreren Ebenen unter besonderer Berück-
Artikel 102 sichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der ter-
Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die Zusammen- ritorialen Zusammenarbeit, mit dem Ziel, Kommunikationskanäle
arbeit zwischen den Zivilgesellschaften ein, mit dem sie anstre- einzurichten und den Informations- und Erfahrungsaustausch
ben, zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, sozio-
ökonomischen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern.
a) die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaus-
tausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der (2) Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um
Europäischen Union und in der Republik Armenien zu ver- eine Anpassung der Praxis der Republik Armenien an folgende
stärken, Grundsätze zu erreichen:
b) in der Europäischen Union, vor allem bei den in den Mitglied- a) Stärkung der Mehrebenen-Governance unter dem Gesichts-
staaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein punkt ihrer Relevanz für die zentralstaatliche, regionale und
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lokale Ebene mit besonderem Schwerpunkt auf der verstärk- Kapitel 23
ten Beteiligung regionaler und lokaler Interessenträger,
Katastrophenschutz
b) Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Interessen-
trägern im Bereich der regionalen Entwicklung und Artikel 109
c) Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durch- Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
führung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -pro- menarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch
jekten beteiligten Vertragsparteien. Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit wird
unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf
Artikel 106 der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens so-
wie der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Vertragspar-
(1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Ein- teien und der multilateralen Tätigkeiten in diesem Bereich durch-
beziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die geführt.
regionalpolitische Zusammenarbeit, einschließlich der grenzüber-
greifenden Zusammenarbeit und der entsprechenden Verwal-
tungsstrukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaf- Artikel 110
fung entsprechender rechtlicher Rahmenbedingungen, unter- Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention
stützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsausbau und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verur-
und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und regiona- sachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung
len Wirtschafts- und Unternehmensnetze. auf den Katastrophenfall.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institu-
tionellen und operativen Kapazitäten der Einrichtungen der Re- Artikel 111
publik Armenien in den Bereichen Regionalentwicklung und Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen
Raumplanung zu festigen, indem sie unter anderem und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf
a) die interinstitutionelle Koordinierung und insbesondere das bilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programme
Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zen- durch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmen der
tralen und der lokalen öffentlichen Verwaltung bei der Ent- Umsetzung spezifischer Abkommen und/oder Verwaltungsver-
wicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern, einbarungen erfolgen, die die Vertragsparteien im Bereich Kata-
strophenschutz geschlossen haben. Die Vertragsparteien können
b) die Kapazitäten der regionalen und lokalen Behörden für die gemeinsam spezifische Leitlinien und/oder Arbeitspläne für die
Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach nach diesem Abkommen vorgesehenen oder geplanten Tätigkei-
Maßgabe der Vorschriften und Verfahren der Europäischen ten festlegen.
Union ausbauen und
c) Wissen, Informationen und bewährte Verfahren zur Politik im Artikel 112
Bereich der Regionalentwicklung austauschen, um das wirt- Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Ziele erstrecken:
schaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine ein-
heitliche Entwicklung der Regionen zu fördern. a) Austausch und regelmäßige Aktualisierung von Kontaktdaten,
um die Kontinuität des Dialogs zu gewährleisten und sicher-
zustellen, dass die Vertragsparteien rund um die Uhr mitei-
Artikel 107 nander Kontakt aufnehmen können,
(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung b) Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schweren
der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen unter die- Notfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Res-
ses Abkommen fallenden Bereichen wie unter anderem Verkehr, sourcen,
Energie, Umwelt, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Touris-
mus und Gesundheit. c) Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktu-
ellen Informationen über gravierende Notsituationen, von
(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwi- denen die Europäische Union oder die Republik Armenien
schen ihren Regionen in Form transnationaler und interregionaler betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angebote,
Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen der Republik
d) Austausch von Informationen über Hilfeleistungen der Ver-
Armenien an den europäischen Regionalstrukturen und -organi-
tragsparteien zugunsten von Drittländern in den Fällen, in
sationen fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Ent-
denen das EU-Katastrophenschutzverfahren aktiviert wird,
wicklung durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem
Interesse unterstützen. e) Zusammenarbeit bei der Unterstützung durch den Gastge-
berstaat in den Fällen, in denen um Hilfe ersucht oder Hilfe
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden in folgendem Kon- geleistet wird,
text durchgeführt:
f) Austausch von bewährten Verfahren und Leitlinien im Bereich
a) Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den euro- der Prävention und Abwehr von Katastrophen und der Vor-
päischen Regionen, unter anderem durch Programme für bereitung auf den Katastrophenfall,
transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit,
g) Zusammenarbeit bei der Verringerung des Katastrophenrisi-
b) Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und kos unter anderem durch institutionelle Vernetzung und Inte-
mit Einrichtungen der Europäischen Union, einschließlich des ressenvertretung, Information, Aufklärung und Kommunika-
Ausschusses der Regionen, und Beteiligung an verschiede- tion und Austausch bewährter Verfahren zur Prävention von
nen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und Naturgefahren beziehungsweise zur Eindämmung ihrer Fol-
c) Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirt- gen,
schafts- und Sozialausschuss (EWSA) und dem Euro- h) Zusammenarbeit zur Verbesserung der Wissensbasis über
päischen Beobachtungsnetz für Raumordnung (European Katastrophen und über die Bewertung von Gefahren und
Spatial Planning Observation Network, ESPON). Risiken im Rahmen der Katastrophenbewältigung,
i) Zusammenarbeit bei der Bewertung der Auswirkungen von
Artikel 108 Katastrophen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit,
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel- j) Einladung von Experten zu bestimmten technischen Work-
mäßiger Dialog statt. shops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 381
k) im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Artikel 118
Übungen und Schulungen, die von der Europäischen Union
Wiederaufgearbeitete Waren
und/oder der Republik Armenien veranstaltet werden, und
(1) Die Vertragsparteien gewähren wiederaufgearbeiteten Wa-
l) Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirk-
ren die gleiche Behandlung wie neuen gleichartigen Waren. Eine
samsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapa-
Vertragspartei kann eine besondere Kennzeichnung wiederauf-
zitäten.
gearbeiteter Waren verlangen, um eine Täuschung der Verbrau-
cher zu verhindern.
Titel VI
(2) Der Klarheit halber gilt Artikel 117 Absatz 1 für Verbote und
Handel und handelsbezogene Fragen Beschränkungen bei wiederaufgearbeiteten Waren.
(3) Eine Vertragspartei kann gemäß ihren Verpflichtungen aus
Kapitel 1 diesem Abkommen und den WTO-Übereinkommen verlangen,
Warenhandel dass wiederaufgearbeitete Waren
a) beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Hoheitsgebiet als solche
Artikel 113 gekennzeichnet werden und
Meistbegünstigung b) alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für
gleichwertige Waren im Neuzustand gelten.
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Ver-
tragspartei die Meistbegünstigung gemäß Artikel I des GATT (4) Führt eine Vertragspartei Verbote oder Beschränkungen für
1994, das in Anhang 1A des am 15. April 1994 in Marrakesch un- gebrauchte Waren ein oder behält sie solche Verbote oder Be-
terzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandels- schränkungen bei, so gelten diese Maßnahmen nicht für wieder-
organisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) enthalten aufgearbeitete Waren.
ist, und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß (5) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine wiederaufgearbei-
als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden. tete Ware eine Ware, die
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für die Präferenzbehand- a) ganz oder teilweise aus Teilen besteht, die aus gebrauchten
lung, die eine Vertragspartei nach dem GATT 1994 bei Waren Waren gewonnen werden, und
eines anderen Landes gewährt.
b) ähnliche Leistungs- und Betriebsmerkmale wie die ursprüng-
liche neue Ware aufweist und mit der gleichen Garantie wie
Artikel 114
die neue Ware versehen ist.
Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertrags- Artikel 119
partei die Inländerbehandlung gemäß Artikel III des GATT 1994
Vorübergehende Einfuhr von Waren
und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als
Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei Be-
freiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend
Artikel 115 eingeführte Waren in den Fällen und nach den Verfahren, die in
den für sie bindenden internationalen Übereinkommen über die
Einfuhrzölle und -abgaben vorübergehende Einfuhr von Waren vorgesehen sind. Diese Be-
Jede Vertragspartei wendet Einfuhrzölle und -abgaben gemäß freiung findet Anwendung nach den Gesetzen und sonstigen
ihren Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen an. Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei.
Artikel 116 Artikel 120
Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern Durchfuhr
und sonstige Ausfuhrabgaben Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grund-
Von keiner der beiden Vertragsparteien werden Zölle, Steuern satz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die
oder sonstige Abgaben bei oder im Zusammenhang mit der Aus- Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. In diesem Zusam-
fuhr von Waren in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei menhang gewährleistet jede Vertragspartei gemäß Artikel V des
eingeführt oder beibehalten, die über diejenigen Zölle, Steuern GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinn-
oder Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige, für den internen gemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wer-
Markt bestimmte Waren erhoben werden. den, die Freiheit der Durchfuhr durch ihr Gebiet für Waren, die
aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder für
Artikel 117 das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
Artikel 121
(1) Gemäß Artikel XI des GATT 1994 und den Anmerkungen
Handelspolitische Schutzinstrumente
zu seiner Auslegung dürfen die Vertragsparteien bei der Einfuhr
einer Ware aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei (1) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten
oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware jeder Vertragspartei aus
zwecks Ausfuhr in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei
a) Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über
keine Verbote oder Beschränkungen außer Zöllen, Steuern oder
Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkom-
sonstigen Abgaben, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr-
mens,
oder Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen Maßnahmen, ein-
führen oder beibehalten. Zu diesem Zweck wird Artikel XI des b) Artikel 5 (Besondere Schutzklauseln) des Übereinkommens
GATT 1994 einschließlich der Anmerkungen zu seiner Auslegung über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkom-
sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. mens und
(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und bewährte c) Artikel VI des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durch-
Verfahren für Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Ver- führung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handels-
wendungszweck aus, um die Konvergenz der Ausfuhrkontrollen abkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens
der Europäischen Union und der Republik Armenien zu fördern. und dem Übereinkommen über Subventionen und Aus-
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
gleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkom- Zollwesens über verantwortungsvolle Staatsführung und die
mens. Integrität der Zolldienste in der zuletzt überarbeiteten Fassung
vom Juni 2003 (Überarbeitete Erklärung von Arusha der Welt-
(2) Die bestehenden Rechte und Pflichten gemäß Absatz 1
zollorganisation) festgelegt sind,
und sich daraus ergebende Maßnahmen unterliegen nicht den
Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens. d) Austausch bewährter Verfahrensweisen, Schulung und tech-
nische Unterstützung im Hinblick auf Planung und Kapazi-
Artikel 122 tätsaufbau sowie zur Sicherstellung der höchsten Integritäts-
standards,
Ausnahmen
e) sofern angemessen, Austausch einschlägiger Informationen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und
und Daten unter Achtung der rechtlichen Anforderungen je-
Pflichten aus Artikel XX des GATT 1994 und den Anmerkungen
der Vertragspartei an die Vertraulichkeit sensibler Daten und
zur seiner Auslegung für den Handel mit Waren im Rahmen die-
des Schutzes personenbezogener Daten,
ses Abkommens gelten. Zu diesem Zweck werden Artikel XX des
GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sinnge- f) sofern sachdienlich und angemessen, Koordinierung von
mäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Zollmaßnahmen zwischen den Zollbehörden der Vertragspar-
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine Vertragspartei, teien,
die eine Maßnahme nach Artikel XX Buchstaben i und j des GATT g) sofern sachdienlich und angemessen, gegenseitige Anerken-
1994 zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vorab nung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit eine für und von Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnah-
die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden werden men zur Handelserleichterung,
kann. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Behebung
der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. h) sofern sachdienlich und angemessen, Schaffung von Mög-
Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben lichkeiten zur Vernetzung der jeweiligen Zollversandsysteme
kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach die- und
sem Artikel Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. i) Verbesserung der Umsetzung zollbezogener Verpflichtungen
Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges in den Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Uni-
Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungs- on und der Republik Armenien, einschließlich der Zusam-
weise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, menarbeit im Bereich Warenursprung.
die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwen-
digen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspar-
tei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet. Artikel 124
Gegenseitige Amtshilfe
Kapitel 2 Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in die-
Zoll sem Abkommen, insbesondere in Artikel 123, vorgesehen sind,
leisten die Vertragsparteien nach Maßgabe der Bestimmungen
des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu
Artikel 123
diesem Abkommen einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbe-
Zusammenarbeit im Zollwesen reich.
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im
Zollwesen mit dem Ziel, transparente Rahmenbedingungen für Artikel 125
den Handel zu gewährleisten, die Sicherheit der Versorgungsket-
Zollwertermittlung
te zu erhöhen, den Verbraucherschutz zu fördern, den Handel mit
Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unter- (1) Bei der Zollwertermittlung im Warenhandel zwischen den
binden sowie Schmuggel und Betrug zu bekämpfen. Vertragsparteien wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen
(2) Zur Umsetzung der Ziele nach Absatz 1, arbeiten die Ver- des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des
tragsparteien im Rahmen der verfügbaren Mittel unter anderem GATT 1994, einschließlich späterer Änderungen, an. Diese Be-
in den folgenden Bereichen zusammen: stimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Ab-
kommen übernommen.
a) Verbesserung der Zollvorschriften und -verfahren und der da-
mit verbundenen bindenden Beschlüsse und Vereinfachung (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer ge-
der Zollverfahren gemäß den im Bereich Zoll und Handelser- meinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung
leichterungen geltenden internationalen Übereinkommen und zu gelangen.
Standards, einschließlich der Übereinkommen und Standards
der Welthandelsorganisation und der Weltzollorganisation, Artikel 126
insbesondere des Internationalen Übereinkommens zur Ver-
einfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner Unterausschuss „Zoll“
geänderten Fassung („Revidiertes Übereinkommen von (1) Ein Unterausschuss „Zoll“ wird eingesetzt.
Kyoto“), und unter Berücksichtigung der von der Euro-
päischen Union entwickelten Instrumente und bewährten Ver- (2) Der Unterausschuss „Zoll“ hält regelmäßig Sitzungen ab
fahren, einschließlich der Leitschemata für den Zoll, und überwacht die Umsetzung dieses Kapitels, einschließlich
Fragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zollwesen, Han-
b) Aufbau moderner Zollsysteme einschließlich moderner Zoll- delserleichterungen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im
abfertigungstechnologien, Bestimmungen über zugelassene Zollwesen und in der Zollverwaltung, zollbezogene technische
Wirtschaftsbeteiligte, automatisierter risikobasierter Analyse Hilfe, Ursprungsregeln, Durchsetzung der Rechte des geistigen
und Kontrolle, vereinfachter Verfahren für die Überlassung Eigentums durch die Zollbehörden sowie gegenseitige Amtshilfe
von Waren, nachträglicher Zollkontrollen, transparenter Zoll- im Zollbereich.
wertermittlung sowie Bestimmungen über Partnerschaften
zwischen Zollbehörden und Unternehmen, (3) Aufgabe des Unterausschusses „Zoll“ ist es unter ande-
rem,
c) Förderung der höchsten Integritätsstandards im Zollwesen,
insbesondere an den Grenzen, durch Anwendung von Maß- a) über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels und
nahmen, die die Grundsätze widerspiegeln, die in der Erklä- des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
rung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des zu diesem Abkommen zu wachen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 383
b) praktische Regelungen und Maßnahmen zur Umsetzung die- b) Hinarbeiten auf eine mögliche Konvergenz oder Angleichung
ses Kapitels und des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe der technischen Vorschriften und der Konformitätsbewer-
im Zollbereich zu diesem Abkommen anzunehmen, unter tungsverfahren,
anderem bei dem Informations- und Datenaustausch, der ge-
c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweils für
genseitigen Anerkennung von Zollkontrollen und Handels-
Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewer-
partnerschaftsprogrammen sowie einvernehmlich vereinbar-
tung und Akkreditierung zuständigen Stellen und
ten Vorteilen,
c) Standpunkte zu allen Fragen von gemeinsamem Interesse d) Austausch von Informationen über Entwicklungen in ein-
auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der schlägigen regionalen und multilateralen Foren, die einen
zu ihrer Umsetzung erforderlichen Mittel, und Bezug zu Normen, technischen Vorschriften, Konformitäts-
bewertungsverfahren und zur Akkreditierung aufweisen.
d) gegebenenfalls Empfehlungen an den Partnerschaftsaus-
schuss zu richten. (2) Zur Förderung des beiderseitigen Handels sind die Ver-
tragsparteien bestrebt,
Kapitel 3 a) die Unterschiede zwischen ihnen in den Bereichen techni-
sche Vorschriften, Normung, gesetzliches Messwesen, Ak-
Te c h n i s c h e H a n d e l s h e m m n i s s e kreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung unter
anderem durch Förderung der Anwendung international ver-
Artikel 127 einbarter Instrumente zu verringern,
Ziel b) die Nutzung der Akkreditierung als Mittel zur Unterstützung
der Beurteilung der technischen Kompetenz von Konformi-
Ziel dieses Kapitels ist die Erleichterung des Warenhandels
tätsbewertungsstellen und deren Aktivitäten gemäß den in-
zwischen den Vertragsparteien durch Schaffung eines Rahmens
ternationalen Vorschriften zu fördern und
für die Verhinderung, Ermittlung und Beseitigung unnötiger Han-
delshemmnisse im Sinne des Übereinkommens über technische c) die Beteiligung der Republik Armenien und ihrer einschlägi-
Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens gen nationalen Behörden an und – nach Möglichkeit – auch
(im Folgenden „TBT-Übereinkommen“). ihre Mitgliedschaft in den europäischen und internationalen
Organisationen zu fördern, die in den Bereichen Normung,
Artikel 128 Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und da-
mit verbundenen Funktionen tätig sind.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, einen Prozess zur all-
(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und An- mählichen Angleichung der technischen Vorschriften, der Nor-
wendung durch jede Vertragspartei von Normen, technischen men und der Konformitätsbewertungsverfahren der Republik
Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Armenien an jene der Europäischen Union einzuleiten und auf-
TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen rechtzuerhalten.
den Vertragsparteien auswirken oder auswirken könnten.
(4) In Bereichen, in denen die Angleichung bereits erreicht
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für wurde, können die Vertragsparteien die Aushandlung von Ab-
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah- kommen über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung
men im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die An- gewerblicher Produkte in Erwägung ziehen.
wendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher
Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Fol-
genden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifikatio- Artikel 131
nen, die von den Behörden für die eigenen Produktions- oder Kennzeichnung und Etikettierung
Verbrauchszwecke erstellt werden.
(1) Unbeschadet des Artikels 129 dieses Abkommens bekräf-
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim-
tigen die Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften
mungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
über Etikettierungs- oder Kennzeichnungsanforderungen die
Grundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach
Artikel 129 solche Anforderungen nicht ausgearbeitet, genehmigt oder an-
Das TBT-Übereinkommen gewandt werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für
den internationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden gegensei- diesem Zweck dürfen solche Kennzeichnungs- oder Etikettie-
tigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das rungsanforderungen nicht handelsbeschränkender sein als not-
als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wird. wendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefah-
ren berücksichtigt werden, die entstünden, wenn dieses Ziel
Artikel 130 nicht erreicht würde. Die Vertragsparteien fördern die Verwen-
dung international harmonisierter Kennzeichnungsanforderun-
Zusammenarbeit im gen. Die Vertragsparteien sind gegebenenfalls bestrebt, ablös-
Bereich der technischen Handelshemmnisse bare oder nicht-dauerhafte Etikette zuzulassen.
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im (2) Insbesondere in Bezug auf obligatorische Kennzeich-
Bereich von Normen, technischen Vorschriften, Messwesen, nungs- oder Etikettierungsanforderungen
Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungs-
verfahren, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu a) bemühen sich die Vertragsparteien, ihre jeweiligen Kenn-
verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu er- zeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen im beidersei-
leichtern. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt, tigen Handel auf ein Minimum zu beschränken, es sei denn,
Mechanismen und Initiativen zur Zusammenarbeit in Regulie- dass eine Kennzeichnung oder Etikettierung zum Schutz von
rungsfragen zu ermitteln und zu entwickeln, die sich für bestimm- Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt oder für andere ange-
te Fragen oder Bereiche eignen, zu denen unter anderem folgen- messene Gemeinwohlziele erforderlich ist, und
de zählen können:
b) behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, zu verlan-
a) Informations- und Erfahrungsaustausch über die Ausarbei- gen, dass die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen
tung und Anwendung ihrer jeweiligen technischen Vorschrif- in einer von einer Vertragspartei bestimmten Sprache erfol-
ten und Konformitätsbewertungsverfahren, gen.
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Artikel 132 partei zur Folge haben, soweit gleiche oder ähnliche Bedingun-
gen herrschen. Die SPS-Maßnahmen werden nicht so ange-
Transparenz wandt, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Han-
(1) Unbeschadet des Kapitels 12 stellt jede Vertragspartei si- dels führen.
cher, dass ihre Verfahren zur Erarbeitung von technischen Vor- (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass SPS-Maßnahmen,
schriften und Konformitätsbewertungsverfahren die Durchfüh- Verfahren und Kontrollen durchgeführt werden.
rung öffentlicher Konsultationen der interessierten Kreise zu
einem angemessenen, frühen Zeitpunkt vorsehen, damit Stel- (4) Jede Vertragspartei kommt einem Auskunftsersuchen einer
lungnahmen aus der öffentlichen Konsultation noch übernom- zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei spätestens zwei
men und berücksichtigt werden können, außer wenn das auf- Monate nach Eingang des Ersuchens in einer Weise nach, die für
grund eines Notfalls oder der Gefahr eines Notfalls in den eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstig ist als für gleich-
Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz oder nationale artige heimische Erzeugnisse.
Sicherheit nicht möglich ist.
(2) Nach Artikel 2.9 des TBT-Übereinkommens sieht jede Ver- Artikel 136
tragspartei zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt nach der
Einfuhrbestimmungen
Notifikation der geplanten technischen Vorschriften oder Konfor-
mitätsbewertungsverfahren eine Frist für Stellungnahmen vor. (1) Die Einfuhrbestimmungen der einführenden Vertragspartei
Steht eine Konsultation zu Vorschlägen für technische Vorschrif- gelten für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei
ten und Konformitätsbewertungsverfahren auch der Öffentlich- vorbehaltlich des Artikels 137.
keit offen, so gestattet jede Vertragspartei der anderen Vertrags-
partei sowie natürlichen und juristischen Personen der anderen (2) Die in den entsprechenden Bescheinigungen angegebenen
Vertragspartei die Teilnahme daran zu Bedingungen, die nicht Einfuhrbestimmungen beruhen auf den Grundsätzen der Codex,
weniger günstig sind als die Bedingungen, die für ihre eigenen der OIE und des IPPC, es sei denn, sie stützen sich auf eine wis-
natürlichen und juristischen Personen gelten. senschaftliche Risikobewertung nach Maßgabe der Bestimmun-
gen des SPS-Übereinkommens.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die technischen Vor-
schriften, die sie erlässt, und die Konformitätsbewertungsverfah- (3) Die Einfuhrgenehmigungen enthalten keine gesundheits-
ren, die sie einführt, öffentlich zugänglich sind. polizeilichen oder veterinärrechtlichen Bestimmungen, die stren-
ger sind als die in den Bescheinigungen nach Absatz 2 angege-
benen Bedingungen.
Kapitel 4
Gesundheitspolizeiliche und Artikel 137
pflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten Maßnahmen im Zusammenhang
mit der Tier- und Pflanzengesundheit
Artikel 133
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der schäd-
Ziel lings- oder krankheitsfreien Gebiete und der Gebiete mit gerin-
gem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten gemäß dem
Ziel dieses Kapitels ist es, die Grundsätze festzulegen, die für SPS-Übereinkommen und den einschlägigen Normen, Leitlinien
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah- und Empfehlungen der Codex, der OIE und des IPPC an.
men (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) im Handel zwischen den
Vertragsparteien sowie für die Zusammenarbeit im Bereich Tier- (2) Bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien
schutz gelten. Diese Grundsätze werden von den Vertragspartei- Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen
en so angewandt, dass der Handel erleichtert und gleichzeitig oder Krankheiten berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren
der von jeder Vertragspartei gebotene Schutz des Lebens und wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwa-
der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen aufrechter- chung und die Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflan-
halten wird. zenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.
Artikel 134 Artikel 138
Multilaterale Verpflichtungen Kontrollen und Prüfungen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Die einführende Vertragspartei kann auf eigene Kosten Kon-
dem Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzen- trollen und Prüfungen im Gebiet der ausführenden Vertragspartei
schutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkom- durchführen, um die Kontroll- und Zertifizierungssysteme der
men“). ausführenden Vertragspartei zu bewerten. Diese Kontrollen und
Prüfungen erfolgen gemäß den einschlägigen internationalen
Normen, Leitlinien und Empfehlungen.
Artikel 135
Grundsätze Artikel 139
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Entwicklung Informationsaustausch und Zusammenarbeit
und Anwendung von SPS-Maßnahmen gemäß den Grundsätzen
der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, der Nichtdiskriminie- (1) Die Vertragsparteien erörtern die bestehenden SPS- und
rung und der wissenschaftlichen Begründung unter Berücksich- Tierschutzmaßnahmen und deren Weiterentwicklung und Durch-
tigung internationaler Standards, wie sie zum Beispiel im Inter- führung und tauschen Informationen darüber aus. Sie berück-
nationalen Pflanzenschutzübereinkommen von 1951 (IPPC) oder sichtigen dabei das SPS-Übereinkommen und gegebenenfalls
von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der die einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen der
Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex“) fest- Codex, der OIE und des IPPC.
gelegt wurden, erfolgen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten durch den Austausch von In-
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre SPS-Maßnah- formationen, Fachwissen und Erfahrungen in den Bereichen Tier-
men keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung schutz und Tier- und Pflanzengesundheit mit dem Ziel zusam-
zwischen ihrem Gebiet und dem Gebiet der anderen Vertrags- men, die Kapazitäten in diesen Bereichen auszubauen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 385
(3) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertrags- Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen
partei rasch einen Dialog über gesundheitspolizeiliche und pflan- solche Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie die
zenschutzrechtliche sowie sonstige dringende Fragen auf, die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer besonderen Ver-
unter dieses Kapitel fallen. Der Partnerschaftsausschuss kann pflichtung aus diesem Kapitel oder den Anhängen dieses Ab-
Verfahrensregeln für einen solchen Dialog annehmen. kommens erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.
(4) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kom-
munikation zu Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, und sorgen Artikel 142
für die regelmäßige Aktualisierung der entsprechenden Angaben.
Begriffsbestimmungen
Artikel 140 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
Transparenz a) „Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhän-
gig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, ei-
Jede Vertragspartei ner Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Ver-
a) gewährleistet Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handels- waltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird;
verkehr und insbesondere bei gesundheitspolizeilichen und
b) „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene
pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen für Einfuhren aus
Maßnahmen“ Maßnahmen
dem Gebiet der anderen Vertragspartei,
i) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behör-
b) teilt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei binnen zwei Mo-
den einer Vertragspartei und
naten nach Stellung dieses Ersuchens mit, welche gesund-
heitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderun- ii) nichtstaatlicher Stellen einer Vertragspartei in Ausübung
gen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten und ob der ihnen von einer zentralen, regionalen oder lokalen Re-
eine Risikobewertung erforderlich ist, und gierung oder Behörde dieser Vertragspartei übertragenen
c) unterrichtet die andere Vertragspartei über jede ernste oder Befugnisse;
erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Ge- c) „natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach
sundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Lebensmit- den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit ei-
telnotfällen. Diese Unterrichtung erfolgt schriftlich innerhalb nes Mitgliedstaats oder der Republik Armenien besitzt;
von zwei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die betreffende
Gefahr festgestellt wurde. d) „juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungs-
gemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige
Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinn-
Kapitel 5 erzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem
Dienstleistungshandel, Niederlassung Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treu-
und elektronischer Geschäftsverkehr händerisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften,
Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden;
Abschnitt A e) „juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Per-
son, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
Allgemeine Bestimmungen und der Europäischen Union oder der Republik Armenien ge-
gründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Haupt-
Artikel 141 verwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tä-
tigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die
Ziel und Geltungsbereich Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise im
Gebiet der Republik Armenien hat;
(1) Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jewei-
ligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Verpflich- eine juristische Person, die lediglich ihren satzungsmäßigen
tungen hiermit die erforderlichen Regelungen für die schrittweise Sitz oder ihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbe-
gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienst- reich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
leistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet Union beziehungsweise im Gebiet der Republik Armenien
des elektronischen Geschäftsverkehrs fest. hat, gilt nicht als juristische Person der Union beziehungswei-
(2) Vorbehaltlich des Kapitels 8 ist das vorliegende Kapitel se als juristische Person der Republik Armenien, es sei denn,
nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen für die Ver- ihre Geschäftstätigkeit steht in tatsächlicher und dauerhafter
tragsparteien im öffentlichen Beschaffungswesen. Verbindung mit der Wirtschaft der Europäischen Union be-
ziehungsweise der Republik Armenien;
(3) Dieses Kapitel gilt nicht für von einer Vertragspartei ge-
währte Subventionen, die den Bestimmungen des Kapitels 10 f) unbeschadet der vorstehenden Absätze fallen Reedereien,
unterliegen. die außerhalb der Europäischen Union oder der Republik Ar-
menien niedergelassen sind und unter der Kontrolle von
(4) Nach diesem Kapitel behält jede Vertragspartei das Recht, Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder der Republik Ar-
Maßnahmen zu erlassen oder beizubehalten, um legitime Ge- menien stehen, ebenfalls unter dieses Abkommen, sofern ihre
meinwohlziele zu verfolgen. Schiffe in einem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Repu-
blik Armenien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften
(5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche
registriert sind und unter der Flagge dieses Mitgliedstaats be-
Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungs-
ziehungsweise der Republik Armenien fahren;
markt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, wel-
che die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dau- g) „Tochtergesellschaft einer juristischen Person einer Vertrags-
erbeschäftigung betreffen. partei“ eine juristische Person, die von einer anderen juristi-
(6) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, schen Person dieser Vertragspartei tatsächlich kontrolliert
Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in wird1;
ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Per- 1 Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen
sonen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnah- Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Erste-
men, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur ren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu
Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden bestimmen.
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
h) „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Ge- b) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie
schäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Au- der Handel damit,
ßenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsfüh-
c) audiovisuelle Dienstleistungen,
rung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte
mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wis- d) Seekabotage im Inlandsverkehr2 und
sen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im
Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht e) interne und internationale Luftverkehrsdienstleistungen1 im
unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Ge- Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistun-
schäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außen- gen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von
stelle dient; Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,
i) „Niederlassung“
bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
i) im Falle von juristischen Personen einer Vertragspartei die ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-
Aufnahme oder Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit gen,
durch eine juristische Person durch Gründung, einschließ-
lich des Erwerbs, einer juristischen Person oder Einrich- iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen
tung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz in der (CRS),
Europäischen Union beziehungsweise der Republik Ar-
iv) Bodenabfertigungsdienste und
menien,
v) Flughafenbetriebsleistungen.
ii) im Falle natürlicher Personen einer Vertragspartei die Auf-
nahme oder Ausübung einer selbstständigen Erwerbstä-
tigkeit oder die Gründung von Unternehmen, insbeson- Artikel 144
dere von Gesellschaften, die tatsächlich von ihnen Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
kontrolliert werden,
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik
j) „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche, kaufmännische, freiberuf- Armenien unter den in Anhang VIII-E aufgeführten Vorbehalten
liche und handwerkliche Tätigkeiten, nicht jedoch in Aus-
übung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten; a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-
sungen und Repräsentanzen durch natürliche oder juristische
k) „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit; Personen der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht
weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen
l) „Dienstleistungen“ beziehungsweise „Dienste“ jede Art von Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsen-
Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung tanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen
hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen; und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nach-
m) „Dienstleistungen und andere Tätigkeiten, die in Ausübung dem welche Behandlung günstiger ist, und
hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Dienstleistungen b) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig-
oder Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im niederlassungen und Repräsentanzen natürlicher oder juris-
Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten tischer Personen der Europäischen Union in der Republik Ar-
ausgeführt werden; menien nach der Niederlassung eine Behandlung, die nicht
n) „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ die weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen
Erbringung von Dienstleistungen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsen-
tanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen
i) vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nach-
anderen Vertragspartei oder dem welche Behandlung günstiger ist1.
ii) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleis- (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Euro-
tungsempfänger der anderen Vertragspartei; päische Union unter den in Anhang VIII-A aufgeführten Vorbehal-
ten
o) „Dienstleister“ beziehungsweise „Diensteanbieter“ einer Ver-
tragspartei eine natürliche oder juristische Person einer Ver- a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-
tragspartei, die eine Dienstleistung beziehungsweise einen sungen und Repräsentanzen durch natürliche oder juristische
Dienst erbringt oder erbringen will; und Personen der Republik Armenien eine Behandlung, die nicht
weniger günstig ist als diejenige, die die Europäische Union
p) „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person einer den eigenen juristischen Personen und deren Zweignieder-
Vertragspartei, die durch Errichtung einer Niederlassung eine lassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen,
Wirtschaftstätigkeit ausübt oder ausüben will. Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern
gewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist, und
Abschnitt B 2 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen natio-
nalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können,
Niederlassung umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels
die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder
Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat
Artikel 143 und einem anderen Hafen oder Ort in der Republik Armenien be-
ziehungsweise in einem Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen
Geltungsbereich Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen, sowie die Beförderung mit Ausgangs- und Endpunkt im sel-
Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte ben Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem
oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im Mitgliedstaat.
Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme 1 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr
der folgenden betreffen: werden im künftigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über
die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt werden.
a) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung1 von Kernmaterial, 1 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter diesen
Abschnitt fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich
1 Der Klarheit halber umfasst die Aufbereitung von Kernmaterial alle Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und
Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC Rev.3.1. Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 387
b) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig- a) audiovisuelle Dienstleistungen,
niederlassungen und Repräsentanzen natürlicher oder juris- b) Seekabotage im Inlandsverkehr1 und
tischer Personen der Republik Armenien in der Europäischen
Union nach der Niederlassung eine Behandlung, die nicht c) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen2
weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-
Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsen- tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung
tanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nach- i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,
dem welche Behandlung günstiger ist2. bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
(3) Unter den in den Anhängen VIII-A und VIII-E aufgeführten ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-
Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschrif- gen,
ten oder Maßnahmen, die für die Niederlassung von juristischen
Personen der jeweils anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet oder iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen
die anschließende Geschäftstätigkeit dieser juristischen Perso- (CRS),
nen nach der Niederlassung eine Diskriminierung gegenüber iv) Bodenabfertigungsdienste und
ihren eigenen juristischen Personen bewirken.
v) Flughafenbetriebsleistungen.
Artikel 145
Artikel 149
Überprüfung
Marktzugang
Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraus-
(1) Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbrin-
setzungen für die Niederlassung überprüft der Partnerschafts-
gung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den
ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die
Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei
rechtlichen1 und sonstigen Rahmenbedingungen für die Nieder-
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die
lassung.
in den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen VIII-B und
VIII-F vorgesehen ist.
Artikel 146
(2) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen
Andere Übereinkünfte übernommen werden, führt eine Vertragspartei weder für
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als beschränke es das bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet folgende
Recht von Investoren der Vertragsparteien, eine günstigere Be- Maßnahmen ein oder hält sie aufrecht, sofern in den Anhängen
handlung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden oder VIII-B und VIII-F nichts anderes bestimmt ist:
künftigen internationalen Übereinkunft über Investitionen vorge- a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister in Form von
sehen ist, bei der ein Mitgliedstaat und die Republik Armenien zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit aus-
Vertragsparteien sind. schließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirt-
schaftlichen Bedarfsprüfung,
Artikel 147 b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstrans-
Norm für die Behandlung aktionen oder des Betriebsvermögens in Form von zahlen-
von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen mäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaft-
(1) Artikel 144 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für lichen Bedarfsprüfung oder
die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweignieder- c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder
lassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der ande- des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch
ren Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von
gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet besondere Maß- Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Be-
nahmen anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer Un- darfsprüfung.
terschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Reprä-
sentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentanzen Artikel 150
der im Gebiet der ersten Vertragspartei gegründeten juristischen
Personen oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus auf- Inländerbehandlung
sichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sind. (1) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das un- nach den Anhängen VIII-B und VIII-F gelten, gewährt jede Ver-
bedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den recht- tragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vor-
lichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von Finanz- behalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen
dienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt. Vertragspartei bei allen Maßnahmen, die die grenzüberschreiten-
de Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung,
die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen
Abschnitt C gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.
Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
Artikel 148 1 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen natio-
Geltungsbereich nalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können,
umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels
Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder
die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat
und einem anderen Hafen oder Ort in der Republik Armenien bezie-
allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:
hungsweise in einem Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen Fest-
landsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
2 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter diesen Nationen, sowie die Beförderung mit Ausgangs- und Endpunkt im sel-
Abschnitt fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich ben Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem
Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor Mitgliedstaat.
und Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind. 2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr
1 Dazu gehören das vorliegende Kapitel und die Anhänge VIII-A und werden im künftigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über
VIII-E. die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt werden.
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 keine gemeinnützige Einrichtung ist1, beschäftigt und für die
dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleis- Errichtung oder die ordnungsgemäße Kontrolle, Verwaltung
tern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Niederlassung
mit der Behandlung, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienst- verantwortlich sind und bei denen es sich um „Geschäfts-
leistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal iden- reisende, die eine Niederlassung errichten“ oder „unter-
tisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet. nehmensintern versetzte Personen“ handelt;
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Be- b) „Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“ natür-
handlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbe- liche Personen, die in einer Führungsposition angestellt und
werbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienst- für die Errichtung einer Niederlassung zuständig sind, die kei-
leister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen ne Dienstleistungen erbringen oder Wirtschaftstätigkeiten
Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei ausüben, die nicht für die Errichtung einer Niederlassung
verändert. erforderlich sind, und die keine Vergütung aus einer Quelle
im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten;
(4) Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Ver-
pflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine c) „unternehmensintern versetzte Personen“ natürliche Perso-
Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnach- nen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen
teile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betref- Person einer Vertragspartei beschäftigt oder an ihr beteiligt
fenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland sind, die vorübergehend in eine Niederlassung – sei es eine
stammen. Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder der
Hauptsitz – der juristischen Person im Gebiet der anderen
Artikel 151 Vertragspartei versetzt werden und die entweder „Führungs-
kräfte“ oder „Fachkräfte“ sind;
Liste der Verpflichtungen
d) „Führungskräfte“ natürliche Personen in einer Führungs-
(1) Die nach diesem Kapitel von jeder Vertragspartei liberali-
position bei einer juristischen Person, die in erster Linie die
sierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister
Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vor-
der jeweils anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden
stands oder der Aktionäre beziehungsweise Anteilseigner
und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzu-
stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu
gangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungs-
ihren Kompetenzen gehören zumindest:
listen in den Anhängen VIII-B und VIII-F aufgeführt.
(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten, die den Vertrags- i) die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
parteien aus dem Europaratsübereinkommen über das grenz- Unterabteilung der Niederlassung,
überschreitende Fernsehen von 1989 und dem Europaratsüber-
ii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Auf-
einkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
sichts-, Fach- und Verwaltungskräfte und
von 1992 erwachsen beziehungsweise erwachsen könnten, ent-
halten die in den Anhängen VIII-B und VIII-F aufgeführten Ver- iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung
pflichtungen keine Verpflichtungen bezüglich audiovisueller oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und
Dienstleistungen. sonstige Personalentscheidungen;
Artikel 152 e) „Fachkräfte“ bei einer juristischen Person einer Vertragspartei
beschäftigte Personen mit außergewöhnlichen Kenntnissen,
Überprüfung die für die Produktion, die Forschungsausrüstung, die Tech-
niken, Prozesse, Verfahren oder die Verwaltung der Nieder-
Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der grenzüber-
lassung unerlässlich sind.
schreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den
Vertragsparteien überprüft der Partnerschaftsausschuss in der Bei der Bewertung dieser Kenntnisse wird berücksichtigt, ob
Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die Listen der in den die Person nicht nur über besondere Kenntnisse der
Artikeln 149 bis 151 genannten Verpflichtungen. Bei dieser Über- Niederlassung verfügt, sondern auch über ein hohes Qualifi-
prüfung werden unter anderem die Fortschritte bei der schritt- kationsniveau, einschließlich hinreichender Berufserfahrung
weisen Annäherung gemäß den Artikeln 169, 180 und 192 sowie für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die besondere Fach-
ihre Auswirkungen auf die Beseitigung der verbleibenden Hin- kenntnisse oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungs-
dernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleis- pflichtigen Beruf erfordern;
tungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt.
f) „Trainees mit Abschluss“ natürliche Personen, die seit
Abschnitt D mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer
Vertragspartei oder deren Zweigstelle beschäftigt sind, über
Vorübergehende Anwesenheit einen Hochschulabschluss verfügen und für die Zwecke des
natürlicher Personen zu Geschäftszwecken beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung in Geschäfts-
techniken oder -methoden vorübergehend in eine Nieder-
lassung der juristischen Person im Gebiet der anderen Ver-
Artikel 153 tragspartei versetzt werden1;
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 Die Bezugnahme auf „eine juristische Person einer Vertragspartei, die
(1) Dieser Abschnitt gilt unbeschadet des Artikels 141 Ab- keine gemeinnützige Einrichtung ist“ gilt nur für Belgien, die Tsche-
chische Republik, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland,
satz 5 für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von
Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg,
Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Ver- Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und
triebsagenten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihr das Vereinigte Königreich.
Gebiet und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesem Gebiet 1 Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden,
betreffen. ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen
Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Auf-
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck enthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tschechischen Re-
publik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Litauens, Ungarns und
a) „Personal in Schlüsselpositionen“ natürliche Personen, Österreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschulab-
die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei, die schluss in Verbindung stehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 389
g) „Vertriebsagenten“1 natürliche Personen, die Vertreter eines die ein Unternehmer in einem bestimmten Sektor als Personal in
Anbieters von Dienstleistungen oder Waren einer Vertrags- Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss beschäftigen
partei sind und zur Aushandlung oder zum Abschluss von darf, als auch diskriminierende Beschränkungen.
Verträgen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren
im Namen dieses Anbieters um Einreise in das Gebiet der Artikel 155
anderen Vertragspartei und um vorübergehenden dortigen
Aufenthalt ersuchen, die nicht im Direktverkauf an die breite Vertriebsagenten
Öffentlichkeit tätig sind, die keine Vergütung aus einer Quelle
In den Sektoren, für die nach Abschnitt B oder C Verpflichtun-
im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten und die
gen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei Ver-
keine Kommissionäre sind;
triebsagenten unter den in Anhang VIII-C aufgeführten Vorbehal-
h) „Vertragsdienstleister“ natürliche Personen, die bei einer ten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen
juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind, Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum.
die selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung
von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die Artikel 156
keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei
betreibt und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragsdienstleister
Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen im Rahmen
von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung
des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienst-
die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten im Ge-
leistungen der WTO eingegangenen Verpflichtungen im Zusam-
biet dieser Vertragspartei erforderlich ist2;
menhang mit der Einreise und dem vorübergehenden Aufenthalt
i) „Freiberufler“ natürliche Personen, die eine Dienstleistung von Vertragsdienstleistern.
erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige
(2) Gemäß den Anhängen VIII-D und VIII-G gestattet jede Ver-
niedergelassen sind, keine Niederlassung im Gebiet der
tragspartei unter folgenden Voraussetzungen die Erbringung von
anderen Vertragspartei betreiben und mit einem Endver-
Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der anderen Ver-
braucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Ver-
tragspartei in ihrem Gebiet:
trag (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Be-
schaffung von Personal) über die Erbringung von a) Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer
Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer
ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertrags- Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat,
partei erforderlich ist3; und vorübergehend eine Dienstleistung,
j) „Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden
Ausbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder natürlichen Personen erbringen die betreffenden Dienstleis-
Verwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolg- tungen als Beschäftigte der juristischen Person, die die
reichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt Dienstleistungen bereits seit mindestens einem Jahr – zu-
werden. rückgerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags
auf Einreise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei – er-
Artikel 154 bringt und verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des An-
trags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei
Personal in Schlüsselpositionen über mindestens drei Jahre Berufserfahrung1 in dem Tätig-
und Trainees mit Abschluss keitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist,
(1) In den Sektoren, für die nach Abschnitt B Verpflichtungen c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na-
übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei den Unter- türlichen Personen müssen über Folgendes verfügen:
nehmern der anderen Vertragspartei unter den in Anhang VIII-C
aufgeführten Vorbehalten, in ihrer Niederlassung natürliche Per- i) einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen
sonen dieser anderen Vertragspartei zu beschäftigen, vorausge- Kenntnissen entsprechende Qualifikation2 und
setzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Personal in ii) Berufsqualifikationen, die nach den Gesetzen, Vorschrif-
Schlüsselpositionen oder um Trainees mit Abschluss im Sinne ten oder sonstigen Maßnahmen der Vertragspartei, in de-
des Artikels 153. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt ren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Aus-
von Personal in Schlüsselpositionen und von Trainees mit Ab- übung einer Tätigkeit erforderlich sind,
schluss sind im Falle von unternehmensintern versetzten Perso-
nen auf höchstens drei Jahre, im Falle von Geschäftsreisenden, d) die natürlichen Personen erhalten für die Erbringung von
die eine Niederlassung errichten, auf höchstens 90 Tage je Zwölf- Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine
monatszeitraum und im Falle von Trainees mit Abschluss auf andere Vergütung als diejenige, die von der juristischen Per-
höchstens ein Jahr begrenzt. son gezahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist,
(2) In den Sektoren, für die nach Abschnitt B Verpflichtungen e) die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffen-
übernommen werden, gelten als Maßnahmen, die eine Vertrags- den Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser
partei weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Personen dort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate,
Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in An- im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmo-
hang VIII-C nichts anderes bestimmt ist, sowohl Beschränkungen natszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags
– in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaft- befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist,
lichen Bedarfsprüfung – der Gesamtzahl natürlicher Personen,
f) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die
1 Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht
Vereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur für
Verkäufer von Dienstleistungen anerkannt. nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die
2 Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu
Der unter den Buchstaben h und i genannte Dienstleistungsvertrag muss
den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen führen, und
Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausge-
führt wird. 1 Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit.
3 Der unter den Buchstaben h und i genannte Dienstleistungsvertrag muss 2 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertrags-
den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen partei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Ver-
Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausge- tragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hoch-
führt wird. schulabschluss entspricht.
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
g) die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtun-
fallen, ist nicht größer als es für die Erfüllung des Vertrags gen anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gilt dieser
nach Maßgabe der Gesetze, Vorschriften oder sonstigen Abschnitt nicht für Sektoren, für die in den Anhängen VIII-A und
Maßnahmen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienst- VIII-E ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorübergehenden
leistung erbracht wird, erforderlich ist. Aufenthalts natürlicher Personen gilt dieser Abschnitt nicht für
Sektoren, für die in den Anhängen VIII-C, VIII-D und VIII-G ein
Artikel 157 Vorbehalt aufgeführt ist.
Freiberufler (3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Maßnahmen, die Beschrän-
kungen darstellen, welche in der Liste der Verpflichtungen auf-
Gemäß den Anhängen VIII-D und VIII-G gestattet jede Ver- zuführen sind.
tragspartei unter folgenden Voraussetzungen die Erbringung von
Dienstleistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei in (4) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
ihrem Gebiet: a) „Zulassungsanforderungen“ andere grundlegende Anforde-
a) Die natürlichen Personen erbringen vorübergehend eine rungen als Qualifikationsanforderungen, die eine natürliche
Dienstleistung als im Gebiet der anderen Vertragspartei oder juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung
niedergelassene Selbständige und haben einen Dienstleis- für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zu
tungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten erhalten, zu ändern oder zu erneuern;
geschlossen, b) „Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvor-
b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na- schriften, die eine natürliche oder juristische Person bei dem
türlichen Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung Antrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1 ge-
des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertrags- nannten Tätigkeiten, einschließlich der Änderung oder Er-
partei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags neuerung einer Genehmigung, einhalten muss, um nachzu-
ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung, weisen, dass sie die Zulassungserfordernisse erfüllt;
c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden c) „Qualifikationsanforderungen“ grundlegende Anforderungen
natürlichen Personen müssen über Folgendes verfügen: an die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer
i) einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen Dienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungs-
Kenntnissen entsprechende Qualifikation1 und erbringung nachgewiesen werden müssen;
ii) Berufsqualifikationen, die nach den Gesetzen, Vorschrif- d) „Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- und Verfahrensvor-
ten oder sonstigen Maßnahmen der Vertragspartei, in de- schriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um
ren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Aus- nachzuweisen, dass sie die Qualifikationsanforderungen er-
übung einer Tätigkeit erforderlich sind, füllt, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung
vorausgesetzt werden;
d) die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffen-
den Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser e) „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale
Personen dort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit
im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmo- entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen
natszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über
befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, ge-
gebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Genehmi-
e) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die gung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als Dienst-
Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht leistungen entscheidet.
nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die
Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu
Artikel 159
führen.
Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation
Abschnitt E (1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen be-
Regelungsrahmen treffend die Zulassungsanforderungen und -verfahren sowie die
Qualifikationsanforderungen und -verfahren auf Kriterien beru-
hen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zustän-
Unterabschnitt I digen Behörden verhindern.
I n t e r n e Vo r s c h r i f t e n
(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen
Artikel 158 a) in einem angemessenen Verhältnis zu einem Gemeinwohlziel
stehen,
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
b) klar und unzweideutig sein,
(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien
im Zusammenhang mit Zulassungsanforderungen und -verfahren c) objektiv sein,
sowie Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend d) im Voraus festgelegt sein,
a) die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, e) im Voraus bekannt gemacht werden und
b) die Niederlassung natürlicher und juristischer Personen einer f) transparent und zugänglich sein.
Vertragspartei im Gebiet der Vertragsparteien und
(3) Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald
c) den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen, die anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die
unter die Kategorien nach Artikel 153 fallen, in ihrem Gebiet. Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.
(2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienst-
(4) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrich-
leistungen gilt dieser Abschnitt ausschließlich für Sektoren, für
terliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet
die eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen
oder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers
1 oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von Verwal-
Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertrags-
partei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Ver- tungsentscheidungen sicherstellen, die die Niederlassung, die
tragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hoch- grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den
schulabschluss entspricht. vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-
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zwecken betreffen, und in begründeten Fällen geeignete Abhil- die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Wider-
femaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht un- spruchsfrist mitzuteilen.
abhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Ver-
(9) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nach Erteilung die
waltungsentscheidung zuständig ist, so trägt jede Vertragspartei
Zulassung oder Genehmigung ohne ungebührliche Verzögerung
Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und
nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.
unparteiische Überprüfung gewährleisten.
(5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Unterabschnitt II
Zulassungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen
oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt, so wen- Allgemeine Bestimmungen
det jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und trans-
parentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und Artikel 161
macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang Gegenseitige Anerkennung
des Verfahrens angemessen bekannt.
(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vor-
(6) Vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Erfordernisse zuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Quali-
kann jede Vertragspartei bei der Festlegung der für ein Auswahl- fikationen und die erforderliche Berufserfahrung besitzen müs-
verfahren geltenden Regeln legitimen Gemeinwohlzielen, ein- sen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht
schließlich Erwägungen der öffentlichen Gesundheit, der Sicher- werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen
heit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen sind.
Erbes, Rechnung tragen.
(2) Jede Vertragspartei fordert die zuständigen Berufsverbän-
de in ihrem Gebiet auf, dem Partnerschaftsausschuss in der Zu-
Artikel 160 sammensetzung „Handel“ Empfehlungen zur gegenseitigen An-
Zulassungs- und Qualifikationsverfahren erkennung von Qualifikationen und Berufserfahrung zu
unterbreiten, damit Unternehmer und Dienstleister die von jeder
(1) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali- Vertragspartei angewandten Kriterien für die Genehmigung, Zu-
täten müssen klar sein, im Voraus bekannt gegeben und so ge- lassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern
staltet werden, dass eine objektive und neutrale Bearbeitung der und Dienstleistern und insbesondere Freiberuflern ganz oder teil-
Anträge der Antragsteller gewährleistet ist. weise erfüllen können.
(2) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali- (3) Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der
täten müssen so einfach wie möglich sein und dürfen die Erbrin- Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in-
gung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise er- nerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit die-
schweren oder verzögern. Etwaige von den Antragstellern sem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der in der
aufgrund ihres Antrags zu entrichtende Zulassungsgebühren1 Empfehlung enthaltenen Informationen insbesondere,
müssen zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis
zu den Kosten der betreffenden Genehmigungsverfahren stehen. a) inwieweit die von jeder Vertragspartei für die Genehmigung,
Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienst-
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von der zustän- leistern und Unternehmern angewandten Standards und Kri-
digen Behörde im Rahmen des Zulassungs- oder Genehmi- terien übereinstimmen und
gungsverfahrens angewandten Verfahren und getroffenen Ent-
b) welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkom-
scheidungen allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind.
men über die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen
Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung unabhängig und
und Berufserfahrung zu erwarten ist.
ist gegenüber dem Dienstleister, für den die Zulassung oder Ge-
nehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig. (4) Sind die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt, so legt der
Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die
(4) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird
erforderlichen Schritte für die Aushandlung eines Abkommens
dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung
über die gegenseitige Anerkennung fest und empfiehlt anschlie-
des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde beginnt mit der
ßend, dass die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die
Bearbeitung des Antrags ohne ungebührliche Verzögerung. Nach
Verhandlungen aufnehmen.
Möglichkeit werden Anträge in elektronischer Form unter densel-
ben Voraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie Anträge in (5) Ein solches Abkommen muss mit den einschlägigen Be-
Papierform akzeptiert. stimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit
Artikel VII des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbei- Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, im
tung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb Folgenden „GATS“) in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens im
einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Einklang stehen.
Antrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen
Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.
Artikel 162
(6) Betrachtet die zuständige Behörde einen Antrag als un-
Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen
vollständig, so teilt sie das dem Antragsteller innerhalb eines
angemessenen Zeitraums nach Eingang des Antrags mit, bietet (1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen
Gelegenheit zur Korrektur und gibt nach Möglichkeit an, welche der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre
zusätzlichen Informationen zur Vervollständigung des Antrags er- allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Über-
forderlich sind. einkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jede
Vertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die auf Er-
(7) Nach Möglichkeit werden beglaubigte Kopien anstelle von
suchen Unternehmern und Dienstleistern der anderen Vertrags-
Originalen akzeptiert.
partei konkrete Informationen über derartige Angelegenheiten zur
(8) Wird ein Antrag abgelehnt, so teilt die zuständige Behörde Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifizieren einander die
das dem Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung schrift- Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
lich mit. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf Anfrage auch dieses Abkommens. Es ist nicht erforderlich, dass die Auskunfts-
stellen auch Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vorschriften
1 Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, sind.
Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der
Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines (2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht,
Universaldienstes. vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die
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Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise die eigentliche inhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten CPC 84.
Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter-
nehmen schädigen würde. Unterabschnitt IV
Postdienste1
Unterabschnitt III
Computerdienstleistungen Artikel 164
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 163
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des
Vereinbarung über Computerdienstleistungen Regelungsrahmens für alle Postdienste festgelegt.
(1) Bei der Liberalisierung des Handels mit Computerdienst- (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnit-
leistungen nach den Abschnitten B, C und D beachten die Ver- te B, C und D bezeichnet der Ausdruck
tragsparteien die Absätze 2 bis 4.
a) „Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine
(2) Der von den Vereinten Nationen verwendete Code Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Er-
CPC1 84 für die Beschreibung von Computer- und verwandten bringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist, und
Dienstleistungen umfasst die grundlegenden Funktionen im Zu- b) „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung
sammenhang mit der Bereitstellung sämtlicher Computer- und einer Mindestzahl von Postdiensten einer bestimmten Quali-
verwandten Dienstleistungen: Computerprogramme als Gesamt- tät im Gebiet einer Vertragspartei.
heit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder
die Kommunikation von Computern notwendig sind (einschließ-
lich ihrer Entwicklung und Implementierung), die Verarbeitung Artikel 165
und Speicherung von Daten sowie damit verwandte Dienstleis- Verhinderung marktverzerrender Praktiken
tungen wie Beratung und Schulung von Kundenmitarbeitern. In-
folge der technologischen Entwicklung werden derartige Dienst- Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Post-
leistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter diensten, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Post-
Dienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grund- monopol unterliegen, marktverzerrende Praktiken anwendet;
legenden Funktionen beinhalten können. So bestehen Dienstleis- dazu zählen unter anderem
tungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining und Gridcom- a) die Verwendung von Einnahmen aus der Erbringung einer
puting jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen solchen Dienstleistung zur Quersubventionierung der Erbrin-
im Bereich der Computerdienstleistungen. gung eines Express-Zustelldienstes oder einer Dienstleistung,
die nicht zum Universaldienst gehört, und
(3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen un-
abhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet er- b) eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Kunden wie
bracht werden, die folgenden Leistungen: Unternehmen, Massenversendern oder Konsolidierern bei
Tarifen oder sonstigen Bedingungen für die Erbringung einer
a) Beratung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung
Dienstleistung, die einer Universaldienstverpflichtung oder
von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Im-
einem Postmonopol unterliegt.
plementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -besei-
tigung, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung
oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen Artikel 166
beziehungsweise für Computer oder Computersysteme, Universaldienst
b) Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen (1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Univer-
und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommuni- saldienstverpflichtungen festzulegen, die sie beizubehalten
kation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie wünscht. Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als
Beratung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, diskriminie-
von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, rungsfreie und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden
Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und und keine größere Belastung darstellen als für die Art des von
-beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung
von Computerprogrammen beziehungsweise für Computer- (2) Die Tarife für den Universaldienst müssen erschwinglich
programme, sein, um den Bedürfnissen der Nutzer gerecht zu werden.
c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Artikel 167
Datenbankdienstleistungen,
Genehmigungen
d) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -aus-
rüstung einschließlich Computern oder (1) Jede Vertragspartei sollte bestrebt sein, Genehmigungen
für Dienste, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fal-
e) Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit len, durch ein einfaches Registrierungsverfahren zu ersetzen.
Computerprogrammen, Computern oder Computersyste-
men, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind. (2) Soweit eine Genehmigung erforderlich ist, gilt Folgendes:
a) Die Genehmigungsbedingungen, die nicht belastender sein
(4) Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen
dürfen als zur Erreichung ihrer Ziele notwendig, werden der
auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer
Öffentlichkeit zugänglich gemacht,
Dienstleistungen wie Bankdienstleistungen. In solchen Fällen ist
es wichtig, zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung wie b) die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung werden
Webhosting oder Anwendungshosting und der eigentlichen in- dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt und
haltlichen Dienstleistung wie einer Bankdienstleistung, die elek-
c) jede Vertragspartei sieht ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer
tronisch erbracht wird, zu unterscheiden. In solchen Fällen fällt
unabhängigen Stelle vor, das transparent und diskriminie-
1 Central Products Classification (Zentrale Gütersystematik) der Vereinten
rungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen muss.
Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen veröffent-
1 Dieser Abschnitt gilt sowohl für CPC 7511 als auch für CPC 7512.
lichten Fassung (Statistical Papers, Reihe M, Nr. 77, CPC prov, 1991).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 393
Artikel 168 i) die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen
Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern be-
Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
reitgestellt werden und
Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und
Kurierdiensten rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht re- ii) die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich
chenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren der oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können;
Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber un- h) „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem elektroni-
parteiisch. schen Kommunikationsnetz oder -dienst verbundenen zuge-
hörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen
Artikel 169 Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung
von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermögli-
Schrittweise Annäherung chen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der gehören unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge,
schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere
Armenien über Postdienste an diejenigen der Europäischen Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Ein-
Union zukommt. stiegsschächte und Verteilerkästen;
i) „Hauptanbieter“1 im Sektor der elektronischen Kommunika-
Unterabschnitt V tion einen Anbieter, der durch Kontrolle der wesentlichen Ein-
Elektronische richtungen oder aufgrund seiner Stellung auf dem Markt die
Kommunikationsnetze und -dienste Bedingungen (Preis und Erbringung) für eine Beteiligung an
dem relevanten Markt für elektronische Kommunikations-
dienste erheblich beeinflussen kann;
Artikel 170
j) „Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen für einen anderen Anbieter unter bestimmten Bedingungen
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des zum Zwecke der Erbringung elektronischer Kommunikations-
Regelungsrahmens für die Bereitstellung gemäß den Abschnit- dienste und umfasst unter anderem den Zugang zu
ten B, C und D liberalisierter elektronischer Kommunikationsnet- i) Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen, wozu
ze und -dienste festgelegt. auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der gehören kann; das beinhaltet insbesondere den Zugang
Ausdruck zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und
Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teil-
a) „elektronisches Kommunikationsnetz“ Übertragungssysteme
nehmeranschluss zu erbringen;
und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen
sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht ak- ii) physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren
tiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen und Masten;
über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische
iii) einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Syste-
Systeme ermöglichen;
men für die Betriebsunterstützung;
b) „elektronischer Kommunikationsdienst“ einen Dienst, der
iv) informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für
ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen
die Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, An-
über elektronische Kommunikationsnetze besteht, einschließ-
forderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
lich Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in
sowie die Abrechnung;
Rundfunknetzen; ausgenommen sind Dienste, die Inhalte
über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste an- v) Nummernumsetzungssystemen oder Systemen, die eine
bieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben; gleichwertige Funktion bieten;
c) „öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienst“ jede Art vi) Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere für Roaming;
von Kommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen
vii) Diensten für virtuelle Netze;
oder tatsächlichen Willen einer Vertragspartei der Öffentlich-
keit allgemein angeboten werden muss; k) „Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbin-
d) „öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz“ ein elek- dung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben
tronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend oder verschiedenen Anbietern genutzt werden, um es den
der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kom- Nutzern der Dienste eines Anbieters zu ermöglichen, mit den
munikationsdienste dient und die Übertragung von Informa- Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters
tionen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglicht; zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines ande-
ren Anbieters zu erhalten, d.h. zu Diensten, die von den be-
e) „öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Tele- teiligten Parteien oder anderen Parteien, die Zugang zum
kommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder Netz haben, erbracht werden können;
tatsächlichen Willen einer Vertragspartei der Öffentlichkeit all-
gemein angeboten werden muss; solche Dienste können un- l) „Universaldienst“ ein Mindestangebot an Diensten einer
ter anderem Telegrafie, Telefonie und Telex sowie die Daten- bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Gebiet einer
übertragung umfassen, für welche die Übertragung von vom Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu einem
Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Umfang und Um-
zwei oder mehr Punkten charakteristisch ist, ohne dass auf setzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt; und
dem Übertragungsweg inhaltliche oder förmliche Verände- m) „Nummernübertragbarkeit“ die Möglichkeit für alle Abonnen-
rungen der vom Kunden stammenden Informationen vorge- ten öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste, die
nommen werden; das beantragen, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuver-
f) „Regulierungsbehörde im Sektor der elektronischen Kommu- lässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel zwischen zur sel-
nikation“ eine oder mehrere Stellen, die von einer Vertrags- ben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher elektroni-
partei mit der Regulierung der in diesem Unterabschnitt ge- scher Kommunikationsdienste am selben Standort dieselben
nannten elektronischen Kommunikation betraut werden; Rufnummern zu behalten.
g) „wesentliche Einrichtungen“ Einrichtungen eines öffentlichen 1 Die Vertragsparteien kommen überein, dass ein „Hauptanbieter“ einem
elektronischen Kommunikationsnetzes oder -dienstes, Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht gleichzusetzen ist.
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Artikel 171 des Kollegiums, das diese Funktion ausübt, erhalten eine
Begründung und haben das Recht, die Veröffentlichung dieser
Regulierungsbehörde
Begründung zu verlangen, wenn diese Veröffentlichung nicht
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungs- ohnehin erfolgen würde; in diesem Fall ist die Begründung zu
behörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste veröffentlichen.
von allen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze, elek-
tronischer Kommunikationsdienste oder elektronischer Kommu-
Artikel 172
nikationsgeräte rechtlich getrennt und funktional unabhängig
sind. Genehmigung der Bereitstellung
elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
(2) Ist eine Vertragspartei weiterhin Eigentümerin eines Anbie-
ters von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten (1) Jede Vertragspartei genehmigt die Bereitstellung elektro-
oder behält sie die Kontrolle über diesen, so stellt diese Vertrags- nischer Kommunikationsnetze oder -dienste nach Möglichkeit
partei eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunk- auf eine einfache Anmeldung hin. Nach der Anmeldung wird
tion von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum nicht von dem betreffenden Diensteanbieter verlangt, vor Aus-
oder der Kontrolle sicher. Die Regulierungsbehörde handelt un- übung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine aus-
abhängig und holt weder Weisungen einer anderen Stelle zur drückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der
Ausübung der ihr nach internem Recht zugewiesenen Aufgaben Regulierungsbehörde zu erwirken. Die Rechte und Pflichten, die
ein noch nimmt sie solche Weisungen entgegen. sich aus einer solchen Genehmigung ergeben, werden der
Öffentlichkeit in leicht zugänglicher Form bekannt gemacht.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungs-
Die Pflichten sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem
behörden mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des
betreffenden Dienst stehen.
Sektors ausgestattet sind und über ausreichende finanzielle und
personelle Ressourcen verfügen, um die ihnen zugewiesenen (2) Falls erforderlich kann eine Vertragspartei eine Lizenz für
Aufgaben wahrzunehmen. Ausschließlich Beschwerdestellen die Nutzungsrechte an Funkfrequenzen und Nummern verlangen,
nach Absatz 7 sind befugt, Entscheidungen der Regulierungs- um
behörden auszusetzen oder aufzuheben.
a) funktechnische Störungen zu vermeiden,
Die einer Regulierungsbehörde zugewiesenen Aufgaben werden
in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht, b) die technische Qualität der Dienste zu gewährleisten,
insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle zugewiesen c) die effiziente Frequenznutzung zu gewährleisten oder
werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungs-
behörden über getrennte jährliche Haushaltspläne verfügen. Die d) andere Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen.
Haushaltspläne werden veröffentlicht. (3) Verlangt eine Vertragspartei eine Lizenz, so
(4) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungs- a) macht sie alle Lizenzierungskriterien und den angemessenen
behörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch. Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine Ent-
(5) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden werden in trans- scheidung über einen Lizenzantrag zu treffen, öffentlich be-
parenter Weise fristgerecht ausgeübt. kannt,
(6) Die Regulierungsbehörden sind befugt sicherzustellen, b) teilt sie dem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Ver-
dass Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen und weigerung einer Lizenz schriftlich mit und
-diensten ihnen auf Anfrage umgehend alle Informationen auch
c) bietet dem Antragsteller die Möglichkeit, eine Beschwerde-
über finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die erforderlich
stelle anzurufen, wenn eine Lizenz verweigert wurde.
sind, damit sie ihre Aufgaben nach diesem Unterabschnitt aus-
üben können. Die angeforderten Informationen stehen in einem (4) Etwaige Verwaltungskosten werden den Anbietern in ob-
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Regulierungsbe- jektiver, transparenter, verhältnismäßiger und kostenminimieren-
hörden und werden entsprechend den Vertraulichkeitsanforde- der Weise auferlegt. Verwaltungskosten, die Anbietern, die einen
rungen behandelt. Dienst oder ein Netz im Rahmen einer Genehmigung nach Ab-
satz 1 oder einer Lizenz nach Absatz 2 bereitstellen, von einer
(7) Von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde betrof-
Vertragspartei auferlegt werden, beschränken sich auf die tat-
fene Nutzer oder Anbieter können gegen diese Entscheidung bei
sächlichen Verwaltungskosten, die normalerweise bei der Ver-
einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerde-
waltung, Kontrolle und Durchsetzung der betreffenden Geneh-
stelle einen Rechtsbehelf einlegen. Diese Stelle, die auch ein Ge-
migungen und Lizenzen anfallen. Diese Verwaltungskosten
richt sein kann, verfügt über angemessenen Sachverstand, um
können auch die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Har-
ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Der jeweilige Sach-
monisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Re-
verhalt wird gebührend berücksichtigt und das Beschwerde-
gelkonformität und andere Marktkontrollmechanismen sowie für
verfahren ist wirksam. Haben die für Beschwerdeverfahren
Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung von
zuständigen Stellen keinen gerichtlichen Charakter, so gewähr-
Rechtsvorschriften und Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise
leisten die Vertragsparteien, dass ihre Entscheidungen stets
von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung,
schriftlich begründet werden und einer Überprüfung durch ein
einschließen.
unparteiisches und unabhängiges Gericht unterliegen. Entschei-
dungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt. Nicht zu den im ersten Unterabsatz genannten Verwaltungskos-
Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Ent- ten gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder an-
scheidung der Regulierungsbehörde wirksam, sofern nicht nach deren diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe
Maßgabe des internen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universal-
werden. dienstes.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Leiter einer
Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die Mitglieder des Artikel 173
Kollegiums, das diese Funktion innerhalb einer Regulierungsbe-
Knappe Ressourcen
hörde ausübt, oder ihre Stellvertreter nur entlassen werden kön-
nen, wenn sie die im internen Recht vorab festgelegten Voraus- (1) Die Zuweisung knapper Ressourcen einschließlich Funk-
setzungen für die Ausübung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllen. frequenzen, Nummern und Wegerechten und die Erteilung der
Jede Entscheidung über eine Entlassung wird zum Zeitpunkt der Nutzungsrechte daran erfolgen in offener, objektiver, terminge-
Entlassung veröffentlicht. Der entlassene Leiter der Regulie- rechter, transparenter, diskriminierungsfreier und verhältnismä-
rungsbehörde oder gegebenenfalls die entlassenen Mitglieder ßiger Weise. Jede Vertragspartei stützt ihre Verfahren auf objek-
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tive, transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige standhaltung) und zu kostenorientierten Tarifen, die transpa-
Kriterien. rent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinrei-
chend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netz-
(2) Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbänder wird der bestandteile oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die
Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und
für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Funkfrequen-
zen ist jedoch nicht erforderlich. c) auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der
Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen
(3) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforder-
zur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur lichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.
Begrenzung der Zahl der Anbieter elektronischer Kommunikati-
onsdienste führen können, vorausgesetzt, dass das in einer Wei- (6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die
se geschieht, die mit diesem Abkommen in Einklang steht. Die- Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter öffentlich zugäng-
ses Recht umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des lich gemacht werden und dass Hauptanbieter entweder ihre Zu-
derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit sammenschaltungsvereinbarungen oder gegebenenfalls ihre
von Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen. Maßnahmen einer Standardzusammenschaltungsangebote öffentlich zugänglich
Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen machen.
und zur Frequenzverwaltung gelten nicht als Maßnahmen, die
grundsätzlich gegen die Artikel 144, 149 und 150 verstoßen. Artikel 175
Wettbewerbssichernde
Artikel 174 Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
Zugang und Zusammenschaltung Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder er-
(1) Vereinbarungen über den Zugang und die Zusammen- hält sie aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter, die allein oder
schaltung werden grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichts- gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige
punkten zwischen den betreffenden Anbietern ausgehandelt. Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbe-
werbswidrigen Praktiken gehören insbesondere
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektroni-
scher Kommunikationsdienste berechtigt und auf Antrag eines a) die wettbewerbswidrige Quersubventionierung,
anderen Anbieters verpflichtet sind, über die Zusammenschal- b) die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Infor-
tung zwecks Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer mationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen
Kommunikationsnetze und -dienste zu verhandeln. Keine Ver- Ergebnissen führt, und
tragspartei hält rechtliche oder administrative Maßnahmen auf-
recht, mit denen Anbieter verpflichtet werden, bei der Gewährung c) das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer Infor-
des Zugangs oder der Zusammenschaltung verschiedenen An- mationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich
bietern unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Dienste relevante Informationen für andere Diensteanbieter, die diese
anzubieten, oder mit denen Verpflichtungen auferlegt werden, die für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen.
nicht im Zusammenhang mit den bereitgestellten Diensten ste-
hen. Artikel 176
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter, die bei den Universaldienst
Verhandlungen über Zugangs- oder Zusammenschaltungsver-
einbarungen Informationen von einem anderen Anbieter erhalten, (1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Univer-
diese nur für den Zweck nutzen dürfen, für den sie übermittelt saldienstverpflichtungen festzulegen, die sie beizubehalten
wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder ge- wünscht.
speicherten Informationen wahren. (2) Diese Universaldienstverpflichtungen gelten nicht von
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter in vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf verhältnis-
ihrem Gebiet Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste mäßige, transparente, objektive und diskriminierungsfreie Weise
Zugang zu seinen wesentlichen Einrichtungen, darunter Netzbe- gehandhabt werden. Darüber hinaus müssen diese Verpflichtun-
standteilen, zugehörigen Einrichtungen und Hilfsdiensten, zu an- gen wettbewerbsneutral gehandhabt werden und dürfen keine
gemessenen und diskriminierungsfreien1 Bedingungen gewährt. größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertrags-
partei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
(5) Bei öffentlichen Telekommunikationsdiensten wird die Zu-
sammenschaltung mit einem Hauptanbieter an jedem Punkt im (3) Alle Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder
Netz gewährleistet, an dem das technisch machbar ist. Diese Zu- -dienste sollten für die Bereitstellung eines Universaldienstes in
sammenschaltung erfolgt Betracht kommen. Die Benennung von Universaldienstanbietern
erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten und dis-
a) unter diskriminierungsfreien Bedingungen (unter anderem im kriminierungsfreien Verfahrens. Sofern erforderlich, prüft jede
Hinblick auf technische Normen, Spezifikationen, Qualität Vertragspartei, ob die Bereitstellung des Universaldienstes eine
und Instandhaltung), zu diskriminierungsfreien Tarifen und in unzumutbare Belastung für den zur Erbringung des Universal-
einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, dienstes benannten Anbieter darstellt. Soweit es auf der Grund-
die der betreffende Hauptanbieter für seine eigenen gleich- lage dieser Prüfung gerechtfertigt ist, legen die Regulierungsbe-
artigen Dienste oder für gleichartige Dienste nichtverbunde- hörden unter Berücksichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der
ner Anbieter oder für seine Tochtergesellschaften oder sons- einem Anbieter erwächst, der einen Universaldienst anbietet,
tige verbundene Unternehmen bietet, fest, ob es eines Verfahrens bedarf, mit dem der betreffende An-
bieter entschädigt wird oder die Nettokosten der Universaldienst-
b) rechtzeitig, unter Bedingungen (unter anderem im Hinblick verpflichtungen aufgeteilt werden.
auf technische Normen, Spezifikationen, Qualität und In-
1 Für die Zwecke dieses Unterabschnitts wird der Ausdruck „diskriminie- Artikel 177
rungsfrei“ dahingehend ausgelegt, dass er sich auf die Inländerbehand-
lung im Sinne des Artikels 150 bezieht und in der für diesen Sektor Nummernübertragbarkeit
üblichen Form verwendet wird als „Bedingungen, die nicht weniger
günstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichartigen Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter öffentlicher
öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten unter elektronischer Kommunikationsdienste die Nummernübertrag-
gleichen Umständen eingeräumt werden“. barkeit zu angemessenen Bedingungen anbieten.
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Artikel 178 (4) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenom-
men Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene
Vertraulichkeit von Informationen
Dienstleistungen) gemäß Absatz 2 umfassen:
Jede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der über öffent-
liche Kommunikationsnetze und öffentlich zugängliche elek- a) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Ein-
tronische Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischen lagen von Kunden,
Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten b) Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbrau-
sicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken. cherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzie-
rung von Handelsgeschäften,
Artikel 179
c) Finanzleasing,
Streitbeilegung im Bereich
der elektronischen Kommunikation d) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen ein-
schließlich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Falle eines Streits und Bankwechseln,
zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder
-dienste im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten ge- e) Bürgschaften und Verpflichtungen,
mäß diesem Unterabschnitt die betreffende Regulierungsbehör-
f) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im
de auf Antrag einer der betroffenen Parteien eine verbindliche
Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:
Entscheidung erlässt, mit der der Streit in kürzester Zeit, in jedem
Fall aber innerhalb von vier Monaten – sofern keine außerge- i) Geldmarkttiteln (einschließlich Schecks, Wechseln, Einla-
wöhnlichen Umstände vorliegen – beigelegt wird. genzertifikaten),
(2) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbrin- ii) Devisen,
gung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regu-
lierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen. iii) Derivaten, darunter Termingeschäfte und Optionen,
(3) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter iv) Wechselkurs- und Zinstiteln, einschließlich Swaps, Kurs-
Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugäng- sicherungsvereinbarungen,
lich gemacht. Die betroffenen Parteien erhalten eine vollständige
Begründung dieser Entscheidung und haben das Recht, gemäß v) begebbaren Wertpapieren und
Artikel 171 Absatz 7 einen Rechtsbehelf gegen diese Entschei- vi) sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen
dung einzulegen. einschließlich ungeprägten Goldes,
(4) Das Verfahren nach diesem Artikel schließt eine Klage einer
g) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art ein-
betroffenen Partei bei einem Gericht nicht aus.
schließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als
(öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung
Artikel 180 von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emis-
Schrittweise Annäherung sionen,
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der h) Geldmaklergeschäfte,
schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik
i) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsver-
Armenien über elektronische Kommunikationsnetze an diejeni-
waltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement,
gen der Europäischen Union zukommt.
Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhand-
dienstleistungen,
Unterabschnitt VI
j) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zu-
Finanzdienstleistungen sammenhang mit Finanzanlagen wie Wertpapieren, derivati-
ven Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten,
Artikel 181
k) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen, die die gemäß einschlägiger Software und
den Abschnitten B, C und D liberalisierten Finanzdienstleistungen l) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienst-
betreffen. leistungen für sämtliche in diesem Absatz aufgeführten Tä-
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck tigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung,
„Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Be-
einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. ratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und
Zu den Finanzdienstleistungen gehören Versicherungsdienstleis- -strategien.
tungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen sowie
(5) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der
Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen.
Ausdruck
(3) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezoge-
ne Dienstleistungen gemäß Absatz 2 umfassen: a) „Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person
einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen will
a) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung): oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist;
i) Lebensversicherung und b) „öffentliche Stelle“
ii) Nichtlebensversicherung,
i) eine Regierung, Zentralbank oder Währungsbehörde einer
b) Rückversicherung und Retrozession, Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei
stehende oder von ihr beherrschte Einrichtung, die haupt-
c) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungs-
sächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder
maklern und -agenturen und
von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht
d) versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Erbrin-
Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadens- gung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Be-
regulierung. dingungen befasst ist, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 397
ii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die e) die „Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für
üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbe- Besteuerungszwecke“ der G-20 und
hörde wahrgenommen werden, solange sie solche Auf-
gaben ausübt; und f) die „Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche“
und die „Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der
c) „neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Terrorismusfinanzierung“ der Financial Action Task Force.
Art, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit
bestehenden und neuen Produkten oder der Art und Weise, (4) Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von
in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienst- den „Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaus-
leister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen tauschs“, die von den Finanzministern der G-7 verabschiedet
Vertragspartei erbracht wird. wurden, und bemühen sich nach besten Kräften um Anwendung
dieser Grundsätze im Rahmen ihrer Beziehungen.
Kapitel 182
Artikel 184
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
Neue Finanzdienstleistungen
(1) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,
aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der an-
aufrechtzuerhalten, einschließlich deren Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen,
die mit den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese Ver-
a) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versiche- tragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem inter-
rungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz- nen Recht unter vergleichbaren Umständen zu erbringen gestat-
dienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder ten würde. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher
b) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine
ihres Finanzsystems. Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschrei-
ben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre
(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Er- Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die
reichung ihrer Ziele erforderlich. Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen gemäß
Artikel 182 abgelehnt werden.
(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte
es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und
Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche Artikel 185
oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich
im Besitz öffentlicher Stellen befinden. Datenverarbeitung
(1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der
Artikel 183 anderen Vertragspartei, für die Zwecke der Datenverarbeitung In-
formationen in elektronischer oder sonstiger Form in ihr Gebiet
Wirksame und transparente Regulierung
und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbei-
(1) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle tung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden
interessierten Personen im Voraus über jede allgemein anwend- Finanzdienstleisters erforderlich ist.
bare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt,
(2) Absatz 1 schränkt nicht das Recht einer Vertragspartei ein,
um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme
personenbezogene Daten und die Privatsphäre zu schützen, so-
Stellung zu nehmen. Die vorgeschlagene Maßnahme wird be-
lange dieses Recht nicht dazu benutzt wird, dieses Abkommen
kannt gemacht
zu umgehen.
a) in einer amtlichen Veröffentlichung oder
(3) Jede Vertragspartei führt angemessene Maßnahmen ein
b) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form. oder erhält sie aufrecht, um die Privatsphäre, die Grundrechte
und die Freiheit des Einzelnen zu schützen, insbesondere bei der
(2) Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre Be- Übermittlung personenbezogener Daten.
stimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der
Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.
Artikel 186
Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf An-
frage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Ausnahmen
Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des
Antragstellers, so teilt sie ihm das unverzüglich mit. (1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es
eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften da- ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-
rum, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert,
die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor so- die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen
wie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung Systems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in de-
umgesetzt und angewandt werden. Zu diesen international ver- nen diese Tätigkeiten nach den internen Rechtsvorschriften der
einbarten Standards zählen unter anderem Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öf-
fentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden
a) die „Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Bas-
können.
ler Ausschusses für Bankenaufsicht“ des Basler Ausschus-
ses, (2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentral-
bank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffent-
b) die „Grundsätze der Versicherungsaufsicht“ der Internationa-
lichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.
len Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden,
c) die „Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht“ der Inter- (3) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es
nationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der
ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-
d) das „Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersa- lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rech-
chen“ der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit nung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel
und Entwicklung, der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert.
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Artikel 187 b) „Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließ-
lich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten
Selbstregulierungsorganisationen
von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder
Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den
anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorgani- erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwa-
sation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, chung
einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder
Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu ha- i) des Ladens/Löschens von Schiffen,
ben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister ii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und
der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen
zu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen iii) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Ver-
unmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen bei der wahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach
Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Vertrags- dem Löschen;
partei sicher, dass die in den Artikeln 144 und 150 genannten
Verpflichtungen eingehalten werden. c) „Zollabfertigung“ oder „Dienstleistung von Zollagenten“ die
Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder
Durchfuhr von Frachtgut für einen Dritten, unabhängig davon,
Artikel 188
ob das die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine üb-
Verrechnungs- und Zahlungssysteme liche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;
Unter den in den in den Artikeln 144 und 150 genannten Be- d) „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlage-
dingungen für die Gewährung von Inländerbehandlung gewährt rung von Containern“ die Lagerung von Containern im
jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Ver- Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Ent-
tragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu ladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung;
den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrech-
nungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinan- e) „Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in
zierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üb- einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der
lichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit diesem Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien
Artikel wird nicht bezweckt, Zugang zu den für Notfälle vorgese- oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
henen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei zu
i) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistun-
eröffnen.
gen und Anschlussleistungen, von Preisangebot bis
Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossemen-
Artikel 189 ten im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterver-
Finanzielle Stabilität und Regulierung kauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung
von Finanzdienstleistungen in der Republik Armenien von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Aus-
künften und
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer an-
gemessenen Regulierung von Finanzdienstleistungen als Mittel ii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen
zur Gewährleistung finanzieller Stabilität, fairer und effizienter im Hinblick auf den Hafenaufenthalt von Schiffen oder die
Märkte sowie des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versiche- Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;
rungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz-
f) „Spedition“ die Organisation und Überwachung der Beförde-
dienstleister treuhänderische Pflichten hat, zukommt. Den Be-
rungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsver-
zugsrahmen für eine solche Regulierung von Finanzdienst-
gabe für Verkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen,
leistungen bilden die internationalen Standards und bewährten
Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäft-
Verfahrensweisen, so wie sie insbesondere in der Europäischen
lichen Auskünften;
Union angewandt werden. In diesem Zusammenhang gleicht die
Republik Armenien ihre Rechtsvorschriften zur Regulierung von g) „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor- und Weitertransport von
Finanzdienstleistungen den einschlägigen Rechtsvorschriften der internationalem Frachtgut auf dem Seeweg, insbesondere
Europäischen Union an. von containerisierter Fracht, zwischen Häfen, die im Gebiet
einer Vertragspartei gelegen sind.
Unterabschnitt VII
(2) Für den internationalen Seeverkehr gewährleisten die Ver-
Ve r ke h r s d i e n s t l e i s t u n g e n tragsparteien die effektive Anwendung des Grundsatzes des un-
gehinderten Zugangs zu Ladungen auf kommerzieller Basis, die
Artikel 190 Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr sowie die
Inländerbehandlung bei der Erbringung von Dienstleistungen.
Geltungsbereich und Ziele
(3) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten
In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze für die
Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr
Liberalisierung internationaler Verkehrsdienstleistungen nach den
Abschnitten B, C und D festgelegt. a) wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten
Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum
Artikel 191 internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminie-
rungsfreier Basis wirksam an und
Begriffsbestimmungen
b) gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der anderen
(1) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte
Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen
B, C und D bezeichnet der Ausdruck
Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den
a) „internationaler Seeverkehr“ auch Beförderungsvorgänge im Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und
Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr – d. h. die Beför- die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrs-
derung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger – mit hilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen Ge-
einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke bühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen und
auf See zurückgelegt wird, und schließt zu diesem Zweck das der Zuweisung von Liegeplätzen und Lade- und Löschein-
Recht ein, Direktverträge mit Betreibern anderer Verkehrsträ- richtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die
ger zu schließen; Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder den Schif-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 399
fen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behand- die der elektronische Geschäftsverkehr im Hinblick auf die Be-
lung günstiger ist. stimmungen dieses Kapitels aufwirft.
(4) Bei der Anwendung der Grundsätze nach Absatz 3 (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ent-
wicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht
a) nimmt jede Vertragspartei in künftige Abkommen mit Drittlän- mit den strengsten internationalen Datenschutznormen vereinbar
dern über internationale Seeverkehrsdienstleistungen, ein- sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in
schließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Mas- den elektronischen Geschäftsverkehr haben.
sengütern und des Linienverkehrs, keine Ladungsanteil-
vereinbarungen auf und setzt derartige Ladungsanteilverein- (3) Die Vertragsparteien betrachten die elektronische Übertra-
barungen, die in früheren Abkommen enthalten sind, inner- gung als eine Dienstleistung im Sinne des Abschnitts C, auf die
halb einer angemessenen Frist außer Kraft und kein Zoll erhoben werden kann.
b) beseitigt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkom-
mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, Artikel 194
technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleier-
Regulierungsaspekte
te Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen bei der
des elektronischen Geschäftsverkehrs
Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewir-
ken könnten, und führt keine neuen solchen Maßnahmen (1) Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die durch
oder Hemmnisse ein. den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regulie-
rungsfragen. Dieser Dialog betrifft unter anderem folgende Fra-
(5) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr
gen:
tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet
eine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und a) die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zer-
die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig als tifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung
diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern oder den grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,
Dienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Be-
dingungen günstiger sind. b) die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Spei-
cherung von Informationen,
(6) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr tä-
tigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden i) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kom-
Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Be- merzieller Kommunikation und
dingungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schlepp- ii) den Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen
boothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Geschäftsverkehrs und
Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der
Hafenmeisterei, Navigationshilfen, Einrichtungen für dringende c) andere Fragen, die für die Entwicklung des elektronischen
Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste sowie Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind.
landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb uner-
(2) Ein solcher Dialog kann in Form eines Austausches von
lässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Strom-
Informationen über die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien
versorgung.
bezüglich der in Absatz 1 genannten Fragen sowie über die An-
(7) Jede Vertragspartei gestattet die Verbringung von Ausrüs- wendung dieser Rechtsvorschriften erfolgen.
tung wie leeren Containern, die nicht als Fracht gegen Entgelt
zwischen Häfen der Republik Armenien oder zwischen Häfen Unterabschnitt II
eines Mitgliedstaats befördert werden.
Haftung der Anbieter
(8) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr v o n Ve r m i t t l u n g s d i e n s t e n
tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei vorbehaltlich
der Genehmigung durch die zuständige Behörde, Feeder-Dienst-
leistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen. Artikel 195
Nutzung der Dienste von Vermittlern
Artikel 192
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von
Schrittweise Annäherung Vermittlern für Tätigkeiten nutzen können, die gegen das jeweilige
interne Recht der Vertragsparteien verstoßen. Um dieser Mög-
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der
lichkeit Rechnung zu tragen, führt jede Vertragspartei für Anbieter
schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik
von Vermittlungsdiensten Haftungsmaßnahmen gemäß diesem
Armenien über Verkehrsdienstleistungen an diejenigen der Euro-
Unterabschnitt ein oder hält solche Maßnahmen aufrecht.
päischen Union zukommt.
Artikel 196
Abschnitt F
Haftung der
Elektronischer Geschäftsverkehr Anbieter von Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens-
Unterabschnitt I tes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem
Allgemeine Bestimmungen Nutzer des Dienstes gelieferte Informationen in einem Kommu-
nikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunika-
tionsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermit-
Artikel 193 telten Informationen haftet, sofern der Diensteanbieter
Ziel und Grundsätze a) die Übermittlung nicht veranlasst,
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus-
Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkei- wählt und
ten eröffnet, und sind bestrebt, die Entwicklung des elektroni-
schen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu för- c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verän-
dern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fragen, dert.
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung eine Vertragspartei Verfahren für die Entfernung von Informatio-
des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische nen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festlegt.
kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informatio-
nen, soweit das nur zur Durchführung der Übermittlung im Kom- Artikel 199
munikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger
gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise Keine allgemeine Überwachungspflicht
erforderlich ist. (1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sin-
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge- ne der Artikel 196, 197 und 198 erbringen, weder eine allgemeine
richt oder eine Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechts- Verpflichtung zur Überwachung der von ihnen übermittelten oder
ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, gespeicherten Informationen noch eine allgemeine Verpflichtung
eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. zur aktiven Forschung nach Tatsachen oder Umständen auf, die
auf eine illegale Tätigkeit hinweisen.
Artikel 197 (2) Jede Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Infor-
mationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Caching unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder In-
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens- formationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu
tes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informa-
Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu tionen zu übermitteln, anhand derer die Nutzer ihres Dienstes,
übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeit- mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen
lich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen haftet, haben, ermittelt werden können.
die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Informatio-
nen an andere Nutzer des Dienstes auf deren Anfrage hin effi- Abschnitt G
zienter zu gestalten, sofern
Ausnahmen
a) der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,
b) der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den Artikel 200
Informationen beachtet,
Allgemeine Ausnahmen
c) der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der
(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen, die in diesem
Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und ver-
Abkommen vorgesehen sind, gilt dieses Kapitel vorbehaltlich der
wendeten Industriestandards festgelegt sind,
in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausnahmen.
d) der Diensteanbieter nicht die rechtmäßige Anwendung von (2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so
Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben
Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-
verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und rung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Be-
e) der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte schränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden
Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht
sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei hindert,
die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Über- Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
mittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die
ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungs- öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord-
behörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. nung aufrechtzuerhalten,
(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge- b) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Men-
richt oder eine Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechts- schen, Tieren und Pflanzen dienen,
ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,
eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res-
sourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung
mit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder für
Artikel 198 die interne Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleis-
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Hosting tungen angewandt werden,
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines d) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem,
Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich
von durch Nutzer des Dienstes gelieferten Informationen besteht, sind,
der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespei- e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder
cherten Informationen haftet, sofern Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu
a) der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Fol-
rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich, was gendes betreffen:
Schadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder i) die Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge-
Umstände bewusst ist, aus denen die illegale Tätigkeit oder schäftspraktiken oder die Bewältigung der Folgen einer
Information offensichtlich wird, oder Nichterfüllung von Verträgen,
b) der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses ii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verar-
Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um die Information zu beitung und Weitergabe personenbezogener Daten und
entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnun-
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem gen und Konten oder
Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. iii) die Sicherheit oder
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge- f) die nicht mit den Artikeln 144 und 150 vereinbar sind, voraus-
richt oder eine Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechts- gesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht
ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhe-
eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass bung direkter Steuern für Wirtschaftstätigkeiten, Unternehmer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 401
oder Dienstleister der anderen Vertragspartei zu gewährleis- Abschnitt H
ten1.
Investitionen
(3) Dieses Kapitel und Anhang VIII gelten weder für die Sys-
teme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätig- Artikel 203
keiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise
mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind. Überprüfung
Zur Erleichterung bilateraler Investitionen überprüfen die Ver-
Artikel 201 tragsparteien gemeinsam spätestens drei Jahre nach Inkrafttre-
ten dieses Abkommens und danach in regelmäßigen Abständen
Steuerliche Maßnahmen die allgemeinen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Inves-
Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt titionen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung erwägen sie die
nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der Möglichkeit, Verhandlungen über die Ergänzung dieses Abkom-
Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur mens um Bestimmungen über Investitionen, einschließlich des
Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren Investitionsschutzes, aufzunehmen.
werden.
Kapitel 6
Artikel 202 Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Artikel 204
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass
es Laufende Zahlungen
a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung Die Vertragsparteien lassen Leistungsbilanzzahlungen und
zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren we- -transfers zwischen der Europäischen Union und der Republik
sentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, Armenien in frei konvertierbarer Währung und gemäß dem Über-
einkommen über den Internationalen Währungsfonds zu und ver-
b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, hängen keine diesbezüglichen Beschränkungen.
die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteres-
sen als notwendig erachtet, und zwar Artikel 205
i) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Kapitalverkehr
Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten
ii) bei Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkom-
Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, mens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktin-
vestitionen1, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahme-
iii) bei spaltbaren oder fusionsfähigen Stoffen oder den Stof- staats und nach den Bestimmungen des Kapitels 5 getätigt
fen, aus denen sie gewonnen werden, oder werden, sowie mit der Liquidation oder Rückführung des inves-
iv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen tierten Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
in den internationalen Beziehungen, oder (2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen, die nicht unter
c) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der Absatz 1 fallen, gewährleistet jede Vertragspartei ab dem Inkraft-
von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von treten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Bestim-
Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten. mungen dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Hin-
blick auf
1 Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Er- a) Kredite für Handelsgeschäfte einschließlich der Erbringung
hebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertrags- von Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer
partei im Rahmen ihres Steuersystems, Vertragspartei beteiligt ist,
i) die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in Aner-
kennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder b) Finanzdarlehen und -kredite von Investoren der anderen Ver-
nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der tragspartei und
Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind,
c) Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen im Sinne des
ii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Artikels 142 ohne die Absicht, dauerhafte Wirtschaftsbezie-
Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
hungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten.
iii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht
oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnah- (3) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
men, führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des
iv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer ande- Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebiets-
ren Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Fest- ansässigen der Europäischen Union und der Republik Armenien
setzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
v) die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die der
Steuer für weltweites Einkommen unterliegen, und anderen Unterneh- Artikel 206
mern und Dienstleistern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art
der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder
Ausnahmen
vi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so an-
oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder gewandt werden, dass sie bei gleichen Ausgangsbedingungen
Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung
Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen
oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertrags-
zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschrän-
partei zu bewahren. kung des Kapitalverkehrs führen, ist dieses Kapitel nicht dahin
Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in
gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maß-
dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Defi- nahmen zu treffen und durchzusetzen,
nitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen
und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme 1 Einschließlich des Erwerbs von Immobilien im Zusammenhang mit
trifft, ausgelegt. Direktinvestitionen.
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die Artikel 210
öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord-
Art und Umfang der Pflichten
nung aufrechtzuerhalten, oder
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und
b) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder wirksame Umsetzung der internationalen Übereinkünfte über das
sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Wider- geistige Eigentum, zu deren Vertragsparteien sie gehören, ein-
spruch zu diesem Titel stehen, einschließlich Maßnahmen, schließlich des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene
die Folgendes betreffen: Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade-Related
i) die Verhinderung strafbarer Handlungen, irreführender Aspects of Intellectual Property Rights, im Folgenden „TRIPS-
und betrügerischer Geschäftspraktiken oder Maßnahmen Übereinkommen“) in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens.
zur Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Ver- Dieses Kapitel ergänzt und präzisiert die Rechte und Pflichten
trägen wie Konkurs, Insolvenz und Schutz der Gläubiger- der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und an-
rechte, deren internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geis-
tigen Eigentums.
ii) zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des
Finanzsystems einer Vertragspartei eingeführte oder auf- (2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck
rechterhaltene Maßnahmen, „geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigen-
tums, die in Abschnitt B aufgeführt sind.
iii) die Emission von und den Handel mit Wertpapieren,
Optionen, Futures oder anderen Derivaten, (3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz
vor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Ver-
iv) die Finanzberichterstattung oder die Aufzeichnung von bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von
Transfers, falls sie erforderlich sind, um Strafverfolgungs- 1883 in der zuletzt in Stockholm 1967 revidierten Fassung (im
oder Finanzaufsichtsbehörden zu unterstützen, oder Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft (1967)“).
v) die Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder Artikel 211
Urteilen.
Erschöpfung
Artikel 207 Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die nationale oder
regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vor.
Schutzmaßnahmen
In Ausnahmefällen, in denen ernste Schwierigkeiten für die Abschnitt B
Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik der Republik Ar-
menien beziehungsweise für das Funktionieren der Wirtschafts- Standards für Rechte des geistigen Eigentums
und Währungsunion der Europäischen Union auftreten oder eine
Vertragspartei mit ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder Unterabschnitt I
Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert ist oder solche Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Schwierigkeiten drohen, kann die betroffene Vertragspartei für
höchstens ein Jahr Schutzmaßnahmen für den Kapitalverkehr,
Zahlungen oder Transfers zwischen der Europäischen Union und Artikel 212
der Republik Armenien treffen, sofern diese Maßnahmen unbe- Gewährter Schutz
dingt notwendig sind. Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaß-
(1) Die Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten
nahme trifft oder beibehält, unterrichtet unverzüglich die andere
gemäß den folgenden Übereinkünften wahr:
Vertragspartei über die Annahme der Schutzmaßnahme und legt
ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser a) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur
Maßnahme vor. und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),
b) dem Internationalen Abkommen über den Schutz der aus-
Artikel 208 übenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der
Sendeunternehmen („Rom-Abkommen“),
Erleichterungen
c) dem TRIPS-Übereinkommen,
Die Vertragsparteien konsultieren einander, um zur Förderung
der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den d) dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty,
Vertragsparteien zu erleichtern. WCT) und
e) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO
Kapitel 7 Performances and Phonograms Treaty, WPPT).
Geistiges Eigentum (2) Die Vertragsparteien unternehmen alle zumutbaren An-
strengungen, um dem Vertrag von Peking zum Schutz von
audiovisuellen Darbietungen beizutreten.
Abschnitt A
Ziele und Grundsätze Artikel 213
Urheber
Artikel 209
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche
Ziele Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, a) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau-
a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer erhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise
Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und und in jeder Form, ganz oder teilweise,
so für beide Vertragsparteien zu einer nachhaltigeren und in- b) die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von
klusiveren Wirtschaft beizutragen und Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Ver-
kauf oder auf sonstige Weise,
b) ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und
bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe
zu erreichen. ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichma-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 403
chung ihrer Werke in einer Weise, dass sie Mitgliedern der se, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu
Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind,
sind, und
d) die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Sendun-
d) die Vermietung oder Verleihung des Originals ihrer Werke gen durch Verkauf oder auf sonstige Weise und
oder von Vervielfältigungsstücken davon.
e) die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öf-
fentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende
Artikel 214 Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen
Ausübende Künstler Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.
Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das aus-
schließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten: Artikel 217
a) die Aufzeichnung1 ihrer Darbietungen, Sendung und öffentliche Wiedergabe
b) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau- Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines
erhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietun- zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines
gen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teil- Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine draht-
weise, lose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer
einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer an die aus-
c) die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbie-
übenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern gewährleis-
tungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise,
tet. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diese Vergütung auf
d) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich- die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufgeteilt
machung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in einer wird. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Ton-
Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und trägerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können
zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzu-
e) die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer teilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.
Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits
eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeich- Artikel 218
nung, und
Schutzdauer
f) die Vermietung und Verleihung von Aufzeichnungen ihrer Dar-
bietungen. (1) Die Dauer der vermögensrechtlichen Befugnisse eines Ur-
hebers eines Werks der Literatur und Kunst im Sinne des Arti-
kels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers
Artikel 215 und mindestens 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem
Hersteller von Tonträgern Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zu-
gänglich gemacht worden ist.
Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das
ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten: (2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks ge-
a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder meinsam zu, so beginnt die in Absatz 1 genannte Frist mit dem
dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Tod des längstlebenden Miturhebers.
Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, (3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutz-
b) die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Ver- dauer frühestens 70 Jahre, nachdem das Werk rechtmäßig der
vielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder auf sonstige Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das
Weise, vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über
die Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber inner-
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich- halb der in Satz 1 angegebenen Frist seine Identität offenbart,
machung ihrer Tonträger in einer Weise, dass sie Mitgliedern richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1.
der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugäng-
lich sind, und (4) Sieht eine Vertragspartei besondere Rechte für Kollektiv-
werke oder für eine als Rechteinhaber zu bestimmende juristi-
d) die Vermietung und Verleihung im Zusammenhang mit ihren sche Person vor, so wird die Schutzdauer nach Absatz 3 berech-
Tonträgern. net, sofern nicht die natürlichen Personen, die das Werk
geschaffen haben, in den der Öffentlichkeit zugänglich gemach-
Artikel 216 ten Fassungen dieses Werks als solche identifiziert sind. Dieser
Sendeunternehmen Absatz lässt die Rechte identifizierter Urheber, deren identifizier-
bare Beiträge in diesen Werken enthalten sind, unberührt; für die-
Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das aus- se Beiträge findet Absatz 1 oder 2 Anwendung.
schließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
(5) Für Werke, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen,
a) die Aufzeichnung ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob es Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und für die die
sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel Schutzfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem das Werk
oder Satellit übertragene Sendungen handelt, rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist,
b) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder beginnt die Schutzfrist für jeden Bestandteil einzeln zu laufen.
dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sen- (6) Bei Werken, deren Schutzdauer nicht ab dem Tod des Ur-
dungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder hebers oder der Urheber berechnet wird und die nicht innerhalb
teilweise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtge- von 70 Jahren nach ihrer Schaffung rechtmäßig der Öffentlichkeit
bundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene zugänglich gemacht worden sind, erlischt der Schutz.
Sendungen handelt,
(7) Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-
Werk erlischt frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Längstle-
machung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen in einer Wei-
benden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese
1 Der Ausdruck „Aufzeichnung“ bezeichnet die Verkörperung von Tönen
als Miturheber benannt worden sind: Hauptregisseur, Urheber
oder Bildern von Darbietungen oder von Darstellungen davon, von der des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Komponist der speziell
aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiederge- für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk kompo-
geben werden können. nierten Musik.
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die ein zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des
zuvor unveröffentlichtes Werk, dessen urheberrechtlicher Schutz Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des
abgelaufen ist, erstmals rechtmäßig veröffentlicht beziehungs- internen Rechts genehmigt worden sind. Technische Maßnah-
weise rechtmäßig öffentlich wiedergibt, einen den vermögens- men sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines ge-
rechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechenden Schutz schützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von
genießt. Die Schutzdauer für solche Rechte beträgt 25 Jahre ab den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen
dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erstmals rechtmäßig veröffent- Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sons-
licht oder erstmals rechtmäßig öffentlich wiedergegeben worden tige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands
ist. oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, der
die Erreichung des Schutzziels sicherstellt, kontrolliert wird.
(9) Die vermögensrechtlichen Befugnisse ausübender Künst-
ler im audiovisuellen Bereich erlöschen frühestens 50 Jahre nach
der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung Artikel 220
innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte frühestens
50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder (1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-
ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis schutz gegen Personen vor, die wissentlich und unbefugt eine
zuerst stattgefunden hat. der nachstehenden Handlungen vornehmen:
(10) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der ausübenden a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen
Künstler und der Hersteller von Tonträgern erlöschen 70 Jahre für die Rechtewahrnehmung, und
nach der ersten Veröffentlichung oder der ersten öffentlichen b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche
Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von unter
hat. Eine Vertragspartei kann wirksame Maßnahmen ergreifen, dieses Kapitel fallenden Werken oder sonstigen Schutzge-
um sicherzustellen, dass Gewinne, die während der 20-jährigen genständen, bei denen elektronische Informationen für die
Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt werden, gerecht un- Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wur-
ter den ausübenden Künstlern und den Herstellern aufgeteilt wer- den,
den.
wenn diesen Personen bekannt ist oder bekannt sein müsste,
(11) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der Hersteller der dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder ver-
erstmaligen Aufzeichnung eines Films erlöschen frühestens wandten Schutzrechten im Sinne des nationalen Rechts veran-
50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wird jedoch der Film innerhalb lassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.
dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich
wiedergegeben, so erlöschen die Befugnisse frühestens 50 Jahre (2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffent- „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtein-
lichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst statt- habern stammenden Informationen, welche die unter dieses Ka-
gefunden hat. pitel fallenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den
Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder
(12) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der Sendeunter- Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke
nehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder
unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen han-
delt. (3) Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine solche Information
an einem Vervielfältigungsstück eines unter dieses Kapitel fallen-
(13) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom
den Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist
1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn
oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines
der Frist maßgebende Ereignis folgt.
solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.
Artikel 219
Artikel 221
Schutz technischer Maßnahmen
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-
(1) Jede Vertragspartei darf nach Maßgabe der Übereinkom-
schutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen
men und internationalen Verträge, zu deren Vertragsparteien sie
durch eine Person vor, der bekannt ist oder bekannt sein müsste,
gehört, Beschränkungen der und Ausnahmen von den in den Ar-
dass sie dieses Ziel verfolgt.
tikeln 213 bis 218 genannten Rechte nur in bestimmten Sonder-
(2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts- fällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Schutzge-
schutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den genstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten
Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.
oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von
(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 213
Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Er-
bis 217 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig
bringung von Dienstleistungen vor,
oder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines
a) die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Ver- technischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,
marktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen
Maßnahmen sind, Vermittler oder b) eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder
b) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine
Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von dem in den
oder Nutzen haben oder Artikeln 213 bis 217 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausge-
nommen wird.
c) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder er-
bracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer
Artikel 222
Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Folgerecht der Urheber von Kunstwerken
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder (1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Ori-
Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Wer- ginals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußer-
ke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen liches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 405
nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Artikel 225
Vergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Wei-
terveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber. Rechte aus einer Marke
(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, Eine eingetragene Marke verleiht ihrem Inhaber ein ausschließ-
an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunst- liches Recht an ihr. Der Inhaber hat das Recht, Dritten zu verbie-
galerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder ten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
Vermittler beteiligt sind. a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienst-
(3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach leistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für
Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn die die Marke eingetragen ist, und
der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betref- b) ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für
fenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen
hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetra-
bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt. gen ist, wenn durch eine solche Benutzung für die Öffentlich-
(4) Die Vergütung wird vom Veräußerer abgeführt. Jede Ver- keit die Gefahr einer Verwechslung besteht, einschließlich der
tragspartei kann vorsehen, dass eine – vom Veräußerer verschie- Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Ver-
dene – natürliche oder juristische Person nach Absatz 2 allein bindung gebracht wird.
oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Vergü-
tung haftet. Artikel 226
(5) Das Verfahren für die Einziehung und die Höhe der Vergü- Eintragungsverfahren
tung werden durch das interne Recht geregelt.
(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von
Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung
Artikel 223 der zuständigen Markenverwaltung schriftlich mitgeteilt und hin-
Zusammenarbeit auf dem reichend begründet wird.
Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung (2) Jede Vertragspartei gewährt Rechteinhabern die Möglich-
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen keit, gegen Markenanmeldungen Widerspruch einzulegen, und
ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrneh- Markenanmeldern die Gelegenheit, sich zu dem Widerspruch zu
mung, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutz- äußern.
gegenständen im Gebiet der Vertragsparteien sowie den Transfer (3) Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elek-
von Vergütungen für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger tronische Datenbank für Markenanmeldungen und Markenein-
Schutzgegenstände zu fördern. tragungen bereit. Die Datenbank für Markenanmeldungen ist
(2) Die Vertragsparteien fördern die Transparenz der Organi- mindestens während der Widerspruchsfrist zugänglich.
sationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, insbesondere
was die Einziehung der Vergütungen, die Abzüge von eingezo- Artikel 227
genen Vergütungen, die Verwendung eingezogener Vergütungen,
die Verteilungspolitik und das Repertoire dieser Organisationen Notorisch bekannte Marken
betrifft. Zur Umsetzung des Schutzes notorisch bekannter Marken im
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich sicherzustellen, dass Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967)
eine im Gebiet der einen Vertragspartei ansässige Organisation und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkom-
für die kollektive Rechtewahrnehmung, die eine andere im Gebiet mens wendet jede Vertragspartei die Gemeinsame Empfehlung
der anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollek- betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an,
tive Rechtewahrnehmung auf der Grundlage einer Repräsentati- welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des
onsvereinbarung vertritt, die Rechteinhaber der von ihr vertrete- gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Welt-
nen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht organisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property
diskriminiert. Organization, WIPO) anlässlich der vierunddreißigsten Sitzungs-
reihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (20. bis
(4) Die vertretende Organisation für die kollektive Rechtewahr- 29. September 1999) verabschiedet haben.
nehmung entrichtet der vertretenen Organisation für die kollek-
tive Rechtewahrnehmung korrekt, regelmäßig und sorgfältig die
dieser zustehenden Beträge und informiert sie über die Höhe der Artikel 228
in ihrem Namen eingezogenen Vergütungen und über Abzüge Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
von diesen Vergütungen.
Jede Vertragspartei
Unterabschnitt II a) sieht die lautere Benutzung beschreibender Angaben, auch
die lautere Benutzung geografischer Angaben, als begrenzte
Marken
Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor und
Artikel 224 b) kann sonstige begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus
einer Marke vorsehen.
Internationale Übereinkünfte
Bei der Festlegung solcher Ausnahmen trägt jede Vertragspartei
Jede Vertragspartei den berechtigten Interessen des Markeninhabers und Dritter
Rechnung.
a) hält das Protokoll zum Madrider Abkommen über die inter-
nationale Registrierung von Marken ein,
Artikel 229
b) hält den Markenrechtsvertrag und das Abkommen von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst- Verfallsgründe
leistungen für die Eintragung von Marken ein und
(1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke für verfallen
c) unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Mar- erklärt wird, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen, für
kenrechtsvertrag von Singapur beizutreten. die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen Zeit-
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
raums von mindestens drei Jahren in dem betreffenden Gebiet Artikel 232
nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe
Aufnahme neuer geografischer Angaben
für die Nichtbenutzung vorliegen.
(1) Die Vertragsparteien können gemäß dem Verfahren des Ar-
Der Verfall der Rechte des Inhabers kann nicht geltend gemacht tikels 240 Absatz 3 neue geografische Angaben in die Liste der
werden, wenn nach Ende des Zeitraums von mindestens drei geschützten geografischen Angaben in Anhang X aufnehmen.
Jahren und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Be- Neue geografische Angaben können nach Abschluss des Ein-
nutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenom- spruchsverfahrens und nach Prüfung der neuen geografischen
men worden ist. Angaben zur Zufriedenheit jeder Vertragspartei gemäß Artikel 231
Wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des Absätze 3 und 4 in die Liste aufgenommen werden.
ununterbrochenen Zeitraums der Nichtbenutzung von mindes- (2) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine neue geo-
tens drei Jahren beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor grafische Angabe in die in Absatz 1 genannte Liste aufzunehmen,
Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder wenn
aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbe-
reitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst a) die geografische Angabe mit dem Namen einer Pflanzensorte
stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon er- oder einer Tierrasse kollidieren würde und deshalb geeignet
halten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden wäre, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des
könnte. Erzeugnisses irrezuführen,
(2) Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach b) der Schutz dieser geografischen Angabe aufgrund des An-
dem Zeitpunkt ihrer Eintragung sehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen
Bekanntheit geeignet wäre, den Verbraucher über die tat-
a) infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im sächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen, oder
geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer
Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetra- c) es sich bei dem Namen um eine Gattungsbezeichnung han-
gen wurde, oder delt.
b) infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zu- Artikel 233
stimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie einge-
tragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft (1) Jede Vertragspartei schützt die in Anhang X aufgeführten
dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen. geografischen Angaben gegen
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines
Unterabschnitt III geschützten Namens für vergleichbare Erzeugnisse, die der
Geografische Angaben Produktspezifikation des geschützten Namens nicht ent-
sprechen oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen
einer geografischen Angabe ausgenutzt wird,
Artikel 230
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspie-
Geltungsbereich lung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnis-
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für den Schutz geografischer An- ses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Über-
gaben, die ihren Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien haben. setzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen
mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“,
(2) Geografische Angaben einer Vertragspartei, die von der „Nachahmung“, „Aroma“ oder dergleichen verwendet wird,
anderen Vertragspartei zu schützen sind, unterliegen diesem
Unterabschnitt nur, wenn sie in den Geltungsbereich der in Arti- c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich
kel 231 genannten Rechtsvorschriften fallen. auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaf-
ten des Erzeugnisses beziehen und geeignet sind, einen fal-
schen Eindruck über seinen Ursprung zu erwecken, und die
Artikel 231 auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der
Etablierte geografische Angaben Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis
oder auf der Verpackung des Erzeugnisses in einem Behält-
(1) Nach Prüfung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechts- nis erscheinen, und
vorschriften der Republik Armenien kommt die Europäische
Union zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher
Teil B dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen. über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezufüh-
ren.
(2) Nach Prüfung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechts-
vorschriften der Europäischen Union kommt die Republik Arme- (2) Geschützte geografische Angaben dürfen im Gebiet der
nien zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Teil B Vertragsparteien nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.
dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen. (3) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlau-
(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach tend, so wird jeder dieser geografischen Angaben Schutz ge-
Prüfung der in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben währt, sofern sie in gutem Glauben sowie unter angemessener
der Europäischen Union, die von der Europäischen Union nach Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und
den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften einge- der tatsächlichen Verwechslungsgefahr verwendet wurde.
tragen worden sind, gewährt die Republik Armenien diesen geo- Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen
grafischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte die Vertragsparteien einvernehmlich die praktischen Verwen-
Schutzniveau. dungsbedingungen fest, unter denen die gleichlautenden geo-
grafischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei
(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach
berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gleichbe-
Prüfung der in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben
rechtigt zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt
der Republik Armenien, die von der Republik Armenien nach den
werden dürfen.
in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eingetragen
worden sind, gewährt die Europäische Union diesen geogra- Ein gleichlautender Name, der die Verbraucher zu der irrigen An-
fischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutz- nahme verleitet, dass ein Erzeugnis aus einem anderen Gebiet
niveau. stammt, wird nicht eingetragen, auch wenn er für das Gebiet, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 407
Gegend oder den Ort, aus dem/der das betreffende Erzeugnis päischen Union „Cognac“ oder „Champagne“ – auch transkri-
stammt, zutreffend ist. biert oder übersetzt – bestehen oder sie enthalten, die für gleich-
artige Erzeugnisse eingetragen sind und die nicht der betreffen-
(4) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen
den Spezifikation entsprechen, für ungültig oder verfallen erklärt
mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe des Drittlands
oder so geändert, dass der betreffende Name als Bestandteil der
zu schützen, die mit einer nach diesem Unterabschnitt geschütz-
gesamten Marke im Falle von „Cognac“ spätestens 14 Jahre und
ten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlau-
im Falle von „Champagne“ spätestens zwei Jahre nach dem In-
tend ist, so wird Letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit,
krafttreten dieses Abkommens entfällt.
sich hierzu zu äußern, bevor die geografische Angabe des Dritt-
landes geschützt wird.
Artikel 236
(5) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien
nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu Durchsetzung des Schutzes
schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr ge-
Jede Vertragspartei setzt den in den Artikeln 233 bis 235 vor-
schützt ist.
gesehenen Schutz geografischer Angaben durch geeignete Ver-
Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei, wenn waltungsakte ihrer Behörden durch. Jede Vertragspartei setzt
eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr ge- diesen Schutz auch auf Antrag eines Beteiligten durch.
schützt ist. Diese Unterrichtung erfolgt nach den Verfahren des
Artikels 240 Absatz 3. Artikel 237
(6) Dieses Abkommen berührt nicht das Recht einer Person,
Übergangsbestimmungen
im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres
Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht (1) Waren, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens nach dem
in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird. internen Recht hergestellt und etikettiert wurden, jedoch den An-
forderungen dieses Abkommens nicht entsprechen, dürfen nach
Artikel 234 dessen Inkrafttreten noch bis zur Erschöpfung des Vorrats ver-
kauft werden.
Recht auf Verwendung geografischer Angaben
(2) Während eines Übergangszeitraums von 24 Jahren im Falle
(1) Eine nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische von „Cognac“, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkom-
Angabe darf von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der mens beginnt, und während eines Übergangszeitraums von drei
landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromati- Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Falle von
sierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden „Champagne“ schließt der Schutz dieser geografischen Angaben
Spezifikation entsprechen. der Europäischen Union gemäß diesem Abkommen nicht aus,
(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unterab- dass diese Namen auf Erzeugnissen mit Ursprung in der Repu-
schnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Na- blik Armenien, die in Drittländer ausgeführt werden, zur Bezeich-
mens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren nung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse
Auflagen abhängig gemacht werden. mit Ursprung in der Republik Armenien verwendet werden, so-
fern die Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden
Drittlandes das zulassen, vorausgesetzt dass
Artikel 235
Verhältnis zu Marken a) der Name auf dem Etikett ausschließlich in nicht lateinischen
Schriftzeichen angegeben ist,
(1) Eine Vertragspartei lehnt die Eintragung einer Marke ab,
auf die einer der in Artikel 233 Absatz 1 genannten Sachverhalte b) der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses in demselben
für eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeug- Sichtfeld klar angegeben ist und
nisse zutrifft, oder erklärt sie für ungültig, sofern der Antrag auf c) nichts an der Aufmachung geeignet ist, die Öffentlichkeit über
Eintragung dieser Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt
wird. (3) Während eines Übergangszeitraums von 13 Jahren im Falle
von „Cognac“, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkom-
(2) Für die in Artikel 231 genannten geografischen Angaben mens beginnt, und während eines Übergangszeitraums von zwei
gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag des Inkrafttretens des Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Falle von
vorliegenden Abkommens. „Champagne“ schließt der Schutz dieser geografischen Angaben
(3) Für die in Artikel 232 genannten geografischen Angaben der Europäischen Union gemäß diesem Abkommen nicht aus,
gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen dass diese Namen in der Republik Armenien verwendet werden,
Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe vorausgesetzt dass
übermittelt wird. a) der Name auf dem Etikett ausschließlich in nicht lateinischen
(4) Unbeschadet des Artikels 232 Absatz 2 Buchstabe b Schriftzeichen angegeben ist,
schützt jede Vertragspartei die in Anhang X aufgeführten geogra- b) der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses in demselben
fischen Angaben, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Sichtfeld klar angegeben ist und
Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Arti-
kel 233 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem c) nichts an der Aufmachung geeignet ist, den Verbraucher über
Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
von einer Vertragspartei nach diesem Abkommen übermittelt
(4) Zur Erleichterung der reibungslosen und effektiven Been-
wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemeldet, einge-
digung der Verwendung der geografischen Angabe der Euro-
tragen oder – sofern diese Möglichkeit in den Rechtsvorschriften
päischen Union „Cognac“ für Erzeugnisse mit Ursprung in der
einer Vertragspartei vorgesehen ist – durch Verwendung in gutem
Republik Armenien und zur Unterstützung des Wirtschaftszweigs
Glauben erworben wurde. Eine solche Marke kann ungeachtet
der Republik Armenien bei der Erhaltung seiner Wettbewerbspo-
des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und
sition auf den Exportmärkten gewährt die Europäische Union der
erneuert werden, sofern keine Gründe für eine Ungültig- oder
Republik Armenien technische und finanzielle Hilfe. Diese Hilfe,
Verfallserklärung der Marke nach den Markenrechtsvorschriften
die gemäß dem EU-Recht gewährt wird, umfasst insbesondere
einer Vertragspartei vorliegen.
Maßnahmen zur Entwicklung eines neuen Namens und zur För-
(5) Abweichend von Absatz 4 werden ältere Marken der Re- derung, Bewerbung und Vermarktung des neuen Namens auf
publik Armenien, die aus der geografischen Angabe der Euro- dem heimischen Markt und den traditionellen Exportmärkten.
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(5) Die genauen Beträge, Arten, Verfahren und Fristen der in Armenien zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten
Absatz 4 genannten EU-Hilfe werden im Rahmen eines Pakets – einschließlich Videokonferenzen – zusammen, die von den Ver-
für die finanzielle und technische Hilfe festgelegt, das die Ver- tragsparteien vereinbart werden.
tragsparteien innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses
Abkommens abschließend vereinbaren. Die Vertragsparteien er- (3) Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch
stellen gemeinsam die Vorgaben für dieses Hilfspaket auf der für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts
Grundlage einer gründlichen Bewertung des mit dieser Hilfe zu und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusam-
deckenden Bedarfs. Die Bewertung wird von einem internatio- menhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für
nalen Beratungsunternehmen durchgeführt, das von den Ver- a) die Änderung der Verweise auf die im Gebiet jeder Vertrags-
tragsparteien gemeinsam ausgewählt wird. partei geltenden Rechtsvorschriften in Anhang IX Teil A,
(6) Falls die Europäische Union die in Absatz 4 genannte b) die Änderung der Vorgaben für die Eintragung und Kontrolle
finanzielle und technische Hilfe nicht bereitstellt, kann die Repu- geografischer Angaben in Anhang IX Teil B,
blik Armenien den Streitbeilegungsmechanismus nach Kapitel 13
in Anspruch nehmen und im Erfolgsfall die Verpflichtungen aus c) die Änderung der Liste der geografischen Angaben in An-
den Absätzen 2 und 3 aussetzen. hang X,
(7) Die finanzielle und technische Hilfe der Europäischen Uni- d) den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtset-
on wird spätestens acht Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens zung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben
dieses Abkommens bereitgestellt. und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem
Gebiet der geografischen Angaben, und
Artikel 238 e) den Informationsaustausch über geografische Angaben zur
Prüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt.
Allgemeine Vorschriften
(1) Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Arti- Unterabschnitt IV
keln 231 und 232 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und
sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der Vertrags- Geschmacksmuster
partei gelten, in dem die Erzeugnisse auf den Markt gebracht
werden. Artikel 241
(2) Der nach Artikel 240 eingesetzte Unterausschuss für geo- Internationale Übereinkünfte
grafische Angaben befasst sich mit Fragen im Zusammenhang
Die Vertragsparteien halten die Genfer Akte von 1999 des Haa-
mit Produktspezifikationen eingetragener geografischer Anga-
ger Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher
ben, die von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet
Muster und Modelle ein.
das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigt wurden, ein-
schließlich etwaiger Änderungen.
Artikel 242
(3) Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische
Angaben können nur von der Vertragspartei gelöscht werden, in Schutz eingetragener Geschmacksmuster
deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.
(1) Die Vertragsparteien sehen den Schutz unabhängig ge-
schaffener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacks-
Artikel 239 muster“) vor, die neu und originär sind. Dieser Schutz erfolgt
durch Eintragung und verleiht den Inhabern ein ausschließliches
Zusammenarbeit und Transparenz
Recht nach Maßgabe dieses Unterabschnitts.
(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umsetzung
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts kann eine Vertragspartei
und des Funktionierens dieses Unterabschnitts entweder direkt
ein Geschmacksmuster mit Eigenart als originär betrachten.
oder über den nach Artikel 240 eingesetzten Unterausschuss für
geografische Angaben in Verbindung. Insbesondere kann eine (2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bau-
Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über element eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein
Produktspezifikationen und deren Änderung sowie über die Kon- solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und ori-
taktstellen der nationalen Kontrollbehörden ersuchen. ginär,
(2) Jede Vertragspartei kann die Spezifikationen der nach die- a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis ein-
sem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben oder gefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung
eine Zusammenfassung davon sowie Informationen über die sichtbar bleibt und
Kontaktstellen der nationalen Kontrollbehörden für die nach
b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst
diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben der
die Voraussetzung, neu und originär zu sein, erfüllen.
anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.
(3) Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in
Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den
Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder
Unterausschuss für geografische Angaben Reparaturarbeiten.
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss für geo- (4) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist
grafische Angaben ein, der sich aus Vertretern der Europäischen berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustim-
Union und der Republik Armenien zusammensetzt und die Auf- mung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu ver-
gabe hat, die Umsetzung dieses Unterabschnitts zu überwachen kaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen,
und die Zusammenarbeit und den Dialog der Vertragsparteien die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es auf-
auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivieren. genommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen
Zwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des
(2) Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine Geschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit den
Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar
Unterausschuss für geografische Angaben tritt auf Ersuchen sind.
einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen
abwechselnd in der Europäischen Union und in der Republik (5) Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 409
Artikel 243 Absatz 6 der Doha-Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und
zur öffentlichen Gesundheit ein und tragen zu seiner Umsetzung
Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
bei.
(1) Die Europäische Union und die Republik Armenien stellen
die rechtlichen Mittel zur Verhinderung der Verwendung nicht ein- Artikel 248
getragener Erscheinungsformen eines Erzeugnisses nur bereit,
wenn die angefochtene Verwendung das Ergebnis einer Nach- Ergänzendes Schutzzertifikat
ahmung der nicht eingetragenen Erscheinungsform des Erzeug- (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und
nisses ist. Eine solche Verwendung umfasst mindestens das An- Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Pa-
bieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die tent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulas-
Einfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses. sungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt
(2) Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Erschei- in den Verkehr gebracht werden. Die Vertragsparteien erkennen
nungsformen eines Erzeugnisses beträgt mindestens drei Jahre an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentan-
ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet einer der meldung und der Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach
Vertragsparteien öffentlich zugänglich gemacht wurde. Maßgabe ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des
tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.
Artikel 244 (2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzen-
schutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behörd-
Ausnahmen und Beschränkungen
liches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche
(1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum
Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche abzüglich fünf Jahren entspricht.
Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutz-
Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die
dauer höchstens fünf Jahre betragen.
berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Ge-
schmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei In der Union ist eine Verlängerung um weitere sechs Monate im
auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind. Falle von Arzneimitteln möglich, für die pädiatrische Studien
durchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produktin-
(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die
formationen widerspiegeln.
im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überle-
gungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrecht besteht
insbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnis- Unterabschnitt VI
ses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen Nicht offengelegte Informationen
nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das
Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet
Artikel 249
wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder
in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden Geltungsbereich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen
kann, sodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach
Artikel 39 Absätze 1 und 2 des TRIPS-Übereinkommens. Jede
Artikel 245 Vertragspartei sorgt für angemessene zivilrechtliche Verfahren
und Rechtsbehelfe, die es Inhabern von Geschäftsgeheimnissen
Verhältnis zum Urheberrecht
ermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung ihrer
Ein Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer Geschäftsgeheimnisse in einer Weise, die mit einer redlichen Ge-
Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Ge- schäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern oder eine Ent-
schmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt schädigung zu erlangen.
wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der
solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforder-
Ausdruck
lichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei vorbehalt-
lich ihrer internen Gesetze und Vorschriften festgelegt. a) „Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die
i) in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Ge-
Unterabschnitt V samtheit noch in der genauen Anordnung und Zusam-
Patente mensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Krei-
sen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen
umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugäng-
Artikel 246 lich sind,
Internationale Übereinkünfte ii) von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, und
Die Vertragsparteien befolgen den Vertrag über die internatio- iii) Gegenstand von den Umständen entsprechenden ange-
nale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und un- messenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person
ternehmen alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung des sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen
Patentrechtsvertrags. besitzt; und
b) „Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ jede natürliche oder
Artikel 247
juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Ge-
Patente und öffentliche Gesundheit schäftsgeheimnis besitzt.
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am (3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten mindestens
14. November 2001 von der Ministerkonferenz der Welthandels- die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäfts-
organisation (WTO) verabschiedeten Erklärung zum TRIPS-Über- praxis nicht vereinbar:
einkommen und zur öffentlichen Gesundheit an. Bei der Ausle-
a) der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung
gung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem
des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch un-
Unterabschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbar-
befugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes
keit mit dieser Erklärung.
Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stof-
(2) Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemei- fen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen
nen Rates der WTO vom 30. August 2003 zur Umsetzung von Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses un-
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
terliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus b) die Unterlassung anzuordnen, um zu verhindern, dass ein
denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt; Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen
Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder
b) die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen,
offengelegt wird,
wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsge-
heimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, c) anzuordnen, dass die Person, die wusste oder hätte wissen
dass sie müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die
i) das Geschäftsgeheimnis in einer unter Buchstabe a ge- mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, er-
nannten Weise erworben hat, wirbt, nutzt oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsge-
heimnisses einen Schadensersatz leistet, der dem infolge des
ii) gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sons- Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung des Geschäfts-
tige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offen- geheimnisses tatsächlich erlittenen Schaden angemessen ist,
zulegen, verstößt oder
d) spezifische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit
iii) gegen eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung zur
eines Geschäftsgeheimnisses oder eines mutmaßlichen Ge-
Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses
schäftsgeheimnisses zu wahren, das in einem zivilrechtlichen
verstößt; und
Verfahren vorgebracht wird, welches mit dem mutmaßlichen
c) der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Ge- Erwerb oder der mutmaßlichen Nutzung oder Offenlegung
schäftsgeheimnisses, wenn eine Person zum Zeitpunkt des eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer
Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder un- redlichen Geschäftspraxis nicht zu vereinbaren ist, in Zusam-
ter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass menhang steht; diese spezifischen Maßnahmen können nach
sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den dem internen Recht der betreffenden Vertragspartei auch die
Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses Möglichkeit vorsehen,
rechtswidrig im Sinne des Buchstaben b genutzt oder offen-
gelegt hat, auch wenn eine Person eine andere Person zur i) den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teil-
Durchführung der unter diesem Buchstaben genannten weise zu beschränken,
Handlungen veranlasst hat. ii) den Zugang zu Anhörungen und zu den entsprechenden
(4) Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Verpflich- Aufzeichnungen oder Mitschriften zu beschränken und
tung der Vertragsparteien auszulegen, eine der folgenden Ver-
haltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht ver- iii) eine nicht vertrauliche Fassung einer gerichtlichen Ent-
einbar anzusehen: scheidung bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheim-
nisse enthaltenden Passagen gelöscht oder geschwärzt
a) unabhängige Entdeckung oder Schöpfung der betreffenden wurden, und
Informationen durch eine Person,
e) Sanktionen gegen Parteien oder andere Personen, die in
b) „Reverse Engineering“ bei einem Erzeugnis durch eine Per- die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts fallen, zu verhän-
son, die es rechtmäßig besitzt und die keiner rechtsgültigen gen, die gegen die vom Gericht nach Absatz 1 oder nach
Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs der betreffenden In- Buchstabe d des vorliegenden Absatzes beschlossenen Ab-
formationen unterliegt, hilfe- oder sonstigen Maßnahmen zum Schutz eines in den
c) der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Informa- betreffenden Verfahren vorgebrachten Geschäftsgeheimnis-
tionen, sofern das durch das jeweilige interne Recht vorge- ses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses verstoßen
schrieben oder erlaubt ist, und haben.
d) die Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten, die Arbeit- (3) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, für die gericht-
nehmer im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben lichen Verfahren und Rechtsbehelfe nach Artikel 249 zu sorgen,
haben. wenn mit dem Verhalten, das mit einer redlichen Geschäftspraxis
(5) Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Ein- nicht vereinbar ist, gemäß ihren einschlägigen internen Rechts-
schränkung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informa- vorschriften die Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen
tionsfreiheit auszulegen, einschließlich der Freiheit der Medien Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit oder der Schutz eines
gemäß dem Schutz durch die Rechtsordnung der jeweiligen Ver- rechtlich anerkannten legitimen Interesses bezweckt wird.
tragspartei.
Artikel 251
Artikel 250
Schutz der mit Anträgen
Zivilrechtliche Verfahren auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen
(1) Jede Vertragspartei schützt vertrauliche Geschäftsdaten,
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels (im Fol-
in Artikel 249 genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind genden „Zulassung“) vorgelegt werden, vor Offenlegung gegen-
oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen über Dritten, es sei denn, übergeordnete Gesundheitsinteressen
Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheim- stehen dem entgegen. Alle vertraulichen Geschäftsdaten werden
nis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder auch vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt.
offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund
eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass während eines Zeit-
Partei als vertraulich eingestuft worden ist und von dem sie auf- raums von acht Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der be-
grund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu treffenden Vertragspartei die für die Zulassung zuständige öffent-
den Dokumenten Kenntnis erlangt haben. liche Stelle vertrauliche Geschäftsdaten oder die Ergebnisse
vorklinischer oder klinischer Versuche, die mit dem ersten Zulas-
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Ar-
sungsantrag eingereicht wurden und anschließend von einer
tikel 249 genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden
Person oder öffentlichen oder privaten Stelle zur Unterstützung
zumindest befugt sind,
eines anderen Antrags auf Zulassung eines Arzneimittels ohne
a) einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um zu verhindern, ausdrückliche Zustimmung der Person oder Stelle, welche die
dass ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer Daten bereits eingereicht hat, vorgelegt werden, nicht berück-
redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, ge- sichtigt, es sei denn, internationale Übereinkünfte, die von beiden
nutzt oder offengelegt wird, Vertragsparteien anerkannt werden, sehen etwas anderes vor.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 411
(3) Während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag der Unterabschnitt VII
Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei wird bei
Pflanzensorten
späteren Anträgen, die sich auf die im Zusammenhang mit der
Erstzulassung eingereichten Ergebnisse vorklinischer oder klini-
scher Versuche stützen, durch eine Zulassung nicht das Inver- Artikel 253
kehrbringen eines Arzneimittels erlaubt, es sei denn, der spätere Pflanzensorten
Antragsteller legt seine eigenen Ergebnisse vorklinischer oder kli-
(1) Jede Vertragspartei schützt die Sortenschutzrechte nach
nischer Versuche (beziehungsweise die Ergebnisse vorklinischer
Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
oder klinischer Versuche, die mit Zustimmung der Partei verwen-
Pflanzenzüchtungen (Protection of New Varieties of Plants,
det wurden, von der diese Daten stammen) vor und erfüllt die
UPOV), einschließlich der in Artikel 15 dieses Übereinkommens
gleichen Anforderungen wie der erste Antragsteller.
genannten Ausnahmen vom Züchterrecht, und arbeiten zusam-
Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieses Absatzes ent- men, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.
sprechen, werden nicht zugelassen.
(2) Für die Republik Armenien gilt dieser Artikel spätestens
(4) Darüber hinaus wird der in Absatz 3 genannte Zeitraum drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
von zehn Jahren auf höchstens 11 Jahre verlängert, wenn der
Zulassungsinhaber in den ersten acht Jahren nach der Zulassung Abschnitt C
eine Zulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indi-
kationen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen im Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
Vergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.
Unterabschnitt I
Artikel 252 Allgemeine Bestimmungen
Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln
Artikel 254
(1) Jede Vertragspartei erkennt ein zeitlich begrenztes Recht
des Eigentümers eines Versuchs- oder Studienberichts an, der Allgemeine Verpflichtungen
erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutz- (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem
mittels vorgelegt wird. Während dieses Zeitraums wird der Ver- TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III. Jede Vertrags-
suchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen partei sieht die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden
verwendet, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels an- Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchset-
streben, es sei denn, der Eigentümer hat seine ausdrückliche Zu- zung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Diese
stimmung erteilt. Dieses zeitlich begrenzte Recht wird in diesem Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und ge-
Unterabschnitt als „Datenschutz“ bezeichnet. recht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder
(2) Der in Absatz 1 genannte Versuchs- oder Studienbericht kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder unge-
muss die folgenden Bedingungen erfüllen: rechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und
a) Er muss für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung
Rechtsbehelfe müssen wirksam, verhältnismäßig und abschre-
im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen
ckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von
notwendig sein und
Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die
b) er muss mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
guten experimentellen Praxis übereinstimmen.
(3) Für die Zwecke des Unterabschnitts II umfasst der Aus-
(3) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens druck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens Folgendes:
zehn Jahren ab der Erstzulassung durch die im Gebiet der be- a) Urheberrecht,
treffenden Vertragspartei zuständige Behörde. Bei Pflanzen-
schutzmitteln mit geringem Risiko kann der Zeitraum auf 13 Jah- b) dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte,
re verlängert werden. c) Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken,
(4) Die in Absatz 3 genannten Zeiträume werden für jede Aus- d) Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleiter-
weitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für geringfügige erzeugnissen,
Verwendungen um drei Monate verlängert, wenn diese Zulassun-
e) Markenrechte,
gen frühestens fünf Jahre nach dem Tag der Erstzulassung durch
die zuständige Behörde vom Inhaber der Zulassung beantragt f) Geschmacksmusterrechte,
werden. Der Gesamtzeitraum des Datenschutzes darf unter kei- g) Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutz-
nen Umständen 13 Jahre überschreiten. Bei Pflanzenschutzmit- zertifikaten abgeleiteten Rechte,
teln mit geringem Risiko darf der Gesamtzeitraum des Daten-
schutzes unter keinen Umständen 15 Jahre überschreiten. h) geografische Angaben,
Der Ausdruck „geringfügige Verwendung“ bezeichnet die Ver- i) Gebrauchsmusterrechte,
wendung eines Pflanzenschutzmittels im Gebiet einer Vertrags- j) Sortenschutzrechte und
partei auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen mit geringer Ver-
k) Handelsnamen, soweit diese nach dem betreffenden internen
breitung im Gebiet dieser Vertragspartei oder mit großer
Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.
Verbreitung, wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit des
Pflanzenschutzes besteht. Geschäftsgeheimnisse sind vom Geltungsbereich dieses Ab-
schnitts ausgenommen. Die Durchsetzung von Geschäftsge-
(5) Versuche oder Studien sind auch dann geschützt, wenn heimnissen ist Gegenstand des Artikels 250.
sie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benö-
tigt wurden. In diesen Fällen beträgt der Datenschutzzeitraum
30 Monate. Artikel 255
Antragsberechtigte
(6) Jede Vertragspartei legt Maßnahmen fest, mit denen An-
tragsteller und Inhaber vorheriger Zulassungen mit Sitz im Gebiet Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht
der jeweiligen Vertragspartei zum Austausch geschützter Infor- ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Überein-
mationen verpflichtet werden, um Wiederholungsversuche an kommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbe-
Wirbeltieren zu vermeiden. helfe zu beantragen:
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
a) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums gemäß beziehungsweise an der Erbringung der Dienstleistungen be-
dem geltenden Recht, teiligt war.
b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte be- Die Auskünfte gemäß diesem Absatz erstrecken sich, soweit an-
fugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit das nach gel- gebracht, auf
tendem Recht zulässig und damit vereinbar ist,
a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertrei-
c) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter ber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder
Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geis- Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die
tigen Eigentums, soweit das nach geltendem Recht zulässig sie bestimmt waren, und
und damit vereinbar ist, und b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, aus-
d) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Be- gelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den
fugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen
Eigentums, soweit das nach geltendem Recht zulässig und erzielt wurde.
damit vereinbar ist. (2) Dieser Artikel gilt unbeschadet anderer gesetzlicher Be-
stimmungen, die
Unterabschnitt II
a) dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräu-
Zivilrechtliche Durchsetzung men,
b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte
Artikel 256 in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,
Maßnahmen zur Beweissicherung c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Par- d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine
tei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte Person im Sinne des Absatzes 1 gezwungen würde, ihre
des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an der
die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vor- Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben,
gelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Ein- oder
leitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder
einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
Beweismittel im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Verlet-
zung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informa-
tionen gewährleistet wird. Artikel 258
(2) Die in Absatz 1 genannten einstweiligen Maßnahmen kön- Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
nen die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden
von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den
rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Her- mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Anordnung zu erlassen,
stellung oder den Vertrieb dieser Waren verwendeten Materialien um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigen-
und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese tums zu verhindern. Die Justizbehörden haben auch die Mög-
Maßnahmen werden, falls erforderlich, ohne Anhörung der an- lichkeit, einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften
deren Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Ver- das vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von
zögerung dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wieder- Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen die-
gutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich ses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung
die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden. Die andere von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rech-
Partei hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist gehört teinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann
zu werden. unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsper-
son angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks
Artikel 257 Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch
genommen werden.
Auskunftsrecht
(2) Eine einstweilige Anordnung kann auch zwecks Beschlag-
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus- nahme oder Herausgabe von Waren erlassen werden, bei denen
tizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigen-
Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die tums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den
Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen Vertriebswegen zu verhindern.
können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebs-
(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerb-
wege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geis-
lichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justiz-
tigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer oder jeder anderen
behörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlag-
Person, die Partei oder Zeuge in einem Rechtsstreit ist, erteilt
nahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mut-
werden.
maßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bank-
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „jede konten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte
andere Person“ eine Person, die anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die
Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem
a) nachweislich die rechtsverletzenden Waren in gewerblichem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von
Ausmaß in ihrem Besitz hatte, Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten
b) nachweislich die rechtsverletzenden Dienstleistungen in ge- Zugang zu den entsprechenden Informationen anordnen.
werblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,
Artikel 259
c) nachweislich für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte
Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder Abhilfemaßnahmen
d) nach den Angaben einer Person im Sinne dieses Absatzes an (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus-
der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb der Waren tizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 413
dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geisti- Artikel 263
gen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadenser-
Prozesskosten
satzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie
ohne jedwede Entschädigung mindestens endgültig aus den Ver- Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und
triebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie
können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei ge-
von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur tragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegen-
Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden. stehen.
(2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt anzu-
ordnen, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen auf Kosten Artikel 264
des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden be- Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
sondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei
Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigen-
Artikel 260 tums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers
Unterlassungsanordnungen geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über
die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntma-
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei chung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung,
Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigen- anordnen können.
tums gegen den Verletzer sowie gegen Mittelspersonen, deren
Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des
Artikel 265
geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, eine An-
ordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des be- Urheber- oder Inhabervermutung
treffenden Rechts untersagt.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass es für die Zwecke der
Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen,
Artikel 261 Verfahren und Rechtsbehelfe genügt, dass der Name des Urhe-
Ersatzmaßnahmen bers eines literarischen oder künstlerischen Werkes in der übli-
chen Weise auf dem Werk erscheint, damit dieser Urheber – so-
Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die zuständigen Jus- fern nichts Gegenteiliges bewiesen wird – als solcher gilt und
tizbehörden in geeigneten Fällen auf Antrag der Person, der die infolgedessen berechtigt ist, Verletzungsverfahren anzustrengen.
in Artikel 259 oder Artikel 260 vorgesehenen Maßnahmen aufer-
legt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der An- Unterabschnitt III
wendung der in diesen Artikeln genannten Maßnahmen eine Ab-
findung an die geschädigte Partei zu zahlen ist. Diese Abfindung Rechtsdurchsetzung an den Grenzen
ist zu zahlen, sofern die Person, der diese Maßnahmen auferlegt
werden könnten, weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt Artikel 266
hat, ihr aus der Durchführung der in den Artikeln 259 und 260
vorgesehenen Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Scha- Rechtsdurchsetzung an den Grenzen
den entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die ge- (1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung
schädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint. der Rechte des geistigen Eigentums an den Grenzen gewährleis-
tet jede Vertragspartei die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus
Artikel 262 dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.
Schadensersatz (2) Zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte des geisti-
gen Eigentums im Zollgebiet der Vertragsparteien verfolgen die
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden zuständigen Zollbehörden eine Reihe von Ansätzen, um Sendun-
auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, gen zu identifizieren, die Waren enthalten, welche im Verdacht
der wusste oder hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungs- stehen, Rechte des geistigen Eigentums im Sinne der Absätze 3
handlung vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des von und 4 zu verletzen. Diese Ansätze umfassen Risikoanalysetech-
diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen niken, die sich unter anderem auf Auskünfte von Rechteinhabern,
Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der gesammelte Informationen und Frachtkontrollen stützen.
Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Justizbehörden
wie folgt: (3) Die Zollbehörden jeder Vertragspartei ergreifen auf Antrag
des Rechteinhabers Maßnahmen, um Waren unter zollamtlicher
a) Sie berücksichtigen alle infrage kommenden Aspekte wie die Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheber-
negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der rechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben,
Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Un- Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle,
recht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Topografien integrierter Schaltkreise und Sortenschutzrechte zu
Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren wie verletzen, zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.
den immateriellen Schaden für den Rechteinhaber oder
(4) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom-
b) sie können als Alternative zu Buchstaben a in geeigneten Fäl- mens nehmen die Vertragsparteien Gespräche über das Recht
len den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und ihrer jeweiligen Zollbehörden auf, Maßnahmen zu ergreifen, um
zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen,
Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geo-
entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des grafische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche
betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hät- Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise und
te. Sortenschutzrechte zu verletzen, auf eigene Veranlassung zu-
rückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung
vorgenommen hat, ohne dass er das wusste oder hätte wissen (5) Ungeachtet des Absatzes 3 ist eine Vertragspartei nicht
müssen, kann eine Vertragspartei die Möglichkeit vorsehen, dass verpflichtet, kann aber beschließen, solche Maßnahmen auf die
die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die He- Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom
rausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz an- Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr ge-
ordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann. bracht wurden.
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des in- f) Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rech-
ternationalen Handels mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte te des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäfts-
des geistigen Eigentums zu verletzen, zusammenzuarbeiten. Zu kreisen und der Zivilgesellschaft, sowie Sensibilisierung der
diesem Zweck richtet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle in ih- Verbraucher und Rechteinhaber für die Thematik der Rechte
rer Zollverwaltung ein und unterrichtet die andere Vertragspartei des geistigen Eigentums,
darüber. Eine solche Zusammenarbeit beinhaltet den Austausch
von Informationen über Mechanismen zum Entgegennehmen g) Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielswei-
von Informationen der Rechteinhaber, über bewährte Verfahren se zwischen für geistiges Eigentum zuständigen Ämtern der
und über Erfahrungen mit Risikomanagementstrategien sowie beiden Vertragsparteien, und
den Austausch von Informationen, welche die Identifizierung von h) aktive Förderung von an die breite Öffentlichkeit gerichteten
Warensendungen erleichtern, bei denen der Verdacht besteht, Sensibilisierungs- und Bildungsinitiativen für Maßnahmen im
dass sie rechtsverletzende Waren enthalten. Alle Informationen Bereich der Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem
müssen in einer Art und Weise vorgelegt werden, die voll und durch Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung
ganz den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener wichtiger Zielgruppen und durch Entwicklung von Kommuni-
Daten im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei genügt. kationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und
(7) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit gilt Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verletzungen
das Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich für die der Rechte des geistigen Eigentums, beispielsweise für die
Zwecke der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und die Zusammenhän-
an den Grenzen. ge mit der organisierten Kriminalität.
(8) Unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit des Partner- (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und ergänzend dazu
schaftsausschusses ist der in Artikel 126 genannte Unteraus- führen die Vertragsparteien nach Bedarf einen fruchtbaren Dialog
schuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen dafür zuständig, über Fragen des geistigen Eigentums („IP-Dialog“), bei dem Fra-
das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße gen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung
Umsetzung dieses Abschnitts zu gewährleisten und die Prioritä- der Rechte des geistigen Eigentums nach diesem Kapitel sowie
ten und geeignete Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen weitere einschlägige Themen behandelt werden.
den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien festzu-
legen.
Kapitel 8
Unterabschnitt IV Öffentliches Beschaffungswesen
Sonstige Bestimmungen
zur Rechtsdurchsetzung Artikel 269
Verhältnis zum WTO-Übereinkommen
Artikel 267 über das öffentliche Beschaffungswesen
Verhaltenskodizes Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte
Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, dass und Pflichten aus dem Überarbeiteten Übereinkommen über das
öffentliche Beschaffungswesen von 20121 (im Folgenden „WTO-
a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Ver- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen“). Die-
haltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte se Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über
des geistigen Eigentums beitragen, und das öffentliche Beschaffungswesen, einschließlich der Spezifi-
b) den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei die Entwürfe kationen jeder Vertragspartei in ihren jeweiligen Anhängen zu An-
der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren An- lage I, sind Bestandteil dieses Abkommens und unterliegen der
wendung übermittelt werden. bilateralen Streitbeilegung gemäß Kapitel 13.
Artikel 268 Artikel 270
Zusammenarbeit Zusätzlicher Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die (1) Die Vertragsparteien wenden sinngemäß die Bestimmun-
Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel gen der Artikel I bis IV, VI bis XV, XVI Absätze 1 bis 3, XVII und
zu unterstützen. XVIII des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaf-
fungswesen auf die unter Anhang XI dieses Abkommens fallen-
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien um-
den Beschaffungen an.
fasst unter anderem folgende Tätigkeiten:
(2) Der Partnerschaftsausschuss kann beschließen, Anhang XI
a) Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte
dieses Abkommens zu ändern. Im Verfahren für Änderungen
des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum
oder Berichtigungen dieses Anhangs durch eine Vertragspartei
Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte sowie Erfah-
wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen des Artikels XIX
rungsaustausch in der Europäischen Union und der Republik
des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungs-
Armenien über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in die-
wesen sinngemäß an, wobei die andere Vertragspartei unmittel-
sen Bereichen,
bar zu unterrichten ist und der Verweis auf die Streitbeilegung als
b) Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchset- Verweis auf Kapitel 13 zu verstehen ist.
zung der Rechte des geistigen Eigentums,
c) Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung der Rechte des Artikel 271
geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, die Polizei so-
wie durch Verwaltungs- und Justizbehörden auf zentraler und Zusätzliche Regeln
subzentraler Ebene, Die Vertragsparteien wenden sowohl bei Beschaffungen, die
d) Koordinierung von Maßnahmen, auch mit Drittländern, um unter ihre jeweiligen Anhänge zu Anlage I des WTO-Übereinkom-
die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern, mens über das öffentliche Beschaffungswesen fallen, als auch
e) Kapazitätsaufbau sowie Austausch und Schulung von Per- 1 Anhang des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das
sonal, öffentliche Beschaffungswesen (GPA/113).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 415
bei solchen, die unter Anhang XI dieses Abkommens fallen, die Stillhaltefrist
folgenden zusätzlichen Regeln an:
(6) Der Vertragsabschluss durch einen öffentlichen Auftragge-
Elektronische ber im Anschluss an die Zuschlagsentscheidung für einen Auf-
Ve rö f f e n t l i c h u n g d e r B e k a n n t m a c h u n g e n trag, der in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt,
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Bekanntmachun- a) darf nicht vor Ablauf einer Stillhaltefrist von mindestens zehn
gen einer beabsichtigten Beschaffung unmittelbar auf elektroni- Kalendertagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag, der auf den
schem Wege über einen einzigen Zugangspunkt im Internet kos- Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betrof-
tenlos zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus können fenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, falls sie per
solche Bekanntmachungen auch in einem geeigneten Printme- Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder
dium veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen werden
b) darf nicht vor Ablauf einer Stillhaltefrist von entweder min-
weit verbreitet und bleiben für die Öffentlichkeit mindestens bis
destens 15 Kalendertagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag,
zum Ablauf der darin genannten Frist leicht zugänglich.
der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an
Anforderungen die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, oder
an die Nachprüfungsverfahren mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für die in Artikel XVIII dem Eingang der Zuschlagsentscheidung, falls andere Kom-
des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungs- munikationsmittel verwendet werden.
wesen genannten Nachprüfungsverfahren die erforderlichen Be- Alternativ kann eine Vertragspartei vorsehen, dass die Stillhalte-
fugnisse vorgesehen werden, damit frist mit der Veröffentlichung der Zuschlagsentscheidung in
a) so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung einem kostenfrei zugänglichen elektronischen Medium gemäß
vorläufige Maßnahmen ergriffen werden können, um den Artikel XVI Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über das öffent-
mutmaßlichen Verstoß zu beseitigen oder weitere Schädigun- liche Beschaffungswesen beginnt.
gen der betroffenen Interessen zu verhindern; dazu gehören Bieter gelten als betroffen, wenn sie noch nicht endgültig ausge-
auch Maßnahmen, um das Verfahren zur Vergabe eines öf- schlossen wurden. Der Ausschluss gilt als endgültig, wenn er
fentlichen Auftrags oder die Durchführung jeder sonstigen den betroffenen Bietern mitgeteilt wurde und entweder von einer
Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers auszusetzen unabhängigen Nachprüfungsstelle als rechtmäßig anerkannt
oder die Aussetzung zu veranlassen, wurde oder keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen
b) die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen, einschließlich werden kann. Bewerber gelten als betroffen, wenn der öffentliche
der Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher Auftraggeber den betroffenen Bietern keine Informationen über
oder finanzieller Spezifikationen in der Veröffentlichung der die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt hat, bevor
beabsichtigten oder geplanten Beschaffung, den Verdin- die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung ergangen ist.
gungsunterlagen oder in jedem sonstigen sich auf das be- (7) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die in Absatz 6
treffende Vergabeverfahren beziehenden Dokument vorge- Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Stillhaltefristen in
nommen oder sichergestellt wird und folgenden Fällen nicht angewendet werden:
c) denjenigen, die durch den Verstoß geschädigt worden sind, a) wenn der einzige betroffene Bieter im Sinne von Absatz 6 Un-
Schadensersatz zuerkannt wird. terabsatz 3 der Bieter ist, dem der Zuschlag erteilt wird, und
(3) Im Falle der Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung wenn es keine anderen betroffenen Bewerber gibt,
stellt jede Vertragspartei sicher, dass der öffentliche Auftraggeber b) bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung zugrunde
den Vertragsschluss nicht vornehmen kann, bevor die Nachprü- liegt, und
fungsstelle eine Entscheidung über einen Antrag auf vorläufige
Maßnahmen oder eine Entscheidung in der Hauptsache getrof- c) bei einem Einzelauftrag, der auf einem dynamischen Be-
fen hat. Diese Aussetzung endet frühestens mit Ablauf der Still- schaffungssystem beruht.
haltefrist nach Absatz 6. Unwirksamkeit
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen (8) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ein Vertrag
der Nachprüfungsstellen wirksam durchgesetzt werden können. durch eine von dem öffentlichen Auftraggeber unabhängige
(5) Die Mitglieder unabhängiger Nachprüfungsstellen dürfen Nachprüfungsstelle oder eine Justizbehörde als unwirksam an-
nicht Vertreter eines öffentlichen Auftraggebers sein. gesehen wird oder dass sich seine Unwirksamkeit aus der Ent-
scheidung einer solchen Stelle ergibt, falls der öffentliche Auf-
Im Hinblick auf Nachprüfungsstellen, die keine Gerichte sind, traggeber einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung
stellt jede Vertragspartei sicher, dass vergeben hat und das nicht zulässig ist.
a) ihre Entscheidungen stets schriftlich begründet werden, Die Folgen der Unwirksamkeit eines Vertrags richten sich nach
b) eine mutmaßliche rechtswidrige Maßnahme der unabhängi- dem Recht jeder Vertragspartei, das vorsehen kann, dass alle
gen Nachprüfungsstelle oder ein mutmaßlicher Verstoß bei vertraglichen Verpflichtungen rückwirkend aufgehoben werden
der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zum Gegen- oder dass die noch nicht erfüllten Verpflichtungen aufgehoben
stand einer gerichtlichen Nachprüfung oder einer Nachprü- werden. Im letzteren Fall trägt jede Vertragspartei dafür Sorge,
fung bei einer anderen gegenüber dem Auftraggeber und der dass alternative Sanktionen Anwendung finden.
Nachprüfungsstelle unabhängigen Stelle, die ein Gericht ist, (9) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die Nachprü-
gemacht werden können, fungsstelle oder Justizbehörde einen Vertrag auch bei rechtswid-
c) für die Ernennung und das Ende der Amtszeit der Mitglieder riger Vergabe nicht als unwirksam ansehen kann, wenn die Nach-
dieser unabhängigen Stelle bezüglich der für ihre Ernennung prüfungsstelle oder eine Justizbehörde nach Prüfung aller
zuständigen Behörde, der Dauer ihrer Amtszeit und ihrer Ab- einschlägigen Aspekte feststellt, dass zwingende Gründe eines
setzbarkeit die gleichen Bedingungen wie für Richter gelten, Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags
zu erhalten. In diesem Fall sieht jede Vertragspartei alternative
d) zumindest der Vorsitzende der unabhängigen Stelle die juris-
Sanktionen vor.
tischen und beruflichen Qualifikationen eines Richters besitzt
und Nichtdiskriminierung
niedergelassener Unternehmen
e) die unabhängige Stelle ihre Entscheidungen in einem Verfah-
ren trifft, in dem beide Seiten gehört werden, und ihre Ent- (10) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Anbietern der
scheidungen in der von jeder Vertragspartei jeweils zu be- anderen Vertragspartei, die sich in ihrem Gebiet durch Gründung,
stimmenden Weise rechtsverbindlich sind. Erwerb oder Fortführung einer juristischen Person gewerblich
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
niedergelassen haben, bei allen öffentlichen Aufträgen der Ver- mente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und be-
tragspartei in ihrem Gebiet Inländerbehandlung gewährt wird. kräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen Han-
Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob ein Auftrag unter dels in einer Weise zu fördern, die die produktive Vollbeschäfti-
die Anhänge der Vertragsparteien zu Anlage I des WTO-Überein- gung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt. In diesem
kommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder unter Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, in han-
Anhang XI dieses Abkommens fällt oder nicht. delsbezogenen Arbeitsfragen von beiderseitigem Interesse ge-
gebenenfalls einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten.
Es gelten die allgemeinen Ausnahmen gemäß Artikel III des
WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungs- (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Ver-
wesen. pflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der Erklärung der IAO
von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Ar-
Kapitel 9 beit und ihre Folgemaßnahmen die international anerkannten, in
den grundlegenden IAO-Übereinkommen und den dazugehöri-
Handel und nachhaltige Entwicklung gen Protokollen verankerten Kernarbeitsnormen in ihren Rechts-
vorschriften und in der Praxis in ihrem gesamten Gebiet zu ach-
Artikel 272 ten, zu fördern und umzusetzen; das gilt insbesondere für
Ziele und Geltungsbereich a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des
Rechts auf Kollektivverhandlungen,
(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der VN-
Konferenz über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,
der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1998 über c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und
grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den Johan-
d) die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und
nesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung von 2002, die
Beruf.
Ministererklärung des VN-Wirtschafts- und Sozialrates von 2006
zur Schaffung eines zu produktiver Vollbeschäftigung und men- (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kern-
schenwürdiger Arbeit für alle führenden Umfelds auf nationaler übereinkommen, die vorrangigen und die anderen Übereinkom-
und internationaler Ebene und zu den Auswirkungen auf die men der IAO und die dazugehörigen Protokolle, die jeweils von
nachhaltige Entwicklung, die Erklärung der IAO von 2008 über den Mitgliedstaaten und der Republik Armenien ratifiziert
soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, das Schluss- wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis wirksam
dokument „Die Zukunft, die wir wollen“ der VN-Konferenz über umzusetzen.
nachhaltige Entwicklung von 2012 und die 2015 verabschiedete (4) Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der
VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung mit dem Titel verbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell
„Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige eingestuften Übereinkommen in Betracht. In diesem Zusammen-
Entwicklung“. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlos- hang tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen
senheit, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte im Ratifizie-
Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen und der künftigen rungsprozess aus.
Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient,
und zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer (5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungen
Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt. grundlegender arbeitsrechtlicher Prinzipien und Arbeitnehmer-
rechte nicht als Begründung oder auf andere Weise zur Legiti-
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, mierung von komparativen Vorteilen angeführt und arbeitsrecht-
eine nachhaltige Entwicklung anzustreben, deren Säulen – wirt- liche Standards nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet
schaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umwelt- werden dürfen.
schutz – sich gegenseitig beeinflussen und verstärken. Sie be-
tonen, dass die Berücksichtigung handelsbezogener Arbeits-
und Umweltfragen als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für die Artikel 275
Bereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist. Internationale Umwelt-Governance
(3) Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug ge- und internationale Umweltübereinkommen
nommen, so umfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die internationale
in der Agenda für menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kom- Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen
men und in der Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerech- als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder
tigkeit für eine faire Globalisierung vereinbart wurden. regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind, und be-
tonen, dass Handel und Umwelt einander noch stärker unterstüt-
Artikel 273 zen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die
Vertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblick auf Ver-
Regelungsrecht und Schutzniveaus handlungen über handelsbezogene Umweltfragen und sonstige
In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäß ihrem handelsbezogene Umweltbelange von beiderseitigem Interesse
Bekenntnis zu den international anerkannten Normen und Ver- zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten.
einbarungen, auf die in den Artikeln 274 und 275 Bezug genom- (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren
men wird, ihre Strategien und Prioritäten zur Förderung einer Rechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umwelt-
nachhaltigen Entwicklung festzulegen, ihre eigenen internen Um- übereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, wirksam umzu-
welt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlä- setzen.
gigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu
ändern, bemüht sich jede Vertragspartei sicherzustellen, dass (3) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen
ihre Gesetze und Strategien ein hohes Umwelt- und Arbeits- über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte bei der Ratifi-
schutzniveau vorsehen und fördern, und ist bestrebt, diese Ge- zierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Änderungen
setze und Strategien sowie das damit verbundene Schutzniveau solcher Übereinkommen aus.
weiter zu verbessern. (4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Umset-
zung und Verwirklichung der Ziele des Rahmenübereinkommens
Artikel 274 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992
(UNFCCC), des dazugehörigen Kyoto-Protokolls von 1998 und
Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
des Pariser Übereinkommens von 2015. Sie verpflichten sich zu-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbe- sammenzuarbeiten, um das mit dem UNFCCC eingerichtete mul-
schäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselele- tilaterale, regelbasierte System zu stärken, und bei der weiteren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 417
Entwicklung und Umsetzung des internationalen Klimaschutz- Wild Fauna and Flora of 1973, im Folgenden „CITES“) und ande-
rahmens auf der Grundlage des UNFCCC und der damit verbun- ren einschlägigen internationalen Übereinkünften, deren Ver-
denen Übereinkünfte und Beschlüsse zusammenzuarbeiten. tragspartei sie sind, zu erhalten und nachhaltig zu nutzen.
(5) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht da- (2) Zu diesem Zweck
ran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltüber-
a) fördern die Vertragsparteien die nachhaltige Nutzung der
einkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oder
natürlichen Ressourcen und tragen zur Erhaltung der biolo-
aufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so ange-
gischen Vielfalt im Rahmen ihrer Handelstätigkeiten bei,
wandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfer-
tigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu ei- b) tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnah-
ner verschleierten Beschränkung des Handels führen. men im Bereich des Handels mit Rohstoffprodukten aus, die
darauf abzielen, dem Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt
Artikel 276 zu gebieten und den Druck auf die biologische Vielfalt zu
mindern, und arbeiten gegebenenfalls zusammen, um die
Förderung der nachhaltigen Entwicklung Wirkung ihrer jeweiligen Politik in diesem Bereich zu maxi-
durch Handel und Investitionen mieren und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleis-
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den ten,
Beitrag des Handels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und öko- c) fördern die Vertragsparteien die Aufnahme von Arten in die
logisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Zu diesem Zweck CITES-Anhänge, die die für die Aufnahme vereinbarten
a) erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kern- CITES-Kriterien erfüllen,
arbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaft- d) gehen die Vertragsparteien durch Annahme und Umsetzung
liche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können, wirksamer Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Er-
und streben eine größere Kohärenz zwischen Handels- und zeugnissen vor, die aus freilebenden Tier- und Pflanzenarten,
Beschäftigungspolitik an, einschließlich im Rahmen des CITES geschützter Arten,
b) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Inves- gewonnen wurden, und arbeiten bei der Bekämpfung dieses
titionen im Bereich umweltfreundliche Waren und Dienstleis- illegalen Handels zusammen, und
tungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter ande- e) arbeiten die Vertragsparteien auf regionaler und globaler Ebe-
rem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen, ne zusammen, um Folgendes zu fördern:
c) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigung i) die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen
von Handels- oder Investitionshemmnissen für Waren und Vielfalt in natürlichen und in Agrarökosystemen, unter
Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für die Ab- anderem im Hinblick auf gefährdete Arten und deren
schwächung des Klimawandels und die Anpassung an seine Lebensräume, Naturschutzgebiete und die genetische
Folgen, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieef- Vielfalt,
fiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleichtern, ein-
schließlich durch ii) die Wiederherstellung von Ökosystemen und die Besei-
tigung oder Minderung negativer Auswirkungen auf die
i) die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Ein- Umwelt, die durch die Nutzung von lebenden und nicht
satz der besten verfügbaren Technologien bieten, lebenden natürlichen Ressourcen oder Ökosystemen ver-
ii) die Förderung von Standards, die den ökologischen und ursacht werden, und
wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen, und iii) den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausge-
iii) die möglichst weitgehende Reduzierung der technischen wogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nut-
Handelshemmnisse, zung ergebenden Vorteile.
d) kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Waren
Artikel 278
zu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und um-
weltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern
die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterlie- und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
gen, wie dem fairen und dem ethischen Handel und der Öko- (1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der
Kennzeichnung, und Gewährleistung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaf-
e) kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verant- tung der Wälder und dem Beitrag der Wälder zu den wirtschaft-
wortung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch lichen, ökologischen und sozialen Zielen der Vertragsparteien zu-
Austausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu kommt.
diesem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die ein- (2) Zu diesem Zweck
schlägigen international anerkannten Grundsätze und Leit-
linien, wie die Leitlinien der OECD für multinationale Unter- a) fördern die Vertragsparteien den Handel mit forstwirtschaft-
nehmen, die Initiative „Global Compact“ der Vereinten lichen Erzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten
Nationen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO Wäldern stammen und unter Beachtung der internen Rechts-
über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik von 1977. vorschriften des Landes des Holzeinschlags gewonnen wur-
den,
Artikel 277 b) tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnah-
men zur Förderung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeug-
Biologische Vielfalt
nissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern aus und
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der arbeiten gegebenenfalls bei der Entwicklung derartiger Maß-
Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der nahmen zusammen,
biologischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung
c) nehmen die Vertragsparteien Maßnahmen zur Erhaltung von
einer nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre
Waldflächen und zur Bekämpfung des illegalen Holzein-
Zusage, die biologische Vielfalt gemäß dem Übereinkommen
schlags und des damit verbundenen Handels an, gegebe-
über die biologische Vielfalt von 1992 und den dazugehörigen
nenfalls einschließlich im Hinblick auf Drittländer,
ratifizierten Protokollen, dem Strategischen Plan für Biodiversität,
dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit d) tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnah-
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen von 1973 men zur Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor
(Convention on International Trade in Endangered Species of aus und arbeiten gegebenenfalls zusammen, um eine größt-
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
mögliche Wirkung ihrer jeweiligen Strategien für den Aus- tragsparteien haben könnten, trägt jede Vertragspartei den zur
schluss illegal geschlagenen Holzes und daraus hergestellter Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Infor-
Holzerzeugnisse vom Handel zu erzielen und deren gegen- mationen und, sofern vorhanden, den einschlägigen internatio-
seitige Unterstützung zu gewährleisten, nalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen sowie dem Vorsor-
geprinzip Rechnung.
e) fördern die Vertragsparteien die Aufnahme von Holzarten in
die CITES-Anhänge, die die für die Aufnahme vereinbarten
CITES-Kriterien erfüllen, und Artikel 282
f) arbeiten die Vertragsparteien auf regionaler und globaler Ebe- Transparenz
ne zusammen, um die Erhaltung der Waldflächen und die Jede Vertragspartei gewährleistet gemäß ihren internen Geset-
nachhaltige Nutzung aller Arten von Wäldern zu fördern, unter zen und Vorschriften sowie Kapitel 12, dass alle Maßnahmen
Nutzung von Zertifizierungen, welche die verantwortungsvolle zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die Ein-
Bewirtschaftung von Wäldern fördern. fluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten,
rechtzeitig angekündigt und nach Durchführung öffentlicher Kon-
Artikel 279 sultationen in transparenter Art und Weise ausgearbeitet, einge-
führt und umgesetzt werden; dabei gewährleistet jede Vertrags-
Handel und nachhaltige Bewirtschaftung
partei auch, dass nichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in
der lebenden Meeresressourcen
angemessener Weise informiert und konsultiert werden.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungs-
vollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände Artikel 283
sowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im
Handelsbereich Überprüfung der
Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
a) fördern die Vertragsparteien bewährte Bestandsbewirtschaf-
tungsmethoden, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirt- Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der
schaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosys- Umsetzung dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung
tem-Ansatzes zu gewährleisten, mithilfe ihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen
sowie mithilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens ge-
b) ergreifen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur schaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewer-
Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten, ten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprü-
c) fördern die Vertragsparteien Systeme für die koordinierte Da- fungen.
tenerhebung und die bilaterale wissenschaftliche Zusammen-
arbeit, um die derzeitige wissenschaftliche Beratung bei der Artikel 284
Bestandsbewirtschaftung zu verbessern,
Zusammenarbeit im Bereich
d) arbeiten die Vertragsparteien bei der Bekämpfung der illega- Handel und nachhaltige Entwicklung
len, ungemeldeten und unregulierten (illegal, unreported and
unregulated, im Folgenden „IUU“) Fischerei und damit in Zu- (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-
sammenhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassen- menarbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Um-
der, wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammen welt- und Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele dieses
und Abkommens an. Ihre Zusammenarbeit kann sich unter anderem
auf folgende Bereiche erstrecken:
e) setzen die Vertragsparteien gemäß dem Internationalen Ak-
tionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung a) Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhal-
der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei der tigen Entwicklung im Rahmen internationaler Gremien, ins-
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten besondere der WTO, der IAO, des Umweltprogramms der
Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Vereinten Nationen, des Entwicklungsprogramms der Verein-
Nations, FAO) Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel um, ten Nationen und der multilateralen Umweltübereinkommen,
IUU-Erzeugnisse vom Handel und von ihren Märkten auszu- b) Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltig-
schließen. keitsprüfungen,
c) Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschrif-
Artikel 280 ten, Normen und Standards auf den Handel sowie Auswir-
Aufrechterhaltung des Schutzniveaus kungen von Handels- und Investitionsregelungen auf Arbeit
und Umwelt, einschließlich der Entwicklung von Arbeits- und
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen Umweltvorschriften und Strategien in diesem Bereich,
ist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem inter-
nen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu d) positive und negative Auswirkungen dieses Abkommens auf
fördern. die nachhaltige Entwicklung und Möglichkeiten, diese Aus-
wirkungen zu verstärken beziehungsweise zu verhindern oder
(2) Von einer Vertragspartei werden keine Befreiungen oder abzuschwächen, auch unter Berücksichtigung der von einer
Abweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien durchgeführten
oder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Er- Nachhaltigkeitsprüfungen,
werb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapital-
anlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern. e) Förderung der Ratifizierung und wirksamen Umsetzung von
Kernübereinkommen und vorrangigen und anderen als aktuell
(3) Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wie- eingestuften Übereinkommen der IAO, der Protokolle zu die-
derkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt- sen Übereinkommen sowie multilateraler Umweltübereinkom-
und Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zu men, die im Handelskontext relevant sind,
schaffen.
f) Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückver-
folgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch der
Artikel 281
Öko-Kennzeichnung,
Wissenschaftliche Informationen
g) Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen,
Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum beispielsweise durch Sensibilisierung für international aner-
Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss kannte Leitlinien und Grundsätze und deren Übernahme und
auf den Handel oder die Investitionstätigkeit zwischen den Ver- Umsetzung sowie entsprechende Folgemaßnahmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 419
h) handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschen- Abschnitt B
würdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang
zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpas- Kartelle und Zusammenschlüsse
sung des Arbeitsmarkts, Kernarbeitsnormen, wirksame Ab-
hilfesysteme (einschließlich Arbeitsaufsichtsbehörden) zur Artikel 287
Wahrung der Arbeitsrechte, Arbeitsstatistiken, Entwicklung
der Humanressourcen und lebenslanges Lernen, sozialer Rechtsrahmen
Schutz und soziale Inklusion, sozialer Dialog sowie Gleich- (1) Jede Vertragspartei erlässt entsprechende, für alle Wirt-
stellung von Frauen und Männern, schaftssektoren geltende Rechtsvorschriften1 oder erhält solche
i) handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkom- aufrecht, die wirksame Abhilfemaßnahmen für die folgenden
men, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich, Praktiken vorsehen:
j) handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen a) horizontale und vertikale Vereinbarungen zwischen Unterneh-
internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, men, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-
einschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mit einander abgestimmte Verhaltensweisen, welche eine Verhin-
geringem CO2-Ausstoß und der Energieeffizienz, derung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
bezwecken oder bewirken,
k) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung
und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, ein- b) missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden
schließlich der Bekämpfung des illegalen Handels mit Er- Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen, und
zeugnissen aus freilebenden Tieren und Pflanzen, c) Unternehmenszusammenschlüsse, die insbesondere durch
l) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden
der Waldflächen und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Stellung einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern.
Wälder, wodurch die Entwaldung – auch im Zusammenhang
Für die Zwecke dieses Kapitels werden diese Vorschriften im Fol-
mit dem illegalen Holzeinschlag – verringert wird, und
genden als „Wettbewerbsrecht“ bezeichnet1.
m) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Fi-
(2) Alle öffentlichen und privaten Unternehmen unterliegen
schereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen
dem in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrecht. Die Anwendung
aus nachhaltiger Fischerei.
des Wettbewerbsrechts darf die Erfüllung der diesen Unterneh-
(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrun- men übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Inte-
gen über ihre Maßnahmen aus, um die Kohärenz und die ge- resse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen
genseitige Unterstützung von Handel, sozialen Zielen und öko- vom Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei müssen auf Aufga-
logischen Zielen zu fördern. Außerdem verstärken die Ver- ben im öffentlichen Interesse beschränkt sein, in einem ange-
tragsparteien ihre Zusammenarbeit und den Dialog im Hinblick messenen Verhältnis zu dem damit verknüpften Gemeinwohlziel
auf Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Rahmen stehen und transparent sein.
ihrer Handelsbeziehungen ergeben.
(3) Bei dieser Zusammenarbeit und diesem Dialog werden im Artikel 288
Rahmen der unter Artikel 366 vorgesehenen Plattform der Zivil-
Umsetzung
gesellschaft relevante Interessenträger einbezogen, insbesonde-
re die Sozialpartner, sowie andere zivilgesellschaftliche Organi- (1) Jede Vertragspartei unterhält unabhängig arbeitende Wett-
sationen. bewerbsbehörden, die für die uneingeschränkte Anwendung und
wirksame Durchsetzung des in Artikel 287 genannten Wettbe-
(4) Der Partnerschaftsausschuss kann Regeln für eine solche
werbsrechts zuständig und mit den hierfür erforderlichen Befug-
Zusammenarbeit und einen solchen Dialog annehmen.
nissen und Ressourcen angemessen ausgestattet sind.
Artikel 285 (2) Die Vertragsparteien wenden ihr Wettbewerbsrecht trans-
parent und diskriminierungsfrei an und achten dabei den Grund-
Streitbeilegung satz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der be-
Kapitel 13 Abschnitt 3 Unterabschnitt II gilt nicht für Streitig- treffenden Unternehmen ungeachtet der Staatsangehörigkeit
keiten, die das vorliegende Kapitel betreffen. Nachdem das oder Eigentumsverhältnisse.
Schiedspanel seinen Abschiedsbericht nach den Artikeln 325
und 326 vorgelegt hat, erörtern die Vertragsparteien bei solchen Artikel 289
Streitigkeiten unter Berücksichtigung des Berichts, welche ge-
eigneten Maßnahmen zu treffen sind. Der Partnerschaftsaus- Zusammenarbeit
schuss überwacht die Umsetzung solcher Maßnahmen und ver- (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass zur Verwirklichung
folgt die Angelegenheit weiter, einschließlich im Rahmen des der Ziele des Abkommens und Stärkung der wirksamen Durch-
Verfahrens nach Artikel 284 Absatz 3. setzung des Wettbewerbsrechts eine intensivere Zusammen-
arbeit mit Blick auf die Entwicklung der Wettbewerbspolitik und
Kapitel 10 Ermittlungen in Kartell- und Fusionskontrollfällen im gemein-
samen Interesse liegt.
Wettbewerb
(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Wettbewerbsbehör-
den der Vertragsparteien, sofern möglich und angemessen, ihre
Abschnitt A Durchsetzungsmaßnahmen in denselben oder zusammenhän-
genden Fällen zu koordinieren.
Artikel 286
1 Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
Grundsätze und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirt-
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und schaftliche Erzeugnisse, einschließlich etwaiger Änderungen und Erset-
zungen, gelten in der Europäischen Union Wettbewerbsvorschriften für
unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitions- den Agrarsektor (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
beziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbe- 1 Für die Zwecke dieses Abschnitts betrachtet Armenien die Bezugnah-
werbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Eingriffe das rei- me auf das Wettbewerbsrecht als Bezugnahme auf das gesamte Sys-
bungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell tem der Wettbewerbsregeln in den Bereichen Kartelle und Zusammen-
den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben. schlüsse.
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(3) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 kön- Artikel 293
nen die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien Informatio-
Transparenz
nen austauschen.
(1) Alle zwei Jahre notifiziert jede Vertragspartei der jeweils an-
deren Vertragspartei die Rechtsgrundlagen, die Form, den Betrag
Abschnitt C oder den Finanzplan und nach Möglichkeit auch den Empfänger
Subventionen der im Berichtszeitraum gewährten Subventionen.
(2) Die Notifikation gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen In-
Artikel 290 formationen von der Vertragspartei oder in ihrem Namen bis zum
31. Dezember des folgenden Kalenderjahres auf einer Website
Grundsätze öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die erste Notifikation
wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens
Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine Vertragspar- öffentlich zugänglich gemacht.
tei Subventionen gewähren kann, wenn diese zur Erreichung ei-
nes Gemeinwohlziels erforderlich sind. Die Vertragsparteien räu- (3) Die Notifikation von Subventionen gemäß dem Subven-
men jedoch ein, dass bestimmte Subventionen das reibungslose tionsübereinkommen gilt als erfolgt, sobald eine Vertragspartei
Funktionieren der Märkte stören und generell den Nutzen der ihrer Notifikationspflicht gemäß Artikel 25 des Subventionsüber-
Handelsliberalisierung untergraben können. Grundsätzlich ge- einkommens nachkommt, vorausgesetzt die Notifikation umfasst
währt eine Vertragspartei Subventionen für Unternehmen, die alle nach Absatz 1 erforderlichen Informationen.
Waren oder Dienstleistungen bereitstellen nicht, wenn dadurch
der Wettbewerb oder der Handel beeinträchtigt oder voraus- Artikel 294
sichtlich beeinträchtigt wird.
Konsultationen
Artikel 291 (1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der
anderen Vertragspartei gewährte Subvention, die nicht unter Ar-
Begriffsbestimmung und Geltungsbereich tikel 295 fällt, ihre Interessen beeinträchtigen könnte, kann sie
der anderen Vertragspartei ihre Bedenken mitteilen und um Kon-
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist eine Subvention eine sultationen in dieser Angelegenheit ersuchen. Das Ersuchen wird
Maßnahme, bei der die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 des von der ersuchten Vertragspartei umfassend und wohlwollend
Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnah- geprüft.
men in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden
„Subventionsübereinkommen“) erfüllt sind, unabhängig davon, (2) Um die Angelegenheit zu regeln, zielen die Konsultationen,
ob diese für ein Unternehmen, das Waren liefert oder das Dienst- unbeschadet der Transparenzvorschriften gemäß Artikel 293, ins-
leistungen erbringt, gewährt wird. besondere darauf ab zu klären, welche politische Zielsetzung
oder welchen Zweck die Subvention hat, in welcher Höhe sie
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet des Ergebnisses künftiger Erör- gewährt wird und anhand welcher Daten eine Bewertung der
terungen in der WTO über die Begriffsbestimmung von Subven- negativen Auswirkungen der Subvention auf Handel und Inves-
tionen im Dienstleistungsbereich. In Abhängigkeit von den Fort- titionen vorgenommen wird.
schritten, die bei diesen Erörterungen auf WTO-Ebene erzielt
werden, können die Mitgliedstaaten im Partnerschaftsausschuss (3) Zur Erleichterung der Konsultationen stellt die ersuchte
eine entsprechende Anpassung des Abkommens beschließen. Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag des Eingangs
des Ersuchens Informationen über die betreffende Subvention
(2) Eine Subvention unterliegt diesem Kapitel nur, wenn sie als zur Verfügung.
spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkom-
(4) Ist die ersuchende Vertragspartei nach Erhalt von Informa-
mens angesehen wird. Alle unter Artikel 295 dieses Übereinkom-
tionen über die betreffende Subvention der Auffassung, dass die
mens fallenden Subventionen gelten als spezifische Subventio-
betreffende Subvention die Handels- oder Investitionsinteressen
nen.
der ersuchenden Vertragspartei in unverhältnismäßiger Weise
(3) Im Falle aller Unternehmen, einschließlich öffentlicher und beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, bemüht sich die
privater Unternehmen, unterliegen Subventionen diesem Kapitel. ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften, die negativen Aus-
Die Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts darf die Er- wirkungen der betreffenden Subventionen auf die Handels- oder
bringung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Investitionsinteressen der ersuchenden Vertragspartei zu besei-
Dienstleistungen von öffentlichem Interesse nicht rechtlich oder tigen oder auf ein Minimum zu reduzieren.
tatsächlich verhindern. Ausnahmen von der Anwendung der Re-
geln nach diesem Abschnitt müssen auf Aufgaben im öffentli- Artikel 295
chen Interesse beschränkt sein, in einem angemessenen Verhält-
nis zu den damit verknüpften Gemeinwohlzielen stehen und Subventionen, die Bedingungen unterliegen
transparent sein. Jede Vertragspartei legt Bedingungen für folgende Subven-
tionen fest, sofern diese den Handel oder die Investitionen der
(4) Artikel 294 gilt nicht für Subventionen für den Handel mit
anderen Vertragspartei beeinträchtigen oder beeinträchtigen
Waren, die unter das Übereinkommen über die Landwirtschaft in
könnten:
Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Überein-
kommen über die Landwirtschaft“) fallen. a) Subventionen, die im Rahmen einer Rechtsvereinbarung ge-
währt werden, bei der eine Regierung mittelbar oder unmit-
(5) Die Artikel 294 und 295 gelten nicht für den audiovisuellen telbar für die Deckung von Schulden oder Verbindlichkeiten
Sektor. bestimmter Unternehmen haftet, sind zulässig, sofern die
Höhe dieser Schulden und Verbindlichkeiten sowie die Dauer
Artikel 292 dieser Haftung begrenzt sind, und
Verhältnis zur WTO b) Subventionen für insolvente oder angeschlagene Unterneh-
men in unterschiedlicher Form (wie Kredite und Bürgschaften,
Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Barzuschüsse, Kapitalzuführungen, Bereitstellung von Ver-
Pflichten jeder Vertragspartei nach Artikel XV des GATS, mögenswerten unter dem Marktpreis oder Steuerbefreiun-
Artikel XVI des GATT 1994, nach dem Subventionsübereinkom- gen) mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind zulässig,
men und nach dem Übereinkommen über die Landwirtschaft un- sofern ein überzeugender, auf realistische Annahmen ge-
berührt. stützter Sanierungsplan vorliegt, der die langfristige Erholung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 421
des insolventen oder angeschlagenen Unternehmens inner- Artikel 301
halb einer angemessenen Frist gewährleistet und eine Eigen-
Begriffsbestimmungen
beteiligung des Unternehmens an den Sanierungskosten vor-
sieht.1, 2 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) „staatseigenes Unternehmen“ ein Unternehmen, einschließ-
Artikel 296 lich seiner Tochtergesellschaften, bei dem eine Vertragspartei
Verwendung von Subventionen direkt oder indirekt
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Unternehmen die i) über mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals des
von einer Vertragspartei bereitgestellten Subventionen nur für die Unternehmens verfügt oder mehr als 50 % der mit den
Erreichung des Gemeinwohlziels einsetzen, für das sie gewährt Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte
wurden. kontrolliert;
ii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands des Un-
Abschnitt D ternehmens oder eines gleichwertigen Organs bestellen
kann oder
Allgemeine Bestimmungen
iii) Kontrolle über das Unternehmen ausüben kann.
Artikel 297 b) „Unternehmen, dem besondere Rechte oder Privilegien ein-
geräumt wurden“ jedes öffentliche oder private Unterneh-
Streitbeilegung
men, einschließlich seiner Tochtergesellschaften, dem eine
Bei Fragen, die sich aus Abschnitt B dieses Kapitels oder Ar- Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte
tikel 294 Absatz 4 ergeben, macht keine der Vertragsparteien von oder Privilegien eingeräumt hat. Besondere Rechte oder Pri-
der Streitbeilegung nach Kapitel 13 Gebrauch. vilegien werden gewährt, wenn eine Vertragspartei die Unter-
nehmen, die zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung
Artikel 298 von Dienstleistungen berechtigt sind, bestimmt oder ihre Zahl
auf zwei oder mehr begrenzt, ohne dabei objektive, auf dem
Vertraulichkeit Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nicht dis-
(1) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informa- kriminierende Kriterien zugrunde zu legen, wodurch die Mög-
tionsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die lichkeiten anderer Unternehmen, in demselben Gebiet unter
ihnen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften über die Wahrung im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu
des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind und liefern oder die gleichen Dienstleistungen zu erbringen, spür-
stellen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen bar beeinträchtigt werden.
vertraulichen Informationen sicher. c) „benanntes Monopol“ eine Einrichtung, die eine gewerbliche
(2) Jede Vertragspartei behandelt alle nach diesem Kapitel Tätigkeit ausübt, einschließlich einer Gruppe von Einrichtun-
erlangten Informationen als vertraulich, es sei denn, die andere gen oder einer Regierungsbehörde, und aller Tochtergesell-
Vertragspartei gestattet gemäß ihrem internen Recht die Offen- schaften, die auf einem relevanten Markt im Gebiet einer Ver-
legung oder macht die Informationen der breiten Öffentlichkeit tragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder
zugänglich. Dienstleistung bestimmt wurden; eine Stelle, der ein aus-
schließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde,
zählt jedoch allein aufgrund der Gewährung eines solchen
Artikel 299
Rechts nicht dazu.
Überprüfungsklausel
d) „gewerbliche Tätigkeiten“ Tätigkeiten, deren Ergebnis die
Die Vertragsparteien überprüfen laufend die in diesem Kapitel Herstellung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung
behandelten Angelegenheiten. Jede Vertragspartei kann den ist, die auf dem relevanten Markt in Mengen und zu Preisen
Partnerschaftsausschuss mit derartigen Angelegenheiten befas- angeboten werden, die vom Unternehmen festgelegt werden;
sen. Die Vertragsparteien kommen überein, die bei der Umset- sie sind auf Gewinnerzielung ausgerichtet, umfassen jedoch
zung dieses Kapitels erzielten Fortschritte nach Inkrafttreten die- keine Tätigkeiten eines Unternehmens, das:
ses Abkommens alle fünf Jahre zu überprüfen, sofern beide
Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. i) keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt;
ii) nach dem Grundsatz der Kostendeckung arbeitet oder
Kapitel 11 iii) öffentliche Dienstleistungen erbringt.
Staatseigene Unternehmen e) „kommerzielle Erwägungen“ Preis, Qualität, Verfügbarkeit,
Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Ver-
Artikel 300 kaufsbedingungen oder andere Faktoren, die normalerweise
bei den kommerziellen Entscheidungen eines nach marktwirt-
Übertragene Befugnisse schaftlichen Grundsätzen handelnden Unternehmens im be-
Soweit nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei treffenden Geschäftszweig berücksichtigt werden; und
sicher, dass alle Unternehmen, einschließlich staatseigene Un-
f) „benennen“ die Schaffung oder Genehmigung eines Mono-
ternehmen sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder
pols oder die Ausweitung des Umfangs eines Monopols auf
Vorrechte gewährt wurden, und benannte Monopole, denen von
andere Waren oder Dienstleistungen.
einer Vertragspartei auf einer beliebigen Zuständigkeitsebene Re-
gelungs-, Verwaltungs- oder sonstige hoheitliche Befugnisse
übertragen wurden, diese Befugnisse unter Beachtung der Artikel 302
Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen ausüben. Geltungsbereich
1 Diese Bestimmungen hindern eine Vertragspartei nicht daran, vorüber- (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten
gehende Liquiditätshilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von Kre- gemäß Artikel XVII Randnummer 1 bis 3 des GATT 1994, der Ver-
diten zu gewähren, die auf den Betrag begrenzt sind, der erforderlich ist, einbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 sowie
um ein angeschlagenes Unternehmen so lange geschäftsfähig zu erhal- gemäß Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS.
ten, bis ein Sanierungs- oder Liquidationsplan angenommen ist.
2 Kleine und mittlere Unternehmen müssen sich nicht an den Sanierungs- (2) Dieses Kapitel gilt für alle Unternehmen nach Artikel 300,
kosten beteiligen. die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Führt ein Unternehmen
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
gewerbliche und nichtgewerbliche Tätigkeiten1 aus, unterliegen ii) den Waren und Dienstleistungen von in ihrem Gebiet nie-
lediglich die gewerblichen Tätigkeiten des Unternehmens diesem dergelassenen Unternehmen der anderen Vertragspartei
Kapitel. eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist,
als die Behandlung, die sie im relevanten Markt in ihrem
(3) Dieses Kapitel gilt für alle Unternehmen nach Artikel 300
Gebiet vergleichbaren Waren und Dienstleistungen der
auf zentraler und nachgeordneter Regierungsebene.
Niederlassungen von eigenen Unternehmen gewähren,
(4) Dieses Kapitel gilt nicht für Beschaffungen einer Vertrags- und
partei oder ihrer Beschaffungsstellen im Sinne der Beschaffun-
gen nach den Artikeln 278 und 279. c) beim Verkauf von Waren sowie bei der Erbringung von
Dienstleistungen,
(5) Dieses Kapitel gilt nicht für in Ausübung hoheitlicher
Gewalt erbrachte Dienstleistungen im Sinne des GATS. i) den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der
anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die
(6) Artikel 304 nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie
a) gilt nicht für die in Artikel 143 und 148 genannten Sektoren, eigenen Unternehmen gewähren, und
b) gilt nicht für Maßnahmen eines staatseigenen Unternehmens, ii) den in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen der
eines Unternehmens, dem besondere Rechte oder Vorrechte anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die
gewährt wurden, oder eines benannten Monopols, bei denen nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie im
ein Vorbehalt einer Vertragspartei gegenüber einer Inländer- relevanten Markt in ihrem Gebiet Niederlassungen von
behandlungs- oder Meistbegünstigungsverpflichtung gemäß eigenen Unternehmen gewähren.
Artikel 144 nach der in Anhang VIII-A für die Europäische (2) Absatz 1 schließt nicht aus, dass staatseigene Unterneh-
Union beziehungsweise in Anhang VIII-E für die Republik men sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vor-
Armenien beigefügten Liste dieser Vertragspartei Anwendung rechte gewährt wurden, und benannte Monopole
finden würde, wenn dieselben Maßnahmen von der betref-
fenden Vertragspartei eingeführt oder aufrechterhalten wor- a) beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf oder bei
den wären, und der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Bedin-
gungen, auch den Preis betreffend, zugrunde legen, sofern
c) gilt für gewerbliche Tätigkeiten eines staatseigenen Unterneh- diese mit kommerziellen Erwägungen im Einklang stehen,
mens, eines Unternehmens, dem besondere Rechte oder und
Vorrechte gewährt wurden, oder eines benannten Monopols,
wenn eine solche Tätigkeit den Handel mit Dienstleistungen b) den Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie den Verkauf
beeinträchtigen würde, für die eine Vertragspartei eine Ver- von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen ableh-
pflichtung nach Artikel 149 und 150 unter den in der Liste in nen, sofern diese Ablehnung mit kommerziellen Erwägungen
Anhang VIII-B für die Europäische Union beziehungsweise in im Einklang steht.
der Liste in Anhang VIII-F für die Republik Armenien festge-
legten Bedingungen und Vorbehalten eingegangen ist. Artikel 305
Regulierungsgrundsätze
Artikel 303
(1) Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass
Allgemeine Bestimmungen Unternehmen nach Artikel 300 die international anerkannten
(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragspartei- Standards der Corporate Governance einhalten.
en aus diesem Kapitel hindert dieses Kapitel die Vertragsparteien (2) Jede Vertragspartei gewährleistet im Hinblick auf eine wirk-
nicht daran, staatseigene Unternehmen zu gründen oder bei- same und unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufga-
zubehalten oder staatliche Monopole zu benennen oder beizu- ben unter gleichen Bedingungen für alle zu regulierenden Unter-
behalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche nehmen, einschließlich staatseigener Unternehmen sowie
Rechte oder Privilegien einzuräumen. Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt
(2) Die Vertragsparteien verpflichten beziehungsweise ermu- wurden, und benannte Monopole, dass die Regulierungsstellen,
tigen ein Unternehmen, das in den Geltungsbereich dieses die eine Vertragspartei eingerichtet oder beibehalten hat, gegen-
Kapitels fällt, nicht, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht über keinem dieser Unternehmen rechenschaftspflichtig sind.
mit diesem Abkommen vereinbar ist. Die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben
durch die Regulierungsstelle wird anhand der allgemeinen Struk-
Artikel 304 tur oder Praxis der Stelle bewertet.
Diskriminierungsverbot und kommerzielle Erwägungen Für Sektoren, in denen die Vertragsparteien in anderen Kapiteln
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre staatseigenen besondere Verpflichtungen für die Regulierungsstelle vereinbart
Unternehmen, benannten Monopole und Unternehmen mit haben, ist die entsprechende Bestimmung in den anderen Kapi-
besonderen Rechten oder Vorrechten, die einer gewerblichen teln maßgebend.
Tätigkeit nachgehen, (3) Jede Vertragspartei gewährleistet die kohärente und dis-
a) außer im Falle der Erfüllung von Bestimmungen ihres öffent- kriminierungsfreie Durchsetzung von Gesetzen und sonstigen
lichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu Buchstabe b Vorschriften, einschließlich ihrer Rechtsvorschriften über Unter-
stehen, beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf nehmen nach Artikel 300.
oder bei der Erbringung von Dienstleistungen nach kommer-
ziellen Erwägungen handeln; Artikel 306
b) beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen, Transparenz
i) den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der (1) Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ihre
anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die Interessen im Rahmen dieses Kapitels von einem Unternehmen
nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie nach Artikel 300 der anderen Vertragspartei beeinträchtigt
vergleichbaren Waren und Dienstleistungen der eigenen werden, kann sie die andere Vertragspartei schriftlich ersuchen,
Unternehmen gewähren, und Informationen über die Durchführung der unter dieses Kapitel fal-
lenden Tätigkeiten ihres Unternehmens bereitzustellen.
1 Zur Klarstellung und für die Zwecke dieses Kapitels gilt, dass die Er-
bringung öffentlicher Dienstleistungen nicht als gewerbliche Tätigkeit im In einem solchen Informationsersuchen sind das Unternehmen,
Sinne des Artikels 301 Buchstabe d betrachtet wird. die Produkte oder Dienstleistungen und die betroffenen Märkte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 423
anzugeben, einschließlich der Hinweise dafür, dass das Unter- Artikel 309
nehmen Praktiken anwendet, die den Handel oder die Investiti-
Veröffentlichung
onsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach Inkraft-
(2) Die Informationen nach Absatz 1 umfassen Folgendes:
treten des Abkommens angenommenen allgemeingültigen Maß-
a) Eigentümer- und Stimmrechtsstruktur des Unternehmens, nahmen
mit Angabe des Prozentsatzes der Aktien und der entspre-
a) unverzüglich und ohne weiteres über ein offiziell benanntes
chenden Stimmrechte, die eine Vertragspartei oder ein Un-
Medium, einschließlich elektronischer Medien, zugänglich
ternehmen nach Artikel 300 insgesamt hält,
sind, sodass sich alle Personen damit vertraut machen kön-
b) Angabe etwaiger Sonderaktien, Sonderstimmrechte oder nen,
sonstiger Rechte über die eine Vertragspartei oder ein Unter-
b) die Gründe für solche Maßnahmen und ihre Ziele so weit wie
nehmen nach Artikel 300 verfügt, sofern solche Rechte über
möglich erläutert werden, und
die mit Stammaktien eines solchen Unternehmens verbun-
denen üblichen Rechte hinausgehen, c) ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten
solcher Maßnahmen zur Verfügung steht, außer wenn das in
c) Organisationsstruktur des Unternehmens, Zusammensetzung
hinreichend begründeten Fällen nicht möglich ist.
des Vorstands oder eines gleichwertigen Organs, das direkt
oder indirekt die Kontrolle in einem solchen Unternehmen (2) Jede Vertragspartei
ausübt, wechselseitige Kapitalbeteiligungen und sonstige
a) bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme
Verflechtungen mit anderen Unternehmen oder Konsortien
oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen früh-
nach Artikel 300,
zeitigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich
d) Angabe der für die Regulierung und Überwachung des Un- einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seines
ternehmens zuständigen Regierungsbehörden oder öffent- Ziels,
lichen Stellen, Angabe der Berichterstattungspflichten1 sowie
b) räumt Beteiligten angemessene Möglichkeiten ein, zu der
der Rechte und Verfahren in Zusammenhang mit der Ernen-
vorgeschlagenen Annahme oder Änderung einer allgemein-
nung, Entlassung und Vergütung von Managern in Regie-
gültigen Maßnahme Stellung zu nehmen, wobei sie insbeson-
rungsbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen,
dere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend sind,
e) Jahreseinnahmen und/oder Summe der Vermögenswerte, und
und
c) bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu
f) Ausnahmeregelungen, nicht konforme Maßnahmen, Befrei- solchen Vorschlägen zu berücksichtigen.
ungen und sonstige Maßnahmen, einschließlich einer güns-
tigeren Behandlung, die im Gebiet der ersuchten Vertrags-
Artikel 310
partei für Unternehmen nach Artikel 300 gelten.
Anfragen und Kontaktstellen
(3) Absatz 2 Buchstaben a bis e gelten nicht für KMU im Sinne
der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien. (1) Um die wirksame Durchführung dieses Abkommens zu ge-
währleisten und die Kommunikation zwischen den Vertragspar-
(4) Die Absätze 1 und 2 verpflichten eine Vertragspartei nicht,
teien über alle unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten
vertrauliche Informationen bereitzustellen, die ihren Gesetzen und
zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten des
sonstigen Vorschriften entgegenstehen und deren Offenlegung
Abkommens eine Kontaktstelle.
die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Wei-
se dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtig- (2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der
ten Geschäftsinteressen bestimmter Unternehmen schädigen anderen Vertragspartei an, welche Stelle oder welcher Mitarbeiter
würde. für eine Angelegenheit zuständig ist, und leistet die erforderliche
Unterstützung, um die Kommunikation mit der ersuchenden Ver-
tragspartei zu erleichtern.
Kapitel 12
(3) Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder
Tr a n s p a r e n z
behält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschla-
genen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zu
Artikel 307 deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die
Begriffsbestimmungen nach Absatz 1 eingerichteten Kontaktstellen oder gegebenenfalls
auch im Wege anderer Mechanismen gestellt werden, sofern kein
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck: spezifischer Mechanismus in diesem Abkommen vorgesehen ist.
a) „allgemeingültige Maßnahme“ Gesetze und sonstige Vor- (4) Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, um Lösungen für
schriften, Beschlüsse, Verfahren und Verwaltungsverfügun- Probleme zu finden, die sich aus der Anwendung allgemeingül-
gen, die sich auf unter dieses Abkommen fallende Angele- tiger Maßnahmen im Rahmen des Abkommens für betroffene
genheiten auswirken können; und Personen ergeben. Von den Vertragsparteien im Rahmen des Ab-
b) „Beteiligte“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die in kommens eingeführte oder beibehaltene Rechtsbehelfsverfahren
dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind und von bleiben davon unberührt. Auch die in Kapitel 13 aufgeführten
allgemeingültigen Maßnahmen unmittelbar betroffen sein Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bleiben davon unbe-
können. rührt.
(5) Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vor-
Artikel 308 schriften nichts anderes bestimmt ist, erkennen die Vertrags-
Ziel und Geltungsbereich parteien an, dass Antworten nach diesem Artikel lediglich
Informationszwecken dienen und weder endgültig noch rechts-
Die Vertragsparteien schaffen in dem Bewusstsein der Auswir- verbindlich sind.
kungen, die ihr jeweiliges Regelungsumfeld auf den Handel und
die Investitionen zwischen ihnen haben kann, für die Wirtschafts- (6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertrags-
beteiligten, insbesondere die KMU, ein transparentes und bere- partei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemein-
chenbares Regelungsumfeld sowie effiziente Verfahren. gültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oder
Änderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassung
1 Zur Klarstellung sei festgestellt, dass eine Vertragspartei nicht zur der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung dieses Abkom-
Weitergabe von Berichten oder deren Inhalt verpflichtet ist. mens beeinträchtigen könnten, und zwar unabhängig davon, ob
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die ersuchende Vertragspartei vorab von der Maßnahme in zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von In-
Kenntnis gesetzt wurde. formationen und bewährten Verfahren.
Artikel 311 Artikel 314
Vertraulichkeit
Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen
Die Bestimmungen dieses Kapitels verpflichten eine Vertrags-
Jede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maßnah- partei nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Of-
men in einheitlicher, objektiver, unvoreingenommener und ange- fenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in
messener Weise. Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder
bei der Anwendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Per- die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher
sonen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei oder privater Unternehmen schädigen würde.
im Einzelfall wie folgt:
a) Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Ver- Artikel 315
fahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig gemäß ihren
Besondere Bestimmungen
Verfahrensvorschriften über die Einleitung des Verfahrens zu
unterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfahrens an und fügt Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet be-
einen Schriftsatz der Justizbehörde, bei der das Verfahren sonderer Vorschriften, die in anderen Kapiteln des Abkommens
eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstellung aller strit- festgelegt sind.
tigen Fragen bei,
b) sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Ver- Kapitel 13
waltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und Streitbeilegung
Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen,
sofern das mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem
öffentlichen Interesse vereinbar ist, und Abschnitt A
c) sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihr internes Recht Ziel und Geltungsbereich
stützen und ihm genügen.
Artikel 316
Artikel 312 Ziel
Überprüfung und Rechtsbehelf Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten
Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkei-
(1) Von jeder Vertragspartei werden gemäß ihrem internen ten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und An-
Recht gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative wendung dieses Abkommens zu schaffen, um nach Möglichkeit
Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder beibehalten, damit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Verwaltungsmaßnahmen, die unter dieses Abkommen fallende
Angelegenheiten betreffen, umgehend überprüft und in begrün- Artikel 317
deten Fällen korrigiert werden können. Diese Instanzen und
Verfahren sind unparteiisch, von der mit der Durchführung von Geltungsbereich
Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder Behörde Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und
unabhängig und die dafür zuständigen Personen haben kein Anwendung der Bestimmungen dieses Titels, sofern nichts an-
wesentliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit. deres bestimmt ist.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrenspar-
teien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren Abschnitt B
a) ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte Konsultationen und Vermittlung
zu unterstützen oder zu verteidigen und
Artikel 318
b) Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf akten-
kundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern ihr internes Konsultationen
Recht es vorsieht, auf die Akten der betreffenden Verwal-
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten dadurch
tungsbehörde stützt.
beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen auf-
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vorbehaltlich eines nehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
in ihrem internen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfs oder einer (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Ver-
darin vorgesehenen weiteren Überprüfung die für die fragliche tragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen
Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde die mit Kopie an den Partnerschaftsausschuss, in dem sie die strit-
betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwaltungs- tige Maßnahme und die Bestimmungen dieses Titels nennt, die
praxis danach richtet. ihres Erachtens anwendbar sind.
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach
Artikel 313 dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im
Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet
Gute Regulierungs- und gute Verwaltungspraxis
wurde, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Steigerung der Qualität Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs
und Effizienz ihrer Regulierungstätigkeit zusammen; unter ande- des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragspar-
rem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweiligen Re- teien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsul-
formprozesse im Regulierungsbereich und deren Folgenabschät- tationen, und insbesondere alle von den Vertragsparteien wäh-
zung sowie entsprechende bewährte Verfahren aus. rend der Konsultationen offengelegten Informationen und
abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die
(2) Die Vertragsparteien unterstützen die Grundsätze der gu- Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unbe-
ten Verwaltungspraxis und kommen überein, zu deren Förderung rührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 425
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem sol- (2) Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Zustellung des
chen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren schriftlichen Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei
oder energierelevante Fragen betreffen, werden innerhalb von der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsul-
15 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der tationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des
ersuchten Vertragspartei abgehalten und gelten nach diesen Schiedspanels zu erzielen.
15 Tagen als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 fest-
vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
gelegten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des
(5) Eine Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, kann Schiedspanels erzielen, so bestimmt jede Vertragspartei inner-
das Schiedsverfahren nach Artikel 319 einleiten, wenn halb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten
a) die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen Frist einen Schiedsrichter von der Teilliste der jeweiligen Vertrags-
nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs partei, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufgestellten Liste ist.
des Ersuchens beantwortet, Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so
wird ein Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei
b) innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des vom Vorsitz des Partnerschaftsausschusses oder von dessen
Absatzes 4 dieses Artikels keine Konsultationen abgehalten Stellvertreter per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertrags-
worden sind, partei ausgewählt, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufge-
c) sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Kon- stellten Liste ist.
sultationen abzuhalten, oder (4) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 fest-
d) die Konsultationen abgeschlossen worden sind, ohne dass gelegten Frist keine Einigung über den Vorsitz des Schieds-
eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde. panels, so wählt der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses
oder dessen Stellvertreter auf Ersuchen einer der Vertragspartei-
(6) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei aus- en per Losentscheid den Vorsitz des Schiedspanels von der Teil-
reichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft wer- liste für die Vorsitzenden aus, die Bestandteil der nach Artikel 339
den kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren aufgestellten Liste ist.
und die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels auswirken
könnte. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an (5) Der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses oder
den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Behörden teil- dessen Stellvertreter wählt die Schiedsrichter innerhalb von fünf
nehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Tagen nach dem in Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 genann-
Gegenstand der Konsultationen ist. ten Ersuchen einer Vertragspartei aus.
(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an
Artikel 319 dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der
Vermittlung Verfahrensordnung seiner Ernennung zugestimmt hat.
(1) Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei wegen (7) Ist eine der Listen gemäß Artikel 339 zum Zeitpunkt eines
Maßnahmen, die den Handel oder die Investitionsströme zwi- Ersuchens nach Absatz 3 oder Absatz 4 noch nicht aufgestellt
schen den Vertragsparteien beeinträchtigen, um Einleitung eines oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so wer-
Vermittlungsverfahrens ersuchen. den die Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder
beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen per
(2) Das Verfahren wird nach Maßgabe des Vermittlungs- Losentscheid bestimmt.
mechanismus eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen.
(3) Der Partnerschaftsausschuss nimmt auf seiner ersten Artikel 322
Sitzung einen Beschluss über den Vermittlungsmechanismus an
und kann auch etwaige Änderungen beschließen. Mandat
(1) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf
Abschnitt C Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes
vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat:
Streitbeilegungsverfahren
„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vor-
Unterabschnitt I gelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien geltend
gemachten einschlägigen Bestimmungen des Titels V, Befindung
Schiedsverfahren über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den ein-
schlägigen Bestimmungen und Vorlage eines Berichts nach den
Artikel 320 Artikeln 324, 325, 326 und 338.“
Einleitung des Schiedsverfahrens (2) Die Vertragsparteien geben dem Schiedspanel das verein-
barte Mandat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erzielung der
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit
Einigung bekannt.
durch Konsultationen nach Artikel 318 beizulegen, so kann die
Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, gemäß die-
sem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen. Artikel 323
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist Vorabentscheid des Schiedspanels über die Dringlichkeit
schriftlich an die andere Vertragspartei und den Partnerschafts-
ausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Er- Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspa-
suchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeut- nel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung
lichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden vorab, ob es den Fall als dringend ansieht. Ein solches Ersuchen
Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen dieses ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren.
Titels unvereinbar ist.
Artikel 324
Artikel 321 Berichte des Schiedspanels
Einsetzung des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien einen Zwi-
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu- schenbericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund
sammen. über die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
den wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfeh- Unterabschnitt II
lungen vor.
Umsetzung
(2) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von
14 Tagen nach Eingang des Zwischenberichts schriftlich ersu-
Artikel 327
chen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. Ein solches
Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizie- Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels
ren.
Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen,
(3) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Ver- um den Abschlussbericht des Schiedspanels umgehend nach
tragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel sei- Treu und Glauben umzusetzen und so die Einhaltung der Bestim-
nen Zwischenbericht ändern und für zweckdienlich erachtete mungen dieses Titels zu gewährleisten.
weitere Prüfungen vornehmen.
(4) Im Abschlussbericht des Schiedspanels sind der fest- Artikel 328
gestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Be-
stimmungen dieses Titels und die wichtigsten Gründe für die Angemessene Frist für die Umsetzung
Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels dar-
(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich
zulegen. Der Abschlussbericht muss eine ausreichende Erörte-
die Vertragsparteien, eine Frist für die Umsetzung des Abschluss-
rung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation
berichts zu vereinbaren. In diesem Fall notifiziert die Beschwer-
sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der Ver-
degegnerin der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsaus-
tragsparteien enthalten.
schuss spätestens 30 Tage nach Eingang des Abschlussberichts
die Zeit, die sie für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „an-
Artikel 325 gemessene Frist“).
Zwischenbericht des Schiedspanels (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien spätestens Vertragsparteien über die Länge der angemessenen Frist kann
90 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang
das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht einge- der Notifikation nach Absatz 1 schriftlich das ursprünglich ein-
halten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schieds- gesetzte Schiedspanel (im Folgenden „ursprüngliches Schieds-
panels das schriftlich den Vertragsparteien und dem Partner- panel“) ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu be-
schaftsausschuss und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung stimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen
sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Zwischen- Vertragspartei und dem Partnerschaftsausschuss zu übermitteln.
bericht vorzulegen beabsichtigt. Der Zwischenbericht wird auf Das Schiedspanel übermittelt seine Festlegung der angemesse-
keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des nen Frist den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss
Schiedspanels vorgelegt. innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersu-
chens.
(2) In dringenden Fällen nach Artikel 323, unter anderem sol-
chen, die leicht verderbliche Waren, saisonabhängige Waren (3) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-
oder Dienstleistungen oder energierelevante Fragen betreffen, rin schriftlich ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Abschluss-
bemüht sich das Schiedspanel nach Kräften, den Zwischenbe- berichts des Schiedspanels. Diese Notifikation erfolgt schriftlich
richt innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage nach spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist.
dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. (4) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einverneh-
(3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von men der Vertragsparteien verlängert werden.
14 Tagen nach Zustellung des Zwischenberichts nach Artikel 324
Absatz 2 schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu Artikel 329
überprüfen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen
Vertragspartei zu notifizieren. Eine Vertragspartei kann zu dem Überprüfung von Maßnahmen
Ersuchen der anderen Vertragspartei innerhalb von sieben Tagen zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels
nach Eingang des schriftlichen Ersuchens bei dem Schiedspanel
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-
Stellung nehmen.
rin und dem Partnerschaftsausschuss die Maßnahmen, die sie
zur Umsetzung des Abschlussberichts getroffen hat. Diese
Artikel 326 Notifikation muss vor Ablauf der angemessenen Frist übermittelt
Abschlussbericht des Schiedspanels werden.
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Part- (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den
nerschaftsausschuss seinen Abschlussbericht innerhalb von Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifi-
120 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Ist das zierten Maßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmun-
Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten gen dieses Titels kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche
werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Angelegenheit zu ent-
das schriftlich den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsaus- scheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerde-
schuss und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den gegnerin zu notifizieren. In dem Ersuchen ist die strittige Maß-
Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Abschlussbericht vor- nahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der
zulegen beabsichtigt. Der Abschlussbericht wird auf keinen Fall Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu er-
später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schieds- läutern, inwiefern die Maßnahme mit den genannten Bestimmun-
panels vorgelegt. gen unvereinbar ist. Das Schiedspanel übermittelt seinen Bericht
den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss inner-
(2) In dringenden Fällen nach Artikel 323, unter anderem sol- halb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens.
chen, die leicht verderbliche Waren, saisonabhängige Waren
oder Dienstleistungen oder energierelevante Fragen betreffen,
bemüht sich das Schiedspanel nach Kräften, den Abschlussbe- Artikel 330
richt innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
vorzulegen. Der Abschlussbericht wird auf keinen Fall später als
75 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vor- (1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemesse-
gelegt. nen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 427
den Abschlussbericht des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt (2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach
das Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme er- dem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber,
griffen wurde oder eine nach Artikel 329 Absatz 1 notifizierte ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnah-
Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus men mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang befindet,
den Bestimmungen dieses Titels unvereinbar ist, so legt die Be- so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schieds-
schwerdegegnerin auf Ersuchen und nach Konsultationen mit panel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen
der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Partner-
Ausgleich vor. schaftsausschuss zu übermitteln. Der Bericht des Schiedspanels
wird den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss in-
(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden
nerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersu-
Ausgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forde-
chens übermittelt. Entscheidet das Schiedspanel, dass sich die
rung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen
Umsetzungsmaßnahme mit den Bestimmungen dieses Titels im
Frist oder nach Zustellung des Abschlussberichts des Schieds-
Einklang befindet, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen
panels gemäß Artikel 329 Absatz 2 keine Einigung über einen
beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Stellt das Schieds-
Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer No-
panel fest, dass die von der Beschwerdegegnerin nach Absatz 1
tifikation an die andere Vertragspartei und den Partnerschafts-
notifizierte Maßnahme nicht mit den Bestimmungen dieses Titels
ausschuss Verpflichtungen aus den Bestimmungen dieses Titels
im Einklang steht, wird der Umfang der Aussetzung von Ver-
aussetzen. In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang
pflichtungen beziehungsweise der Ausgleich gegebenenfalls
die Verpflichtungen ausgesetzt werden; dieser darf nicht über
nach Maßgabe des Berichts des Schiedspanels angepasst.
den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder ge-
schmälerten Vorteile hinausgehen. Die Beschwerdeführerin kann
die Aussetzung nach Ablauf von zehn Tagen nach Eingang der Unterabschnitt III
Notifikation bei der Beschwerdegegnerin vornehmen, es sei
denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 des vorliegen- Gemeinsame Bestimmungen
den Artikels um ein Schiedsverfahren ersucht.
Artikel 332
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der vor-
gesehene Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen über den Ersetzung von Schiedsrichtern
Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmä-
lerten Vorteile hinausgeht, kann sie das ursprüngliche Schieds- Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner
panel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach
Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Partnerschafts- diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels
ausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erforder-
Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel legt den nisse des Verhaltenskodex nicht eingehalten werden, findet das
Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss seinen Be- Verfahren nach Artikel 321 Anwendung. Die Frist für die Zustel-
richt über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen in- lung des Berichts kann um den für die Ernennung eines neuen
nerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens vor. Die Schiedsrichters erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um
Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüngliche 20 Tage, verlängert werden.
Schiedspanel seinen Bericht vorgelegt hat. Die Aussetzung muss
mit dem Bericht des Schiedspanels über den Umfang der Aus- Artikel 333
setzung vereinbar sein.
Aussetzung und Beendigung
(4) Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem von Schieds- und Umsetzungsverfahren
Artikel genannte Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen,
die nicht mehr angewandt werden, wenn Das Schiedspanel setzt auf Ersuchen beider Vertragsparteien
seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien ver-
a) die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach
einbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht
Artikel 334 gelangt sind,
überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt seine Arbeiten
b) die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Ver-
dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Artikel 329 tragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf schriftliches
Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Bestimmungen die- Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Ver-
ses Titels im Einklang befindet, oder tragspartei unterrichtet den Vorsitz des Partnerschaftsausschus-
ses und die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine
c) die Maßnahmen, die vom Schiedspanel nach Artikel 329 Ab- Vertragspartei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums
satz 2 als mit den Bestimmungen dieses Titels unvereinbar nicht um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels,
befunden wurden, aufgehoben oder geändert worden sind, so ist das Verfahren beendet. Im Falle einer Aussetzung der Ar-
um sie mit diesen Bestimmungen in Einklang zu bringen. beiten des Schiedspanels verlängern sich die relevanten Fristen
nach diesem Kapitel um denselben Zeitraum, für den die Arbei-
Artikel 331 ten des Schiedspanels ausgesetzt waren.
Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen
im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen Artikel 334
im Falle der Nichtumsetzung
Einvernehmliche Lösung
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-
rin und dem Partnerschaftsausschuss die Maßnahme zur (1) Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem
Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im Kapitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.
Anschluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungs- (2) Wird im Rahmen der Panelverfahren oder des Vermitt-
weise nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat. lungsverfahrens eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren
Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die die Vertragsparteien diese gemeinsam dem Partnerschaftsaus-
Aussetzung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach schuss und dem Vorsitz des Schiedspanels beziehungsweise
Eingang der Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Ausgleich dem Vermittler. Mit dieser Notifizierung enden die Panelverfahren
vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fäl- beziehungsweise die Vermittlungsverfahren.
len nach Absatz 2 eine solche Ausgleichsmaßnahme innerhalb
von 30 Tagen nach der Notifikation der Umsetzung der Entschei- (3) Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig
dung des Schiedspanels beenden. sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Frist umzusetzen. Spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolge-
Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Ver- rungen des Schiedspanels darzulegen.
tragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der
einvernehmlichen Lösung. (3) Die Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels werden
von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen; sie be-
gründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristi-
Artikel 335 sche Personen.
Verfahrensordnung und Verhaltenskodex (4) Der Partnerschaftsausschuss macht den Bericht des
(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz
die Bestimmungen dieses Kapitels, die Verfahrensordnung und vertraulicher Informationen gemäß der Verfahrensordnung ge-
der Verhaltenskodex. währleistet wird.
(2) Der Partnerschaftsausschuss nimmt auf seiner ersten
Sitzung einen Beschluss über die Verfahrensordnung und den Abschnitt D
Verhaltenskodex an und kann etwaige Änderungsbeschlüsse fas- Allgemeine Bestimmungen
sen.
(3) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt Artikel 339
ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.
Liste der Schiedsrichter
Artikel 336 (1) Der Partnerschaftsausschuss stellt anhand der Vorschläge
der Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten
Informationen und fachliche Beratung dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf,
(1) Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen.
das gleichzeitig dem Schiedspanel und der anderen Vertragspar- Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teil-
tei notifiziert wird, oder von sich aus alle ihm für die Wahrneh- liste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die
mung seiner Aufgaben geeignet erscheinenden Informationen nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und
anfordern, auch von den beteiligten Vertragsparteien. Jedes Er- im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste
suchen des Schiedspanels um Übermittlung solcher Informatio- sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Partnerschafts-
nen wird von den Vertragsparteien umgehend und ausführlich ausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand
beantwortet. bleibt.
(2) Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei, (2) Die Schiedsrichter müssen über nachgewiesene Sach-
das gleichzeitig dem Schiedspanel und der anderen Vertragspar- kenntnis in den Bereichen Recht, internationaler Handel und an-
tei notifiziert wird, oder von sich aus alle ihm für die Wahrneh- deren Bereichen im Zusammenhang mit den Bestimmungen
mung seiner Aufgaben geeignet erscheinenden Informationen dieses Titels verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in per-
einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem sönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von
Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schieds- einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht
panel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sach- der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben
verständigen. den Verhaltenskodex zu beachten. Die Person, die den Vorsitz
innehat, muss auch über Erfahrung mit Streitbeilegungsverfahren
(3) Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder verfügen.
juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe
der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. (3) Der Partnerschaftsausschuss kann zusätzliche Listen mit
jeweils 15 Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfah-
(4) Die nach diesem Artikel beschafften Informationen werden rungen in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sekto-
den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorge- ren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der
legt. Einsetzung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Arti-
kels 321 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.
Artikel 337
Auslegungsregeln Artikel 340
Das Schiedspanel legt die Bestimmungen dieses Titels nach Wahl des Schlichtungsforums
den Auslegungsregeln des Völkerrechts aus, einschließlich der (1) Entsteht eine Streitigkeit über eine bestimmte Maßnahme,
im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge von die einen mutmaßlichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus
1969 kodifizierten Regeln. Das Schiedspanel berücksichtigt auch diesem Abkommen und eine im Wesentlichen gleichwertige Ver-
die einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbei- pflichtung aus einem anderen internationalen Übereinkommen
legungsgremium (Dispute Settlement Body) angenommenen darstellt, dem beide Vertragsparteien angehören, einschließlich
Berichten der WTO-Panels und des Berufungsgremiums. Die des WTO-Übereinkommens, so wählt die Beschwerdeführerin
Berichte des Schiedspanels können die in diesem Abkommen das Gremium, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt wer-
vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder den soll.
ergänzen noch einschränken.
(2) Hat eine Vertragspartei das Gremium ausgewählt und ein
Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder einem
Artikel 338
anderen internationalen Übereinkommen eingeleitet, so darf sie
Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels wegen der in Absatz 1 genannten Maßnahme kein anderes
Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des anderen Übereinkom-
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um ein- mens einleiten, es sei denn, das zuerst gewählte Gremium kann
vernehmliche Beschlüsse. Kommt jedoch kein Beschluss im aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zu-
Konsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheits- ständigkeit nicht über den Fall befinden.
beschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner
Schiedsrichter werden auf keinen Fall veröffentlicht. (3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten
(2) Im Bericht des Schiedspanels sind der festgestellte Sach- a) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem
verhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Arti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 429
kel 320 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels Artikel 344
gestellt hat,
(1) Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe müssen
b) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen den einschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstru-
als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei mente der Europäischen Union genügen.
nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Ver-
fahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Ein- (2) Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunkt-
setzung eines Schiedspanels gestellt hat, und bereiche der finanziellen Hilfe der Europäischen Union werden in
Jahresaktionsprogrammen festgelegt, die gegebenenfalls auf
c) Streitbeilegungsverfahren im Rahmen etwaiger sonstiger den die vereinbarten politischen Prioritäten widerspiegelnden
Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, der in den Mehrjahresrahmen beruhen. Die in diesen Programmen festge-
einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkom- legten Beträge für die Hilfe tragen dem Bedarf und den Sektor-
mens vorgesehenen ist. kapazitäten der Republik Armenien sowie ihren Reformfortschrit-
ten Rechnung, wobei die unter dieses Abkommen fallenden
(4) Unbeschadet des Absatzes 2 hindert dieses Abkommen Bereiche besonders berücksichtigt werden.
eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungs-
gremium genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzu- (3) Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen,
nehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch bemühen sich die Vertragsparteien darum zu gewährleisten, dass
genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, die Hilfe der Europäischen Union in enger Zusammenarbeit und
Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen. Koordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen
und internationalen Finanzinstitutionen und nach den internatio-
nalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt
Artikel 341
wird.
Fristen
(4) Auf Ersuchen der Republik Armenien und vorbehaltlich der
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem geltenden Bedingungen, kann die Europäische Union Makro-
Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustel- finanzhilfe für die Republik Armenien bereitstellen.
lung der Berichte des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem
Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf Artikel 345
die sie sich beziehen.
Die wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen
(2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegen- Grundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der ein-
seitigen Einvernehmen der Streitparteien geändert werden. Das schlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien festge-
Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der legt.
Gründe jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten
Fristen vorschlagen.
Artikel 346
Artikel 342 Der Partnerschaftsrat wird über die Fortschritte bei der finan-
ziellen Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union Verfolgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem
(1) Das Verfahren nach Absatz 2 gilt für Streitigkeiten, bei de- Zweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf
nen Fragen der Auslegung der die Rechtsannäherung betreffen- der Grundlage der Gegenseitigkeit permanent geeignete Moni-
den Bestimmungen in den Artikeln 169, 180, 189 und 192 auf- toring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.
treten.
Artikel 347
(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit im Sinne des Ab-
satzes 1 eine Frage zur Auslegung einer Bestimmung des Rechts Die Vertragsparteien führen die Hilfe nach den Grundsätzen
der Europäischen Union, so befasst das Schiedspanel den Ge- der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim
richtshof der Europäischen Union mit dieser Frage, sofern sie für Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und
die Entscheidungsfindung des Schiedspanels relevant ist. In die- der Republik Armenien nach Maßgabe des Kapitels 2 dieses
sem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des Schieds- Titels zusammen.
panels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Europäischen
Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend. Kapitel 2
Bestimmungen
Titel VII über Betrugsbekämpfung und Kontrollen
Finanzielle Hilfe und Bestimmungen
Artikel 348
über Betrugsbekämpfung und Kontrollen
Begriffsbestimmungen
Kapitel 1 Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmun-
gen im Protokoll I zu diesem Abkommen.
Finanzielle Hilfe
Artikel 349
Artikel 343
Geltungsbereich
Der Republik Armenien wird über die einschlägigen Finanzie-
rungsmechanismen und -instrumente der Europäischen Union Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über
finanzielle Hilfe gewährt. Der Republik Armenien können auch Prüfungen, Kontrollen vor Ort, Nachprüfungen, Untersuchungen
Darlehen der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und anderer internatio- des Europäischen Rechnungshofs und des Europäischen Amtes
naler Finanzinstitutionen gewährt werden. Die finanzielle Hilfe für Betrugsbekämpfung (OLAF), für weitere Abkommen oder
trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens bei und Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Vertragsparteien eini-
wird nach Maßgabe dieses Kapitels geleistet. gen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente der Euro-
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
päischen Union, in die die Behörden der Republik Armenien oder Artikel 354
sonstige Einrichtungen oder Personen, die der Rechtsordnung
der Republik Armenien unterliegen, einbezogen werden. Ermittlungen und Strafverfolgung
Die Behörden der Republik Armenien gewährleisten, dass in
Artikel 350 bei nationalen Kontrollen oder EU-Kontrollen aufgedeckten Fäl-
len, in denen Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten
Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung einschließlich Interessenkonflikten vorliegen oder ein entspre-
von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten chender Verdacht besteht, entsprechende Ermittlungen und
Strafverfahren eingeleitet werden. Gegebenenfalls kann das Eu-
Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhin-
ropäische Amt für Betrugsbekämpfung die zuständigen Behör-
derung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen
den der Republik Armenien dabei unterstützen.
illegalen Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung
von EU-Mitteln, einschließlich im Wege der gegenseitigen Amts-
hilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter dieses Ab- Artikel 355
kommen fallenden Bereichen.
Mitteilung von Betrug,
Korruption und Unregelmäßigkeiten
Artikel 351
(1) Die Behörden der Republik Armenien informieren die
Informationsaustausch Europäische Kommission unverzüglich über alle Fälle, von denen
und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene sie Kenntnis erhalten haben und die Betrug, Korruption oder an-
(1) Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Kapitels dere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikte im
zu gewährleisten, tauschen die zuständigen Stellen der Euro- Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln betreffen
päischen Union und der Republik Armenien regelmäßig Informa- oder in denen ein entsprechender Verdacht besteht. Bei Verdacht
tionen aus und führen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien auf Betrug oder Korruption ist auch das Europäische Amt für
Konsultationen durch. Betrugsbekämpfung zu unterrichten.
(2) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung kann mit (2) Die Behörden der Republik Armenien erstatten Bericht
seinen Partnern in der Republik Armenien eine weiterreichende über alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß die-
Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinba- sem Artikel mitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine
ren, die auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden der zu meldenden Fälle geben, machen die Behörden der Republik
Republik Armenien umfasst. Armenien der Europäischen Kommission auf der jährlichen Sit-
zung des zuständigen Unterausschusses eine entsprechende
(3) Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Mitteilung.
Daten gilt Artikel 13.
Artikel 356
Artikel 352
Prüfungen
Zusammenarbeit zum Schutz des Euro
und des armenischen Dram vor Geldfälschung (1) Die Europäische Kommission und der Europäische Rech-
nungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Ver-
Die zuständigen Behörden der Europäischen Union und der bindung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und
Republik Armenien arbeiten im Hinblick auf einen wirksamen ordnungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der
Schutz des Euro und des Dram vor Geldfälschung zusammen. Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Diese Zusammenarbeit schließt die Bereitstellung der erforder-
lichen Unterstützung bei der Verhinderung und Bekämpfung der (2) Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbin-
Fälschung des Euro und des Dram ein, einschließlich des Aus- dungen wie auch der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungs-
tauschs von Informationen. unterlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die
Verwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten
Unternehmen, einschließlich aller Empfänger, Auftragnehmer und
Artikel 353 Unterauftragnehmer, die direkt oder indirekt EU-Mittel erhalten
Verhinderung von Betrug, haben, vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Abschluss
Korruption und Unregelmäßigkeiten der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahres und bis fünf
Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen werden.
(1) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden der Repu-
blik Armenien übertragen worden, prüfen diese regelmäßig, ob (3) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder ande-
die mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß re von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte
durchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, Personen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und
um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zu Rechnungsprüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Ver-
schaffen. waltung von EU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder
dessen Unterauftragnehmern in der Republik Armenien vorneh-
(2) Die Behörden der Republik Armenien ergreifen alle geeig- men.
neten Maßnahmen, um Bestechung und Bestechlichkeit zu
verhindern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in (4) Die Europäische Kommission oder andere von ihr oder
allen Phasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen erhalten
auszuschließen. in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten
und Unterlagen sowie zu allen Informationen – auch in elektroni-
(3) Die Behörden der Republik Armenien unterrichten die scher Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforder-
Europäische Kommission über alle ergriffenen Präventivmaß- lich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen der Republik Armenien
nahmen. müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und es
muss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in die-
(4) Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Behörden der sem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben wer-
Republik Armenien der Europäischen Kommission alle Infor- den.
mationen über die Verwaltung der EU-Mittel zur Verfügung und
unterrichten sie unverzüglich über wesentliche Änderungen ihrer (5) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten der Euro-
Verfahren oder Systeme. päische Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsorgane der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 431
Republik Armenien unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrau- (3) Bestimmungen dieses Titels, die anderen Rechtspersonen
ensvoll zusammen. als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Republik Arme-
nien nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar:
Artikel 357 a) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des
Zivilprozessrechts der Republik Armenien. Der Vollstre-
Kontrollen vor Ort ckungstitel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die
(1) Im Rahmen dieses Abkommens ist das Europäische Amt Echtheit der Vollstreckungsentscheidung erstreckt, von der
für Betrugsbekämpfung berechtigt, Kontrollen und Überprüfun- nationalen Behörde ausgestellt, die die Regierung der Repu-
gen vor Ort zum Schutz der finanziellen Interessen der Euro- blik Armenien zu diesem Zweck benannt hat. Die Regierung
päischen Union durchzuführen. der Republik Armenien teilt der Europäischen Kommission
und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, um welche
(2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden vom nationale Behörde es sich handelt.
Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung in enger Zusammen-
b) Sind die unter Buchstabe a genannten Formvorschriften auf
arbeit mit den für Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden der
Antrag der die Vollstreckung betreibenden Vertragspartei er-
Republik Armenien vorbereitet und durchgeführt.
füllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach den
(3) Die Behörden der Republik Armenien werden rechtzeitig Rechtsvorschriften der Republik Armenien betreiben, indem
über Gegenstand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
Überprüfungen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstüt-
c) Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unter-
zung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediens-
liegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
teten der zuständigen Behörden der Republik Armenien an den
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt wer-
(4) Bekunden die Behörden der Republik Armenien ein ent- den. Die Europäische Kommission unterrichtet die Behörden
sprechendes Interesse, so können die Kontrollen und Überprü- der Republik Armenien über jede Entscheidung des Gerichts-
fungen vor Ort vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung hofs der Europäischen Union, die Zwangsvollstreckung aus-
und ihnen gemeinsam durchgeführt werden. zusetzen. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Voll-
streckungsmaßnahmen sind die Rechtsprechungsorgane der
(5) Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle Republik Armenien zuständig.
vor Ort oder einer Überprüfung, so leisten die Behörden der
Republik Armenien gemäß dem Recht der Republik Armenien die (4) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund
Unterstützung, die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Ka-
für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der pitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen
Kontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt. vollstreckbare Titel.
Artikel 360
Artikel 358
Vertraulichkeit
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Die aufgrund dieses Kapitels übermittelten oder erhaltenen In-
Die Europäische Kommission kann gemäß der Verordnung formationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amts-
(EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 geheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Infor-
über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen mationen nach dem Recht der Republik Armenien und nach den
Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 entsprechenden Vorschriften für die Organe der Europäischen
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen
2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan weitergegeben werden, die in den Organen der Europäischen
der Union sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 Union, den Mitgliedstaaten oder der Republik Armenien aufgrund
der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungs- ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und
bestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksa-
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushalts- men Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien
ordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union verwaltungs- verwendet werden.
rechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen Wirtschaftsbetei-
ligte verhängen. Die Behörden der Republik Armenien können
gemäß dem geltenden nationalen Recht zusätzlich zu den im Artikel 361
ersten Satz genannten weitere Maßnahmen und Sanktionen ver- Annäherung der Rechtsvorschriften
hängen.
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-
vorschriften an die in Anhang XII genannten Rechtsakte der
Artikel 359 Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß
den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
Wiedereinziehung
(1) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden der Repu- Titel VIII
blik Armenien übertragen worden, kann die Europäische Kom-
mission zu Unrecht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar Institutionelle,
insbesondere durch Finanzkorrekturen. Die Behörden der Repu- Allgemeine und Schlussbestimmungen
blik Armenien treffen geeignete Maßnahmen, um zu Unrecht
ausgezahlte EU-Mittel wieder einzuziehen. Die Europäische
Kommission trägt dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Kapitel 1
Behörden der Republik Armenien ergriffen wurden, um einen Ver- Institutioneller Rahmen
lust der betreffenden EU-Mittel zu verhindern.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen berät die Europäische Artikel 362
Kommission mit der Republik Armenien über die Angelegenheit,
Partnerschaftsrat
bevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehung fasst. Streitig-
keiten über eine Wiedereinziehung werden im Partnerschaftsrat (1) Es wird ein Partnerschaftsrat eingesetzt. Er überwacht und
erörtert. überprüft die Durchführung dieses Abkommens regelmäßig.
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(2) Der Partnerschaftsrat besteht aus Vertretern der Vertrags- Artikel 364
parteien auf Ministerebene und tritt in regelmäßigen Abständen,
Unterausschüsse und sonstige Gremien
mindestens jedoch einmal jährlich, sowie immer dann, wenn die
Umstände es erfordern, zusammen. Der Partnerschaftsrat kann (1) Der Partnerschaftsausschuss wird von den nach diesem
im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen Zusam- Abkommen eingesetzten Unterausschüssen und sonstigen Gre-
mensetzungen zusammentreten. mien unterstützt.
(3) Der Partnerschaftsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich (2) Der Partnerschaftsrat kann beschließen, Unterausschüsse
aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die
oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirk- für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt
lichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interes- deren Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise fest.
se sind. (3) Die Unterausschüsse erstatten dem Partnerschaftsaus-
(4) Der Partnerschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. schuss regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten.
(5) Der Vorsitz im Partnerschaftsrat wird abwechselnd von (4) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Ver-
einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der tragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar
Republik Armenien geführt. den Partnerschaftsausschuss, auch in der Zusammensetzung
„Handel“, zu befassen.
(6) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der
Partnerschaftsrat befugt, in den darin vorgesehenen Fällen
Artikel 365
Beschlüsse im Geltungsbereich dieses Abkommens zu fassen.
Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese Parlamentarischer Partnerschaftsausschuss
treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Partner- (1) Es wird ein Parlamentarischer Partnerschaftsausschuss
schaftsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschie- eingesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Par-
det seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen laments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik
zwischen den Vertragsparteien, wobei dem Abschluss ihrer Armenien andererseits zusammen, die in diesem Forum zu einem
jeweiligen internen Verfahren gebührend Rechnung getragen Meinungsaustausch zusammenkommen. Er tritt in Abständen
wird. zusammen, die er selbst festlegt.
(7) Der Partnerschaftsrat ist ein Forum für den Informa- (2) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss gibt sich
tionsaustausch über in Vorbereitung und in Kraft befindliche eine Geschäftsordnung.
Gesetzgebungsakte der Europäischen Union und der Republik
Armenien sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Ein- (3) Der Vorsitz im Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss
haltungsmaßnahmen. wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von
einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertre-
(8) Der Partnerschaftsrat ist befugt, unbeschadet besonderer ter des Parlaments der Republik Armenien geführt.
Bestimmungen des Titels VI, die Anhänge dieses Abkommens
zu aktualisieren oder zu ändern. (4) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann den
Partnerschaftsrat um sachdienliche Informationen über die Um-
setzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann
Artikel 363 dem Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss die erbetenen
Partnerschaftsausschuss Informationen.
(1) Es wird ein Partnerschaftsausschuss eingesetzt. Er unter- (5) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss wird über
stützt den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Auf- die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unter-
gaben und Funktionen. richtet.
(2) Der Partnerschaftsausschuss setzt sich aus Vertretern der (6) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann dem
Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um Partnerschaftsrat Empfehlungen vorlegen.
hohe Beamte handelt. (7) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann Par-
lamentarische Partnerschaftsunterausschüsse einrichten.
(3) Der Vorsitz im Partnerschaftsausschuss wird abwechselnd
von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter
der Republik Armenien geführt. Artikel 366
(4) Der Partnerschaftsrat legt in seiner Geschäftsordnung Auf- Plattform der Zivilgesellschaft
gaben und Arbeitsweise des Partnerschaftsausschusses fest, zu (1) Die Vertragsparteien fördern regelmäßige Treffen von Ver-
dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen des tretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung dieses
Partnerschaftsrats gehört. Der Partnerschaftsausschuss tritt min- Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge
destens einmal jährlich zusammen. dazu einzuholen.
(5) Der Partnerschaftsrat kann seine Befugnisse dem Partner- (2) Es wird eine Plattform der Zivilgesellschaft eingesetzt. Sie
schaftsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bin- setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen
dende Beschlüsse zu fassen. Union, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts-
(6) Der Partnerschaftsausschuss ist befugt, bindende Be- und Sozialausschusses, und Vertretern zivilgesellschaftlicher
schlüsse in Bereichen zu fassen, in denen der Partnerschaftsrat Organisationen, Netze und Plattformen der Republik Armenien,
ihm Befugnisse übertragen hat sowie in den im Abkommen vor- einschließlich der nationalen Plattform der Östlichen Partner-
gesehenen Fällen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien schaft, zusammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und
bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umset- einen Meinungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die
zung. Der Partnerschaftsausschuss verabschiedet seine Be- sie selbst festlegt.
schlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien unter (3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäfts-
gebührender Beachtung des Abschlusses der jeweiligen internen ordnung. Diese Geschäftsordnung umfasst unter anderem die
Verfahren. Grundsätze Transparenz, Inklusivität und Rotation.
(7) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel VI (4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach
tritt der Partnerschaftsausschuss in einer besonderen Zusam- Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Ver-
mensetzung zusammen. In dieser Zusammensetzung tritt der treter der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und einem
Partnerschaftsausschuss mindestens einmal jährlich zusammen. Vertreter der Zivilgesellschaft der Republik Armenien geführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 433
(5) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüs- wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
se und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unterrichtet. gleichartigen Situation befinden.
(6) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Partner-
schaftsrat, dem Partnerschaftsausschuss und dem Parlamenta- Artikel 370
rischen Partnerschaftsausschuss Empfehlungen vorlegen.
Schrittweise Annäherung
(7) Der Partnerschaftsausschuss und der Parlamentarische
Partnerschaftsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Die Republik Armenien nimmt auf der Grundlage der Zusagen
Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung in diesem Abkommen die in den Anhängen vorgesehene schritt-
zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen. weise Annäherung seiner Rechtsvorschriften an das EU-Recht
gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor. Dieser Artikel gilt
unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels VI.
Kapitel 2
Allgemeine und Schlussbestimmungen Artikel 371
Dynamische Annäherung
Artikel 367
Im Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der
Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen Rechtsvorschriften der Republik Armenien an das EU-Recht wer-
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich den die Anhänge vom Partnerschaftsrat regelmäßig überprüft
dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und und aktualisiert, um unter anderem die Entwicklung des EU-
juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri- Rechts und die in internationalen Übereinkünften festgelegten
minierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang Standards, die die Vertragsparteien für relevant erachten, zu
zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben, berücksichtigen, wobei dem Abschluss der jeweiligen internen
um ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu Verfahren der Vertragsparteien Rechnung getragen wird. Dieser
machen. Artikel gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels VI.
Artikel 368 Artikel 372
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Monitoring und Bewertung der Annäherung
Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es (1) Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche
a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von
zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen. Die Vertrags-
wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder parteien arbeiten zur Erleichterung des Monitorings im Rahmen
der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien
b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, zusammen.
die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteres-
sen als notwendig erachtet: (2) Die in diesem Abkommen vorgesehene Annäherung der
Rechtsvorschriften der Republik Armenien an das EU-Recht wird
i) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Mu- von der Europäischen Union bewertet. Bei diesen Bewertungen
nition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit, werden auch Um- und Durchsetzungsaspekte berücksichtigt. Die
ii) in Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die direkt Europäische Union kann solche Bewertungen entweder allein
oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrich- oder im Einvernehmen mit der Republik Armenien durchführen.
tung dienen, Zur Erleichterung der Bewertung erstattet die Republik Armenien
der Europäischen Union gegebenenfalls vor Ende der in diesem
iii) in Zusammenhang mit spaltbaren oder fusionsfähigen Abkommen festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fort-
Stoffen oder den Stoffen, aus denen sie gewonnen wer- schritte bei der Annäherung. Bei der Berichterstattung und Be-
den, oder wertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewer-
tungen, werden die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen
iv) in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den
der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien
internationalen Beziehungen;
festgelegten besonderen Modalitäten berücksichtigt.
c) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der
von ihr im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen über- (3) Die Bewertung der Annäherung kann Besuche vor Ort
nommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und umfassen, an denen je nach Bedarf, Organe der Europäischen
Sicherheit in der Welt einzuleiten. Union, Einrichtungen und Agenturen sowie nichtstaatliche
Stellen, Aufsichtsbehörden und unabhängige Sachverständige
teilnehmen.
Artikel 369
Diskriminierungsverbot Artikel 373
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und Ergebnisse des Monitorings,
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen einschließlich der Bewertungen der Annäherung
a) dürfen die von der Republik Armenien gegenüber der Euro-
(1) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Be-
päischen Union oder den Mitgliedstaaten angewandten Re-
wertungen der Annäherung nach Artikel 372, werden in den mit
gelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten
diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert.
oder deren natürlichen oder juristischen Personen bewirken,
Diese Gremien können gemeinsame Empfehlungen verabschie-
und
den, die dem Partnerschaftsrat vorgelegt werden.
b) dürfen die von der Europäischen Union oder ihren Mitglied-
(2) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter
staaten gegenüber der Republik Armenien angewandten
Titel VI fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden
Regelungen keine Diskriminierung zwischen natürlichen oder
und durchgesetzt werden, so beschließt der Partnerschaftsrat im
juristischen Personen der Republik Armenien bewirken.
Rahmen der ihm mit Artikel 319 Absatz 3 und Artikel 335
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, Absatz 2 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung,
ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu- sofern das in Titel VI vorgesehen ist.
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(3) Eine dem Partnerschaftsrat unterbreitete gemeinsame Artikel 375
Empfehlung nach Absatz 1 oder das Nichtzustandekommen
Steuern
einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im
Sinne des Titels VI. Ein Beschluss des Unterausschusses für (1) Dieses Abkommen ist auf Steuervorschriften nur insofern
Geografische Angaben oder das Nichtzustandekommen eines anzuwenden, als das für die Durchführung der Bestimmungen
solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sin- dieses Abkommens erforderlich ist.
ne des Titels VI.
(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass
es der Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den
Artikel 374 steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermei-
Beschränkungen dung der Doppelbesteuerung, sonstiger steuerrechtlicher Verein-
im Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten barungen oder des nationalen Steuerrechts im Wege steht, durch
und Außenfinanzierungsschwierigkeiten die Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden
sollen.
(1) Im Fall bereits eingetretener oder drohender ernster Zah-
lungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten kann die Artikel 376
betroffene Vertragspartei Schutzmaßnahmen oder Beschränkun-
gen für den Kapitalverkehr sowie für Zahlungen und Transfers Übertragene Befugnisse
einführen oder aufrechterhalten.
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle Personen, einschließlich
staatseigener Unternehmen sowie Unternehmen, denen be-
a) behandeln eine Vertragspartei nicht weniger günstig als eine sondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, und benannte
Nicht-Vertragspartei; Monopole, denen von einer Vertragspartei auf einer beliebigen
b) sind gegebenenfalls mit den Bestimmungen des Überein- Zuständigkeitsebene Regelungs-, Verwaltungs- oder sonstige
kommens über den Internationalen Währungsfonds von 1944 hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, diese Befugnisse
vereinbar; unter Beachtung der Pflichten der Vertragspartei aus diesem
Abkommen ausüben.
c) vermeiden unnötige Schädigungen der Handelsinteressen,
der wirtschaftlichen oder der finanziellen Interessen der an-
Artikel 377
deren Vertragspartei;
Erfüllung der Verpflichtungen
d) gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schritt-
weise im Zuge der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebe- (1) Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die
nen Lage abgebaut. Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforder-
lich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens
(3) Im Falle des Handels mit Waren kann eine Vertragspartei
verwirklicht werden.
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außen-
finanzierungsposition einführen oder aufrechterhalten. Solche (2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer
Maßnahmen müssen mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen
über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 im Einklang aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses
stehen. Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen
zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
(4) Im Falle des Handels mit Dienstleistungen kann eine Ver-
tragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- (3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder
oder Außenfinanzierungsposition einführen. Solche Maßnahmen Umsetzung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien nach
müssen mit dem GATS im Einklang stehen. Artikel 378 dem Partnerschaftsrat vor.
(5) Eine Vertragspartei, die in Absatz 1 genannte Beschrän- (4) Der Partnerschaftsrat kann eine Streitigkeit durch binden-
kungen aufrechterhält oder eingeführt hat, notifiziert diese un- den Beschluss nach Artikel 378 beilegen.
verzüglich der anderen Vertragspartei und legt ihr baldmöglichst
einen Zeitplan für deren Aufhebung vor. Artikel 378
(6) Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt Streitbeilegung
oder aufrechterhalten, finden unverzüglich Konsultationen im
Partnerschaftsausschuss statt, sofern solche Konsultationen (1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit
nicht außerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens ab- über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens, so
gehalten werden. übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und
dem Partnerschaftsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der
(7) Im Rahmen der Konsultationen werden die Zahlungsbi- Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die
lanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten geprüft, die zu den Auslegung oder Umsetzung von Titel VI ausschließlich Titel VI
jeweiligen Maßnahmen führten, wobei unter anderem folgenden Kapitel 13 maßgebend.
Faktoren Rechnung getragen wird:
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit da-
a) Art und Umfang der Schwierigkeiten, durch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und
b) Außenwirtschafts- und Handelssituation oder Glauben im Partnerschaftsrat aufnehmen, um so bald wie
möglich zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
c) andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.
(3) Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Verein-
(8) In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkun- barung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertrags-
gen mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen. partei auch in einer Sitzung des Partnerschaftsausschusses oder
eines anderen in Artikel 364 vorgesehenen Gremiums abgehalten
(9) Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sons-
werden. Konsultationen können auch schriftlich abgehalten wer-
tigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüg-
den.
lich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzsituation von
den Vertragsparteien akzeptiert und Schlussfolgerungen auf der (4) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Partnerschaftsrat,
Grundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der Außen- dem Partnerschaftsausschuss oder anderen zuständigen Unter-
finanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den ausschüssen oder Gremien alle für eine gründliche Prüfung der
Internationalen Währungsfonds festgelegt. Lage erforderlichen Informationen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 435
(5) Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Partnerschafts- Artikel 381
rat nach Artikel 377 Absatz 4 einen bindenden Beschluss zur
Geltungsdauer
Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit
beendet ist. (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(6) Alle während der Konsultationen offengelegten Informa- (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-
tionen bleiben vertraulich. liche Notifikation an die andere Vertragspartei auf diplomati-
schem Weg kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate
nach dem Tag des Eingangs dieser Notifikation außer Kraft.
Artikel 379
Geeignete Maßnahmen Artikel 382
im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen
Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
(1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen,
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten
„Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaa-
nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um
ten beziehungsweise die Europäische Union und ihre Mitglied-
Streitbeilegung nach Artikel 378 gelöst wurde und wenn die
staaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, wie sie sich aus
Beschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere
dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem Vertrag
Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht
über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben, wobei
erfüllt hat. Das Erfordernis eines dreimonatigen Konsultations-
er gegebenenfalls auch Euratom im Rahmen ihrer Befugnisse aus
zeitraums gilt nicht für Ausnahmefälle nach Absatz 3.
dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen bezeichnet, einerseits und die Republik Armenien andererseits.
der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens
am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 be- Artikel 383
schriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die
Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten Räumlicher Geltungsbereich
oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel VI genannt sind. Maß- Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag
nahmen nach Absatz 1 werden unverzüglich dem Partner- über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise
schaftsrat notifiziert; sie sind Gegenstand von Konsultationen der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Eu-
nach Artikel 377 Absatz 2 und unterliegen der Streitbeilegung ropäischen Atomgemeinschaft angewendet werden, und nach
nach Artikel 378 Absätze 2 und 3. Maßgabe dieser Verträge einerseits, sowie für das Hoheitsgebiet
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle der Republik Armenien andererseits.
betreffen
Artikel 384
a) die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zu-
lässige Kündigung dieses Abkommens oder Verwahrer des Abkommens
b) den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Artikel 2 Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des
Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 genannten wesentlichen Ele- Rates der Europäischen Union.
mente dieses Abkommens.
Artikel 385
Artikel 380 Inkrafttreten,
Verhältnis zu anderen Übereinkünften Schlussbestimmungen und vorläufige Anwendung
(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses
(1) Dieses Abkommen ersetzt das PKA. Bezugnahmen auf
Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations-
das PKA in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragspar-
beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Ver-
teien gelten als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen.
wahrer hinterlegt.
(2) Bis den natürlichen und den juristischen Personen nach
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Mo-
diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt
nats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations-
dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen-
beziehungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden
den Abkommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mit-
ist.
gliedstaaten einerseits und die Republik Armenien andererseits
bindend sind. (3) Dieses Abkommen kann schriftlich im gegenseitigen Ein-
vernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Solche Ände-
(3) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammenar- rungen treten gemäß den Bestimmungen dieses Artikels in Kraft.
beit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens
fallen, werden als Teil der dem vorliegenden Abkommen unter- (4) Die Anhänge und Protokolle sowie die Erklärung sind Be-
liegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemein- standteil dieses Abkommens.
samen institutionellen Rahmens betrachtet. (5) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Europäische Uni-
(4) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen on und die Republik Armenien das Abkommen gegebenenfalls
durch den Abschluss von Abkommen in Bereichen, die in seinen ganz oder teilweise gemäß ihren geltenden internen Verfahren
Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche besonderen Ab- vorläufig anwenden.
kommen sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden (6) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten
bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen in- Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer dieses
stitutionellen Rahmens. Abkommens Folgendes erhalten hat:
(5) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Ver- a) die Notifikation der Europäischen Union über den Abschluss
trags über die Europäische Union und des Vertrags über die der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe
Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses der vorläufig anzuwendenden Teile dieses Abkommens und
Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen
b) die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Republik
Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Republik
Armenien gemäß ihren internen Verfahren.
Armenien bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen
oder gegebenenfalls mit der Republik Armenien neue Koopera- (7) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses
tionsabkommen zu schließen. Abkommens, einschließlich der Anhänge und Protokolle, gilt jede
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf das „Da- Eingang der Notifikation beim Verwahrer dieses Abkommens
tum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als Bezugnahme auf wirksam.
das „Datum, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewandt
wird“ im Sinne des Absatzes 5. Artikel 386
(8) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin Verbindliche Fassungen
die Bestimmungen des Abkommens über Partnerschaft und Zu-
sammenarbeit, soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer,
dieses Abkommens betroffen sind. dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, fran-
zösischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
(9) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer dieses Abkom- litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-
mens durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die sischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Be- spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache
endigung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig
befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 437
Gesetz
zu dem Protokoll vom 11. Juni 2014
zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Vom 31. Mai 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Genf am 11. Juni 2014 von der Allgemeinen Konferenz der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation angenommenem Protokoll zum Übereinkommen Nr. 29
über Zwangsarbeit, 1930, wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit
einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt
zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 31. Mai 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Protokoll zum Übereinkommen 29
Protokoll von 2014
zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930
Protocol to Convention 29
Protocol of 2014
to the Forced Labour Convention, 1930
Protocole à la Convention 29
Protocole de 2014
relatif à la Convention sur le travail forcé, 1930
(Übersetzung)
The General Conference of the Inter- La Conférence générale de l’Organisation Die Allgemeine Konferenz der Internatio-
national Labour Organization, internationale du Travail, nalen Arbeitsorganisation,
Having been convened at Geneva by the Convoquée à Genève par le Conseil die vom Verwaltungsrat des Internatio-
Governing Body of the International Labour d’administration du Bureau international du nalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen
Office, and having met in its 103rd Session Travail, et s’y étant réunie le 28 mai 2014, wurde und am 28. Mai 2014 zu ihrer ein-
on 28 May 2014, and en sa 103e session; hundertdritten Tagung zusammengetreten
ist,
Recognizing that the prohibition of forced Reconnaissant que l’interdiction du tra- anerkennt, dass das Verbot von Zwangs-
or compulsory labour forms part of the vail forcé ou obligatoire fait partie des droits oder Pflichtarbeit Bestandteil der Grund-
body of fundamental rights, and that forced fondamentaux, et que le travail forcé ou rechte ist und dass Zwangs- oder Pflicht-
or compulsory labour violates the human obligatoire constitue une violation des droits arbeit die Menschenrechte und die Würde
rights and dignity of millions of women and humains et une atteinte à la dignité de von Millionen von Frauen und Männern,
men, girls and boys, contributes to the millions de femmes et d’hommes, de jeunes Mädchen und Jungen verletzt, zum Fortbe-
perpetuation of poverty and stands in the filles et de jeunes garçons, contribue à stehen von Armut beiträgt und der Verwirk-
way of the achievement of decent work for perpétuer la pauvreté et fait obstacle à la lichung von menschenwürdiger Arbeit für
all, and réalisation d’un travail décent pour tous; alle im Weg steht,
Recognizing the vital role played by the Reconnaissant le rôle fondamental joué anerkennt, dass das Übereinkommen
Forced Labour Convention, 1930 (No. 29), par la convention (no 29) sur le travail forcé, (Nr. 29) über Zwangsarbeit, 1930, nachste-
hereinafter referred to as “the Convention”, 1930 – ci-après désignée la «convention» – hend als „das Übereinkommen“ bezeichnet,
and the Abolition of Forced Labour Conven- et la convention (no 105) sur l’abolition du und das Übereinkommen (Nr. 105) über die
tion, 1957 (No. 105), in combating all forms travail forcé, 1957, dans la lutte contre Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957, bei
of forced or compulsory labour, but that toutes les formes de travail forcé ou obli- der Bekämpfung aller Formen von Zwangs-
gaps in their implementation call for addi- gatoire, mais que des lacunes dans leur oder Pflichtarbeit eine entscheidende Rolle
tional measures, and mise en œuvre demandent des mesures spielen, dass Lücken bei ihrer Umsetzung
additionnelles; aber zusätzliche Maßnahmen erfordern,
Recalling that the definition of forced or Rappelant que la définition du travail weist darauf hin, dass die Definition von
compulsory labour under Article 2 of the forcé ou obligatoire à l’article 2 de la Zwangs- oder Pflichtarbeit nach Artikel 2
Convention covers forced or compulsory convention couvre le travail forcé ou obli- des Übereinkommens sich auf Zwangs-
labour in all its forms and manifestations gatoire sous toutes ses formes et manifes- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen und
and is applicable to all human beings with- tations et qu’elle s’applique à tous les êtres Ausprägungen erstreckt und ohne Unter-
out distinction, and humains sans distinction; schied für alle Menschen gilt,
Emphasizing the urgency of eliminating Soulignant qu’il est urgent d’éliminer le unterstreicht die Dringlichkeit der Be-
forced and compulsory labour in all its travail forcé ou obligatoire sous toutes ses seitigung von Zwangs- und Pflichtarbeit in
forms and manifestations, and formes et manifestations; allen ihren Formen und Ausprägungen,
Recalling the obligation of Members that Rappelant que les Membres ayant ratifié verweist auf die Verpflichtung der Mit-
have ratified the Convention to make forced la convention ont l’obligation de rendre le glieder, die das Übereinkommen ratifiziert
or compulsory labour punishable as a penal travail forcé ou obligatoire passible de sanc- haben, Zwangs- oder Pflichtarbeit unter
offence, and to ensure that the penalties tions pénales et de s’assurer que les sanc- Strafe zu stellen und dafür zu sorgen, dass
imposed by law are really adequate and are tions imposées par la loi sont réellement die gesetzlichen Strafmaßnahmen wirklich
strictly enforced, and efficaces et strictement appliquées; angemessen sind und streng vollzogen
werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 439
Noting that the transitional period provid- Notant que la période transitoire prévue stellt fest, dass die in dem Überein-
ed for in the Convention has expired, and dans la convention a expiré et que les kommen vorgesehene Übergangszeit abge-
the provisions of Article 1, paragraphs 2 dispositions de l’article 1, paragraphes 2 laufen ist und die Bestimmungen des Arti-
and 3, and Articles 3 to 24 are no longer et 3, et des articles 3 à 24 ne sont plus kels 1 Absätze 2 und 3 und der Artikel 3
applicable, and applicables; bis 24 nicht mehr anwendbar sind,
Recognizing that the context and forms Reconnaissant que le contexte et les anerkennt, dass die Umstände und For-
of forced or compulsory labour have formes du travail forcé ou obligatoire ont men von Zwangs- oder Pflichtarbeit sich
changed and trafficking in persons for the changé et que la traite des personnes à des geändert haben und dass der Menschen-
purposes of forced or compulsory labour, fins de travail forcé ou obligatoire, qui peut handel für die Zwecke von Zwangs- oder
which may involve sexual exploitation, is impliquer l’exploitation sexuelle, fait l’objet Pflichtarbeit, der mit sexueller Ausbeutung
the subject of growing international concern d’une préoccupation internationale grandis- einhergehen kann, Gegenstand wachsen-
and requires urgent action for its effective sante et requiert des mesures urgentes en der internationaler Sorge ist und dringende
elimination, and vue de son élimination effective; Maßnahmen zu seiner wirksamen Beseiti-
gung erfordert,
Noting that there is an increased number Notant qu’un nombre accru de travail- stellt fest, dass eine zunehmende Zahl
of workers who are in forced or compulsory leurs sont astreints au travail forcé ou von Arbeitnehmern1 Zwangs- oder Pflicht-
labour in the private economy, that certain obligatoire dans l’économie privée, que arbeit in der Privatwirtschaft verrichtet, dass
sectors of the economy are particularly certains secteurs de l’économie sont parti- bestimmte Wirtschaftssektoren besonders
vulnerable, and that certain groups of work- culièrement vulnérables et que certains anfällig sind und dass bestimmte Gruppen
ers have a higher risk of becoming victims groupes de travailleurs sont davantage von Arbeitnehmern einem höheren Risiko
of forced or compulsory labour, especially exposés au risque de devenir victimes de ausgesetzt sind, zu Opfern von Zwangs-
migrants, and travail forcé ou obligatoire, en particulier oder Pflichtarbeit zu werden, insbesondere
les migrants; Migranten,
Noting that the effective and sustained Notant que la suppression effective et stellt fest, dass die wirksame und dauer-
suppression of forced or compulsory labour durable du travail forcé ou obligatoire hafte Beseitigung von Zwangs- oder Pflicht-
contributes to ensuring fair competition contribue à assurer une concurrence loyale arbeit zur Sicherstellung eines fairen Wett-
among employers as well as protection for entre les employeurs ainsi qu’une protec- bewerbs unter Arbeitgebern sowie zum
workers, and tion pour les travailleurs; Schutz der Arbeitnehmer beiträgt,
Recalling the relevant international labour Rappelant les normes internationales verweist auf die einschlägigen internatio-
standards, including, in particular, the du travail pertinentes, en particulier la nalen Arbeitsnormen, insbesondere das
Freedom of Association and Protection of convention (no 87) sur la liberté syndicale Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereini-
the Right to Organise Convention, 1948 et la protection du droit syndical, 1948, la gungsfreiheit und den Schutz des Vereini-
(No. 87), the Right to Organise and Collec- convention (no 98) sur le droit d’organisa- gungsrechtes, 1948, das Übereinkommen
tive Bargaining Convention, 1949 (No. 98), tion et de négociation collective, 1949, la (Nr. 98) über das Vereinigungsrecht und
the Equal Remuneration Convention, 1951 convention (no 100) sur l’égalité de rémuné- das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949,
(No. 100), the Discrimination (Employment ration, 1951, la convention (no 111) concer- das Übereinkommen (Nr. 100) über die
and Occupation) Convention, 1958 nant la discrimination (emploi et profes- Gleichheit des Entgelts, 1951, das Überein-
(No. 111), the Minimum Age Convention, sion), 1958, la convention (no 138) sur l’âge kommen (Nr. 111) über die Diskriminierung
1973 (No. 138), the Worst Forms of Child minimum, 1973, la convention (no 182) sur (Beschäftigung und Beruf), 1958, das Über-
Labour Convention, 1999 (No. 182), the les pires formes de travail des enfants, einkommen (Nr. 138) über das Mindestalter,
Migration for Employment Convention 1999, la convention (no 97) sur les travail- 1973, das Übereinkommen (Nr. 182) über
(Revised), 1949 (No. 97), the Migrant Work- leurs migrants (révisée), 1949, la convention die schlimmsten Formen der Kinderarbeit,
ers (Supplementary Provisions) Convention, (no 143) sur les travailleurs migrants (dispo- 1999, das Übereinkommen (Nr. 97) über
1975 (No. 143), the Domestic Workers sitions complémentaires), 1975, la conven- Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, das
Convention, 2011 (No. 189), the Private tion (no 189) sur les travailleuses et travail- Übereinkommen (Nr. 143) über Wander-
Employment Agencies Convention, 1997 leurs domestiques, 2011, la convention arbeitnehmer (ergänzende Bestimmungen),
(No. 181), the Labour Inspection Conven- (no 181) sur les agences d’emploi privées, 1975, das Übereinkommen (Nr. 189) über
tion, 1947 (No. 81), the Labour Inspection 1997, la convention (no 81) sur l’inspection Hausangestellte, 2011, das Übereinkom-
(Agriculture) Convention, 1969 (No. 129), as du travail, 1947, et la convention (no 129) men (Nr. 181) über private Arbeitsvermittler,
well as the ILO Declaration on Fundamental sur l’inspection du travail (agriculture), 1969, 1997, das Übereinkommen (Nr. 81) über die
Principles and Rights at Work (1998), and ainsi que la Déclaration de l’OIT relative Arbeitsaufsicht, 1947, das Übereinkommen
the ILO Declaration on Social Justice for a aux principes et droits fondamentaux au (Nr. 129) über die Arbeitsaufsicht (Landwirt-
Fair Globalization (2008), and travail (1998) et la Déclaration de l’OIT sur schaft), 1969, sowie die Erklärung der IAO
la justice sociale pour une mondialisation über grundlegende Prinzipien und Rechte
équitable (2008); bei der Arbeit (1998) und die Erklärung der
IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire
Globalisierung (2008),
Noting other relevant international instru- Notant d’autres instruments internatio- verweist auf andere einschlägige inter-
ments, in particular the Universal Decla- naux pertinents, en particulier la Déclaration nationale Instrumente, insbesondere die
ration of Human Rights (1948), the Inter- universelle des droits de l’homme (1948), Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
national Covenant on Civil and Political le Pacte international relatif aux droits civils (1948), den Internationalen Pakt über
Rights (1966), the International Covenant et politiques (1966), le Pacte international bürgerliche und politische Rechte (1966),
on Economic, Social and Cultural Rights relatif aux droits économiques, sociaux et den Internationalen Pakt über wirtschaft-
(1966), the Slavery Convention (1926), the culturels (1966), la Convention relative à liche, soziale und kulturelle Rechte (1966),
Supplementary Convention on the Abolition l’esclavage (1926), la Convention supplé- das Übereinkommen über die Sklaverei
of Slavery, the Slave Trade, and Institutions mentaire relative à l’abolition de l’esclavage, (1926), das Zusatzübereinkommen über die
and Practices Similar to Slavery (1956), de la traite des esclaves et des institutions Abschaffung der Sklaverei, des Sklaven-
the United Nations Convention against et pratiques analogues à l’esclavage (1956), handels und sklavereiähnlicher Einrichtun-
1 Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen
gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Transnational Organized Crime (2000), the la Convention des Nations Unies contre la gen und Praktiken (1956), das Überein-
Protocol to Prevent, Suppress and Punish criminalité transnationale organisée (2000) kommen der Vereinten Nationen gegen die
Trafficking in Persons, especially Women et le Protocole additionnel visant à prévenir, grenzüberschreitende organisierte Krimi-
and Children (2000), the Protocol against réprimer et punir la traite des personnes, en nalität (2000), das Zusatzprotokoll zur Ver-
the Smuggling of Migrants by Land, Sea particulier des femmes et des enfants hütung, Bekämpfung und Bestrafung des
and Air (2000), the International Convention (2000) et le Protocole contre le trafic illicite Menschenhandels, insbesondere des Frau-
on the Protection of the Rights of All de migrants par terre, air et mer (2000), la en- und Kinderhandels (2000), das Protokoll
Migrant Workers and Members of Their Convention internationale sur la protection gegen die Schleusung von Migranten auf
Families (1990), the Convention against Tor- des droits de tous les travailleurs migrants dem Land-, See- und Luftweg (2000), die
ture and Other Cruel, Inhuman or Degrading et des membres de leur famille (1990), la Internationale Konvention zum Schutz der
Treatment or Punishment (1984), the Con- Convention contre la torture et autres Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer
vention on the Elimination of All Forms of peines ou traitements cruels, inhumains Familienangehörigen (1990), das Überein-
Discrimination against Women (1979), and ou dégradants (1984), la Convention sur kommen gegen Folter und andere grau-
the Convention on the Rights of Persons l’élimination de toutes les formes de dis- same, unmenschliche oder erniedrigende
with Disabilities (2006), and crimination à l’égard des femmes (1979) Behandlung oder Strafe (1984), das Über-
et la Convention relative aux droits des einkommen über die Beseitigung jeder
personnes handicapées (2006); Form von Diskriminierung der Frau (1979)
und das Übereinkommen über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen (2006),
Having decided upon the adoption of Après avoir décidé d’adopter diverses hat beschlossen, verschiedene Anträge
certain proposals to address gaps in im- propositions visant à combler les lacunes anzunehmen zum Schließen von Lücken bei
plementation of the Convention, and reaf- dans la mise en œuvre de la convention et der Umsetzung des Übereinkommens, und
firmed that measures of prevention, protec- réaffirmé que les mesures de prévention et bekräftigt, dass Präventions- und Schutz-
tion, and remedies, such as compensation de protection et les mécanismes de recours maßnahmen sowie Rechtsbehelfe, wie Ent-
and rehabilitation, are necessary to achieve et de réparation, tels que l’indemnisation et schädigung und Rehabilitation, erforderlich
the effective and sustained suppression la réadaptation, sont nécessaires pour par- sind, um die effektive und nachhaltige Be-
of forced or compulsory labour, pursuant venir à la suppression effective et durable seitigung von Zwangs- oder Pflichtarbeit
to the fourth item on the agenda of the du travail forcé ou obligatoire, au titre du gemäß dem vierten Punkt der Tagesord-
session, and quatrième point à l’ordre du jour de la nung der Tagung zu erreichen, und
session;
Having determined that these proposals Après avoir décidé que ces propositions dabei bestimmt, dass diese Anträge die
shall take the form of a Protocol to the prendraient la forme d’un protocole relatif à Form eines Protokolls zu dem Überein-
Convention; la convention, kommen erhalten sollen.
adopts this eleventh day of June two adopte, ce onzième jour de juin deux Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juni
thousand and fourteen the following Proto- mille quatorze, le protocole ci-après, qui 2014, das folgende Protokoll an, das als
col, which may be cited as the Protocol sera dénommé Protocole de 2014 relatif à Protokoll von 2014 zum Übereinkommen
of 2014 to the Forced Labour Convention, la convention sur le travail forcé, 1930. über Zwangsarbeit, 1930, bezeichnet wird.
1930.
Article 1 Article 1 Artikel 1
1. In giving effect to its obligations under 1. En s’acquittant de ses obligations en 1. Bei der Umsetzung seiner aus dem
the Convention to suppress forced or com- vertu de la convention de supprimer le Übereinkommen entstehenden Verpflich-
pulsory labour, each Member shall take travail forcé ou obligatoire, tout Membre tungen zur Beseitigung von Zwangs- oder
effective measures to prevent and eliminate doit prendre des mesures efficaces pour en Pflichtarbeit hat jedes Mitglied wirksame
its use, to provide to victims protection prévenir et éliminer l’utilisation, assurer aux Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Anwen-
and access to appropriate and effective victimes une protection et un accès à des dung zu verhindern und zu beseitigen, um
remedies, such as compensation, and to mécanismes de recours et de réparation den Opfern Schutz und Zugang zu geeig-
sanction the perpetrators of forced or com- appropriés et efficaces, tels que l’indemni- neten und wirksamen Rechtsbehelfen und
pulsory labour. sation, et réprimer les auteurs de travail Abhilfemaßnahmen, wie zum Beispiel Ent-
forcé ou obligatoire. schädigung, zu gewährleisten und um die
für Zwangs- oder Pflichtarbeit Verantwort-
lichen zu bestrafen.
2. Each Member shall develop a national 2. Tout Membre doit élaborer, en consul- 2. Jedes Mitglied hat in Absprache mit
policy and plan of action for the effective tation avec les organisations d’employeurs den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbän-
and sustained suppression of forced or et de travailleurs, une politique nationale den eine innerstaatliche Politik und einen
compulsory labour in consultation with em- et un plan d’action national visant la sup- innerstaatlichen Aktionsplan zur wirksamen
ployers’ and workers’ organizations, which pression effective et durable du travail forcé und dauerhaften Beseitigung von Zwangs-
shall involve systematic action by the com- ou obligatoire, qui prévoient une action oder Pflichtarbeit zu entwickeln, unter Ein-
petent authorities and, as appropriate, in systématique de la part des autorités com- beziehung systematischer Maßnahmen der
coordination with employers’ and workers’ pétentes, lorsqu’il y a lieu en coordination zuständigen Stellen und gegebenenfalls in
organizations, as well as with other groups avec les organisations d’employeurs et de Koordinierung mit den Arbeitgeber- und
concerned. travailleurs, ainsi qu’avec d’autres groupes Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen
intéressés. in Betracht kommenden Gruppen.
3. The definition of forced or compulsory 3. La définition du travail forcé ou obli- 3. Die in dem Übereinkommen enthalte-
labour contained in the Convention is reaf- gatoire figurant dans la convention est réaf- ne Definition der Zwangs- oder Pflichtarbeit
firmed, and therefore the measures referred firmée et, par conséquent, les mesures wird bekräftigt, und daher haben die in die-
to in this Protocol shall include specific visées dans le présent protocole doivent sem Protokoll genannten Maßnahmen ein
action against trafficking in persons for the inclure une action spécifique contre la traite gezieltes Vorgehen gegen den Menschen-
purposes of forced or compulsory labour. des personnes à des fins de travail forcé ou handel für die Zwecke von Zwangs- oder
obligatoire. Pflichtarbeit zu umfassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 441
Article 2 Article 2 Artikel 2
The measures to be taken for the preven- Les mesures qui doivent être prises pour Die zur Verhütung von Zwangs- oder
tion of forced or compulsory labour shall prévenir le travail forcé ou obligatoire doi- Pflichtarbeit zu treffenden Maßnahmen
include: vent comprendre: haben zu umfassen:
(a) educating and informing people, espe- a) l’éducation et l’information des per- a) die Aufklärung und Unterrichtung der
cially those considered to be particularly sonnes, notamment celles considérées Menschen, insbesondere derjenigen,
vulnerable, in order to prevent their be- comme particulièrement vulnérables, die als besonders anfällig gelten, um
coming victims of forced or compulsory afin d’éviter qu’elles ne deviennent zu verhindern, dass sie zu Opfern von
labour; victimes de travail forcé ou obligatoire; Zwangs- oder Pflichtarbeit werden;
(b) educating and informing employers, b) l’éducation et l’information des em- b) die Aufklärung und Unterrichtung der
in order to prevent their becoming in- ployeurs, afin d’éviter qu’ils ne se trou- Arbeitgeber, um zu verhindern, dass sie
volved in forced or compulsory labour vent impliqués dans des pratiques de in Zwangs- oder Pflichtarbeitspraktiken
practices; travail forcé ou obligatoire; verwickelt werden;
(c) undertaking efforts to ensure that: c) des efforts pour garantir que: c) Bemühungen, um sicherzustellen, dass:
(i) the coverage and enforcement of i) le champ d’application et le contrôle i) der Geltungsbereich und die Durch-
legislation relevant to the prevention de l’application de la législation setzung der für die Verhütung von
of forced or compulsory labour, in- pertinente en matière de prévention Zwangs- oder Pflichtarbeit relevan-
cluding labour law as appropriate, du travail forcé ou obligatoire, y ten Gesetzgebung, gegebenenfalls
apply to all workers and all sectors compris la législation du travail en einschließlich des Arbeitsrechts, alle
of the economy; and tant que de besoin, couvrent tous Arbeitnehmer und alle Wirtschafts-
les travailleurs et tous les secteurs sektoren mit einschließen; und
de l’économie;
(ii) labour inspection services and other ii) les services de l’inspection du travail ii) die Arbeitsaufsichtsdienste und die
services responsible for the imple- et autres services chargés de faire sonstigen Dienste, die für die Durch-
mentation of this legislation are appliquer cette législation sont ren- führung dieser Gesetzgebung ver-
strengthened; forcés; antwortlich sind, gestärkt werden;
(d) protecting persons, particularly migrant d) la protection des personnes, en parti- d) den Schutz von Personen, insbesonde-
workers, from possible abusive and culier des travailleurs migrants, contre re Wanderarbeitnehmern, vor möglichen
fraudulent practices during the recruit- d’éventuelles pratiques abusives ou missbräuchlichen und betrügerischen
ment and placement process; frauduleuses au cours du processus de Praktiken während des Anwerbungs-
recrutement et de placement; und Vermittlungsverfahrens;
(e) supporting due diligence by both the e) un appui à la diligence raisonnable dont e) die Unterstützung der Wahrnehmung
public and private sectors to prevent doivent faire preuve les secteurs tant der Sorgfaltspflicht sowohl des öffent-
and respond to risks of forced or com- public que privé pour prévenir les lichen als auch des privaten Sektors, um
pulsory labour; and risques de travail forcé ou obligatoire et den Risiken von Zwangs- oder Pflicht-
y faire face; arbeit vorzubeugen und darauf zu rea-
gieren;
(f) addressing the root causes and factors f) une action contre les causes profondes f) die Bekämpfung der zugrunde liegen-
that heighten the risks of forced or com- et les facteurs qui accroissent le risque den Ursachen und Faktoren, die die
pulsory labour. de travail forcé ou obligatoire. Risiken von Zwangs- oder Pflichtarbeit
erhöhen.
Article 3 Article 3 Artikel 3
Each Member shall take effective meas- Tout Membre doit prendre des mesures Jedes Mitglied hat wirksame Maßnah-
ures for the identification, release, protec- efficaces pour identifier, libérer et protéger men zu ergreifen zur Ermittlung, zur Befrei-
tion, recovery and rehabilitation of all toutes les victimes de travail forcé ou obli- ung, zum Schutz, zur Erholung und zur
victims of forced or compulsory labour, as gatoire et pour permettre leur rétablisse- Rehabilitation aller Opfer von Zwangs- oder
well as the provision of other forms of ment et leur réadaptation, ainsi que pour Pflichtarbeit sowie zur Bereitstellung ande-
assistance and support. leur prêter assistance et soutien sous rer Formen von Hilfe und Unterstützung.
d’autres formes.
Article 4 Article 4 Artikel 4
1. Each Member shall ensure that all 1. Tout Membre doit veiller à ce que 1. Jedes Mitglied hat sicherzustellen,
victims of forced or compulsory labour, toutes les victimes de travail forcé ou obli- dass alle Opfer von Zwangs- oder Pflicht-
irrespective of their presence or legal status gatoire, indépendamment de leur présence arbeit, ungeachtet ihrer Anwesenheit oder
in the national territory, have access to ou de leur statut juridique sur le territoire ihres Rechtsstatus im Hoheitsgebiet, Zu-
appropriate and effective remedies, such national, aient effectivement accès à des gang zu geeigneten und wirksamen Rechts-
as compensation. mécanismes de recours et de réparation behelfen und Abhilfemaßnahmen, wie zum
appropriés et efficaces, tels que l’indemni- Beispiel Entschädigung, haben.
sation.
2. Each Member shall, in accordance 2. Tout Membre doit, conformément aux 2. Jedes Mitglied hat im Einklang mit
with the basic principles of its legal system, principes fondamentaux de son système den Grundsätzen seiner Rechtsordnung die
take the necessary measures to ensure that juridique, prendre les mesures nécessaires Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind,
competent authorities are entitled not to pour que les autorités compétentes ne um sicherzustellen, dass die zuständigen
prosecute or impose penalties on victims soient pas tenues d’engager de poursuites Stellen die Befugnis haben, Opfer von
of forced or compulsory labour for their ou d’imposer de sanctions à l’encontre de Zwangs- oder Pflichtarbeit wegen ihrer Be-
involvement in unlawful activities which they victimes de travail forcé ou obligatoire pour teiligung an unrechtmäßigen Tätigkeiten, zu
have been compelled to commit as a direct avoir pris part à des activités illicites denen sie als unmittelbare Folge der ihnen
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
consequence of being subjected to forced qu’elles auraient été contraintes de réaliser auferlegten Zwangs- oder Pflichtarbeit ge-
or compulsory labour. et qui seraient une conséquence directe zwungen worden sind, nicht strafrechtlich
de leur soumission au travail forcé ou obli- zu verfolgen oder von einer Bestrafung
gatoire. abzusehen.
Article 5 Article 5 Artikel 5
Members shall cooperate with each other Les Membres doivent coopérer entre eux Die Mitglieder haben zusammenzuarbei-
to ensure the prevention and elimination of pour assurer la prévention et l’élimination ten, um die Verhütung und Beseitigung aller
all forms of forced or compulsory labour. de toutes les formes de travail forcé ou obli- Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit
gatoire. sicherzustellen.
Article 6 Article 6 Artikel 6
The measures taken to apply the provi- Les mesures prises pour appliquer les Die Maßnahmen zur Anwendung der
sions of this Protocol and of the Convention dispositions du présent protocole et de la Bestimmungen dieses Protokolls und des
shall be determined by national laws or convention doivent être déterminées par la Übereinkommens sind durch die innerstaat-
regulations or by the competent authority, législation nationale ou par l’autorité com- lichen Rechtsvorschriften oder durch die
after consultation with the organizations of pétente, après consultation des organisa- zuständige Stelle nach Absprache mit den
employers and workers concerned. tions d’employeurs et de travailleurs inté- in Betracht kommenden Arbeitgeber- und
ressées. Arbeitnehmerverbänden festzulegen.
Article 7 Article 7 Artikel 7
The transitional provisions of Article 1, Les dispositions transitoires de l’article 1, Die Übergangsbestimmungen von Arti-
paragraphs 2 and 3, and Articles 3 to 24 of paragraphes 2 et 3, et des articles 3 à 24 de kel 1 Absätze 2 und 3 und der Artikel 3
the Convention shall be deleted. la convention sont supprimées. bis 24 des Übereinkommens sind zu
streichen.
Article 8 Article 8 Artikel 8
1. A Member may ratify this Protocol at 1. Un Membre peut ratifier le présent 1. Ein Mitglied kann dieses Protokoll
the same time as or at any time after its protocole en même temps qu’il ratifie la gleichzeitig mit der Ratifikation des Über-
ratification of the Convention, by communi- convention, ou à tout moment après la einkommens oder jederzeit danach durch
cating its formal ratification to the Director- ratification de celle-ci, en communiquant sa Mitteilung seiner förmlichen Ratifikation
General of the International Labour Office ratification formelle au Directeur général du dieses Protokolls an den Generaldirektor
for registration. Bureau international du Travail aux fins des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintra-
d’enregistrement. gung ratifizieren.
2. The Protocol shall come into force 2. Le protocole entre en vigueur douze 2. Dieses Protokoll tritt zwölf Monate,
twelve months after the date on which mois après que les ratifications de deux nachdem die Ratifikationen zweier Mitglie-
ratifications of two Members have been Membres ont été enregistrées par le Direc- der durch den Generaldirektor eingetragen
registered by the Director-General. There- teur général. Par la suite, le présent proto- worden sind, in Kraft. In der Folge tritt
after, this Protocol shall come into force cole entre en vigueur pour chaque Membre dieses Protokoll für jedes Mitglied zwölf
for a Member twelve months after the douze mois après la date de l’enregistre- Monate nach der Eintragung seiner Ratifi-
date on which its ratification is registered ment de sa ratification. A compter de ce kation in Kraft, und das Übereinkommen
and the Convention shall be binding on the moment, le Membre intéressé est lié par la bindet das betreffende Mitglied unter Ein-
Member concerned with the addition of convention telle que complétée par les beziehung der Artikel 1 bis 7 dieses Proto-
Articles 1 to 7 of this Protocol. articles 1 à 7 du présent protocole. kolls.
Article 9 Article 9 Artikel 9
1. A Member which has ratified this 1. Tout Membre ayant ratifié le présent 1. Ein Mitglied, das dieses Protokoll
Protocol may denounce it whenever the protocole peut le dénoncer à tout moment ratifiziert hat, kann es, wann immer das
Convention is open to denunciation in où la convention est elle-même ouverte Übereinkommen gemäß dessen Artikel 30
accordance with its Article 30, by an act à dénonciation, conformément à son arti- gekündigt werden kann, durch förmliche
communicated to the Director-General of cle 30, par un acte communiqué au Direc- Mitteilung an den Generaldirektor des
the International Labour Office for registra- teur général du Bureau international du Internationalen Arbeitsamtes kündigen; die
tion. Travail aux fins d’enregistrement. Kündigung wird von diesem eingetragen.
2. Denunciation of the Convention in 2. La dénonciation de la convention, 2. Die Kündigung des Übereinkommens
accordance with its Articles 30 or 32 shall conformément à ses articles 30 ou 32, gemäß dessen Artikel 30 oder 32 hat ohne
ipso jure involve the denunciation of this entraîne de plein droit la dénonciation du Weiteres die Wirkung einer Kündigung
Protocol. présent protocole. dieses Protokolls.
3. Any denunciation in accordance with 3. Toute dénonciation effectuée confor- 3. Jede Kündigung dieses Protokolls ge-
paragraphs 1 or 2 of this Article shall not mément aux paragraphes 1 ou 2 du présent mäß den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels
take effect until one year after the date on article ne prend effet qu’une année après wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirk-
which it is registered. avoir été enregistrée. sam.
Article 10 Article 10 Artikel 10
1. The Director-General of the Interna- 1. Le Directeur général du Bureau inter- 1. Der Generaldirektor des Internationa-
tional Labour Office shall notify all Members national du Travail notifie à tous les Mem- len Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der
of the International Labour Organization of bres de l’Organisation internationale du Internationalen Arbeitsorganisation Kennt-
the registration of all ratifications, declara- Travail l’enregistrement de toutes les ratifi- nis von der Eintragung aller Ratifikationen,
tions and denunciations communicated by cations, déclarations et dénonciations qui Erklärungen und Kündigungen, die ihm von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 443
the Members of the Organization. lui sont communiquées par les Membres de den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt
l’Organisation. werden.
2. When notifying the Members of the 2. En notifiant aux Membres de l’Organi- 2. Der Generaldirektor wird die Mitglie-
Organization of the registration of the sation l’enregistrement de la deuxième der der Organisation, wenn die Eintragung
second ratification, the Director-General ratification, le Directeur général appelle der zweiten Ratifikation erfolgt ist, auf den
shall draw the attention of the Members of l’attention des Membres de l’Organisation Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem
the Organization to the date upon which sur la date à laquelle le présent protocole dieses Protokoll in Kraft tritt.
the Protocol shall come into force. entrera en vigueur.
Article 11 Article 11 Artikel 11
The Director-General of the International Le Directeur général du Bureau inter- Der Generaldirektor des Internationalen
Labour Office shall communicate to the national du Travail communique au Secré- Arbeitsamtes übermittelt dem General-
Secretary-General of the United Nations, for taire général des Nations Unies, aux fins sekretär der Vereinten Nationen zur Eintra-
registration in accordance with article 102 d’enregistrement conformément à l’arti- gung nach Artikel 102 der Charta der
of the Charter of the United Nations, full cle 102 de la Charte des Nations Unies, Vereinten Nationen vollständige Auskünfte
particulars of all ratifications, declarations des renseignements complets au sujet de über alle von ihm eingetragenen Ratifika-
and denunciations registered by the Direc- toutes les ratifications, déclarations et tionen, Erklärungen und Kündigungen.
tor-General. dénonciations qu’il aura enregistrées.
Article 12 Article 12 Artikel 12
The English and French versions of the Les versions anglaise et française du Der französische und der englische Wort-
text of this Protocol are equally authorita- texte du présent protocole font également laut dieses Protokolls sind in gleicher Weise
tive. foi. verbindlich.
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Gesetz
zum Vorschlag für eine Empfehlung des Rates
zum Zugang zum Sozialschutz
für Arbeitnehmer und Selbstständige
Vom 31. Mai 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag für eine Empfehlung des
Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige in der
Fassung vom 10. Dezember 2018 zustimmen. Der Vorschlag wird nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 31. Mai 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 445
Vorschlag für eine
Empfehlung
des Rates
zum Zugang zum Sozialschutz
für Arbeitnehmer und Selbstständige
Der Rat der Europäischen Union – schäftigungsverhältnisses das Recht auf angemessenen
Sozialschutz.
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro- (5) Die Sozialpartner haben zugesagt, weiter ihren Beitrag zu
päischen Union, insbesondere auf Artikel 292 in Verbindung mit einem Europa zu leisten, von dem Arbeitnehmer und Unter-
Artikel 153 und Artikel 352, nehmen profitieren.
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, (6) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zu
einer europäischen Säule sozialer Rechte den Bedarf für
in Erwägung nachstehender Gründe: einen adäquaten Sozialschutz und soziale Investitionen
während des gesamten Lebens unterstrichen, sodass alle
(1) Gemäß Artikel 3 EUV sind die Ziele der Union unter ande- voll an der Gesellschaft und der Wirtschaft teilhaben können
rem, das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern und auf und dabei über einen guten Lebensstandard verfügen. Der
die nachhaltige Entwicklung Europas hinzuarbeiten – auf Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat in seiner
der Grundlage einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen Stellungnahme zur europäischen Säule sozialer Rechte
sozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und hervorgehoben, dass dafür gesorgt werden muss, dass alle
sozialen Fortschritt abzielt. Die Union bekämpft soziale Aus- Arbeitnehmer von grundlegenden Arbeitsnormen abgedeckt
grenzung und Diskriminierung und fördert soziale Gerech- sind und über einen angemessen Sozialschutz verfügen.
tigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen
(7) Die Sozialschutzsysteme bilden in ihren verschiedenen
und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen
Formen die Eckpfeiler des europäischen Sozialmodells
und den Schutz der Rechte des Kindes.
sowie einer gut funktionierenden sozialen Marktwirtschaft.
(2) Gemäß Artikel 9 AEUV trägt die Union bei der Festlegung Der Sozialschutz dient in erster Linie dazu, Menschen gegen
und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den die finanziellen Auswirkungen sozialer Risiken wie Krankheit,
Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines Alter, Arbeitsunfälle oder Arbeitsplatzverlust abzusichern,
hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung Armut vorzubeugen und diese zu lindern und die Aufrecht-
eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämp- erhaltung eines angemessen Lebensstandards zu ermög-
fung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen lichen. Gut gestaltete Sozialschutzsysteme können auch die
Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Erwerbsbeteiligung fördern, indem der Einzelne bei Über-
Gesundheitsschutzes Rechnung. gängen auf dem Arbeitsmarkt durch Beteiligung an Aktivie-
rungsmaßnahmen und bei seiner Rückkehr an eine Arbeits-
(3) Gemäß Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe c AEUV unterstützt stelle unterstützt wird, wenn er die Stelle wechselt, in die
und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten Erwerbstätigkeit oder Erwerbslosigkeit wechselt, ein Unter-
auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und des sozialen nehmen gründet oder dieses auflöst. Dadurch dass sie
Schutzes der Arbeitnehmer. Auf der Grundlage von Arti- Investitionen in Humankapital fördern und dazu beitragen
kel 352 AEUV, wonach die Union einen Rechtsakt zur Ver- können, dass Humanressourcen zugunsten aufstrebender,
wirklichung der in den Verträgen festgelegten Ziele erlassen dynamischer Wirtschaftssektoren umverteilt werden, fördern
kann, wenn die Verträge keine hierfür erforderlichen Be- sie Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wachstum.
fugnisse vorsehen, kann die Union auch tätig werden, um Sie fungieren auch als automatische Stabilisatoren, indem
Herausforderungen zu bewältigen, die den Zugang selbst- sie den Konsum im Laufe des Konjunkturzyklus gleich-
ständig Erwerbstätiger zu sozialem Schutz betreffen. mäßiger machen.
(4) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommis- (8) Sozialschutz kann in Form von Sach- oder Geldleistungen
sion haben in ihrer interinstitutionellen Proklamation vom gewährt werden. In der Regel wird er im Wege von kollek-
17. November 2017 feierlich die europäische Säule sozialer tiven Systemen gewährt, über die alle Einzelpersonen
Rechte proklamiert. Gemäß Grundsatz 12 der Säule haben Schutz erfahren, und wird finanziert durch die allgemeine
Arbeitnehmer und unter vergleichbaren Bedingungen Besteuerung und/oder im Wege von Systemen, durch die
Selbstständige unabhängig von Art und Dauer ihres Be- die Menschen auf dem Arbeitsmarkt Schutz erfahren, häufig
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
auf der Grundlage von Beiträgen in Abhängigkeit von ihrem auch die Einnahmen für den Sozialschutz verringern, wenn
Erwerbseinkommen. Der Sozialschutz umfasst mehrere eine wachsende Zahl von Menschen nicht in die Systeme
Zweige, die eine große Bandbreite an sozialen Risiken von einzahlt.
Alter über Krankheit bis hin zu Arbeitslosigkeit abdecken.
(14) Arbeitnehmer und Selbstständige können als unter einem
Die vorliegende Empfehlung erstreckt sich auf diejenigen
bestimmten Sozialschutzzweig formell abgesichert gelten,
Zweige des Sozialschutzes, die oftmals in engerer Verbin-
wenn in den bestehenden Rechtsvorschriften oder dem be-
dung mit der Teilnahme am Arbeitsmarkt und in erster Linie
stehenden Tarifvertrag festgelegt ist, dass sie Anspruch auf
gegen den Verlust des arbeitsbezogenen Einkommens im
Sozialschutz unter dem betreffenden Zweig des Systems
Falle eines bestimmten Risikos absichern. Diese Empfeh-
haben. Die formelle Absicherung kann durch ein Pflicht-
lung findet keine Anwendung auf die Bereitstellung eines
system oder ein auf Freiwilligkeit basierendes System er-
Zugangs zu Sozialhilfesystemen oder Mindesteinkommens-
folgen. Bei Letzteren hat der Einzelne die Möglichkeit, sich
regelungen. Sie ergänzt auf Unionsebene vorliegende Leit-
dem System aktiv anzuschließen, oder sie erfassen stan-
linien zu Sozialleistungen und Sozialhilfe sowie allgemeiner
dardmäßig alle Personen der Zielgruppe, die jedoch die
zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt aus-
Möglichkeit haben, auf Wunsch aktiv aus dem System aus-
gegrenzten Personen1.
zuscheiden. Es ist erwiesen, dass auf Freiwilligkeit basieren-
(9) In den vergangenen zwei Jahrzehnten haben die Globalisie- de Systeme, aus denen man ausscheiden kann, höheren
rung, technologische Entwicklungen, Änderungen bei den Zuspruch aufweisen und damit eine bessere Absicherung
persönlichen Vorlieben und die Alterung der Bevölkerung gewährleisten als freiwillige Systeme mit der Möglichkeit,
Änderungen auf den Arbeitsmärkten in Europa bewirkt und sich aktiv anzuschließen.
werden dies auch weiterhin tun. Die Beschäftigung wird sich (15) Arbeitnehmer und Selbstständige können als unter einem
immer stärker diversifizieren und berufliche Laufbahnen bestimmten Sozialschutzzweig tatsächlich abgesichert
werden immer weniger linear verlaufen. gelten, wenn sie die Möglichkeit haben, angemessene
(10) Auf den Arbeitsmärkten in der Union bestehen unterschied- Leistungsansprüche aufzubauen, und bei Eintreten des ent-
liche Arten von Beschäftigungsverhältnissen und selbst- sprechenden Risikos Leistungen in einer bestimmten Höhe
ständiger Erwerbstätigkeit und unbefristete Vollzeitarbeits- in Anspruch nehmen können. Einer Person kann formell Zu-
verträge nebeneinander. Einige davon sind auf dem gang gewährt werden, ohne dass sie tatsächlich Ansprüche
Arbeitsmarkt schon seit Langem bekannt (wie unbefristete auf Leistungen aufbauen und geltend machen kann.
oder befristete Arbeitsverträge, Teilzeitarbeit, Hausarbeit (16) Sozialer Schutz gilt dann als angemessen, wenn er derart
oder Praktika); andere sind erst vor Kurzem entstanden und gestaltet ist, dass die Einzelpersonen einen angemessenen
seit den 2000er Jahren immer wichtiger geworden wie Lebensstandard aufrechterhalten können, dass er ihr Ein-
Arbeit auf Abruf, Arbeit auf der Grundlage von Gutscheinen, kommen angemessen ersetzt, dass er ihnen ein würdevolles
Arbeit auf Plattformen usw. Leben ermöglicht und dass sie nicht in die Armut abgleiten,
während er gegebenenfalls zur Aktivierung beiträgt und eine
(11) Insbesondere die Gruppe der Selbstständigen ist in sich
Rückkehr in die Beschäftigung unterstützt.
inhomogen. Die meisten Menschen haben sich freiwillig für
die Selbstständigkeit mit oder ohne Angestellte und das Bei der Bewertung der Angemessenheit muss das Sozial-
Risiko einer Unternehmensgründung entschieden, jeder schutzsystem des Mitgliedstaats insgesamt berücksichtigt
fünfte Selbstständige hat diesen Weg jedoch gewählt, weil werden, es müssen also sämtliche Sozialversicherungs-
er kein Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer gefunden hat. ansprüche eines Mitgliedstaats in Betracht gezogen werden.
(12) Mit dem Wandel der Arbeitsmärkte muss auch ein Wandel (17) In einigen Mitgliedstaaten sind bestimmte Arten von Arbeit-
der Sozialschutzsysteme in ihren verschiedenen Formen nehmern wie Arbeitnehmer in geringfügiger Teilzeitbeschäf-
einhergehen, damit gewährleistet ist, dass das europäische tigung, Saisonarbeitnehmer, auf Abruf beschäftigte Arbeit-
Sozialmodell zukunftsfähig ist und es den Gesellschaften nehmer, über Plattformen beschäftigte Arbeitnehmer sowie
und Volkswirtschaften in der Union ermöglicht, den größt- Leiharbeitnehmer und Praktikanten von den Sozialschutz-
möglichen Nutzen aus der künftigen Arbeitswelt zu ziehen. systemen ausgeschlossen. Darüber hinaus kann es für
In den meisten Mitgliedstaaten stützen sich die Bestimmun- Arbeitnehmer, die keine unbefristete Vollzeitbeschäftigung
gen zur Regelung der Beiträge und Ansprüche in den ausüben, schwierig sein, einen wirksamen Sozialschutz zu
Sozialschutzsystemen weiterhin weitgehend auf unbefristete erhalten, weil sie möglicherweise nicht die Anspruchs-
Vollzeitarbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitnehmer kriterien für den Erhalt von Leistungen aus beitragsbasierten
und einem einzigen Arbeitgeber, während die anderen Arten Sozialschutzsystemen erfüllen. Selbstständige sind in
von Arbeitnehmern und Selbstständige eher am Rande eine einigen Mitgliedstaaten vollständig vom formellen Zugang
Rolle spielen. Es ist erwiesen, dass einige Arbeitnehmer in zu wichtigen Sozialschutzsystemen ausgeschlossen; in an-
atypischen Beschäftigungsverhältnissen und einige Selbst- deren Mitgliedstaaten können sie sich den Systemen auf
ständige nur unzureichenden Zugang zu denjenigen Zwei- freiwilliger Basis anschließen. Im Falle der Arbeitslosen-
gen des Sozialschutzes haben, die in engerer Verbindung versicherung, die in engem Zusammenhang mit dem unter-
mit der Teilnahme am Arbeitsmarkt stehen. Nur in wenigen nehmerischen Risiko steht, kann eine freiwillige Absicherung
Mitgliedstaaten wurden Reformen eingeleitet, um die eine angemessene Lösung sein. Weniger gerechtfertigt ist
Sozialschutzsysteme an die sich ändernden Arbeitsformen sie bei anderen Risiken wie Krankheit, die weitgehend
anzupassen, damit die betroffenen Arbeitnehmer und losgelöst vom Arbeitsmarktstatus bestehen.
Selbstständigen besser geschützt werden. Die Verbesse- (18) Für atypisch Beschäftigte und Selbstständige können sich
rungen fallen je nach Land und Zweig des Sozialschutzes die Anspruchsregelungen nachteilig auswirken. Insbeson-
unterschiedlich aus. dere die Schwellenwerte hinsichtlich Einkommen und
(13) Langfristig gesehen können die Lücken beim Zugang zum Dauer (Beitragszeiten, Wartezeiten, Mindestarbeitszeiten,
Sozialschutz Wohl und Gesundheit des Einzelnen ge- Dauer der Leistungsgewährung) können einigen Gruppen
fährden, die wachsende ökonomische Unsicherheit, das atypischer Arbeitnehmer und den Selbstständigen den Zu-
Armutsrisiko und die Ungleichheiten verstärken, zu sub- gang zum Sozialschutz ungebührlich erschweren. Allgemein
optimalen Investitionen in Humankapital führen, das Ver- können zwei Problemfelder ausgemacht werden: Zunächst
trauen in die Institutionen aushöhlen und das inklusive Wirt- können die unterschiedlichen Regelungen für herkömmlich
schaftswachstum beschneiden. Solche Lücken können Beschäftigte und atypisch Beschäftigte bzw. Selbstständige
dazu führen, dass eine Gruppe unnötigerweise benachteiligt
1 Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Einglie- wird; zweitens kann die Anwendung derselben Regelung auf
derung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (2008/867/EG). alle Gruppen dazu führen, dass Menschen, die sich nicht in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 447
einem herkömmlichen Beschäftigungsverhältnis befinden, über individuelle Ansprüche, das Einrichten von Online-Tools
schlechter abschneiden, und möglicherweise eignet sich die zur Simulierung der Leistungsansprüche, von zentralen
Regelung nicht für die Situation Selbstständiger. In beiden On- und Offline-Informationsstellen oder persönlichen
Fällen können die Regelungen möglicherweise besser auf On- und Offline-Konten. Digitalisierung kann insbesondere
die Situation der jeweiligen Gruppe zugeschnitten werden dazu beitragen, die Transparenz für Einzelpersonen zu
und kann gleichzeitig der Grundsatz der Universalität bei- verbessern.
behalten werden, sodass keine Person auf dem Arbeits-
markt bei Eintreten eines sozialen Risikos ohne Absicherung (22) Durch das Fehlen statistischer Daten zur Absicherung durch
da steht. Möglicherweise müssen auch spezifische Maß- Sozialschutz, aufgeschlüsselt nach Art des Beschäftigungs-
nahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass Personen verhältnisses, Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit,
in sich überschneidende Systeme einzahlen, beispielweise sind möglicherweise die Möglichkeiten eingeschränkt, die
wenn sie Nebentätigkeiten ausüben, während sie bereits für Kapazität der Sozialschutzsysteme so auszubauen, dass sie
ihre Hauptbeschäftigung vollständig abgesichert sind. sich der sich wandelnden Arbeitswelt anpassen und auf
sie reagieren können.
(19) Die Sozialschutzrechte bleiben nicht immer erhalten und
werden nicht immer angehäuft und/oder übertragen, wenn (23) Die Lücken beim Zugang zu Sozialschutz können sich wirt-
Personen von einem Arbeitsmarktstatus in einen anderen schaftlich und steuerlich in der gesamten Union negativ aus-
wechseln, beispielweise aus der Arbeitnehmerposition in die wirken. Sie sind für die Mitgliedstaaten ein Thema von ge-
Selbstständigkeit oder die Arbeitslosigkeit, wenn sie ab- meinsamem Interesse und stellen potenzielle Hindernisse
hängige Beschäftigung und Selbstständigkeit miteinander bei der Umsetzung der Kernziele der Union dar.
verbinden oder ein Unternehmen gründen oder auflösen.
(24) Im Unionsrecht ist bereits der Grundsatz der Gleichbehand-
Die Wahrung, die Anhäufung und/oder die Übertragbarkeit
lung verschiedener Arten von Beschäftigungsverhältnissen
der Rechte zwischen den Systemen sind allerdings
verankert, jede Form der direkten oder indirekten Diskrimi-
unerlässlich dafür, dass Menschen, die mehrere Beschäf-
nierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf Beschäf-
tigungen miteinander verbinden oder die Beschäftigung
tigungsfragen, Beruf, Sozialschutz und Zugang zu Waren
wechseln oder aus der Arbeitnehmerposition in die Selbst-
und Dienstleistungen ist untersagt, es wird die Übertrag-
ständigkeit wechseln oder umgekehrt, wirksamen Zugang
barkeit und Wahrung von Rechten bei der Mobilität
zu Leistungen im Rahmen beitragsbasierter Systeme haben
zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet und es werden
und angemessen abgesichert sind, aber auch dafür, dass
Mindestvorschriften für den Erwerb und die Wahrung von
sie die Menschen im Falle von auf Freiwilligkeit beruhenden
Zusatzrentenansprüchen über die Grenzen hinweg sowie
Sozialschutzsystemen dazu ermuntern, sich diesen an-
Mindestanforderungen an die Transparenz betrieblicher Vor-
zuschließen.
sorgemodelle gewährleistet. Die vorliegende Empfehlung
(20) Die Leistungen sind möglicherweise inadäquat, d. h. unzu- sollte unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien und
reichend oder nicht zeitnah genug, um die Aufrechterhaltung Verordnungen gelten, in denen bereits einige Sozialschutz-
eines menschenwürdigen Lebensstandards und ein Leben rechte geregelt sind2.
in Würde zu ermöglichen und das Abgleiten des Einzelnen
2 Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von
in die Armut zu verhindern. In diesem Fall besteht mög-
licherweise Raum für eine Steigerung der Angemessenheit, UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teil-
zeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14
und gleichzeitig sollte auch auf unterstützende Maßnahmen vom 20.1.1998, S. 9), Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni
geachtet werden, mit denen die Rückkehr in die Erwerbs- 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete
tätigkeit gefördert wird. Die Beitragsregelungen können zur Arbeitsverträge (ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43), Richtlinie 2008/104/EG
Verzerrung der gleichen Ausgangsbedingungen führen und des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
können sich für einige Kategorien von Arbeitnehmern sowie über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9), Richtlinie 2008/94/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008
für Selbstständige nachteilig auswirken. Beispielsweise über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeit-
können die Sozialschutzbeiträge für Selbstständige einkom- gebers (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36), Richtlinie (EU) 2016/2341
mensunabhängige Beiträge umfassen oder auf der Grund- des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016
lage der vergangenen Einkünfte oder von Schätzungen des über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der be-
künftigen Einkommens festgesetzt werden. Dies kann beim trieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37),
Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Einzelnen zu Liquiditätsproblemen führen, wenn sein Ein- 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
kommen unter die Schätzungen zurückfällt. Wenn ein Mit- von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit
gliedstaat beschließt, einen Schwellenwert für Einkommen ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates
festzulegen, unter dem betroffene Arbeitnehmer oder (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1), Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen
Selbstständige nicht der Beitragspflicht für eine Sozialver- Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des
Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern
sicherung unterliegen, sollten diese Ermäßigungen oder an- und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom
dere Progressivitätsmaßnahmen gegebenenfalls in gleicher 26.7.2006, S. 23), Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember
Weise bei Arbeitnehmern und Selbstständigen angewandt 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleich-
werden, wobei sie allerdings nicht dazu führen sollten, dass behandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit
das Einkommen zu niedrig angesetzt wird. Allgemein kön- (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24), Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom
13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleich-
nen Ermäßigungen und andere Progressivitätsmaßnahmen behandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Ver-
auch dazu genutzt werden, den Übergang zu weniger sorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004,
prekären Formen der Beschäftigung zu fördern und S. 37), Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durch-
Segmentierung zu bekämpfen. führung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB ge-
schlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub
(21) In vielen Mitgliedstaaten können die derzeitige Komplexität und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. L 68 vom 18.3.2010,
der Rechtsvorschriften und die mangelnde Transparenz bei S. 13) und Vorschlag vom 16. April 2017 zur Aufhebung der genannten
den Sozialschutzregeln die Fähigkeit der Menschen be- Richtlinie (COM(2017) 253 final), Richtlinie 93/103/EG des Rates vom
23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und
einträchtigen, ihre Rechte und Pflichten sowie ihre Möglich- Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen
keiten zu deren Ausübung zu kennen. Sie können auch (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie
dazu beitragen, dass die Quote der Inanspruchnahme der 89/391/EWG) (ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1), Verordnung (EG)
Sozialschutzsysteme oder der Teilhabe an den Sozial- Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
schutzsystemen niedrig ausfällt, insbesondere bei auf Frei- 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166
vom 30.4.2004, S. 1) und Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
willigkeit beruhenden Sozialschutzsystemen. Transparenz Parlaments und des Rates über transparente und verlässliche Arbeits-
kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden: beispiels- bedingungen in der Europäischen Union, COM(2017) 797 final vom
weise durch die Übermittlung aktualisierter Informationen 21. Dezember 2017.
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(25) In der Empfehlung 92/442/EWG3 des Rates wurden ge- (33) Die Mitgliedstaaten können Interessenträger, einschließlich
meinsame Ziele im Bereich des sozialen Schutzes benannt der Sozialpartner, in die Ausgestaltung der Reformen ein-
und die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, den Aufbau beziehen.
und/oder Ausbau eines angemessenen sozialen Schutzes
für Selbstständige zu fördern. Diese gemeinsam definierten (34) Diese Empfehlung sollte unbeschadet der Zuständigkeit der
Ziele haben den Weg für die offene Methode der Koordinie- Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Sozialschutz-
rung in den Bereichen Sozialschutz und soziale Eingliede- systeme gelten. Die ausschließliche Zuständigkeit der Mit-
rung bereitet, ein wichtiges Instrument, das es ermöglicht, gliedstaaten für die Gestaltung ihrer Sozialschutzsysteme
Definition, Umsetzung und Bewertung der nationalen umfasst unter anderem Entscheidungen über die Errichtung,
Rahmen für den Sozialschutz zu unterstützen und die Zu- Finanzierung und Verwaltung dieser Systeme und der damit
sammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu verbundenen Einrichtungen sowie über das Ausmaß, den
fördern. Inhalt und die Bereitstellung von Leistungen, die Höhe der
Beiträge und die Zugangsbedingungen. Unter Berück-
(26) Im Rahmen des Europäischen Semesters erinnert der sichtigung der Unterschiede zwischen den nationalen
Jahreswachstumsbericht 2018 daran, dass eine Verbesse- Systemen sollte diese Empfehlung die Mitgliedstaaten nicht
rung der Angemessenheit des Sozialschutzes und der Ab- daran hindern, günstigere als die hier vorgeschlagenen
sicherung durch diesen unerlässlich ist, um der sozialen Bedingungen für den Sozialschutz beizubehalten oder fest-
Ausgrenzung vorzubeugen, und mit den Leitlinien für be- zulegen.
schäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für (35) Diese Empfehlung steht im Einklang mit den Grundrechten
2018 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Sozial- und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der
schutzsysteme zu modernisieren. Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
Die Empfehlung zielt insbesondere darauf ab, die Anwen-
(27) Die Internationale Arbeitsorganisation hat ihren Mitgliedern
dung von Artikel 34 der Charta der Grundrechte der Euro-
in ihrer Empfehlung von 2012 betreffend den innerstaat-
päischen Union zu fördern.
lichen sozialen Basisschutz empfohlen, im Einklang mit den
nationalen Gegebenheiten schnellstmöglich einen sozialen (36) Die finanzielle Tragfähigkeit von Sozialschutzsystemen ist
Basisschutz, einschließlich Garantien für einen sozialen eine unerlässliche Bedingung für ihre Widerstandsfähigkeit,
Basisschutz, einzurichten bzw. diesen aufrechtzuerhalten. ihre Effizienz und ihre Wirksamkeit. Die Umsetzung dieser
Empfehlung sollte sich nicht nennenswert auf das finanzielle
(28) Die Kommission hat die Sozialpartner in einer zweistufigen Gleichgewicht der Sozialschutzsysteme der Mitgliedstaaten
Konsultation4 gemäß Artikel 154 Absatz 2 AEUV zum Zu- auswirken –
gang zum Sozialschutz für Menschen in allen Beschäf-
tigungsverhältnissen befragt. Das Verfahren des Artikels 154 hat folgende Empfehlung abgegeben:
Absatz 2 AEUV ist für eine Unionsaktion zur Bewältigung
der Herausforderungen in Bezug auf Selbstständige auf der Ziel und Geltungsbereich
Grundlage von Artikel 352 AEUV eigentlich nicht vor-
geschrieben. Die Kommission hat die Sozialpartner aufge- (1) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, allen Arbeitnehmern
fordert, sich auf freiwilliger Basis zum Thema Selbstständige und Selbstständigen in den Mitgliedstaaten Zugang zu
zu äußern. einem angemessenen Sozialschutz zu gewähren, und zwar
im Einklang mit dieser Empfehlung und unbeschadet der
(29) Darüber hinaus hat die Kommission eine öffentliche Konsul- Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer
tation durchgeführt, um die Meinung verschiedener Inte- Sozialschutzsysteme.
ressenträger sowie der Bürger einzuholen, und sie hat
Daten zusammengetragen, um die sozioökonomischen (2) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, im Einklang mit dieser
Auswirkungen dieser Empfehlung zu bewerten5. Empfehlung Mindeststandards für den Sozialschutz der
Arbeitnehmer und Selbstständigen einzuführen. Sozialschutz
(30) Die Umsetzung dieser Empfehlung sollte weder dazu ge- kann im Rahmen einer Kombination verschiedener Systeme
nutzt werden, die bestehenden Rechte abzubauen, die in gewährt werden, einschließlich staatlich organisierter Sys-
den bestehenden einschlägigen Unionsrechtsvorschriften teme oder Systeme, deren Organisation an Sozialpartner
festgelegt sind, noch sollte sie als Rechtfertigung dafür oder andere Stellen übertragen ist, im Einklang mit den
dienen, dass das allgemeine Schutzniveau für Arbeitnehmer Grundprinzipien der nationalen Sozialschutzsysteme. Private
in dem von der Empfehlung erfassten Bereich abgesenkt Versicherungsprodukte fallen nicht in den Geltungsbereich
wird. dieser Empfehlung. Gemäß Artikel 153 Absatz 4 AEUV ob-
liegt es den Mitgliedstaaten, die Höhe der Beiträge fest-
(31) Diese Empfehlung sollte keine administrativen, finanziellen zulegen und zu entscheiden, welche Kombination von
oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung Systemen angemessen ist.
und dem Ausbau kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)
entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten sind daher aufgefor- (3) Diese Empfehlung bezieht sich auf das Recht, sich einem
dert, die Auswirkungen ihrer Reformen auf KMU zu prüfen, System anzuschließen, sowie auf den Aufbau und die
um sicherzustellen, dass KMU nicht unverhältnismäßig Geltendmachung von Ansprüchen. Den Mitgliedstaaten wird
beeinträchtigt werden – wobei ein besonderes Augenmerk insbesondere empfohlen, für alle Arbeitnehmer und Selbst-
auf Kleinstunternehmen und auf dem Verwaltungsaufwand ständige Folgendes zu gewährleisten:
liegen sollte –, und das Ergebnis dieser Prüfung zu ver- a) formelle Absicherung
öffentlichen.
b) tatsächliche Absicherung
(32) Diese Empfehlung sollte nicht die Liquidität der Unter-
nehmen (insbesondere von KMU) weiter verschlechtern, c) Angemessenheit
wenn deren finanzielle Situation durch verspätete Zahlungen d) Transparenz
der öffentlichen Behörden beeinträchtigt worden ist.
(4) Diese Empfehlung gilt für Arbeitnehmer und Selbstständige,
3 Empfehlung 92/442/EWG des Rates vom 27. Juli 1992 über die An- einschließlich Personen, die vom einen Status zum anderen
näherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes übergehen bzw. beide gleichzeitig innehaben, sowie für Per-
(ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 49). sonen, deren Erwerbstätigkeit aufgrund des Eintretens eines
4 C(2017) 7773. der durch den Sozialschutz abgedeckten Risiken unter-
5 SWD(2018) 70. brochen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 449
(5) Diese Empfehlung gilt für folgende Zweige des Sozial- g) „Wahrung von Rechten“ bedeutet, dass im Rahmen ver-
schutzes, soweit diese in den Mitgliedstaaten vorgesehen gangener Berufserfahrungen bereits erworbene Rechte
sind: nicht verloren gehen, auch wenn sie im Rahmen von
Systemen mit anderen Regeln oder unter andersartigen
a) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
Beschäftigungsverhältnissen erworben wurden;
b) Leistungen bei Krankheit und Gesundheitsleistungen;
h) „Anhäufung von Rechten“ bezeichnet die Möglichkeit
c) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistun-
der Zusammenrechnung aller Ansprüche. Dazu ge-
gen bei Vaterschaft;
hört, dass Beitragszeiten, die im Rahmen eines frühe-
d) Leistungen bei Invalidität; ren Arbeitsmarktstatus (bzw. gleichzeitig bestehender
e) Leistungen bei Alter und Hinterbliebenenleistungen; Arbeitsmarktstatus) zurückgelegt wurden, auf die Bei-
tragszeiten im neuen Status angerechnet werden;
f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
i) „Übertragbarkeit“ bezeichnet die Möglichkeit, erworbene
(6) Diese Empfehlung gilt nicht für die Gewährung des Zugangs
Ansprüche auf ein anderes System zu übertragen;
zu Sozialhilfesystemen und Mindesteinkommen.
(7) Die in dieser Empfehlung festgelegten Grundsätze der for- j) „Transparenz“ bezeichnet die Bereitstellung verfügbarer,
mellen Absicherung, tatsächlichen Absicherung, Angemes- zugänglicher, umfassender und allgemein verständ-
senheit und Transparenz gelten für alle Arbeitnehmer und licher Informationen über die Vorschriften des Systems
Selbstständigen; es wird jedoch anerkannt, dass für Arbeit- und/oder die individuellen Verpflichtungen und An-
nehmer und Selbstständige unterschiedliche Regeln gelten sprüche für die breite Öffentlichkeit, für Personen, die
können. sich möglicherweise dem System anschließen werden
bzw. die dem System bereits angeschlossen sind, sowie
(8) Diese Empfehlung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, für Leistungsempfänger.
günstigere als die in dieser Empfehlung vorgeschlagenen
Bestimmungen für den Sozialschutz beizubehalten oder
Formelle Absicherung
festzulegen. Diese Empfehlung beschränkt nicht die Auto-
nomie der Sozialpartner, wo diese für Einrichtung und (10) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, allen Arbeitnehmern
Verwaltung der Sozialschutzsysteme verantwortlich zeich- und Selbstständigen für alle unter Nummer 5 genannten
nen. Zweige Zugang zu einem angemessenen Sozialschutz zu
gewähren. Unter Berücksichtigung der nationalen Gegeben-
Begriffsbestimmungen heiten wird empfohlen, dieses Ziel zu erreichen, indem die
(9) Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten die folgenden formelle Absicherung verbessert und
Begriffsbestimmungen:
a) für alle Arbeitnehmer verpflichtend gemacht wird, und
a) „Art des Beschäftigungsverhältnisses“ bezeichnet eine zwar unabhängig von der Art des Beschäftigungs-
der verschiedenen Arten von Arbeitsverhältnissen verhältnisses;
zwischen einem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber
bzw. den Arbeitgebern, welche sich nach Beschäf- b) für Selbstständige zumindest auf freiwilliger Basis mög-
tigungsdauer, Zahl der Arbeitsstunden oder anderen lich und gegebenenfalls verpflichtend gemacht wird.
Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses unter-
scheiden können; Tatsächliche Absicherung
b) „Arbeitsmarktstatus“ bezeichnet den Status einer Per-
(11) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, für alle Arbeitnehmer,
son, d. h. erwerbstätig im Rahmen eines Beschäfti-
unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses,
gungsverhältnisses (Arbeitnehmer) oder selbstständig
und für die Selbstständigen – unter den Voraussetzungen
erwerbstätig (Selbstständiger);
gemäß Nummer 8 – eine tatsächliche Absicherung zu ge-
c) „Sozialschutzsystem“ bezeichnet einen ausdifferenzier- währleisten; gleichzeitig sollten sie die Tragfähigkeit des
ten Rahmen mit Vorschriften, die die Gewährung von Systems wahren und Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinde-
Leistungen an anspruchsberechtigte Personen regeln. rung von Missbrauch vorsehen. Zu diesem Zweck sollte
In den betreffenden Vorschriften sind der persönliche Folgendes sichergestellt werden:
Geltungsbereich des Programms, die Voraussetzungen
für die Anspruchsberechtigung, die Leistungsart, -höhe, a) Beitragsregelungen (z. B. Beitragszeiten, Mindestarbeits-
-dauer und andere Leistungsmerkmale sowie Finanzie- zeiten) und Anspruchsregelungen (z. B. Wartezeiten, Be-
rung (Beiträge, allgemeine Besteuerung, andere Quellen), rechnungsregeln und Leistungsdauer) sollten nicht dazu
Governance und Verwaltung des Programms festgelegt; führen, dass die Möglichkeit des Leistungsaufbaus und
-bezugs aufgrund der Art des Beschäftigungsverhält-
d) „Leistung“ bezeichnet einen Transfer in Form von Geld- nisses oder des Arbeitsmarktstatus beeinträchtigt wird;
oder Sachleistungen vonseiten einer öffentlichen oder
privaten Einrichtung an eine Person, die im Rahmen b) durch den Arbeitsmarktstatus oder die Art des Beschäf-
eines Sozialschutzsystems anspruchsberechtigt ist; tigungsverhältnisses begründete Unterschiede in den
e) „formelle Absicherung“ einer Gruppe in einem bestimm- Regelungen der Systeme sollten verhältnismäßig sein
ten Zweig des Sozialschutzes (z. B. Alter, Arbeitslosig- und der besonderen Situation der Leistungsempfänger
keit, Mutter-/Vaterschutz) bezeichnet einen Sachverhalt, Rechnung tragen.
bei dem die bestehenden Rechtsvorschriften oder
(12) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, gemäß den nationalen
Tarifverträge vorsehen, dass die Einzelpersonen dieser
Gegebenheiten sicherzustellen, dass Ansprüche ungeachtet
Gruppe Anspruch auf Anschluss an ein Sozialschutz-
der Art des Beschäftigungsstatus bzw. des Selbstständigen-
system im betreffenden Zweig haben;
status und über sämtliche Wirtschaftssektoren hinweg ge-
f) „tatsächliche Absicherung“ einer Gruppe in einem be- wahrt, angehäuft und/oder übertragen werden können – un-
stimmten Zweig des Sozialschutzes bezeichnet einen abhängig davon, ob sie im Rahmen verpflichtender oder
Sachverhalt, bei dem die Einzelpersonen dieser Gruppe freiwilliger Systeme erworben wurden, und zwar während
die Möglichkeit haben, Leistungsansprüche aufzubauen, der gesamten beruflichen Laufbahn bzw. während eines be-
und bei Eintreten des entsprechenden Risikos Leistun- stimmten Bezugszeitraums und zwischen verschiedenen
gen in einer bestimmten Höhe in Anspruch nehmen Systemen innerhalb eines bestimmten Zweiges des Sozial-
können; schutzes.
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Angemessenheit auf Unionsebene zu den Themen Arbeitskräfte und Zugang
zu Sozialschutz zu verbessern, insbesondere mit Blick auf
(13) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass
eine faktengestützte Politikgestaltung im Bereich des Sozial-
die einschlägigen Systeme ihren Mitgliedern im Einklang mit
schutzes für neue Formen der Arbeit. In diesem Zusammen-
den nationalen Gegebenheiten zeitnah ein angemessenes
hang wird den Mitgliedstaaten empfohlen, sofern möglich
Schutzniveau bieten, wenn der Versicherungsfall für ein im
bis zum [Datum 24 Monate nach der Veröffentlichung
Rahmen der Sozialschutzsysteme für Arbeitnehmer und
der Empfehlung einsetzen] zuverlässige nationale statis-
Selbstständige versichertes Risiko eintritt; die Systeme soll-
tische Daten über den Zugang zu den unterschiedlichen
ten die Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Lebens-
Formen des Sozialschutzes zu erheben und zu veröffent-
standards ermöglichen, einen angemessenen Einkommens-
lichen, beispielsweise aufgeschlüsselt nach Arbeitsmarkt-
ersatz bieten und stets dafür Sorge tragen, dass die
status (Selbstständiger/Arbeitnehmer), Art des Beschäf-
betroffenen Mitglieder nicht in die Armut abgleiten.
tigungsverhältnisses (befristet/unbefristet, Teilzeit/Vollzeit,
Bei der Bewertung der Angemessenheit muss das Sozial- neue Arbeitsform/herkömmliches Beschäftigungsverhältnis),
schutzsystem des Mitgliedstaats als Ganzes berücksichtigt Geschlecht und Alter.
werden.
(20) Die Kommission sollte gemeinsam mit dem Ausschuss für
(14) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass Sozialschutz einen Überwachungsrahmen einrichten und
die Beiträge zum Sozialschutz im Verhältnis zur Beitrags- gemeinsame quantitative und qualitative Indikatoren für
fähigkeit von Arbeitnehmern und Selbstständigen stehen. die Bewertung der Umsetzung dieser Empfehlung bis
(15) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass zum [Datum 12 Monate nach Veröffentlichung der Empfeh-
– unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten und lung einsetzen] sowie für deren spätere Überprüfung ent-
sofern angebracht – alle in den nationalen Rechtsvorschrif- wickeln.
ten vorgesehenen Befreiungen oder Ermäßigungen in Bezug
(21) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die in dieser Empfeh-
auf die Sozialbeiträge, einschließlich solcher für einkom-
lung enthaltenen Grundsätze so bald wie möglich umzuset-
mensschwache Gruppen, für alle Arten von Beschäftigungs-
zen und bis zum [Datum 18 Monate nach Veröffentlichung
verhältnissen und Arbeitsmarktstatus gelten.
der Empfehlung] einen Plan mit Informationen über die
(16) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass entsprechenden auf nationaler Ebene zu ergreifenden Maß-
die Ermittlung der Sozialschutzbeiträge und -ansprüche von nahmen vorzulegen. Die Fortschritte bei der Umsetzung die-
Selbstständigen auf einer objektiven und transparenten Be- ser Pläne sollten mithilfe der multilateralen Überwachungs-
wertung ihrer Einkommensbasis beruht, Einkommens- instrumente im Einklang mit dem Europäischen Semester
schwankungen berücksichtigt und das tatsächliche Ein- und der offenen Koordinierungsmethode auf dem Gebiet
kommen widerspiegelt. der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes erörtert
werden.
Transparenz
(22) Die Kommission sollte die Fortschritte bei der Umsetzung
(17) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass
dieser Empfehlung – unter Berücksichtigung der Auswirkun-
die für die einzelnen Sozialschutzsysteme geltenden Be-
gen auf kleine und mittlere Unternehmen – in Zusammen-
dingungen und Vorschriften transparent sind und dass
arbeit mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultation der
die Einzelpersonen Zugang zu aktualisierten, umfassenden,
betroffenen Interessenträger überprüfen und dem Rat bis
leicht zugänglichen, nutzerfreundlichen, allgemein verständ-
zum [Datum 3 Jahre nach Veröffentlichung der Empfehlung
lichen und kostenlosen Informationen über ihre jeweiligen
einsetzen] Bericht erstatten. Auf der Grundlage der Ergeb-
Ansprüche und Pflichten erhalten.
nisse der Überprüfung kann die Kommission in Betracht
(18) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, erforderlichenfalls die ziehen, weitere Vorschläge vorzulegen.
administrativen Anforderungen zu vereinfachen, die Sozial-
schutzsysteme an Arbeitnehmer, Selbstständige und Arbeit- (23) Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Umsetzung
geber – insbesondere Kleinstunternehmen, kleine und mitt- dieser Empfehlung durch Maßnahmen flankiert wird, die im
lere Unternehmen – stellen. Rahmen einschlägiger Programme der Union gefördert
werden.
Umsetzung, Berichterstattung und Evaluierung
(24) Die Kommission sollte das wechselseitige Lernen und den
(19) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten gemeinsam Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitglied-
daran arbeiten, Umfang und Relevanz der Datenerhebung staaten und mit den Interessenträgern fördern.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 451
Bekanntmachung
der deutsch-honduranischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. April 2019
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 19. Januar 2018
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Honduras in Ausführung des Notenwechsels vom 19. Januar 2018 über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretungsklausel
am 29. Januar 2019
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. April 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ulrike Metzger
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Tegucigalpa, den 19. Januar 2018
Frau Ministerin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf Ziffer 2.1.2 des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom 28. und
29. November 2016 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschla-
gen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-
publik Honduras oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag
in Höhe von bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vorhaben
„Programm zur Verbesserung der Schulinfrastruktur (PROMINE V)“ zu erhalten, wenn
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Honduras
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Honduras zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-
habens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu
denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-
stimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von sechs Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2022.
6. Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finan-
zierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
Nummer 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
KfW garantieren.
7. Die Regierung der Republik Honduras befreit die KfW von direkten Steuern, die im
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 4 ge-
nannten Verträge in der Republik Honduras erhoben werden. In diesem Zusammen-
hang bei der KfW erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von
der Regierung der Republik Honduras getragen. Erhobene besondere Verbrauch-
steuern werden von der Regierung der Republik Honduras übernommen. Darüber
hinaus befreit die Regierung der Republik Honduras die KfW von sonstigen öffentlichen
Abgaben.
8. Die Regierung der Republik Honduras überlässt bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Regierung der Republik Honduras veranlasst. Die andere Vertragspartei
wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung un-
terrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
10. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
11. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Honduras mit den unter den Nummern 1 bis 12
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 453
einbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Thomas Wriessnig
Ihrer Exzellenz
der Außenministerin
der Republik Honduras
Frau Maria Dolores Agüero Lara
Tegucigalpa
Bekanntmachung
des Abkommens
über eine Strategische Partnerschaft
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Japan andererseits
Vom 23. April 2019
Das in Tokyo am 18. Juli 2018 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichnete Abkommen über eine Strategische Partnerschaft zwischen der Euro-
päischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits wird
nachstehend veröffentlicht*.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 47 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt
gegeben.
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso
wie die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu
finden im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/world/
agreements/default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/
agreements-conventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt ge-
macht.
Berlin, den 23. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Abkommen
über eine Strategische Partnerschaft
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Japan andererseits
Die Europäische Union, im Folgenden „Union“, hungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten und Japan im Jahr 1991 immer enger geworden
und
sind,
das Königreich Belgien,
in dem Wunsch, den wertvollen Beitrag zu ihren Beziehungen,
die Republik Bulgarien,
den die in verschiedenen Bereichen bereits bestehenden Über-
die Tschechische Republik, einkünfte geleistet haben, zu stärken und darauf aufzubauen,
das Königreich Dänemark,
in der Erkenntnis, dass angesichts der zunehmenden welt-
die Bundesrepublik Deutschland, weiten Verflechtungen eine Vertiefung der internationalen Zusam-
die Republik Estland, menarbeit notwendig geworden ist,
Irland, eingedenk, in dieser Hinsicht, ihrer gemeinsamen Verantwor-
die Hellenische Republik, tung und Verpflichtung als gleichgesinnte globale Partner, eine
gerechte und stabile internationale Ordnung im Einklang mit den
das Königreich Spanien, Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen zu
die Französische Republik, errichten und Frieden, Stabilität, Wohlstand und menschliche
Sicherheit in der Welt zu verwirklichen,
die Republik Kroatien,
die Italienische Republik, gewillt, in dieser Hinsicht eng zusammenzuarbeiten, um die
großen globalen Herausforderungen anzugehen, mit denen die
die Republik Zypern,
internationale Gemeinschaft konfrontiert ist, wie Verbreitung von
die Republik Lettland, Massenvernichtungswaffen, Terrorismus, Klimawandel, Armut
die Republik Litauen, und Infektionskrankheiten sowie Bedrohungen der gemeinsamen
Interesse im maritimen Bereich, im Cyberraum und im Weltraum,
das Großherzogtum Luxemburg,
Ungarn, ferner gewillt, in dieser Hinsicht, dass die schwersten Ver-
brechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von
die Republik Malta, Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen,
das Königreich der Niederlande,
entschlossen, in dieser Hinsicht ihre Partnerschaft insgesamt
die Republik Österreich, durch den Ausbau ihrer politischen, wirtschaftlichen und kultu-
die Republik Polen, rellen Beziehungen und durch den Abschluss von Übereinkünften
umfassend zu stärken,
die Portugiesische Republik,
Rumänien, ferner entschlossen, in dieser Hinsicht, unter anderem durch
verstärkte Konsultationen auf allen Ebenen und durch gemein-
die Republik Slowenien, same Maßnahmen in allen Fragen von gemeinsamem Interesse
die Slowakische Republik, ihre Zusammenarbeit zu verstärken und die Kohärenz dieser
Zusammenarbeit insgesamt zu wahren,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden und unter Hinweis darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Ver-
tragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Ab-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
kommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und die von der Union nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden,
Folgenden „Mitgliedstaaten“, im Folgenden „Unions-Vertrags- derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte König-
partei“, reich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland nur binden,
einerseits und wenn die Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich Groß-
britannien und Nordirland und/oder Irland hinsichtlich ihrer jewei-
Japan ligen bisherigen bilateralen Beziehungen Japan mitteilen, dass
andererseits, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/
oder Irland als Teil der Europäischen Union gemäß dem dem
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
in Bekräftigung ihres Eintretens für die gemeinsamen Werte Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll
und Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
Menschenrechte und Grundfreiheiten, die die Grundlage ihrer hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
vertieften und dauerhaften Zusammenarbeit als strategische Rechts durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr
Partner bilden, gebunden sind; unter Hinweis darauf, dass etwaige unionsinterne
Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die
eingedenk der Verbindungen zwischen ihnen, die seit der nach dem oben genannten Dritten Teil Titel V des Vertrags über
Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung über die Bezie- die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen sind, für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 455
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/ (2) Die Vertragsparteien fördern gemeinsam die friedliche
oder Irland nur bindend sind, wenn diese gemäß dem Protokoll Beilegung von Streitigkeiten, auch in ihren jeweiligen Regionen,
Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen und ermutigen die internationale Gemeinschaft, alle Streitigkeiten
beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen; und ferner unter durch friedliche Mittel im Einklang mit dem Völkerrecht bei-
Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen zulegen.
oder unionsinterne Folgemaßnahmen unter das dem Vertrag über
die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise Artikel 4
der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 22 über die
Position Dänemarks fallen – Krisenbewältigung
Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungsaustausch
sind wie folgt übereingekommen: und sind bestrebt, in Fragen von gemeinsamem Interesse im Be-
reich der Krisenbewältigung und Friedenskonsolidierung gemein-
Artikel 1 sam zu handeln, indem sie unter anderem gemeinsame Stand-
punkte fördern, im Hinblick auf Entschließungen und Beschlüsse
Zweck und allgemeine Grundsätze in internationalen Organisationen und Foren zusammenarbeiten,
(1) Zweck dieses Abkommens ist es, Länder bei ihren nationalen Bemühungen um dauerhaften Frie-
den in der Zeit nach einem Konflikt unterstützen und bei Krisen-
a) durch Förderung der politischen und sektorbezogenen Zu- bewältigungsoperationen und anderen einschlägigen Program-
sammenarbeit und Umsetzung gemeinsamer Maßnahmen zu men und Projekten kooperieren.
Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich regionaler
und globaler Herausforderungen, die Partnerschaft zwischen
Artikel 5
den Vertragsparteien insgesamt zu stärken,
Massenvernichtungswaffen
b) eine dauerhafte Rechtsgrundlage für die Verbesserung der
bilateralen Zusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit in (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Rege-
internationalen und regionalen Organisationen und Foren zu lungen für Nichtverbreitung und Abrüstung zusammen, um durch
schaffen, die uneingeschränkte Einhaltung und Umsetzung ihrer völker-
rechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der einschlägigen
c) durch Förderung der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten internationalen Übereinkünfte und anderer internationaler Ver-
im Einklang mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des pflichtungen, die für die Vertragsparteien gelten, die Verbreitung
Völkerrechts gemeinsam zu Frieden und Stabilität in der Welt von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zu
beizutragen und verhindern.
d) einen gemeinsamen Beitrag zur Förderung gemeinsamer (2) Die Vertragsparteien unterstützen den Vertrag über die
Werte und Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechts- Nichtverbreitung von Kernwaffen, unterzeichnet in London,
staatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu leisten. Moskau und Washington am 1. Juli 1968 (im Folgenden „Nicht-
(2) Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Zwecks verbreitungsvertrag“) als wesentliche Grundlage der nuklearen
führen die Vertragsparteien dieses Abkommen auf der Grundlage Abrüstung, Eckpfeiler des globalen Systems der Nichtverbreitung
der Grundsätze der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtig- und Rahmen für die Förderung der friedlichen Nutzung der Kern-
ten Partnerschaft und der Achtung des Völkerrechts durch. energie. Darüber hinaus verfolgen die Vertragsparteien Strategien
im Hinblick auf das Ziel einer sichereren Welt für alle und tragen
(3) Die Vertragsparteien verstärken ihre Partnerschaft durch weiterhin aktiv zu den entsprechenden weltweiten Bemühungen
Dialog und Zusammenarbeit in Angelegenheiten von beider- bei, wobei sie betonen, wie wichtig es ist, alle Widerstände
seitigem Interesse in den Bereichen politische Fragen, Außen- gegen die Nichtverbreitungs- und Abrüstungsregelungen anzu-
und Sicherheitspolitik und sonstige sektorale Zusammenarbeit. gehen, und die Notwendigkeit unterstreichen, den Nichtverbrei-
Zu diesem Zweck halten die Vertragsparteien auf allen Ebenen, tungsvertrag zu wahren und zu stärken und die Voraussetzungen
einschließlich der Ebene der Staats- und Regierungschefs, der für eine Welt ohne Kernwaffen im Einklang mit den Zielen des
Ministerebene und der Ebene hochrangiger Beamter, Treffen ab Nichtverbreitungsvertrags in einer Weise zu schaffen, die die
und fördern einen breiteren Austausch zwischen ihren Völkern internationale Stabilität nach dem Grundsatz der unverminderten
sowie den parlamentarischen Austausch. Sicherheit für alle fördert.
(3) Die Vertragsparteien bekämpfen weiterhin die Verbreitung
Artikel 2 von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen, ins-
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, besondere, indem sie ein wirksames System zur Kontrolle der
Menschenrechte und Grundfreiheiten Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwen-
dungszweck und von mit Massenvernichtungswaffen zusam-
(1) Die Vertragsparteien treten weiterhin für die gemeinsa- menhängenden Gütern und Technologien, einschließlich der
men Werte und die Grundsätze der Demokratie, der Rechts- Endverwendungskontrolle und wirksamer Sanktionen bei Ver-
staatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ein, stößen gegen die Ausfuhrkontrollen, aufbauen und aufrecht-
die Richtschnur der internen und internationalen Politik der Ver- erhalten.
tragsparteien sind. In diesem Zusammenhang bekräftigen die
Vertragsparteien ihre Achtung der Allgemeinen Erklärung der (4) Die Vertragsparteien pflegen einen verstärkten Dialog in
Menschenrechte und der einschlägigen internationalen Men- diesem Bereich, um ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel zu
schenrechtsübereinkommen, denen sie beigetreten sind. festigen.
(2) Die Vertragsparteien fördern diese gemeinsamen Werte
Artikel 6
und Grundsätze in internationalen Foren. Bei der Förderung und
Verwirklichung dieser Werte und Grundsätze arbeiten die Ver- Konventionelle Waffen,
tragsparteien gegebenenfalls zusammen und stimmen sich ab, einschließlich Kleiner und Leichter Waffen
auch mit oder in Drittländern. (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Kontrolle des Trans-
fers von konventionellen Waffen und von Gütern und Technolo-
Artikel 3 gien mit doppeltem Verwendungszweck auf globaler, regionaler,
subregionaler und nationaler Ebene zusammen und stimmen
Förderung von Frieden und Sicherheit
sich in diesem Bereich ab, um die Abzweigung dieser Waffen,
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Frieden und Güter und Technologien zu verhindern, einen Beitrag zu Frieden,
Sicherheit auf internationaler und regionaler Ebene zu fördern. Sicherheit und Stabilität zu leisten und menschliches Leid auf all
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
diesen Ebenen zu verringern. Die Vertragsparteien entwickeln Artikel 9
ihre Transferkontrollstrategien auf verantwortungsvolle Weise
Eindämmung von chemischen,
unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Sicherheits-
biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken
anliegen auf globaler Ebene sowie in ihrer jeweiligen Region und
in anderen Regionen und setzen sie auf verantwortungsvolle (1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei
Weise um. der Verhütung, Verringerung, Kontrolle und Abwehr chemischer,
biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflich-
tungen in Bezug auf die durch einschlägige internationale Instru- (2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit zur
mente wie den Vertrag über den Waffenhandel, unterzeichnet in Stärkung der in Drittländern vorhandenen institutionellen Kapa-
New York am 2. April 2013, das Aktionsprogramm der Vereinten zitäten für die Bewältigung chemischer, biologischer, radiologi-
Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des un- scher und nuklearer Risiken.
erlaubten Handels mit Kleinen und Leichten Waffen unter allen
Aspekten sowie einschlägige Resolutionen der Vereinten Natio- Artikel 10
nen vorgegebenen Rahmen und arbeiten auf der Grundlage die-
Internationale und regionale Zusammenarbeit
ser Instrumente zusammen – und stimmen sich gegebenenfalls
und Reform der Vereinten Nationen
auf der Grundlage dieser Instrumente ab –, um den unerlaubten
Handel mit und die Abzweigung von konventionellen Waffen, ein- (1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zur Unterstützung ihres
schließlich Kleiner und Leichter Waffen sowie Munition, zu ver- Engagements für einen wirksamen Multilateralismus Meinungen
hindern und zu beseitigen. Die Zusammenarbeit gemäß diesem auszutauschen, ihre Zusammenarbeit zu verstärken und gege-
Absatz umfasst gegebenenfalls die Förderung der Universalisie- benenfalls ihre Standpunkte im Rahmen der Vereinten Nationen
rung und die Unterstützung der vollständigen Durchführung und anderer internationaler und regionaler Organisationen und
dieser Rahmen in Drittländern. Foren abzustimmen.
(3) Die Vertragsparteien pflegen einen verstärkten Dialog in (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen‚ um die Reform
diesem Bereich, um ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel zu der Vereinten Nationen mit dem Ziel zu unterstützen, die Effi-
unterstützen und zu festigen. zienz, Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Kapazität
und Repräsentativität des gesamten Systems der Vereinten
Artikel 7 Nationen, einschließlich des Sicherheitsrates, zu stärken.
Schwere Verbrechen von internationalem Belang
Artikel 11
und Internationaler Strafgerichtshof
Entwicklungspolitik
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Untersu-
chung und Strafverfolgung von schweren Verbrechen von inter- (1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungsaustausch
nationalem Belang unter anderem durch den Internationalen über die Entwicklungspolitik, unter anderem durch einen regel-
Strafgerichtshof und gegebenenfalls durch nach den einschlägi- mäßigen Dialog, und stimmen gegebenenfalls ihre spezifischen
gen Resolutionen der Vereinten Nationen eingesetzte Gerichte Strategien zur nachhaltigen Entwicklung und zur Beseitigung der
zu unterstützen. Armut auf globaler Ebene ab.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Ziele (2) Die Vertragsparteien stimmen gegebenenfalls ihre Stand-
des am 17. Juli 1998 in Rom unterzeichneten Römischen Statuts punkte zu Entwicklungsfragen in internationalen und regionalen
des Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Statut“) zu- Foren ab.
sammen; zu diesem Zweck (3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Informationsaus-
a) unterstützen sie weiterhin die Universalität des Statuts, ge- tausch und die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Ent-
gebenenfalls auch durch die Weitergabe von Erfahrungen wicklungsagenturen und -ministerien sowie gegebenenfalls die
hinsichtlich der Annahme der für die Unterzeichnung und Koordinierung ihrer Tätigkeiten vor Ort weiter zu fördern.
Durchführung des Statuts erforderlichen Maßnahmen, (4) Die Vertragsparteien sind ferner bestrebt, im Bereich der
b) schützen sie die Integrität des Statuts durch die Wahrung Entwicklungshilfe Informationen, bewährte Verfahren und Erfah-
seiner wichtigsten Grundsätze und rungen auszutauschen und mit dem Ziel zusammenzuarbeiten,
illegale Finanzströme einzudämmen und Unregelmäßigkeiten,
c) arbeiten sie zur weiteren Steigerung der Wirksamkeit des Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen auf
Internationalen Strafgerichtshofs zusammen. allen Ebenen zu verhindern und zu bekämpfen, die ihre finanziel-
len Interessen und die finanziellen Interessen der Empfänger-
Artikel 8 länder beeinträchtigen.
Terrorismusbekämpfung
Artikel 12
(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf bilateraler, regionaler und
internationaler Ebene zusammen, um terroristische Handlungen Katastrophenmanagement und humanitäre Hilfe
in allen ihren Formen und Ausprägungen im Einklang mit dem (1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei
einschlägigen Völkerrecht, einschließlich der Abkommen über die der Katastrophenprävention, -vorsorge, -abwehr und -bewälti-
internationale Terrorismusbekämpfung, des humanitären Völker- gung und fördern gegebenenfalls die Koordinierung auf bilatera-
rechts und der internationalen Menschenrechtsnormen – sofern ler, regionaler und internationaler Ebene‚ um das Katastrophen-
diese für die Vertragsparteien gelten –, und den Grundsätzen der risiko zu verringern und die Resilienz in diesem Bereich zu
Charta der Vereinten Nationen zu verhüten und zu bekämpfen. erhöhen.
(2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit (2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei humanitären Maß-
unter Berücksichtigung der Weltweiten Strategie der Vereinten nahmen, einschließlich Soforthilfemaßnahmen, mit dem Ziel
Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der einschlägi- eines wirksam koordinierten Vorgehens zusammenzuarbeiten.
gen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
(3) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und den Informa- Artikel 13
tions- und Meinungsaustausch über sämtliche terroristischen
Wirtschafts- und Finanzpolitik
Handlungen und die damit verbundenen Methoden und Vor-
gehensweisen unter Wahrung des Schutzes der Privatsphäre und (1) Die Vertragsparteien intensivieren den Informations- und
personenbezogener Daten im Einklang mit dem Völkerrecht und Erfahrungsaustausch, um durch Förderung einer engen bilatera-
ihrem jeweiligen Recht sowie ihren Vorschriften. len und multilateralen Koordinierung ihrer Politik ihre gemeinsa-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 457
men Ziele eines nachhaltigen und ausgewogenen Wachstums, austausch und den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf
der Unterstützung der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Besei- ihre jeweilige Industriepolitik in Bereichen wie Innovation, Klima-
tigung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte und wandel, Energieeffizienz, Normung, soziale Verantwortung von
der Bekämpfung aller Formen des Protektionismus zu verwirk- Unternehmen sowie Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und
lichen. Unterstützung der Internationalisierung kleiner und mittlerer
Unternehmen.
(2) Die Vertragsparteien stärken den Informationsaustausch
im Bereich Finanzpolitik und Finanzvorschriften zur Intensivie- (2) Die Vertragsparteien erleichtern Kooperationsmaßnahmen
rung der Zusammenarbeit mit dem Ziel, unter anderem durch des öffentlichen und des privaten Sektors, um die Wettbewerbs-
Verbesserung der Regulierungs- und Aufsichtsregelungen für fähigkeit und die Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Unternehmen,
Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Banken, Versicherungen, auch durch einen Dialog untereinander, zu verbessern.
Finanzmärkte und andere Teile des Finanzsektors die Finanz-
stabilität und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu ge- Artikel 18
währleisten und die laufende Arbeit in den einschlägigen inter-
nationalen Organisationen und Foren zu unterstützen. Zoll
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im
Artikel 14 Zollbereich, einschließlich der Erleichterung des rechtmäßigen
Handels, bei gleichzeitiger Gewährleistung einer wirksamen zoll-
Wissenschaft, Technologie und Innovation
amtlichen Überwachung und der Einhaltung der zollrechtlichen
Auf der Grundlage des am 30. November 2009 in Brüssel ge- Gesetze und Vorschriften auf der Grundlage des am 30. Januar
schlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemein- 2008 in Brüssel geschlossenen Abkommens zwischen der Euro-
schaft und der Regierung Japans über die Zusammenarbeit in päischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusam-
Wissenschaft und Technologie in der jeweils zuletzt geänderten menarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in der
Fassung intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit jeweils zuletzt geänderten Fassung. Sie pflegen zudem einen
im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation mit Meinungsaustausch und eine Zusammenarbeit in einschlägigen
Schwerpunkt auf Prioritäten von beiderseitigem Interesse. internationalen Rahmen.
Artikel 15 Artikel 19
Verkehr Steuern
(1) Die Vertragsparteien streben durch Verbesserung des Zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuer-
Informationsaustauschs und des Dialogs über Verkehrspolitik, bereich sind die Vertragsparteien bestrebt, die Zusammenarbeit
bewährte Verfahren und andere Bereiche von beiderseitigem im Einklang mit den international geltenden Steuernormen zu ver-
Interesse eine Zusammenarbeit in Bezug auf alle Verkehrsträger bessern, insbesondere, indem sie Drittländer dazu ermutigen, die
an und stimmen gegebenenfalls ihre Standpunkte in internatio- Transparenz zu erhöhen, den Informationsaustausch zu gewähr-
nalen Verkehrsforen ab. leisten und schädliche Steuerpraktiken zu beseitigen.
(2) Zu den Kooperationsbereichen gemäß Absatz 1 zählen
u. a.: Artikel 20
a) Luftverkehr, unter anderem Flugsicherheit, Luftverkehrssi- Tourismus
cherheit, Flugverkehrsmanagement und andere einschlägige Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Hin-
Regelungsbereiche‚ wobei das Ziel darin besteht, umfassen- blick auf eine nachhaltige Entwicklung des Tourismus und die
dere und für beide Seiten vorteilhafte Beziehungen im Be- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismusbranche, die
reich Luftverkehr aufzubauen, gegebenenfalls auch durch einen Beitrag zu Wirtschaftswachstum, kulturellem Austausch
technische und regulatorische Zusammenarbeit und den Ab- und Kontakten zwischen den Menschen leisten kann.
schluss weiterer Übereinkünfte im beiderseitigen Interesse;
b) Seeverkehr; und Artikel 21
c) Schienenverkehr. Informationsgesellschaft
Die Vertragsparteien führen einen Meinungsaustausch über
Artikel 16
ihre jeweilige Politik und ihre jeweiligen Vorschriften im Bereich
Weltraum der Informations- und Kommunikationstechnologien und inten-
sivieren die Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie
(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und
Informationsaustausch über ihre jeweiligen Raumfahrtstrategien a) elektronische Kommunikation einschließlich Internet-
und -aktivitäten. Governance und Online-Sicherheit,
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, gegebenenfalls im b) Verbund von Forschungsnetzen, auch im regionalen Kontext,
Rahmen des regelmäßigen Dialogs bei der Erforschung und
c) Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie
friedlichen Nutzung des Weltraums zusammenzuarbeiten ein-
schließlich bei Kompatibilität ihrer Satellitennavigationssysteme, d) Normung und Verbreitung neuer Technologien.
Erdbeobachtung und -überwachung, Klimawandel, Weltraum-
wissenschaft und -technologie, Sicherheitsaspekte von Raum- Artikel 22
fahrtaktivitäten und in anderen Bereiche von beiderseitigem
Interesse. Verbraucherschutz
Die Vertragsparteien fördern den Dialog und den Meinungs-
Artikel 17 austausch über Maßnahmen und Gesetze und Vorschriften zur
Gewährleistung eines wirksamen Verbraucherschutzes und
Industrielle Kooperation
intensivieren die Zusammenarbeit in wichtigen Bereichen ein-
(1) Die Vertragsparteien fördern die industrielle Zusammenar- schließlich Produktsicherheit, Durchsetzung des Verbraucher-
beit mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen rechts, Aufklärung und Stärkung der Handlungskompetenz der
zu verbessern. Zu diesem Zweck intensivieren sie den Meinungs- Verbraucher sowie Rechtsschutz für Verbraucher.
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Artikel 23 Artikel 26
Umwelt Energie
(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Austausch von Die Vertragsparteien bemühen sich im Energiebereich um eine
Meinungen, Informationen und bewährter Verfahren über Um- verstärkte Zusammenarbeit und gegebenenfalls um eine engere
weltmaßnahmen und -regelungen, und intensivieren die Zu- Koordinierung in internationalen Organisationen und Foren, auch
sammenarbeit unter anderem in folgenden Bereichen: hinsichtlich der Energiesicherheit, des weltweiten Handels und
a) effiziente Nutzung von Ressourcen, der weltweiten Investitionen im Energiebereich, des Funktionie-
rens der globalen Energiemärkte, der Energieeffizienz und der
b) biologische Vielfalt, Energietechnologien.
c) nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion,
d) Technologien, Waren und Dienstleistungen zur Förderung des Artikel 27
Umweltschutzes, Landwirtschaft
e) Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, ge- (1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei
gebenenfalls auch im Hinblick auf den illegalen Holzein- Strategien in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche Entwick-
schlag, und lung und Forstwirtschaft, einschließlich der Bereiche nachhaltige
f) sonstige Bereiche, auf die sie sich im Rahmen des einschlä- Landwirtschaft, Ernährungssicherheit, Einbeziehung von Um-
gigen Politikdialogs einigen. weltbelangen in die Agrarpolitik, Entwicklung des ländlichen
Raums, Förder- und Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Nah-
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit im rungsmittelerzeugnisse, einschließlich geografischer Angaben,
Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und ökologische/biologische Produktion, internationale landwirt-
Instrumente, sofern diese für die Vertragsparteien gelten, sowie schaftliche Perspektiven, nachhaltige Forstwirtschaft und Zu-
in internationalen Foren zu intensivieren. sammenhang zwischen der Politik für nachhaltige Landwirt-
schaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft und der
Artikel 24 Umwelt- und Klimapolitik.
Klimawandel (2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in
Bezug auf Forschung und Innovation im Bereich der Land- und
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die weltweiten
Forstwirtschaft.
Treibhausgasemissionen rasch, wesentlich und nachhaltig ge-
senkt werden müssen, um den Anstieg der durchschnittlichen
Erdtemperatur deutlich unter 2 °C zu halten, und dass Anstren- Artikel 28
gungen notwendig sind, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C Fischereien
über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und werden da-
her eine Führungsrolle bei der Bekämpfung des Klimawandels (1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und intensivieren
und seiner negativen Auswirkungen übernehmen, einschließlich die Zusammenarbeit in der Fischereipolitik im Einklang mit dem
durch interne und internationale Maßnahmen zur Verringerung Vorsorge- und dem Ökosystemansatz mit dem Ziel, die langfris-
der anthropogenen Treibhausgasemissionen. Die Vertragspartei- tige Erhaltung, die effiziente Bewirtschaftung und die nachhaltige
en arbeiten gegebenenfalls im Kontext des Rahmenübereinkom- Nutzung der Fischereiressourcen nach bestem wissenschaft-
mens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, unterzeich- lichem Kenntnisstand zu fördern.
net in New York am 9. Mai 1992, zusammen, um dessen Ziele in (2) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und
Verbindung mit der Durchführung des Übereinkommens von Informationsaustausch im Bereich der Verhinderung, Bekämp-
Paris, unterzeichnet in Paris am 12. Dezember 2015, zu erreichen fung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und
und die multilateralen Rechtsrahmen zu stärken. Sie streben unregulierten Fischerei und fördern die diesbezügliche interna-
ferner die Intensivierung der Zusammenarbeit in anderen ein- tionale Zusammenarbeit.
schlägigen internationalen Foren an.
(3) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit
(2) Zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung streben die innerhalb der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen.
Vertragsparteien durch Verbesserung des Austausches von
Informationen und bewährter Verfahren, und gegebenenfalls
Artikel 29
durch Förderung der Politikkoordinierung ferner eine Zusammen-
arbeit bei Fragen von beiderseitigem Interesse im Bereich des Maritime Angelegenheiten
Klimawandels an, unter anderem bei folgenden Themen: Im Einklang mit dem Völkerrecht, wie es im Seerechtsüberein-
a) Klimaschutz mittels verschiedener Maßnahmen, wie etwa kommen der Vereinten Nationen, unterzeichnet in Montego Bay
Forschung und Entwicklung im Bereich CO2-armer Techno- am 10. Dezember 1982 (im Folgenden „SRÜ“) zum Ausdruck
logien, marktbasierter Mechanismen und Reduzierung kurz- kommt, fördern die Vertragsparteien den Dialog, das gegen-
lebiger Klimaschadstoffe, seitige Verständnis im Bereich maritime Angelegenheiten und
arbeiten zusammen, um Folgendes zu fördern:
b) Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klima-
wandels und a) die Rechtsstaatlichkeit auf diesem Gebiet, einschließlich der
Freiheiten der Schifffahrt und des Überflugs und der anderen
c) Unterstützung von Drittländern.
Freiheiten der Hohen See nach Artikel 87 des SRÜ, und
Artikel 25 b) die langfristige Erhaltung, die nachhaltige Bewirtschaftung
und die bessere Kenntnis der Ökosysteme und der nicht
Städtepolitik lebenden Ressourcen der Meere und Ozeane im Einklang mit
Die Vertragsparteien intensivieren den Austausch von Erfah- dem geltenden Völkerrecht.
rungen und bewährten Verfahren im Bereich der Städtepolitik,
insbesondere zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen Artikel 30
auf diesem Gebiet, einschließlich der mit der demografischen
Beschäftigung und Soziales
Entwicklung und dem Klimawandel verbundenen Herausforde-
rungen. Die Vertragsparteien fördern zudem gegebenenfalls den (1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im
diesbezüglichen Austausch von Erfahrungen und bewährten Ver- Bereich Beschäftigung, Soziales und menschenwürdige Arbeit,
fahren zwischen ihren lokalen Gebietskörperschaften oder Stadt- wie beispielsweise in Bezug auf die Beschäftigungspolitik und
verwaltungen. die Systeme der sozialen Sicherheit im Kontext der sozialen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 459
Dimension der Globalisierung und des demografischen Wandels, b) die Verhinderung der Abzweigung von Grundstoffen für die
durch einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch und gegebe- unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen
nenfalls durch Kooperationsmaßnahmen zu Fragen von gemein- Substanzen,
samem Interesse.
c) den Schutz der öffentlichen Gesundheit und des Gemein-
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die international aner- wohls sowie
kannten Arbeits- und Sozialstandards einzuhalten, zu fördern und
zu verwirklichen und die menschenwürdige Arbeit auf der Grund- d) die Zerschlagung transnationaler krimineller Netze, die am
lage ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen der einschlägi- Drogenhandel beteiligt sind, insbesondere um unter anderem
gen internationalen Instrumente, wie der am 18. Juni 1998 ange- durch den Austausch von Informationen und bewährten Ver-
nommenen Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation fahren zu verhindern, dass sie rechtmäßige Geschäfts- und
über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und Finanztätigkeiten unterwandern.
der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über soziale
Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, angenommen am
Artikel 36
10. Juni 2008, zu fördern.
Zusammenarbeit in Cyberfragen
Artikel 31
(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und
Gesundheit Informationsaustausch über ihre jeweiligen Strategien und
Aktivitäten zu Cyberfragen und fördern den diesbezüglichen
Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs-, Informa-
Meinungs- und Informationsaustausch in internationalen und
tions- und Erfahrungsaustausch im Gesundheitsbereich, um
regionalen Foren.
grenzübergreifende gesundheitliche Fragen wirksam zu regeln,
insbesondere durch Zusammenarbeit bei der Prävention und (2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im
Kontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten, Hinblick auf die Förderung und den Schutz der Menschenrechte
gegebenenfalls auch durch Förderung internationaler Gesund- und des möglichst weitgehenden freien Informationsflusses im
heitsübereinkünfte. Cyberraum. Zu diesem Zweck und unter der Annahme, dass das
Völkerrecht im Cyberraum Anwendung findet, arbeiten sie ge-
Artikel 32 gebenenfalls bei der Festlegung und Weiterentwicklung interna-
tionaler Normen und bei der Förderung vertrauensbildender Maß-
Justizielle Zusammenarbeit
nahmen für den Cyberraum zusammen.
(1) Die Vertragsparteien intensivieren die justizielle Zusam-
menarbeit in Zivil- und Handelssachen, insbesondere in Bezug (3) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls zusammen,
auf die Förderung und die Wirksamkeit von Übereinkünften über um Drittländer dazu zu befähigen, ihre Cybersicherheit zu er-
die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. höhen und Cyberkriminalität besser zu bekämpfen.
(2) Die Vertragsparteien intensivieren die justizielle Zusam- (4) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei
menarbeit in Strafsachen auf der Grundlage des am 30. Novem- der Prävention und Bekämpfung der Cyberkriminalität, ein-
ber 2009 in Brüssel und am 15. Dezember 2009 in Tokyo unter- schließlich der Verbreitung illegaler Inhalte über das Internet.
zeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und
Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen in der jeweils zuletzt Artikel 37
geänderten Fassung.
Fluggastdatensätze
Artikel 33
Die Vertragsparteien sind bestrebt, soweit dies mit ihren jewei-
Bekämpfung der Korruption ligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Einklang steht, zur
und der organisierten Kriminalität Verfügung stehende Instrumente wie beispielsweise Fluggast-
datensätze unter Wahrung des Rechts auf Schutz der Privat-
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der
sphäre und des Schutzes personenbezogener Daten zur Verhü-
Verhütung und Bekämpfung der Korruption und der grenzüber-
tung und Bekämpfung von terroristischen Handlungen und
schreitenden organisierten Kriminalität, einschließlich des un-
schweren Straftaten zu nutzen.
erlaubten Handels mit Feuerwaffen und der Wirtschafts- und
Finanzkriminalität, gegebenenfalls auch durch Förderung der
einschlägigen internationalen Übereinkünfte. Artikel 38
Migrationsfragen
Artikel 34
Bekämpfung der Geldwäsche (1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog über die Politik im
und der Terrorismusfinanzierung Bereich der Migration, beispielsweise in Bezug auf legale Migra-
tion, irreguläre Einwanderung, Menschenhandel, Asyl und Grenz-
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit, unter management, einschließlich der Sicherheit von Visa und Reise-
anderem durch den Austausch von Informationen, um zu verhin- dokumenten, und tragen dabei den sozioökonomischen
dern, dass ihre jeweiligen Finanzsysteme zum Waschen von Realitäten der Migration Rechnung.
Erträgen aus Straftaten und zur Terrorismusfinanzierung genutzt
werden, und berücksichtigen dabei die allgemein anerkannten (2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei
Standards der einschlägigen internationalen Gremien wie der der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwande-
Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terroris- rung, unter anderem durch Gewährleistung der unverzüglichen
musfinanzierung“. Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen und der Ausstellung
geeigneter Reisedokumente für diese.
Artikel 35
Artikel 39
Bekämpfung illegaler Drogen
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Schutz personenbezogener Daten
Drogenprävention und -bekämpfung im Hinblick auf
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit mit
a) die Verringerung des Angebots an illegalen Drogen, des Han- dem Ziel, ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener
dels damit und der Nachfrage danach, Daten zu gewährleisten.
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Artikel 40 Artikel 43
Bildung, Jugend und Sport Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und (1) Die Vertragsparteien ergreifen auf der Grundlage der ge-
Informationsaustausch über ihre Politik in den Bereichen Bildung, genseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft und
Jugend und Sport. der Achtung des Völkerrechts die allgemeinen oder besonderen
(2) Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls Kooperations- Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem
tätigkeiten in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport, wie Abkommen erforderlich sind.
etwa gemeinsame Programme, Austauschprogramme und den
(2) Bei Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder
Wissens- und Erfahrungsaustausch.
Durchführung dieses Abkommens verstärken die Vertragspartei-
en ihre Bemühungen, die jeweilige Streitigkeit durch gegenseitige
Artikel 41 Konsultationen und Zusammenarbeit zügig und gütlich zu re-
Kultur geln.
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch von (3) Kann eine Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt wer-
Personen, die an kulturellen Aktivitäten beteiligt sind, sowie von den, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass die Streitigkeit
Kunstwerken zu intensivieren und gegebenenfalls gemeinsame zur weiteren Erörterung und Prüfung an den Gemischten Aus-
Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen, auch für audio- schuss verwiesen wird.
visuelle Werke wie etwa Filme, durchzuführen.
(4) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass ein beson-
(2) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusam- ders ernster und schwerer Verstoß gegen die Verpflichtungen
menarbeit zwischen ihren jeweiligen Zivilgesellschaften und nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1, die jeweils ein
Kultureinrichtungen, um die Kenntnisse über die jeweils andere wesentliches Element der Grundlage für die Zusammenarbeit im
Seite und das gegenseitige Verständnis zu verbessern. Rahmen dieses Abkommens darstellen, als besonders dringen-
der Fall behandelt werden kann, wenn er durch seine außer-
(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei Fragen von beider-
gewöhnliche Schwere und Art Frieden und Sicherheit bedroht
seitigem Interesse in den einschlägigen internationalen Foren,
und sich auf internationaler Ebene auswirkt.
insbesondere im Rahmen der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, zusammenzuarbei- (5) Im unwahrscheinlichen und unerwarteten Fall, dass ein
ten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und die kulturelle Vielfalt nach Absatz 4 besonders dringender Fall im Gebiet einer der Ver-
und den Schutz des Kulturerbes zu fördern. tragsparteien eintritt, hält der Gemischte Ausschuss auf Antrag
der anderen Vertragspartei binnen 15 Tagen unverzüglich eine
Artikel 42 Konsultation ab.
Gemischter Ausschuss Sollte der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage sein, eine
für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, tritt er unverzüg-
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich
lich zu einer Sitzung auf Ministerebene zu dieser Frage zusam-
aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Vorsitz
men.
im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den Vertretern
der Vertragsparteien geführt. (6) Wurde in einem besonders dringenden Fall auf Minister-
(2) Der Gemischte Ausschuss ebene keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden,
kann die Vertragspartei, die den Antrag nach Absatz 5 gestellt
a) koordiniert die auf diesem Abkommen aufbauende Partner- hat, die Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang mit dem
schaft insgesamt, Völkerrecht aussetzen. Darüber hinaus halten die Vertragspartei-
b) ersucht gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, en fest, dass die Vertragspartei, die den Antrag nach Absatz 5
die mit anderen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwi- gestellt hat, im Einklang mit dem Völkerrecht sonstige geeignete
schen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informa- Maßnahmen außerhalb des Rahmens dieses Abkommens ergrei-
tionen und führt einen Meinungsaustausch zu Fragen von ge- fen kann. Die Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei
meinsamem Interesse, umgehend schriftlich über einen solchen Beschluss und wenden
diesen für den Mindestzeitraum an, der zur Regelung der jewei-
c) einigt sich auf zusätzliche Bereiche der Zusammenarbeit, die ligen Frage in einer für die Vertragsparteien annehmbaren Weise
in diesem Abkommen nicht aufgeführt sind, sofern sie mit erforderlich ist.
den Zielen des Abkommens im Einklang stehen,
(7) Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Entwicklung
d) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren und die
des besonders dringlichen Falls, der der Grund für den Be-
wirksame Durchführung dieses Abkommens,
schluss zur Aussetzung der Bestimmungen dieses Abkommens
e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die war. Die Vertragspartei, die die Aussetzung der Bestimmungen
Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkom- dieses Abkommens beschließt, hebt sie auf, sobald dies ange-
mens, bracht ist, in jedem Fall jedoch spätestens, wenn der besonders
dringende Fall nicht mehr vorliegt.
f) dient als Forum für die Erläuterung aller maßgeblichen Ände-
rungen der einschlägigen Strategien, Programme oder Zu- (8) Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt nicht die
ständigkeiten, die für dieses Abkommen von Belang sind, Auslegung oder Anwendung anderer Übereinkünfte zwischen
und den Parteien. Insbesondere die Streitbeilegungsbestimmungen
g) gibt Empfehlungen ab, fasst Beschlüsse und erleichtert ge- dieses Abkommens ersetzen oder berühren in keiner Weise die
gebenenfalls bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit auf Streitbeilegungsbestimmungen anderer Übereinkünfte zwischen
der Grundlage dieses Abkommens. den Vertragsparteien.
(3) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einver-
nehmlich. Artikel 44
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich Verschiedenes
abwechselnd in Tokyo und in Brüssel zusammen. Er tritt ferner
Die Durchführung der Zusammenarbeit und der Maßnahmen
auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.
im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord- jeweiligen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Ver-
nung. tragsparteien.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 461
Artikel 45 Artikel 48
Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“ Beendigung
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck (1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht nach
„Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bezie- Absatz 2 beendet wird.
hungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-
jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Japan andererseits. liche Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Die Be-
endigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der
Artikel 46 Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Offenlegung von Informationen (3) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei
schriftlich ihre Absicht notifizieren, die in Artikel 47 Absatz 2
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es vorgesehene Anwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten zu
eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offen- beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag des
legung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheits- Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirk-
interessen widersprechen würde. sam.
Artikel 47 Artikel 49
Inkrafttreten und Künftige Beitritte zur Union
Anwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten
(1) Die Union unterrichtet Japan über alle Anträge von Dritt-
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch Japan ländern auf Beitritt zur Union.
und der Genehmigung oder Ratifikation durch die Unions- (2) Die Vertragsparteien erörtern, unter anderem im Rahmen
Vertragspartei nach ihren jeweiligen geltenden rechtlichen Ver- des Gemischten Ausschusses, alle Auswirkungen, die der Beitritt
fahren. Die Urkunde über die Ratifikation durch Japan und die des Drittlandes zur Union auf dieses Abkommen haben kann.
Urkunde zur Bestätigung des Abschlusses der Genehmigung
und der Ratifikation durch die Unions-Vertragspartei werden in (3) Die Union unterrichtet Japan von der Unterzeichnung und
Tokyo ausgetauscht. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dem Inkrafttreten eines Vertrags über den Beitritt eines Dritt-
zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Austausch landes zur Union.
der Urkunden erfolgt ist.
Artikel 50
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wenden die Union und
Japan die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4, des Arti- Räumlicher Geltungsbereich
kels 5 Absatz 1, der Artikel 11, 12, 13, 14, des Artikels 15 Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen
(mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b), der Artikel 16, 17, der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über
18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 37, des die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft angewandt
Artikels 38 Absatz 1, der Artikel 39, 40, 41, des Artikels 42 werden, nach Maßgabe jener Verträge, und andererseits für das
(mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe c), der Artikel 43, 44, Gebiet Japans.
45, 46 und 47, des Artikels 48 Absatz 3 und der Artikel 49, 50
und 51 dieses Abkommens bereits in der Zeit bis zu dessen
Inkrafttreten an. Ihre Anwendung beginnt am ersten Tag des Artikel 51
zweiten Monats nach dem Tag, an dem Japan der Union den Verbindlicher Wortlaut
Abschluss der Ratifikation durch Japan notifiziert hat, oder nach
Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer,
dem Tag, an dem die Union Japan den Abschluss der hierfür
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, fran-
erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert hat, je nachdem,
zösischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
welcher Zeitpunkt später liegt. Diese Notifikationen erfolgen
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-
durch einen diplomatischen Notenwechsel.
sischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die nach Absatz 2 spanischer, tschechischer, ungarischer und japanischer Sprache
bereits in der Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Anwendung finden, haben die gleiche Rechtswirkung als wäre Bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen dieses Ab-
dieses Abkommen zwischen den Vertragsparteien bereits in kommens befassen die Vertragsparteien den Gemischten Aus-
Kraft. schuss mit der Angelegenheit.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig
befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Tokyo am achtzehnten Juli zweitausendacht-
zehn.
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 23. April 2019
Das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom
18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(BGBl. 2001 II S. 1237, 1238) wird nach seinem Artikel 16 Absatz 2 für
Malta am 14. Juni 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. März 2019 (BGBl. II S. 273).
Berlin, den 23. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 23. April 2019
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach
Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-
hofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Paraguay am 5. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Oktober 2018 (BGBl. II S. 450).
Berlin, den 23. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 23. April 2019
Das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom
18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(BGBl. 2001 II S. 1237, 1238) wird nach seinem Artikel 16 Absatz 2 für
Malta am 14. Juni 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. März 2019 (BGBl. II S. 273).
Berlin, den 23. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 23. April 2019
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach
Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-
hofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Paraguay am 5. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Oktober 2018 (BGBl. II S. 450).
Berlin, den 23. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 463
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 23. April 2019
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394)
für
Paraguay am 5. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Oktober 2018 (BGBl. II S. 451).
Berlin, den 23. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Zweiten Änderung des
Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 23. April 2019
Die Zweite Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2002 II
S. 1406, 1407; 2006 II S. 224, 225) ist nach Artikel 14 Absatz 4 des Überein-
kommens für
Moldau, Republik am 10. März 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. November 2018 (BGBl. II S. 580).
Berlin, den 23. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 463
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 23. April 2019
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394)
für
Paraguay am 5. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Oktober 2018 (BGBl. II S. 451).
Berlin, den 23. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Zweiten Änderung des
Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 23. April 2019
Die Zweite Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2002 II
S. 1406, 1407; 2006 II S. 224, 225) ist nach Artikel 14 Absatz 4 des Überein-
kommens für
Moldau, Republik am 10. März 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. November 2018 (BGBl. II S. 580).
Berlin, den 23. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Dritten Zusatzprotokolls
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 24. April 2019
Das Dritte Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 (BGBl. 2014 II S. 1062,
1063) zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(BGBl. 1964 II S. 1369, 1371) wird nach seinem Artikel 14 Absatz 3 für
Portugal am 1. August 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. November 2018 (BGBl. 2019 II S. 2).
Berlin, den 24. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 24. April 2019
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961, 962) wird nach seinem
Artikel 19 Absatz 2 für die
Marshallinseln am 11. Mai 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 2017 (BGBl. II S. 1547).
Berlin, den 24. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Dritten Zusatzprotokolls
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 24. April 2019
Das Dritte Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 (BGBl. 2014 II S. 1062,
1063) zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(BGBl. 1964 II S. 1369, 1371) wird nach seinem Artikel 14 Absatz 3 für
Portugal am 1. August 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. November 2018 (BGBl. 2019 II S. 2).
Berlin, den 24. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 24. April 2019
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961, 962) wird nach seinem
Artikel 19 Absatz 2 für die
Marshallinseln am 11. Mai 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 2017 (BGBl. II S. 1547).
Berlin, den 24. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 465
Bekanntmachung
der deutsch-usbekischen Vereinbarung
über die Militärische Ausbildungshilfe
Vom 24. April 2019
Die in Taschkent am 6. Oktober 1995 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan über
die Ausbildung von Angehörigen der Streitkräfte der
Republik Usbekistan in Einrichtungen der Bundeswehr im
Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe ist nach ihrem
Artikel 13 Absatz 2 Satz 1
am 6. Oktober 1995
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. April 2019
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan
über die Ausbildung von Angehörigen der Streitkräfte der Republik Usbekistan
in Einrichtungen der Bundeswehr im Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe
Das Bundesministerium der Verteidigung – stationäre Behandlung in zivilen Krankenanstalten,
der Bundesrepublik Deutschland
– Arznei- und Verbandmittel, die von zivilen Ärzten verordnet
und werden (soweit die verordneten Mittel nicht aus dem Sani-
das Verteidigungsministerium tätsmaterial-Vorrat der Bundeswehr abgegeben werden kön-
der Republik Usbekistan nen),
– Seh- und Hörhilfen, orthopädische und andere Hilfsmittel,
sind wie folgt übereingekommen: Körperersatzstücke, Leistungen und Lieferungen von Dental-
laboratorien und Dentalhandlungen,
Artikel 1
– Heilfürsorge für Familienangehörige.
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepu-
blik Deutschland übernimmt es, Angehörige der Streitkräfte (5) Die Abfindung des auszubildenden Personals während der
der Republik Usbekistan in Einrichtungen der Bundeswehr aus- Ausbildung erfolgt nach den Bestimmungen und auf Kosten der
zubilden. Republik Usbekistan.
(2) Der Umfang und die Einzelheiten der Ausbildung werden Soweit auf Veranlassung der Bundeswehr Reisen im Rahmen der
zwischen den Vertragsparteien oder den ihr ermächtigten Dienst- Ausbildung außerhalb des jeweiligen Ausbildungsortes durchge-
stellen gesondert vereinbart. führt werden, wird das auszubildende Personal in entsprechen-
der Anwendung reisekostenrechtlicher Vorschriften der Bundes-
(3) Die gemäß Absatz 2 vereinbarte Militärische Ausbildungs- republik Deutschland und auf deren Kosten abgefunden.
hilfe wird im Einzelfall durch einen Erlass des Bundesministe-
riums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland geregelt, Alle Kosten für die Hin- und Rückreise bis zum Zeitpunkt der An-
der unter Angabe der jeweiligen Projektnummer der Botschaft kunft am vereinbarten Ort und vom Zeitpunkt der Abreise trägt
der Republik Usbekistan in der Bundesrepublik Deutschland der Entsendestaat.
übersandt wird. (6) Alle übrigen im Zusammenhang mit der Ausbildung gege-
benenfalls sich ergebenden finanziellen Fragen werden vor
Artikel 2 Beginn der Ausbildung zwischen den Vertragsparteien oder zwi-
schen den von ihnen ermächtigten Dienststellen gesondert ge-
(1) Dem auszubildenden Personal kann Kasernenunterkunft
regelt werden. Einzelheiten werden in dem in Artikel 1 Absatz 3
und Gemeinschaftsverpflegung (Truppenverpflegung oder Bun-
genannten Erlass geregelt.
deswehrkrankenhausverpflegung) und angemessenes Ausbil-
dungsmaterial unentgeltlich bereitgestellt werden. Einzelheiten
werden in dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Erlass geregelt. Artikel 3
(2) Das auszubildende Personal kann auf eigenen Wunsch Das auszubildende Personal muss der deutschen Sprache in
und auf eigene Kosten außerhalb der Kaserne wohnen. Die Bun- Wort und Schrift soweit mächtig sein, dass es an der vorgese-
deswehr stellt in diesem Fall keine Unterkunft zur Verfügung. Sie henen Ausbildung teilnehmen kann.
ist aber bei der Beschaffung einer Wohnung im Rahmen des
Möglichen behilflich. Einzelheiten über eine eventuelle Sprachausbildung beim Bun-
dessprachenamt regelt der in Artikel 1 Absatz 3 genannte Erlass.
(3) Während des Dienstes tragen die usbekischen Angehö-
rigen der Streitkräfte die usbekische Dienstbekleidung, die der
Artikel 4
für den jeweiligen Dienst vorgesehenen deutschen Dienstbeklei-
dung am nächsten kommt. Für die Dauer der Ausbildung kann (1) Zu Beginn der Ausbildung ist ein Gesundheitszeugnis ent-
dem auszubildenden Personal Dienstbekleidung (nur Feld- und sprechend dem vom Bundesministerium der Verteidigung der
Sonderbekleidung) und persönliche Ausrüstung ohne Abzeichen Bundesrepublik Deutschland vorgegebenen Formblatt vorzule-
entsprechend den dienstlichen Erfordernissen einschließlich un- gen. Das Gesundheitszeugnis muss im einzelnen Aufschluss da-
entgeltlicher Reinigung und Instandsetzung leihweise zur Verfü- rüber geben, dass das auszubildende Personal
gung gestellt werden. In diesem Fall sind die nationalen usbeki-
schen Abzeichen anzubringen und zu tragen. – frei ist von ansteckenden Krankheiten,
(4) Das auszubildende Personal erhält im Falle von Erkrankung – frei ist von Lungentuberkulose und dass hierzu eine Röntgen-
oder Verletzung unentgeltlich ambulante und stationäre Behand- untersuchung der Lunge stattgefunden hat,
lung in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr. Die zahnärzt- – frei ist von behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörungen
liche Behandlung erstreckt sich nur auf dringliche allgemeine, (Krankheiten, Verletzungsfolgen, Missbildungen),
konservierende und chirurgische Maßnahmen. Kosten für Heil-
fürsorge, die nicht in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr – über ein saniertes Gebiss verfügt,
gewährt werden kann, trägt die Republik Usbekistan. Hierunter – entsprechend den Bestimmungen der Welt-Gesundheits-
fallen zum Beispiel Kosten für Organisation geimpft wurde.
– ambulante Behandlung bei zivilen Ärzten und Zahnärzten,
Die dazu erforderlichen Untersuchungen sollen nicht länger als
– Krankentransporte, die nicht in bundeswehreigenen Kranken- einen Monat vor der Abreise aus der Republik Usbekistan zu-
transportfahrzeugen durchgeführt werden, rückliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 467
(2) Falls einzelne gemäß Gesundheitszeugnis erforderliche Un- gelnder fachlicher Qualifikation des Auszubildenden vorzeitig
tersuchungen in der Republik Usbekistan nicht durchgeführt wur- beendet werden.
den, ist dies auf dem Gesundheitszeugnis zu bescheinigen.
(3) Unabhängig von der Vorlage eines Gesundheitszeugnisses Artikel 8
behält sich das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-
republik Deutschland vor, das auszubildende Personal in Sani- (1) Das auszubildende Personal unterliegt, insbesondere auch
tätseinrichtungen der Bundeswehr ergänzend untersuchen zu hinsichtlich der deutschen Straf- und Zivilgerichtsbarkeit, dem
lassen. deutschen Recht.
(4) Für den Fall, dass sich der Auszubildende der Untersu- (2) Die Republik Usbekistan wirkt im Rahmen ihrer Rechtsord-
chung gemäß Absatz 3 entzieht, findet Artikel 7 Absatz 3 Anwen- nung darauf hin, dass ein Angehöriger ihrer Streitkräfte, welcher
dung. verdächtig ist, während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik
Deutschland eine Straftat begangen zu haben, sich dem deut-
schen Strafverfahren stellt, solange er sich noch in der Bundes-
Artikel 5 republik Deutschland aufhält.
Das Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan ent-
(3) Ist die verdächtige Person in die Republik Usbekistan zu-
sendet nur solches Personal zur Ausbildung in die Bundesrepu-
rückgekehrt, so wird die Republik Usbekistan, wenn sie die ver-
blik Deutschland, das von ihm sicherheitsmäßig überprüft ist. Für
dächtige Person nicht an die zuständigen deutschen Behörden
alle Auszubildenden wird eine Sicherheitsbescheinigung spätes-
überstellt, auf Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland den
tens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Bundesminis-
Fall ihren zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung
terium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland oder
unterbreiten.
der von diesem zu bezeichnenden Stelle vorgelegt. Die Auszu-
bildenden haben die Bestimmungen über die militärische Sicher-
heit des Aufnahmestaates zu befolgen. Zum Betreten militä- Artikel 9
rischer Anlagen wird ihnen ein entsprechender Sonderausweis
gemäß ZDv 10/6 VS-NfD ausgestellt. (1) Die Republik Usbekistan verzichtet auf alle Ansprüche ge-
gen die Bundesrepublik Deutschland, die darauf beruhen, dass
das auszubildende Personal in Ausübung des Dienstes eine Kör-
Artikel 6 perverletzung oder den Tod erlitten hat. Soweit wegen eines sol-
(1) Das Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan chen Schadensfalles ein Anspruch des Verletzten, seiner Ange-
gibt dem auszubildenden Personal Weisung: hörigen, seiner Hinterbliebenen oder eines anderen Dritten gegen
die Bundesrepublik Deutschland erhoben wird, stellt die Republik
a) das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu achten und Usbekistan die Bundesrepublik Deutschland von Ansprüchen
sich den dort herrschenden Gepflogenheiten anzupassen, frei.
b) sich jeder mit dem Geist dieses Abkommens nicht zu verein- (2) Die Republik Usbekistan verzichtet auch auf alle Ansprü-
barenden Tätigkeit zu enthalten, che gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verlust, Zer-
c) jede politische Betätigung in der Bundesrepublik Deutsch- störung oder Beschädigung von Sachen, die ihr gehören, und
land zu unterlassen. stellt die Bundesrepublik Deutschland von entsprechenden
Ansprüchen des auszubildenden Personals bezüglich der Privat-
(2) Das Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan sachen frei.
unterrichtet das auszubildende Personal über den Inhalt dieser
Vereinbarung, bevor es in die Bundesrepublik Deutschland in
Marsch gesetzt wird. Artikel 10
(1) Wird durch eine dienstliche Handlung oder Unterlassung
Artikel 7 des auszubildenden Personals eine Person verletzt oder getötet,
eine Sache zerstört oder beschädigt oder sonst ein Schaden ver-
(1) Für die Ausbildung sind die für die deutschen Soldaten gel-
ursacht, so leistet die Republik Usbekistan eine Entschädigung
tenden Regelungen anzuwenden. Die deutschen Ausbilder sind
nach den Bestimmungen und Entschädigungsgrundsätzen des
befugt, in Durchführung der Ausbildung, zum besseren Verständ-
deutschen Rechts.
nis des Lehrstoffes und zur Durchsetzung der einzelnen Vor-
schriften und Bestimmungen in den Ausbildungsstätten dem Das gilt auch, wenn der Schaden durch eine Handlung oder
auszubildenden Personal Weisungen zu erteilen. Unterlassung einer anderen Person oder durch eine sonstige Be-
Das Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan weist das gebenheit verursacht worden ist, für die die Republik Usbekistan
in die Bundesrepublik Deutschland zu entsendende auszubilden- nach deutschem Recht verantwortlich ist.
de Personal an, den Weisungen der deutschen Ausbilder Folge (2) Macht ein Dritter einen solchen Anspruch geltend, so sol-
zu leisten. len die deutschen Behörden berechtigt sein, den Schaden nach
(2) Die Disziplinargewalt über das auszubildende Personal den Bestimmungen und Entschädigungsgrundsätzen des deut-
wird einem in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Of- schen Rechts für die Republik Usbekistan oder das auszubilden-
fizier der Streitkräfte des Entsendestaates oder dem Botschafter de Personal abzuwickeln.
des Entsendestaates in der Bundesrepublik Deutschland über- (3) Im Falle eines Rechtsstreits sollen die deutschen Behörden
tragen. Dieser arbeitet mit der für ihn zuständigen deutschen auch berechtigt sein, die Republik Usbekistan oder das auszu-
Stelle in allen die Ausbildung betreffenden Fragen zusammen bildende Personal vor Gericht zu vertreten. Richtet sich ein An-
und trägt insbesondere dafür Sorge, dass das auszubildende spruch gegen das auszubildende Personal, gilt die Vertretungs-
Personal den in Durchführung der Ausbildung gegebenen Wei- macht der deutschen Behörden nur, wenn und soweit die
sungen der deutschen Ausbilder Folge leistet. Der Aufnahme- Republik Usbekistan eine Vollmacht beibringt, wonach die deut-
staat unterstützt den Disziplinarvorgesetzten des Soldaten des schen Behörden berechtigt sind, das auszubildende Personal
Entsendestaates umfassend bei den Ermittlungen von Dienstver- außergerichtlich oder gerichtlich zu vertreten. Die Republik
gehen. Usbekistan wirkt im Rahmen ihrer Rechtsordnung auf eine Voll-
Von disziplinaren Freiheitsentziehungen wird auf dem Hoheits- machterteilung hin.
gebiet der Bundesrepublik Deutschland Abstand genommen.
Die Republik Usbekistan wird der Bundesrepublik Deutschland
(3) Die Ausbildung kann aus medizinischen und disziplinaren alle zur Regulierung des Anspruchs erbrachten Aufwendungen
Gründen, wegen unzureichenden Leistungswillens oder man- ersetzen.
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Artikel 11 Reisegepäck und seine persönliche Ausstattung zur vorüber-
Bei Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen, die nicht gehenden Verwendung abgabenfrei einführen.
in Ausübung des Dienstes begangen worden sind, entscheidet
die Republik Usbekistan, ob und in welcher Höhe sie für das Artikel 13
rechtlich verantwortliche Mitglied ihrer Streitkräfte eine Zahlung (1) Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem Einverständnis
an den Anspruchsteller ohne Anerkennung einer Rechtspflicht der Vertragsparteien jederzeit geändert oder ergänzt werden. Die
leisten will. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage der letzten Unter-
Artikel 12
schriftsleistung in Kraft. Jede Vertragspartei kann diese Verein-
Dem auszubildenden Personal stehen keine abgabenrecht- barung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Mona-
lichen Befreiungen und Bevorrechtigungen zu. Es kann sein ten schriftlich kündigen.
Geschehen in drei Urschriften, jede in deutscher, usbekischer
und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Taschkent, 6. Oktober 1995
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Wilz
Für das Verteidigungsministerium
der Republik Usbekistan
Rustam Urmanovich Akhmedov
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 469
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus
Vom 30. April 2019
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche
sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) wird
nach seinem Artikel 49 Absatz 4 für
Monaco* am 1. August 2019
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgege-
benen Erklärung zu Artikel 33 Absatz 2
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. März 2018 (BGBl. II S. 129).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 30. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT)
Vom 9. Mai 2019
Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vom 20. Dezember 1996 (BGBl. 2003
II S. 754, 755) wird nach seinem Artikel 21 Ziffer ii für
Usbekistan am 17. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2019 (BGBl. II S. 108).
Berlin, den 9. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 9. Mai 2019
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach
seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Thailand am 1. Juni 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2019 (BGBl. II S. 151).
Berlin, den 9. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT)
Vom 9. Mai 2019
Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vom 20. Dezember 1996 (BGBl. 2003
II S. 754, 755) wird nach seinem Artikel 21 Ziffer ii für
Usbekistan am 17. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2019 (BGBl. II S. 108).
Berlin, den 9. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 9. Mai 2019
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach
seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Thailand am 1. Juni 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2019 (BGBl. II S. 151).
Berlin, den 9. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 471
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
und der Anlagen III, IV und V
Vom 9. Mai 2019
I.
Die fakultative Anlage IV des Internationalen Übereinkommens vom 2. Novem-
ber 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung
des Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399,
Anlageband; 2013 II S. 356, 357) ist nach Artikel 15 Absatz 5 des Übereinkom-
mens für
Island am 16. April 2019
in Kraft getreten.
II.
Die Bekanntmachung vom 24. Juli 2003 (BGBl. 2003 II S. 1356) wird dahin-
gehend berichtigt, dass das Übereinkommen in der durch das Protokoll vom
17. Februar 1978 geänderten Fassung sowie dessen fakultative Anlagen III
(BGBl. 2013 II S. 1098, 1099) und V (BGBl. 2013 II S. 356, 357) für
Belize am 26. August 1995
Papua-Neuguinea am 25. Januar 1994
in Kraft getreten sind.
Darüber hinaus wird die Bekanntmachung dahingehend berichtigt, dass
Anlage III für
Dominica am 30. November 2001
Iran am 29. August 2009
in Kraft getreten ist und die Anlagen III und V für
Sierra Leone am 23. August 2002
in Kraft getreten sind.
III.
Die Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. 2005 II S. 1102) wird dahin-
gehend berichtigt, dass Anlage IV für
Kolumbien am 2. Februar 2007
Komoren am 2. Februar 2007
Korea, Republik am 28. Februar 2004
in Kraft getreten ist.
Bundesgesetzblatt
361
Teil II G 1998
2019 Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 Nr. 8
Tag Inhalt Seite
31. 5. 2019 Gesetz zu dem Abkommen vom 24. November 2017 über eine umfassende und verstärkte
Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits . . . . . . . . . . . . . 362
GESTA: XA001
31. 5. 2019 Gesetz zu dem Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
GESTA: XG001
31. 5. 2019 Gesetz zum Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für
Arbeitnehmer und Selbstständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444
GESTA: XG002
16. 4. 2019 Bekanntmachung der deutsch-honduranischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 451
23. 4. 2019 Bekanntmachung des Abkommens über eine Strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen
Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453
23. 4. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen zur Besei-
tigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
23. 4. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
23. 4. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderungen des Römischen Statuts des Internatio-
nalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463
23. 4. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Zweiten Änderung des Übereinkommens über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463
24. 4. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Aus-
lieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464
24. 4. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464
24. 4. 2019 Bekanntmachung der deutsch-usbekischen Vereinbarung über die Militärische Ausbildungshilfe . . . . 465
30. 4. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche
sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzie-
rung des Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
9. 5. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT) . . . . . . . . . . . . 470
9. 5. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
9. 5. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten
Fassung und der Anlagen III, IV und V . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
Die Anhänge I bis XII und die Protokolle I und II zum Abkommen vom 24. November 2017 über eine umfassende und verstärkte
Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Republik Armenien andererseits werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des
Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Gesetz
zu dem Abkommen vom 24. November 2017
über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft
zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Armenien andererseits
Vom 31. Mai 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 24. November 2017 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichneten Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft
zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits wird zu-
gestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.*
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 385 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu
geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 31. Mai 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
* Die Anhänge I bis XII und die Protokolle I und II zu dem Abkommen werden als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf
Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements
erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 363
Abkommen
über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft
zwischen der Europäischen Union
und der Europäischen Atomgemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Armenien andererseits
Präambel staaten einerseits und der Republik Armenien andererseits ge-
knüpft wurden, das am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeich-
Das Königreich Belgien,
net wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist (im Folgenden
die Republik Bulgarien, „PKA“), zu stärken sowie eine enge und intensive Zusammen-
die Tschechische Republik, arbeit auf der Grundlage einer gleichberechtigten Partnerschaft
im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (im Folgen-
das Königreich Dänemark, den „ENP“) und der Östlichen Partnerschaft sowie im Rahmen
die Bundesrepublik Deutschland, des vorliegenden Abkommens zu fördern,
die Republik Estland, in Anerkennung des Beitrags des gemeinsamen ENP-Aktions-
plans EU-Republik Armenien, einschließlich seiner einleitenden
Irland,
Bestimmungen, und der Bedeutung der Partnerschaftsprioritäten
die Hellenische Republik, bei der Stärkung der Beziehungen zwischen der Europäischen
das Königreich Spanien, Union und der Republik Armenien und die Förderung von Fort-
schritten im nachstehend genannten Reform- und Annäherungs-
die Französische Republik, prozess in der Republik Armenien, wodurch ein Beitrag zu einer
die Republik Kroatien, verstärkten politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit ge-
leistet wird,
die Italienische Republik,
in dem Bekenntnis zu einer weiteren Stärkung der Achtung der
die Republik Zypern, Grundfreiheiten, der Menschenrechte, einschließlich der Rechte
die Republik Lettland, von Personen, die Minderheiten angehören, der demokratischen
Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungs-
die Republik Litauen,
vollen Staatsführung,
das Großherzogtum Luxemburg,
in der Erkenntnis, dass zwischen internen Reformen zur Stärkung
Ungarn, der Demokratie und der Marktwirtschaft einerseits und einer
die Republik Malta, nachhaltigen Konfliktbeilegung andererseits ein Zusammenhang
besteht. Somit werden nachhaltige demokratische Reform-
das Königreich der Niederlande, prozesse in der Republik Armenien zur Herstellung von Vertrauen
die Republik Österreich, und Stabilität in der gesamten Region beitragen,
die Republik Polen, entschlossen, die politische, sozioökonomische und institutio-
nelle Entwicklung der Republik Armenien weiterhin beispielsweise
die Portugiesische Republik,
durch die Entwicklung der Zivilgesellschaft, Institutionenaufbau,
Rumänien, Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen
die Republik Slowenien, Dienstes, Korruptionsbekämpfung, verstärkte Handels- und
Wirtschaftszusammenarbeit, einschließlich des verantwortungs-
die Slowakische Republik, vollen Handelns im Steuerbereich, Armutsbekämpfung und eine
die Republik Finnland, weitreichende Zusammenarbeit in einem großen Spektrum von
Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern, auch im Be-
das Königreich Schweden, reich des Rechts, der Freiheit und der Sicherheit,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
in dem Bekenntnis zur vollständigen Verwirklichung der Ziele,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union, des Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Natio-
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des nen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Verein-
Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im ten Nationen von 1948, der Europäischen Konvention zum
Folgenden „Mitgliedstaaten“, Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 (im
die Europäische Union und Folgenden „Europäische Menschenrechtskonvention“) und der
Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
die Europäische Atomgemeinschaft, im Folgenden „Euratom“, in Europa in Helsinki von 1975 (im Folgenden „OSZE-Schlussakte
einerseits und von Helsinki“),
die Republik Armenien eingedenk ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale
Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilatera-
andererseits, lismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten im Rah-
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ – men der vereinbarten Formate einzusetzen und zu diesem Zweck
insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (im Folgenden
unter Berücksichtigung der engen Bindungen zwischen den
„VN“) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit
Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und
in Europa (im Folgenden „OSZE“) zusammenzuarbeiten,
ihres Wunsches, die Bindungen, die in der Vergangenheit durch
das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwi- im Bekenntnis zu den internationalen Verpflichtungen zur Be-
schen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied- kämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Folgenden „MVW“) und deren Trägermitteln und zur Zusammen- Pflichten und durch die transparente und nichtdiskriminierende
arbeit bei der Abrüstung und Nichtverbreitung sowie in den Be- Umsetzung dieser Rechte und Pflichten zu vertiefen,
reichen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich,
in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klima
in Anerkennung der Bedeutung der aktiven Mitwirkung der Re- für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
publik Armenien in regionalen Kooperationsformen, einschließlich und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen
derjenigen, die von der Europäischen Union unterstützt werden; schaffen und den Wettbewerb beleben wird, was für die Um-
in Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer strukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entschei-
Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperations- dender Bedeutung ist,
formen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus in dem Bekenntnis zur Achtung der Grundsätze der nachhal-
ergeben, beimisst, tigen Entwicklung,
in dem Wunsch, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen in dem Bekenntnis zur Gewährleistung des Schutzes der Um-
Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, ein- welt, auch durch grenzübergreifende Zusammenarbeit und die
schließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspo- Umsetzung multilateraler internationaler Übereinkünfte,
litik, und der einschlägigen Politik der Republik Armenien den
regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale in dem Bekenntnis zur Verbesserung der Energieversorgungs-
Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler sicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden
Aspekte, weiter auszubauen; in Anerkennung der Bedeutung, die Infrastruktur, zur Verstärkung der Marktintegration und der
die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Orga- schrittweisen Annäherung an die zentralen Elemente des im Fol-
nisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Ver- genden genannten EU-Besitzstands, unter anderem durch die
pflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst, Förderung der Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer
Energiequellen, unter Berücksichtigung des Bekenntnisses der
in Anerkennung der Bedeutung der Entschlossenheit der Republik Armenien zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung
Republik Armenien, den Konflikt um Bergkarabach friedlich und der Liefer-, Transit- und Verbraucherländer im Energiesektor,
dauerhaft beizulegen, sowie der Notwendigkeit, diese Beilegung
sobald wie möglich im Rahmen der von den Mitvorsitzenden der im Bekenntnis zu einem hohen Niveau der Sicherheit und Ge-
Minsk-Gruppe der OSZE geführten Verhandlungen zu erreichen; fahrenabwehr im Nuklearbereich, wie im Folgenden ausgeführt,
unter gleichzeitiger Anerkennung der Notwendigkeit, diese Bei- in Anerkennung der Notwendigkeit einer verstärkten Zusam-
legung auf der Grundlage der in der VN-Charta und der OSZE- menarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragspartei-
Schlussakte von Helsinki verankerten Ziele und Grundsätze zu en, die Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta in
erreichen, insbesondere was die Enthaltung von der Androhung vollem Umfang einzuhalten,
oder Anwendung von Gewalt, die territoriale Integrität der Staaten,
die Gleichberechtigung und das Selbstbestimmungsrecht der in dem Willen, das Niveau der öffentlichen Gesundheit und
Völker anbelangt, und die in allen Erklärungen zum Ausdruck Sicherheit sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit
kommen, die seit der 16. Tagung des OSZE-Ministerrats im Jahr unter Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung
2008 im Rahmen des gemeinsamen Vorsitzes der Minsk-Gruppe sowie unter Berücksichtigung von Umweltbelangen und des
der OSZE abgegeben wurden; unter Hinweis auf die von der Euro- Klimawandels anzuheben,
päischen Union abgegebene Zusage, diesen Beilegungsprozess in dem Bekenntnis zur Verstärkung der direkten persönlichen
zu unterstützen, Kontakte, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den
in dem Bekenntnis zur Verhinderung und Bekämpfung der Bereichen Wissenschaft und Technologie, Bildung und Kultur,
Korruption, zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Jugend und Sport,
zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des in dem Bekenntnis zur Förderung der grenzübergreifenden
Terrorismus, und interregionalen Zusammenarbeit,
in dem Bekenntnis zum Ausbau ihres Dialogs und ihrer in Anerkennung der Zusage der Republik Armenien, ihre
Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenz- Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen schrittweise
management mithilfe eines umfassenden Konzepts, das der an die der Europäischen Union anzunähern, sie im Zuge ihrer
legalen Migration sowie der Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen umfassenderen Reformbestrebungen wirksam umzusetzen und
illegale Migration und Menschenhandel und der wirksamen Um- ihre administrativen und institutionellen Kapazitäten in dem für
setzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang aus-
der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen zubauen sowie in Anerkennung der nachhaltigen Unterstützung
mit unbefugtem Aufenthalt, das am 1. Januar 2014 in Kraft ge- durch die Europäische Union, für die nach Maßgabe des Reform-
treten ist, (im Folgenden „Rückübernahmeabkommen“) Rech- tempos und des wirtschaftlichen Bedarfs der Republik Armenien
nung trägt, sämtliche im Hinblick auf diese Zusage zur Verfügung stehenden
Instrumente der Zusammenarbeit, einschließlich technischer,
in Bekräftigung, dass die verstärkte Mobilität der Bürger der
finanzieller und wirtschaftlicher Unterstützung, genutzt werden,
Vertragsparteien unter sicheren und sorgfältig gestalteten Rah-
menbedingungen weiterhin ein Kernziel darstellt und zu gegebe- unter Hinweis darauf, dass im Falle eines Beschlusses der
ner Zeit die Aufnahme eines Visadialogs mit der Republik Arme- Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische
nien geprüft werden sollte, sofern die Voraussetzungen für eine Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schlie-
gut gesteuerte und gesicherte Mobilität, einschließlich einer wirk- ßen, die von der Europäischen Union nach dem Dritten Teil Titel V
samen Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ge-
Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visa- schlossen werden, derartige künftige spezifische Abkommen das
erteilung, das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, (im Folgen- Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die
den „Visaerleichterungsabkommen“) und des Rückübernahme- Europäische Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich
abkommens, erfüllt sind, und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen
Beziehungen der Republik Armenien mitteilen, dass das Verei-
in dem Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirt-
nigte Königreich und/oder Irland als Teil der Europäischen Union
schaft und zur Bereitschaft der Europäischen Union, zu den Wirt-
gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten
schaftsreformen in der Republik Armenien beizutragen,
Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der
in Anerkennung der Bereitschaft der Vertragsparteien, die wirt- Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Euro-
schaftliche Zusammenarbeit, auch in handelsbezogenen Berei- päische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-
chen, unter Einhaltung der aus der Mitgliedschaft der Ver- päischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifi-
tragsparteien in der Welthandelsorganisation (World Trade sche Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige
Organization, im Folgenden „WTO“) erwachsenden Rechte und interne Folgemaßnahmen der Europäischen Union zur Durchfüh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 365
rung dieses Abkommens, die nach dem Dritten Teil Titel V des Vertragsparteien und stellt ein wesentliches Element dieses Ab-
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ange- kommens dar.
nommen werden, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den
nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren
Grundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Ent-
Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungs-
wicklung, der regionalen Zusammenarbeit und des wirksamen
weise die Maßnahmen anzunehmen; unter Hinweis darauf, dass
Multilateralismus.
derartige künftige spezifische Abkommen oder interne Folge-
maßnahmen der Europäischen Union auch unter das den ge- (3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze
nannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position der verantwortungsvollen Staatsführung und ihre internationalen
Dänemarks fallen – Verpflichtungen achten, vor allem im Rahmen der Vereinten Na-
tionen, des Europarates und der OSZE.
sind wie folgt übereingekommen:
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Bekämpfung der
Titel I Korruption sowie der verschiedenen Formen der grenzüber-
schreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zur
Ziele und Allgemeine Grundsätze Förderung der nachhaltigen Entwicklung, zu wirksamem Multila-
teralismus und zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenver-
Artikel 1 nichtungswaffen und deren Trägermitteln, einschließlich im Rah-
men der EU-Initiative für Exzellenzzentren zur Eindämmung
Ziele chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken.
Die Ziele dieses Abkommens bestehen darin, Diese Verpflichtung stellt einen entscheidenden Faktor der Ent-
wicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen
a) die umfassende politische und wirtschaftliche Partnerschaft den Vertragsparteien dar und trägt zu Frieden und Stabilität in
und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf der der Region bei.
Grundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu in-
tensivieren, auch durch die Verstärkung der Teilnahme der
Republik Armenien an der Politik der Europäischen Union so- Titel II
wie ihren Programmen und Agenturen, Politischer Dialog und Reformen,
b) den Rahmen für den politischen Dialog in allen Bereichen von Zusammenarbeit im Bereich
beiderseitigem Interesse zu verbessern, um die Entwicklung der Außen- und Sicherheitspolitik
enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
zu fördern,
Artikel 3
c) zur Stärkung der Demokratie und der politischen, wirtschaft-
Ziele des politischen Dialogs
lichen und institutionellen Stabilität in der Republik Armenien
beizutragen, (1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird
in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich
d) Frieden und Stabilität sowohl auf regionaler als auch interna-
Fragen der Außenpolitik und sicherheitspolitischer Fragen sowie
tionaler Ebene zu fördern, zu erhalten und zu stärken, unter
interner Reformen, weiterentwickelt und verstärkt. Ein solcher
anderem durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung
Dialog wird die Wirksamkeit der politischen Zusammenarbeit in
der Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenz-
Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik erhöhen, unter Aner-
sicherheit sowie zur Förderung der grenzübergreifenden Zu-
kennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwir-
sammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen,
kung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen
e) die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben,
Recht zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die beimisst.
Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stär-
(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,
ken,
f) die Mobilität und direkte persönliche Kontakte zu verstärken, a) den politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem
Interesse weiterzuentwickeln und zu verstärken,
g) die Republik Armenien in ihren Bemühungen zu unterstützen,
ihr wirtschaftliches Potenzial durch die internationale Zusam- b) die politische Partnerschaft zu stärken und die Wirksamkeit
menarbeit weiterzuentwickeln, auch durch die Annäherung der Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheits-
ihrer Rechtsvorschriften an den im Folgenden genannten EU- politik zu erhöhen,
Besitzstand, c) den Weltfrieden und die internationale Stabilität und Sicher-
h) eine verstärkte Handelszusammenarbeit zu verfolgen, die un- heit auf der Grundlage eines wirksamen Multilateralismus zu
ter Wahrung der aus der WTO-Mitgliedschaft erwachsenden fördern,
Rechte und Pflichten eine kontinuierliche Zusammenarbeit in d) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertrags-
Regulierungsfragen ermöglicht, und parteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der in-
i) die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit ternationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbesondere
in weiteren Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaf- um die globalen und regionalen Herausforderungen und da-
fen. mit zusammenhängenden Gefahren zu bewältigen,
e) die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung
Artikel 2 von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln zu
vertiefen,
Allgemeine Grundsätze
f) die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischen
(1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechts-
den Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicher-
staatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, wie
heit und Stabilität auf dem europäischen Kontinent zu för-
sie insbesondere in der VN-Charta, der OSZE-Schlussakte von
dern,
Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990
sowie in anderen einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften g) die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechts-
wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten staatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die
Nationen und der Europäischen Menschenrechtskonvention ver- Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Me-
ankert sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der dienfreiheit und der Rechte von Personen, die Minderheiten
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
angehören, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidierung ser Grundsätze in ihren bilateralen und multilateralen Beziehun-
interner politischer Reformen zu leisten, gen.
h) einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Si-
cherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammen- Artikel 6
arbeit in diesem Bereich zu vertiefen, Schwere Verbrechen
i) die friedliche Beilegung von Konflikten zu fördern, von internationalem Belang
und Internationaler Strafgerichtshof
j) die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, wie sie in
der VN-Charta verankert sind, sowie die in der OSZE- (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Ver-
Schlussakte von Helsinki festgelegten Prinzipien, die die Be- brechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von
ziehungen der Teilnehmerstaaten leiten, zu fördern und Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirk-
same Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler und interna-
k) die regionale Zusammenarbeit zu fördern, gutnachbarliche tionaler Ebene, auch auf Ebene des Internationalen Strafgerichts-
Beziehungen aufzubauen und die regionale Sicherheit zu hofs, gewährleistet werden muss.
stärken, auch durch Maßnahmen für eine Öffnung der Gren-
(2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die
zen, um den regionalen Handel und den grenzüberschreiten-
Einrichtung und wirksame Arbeitsweise des Internationalen Straf-
den Verkehr zu fördern.
gerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerech-
tigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die
Artikel 4 Zusammenarbeit bei der Förderung des Friedens und der inter-
Interne Reformen nationalen Gerichtsbarkeit durch die Ratifizierung und Umset-
zung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-
Die Vertragsparteien arbeiten in den folgenden Bereichen zu- hofs und der zugehörigen Instrumente zu verstärken, wobei sie
sammen: ihre rechtlichen und verfassungsmäßigen Rahmen berücksich-
tigen.
a) bei der Entwicklung, Konsolidierung und Erhöhung der Sta-
bilität und Wirksamkeit der demokratischen Institutionen und (3) Die Parteien kommen überein, zur Verhinderung von
der Rechtsstaatlichkeit, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegs-
verbrechen eng zusammenzuarbeiten und hierzu die geeigneten
b) bei der Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte und
bilateralen und multilateralen Rahmen zu nutzen.
Grundfreiheiten,
c) bei weiteren Fortschritten im Bereich der Justiz- und Rechts- Artikel 7
reform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit,
Qualität und Effizienz von Justiz, Strafverfolgung und Rechts- Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung
durchsetzung, Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammen-
d) bei der Stärkung der Verwaltungskapazität und bei der arbeit bei der Konfliktvermeidung und Krisenbewältigung, insbe-
Sicherstellung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit der Straf- sondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung der Republik
verfolgungsbehörden, Armenien an von der EU geleiteten zivilen und militärischen Kri-
senbewältigungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen
e) bei der Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung und Ausbildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis.
und bei der Entwicklung eines rechenschaftspflichtigen, effi-
zienten, transparenten und professionellen öffentlichen
Artikel 8
Dienstes und
Regionale Stabilität
f) bei der Sicherstellung der Wirksamkeit der Korruptionsbe- und friedliche Beilegung von Konflikten
kämpfung, vor allem mit Blick auf die Stärkung der interna-
tionalen Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung, (1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen An-
und bei der Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der strengungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine
einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente wie des verstärkte regionale Zusammenarbeit, indem sie offene Grenzen
VN-Übereinkommens gegen Korruption von 2003. mit grenzüberschreitendem Verkehr, gutnachbarliche Beziehun-
gen und die demokratische Entwicklung fördern und so zu Sta-
bilität und Sicherheit beitragen, und arbeiten auf eine friedliche
Artikel 5
Beilegung von Konflikten hin.
Außen- und Sicherheitspolitik (2) Die in Absatz 1 genannten Anstrengungen stützen sich auf
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zu- gemeinsam getragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfrie-
sammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, ein- dens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der
schließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs- Vereinten Nationen, der OSZE-Schlussakte von Helsinki und an-
politik, unter Anerkennung der Bedeutung, die die Republik deren einschlägigen multilateralen Dokumenten, denen sich die
Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Vertragsparteien angeschlossen haben, verankert sind. Die Ver-
Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die tragsparteien bekräftigen die Bedeutung bestehender vereinbar-
sich daraus ergeben, beimisst, und behandeln insbesondere Fra- ter Formate für die friedliche Beilegung von Konflikten.
gen in den Bereichen Konfliktvermeidung und Krisenbewäl- (3) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die Rüstungskon-
tigung, Risikominderung, Cybersicherheit, Sicherheitssektor- trolle sowie vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen
reform, regionale Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung von weiterhin von großer Bedeutung für Sicherheit, Berechenbarkeit
Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und Waffenaus- und Stabilität in Europa sind.
fuhrkontrolle. Die Zusammenarbeit stützt sich auf gemeinsame
Werte und beiderseitige Interessen, wobei angestrebt wird, die
Wirksamkeit der Zusammenarbeit durch die Nutzung bilateraler, Artikel 9
internationaler und regionaler Foren, insbesondere der OSZE, zu Massenvernichtungswaffen,
verstärken. Nichtverbreitung und Abrüstung
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den (1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Verbrei-
Grundsätzen und Normen des Völkerrechts, einschließlich der- tung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägermitteln so-
jenigen, die in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von wohl an staatliche als auch an nichtstaatliche Akteure, wie etwa
Helsinki verankert sind, sowie ihr Bekenntnis zur Förderung die- an Terroristen und andere kriminelle Gruppen, eine der schwer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 367
wiegendsten Bedrohungen des Weltfriedens und der internatio- Artikel 11
nalen Stabilität darstellt. Die Vertragsparteien kommen daher
Bekämpfung des Terrorismus
überein, bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenver-
nichtungswaffen und deren Trägermitteln zusammenzuarbeiten (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Be-
und einen Beitrag dazu zu leisten, indem sie ihre bestehenden kämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein,
Verpflichtungen aus internationalen Abrüstungs- und Nichtver- auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prä-
breitungsverträgen und -abkommen sowie andere einschlägige vention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen
internationale Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.
nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin (2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass es von we-
einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses sentlicher Bedeutung ist, den Terrorismus unter vollständiger
Abkommens darstellt. Achtung der Rechtsstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem
Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechts-
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämp-
normen, des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären
fung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren
Völkerrechts und der Grundsätze der VN-Charta, und allen ein-
Trägermitteln zusammenzuarbeiten und einen Beitrag dazu zu
schlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismusbekämp-
leisten, indem sie
fung zu bekämpfen.
a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen interna- (3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der
tionalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren be- weltweiten Ratifizierung und vollständigen Umsetzung aller Über-
ziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang einkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismus-
umzusetzen und bekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog
über den Entwurf des Umfassenden Übereinkommens über den
b) die Entwicklung eines wirksamen Systems nationaler Aus-
internationalen Terrorismus weiter zu fördern und bei der Um-
fuhrkontrollen vorantreiben, mit dem auch die Ausfuhr und
setzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur
die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusam-
Bekämpfung des Terrorismus sowie aller einschlägigen Resolu-
menhängenden Gütern und die Endverwendung von Techno-
tionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und Überein-
logien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden.
künfte des Europarates zusammenzuarbeiten. Die Vertragspar-
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen teien kommen ferner überein zusammenzuarbeiten, um den
politischen Dialog aufzunehmen, der die in diesem Artikel ge- internationalen Konsens über die Prävention und Bekämpfung
nannten Elemente begleitet und festigt. des Terrorismus zu fördern.
Artikel 10 Titel III
Recht, Freiheit und Sicherheit
Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen und
leichte Waffen sowie konventionelle Waffen
Artikel 12
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Her- Rechtsstaatlichkeit und
stellung von und der unerlaubte Handel mit Kleinwaffen und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
leichten Waffen sowie deren Munition sowie ihre übermäßige
Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte (1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit
Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthaf- und Recht messen die Vertragsparteien der Konsolidierung der
te Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz,
darstellen. des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Ver-
fahren gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention,
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Ver- und Verfahrensgarantien in Strafsachen sowie den Opferrechten
pflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit besondere Bedeutung bei.
Kleinwaffen und leichten Waffen und deren Munition im Rahmen
(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksame
der bestehenden internationalen Übereinkünfte, deren Vertrags-
Funktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchset-
parteien sie sind, und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrats
zung, der Korruptionsbekämpfung und der Rechtspflege in vol-
sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer einschlägiger in-
lem Umfang zusammen.
ternationaler Instrumente in diesem Bereich, wie des Aktionspro-
gramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und (3) Die Achtung der Menschenrechte, des Diskriminierungs-
Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leich- verbots und der Grundfreiheiten ist Richtschnur der gesamten
ten Waffen unter allen Aspekten, einzuhalten und in vollem Um- Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht.
fang zu erfüllen.
Artikel 13
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfung
des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen Schutz personenbezogener Daten
und deren Munition, einschließlich der Vernichtung übermäßiger Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten,
Lagerbestände, auf globaler, regionaler, subregionaler und ge- um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten gemäß
gebenenfalls nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und die Ko- den Rechtsinstrumenten und -normen der Europäischen Union,
ordinierung, Komplementarität und Synergie ihrer Bemühungen des Europarats und anderer internationaler Institutionen zu ge-
dafür sicherzustellen. währleisten.
(4) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, die Zu-
sammenarbeit bei der Kontrolle konventioneller Waffen unter Be- Artikel 14
rücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP Zusammenarbeit in den Bereichen
des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Re- Migration, Asyl und Grenzmanagement
geln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Mi-
litärgütern und der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften (1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung der
der Republik Armenien fortzusetzen. gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren
Gebieten und nehmen einen umfassenden Dialog über alle mit
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen der Migration zusammenhängenden Fragen auf, darunter legale
politischen Dialog aufzunehmen, der die in diesem Artikel ge- Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung der illegalen
nannten Elemente begleitet und festigt. Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels.
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegen- e) Wirtschafts- und Finanzkriminalität, wie Fälschungsdelikte,
seitiger Konsultationen der Vertragsparteien durchgeführten spe- Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen
zifischen Bedarfsanalyse und erfolgt nach Maßgabe der jeweili- Aufträgen,
gen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzentriert
sich insbesondere auf Folgendes: f) Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanzierten
Projekten,
a) Angehen der Migrationsursachen,
g) Bestechung und Bestechlichkeit sowohl im privaten als auch
b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften im öffentlichen Sektor,
und Verfahren für den internationalen Schutz zur Erfüllung der
Bestimmungen des Genfer Abkommens von 1951 über die h) Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und
Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls von 1967
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer ein- i) Cyberkriminalität.
schlägiger Völkerrechtsinstrumente, wie der Europäischen (2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale und
Menschenrechtskonvention, und Sicherstellung der Beach- internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs-
tung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, organen, einschließlich einer möglichen Vertiefung der Zusam-
c) Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zuge- menarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für die
lassenen Personen, faire Behandlung und Integration von Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (im Folgen-
Ausländern mit legalem Wohnsitz, allgemeine und berufliche den „Europol“) und den einschlägigen Behörden der Republik
Bildung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Fremden- Armenien. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen
feindlichkeit, Umsetzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie
insbesondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen
d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von il- gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von
legaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschen- 2000 und den dazugehörigen drei Protokollen verankert sind. Die
handel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Verhinderung und
Schleuser- und Menschenhändlernetze und für den Schutz Bekämpfung von Korruption gemäß dem VN-Übereinkommen
ihrer Opfer im Rahmen der einschlägigen internationalen In- gegen Korruption von 2003 und den Empfehlungen der Staaten-
strumente, gruppe des Europarats gegen Korruption (Council of Europe
Group of States against Corruption, im Folgenden „GRECO“) und
e) Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, be-
denen der OECD sowie gemäß den Anforderungen der Transpa-
währten Verfahren und anderen operativen Maßnahmen im
renz bei der Offenlegung von Vermögenswerten, dem Schutz von
Bereich der Migrationssteuerung, der Dokumentensicherheit
Hinweisgebern und der Offenlegung von Informationen zu End-
und der Visumpolitik sowie in Zusammenhang mit Grenzma-
begünstigten juristischer Personen.
nagement- und Migrationsinformationssystemen.
(3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migra-
Artikel 17
tion zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.
Illegale Drogen
Artikel 15
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen
Personenverkehr und Rückübernahme Zuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um einen ausge-
wogenen und integrierten Ansatz bei der Drogenprävention und
(1) Die Vertragsparteien, die durch die nachstehenden Abkom- -bekämpfung sowie bei neuen psychoaktiven Substanzen zu
men gebunden sind, gewährleisten die vollständige Umsetzung gewährleisten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maß-
a) des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der nahmen ist es, die Strukturen für die Drogenprävention und
Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen -bekämpfung zu verstärken, das Angebot an illegalen Drogen,
mit unbefugtem Aufenthalt und den Handel damit und die Nachfrage danach zu verringern, die
gesundheitlichen und sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs
b) des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der anzugehen, um Schäden zu begrenzen, und die Abzweigung
Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung. chemischer Drogenausgangsstoffe, die bei der illegalen Herstel-
(2) Die Vertragsparteien fördern weiterhin die Mobilität der lung von Suchtstoffen und psychotropen oder psychoaktiven
Bürger im Rahmen des Abkommens zur Erleichterung der Visa- Substanzen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.
erteilung und prüfen zu gegebener Zeit die Aufnahme eines Dia- (2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung der
logs über die Visaliberalisierung, sofern die Voraussetzungen für in Absatz 1 genannten Ziele erforderlichen Methoden der Zusam-
eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind. Sie ar- menarbeit. Die Maßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbar-
beiten bei der Bekämpfung der irregulären Migration zusammen, ten Grundsätzen, die in den einschlägigen internationalen Über-
einschließlich durch Umsetzung des Rückübernahmeabkom- einkünften festgelegt sind, und zielen auf die Umsetzung der
mens, sowie bei der Förderung der Grenzmanagementpolitik und Empfehlungen ab, die in dem Abschlussdokument der Sonder-
der rechtlichen und operationellen Rahmen. tagung der VN-Generalversammlung über das Weltdrogenpro-
blem von April 2016 verankert sind.
Artikel 16
Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Korruption Artikel 18
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung und Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus
Prävention organisierter und sonstiger krimineller und illegaler
Aktivitäten, auch mit grenzüberschreitendem Charakter, zusam- (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhin-
men, darunter: dern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systeme
zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und
a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel, aus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung des
Terrorismus missbraucht werden. Diese Zusammenarbeit er-
b) Schmuggel von Schusswaffen, einschließlich Kleinwaffen
streckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und
und leichter Waffen, und illegaler Handel damit,
Geldern, die aus Erträgen aus Straftaten stammen.
c) Schmuggel illegaler Drogen und illegaler Handel damit,
(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht den
d) Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit, Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 369
einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und der Artikel 21
einschlägigen internationalen Übereinkünfte sowie die Annahme
Konsularischer Schutz
geeigneter Normen zur Verhinderung und Bekämpfung der Geld-
wäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den von in Die Republik Armenien erklärt sich damit einverstanden, dass
diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeits- die konsularischen und diplomatischen Behörden eines in der
gruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinan- Republik Armenien vertretenen Mitgliedstaats unter denselben
zierung“ angenommenen Normen gleichwertig sind. Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats
konsularischen Schutz für Staatsangehörige eines anderen Mit-
gliedstaats leisten, der nicht über eine ständige Vertretung in der
Artikel 19
Republik Armenien verfügt, die effektiv in der Lage ist, in einem
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren.
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen im Einklang mit den in
Artikel 11 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismusbekämp- Titel IV
fung erneut die Bedeutung eines auf Strafverfolgung und gericht- Wirtschaftliche Zusammenarbeit
lichem Vorgehen beruhenden Ansatzes für die Terrorismus-
bekämpfung und kommen überein, bei der Prävention und
Verfolgung von Terrorismus insbesondere im Rahmen folgender Kapitel 1
Maßnahmen zusammenzuarbeiten: Wirtschaftlicher Dialog
a) Informationsaustausch über terroristische Gruppierungen
und Einzelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze ge- Artikel 22
mäß dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem (1) Die Europäische Union und die Republik Armenien erleich-
zum Datenschutz und dem Schutz der Privatsphäre, tern den Prozess der wirtschaftlichen Reformen, indem sie das
b) Erfahrungsaustausch über die Prävention und Verfolgung von gemeinsame Verständnis der Grundlagen ihrer jeweiligen Wirt-
Terrorismus, die Mittel und Methoden einschließlich ihrer schaft und die Formulierung und Umsetzung der Wirtschaftspo-
technischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen, litik verbessern.
gemäß dem geltenden Recht, (2) Die Republik Armenien ergreift weitere Maßnahmen, um
c) Meinungsaustausch über Möglichkeiten, der Radikalisierung eine gut funktionierende Marktwirtschaft zu entwickeln und ihre
und der Anwerbung für den Terrorismus entgegenzutreten wirtschaftlichen und finanziellen Vorschriften und Politiken gemäß
und die Rehabilitation zu fördern, den Vereinbarungen des vorliegenden Abkommens schrittweise
an die der Europäischen Union anzunähern. Die Europäische
d) Meinungs- und Erfahrungsaustausch über Grenzübertritte Union unterstützt die Republik Armenien bei der Gewährleistung
und Reisen von Terrorverdächtigen sowie über terroristische einer soliden makroökonomischen Politik, einschließlich der Un-
Bedrohungen, abhängigkeit der Zentralbank und der Preisstabilität, solider öf-
e) Austausch bewährter Verfahren zum Schutz der Menschen- fentlicher Finanzen, eines tragfähigen Wechselkurssystems und
rechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere in einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz.
Strafverfahren,
Artikel 23
f) Gewährleistung der Strafbarkeit terroristischer Straftaten und
Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einen
g) Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische, regelmäßigen wirtschaftlichen Dialog zu führen, um
radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen und
der erforderlichen Maßnahmen für die Verhinderung des a) Informationen über makroökonomische Entwicklungen und
Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer, die makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen,
biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu einschließlich Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung,
terroristischen Zwecken sowie zur Verhinderung illegaler auszutauschen,
Handlungen gegen chemische, biologische, radiologische b) Fachwissen und bewährte Verfahren in Bereichen wie öffent-
und nukleare Hoch-Risiko-Anlagen. liche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektor-
(2) Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfüg- politik und Wirtschaftsstatistiken auszutauschen,
bare Bewertungen und erfolgt im Rahmen gegenseitiger Konsul- c) Informationen über und Erfahrungen mit der regionalen wirt-
tationen der Vertragsparteien. schaftlichen Integration, einschließlich der Funktionsweise
der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, auszu-
Artikel 20 tauschen,
d) den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen
Justizielle Zusammenarbeit
Wirtschaft, Finanzen und Statistik zu überprüfen.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zu-
sammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbe- Artikel 24
sondere die Aushandlung, Ratifizierung und Umsetzung multila-
teraler Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Interne Kontrolle
Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz und Prüfverfahren im öffentlichen Sektor
für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zu- Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen interne Kon-
sammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten so- trolle und externe Prüfung der öffentlichen Finanzen mit folgen-
wie den Schutz von Kindern. den Zielen zusammen:
(2) Bei der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben a) weitere Entwicklung und Umsetzung des auf dem Grundsatz
die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der dezentralen administrativen Rechenschaftspflicht ge-
der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägi- stützten Systems der internen Kontrolle der öffentlichen Fi-
gen multilateralen Übereinkünfte an. Diese Zusammenarbeit nanzen – einschließlich eines funktional unabhängigen und
schließt gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen inter- für den gesamten öffentlichen Sektor der Republik Armenien
nationalen Übereinkünften der Vereinten Nationen und des Eu- zuständigen internen Prüfdienstes – durch Annäherung an die
roparats und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit allgemein anerkannten internationalen Standards, Rahmen
zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden der Republik und Leitlinien sowie den bewährten Verfahren der Euro-
Armenien ein. päischen Union auf der Grundlage des von der Regierung der
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Republik Armenien gebilligten Reformprogramms für die in- tragsparteien darum, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext
terne Kontrolle der öffentlichen Finanzen, und unter Beachtung des Rahmenübereinkommens der Weltge-
sundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums von
b) Entwicklung eines adäquaten Finanzinspektionssystems in 2003 zu verstärken.
der Republik Armenien, das die interne Prüfungsfunktion er-
gänzt, ohne Doppelarbeit zu leisten,
Artikel 29
c) Unterstützung der zentralen Harmonisierungsstelle für die
interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen in der Republik Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-
Armenien und Stärkung ihrer Fähigkeiten zur Lenkung des mäßiger Dialog statt.
Reformprozesses,
d) weitere Stärkung des Rechnungshofs in seiner Funktion als Kapitel 3
oberste Rechnungskontrollbehörde der Republik Armenien,
Statistik
insbesondere seiner finanziellen, organisatorischen und ope-
rationellen Unabhängigkeit gemäß den international aner-
kannten Standards der externen Rechnungsprüfung (interna- Artikel 30
tionally accepted external audit standards, im Folgenden
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
„INTOSAI“), und
menarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag
e) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah international
Verfahren. vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es
wird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes und
fachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationen
Kapitel 2 liefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger
Steuern in der Europäischen Union und in der Republik Armenien relevant
sind und sie in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte
Entscheidungen zu treffen. Das nationale Statistiksystem wahrt
Artikel 25 die VN-Grundprinzipien der amtlichen Statistik und trägt dem
EU-Besitzstand im Statistikbereich, einschließlich des Verhal-
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung des verant-
tenskodex für europäische Statistiken, Rechnung, um die natio-
wortungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die
nale Statistikerstellung an die europäischen Normen und Stan-
Wirtschaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und die
dards anzugleichen.
faire Zusammenarbeit weiter zu verbessern.
Artikel 31
Artikel 26
Die Zusammenarbeit im Statistikbereich zielt auf Folgendes
Unter Bezugnahme auf Artikel 25 erkennen die Vertragspar-
ab:
teien die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im
Steuerbereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des In- a) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistik-
formationsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die systems, einschließlich der Rechtsgrundlage, Erhebung
Mitgliedstaaten auf Ebene der Europäischen Union gebilligt ha- qualitativ hochwertiger Daten und Metadaten, Verbreitungs-
ben, und verpflichten sich zu ihrer Umsetzung. Unbeschadet der politik und Benutzerfreundlichkeit, wobei Nutzergruppen des
Zuständigkeiten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten öffentlichen und des privaten Sektors, der wissenschaftlichen
verbessern die Vertragsparteien zu diesem Zweck die internatio- Gemeinschaft sowie der Gesellschaft im Allgemeinen
nale Zusammenarbeit im Steuerbereich, erleichtern die Einzie- Rechnung getragen wird,
hung von Steuern und treffen Maßnahmen zur wirksamen Um-
setzung der Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im b) schrittweise Annäherung des Statistiksystems der Republik
Steuerbereich. Armenien an die Normen und Praktiken des Europäischen
Statistischen Systems,
Artikel 27 c) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die Europäische
Union unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlä-
Die Vertragsparteien verbessern und verstärken ihre Zusam- gigen internationalen und europäischen Methoden, ein-
menarbeit zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Steuer- schließlich der Klassifikationen,
systems und der Steuerverwaltung der Republik Armenien, ein-
schließlich des Ausbaus der Einziehungs- und Kontrollkapa- d) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Manage-
zitäten, um eine effiziente Steuereinziehung zu gewährleisten und mentkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwen-
die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung zu dung der statistischen Normen der Europäischen Union zu
verstärken. Die Vertragsparteien nehmen gemäß den Artikeln I erleichtern und einen Beitrag zur Weiterentwicklung des Sta-
und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 tistiksystems der Republik Armenien zu leisten,
(im Folgenden „GATT 1994“) keine Diskriminierung zwischen ein-
e) Erfahrungsaustausch über die Entwicklung des statistischen
geführten Erzeugnissen und gleichartigen inländischen Erzeug-
Know-hows und
nissen vor. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammen-
arbeit und den Erfahrungsaustausch bei der Bekämpfung von f) Förderung der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanage-
Steuerhinterziehung und -vermeidung, insbesondere des ments in allen Verfahren für die Erstellung und Verbreitung
Karussellbetrugs, sowie hinsichtlich in Fragen der Verrechnungs- von Statistiken.
preisgestaltung und der Regulierung von Offshore-Zentren zu
intensivieren.
Artikel 32
Artikel 28 Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Europäischen
Statistischen Systems zusammen, in dem Eurostat das statisti-
Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit aus, um eine sche Amt der Europäischen Union ist. Diese Zusammenarbeit
gemeinsame Politik zu entwickeln, mit der sie den Betrug und gewährleistet die fachliche Unabhängigkeit des statistischen
den Schmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren verhindern Amts und die Anwendung der Grundsätze des Verhaltenskodex
und bekämpfen. Die Zusammenarbeit umfasst auch einen Infor- für europäische Statistiken und konzentriert sich auf folgende
mationsaustausch. Zu diesem Zweck bemühen sich die Ver- Bereiche:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 371
a) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und So- c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwi-
zialstatistik, schen ihren Gebieten zu verbessern.
b) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen,
Artikel 37
c) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregister
und Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwe- Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:
cken,
a) Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik, die
d) makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaft- alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick auf die
licher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik, Zahlungs- Sicherstellung umweltfreundlicher, effizienter und sicherer
bilanzstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitio- Verkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung ver-
nen, kehrsbezogener Belange in andere Politikbereiche,
e) Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,
b) Entwicklung sektorspezifischer Strategien auf der Grundlage
f) Umweltstatistik, der nationalen Verkehrspolitik (einschließlich der rechtlichen
Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen An-
g) Regionalstatistik und
lagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den
h) horizontale Aktivitäten, einschließlich Qualitätssicherung und strengsten internationalen Normen entsprechen) für den Stra-
Qualitätsmanagement, statistischer Klassifikationen, Ausbil- ßen-, Schienen-, Binnenschiffs-, See-, Luft- und intermodalen
dung, Verbreitung und Nutzung moderner Informationstech- Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben und wichtiger
nologien. Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zuständig-
keiten und Finanzierungsplänen,
Artikel 33 c) Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer bes-
Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen seren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojek-
und Fachwissen aus und entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter; ten für die verschiedenen Verkehrsträger,
dabei berücksichtigen sie die Erfahrungen, die bei der Reform
d) Entwicklung von Finanzierungsstrategien, die sich auf In-
des Statistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungs-
standhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindun-
programme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf
gen konzentrieren, sowie Mobilisierung und Förderung einer
eine weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Statistik-
Beteiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten,
bereich auf der Grundlage der nationalen Strategie für die Wei-
terentwicklung des Statistiksystems der Republik Armenien und e) Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisatio-
unter Berücksichtigung der Entwicklung des Europäischen Sta- nen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die
tistischen Systems ab. Bei der Erstellung von Statistiken liegt das Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamen
Schwergewicht auf der verstärkten Verwendung von Verwal- Durchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte,
tungsunterlagen und der Optimierung statistischer Erhebungen,
wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, den Beant- f) Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung
wortungsaufwand zu verringern. Die erstellten Daten müssen für und Verbesserung von Technologien im Verkehr, zum Beispiel
die Gestaltung und Überwachung der Politik in Schlüsselberei- intelligenten Verkehrssystemen, und
chen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens relevant
g) Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemen
sein.
und Informationstechnologie bei Management und Betrieb
aller Verkehrsträger sowie Unterstützung der Intermodalität
Artikel 34 und Zusammenarbeit bei der Nutzung von weltraumgestütz-
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel- ten Systemen und kommerziellen Anwendungen zur Erleich-
mäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit stehen die im Rahmen terung des Verkehrs.
des Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maß-
nahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, der Republik Artikel 38
Armenien zur Teilnahme offen.
(1) Ziele der Zusammenarbeit sind ferner die Verbesserung
des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Ver-
Artikel 35
kehrsflusses zwischen der Republik Armenien, der Europäischen
Die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften der Union und Drittländern in der Region, die Förderung offener
Republik Armenien an den EU-Besitzstand im Statistikbereich Grenzen mit grenzüberschreitendem Verkehr durch Beseitigung
erfolgt gemäß dem von Eurostat jährlich aktualisierten Kompen- administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Ver-
dium der statistischen Anforderungen, das von den Vertragspar- besserung des Funktionierens bestehender Verkehrsnetze und
teien als Anhang dieses Abkommens betrachtet wird. der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrs-
achsen zwischen den Vertragsparteien.
Titel V (2) Die Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichte-
rung von Grenzübertritten und berücksichtigt die besonderen
Weitere Bereiche der Zusammenarbeit
Gegebenheiten in Binnenstaaten nach Maßgabe der einschlägi-
gen internationalen Übereinkünfte.
Kapitel 1
(3) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch
Ve r k e h r und gemeinsame Maßnahmen:
a) auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung
Artikel 36
der Fortschritte, die im Rahmen regionaler Regelungen für die
Die Vertragsparteien Zusammenarbeit im Verkehrsbereich – wie dem Verkehrs-
korridor Europa-Kaukasus-Asien (Transport Corridor Europe-
a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrs-
Caucasus-Asia, im Folgenden „TRACECA“) und anderen
bereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Ver-
Initiativen im Verkehrsbereich auf internationaler Ebene –
kehrssysteme zu leisten,
erzielt wurden, unter anderem mit Blick auf die internationalen
b) fördern effiziente, sichere Beförderungsleistungen sowie die Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien
Intermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und ratifizierten internationalen Übereinkünfte, und
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
b) im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der Euro- Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (Inter-
päischen Union sowie im Rahmen der Östlichen Partner- national Atomic Energy Agency, im Folgenden „IAEO“) und
schaft. der nachstehend genannten Normen und Verfahrensweisen
der Europäischen Union sowie auf einem hohen Niveau der
Artikel 39 Gefahrenabwehr im Nuklearbereich auf der Grundlage der in-
ternationalen Leitlinien und Verfahrensweisen. Die Zusam-
(1) Zur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung und menarbeit in diesem Bereich erstreckt sich auf Folgendes:
schrittweisen Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen den Ver-
tragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaftlichen i) den Austausch von Technologien, bewährten Verfahren
Bedürfnisse sollten die Bedingungen für den gegenseitigen sowie Ausbildungsmaßnahmen in den Bereichen Sicher-
Marktzugang im Luftverkehr nach Maßgabe des Abkommens heit, Gefahrenabwehr und Abfallentsorgung, um den si-
zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien cheren Betrieb von Kernkraftwerken zu gewährleisten,
über den gemeinsamen Luftverkehrsraum geregelt werden.
ii) die Abschaltung und sichere Stilllegung des Kernkraft-
(2) Vor Abschluss des Abkommens über den gemeinsamen werks Medzamor und die frühzeitige Annahme eines ent-
Luftverkehrsraum ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnah- sprechenden Fahr- oder Aktionsplans unter Berücksich-
men, die gegenüber der Lage vor Inkrafttreten dieses Abkom- tigung der Notwendigkeit, neue Kapazitäten als Ersatz für
mens restriktiver oder diskriminierend sind. dieses Kernkraftwerk zu schaffen, um die Energieversor-
gungssicherheit der Republik Armenien zu gewährleisten
Artikel 40 und die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwick-
lung zu schaffen,
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-
mäßiger Dialog statt. h) die Preispolitik, den Transit und den Transport, insbesondere
ein allgemeines kostenorientiertes System für die Übertra-
Artikel 41 gung von Energieressourcen, sofern zweckmäßig, und gege-
benenfalls weitere Präzisierungen zum Zugang zu Kohlen-
(1) Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer wasserstoffen,
Rechtsvorschriften an die in Anhang I genannten Rechtsakte der
Europäischen Union gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs i) die Förderung von Regulierungsformen, die die zentralen
vor. Grundsätze der Energiemarktregulierung und des diskrimi-
nierungsfreien Zugangs zu Netzen und Infrastrukturen mit ei-
(2) Die Annäherung kann auch im Rahmen sektorspezifischer ner wettbewerbsorientierten, transparenten und kosteneffi-
Abkommen erfolgen. zienten Preisgestaltung sowie einer angemessenen und
unabhängigen Aufsicht widerspiegeln,
Kapitel 2
j) die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, einschließ-
Zu s a m m e n a r b e i t i m E n e rg i e s e k t o r, lich Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbes-
einschließlich Nukleare Sicherheit serung von Technologien für Energieerzeugung, -transport,
-versorgung und -endverbrauch unter besonderer Berück-
sichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Techno-
Artikel 42
logien.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten in Energiefragen nach den
Grundsätzen der Partnerschaft, des beiderseitigen Interesses,
Artikel 43
der Transparenz und der Vorhersehbarkeit zusammen. Die Zu-
sammenarbeit zielt auf die Annäherung der Rechtsvorschriften Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-
in den nachstehend genannten Bereichen des Energiesektors ab mäßiger Dialog statt.
und trägt dabei der Notwendigkeit der Gewährleistung des Zu-
gangs zu sicherer, umweltfreundlicher und erschwinglicher Ener-
gie Rechnung. Artikel 44
(2) Diese Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgende Be- Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-
reiche: vorschriften an die in Anhang II genannten Instrumente gemäß
den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
a) die Energiestrategien und die Energiepolitik, auch im Hinblick
auf die Förderung der Energieversorgungssicherheit und ei-
ner vielfältigen Energieversorgung und Stromerzeugung, Kapitel 3
b) die Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, auch Umwelt
durch Vorantreiben der Diversifizierung von Energiequellen
und Versorgungswegen,
Artikel 45
c) die Entwicklung wettbewerbsfähiger Energiemärkte,
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
d) die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen, der menarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur
Energieeffizienz und von Energieeinsparungen, Verwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwick-
e) die Förderung der regionalen Zusammenarbeit im Energiebe- lung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon aus-
reich und bei der Integration in regionale Märkte, gegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern und
Unternehmen in der Europäischen Union und der Republik
f) die Förderung gemeinsamer Regelungsrahmen, um den Han-
Armenien Vorteile bringt, unter anderem durch eine bessere öf-
del mit Mineralölerzeugnissen, Strom sowie möglicherweise
fentliche Gesundheit, die Erhaltung natürlicher Ressourcen, eine
auch mit anderen Energierohstoffen zu erleichtern, sowie ein-
höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz und die Nutzung
heitlicher Bedingungen im Bereich der nuklearen Sicherheit,
moderner, saubererer Technologien, die zu nachhaltigeren Pro-
die auf ein hohes Niveau der Sicherheit und Gefahrenabwehr
duktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wird unter Berück-
im Nuklearbereich abzielen,
sichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf der Grundlage
g) den Bereich der zivilen Nutzung der Kernenergie, unter Be- der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens, der gegenseitigen
rücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in der Repu- Abhängigkeit der Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umwelt-
blik Armenien und mit besonderem Schwerpunkt auf einem schutzes und der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte
hohen Niveau der nuklearen Sicherheit auf der Grundlage der durchgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 373
Artikel 46 i) Luftqualität,
(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Erhaltung, den Schutz, ii) Wasserqualität und Ressourcenmanagement,
die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz der iii) Abfallwirtschaft,
menschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung der natürli-
chen Ressourcen und die Förderung von Maßnahmen auf inter- iv) biologische Vielfalt, Naturschutz und Forstwirtschaft,
nationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Um- v) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle
weltprobleme, unter anderem in den folgenden Bereichen: Gefahren und
a) Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter strate- vi) Chemikalien.
gische Planung, Umweltverträglichkeitsprüfungen und stra-
tegische Umweltprüfungen, allgemeine und berufliche Bil- Artikel 49
dung, Monitoring- und Umweltinformationssysteme, Kon-
trolle und Durchsetzung, Umwelthaftung, Bekämpfung der Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-
Umweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, öf- mäßiger Dialog statt.
fentlicher Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungs-
prozesse und wirksame administrative und gerichtliche Über- Artikel 50
prüfungsverfahren,
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-
b) Luftqualität, vorschriften an die in Anhang III genannten Rechtsakte der
Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß
c) Wasserqualität und Ressourcenmanagement, einschließlich den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
Hochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dür-
ren,
Kapitel 4
d) Abfallbewirtschaftung,
Klimaschutz
e) Naturschutz, einschließlich Forstwirtschaft und Erhaltung der
biologischen Vielfalt,
Artikel 51
f) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Ge-
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
fahren,
menarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusam-
g) Chemikalienmanagement. menarbeit erfolgt unter Beachtung der Interessen der Vertrags-
parteien auf der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen
(2) Die Zusammenarbeit zielt auch auf die Einbeziehung von Nutzens sowie der Wechselbeziehungen zwischen bilateralen
Umweltbelangen in andere Politikbereiche als die Umweltpolitik. und multilateralen Verpflichtungen auf diesem Gebiet.
Artikel 47 Artikel 52
Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maßnah- Durch die Zusammenarbeit werden Maßnahmen auf nationa-
men: ler, regionaler und internationaler Ebene unter anderem in folgen-
a) Austausch von Informationen und Fachwissen, den Bereichen gefördert:
a) Eindämmung des Klimawandels,
b) Zusammenarbeit auf regionaler und internationaler Ebene,
insbesondere im Hinblick auf die von den Vertragsparteien b) Anpassung an den Klimawandel,
ratifizierten multilateralen Umweltübereinkommen, und c) marktbasierte und nicht marktbasierte Mechanismen zur Be-
c) gegebenenfalls Zusammenarbeit im Rahmen einschlägiger wältigung des Klimawandels,
Einrichtungen. d) Erforschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Ver-
breitung von neuen, innovativen, sicheren und nachhaltigen
Artikel 48 Technologien zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur An-
passung an den Klimawandel,
Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in
a) Entwicklung einer allgemeinen nationalen Umweltgesamt- allgemeine und sektorspezifische Strategien und
strategie der Republik Armenien, die Folgendes einbezieht:
f) Sensibilisierung, Aufklärung und Schulung.
i) geplante institutionelle Reformen (mit Zeitplänen) zur Ge-
währleistung der Anwendung und Durchsetzung des Um-
Artikel 53
weltrechts,
(1) Die Vertragsparteien treffen unter anderem folgende Maß-
ii) Verteilung der Zuständigkeiten für die Umweltverwaltung nahmen:
auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene,
a) Austausch von Informationen und Fachwissen,
iii) Verfahren für die Entscheidungsfindung und die Umset-
zung von Entscheidungen, b) gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem
Gebiet saubererer und umweltverträglicher Technologien,
iv) Verfahren für die Förderung der Einbeziehung von Um-
weltbelangen in andere Politikbereiche, c) gemeinsame Tätigkeiten auf regionaler und internationaler
Ebene, unter anderem mit Blick auf die von den Vertragspar-
v) Förderung von Maßnahmen für eine grüne Wirtschaft und teien ratifizierten multilateralen Umweltübereinkünfte wie das
von Öko-Innovationen, Ermittlung der notwendigen per- Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klima-
sonellen und finanziellen Mittel und Einrichtung eines änderungen von 1992 (United Nations Framework Conven-
Überprüfungsmechanismus und tion on Climate Change of 1992, im Folgenden „UNFCCC“)
und das Pariser Übereinkommen von 2015, und, soweit an-
b) Entwicklung von Sektorstrategien der Republik Armenien
gezeigt, gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen der einschlägi-
(einschließlich genau festgelegter zeitlicher Vorgaben und
gen Einrichtungen.
wichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zu-
ständigkeiten sowie Strategien für die Finanzierung von In- (2) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien
vestitionen in Infrastruktur und Technologie) für die folgenden grenzübergreifenden Fragen und der regionalen Zusammenar-
Bereiche: beit.
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Artikel 54 b) durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren
bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurch einen
Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele: Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu leisten.
a) Maßnahmen zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens Diese Zusammenarbeit wird das Management des Struktur-
nach den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsät- wandels (Umstrukturierung) sowie Umwelt- und Energiefra-
zen, gen wie Energieeffizienz und sauberere Produktion umfas-
sen,
b) Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten für einen wirksa-
men Klimaschutz, c) die Regelungen und die Regelungspraxis unter besonderer
Berücksichtigung des Austauschs bewährter Verfahren auf
c) Entwicklung einer Gesamtstrategie für den Klimaschutz und dem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich der
eines Aktionsplans mit langfristigen Klimaschutz- und Kli- Grundsätze der Europäischen Union, zu vereinfachen und zu
maanpassungsmaßnahmen, rationalisieren,
d) Ausarbeitung von Bewertungen der Vulnerabilität und der An- d) durch Austausch von Informationen und bewährten Verfahren
passungskapazität, auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergebnisse
von Forschung und Entwicklung (einschließlich der Förder-
e) Ausarbeitung eines Plans für eine emissionsarme Entwick- instrumente für die Gründung technologiegestützter Unter-
lung, nehmen), der Clusterbildung und des Zugangs zu Finanzie-
f) Ausarbeitung und Umsetzung langfristiger Maßnahmen zur rungsmöglichkeiten die Entwicklung einer Innovationspolitik
Eindämmung des Klimawandels durch Bewältigung der zu fördern,
Treibhausgasemissionen, e) mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der Europäischen
g) Maßnahmen zur Vorbereitung auf den Emissionshandel, Union und Unternehmen aus der Republik Armenien sowie
zwischen diesen Unternehmen und den Behörden der Euro-
h) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers, päischen Union und der Republik Armenien zu fördern,
i) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in f) die Einrichtung einer Exportförderung in der Republik Arme-
sektorspezifische Strategien und nien zu unterstützen,
j) Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauenden g) ein unternehmensfreundlicheres Umfeld zu fördern und so
Stoffen und fluorierten Gasen. das Wachstumspotenzial und die Investitionschancen zu
steigern, und
Artikel 55 h) die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie in der
Europäischen Union und in der Republik Armenien in be-
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel- stimmten Sektoren zu erleichtern.
mäßiger Dialog statt.
Artikel 59
Artikel 56
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts- mäßiger Dialog statt. In diesen Dialog werden auch Vertreter von
vorschriften an die in Anhang IV genannten Rechtsakte der Unternehmen aus der Europäischen Union und von Unterneh-
Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß men aus der Republik Armenien einbezogen.
den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
Kapitel 6
Kapitel 5
Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung
Industrie- und Unternehmenspolitik und Wirtschaftsprüfung
sowie Corporate Governance
Artikel 57
Artikel 60
Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
menarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbes- (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die eine
sern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle wirksame Regelung und Praxis in den Bereichen Gesellschafts-
Wirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Un- recht und Corporate Governance sowie im Bereich der Rech-
ternehmen (KMU). Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf nungslegung und Prüfung für eine funktionierende Marktwirt-
der KMU- und der Industriepolitik der Europäischen Union beru- schaft mit einem verlässlichen und transparenten Unterneh-
hen und den international anerkannten Grundsätzen und Verfah- mensumfeld haben, und unterstreichen die Bedeutung der För-
ren auf diesem Gebiet Rechnung tragen sollte, sollte der derung der Regelungskonvergenz in diesen Bereichen.
Verwaltungs- und Regelungsrahmen für Unternehmen
aus der Europäischen Union und Unternehmen aus der Republik (2) Die Vertragsparteien arbeiten auf folgenden Gebieten zu-
Armenien, die in der Europäischen Union und in der Republik sammen:
Armenien tätig sind, verbessert werden. a) Austausch bewährter Verfahren, um sicherzustellen, dass In-
formationen über den Aufbau und die Vertretung registrierter
Artikel 58 Unternehmen verfügbar sowie transparent und leicht zugäng-
lich sind,
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um
b) Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politik nach
a) Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf den internationalen Standards und insbesondere den OECD-
Grundsätzen des „Small Business Act“ für Europa beruhen, Standards,
und die Umsetzung durch regelmäßige Berichterstattung und
c) Umsetzung und einheitliche Anwendung der International
regelmäßigen Dialog zu verfolgen. Ein Schwerpunkt dieser
Financial Reporting Standards (IFRS) für die konsolidierten
Zusammenarbeit werden auch Kleinstunternehmen und
Abschlüsse börsennotierter Unternehmen,
Handwerksbetriebe sein, die für die Wirtschaft sowohl der
Europäischen Union als auch der Republik Armenien von d) Regulierung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des
größter Bedeutung sind, Buchprüfers sowie der Aufsicht darüber,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 375
e) internationale Prüfungsstandards und Ethik-Kodex der Inter- Artikel 65
national Federation of Accountants (IFAC), um das berufliche
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-
Niveau der Wirtschaftsprüfer durch die Einhaltung der von
vorschriften an die in Anhang V genannten Rechtsakte der Euro-
Berufsverbänden, Prüfungsorganisationen und Prüfern vor-
päischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den
gegebenen Standards und ethischen Normen zu verbessern.
Bestimmungen dieses Anhangs vor.
Kapitel 7 Kapitel 9
Zusammenarbeit in den To u r i s m u s
B e re i c h e n B a n k - , Ve r s i c h e r u n g s -
und andere Finanzdienstleistungen Artikel 66
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zu-
Artikel 61 sammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und
Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer nachhaltigen Tourismusbranche als Quelle von Wirtschafts-
Rechtsvorschriften und Praktiken sowie der Zusammenarbeit im wachstum, Eigenständigkeit, Beschäftigung und Devisen zu för-
Bereich der Finanzdienstleistungen einig, mit der sie folgende dern.
Zielsetzungen verfolgen:
Artikel 67
a) bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen,
Die Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und euro-
b) Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes päischer Ebene stützt sich auf die folgenden Grundsätze:
von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen,
a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Ge-
c) Beitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanzsys- meinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,
tems,
b) Bedeutung des kulturellen Erbes und
d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen
c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Um-
Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulie-
weltschutz.
rungs- und Aufsichtsbehörden,
e) Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht. Artikel 68
Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:
Kapitel 8
a) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren, Erfah-
Zusammenarbeit im rungen und Know-how, unter anderem auf dem Gebiet inno-
Bereich der Informationsgesellschaft vativer Technologien,
b) Gründung einer strategischen Partnerschaft zwischen öffent-
Artikel 62 lichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nach-
haltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit beim Aufbau
der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen c) Förderung und Entwicklung von Tourismusprodukten und
von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechno- -märkten, Infrastruktur, Humanressourcen und institutionellen
logie (im Folgenden „IKT“) und von höherwertigen Diensten zu Strukturen sowie Ermittlung und Beseitigung der Schranken
erschwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammenar- für Reisedienstleistungen,
beit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für d) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik und
elektronische Kommunikation abzielen und Wettbewerb und In- effizienter Strategien, einschließlich geeigneter rechtlicher,
vestitionen in diesem Sektor fördern. administrativer und finanzieller Aspekte,
e) Ausbildung im Bereich Tourismus und Kapazitätsausbau zur
Artikel 63 Verbesserung der Dienstleistungsnormen und
Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende The- f) Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemein-
men: schaften getragenen Tourismus.
a) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur
Umsetzung der nationalen Strategien für die Informationsge- Artikel 69
sellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-
Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit und mäßiger Dialog statt.
die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste
abzielen,
Kapitel 10
b) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Er-
Landwirtschaft und
fahrungen zur Förderung der Entwicklung eines umfassenden
Regelungsrahmens für die elektronische Kommunikation und
ländliche Entwicklung
insbesondere zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der
nationalen unabhängigen Regulierungsbehörde, um eine Artikel 70
bessere Nutzung der Frequenzressourcen und die Interope- Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwick-
rabilität der Netze der Republik Armenien und der Europä- lung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen,
ischen Union zu fördern. insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politik
und der Rechtsvorschriften.
Artikel 64
Artikel 71
Die Vertragsparteien fördern im Bereich der elektronischen
Kommunikation die Zusammenarbeit zwischen den Regulie- Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Land-
rungsbehörden der Europäischen Union und der nationalen Re- wirtschaft und ländliche Entwicklung erstreckt sich unter ande-
gulierungsbehörde der Republik Armenien. rem auf die folgenden Ziele:
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
a) Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politik f) Austausch von Erfahrungen auf institutioneller Ebene über
zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Rechtsvorschriften für nachhaltige Aquakultur und deren
Raums, praktische Umsetzung in Naturbecken und künstlichen Seen.
b) Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokaler
Ebene für die Planung, Evaluierung und Umsetzung der Po- Artikel 75
litik gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Berei-
und bewährten Verfahren, chen Fischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen,
c) Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit der die das Meer betreffen, arbeiten die Vertragsparteien ferner, so-
landwirtschaftlichen Produktion, weit angemessen, in maritimen Fragen zusammen und leisten ei-
nander Unterstützung, indem sie vor allem in den einschlägigen
d) Austausch von Wissen und bewährten Verfahren im Zusam- regionalen und internationalen maritimen Gremien aktiv einen in-
menhang mit der Politik für die ländliche Entwicklung, um das tegrierten Ansatz für maritime Angelegenheiten und für das ver-
wirtschaftliche Wohl ländlicher Gemeinschaften zu fördern, antwortungsvolle Handeln unterstützen.
e) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors
und der Effizienz und Transparenz der Märkte, Kapitel 12
f) Förderung einer Qualitätspolitik und der zugehörigen Kon-
Bergbau
trollmechanismen, insbesondere in den Bereichen geografi-
sche Angaben und ökologischer Landbau,
Artikel 76
g) Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiens-
ten für landwirtschaftliche Erzeuger und Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
menarbeit in den Bereichen Bergbau und Erzeugung von Roh-
h) Verbesserung der Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen stoffen, mit dem Ziel, das gegenseitige Verständnis, die Verbes-
internationaler Organisationen, denen beide Vertragsparteien serung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informa-
angehören, behandelt werden. tionsaustausch und die Zusammenarbeit in Nichtenergiefragen,
insbesondere über den Abbau von Metallerzen und Industrie-
Kapitel 11 mineralen, zu fördern.
Fischerei und maritime Governance
Artikel 77
Artikel 72 Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um
Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Fischerei a) Informationen über die Entwicklungen in ihrer Bergbau- und
und der maritimen Governance bei Fragen von beiderseitigem Rohstoffindustrie auszutauschen,
Interesse zusammen, wodurch die bilaterale, multilaterale und in- b) Informationen über Angelegenheiten, die den Handel mit
ternationale Zusammenarbeit im Fischereisektor vertieft wird. Rohstoffen betreffen, auszutauschen, mit dem Ziel der För-
derung des bilateralen Austauschs,
Artikel 73 c) Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang
Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tau- mit der nachhaltigen Entwicklung der Bergbauindustrie aus-
schen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgen- zutauschen und
des zu fördern: d) Informationen und bewährte Verfahren im Zusammenhang
a) verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung mit der Ausbildung, den Kompetenzen und der Sicherheit in
gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung, um der Bergbauindustrie auszutauschen.
die Fischbestände und Ökosysteme in einem gesunden Zu-
stand zu erhalten, und Kapitel 13
b) Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen multilateralen
Zusammenarbeit
und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Be-
wirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressour-
i m B e re i c h Fo r s c h u n g , t e c h n o l o g i s c h e
cen, insbesondere durch Stärkung der geeigneten internatio- Entwicklung und Innovation
nalen Instrumente zur Überwachung und Rechtsdurch-
setzung. Artikel 78
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Be-
Artikel 74 reichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologi-
Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaus- schen Entwicklung und Innovation auf der Grundlage des bei-
tausch und Bereitstellung von Unterstützung, um die Umsetzung derseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und
einer nachhaltigen Fischereipolitik im Hinblick auf Folgendes zu wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums.
gewährleisten:
Artikel 79
a) Bewirtschaftung der Fischerei- und Aquakulturressourcen,
Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 umfasst Folgendes:
b) Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten,
a) den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und
c) Sammlung von Fang-, Anlande-, biologischen und wirtschaft-
technologischer Informationen,
lichen Daten,
b) die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den je-
d) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die
weiligen Programmen jeder Vertragspartei,
Förderung von Erzeugerorganisationen und Bereitstellung
von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungs- c) Initiativen für den Ausbau der Forschungskapazitäten und
normen und Rückverfolgbarkeit, der Teilnahme von Forschungseinrichtungen der Republik
Armenien an den Forschungsrahmenprogrammen der Euro-
e) nachhaltige Entwicklung der Gebiete, die an einem See
päischen Union,
gelegen sind, beziehungsweise Teiche oder ein Flussmün-
dungsgebiet umfassen und ein hohes Beschäftigungsniveau d) die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen Be-
im Fischereisektor aufweisen, und reichen der Forschung und Innovation,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 377
e) Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wis- sammenhalt, zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besse-
senschaftler, Forscher und anderes in den Bereichen For- ren Lebensqualität bei.
schung und Innovation tätiges Forschungspersonal beider
Seiten, Artikel 85
f) die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechts- Die Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Informa-
vorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das tionen und bewährten Verfahren stützt, kann sich auf eine Reihe
sich an den Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens be- von Themen erstrecken, die aus den folgenden Bereichen aus-
teiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für zuwählen sind:
den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und
a) Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammen-
g) weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammen- halts,
arbeit in den Bereichen Forschung und Innovation.
b) Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere Ar-
beitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen,
Artikel 80 auch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirt-
Bei der Umsetzung solcher Kooperationsmaßnahmen sollten schaft und der informellen Beschäftigung,
Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die vom Internatio- c) Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienter
nalen Wissenschafts- und Technologiezentrum (IWTZ) finanziert Arbeitsvermittlungsdienste, um die Arbeitsmärkte zu moder-
werden, sowie mit anderen Tätigkeiten, die im Rahmen der finan- nisieren und den Anforderungen des Arbeitsmarkts gerecht
ziellen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und zu werden,
der Republik Armenien nach Titel VII Kapitel 1 durchgeführt wer-
den. d) Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und inklusiverer sozialer
Sicherheitssysteme, die benachteiligte Menschen einbezie-
hen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und Ange-
Kapitel 14 hörige von Minderheiten,
Ve r b ra u c h e r s c h u t z e) Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung mit dem Ziel, die
Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, die Chancen-
Artikel 81 gleichheit zwischen Frauen und Männern zu gewährleisten
und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Ver-
Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Welt-
braucherschutzniveau zu gewährleisten und um die Kompatibi-
anschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuel-
lität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.
len Ausrichtung zu bekämpfen,
Artikel 82 f) Sozialpolitik mit dem Ziel der Verbesserung des Sozialschut-
zes und Modernisierung der Qualität, der Zugänglichkeit und
Für die Zwecke dieses Kapitels kann die Zusammenarbeit Fol- der finanziellen Tragfähigkeit der Sozialschutzsysteme,
gendes umfassen:
g) Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderung
a) Streben nach der Annäherung der Verbraucherschutz- des sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitä-
vorschriften der Republik Armenien an diejenigen der Euro- ten aller einschlägigen Interessenträger,
päischen Union unter Vermeidung von Handelsschranken,
h) Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am
b) Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucher- Arbeitsplatz und
schutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und
deren Durchsetzung, Sicherheit von Verbraucherprodukten, i) Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen.
Informationsaustauschsysteme, Verbraucheraufklärung sowie
Stärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte, Artikel 86
c) Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten
Vertreter der Verbraucherinteressen und Interessenträger, einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisa-
tionen und insbesondere der Sozialpartner, in die Politikgestal-
d) Förderung der Entwicklung unabhängiger Verbraucherorga-
tung und die politischen Reformen der Republik Armenien und
nisationen und der Herstellung von Kontakten zwischen Ver-
in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach diesem Ab-
brauchervertretern.
kommen.
Artikel 83 Artikel 87
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts- Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam-
vorschriften an die in Anhang VI genannten Rechtsakte der menarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in al-
Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß len einschlägigen regionalen, multilateralen und internationalen
den Bestimmungen dieses Anhangs vor. Gremien und Organisationen an.
Kapitel 15 Artikel 88
Beschäftigung, Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung und
Sozialpolitik und Chancengleichheit Rechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein ver-
antwortungsvolles unternehmerisches Handeln, wie es beispiels-
Artikel 84 weise mit den Leitlinien der OECD für multinationale Unterneh-
men, der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen, der
Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusam- Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale
menarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für men- Unternehmen und Sozialpolitik sowie mit ISO 26000 gefördert
schenwürdige Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (im wird.
Folgenden „IAO“), Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutz und
Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, soziale
Artikel 89
Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungs-
verbot und tragen so zur Förderung von mehr und besseren Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel-
Arbeitsplätzen, zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zu- mäßiger Dialog statt.
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Artikel 90 f) Entwicklung des nationalen Qualifikationsrahmens zur Ver-
besserung der Transparenz und Anerkennung von Qualifi-
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-
kationen und Kompetenzen im Rahmen des Europäischen
vorschriften an die in Anhang VII genannten Rechtsakte der Eu-
Netzes der Informationszentren und der nationalen Informa-
ropäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den
tionszentren für Fragen der akademischen Anerkennung
Bestimmungen dieses Anhangs vor.
(European Network of Information Centres and National
Academic Recognition Information Centres, ENIC-NARIC)
Kapitel 16 nach Maßgabe des Europäischen Qualifikationsrahmens,
Zusammenarbeit im Bereich Gesundheit g) Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Aus-
und Weiterbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen
Artikel 91 bewährten Verfahren in der Europäischen Union und
Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit im Bereich h) Förderung des Verständnisses und der Kenntnis des Prozes-
der öffentlichen Gesundheit aus, um als Voraussetzung für nach- ses der europäischen Integration, Intensivierung des akade-
haltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum im Einklang mischen Dialogs über die Beziehungen zwischen der Euro-
mit gemeinsamen gesundheitspolitischen Wertvorstellungen die päischen Union und der Östlichen Partnerschaft sowie
öffentliche Gesundheit zu verbessern. Stärkung der Beteiligung an einschlägigen Programmen der
Europäischen Union, auch im Bereich des öffentlichen Diens-
tes.
Artikel 92
Die Zusammenarbeit zielt auf die Prävention und Kontrolle
Artikel 95
übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten ab, unter
anderem durch den Austausch gesundheitsbezogener Informa- Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusam-
tionen, die Förderung der Einbeziehung von Gesundheitsfragen menzuarbeiten, um
in alle Politikbereiche, die Zusammenarbeit mit internationalen
a) die Zusammenarbeit und den Austausch in den Bereichen
Organisationen, insbesondere mit der Weltgesundheitsorganisa-
Jugendpolitik und nichtformale Bildung für junge Menschen
tion, sowie durch die Förderung der Umsetzung internationaler
und Jugendbetreuer zu intensivieren,
Gesundheitsübereinkünfte wie des Rahmenübereinkommens der
Weltgesundheitsorganisation von 2003 zur Eindämmung des b) die aktive Teilhabe aller jungen Menschen an der Gesellschaft
Tabakkonsums und der Internationalen Gesundheitsvorschriften. zu erleichtern,
c) die Mobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern als
Kapitel 17 Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Er-
werbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außer-
Allgemeine und
halb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch
berufliche Bildung und Jugend Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und
Artikel 93 d) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu för-
dern, um die Zivilgesellschaft zu unterstützen.
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen und
beruflichen Bildung zusammen, um die Kooperation und den
Politikdialog mit Blick auf die Annäherung der Systeme der all- Kapitel 18
gemeinen und beruflichen Bildung in der Republik Armenien an Kulturelle Zusammenarbeit
die politischen Maßnahmen und Praktiken der Europäischen Uni-
on zu intensivieren. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um
das lebenslange Lernen und die Zusammenarbeit und Transpa- Artikel 96
renz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit ge-
zu fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Berufs- mäß den Grundsätzen des Übereinkommens der Organisation
und Hochschulbildung liegt. der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur
(United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation,
Artikel 94 im Folgenden „UNESCO“) von 2005 zum Schutz und zur Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Die Vertragspartei-
Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruf- en streben einen regelmäßigen Politikdialog in Bereichen von bei-
lichen Bildung konzentriert sich unter anderem auf Folgendes: derseitigem Interesse an, unter anderem über die Entwicklung
a) Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Be- der Kulturwirtschaft in der Europäischen Union und der Republik
deutung für Wachstum und Beschäftigung ist und den Bür- Armenien. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit
gern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermög- den interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehung
lichen kann, des Kultursektors und der Zivilgesellschaft der Europäischen
Union und der Republik Armenien.
b) Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen
Bildung, darunter auch der Ausbildungssysteme für öffent-
liche Bedienstete und Beamte, und Verbesserung ihrer Qua- Artikel 97
lität und Relevanz sowie des Zugangs dazu in allen Bildungs- Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Fol-
phasen von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und gendes:
Erziehung bis hin zur Hochschulbildung,
a) kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch,
c) Förderung der Konvergenz und koordinierter Reformen in der
Hochschulbildung im Einklang mit der Agenda der Euro- b) Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapa-
päischen Union für die Hochschulbildung und den Euro- zitäten des Kultursektors,
päischen Hochschulraum (Bologna-Prozess), c) interkulturellen Dialog,
d) Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit,
d) kulturpolitischen Dialog,
Steigerung der Beteiligung an den Kooperationsprogrammen
der Europäischen Union und Erhöhung der Mobilität von Stu- e) das Programm „Kreatives Europa“ und
dierenden und Lehrkräften,
f) Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie der
e) Förderung des Erlernens von Fremdsprachen, UNESCO und dem Europarat, um die kulturelle Vielfalt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 379
die Erhaltung und Aufwertung des kulturellen und histori- besseres Kennen und Verstehen der Republik Armenien, ein-
schen Erbes zu unterstützen. schließlich ihrer Geschichte und Kultur, zu gewährleisten und
so für eine stärkere Sensibilisierung für die Möglichkeiten und
Kapitel 19 Herausforderungen in den künftigen Beziehungen zu sorgen,
und
Zusammenarbeit in den
c) in der Republik Armenien, vor allem bei den zivilgesellschaft-
Bereichen Audiovisuelles und Medien lichen Organisationen in der Republik Armenien, ein besseres
Kennen und Verstehen der Europäischen Union – unter
Artikel 98 anderem mit Schwerpunkt auf den Werten, auf denen sie
Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit im audio- gegründet ist, ihrer Politik und ihrer Funktionsweise – zu
visuellen Bereich. Die Zusammenarbeit dient zur Stärkung der gewährleisten.
audiovisuellen Industrie in der Europäischen Union und in der
Republik Armenien, insbesondere durch Aus- und Fortbildung Artikel 103
von Fachkräften und den Austausch von Informationen.
(1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusam-
menarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern bei-
Artikel 99 der Seiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der Euro-
(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialog päischen Union und der Republik Armenien.
im Hinblick auf die audiovisuelle und die Medienpolitik und ar- (2) Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit bestehen
beiten zusammen, um sowohl die Unabhängigkeit und Profes- darin,
sionalität der Medien als auch die Verbindungen zu den Medien
in der Europäischen Union gemäß den europäischen Standards, a) die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwi-
einschließlich der Standards des Europarats und des UNESCO- schen der Europäischen Union und der Republik Armenien
Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kul- sicherzustellen,
tureller Ausdrucksformen von 2005, zu stärken. b) die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entschei-
(2) Die Zusammenarbeit könnte sich unter anderem auf die dungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Etablierung
Ausbildung von Journalisten und anderen Fachkräften des Me- eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwi-
diensektors sowie Unterstützung für die Medien erstrecken. schen öffentlichen Einrichtungen einerseits und repräsenta-
tiven Verbänden und Zivilgesellschaft andererseits,
Artikel 100 c) den Aufbau von Institutionen und die Konsolidierung zivil-
gesellschaftlicher Organisationen auf verschiedene Weise zu
Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Fol-
erleichtern, unter anderem durch Interessenvertretung, infor-
gendes:
melle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche und
a) Politikdialog über die audiovisuelle und die Medienpolitik, Workshops, insbesondere mit Blick auf eine Verbesserung
b) Zusammenarbeit in internationalen Foren (wie UNESCO und des Rechtsrahmens für die Zivilgesellschaft, und
WTO) und d) zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermög-
c) Zusammenarbeit im Bereich Audiovisuelles und Medien, ein- lichen, sich mit den Konsultations- und Dialogprozessen
schließlich Zusammenarbeit im Filmbereich. zwischen den zivilgesellschaftlichen und Sozialpartnern der
jeweils anderen Seite vertraut zu machen, womit vor allem
eine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in den Pro-
Kapitel 20 zess der Politikgestaltung in der Republik Armenien ange-
Zusammenarbeit im Bereich strebt wird.
Sport und körperliche Betätigung
Artikel 104
Artikel 101 Die Vertragsparteien führen über die unter dieses Kapitel
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich fallenden Fragen einen regelmäßigen Dialog.
Sport und körperliche Betätigung, insbesondere durch einen
Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, um eine Kapitel 22
gesunde Lebensweise, ein verantwortungsvolles Handeln sowie
den sozialen und erzieherischen Wert des Sports zu fördern und Regionale Entwicklung,
Gefahren für den Sport, wie Doping, Spielabsprachen, Rassis- grenzübergreifende und
mus und Gewalt, in der Europäischen Union und in der Republik regionale Zusammenarbeit
Armenien zu bekämpfen.
Artikel 105
Kapitel 21 (1) Auf dem Gebiet der regionalen Entwicklungspolitik fördern
Zusammenarbeit die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bila-
zwischen den Zivilgesellschaften terale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formu-
lierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Governance und
Partnerschaft auf mehreren Ebenen unter besonderer Berück-
Artikel 102 sichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der ter-
Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die Zusammen- ritorialen Zusammenarbeit, mit dem Ziel, Kommunikationskanäle
arbeit zwischen den Zivilgesellschaften ein, mit dem sie anstre- einzurichten und den Informations- und Erfahrungsaustausch
ben, zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, sozio-
ökonomischen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern.
a) die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaus-
tausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in der (2) Insbesondere arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um
Europäischen Union und in der Republik Armenien zu ver- eine Anpassung der Praxis der Republik Armenien an folgende
stärken, Grundsätze zu erreichen:
b) in der Europäischen Union, vor allem bei den in den Mitglied- a) Stärkung der Mehrebenen-Governance unter dem Gesichts-
staaten ansässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein punkt ihrer Relevanz für die zentralstaatliche, regionale und
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
lokale Ebene mit besonderem Schwerpunkt auf der verstärk- Kapitel 23
ten Beteiligung regionaler und lokaler Interessenträger,
Katastrophenschutz
b) Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Interessen-
trägern im Bereich der regionalen Entwicklung und Artikel 109
c) Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durch- Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-
führung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -pro- menarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durch
jekten beteiligten Vertragsparteien. Menschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit wird
unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien auf
Artikel 106 der Grundlage der Gleichheit und des beiderseitigen Nutzens so-
wie der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Vertragspar-
(1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Ein- teien und der multilateralen Tätigkeiten in diesem Bereich durch-
beziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die geführt.
regionalpolitische Zusammenarbeit, einschließlich der grenzüber-
greifenden Zusammenarbeit und der entsprechenden Verwal-
tungsstrukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaf- Artikel 110
fung entsprechender rechtlicher Rahmenbedingungen, unter- Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Prävention
stützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsausbau und Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verur-
und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und regiona- sachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitung
len Wirtschafts- und Unternehmensnetze. auf den Katastrophenfall.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institu-
tionellen und operativen Kapazitäten der Einrichtungen der Re- Artikel 111
publik Armenien in den Bereichen Regionalentwicklung und Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen
Raumplanung zu festigen, indem sie unter anderem und Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen auf
a) die interinstitutionelle Koordinierung und insbesondere das bilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programme
Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zen- durch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmen der
tralen und der lokalen öffentlichen Verwaltung bei der Ent- Umsetzung spezifischer Abkommen und/oder Verwaltungsver-
wicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern, einbarungen erfolgen, die die Vertragsparteien im Bereich Kata-
strophenschutz geschlossen haben. Die Vertragsparteien können
b) die Kapazitäten der regionalen und lokalen Behörden für die gemeinsam spezifische Leitlinien und/oder Arbeitspläne für die
Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach nach diesem Abkommen vorgesehenen oder geplanten Tätigkei-
Maßgabe der Vorschriften und Verfahren der Europäischen ten festlegen.
Union ausbauen und
c) Wissen, Informationen und bewährte Verfahren zur Politik im Artikel 112
Bereich der Regionalentwicklung austauschen, um das wirt- Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Ziele erstrecken:
schaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine ein-
heitliche Entwicklung der Regionen zu fördern. a) Austausch und regelmäßige Aktualisierung von Kontaktdaten,
um die Kontinuität des Dialogs zu gewährleisten und sicher-
zustellen, dass die Vertragsparteien rund um die Uhr mitei-
Artikel 107 nander Kontakt aufnehmen können,
(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern die Entwicklung b) Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schweren
der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen unter die- Notfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Res-
ses Abkommen fallenden Bereichen wie unter anderem Verkehr, sourcen,
Energie, Umwelt, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Touris-
mus und Gesundheit. c) Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktu-
ellen Informationen über gravierende Notsituationen, von
(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwi- denen die Europäische Union oder die Republik Armenien
schen ihren Regionen in Form transnationaler und interregionaler betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angebote,
Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen der Republik
d) Austausch von Informationen über Hilfeleistungen der Ver-
Armenien an den europäischen Regionalstrukturen und -organi-
tragsparteien zugunsten von Drittländern in den Fällen, in
sationen fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Ent-
denen das EU-Katastrophenschutzverfahren aktiviert wird,
wicklung durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem
Interesse unterstützen. e) Zusammenarbeit bei der Unterstützung durch den Gastge-
berstaat in den Fällen, in denen um Hilfe ersucht oder Hilfe
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden in folgendem Kon- geleistet wird,
text durchgeführt:
f) Austausch von bewährten Verfahren und Leitlinien im Bereich
a) Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den euro- der Prävention und Abwehr von Katastrophen und der Vor-
päischen Regionen, unter anderem durch Programme für bereitung auf den Katastrophenfall,
transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit,
g) Zusammenarbeit bei der Verringerung des Katastrophenrisi-
b) Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft und kos unter anderem durch institutionelle Vernetzung und Inte-
mit Einrichtungen der Europäischen Union, einschließlich des ressenvertretung, Information, Aufklärung und Kommunika-
Ausschusses der Regionen, und Beteiligung an verschiede- tion und Austausch bewährter Verfahren zur Prävention von
nen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und Naturgefahren beziehungsweise zur Eindämmung ihrer Fol-
c) Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirt- gen,
schafts- und Sozialausschuss (EWSA) und dem Euro- h) Zusammenarbeit zur Verbesserung der Wissensbasis über
päischen Beobachtungsnetz für Raumordnung (European Katastrophen und über die Bewertung von Gefahren und
Spatial Planning Observation Network, ESPON). Risiken im Rahmen der Katastrophenbewältigung,
i) Zusammenarbeit bei der Bewertung der Auswirkungen von
Artikel 108 Katastrophen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit,
Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regel- j) Einladung von Experten zu bestimmten technischen Work-
mäßiger Dialog statt. shops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 381
k) im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Artikel 118
Übungen und Schulungen, die von der Europäischen Union
Wiederaufgearbeitete Waren
und/oder der Republik Armenien veranstaltet werden, und
(1) Die Vertragsparteien gewähren wiederaufgearbeiteten Wa-
l) Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirk-
ren die gleiche Behandlung wie neuen gleichartigen Waren. Eine
samsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapa-
Vertragspartei kann eine besondere Kennzeichnung wiederauf-
zitäten.
gearbeiteter Waren verlangen, um eine Täuschung der Verbrau-
cher zu verhindern.
Titel VI
(2) Der Klarheit halber gilt Artikel 117 Absatz 1 für Verbote und
Handel und handelsbezogene Fragen Beschränkungen bei wiederaufgearbeiteten Waren.
(3) Eine Vertragspartei kann gemäß ihren Verpflichtungen aus
Kapitel 1 diesem Abkommen und den WTO-Übereinkommen verlangen,
Warenhandel dass wiederaufgearbeitete Waren
a) beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Hoheitsgebiet als solche
Artikel 113 gekennzeichnet werden und
Meistbegünstigung b) alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für
gleichwertige Waren im Neuzustand gelten.
(1) Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Ver-
tragspartei die Meistbegünstigung gemäß Artikel I des GATT (4) Führt eine Vertragspartei Verbote oder Beschränkungen für
1994, das in Anhang 1A des am 15. April 1994 in Marrakesch un- gebrauchte Waren ein oder behält sie solche Verbote oder Be-
terzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandels- schränkungen bei, so gelten diese Maßnahmen nicht für wieder-
organisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) enthalten aufgearbeitete Waren.
ist, und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß (5) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine wiederaufgearbei-
als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden. tete Ware eine Ware, die
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für die Präferenzbehand- a) ganz oder teilweise aus Teilen besteht, die aus gebrauchten
lung, die eine Vertragspartei nach dem GATT 1994 bei Waren Waren gewonnen werden, und
eines anderen Landes gewährt.
b) ähnliche Leistungs- und Betriebsmerkmale wie die ursprüng-
liche neue Ware aufweist und mit der gleichen Garantie wie
Artikel 114
die neue Ware versehen ist.
Inländerbehandlung
Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertrags- Artikel 119
partei die Inländerbehandlung gemäß Artikel III des GATT 1994
Vorübergehende Einfuhr von Waren
und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als
Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei Be-
freiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend
Artikel 115 eingeführte Waren in den Fällen und nach den Verfahren, die in
den für sie bindenden internationalen Übereinkommen über die
Einfuhrzölle und -abgaben vorübergehende Einfuhr von Waren vorgesehen sind. Diese Be-
Jede Vertragspartei wendet Einfuhrzölle und -abgaben gemäß freiung findet Anwendung nach den Gesetzen und sonstigen
ihren Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen an. Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei.
Artikel 116 Artikel 120
Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern Durchfuhr
und sonstige Ausfuhrabgaben Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grund-
Von keiner der beiden Vertragsparteien werden Zölle, Steuern satz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die
oder sonstige Abgaben bei oder im Zusammenhang mit der Aus- Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. In diesem Zusam-
fuhr von Waren in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei menhang gewährleistet jede Vertragspartei gemäß Artikel V des
eingeführt oder beibehalten, die über diejenigen Zölle, Steuern GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinn-
oder Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige, für den internen gemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wer-
Markt bestimmte Waren erhoben werden. den, die Freiheit der Durchfuhr durch ihr Gebiet für Waren, die
aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder für
Artikel 117 das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen
Artikel 121
(1) Gemäß Artikel XI des GATT 1994 und den Anmerkungen
Handelspolitische Schutzinstrumente
zu seiner Auslegung dürfen die Vertragsparteien bei der Einfuhr
einer Ware aus dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei (1) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten
oder bei der Ausfuhr einer Ware oder dem Verkauf einer Ware jeder Vertragspartei aus
zwecks Ausfuhr in das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei
a) Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über
keine Verbote oder Beschränkungen außer Zöllen, Steuern oder
Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkom-
sonstigen Abgaben, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr-
mens,
oder Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen Maßnahmen, ein-
führen oder beibehalten. Zu diesem Zweck wird Artikel XI des b) Artikel 5 (Besondere Schutzklauseln) des Übereinkommens
GATT 1994 einschließlich der Anmerkungen zu seiner Auslegung über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkom-
sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. mens und
(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und bewährte c) Artikel VI des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durch-
Verfahren für Ausfuhrkontrollen bei Gütern mit doppeltem Ver- führung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handels-
wendungszweck aus, um die Konvergenz der Ausfuhrkontrollen abkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens
der Europäischen Union und der Republik Armenien zu fördern. und dem Übereinkommen über Subventionen und Aus-
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
gleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkom- Zollwesens über verantwortungsvolle Staatsführung und die
mens. Integrität der Zolldienste in der zuletzt überarbeiteten Fassung
vom Juni 2003 (Überarbeitete Erklärung von Arusha der Welt-
(2) Die bestehenden Rechte und Pflichten gemäß Absatz 1
zollorganisation) festgelegt sind,
und sich daraus ergebende Maßnahmen unterliegen nicht den
Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abkommens. d) Austausch bewährter Verfahrensweisen, Schulung und tech-
nische Unterstützung im Hinblick auf Planung und Kapazi-
Artikel 122 tätsaufbau sowie zur Sicherstellung der höchsten Integritäts-
standards,
Ausnahmen
e) sofern angemessen, Austausch einschlägiger Informationen
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Rechte und
und Daten unter Achtung der rechtlichen Anforderungen je-
Pflichten aus Artikel XX des GATT 1994 und den Anmerkungen
der Vertragspartei an die Vertraulichkeit sensibler Daten und
zur seiner Auslegung für den Handel mit Waren im Rahmen die-
des Schutzes personenbezogener Daten,
ses Abkommens gelten. Zu diesem Zweck werden Artikel XX des
GATT 1994 und die Anmerkungen zu seiner Auslegung sinnge- f) sofern sachdienlich und angemessen, Koordinierung von
mäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Zollmaßnahmen zwischen den Zollbehörden der Vertragspar-
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass eine Vertragspartei, teien,
die eine Maßnahme nach Artikel XX Buchstaben i und j des GATT g) sofern sachdienlich und angemessen, gegenseitige Anerken-
1994 zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vorab nung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit eine für und von Zollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnah-
die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden werden men zur Handelserleichterung,
kann. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Behebung
der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. h) sofern sachdienlich und angemessen, Schaffung von Mög-
Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben lichkeiten zur Vernetzung der jeweiligen Zollversandsysteme
kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach die- und
sem Artikel Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. i) Verbesserung der Umsetzung zollbezogener Verpflichtungen
Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges in den Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Uni-
Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungs- on und der Republik Armenien, einschließlich der Zusam-
weise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, menarbeit im Bereich Warenursprung.
die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwen-
digen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspar-
tei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet. Artikel 124
Gegenseitige Amtshilfe
Kapitel 2 Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in die-
Zoll sem Abkommen, insbesondere in Artikel 123, vorgesehen sind,
leisten die Vertragsparteien nach Maßgabe der Bestimmungen
des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu
Artikel 123
diesem Abkommen einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbe-
Zusammenarbeit im Zollwesen reich.
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im
Zollwesen mit dem Ziel, transparente Rahmenbedingungen für Artikel 125
den Handel zu gewährleisten, die Sicherheit der Versorgungsket-
Zollwertermittlung
te zu erhöhen, den Verbraucherschutz zu fördern, den Handel mit
Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu unter- (1) Bei der Zollwertermittlung im Warenhandel zwischen den
binden sowie Schmuggel und Betrug zu bekämpfen. Vertragsparteien wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen
(2) Zur Umsetzung der Ziele nach Absatz 1, arbeiten die Ver- des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des
tragsparteien im Rahmen der verfügbaren Mittel unter anderem GATT 1994, einschließlich späterer Änderungen, an. Diese Be-
in den folgenden Bereichen zusammen: stimmungen werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Ab-
kommen übernommen.
a) Verbesserung der Zollvorschriften und -verfahren und der da-
mit verbundenen bindenden Beschlüsse und Vereinfachung (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer ge-
der Zollverfahren gemäß den im Bereich Zoll und Handelser- meinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlung
leichterungen geltenden internationalen Übereinkommen und zu gelangen.
Standards, einschließlich der Übereinkommen und Standards
der Welthandelsorganisation und der Weltzollorganisation, Artikel 126
insbesondere des Internationalen Übereinkommens zur Ver-
einfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner Unterausschuss „Zoll“
geänderten Fassung („Revidiertes Übereinkommen von (1) Ein Unterausschuss „Zoll“ wird eingesetzt.
Kyoto“), und unter Berücksichtigung der von der Euro-
päischen Union entwickelten Instrumente und bewährten Ver- (2) Der Unterausschuss „Zoll“ hält regelmäßig Sitzungen ab
fahren, einschließlich der Leitschemata für den Zoll, und überwacht die Umsetzung dieses Kapitels, einschließlich
Fragen in den Bereichen Zusammenarbeit im Zollwesen, Han-
b) Aufbau moderner Zollsysteme einschließlich moderner Zoll- delserleichterungen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im
abfertigungstechnologien, Bestimmungen über zugelassene Zollwesen und in der Zollverwaltung, zollbezogene technische
Wirtschaftsbeteiligte, automatisierter risikobasierter Analyse Hilfe, Ursprungsregeln, Durchsetzung der Rechte des geistigen
und Kontrolle, vereinfachter Verfahren für die Überlassung Eigentums durch die Zollbehörden sowie gegenseitige Amtshilfe
von Waren, nachträglicher Zollkontrollen, transparenter Zoll- im Zollbereich.
wertermittlung sowie Bestimmungen über Partnerschaften
zwischen Zollbehörden und Unternehmen, (3) Aufgabe des Unterausschusses „Zoll“ ist es unter ande-
rem,
c) Förderung der höchsten Integritätsstandards im Zollwesen,
insbesondere an den Grenzen, durch Anwendung von Maß- a) über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels und
nahmen, die die Grundsätze widerspiegeln, die in der Erklä- des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
rung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des zu diesem Abkommen zu wachen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 383
b) praktische Regelungen und Maßnahmen zur Umsetzung die- b) Hinarbeiten auf eine mögliche Konvergenz oder Angleichung
ses Kapitels und des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe der technischen Vorschriften und der Konformitätsbewer-
im Zollbereich zu diesem Abkommen anzunehmen, unter tungsverfahren,
anderem bei dem Informations- und Datenaustausch, der ge-
c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweils für
genseitigen Anerkennung von Zollkontrollen und Handels-
Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewer-
partnerschaftsprogrammen sowie einvernehmlich vereinbar-
tung und Akkreditierung zuständigen Stellen und
ten Vorteilen,
c) Standpunkte zu allen Fragen von gemeinsamem Interesse d) Austausch von Informationen über Entwicklungen in ein-
auszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und der schlägigen regionalen und multilateralen Foren, die einen
zu ihrer Umsetzung erforderlichen Mittel, und Bezug zu Normen, technischen Vorschriften, Konformitäts-
bewertungsverfahren und zur Akkreditierung aufweisen.
d) gegebenenfalls Empfehlungen an den Partnerschaftsaus-
schuss zu richten. (2) Zur Förderung des beiderseitigen Handels sind die Ver-
tragsparteien bestrebt,
Kapitel 3 a) die Unterschiede zwischen ihnen in den Bereichen techni-
sche Vorschriften, Normung, gesetzliches Messwesen, Ak-
Te c h n i s c h e H a n d e l s h e m m n i s s e kreditierung, Marktaufsicht und Konformitätsbewertung unter
anderem durch Förderung der Anwendung international ver-
Artikel 127 einbarter Instrumente zu verringern,
Ziel b) die Nutzung der Akkreditierung als Mittel zur Unterstützung
der Beurteilung der technischen Kompetenz von Konformi-
Ziel dieses Kapitels ist die Erleichterung des Warenhandels
tätsbewertungsstellen und deren Aktivitäten gemäß den in-
zwischen den Vertragsparteien durch Schaffung eines Rahmens
ternationalen Vorschriften zu fördern und
für die Verhinderung, Ermittlung und Beseitigung unnötiger Han-
delshemmnisse im Sinne des Übereinkommens über technische c) die Beteiligung der Republik Armenien und ihrer einschlägi-
Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens gen nationalen Behörden an und – nach Möglichkeit – auch
(im Folgenden „TBT-Übereinkommen“). ihre Mitgliedschaft in den europäischen und internationalen
Organisationen zu fördern, die in den Bereichen Normung,
Artikel 128 Konformitätsbewertung, Akkreditierung, Messwesen und da-
mit verbundenen Funktionen tätig sind.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, einen Prozess zur all-
(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und An- mählichen Angleichung der technischen Vorschriften, der Nor-
wendung durch jede Vertragspartei von Normen, technischen men und der Konformitätsbewertungsverfahren der Republik
Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Armenien an jene der Europäischen Union einzuleiten und auf-
TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen rechtzuerhalten.
den Vertragsparteien auswirken oder auswirken könnten.
(4) In Bereichen, in denen die Angleichung bereits erreicht
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder für wurde, können die Vertragsparteien die Aushandlung von Ab-
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah- kommen über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung
men im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die An- gewerblicher Produkte in Erwägung ziehen.
wendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher
Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Fol-
genden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifikatio- Artikel 131
nen, die von den Behörden für die eigenen Produktions- oder Kennzeichnung und Etikettierung
Verbrauchszwecke erstellt werden.
(1) Unbeschadet des Artikels 129 dieses Abkommens bekräf-
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim-
tigen die Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften
mungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.
über Etikettierungs- oder Kennzeichnungsanforderungen die
Grundsätze des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach
Artikel 129 solche Anforderungen nicht ausgearbeitet, genehmigt oder an-
Das TBT-Übereinkommen gewandt werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für
den internationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre bestehenden gegensei- diesem Zweck dürfen solche Kennzeichnungs- oder Etikettie-
tigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das rungsanforderungen nicht handelsbeschränkender sein als not-
als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wird. wendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefah-
ren berücksichtigt werden, die entstünden, wenn dieses Ziel
Artikel 130 nicht erreicht würde. Die Vertragsparteien fördern die Verwen-
dung international harmonisierter Kennzeichnungsanforderun-
Zusammenarbeit im gen. Die Vertragsparteien sind gegebenenfalls bestrebt, ablös-
Bereich der technischen Handelshemmnisse bare oder nicht-dauerhafte Etikette zuzulassen.
(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im (2) Insbesondere in Bezug auf obligatorische Kennzeich-
Bereich von Normen, technischen Vorschriften, Messwesen, nungs- oder Etikettierungsanforderungen
Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungs-
verfahren, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu a) bemühen sich die Vertragsparteien, ihre jeweiligen Kenn-
verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu er- zeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen im beidersei-
leichtern. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien bestrebt, tigen Handel auf ein Minimum zu beschränken, es sei denn,
Mechanismen und Initiativen zur Zusammenarbeit in Regulie- dass eine Kennzeichnung oder Etikettierung zum Schutz von
rungsfragen zu ermitteln und zu entwickeln, die sich für bestimm- Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt oder für andere ange-
te Fragen oder Bereiche eignen, zu denen unter anderem folgen- messene Gemeinwohlziele erforderlich ist, und
de zählen können:
b) behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, zu verlan-
a) Informations- und Erfahrungsaustausch über die Ausarbei- gen, dass die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen
tung und Anwendung ihrer jeweiligen technischen Vorschrif- in einer von einer Vertragspartei bestimmten Sprache erfol-
ten und Konformitätsbewertungsverfahren, gen.
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Artikel 132 partei zur Folge haben, soweit gleiche oder ähnliche Bedingun-
gen herrschen. Die SPS-Maßnahmen werden nicht so ange-
Transparenz wandt, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des Han-
(1) Unbeschadet des Kapitels 12 stellt jede Vertragspartei si- dels führen.
cher, dass ihre Verfahren zur Erarbeitung von technischen Vor- (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass SPS-Maßnahmen,
schriften und Konformitätsbewertungsverfahren die Durchfüh- Verfahren und Kontrollen durchgeführt werden.
rung öffentlicher Konsultationen der interessierten Kreise zu
einem angemessenen, frühen Zeitpunkt vorsehen, damit Stel- (4) Jede Vertragspartei kommt einem Auskunftsersuchen einer
lungnahmen aus der öffentlichen Konsultation noch übernom- zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei spätestens zwei
men und berücksichtigt werden können, außer wenn das auf- Monate nach Eingang des Ersuchens in einer Weise nach, die für
grund eines Notfalls oder der Gefahr eines Notfalls in den eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstig ist als für gleich-
Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz oder nationale artige heimische Erzeugnisse.
Sicherheit nicht möglich ist.
(2) Nach Artikel 2.9 des TBT-Übereinkommens sieht jede Ver- Artikel 136
tragspartei zu einem angemessenen, frühen Zeitpunkt nach der
Einfuhrbestimmungen
Notifikation der geplanten technischen Vorschriften oder Konfor-
mitätsbewertungsverfahren eine Frist für Stellungnahmen vor. (1) Die Einfuhrbestimmungen der einführenden Vertragspartei
Steht eine Konsultation zu Vorschlägen für technische Vorschrif- gelten für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei
ten und Konformitätsbewertungsverfahren auch der Öffentlich- vorbehaltlich des Artikels 137.
keit offen, so gestattet jede Vertragspartei der anderen Vertrags-
partei sowie natürlichen und juristischen Personen der anderen (2) Die in den entsprechenden Bescheinigungen angegebenen
Vertragspartei die Teilnahme daran zu Bedingungen, die nicht Einfuhrbestimmungen beruhen auf den Grundsätzen der Codex,
weniger günstig sind als die Bedingungen, die für ihre eigenen der OIE und des IPPC, es sei denn, sie stützen sich auf eine wis-
natürlichen und juristischen Personen gelten. senschaftliche Risikobewertung nach Maßgabe der Bestimmun-
gen des SPS-Übereinkommens.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die technischen Vor-
schriften, die sie erlässt, und die Konformitätsbewertungsverfah- (3) Die Einfuhrgenehmigungen enthalten keine gesundheits-
ren, die sie einführt, öffentlich zugänglich sind. polizeilichen oder veterinärrechtlichen Bestimmungen, die stren-
ger sind als die in den Bescheinigungen nach Absatz 2 angege-
benen Bedingungen.
Kapitel 4
Gesundheitspolizeiliche und Artikel 137
pflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten Maßnahmen im Zusammenhang
mit der Tier- und Pflanzengesundheit
Artikel 133
(1) Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der schäd-
Ziel lings- oder krankheitsfreien Gebiete und der Gebiete mit gerin-
gem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten gemäß dem
Ziel dieses Kapitels ist es, die Grundsätze festzulegen, die für SPS-Übereinkommen und den einschlägigen Normen, Leitlinien
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah- und Empfehlungen der Codex, der OIE und des IPPC an.
men (im Folgenden „SPS-Maßnahmen“) im Handel zwischen den
Vertragsparteien sowie für die Zusammenarbeit im Bereich Tier- (2) Bei der Festlegung von schädlings- oder krankheitsfreien
schutz gelten. Diese Grundsätze werden von den Vertragspartei- Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen
en so angewandt, dass der Handel erleichtert und gleichzeitig oder Krankheiten berücksichtigen die Vertragsparteien Faktoren
der von jeder Vertragspartei gebotene Schutz des Lebens und wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwa-
der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen aufrechter- chung und die Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflan-
halten wird. zenschutzrechtlicher Kontrollen in diesen Gebieten.
Artikel 134 Artikel 138
Multilaterale Verpflichtungen Kontrollen und Prüfungen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Die einführende Vertragspartei kann auf eigene Kosten Kon-
dem Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzen- trollen und Prüfungen im Gebiet der ausführenden Vertragspartei
schutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkom- durchführen, um die Kontroll- und Zertifizierungssysteme der
men“). ausführenden Vertragspartei zu bewerten. Diese Kontrollen und
Prüfungen erfolgen gemäß den einschlägigen internationalen
Normen, Leitlinien und Empfehlungen.
Artikel 135
Grundsätze Artikel 139
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Entwicklung Informationsaustausch und Zusammenarbeit
und Anwendung von SPS-Maßnahmen gemäß den Grundsätzen
der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz, der Nichtdiskriminie- (1) Die Vertragsparteien erörtern die bestehenden SPS- und
rung und der wissenschaftlichen Begründung unter Berücksich- Tierschutzmaßnahmen und deren Weiterentwicklung und Durch-
tigung internationaler Standards, wie sie zum Beispiel im Inter- führung und tauschen Informationen darüber aus. Sie berück-
nationalen Pflanzenschutzübereinkommen von 1951 (IPPC) oder sichtigen dabei das SPS-Übereinkommen und gegebenenfalls
von der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der die einschlägigen Normen, Leitlinien und Empfehlungen der
Codex-Alimentarius-Kommission (im Folgenden „Codex“) fest- Codex, der OIE und des IPPC.
gelegt wurden, erfolgen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten durch den Austausch von In-
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre SPS-Maßnah- formationen, Fachwissen und Erfahrungen in den Bereichen Tier-
men keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung schutz und Tier- und Pflanzengesundheit mit dem Ziel zusam-
zwischen ihrem Gebiet und dem Gebiet der anderen Vertrags- men, die Kapazitäten in diesen Bereichen auszubauen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 385
(3) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertrags- Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen
partei rasch einen Dialog über gesundheitspolizeiliche und pflan- solche Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie die
zenschutzrechtliche sowie sonstige dringende Fragen auf, die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund einer besonderen Ver-
unter dieses Kapitel fallen. Der Partnerschaftsausschuss kann pflichtung aus diesem Kapitel oder den Anhängen dieses Ab-
Verfahrensregeln für einen solchen Dialog annehmen. kommens erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.
(4) Die Vertragsparteien benennen Kontaktstellen für die Kom-
munikation zu Fragen, die unter dieses Kapitel fallen, und sorgen Artikel 142
für die regelmäßige Aktualisierung der entsprechenden Angaben.
Begriffsbestimmungen
Artikel 140 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
Transparenz a) „Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhän-
gig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, ei-
Jede Vertragspartei ner Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Ver-
a) gewährleistet Transparenz bei SPS-Maßnahmen im Handels- waltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird;
verkehr und insbesondere bei gesundheitspolizeilichen und
b) „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene
pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen für Einfuhren aus
Maßnahmen“ Maßnahmen
dem Gebiet der anderen Vertragspartei,
i) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behör-
b) teilt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei binnen zwei Mo-
den einer Vertragspartei und
naten nach Stellung dieses Ersuchens mit, welche gesund-
heitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderun- ii) nichtstaatlicher Stellen einer Vertragspartei in Ausübung
gen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten und ob der ihnen von einer zentralen, regionalen oder lokalen Re-
eine Risikobewertung erforderlich ist, und gierung oder Behörde dieser Vertragspartei übertragenen
c) unterrichtet die andere Vertragspartei über jede ernste oder Befugnisse;
erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Ge- c) „natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach
sundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Lebensmit- den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit ei-
telnotfällen. Diese Unterrichtung erfolgt schriftlich innerhalb nes Mitgliedstaats oder der Republik Armenien besitzt;
von zwei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die betreffende
Gefahr festgestellt wurde. d) „juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungs-
gemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige
Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinn-
Kapitel 5 erzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem
Dienstleistungshandel, Niederlassung Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treu-
und elektronischer Geschäftsverkehr händerisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften,
Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden;
Abschnitt A e) „juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Per-
son, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
Allgemeine Bestimmungen und der Europäischen Union oder der Republik Armenien ge-
gründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Haupt-
Artikel 141 verwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tä-
tigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die
Ziel und Geltungsbereich Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise im
Gebiet der Republik Armenien hat;
(1) Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jewei-
ligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Verpflich- eine juristische Person, die lediglich ihren satzungsmäßigen
tungen hiermit die erforderlichen Regelungen für die schrittweise Sitz oder ihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbe-
gegenseitige Liberalisierung der Niederlassung und des Dienst- reich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
leistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet Union beziehungsweise im Gebiet der Republik Armenien
des elektronischen Geschäftsverkehrs fest. hat, gilt nicht als juristische Person der Union beziehungswei-
(2) Vorbehaltlich des Kapitels 8 ist das vorliegende Kapitel se als juristische Person der Republik Armenien, es sei denn,
nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen für die Ver- ihre Geschäftstätigkeit steht in tatsächlicher und dauerhafter
tragsparteien im öffentlichen Beschaffungswesen. Verbindung mit der Wirtschaft der Europäischen Union be-
ziehungsweise der Republik Armenien;
(3) Dieses Kapitel gilt nicht für von einer Vertragspartei ge-
währte Subventionen, die den Bestimmungen des Kapitels 10 f) unbeschadet der vorstehenden Absätze fallen Reedereien,
unterliegen. die außerhalb der Europäischen Union oder der Republik Ar-
menien niedergelassen sind und unter der Kontrolle von
(4) Nach diesem Kapitel behält jede Vertragspartei das Recht, Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder der Republik Ar-
Maßnahmen zu erlassen oder beizubehalten, um legitime Ge- menien stehen, ebenfalls unter dieses Abkommen, sofern ihre
meinwohlziele zu verfolgen. Schiffe in einem Mitgliedstaat beziehungsweise in der Repu-
blik Armenien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften
(5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche
registriert sind und unter der Flagge dieses Mitgliedstaats be-
Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungs-
ziehungsweise der Republik Armenien fahren;
markt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnahmen, wel-
che die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dau- g) „Tochtergesellschaft einer juristischen Person einer Vertrags-
erbeschäftigung betreffen. partei“ eine juristische Person, die von einer anderen juristi-
(6) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, schen Person dieser Vertragspartei tatsächlich kontrolliert
Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in wird1;
ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Per- 1 Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen
sonen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich solcher Maßnah- Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Erste-
men, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur ren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu
Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden bestimmen.
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
h) „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Ge- b) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie
schäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Au- der Handel damit,
ßenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsfüh-
c) audiovisuelle Dienstleistungen,
rung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte
mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wis- d) Seekabotage im Inlandsverkehr2 und
sen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im
Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht e) interne und internationale Luftverkehrsdienstleistungen1 im
unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Ge- Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistun-
schäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außen- gen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von
stelle dient; Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,
i) „Niederlassung“
bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
i) im Falle von juristischen Personen einer Vertragspartei die ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-
Aufnahme oder Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit gen,
durch eine juristische Person durch Gründung, einschließ-
lich des Erwerbs, einer juristischen Person oder Einrich- iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen
tung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz in der (CRS),
Europäischen Union beziehungsweise der Republik Ar-
iv) Bodenabfertigungsdienste und
menien,
v) Flughafenbetriebsleistungen.
ii) im Falle natürlicher Personen einer Vertragspartei die Auf-
nahme oder Ausübung einer selbstständigen Erwerbstä-
tigkeit oder die Gründung von Unternehmen, insbeson- Artikel 144
dere von Gesellschaften, die tatsächlich von ihnen Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
kontrolliert werden,
(1) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Republik
j) „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche, kaufmännische, freiberuf- Armenien unter den in Anhang VIII-E aufgeführten Vorbehalten
liche und handwerkliche Tätigkeiten, nicht jedoch in Aus-
übung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten; a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-
sungen und Repräsentanzen durch natürliche oder juristische
k) „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit; Personen der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht
weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen
l) „Dienstleistungen“ beziehungsweise „Dienste“ jede Art von Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsen-
Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung tanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen
hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen; und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nach-
m) „Dienstleistungen und andere Tätigkeiten, die in Ausübung dem welche Behandlung günstiger ist, und
hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Dienstleistungen b) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig-
oder Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im niederlassungen und Repräsentanzen natürlicher oder juris-
Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten tischer Personen der Europäischen Union in der Republik Ar-
ausgeführt werden; menien nach der Niederlassung eine Behandlung, die nicht
n) „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ die weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen
Erbringung von Dienstleistungen Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsen-
tanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen
i) vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nach-
anderen Vertragspartei oder dem welche Behandlung günstiger ist1.
ii) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleis- (2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Euro-
tungsempfänger der anderen Vertragspartei; päische Union unter den in Anhang VIII-A aufgeführten Vorbehal-
ten
o) „Dienstleister“ beziehungsweise „Diensteanbieter“ einer Ver-
tragspartei eine natürliche oder juristische Person einer Ver- a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-
tragspartei, die eine Dienstleistung beziehungsweise einen sungen und Repräsentanzen durch natürliche oder juristische
Dienst erbringt oder erbringen will; und Personen der Republik Armenien eine Behandlung, die nicht
weniger günstig ist als diejenige, die die Europäische Union
p) „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person einer den eigenen juristischen Personen und deren Zweignieder-
Vertragspartei, die durch Errichtung einer Niederlassung eine lassungen und Repräsentanzen oder juristischen Personen,
Wirtschaftstätigkeit ausübt oder ausüben will. Zweigniederlassungen und Repräsentanzen aus Drittländern
gewährt, je nachdem welche Behandlung günstiger ist, und
Abschnitt B 2 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen natio-
nalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können,
Niederlassung umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels
die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder
Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat
Artikel 143 und einem anderen Hafen oder Ort in der Republik Armenien be-
ziehungsweise in einem Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen
Geltungsbereich Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen, sowie die Beförderung mit Ausgangs- und Endpunkt im sel-
Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte ben Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem
oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im Mitgliedstaat.
Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme 1 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr
der folgenden betreffen: werden im künftigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über
die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt werden.
a) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung1 von Kernmaterial, 1 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter diesen
Abschnitt fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich
1 Der Klarheit halber umfasst die Aufbereitung von Kernmaterial alle Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und
Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC Rev.3.1. Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 387
b) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig- a) audiovisuelle Dienstleistungen,
niederlassungen und Repräsentanzen natürlicher oder juris- b) Seekabotage im Inlandsverkehr1 und
tischer Personen der Republik Armenien in der Europäischen
Union nach der Niederlassung eine Behandlung, die nicht c) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen2
weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-
Personen und deren Zweigniederlassungen und Repräsen- tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung
tanzen oder juristischen Personen, Zweigniederlassungen von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
und Repräsentanzen aus Drittländern gewährt wird, je nach- i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,
dem welche Behandlung günstiger ist2. bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
(3) Unter den in den Anhängen VIII-A und VIII-E aufgeführten ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-
Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschrif- gen,
ten oder Maßnahmen, die für die Niederlassung von juristischen
Personen der jeweils anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet oder iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen
die anschließende Geschäftstätigkeit dieser juristischen Perso- (CRS),
nen nach der Niederlassung eine Diskriminierung gegenüber iv) Bodenabfertigungsdienste und
ihren eigenen juristischen Personen bewirken.
v) Flughafenbetriebsleistungen.
Artikel 145
Artikel 149
Überprüfung
Marktzugang
Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraus-
(1) Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbrin-
setzungen für die Niederlassung überprüft der Partnerschafts-
gung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei den
ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die
Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei
rechtlichen1 und sonstigen Rahmenbedingungen für die Nieder-
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die
lassung.
in den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen VIII-B und
VIII-F vorgesehen ist.
Artikel 146
(2) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen
Andere Übereinkünfte übernommen werden, führt eine Vertragspartei weder für
Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als beschränke es das bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Gebiet folgende
Recht von Investoren der Vertragsparteien, eine günstigere Be- Maßnahmen ein oder hält sie aufrecht, sofern in den Anhängen
handlung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden oder VIII-B und VIII-F nichts anderes bestimmt ist:
künftigen internationalen Übereinkunft über Investitionen vorge- a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister in Form von
sehen ist, bei der ein Mitgliedstaat und die Republik Armenien zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit aus-
Vertragsparteien sind. schließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirt-
schaftlichen Bedarfsprüfung,
Artikel 147 b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstrans-
Norm für die Behandlung aktionen oder des Betriebsvermögens in Form von zahlen-
von Zweigniederlassungen und Repräsentanzen mäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaft-
(1) Artikel 144 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für lichen Bedarfsprüfung oder
die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweignieder- c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder
lassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der ande- des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch
ren Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertragspartei Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von
gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet besondere Maß- Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Be-
nahmen anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischer Un- darfsprüfung.
terschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Reprä-
sentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentanzen Artikel 150
der im Gebiet der ersten Vertragspartei gegründeten juristischen
Personen oder, im Falle von Finanzdienstleistungen, aus auf- Inländerbehandlung
sichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt sind. (1) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen
(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das un- nach den Anhängen VIII-B und VIII-F gelten, gewährt jede Ver-
bedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den recht- tragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vor-
lichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von Finanz- behalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen
dienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt. Vertragspartei bei allen Maßnahmen, die die grenzüberschreiten-
de Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung,
die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen
Abschnitt C gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.
Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
Artikel 148 1 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen natio-
Geltungsbereich nalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können,
umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels
Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder
die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat
und einem anderen Hafen oder Ort in der Republik Armenien bezie-
allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:
hungsweise in einem Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen Fest-
landsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten
2 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter diesen Nationen, sowie die Beförderung mit Ausgangs- und Endpunkt im sel-
Abschnitt fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich ben Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem
Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor Mitgliedstaat.
und Staat, wie sie in anderen Übereinkünften zu finden sind. 2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr
1 Dazu gehören das vorliegende Kapitel und die Anhänge VIII-A und werden im künftigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über
VIII-E. die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt werden.
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 keine gemeinnützige Einrichtung ist1, beschäftigt und für die
dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleis- Errichtung oder die ordnungsgemäße Kontrolle, Verwaltung
tern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die und den ordnungsgemäßen Betrieb einer Niederlassung
mit der Behandlung, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienst- verantwortlich sind und bei denen es sich um „Geschäfts-
leistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal iden- reisende, die eine Niederlassung errichten“ oder „unter-
tisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet. nehmensintern versetzte Personen“ handelt;
(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Be- b) „Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“ natür-
handlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbe- liche Personen, die in einer Führungsposition angestellt und
werbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienst- für die Errichtung einer Niederlassung zuständig sind, die kei-
leister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen ne Dienstleistungen erbringen oder Wirtschaftstätigkeiten
Dienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragspartei ausüben, die nicht für die Errichtung einer Niederlassung
verändert. erforderlich sind, und die keine Vergütung aus einer Quelle
im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten;
(4) Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Ver-
pflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine c) „unternehmensintern versetzte Personen“ natürliche Perso-
Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnach- nen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen
teile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betref- Person einer Vertragspartei beschäftigt oder an ihr beteiligt
fenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland sind, die vorübergehend in eine Niederlassung – sei es eine
stammen. Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder der
Hauptsitz – der juristischen Person im Gebiet der anderen
Artikel 151 Vertragspartei versetzt werden und die entweder „Führungs-
kräfte“ oder „Fachkräfte“ sind;
Liste der Verpflichtungen
d) „Führungskräfte“ natürliche Personen in einer Führungs-
(1) Die nach diesem Kapitel von jeder Vertragspartei liberali-
position bei einer juristischen Person, die in erster Linie die
sierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister
Niederlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vor-
der jeweils anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden
stands oder der Aktionäre beziehungsweise Anteilseigner
und als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzu-
stehen und Weisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu
gangs und der Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungs-
ihren Kompetenzen gehören zumindest:
listen in den Anhängen VIII-B und VIII-F aufgeführt.
(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten, die den Vertrags- i) die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder
parteien aus dem Europaratsübereinkommen über das grenz- Unterabteilung der Niederlassung,
überschreitende Fernsehen von 1989 und dem Europaratsüber-
ii) die Überwachung und Kontrolle der Arbeit anderer Auf-
einkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen
sichts-, Fach- und Verwaltungskräfte und
von 1992 erwachsen beziehungsweise erwachsen könnten, ent-
halten die in den Anhängen VIII-B und VIII-F aufgeführten Ver- iii) die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung
pflichtungen keine Verpflichtungen bezüglich audiovisueller oder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und
Dienstleistungen. sonstige Personalentscheidungen;
Artikel 152 e) „Fachkräfte“ bei einer juristischen Person einer Vertragspartei
beschäftigte Personen mit außergewöhnlichen Kenntnissen,
Überprüfung die für die Produktion, die Forschungsausrüstung, die Tech-
niken, Prozesse, Verfahren oder die Verwaltung der Nieder-
Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der grenzüber-
lassung unerlässlich sind.
schreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den
Vertragsparteien überprüft der Partnerschaftsausschuss in der Bei der Bewertung dieser Kenntnisse wird berücksichtigt, ob
Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die Listen der in den die Person nicht nur über besondere Kenntnisse der
Artikeln 149 bis 151 genannten Verpflichtungen. Bei dieser Über- Niederlassung verfügt, sondern auch über ein hohes Qualifi-
prüfung werden unter anderem die Fortschritte bei der schritt- kationsniveau, einschließlich hinreichender Berufserfahrung
weisen Annäherung gemäß den Artikeln 169, 180 und 192 sowie für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die besondere Fach-
ihre Auswirkungen auf die Beseitigung der verbleibenden Hin- kenntnisse oder die Zugehörigkeit zu einem zulassungs-
dernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleis- pflichtigen Beruf erfordern;
tungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt.
f) „Trainees mit Abschluss“ natürliche Personen, die seit
Abschnitt D mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer
Vertragspartei oder deren Zweigstelle beschäftigt sind, über
Vorübergehende Anwesenheit einen Hochschulabschluss verfügen und für die Zwecke des
natürlicher Personen zu Geschäftszwecken beruflichen Fortkommens oder zur Ausbildung in Geschäfts-
techniken oder -methoden vorübergehend in eine Nieder-
lassung der juristischen Person im Gebiet der anderen Ver-
Artikel 153 tragspartei versetzt werden1;
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1 Die Bezugnahme auf „eine juristische Person einer Vertragspartei, die
(1) Dieser Abschnitt gilt unbeschadet des Artikels 141 Ab- keine gemeinnützige Einrichtung ist“ gilt nur für Belgien, die Tsche-
chische Republik, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland,
satz 5 für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von
Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg,
Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Ver- Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und
triebsagenten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihr das Vereinigte Königreich.
Gebiet und deren vorübergehenden Aufenthalt in diesem Gebiet 1 Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden,
betreffen. ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen
Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Auf-
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck enthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tschechischen Re-
publik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Litauens, Ungarns und
a) „Personal in Schlüsselpositionen“ natürliche Personen, Österreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschulab-
die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei, die schluss in Verbindung stehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 389
g) „Vertriebsagenten“1 natürliche Personen, die Vertreter eines die ein Unternehmer in einem bestimmten Sektor als Personal in
Anbieters von Dienstleistungen oder Waren einer Vertrags- Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss beschäftigen
partei sind und zur Aushandlung oder zum Abschluss von darf, als auch diskriminierende Beschränkungen.
Verträgen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren
im Namen dieses Anbieters um Einreise in das Gebiet der Artikel 155
anderen Vertragspartei und um vorübergehenden dortigen
Aufenthalt ersuchen, die nicht im Direktverkauf an die breite Vertriebsagenten
Öffentlichkeit tätig sind, die keine Vergütung aus einer Quelle
In den Sektoren, für die nach Abschnitt B oder C Verpflichtun-
im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten und die
gen übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei Ver-
keine Kommissionäre sind;
triebsagenten unter den in Anhang VIII-C aufgeführten Vorbehal-
h) „Vertragsdienstleister“ natürliche Personen, die bei einer ten die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen
juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind, Zeitraum von höchstens 90 Tagen je Zwölfmonatszeitraum.
die selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung
von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die Artikel 156
keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei
betreibt und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragsdienstleister
Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen im Rahmen
von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung
des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienst-
die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten im Ge-
leistungen der WTO eingegangenen Verpflichtungen im Zusam-
biet dieser Vertragspartei erforderlich ist2;
menhang mit der Einreise und dem vorübergehenden Aufenthalt
i) „Freiberufler“ natürliche Personen, die eine Dienstleistung von Vertragsdienstleistern.
erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige
(2) Gemäß den Anhängen VIII-D und VIII-G gestattet jede Ver-
niedergelassen sind, keine Niederlassung im Gebiet der
tragspartei unter folgenden Voraussetzungen die Erbringung von
anderen Vertragspartei betreiben und mit einem Endver-
Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der anderen Ver-
braucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Ver-
tragspartei in ihrem Gebiet:
trag (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Be-
schaffung von Personal) über die Erbringung von a) Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer
Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer
ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Vertrags- Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat,
partei erforderlich ist3; und vorübergehend eine Dienstleistung,
j) „Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden
Ausbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder natürlichen Personen erbringen die betreffenden Dienstleis-
Verwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolg- tungen als Beschäftigte der juristischen Person, die die
reichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt Dienstleistungen bereits seit mindestens einem Jahr – zu-
werden. rückgerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags
auf Einreise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei – er-
Artikel 154 bringt und verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des An-
trags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei
Personal in Schlüsselpositionen über mindestens drei Jahre Berufserfahrung1 in dem Tätig-
und Trainees mit Abschluss keitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist,
(1) In den Sektoren, für die nach Abschnitt B Verpflichtungen c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na-
übernommen werden, gestattet jede Vertragspartei den Unter- türlichen Personen müssen über Folgendes verfügen:
nehmern der anderen Vertragspartei unter den in Anhang VIII-C
aufgeführten Vorbehalten, in ihrer Niederlassung natürliche Per- i) einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen
sonen dieser anderen Vertragspartei zu beschäftigen, vorausge- Kenntnissen entsprechende Qualifikation2 und
setzt, bei diesen Beschäftigten handelt es sich um Personal in ii) Berufsqualifikationen, die nach den Gesetzen, Vorschrif-
Schlüsselpositionen oder um Trainees mit Abschluss im Sinne ten oder sonstigen Maßnahmen der Vertragspartei, in de-
des Artikels 153. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt ren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Aus-
von Personal in Schlüsselpositionen und von Trainees mit Ab- übung einer Tätigkeit erforderlich sind,
schluss sind im Falle von unternehmensintern versetzten Perso-
nen auf höchstens drei Jahre, im Falle von Geschäftsreisenden, d) die natürlichen Personen erhalten für die Erbringung von
die eine Niederlassung errichten, auf höchstens 90 Tage je Zwölf- Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine
monatszeitraum und im Falle von Trainees mit Abschluss auf andere Vergütung als diejenige, die von der juristischen Per-
höchstens ein Jahr begrenzt. son gezahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist,
(2) In den Sektoren, für die nach Abschnitt B Verpflichtungen e) die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffen-
übernommen werden, gelten als Maßnahmen, die eine Vertrags- den Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser
partei weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesamtes Personen dort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate,
Gebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in An- im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmo-
hang VIII-C nichts anderes bestimmt ist, sowohl Beschränkungen natszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags
– in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaft- befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist,
lichen Bedarfsprüfung – der Gesamtzahl natürlicher Personen,
f) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die
1 Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht
Vereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur für
Verkäufer von Dienstleistungen anerkannt. nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die
2 Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu
Der unter den Buchstaben h und i genannte Dienstleistungsvertrag muss
den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen führen, und
Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausge-
führt wird. 1 Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit.
3 Der unter den Buchstaben h und i genannte Dienstleistungsvertrag muss 2 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertrags-
den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen partei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Ver-
Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausge- tragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hoch-
führt wird. schulabschluss entspricht.
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
g) die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag ist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtun-
fallen, ist nicht größer als es für die Erfüllung des Vertrags gen anwendbar sind. Im Falle der Niederlassung gilt dieser
nach Maßgabe der Gesetze, Vorschriften oder sonstigen Abschnitt nicht für Sektoren, für die in den Anhängen VIII-A und
Maßnahmen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienst- VIII-E ein Vorbehalt aufgeführt ist. Im Falle des vorübergehenden
leistung erbracht wird, erforderlich ist. Aufenthalts natürlicher Personen gilt dieser Abschnitt nicht für
Sektoren, für die in den Anhängen VIII-C, VIII-D und VIII-G ein
Artikel 157 Vorbehalt aufgeführt ist.
Freiberufler (3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Maßnahmen, die Beschrän-
kungen darstellen, welche in der Liste der Verpflichtungen auf-
Gemäß den Anhängen VIII-D und VIII-G gestattet jede Ver- zuführen sind.
tragspartei unter folgenden Voraussetzungen die Erbringung von
Dienstleistungen durch Freiberufler der anderen Vertragspartei in (4) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
ihrem Gebiet: a) „Zulassungsanforderungen“ andere grundlegende Anforde-
a) Die natürlichen Personen erbringen vorübergehend eine rungen als Qualifikationsanforderungen, die eine natürliche
Dienstleistung als im Gebiet der anderen Vertragspartei oder juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung
niedergelassene Selbständige und haben einen Dienstleis- für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zu
tungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten erhalten, zu ändern oder zu erneuern;
geschlossen, b) „Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensvor-
b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na- schriften, die eine natürliche oder juristische Person bei dem
türlichen Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung Antrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1 ge-
des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertrags- nannten Tätigkeiten, einschließlich der Änderung oder Er-
partei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags neuerung einer Genehmigung, einhalten muss, um nachzu-
ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung, weisen, dass sie die Zulassungserfordernisse erfüllt;
c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden c) „Qualifikationsanforderungen“ grundlegende Anforderungen
natürlichen Personen müssen über Folgendes verfügen: an die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einer
i) einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen Dienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungs-
Kenntnissen entsprechende Qualifikation1 und erbringung nachgewiesen werden müssen;
ii) Berufsqualifikationen, die nach den Gesetzen, Vorschrif- d) „Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- und Verfahrensvor-
ten oder sonstigen Maßnahmen der Vertragspartei, in de- schriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um
ren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Aus- nachzuweisen, dass sie die Qualifikationsanforderungen er-
übung einer Tätigkeit erforderlich sind, füllt, die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung
vorausgesetzt werden;
d) die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffen-
den Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser e) „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale
Personen dort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit
im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmo- entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen
natszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die über
befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, und die Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, ge-
gebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Genehmi-
e) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die gung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten als Dienst-
Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht leistungen entscheidet.
nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in der die
Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu
Artikel 159
führen.
Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation
Abschnitt E (1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen be-
Regelungsrahmen treffend die Zulassungsanforderungen und -verfahren sowie die
Qualifikationsanforderungen und -verfahren auf Kriterien beru-
hen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zustän-
Unterabschnitt I digen Behörden verhindern.
I n t e r n e Vo r s c h r i f t e n
(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen
Artikel 158 a) in einem angemessenen Verhältnis zu einem Gemeinwohlziel
stehen,
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
b) klar und unzweideutig sein,
(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien
im Zusammenhang mit Zulassungsanforderungen und -verfahren c) objektiv sein,
sowie Qualifikationsanforderungen und -verfahren betreffend d) im Voraus festgelegt sein,
a) die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, e) im Voraus bekannt gemacht werden und
b) die Niederlassung natürlicher und juristischer Personen einer f) transparent und zugänglich sein.
Vertragspartei im Gebiet der Vertragsparteien und
(3) Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald
c) den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen, die anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die
unter die Kategorien nach Artikel 153 fallen, in ihrem Gebiet. Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.
(2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienst-
(4) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrich-
leistungen gilt dieser Abschnitt ausschließlich für Sektoren, für
terliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtet
die eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangen
oder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmers
1 oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von Verwal-
Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertrags-
partei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Ver- tungsentscheidungen sicherstellen, die die Niederlassung, die
tragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hoch- grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den
schulabschluss entspricht. vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 391
zwecken betreffen, und in begründeten Fällen geeignete Abhil- die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Wider-
femaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht un- spruchsfrist mitzuteilen.
abhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Ver-
(9) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nach Erteilung die
waltungsentscheidung zuständig ist, so trägt jede Vertragspartei
Zulassung oder Genehmigung ohne ungebührliche Verzögerung
Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und
nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.
unparteiische Überprüfung gewährleisten.
(5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Unterabschnitt II
Zulassungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen
oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt, so wen- Allgemeine Bestimmungen
det jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und trans-
parentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und Artikel 161
macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang Gegenseitige Anerkennung
des Verfahrens angemessen bekannt.
(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vor-
(6) Vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Erfordernisse zuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Quali-
kann jede Vertragspartei bei der Festlegung der für ein Auswahl- fikationen und die erforderliche Berufserfahrung besitzen müs-
verfahren geltenden Regeln legitimen Gemeinwohlzielen, ein- sen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht
schließlich Erwägungen der öffentlichen Gesundheit, der Sicher- werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen
heit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen sind.
Erbes, Rechnung tragen.
(2) Jede Vertragspartei fordert die zuständigen Berufsverbän-
de in ihrem Gebiet auf, dem Partnerschaftsausschuss in der Zu-
Artikel 160 sammensetzung „Handel“ Empfehlungen zur gegenseitigen An-
Zulassungs- und Qualifikationsverfahren erkennung von Qualifikationen und Berufserfahrung zu
unterbreiten, damit Unternehmer und Dienstleister die von jeder
(1) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali- Vertragspartei angewandten Kriterien für die Genehmigung, Zu-
täten müssen klar sein, im Voraus bekannt gegeben und so ge- lassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern
staltet werden, dass eine objektive und neutrale Bearbeitung der und Dienstleistern und insbesondere Freiberuflern ganz oder teil-
Anträge der Antragsteller gewährleistet ist. weise erfüllen können.
(2) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali- (3) Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft der
täten müssen so einfach wie möglich sein und dürfen die Erbrin- Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in-
gung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise er- nerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit die-
schweren oder verzögern. Etwaige von den Antragstellern sem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der in der
aufgrund ihres Antrags zu entrichtende Zulassungsgebühren1 Empfehlung enthaltenen Informationen insbesondere,
müssen zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis
zu den Kosten der betreffenden Genehmigungsverfahren stehen. a) inwieweit die von jeder Vertragspartei für die Genehmigung,
Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienst-
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von der zustän- leistern und Unternehmern angewandten Standards und Kri-
digen Behörde im Rahmen des Zulassungs- oder Genehmi- terien übereinstimmen und
gungsverfahrens angewandten Verfahren und getroffenen Ent-
b) welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkom-
scheidungen allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind.
men über die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen
Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung unabhängig und
und Berufserfahrung zu erwarten ist.
ist gegenüber dem Dienstleister, für den die Zulassung oder Ge-
nehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig. (4) Sind die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt, so legt der
Partnerschaftsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die
(4) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird
erforderlichen Schritte für die Aushandlung eines Abkommens
dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung
über die gegenseitige Anerkennung fest und empfiehlt anschlie-
des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde beginnt mit der
ßend, dass die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die
Bearbeitung des Antrags ohne ungebührliche Verzögerung. Nach
Verhandlungen aufnehmen.
Möglichkeit werden Anträge in elektronischer Form unter densel-
ben Voraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie Anträge in (5) Ein solches Abkommen muss mit den einschlägigen Be-
Papierform akzeptiert. stimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mit
Artikel VII des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbei- Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, im
tung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb Folgenden „GATS“) in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens im
einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Einklang stehen.
Antrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen
Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.
Artikel 162
(6) Betrachtet die zuständige Behörde einen Antrag als un-
Transparenz und Offenlegung vertraulicher Informationen
vollständig, so teilt sie das dem Antragsteller innerhalb eines
angemessenen Zeitraums nach Eingang des Antrags mit, bietet (1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchen
Gelegenheit zur Korrektur und gibt nach Möglichkeit an, welche der anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihre
zusätzlichen Informationen zur Vervollständigung des Antrags er- allgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Über-
forderlich sind. einkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jede
Vertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die auf Er-
(7) Nach Möglichkeit werden beglaubigte Kopien anstelle von
suchen Unternehmern und Dienstleistern der anderen Vertrags-
Originalen akzeptiert.
partei konkrete Informationen über derartige Angelegenheiten zur
(8) Wird ein Antrag abgelehnt, so teilt die zuständige Behörde Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifizieren einander die
das dem Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung schrift- Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten
lich mit. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf Anfrage auch dieses Abkommens. Es ist nicht erforderlich, dass die Auskunfts-
stellen auch Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vorschriften
1 Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, sind.
Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der
Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines (2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht,
Universaldienstes. vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weise die eigentliche inhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten CPC 84.
Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter-
nehmen schädigen würde. Unterabschnitt IV
Postdienste1
Unterabschnitt III
Computerdienstleistungen Artikel 164
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 163
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des
Vereinbarung über Computerdienstleistungen Regelungsrahmens für alle Postdienste festgelegt.
(1) Bei der Liberalisierung des Handels mit Computerdienst- (2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnit-
leistungen nach den Abschnitten B, C und D beachten die Ver- te B, C und D bezeichnet der Ausdruck
tragsparteien die Absätze 2 bis 4.
a) „Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eine
(2) Der von den Vereinten Nationen verwendete Code Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Er-
CPC1 84 für die Beschreibung von Computer- und verwandten bringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist, und
Dienstleistungen umfasst die grundlegenden Funktionen im Zu- b) „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringung
sammenhang mit der Bereitstellung sämtlicher Computer- und einer Mindestzahl von Postdiensten einer bestimmten Quali-
verwandten Dienstleistungen: Computerprogramme als Gesamt- tät im Gebiet einer Vertragspartei.
heit der Anweisungen und/oder Befehle, die für den Betrieb oder
die Kommunikation von Computern notwendig sind (einschließ-
lich ihrer Entwicklung und Implementierung), die Verarbeitung Artikel 165
und Speicherung von Daten sowie damit verwandte Dienstleis- Verhinderung marktverzerrender Praktiken
tungen wie Beratung und Schulung von Kundenmitarbeitern. In-
folge der technologischen Entwicklung werden derartige Dienst- Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Post-
leistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandter diensten, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Post-
Dienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grund- monopol unterliegen, marktverzerrende Praktiken anwendet;
legenden Funktionen beinhalten können. So bestehen Dienstleis- dazu zählen unter anderem
tungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining und Gridcom- a) die Verwendung von Einnahmen aus der Erbringung einer
puting jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen solchen Dienstleistung zur Quersubventionierung der Erbrin-
im Bereich der Computerdienstleistungen. gung eines Express-Zustelldienstes oder einer Dienstleistung,
die nicht zum Universaldienst gehört, und
(3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen un-
abhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Internet er- b) eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Kunden wie
bracht werden, die folgenden Leistungen: Unternehmen, Massenversendern oder Konsolidierern bei
Tarifen oder sonstigen Bedingungen für die Erbringung einer
a) Beratung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung
Dienstleistung, die einer Universaldienstverpflichtung oder
von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, Im-
einem Postmonopol unterliegt.
plementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und -besei-
tigung, Aktualisierung, Support, technische Unterstützung
oder Verwaltung von Computern oder Computersystemen Artikel 166
beziehungsweise für Computer oder Computersysteme, Universaldienst
b) Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungen (1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Univer-
und/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommuni- saldienstverpflichtungen festzulegen, die sie beizubehalten
kation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie wünscht. Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein als
Beratung, Strategieentwicklung, Analyse, Planung, Erstellung wettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, diskriminie-
von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installierung, rungsfreie und wettbewerbsneutrale Weise gehandhabt werden
Implementierung, Integrierung, Testen, Fehlersuche und und keine größere Belastung darstellen als für die Art des von
-beseitigung, Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
technische Unterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung
von Computerprogrammen beziehungsweise für Computer- (2) Die Tarife für den Universaldienst müssen erschwinglich
programme, sein, um den Bedürfnissen der Nutzer gerecht zu werden.
c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Artikel 167
Datenbankdienstleistungen,
Genehmigungen
d) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -aus-
rüstung einschließlich Computern oder (1) Jede Vertragspartei sollte bestrebt sein, Genehmigungen
für Dienste, die nicht unter die Universaldienstverpflichtung fal-
e) Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhang mit len, durch ein einfaches Registrierungsverfahren zu ersetzen.
Computerprogrammen, Computern oder Computersyste-
men, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind. (2) Soweit eine Genehmigung erforderlich ist, gilt Folgendes:
a) Die Genehmigungsbedingungen, die nicht belastender sein
(4) Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichen
dürfen als zur Erreichung ihrer Ziele notwendig, werden der
auch die elektronische und anderweitige Erbringung anderer
Öffentlichkeit zugänglich gemacht,
Dienstleistungen wie Bankdienstleistungen. In solchen Fällen ist
es wichtig, zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung wie b) die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung werden
Webhosting oder Anwendungshosting und der eigentlichen in- dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt und
haltlichen Dienstleistung wie einer Bankdienstleistung, die elek-
c) jede Vertragspartei sieht ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer
tronisch erbracht wird, zu unterscheiden. In solchen Fällen fällt
unabhängigen Stelle vor, das transparent und diskriminie-
1 Central Products Classification (Zentrale Gütersystematik) der Vereinten
rungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen muss.
Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen veröffent-
1 Dieser Abschnitt gilt sowohl für CPC 7511 als auch für CPC 7512.
lichten Fassung (Statistical Papers, Reihe M, Nr. 77, CPC prov, 1991).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 393
Artikel 168 i) die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen
Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern be-
Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde
reitgestellt werden und
Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und
Kurierdiensten rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht re- ii) die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich
chenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren der oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können;
Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber un- h) „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem elektroni-
parteiisch. schen Kommunikationsnetz oder -dienst verbundenen zuge-
hörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen
Artikel 169 Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung
von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermögli-
Schrittweise Annäherung chen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der gehören unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge,
schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere
Armenien über Postdienste an diejenigen der Europäischen Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Ein-
Union zukommt. stiegsschächte und Verteilerkästen;
i) „Hauptanbieter“1 im Sektor der elektronischen Kommunika-
Unterabschnitt V tion einen Anbieter, der durch Kontrolle der wesentlichen Ein-
Elektronische richtungen oder aufgrund seiner Stellung auf dem Markt die
Kommunikationsnetze und -dienste Bedingungen (Preis und Erbringung) für eine Beteiligung an
dem relevanten Markt für elektronische Kommunikations-
dienste erheblich beeinflussen kann;
Artikel 170
j) „Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen für einen anderen Anbieter unter bestimmten Bedingungen
(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des zum Zwecke der Erbringung elektronischer Kommunikations-
Regelungsrahmens für die Bereitstellung gemäß den Abschnit- dienste und umfasst unter anderem den Zugang zu
ten B, C und D liberalisierter elektronischer Kommunikationsnet- i) Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen, wozu
ze und -dienste festgelegt. auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der gehören kann; das beinhaltet insbesondere den Zugang
Ausdruck zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und
Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teil-
a) „elektronisches Kommunikationsnetz“ Übertragungssysteme
nehmeranschluss zu erbringen;
und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen
sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht ak- ii) physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren
tiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen und Masten;
über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische
iii) einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Syste-
Systeme ermöglichen;
men für die Betriebsunterstützung;
b) „elektronischer Kommunikationsdienst“ einen Dienst, der
iv) informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für
ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen
die Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, An-
über elektronische Kommunikationsnetze besteht, einschließ-
forderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
lich Telekommunikations- und Übertragungsdiensten in
sowie die Abrechnung;
Rundfunknetzen; ausgenommen sind Dienste, die Inhalte
über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste an- v) Nummernumsetzungssystemen oder Systemen, die eine
bieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben; gleichwertige Funktion bieten;
c) „öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienst“ jede Art vi) Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere für Roaming;
von Kommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen
vii) Diensten für virtuelle Netze;
oder tatsächlichen Willen einer Vertragspartei der Öffentlich-
keit allgemein angeboten werden muss; k) „Zusammenschaltung“ die physische und logische Verbin-
d) „öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz“ ein elek- dung öffentlicher Kommunikationsnetze, die von demselben
tronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend oder verschiedenen Anbietern genutzt werden, um es den
der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kom- Nutzern der Dienste eines Anbieters zu ermöglichen, mit den
munikationsdienste dient und die Übertragung von Informa- Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters
tionen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglicht; zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines ande-
ren Anbieters zu erhalten, d.h. zu Diensten, die von den be-
e) „öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Tele- teiligten Parteien oder anderen Parteien, die Zugang zum
kommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder Netz haben, erbracht werden können;
tatsächlichen Willen einer Vertragspartei der Öffentlichkeit all-
gemein angeboten werden muss; solche Dienste können un- l) „Universaldienst“ ein Mindestangebot an Diensten einer
ter anderem Telegrafie, Telefonie und Telex sowie die Daten- bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Gebiet einer
übertragung umfassen, für welche die Übertragung von vom Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu einem
Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Umfang und Um-
zwei oder mehr Punkten charakteristisch ist, ohne dass auf setzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt; und
dem Übertragungsweg inhaltliche oder förmliche Verände- m) „Nummernübertragbarkeit“ die Möglichkeit für alle Abonnen-
rungen der vom Kunden stammenden Informationen vorge- ten öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste, die
nommen werden; das beantragen, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuver-
f) „Regulierungsbehörde im Sektor der elektronischen Kommu- lässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel zwischen zur sel-
nikation“ eine oder mehrere Stellen, die von einer Vertrags- ben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher elektroni-
partei mit der Regulierung der in diesem Unterabschnitt ge- scher Kommunikationsdienste am selben Standort dieselben
nannten elektronischen Kommunikation betraut werden; Rufnummern zu behalten.
g) „wesentliche Einrichtungen“ Einrichtungen eines öffentlichen 1 Die Vertragsparteien kommen überein, dass ein „Hauptanbieter“ einem
elektronischen Kommunikationsnetzes oder -dienstes, Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht gleichzusetzen ist.
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Artikel 171 des Kollegiums, das diese Funktion ausübt, erhalten eine
Begründung und haben das Recht, die Veröffentlichung dieser
Regulierungsbehörde
Begründung zu verlangen, wenn diese Veröffentlichung nicht
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungs- ohnehin erfolgen würde; in diesem Fall ist die Begründung zu
behörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste veröffentlichen.
von allen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze, elek-
tronischer Kommunikationsdienste oder elektronischer Kommu-
Artikel 172
nikationsgeräte rechtlich getrennt und funktional unabhängig
sind. Genehmigung der Bereitstellung
elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste
(2) Ist eine Vertragspartei weiterhin Eigentümerin eines Anbie-
ters von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten (1) Jede Vertragspartei genehmigt die Bereitstellung elektro-
oder behält sie die Kontrolle über diesen, so stellt diese Vertrags- nischer Kommunikationsnetze oder -dienste nach Möglichkeit
partei eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunk- auf eine einfache Anmeldung hin. Nach der Anmeldung wird
tion von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum nicht von dem betreffenden Diensteanbieter verlangt, vor Aus-
oder der Kontrolle sicher. Die Regulierungsbehörde handelt un- übung der mit der Genehmigung verbundenen Rechte eine aus-
abhängig und holt weder Weisungen einer anderen Stelle zur drückliche Entscheidung oder einen anderen Verwaltungsakt der
Ausübung der ihr nach internem Recht zugewiesenen Aufgaben Regulierungsbehörde zu erwirken. Die Rechte und Pflichten, die
ein noch nimmt sie solche Weisungen entgegen. sich aus einer solchen Genehmigung ergeben, werden der
Öffentlichkeit in leicht zugänglicher Form bekannt gemacht.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungs-
Die Pflichten sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem
behörden mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des
betreffenden Dienst stehen.
Sektors ausgestattet sind und über ausreichende finanzielle und
personelle Ressourcen verfügen, um die ihnen zugewiesenen (2) Falls erforderlich kann eine Vertragspartei eine Lizenz für
Aufgaben wahrzunehmen. Ausschließlich Beschwerdestellen die Nutzungsrechte an Funkfrequenzen und Nummern verlangen,
nach Absatz 7 sind befugt, Entscheidungen der Regulierungs- um
behörden auszusetzen oder aufzuheben.
a) funktechnische Störungen zu vermeiden,
Die einer Regulierungsbehörde zugewiesenen Aufgaben werden
in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht, b) die technische Qualität der Dienste zu gewährleisten,
insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle zugewiesen c) die effiziente Frequenznutzung zu gewährleisten oder
werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungs-
behörden über getrennte jährliche Haushaltspläne verfügen. Die d) andere Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen.
Haushaltspläne werden veröffentlicht. (3) Verlangt eine Vertragspartei eine Lizenz, so
(4) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungs- a) macht sie alle Lizenzierungskriterien und den angemessenen
behörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch. Zeitraum, der normalerweise erforderlich ist, um eine Ent-
(5) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden werden in trans- scheidung über einen Lizenzantrag zu treffen, öffentlich be-
parenter Weise fristgerecht ausgeübt. kannt,
(6) Die Regulierungsbehörden sind befugt sicherzustellen, b) teilt sie dem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Ver-
dass Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen und weigerung einer Lizenz schriftlich mit und
-diensten ihnen auf Anfrage umgehend alle Informationen auch
c) bietet dem Antragsteller die Möglichkeit, eine Beschwerde-
über finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die erforderlich
stelle anzurufen, wenn eine Lizenz verweigert wurde.
sind, damit sie ihre Aufgaben nach diesem Unterabschnitt aus-
üben können. Die angeforderten Informationen stehen in einem (4) Etwaige Verwaltungskosten werden den Anbietern in ob-
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Regulierungsbe- jektiver, transparenter, verhältnismäßiger und kostenminimieren-
hörden und werden entsprechend den Vertraulichkeitsanforde- der Weise auferlegt. Verwaltungskosten, die Anbietern, die einen
rungen behandelt. Dienst oder ein Netz im Rahmen einer Genehmigung nach Ab-
satz 1 oder einer Lizenz nach Absatz 2 bereitstellen, von einer
(7) Von der Entscheidung einer Regulierungsbehörde betrof-
Vertragspartei auferlegt werden, beschränken sich auf die tat-
fene Nutzer oder Anbieter können gegen diese Entscheidung bei
sächlichen Verwaltungskosten, die normalerweise bei der Ver-
einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerde-
waltung, Kontrolle und Durchsetzung der betreffenden Geneh-
stelle einen Rechtsbehelf einlegen. Diese Stelle, die auch ein Ge-
migungen und Lizenzen anfallen. Diese Verwaltungskosten
richt sein kann, verfügt über angemessenen Sachverstand, um
können auch die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Har-
ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Der jeweilige Sach-
monisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Re-
verhalt wird gebührend berücksichtigt und das Beschwerde-
gelkonformität und andere Marktkontrollmechanismen sowie für
verfahren ist wirksam. Haben die für Beschwerdeverfahren
Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung von
zuständigen Stellen keinen gerichtlichen Charakter, so gewähr-
Rechtsvorschriften und Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise
leisten die Vertragsparteien, dass ihre Entscheidungen stets
von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung,
schriftlich begründet werden und einer Überprüfung durch ein
einschließen.
unparteiisches und unabhängiges Gericht unterliegen. Entschei-
dungen der Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt. Nicht zu den im ersten Unterabsatz genannten Verwaltungskos-
Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Ent- ten gehören Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder an-
scheidung der Regulierungsbehörde wirksam, sofern nicht nach deren diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe
Maßgabe des internen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universal-
werden. dienstes.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Leiter einer
Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die Mitglieder des Artikel 173
Kollegiums, das diese Funktion innerhalb einer Regulierungsbe-
Knappe Ressourcen
hörde ausübt, oder ihre Stellvertreter nur entlassen werden kön-
nen, wenn sie die im internen Recht vorab festgelegten Voraus- (1) Die Zuweisung knapper Ressourcen einschließlich Funk-
setzungen für die Ausübung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllen. frequenzen, Nummern und Wegerechten und die Erteilung der
Jede Entscheidung über eine Entlassung wird zum Zeitpunkt der Nutzungsrechte daran erfolgen in offener, objektiver, terminge-
Entlassung veröffentlicht. Der entlassene Leiter der Regulie- rechter, transparenter, diskriminierungsfreier und verhältnismä-
rungsbehörde oder gegebenenfalls die entlassenen Mitglieder ßiger Weise. Jede Vertragspartei stützt ihre Verfahren auf objek-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 395
tive, transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige standhaltung) und zu kostenorientierten Tarifen, die transpa-
Kriterien. rent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinrei-
chend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netz-
(2) Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbänder wird der bestandteile oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die
Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisung der zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und
für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Funkfrequen-
zen ist jedoch nicht erforderlich. c) auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der
Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen
(3) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforder-
zur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur lichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.
Begrenzung der Zahl der Anbieter elektronischer Kommunikati-
onsdienste führen können, vorausgesetzt, dass das in einer Wei- (6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die
se geschieht, die mit diesem Abkommen in Einklang steht. Die- Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter öffentlich zugäng-
ses Recht umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des lich gemacht werden und dass Hauptanbieter entweder ihre Zu-
derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit sammenschaltungsvereinbarungen oder gegebenenfalls ihre
von Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen. Maßnahmen einer Standardzusammenschaltungsangebote öffentlich zugänglich
Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen machen.
und zur Frequenzverwaltung gelten nicht als Maßnahmen, die
grundsätzlich gegen die Artikel 144, 149 und 150 verstoßen. Artikel 175
Wettbewerbssichernde
Artikel 174 Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern
Zugang und Zusammenschaltung Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder er-
(1) Vereinbarungen über den Zugang und die Zusammen- hält sie aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter, die allein oder
schaltung werden grundsätzlich nach wirtschaftlichen Gesichts- gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige
punkten zwischen den betreffenden Anbietern ausgehandelt. Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen. Zu diesen wettbe-
werbswidrigen Praktiken gehören insbesondere
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektroni-
scher Kommunikationsdienste berechtigt und auf Antrag eines a) die wettbewerbswidrige Quersubventionierung,
anderen Anbieters verpflichtet sind, über die Zusammenschal- b) die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Infor-
tung zwecks Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer mationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen
Kommunikationsnetze und -dienste zu verhandeln. Keine Ver- Ergebnissen führt, und
tragspartei hält rechtliche oder administrative Maßnahmen auf-
recht, mit denen Anbieter verpflichtet werden, bei der Gewährung c) das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer Infor-
des Zugangs oder der Zusammenschaltung verschiedenen An- mationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich
bietern unterschiedliche Bedingungen für gleichwertige Dienste relevante Informationen für andere Diensteanbieter, die diese
anzubieten, oder mit denen Verpflichtungen auferlegt werden, die für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen.
nicht im Zusammenhang mit den bereitgestellten Diensten ste-
hen. Artikel 176
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter, die bei den Universaldienst
Verhandlungen über Zugangs- oder Zusammenschaltungsver-
einbarungen Informationen von einem anderen Anbieter erhalten, (1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Univer-
diese nur für den Zweck nutzen dürfen, für den sie übermittelt saldienstverpflichtungen festzulegen, die sie beizubehalten
wurden, und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder ge- wünscht.
speicherten Informationen wahren. (2) Diese Universaldienstverpflichtungen gelten nicht von
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter in vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf verhältnis-
ihrem Gebiet Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste mäßige, transparente, objektive und diskriminierungsfreie Weise
Zugang zu seinen wesentlichen Einrichtungen, darunter Netzbe- gehandhabt werden. Darüber hinaus müssen diese Verpflichtun-
standteilen, zugehörigen Einrichtungen und Hilfsdiensten, zu an- gen wettbewerbsneutral gehandhabt werden und dürfen keine
gemessenen und diskriminierungsfreien1 Bedingungen gewährt. größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertrags-
partei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.
(5) Bei öffentlichen Telekommunikationsdiensten wird die Zu-
sammenschaltung mit einem Hauptanbieter an jedem Punkt im (3) Alle Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder
Netz gewährleistet, an dem das technisch machbar ist. Diese Zu- -dienste sollten für die Bereitstellung eines Universaldienstes in
sammenschaltung erfolgt Betracht kommen. Die Benennung von Universaldienstanbietern
erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten und dis-
a) unter diskriminierungsfreien Bedingungen (unter anderem im kriminierungsfreien Verfahrens. Sofern erforderlich, prüft jede
Hinblick auf technische Normen, Spezifikationen, Qualität Vertragspartei, ob die Bereitstellung des Universaldienstes eine
und Instandhaltung), zu diskriminierungsfreien Tarifen und in unzumutbare Belastung für den zur Erbringung des Universal-
einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, dienstes benannten Anbieter darstellt. Soweit es auf der Grund-
die der betreffende Hauptanbieter für seine eigenen gleich- lage dieser Prüfung gerechtfertigt ist, legen die Regulierungsbe-
artigen Dienste oder für gleichartige Dienste nichtverbunde- hörden unter Berücksichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der
ner Anbieter oder für seine Tochtergesellschaften oder sons- einem Anbieter erwächst, der einen Universaldienst anbietet,
tige verbundene Unternehmen bietet, fest, ob es eines Verfahrens bedarf, mit dem der betreffende An-
bieter entschädigt wird oder die Nettokosten der Universaldienst-
b) rechtzeitig, unter Bedingungen (unter anderem im Hinblick verpflichtungen aufgeteilt werden.
auf technische Normen, Spezifikationen, Qualität und In-
1 Für die Zwecke dieses Unterabschnitts wird der Ausdruck „diskriminie- Artikel 177
rungsfrei“ dahingehend ausgelegt, dass er sich auf die Inländerbehand-
lung im Sinne des Artikels 150 bezieht und in der für diesen Sektor Nummernübertragbarkeit
üblichen Form verwendet wird als „Bedingungen, die nicht weniger
günstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichartigen Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter öffentlicher
öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten unter elektronischer Kommunikationsdienste die Nummernübertrag-
gleichen Umständen eingeräumt werden“. barkeit zu angemessenen Bedingungen anbieten.
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Artikel 178 (4) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenom-
men Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene
Vertraulichkeit von Informationen
Dienstleistungen) gemäß Absatz 2 umfassen:
Jede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der über öffent-
liche Kommunikationsnetze und öffentlich zugängliche elek- a) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Ein-
tronische Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischen lagen von Kunden,
Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten b) Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbrau-
sicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken. cherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzie-
rung von Handelsgeschäften,
Artikel 179
c) Finanzleasing,
Streitbeilegung im Bereich
der elektronischen Kommunikation d) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen ein-
schließlich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Falle eines Streits und Bankwechseln,
zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder
-dienste im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten ge- e) Bürgschaften und Verpflichtungen,
mäß diesem Unterabschnitt die betreffende Regulierungsbehör-
f) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im
de auf Antrag einer der betroffenen Parteien eine verbindliche
Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem:
Entscheidung erlässt, mit der der Streit in kürzester Zeit, in jedem
Fall aber innerhalb von vier Monaten – sofern keine außerge- i) Geldmarkttiteln (einschließlich Schecks, Wechseln, Einla-
wöhnlichen Umstände vorliegen – beigelegt wird. genzertifikaten),
(2) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbrin- ii) Devisen,
gung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regu-
lierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen. iii) Derivaten, darunter Termingeschäfte und Optionen,
(3) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unter iv) Wechselkurs- und Zinstiteln, einschließlich Swaps, Kurs-
Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der Öffentlichkeit zugäng- sicherungsvereinbarungen,
lich gemacht. Die betroffenen Parteien erhalten eine vollständige
Begründung dieser Entscheidung und haben das Recht, gemäß v) begebbaren Wertpapieren und
Artikel 171 Absatz 7 einen Rechtsbehelf gegen diese Entschei- vi) sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen
dung einzulegen. einschließlich ungeprägten Goldes,
(4) Das Verfahren nach diesem Artikel schließt eine Klage einer
g) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art ein-
betroffenen Partei bei einem Gericht nicht aus.
schließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als
(öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung
Artikel 180 von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emis-
Schrittweise Annäherung sionen,
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der h) Geldmaklergeschäfte,
schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik
i) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsver-
Armenien über elektronische Kommunikationsnetze an diejeni-
waltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement,
gen der Europäischen Union zukommt.
Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhand-
dienstleistungen,
Unterabschnitt VI
j) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zu-
Finanzdienstleistungen sammenhang mit Finanzanlagen wie Wertpapieren, derivati-
ven Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten,
Artikel 181
k) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen, die die gemäß einschlägiger Software und
den Abschnitten B, C und D liberalisierten Finanzdienstleistungen l) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienst-
betreffen. leistungen für sämtliche in diesem Absatz aufgeführten Tä-
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck tigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung,
„Finanzdienstleistung“ jede Dienstleistung finanzieller Art, die von Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Be-
einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. ratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und
Zu den Finanzdienstleistungen gehören Versicherungsdienstleis- -strategien.
tungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen sowie
(5) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der
Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen.
Ausdruck
(3) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezoge-
ne Dienstleistungen gemäß Absatz 2 umfassen: a) „Finanzdienstleister“ jede natürliche oder juristische Person
einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen will
a) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung): oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist;
i) Lebensversicherung und b) „öffentliche Stelle“
ii) Nichtlebensversicherung,
i) eine Regierung, Zentralbank oder Währungsbehörde einer
b) Rückversicherung und Retrozession, Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei
stehende oder von ihr beherrschte Einrichtung, die haupt-
c) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungs-
sächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder
maklern und -agenturen und
von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht
d) versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Erbrin-
Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadens- gung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Be-
regulierung. dingungen befasst ist, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 397
ii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die e) die „Erklärung zu Transparenz und Informationsaustausch für
üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbe- Besteuerungszwecke“ der G-20 und
hörde wahrgenommen werden, solange sie solche Auf-
gaben ausübt; und f) die „Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche“
und die „Neun Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der
c) „neue Finanzdienstleistung“ eine Dienstleistung finanzieller Terrorismusfinanzierung“ der Financial Action Task Force.
Art, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit
bestehenden und neuen Produkten oder der Art und Weise, (4) Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von
in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienst- den „Zehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaus-
leister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen tauschs“, die von den Finanzministern der G-7 verabschiedet
Vertragspartei erbracht wird. wurden, und bemühen sich nach besten Kräften um Anwendung
dieser Grundsätze im Rahmen ihrer Beziehungen.
Kapitel 182
Artikel 184
Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung
Neue Finanzdienstleistungen
(1) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,
aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der an-
aufrechtzuerhalten, einschließlich deren Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen,
die mit den Dienstleistungen vergleichbar sind, die diese Ver-
a) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versiche- tragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem inter-
rungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz- nen Recht unter vergleichbaren Umständen zu erbringen gestat-
dienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder ten würde. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher
b) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine
ihres Finanzsystems. Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschrei-
ben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre
(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Er- Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die
reichung ihrer Ziele erforderlich. Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen gemäß
Artikel 182 abgelehnt werden.
(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte
es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und
Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen oder vertrauliche Artikel 185
oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich
im Besitz öffentlicher Stellen befinden. Datenverarbeitung
(1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der
Artikel 183 anderen Vertragspartei, für die Zwecke der Datenverarbeitung In-
formationen in elektronischer oder sonstiger Form in ihr Gebiet
Wirksame und transparente Regulierung
und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbei-
(1) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alle tung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden
interessierten Personen im Voraus über jede allgemein anwend- Finanzdienstleisters erforderlich ist.
bare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt,
(2) Absatz 1 schränkt nicht das Recht einer Vertragspartei ein,
um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der Maßnahme
personenbezogene Daten und die Privatsphäre zu schützen, so-
Stellung zu nehmen. Die vorgeschlagene Maßnahme wird be-
lange dieses Recht nicht dazu benutzt wird, dieses Abkommen
kannt gemacht
zu umgehen.
a) in einer amtlichen Veröffentlichung oder
(3) Jede Vertragspartei führt angemessene Maßnahmen ein
b) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form. oder erhält sie aufrecht, um die Privatsphäre, die Grundrechte
und die Freiheit des Einzelnen zu schützen, insbesondere bei der
(2) Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihre Be- Übermittlung personenbezogener Daten.
stimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit der
Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.
Artikel 186
Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf An-
frage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Ausnahmen
Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben des
Antragstellers, so teilt sie ihm das unverzüglich mit. (1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es
eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der
(3) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften da- ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-
rum, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert,
die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor so- die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen
wie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung Systems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in de-
umgesetzt und angewandt werden. Zu diesen international ver- nen diese Tätigkeiten nach den internen Rechtsvorschriften der
einbarten Standards zählen unter anderem Vertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öf-
fentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden
a) die „Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Bas-
können.
ler Ausschusses für Bankenaufsicht“ des Basler Ausschus-
ses, (2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentral-
bank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffent-
b) die „Grundsätze der Versicherungsaufsicht“ der Internationa-
lichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.
len Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden,
c) die „Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht“ der Inter- (3) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es
nationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, eine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an der
ausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-
d) das „Abkommen zum Informationsaustausch in Steuersa- lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rech-
chen“ der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit nung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel
und Entwicklung, der Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert.
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Artikel 187 b) „Seefrachtumschlag“ Tätigkeiten von Stauereien, einschließ-
lich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten
Selbstregulierungsorganisationen
von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder
Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den
anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorgani- erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwa-
sation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts, chung
einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oder
Vereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu ha- i) des Ladens/Löschens von Schiffen,
ben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleister ii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und
der betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringen
zu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungen iii) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Ver-
unmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen bei der wahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach
Erbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Vertrags- dem Löschen;
partei sicher, dass die in den Artikeln 144 und 150 genannten
Verpflichtungen eingehalten werden. c) „Zollabfertigung“ oder „Dienstleistung von Zollagenten“ die
Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder
Durchfuhr von Frachtgut für einen Dritten, unabhängig davon,
Artikel 188
ob das die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine üb-
Verrechnungs- und Zahlungssysteme liche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;
Unter den in den in den Artikeln 144 und 150 genannten Be- d) „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlage-
dingungen für die Gewährung von Inländerbehandlung gewährt rung von Containern“ die Lagerung von Containern im
jede Vertragspartei den Finanzdienstleistern der anderen Ver- Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Ent-
tragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu ladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung;
den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Verrech-
nungssystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinan- e) „Schiffsagenturdienste“ die Tätigkeiten eines Agenten in
zierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üb- einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der
lichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit diesem Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien
Artikel wird nicht bezweckt, Zugang zu den für Notfälle vorgese- oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
henen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei zu
i) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistun-
eröffnen.
gen und Anschlussleistungen, von Preisangebot bis
Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossemen-
Artikel 189 ten im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterver-
Finanzielle Stabilität und Regulierung kauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung
von Finanzdienstleistungen in der Republik Armenien von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Aus-
künften und
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einer an-
gemessenen Regulierung von Finanzdienstleistungen als Mittel ii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen
zur Gewährleistung finanzieller Stabilität, fairer und effizienter im Hinblick auf den Hafenaufenthalt von Schiffen oder die
Märkte sowie des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versiche- Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;
rungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz-
f) „Spedition“ die Organisation und Überwachung der Beförde-
dienstleister treuhänderische Pflichten hat, zukommt. Den Be-
rungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsver-
zugsrahmen für eine solche Regulierung von Finanzdienst-
gabe für Verkehrsdienstleistungen und Anschlussleistungen,
leistungen bilden die internationalen Standards und bewährten
Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäft-
Verfahrensweisen, so wie sie insbesondere in der Europäischen
lichen Auskünften;
Union angewandt werden. In diesem Zusammenhang gleicht die
Republik Armenien ihre Rechtsvorschriften zur Regulierung von g) „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor- und Weitertransport von
Finanzdienstleistungen den einschlägigen Rechtsvorschriften der internationalem Frachtgut auf dem Seeweg, insbesondere
Europäischen Union an. von containerisierter Fracht, zwischen Häfen, die im Gebiet
einer Vertragspartei gelegen sind.
Unterabschnitt VII
(2) Für den internationalen Seeverkehr gewährleisten die Ver-
Ve r ke h r s d i e n s t l e i s t u n g e n tragsparteien die effektive Anwendung des Grundsatzes des un-
gehinderten Zugangs zu Ladungen auf kommerzieller Basis, die
Artikel 190 Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr sowie die
Inländerbehandlung bei der Erbringung von Dienstleistungen.
Geltungsbereich und Ziele
(3) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten
In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze für die
Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr
Liberalisierung internationaler Verkehrsdienstleistungen nach den
Abschnitten B, C und D festgelegt. a) wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten
Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum
Artikel 191 internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminie-
rungsfreier Basis wirksam an und
Begriffsbestimmungen
b) gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der anderen
(1) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und der Abschnitte
Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen
B, C und D bezeichnet der Ausdruck
Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den
a) „internationaler Seeverkehr“ auch Beförderungsvorgänge im Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und
Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr – d. h. die Beför- die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrs-
derung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger – mit hilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen Ge-
einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke bühren und sonstigen Abgaben, der Zollerleichterungen und
auf See zurückgelegt wird, und schließt zu diesem Zweck das der Zuweisung von Liegeplätzen und Lade- und Löschein-
Recht ein, Direktverträge mit Betreibern anderer Verkehrsträ- richtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die
ger zu schließen; Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder den Schif-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 399
fen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behand- die der elektronische Geschäftsverkehr im Hinblick auf die Be-
lung günstiger ist. stimmungen dieses Kapitels aufwirft.
(4) Bei der Anwendung der Grundsätze nach Absatz 3 (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ent-
wicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in jeder Hinsicht
a) nimmt jede Vertragspartei in künftige Abkommen mit Drittlän- mit den strengsten internationalen Datenschutznormen vereinbar
dern über internationale Seeverkehrsdienstleistungen, ein- sein muss, damit gewährleistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in
schließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Mas- den elektronischen Geschäftsverkehr haben.
sengütern und des Linienverkehrs, keine Ladungsanteil-
vereinbarungen auf und setzt derartige Ladungsanteilverein- (3) Die Vertragsparteien betrachten die elektronische Übertra-
barungen, die in früheren Abkommen enthalten sind, inner- gung als eine Dienstleistung im Sinne des Abschnitts C, auf die
halb einer angemessenen Frist außer Kraft und kein Zoll erhoben werden kann.
b) beseitigt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkom-
mens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, Artikel 194
technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleier-
Regulierungsaspekte
te Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen bei der
des elektronischen Geschäftsverkehrs
Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewir-
ken könnten, und führt keine neuen solchen Maßnahmen (1) Die Vertragsparteien führen einen Dialog über die durch
oder Hemmnisse ein. den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regulie-
rungsfragen. Dieser Dialog betrifft unter anderem folgende Fra-
(5) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr
gen:
tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet
eine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlassung und a) die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zer-
die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht weniger günstig als tifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterung
diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleistern oder den grenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,
Dienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Be-
dingungen günstiger sind. b) die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Spei-
cherung von Informationen,
(6) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr tä-
tigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden i) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kom-
Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Be- merzieller Kommunikation und
dingungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schlepp- ii) den Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen
boothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Geschäftsverkehrs und
Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der
Hafenmeisterei, Navigationshilfen, Einrichtungen für dringende c) andere Fragen, die für die Entwicklung des elektronischen
Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste sowie Geschäftsverkehrs von Bedeutung sind.
landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb uner-
(2) Ein solcher Dialog kann in Form eines Austausches von
lässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Strom-
Informationen über die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien
versorgung.
bezüglich der in Absatz 1 genannten Fragen sowie über die An-
(7) Jede Vertragspartei gestattet die Verbringung von Ausrüs- wendung dieser Rechtsvorschriften erfolgen.
tung wie leeren Containern, die nicht als Fracht gegen Entgelt
zwischen Häfen der Republik Armenien oder zwischen Häfen Unterabschnitt II
eines Mitgliedstaats befördert werden.
Haftung der Anbieter
(8) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seeverkehr v o n Ve r m i t t l u n g s d i e n s t e n
tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei vorbehaltlich
der Genehmigung durch die zuständige Behörde, Feeder-Dienst-
leistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen. Artikel 195
Nutzung der Dienste von Vermittlern
Artikel 192
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von
Schrittweise Annäherung Vermittlern für Tätigkeiten nutzen können, die gegen das jeweilige
interne Recht der Vertragsparteien verstoßen. Um dieser Mög-
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die der
lichkeit Rechnung zu tragen, führt jede Vertragspartei für Anbieter
schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften der Republik
von Vermittlungsdiensten Haftungsmaßnahmen gemäß diesem
Armenien über Verkehrsdienstleistungen an diejenigen der Euro-
Unterabschnitt ein oder hält solche Maßnahmen aufrecht.
päischen Union zukommt.
Artikel 196
Abschnitt F
Haftung der
Elektronischer Geschäftsverkehr Anbieter von Vermittlungsdiensten – reine Durchleitung
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens-
Unterabschnitt I tes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem
Allgemeine Bestimmungen Nutzer des Dienstes gelieferte Informationen in einem Kommu-
nikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunika-
tionsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermit-
Artikel 193 telten Informationen haftet, sofern der Diensteanbieter
Ziel und Grundsätze a) die Übermittlung nicht veranlasst,
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronische b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus-
Geschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkei- wählt und
ten eröffnet, und sind bestrebt, die Entwicklung des elektroni-
schen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zu för- c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verän-
dern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fragen, dert.
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung eine Vertragspartei Verfahren für die Entfernung von Informatio-
des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische nen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festlegt.
kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informatio-
nen, soweit das nur zur Durchführung der Übermittlung im Kom- Artikel 199
munikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger
gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise Keine allgemeine Überwachungspflicht
erforderlich ist. (1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sin-
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge- ne der Artikel 196, 197 und 198 erbringen, weder eine allgemeine
richt oder eine Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechts- Verpflichtung zur Überwachung der von ihnen übermittelten oder
ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, gespeicherten Informationen noch eine allgemeine Verpflichtung
eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. zur aktiven Forschung nach Tatsachen oder Umständen auf, die
auf eine illegale Tätigkeit hinweisen.
Artikel 197 (2) Jede Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Infor-
mationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Caching unverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder In-
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens- formationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu
tes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informa-
Nutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu tionen zu übermitteln, anhand derer die Nutzer ihres Dienstes,
übermitteln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeit- mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen
lich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen haftet, haben, ermittelt werden können.
die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Informatio-
nen an andere Nutzer des Dienstes auf deren Anfrage hin effi- Abschnitt G
zienter zu gestalten, sofern
Ausnahmen
a) der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,
b) der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu den Artikel 200
Informationen beachtet,
Allgemeine Ausnahmen
c) der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der
(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen, die in diesem
Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und ver-
Abkommen vorgesehen sind, gilt dieses Kapitel vorbehaltlich der
wendeten Industriestandards festgelegt sind,
in den Absätzen 2 und 3 genannten Ausnahmen.
d) der Diensteanbieter nicht die rechtmäßige Anwendung von (2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so
Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben
Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten und sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-
verwendeten Industriestandards festgelegt sind, und rung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Be-
e) der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherte schränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden
Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht
sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon erhält, dass dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei hindert,
die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Über- Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
mittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die
ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungs- öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord-
behörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. nung aufrechtzuerhalten,
(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge- b) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Men-
richt oder eine Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechts- schen, Tieren und Pflanzen dienen,
ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,
eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res-
sourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung
mit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder für
Artikel 198 die interne Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleis-
Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten – Hosting tungen angewandt werden,
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Fall eines d) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem,
Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich
von durch Nutzer des Dienstes gelieferten Informationen besteht, sind,
der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespei- e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder
cherten Informationen haftet, sofern Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu
a) der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von der diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Fol-
rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich, was gendes betreffen:
Schadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oder i) die Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge-
Umstände bewusst ist, aus denen die illegale Tätigkeit oder schäftspraktiken oder die Bewältigung der Folgen einer
Information offensichtlich wird, oder Nichterfüllung von Verträgen,
b) der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder dieses ii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verar-
Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um die Information zu beitung und Weitergabe personenbezogener Daten und
entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren. den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnun-
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem gen und Konten oder
Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird. iii) die Sicherheit oder
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge- f) die nicht mit den Artikeln 144 und 150 vereinbar sind, voraus-
richt oder eine Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der Rechts- gesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht
ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt, darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhe-
eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dass bung direkter Steuern für Wirtschaftstätigkeiten, Unternehmer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 401
oder Dienstleister der anderen Vertragspartei zu gewährleis- Abschnitt H
ten1.
Investitionen
(3) Dieses Kapitel und Anhang VIII gelten weder für die Sys-
teme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätig- Artikel 203
keiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise
mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind. Überprüfung
Zur Erleichterung bilateraler Investitionen überprüfen die Ver-
Artikel 201 tragsparteien gemeinsam spätestens drei Jahre nach Inkrafttre-
ten dieses Abkommens und danach in regelmäßigen Abständen
Steuerliche Maßnahmen die allgemeinen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Inves-
Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung gilt titionen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung erwägen sie die
nicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf der Möglichkeit, Verhandlungen über die Ergänzung dieses Abkom-
Grundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur mens um Bestimmungen über Investitionen, einschließlich des
Vermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewähren Investitionsschutzes, aufzunehmen.
werden.
Kapitel 6
Artikel 202 Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Artikel 204
Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass
es Laufende Zahlungen
a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung Die Vertragsparteien lassen Leistungsbilanzzahlungen und
zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren we- -transfers zwischen der Europäischen Union und der Republik
sentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, Armenien in frei konvertierbarer Währung und gemäß dem Über-
einkommen über den Internationalen Währungsfonds zu und ver-
b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, hängen keine diesbezüglichen Beschränkungen.
die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteres-
sen als notwendig erachtet, und zwar Artikel 205
i) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Kapitalverkehr
Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten
ii) bei Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkom-
Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen, mens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktin-
vestitionen1, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahme-
iii) bei spaltbaren oder fusionsfähigen Stoffen oder den Stof- staats und nach den Bestimmungen des Kapitels 5 getätigt
fen, aus denen sie gewonnen werden, oder werden, sowie mit der Liquidation oder Rückführung des inves-
iv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen tierten Kapitals und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
in den internationalen Beziehungen, oder (2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen, die nicht unter
c) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der Absatz 1 fallen, gewährleistet jede Vertragspartei ab dem Inkraft-
von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung von treten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Bestim-
Frieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten. mungen dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Hin-
blick auf
1 Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Er- a) Kredite für Handelsgeschäfte einschließlich der Erbringung
hebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertrags- von Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer
partei im Rahmen ihres Steuersystems, Vertragspartei beteiligt ist,
i) die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in Aner-
kennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder b) Finanzdarlehen und -kredite von Investoren der anderen Ver-
nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der tragspartei und
Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind,
c) Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen im Sinne des
ii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Artikels 142 ohne die Absicht, dauerhafte Wirtschaftsbezie-
Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
hungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten.
iii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht
oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnah- (3) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens
men, führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des
iv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer ande- Kapitalverkehrs und der laufenden Zahlungen zwischen Gebiets-
ren Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Fest- ansässigen der Europäischen Union und der Republik Armenien
setzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
v) die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die der
Steuer für weltweites Einkommen unterliegen, und anderen Unterneh- Artikel 206
mern und Dienstleistern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art
der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden, oder
Ausnahmen
vi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so an-
oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder gewandt werden, dass sie bei gleichen Ausgangsbedingungen
Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung
Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen
oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertrags-
zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschrän-
partei zu bewahren. kung des Kapitalverkehrs führen, ist dieses Kapitel nicht dahin
Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f und in
gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maß-
dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Defi- nahmen zu treffen und durchzusetzen,
nitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen
und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme 1 Einschließlich des Erwerbs von Immobilien im Zusammenhang mit
trifft, ausgelegt. Direktinvestitionen.
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die Artikel 210
öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord-
Art und Umfang der Pflichten
nung aufrechtzuerhalten, oder
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene und
b) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder wirksame Umsetzung der internationalen Übereinkünfte über das
sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Wider- geistige Eigentum, zu deren Vertragsparteien sie gehören, ein-
spruch zu diesem Titel stehen, einschließlich Maßnahmen, schließlich des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene
die Folgendes betreffen: Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade-Related
i) die Verhinderung strafbarer Handlungen, irreführender Aspects of Intellectual Property Rights, im Folgenden „TRIPS-
und betrügerischer Geschäftspraktiken oder Maßnahmen Übereinkommen“) in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens.
zur Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Ver- Dieses Kapitel ergänzt und präzisiert die Rechte und Pflichten
trägen wie Konkurs, Insolvenz und Schutz der Gläubiger- der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und an-
rechte, deren internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geis-
tigen Eigentums.
ii) zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des
Finanzsystems einer Vertragspartei eingeführte oder auf- (2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck
rechterhaltene Maßnahmen, „geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigen-
tums, die in Abschnitt B aufgeführt sind.
iii) die Emission von und den Handel mit Wertpapieren,
Optionen, Futures oder anderen Derivaten, (3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz
vor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Ver-
iv) die Finanzberichterstattung oder die Aufzeichnung von bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von
Transfers, falls sie erforderlich sind, um Strafverfolgungs- 1883 in der zuletzt in Stockholm 1967 revidierten Fassung (im
oder Finanzaufsichtsbehörden zu unterstützen, oder Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft (1967)“).
v) die Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder Artikel 211
Urteilen.
Erschöpfung
Artikel 207 Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die nationale oder
regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vor.
Schutzmaßnahmen
In Ausnahmefällen, in denen ernste Schwierigkeiten für die Abschnitt B
Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik der Republik Ar-
menien beziehungsweise für das Funktionieren der Wirtschafts- Standards für Rechte des geistigen Eigentums
und Währungsunion der Europäischen Union auftreten oder eine
Vertragspartei mit ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder Unterabschnitt I
Außenfinanzierungsproblemen konfrontiert ist oder solche Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Schwierigkeiten drohen, kann die betroffene Vertragspartei für
höchstens ein Jahr Schutzmaßnahmen für den Kapitalverkehr,
Zahlungen oder Transfers zwischen der Europäischen Union und Artikel 212
der Republik Armenien treffen, sofern diese Maßnahmen unbe- Gewährter Schutz
dingt notwendig sind. Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaß-
(1) Die Vertragsparteien nehmen ihre Rechte und Pflichten
nahme trifft oder beibehält, unterrichtet unverzüglich die andere
gemäß den folgenden Übereinkünften wahr:
Vertragspartei über die Annahme der Schutzmaßnahme und legt
ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser a) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur
Maßnahme vor. und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),
b) dem Internationalen Abkommen über den Schutz der aus-
Artikel 208 übenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der
Sendeunternehmen („Rom-Abkommen“),
Erleichterungen
c) dem TRIPS-Übereinkommen,
Die Vertragsparteien konsultieren einander, um zur Förderung
der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwischen den d) dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty,
Vertragsparteien zu erleichtern. WCT) und
e) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO
Kapitel 7 Performances and Phonograms Treaty, WPPT).
Geistiges Eigentum (2) Die Vertragsparteien unternehmen alle zumutbaren An-
strengungen, um dem Vertrag von Peking zum Schutz von
audiovisuellen Darbietungen beizutreten.
Abschnitt A
Ziele und Grundsätze Artikel 213
Urheber
Artikel 209
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche
Ziele Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, a) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau-
a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer erhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise
Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und und in jeder Form, ganz oder teilweise,
so für beide Vertragsparteien zu einer nachhaltigeren und in- b) die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von
klusiveren Wirtschaft beizutragen und Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Ver-
kauf oder auf sonstige Weise,
b) ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und
bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe
zu erreichen. ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichma-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 403
chung ihrer Werke in einer Weise, dass sie Mitgliedern der se, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu
Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind,
sind, und
d) die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Sendun-
d) die Vermietung oder Verleihung des Originals ihrer Werke gen durch Verkauf oder auf sonstige Weise und
oder von Vervielfältigungsstücken davon.
e) die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öf-
fentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende
Artikel 214 Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen
Ausübende Künstler Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.
Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das aus-
schließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten: Artikel 217
a) die Aufzeichnung1 ihrer Darbietungen, Sendung und öffentliche Wiedergabe
b) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau- Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines
erhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietun- zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines
gen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teil- Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine draht-
weise, lose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer
einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer an die aus-
c) die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbie-
übenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern gewährleis-
tungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise,
tet. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diese Vergütung auf
d) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich- die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufgeteilt
machung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in einer wird. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Ton-
Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und trägerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können
zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzu-
e) die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer teilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.
Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits
eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeich- Artikel 218
nung, und
Schutzdauer
f) die Vermietung und Verleihung von Aufzeichnungen ihrer Dar-
bietungen. (1) Die Dauer der vermögensrechtlichen Befugnisse eines Ur-
hebers eines Werks der Literatur und Kunst im Sinne des Arti-
kels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers
Artikel 215 und mindestens 70 Jahre nach seinem Tod, unabhängig von dem
Hersteller von Tonträgern Zeitpunkt, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zu-
gänglich gemacht worden ist.
Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das
ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten: (2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks ge-
a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder meinsam zu, so beginnt die in Absatz 1 genannte Frist mit dem
dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Tod des längstlebenden Miturhebers.
Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, (3) Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutz-
b) die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Ver- dauer frühestens 70 Jahre, nachdem das Werk rechtmäßig der
vielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder auf sonstige Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das
Weise, vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über
die Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber inner-
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich- halb der in Satz 1 angegebenen Frist seine Identität offenbart,
machung ihrer Tonträger in einer Weise, dass sie Mitgliedern richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1.
der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugäng-
lich sind, und (4) Sieht eine Vertragspartei besondere Rechte für Kollektiv-
werke oder für eine als Rechteinhaber zu bestimmende juristi-
d) die Vermietung und Verleihung im Zusammenhang mit ihren sche Person vor, so wird die Schutzdauer nach Absatz 3 berech-
Tonträgern. net, sofern nicht die natürlichen Personen, die das Werk
geschaffen haben, in den der Öffentlichkeit zugänglich gemach-
Artikel 216 ten Fassungen dieses Werks als solche identifiziert sind. Dieser
Sendeunternehmen Absatz lässt die Rechte identifizierter Urheber, deren identifizier-
bare Beiträge in diesen Werken enthalten sind, unberührt; für die-
Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das aus- se Beiträge findet Absatz 1 oder 2 Anwendung.
schließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
(5) Für Werke, die in mehreren Bänden, Teilen, Lieferungen,
a) die Aufzeichnung ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob es Nummern oder Episoden veröffentlicht werden und für die die
sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel Schutzfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem das Werk
oder Satellit übertragene Sendungen handelt, rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist,
b) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder beginnt die Schutzfrist für jeden Bestandteil einzeln zu laufen.
dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sen- (6) Bei Werken, deren Schutzdauer nicht ab dem Tod des Ur-
dungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder hebers oder der Urheber berechnet wird und die nicht innerhalb
teilweise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtge- von 70 Jahren nach ihrer Schaffung rechtmäßig der Öffentlichkeit
bundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene zugänglich gemacht worden sind, erlischt der Schutz.
Sendungen handelt,
(7) Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-
Werk erlischt frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Längstle-
machung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen in einer Wei-
benden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese
1 Der Ausdruck „Aufzeichnung“ bezeichnet die Verkörperung von Tönen
als Miturheber benannt worden sind: Hauptregisseur, Urheber
oder Bildern von Darbietungen oder von Darstellungen davon, von der des Drehbuchs, Urheber der Dialoge und Komponist der speziell
aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiederge- für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk kompo-
geben werden können. nierten Musik.
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die ein zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des
zuvor unveröffentlichtes Werk, dessen urheberrechtlicher Schutz Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des
abgelaufen ist, erstmals rechtmäßig veröffentlicht beziehungs- internen Rechts genehmigt worden sind. Technische Maßnah-
weise rechtmäßig öffentlich wiedergibt, einen den vermögens- men sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines ge-
rechtlichen Befugnissen des Urhebers entsprechenden Schutz schützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von
genießt. Die Schutzdauer für solche Rechte beträgt 25 Jahre ab den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen
dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erstmals rechtmäßig veröffent- Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sons-
licht oder erstmals rechtmäßig öffentlich wiedergegeben worden tige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands
ist. oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, der
die Erreichung des Schutzziels sicherstellt, kontrolliert wird.
(9) Die vermögensrechtlichen Befugnisse ausübender Künst-
ler im audiovisuellen Bereich erlöschen frühestens 50 Jahre nach
der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung Artikel 220
innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte frühestens
50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder (1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-
ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis schutz gegen Personen vor, die wissentlich und unbefugt eine
zuerst stattgefunden hat. der nachstehenden Handlungen vornehmen:
(10) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der ausübenden a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen
Künstler und der Hersteller von Tonträgern erlöschen 70 Jahre für die Rechtewahrnehmung, und
nach der ersten Veröffentlichung oder der ersten öffentlichen b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche
Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von unter
hat. Eine Vertragspartei kann wirksame Maßnahmen ergreifen, dieses Kapitel fallenden Werken oder sonstigen Schutzge-
um sicherzustellen, dass Gewinne, die während der 20-jährigen genständen, bei denen elektronische Informationen für die
Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt werden, gerecht un- Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wur-
ter den ausübenden Künstlern und den Herstellern aufgeteilt wer- den,
den.
wenn diesen Personen bekannt ist oder bekannt sein müsste,
(11) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der Hersteller der dass sie dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder ver-
erstmaligen Aufzeichnung eines Films erlöschen frühestens wandten Schutzrechten im Sinne des nationalen Rechts veran-
50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wird jedoch der Film innerhalb lassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.
dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich
wiedergegeben, so erlöschen die Befugnisse frühestens 50 Jahre (2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffent- „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtein-
lichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst statt- habern stammenden Informationen, welche die unter dieses Ka-
gefunden hat. pitel fallenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den
Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder
(12) Die vermögensrechtlichen Befugnisse der Sendeunter- Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke
nehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder
unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen han-
delt. (3) Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine solche Information
an einem Vervielfältigungsstück eines unter dieses Kapitel fallen-
(13) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom
den Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist
1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn
oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines
der Frist maßgebende Ereignis folgt.
solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.
Artikel 219
Artikel 221
Schutz technischer Maßnahmen
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-
(1) Jede Vertragspartei darf nach Maßgabe der Übereinkom-
schutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen
men und internationalen Verträge, zu deren Vertragsparteien sie
durch eine Person vor, der bekannt ist oder bekannt sein müsste,
gehört, Beschränkungen der und Ausnahmen von den in den Ar-
dass sie dieses Ziel verfolgt.
tikeln 213 bis 218 genannten Rechte nur in bestimmten Sonder-
(2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts- fällen vorsehen, in denen die normale Verwertung des Schutzge-
schutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den genstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten
Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.
oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von
(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 213
Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Er-
bis 217 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtig
bringung von Dienstleistungen vor,
oder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil eines
a) die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Ver- technischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,
marktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen
Maßnahmen sind, Vermittler oder b) eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder
b) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine
Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, von dem in den
oder Nutzen haben oder Artikeln 213 bis 217 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausge-
nommen wird.
c) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder er-
bracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer
Artikel 222
Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Folgerecht der Urheber von Kunstwerken
(3) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder (1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Ori-
Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Wer- ginals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußer-
ke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen liches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 405
nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Artikel 225
Vergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Wei-
terveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber. Rechte aus einer Marke
(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, Eine eingetragene Marke verleiht ihrem Inhaber ein ausschließ-
an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunst- liches Recht an ihr. Der Inhaber hat das Recht, Dritten zu verbie-
galerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder ten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
Vermittler beteiligt sind. a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienst-
(3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nach leistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für
Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn die die Marke eingetragen ist, und
der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betref- b) ein mit der Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für
fenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen
hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Marke eingetra-
bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt. gen ist, wenn durch eine solche Benutzung für die Öffentlich-
(4) Die Vergütung wird vom Veräußerer abgeführt. Jede Ver- keit die Gefahr einer Verwechslung besteht, einschließlich der
tragspartei kann vorsehen, dass eine – vom Veräußerer verschie- Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Ver-
dene – natürliche oder juristische Person nach Absatz 2 allein bindung gebracht wird.
oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung der Vergü-
tung haftet. Artikel 226
(5) Das Verfahren für die Einziehung und die Höhe der Vergü- Eintragungsverfahren
tung werden durch das interne Recht geregelt.
(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von
Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung
Artikel 223 der zuständigen Markenverwaltung schriftlich mitgeteilt und hin-
Zusammenarbeit auf dem reichend begründet wird.
Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung (2) Jede Vertragspartei gewährt Rechteinhabern die Möglich-
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen keit, gegen Markenanmeldungen Widerspruch einzulegen, und
ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrneh- Markenanmeldern die Gelegenheit, sich zu dem Widerspruch zu
mung, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutz- äußern.
gegenständen im Gebiet der Vertragsparteien sowie den Transfer (3) Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elek-
von Vergütungen für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger tronische Datenbank für Markenanmeldungen und Markenein-
Schutzgegenstände zu fördern. tragungen bereit. Die Datenbank für Markenanmeldungen ist
(2) Die Vertragsparteien fördern die Transparenz der Organi- mindestens während der Widerspruchsfrist zugänglich.
sationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, insbesondere
was die Einziehung der Vergütungen, die Abzüge von eingezo- Artikel 227
genen Vergütungen, die Verwendung eingezogener Vergütungen,
die Verteilungspolitik und das Repertoire dieser Organisationen Notorisch bekannte Marken
betrifft. Zur Umsetzung des Schutzes notorisch bekannter Marken im
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich sicherzustellen, dass Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967)
eine im Gebiet der einen Vertragspartei ansässige Organisation und des Artikels 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkom-
für die kollektive Rechtewahrnehmung, die eine andere im Gebiet mens wendet jede Vertragspartei die Gemeinsame Empfehlung
der anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollek- betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an,
tive Rechtewahrnehmung auf der Grundlage einer Repräsentati- welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des
onsvereinbarung vertritt, die Rechteinhaber der von ihr vertrete- gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Welt-
nen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht organisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property
diskriminiert. Organization, WIPO) anlässlich der vierunddreißigsten Sitzungs-
reihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten (20. bis
(4) Die vertretende Organisation für die kollektive Rechtewahr- 29. September 1999) verabschiedet haben.
nehmung entrichtet der vertretenen Organisation für die kollek-
tive Rechtewahrnehmung korrekt, regelmäßig und sorgfältig die
dieser zustehenden Beträge und informiert sie über die Höhe der Artikel 228
in ihrem Namen eingezogenen Vergütungen und über Abzüge Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
von diesen Vergütungen.
Jede Vertragspartei
Unterabschnitt II a) sieht die lautere Benutzung beschreibender Angaben, auch
die lautere Benutzung geografischer Angaben, als begrenzte
Marken
Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor und
Artikel 224 b) kann sonstige begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus
einer Marke vorsehen.
Internationale Übereinkünfte
Bei der Festlegung solcher Ausnahmen trägt jede Vertragspartei
Jede Vertragspartei den berechtigten Interessen des Markeninhabers und Dritter
Rechnung.
a) hält das Protokoll zum Madrider Abkommen über die inter-
nationale Registrierung von Marken ein,
Artikel 229
b) hält den Markenrechtsvertrag und das Abkommen von Nizza
über die internationale Klassifikation von Waren und Dienst- Verfallsgründe
leistungen für die Eintragung von Marken ein und
(1) Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke für verfallen
c) unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Mar- erklärt wird, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen, für
kenrechtsvertrag von Singapur beizutreten. die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen Zeit-
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
raums von mindestens drei Jahren in dem betreffenden Gebiet Artikel 232
nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe
Aufnahme neuer geografischer Angaben
für die Nichtbenutzung vorliegen.
(1) Die Vertragsparteien können gemäß dem Verfahren des Ar-
Der Verfall der Rechte des Inhabers kann nicht geltend gemacht tikels 240 Absatz 3 neue geografische Angaben in die Liste der
werden, wenn nach Ende des Zeitraums von mindestens drei geschützten geografischen Angaben in Anhang X aufnehmen.
Jahren und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Be- Neue geografische Angaben können nach Abschluss des Ein-
nutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenom- spruchsverfahrens und nach Prüfung der neuen geografischen
men worden ist. Angaben zur Zufriedenheit jeder Vertragspartei gemäß Artikel 231
Wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des Absätze 3 und 4 in die Liste aufgenommen werden.
ununterbrochenen Zeitraums der Nichtbenutzung von mindes- (2) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine neue geo-
tens drei Jahren beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor grafische Angabe in die in Absatz 1 genannte Liste aufzunehmen,
Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder wenn
aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbe-
reitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst a) die geografische Angabe mit dem Namen einer Pflanzensorte
stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon er- oder einer Tierrasse kollidieren würde und deshalb geeignet
halten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden wäre, den Verbraucher über den tatsächlichen Ursprung des
könnte. Erzeugnisses irrezuführen,
(2) Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach b) der Schutz dieser geografischen Angabe aufgrund des An-
dem Zeitpunkt ihrer Eintragung sehens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen
Bekanntheit geeignet wäre, den Verbraucher über die tat-
a) infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im sächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen, oder
geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer
Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetra- c) es sich bei dem Namen um eine Gattungsbezeichnung han-
gen wurde, oder delt.
b) infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zu- Artikel 233
stimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie einge-
tragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben
die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft (1) Jede Vertragspartei schützt die in Anhang X aufgeführten
dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen. geografischen Angaben gegen
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines
Unterabschnitt III geschützten Namens für vergleichbare Erzeugnisse, die der
Geografische Angaben Produktspezifikation des geschützten Namens nicht ent-
sprechen oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen
einer geografischen Angabe ausgenutzt wird,
Artikel 230
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspie-
Geltungsbereich lung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnis-
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für den Schutz geografischer An- ses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Über-
gaben, die ihren Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien haben. setzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen
mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“,
(2) Geografische Angaben einer Vertragspartei, die von der „Nachahmung“, „Aroma“ oder dergleichen verwendet wird,
anderen Vertragspartei zu schützen sind, unterliegen diesem
Unterabschnitt nur, wenn sie in den Geltungsbereich der in Arti- c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich
kel 231 genannten Rechtsvorschriften fallen. auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaf-
ten des Erzeugnisses beziehen und geeignet sind, einen fal-
schen Eindruck über seinen Ursprung zu erwecken, und die
Artikel 231 auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der
Etablierte geografische Angaben Werbung oder in Unterlagen zu dem betreffenden Erzeugnis
oder auf der Verpackung des Erzeugnisses in einem Behält-
(1) Nach Prüfung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechts- nis erscheinen, und
vorschriften der Republik Armenien kommt die Europäische
Union zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher
Teil B dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen. über den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezufüh-
ren.
(2) Nach Prüfung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechts-
vorschriften der Europäischen Union kommt die Republik Arme- (2) Geschützte geografische Angaben dürfen im Gebiet der
nien zu dem Schluss, dass diese Rechtsvorschriften die in Teil B Vertragsparteien nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.
dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen erfüllen. (3) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlau-
(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach tend, so wird jeder dieser geografischen Angaben Schutz ge-
Prüfung der in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben währt, sofern sie in gutem Glauben sowie unter angemessener
der Europäischen Union, die von der Europäischen Union nach Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und
den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften einge- der tatsächlichen Verwechslungsgefahr verwendet wurde.
tragen worden sind, gewährt die Republik Armenien diesen geo- Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen
grafischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte die Vertragsparteien einvernehmlich die praktischen Verwen-
Schutzniveau. dungsbedingungen fest, unter denen die gleichlautenden geo-
grafischen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei
(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach
berücksichtigt wird, dass die betreffenden Erzeuger gleichbe-
Prüfung der in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben
rechtigt zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt
der Republik Armenien, die von der Republik Armenien nach den
werden dürfen.
in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsvorschriften eingetragen
worden sind, gewährt die Europäische Union diesen geogra- Ein gleichlautender Name, der die Verbraucher zu der irrigen An-
fischen Angaben das in diesem Abkommen festgelegte Schutz- nahme verleitet, dass ein Erzeugnis aus einem anderen Gebiet
niveau. stammt, wird nicht eingetragen, auch wenn er für das Gebiet, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 407
Gegend oder den Ort, aus dem/der das betreffende Erzeugnis päischen Union „Cognac“ oder „Champagne“ – auch transkri-
stammt, zutreffend ist. biert oder übersetzt – bestehen oder sie enthalten, die für gleich-
artige Erzeugnisse eingetragen sind und die nicht der betreffen-
(4) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungen
den Spezifikation entsprechen, für ungültig oder verfallen erklärt
mit einem Drittland vor, eine geografische Angabe des Drittlands
oder so geändert, dass der betreffende Name als Bestandteil der
zu schützen, die mit einer nach diesem Unterabschnitt geschütz-
gesamten Marke im Falle von „Cognac“ spätestens 14 Jahre und
ten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei gleichlau-
im Falle von „Champagne“ spätestens zwei Jahre nach dem In-
tend ist, so wird Letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit,
krafttreten dieses Abkommens entfällt.
sich hierzu zu äußern, bevor die geografische Angabe des Dritt-
landes geschützt wird.
Artikel 236
(5) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteien
nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu Durchsetzung des Schutzes
schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr ge-
Jede Vertragspartei setzt den in den Artikeln 233 bis 235 vor-
schützt ist.
gesehenen Schutz geografischer Angaben durch geeignete Ver-
Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei, wenn waltungsakte ihrer Behörden durch. Jede Vertragspartei setzt
eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr ge- diesen Schutz auch auf Antrag eines Beteiligten durch.
schützt ist. Diese Unterrichtung erfolgt nach den Verfahren des
Artikels 240 Absatz 3. Artikel 237
(6) Dieses Abkommen berührt nicht das Recht einer Person,
Übergangsbestimmungen
im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres
Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht (1) Waren, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens nach dem
in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird. internen Recht hergestellt und etikettiert wurden, jedoch den An-
forderungen dieses Abkommens nicht entsprechen, dürfen nach
Artikel 234 dessen Inkrafttreten noch bis zur Erschöpfung des Vorrats ver-
kauft werden.
Recht auf Verwendung geografischer Angaben
(2) Während eines Übergangszeitraums von 24 Jahren im Falle
(1) Eine nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische von „Cognac“, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkom-
Angabe darf von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der mens beginnt, und während eines Übergangszeitraums von drei
landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromati- Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Falle von
sierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden „Champagne“ schließt der Schutz dieser geografischen Angaben
Spezifikation entsprechen. der Europäischen Union gemäß diesem Abkommen nicht aus,
(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unterab- dass diese Namen auf Erzeugnissen mit Ursprung in der Repu-
schnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschützten Na- blik Armenien, die in Drittländer ausgeführt werden, zur Bezeich-
mens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren nung und Aufmachung bestimmter vergleichbarer Erzeugnisse
Auflagen abhängig gemacht werden. mit Ursprung in der Republik Armenien verwendet werden, so-
fern die Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden
Drittlandes das zulassen, vorausgesetzt dass
Artikel 235
Verhältnis zu Marken a) der Name auf dem Etikett ausschließlich in nicht lateinischen
Schriftzeichen angegeben ist,
(1) Eine Vertragspartei lehnt die Eintragung einer Marke ab,
auf die einer der in Artikel 233 Absatz 1 genannten Sachverhalte b) der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses in demselben
für eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeug- Sichtfeld klar angegeben ist und
nisse zutrifft, oder erklärt sie für ungültig, sofern der Antrag auf c) nichts an der Aufmachung geeignet ist, die Öffentlichkeit über
Eintragung dieser Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt
wird. (3) Während eines Übergangszeitraums von 13 Jahren im Falle
von „Cognac“, der ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkom-
(2) Für die in Artikel 231 genannten geografischen Angaben mens beginnt, und während eines Übergangszeitraums von zwei
gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag des Inkrafttretens des Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Falle von
vorliegenden Abkommens. „Champagne“ schließt der Schutz dieser geografischen Angaben
(3) Für die in Artikel 232 genannten geografischen Angaben der Europäischen Union gemäß diesem Abkommen nicht aus,
gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen dass diese Namen in der Republik Armenien verwendet werden,
Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe vorausgesetzt dass
übermittelt wird. a) der Name auf dem Etikett ausschließlich in nicht lateinischen
(4) Unbeschadet des Artikels 232 Absatz 2 Buchstabe b Schriftzeichen angegeben ist,
schützt jede Vertragspartei die in Anhang X aufgeführten geogra- b) der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses in demselben
fischen Angaben, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Sichtfeld klar angegeben ist und
Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Arti-
kel 233 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem c) nichts an der Aufmachung geeignet ist, den Verbraucher über
Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
von einer Vertragspartei nach diesem Abkommen übermittelt
(4) Zur Erleichterung der reibungslosen und effektiven Been-
wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemeldet, einge-
digung der Verwendung der geografischen Angabe der Euro-
tragen oder – sofern diese Möglichkeit in den Rechtsvorschriften
päischen Union „Cognac“ für Erzeugnisse mit Ursprung in der
einer Vertragspartei vorgesehen ist – durch Verwendung in gutem
Republik Armenien und zur Unterstützung des Wirtschaftszweigs
Glauben erworben wurde. Eine solche Marke kann ungeachtet
der Republik Armenien bei der Erhaltung seiner Wettbewerbspo-
des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und
sition auf den Exportmärkten gewährt die Europäische Union der
erneuert werden, sofern keine Gründe für eine Ungültig- oder
Republik Armenien technische und finanzielle Hilfe. Diese Hilfe,
Verfallserklärung der Marke nach den Markenrechtsvorschriften
die gemäß dem EU-Recht gewährt wird, umfasst insbesondere
einer Vertragspartei vorliegen.
Maßnahmen zur Entwicklung eines neuen Namens und zur För-
(5) Abweichend von Absatz 4 werden ältere Marken der Re- derung, Bewerbung und Vermarktung des neuen Namens auf
publik Armenien, die aus der geografischen Angabe der Euro- dem heimischen Markt und den traditionellen Exportmärkten.
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(5) Die genauen Beträge, Arten, Verfahren und Fristen der in Armenien zu einem Termin, an einem Ort und nach Modalitäten
Absatz 4 genannten EU-Hilfe werden im Rahmen eines Pakets – einschließlich Videokonferenzen – zusammen, die von den Ver-
für die finanzielle und technische Hilfe festgelegt, das die Ver- tragsparteien vereinbart werden.
tragsparteien innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses
Abkommens abschließend vereinbaren. Die Vertragsparteien er- (3) Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auch
stellen gemeinsam die Vorgaben für dieses Hilfspaket auf der für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnitts
Grundlage einer gründlichen Bewertung des mit dieser Hilfe zu und kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusam-
deckenden Bedarfs. Die Bewertung wird von einem internatio- menhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für
nalen Beratungsunternehmen durchgeführt, das von den Ver- a) die Änderung der Verweise auf die im Gebiet jeder Vertrags-
tragsparteien gemeinsam ausgewählt wird. partei geltenden Rechtsvorschriften in Anhang IX Teil A,
(6) Falls die Europäische Union die in Absatz 4 genannte b) die Änderung der Vorgaben für die Eintragung und Kontrolle
finanzielle und technische Hilfe nicht bereitstellt, kann die Repu- geografischer Angaben in Anhang IX Teil B,
blik Armenien den Streitbeilegungsmechanismus nach Kapitel 13
in Anspruch nehmen und im Erfolgsfall die Verpflichtungen aus c) die Änderung der Liste der geografischen Angaben in An-
den Absätzen 2 und 3 aussetzen. hang X,
(7) Die finanzielle und technische Hilfe der Europäischen Uni- d) den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtset-
on wird spätestens acht Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens zung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben
dieses Abkommens bereitgestellt. und sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem
Gebiet der geografischen Angaben, und
Artikel 238 e) den Informationsaustausch über geografische Angaben zur
Prüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt.
Allgemeine Vorschriften
(1) Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Arti- Unterabschnitt IV
keln 231 und 232 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze und
sonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der Vertrags- Geschmacksmuster
partei gelten, in dem die Erzeugnisse auf den Markt gebracht
werden. Artikel 241
(2) Der nach Artikel 240 eingesetzte Unterausschuss für geo- Internationale Übereinkünfte
grafische Angaben befasst sich mit Fragen im Zusammenhang
Die Vertragsparteien halten die Genfer Akte von 1999 des Haa-
mit Produktspezifikationen eingetragener geografischer Anga-
ger Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher
ben, die von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet
Muster und Modelle ein.
das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigt wurden, ein-
schließlich etwaiger Änderungen.
Artikel 242
(3) Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische
Angaben können nur von der Vertragspartei gelöscht werden, in Schutz eingetragener Geschmacksmuster
deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.
(1) Die Vertragsparteien sehen den Schutz unabhängig ge-
schaffener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacks-
Artikel 239 muster“) vor, die neu und originär sind. Dieser Schutz erfolgt
durch Eintragung und verleiht den Inhabern ein ausschließliches
Zusammenarbeit und Transparenz
Recht nach Maßgabe dieses Unterabschnitts.
(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umsetzung
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts kann eine Vertragspartei
und des Funktionierens dieses Unterabschnitts entweder direkt
ein Geschmacksmuster mit Eigenart als originär betrachten.
oder über den nach Artikel 240 eingesetzten Unterausschuss für
geografische Angaben in Verbindung. Insbesondere kann eine (2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bau-
Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über element eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein
Produktspezifikationen und deren Änderung sowie über die Kon- solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und ori-
taktstellen der nationalen Kontrollbehörden ersuchen. ginär,
(2) Jede Vertragspartei kann die Spezifikationen der nach die- a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis ein-
sem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben oder gefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung
eine Zusammenfassung davon sowie Informationen über die sichtbar bleibt und
Kontaktstellen der nationalen Kontrollbehörden für die nach
b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst
diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben der
die Voraussetzung, neu und originär zu sein, erfüllen.
anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.
(3) Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in
Artikel 240 Absatz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den
Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder
Unterausschuss für geografische Angaben Reparaturarbeiten.
(1) Die Vertragsparteien setzen einen Unterausschuss für geo- (4) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ist
grafische Angaben ein, der sich aus Vertretern der Europäischen berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustim-
Union und der Republik Armenien zusammensetzt und die Auf- mung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu ver-
gabe hat, die Umsetzung dieses Unterabschnitts zu überwachen kaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen,
und die Zusammenarbeit und den Dialog der Vertragsparteien die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es auf-
auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivieren. genommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichen
Zwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des
(2) Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seine Geschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit den
Beschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar
Unterausschuss für geografische Angaben tritt auf Ersuchen sind.
einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nach dem Ersuchen
abwechselnd in der Europäischen Union und in der Republik (5) Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 409
Artikel 243 Absatz 6 der Doha-Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und
zur öffentlichen Gesundheit ein und tragen zu seiner Umsetzung
Schutz nicht eingetragener Geschmacksmuster
bei.
(1) Die Europäische Union und die Republik Armenien stellen
die rechtlichen Mittel zur Verhinderung der Verwendung nicht ein- Artikel 248
getragener Erscheinungsformen eines Erzeugnisses nur bereit,
wenn die angefochtene Verwendung das Ergebnis einer Nach- Ergänzendes Schutzzertifikat
ahmung der nicht eingetragenen Erscheinungsform des Erzeug- (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel und
nisses ist. Eine solche Verwendung umfasst mindestens das An- Pflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Pa-
bieten des Erzeugnisses zum Verkauf, das Inverkehrbringen, die tent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulas-
Einfuhr oder die Ausfuhr des Erzeugnisses. sungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Markt
(2) Die mögliche Schutzdauer für nicht eingetragene Erschei- in den Verkehr gebracht werden. Die Vertragsparteien erkennen
nungsformen eines Erzeugnisses beträgt mindestens drei Jahre an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentan-
ab dem Tag, an dem das Geschmacksmuster im Gebiet einer der meldung und der Erstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach
Vertragsparteien öffentlich zugänglich gemacht wurde. Maßgabe ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften die Dauer des
tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.
Artikel 244 (2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzen-
schutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behörd-
Ausnahmen und Beschränkungen
liches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzliche
(1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum
Schutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche abzüglich fünf Jahren entspricht.
Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutz-
Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die
dauer höchstens fünf Jahre betragen.
berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Ge-
schmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei In der Union ist eine Verlängerung um weitere sechs Monate im
auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind. Falle von Arzneimitteln möglich, für die pädiatrische Studien
durchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produktin-
(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster, die
formationen widerspiegeln.
im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überle-
gungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrecht besteht
insbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnis- Unterabschnitt VI
ses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen Nicht offengelegte Informationen
nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das
Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet
Artikel 249
wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder
in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden Geltungsbereich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen
kann, sodass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach
Artikel 39 Absätze 1 und 2 des TRIPS-Übereinkommens. Jede
Artikel 245 Vertragspartei sorgt für angemessene zivilrechtliche Verfahren
und Rechtsbehelfe, die es Inhabern von Geschäftsgeheimnissen
Verhältnis zum Urheberrecht
ermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung ihrer
Ein Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einer Geschäftsgeheimnisse in einer Weise, die mit einer redlichen Ge-
Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Ge- schäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern oder eine Ent-
schmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt schädigung zu erlangen.
wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein
(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der
solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforder-
Ausdruck
lichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei vorbehalt-
lich ihrer internen Gesetze und Vorschriften festgelegt. a) „Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die
i) in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Ge-
Unterabschnitt V samtheit noch in der genauen Anordnung und Zusam-
Patente mensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Krei-
sen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen
umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugäng-
Artikel 246 lich sind,
Internationale Übereinkünfte ii) von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, und
Die Vertragsparteien befolgen den Vertrag über die internatio- iii) Gegenstand von den Umständen entsprechenden ange-
nale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und un- messenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person
ternehmen alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung des sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen
Patentrechtsvertrags. besitzt; und
b) „Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ jede natürliche oder
Artikel 247
juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Ge-
Patente und öffentliche Gesundheit schäftsgeheimnis besitzt.
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der am (3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten mindestens
14. November 2001 von der Ministerkonferenz der Welthandels- die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäfts-
organisation (WTO) verabschiedeten Erklärung zum TRIPS-Über- praxis nicht vereinbar:
einkommen und zur öffentlichen Gesundheit an. Bei der Ausle-
a) der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung
gung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem
des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch un-
Unterabschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbar-
befugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes
keit mit dieser Erklärung.
Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stof-
(2) Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemei- fen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen
nen Rates der WTO vom 30. August 2003 zur Umsetzung von Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses un-
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
terliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus b) die Unterlassung anzuordnen, um zu verhindern, dass ein
denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt; Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen
Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder
b) die Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen,
offengelegt wird,
wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsge-
heimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, c) anzuordnen, dass die Person, die wusste oder hätte wissen
dass sie müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die
i) das Geschäftsgeheimnis in einer unter Buchstabe a ge- mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, er-
nannten Weise erworben hat, wirbt, nutzt oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsge-
heimnisses einen Schadensersatz leistet, der dem infolge des
ii) gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sons- Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung des Geschäfts-
tige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offen- geheimnisses tatsächlich erlittenen Schaden angemessen ist,
zulegen, verstößt oder
d) spezifische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit
iii) gegen eine vertragliche oder sonstige Verpflichtung zur
eines Geschäftsgeheimnisses oder eines mutmaßlichen Ge-
Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses
schäftsgeheimnisses zu wahren, das in einem zivilrechtlichen
verstößt; und
Verfahren vorgebracht wird, welches mit dem mutmaßlichen
c) der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Ge- Erwerb oder der mutmaßlichen Nutzung oder Offenlegung
schäftsgeheimnisses, wenn eine Person zum Zeitpunkt des eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer
Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder un- redlichen Geschäftspraxis nicht zu vereinbaren ist, in Zusam-
ter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass menhang steht; diese spezifischen Maßnahmen können nach
sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den dem internen Recht der betreffenden Vertragspartei auch die
Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses Möglichkeit vorsehen,
rechtswidrig im Sinne des Buchstaben b genutzt oder offen-
gelegt hat, auch wenn eine Person eine andere Person zur i) den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teil-
Durchführung der unter diesem Buchstaben genannten weise zu beschränken,
Handlungen veranlasst hat. ii) den Zugang zu Anhörungen und zu den entsprechenden
(4) Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Verpflich- Aufzeichnungen oder Mitschriften zu beschränken und
tung der Vertragsparteien auszulegen, eine der folgenden Ver-
haltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht ver- iii) eine nicht vertrauliche Fassung einer gerichtlichen Ent-
einbar anzusehen: scheidung bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheim-
nisse enthaltenden Passagen gelöscht oder geschwärzt
a) unabhängige Entdeckung oder Schöpfung der betreffenden wurden, und
Informationen durch eine Person,
e) Sanktionen gegen Parteien oder andere Personen, die in
b) „Reverse Engineering“ bei einem Erzeugnis durch eine Per- die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts fallen, zu verhän-
son, die es rechtmäßig besitzt und die keiner rechtsgültigen gen, die gegen die vom Gericht nach Absatz 1 oder nach
Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs der betreffenden In- Buchstabe d des vorliegenden Absatzes beschlossenen Ab-
formationen unterliegt, hilfe- oder sonstigen Maßnahmen zum Schutz eines in den
c) der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Informa- betreffenden Verfahren vorgebrachten Geschäftsgeheimnis-
tionen, sofern das durch das jeweilige interne Recht vorge- ses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses verstoßen
schrieben oder erlaubt ist, und haben.
d) die Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten, die Arbeit- (3) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, für die gericht-
nehmer im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben lichen Verfahren und Rechtsbehelfe nach Artikel 249 zu sorgen,
haben. wenn mit dem Verhalten, das mit einer redlichen Geschäftspraxis
(5) Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Ein- nicht vereinbar ist, gemäß ihren einschlägigen internen Rechts-
schränkung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informa- vorschriften die Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen
tionsfreiheit auszulegen, einschließlich der Freiheit der Medien Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit oder der Schutz eines
gemäß dem Schutz durch die Rechtsordnung der jeweiligen Ver- rechtlich anerkannten legitimen Interesses bezweckt wird.
tragspartei.
Artikel 251
Artikel 250
Schutz der mit Anträgen
Zivilrechtliche Verfahren auf Zulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten
und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen
(1) Jede Vertragspartei schützt vertrauliche Geschäftsdaten,
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels (im Fol-
in Artikel 249 genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind genden „Zulassung“) vorgelegt werden, vor Offenlegung gegen-
oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen über Dritten, es sei denn, übergeordnete Gesundheitsinteressen
Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheim- stehen dem entgegen. Alle vertraulichen Geschäftsdaten werden
nis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder auch vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt.
offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund
eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten (2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass während eines Zeit-
Partei als vertraulich eingestuft worden ist und von dem sie auf- raums von acht Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der be-
grund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu treffenden Vertragspartei die für die Zulassung zuständige öffent-
den Dokumenten Kenntnis erlangt haben. liche Stelle vertrauliche Geschäftsdaten oder die Ergebnisse
vorklinischer oder klinischer Versuche, die mit dem ersten Zulas-
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Ar-
sungsantrag eingereicht wurden und anschließend von einer
tikel 249 genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden
Person oder öffentlichen oder privaten Stelle zur Unterstützung
zumindest befugt sind,
eines anderen Antrags auf Zulassung eines Arzneimittels ohne
a) einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um zu verhindern, ausdrückliche Zustimmung der Person oder Stelle, welche die
dass ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer Daten bereits eingereicht hat, vorgelegt werden, nicht berück-
redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, ge- sichtigt, es sei denn, internationale Übereinkünfte, die von beiden
nutzt oder offengelegt wird, Vertragsparteien anerkannt werden, sehen etwas anderes vor.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 411
(3) Während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag der Unterabschnitt VII
Erstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei wird bei
Pflanzensorten
späteren Anträgen, die sich auf die im Zusammenhang mit der
Erstzulassung eingereichten Ergebnisse vorklinischer oder klini-
scher Versuche stützen, durch eine Zulassung nicht das Inver- Artikel 253
kehrbringen eines Arzneimittels erlaubt, es sei denn, der spätere Pflanzensorten
Antragsteller legt seine eigenen Ergebnisse vorklinischer oder kli-
(1) Jede Vertragspartei schützt die Sortenschutzrechte nach
nischer Versuche (beziehungsweise die Ergebnisse vorklinischer
Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
oder klinischer Versuche, die mit Zustimmung der Partei verwen-
Pflanzenzüchtungen (Protection of New Varieties of Plants,
det wurden, von der diese Daten stammen) vor und erfüllt die
UPOV), einschließlich der in Artikel 15 dieses Übereinkommens
gleichen Anforderungen wie der erste Antragsteller.
genannten Ausnahmen vom Züchterrecht, und arbeiten zusam-
Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieses Absatzes ent- men, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.
sprechen, werden nicht zugelassen.
(2) Für die Republik Armenien gilt dieser Artikel spätestens
(4) Darüber hinaus wird der in Absatz 3 genannte Zeitraum drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
von zehn Jahren auf höchstens 11 Jahre verlängert, wenn der
Zulassungsinhaber in den ersten acht Jahren nach der Zulassung Abschnitt C
eine Zulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indi-
kationen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen im Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
Vergleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.
Unterabschnitt I
Artikel 252 Allgemeine Bestimmungen
Datenschutz bei Pflanzenschutzmitteln
Artikel 254
(1) Jede Vertragspartei erkennt ein zeitlich begrenztes Recht
des Eigentümers eines Versuchs- oder Studienberichts an, der Allgemeine Verpflichtungen
erstmals mit einem Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutz- (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus dem
mittels vorgelegt wird. Während dieses Zeitraums wird der Ver- TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III. Jede Vertrags-
suchs- oder Studienbericht nicht zugunsten anderer Personen partei sieht die in diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden
verwendet, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels an- Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchset-
streben, es sei denn, der Eigentümer hat seine ausdrückliche Zu- zung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Diese
stimmung erteilt. Dieses zeitlich begrenzte Recht wird in diesem Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und ge-
Unterabschnitt als „Datenschutz“ bezeichnet. recht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder
(2) Der in Absatz 1 genannte Versuchs- oder Studienbericht kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder unge-
muss die folgenden Bedingungen erfüllen: rechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und
a) Er muss für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung
Rechtsbehelfe müssen wirksam, verhältnismäßig und abschre-
im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen
ckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von
notwendig sein und
Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die
b) er muss mit den Grundsätzen der guten Laborpraxis oder Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.
guten experimentellen Praxis übereinstimmen.
(3) Für die Zwecke des Unterabschnitts II umfasst der Aus-
(3) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestens druck „Rechte des geistigen Eigentums“ mindestens Folgendes:
zehn Jahren ab der Erstzulassung durch die im Gebiet der be- a) Urheberrecht,
treffenden Vertragspartei zuständige Behörde. Bei Pflanzen-
schutzmitteln mit geringem Risiko kann der Zeitraum auf 13 Jah- b) dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte,
re verlängert werden. c) Schutzrechte sui generis der Hersteller von Datenbanken,
(4) Die in Absatz 3 genannten Zeiträume werden für jede Aus- d) Schutzrechte der Schöpfer von Topografien von Halbleiter-
weitung des Geltungsbereichs einer Zulassung für geringfügige erzeugnissen,
Verwendungen um drei Monate verlängert, wenn diese Zulassun-
e) Markenrechte,
gen frühestens fünf Jahre nach dem Tag der Erstzulassung durch
die zuständige Behörde vom Inhaber der Zulassung beantragt f) Geschmacksmusterrechte,
werden. Der Gesamtzeitraum des Datenschutzes darf unter kei- g) Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutz-
nen Umständen 13 Jahre überschreiten. Bei Pflanzenschutzmit- zertifikaten abgeleiteten Rechte,
teln mit geringem Risiko darf der Gesamtzeitraum des Daten-
schutzes unter keinen Umständen 15 Jahre überschreiten. h) geografische Angaben,
Der Ausdruck „geringfügige Verwendung“ bezeichnet die Ver- i) Gebrauchsmusterrechte,
wendung eines Pflanzenschutzmittels im Gebiet einer Vertrags- j) Sortenschutzrechte und
partei auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen mit geringer Ver-
k) Handelsnamen, soweit diese nach dem betreffenden internen
breitung im Gebiet dieser Vertragspartei oder mit großer
Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.
Verbreitung, wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit des
Pflanzenschutzes besteht. Geschäftsgeheimnisse sind vom Geltungsbereich dieses Ab-
schnitts ausgenommen. Die Durchsetzung von Geschäftsge-
(5) Versuche oder Studien sind auch dann geschützt, wenn heimnissen ist Gegenstand des Artikels 250.
sie für die Erneuerung oder Überprüfung einer Zulassung benö-
tigt wurden. In diesen Fällen beträgt der Datenschutzzeitraum
30 Monate. Artikel 255
Antragsberechtigte
(6) Jede Vertragspartei legt Maßnahmen fest, mit denen An-
tragsteller und Inhaber vorheriger Zulassungen mit Sitz im Gebiet Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Recht
der jeweiligen Vertragspartei zum Austausch geschützter Infor- ein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Überein-
mationen verpflichtet werden, um Wiederholungsversuche an kommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbe-
Wirbeltieren zu vermeiden. helfe zu beantragen:
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
a) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums gemäß beziehungsweise an der Erbringung der Dienstleistungen be-
dem geltenden Recht, teiligt war.
b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte be- Die Auskünfte gemäß diesem Absatz erstrecken sich, soweit an-
fugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit das nach gel- gebracht, auf
tendem Recht zulässig und damit vereinbar ist,
a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertrei-
c) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter ber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder
Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geis- Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die
tigen Eigentums, soweit das nach geltendem Recht zulässig sie bestimmt waren, und
und damit vereinbar ist, und b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, aus-
d) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Be- gelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den
fugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen
Eigentums, soweit das nach geltendem Recht zulässig und erzielt wurde.
damit vereinbar ist. (2) Dieser Artikel gilt unbeschadet anderer gesetzlicher Be-
stimmungen, die
Unterabschnitt II
a) dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräu-
Zivilrechtliche Durchsetzung men,
b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte
Artikel 256 in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,
Maßnahmen zur Beweissicherung c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Par- d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine
tei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte Person im Sinne des Absatzes 1 gezwungen würde, ihre
des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an der
die ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vor- Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben,
gelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Ein- oder
leitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder
einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
Beweismittel im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Verlet-
zung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informa-
tionen gewährleistet wird. Artikel 258
(2) Die in Absatz 1 genannten einstweiligen Maßnahmen kön- Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
nen die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden
von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den
rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Her- mutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Anordnung zu erlassen,
stellung oder den Vertrieb dieser Waren verwendeten Materialien um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigen-
und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen. Diese tums zu verhindern. Die Justizbehörden haben auch die Mög-
Maßnahmen werden, falls erforderlich, ohne Anhörung der an- lichkeit, einstweilig und, sofern die internen Rechtsvorschriften
deren Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Ver- das vorsehen, in geeigneten Fällen unter Verhängung von
zögerung dem Rechteinhaber wahrscheinlich ein nicht wieder- Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen die-
gutzumachender Schaden entstünde oder wenn nachweislich ses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung
die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden. Die andere von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rech-
Partei hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist gehört teinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann
zu werden. unter den gleichen Voraussetzungen auch gegen eine Mittelsper-
son angeordnet werden, deren Dienste von einem Dritten zwecks
Artikel 257 Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch
genommen werden.
Auskunftsrecht
(2) Eine einstweilige Anordnung kann auch zwecks Beschlag-
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus- nahme oder Herausgabe von Waren erlassen werden, bei denen
tizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigen-
Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die tums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf auf den
Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen Vertriebswegen zu verhindern.
können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebs-
(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerb-
wege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geis-
lichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justiz-
tigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer oder jeder anderen
behörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlag-
Person, die Partei oder Zeuge in einem Rechtsstreit ist, erteilt
nahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mut-
werden.
maßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bank-
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „jede konten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte
andere Person“ eine Person, die anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die
Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem
a) nachweislich die rechtsverletzenden Waren in gewerblichem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von
Ausmaß in ihrem Besitz hatte, Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten
b) nachweislich die rechtsverletzenden Dienstleistungen in ge- Zugang zu den entsprechenden Informationen anordnen.
werblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,
Artikel 259
c) nachweislich für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte
Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder Abhilfemaßnahmen
d) nach den Angaben einer Person im Sinne dieses Absatzes an (1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus-
der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb der Waren tizbehörden auf Antrag des Antragstellers anordnen können,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 413
dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geisti- Artikel 263
gen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadenser-
Prozesskosten
satzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie
ohne jedwede Entschädigung mindestens endgültig aus den Ver- Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und
triebswegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie
können die zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei ge-
von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur tragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegen-
Schaffung oder Herstellung solcher Waren verwendet werden. stehen.
(2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt anzu-
ordnen, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen auf Kosten Artikel 264
des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden be- Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
sondere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei
Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigen-
Artikel 260 tums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers
Unterlassungsanordnungen geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über
die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntma-
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei chung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung,
Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigen- anordnen können.
tums gegen den Verletzer sowie gegen Mittelspersonen, deren
Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des
Artikel 265
geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, eine An-
ordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des be- Urheber- oder Inhabervermutung
treffenden Rechts untersagt.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass es für die Zwecke der
Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen,
Artikel 261 Verfahren und Rechtsbehelfe genügt, dass der Name des Urhe-
Ersatzmaßnahmen bers eines literarischen oder künstlerischen Werkes in der übli-
chen Weise auf dem Werk erscheint, damit dieser Urheber – so-
Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die zuständigen Jus- fern nichts Gegenteiliges bewiesen wird – als solcher gilt und
tizbehörden in geeigneten Fällen auf Antrag der Person, der die infolgedessen berechtigt ist, Verletzungsverfahren anzustrengen.
in Artikel 259 oder Artikel 260 vorgesehenen Maßnahmen aufer-
legt werden könnten, anordnen können, dass anstelle der An- Unterabschnitt III
wendung der in diesen Artikeln genannten Maßnahmen eine Ab-
findung an die geschädigte Partei zu zahlen ist. Diese Abfindung Rechtsdurchsetzung an den Grenzen
ist zu zahlen, sofern die Person, der diese Maßnahmen auferlegt
werden könnten, weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt Artikel 266
hat, ihr aus der Durchführung der in den Artikeln 259 und 260
vorgesehenen Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Scha- Rechtsdurchsetzung an den Grenzen
den entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die ge- (1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung
schädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint. der Rechte des geistigen Eigentums an den Grenzen gewährleis-
tet jede Vertragspartei die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus
Artikel 262 dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.
Schadensersatz (2) Zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte des geisti-
gen Eigentums im Zollgebiet der Vertragsparteien verfolgen die
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden zuständigen Zollbehörden eine Reihe von Ansätzen, um Sendun-
auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, gen zu identifizieren, die Waren enthalten, welche im Verdacht
der wusste oder hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungs- stehen, Rechte des geistigen Eigentums im Sinne der Absätze 3
handlung vornahm, dem Rechteinhaber zum Ausgleich des von und 4 zu verletzen. Diese Ansätze umfassen Risikoanalysetech-
diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen niken, die sich unter anderem auf Auskünfte von Rechteinhabern,
Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der gesammelte Informationen und Frachtkontrollen stützen.
Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Justizbehörden
wie folgt: (3) Die Zollbehörden jeder Vertragspartei ergreifen auf Antrag
des Rechteinhabers Maßnahmen, um Waren unter zollamtlicher
a) Sie berücksichtigen alle infrage kommenden Aspekte wie die Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheber-
negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der rechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben,
Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Un- Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle,
recht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Topografien integrierter Schaltkreise und Sortenschutzrechte zu
Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren wie verletzen, zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.
den immateriellen Schaden für den Rechteinhaber oder
(4) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom-
b) sie können als Alternative zu Buchstaben a in geeigneten Fäl- mens nehmen die Vertragsparteien Gespräche über das Recht
len den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und ihrer jeweiligen Zollbehörden auf, Maßnahmen zu ergreifen, um
zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen,
Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geo-
entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des grafische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche
betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hät- Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise und
te. Sortenschutzrechte zu verletzen, auf eigene Veranlassung zu-
rückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung
vorgenommen hat, ohne dass er das wusste oder hätte wissen (5) Ungeachtet des Absatzes 3 ist eine Vertragspartei nicht
müssen, kann eine Vertragspartei die Möglichkeit vorsehen, dass verpflichtet, kann aber beschließen, solche Maßnahmen auf die
die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die He- Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom
rausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz an- Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr ge-
ordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann. bracht wurden.
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich des in- f) Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rech-
ternationalen Handels mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte te des geistigen Eigentums, unter anderem in Geschäfts-
des geistigen Eigentums zu verletzen, zusammenzuarbeiten. Zu kreisen und der Zivilgesellschaft, sowie Sensibilisierung der
diesem Zweck richtet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle in ih- Verbraucher und Rechteinhaber für die Thematik der Rechte
rer Zollverwaltung ein und unterrichtet die andere Vertragspartei des geistigen Eigentums,
darüber. Eine solche Zusammenarbeit beinhaltet den Austausch
von Informationen über Mechanismen zum Entgegennehmen g) Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielswei-
von Informationen der Rechteinhaber, über bewährte Verfahren se zwischen für geistiges Eigentum zuständigen Ämtern der
und über Erfahrungen mit Risikomanagementstrategien sowie beiden Vertragsparteien, und
den Austausch von Informationen, welche die Identifizierung von h) aktive Förderung von an die breite Öffentlichkeit gerichteten
Warensendungen erleichtern, bei denen der Verdacht besteht, Sensibilisierungs- und Bildungsinitiativen für Maßnahmen im
dass sie rechtsverletzende Waren enthalten. Alle Informationen Bereich der Rechte des geistigen Eigentums, unter anderem
müssen in einer Art und Weise vorgelegt werden, die voll und durch Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung
ganz den Bestimmungen über den Schutz personenbezogener wichtiger Zielgruppen und durch Entwicklung von Kommuni-
Daten im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei genügt. kationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und
(7) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit gilt Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verletzungen
das Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich für die der Rechte des geistigen Eigentums, beispielsweise für die
Zwecke der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und die Zusammenhän-
an den Grenzen. ge mit der organisierten Kriminalität.
(8) Unbeschadet der allgemeinen Zuständigkeit des Partner- (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und ergänzend dazu
schaftsausschusses ist der in Artikel 126 genannte Unteraus- führen die Vertragsparteien nach Bedarf einen fruchtbaren Dialog
schuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen dafür zuständig, über Fragen des geistigen Eigentums („IP-Dialog“), bei dem Fra-
das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße gen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung
Umsetzung dieses Abschnitts zu gewährleisten und die Prioritä- der Rechte des geistigen Eigentums nach diesem Kapitel sowie
ten und geeignete Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen weitere einschlägige Themen behandelt werden.
den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien festzu-
legen.
Kapitel 8
Unterabschnitt IV Öffentliches Beschaffungswesen
Sonstige Bestimmungen
zur Rechtsdurchsetzung Artikel 269
Verhältnis zum WTO-Übereinkommen
Artikel 267 über das öffentliche Beschaffungswesen
Verhaltenskodizes Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte
Jede Vertragspartei wirkt darauf hin, dass und Pflichten aus dem Überarbeiteten Übereinkommen über das
öffentliche Beschaffungswesen von 20121 (im Folgenden „WTO-
a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Ver- Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen“). Die-
haltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechte se Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über
des geistigen Eigentums beitragen, und das öffentliche Beschaffungswesen, einschließlich der Spezifi-
b) den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei die Entwürfe kationen jeder Vertragspartei in ihren jeweiligen Anhängen zu An-
der Verhaltenskodizes und etwaige Gutachten über deren An- lage I, sind Bestandteil dieses Abkommens und unterliegen der
wendung übermittelt werden. bilateralen Streitbeilegung gemäß Kapitel 13.
Artikel 268 Artikel 270
Zusammenarbeit Zusätzlicher Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die (1) Die Vertragsparteien wenden sinngemäß die Bestimmun-
Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel gen der Artikel I bis IV, VI bis XV, XVI Absätze 1 bis 3, XVII und
zu unterstützen. XVIII des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaf-
fungswesen auf die unter Anhang XI dieses Abkommens fallen-
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien um-
den Beschaffungen an.
fasst unter anderem folgende Tätigkeiten:
(2) Der Partnerschaftsausschuss kann beschließen, Anhang XI
a) Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte
dieses Abkommens zu ändern. Im Verfahren für Änderungen
des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum
oder Berichtigungen dieses Anhangs durch eine Vertragspartei
Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte sowie Erfah-
wenden die Vertragsparteien die Bestimmungen des Artikels XIX
rungsaustausch in der Europäischen Union und der Republik
des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungs-
Armenien über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in die-
wesen sinngemäß an, wobei die andere Vertragspartei unmittel-
sen Bereichen,
bar zu unterrichten ist und der Verweis auf die Streitbeilegung als
b) Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchset- Verweis auf Kapitel 13 zu verstehen ist.
zung der Rechte des geistigen Eigentums,
c) Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung der Rechte des Artikel 271
geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, die Polizei so-
wie durch Verwaltungs- und Justizbehörden auf zentraler und Zusätzliche Regeln
subzentraler Ebene, Die Vertragsparteien wenden sowohl bei Beschaffungen, die
d) Koordinierung von Maßnahmen, auch mit Drittländern, um unter ihre jeweiligen Anhänge zu Anlage I des WTO-Übereinkom-
die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern, mens über das öffentliche Beschaffungswesen fallen, als auch
e) Kapazitätsaufbau sowie Austausch und Schulung von Per- 1 Anhang des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das
sonal, öffentliche Beschaffungswesen (GPA/113).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 415
bei solchen, die unter Anhang XI dieses Abkommens fallen, die Stillhaltefrist
folgenden zusätzlichen Regeln an:
(6) Der Vertragsabschluss durch einen öffentlichen Auftragge-
Elektronische ber im Anschluss an die Zuschlagsentscheidung für einen Auf-
Ve rö f f e n t l i c h u n g d e r B e k a n n t m a c h u n g e n trag, der in den Geltungsbereich dieses Kapitels fällt,
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Bekanntmachun- a) darf nicht vor Ablauf einer Stillhaltefrist von mindestens zehn
gen einer beabsichtigten Beschaffung unmittelbar auf elektroni- Kalendertagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag, der auf den
schem Wege über einen einzigen Zugangspunkt im Internet kos- Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an die betrof-
tenlos zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus können fenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, falls sie per
solche Bekanntmachungen auch in einem geeigneten Printme- Fax oder auf elektronischem Weg abgesendet wird, oder
dium veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen werden
b) darf nicht vor Ablauf einer Stillhaltefrist von entweder min-
weit verbreitet und bleiben für die Öffentlichkeit mindestens bis
destens 15 Kalendertagen erfolgen, gerechnet ab dem Tag,
zum Ablauf der darin genannten Frist leicht zugänglich.
der auf den Tag folgt, an dem die Zuschlagsentscheidung an
Anforderungen die betroffenen Bieter und Bewerber abgesendet wurde, oder
an die Nachprüfungsverfahren mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für die in Artikel XVIII dem Eingang der Zuschlagsentscheidung, falls andere Kom-
des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungs- munikationsmittel verwendet werden.
wesen genannten Nachprüfungsverfahren die erforderlichen Be- Alternativ kann eine Vertragspartei vorsehen, dass die Stillhalte-
fugnisse vorgesehen werden, damit frist mit der Veröffentlichung der Zuschlagsentscheidung in
a) so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung einem kostenfrei zugänglichen elektronischen Medium gemäß
vorläufige Maßnahmen ergriffen werden können, um den Artikel XVI Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über das öffent-
mutmaßlichen Verstoß zu beseitigen oder weitere Schädigun- liche Beschaffungswesen beginnt.
gen der betroffenen Interessen zu verhindern; dazu gehören Bieter gelten als betroffen, wenn sie noch nicht endgültig ausge-
auch Maßnahmen, um das Verfahren zur Vergabe eines öf- schlossen wurden. Der Ausschluss gilt als endgültig, wenn er
fentlichen Auftrags oder die Durchführung jeder sonstigen den betroffenen Bietern mitgeteilt wurde und entweder von einer
Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers auszusetzen unabhängigen Nachprüfungsstelle als rechtmäßig anerkannt
oder die Aussetzung zu veranlassen, wurde oder keinem Nachprüfungsverfahren mehr unterzogen
b) die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen, einschließlich werden kann. Bewerber gelten als betroffen, wenn der öffentliche
der Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher Auftraggeber den betroffenen Bietern keine Informationen über
oder finanzieller Spezifikationen in der Veröffentlichung der die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt hat, bevor
beabsichtigten oder geplanten Beschaffung, den Verdin- die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung ergangen ist.
gungsunterlagen oder in jedem sonstigen sich auf das be- (7) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die in Absatz 6
treffende Vergabeverfahren beziehenden Dokument vorge- Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Stillhaltefristen in
nommen oder sichergestellt wird und folgenden Fällen nicht angewendet werden:
c) denjenigen, die durch den Verstoß geschädigt worden sind, a) wenn der einzige betroffene Bieter im Sinne von Absatz 6 Un-
Schadensersatz zuerkannt wird. terabsatz 3 der Bieter ist, dem der Zuschlag erteilt wird, und
(3) Im Falle der Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung wenn es keine anderen betroffenen Bewerber gibt,
stellt jede Vertragspartei sicher, dass der öffentliche Auftraggeber b) bei einem Auftrag, dem eine Rahmenvereinbarung zugrunde
den Vertragsschluss nicht vornehmen kann, bevor die Nachprü- liegt, und
fungsstelle eine Entscheidung über einen Antrag auf vorläufige
Maßnahmen oder eine Entscheidung in der Hauptsache getrof- c) bei einem Einzelauftrag, der auf einem dynamischen Be-
fen hat. Diese Aussetzung endet frühestens mit Ablauf der Still- schaffungssystem beruht.
haltefrist nach Absatz 6. Unwirksamkeit
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungen (8) Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass ein Vertrag
der Nachprüfungsstellen wirksam durchgesetzt werden können. durch eine von dem öffentlichen Auftraggeber unabhängige
(5) Die Mitglieder unabhängiger Nachprüfungsstellen dürfen Nachprüfungsstelle oder eine Justizbehörde als unwirksam an-
nicht Vertreter eines öffentlichen Auftraggebers sein. gesehen wird oder dass sich seine Unwirksamkeit aus der Ent-
scheidung einer solchen Stelle ergibt, falls der öffentliche Auf-
Im Hinblick auf Nachprüfungsstellen, die keine Gerichte sind, traggeber einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung
stellt jede Vertragspartei sicher, dass vergeben hat und das nicht zulässig ist.
a) ihre Entscheidungen stets schriftlich begründet werden, Die Folgen der Unwirksamkeit eines Vertrags richten sich nach
b) eine mutmaßliche rechtswidrige Maßnahme der unabhängi- dem Recht jeder Vertragspartei, das vorsehen kann, dass alle
gen Nachprüfungsstelle oder ein mutmaßlicher Verstoß bei vertraglichen Verpflichtungen rückwirkend aufgehoben werden
der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zum Gegen- oder dass die noch nicht erfüllten Verpflichtungen aufgehoben
stand einer gerichtlichen Nachprüfung oder einer Nachprü- werden. Im letzteren Fall trägt jede Vertragspartei dafür Sorge,
fung bei einer anderen gegenüber dem Auftraggeber und der dass alternative Sanktionen Anwendung finden.
Nachprüfungsstelle unabhängigen Stelle, die ein Gericht ist, (9) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die Nachprü-
gemacht werden können, fungsstelle oder Justizbehörde einen Vertrag auch bei rechtswid-
c) für die Ernennung und das Ende der Amtszeit der Mitglieder riger Vergabe nicht als unwirksam ansehen kann, wenn die Nach-
dieser unabhängigen Stelle bezüglich der für ihre Ernennung prüfungsstelle oder eine Justizbehörde nach Prüfung aller
zuständigen Behörde, der Dauer ihrer Amtszeit und ihrer Ab- einschlägigen Aspekte feststellt, dass zwingende Gründe eines
setzbarkeit die gleichen Bedingungen wie für Richter gelten, Allgemeininteresses es rechtfertigen, die Wirkung des Vertrags
zu erhalten. In diesem Fall sieht jede Vertragspartei alternative
d) zumindest der Vorsitzende der unabhängigen Stelle die juris-
Sanktionen vor.
tischen und beruflichen Qualifikationen eines Richters besitzt
und Nichtdiskriminierung
niedergelassener Unternehmen
e) die unabhängige Stelle ihre Entscheidungen in einem Verfah-
ren trifft, in dem beide Seiten gehört werden, und ihre Ent- (10) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Anbietern der
scheidungen in der von jeder Vertragspartei jeweils zu be- anderen Vertragspartei, die sich in ihrem Gebiet durch Gründung,
stimmenden Weise rechtsverbindlich sind. Erwerb oder Fortführung einer juristischen Person gewerblich
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
niedergelassen haben, bei allen öffentlichen Aufträgen der Ver- mente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und be-
tragspartei in ihrem Gebiet Inländerbehandlung gewährt wird. kräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalen Han-
Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob ein Auftrag unter dels in einer Weise zu fördern, die die produktive Vollbeschäfti-
die Anhänge der Vertragsparteien zu Anlage I des WTO-Überein- gung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt. In diesem
kommens über das öffentliche Beschaffungswesen oder unter Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, in han-
Anhang XI dieses Abkommens fällt oder nicht. delsbezogenen Arbeitsfragen von beiderseitigem Interesse ge-
gebenenfalls einander zu konsultieren und zusammenzuarbeiten.
Es gelten die allgemeinen Ausnahmen gemäß Artikel III des
WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungs- (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Ver-
wesen. pflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der Erklärung der IAO
von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Ar-
Kapitel 9 beit und ihre Folgemaßnahmen die international anerkannten, in
den grundlegenden IAO-Übereinkommen und den dazugehöri-
Handel und nachhaltige Entwicklung gen Protokollen verankerten Kernarbeitsnormen in ihren Rechts-
vorschriften und in der Praxis in ihrem gesamten Gebiet zu ach-
Artikel 272 ten, zu fördern und umzusetzen; das gilt insbesondere für
Ziele und Geltungsbereich a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des
Rechts auf Kollektivverhandlungen,
(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der VN-
Konferenz über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,
der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1998 über c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und
grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den Johan-
d) die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und
nesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung von 2002, die
Beruf.
Ministererklärung des VN-Wirtschafts- und Sozialrates von 2006
zur Schaffung eines zu produktiver Vollbeschäftigung und men- (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kern-
schenwürdiger Arbeit für alle führenden Umfelds auf nationaler übereinkommen, die vorrangigen und die anderen Übereinkom-
und internationaler Ebene und zu den Auswirkungen auf die men der IAO und die dazugehörigen Protokolle, die jeweils von
nachhaltige Entwicklung, die Erklärung der IAO von 2008 über den Mitgliedstaaten und der Republik Armenien ratifiziert
soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, das Schluss- wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis wirksam
dokument „Die Zukunft, die wir wollen“ der VN-Konferenz über umzusetzen.
nachhaltige Entwicklung von 2012 und die 2015 verabschiedete (4) Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung der
VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung mit dem Titel verbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuell
„Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige eingestuften Übereinkommen in Betracht. In diesem Zusammen-
Entwicklung“. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlos- hang tauschen die Vertragsparteien regelmäßig Informationen
senheit, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte im Ratifizie-
Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen und der künftigen rungsprozess aus.
Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient,
und zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer (5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungen
Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt. grundlegender arbeitsrechtlicher Prinzipien und Arbeitnehmer-
rechte nicht als Begründung oder auf andere Weise zur Legiti-
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, mierung von komparativen Vorteilen angeführt und arbeitsrecht-
eine nachhaltige Entwicklung anzustreben, deren Säulen – wirt- liche Standards nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet
schaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umwelt- werden dürfen.
schutz – sich gegenseitig beeinflussen und verstärken. Sie be-
tonen, dass die Berücksichtigung handelsbezogener Arbeits-
und Umweltfragen als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für die Artikel 275
Bereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist. Internationale Umwelt-Governance
(3) Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug ge- und internationale Umweltübereinkommen
nommen, so umfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die internationale
in der Agenda für menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kom- Umwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommen
men und in der Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerech- als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder
tigkeit für eine faire Globalisierung vereinbart wurden. regionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind, und be-
tonen, dass Handel und Umwelt einander noch stärker unterstüt-
Artikel 273 zen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichten sich die
Vertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblick auf Ver-
Regelungsrecht und Schutzniveaus handlungen über handelsbezogene Umweltfragen und sonstige
In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, gemäß ihrem handelsbezogene Umweltbelange von beiderseitigem Interesse
Bekenntnis zu den international anerkannten Normen und Ver- zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten.
einbarungen, auf die in den Artikeln 274 und 275 Bezug genom- (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihren
men wird, ihre Strategien und Prioritäten zur Förderung einer Rechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umwelt-
nachhaltigen Entwicklung festzulegen, ihre eigenen internen Um- übereinkommen, deren Vertragspartei sie sind, wirksam umzu-
welt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestimmen und ihre einschlä- setzen.
gigen Gesetze und Strategien entsprechend festzulegen oder zu
ändern, bemüht sich jede Vertragspartei sicherzustellen, dass (3) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen
ihre Gesetze und Strategien ein hohes Umwelt- und Arbeits- über ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte bei der Ratifi-
schutzniveau vorsehen und fördern, und ist bestrebt, diese Ge- zierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Änderungen
setze und Strategien sowie das damit verbundene Schutzniveau solcher Übereinkommen aus.
weiter zu verbessern. (4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur Umset-
zung und Verwirklichung der Ziele des Rahmenübereinkommens
Artikel 274 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992
(UNFCCC), des dazugehörigen Kyoto-Protokolls von 1998 und
Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
des Pariser Übereinkommens von 2015. Sie verpflichten sich zu-
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbe- sammenzuarbeiten, um das mit dem UNFCCC eingerichtete mul-
schäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselele- tilaterale, regelbasierte System zu stärken, und bei der weiteren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 417
Entwicklung und Umsetzung des internationalen Klimaschutz- Wild Fauna and Flora of 1973, im Folgenden „CITES“) und ande-
rahmens auf der Grundlage des UNFCCC und der damit verbun- ren einschlägigen internationalen Übereinkünften, deren Ver-
denen Übereinkünfte und Beschlüsse zusammenzuarbeiten. tragspartei sie sind, zu erhalten und nachhaltig zu nutzen.
(5) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht da- (2) Zu diesem Zweck
ran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltüber-
a) fördern die Vertragsparteien die nachhaltige Nutzung der
einkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oder
natürlichen Ressourcen und tragen zur Erhaltung der biolo-
aufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so ange-
gischen Vielfalt im Rahmen ihrer Handelstätigkeiten bei,
wandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfer-
tigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu ei- b) tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnah-
ner verschleierten Beschränkung des Handels führen. men im Bereich des Handels mit Rohstoffprodukten aus, die
darauf abzielen, dem Verlust der biologischen Vielfalt Einhalt
Artikel 276 zu gebieten und den Druck auf die biologische Vielfalt zu
mindern, und arbeiten gegebenenfalls zusammen, um die
Förderung der nachhaltigen Entwicklung Wirkung ihrer jeweiligen Politik in diesem Bereich zu maxi-
durch Handel und Investitionen mieren und deren gegenseitige Unterstützung zu gewährleis-
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den ten,
Beitrag des Handels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und öko- c) fördern die Vertragsparteien die Aufnahme von Arten in die
logisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern. Zu diesem Zweck CITES-Anhänge, die die für die Aufnahme vereinbarten
a) erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kern- CITES-Kriterien erfüllen,
arbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaft- d) gehen die Vertragsparteien durch Annahme und Umsetzung
liche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen können, wirksamer Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Er-
und streben eine größere Kohärenz zwischen Handels- und zeugnissen vor, die aus freilebenden Tier- und Pflanzenarten,
Beschäftigungspolitik an, einschließlich im Rahmen des CITES geschützter Arten,
b) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Inves- gewonnen wurden, und arbeiten bei der Bekämpfung dieses
titionen im Bereich umweltfreundliche Waren und Dienstleis- illegalen Handels zusammen, und
tungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter ande- e) arbeiten die Vertragsparteien auf regionaler und globaler Ebe-
rem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen, ne zusammen, um Folgendes zu fördern:
c) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigung i) die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen
von Handels- oder Investitionshemmnissen für Waren und Vielfalt in natürlichen und in Agrarökosystemen, unter
Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für die Ab- anderem im Hinblick auf gefährdete Arten und deren
schwächung des Klimawandels und die Anpassung an seine Lebensräume, Naturschutzgebiete und die genetische
Folgen, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieef- Vielfalt,
fiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleichtern, ein-
schließlich durch ii) die Wiederherstellung von Ökosystemen und die Besei-
tigung oder Minderung negativer Auswirkungen auf die
i) die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Ein- Umwelt, die durch die Nutzung von lebenden und nicht
satz der besten verfügbaren Technologien bieten, lebenden natürlichen Ressourcen oder Ökosystemen ver-
ii) die Förderung von Standards, die den ökologischen und ursacht werden, und
wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen, und iii) den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausge-
iii) die möglichst weitgehende Reduzierung der technischen wogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nut-
Handelshemmnisse, zung ergebenden Vorteile.
d) kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Waren
Artikel 278
zu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und um-
weltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern
die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterlie- und Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
gen, wie dem fairen und dem ethischen Handel und der Öko- (1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der
Kennzeichnung, und Gewährleistung der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaf-
e) kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verant- tung der Wälder und dem Beitrag der Wälder zu den wirtschaft-
wortung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch lichen, ökologischen und sozialen Zielen der Vertragsparteien zu-
Austausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu kommt.
diesem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die ein- (2) Zu diesem Zweck
schlägigen international anerkannten Grundsätze und Leit-
linien, wie die Leitlinien der OECD für multinationale Unter- a) fördern die Vertragsparteien den Handel mit forstwirtschaft-
nehmen, die Initiative „Global Compact“ der Vereinten lichen Erzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten
Nationen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO Wäldern stammen und unter Beachtung der internen Rechts-
über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik von 1977. vorschriften des Landes des Holzeinschlags gewonnen wur-
den,
Artikel 277 b) tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnah-
men zur Förderung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeug-
Biologische Vielfalt
nissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern aus und
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der arbeiten gegebenenfalls bei der Entwicklung derartiger Maß-
Gewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der nahmen zusammen,
biologischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung
c) nehmen die Vertragsparteien Maßnahmen zur Erhaltung von
einer nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihre
Waldflächen und zur Bekämpfung des illegalen Holzein-
Zusage, die biologische Vielfalt gemäß dem Übereinkommen
schlags und des damit verbundenen Handels an, gegebe-
über die biologische Vielfalt von 1992 und den dazugehörigen
nenfalls einschließlich im Hinblick auf Drittländer,
ratifizierten Protokollen, dem Strategischen Plan für Biodiversität,
dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit d) tauschen die Vertragsparteien Informationen über Maßnah-
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen von 1973 men zur Verbesserung der Politikgestaltung im Forstsektor
(Convention on International Trade in Endangered Species of aus und arbeiten gegebenenfalls zusammen, um eine größt-
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
mögliche Wirkung ihrer jeweiligen Strategien für den Aus- tragsparteien haben könnten, trägt jede Vertragspartei den zur
schluss illegal geschlagenen Holzes und daraus hergestellter Verfügung stehenden wissenschaftlichen und technischen Infor-
Holzerzeugnisse vom Handel zu erzielen und deren gegen- mationen und, sofern vorhanden, den einschlägigen internatio-
seitige Unterstützung zu gewährleisten, nalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen sowie dem Vorsor-
geprinzip Rechnung.
e) fördern die Vertragsparteien die Aufnahme von Holzarten in
die CITES-Anhänge, die die für die Aufnahme vereinbarten
CITES-Kriterien erfüllen, und Artikel 282
f) arbeiten die Vertragsparteien auf regionaler und globaler Ebe- Transparenz
ne zusammen, um die Erhaltung der Waldflächen und die Jede Vertragspartei gewährleistet gemäß ihren internen Geset-
nachhaltige Nutzung aller Arten von Wäldern zu fördern, unter zen und Vorschriften sowie Kapitel 12, dass alle Maßnahmen
Nutzung von Zertifizierungen, welche die verantwortungsvolle zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die Ein-
Bewirtschaftung von Wäldern fördern. fluss auf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten,
rechtzeitig angekündigt und nach Durchführung öffentlicher Kon-
Artikel 279 sultationen in transparenter Art und Weise ausgearbeitet, einge-
führt und umgesetzt werden; dabei gewährleistet jede Vertrags-
Handel und nachhaltige Bewirtschaftung
partei auch, dass nichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in
der lebenden Meeresressourcen
angemessener Weise informiert und konsultiert werden.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungs-
vollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände Artikel 283
sowie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im
Handelsbereich Überprüfung der
Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
a) fördern die Vertragsparteien bewährte Bestandsbewirtschaf-
tungsmethoden, um die nachhaltige Erhaltung und Bewirt- Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen der
schaftung der Fischbestände auf der Grundlage des Ökosys- Umsetzung dieses Abkommens auf die nachhaltige Entwicklung
tem-Ansatzes zu gewährleisten, mithilfe ihrer eigenen partizipativen Verfahren und Einrichtungen
sowie mithilfe derjenigen, die im Rahmen dieses Abkommens ge-
b) ergreifen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur schaffen werden, zu überprüfen, zu überwachen und zu bewer-
Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten, ten, beispielsweise durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprü-
c) fördern die Vertragsparteien Systeme für die koordinierte Da- fungen.
tenerhebung und die bilaterale wissenschaftliche Zusammen-
arbeit, um die derzeitige wissenschaftliche Beratung bei der Artikel 284
Bestandsbewirtschaftung zu verbessern,
Zusammenarbeit im Bereich
d) arbeiten die Vertragsparteien bei der Bekämpfung der illega- Handel und nachhaltige Entwicklung
len, ungemeldeten und unregulierten (illegal, unreported and
unregulated, im Folgenden „IUU“) Fischerei und damit in Zu- (1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusam-
sammenhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassen- menarbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Um-
der, wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammen welt- und Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele dieses
und Abkommens an. Ihre Zusammenarbeit kann sich unter anderem
auf folgende Bereiche erstrecken:
e) setzen die Vertragsparteien gemäß dem Internationalen Ak-
tionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung a) Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhal-
der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei der tigen Entwicklung im Rahmen internationaler Gremien, ins-
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten besondere der WTO, der IAO, des Umweltprogramms der
Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Vereinten Nationen, des Entwicklungsprogramms der Verein-
Nations, FAO) Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel um, ten Nationen und der multilateralen Umweltübereinkommen,
IUU-Erzeugnisse vom Handel und von ihren Märkten auszu- b) Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltig-
schließen. keitsprüfungen,
c) Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschrif-
Artikel 280 ten, Normen und Standards auf den Handel sowie Auswir-
Aufrechterhaltung des Schutzniveaus kungen von Handels- und Investitionsregelungen auf Arbeit
und Umwelt, einschließlich der Entwicklung von Arbeits- und
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessen Umweltvorschriften und Strategien in diesem Bereich,
ist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem inter-
nen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zu d) positive und negative Auswirkungen dieses Abkommens auf
fördern. die nachhaltige Entwicklung und Möglichkeiten, diese Aus-
wirkungen zu verstärken beziehungsweise zu verhindern oder
(2) Von einer Vertragspartei werden keine Befreiungen oder abzuschwächen, auch unter Berücksichtigung der von einer
Abweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährt Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien durchgeführten
oder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Er- Nachhaltigkeitsprüfungen,
werb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapital-
anlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern. e) Förderung der Ratifizierung und wirksamen Umsetzung von
Kernübereinkommen und vorrangigen und anderen als aktuell
(3) Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wie- eingestuften Übereinkommen der IAO, der Protokolle zu die-
derkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt- sen Übereinkommen sowie multilateraler Umweltübereinkom-
und Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zu men, die im Handelskontext relevant sind,
schaffen.
f) Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückver-
folgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auch der
Artikel 281
Öko-Kennzeichnung,
Wissenschaftliche Informationen
g) Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen,
Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum beispielsweise durch Sensibilisierung für international aner-
Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einfluss kannte Leitlinien und Grundsätze und deren Übernahme und
auf den Handel oder die Investitionstätigkeit zwischen den Ver- Umsetzung sowie entsprechende Folgemaßnahmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 419
h) handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschen- Abschnitt B
würdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhang
zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpas- Kartelle und Zusammenschlüsse
sung des Arbeitsmarkts, Kernarbeitsnormen, wirksame Ab-
hilfesysteme (einschließlich Arbeitsaufsichtsbehörden) zur Artikel 287
Wahrung der Arbeitsrechte, Arbeitsstatistiken, Entwicklung
der Humanressourcen und lebenslanges Lernen, sozialer Rechtsrahmen
Schutz und soziale Inklusion, sozialer Dialog sowie Gleich- (1) Jede Vertragspartei erlässt entsprechende, für alle Wirt-
stellung von Frauen und Männern, schaftssektoren geltende Rechtsvorschriften1 oder erhält solche
i) handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkom- aufrecht, die wirksame Abhilfemaßnahmen für die folgenden
men, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich, Praktiken vorsehen:
j) handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigen a) horizontale und vertikale Vereinbarungen zwischen Unterneh-
internationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels, men, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf-
einschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mit einander abgestimmte Verhaltensweisen, welche eine Verhin-
geringem CO2-Ausstoß und der Energieeffizienz, derung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
bezwecken oder bewirken,
k) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung
und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, ein- b) missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden
schließlich der Bekämpfung des illegalen Handels mit Er- Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen, und
zeugnissen aus freilebenden Tieren und Pflanzen, c) Unternehmenszusammenschlüsse, die insbesondere durch
l) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden
der Waldflächen und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Stellung einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern.
Wälder, wodurch die Entwaldung – auch im Zusammenhang
Für die Zwecke dieses Kapitels werden diese Vorschriften im Fol-
mit dem illegalen Holzeinschlag – verringert wird, und
genden als „Wettbewerbsrecht“ bezeichnet1.
m) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Fi-
(2) Alle öffentlichen und privaten Unternehmen unterliegen
schereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissen
dem in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrecht. Die Anwendung
aus nachhaltiger Fischerei.
des Wettbewerbsrechts darf die Erfüllung der diesen Unterneh-
(2) Die Vertragsparteien tauschen Informationen und Erfahrun- men übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Inte-
gen über ihre Maßnahmen aus, um die Kohärenz und die ge- resse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen
genseitige Unterstützung von Handel, sozialen Zielen und öko- vom Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei müssen auf Aufga-
logischen Zielen zu fördern. Außerdem verstärken die Ver- ben im öffentlichen Interesse beschränkt sein, in einem ange-
tragsparteien ihre Zusammenarbeit und den Dialog im Hinblick messenen Verhältnis zu dem damit verknüpften Gemeinwohlziel
auf Fragen der nachhaltigen Entwicklung, die sich im Rahmen stehen und transparent sein.
ihrer Handelsbeziehungen ergeben.
(3) Bei dieser Zusammenarbeit und diesem Dialog werden im Artikel 288
Rahmen der unter Artikel 366 vorgesehenen Plattform der Zivil-
Umsetzung
gesellschaft relevante Interessenträger einbezogen, insbesonde-
re die Sozialpartner, sowie andere zivilgesellschaftliche Organi- (1) Jede Vertragspartei unterhält unabhängig arbeitende Wett-
sationen. bewerbsbehörden, die für die uneingeschränkte Anwendung und
wirksame Durchsetzung des in Artikel 287 genannten Wettbe-
(4) Der Partnerschaftsausschuss kann Regeln für eine solche
werbsrechts zuständig und mit den hierfür erforderlichen Befug-
Zusammenarbeit und einen solchen Dialog annehmen.
nissen und Ressourcen angemessen ausgestattet sind.
Artikel 285 (2) Die Vertragsparteien wenden ihr Wettbewerbsrecht trans-
parent und diskriminierungsfrei an und achten dabei den Grund-
Streitbeilegung satz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der be-
Kapitel 13 Abschnitt 3 Unterabschnitt II gilt nicht für Streitig- treffenden Unternehmen ungeachtet der Staatsangehörigkeit
keiten, die das vorliegende Kapitel betreffen. Nachdem das oder Eigentumsverhältnisse.
Schiedspanel seinen Abschiedsbericht nach den Artikeln 325
und 326 vorgelegt hat, erörtern die Vertragsparteien bei solchen Artikel 289
Streitigkeiten unter Berücksichtigung des Berichts, welche ge-
eigneten Maßnahmen zu treffen sind. Der Partnerschaftsaus- Zusammenarbeit
schuss überwacht die Umsetzung solcher Maßnahmen und ver- (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass zur Verwirklichung
folgt die Angelegenheit weiter, einschließlich im Rahmen des der Ziele des Abkommens und Stärkung der wirksamen Durch-
Verfahrens nach Artikel 284 Absatz 3. setzung des Wettbewerbsrechts eine intensivere Zusammen-
arbeit mit Blick auf die Entwicklung der Wettbewerbspolitik und
Kapitel 10 Ermittlungen in Kartell- und Fusionskontrollfällen im gemein-
samen Interesse liegt.
Wettbewerb
(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Wettbewerbsbehör-
den der Vertragsparteien, sofern möglich und angemessen, ihre
Abschnitt A Durchsetzungsmaßnahmen in denselben oder zusammenhän-
genden Fällen zu koordinieren.
Artikel 286
1 Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments
Grundsätze und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirt-
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und schaftliche Erzeugnisse, einschließlich etwaiger Änderungen und Erset-
zungen, gelten in der Europäischen Union Wettbewerbsvorschriften für
unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitions- den Agrarsektor (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
beziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbe- 1 Für die Zwecke dieses Abschnitts betrachtet Armenien die Bezugnah-
werbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Eingriffe das rei- me auf das Wettbewerbsrecht als Bezugnahme auf das gesamte Sys-
bungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell tem der Wettbewerbsregeln in den Bereichen Kartelle und Zusammen-
den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben. schlüsse.
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(3) Zur Erleichterung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 kön- Artikel 293
nen die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien Informatio-
Transparenz
nen austauschen.
(1) Alle zwei Jahre notifiziert jede Vertragspartei der jeweils an-
deren Vertragspartei die Rechtsgrundlagen, die Form, den Betrag
Abschnitt C oder den Finanzplan und nach Möglichkeit auch den Empfänger
Subventionen der im Berichtszeitraum gewährten Subventionen.
(2) Die Notifikation gilt als erfolgt, wenn die einschlägigen In-
Artikel 290 formationen von der Vertragspartei oder in ihrem Namen bis zum
31. Dezember des folgenden Kalenderjahres auf einer Website
Grundsätze öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die erste Notifikation
wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens
Die Vertragsparteien kommen überein, dass eine Vertragspar- öffentlich zugänglich gemacht.
tei Subventionen gewähren kann, wenn diese zur Erreichung ei-
nes Gemeinwohlziels erforderlich sind. Die Vertragsparteien räu- (3) Die Notifikation von Subventionen gemäß dem Subven-
men jedoch ein, dass bestimmte Subventionen das reibungslose tionsübereinkommen gilt als erfolgt, sobald eine Vertragspartei
Funktionieren der Märkte stören und generell den Nutzen der ihrer Notifikationspflicht gemäß Artikel 25 des Subventionsüber-
Handelsliberalisierung untergraben können. Grundsätzlich ge- einkommens nachkommt, vorausgesetzt die Notifikation umfasst
währt eine Vertragspartei Subventionen für Unternehmen, die alle nach Absatz 1 erforderlichen Informationen.
Waren oder Dienstleistungen bereitstellen nicht, wenn dadurch
der Wettbewerb oder der Handel beeinträchtigt oder voraus- Artikel 294
sichtlich beeinträchtigt wird.
Konsultationen
Artikel 291 (1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der
anderen Vertragspartei gewährte Subvention, die nicht unter Ar-
Begriffsbestimmung und Geltungsbereich tikel 295 fällt, ihre Interessen beeinträchtigen könnte, kann sie
der anderen Vertragspartei ihre Bedenken mitteilen und um Kon-
(1) Für die Zwecke dieses Kapitels ist eine Subvention eine sultationen in dieser Angelegenheit ersuchen. Das Ersuchen wird
Maßnahme, bei der die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 des von der ersuchten Vertragspartei umfassend und wohlwollend
Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnah- geprüft.
men in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden
„Subventionsübereinkommen“) erfüllt sind, unabhängig davon, (2) Um die Angelegenheit zu regeln, zielen die Konsultationen,
ob diese für ein Unternehmen, das Waren liefert oder das Dienst- unbeschadet der Transparenzvorschriften gemäß Artikel 293, ins-
leistungen erbringt, gewährt wird. besondere darauf ab zu klären, welche politische Zielsetzung
oder welchen Zweck die Subvention hat, in welcher Höhe sie
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet des Ergebnisses künftiger Erör- gewährt wird und anhand welcher Daten eine Bewertung der
terungen in der WTO über die Begriffsbestimmung von Subven- negativen Auswirkungen der Subvention auf Handel und Inves-
tionen im Dienstleistungsbereich. In Abhängigkeit von den Fort- titionen vorgenommen wird.
schritten, die bei diesen Erörterungen auf WTO-Ebene erzielt
werden, können die Mitgliedstaaten im Partnerschaftsausschuss (3) Zur Erleichterung der Konsultationen stellt die ersuchte
eine entsprechende Anpassung des Abkommens beschließen. Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag des Eingangs
des Ersuchens Informationen über die betreffende Subvention
(2) Eine Subvention unterliegt diesem Kapitel nur, wenn sie als zur Verfügung.
spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkom-
(4) Ist die ersuchende Vertragspartei nach Erhalt von Informa-
mens angesehen wird. Alle unter Artikel 295 dieses Übereinkom-
tionen über die betreffende Subvention der Auffassung, dass die
mens fallenden Subventionen gelten als spezifische Subventio-
betreffende Subvention die Handels- oder Investitionsinteressen
nen.
der ersuchenden Vertragspartei in unverhältnismäßiger Weise
(3) Im Falle aller Unternehmen, einschließlich öffentlicher und beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, bemüht sich die
privater Unternehmen, unterliegen Subventionen diesem Kapitel. ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften, die negativen Aus-
Die Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts darf die Er- wirkungen der betreffenden Subventionen auf die Handels- oder
bringung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Investitionsinteressen der ersuchenden Vertragspartei zu besei-
Dienstleistungen von öffentlichem Interesse nicht rechtlich oder tigen oder auf ein Minimum zu reduzieren.
tatsächlich verhindern. Ausnahmen von der Anwendung der Re-
geln nach diesem Abschnitt müssen auf Aufgaben im öffentli- Artikel 295
chen Interesse beschränkt sein, in einem angemessenen Verhält-
nis zu den damit verknüpften Gemeinwohlzielen stehen und Subventionen, die Bedingungen unterliegen
transparent sein. Jede Vertragspartei legt Bedingungen für folgende Subven-
tionen fest, sofern diese den Handel oder die Investitionen der
(4) Artikel 294 gilt nicht für Subventionen für den Handel mit
anderen Vertragspartei beeinträchtigen oder beeinträchtigen
Waren, die unter das Übereinkommen über die Landwirtschaft in
könnten:
Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Überein-
kommen über die Landwirtschaft“) fallen. a) Subventionen, die im Rahmen einer Rechtsvereinbarung ge-
währt werden, bei der eine Regierung mittelbar oder unmit-
(5) Die Artikel 294 und 295 gelten nicht für den audiovisuellen telbar für die Deckung von Schulden oder Verbindlichkeiten
Sektor. bestimmter Unternehmen haftet, sind zulässig, sofern die
Höhe dieser Schulden und Verbindlichkeiten sowie die Dauer
Artikel 292 dieser Haftung begrenzt sind, und
Verhältnis zur WTO b) Subventionen für insolvente oder angeschlagene Unterneh-
men in unterschiedlicher Form (wie Kredite und Bürgschaften,
Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte und Barzuschüsse, Kapitalzuführungen, Bereitstellung von Ver-
Pflichten jeder Vertragspartei nach Artikel XV des GATS, mögenswerten unter dem Marktpreis oder Steuerbefreiun-
Artikel XVI des GATT 1994, nach dem Subventionsübereinkom- gen) mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind zulässig,
men und nach dem Übereinkommen über die Landwirtschaft un- sofern ein überzeugender, auf realistische Annahmen ge-
berührt. stützter Sanierungsplan vorliegt, der die langfristige Erholung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 421
des insolventen oder angeschlagenen Unternehmens inner- Artikel 301
halb einer angemessenen Frist gewährleistet und eine Eigen-
Begriffsbestimmungen
beteiligung des Unternehmens an den Sanierungskosten vor-
sieht.1, 2 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
a) „staatseigenes Unternehmen“ ein Unternehmen, einschließ-
Artikel 296 lich seiner Tochtergesellschaften, bei dem eine Vertragspartei
Verwendung von Subventionen direkt oder indirekt
Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Unternehmen die i) über mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals des
von einer Vertragspartei bereitgestellten Subventionen nur für die Unternehmens verfügt oder mehr als 50 % der mit den
Erreichung des Gemeinwohlziels einsetzen, für das sie gewährt Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte
wurden. kontrolliert;
ii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands des Un-
Abschnitt D ternehmens oder eines gleichwertigen Organs bestellen
kann oder
Allgemeine Bestimmungen
iii) Kontrolle über das Unternehmen ausüben kann.
Artikel 297 b) „Unternehmen, dem besondere Rechte oder Privilegien ein-
geräumt wurden“ jedes öffentliche oder private Unterneh-
Streitbeilegung
men, einschließlich seiner Tochtergesellschaften, dem eine
Bei Fragen, die sich aus Abschnitt B dieses Kapitels oder Ar- Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte
tikel 294 Absatz 4 ergeben, macht keine der Vertragsparteien von oder Privilegien eingeräumt hat. Besondere Rechte oder Pri-
der Streitbeilegung nach Kapitel 13 Gebrauch. vilegien werden gewährt, wenn eine Vertragspartei die Unter-
nehmen, die zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung
Artikel 298 von Dienstleistungen berechtigt sind, bestimmt oder ihre Zahl
auf zwei oder mehr begrenzt, ohne dabei objektive, auf dem
Vertraulichkeit Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nicht dis-
(1) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informa- kriminierende Kriterien zugrunde zu legen, wodurch die Mög-
tionsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die lichkeiten anderer Unternehmen, in demselben Gebiet unter
ihnen in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften über die Wahrung im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu
des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind und liefern oder die gleichen Dienstleistungen zu erbringen, spür-
stellen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen bar beeinträchtigt werden.
vertraulichen Informationen sicher. c) „benanntes Monopol“ eine Einrichtung, die eine gewerbliche
(2) Jede Vertragspartei behandelt alle nach diesem Kapitel Tätigkeit ausübt, einschließlich einer Gruppe von Einrichtun-
erlangten Informationen als vertraulich, es sei denn, die andere gen oder einer Regierungsbehörde, und aller Tochtergesell-
Vertragspartei gestattet gemäß ihrem internen Recht die Offen- schaften, die auf einem relevanten Markt im Gebiet einer Ver-
legung oder macht die Informationen der breiten Öffentlichkeit tragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder
zugänglich. Dienstleistung bestimmt wurden; eine Stelle, der ein aus-
schließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde,
zählt jedoch allein aufgrund der Gewährung eines solchen
Artikel 299
Rechts nicht dazu.
Überprüfungsklausel
d) „gewerbliche Tätigkeiten“ Tätigkeiten, deren Ergebnis die
Die Vertragsparteien überprüfen laufend die in diesem Kapitel Herstellung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung
behandelten Angelegenheiten. Jede Vertragspartei kann den ist, die auf dem relevanten Markt in Mengen und zu Preisen
Partnerschaftsausschuss mit derartigen Angelegenheiten befas- angeboten werden, die vom Unternehmen festgelegt werden;
sen. Die Vertragsparteien kommen überein, die bei der Umset- sie sind auf Gewinnerzielung ausgerichtet, umfassen jedoch
zung dieses Kapitels erzielten Fortschritte nach Inkrafttreten die- keine Tätigkeiten eines Unternehmens, das:
ses Abkommens alle fünf Jahre zu überprüfen, sofern beide
Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. i) keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt;
ii) nach dem Grundsatz der Kostendeckung arbeitet oder
Kapitel 11 iii) öffentliche Dienstleistungen erbringt.
Staatseigene Unternehmen e) „kommerzielle Erwägungen“ Preis, Qualität, Verfügbarkeit,
Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Ver-
Artikel 300 kaufsbedingungen oder andere Faktoren, die normalerweise
bei den kommerziellen Entscheidungen eines nach marktwirt-
Übertragene Befugnisse schaftlichen Grundsätzen handelnden Unternehmens im be-
Soweit nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei treffenden Geschäftszweig berücksichtigt werden; und
sicher, dass alle Unternehmen, einschließlich staatseigene Un-
f) „benennen“ die Schaffung oder Genehmigung eines Mono-
ternehmen sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder
pols oder die Ausweitung des Umfangs eines Monopols auf
Vorrechte gewährt wurden, und benannte Monopole, denen von
andere Waren oder Dienstleistungen.
einer Vertragspartei auf einer beliebigen Zuständigkeitsebene Re-
gelungs-, Verwaltungs- oder sonstige hoheitliche Befugnisse
übertragen wurden, diese Befugnisse unter Beachtung der Artikel 302
Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen ausüben. Geltungsbereich
1 Diese Bestimmungen hindern eine Vertragspartei nicht daran, vorüber- (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten
gehende Liquiditätshilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von Kre- gemäß Artikel XVII Randnummer 1 bis 3 des GATT 1994, der Ver-
diten zu gewähren, die auf den Betrag begrenzt sind, der erforderlich ist, einbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 1994 sowie
um ein angeschlagenes Unternehmen so lange geschäftsfähig zu erhal- gemäß Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS.
ten, bis ein Sanierungs- oder Liquidationsplan angenommen ist.
2 Kleine und mittlere Unternehmen müssen sich nicht an den Sanierungs- (2) Dieses Kapitel gilt für alle Unternehmen nach Artikel 300,
kosten beteiligen. die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Führt ein Unternehmen
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
gewerbliche und nichtgewerbliche Tätigkeiten1 aus, unterliegen ii) den Waren und Dienstleistungen von in ihrem Gebiet nie-
lediglich die gewerblichen Tätigkeiten des Unternehmens diesem dergelassenen Unternehmen der anderen Vertragspartei
Kapitel. eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist,
als die Behandlung, die sie im relevanten Markt in ihrem
(3) Dieses Kapitel gilt für alle Unternehmen nach Artikel 300
Gebiet vergleichbaren Waren und Dienstleistungen der
auf zentraler und nachgeordneter Regierungsebene.
Niederlassungen von eigenen Unternehmen gewähren,
(4) Dieses Kapitel gilt nicht für Beschaffungen einer Vertrags- und
partei oder ihrer Beschaffungsstellen im Sinne der Beschaffun-
gen nach den Artikeln 278 und 279. c) beim Verkauf von Waren sowie bei der Erbringung von
Dienstleistungen,
(5) Dieses Kapitel gilt nicht für in Ausübung hoheitlicher
Gewalt erbrachte Dienstleistungen im Sinne des GATS. i) den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der
anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die
(6) Artikel 304 nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie
a) gilt nicht für die in Artikel 143 und 148 genannten Sektoren, eigenen Unternehmen gewähren, und
b) gilt nicht für Maßnahmen eines staatseigenen Unternehmens, ii) den in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen der
eines Unternehmens, dem besondere Rechte oder Vorrechte anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die
gewährt wurden, oder eines benannten Monopols, bei denen nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie im
ein Vorbehalt einer Vertragspartei gegenüber einer Inländer- relevanten Markt in ihrem Gebiet Niederlassungen von
behandlungs- oder Meistbegünstigungsverpflichtung gemäß eigenen Unternehmen gewähren.
Artikel 144 nach der in Anhang VIII-A für die Europäische (2) Absatz 1 schließt nicht aus, dass staatseigene Unterneh-
Union beziehungsweise in Anhang VIII-E für die Republik men sowie Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vor-
Armenien beigefügten Liste dieser Vertragspartei Anwendung rechte gewährt wurden, und benannte Monopole
finden würde, wenn dieselben Maßnahmen von der betref-
fenden Vertragspartei eingeführt oder aufrechterhalten wor- a) beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf oder bei
den wären, und der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Bedin-
gungen, auch den Preis betreffend, zugrunde legen, sofern
c) gilt für gewerbliche Tätigkeiten eines staatseigenen Unterneh- diese mit kommerziellen Erwägungen im Einklang stehen,
mens, eines Unternehmens, dem besondere Rechte oder und
Vorrechte gewährt wurden, oder eines benannten Monopols,
wenn eine solche Tätigkeit den Handel mit Dienstleistungen b) den Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie den Verkauf
beeinträchtigen würde, für die eine Vertragspartei eine Ver- von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen ableh-
pflichtung nach Artikel 149 und 150 unter den in der Liste in nen, sofern diese Ablehnung mit kommerziellen Erwägungen
Anhang VIII-B für die Europäische Union beziehungsweise in im Einklang steht.
der Liste in Anhang VIII-F für die Republik Armenien festge-
legten Bedingungen und Vorbehalten eingegangen ist. Artikel 305
Regulierungsgrundsätze
Artikel 303
(1) Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass
Allgemeine Bestimmungen Unternehmen nach Artikel 300 die international anerkannten
(1) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragspartei- Standards der Corporate Governance einhalten.
en aus diesem Kapitel hindert dieses Kapitel die Vertragsparteien (2) Jede Vertragspartei gewährleistet im Hinblick auf eine wirk-
nicht daran, staatseigene Unternehmen zu gründen oder bei- same und unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufga-
zubehalten oder staatliche Monopole zu benennen oder beizu- ben unter gleichen Bedingungen für alle zu regulierenden Unter-
behalten oder Unternehmen besondere oder ausschließliche nehmen, einschließlich staatseigener Unternehmen sowie
Rechte oder Privilegien einzuräumen. Unternehmen, denen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt
(2) Die Vertragsparteien verpflichten beziehungsweise ermu- wurden, und benannte Monopole, dass die Regulierungsstellen,
tigen ein Unternehmen, das in den Geltungsbereich dieses die eine Vertragspartei eingerichtet oder beibehalten hat, gegen-
Kapitels fällt, nicht, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht über keinem dieser Unternehmen rechenschaftspflichtig sind.
mit diesem Abkommen vereinbar ist. Die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben
durch die Regulierungsstelle wird anhand der allgemeinen Struk-
Artikel 304 tur oder Praxis der Stelle bewertet.
Diskriminierungsverbot und kommerzielle Erwägungen Für Sektoren, in denen die Vertragsparteien in anderen Kapiteln
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre staatseigenen besondere Verpflichtungen für die Regulierungsstelle vereinbart
Unternehmen, benannten Monopole und Unternehmen mit haben, ist die entsprechende Bestimmung in den anderen Kapi-
besonderen Rechten oder Vorrechten, die einer gewerblichen teln maßgebend.
Tätigkeit nachgehen, (3) Jede Vertragspartei gewährleistet die kohärente und dis-
a) außer im Falle der Erfüllung von Bestimmungen ihres öffent- kriminierungsfreie Durchsetzung von Gesetzen und sonstigen
lichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu Buchstabe b Vorschriften, einschließlich ihrer Rechtsvorschriften über Unter-
stehen, beim Kauf oder Verkauf von Waren sowie beim Kauf nehmen nach Artikel 300.
oder bei der Erbringung von Dienstleistungen nach kommer-
ziellen Erwägungen handeln; Artikel 306
b) beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen, Transparenz
i) den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der (1) Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, dass ihre
anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die Interessen im Rahmen dieses Kapitels von einem Unternehmen
nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie nach Artikel 300 der anderen Vertragspartei beeinträchtigt
vergleichbaren Waren und Dienstleistungen der eigenen werden, kann sie die andere Vertragspartei schriftlich ersuchen,
Unternehmen gewähren, und Informationen über die Durchführung der unter dieses Kapitel fal-
lenden Tätigkeiten ihres Unternehmens bereitzustellen.
1 Zur Klarstellung und für die Zwecke dieses Kapitels gilt, dass die Er-
bringung öffentlicher Dienstleistungen nicht als gewerbliche Tätigkeit im In einem solchen Informationsersuchen sind das Unternehmen,
Sinne des Artikels 301 Buchstabe d betrachtet wird. die Produkte oder Dienstleistungen und die betroffenen Märkte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 423
anzugeben, einschließlich der Hinweise dafür, dass das Unter- Artikel 309
nehmen Praktiken anwendet, die den Handel oder die Investiti-
Veröffentlichung
onsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen.
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach Inkraft-
(2) Die Informationen nach Absatz 1 umfassen Folgendes:
treten des Abkommens angenommenen allgemeingültigen Maß-
a) Eigentümer- und Stimmrechtsstruktur des Unternehmens, nahmen
mit Angabe des Prozentsatzes der Aktien und der entspre-
a) unverzüglich und ohne weiteres über ein offiziell benanntes
chenden Stimmrechte, die eine Vertragspartei oder ein Un-
Medium, einschließlich elektronischer Medien, zugänglich
ternehmen nach Artikel 300 insgesamt hält,
sind, sodass sich alle Personen damit vertraut machen kön-
b) Angabe etwaiger Sonderaktien, Sonderstimmrechte oder nen,
sonstiger Rechte über die eine Vertragspartei oder ein Unter-
b) die Gründe für solche Maßnahmen und ihre Ziele so weit wie
nehmen nach Artikel 300 verfügt, sofern solche Rechte über
möglich erläutert werden, und
die mit Stammaktien eines solchen Unternehmens verbun-
denen üblichen Rechte hinausgehen, c) ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten
solcher Maßnahmen zur Verfügung steht, außer wenn das in
c) Organisationsstruktur des Unternehmens, Zusammensetzung
hinreichend begründeten Fällen nicht möglich ist.
des Vorstands oder eines gleichwertigen Organs, das direkt
oder indirekt die Kontrolle in einem solchen Unternehmen (2) Jede Vertragspartei
ausübt, wechselseitige Kapitalbeteiligungen und sonstige
a) bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahme
Verflechtungen mit anderen Unternehmen oder Konsortien
oder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen früh-
nach Artikel 300,
zeitigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich
d) Angabe der für die Regulierung und Überwachung des Un- einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seines
ternehmens zuständigen Regierungsbehörden oder öffent- Ziels,
lichen Stellen, Angabe der Berichterstattungspflichten1 sowie
b) räumt Beteiligten angemessene Möglichkeiten ein, zu der
der Rechte und Verfahren in Zusammenhang mit der Ernen-
vorgeschlagenen Annahme oder Änderung einer allgemein-
nung, Entlassung und Vergütung von Managern in Regie-
gültigen Maßnahme Stellung zu nehmen, wobei sie insbeson-
rungsbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen,
dere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichend sind,
e) Jahreseinnahmen und/oder Summe der Vermögenswerte, und
und
c) bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zu
f) Ausnahmeregelungen, nicht konforme Maßnahmen, Befrei- solchen Vorschlägen zu berücksichtigen.
ungen und sonstige Maßnahmen, einschließlich einer güns-
tigeren Behandlung, die im Gebiet der ersuchten Vertrags-
Artikel 310
partei für Unternehmen nach Artikel 300 gelten.
Anfragen und Kontaktstellen
(3) Absatz 2 Buchstaben a bis e gelten nicht für KMU im Sinne
der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien. (1) Um die wirksame Durchführung dieses Abkommens zu ge-
währleisten und die Kommunikation zwischen den Vertragspar-
(4) Die Absätze 1 und 2 verpflichten eine Vertragspartei nicht,
teien über alle unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten
vertrauliche Informationen bereitzustellen, die ihren Gesetzen und
zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten des
sonstigen Vorschriften entgegenstehen und deren Offenlegung
Abkommens eine Kontaktstelle.
die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Wei-
se dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtig- (2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der
ten Geschäftsinteressen bestimmter Unternehmen schädigen anderen Vertragspartei an, welche Stelle oder welcher Mitarbeiter
würde. für eine Angelegenheit zuständig ist, und leistet die erforderliche
Unterstützung, um die Kommunikation mit der ersuchenden Ver-
tragspartei zu erleichtern.
Kapitel 12
(3) Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder
Tr a n s p a r e n z
behält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschla-
genen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zu
Artikel 307 deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die
Begriffsbestimmungen nach Absatz 1 eingerichteten Kontaktstellen oder gegebenenfalls
auch im Wege anderer Mechanismen gestellt werden, sofern kein
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck: spezifischer Mechanismus in diesem Abkommen vorgesehen ist.
a) „allgemeingültige Maßnahme“ Gesetze und sonstige Vor- (4) Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, um Lösungen für
schriften, Beschlüsse, Verfahren und Verwaltungsverfügun- Probleme zu finden, die sich aus der Anwendung allgemeingül-
gen, die sich auf unter dieses Abkommen fallende Angele- tiger Maßnahmen im Rahmen des Abkommens für betroffene
genheiten auswirken können; und Personen ergeben. Von den Vertragsparteien im Rahmen des Ab-
b) „Beteiligte“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die in kommens eingeführte oder beibehaltene Rechtsbehelfsverfahren
dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind und von bleiben davon unberührt. Auch die in Kapitel 13 aufgeführten
allgemeingültigen Maßnahmen unmittelbar betroffen sein Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bleiben davon unbe-
können. rührt.
(5) Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vor-
Artikel 308 schriften nichts anderes bestimmt ist, erkennen die Vertrags-
Ziel und Geltungsbereich parteien an, dass Antworten nach diesem Artikel lediglich
Informationszwecken dienen und weder endgültig noch rechts-
Die Vertragsparteien schaffen in dem Bewusstsein der Auswir- verbindlich sind.
kungen, die ihr jeweiliges Regelungsumfeld auf den Handel und
die Investitionen zwischen ihnen haben kann, für die Wirtschafts- (6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertrags-
beteiligten, insbesondere die KMU, ein transparentes und bere- partei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemein-
chenbares Regelungsumfeld sowie effiziente Verfahren. gültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oder
Änderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassung
1 Zur Klarstellung sei festgestellt, dass eine Vertragspartei nicht zur der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung dieses Abkom-
Weitergabe von Berichten oder deren Inhalt verpflichtet ist. mens beeinträchtigen könnten, und zwar unabhängig davon, ob
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
die ersuchende Vertragspartei vorab von der Maßnahme in zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Austausch von In-
Kenntnis gesetzt wurde. formationen und bewährten Verfahren.
Artikel 311 Artikel 314
Vertraulichkeit
Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen
Die Bestimmungen dieses Kapitels verpflichten eine Vertrags-
Jede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maßnah- partei nicht, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Of-
men in einheitlicher, objektiver, unvoreingenommener und ange- fenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder in
messener Weise. Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder
bei der Anwendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Per- die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher
sonen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei oder privater Unternehmen schädigen würde.
im Einzelfall wie folgt:
a) Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Ver- Artikel 315
fahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig gemäß ihren
Besondere Bestimmungen
Verfahrensvorschriften über die Einleitung des Verfahrens zu
unterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfahrens an und fügt Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet be-
einen Schriftsatz der Justizbehörde, bei der das Verfahren sonderer Vorschriften, die in anderen Kapiteln des Abkommens
eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstellung aller strit- festgelegt sind.
tigen Fragen bei,
b) sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Ver- Kapitel 13
waltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und Streitbeilegung
Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen,
sofern das mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem
öffentlichen Interesse vereinbar ist, und Abschnitt A
c) sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihr internes Recht Ziel und Geltungsbereich
stützen und ihm genügen.
Artikel 316
Artikel 312 Ziel
Überprüfung und Rechtsbehelf Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten
Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkei-
(1) Von jeder Vertragspartei werden gemäß ihrem internen ten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und An-
Recht gerichtliche, schiedsgerichtliche oder administrative wendung dieses Abkommens zu schaffen, um nach Möglichkeit
Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder beibehalten, damit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
Verwaltungsmaßnahmen, die unter dieses Abkommen fallende
Angelegenheiten betreffen, umgehend überprüft und in begrün- Artikel 317
deten Fällen korrigiert werden können. Diese Instanzen und
Verfahren sind unparteiisch, von der mit der Durchführung von Geltungsbereich
Verwaltungsmaßnahmen betrauten Dienststelle oder Behörde Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung und
unabhängig und die dafür zuständigen Personen haben kein Anwendung der Bestimmungen dieses Titels, sofern nichts an-
wesentliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit. deres bestimmt ist.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrenspar-
teien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren Abschnitt B
a) ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte Konsultationen und Vermittlung
zu unterstützen oder zu verteidigen und
Artikel 318
b) Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf akten-
kundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern ihr internes Konsultationen
Recht es vorsieht, auf die Akten der betreffenden Verwal-
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten dadurch
tungsbehörde stützt.
beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen auf-
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vorbehaltlich eines nehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
in ihrem internen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfs oder einer (2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Ver-
darin vorgesehenen weiteren Überprüfung die für die fragliche tragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen
Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Behörde die mit Kopie an den Partnerschaftsausschuss, in dem sie die strit-
betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrer Verwaltungs- tige Maßnahme und die Bestimmungen dieses Titels nennt, die
praxis danach richtet. ihres Erachtens anwendbar sind.
(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach
Artikel 313 dem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden im
Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet
Gute Regulierungs- und gute Verwaltungspraxis
wurde, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Steigerung der Qualität Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag des Eingangs
und Effizienz ihrer Regulierungstätigkeit zusammen; unter ande- des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragspar-
rem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweiligen Re- teien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen. Die Konsul-
formprozesse im Regulierungsbereich und deren Folgenabschät- tationen, und insbesondere alle von den Vertragsparteien wäh-
zung sowie entsprechende bewährte Verfahren aus. rend der Konsultationen offengelegten Informationen und
abgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen die
(2) Die Vertragsparteien unterstützen die Grundsätze der gu- Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unbe-
ten Verwaltungspraxis und kommen überein, zu deren Förderung rührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 425
(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem sol- (2) Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Zustellung des
chen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren schriftlichen Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels bei
oder energierelevante Fragen betreffen, werden innerhalb von der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsul-
15 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der tationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des
ersuchten Vertragspartei abgehalten und gelten nach diesen Schiedspanels zu erzielen.
15 Tagen als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien
(3) Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 fest-
vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.
gelegten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des
(5) Eine Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, kann Schiedspanels erzielen, so bestimmt jede Vertragspartei inner-
das Schiedsverfahren nach Artikel 319 einleiten, wenn halb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten
a) die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen Frist einen Schiedsrichter von der Teilliste der jeweiligen Vertrags-
nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs partei, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufgestellten Liste ist.
des Ersuchens beantwortet, Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so
wird ein Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei
b) innerhalb der Fristen des Absatzes 3 beziehungsweise des vom Vorsitz des Partnerschaftsausschusses oder von dessen
Absatzes 4 dieses Artikels keine Konsultationen abgehalten Stellvertreter per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertrags-
worden sind, partei ausgewählt, die Bestandteil der nach Artikel 339 aufge-
c) sich die Vertragsparteien darauf geeinigt haben, keine Kon- stellten Liste ist.
sultationen abzuhalten, oder (4) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 fest-
d) die Konsultationen abgeschlossen worden sind, ohne dass gelegten Frist keine Einigung über den Vorsitz des Schieds-
eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde. panels, so wählt der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses
oder dessen Stellvertreter auf Ersuchen einer der Vertragspartei-
(6) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei aus- en per Losentscheid den Vorsitz des Schiedspanels von der Teil-
reichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft wer- liste für die Vorsitzenden aus, die Bestandteil der nach Artikel 339
den kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionieren aufgestellten Liste ist.
und die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels auswirken
könnte. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an (5) Der Vorsitzende des Partnerschaftsausschusses oder
den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Behörden teil- dessen Stellvertreter wählt die Schiedsrichter innerhalb von fünf
nehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Tagen nach dem in Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 genann-
Gegenstand der Konsultationen ist. ten Ersuchen einer Vertragspartei aus.
(6) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an
Artikel 319 dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der
Vermittlung Verfahrensordnung seiner Ernennung zugestimmt hat.
(1) Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei wegen (7) Ist eine der Listen gemäß Artikel 339 zum Zeitpunkt eines
Maßnahmen, die den Handel oder die Investitionsströme zwi- Ersuchens nach Absatz 3 oder Absatz 4 noch nicht aufgestellt
schen den Vertragsparteien beeinträchtigen, um Einleitung eines oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so wer-
Vermittlungsverfahrens ersuchen. den die Schiedsrichter unter den von einer Vertragspartei oder
beiden Vertragsparteien förmlich vorgeschlagenen Personen per
(2) Das Verfahren wird nach Maßgabe des Vermittlungs- Losentscheid bestimmt.
mechanismus eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen.
(3) Der Partnerschaftsausschuss nimmt auf seiner ersten Artikel 322
Sitzung einen Beschluss über den Vermittlungsmechanismus an
und kann auch etwaige Änderungen beschließen. Mandat
(1) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf
Abschnitt C Arbeitstagen nach Auswahl der Schiedsrichter etwas anderes
vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat:
Streitbeilegungsverfahren
„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vor-
Unterabschnitt I gelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien geltend
gemachten einschlägigen Bestimmungen des Titels V, Befindung
Schiedsverfahren über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den ein-
schlägigen Bestimmungen und Vorlage eines Berichts nach den
Artikel 320 Artikeln 324, 325, 326 und 338.“
Einleitung des Schiedsverfahrens (2) Die Vertragsparteien geben dem Schiedspanel das verein-
barte Mandat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erzielung der
(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeit
Einigung bekannt.
durch Konsultationen nach Artikel 318 beizulegen, so kann die
Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, gemäß die-
sem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen. Artikel 323
(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels ist Vorabentscheid des Schiedspanels über die Dringlichkeit
schriftlich an die andere Vertragspartei und den Partnerschafts-
ausschuss zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Er- Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schiedspa-
suchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeut- nel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung
lichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden vorab, ob es den Fall als dringend ansieht. Ein solches Ersuchen
Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungen dieses ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizieren.
Titels unvereinbar ist.
Artikel 324
Artikel 321 Berichte des Schiedspanels
Einsetzung des Schiedspanels
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien einen Zwi-
(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu- schenbericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund
sammen. über die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
den wichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfeh- Unterabschnitt II
lungen vor.
Umsetzung
(2) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von
14 Tagen nach Eingang des Zwischenberichts schriftlich ersu-
Artikel 327
chen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen. Ein solches
Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei zu notifizie- Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels
ren.
Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen,
(3) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Ver- um den Abschlussbericht des Schiedspanels umgehend nach
tragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel sei- Treu und Glauben umzusetzen und so die Einhaltung der Bestim-
nen Zwischenbericht ändern und für zweckdienlich erachtete mungen dieses Titels zu gewährleisten.
weitere Prüfungen vornehmen.
(4) Im Abschlussbericht des Schiedspanels sind der fest- Artikel 328
gestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Be-
stimmungen dieses Titels und die wichtigsten Gründe für die Angemessene Frist für die Umsetzung
Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedspanels dar-
(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sich
zulegen. Der Abschlussbericht muss eine ausreichende Erörte-
die Vertragsparteien, eine Frist für die Umsetzung des Abschluss-
rung der bei der Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation
berichts zu vereinbaren. In diesem Fall notifiziert die Beschwer-
sowie klare Antworten auf die Fragen und Anmerkungen der Ver-
degegnerin der Beschwerdeführerin und dem Partnerschaftsaus-
tragsparteien enthalten.
schuss spätestens 30 Tage nach Eingang des Abschlussberichts
die Zeit, die sie für die Umsetzung benötigt (im Folgenden „an-
Artikel 325 gemessene Frist“).
Zwischenbericht des Schiedspanels (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien spätestens Vertragsparteien über die Länge der angemessenen Frist kann
90 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist die Beschwerdeführerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang
das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht einge- der Notifikation nach Absatz 1 schriftlich das ursprünglich ein-
halten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schieds- gesetzte Schiedspanel (im Folgenden „ursprüngliches Schieds-
panels das schriftlich den Vertragsparteien und dem Partner- panel“) ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu be-
schaftsausschuss und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung stimmen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen
sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Zwischen- Vertragspartei und dem Partnerschaftsausschuss zu übermitteln.
bericht vorzulegen beabsichtigt. Der Zwischenbericht wird auf Das Schiedspanel übermittelt seine Festlegung der angemesse-
keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tag der Einsetzung des nen Frist den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss
Schiedspanels vorgelegt. innerhalb von 20 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersu-
chens.
(2) In dringenden Fällen nach Artikel 323, unter anderem sol-
chen, die leicht verderbliche Waren, saisonabhängige Waren (3) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-
oder Dienstleistungen oder energierelevante Fragen betreffen, rin schriftlich ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Abschluss-
bemüht sich das Schiedspanel nach Kräften, den Zwischenbe- berichts des Schiedspanels. Diese Notifikation erfolgt schriftlich
richt innerhalb von 45 Tagen, spätestens jedoch 60 Tage nach spätestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist.
dem Tag seiner Einsetzung vorzulegen. (4) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einverneh-
(3) Jede Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von men der Vertragsparteien verlängert werden.
14 Tagen nach Zustellung des Zwischenberichts nach Artikel 324
Absatz 2 schriftlich ersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu Artikel 329
überprüfen. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen
Vertragspartei zu notifizieren. Eine Vertragspartei kann zu dem Überprüfung von Maßnahmen
Ersuchen der anderen Vertragspartei innerhalb von sieben Tagen zur Umsetzung des Abschlussberichts des Schiedspanels
nach Eingang des schriftlichen Ersuchens bei dem Schiedspanel
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-
Stellung nehmen.
rin und dem Partnerschaftsausschuss die Maßnahmen, die sie
zur Umsetzung des Abschlussberichts getroffen hat. Diese
Artikel 326 Notifikation muss vor Ablauf der angemessenen Frist übermittelt
Abschlussbericht des Schiedspanels werden.
(1) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien und dem Part- (2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den
nerschaftsausschuss seinen Abschlussbericht innerhalb von Vertragsparteien über das Bestehen einer nach Absatz 1 notifi-
120 Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Ist das zierten Maßnahme oder ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmun-
Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten gen dieses Titels kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche
werden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanels Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Angelegenheit zu ent-
das schriftlich den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsaus- scheiden. Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der Beschwerde-
schuss und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den gegnerin zu notifizieren. In dem Ersuchen ist die strittige Maß-
Tag mit, an dem das Schiedspanel seinen Abschlussbericht vor- nahme zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der
zulegen beabsichtigt. Der Abschlussbericht wird auf keinen Fall Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu er-
später als 150 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schieds- läutern, inwiefern die Maßnahme mit den genannten Bestimmun-
panels vorgelegt. gen unvereinbar ist. Das Schiedspanel übermittelt seinen Bericht
den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss inner-
(2) In dringenden Fällen nach Artikel 323, unter anderem sol- halb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens.
chen, die leicht verderbliche Waren, saisonabhängige Waren
oder Dienstleistungen oder energierelevante Fragen betreffen,
bemüht sich das Schiedspanel nach Kräften, den Abschlussbe- Artikel 330
richt innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung Vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung
vorzulegen. Der Abschlussbericht wird auf keinen Fall später als
75 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels vor- (1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemesse-
gelegt. nen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 427
den Abschlussbericht des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt (2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach
das Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme er- dem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber,
griffen wurde oder eine nach Artikel 329 Absatz 1 notifizierte ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnah-
Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus men mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang befindet,
den Bestimmungen dieses Titels unvereinbar ist, so legt die Be- so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schieds-
schwerdegegnerin auf Ersuchen und nach Konsultationen mit panel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen
der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen vorübergehenden ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Partner-
Ausgleich vor. schaftsausschuss zu übermitteln. Der Bericht des Schiedspanels
wird den Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss in-
(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden
nerhalb von 45 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersu-
Ausgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forde-
chens übermittelt. Entscheidet das Schiedspanel, dass sich die
rung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen
Umsetzungsmaßnahme mit den Bestimmungen dieses Titels im
Frist oder nach Zustellung des Abschlussberichts des Schieds-
Einklang befindet, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen
panels gemäß Artikel 329 Absatz 2 keine Einigung über einen
beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Stellt das Schieds-
Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer No-
panel fest, dass die von der Beschwerdegegnerin nach Absatz 1
tifikation an die andere Vertragspartei und den Partnerschafts-
notifizierte Maßnahme nicht mit den Bestimmungen dieses Titels
ausschuss Verpflichtungen aus den Bestimmungen dieses Titels
im Einklang steht, wird der Umfang der Aussetzung von Ver-
aussetzen. In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang
pflichtungen beziehungsweise der Ausgleich gegebenenfalls
die Verpflichtungen ausgesetzt werden; dieser darf nicht über
nach Maßgabe des Berichts des Schiedspanels angepasst.
den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder ge-
schmälerten Vorteile hinausgehen. Die Beschwerdeführerin kann
die Aussetzung nach Ablauf von zehn Tagen nach Eingang der Unterabschnitt III
Notifikation bei der Beschwerdegegnerin vornehmen, es sei
denn, die Beschwerdegegnerin hat nach Absatz 3 des vorliegen- Gemeinsame Bestimmungen
den Artikels um ein Schiedsverfahren ersucht.
Artikel 332
(3) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der vor-
gesehene Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen über den Ersetzung von Schiedsrichtern
Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmä-
lerten Vorteile hinausgeht, kann sie das ursprüngliche Schieds- Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner
panel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach
Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Partnerschafts- diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels
ausschuss vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erforder-
Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel legt den nisse des Verhaltenskodex nicht eingehalten werden, findet das
Vertragsparteien und dem Partnerschaftsausschuss seinen Be- Verfahren nach Artikel 321 Anwendung. Die Frist für die Zustel-
richt über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen in- lung des Berichts kann um den für die Ernennung eines neuen
nerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens vor. Die Schiedsrichters erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um
Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüngliche 20 Tage, verlängert werden.
Schiedspanel seinen Bericht vorgelegt hat. Die Aussetzung muss
mit dem Bericht des Schiedspanels über den Umfang der Aus- Artikel 333
setzung vereinbar sein.
Aussetzung und Beendigung
(4) Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem von Schieds- und Umsetzungsverfahren
Artikel genannte Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen,
die nicht mehr angewandt werden, wenn Das Schiedspanel setzt auf Ersuchen beider Vertragsparteien
seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien ver-
a) die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach
einbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht
Artikel 334 gelangt sind,
überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmt seine Arbeiten
b) die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Ver-
dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Artikel 329 tragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums auf schriftliches
Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Bestimmungen die- Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Ver-
ses Titels im Einklang befindet, oder tragspartei unterrichtet den Vorsitz des Partnerschaftsausschus-
ses und die andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine
c) die Maßnahmen, die vom Schiedspanel nach Artikel 329 Ab- Vertragspartei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums
satz 2 als mit den Bestimmungen dieses Titels unvereinbar nicht um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels,
befunden wurden, aufgehoben oder geändert worden sind, so ist das Verfahren beendet. Im Falle einer Aussetzung der Ar-
um sie mit diesen Bestimmungen in Einklang zu bringen. beiten des Schiedspanels verlängern sich die relevanten Fristen
nach diesem Kapitel um denselben Zeitraum, für den die Arbei-
Artikel 331 ten des Schiedspanels ausgesetzt waren.
Überprüfung von Umsetzungsmaßnahmen
im Anschluss an vorläufige Abhilfemaßnahmen Artikel 334
im Falle der Nichtumsetzung
Einvernehmliche Lösung
(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-
rin und dem Partnerschaftsausschuss die Maßnahme zur (1) Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem
Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im Kapitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.
Anschluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungs- (2) Wird im Rahmen der Panelverfahren oder des Vermitt-
weise nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat. lungsverfahrens eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren
Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die die Vertragsparteien diese gemeinsam dem Partnerschaftsaus-
Aussetzung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach schuss und dem Vorsitz des Schiedspanels beziehungsweise
Eingang der Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Ausgleich dem Vermittler. Mit dieser Notifizierung enden die Panelverfahren
vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fäl- beziehungsweise die Vermittlungsverfahren.
len nach Absatz 2 eine solche Ausgleichsmaßnahme innerhalb
von 30 Tagen nach der Notifikation der Umsetzung der Entschei- (3) Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig
dung des Schiedspanels beenden. sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Frist umzusetzen. Spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten die wichtigsten Gründe für die Feststellungen und Schlussfolge-
Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Ver- rungen des Schiedspanels darzulegen.
tragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der
einvernehmlichen Lösung. (3) Die Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels werden
von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen; sie be-
gründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristi-
Artikel 335 sche Personen.
Verfahrensordnung und Verhaltenskodex (4) Der Partnerschaftsausschuss macht den Bericht des
(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten Schiedspanels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz
die Bestimmungen dieses Kapitels, die Verfahrensordnung und vertraulicher Informationen gemäß der Verfahrensordnung ge-
der Verhaltenskodex. währleistet wird.
(2) Der Partnerschaftsausschuss nimmt auf seiner ersten
Sitzung einen Beschluss über die Verfahrensordnung und den Abschnitt D
Verhaltenskodex an und kann etwaige Änderungsbeschlüsse fas- Allgemeine Bestimmungen
sen.
(3) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt Artikel 339
ist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.
Liste der Schiedsrichter
Artikel 336 (1) Der Partnerschaftsausschuss stellt anhand der Vorschläge
der Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten
Informationen und fachliche Beratung dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf,
(1) Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen.
das gleichzeitig dem Schiedspanel und der anderen Vertragspar- Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je eine Teil-
tei notifiziert wird, oder von sich aus alle ihm für die Wahrneh- liste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die
mung seiner Aufgaben geeignet erscheinenden Informationen nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und
anfordern, auch von den beteiligten Vertragsparteien. Jedes Er- im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Auf jeder Teilliste
suchen des Schiedspanels um Übermittlung solcher Informatio- sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Partnerschafts-
nen wird von den Vertragsparteien umgehend und ausführlich ausschuss gewährleistet, dass die Liste immer auf diesem Stand
beantwortet. bleibt.
(2) Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei, (2) Die Schiedsrichter müssen über nachgewiesene Sach-
das gleichzeitig dem Schiedspanel und der anderen Vertragspar- kenntnis in den Bereichen Recht, internationaler Handel und an-
tei notifiziert wird, oder von sich aus alle ihm für die Wahrneh- deren Bereichen im Zusammenhang mit den Bestimmungen
mung seiner Aufgaben geeignet erscheinenden Informationen dieses Titels verfügen. Sie müssen unabhängig sein und in per-
einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht, nach eigenem sönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von
Ermessen Sachverständigengutachten einzuholen. Das Schieds- einer Organisation oder Regierung entgegennehmen und nicht
panel konsultiert die Vertragsparteien vor der Auswahl der Sach- der Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben
verständigen. den Verhaltenskodex zu beachten. Die Person, die den Vorsitz
innehat, muss auch über Erfahrung mit Streitbeilegungsverfahren
(3) Im Gebiet der Vertragsparteien ansässige natürliche oder verfügen.
juristische Personen können dem Schiedspanel nach Maßgabe
der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. (3) Der Partnerschaftsausschuss kann zusätzliche Listen mit
jeweils 15 Personen erstellen, die über Fachwissen und Erfah-
(4) Die nach diesem Artikel beschafften Informationen werden rungen in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sekto-
den Vertragsparteien offengelegt und zur Stellungnahme vorge- ren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der
legt. Einsetzung des Schiedspanels nach dem Verfahren des Arti-
kels 321 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.
Artikel 337
Auslegungsregeln Artikel 340
Das Schiedspanel legt die Bestimmungen dieses Titels nach Wahl des Schlichtungsforums
den Auslegungsregeln des Völkerrechts aus, einschließlich der (1) Entsteht eine Streitigkeit über eine bestimmte Maßnahme,
im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge von die einen mutmaßlichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus
1969 kodifizierten Regeln. Das Schiedspanel berücksichtigt auch diesem Abkommen und eine im Wesentlichen gleichwertige Ver-
die einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbei- pflichtung aus einem anderen internationalen Übereinkommen
legungsgremium (Dispute Settlement Body) angenommenen darstellt, dem beide Vertragsparteien angehören, einschließlich
Berichten der WTO-Panels und des Berufungsgremiums. Die des WTO-Übereinkommens, so wählt die Beschwerdeführerin
Berichte des Schiedspanels können die in diesem Abkommen das Gremium, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt wer-
vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weder den soll.
ergänzen noch einschränken.
(2) Hat eine Vertragspartei das Gremium ausgewählt und ein
Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder einem
Artikel 338
anderen internationalen Übereinkommen eingeleitet, so darf sie
Beschlüsse und Berichte des Schiedspanels wegen der in Absatz 1 genannten Maßnahme kein anderes
Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des anderen Übereinkom-
(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach Kräften um ein- mens einleiten, es sei denn, das zuerst gewählte Gremium kann
vernehmliche Beschlüsse. Kommt jedoch kein Beschluss im aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zu-
Konsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheits- ständigkeit nicht über den Fall befinden.
beschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner
Schiedsrichter werden auf keinen Fall veröffentlicht. (3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten
(2) Im Bericht des Schiedspanels sind der festgestellte Sach- a) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem
verhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Arti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 429
kel 320 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels Artikel 344
gestellt hat,
(1) Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe müssen
b) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen den einschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstru-
als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei mente der Europäischen Union genügen.
nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Ver-
fahren zur Beilegung von Streitigkeiten ein Ersuchen um Ein- (2) Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunkt-
setzung eines Schiedspanels gestellt hat, und bereiche der finanziellen Hilfe der Europäischen Union werden in
Jahresaktionsprogrammen festgelegt, die gegebenenfalls auf
c) Streitbeilegungsverfahren im Rahmen etwaiger sonstiger den die vereinbarten politischen Prioritäten widerspiegelnden
Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, der in den Mehrjahresrahmen beruhen. Die in diesen Programmen festge-
einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkom- legten Beträge für die Hilfe tragen dem Bedarf und den Sektor-
mens vorgesehenen ist. kapazitäten der Republik Armenien sowie ihren Reformfortschrit-
ten Rechnung, wobei die unter dieses Abkommen fallenden
(4) Unbeschadet des Absatzes 2 hindert dieses Abkommen Bereiche besonders berücksichtigt werden.
eine Vertragspartei nicht daran, eine vom WTO-Streitbeilegungs-
gremium genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzu- (3) Um die zur Verfügung stehenden Mittel optimal zu nutzen,
nehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch bemühen sich die Vertragsparteien darum zu gewährleisten, dass
genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, die Hilfe der Europäischen Union in enger Zusammenarbeit und
Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen. Koordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen
und internationalen Finanzinstitutionen und nach den internatio-
nalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt
Artikel 341
wird.
Fristen
(4) Auf Ersuchen der Republik Armenien und vorbehaltlich der
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem geltenden Bedingungen, kann die Europäische Union Makro-
Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Zustel- finanzhilfe für die Republik Armenien bereitstellen.
lung der Berichte des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem
Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf Artikel 345
die sie sich beziehen.
Die wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischen
(2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegen- Grundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der ein-
seitigen Einvernehmen der Streitparteien geändert werden. Das schlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien festge-
Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der legt.
Gründe jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten
Fristen vorschlagen.
Artikel 346
Artikel 342 Der Partnerschaftsrat wird über die Fortschritte bei der finan-
ziellen Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union Verfolgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesem
(1) Das Verfahren nach Absatz 2 gilt für Streitigkeiten, bei de- Zweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien auf
nen Fragen der Auslegung der die Rechtsannäherung betreffen- der Grundlage der Gegenseitigkeit permanent geeignete Moni-
den Bestimmungen in den Artikeln 169, 180, 189 und 192 auf- toring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.
treten.
Artikel 347
(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit im Sinne des Ab-
satzes 1 eine Frage zur Auslegung einer Bestimmung des Rechts Die Vertragsparteien führen die Hilfe nach den Grundsätzen
der Europäischen Union, so befasst das Schiedspanel den Ge- der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch und arbeiten beim
richtshof der Europäischen Union mit dieser Frage, sofern sie für Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union und
die Entscheidungsfindung des Schiedspanels relevant ist. In die- der Republik Armenien nach Maßgabe des Kapitels 2 dieses
sem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des Schieds- Titels zusammen.
panels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Europäischen
Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend. Kapitel 2
Bestimmungen
Titel VII über Betrugsbekämpfung und Kontrollen
Finanzielle Hilfe und Bestimmungen
Artikel 348
über Betrugsbekämpfung und Kontrollen
Begriffsbestimmungen
Kapitel 1 Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmun-
gen im Protokoll I zu diesem Abkommen.
Finanzielle Hilfe
Artikel 349
Artikel 343
Geltungsbereich
Der Republik Armenien wird über die einschlägigen Finanzie-
rungsmechanismen und -instrumente der Europäischen Union Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über
finanzielle Hilfe gewährt. Der Republik Armenien können auch Prüfungen, Kontrollen vor Ort, Nachprüfungen, Untersuchungen
Darlehen der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und anderer internatio- des Europäischen Rechnungshofs und des Europäischen Amtes
naler Finanzinstitutionen gewährt werden. Die finanzielle Hilfe für Betrugsbekämpfung (OLAF), für weitere Abkommen oder
trägt zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens bei und Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Vertragsparteien eini-
wird nach Maßgabe dieses Kapitels geleistet. gen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente der Euro-
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
päischen Union, in die die Behörden der Republik Armenien oder Artikel 354
sonstige Einrichtungen oder Personen, die der Rechtsordnung
der Republik Armenien unterliegen, einbezogen werden. Ermittlungen und Strafverfolgung
Die Behörden der Republik Armenien gewährleisten, dass in
Artikel 350 bei nationalen Kontrollen oder EU-Kontrollen aufgedeckten Fäl-
len, in denen Betrug, Korruption oder andere Unregelmäßigkeiten
Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung einschließlich Interessenkonflikten vorliegen oder ein entspre-
von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten chender Verdacht besteht, entsprechende Ermittlungen und
Strafverfahren eingeleitet werden. Gegebenenfalls kann das Eu-
Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhin-
ropäische Amt für Betrugsbekämpfung die zuständigen Behör-
derung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen
den der Republik Armenien dabei unterstützen.
illegalen Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendung
von EU-Mitteln, einschließlich im Wege der gegenseitigen Amts-
hilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter dieses Ab- Artikel 355
kommen fallenden Bereichen.
Mitteilung von Betrug,
Korruption und Unregelmäßigkeiten
Artikel 351
(1) Die Behörden der Republik Armenien informieren die
Informationsaustausch Europäische Kommission unverzüglich über alle Fälle, von denen
und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene sie Kenntnis erhalten haben und die Betrug, Korruption oder an-
(1) Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Kapitels dere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interessenkonflikte im
zu gewährleisten, tauschen die zuständigen Stellen der Euro- Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln betreffen
päischen Union und der Republik Armenien regelmäßig Informa- oder in denen ein entsprechender Verdacht besteht. Bei Verdacht
tionen aus und führen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien auf Betrug oder Korruption ist auch das Europäische Amt für
Konsultationen durch. Betrugsbekämpfung zu unterrichten.
(2) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung kann mit (2) Die Behörden der Republik Armenien erstatten Bericht
seinen Partnern in der Republik Armenien eine weiterreichende über alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß die-
Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinba- sem Artikel mitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine
ren, die auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden der zu meldenden Fälle geben, machen die Behörden der Republik
Republik Armenien umfasst. Armenien der Europäischen Kommission auf der jährlichen Sit-
zung des zuständigen Unterausschusses eine entsprechende
(3) Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Mitteilung.
Daten gilt Artikel 13.
Artikel 356
Artikel 352
Prüfungen
Zusammenarbeit zum Schutz des Euro
und des armenischen Dram vor Geldfälschung (1) Die Europäische Kommission und der Europäische Rech-
nungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Ver-
Die zuständigen Behörden der Europäischen Union und der bindung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und
Republik Armenien arbeiten im Hinblick auf einen wirksamen ordnungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der
Schutz des Euro und des Dram vor Geldfälschung zusammen. Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
Diese Zusammenarbeit schließt die Bereitstellung der erforder-
lichen Unterstützung bei der Verhinderung und Bekämpfung der (2) Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbin-
Fälschung des Euro und des Dram ein, einschließlich des Aus- dungen wie auch der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungs-
tauschs von Informationen. unterlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die
Verwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten
Unternehmen, einschließlich aller Empfänger, Auftragnehmer und
Artikel 353 Unterauftragnehmer, die direkt oder indirekt EU-Mittel erhalten
Verhinderung von Betrug, haben, vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Abschluss
Korruption und Unregelmäßigkeiten der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahres und bis fünf
Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen werden.
(1) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden der Repu-
blik Armenien übertragen worden, prüfen diese regelmäßig, ob (3) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder ande-
die mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß re von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte
durchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, Personen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und
um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zu Rechnungsprüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Ver-
schaffen. waltung von EU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder
dessen Unterauftragnehmern in der Republik Armenien vorneh-
(2) Die Behörden der Republik Armenien ergreifen alle geeig- men.
neten Maßnahmen, um Bestechung und Bestechlichkeit zu
verhindern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in (4) Die Europäische Kommission oder andere von ihr oder
allen Phasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen erhalten
auszuschließen. in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten
und Unterlagen sowie zu allen Informationen – auch in elektroni-
(3) Die Behörden der Republik Armenien unterrichten die scher Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforder-
Europäische Kommission über alle ergriffenen Präventivmaß- lich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen der Republik Armenien
nahmen. müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und es
muss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in die-
(4) Zu diesem Zweck stellen die zuständigen Behörden der sem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben wer-
Republik Armenien der Europäischen Kommission alle Infor- den.
mationen über die Verwaltung der EU-Mittel zur Verfügung und
unterrichten sie unverzüglich über wesentliche Änderungen ihrer (5) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten der Euro-
Verfahren oder Systeme. päische Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsorgane der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 431
Republik Armenien unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrau- (3) Bestimmungen dieses Titels, die anderen Rechtspersonen
ensvoll zusammen. als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Republik Arme-
nien nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar:
Artikel 357 a) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des
Zivilprozessrechts der Republik Armenien. Der Vollstre-
Kontrollen vor Ort ckungstitel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die
(1) Im Rahmen dieses Abkommens ist das Europäische Amt Echtheit der Vollstreckungsentscheidung erstreckt, von der
für Betrugsbekämpfung berechtigt, Kontrollen und Überprüfun- nationalen Behörde ausgestellt, die die Regierung der Repu-
gen vor Ort zum Schutz der finanziellen Interessen der Euro- blik Armenien zu diesem Zweck benannt hat. Die Regierung
päischen Union durchzuführen. der Republik Armenien teilt der Europäischen Kommission
und dem Gerichtshof der Europäischen Union mit, um welche
(2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden vom nationale Behörde es sich handelt.
Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung in enger Zusammen-
b) Sind die unter Buchstabe a genannten Formvorschriften auf
arbeit mit den für Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden der
Antrag der die Vollstreckung betreibenden Vertragspartei er-
Republik Armenien vorbereitet und durchgeführt.
füllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach den
(3) Die Behörden der Republik Armenien werden rechtzeitig Rechtsvorschriften der Republik Armenien betreiben, indem
über Gegenstand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
Überprüfungen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstüt-
c) Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unter-
zung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediens-
liegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
teten der zuständigen Behörden der Republik Armenien an den
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt wer-
(4) Bekunden die Behörden der Republik Armenien ein ent- den. Die Europäische Kommission unterrichtet die Behörden
sprechendes Interesse, so können die Kontrollen und Überprü- der Republik Armenien über jede Entscheidung des Gerichts-
fungen vor Ort vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung hofs der Europäischen Union, die Zwangsvollstreckung aus-
und ihnen gemeinsam durchgeführt werden. zusetzen. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Voll-
streckungsmaßnahmen sind die Rechtsprechungsorgane der
(5) Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolle Republik Armenien zuständig.
vor Ort oder einer Überprüfung, so leisten die Behörden der
Republik Armenien gemäß dem Recht der Republik Armenien die (4) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund
Unterstützung, die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Ka-
für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung der pitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen
Kontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt. vollstreckbare Titel.
Artikel 360
Artikel 358
Vertraulichkeit
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Die aufgrund dieses Kapitels übermittelten oder erhaltenen In-
Die Europäische Kommission kann gemäß der Verordnung formationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amts-
(EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 geheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Infor-
über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen mationen nach dem Recht der Republik Armenien und nach den
Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 966/2012 entsprechenden Vorschriften für die Organe der Europäischen
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen
2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan weitergegeben werden, die in den Organen der Europäischen
der Union sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 Union, den Mitgliedstaaten oder der Republik Armenien aufgrund
der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungs- ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und
bestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksa-
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushalts- men Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien
ordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union verwaltungs- verwendet werden.
rechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen Wirtschaftsbetei-
ligte verhängen. Die Behörden der Republik Armenien können
gemäß dem geltenden nationalen Recht zusätzlich zu den im Artikel 361
ersten Satz genannten weitere Maßnahmen und Sanktionen ver- Annäherung der Rechtsvorschriften
hängen.
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechts-
vorschriften an die in Anhang XII genannten Rechtsakte der
Artikel 359 Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß
den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
Wiedereinziehung
(1) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden der Repu- Titel VIII
blik Armenien übertragen worden, kann die Europäische Kom-
mission zu Unrecht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar Institutionelle,
insbesondere durch Finanzkorrekturen. Die Behörden der Repu- Allgemeine und Schlussbestimmungen
blik Armenien treffen geeignete Maßnahmen, um zu Unrecht
ausgezahlte EU-Mittel wieder einzuziehen. Die Europäische
Kommission trägt dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Kapitel 1
Behörden der Republik Armenien ergriffen wurden, um einen Ver- Institutioneller Rahmen
lust der betreffenden EU-Mittel zu verhindern.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen berät die Europäische Artikel 362
Kommission mit der Republik Armenien über die Angelegenheit,
Partnerschaftsrat
bevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehung fasst. Streitig-
keiten über eine Wiedereinziehung werden im Partnerschaftsrat (1) Es wird ein Partnerschaftsrat eingesetzt. Er überwacht und
erörtert. überprüft die Durchführung dieses Abkommens regelmäßig.
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(2) Der Partnerschaftsrat besteht aus Vertretern der Vertrags- Artikel 364
parteien auf Ministerebene und tritt in regelmäßigen Abständen,
Unterausschüsse und sonstige Gremien
mindestens jedoch einmal jährlich, sowie immer dann, wenn die
Umstände es erfordern, zusammen. Der Partnerschaftsrat kann (1) Der Partnerschaftsausschuss wird von den nach diesem
im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichen Zusam- Abkommen eingesetzten Unterausschüssen und sonstigen Gre-
mensetzungen zusammentreten. mien unterstützt.
(3) Der Partnerschaftsrat prüft alle wichtigen Fragen, die sich (2) Der Partnerschaftsrat kann beschließen, Unterausschüsse
aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen und sonstige Gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, die
oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirk- für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legt
lichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interes- deren Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise fest.
se sind. (3) Die Unterausschüsse erstatten dem Partnerschaftsaus-
(4) Der Partnerschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. schuss regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten.
(5) Der Vorsitz im Partnerschaftsrat wird abwechselnd von (4) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Ver-
einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der tragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbar
Republik Armenien geführt. den Partnerschaftsausschuss, auch in der Zusammensetzung
„Handel“, zu befassen.
(6) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der
Partnerschaftsrat befugt, in den darin vorgesehenen Fällen
Artikel 365
Beschlüsse im Geltungsbereich dieses Abkommens zu fassen.
Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese Parlamentarischer Partnerschaftsausschuss
treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Partner- (1) Es wird ein Parlamentarischer Partnerschaftsausschuss
schaftsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschie- eingesetzt. Er setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Par-
det seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen laments einerseits und Mitgliedern des Parlaments der Republik
zwischen den Vertragsparteien, wobei dem Abschluss ihrer Armenien andererseits zusammen, die in diesem Forum zu einem
jeweiligen internen Verfahren gebührend Rechnung getragen Meinungsaustausch zusammenkommen. Er tritt in Abständen
wird. zusammen, die er selbst festlegt.
(7) Der Partnerschaftsrat ist ein Forum für den Informa- (2) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss gibt sich
tionsaustausch über in Vorbereitung und in Kraft befindliche eine Geschäftsordnung.
Gesetzgebungsakte der Europäischen Union und der Republik
Armenien sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Ein- (3) Der Vorsitz im Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss
haltungsmaßnahmen. wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von
einem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertre-
(8) Der Partnerschaftsrat ist befugt, unbeschadet besonderer ter des Parlaments der Republik Armenien geführt.
Bestimmungen des Titels VI, die Anhänge dieses Abkommens
zu aktualisieren oder zu ändern. (4) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann den
Partnerschaftsrat um sachdienliche Informationen über die Um-
setzung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann
Artikel 363 dem Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss die erbetenen
Partnerschaftsausschuss Informationen.
(1) Es wird ein Partnerschaftsausschuss eingesetzt. Er unter- (5) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss wird über
stützt den Partnerschaftsrat bei der Wahrnehmung seiner Auf- die Beschlüsse und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unter-
gaben und Funktionen. richtet.
(2) Der Partnerschaftsausschuss setzt sich aus Vertretern der (6) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann dem
Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um Partnerschaftsrat Empfehlungen vorlegen.
hohe Beamte handelt. (7) Der Parlamentarische Partnerschaftsausschuss kann Par-
lamentarische Partnerschaftsunterausschüsse einrichten.
(3) Der Vorsitz im Partnerschaftsausschuss wird abwechselnd
von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter
der Republik Armenien geführt. Artikel 366
(4) Der Partnerschaftsrat legt in seiner Geschäftsordnung Auf- Plattform der Zivilgesellschaft
gaben und Arbeitsweise des Partnerschaftsausschusses fest, zu (1) Die Vertragsparteien fördern regelmäßige Treffen von Ver-
dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen des tretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung dieses
Partnerschaftsrats gehört. Der Partnerschaftsausschuss tritt min- Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge
destens einmal jährlich zusammen. dazu einzuholen.
(5) Der Partnerschaftsrat kann seine Befugnisse dem Partner- (2) Es wird eine Plattform der Zivilgesellschaft eingesetzt. Sie
schaftsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bin- setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der Europäischen
dende Beschlüsse zu fassen. Union, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts-
(6) Der Partnerschaftsausschuss ist befugt, bindende Be- und Sozialausschusses, und Vertretern zivilgesellschaftlicher
schlüsse in Bereichen zu fassen, in denen der Partnerschaftsrat Organisationen, Netze und Plattformen der Republik Armenien,
ihm Befugnisse übertragen hat sowie in den im Abkommen vor- einschließlich der nationalen Plattform der Östlichen Partner-
gesehenen Fällen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien schaft, zusammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und
bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umset- einen Meinungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die
zung. Der Partnerschaftsausschuss verabschiedet seine Be- sie selbst festlegt.
schlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien unter (3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäfts-
gebührender Beachtung des Abschlusses der jeweiligen internen ordnung. Diese Geschäftsordnung umfasst unter anderem die
Verfahren. Grundsätze Transparenz, Inklusivität und Rotation.
(7) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel VI (4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach
tritt der Partnerschaftsausschuss in einer besonderen Zusam- Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Ver-
mensetzung zusammen. In dieser Zusammensetzung tritt der treter der Zivilgesellschaft der Europäischen Union und einem
Partnerschaftsausschuss mindestens einmal jährlich zusammen. Vertreter der Zivilgesellschaft der Republik Armenien geführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 433
(5) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüs- wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer
se und Empfehlungen des Partnerschaftsrats unterrichtet. gleichartigen Situation befinden.
(6) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Partner-
schaftsrat, dem Partnerschaftsausschuss und dem Parlamenta- Artikel 370
rischen Partnerschaftsausschuss Empfehlungen vorlegen.
Schrittweise Annäherung
(7) Der Partnerschaftsausschuss und der Parlamentarische
Partnerschaftsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mit Die Republik Armenien nimmt auf der Grundlage der Zusagen
Vertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinung in diesem Abkommen die in den Anhängen vorgesehene schritt-
zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen. weise Annäherung seiner Rechtsvorschriften an das EU-Recht
gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor. Dieser Artikel gilt
unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels VI.
Kapitel 2
Allgemeine und Schlussbestimmungen Artikel 371
Dynamische Annäherung
Artikel 367
Im Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung der
Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen Rechtsvorschriften der Republik Armenien an das EU-Recht wer-
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich den die Anhänge vom Partnerschaftsrat regelmäßig überprüft
dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und und aktualisiert, um unter anderem die Entwicklung des EU-
juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri- Rechts und die in internationalen Übereinkünften festgelegten
minierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang Standards, die die Vertragsparteien für relevant erachten, zu
zu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben, berücksichtigen, wobei dem Abschluss der jeweiligen internen
um ihre persönlichen Rechte und Eigentumsrechte geltend zu Verfahren der Vertragsparteien Rechnung getragen wird. Dieser
machen. Artikel gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels VI.
Artikel 368 Artikel 372
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Monitoring und Bewertung der Annäherung
Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es (1) Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche
a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügung Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von
zu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen. Die Vertrags-
wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder parteien arbeiten zur Erleichterung des Monitorings im Rahmen
der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien
b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen, zusammen.
die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteres-
sen als notwendig erachtet: (2) Die in diesem Abkommen vorgesehene Annäherung der
Rechtsvorschriften der Republik Armenien an das EU-Recht wird
i) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Mu- von der Europäischen Union bewertet. Bei diesen Bewertungen
nition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit, werden auch Um- und Durchsetzungsaspekte berücksichtigt. Die
ii) in Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten, die direkt Europäische Union kann solche Bewertungen entweder allein
oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrich- oder im Einvernehmen mit der Republik Armenien durchführen.
tung dienen, Zur Erleichterung der Bewertung erstattet die Republik Armenien
der Europäischen Union gegebenenfalls vor Ende der in diesem
iii) in Zusammenhang mit spaltbaren oder fusionsfähigen Abkommen festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fort-
Stoffen oder den Stoffen, aus denen sie gewonnen wer- schritte bei der Annäherung. Bei der Berichterstattung und Be-
den, oder wertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewer-
tungen, werden die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen
iv) in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den
der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien
internationalen Beziehungen;
festgelegten besonderen Modalitäten berücksichtigt.
c) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung der
von ihr im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen über- (3) Die Bewertung der Annäherung kann Besuche vor Ort
nommenen Verpflichtungen zur Wahrung von Frieden und umfassen, an denen je nach Bedarf, Organe der Europäischen
Sicherheit in der Welt einzuleiten. Union, Einrichtungen und Agenturen sowie nichtstaatliche
Stellen, Aufsichtsbehörden und unabhängige Sachverständige
teilnehmen.
Artikel 369
Diskriminierungsverbot Artikel 373
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und Ergebnisse des Monitorings,
unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen einschließlich der Bewertungen der Annäherung
a) dürfen die von der Republik Armenien gegenüber der Euro-
(1) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Be-
päischen Union oder den Mitgliedstaaten angewandten Re-
wertungen der Annäherung nach Artikel 372, werden in den mit
gelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten
diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert.
oder deren natürlichen oder juristischen Personen bewirken,
Diese Gremien können gemeinsame Empfehlungen verabschie-
und
den, die dem Partnerschaftsrat vorgelegt werden.
b) dürfen die von der Europäischen Union oder ihren Mitglied-
(2) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter
staaten gegenüber der Republik Armenien angewandten
Titel VI fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden
Regelungen keine Diskriminierung zwischen natürlichen oder
und durchgesetzt werden, so beschließt der Partnerschaftsrat im
juristischen Personen der Republik Armenien bewirken.
Rahmen der ihm mit Artikel 319 Absatz 3 und Artikel 335
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, Absatz 2 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung,
ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu- sofern das in Titel VI vorgesehen ist.
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(3) Eine dem Partnerschaftsrat unterbreitete gemeinsame Artikel 375
Empfehlung nach Absatz 1 oder das Nichtzustandekommen
Steuern
einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im
Sinne des Titels VI. Ein Beschluss des Unterausschusses für (1) Dieses Abkommen ist auf Steuervorschriften nur insofern
Geografische Angaben oder das Nichtzustandekommen eines anzuwenden, als das für die Durchführung der Bestimmungen
solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sin- dieses Abkommens erforderlich ist.
ne des Titels VI.
(2) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass
es der Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den
Artikel 374 steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermei-
Beschränkungen dung der Doppelbesteuerung, sonstiger steuerrechtlicher Verein-
im Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten barungen oder des nationalen Steuerrechts im Wege steht, durch
und Außenfinanzierungsschwierigkeiten die Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden
sollen.
(1) Im Fall bereits eingetretener oder drohender ernster Zah-
lungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten kann die Artikel 376
betroffene Vertragspartei Schutzmaßnahmen oder Beschränkun-
gen für den Kapitalverkehr sowie für Zahlungen und Transfers Übertragene Befugnisse
einführen oder aufrechterhalten.
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist,
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle Personen, einschließlich
staatseigener Unternehmen sowie Unternehmen, denen be-
a) behandeln eine Vertragspartei nicht weniger günstig als eine sondere Rechte oder Vorrechte gewährt wurden, und benannte
Nicht-Vertragspartei; Monopole, denen von einer Vertragspartei auf einer beliebigen
b) sind gegebenenfalls mit den Bestimmungen des Überein- Zuständigkeitsebene Regelungs-, Verwaltungs- oder sonstige
kommens über den Internationalen Währungsfonds von 1944 hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, diese Befugnisse
vereinbar; unter Beachtung der Pflichten der Vertragspartei aus diesem
Abkommen ausüben.
c) vermeiden unnötige Schädigungen der Handelsinteressen,
der wirtschaftlichen oder der finanziellen Interessen der an-
Artikel 377
deren Vertragspartei;
Erfüllung der Verpflichtungen
d) gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schritt-
weise im Zuge der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebe- (1) Die Vertragsparteien treffen alle Maßnahmen, die für die
nen Lage abgebaut. Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforder-
lich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens
(3) Im Falle des Handels mit Waren kann eine Vertragspartei
verwirklicht werden.
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- oder Außen-
finanzierungsposition einführen oder aufrechterhalten. Solche (2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer
Maßnahmen müssen mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen
über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 im Einklang aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung dieses
stehen. Abkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen
zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.
(4) Im Falle des Handels mit Dienstleistungen kann eine Ver-
tragspartei Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz- (3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder
oder Außenfinanzierungsposition einführen. Solche Maßnahmen Umsetzung dieses Abkommens legen die Vertragsparteien nach
müssen mit dem GATS im Einklang stehen. Artikel 378 dem Partnerschaftsrat vor.
(5) Eine Vertragspartei, die in Absatz 1 genannte Beschrän- (4) Der Partnerschaftsrat kann eine Streitigkeit durch binden-
kungen aufrechterhält oder eingeführt hat, notifiziert diese un- den Beschluss nach Artikel 378 beilegen.
verzüglich der anderen Vertragspartei und legt ihr baldmöglichst
einen Zeitplan für deren Aufhebung vor. Artikel 378
(6) Werden Beschränkungen nach diesem Artikel eingeführt Streitbeilegung
oder aufrechterhalten, finden unverzüglich Konsultationen im
Partnerschaftsausschuss statt, sofern solche Konsultationen (1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit
nicht außerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens ab- über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens, so
gehalten werden. übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und
dem Partnerschaftsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der
(7) Im Rahmen der Konsultationen werden die Zahlungsbi- Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die
lanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten geprüft, die zu den Auslegung oder Umsetzung von Titel VI ausschließlich Titel VI
jeweiligen Maßnahmen führten, wobei unter anderem folgenden Kapitel 13 maßgebend.
Faktoren Rechnung getragen wird:
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit da-
a) Art und Umfang der Schwierigkeiten, durch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und
b) Außenwirtschafts- und Handelssituation oder Glauben im Partnerschaftsrat aufnehmen, um so bald wie
möglich zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
c) andere zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.
(3) Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Verein-
(8) In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkun- barung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertrags-
gen mit den Absätzen 1 und 2 im Einklang stehen. partei auch in einer Sitzung des Partnerschaftsausschusses oder
eines anderen in Artikel 364 vorgesehenen Gremiums abgehalten
(9) Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sons-
werden. Konsultationen können auch schriftlich abgehalten wer-
tigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüg-
den.
lich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzsituation von
den Vertragsparteien akzeptiert und Schlussfolgerungen auf der (4) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Partnerschaftsrat,
Grundlage der Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der Außen- dem Partnerschaftsausschuss oder anderen zuständigen Unter-
finanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den ausschüssen oder Gremien alle für eine gründliche Prüfung der
Internationalen Währungsfonds festgelegt. Lage erforderlichen Informationen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 435
(5) Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Partnerschafts- Artikel 381
rat nach Artikel 377 Absatz 4 einen bindenden Beschluss zur
Geltungsdauer
Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit
beendet ist. (1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(6) Alle während der Konsultationen offengelegten Informa- (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-
tionen bleiben vertraulich. liche Notifikation an die andere Vertragspartei auf diplomati-
schem Weg kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate
nach dem Tag des Eingangs dieser Notifikation außer Kraft.
Artikel 379
Geeignete Maßnahmen Artikel 382
im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen
Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
(1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen,
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monaten
„Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaa-
nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um
ten beziehungsweise die Europäische Union und ihre Mitglied-
Streitbeilegung nach Artikel 378 gelöst wurde und wenn die
staaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse, wie sie sich aus
Beschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andere
dem Vertrag über die Europäische Union und aus dem Vertrag
Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht
über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben, wobei
erfüllt hat. Das Erfordernis eines dreimonatigen Konsultations-
er gegebenenfalls auch Euratom im Rahmen ihrer Befugnisse aus
zeitraums gilt nicht für Ausnahmefälle nach Absatz 3.
dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen bezeichnet, einerseits und die Republik Armenien andererseits.
der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens
am wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 be- Artikel 383
schriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht die
Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rechten Räumlicher Geltungsbereich
oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel VI genannt sind. Maß- Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag
nahmen nach Absatz 1 werden unverzüglich dem Partner- über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise
schaftsrat notifiziert; sie sind Gegenstand von Konsultationen der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Eu-
nach Artikel 377 Absatz 2 und unterliegen der Streitbeilegung ropäischen Atomgemeinschaft angewendet werden, und nach
nach Artikel 378 Absätze 2 und 3. Maßgabe dieser Verträge einerseits, sowie für das Hoheitsgebiet
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle der Republik Armenien andererseits.
betreffen
Artikel 384
a) die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zu-
lässige Kündigung dieses Abkommens oder Verwahrer des Abkommens
b) den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Artikel 2 Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat des
Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 genannten wesentlichen Ele- Rates der Europäischen Union.
mente dieses Abkommens.
Artikel 385
Artikel 380 Inkrafttreten,
Verhältnis zu anderen Übereinkünften Schlussbestimmungen und vorläufige Anwendung
(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses
(1) Dieses Abkommen ersetzt das PKA. Bezugnahmen auf
Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations-
das PKA in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragspar-
beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Ver-
teien gelten als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen.
wahrer hinterlegt.
(2) Bis den natürlichen und den juristischen Personen nach
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Mo-
diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt
nats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations-
dieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen-
beziehungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden
den Abkommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mit-
ist.
gliedstaaten einerseits und die Republik Armenien andererseits
bindend sind. (3) Dieses Abkommen kann schriftlich im gegenseitigen Ein-
vernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Solche Ände-
(3) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammenar- rungen treten gemäß den Bestimmungen dieses Artikels in Kraft.
beit, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens
fallen, werden als Teil der dem vorliegenden Abkommen unter- (4) Die Anhänge und Protokolle sowie die Erklärung sind Be-
liegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemein- standteil dieses Abkommens.
samen institutionellen Rahmens betrachtet. (5) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Europäische Uni-
(4) Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen on und die Republik Armenien das Abkommen gegebenenfalls
durch den Abschluss von Abkommen in Bereichen, die in seinen ganz oder teilweise gemäß ihren geltenden internen Verfahren
Geltungsbereich fallen, ergänzen. Solche besonderen Ab- vorläufig anwenden.
kommen sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden (6) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten
bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen in- Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer dieses
stitutionellen Rahmens. Abkommens Folgendes erhalten hat:
(5) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Ver- a) die Notifikation der Europäischen Union über den Abschluss
trags über die Europäische Union und des Vertrags über die der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe
Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses der vorläufig anzuwendenden Teile dieses Abkommens und
Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen
b) die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Republik
Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Republik
Armenien gemäß ihren internen Verfahren.
Armenien bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen
oder gegebenenfalls mit der Republik Armenien neue Koopera- (7) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses
tionsabkommen zu schließen. Abkommens, einschließlich der Anhänge und Protokolle, gilt jede
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf das „Da- Eingang der Notifikation beim Verwahrer dieses Abkommens
tum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als Bezugnahme auf wirksam.
das „Datum, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewandt
wird“ im Sinne des Absatzes 5. Artikel 386
(8) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin Verbindliche Fassungen
die Bestimmungen des Abkommens über Partnerschaft und Zu-
sammenarbeit, soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer,
dieses Abkommens betroffen sind. dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, fran-
zösischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
(9) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer dieses Abkom- litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-
mens durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die sischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Be- spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache
endigung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig
befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 437
Gesetz
zu dem Protokoll vom 11. Juni 2014
zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation
vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Vom 31. Mai 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Genf am 11. Juni 2014 von der Allgemeinen Konferenz der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation angenommenem Protokoll zum Übereinkommen Nr. 29
über Zwangsarbeit, 1930, wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit
einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt
zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 31. Mai 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Protokoll zum Übereinkommen 29
Protokoll von 2014
zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930
Protocol to Convention 29
Protocol of 2014
to the Forced Labour Convention, 1930
Protocole à la Convention 29
Protocole de 2014
relatif à la Convention sur le travail forcé, 1930
(Übersetzung)
The General Conference of the Inter- La Conférence générale de l’Organisation Die Allgemeine Konferenz der Internatio-
national Labour Organization, internationale du Travail, nalen Arbeitsorganisation,
Having been convened at Geneva by the Convoquée à Genève par le Conseil die vom Verwaltungsrat des Internatio-
Governing Body of the International Labour d’administration du Bureau international du nalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen
Office, and having met in its 103rd Session Travail, et s’y étant réunie le 28 mai 2014, wurde und am 28. Mai 2014 zu ihrer ein-
on 28 May 2014, and en sa 103e session; hundertdritten Tagung zusammengetreten
ist,
Recognizing that the prohibition of forced Reconnaissant que l’interdiction du tra- anerkennt, dass das Verbot von Zwangs-
or compulsory labour forms part of the vail forcé ou obligatoire fait partie des droits oder Pflichtarbeit Bestandteil der Grund-
body of fundamental rights, and that forced fondamentaux, et que le travail forcé ou rechte ist und dass Zwangs- oder Pflicht-
or compulsory labour violates the human obligatoire constitue une violation des droits arbeit die Menschenrechte und die Würde
rights and dignity of millions of women and humains et une atteinte à la dignité de von Millionen von Frauen und Männern,
men, girls and boys, contributes to the millions de femmes et d’hommes, de jeunes Mädchen und Jungen verletzt, zum Fortbe-
perpetuation of poverty and stands in the filles et de jeunes garçons, contribue à stehen von Armut beiträgt und der Verwirk-
way of the achievement of decent work for perpétuer la pauvreté et fait obstacle à la lichung von menschenwürdiger Arbeit für
all, and réalisation d’un travail décent pour tous; alle im Weg steht,
Recognizing the vital role played by the Reconnaissant le rôle fondamental joué anerkennt, dass das Übereinkommen
Forced Labour Convention, 1930 (No. 29), par la convention (no 29) sur le travail forcé, (Nr. 29) über Zwangsarbeit, 1930, nachste-
hereinafter referred to as “the Convention”, 1930 – ci-après désignée la «convention» – hend als „das Übereinkommen“ bezeichnet,
and the Abolition of Forced Labour Conven- et la convention (no 105) sur l’abolition du und das Übereinkommen (Nr. 105) über die
tion, 1957 (No. 105), in combating all forms travail forcé, 1957, dans la lutte contre Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957, bei
of forced or compulsory labour, but that toutes les formes de travail forcé ou obli- der Bekämpfung aller Formen von Zwangs-
gaps in their implementation call for addi- gatoire, mais que des lacunes dans leur oder Pflichtarbeit eine entscheidende Rolle
tional measures, and mise en œuvre demandent des mesures spielen, dass Lücken bei ihrer Umsetzung
additionnelles; aber zusätzliche Maßnahmen erfordern,
Recalling that the definition of forced or Rappelant que la définition du travail weist darauf hin, dass die Definition von
compulsory labour under Article 2 of the forcé ou obligatoire à l’article 2 de la Zwangs- oder Pflichtarbeit nach Artikel 2
Convention covers forced or compulsory convention couvre le travail forcé ou obli- des Übereinkommens sich auf Zwangs-
labour in all its forms and manifestations gatoire sous toutes ses formes et manifes- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen und
and is applicable to all human beings with- tations et qu’elle s’applique à tous les êtres Ausprägungen erstreckt und ohne Unter-
out distinction, and humains sans distinction; schied für alle Menschen gilt,
Emphasizing the urgency of eliminating Soulignant qu’il est urgent d’éliminer le unterstreicht die Dringlichkeit der Be-
forced and compulsory labour in all its travail forcé ou obligatoire sous toutes ses seitigung von Zwangs- und Pflichtarbeit in
forms and manifestations, and formes et manifestations; allen ihren Formen und Ausprägungen,
Recalling the obligation of Members that Rappelant que les Membres ayant ratifié verweist auf die Verpflichtung der Mit-
have ratified the Convention to make forced la convention ont l’obligation de rendre le glieder, die das Übereinkommen ratifiziert
or compulsory labour punishable as a penal travail forcé ou obligatoire passible de sanc- haben, Zwangs- oder Pflichtarbeit unter
offence, and to ensure that the penalties tions pénales et de s’assurer que les sanc- Strafe zu stellen und dafür zu sorgen, dass
imposed by law are really adequate and are tions imposées par la loi sont réellement die gesetzlichen Strafmaßnahmen wirklich
strictly enforced, and efficaces et strictement appliquées; angemessen sind und streng vollzogen
werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 439
Noting that the transitional period provid- Notant que la période transitoire prévue stellt fest, dass die in dem Überein-
ed for in the Convention has expired, and dans la convention a expiré et que les kommen vorgesehene Übergangszeit abge-
the provisions of Article 1, paragraphs 2 dispositions de l’article 1, paragraphes 2 laufen ist und die Bestimmungen des Arti-
and 3, and Articles 3 to 24 are no longer et 3, et des articles 3 à 24 ne sont plus kels 1 Absätze 2 und 3 und der Artikel 3
applicable, and applicables; bis 24 nicht mehr anwendbar sind,
Recognizing that the context and forms Reconnaissant que le contexte et les anerkennt, dass die Umstände und For-
of forced or compulsory labour have formes du travail forcé ou obligatoire ont men von Zwangs- oder Pflichtarbeit sich
changed and trafficking in persons for the changé et que la traite des personnes à des geändert haben und dass der Menschen-
purposes of forced or compulsory labour, fins de travail forcé ou obligatoire, qui peut handel für die Zwecke von Zwangs- oder
which may involve sexual exploitation, is impliquer l’exploitation sexuelle, fait l’objet Pflichtarbeit, der mit sexueller Ausbeutung
the subject of growing international concern d’une préoccupation internationale grandis- einhergehen kann, Gegenstand wachsen-
and requires urgent action for its effective sante et requiert des mesures urgentes en der internationaler Sorge ist und dringende
elimination, and vue de son élimination effective; Maßnahmen zu seiner wirksamen Beseiti-
gung erfordert,
Noting that there is an increased number Notant qu’un nombre accru de travail- stellt fest, dass eine zunehmende Zahl
of workers who are in forced or compulsory leurs sont astreints au travail forcé ou von Arbeitnehmern1 Zwangs- oder Pflicht-
labour in the private economy, that certain obligatoire dans l’économie privée, que arbeit in der Privatwirtschaft verrichtet, dass
sectors of the economy are particularly certains secteurs de l’économie sont parti- bestimmte Wirtschaftssektoren besonders
vulnerable, and that certain groups of work- culièrement vulnérables et que certains anfällig sind und dass bestimmte Gruppen
ers have a higher risk of becoming victims groupes de travailleurs sont davantage von Arbeitnehmern einem höheren Risiko
of forced or compulsory labour, especially exposés au risque de devenir victimes de ausgesetzt sind, zu Opfern von Zwangs-
migrants, and travail forcé ou obligatoire, en particulier oder Pflichtarbeit zu werden, insbesondere
les migrants; Migranten,
Noting that the effective and sustained Notant que la suppression effective et stellt fest, dass die wirksame und dauer-
suppression of forced or compulsory labour durable du travail forcé ou obligatoire hafte Beseitigung von Zwangs- oder Pflicht-
contributes to ensuring fair competition contribue à assurer une concurrence loyale arbeit zur Sicherstellung eines fairen Wett-
among employers as well as protection for entre les employeurs ainsi qu’une protec- bewerbs unter Arbeitgebern sowie zum
workers, and tion pour les travailleurs; Schutz der Arbeitnehmer beiträgt,
Recalling the relevant international labour Rappelant les normes internationales verweist auf die einschlägigen internatio-
standards, including, in particular, the du travail pertinentes, en particulier la nalen Arbeitsnormen, insbesondere das
Freedom of Association and Protection of convention (no 87) sur la liberté syndicale Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereini-
the Right to Organise Convention, 1948 et la protection du droit syndical, 1948, la gungsfreiheit und den Schutz des Vereini-
(No. 87), the Right to Organise and Collec- convention (no 98) sur le droit d’organisa- gungsrechtes, 1948, das Übereinkommen
tive Bargaining Convention, 1949 (No. 98), tion et de négociation collective, 1949, la (Nr. 98) über das Vereinigungsrecht und
the Equal Remuneration Convention, 1951 convention (no 100) sur l’égalité de rémuné- das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949,
(No. 100), the Discrimination (Employment ration, 1951, la convention (no 111) concer- das Übereinkommen (Nr. 100) über die
and Occupation) Convention, 1958 nant la discrimination (emploi et profes- Gleichheit des Entgelts, 1951, das Überein-
(No. 111), the Minimum Age Convention, sion), 1958, la convention (no 138) sur l’âge kommen (Nr. 111) über die Diskriminierung
1973 (No. 138), the Worst Forms of Child minimum, 1973, la convention (no 182) sur (Beschäftigung und Beruf), 1958, das Über-
Labour Convention, 1999 (No. 182), the les pires formes de travail des enfants, einkommen (Nr. 138) über das Mindestalter,
Migration for Employment Convention 1999, la convention (no 97) sur les travail- 1973, das Übereinkommen (Nr. 182) über
(Revised), 1949 (No. 97), the Migrant Work- leurs migrants (révisée), 1949, la convention die schlimmsten Formen der Kinderarbeit,
ers (Supplementary Provisions) Convention, (no 143) sur les travailleurs migrants (dispo- 1999, das Übereinkommen (Nr. 97) über
1975 (No. 143), the Domestic Workers sitions complémentaires), 1975, la conven- Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, das
Convention, 2011 (No. 189), the Private tion (no 189) sur les travailleuses et travail- Übereinkommen (Nr. 143) über Wander-
Employment Agencies Convention, 1997 leurs domestiques, 2011, la convention arbeitnehmer (ergänzende Bestimmungen),
(No. 181), the Labour Inspection Conven- (no 181) sur les agences d’emploi privées, 1975, das Übereinkommen (Nr. 189) über
tion, 1947 (No. 81), the Labour Inspection 1997, la convention (no 81) sur l’inspection Hausangestellte, 2011, das Übereinkom-
(Agriculture) Convention, 1969 (No. 129), as du travail, 1947, et la convention (no 129) men (Nr. 181) über private Arbeitsvermittler,
well as the ILO Declaration on Fundamental sur l’inspection du travail (agriculture), 1969, 1997, das Übereinkommen (Nr. 81) über die
Principles and Rights at Work (1998), and ainsi que la Déclaration de l’OIT relative Arbeitsaufsicht, 1947, das Übereinkommen
the ILO Declaration on Social Justice for a aux principes et droits fondamentaux au (Nr. 129) über die Arbeitsaufsicht (Landwirt-
Fair Globalization (2008), and travail (1998) et la Déclaration de l’OIT sur schaft), 1969, sowie die Erklärung der IAO
la justice sociale pour une mondialisation über grundlegende Prinzipien und Rechte
équitable (2008); bei der Arbeit (1998) und die Erklärung der
IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire
Globalisierung (2008),
Noting other relevant international instru- Notant d’autres instruments internatio- verweist auf andere einschlägige inter-
ments, in particular the Universal Decla- naux pertinents, en particulier la Déclaration nationale Instrumente, insbesondere die
ration of Human Rights (1948), the Inter- universelle des droits de l’homme (1948), Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
national Covenant on Civil and Political le Pacte international relatif aux droits civils (1948), den Internationalen Pakt über
Rights (1966), the International Covenant et politiques (1966), le Pacte international bürgerliche und politische Rechte (1966),
on Economic, Social and Cultural Rights relatif aux droits économiques, sociaux et den Internationalen Pakt über wirtschaft-
(1966), the Slavery Convention (1926), the culturels (1966), la Convention relative à liche, soziale und kulturelle Rechte (1966),
Supplementary Convention on the Abolition l’esclavage (1926), la Convention supplé- das Übereinkommen über die Sklaverei
of Slavery, the Slave Trade, and Institutions mentaire relative à l’abolition de l’esclavage, (1926), das Zusatzübereinkommen über die
and Practices Similar to Slavery (1956), de la traite des esclaves et des institutions Abschaffung der Sklaverei, des Sklaven-
the United Nations Convention against et pratiques analogues à l’esclavage (1956), handels und sklavereiähnlicher Einrichtun-
1 Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen
gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Transnational Organized Crime (2000), the la Convention des Nations Unies contre la gen und Praktiken (1956), das Überein-
Protocol to Prevent, Suppress and Punish criminalité transnationale organisée (2000) kommen der Vereinten Nationen gegen die
Trafficking in Persons, especially Women et le Protocole additionnel visant à prévenir, grenzüberschreitende organisierte Krimi-
and Children (2000), the Protocol against réprimer et punir la traite des personnes, en nalität (2000), das Zusatzprotokoll zur Ver-
the Smuggling of Migrants by Land, Sea particulier des femmes et des enfants hütung, Bekämpfung und Bestrafung des
and Air (2000), the International Convention (2000) et le Protocole contre le trafic illicite Menschenhandels, insbesondere des Frau-
on the Protection of the Rights of All de migrants par terre, air et mer (2000), la en- und Kinderhandels (2000), das Protokoll
Migrant Workers and Members of Their Convention internationale sur la protection gegen die Schleusung von Migranten auf
Families (1990), the Convention against Tor- des droits de tous les travailleurs migrants dem Land-, See- und Luftweg (2000), die
ture and Other Cruel, Inhuman or Degrading et des membres de leur famille (1990), la Internationale Konvention zum Schutz der
Treatment or Punishment (1984), the Con- Convention contre la torture et autres Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer
vention on the Elimination of All Forms of peines ou traitements cruels, inhumains Familienangehörigen (1990), das Überein-
Discrimination against Women (1979), and ou dégradants (1984), la Convention sur kommen gegen Folter und andere grau-
the Convention on the Rights of Persons l’élimination de toutes les formes de dis- same, unmenschliche oder erniedrigende
with Disabilities (2006), and crimination à l’égard des femmes (1979) Behandlung oder Strafe (1984), das Über-
et la Convention relative aux droits des einkommen über die Beseitigung jeder
personnes handicapées (2006); Form von Diskriminierung der Frau (1979)
und das Übereinkommen über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen (2006),
Having decided upon the adoption of Après avoir décidé d’adopter diverses hat beschlossen, verschiedene Anträge
certain proposals to address gaps in im- propositions visant à combler les lacunes anzunehmen zum Schließen von Lücken bei
plementation of the Convention, and reaf- dans la mise en œuvre de la convention et der Umsetzung des Übereinkommens, und
firmed that measures of prevention, protec- réaffirmé que les mesures de prévention et bekräftigt, dass Präventions- und Schutz-
tion, and remedies, such as compensation de protection et les mécanismes de recours maßnahmen sowie Rechtsbehelfe, wie Ent-
and rehabilitation, are necessary to achieve et de réparation, tels que l’indemnisation et schädigung und Rehabilitation, erforderlich
the effective and sustained suppression la réadaptation, sont nécessaires pour par- sind, um die effektive und nachhaltige Be-
of forced or compulsory labour, pursuant venir à la suppression effective et durable seitigung von Zwangs- oder Pflichtarbeit
to the fourth item on the agenda of the du travail forcé ou obligatoire, au titre du gemäß dem vierten Punkt der Tagesord-
session, and quatrième point à l’ordre du jour de la nung der Tagung zu erreichen, und
session;
Having determined that these proposals Après avoir décidé que ces propositions dabei bestimmt, dass diese Anträge die
shall take the form of a Protocol to the prendraient la forme d’un protocole relatif à Form eines Protokolls zu dem Überein-
Convention; la convention, kommen erhalten sollen.
adopts this eleventh day of June two adopte, ce onzième jour de juin deux Die Konferenz nimmt heute, am 11. Juni
thousand and fourteen the following Proto- mille quatorze, le protocole ci-après, qui 2014, das folgende Protokoll an, das als
col, which may be cited as the Protocol sera dénommé Protocole de 2014 relatif à Protokoll von 2014 zum Übereinkommen
of 2014 to the Forced Labour Convention, la convention sur le travail forcé, 1930. über Zwangsarbeit, 1930, bezeichnet wird.
1930.
Article 1 Article 1 Artikel 1
1. In giving effect to its obligations under 1. En s’acquittant de ses obligations en 1. Bei der Umsetzung seiner aus dem
the Convention to suppress forced or com- vertu de la convention de supprimer le Übereinkommen entstehenden Verpflich-
pulsory labour, each Member shall take travail forcé ou obligatoire, tout Membre tungen zur Beseitigung von Zwangs- oder
effective measures to prevent and eliminate doit prendre des mesures efficaces pour en Pflichtarbeit hat jedes Mitglied wirksame
its use, to provide to victims protection prévenir et éliminer l’utilisation, assurer aux Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Anwen-
and access to appropriate and effective victimes une protection et un accès à des dung zu verhindern und zu beseitigen, um
remedies, such as compensation, and to mécanismes de recours et de réparation den Opfern Schutz und Zugang zu geeig-
sanction the perpetrators of forced or com- appropriés et efficaces, tels que l’indemni- neten und wirksamen Rechtsbehelfen und
pulsory labour. sation, et réprimer les auteurs de travail Abhilfemaßnahmen, wie zum Beispiel Ent-
forcé ou obligatoire. schädigung, zu gewährleisten und um die
für Zwangs- oder Pflichtarbeit Verantwort-
lichen zu bestrafen.
2. Each Member shall develop a national 2. Tout Membre doit élaborer, en consul- 2. Jedes Mitglied hat in Absprache mit
policy and plan of action for the effective tation avec les organisations d’employeurs den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbän-
and sustained suppression of forced or et de travailleurs, une politique nationale den eine innerstaatliche Politik und einen
compulsory labour in consultation with em- et un plan d’action national visant la sup- innerstaatlichen Aktionsplan zur wirksamen
ployers’ and workers’ organizations, which pression effective et durable du travail forcé und dauerhaften Beseitigung von Zwangs-
shall involve systematic action by the com- ou obligatoire, qui prévoient une action oder Pflichtarbeit zu entwickeln, unter Ein-
petent authorities and, as appropriate, in systématique de la part des autorités com- beziehung systematischer Maßnahmen der
coordination with employers’ and workers’ pétentes, lorsqu’il y a lieu en coordination zuständigen Stellen und gegebenenfalls in
organizations, as well as with other groups avec les organisations d’employeurs et de Koordinierung mit den Arbeitgeber- und
concerned. travailleurs, ainsi qu’avec d’autres groupes Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen
intéressés. in Betracht kommenden Gruppen.
3. The definition of forced or compulsory 3. La définition du travail forcé ou obli- 3. Die in dem Übereinkommen enthalte-
labour contained in the Convention is reaf- gatoire figurant dans la convention est réaf- ne Definition der Zwangs- oder Pflichtarbeit
firmed, and therefore the measures referred firmée et, par conséquent, les mesures wird bekräftigt, und daher haben die in die-
to in this Protocol shall include specific visées dans le présent protocole doivent sem Protokoll genannten Maßnahmen ein
action against trafficking in persons for the inclure une action spécifique contre la traite gezieltes Vorgehen gegen den Menschen-
purposes of forced or compulsory labour. des personnes à des fins de travail forcé ou handel für die Zwecke von Zwangs- oder
obligatoire. Pflichtarbeit zu umfassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 441
Article 2 Article 2 Artikel 2
The measures to be taken for the preven- Les mesures qui doivent être prises pour Die zur Verhütung von Zwangs- oder
tion of forced or compulsory labour shall prévenir le travail forcé ou obligatoire doi- Pflichtarbeit zu treffenden Maßnahmen
include: vent comprendre: haben zu umfassen:
(a) educating and informing people, espe- a) l’éducation et l’information des per- a) die Aufklärung und Unterrichtung der
cially those considered to be particularly sonnes, notamment celles considérées Menschen, insbesondere derjenigen,
vulnerable, in order to prevent their be- comme particulièrement vulnérables, die als besonders anfällig gelten, um
coming victims of forced or compulsory afin d’éviter qu’elles ne deviennent zu verhindern, dass sie zu Opfern von
labour; victimes de travail forcé ou obligatoire; Zwangs- oder Pflichtarbeit werden;
(b) educating and informing employers, b) l’éducation et l’information des em- b) die Aufklärung und Unterrichtung der
in order to prevent their becoming in- ployeurs, afin d’éviter qu’ils ne se trou- Arbeitgeber, um zu verhindern, dass sie
volved in forced or compulsory labour vent impliqués dans des pratiques de in Zwangs- oder Pflichtarbeitspraktiken
practices; travail forcé ou obligatoire; verwickelt werden;
(c) undertaking efforts to ensure that: c) des efforts pour garantir que: c) Bemühungen, um sicherzustellen, dass:
(i) the coverage and enforcement of i) le champ d’application et le contrôle i) der Geltungsbereich und die Durch-
legislation relevant to the prevention de l’application de la législation setzung der für die Verhütung von
of forced or compulsory labour, in- pertinente en matière de prévention Zwangs- oder Pflichtarbeit relevan-
cluding labour law as appropriate, du travail forcé ou obligatoire, y ten Gesetzgebung, gegebenenfalls
apply to all workers and all sectors compris la législation du travail en einschließlich des Arbeitsrechts, alle
of the economy; and tant que de besoin, couvrent tous Arbeitnehmer und alle Wirtschafts-
les travailleurs et tous les secteurs sektoren mit einschließen; und
de l’économie;
(ii) labour inspection services and other ii) les services de l’inspection du travail ii) die Arbeitsaufsichtsdienste und die
services responsible for the imple- et autres services chargés de faire sonstigen Dienste, die für die Durch-
mentation of this legislation are appliquer cette législation sont ren- führung dieser Gesetzgebung ver-
strengthened; forcés; antwortlich sind, gestärkt werden;
(d) protecting persons, particularly migrant d) la protection des personnes, en parti- d) den Schutz von Personen, insbesonde-
workers, from possible abusive and culier des travailleurs migrants, contre re Wanderarbeitnehmern, vor möglichen
fraudulent practices during the recruit- d’éventuelles pratiques abusives ou missbräuchlichen und betrügerischen
ment and placement process; frauduleuses au cours du processus de Praktiken während des Anwerbungs-
recrutement et de placement; und Vermittlungsverfahrens;
(e) supporting due diligence by both the e) un appui à la diligence raisonnable dont e) die Unterstützung der Wahrnehmung
public and private sectors to prevent doivent faire preuve les secteurs tant der Sorgfaltspflicht sowohl des öffent-
and respond to risks of forced or com- public que privé pour prévenir les lichen als auch des privaten Sektors, um
pulsory labour; and risques de travail forcé ou obligatoire et den Risiken von Zwangs- oder Pflicht-
y faire face; arbeit vorzubeugen und darauf zu rea-
gieren;
(f) addressing the root causes and factors f) une action contre les causes profondes f) die Bekämpfung der zugrunde liegen-
that heighten the risks of forced or com- et les facteurs qui accroissent le risque den Ursachen und Faktoren, die die
pulsory labour. de travail forcé ou obligatoire. Risiken von Zwangs- oder Pflichtarbeit
erhöhen.
Article 3 Article 3 Artikel 3
Each Member shall take effective meas- Tout Membre doit prendre des mesures Jedes Mitglied hat wirksame Maßnah-
ures for the identification, release, protec- efficaces pour identifier, libérer et protéger men zu ergreifen zur Ermittlung, zur Befrei-
tion, recovery and rehabilitation of all toutes les victimes de travail forcé ou obli- ung, zum Schutz, zur Erholung und zur
victims of forced or compulsory labour, as gatoire et pour permettre leur rétablisse- Rehabilitation aller Opfer von Zwangs- oder
well as the provision of other forms of ment et leur réadaptation, ainsi que pour Pflichtarbeit sowie zur Bereitstellung ande-
assistance and support. leur prêter assistance et soutien sous rer Formen von Hilfe und Unterstützung.
d’autres formes.
Article 4 Article 4 Artikel 4
1. Each Member shall ensure that all 1. Tout Membre doit veiller à ce que 1. Jedes Mitglied hat sicherzustellen,
victims of forced or compulsory labour, toutes les victimes de travail forcé ou obli- dass alle Opfer von Zwangs- oder Pflicht-
irrespective of their presence or legal status gatoire, indépendamment de leur présence arbeit, ungeachtet ihrer Anwesenheit oder
in the national territory, have access to ou de leur statut juridique sur le territoire ihres Rechtsstatus im Hoheitsgebiet, Zu-
appropriate and effective remedies, such national, aient effectivement accès à des gang zu geeigneten und wirksamen Rechts-
as compensation. mécanismes de recours et de réparation behelfen und Abhilfemaßnahmen, wie zum
appropriés et efficaces, tels que l’indemni- Beispiel Entschädigung, haben.
sation.
2. Each Member shall, in accordance 2. Tout Membre doit, conformément aux 2. Jedes Mitglied hat im Einklang mit
with the basic principles of its legal system, principes fondamentaux de son système den Grundsätzen seiner Rechtsordnung die
take the necessary measures to ensure that juridique, prendre les mesures nécessaires Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind,
competent authorities are entitled not to pour que les autorités compétentes ne um sicherzustellen, dass die zuständigen
prosecute or impose penalties on victims soient pas tenues d’engager de poursuites Stellen die Befugnis haben, Opfer von
of forced or compulsory labour for their ou d’imposer de sanctions à l’encontre de Zwangs- oder Pflichtarbeit wegen ihrer Be-
involvement in unlawful activities which they victimes de travail forcé ou obligatoire pour teiligung an unrechtmäßigen Tätigkeiten, zu
have been compelled to commit as a direct avoir pris part à des activités illicites denen sie als unmittelbare Folge der ihnen
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
consequence of being subjected to forced qu’elles auraient été contraintes de réaliser auferlegten Zwangs- oder Pflichtarbeit ge-
or compulsory labour. et qui seraient une conséquence directe zwungen worden sind, nicht strafrechtlich
de leur soumission au travail forcé ou obli- zu verfolgen oder von einer Bestrafung
gatoire. abzusehen.
Article 5 Article 5 Artikel 5
Members shall cooperate with each other Les Membres doivent coopérer entre eux Die Mitglieder haben zusammenzuarbei-
to ensure the prevention and elimination of pour assurer la prévention et l’élimination ten, um die Verhütung und Beseitigung aller
all forms of forced or compulsory labour. de toutes les formes de travail forcé ou obli- Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit
gatoire. sicherzustellen.
Article 6 Article 6 Artikel 6
The measures taken to apply the provi- Les mesures prises pour appliquer les Die Maßnahmen zur Anwendung der
sions of this Protocol and of the Convention dispositions du présent protocole et de la Bestimmungen dieses Protokolls und des
shall be determined by national laws or convention doivent être déterminées par la Übereinkommens sind durch die innerstaat-
regulations or by the competent authority, législation nationale ou par l’autorité com- lichen Rechtsvorschriften oder durch die
after consultation with the organizations of pétente, après consultation des organisa- zuständige Stelle nach Absprache mit den
employers and workers concerned. tions d’employeurs et de travailleurs inté- in Betracht kommenden Arbeitgeber- und
ressées. Arbeitnehmerverbänden festzulegen.
Article 7 Article 7 Artikel 7
The transitional provisions of Article 1, Les dispositions transitoires de l’article 1, Die Übergangsbestimmungen von Arti-
paragraphs 2 and 3, and Articles 3 to 24 of paragraphes 2 et 3, et des articles 3 à 24 de kel 1 Absätze 2 und 3 und der Artikel 3
the Convention shall be deleted. la convention sont supprimées. bis 24 des Übereinkommens sind zu
streichen.
Article 8 Article 8 Artikel 8
1. A Member may ratify this Protocol at 1. Un Membre peut ratifier le présent 1. Ein Mitglied kann dieses Protokoll
the same time as or at any time after its protocole en même temps qu’il ratifie la gleichzeitig mit der Ratifikation des Über-
ratification of the Convention, by communi- convention, ou à tout moment après la einkommens oder jederzeit danach durch
cating its formal ratification to the Director- ratification de celle-ci, en communiquant sa Mitteilung seiner förmlichen Ratifikation
General of the International Labour Office ratification formelle au Directeur général du dieses Protokolls an den Generaldirektor
for registration. Bureau international du Travail aux fins des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintra-
d’enregistrement. gung ratifizieren.
2. The Protocol shall come into force 2. Le protocole entre en vigueur douze 2. Dieses Protokoll tritt zwölf Monate,
twelve months after the date on which mois après que les ratifications de deux nachdem die Ratifikationen zweier Mitglie-
ratifications of two Members have been Membres ont été enregistrées par le Direc- der durch den Generaldirektor eingetragen
registered by the Director-General. There- teur général. Par la suite, le présent proto- worden sind, in Kraft. In der Folge tritt
after, this Protocol shall come into force cole entre en vigueur pour chaque Membre dieses Protokoll für jedes Mitglied zwölf
for a Member twelve months after the douze mois après la date de l’enregistre- Monate nach der Eintragung seiner Ratifi-
date on which its ratification is registered ment de sa ratification. A compter de ce kation in Kraft, und das Übereinkommen
and the Convention shall be binding on the moment, le Membre intéressé est lié par la bindet das betreffende Mitglied unter Ein-
Member concerned with the addition of convention telle que complétée par les beziehung der Artikel 1 bis 7 dieses Proto-
Articles 1 to 7 of this Protocol. articles 1 à 7 du présent protocole. kolls.
Article 9 Article 9 Artikel 9
1. A Member which has ratified this 1. Tout Membre ayant ratifié le présent 1. Ein Mitglied, das dieses Protokoll
Protocol may denounce it whenever the protocole peut le dénoncer à tout moment ratifiziert hat, kann es, wann immer das
Convention is open to denunciation in où la convention est elle-même ouverte Übereinkommen gemäß dessen Artikel 30
accordance with its Article 30, by an act à dénonciation, conformément à son arti- gekündigt werden kann, durch förmliche
communicated to the Director-General of cle 30, par un acte communiqué au Direc- Mitteilung an den Generaldirektor des
the International Labour Office for registra- teur général du Bureau international du Internationalen Arbeitsamtes kündigen; die
tion. Travail aux fins d’enregistrement. Kündigung wird von diesem eingetragen.
2. Denunciation of the Convention in 2. La dénonciation de la convention, 2. Die Kündigung des Übereinkommens
accordance with its Articles 30 or 32 shall conformément à ses articles 30 ou 32, gemäß dessen Artikel 30 oder 32 hat ohne
ipso jure involve the denunciation of this entraîne de plein droit la dénonciation du Weiteres die Wirkung einer Kündigung
Protocol. présent protocole. dieses Protokolls.
3. Any denunciation in accordance with 3. Toute dénonciation effectuée confor- 3. Jede Kündigung dieses Protokolls ge-
paragraphs 1 or 2 of this Article shall not mément aux paragraphes 1 ou 2 du présent mäß den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels
take effect until one year after the date on article ne prend effet qu’une année après wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirk-
which it is registered. avoir été enregistrée. sam.
Article 10 Article 10 Artikel 10
1. The Director-General of the Interna- 1. Le Directeur général du Bureau inter- 1. Der Generaldirektor des Internationa-
tional Labour Office shall notify all Members national du Travail notifie à tous les Mem- len Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der
of the International Labour Organization of bres de l’Organisation internationale du Internationalen Arbeitsorganisation Kennt-
the registration of all ratifications, declara- Travail l’enregistrement de toutes les ratifi- nis von der Eintragung aller Ratifikationen,
tions and denunciations communicated by cations, déclarations et dénonciations qui Erklärungen und Kündigungen, die ihm von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 443
the Members of the Organization. lui sont communiquées par les Membres de den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt
l’Organisation. werden.
2. When notifying the Members of the 2. En notifiant aux Membres de l’Organi- 2. Der Generaldirektor wird die Mitglie-
Organization of the registration of the sation l’enregistrement de la deuxième der der Organisation, wenn die Eintragung
second ratification, the Director-General ratification, le Directeur général appelle der zweiten Ratifikation erfolgt ist, auf den
shall draw the attention of the Members of l’attention des Membres de l’Organisation Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem
the Organization to the date upon which sur la date à laquelle le présent protocole dieses Protokoll in Kraft tritt.
the Protocol shall come into force. entrera en vigueur.
Article 11 Article 11 Artikel 11
The Director-General of the International Le Directeur général du Bureau inter- Der Generaldirektor des Internationalen
Labour Office shall communicate to the national du Travail communique au Secré- Arbeitsamtes übermittelt dem General-
Secretary-General of the United Nations, for taire général des Nations Unies, aux fins sekretär der Vereinten Nationen zur Eintra-
registration in accordance with article 102 d’enregistrement conformément à l’arti- gung nach Artikel 102 der Charta der
of the Charter of the United Nations, full cle 102 de la Charte des Nations Unies, Vereinten Nationen vollständige Auskünfte
particulars of all ratifications, declarations des renseignements complets au sujet de über alle von ihm eingetragenen Ratifika-
and denunciations registered by the Direc- toutes les ratifications, déclarations et tionen, Erklärungen und Kündigungen.
tor-General. dénonciations qu’il aura enregistrées.
Article 12 Article 12 Artikel 12
The English and French versions of the Les versions anglaise et française du Der französische und der englische Wort-
text of this Protocol are equally authorita- texte du présent protocole font également laut dieses Protokolls sind in gleicher Weise
tive. foi. verbindlich.
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Gesetz
zum Vorschlag für eine Empfehlung des Rates
zum Zugang zum Sozialschutz
für Arbeitnehmer und Selbstständige
Vom 31. Mai 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag für eine Empfehlung des
Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige in der
Fassung vom 10. Dezember 2018 zustimmen. Der Vorschlag wird nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 31. Mai 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 445
Vorschlag für eine
Empfehlung
des Rates
zum Zugang zum Sozialschutz
für Arbeitnehmer und Selbstständige
Der Rat der Europäischen Union – schäftigungsverhältnisses das Recht auf angemessenen
Sozialschutz.
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro- (5) Die Sozialpartner haben zugesagt, weiter ihren Beitrag zu
päischen Union, insbesondere auf Artikel 292 in Verbindung mit einem Europa zu leisten, von dem Arbeitnehmer und Unter-
Artikel 153 und Artikel 352, nehmen profitieren.
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, (6) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zu
einer europäischen Säule sozialer Rechte den Bedarf für
in Erwägung nachstehender Gründe: einen adäquaten Sozialschutz und soziale Investitionen
während des gesamten Lebens unterstrichen, sodass alle
(1) Gemäß Artikel 3 EUV sind die Ziele der Union unter ande- voll an der Gesellschaft und der Wirtschaft teilhaben können
rem, das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern und auf und dabei über einen guten Lebensstandard verfügen. Der
die nachhaltige Entwicklung Europas hinzuarbeiten – auf Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat in seiner
der Grundlage einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen Stellungnahme zur europäischen Säule sozialer Rechte
sozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und hervorgehoben, dass dafür gesorgt werden muss, dass alle
sozialen Fortschritt abzielt. Die Union bekämpft soziale Aus- Arbeitnehmer von grundlegenden Arbeitsnormen abgedeckt
grenzung und Diskriminierung und fördert soziale Gerech- sind und über einen angemessen Sozialschutz verfügen.
tigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen
(7) Die Sozialschutzsysteme bilden in ihren verschiedenen
und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen
Formen die Eckpfeiler des europäischen Sozialmodells
und den Schutz der Rechte des Kindes.
sowie einer gut funktionierenden sozialen Marktwirtschaft.
(2) Gemäß Artikel 9 AEUV trägt die Union bei der Festlegung Der Sozialschutz dient in erster Linie dazu, Menschen gegen
und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den die finanziellen Auswirkungen sozialer Risiken wie Krankheit,
Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines Alter, Arbeitsunfälle oder Arbeitsplatzverlust abzusichern,
hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung Armut vorzubeugen und diese zu lindern und die Aufrecht-
eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämp- erhaltung eines angemessen Lebensstandards zu ermög-
fung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen lichen. Gut gestaltete Sozialschutzsysteme können auch die
Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Erwerbsbeteiligung fördern, indem der Einzelne bei Über-
Gesundheitsschutzes Rechnung. gängen auf dem Arbeitsmarkt durch Beteiligung an Aktivie-
rungsmaßnahmen und bei seiner Rückkehr an eine Arbeits-
(3) Gemäß Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe c AEUV unterstützt stelle unterstützt wird, wenn er die Stelle wechselt, in die
und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten Erwerbstätigkeit oder Erwerbslosigkeit wechselt, ein Unter-
auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und des sozialen nehmen gründet oder dieses auflöst. Dadurch dass sie
Schutzes der Arbeitnehmer. Auf der Grundlage von Arti- Investitionen in Humankapital fördern und dazu beitragen
kel 352 AEUV, wonach die Union einen Rechtsakt zur Ver- können, dass Humanressourcen zugunsten aufstrebender,
wirklichung der in den Verträgen festgelegten Ziele erlassen dynamischer Wirtschaftssektoren umverteilt werden, fördern
kann, wenn die Verträge keine hierfür erforderlichen Be- sie Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wachstum.
fugnisse vorsehen, kann die Union auch tätig werden, um Sie fungieren auch als automatische Stabilisatoren, indem
Herausforderungen zu bewältigen, die den Zugang selbst- sie den Konsum im Laufe des Konjunkturzyklus gleich-
ständig Erwerbstätiger zu sozialem Schutz betreffen. mäßiger machen.
(4) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommis- (8) Sozialschutz kann in Form von Sach- oder Geldleistungen
sion haben in ihrer interinstitutionellen Proklamation vom gewährt werden. In der Regel wird er im Wege von kollek-
17. November 2017 feierlich die europäische Säule sozialer tiven Systemen gewährt, über die alle Einzelpersonen
Rechte proklamiert. Gemäß Grundsatz 12 der Säule haben Schutz erfahren, und wird finanziert durch die allgemeine
Arbeitnehmer und unter vergleichbaren Bedingungen Besteuerung und/oder im Wege von Systemen, durch die
Selbstständige unabhängig von Art und Dauer ihres Be- die Menschen auf dem Arbeitsmarkt Schutz erfahren, häufig
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
auf der Grundlage von Beiträgen in Abhängigkeit von ihrem auch die Einnahmen für den Sozialschutz verringern, wenn
Erwerbseinkommen. Der Sozialschutz umfasst mehrere eine wachsende Zahl von Menschen nicht in die Systeme
Zweige, die eine große Bandbreite an sozialen Risiken von einzahlt.
Alter über Krankheit bis hin zu Arbeitslosigkeit abdecken.
(14) Arbeitnehmer und Selbstständige können als unter einem
Die vorliegende Empfehlung erstreckt sich auf diejenigen
bestimmten Sozialschutzzweig formell abgesichert gelten,
Zweige des Sozialschutzes, die oftmals in engerer Verbin-
wenn in den bestehenden Rechtsvorschriften oder dem be-
dung mit der Teilnahme am Arbeitsmarkt und in erster Linie
stehenden Tarifvertrag festgelegt ist, dass sie Anspruch auf
gegen den Verlust des arbeitsbezogenen Einkommens im
Sozialschutz unter dem betreffenden Zweig des Systems
Falle eines bestimmten Risikos absichern. Diese Empfeh-
haben. Die formelle Absicherung kann durch ein Pflicht-
lung findet keine Anwendung auf die Bereitstellung eines
system oder ein auf Freiwilligkeit basierendes System er-
Zugangs zu Sozialhilfesystemen oder Mindesteinkommens-
folgen. Bei Letzteren hat der Einzelne die Möglichkeit, sich
regelungen. Sie ergänzt auf Unionsebene vorliegende Leit-
dem System aktiv anzuschließen, oder sie erfassen stan-
linien zu Sozialleistungen und Sozialhilfe sowie allgemeiner
dardmäßig alle Personen der Zielgruppe, die jedoch die
zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt aus-
Möglichkeit haben, auf Wunsch aktiv aus dem System aus-
gegrenzten Personen1.
zuscheiden. Es ist erwiesen, dass auf Freiwilligkeit basieren-
(9) In den vergangenen zwei Jahrzehnten haben die Globalisie- de Systeme, aus denen man ausscheiden kann, höheren
rung, technologische Entwicklungen, Änderungen bei den Zuspruch aufweisen und damit eine bessere Absicherung
persönlichen Vorlieben und die Alterung der Bevölkerung gewährleisten als freiwillige Systeme mit der Möglichkeit,
Änderungen auf den Arbeitsmärkten in Europa bewirkt und sich aktiv anzuschließen.
werden dies auch weiterhin tun. Die Beschäftigung wird sich (15) Arbeitnehmer und Selbstständige können als unter einem
immer stärker diversifizieren und berufliche Laufbahnen bestimmten Sozialschutzzweig tatsächlich abgesichert
werden immer weniger linear verlaufen. gelten, wenn sie die Möglichkeit haben, angemessene
(10) Auf den Arbeitsmärkten in der Union bestehen unterschied- Leistungsansprüche aufzubauen, und bei Eintreten des ent-
liche Arten von Beschäftigungsverhältnissen und selbst- sprechenden Risikos Leistungen in einer bestimmten Höhe
ständiger Erwerbstätigkeit und unbefristete Vollzeitarbeits- in Anspruch nehmen können. Einer Person kann formell Zu-
verträge nebeneinander. Einige davon sind auf dem gang gewährt werden, ohne dass sie tatsächlich Ansprüche
Arbeitsmarkt schon seit Langem bekannt (wie unbefristete auf Leistungen aufbauen und geltend machen kann.
oder befristete Arbeitsverträge, Teilzeitarbeit, Hausarbeit (16) Sozialer Schutz gilt dann als angemessen, wenn er derart
oder Praktika); andere sind erst vor Kurzem entstanden und gestaltet ist, dass die Einzelpersonen einen angemessenen
seit den 2000er Jahren immer wichtiger geworden wie Lebensstandard aufrechterhalten können, dass er ihr Ein-
Arbeit auf Abruf, Arbeit auf der Grundlage von Gutscheinen, kommen angemessen ersetzt, dass er ihnen ein würdevolles
Arbeit auf Plattformen usw. Leben ermöglicht und dass sie nicht in die Armut abgleiten,
während er gegebenenfalls zur Aktivierung beiträgt und eine
(11) Insbesondere die Gruppe der Selbstständigen ist in sich
Rückkehr in die Beschäftigung unterstützt.
inhomogen. Die meisten Menschen haben sich freiwillig für
die Selbstständigkeit mit oder ohne Angestellte und das Bei der Bewertung der Angemessenheit muss das Sozial-
Risiko einer Unternehmensgründung entschieden, jeder schutzsystem des Mitgliedstaats insgesamt berücksichtigt
fünfte Selbstständige hat diesen Weg jedoch gewählt, weil werden, es müssen also sämtliche Sozialversicherungs-
er kein Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer gefunden hat. ansprüche eines Mitgliedstaats in Betracht gezogen werden.
(12) Mit dem Wandel der Arbeitsmärkte muss auch ein Wandel (17) In einigen Mitgliedstaaten sind bestimmte Arten von Arbeit-
der Sozialschutzsysteme in ihren verschiedenen Formen nehmern wie Arbeitnehmer in geringfügiger Teilzeitbeschäf-
einhergehen, damit gewährleistet ist, dass das europäische tigung, Saisonarbeitnehmer, auf Abruf beschäftigte Arbeit-
Sozialmodell zukunftsfähig ist und es den Gesellschaften nehmer, über Plattformen beschäftigte Arbeitnehmer sowie
und Volkswirtschaften in der Union ermöglicht, den größt- Leiharbeitnehmer und Praktikanten von den Sozialschutz-
möglichen Nutzen aus der künftigen Arbeitswelt zu ziehen. systemen ausgeschlossen. Darüber hinaus kann es für
In den meisten Mitgliedstaaten stützen sich die Bestimmun- Arbeitnehmer, die keine unbefristete Vollzeitbeschäftigung
gen zur Regelung der Beiträge und Ansprüche in den ausüben, schwierig sein, einen wirksamen Sozialschutz zu
Sozialschutzsystemen weiterhin weitgehend auf unbefristete erhalten, weil sie möglicherweise nicht die Anspruchs-
Vollzeitarbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitnehmer kriterien für den Erhalt von Leistungen aus beitragsbasierten
und einem einzigen Arbeitgeber, während die anderen Arten Sozialschutzsystemen erfüllen. Selbstständige sind in
von Arbeitnehmern und Selbstständige eher am Rande eine einigen Mitgliedstaaten vollständig vom formellen Zugang
Rolle spielen. Es ist erwiesen, dass einige Arbeitnehmer in zu wichtigen Sozialschutzsystemen ausgeschlossen; in an-
atypischen Beschäftigungsverhältnissen und einige Selbst- deren Mitgliedstaaten können sie sich den Systemen auf
ständige nur unzureichenden Zugang zu denjenigen Zwei- freiwilliger Basis anschließen. Im Falle der Arbeitslosen-
gen des Sozialschutzes haben, die in engerer Verbindung versicherung, die in engem Zusammenhang mit dem unter-
mit der Teilnahme am Arbeitsmarkt stehen. Nur in wenigen nehmerischen Risiko steht, kann eine freiwillige Absicherung
Mitgliedstaaten wurden Reformen eingeleitet, um die eine angemessene Lösung sein. Weniger gerechtfertigt ist
Sozialschutzsysteme an die sich ändernden Arbeitsformen sie bei anderen Risiken wie Krankheit, die weitgehend
anzupassen, damit die betroffenen Arbeitnehmer und losgelöst vom Arbeitsmarktstatus bestehen.
Selbstständigen besser geschützt werden. Die Verbesse- (18) Für atypisch Beschäftigte und Selbstständige können sich
rungen fallen je nach Land und Zweig des Sozialschutzes die Anspruchsregelungen nachteilig auswirken. Insbeson-
unterschiedlich aus. dere die Schwellenwerte hinsichtlich Einkommen und
(13) Langfristig gesehen können die Lücken beim Zugang zum Dauer (Beitragszeiten, Wartezeiten, Mindestarbeitszeiten,
Sozialschutz Wohl und Gesundheit des Einzelnen ge- Dauer der Leistungsgewährung) können einigen Gruppen
fährden, die wachsende ökonomische Unsicherheit, das atypischer Arbeitnehmer und den Selbstständigen den Zu-
Armutsrisiko und die Ungleichheiten verstärken, zu sub- gang zum Sozialschutz ungebührlich erschweren. Allgemein
optimalen Investitionen in Humankapital führen, das Ver- können zwei Problemfelder ausgemacht werden: Zunächst
trauen in die Institutionen aushöhlen und das inklusive Wirt- können die unterschiedlichen Regelungen für herkömmlich
schaftswachstum beschneiden. Solche Lücken können Beschäftigte und atypisch Beschäftigte bzw. Selbstständige
dazu führen, dass eine Gruppe unnötigerweise benachteiligt
1 Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Einglie- wird; zweitens kann die Anwendung derselben Regelung auf
derung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (2008/867/EG). alle Gruppen dazu führen, dass Menschen, die sich nicht in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 447
einem herkömmlichen Beschäftigungsverhältnis befinden, über individuelle Ansprüche, das Einrichten von Online-Tools
schlechter abschneiden, und möglicherweise eignet sich die zur Simulierung der Leistungsansprüche, von zentralen
Regelung nicht für die Situation Selbstständiger. In beiden On- und Offline-Informationsstellen oder persönlichen
Fällen können die Regelungen möglicherweise besser auf On- und Offline-Konten. Digitalisierung kann insbesondere
die Situation der jeweiligen Gruppe zugeschnitten werden dazu beitragen, die Transparenz für Einzelpersonen zu
und kann gleichzeitig der Grundsatz der Universalität bei- verbessern.
behalten werden, sodass keine Person auf dem Arbeits-
markt bei Eintreten eines sozialen Risikos ohne Absicherung (22) Durch das Fehlen statistischer Daten zur Absicherung durch
da steht. Möglicherweise müssen auch spezifische Maß- Sozialschutz, aufgeschlüsselt nach Art des Beschäftigungs-
nahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass Personen verhältnisses, Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit,
in sich überschneidende Systeme einzahlen, beispielweise sind möglicherweise die Möglichkeiten eingeschränkt, die
wenn sie Nebentätigkeiten ausüben, während sie bereits für Kapazität der Sozialschutzsysteme so auszubauen, dass sie
ihre Hauptbeschäftigung vollständig abgesichert sind. sich der sich wandelnden Arbeitswelt anpassen und auf
sie reagieren können.
(19) Die Sozialschutzrechte bleiben nicht immer erhalten und
werden nicht immer angehäuft und/oder übertragen, wenn (23) Die Lücken beim Zugang zu Sozialschutz können sich wirt-
Personen von einem Arbeitsmarktstatus in einen anderen schaftlich und steuerlich in der gesamten Union negativ aus-
wechseln, beispielweise aus der Arbeitnehmerposition in die wirken. Sie sind für die Mitgliedstaaten ein Thema von ge-
Selbstständigkeit oder die Arbeitslosigkeit, wenn sie ab- meinsamem Interesse und stellen potenzielle Hindernisse
hängige Beschäftigung und Selbstständigkeit miteinander bei der Umsetzung der Kernziele der Union dar.
verbinden oder ein Unternehmen gründen oder auflösen.
(24) Im Unionsrecht ist bereits der Grundsatz der Gleichbehand-
Die Wahrung, die Anhäufung und/oder die Übertragbarkeit
lung verschiedener Arten von Beschäftigungsverhältnissen
der Rechte zwischen den Systemen sind allerdings
verankert, jede Form der direkten oder indirekten Diskrimi-
unerlässlich dafür, dass Menschen, die mehrere Beschäf-
nierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf Beschäf-
tigungen miteinander verbinden oder die Beschäftigung
tigungsfragen, Beruf, Sozialschutz und Zugang zu Waren
wechseln oder aus der Arbeitnehmerposition in die Selbst-
und Dienstleistungen ist untersagt, es wird die Übertrag-
ständigkeit wechseln oder umgekehrt, wirksamen Zugang
barkeit und Wahrung von Rechten bei der Mobilität
zu Leistungen im Rahmen beitragsbasierter Systeme haben
zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet und es werden
und angemessen abgesichert sind, aber auch dafür, dass
Mindestvorschriften für den Erwerb und die Wahrung von
sie die Menschen im Falle von auf Freiwilligkeit beruhenden
Zusatzrentenansprüchen über die Grenzen hinweg sowie
Sozialschutzsystemen dazu ermuntern, sich diesen an-
Mindestanforderungen an die Transparenz betrieblicher Vor-
zuschließen.
sorgemodelle gewährleistet. Die vorliegende Empfehlung
(20) Die Leistungen sind möglicherweise inadäquat, d. h. unzu- sollte unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinien und
reichend oder nicht zeitnah genug, um die Aufrechterhaltung Verordnungen gelten, in denen bereits einige Sozialschutz-
eines menschenwürdigen Lebensstandards und ein Leben rechte geregelt sind2.
in Würde zu ermöglichen und das Abgleiten des Einzelnen
2 Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von
in die Armut zu verhindern. In diesem Fall besteht mög-
licherweise Raum für eine Steigerung der Angemessenheit, UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teil-
zeitarbeit – Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14
und gleichzeitig sollte auch auf unterstützende Maßnahmen vom 20.1.1998, S. 9), Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni
geachtet werden, mit denen die Rückkehr in die Erwerbs- 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete
tätigkeit gefördert wird. Die Beitragsregelungen können zur Arbeitsverträge (ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43), Richtlinie 2008/104/EG
Verzerrung der gleichen Ausgangsbedingungen führen und des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
können sich für einige Kategorien von Arbeitnehmern sowie über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9), Richtlinie 2008/94/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008
für Selbstständige nachteilig auswirken. Beispielsweise über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeit-
können die Sozialschutzbeiträge für Selbstständige einkom- gebers (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36), Richtlinie (EU) 2016/2341
mensunabhängige Beiträge umfassen oder auf der Grund- des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016
lage der vergangenen Einkünfte oder von Schätzungen des über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der be-
künftigen Einkommens festgesetzt werden. Dies kann beim trieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37),
Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Einzelnen zu Liquiditätsproblemen führen, wenn sein Ein- 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
kommen unter die Schätzungen zurückfällt. Wenn ein Mit- von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit
gliedstaat beschließt, einen Schwellenwert für Einkommen ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates
festzulegen, unter dem betroffene Arbeitnehmer oder (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1), Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen
Selbstständige nicht der Beitragspflicht für eine Sozialver- Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des
Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern
sicherung unterliegen, sollten diese Ermäßigungen oder an- und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom
dere Progressivitätsmaßnahmen gegebenenfalls in gleicher 26.7.2006, S. 23), Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember
Weise bei Arbeitnehmern und Selbstständigen angewandt 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleich-
werden, wobei sie allerdings nicht dazu führen sollten, dass behandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit
das Einkommen zu niedrig angesetzt wird. Allgemein kön- (ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24), Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom
13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleich-
nen Ermäßigungen und andere Progressivitätsmaßnahmen behandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Ver-
auch dazu genutzt werden, den Übergang zu weniger sorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004,
prekären Formen der Beschäftigung zu fördern und S. 37), Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durch-
Segmentierung zu bekämpfen. führung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB ge-
schlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub
(21) In vielen Mitgliedstaaten können die derzeitige Komplexität und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. L 68 vom 18.3.2010,
der Rechtsvorschriften und die mangelnde Transparenz bei S. 13) und Vorschlag vom 16. April 2017 zur Aufhebung der genannten
den Sozialschutzregeln die Fähigkeit der Menschen be- Richtlinie (COM(2017) 253 final), Richtlinie 93/103/EG des Rates vom
23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und
einträchtigen, ihre Rechte und Pflichten sowie ihre Möglich- Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen
keiten zu deren Ausübung zu kennen. Sie können auch (13. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie
dazu beitragen, dass die Quote der Inanspruchnahme der 89/391/EWG) (ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1), Verordnung (EG)
Sozialschutzsysteme oder der Teilhabe an den Sozial- Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
schutzsystemen niedrig ausfällt, insbesondere bei auf Frei- 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166
vom 30.4.2004, S. 1) und Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen
willigkeit beruhenden Sozialschutzsystemen. Transparenz Parlaments und des Rates über transparente und verlässliche Arbeits-
kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden: beispiels- bedingungen in der Europäischen Union, COM(2017) 797 final vom
weise durch die Übermittlung aktualisierter Informationen 21. Dezember 2017.
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
(25) In der Empfehlung 92/442/EWG3 des Rates wurden ge- (33) Die Mitgliedstaaten können Interessenträger, einschließlich
meinsame Ziele im Bereich des sozialen Schutzes benannt der Sozialpartner, in die Ausgestaltung der Reformen ein-
und die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, den Aufbau beziehen.
und/oder Ausbau eines angemessenen sozialen Schutzes
für Selbstständige zu fördern. Diese gemeinsam definierten (34) Diese Empfehlung sollte unbeschadet der Zuständigkeit der
Ziele haben den Weg für die offene Methode der Koordinie- Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Sozialschutz-
rung in den Bereichen Sozialschutz und soziale Eingliede- systeme gelten. Die ausschließliche Zuständigkeit der Mit-
rung bereitet, ein wichtiges Instrument, das es ermöglicht, gliedstaaten für die Gestaltung ihrer Sozialschutzsysteme
Definition, Umsetzung und Bewertung der nationalen umfasst unter anderem Entscheidungen über die Errichtung,
Rahmen für den Sozialschutz zu unterstützen und die Zu- Finanzierung und Verwaltung dieser Systeme und der damit
sammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu verbundenen Einrichtungen sowie über das Ausmaß, den
fördern. Inhalt und die Bereitstellung von Leistungen, die Höhe der
Beiträge und die Zugangsbedingungen. Unter Berück-
(26) Im Rahmen des Europäischen Semesters erinnert der sichtigung der Unterschiede zwischen den nationalen
Jahreswachstumsbericht 2018 daran, dass eine Verbesse- Systemen sollte diese Empfehlung die Mitgliedstaaten nicht
rung der Angemessenheit des Sozialschutzes und der Ab- daran hindern, günstigere als die hier vorgeschlagenen
sicherung durch diesen unerlässlich ist, um der sozialen Bedingungen für den Sozialschutz beizubehalten oder fest-
Ausgrenzung vorzubeugen, und mit den Leitlinien für be- zulegen.
schäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für (35) Diese Empfehlung steht im Einklang mit den Grundrechten
2018 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Sozial- und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der
schutzsysteme zu modernisieren. Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
Die Empfehlung zielt insbesondere darauf ab, die Anwen-
(27) Die Internationale Arbeitsorganisation hat ihren Mitgliedern
dung von Artikel 34 der Charta der Grundrechte der Euro-
in ihrer Empfehlung von 2012 betreffend den innerstaat-
päischen Union zu fördern.
lichen sozialen Basisschutz empfohlen, im Einklang mit den
nationalen Gegebenheiten schnellstmöglich einen sozialen (36) Die finanzielle Tragfähigkeit von Sozialschutzsystemen ist
Basisschutz, einschließlich Garantien für einen sozialen eine unerlässliche Bedingung für ihre Widerstandsfähigkeit,
Basisschutz, einzurichten bzw. diesen aufrechtzuerhalten. ihre Effizienz und ihre Wirksamkeit. Die Umsetzung dieser
Empfehlung sollte sich nicht nennenswert auf das finanzielle
(28) Die Kommission hat die Sozialpartner in einer zweistufigen Gleichgewicht der Sozialschutzsysteme der Mitgliedstaaten
Konsultation4 gemäß Artikel 154 Absatz 2 AEUV zum Zu- auswirken –
gang zum Sozialschutz für Menschen in allen Beschäf-
tigungsverhältnissen befragt. Das Verfahren des Artikels 154 hat folgende Empfehlung abgegeben:
Absatz 2 AEUV ist für eine Unionsaktion zur Bewältigung
der Herausforderungen in Bezug auf Selbstständige auf der Ziel und Geltungsbereich
Grundlage von Artikel 352 AEUV eigentlich nicht vor-
geschrieben. Die Kommission hat die Sozialpartner aufge- (1) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, allen Arbeitnehmern
fordert, sich auf freiwilliger Basis zum Thema Selbstständige und Selbstständigen in den Mitgliedstaaten Zugang zu
zu äußern. einem angemessenen Sozialschutz zu gewähren, und zwar
im Einklang mit dieser Empfehlung und unbeschadet der
(29) Darüber hinaus hat die Kommission eine öffentliche Konsul- Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer
tation durchgeführt, um die Meinung verschiedener Inte- Sozialschutzsysteme.
ressenträger sowie der Bürger einzuholen, und sie hat
Daten zusammengetragen, um die sozioökonomischen (2) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, im Einklang mit dieser
Auswirkungen dieser Empfehlung zu bewerten5. Empfehlung Mindeststandards für den Sozialschutz der
Arbeitnehmer und Selbstständigen einzuführen. Sozialschutz
(30) Die Umsetzung dieser Empfehlung sollte weder dazu ge- kann im Rahmen einer Kombination verschiedener Systeme
nutzt werden, die bestehenden Rechte abzubauen, die in gewährt werden, einschließlich staatlich organisierter Sys-
den bestehenden einschlägigen Unionsrechtsvorschriften teme oder Systeme, deren Organisation an Sozialpartner
festgelegt sind, noch sollte sie als Rechtfertigung dafür oder andere Stellen übertragen ist, im Einklang mit den
dienen, dass das allgemeine Schutzniveau für Arbeitnehmer Grundprinzipien der nationalen Sozialschutzsysteme. Private
in dem von der Empfehlung erfassten Bereich abgesenkt Versicherungsprodukte fallen nicht in den Geltungsbereich
wird. dieser Empfehlung. Gemäß Artikel 153 Absatz 4 AEUV ob-
liegt es den Mitgliedstaaten, die Höhe der Beiträge fest-
(31) Diese Empfehlung sollte keine administrativen, finanziellen zulegen und zu entscheiden, welche Kombination von
oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung Systemen angemessen ist.
und dem Ausbau kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)
entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten sind daher aufgefor- (3) Diese Empfehlung bezieht sich auf das Recht, sich einem
dert, die Auswirkungen ihrer Reformen auf KMU zu prüfen, System anzuschließen, sowie auf den Aufbau und die
um sicherzustellen, dass KMU nicht unverhältnismäßig Geltendmachung von Ansprüchen. Den Mitgliedstaaten wird
beeinträchtigt werden – wobei ein besonderes Augenmerk insbesondere empfohlen, für alle Arbeitnehmer und Selbst-
auf Kleinstunternehmen und auf dem Verwaltungsaufwand ständige Folgendes zu gewährleisten:
liegen sollte –, und das Ergebnis dieser Prüfung zu ver- a) formelle Absicherung
öffentlichen.
b) tatsächliche Absicherung
(32) Diese Empfehlung sollte nicht die Liquidität der Unter-
nehmen (insbesondere von KMU) weiter verschlechtern, c) Angemessenheit
wenn deren finanzielle Situation durch verspätete Zahlungen d) Transparenz
der öffentlichen Behörden beeinträchtigt worden ist.
(4) Diese Empfehlung gilt für Arbeitnehmer und Selbstständige,
3 Empfehlung 92/442/EWG des Rates vom 27. Juli 1992 über die An- einschließlich Personen, die vom einen Status zum anderen
näherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes übergehen bzw. beide gleichzeitig innehaben, sowie für Per-
(ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 49). sonen, deren Erwerbstätigkeit aufgrund des Eintretens eines
4 C(2017) 7773. der durch den Sozialschutz abgedeckten Risiken unter-
5 SWD(2018) 70. brochen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 449
(5) Diese Empfehlung gilt für folgende Zweige des Sozial- g) „Wahrung von Rechten“ bedeutet, dass im Rahmen ver-
schutzes, soweit diese in den Mitgliedstaaten vorgesehen gangener Berufserfahrungen bereits erworbene Rechte
sind: nicht verloren gehen, auch wenn sie im Rahmen von
Systemen mit anderen Regeln oder unter andersartigen
a) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
Beschäftigungsverhältnissen erworben wurden;
b) Leistungen bei Krankheit und Gesundheitsleistungen;
h) „Anhäufung von Rechten“ bezeichnet die Möglichkeit
c) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistun-
der Zusammenrechnung aller Ansprüche. Dazu ge-
gen bei Vaterschaft;
hört, dass Beitragszeiten, die im Rahmen eines frühe-
d) Leistungen bei Invalidität; ren Arbeitsmarktstatus (bzw. gleichzeitig bestehender
e) Leistungen bei Alter und Hinterbliebenenleistungen; Arbeitsmarktstatus) zurückgelegt wurden, auf die Bei-
tragszeiten im neuen Status angerechnet werden;
f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
i) „Übertragbarkeit“ bezeichnet die Möglichkeit, erworbene
(6) Diese Empfehlung gilt nicht für die Gewährung des Zugangs
Ansprüche auf ein anderes System zu übertragen;
zu Sozialhilfesystemen und Mindesteinkommen.
(7) Die in dieser Empfehlung festgelegten Grundsätze der for- j) „Transparenz“ bezeichnet die Bereitstellung verfügbarer,
mellen Absicherung, tatsächlichen Absicherung, Angemes- zugänglicher, umfassender und allgemein verständ-
senheit und Transparenz gelten für alle Arbeitnehmer und licher Informationen über die Vorschriften des Systems
Selbstständigen; es wird jedoch anerkannt, dass für Arbeit- und/oder die individuellen Verpflichtungen und An-
nehmer und Selbstständige unterschiedliche Regeln gelten sprüche für die breite Öffentlichkeit, für Personen, die
können. sich möglicherweise dem System anschließen werden
bzw. die dem System bereits angeschlossen sind, sowie
(8) Diese Empfehlung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, für Leistungsempfänger.
günstigere als die in dieser Empfehlung vorgeschlagenen
Bestimmungen für den Sozialschutz beizubehalten oder
Formelle Absicherung
festzulegen. Diese Empfehlung beschränkt nicht die Auto-
nomie der Sozialpartner, wo diese für Einrichtung und (10) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, allen Arbeitnehmern
Verwaltung der Sozialschutzsysteme verantwortlich zeich- und Selbstständigen für alle unter Nummer 5 genannten
nen. Zweige Zugang zu einem angemessenen Sozialschutz zu
gewähren. Unter Berücksichtigung der nationalen Gegeben-
Begriffsbestimmungen heiten wird empfohlen, dieses Ziel zu erreichen, indem die
(9) Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten die folgenden formelle Absicherung verbessert und
Begriffsbestimmungen:
a) für alle Arbeitnehmer verpflichtend gemacht wird, und
a) „Art des Beschäftigungsverhältnisses“ bezeichnet eine zwar unabhängig von der Art des Beschäftigungs-
der verschiedenen Arten von Arbeitsverhältnissen verhältnisses;
zwischen einem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber
bzw. den Arbeitgebern, welche sich nach Beschäf- b) für Selbstständige zumindest auf freiwilliger Basis mög-
tigungsdauer, Zahl der Arbeitsstunden oder anderen lich und gegebenenfalls verpflichtend gemacht wird.
Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses unter-
scheiden können; Tatsächliche Absicherung
b) „Arbeitsmarktstatus“ bezeichnet den Status einer Per-
(11) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, für alle Arbeitnehmer,
son, d. h. erwerbstätig im Rahmen eines Beschäfti-
unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses,
gungsverhältnisses (Arbeitnehmer) oder selbstständig
und für die Selbstständigen – unter den Voraussetzungen
erwerbstätig (Selbstständiger);
gemäß Nummer 8 – eine tatsächliche Absicherung zu ge-
c) „Sozialschutzsystem“ bezeichnet einen ausdifferenzier- währleisten; gleichzeitig sollten sie die Tragfähigkeit des
ten Rahmen mit Vorschriften, die die Gewährung von Systems wahren und Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinde-
Leistungen an anspruchsberechtigte Personen regeln. rung von Missbrauch vorsehen. Zu diesem Zweck sollte
In den betreffenden Vorschriften sind der persönliche Folgendes sichergestellt werden:
Geltungsbereich des Programms, die Voraussetzungen
für die Anspruchsberechtigung, die Leistungsart, -höhe, a) Beitragsregelungen (z. B. Beitragszeiten, Mindestarbeits-
-dauer und andere Leistungsmerkmale sowie Finanzie- zeiten) und Anspruchsregelungen (z. B. Wartezeiten, Be-
rung (Beiträge, allgemeine Besteuerung, andere Quellen), rechnungsregeln und Leistungsdauer) sollten nicht dazu
Governance und Verwaltung des Programms festgelegt; führen, dass die Möglichkeit des Leistungsaufbaus und
-bezugs aufgrund der Art des Beschäftigungsverhält-
d) „Leistung“ bezeichnet einen Transfer in Form von Geld- nisses oder des Arbeitsmarktstatus beeinträchtigt wird;
oder Sachleistungen vonseiten einer öffentlichen oder
privaten Einrichtung an eine Person, die im Rahmen b) durch den Arbeitsmarktstatus oder die Art des Beschäf-
eines Sozialschutzsystems anspruchsberechtigt ist; tigungsverhältnisses begründete Unterschiede in den
e) „formelle Absicherung“ einer Gruppe in einem bestimm- Regelungen der Systeme sollten verhältnismäßig sein
ten Zweig des Sozialschutzes (z. B. Alter, Arbeitslosig- und der besonderen Situation der Leistungsempfänger
keit, Mutter-/Vaterschutz) bezeichnet einen Sachverhalt, Rechnung tragen.
bei dem die bestehenden Rechtsvorschriften oder
(12) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, gemäß den nationalen
Tarifverträge vorsehen, dass die Einzelpersonen dieser
Gegebenheiten sicherzustellen, dass Ansprüche ungeachtet
Gruppe Anspruch auf Anschluss an ein Sozialschutz-
der Art des Beschäftigungsstatus bzw. des Selbstständigen-
system im betreffenden Zweig haben;
status und über sämtliche Wirtschaftssektoren hinweg ge-
f) „tatsächliche Absicherung“ einer Gruppe in einem be- wahrt, angehäuft und/oder übertragen werden können – un-
stimmten Zweig des Sozialschutzes bezeichnet einen abhängig davon, ob sie im Rahmen verpflichtender oder
Sachverhalt, bei dem die Einzelpersonen dieser Gruppe freiwilliger Systeme erworben wurden, und zwar während
die Möglichkeit haben, Leistungsansprüche aufzubauen, der gesamten beruflichen Laufbahn bzw. während eines be-
und bei Eintreten des entsprechenden Risikos Leistun- stimmten Bezugszeitraums und zwischen verschiedenen
gen in einer bestimmten Höhe in Anspruch nehmen Systemen innerhalb eines bestimmten Zweiges des Sozial-
können; schutzes.
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Angemessenheit auf Unionsebene zu den Themen Arbeitskräfte und Zugang
zu Sozialschutz zu verbessern, insbesondere mit Blick auf
(13) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass
eine faktengestützte Politikgestaltung im Bereich des Sozial-
die einschlägigen Systeme ihren Mitgliedern im Einklang mit
schutzes für neue Formen der Arbeit. In diesem Zusammen-
den nationalen Gegebenheiten zeitnah ein angemessenes
hang wird den Mitgliedstaaten empfohlen, sofern möglich
Schutzniveau bieten, wenn der Versicherungsfall für ein im
bis zum [Datum 24 Monate nach der Veröffentlichung
Rahmen der Sozialschutzsysteme für Arbeitnehmer und
der Empfehlung einsetzen] zuverlässige nationale statis-
Selbstständige versichertes Risiko eintritt; die Systeme soll-
tische Daten über den Zugang zu den unterschiedlichen
ten die Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Lebens-
Formen des Sozialschutzes zu erheben und zu veröffent-
standards ermöglichen, einen angemessenen Einkommens-
lichen, beispielsweise aufgeschlüsselt nach Arbeitsmarkt-
ersatz bieten und stets dafür Sorge tragen, dass die
status (Selbstständiger/Arbeitnehmer), Art des Beschäf-
betroffenen Mitglieder nicht in die Armut abgleiten.
tigungsverhältnisses (befristet/unbefristet, Teilzeit/Vollzeit,
Bei der Bewertung der Angemessenheit muss das Sozial- neue Arbeitsform/herkömmliches Beschäftigungsverhältnis),
schutzsystem des Mitgliedstaats als Ganzes berücksichtigt Geschlecht und Alter.
werden.
(20) Die Kommission sollte gemeinsam mit dem Ausschuss für
(14) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass Sozialschutz einen Überwachungsrahmen einrichten und
die Beiträge zum Sozialschutz im Verhältnis zur Beitrags- gemeinsame quantitative und qualitative Indikatoren für
fähigkeit von Arbeitnehmern und Selbstständigen stehen. die Bewertung der Umsetzung dieser Empfehlung bis
(15) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass zum [Datum 12 Monate nach Veröffentlichung der Empfeh-
– unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten und lung einsetzen] sowie für deren spätere Überprüfung ent-
sofern angebracht – alle in den nationalen Rechtsvorschrif- wickeln.
ten vorgesehenen Befreiungen oder Ermäßigungen in Bezug
(21) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die in dieser Empfeh-
auf die Sozialbeiträge, einschließlich solcher für einkom-
lung enthaltenen Grundsätze so bald wie möglich umzuset-
mensschwache Gruppen, für alle Arten von Beschäftigungs-
zen und bis zum [Datum 18 Monate nach Veröffentlichung
verhältnissen und Arbeitsmarktstatus gelten.
der Empfehlung] einen Plan mit Informationen über die
(16) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass entsprechenden auf nationaler Ebene zu ergreifenden Maß-
die Ermittlung der Sozialschutzbeiträge und -ansprüche von nahmen vorzulegen. Die Fortschritte bei der Umsetzung die-
Selbstständigen auf einer objektiven und transparenten Be- ser Pläne sollten mithilfe der multilateralen Überwachungs-
wertung ihrer Einkommensbasis beruht, Einkommens- instrumente im Einklang mit dem Europäischen Semester
schwankungen berücksichtigt und das tatsächliche Ein- und der offenen Koordinierungsmethode auf dem Gebiet
kommen widerspiegelt. der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes erörtert
werden.
Transparenz
(22) Die Kommission sollte die Fortschritte bei der Umsetzung
(17) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, sicherzustellen, dass
dieser Empfehlung – unter Berücksichtigung der Auswirkun-
die für die einzelnen Sozialschutzsysteme geltenden Be-
gen auf kleine und mittlere Unternehmen – in Zusammen-
dingungen und Vorschriften transparent sind und dass
arbeit mit den Mitgliedstaaten und nach Konsultation der
die Einzelpersonen Zugang zu aktualisierten, umfassenden,
betroffenen Interessenträger überprüfen und dem Rat bis
leicht zugänglichen, nutzerfreundlichen, allgemein verständ-
zum [Datum 3 Jahre nach Veröffentlichung der Empfehlung
lichen und kostenlosen Informationen über ihre jeweiligen
einsetzen] Bericht erstatten. Auf der Grundlage der Ergeb-
Ansprüche und Pflichten erhalten.
nisse der Überprüfung kann die Kommission in Betracht
(18) Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, erforderlichenfalls die ziehen, weitere Vorschläge vorzulegen.
administrativen Anforderungen zu vereinfachen, die Sozial-
schutzsysteme an Arbeitnehmer, Selbstständige und Arbeit- (23) Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Umsetzung
geber – insbesondere Kleinstunternehmen, kleine und mitt- dieser Empfehlung durch Maßnahmen flankiert wird, die im
lere Unternehmen – stellen. Rahmen einschlägiger Programme der Union gefördert
werden.
Umsetzung, Berichterstattung und Evaluierung
(24) Die Kommission sollte das wechselseitige Lernen und den
(19) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten gemeinsam Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitglied-
daran arbeiten, Umfang und Relevanz der Datenerhebung staaten und mit den Interessenträgern fördern.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 451
Bekanntmachung
der deutsch-honduranischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. April 2019
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 19. Januar 2018
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Honduras in Ausführung des Notenwechsels vom 19. Januar 2018 über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretungsklausel
am 29. Januar 2019
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. April 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Ulrike Metzger
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Tegucigalpa, den 19. Januar 2018
Frau Ministerin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf Ziffer 2.1.2 des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom 28. und
29. November 2016 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschla-
gen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-
publik Honduras oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag
in Höhe von bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vorhaben
„Programm zur Verbesserung der Schulinfrastruktur (PROMINE V)“ zu erhalten, wenn
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.
2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Honduras
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
Honduras zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur
Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-
habens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu
denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-
stimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von sechs Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2022.
6. Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finan-
zierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach
Nummer 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
KfW garantieren.
7. Die Regierung der Republik Honduras befreit die KfW von direkten Steuern, die im
Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 4 ge-
nannten Verträge in der Republik Honduras erhoben werden. In diesem Zusammen-
hang bei der KfW erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von
der Regierung der Republik Honduras getragen. Erhobene besondere Verbrauch-
steuern werden von der Regierung der Republik Honduras übernommen. Darüber
hinaus befreit die Regierung der Republik Honduras die KfW von sonstigen öffentlichen
Abgaben.
8. Die Regierung der Republik Honduras überlässt bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,
Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten von der Regierung der Republik Honduras veranlasst. Die andere Vertragspartei
wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung un-
terrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
10. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
11. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Honduras mit den unter den Nummern 1 bis 12
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 453
einbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in
Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Thomas Wriessnig
Ihrer Exzellenz
der Außenministerin
der Republik Honduras
Frau Maria Dolores Agüero Lara
Tegucigalpa
Bekanntmachung
des Abkommens
über eine Strategische Partnerschaft
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Japan andererseits
Vom 23. April 2019
Das in Tokyo am 18. Juli 2018 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichnete Abkommen über eine Strategische Partnerschaft zwischen der Euro-
päischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Japan andererseits wird
nachstehend veröffentlicht*.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 47 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt
gegeben.
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso
wie die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu
finden im Internet sowohl unter http://eur-lex.europa.eu als auch unter http://ec.europa.eu/world/
agreements/default.home.do und unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/
agreements-conventions/. Sie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt ge-
macht.
Berlin, den 23. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Abkommen
über eine Strategische Partnerschaft
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Japan andererseits
Die Europäische Union, im Folgenden „Union“, hungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten und Japan im Jahr 1991 immer enger geworden
und
sind,
das Königreich Belgien,
in dem Wunsch, den wertvollen Beitrag zu ihren Beziehungen,
die Republik Bulgarien,
den die in verschiedenen Bereichen bereits bestehenden Über-
die Tschechische Republik, einkünfte geleistet haben, zu stärken und darauf aufzubauen,
das Königreich Dänemark,
in der Erkenntnis, dass angesichts der zunehmenden welt-
die Bundesrepublik Deutschland, weiten Verflechtungen eine Vertiefung der internationalen Zusam-
die Republik Estland, menarbeit notwendig geworden ist,
Irland, eingedenk, in dieser Hinsicht, ihrer gemeinsamen Verantwor-
die Hellenische Republik, tung und Verpflichtung als gleichgesinnte globale Partner, eine
gerechte und stabile internationale Ordnung im Einklang mit den
das Königreich Spanien, Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen zu
die Französische Republik, errichten und Frieden, Stabilität, Wohlstand und menschliche
Sicherheit in der Welt zu verwirklichen,
die Republik Kroatien,
die Italienische Republik, gewillt, in dieser Hinsicht eng zusammenzuarbeiten, um die
großen globalen Herausforderungen anzugehen, mit denen die
die Republik Zypern,
internationale Gemeinschaft konfrontiert ist, wie Verbreitung von
die Republik Lettland, Massenvernichtungswaffen, Terrorismus, Klimawandel, Armut
die Republik Litauen, und Infektionskrankheiten sowie Bedrohungen der gemeinsamen
Interesse im maritimen Bereich, im Cyberraum und im Weltraum,
das Großherzogtum Luxemburg,
Ungarn, ferner gewillt, in dieser Hinsicht, dass die schwersten Ver-
brechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von
die Republik Malta, Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen,
das Königreich der Niederlande,
entschlossen, in dieser Hinsicht ihre Partnerschaft insgesamt
die Republik Österreich, durch den Ausbau ihrer politischen, wirtschaftlichen und kultu-
die Republik Polen, rellen Beziehungen und durch den Abschluss von Übereinkünften
umfassend zu stärken,
die Portugiesische Republik,
Rumänien, ferner entschlossen, in dieser Hinsicht, unter anderem durch
verstärkte Konsultationen auf allen Ebenen und durch gemein-
die Republik Slowenien, same Maßnahmen in allen Fragen von gemeinsamem Interesse
die Slowakische Republik, ihre Zusammenarbeit zu verstärken und die Kohärenz dieser
Zusammenarbeit insgesamt zu wahren,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden und unter Hinweis darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Ver-
tragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Ab-
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
kommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und die von der Union nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden,
Folgenden „Mitgliedstaaten“, im Folgenden „Unions-Vertrags- derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte König-
partei“, reich Großbritannien und Nordirland und/oder Irland nur binden,
einerseits und wenn die Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich Groß-
britannien und Nordirland und/oder Irland hinsichtlich ihrer jewei-
Japan ligen bisherigen bilateralen Beziehungen Japan mitteilen, dass
andererseits, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/
oder Irland als Teil der Europäischen Union gemäß dem dem
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
in Bekräftigung ihres Eintretens für die gemeinsamen Werte Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll
und Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
Menschenrechte und Grundfreiheiten, die die Grundlage ihrer hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
vertieften und dauerhaften Zusammenarbeit als strategische Rechts durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr
Partner bilden, gebunden sind; unter Hinweis darauf, dass etwaige unionsinterne
Folgemaßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens, die
eingedenk der Verbindungen zwischen ihnen, die seit der nach dem oben genannten Dritten Teil Titel V des Vertrags über
Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung über die Bezie- die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen sind, für
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das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und/ (2) Die Vertragsparteien fördern gemeinsam die friedliche
oder Irland nur bindend sind, wenn diese gemäß dem Protokoll Beilegung von Streitigkeiten, auch in ihren jeweiligen Regionen,
Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen und ermutigen die internationale Gemeinschaft, alle Streitigkeiten
beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen; und ferner unter durch friedliche Mittel im Einklang mit dem Völkerrecht bei-
Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen zulegen.
oder unionsinterne Folgemaßnahmen unter das dem Vertrag über
die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise Artikel 4
der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 22 über die
Position Dänemarks fallen – Krisenbewältigung
Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungsaustausch
sind wie folgt übereingekommen: und sind bestrebt, in Fragen von gemeinsamem Interesse im Be-
reich der Krisenbewältigung und Friedenskonsolidierung gemein-
Artikel 1 sam zu handeln, indem sie unter anderem gemeinsame Stand-
punkte fördern, im Hinblick auf Entschließungen und Beschlüsse
Zweck und allgemeine Grundsätze in internationalen Organisationen und Foren zusammenarbeiten,
(1) Zweck dieses Abkommens ist es, Länder bei ihren nationalen Bemühungen um dauerhaften Frie-
den in der Zeit nach einem Konflikt unterstützen und bei Krisen-
a) durch Förderung der politischen und sektorbezogenen Zu- bewältigungsoperationen und anderen einschlägigen Program-
sammenarbeit und Umsetzung gemeinsamer Maßnahmen zu men und Projekten kooperieren.
Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich regionaler
und globaler Herausforderungen, die Partnerschaft zwischen
Artikel 5
den Vertragsparteien insgesamt zu stärken,
Massenvernichtungswaffen
b) eine dauerhafte Rechtsgrundlage für die Verbesserung der
bilateralen Zusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit in (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Rege-
internationalen und regionalen Organisationen und Foren zu lungen für Nichtverbreitung und Abrüstung zusammen, um durch
schaffen, die uneingeschränkte Einhaltung und Umsetzung ihrer völker-
rechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der einschlägigen
c) durch Förderung der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten internationalen Übereinkünfte und anderer internationaler Ver-
im Einklang mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des pflichtungen, die für die Vertragsparteien gelten, die Verbreitung
Völkerrechts gemeinsam zu Frieden und Stabilität in der Welt von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zu
beizutragen und verhindern.
d) einen gemeinsamen Beitrag zur Förderung gemeinsamer (2) Die Vertragsparteien unterstützen den Vertrag über die
Werte und Grundsätze, insbesondere Demokratie, Rechts- Nichtverbreitung von Kernwaffen, unterzeichnet in London,
staatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten, zu leisten. Moskau und Washington am 1. Juli 1968 (im Folgenden „Nicht-
(2) Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Zwecks verbreitungsvertrag“) als wesentliche Grundlage der nuklearen
führen die Vertragsparteien dieses Abkommen auf der Grundlage Abrüstung, Eckpfeiler des globalen Systems der Nichtverbreitung
der Grundsätze der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtig- und Rahmen für die Förderung der friedlichen Nutzung der Kern-
ten Partnerschaft und der Achtung des Völkerrechts durch. energie. Darüber hinaus verfolgen die Vertragsparteien Strategien
im Hinblick auf das Ziel einer sichereren Welt für alle und tragen
(3) Die Vertragsparteien verstärken ihre Partnerschaft durch weiterhin aktiv zu den entsprechenden weltweiten Bemühungen
Dialog und Zusammenarbeit in Angelegenheiten von beider- bei, wobei sie betonen, wie wichtig es ist, alle Widerstände
seitigem Interesse in den Bereichen politische Fragen, Außen- gegen die Nichtverbreitungs- und Abrüstungsregelungen anzu-
und Sicherheitspolitik und sonstige sektorale Zusammenarbeit. gehen, und die Notwendigkeit unterstreichen, den Nichtverbrei-
Zu diesem Zweck halten die Vertragsparteien auf allen Ebenen, tungsvertrag zu wahren und zu stärken und die Voraussetzungen
einschließlich der Ebene der Staats- und Regierungschefs, der für eine Welt ohne Kernwaffen im Einklang mit den Zielen des
Ministerebene und der Ebene hochrangiger Beamter, Treffen ab Nichtverbreitungsvertrags in einer Weise zu schaffen, die die
und fördern einen breiteren Austausch zwischen ihren Völkern internationale Stabilität nach dem Grundsatz der unverminderten
sowie den parlamentarischen Austausch. Sicherheit für alle fördert.
(3) Die Vertragsparteien bekämpfen weiterhin die Verbreitung
Artikel 2 von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen, ins-
Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, besondere, indem sie ein wirksames System zur Kontrolle der
Menschenrechte und Grundfreiheiten Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwen-
dungszweck und von mit Massenvernichtungswaffen zusam-
(1) Die Vertragsparteien treten weiterhin für die gemeinsa- menhängenden Gütern und Technologien, einschließlich der
men Werte und die Grundsätze der Demokratie, der Rechts- Endverwendungskontrolle und wirksamer Sanktionen bei Ver-
staatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ein, stößen gegen die Ausfuhrkontrollen, aufbauen und aufrecht-
die Richtschnur der internen und internationalen Politik der Ver- erhalten.
tragsparteien sind. In diesem Zusammenhang bekräftigen die
Vertragsparteien ihre Achtung der Allgemeinen Erklärung der (4) Die Vertragsparteien pflegen einen verstärkten Dialog in
Menschenrechte und der einschlägigen internationalen Men- diesem Bereich, um ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel zu
schenrechtsübereinkommen, denen sie beigetreten sind. festigen.
(2) Die Vertragsparteien fördern diese gemeinsamen Werte
Artikel 6
und Grundsätze in internationalen Foren. Bei der Förderung und
Verwirklichung dieser Werte und Grundsätze arbeiten die Ver- Konventionelle Waffen,
tragsparteien gegebenenfalls zusammen und stimmen sich ab, einschließlich Kleiner und Leichter Waffen
auch mit oder in Drittländern. (1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Kontrolle des Trans-
fers von konventionellen Waffen und von Gütern und Technolo-
Artikel 3 gien mit doppeltem Verwendungszweck auf globaler, regionaler,
subregionaler und nationaler Ebene zusammen und stimmen
Förderung von Frieden und Sicherheit
sich in diesem Bereich ab, um die Abzweigung dieser Waffen,
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Frieden und Güter und Technologien zu verhindern, einen Beitrag zu Frieden,
Sicherheit auf internationaler und regionaler Ebene zu fördern. Sicherheit und Stabilität zu leisten und menschliches Leid auf all
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diesen Ebenen zu verringern. Die Vertragsparteien entwickeln Artikel 9
ihre Transferkontrollstrategien auf verantwortungsvolle Weise
Eindämmung von chemischen,
unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Sicherheits-
biologischen, radiologischen und nuklearen Risiken
anliegen auf globaler Ebene sowie in ihrer jeweiligen Region und
in anderen Regionen und setzen sie auf verantwortungsvolle (1) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei
Weise um. der Verhütung, Verringerung, Kontrolle und Abwehr chemischer,
biologischer, radiologischer und nuklearer Risiken.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflich-
tungen in Bezug auf die durch einschlägige internationale Instru- (2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit zur
mente wie den Vertrag über den Waffenhandel, unterzeichnet in Stärkung der in Drittländern vorhandenen institutionellen Kapa-
New York am 2. April 2013, das Aktionsprogramm der Vereinten zitäten für die Bewältigung chemischer, biologischer, radiologi-
Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des un- scher und nuklearer Risiken.
erlaubten Handels mit Kleinen und Leichten Waffen unter allen
Aspekten sowie einschlägige Resolutionen der Vereinten Natio- Artikel 10
nen vorgegebenen Rahmen und arbeiten auf der Grundlage die-
Internationale und regionale Zusammenarbeit
ser Instrumente zusammen – und stimmen sich gegebenenfalls
und Reform der Vereinten Nationen
auf der Grundlage dieser Instrumente ab –, um den unerlaubten
Handel mit und die Abzweigung von konventionellen Waffen, ein- (1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, zur Unterstützung ihres
schließlich Kleiner und Leichter Waffen sowie Munition, zu ver- Engagements für einen wirksamen Multilateralismus Meinungen
hindern und zu beseitigen. Die Zusammenarbeit gemäß diesem auszutauschen, ihre Zusammenarbeit zu verstärken und gege-
Absatz umfasst gegebenenfalls die Förderung der Universalisie- benenfalls ihre Standpunkte im Rahmen der Vereinten Nationen
rung und die Unterstützung der vollständigen Durchführung und anderer internationaler und regionaler Organisationen und
dieser Rahmen in Drittländern. Foren abzustimmen.
(3) Die Vertragsparteien pflegen einen verstärkten Dialog in (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen‚ um die Reform
diesem Bereich, um ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel zu der Vereinten Nationen mit dem Ziel zu unterstützen, die Effi-
unterstützen und zu festigen. zienz, Wirksamkeit, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Kapazität
und Repräsentativität des gesamten Systems der Vereinten
Artikel 7 Nationen, einschließlich des Sicherheitsrates, zu stärken.
Schwere Verbrechen von internationalem Belang
Artikel 11
und Internationaler Strafgerichtshof
Entwicklungspolitik
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Untersu-
chung und Strafverfolgung von schweren Verbrechen von inter- (1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungsaustausch
nationalem Belang unter anderem durch den Internationalen über die Entwicklungspolitik, unter anderem durch einen regel-
Strafgerichtshof und gegebenenfalls durch nach den einschlägi- mäßigen Dialog, und stimmen gegebenenfalls ihre spezifischen
gen Resolutionen der Vereinten Nationen eingesetzte Gerichte Strategien zur nachhaltigen Entwicklung und zur Beseitigung der
zu unterstützen. Armut auf globaler Ebene ab.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Ziele (2) Die Vertragsparteien stimmen gegebenenfalls ihre Stand-
des am 17. Juli 1998 in Rom unterzeichneten Römischen Statuts punkte zu Entwicklungsfragen in internationalen und regionalen
des Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Statut“) zu- Foren ab.
sammen; zu diesem Zweck (3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Informationsaus-
a) unterstützen sie weiterhin die Universalität des Statuts, ge- tausch und die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Ent-
gebenenfalls auch durch die Weitergabe von Erfahrungen wicklungsagenturen und -ministerien sowie gegebenenfalls die
hinsichtlich der Annahme der für die Unterzeichnung und Koordinierung ihrer Tätigkeiten vor Ort weiter zu fördern.
Durchführung des Statuts erforderlichen Maßnahmen, (4) Die Vertragsparteien sind ferner bestrebt, im Bereich der
b) schützen sie die Integrität des Statuts durch die Wahrung Entwicklungshilfe Informationen, bewährte Verfahren und Erfah-
seiner wichtigsten Grundsätze und rungen auszutauschen und mit dem Ziel zusammenzuarbeiten,
illegale Finanzströme einzudämmen und Unregelmäßigkeiten,
c) arbeiten sie zur weiteren Steigerung der Wirksamkeit des Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen auf
Internationalen Strafgerichtshofs zusammen. allen Ebenen zu verhindern und zu bekämpfen, die ihre finanziel-
len Interessen und die finanziellen Interessen der Empfänger-
Artikel 8 länder beeinträchtigen.
Terrorismusbekämpfung
Artikel 12
(1) Die Vertragsparteien arbeiten auf bilateraler, regionaler und
internationaler Ebene zusammen, um terroristische Handlungen Katastrophenmanagement und humanitäre Hilfe
in allen ihren Formen und Ausprägungen im Einklang mit dem (1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei
einschlägigen Völkerrecht, einschließlich der Abkommen über die der Katastrophenprävention, -vorsorge, -abwehr und -bewälti-
internationale Terrorismusbekämpfung, des humanitären Völker- gung und fördern gegebenenfalls die Koordinierung auf bilatera-
rechts und der internationalen Menschenrechtsnormen – sofern ler, regionaler und internationaler Ebene‚ um das Katastrophen-
diese für die Vertragsparteien gelten –, und den Grundsätzen der risiko zu verringern und die Resilienz in diesem Bereich zu
Charta der Vereinten Nationen zu verhüten und zu bekämpfen. erhöhen.
(2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit (2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei humanitären Maß-
unter Berücksichtigung der Weltweiten Strategie der Vereinten nahmen, einschließlich Soforthilfemaßnahmen, mit dem Ziel
Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der einschlägi- eines wirksam koordinierten Vorgehens zusammenzuarbeiten.
gen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
(3) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und den Informa- Artikel 13
tions- und Meinungsaustausch über sämtliche terroristischen
Wirtschafts- und Finanzpolitik
Handlungen und die damit verbundenen Methoden und Vor-
gehensweisen unter Wahrung des Schutzes der Privatsphäre und (1) Die Vertragsparteien intensivieren den Informations- und
personenbezogener Daten im Einklang mit dem Völkerrecht und Erfahrungsaustausch, um durch Förderung einer engen bilatera-
ihrem jeweiligen Recht sowie ihren Vorschriften. len und multilateralen Koordinierung ihrer Politik ihre gemeinsa-
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men Ziele eines nachhaltigen und ausgewogenen Wachstums, austausch und den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf
der Unterstützung der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Besei- ihre jeweilige Industriepolitik in Bereichen wie Innovation, Klima-
tigung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte und wandel, Energieeffizienz, Normung, soziale Verantwortung von
der Bekämpfung aller Formen des Protektionismus zu verwirk- Unternehmen sowie Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und
lichen. Unterstützung der Internationalisierung kleiner und mittlerer
Unternehmen.
(2) Die Vertragsparteien stärken den Informationsaustausch
im Bereich Finanzpolitik und Finanzvorschriften zur Intensivie- (2) Die Vertragsparteien erleichtern Kooperationsmaßnahmen
rung der Zusammenarbeit mit dem Ziel, unter anderem durch des öffentlichen und des privaten Sektors, um die Wettbewerbs-
Verbesserung der Regulierungs- und Aufsichtsregelungen für fähigkeit und die Zusammenarbeit ihrer jeweiligen Unternehmen,
Rechnungslegung, Rechnungsprüfung, Banken, Versicherungen, auch durch einen Dialog untereinander, zu verbessern.
Finanzmärkte und andere Teile des Finanzsektors die Finanz-
stabilität und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu ge- Artikel 18
währleisten und die laufende Arbeit in den einschlägigen inter-
nationalen Organisationen und Foren zu unterstützen. Zoll
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im
Artikel 14 Zollbereich, einschließlich der Erleichterung des rechtmäßigen
Handels, bei gleichzeitiger Gewährleistung einer wirksamen zoll-
Wissenschaft, Technologie und Innovation
amtlichen Überwachung und der Einhaltung der zollrechtlichen
Auf der Grundlage des am 30. November 2009 in Brüssel ge- Gesetze und Vorschriften auf der Grundlage des am 30. Januar
schlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemein- 2008 in Brüssel geschlossenen Abkommens zwischen der Euro-
schaft und der Regierung Japans über die Zusammenarbeit in päischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusam-
Wissenschaft und Technologie in der jeweils zuletzt geänderten menarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in der
Fassung intensivieren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit jeweils zuletzt geänderten Fassung. Sie pflegen zudem einen
im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation mit Meinungsaustausch und eine Zusammenarbeit in einschlägigen
Schwerpunkt auf Prioritäten von beiderseitigem Interesse. internationalen Rahmen.
Artikel 15 Artikel 19
Verkehr Steuern
(1) Die Vertragsparteien streben durch Verbesserung des Zur Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuer-
Informationsaustauschs und des Dialogs über Verkehrspolitik, bereich sind die Vertragsparteien bestrebt, die Zusammenarbeit
bewährte Verfahren und andere Bereiche von beiderseitigem im Einklang mit den international geltenden Steuernormen zu ver-
Interesse eine Zusammenarbeit in Bezug auf alle Verkehrsträger bessern, insbesondere, indem sie Drittländer dazu ermutigen, die
an und stimmen gegebenenfalls ihre Standpunkte in internatio- Transparenz zu erhöhen, den Informationsaustausch zu gewähr-
nalen Verkehrsforen ab. leisten und schädliche Steuerpraktiken zu beseitigen.
(2) Zu den Kooperationsbereichen gemäß Absatz 1 zählen
u. a.: Artikel 20
a) Luftverkehr, unter anderem Flugsicherheit, Luftverkehrssi- Tourismus
cherheit, Flugverkehrsmanagement und andere einschlägige Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Hin-
Regelungsbereiche‚ wobei das Ziel darin besteht, umfassen- blick auf eine nachhaltige Entwicklung des Tourismus und die
dere und für beide Seiten vorteilhafte Beziehungen im Be- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismusbranche, die
reich Luftverkehr aufzubauen, gegebenenfalls auch durch einen Beitrag zu Wirtschaftswachstum, kulturellem Austausch
technische und regulatorische Zusammenarbeit und den Ab- und Kontakten zwischen den Menschen leisten kann.
schluss weiterer Übereinkünfte im beiderseitigen Interesse;
b) Seeverkehr; und Artikel 21
c) Schienenverkehr. Informationsgesellschaft
Die Vertragsparteien führen einen Meinungsaustausch über
Artikel 16
ihre jeweilige Politik und ihre jeweiligen Vorschriften im Bereich
Weltraum der Informations- und Kommunikationstechnologien und inten-
sivieren die Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie
(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und
Informationsaustausch über ihre jeweiligen Raumfahrtstrategien a) elektronische Kommunikation einschließlich Internet-
und -aktivitäten. Governance und Online-Sicherheit,
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, gegebenenfalls im b) Verbund von Forschungsnetzen, auch im regionalen Kontext,
Rahmen des regelmäßigen Dialogs bei der Erforschung und
c) Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie
friedlichen Nutzung des Weltraums zusammenzuarbeiten ein-
schließlich bei Kompatibilität ihrer Satellitennavigationssysteme, d) Normung und Verbreitung neuer Technologien.
Erdbeobachtung und -überwachung, Klimawandel, Weltraum-
wissenschaft und -technologie, Sicherheitsaspekte von Raum- Artikel 22
fahrtaktivitäten und in anderen Bereiche von beiderseitigem
Interesse. Verbraucherschutz
Die Vertragsparteien fördern den Dialog und den Meinungs-
Artikel 17 austausch über Maßnahmen und Gesetze und Vorschriften zur
Gewährleistung eines wirksamen Verbraucherschutzes und
Industrielle Kooperation
intensivieren die Zusammenarbeit in wichtigen Bereichen ein-
(1) Die Vertragsparteien fördern die industrielle Zusammenar- schließlich Produktsicherheit, Durchsetzung des Verbraucher-
beit mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen rechts, Aufklärung und Stärkung der Handlungskompetenz der
zu verbessern. Zu diesem Zweck intensivieren sie den Meinungs- Verbraucher sowie Rechtsschutz für Verbraucher.
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Artikel 23 Artikel 26
Umwelt Energie
(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Austausch von Die Vertragsparteien bemühen sich im Energiebereich um eine
Meinungen, Informationen und bewährter Verfahren über Um- verstärkte Zusammenarbeit und gegebenenfalls um eine engere
weltmaßnahmen und -regelungen, und intensivieren die Zu- Koordinierung in internationalen Organisationen und Foren, auch
sammenarbeit unter anderem in folgenden Bereichen: hinsichtlich der Energiesicherheit, des weltweiten Handels und
a) effiziente Nutzung von Ressourcen, der weltweiten Investitionen im Energiebereich, des Funktionie-
rens der globalen Energiemärkte, der Energieeffizienz und der
b) biologische Vielfalt, Energietechnologien.
c) nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion,
d) Technologien, Waren und Dienstleistungen zur Förderung des Artikel 27
Umweltschutzes, Landwirtschaft
e) Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, ge- (1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei
gebenenfalls auch im Hinblick auf den illegalen Holzein- Strategien in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche Entwick-
schlag, und lung und Forstwirtschaft, einschließlich der Bereiche nachhaltige
f) sonstige Bereiche, auf die sie sich im Rahmen des einschlä- Landwirtschaft, Ernährungssicherheit, Einbeziehung von Um-
gigen Politikdialogs einigen. weltbelangen in die Agrarpolitik, Entwicklung des ländlichen
Raums, Förder- und Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Nah-
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit im rungsmittelerzeugnisse, einschließlich geografischer Angaben,
Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und ökologische/biologische Produktion, internationale landwirt-
Instrumente, sofern diese für die Vertragsparteien gelten, sowie schaftliche Perspektiven, nachhaltige Forstwirtschaft und Zu-
in internationalen Foren zu intensivieren. sammenhang zwischen der Politik für nachhaltige Landwirt-
schaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft und der
Artikel 24 Umwelt- und Klimapolitik.
Klimawandel (2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in
Bezug auf Forschung und Innovation im Bereich der Land- und
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die weltweiten
Forstwirtschaft.
Treibhausgasemissionen rasch, wesentlich und nachhaltig ge-
senkt werden müssen, um den Anstieg der durchschnittlichen
Erdtemperatur deutlich unter 2 °C zu halten, und dass Anstren- Artikel 28
gungen notwendig sind, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C Fischereien
über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und werden da-
her eine Führungsrolle bei der Bekämpfung des Klimawandels (1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und intensivieren
und seiner negativen Auswirkungen übernehmen, einschließlich die Zusammenarbeit in der Fischereipolitik im Einklang mit dem
durch interne und internationale Maßnahmen zur Verringerung Vorsorge- und dem Ökosystemansatz mit dem Ziel, die langfris-
der anthropogenen Treibhausgasemissionen. Die Vertragspartei- tige Erhaltung, die effiziente Bewirtschaftung und die nachhaltige
en arbeiten gegebenenfalls im Kontext des Rahmenübereinkom- Nutzung der Fischereiressourcen nach bestem wissenschaft-
mens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, unterzeich- lichem Kenntnisstand zu fördern.
net in New York am 9. Mai 1992, zusammen, um dessen Ziele in (2) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und
Verbindung mit der Durchführung des Übereinkommens von Informationsaustausch im Bereich der Verhinderung, Bekämp-
Paris, unterzeichnet in Paris am 12. Dezember 2015, zu erreichen fung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und
und die multilateralen Rechtsrahmen zu stärken. Sie streben unregulierten Fischerei und fördern die diesbezügliche interna-
ferner die Intensivierung der Zusammenarbeit in anderen ein- tionale Zusammenarbeit.
schlägigen internationalen Foren an.
(3) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit
(2) Zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung streben die innerhalb der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen.
Vertragsparteien durch Verbesserung des Austausches von
Informationen und bewährter Verfahren, und gegebenenfalls
Artikel 29
durch Förderung der Politikkoordinierung ferner eine Zusammen-
arbeit bei Fragen von beiderseitigem Interesse im Bereich des Maritime Angelegenheiten
Klimawandels an, unter anderem bei folgenden Themen: Im Einklang mit dem Völkerrecht, wie es im Seerechtsüberein-
a) Klimaschutz mittels verschiedener Maßnahmen, wie etwa kommen der Vereinten Nationen, unterzeichnet in Montego Bay
Forschung und Entwicklung im Bereich CO2-armer Techno- am 10. Dezember 1982 (im Folgenden „SRÜ“) zum Ausdruck
logien, marktbasierter Mechanismen und Reduzierung kurz- kommt, fördern die Vertragsparteien den Dialog, das gegen-
lebiger Klimaschadstoffe, seitige Verständnis im Bereich maritime Angelegenheiten und
arbeiten zusammen, um Folgendes zu fördern:
b) Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klima-
wandels und a) die Rechtsstaatlichkeit auf diesem Gebiet, einschließlich der
Freiheiten der Schifffahrt und des Überflugs und der anderen
c) Unterstützung von Drittländern.
Freiheiten der Hohen See nach Artikel 87 des SRÜ, und
Artikel 25 b) die langfristige Erhaltung, die nachhaltige Bewirtschaftung
und die bessere Kenntnis der Ökosysteme und der nicht
Städtepolitik lebenden Ressourcen der Meere und Ozeane im Einklang mit
Die Vertragsparteien intensivieren den Austausch von Erfah- dem geltenden Völkerrecht.
rungen und bewährten Verfahren im Bereich der Städtepolitik,
insbesondere zur Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen Artikel 30
auf diesem Gebiet, einschließlich der mit der demografischen
Beschäftigung und Soziales
Entwicklung und dem Klimawandel verbundenen Herausforde-
rungen. Die Vertragsparteien fördern zudem gegebenenfalls den (1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im
diesbezüglichen Austausch von Erfahrungen und bewährten Ver- Bereich Beschäftigung, Soziales und menschenwürdige Arbeit,
fahren zwischen ihren lokalen Gebietskörperschaften oder Stadt- wie beispielsweise in Bezug auf die Beschäftigungspolitik und
verwaltungen. die Systeme der sozialen Sicherheit im Kontext der sozialen
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Dimension der Globalisierung und des demografischen Wandels, b) die Verhinderung der Abzweigung von Grundstoffen für die
durch einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch und gegebe- unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen
nenfalls durch Kooperationsmaßnahmen zu Fragen von gemein- Substanzen,
samem Interesse.
c) den Schutz der öffentlichen Gesundheit und des Gemein-
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die international aner- wohls sowie
kannten Arbeits- und Sozialstandards einzuhalten, zu fördern und
zu verwirklichen und die menschenwürdige Arbeit auf der Grund- d) die Zerschlagung transnationaler krimineller Netze, die am
lage ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen der einschlägi- Drogenhandel beteiligt sind, insbesondere um unter anderem
gen internationalen Instrumente, wie der am 18. Juni 1998 ange- durch den Austausch von Informationen und bewährten Ver-
nommenen Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation fahren zu verhindern, dass sie rechtmäßige Geschäfts- und
über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und Finanztätigkeiten unterwandern.
der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über soziale
Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, angenommen am
Artikel 36
10. Juni 2008, zu fördern.
Zusammenarbeit in Cyberfragen
Artikel 31
(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und
Gesundheit Informationsaustausch über ihre jeweiligen Strategien und
Aktivitäten zu Cyberfragen und fördern den diesbezüglichen
Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs-, Informa-
Meinungs- und Informationsaustausch in internationalen und
tions- und Erfahrungsaustausch im Gesundheitsbereich, um
regionalen Foren.
grenzübergreifende gesundheitliche Fragen wirksam zu regeln,
insbesondere durch Zusammenarbeit bei der Prävention und (2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im
Kontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten, Hinblick auf die Förderung und den Schutz der Menschenrechte
gegebenenfalls auch durch Förderung internationaler Gesund- und des möglichst weitgehenden freien Informationsflusses im
heitsübereinkünfte. Cyberraum. Zu diesem Zweck und unter der Annahme, dass das
Völkerrecht im Cyberraum Anwendung findet, arbeiten sie ge-
Artikel 32 gebenenfalls bei der Festlegung und Weiterentwicklung interna-
tionaler Normen und bei der Förderung vertrauensbildender Maß-
Justizielle Zusammenarbeit
nahmen für den Cyberraum zusammen.
(1) Die Vertragsparteien intensivieren die justizielle Zusam-
menarbeit in Zivil- und Handelssachen, insbesondere in Bezug (3) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls zusammen,
auf die Förderung und die Wirksamkeit von Übereinkünften über um Drittländer dazu zu befähigen, ihre Cybersicherheit zu er-
die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. höhen und Cyberkriminalität besser zu bekämpfen.
(2) Die Vertragsparteien intensivieren die justizielle Zusam- (4) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei
menarbeit in Strafsachen auf der Grundlage des am 30. Novem- der Prävention und Bekämpfung der Cyberkriminalität, ein-
ber 2009 in Brüssel und am 15. Dezember 2009 in Tokyo unter- schließlich der Verbreitung illegaler Inhalte über das Internet.
zeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und
Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen in der jeweils zuletzt Artikel 37
geänderten Fassung.
Fluggastdatensätze
Artikel 33
Die Vertragsparteien sind bestrebt, soweit dies mit ihren jewei-
Bekämpfung der Korruption ligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Einklang steht, zur
und der organisierten Kriminalität Verfügung stehende Instrumente wie beispielsweise Fluggast-
datensätze unter Wahrung des Rechts auf Schutz der Privat-
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der
sphäre und des Schutzes personenbezogener Daten zur Verhü-
Verhütung und Bekämpfung der Korruption und der grenzüber-
tung und Bekämpfung von terroristischen Handlungen und
schreitenden organisierten Kriminalität, einschließlich des un-
schweren Straftaten zu nutzen.
erlaubten Handels mit Feuerwaffen und der Wirtschafts- und
Finanzkriminalität, gegebenenfalls auch durch Förderung der
einschlägigen internationalen Übereinkünfte. Artikel 38
Migrationsfragen
Artikel 34
Bekämpfung der Geldwäsche (1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog über die Politik im
und der Terrorismusfinanzierung Bereich der Migration, beispielsweise in Bezug auf legale Migra-
tion, irreguläre Einwanderung, Menschenhandel, Asyl und Grenz-
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit, unter management, einschließlich der Sicherheit von Visa und Reise-
anderem durch den Austausch von Informationen, um zu verhin- dokumenten, und tragen dabei den sozioökonomischen
dern, dass ihre jeweiligen Finanzsysteme zum Waschen von Realitäten der Migration Rechnung.
Erträgen aus Straftaten und zur Terrorismusfinanzierung genutzt
werden, und berücksichtigen dabei die allgemein anerkannten (2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei
Standards der einschlägigen internationalen Gremien wie der der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwande-
Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terroris- rung, unter anderem durch Gewährleistung der unverzüglichen
musfinanzierung“. Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen und der Ausstellung
geeigneter Reisedokumente für diese.
Artikel 35
Artikel 39
Bekämpfung illegaler Drogen
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Schutz personenbezogener Daten
Drogenprävention und -bekämpfung im Hinblick auf
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit mit
a) die Verringerung des Angebots an illegalen Drogen, des Han- dem Ziel, ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener
dels damit und der Nachfrage danach, Daten zu gewährleisten.
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Artikel 40 Artikel 43
Bildung, Jugend und Sport Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und (1) Die Vertragsparteien ergreifen auf der Grundlage der ge-
Informationsaustausch über ihre Politik in den Bereichen Bildung, genseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft und
Jugend und Sport. der Achtung des Völkerrechts die allgemeinen oder besonderen
(2) Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls Kooperations- Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem
tätigkeiten in den Bereichen Bildung, Jugend und Sport, wie Abkommen erforderlich sind.
etwa gemeinsame Programme, Austauschprogramme und den
(2) Bei Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder
Wissens- und Erfahrungsaustausch.
Durchführung dieses Abkommens verstärken die Vertragspartei-
en ihre Bemühungen, die jeweilige Streitigkeit durch gegenseitige
Artikel 41 Konsultationen und Zusammenarbeit zügig und gütlich zu re-
Kultur geln.
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch von (3) Kann eine Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt wer-
Personen, die an kulturellen Aktivitäten beteiligt sind, sowie von den, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass die Streitigkeit
Kunstwerken zu intensivieren und gegebenenfalls gemeinsame zur weiteren Erörterung und Prüfung an den Gemischten Aus-
Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen, auch für audio- schuss verwiesen wird.
visuelle Werke wie etwa Filme, durchzuführen.
(4) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass ein beson-
(2) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusam- ders ernster und schwerer Verstoß gegen die Verpflichtungen
menarbeit zwischen ihren jeweiligen Zivilgesellschaften und nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1, die jeweils ein
Kultureinrichtungen, um die Kenntnisse über die jeweils andere wesentliches Element der Grundlage für die Zusammenarbeit im
Seite und das gegenseitige Verständnis zu verbessern. Rahmen dieses Abkommens darstellen, als besonders dringen-
der Fall behandelt werden kann, wenn er durch seine außer-
(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei Fragen von beider-
gewöhnliche Schwere und Art Frieden und Sicherheit bedroht
seitigem Interesse in den einschlägigen internationalen Foren,
und sich auf internationaler Ebene auswirkt.
insbesondere im Rahmen der Organisation der Vereinten Natio-
nen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, zusammenzuarbei- (5) Im unwahrscheinlichen und unerwarteten Fall, dass ein
ten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und die kulturelle Vielfalt nach Absatz 4 besonders dringender Fall im Gebiet einer der Ver-
und den Schutz des Kulturerbes zu fördern. tragsparteien eintritt, hält der Gemischte Ausschuss auf Antrag
der anderen Vertragspartei binnen 15 Tagen unverzüglich eine
Artikel 42 Konsultation ab.
Gemischter Ausschuss Sollte der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage sein, eine
für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, tritt er unverzüg-
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich
lich zu einer Sitzung auf Ministerebene zu dieser Frage zusam-
aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Der Vorsitz
men.
im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den Vertretern
der Vertragsparteien geführt. (6) Wurde in einem besonders dringenden Fall auf Minister-
(2) Der Gemischte Ausschuss ebene keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden,
kann die Vertragspartei, die den Antrag nach Absatz 5 gestellt
a) koordiniert die auf diesem Abkommen aufbauende Partner- hat, die Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang mit dem
schaft insgesamt, Völkerrecht aussetzen. Darüber hinaus halten die Vertragspartei-
b) ersucht gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, en fest, dass die Vertragspartei, die den Antrag nach Absatz 5
die mit anderen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwi- gestellt hat, im Einklang mit dem Völkerrecht sonstige geeignete
schen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informa- Maßnahmen außerhalb des Rahmens dieses Abkommens ergrei-
tionen und führt einen Meinungsaustausch zu Fragen von ge- fen kann. Die Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei
meinsamem Interesse, umgehend schriftlich über einen solchen Beschluss und wenden
diesen für den Mindestzeitraum an, der zur Regelung der jewei-
c) einigt sich auf zusätzliche Bereiche der Zusammenarbeit, die ligen Frage in einer für die Vertragsparteien annehmbaren Weise
in diesem Abkommen nicht aufgeführt sind, sofern sie mit erforderlich ist.
den Zielen des Abkommens im Einklang stehen,
(7) Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Entwicklung
d) gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren und die
des besonders dringlichen Falls, der der Grund für den Be-
wirksame Durchführung dieses Abkommens,
schluss zur Aussetzung der Bestimmungen dieses Abkommens
e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die war. Die Vertragspartei, die die Aussetzung der Bestimmungen
Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkom- dieses Abkommens beschließt, hebt sie auf, sobald dies ange-
mens, bracht ist, in jedem Fall jedoch spätestens, wenn der besonders
dringende Fall nicht mehr vorliegt.
f) dient als Forum für die Erläuterung aller maßgeblichen Ände-
rungen der einschlägigen Strategien, Programme oder Zu- (8) Dieses Abkommen berührt oder beeinträchtigt nicht die
ständigkeiten, die für dieses Abkommen von Belang sind, Auslegung oder Anwendung anderer Übereinkünfte zwischen
und den Parteien. Insbesondere die Streitbeilegungsbestimmungen
g) gibt Empfehlungen ab, fasst Beschlüsse und erleichtert ge- dieses Abkommens ersetzen oder berühren in keiner Weise die
gebenenfalls bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit auf Streitbeilegungsbestimmungen anderer Übereinkünfte zwischen
der Grundlage dieses Abkommens. den Vertragsparteien.
(3) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einver-
nehmlich. Artikel 44
(4) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich Verschiedenes
abwechselnd in Tokyo und in Brüssel zusammen. Er tritt ferner
Die Durchführung der Zusammenarbeit und der Maßnahmen
auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.
im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord- jeweiligen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Ver-
nung. tragsparteien.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 461
Artikel 45 Artikel 48
Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“ Beendigung
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck (1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht nach
„Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bezie- Absatz 2 beendet wird.
hungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer (2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schrift-
jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Japan andererseits. liche Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Die Be-
endigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der
Artikel 46 Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Offenlegung von Informationen (3) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei
schriftlich ihre Absicht notifizieren, die in Artikel 47 Absatz 2
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es vorgesehene Anwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten zu
eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offen- beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag des
legung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheits- Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirk-
interessen widersprechen würde. sam.
Artikel 47 Artikel 49
Inkrafttreten und Künftige Beitritte zur Union
Anwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten
(1) Die Union unterrichtet Japan über alle Anträge von Dritt-
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch Japan ländern auf Beitritt zur Union.
und der Genehmigung oder Ratifikation durch die Unions- (2) Die Vertragsparteien erörtern, unter anderem im Rahmen
Vertragspartei nach ihren jeweiligen geltenden rechtlichen Ver- des Gemischten Ausschusses, alle Auswirkungen, die der Beitritt
fahren. Die Urkunde über die Ratifikation durch Japan und die des Drittlandes zur Union auf dieses Abkommen haben kann.
Urkunde zur Bestätigung des Abschlusses der Genehmigung
und der Ratifikation durch die Unions-Vertragspartei werden in (3) Die Union unterrichtet Japan von der Unterzeichnung und
Tokyo ausgetauscht. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dem Inkrafttreten eines Vertrags über den Beitritt eines Dritt-
zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Austausch landes zur Union.
der Urkunden erfolgt ist.
Artikel 50
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wenden die Union und
Japan die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4, des Arti- Räumlicher Geltungsbereich
kels 5 Absatz 1, der Artikel 11, 12, 13, 14, des Artikels 15 Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen
(mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b), der Artikel 16, 17, der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über
18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 37, des die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft angewandt
Artikels 38 Absatz 1, der Artikel 39, 40, 41, des Artikels 42 werden, nach Maßgabe jener Verträge, und andererseits für das
(mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe c), der Artikel 43, 44, Gebiet Japans.
45, 46 und 47, des Artikels 48 Absatz 3 und der Artikel 49, 50
und 51 dieses Abkommens bereits in der Zeit bis zu dessen
Inkrafttreten an. Ihre Anwendung beginnt am ersten Tag des Artikel 51
zweiten Monats nach dem Tag, an dem Japan der Union den Verbindlicher Wortlaut
Abschluss der Ratifikation durch Japan notifiziert hat, oder nach
Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer,
dem Tag, an dem die Union Japan den Abschluss der hierfür
dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, fran-
erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert hat, je nachdem,
zösischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer,
welcher Zeitpunkt später liegt. Diese Notifikationen erfolgen
litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugie-
durch einen diplomatischen Notenwechsel.
sischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die nach Absatz 2 spanischer, tschechischer, ungarischer und japanischer Sprache
bereits in der Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Anwendung finden, haben die gleiche Rechtswirkung als wäre Bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen dieses Ab-
dieses Abkommen zwischen den Vertragsparteien bereits in kommens befassen die Vertragsparteien den Gemischten Aus-
Kraft. schuss mit der Angelegenheit.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig
befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Tokyo am achtzehnten Juli zweitausendacht-
zehn.
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 23. April 2019
Das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom
18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(BGBl. 2001 II S. 1237, 1238) wird nach seinem Artikel 16 Absatz 2 für
Malta am 14. Juni 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. März 2019 (BGBl. II S. 273).
Berlin, den 23. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Artikels 8
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 23. April 2019
Die Änderung vom 10. Juni 2010 des Artikels 8 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2013 II S. 139, 140, 143) wird nach
Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichts-
hofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) für
Paraguay am 5. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Oktober 2018 (BGBl. II S. 450).
Berlin, den 23. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 463
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Änderungen
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
in Bezug auf das Verbrechen der Aggression
Vom 23. April 2019
Die Änderungen vom 11. Juni 2010 des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression (BGBl. 2013 II
S. 139, 144, 146) werden nach Artikel 121 Absatz 5 des Römischen Statuts des
Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394)
für
Paraguay am 5. April 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Oktober 2018 (BGBl. II S. 451).
Berlin, den 23. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Zweiten Änderung des
Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 23. April 2019
Die Zweite Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2002 II
S. 1406, 1407; 2006 II S. 224, 225) ist nach Artikel 14 Absatz 4 des Überein-
kommens für
Moldau, Republik am 10. März 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. November 2018 (BGBl. II S. 580).
Berlin, den 23. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Dritten Zusatzprotokolls
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 24. April 2019
Das Dritte Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 (BGBl. 2014 II S. 1062,
1063) zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(BGBl. 1964 II S. 1369, 1371) wird nach seinem Artikel 14 Absatz 3 für
Portugal am 1. August 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. November 2018 (BGBl. 2019 II S. 2).
Berlin, den 24. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 24. April 2019
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961, 962) wird nach seinem
Artikel 19 Absatz 2 für die
Marshallinseln am 11. Mai 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
1. Dezember 2017 (BGBl. II S. 1547).
Berlin, den 24. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 465
Bekanntmachung
der deutsch-usbekischen Vereinbarung
über die Militärische Ausbildungshilfe
Vom 24. April 2019
Die in Taschkent am 6. Oktober 1995 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan über
die Ausbildung von Angehörigen der Streitkräfte der
Republik Usbekistan in Einrichtungen der Bundeswehr im
Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe ist nach ihrem
Artikel 13 Absatz 2 Satz 1
am 6. Oktober 1995
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. April 2019
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan
über die Ausbildung von Angehörigen der Streitkräfte der Republik Usbekistan
in Einrichtungen der Bundeswehr im Rahmen der Militärischen Ausbildungshilfe
Das Bundesministerium der Verteidigung – stationäre Behandlung in zivilen Krankenanstalten,
der Bundesrepublik Deutschland
– Arznei- und Verbandmittel, die von zivilen Ärzten verordnet
und werden (soweit die verordneten Mittel nicht aus dem Sani-
das Verteidigungsministerium tätsmaterial-Vorrat der Bundeswehr abgegeben werden kön-
der Republik Usbekistan nen),
– Seh- und Hörhilfen, orthopädische und andere Hilfsmittel,
sind wie folgt übereingekommen: Körperersatzstücke, Leistungen und Lieferungen von Dental-
laboratorien und Dentalhandlungen,
Artikel 1
– Heilfürsorge für Familienangehörige.
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepu-
blik Deutschland übernimmt es, Angehörige der Streitkräfte (5) Die Abfindung des auszubildenden Personals während der
der Republik Usbekistan in Einrichtungen der Bundeswehr aus- Ausbildung erfolgt nach den Bestimmungen und auf Kosten der
zubilden. Republik Usbekistan.
(2) Der Umfang und die Einzelheiten der Ausbildung werden Soweit auf Veranlassung der Bundeswehr Reisen im Rahmen der
zwischen den Vertragsparteien oder den ihr ermächtigten Dienst- Ausbildung außerhalb des jeweiligen Ausbildungsortes durchge-
stellen gesondert vereinbart. führt werden, wird das auszubildende Personal in entsprechen-
der Anwendung reisekostenrechtlicher Vorschriften der Bundes-
(3) Die gemäß Absatz 2 vereinbarte Militärische Ausbildungs- republik Deutschland und auf deren Kosten abgefunden.
hilfe wird im Einzelfall durch einen Erlass des Bundesministe-
riums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland geregelt, Alle Kosten für die Hin- und Rückreise bis zum Zeitpunkt der An-
der unter Angabe der jeweiligen Projektnummer der Botschaft kunft am vereinbarten Ort und vom Zeitpunkt der Abreise trägt
der Republik Usbekistan in der Bundesrepublik Deutschland der Entsendestaat.
übersandt wird. (6) Alle übrigen im Zusammenhang mit der Ausbildung gege-
benenfalls sich ergebenden finanziellen Fragen werden vor
Artikel 2 Beginn der Ausbildung zwischen den Vertragsparteien oder zwi-
schen den von ihnen ermächtigten Dienststellen gesondert ge-
(1) Dem auszubildenden Personal kann Kasernenunterkunft
regelt werden. Einzelheiten werden in dem in Artikel 1 Absatz 3
und Gemeinschaftsverpflegung (Truppenverpflegung oder Bun-
genannten Erlass geregelt.
deswehrkrankenhausverpflegung) und angemessenes Ausbil-
dungsmaterial unentgeltlich bereitgestellt werden. Einzelheiten
werden in dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Erlass geregelt. Artikel 3
(2) Das auszubildende Personal kann auf eigenen Wunsch Das auszubildende Personal muss der deutschen Sprache in
und auf eigene Kosten außerhalb der Kaserne wohnen. Die Bun- Wort und Schrift soweit mächtig sein, dass es an der vorgese-
deswehr stellt in diesem Fall keine Unterkunft zur Verfügung. Sie henen Ausbildung teilnehmen kann.
ist aber bei der Beschaffung einer Wohnung im Rahmen des
Möglichen behilflich. Einzelheiten über eine eventuelle Sprachausbildung beim Bun-
dessprachenamt regelt der in Artikel 1 Absatz 3 genannte Erlass.
(3) Während des Dienstes tragen die usbekischen Angehö-
rigen der Streitkräfte die usbekische Dienstbekleidung, die der
Artikel 4
für den jeweiligen Dienst vorgesehenen deutschen Dienstbeklei-
dung am nächsten kommt. Für die Dauer der Ausbildung kann (1) Zu Beginn der Ausbildung ist ein Gesundheitszeugnis ent-
dem auszubildenden Personal Dienstbekleidung (nur Feld- und sprechend dem vom Bundesministerium der Verteidigung der
Sonderbekleidung) und persönliche Ausrüstung ohne Abzeichen Bundesrepublik Deutschland vorgegebenen Formblatt vorzule-
entsprechend den dienstlichen Erfordernissen einschließlich un- gen. Das Gesundheitszeugnis muss im einzelnen Aufschluss da-
entgeltlicher Reinigung und Instandsetzung leihweise zur Verfü- rüber geben, dass das auszubildende Personal
gung gestellt werden. In diesem Fall sind die nationalen usbeki-
schen Abzeichen anzubringen und zu tragen. – frei ist von ansteckenden Krankheiten,
(4) Das auszubildende Personal erhält im Falle von Erkrankung – frei ist von Lungentuberkulose und dass hierzu eine Röntgen-
oder Verletzung unentgeltlich ambulante und stationäre Behand- untersuchung der Lunge stattgefunden hat,
lung in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr. Die zahnärzt- – frei ist von behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörungen
liche Behandlung erstreckt sich nur auf dringliche allgemeine, (Krankheiten, Verletzungsfolgen, Missbildungen),
konservierende und chirurgische Maßnahmen. Kosten für Heil-
fürsorge, die nicht in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr – über ein saniertes Gebiss verfügt,
gewährt werden kann, trägt die Republik Usbekistan. Hierunter – entsprechend den Bestimmungen der Welt-Gesundheits-
fallen zum Beispiel Kosten für Organisation geimpft wurde.
– ambulante Behandlung bei zivilen Ärzten und Zahnärzten,
Die dazu erforderlichen Untersuchungen sollen nicht länger als
– Krankentransporte, die nicht in bundeswehreigenen Kranken- einen Monat vor der Abreise aus der Republik Usbekistan zu-
transportfahrzeugen durchgeführt werden, rückliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 467
(2) Falls einzelne gemäß Gesundheitszeugnis erforderliche Un- gelnder fachlicher Qualifikation des Auszubildenden vorzeitig
tersuchungen in der Republik Usbekistan nicht durchgeführt wur- beendet werden.
den, ist dies auf dem Gesundheitszeugnis zu bescheinigen.
(3) Unabhängig von der Vorlage eines Gesundheitszeugnisses Artikel 8
behält sich das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-
republik Deutschland vor, das auszubildende Personal in Sani- (1) Das auszubildende Personal unterliegt, insbesondere auch
tätseinrichtungen der Bundeswehr ergänzend untersuchen zu hinsichtlich der deutschen Straf- und Zivilgerichtsbarkeit, dem
lassen. deutschen Recht.
(4) Für den Fall, dass sich der Auszubildende der Untersu- (2) Die Republik Usbekistan wirkt im Rahmen ihrer Rechtsord-
chung gemäß Absatz 3 entzieht, findet Artikel 7 Absatz 3 Anwen- nung darauf hin, dass ein Angehöriger ihrer Streitkräfte, welcher
dung. verdächtig ist, während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik
Deutschland eine Straftat begangen zu haben, sich dem deut-
schen Strafverfahren stellt, solange er sich noch in der Bundes-
Artikel 5 republik Deutschland aufhält.
Das Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan ent-
(3) Ist die verdächtige Person in die Republik Usbekistan zu-
sendet nur solches Personal zur Ausbildung in die Bundesrepu-
rückgekehrt, so wird die Republik Usbekistan, wenn sie die ver-
blik Deutschland, das von ihm sicherheitsmäßig überprüft ist. Für
dächtige Person nicht an die zuständigen deutschen Behörden
alle Auszubildenden wird eine Sicherheitsbescheinigung spätes-
überstellt, auf Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland den
tens einen Monat vor Beginn der Ausbildung dem Bundesminis-
Fall ihren zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung
terium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland oder
unterbreiten.
der von diesem zu bezeichnenden Stelle vorgelegt. Die Auszu-
bildenden haben die Bestimmungen über die militärische Sicher-
heit des Aufnahmestaates zu befolgen. Zum Betreten militä- Artikel 9
rischer Anlagen wird ihnen ein entsprechender Sonderausweis
gemäß ZDv 10/6 VS-NfD ausgestellt. (1) Die Republik Usbekistan verzichtet auf alle Ansprüche ge-
gen die Bundesrepublik Deutschland, die darauf beruhen, dass
das auszubildende Personal in Ausübung des Dienstes eine Kör-
Artikel 6 perverletzung oder den Tod erlitten hat. Soweit wegen eines sol-
(1) Das Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan chen Schadensfalles ein Anspruch des Verletzten, seiner Ange-
gibt dem auszubildenden Personal Weisung: hörigen, seiner Hinterbliebenen oder eines anderen Dritten gegen
die Bundesrepublik Deutschland erhoben wird, stellt die Republik
a) das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu achten und Usbekistan die Bundesrepublik Deutschland von Ansprüchen
sich den dort herrschenden Gepflogenheiten anzupassen, frei.
b) sich jeder mit dem Geist dieses Abkommens nicht zu verein- (2) Die Republik Usbekistan verzichtet auch auf alle Ansprü-
barenden Tätigkeit zu enthalten, che gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verlust, Zer-
c) jede politische Betätigung in der Bundesrepublik Deutsch- störung oder Beschädigung von Sachen, die ihr gehören, und
land zu unterlassen. stellt die Bundesrepublik Deutschland von entsprechenden
Ansprüchen des auszubildenden Personals bezüglich der Privat-
(2) Das Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan sachen frei.
unterrichtet das auszubildende Personal über den Inhalt dieser
Vereinbarung, bevor es in die Bundesrepublik Deutschland in
Marsch gesetzt wird. Artikel 10
(1) Wird durch eine dienstliche Handlung oder Unterlassung
Artikel 7 des auszubildenden Personals eine Person verletzt oder getötet,
eine Sache zerstört oder beschädigt oder sonst ein Schaden ver-
(1) Für die Ausbildung sind die für die deutschen Soldaten gel-
ursacht, so leistet die Republik Usbekistan eine Entschädigung
tenden Regelungen anzuwenden. Die deutschen Ausbilder sind
nach den Bestimmungen und Entschädigungsgrundsätzen des
befugt, in Durchführung der Ausbildung, zum besseren Verständ-
deutschen Rechts.
nis des Lehrstoffes und zur Durchsetzung der einzelnen Vor-
schriften und Bestimmungen in den Ausbildungsstätten dem Das gilt auch, wenn der Schaden durch eine Handlung oder
auszubildenden Personal Weisungen zu erteilen. Unterlassung einer anderen Person oder durch eine sonstige Be-
Das Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan weist das gebenheit verursacht worden ist, für die die Republik Usbekistan
in die Bundesrepublik Deutschland zu entsendende auszubilden- nach deutschem Recht verantwortlich ist.
de Personal an, den Weisungen der deutschen Ausbilder Folge (2) Macht ein Dritter einen solchen Anspruch geltend, so sol-
zu leisten. len die deutschen Behörden berechtigt sein, den Schaden nach
(2) Die Disziplinargewalt über das auszubildende Personal den Bestimmungen und Entschädigungsgrundsätzen des deut-
wird einem in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Of- schen Rechts für die Republik Usbekistan oder das auszubilden-
fizier der Streitkräfte des Entsendestaates oder dem Botschafter de Personal abzuwickeln.
des Entsendestaates in der Bundesrepublik Deutschland über- (3) Im Falle eines Rechtsstreits sollen die deutschen Behörden
tragen. Dieser arbeitet mit der für ihn zuständigen deutschen auch berechtigt sein, die Republik Usbekistan oder das auszu-
Stelle in allen die Ausbildung betreffenden Fragen zusammen bildende Personal vor Gericht zu vertreten. Richtet sich ein An-
und trägt insbesondere dafür Sorge, dass das auszubildende spruch gegen das auszubildende Personal, gilt die Vertretungs-
Personal den in Durchführung der Ausbildung gegebenen Wei- macht der deutschen Behörden nur, wenn und soweit die
sungen der deutschen Ausbilder Folge leistet. Der Aufnahme- Republik Usbekistan eine Vollmacht beibringt, wonach die deut-
staat unterstützt den Disziplinarvorgesetzten des Soldaten des schen Behörden berechtigt sind, das auszubildende Personal
Entsendestaates umfassend bei den Ermittlungen von Dienstver- außergerichtlich oder gerichtlich zu vertreten. Die Republik
gehen. Usbekistan wirkt im Rahmen ihrer Rechtsordnung auf eine Voll-
Von disziplinaren Freiheitsentziehungen wird auf dem Hoheits- machterteilung hin.
gebiet der Bundesrepublik Deutschland Abstand genommen.
Die Republik Usbekistan wird der Bundesrepublik Deutschland
(3) Die Ausbildung kann aus medizinischen und disziplinaren alle zur Regulierung des Anspruchs erbrachten Aufwendungen
Gründen, wegen unzureichenden Leistungswillens oder man- ersetzen.
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Artikel 11 Reisegepäck und seine persönliche Ausstattung zur vorüber-
Bei Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen, die nicht gehenden Verwendung abgabenfrei einführen.
in Ausübung des Dienstes begangen worden sind, entscheidet
die Republik Usbekistan, ob und in welcher Höhe sie für das Artikel 13
rechtlich verantwortliche Mitglied ihrer Streitkräfte eine Zahlung (1) Diese Vereinbarung kann in gegenseitigem Einverständnis
an den Anspruchsteller ohne Anerkennung einer Rechtspflicht der Vertragsparteien jederzeit geändert oder ergänzt werden. Die
leisten will. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage der letzten Unter-
Artikel 12
schriftsleistung in Kraft. Jede Vertragspartei kann diese Verein-
Dem auszubildenden Personal stehen keine abgabenrecht- barung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Mona-
lichen Befreiungen und Bevorrechtigungen zu. Es kann sein ten schriftlich kündigen.
Geschehen in drei Urschriften, jede in deutscher, usbekischer
und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Taschkent, 6. Oktober 1995
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Wilz
Für das Verteidigungsministerium
der Republik Usbekistan
Rustam Urmanovich Akhmedov
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 469
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus
Vom 30. April 2019
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche
sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
und über die Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) wird
nach seinem Artikel 49 Absatz 4 für
Monaco* am 1. August 2019
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgege-
benen Erklärung zu Artikel 33 Absatz 2
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. März 2018 (BGBl. II S. 129).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 30. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT)
Vom 9. Mai 2019
Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vom 20. Dezember 1996 (BGBl. 2003
II S. 754, 755) wird nach seinem Artikel 21 Ziffer ii für
Usbekistan am 17. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2019 (BGBl. II S. 108).
Berlin, den 9. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 9. Mai 2019
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach
seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Thailand am 1. Juni 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2019 (BGBl. II S. 151).
Berlin, den 9. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019 471
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung
und der Anlagen III, IV und V
Vom 9. Mai 2019
I.
Die fakultative Anlage IV des Internationalen Übereinkommens vom 2. Novem-
ber 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung
des Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 4, 24; 1996 II S. 399,
Anlageband; 2013 II S. 356, 357) ist nach Artikel 15 Absatz 5 des Übereinkom-
mens für
Island am 16. April 2019
in Kraft getreten.
II.
Die Bekanntmachung vom 24. Juli 2003 (BGBl. 2003 II S. 1356) wird dahin-
gehend berichtigt, dass das Übereinkommen in der durch das Protokoll vom
17. Februar 1978 geänderten Fassung sowie dessen fakultative Anlagen III
(BGBl. 2013 II S. 1098, 1099) und V (BGBl. 2013 II S. 356, 357) für
Belize am 26. August 1995
Papua-Neuguinea am 25. Januar 1994
in Kraft getreten sind.
Darüber hinaus wird die Bekanntmachung dahingehend berichtigt, dass
Anlage III für
Dominica am 30. November 2001
Iran am 29. August 2009
in Kraft getreten ist und die Anlagen III und V für
Sierra Leone am 23. August 2002
in Kraft getreten sind.
III.
Die Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. 2005 II S. 1102) wird dahin-
gehend berichtigt, dass Anlage IV für
Kolumbien am 2. Februar 2007
Komoren am 2. Februar 2007
Korea, Republik am 28. Februar 2004
in Kraft getreten ist.
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 2019
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satz beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
IV.
Die Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. 2012 II S. 1085) wird da-
hingehend berichtigt, dass für
Palau am 29. Dezember 2011
zusätzlich zur fakultativen Anlage IV des Übereinkommens auch das Überein-
kommen in der durch das Protokoll vom 17. Februar 1978 geänderten Fassung
sowie die fakultative Anlage III in Kraft getreten sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
23. März 2018 (BGBl. II S. 136, 137, 138) und 5. November 2018 (BGBl. II
S. 574).
Berlin, den 9. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k