306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
Tag Inhalt Seite
8. 4. 2019 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und
Vergünstigungen an das Unternehmen „Ecompex, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-82-01) . . . . . . . . . . . . . . . . 346
16. 4. 2019 Bekanntmachung des deutsch-nigerianischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit . . . . . 349
16. 4. 2019 Bekanntmachung des deutsch-nigerianischen Abkommens über die Vermittlung deutscher Fachkräfte
für Nigeria auf Zuschussbasis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
18. 4. 2019 Bekanntmachung des Fehlerverzeichnisses 1 zur Neufassung der Ordnung für die internationale
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID 2007) sowie zu den mit der 21. RID-Änderungsverordnung
veröffentlichten Änderungen des RID . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355
23. 4. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmun-
gen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung
von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische . . . . . . . . . . . . . 360
Bekanntmachung
der deutsch-ugandischen Vereinbarung
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern
einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
Vom 25. März 2019
Die Vereinbarung in Form eines Notenwechsels vom 15. Dezember
2017/28. Februar 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda über die Erwerbstätigkeit von Famili-
enangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung ist nach ihren Schlussbestimmungen
am 2. März 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 25. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 307
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Kampala Kampala, 28. Februar 2018
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kampala beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Uganda vom
15. Dezember 2017 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Uganda beehrt sich, der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kampala den Abschluss einer Vereinbarung
zwischen der Regierung der Republik Uganda und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitgliedern einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorzuschlagen, die wie folgt lauten soll:
1. Zweck dieser Vereinbarung ist es, eine Grundlage zu schaffen für:
a) die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von
Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die zur Aus-
übung ihrer dienstlichen Pflichten in den jeweils anderen Staat entsandt wurden
und dort beim Protokoll des Außenministeriums angemeldet sind;
b) die auf Gegenseitigkeit beruhende Zusammenarbeit in Fragen der Erwerbstätigkeit
von Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung, die zur Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten in den jeweils an-
deren Staat entsandt wurden.
2. Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung der Republik Uganda in der Bundesrepublik Deutschland und Familienan-
gehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland in der Republik Uganda wird erlaubt, auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit und im Einklang mit dieser Vereinbarung eine Erwerbstätigkeit im
Empfangsstaat auszuüben. Ungeachtet der Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbs-
tätigkeit nach dieser Vereinbarung finden die im Empfangsstaat geltenden berufs-
spezifischen Rechtsvorschriften Anwendung.
3. Im Sinne dieser Vereinbarung haben die folgenden Formulierungen die ihnen zuge-
wiesene Bedeutung:
a) „Familienangehörige von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung“ bezeichnet folgende Personen, die mit dem Mitglied der diploma-
tischen oder konsularischen Vertretung in ständiger häuslicher Gemeinschaft
leben:
– den Ehepartner oder die Ehepartnerin,
– unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, für deren Un-
terhalt die Eltern zurzeit noch aufkommen;
b) „Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung“ bezeichnet ent-
sandte Beschäftigte des Entsendestaats in einer diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung im Empfangsstaat, die nicht Staatsangehörige des Empfangs-
staats sind;
c) „Erwerbstätigkeit“ bezeichnet jede selbstständige oder unselbstständige Berufs-
tätigkeit einschließlich der Berufsausbildung.
4. Um für einen Familienangehörigen eines Mitglieds einer diplomatischen oder konsu-
larischen Vertretung der Republik Uganda in der Bundesrepublik Deutschland eine
Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erlangen, richtet die Botschaft der
Republik Uganda in Berlin eine Verbalnote an das Auswärtige Amt der Bundesrepublik
Deutschland. Nach der Feststellung, dass die betreffende Person unter die Bestim-
mungen dieser Vereinbarung fällt, setzt die Protokollabteilung des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland die Botschaft der Republik Uganda in Berlin darüber
in Kenntnis, dass der Familienangehörige die Erlaubnis hat, die Erwerbstätigkeit aus-
zuüben. Eine solche Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit eines Familienan-
gehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung er-
lischt jedoch automatisch mit der Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds
der diplomatischen oder konsularischen Vertretung.
5. Um für einen Familienangehörigen eines Mitglieds einer diplomatischen oder konsu-
larischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Uganda eine
Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erlangen, richtet die Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Kampala eine Verbalnote an das Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Republik Uganda. Nach der Feststellung, dass die be-
treffende Person unter die Bestimmungen dieses Abkommens fällt, setzt die Proto-
kollabteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Uganda
die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kampala und die zuständigen ugan-
dischen Behörden darüber in Kenntnis, dass der Familienangehörige die Erlaubnis
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
hat, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine solche Erlaubnis zur Ausübung der Er-
werbstätigkeit eines Familienangehörigen von Mitgliedern einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung erlischt jedoch automatisch mit der Beendigung der dienst-
lichen Tätigkeit des Mitglieds der diplomatischen oder konsularischen Vertretung.
6. Die Vertragsparteien erheben keine Gebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung
einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
7. Die Vertragsparteien bestätigen, dass Familienangehörige von Mitgliedern einer diplo-
matischen Vertretung zwar nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961
über diplomatische Beziehungen Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichts-
barkeit im Empfangsstaat genießen, diese jedoch nicht in Bezug auf Handlungen gilt,
die im Zusammenhang mit einer nach dieser Vereinbarung erlaubten Erwerbstätigkeit
stehen.
8. Im Fall eines Familienangehörigen eines Mitglieds einer diplomatischen Vertretung,
der im Einklang mit dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diploma-
tische Beziehungen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats ge-
nießt, finden die Bestimmungen über die Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des
Empfangsstaats auch in Bezug auf Handlungen Anwendung, die im Zusammenhang
mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsendestaat prüft beim Vorliegen
einer Straftat jedoch eingehend, ob er auf die Immunität des betroffenen Familienan-
gehörigen von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats verzichten soll. Verzichtet
der Entsendestaat nicht auf die Immunität des betroffenen Familienangehörigen, so
wird er seine Strafverfolgungsbehörden über eine von dieser Person begangene Straf-
tat in Kenntnis setzen. Der Empfangsstaat wird über den Ausgang des Strafverfahrens
unterrichtet. Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der Ausübung der
Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden, es sei denn, der Entsendestaat ist
der Auffassung, dass dieses seinen Interessen zuwiderliefe.
9. Familienangehörige von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Vertre-
tung unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer-
und Sozialversicherungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche
Übereinkünfte dem entgegenstehen.
10. Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertrags-
parteien durch Notenwechsel auf diplomatischem Weg geändert werden.
11. Diese Vereinbarung bleibt bis zum Ablauf von neunzig Tagen nach dem Tag in Kraft,
an dem sie von einer Vertragspartei durch Notifikation an die andere Vertragspartei
auf diplomatischem Weg gekündigt wird. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist
der Tag des Eingangs der Kündigung.
12. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-
der Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 12 gemachten Vorschlägen der Regierung der Republik Uganda einverstanden erklärt,
werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Kampala eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Uganda
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die am Tag des Eingangs der
Antwortnote in Kraft tritt.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Uganda benutzt diesen
Anlass, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kampala erneut seiner ausge-
zeichnetsten Hochachtung zu versichern.
Kampala, 15. Dezember 2017“
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kampala beehrt sich, dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Uganda mitzuteilen, dass sich die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Republik Uganda
einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Uganda vom 15. Dezember 2017 und diese Antwortnote
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-
gierung der Republik Uganda, die am Tag des Eingangs dieser Verbalnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kampala bittet das Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Republik Uganda daher um Mitteilung des Eingangs-
datums dieser Verbalnote.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Uganda erneut ihrer ausgezeichnetsten
Hochachtung zu versichern.
An das
Ministerium für Auswärtige Angelegeheiten
der Republik Uganda
Kampala
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 309
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. März 2019
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 4. Juli 2018/17. Juli
2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Sekre-
tariat der Pazifischen Gemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 17. Juli 2018
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. März 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Jutta Kranz-Plote
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
Der Botschafter Wellington, den 4. Juli 2018
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Generaldirektor,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage (Verbalnote Nr. 182/11 vom 22. Dezember 2011) sowie die
Änderungsnote (Wi 440.49 SPC vom 18. September 2015) der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Sekretariat der Pazifischen
Gemeinschaft, nachstehend SPC genannt, vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es dem SPC, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ins-
gesamt 6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro) für das gemeinsame Pro-
gramm „Soforthilfe nach Zyklon Pam“ zu erhalten, wenn nach Prüfung dessen Förde-
rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es dem SPC zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des unter
Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-
führung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu
erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen
er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der
zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegt.
4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungs-
vertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des
31. Dezember 2019.
5. Das SPC, soweit es nicht selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird
etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Nummer 3 zu schließenden
Finanzierungsvertrags entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.
6. Das SPC bemüht sich darum,
– dass die SPC-Mitgliedsländer die KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang
mit dem Abschluss und der Durchführung des unter Nummer 3 genannten Vertrags
erhoben werden, befreien;
– dass in diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte
Steuern von den SPC-Mitgliedsländern getragen werden;
– dass erhobene besondere Verbrauchssteuern von den SPC-Mitgliedsländern über-
nommen werden;
– dass die SPC-Mitgliedsländer die KfW darüber hinaus von sonstigen öffentlichen
Abgaben befreien.
7. Das SPC bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Gewährung des Finanzie-
rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen
überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberech-
tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt
werden.
8. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird
unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-
richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
10. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 311
Falls sich das SPC mit den unter den Nummern 1 bis 11 gemachten Vorschlägen ein-
verstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis des SPC zum Ausdruck
bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem SPC bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Gerhard Thiedemann
An den Generaldirektor
des Sekretariats der Pazifischen Gemeinschaft (SPC)
Herrn Dr. Colin Tukuitonga
Noumea Cédex
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
in seiner geänderten Fassung
und zur
Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden
über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
und zur
Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch länderbezogener Berichte
Vom 28. März 2019
I.
Das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des
Übereinkommens geänderten Fassung (BGBl. 2015 II S. 966, 967, 986) ist nach
seinem Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel IX
Absatz 3 des Protokolls für
Jamaika* am 1. März 2019
in Kraft getreten.
II.
Folgende Staaten beziehungsweise Hoheitsgebiete haben gegenüber dem
Verwahrer E r k l ä r u n g e n * nach Artikel 28 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 6
des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 geänderten
Fassung sowie in Bezug auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 29. Oktober 2014
zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) abgegeben:
Aruba am 14. August 2018
Curaçao am 14. August 2018
Tschechien am 15. März 2019.
III.
Folgende Staaten beziehungsweise Hoheitsgebiete haben gegenüber dem
Verwahrer E r k l ä r u n g e n * nach Artikel 28 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 6
des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in
Steuersachen in seiner durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 geänderten
Fassung sowie in Bezug auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 27. Januar 2016
zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Be-
richte (BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) abgegeben:
Curaçao am 14. August 2018
Estland am 3. Januar 2019
Indonesien am 24. September 2018
Island am 12. Dezember 2018
Katar am 1. März 2019
Peru am 21. Dezember 2018
Portugal am 5. Dezember 2018
Rumänien am 29. März 2018
Tschechien am 15. März 2019
Uruguay am 30. Januar 2019.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 313
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
5. November 2018 (BGBl. II S. 575) und 16. Januar 2019 (BGBl. II S. 107).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, zu dem Protokoll sowie zu den Mehrseitigen
Vereinbarungen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht
veröffentlicht. Das Gleiche gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Überein-
kommen. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter
www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 28. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT)
Vom 3. April 2019
Der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) vom 20. Dezem-
ber 1996 (BGBl. 2003 II S. 754, 770) ist nach seinem Artikel 30 Ziffer ii für
Neuseeland* am 17. März 2019
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung nach Artikel 15 Absatz 3 und einer Erklärung zur territorialen
Anwendbarkeit des Übereinkommens auf Tokelau
in Kraft getreten. Ferner wird er nach seinem Artikel 30 Ziffer ii für
Cabo Verde am 22. Mai 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Januar 2019 (BGBl. II S. 108).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der
Vereinten Nationen unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1996
zur Änderung des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 3. April 2019
Das Protokoll vom 2. Mai 1996 zur Änderung des Übereinkommens vom
19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
(BGBl. 2000 II S. 790, 791; 2015 II S. 506, 507) wird nach seinem Artikel 11
Absatz 2 für
Guyana am 21. Mai 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. April 2018 (BGBl. II S. 184).
Berlin, den 3. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 3. April 2019
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II
S. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) wird nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für
Samoa* am 27. April 2019
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalten zu den Artikeln 14, 20 und 30 Absatz 1
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 18).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1996
zur Änderung des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 3. April 2019
Das Protokoll vom 2. Mai 1996 zur Änderung des Übereinkommens vom
19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
(BGBl. 2000 II S. 790, 791; 2015 II S. 506, 507) wird nach seinem Artikel 11
Absatz 2 für
Guyana am 21. Mai 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
24. April 2018 (BGBl. II S. 184).
Berlin, den 3. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 3. April 2019
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II
S. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) wird nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für
Samoa* am 27. April 2019
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten
Vorbehalten zu den Artikeln 14, 20 und 30 Absatz 1
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 18).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 315
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Zweiten Zusatzprotokolls
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 3. April 2019
Das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 118, 119)
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 wird
nach seinem Artikel 6 Absatz 3 für
Irland* am 21. Juni 2019
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten Vorbehalts nach Artikel 9 Absatz 2 zu den Kapiteln I, III, IV und V
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung
Vom 4. April 2019
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwick-
lung vom 8. April 1979 (BGBl. 1985 II S. 1215, 1217) ist nach ihrem Artikel 25
Absatz 2 Buchstabe c für
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 7. März 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Januar 2017 (BGBl. II S. 159).
Berlin, den 4. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 315
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Zweiten Zusatzprotokolls
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 3. April 2019
Das Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 118, 119)
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 wird
nach seinem Artikel 6 Absatz 3 für
Irland* am 21. Juni 2019
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten Vorbehalts nach Artikel 9 Absatz 2 zu den Kapiteln I, III, IV und V
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung
Vom 4. April 2019
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwick-
lung vom 8. April 1979 (BGBl. 1985 II S. 1215, 1217) ist nach ihrem Artikel 25
Absatz 2 Buchstabe c für
Mikronesien, Föderierte Staaten von am 7. März 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Januar 2017 (BGBl. II S. 159).
Berlin, den 4. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
Bekanntmachung
von Berichtigungen
zu den Anlagen A und B
zu dem Europäischen Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 5. April 2019
Zu der Anlage der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu
dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefähr-
licher Güter auf der Straße (ADR) vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520,
Anlageband) und zu der 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018
(BGBl. 2018 II S. 443, Anlageband) werden nachfolgend Berichtigungen der
deutschen Fassung der Anlagebände bekannt gemacht. Die auf der Webseite der
UNECE (http://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr2019/19contentse.html)
veröffentlichten Fehlerverzeichnisse 1 und 2 zur englischen Ausgabe des ADR
2019 haben keine Auswirkungen auf den deutschen Text.
Berlin, den 5. April 2019
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Schwan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 317
TEIL 1
1.1.3.6.5 „1.1.3.1 a), b) und d) bis f)“ ersetzen durch:
„1.1.3.1 a) und d) bis f)“.
TEIL 2
Kapitel 2.1
2.2.1.3 Die Trennlinie zwischen UN 0486 und UN 0190 in der zweiten Spalte in der ersten Spalte wie folgt fortsetzen:
„
1.6 N 0486 GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH (GEGENSTÄNDE, EEIb))
0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER, außer Initialsprengstoff
Bem. Die Unterklasse und die Verträglichkeitsgruppe werden in Übereinstimmung mit der zuständigen
Behörde und nach den Grundsätzen des Absatzes 2.2.1.1.4 bestimmt.
“
2.2.1.4 Unter der Begriffsbestimmung von „SPRENGSTOFF, TYP E: UN-Nummern 0241, 0332“ im ersten Satz „als Haupt-
bestandteil“ ersetzen durch:
„als wesentlichen Bestandteil“.
2.2.52.4 Bei den neu in die Ausgabe 2019 aufzunehmenden Stoffen „DI-(4-tert-BUTYLCYCLOHEXYL)-PEROXYDICARBONAT
(als Paste)“ und „DIISOBUTYRYLPEROXID (als stabile Dispersion in Wasser)“ in Spalte (11) streichen:
„verboten“.
2.2.62.1.4.1 In der Tabelle zu Bem. 3 unter „UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE“
„Aviäres Paramyxo-Virus Typ 1 – Virus der velogenen Newcastle-Krankheit (nur Kulturen)“ ersetzen durch:
„Aviäres Paramyxovirus Typ 1 – velogenes Newcastle-Disease-Virus (nur Kulturen)“.
5
2.2.8.1.6.3.5 In der Bemerkung unter Beispiel 1 „ = 1 → Berechnung für die Verpackungsgruppe I. → Zuordnung zur
5 (GCL)
Klasse 8, Verpackungsgruppe I.“ ändern in:
5
„Berechnung für die Verpackungsgruppe I: =1
5 (GCL)
→ Zuordnung zur Klasse 8, Verpackungsgruppe I.“
TEIL 3
Kapitel 3.2
Tabelle A
UN 1043 In Spalte (15) in der zweiten Zeile „(-)“ ändern in:
„(E)“.
TEIL 6
Kapitel 6.2
6.2.4.1 In der Tabelle unter „für Verschlüsse“ die Normenbezeichnung „EN 849:1996/A2:2001“ ersetzen durch:
„EN 849:1996 + A2:2001“.
Kapitel 6.8
6.8.2.6.1 In der Tabelle unter „für die Ausrüstung“ bei der Norm „EN 14595:2005“ in der Spalte (4) „31. Dezember 2018“ ändern
in:
„31. Dezember 2020“.
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-sowjetischen Konsularvertrags
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Armenien
Vom 8. April 2019
Durch Austausch von Verbalnoten vom 22. Februar und 20. Dezember 2018
haben die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Armenien vereinbart,
dass der Konsularvertrag vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. II 1959
S. 232, 233) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Armenien einvernehmlich beendet wird. Der Konsularvertrag ist somit
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Armenien
am 27. Dezember 2018
außer Kraft getreten.
Berlin, den 8. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-sowjetischen Konsularvertrags
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Turkmenistan
Vom 8. April 2019
Durch Verbalnote vom 30. November 2018 hat die Bundesrepublik Deutsch-
land Turkmenistan mitgeteilt, dass sie den Konsularvertrag vom 25. April 1958
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken (BGBl. II 1959 S. 232, 233) nach seinem Artikel 37 Absatz 2
Satz 2 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Turkmenis-
tan kündigt. Der Konsularvertrag wird somit nach seinem Artikel 37 Absatz 2
Satz 2 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Turkmenistan
mit Ablauf des 30. November 2019
außer Kraft treten.
Berlin, den 8. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-sowjetischen Konsularvertrags
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Armenien
Vom 8. April 2019
Durch Austausch von Verbalnoten vom 22. Februar und 20. Dezember 2018
haben die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Armenien vereinbart,
dass der Konsularvertrag vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. II 1959
S. 232, 233) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Armenien einvernehmlich beendet wird. Der Konsularvertrag ist somit
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Armenien
am 27. Dezember 2018
außer Kraft getreten.
Berlin, den 8. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-sowjetischen Konsularvertrags
im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Turkmenistan
Vom 8. April 2019
Durch Verbalnote vom 30. November 2018 hat die Bundesrepublik Deutsch-
land Turkmenistan mitgeteilt, dass sie den Konsularvertrag vom 25. April 1958
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken (BGBl. II 1959 S. 232, 233) nach seinem Artikel 37 Absatz 2
Satz 2 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Turkmenis-
tan kündigt. Der Konsularvertrag wird somit nach seinem Artikel 37 Absatz 2
Satz 2 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Turkmenistan
mit Ablauf des 30. November 2019
außer Kraft treten.
Berlin, den 8. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 319
Bekanntmachung
des deutsch-lettischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 8. April 2019
Das in Riga am 16. Februar 2018 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Lettland
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist
nach seinem Artikel 14 Absatz 1
am 16. Februar 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Nach Artikel 14 Absatz 6 dieses Abkommens ist das
Abkommen vom 16. März 1998 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Lettland über den gegenseitigen Schutz von
Verschlusssachen (BGBl. 1999 II S. 420, 421)
mit Ablauf des 15. Februar 2018
außer Kraft getreten.
Berlin, den 8. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Lettland
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf
deren Veranlassung eingestuft.
und
2. ist ein „Verschlusssachenauftrag“ ein Vertrag zwischen einer
die Regierung der Republik Lettland,
Behörde oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet – Vertragspartei (Auftraggeber) und einem Unternehmen aus
dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer); im
in der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr- Rahmen eines derartigen Vertrags sind Verschlusssachen aus
leisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes- dem Staat des Auftraggebers dem Auftragnehmer zu über-
republik Deutschland und der Republik Lettland sowie mit lassen, von dem Auftragnehmer zu entwickeln oder Mitarbei-
Auftragnehmern oder zwischen Auftragnehmern beider Vertrags- tern des Auftragnehmers, die Arbeiten in Einrichtungen des
parteien ausgetauscht werden, Auftraggebers durchzuführen haben, zugänglich zu machen.
von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen- 3. bezeichnet „Nationale Sicherheitsbehörde (NSB)“ oder
seitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle „Beauftragte Sicherheitsbehörde (BSB)“ die Behörde, der von
zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über einer Vertragspartei die Verantwortung für Durchführung und
Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Überwachung dieses Abkommens übertragen wurde;
Verschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet – 4. bezeichnet „Sicherheitsbescheid“ die Bescheinigung der
NSB oder BSB, dass eine Einrichtung unter dem Aspekt der
sind wie folgt übereingekommen: Sicherheit die personellen und physischen Sicherheits-
maßnahmen getroffen hat, um in Übereinstimmung mit den
Artikel 1 einschlägigen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Rechts-
vorschriften Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhal-
Begriffsbestimmungen
tungsgrads VS-VERTRAULICH/KONFIDENCIĀLI und höher
(1) Im Sinne dieses Abkommens zu bekommen und diese zu handhaben;
1. sind „Verschlusssachen“ 5. bedeutet „Kenntnis nur, wenn nötig“ eine Feststellung, dass
der Zugang zu Verschlusssachen für eine natürliche oder
a) in der Republik Lettland
juristische Person zur Durchführung amtlicher Aufgaben oder
militärische, politische, wirtschaftliche, wissenschaftliche, Erbringung von amtlichen Dienstleistungen nachweislich er-
technische und sonstige Informationen, die in einer Liste forderlich ist;
amtlicher Geheimsachen enthalten sind, die vom Minister-
6. bedeutet „Verschlusssachenermächtigung“ die aufgrund eines
kabinett angenommen wurde, und deren Verlust oder
Überprüfungsverfahrens ausgestellte Bescheinigung der NSB
unrechtmäßige Bekanntgabe der Sicherheit sowie den
oder BSB, dass eine natürliche Person in Übereinstimmung
wirtschaftlichen und politischen Interessen des Staates
mit den einschlägigen innerstaatlichen Gesetzen und sons-
schaden kann;
tigen Rechtsvorschriften Zugang zu Verschlusssachen des
b) in der Bundesrepublik Deutschland Geheimhaltungsgrads VS-VERTRAULICH/KONFIDENCIĀLI
und höher erhalten und diese handhaben darf;
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat-
sachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von 7. bezeichnet „Dritte“ Staaten, einschließlich ihrer Gerichtsbar-
ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer keit unterstehender juristischer oder natürlicher Personen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 321
oder internationale Organisationen, die nicht Vertragspartei von der empfangenden Vertragspartei für eigene Verschluss-
dieses Abkommens sind. sachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads gefordert wird.
(2) Es gelten folgende Geheimhaltungsgrade: (2) Die Übersetzung, Vervielfältigung und Zerstörung von
1. In der Republik Lettland sind Verschlusssachen Verschlusssachen erfolgt nach Maßgabe der für die eigenen
Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads
a) SEVIŠĶI SLEPENI; geltenden innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Rechts-
b) SLEPENI; vorschriften der Vertragsparteien.
c) KONFIDENCIĀLI. (3) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den an-
gegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspartei
2. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen
darf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen noch
a) STRENG GEHEIM; ihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies ge-
b) GEHEIM; schieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschränkungen,
die von oder im Auftrag der herausgebenden Vertragspartei fest-
c) VS-VERTRAULICH; gelegt worden sind. Einer abweichenden Regelung muss der
d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH. Herausgeber der Verschlusssache schriftlich zugestimmt haben.
(4) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich
Artikel 2 gemacht werden, die aufgrund ihrer Aufgaben die Bedingung
Vergleichbarkeit „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer im Fall von als
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/DIENESTA VAJADZĪBĀM
(1) Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheim- eingestuften Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschluss-
haltungsgrade vergleichbar sind: sachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt
sind. Eine Verschlusssachenermächtigung setzt eine Sicherheits-
Bundesrepublik Entsprechung überprüfung voraus, die mindestens so streng sein muss wie die-
Republik Lettland
Deutschland auf Englisch
jenige, die für den Zugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen
STRENG GEHEIM SEVIŠĶI SLEPENI TOP SECRET des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads durchgeführt wird,
oder sie wird aufgrund der Funktion im Einklang mit den inner-
GEHEIM SLEPENI SECRET staatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften erteilt.
VS-VERTRAULICH KONFIDENCIĀLI CONFIDENTIAL (5) Der Zugang zu Verschlusssachen der Geheimhaltungs-
grade VS-VERTRAULICH/KONFIDENCIĀLI oder GEHEIM/SLEPENI
VS-NUR FÜR DEN DIENESTA RESTRICTED durch einen Angehörigen des Staates einer Vertragspartei wird
DIENSTGEBRAUCH VAJADZĪBĀM ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Vertrags-
partei gewährt.
(2) Da DIENESTA VAJADZĪBĀM kein Geheimhaltungsgrad im
rechtlichen Sinne ist, werden entsprechende Verschlusssachen (6) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-
in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem Geheim- grads STRENG GEHEIM/SEVIŠĶI SLEPENI durch einen Ange-
haltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH behandelt. hörigen des Staates einer Vertragspartei wird nur nach vorheriger
Deutsche Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR Genehmigung der herausgebenden Vertragspartei gewährt.
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH werden in der Republik Lettland (7) Verschlusssachenermächtigungen von Angehörigen des
entsprechend dem Geheimhaltungsgrad DIENESTA VAJADZĪBĀM Staates einer Vertragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen
geschützt. Staat haben und dort Zugang zu Verschlusssachen benötigen,
werden von deren NSB oder BSB oder anderen zuständigen
Artikel 3 innerstaatlichen Behörden vorgenommen.
Kennzeichnung (8) Überprüfungsverfahren für Verschlusssachenermächtigun-
mit Geheimhaltungsgraden gen von Angehörigen des Staates einer Vertragspartei, die ihren
(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für rechtmäßigen Aufenthalt im Staat der anderen Vertragspartei
ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlas- haben, werden von der zuständigen Behörde dieser Vertrags-
sung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren innerstaatlichen partei durchgeführt, wobei gegebenenfalls Sicherheitsauskünfte
Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet. im Ausland eingeholt werden. Die Verschlusssachenermäch-
tigung selbst wird von den NSB oder BSB oder anderen zustän-
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen, digen innerstaatlichen Behörden des Staates ausgestellt, dessen
die im Staat der empfangenden Vertragspartei im Zusammen- Angehöriger die betreffende Person ist.
hang mit Verschlusssachenaufträgen entstehen, und für jegliche
im Empfängerstaat hergestellten Kopien. (9) Auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/DIENESTA VAJADZĪBĀM finden
(3) Geheimhaltungsgrade werden nur auf Veranlassung der die Artikel 5 und 6 keine Anwendung.
zuständigen Behörde der herausgebenden Vertragspartei ge-
ändert oder aufgehoben. Die zuständige Behörde der heraus- (10) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Staates für
gebenden Vertragspartei teilt der zuständigen Behörde der emp- die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen und
fangenden Vertragspartei Änderungen oder Aufhebungen eines für die Einhaltung dieses Abkommens.
Geheimhaltungsgrads unverzüglich mit. Die zuständige Behörde
der empfangenden Vertragspartei setzt die jeweiligen Änderun- Artikel 5
gen um.
Vergabe von
Verschlusssachenaufträgen
Artikel 4
(1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-
Innerstaatliche Maßnahmen
traggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den in
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat- Aussicht genommenen Auftragnehmer zuständigen Behörde
lichen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften alle geeigneten einen Sicherheitsbescheid ein, um sich zu vergewissern, ob der
Maßnahmen, um den Geheimschutz von Verschlusssachen zu in Aussicht genommene Auftragnehmer der Geheimschutz-
gewährleisten, die nach diesem Abkommen entstehen, aus- aufsicht durch die zuständige Behörde dieser Vertragspartei un-
getauscht oder aufbewahrt werden. Sie gewähren diesen Ver- terliegt und ob er die für die Auftragsdurchführung erforderlichen
schlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie er Geheimschutzvorkehrungen getroffen hat. Ist ein in Aussicht
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
genommener Auftragnehmer noch nicht in der Geheimschutz- 6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an
betreuung, kann dies beantragt werden. Auftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen ver-
wendet und aufbewahrt werden sollen;
(2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn
ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert 7. die Auflage, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer
worden ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens be- Verschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die
reits vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der
müssen. Durchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können in beteiligt ist und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN
gegenseitigem Einvernehmen Sicherheitsbescheide auch aus DIENSTGEBRAUCH/DIENESTA VAJADZĪBĀM eingestuften
anderen als den in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Gründen Verschlusssachen – zuvor bis zum entsprechenden Geheim-
beantragen und ausstellen. haltungsgrad sicherheitsüberprüft worden ist;
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 wird das folgende Ver- 8. die Auflage, dass eine Verschlusssache nur an Dritte weiter-
fahren angewendet: gegeben beziehungsweise deren Weitergabe an Dritte nur
gestattet werden darf, wenn die herausgebende Vertrags-
1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für in partei dem zugestimmt hat;
Aussicht genommene Auftragnehmer aus dem Staat der an-
deren Vertragspartei enthalten Angaben über das Vorhaben 9. die Auflage, dass der Auftragnehmer die für ihn zuständige
sowie die Art, den Umfang und den Geheimhaltungsgrad der Behörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten
dem in Aussicht genommenen Auftragnehmer voraussichtlich Verlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder un-
zu überlassenden oder bei ihm entstehenden Verschluss- befugte Bekanntgabe der unter den Verschlusssachenauftrag
sachen. fallenden Verschlusssachen zu unterrichten hat.
2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Be- (3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem
zeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste)
dem Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung be-
Telefon-, Faxverbindung und E-Mail-Adresse insbesondere dürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und
Angaben darüber erhalten, in welchem Umfang und bis zu veranlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag
welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffenden Unter- als Anhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige
nehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grundlage inner- Behörde hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer
staatlicher Geheimschutzvorschriften getroffen worden sind. zuständigen Behörde zu übermitteln oder deren Übermittlung zu
veranlassen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es
einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits- (4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,
bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern. dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng-
lich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheits-
4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen bescheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vor-
Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landessprache liegt.
der zu unterrichtenden Behörde oder in englischer Sprache.
5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör- Artikel 7
den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung
von Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln. Übermittlung von Verschlusssachen
(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG
Artikel 6 GEHEIM/SEVIŠĶI SLEPENI werden ausschließlich auf amtlichem
Durchführung von Kurierweg befördert.
Verschlusssachenaufträgen (2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAU-
(1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz- LICH/KONFIDENCIĀLI und GEHEIM/SLEPENI werden von einem
klausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist, Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem Kurierweg
die zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrun- befördert. Die NSB oder BSB der Vertragsparteien können in
gen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Übereinstimmung mit innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen
sonstigen Rechtsvorschriften seines Landes zu treffen. Rechtsvorschriften alternative Übermittlungswege vereinbaren.
Der Empfang einer Verschlusssache wird von der zuständigen
(2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim- Behörde oder auf deren Veranlassung bestätigt, und die Ver-
schutzklausel aufzunehmen: schlusssachen werden nach Maßgabe der innerstaatlichen Ge-
1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der heimschutzvorschriften an den Empfänger weitergeleitet.
vergleichbaren Geheimhaltungsgrade der Staaten der beiden (3) Die zuständigen Behörden können für ein genau be-
Vertragsparteien in Übereinstimmung mit diesem Abkommen; zeichnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von
2. die Namen der jeweils zuständigen Behörden der Staaten der Beschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der
Vertragsparteien, die zur Genehmigung der Überlassung von Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH/KONFIDENCIĀLI und
Verschlusssachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang GEHEIM/SLEPENI auf einem anderen als dem amtlichen Kurier-
stehen, und zur Koordinierung des Schutzes dieser Ver- weg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amt-
schlusssachen ermächtigt sind; lichen Kurierwegs den Transport oder die Ausführung eines
Auftrags unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen
3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zu-
ständigen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiter- 1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des
zugeben sind; vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;
4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände- 2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der be-
rungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Verschluss- förderten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses
sachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheimschutzkenn- Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die
zeichnungen oder wegen des Wegfalls der Schutzbedürftigkeit zuständige Behörde zu übergeben;
ergeben;
3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbeför-
5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des derung geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschrif-
Zugangs von Personal der Auftragnehmer; ten verpackt sein;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 323
4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs- Artikel 9
bescheinigung erfolgen;
Konsultationen und
5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, den Beilegung von Streitigkeiten
die für die absendende oder die empfangende Stelle zu- (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen
ständige Behörde ausgestellt hat. von den im Staat der jeweils anderen Vertragspartei geltenden
(4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb- Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen Kenntnis.
lichem Umfang werden Transportmittel, Transportweg und Be- (2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-
gleitschutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen
auf der Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt. Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.
(5) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAU- (3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der NSB
LICH/KONFIDENCIĀLI und GEHEIM/SLEPENI dürfen auf elek- oder BSB der anderen Vertragspartei oder jeder im gegenseitigen
tronischem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für Einvernehmen bezeichneten anderen Behörde, Besuche im
die Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhal- Hoheitsgebiet ihres Staates zu machen, um ihre Verfahren und
tungsgrade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt wer- Einrichtungen zum Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der
den, die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu er-
gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind. örtern. Jede Vertragspartei unterstützt diese Behörde bei der
(6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR Feststellung, ob solche Verschlusssachen, die sie von der ande-
DEN DIENSTGEBRAUCH/DIENESTA VAJADZĪBĀM können unter ren Vertragspartei empfangen hat, ausreichend geschützt werden.
Berücksichtigung der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Die Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen Be-
Rechtsvorschriften an Empfänger im Hoheitsgebiet des Staates hörden festgelegt.
der anderen Vertragspartei mit der Post oder anderen Zustell- (4) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus
diensten übermittelt werden. der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben,
(7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR FÜR werden ausschließlich durch Konsultationen oder Verhandlungen
DEN DIENSTGEBRAUCH/DIENESTA VAJADZĪBĀM können mit- der Vertragsparteien beigelegt und nicht an innerstaatliche oder
tels handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von der zustän- internationale Gerichte oder Dritte zur Beilegung verwiesen.
digen Behörde der herausgebenden Vertragspartei zugelassen
worden sind, elektronisch übermittelt oder zugänglich gemacht Artikel 10
werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von Verschluss- Verletzung der Bestimmungen über den
sachen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig, wenn in- gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
nerstaatliche Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften der Ver-
tragsparteien dem nicht entgegenstehen, ein zugelassenes (1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen
Verschlüsselungssystem nicht verfügbar ist, die Übermittlung nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies
ausschließlich innerhalb von Festnetzen erfolgt und Absender der NSB oder BSB der anderen Vertragspartei unverzüglich mit-
und Empfänger sich zuvor über die beabsichtigte Übertragung zuteilen.
geeinigt haben. (2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von Ver-
schlusssachen werden von den zuständigen Behörden und Ge-
Artikel 8 richten des Staates der Vertragspartei, deren Zuständigkeit ge-
geben ist, nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften
Besuche
dieses Staates untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei
(1) Besuchern aus dem Staat einer Vertragspartei wird Zugang soll diese Ermittlungen auf Ersuchen unterstützen und ist über
zu Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen diese ge- das Ergebnis zu unterrichten.
handhabt werden, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der
zuständigen Behörde der Vertragspartei des zu besuchenden Artikel 11
Staates gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, welche die Be-
dingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und denen – außer im Kosten
Fall von als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/DIENESTA Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses
VAJADZĪBĀM eingestuften Verschlusssachen – eine Verschluss- Abkommens entstehenden Kosten.
sachenermächtigung für den entsprechenden Geheimhaltungs-
grad ausgestellt wurde. Artikel 12
(2) Besuchsanmeldungen sind der zuständigen Behörde des Zuständige Behörden
zu besuchenden Staates rechtzeitig und in Übereinstimmung mit
den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften dieses Staates Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem
vorzulegen. Die zuständigen Behörden teilen einander die Ein- Wege darüber, welche Behörden für die Durchführung dieses
zelheiten der Anmeldungen mit und stellen den Schutz perso- Abkommens zuständig sind.
nenbezogener Daten sicher.
Artikel 13
(3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu be-
suchenden Staates oder in englischer Sprache und mit folgen- Verhältnis zu anderen Übereinkünften,
den Angaben versehen vorzulegen: Absprachen und Vereinbarungen
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die Alle bestehenden Abkommen, Absprachen und Vereinbarun-
Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers; gen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen Behör-
den über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von diesem
2. Staatsangehörigkeit des Besuchers; Abkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entgegenstehen.
3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde,
der Stelle oder des Arbeitgebers, die er vertritt; Artikel 14
4. Grad der Verschlusssachenermächtigung des Besuchers; Schlussbestimmungen
5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum; (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Kraft.
6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die
besucht werden sollen. (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
(3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantra- Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
gen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen
nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung geschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe
des Abkommens auf. der VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unter-
richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
bestätigt worden ist.
tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege
schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund (6) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen
dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer vom 16. März 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
entstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu Deutschland und der Regierung der Republik Lettland über den
schützen, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt. gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen außer Kraft.
Geschehen zu Riga am 16. Februar 2018 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, lettischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des lettischen Wortlauts ist der englische Wort-
laut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rolf Schütte
Für die Regierung der Republik Lettland
Dzintars Rasnačs
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf
Vom 8. April 2019
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBl. 1989 II S. 586, 588; 1990 II S. 1699)
wird nach seinem Artikel 99 Absatz 2 für
Korea, Demokratische Volksrepublik* am 1. April 2020
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten Erklärung nach Artikel 96 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Dezember 2017 (BGBl. II S. 1548).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 8. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 325
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „CACI NSS, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-109-03)
Vom 8. April 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 20. Februar 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„CACI NSS, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-109-03) geschlossen worden. Die Vereinba-
rung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Februar 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
Auswärtiges Amt Berlin, 20. Februar 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 234 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Februar
2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils gel-
tenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen CACI NSS, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag über die Er-
bringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-
niederschrift Nummer DOCPER-AS-109-03 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt nachrichtendienstliche Unterstützung in Deutschland. Die
Dienstleistungen umfassen nachrichtendienstliche Analyse, Planung und Unterstützung
für Informationssysteme. Der Auftragnehmer recherchiert, analysiert und erstellt kurz-
und langfristige Einschätzungen zu politischen, militärischen, wirtschaftlichen, sozialen,
strafrechtlichen, im Hinblick auf Terrorismus/Terrorbekämpfung relevanten oder multi-
disziplinären Fragen der Spionageabwehr. Außerdem ist der Auftragnehmer unterstüt-
zend im Bereich Sicherheitsmanagement sowie bei der Erhaltung von Netzwerken und
Systemen tätig.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und Zer-
tifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen, den
Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst
ist, dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-
nehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-
nungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO Truppenstatut und
alle damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragneh-
mers und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle
im Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen
Rechts durchgeführt wurden.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“
(Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung) und „Program/Project Manager“ (An-
hang V Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 327
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. März 2013
bis 20. Februar 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 20. Februar 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 234 vom 20. Februar 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 20. Februar 2019 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „ACF Technologies, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-21-01)
Vom 8. April 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
20. Februar 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „ACF
Technologies, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-21-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 20. Februar 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 329
Auswärtiges Amt Berlin, den 20. Februar 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 435 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Feb-
ruar 2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen ACF Technologies, Inc. (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-21-01
(Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Vereinig-
ten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt informationstechnologische Dienstleistungen für das
Regional Health Command Europe und leistet technische Unterstützung für ein komplexes
Patientenwarteschlangensystem. Das Warteschlangensystem bietet eine automatisierte
Lösung mit der Fähigkeit, den Patientenfluss von Aufnahme bis Entlassung für eine
oder mehrere Kliniken und Leistungsstellen bei nur einem Besuch der medizinischen
Behandlungseinrichtung zu steuern.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Systems Administrator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 27. September
2016 bis 26. September 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Re-
gierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 20. Februar 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 435 vom 20. Februar 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 20. Februar 2019 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 331
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-47)
Vom 8. April 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
14. März 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-47) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. März 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
Auswärtiges Amt Berlin, den 14. März 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 307 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 14. März
2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-47 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Aktenkodierung für
ambulante und stationäre Patienten, Kodierung ambulanter Behandlungsverfahren,
Kodierungsschulung sowie entsprechende Aufgaben in Zusammenhang mit Behand-
lungsunterlagen, die ein breites Spektrum medizinischer Fachbereiche für die jeweilige
militärische Behandlungseinrichtung abdecken.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Medical Services Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 333
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 16. September
2018 bis 15. Juli 2023 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72
Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 14. März 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 307 vom 14. März 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 14. März 2019 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Armed Forces Services Corporation“
(Nr. DOCPER-TC-57-03)
Vom 8. April 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März 1993
geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022; 1982 II
S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 14. März
2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Armed Forces
Services Corporation“ (Nr. DOCPER-TC-57-03) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. März 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 335
Auswärtiges Amt Berlin, den 14. März 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 547 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 14. März
2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Armed Forces Services Corporation (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-57-03 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützungsdienstleistungen in Form von Beratung
beim Karrierewechsel und Sachbearbeitung an den entsprechenden Einrichtungen
(Transition Centers) des Installation Management Command Europe für Soldaten in der
Übergangsphase und deren Familienangehörige, die derzeit im europäischen Einsatz-
gebiet stationiert sind. Die Dienstleistungen umfassen Beratung beim Übergang in ein
ziviles Leben und Ausstiegssachbearbeitung für Soldaten und Familienangehörige, die
in den Ruhestand treten oder aus dem Militärdienst ausscheiden.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Career Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens
zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhalte-
nen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum
Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 24. August
2014 bis 23. Juni 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72
Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 14. März 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswärtige
Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 547 vom 14. März 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 14. März 2019 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 337
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen
„Booz Allen Hamilton, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-59-02)
Vom 8. April 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
14. März 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die
Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz
Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-59-02) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. März 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
Auswärtiges Amt Berlin, 14. März 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 471 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 14. März
2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-59-02 (Ver-
trag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen für den medizinischen Dienst der Luft-
streitkräfte (Air Force Medical Service, AFMS) und ist zuständig für evidenzbasierte
Instrumente und Empfehlungen, die dem AFMS Orientierungshilfe dabei geben sollen,
eine stabile Kultur von Patientensicherheit und Zuverlässigkeit sowohl auf Unterneh-
mensebene als auch in den einzelnen Einrichtungen zu erreichen und zu erhalten. Der
Auftragnehmer unterstützt den AFMS bei der Einführung der zum Erreichen einer nach-
haltig sicheren und zuverlässigeren Patientenversorgung in all seinen Einrichtungen
weltweit notwendigen Maßnahmenpläne. Der Aufgabenbereich umfasst Beurteilungen
und Schulungen von Mitarbeitern und Führungskräften der medizinischen Einrichtun-
gen vor Ort, Schulungen für Mitarbeiter und Führungskräfte auf offiziellen Konferenzen
und Schulungsveranstaltungen, durch Einsatz filmischer, gedruckter und internetge-
stützter Schulungsmaterialien und Zusammenarbeit mit der AFMS-Führung bei der
Erarbeitung von Instrumenten auf Unternehmensebene, Organisationsstrukturen und
-systemen sowie Strategien zur Förderung der Erarbeitung und Aufrechterhaltung
sicherer und zuverlässiger Betreuungsmethoden.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Medical Services Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 339
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 22. August 2016
bis 21. August 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 14. März 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 471 vom 14. März 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 14. März 2019 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Credence Management Solutions, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-76-01)
Vom 8. April 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März 1993
geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022; 1982 II
S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 14. März
2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-
rung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Credence
Management Solutions, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-76-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. März 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 341
Auswärtiges Amt Berlin, den 14. März 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nummer 518 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 14. März
2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Credence Management Solutions, LLC
(Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-76-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung des Programms für
Patientensicherheit der US-Luftstreitkräfte (Patient Safety Program, PSP). Das Pro-
gramm ist darauf ausgerichtet, den Anspruchsberechtigten eine sichere, wirksame und
evidenzbasierte medizinische Versorgung mit dem Ziel bereitzustellen, eine Organisa-
tion im Gesundheitswesen zu schaffen, bei der proaktive Risikoerkennung, daten-
basierte Beurteilungen und zuverlässige Abläufe die Grundlage für eine sichere Be-
treuung bilden. Der Auftragnehmer nimmt in Bezug auf die Durchführung eines
umfassenden PSP, wozu Projektmanagement, Programmintegration und administrative,
klinische sowie bildungs- und forschungsbezogene Komponenten gehören, folgende
Aufgaben wahr: Unterstützung und Beratung der US-Regierung bei Einrichtung und
Betrieb des PSP auf Ebene der militärischen Behandlungseinrichtung (Military Treatment
Facility, MTF), enge Zusammenarbeit mit der MTF-Leitung zwecks Förderung einer
datenbasierten Sicherheitskultur im gesamten Bereich der MTF, Erkennung, Empfeh-
lung und Unterstützung in Bezug auf die Umsetzung von Maßnahmen zur Leistungs-
optimierung mit dem Ziel der Erarbeitung von Grundsätzen und Abläufen, die eine
sicherere Betreuung erleichtern.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Medical Services Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens
zwei Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhalte-
nen Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum
Austausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach
dieser Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger
als zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Januar
2017 bis 31. Oktober 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72
Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 14. März 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 518 vom 14. März 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 14. März 2019 in Kraft tritt und deren deutscher
und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 343
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen
„Appereon Business Solutions, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-78-01)
Vom 8. April 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 14. März 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Appereon Business Solutions, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-78-01) geschlossen wor-
den. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 14. März 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 8. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019
Auswärtiges Amt Berlin, 14. März 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nummer 268 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 14. März
2019 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Appereon Business Solutions, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-78-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützungsdienstleistungen in den Bereichen Ressour-
cen und Training für das Programm für Militärgemeinde und Familienpolitik und ist zu-
ständig für Einführung und Wirksamkeitsbewertung von Aktivitäten im Rahmen des an
Familien gerichteten Programms zur Stärkung der Belastbarkeit (Families OverComing
Under Stress, FOCUS). Dazu muss der Auftragnehmer Dienstleistungen in den Berei-
chen militärisch zentrierte Gemeindearbeit, Aufklärung, Zusammenarbeit und Training
erbringen. Diese Dienstleistungen erfordern unter anderem das Eingehen auf die Be-
dürfnisse unterschiedlicher Militärfamilien, wie beispielsweise Paare, Familien mit klei-
nen Kindern, Familienangehörige von Kämpfern im Genesungsprozess, Hinterbliebene
sowie Familienangehörige, die an entlegenen oder weit entfernten Orten leben.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Family Wellness Counselor“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2019 345
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Mai 2017
bis 9. Juli 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 14. März 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 268 vom 14. März 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 14. März 2019 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin