282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019
Vierte Verordnung
zur Änderung moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 30. April 2019
Es verordnen auf Grund ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 in Verbindung Sicherheit gemeinsam:
mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 1
und 2 auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, des Artikel 1
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Inkraftsetzen von
Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), Beschlüssen der Moselkommission
von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zu-
Folgende von der Moselkommission in ihren Plenar-
letzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Ge-
sitzungen in Trier, Senningen, Metz und Koblenz gefass-
setzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert
ten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrts-
und § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch
polizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005
zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
(BGBl. I S. 2186) geändert worden sind, das Bundes-
vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlage-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
band)), die zuletzt durch Beschluss vom 12. Mai 2017
– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 5 (MK-I-17-5.3) (Anlage zu Artikel 3 der Verordnung vom
Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des 1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170, 803)) geändert worden
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:
Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
1. Beschluss vom 12. Mai 2017, MK-I-17-5.4, soweit die
von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und
Änderung zu § 1.01 der Moselschifffahrtspolizeiverord-
Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Ge-
nung betroffen ist;
setzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert
worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und 2. Beschluss vom 30. November 2017, MK-II-17-4.3;
digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes- 3. Beschluss vom 30. November 2017, MK-II-17-4.4;
ministerium für Arbeit und Soziales,
4. Beschluss vom 29. Mai 2018, MK-I-18-5.4;
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit
Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 5. Beschluss vom 29. Mai 2018, MK-I-18-5.5;
Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrts- 6. Beschluss vom 27. November 2018, MK-II-18-5.2;
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Ab- 7. Beschluss vom 27. November 2018, MK-II-18-5.3.
satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 5 zuletzt Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 7
durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. April veröffentlicht.
2017 (BGBl. I S. 962) geändert und § 3 Absatz 1 Num-
mer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Artikel 2
Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert
worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zu- Änderung der
ständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 Verordnung zur Einführung
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Mosel-
für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundes- schifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997
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(BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der 16e. entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 ein dort ge-
Verordnung vom 1. Mai 2018 (BGBl. 2018 II S. 170) ge- nanntes Inland ECDIS Gerät oder ein Karten-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: anzeigegerät nicht nutzt,“.
1. In Absatz 3 werden die Nummern 16a bis 16d durch 2. In Absatz 4 Nummer 30 Buchstabe c wird die Angabe
die folgenden Nummern 16a bis 16e ersetzt: „§ 7.06“ durch die Wörter „§ 7.06 Nummer 1, 2 oder
Nummer 3 Satz 1“ ersetzt.
„16a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe a ein
Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht Artikel 3
eingeschaltet lässt,
Inkrafttreten
16b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe b erster
(1) Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und die in Artikel 1
Halbsatz ein Inland AIS Gerät nutzt, das nicht
Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Beschlüsse treten
mit maximaler Leistung sendet,
am 1. Juni 2019 in Kraft.
16c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe c mehr (2) Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 und 5, die in Artikel 1
als ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb nutzt, Satz 1 Nummer 1 und 5 genannten Beschlüsse und Arti-
16d. entgegen § 4.07 Nummer 2 Buchstabe d oder kel 2 Nummer 2 treten am 1. Dezember 2019 in
Nummer 6 Satz 3 ein Inland AIS Gerät nutzt, Kraft.
in dem die eingegebenen Daten nicht den tat- (3) Artikel 1 Satz 1 Nummer 6 und 7, die in Artikel 1
sächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Beschlüsse und
entsprechen, Artikel 2 Nummer 1 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
Berlin, den 30. April 2019
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019
Anlage 1
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 1)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.01 Buchstabe af wird der MoselSchPV wie folgt hinzugefügt:
„af) „festverbundener Tank“ ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder durch
vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können.“
Beschluss vom 12. Mai 2017 (MK-I-17-5.4)
Anlage 2
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 2)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Der Buchstabe k in § 1.10 der MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„k) ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk gemäß Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiff-
fahrtsfunk,“.
Beschluss vom 30. November 2017 (MK-II-17-4.3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019 285
Anlage 3
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 3)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 4.07 Nummer 4 Buchstabe c der MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;“.
Beschluss vom 30. November 2017 (MK-II-17-4.4)
2. § 4.07 Nummer 5 Buchstabe c der MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;“.
Beschluss vom 30. November 2017 (MK-II-17-4.4)
Anlage 4
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 4)
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
§ 1.01 Buchstabe ag der MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„ag) „Wassermotorrad“ ein Kleinfahrzeug, wie ein Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike oder Jetski oder ein anderes ähnliches Klein-
fahrzeug mit eigenem mechanischem Antrieb, das eine oder mehrere Personen befördern kann und dafür gebaut und ausgelegt
ist, um über das Wasser zu gleiten oder Figuren auszuführen.“
Beschluss vom 29. Mai 2018 (MK-I-18-5.4)
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019
Anlage 5
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 5)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. Eine Nummer 3 wird wie folgt in § 7.06 der MoselSchPV eingefügt:
„3. An Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, sind alle Fahrzeuge verpflichtet, sich an einen be-
triebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens
daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben
werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist.“
Beschluss vom 29. Mai 2018 (MK-I-18-5.5)
2. Eine Nummer 4 wird wie folgt in § 7.06 der MoselSchPV eingefügt:
„4. Nummer 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung nutzen,
welche keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht.“
Beschluss vom 29. Mai 2018 (MK-I-18-5.5)
3. Das Tafelzeichen B.12 wird wie folgt in Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt B eingefügt:
„B.12 Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
(§ 7.06 Nr. 3)
“.
Beschluss vom 29. Mai 2018 (MK-I-18-5.5)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019 287
Anlage 6
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 6)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 3.14 Nummer 7 der MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulas-
sungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, können bei
der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust
werden wollen, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.“
Beschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.2)
2. § 7.07 Nummer 2 der MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht
a) für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
b) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen
und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.“
Beschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.2)
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019
Anlage 7
(zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 7)
Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
1. § 4.07 Nummer 2 der MoselSchPV wird wie folgt gefasst:
„2. Das Inland AIS Gerät muss folgende Anforderungen erfüllen:
a) das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein;
b) das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus „fest-
gemacht“;
c) es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbands im Sendebetrieb sein;
d) die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Geräts müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen
Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.“
Beschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.3)
2. Die Nummer 2a wird wie folgt in § 4.07 der MoselSchPV eingefügt:
„2a. Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht,
a) wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt
hat,
b) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.“
Beschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.3)
3. In § 4.07 Nummer 4 Buchstabe l wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
Beschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.3)
4. Der Buchstabe m wird wie folgt in § 4.07 Nummer 4 eingefügt:
„m) Rufzeichen.“
Beschluss vom 27. November 2018 (MK-II-18-5.3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019 289
Bekanntmachung
der Vereinbarung über Änderungen
der deutsch-portugiesischen Vereinbarung
über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films
Vom 11. März 2019
Die Vereinbarung in Form eines Notenwechsels vom
27. Mai 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Portugiesischen
Republik über Änderungen der deutsch-portugiesischen
Vereinbarung vom 29. April 1988 über die Beziehungen
auf dem Gebiet des Films (BGBl. 1989 II S. 1053) ist nach
ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. März 2016
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. März 2019
Beauftragte der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Im Auftrag
Els Hendrix
Der Botschafter Lissabon, den 27. Mai 2015
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen meiner Regierung unter Bezugnahme auf die Verein-
barung vom 29. April 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Portugiesischen Republik über die Beziehungen auf dem Gebiet des
Films die folgende Änderung der oben genannten Vereinbarung über die Beziehungen auf
dem Gebiet des Films vorzuschlagen:
1. Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten an den Herstellungskosten des
Films beträgt in der Regel nicht weniger als 20 %.“
2. Artikel 4 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Im Ausnahmefall und im gegenseitigen Einvernehmen der jeweils zuständigen Behör-
den kann eine finanzielle Mindestbeteiligung von 10 % zugelassen werden, wenn der
Film von besonderer Bedeutung für die beiden Länder ist.“
3. Artikel 14 wird gestrichen.
4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich Ihre Regierung mit den unter den Nummern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen
einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum
Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-
den Regierungen bilden, die in Kraft tritt, sobald die Regierung der Portugiesischen Repu-
blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die erforderlichen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das lnkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist dabei
der Tag des Eingangs der Mitteilung.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-
tung.
Ulrich Brandenburg
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Portugiesischen Republik
Herrn Rui Machete
Lissabon
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. März 2019
Das in Arusha am 19. Februar 2019 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemein-
schaft über Finanzielle Zusammenarbeit 2018 Teil 2 ist nach seinem Artikel 5
Absatz 1
am 19. Februar 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. März 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Niels Breyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019 291
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Finanzielle Zusammenarbeit 2018
Teil 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
und
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
die Ostafrikanische Gemeinschaft –
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikani- dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
schen Gemeinschaft, schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2022.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
(3) Die Ostafrikanische Gemeinschaft, soweit sie nicht selbst
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-
zu vertiefen,
lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, KfW garantieren.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Artikel 3
in der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizutragen,
Die Ostafrikanische Gemeinschaft setzt sich bei den Regie-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- rungen ihrer Partnerstaaten dafür ein, dass die KfW von sämt-
lung vom 5. Oktober 2018 – lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt
wird, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durch-
sind wie folgt übereingekommen: führung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge erhoben
werden.
Artikel 1
Artikel 4
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Ostafrikanischen Gemeinschaft von der Kreditanstalt für Die Ostafrikanische Gemeinschaft setzt sich bei den Regie-
Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von bis zu rungen ihrer Partnerstaaten dafür ein, dass diese bei den sich
18 000 000 Euro (in Worten: achtzehn Millionen Euro) für folgen- aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
de Vorhaben zu erhalten: Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
1. „Regionales Referenzlabor und Labor-Netzwerk in der EAC verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
zur Bekämpfung von übertragbaren Erkrankungen II“, bis zu Verkehrsunternehmen überlassen, und keine Maßnahmen ge-
13 000 000 Euro (in Worten: dreizehn Millionen Euro), troffen werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
2. „EAC-Stipendienprogramm II“, bis zu 5 000 000 Euro (in Wor- land ausschließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls
ten: fünf Millionen Euro), die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben lichen Genehmigungen erteilt werden.
festgestellt worden ist.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Artikel 5
der Ostafrikanischen Gemeinschaft zu einem späteren Zeitpunkt (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der Kraft.
in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab- sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-
kommen Anwendung. matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach
Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Artikel 2 (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
mens vereinbaren.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019
men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige- Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
legt. Ostafrikanischen Gemeinschaft veranlasst. Die andere Vertrags-
partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der
(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Arusha am 19. Februar 2019 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. D e t l e f W ä c h t e r
Für die Ostafrikanische Gemeinschaft
Liberat Mfumukeko
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Technische Zusammenarbeit
Vom 11. März 2019
Das in Arusha am 19. Februar 2019 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemein-
schaft über Technische Zusammenarbeit 2018 ist nach seinem Artikel 4 Absatz 1
am 19. Februar 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. März 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Niels Breyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019 293
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Ostafrikanischen Gemeinschaft
über Technische Zusammenarbeit 2018
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2022. Sollten nur für einen Teil der Zusagen in dem
und
vorgesehenen Zeitraum Durchführungs- sowie gegebenenfalls
die Ostafrikanische Gemeinschaft – Finanzierungsverträge geschlossen werden, so gilt diese Verfalls-
klausel nur für die noch nicht durch diese Verträge gebundenen
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Teilbeträge.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikani-
schen Gemeinschaft,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Einzelheiten der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben und
partnerschaftliche Technische Zusammenarbeit zu festigen und der zu erbringenden Leistungen und Verpflichtungen werden in
zu vertiefen, einzelnen Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungs-
verträgen festgelegt, die zwischen den nach Artikel 1 Absatz 2
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- und 3 mit der Durchführung der Vorhaben beauftragten oder
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, noch zu beauftragenden Institutionen geschlossen werden. Die
Durchführungs- sowie gegebenenfalls die Finanzierungsverträge
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung unterliegen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
in der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizutragen, Rechtsvorschriften.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 5. Oktober 2018 – Artikel 3
(1) Die Ostafrikanische Gemeinschaft setzt sich bei den Re-
sind wie folgt übereingekommen:
gierungen ihrer Partnerstaaten dafür ein, dass die im Auftrag und
auf Kosten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ein-
Artikel 1 geführten Materialien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegen-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die stände sowie Ersatzteile, die für die in Artikel 1 Absatz 1 genann-
Ostafrikanische Gemeinschaft arbeiten im Rahmen der Techni- ten Vorhaben verwendet werden, von sämtlichen Ein- und
schen Zusammenarbeit bei folgenden Vorhaben zusammen: Ausfuhrabgaben sowie von Lizenzen, Hafen- und Lagergebühren
sowie von sonstigen öffentlichen Abgaben ausgenommen wer-
1. Unterstützung des EAC-Integrationsprozesses, den und die unverzügliche Freigabe sichergestellt wird.
2. Stärkung der regionalen Qualitätsinfrastruktur für ausgewähl- (2) Die Ostafrikanische Gemeinschaft setzt sich bei den Re-
te Sektoren, gierungen ihrer Partnerstaaten dafür ein, dass die Durchfüh-
3. Unterstützung der Pandemievorsorge in der Ostafrikanischen rungsorganisationen von sämtlichen direkten Steuern, die im
Gemeinschaft, Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung der in
Artikel 2 genannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finan-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben zierungsverträge in den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Ge-
festgestellt worden ist. meinschaft entstehen, befreit werden.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für
(3) Die Ostafrikanische Gemeinschaft setzt sich bei den Re-
die in Absatz 1 genannten Vorhaben auf ihre Kosten Personal-
gierungen ihrer Partnerstaaten dafür ein, dass auf Antrag der
und Sachleistungen sowie gegebenenfalls Finanzierungsbeiträge
deutschen Durchführungsorganisationen die Umsatzsteuer oder
im Gesamtwert von 13 500 000 Euro (in Worten: dreizehn Millio-
ähnliche indirekte Steuern, die in den Partnerstaaten auf be-
nen fünfhunderttausend Euro) zur Verfügung. Sie beauftragt mit
schaffte Gegenstände und in Anspruch genommene Dienstleis-
der Durchführung der in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten
tungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung
Vorhaben die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusam-
der in Artikel 2 genannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls
menarbeit (GIZ) GmbH und des in Absatz 1 Nummer 2 genann-
Finanzierungsverträge in der Ostafrikanischen Gemeinschaft er-
ten Vorhabens die Physikalisch – Technische Bundesanstalt
hoben wurden, erstattet werden. Die Ostafrikanische Gemein-
(PTB).
schaft setzt sich weiterhin dafür ein, dass die in diesem Zusam-
(3) Die Ostafrikanische Gemeinschaft gewährleistet eine eige- menhang erhobenen Verbrauchssteuern auf Antrag von den
ne aufgeschlüsselte Haushaltsplanung zur Sicherung einer ste- Regierungen der Partnerstaaten der Ostafrikansichen Gemein-
tigen Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorhaben und schaft übernommen werden.
stellt sicher, dass die von ihr mit der Durchführung zu beauftra-
(4) Dieses Abkommen gilt sowohl für die in Artikel 1 Absatz 1
genden Institutionen die für die in Absatz 1 genannten Vorhaben
genannten Vorhaben als auch für künftige Folgemaßnahmen mit
notwendigen Leistungen erbringen.
demselben Titel, sofern die Regierung der Bundesrepublik
(4) Die Zusagen für die in Absatz 1 genannten Vorhaben und Deutschland und die Ostafrikanische Gemeinschaft die Förde-
den in Absatz 2 genannten Betrag der Technischen Zusammen- rung eines oder mehrerer Vorhaben weiterführen wollen. Förder-
arbeit entfallen ersatzlos, soweit nicht innerhalb von vier Jahren zusagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Fol-
nach dem Zusagejahr die in Artikel 2 genannten Durchführungs- gemaßnahmen für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1
sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge geschlossen wer- genannten Vorhaben erfolgen durch offizielle Mitteilung der Re-
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019
gierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf dieses Abkom- matischem Weg kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach Ein-
men ausdrücklich Bezug nimmt. gang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
Artikel 4 mens vereinbaren.
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Kraft.
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo- legt.
Geschehen zu Arusha am 19. Februar 2019 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. D e t l e f W ä c h t e r
Für die Ostafrikanische Gemeinschaft
Liberat Mfumukeko
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie
Vom 13. März 2019
Das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern,
die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. 2008 II S. 1222, 1223)
ist nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für die
Marshallinseln am 28. Februar 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Oktober 2018 (BGBl. II S. 448).
Berlin, den 13. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019 295
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die strategische Umweltprüfung
zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 15. März 2019
Das Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung zum
Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2006 II S. 497, 498) wird nach seinem
Artikel 24 Absatz 3 für
Moldau, Republik am 13. Mai 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1355).
Berlin, den 15. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
und häuslicher Gewalt
Vom 15. März 2019
Das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II
S. 1026, 1027; 2018 II S. 119) wird nach seinem Artikel 75 Absatz 4 für
Irland* am 1. Juli 2019
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Vorbehalts nach Artikel 78 Absatz 2 zu Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 44
Absatz 3
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. August 2018 (BGBl. II S. 410).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 15. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019 295
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über die strategische Umweltprüfung
zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 15. März 2019
Das Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung zum
Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2006 II S. 497, 498) wird nach seinem
Artikel 24 Absatz 3 für
Moldau, Republik am 13. Mai 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
19. Oktober 2017 (BGBl. II S. 1355).
Berlin, den 15. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen
und häuslicher Gewalt
Vom 15. März 2019
Das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II
S. 1026, 1027; 2018 II S. 119) wird nach seinem Artikel 75 Absatz 4 für
Irland* am 1. Juli 2019
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Vorbehalts nach Artikel 78 Absatz 2 zu Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 44
Absatz 3
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
29. August 2018 (BGBl. II S. 410).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 15. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 18. März 2019
Zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl.
1977 II S. 809, 811; 2016 II S. 1306, 1307) hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h *
am 26. Februar 2019 die Erstreckung der Anwendung des Übereinkommens auf
G i b r a l t a r , G u e r n s e y und J e r s e y , nach Maßgabe der notifizierten V o r -
b e h a l t e zu Artikel 20 Absatz 6, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 25, Artikel 30 Ab-
satz 4, Artikel 32 und Artikel 41 sowie eines Vorbehalts zur Kategorisierung von
einsitzigen zweirädrigen Kleinkrafträdern mit elektrischem Antrieb und nach Maß-
gabe der notifizierten E r k l ä r u n g e n nach Artikel 46 Absatz 3 und Artikel 54
Absatz 2 sowie einer Erklärung zur innerstaatlichen Umsetzung, mit Wirkung vom
28. März 2019 erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 28).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 18. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats
über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung
mittels Computersystemen begangener Handlungen
rassistischer und fremdenfeindlicher Art
Vom 18. März 2019
Das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europa-
rats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Krimina-
lisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und
fremdenfeindlicher Art (BGBl. 2011 II S. 290, 291) wird nach seinem Artikel 10
Absatz 2 für
San Marino am 1. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. August 2018 (BGBl. II S. 364).
Berlin, den 18. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 18. März 2019
Zum Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl.
1977 II S. 809, 811; 2016 II S. 1306, 1307) hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h *
am 26. Februar 2019 die Erstreckung der Anwendung des Übereinkommens auf
G i b r a l t a r , G u e r n s e y und J e r s e y , nach Maßgabe der notifizierten V o r -
b e h a l t e zu Artikel 20 Absatz 6, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 25, Artikel 30 Ab-
satz 4, Artikel 32 und Artikel 41 sowie eines Vorbehalts zur Kategorisierung von
einsitzigen zweirädrigen Kleinkrafträdern mit elektrischem Antrieb und nach Maß-
gabe der notifizierten E r k l ä r u n g e n nach Artikel 46 Absatz 3 und Artikel 54
Absatz 2 sowie einer Erklärung zur innerstaatlichen Umsetzung, mit Wirkung vom
28. März 2019 erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 28).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 18. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats
über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung
mittels Computersystemen begangener Handlungen
rassistischer und fremdenfeindlicher Art
Vom 18. März 2019
Das Zusatzprotokoll vom 28. Januar 2003 zum Übereinkommen des Europa-
rats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität betreffend die Krimina-
lisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und
fremdenfeindlicher Art (BGBl. 2011 II S. 290, 291) wird nach seinem Artikel 10
Absatz 2 für
San Marino am 1. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. August 2018 (BGBl. II S. 364).
Berlin, den 18. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019 297
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 22. März 2019
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für
Nigeria am 6. Juni 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Februar 2019 (BGBl. II S. 199).
Berlin, den 22. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 22. März 2019
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Compu-
terkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 36 Absatz 4
für
San Marino* am 1. Juli 2019
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärungen zu Artikel 24 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 35 Ab-
satz 1
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 64).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 22. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019 297
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 22. März 2019
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für
Nigeria am 6. Juni 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Februar 2019 (BGBl. II S. 199).
Berlin, den 22. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
über Computerkriminalität
Vom 22. März 2019
Das Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Compu-
terkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) wird nach seinem Artikel 36 Absatz 4
für
San Marino* am 1. Juli 2019
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärungen zu Artikel 24 Absatz 7, Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 35 Ab-
satz 1
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
13. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 64).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 22. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019
Bekanntmachung
des deutsch-ukrainischen Abkommens
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitarbeitern
diplomatischer und konsularischer Vertretungen
Vom 22. März 2019
Das in Kiew am 3. Januar 2018 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über
die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitar-
beitern diplomatischer und konsularischer Vertretungen
ist nach seinem Artikel 9
am 19. Oktober 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019 299
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerkabinett der Ukraine
über die Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Mitarbeitern
diplomatischer und konsularischer Vertretungen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und (1) Die diplomatische Vertretung des Entsendestaates wendet
das Ministerkabinett der Ukraine sich mit einer offiziellen Anfrage, in der die künftige Erwerbs-
tätigkeit des Familienangehörigen im Empfangsstaat mitgeteilt
(im Folgenden die „Vertragsparteien“) – wird und die den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers ent-
hält, an das Außenministerium des Empfangsstaats. Das Außen-
von dem Wunsch geleitet, nach dem Prinzip der Gegenseitig- ministerium des Empfangsstaats unterrichtet die diplomatische
keit günstigere Bedingungen für die Ausübung einer Erwerbstä- Vertretung schnellstmöglich über das Ergebnis der Prüfung.
tigkeit durch Familienangehörige von Mitarbeitern diplomatischer
und konsularischer Vertretungen, die im Hoheitsgebiet der Ver- (2) Die Genehmigung für die Erwerbstätigkeit des Familienan-
tragsparteien offiziell angemeldet sind, zu schaffen, gehörigen erlischt mit der Beendigung der dienstlichen Tätigkeit
des Mitarbeiters einer diplomatischen oder konsularischen Ver-
sind wie folgt übereingekommen: tretung im Empfangsstaat.
Artikel 1 Artikel 4
Den Familienangehörigen von Mitarbeitern diplomatischer und Ungeachtet der Genehmigung für die Erwerbstätigkeit nach
konsularischer Vertretungen, die im Hoheitsgebiet der Vertrags- Maßgabe dieses Abkommens ist für Tätigkeiten, die nach den
parteien offiziell angemeldet sind, wird auf der Grundlage der Ge- Rechtsvorschriften des Empfangsstaats eine berufsspezifische
genseitigkeit gestattet, eine Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat Qualifikation voraussetzen, diese nachzuweisen.
auszuüben. Die betreffenden Personen sind auch bei Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis
Artikel 5
befreit.
Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem
Artikel 2 Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen oder aufgrund anderer anwendbarer völkerrecht-
Im Sinne dieses Abkommens werden folgende Begriffe ge- licher Übereinkünfte Immunität von der Zivil- und Verwaltungs-
braucht: gerichtsbarkeit des Empfangsstaats genießen, gilt diese Immu-
1. „Mitarbeiter einer diplomatischen oder konsularischen Ver- nität nicht für Handlungen oder die Nichterfüllung von
tretung“ ist ein an die diplomatische oder konsularische Ver- Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung der nach
tretung oder eine Vertretung bei einer internationalen Orga- diesem Abkommen genehmigten Erwerbstätigkeit.
nisation im Empfangsstaat entsandter Beschäftigter des
Entsendestaats; Artikel 6
2. „Familienangehörige“ sind folgende Personen, die im Emp- (1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem
fangsstaat in ständiger häuslicher Gemeinschaft mit dem Mit- Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
glied der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Beziehungen oder aufgrund anderer anwendbarer völkerrecht-
leben: licher Übereinkünfte Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des
a) der Ehepartner/die Ehepartnerin, Empfangsstaats genießen, finden die Bestimmungen über die
Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats auch
b) ledige, wirtschaftlich abhängige Kinder – einschließlich in Bezug auf Handlungen Anwendung, die in Zusammenhang mit
lediger, wirtschaftlich abhängiger Kinder des Ehepart- der Ausübung der nach diesem Abkommen genehmigten
ners/der Ehepartnerin –, die das 16. Lebensjahr vollendet Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsendestaat prüft beim Vorliegen
haben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, einer Straftat jedoch eingehend, ob er auf die Immunität des
c) andere Personen, die vom Entsendestaat als Familien- betroffenen Familienangehörigen von der Strafgerichtsbarkeit
angehörige notifiziert und vom Empfangsstaat als solche des Empfangsstaats verzichten soll.
akzeptiert wurden;
(2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des
3. „Erwerbstätigkeit“ ist jede selbständige oder unselbständige betroffenen Familienangehörigen von der Strafgerichtsbarkeit
entgeltliche Berufstätigkeit. des Empfangsstaats, so wird er eine von diesem im Hoheits-
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019
gebiet des Empfangsstaats begangene Straftat seinen Straf- Verhandlungsweg oder durch Konsultationen zwischen den
verfolgungsbehörden unterbreiten. Der Empfangsstaat ist in Vertragsparteien geregelt.
einem solchen Fall über den Ausgang des Strafverfahrens zu
unterrichten.
Artikel 9
(3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der
Ausübung der nach diesem Abkommen genehmigten Erwerbs- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
tätigkeit als Zeuge vernommen werden, es sei denn, der Ent- Ministerkabinett der Ukraine der Regierung der Bundesrepublik
sendestaat ist der Auffassung, dass dieses seinen Interessen Deutschland auf diplomatischem Weg mitgeteilt hat, dass die
zuwiderliefe. innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt
sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs dieser Mitteilung. Die
Artikel 7 Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigt dem
Ministerkabinett der Ukraine auf diplomatischem Weg den Tag
Familienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs- des Eingangs der Mitteilung der ukrainischen Vertragspartei.
tätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche-
rungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche
Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien dem entgegen- Artikel 10
stehen.
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Es kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Weg
Artikel 8 schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate
Streitigkeiten bei unterschiedlicher Auslegung oder Anwen- nach dem Tag wirksam, an dem sie der anderen Vertragspartei
dung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf dem zugegangen ist.
Geschehen zu Kiew am 3. Januar 2018 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Sigmar Gabriel
Für das Ministerkabinett der Ukraine
Pawlo Klimkin
Bekanntmachung
des deutsch-paraguayischen Abkommens
über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
von Mitgliedern der diplomatischen Missionen
Vom 22. März 2019
Das in Berlin am 14. Juli 2015 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Paraguay
über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Familien-
angehörigen von Mitgliedern der diplomatischen Missio-
nen ist nach seinem Artikel 8 Absatz 1
am 12. Juli 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 22. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019 301
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen
von Mitgliedern der diplomatischen Missionen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) In Ausnahmefällen ist den Familienangehörigen nach Be-
endigung der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds der diplomati-
und
schen Mission im Empfangsstaat die Fortführung der Erwerbs-
die Regierung der Republik Paraguay, tätigkeit für einen Zeitraum von sechzig (60) Tagen ohne den
im Folgenden als „die Vertragsparteien“ bezeichnet – Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Arbeitserlaubnis erlaubt.
von dem Wunsch geleitet, auf der Grundlage der Gegenseitig-
Artikel 3
keit die freie Ausübung einer Erwerbstätigkeit von wirtschaftlich
abhängigen Familienangehörigen von Mitgliedern des diploma- Verfahren
tischen und des Verwaltungs- und technischen Personals der
(1) Die diplomatische Mission des Entsendestaats notifiziert
diplomatischen Missionen, die im offiziellen Auftrag in das
dem Außenministerium des Empfangsstaats Aufnahme und Ende
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, zu
der Erwerbstätigkeit des Familienangehörigen.
erlauben –
(2) Der Antrag auf Genehmigung zur Ausübung einer Erwerbs-
sind wie folgt übereingekommen: tätigkeit erfolgt über die jeweilige diplomatische Mission durch
vom Missionschef unterzeichnete Verbalnote an die Protokollab-
Artikel 1 teilung des Außenministeriums des Empfangsstaats. Aus diesem
Antrag muss hervorgehen, welche familiäre Beziehung zu dem
Begriffsbestimmungen Mitglied der Mission besteht und welche Erwerbstätigkeit aus-
Im Sinne dieses Abkommens geübt werden soll. Die Vertragsparteien informieren einander
über die weiteren Unterlagen, die gemäß nationalem Verfahren
1. bezeichnet der Ausdruck „Mitglied einer diplomatischen Mis-
notwendig sind.
sion“ jedes Mitglied des diplomatischen Personals oder des
Verwaltungs- und technischen Personals des Entsende- (3) Das Außenministerium des Empfangsstaats leitet das für
staats, das offiziell zur Wahrnehmung dieser Aufgaben an die Genehmigung der Erwerbstätigkeit erforderliche nationale
diplomatischen Missionen ernannt wurde und nicht die Verfahren ein und teilt der diplomatischen Mission des Entsen-
Staatsangehörigkeit des Empfangsstaats besitzt; destaats schnellstmöglich dessen Ergebnis mit.
2. bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“ Personen,
die mit einem Mitglied der diplomatischen Mission in ständi- Artikel 4
ger häuslicher Gemeinschaft leben, von diesem wirtschaftlich Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
abhängig sind und vom Entsendestaat als Familienangehöri-
ge notifiziert und vom Empfangsstaat als solche akzeptiert Genießen Familienangehörige nach dem Wiener Übereinkom-
sind, das heißt: men vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen oder
anderen anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften Immu-
a) Ehepartner/Ehepartnerin, nität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Emp-
b) Partner/Partnerin, fangsstaats, so gilt diese Immunität nicht für Handlungen oder
Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung einer Er-
c) unverheiratete Kinder unter fünfundzwanzig (25) Jahren, werbstätigkeit.
d) unverheiratete Kinder, die eine körperliche oder geistige
Behinderung haben; Artikel 5
3. bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ jede selbständi- Immunität von der Strafgerichtsbarkeit
ge oder unselbständige Berufstätigkeit einschließlich der
Berufsausbildung. (1) Im Fall von Familienangehörigen, die im Einklang mit dem
Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
Beziehungen oder anderen anwendbaren völkerrechtlichen Über-
Artikel 2 einkünften Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangs-
Genehmigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit staats genießen, finden die Bestimmungen über die Immunität
von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats auch in Bezug
(1) Auf der Grundlage dieses Abkommens wird den Familien-
auf Handlungen Anwendung, die in Zusammenhang mit der Aus-
angehörigen gestattet, im Empfangsstaat eine Erwerbstätigkeit
übung der Erwerbstätigkeit stehen. Der Entsendestaat prüft beim
auszuüben. Ungeachtet der Genehmigung der Erwerbstätigkeit
Vorliegen einer Straftat jedoch eingehend, ob er auf die Immuni-
nach diesem Abkommen finden die im Empfangsstaat geltenden
tät des betroffenen Familienangehörigen von der Strafgerichts-
berufsspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Die betref-
barkeit des Empfangsstaats verzichten soll.
fenden Personen sind in der Bundesrepublik Deutschland auch
bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vom Erfordernis eines Auf- (2) Verzichtet der Entsendestaat nicht auf die Immunität des
enthaltstitels befreit. In der Republik Paraguay gegebenenfalls betroffenen Familienangehörigen, der im Zusammenhang mit der
erforderliche Aufenthaltsgenehmigungen werden erteilt. Ausübung der Erwerbstätigkeit eines Begehungs- oder Unterlas-
sungsdelikts beschuldigt wird, so wird er den Sachverhalt seinen
(2) Die Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit unterliegt grund-
Strafverfolgungsbehörden zur Erwägung unterbreiten. Der Emp-
sätzlich keiner Beschränkung. Bei Berufen oder Tätigkeiten, für
fangsstaat ist über den Ausgang dieses Verfahrens zu unterrich-
deren Ausübung spezielle Qualifikationen erforderlich sind, sind
ten.
die für eine solche Berufsausübung oder Tätigkeit im Empfangs-
staat geltenden Vorschriften durch den Familienangehörigen zu (3) Der Familienangehörige kann im Zusammenhang mit der
erfüllen. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn nach den Ausübung der Erwerbstätigkeit als Zeuge vernommen werden,
innerstaatlichen Rechtsvorschriften nur Staatsangehörige des es sei denn, der Entsendestaat ist der Auffassung, dass dieses
Empfangsstaats die Tätigkeiten ausüben dürfen. seinen Interessen zuwiderliefe.
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019
Artikel 6 Artikel 8
Steuer- und Sozialversicherungssystem Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
Familienangehörige unterliegen im Hinblick auf ihre Erwerbs- (1) Dieses Abkommen tritt fünfzehn Tage nach dem Datum der
tätigkeit im Empfangsstaat dem Steuer- und Sozialversiche- letzten Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander
rungssystem dieses Staates, sofern nicht andere völkerrechtliche auf diplomatischem Weg schriftlich die Erfüllung der erforder-
Übereinkünfte dem entgegenstehen. lichen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen mitteilen.
Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
Artikel 7 (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
sen.
Anerkennung von Abschlüssen
(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei frühes-
Die Bestimmungen dieses Abkommens können im Hinblick auf tens nach Ablauf von fünf (5) Jahren ab Inkrafttreten unter Ein-
eine Berufsausübung nicht als Anerkennung von Schul- oder haltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich auf diploma-
Hochschulabschlüssen, akademischen Graden oder Studienzei- tischem Weg gekündigt werden. Maßgebend für die Berechnung
ten zwischen den Vertragsparteien ausgelegt werden. der Frist ist der Tag des Empfangs der Kündigung.
Geschehen zu Berlin am 14. Juli 2015 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfgang Dold
Für die Regierung der Republik Paraguay
Fe r n a n d o D a n i e l O j e d a C á c e re s
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes
betreffend ein Mitteilungsverfahren
Vom 27. März 2019
Das Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsver-
fahren (BGBl. 2012 II S. 1546, 1547) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für die
Marshallinseln am 29. April 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Februar 2019 (BGBl. II S. 134).
Berlin, den 27. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019 303
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Vom 27. März 2019
Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz
von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) wird nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für
Paraguay am 1. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Januar 2019 (BGBl. II S. 85).
Berlin, den 27. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 28. März 2019
Das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter
Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Ghana am 1. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Januar 2019 (BGBl. II S. 123).
Berlin, den 28. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019 303
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung
und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung
und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
Vom 27. März 2019
Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit,
das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz
von Kindern (BGBl. 2009 II S. 602, 603) wird nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für
Paraguay am 1. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Januar 2019 (BGBl. II S. 85).
Berlin, den 27. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 28. März 2019
Das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter
Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007) wird nach seinem Artikel 19 Absatz 2 für
Ghana am 1. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Januar 2019 (BGBl. II S. 123).
Berlin, den 28. März 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2019
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007
über die Beseitigung von Wracks
Vom 3. April 2019
Das Internationale Übereinkommen von Nairobi vom 18. Mai 2007 über die
Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531; 2018 II S. 314) wird nach
seinem Artikel 18 Absatz 2 für
Guyana am 20. Mai 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Mai 2018 (BGBl. II S. 208).
Berlin, den 3. April 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k