146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
Tag Inhalt Seite
27. 2. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 197
27. 2. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den
Weltraum gestarteten Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
27. 2. 2019 Bekanntmachung zum Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198
27. 2. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . 199
27. 2. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels
mit Tabakerzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
27. 2. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz
von Tieren beim internationalen Transport (revidiert) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
Bekanntmachung
des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens
über den Austausch
und den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 13. Juni 2018
Das in Sarajewo am 13. September 2017 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und dem Ministerrat von Bosnien
und Herzegowina über den Austausch und den gegen-
seitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach seinem
Artikel 14 Absatz 1
am 8. Mai 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 13. Juni 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. M i c h a e l K o c h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 147
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina
über den Austausch und gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (b) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un-
befugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch-
und
land oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina –
(c) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kennt-
in der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr- nisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bun-
leisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes- desrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nach-
republik Deutschland und Bosnien und Herzegowinas sowie mit teilig sein kann.
Auftragnehmern im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei 2. In Bosnien und Herzegowina sind Verschlusssachen
oder zwischen Auftragnehmern beider Vertragsparteien ausge-
(a) TAJNO, wenn die unbefugte Bekanntgabe dieser Ver-
tauscht werden,
schlusssachen extrem schädliche Folgen für die Sicher-
von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen- heit sowie die politischen, wirtschaftlichen und sonstigen
seitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle Interessen Bosnien und Herzegowinas hätte,
zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über (b) POVJERLJIVO, wenn ihre unbefugte Bekanntgabe der
Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Ver- Sicherheit und den Interessen Bosnien und Herzegowinas
schlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet – Schaden zufügen würde,
sind wie folgt übereingekommen: (c) INTERNO, wenn ihre unbefugte Bekanntgabe den Aktivi-
täten von Organen, Organisationen und Einrichtungen
des Staates und der Gebietskörperschaften oder von
Artikel 1 Organen, Organisationen und Einrichtungen auf anderen
Begriffsbestimmungen Ebenen der staatlichen Struktur Bosnien und Herzego-
winas Schaden zufügen würde.
(1) Im Sinne dieses Abkommens
1. sind „Verschlusssachen“ Artikel 2
(a) in der Bundesrepublik Deutschland im öffentlichen Inte- Vergleichbarkeit
resse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände
oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungs- Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-
form. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit tungsgrade vergleichbar sind:
von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung
Bundesrepublik Deutschland Bosnien und Herzegowina
eingestuft;
(b) in Bosnien und Herzegowina Informationen gleich wel- GEHEIM TAJNO
cher Form, Natur oder Art der Übermittlung, bereits ge- VS-VERTRAULICH POVJERLJIVO
fertigt oder sich noch in der Fertigung befindlich, denen
ein Geheimhaltungsgrad zugewiesen wurde und die im VS-NUR FÜR DEN INTERNO
Interesse der nationalen Sicherheit und im Einklang mit DIENSTGEBRAUCH
den innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften
vor unbefugtem Zugang oder Zerstörung geschützt wer-
den müssen; Artikel 3
2. ist ein „Verschlusssachenauftrag“ ein Vertrag zwischen einer Kennzeichnung
Behörde oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen
(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für
Vertragspartei (Auftraggeber) und einem Unternehmen aus
ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veran-
dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer); im
lassung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren innerstaatlichen
Rahmen eines derartigen Vertrags sind Verschlusssachen aus
Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.
dem Staat des Auftraggebers dem Auftragnehmer zu über-
lassen, von dem Auftragnehmer zu entwickeln oder Mitarbei- (2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen,
tern des Auftragnehmers, die Arbeiten in Einrichtungen des die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschluss-
Auftraggebers durchzuführen haben, zugänglich zu machen. sachenaufträgen entstehen, und für im Empfängerstaat herge-
stellte Kopien.
(2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Be-
griffsbestimmungen: (3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger
der betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder auf
1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen
deren Veranlassung auf Ersuchen der zuständigen Behörde des
(a) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die herausgebenden Staates geändert oder aufgehoben. Die zustän-
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines dige Behörde des herausgebenden Staates teilt der zuständigen
ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Behörde der anderen Vertragspartei Änderungen oder Aufhebun-
Schaden zufügen kann, gen eines Geheimhaltungsgrads unverzüglich mit.
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
Artikel 4 vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden müs-
sen.
Innerstaatliche Maßnahmen
(3) Auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO finden die Absätze 1
lichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den
und 2 keine Anwendung.
Geheimschutz von Verschlusssachen zu gewährleisten, die nach
diesem Abkommen entstehen, ausgetauscht oder aufbewahrt (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-
werden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen mindestens den fahren angewendet:
gleichen Geheimschutz, wie er von der empfangenden Vertrags- 1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für Auf-
partei für eigene Verschlusssachen des vergleichbaren Geheim- tragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei ent-
haltungsgrads gefordert wird. halten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den Um-
(2) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den an- fang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer
gegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspartei voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden
darf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen noch Verschlusssachen.
ihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies ge- 2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Be-
schieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschränkungen, zeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und dem
die von oder im Auftrag der herausgebenden Vertragspartei fest- Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie seiner Tele-
gelegt worden sind. Einer abweichenden Regelung muss der fon- und Faxverbindung und gegebenenfalls E-Mail-Adresse
Herausgeber der Verschlusssache schriftlich zugestimmt haben. insbesondere Angaben darüber erhalten, in welchem Umfang
(3) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffen-
gemacht werden, die auf Grund ihrer Aufgaben die Bedingung den Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grund-
„Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer im Fall von lage innerstaatlicher Geheimschutzvorschriften getroffen
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO eingestuften worden sind.
Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen des ver- 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es
gleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sind. Die Ermäch- einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits-
tigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.
so streng sein muss wie diejenige, die für den Zugang zu inner-
staatlichen Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhal- 4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen
tungsgrads durchgeführt wird. Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landessprache
der zu unterrichtenden Behörde oder in englischer Sprache.
(4) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-
grads VS-VERTRAULICH/POVJERLJIVO und höher durch eine 5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-
Person mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung
wird ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Regie- von Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln.
rung gewährt.
(5) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer Artikel 6
Vertragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und Durchführung von Verschlusssachenaufträgen
dort Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von deren
(1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz-
Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise Beauftragten
klausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist,
Sicherheitsbehörden oder anderen zuständigen innerstaatlichen
die zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkehrun-
Behörden vorgenommen.
gen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheimschutz-
(6) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer vorschriften seines Landes zu treffen.
Vertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens
(2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-
fünf Jahren im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertrags-
schutzklausel aufzunehmen:
partei haben und sich dort um eine sicherheitsempfindliche
Tätigkeit bewerben, werden hingegen von der zuständigen 1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der
Sicherheitsbehörde dieser Vertragspartei durchgeführt, wobei vergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und Geheim-
gegebenenfalls nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschrif- haltungsgrade der beiden Vertragsparteien in Übereinstim-
ten Sicherheitsauskünfte im Ausland eingeholt werden. mung mit diesem Abkommen;
(7) Auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR 2. die Namen der jeweils zuständigen Behörden der Vertrags-
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO finden die Absätze 5 parteien, die zur Genehmigung der Überlassung von
und 6 keine Anwendung. Verschlusssachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang
stehen, und zur Koordinierung des Schutzes dieser Ver-
(8) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets
schlusssachen ermächtigt sind;
für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen
und für die Einhaltung dieses Abkommens. 3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän-
digen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzu-
Artikel 5 geben sind;
Vergabe von Verschlusssachenaufträgen 4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von
Änderungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Ver-
(1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf- schlusssachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheim-
traggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den schutzkennzeichnungen oder wegen des Wegfalls der
Auftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid Schutzbedürftigkeit ergeben;
ein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-
5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des
mene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die zu-
Zugangs von Personal der Auftragnehmer;
ständige Behörde seines Landes unterliegt und ob er die für die
Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen 6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an
getroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der Geheim- Auftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwen-
schutzbetreuung, kann dies beantragt werden. det oder aufbewahrt werden sollen;
(2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn 7. die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer
ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor- Verschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die
den ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der
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Durchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran be- schlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungs-
teiligt ist und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN grade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden,
DIENSTGEBRAUCH/INTERNO eingestuften Verschluss- die von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragspar-
sachen – zuvor bis zum entsprechenden Geheimhaltungs- teien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.
grad sicherheitsüberprüft worden ist;
(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR
8. die Forderung, dass eine Verschlusssache nur an Dritte wei- FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO können mittels han-
tergegeben beziehungsweise deren Weitergabe an Dritte nur delsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von einer zuständigen
gestattet werden darf, wenn die herausgebende Regierung innerstaatlichen Behörde der Vertragsparteien zugelassen wor-
dem zugestimmt hat; den sind, elektronisch übertragen oder zugänglich gemacht wer-
9. die Auflage, dass der Auftragnehmer die für ihn zuständige den. Eine unverschlüsselte Übermittlung von Verschlusssachen
Behörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig, wenn innerstaat-
Verlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder un- liche Geheimschutzvorschriften dem nicht entgegenstehen, ein
befugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden Ver- zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht verfügbar ist, die
schlusssachen zu unterrichten hat. Übermittlung ausschließlich innerhalb von Festnetzen erfolgt und
Absender und Empfänger sich zuvor über die beabsichtigte
(3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem Übertragung geeinigt haben.
Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste)
sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung be- (6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR
dürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und ver- FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO können unter Berück-
anlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag als sichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften an
Anhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige Be- Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit der
hörde hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer zu- Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.
ständigen Behörde zu übermitteln oder deren Übermittlung zu
veranlassen. Artikel 8
(4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher, Besuche
dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng- (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
lich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheitsbe- wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu Ver-
scheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vorliegt. schlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen
gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der
Artikel 7 zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei ge-
Übermittlung von Verschlusssachen währt. Sie wird nur Personen erteilt, welche die Bedingung
„Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und – außer im Fall von als
(1) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER- VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/INTERNO eingestuften
TRAULICH/POVJERLJIVO und GEHEIM/TAJNO werden von Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen ermäch-
einem Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem Kurier- tigt sind.
weg befördert. Die Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungs-
weise die Beauftragten Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien (2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstim-
können alternative Übermittlungswege vereinbaren. Der Empfang mung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheits-
einer Verschlusssache wird von der zuständigen Behörde oder gebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zuständigen
auf deren Veranlassung bestätigt, und die Verschlusssachen wer- Behörde dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständigen
den nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvorschrif- Behörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen mit
ten an den Empfänger weitergeleitet. und stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.
(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich- (3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-
netes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Beschrän- chenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgenden
kungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der Geheimhal- Angaben versehen vorzulegen:
tungsgrade VS-VERTRAULICH/POVJERLJIVO und GEHEIM/ 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die
TAJNO auf einem anderen als dem amtlichen Kurierweg beför- Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
dert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amtlichen Kurier-
wegs den Transport oder die Ausführung eines Auftrags unange- 2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;
messen erschweren würde. In derartigen Fällen 3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde
1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des oder Stelle, die er vertritt;
vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein; 4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu
2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför- Verschlusssachen;
derten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses 5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;
Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die
zuständige Behörde zu übergeben; 6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die
besucht werden sollen.
3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbe-
förderung geltenden Bestimmungen verpackt sein; die Über-
Artikel 9
gabe der Verschlusssachen muss gegen Empfangsbeschei-
nigung erfolgen; Konsultationen
4. muss der Beförderer über einen Kurierausweis verfügen, den (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen
die für die absendende oder die empfangende Stelle zustän- von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei gel-
dige Behörde ausgestellt hat. tenden Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen
Kenntnis.
(3) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-
lichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit- (2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-
schutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen
der Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt. Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.
(4) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER- (3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der Nationalen
TRAULICH/POVJERLJIVO und höher dürfen auf elektronischem oder Beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertrags-
Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die Ver- partei oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
anderen Behörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, Artikel 13
um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtun-
Verhältnis zu anderen Abkommen,
gen zum Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen
Vereinbarungen und Absprachen
Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede
Vertragspartei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob Alle bestehenden Abkommen, Vereinbarungen und Abspra-
solche Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei chen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen
zur Verfügung gestellt worden sind, ausreichend geschützt wer- Behörden über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von
den. Die Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen diesem Abkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entgegen-
Behörden festgelegt. stehen.
Artikel 10 Artikel 14
Verstöße gegen die Sicherheit Schlussbestimmungen
(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies Ministerrat von Bosnien und Herzegowina der Regierung der
der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Bundesrepublik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaat-
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von Ver- lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-
schlusssachen werden von den zuständigen Behörden und Ge- bend ist der Tag des Eingangs der Notifikation.
richten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist, nach (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und gegebenenfalls sen.
verfolgt. Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Er-
suchen unterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten. (3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von
den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann
jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantra-
Artikel 11
gen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so
Kosten und Streitigkeiten nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung
(1) Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung die- des Abkommens auf.
ses Abkommens entstehenden Kosten. (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
(2) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aus- tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege
legung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Kon- schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund die-
sultationen der Vertragsparteien beigelegt und nicht an nationale ses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-
oder internationale Gerichte oder Dritte zur Beilegung verwiesen. standenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu behan-
deln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.
Artikel 12 (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Zuständige Behörden
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
Die Vertragsparteien unterrichten einander nach Inkrafttreten Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen
dieses Abkommens unverzüglich auf diplomatischen Weg darü- geschlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe
ber, welche Behörden für die Durchführung des Abkommens zu- der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung
ständig sind. unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat bestätigt worden ist.
Geschehen zu Sarajewo am 13. September 2017 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher Sprache, den Amtssprachen Bosnien
und Herzegowinas (Bosnisch, Kroatisch und Serbisch) und in
englischer Sprache, wobei jeder der fünf Wortlaute verbindlich
ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen, bosnischen,
kroatischen und serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christiane Hohmann
Für den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina
Dragan Mektić
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 151
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 21. Februar 2019
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach seinem
Artikel 25 Absatz 2 für
Montenegro am 15. März 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. September 2018 (BGBl. II S. 447).
Berlin, den 21. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-britischen Abkommens
über Arbeitslosenversicherung
Vom 21. Februar 2019
Durch Verbalnote vom 16. Mai 2018 hat die Bundesrepublik Deutschland dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mitgeteilt, dass sie das
Abkommen vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Arbeitslosen-
versicherung (BGBl. II 1961 S. 585, 586) nach seinem Artikel 25 Satz 2 mit Wir-
kung zum 1. September 2018 kündigt. Das Abkommen ist somit nach seinem
Artikel 25 Satz 2 und das dazugehörige Schlussprotokoll nach seinem Artikel 7
Satz 2
mit Ablauf des 31. August 2018
außer Kraft getreten.
Berlin, den 21. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 151
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 21. Februar 2019
Das Internationale Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen (BGBl. 2007 II S. 1586, 1587) wird nach seinem
Artikel 25 Absatz 2 für
Montenegro am 15. März 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
30. September 2018 (BGBl. II S. 447).
Berlin, den 21. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-britischen Abkommens
über Arbeitslosenversicherung
Vom 21. Februar 2019
Durch Verbalnote vom 16. Mai 2018 hat die Bundesrepublik Deutschland dem
Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mitgeteilt, dass sie das
Abkommen vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Arbeitslosen-
versicherung (BGBl. II 1961 S. 585, 586) nach seinem Artikel 25 Satz 2 mit Wir-
kung zum 1. September 2018 kündigt. Das Abkommen ist somit nach seinem
Artikel 25 Satz 2 und das dazugehörige Schlussprotokoll nach seinem Artikel 7
Satz 2
mit Ablauf des 31. August 2018
außer Kraft getreten.
Berlin, den 21. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „URS Federal Services, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-24-01)
Vom 21. Februar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
31. Januar 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„URS Federal Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-24-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. Januar 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 153
Auswärtiges Amt Berlin, den 31. Januar 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 573 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Januar 2019
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen URS Federal Services, Inc. (Auftragnehmer)
einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbe-
treuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-24-01
(Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Netzwerksunterstützungsleistungen für laufende Betriebs-
und Wartungsarbeiten in Zusammenhang mit der Infrastruktur des militärischen Gesund-
heitswesens (Military Health System, MHS) in medizinischen Betreuungseinrichtungen
zur Unterstützung der Leistungen der MHS-Cyberinfrastruktur. Die Leistungen um-
fassen direkte Unterstützung für Netzwerkbetrieb, -wartung und -management an zu-
gewiesenen Standorten innerhalb und außerhalb des Festlands der Vereinigten Staaten,
an denen Netzwerkunterstützung erforderlich ist. Dazu zählen Aufgaben wie System-
administration, Netzwerkgestaltung, -entwicklung, und -messtechnik, Fehlerbehebung
und Reparatur, Kundenbetreuung in Form von Fehlersuche und -behebung sowie
Unterstützung bei Wartung und Ersatz.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Systems Administrator“, „Network/Software Engineer“ und „LAN Specialist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. Oktober 2012
bis 28. März 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72
Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 573 vom 31. Januar 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 155
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Leidos, Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-25-01)
Vom 21. Februar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 31. Januar 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Leidos, Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-25-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. Januar 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
Auswärtiges Amt Berlin, den 31. Januar 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nr. 553 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Januar 2019
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Leidos, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-25-01 (Vertrag)
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Informationstechnologie zur
Unterstützung des US-Militärgesundheitssystems (Military Health System). Die Dienst-
leistungen umfassen Unterstützung für Server und Anwendungen der zwei wichtigsten
Datenverarbeitungssysteme des US-Militärgesundheitswesens – des „Composite
Health Care System“ und der „Armed Forces Health Longitudinal Technology Application“.
Diese beiden Anwendungen bilden eine elektronische Krankenakte für US-Militärper-
sonal und Zivilbeschäftigte des US-Verteidigungsministeriums sowie ihre Angehörigen.
Sie wird weltweit verwendet, darunter auch in allen medizinischen Einrichtungen des
US-Militärs in Deutschland. Der Auftragnehmer in Deutschland gewährleistet, dass dieses
System für Leistungserbringer im Gesundheitswesen und andere ununterbrochen zur
Verfügung steht, und ist für die laufende Betriebsunterstützung für Systemanwender
zuständig.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„System Specialist“, „District Manager“ und „Site Manager“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 157
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. September
2018 bis 31. Oktober 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 553 vom 31. Januar 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „SBD Alliant, LLC“
(Nr. DOCPER-IT-26-01)
Vom 21. Februar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
31. Januar 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„SBD Alliant, LLC“ (Nr. DOCPER-IT-26-01) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. Januar 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 159
Auswärtiges Amt Berlin, den 31. Januar 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 552 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Januar 2019
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen SBD Alliant, LLC (Auftragnehmer) einen Ver-
trag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung auf
der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-IT-26-01 (Vertrag)
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Netzwerksunterstützungsleistungen für laufende Betriebs-
und Wartungsarbeiten in Zusammenhang mit der Infrastruktur des militärischen Ge-
sundheitswesens (Military Health System, MHS) in medizinischen Betreuungseinrich-
tungen zur Unterstützung der Leistungen der MHS-Cyberinfrastruktur. Die Leistungen
umfassen direkte Unterstützung für Netzwerkbetrieb, -wartung und -management an
zugewiesenen Standorten innerhalb und außerhalb des Festlands der Vereinigten
Staaten, an denen Netzwerkunterstützung erforderlich ist. Dazu zählen Aufgaben wie
Systemadministration, Netzwerkgestaltung, -entwicklung, und -messtechnik, Fehler-
behebung und Reparatur, Kundenbetreuung in Form von Fehlersuche und -behebung
sowie Unterstützung bei Wartung und Ersatz.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Systems Administrator“, „Network/Software Engineer“ und „LAN Specialist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. Dezember
2018 bis 27. Dezember 2023 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72
Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 552 vom 31. Januar 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 161
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-50)
Vom 21. Februar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 31. Januar 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-50) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. Januar 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
Auswärtiges Amt Berlin, den 31. Januar 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nr. 482 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Januar 2019
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftragnehmer)
einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-50
(Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Verhaltensmedizin in verschie-
denen militärischen Behandlungseinrichtungen des US Army Medical Command
(MEDCOM) in Europa und anderer Behörden des US-Verteidigungsministeriums mit
ähnlichen Anforderungen. Ziel ist es, einen Beitrag zu einer stabilen Belegschaft zu leis-
ten, deren Auftrag es ist, hochwertige medizinische Dienstleistungen für ein breites
Spektrum an Anspruchsberechtigten zu erbringen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und sei-
ne Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Physician“, „Psychotherapist“ und „Social Worker“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 163
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2018
bis 30. September 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 482 vom 31. Januar 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-51)
Vom 21. Februar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
31. Januar 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-51) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. Januar 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 165
Auswärtiges Amt Berlin, den 31. Januar 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 484 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Januar 2019
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc.
(Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Num-
mer DOCPER-TC-07-51 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Verhaltensmedizin, einschließ-
lich psychiatrischer und psychologischer Leistungen, für anspruchsberechtigte Mit-
glieder der Streitkräfte und ihre Angehörigen. Der Auftragnehmer unterstützt die
militärischen Behandlungseinrichtungen des US Army Medical Command (MEDCOM)
in Europa und anderer Behörden des US-Verteidigungsministeriums mit ähnlichen
Anforderungen. Ziel ist es, einen Beitrag zu einer stabilen Belegschaft zu leisten, deren
Auftrag es ist, hochwertige medizinische Dienstleistungen für ein breites Spektrum an
Anspruchsberechtigten zu erbringen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Physician“, „Psychotherapist“, „Clinical Child Psychologist“ und „Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2018
bis 30. September 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72
Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 484 vom 31. Januar 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 167
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-52)
Vom 21. Februar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 31. Januar 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-52) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. Januar 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
Auswärtiges Amt Berlin, den 31. Januar 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nr. 478 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Januar 2019
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftragnehmer)
einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-52
(Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Telemedizin für Soldaten im
aktiven Dienst an entlegenen Standorten, an denen klinische Dienstleistungen ansons-
ten nicht verfügbar sind. Die erbrachten Dienstleistungen unterstützen Einführung, Betrieb,
Management, Auswertung, Modernisierung und ständige Verbesserung im Bereich
Telemedizin im gesamten Zuständigkeitsbereich des Regional Health Command
Europe (RHCE).
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Medical Services Coordinator“ und „Communications System Manager“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 169
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2018
bis 31. Oktober 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 478 vom 31. Januar 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-53)
Vom 21. Februar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 31. Januar 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-53) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. Januar 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 171
Auswärtiges Amt Berlin, den 31. Januar 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 483 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Januar 2019
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-53 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen der klinischen Sozialarbeit für anspruchs-
berechtigte Mitglieder der Streitkräfte und ihre Angehörigen. Der Auftragnehmer unter-
stützt die militärischen Behandlungseinrichtungen des US Army Medical Command
(MEDCOM) in Europa und anderer Behörden des US-Verteidigungsministeriums mit
ähnlichen Anforderungen. Ziel ist es, einen Beitrag zu einer stabilen Belegschaft zu
leisten, deren Auftrag es ist, hochwertige medizinische Dienstleistungen für ein breites
Spektrum an Anspruchsberechtigten zu erbringen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Social Worker“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2018
bis 30. September 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 483 vom 31. Januar 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt
und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 173
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-54)
Vom 21. Februar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 31. Januar 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-54) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. Januar 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
Auswärtiges Amt Berlin, den 31. Januar 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nr. 485 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Januar 2019
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Ange-
hörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-54 (Ver-
trag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt medizinische Dienstleistungen im Rahmen des Programms
zur Behandlung von Schädel-Hirn-Verletzungen am Landstuhl Regional Medical Center.
Zur Verfügung stehen diese spezialisierten Dienstleistungen Militärangehörigen im aktiven
Dienst der US-Armee in Europa, die bei Kampfhandlungen oder anderen Vorfällen, die
in Zusammenhang mit ihrem Dienst stehen, eine Schädel-Hirn-Verletzung erlitten
haben.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Psychotherapist“, „Physical Therapist“, „Occupational Therapist“ und „Certified
Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 175
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2018
bis 30. September 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 485 vom 31. Januar 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-55)
Vom 21. Februar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
31. Januar 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-55) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. Januar 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 177
Auswärtiges Amt Berlin, den 31. Januar 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 479 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Januar 2019
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc.
(Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Num-
mer DOCPER-TC-07-55 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt medizinische Dienstleistungen unterschiedlicher Fach-
richtungen bei verschiedenen militärischen Behandlungseinrichtungen nach dem
Rahmenvertrag der US-Streitkräfte über medizinische Dienstleistungen. Die im Vertrag
vorgesehenen Dienstleistungen stehen Militärangehörigen im aktiven Dienst und ihren
anspruchsberechtigten Angehörigen zur Verfügung.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Physician“ und „Medical Services Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2018
bis 30. September 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72
Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 479 vom 31. Januar 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 179
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-56)
Vom 21. Februar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
31. Januar 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-56) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. Januar 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
Auswärtiges Amt Berlin, den 31. Januar 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 480 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Januar 2019
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie
die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc.
(Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Num-
mer DOCPER-TC-07-56 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Optometrie bei militärischen
Behandlungseinrichtungen der US-Land- und Luftstreitkräfte in Europa. Der Optometrist
leistet Unterstützung bei klinischen und medizinischen Verwaltungsaufgaben, die speziell
im Bereich Optometrie im Rahmen des Programms für Schädel-Hirn-Verletzungen an-
fallen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Medical Services Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 181
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2018
bis 30. September 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72
Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 480 vom 31. Januar 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-57)
Vom 21. Februar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 31. Januar 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-57) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. Januar 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 183
Auswärtiges Amt Berlin, den 31. Januar 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nr. 481 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Januar 2019
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-07-57 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt psychologische Dienstleistungen zur Unterstützung des
Programms der US-Luftstreitkräfte zur Optimierung der Verhaltensgesundheit. Der Auf-
tragnehmer ist zuständig für psychologische Verfahren und Techniken bei der Begut-
achtung, Diagnose und Behandlung von psychologischen und neuropsychologischen
Störungen und bringt diese zur Anwendung; dazu gehören Befragungen, Verhaltensbe-
urteilungen, evidenzbasierte Therapien, psychologische Untersuchungen und psycho-
diagnostische Untersuchungen. Der Auftragnehmer nutzt folgende Kompetenzen:
Einzel-, Familien- und Gruppenpsychotherapie, Paartherapie, Auswertung von Alkohol-
und Drogentherapie.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Physician“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. September
2018 bis 27. September 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote bei-
gefügt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 481 vom 31. Januar 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt
und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 185
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „General Dynamics Information Technology, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-40-02)
Vom 21. Februar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
31. Januar 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„General Dynamics Information Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-40-02) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. Januar 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
Auswärtiges Amt Berlin, den 31. Januar 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 306 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Januar 2019
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen General Dynamics Information Technology, Inc.
(Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-40-02 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die
Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über
die Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen für das Defense and Veterans Brain Injury
Center, das ein wesentliches Element des Programms für Schädel-Hirn-Verletzungen
(Traumatic Brain Injury, TBI) ist und vom Kongress in Auftrag gegeben wurde. Die
Dienstleistungen umfassen die Erarbeitung und Überwachung klinischer Untersuchun-
gen, die Aufklärung von Soldaten und ihren Familienangehörigen über das TBI-Programm
und die entsprechende klinische Versorgung sowie die Koordinierung der klinischen
Versorgung und der medizinischen Dienstleistungen für Soldaten und ihre Familien-
angehörigen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Family Service Coordinator“ und „Medical Services Coordinator“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten
Rahmenbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiun-
gen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 187
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 6. Juni 2013
bis 25. März 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen ver-
bindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72
Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 306 vom 31. Januar 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Aspen Consulting, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-46-02)
Vom 21. Februar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Ok-
tober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom
18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021,
1022; 1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 31. Januar 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Aspen Consulting, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-46-02) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. Januar 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 189
Auswärtiges Amt Berlin, den 31. Januar 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 304 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Januar 2019
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Aspen Consulting, LLC (Auftragnehmer) einen
Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung
auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-46-02 (Ver-
trag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der seelischen Gesundheit
und ist zuständig für klinisches Fallmanagement, Koordinierung der Betreuung und
Krankheitsbewältigung in der Familienklinik (Family Health Clinic). Der Auftragnehmer
überwacht und unterstützt die Therapietreue, klärt auf, koordiniert die Betreuung, pflegt
Datenregister und deckt das gesamte Spektrum der klinischen Krankenpflege für am-
bulante Patienten im Bereich der seelischen Gesundheit ab.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Dezember 2014
bis 30. November 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 304 vom 31. Januar 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August
1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt und deren
deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 191
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „PowerTrain, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-81-01)
Vom 21. Februar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-
ber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel
vom 31. Januar 2019 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„PowerTrain, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-81-01) geschlossen worden. Die Vereinba-
rung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 31. Januar 2019
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 21. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
Auswärtiges Amt Berlin, den 31. Januar 2019
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nr. 459 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Januar 2019
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen PowerTrain, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung auf der
Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-81-01 (Vertrag)
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung des medizinischen
Simulationsprogramms der medizinischen Betreuungseinrichtungen der US-Luftwaffe.
Die Dienstleistungen umfassen die Wartung von Trainingsgeräten, modellbasierten
Simulatoren und Chirurgie-Simulatoren, einschließlich Zubehör und Ausrüstung. Der
Auftragnehmer trägt außerdem zu Konzeption, Entwicklung, Erprobung und Einführung
von Trainingsmaterial bei, stellt Simulationszubehör oder -ausrüstung zur Erreichung
von Schulungszielen zusammen, betreibt die Simulationsausrüstung und verfügt dabei
über den Sachverstand, die medizinischen Aspekte von Szenarien zu erfassen, und
nimmt auf Grundlage des Teilnehmerverhaltens entsprechende Anpassungen vor.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Persons engaged in Testing and Training“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 193
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 8. September
2018 bis 9. Februar 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundes-
republik Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 459 vom 31. Januar 2019 und diese Antwortnote eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Verei-
nigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 31. Januar 2019 in Kraft tritt
und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung
und bodennahem Ozon
Vom 25. Februar 2019
Das Protokoll vom 30. November 1999 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Ver-
ringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (BGBl. 2004 II
S. 884, 885) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Estland* am 15. Mai 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2018 (BGBl. II S. 31).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
des deutsch-usbekischen Abkommens
über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich
Vom 25. Februar 2019
Das in Berlin am 21. Januar 2019 unterzeichnete Abkom-
men zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-
ministerium der Republik Usbekistan über die Zusammen-
arbeit im militärischen Bereich ist nach seinem Artikel 8
Absatz 1
am 21. Januar 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Februar 2019
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung
und bodennahem Ozon
Vom 25. Februar 2019
Das Protokoll vom 30. November 1999 zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Ver-
ringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (BGBl. 2004 II
S. 884, 885) wird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für
Estland* am 15. Mai 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Januar 2018 (BGBl. II S. 31).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
des deutsch-usbekischen Abkommens
über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich
Vom 25. Februar 2019
Das in Berlin am 21. Januar 2019 unterzeichnete Abkom-
men zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-
ministerium der Republik Usbekistan über die Zusammen-
arbeit im militärischen Bereich ist nach seinem Artikel 8
Absatz 1
am 21. Januar 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Februar 2019
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 195
Abkommen
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Republik Usbekistan
über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich
Das Bundesministerium der Verteidigung Artikel 3
der Bundesrepublik Deutschland
Formen der Zusammenarbeit
und
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien erfolgt
das Verteidigungsministerium vornehmlich durch:
der Republik Usbekistan,
1. offizielle Besuche hochrangiger, führender militärischer und
nachfolgend „Vertragsparteien“ genannt –
ziviler Vertreter der Vertragsparteien;
in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen 2. Stabs-, Fach- und Expertengespräche;
den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen
an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über 3. Informations- und Arbeitsbesuche von Delegationen;
die Rechtsstellung ihrer Truppen,
4. Kontakte zwischen vergleichbaren militärischen Institutionen;
in Anerkennung der beiderseitigen Vorteile einer vertieften Zu- 5. Teilnahme an Lehrgängen, Praktika, Seminaren, Kolloquien
sammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Verteidigung, und Symposien;
überzeugt von der Bedeutung der internationalen militärischen 6. Studienaufenthalte in militärischen Einheiten und zivilen Ein-
Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung als einem wichtigen richtungen;
Element der Sicherheit und Stabilität,
7. Austausch von allgemein zugänglichen Informationen und
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen ihren Streitkräften Material über militärische Studien;
durch eine engere Zusammenarbeit weiter zu entwickeln –
8. Kultur- und Sportveranstaltungen.
sind wie folgt übereingekommen: Die Vertragsparteien können in beiderseitigem Einvernehmen
und nach Maßgabe ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvor-
Artikel 1 schriften auch andere Formen der Zusammenarbeit beschließen.
Gegenstand des Abkommens
Artikel 4
(1) Mit diesem Abkommen wird der Rahmen für die Bereiche
des Austauschs von Erfahrungen und Erkenntnissen sowie für Durchführungsbestimmungen
sonstige Formen militärischer Zusammenarbeit zum Nutzen der
Streitkräfte der Vertragsparteien einschließlich organisatorischer (1) Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage von ge-
Maßnahmen festgelegt. sonderten Programmen, die für das jeweils folgende Jahr
gemeinsam festgelegt werden. Die Programme ergänzen dieses
(2) Der Austausch von Rüstungsgütern, militärischem Gerät Abkommen. Die Vertragsparteien können die vereinbarten Jahres-
und militärischen Technologien ist nicht Gegenstand dieses programme jederzeit einvernehmlich ändern.
Abkommens.
(2) Offizielle Besuche werden jeweils gesondert vereinbart und
Artikel 2 abgestimmt. Ihre Durchführung erfolgt abwechselnd auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit. Gleiches gilt für den Austausch
Bereiche der Zusammenarbeit von Delegationen und Einzelpersonen durch die Vertragsparteien
Im Rahmen ihrer Kompetenzen und unter Einhaltung der im Rahmen von Informations- und Arbeitsbesuchen.
nationalen Gesetze und der internationalen Verpflichtungen ihrer
(3) Soweit andere Formen der Zusammenarbeit einvernehm-
Staaten werden die Vertragsparteien insbesondere durch Infor-
lich beschlossen werden, können in weiteren Abkommen ge-
mations- und Erfahrungsaustausch in folgenden Bereichen zu-
sondert entsprechende Regelungen festgelegt werden, die von
sammenarbeiten:
den bisher gültigen abweichen. Bei Formen der Zusammenarbeit,
1. Partnerschaft für den Frieden (Partnership for Peace – PfP); die einen längeren Aufenthalt (sechs Monate und mehr) von
2. Sicherheits- und Militärpolitik; Angehörigen der Streitkräfte im Staatsgebiet der jeweils anderen
Vertragspartei bedingen, sind vorab entsprechende ergänzende
3. Organisationsstrukturen der Streitkräfte und Wehrverwaltung; Regelungen zu vereinbaren.
4. Aus- und Weiterbildung von militärischen und zivilen An-
(4) Die im Rahmen der Zusammenarbeit abgestimmten Maß-
gehörigen der Streitkräfte;
nahmen werden unter Beachtung der innerstaatlichen Rechts-
5. sonstige Bereiche nach gegenseitiger Abstimmung. vorschriften der Vertragsparteien durchgeführt.
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019
Artikel 5 Artikel 7
Informationssicherheit Streitigkeiten
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet die Vertraulichkeit von Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung
Informationen und Dokumenten, die sie von der anderen Ver- dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien aus-
tragspartei erhalten hat und über deren Geheimhaltungsbedürf- schließlich durch gegenseitige Konsultationen und Verhandlun-
tigkeit sie informiert wurde. gen beigelegt.
(2) Vertrauliche Informationen und Dokumente, die in Vollzug
dieses Abkommens ausgetauscht wurden, dürfen nicht ohne Artikel 8
Einverständnis der sie zur Verfügung stellenden Vertragspartei zu Inkrafttreten, Änderungen, Kündigung
anderen Zwecken, als denen, für die sie angefordert und über-
lassen wurden, genutzt werden. Eine Herausgabe an Dritte ist (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag seiner Unterzeichnung
ohne das Einverständnis der zur Verfügung stellenden Vertrags- durch die Vertragsparteien in Kraft.
partei ausgeschlossen. (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres ge-
schlossen. Danach verlängert es sich automatisch um jeweils ein
Artikel 6 weiteres Jahr.
Kosten (3) Dieses Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten ab Eingang der schriftlichen Kündigung bei der
(1) Jede Vertragspartei trägt ihre im Rahmen des vorliegenden
anderen Vertragspartei gekündigt werden.
Abkommens entstandenen Kosten selbst, wenn nicht in den jähr-
lich gemeinsam von den Vertragsparteien erstellten gesonderten (4) Dieses Abkommen kann im beiderseitigen Einvernehmen
Jahresprogrammen etwas Anderes vereinbart wurde. der Vertragsparteien jederzeit schriftlich geändert oder ergänzt
werden.
(2) Für Projekte im Rahmen der Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der militärischen Ausbildungshilfe wird die Kosten- (5) Die Bestimmungen des Abkommens vom 6. Oktober 1995
deckung gemäß dem Abkommen vom 6. Oktober 1995 zwischen zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik republik Deutschland und dem Verteidigungsministerium der
Deutschland und dem Verteidigungsministerium der Republik Republik Usbekistan über die Ausbildung von Soldaten der
Usbekistan über die Ausbildung von Soldaten der Streitkräfte der Streitkräfte der Republik Usbekistan in militärischen Verbänden
Republik Usbekistan in militärischen Verbänden der Bundeswehr der Bundeswehr im Rahmen der militärischen Ausbildungshilfe
im Rahmen der militärischen Ausbildungshilfe festgelegt. bleiben von dem vorliegenden Abkommen unberührt.
Geschehen zu Berlin am 21. Januar 2019 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, usbekischer und russischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des usbekischen Wortlauts ist der russische
Wortlaut maßgebend.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Joachim Rühle
Für das Verteidigungsministerium
der Republik Usbekistan
Abdusalom Azizov
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2019 197
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
Vom 27. Februar 2019
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
(BGBl. 1965 II S. 1243, 1244) ist nach seinem Artikel 25 Absatz 2 für
Belize am 9. Februar 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. August 2018 (BGBl. II S. 365).
Berlin, den 27. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Vom 27. Februar 2019
S l o w e n i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 20. Februar
2019 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r der ehe-
maligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien mit Wirkung vom
25. Juni 1991, dem Tag seiner Unabhängigkeitserklärung, als durch das Über-
einkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den Weltraum
gestarteten Gegenständen (BGBl. 1979 II S. 650, 651) gebunden betrachtet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. November 2018 (BGBl. II S. 578).
Berlin, den 27. Februar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r