Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019 91
Verordnung
zur Änderung der CbCR-Ausdehnungsverordnung
Vom 27. Februar 2019
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 zu der Mehr-
seitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch länderbezogener Berichte (BGBl. 2016 II S. 1178) verordnet
das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 1 der CbCR-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II
S. 259) wird wie folgt erweitert:
1. Über dem Wort „Belize“ wird das Wort „Andorra“ eingefügt.
2. Unter dem Wort „Haiti“ wird das Wort „Hongkong“ eingefügt.
3. Unter dem Wort „Kaimaninseln“ wird das Wort „Kasachstan“ eingefügt.
4. Unter dem Wort „Pakistan“ wird das Wort „Peru“ und darunter das Wort
„Rumänien“ eingefügt.
5. Unter den Wörtern „Russische Föderation“ werden die Wörter „San Marino“
eingefügt.
6. Unter dem Wort „Ungarn“ werden die Wörter „Vereinigte Arabische Emirate“
eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Februar 2019
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019
Bekanntmachung
des deutsch-somalischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Januar 2019
Das in Mogadischu am 8. Oktober 2018 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bundes-
republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 ist nach seinem Artikel 5
am 8. Oktober 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Januar 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Niels Breyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019 93
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Bundesrepublik Somalia
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
die Regierung der Bundesrepublik Somalia – den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundes- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
republik Somalia,
(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
zu vertiefen, schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
des 31. Dezember 2021.
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Die Regierung der Bundesrepublik Somalia, soweit sie
nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwai-
ge Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
in der Bundesrepublik Somalia beizutragen,
über der KfW garantieren.
unter Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland (Verbalnoten Nr. 52/2017 vom Artikel 3
10. Oktober 2017 und Nr. 57/2017 vom 21. November 2017) und
die Antwortnoten der Regierung der Bundesrepublik Somalia Die Regierung der Bundesrepublik Somalia befreit die KfW von
(Nr. MFA/SFR/IC/6769/2017 vom 19. Dezember 2017 und direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
Nr. MFA/SFR/IC/7870/2017 vom 19. Dezember 2017) – der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge
in der Bundesrepublik Somalia erhoben werden. In diesem Zu-
sind wie folgt übereingekommen: sammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte
Steuern werden von der Regierung der Bundesrepublik Somalia
getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von
Artikel 1 der Regierung der Bundesrepublik Somalia übernommen. Darü-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ber hinaus befreit die Regierung der Bundesrepublik Somalia die
es der Regierung der Bundesrepublik Somalia oder anderen, von KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei- Artikel 4
träge in Höhe von insgesamt 15 000 000 Euro (in Worten: fünf-
zehn Millionen Euro) für die Vorhaben Die Regierung der Bundesrepublik Somalia überlässt bei den
sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
a) „Verbesserung von Lebensbedingungen in urbanen Räumen Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
und Verbesserung der Integration von Rückkehrern (MPF) in verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Höhe von bis zu 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Euro), berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
b) „Unterstützung des Somalia Stability Fund“ in Höhe von bis
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro)
ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser
Vorhaben festgestellt worden ist. Artikel 5
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
der Regierung der Bundesrepublik Somalia zu einem späteren Kraft.
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-
reitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-
Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach
dieses Abkommen Anwendung. Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019
(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom- (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat
mens vereinbaren. der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Bundesrepublik Somalia veranlasst. Die andere Vertragspartei
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah- wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg-
men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige- ten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der
legt. Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Mogadischu am 8. Oktober 2018 in zwei Ur-
schriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Annett Günther
Für die Regierung der Bundesrepublik Somalia
Ahmed Isse Awad
Bekanntmachung
des Protokolls
zum Übereinkommen über den Bau und Betrieb
einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage
betreffend den Beitritt der Regierung
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
Vom 9. Januar 2019
Das in Berlin am 19. März 2018 von der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland unterzeichnete Protokoll zum Übereinkommen vom 30. November
2009 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgen-
laseranlage (BGBl. 2014 II S. 2, 3) betreffend den Beitritt der Regierung des Ver-
einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die diesem Protokoll
beigefügte Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland werden nachstehend veröffentlicht.
Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 3 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Bonn, den 9. Januar 2019
Bundesministerium
f ü r B i l d u n g u n d Fo r s c h u n g
Im Auftrag
Dr. V o l k m a r D i e t z
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019 95
Protokoll
zum Übereinkommen über den Bau und Betrieb
einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage
betreffend den Beitritt der
Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
Protocol
to the Convention concerning the Construction and Operation
of a European X-Ray Free-Electron Laser Facility
on the Accession of the
Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Die Regierungen The Governments of
des Königreichs Dänemark, the Kingdom of Denmark,
der Bundesrepublik Deutschland, the French Republic,
der Französischen Republik, the Federal Republic of Germany,
der Hellenischen Republik, the Hellenic Republic,
der Italienischen Republik, Hungary,
der Republik Polen, the Republic of Italy,
der Russischen Föderation, the Republic of Poland,
des Königreichs Schweden, the Russian Federation,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, the Slovak Republic,
der Slowakischen Republik, the Kingdom of Sweden,
Ungarns, the Swiss Confederation,
im Folgenden als „bisherige Vertragsparteien“ bezeichnet, Hereinafter referred to as “the previous Contracting Parties”,
die das Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer Euro- Having signed the Convention concerning the Construction and
päischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage (im Folgenden als Operation of a European X-Ray Free-Electron Laser Facility (here-
„Übereinkommen“ bezeichnet) am 30. November 2009 in Ham- inafter “Convention”) on 30 November 2009 in Hamburg and
burg und (im Fall der Regierung der Französischen Republik) am (Government of the French Republic) on 4 February 2010 in Paris,
4. Februar 2010 in Paris sowie das Protokoll zum Übereinkom- and the Protocol to the Convention concerning the Construction
men über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elek- and Operation of a European X-Ray Free-Electron Laser Facility
tronen-Röntgenlaseranlage betreffend den Beitritt der Regierung on the Accession of the Government of the Kingdom of Spain on
des Königreichs Spanien am 6. Oktober 2011 in Berlin unter- 6 October 2011 in Berlin,
zeichnet haben,
einerseits on the one hand,
und and
die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und the Government of the United Kingdom of Great Britain and
Nordirland Northern Ireland,
andererseits – on the other hand,
in Anbetracht der Tatsache, dass die Regierung des Vereinigten Whereas the Government of the United Kingdom of Great
Königreichs Großbritannien und Nordirland die am 23. September Britain and Northern Ireland signed the Memorandum of Under-
2004 in Berlin vereinbarte Absprache über die Vorbereitungs- standing on the Preparatory Phase of the European X-Ray Free-
phase der Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage Electron Laser Facility agreed in Berlin on 23 September 2004;
(Memorandum of Understanding on the Preparatory Phase of the
European X-Ray Free-Electron Laser Facility) unterzeichnet hat;
in Anbetracht der Tatsache, dass sich Vertreter des Vereinigten Whereas representatives of the United Kingdom of Great
Königreichs Großbritannien und Nordirland an der nach dieser Britain and Northern Ireland participated in the preparatory work
Absprache durchgeführten Vorbereitungsarbeit beteiligt haben; carried out under that Memorandum of Understanding;
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019
in Anbetracht der Tatsache, dass die Regierungen, die das Whereas the Governments, having signed the Convention,
Übereinkommen unterzeichnet haben, in der Präambel des Über- expressed in the Convention’s preamble the expectation that
einkommens die Erwartung zum Ausdruck brachten, dass sich other countries participate in the activities undertaken together
andere Staaten an den Tätigkeiten beteiligen, die gemeinsam im under the Convention;
Rahmen des Übereinkommens wahrgenommen werden;
in Anbetracht der Tatsache, dass der Rat der nach dem Über- Whereas the Council of the European XFEL GmbH, said
einkommen errichteten Gesellschaft „European XFEL GmbH“ am company having been established in accordance with the
27. April 2017 einstimmig empfahl, Convention, on 27 April 2017, recommended unanimously that
– dass der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritan- – the Government of the United Kingdom of Great Britain and
nien und Nordirland angeboten werden soll, dem Übereinkom- Northern Ireland should be offered to accede to the Convention
men zu den gleichen Bedingungen wie die bisherigen Ver- under the same conditions as the previous Contracting Parties,
tragsparteien beizutreten, und and
– dass die Verpflichtung der Regierung des Vereinigten König- – the commitment of the Government of the United Kingdom of
reichs Großbritannien und Nordirland zur Leistung eines Bei- Great Britain and Northern Ireland to contribute 26 241 142 €
trags von 26 241 142,– € (bezogen auf den Preisstand 2005) (referring to 2005 prices) towards the construction costs
zu den Baukosten angenommen werden soll – should be accepted;
sind nach Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens wie folgt Have agreed in accordance with Article 14 (1) of the Convention
übereingekommen: as follows:
Artikel 1 Article 1
Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und The Government of the United Kingdom of Great Britain and
Nordirland tritt dem Übereinkommen als Vertragspartei bei. Sie Northern Ireland accedes to the Convention as a Contracting
tut dies zu den gleichen Bedingungen wie die bisherigen Ver- Party. It does so under the same conditions as the previous
tragsparteien. Contracting Parties.
Artikel 2 Article 2
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland leis- In derogation from Article 5 (3) of the Convention, the
tet in Abweichung von Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland contributes
einen Beitrag von 26 241 142,– € (bezogen auf den Preisstand 26 241 142 € (referring to 2005 prices) towards construction
von 2005) zu den Baukosten. costs.
Artikel 3 Article 3
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in This Protocol shall enter into force on the first day of the
Kraft, nachdem alle in der Präambel dieses Protokolls genannten second month after all Governments stated in the preamble to
Regierungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als this Protocol have notified the Government of the Federal
Verwahrer des Übereinkommens notifiziert haben, dass das in- Republic of Germany as depositary of the Convention that the
nerstaatliche Genehmigungsverfahren für dieses Protokoll abge- national approval process for this Protocol has been completed.
schlossen ist. Die in der Präambel dieses Protokolls genannten The Governments stated in the preamble to this Protocol agree
Regierungen vereinbaren, dass das Protokoll ab dem 19. März that from 19 March 2018 onwards the clauses of the Protocol be
2018 vorläufig angewendet wird, wobei davon ausgegangen applied provisionally, it being understood that the entry into force
wird, dass das Inkrafttreten des Protokolls von der Einhaltung of the Protocol is subject to the fulfilment of appropriate
geeigneter verfassungsrechtlicher Verfahren in jedem Vertrags- constitutional procedures in each of the Contracting and
und Unterzeichnerstaat und dem Inkrafttreten des Übereinkom- Signatory States and the entry into force of the Convention of
mens vom 30. November 2009 über den Bau und Betrieb einer 30 November 2009 concerning the Construction and Operation
Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage abhängt. of a European X-Ray Free-Electron Laser Facility.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und The Government of the United Kingdom of Great Britain and
Nordirland stimmt der am 30. November 2009 in Hamburg unter- Northern Ireland agrees with the provisions in the Final Act of the
zeichneten Schlussakte der Bevollmächtigtenkonferenz zur Er- Conference of Plenipotentiaries for the Establishment of a
richtung einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage European X-Ray Free-Electron Laser Facility, signed in Hamburg
zu. Die zur Unterzeichnung dieses Protokolls zusammengetretene on 30 November 2009. The Conference of Plenipotentiaries
Bevollmächtigtenkonferenz nahm die diesem Protokoll beigefügte assembled for signing this Protocol took note of the Declaration
Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritan- of the Government of the United Kingdom of Great Britain and
nien und Nordirland zur Kenntnis. Northern Ireland attached to this Protocol.
Geschehen zu Berlin am 19. März 2018 in deutscher, eng- Done at Berlin this 19 March 2018 in the English, French,
lischer, französischer, italienischer und russischer Sprache, wo- German, Italian and Russian languages, all texts being equally
bei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Ur- authentic, in a single original, which shall be deposited in the
schrift, die im Archiv der Regierung der Bundesrepublik archives of the Government of the Federal Republic of Germany,
Deutschland hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen, which shall transmit a certified true copy to the Governments
die dieses Protokoll unterzeichnet haben, und den Regierungen, having signed this Protocol and to the Governments that become
die Vertragsparteien des Übereinkommens werden, eine beglau- Contracting Parties to the Convention.
bigte Abschrift.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019 97
Erklärung der Regierung
des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland
Die Konferenz
nimmt die Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland zur Kenntnis, die wie folgt lautet:
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist bereit, als Teilnehmerstaat zur
Errichtung und Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage beizutragen. Nach Unterzeichnung
des Protokolls zum Übereinkommen über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-
Elektronen-Röntgenlaseranlage betreffend den Beitritt der Regierung des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland werden sich die Verpflichtungen des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland jedoch wie folgt darstellen:
1. Diese Erklärung ersetzt jede vorangegangene Erklärung des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“).
2. Der Beitrag des Vereinigten Königreichs zu den Baukosten von XFEL übersteigt nicht
den in diesem Protokoll zum Übereinkommen angegebene Betrag, und der Beitrag des
Vereinigten Königreichs zu den Betriebskosten vor seiner ersten Prüfung übersteigt
nicht 3,3 Mio. € jährlich.
3. Das Vereinigte Königreich wird sich nach Artikel 15 des Übereinkommens an XFEL
beteiligen. Ungeachtet dessen wird das Vereinigte Königreich seine aktive Teilnahme
und seinen jährlichen Beitrag überprüfen und hat die Möglichkeit, wenn es dies nach
dieser Prüfung wünscht, die Beteiligung ohne Sanktionen zum 31. März 2020 unter Ein-
haltung einer Frist von einem Jahr schriftlich zu beenden. Im Fall einer deutlich über-
mäßigen Nutzung der Europäischen XFEL-Anlage durch die Wissenschaftsgemeinde
des Vereinigten Königreichs (gemessen am Beitrag des Vereinigten Königreichs zu den
Betriebskosten) in den drei Jahren vor der Beendigung der Beteiligung des Vereinigten
Königreichs wird allerdings eine Vereinbarung über eine angemessene Entschädigungs-
zahlung geschlossen.
4. Ergibt sich aus der ersten Prüfung des Vereinigten Königreichs eine Empfehlung für die
Fortführung der Beteiligung an dem Projekt, so wird das Vereinigte Königreich seine
volle Stilllegungsverpflichtung aufgrund des Übereinkommens übernehmen. Sollte sich
das Vereinigte Königreich nach seiner ersten Prüfung für eine Beendigung der Beteili-
gung entscheiden, so wird es fünfzig Prozent seines Anteils an den Stilllegungskosten
aufgrund des Übereinkommens übernehmen.
5. Der Artikel 24 des Gesellschaftsvertrags (Anlage zum Übereinkommen) mit dem Titel
„Vertraulichkeit“ soll zur Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes über die Informa-
tionsfreiheit von 2000 (Freedom of Information Act 2000) des Vereinigten Königreichs
wie folgt ausgelegt werden: Der Gesellschafter des Vereinigten Königreichs in der
European XFEL GmbH verstößt nicht gegen Artikel 24, (i) wenn er zur Beantwortung
einer einschlägigen Anfrage aufgrund des Gesetzes über die Informationsfreiheit von
2000 gezwungen ist, vertrauliche Informationen weiterzugeben, (ii) wenn nach Abstim-
mung mit der European XFEL GmbH keine der Ausnahmen dieses Gesetzes auf die
erbetenen vertraulichen Information zutrifft und (iii) wenn eine Verweigerung der
Weitergabe der erbetenen Informationen dazu führen würde, dass die als Gesellschafter
des Vereinigten Königreichs fungierende Stelle des Vereinigten Königreichs gegen das
Gesetz über die Informationsfreiheit von 2000 verstößt.
6. Bei einer Kollision von Bestimmungen der verschiedenen Dokumente, die sich auf die
Beteiligung des Vereinigten Königreichs an XFEL beziehen, gilt folgende Rangfolge:
1. diese Erklärung, 2. das Protokoll zum Übereinkommen über den Bau und Betrieb
einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage betreffend den Beitritt der
Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, 3. das Überein-
kommen, 4. der Gesellschaftsvertrag der European XFEL GmbH.
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019
Declaration of the government
of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
The Conference
takes note of the Declaration of the Government of the United Kingdom of Great Britain
and Northern Ireland, which reads as follows:
The United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland is willing to contribute as a
participating state to the establishment and utilisation of the European XFEL Facility.
Nevertheless, the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland’s obligations on
signing the Protocol to the Convention concerning the Construction and Operation of a
European X-Ray Free-Electron Laser Facility on the Accession of the Government of the
United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland shall be as follows:
1. This Declaration shall replace any previous Declaration of the United Kingdom of Great
Britain and Northern Ireland (the ‘UK’).
2. The UK’s contribution to construction costs of the XFEL shall not exceed the amount
set out in this Protocol to the Convention and the UK’s contribution to operating costs
prior to its first review shall not exceed 3.3 M€ per year.
3. The UK will participate in XFEL in accordance with Article 15 of the Convention.
Nonetheless, the UK will review its active participation and annual contribution and
shall have the option, should it wish to do so following that review, to withdraw without
penalty on 31 March 2020 after giving one year’s written notice. However, in case of a
significant overuse of the European XFEL Facility by the UK scientific community
(compared to the UK share in the operating budget) in the three years preceding UK
withdrawal, an agreement on an adequate compensation shall be concluded.
4. In the event that the UK’s first review recommends continued participation in the
project, the UK will accept its full decommissioning liability under the Convention.
Should the UK decide to withdraw from participation following its first review, it will
accept liability of fifty percent of its share of the decommissioning costs under the
Convention.
5. Article 24 on Confidentiality in the Articles of Association (Annex to the Convention)
should be interpreted as follows in order to meet the requirements of the UK’s Freedom
of Information Act 2000: the UK’s shareholder in European XFEL GmbH will not breach
Article 24 in circumstances where (i) it is compelled to disclose confidential information
in response to a relevant request under the Freedom of Information Act 2000,
(ii) following consultation with the European XFEL GmbH, none of the exceptions to
that Act can be applied to the requested confidential information and (iii) to refuse to
disclose the information requested would result in a breach of the Freedom of
Information Act 2000 by the UK authority serving as the UK’s shareholder.
6. In the event of a conflict of terms of the various documentation relating to the UK’s
participation in XFEL, the following order of precedence shall apply: 1. This Declaration,
2. Protocol to the Convention concerning the Construction and Operation of a European
X-Ray Free-Electron Laser Facility on the Accession of the Government of the United
Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, 3. The Convention, 4. The Articles of
Association of the European XFEL GmbH.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019 99
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 16. Januar 2019
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu geneti-
schen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische
Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) ist nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für
St. Kitts und Nevis am 4. Dezember 2018
Venezuela, Bolivarische Republik am 8. Januar 2019
in Kraft getreten.
Darüber hinaus wird das Protokoll nach seinem Artikel 33 Absatz 2 für
Estland am 19. März 2019
Malaysia am 3. Februar 2019
Nepal am 28. März 2019
Serbien am 28. Januar 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. August 2018 (BGBl. II S. 411).
Berlin, den 16. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-belgischen Abkommens
über die Einziehung und Beitreibung
von Beiträgen der Sozialen Sicherheit
Vom 16. Januar 2019
Durch Verbalnote vom 12. Juni 2018 hat die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der Regierung des Königreichs Belgien mitgeteilt, dass sie das Ab-
kommen vom 29. Januar 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Einziehung
und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit (BGBl. II 1971 S. 857, 858)
nach seinem Artikel 12 Satz 2 mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 kündigt. Das
Abkommen ist somit nach seinem Artikel 12 Satz 2
mit Ablauf des 30. September 2018
außer Kraft getreten.
Berlin, den 16. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Botschaft Brüssel, den 12. Juni 2018
der Bundesrepublik Deutschland
Brüssel
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Föderalen Öffentlichen
Dienst Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Belgien Folgendes mitzuteilen:
Das Abkommen vom 29. Januar 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Einziehung und Beitrei-
bung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit wird hiermit von der Regierung der Bundes-
republik Deutschland nach seinem Artikel 12 Satz 2 mit Wirkung zum 1. Oktober 2018
gekündigt.
Artikel 12 Satz 2 sieht vor, dass das Abkommen geweils drei Monate vor Ablauf der
jeweiligen Jahresfrist nach Artikel 12 Satz 1 gekündigt werden kann. Diese Jahresfrist wird
vom Zeitpunkt des Inkfrafttretens an gerechnet. Nach seinem Artikel 11 trat das Abkom-
men einen Monat nach dem Tag des Zugangs der Mitteilung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Infrafttreten erfüllt
sind, in Kraft. Diese Mitteilung ist am 31. August 1971 der Regierung des Königreichs
Belgien zugegangen, das Abkommen ist somit am 1. Oktober 1971 in Kraft getreten. Die
Kündigung mit dieser Verbalnote erfolgt also mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 und das
Abkommen tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Belgien erneut seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An den
Föderalen Öffentlichen Dienst
Auswärtige Angelegenheiten
des Königreichs Belgien
Brüssel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019 101
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-moldauischen Sozialversicherungsabkommens
Vom 16. Januar 2019
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 zu dem Abkommen
vom 12. Januar 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-
blik Moldau über Soziale Sicherheit (BGBl. 2017 II S. 1106, 1107) wird bekannt
gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 26 Absatz 2
am 1. März 2019
in Kraft treten wird.
Berlin, den 16. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Fujifilm Medical Systems U.S.A. Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-23-01)
Vom 16. Januar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. Dezember 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Fujifilm Medical Systems U.S.A. Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-23-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. Dezember 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019 101
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-moldauischen Sozialversicherungsabkommens
Vom 16. Januar 2019
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 zu dem Abkommen
vom 12. Januar 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repu-
blik Moldau über Soziale Sicherheit (BGBl. 2017 II S. 1106, 1107) wird bekannt
gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 26 Absatz 2
am 1. März 2019
in Kraft treten wird.
Berlin, den 16. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Fujifilm Medical Systems U.S.A. Inc.“
(Nr. DOCPER-IT-23-01)
Vom 16. Januar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. Dezember 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Fujifilm Medical Systems U.S.A. Inc.“ (Nr. DOCPER-IT-23-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. Dezember 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019
Auswärtiges Amt Berlin, den 21. Dezember 2018
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nr. 141 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. Dezember
2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Fujifilm Medical Systems U.S.A. Inc. (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-IT-23-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen,
die folgenden Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen der medizinischen Informatik am Land-
stuhl Regional Medical Center und führt Umsetzung, Wartung und Unterstützung des
Digital Imaging Network-Picture Archive and Communications System (DIN-PACS)
durch. Bei DIN-PACS handelt es sich um ein technologisches Kernsystem, mit welchem
das U.S. Army Regional Health Command Europe eine interne Abbildungsmethode um-
setzen kann, die medizinische und zahnmedizinische Informationen über das gesamte
Spektrum der Pflege, von der Verletzung bis zur militärischen Betreuungseinrichtung,
zusammenführt. Die mit DIN-PACS sicher übermittelten digitalen Röntgenaufnahmen
sind für die effiziente Behandlung von Patienten durch Ärzte oder anderes Kranken-
hauspersonal im gesamten Kommandobereich erforderlich. Neben der Bereitstellung
des DIN-PACS-Systems leistet der Auftragnehmer Technik- und Integrationsunterstüt-
zung für die systemeigene DIN-PACS-Software, um Integrität, Verfügbarkeit und Ver-
traulichkeit des Systems zu wahren und so zu gewährleisten, dass diese Dienstleistung
verfügbar ist.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Senior Engineer“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019 103
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 22. August 2017
bis 21. August 2027 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. Dezember 2018 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 141 vom 21. Dezember 2018 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. Dezember 2018 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Ridgewood Government Services, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-71-01)
Vom 16. Januar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. Dezember 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Ridgewood Government Services, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-71-01) geschlossen
worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. Dezember 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019 105
Auswärtiges Amt Berlin, den 21. Dezember 2018
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 374 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. Dezember
2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Ridgewood Government Services, LLC (Auf-
tragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-71-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Evaluierung und Beurteilung der
seelischen Gesundheit von Militärangehörigen im aktiven Dienst am Dienstort Ramstein
Air Base und in geographisch getrennten Einheiten, die im Rahmen von Eventualfall-
operationen eingesetzt sind. Der Auftragnehmer führt ferner Gesundheitsbeurteilungen
vor und nach Einsätzen durch.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Certified Nurse“ und „Physician Assistant“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2016
bis 30. September 2021 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel
72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. Dezember 2018 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-
wärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 374 vom 21. Dezember 2018 und diese Antwortnote eine Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. Dezember 2018 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019 107
Bekanntmachung
über das Wirksamwerden
der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016
zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch länderbezogener Berichte
Vom 16. Januar 2019
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 zu der Mehr-
seitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch länderbezogener Berichte (BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) wird
bekannt gemacht, dass die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 8 Absatz 2
für die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu
Curaçao am 18. Juli 2018
Nigeria am 23. August 2018
wirksam geworden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2018 (BGBl. II S. 778).
Berlin, den 16. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zum Zusatzprotokoll
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 16. Januar 2019
Zum Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125) zum
Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf-
sachen hat L u x e m b u r g mit nachfolgender E r k l ä r u n g vom 14. Dezember
2018 gegenüber dem Generalsekretär des Europarats einen Vorbehalt zurück-
gezogen (vgl. die Bekanntmachung vom 22. Juni 2001, BGBl. II S. 759):
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 7, para- „Nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8
graphe 2, et à l’article 8, paragraphe 2, du Absatz 2 des Zusatzprotokolls zum Euro-
Protocole additionnel à la Convention päischen Übereinkommen über die Rechts-
européene d’entraide judiciaire en matière hilfe in Strafsachen nimmt die Regierung
pénale, le Gouvernement du Grand-Duché des Großherzogtums Luxemburg den bei
de Luxembourg retire la réserve numérotée 1 der Ratifikation des Zusatzprotokolls am
faite lors de la ratification dudit Protocole 2. Oktober 2000 erklärten Vorbehalt Num-
additionnel, le 2 octobre 2000.» mer 1 zurück.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
Berlin, den 16. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019 107
Bekanntmachung
über das Wirksamwerden
der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016
zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch länderbezogener Berichte
Vom 16. Januar 2019
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 zu der Mehr-
seitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden
über den Austausch länderbezogener Berichte (BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) wird
bekannt gemacht, dass die Mehrseitige Vereinbarung nach ihrem § 8 Absatz 2
für die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu
Curaçao am 18. Juli 2018
Nigeria am 23. August 2018
wirksam geworden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2018 (BGBl. II S. 778).
Berlin, den 16. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zum Zusatzprotokoll
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 16. Januar 2019
Zum Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125) zum
Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf-
sachen hat L u x e m b u r g mit nachfolgender E r k l ä r u n g vom 14. Dezember
2018 gegenüber dem Generalsekretär des Europarats einen Vorbehalt zurück-
gezogen (vgl. die Bekanntmachung vom 22. Juni 2001, BGBl. II S. 759):
(Übersetzung)
«Conformément à l’article 7, para- „Nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8
graphe 2, et à l’article 8, paragraphe 2, du Absatz 2 des Zusatzprotokolls zum Euro-
Protocole additionnel à la Convention päischen Übereinkommen über die Rechts-
européene d’entraide judiciaire en matière hilfe in Strafsachen nimmt die Regierung
pénale, le Gouvernement du Grand-Duché des Großherzogtums Luxemburg den bei
de Luxembourg retire la réserve numérotée 1 der Ratifikation des Zusatzprotokolls am
faite lors de la ratification dudit Protocole 2. Oktober 2000 erklärten Vorbehalt Num-
additionnel, le 2 octobre 2000.» mer 1 zurück.“
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
Berlin, den 16. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT)
Vom 16. Januar 2019
Der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) vom 20. Dezem-
ber 1996 (BGBl. 2003 II S. 754, 770) wird nach seinem Artikel 30 Ziffer ii für
Belize am 9. Februar 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. Oktober 2018 (BGBl. II S. 572).
Berlin, den 16. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT)
Vom 16. Januar 2019
Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vom 20. Dezember 1996 (BGBl. 2003 II
S. 754, 755) wird nach seinem Artikel 21 Ziffer ii für
Belize am 9. Februar 2019
Neuseeland* am 17. März 2019
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung zur Erstreckung der Anwendung des Vertrags auf Tokelau
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Oktober 2018 (BGBl. II S. 568).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der
WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar.
Berlin, den 16. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger (WPPT)
Vom 16. Januar 2019
Der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) vom 20. Dezem-
ber 1996 (BGBl. 2003 II S. 754, 770) wird nach seinem Artikel 30 Ziffer ii für
Belize am 9. Februar 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
31. Oktober 2018 (BGBl. II S. 572).
Berlin, den 16. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT)
Vom 16. Januar 2019
Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vom 20. Dezember 1996 (BGBl. 2003 II
S. 754, 755) wird nach seinem Artikel 21 Ziffer ii für
Belize am 9. Februar 2019
Neuseeland* am 17. März 2019
nach Maßgabe einer bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärung zur Erstreckung der Anwendung des Vertrags auf Tokelau
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. Oktober 2018 (BGBl. II S. 568).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der
WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/en einsehbar.
Berlin, den 16. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019 109
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Sterling Medical Associates, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-07-45)
Vom 16. Januar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. Dezember 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-07-45) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. Dezember 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019
Auswärtiges Amt Berlin, den 21. Dezember 2018
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nr. 139 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. Dezember
2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. (Auftragneh-
mer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppen-
betreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-
07-45 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Arti-
kel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Utilization Management (UM) und Case Management (CM)
im Bereich Gesundheitsfürsorge. Bei UM handelt es sich um einen organisationsweiten
interdisziplinären Ansatz, mit dem Qualitäts-, Risiko- und Kostenerwägungen bei der
Patientenbetreuung in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden sollen. Überge-
ordnetes Ziel der UM ist die Aufrechterhaltung von Qualität und Effizienz bei der Er-
bringung von Gesundheitsdienstleistungen, indem der Patient stets die geeignete Be-
treuung erhält, alle bestehenden Leistungsansprüche und Gemeinschaftsressourcen
aufeinander abgestimmt und die Kosten so niedrig wie möglich gehalten werden. Bei
der CM handelt es sich um einen kooperativen Prozess zur Beurteilung, Planung, Um-
setzung, Abstimmung, Beobachtung und Auswertung von Optionen und Dienstleistun-
gen mit dem Ziel, den komplexen Anforderungen der Gesundheitsversorgung durch
Kommunikation und verfügbare Ressourcen qualitätsorientiert und kosteneffektiv ge-
recht zu werden. Vordringliches Ziel der CM ist es, die medizinischen Ressourcen zu
ermitteln, die am besten dazu geeignet sind, den Patienten optimal zu betreuen und
für ihn die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen, indem seine Betreuung und Pflege
in Form eines kontinuierlichen Prozesses geleistet, unzusammenhängende Pflegeleis-
tungen in den verschiedenen Bereichen vermieden und somit seine Lebensqualität ver-
bessert und die Kosten eingedämmt werden.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle As-
pekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und seine
Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Certified Nurse“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019 111
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 15. Mai 2018 bis
14. Mai 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beendi-
gung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. Dezember 2018 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 139 vom 21. Dezember 2018 und diese Antwortnote eine Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. Au-
gust 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. Dezember 2018 in Kraft tritt und
deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Magnum Medical Overseas Joint Venture, LLC“
(Nr. DOCPER-TC-62-01)
Vom 16. Januar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. Dezember 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Magnum Medical Overseas Joint Venture, LLC“ (Nr. DOCPER-TC-62-01) ge-
schlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. Dezember 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019 113
Auswärtiges Amt Berlin, den 21. Dezember 2018
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 296 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. Dezember
2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Magnum Medical Overseas Joint Venture, LLC
(Auftragnehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet
der Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-TC-62-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der Frühförderung und ent-
sprechenden medizinischen Betreuung für Säuglinge und Kleinkinder mit Entwicklungs-
verzögerungen oder Behinderungen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Early Intervention Special Educator“, „Occupational Therapist“, „Physical Therapist“
und „Speech-Language Therapist“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor
Ablauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2013
bis 15. Juni 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. Dezember 2018 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 296 vom 21. Dezember 2018 und diese Antwortnote eine Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. Au-
gust 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. Dezember 2018 in Kraft tritt und
deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019 115
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Systems Plus, Inc.“
(Nr. DOCPER-TC-68-01)
Vom 16. Januar 2019
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. Dezember 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Systems Plus, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-68-01) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. Dezember 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 16. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019
Auswärtiges Amt Berlin, den 21. Dezember 2018
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nr. 365 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. Dezember
2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die An-
gehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Systems Plus, Inc. (Auftragnehmer) einen Ver-
trag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung auf
der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-68-01 (Vertrag)
geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel
72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) ge-
währt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Ver-
einigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Schulungsdienstleistungen für Ärzte, Pflegekräfte und
anderes medizinisches Personal. Die Dienstleistungen umfassen die Bewertung, Ein-
richtung und Aktualisierung der Schulungsinstrumente für klinische Systeme.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Persons engaged in Testing and Training“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mit-
glieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019 117
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 28. September
2017 bis 27. März 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsul-
tationen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate
nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72
Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. Dezember 2018 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 365 vom 21. Dezember 2018 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. Dezember 2018 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019
Bekanntmachung
der deutsch-myanmarischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Januar 2019
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 24. August 2018/22. Oktober 2018 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik der Union Myanmar über Finan-
zielle Zusammenarbeit in Ausführung des Abkommens
vom 2. April 2015 über Entwicklungszusammenarbeit
(BGBl. 2015 II S. 1552, 1553) ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 22. Oktober 2018
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Januar 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Jutta Kranz-Plote
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019 119
Der Geschäftsträger a.i.
der Bundesrepublik Deutschland Rangun, den 24. August 2018
Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nr. 146/2017 vom 16. Juni 2017 und Korrekturnote Nr. 129/2018 vom 2. Mai 2018) sowie
in Ausführung des Abkommens vom 2. April 2015 zwischen der Regierung der Bundesre-
publik Deutschland und der Regierung der Republik der Union Myanmar über Entwick-
lungszusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Re-
publik der Union Myanmar oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-
zuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzie-
rungsbeiträge (Zuschüsse) in Höhe von insgesamt 5 000 000 Euro (in Worten: fünf
Millionen Euro) für das Vorhaben „Verbesserung landwirtschaftlicher Transportinfra-
struktur“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens
festgestellt worden ist.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik
der Union Myanmar zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-
beiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für not-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1
genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwen-
dung.
3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu de-
nen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-
men die zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegen.
4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von vier Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2021.
5. Die Regierung der Republik der Union Myanmar, soweit sie nicht selbst Empfänger
der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der
nach Nummer 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber
der KfW garantieren.
6. Die Regierung der Republik der Union Myanmar befreit die KfW von direkten Steuern,
die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der unter Nummer 3
genannten Verträge in der Republik der Union Myanmar erhoben werden. In diesem
Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von
der Regierung der Republik der Union Myanmar getragen. Erhobene besondere Ver-
brauchsteuern werden von der Regierung der Republik der Union Myanmar übernom-
men. Darüber hinaus befreit die Regierung der Republik der Union Myanmar die KfW
von sonstigen öffentlichen Abgaben.
7. Die Regierung der Republik der Union Myanmar überlässt bei den sich aus der Ge-
währung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gü-
tern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-
teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
8. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
2. April 2015 zwischen unseren beiden Regierungen über Entwicklungszusammenar-
beit auch für dieses Vorhaben.
9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Ver-
tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Re-
gistrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt
worden ist.
10. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann
sie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.
11. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Beratungen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019
12. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren; die Ände-
rungen sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
13. Diese Vereinbarung wird in deutscher, birmanischer und englischer Sprache geschlos-
sen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
schen und des birmanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Falls sich die Regierung der Republik der Union Myanmar mit den unter den Nummern 1
bis 13 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-
verständnis der Regierung der Republik der Union Myanmar zum Ausdruck bringende Ant-
wortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit
dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Wolfgang Erdmannsdörfer
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik der Union Myanmar
Daw Aung San Suu Kyi
Nay Pyi Taw
Cc:
Foreign Economic Relations Department (FERD)
Ministry of Planning and Finance (MoPF)
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über
die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal
Vom 18. Januar 2019
Das Fakultativprotokoll vom 8. Dezember 2005 zum Übereinkommen vom
15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und
beigeordnetem Personal (BGBl. 2007 II S. 1306, 1307) wird nach seinem
Artikel VI Absatz 2 für
Turkmenistan am 25. Januar 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. November 2017 (BGBl. II S. 1496).
Berlin, den 18. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019 121
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 25. Januar 2019
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Gambia am 28. Oktober 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. November 2017 (BGBl. II S. 1505).
Berlin, den 25. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats
Vom 25. Januar 2019
Das Dritte Protokoll vom 6. März 1959 (BGBl. 1963 II S. 237, 238) zum Allge-
meinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befreiungen
des Europarats (BGBl. 1954 II S. 493, 494; 1957 II S. 261) ist nach seinem Arti-
kel 17 Absatz 1 für
Polen* am 17. Dezember 2018
nach Maßgabe von Vorbehalten zu Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4
des Protokolls sowie einer Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls
Rumänien am 14. Februar 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. April 2017 (BGBl. II S. 600).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019 121
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom 25. Januar 2019
Das Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller
Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II
S. 848) ist nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für
Gambia am 28. Oktober 2018
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. November 2017 (BGBl. II S. 1505).
Berlin, den 25. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Dritten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen
über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats
Vom 25. Januar 2019
Das Dritte Protokoll vom 6. März 1959 (BGBl. 1963 II S. 237, 238) zum Allge-
meinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befreiungen
des Europarats (BGBl. 1954 II S. 493, 494; 1957 II S. 261) ist nach seinem Arti-
kel 17 Absatz 1 für
Polen* am 17. Dezember 2018
nach Maßgabe von Vorbehalten zu Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4
des Protokolls sowie einer Erklärung zu Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls
Rumänien am 14. Februar 2017
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
26. April 2017 (BGBl. II S. 600).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention über die Verhütung
und Bestrafung des Völkermordes
Vom 25. Januar 2019
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729, 730) wird nach ihrem Artikel XIII Ab-
satz 3 für
Turkmenistan am 26. März 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2018 (BGBl. II S. 109).
Berlin, den 25. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls zum Madrider Abkommen
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 25. Januar 2019
Das Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die inter-
nationale Registrierung von Marken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), zuletzt geän-
dert durch den Beschluss vom 3. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 822, 823), wird
nach seinem Artikel 14 Absatz 4 für
Samoa* am 4. März 2019
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen
Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. Oktober 2018 (BGBl. II S. 511).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite der Welt-
organisation für geistiges Eigentum unter www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 25. Januar 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k