Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019 1123
Verordnung
zur Durchführungsvereinbarung vom 15. Juni 2017
zu dem Vertrag vom 28. April 2015
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
über die polizeiliche Zusammenarbeit
und zur Änderung
des Vertrages vom 2. Februar 2000
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik
über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959
und die Erleichterung seiner Anwendung
betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Ordnungswidrigkeiten
Vom 16. Dezember 2019
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2016 zu dem Vertrag vom
28. April 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen
Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages
vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tsche-
chischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über
die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner
Anwendung (BGBl. 2016 II S. 474) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die in Prag am 15. Juni 2017 unterzeichnete Durchführungsvereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Tschechischen Republik zu dem Vertrag vom 28. April 2015 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die polizei-
liche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über
die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung betreffend
die Zusammenarbeit im Bereich der Ordnungswidrigkeiten (im Folgenden
„Durchführungsvereinbarung Polizeikooperationsvertrag“ genannt) wird hiermit
in Kraft gesetzt. Die Durchführungsvereinbarung Polizeikooperationsvertrag wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Durchführungs-
vereinbarung Polizeikooperationsvertrag außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkraft-
tretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019
Durchführungsvereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen Republik
zum Vertrag vom 28. April 2015
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik
über die polizeiliche Zusammenarbeit
und zur Änderung
des Vertrages vom 2. Februar 2000
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Tschechischen Republik
über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959
und die Erleichterung seiner Anwendung
betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Ordnungswidrigkeiten
Prováděcí ujednání
mezi vládou Spolkové republiky Německo
a vládou České republiky
ke Smlouvě
mezi Spolkovou republikou Německo
a Českou republikou
o policejní spolupráci
a o změně Smlouvy
mezi Spolkovou republikou Německo
a Českou republikou
o dodatcích k Evropské úmluvě
o vzájemné pomoci ve věcech trestních z 20. dubna 1959
a usnadnění jejího používání ze dne 2. února 2000,
z 28. dubna 2015,
týkající se spolupráce v oblasti správních deliktů
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Vláda Spolkové republiky Německo
und a
die Regierung der Tschechischen Republik vláda České republiky
(im Folgenden nur „Vertragsparteien“ genannt) – (dále jen „smluvní strany“) –
aufgrund von Artikel 34 Absatz 1 des Vertrages vom 28. April na základě článku 34 odst. 1 Smlouvy mezi Spolkovou
2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tsche- republikou Německo a Českou republikou o policejní spolupráci
chischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur a o změně Smlouvy mezi Spolkovou republikou Německo a
Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der Českou republikou o dodatcích k Evropské úmluvě o vzájemné
Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik pomoci ve věcech trestních z 20. dubna 1959 a usnadnění jejího
über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die používání ze dne 2. února 2000, z 28. dubna 2015 (dále jen
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichte- „Smlouva o policejní spolupráci“),
rung seiner Anwendung (im Folgenden nur „Polizeikooperations-
vertrag“ genannt),
in der Absicht, die Zusammenarbeit bei der Aufklärung von s úmyslem blíže upravit spolupráci při objasňování správních
Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Polizei- oder deliktů v působnosti policejních nebo celních orgánů podle
Zollbehörden nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 3 des Polizeikoopera- článku 1 odst. 1 třetí věty Smlouvy o policejní spolupráci,
tionsvertrages, insbesondere die Bedingungen für die Übermitt- zejména podmínky zasílání a vyřizování žádostí podle článku 6
lung und Erledigung von Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 3 des odst. 3 Smlouvy o policejní spolupráci –
Polizeikooperationsvertrages, näher auszugestalten –
sind wie folgt übereingekommen: se dohodly takto:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019 1125
Artikel 1 Článek 1
Gegenstand Předmět
Diese Durchführungsvereinbarung regelt die Bedingungen für Toto prováděcí ujednání upravuje podmínky pro zasílání a
die Übermittlung und Erledigung von Ersuchen in Bezug auf vyřizování žádostí týkajících se správních deliktů v souladu s
Ordnungswidrigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 3 článkem 6 odst. 3 Smlouvy o policejní spolupráci (dále jen
des Polizeikooperationsvertrages (im Folgenden nur „Ersuchen“ „žádost“).
genannt).
Artikel 2 Článek 2
Übermittlung und Erledigung von Ersuchen Zasílání a vyřizování žádostí
(1) Ersuchen und deren Beantwortung werden unmittelbar (1) Žádosti a odpovědi na ně si zasílají bezprostředně orgány
zwischen den in Artikel 2 des Polizeikooperationsvertrages uvedené v článku 2 Smlouvy o policejní spolupráci. Žádosti
genannten Behörden übermittelt. Ersuchen können auch über mohou být příslušným orgánům zasílány také prostřednictvím
das nach Artikel 5 des Polizeikooperationsvertrages eingerichtete Společného centra zřízeného podle článku 5 Smlouvy o policejní
Gemeinsame Zentrum an die zuständigen Behörden gerichtet spolupráci.
werden.
(2) Die voraussichtliche Höhe der zu verhängenden Geldbuße (2) V žádosti je nutno uvést předpokládanou výši peněžité
ist im Ersuchen anzugeben. pokuty, která má být uložena.
(3) Die Bediensteten im Gemeinsamen Zentrum können die (3) Odpovědi na žádosti mohou poskytovat bezprostředně
Ersuchen unmittelbar beantworten. pracovníci ve Společném centru.
Artikel 3 Článek 3
Ablehnung von Ersuchen Odmítnutí žádosti
(1) Die Erfüllung eines Ersuchens kann verweigert werden, (1) Splnění žádosti je možno odepřít, pokud je pracovní nebo
wenn der mit dessen Erledigung zusammenhängende Aufwand finanční zátěž související s jejím vyřízením ve zjevném nepoměru
in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Schwere der Ord- k závažnosti správního deliktu.
nungswidrigkeit steht.
(2) Die Erfüllung eines Ersuchens kann insbesondere ver- (2) Splnění žádosti je možno odepřít zejména tehdy, pokud
weigert werden, wenn die nach dem innerstaatlichen Recht der předpokládaná peněžitá pokuta, která má být uložena podle
ersuchenden Vertragspartei voraussichtlich zu verhängende právních předpisů žádající smluvní strany, nepřevyšuje:
Geldbuße
– in der Bundesrepublik Deutschland den Betrag von 70 Euro, – ve Spolkové republice Německo částku 70 eur,
– in der Tschechischen Republik den Betrag von 2 000 tsche- – v České republice částku 2 000 Kč.
chischen Kronen
nicht überschreitet.
Artikel 4 Článek 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten Vstup v platnost a ukončení platnosti
(1) Diese Durchführungsvereinbarung tritt am Tag des Ein- (1) Toto prováděcí ujednání vstoupí v platnost dnem doručení
gangs der späteren der diplomatischen Noten, in denen die Ver- pozdější z diplomatických nót, jimiž si smluvní strany navzájem
tragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre innerstaat- sdělí, že byly splněny jejich vnitrostátní předpoklady pro vstup
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung tohoto ujednání v platnost.
erfüllt sind, in Kraft.
(2) Diese Durchführungsvereinbarung tritt mit dem Außerkraft- (2) Toto prováděcí ujednání pozbývá platnosti ukončením
treten des Polizeikooperationsvertrages außer Kraft. platnosti Smlouvy o policejní spolupráci.
Geschehen zu Prag am 15. Juni 2017 in zwei Urschriften, jede Dáno v Praze dne 15. června 2017 ve dvou původních
in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut vyhotoveních, každé v německém a českém jazyce, přičemž obě
gleichermaßen verbindlich ist. znění mají stejnou platnost.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Za vládu Spolkové republiky Německo
Hansjörg Haber
Für die Regierung der Tschechischen Republik
Za vládu České republiky
Jiří Nováček
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019
Bekanntmachung
der deutsch-nigrischen Vereinbarung
über die Entsendung
eines deutschen militärischen Beraters
Vom 29. Oktober 2019
Die in Niamey am 19. Oktober 2018 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Ministerium für Nationale Verteidigung der Republik Niger
über die Entsendung eines deutschen militärischen Be-
raters an das Ministerium für Nationale Verteidigung der
Republik Niger ist nach ihrem Artikel 21 Absatz 1
am 19. Oktober 2018
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Oktober 2019
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019 1127
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Nationale Verteidigung
der Republik Niger
über die Entsendung eines deutschen militärischen Beraters
an das Ministerium für Nationale Verteidigung der Republik Niger
Das Bundesministerium der Verteidigung die alleinige Verantwortung für die Auswahl des militärischen
der Bundesrepublik Deutschland Beraters und stellt sicher, dass er über die entsprechende Aus-
bildung, Vorverwendung und ausreichende Berufserfahrung für
und
die erbetene Aufgabenwahrnehmung verfügt.
das Ministerium für Nationale Verteidigung
der Republik Niger, (2) Die für den Einzelfall erforderlichen Anforderungen an den
militärischen Berater werden in Durchführungsbestimmungen zu
im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt – dieser Vereinbarung festgehalten.
in dem Wunsch, ihre sicherheitspolitische Zusammenarbeit zu
intensivieren, Artikel 4
Zuordnung des militärischen Beraters
in der Absicht, die allgemeinen Bedingungen für die Ent- und Aufgabenzuweisung
sendung eines deutschen Militärberaters an das Ministerium für
Nationale Verteidigung der Republik Niger zu regeln – (1) Der militärische Berater ist als Mitarbeiter in das Ministe-
rium für Nationale Verteidigung der Republik Niger integriert. Die
sind wie folgt übereingekommen: aufnehmende Vertragspartei stellt dem militärischen Berater zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben einen ortsüblich ausgestatteten
Artikel 1 Büroraum innerhalb des Ministeriums für Nationale Verteidigung
der Republik Niger zur Verfügung.
Gegenstand
(2) Die Aufgaben des militärischen Beraters werden von den
Das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Vertragsparteien in Durchführungsbestimmungen zu dieser Ver-
Deutschland entsendet einen deutschen militärischen Berater an einbarung festgelegt.
das Ministerium für Nationale Verteidigung der Republik Niger.
Mit dieser Vereinbarung werden die Bedingungen für die Entsen- (3) Der militärische Berater nimmt in der Regel an allen Akti-
dung und für den Rahmen des Einsatzes des militärischen Be- vitäten der aufnehmenden Vertragspartei teil, die zu seinen Auf-
raters festgelegt. gaben gehören. Er darf nicht direkt an der Planung, Vorbereitung
und Durchführung von Kampfeinsätzen, Einsätzen zur Aufrecht-
Artikel 2 erhaltung der inneren Ordnung und ähnlichen Einsätzen der
Streitkräfte der Republik Niger mitwirken.
Begriffsbestimmungen
(4) Im Falle der Verschärfung von bestehenden Feindseligkei-
Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen: ten oder dem Eintreten von allgemeinen und umfassenden
(a) „Militärischer Militärisches Personal der entsendenden Kampfhandlungen bis hin zum Krieg, gleichgültig, ob sie einer
Berater“: Vertragspartei, das im Rahmen einer Ent- Kriegserklärung folgen oder auf andere Weise entstehen, ent-
sendung auf der Grundlage dieser Ver- scheidet die entsendende Vertragspartei über einen weiteren Ver-
einbarung bei der aufnehmenden Vertrags- bleib des militärischen Beraters bei der aufnehmenden Vertrags-
partei seinen Dienst verrichtet; partei.
(b) „Entsendende Das Bundesministerium der Verteidigung
Vertragspartei“: der Bundesrepublik Deutschland; Artikel 5
(c) „Aufnehmende Das Ministerium für Nationale Verteidigung Verwendungsdauer
Vertragspartei“: der Republik Niger; Die Dauer der Verwendung des militärischen Beraters beträgt
(d) „Aufnehmende Die Dienststelle, eigenständige Organisa- grundsätzlich drei Jahre, mit der Möglichkeit der einvernehm-
Dienststelle“: tionseinheit oder der militärische Verband, lichen Verlängerung um ein Jahr.
bei der oder dem der militärische Berater
seinen Dienst verrichtet. Artikel 6
Unterstellungsverhältnis
Artikel 3
Der militärische Berater untersteht während seiner Verwen-
Auswahlkriterien
dung in der Republik Niger truppendienstlich dem Amtschef des
(1) Die entsendende Vertragspartei wählt den militärischen Streitkräfteamtes der entsendenden Vertragspartei und fachlich
Berater auf Grund einer vorherigen Abstimmung mit der aufneh- dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
menden Vertragspartei aus. Die entsendende Vertragspartei trägt Deutschland.
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019
Artikel 7 (2) Dem militärischen Berater ist von den zuständigen Stellen
der entsendenden Vertragspartei nach den für sie geltenden Be-
Beachtung der Rechtsordnung
stimmungen Urlaub zu gewähren, nachdem die Beteiligung der
und Disziplinarwesen
zuständigen Stellen der aufnehmenden Vertragspartei erfolgt ist.
(1) Die entsendende Vertragspartei weist den militärischen Be-
rater an, die Gesetze und Rechtsvorschriften der Republik Niger Artikel 11
sowie die Bestimmungen und Gepflogenheiten der aufnehmen-
den Vertragspartei zu beachten. Reisen aus dienstlichem Anlass
(2) Der militärische Berater, der gegen Gesetze und Rechts- Für dienstlich veranlasste Reisen außerhalb der Republik Niger
vorschriften des Aufnahmestaates verstößt, kann von der ent- ist die vorherige Zustimmung der entsendenden Vertragspartei,
sendenden Vertragspartei abgelöst werden. Er wird abgelöst, vertreten durch den in Artikel 6 genannten Disziplinarvorgesetz-
wenn die aufnehmende Vertragspartei dies beantragt. Eine sol- ten, einzuholen.
che Maßnahme berührt nicht die Befugnis der entsendenden
Vertragspartei, den militärischen Berater zu ersetzen. Artikel 12
(3) Dem militärischen Berater und seinen Familienangehörigen Leistungsbewertung
werden hinsichtlich ihrer Rechtsstellung dieselben Vorrechte ein- Zum Ende der Verwendung oder auf besondere Anforderung
geräumt wie dem Verwaltungs- und technischen Personal einer der entsendenden Vertragspartei erstellt die aufnehmende Ver-
Mission auf der Grundlage von Artikel 37 Absatz 2 des Wiener tragspartei nach einem von der entsendenden Vertragspartei er-
Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Bezie- stellten Muster eine Bewertung der Leistungen des militärischen
hungen. Beraters, der diese an die entsendende Vertragspartei, vertreten
(4) Der militärische Berater hat keine Disziplinarbefugnis über durch den Disziplinarvorgesetzten nach Artikel 6, weiterleitet.
Personal der aufnehmenden Vertragspartei. Im Rahmen des ihm
übertragenen besonderen Aufgabenbereiches kann er jedoch Artikel 13
Anordnungen an ihm fachlich zugeordnetes Personal erteilen.
Bekleidung
(5) Angehörige der aufnehmenden Vertragspartei haben keine
(1) In Übereinstimmung mit den Regelungen der aufnehmen-
Disziplinarbefugnis gegenüber dem militärischen Berater. Diese
den Vertragspartei trägt der militärische Berater die deutsche
bleibt der entsendenden Vertragspartei vorbehalten. Die entsen-
Dienstkleidung, die der für den jeweiligen Dienst vorgesehenen
dende Vertragspartei weist den militärischen Berater an, den
Dienstkleidung der aufnehmenden Vertragspartei entspricht.
rechtmäßigen Anordnungen eines durch die aufnehmende Ver-
tragspartei abgestellten Stabsoffiziers oder vergleichbaren zivilen (2) Sonderausrüstung und Sonderbekleidung wird an den
Mitarbeiters nachzukommen, sofern sich die Anordnungen auf militärischen Berater nach den gleichen Grundsätzen wie an ver-
seine Aufgabenwahrnehmung beziehen. Militärische Befehlsver- gleichbares Personal der aufnehmenden Vertragspartei ausge-
hältnisse zwischen dem militärischen Berater und dem Personal geben. Für das Tragen der Sonderbekleidung gelten die Bestim-
der aufnehmenden Vertragspartei bestehen nicht. mungen der aufnehmenden Vertragspartei.
Artikel 8 Artikel 14
Haftung Militärische Unterkunft und Verpflegung
(1) Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Gel- Die aufnehmende Vertragspartei stellt für den militärischen Be-
tendmachung von eigenen Schadensersatzansprüchen, die im rater bei Bedarf Unterkunft und Verpflegung wie für vergleichba-
Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung ent- res eigenes Personal gegen Entgelt zur Verfügung.
stehen, sofern die Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurden. Artikel 15
(2) Gegenüber Dritten, die durch den militärischen Berater in Wohnung
Ausübung seines Dienstes oder durch Begebenheiten, für welche Die aufnehmende Vertragspartei ist bei der Vermittlung einer
der militärische Berater rechtlich verantwortlich ist, geschädigt Wohnung für den militärischen Berater und seine Familienange-
werden, haftet die aufnehmende Vertragspartei nach ihren hörigen behilflich. Hierbei wendet sie mindestens die gleichen
Rechtsbestimmungen. Die Haftung beschränkt sich auf die Zah- Maßstäbe an wie für andere vergleichbare militärische Berater.
lung einer Geldentschädigung.
(3) Die entsendende Vertragspartei erstattet der aufnehmen- Artikel 16
den Vertragspartei alle zur Erfüllung der Ansprüche nach Ab-
satz 2 erbrachten Zahlungen und Auslagen. Betreuungseinrichtungen
Das Recht zur Nutzung von Einkaufsstätten, Betreuungsein-
Artikel 9 richtungen und Fürsorgeangeboten wird dem militärischen
Berater und seinen Familienangehörigen zu den gleichen Bedin-
Schutz von Informationen gungen eingeräumt wie dem Personal der aufnehmenden Ver-
Der militärische Berater erhält mit Erlaubnis der aufnehmenden tragspartei.
Vertragspartei Zugang zu dienstlichen, wenn notwendig auch als
Verschlusssachen eingestuften Informationen, soweit dies zur Artikel 17
Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der militärische
Ärztliche und zahnärztliche Versorgung
Berater beachtet im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung den
Schutz dieser Informationen und verpflichtet sich, diese nicht (1) Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung wird der militä-
zum Nachteil der aufnehmenden Vertragspartei zu verwenden. rische Berater in den militärischen medizinischen Einrichtungen
der aufnehmenden Vertragspartei unentgeltlich ambulant und
stationär behandelt. Die zahnärztliche Behandlung erstreckt sich
Artikel 10
nur auf dringliche allgemeine, konservierende und chirurgische
Dienstzeit und Urlaub Maßnahmen.
(1) Auf den militärischen Berater sind die gleichen Dienstzeit- (2) Familienangehörige können in den militärischen medizini-
und Feiertagsregelungen anwendbar, die für Offiziere der aufneh- schen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei gegen
menden Vertragspartei in vergleichbarer Dienststellung gelten. Entgelt ambulant und stationär behandelt werden. Für etwaige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019 1129
Erstattungsansprüche der Familienangehörigen gegen die ent- b) Umzugskosten während der Verwendung, sofern der militä-
sendende Vertragspartei sind die Bestimmungen der entsenden- rische Berater einen eigenen Hausstand hat und auf Veran-
den Vertragspartei maßgeblich. lassung der aufnehmenden Vertragspartei ein Umzug aus
dienstlichen Gründen notwendig ist;
Artikel 18 c) Kosten für Einweisungslehrgänge, die unmittelbar dazu die-
Steuern und Abgaben nen, den militärischen Berater mit den Grundsätzen und Ver-
fahren im Rahmen seiner Verwendung bei der aufnehmenden
(1) Der militärische Berater ist in der Republik Niger von allen
Vertragspartei vertraut zu machen.
Steuern und Abgaben auf seine Dienstbezüge befreit.
(3) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist,
(2) Während des vorübergehenden Aufenthalts in der Republik
werden sämtliche Lebenshaltungskosten einschließlich Woh-
Niger werden das Reisegepäck, die persönliche Ausstattung, das
nungs- und Krankheitskosten, die für die Familie des militäri-
Umzugsgut des militärischen Beraters und seiner Familienange-
schen Beraters entstehen, in Übereinstimmung mit den Bestim-
hörigen sowie ein Kraftfahrzeug pro erwachsenem Familienmit-
mungen und Vorschriften der entsendenden Vertragspartei von
glied von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben in der Republik
dem militärischen Berater selbst getragen. Dies gilt auch für den
Niger befreit. Am Ende der Entsendung sind die vorgenannten
Ersatz verloren gegangener oder beschädigter Dienstkleidung
Güter von dem militärischen Berater aus der Republik Niger aus-
und persönlicher Ausrüstungsgegenstände, die nach Artikel 13
zuführen. Ausfuhrzölle, Steuern und andere Abgaben fallen hier-
Absatz 2 von der aufnehmenden Vertragspartei bereitgestellt
für nicht an.
werden.
Artikel 19
Artikel 20
Finanzielle Bestimmungen
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für
sie geltenden Vorschriften folgende Kosten für den militärischen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung und
Berater: Anwendung dieser Vereinbarung werden zwischen den Vertrags-
parteien durch Verhandlungen beigelegt und nicht dritten Stellen
a) Dienstbezüge;
oder einem Gericht zur Schlichtung vorgelegt.
b) Reisekosten für Dienstreisen, die auf ihre Veranlassung
durchgeführt werden;
Artikel 21
c) Umzugskosten und gegebenenfalls Trennungsgeld;
Schlussbestimmungen
d) Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Todes-
fall des militärischen Beraters entstehende Kosten; (1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in
Kraft.
e) Kosten der Bereitstellung von Datenverarbeitungsausstattung
(PC), Internetzugang, Telefon- und Faxanschluss sowie das (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer geschlos-
erforderliche Büromaterial, und gegebenenfalls ein dienst- sen.
liches Mobiltelefon. (3) Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Ein-
(2) Die aufnehmende Vertragspartei übernimmt nach den für vernehmen der Vertragsparteien schriftlich geändert, ergänzt
sie geltenden Vorschriften folgende Kosten für den militärischen oder beendet werden.
Berater:
(4) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter
a) Kosten sowie Auslagen anlässlich der Erfüllung von Aufgaben Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt
und für Dienstreisen, die auf ihre Veranlassung durchgeführt werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des
werden; Eingangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
Geschehen zu Niamey am 19. Oktober 2018 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Hermann Nicolai
Für das Ministerium für Nationale Verteidigung
der Republik Niger
Moutari
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019
Bekanntmachung
zu dem Rahmenübereinkommen der WHO
zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
Vom 19. November 2019
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat am 7. November 2019 eine E r k l ä -
r u n g gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen in seiner Eigen-
schaft als Verwahrer abgegeben, wonach der Geltungsbereich des Rahmenüber-
einkommens der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung des Tabakgebrauchs
(BGBl. 2004 II S. 1538, 1539) mit Wirkung vom 7. November 2019 auf Guernsey
und Jersey erweitert wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. Juli 2017 (BGBl. II S. 1180).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 19. November 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019 1131
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände
Vom 22. November 2019
I.
Das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für
Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBl. 1975 II S. 1209, 1210) ist nach sei-
nem Artikel XXIV Absatz 4 für
Algerien am 17. Oktober 2006
Bahrain am 1. August 2019
El Salvador am 5. Juli 2016
Kroatien am 8. Oktober 1991
Litauen am 25. März 2013
Nicaragua am 30. Juni 2017
Peru am 6. November 2002
Portugal am 27. Juni 2019
Vereinigte Arabische Emirate am 4. Oktober 2000
in Kraft getreten.
A l g e r i e n hat seine Ratifikationsurkunde am 17. Oktober 2006 bei der
Regierung der Vereinigten Staaten in Washington hinterlegt.
B a h r a i n hat seine Beitrittsurkunde am 1. August 2019 bei der Regierung der
Russischen Föderation in Moskau hinterlegt.
E l S a l v a d o r hat seine Ratifikationsurkunden am 11. Juli 2016 bei der
Regierung des Vereinigten Königreichs in London und am 5. Juli 2016 bei der
Regierung der Vereinigten Staaten in Washington hinterlegt.
K r o a t i e n hat am 18. Mai 1994 seine R e c h t s n a c h f o l g e zu dem Über-
einkommen bei der Regierung der Vereinigten Staaten in Washington notifiziert.
L i t a u e n hat seine Beitrittsurkunde am 25. März 2013 bei der Regierung der
Vereinigten Staaten in Washington hinterlegt.
N i c a r a g u a hat seine Ratifikationsurkunden am 14. August 2017 bei der
Regierung des Vereinigten Königreichs in London und am 30. Juni 2017 bei der
Regierung der Vereinigten Staaten in Washington hinterlegt.
P e r u hat seine Ratifikationsurkunde am 6. November 2002 bei der Regierung
der Vereinigten Staaten in Washington hinterlegt.
P o r t u g a l hat seine Beitrittsurkunde am 27. Juni 2019 bei der Regierung des
Vereinigten Königreichs in London hinterlegt.
Die V e r e i n i g t e n A r a b i s c h e n E m i r a t e haben ihre Beitrittsurkunde am
4. Oktober 2000 bei der Regierung der Vereinigten Staaten in Washington hinter-
legt.
II.
Die Bekanntmachung vom 9. Januar 2006 (BGBl. II S. 124) wird dahingehend
e r g ä n z t , dass die E u r o p ä i s c h e O r g a n i s a t i o n f ü r d i e N u t z u n g
v o n m e t e o r o l o g i s c h e n S a t e l l i t e n (EUMETSAT) ihre A n n a h m e e r k l ä -
r u n g nach Artikel XXII Absatz 1 am 29. September 2005 bei der Regierung des
Vereinigten Königreichs in London hinterlegt hat.
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019
III.
Die Bekanntmachung vom 23. September 2014 (BGBl. II S. 856) wird dahin-
gehend e r g ä n z t , dass K o l u m b i e n seine Ratifikationsurkunden am 2. Juli
2014 auch bei der Regierung des Vereinigten Königreichs in London und am
16. Juli 2014 auch bei der Regierung der Vereinigten Staaten in Washington hin-
terlegt hat, sowie dahingehend b e r i c h t i g t , dass das Übereinkommen für
K o l u m b i e n am 2. Juli 2014 in Kraft getreten ist.
IV.
Die Bekanntmachung vom 23. Februar 2006 (BGBl. II S. 244) wird dahin-
gehend e r g ä n z t , dass N i g e r i a seine Beitrittsurkunden am 21. Dezember
2005 bei der Regierung des Vereinigten Königreichs in London und am 8. Feb-
ruar 2006 auch bei der Regierung der Vereinigten Staaten in Washington hinter-
legt hat.
V.
Die Bekanntmachung vom 1. März 2010 (BGBl. II S. 248) wird dahingehend
e r g ä n z t , dass die L i b y s c h - A r a b i s c h e D s c h a m a h i r i j a ihre Beitritts-
urkunden am 20. April 2010 auch bei der Regierung des Vereinigten Königreichs
in London und am 3. November 2009 auch bei der Regierung der Vereinigten
Staaten in Washington hinterlegt hat sowie dahingehend b e r i c h t i g t , dass das
Übereinkommen für L i b y e n am 3. November 2009 in Kraft getreten ist.
VI.
Im Zuge der R e c h t s n a c h f o l g e ist das Übereinkommen zudem für S e r -
b i e n 1 am 27. April 1992 in Kraft getreten.
VII.
Die Bekanntmachung vom 19. April 2012 (BGBl. II S. 575) wird dahingehend
e r g ä n z t , dass S ü d a f r i k a seine Ratifikationsurkunde am 19. Januar 2012
auch bei der Regierung der Vereinigten Staaten in Washington hinterlegt hat.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. Mai 2018 (BGBl. II S. 230).
Berlin, den 22. November 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
D r. C h r i s t o p h e E i c k
1 Bis 3. Februar 2003: Bundesrepublik Jugoslawien, vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und
Montenegro, ab 3. Juni 2006: Republik Serbien.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019 1133
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. November 2019
Das in Kathmandu am 5. Juli 2019 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Nepal über Finan-
zielle Zusammenarbeit 2018 ist nach seinem Artikel 5 Ab-
satz 1
am 5. Juli 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. November 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. U t e H e i n b u c h
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit 2018
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung im ländlichen und
semi-urbanen Raum – KKMU-Finanzierung, Phase II“ in
und
Höhe von bis zu 6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen
die Regierung von Nepal – Euro),
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nepal, festgestellt worden ist,
2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Durchführung und Betreuung der folgenden Vorhaben:
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und
zu vertiefen, a) „Verbesserung der Mutter-Kind-Versorgung im urbanen Be-
reich – Paropakar Geburts- und Frauenklinik Kathmandu –
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Begleitmaßnahme“ in Höhe von bis zu 1 000 000 Euro (in
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, Worten: eine Million Euro),
b) „Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung im ländlichen und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung semi-urbanen Raum – KKMU-Finanzierung, Phase II –
in Nepal beizutragen, Begleitmaßnahme“ in Höhe von bis zu 1 000 000 Euro (in
Worten: eine Million Euro).
unter Bezugnahme auf die Zusagen der Botschaft der Bun-
desrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 250/2018 vom 20. De- (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zember 2018) und auf das Protokoll der Regierungsverhandlun- der Regierung von Nepal zu einem späteren Zeitpunkt ermög-
gen vom 20. September 2018 – licht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Ab-
satz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaßnah-
sind wie folgt übereingekommen: men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten
Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-
Artikel 1 wendung.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 2
es der Regierung von Nepal von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
24 300 000 Euro (in Worten: vierundzwanzig Millionen dreihun- träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
derttausend Euro) zu erhalten: den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
1. Für die Vorhaben:
träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
a) „Förderung von Solarenergie im ländlichen Raum“ in Höhe Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
von bis zu 9 000 000 Euro (in Worten: neun Millionen Euro),
(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, so-
b) „Verbesserung der Mutter-Kind-Versorgung im urbanen weit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach dem Zusa-
Bereich – Paropakar Geburts- und Frauenklinik Kathmandu“ gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen
in Höhe von bis zu 7 300 000 Euro (in Worten: sieben wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
Millionen dreihunderttausend Euro), zember 2022.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019 1135
(3) Die Regierung von Nepal, soweit sie nicht selbst Empfänger keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan- Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
sprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan- land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
zierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan- die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
tieren. lichen Genehmigungen.
Artikel 3 Artikel 5
Die Regierung von Nepal befreit die KfW von direkten Steuern, (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung Kraft.
der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in Nepal erhoben (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und mens vereinbaren.
ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung von Nepal
getragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
der Regierung von Nepal übernommen. Darüber hinaus befreit Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
die Regierung von Nepal die KfW von sonstigen öffentlichen Ab- men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
gaben. legt.
(4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Artikel 4 Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-
Die Regierung von Nepal überlässt bei den sich aus der Ge- gierung von Nepal veranlasst. Die andere Vertragspartei wird un-
währung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von ter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten
Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den Passagieren Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Ver-
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft einten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Kathmandu am 5. Juli 2019 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Roland Schäfer
Für die Regierung von Nepal
Rajan Khanal
1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens,
des Zweiten Zusatzprotokolls
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und
des Dritten Zusatzprotokolls
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 28. November 2019
I.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat am 31. Juli 2019 gegenüber dem Ge-
neralsekretär des Europarats als Verwahrer nach Artikel 27 Absatz 4 des Euro-
päischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II
S. 1369, 1371), nach Artikel 8 Absatz 2 des Zweiten Zusatzprotokolls vom
17. März 1978 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezem-
ber 1957 (BGBl. 1990 II S. 118, 119) und nach Artikel 16 Absatz 2 des Dritten
Zusatzprotokolls vom 10. November 2010 zum Europäischen Auslieferungsüber-
einkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 2014 II S. 1062, 1063) die E r w e i -
t e r u n g der territorialen Anwendbarkeit des Übereinkommens und der Zusatz-
protokolle auf G i b r a l t a r erklärt. Die Erklärung wurde am 27. Oktober 2019
wirksam.
Ö s t e r r e i c h * hat am 25. Oktober 2019 gegenüber dem Generalsekretär
des Europarats als Verwahrer E i n s p r u c h gegen die Erklärung des Vereinigten
Königreichs vom 31. Juli 2019 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
vom 13. Dezember 1957 erhoben.
II.
Ts c h e c h i e n * hat am 15. Oktober 2019 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats als Verwahrer des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom
13. Dezember 1957 eine E r k l ä r u n g nach Artikel 28 Absatz 3 mit Wirkung vom
1. November 2019 abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619), 3. April 2019 (BGBl. II S. 315) und
17. September 2019 (BGBl. II S. 836).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen und den Protokollen, mit Ausnahme derer
Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und
französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen oder Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden
oder Kontaktstellen.
Berlin, den 28. November 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019 1137
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zweiten Zusatzprotokolls zum
Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 28. November 2019
Das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Über-
einkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 2014 II
S. 1038, 1039) wird nach seinem Artikel 30 Absatz 3 für die
Russische Föderation* am 1. Januar 2020
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Vorbehalten nach Artikel 33 Absatz 2 zu Artikel 16, 17, 18, 19 und 20 des
Protokolls, Erklärungen zu Artikel 15, nach Artikel 15 Absatz 6, 8 und 9 und
Artikel 24 des Übereinkommens in der durch Artikel 4 und 6 des Protokolls
geänderten Fassung sowie Erklärungen nach Artikel 9 Absatz 5, zu Artikel 9
und 10, nach Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 7, zu Artikel 18, nach
Artikel 26 Absatz 5 und Artikel 27 des Protokolls
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
17. September 2019 (BGBl. II S. 837).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Protokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 28. November 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 28. November 2019
I.
Die U k r a i n e * hat am 11. Juli 2019 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats als Verwahrer des Europäischen Übereinkommens vom 20. April
1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386) eine
E r k l ä r u n g zu Artikel 15 Absatz 1 abgegeben.
II.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat am 31. Juli 2019 gegenüber dem Ge-
neralsekretär des Europarats als Verwahrer des Europäisches Übereinkommens
vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen nach Artikel 25 Absatz 5
die E r w e i t e r u n g der territorialen Anwendbarkeit auf G i b r a l t a r erklärt. Die
Erklärung wurde am 27. Oktober 2019 wirksam.
Ö s t e r r e i c h * hat am 25. Oktober 2019 gegenüber dem Generalsekretär des
Europarats als Verwahrer E i n s p r u c h gegen die Erklärung des Vereinigten
Königreichs vom 31. Juli 2019 zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April
1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen erhoben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
7. September 2018 (BGBl. II S. 414).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 28. November 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019 1139
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 3. Dezember 2019
S c h w e d e n * hat am 14. November 2019 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) seine V o r b e h a l t e
zu den Artikeln 8 und 24 Absatz 1 Buchstabe b (vgl. Bekanntmachung vom
18. April 1955, BGBl. II S. 604) z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Januar 2019 (BGBl. II S. 84).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Abkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. Dezember 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 3. Dezember 2019
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu gene-
tischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über
die biologische Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33
Absatz 2 für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 30. Dezember 2019
Salomonen am 22. Januar 2020
Tonga am 1. Januar 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 2019 (BGBl. II S. 803).
Berlin, den 3. Dezember 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019 1139
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 3. Dezember 2019
S c h w e d e n * hat am 14. November 2019 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) seine V o r b e h a l t e
zu den Artikeln 8 und 24 Absatz 1 Buchstabe b (vgl. Bekanntmachung vom
18. April 1955, BGBl. II S. 604) z u r ü c k g e z o g e n .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Januar 2019 (BGBl. II S. 84).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im
Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
Abkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. Dezember 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung
der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Vom 3. Dezember 2019
Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu gene-
tischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über
die biologische Vielfalt (BGBl. 2015 II S. 1481, 1483) wird nach seinem Artikel 33
Absatz 2 für
Korea, Demokratische Volksrepublik am 30. Dezember 2019
Salomonen am 22. Januar 2020
Tonga am 1. Januar 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 2019 (BGBl. II S. 803).
Berlin, den 3. Dezember 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Protokolls vom 30. November 1999
(Multikomponenten-Protokoll)
zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung
und bodennahem Ozon
Vom 3. Dezember 2019
Die Änderung des Protokolls vom 30. November 1999 (Multikomponenten-
Protokoll) zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophie-
rung und bodennahem Ozon (BGBl. 2017 II S. 830, 831) wird nach Artikel 13
Absatz 3 des Protokolls für
Dänemark* am 6. Januar 2020
unter Ausschluss der territorialen Anwendbarkeit auf die Färöer und Grön-
land
Estland am 5. Januar 2020
Litauen am 13. Januar 2020
Norwegen* am 24. Februar 2020
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 15 Absatz 4
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
16. August 2019 (BGBl. II S. 806).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. Dezember 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019 1141
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 3. Dezember 2019
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl.
1977 II S. 809, 811; 2016 II S. 1306, 1307) wird nach seinem Artikel 47 Absatz 2
für
Myanmar* am 26. Juni 2020
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten Vorbehalts nach Artikel 54 Absatz 1 zu Artikel 52 sowie einer Erklärung
nach Artikel 45 Absatz 4 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. März 2019 (BGBl. II S. 296).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. Dezember 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 3. Dezember 2019
I n d i e n * hat am 27. September 2019 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni
1945 (BGBl. 1973 II S. 430, 431, 505; 1974 II S. 769, 770; 1980 II S. 1252), deren
Bestandteil das Statut des Internationalen Gerichtshofs ist, eine E r k l ä r u n g
nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts a b g e g e b e n , die seine Erklärung vom
15. September 1974 (vgl. Bekanntmachung vom 6. Februar 1975, BGBl. II
S. 237) ersetzt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Oktober 2019 (BGBl. II S. 972).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
der Charta zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. Dezember 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019 1141
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Vom 3. Dezember 2019
Das Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl.
1977 II S. 809, 811; 2016 II S. 1306, 1307) wird nach seinem Artikel 47 Absatz 2
für
Myanmar* am 26. Juni 2020
nach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-
ten Vorbehalts nach Artikel 54 Absatz 1 zu Artikel 52 sowie einer Erklärung
nach Artikel 45 Absatz 4 des Übereinkommens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
18. März 2019 (BGBl. II S. 296).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. Dezember 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 3. Dezember 2019
I n d i e n * hat am 27. September 2019 gegenüber dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen als Verwahrer der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni
1945 (BGBl. 1973 II S. 430, 431, 505; 1974 II S. 769, 770; 1980 II S. 1252), deren
Bestandteil das Statut des Internationalen Gerichtshofs ist, eine E r k l ä r u n g
nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts a b g e g e b e n , die seine Erklärung vom
15. September 1974 (vgl. Bekanntmachung vom 6. Februar 1975, BGBl. II
S. 237) ersetzt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Oktober 2019 (BGBl. II S. 972).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu dieser Charta, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-
desgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der
Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß
der Charta zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 3. Dezember 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019
Bekanntmachung
des deutsch-ugandischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Dezember 2019
Das in Kampala am 15. August 2019 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 15. August 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Dezember 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Niels Breyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019 1143
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
der Regierung der Republik Uganda zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
die Regierung der Republik Uganda – in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Abkommen Anwendung.
Uganda,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
zu vertiefen, träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in Republik Uganda beizutragen, (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-
republik Deutschland (Verbalnote Nr.: 266/2017 vom 10. Novem- schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
ber 2017) und die Antwortnote der Republik Uganda (Schreiben des 31. Dezember 2021.
Nr.: ALD 179/184/01 vom 21. Juni 2018) – (3) Die Regierung der Republik Uganda, soweit sie nicht
selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige
sind wie folgt übereingekommen: Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
Artikel 1 über der KfW garantieren.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Uganda von der Kreditanstalt für Artikel 3
Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge- Die Regierung der Republik Uganda befreit die KfW von direk-
samt 55 000 000 Euro (in Worten: fünfundfünfzig Millionen Euro) ten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der
für die Vorhaben Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der
a) „Get Access – Mini Grid Systeme in Uganda“ in Höhe von bis Republik Uganda erhoben werden. In diesem Zusammenhang
zu 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro), erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden
von der Regierung der Republik Uganda getragen. Erhobene
b) „Rehabilitierung Wasserkraftwerk Owen Falls“ in Höhe von
besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der
bis zu 40 000 000 Euro (in Worten: vierzig Millionen Euro)
Republik Uganda übernommen. Darüber hinaus befreit die
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Regierung der Republik Uganda die KfW von sonstigen öffent-
Vorhaben festgestellt worden ist. lichen Abgaben.
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019
Artikel 4 matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach
Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Die Regierung der Republik Uganda überlässt bei den sich aus
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
ten von Personen und Gütern im Land- und Luftverkehr den
mens vereinbaren.
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes- Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh- legt.
men erforderlichen Genehmigungen.
(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
Artikel 5 Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Republik Uganda veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter
Kraft.
Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- trierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten
sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo- Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Kampala am 15. August 2019 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. A l b r e c h t C o n z e
Für die Regierung der Republik Uganda
Matia Kasaija
Bekanntmachung
des deutsch-ugandischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 4. Dezember 2019
Das in Kampala am 15. August 2019 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Uganda
über Technische Zusammenarbeit 2017 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 15. August 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Dezember 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Niels Breyer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019 1145
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Uganda
über Technische Zusammenarbeit 2017
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stetigen Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorhaben und
stellt sicher, dass die von ihr mit der Durchführung zu beauftra-
und
genden Institutionen die für die in Absatz 1 genannten Vorhaben
die Regierung der Republik Uganda – notwendigen Leistungen erbringen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (4) Die Zusagen für die in Absatz 1 genannten Vorhaben und
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik den in Absatz 2 genannten Betrag der Technischen Zusammen-
Uganda, arbeit entfallen ersatzlos, soweit nicht innerhalb von vier Jahren
nach dem Zusagejahr die in Artikel 2 genannten Durchfüh-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch rungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge geschlos-
partnerschaftliche Technische Zusammenarbeit zu festigen und sen werden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des
zu vertiefen, 31. Dezember 2021. Sollten nur für einen Teil der Zusagen in dem
vorgesehenen Zeitraum Durchführungs- sowie gegebenenfalls
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Be- Finanzierungsverträge geschlossen werden, so gilt diese Verfalls-
ziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, klausel nur für die noch nicht durch diese Verträge gebundenen
Teilbeträge.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung
in der Republik Uganda beizutragen,
Artikel 2
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- Einzelheiten der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben und
republik Deutschland (Verbalnote Nr.: 266/2017 vom 10. Novem- der zu erbringenden Leistungen und Verpflichtungen werden in
ber 2017) und die Antwortnote der Republik Uganda (Schreiben einzelnen Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungs-
Nr.: ALD 179/184/01 vom 21. Juni 2018) – verträgen festgelegt, die zwischen den nach Artikel 1 Absatz 2
und 3 mit der Durchführung der Vorhaben beauftragten oder
sind wie folgt übereingekommen: noch zu beauftragenden Institutionen geschlossen werden. Die
Durchführungs- sowie gegebenenfalls die Finanzierungsverträge
Artikel 1 unterliegen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Rechtsvorschriften.
(1) In Ausführung des Abkommens vom 20. März 1964 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Uganda über Technische Zusammenarbeit, ge- Artikel 3
ändert durch das Protokoll vom 11. Februar 1966 und verlängert (1) Die Regierung der Republik Uganda nimmt die im Auftrag
durch die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom und auf Kosten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
29. Oktober und 20. November 1969, werden folgende Vorhaben eingeführten Materialien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungs-
gefördert: gegenstände sowie Ersatzteile, die für die in Artikel 1 Absatz 1
1. „Stärkung von Regierungsführung und Zivilgesellschaft in genannten Vorhaben verwendet werden, von sämtlichen Ein- und
Uganda“, Ausfuhrabgaben sowie von Lizenzen, Hafen- und Lagergebühren
sowie von sonstigen öffentlichen Abgaben aus und stellt die
2. „Unterstützung von Flüchtlingen und aufnehmenden Gemein- unverzügliche Freigabe sicher.
den in Uganda“,
(2) Die Regierung der Republik Uganda befreit die Durch-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben führungsorganisation von sämtlichen direkten Steuern, die im
festgestellt worden ist. Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung der in
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für Artikel 2 genannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls
die in Absatz 1 genannten Vorhaben auf ihre Kosten Personal- Finanzierungsverträge in der Republik Uganda entstehen.
und Sachleistungen sowie gegebenenfalls Finanzierungsbeiträge
(3) Die Regierung der Republik Uganda erstattet auf Antrag
im Gesamtwert von bis zu 13 000 000 Euro (in Worten: dreizehn
der deutschen Durchführungsorganisation die Umsatzsteuer
Millionen Euro) zur Verfügung. Sie beauftragt mit der Durchfüh-
oder ähnliche indirekte Steuern, die in der Republik Uganda auf
rung der in Absatz 1 genannten Vorhaben die Deutsche Gesell-
beschaffte Gegenstände und in Anspruch genommene Dienst-
schaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH.
leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfül-
(3) Die Regierung der Republik Uganda gewährleistet eine lung der in Artikel 2 genannten Durchführungs- sowie gegebe-
eigene aufgeschlüsselte Haushaltsplanung zur Sicherung einer nenfalls Finanzierungsverträge in der Republik Uganda erhoben
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019
wurden. In diesem Zusammenhang erhobene Verbrauchsteuern Protokoll vom 11. Februar 1966 und verlängert durch die Verein-
werden auf Antrag von der Regierung der Republik Uganda über- barung in der Form des Notenwechsels vom 29. Oktober und
nommen. 20. November 1969, auch für dieses Abkommen.
(4) Dieses Abkommen gilt sowohl für die unter Artikel 1 Ab-
satz 1 genannten Vorhaben als auch für künftige Folgemaßnah- Artikel 5
men mit demselben Titel, sofern unsere beiden Regierungen die (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
Förderung eines oder beider Vorhaben weiterführen wollen. Kraft.
Förderzusagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
für Folgemaßnahmen für eines oder beide der unter Artikel 1 Ab- (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
satz 1 genannten Vorhaben erfolgen durch offizielle Mitteilung sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die auf dieses matischem Weg kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach
Abkommen ausdrücklich Bezug nimmt. Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
Artikel 4 mens vereinbaren.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des in Artikel 1 Absatz 1 (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
genannten Abkommens vom 20. März 1964 zwischen der Regie- Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
Uganda über Technische Zusammenarbeit, geändert durch das legt.
Geschehen zu Kampala am 15. August 2019 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. A l b r e c h t C o n z e
Für die Regierung der Republik Uganda
Matia Kasaija
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019 1147
Bekanntmachung
zur Festlegung der Gebührensätze
und betreffend den Satz für Verzugszinsen
im Bereich der FS-Streckengebühren
für den am 1. Januar 2020 beginnenden Erhebungszeitraum
nach dem Internationalen Übereinkommen über Zusammenarbeit
zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“
Vom 11. Dezember 2019
Die erweiterte Kommission hat am 28. November 2019 die nachstehenden
Beschlüsse gefasst:
– Beschluss Nr. 19/161 zur Festlegung der Gebührensätze für den am 1. Januar
2020 beginnenden Erhebungszeitraum und
– Beschluss Nr. 19/162 betreffend den Satz für Verzugszinsen im Bereich der FS-
Streckengebühren für den am 1. Januar 2020 beginnenden Erhebungszeit-
raum.
Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht nach Artikel 2 Absatz 1 des
Gesetzes vom 2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Ände-
rung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung
der Luftfahrt „EUROCONTROL“ vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseiti-
gen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren
(BGBl. 1984 II S. 69), das zuletzt durch Artikel 580 der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Absatz 2
der FS-Strecken-Kostenverordnung vom 14. April 1984 (BGBl. I S. 629), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 177 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. Dezember 2018 (BGBl. II S. 780).
Berlin, den 11. Dezember 2019
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Lena-Maria Gaese
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019
Beschluss Nr. 19/161
zur Festlegung der Gebührensätze
für den am 1. Januar 2020 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL, insbesondere auf
dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Gebührensätze werden genehmigt
und treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. November 2019
Ta t e v i k R e v a z y a n
Präsidentin der Kommission
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019 1149
Ab dem 1. Januar 2020 geltende Gebührensätze
Globaler Anwendbarer
Zone Gebührensatz Wechselkurs
Euro 1 Euro =
Belgien / Luxemburg * 91,14 -/-
Deutschland * 63,74 -/-
Frankreich * 58,82 -/-
Vereinigtes Königreich 62,03 0,890824 GBP
Niederlande * 67,39 -/-
Irland * 24,61 -/-
Schweiz 91,07 1,09026 CHF
Portugal Lisboa * 38,13 -/-
Österreich * 59,58 -/-
Spanien Kont. * 51,08 -/-
Spanien Kanar. Inseln * 43,73 -/-
Portugal Santa Maria * 7,91 -/-
Griechenland * 32,30 -/-
Türkei 28,64 6,27890 TRY
Malta * 27,42 -/-
Italien * 66,15 -/-
Zypern * 20,18 -/-
Ungarn 27,60 332,203 HUF
Norwegen 50,55 9,91639 NOK
Dänemark 57,66 7,46210 DKK
Slowenien * 51,92 -/-
Rumänien 38,34 4,73630 RON
Tschechische Republik 45,10 25,8424 CZK
Schweden 47,51 10,6865 SEK
Slowakei * 45,85 -/-
Kroatien 42,15 7,39803 HRK
Bulgarien 28,73 1,95524 BGN
Nordmazedonien 45,10 61,0371 MKD
Moldau 63,09 19,4005 MDL
Finnland * 43,66 -/-
Albanien 48,57 121,084 ALL
Bosnien und Herzegowina 31,61 1,95365 BAM
Serbien / Montenegro / KFOR 31,14 117,458 RSD
Litauen * 36,94 -/-
Polen 44,89 4,35175 PLN
Armenien 31,55 523,024 AMD
Lettland * 27,40 -/-
Georgien 27,73 3,24476 GEL
Estland * 31,51 -/-
* an der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) beteiligter Staat.
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019
Beschluss Nr. 19/162
betreffend den Satz für Verzugszinsen
im Bereich der FS-Streckengebühren
für den am 1. Januar 2020 beginnenden Erhebungszeitraum
Die erweiterte Kommission,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL, insbesondere auf
dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-
Streckengebühren, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) sowie Artikel 6 Absatz 1(a);
gestützt auf die Anwendungsbedingungen für das FS-Streckengebührensystem, insbe-
sondere auf deren Artikel 10;
gestützt auf die Zahlungsbedingungen, insbesondere auf deren Klausel 6;
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses und des vorläufigen Rates,
fasst folgenden Beschluss:
Einziger Artikel
Der am 1. Januar 2020 in Kraft tretende Satz für Verzugszinsen im Bereich der FS-
Streckengebühren beträgt
9,72 % pro Jahr.
Geschehen zu Brüssel am 28. November 2019
Ta t e v i k R e v a z y a n
Präsidentin der Kommission
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019 1151
Berichtigung
der Bekanntmachung
des deutsch-tadschikischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Oktober 2019
In der Bekanntmachung vom 28. Januar 2019 des deutsch-tadschikischen
Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit (BGBl. 2019 II S. 124) ist das
Datum des Inkrafttretens „24. November 2017“ durch „12. April 2018“ zu erset-
zen.
Bonn, den 30. Oktober 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Im Auftrag
Kathrin Oellers
Berichtigung
der Bekanntmachung
des deutsch-tadschikischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 30. Oktober 2019
In der Bekanntmachung vom 28. Januar 2019 des deutsch-tadschikischen
Abkommens über Technische Zusammenarbeit (BGBl. 2019 II S. 126) ist das
Datum des Inkrafttretens „24. November 2017“ durch „12. April 2018“ zu erset-
zen.
Bonn, den 30. Oktober 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Im Auftrag
Kathrin Oellers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2019 1151
Berichtigung
der Bekanntmachung
des deutsch-tadschikischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Oktober 2019
In der Bekanntmachung vom 28. Januar 2019 des deutsch-tadschikischen
Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit (BGBl. 2019 II S. 124) ist das
Datum des Inkrafttretens „24. November 2017“ durch „12. April 2018“ zu erset-
zen.
Bonn, den 30. Oktober 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Im Auftrag
Kathrin Oellers
Berichtigung
der Bekanntmachung
des deutsch-tadschikischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 30. Oktober 2019
In der Bekanntmachung vom 28. Januar 2019 des deutsch-tadschikischen
Abkommens über Technische Zusammenarbeit (BGBl. 2019 II S. 126) ist das
Datum des Inkrafttretens „24. November 2017“ durch „12. April 2018“ zu erset-
zen.
Bonn, den 30. Oktober 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Im Auftrag
Kathrin Oellers