Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019 1091
Gesetz
zur Erteilung der Zustimmung
nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes
zum Vorschlag der Europäischen Kommission
für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen
betreffend die Ausführung und die Finanzierung
des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2020
im Zusammenhang mit dem Austritt
des Vereinigten Königreiches aus der Union
(Brexit EU-Haushalt Ausführungs- und Finanzierungsgesetz 2020 –
BrexitHHG 2020)
Vom 9. Dezember 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag für eine Verordnung des
Rates über Maßnahmen betreffend die Ausführung und Finanzierung des Ge-
samthaushaltsplans der Union im Jahr 2020 zustimmen. Dies gilt auch für eine
sprachbereinigte Fassung. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019
Verordnung (EU, Euratom) 2019/… des Rates
vom …
über Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung
des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2020
im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union
Der Rat der Europäischen Union – (3) In der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 des Rates1 wur-
den Regeln für die Beziehungen zwischen der Union einer-
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro- seits und dem Vereinigten Königreich und seinen Begüns-
päischen Union, insbesondere auf Artikel 352, tigten andererseits in Bezug auf die Finanzierung und die
Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union (im Fol-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen genden „Haushalt“) für das Jahr 2019 festgelegt. Es ist er-
Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203, forderlich, Regeln für die Beziehungen zwischen der Union
einerseits und dem Vereinigten Königreich und seinen Be-
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
günstigten andererseits auch in Bezug auf die Finanzierung
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die und die Ausführung des Haushalts für 2020 festzulegen.
nationalen Parlamente, (4) In den Verträgen sind lediglich die in Artikel 352 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments1, in Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft genannten Befugnisse für die Annahme
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, der Maßnahmen bezüglich der Ausführung und der Finan-
zierung des Haushalts 2020 im Zusammenhang mit dem
in Erwägung nachstehender Gründe:
Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne
(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Arti- Austrittsabkommen vorgesehen.
kel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine
(5) Das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich an-
Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag
sässige Personen und Stellen nehmen auf der Grundlage
des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls
der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union
zwei Jahre nach dieser Mitteilung, also ab dem 30. März
an einer Reihe von Programmen oder Maßnahmen der Union
2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich kei-
teil. Diese Teilnahme erfolgt auf der Grundlage von Verein-
ne Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat be-
barungen mit dem Vereinigten Königreich oder mit im Ver-
schließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich
einigten Königreich ansässigen Personen oder Stellen oder
einstimmig, diese Frist zu verlängern. Die Frist ist durch den
von Beschlüssen zugunsten des Vereinigten Königreichs
Europäischen Rat zweimal verlängert worden, zuletzt mit
oder im Vereinigten Königreich ansässiger Personen oder
dem Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates1 bis
Stellen, die rechtliche Verpflichtungen darstellen.
zum 31. Oktober 2019. Liegt kein Austrittsabkommen mit
dem Vereinigten Königreich und keine weitere Verlängerung (6) Nach den Bestimmungen über die Förderfähigkeit im Rah-
der Frist gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV vor, muss in einem men vieler dieser Vereinbarungen und Beschlüsse muss es
zukünftigen internationalen Übereinkommen zwischen der sich bei den Begünstigten um einen Mitgliedstaat oder eine
Union und dem Vereinigten Königreich eine Finanzregelung in einem Mitgliedstaat ansässige Person oder Stelle han-
bezüglich der finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der deln. Die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs oder
Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union er- von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen oder
geben, vereinbart werden. Stellen ist in diesen Fällen an den Status des Vereinigten
Königreichs als Mitgliedstaat geknüpft. Der Austritt des Ver-
(2) Diese Verordnung berührt nicht die jeweiligen Verpflichtun-
einigten Königreichs aus der Union ohne Austrittsabkom-
gen der Union und des Vereinigten Königreichs, die im ge-
men zieht daher den Verlust der Förderfähigkeit solcher
samten Zeitraum der Mitgliedschaft des Vereinigten König-
Empfänger von Unionsfinanzierungen im Rahmen solcher
reichs in der Union entstanden sind.
1 Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 des Rates vom 9. Juli 2019 über
1 Zustimmung vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Ge-
1 Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit samthaushaltsplans der Union im Jahr 2019 im Zusammenhang mit dem
dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (ABl. L 189 vom
der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1). 15.7.2019, S. 1).
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Vereinbarungen und Beschlüsse nach sich. Dies trifft jedoch Zahlungen und der Betrauung der Kommission mit der Aus-
nicht auf Fälle zu, in denen im Vereinigten Königreich an- zahlung des spezifischen Betrags näher ausgeführt.
sässige Personen oder Stellen als in einem Drittstaat an-
sässige Person oder Stelle unter den nach den jeweiligen (10) Solange die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen
Unionsvorschriften für diese geltenden Bedingungen an für die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von
einer Maßnahme teilnehmen. im Vereinigten Königreich ansässigen Personen und Stellen
weiterhin erfüllt sind, ist es auch angemessen vorzusehen,
(7) Im Fall eines Austritts ohne Austrittsabkommen wäre es so- dass diese 2020 im Sinne der in Aufforderungen zur Einrei-
wohl für die Union und ihre Mitgliedstaaten als auch für das chung von Vorschlägen, Ausschreibungen, Wettbewerben
Vereinigte Königreich und für im Vereinigten Königreich an- oder anderen Verfahren, die zu Finanzierungen aus dem
sässige Personen und Stellen vorteilhaft vorzusehen, dass Unionshaushalt führen können, festgelegten Bedingungen
das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich förderfähig sind – außer in bestimmten sicherheitsrelevanten
ansässige Begünstigte im Jahr 2020 für den Empfang von Fällen oder wenn das Erlöschen der Mitgliedschaft des Ver-
Unionsmitteln infrage kommen und dass sich das Vereinigte einigten Königreichs in der Europäischen Investitionsbank
Königreich an der Finanzierung des Haushalts 2020 betei- dem im Wege steht – und Unionsmittel erhalten können.
ligt. Zudem wäre es vorteilhaft, wenn die vor dem Austritts- Diese Unionsmittel sollten auf die 2020 getätigten förderfä-
datum – oder in Anwendung des Artikels 4 der Verordnung higen Ausgaben beschränkt sein; hiervon ausgenommen
(EU, Euratom) 2019/1197 im Jahr 2019 – unterzeichneten sind Verträge über die Vergabe öffentlicher Aufträge, die vor
und angenommenen rechtlichen Verpflichtungen während Ende 2020 in Anwendung des Titels VII der Verordnung (EU,
des gesamten Jahres 2020 weiter ausgeführt werden könn- Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des
ten. Rates1 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) unterzeichnet
und weiter zu den darin festgelegten Bedingungen ausge-
(8) Daher ist es angezeigt, Bedingungen festzulegen, unter de- führt werden, sowie Direktzahlungen an Landwirte im Ver-
nen das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich einigten Königreich im Antragsjahr 2020, die nicht mehr
ansässige Personen und Stellen im Jahr 2020 weiterhin hin- förderfähig sein sollten.
sichtlich der bis zu dem Tag, an dem die Verträge auf das
Außerdem ist es angebracht, das Vereinigte Königreich oder
Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet keine
im Vereinigten Königreich ansässige Personen oder Stellen
Anwendung mehr finden (im Folgenden „Austrittsdatum“),
im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Euro-
– oder gegebenenfalls in Anwendung des Artikels 4 der Ver-
päischen Parlaments und des Rates1 in der durch die Ver-
ordnung (EU, Euratom) 2019/1197 im Jahr 2019 – mit ihnen
ordnung (EU) 2019/…+ des Europäischen Parlaments und
unterzeichneten Vereinbarungen oder an sie gerichteten er-
des Rates2 geänderten Fassung in Bezug auf Maßnahmen,
lassenen Beschlüsse förderfähig bleiben könnten. Folgende
die Arbeitnehmer und Selbstständige erfassen, die infolge
Bedingungen müssen für die Anwendung der vorliegenden
eines Austritts ohne Abkommen entlassen wurden bzw. ihre
Verordnung erfüllt sein: i) das Vereinigte Königreich hat der
Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sowie im Rahmen der
Kommission schriftlich die Verpflichtung bestätigt, weiterhin
Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates3 in der durch die
einen auf der Grundlage der geschätzten Eigenmittel aus
Verordnung (EU) 2019/…4++ des Europäischen Parlaments
dem Vereinigten Königreich berechneten Beitrag zu zahlen,
und des Rates geänderten Fassung in Bezug auf Maßnah-
wie er in dem am 5. Juli 2019 vorgeschlagenen Haushalts-
men, die die einem Austritt ohne Austrittsabkommen unmit-
entwurf für 2020 ausgewiesen ist und zur Berücksichtigung
telbar zuzuschreibende erhebliche finanzielle Belastung der
des im festgestellten Haushalt für 2020 eingestellten Ge-
Mitgliedstaaten abdecken, von der Förderfähigkeit auszu-
samtbetrags der Mittel für Zahlungen angepasst wird; ii) das
schließen. Im Einklang mit der Haushaltsordnung müssen
Vereinigte Königreich hat eine erste Ratenzahlung geleistet;
bei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Aus-
iii) das Vereinigte Königreich hat der Kommission schriftlich
schreibungen, Wettbewerben oder anderen Verfahren sowie
seine Verpflichtung bestätigt, vollständige Prüfungen und
etwaigen sich daraus ergebenden Vereinbarungen mit dem
Kontrollen durch die Union im Einklang mit den geltenden
Vereinigten Königreich oder im Vereinigten Königreich an-
Vorschriften zuzulassen; und iv) die Kommission hat den
sässigen Personen oder Stellen oder Beschlüssen zuguns-
Beschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU,
Euratom) 2019/1197 erlassen und hat keinen Beschluss ge-
1 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments
mäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen.
und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den
Die letzte Bedingung gilt nur, sofern die Verordnung (EU,
Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen
Euratom) 2019/1197 noch vor dem Ende des Haushaltsjah- (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU)
res 2019 anwendbar wird. Angesichts der erforderlichen Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU)
Sicherheit ist es angemessen, eine Frist für die Erfüllung der Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU
Bedingungen zu setzen. Die Kommission sollte einen Be- sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
(ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
schluss über die Erfüllung der Bedingungen erlassen.
1 Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des
(9) Die Bedingung in Bezug auf den Beitrag des Vereinigten Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (2014 – 2020) und zur Aufhebung der
Königreichs sollte sich auf den für 28 Mitgliedstaaten vor- Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).
geschlagenen Entwurf des Haushaltsplans für 2020 stützen + ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument PE-CONS 92/19
und angepasst werden, um dem in den festgestellten Haus- einfügen und die entsprechende Fußnote vervollständigen.
halt eingestellten Gesamtbetrag der Mittel für Zahlungen 2 Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates
Rechnung zu tragen. Es ist angemessen, dass sich nach der vom … zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 über den
Annahme dieser Verordnung kein Mitgliedstaat hinsichtlich Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
seines relativen Beitrags in einer weniger vorteilhaften Lage (2014 – 2020) (ABl. L … vom …, S. …).
befindet, als im Haushalt für 2020 in der vorgeschlagenen 3 Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur
Fassung festgelegt ist. Um die vorteilhafte Wirkung dieser Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311
Verordnung für alle Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist es vom 14.11.2002, S. 3).
daher angebracht, einen spezifischen Betrag von dem Be- 4 Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates
trag des Beitrags des Vereinigten Königreichs, der in den vom … zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates
zwecks Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung für Mitgliedstaa-
Haushalt einzustellen ist, abzuziehen. Dieser spezifische Be- ten zur Abfederung der erheblichen finanziellen Belastung, die ihnen
trag sollte den Mitgliedstaaten zugutekommen, die andern- durch einen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne
falls im Anschluss an die Annahme dieser Verordnung einen Abkommen entsteht (ABl. L … vom …, S. …).
Nachteil erleiden würden; dies ist in den speziellen prakti- ++ ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument PE-CONS 93/19
schen Vorkehrungen hinsichtlich der Aufteilung der fälligen einfügen und die entsprechende Fußnote vervollständigen.
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019
ten des Vereinigten Königreichs oder von im Vereinigten (16) Um die schwerwiegendsten Störungen für die Begünstigten
Königreich ansässigen Personen oder Stellen die Bedingun- der EU-Ausgabenprogramme und anderer Maßnahmen zum
gen für die Förderfähigkeit und das Fortbestehen derselben Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der
unter Bezugnahme auf die vorliegende Verordnung genannt Union zu vermeiden, sollte diese Verordnung aus Gründen
werden. der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
(11) Ferner ist es angebracht vorzusehen, dass die Förderfähig- Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab
keit des Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte
Königreich ansässigen Personen oder Stellen unter der Königreich und in dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung
Bedingung bestehen bleibt, dass das Vereinigte Königreich mehr finden, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein mit dem
seine Zahlung des Beitrags für 2020 und gegebenenfalls ge- Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen
mäß der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 für 2019 fort- in Kraft getreten ist. Da mit dieser Verordnung Maßnahmen
setzt und dass Kontrollen und Prüfungen wirksam durchge- betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Haus-
führt werden können. Sind diese Bedingungen nicht länger halts der Union für 2020 festgelegt werden, sollte sie nur in
erfüllt, sollte die Kommission einen Beschluss erlassen, in Bezug auf die Förderfähigkeit für das Jahr 2020 gelten –
dem dieser Mangel festgestellt wird. In einem solchen Fall hat folgende Verordnung erlassen:
sollten das Vereinigte Königreich und im Vereinigten König-
reich ansässige Personen und Stellen nicht länger für eine Artikel 1
Förderung aus Unionsmitteln in Betracht kommen.
Gegenstand und Anwendungsbereich
(12) Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Förderfähigkeit
von Maßnahmen, in deren Rahmen Mitgliedstaaten oder In der vorliegenden Verordnung werden Regeln zur Ausführung
in den Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union (im Fol-
Unionsmittel erhalten und die mit dem Vereinigten König- genden „Haushalt“) im Jahr 2020 festgelegt, die den Austritt des
reich in Zusammenhang stehen, 2020 fortbesteht. Sollte das Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Abkommen betref-
Vereinigte Königreich sich jedoch Kontrollen und Prüfungen fen, sowie Regeln für Maßnahmen unter direkter, indirekter und
verweigern, sollte dies im Sinne der wirtschaftlichen Haus- geteilter Mittelverwaltung, für die an dem Tag, an dem die Ver-
haltsführung bei der Bewertung der Durchführung der be- träge auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet
treffenden Maßnahmen berücksichtigt werden. keine Anwendung mehr finden (im Folgenden „Austrittsdatum“),
die Förderfähigkeit aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten
(13) Die Maßnahmen sollten weiter im Einklang mit den für sie
Königreichs in der Union gegeben ist.
maßgeblichen einschlägigen Vorschriften, einschließlich der
Haushaltsordnung, durchgeführt werden. Daher muss das Diese Verordnung lässt die unter die Verordnung (EU) 2019/491
Vereinigte Königreich für die Zwecke der Anwendung dieser des Europäischen Parlaments und des Rates1 fallenden Pro-
Vorschriften als Mitgliedstaat behandelt werden. gramme für die territoriale Zusammenarbeit und die unter die Ver-
ordnung (EU) 2019/499 des Europäischen Parlaments und des
(14) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten
Rates2 fallenden Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Pro-
nicht ausreichend verwirklicht werden können, da sie den
gramms Erasmus+ unberührt.
Unionshaushalt sowie Programme und Maßnahmen betref-
fen, die von der Union durchgeführt werden, sondern auf
Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union Artikel 2
im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Bedingungen für die Förderfähigkeit
Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten (1) Soweit das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung Königreich ansässige Personen oder Stellen Unionsmittel im
nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Rahmen einer unter direkter, indirekter oder geteilter Mittelver-
Maß hinaus. waltung durchgeführten Maßnahme gemäß rechtlichen Verpflich-
tungen erhalten, die vor dem Austrittsdatum – oder gegebenen-
(15) Um Flexibilität in einem begrenzten Maße zu ermöglichen, falls in Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EU, Euratom)
sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, ge- 2019/1197 im Jahr 2019 – unterzeichnet oder angenommen wur-
mäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich einer mög- den, und die Förderfähigkeit im Rahmen der genannten Maßnah-
lichen Verlängerung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 me davon abhängt, dass das Vereinigte Königreich Mitglied
Buchstaben a, b und c festgelegten Fristen und in Bezug in der Union ist, können sie nach dem Austrittsdatum weiter
auf Änderungen des Zeitplans für die Zahlungen zu erlas- Unionsmittel für 2020 getätigte förderfähige Ausgaben erhalten,
sen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommis- wenn folgende Bedingungen erfüllt sind und solange kein Be-
sion im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Kon- schluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist:
sultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen,
durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grund- a) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission am 1. Januar
sätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Ver- 2020 oder binnen 7 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser
einbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung1 Verordnung – je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere
niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberech- ist – schriftlich bestätigt, dass es im Einklang mit dem in
tigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dieser Verordnung vorgesehenen Zahlungsplan in Euro den
zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und Beitrag leistet, der sich aus der folgenden Formel ergibt:
der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachver- VK EM HE2020 + VK BNE-Schlüssel HE2020 x (MfZ HP2020
ständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen – MfZ HE2020);
haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der mit der
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte befassten Sachver- 1 Verordnung (EU) 2019/491 des Europäischen Parlaments und des Rates
ständigengruppen der Kommission. Drohen schwerwiegen- vom 25. März 2019 zur Ermöglichung der Fortsetzung der Programme
de Störungen der Ausführung und Finanzierung des Unions- für die territoriale Zusammenarbeit PEACE IV (Irland-Vereinigtes König-
haushalts im Jahr 2020, die dies aus Gründen äußerster reich) und Vereinigtes Königreich-Irland (Irland-Nordirland-Schottland)
vor dem Hintergrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der
Dringlichkeit erforderlich machen, so sollte der delegierte Union (ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 1).
Rechtsakt umgehend in Kraft treten und anwendbar sein, 2 Verordnung (EU) 2019/499 des Europäischen Parlaments und des Rates
solange vom Europäischen Parlament oder dem Rat keine vom 25. März 2019 zur Festlegung von Bestimmungen für die Fortfüh-
Einwände erhoben werden. rung der laufenden im Rahmen des Programms Erasmus+ gemäß Ver-
ordnung (EU) Nr. 1288/2013 durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten im
Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der
1 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. Union (ABl. L 85 I vom 27.3.2019, S. 32).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019 1095
b) das Vereinigte Königreich hat am 20. Januar 2020 oder bin- Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Verpflich-
nen 20 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung tung umfasst insbesondere die Zusammenarbeit beim Schutz
– je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist – auf das von der finanziellen Interessen der Union und die Anerkennung der
der Kommission bestimmte Konto die erste Zahlung geleistet, Rechte der Kommission, des Rechnungshofs und des Euro-
die [3,5] Zwölfteln des in Buchstabe a dieses Unterabsatzes päischen Amts für Betrugsbekämpfung, auf Daten und Doku-
genannten Betrags entspricht; mente im Zusammenhang mit Unionsbeiträgen zuzugreifen und
Kontrollen und Prüfungen durchzuführen.
c) das Vereinigte Königreich hat der Kommission am 1. Januar
2020 oder binnen 7 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser (4) Die Kommission erlässt einen Beschluss darüber, ob die
Verordnung – je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist – in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Be-
schriftlich seine Verpflichtung bestätigt, dass es nach wie vor dingungen erfüllt sind.
die Kontrollen und Prüfungen, die die gesamte Laufzeit der
Programme und Maßnahmen abdecken, gemäß den gelten- (5) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß
den Vorschriften akzeptiert; Artikel 7 hinsichtlich der Verlängerung der in Absatz 1 Unter-
d) die Kommission hat den Beschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2 absatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Fristen
der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 erlassen und hat zu erlassen.
keinen Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten
Verordnung erlassen; und Drohen schwerwiegende Störungen der Ausführung und Finan-
zierung des Unionshaushalts im Jahr 2020, die dies aus Gründen
e) die Kommission hat den in Absatz 4 genannten Beschluss äußerster Dringlichkeit erforderlich machen, so findet das in Ar-
erlassen, in dem bestätigt wird, dass die in den Buch- tikel 8 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte Anwen-
staben a, b und c dieses Unterabsatzes genannten Bedin- dung, die gemäß diesem Absatz erlassen werden.
gungen erfüllt sind.
Die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt nur, sofern Artikel 3
die Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 noch vor dem Ende
des Haushaltsjahres 2019 anwendbar wird. Fortbestehen der Förderfähigkeit
(2) Für die Zwecke der Formel in Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vereinigten Königreichs und von im
Buchstabe a gilt Folgendes: Vereinigten Königreich ansässigen Personen und Stellen
a) „VK EM HE2020“ ist der Betrag, der im Einnahmenteil in Teil A (1) Die gemäß Artikel 2 festgelegte Förderfähigkeit des Verei-
„Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans“ in nigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich ansässigen
Tabelle 7 in der Zeile „Vereinigtes Königreich“, Spalte „Eigen- Personen und Stellen besteht im Jahr 2020 fort, sofern folgende
mittel insgesamt“ des am 5. Juli 2019 vorgeschlagenen Ent- Bedingungen erfüllt sind:
wurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für das
Haushaltsjahr 2020 ausgewiesen ist; a) Das Vereinigte Königreich hat, nachdem die erste Zahlung
b) „VK BNE-Schlüssel HE2020“ ist der Betrag, der im Einnah- gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erfolgt
menteil in Teil A „Einleitung und Finanzierung des Gesamt- ist, bis August 2020 die in Artikel 2 Absatz 3 genannte monat-
haushaltsplans“ in Tabelle 7 in der Zeile „Vereinigtes König- liche Rate am ersten Arbeitstag jedes Monats auf das von der
reich“, Spalte „BNE-Eigenmittel“ des am 5. Juli 2019 Kommission bestimmte Konto eingezahlt;
vorgeschlagenen Entwurfs des Haushaltsplans der Euro-
b) das Vereinigte Königreich hat am ersten Arbeitstag des Mo-
päischen Union für das Haushaltsjahr 2020 ausgewiesen ist,
nats September 2020 die verbleibenden in Artikel 2 Absatz 3
dividiert durch den in der Zeile „Insgesamt“ derselben Spalte
genannten monatlichen Raten auf das von der Kommission
aufgeführten Betrag;
bestimmte Konto eingezahlt, es sei denn, die Kommission
c) „MfZ HP2020 – MfZ HE2020“ ist die Differenz zwischen dem übermittelt dem Vereinigten Königreich für diese Zahlung bis
im Einnahmenteil in Teil A „Einleitung und Finanzierung des zum 31. August 2020 einen anderen Zahlungsplan; und
Gesamthaushaltsplans“ in der Tabelle „Ausgaben“ in der
Zeile „Gesamtbetrag der Ausgaben“ angegebenen Betrag in c) bei der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1
der Spalte „Haushalt 2020“ des Haushalts der Europäischen Buchstabe c genannten Kontrollen und Prüfungen wurden
Union für das Haushaltsjahr 2020 in der festgestellten Fas- keine erheblichen Mängel festgestellt.
sung und dem in der gleichen Zeile und derselben Spalte ge-
nannten Betrag des gleichen Teils des Entwurfs des Haus- (2) Werden eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Be-
haltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr dingungen nicht erfüllt, erlässt die Kommission einen entspre-
2020 in der am 5. Juli 2019 vorgeschlagenen Fassung. chenden Beschluss. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird „MfZ HP2020 – MfZ
HE2020“ auf null gesetzt, wenn der Haushalt 2020 bis zum Ab dem Datum des Inkrafttretens des in Unterabsatz 1 dieses
Inkrafttreten dieser Verordnung oder bis zum Zeitpunkt der An- Absatzes genannten Beschlusses enden die Förderfähigkeit des
wendung dieser Verordnung – je nachdem, welcher Zeitpunkt der Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich an-
spätere ist – nicht endgültig festgestellt ist. sässigen Personen und Stellen gemäß Absatz 1 dieses Artikels
(3) Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Be- und gemäß den Artikeln 2 und 4, die Förderfähigkeit von Maß-
trag wird nach Abzug des Betrags der ersten Zahlung gemäß Ab- nahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie die Geltung des Arti-
satz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b in gleiche Raten aufgeteilt. Die kels 5.
Anzahl der Raten entspricht der Anzahl der vollen Monate zwi-
schen der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten ers- (3) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 7 delegierte
ten Zahlung und dem Ablauf des Jahres 2020. Rechtsakte über einen anderen Zahlungsplan für die in Absatz 1
Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Zah-
Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird lungen zu erlassen.
als sonstige Einnahmen in den Gesamthaushaltsplan der Union
eingestellt, nach Abzug eines spezifischen Betrags, mit dem die Drohen schwerwiegende Störungen der Ausführung und Finan-
Mittelaufteilung, wie sie in der in Absatz 2 Buchstabe a genann- zierung des Unionshaushalts im Jahr 2020, die dies aus Gründen
ten Tabelle in der Spalte „Eigenmittel insgesamt“ ausgewiesen äußerster Dringlichkeit erforderlich machen, so findet das in Ar-
ist, – vorbehaltlich von zu diesem Zweck getroffenen speziellen tikel 8 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte Anwen-
praktischen Vorkehrungen – gewährleistet werden soll. dung, die gemäß diesem Absatz erlassen werden.
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019
Artikel 4 Artikel 5
Teilnahme an Aufforderungen Weitere erforderliche Anpassungen
zur Einreichung von Vorschlägen und
Förderfähigkeit der daraus folgenden Ausgaben Wenn die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt
sind und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses nach Ar-
getreten ist, gilt für die Anwendung der zur Durchführung des Ar-
tikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e und solange kein Be-
tikels 2 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 1 erforderlichen Vor-
schluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist, sind das Ver-
schriften über die Maßnahmen, die gemäß den rechtlichen Ver-
einigte Königreich oder im Vereinigten Königreich ansässige
pflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführt
Personen und Stellen 2020 im Sinne der in Aufforderungen zur
werden, über die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlä-
Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen, Wettbewerben
gen nach Artikel 4 sowie über die Maßnahmen, die gemäß den
oder anderen Verfahren, die zu einer Finanzierung aus dem
rechtlichen Verpflichtungen durchgeführt werden, die aufgrund
Haushalt der Union führen können, festgelegten Bedingungen im
der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Arti-
gleichen Maße förderfähig wie die Mitgliedstaaten und in den
kel 4 unterzeichnet oder angenommen wurden, dass das Verei-
Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen und können
nigte Königreich vorbehaltlich dieser Verordnung als Mitglied-
Unionsmittel für 2020 getätigte förderfähige Ausgaben erhalten.
staat behandelt wird.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden
Das Vereinigte Königreich oder Vertreter des Vereinigten König-
a) Verträge, die vor Ende 2020 in Anwendung des Titels VII der reichs dürfen jedoch weder an einem Ausschuss, der nach den
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haus- Vorschriften des einschlägigen Basisrechtsakts bei der Verwal-
haltsordnung“) unterzeichnet wurden, weiter zu den darin tung unterstützend tätig ist, noch bei Sachverständigengruppen
festgelegten Bedingungen und bis zu ihrem Ablaufdatum oder anderen Gremien, die im Rahmen der Programme oder
ausgeführt; Maßnahmen beratend tätig sind, mitwirken; davon ausgenom-
b) Ausgaben für Direktzahlungen an Landwirte im Vereinigten men sind Ausschüsse zur Beobachtung oder ähnliche Ausschüs-
Königreich im Antragsjahr 2020 gemäß der Verordnung (EU) se, die speziell für das jeweilige operationelle, nationale oder
Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1 ähnliche Programm unter geteilter Mittelverwaltung eingerichtet
nicht mit Unionsmitteln gefördert. wurden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind das Vereinigte Königreich
oder im Vereinigten Königreich ansässige Personen oder Stellen Artikel 6
im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 in der durch die
Förderfähigkeit von Maßnahmen
Verordnung (EU) 2019/…+ geänderten Fassung in Bezug auf Maß-
im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich,
nahmen, die Arbeitnehmer und Selbstständige erfassen, die infol-
bei denen Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaaten
ge eines Austritts ohne Abkommen entlassen wurden bzw. ihre
ansässige Personen oder Stellen die Unionsmittel erhalten
Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, noch im Rahmen der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2012/2002 in der durch die Verordnung (EU) (1) Maßnahmen unter direkter, indirekter und geteilter Mittel-
2019/…++ des Europäischen Parlaments und des Rates geänder- verwaltung, für die die Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaa-
ten Fassung in Bezug auf Maßnahmen, die die einem Austritt ohne ten ansässige Personen oder Stellen Unionsmittel aufgrund
Austrittsabkommen unmittelbar zuzuschreibende erhebliche finan- rechtlicher Verpflichtungen erhalten, die vor dem Austrittsdatum
zielle Belastung der Mitgliedstaaten abdecken, nicht förderfähig. – oder gegebenenfalls in Anwendung des Artikels 4 der Verord-
(3) Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht nung (EU, Euratom) 2019/1197 im Jahr 2019 – unterzeichnet oder
angenommen wurden, und für die zum Austrittsdatum die För-
a) in Fällen, in denen die Teilnahme aus Sicherheitsgründen nur derfähigkeit durch die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs
den Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten ansässigen in der Union – oder gegebenenfalls durch die Förderfähigkeit des
Personen oder Stellen offensteht; Vereinigten Königreichs in Anwendung des Artikels 4 der Verord-
b) für Finanzoperationen, die im Rahmen von direkt oder indirekt nung (EU, Euratom) 2019/1197 – gegeben ist, können ab dem
gemäß Titel X der Haushaltsordnung verwalteten Finanzie- Austrittsdatum mit Unionsmitteln für 2020 getätigte förderfähige
rungsinstrumenten durchgeführt oder im Rahmen des mit der Ausgaben gefördert werden.
Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments
und des Rates1 eingerichteten Europäischen Fonds für stra- (2) Maßnahmen, bei denen die Förderfähigkeit von einer Min-
tegische Investitionen (EFSI) oder des mit der Verordnung destanzahl von Teilnehmern an einem Konsortium aus verschie-
(EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Ra- denen Mitgliedstaaten abhängt und diese Bedingung zum Aus-
tes2 eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Ent- trittsdatum deshalb erfüllt wird, weil ein Konsortiumsmitglied eine
wicklung (EFSD) aus dem Unionshaushalt garantiert werden. im Vereinigten Königreich ansässige Person oder Stelle ist, kön-
nen Unionsmittel für 2020 getätigte förderfähige Ausgaben er-
1
halten, sofern die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an
sind und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungs- getreten ist.
regelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) (3) Die Nichterfüllung der Bedingung nach Artikel 2 Absatz 1
Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608). Unterabsatz 1 Buchstabe c oder ein Beschluss der Kommission
+ ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument PE-CONS 92/19 nach Artikel 3 Absatz 2 über die Nichterfüllung der Bedingungen
einfügen. nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c werden vom zuständigen
++ ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument PE-CONS 93/19 Anweisungsbefugten bei der Beurteilung eines möglichen
einfügen. schwerwiegenden Mangels bei der Erfüllung der wichtigsten Ver-
1 Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Ra- pflichtungen zur Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung nach
tes vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Absatz 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.
Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und
das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Euro- Artikel 7
päische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015,
S. 1). Ausübung der Befugnisübertragung
2 Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der
für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD- Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingun-
Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1). gen übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019 1097
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß lament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des
den Artikeln 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 2 und 3 kann dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 6 Einwände gegen einen
vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommis-
werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertra- sion den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Be-
gung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird schlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Ein-
am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Euro- wände zu erheben, auf.
päischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von
Artikel 9
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem
Beschluss über den Widerruf nicht berührt. Übergangsbestimmungen
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b
Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 kommen Ausgaben
Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen im Rahmen der Direktzahlungsregelung des Vereinigten König-
Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung reichs für das Antragsjahr 2019 gemäß der Verordnung (EU)
festgelegten Grundsätzen. Nr. 1307/2013 für eine Finanzierung durch die Union in Betracht,
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt er- nachdem die Kommission den in Artikel 2 Absatz 4 der vor-
lässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parla- liegenden Verordnung genannten Beschluss erlassen hat, es sei
ment und dem Rat. denn, sie erlässt einen Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 2 der
vorliegenden Verordnung.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 2 und 3
erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Artikel 10
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat
nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Par- Inkrafttreten und Geltungsbeginn
lament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ab-
lauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände er- Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
heben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge
des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert. nach Artikel 50 Absatz 3 EUV für das Vereinigte Königreich und
in dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden.
Artikel 8 Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2
Dringlichkeitsverfahren dieses Artikels genannten Zeitpunkt ein gemäß Artikel 50 Ab-
satz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Aus-
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen
trittsabkommen in Kraft getreten ist.
werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange
keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Über- Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt un-
mittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Par- mittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am …
Im Namen des Rates
Der Präsident
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019
Zweite Verordnung
über die Inkraftsetzung
der angepassten Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens
Vom 3. Dezember 2019
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. April 2004 zu dem Überein-
kommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen)
(BGBl. 2004 II S. 458), der durch Artikel 617 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die nach Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Ver-
einheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr (BGBl. 2004 II S. 458, 459) gemäß den Notifikationen der Internatio-
nalen Zivilluftfahrt-Organisation vom 28. Juni 2019 und 11. Oktober 2019 an-
gepassten Haftungshöchstbeträge werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Notifika-
tionen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung ver-
öffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2019 in Kraft.
Berlin, den 3. Dezember 2019
Die Bundesministerin
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019 1099
ICAO 28 June 2019
International Civil Aviation Organization
Subject: Review of limits of liability conducted by ICAO under Article 24 of the Montreal Convention of 1999 – Notification
of revision of limits of liability
Action required: a) to take note of revision of limits; b) to take cognizance of the revised limits of liability that shall become effective
for all States Parties to the Montreal Convention of 1999 six months following this notification (i.e. 28 December 2019)
unless within three months of this notification, i.e. no later than 30 September 2019, a majority of the States Parties
register their disapproval with ICAO; and c) to make provisions to adjust as necessary implementing legislation to
take into account the revision of the liability limits once effective
Sir/Madam,
1. I have the honour to refer to the Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air, done at Montréal
on 28 May 1999 (Doc 9740) (Montreal Convention of 1999). The Convention establishes in Articles 21 and 22 the liability limits
of the air carrier for damages in relation to the carriage of passengers, baggage and cargo. The amounts so established are
expressed in Special Drawing Rights (SDRs), a unit of account established by the International Monetary Fund (IMF).
2. The SDR is defined as a basket of currencies whose composition is periodically reviewed by the IMF to ensure that it reflects
the relative importance of currencies in the world’s trading and financial systems. Today, the basket of currencies consists of
the Chinese yuan, Euro, Japanese yen, Pound sterling and U.S. dollar. The table below illustrates the history of the basket
composition and weights:
SDR Valuation Basket:
Percentage Weights at Inception of Period
Proposed
1996 – 2000 2001 – 05 2006 – 10 2011 – 15
2016 – 20*
U.S. dollar 39 44 44 42 42
Euro – 31 34 37 31
Deutsche mark 21 – – – –
French franc 11 – – – –
Japanese yen 18 14 11 9 8
Pound sterling 11 11 11 11 8
Chinese yuan – – – – 11
* valuation as of October 2016, date of the inclusion of the Chinese yuan in the basket of currencies of the SDR by the IMF
Source: IMF – Finance Department
3. At the Diplomatic Conference which adopted the Montreal Convention of 1999, States were mindful of the need to ensure that
the limits of liability retain their economic value with the passage of time and that they would not erode due to inflation or other
economic factors subsequent to the coming into force of the Convention.
4. To take this into account, the Convention provides in Article 24 (Review of Limits) a built-in mechanism, sometimes referred
to as the escalator clause, which sets out the process for a periodic review and revision as necessary of the aforementioned
limits of liability. The review mechanism was deliberately designed along the lines of a tacit approval process, ensuring general
application while involving all States Parties.
Review under Article 24 of the Convention
5. Article 24 provides that the limits of liability be reviewed by the Depositary (ICAO) at five-year intervals. Following the first such
review, the limits of liability were adjusted for all State Parties with effect as of 30 December 2009 by a factor of 13.1 per cent
(State letter LE 3/38.1-09/87 refers). The second review necessitated no increase at the time (EB 2014/035 refers).
6. In its relevant part, Article 24, paragraph 1, stipulates that the limits shall be reviewed by reference to an inflation factor which
corresponds to the accumulated rate of inflation since the previous revision. The measure of the rate of inflation to be used in
determining the inflation factor is the weighted average of the annual rates of increase or decrease in the Consumer Price Indices
of the States whose currencies comprise the SDR. Given that no increase was determined during the last review, it is now
necessary to consider the inflation factor since 2008.
Results of review – Determination of inflation factor
7. Historical Consumer Price Index (CPI) data was obtained from the IMF World Economic Outlook Database, April 2019 Edition,
available on the IMF public website. This database is usually updated in April and September of each year. The table below
summarizes the analysis regarding the annual per cent change in average consumer prices for the period concerned:
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019
Inflation, Consumer Price Index (CPI)
United States Euro area Japan United Kingdom Chinese yuan
SDR
Year CPI annual CPI annual CPI annual CPI annual CPI annual
SDR SDR SDR SDR SDR weight
percentage percentage percentage percentage percentage
weight weight weight weight weight
change change change change change
2008 100.0
2009 –0.3 0.44 0.3 0.34 –1.4 0.11 2.2 0.11 100.1
2010 1.6 0.44 1.6 0.34 –0.7 0.11 3.3 0.11 101.6
2011 3.1 0.42 2.7 0.37 –0.3 0.09 4.5 0.11 104.4
2012 2.1 0.42 2.5 0.37 –0.1 0.09 2.8 0.11 106.5
2013 1.5 0.42 1.3 0.37 0.3 0.09 2.6 0.11 108.0
2014 1.6 0.42 0.4 0.37 2.8 0.09 1.5 0.11 109.2
2015 0.1 0.42 0.0 0.37 0.8 0.09 0.0 0.11 109.4
2016 1.3 0.42 0.2 0.31 –0.1 0.08 0.7 0.08 110.0
2017 2.1 0.42 1.5 0.31 0.5 0.08 2.7 0.08 1.6 0.11 111.8
2018 2.4 0.42 1.7 0.31 1.2 0.08 2.5 0.08 2.2 0.11 113.9
Source: IMF – World Economic Outlook Database, April 2019
Revision of Liability Limits
8. As a result of the above review and calculations set out in paragraph 7 above, it has been determined that the inflation factor for
the relevant review cycle has been determined to exceed 10 per cent, the threshold stipulated in the convention for triggering
an adjustment of the limits of liability.
The determined inflation factor is 13.9 per cent. As a consequence, the limits of liability would need to be adjusted as follows:
Revised limit
Montreal Convention Original limit Rounded Revised limit
(SDRs)
of 1999 (SDRs) (SDRs)*
as of 30 December 2009
Article 21 100 000 113 100 128 821
Article 22, paragraph 1 4 150 4 694 5 346
Article 22, paragraph 2 1 000 1 131 1 288
Article 22, paragraph 3 17 19 22
* For ease of reference, one SDR was valued on 3 June 2019 at U.S. $ 1.38.
9. Following the consideration of this matter, the Council, pursuant to its decision on 27 May 2019 (C-DEC 217/4), requested that
States Parties to the Montreal Convention of 1999 be notified of the outcome of the review and the revised limits of liability.
Notification to States Parties
10. In accordance with Article 24, paragraph 2, of the Convention, ICAO has to notify States Parties to the Montreal Convention of
1999 of the outcome of the review and the revisions of the limits. In line with the tacit approval mechanism spelled out in para-
graph 2 of Article 24, the said revisions shall become effective for all States Parties six months following this notification, unless
within three months after this notification a majority of States Parties have registered their disapproval with ICAO. Should the
latter occur, the revisions would not become effective and ICAO would be required to refer this matter to a meeting of the States
Parties (Diplomatic Conference). The current list of States Parties to the Montreal Convention of 1999 can be found on the ICAO
public website (www.icao.int) as part of the Legal Bureau’s Treaty Collection.
11. Accordingly, in the absence of notifications of disapproval received from a majority of States Parties to the Montreal Convention
of 1999 by no later than 30 September 2019, ICAO will notify at the lapse of six months following the issuance of this letter all
signatories and States Parties in accordance with Article 53, paragraph 8 (d), regarding the date of the coming into force of the
revised limits of liability.
12. In light of this situation, States may find it opportune to make provisions as necessary in accordance with their domestic legal
requirements to give full effect of the revised limits, once effective.
Accept, Sir/Madam, the assurances of my highest consideration.
Fa n g L i u
Secretary General
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019 1101
ICAO 11 October 2019
International Civil Aviation Organization
Subject: Revision of limits of liability under the Montreal Convention of 1999 – Notification of effective date of revised limits
Action required: a) to take note that the revised limits of liability shall become effective as of 28 December 2019 for all States Parties
to the Montreal Convention; and b) to adjust as necessary implementing legislation to give full effect to the revised
liability limits
Sir/Madam,
I have the honour to refer to State letter LE 3/38.1-19/50, dated 28 June 2019, by which ICAO had communicated the results of the
review of the limits of liability pursuant to Article 24, paragraph 2, of the Convention for the Unification of Certain Rules for International
Carriage by Air, done at Montréal on 28 May 1999 (Doc 9740).
As set out in paragraph 8 of the above-mentioned State letter, States were advised that the limits of liability established under the
Montreal Convention would need to be revised as follows:
Revised limit
Montreal Convention Original limit Revised limit, rounded
(SDRs)
of 1999 (SDRs) (SDRs)* †
as of 30 December 2009
Article 21 100 000 113 100 128 821
Article 22, paragraph 1 4 150 4 694 5 346
Article 22, paragraph 2 1 000 1 131 1 288
Article 22, paragraph 3 17 19 22
* For ease of reference, one SDR was valued on 16 September 2019 at U.S. $ 1.37.
† Effective as of 28 December 2019.
States were notified that, in accordance with the tacit approval mechanism spelled out in paragraph 2 of Article 24 of the Montreal
Convention, the said revisions shall become effective for all States Parties six months following the notification, unless within three
months after the notification a majority of States Parties registered their disapproval with ICAO. No such majority disapproval occurred.
States Parties are accordingly invited to make provisions as necessary in accordance with their domestic legal requirements to
give full effect as of 28 December 2019 to the revised limits.
Accept, Sir/Madam, the assurances of my highest consideration.
Fa n g L i u
Secretary General
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019
OACI le 28 juin 2019
Organisation de l’aviation civile internationale
Objet : Rapport sur les résultats de la révision par l’OACI des limites de responsabilité prévues dans la Convention de
Montréal de 1999 – Avis de révision des limites de responsabilité
Suite à donner : a) prendre note de la révision des limites ; b) prendre connaissance des limites révisées de responsabilité qui
entreront en vigueur pour tous les États parties à la Convention de Montréal de 1999 six mois après la date du
présent avis (à savoir le 28 décembre 2019), sauf si dans un délai de trois mois, c’est-à-dire au plus tard le
30 septembre 2019, la majorité des États parties communique à l’OACI sa désapprobation ; c) prendre des
dispositions pour ajuster selon les besoins la législation d’application de façon à tenir compte des nouvelles limites
de responsabilité une fois qu’elles entreront en vigueur
Madame, Monsieur,
1. Les articles 21 et 22 de la Convention pour l’unification de certaines règles relatives au transport aérien international, faite à
Montréal le 28 mai 1999 (Doc 9740) (Convention de Montréal de 1999) établissent les limites de responsabilité du transporteur
aérien applicables au transport des passagers, des bagages et des marchandises. Les montants ainsi établis sont exprimés en
droits de tirage spéciaux (DTS), unité de compte du Fonds monétaire international (FMI).
2. Le DTS est un panier de monnaies dont le FMI réexamine périodiquement la composition pour veiller à ce qu’il continue de
représenter l’importance relative des monnaies des systèmes commerciaux et financiers mondiaux. Ce panier de monnaies
comprend actuellement le yuan chinois, l’euro, le yen, la livre sterling et le dollar des États-Unis. Le tableau suivant montre
l’évolution de la composition et de la pondération du panier de monnaies :
Panier servant au calcul de la valeur du DTS :
Coefficients de pondération au début de la période
Proposition
1996 – 2000 2001 – 05 2006 – 10 2011 – 15
2016 – 20*
Dollar des É.-U. 39 44 44 42 42
Euro – 31 34 37 31
Deutsche mark 21 – – – –
Franc français 11 – – – –
Yen japonais 18 14 11 9 8
Livre sterling 11 11 11 11 8
Yuan chinois – – – – 11
* Valeur déterminée en octobre 2016, date à laquelle le FMI a ajouté le yuan chinois au panier de monnaies du DTS
Source : Département financier du FMI
3. Les États participant à la Conférence diplomatique qui a adopté la Convention de Montréal de 1999 étaient conscients de la
nécessité de faire en sorte que les limites de responsabilité conservent leur valeur économique au fil des ans et qu’elles ne soient
pas érodées par l’inflation ou par d’autres facteurs économiques après l’entrée en vigueur de la Convention.
4. L’article 24 (Révision des limites) de la Convention définit donc un mécanisme, parfois appelé clause d’indexation, qui prévoit
une révision périodique et, s’il y a lieu, une modification des limites de responsabilité. Ce mécanisme a été conçu intentionnel-
lement en tant que processus d’approbation tacite, qui permet une application générale tout en faisant intervenir tous les États
parties.
Révision en vertu de l’article 24 de la Convention
5. L’article 24 prévoit que les limites de responsabilité sont révisées par le dépositaire (OACI) tous les cinq ans. À la suite de la
première révision, les limites de responsabilité ont été revalorisées de 13,1 pour cent pour tous les États parties, avec effet au
30 décembre 2009 (voir la lettre LE 3/38.1-09/87). Aucune augmentation n’a été requise au moment de la deuxième révision
(voir le bulletin EB 2014/035).
6. L’article 24, § 1, précise que les limites sont révisées moyennant l’application d’un coefficient pour inflation correspondant au
taux cumulatif de l’inflation depuis la révision précédente. La mesure du taux d’inflation à utiliser pour déterminer le coefficient
pour inflation est la moyenne pondérée des taux annuels de la hausse ou de la baisse des indices de prix à la consommation
des États dont les monnaies composent le DTS. Étant donné qu’il n’y a pas eu d’augmentation lors de la dernière révision, il est
nécessaire de prendre en compte le coefficient pour l’inflation depuis 2008.
Résultats de la révision – Détermination du coefficient pour inflation
7. Les données sur l’indice des prix à la consommation (IPC) sont tirées de la base de données des Perspectives de l’économie
mondiale du FMI, édition d’avril 2019, accessible sur le site web public du FMI. Cette base de données est habituellement
actualisée en avril et en septembre de chaque année. Le tableau ci-dessous résume l’analyse du pourcentage annuel de variation
des prix moyens à la consommation pour la période visée :
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019 1103
Inflation, Indice des prix à la consommation (IPC)
États-Unis Zone euro Japon Royaume-Uni Yuan chinois
Coefficient
Pourcentage Coefficient Pourcentage Coefficient Pourcentage Coefficient Pourcentage Coefficient Pourcentage Coefficient de
Année
de variation de de variation de de variation de de variation de de variation de pondération
annuel pondération annuel pondération annuel pondération annuel pondération annuel pondération DTS
de l’IPC DTS de l’IPC DTS de l’IPC DTS de l’IPC DTS de l’IPC DTS
2008 100,0
2009 –0,3 0,44 0,3 0,34 –1,4 0,11 2,2 0,11 100,1
2010 1,6 0,44 1,6 0,34 –0,7 0,11 3,3 0,11 101,6
2011 3,1 0,42 2,7 0,37 –0,3 0,09 4,5 0,11 104,4
2012 2,1 0,42 2,5 0,37 –0,1 0,09 2,8 0,11 106,5
2013 1,5 0,42 1,3 0,37 0,3 0,09 2,6 0,11 108,0
2014 1,6 0,42 0,4 0,37 2,8 0,09 1,5 0,11 109,2
2015 0,1 0,42 0,0 0,37 0,8 0,09 0,0 0,11 109,4
2016 1,3 0,42 0,2 0,31 –0,1 0,08 0,7 0,08 110,0
2017 2,1 0,42 1,5 0,31 0,5 0,08 2,7 0,08 1,6 0,11 111,8
2018 2,4 0,42 1,7 0,31 1,2 0,08 2,5 0,08 2,2 0,11 113,9
Source : FMI – Base de données des Perspectives de l’économie mondiale, avril 2019
Révision des limites de responsabilité
8. Suite à la révision effectuée et aux calculs indiqués au § 7, il a été déterminé que le coefficient pour inflation pour le cycle de
révision considéré était supérieur à 10 pour cent, seuil au-delà duquel la Convention prévoit un ajustement des limites de
responsabilité.
Le coefficient pour inflation est de 13,9 pour cent. Les limites de responsabilité doivent donc être modifiées comme suit :
Limites révisées
Convention de Montréal Limites originales Limites révisées arrondies
(DTS)
de 1999 (DTS) (DTS)*
au 30 décembre 2009
Article 21 100 000 113 100 128 821
Article 22, paragraphe 1 4 150 4 694 5 346
Article 22, paragraphe 2 1 000 1 131 1 288
Article 22, paragraphe 3 17 19 22
* À titre d’information, au 3 juin 2019 un DTS était évalué à 1,38 $US
9. S’étant penché sur la question, le Conseil, conformément à sa décision du 27 mai 2019 (C-DEC 217/4), a demandé que les États
parties à la Convention de Montréal de 1999 soient informés de l’issue de la révision et des limites révisées de responsabilité.
Notification aux États parties
10. Conformément à l’article 24, § 2, de la Convention de Montréal de 1999, l’OACI doit notifier les résultats de la révision et les
révisions des limites aux États parties à la Convention. Conformément au mécanisme d’approbation tacite défini à l’article 24,
§ 2, lesdites révisions prennent effet six mois après cette notification, à moins que dans les trois mois qui suivent cette notifica-
tion, une majorité des États parties notifie sa désapprobation à l’OACI. En cas de désapprobation, les révisions ne prennent pas
effet et l’OACI doit renvoyer la question à une réunion des États parties (conférence diplomatique). La liste actuelle des États
parties à la Convention de Montréal de 1999 peut être consultée sur le site web public de l’OACI (www.icao.int) à la rubrique
Recueil des traités de la Direction des affaires juridiques.
11. En conséquence, si une majorité des États parties à la Convention de Montréal de 1999 ne notifie pas sa désapprobation pour
le 30 septembre 2019 au plus tard, l’OACI notifiera, six mois après la date de la présente lettre, à tous les signataires et à tous
les États parties, conformément à l’article 53, § 8, alinéa d), la date d’entrée en vigueur des limites de responsabilité révisées.
12. Il est donc opportun que les États prennent les dispositions nécessaires conformément à leurs exigences juridiques nationales,
pour donner plein effet aux limites révisées une fois qu’elles seront en vigueur.
Veuillez agréer, Madame, Monsieur, l’assurance de ma haute considération.
Fa n g L i u
Secrétaire générale
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019
OACI le 11 octobre 2019
Organisation de l’aviation civile internationale
Objet : Révision des limites de responsabilité de la Convention de Montréal de 1999 – Notification des dates d’entrée en
vigueur des limites révisées
Suite à donner : a) noter que les limites révisées de responsabilité entreront en vigueur pour tous les États parties à la Convention
de Montréal le 28 décembre 2019 ; b) ajuster selon les besoins la législation d’application pour donner plein effet
aux nouvelles limites
Madame, Monsieur,
La présente fait suite à la lettre LE 3/38.1-19/50 du 28 juin 2019 dans laquelle l’OACI avait communiqué les résultats de la révision
des limites de responsabilité conformément à l’article 24, paragraphe 2, de la Convention pour l’unification de certaines règles relatives
au transport aérien international, faite à Montréal le 28 mai 1999 (Doc 9740).
Le paragraphe 8 de ladite lettre notifiait aux États que les limites de responsabilité établies dans le cadre de la Convention de Montréal
devaient être révisées comme suit :
Limites révisées
Convention de Montréal Limites initiales Limites révisées arrondies
(DTS)
de 1999 (DTS) (DTS)* †
au 30 décembre 2009
Article 21 100 000 113 100 128 821
Article 22, paragraphe 1 4 150 4 694 5 346
Article 22, paragraphe 2 1 000 1 131 1 288
Article 22, paragraphe 3 17 19 22
* Pour référence, un DTS était évalué à 1,37 USD au 16 septembre 2019.
† En vigueur à compter du 28 décembre 2019.
Les États ont été informés que, conformément au mécanisme d’approbation tacite prévu au paragraphe 2 de l’article 24 de la
Convention de Montréal, lesdites révisions entreront en vigueur pour tous les États parties six mois après la notification, à moins que
dans les trois mois suivant cette notification la majorité des États parties aient notifié leur désapprobation à l’OACI. Il n’y a pas eu de
désapprobation majoritaire.
Les États parties sont donc invités à prendre les dispositions nécessaires conformément à leurs exigences juridiques nationales
pour donner plein effet au 28 décembre 2019 aux limites révisées.
Fa n g L i u
Secrétaire générale
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019 1105
(Übersetzung)
ICAO 28. Juni 2019
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
Betrifft: Überprüfung der Haftungshöchstbeträge durch die ICAO nach Artikel 24 des Montrealer Übereinkommens
von 1999 – Notifikation der angepassten Haftungshöchstbeträge
Notwendige Maßnahmen: a) Kenntnisnahme der Überprüfung der Höchstbeträge, b) Kenntnisnahme der angepassten Haftungs-
höchstbeträge; diese treten sechs Monate nach dieser Notifikation (d. h. am 28. Dezember 2019) für alle
Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens von 1999 in Kraft, es sei denn, eine Mehrheit der
Vertragsstaaten teilt der ICAO innerhalb von drei Monaten ab dieser Notifikation, d. h. bis spätestens
30. September 2019, ihre Ablehnung mit, und c) soweit erforderlich, Vorbereitung von Umsetzungs-
vorschriften nach Inkrafttreten der angepassten Haftungshöchstbeträge.
[Anrede]
1. Ich beehre mich, auf das am 28. Mai 1999 in Montreal beschlossene Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter
Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Dok 9740) (Montrealer Übereinkommen von 1999) Bezug zu
nehmen. Das Übereinkommen legt in den Artikeln 21 und 22 die Haftungshöchstbeträge des Luftfrachtführers für Schäden bei
der Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern fest. Diese Beträge sind in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückt,
einer Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF).
2. Das SZR wird durch einen Währungskorb bestimmt, dessen Zusammensetzung vom IWF regelmäßig überprüft wird, um sicher-
zustellen, dass er die jeweilige Bedeutung der Währungen im Rahmen der weltweiten Handels- und Finanzsysteme widerspiegelt.
Dieser Währungskorb setzt sich gegenwärtig aus dem chinesischen Yuan, dem Euro, dem japanischen Yen, dem Pfund Sterling
und dem US-Dollar zusammen. Die nachstehende Tabelle veranschaulicht die Entwicklung der Zusammensetzung und Gewich-
tung des Währungskorbs:
Korb zur Berechnung des SZR-Wertes
Gewichtung in Prozent zu Beginn des Zeitraums
Vorschlag
1996 – 2000 2001 – 05 2006 – 10 2011 – 15
2016 – 20*
US-Dollar 39 44 44 42 42
Euro – 31 34 37 31
Deutsche Mark 21 – – – –
Französischer Franc 11 – – – –
Japanischer Yen 18 14 11 9 8
Pfund Sterling 11 11 11 11 8
Chinesischer Yuan – – – – 11
* Bewertung von Oktober 2016, als der chinesische Yuan vom IWF in den SZR-Währungskorb aufgenommen wurde.
Quelle: IWF – Abteilung Finanzen
3. Auf der Diplomatischen Konferenz, auf der das Montrealer Übereinkommen von 1999 angenommen wurde, waren sich die Staa-
ten der Notwendigkeit bewusst, sicherzustellen, dass die Haftungshöchstbeträge auch mit fortschreitender Zeit ihren wirtschaft-
lichen Wert behalten und nach Inkrafttreten des Übereinkommens nicht durch Inflation oder sonstige Wirtschaftsfaktoren auf-
gezehrt werden.
4. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist in Artikel 24 des Übereinkommens (Überprüfung der Haftungshöchstbeträge) ein
Mechanismus verankert, gelegentlich als Indexklausel bezeichnet, der ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und, wenn
erforderlich, Anpassung der genannten Haftungshöchstbeträge vorsieht. Dieser Überprüfungsmechanismus wurde bewusst im
Sinne eines Verfahrens der stillschweigenden Genehmigung konzipiert, um bei Einbeziehung aller Vertragsstaaten die allgemeine
Anwendung sicherzustellen.
Überprüfung nach Artikel 24 des Übereinkommens
5. In Artikel 24 ist vorgesehen, dass die Haftungshöchstbeträge vom Verwahrer (ICAO) nach jeweils fünf Jahren überprüft werden.
Nach der ersten Überprüfung wurden die Haftungshöchstbeträge für alle Vertragsstaaten mit Wirkung zum 30. Dezember 2009
um den Faktor 13,1 vom Hundert angepasst (Schreiben LE 3/38.1-09/87). Bei der zweiten Überprüfung ergab sich keine Not-
wendigkeit für eine Erhöhung (EB 2014/035).
6. Artikel 24 Absatz 1 bestimmt in seinem maßgeblichen Teil, dass der Überprüfung der Höchstbeträge ein Inflationsfaktor zugrunde
zu legen ist, welcher der kumulierten Inflationsrate seit der vorherigen Überprüfung entspricht. Die für die Bestimmung des
Inflationsfaktors zu verwendende Inflationsrate ist der gewogene Mittelwert der jährlichen Zuwachs- oder Rückgangsraten der
Verbraucherpreisindizes der Staaten, deren Währungen das SZR bilden. Da bei der letzten Überprüfung kein Anstieg festgestellt
wurde, ist nunmehr der Inflationsfaktor seit 2008 zu berücksichtigen.
Ergebnisse der Überprüfung – Bestimmung des Inflationsfaktors
7. Die Daten des Verbraucherpreisindex (VPI) der zurückliegenden Jahre wurden von der World Economic Outlook Database des
IWF, Ausgabe April 2019, abgerufen, die auf der öffentlichen Webseite des IWF zugänglich ist. Diese Datenbank wird regelmäßig
im April und September jedes Jahres aktualisiert. Die folgende Tabelle fasst die Analyse der jährlichen prozentualen Änderung
der Durchschnittsverbraucherpreise für den betreffenden Zeitraum zusammen:
1106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019
Inflation, Verbraucherpreisindex (VPI)
Vereinigte Staaten Euro-Zone Japan Vereinigtes Königreich Chinesischer Yuan
jährliche jährliche jährliche jährliche jährliche SDR
Jahr
prozentuale SDR prozentuale SDR prozentuale SDR prozentuale SDR prozentuale SDR Gewichtung
Änderung Gewichtung Änderung Gewichtung Änderung Gewichtung Änderung Gewichtung Änderung Gewichtung
des VPI des VPI des VPI des VPI des VPI
2008 100,0
2009 –0,3 0,44 0,3 0,34 –1,4 0,11 2,2 0,11 100,1
2010 1,6 0,44 1,6 0,34 –0,7 0,11 3,3 0,11 101,6
2011 3,1 0,42 2,7 0,37 –0,3 0,09 4,5 0,11 104,4
2012 2,1 0,42 2,5 0,37 –0,1 0,09 2,8 0,11 106,5
2013 1,5 0,42 1,3 0,37 0,3 0,09 2,6 0,11 108,0
2014 1,6 0,42 0,4 0,37 2,8 0,09 1,5 0,11 109,2
2015 0,1 0,42 0,0 0,37 0,8 0,09 0,0 0,11 109,4
2016 1,3 0,42 0,2 0,31 –0,1 0,08 0,7 0,08 110,0
2017 2,1 0,42 1,5 0,31 0,5 0,08 2,7 0,08 1,6 0,11 111,8
2018 2,4 0,42 1,7 0,31 1,2 0,08 2,5 0,08 2,2 0,11 113,9
Quelle: IWF – World Economic Outlook Database, April 2019
Anpassung der Haftungshöchstbeträge
8. Die genannte Überprüfung und die unter Nummer 7 dargelegten Berechnungen haben zu dem Ergebnis geführt, dass der
Inflationsfaktor für den maßgeblichen Überprüfungszyklus 10 vom Hundert überstiegen hat, den Schwellenwert also, bei dessen
Überschreitung das Übereinkommen eine Anpassung der Haftungshöchstbeträge vorsieht.
Der festgestellte Inflationsfaktor beträgt 13,9 vom Hundert. Die Haftungshöchstbeträge wären demnach wie folgt anzupassen:
angepasster Höchstbetrag gerundeter
Montrealer Übereinkommen ursprünglicher Höchstbetrag
(SZR) angepasster Höchstbetrag
von 1999 (SZR)
30. Dezember 2009 (SZR)*
Artikel 21 100 000 113 100 128 821
Artikel 22 Absatz 1 4 150 4 694 5 346
Artikel 22 Absatz 2 1 000 1 131 1 288
Artikel 22 Absatz 3 17 19 22
* Zur besseren Nachvollziehbarkeit: Ein SZR wurde am 3. Juni 2019 mit 1,38 US-Dollar bewertet.
9. Nach Prüfung dieser Angelegenheit bat der Rat in Übereinstimmung mit seinem Beschluss vom 27. Mai 2019 (C-DEC 217/4)
darum, den Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens von 1999 das Ergebnis der Überprüfung und die angepassten
Haftungshöchstbeträge zu notifizieren.
Notifikation an die Vertragsstaaten
10. Nach Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens hat die ICAO den Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens von 1999
das Ergebnis der Überprüfung und die angepassten Höchstbeträge zu notifizieren. Entsprechend dem in Artikel 24 Absatz 2
vorgesehenen Mechanismus der stillschweigenden Genehmigung treten diese Anpassungen für alle Vertragsstaaten sechs
Monate nach dieser Notifikation in Kraft, es sei denn, eine Mehrheit der Vertragsstaaten hat der ICAO innerhalb von drei Monaten
nach dieser Notifikation ihre Ablehnung mitgeteilt. In letzterem Fall treten die Anpassungen nicht in Kraft, und die ICAO hat die
Angelegenheit einer Zusammenkunft der Vertragsstaaten (Diplomatische Konferenz) zu unterbreiten. Die aktuelle Liste der
Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens von 1999 kann auf der öffentlichen Webseite der ICAO (www.icao.int) in der
Treaty Collection (Vertragssammlung) der Rechtsabteilung eingesehen werden.
11. Sollte also eine Mehrheit der Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens von 1999 ihre Ablehnung nicht bis spätestens
30. September 2019 mitteilen, so notifiziert die ICAO nach Ablauf von sechs Monaten nach Ausstellung dieses Schreibens allen
Unterzeichnern und Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 53 Absatz 8 Buchstabe d den Zeitpunkt, zu dem die an-
gepassten Haftungshöchstbeträge in Kraft treten.
12. Angesichts dieser Situation könnte es sich für die Staaten als angebracht erweisen, im Einklang mit ihren innerstaatlichen recht-
lichen Erfordernissen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um den angepassten Höchstbeträgen nach deren Inkrafttreten
volle Wirkung zu verleihen.
[Schlussformel]
Fa n g L i u
Generalsekretärin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019 1107
(Übersetzung)
ICAO 11. Oktober 2019
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
Betrifft: Anpassung der Haftungshöchstbeträge nach dem Montrealer Übereinkommen von 1999 – Notifikation
des Tages des Inkrafttretens der angepassten Höchstbeträge
Notwendige Maßnahmen: a) Kenntnisnahme, dass die angepassten Haftungshöchstbeträge für alle Vertragsstaaten des Montrealer
Übereinkommens am 28. Dezember 2019 in Kraft treten; b) soweit erforderlich, Schaffung von Um-
setzungsvorschriften, um den angepassten Haftungshöchstbeträgen volle Wirkung zu verleihen.
[Anrede]
Ich beehre mich, auf das Schreiben LE 3/38.1-19/50 vom 28. Juni 2019 Bezug zu nehmen, in dem die ICAO die Ergebnisse der
Überprüfung der Haftungshöchstbeträge nach Artikel 24 Absatz 2 des am 28. Mai 1999 in Montreal beschlossenen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Dok 9740) mitgeteilt hat.
Unter der Nummer 8 des genannten Schreibens wurde den Staaten mitgeteilt, dass die im Montrealer Übereinkommen festgesetzten
Haftungshöchstbeträge wie folgt anzupassen wären:
angepasster Höchstbetrag gerundeter
Montrealer Übereinkommen ursprünglicher Höchstbetrag
(SZR) angepasster Höchstbetrag
von 1999 (SZR)
Stand 30. Dezember 2009 (SZR)* †
Artikel 21 100 000 113 100 128 821
Artikel 22 Absatz 1 4 150 4 694 5 346
Artikel 22 Absatz 2 1 000 1 131 1 288
Artikel 22 Absatz 3 17 19 22
* Zur besseren Nachvollziehbarkeit: Ein SZR wurde am 16. September 2019 mit 1,37 US-Dollar bewertet.
† In Kraft ab 28. Dezember 2019.
Den Staaten wurde notifiziert, dass diese Anpassungen entsprechend dem in Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens
vorgesehenen Mechanismus der stillschweigenden Genehmigung sechs Monate nach der Notifikation für alle Vertragsstaaten in Kraft
treten, es sei denn, eine Mehrheit der Vertragsstaaten hat der ICAO innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation ihre Ablehnung
mitgeteilt. Eine solche mehrheitliche Ablehnung hat nicht stattgefunden.
Die Vertragsstaaten werden daher aufgefordert, im Einklang mit ihren innerstaatlichen rechtlichen Erfordernissen die notwendigen
Vorkehrungen zu treffen, um den angepassten Höchstbeträgen zum 28. Dezember 2019 volle Wirkung zu verleihen.
[Schlussformel]
Fa n g L i u
Generalsekretärin
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Vom 10. Oktober 2019
Die U k r a i n e * hat ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 26. Ja-
nuar 1998 abgegebene Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens
(vgl. die Bekanntmachung vom 20. Januar 1999, BGBl. II S. 200) mit E r k l ä r u n g
vom 9. Juli 2019, eingegangen beim Generalsekretär des Europarats am 11. Juli
2019, a b g e ä n d e r t .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 10. Oktober 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem System der zentralamerikanischen Integration (SICA)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Oktober 2019
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 20. Mai 2019/11. Juni
2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem System
der zentralamerikanischen Integration (SICA) über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. Juni 2019
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Oktober 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Im Auftrag
Iris Ahr
1108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung,
Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Vom 10. Oktober 2019
Die U k r a i n e * hat ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 26. Ja-
nuar 1998 abgegebene Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens
(vgl. die Bekanntmachung vom 20. Januar 1999, BGBl. II S. 200) mit E r k l ä r u n g
vom 9. Juli 2019, eingegangen beim Generalsekretär des Europarats am 11. Juli
2019, a b g e ä n d e r t .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. November 2015 (BGBl. II S. 1619).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar.
Berlin, den 10. Oktober 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem System der zentralamerikanischen Integration (SICA)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Oktober 2019
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 20. Mai 2019/11. Juni
2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem System
der zentralamerikanischen Integration (SICA) über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 11. Juni 2019
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Oktober 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Im Auftrag
Iris Ahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019 1109
Der Botschafter San Salvador, den 20. Mai 2019
der Bundesrepublik Deutschland
in der Republik El Salvador
Herr Generalsekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 18. Oktober 2017 sowie
in Ausführung des Abkommens vom 11. März 2014 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und dem System der zentralamerikanischen Integration (SICA) über
Finanzielle Zusammenarbeit 2012 („Schutz des mesoamerikanischen Biokorridors“, jetzt
als „Biodiversitätsprogramm zur Vernetzung prioritärer Ökosysteme in Zentralamerika“ be-
zeichnet) folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Das in Artikel 1 Absatz 1 des zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem System der zentralamerikanischen Integration geschlossenen Abkommens
genannte Vorhaben „Schutz des mesoamerikanischen Biokorridors“ wird durch das
Vorhaben „Biodiversitätsprogramm zur Vernetzung prioritärer Ökosysteme in Zentral-
amerika“ ersetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
2. Die Zusage für das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben entfällt, soweit nicht bis zum
31. Dezember 2019 der entsprechende Darlehens- oder Finanzierungsvertrag ge-
schlossen wurde.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
11. März 2014 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Sys-
tem der zentralamerikanischen Integration (SICA) über Finanzielle Zusammenarbeit
2012 („Schutz des mesoamerikanischen Biokorridors“) auch für diese Vereinbarung.
4. Diese Vereinbarung gilt für die mit dem Durchführungsvertrag vereinbarte Projektdauer
des in Nummer 1 genannten ersetzenden Vorhabens. Jede Vertragspartei kann sie mit
einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündigen; die Frist beginnt mit dem Tag des
Zugangs der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
5. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren, die durch
Notenwechsel zwischen den beiden Vertragsparteien schriftlich formalisiert werden.
6. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
7. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich das Generalsekretariat des Zentralamerikanischen Integrationssystems mit den
unter den Nummern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese
Note und die das Einverständnis des Generalsekretariats des Zentralamerikanischen Inte-
grationssystems zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Generalsekretariat des
Zentralamerikanischen Integrationssystems bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Bernd Finke
Seiner Exzellenz
dem Generalsekretär des
Systems der zentralamerikanischen Integration (SICA)
Herrn Vinicio Cerezo
Antiguo Cuscatlán, La Libertad
El Salvador, C.A.
1110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019
Bekanntmachung
der Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Karibischen Gemeinschaft (CARICOM)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Oktober 2019
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 25. April 2019/4. Juni
2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Karibi-
schen Gemeinschaft (CARICOM) über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach ihrer
Inkrafttretensklausel
am 4. Juni 2019
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 16. Oktober 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Im Auftrag
Iris Ahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019 1111
Der Botschafter Port-of-Spain, den 25. April 2019
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Generalsekretär,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote
Nr. 298/2017 vom 19. Dezember 2017) und die Antwortnote Nr. 438 der Karibischen Ge-
meinschaft (Caribbean Community – im Folgenden CARICOM genannt) vom 20. Dezember
2017 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es dem Sekretariat der
CARICOM für den Caribbean Biodiversity Fund, im Folgenden „CBF“ genannt, von
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ins-
gesamt 25 500 000 Euro (in Worten: fünfundzwanzig Millionen fünfhunderttausend
Euro) für das Vorhaben „Regionale Integration im Meeresschutz“, das durch den CBF
durchgeführt wird, zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses
Vorhabens festgestellt worden ist.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es dem Sekretariat der CARICOM
zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
tung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleitmaßnah-
men zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens von
der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.
3. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu de-
nen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt
der zwischen der KfW und dem CBF, als Empfänger des Finanzierungsbeitrages, zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-
vorschriften unterliegt.
4. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb
einer Frist von vier Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungs-
vertrag geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-
zember 2021.
5. Das Sekretariat der CARICOM setzt sich im Rahmen seines Mandats bei den Regie-
rungen seiner Mitgliedsstaaten dafür ein, dass diese die KfW von direkten Steuern
befreit, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des unter
Nummer 3 genannten Vertrages erhoben werden. Das Sekretariat der CARICOM setzt
sich außerdem im Rahmen seines Mandats bei seinen Mitgliedsstaaten dafür ein, dass
in diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern
von den Regierungen der jeweiligen Mitgliedsstaaten getragen werden. Das Sekre-
tariat der CARICOM setzt sich des Weiteren im Rahmen seines Mandats bei seinen
Mitgliedsstaaten dafür ein, dass erhobene besondere Verbrauchsteuern von den
Regierungen der jeweiligen Mitgliedsstaaten übernommen werden. Darüber hinaus
setzt sich das Sekretariat der CARICOM im Rahmen seines Mandats bei seinen Mit-
gliedsstaaten dafür ein, dass die Regierungen der jeweiligen Mitgliedsstaaten die KfW
von sonstigen öffentlichen Abgaben befreien.
6. Das Sekretariat der CARICOM setzt sich im Rahmen seines Mandats bei seinen Mit-
gliedsstaaten dafür ein, dass die Regierungen der jeweiligen Mitgliedsstaaten bei den
sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlässt, keine Maßnahmen trifft, welche
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und gegebenenfalls die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt.
7. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-
treten vom Sekretariat der CARICOM veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter
Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet,
sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
8. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann
sie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.
9. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
10. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren, welche
durch Notenwechsel zwischen den beiden Parteien formalisiert werden.
11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019
Falls sich das Sekretariat der CARICOM mit den unter den Nummern 1 bis 11 gemach-
ten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis des
Sekretariats der CARICOM zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Sekretariat
der CARICOM bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Holger Michael
Dem Generalsekretär
der Karibischen Gemeinschaft
Herrn Botschafter Irwin LaRocque
Turkeyen, Greater Georgetown
Guyana, South America
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 2005 zum Protokoll von 1988
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Vom 21. Oktober 2019
Das Protokoll vom 14. Oktober 2005 zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Be-
kämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen,
die sich auf dem Festlandsockel befinden (BGBl. 2015 II S. 1446, 1474) ist nach
seinem Artikel 9 Absatz 2 für
Belgien am 30. September 2019
Türkei am 19. September 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. Juni 2019 (BGBl. II S. 734).
Berlin, den 21. Oktober 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019 1113
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung
und sexuellem Missbrauch
Vom 21. Oktober 2019
Das Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von
Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (BGBl. 2015 II
S. 26, 27) wird nach seinem Artikel 45 Absatz 4 für
Tunesien* am 1. Februar 2020
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-
mens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Juli 2018 (BGBl. II S. 351).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. Oktober 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur
über Haftung und Wiedergutmachung
zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Vom 24. Oktober 2019
Das Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur vom 15. Oktober 2010 über
Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biolo-
gische Sicherheit (BGBl. 2013 II S. 618, 620) wird nach seinem Artikel 18 Ab-
satz 2 für
Frankreich am 30. Dezember 2019
Korea, Demokratische Volksrepublik am 30. Dezember 2019
Kroatien am 5. Dezember 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juli 2019 (BGBl. II S. 755).
Berlin, den 24. Oktober 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019 1113
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens des Europarats
zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung
und sexuellem Missbrauch
Vom 21. Oktober 2019
Das Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von
Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (BGBl. 2015 II
S. 26, 27) wird nach seinem Artikel 45 Absatz 4 für
Tunesien* am 1. Februar 2020
nach Maßgabe einer Erklärung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkom-
mens
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Juli 2018 (BGBl. II S. 351).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 21. Oktober 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur
über Haftung und Wiedergutmachung
zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Vom 24. Oktober 2019
Das Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur vom 15. Oktober 2010 über
Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biolo-
gische Sicherheit (BGBl. 2013 II S. 618, 620) wird nach seinem Artikel 18 Ab-
satz 2 für
Frankreich am 30. Dezember 2019
Korea, Demokratische Volksrepublik am 30. Dezember 2019
Kroatien am 5. Dezember 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juli 2019 (BGBl. II S. 755).
Berlin, den 24. Oktober 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Zweiten Änderung des Übereinkommens
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 24. Oktober 2019
Die Zweite Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2002 II
S. 1406, 1407; 2006 II S. 224, 225) wird nach Artikel 14 Absatz 4 des Überein-
kommens für
Aserbaidschan am 9. Dezember 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2019 (BGBl. II S. 463).
Berlin, den 24. Oktober 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 2001 des Übereinkommens
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 24. Oktober 2019
Die Änderung vom 27. Februar 2001 des Übereinkommens vom 25. Februar
1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
(BGBl. 2002 II S. 1406, 1407, 1435; 2014 II S. 758; 2018 II S. 199) wird nach Ar-
tikel 14 Absatz 4 des Übereinkommens für
Aserbaidschan am 9. Dezember 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. November 2018 (BGBl. II S. 580).
Berlin, den 24. Oktober 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
1114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Zweiten Änderung des Übereinkommens
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 24. Oktober 2019
Die Zweite Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (BGBl. 2002 II
S. 1406, 1407; 2006 II S. 224, 225) wird nach Artikel 14 Absatz 4 des Überein-
kommens für
Aserbaidschan am 9. Dezember 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. April 2019 (BGBl. II S. 463).
Berlin, den 24. Oktober 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung von 2001 des Übereinkommens
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen
Vom 24. Oktober 2019
Die Änderung vom 27. Februar 2001 des Übereinkommens vom 25. Februar
1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
(BGBl. 2002 II S. 1406, 1407, 1435; 2014 II S. 758; 2018 II S. 199) wird nach Ar-
tikel 14 Absatz 4 des Übereinkommens für
Aserbaidschan am 9. Dezember 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. November 2018 (BGBl. II S. 580).
Berlin, den 24. Oktober 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019 1115
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 30. Oktober 2019
I.
Die Änderung vom 15. Oktober 2016 des Montrealer Protokolls vom 16. Sep-
tember 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (BGBl.
1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923; 2017 II S. 1138, 1139), ist nach ihrem
Artikel IV – mit Ausnahme der Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer Protokolls,
die in Artikel I der Änderung definiert sind – für
Südafrika am 30. Oktober 2019
Tschad am 24. Juni 2019
in Kraft getreten.
II.
Darüber hinaus wird die Änderung nach ihrem Artikel IV – mit Ausnahme der
Änderungen zu Artikel 4 des Montrealer Protokolls, die in Artikel I der Änderung
definiert sind – für
Bhutan am 26. Dezember 2019
Cookinseln am 20. November 2019
Ghana am 31. Oktober 2019
Jordanien am 14. Januar 2020
Lesotho am 5. Januar 2020
Mauritius am 30. Dezember 2019
Neuseeland* am 1. Januar 2020
unter Ausschluss der territorialen Anwendbarkeit auf Tokelau
Peru am 5. November 2019
São Tomé und Príncipe am 2. Januar 2020
Seychellen am 18. November 2019
Vietnam am 26. Dezember 2019
in Kraft treten.
III.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat am 18. Oktober 2019 gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer die
territoriale Anwendbarkeit der Änderung auf G i b r a l t a r mit Wirkung ab dem
18. Oktober 2019 erklärt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
6. August 2019 (BGBl. II S. 796).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 30. Oktober 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
Vom 30. Oktober 2019
Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Freibord-Über-
einkommen von 1966 vom 5. April 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlageband) ist
nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Madagaskar am 26. Oktober 2019
Saudi-Arabien am 18. Oktober 2019
in Kraft getreten.
Darüber hinaus wird das Protokoll nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Kuwait am 26. Dezember 2019
Myanmar am 3. Januar 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. August 2019 (BGBl. II S. 805).
Berlin, den 30. Oktober 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz menschlichen Lebens auf See
Vom 30. Oktober 2019
Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Übereinkom-
men von 1974 vom 1. November 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44; 2003 II
S. 747, 748) ist nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Madagaskar am 26. Oktober 2019
in Kraft getreten.
Darüber hinaus wird das Protokoll nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Kuwait am 30. November 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 2019 (BGBl. II S. 802).
Berlin, den 30. Oktober 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
1116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
Vom 30. Oktober 2019
Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Freibord-Über-
einkommen von 1966 vom 5. April 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlageband) ist
nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Madagaskar am 26. Oktober 2019
Saudi-Arabien am 18. Oktober 2019
in Kraft getreten.
Darüber hinaus wird das Protokoll nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Kuwait am 26. Dezember 2019
Myanmar am 3. Januar 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
14. August 2019 (BGBl. II S. 805).
Berlin, den 30. Oktober 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz menschlichen Lebens auf See
Vom 30. Oktober 2019
Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Übereinkom-
men von 1974 vom 1. November 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBl. 1994 II S. 2458, Anlageband zum BGBl. 1994 II Nr. 44; 2003 II
S. 747, 748) ist nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Madagaskar am 26. Oktober 2019
in Kraft getreten.
Darüber hinaus wird das Protokoll nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Kuwait am 30. November 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
12. August 2019 (BGBl. II S. 802).
Berlin, den 30. Oktober 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. J o a c h i m B e r t e l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019 1117
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls
zum Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005
zur Verhütung des Terrorismus
Vom 4. November 2019
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 zu dem Zusatz-
protokoll zum Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 zur Verhütung
des Terrorismus (BGBl. 2019 II S. 636, 637) wird bekannt gemacht, dass das Zu-
satzprotokoll nach seinem Artikel 10 Absatz 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Dezember 2019
in Kraft treten wird.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 30. August 2019 beim General-
sekretär des Europarats in Straßburg hinterlegt worden.
II.
Das Zusatzprotokoll ist ferner für folgende Staaten und Organisationen in Kraft
getreten:
Albanien am 1. Juli 2017
Bosnien und Herzegowina am 1. Juli 2017
Dänemark* am 1. Juli 2017
nach Maßgabe einer Erklärung zum Ausschluss der territorialen Anwend-
barkeit auf die Färöer und Grönland
Europäische Union am 1. Oktober 2018
Frankreich am 1. Februar 2018
Italien* am 1. Juli 2017
Lettland am 1. November 2017
Litauen* am 1. Januar 2019
Moldau, Republik* am 1. Juli 2017
nach Maßgabe einer Erklärung nach Artikel 12 des Zusatzprotokolls
Monaco* am 1. Juli 2017
Montenegro am 1. Februar 2018
Portugal am 1. Juli 2018
Schweden am 1. Januar 2019
Slowakei am 1. September 2019
Tschechien am 1. Januar 2018
Türkei am 1. Juni 2018
Ungarn am 1. Dezember 2018.
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. zu
benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 4. November 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens von 2001
über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Vom 5. November 2019
I.
Das Internationale Übereinkommen vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche
Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579) ist
nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Gabun am 17. Juli 2019
Georgien am 13. Dezember 2018
Grenada am 26. Oktober 2018
Guyana am 20. Mai 2019
Komoren am 1. Mai 2018
Myanmar am 19. April 2018
Saudi-Arabien am 29. Januar 2019
in Kraft getreten.
Das Übereinkommen wird ferner nach seinem Artikel 14 Absatz 2 für
Belarus am 5. Dezember 2019
Seychellen am 23. November 2019
in Kraft treten.
II.
C h i n a * hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organi-
sation als Verwahrer des Übereinkommens am 10. Februar 2010 mit Wirkung
vom 22. Januar 2010 die E r s t r e c k u n g des Anwendungsbereichs des Über-
einkommens auf H o n g k o n g notifiziert.
III.
D ä n e m a r k * hat dem Generalsekretär am 9. Januar 2019 mit Wirkung von
diesem Tag die E r s t r e c k u n g des Anwendungsbereichs des Übereinkommens
auf die F ä r ö e r notifiziert.
IV.
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat dem Generalsekretär am 12. Januar
2011 mit Wirkung von diesem Tag die E r s t r e c k u n g des Anwendungsbereichs
des Übereinkommens auf die K a i m a n i n s e l n notifiziert.
Ferner hat das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * dem Generalsekretär am 9. Sep-
tember 2013 mit Wirkung von diesem Tag die E r s t r e c k u n g des Anwendungs-
bereichs auf die B r i t i s c h e n J u n g f e r n i n s e l n notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Januar 2018 (BGBl. II S. 39).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter http://www.imo.org (siehe „About IMO“, „Conventions“) einsehbar. Gleiches gilt für
die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 5. November 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019 1119
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von Paris
Vom 14. November 2019
I.
Das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II
S. 1082, 1083) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für die
Russische Föderation* am 6. November 2019
nach Maßgabe von Erklärungen zu Artikel 9 und zur Anwendung des Über-
einkommens
in Kraft getreten.
II.
Die V e r e i n i g t e n S t a a t e n * haben am 4. November 2019 gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer
ihren R ü c k t r i t t nach Artikel 28 des Übereinkommens erklärt, der ab 4. No-
vember 2020 wirksam wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 2019 (BGBl. II S. 645).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 14. November 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 3. Dezember 2019
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
(BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) wird nach seinem Artikel 126 Absatz 2 für
Kiribati am 1. Februar 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juni 2019 (BGBl. II S. 652).
Berlin, den 3. Dezember 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019 1119
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens von Paris
Vom 14. November 2019
I.
Das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II
S. 1082, 1083) ist nach seinem Artikel 21 Absatz 3 für die
Russische Föderation* am 6. November 2019
nach Maßgabe von Erklärungen zu Artikel 9 und zur Anwendung des Über-
einkommens
in Kraft getreten.
II.
Die V e r e i n i g t e n S t a a t e n * haben am 4. November 2019 gegenüber dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer
ihren R ü c k t r i t t nach Artikel 28 des Übereinkommens erklärt, der ab 4. No-
vember 2020 wirksam wird.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Mai 2019 (BGBl. II S. 645).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 14. November 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Vom 3. Dezember 2019
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998
(BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) wird nach seinem Artikel 126 Absatz 2 für
Kiribati am 1. Februar 2020
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
4. Juni 2019 (BGBl. II S. 652).
Berlin, den 3. Dezember 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2019
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Berichtigung
der Bekanntmachung
des deutsch-mazedonischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 2. Dezember 2019
In der Bekanntmachung vom 10. Januar 2014 des deutsch-mazedonischen
Abkommens vom 27. Juli 2012 über den gegenseitigen Schutz von Verschluss-
sachen (BGBl. 2014 II S. 112, 113) ist das Datum des Inkrafttretens „2. Januar
2013“ durch „1. Februar 2013“ zu ersetzen.
Berlin, den 2. Dezember 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k