762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Entsendung von Personal
Vom 10. Juli 2019
Die in Mac Dill AFB, FL 33621 am 1. Mai 2019 unter-
zeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministeri-
um der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staa-
ten von Amerika, vertreten durch das Regionalkommando
der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika für
den Nahen Osten, Ostafrika und Zentralasien, über die
Entsendung von Personal des deutschen Verteidigungs-
bereichs zum Regionalkommando der Streitkräfte der
Vereinigten Staaten von Amerika für den Nahen Osten,
Ostafrika und Zentralasien ist nach ihrem Artikel 11 Ab-
satz 1 Satz 1
am 1. Mai 2019
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Juli 2019
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019 763
Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika,
vertreten durch das Regionalkommando der Streitkräfte der Vereinigten Staaten
von Amerika für den Nahen Osten, Ostafrika und Zentralasien,
über die Entsendung von Personal des deutschen Verteidigungsbereichs
zum Regionalkommando der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika
für den Nahen Osten, Ostafrika und Zentralasien
Präambel nehmende Vertragspartei oder aufnehmende Regierung gemäß
dieser Vereinbarung zum USCENTCOM entsandt werden.
Das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland (5) „Aufnehmende Regierung“ bezeichnet die Regierung der
und Vereinigten Staaten von Amerika.
das Verteidigungsministerium (6) „Aufnehmende Vertragspartei“ bezeichnet das Verteidi-
der Vereinigten Staaten von Amerika, gungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten
vertreten durch das Regionalkommando der Streitkräfte durch das USCENTCOM.
der Vereinigten Staaten von Amerika (7) „Internationales Besuchsprogramm“ bezeichnet das zur
für den Nahen Osten, Ostafrika und Zentralasien Abwicklung von Besuchen und Abordnungen ausländischer Ver-
(United States Central Command – USCENTCOM) treter bei beziehungsweise zu Organisationselementen im Ge-
(im Folgenden jeweils einzeln als „Vertragspartei“ und schäftsbereich des Verteidigungsministeriums der Vereinigten
gemeinsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet) – Staaten von Amerika und Einrichtungen von Auftragnehmern des
Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika
haben Folgendes in Bezug auf die Entsendung von Personal geschaffene Programm. Es soll sicherstellen, dass Verschluss-
des deutschen Verteidigungsbereichs zum USCENTCOM verein- sachen und Beschränkungen unterliegende nicht als Verschluss-
bart: sachen eingestufte Informationen, die ausländischen Staatsan-
gehörigen zugänglich gemacht werden sollen, ordnungsgemäß
Artikel 1 zur Weitergabe an deren Regierungen zugelassen sind, dass die
Begriffsbestimmungen beantragende ausländische Regierung einen Sicherheitsbe-
scheid für diese ausländischen Staatsangehörigen und die von
Neben Begriffen, die in anderen Bestimmungen dieser Verein- ihnen vertretene Organisation oder Firma beibringt, wenn es bei
barung definiert sind, werden in dieser Vereinbarung die nach- dem Besuch oder der Entsendung auch um Verschlusssachen
stehenden Begriffe mit folgender Bedeutung verwendet: geht, und dass administrative Regelungen (beispielsweise über
(1) „Verschlusssachen (VS)“ bezeichnet Informationen, die Datum, Zeit und Ort) für den Besuch oder die Entsendung ge-
nach der Geheimschutzvereinbarung vom 23. Dezember 1960 troffen werden.
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und (8) „Entsendende Vertragspartei“ bezeichnet das Bundes-
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika in der jeweils ministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland.
geltenden Fassung (nachstehend als „Geheimschutzvereinba-
rung“ bezeichnet) durch die oder für die Regierung der Vereinig- (9) „Sicherheitsbescheid” bezeichnet eine von den Regierun-
ten Staaten von Amerika oder durch die oder für die Regierung gen nach der Geheimschutzvereinbarung angeforderte und
der Bundesrepublik Deutschland erzeugt werden oder der Ge- zwischen ihnen ausgetauschte schriftliche Bestätigung mit
richtsbarkeit oder der Kontrolle einer der beiden Regierungen folgendem Inhalt: Verifizierung der den Staatsangehörigen der
unterliegen und die im Interesse der nationalen Sicherheit ge- ausstellenden Vertragspartei erteilten Stufe der VS-Ermäch-
heimschutzbedürftig und durch Anbringung einer VS-Kennzeich- tigung, Erklärung eines zuständigen Beauftragten der ausstellen-
nung als solche kenntlich gemacht sind. Hierbei kann es sich um den Vertragspartei, dass der Empfänger der Informationen von
Informationen in mündlicher, visueller, magnetischer oder doku- der Regierung zum Zugang zu Informationen des betreffenden
mentarischer Form oder um Gerät oder Technologie handeln. Geheimhaltungsgrads im Auftrag der Vertragspartei ermächtigt
ist, und eine Verpflichtung, dass die Vertragspartei die Einhaltung
(2) „Ansprechpartner“ bezeichnet den Bediensteten des
etwaiger Sicherheitsvereinbarungen oder sonstiger, von einer der
USCENTCOM, der mit der Überwachung und Kontrolle aller
beiden Vertragsparteien vorgegebener Sicherheitsauflagen ge-
Kontakte, Informationsersuchen, Konsultationen, Zugriffe und
währleistet.
sonstigen Aktivitäten von Personal des deutschen Verteidigungs-
bereichs, das zum USCENTCOM entsandt wurde oder dieses
besucht, schriftlich beauftragt wurde. Artikel 2
(3) „Beschränkungen unterliegende nicht als Verschluss- Geltungsbereich
sachen eingestufte Informationen“ bezeichnet nicht als Ver-
(1) Diese Vereinbarung legt die Bedingungen fest, unter
schlusssachen eingestufte Informationen, für die gemäß inner-
denen Personal des deutschen Verteidigungsbereichs zum
staatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Zugriffs- oder
USCENTCOM entsandt werden kann, um operative Forderungen
Weitergabebeschränkungen gelten. Dies schließt Informationen
des USCENTCOM zu erfüllen und dem entsandten Personal des
ein, die von der Offenlegung ausgenommen sind oder der Aus-
deutschen Verteidigungsbereichs dabei Arbeitserfahrung zu ver-
fuhrkontrolle unterliegen.
mitteln und ihm die Aufrechterhaltung der Fähigkeit zu multina-
(4) „Personal des deutschen Verteidigungsbereichs“ bezeich- tionaler Interoperabilität zu ermöglichen. Diese Entsendung
net militärische oder zivile Angehörige der entsendenden Ver- erfolgt nicht auf Gegenseitigkeit. Entsandtes Personal des deut-
tragspartei, die nach Zustimmung oder Zulassung durch die auf- schen Verteidigungsbereichs erwirbt operative Sachkenntnis und
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fachliches Wissen und leistet dem USCENTCOM gleichzeitig Personals des deutschen Verteidigungsbereichs im Hinblick auf
operative Unterstützung. Dem Personal des deutschen Verteidi- eine Zulassung. Die aufnehmende Vertragspartei kann die Ent-
gungsbereichs können nur Dienstposten gemäß der Dienstpos- sendung eines Angehörigen des deutschen Verteidigungsbe-
tenbeschreibung in Anlage B (Dienstpostenbeschreibung für reichs, der die Voraussetzungen nicht erfüllt oder die mit dem
Dienstposten beim USCENTCOM für Personal des deutschen Dienstposten einhergehenden Pflichten nicht zuverlässig wahr-
Verteidigungsbereichs) zugewiesen werden. Die Anlagen dieser nehmen kann, ablehnen. Diese Entscheidung obliegt allein der
Vereinbarung sind Bestandteil dieser Vereinbarung und enthalten aufnehmenden Vertragspartei.
zusätzliche spezifische Bedingungen und Voraussetzungen für
(2) Die reguläre Verwendungsdauer für entsandtes Personal
die einzelnen Verwendungen.
des deutschen Verteidigungsbereichs, ohne An- und Abreisezei-
(2) Die Verwendung des Personals des deutschen Verteidi- ten, wird in der Dienstpostenbeschreibung in Anlage B (Dienst-
gungsbereichs auf einem Dienstposten im Rahmen dieser Ver- postenbeschreibung für Dienstposten beim USCENTCOM für
einbarung und ihrer Anlagen erfolgt auf der Grundlage des nach- Personal des deutschen Verteidigungsbereichs) festgelegt. Än-
gewiesenen Bedarfs für diesen Dienstposten und des sich derungen der regulären Verwendungsdauer und Ausnahmen von
daraus ergebenden gegenseitigen Nutzens für die beiden Ver- dieser erfordern die beiderseitige schriftliche Zustimmung der
tragsparteien. Nach seiner Einrichtung wird jeder Dienstposten Vertragsparteien. Eine etwaige zur Qualifizierung, Einweisung,
für Personal des deutschen Verteidigungsbereichs sechs Monate Zulassung und Einarbeitung benötigte Zeit versteht sich zusätz-
vor Ende der Verwendung des entsandten Personals des deut- lich zur Verwendungsdauer.
schen Verteidigungsbereichs durch beide Vertragsparteien auf
(3) Entsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs
die weitere Notwendigkeit und den Nutzen des Dienstpostens für
darf keine Aufgaben wahrnehmen, die nach den Gesetzen oder
die aufnehmende Vertragspartei überprüft. Stellt die aufnehmen-
sonstigen Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika
de Vertragspartei fest, dass der Dienstposten für Personal des
Offizieren oder Bediensteten der aufnehmenden Vertragspartei
deutschen Verteidigungsbereichs nicht mehr notwendig ist und
vorbehalten sind. Die entsendende Vertragspartei wirkt darauf
keinen Nutzen für die aufnehmende Vertragspartei darstellt, kann
hin, dass entsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbe-
dieser Dienstposten nach Artikel 11 (Inkrafttreten, Änderung, Gel-
reichs alle geltenden Richtlinien, Verfahren, Gesetze und sonsti-
tungsdauer und Beendigung) gestrichen werden.
gen Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika, einschließ-
(3) Der Beginn der Verwendung von Personal des deutschen lich derjenigen im Bereich Sicherheit, beachtet.
Verteidigungsbereichs richtet sich nach den Vorgaben der auf- (4) Entsandtem Personal des deutschen Verteidigungsbe-
nehmenden Vertragspartei oder der aufnehmenden Regierung reichs wird nicht generell Zugang zu Arbeitsbereichen, techni-
hinsichtlich der förmlichen Zulassung oder Zustimmung des ent- schen Daten oder Informationen der aufnehmenden Regierung
sandten Personals des deutschen Verteidigungsbereichs ein- oder der aufnehmenden Vertragspartei gewährt, und zwar unab-
schließlich des Nachweises erforderlicher VS-Ermächtigungen. hängig davon, ob diese Arbeitsbereiche, technischen Daten oder
Anträge auf Verwendung nach dieser Vereinbarung werden nach Informationen eingestuft sind oder nicht. Entsandtem Personal
Maßgabe des Internationalen Besuchsprogramms im Sinne des des deutschen Verteidigungsbereichs wird in dem zur Erfüllung
Artikels 1 Absatz 7 bearbeitet. seiner Aufgaben notwendigen Umfang Zugang zu Arbeitsberei-
(4) Eine Person kann als entsandter Angehöriger des deut- chen, technischen Daten oder Informationen der aufnehmenden
schen Verteidigungsbereichs nur an jeweils einer Dienststelle im Regierung oder der aufnehmenden Vertragspartei gewährt. Ent-
Geschäftsbereich des Verteidigungsministeriums der Vereinigten sandtes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs kann
Staaten von Amerika Dienst tun, wie in der Dienstpostenbe- entsprechend der Zustimmung der aufnehmenden Vertragspartei
schreibung in Anlage B (Dienstpostenbeschreibung für Dienst- Einrichtungen der aufnehmenden Regierung und der Auftragneh-
posten beim USCENTCOM für Personal des deutschen Verteidi- mer besuchen.
gungsbereichs) dargelegt. (5) Entsandtem Personal des deutschen Verteidigungs-
bereichs ist die Teilnahme an Übungen, Einsätzen oder zivil-
Artikel 3 militärischen Maßnahmen nur gestattet, wenn es dazu die vor-
herige ausdrückliche schriftliche Zustimmung sowohl der
Pflichten und Zuständigkeiten
aufnehmenden als auch der entsendenden Vertragspartei hat.
(1) Eine von der aufnehmenden Vertragspartei erarbeitete
(6) Die aufnehmende Vertragspartei darf entsandtes Personal
Dienstpostenbeschreibung ist von der entsendenden Vertrags-
des deutschen Verteidigungsbereichs nicht auf Dienstposten be-
partei für jeden für Personal des deutschen Verteidigungsbe-
schäftigen oder belassen, an denen unmittelbare Kampfhandlun-
reichs eingerichteten und in Anlage B (Dienstpostenbeschreibung
gen zu erwarten sind oder begonnen haben, es sei denn, dass
für Dienstposten beim USCENTCOM für Personal des deutschen
sowohl die entsendende als auch die aufnehmende Vertragspar-
Verteidigungsbereichs) beschriebenen Dienstposten zu geneh-
tei dem vorher schriftlich zugestimmt haben.
migen. Die entsendende Vertragspartei wirkt darauf hin, dass das
entsandte Personal des deutschen Verteidigungsbereichs die in (7) Die entsendende Vertragspartei wirkt darauf hin, dass das
der dieser Vereinbarung beigefügten Dienstpostenbeschreibung Personal des deutschen Verteidigungsbereichs im Dienst die
aufgeführten sowie damit zusammenhängende und nach dieser Anzugordnung, die der Anzugordnung der aufnehmenden Ver-
Vereinbarung vorgesehene und zulässige Aufgaben unter der tragspartei am ehesten entspricht, beachtet. Die entsendende
Leitung und Aufsicht eines Vorgesetzten der aufnehmenden Ver- Vertragspartei wirkt darauf hin, dass das Personal des deutschen
tragspartei wahrnimmt. Dienstgrad, Kenntnisse, Ausbildung, aka- Verteidigungsbereichs auch die zur Kenntlichmachung von
demische Qualifikationen, fachliche Qualifikationen (einschließ- Nationalität, Dienstgrad und Status als Personal des deutschen
lich fliegerischer Qualifikationen, soweit für den Dienstposten Verteidigungsbereichs erforderlichen Zeichen trägt, wenn dies
relevant), Sprachkenntnisse entsprechend dem schriftlichen Test von der aufnehmenden Vertragspartei verlangt wird. Hinsichtlich
über das Lese- und Hörverstehen (English Comprehension Level des Tragens von Zivilkleidung hat entsandtes Personal des deut-
– ECL) und der Prüfung zur Erfassung mündlicher Sprachkom- schen Verteidigungsbereichs die Gepflogenheiten der aufneh-
petenz (Oral Proficiency Interview Level – OPI) sowie VS-Ermäch- menden Vertragspartei zu beachten. Die aufnehmende Vertrags-
tigung des entsandten Personals des deutschen Verteidigungs- partei gibt entsprechende Wetter- und Arbeitsschutzkleidung
bereichs müssen den in der Dienstpostenbeschreibung auf- und -ausrüstung aus, falls die entsendende Vertragspartei nicht
geführten Voraussetzungen entsprechen. Die entsendende Ver- über solche Bekleidung oder Ausrüstung verfügt. Diese Beklei-
tragspartei übermittelt der aufnehmenden Vertragspartei sechs dung und Ausrüstung ist am Ende der Verwendung des Per-
Monate vor Beginn der Verwendung die erforderlichen Angaben sonals des deutschen Verteidigungsbereichs zurückzugeben. Für
zu den jeweiligen Qualifikationen des infrage kommenden Per- Verlust oder über die normale Abnutzung hinausgehende
sonals des deutschen Verteidigungsbereichs. Die aufnehmende Beschädigung hat die entsendende Vertragspartei aufzukom-
Vertragspartei prüft die Qualifikationen des in Frage kommenden men.
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(8) Die aufnehmende Vertragspartei benennt einen Ansprech- 3. sämtliche Aufwendungen für Dienstreisen, die auf Veranlas-
partner, der entsandtes Personal des deutschen Verteidigungs- sung der aufnehmenden Vertragspartei durchgeführt werden.
bereichs bezüglich dieser Vorgaben berät. Ferner organisiert der
Ansprechpartner Aktivitäten und koordiniert den Zugang zu Ein- Artikel 5
richtungen und Informationen entsprechend dem Zweck dieser
Vereinbarung. Sicherheit
(1) Die aufnehmende Vertragspartei legt fest, bis zu welchem
Artikel 4 inhaltlichen Umfang und Geheimhaltungsgrad Verschlusssachen
oder Beschränkungen unterliegende nicht als Verschlusssachen
Finanzielle Regelungen
eingestufte Informationen an entsandtes Personal des deutschen
(1) Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes angegeben Verteidigungsbereichs weitergegeben werden dürfen. Die auf-
ist, trägt die entsendende Vertragspartei sämtliche Kosten und nehmende Vertragspartei teilt der entsendenden Vertragspartei
Ausgaben für entsandtes Personal des deutschen Verteidigungs- mit, welche Stufe der VS-Ermächtigung erforderlich ist, um ent-
bereichs, insbesondere sandtem Personal des deutschen Verteidigungsbereichs Zugang
1. Dienstbezüge und Zulagen des entsandten Personals des zu solchen Informationen zu gewähren. Der Zugang entsandten
deutschen Verteidigungsbereichs; Personals des deutschen Verteidigungsbereichs zu solchen In-
formationen und Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe und mit
2. Reise- und Umzugskosten für entsandtes Personal des deut- den Einschränkungen seiner Entsendungsbedingungen, der Be-
schen Verteidigungsbereichs und seine berücksichtigungs- stimmungen dieses Artikels und sonstiger zwischen den Ver-
fähigen Angehörigen, insbesondere Aufwendungen für die tragsparteien oder ihren Regierungen getroffener Vereinbarungen
Anreise in den und die Abreise aus den Vereinigten Staaten oder Abmachungen über den Zugang zu solchen Informationen
von Amerika sowie gegebenenfalls zum oder vom in der und Einrichtungen. Darüber hinaus wird der Zugang stets auf das
Dienstpostenbeschreibung angegebenen Verwendungsort; für die Zwecke dieser Vereinbarung erforderliche Mindestmaß
3. Lebenshaltungskosten des entsandten Personals des deut- beschränkt, und die aufnehmende Vertragspartei kann entsand-
schen Verteidigungsbereichs und seiner Angehörigen, ein- tem Personal des deutschen Verteidigungsbereichs das Zu-
schließlich Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwen- gangsrecht zu Rechnersystemen oder Einrichtungen der aufneh-
dung oder Unterbringung am Ort der aufnehmenden Ver- menden Vertragspartei nach ihrem Ermessen verweigern oder
tragspartei oder gegebenenfalls an dem in der Dienstposten- verlangen, dass der Zugang unter Aufsicht von Personal der auf-
beschreibung angegebenen Dienstort, sowie ärztliche und nehmenden Vertragspartei erfolgt. Diese Vereinbarung ist von
zahnärztliche Versorgung, sofern eine anwendbare inter- den Vertragsparteien nicht als Zustimmung zum ungehinderten
nationale Übereinkunft nicht ausdrücklich anderslautende Zugang zu Verschlusssachen oder Beschränkungen unterliegen-
Regelungen enthält; den nicht als Verschlusssachen eingestuften Informationen in
Einrichtungen oder Rechnersystemen der aufnehmenden Ver-
4. Entschädigung für Verlust oder Beschädigung des persön- tragspartei auszulegen.
lichen Eigentums des entsandten Personals des deutschen
Verteidigungsbereichs und seiner Angehörigen; (2) Die entsendende Vertragspartei veranlasst die Einreichung
eines Sicherheitsbescheids über die Botschaft der Bundes-
5. sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit republik Deutschland in Washington, D. C., aus dem die Stufe
der Vorbereitung und Überführung der sterblichen Überreste der VS-Ermächtigung für von der entsendenden Vertragspartei
sowie Bestattungskosten im Fall des Todes von entsandtem entsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs her-
Personal des deutschen Verteidigungsbereichs oder seiner vorgeht. Der Sicherheitsbescheid wird gemäß den festgelegten
Angehörigen; Verfahren der aufnehmenden Vertragspartei erstellt und auf dem
6. sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit vorgeschriebenen Dienstweg übermittelt. In diesem Fall ist der
dem Transport oder der Lagerung von Hausrat des entsand- vorgeschriebene Dienstweg durch das Internationale Besuchs-
ten Personals des deutschen Verteidigungsbereichs und sei- programm im Sinne des Artikels 1 Absatz 7 vorgegeben.
ner Angehörigen gemäß Zustimmung der entsendenden Ver- (3) Die aufnehmende Vertragspartei stellt sicher, dass das
tragspartei; entsandte Personal des deutschen Verteidigungsbereichs die
7. sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zum Schutz von
Sprachausbildung oder sonstiger formaler Ausbildung, die geistigem Eigentum und urheberrechtlich geschützten Infor-
die entsendende Vertragspartei für entsandtes Personal des mationen (wie Patenten, Urheberrechten, Fachkenntnissen und
deutschen Verteidigungsbereichs verlangt; Betriebsgeheimnissen), Verschlusssachen und Beschränkungen
unterliegenden nicht als Verschlusssachen eingestuften Informa-
8. sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit tionen, die an entsandtes Personal des deutschen Verteidigungs-
der Rückkehr entsandten Personals des deutschen Verteidi- bereichs weitergegeben werden, genau kennt und befolgt. Diese
gungsbereichs und seiner Angehörigen nach Ablauf oder Be- Pflicht gilt sowohl während als auch nach Ablauf der Verwen-
endigung der Verwendung; dung von Personal des deutschen Verteidigungsbereichs. Vor
9. Aufwendungen für auf Veranlassung der entsendenden Ver- Dienstantritt wirkt die entsendende Vertragspartei darauf hin,
tragspartei durchgeführte Dienstreisen nach Maßgabe der dass Personal des deutschen Verteidigungsbereichs die entspre-
Bestimmungen der entsendenden Vertragspartei. chende Erklärung gemäß Anlage A (Erklärung zum Aufgabenbe-
reich und zur rechtlichen Stellung) unterschreibt. Nur Personen,
(2) Die aufnehmende Vertragspartei trägt folgende Kosten:
die die Erklärung zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen Stel-
1. von der aufnehmenden Vertragspartei durchgeführte infor- lung unterschrieben haben, sind zum Dienst als Personal des
melle Ausbildungsmaßnahmen für entsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs beim USCENTCOM zugelas-
deutschen Verteidigungsbereichs zu dessen Einarbeitung, sen.
Einweisung oder Zulassung hinsichtlich besonderer Aspekte
(4) Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass entsand-
der Verwendung, wie in der Dienstpostenbeschreibung in An-
tes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs jederzeit die
lage B (Dienstpostenbeschreibung für Dienstposten beim
Sicherheitsgesetze und sonstigen Sicherheitsvorschriften so-
USCENTCOM für Personal des deutschen Verteidigungsbe-
wie Sicherheitsverfahren der aufnehmenden Regierung befolgt.
reichs) dargestellt;
Jeder von entsandtem Personal des deutschen Verteidigungs-
2. Büroräume, Ausstattung (leihweise überlassen) und sonstige bereichs während seiner Verwendung begangene Verstoß gegen
Bürodienstleistungen, die erforderlich sind, damit entsandtes Sicherheitsgesetze und sonstige Sicherheitsvorschriften sowie
Personal des deutschen Verteidigungsbereichs seine Aufga- Sicherheitsverfahren wird der entsendenden Vertragspartei
ben erfüllen kann; zwecks Ergreifung entsprechender Maßnahmen gemeldet. Die
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entsendende Vertragspartei beruft Personal des deutschen Ver- stimmt wird. Die Urlaubs- und Feiertagsregelung für entsandtes
teidigungsbereichs, das während seiner Verwendung gegen Personal des deutschen Verteidigungsbereichs muss der Rege-
Sicherheitsgesetze und sonstige Sicherheitsvorschriften sowie lung des USCENTCOM entsprechen.
Sicherheitsverfahren verstößt, auf Antrag der aufnehmenden
(5) Entsandtem Personal des deutschen Verteidigungsbereichs
Vertragspartei ab.
und seinen Angehörigen wird im nach geltenden innerstaatlichen
(5) Alle dem Personal des deutschen Verteidigungsbereichs Gesetzen und Richtlinien der aufnehmenden Vertragspartei so-
zugänglich gemachten Verschlusssachen sind als der Regierung wie nach zwischen den Vertragsparteien geltenden Übereinkünf-
der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellte Ver- ten zulässigen Rahmen ärztliche und zahnärztliche Versorgung
schlusssachen zu betrachten und unterliegen allen Vorschriften in sanitätsdienstlichen Einrichtungen gewährt. Wenn zwischen
und Schutzbestimmungen der Geheimschutzvereinbarung. den Vertragsparteien eine Vereinbarung über die gegenseitige
Gewährung medizinischer Versorgung besteht, sind die Ansprü-
(6) Entsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs
che des entsandten Personals des deutschen Verteidigungsbe-
darf Verschlusssachen oder Beschränkungen unterliegende nicht
reichs und seiner Angehörigen hierin ausgeführt. Soweit nicht
als Verschlusssachen eingestufte Informationen in materieller
ausdrücklich durch Vereinbarung oder durch Gesetze und Richt-
Form, beispielsweise Schriftstücke oder elektronische Dateien,
linien der aufnehmenden Vertragspartei geregelt, trägt entsand-
nur in Verwahrung nehmen, wenn dies nach den mit der Zu-
tes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs alle Kosten
lassung entsandten Personals des deutschen Verteidigungs-
der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung, die ihm oder sei-
bereichs durch die aufnehmende Vertragspartei verbundenen
nen Angehörigen entstehen, selbst. Es obliegt der entsendenden
Bedingungen für die folgenden Fälle ausdrücklich gestattet ist
Vertragspartei, sich über die ärztlichen und zahnärztlichen Leis-
und von der entsendenden Vertragspartei schriftlich verlangt
tungen, die Personal des deutschen Verteidigungsbereichs und
wird:
seine Angehörigen in Anspruch nehmen können, zu informieren.
1. Kuriere: Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass sich das ent-
sandte Personal des deutschen Verteidigungsbereichs und seine
Entsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs
Angehörigen vor Beginn der Verwendung in guter körperlicher
darf zur Durchführung von Kurieraufgaben Verschlusssachen
Verfassung befinden.
in Verwahrung nehmen, wenn die Zulassung der aufnehmen-
den Vertragspartei für entsandtes Personal des deutschen (6) Entsandtem Personal des deutschen Verteidigungsbe-
Verteidigungsbereichs es dazu ermächtigt. Verschlusssachen reichs und seinen begleitenden Angehörigen kann die Nutzung
sind nach den Vorschriften der aufnehmenden Vertragspartei von Einkaufsstätten, Theatern und Lichtspielhäusern sowie ähn-
zu verpacken und ihr Empfang ist zu quittieren. lichen Betreuungseinrichtungen im Geschäftsbereich des Vertei-
digungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika in dem
2. Aufbewahrung vor Ort:
Umfang gewährt werden, in dem diese Nutzung nach geltenden
Entsandtem Personal des deutschen Verteidigungsbereichs Vorschriften und Richtlinien dem Personal des USCENTCOM ge-
kann nach den mit der Zulassung verbundenen Bedingungen stattet ist.
ein sicherer Behälter zur vorübergehenden Aufbewahrung (7) Soweit nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der
von Verschlusssachen unter der Voraussetzung zur Verfü- aufnehmenden Regierung und der aufnehmenden Vertragspartei
gung gestellt werden, dass die Sicherheitsverantwortung für zulässig und vorbehaltlich der Kostenerstattung durch die ent-
und die Kontrolle über den Behälter und seinen Inhalt bei der sendende Vertragspartei oder durch das entsandte Personal des
aufnehmenden Vertragspartei verbleibt. deutschen Verteidigungsbereichs, kann die aufnehmende Ver-
tragspartei nach Verfügbarkeit Unterkünfte und Verpflegungs-
Artikel 6 einrichtungen für entsandtes Personal des deutschen Verteidi-
Technische und administrative Angelegenheiten gungsbereichs und seine Angehörigen bereitstellen. Werden von
der aufnehmenden Vertragspartei keine Unterkünfte und Verpfle-
(1) Die militärischen Vorgesetzten des entsandten Personals gungseinrichtungen bereitgestellt, so bemüht sich die aufneh-
befehlen diesem, den rechtmäßigen Weisungen des Führers des mende Vertragspartei in angemessener Weise, die entsendende
jeweiligen Truppenteils der aufnehmenden Vertragspartei oder Vertragspartei bei der Suche nach geeigneten Unterkünften zu
seines vorgesehenen Vertreters Folge zu leisten, soweit sich die unterstützen.
Weisungen auf den fachlichen Aufgabenbereich des entsandten
(8) Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass entsand-
Personals beziehen. Verwaltung und Unterstellung des entsand-
tes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs und alle be-
ten Personals werden entsprechend den innerstaatlichen Geset-
gleitenden Angehörigen zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise
zen und sonstigen Vorschriften der aufnehmenden Vertragspartei
alle Papiere haben, die die aufnehmende Regierung zur Einreise
vorgenommen. Eine Unterstellung des entsandten Personals
in ihren und Ausreise aus ihrem Staatsgebiet verlangt. In die Ver-
unter US-Militärgesetze und -vorschriften erfolgt nicht; auch ein
einigten Staaten von Amerika einreisendes entsandtes Personal
militärisches Befehlsverhältnis zwischen dem Personal der auf-
des deutschen Verteidigungsbereichs hat die Zollbestimmungen
nehmenden Vertragspartei und dem entsandten Personal besteht
der Vereinigten Staaten von Amerika einzuhalten, sofern es nicht
nicht.
nach einer geltenden internationalen Übereinkunft oder Abma-
(2) Soweit nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der chung zwischen den Vertragsparteien davon befreit ist.
Vereinigten Staaten von Amerika zulässig und in Übereinstim-
(9) Entsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs
mung mit Artikel 4 (Finanzielle Regelungen), kann die auf-
übt keine Vorgesetzten- oder Disziplinarbefugnis gegenüber mi-
nehmende Vertragspartei entsandtem Personal des deutschen
litärischem oder zivilem Personal der aufnehmenden Vertrags-
Verteidigungsbereichs die administrative Unterstützung leisten,
partei aus. Entsandtem Personal des deutschen Verteidigungs-
die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dieser Vereinbarung
bereichs wird die gleiche Höflichkeit erwiesen wie militärischen
erforderlich ist.
Angehörigen des USCENTCOM vergleichbaren Ranges.
(3) Die aufnehmende Vertragspartei legt die regulären Dienst-
(10) Die Verleihung von Orden, Auszeichnungen oder Abzei-
zeiten für entsandtes Personal des deutschen Verteidigungs-
chen an entsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbe-
bereichs fest.
reichs durch die aufnehmende Vertragspartei erfolgt nach den
(4) Entsandtem Personal des deutschen Verteidigungsbe- Vorschriften der aufnehmenden Vertragspartei. Die entsendende
reichs kann Urlaub nur entsprechend seinen Ansprüchen nach Vertragspartei ist über solche Auszeichnungen zu unterrichten.
den Vorschriften der entsendenden Vertragspartei gewährt wer- Diese Auszeichnungen dürfen von entsandtem Personal des
den, wenn dieser Urlaub von der entsendenden Vertragspartei deutschen Verteidigungsbereichs nicht ohne vorherige schrift-
genehmigt und mit dem Kommandeur des USCENTCOM oder liche Zustimmung der entsendenden Vertragspartei angenom-
dessen vorgesehenem Vertreter nach deren Vorschriften abge- men werden.
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(11) Die Zulassung oder Zustimmung von Personen als Ange- ihrer Truppen im Staat der aufnehmenden Vertragspartei betref-
hörige des deutschen Verteidigungsbereichs durch die aufneh- fenden zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften, deren Vertrags-
mende Vertragspartei verleiht den betreffenden Personen keine parteien die Vertragsparteien oder ihre Regierungen sind, zu be-
diplomatischen oder anderweitigen besonderen Vorrechte. handeln. Zivilbedienstete der Vertragsparteien gelten im Sinne
des Artikels VIII des NATO-Truppenstatuts während ihres Aufent-
Artikel 7 halts im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei
im Rahmen dieser Vereinbarung als Mitglieder des zivilen Gefol-
Disziplinarangelegenheiten und Abberufung ges nach Artikel I des NATO-Truppenstatuts. Ansprüche, auf die
(1) Vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 2 dürfen weder die das NATO-Truppenstatut oder sonstige diesbezügliche Überein-
aufnehmende Vertragspartei noch die Streitkräfte der aufneh- künfte keine Anwendung finden, sind wie folgt zu regeln:
menden Regierung Disziplinarmaßnahmen gegen entsandtes 1. Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprüche, ausgenom-
Personal des deutschen Verteidigungsbereichs ergreifen. Die men vertragliche Ansprüche, gegen die andere Vertragspartei
entsendende Vertragspartei ergreift jedoch den Umständen ent- und gegen Militärangehörige und Zivilbedienstete der an-
sprechend geeignete administrative oder disziplinarische Maß- deren Vertragspartei wegen Beschädigung, Verlust oder
nahmen gegen entsandtes Personal des deutschen Verteidi- Zerstörung von Vermögenswerten, die der verzichtenden
gungsbereichs, um die Einhaltung dieser Vereinbarung zu Vertragspartei gehören oder von ihr benutzt werden, wenn
gewährleisten, und die Vertragsparteien arbeiten bei der Unter- die Beschädigung, der Verlust oder die Zerstörung:
suchung von Verstößen gegen die Gesetze oder sonstigen Vor-
schriften einer der beiden Vertragsparteien zusammen. a) von einem Militärangehörigen oder Zivilbediensteten der
anderen Vertragspartei in Ausübung seiner Dienstoblie-
(2) Die Zulassung oder Zustimmung entsandten Personals des
genheiten verursacht wurde oder
deutschen Verteidigungsbereichs kann von der aufnehmenden
Vertragspartei zu jeder Zeit aus jedem Grund entzogen, geändert b) durch die Benutzung von Land-, Wasser- oder Luftfahr-
oder eingeschränkt werden, insbesondere wegen Verstoßes ge- zeugen entstanden ist, die der anderen Vertragspartei ge-
gen die Vorschriften oder Gesetze der aufnehmenden Vertrags- hören und von ihr benutzt werden, vorausgesetzt, dass
partei oder der aufnehmenden Regierung. Außerdem hat die ent- die Beschädigung, den Verlust oder die Zerstörung ver-
sendende Vertragspartei entsandtes Personal des deutschen ursachende Fahrzeug oder der von Beschädigung, Ver-
Verteidigungsbereichs auf Ersuchen der aufnehmenden Vertrags- lust oder Zerstörung betroffene Vermögensgegenstand
partei aus dem Hoheitsgebiet der Vereinigen Staaten von wurde zu dienstlichen Zwecken genutzt.
Amerika abzuberufen. Die aufnehmende Vertragspartei hat eine
2. Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprüche gegen die
Begründung für ihr Abberufungsersuchen zu geben, wobei
andere Vertragspartei und gegen die jeweiligen Militäran-
Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über die Hin-
gehörigen und Zivilbediensteten der anderen Vertragspartei,
länglichkeit der Gründe der aufnehmenden Vertragspartei eine
die darauf beruhen, dass einer ihrer Militärangehörigen oder
Verzögerung der Abberufung entsandten Personals des deut-
Zivilbediensteten eine Körperverletzung oder den Tod erlitten
schen Verteidigungsbereichs und begleitender Angehöriger nicht
hat, während der Militärangehörige oder Zivilbedienstete der
rechtfertigen.
nicht verzichtenden Vertragspartei seinen Dienst ausübte.
(3) Die Vertragsparteien konsultieren einander umgehend im
(2) Ansprüche Dritter wegen Beschädigung, Verlust, Verlet-
Hinblick auf die Möglichkeit einer Ersatzgestellung für abberufe-
zung oder Tod als Folge einer Handlung oder Unterlassung von
nes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs durch die
Militärangehörigen oder Zivilbediensteten der entsendenden Ver-
entsendende Vertragspartei, um entweder den verbliebenen Ver-
tragspartei oder als Folge einer Handlung oder Unterlassung, für
wendungszeitraum des Abberufenen zu nutzen oder einen neuen
die die entsendende Vertragspartei rechtlich verantwortlich ist,
zu beginnen.
werden der entsendenden Vertragspartei zur Prüfung nach ihren
geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgelegt.
Artikel 8
(3) Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass entsand-
Berichtswesen tes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs und seine
(1) Berichte zu den Aufgaben im Rahmen der Entsendung, die Angehörigen eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ihre
entsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs der privaten Kraftfahrzeuge gemäß den geltenden Gesetzen, sonsti-
entsendenden Vertragspartei gegebenenfalls zu erstatten hat gen Vorschriften und Richtlinien der aufnehmenden Vertragspar-
oder die es zu erstatten wünscht, werden gemäß den Vorschrif- tei beziehungsweise der Gebietskörperschaft der Vereinigten
ten der entsendenden Vertragspartei übermittelt. Nach Eingang Staaten von Amerika, in der sie sich befinden, abschließen. Bei
des Ersuchens der entsendenden Vertragspartei erstellt und Ansprüchen im Zusammenhang mit der Nutzung privater Kraft-
übermittelt der zuständige Abteilungsleiter oder dessen vor- fahrzeuge bemüht sich die entsendende Vertragspartei nach
gesehener Vertreter individuelle Beurteilungen für entsandtes besten Kräften sicherzustellen, dass Anspruchsteller zuerst diese
Personal des deutschen Verteidigungsbereichs gemäß den Versicherung in Anspruch nehmen.
Vorschriften und Verfahren der aufnehmenden Vertragspartei.
(2) Bei Verletzung oder Tod des entsandten Personals des Artikel 10
deutschen Verteidigungsbereichs übermittelt die aufnehmende Beilegung von Streitigkeiten
Vertragspartei der entsendenden Vertragspartei auf dem festge-
legten Dienstweg entsprechende Vorfallmeldungen. Alle Berichte Streitigkeiten aufgrund oder im Zusammenhang mit dieser Ver-
und von der aufnehmenden Vertragspartei angestellte Unter- einbarung werden ausschließlich durch Konsultationen zwischen
suchungen zu einem solchen Vorfall werden der entsendenden den Vertragsparteien beigelegt und nicht an Einzelpersonen,
Vertragspartei zugänglich gemacht. Die entsendende Vertrags- nationale oder internationale Gerichte oder sonstige Gremien
partei kann auf dem entsprechenden Dienstweg die Durchfüh- oder Dritte zur Beilegung verwiesen.
rung einer gesonderten Untersuchung beantragen.
Artikel 11
Artikel 9 Inkrafttreten, Änderung,
Ansprüche Geltungsdauer und Beendigung
(1) Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit die- (1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Diese
ser Vereinbarung gegen eine der beiden Vertragsparteien oder Vereinbarung gilt für die Dauer von zehn Jahren und kann in
ihr Personal ergeben, sind nach Artikel VIII des NATO-Truppen- schriftlichem Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert wer-
statuts vom 19. Juni 1951 und nach sonstigen die Rechtsstellung den.
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019
(2) Sämtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien nach die- ihre Anlagen außer Kraft. Jede Vertragspartei kann einen Dienst-
ser Vereinbarung unterliegen geltenden innerstaatlichen Geset- posten, der in einer nach Anlage B (Dienstpostenbeschreibung
zen und sonstigen Vorschriften, einschließlich Exportkontroll- für Dienstposten beim USCENTCOM für Personal des deutschen
gesetzen, sonstigen Exportvorschriften und Exportrichtlinien, und Verteidigungsbereichs) erstellten Dienstpostenbeschreibung dar-
stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von für diese gestellt ist, durch schriftliche Anzeige an die andere Vertrags-
Zwecke bewilligten Mitteln. partei mit einer Frist von 45 Tagen ab Zugang bei der anderen
Vertragspartei kündigen.
(3) Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass entsand-
tes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs alle für es (7) Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
geltenden Verpflichtungen und Beschränkungen gemäß dieser und des entsandten Personals des deutschen Verteidigungsbe-
Vereinbarung und gemäß der nach dem Muster in Anlage A reichs nach Artikel 5 (Sicherheit) und Artikel 9 (Ansprüche) sowie
(Erklärung zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen Stellung) Artikel 11 Absatz 8 bestehen ungeachtet der Beendigung oder
ausgefertigten Erklärung beachtet. des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung fort.
(4) Diese Vereinbarung und ihre Anlagen können in gegen- (8) Spätestens am Tage des Außerkrafttretens oder der Been-
seitigem schriftlichem Einvernehmen der Vertragsparteien ge- digung dieser Vereinbarung beruft die entsendende Vertragspar-
ändert werden. Anlagen können in gegenseitigem schriftlichem tei ihr entsandtes Personal des deutschen Verteidigungsbereichs
Einvernehmen der Vertragsparteien dieser Vereinbarung hinzu- und dessen Angehörige aus dem Hoheitsgebiet der Vereinigten
gefügt werden. Staaten von Amerika ab und begleicht alle der aufnehmenden
(5) Diese Vereinbarung kann jederzeit in schriftlichem Einver- Vertragspartei nach dieser Vereinbarung geschuldeten Beträge.
nehmen der Vertragsparteien beendet werden. Kommen beide Kosten oder Aufwendungen, die nach Artikel 4 (Finanzielle Re-
Vertragsparteien überein, diese Vereinbarung zu beenden, so be- gelungen) zu Lasten einer Vertragspartei gehen, jedoch nicht so
raten die Vertragsparteien sich vor der Beendigung miteinander. rechtzeitig in Rechnung gestellt wurden, dass eine Zahlung vor
Beendigung oder Außerkrafttreten dieser Vereinbarung möglich
(6) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung oder eine An- war, sind unverzüglich nach Rechnungsstellung zu begleichen.
lage durch schriftliche Anzeige an die andere Vertragspartei mit
einer Frist von 45 Tagen ab Zugang bei der anderen Vertragspar- (9) Diese Vereinbarung besteht aus elf Artikeln und zwei An-
tei kündigen. Mit Beendigung dieser Vereinbarung treten auch lagen.
Geschehen zu Mac Dill AFB, FL 33621 am 1. Mai 2019 in
deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Andreas Delp
Für das Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika,
vertreten durch das United States Central Command
Michael E. Langley
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019 769
Anlage A
Erklärung zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen Stellung
(Vom Personal des deutschen Verteidigungsbereichs zu unterschreiben)
Artikel 1 (6) Uniform: Mir ist bekannt, dass ich, soweit nicht anders
befohlen, bei der Erledigung von Dienstgeschäften beim
Rechtliche Stellung des Personals
USCENTCOM oder in sonstigen Einrichtungen im Geschäfts-
des deutschen Verteidigungsbereichs
bereich des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten
im Sinne der Zulassung
von Amerika die Uniform meiner nationalen Streitkräfte zu tragen
Als Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung der habe. Ich werde die Anzugordnung der entsendenden Vertrags-
Bundesrepublik Deutschland unterliege ich kraft einer erweiterten partei einhalten.
Genehmigung zum Besuch des United States Central Command
(USCENTCOM), vorbehaltlich vertraglicher Bestimmungen, an- (7) Dienstzeit: Mir ist bekannt, dass mein Dienst von montags
derer besonderer Rechtsgrundlagen oder der Bedingungen einer bis freitags jeweils von [Zeit] bis [Zeit] dauert. Sollte ich außerhalb
mir gewährten diplomatischen Immunität den bundes- und ein- der Dienststunden Zugang zu meinem Arbeitsbereich benötigen,
zelstaatlichen sowie kommunalen Gesetzen der Vereinigten Staa- muss ich dazu über meinen Ansprechpartner um Genehmigung
ten von Amerika. Mir ist bekannt, dass mir durch die Übernahme durch den Sicherheitsbeauftragten der Dienststelle ersuchen. Mir
des Dienstpostens für Personal des deutschen Verteidigungs- ist ferner bekannt, dass es [notwendig ist] [nicht notwendig ist],
bereichs beim USCENTCOM keine diplomatischen oder ander- mir bei diesem Zugang außerhalb der Dienststunden einen
weitigen besonderen Vorrechte zuteilwerden. Begleitoffizier der Vereinigten Staaten von Amerika zur Seite zu
stellen. Alle infolge dieses Zugangs außerhalb der Dienststunden
gegebenenfalls anfallenden Zusatzkosten sind der Regierung der
Artikel 2 Vereinigten Staaten von Amerika zu erstatten.
Mit der Zulassung des Personals
(8) Sicherheit:
des deutschen Verteidigungsbereichs
verbundene Bedingungen a. Mir ist bekannt, dass der Zugang zu Informationen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf Informa-
(1) Aufgabenbereich: Mir ist bekannt, dass sich meine Tätig-
tionen begrenzt ist, die nach dem Ermessen meines An-
keit auf die Ausführung derjenigen Aufgaben für die aufnehmen-
sprechpartners für die Wahrnehmung der Aufgaben des ent-
de Vertragspartei beschränkt, die zu einem besseren gegensei-
sandten Personals des deutschen Verteidigungsbereichs, wie
tigen Verständnis im Hinblick auf Angelegenheiten führen, die im
in der Dienstpostenbeschreibung für den mir zugewiesenen
beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien liegen. Ich werde
Dienstposten dargestellt, erforderlich sind. Mir ist außerdem
keine Aufgaben wahrnehmen, die nach den Gesetzen oder sons-
bekannt, dass ich keinen Zugang zu Rechnersystemen der
tigen Vorschriften einem Offizier oder Bediensteten der Regie-
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika habe, es sei
rung der Vereinigten Staaten von Amerika vorbehalten sind. Mei-
denn, die über den Rechner zugänglichen Informationen sind
ne Aufgaben und Funktionen sind in der Dienstpostenbeschrei-
gemäß geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften und
bung dargestellt, die ich im Zusammenhang mit dieser Verwen-
Richtlinien der Vereinigten Staaten von Amerika zur Weiter-
dung erhalten habe.
gabe an meine Regierung freigegeben.
(2) Kosten: Mir ist bekannt, dass alle im Zusammenhang mit
meinen Pflichten als Angehöriger des Personals des deutschen b. Alle Informationen, zu denen ich während des Zeitraums
Verteidigungsbereichs anfallenden Kosten, insbesondere für Rei- meiner Zulassung gegebenenfalls Zugang habe, sind wie der
sen, Unterkunft, Verpflegung sowie ärztliche und zahnärztliche Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertraulich zur
Leistungen, von der mich entsendenden Vertragspartei zu tragen Verfügung gestellte Informationen im Sinne der einschlägigen
sind, sofern nichts anderes vereinbart ist. Vereinbarung, die meine Entsendung als Personal des Ge-
schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung
(3) Verlängerungen und Neuzulassung: Mir ist bekannt, dass regelt, und der Geheimschutzvereinbarung zu behandeln und
für den Fall, dass die mich entsendende Vertragspartei eine Ver- dürfen von mir nicht ohne vorherige schriftliche Genehmi-
längerung oder Neuzulassung meines Dienstpostens über die gung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika an
ursprüngliche Dauer meiner Zulassung hinaus beantragen möch- andere Personen, Firmen, Organisationen oder Regierungen
te, spätestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der aktuellen erwei- freigegeben oder weitergegeben werden.
terten Besuchsgenehmigung ein neuer Besuchsantrag gestellt
werden muss. c. Sollte ich Informationen der Regierung der Vereinigten Staa-
ten von Amerika, für die ich keine Zugangsberechtigung be-
(4) Ansprechpartner: Mir ist bekannt, dass mir nach Abschluss sitze, erhalten oder davon Kenntnis erlangen, werde ich dies
des Zulassungsverfahrens ein Ansprechpartner als Betreuer unverzüglich meinem Ansprechpartner melden. Ferner erkläre
während meines Aufenthalts beim USCENTCOM zugeteilt wird. ich mich bereit, meinem Ansprechpartner jeden Vorfall zu
Mir ist ferner bekannt, dass ich alle Informationsersuchen, Besu- melden, bei dem mir Informationen angeboten oder zur Ver-
che und sonstigen Dienstgeschäfte, die unter die mit meiner fügung gestellt werden, zu deren Besitz ich nicht ermächtigt
Zulassung verbundenen Bedingungen fallen, über meinen bin.
Ansprechpartner koordinieren muss. Mir ist außerdem bekannt,
dass Informationsersuchen, die über den Rahmen meiner Zulas- d. Falls erforderlich, werde ich außen an meiner Kleidung deut-
sung hinausgehen, über das Büro des Verteidigungsattachés bei lich sichtbar einen Sicherheitsausweis tragen. Dieser Ausweis
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Washington, wird von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
D. C., zu stellen sind. zur Verfügung gestellt.
(5) Sonstige Besuche: Mir ist bekannt, dass Besuche bei Ein- (9) Einhaltung der Bedingungen: Ich bin über die mit der Zu-
richtungen, deren Zweck nicht in unmittelbarer Beziehung zu den lassung verbundenen Bedingungen belehrt worden, habe sie
mit meiner Zulassung verbundenen Bedingungen steht, über das verstanden und werde sie einhalten. Nichteinhaltung der Bedin-
Büro des Verteidigungsattachés bei der Botschaft der Bundes- gungen kann zur Aufhebung meiner Zulassung führen. Mir ist
republik Deutschland in Washington, D. C., zu beantragen sind. ferner bekannt, dass die Aufhebung meiner Zulassung weitere
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019
Maßnahmen gemäß geltenden Stationierungsabkommen oder einbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
sonstigen internationalen Übereinkünften nicht ausschließt. der Bundesrepublik Deutschland und dem USCENTCOM zuge-
lassen worden bin. Ferner bestätige ich, dass ich verstanden
(10) Begriffsbestimmungen: Für Begriffe, die hier nicht be-
habe und belehrt wurde über: (1) meine rechtliche Stellung im
stimmt sind, gelten die Begriffsbestimmungen der einschlägigen
Sinne meiner Zulassung, (2) die mit der Zulassung verbundenen
Vereinbarung, die meine Entsendung als Angehöriger des Per-
Bedingungen und (3) die Einzelheiten meiner Zulassung. Außer-
sonals des deutschen Verteidigungsbereichs regelt.
dem erkläre ich, dass ich die mit der Zulassung verbundenen Be-
dingungen und Pflichten einhalten werde.
Artikel 3
Einzelheiten der Zulassung des Personals
des deutschen Verteidigungsbereichs
Unterschrift des Angehörigen des Personals des deutschen
(1) Ansprechpartner: [Name des Ansprechpartners/der An- Verteidigungsbereichs
sprechpartner] ist/sind mir als Ansprechpartner zugewiesen wor-
den.
(2) Zulassung: Ich bin zugelassen für das USCENTCOM und
Name des Angehörigen des Personals des deutschen Verteidi-
vertrete das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-
gungsbereichs in Druckbuchstaben
republik Deutschland beim USCENTCOM, wie im gegenseitigen
Einvernehmen der Vertragsparteien vereinbart.
(3) Reisen: Ich kann nach den mit der Zulassung verbundenen
Bedingungen mit Genehmigung meines Ansprechpartners Dienstgrad und/oder Amtsbezeichnung
folgende Orte besuchen: [Orte einfügen].
Artikel 4 Datum
Bestätigung der Einweisung des Personals
des deutschen Verteidigungsbereichs
Ich, [Name des Angehörigen des deutschen Verteidigungsbe- Unterschrift des Belehrenden
reichs], nehme zur Kenntnis und bestätige, dass ich nach der
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungsminis-
terium der Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch das Name in Druckbuchstaben
United States Central Command, über die Entsendung von Per-
sonal des deutschen Verteidigungsbereichs zum United States
Central Command als entsandter Angehöriger des Personals des
deutschen Verteidigungsbereichs zum USCENTCOM gemäß Ver- Datum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019 771
Anlage B
Dienstpostenbeschreibung für Dienstposten beim USCENTCOM
für Personal des deutschen Verteidigungsbereichs
1. Funktion:
2. Beschreibung des Dienstpostens und der wahrzunehmenden Aufgaben:
3. Verwendungsdauer:
4. Kommandobehörde/Organisation/Truppenteil/Dienstort im Geschäftsbereich des Ver-
teidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika:
5. Qualifikationen:
A. VS-Ermächtigung:
B. Dienstgrad/Dienstrang:
C. Erforderliche formale Ausbildung:
D. Bemerkungen:
6. Für die administrative und operative Aufsicht über das Personal des deutschen Vertei-
digungsbereichs zuständige Organisation der aufnehmenden Vertragspartei:
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019
Bekanntmachung
der Ergänzungsvereinbarung
zur deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über Verbindungspersonal
im Hinblick auf die Entsendung von deutschen Verbindungsoffizieren
zum Joint Staff, Directorate for Strategy, Plans, and Policy (J5),
Transregional Threats Coordination Cell (T2C2),
Multinational Operations Division
Vom 10. Juli 2019
Die in Washington, D.C., am 5. Juni 2019 unterzeichnete
Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 30. Okto-
ber und 6. Dezember 2001 zwischen dem Bundesminis-
terium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staa-
ten von Amerika über Verbindungspersonal (BGBl. 2015 II
S. 1186, 1187) im Hinblick auf die Entsendung von deut-
schen Verbindungsoffizieren zum Joint Staff, Directorate
for Strategy, Plans, and Policy (J5), Transregional Threats
Coordination Cell (T2C2), Multinational Operations Division
ist nach ihrem Artikel II Absatz 1 Satz 1
am 5. Juni 2019
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Weiter wird bekanntgemacht, dass nach Artikel II Ab-
satz 5 dieser Ergänzungsvereinbarung die Ergänzungs-
vereinbarung vom 13. Oktober und 23. Oktober 2004 zur
Vereinbarung vom 30. Oktober und 6. Dezember 2001
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-
ministerium der Vereinigten Staaten von Amerika über
Verbindungspersonal (BGBl. 2015 II S. 1186, 1187) be-
treffend die Entsendung eines deutschen Verbindungs-
offiziers zur Branch J3 im Verteidigungsministerium der
Vereinigten Staaten von Amerika (nicht veröffentlicht)
mit Ablauf des 4. Juni 2019
außer Kraft getreten ist.
Bonn, den 10. Juli 2019
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019 773
Ergänzungsvereinbarung
zur Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
über Verbindungspersonal
im Hinblick auf die Entsendung von deutschen Verbindungsoffizieren
zum Joint Staff, Directorate for Strategy, Plans, and Policy (J5),
Transregional Threats Coordination Cell (T2C2), Multinational Operations Division
Präambel extremistische Organisationen (violent extremist organizations
– VEOs), zu unterstützen. Dieses militärische Sekretariat für
Dies ist eine Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom
Koalitionsstreitkräfte, das als Rahmensekretariat (Framework
30. Oktober und 6. Dezember 2001 zwischen dem Bundes-
Secretariat – FWS) bezeichnet wird, soll den CJCS und die
ministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
Generalstabschefs der beteiligten FWS-Staaten bei der Synchro-
und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von
nisierung und Integration militärischer Anstrengungen zur wirk-
Amerika über Verbindungspersonal (nachfolgend als „Vereinba-
samen Bekämpfung überregionaler Bedrohungen, zur Vorher-
rung“ bezeichnet), die am 6. Dezember 2001 in Kraft getreten ist.
sage künftiger Bedrohungen, zur Nutzung von Möglichkeiten und
Diese Ergänzungsvereinbarung unterliegt den Bestimmungen der
zur optimalen militärischen Beratung der nationalen Führung
Vereinbarung.
unterstützen. Joint Staff J5, T2C2, Multinational Operations
Diese Ergänzungsvereinbarung legt die Aufgabenbeschrei- Division, ist außerdem für die Aufnahme des Sekretariats der
bung und das Vorgehen für die Entsendung von deutschen Multinationalen Gruppe für Strategie und Einsatz (Multinational
Verbindungsoffizieren zum Joint Staff, Directorate for Strategy, Strategy and Operations Group – MSOG verantwortlich, um
Plans, and Policy (J5), Transregional Threats Coordination Cell mit den entsprechenden operativen Elementen der beteiligten
(T2C2), Multinational Operations Division, fest. MSOG-Staaten Einsatzverfahren für effektivere Koalitions-
operationen, einschließlich einer verbesserten Interoperabilität,
In Bezug auf diese Entsendung ist das Bundesministerium der
zu entwickeln. Deutsche Verbindungsoffiziere, die zur Vertretung
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland die „entsendende
des Bundesministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik
Vertragspartei“ und das Verteidigungsministerium der Vereinigten
Deutschland zum Joint Staff J5, T2C2, Multinational Operations
Staaten von Amerika, vertreten durch den Joint Staff, die „auf-
Division, entsendet werden, haben folgende Pflichten:
nehmende Vertragspartei“.
1. Beteiligung am FWS durch Wahrnehmung folgender Auf-
Artikel I gaben:
(a) Beratung des Joint Staff im Hinblick auf die Fähigkeiten,
Aufgabenbeschreibung für die Verwendung
Verfahren, militärischen Operationen oder Einsätze der
von deutschen Verbindungsoffizieren
deutschen Streitkräfte und Einbringung von deutschen
beim Joint Staff J5, T2C2,
Einschätzungen zu in Regionen auf der ganzen Welt fest-
Multinational Operations Division
gestellten militärischen Lagen, die sich entwickeln oder
(1) Bezeichnung: Deutscher Verbindungsoffizier (GLO). bereits andauern.
(2) Aufgabenbeschreibung: Joint Staff J5, T2C2, Multinational (b) Erleichterung der Kommunikation, Koordination und des
Operations Division ist im Auftrag des Chairman of the Joint Informationsaustauschs zwischen dem Joint Staff und
Chiefs of Staff (CJCS) für die Koordinierung und Unterstützung dem nationalen deutschen Militärstab zur Unterstützung
der Einrichtung eines militärischen Sekretariates für Koalitions- aller bilateralen militärischen Initiativen zwischen den Ver-
streitkräfte verantwortlich. Hierdurch sollen das Lagebewusst- tragsparteien oder von gemeinsamen Interessen dienen-
sein und das gemeinsame Verständnis verbessert werden, um den Operationen zur Unterstützung regionaler Koordi-
regionale Anstrengungen zur Bekämpfung überregionaler Be- nierungselemente bei der Bekämpfung überregionaler
drohungen, einschließlich der Bedrohungen durch gewalttätige Bedrohungen.
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019
(c) Erleichterung der Kommunikation, Koordination und des The Joint Staff
Informationsaustauschs zwischen dem Joint Staff, dem Directorate for Strategy, Plans, and Policy (J5),
nationalen deutschen Militärstab und anderen FWS- Transregional Threats Coordination Cell (T2C2),
Mitgliedstaaten entsprechend den aus der Bedrohungs- Multinational Operations Division
beurteilung resultierenden Erfordernissen, um Strategie, Room 2E743
Grundsätze und Pläne zur Bekämpfung überregionaler 3000 Joint Staff Pentagon
Bedrohungen und Netzwerke zu erarbeiten, zu synchro- Washington, D.C. 20318
nisieren und zu ermöglichen, welche die vitalen gemein-
samen und die jeweiligen nationalen Sicherheitsinteres- (5) Qualifikationen:
sen bedrohen. 1. Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen bis wenigs-
tens VS-Grad: Geheim (secret).
(d) Sammlung, Verbindung, Auswertung und Zusammen-
fassung von Bedrohungsbeurteilungen zur Erleichterung 2. Dienstgrad und Besoldungsgruppe: Oberst oder Kapitän zur
der Koordinierung von gegenwärtigen und zukünftigen See (O-6 (NATO OF-5)) oder Oberstleutnant oder Fregatten-
militärischen Anstrengungen zur Bekämpfung überregio- kapitän (O-5 (NATO OF-4)).
naler und bereichsübergreifender Bedrohungen.
3. Erforderliche formale Ausbildung: Vorzugsweise General-
(e) Bei Bedarf Unterstützung des Joint Staff bei der Koope- stabslehrgang oder Offizierschule einer Teilstreitkraft.
ration und dem Informationsaustausch zum weiteren
Ausbau der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den 4. Sprachkenntnisse: Mindestens gültiges Standardisiertes
Vertragsparteien. Leistungsprofil (SLP) 3333 in Englisch.
5. Erforderliche DV-Kenntnisse: Grundlegende bis leicht fortge-
(f) Erleichterung der Kommunikation zwischen dem Joint
schrittene Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang (prakti-
Staff und dem nationalen deutschen Militärstab, anderen
sche Anwendung) mit der Microsoft Office Suite sind not-
deutschen Verbindungsoffizieren beim Joint Staff oder
wendig (Word, Excel, PowerPoint, Access). Grundkenntnisse
den Combatant Commands und der Botschaft der
und -fähigkeiten im Umgang mit (praktische Anwendung) von
Bundesrepublik Deutschland in Washington, D. C.
Netzwerkoperationen und -anwendungen wie zum Beispiel
(g) Unterstützung bei der Vorbereitung von Besuchen von Microsoft Outlook sind ebenfalls erforderlich.
Vertretern oder Delegationen der entsendenden Vertrags-
(6) Organisation der aufnehmenden Vertragspartei, der die
partei und des nationalen deutschen Militärstabs beim
deutschen Verbindungsoffiziere zugewiesen werden:
Joint Staff im Rahmen von Stabsgesprächen, Dienst-
besuchen und offiziellen Besuchen zur Unterstützung des The Joint Staff
US-Gästebetreuungsteams. Directorate for Strategy, Plans, and Policy (J5),
Transregional Threats Coordination Cell (T2C2),
2. Beteiligung am Sekretariat des MSOG (MSOG Sekretariat)
Multinational Operations Division
durch Wahrnehmung folgender Aufgaben:
Raum 2E743
(a) Zusammenarbeit mit dem MSOG Sekretariat und Unter- 3000 Joint Staff Pentagon
stützung entsprechend dem Aufgabenbereich des MSOG Washington, D.C. 20318
Sekretariats, einschließlich der Verwaltung und Koordinie- (7) Mit der administrativen und operativen Aufsicht über die
rung der täglich anfallenden Arbeiten des MSOG; Funk- deutschen Verbindungsoffiziere betraute Organisationen der
tion als zentrale Ansprechstelle für die leitenden Mitglieder entsendenden Vertragspartei:
des MSOG, die Lenkungsgruppe (Steering Group – SG)
des MSOG und die Sachbearbeiter (Action Officers – AO) Bundesministerium der Verteidigung
des MSOG und Vorbereitung, Planung, Koordinierung der Bundesrepublik Deutschland
und Unterstützung der MSOG-Besprechungen, ein- Referat SE II 1
schließlich Besprechungen des MSOG Sekretariats, der Stauffenbergstraße 18
MSOG SG und der Multinational Strategy and Operations 10785 Berlin
Working Groups (MSOGWGs). Deutschland
(b) Unterstützung bei der Vorbereitung der leitenden Mitglie- Bundeswehrkommando USA und Kanada
der des MSOG auf die Entwicklung von Einsatzverfahren 11150 Sunrise Valley Drive
für effektivere Koalitionsoperationen, einschließlich einer Reston, Virginia 20191
verbesserten Interoperabilität.
(8) Aktivitäten im Vorfeld: Vor Dienstantritt ist von jedem
(c) Unterstützung des MSOG in der vom Bundesministerium deutschen Verbindungsoffizier eine Erklärung nach Anlage A
der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland zuge- (Erklärung zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen Stellung)
wiesenen Rolle (SG, Sekretariat oder AO) zur Erleichte- zu dieser Ergänzungsvereinbarung auszufüllen.
rung der Kommunikation, der Koordinierung und des
Informationsaustauschs zwischen dem nationalen deut- Artikel II
schen Militärstab und den anderen MSOG-Mitglied-
staaten hinsichtlich aktueller Themen, die von Interesse Inkrafttreten, Änderung,
sind. Geltungsdauer und Beendigung
(d) Gegebenenfalls Erleichterung der Interaktion und Integra- (1) Diese Ergänzungsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung
tion von Bereichen, die für den MSOG und das FWS von durch beide Vertragsparteien in Kraft und gilt für eine Dauer von
beiderseitigem Interesse sind. zehn (10) Jahren. Sie kann im gegenseitigen schriftlichen Einver-
nehmen der Vertragsparteien geändert oder verlängert werden.
3. Koordinierung sämtlicher Aktivitäten der Verbindungsoffiziere
mit dem Leiter von Joint Staff J5, T2C2, Multinational (2) Jede Vertragspartei kann diese Ergänzungsvereinbarung
Operations Division, und dem zugewiesenen Ansprechpart- durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei
ner des Joint Staff. unter Einhaltung einer Frist von neunzig (90) Tagen kündigen.
Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Ein-
(3) Verwendungsdauer: Bis zu drei (3) Jahren. gangs einer solchen Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
(4) Kommando, Organisation, Einheit und Orte im Geschäfts- (3) Bei Außerkrafttreten der Vereinbarung tritt auch diese
bereich der aufnehmenden Vertragspartei: Ergänzungsvereinbarung außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019 775
(4) Die jeweiligen Rechte und Verantwortlichkeiten der Ver- Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Vertei-
tragsparteien gemäß Artikel VI (Finanzielle Regelungen) und digungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika über
Artikel VII (Sicherheit) der Vereinbarung bestehen ungeachtet der Verbindungspersonal betreffend die Entsendung eines deut-
Beendigung oder des Außerkrafttretens dieser Ergänzungsver- schen Verbindungsoffiziers zur Branch J3 im Verteidigungs-
einbarung fort. ministerium der Vereinigten Staaten von Amerika, die am 23. Ok-
tober 2004 in Kraft getreten ist, außer Kraft.
(5) Mit Inkrafttreten dieser Ergänzungsvereinbarung tritt die
Ergänzungsvereinbarung vom 13. Oktober und 23. Oktober (6) Diese Ergänzungsvereinbarung besteht aus zwei (2) Arti-
2004 zur Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der keln und einer (1) Anlage.
Geschehen zu Washington, D. C., am 5. Juni 2019 in deut-
scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Thomas J. Ernst
Für das Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika
G l e n D. Va n h e rc k
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019
Anlage A
zur Ergänzungsvereinbarung
zur Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
über Verbindungspersonal
im Hinblick auf die Entsendung von deutschen Verbindungsoffizieren
zum Joint Staff, Directorate for Strategy, Plans, and Policy (J5),
Transregional Threats Coordination Cell (T2C2), Multinational Operations Division
Erklärung zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen Stellung
Artikel I (4) Ansprechpartner: Mir ist bekannt, dass mir nach Abschluss
des Zulassungsverfahrens ein Ansprechpartner als Betreuer
Rechtliche Stellung des
während meines Aufenthalts beim Joint Staff zugeteilt wird. Mir
Verbindungsoffiziers im Sinne der Zulassung
ist ferner bekannt, dass ich alle Informationsersuchen, Besuche
Als Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung der und sonstigen Dienstgeschäfte, die unter die mit meiner Zulas-
Bundesrepublik Deutschland unterliege ich kraft einer erweiterten sung verbundenen Bedingungen fallen, über meinen Ansprech-
Genehmigung zum Besuch des Joint Staff vorbehaltlich vertrag- partner koordiniere. Darüber hinaus ist mir bekannt, dass Infor-
licher Bestimmungen, sonstiger besonderer Rechtsbefugnisse, mationsersuchen, die über den Rahmen meiner Zulassung
der Bedingungen einer mir gegebenenfalls gewährten diploma- hinausgehen, über das Büro des Verteidigungsattachés bei der
tischen Immunität oder der mir durch das NATO-Truppenstatut Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Washington, D. C.,
eingeräumten Rechtsstellung den bundes- und einzelstaat- zu stellen sind.
lichen sowie kommunalen Gesetzen der Vereinigten Staaten von
Amerika. Mir ist bekannt, dass mir durch die Übernahme der (5) Sonstige Besuche: Mir ist bekannt, dass Besuche bei Ein-
Funktion als Verbindungsoffizier beim Joint Staff keine diploma- richtungen, deren Zweck nicht in unmittelbarer Beziehung zu den
tischen oder anderweitigen besonderen Vorrechte zuteilwerden. mit meiner Zulassung verbundenen Bedingungen steht, über das
Büro des Verteidigungsattachés bei der Botschaft der Bundes-
republik Deutschland in Washington, D. C., zu organisieren sind.
Artikel II
Mit der Zulassung des Verbindungsoffiziers (6) Uniform: Mir ist bekannt, dass ich, soweit nicht anders
verbundene Bedingungen angeordnet, bei der Erledigung von Dienstgeschäften beim Joint
Staff oder in sonstigen Einrichtungen des Verteidigungsministe-
(1) Aufgabenbereich: Mir ist bekannt, dass sich meine Tätig- riums der Vereinigten Staaten von Amerika die Uniform meiner
keit auf die Vertretung des Bundesministeriums der Verteidigung nationalen Streitkräfte zu tragen habe. Ich werde die Anzugord-
der Bundesrepublik Deutschland beschränkt und dass von mir nung der mich entsendenden Vertragspartei einhalten.
erwartet wird, die Auffassung des Bundesministeriums der Ver-
teidigung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf An- (7) Dienstzeit: Mir ist bekannt, dass mein Dienst von montags
gelegenheiten zu vertreten, die im beiderseitigen Interesse des bis freitags jeweils von [Zeit] bis [Zeit] dauert. Sollte ich außerhalb
Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika, der Dienststunden Zugang zu meinem Arbeitsbereich benötigen,
vertreten durch den Joint Staff, und des Bundesministeriums muss ich dazu über meinen Ansprechpartner um Genehmigung
der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland liegen. Ich durch den Sicherheitsbeauftragten des Joint Staff ersuchen. Mir
werde keine Aufgaben wahrnehmen, die nach den Gesetzen ist ferner bekannt, dass es [notwendig ist] [nicht notwendig ist],
oder sonstigen Vorschriften einem Offizier oder Bediensteten der mir bei diesem Zugang außerhalb der Dienststunden einen
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vorbehalten sind. Begleitoffizier der Vereinigten Staaten von Amerika zur Seite zu
stellen. Alle infolge dieses Zugangs außerhalb der Dienststunden
(2) Kosten: Mir ist bekannt, dass alle im Zusammenhang mit gegebenenfalls anfallenden Zusatzkosten sind der Regierung
meinen Pflichten als Verbindungsoffizier anfallenden Kosten, zu der Vereinigten Staaten von Amerika zu erstatten.
denen unter anderem die Aufwendungen für Reisen, Büroraum,
Büroarbeiten, Unterkunft, Verpflegung sowie ärztliche und zahn- (8) Sicherheit:
ärztliche Leistungen gehören, vorbehaltlich abweichender Ver-
a. Mir ist bekannt, dass Zugang zu Informationen der Regierung
einbarungen in einschlägigen internationalen Übereinkommen in
der Vereinigten Staaten von Amerika auf Informationen be-
der Verantwortung des Bundesministeriums der Verteidigung der
grenzt ist, die nach Feststellung meines Ansprechpartners
Bundesrepublik Deutschland liegen.
zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Verbindungsoffiziers
(3) Verlängerung und Neuzulassung: Mir ist bekannt, dass entsprechend meiner Aufgabenbeschreibung erforderlich
das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik sind. Mir ist außerdem bekannt, dass ich keinen Zugang zu
Deutschland für den Fall, dass es über die ursprüngliche Dauer Rechnersystemen der Regierung der Vereinigten Staaten von
meiner Zulassung hinaus eine Verlängerung meiner Verwendung Amerika haben darf, es sei denn, die über den Rechner zu-
oder meine diesbezügliche Neuzulassung beantragen möchte, gänglichen Informationen sind gemäß geltenden Gesetzen,
spätestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der aktuellen erweiterten sonstigen Vorschriften und Richtlinien der Vereinigten Staaten
Besuchsgenehmigung einen neuen Besuchsantrag stellen muss. von Amerika zur Weitergabe an mich freigegeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019 777
b. Alle Informationen, zu denen ich während des Zeitraums Artikel IV
meiner Zulassung gegebenenfalls Zugang habe, sind wie
Bestätigung der Einweisung des Verbindungsoffiziers
dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
Deutschland vertraulich zur Verfügung gestellte Informationen Ich, [Name des Verbindungsoffiziers], nehme zur Kenntnis und
zu behandeln und dürfen von mir nicht ohne vorherige schrift- bestätige, dass ich, wie zwischen dem Verteidigungsministerium
liche Genehmigung der Regierung der Vereinigten Staaten der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Bundesminis-
von Amerika an andere Personen, Firmen, Organisationen terium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland nach
oder Regierungen freigegeben oder weitergegeben werden. der Vereinbarung vom 6. Dezember 2001 zwischen dem Bundes-
ministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
c. Sollte ich Informationen der Regierung der Vereinigten und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von
Staaten von Amerika, für die ich keine Zugangsberechtigung Amerika über Verbindungspersonal und im Einklang mit der
besitze, erhalten oder davon Kenntnis erlangen, werde ich Ergänzungsvereinbarung vom .....................................................
dies unverzüglich meinem Ansprechpartner melden. Ferner zur Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Vertei-
verpflichte ich mich, meinem Ansprechpartner jeden Vorfall digung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-
zu melden, bei dem mir Informationen angeboten oder zur ministerium der Vereinigten Staaten von Amerika über Verbin-
Verfügung gestellt werden, zu deren Besitz ich nicht ermäch- dungspersonal im Hinblick auf die Entsendung von deutschen
tigt bin. Verbindungsoffizieren zum Joint Staff, Directorate for Strategy,
d. Falls erforderlich, werde ich außen an meiner Kleidung deut- Plans, and Policy (J5), Transregional Threats Coordination
lich sichtbar einen Sicherheitsausweis tragen. Dieser Ausweis Cell (T2C2), Multinational Operations Division, vereinbart, als Ver-
wird von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bindungsoffizier zum Joint Staff, Directorate for Strategy, Plans,
zur Verfügung gestellt. and Policy (J5), Transregional Threats Coordination Cell (T2C2),
Multinational Operations Division, zugelassen worden bin. Ferner
(9) Einhaltung der Bedingungen: Ich bin über die mit meiner bestätige ich, dass ich verstanden habe und belehrt wurde über:
Zulassung verbundenen Bedingungen belehrt worden, habe sie (1) meine rechtliche Stellung im Sinne meiner Zulassung, (2) die
verstanden und werde sie einhalten. Nichteinhaltung der Bedin- mit meiner Zulassung verbundenen Bedingungen und (3) die
gungen kann zur Aufhebung meiner Zulassung führen. Mir ist Einzelheiten meiner Zulassung. Außerdem erkläre ich, dass ich
ferner bekannt, dass die Aufhebung meiner Zulassung weitere die mit meiner Zulassung verbundenen Bedingungen und die
Maßnahmen nach den geltenden Stationierungsabkommen oder daraus resultierenden Verpflichtungen einhalten werde.
sonstigen internationalen Übereinkünften nicht ausschließt.
(10) Begriffsbestimmungen: Für Begriffe, die hier nicht defi-
niert sind, gelten die Begriffsbestimmungen der einschlägigen
Vereinbarung, die meine Entsendung als Verbindungsoffizier (Unterschrift des Verbindungsoffiziers)
regelt.
Artikel III (Name des Verbindungsoffiziers in Druckbuchstaben)
Einzelheiten der Zulassung des Verbindungsoffiziers
(1) Ansprechpartner: [Name des Ansprechpartners/der An-
sprechpartner] ist/sind mir als Ansprechpartner zugewiesen (Dienstgrad oder Amtsbezeichnung)
worden.
(2) Zulassung: Ich bin zugelassen für den Joint Staff,
(Datum)
Directorate for Strategy, Plans, and Policy (J5), Transregional
Threats Coordination Cell (T2C2), Multinational Operations
Division, und vertrete das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Joint Staff J5, (Unterschrift des Belehrenden)
T2C2, Multinational Operations Division, wie im gegenseitigen
Einvernehmen der Vertragsparteien vereinbart.
(3) Reisen: Ich kann nach den mit meiner Zulassung verbun- (Name des Belehrenden in Druckbuchstaben)
denen Bedingungen mit Genehmigung meines Ansprechpartners
folgende Orte besuchen:
[Orte einfügen] (Datum)
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019
Bekanntmachung
der Ergänzungsvereinbarung
zur deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über Verbindungspersonal
im Hinblick auf die Entsendung von deutschen Verbindungsoffizieren
zum Joint Staff, Directorate for Joint Force Development (J7),
International Force Development Division
Vom 10. Juli 2019
Die in Washington, D.C., am 5. Juni 2019 unterzeichnete
Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 30. Okto-
ber und 6. Dezember 2001 zwischen dem Bundesminis-
terium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staa-
ten von Amerika über Verbindungspersonal (BGBl. 2015 II
S. 1186, 1187) im Hinblick auf die Entsendung von deut-
schen Verbindungsoffizieren zum Joint Staff, Directorate
for Joint Force Development (J7), International Force
Development Division ist nach ihrem Artikel II Absatz 1
Satz 1
am 5. Juni 2019
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Juli 2019
B u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g
Im Auftrag
Conradi
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019 779
Ergänzungsvereinbarung
zur Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
über Verbindungspersonal
im Hinblick auf die Entsendung von deutschen Verbindungsoffizieren
zum Joint Staff, Directorate for Joint Force Development (J7),
International Force Development Division
Präambel gemeinsame Führungs- und Einsatzgrundsätze; Gemein-
schafts- und Einzelausbildung; gemeinsame militärische
Dies ist eine Ergänzungsvereinbarung zur Vereinbarung vom Ausbildung; gemeinsame Konzeptentwicklung und Experi-
30. Oktober und 6. Dezember 2001 zwischen dem Bundesminis- mentierung; streitkräftegemeinsame und im Koalitionsrahmen
terium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und erfolgende operationelle Analyse und Einsatzauswertung;
dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Ame- Beurteilung von Lösungen; Interoperabilität und Integration
rika über Verbindungspersonal (nachfolgend als „Vereinbarung“ der Führung und Lenkung für gemeinsame Operationen und
bezeichnet), die am 6. Dezember 2001 in Kraft getreten ist. Diese Operation im Koalitionsrahmen und Entwicklung einer ge-
Ergänzungsvereinbarung unterliegt den Bestimmungen der Ver- meinsamen Einsatzunterstützungsumgebung.
einbarung.
2. Koordinierung der internationalen fachlichen Unterstützung
Diese Ergänzungsvereinbarung legt die Aufgabenbeschrei- über die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Maß-
bung und das Vorgehen für die Entsendung von deutschen Ver- nahmen zur streitkräftegemeinsamen Weiterentwicklung, die
bindungsoffizieren zum Joint Staff, Directorate for Joint Force für das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-
Development (J7), International Force Development Division, fest. republik Deutschland von Interesse sind.
3. Entwicklung und Koordinierung von Beiträgen des Bundes-
In Bezug auf diese Entsendung ist das Bundesministerium der ministeriums der Verteidigung zu anderen Programmen und
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland die „entsendende Maßnahmen des Joint Staff, die zwischen den Vertragspar-
Vertragspartei“ und das Verteidigungsministerium der Vereinigten teien vereinbart wurden. Erarbeitung von Empfehlungen für
Staaten von Amerika, vertreten durch den Joint Staff, die „auf- die weitere Ausweitung der bilateralen Zusammenarbeit
nehmende Vertragspartei“. zwischen den Vertragsparteien bei Programmen und Maß-
nahmen des Joint Staff.
Artikel I
4. Enge Zusammenarbeit mit den für Weiterentwicklung und
Aufgabenbeschreibung für die Verwendung Interoperabilität der Streitkräfte verantwortlichen Organisatio-
von deutschen Verbindungsoffizieren nen im Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-
beim Joint Staff J7, republik Deutschland.
International Force Development Division (IFDD)
5. Unterstützung der Zusammenarbeit und des Informations-
(1) Bezeichnung: Deutscher Verbindungsoffizier (GLO). austauschs mit Vertretern des Joint Staff im Hinblick auf
Programme und Maßnahmen zur streitkräftegemeinsamen
(2) Aufgabenbeschreibung: Joint Staff J7 hat den Auftrag, den
Weiterentwicklung, die von gemeinsamem Interesse sind.
Chairman of the Joint Chiefs of Staff (CJCS) und die streitkräfte-
Unterrichtung der zuständigen Stellen innerhalb des Bundes-
gemeinsamen Kampftruppen („Joint Warfighter“) durch streit-
ministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-
kräftegemeinsame Weiterentwicklung zu unterstützen, um den
land über Entwicklungen und Ergebnisse, die im Rahmen
Einsatzwert der gegenwärtigen und zukünftigen Joint Force zu
gemeinsamer Programme und Maßnahmen zur streitkräfte-
erhöhen. Joint Staff J7 ist gegenüber dem CJCS insbesondere
gemeinsamen Weiterentwicklung erzielt wurden.
verantwortlich für die Entwicklung von Führungs- und Einsatz-
grundsätzen für den gemeinsamen Einsatz der Streitkräfte; die 6. Unterstützung bei Besuchen von Vertretern oder Delegatio-
Ausarbeitung von Richtlinien und Fachnormen sowie die Durch- nen der entsendenden Vertragspartei und des nationalen
führung von Maßnahmen für die streitkräftegemeinsame Aus- deutschen Militärstabs beim Joint Staff.
bildung; die Ausarbeitung von Richtlinien zur Koordinierung der
7. Koordinierung sämtlicher Aktivitäten des Verbindungsoffiziers
militärischen Ausbildung der Angehörigen der Streitkräfte; die
mit dem Leiter von Joint Staff J7, IFDD, und dem zugewie-
Ausarbeitung von Richtlinien für die Konzeptentwicklung und Ex-
senen Ansprechpartner des Joint Staff.
perimentieren im Bereich des gemeinsamen Einsatzes der Streit-
kräfte und die Ausarbeitung von Richtlinien für die Gewinnung, (3) Verwendungsdauer: Bis zu drei (3) Jahren.
Weiterentwicklung und Verbreitung von streitkräftegemeinsamen
(4) Kommando, Organisation, Einheit und Orte im Geschäfts-
Erfahrungen. Der Joint Staff J7, IFDD, koordiniert gegebenenfalls
bereich der aufnehmenden Vertragspartei:
die Beteiligung von Verbindungsoffizieren aus Partnerstaaten an
Maßnahmen zur streitkräftegemeinsamen Weiterentwicklung und Joint Staff Hampton Roads
leitet bestimmte internationale Maßnahmen zur Streitkräfteent- Directorate for Joint Force Development (J7),
wicklung, um die Koalitionsfähigkeiten zu stärken und global International Force Development Division (IFDD)
integrierte Operationen zu ermöglichen. Deutsche Verbindungs- 116 Lake View Parkway
offiziere, die zur Vertretung des Bundesministeriums der Vertei- Suffolk, Virginia 23435
digung der Bundesrepublik Deutschland zum Joint Staff J7,
(5) Qualifikationen:
IFDD, entsendet werden, haben folgende Pflichten:
1. Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen (VS) bis
1. Beteiligung an und Einbringung der Ansichten des Bundes-
wenigstens VS-Grad: Geheim (secret).
ministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-
land zu Maßnahmen zur streitkräftegemeinsamen Weiter- 2. Dienstgrad und Besoldungsgruppe: Oberst oder Kapitän zur
entwicklung, die zwischen den Vertragsparteien vereinbart See (O-6 (NATO OF-5)) oder Oberstleutnant oder Fregatten-
wurden, wozu unter anderem Folgendes gehört: streitkräfte- kapitän (O-5 (NATO OF-4)).
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019
3. Erforderliche formale Ausbildung: Vorzugsweise General- (8) Aktivitäten im Vorfeld: Vor Dienstantritt ist von jedem deut-
stabslehrgang oder Offizierschule einer Teilstreitkraft. schen Verbindungsoffizier eine Erklärung nach Anlage A (Erklä-
rung zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen Stellung) zu
4. Sprachkenntnisse: Mindestens gültiges Standardisiertes Leis- dieser Ergänzungsvereinbarung auszufüllen.
tungsprofil (SLP) 3333 in Englisch.
5. Erforderliche DV-Kenntnisse: Grundlegende bis leicht fort- Artikel II
geschrittene Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang (prakti-
Inkrafttreten, Änderung,
sche Anwendung) mit der Microsoft Office Suite sind notwen-
Geltungsdauer und Beendigung
dig (Word, Excel, PowerPoint und Access). Grundkenntnisse
und -fähigkeiten im Umgang mit (praktische Anwendung) von (1) Diese Ergänzungsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung
Netzwerkoperationen und -anwendungen wie zum Beispiel durch beide Vertragsparteien in Kraft und gilt für eine Dauer von
Microsoft Outlook sind ebenfalls erforderlich. zehn (10) Jahren. Sie kann im gegenseitigen schriftlichen Einver-
nehmen der Vertragsparteien verlängert werden.
(6) Organisation der aufnehmenden Vertragspartei, der die
deutschen Verbindungsoffiziere zugewiesen werden: (2) Diese Ergänzungsvereinbarung kann jederzeit im beider-
seitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geän-
Joint Staff Hampton Roads dert oder beendet werden.
Directorate for Joint Force Development (J7),
(3) Jede Vertragspartei kann diese Ergänzungsvereinbarung
International Force Development Division (IFDD)
durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei
116 Lake View Parkway
unter Einhaltung einer Frist von neunzig (90) Tagen kündigen.
Suffolk, Virginia 23435
Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Ein-
(7) Mit der administrativen und operativen Aufsicht über die gangs einer solchen Kündigung bei der anderen Vertragspartei.
deutschen Verbindungsoffiziere betraute Organisationen der ent- (4) Bei Außerkrafttreten der Vereinbarung tritt auch diese Er-
sendenden Vertragspartei: gänzungsvereinbarung außer Kraft.
Planungsamt der Bundeswehr IV 1 2 (5) Die jeweiligen Rechte und Verantwortlichkeiten der Ver-
Oberspreestraße 61L tragsparteien gemäß Artikel VI (Finanzielle Regelungen) und
12439 Berlin Artikel VII (Sicherheit) der Vereinbarung bestehen ungeachtet der
Deutschland Beendigung oder des Außerkrafttretens dieser Ergänzungsver-
einbarung fort.
Bundeswehrkommando USA und Kanada
11150 Sunrise Valley Drive (6) Diese Ergänzungsvereinbarung besteht aus zwei (2) Artikeln
Reston, VA 20191 und einer (1) Anlage.
Geschehen zu Washington, D. C., am 5. Juni 2019, in deut-
scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für das Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland
Thomas J. Ernst
Für das Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika
G l e n D. Va n h e rc k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019 781
Anlage A
zur Ergänzungsvereinbarung
zur Vereinbarung
zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika
über Verbindungspersonal
im Hinblick auf die Entsendung von deutschen Verbindungsoffizieren
zum Joint Staff, Directorate for Joint Force Development (J7),
International Force Development Division
Erklärung zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen Stellung
Artikel I sung verbundenen Bedingungen fallen, über meinen Ansprech-
partner koordiniere. Darüber hinaus ist mir bekannt, dass Infor-
Rechtliche Stellung des Verbindungsoffiziers
mationsersuchen, die über den Rahmen meiner Zulassung hi-
im Sinne der Zulassung
nausgehen, über das Büro des Verteidigungsattachés bei der
Als Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Washington, D. C.,
Bundesrepublik Deutschland unterliege ich kraft einer erweiterten zu stellen sind.
Genehmigung zum Besuch des Joint Staff vorbehaltlich vertrag-
(5) Sonstige Besuche: Mir ist bekannt, dass Besuche bei Ein-
licher Bestimmungen, sonstiger besonderer Rechtsbefugnisse,
richtungen, deren Zweck nicht in unmittelbarer Beziehung zu den
der Bedingungen einer mir gegebenenfalls gewährten diploma-
mit meiner Zulassung verbundenen Bedingungen steht, über das
tischen Immunität oder der mir durch das NATO-Truppenstatut
Büro des Verteidigungsattachés bei der Botschaft der Bundes-
eingeräumten Rechtsstellung den bundes- und einzelstaatlichen
republik Deutschland in Washington, D. C., zu organisieren sind.
sowie kommunalen Gesetzen der Vereinigten Staaten von Ame-
rika. Mir ist bekannt, dass mir durch die Übernahme der Funktion (6) Uniform: Mir ist bekannt, dass ich, soweit nicht anders an-
als Verbindungsoffizier beim Joint Staff keine diplomatischen geordnet, bei der Erledigung von Dienstgeschäften beim Joint
oder anderweitigen besonderen Vorrechte zuteilwerden. Staff oder in sonstigen Einrichtungen des Verteidigungsministe-
riums der Vereinigten Staaten von Amerika die Uniform meiner
Artikel II nationalen Streitkräfte zu tragen habe. Ich werde die Anzugord-
nung der mich entsendenden Vertragspartei einhalten.
Mit der Zulassung
des Verbindungsoffiziers verbundene Bedingungen (7) Dienstzeit: Mir ist bekannt, dass mein Dienst von montags
bis freitags jeweils von [Zeit] bis [Zeit] dauert. Sollte ich außerhalb
(1) Aufgabenbereich: Mir ist bekannt, dass sich meine Tätig- der Dienststunden Zugang zu meinem Arbeitsbereich benötigen,
keit auf die Vertretung des Bundesministeriums der Verteidigung muss ich dazu über meinen Ansprechpartner um Genehmigung
der Bundesrepublik Deutschland beschränkt und dass von mir durch den Sicherheitsbeauftragten des Joint Staff ersuchen. Mir
erwartet wird, die Auffassung des Bundesministeriums der Ver- ist ferner bekannt, dass es [notwendig ist] [nicht notwendig ist],
teidigung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf An- mir bei diesem Zugang außerhalb der Dienststunden einen
gelegenheiten zu vertreten, die im beiderseitigen Interesse des Begleitoffizier der Vereinigten Staaten von Amerika zur Seite zu
Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika, stellen. Alle infolge dieses Zugangs außerhalb der Dienststunden
vertreten durch den Joint Staff, und des Bundesministeriums der gegebenenfalls anfallenden Zusatzkosten sind der Regierung der
Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland liegen. Ich werde Vereinigten Staaten von Amerika zu erstatten.
keine Aufgaben wahrnehmen, die nach den Gesetzen oder sons-
tigen Vorschriften einem Offizier oder Bediensteten der Regie- (8) Sicherheit:
rung der Vereinigten Staaten von Amerika vorbehalten sind. a. Mir ist bekannt, dass Zugang zu Informationen der Regierung
(2) Kosten: Mir ist bekannt, dass alle im Zusammenhang mit der Vereinigten Staaten von Amerika auf Informationen
meinen Pflichten als Verbindungsoffizier anfallenden Kosten, zu begrenzt ist, die nach Feststellung meines Ansprechpartners
denen unter anderem die Aufwendungen für Reisen, Büroraum, zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Verbindungsoffiziers
Büroarbeiten, Unterkunft, Verpflegung sowie ärztliche und zahn- entsprechend meiner Aufgabenbeschreibung erforderlich
ärztliche Leistungen gehören, vorbehaltlich abweichender Ver- sind. Mir ist außerdem bekannt, dass ich keinen Zugang zu
einbarungen in einschlägigen internationalen Übereinkommen in Rechnersystemen der Regierung der Vereinigten Staaten von
der Verantwortung des Bundesministeriums der Verteidigung der Amerika haben darf, es sei denn, die über den Rechner zu-
Bundesrepublik Deutschland liegen. gänglichen Informationen sind gemäß geltenden Gesetzen,
sonstigen Vorschriften und Richtlinien der Vereinigten Staaten
(3) Verlängerung und Neuzulassung: Mir ist bekannt, dass das
von Amerika zur Weitergabe an mich freigegeben.
Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-
land für den Fall, dass es über die ursprüngliche Dauer meiner b. Alle Informationen, zu denen ich während des Zeitraums mei-
Zulassung hinaus eine Verlängerung meiner Verwendung oder ner Zulassung gegebenenfalls Zugang habe, sind wie dem
meine diesbezügliche Neuzulassung beantragen möchte, spä- Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik
testens dreißig (30) Tage vor Ablauf der aktuellen erweiterten Be- Deutschland vertraulich zur Verfügung gestellte Informationen
suchsgenehmigung einen neuen Besuchsantrag stellen muss. zu behandeln und dürfen von mir nicht ohne vorherige schrift-
liche Genehmigung der Regierung der Vereinigten Staaten
(4) Ansprechpartner: Mir ist bekannt, dass mir nach Abschluss
von Amerika an andere Personen, Firmen, Organisationen
des Zulassungsverfahrens ein Ansprechpartner als Betreuer
oder Regierungen freigegeben oder weitergegeben werden.
während meines Aufenthalts beim Joint Staff zugeteilt wird. Mir
ist ferner bekannt, dass ich alle Informationsersuchen, Besuche c. Sollte ich Informationen der Regierung der Vereinigten Staa-
und sonstigen Dienstgeschäfte, die unter die mit meiner Zulas- ten von Amerika, für die ich keine Zugangsberechtigung be-
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019
sitze, erhalten oder davon Kenntnis erlangen, werde ich dies um der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland nach der
unverzüglich meinem Ansprechpartner melden. Ferner ver- Vereinbarung vom 6. Dezember 2001 zwischen dem Bundesmi-
pflichte ich mich, meinem Ansprechpartner jeden Vorfall zu nisterium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und
melden, bei dem mir Informationen angeboten oder zur Ver- dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Ame-
fügung gestellt werden, zu deren Besitz ich nicht ermächtigt rika über Verbindungspersonal und im Einklang mit der Ergän-
bin. zungsvereinbarung vom ..............................................................
d. Falls erforderlich, werde ich außen an meiner Kleidung deut- zur Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Vertei-
lich sichtbar einen Sicherheitsausweis tragen. Dieser Ausweis digung der Bundesrepublik Deutschland und dem Verteidigungs-
wird von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ministerium der Vereinigten Staaten von Amerika über Verbin-
zur Verfügung gestellt. dungspersonal im Hinblick auf die Entsendung von deutschen
Verbindungsoffizieren zum Joint Staff, Directorate for Joint Force
(9) Einhaltung der Bedingungen: Ich bin über die mit meiner Development (J7), International Force Development Division, ver-
Zulassung verbundenen Bedingungen belehrt worden, habe sie einbart, als Verbindungsoffizier zum Joint Staff, Directorate for
verstanden und werde sie einhalten. Nichteinhaltung der Bedin- Joint Force Development (J7), International Force Development
gungen kann zur Aufhebung meiner Zulassung führen. Mir ist fer- Division (IFDD), zugelassen worden bin. Ferner bestätige ich,
ner bekannt, dass die Aufhebung meiner Zulassung weitere Maß- dass ich verstanden habe und belehrt wurde über: (1) meine
nahmen nach den geltenden Stationierungsabkommen oder rechtliche Stellung im Sinne meiner Zulassung, (2) die mit meiner
sonstigen internationalen Übereinkünften nicht ausschließt. Zulassung verbundenen Bedingungen und (3) die Einzelheiten
(10) Begriffsbestimmungen: Für Begriffe, die hier nicht defi- meiner Zulassung. Außerdem erkläre ich, dass ich die mit meiner
niert sind, gelten die Begriffsbestimmungen der einschlägigen Zulassung verbundenen Bedingungen und die daraus resultie-
Vereinbarung, die meine Entsendung als Verbindungsoffizier renden Verpflichtungen einhalten werde.
regelt.
Artikel III (Unterschrift des Verbindungsoffiziers)
Einzelheiten der Zulassung des Verbindungsoffiziers
(1) Ansprechpartner: [Name des Ansprechpartners/der An-
sprechpartner] ist/sind mir als Ansprechpartner zugewiesen wor- (Name des Verbindungsoffiziers in Druckbuchstaben)
den.
(2) Zulassung: Ich bin zugelassen für den Joint Staff,
Directorate for Joint Force Development (J7), International
Force Development Division (IFDD), und vertrete das Bundes- (Dienstgrad oder Amtsbezeichnung)
ministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber dem Joint Staff J7, IFDD, wie im gegenseitigen
Einvernehmen der Vertragsparteien vereinbart.
(Datum)
(3) Reisen: Ich kann nach den mit meiner Zulassung verbun-
denen Bedingungen mit Genehmigung meines Ansprechpartners
folgende Orte besuchen:
(Unterschrift des Belehrenden)
[Orte einfügen]
Artikel IV
Bestätigung der Einweisung des Verbindungsoffiziers (Name des Belehrenden in Druckbuchstaben)
Ich, [Name des Verbindungsoffiziers], nehme zur Kenntnis und
bestätige, dass ich, wie zwischen dem Verteidigungsministerium
der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Bundesministeri- (Datum)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019 783
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung einer
Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN)
Vom 17. Juli 2019
Das Übereinkommen vom 1. Juli 1953 zur Errichtung einer Europäischen
Organisation für Kernforschung (CERN) (BGBl. 1969 II S. 1197, 1213) ist nach
seinem Artikel XVIII Absatz 2 für
Serbien am 22. Februar 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Mai 2017 (BGBl. II S. 659).
Berlin, den 17. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention über die Verhütung
und Bestrafung des Völkermordes
Vom 17. Juli 2019
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729, 730) wird nach ihrem Artikel XIII Ab-
satz 3 für
Mauritius am 6. Oktober 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Mai 2019 (BGBl. II S. 490).
Berlin, den 17. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019 783
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur Errichtung einer
Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN)
Vom 17. Juli 2019
Das Übereinkommen vom 1. Juli 1953 zur Errichtung einer Europäischen
Organisation für Kernforschung (CERN) (BGBl. 1969 II S. 1197, 1213) ist nach
seinem Artikel XVIII Absatz 2 für
Serbien am 22. Februar 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
23. Mai 2017 (BGBl. II S. 659).
Berlin, den 17. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Konvention über die Verhütung
und Bestrafung des Völkermordes
Vom 17. Juli 2019
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. 1954 II S. 729, 730) wird nach ihrem Artikel XIII Ab-
satz 3 für
Mauritius am 6. Oktober 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
15. Mai 2019 (BGBl. II S. 490).
Berlin, den 17. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Stöckl-Stillfried
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019
Bekanntmachung
der deutsch-sri-lankischen Vereinbarung
über die Einrichtung einer Delegation
der Deutschen Wirtschaft in Sri Lanka
Vom 17. Juli 2019
Die in Colombo durch Notenwechsel vom 28. Februar 2018/6. März 2018 ge-
schlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über die Einrichtung einer Delegation der Deutschen Wirtschaft in Sri Lanka ist
nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 6. März 2018
in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 17. Juli 2019
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Dr. E c k h a r d F r a n z
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019 785
Botschaft Colombo, den 28. Februar 2018
der Bundesrepublik Deutschland
Colombo
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-
wärtige Angelegenheiten der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka im Ein-
klang mit den guten Beziehungen zwischen beiden Staaten und in der Absicht, die wirt-
schaftlichen Beziehungen und insbesondere die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Handels und der Industrie zwischen beiden Staaten, vor allem im Bereich der klein- und
mittelständischen Unternehmen, zu fördern, den Abschluss einer Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Gründung einer Delegation der Deutschen
Wirtschaft in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vorzuschlagen, die
folgenden Wortlaut haben soll:
1. Mit dem Ziel, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten wie vor-
genannt zu unterstützen, vereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka die Grün-
dung einer Delegation der Deutschen Wirtschaft als offiziellem Träger der deutschen
Außenwirtschaftsförderung (Delegation). Die Delegation ist eine Vertretung des Deut-
schen Industrie- und Handelskammertags (DIHK). Die Delegation trägt die offizielle
Bezeichnung „Delegation der Deutschen Wirtschaft in Sri Lanka“.
2. Zweck der Delegation ist die Förderung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
zwischen Unternehmen, Organisationen und Gewerbetreibenden der Bundesrepublik
Deutschland und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka. Sie setzt
sich für die Interessen der Wirtschaft beider Staaten ein und fördert den Wirtschafts-
verkehr in beide Richtungen. Die Delegation verfolgt keine Gewinnerzielungszwecke.
Sie kann für ihre Dienstleistungen Entgelte zur Deckung der Kosten erheben.
3. Die Delegation wird bei der zuständigen Behörde der Demokratischen Sozialistischen
Republik Sri Lanka als Vertretung des DIHK registriert. Der Sitz der Delegation ist
Colombo. Sie kann nach geltendem sri-lankischen Recht weitere Außenstellen im
Hoheitsgebiet der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka einrichten und
unterhalten. Die Delegation hat die Möglichkeit, zu den unter Nummer 2 genannten
Zwecken Kooperationsvereinbarungen unter anderem mit der Germany Trade & Invest
– Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH (GTAI) zu schließen.
4. Die Delegation finanziert sich über Zuwendungen des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Energie der Bundesrepublik Deutschland und des DIHK. Zahlungen, die
unmittelbar oder mittelbar von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem DIHK an die Delegation zur Deckung der Kosten geleistet werden, sind von di-
rekten Steuern befreit. Der Delegation ist es gestattet, Konten in der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka sowie in der Bundesrepublik Deutschland zu un-
terhalten und Devisen, die die Delegation erhält, jederzeit frei und ohne Beschränkun-
gen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Sozialis-
tischen Republik Sri Lanka in beide Richtungen zu transferieren.
5. Personen, die in Abstimmung mit oder im Auftrag des DIHK zu den unter Nummer 2
genannten Zwecken bei der Delegation beschäftigt werden, sowie deren Familien-
angehörige (Ehepartner und ihre minderjährigen oder in der Ausbildung befindlichen
Kinder) sind keine Angehörigen der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
der Bundesrepublik Deutschland in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Lanka. Sie genießen nicht die Vorrechte und Immunitäten, die dem Personal solcher
Vertretungen gewährt werden.
6. Die zuständigen Behörden in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
erteilen den unter Nummer 5 genannten Personen bevorzugt einen Aufenthaltstitel im
Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Bestimmungen. Der Aufenthaltstitel
beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen seiner Gültigkeits-
dauer. Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Demokratischen Sozialis-
tischen Republik Sri Lanka wird der Aufenthaltstitel erstmalig für ein Jahr erteilt und
kann danach jeweils um ein Jahr verlängert werden. Vor der Einreise in die Demokra-
tische Sozialistische Republik Sri Lanka zur Aufnahme einer Beschäftigung ist bei
einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums einzu-
holen. Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer können in der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka gestellt werden.
7. Die unter Nummer 5 genannten Personen benötigen für die Tätigkeit bei der Delega-
tion keine Arbeitserlaubnis.
8. Die Anzahl der bei der Delegation Beschäftigten soll in einem angemessenen Verhält-
nis zu den Zwecken stehen, deren Erfüllung die Einrichtung der Delegation dient.
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019
9. Die steuerliche Behandlung der Gehälter, Löhne und ähnlicher Bezüge der unter Num-
mer 5 genannten Personen richtet sich nach dem jeweils geltenden Abkommen zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Sozialistischen Re-
publik Sri Lanka zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen sowie nach den jeweils geltenden Gesetzen und
sonstigen Vorschriften.
10. Nach Maßgabe der in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka gelten-
den Gesetze und sonstigen Vorschriften gewährt die Regierung der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka den unter Nummer 5 genannten Personen für Über-
siedlungsgut, das innerhalb von 12 Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheits-
gebiet der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka eingeführt wird, bei der
Ein- und Wiederausfuhr die Befreiung von Zöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung.
11. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; sie kann unter Einhaltung
einer Frist von einem Jahr jederzeit von einer der Vertragsparteien auf diplomatischem
Wege schriftlich gekündigt werden.
12. Diese Vereinbarung berührt keine im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka geltenden
zweiseitigen Abkommen.
13. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka mit den
unter den Nummern 1 bis 13 gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis
der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zum Ausdruck brin-
gende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
Sri Lanka bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
The Ministry of Foreign Affairs
– Protocol Division –
Colombo
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019 787
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls zum Nordatlantikvertrag
über den Beitritt Montenegros
Vom 18. Juli 2019
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. März 2017 zu dem Protokoll
vom 19. Mai 2016 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt Montenegros
(BGBl. 2017 II S. 199, 200) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach
seinem Artikel II für
die Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien am 1. Juni 2017
in Kraft getreten ist.
Die Annahmeurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 3. Mai 2017
bei der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt worden.
Berlin, den 18. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 24. Juli 2019
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II
S. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) wird nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für
Kiribati am 21. August 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2019 (BGBl. II S. 314).
Berlin, den 24. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019 787
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls zum Nordatlantikvertrag
über den Beitritt Montenegros
Vom 18. Juli 2019
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. März 2017 zu dem Protokoll
vom 19. Mai 2016 zum Nordatlantikvertrag über den Beitritt Montenegros
(BGBl. 2017 II S. 199, 200) wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach
seinem Artikel II für
die Bundesrepublik Deutschland und
die übrigen Vertragsparteien am 1. Juni 2017
in Kraft getreten ist.
Die Annahmeurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 3. Mai 2017
bei der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt worden.
Berlin, den 18. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 24. Juli 2019
Das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II
S. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) wird nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für
Kiribati am 21. August 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
3. April 2019 (BGBl. II S. 314).
Berlin, den 24. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Stöckl-Stillfried
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 24. Juli 2019
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für
Tschechien am 10. Oktober 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juli 2019 (BGBl. II S. 759).
Berlin, den 24. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Vom 24. Juli 2019
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat dem Generalsekretär des Europarats als
Verwahrer des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Men-
schen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl.
1985 II S. 538, 539) am 8. Juli 2019 die E r s t r e c k u n g des Geltungsbereichs
des Übereinkommens auf G i b r a l t a r mit Wirkung vom 1. November 2019
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Juni 2019 (BGBl. II S. 655).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 24. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Stöckl-Stillfried
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 24. Juli 2019
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für
Tschechien am 10. Oktober 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
10. Juli 2019 (BGBl. II S. 759).
Berlin, den 24. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Stöckl-Stillfried
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Vom 24. Juli 2019
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h * hat dem Generalsekretär des Europarats als
Verwahrer des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Men-
schen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl.
1985 II S. 538, 539) am 8. Juli 2019 die E r s t r e c k u n g des Geltungsbereichs
des Übereinkommens auf G i b r a l t a r mit Wirkung vom 1. November 2019
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
11. Juni 2019 (BGBl. II S. 655).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. ge-
mäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 24. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019 789
Bekanntmachung
der deutsch-costa-ricanischen Vereinbarung
über die Einrichtung eines Büros
der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)
in Costa Rica
Vom 29. Juli 2019
Die Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels
vom 26. Juli/14. September 2018 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Costa Rica über die Einrichtung eines Büros
der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammen-
arbeit (GIZ) in Costa Rica ist nach ihrer Inkrafttretens-
klausel
am 7. Januar 2019
in Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juli 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Iris Ahr
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019
Geschäftsträger a.i. San José, den 26. Juli 2018
der Bundesrepublik Deutschland
Ihre Exzellenz Frau Ministerin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 23. Juli 1965 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica über Technische Zusam-
menarbeit in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 13. März 1986 und des II. Ände-
rungsprotokolls vom 18. Dezember 2006 folgende Vereinbarung zur Einrichtung eines
örtlichen Büros der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH
vorzuschlagen:
1. Mit dem Ziel, die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Costa Rica zu unterstützen, wird in San José ein
örtliches Büro der GIZ, im Folgenden als „GIZ-Büro“ bezeichnet, eingerichtet.
2. Das GIZ-Büro übernimmt folgende Aufgaben der Technischen und Internationalen
Zusammenarbeit:
a) Unterstützung der von der GIZ im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland durchgeführten Vorhaben und Programme,
b) Wahrnehmung übergreifender fachlicher und administrativer Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit den von der GIZ durchgeführten Vorhaben und Programmen,
c) Wahrnehmung landesbezogener und regionaler Aufgaben, die/das über die je-
weilige Maßnahme/Vorhaben/Projekt hinausgehen, wobei die Art und Weise, wie
das Land die internationale Zusammenarbeit handhabt, beachtet wird,
d) Vertretung der GIZ vor Ort,
e) gegebenenfalls Bereitstellung von Einrichtungen und administrative Unterstützung
für weitere von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragte Orga-
nisationen zur Durchführung von Vorhaben und Programmen.
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt folgende Leistungen:
a) Sie trägt alle Investitions- und Betriebskosten für das GIZ-Büro.
b) Sie übernimmt die Kosten der zur Durchführung der Tätigkeiten des GIZ-Büros
entsandten Lang- und Kurzzeitfachkräfte sowie des vom GIZ-Büro eingestellten
Personals.
4. Die Regierung der Republik Costa Rica erbringt folgende Leistungen:
a) Sie stellt sicher, dass die Behörden der Republik Costa Rica mit der gebotenen
Sorgfalt handeln, um die Sicherheit und den Schutz des GIZ-Büros zu gewähr-
leisten,
b) Sie nimmt die für das GIZ-Büro eingeführten Gegenstände, insbesondere Mate-
rialien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile, die für
die Tätigkeit des GIZ-Büros im Sinne der Nummer 2 verwendet werden, von sämt-
lichen Ein- und Ausfuhrabgaben sowie von Lizenz-, Flughafen-, Hafen- und
Lagergebühren sowie von sonstigen öffentlichen Abgaben aus und stellt die
unverzügliche Freigabe sicher,
c) Sie befreit die Durchführungsorganisation GIZ und das GIZ-Büro von sämtlichen
direkten Steuern, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des GIZ-Büros im Sinne
der Nummer 2 entstehen,
d) Sie erstattet auf Antrag der deutschen Durchführungsorganisation GIZ oder des
GIZ-Büros die Umsatzsteuer oder ähnliche indirekte Steuern, die im Zusammen-
hang mit der Tätigkeit des GIZ-Büros im Sinne der Nummer 2 auf in der Republik
Costa Rica beschaffte Gegenstände, insbesondere Materialien, Fahrzeuge, Güter
und Ausrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile und in Anspruch genommene
Dienstleistungen in der Republik Costa Rica erhoben wurden. In diesem Zusam-
menhang erhobene besondere Verbrauchsteuern werden auf Antrag von der
Regierung der Republik Costa Rica übernommen,
e) Sie unterstützt Anträge des GIZ-Büros auf Einrichtung von Telekommunikations-
anschlüssen einschließlich Funk- und Satellitenverbindungen,
f) Sie stellt sicher, dass die Arbeitsgenehmigungen sowie die erforderlichen Aufent-
haltsgenehmigungen und Visa für die entsandten Fachkräfte und für die zu ihrem
Haushalt gehörenden Familienmitglieder gebühren- und kautionsfrei erteilt werden,
g) Sie unterstützt Anträge der Durchführungsorganisation GIZ auf Arbeitsgeneh-
migungen für Ortskräfte des GIZ-Büros,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019 791
h) Sie gewährt den entsandten Fachkräften der GIZ und den zu ihrem Haushalt ge-
hörenden Familienmitgliedern alle Rechte gemäß des eingangs erwähnten Abkom-
mens vom 23. Juli 1965 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Costa Rica über Technische Zusammenarbeit in
der Fassung des Änderungsprotokolls vom 13. März 1986 und des II. Änderungs-
protokolls vom 18. Dezember 2006.
5. Die für das GIZ-Büro gelieferten Gegenstände, insbesondere Materialien, Fahrzeuge,
Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile bleiben im Eigentum der
deutschen Durchführungsorganisation GIZ. Sie gehen im Falle einer Auflösung des
GIZ-Büros in das Eigentum der Republik Costa Rica über.
6. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erbringt ihre Leistungen durch die
Durchführungsorganisation GIZ, die Regierung der Republik Costa Rica beauftragt
das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Kultur als Ansprechpartner für
diese Durchführungsorganisation.
7. Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders geregelt, gelten die Bestimmungen des
eingangs erwähnten Abkommens vom 23. Juli 1965 zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica über Technische
Zusammenarbeit in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 13. März 1986 und
des II. Änderungsprotokolls vom 18. Dezember 2006 für das GIZ-Büro unmittelbar.
8. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch
die Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-
lungen beigelegt.
9. Die Vertragsparteien können Änderungen dieser Vereinbarung vereinbaren.
10. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann
sie jederzeit mit einem Vorlauf von sechs Monaten schriftlich kündigen.
11. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-
treten von der Regierung der Republik Costa Rica veranlasst. Die andere Vertrags-
partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrie-
rung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt
worden ist.
12. Diese Vereinbarung wird in deutscher und in spanischer Sprache geschlossen, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Falls sich die Regierung der Republik Costa Rica mit den unter den Nummern 1 bis 12
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-
einbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die
Regierung der Republik Costa Rica der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf
diplomatischem Weg mitgeteilt hat, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun-
gen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
André Scholz
Ihrer Exzellenz
der Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Costa Rica
Frau Epsy Campbell Barr
San José
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2019
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 1998 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Berichtigung
der Bekanntmachung
der deutsch-honduranischen Vereinbarung
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Juli 2019
In der Bekanntmachung vom 16. April 2019 der deutsch-honduranischen Ver-
einbarung über Finanzielle Zusammenarbeit (BGBl. 2019 II S. 451) ist das Datum
des Inkrafttretens „29. Januar 2019“ durch „29. Januar 2018“ zu ersetzen.
Bonn, den 23. Juli 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Im Auftrag
Iris Ahr