738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 25. Juni 2019
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach
seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Südafrika am 20. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Februar 2019 (BGBl. II S. 199).
Berlin, den 25. Juni 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen
Vom 25. Juni 2019
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung ge-
richtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-
delssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für
Brasilien* am 1. Juni 2019
nach Maßgabe von Erklärungen nach den Artikeln 8 und 10 sowie zu Arti-
kel 5 Absatz 3, Artikel 6 und 7 Absatz 2
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2019 (BGBl. II S. 491).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einseh-
bar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kon-
taktstellen.
Berlin, den 25. Juni 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 25. Juni 2019
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach
seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Südafrika am 20. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Februar 2019 (BGBl. II S. 199).
Berlin, den 25. Juni 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen
Vom 25. Juni 2019
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung ge-
richtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-
delssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für
Brasilien* am 1. Juni 2019
nach Maßgabe von Erklärungen nach den Artikeln 8 und 10 sowie zu Arti-
kel 5 Absatz 3, Artikel 6 und 7 Absatz 2
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2019 (BGBl. II S. 491).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einseh-
bar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kon-
taktstellen.
Berlin, den 25. Juni 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 739
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls zum Übereinkommen Nr. 29 der
Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangsarbeit, 1930
Vom 26. Juni 2019
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2019 zu dem Protokoll vom
11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. II S. 437, 438)
wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 19. Juni 2020
in Kraft treten wird.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 19. Juni 2019 beim Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamts in Genf hinterlegt worden.
II.
Das Protokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Argentinien am 9. November 2016
Dänemark am 14. Juni 2017
Dschibuti am 9. März 2018
Estland am 24. November 2016
Finnland am 27. Januar 2017
Frankreich am 7. Juni 2016
Island am 14. Juni 2017
Jamaika am 13. Juni 2017
Lettland am 7. Dezember 2017
Mali am 12. April 2016
Mauretanien am 9. Februar 2016
Mosambik am 14. Juni 2018
Namibia am 6. November 2017
Niederlande am 8. August 2017
Niger am 14. Mai 2015
Norwegen am 9. November 2015
Panama am 7. September 2016
Polen am 10. März 2017
Schweden am 14. Juni 2017
Schweiz am 28. September 2017
Spanien am 20. September 2017
Thailand am 4. Juni 2018
Tschechische Republik am 9. Juni 2016
Vereinigtes Königreich am 22. Januar 2016
Zypern am 1. Februar 2017.
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
III.
Darüber hinaus wird das Protokoll für
Bosnien und Herzegowina am 9. August 2019
Irland am 4. Februar 2020
Israel am 11. Oktober 2019
Kanada am 17. Juni 2020
Madagaskar am 11. Juni 2020
Malta am 14. Februar 2020
Russische Föderation am 17. Januar 2020
Simbabwe am 22. Mai 2020
Sri Lanka am 10. April 2020
Suriname am 3. Juni 2020
in Kraft treten.
Berlin, den 26. Juni 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 26. Juni 2019
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) wird nach
seinem Artikel 39 Absatz 5 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu
Nicaragua am 13. August 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2019 (BGBl. II S. 491).
Berlin, den 26. Juni 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 741
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 1. Juli 2019
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zu dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) wird nach seinem Artikel 13 Ab-
satz 2 für
Monaco am 27. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 27).
Berlin, den 1. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
des deutsch-ruandischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juli 2019
Das in Kigali am 19. September 2018 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 19. September 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juli 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. S i m o n K o p p e r s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 741
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 1. Juli 2019
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zu dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) wird nach seinem Artikel 13 Ab-
satz 2 für
Monaco am 27. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 27).
Berlin, den 1. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
des deutsch-ruandischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juli 2019
Das in Kigali am 19. September 2018 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 19. September 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juli 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. S i m o n K o p p e r s
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) Reform des öffentlichen Finanzwesens (PFM) in Höhe von bis
zu 9 000 000 Euro (in Worten: neun Millionen Euro),
und
die Regierung der Republik Ruanda – d) Programm Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung – tech-
nische und berufliche Ausbildung (TVET) in Höhe von bis zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 14 000 000 Euro (in Worten: vierzehn Millionen Euro)
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ruanda, zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser
Vorhaben festgestellt worden ist.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zu vertiefen, der Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung kommen Anwendung.
in der Republik Ruanda beizutragen,
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Artikel 2
lungen vom 18. Mai 2017 –
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
sind wie folgt übereingekommen: träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
Artikel 1 zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
es der Regierung der Republik Ruanda oder anderen, von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach
Höhe von insgesamt 42 000 000 Euro (in Worten: zweiundvierzig dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
Millionen Euro) für die Vorhaben geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
a) Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung und guten des 31. Dezember 2021.
Regierungsförderung (LODA) in Höhe von bis zu 12 000 000
(3) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst
Euro (in Worten: zwölf Millionen Euro),
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
b) Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung und guten zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
Regierungsführung (FONERWA) in Höhe von bis zu 7 000 000 ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Euro (in Worten: sieben Millionen Euro), KfW garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 743
Artikel 3 Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
Die Regierung der Republik Ruanda befreit die KfW von direk- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
ten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der men erforderlichen Genehmigungen.
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der
Republik Ruanda erhoben werden. In diesem Zusammenhang
Artikel 5
erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden
von der Regierung der Republik Ruanda getragen. Erhobene (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Kraft.
Republik Ruanda übernommen. Darüber hinaus befreit die (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Regierung der Republik Ruanda die KfW von sonstigen öffent- sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-
lichen Abgaben. matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach
Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Artikel 4 (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
mens vereinbaren.
Die Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich aus
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor- (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun- men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte gelegt.
Geschehen zu Kigali am 19. September 2018 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland
D r. Pe t e r Wo e s t e
Für die Regierung
der Republik Ruanda
D r. U z z i e l N d a g i j i m a n a
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität
Vom 2. Juli 2019
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für
Palau am 26. Juni 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Mai 2019 (BGBl. II S. 643).
Berlin, den 2. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-kosovarischen Abkommens
über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Vom 3. Juli 2019
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 zu dem Abkommen
vom 29. Juni 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kosovo über die justizielle Zusammenarbeit in Straf-
sachen (BGBl. 2016 II S. 938, 939) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen
nach seinem Artikel 14 Absatz 1
am 29. August 2016
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 3. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Juli 2019
Das in Tirana am 14. Dezember 2018 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 (Vorhaben „Pro-
gramm zur energieeffizienten Sanierung von Wohnheimen
im Universitäts-Campus von Tirana, Phase III“) ist nach
seinem Artikel 5
am 20. Mai 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Juli 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-kosovarischen Abkommens
über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Vom 3. Juli 2019
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 zu dem Abkommen
vom 29. Juni 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kosovo über die justizielle Zusammenarbeit in Straf-
sachen (BGBl. 2016 II S. 938, 939) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen
nach seinem Artikel 14 Absatz 1
am 29. August 2016
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 3. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Juli 2019
Das in Tirana am 14. Dezember 2018 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 (Vorhaben „Pro-
gramm zur energieeffizienten Sanierung von Wohnheimen
im Universitäts-Campus von Tirana, Phase III“) ist nach
seinem Artikel 5
am 20. Mai 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Juli 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 745
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 für das Vorhaben
„Programm zur energieeffizienten Sanierung von Wohnheimen
im Universitäts-Campus von Tirana, Phase III“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens
von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
und
der Ministerrat der Republik Albanien – Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
Albanien, wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungs-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- beitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
vertiefen,
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- entfällt, soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.
(3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung fänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzah-
in der Republik Albanien beizutragen, lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- KfW garantieren.
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 283/2017 vom 9. Novem-
ber 2017) –
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Der Ministerrat der Republik Albanien befreit die KfW von
direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
Artikel 1 der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge
in der Republik Albanien erhoben werden. In diesem Zusammen-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
hang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von bei-
werden vom Ministerrat der Republik Albanien getragen. Erhobene
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von
besondere Verbrauchsteuern werden vom Ministerrat der Repu-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungs-
blik Albanien übernommen. Darüber hinaus befreit der Ministerrat
beitrag zur Durchführung des Vorhabens „Programm zur energie-
der Republik Albanien die KfW von sonstigen öffentlichen Ab-
effizienten Sanierung von Wohnheimen im Universitäts-Campus
gaben.
von Tirana, Phase III“ von bis zu 2 927 765,96 Euro (in Worten:
zwei Millionen neunhundertsiebenundzwanzigtausendsieben-
hundertfünfundsechzig Euro und sechsundneunzig Cent) zu er- Artikel 4
halten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde- Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Maßnahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die beson- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
zierungsbeitrages erfüllt. erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vor- Artikel 5
haben ersetzt werden.
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit- republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
beziehungsweise für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- der Tag des Eingangs der Mitteilung.
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach
der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom
Ministerrat der Republik Albanien veranlasst. Die andere Ver- (4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von mens vereinbaren.
der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekre-
(5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
tariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo- gelegt.
Geschehen zu Tirana am 14. Dezember 2018 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Susanne Schütz
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Damian Gjiknuri
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Juli 2019
Das in Tirana am 2. Mai 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 (Vorhaben „KMU-
Förderung über den Ländlichen Kreditgarantie-Fonds“) ist
nach seinem Artikel 5
am 23. November 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Juli 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 747
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 für das Vorhaben
„KMU-Förderung über den Ländlichen Kreditgarantie-Fonds“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Ländlichen Kreditgarantie-Fonds (Rural Credit Guarantee
Foundation [RCGF]) zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,
und
weitere Finanzierungsbeiträge für die Umsetzung des in Ab-
der Ministerrat der Republik Albanien – satz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Albanien, Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
vertiefen, zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-
trages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung entfällt, soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die
in der Republik Albanien beizutragen, entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsulta-
tionen vom 12. Dezember 2017 – Artikel 3
Der Ministerrat der Republik Albanien befreit die KfW von
sind wie folgt übereingekommen:
direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge
Artikel 1 in der Republik Albanien erhoben werden. In diesem Zusammen-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht hang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern
es dem Ministerrat der Republik Albanien beziehungsweise werden vom Ministerrat der Republik Albanien getragen. Erho-
dem Ländlichen Kreditgarantie-Fonds (Rural Credit Guarantee bene besondere Verbrauchsteuern werden vom Ministerrat der
Foundation [RCGF]), von der Kreditanstalt für Wiederaufbau Republik Albanien übernommen. Darüber hinaus befreit der
(KfW) für die Umsetzung des von beiden Regierungen gemein- Ministerrat der Republik Albanien die KfW von sonstigen öffent-
sam ausgewählten Vorhabens „KMU-Förderung über den Länd- lichen Abgaben.
lichen Kreditgarantie-Fonds“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe
von 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) zu erhalten, Artikel 4
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und
bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesserung Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mit- Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
telständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt. Der berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Ministerrat der Republik Albanien verpflichtet sich, das Vorhaben Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
nicht zu behindern und die Regierung der Bundesrepublik erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Deutschland bei etwaigen Rückzahlungsansprüchen wegen unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Fehlverwendungen dem Empfänger gegenüber zu unterstützen.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Artikel 5
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
und dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vor-
Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
haben ersetzt werden.
republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
es dem Ministerrat der Republik Albanien beziehungsweise der Tag des Eingangs der Mitteilung.
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na- Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom Minister-
rat der Republik Albanien veranlasst. Die andere Vertragspartei (4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg- mens vereinbaren.
ten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der
(5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo- legt.
Geschehen zu Tirana am 24. September 2018 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Susanne Schütz
Für den Ministerrat der Republik Albanien
N i ko Pe l e s h i
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Juli 2019
Das in Tirana am 14. Dezember 2018 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 (Vorhaben „Inves-
titionsprogramm Stromverteilung I“) ist nach seinem
Artikel 5
am 23. April 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Juli 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 749
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 für das Vorhaben
„Investitionsprogramm Stromverteilung I“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
und
men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
der Ministerrat der Republik Albanien – Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Artikel 2
Albanien,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
zu vertiefen, KfW und den Empfängern des Darlehens und des Finanzierungs-
beitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach dem
in der Republik Albanien beizutragen, Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsver- mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
handlungen vom 12. Juli 2016 und die Zusage der Botschaft der (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
Bundesrepublik Deutschland vom 29. November 2016 (Verbal- selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
note Nr. 349/2016) – lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
sind wie folgt übereingekommen:
garantieren.
Artikel 1 (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, über der KfW garantieren.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben
„Investitionsprogramm Stromverteilung I“ folgende Beträge zu
Artikel 3
erhalten:
1. ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der Der Ministerrat der Republik Albanien befreit die KfW von
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
Höhe von bis zu 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge
Euro), wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde- in der Republik Albanien erhoben werden. In diesem Zusammen-
rungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und hang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern
die gute Kreditwürdigkeit der Republik Albanien weiterhin ge- werden vom Ministerrat der Republik Albanien getragen. Erho-
geben ist und der Ministerrat der Republik Albanien eine bene besondere Verbrauchsteuern werden vom Ministerrat der
Staatsgarantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer Republik Albanien übernommen. Darüber hinaus befreit der
wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben Ministerrat der Republik Albanien die KfW von sonstigen öffent-
ersetzt werden, lichen Abgaben.
2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-
Artikel 4
men zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens von
insgesamt 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro). Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
(2) Der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Finanzierungs-
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
beitrag kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerrat der Republik
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Albanien für andere Vorhaben verwendet werden.
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit- erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
Artikel 5 men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
legt.
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes- (3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom
der Tag des Eingangs der Mitteilung. Ministerrat der Republik Albanien veranlasst. Die andere Ver-
tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von
(2) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekre-
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah- tariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Tirana am 14. Dezember 2018 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Susanne Schütz
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Damian Gjiknuri
Bekanntmachung
des deutsch-kosovarischen Abkommens
über Entwicklungszusammenarbeit
Vom 3. Juli 2019
Das in Pristina am 12. September 2018 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo
über Entwicklungszusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 10
am 21. Dezember 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Juli 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 751
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kosovo
über Entwicklungszusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Begriffsbestimmungen
die Regierung der Republik Kosovo – Im Rahmen dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbe-
stimmungen:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 1. Büros: von den Durchführungsorganisationen eingerichtete
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Vertretungen zur Unterstützung der Durchführung und
Kosovo, Steuerung von Entwicklungsmaßnahmen und zur Vertretung
der eigenen Organisation,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Entwicklungszusammenarbeit zu festigen und 2. Darlehen: verzinsliche und rückzahlbare Finanzierungen,
zu vertiefen – 3. Darlehensnehmer: der Anspruchsberechtigte in Bezug auf
ein Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-
sind wie folgt übereingekommen: zusammenarbeit durch die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland oder durch eine Durchführungsorganisation
Artikel 1 gewährt wird,
Ziele der Zusammenarbeit 4. Direktleistungen: Beratung sowie Aus- und Fortbildung
durch den Einsatz von Fachkräften der Regierung der Bun-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Re-
desrepublik Deutschland oder der Durchführungsorganisa-
gierung der Republik Kosovo (im Folgenden als „Vertragspartei-
tionen, Leistungen und Lieferungen, die durch die Regierung
en“ bezeichnet) arbeiten zur Bekämpfung der Armut und zum
der Bundesrepublik Deutschland oder eine Durchführungs-
Zwecke ihrer wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten
organisation direkt erbracht, in Auftrag gegeben oder finan-
Entwicklung zusammen. Sie setzen sich gemeinsam für die Ver-
ziert werden, sowie vergleichbare Maßnahmen,
wirklichung einer global nachhaltigen Entwicklung ein, die sich
gleichermaßen in wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sozialer Ge- 5. Durchführungsorganisationen: Stellen und Organisationen
rechtigkeit, ökologischer Tragfähigkeit und politischer Stabilität wie in Artikel 4 Absatz 4 genannt, die von der Regierung der
ausdrückt. Bundesrepublik Deutschland mit der Durchführung von Ent-
wicklungsmaßnahmen betraut wurden,
Artikel 2 6. Durchführungspartner: die Regierung der Republik Kosovo
oder andere durch die Regierungen der Vertragsparteien ge-
Grundlagen der Zusammenarbeit
meinsam ausgewählte Institutionen, mit der die jeweilige
(1) Für diese Zusammenarbeit gelten die im Folgenden verein- Durchführungsorganisation die Durchführungsvereinbarung
barten Grundsätze, Verfahren und Pflichten; sie sind Grundlage schließt (beispielsweise Empfänger des Finanzierungs-
für die Vereinbarung von Entwicklungsmaßnahmen zwischen den beitrages, Darlehensnehmer, Träger der Entwicklungsmaß-
Regierungen der Vertragsparteien und der diese weiter konkre- nahme),
tisierenden privatrechtlichen Durchführungsvereinbarungen.
7. Durchführungsvereinbarungen: privatrechtliche Verträge, die
(2) Die Vertragsparteien führen vor der Vereinbarung von Ent- die Durchführungsorganisationen mit den Durchführungs-
wicklungsmaßnahmen einen partnerschaftlichen Dialog über partnern auf der Grundlage von Vereinbarungen nach Arti-
Grundlagen und aktuelle Fragen der Zusammenarbeit. Über kel 4 Absatz 1 oder von Regierungsabsprachen nach
Ziele, Schwerpunkte, Entwicklungsmaßnahmen und Durchfüh- Artikel 2 Absatz 2 abschließen und die den in der Bundes-
rungspartner der künftigen Zusammenarbeit wird in Regierungs- republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
verhandlungen oder anderen Regierungsabsprachen Einverneh- liegen (insbesondere Finanzierungs- und Darlehensverträge,
men hergestellt. Durchführungsverträge, sowie diese Verträge konkretisie-
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
rende besondere Vereinbarungen und sonstige mit diesen Artikel 2 Absatz 2 ergänzende völkerrechtliche Maßnahmenver-
Verträgen in Zusammenhang stehende vertragliche Rege- einbarungen über einzelne oder mehrere Entwicklungsmaßnah-
lungen), men abschließen. Sie legen insbesondere die Zielsetzung, den
Verwendungszweck und die Leistungen sowie gegebenenfalls
8. Empfänger: der Anspruchsberechtigte in Bezug auf einen
die Durchführungspartner und den Empfänger beziehungsweise
Finanzierungsbeitrag (Zuschuss), der im Rahmen der öffent-
den Darlehensnehmer der Finanzierung fest.
lichen Entwicklungszusammenarbeit durch die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland über eine Durchführungs- (2) Die Verpflichtung der Regierung der Bundesrepublik
organisation gewährt wird, Deutschland zur Erbringung ihrer Leistungen entsteht unter der
Voraussetzung, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
9. Entsandte Fachkräfte: Fachkräfte, die von der Regierung der
land die Förderungswürdigkeit der Entwicklungsmaßnahme fest-
Bundesrepublik Deutschland und den Durchführungsorga-
gestellt hat. Sie entfällt, wenn die Regierung der Republik Kosovo
nisationen oder deren Auftragnehmern entsandt werden und
ihre Leistungen nach Artikel 6 oder Artikel 8 nicht erbringt oder
die mit Aufgaben der Vorbereitung, Steuerung, Durch-
ihre Verpflichtungen nach denselben Artikeln nicht erfüllt.
führung, Unterstützung und Begleitung der Entwicklungs-
maßnahmen und mit der Vertretung der deutschen Ent- (3) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Vereinbarun-
wicklungszusammenarbeit und ihrer Durchführungsorgani- gen bezüglich der Durchführung der Entwicklungsmaßnahmen,
sationen betraut sind, betrauen gegebenenfalls geeignete Durchführungspartner mit
der Durchführung und ermächtigen sie zu konkretisierenden
10. Entwicklungshelfer: Fachkräfte, die nach dem deutschen
Durchführungsvereinbarungen.
Entwicklungshelfer-Gesetz in der Republik Kosovo ohne Er-
werbsabsicht Dienst leisten, um Entwicklungsmaßnahmen (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann ne-
in der Republik Kosovo zu fördern, ben anderen, insbesondere folgende deutsche Einrichtungen
oder ihre Rechtsnachfolger mit der Durchführung von einzelnen
11. Integrierte Fachkräfte: Fachkräfte, die im Rahmen des Pro-
Entwicklungsmaßnahmen betrauen:
gramms für integrierte Fachkräfte bereitgestellt werden, um
den Fachkräftebedarf in der Republik Kosovo zu decken. 1. die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Sie treten in Arbeitsverhältnisse nach örtlichem Recht mit (BGR),
Arbeitgebern in der Republik Kosovo ein, die ihnen ortsüb-
2. die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit
liche Gehälter zahlen, und erhalten von der Regierung der
(GIZ) GmbH einschließlich des Centrums für internationale
Bundesrepublik Deutschland Zuschüsse zu ihrem Gehalt,
Migration und Entwicklung (CIM),
12. Entwicklungskredite: Darlehen, die im Rahmen der öffentli-
3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einschließlich der
chen Entwicklungszusammenarbeit vergeben werden. Hier-
Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH
bei werden Mittel der Regierung der Bundesrepublik
(DEG),
Deutschland und Mittel einer Durchführungsorganisation
kombiniert, 4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).
13. Entwicklungsmaßnahmen: jede Maßnahme im Rahmen der (5) Die Durchführungsorganisationen sind berechtigt, örtliche
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit, Büros einzurichten.
14. Familienmitglieder: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, (6) Nach Feststellung der Förderungswürdigkeit einer Entwick-
Lebensgefährten und Kinder einer Fachkraft, die mit dieser lungsmaßnahme nach Absatz 2 schließt die nach Absatz 4 be-
Fachkraft in ständiger häuslicher Gemeinschaft in der Re- traute Durchführungsorganisation mit dem Durchführungspartner
publik Kosovo leben, sowie weitere Personen, die dem Durchführungsvereinbarungen.
Haushalt der Fachkraft angehören, wenn die Fachkraft mit (7) Bei Entwicklungskrediten ist zusätzlich zu Absatz 6 die
Rücksicht auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht oder be- Kreditwürdigkeit von der Republik Kosovo Voraussetzung für den
reits zum Zeitpunkt ihrer Entsendung in die Republik Kosovo Abschluss der Durchführungsvereinbarungen.
mit diesen Personen in einer Haushalts- oder Betreuungs-
gemeinschaft lebt und die Personen nicht von der Fachkraft (8) In den Durchführungsvereinbarungen werden verbindliche
beschäftigt werden; Fachkräfte können entsandte Fach- Regelungen getroffen, insbesondere für:
kräfte, Entwicklungshelfer und integrierte Fachkräfte sein; 1. die mit der Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung
Kinder können auch adoptierte Kinder sowie Pflege- und verfolgten Ziele,
Stiefkinder der Fachkraft, des Ehegatten, des eingetragenen
2. die zeitliche, organisatorische und technische Durchführung
Lebenspartners oder des Lebensgefährten der Fachkraft
der Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung,
sein,
3. die Leistungen der beteiligten Stellen,
15. Finanzierung: Bereitstellung von Finanzmitteln durch Dar-
lehen, Finanzierungsbeiträge sowie Beteiligungen oder be- 4. das Verfahren der Auftragsvergabe im Falle von Finanzierun-
teiligungsähnliche Darlehen und vergleichbare Finanzinstru- gen,
mente, 5. die Folgen der Verletzung von Vertragspflichten.
16. Finanzierungsbeiträge: nicht verzinsliche und nicht rückzu-
zahlende Finanzierungen (Zuschüsse), Artikel 5
17. Maßnahmenvereinbarung: zwischen den Vertragsparteien Leistungen und Pflichten
nach Artikel 4 Absatz 1 abgeschlossene völkerrechtliche der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Übereinkunft in der Form von Abkommen oder Notenwech-
seln über die Durchführung konkreter Entwicklungsmaßnah- (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert
men, Entwicklungsmaßnahmen unter anderem durch Direktleistungen,
Finanzierungen und alle anderen gemeinsam vereinbarten Leis-
18. Regierungsabsprache: Absprache zwischen den Vertrags- tungen.
parteien nach Artikel 2 Absatz 2, die keine rechtlich binden-
de Übereinkunft ist. (2) Zu den Leistungen können die Vorbereitung, Durchführung
und Erfolgskontrolle der Entwicklungsmaßnahmen zählen.
Artikel 4 (3) Zur Steuerung und Durchführung der Entwicklungsmaß-
nahmen entsenden die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Vereinbarung von Entwicklungsmaßnahmen
land und die Durchführungsorganisationen Fachkräfte. Sie tragen
(1) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage dieses Ab- nach Maßgabe des innerstaatlichen deutschen Rechts dafür Sor-
kommens und infolge von Regierungsabsprachen im Sinne von ge, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 753
1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschut-
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der zes) Finanzierungsbeiträge zu erhalten, soweit dies in der völker-
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen, rechtlichen Maßnahmenvereinbarung nach Artikel 4 Absatz 1
oder in Regierungsabsprachen nach Artikel 2 Absatz 2 ausdrück-
2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik
lich vereinbart wird und die Prüfung nach Artikel 4 Absatz 6 er-
Kosovo einzumischen,
gibt, dass die mit dieser Finanzierung angestrebten Ziele erreicht
3. die Gesetze der Republik Kosovo zu befolgen und Sitten und werden können.
Gebräuche des Landes zu achten,
(9) Im Falle von Entwicklungskrediten erklärt sich die Regie-
4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit rung der Bundesrepublik Deutschland bereit, Darlehen einer
der sie beauftragt sind, Durchführungsorganisation teilweise zu refinanzieren, Finanz-
mittel zur Zinssubvention bereitzustellen, (Finanzkredit-) Bürg-
5. mit den amtlichen Stellen der Republik Kosovo vertrauensvoll
schaften entsprechend den innerstaatlichen Regelungen in der
zusammenzuarbeiten,
Bundesrepublik Deutschland und bei Vorliegen der jeweiligen
6. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- Deckungsvoraussetzungen zu übernehmen oder diese Entwick-
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkom- lungskredite in anderer Weise zu ermöglichen.
men, in den Regierungsabsprachen nach Artikel 2 Absatz 2
sowie in den völkerrechtlichen Maßnahmenvereinbarungen Artikel 6
nach Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Ziele beizutragen.
Leistungen und Pflichten
(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter- der Regierung der Republik Kosovo
richtet die Regierung der Republik Kosovo über die Entsendung
einer Fachkraft. Geht innerhalb eines Monats keine ablehnende (1) Die Regierung der Republik Kosovo trägt wie folgt zu den
Mitteilung der Regierung der Republik Kosovo ein, so gilt dies vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen bei: Sie
als Zustimmung zur Entsendung. Wünscht die Regierung der Re- 1. stellt die in den Durchführungsvereinbarungen konkretisier-
publik Kosovo, dass eine Fachkraft nicht entsandt oder eine ent- ten Partnerleistungen sicher,
sandte Fachkraft abberufen wird, so wird sie frühzeitig mit der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh- 2. stellt im Falle von Finanzierungen gegenüber den nach Ar-
men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. Wenn eine ent- tikel 4 Absatz 4 beauftragten Durchführungsorganisationen
sandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, trägt die den Nachweis der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen
Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür Sorge, dass Mittelverwendung sicher,
die Regierung der Republik Kosovo so früh wie möglich darüber 3. stellt im Falle der Bereitstellung von Finanzmitteln die Ge-
unterrichtet wird. samtfinanzierung sicher,
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann zur 4. stellt auf eigene Kosten die erforderlichen Grundstücke und
Förderung der nach Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten Schwerpunk- Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung,
te und Maßnahmen Entwicklungshelfer in die Republik Kosovo soweit nicht ausnahmsweise in den Durchführungsverein-
entsenden. Die Entwicklungshelfer unterliegen den Pflichten der barungen etwas anderes geregelt ist,
entsandten Fachkräfte nach Absatz 3 und haben dieselben
Rechte. Sie werden ebenfalls nach den in Absatz 4 festgelegten 5. trägt die laufenden Kosten der Entwicklungsmaßnahmen,
Grundsätzen entsandt und abberufen. Die Regierung der Bun- soweit nicht ausnahmsweise in den Durchführungsverein-
desrepublik Deutschland betraut die GIZ mit der Entsendung der barungen etwas anderes geregelt ist,
Entwicklungshelfer. 6. stellt auf eigene Kosten die jeweils erforderlichen einheimi-
(6) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird mit schen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung, soweit nicht aus-
der GIZ oder dem CIM vereinbaren, dass integrierte Fachkräfte nahmsweise in den Durchführungsvereinbarungen etwas
in die Republik Kosovo vermittelt werden können. Die GIZ oder anderes geregelt ist,
das CIM wird die Zahlung der Zuschüsse an die integrierten 7. führt – soweit in den Durchführungsvereinbarungen nicht et-
Fachkräfte davon abhängig machen, dass sie die in Absatz 3 ge- was anderes geregelt ist – die durch die Entwicklungsmaß-
nannten Grundsätze beachten. Die Regierung der Bundesrepu- nahme geschaffenen Einrichtungen beziehungsweise die
blik Deutschland unterrichtet die Regierung der Republik Kosovo unterstützte Strukturreform in absehbarer Zeit selbst weiter
über die geplante Arbeitsaufnahme einer integrierten Fachkraft und sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fach-
in der Republik Kosovo. Geht innerhalb eines Monats keine ab- kräfte so bald wie möglich durch einheimische Fachkräfte
lehnende Mitteilung der Regierung der Republik Kosovo ein, so fortgeführt werden,
gilt dies als Zustimmung zur Arbeitsaufnahme. Wünscht die Re-
gierung der Republik Kosovo, dass eine integrierte Fachkraft ihre 8. unterstützt Anträge der Durchführungsorganisationen auf
Arbeit nicht in der Republik Kosovo aufnehmen oder sie beenden Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte in den Entwicklungs-
soll, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik maßnahmen und den Büros,
Deutschland Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren 9. genehmigt die Einrichtung der Büros sowie deren Anträge
Wunsch darlegen. Wenn eine integrierte Fachkraft ihre Arbeit in auf Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen ein-
der Republik Kosovo vorzeitig beendet, trägt die Regierung der schließlich Funk- und Satellitenverbindungen und unter-
Bundesrepublik Deutschland dafür Sorge, dass die Regierung stützt alle notwendigen Registrierungen,
der Republik Kosovo so früh wie möglich darüber unterrichtet
10. stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-
wird.
mens und der Maßnahmenvereinbarungen befassten Stellen
(7) Im Falle von Finanzierungsbeiträgen und Darlehen ermög- rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrichtet
licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Re- werden,
gierung der Republik Kosovo oder anderen, von den Vertrags-
11. stellt die Durchführungsorganisationen im Schuldendienst
parteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
nicht schlechter als multilaterale Finanzierungsinstitutionen.
Durchführungsorganisation die nach Artikel 4 zu vereinbarenden
Beträge zu erhalten. (2) Die Regierung der Republik Kosovo trifft für die Steuerung
und Durchführung der nach Artikel 4 vereinbarten Entwicklungs-
(8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
maßnahmen folgende Regelungen bezüglich Steuern, Zölle, Ge-
es der Regierung der Republik Kosovo, für besondere Maßnah-
bühren und sonstigen öffentlichen Abgaben: Sie
men (Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-
lung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armuts- 1. befreit die deutschen Durchführungsorganisationen und de-
bekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe ren Büros von direkten Steuern in der Republik Kosovo. Diese
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
Regelung gilt auch für von den Durchführungsorganisationen 7. gewährt den in Artikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten Per-
direkt beauftragte oder finanzierte in- und ausländische Un- sonen jede zur Durchführung der ihnen übertragenen Auf-
ternehmen und selbständige Experten, soweit sie Direktleis- gaben notwendige Unterstützung und stellt ihnen alle erfor-
tungen nach Artikel 3 Nummer 4 erbringen, derlichen Unterlagen zur Verfügung,
2. erstattet auf Antrag der deutschen Durchführungsorganisa- 8. gestattet den unter Nummer 1 genannten Personen wäh-
tionen oder deren Büros die Umsatzsteuer oder ähnliche in- rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-
direkte Steuern, die in der Republik Kosovo auf beschaffte tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge-
Gegenstände und in Anspruch genommene Dienstleistungen brauch bestimmten Gegenstände; dazu gehört auch je
erhoben wurden. Die erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche Haushalt ein Kraftfahrzeug,
indirekte Steuern können auch durch einheimische Förderer
der Entwicklungsmaßnahme oder durch Kooperationspartner 9. gestattet den unter Nummer 1 genannten Personen die Ein-
getragen werden, fuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und an-
deren Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen Be-
3. übernimmt auf Antrag der deutschen Durchführungsorgani- darfs,
sationen oder deren Büros die besonderen Verbrauchsteuern,
die in der Republik Kosovo erhoben wurden. Die erhobenen 10. erhebt auf die Vergütungen, die an in Artikel 3 Nummer 9
besonderen Verbrauchsteuern können auch durch einheimi- und 10 genannten Personen für Leistungen im Rahmen die-
sche Förderer der Entwicklungsmaßnahme oder durch Ko- ses Abkommens gezahlt werden, sowie auf die Zuschüsse,
operationspartner getragen werden, die an in Artikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten Personen aus
4. nimmt das eingeführte Material und die eingeführten Fahr- Mitteln der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
zeuge von Zöllen und sonstigen Einfuhrabgaben aus und zahlt werden, keine Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-
gaben.
stellt sicher, dass das Material und die Fahrzeuge unverzüg-
lich freigegeben werden,
5. befreit alle Rückflüsse aus Finanzierungen sowie alle Rück- Artikel 7
flüsse aus Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Vereinba- Beteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen
rungen von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben,
(1) Auf Beteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen fin-
6. trägt dafür Sorge, dass Steuern, die der Durchführungspart-
den Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Artikel 8 keine An-
ner trägt, nicht aus den über die Durchführungsorganisatio-
wendung. Artikel 4 Absatz 1 findet auf Beteiligungen und betei-
nen oder deren Büros bereitgestellten Finanzmitteln finanziert
ligungsähnliche Darlehen keine Anwendung, wenn ein Vertrag
werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
(3) Die Regierung der Republik Kosovo gewährt dem nach Ar- Kosovo über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
tikel 5 Absatz 3 bis 6 bezeichneten Personenkreis folgende Kapitalanlagen oder ein vergleichbares Abkommen zwischen der
Schutzrechte und trifft steuerliche Regelungen: Sie Europäischen Union (EU) und der Republik Kosovo oder der EU,
den EU-Mitgliedstaaten und der Republik Kosovo in Kraft ist.
1. sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-
sandten Fachkräfte, Entwicklungshelfer und integrierten (2) Sofern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familien- nach Prüfung durch die beauftragte Durchführungsorganisation
mitglieder, insbesondere durch die nachfolgend unter Num- die Förderungswürdigkeit einer Beteiligung oder eines beteili-
mer 2 bis 10 aufgezählten Maßnahmen, gungsähnlichen Darlehens festgestellt hat, wird diese Beteiligung
2. haftet an Stelle der in Artikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten oder dieses beteiligungsähnliche Darlehen vertraglich zwischen
Personen für Schäden, die diese im Zusammenhang mit der der Durchführungsorganisation und dem jeweiligen Unternehmen
Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertra- in der Republik Kosovo vereinbart.
genen Aufgabe verursachen; jede Inanspruchnahme der in (3) Die Regierung der Republik Kosovo garantiert für Beteili-
Artikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten Personen ist insoweit gungen und beteiligungsähnliche Darlehen die freie Einfuhr aller
ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch gegen die in Ar- ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem Be-
tikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten Personen oder gegen teiligungserwerb beziehungsweise mit der Auszahlung des be-
die Bundesrepublik Deutschland, ihre Regierung oder die teiligungsähnlichen Darlehens sowie den freien Transfer des Ver-
Durchführungsorganisation, auf welcher Rechtsgrundlage äußerungs- oder Liquidationserlöses, von Zinsen und allen
er auch beruht, kann von der Republik Kosovo nur im Fall sonstigen Zahlungen, die der Darlehensnehmer beziehungsweise
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht das jeweilige Unternehmen an die Durchführungsorganisation zu
werden, leisten hat.
3. übt keine Strafgerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Nummer 9
bis 11 genannten Personen aus in Bezug auf Handlungen (4) Die Regierung der Republik Kosovo erklärt ihr Einverständ-
oder Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen und nis mit der Beteiligung beziehungsweise dem beteiligungsähnli-
schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der chen Darlehen und verpflichtet sich im eigenen Namen und für
Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertra- die Zentralbank der Republik Kosovo, das Unternehmen bei der
genen Aufgabe stehen und enthält sich insbesondere jegli- Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Durchfüh-
cher Festnahme oder Inhaftierung dieser Personen in Bezug rungsorganisation nicht zu behindern.
auf solche Handlungen oder Unterlassungen,
4. erteilt den unter Nummer 1 genannten Personen gebühren- Artikel 8
und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits- Garantien
und Aufenthaltsgenehmigungen,
Im Falle von Finanzierungen verpflichtet sich die Regierung der
5. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen jederzeit
Republik Kosovo, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer oder
die ungehinderte Ein- und Ausreise,
Empfänger wird, gegenüber der nach Artikel 4 Absatz 4 beauf-
6. stellt den unter Nummer 1 genannten Personen, die sich vo- tragten Durchführungsorganisation alle Zahlungen in Erfüllung
raussichtlich länger als sechs Monate in der Republik Kosovo von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer oder Empfänger und
aufhalten, einen Ausweis aus, in dem auf den besonderen etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der zu schließen-
Schutz und die Unterstützung, die die Republik Kosovo ih- den Darlehens- oder Finanzierungsverträge entstehen können,
nen gewährt, hingewiesen wird, zu garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 755
Artikel 9 (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
mens vereinbaren. Für das Inkrafttreten von Änderungsvereinba-
Verfallsklausel rungen gilt Absatz 1 entsprechend.
Die in Artikel 4 bis 6 genannten Verpflichtungen entfallen, so- (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
weit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusagejahr der Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
Mittel die entsprechenden Durchführungsvereinbarungen ge- men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
schlossen wurden. legt.
(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Artikel 10 sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-
matischem Wege kündigen; die Kündigung wird sechs Monate
Schlussklauseln nach Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die (5) Die Kündigung dieses Abkommens hat keine Auswirkun-
Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaat- gen auf die Durchführung von während seiner Gültigkeitsdauer
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge- begonnenen Vorhaben und Maßnahmen, sofern die Vertragspar-
bend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung. teien nichts Gegenteiliges vereinbart haben.
Geschehen zu Pristina am 12. September 2018 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, albanischer, serbischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen, des albanischen und des
serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christian Held
Für die Regierung der Republik Kosovo
Bedri Hamza
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur
über Haftung und Wiedergutmachung
zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Vom 4. Juli 2019
Das Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur vom 15. Oktober 2010 über
Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biolo-
gische Sicherheit (BGBl. 2013 II S. 618, 620) wird nach seinem Artikel 18 Ab-
satz 2 für
Italien am 8. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. November 2018 (BGBl. II S. 581).
Berlin, den 4. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
Bekanntmachung
der Neufassung der Anlagen A und B
zu dem Europäischen Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 4. Juli 2019
Auf Grund des Artikels 2 der 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober
2018 (BGBl. 2018 II S. 443) wird der Wortlaut der amtlichen deutschen Über-
setzung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom
30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung als Anlage*
bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II
S. 1520) und
2. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Berlin, den 4. Juli 2019
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer
* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 757
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
Vom 5. Juli 2019
Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Freibord-Über-
einkommen von 1966 vom 5. April 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlageband) ist
nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Georgien am 28. Juni 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2019 (BGBl. II S. 266).
Berlin, den 5. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens über den Bau und Betrieb
einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage
Vom 9. Juli 2019
I.
Das Übereinkommen vom 30. November 2009 über den Bau und Betrieb einer
Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage (BGBl. 2014 II S. 2, 3) ist
nach seinem Artikel 13 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Dezember 2018
in Kraft getreten.
Die Bundesrepublik Deutschland hatte ihre Ratifikationsurkunde am 21. Januar
2011 beim Verwahrer hinterlegt.
II.
Darüber hinaus ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1 für
die folgenden Vertragsparteien am 1. Dezember 2018 in Kraft getreten:
Dänemark
Frankreich
Italien
Polen
Russische Föderation
Schweden
Schweiz
Slowakei
Ungarn.
III.
Griechenland hat als Unterzeichnerstaat des Übereinkommens mit Verbalnote
vom 16. Oktober 2018 gegenüber dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik
Deutschland in dessen Funktion als Verwahrer des Übereinkommens erklärt,
dass Griechenland nicht beabsichtigt, Vertragspartei des Übereinkommens vom
30. November 2009 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektro-
nen-Röntgenlaseranlage zu werden.
Berlin, den 9. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 759
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 10. Juli 2019
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für
Schweden am 7. Oktober 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 2019 (BGBl. II S. 736).
Berlin, den 10. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten
der Europäischen Organisation für Kernforschung
Vom 15. Juli 2019
Das Protokoll vom 18. März 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der Euro-
päischen Organisation für Kernforschung (BGBl. 2006 II S. 970, 971) ist nach sei-
nem Artikel 24 Absatz 2 für
Serbien am 24. März 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2017 (BGBl. II S. 374).
Berlin, den 15. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 759
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 10. Juli 2019
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für
Schweden am 7. Oktober 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 2019 (BGBl. II S. 736).
Berlin, den 10. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten
der Europäischen Organisation für Kernforschung
Vom 15. Juli 2019
Das Protokoll vom 18. März 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der Euro-
päischen Organisation für Kernforschung (BGBl. 2006 II S. 970, 971) ist nach sei-
nem Artikel 24 Absatz 2 für
Serbien am 24. März 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2017 (BGBl. II S. 374).
Berlin, den 15. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Stöckl-Stillfried
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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satz beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 15. Juli 2019
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) wird
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Tschad am 20. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Mai 2019 (BGBl. II S. 492).
Berlin, den 15. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Stöckl-Stillfried
Bundesgesetzblatt
737
Teil II G 1998
2019 Ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 Nr. 14
Tag Inhalt Seite
25. 6. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . 738
25. 6. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . 738
26. 6. 2019 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen
Arbeitsorganisation über Zwangsarbeit, 1930 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739
26. 6. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740
1. 7. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Ver-
einten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 741
1. 7. 2019 Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 741
2. 7. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743
3. 7. 2019 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kosovarischen Abkommens über die justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 744
3. 7. 2019 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 744
3. 7. 2019 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 746
3. 7. 2019 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 748
3. 7. 2019 Bekanntmachung des deutsch-kosovarischen Abkommens über Entwicklungszusammenarbeit . . . . 750
4. 7. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur über
Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit . . . . . 755
4. 7. 2019 Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756
5. 7. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-
Übereinkommen von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 757
9. 7. 2019 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über den Bau und Betrieb einer Euro-
päischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 758
10. 7. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten Handels
mit Tabakerzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
15. 7. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten der
Europäischen Organisation für Kernforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
15. 7. 2019 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 760
Die Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 4. Juli 2019 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 25. Juni 2019
Das Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach
seinem Artikel 28 Absatz 2 für
Südafrika am 20. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. Februar 2019 (BGBl. II S. 199).
Berlin, den 25. Juni 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland
in Zivil- oder Handelssachen
Vom 25. Juni 2019
Das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung ge-
richtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-
delssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453) ist nach seinem Artikel 28 Absatz 3 für
Brasilien* am 1. Juni 2019
nach Maßgabe von Erklärungen nach den Artikeln 8 und 10 sowie zu Arti-
kel 5 Absatz 3, Artikel 6 und 7 Absatz 2
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2019 (BGBl. II S. 491).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net einseh-
bar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kon-
taktstellen.
Berlin, den 25. Juni 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 739
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Protokolls zum Übereinkommen Nr. 29 der
Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangsarbeit, 1930
Vom 26. Juni 2019
I.
Nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2019 zu dem Protokoll vom
11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. II S. 437, 438)
wird bekannt gemacht, dass das Protokoll nach seinem Artikel 8 Absatz 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 19. Juni 2020
in Kraft treten wird.
Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 19. Juni 2019 beim Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamts in Genf hinterlegt worden.
II.
Das Protokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Argentinien am 9. November 2016
Dänemark am 14. Juni 2017
Dschibuti am 9. März 2018
Estland am 24. November 2016
Finnland am 27. Januar 2017
Frankreich am 7. Juni 2016
Island am 14. Juni 2017
Jamaika am 13. Juni 2017
Lettland am 7. Dezember 2017
Mali am 12. April 2016
Mauretanien am 9. Februar 2016
Mosambik am 14. Juni 2018
Namibia am 6. November 2017
Niederlande am 8. August 2017
Niger am 14. Mai 2015
Norwegen am 9. November 2015
Panama am 7. September 2016
Polen am 10. März 2017
Schweden am 14. Juni 2017
Schweiz am 28. September 2017
Spanien am 20. September 2017
Thailand am 4. Juni 2018
Tschechische Republik am 9. Juni 2016
Vereinigtes Königreich am 22. Januar 2016
Zypern am 1. Februar 2017.
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
III.
Darüber hinaus wird das Protokoll für
Bosnien und Herzegowina am 9. August 2019
Irland am 4. Februar 2020
Israel am 11. Oktober 2019
Kanada am 17. Juni 2020
Madagaskar am 11. Juni 2020
Malta am 14. Februar 2020
Russische Föderation am 17. Januar 2020
Simbabwe am 22. Mai 2020
Sri Lanka am 10. April 2020
Suriname am 3. Juni 2020
in Kraft treten.
Berlin, den 26. Juni 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens
über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 26. Juni 2019
Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452, 1472) wird nach
seinem Artikel 39 Absatz 5 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu
Nicaragua am 13. August 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Mai 2019 (BGBl. II S. 491).
Berlin, den 26. Juni 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 741
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls
zum Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 1. Juli 2019
Das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zu dem Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1453) wird nach seinem Artikel 13 Ab-
satz 2 für
Monaco am 27. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 2018 (BGBl. 2019 II S. 27).
Berlin, den 1. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
des deutsch-ruandischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Juli 2019
Das in Kigali am 19. September 2018 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 ist nach seinem
Artikel 5 Absatz 1
am 19. September 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Juli 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dr. S i m o n K o p p e r s
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland c) Reform des öffentlichen Finanzwesens (PFM) in Höhe von bis
zu 9 000 000 Euro (in Worten: neun Millionen Euro),
und
die Regierung der Republik Ruanda – d) Programm Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung – tech-
nische und berufliche Ausbildung (TVET) in Höhe von bis zu
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 14 000 000 Euro (in Worten: vierzehn Millionen Euro)
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Ruanda, zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser
Vorhaben festgestellt worden ist.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es
zu vertiefen, der Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung kommen Anwendung.
in der Republik Ruanda beizutragen,
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Artikel 2
lungen vom 18. Mai 2017 –
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
sind wie folgt übereingekommen: träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-
den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
Artikel 1 zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-
träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
es der Regierung der Republik Ruanda oder anderen, von beiden
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren nach
Höhe von insgesamt 42 000 000 Euro (in Worten: zweiundvierzig dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge
Millionen Euro) für die Vorhaben geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf
a) Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung und guten des 31. Dezember 2021.
Regierungsförderung (LODA) in Höhe von bis zu 12 000 000
(3) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht selbst
Euro (in Worten: zwölf Millionen Euro),
Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-
b) Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung und guten zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-
Regierungsführung (FONERWA) in Höhe von bis zu 7 000 000 ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
Euro (in Worten: sieben Millionen Euro), KfW garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 743
Artikel 3 Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
Die Regierung der Republik Ruanda befreit die KfW von direk- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
ten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der men erforderlichen Genehmigungen.
Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der
Republik Ruanda erhoben werden. In diesem Zusammenhang
Artikel 5
erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden
von der Regierung der Republik Ruanda getragen. Erhobene (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in
besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Kraft.
Republik Ruanda übernommen. Darüber hinaus befreit die (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Regierung der Republik Ruanda die KfW von sonstigen öffent- sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-
lichen Abgaben. matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach
Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Artikel 4 (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
mens vereinbaren.
Die Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich aus
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor- (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun- men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte gelegt.
Geschehen zu Kigali am 19. September 2018 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland
D r. Pe t e r Wo e s t e
Für die Regierung
der Republik Ruanda
D r. U z z i e l N d a g i j i m a n a
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten
auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen
der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität
Vom 2. Juli 2019
Das Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von
Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für
Palau am 26. Juni 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Mai 2019 (BGBl. II S. 643).
Berlin, den 2. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-kosovarischen Abkommens
über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Vom 3. Juli 2019
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 zu dem Abkommen
vom 29. Juni 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kosovo über die justizielle Zusammenarbeit in Straf-
sachen (BGBl. 2016 II S. 938, 939) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen
nach seinem Artikel 14 Absatz 1
am 29. August 2016
in Kraft getreten ist.
Berlin, den 3. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Juli 2019
Das in Tirana am 14. Dezember 2018 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 (Vorhaben „Pro-
gramm zur energieeffizienten Sanierung von Wohnheimen
im Universitäts-Campus von Tirana, Phase III“) ist nach
seinem Artikel 5
am 20. Mai 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Juli 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 745
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 für das Vorhaben
„Programm zur energieeffizienten Sanierung von Wohnheimen
im Universitäts-Campus von Tirana, Phase III“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens
von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
und
der Ministerrat der Republik Albanien – Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
Albanien, wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungs-
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- beitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
vertiefen,
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun- entfällt, soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die
gen die Grundlage dieses Abkommens ist, entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.
(3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung fänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzah-
in der Republik Albanien beizutragen, lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
unter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes- KfW garantieren.
republik Deutschland (Verbalnote Nr. 283/2017 vom 9. Novem-
ber 2017) –
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Der Ministerrat der Republik Albanien befreit die KfW von
direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
Artikel 1 der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge
in der Republik Albanien erhoben werden. In diesem Zusammen-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
hang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von bei-
werden vom Ministerrat der Republik Albanien getragen. Erhobene
den Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von
besondere Verbrauchsteuern werden vom Ministerrat der Repu-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungs-
blik Albanien übernommen. Darüber hinaus befreit der Ministerrat
beitrag zur Durchführung des Vorhabens „Programm zur energie-
der Republik Albanien die KfW von sonstigen öffentlichen Ab-
effizienten Sanierung von Wohnheimen im Universitäts-Campus
gaben.
von Tirana, Phase III“ von bis zu 2 927 765,96 Euro (in Worten:
zwei Millionen neunhundertsiebenundzwanzigtausendsieben-
hundertfünfundsechzig Euro und sechsundneunzig Cent) zu er- Artikel 4
halten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde- Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass es als aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Maßnahme zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung, verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die beson- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
zierungsbeitrages erfüllt. erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vor- Artikel 5
haben ersetzt werden.
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit- republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
beziehungsweise für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch- der Tag des Eingangs der Mitteilung.
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach
der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom
Ministerrat der Republik Albanien veranlasst. Die andere Ver- (4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von mens vereinbaren.
der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekre-
(5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
tariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-
sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo- gelegt.
Geschehen zu Tirana am 14. Dezember 2018 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Susanne Schütz
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Damian Gjiknuri
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Juli 2019
Das in Tirana am 2. Mai 2017 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 (Vorhaben „KMU-
Förderung über den Ländlichen Kreditgarantie-Fonds“) ist
nach seinem Artikel 5
am 23. November 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Juli 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 747
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2017 für das Vorhaben
„KMU-Förderung über den Ländlichen Kreditgarantie-Fonds“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Ländlichen Kreditgarantie-Fonds (Rural Credit Guarantee
Foundation [RCGF]) zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,
und
weitere Finanzierungsbeiträge für die Umsetzung des in Ab-
der Ministerrat der Republik Albanien – satz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Albanien, Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die
vertiefen, zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-
trages zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
im Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
gen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung entfällt, soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die
in der Republik Albanien beizutragen, entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungskonsulta-
tionen vom 12. Dezember 2017 – Artikel 3
Der Ministerrat der Republik Albanien befreit die KfW von
sind wie folgt übereingekommen:
direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge
Artikel 1 in der Republik Albanien erhoben werden. In diesem Zusammen-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht hang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern
es dem Ministerrat der Republik Albanien beziehungsweise werden vom Ministerrat der Republik Albanien getragen. Erho-
dem Ländlichen Kreditgarantie-Fonds (Rural Credit Guarantee bene besondere Verbrauchsteuern werden vom Ministerrat der
Foundation [RCGF]), von der Kreditanstalt für Wiederaufbau Republik Albanien übernommen. Darüber hinaus befreit der
(KfW) für die Umsetzung des von beiden Regierungen gemein- Ministerrat der Republik Albanien die KfW von sonstigen öffent-
sam ausgewählten Vorhabens „KMU-Förderung über den Länd- lichen Abgaben.
lichen Kreditgarantie-Fonds“ einen Finanzierungsbeitrag in Höhe
von 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro) zu erhalten, Artikel 4
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt und
bestätigt worden ist, dass es als Maßnahme zur Verbesserung Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Maßnahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mit- Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
telständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt. Der berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Ministerrat der Republik Albanien verpflichtet sich, das Vorhaben Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
nicht zu behindern und die Regierung der Bundesrepublik erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Deutschland bei etwaigen Rückzahlungsansprüchen wegen unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Fehlverwendungen dem Empfänger gegenüber zu unterstützen.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Artikel 5
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
und dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vor-
Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-
haben ersetzt werden.
republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist
es dem Ministerrat der Republik Albanien beziehungsweise der Tag des Eingangs der Mitteilung.
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der matischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na- Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom Minister-
rat der Republik Albanien veranlasst. Die andere Vertragspartei (4) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolg- mens vereinbaren.
ten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der
(5) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos- men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo- legt.
Geschehen zu Tirana am 24. September 2018 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Susanne Schütz
Für den Ministerrat der Republik Albanien
N i ko Pe l e s h i
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 3. Juli 2019
Das in Tirana am 14. Dezember 2018 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 (Vorhaben „Inves-
titionsprogramm Stromverteilung I“) ist nach seinem
Artikel 5
am 23. April 2019
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Juli 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 749
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerrat der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit 2016 für das Vorhaben
„Investitionsprogramm Stromverteilung I“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder
weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
und
men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
der Ministerrat der Republik Albanien – Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen
Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Artikel 2
Albanien,
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
zu vertiefen, KfW und den Empfängern des Darlehens und des Finanzierungs-
beitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
in dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie- Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist,
(2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach dem
in der Republik Albanien beizutragen, Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-
verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsver- mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
handlungen vom 12. Juli 2016 und die Zusage der Botschaft der (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
Bundesrepublik Deutschland vom 29. November 2016 (Verbal- selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-
note Nr. 349/2016) – lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-
nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
sind wie folgt übereingekommen:
garantieren.
Artikel 1 (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht
selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu
es dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, über der KfW garantieren.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das Vorhaben
„Investitionsprogramm Stromverteilung I“ folgende Beträge zu
Artikel 3
erhalten:
1. ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der Der Ministerrat der Republik Albanien befreit die KfW von
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, in direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und
Höhe von bis zu 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge
Euro), wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde- in der Republik Albanien erhoben werden. In diesem Zusammen-
rungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und hang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern
die gute Kreditwürdigkeit der Republik Albanien weiterhin ge- werden vom Ministerrat der Republik Albanien getragen. Erho-
geben ist und der Ministerrat der Republik Albanien eine bene besondere Verbrauchsteuern werden vom Ministerrat der
Staatsgarantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer Republik Albanien übernommen. Darüber hinaus befreit der
wird. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben Ministerrat der Republik Albanien die KfW von sonstigen öffent-
ersetzt werden, lichen Abgaben.
2. einen Finanzierungsbeitrag für notwendige Begleitmaßnah-
Artikel 4
men zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens von
insgesamt 2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro). Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
(2) Der in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Finanzierungs-
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
beitrag kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerrat der Republik
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Albanien für andere Vorhaben verwendet werden.
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit- erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
Artikel 5 men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
legt.
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes- (3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom
der Tag des Eingangs der Mitteilung. Ministerrat der Republik Albanien veranlasst. Die andere Ver-
tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von
(2) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekre-
Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah- tariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Tirana am 14. Dezember 2018 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Susanne Schütz
Für den Ministerrat der Republik Albanien
Damian Gjiknuri
Bekanntmachung
des deutsch-kosovarischen Abkommens
über Entwicklungszusammenarbeit
Vom 3. Juli 2019
Das in Pristina am 12. September 2018 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo
über Entwicklungszusammenarbeit ist nach seinem Arti-
kel 10
am 21. Dezember 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 3. Juli 2019
Bundesministerium
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung
Im Auftrag
Dirk Schattschneider
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 751
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kosovo
über Entwicklungszusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und Begriffsbestimmungen
die Regierung der Republik Kosovo – Im Rahmen dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbe-
stimmungen:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 1. Büros: von den Durchführungsorganisationen eingerichtete
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Vertretungen zur Unterstützung der Durchführung und
Kosovo, Steuerung von Entwicklungsmaßnahmen und zur Vertretung
der eigenen Organisation,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Entwicklungszusammenarbeit zu festigen und 2. Darlehen: verzinsliche und rückzahlbare Finanzierungen,
zu vertiefen – 3. Darlehensnehmer: der Anspruchsberechtigte in Bezug auf
ein Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungs-
sind wie folgt übereingekommen: zusammenarbeit durch die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland oder durch eine Durchführungsorganisation
Artikel 1 gewährt wird,
Ziele der Zusammenarbeit 4. Direktleistungen: Beratung sowie Aus- und Fortbildung
durch den Einsatz von Fachkräften der Regierung der Bun-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Re-
desrepublik Deutschland oder der Durchführungsorganisa-
gierung der Republik Kosovo (im Folgenden als „Vertragspartei-
tionen, Leistungen und Lieferungen, die durch die Regierung
en“ bezeichnet) arbeiten zur Bekämpfung der Armut und zum
der Bundesrepublik Deutschland oder eine Durchführungs-
Zwecke ihrer wirtschaftlichen, sozialen und umweltgerechten
organisation direkt erbracht, in Auftrag gegeben oder finan-
Entwicklung zusammen. Sie setzen sich gemeinsam für die Ver-
ziert werden, sowie vergleichbare Maßnahmen,
wirklichung einer global nachhaltigen Entwicklung ein, die sich
gleichermaßen in wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sozialer Ge- 5. Durchführungsorganisationen: Stellen und Organisationen
rechtigkeit, ökologischer Tragfähigkeit und politischer Stabilität wie in Artikel 4 Absatz 4 genannt, die von der Regierung der
ausdrückt. Bundesrepublik Deutschland mit der Durchführung von Ent-
wicklungsmaßnahmen betraut wurden,
Artikel 2 6. Durchführungspartner: die Regierung der Republik Kosovo
oder andere durch die Regierungen der Vertragsparteien ge-
Grundlagen der Zusammenarbeit
meinsam ausgewählte Institutionen, mit der die jeweilige
(1) Für diese Zusammenarbeit gelten die im Folgenden verein- Durchführungsorganisation die Durchführungsvereinbarung
barten Grundsätze, Verfahren und Pflichten; sie sind Grundlage schließt (beispielsweise Empfänger des Finanzierungs-
für die Vereinbarung von Entwicklungsmaßnahmen zwischen den beitrages, Darlehensnehmer, Träger der Entwicklungsmaß-
Regierungen der Vertragsparteien und der diese weiter konkre- nahme),
tisierenden privatrechtlichen Durchführungsvereinbarungen.
7. Durchführungsvereinbarungen: privatrechtliche Verträge, die
(2) Die Vertragsparteien führen vor der Vereinbarung von Ent- die Durchführungsorganisationen mit den Durchführungs-
wicklungsmaßnahmen einen partnerschaftlichen Dialog über partnern auf der Grundlage von Vereinbarungen nach Arti-
Grundlagen und aktuelle Fragen der Zusammenarbeit. Über kel 4 Absatz 1 oder von Regierungsabsprachen nach
Ziele, Schwerpunkte, Entwicklungsmaßnahmen und Durchfüh- Artikel 2 Absatz 2 abschließen und die den in der Bundes-
rungspartner der künftigen Zusammenarbeit wird in Regierungs- republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
verhandlungen oder anderen Regierungsabsprachen Einverneh- liegen (insbesondere Finanzierungs- und Darlehensverträge,
men hergestellt. Durchführungsverträge, sowie diese Verträge konkretisie-
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
rende besondere Vereinbarungen und sonstige mit diesen Artikel 2 Absatz 2 ergänzende völkerrechtliche Maßnahmenver-
Verträgen in Zusammenhang stehende vertragliche Rege- einbarungen über einzelne oder mehrere Entwicklungsmaßnah-
lungen), men abschließen. Sie legen insbesondere die Zielsetzung, den
Verwendungszweck und die Leistungen sowie gegebenenfalls
8. Empfänger: der Anspruchsberechtigte in Bezug auf einen
die Durchführungspartner und den Empfänger beziehungsweise
Finanzierungsbeitrag (Zuschuss), der im Rahmen der öffent-
den Darlehensnehmer der Finanzierung fest.
lichen Entwicklungszusammenarbeit durch die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland über eine Durchführungs- (2) Die Verpflichtung der Regierung der Bundesrepublik
organisation gewährt wird, Deutschland zur Erbringung ihrer Leistungen entsteht unter der
Voraussetzung, dass die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
9. Entsandte Fachkräfte: Fachkräfte, die von der Regierung der
land die Förderungswürdigkeit der Entwicklungsmaßnahme fest-
Bundesrepublik Deutschland und den Durchführungsorga-
gestellt hat. Sie entfällt, wenn die Regierung der Republik Kosovo
nisationen oder deren Auftragnehmern entsandt werden und
ihre Leistungen nach Artikel 6 oder Artikel 8 nicht erbringt oder
die mit Aufgaben der Vorbereitung, Steuerung, Durch-
ihre Verpflichtungen nach denselben Artikeln nicht erfüllt.
führung, Unterstützung und Begleitung der Entwicklungs-
maßnahmen und mit der Vertretung der deutschen Ent- (3) Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Vereinbarun-
wicklungszusammenarbeit und ihrer Durchführungsorgani- gen bezüglich der Durchführung der Entwicklungsmaßnahmen,
sationen betraut sind, betrauen gegebenenfalls geeignete Durchführungspartner mit
der Durchführung und ermächtigen sie zu konkretisierenden
10. Entwicklungshelfer: Fachkräfte, die nach dem deutschen
Durchführungsvereinbarungen.
Entwicklungshelfer-Gesetz in der Republik Kosovo ohne Er-
werbsabsicht Dienst leisten, um Entwicklungsmaßnahmen (4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann ne-
in der Republik Kosovo zu fördern, ben anderen, insbesondere folgende deutsche Einrichtungen
oder ihre Rechtsnachfolger mit der Durchführung von einzelnen
11. Integrierte Fachkräfte: Fachkräfte, die im Rahmen des Pro-
Entwicklungsmaßnahmen betrauen:
gramms für integrierte Fachkräfte bereitgestellt werden, um
den Fachkräftebedarf in der Republik Kosovo zu decken. 1. die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Sie treten in Arbeitsverhältnisse nach örtlichem Recht mit (BGR),
Arbeitgebern in der Republik Kosovo ein, die ihnen ortsüb-
2. die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit
liche Gehälter zahlen, und erhalten von der Regierung der
(GIZ) GmbH einschließlich des Centrums für internationale
Bundesrepublik Deutschland Zuschüsse zu ihrem Gehalt,
Migration und Entwicklung (CIM),
12. Entwicklungskredite: Darlehen, die im Rahmen der öffentli-
3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einschließlich der
chen Entwicklungszusammenarbeit vergeben werden. Hier-
Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH
bei werden Mittel der Regierung der Bundesrepublik
(DEG),
Deutschland und Mittel einer Durchführungsorganisation
kombiniert, 4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).
13. Entwicklungsmaßnahmen: jede Maßnahme im Rahmen der (5) Die Durchführungsorganisationen sind berechtigt, örtliche
öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit, Büros einzurichten.
14. Familienmitglieder: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, (6) Nach Feststellung der Förderungswürdigkeit einer Entwick-
Lebensgefährten und Kinder einer Fachkraft, die mit dieser lungsmaßnahme nach Absatz 2 schließt die nach Absatz 4 be-
Fachkraft in ständiger häuslicher Gemeinschaft in der Re- traute Durchführungsorganisation mit dem Durchführungspartner
publik Kosovo leben, sowie weitere Personen, die dem Durchführungsvereinbarungen.
Haushalt der Fachkraft angehören, wenn die Fachkraft mit (7) Bei Entwicklungskrediten ist zusätzlich zu Absatz 6 die
Rücksicht auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht oder be- Kreditwürdigkeit von der Republik Kosovo Voraussetzung für den
reits zum Zeitpunkt ihrer Entsendung in die Republik Kosovo Abschluss der Durchführungsvereinbarungen.
mit diesen Personen in einer Haushalts- oder Betreuungs-
gemeinschaft lebt und die Personen nicht von der Fachkraft (8) In den Durchführungsvereinbarungen werden verbindliche
beschäftigt werden; Fachkräfte können entsandte Fach- Regelungen getroffen, insbesondere für:
kräfte, Entwicklungshelfer und integrierte Fachkräfte sein; 1. die mit der Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung
Kinder können auch adoptierte Kinder sowie Pflege- und verfolgten Ziele,
Stiefkinder der Fachkraft, des Ehegatten, des eingetragenen
2. die zeitliche, organisatorische und technische Durchführung
Lebenspartners oder des Lebensgefährten der Fachkraft
der Entwicklungsmaßnahme und ihrer Finanzierung,
sein,
3. die Leistungen der beteiligten Stellen,
15. Finanzierung: Bereitstellung von Finanzmitteln durch Dar-
lehen, Finanzierungsbeiträge sowie Beteiligungen oder be- 4. das Verfahren der Auftragsvergabe im Falle von Finanzierun-
teiligungsähnliche Darlehen und vergleichbare Finanzinstru- gen,
mente, 5. die Folgen der Verletzung von Vertragspflichten.
16. Finanzierungsbeiträge: nicht verzinsliche und nicht rückzu-
zahlende Finanzierungen (Zuschüsse), Artikel 5
17. Maßnahmenvereinbarung: zwischen den Vertragsparteien Leistungen und Pflichten
nach Artikel 4 Absatz 1 abgeschlossene völkerrechtliche der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Übereinkunft in der Form von Abkommen oder Notenwech-
seln über die Durchführung konkreter Entwicklungsmaßnah- (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fördert
men, Entwicklungsmaßnahmen unter anderem durch Direktleistungen,
Finanzierungen und alle anderen gemeinsam vereinbarten Leis-
18. Regierungsabsprache: Absprache zwischen den Vertrags- tungen.
parteien nach Artikel 2 Absatz 2, die keine rechtlich binden-
de Übereinkunft ist. (2) Zu den Leistungen können die Vorbereitung, Durchführung
und Erfolgskontrolle der Entwicklungsmaßnahmen zählen.
Artikel 4 (3) Zur Steuerung und Durchführung der Entwicklungsmaß-
nahmen entsenden die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Vereinbarung von Entwicklungsmaßnahmen
land und die Durchführungsorganisationen Fachkräfte. Sie tragen
(1) Die Vertragsparteien können auf der Grundlage dieses Ab- nach Maßgabe des innerstaatlichen deutschen Rechts dafür Sor-
kommens und infolge von Regierungsabsprachen im Sinne von ge, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 753
1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschut-
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der zes) Finanzierungsbeiträge zu erhalten, soweit dies in der völker-
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen, rechtlichen Maßnahmenvereinbarung nach Artikel 4 Absatz 1
oder in Regierungsabsprachen nach Artikel 2 Absatz 2 ausdrück-
2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik
lich vereinbart wird und die Prüfung nach Artikel 4 Absatz 6 er-
Kosovo einzumischen,
gibt, dass die mit dieser Finanzierung angestrebten Ziele erreicht
3. die Gesetze der Republik Kosovo zu befolgen und Sitten und werden können.
Gebräuche des Landes zu achten,
(9) Im Falle von Entwicklungskrediten erklärt sich die Regie-
4. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit rung der Bundesrepublik Deutschland bereit, Darlehen einer
der sie beauftragt sind, Durchführungsorganisation teilweise zu refinanzieren, Finanz-
mittel zur Zinssubvention bereitzustellen, (Finanzkredit-) Bürg-
5. mit den amtlichen Stellen der Republik Kosovo vertrauensvoll
schaften entsprechend den innerstaatlichen Regelungen in der
zusammenzuarbeiten,
Bundesrepublik Deutschland und bei Vorliegen der jeweiligen
6. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof- Deckungsvoraussetzungen zu übernehmen oder diese Entwick-
fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkom- lungskredite in anderer Weise zu ermöglichen.
men, in den Regierungsabsprachen nach Artikel 2 Absatz 2
sowie in den völkerrechtlichen Maßnahmenvereinbarungen Artikel 6
nach Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Ziele beizutragen.
Leistungen und Pflichten
(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter- der Regierung der Republik Kosovo
richtet die Regierung der Republik Kosovo über die Entsendung
einer Fachkraft. Geht innerhalb eines Monats keine ablehnende (1) Die Regierung der Republik Kosovo trägt wie folgt zu den
Mitteilung der Regierung der Republik Kosovo ein, so gilt dies vereinbarten Entwicklungsmaßnahmen bei: Sie
als Zustimmung zur Entsendung. Wünscht die Regierung der Re- 1. stellt die in den Durchführungsvereinbarungen konkretisier-
publik Kosovo, dass eine Fachkraft nicht entsandt oder eine ent- ten Partnerleistungen sicher,
sandte Fachkraft abberufen wird, so wird sie frühzeitig mit der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh- 2. stellt im Falle von Finanzierungen gegenüber den nach Ar-
men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. Wenn eine ent- tikel 4 Absatz 4 beauftragten Durchführungsorganisationen
sandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, trägt die den Nachweis der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen
Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür Sorge, dass Mittelverwendung sicher,
die Regierung der Republik Kosovo so früh wie möglich darüber 3. stellt im Falle der Bereitstellung von Finanzmitteln die Ge-
unterrichtet wird. samtfinanzierung sicher,
(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann zur 4. stellt auf eigene Kosten die erforderlichen Grundstücke und
Förderung der nach Artikel 2 Absatz 2 vereinbarten Schwerpunk- Gebäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung,
te und Maßnahmen Entwicklungshelfer in die Republik Kosovo soweit nicht ausnahmsweise in den Durchführungsverein-
entsenden. Die Entwicklungshelfer unterliegen den Pflichten der barungen etwas anderes geregelt ist,
entsandten Fachkräfte nach Absatz 3 und haben dieselben
Rechte. Sie werden ebenfalls nach den in Absatz 4 festgelegten 5. trägt die laufenden Kosten der Entwicklungsmaßnahmen,
Grundsätzen entsandt und abberufen. Die Regierung der Bun- soweit nicht ausnahmsweise in den Durchführungsverein-
desrepublik Deutschland betraut die GIZ mit der Entsendung der barungen etwas anderes geregelt ist,
Entwicklungshelfer. 6. stellt auf eigene Kosten die jeweils erforderlichen einheimi-
(6) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird mit schen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung, soweit nicht aus-
der GIZ oder dem CIM vereinbaren, dass integrierte Fachkräfte nahmsweise in den Durchführungsvereinbarungen etwas
in die Republik Kosovo vermittelt werden können. Die GIZ oder anderes geregelt ist,
das CIM wird die Zahlung der Zuschüsse an die integrierten 7. führt – soweit in den Durchführungsvereinbarungen nicht et-
Fachkräfte davon abhängig machen, dass sie die in Absatz 3 ge- was anderes geregelt ist – die durch die Entwicklungsmaß-
nannten Grundsätze beachten. Die Regierung der Bundesrepu- nahme geschaffenen Einrichtungen beziehungsweise die
blik Deutschland unterrichtet die Regierung der Republik Kosovo unterstützte Strukturreform in absehbarer Zeit selbst weiter
über die geplante Arbeitsaufnahme einer integrierten Fachkraft und sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fach-
in der Republik Kosovo. Geht innerhalb eines Monats keine ab- kräfte so bald wie möglich durch einheimische Fachkräfte
lehnende Mitteilung der Regierung der Republik Kosovo ein, so fortgeführt werden,
gilt dies als Zustimmung zur Arbeitsaufnahme. Wünscht die Re-
gierung der Republik Kosovo, dass eine integrierte Fachkraft ihre 8. unterstützt Anträge der Durchführungsorganisationen auf
Arbeit nicht in der Republik Kosovo aufnehmen oder sie beenden Arbeitsgenehmigungen für Ortskräfte in den Entwicklungs-
soll, so wird sie frühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik maßnahmen und den Büros,
Deutschland Verbindung aufnehmen und die Gründe für ihren 9. genehmigt die Einrichtung der Büros sowie deren Anträge
Wunsch darlegen. Wenn eine integrierte Fachkraft ihre Arbeit in auf Einrichtung von Telekommunikationsanschlüssen ein-
der Republik Kosovo vorzeitig beendet, trägt die Regierung der schließlich Funk- und Satellitenverbindungen und unter-
Bundesrepublik Deutschland dafür Sorge, dass die Regierung stützt alle notwendigen Registrierungen,
der Republik Kosovo so früh wie möglich darüber unterrichtet
10. stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-
wird.
mens und der Maßnahmenvereinbarungen befassten Stellen
(7) Im Falle von Finanzierungsbeiträgen und Darlehen ermög- rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unterrichtet
licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Re- werden,
gierung der Republik Kosovo oder anderen, von den Vertrags-
11. stellt die Durchführungsorganisationen im Schuldendienst
parteien gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
nicht schlechter als multilaterale Finanzierungsinstitutionen.
Durchführungsorganisation die nach Artikel 4 zu vereinbarenden
Beträge zu erhalten. (2) Die Regierung der Republik Kosovo trifft für die Steuerung
und Durchführung der nach Artikel 4 vereinbarten Entwicklungs-
(8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
maßnahmen folgende Regelungen bezüglich Steuern, Zölle, Ge-
es der Regierung der Republik Kosovo, für besondere Maßnah-
bühren und sonstigen öffentlichen Abgaben: Sie
men (Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stel-
lung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armuts- 1. befreit die deutschen Durchführungsorganisationen und de-
bekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe ren Büros von direkten Steuern in der Republik Kosovo. Diese
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
Regelung gilt auch für von den Durchführungsorganisationen 7. gewährt den in Artikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten Per-
direkt beauftragte oder finanzierte in- und ausländische Un- sonen jede zur Durchführung der ihnen übertragenen Auf-
ternehmen und selbständige Experten, soweit sie Direktleis- gaben notwendige Unterstützung und stellt ihnen alle erfor-
tungen nach Artikel 3 Nummer 4 erbringen, derlichen Unterlagen zur Verfügung,
2. erstattet auf Antrag der deutschen Durchführungsorganisa- 8. gestattet den unter Nummer 1 genannten Personen wäh-
tionen oder deren Büros die Umsatzsteuer oder ähnliche in- rend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-
direkte Steuern, die in der Republik Kosovo auf beschaffte tionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Ge-
Gegenstände und in Anspruch genommene Dienstleistungen brauch bestimmten Gegenstände; dazu gehört auch je
erhoben wurden. Die erhobene Umsatzsteuer oder ähnliche Haushalt ein Kraftfahrzeug,
indirekte Steuern können auch durch einheimische Förderer
der Entwicklungsmaßnahme oder durch Kooperationspartner 9. gestattet den unter Nummer 1 genannten Personen die Ein-
getragen werden, fuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und an-
deren Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen Be-
3. übernimmt auf Antrag der deutschen Durchführungsorgani- darfs,
sationen oder deren Büros die besonderen Verbrauchsteuern,
die in der Republik Kosovo erhoben wurden. Die erhobenen 10. erhebt auf die Vergütungen, die an in Artikel 3 Nummer 9
besonderen Verbrauchsteuern können auch durch einheimi- und 10 genannten Personen für Leistungen im Rahmen die-
sche Förderer der Entwicklungsmaßnahme oder durch Ko- ses Abkommens gezahlt werden, sowie auf die Zuschüsse,
operationspartner getragen werden, die an in Artikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten Personen aus
4. nimmt das eingeführte Material und die eingeführten Fahr- Mitteln der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-
zeuge von Zöllen und sonstigen Einfuhrabgaben aus und zahlt werden, keine Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-
gaben.
stellt sicher, dass das Material und die Fahrzeuge unverzüg-
lich freigegeben werden,
5. befreit alle Rückflüsse aus Finanzierungen sowie alle Rück- Artikel 7
flüsse aus Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Vereinba- Beteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen
rungen von Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben,
(1) Auf Beteiligungen und beteiligungsähnliche Darlehen fin-
6. trägt dafür Sorge, dass Steuern, die der Durchführungspart-
den Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Artikel 8 keine An-
ner trägt, nicht aus den über die Durchführungsorganisatio-
wendung. Artikel 4 Absatz 1 findet auf Beteiligungen und betei-
nen oder deren Büros bereitgestellten Finanzmitteln finanziert
ligungsähnliche Darlehen keine Anwendung, wenn ein Vertrag
werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
(3) Die Regierung der Republik Kosovo gewährt dem nach Ar- Kosovo über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
tikel 5 Absatz 3 bis 6 bezeichneten Personenkreis folgende Kapitalanlagen oder ein vergleichbares Abkommen zwischen der
Schutzrechte und trifft steuerliche Regelungen: Sie Europäischen Union (EU) und der Republik Kosovo oder der EU,
den EU-Mitgliedstaaten und der Republik Kosovo in Kraft ist.
1. sorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-
sandten Fachkräfte, Entwicklungshelfer und integrierten (2) Sofern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familien- nach Prüfung durch die beauftragte Durchführungsorganisation
mitglieder, insbesondere durch die nachfolgend unter Num- die Förderungswürdigkeit einer Beteiligung oder eines beteili-
mer 2 bis 10 aufgezählten Maßnahmen, gungsähnlichen Darlehens festgestellt hat, wird diese Beteiligung
2. haftet an Stelle der in Artikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten oder dieses beteiligungsähnliche Darlehen vertraglich zwischen
Personen für Schäden, die diese im Zusammenhang mit der der Durchführungsorganisation und dem jeweiligen Unternehmen
Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertra- in der Republik Kosovo vereinbart.
genen Aufgabe verursachen; jede Inanspruchnahme der in (3) Die Regierung der Republik Kosovo garantiert für Beteili-
Artikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten Personen ist insoweit gungen und beteiligungsähnliche Darlehen die freie Einfuhr aller
ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch gegen die in Ar- ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem Be-
tikel 3 Nummer 9 bis 11 genannten Personen oder gegen teiligungserwerb beziehungsweise mit der Auszahlung des be-
die Bundesrepublik Deutschland, ihre Regierung oder die teiligungsähnlichen Darlehens sowie den freien Transfer des Ver-
Durchführungsorganisation, auf welcher Rechtsgrundlage äußerungs- oder Liquidationserlöses, von Zinsen und allen
er auch beruht, kann von der Republik Kosovo nur im Fall sonstigen Zahlungen, die der Darlehensnehmer beziehungsweise
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht das jeweilige Unternehmen an die Durchführungsorganisation zu
werden, leisten hat.
3. übt keine Strafgerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Nummer 9
bis 11 genannten Personen aus in Bezug auf Handlungen (4) Die Regierung der Republik Kosovo erklärt ihr Einverständ-
oder Unterlassungen einschließlich ihrer mündlichen und nis mit der Beteiligung beziehungsweise dem beteiligungsähnli-
schriftlichen Äußerungen, die im Zusammenhang mit der chen Darlehen und verpflichtet sich im eigenen Namen und für
Durchführung einer ihnen nach diesem Abkommen übertra- die Zentralbank der Republik Kosovo, das Unternehmen bei der
genen Aufgabe stehen und enthält sich insbesondere jegli- Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Durchfüh-
cher Festnahme oder Inhaftierung dieser Personen in Bezug rungsorganisation nicht zu behindern.
auf solche Handlungen oder Unterlassungen,
4. erteilt den unter Nummer 1 genannten Personen gebühren- Artikel 8
und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits- Garantien
und Aufenthaltsgenehmigungen,
Im Falle von Finanzierungen verpflichtet sich die Regierung der
5. gewährt den unter Nummer 1 genannten Personen jederzeit
Republik Kosovo, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer oder
die ungehinderte Ein- und Ausreise,
Empfänger wird, gegenüber der nach Artikel 4 Absatz 4 beauf-
6. stellt den unter Nummer 1 genannten Personen, die sich vo- tragten Durchführungsorganisation alle Zahlungen in Erfüllung
raussichtlich länger als sechs Monate in der Republik Kosovo von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer oder Empfänger und
aufhalten, einen Ausweis aus, in dem auf den besonderen etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der zu schließen-
Schutz und die Unterstützung, die die Republik Kosovo ih- den Darlehens- oder Finanzierungsverträge entstehen können,
nen gewährt, hingewiesen wird, zu garantieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 755
Artikel 9 (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-
mens vereinbaren. Für das Inkrafttreten von Änderungsvereinba-
Verfallsklausel rungen gilt Absatz 1 entsprechend.
Die in Artikel 4 bis 6 genannten Verpflichtungen entfallen, so- (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
weit nicht innerhalb von vier Jahren nach dem Zusagejahr der Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-
Mittel die entsprechenden Durchführungsvereinbarungen ge- men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-
schlossen wurden. legt.
(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
Artikel 10 sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-
matischem Wege kündigen; die Kündigung wird sechs Monate
Schlussklauseln nach Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die (5) Die Kündigung dieses Abkommens hat keine Auswirkun-
Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaat- gen auf die Durchführung von während seiner Gültigkeitsdauer
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge- begonnenen Vorhaben und Maßnahmen, sofern die Vertragspar-
bend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung. teien nichts Gegenteiliges vereinbart haben.
Geschehen zu Pristina am 12. September 2018 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, albanischer, serbischer und eng-
lischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-
schiedlicher Auslegung des deutschen, des albanischen und des
serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christian Held
Für die Regierung der Republik Kosovo
Bedri Hamza
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Zusatzprotokolls von Nagoya/Kuala Lumpur
über Haftung und Wiedergutmachung
zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
Vom 4. Juli 2019
Das Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur vom 15. Oktober 2010 über
Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biolo-
gische Sicherheit (BGBl. 2013 II S. 618, 620) wird nach seinem Artikel 18 Ab-
satz 2 für
Italien am 8. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
9. November 2018 (BGBl. II S. 581).
Berlin, den 4. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
Bekanntmachung
der Neufassung der Anlagen A und B
zu dem Europäischen Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 4. Juli 2019
Auf Grund des Artikels 2 der 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober
2018 (BGBl. 2018 II S. 443) wird der Wortlaut der amtlichen deutschen Über-
setzung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom
30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) in der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung als Anlage*
bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II
S. 1520) und
2. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Berlin, den 4. Juli 2019
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Andreas Scheuer
* Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 757
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1988
zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966
Vom 5. Juli 2019
Das Protokoll vom 11. November 1988 zu dem Internationalen Freibord-Über-
einkommen von 1966 vom 5. April 1966 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlageband) ist
nach seinem Artikel V Absatz 3 für
Georgien am 28. Juni 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
5. März 2019 (BGBl. II S. 266).
Berlin, den 5. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens über den Bau und Betrieb
einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage
Vom 9. Juli 2019
I.
Das Übereinkommen vom 30. November 2009 über den Bau und Betrieb einer
Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage (BGBl. 2014 II S. 2, 3) ist
nach seinem Artikel 13 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Dezember 2018
in Kraft getreten.
Die Bundesrepublik Deutschland hatte ihre Ratifikationsurkunde am 21. Januar
2011 beim Verwahrer hinterlegt.
II.
Darüber hinaus ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1 für
die folgenden Vertragsparteien am 1. Dezember 2018 in Kraft getreten:
Dänemark
Frankreich
Italien
Polen
Russische Föderation
Schweden
Schweiz
Slowakei
Ungarn.
III.
Griechenland hat als Unterzeichnerstaat des Übereinkommens mit Verbalnote
vom 16. Oktober 2018 gegenüber dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik
Deutschland in dessen Funktion als Verwahrer des Übereinkommens erklärt,
dass Griechenland nicht beabsichtigt, Vertragspartei des Übereinkommens vom
30. November 2009 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektro-
nen-Röntgenlaseranlage zu werden.
Berlin, den 9. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019 759
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen
Vom 10. Juli 2019
Das Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten
Handels mit Tabakerzeugnissen (BGBl. 2017 II S. 977, 978) wird nach seinem
Artikel 45 Absatz 2 für
Schweden am 7. Oktober 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
25. Juni 2019 (BGBl. II S. 736).
Berlin, den 10. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. G u i d o H i l d n e r
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten
der Europäischen Organisation für Kernforschung
Vom 15. Juli 2019
Das Protokoll vom 18. März 2004 über die Vorrechte und Immunitäten der Euro-
päischen Organisation für Kernforschung (BGBl. 2006 II S. 970, 971) ist nach sei-
nem Artikel 24 Absatz 2 für
Serbien am 24. März 2019
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
21. Februar 2017 (BGBl. II S. 374).
Berlin, den 15. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Stöckl-Stillfried
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2019
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7 %.
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kosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Vom 15. Juli 2019
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) wird
nach seinem Artikel 45 Absatz 2 für
Tschad am 20. Juli 2019
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
22. Mai 2019 (BGBl. II S. 492).
Berlin, den 15. Juli 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Kurt Stöckl-Stillfried