498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019
Gesetz
zur Erteilung der Zustimmung
nach § 8 des Integrationsverantwortungsgesetzes
zum Vorschlag der Europäischen Kommission
für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen
betreffend die Ausführung und die Finanzierung
des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2019
im Zusammenhang mit dem Austritt
des Vereinigten Königreiches aus der Union
(Brexit EU-Haushalt Durchführungs- und Finanzierungsgesetz – BrexitHHG)
Vom 20. Juni 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Der deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag für eine Verordnung des
Rates über Maßnahmen betreffend die Ausführung und Finanzierung des Ge-
samthaushaltsplans der Union im Jahr 2019 zustimmen. Dies gilt auch für eine
sprachbereinigte Fassung. Der Vorschlag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 20. Juni 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019 499
Verordnung (EU) 2019/… des Rates
vom …
über Maßnahmen betreffend die Ausführung
und die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2019
im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union
Der Rat der Europäischen Union – oder von Beschlüssen zugunsten des Vereinigten König-
reichs oder im Vereinigten Königreich ansässiger Personen
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro- oder Stellen, die rechtliche Verpflichtungen darstellen.
päischen Union, insbesondere auf Artikel 352,
(6) Nach den Bestimmungen über die Förderfähigkeit im Rah-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen men vieler dieser Vereinbarungen und Beschlüsse muss es
Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203, sich bei den Begünstigten um einen Mitgliedstaat oder eine
in einem Mitgliedstaat ansässige Person oder Stelle han-
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, deln. Die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs oder
von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen oder
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die Stellen ist in diesen Fällen an den Status des Vereinigten Kö-
nationalen Parlamente, nigreichs als Mitgliedstaat geknüpft. Der Austritt des Verei-
nigten Königreichs aus der Union zieht daher den Verlust
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments1, der Förderfähigkeit solcher Empfänger von Unionsfinanzie-
rungen im Rahmen der Vereinbarungen und Beschlüsse
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, nach sich. Dies trifft jedoch nicht auf solche Fälle zu, in
denen im Vereinigten Königreich ansässige Personen oder
in Erwägung nachstehender Gründe: Stellen als in einem Drittstaat ansässige Person oder Stelle
und unter den nach den jeweiligen Unionsvorschriften für
(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich nach Arti- diese geltenden Bedingungen an einer Maßnahme teil-
kel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine nehmen.
Absicht mitgeteilt, aus der Europäischen Union auszutreten.
Ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens (7) Es läge im Interesse sowohl der Union und ihrer Mitglied-
oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, d. h. ab staaten als auch des Vereinigten Königreichs und im Verei-
dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte nigten Königreich ansässiger Personen und Stellen, wenn
Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Euro- der Haushalt 2019 in der für das betreffende Jahr verab-
päische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinig- schiedeten Form ausgeführt würde. Zudem wäre es vorteil-
ten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern. Liegt haft, wenn die vor dem Austrittsdatum unterzeichneten und
kein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich angenommenen rechtlichen Verpflichtungen während des
und keine Verlängerung gemäß Artikel 50 Absatz 3 EUV von gesamten Jahres 2019 weiter ausgeführt werden könnten.
zwei Jahren vor, muss in einem zukünftigen internationalen (8) Daher ist es angezeigt, Voraussetzungen festzulegen, unter
Übereinkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und denen das Vereinigte Königreich und im Vereinigten König-
der Union eine Finanzregelung bezüglich der finanziellen reich ansässige Personen und Stellen für 2019 weiterhin
Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft des Verei- hinsichtlich der bis zu dem Tag, an dem die Geltung der Ver-
nigten Königreichs in der Union ergeben, vereinbart werden. träge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheits-
(2) Diese Verordnung berührt nicht die jeweiligen Verpflichtun- gebiet endet (im Folgenden „Austrittsdatum“), mit ihnen
gen der Union und des Vereinigten Königreichs, die im ge- unterzeichneten Vereinbarungen oder an sie gerichteten
samten Zeitraum der Mitgliedschaft des Vereinigten König- erlassenen Beschlüsse förderfähig bleiben könnten. Diese
reichs in der Union entstanden sind. Voraussetzungen würden darin bestehen, dass das Verei-
nigte Königreich der Kommission schriftlich die Verpflich-
(3) Deshalb müssen Regeln für die Beziehungen zwischen der tung bestätigt hat, einen auf der Grundlage der geschätzten
Union einerseits und dem Vereinigten Königreich und seinen Eigenmittel aus dem Vereinigten Königreich berechneten
Begünstigten andererseits in Bezug auf die Finanzierung Beitrag, wie er im endgültig angenommenen Haushalt für
und die Ausführung des Haushaltsplans der Union (im Fol- 2019 ausgewiesen ist, zu zahlen, dass das Vereinigte Kö-
genden „Haushalt“) für das Jahr 2019 festgelegt werden. nigreich eine erste Ratenzahlung geleistet hat und dass das
(4) In den Verträgen sind lediglich die in Artikel 352 des Vertrags Vereinigte Königreich der Kommission schriftlich seine
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Verpflichtung bestätigt hat, vollständige Prüfungen und Kon-
in Artikel 203 des Vertrags zur Gründung der Europäischen trollen durch die Union im Einklang mit den geltenden Vor-
Atomgemeinschaft genannten Befugnisse für die Annahme schriften zuzulassen. Angesichts der erforderlichen Sicher-
der Maßnahmen bezüglich der Ausführung und der Finan- heit ist es angemessen, eine Frist für die Erfüllung der
zierung des Haushalts 2019 im Zusammenhang mit dem Aus- Voraussetzungen zu setzen. Die Kommission sollte einen
tritt des Vereinigten Königreichs aus der Union vorgesehen. Beschluss über die Erfüllung der Voraussetzungen erlassen.
(5) Das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich an- (9) Die Voraussetzung in Bezug auf den Beitrag des Vereinigten
sässige Personen und Stellen nehmen auf der Grundlage Königreichs stützt sich auf den Haushaltsplan für 2019 in
der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union der angenommenen Fassung. Daher ist es angemessen,
an einer Reihe von Programmen oder Maßnahmen der dass sich nach der Annahme dieser Verordnung kein Mit-
Union teil. Die Teilnahme erfolgt auf der Grundlage von Ver- gliedstaat hinsichtlich seines Beitrags in einer weniger vor-
einbarungen mit dem Vereinigten Königreich oder mit im teilhaften Lage befindet, als im Haushaltsplan für 2019 in
Vereinigten Königreich ansässigen Personen oder Stellen der angenommenen Fassung festgelegt ist. Um die vorteil-
hafte Wirkung dieser Verordnung für alle Mitgliedstaaten
1 Zustimmung vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). sicherzustellen, ist es daher angebracht, einen spezifischen
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Betrag von dem Betrag des Beitrags des Vereinigten König- Haushaltsordnung, durchgeführt werden. Daher muss das
reichs, der in den Gesamthaushaltsplan der Union einzustel- Vereinigte Königreich für die Zwecke der Anwendung dieser
len ist, abzuziehen. Dieser spezifische Betrag sollte den Mit- Vorschriften als Mitgliedstaat behandelt werden.
gliedstaaten zugutekommen, die andernfalls im Anschluss
(14) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten
an die Annahme dieser Verordnung einen Nachteil erleiden
nicht ausreichend verwirklicht werden können, da sie den
würden; dies ist in den speziellen praktischen Vorkehrungen
Unionshaushalt sowie Programme und Maßnahmen betref-
hinsichtlich der Aufteilung der fälligen Zahlungen und der
fen, die von der Union durchgeführt werden, sondern auf
Betrauung der Kommission mit der Auszahlung des spezi-
Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union
fischen Betrags näher ausgeführt.
im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidia-
(10) Solange die in dieser Verordnung festgelegten Vorausset- ritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
zungen für die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht
und von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen und diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser
Stellen weiterhin erfüllt sind, ist es auch angemessen vor- Ziele erforderliche Maß hinaus.
zusehen, dass diese 2019 im Sinne der in Aufforderungen
zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen, Wett- (15) Um Flexibilität in einem begrenzten Maße zu ermöglichen,
bewerben oder anderen Verfahren, die zu Finanzierungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, ge-
aus dem Unionshaushalt führen können, festgelegten Be- mäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich einer mög-
dingungen förderfähig sind – außer in bestimmten sicher- lichen Verlängerung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1
heitsrelevanten Fällen oder wenn das Erlöschen der Mit- Buchstaben a, b und c festgelegten Fristen und in Bezug
gliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen auf Änderungen des Zeitplans für die Zahlungen für die Mo-
Investitionsbank dem im Wege steht – und Unionsmittel er- nate nach August 2019 zu erlassen. Es ist von besonderer
halten können. Diese Unionsmittel sollten auf die 2019 ge- Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorberei-
tätigten förderfähigen Ausgaben beschränkt sein; hiervon tungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der
ausgenommen sind Verträge über die Vergabe öffentlicher Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese
Aufträge, die vor Ende 2019 in Anwendung des Titels VII der Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016
Parlaments und des Rates1 (im Folgenden „Haushaltsord- über bessere Rechtsetzung1 niedergelegt wurden. Um ins-
nung“) unterzeichnet und weiter zu den darin festgelegten besondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausar-
Bedingungen ausgeführt werden, sowie Direktzahlungen an beitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten
Landwirte im Vereinigten Königreich im Antragsjahr 2019, das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur
die nicht mehr förderfähig sein sollten. Im Einklang mit der gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten,
Haushaltsordnung müssen bei Aufforderungen zur Einrei- und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu
chung von Vorschlägen, Ausschreibungen, Wettbewerben den Sitzungen der mit der Ausarbeitung delegierter Rechts-
oder anderen Verfahren sowie etwaigen sich daraus erge- akte befassten Sachverständigengruppen der Kommission.
benden Vereinbarungen mit dem Vereinigten oder im Verei- Ist dies im Falle einer Gefahr von schwerwiegenden Störun-
nigten Königreich ansässigen Personen oder Stellen oder gen der Ausführung und Finanzierung des Unionshaushalts
Beschlüssen zugunsten des Vereinigten Königreichs oder im Jahr 2019 aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforder-
von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen oder lich, sollte der Delegierte Rechtsakt umgehend in Kraft
Stellen die Bedingungen für die Förderfähigkeit und das treten und anwendbar sein, solange vom Europäischen Par-
Fortbestehen derselben unter Bezugnahme auf diese Ver- lament oder dem Rat keine Einwände erhoben werden.
ordnung genannt werden. (16) Um unnötige Beeinträchtigungen für die Begünstigten der
(11) Ferner ist es angebracht vorzusehen, dass die Förderfähig- EU-Ausgabenprogramme und anderer Maßnahmen zum
keit des Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der
Königreich ansässigen Personen oder Stellen unter der Union zu vermeiden, sollte diese Verordnung aus Gründen
Voraussetzung bestehen bleibt, dass das Vereinigte König- der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
reich seine Zahlung des Beitrags für 2019 fortsetzt und dass Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab
Kontrollen und Prüfungen wirksam durchgeführt werden dem Tag gelten, an dem die Verträge auf das Vereinigte Kö-
können. Sind diese Voraussetzungen nicht länger erfüllt, nigreich und in dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung
sollte die Kommission einen Beschluss erlassen, in dem die- mehr finden, es sei denn, bis dahin ist ein mit dem Vereinig-
ser Mangel festgestellt wird. In einem solchen Fall sollten ten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft
das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich an- getreten. Da zum Austrittsdatum ein Unionshaushalt, zu
sässige Personen und Stellen nicht länger für eine Förde- dessen Finanzierung ein Beitrag des Vereinigten Königreichs
rung aus Unionsmitteln in Betracht kommen. vorgesehen ist, nur für das Jahr 2019 verabschiedet ist, soll-
te diese Verordnung nur in Bezug auf die Förderfähigkeit für
(12) Zudem sollte vorgesehen werden, dass die Förderfähigkeit das Jahr 2019 gelten –
von Maßnahmen, in deren Rahmen Mitgliedstaaten oder in
den Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen hat folgende Verordnung erlassen:
Unionsmittel erhalten und die mit dem Vereinigten König-
reich in Zusammenhang stehen, 2019 fortbesteht. Sollte das Artikel 1
Vereinigte Königreich sich jedoch Kontrollen und Prüfungen
verweigern, sollte dies im Sinne der wirtschaftlichen Haus- Gegenstand und Anwendungsbereich
haltsführung bei der Bewertung der Durchführung der be- (1) In der vorliegenden Verordnung werden Regeln zur Aus-
treffenden Maßnahmen berücksichtigt werden. führung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union
(13) Die Maßnahmen sollten weiter im Einklang mit den für sie (im Folgenden „Haushalt“) im Jahr 2019 festgelegt, die den Aus-
maßgeblichen einschlägigen Vorschriften, einschließlich der tritt des Vereinigten Königreichs aus der Union betreffen, sowie
Regeln für Maßnahmen unter direkter, indirekter und geteilter Mit-
1 Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und telverwaltung, für die an dem Tag, an dem die Geltung der Ver-
des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den träge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet
Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) endet (im Folgenden „Austrittsdatum“), die Förderfähigkeit
Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr.
aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der
1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014,
(EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Auf- Union gegeben ist.
hebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom
30.7.2018, S. 1). 1 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019 501
(2) Diese Verordnung lässt die unter die Verordnung (EU) telaufteilung, wie sie in der in Buchstabe a dieses Unterabsatzes
2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates1+ fallenden genannten Spalte „Eigenmittel insgesamt“ ausgewiesen ist – vor-
Programme für die territoriale Zusammenarbeit und die unter die behaltlich von zu diesem Zweck getroffenen speziellen prakti-
Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des schen Vorkehrungen – gewährleistet werden soll.
Rates2++ fallenden Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Pro-
gramms Erasmus+ unberührt. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung um-
fasst insbesondere die Zusammenarbeit beim Schutz der finan-
ziellen Interessen der Union und die Anerkennung der Rechte der
Artikel 2 Kommission, des Rechnungshofs und des Europäischen Amts
Bedingungen für die Förderfähigkeit für Betrugsbekämpfung, auf Daten und Dokumente im Zusam-
menhang mit Unionsbeiträgen zuzugreifen und Kontrollen und
(1) Soweit das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Prüfungen durchzuführen.
Königreich ansässige Personen oder Stellen Unionsmittel im
Rahmen einer unter direkter, indirekter oder geteilter Mittelver- (2) Die Kommission erlässt einen Beschluss darüber, ob die
waltung durchgeführten Maßnahme gemäß rechtlichen Verpflich- in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten
tungen erhalten, die vor dem Austrittsdatum unterzeichnet oder Bedingungen erfüllt sind.
angenommen wurden, und die Förderfähigkeit im Rahmen der
genannten Maßnahme davon abhängt, dass das Vereinigte (3) Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß
Königreich Mitglied in der Union ist, können sie nach dem Aus- Artikel 7 hinsichtlich der Verlängerung der in Absatz 1 Unterab-
trittsdatum weiter Unionsmittel für 2019 getätigte förderfähige satz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Fristen
Ausgaben erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind und zu erlassen.
solange kein Beschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 erlassen Drohen schwerwiegende Störungen der Ausführung und Finan-
wurde: zierung des Unionshaushalts im Jahr 2019, die dies aus Gründen
a) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission spätestens am äußerster Dringlichkeit erforderlich machen, so findet das in Ar-
30. April 2019 schriftlich bestätigt, dass es im Einklang mit tikel 8 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte Anwen-
dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zahlungsplan in dung, die gemäß diesem Absatz erlassen werden.
Euro den Betrag zum Haushalt leistet, der im Einnahmenteil
des Haushaltsplans für 2019, der mit dem am 12. Dezember Artikel 3
2018 erlassenen Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Union für das Haushaltsjahr 20191 festgelegt wurde, in Teil A Fortbestehen der Förderfähigkeit
„Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der des Vereinigten Königreichs und von im
Union“, in Tabelle 7 in der Zeile „Vereinigtes Königreich“, Spal- Vereinigten Königreich ansässigen Personen und Stellen
te „Eigenmittel insgesamt“ ausgewiesen ist, abzüglich des
(1) Die gemäß Artikel 2 festgelegte Förderfähigkeit des Verei-
Betrags der Eigenmittel, der vom Vereinigten Königreich im
nigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich ansässigen
Hinblick auf das Haushaltsjahr 2019 vor dem Austrittsdatum
Personen und Stellen besteht im Jahr 2019 fort, sofern folgende
bereitgestellt worden ist;
Bedingungen erfüllt sind:
b) das Vereinigte Königreich hat spätestens am 13. Mai 2019
auf das von der Kommission bestimmte Konto die der in Un- a) Das Vereinigte Königreich hat, nachdem die erste Zahlung
terabsatz 2 dieses Absatzes genannten Rate entsprechende gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erfolgt
erste Zahlung geleistet, wobei dieser Betrag mit dem Ergeb- ist, bis August 2019 die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2
nis von Folgendem multipliziert wird: Anzahl der vollen Mo- genannte monatliche Rate am ersten Arbeitstag jedes Mo-
nate zwischen dem Austrittsdatum und dem Ablauf des Jah- nats auf das von der Kommission bestimmte Konto gezahlt;
res 2019, abzüglich der Anzahl der Monate zwischen dem
b) das Vereinigte Königreich hat am ersten Arbeitstag des Mo-
Monat der ersten Zahlung (wobei dieser Monat nicht mitge-
nats September 2019 die verbleibenden in Artikel 2 Absatz 1
rechnet wird) und dem Ende des Jahres 2019;
Unterabsatz 2 genannten monatlichen Raten auf das von der
c) das Vereinigte Königreich hat der Kommission spätestens am Kommission bestimmte Konto gezahlt, es sei denn, die Kom-
30. April 2019 schriftlich seine Verpflichtung bestätigt, dass es mission übermittelt dem Vereinigten Königreich für diese Zah-
nach wie vor die Kontrollen und Prüfungen, die die gesamte lung bis zum 31. August 2019 einen anderen Zahlungsplan;
Laufzeit der Programme und Maßnahmen abdecken, gemäß und
den geltenden Vorschriften akzeptiert, und
c) bei der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1
d) die Kommission hat den in Absatz 2 genannten Beschluss er- Buchstabe c genannten Kontrollen und Prüfungen wurden
lassen, in dem bestätigt wird, dass die in den Buchstaben a, b keine erheblichen Mängel festgestellt.
und c dieses Unterabsatzes genannten Bedingungen erfüllt
sind. (2) Werden eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten
Bedingungen nicht erfüllt, erlässt die Kommission einen entspre-
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird in glei-
chenden Beschluss. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
che Raten aufgeteilt. Die Anzahl der Raten entspricht der Anzahl
Europäischen Union veröffentlicht.
der vollen Monate zwischen dem Austrittsdatum und dem Ablauf
des Jahres 2019. Ab dem Datum des Inkrafttretens des in Unterabsatz 1 dieses
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird als Absatzes genannten Beschlusses enden die Förderfähigkeit des
sonstige Einnahme in den Gesamthaushaltsplan der Union ein- Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich an-
gestellt, nach Abzug eines spezifischen Betrags, mit dem die Mit- sässigen Personen und Stellen gemäß Absatz 1 dieses Artikels
und gemäß den Artikeln 2 und 4, die Förderfähigkeit von Maß-
1++ Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des nahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie die Geltung Artikels 5.
Rates vom … ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument
PE-CONS 12/19 (2018/0432 (COD)) in den Text einfügen und die Fuß- (3) Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 7 delegierte
note dieser Verordnung vervollständigen. Rechtsakte über einen anderen Zahlungsplan für die in Absatz 1
2++ Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Buchstabe b dieses Artikels genannte Zahlung zu erlassen.
Rates vom … ABl.: Bitte die Nummer der Verordnung in Dokument
PE-CONS 55/19 (2019/0030 (COD)) in den Text einfügen und die Fuß- Drohen schwerwiegende Störungen der Ausführung und Finan-
note dieser Verordnung vervollständigen. zierung des Unionshaushalts im Jahr 2019, die dies aus Gründen
1++ Endgültiger Erlass (EU, Euratom) 2019/333 des Gesamthaushalts- äußerster Dringlichkeit erforderlich machen, so findet das in Ar-
plans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (ABl. L 67 tikel 8 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte Anwen-
vom 7.3.2019, S. 1). dung, die gemäß diesem Absatz erlassen werden.
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019
Artikel 4 Das Vereinigte Königreich oder Vertreter des Vereinigten König-
reichs dürfen jedoch weder an einem Ausschuss, der nach den
Teilnahme an Aufforderungen Vorschriften des einschlägigen Basisrechtsakts bei der Verwal-
zur Einreichung von Vorschlägen und tung unterstützend tätig ist, noch bei Sachverständigengruppen
Förderfähigkeit der daraus folgenden Ausgaben oder anderen Gremien, die im Rahmen der Programme oder
(1) Ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses nach Maßnahmen beratend tätig sind, mitwirken; davon ausgenom-
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und solange kein men sind Ausschüsse zur Beobachtung oder ähnliche Ausschüs-
Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist, sind das se, die speziell für das jeweilige operationelle, nationale oder
Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich ansässige ähnliche Programm unter geteilter Mittelverwaltung eingerichtet
Personen und Stellen 2019 im Sinne der in Aufforderungen zur wurden.
Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen, Wettbewerben
oder anderen Verfahren, die zu einer Finanzierung aus dem Artikel 6
Haushalt der Union führen können, festgelegten Bedingungen im
gleichen Maße förderfähig wie die Mitgliedstaaten und in den Förderfähigkeit von Maßnahmen im
Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen und können Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich,
Unionsmittel für 2019 getätigte förderfähige Ausgaben erhalten. bei denen Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaaten
ansässige Personen oder Stellen die Unionsmittel erhalten
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden
(1) Maßnahmen im Rahmen der direkten, der indirekten und
a) Verträge, die vor Ende 2019 in Anwendung des Titels VII der der geteilten Mittelverwaltung, für die die Mitgliedstaaten oder in
Haushaltsordnung unterzeichnet wurden, weiter zu den darin den Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen Unionsmit-
festgelegten Bedingungen ausgeführt; tel aufgrund rechtlicher Verpflichtungen erhalten, die vor dem
Austrittsdatum unterzeichnet oder angenommen wurden und für
b) Ausgaben für Direktzahlungen an Landwirte im Vereinigten die die Förderfähigkeit durch die Mitgliedschaft des Vereinigten
Königreich im Antragsjahr 2019 gemäß der Verordnung (EU) Königreichs in der Union zum Austrittsdatum gegeben ist, kön-
Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1 nen ab dem Austrittsdatum für 2019 getätigte förderfähige Aus-
nicht mit Unionsmitteln gefördert. gaben mit Unionsmitteln gefördert werden.
(2) Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht: (2) Maßnahmen, bei denen die Förderfähigkeit von einer Min-
a) in Fällen, in denen die Teilnahme aus Sicherheitsgründen nur destanzahl von Teilnehmern an einem Konsortium aus verschie-
den Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten ansässigen denen Mitgliedstaaten abhängt und diese Bedingung zum Aus-
Personen oder Stellen offensteht, trittsdatum deshalb erfüllt wird, weil ein Konsortiumsmitglied eine
im Vereinigten Königreich ansässige Person oder Stelle ist, kön-
b) für Finanzoperationen, die im Rahmen von direkt oder indirekt nen für 2019 getätigte förderfähige Ausgaben Unionsmittel
gemäß Titel X der Haushaltsordnung verwalteten Finanzie- erhalten, sofern die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt
rungsinstrumenten durchgeführt oder im Rahmen des mit der sind und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft
Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments getreten ist.
und des Rates1 errichteten Europäischen Fonds für strategi-
sche Investitionen (EFSI) oder des mit der Verordnung (EU) (3) Die Nichterfüllung der Bedingung nach Artikel 2 Absatz 1
2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates2 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder ein Beschluss der Kommission
eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwick- nach Artikel 3 Absatz 2 über die Nichterfüllung der Bedingungen
lung (EFSD) aus dem Unionshaushalt garantiert werden. nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c werden vom zuständigen
Anweisungsbefugten bei der Beurteilung eines möglichen
schwerwiegenden Mangels bei der Erfüllung der wichtigsten Ver-
Artikel 5 pflichtungen zur Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung nach
Weitere erforderliche Anpassungen Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigt.
Wenn die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt Artikel 7
sind und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft
getreten ist, gilt für die Anwendung der Vorschriften über die Ausübung der Befugnisübertragung
Maßnahmen, die gemäß den rechtlichen Verpflichtungen nach (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der
Artikel 2 Absatz 1 ausgeführt werden, über die Aufforderungen Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingun-
zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 4 sowie über die gen übertragen.
Maßnahmen, die im Rahmen der rechtlichen Verpflichtungen
durchgeführt werden, welche aufgrund der Aufforderungen zur (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß
Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 4 unterzeichnet oder den Artikeln 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit
angenommen wurden, die zur Durchführung des Artikels 2 Ab- ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.
satz 1 und des Artikels 4 Absatz 1 erforderlich sind, dass das (3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 2 und 3 kann
Vereinigte Königreich vorbehaltlich dieser Verordnung als Mit- vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen
gliedstaat behandelt wird. werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertra-
gung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird
1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Euro-
Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen päischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf
an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungs-
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit dele-
regelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem
des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608). Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
1 Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die
Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische
Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das
Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten
europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verord- Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen
nungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung
Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1). festgelegten Grundsätzen.
2 Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. September 2017 zur Einrichtung des Europäischen Fonds (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt er-
für nachhaltige Entwicklung (EFSD), der EFSD-Garantie und des EFSD- lässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parla-
Garantiefonds (ABl. L 249 vom 27.9.2017, S. 1). ment und dem Rat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019 503
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 2 und 3 (2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß
erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 6 Einwände gegen einen
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von einem Monat delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommis-
nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Par- sion den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des
lament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ab- Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates,
lauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide Einwände zu erheben, auf.
der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände
erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder Artikel 9
des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Artikel 8
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dringlichkeitsverfahren Sie gilt ab dem Tag, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3
EUV auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen
keine Anwendung mehr finden.
werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange
keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Über- Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2
mittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Par- dieses Artikels genannten Zeitpunkt ein Austrittsabkommen, das
lament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des nach Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich ge-
Dringlichkeitsverfahrens angegeben. schlossen wurde, in Kraft getreten ist.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt
unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu …
Im Namen des Rates
Der Präsident
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019
Verordnung
zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
Vom 13. Juni 2019
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 zu der Mehr-
seitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behör-
den über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
(BGBl. 2015 II S. 1630) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 1 der CRS-Ausdehnungsverordnung vom 11. Juni 2018 (BGBl. 2018 II
S. 258) wird wie folgt geändert:
1. Unter dem Wort „Libanon“ wird das Wort „Macau“ eingefügt.
2. Unter dem Wort „Nauru“ wird das Wort „Nigeria“ eingefügt.
3. Unter dem Wort „Uruguay“ wird das Wort „Vanuatu“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juni 2019
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019 505
Bekanntmachung
des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Singapur andererseits
Vom 3. Mai 2019
Das in Brüssel am 19. Oktober 2018 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Euro-
päischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Singapur andererseits
wird nachstehend veröffentlicht*.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 49 Absatz 1 für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt
gegeben.
* Eventuelle Beitrittsprotokolle zu und sprachliche Berichtigungen von diesem Abkommen ebenso wie
die aktuellen Vertragsparteien werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zu finden
im Internet sowohl unter
http://eur-lex.europa.eu
als auch unter
http://ec.europa.eu/world/agreements/default.home.do
und unter
http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/agreements-conventions/.
Sie werden im Bundesgesetzblatt Teil II in der Regel nicht bekannt gemacht.
Berlin, den 3. Mai 2019
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen
zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Republik Singapur andererseits
Die Europäische Union, im Folgenden „Union“, in Bekräftigung des Eintretens der Vertragsparteien für die
Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte
und
und der Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der
das Königreich Belgien, Menschenrechte und anderen anwendbaren internationalen
die Republik Bulgarien, Menschenrechtsübereinkünften festgelegt sind, zu deren Ver-
tragsparteien beide Seiten gehören,
die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark, in Bekräftigung ihres Eintretens für die Grundsätze der Rechts-
staatlichkeit und verantwortlichen staatlichen Handelns und ihres
die Bundesrepublik Deutschland, Wunsches, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer
die Republik Estland, Völker unter Berücksichtigung der Grundsätze der nachhaltigen
Entwicklung und der Notwendigkeit, die Umwelt zu schützen, zu
Irland, fördern,
die Hellenische Republik,
in Bekräftigung ihres Wunsches, die Zusammenarbeit in den
das Königreich Spanien, Bereichen internationale Stabilität, Justiz und Sicherheit als grund-
die Französische Republik, legende Voraussetzung zu vertiefen, um eine nachhaltige soziale
und wirtschaftliche Entwicklung, die Beseitigung der Armut und
die Republik Kroatien, die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele der Verein-
die Italienische Republik, ten Nationen zu fördern,
die Republik Zypern, mit dem Ausdruck ihres uneingeschränkten Engagements für
die Republik Lettland, die Bekämpfung sämtlicher Formen des Terrorismus und für die
Einführung effizienter internationaler Instrumente zur Gewährleis-
die Republik Litauen, tung seiner Besiegung gemäß den einschlägigen Instrumenten
das Großherzogtum Luxemburg, des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere der
Resolution 1373,
Ungarn,
die Republik Malta, in der Erwägung, dass die Union 2001 einen umfassenden Ak-
tionsplan zur Bekämpfung des Terrorismus angenommen hat,
das Königreich der Niederlande,
der 2004 aktualisiert wurde, und in der Folge ein breites Spek-
die Republik Österreich, trum von Maßnahmen ergriffen hat, dass der Europäische Rat
nach den Anschlägen von Madrid am 25. März 2004 eine wich-
die Republik Polen,
tige Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus abgegeben hat
die Portugiesische Republik, und dass die Union im Dezember 2005 eine Strategie zur Terro-
rismusbekämpfung verabschiedet hat,
Rumänien,
die Republik Slowenien, bekräftigend, dass die schwersten Verbrechen, die der gesam-
ten internationalen Gemeinschaft Sorge bereiten, nicht ungestraft
die Slowakische Republik,
bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maß-
die Republik Finnland, nahmen auf nationaler Ebene und durch eine bessere internatio-
das Königreich Schweden, nale Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, in der Erwägung, dass die faire und unabhängige Arbeit des
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im den Frieden und die internationale Gerichtsbarkeit darstellt,
Folgenden „Mitgliedstaaten“,
in der Erwägung, dass der Europäische Rat die Verbreitung
einerseits und von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln als große
die Republik Singapur Bedrohung der internationalen Sicherheit erkannt und am 12. De-
zember 2003 eine Strategie gegen die Verbreitung von Massen-
andererseits, vernichtungswaffen verabschiedet hat, dass der Rat der Euro-
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ – päischen Union bereits am 17. November 2003 eine Politik der
Union in Bezug auf die Nichtverbreitungskomponente in den
in Anbetracht der traditionell freundschaftlichen Bindungen Beziehungen der Union zu Drittländern verabschiedet hatte und
zwischen den Vertragsparteien und der engen historischen, poli- dass die im Konsens verabschiedete Resolution 1540 des
tischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden, Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Verpflichtung der
gesamten internationalen Gemeinschaft deutlich macht, die Ver-
in der Erwägung, dass die Vertragsparteien dem umfassenden breitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu
Charakter ihrer bilateralen Beziehungen besondere Bedeutung bekämpfen. Dieses Engagement der internationalen Gemein-
beimessen, schaft wurde mit der Annahme der Resolutionen 1673 und 1810
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erneut bekräftigt,
in der Erwägung, dass dieses Abkommen nach Auffassung
der Vertragsparteien Teil umfassenderer, kohärenter Beziehungen in der Erwägung, dass der Europäische Rat erklärt hat, dass
zwischen ihnen ist, die auf Übereinkünften basieren, zu deren Frieden, Sicherheit und Entwicklung in wachsendem Maß durch
Vertragsparteien beide Seiten gehören, Kleinwaffen und leichte Waffen bedroht werden, und dass er am
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019 507
16. Dezember 2005 eine Strategie der Europäischen Union zur (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wert-
Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen vorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum
und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels da- Ausdruck kommen.
mit angenommen hat. In dieser Strategie hob der Europäische
Rat das Erfordernis hervor, für ein umfassendes und kohärentes (3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die
Konzept für die Sicherheits- und die Entwicklungspolitik zu Förderung der nachhaltigen Entwicklung, für die Zusammen-
sorgen, arbeit zur Bewältigung des Klimawandels und der Globalisierung
und für die Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung der Mil-
in Anerkennung der Bedeutung des Kooperationsabkommens lenniumsentwicklungsziele.
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den (4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die
Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen Grundsätze verantwortlichen staatlichen Handelns, die Rechts-
– Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand – staatlichkeit einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, und
(ASEAN) vom 7. März 1980 und der späteren Beitrittsprotokolle, die Bekämpfung der Korruption.
in Anerkennung der Bedeutung, die dem Ausbau der beste- (5) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen dieses Abkom-
henden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick mens entsprechend ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen
auf die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zukommt, und ihres Vorschriften zusammen.
gemeinsamen Willens, ihre Beziehungen in Bereichen von bei-
derseitigem Interesse auf der Grundlage der Gleichheit, des
Artikel 2
Schutzes der natürlichen Umwelt und des beiderseitigen Vorteils
zu festigen, zu vertiefen und zu diversifizieren, Ziele der Zusammenarbeit
in Bestätigung ihres Wunsches, die Zusammenarbeit zwischen Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen ver-
der Union und der Republik Singapur in vollem Einklang mit im pflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog zu
regionalen Rahmen getroffenen Maßnahmen auf der Grundlage führen und ihre weitere Zusammenarbeit in Bereichen von bei-
gemeinsamer Wertvorstellungen und des beiderseitigen Vorteils derseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen haben vor
zu intensivieren, allem das Ziel,
a) in allen einschlägigen regionalen und internationalen Gremien
in Bestätigung ihres Wunsches nach einer Verbesserung des
und Organisationen zusammenzuarbeiten;
Verständnisses zwischen Asien und Europa auf der Grundlage
der Gleichheit, der gegenseitigen Achtung der kulturellen und b) bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüber-
politischen Normen und der Anerkennung unterschiedlicher schreitenden Kriminalität zusammenzuarbeiten;
Sichtweisen,
c) bei der Bekämpfung der schwersten Verbrechen von interna-
in Bestätigung ihres Wunsches, ihre Handelsbeziehungen tionalem Belang zusammenzuarbeiten;
durch Abschluss eines Freihandelsabkommens zu intensivieren,
d) bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernich-
unter Hinweis darauf, dass die Bestimmungen dieses Abkom- tungswaffen und Trägermitteln sowie der illegalen Lagerung
mens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils von Kleinwaffen und leichten Waffen und des unerlaubten
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fal- Handels damit unter allen Aspekten zusammenzuarbeiten;
len, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragspar- e) die Voraussetzungen für einen beiderseits vorteilhaften Han-
teien und nicht als Teil der Union binden, es sei denn, die Union del zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und dessen
hat zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland Intensivierung und Entwicklung zu fördern;
Singapur notifiziert, dass das Vereinigte Königreich und/oder
Irland gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem f) in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefüg- beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, um im Ein-
ten Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs klang mit laufenden und künftigen regionalen EU-ASEAN-
und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit Initiativen und in Ergänzung dazu Handels- und Investitions-
und des Rechts als Teil der Union gebunden ist. Wenn das Ver- ströme zu erleichtern und Handels- und Investitionshemm-
einigte Königreich und/oder Irland gemäß Artikel 4a des Proto- nisse zu beseitigen bzw. zu verhindern;
kolls Nr. 21 nicht mehr als Teil der Union gebunden sind, setzt g) im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit, einschließlich der
die Union zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Themen Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit,
Irland Singapur unverzüglich von jeder Änderung ihres Stand- Datenschutz, Migration, Schleusung und Menschenhandel
punkts in Kenntnis; in diesem Fall sind die beiden Länder weiter- sowie Bekämpfung von grenzüberschreitender organisierter
hin als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen dieses Kriminalität, Geldwäsche und illegalen Drogen, zusammen-
Abkommens gebunden. Dies gilt im Einklang mit dem diesen zuarbeiten;
Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 22 über die Position Däne-
marks auch für Dänemark – h) in allen anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu-
sammenzuarbeiten, darunter Zoll, makroökonomische Politik
sind wie folgt übereingekommen: und Finanzinstitutionen, Steuern, Industriepolitik und KMU,
Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technik, Energie,
Titel I Verkehr, Bildung und Kultur, Umwelt und natürliche Ressour-
cen, Gesundheit und Statistik;
Art und Geltungsbereich
i) die laufende Teilnahme der Republik Singapur an Koopera-
Artikel 1 tionsprogrammen der Union für Asien zu intensivieren bzw.
ihre künftige Teilnahme an solchen Programmen zu fördern;
Allgemeine Grundsätze
j) die Rolle und das Profil der beiden Vertragsparteien in der
(1) Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertrags- jeweils anderen Region zu stärken;
parteien und wesentliches Element dieses Abkommens sind die
Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit k) einen regelmäßigen Dialog mit dem Ziel einzurichten, das
und der grundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allgemei- Verständnis der Gesellschaft der jeweils anderen Seite zu ver-
nen Erklärung der Menschenrechte und anderen geltenden inter- bessern und das Bewusstsein für unterschiedliche kulturelle,
nationalen Menschenrechtsübereinkünften, zu deren Vertrags- religiöse und gesellschaftliche Sichtweisen in Asien und
parteien sie gehören, niedergelegt sind. Europa zu stärken.
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019
Titel II kämpfung kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prä-
vention und Verfolgung von Terrorismus insbesondere folgender-
Bilaterale, regionale
maßen zusammenzuarbeiten:
und internationale Zusammenarbeit
a) im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution
Artikel 3 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und ande-
rer geltender Resolutionen der Vereinten Nationen, interna-
Zusammenarbeit in regionalen tionaler Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;
und internationalen Organisationen
b) durch Informationsaustausch über terroristische Gruppen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungs- und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem gel-
austausch und zur Zusammenarbeit im Rahmen regionaler und tenden Völkerrecht und nationalen Recht;
internationaler Gremien und Organisationen wie den Vereinten
Nationen, dem Dialog zwischen dem ASEAN und der EU, dem c) durch Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Be-
ASEAN-Regionalforum, dem Asien-Europa-Treffen (ASEM) und kämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen
der Welthandelsorganisation (WTO), wenn sich die Parteien und im Ausbildungsbereich, und durch Erfahrungsaustausch
darüber einig sind, dass ein solcher Austausch und eine solche über Terrorismusprävention;
Zusammenarbeit von beiderseitigem Nutzen sind. d) durch gemeinsame Anstrengungen zur Vertiefung des inter-
(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, auf diesen nationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus
Gebieten die Zusammenarbeit zwischen Denkfabriken, Wissen- und den entsprechenden rechtlichen Rahmen und durch Hin-
schaftlern, nichtstaatlichen Organisationen und Medien durch arbeiten auf eine möglichst baldige Einigung über das Um-
Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen und anderen damit fassende Übereinkommen über den internationalen Terroris-
zusammenhängenden Maßnahmen zu fördern, sofern diese mus, um die vorhandenen Instrumente der Vereinten
Zusammenarbeit auf gegenseitigem Einvernehmen beruht. Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen;
e) durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mit-
Artikel 4 gliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Umsetzung der
Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung
Regionale und bilaterale Zusammenarbeit des Terrorismus mit allen geeigneten Mitteln;
(1) Für jeden Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit f) durch Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Men-
nach diesem Abkommen kommen die beiden Vertragsparteien schenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus.
überein, die betreffenden Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder
auf regionaler Ebene, die auch miteinander kombiniert werden Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, die Zusammenarbeit
können, durchzuführen, wobei die unter die bilaterale Zusam- im Rahmen dieses Artikels entsprechend ihren jeweiligen Geset-
menarbeit fallenden Fragen den gebührenden Stellenwert erhal- zen und sonstigen Vorschriften durchzuführen.
ten. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben die
Vertragsparteien an, die Wirkung für die EU- und die ASEAN- Artikel 6
Partner zu maximieren und diese stärker einzubinden sowie
Erfüllung der internationalen
gleichzeitig die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal zu
Verpflichtungen im Hinblick auf die Bestrafung
nutzen, die politische und institutionelle Machbarkeit zu berück-
schwerer Verbrechen von internationalem Belang
sichtigen und die Kohärenz mit anderen Maßnahmen, an denen
EU- und ASEAN-Partner beteiligt sind, zu gewährleisten. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Ver-
brechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes be-
(2) Die Vertragsparteien können gegebenenfalls beschließen,
rühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame
die finanzielle Unterstützung nach ihren Finanzierungsverfahren
Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler Ebene und im Ein-
und im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Kooperationsmaßnah-
klang mit ihren jeweiligen internationalen Verpflichtungen durch
men in den unter das Abkommen fallenden Bereichen oder im
Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten, die zu diesem
Zusammenhang mit dem Abkommen auszudehnen. Diese Zu-
Zweck eingerichtet wurden, gewährleistet werden muss.
sammenarbeit kann insbesondere die Veranstaltung von Ausbil-
dungsprogrammen, Workshops und Seminaren, den Austausch (2) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Errich-
von Fachleuten, Studien und andere von den Vertragsparteien tung und effektive Tätigkeit solcher Gerichte eine bedeutende
vereinbarte Maßnahmen umfassen. Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit in der Welt darstellen.
Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um
Titel III Erfahrungen und Fachwissen über die rechtlichen Anpassungen
auszutauschen, die für die Umsetzung und Erfüllung ihrer jewei-
Zusammenarbeit in den ligen internationalen Verpflichtungen erforderlich sind.
Bereichen Internationale Stabilität,
Justiz, Sicherheit und Entwicklung (3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Interna-
tionalen Strafgerichtshofs im Zusammenhang mit der Bekämp-
fung der Straflosigkeit an und vereinbaren einen Dialog über die
Artikel 5 Fairness und Unabhängigkeit seiner Arbeit.
Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung des Terrorismus Artikel 7
Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie der Bekämpfung der Verbreitung
Bekämpfung des Terrorismus unter Achtung der Rechtstaatlich- von Massenvernichtungswaffen
keit und ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen der Charta
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weiter-
der Vereinten Nationen, der einschlägigen Resolutionen des
gabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staat-
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Völkerrechts,
liche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren
einschließlich der geltenden Bestimmungen in den Bereichen
für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt.
Menschenrechte, Flüchtlingsrecht und humanitäres Völkerrecht,
beimessen. In diesem Rahmen und unter Berücksichtigung der (2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammen-
in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung
Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Stra- von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, in-
tegie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus dem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus internationalen
sowie der Gemeinsamen Erklärung der EU und des ASEAN vom Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und anderen
28. Januar 2003 zur Zusammenarbeit bei der Terrorismusbe- geltenden Resolutionen der Vereinten Nationen und internatio-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019 509
nalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehören, in Abkommen ist ein spezifisches Abkommen, mit dem die Han-
vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die delsbestimmungen des vorliegenden Abkommens umgesetzt
Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung werden, und ist Bestandteil der bilateralen Gesamtbeziehungen
ein wesentliches Element dieses Abkommens ist. und des gemeinsamen institutionellen Rahmens im Sinne von
Artikel 43 Absatz 3.
(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen-
zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von (3) Falls die Vertragsparteien dies wünschen, können sie ihre
Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem Handels- und Investitionsbeziehungen ausbauen, indem sie un-
ter anderem die folgenden in den Artikeln 10 bis 16 genannten
a) jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft, um alle sons-
Themen aufgreifen.
tigen für die Bekämpfung der Verbreitung von Massenver-
nichtungswaffen relevanten internationalen Übereinkünfte zu
unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie Artikel 10
in vollem Umfang durchzuführen, und Gesundheits- und Pflanzenschutz
b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen eingerich- Die Vertragsparteien können über Rechtsvorschriften und Zer-
tet wird, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Mas- tifikations- und Kontrollverfahren beraten und Informationen aus-
senvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, ein- tauschen, insbesondere im Rahmen des Übereinkommens über
schließlich der Endverwendung von Gütern und Technologien die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutz-
mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und rechtlicher Maßnahmen, das in Anhang 1A des am 15. April 1994
das wirksame rechtliche oder administrative Durchsetzungs- in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung
möglichkeiten, einschließlich wirksamer Präventivmaßnah- der Welthandelsorganisation enthalten ist. Die Zusammenarbeit
men und Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkon- kann Folgendes umfassen:
trollen, umfasst.
a) Beratung über bilaterale gesundheitspolizeiliche und pflan-
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Zu- zenschutzrechtliche Probleme, die von einer Vertragspartei
sammenarbeit einen regelmäßigen Dialog über die Bekämpfung aufgeworfen werden,
der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu führen. Dieser
Dialog kann auf regionaler Ebene geführt werden. b) Informationsaustausch über gesundheitspolizeiliche und
pflanzenschutzrechtliche Fragen,
Artikel 8 c) Förderung der Anwendung internationaler Normen, wo sol-
che vorhanden sind, und
Kleinwaffen und leichte Waffen
d) Schaffung eines Mechanismus für den Dialog über bewährte
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Her- Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Normen, Prüf- und
stellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und Zertifizierungsverfahren sowie Bewertung der regionalen oder
leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihre über- einzelstaatlichen Normen im Hinblick auf ihre Gleichwertig-
mäßige Anhäufung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine keit.
ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen
Sicherheit darstellen.
Artikel 11
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Ver-
pflichtungen zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Klein- Technische Handelshemmnisse
waffen und leichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition Die Vertragsparteien fördern die Anwendung internationaler
im Rahmen der internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertrags- Normen, arbeiten in den Bereichen Normen, Konformitätsbewer-
parteien sie gehören, und der einschlägigen Resolutionen des tungsverfahren und technische Vorschriften zusammen und
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Zusagen im tauschen entsprechende Informationen aus, insbesondere im
Rahmen anderer internationaler Instrumente in diesem Bereich Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handels-
wie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhü- hemmnisse.
tung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit
Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einzuhalten Artikel 12
und in vollem Umfang zu erfüllen.
Zoll
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbei-
ten und im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen für (1) Die Vertragsparteien tauschen ihre Erfahrungen über Ein-
Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Bemü- fuhr-, Ausfuhr- und andere Zollverfahren aus und prüfen Mög-
hungen zu sorgen, die sie zur Bekämpfung des unerlaubten Han- lichkeiten für deren Vereinfachung, gewährleisten die Transparenz
dels mit Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen der Zoll- und Handelsvorschriften und bauen eine Zusammen-
Munition auf globaler, regionaler, subregionaler und nationaler arbeit im Zollwesen und wirksame Unterstützungsverfahren auf,
Ebene unternehmen, und vereinbaren, einen regelmäßigen Dialog wobei sie die Annäherung ihrer Standpunkte und ein gemeinsa-
aufzunehmen, der diese Verpflichtung begleitet und festigt. mes Handeln im Rahmen einschlägiger internationaler Initiativen,
unter anderem zur Handelserleichterung, anstreben.
Titel IV (2) Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien
der Verbesserung der Sicherheit des internationalen Handels, um
Zusammenarbeit in
für Ausgewogenheit zwischen der Erleichterung des Handels und
Handels- und Investitionsfragen
der Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten zu sorgen.
Artikel 9
Artikel 13
Allgemeine Grundsätze
Investitionen
(1) Die Vertragsparteien nehmen einen bilateralen Dialog über
Die Vertragsparteien können die Entwicklung attraktiver und
Handels- und Investitionsfragen im Hinblick auf den Ausbau und
stabiler Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen för-
die Förderung des multilateralen Handelssystems und des bila-
dern und führen zu diesem Zweck einen kohärenten Dialog mit
teralen Handels zwischen den Vertragsparteien auf.
dem Ziel, die Verständigung und Zusammenarbeit in Investitions-
(2) Zu diesem Zweck gestalten die Vertragsparteien ihre ge- fragen zu verbessern, Verwaltungsverfahren zur Erleichterung der
genseitige Zusammenarbeit in Handels- und Investitionsfragen Investitionsströme zu ermitteln und stabile, transparente, offene
auch nach Maßgabe des Freihandelsabkommens. Das genannte und diskriminierungsfreie Regeln für Investoren zu fördern.
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019
Artikel 14 heiten zu verbessern, wie sie unter anderem in den Leitlinien der
Wettbewerbspolitik Vereinten Nationen für die Regelung der personenbezogenen
Datenbanken (Resolution 45/95 der Generalversammlung der
Die Vertragsparteien können die wirksame Einführung und An- Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) niedergelegt sind.
wendung von Wettbewerbsregeln und die Verbreitung entspre-
chender Informationen fördern, damit für Unternehmen, die auf (2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener
den Märkten der anderen Vertragspartei tätig sind, größere Trans- Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und
parenz und Rechtssicherheit geschaffen wird. Fachwissen umfassen.
Artikel 15 Artikel 19
Dienstleistungen Migration
Die Vertragsparteien können einen kohärenten Dialog vor allem (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der
mit dem Ziel aufnehmen, Informationen über ihr Regulierungs- gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren
umfeld auszutauschen, den gegenseitigen Zugang zu ihren Gebieten.
Märkten zu erleichtern, den Zugang zu Kapital und Technologie (2) Die Vertragsparteien richten einen Mechanismus für den
zu verbessern und den Handel mit Dienstleistungen zwischen Dialog über migrationsrelevante Themen ein, einschließlich lega-
den beiden Regionen und auf Drittlandsmärkten zu fördern. ler und illegaler Migration, Schleuserkriminalität und Menschen-
handel sowie Fragen des internationalen Schutzes für Menschen
Artikel 16 in Not. Die Agenda und die Bedingungen dieses Dialogs sowie
die zu behandelnden Fragen werden stets im gegenseitigen Ein-
Schutz des geistigen Eigentums
vernehmen festgelegt.
Die Vertragsparteien legen Wert auf die Rechte des geistigen
(3) Jede Vertragspartei kann nach eigenem Ermessen Migra-
Eigentums1, deren zunehmende Bedeutung für die Schaffung in-
tionsfragen in ihre Strategien für die wirtschaftliche und soziale
novativer Produkte, Dienstleistungen und Technologien in ihren
Entwicklung einbeziehen, ob aus der Perspektive der Herkunfts-,
jeweiligen Ländern sie anerkennen, und kommen überein, ihre
Transit- und/oder Zielländer der Migranten.
Zusammenarbeit und den Austausch nichtvertraulicher Informa-
tionen über die miteinander vereinbarten Maßnahmen und Pro- (4) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien stützt
jekte fortzusetzen, um diese Rechte zu fördern, zu schützen und sich auf eine im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Ver-
durchzusetzen, einschließlich der wirksamen und effizienten tragsparteien durchgeführte Ermittlung des konkreten Bedarfs
Durchsetzung der Zollvorschriften. der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien sind sich darüber
einig, dass die Zusammenarbeit im Rahmen der Unions- und
Titel V innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sonstigen
Regelungen und politischen Konzepte erfolgt. Die Zusammen-
Zusammenarbeit im arbeit kann insbesondere folgende Schwerpunkte haben:
B e re i c h R e c h t , Fre i h e i t u n d S i c h e r h e i t
a) die wesentlichen Ursachen der Migration;
Artikel 17 b) die Entwicklung und Umsetzung der Verpflichtungen jeder
Vertragspartei im Rahmen des Völkerrechts im Bereich
Rechtsstaatlichkeit und rechtliche Zusammenarbeit
Migration, einschließlich des internationalen Schutzes für
(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Menschen in Not;
Sicherheit messen die Vertragsparteien der Förderung des Rechts-
c) Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelas-
staats und dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen, vor
senen Personen, faire Behandlung, allgemeine und berufliche
allem in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege, be-
Bildung, Integration von Ausländern mit legalem Wohnsitz
sondere Bedeutung bei.
und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlich-
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bein- keit;
haltet auch den gegenseitigen Austausch von Informationen über
d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von
Rechtssysteme und Rechtsetzung.
illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschen-
handel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der
Artikel 18 Schleuser- und Menschenhändlernetze und den Schutz ihrer
Datenschutz Opfer;
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog einzu- e) Rückführung von illegal aufhältigen Personen unter humanen
richten, um den Schutz personenbezogener Daten nach Maßga- und würdigen Bedingungen, einschließlich der Förderung
be der bewährtesten internationalen Grundsätze und Gepflogen- ihrer freiwilligen Rückkehr;
f) Fragen beiderseitigen Interesses im Bereich Visa und Sicher-
heit von Reisedokumenten;
1 Im Sinne dieses Artikels betreffen die „Rechte des geistigen Eigentums“
g) Fragen beiderseitigen Interesses im Bereich Grenzkontrollen.
a) alle Arten des geistigen Eigentums, die Gegenstand der Abschnitte 1
bis 7 des Teils II des Übereinkommens über handelsbezogene Aspek- (5) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und
te der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des am 15. April Bekämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertrags-
1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung
der Welthandelsorganisation enthalten sind: parteien ferner überein,
i) Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, a) dass die Republik Singapur ihre Staatsangehörigen, die sich
ii) Patente, illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf
iii) Marken, dessen Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten rücküber-
iv) Muster und Modelle,
nimmt, sobald ihre Staatsangehörigkeit festgestellt ist, und
v) Layout-Designs (Topografien) integrierter Schaltkreise, b) dass jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen, die sich
vi) geografische Angaben, illegal im Hoheitsgebiet der Republik Singapur aufhalten, auf
vii) Schutz nicht offenbarter Informationen und
deren Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten rückübernimmt,
sobald ihre Staatsangehörigkeit festgestellt ist.
b) Sortenschutzrechte.
Im Falle der Union umfassen „Patente“ für die Zwecke dieses Abkom- Die Mitgliedstaaten und die Republik Singapur versehen ihre
mens auch die aus ergänzenden Schutzzertifikaten abgeleiteten Rechte. Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019 511
papieren. Ist die rückzuübernehmende Person nicht im Besitz Zusammenarbeit im Hinblick auf eine integrierte und ausgewo-
eines Ausweispapiers oder eines anderen Nachweises ihrer gene Strategie zur Bekämpfung des Weltdrogenproblems, die im
Staatsangehörigkeit, so befragen die zuständigen diplomati- März 2009 auf der 52. Tagung der Suchtstoffkommission der Ver-
schen und konsularischen Vertretungen der Vertragspartei, die einten Nationen verabschiedet wurden, orientieren.
die Person rückübernehmen soll (der betreffende Mitgliedstaat
oder die Republik Singapur), auf Ersuchen der anderen Vertrags- (3) Die Vertragsparteien tauschen Fachwissen über Bereiche
partei (der Republik Singapur oder des betreffenden Mitglied- wie Formulierung nationaler Rechtsvorschriften und einer natio-
staats) die Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit. nalen Politik, Gründung nationaler Einrichtungen und Informa-
tionszentren, Ausbildung des Personals, drogenbezogene
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen Ver- Forschung und Verhinderung der Abzweigung von Ausgangs-
handlungen über ein Abkommen zwischen der Union und der stoffen für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und
Republik Singapur über die Rückübernahme Staatsangehöriger psychotropen Substanzen aus.
der Republik Singapur und der Mitgliedstaaten, Staatsangehöri-
ger von Drittstaaten und Staatenloser zu führen.
Titel VI
Artikel 20 Zusammenarbeit in anderen Bereichen
Bekämpfung der organisierten Kriminalität
Artikel 23
Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Bekämpfung
der organisierten Kriminalität und der Korruption zusammenzu- Zusammenarbeit auf
arbeiten. Diese Zusammenarbeit zielt insbesondere auf die Um- dem Gebiet der Menschenrechte
setzung und gegebenenfalls Förderung der einschlägigen inter-
nationalen Normen und Übereinkünfte wie des Übereinkommens (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung
der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende orga- und dem wirksamen Schutz der Menschenrechte zusammenzu-
nisierte Kriminalität sowie des Übereinkommens der Vereinten arbeiten, sofern dies einvernehmlich vereinbart ist, einschließlich
Nationen gegen Korruption ab. der Anwendung der geltenden internationalen Menschenrechts-
übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören.
Artikel 21 (2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes
umfassen:
Zusammenarbeit bei
der Bekämpfung der Geldwäsche a) Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserzie-
und der Finanzierung des Terrorismus hung;
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit b) Stärkung einschlägiger nationaler und regionaler Menschen-
einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer rechtsorganisationen;
Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Ein-
klang mit den einschlägigen Empfehlungen der Task Force „Fi- c) Einführung eines substanziellen, breit angelegten Menschen-
nanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ verhindert wird. rechtsdialogs;
(2) Die Vertragsparteien tauschen Fachwissen über Bereiche d) Ausbau der Zusammenarbeit mit den Menschenrechtsorga-
wie die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften nisationen der Vereinten Nationen.
und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mecha-
nismen aus.
Artikel 24
(3) Die Zusammenarbeit ermöglicht insbesondere einen mög-
lichst umfassenden Austausch zweckdienlicher Informationen Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen
und Fachkenntnisse in Bezug auf die Annahme geeigneter Nor- Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen ihrer jeweiligen
men zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Programme und Rechtsvorschriften und gegebenenfalls nach
Terrorismus, die den Normen der in diesem Bereich tätigen inter- den einschlägigen Bestimmungen des in Artikel 9 Absatz 2
nationalen Gremien wie der Task Force „Finanzielle Maßnahmen genannten Freihandelsabkommens um eine engere Zusammen-
gegen die Geldwäsche“ gleichwertig sind. arbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen in Fragen von
beiderseitigem Interesse. Diese Zusammenarbeit wird von den
Artikel 22 Finanzregulierungs- und Finanzaufsichtsbehörden der Union und
Zusammenarbeit bei der Republik Singapur durchgeführt und erstreckt sich auf Fra-
der Bekämpfung illegaler Drogen gen der Finanzregulierung und -aufsicht. Die Finanzregulierungs-
und Finanzaufsichtsbehörden konsultieren einander, um festzu-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um durch effi- stellen, welches die am besten geeigneten Mittel und Wege für
ziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter die Zusammenarbeit sind.
anderem in den Bereichen Gesundheit, Justiz, Inneres und Zoll
ein ausgewogenes Vorgehen mit dem Ziel zu gewährleisten, das
Artikel 25
Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nach-
frage danach sowie die negativen Folgen des Drogenmiss- Wirtschaftspolitischer Dialog
brauchs für den Einzelnen und die Gesellschaft insgesamt zu ver-
ringern. Die Vertragsparteien arbeiten auch zusammen, um die (1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung
Abzweigung von Drogenausgangsstoffen wirksamer zu verhin- des Informationsaustausches über ihre wirtschaftlichen Trends
dern. und ihre Wirtschaftspolitik sowie des Erfahrungsaustausches
über die Koordination der Wirtschaftspolitik im Rahmen der re-
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammenar- gionalen wirtschaftlichen Kooperation und Integration zusam-
beit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen stützen sich menzuarbeiten.
auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den ein-
schlägigen internationalen Übereinkünften, an der Politischen Er- (2) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Dialog zwischen
klärung und der besonderen Erklärung über die Leitgrundsätze ihren Behörden über wirtschaftliche Themen zu intensivieren, der
für die Senkung der Drogennachfrage, die auf der Sondertagung sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche wie
der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Währungspolitik, Fiskalpolitik (einschließlich Steuerpolitik), öffent-
Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden, sowie an der liche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Aus-
Politischen Erklärung und dem Aktionsplan zur internationalen landsverschuldung erstrecken kann.
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019
Artikel 26 (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich
insbesondere auf Folgendes:
Zusammenarbeit im Steuerbereich
(1) Um die Wirtschaftstätigkeit zu stärken und zu entwickeln, a) Beteiligung am umfassenden regionalen Dialog über die ver-
gleichzeitig jedoch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, einen schiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, vor allem
geeigneten Regulierungsrahmen zu entwickeln, erkennen die über die Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation
Vertragsparteien die Grundsätze des verantwortungsvollen Han- und die bewährte Regulierungspraxis unter anderem auf fol-
delns im Steuerbereich an und verpflichten sich, sie nach den genden Gebieten: Lizenzerteilung für Telekommunikations-
Absätzen 2 und 3 umzusetzen. dienstleistungen, Umgang mit neuen Informations- und Kom-
munikationsdiensten wie der Internet-Protokoll-Telefonie
(2) Zu diesem Zweck erkennen die Vertragsparteien im Ein- (VoIP), Beseitigung von Spam, Regulierung des Verhaltens
klang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten die Bedeutung einer des marktbeherrschenden Betreibers und Steigerung der
einvernehmlichen Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken an, Transparenz und Effizienz der Regulierungsbehörde,
verbessern die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich
zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und setzen den inter- b) Verbund und Interoperabilität der Netze und Dienste der
national vereinbarten Standard für Transparenz und Informations- Vertragsparteien,
austausch im Steuerwesen gemäß dem OECD-Musterabkom- c) Normung und Verbreitung neuer Informations- und Telekom-
men 2008 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem munikationstechnologien,
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen um, um
die wirksame Anwendung ihrer jeweiligen Steuervorschriften zu d) Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen den
ermöglichen. Vertragsparteien im IKT-Bereich,
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren die Umsetzung dieser e) Zusammenarbeit bei gemeinsamen Forschungsprojekten im
Grundsätze insbesondere im Rahmen bestehender oder künfti- IKT-Bereich,
ger bilateraler Steuerabkommen zwischen der Republik Singapur
f) Sicherheitsaspekte der Informationsgesellschaft, sofern dies
und den Mitgliedstaaten.
vereinbart wird, und
Artikel 27 g) Konformitätsbewertung im Telekommunikationsbereich,
einschließlich Funkausrüstung.
Zusammenarbeit im
Bereich Industriepolitik und KMU
Artikel 29
(1) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer
Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die in- Zusammenarbeit im
dustriepolitische Zusammenarbeit in allen von ihnen für geeignet Bereich Audiovisuelles und Medien
erachteten Bereichen insbesondere mit dem Ziel zu fördern, die Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im
Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Bereich Audiovisuelles und Medien grundsätzlich zu fördern. Die
zu verbessern. Zusammenarbeit erstreckt sich unter anderem auf Folgendes:
(2) Diese Zusammenarbeit umfasst Folgendes:
a) Meinungsaustausch über audiovisuelle Politik und Medien-
a) Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung politik,
von Rahmenbedingungen, unter denen KMU ihre Wettbe-
werbsfähigkeit verbessern können, b) gemeinsame Organisation von Veranstaltungen von beider-
seitigem Interesse,
b) Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschafts-
pflicht von Unternehmen sowie Unterstützung verantwor- c) gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen und
tungsvollen unternehmerischen Handelns, einschließlich des d) Erleichterung von Koproduktionen sowie Aufnahme von Ge-
nachhaltigen Verbrauchs und der nachhaltigen Produktion. sprächen über Vereinbarungen über audiovisuelle Koproduk-
Diese Zusammenarbeit wird durch eine Verbraucherperspek- tionen.
tive ergänzt, zum Beispiel zu Produktinformationen und zur
Rolle des Verbrauchers auf dem Markt,
Artikel 30
c) Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteilig-
ten, Unterstützung gemeinsamer Investitionen und Gründung Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie
von Joint Ventures und Informationsnetzen vor allem im Rah- (1) Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern die
men der bestehenden horizontalen Programme der Union, Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie und Innovation in
um insbesondere den Transfer sanfter und harter Technolo- Bereichen von beiderseitigem Interesse im Einklang mit den
gien zwischen den Partnern zu fördern, und Rechts- und Verwaltungsvorschriften beider Vertragsparteien.
d) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, (2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es,
Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innova-
tion. a) den Informationsaustausch über Wissenschaft, Technologie
und Innovation und über Politik und Programme zu fördern;
(3) Die Vertragsparteien unterstützen den Ausbau der Bezie-
hungen zwischen den Privatsektoren beider Vertragsparteien in b) dauerhafte Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern,
neuen oder bestehenden Foren, einschließlich Mechanismen zur den Forschungszentren, den Hochschulen und der Industrie
Unterstützung beider Seiten bei der Förderung der Internationa- der Vertragsparteien zu fördern;
lisierung von KMU.
c) die Ausbildung und Mobilität von Forschern und Hochschul-
studierenden zu fördern.
Artikel 28
(3) Je nach Absprache zwischen den Vertragsparteien und mit
Informationsgesellschaft
den Forschungsförderungseinrichtungen eines jeden Landes
(1) In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunika- kann die Zusammenarbeit in Form von gemeinsamen For-
tionstechnologien (IKT) ein wichtiger Bestandteil des modernen schungsprojekten und/oder Austauschmaßnahmen, Tagungen,
Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaft- Workshops und Fortbildungen für Wissenschaftler und Hoch-
liche und soziale Entwicklung sind, bemühen sich die Vertrags- schulstudierende im Rahmen internationaler Mobilitätsprogram-
parteien um Koordinierung ihrer Politik auf diesem Gebiet zur För- me erfolgen, bei denen für eine möglichst weite Verbreitung der
derung der wirtschaftlichen Entwicklung. Forschungsergebnisse zu sorgen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019 513
(4) Die Vertragsparteien fördern die Teilnahme ihrer Hochschu- schafts- und Marktentwicklungsfragen von beiderseitigem
len, ihrer Forschungszentren und ihres produktiven Sektors, ein- Interesse,
schließlich KMU, an dieser Zusammenarbeit.
c) ein Dialog im Bereich des Luftverkehrs mit dem Ziel einer ver-
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, sich um eine stär- stärkten Zusammenarbeit in Fragen der Luftverkehrspolitik
kere Sensibilisierung für die Möglichkeiten der wissenschaft- und der Ergreifung gemeinsamer Maßnahmen im Bereich der
lichen und technologischen Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Luftverkehrsdienstleistungen, unter anderem durch die Aus-
jeweiligen Programme zu bemühen. handlung und Umsetzung von Vereinbarungen. Die Vertrags-
parteien bauen ihre Beziehungen weiter aus und prüfen ge-
gebenenfalls die Möglichkeit eines künftigen umfassenden
Artikel 31
Luftverkehrabkommens. Wenn es für beide Seiten vorteilhaft
Energie ist, intensivieren die Vertragsparteien auch die technische
und die Regulierungszusammenarbeit in Bereichen wie Flug-
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit
sicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement ein-
im Energiebereich zu intensivieren, um
schließlich der umweltfreundlicheren Ausrichtung des Flug-
a) die Energieversorgung zu diversifizieren und neue und erneu- verkehrsmanagements, Anwendung des Wettbewerbsrechts
erbare Energieträger auf kommerzieller Grundlage zu entwi- und wirtschaftliche Regulierung der Luftverkehrsindustrie, um
ckeln; die Annäherung im Regulierungsbereich und die Beseitigung
von Hemmnissen für eine Geschäftstätigkeit zu unterstützen,
b) für eine rationelle Energienutzung zu sorgen, insbesondere und stärken den Dialog über Umweltfragen im Zusammen-
durch Förderung der Nachfragesteuerung; hang mit dem Luftverkehr, etwa über den Einsatz marktwirt-
c) den Transfer von Technologie für die effiziente Energienut- schaftlicher Instrumente zur Bekämpfung der globalen Erwär-
zung zu fördern; mung, auch durch Emissionshandel. Auf dieser Grundlage
werden die Vertragsparteien den möglichen Umfang einer
d) den Klimawandel zu bekämpfen, unter anderem durch Be- noch engeren Zusammenarbeit in der Zivilluftfahrt prüfen,
preisung von Kohlenstoffemissionen;
d) ein Dialog auf dem Gebiet der Seeverkehrsdienste, mit dem
e) den Kapazitätsausbau einschließlich etwaiger Ausbildungs- Folgendes angestrebt wird: ungehinderter Zugang zum inter-
maßnahmen und die Erleichterung von Investitionen im Ener- nationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen See-
giebereich auf der Grundlage transparenter, diskriminierungs- handel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis,
freier und marktkompatibler Vorschriften zu verstärken; Zusagen hinsichtlich des schrittweisen Abbaus bestehender
f) den Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu fördern. Frachtreservierungsregelungen, Verzicht auf die Einführung
von Ladungsanteilvereinbarungen, Einrichtung von Diensten
(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um im Bereich des Seeverkehrs einschließlich Hilfsdienstleistun-
Förderung von Kontakten zwischen den zuständigen Energiepla- gen, Inländerbehandlung für den Zugang zu Hilfsdienstleis-
nungsbehörden und um gemeinsame Forschungsvorhaben von tungen und Hafendienstleistungen für Schiffe, die unter der
Forschungsinstituten und Hochschulen, insbesondere im Rah- Flagge der anderen Vertragspartei fahren bzw. von Staatsan-
men der einschlägigen regionalen Foren. Beide Vertragsparteien gehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei
werden die Möglichkeiten für eine intensivere Zusammenarbeit betrieben werden, sowie das Recht, die Beförderung von
auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit innerhalb ihres beste- Fracht von Haus zu Haus zu organisieren, und
henden rechtlichen und politischen Rahmens eingehender prü-
fen. Unter Verweis auf Artikel 34 und die Schlussfolgerungen des e) die Umsetzung der Sicherheits- und Umweltschutznormen,
Weltgipfels zur nachhaltigen Entwicklung, der 2002 in Johannes- insbesondere im See- und Luftverkehr, im Einklang mit den
burg stattfand, können die Vertragsparteien sich mit dem Zusam- einschlägigen internationalen Übereinkünften, zu deren Un-
menhang zwischen dem Zugang zu erschwinglichen Energie- terzeichnern die Vertragsparteien gehören, einschließlich der
dienstleistungen und nachhaltiger Entwicklung zu befassen. Dies Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen Gremien
kann in Zusammenarbeit mit der auf diesem Weltgipfel ins Leben zur Gewährleistung einer besseren Durchsetzung der inter-
gerufenen Energieinitiative der Europäischen Union gefördert nationalen Regelungen.
werden.
Artikel 33
Artikel 32 Bildung und Kultur
Verkehr (1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammen-
arbeit in den Bereichen Bildung und Kultur zu fördern, bei der
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammen- ihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, um das ge-
arbeit im gegenseitigen Einvernehmen in allen relevanten Be- genseitige Verständnis und die Kenntnis der Kultur der jeweils
reichen der Verkehrspolitik weiter zu verstärken, um den Perso- anderen Seite zu verbessern.
nen- und Güterverkehr zu verbessern, die Verkehrssicherheit und
Gefahrenabwehr zu fördern, Piraterie und bewaffnete Raubüber- (2) Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnah-
fälle auf Schiffe zu bekämpfen, sich für den Umweltschutz und men zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und ge-
hohe Betriebsstandards einzusetzen und die Effizienz ihrer Ver- meinsame Initiativen in verschiedenen Bereichen des kulturellen
kehrssysteme zu steigern. Die Vertragsparteien erinnern an die Lebens zu unternehmen, einschließlich der gemeinsamen Orga-
Vereinbarung nach Artikel 1 Absatz 5 und bekräftigen, dass die nisation kultureller Veranstaltungen. In diesem Zusammenhang
Zusammenarbeit in allen relevanten Verkehrsbereichen entspre- kommen die Vertragsparteien auch überein, die Tätigkeit der
chend ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Asien-Europa-Stiftung weiter zu unterstützen.
erfolgt. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander zu konsul-
(2) Mit der Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach Ab- tieren und in den einschlägigen internationalen Gremien wie der
satz 1 soll Folgendes gefördert werden: Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu ver-
a) der Informationsaustausch über die Verkehrspolitik, insbe- folgen und die kulturelle Vielfalt zu fördern.
sondere hinsichtlich des städtischen Verkehrs und des Ver-
(4) Die Vertragsparteien legen ferner einen Schwerpunkt auf
bunds und der Interoperabilität multimodaler Verkehrsnetze
Maßnahmen zur Schaffung dauerhafter Verbindungen zwischen
sowie der Eisenbahn-, Hafen- und Flughafenverwaltung,
ihren Fachagenturen und zur Förderung des Austausches von
b) die Nutzung von globalen Satellitennavigationssystemen un- Informationen, Know-how, Studierenden, Fachleuten, Jugend-
ter besonderer Berücksichtigung von Regulierungs-, Wirt- lichen und Jugendleitern sowie technischen Ressourcen, bei
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019
denen die Möglichkeiten der Bildungs- und Kulturprogramme der Prinzipien in Bezug auf die grundlegenden Rechte bei der Arbeit
Union in Südostasien und die Erfahrung beider Vertragsparteien zu respektieren, zu fördern und wirksam umzusetzen:
in diesem Bereich genutzt werden.
a) Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts
(5) Die Vertragsparteien fördern die Intensivierung des Aus- auf Kollektivverhandlungen,
tausches und der Zusammenarbeit zwischen ihren Bildungsein-
richtungen zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses, b) Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,
der Kenntnis und der Wertschätzung der Kultur, der Wirtschaft
c) effektive Abschaffung der Kinderarbeit und
und der Sozialsysteme der jeweils anderen Seite. Insbesondere
bemühen sich die Vertragsparteien um die Erleichterung der Mo- d) Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
bilität von Studierenden und Wissenschaftlern im Rahmen des
Programms „Erasmus Mundus“ oder ähnlicher Programme. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die von der
Republik Singapur und den Mitgliedstaaten ratifizierten IAO-
Übereinkommen wirksam umzusetzen. Sie streben beständig
Artikel 34
und nachhaltig die Ratifizierung und wirksame Umsetzung der
Umwelt und natürliche Ressourcen Kernübereinkommen der IAO an und tauschen diesbezügliche
Informationen aus. Sie erwägen auch die Ratifizierung und wirk-
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit ei-
same Umsetzung anderer IAO-Übereinkommen unter Berück-
nig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als
sichtigung der jeweiligen internen Umstände. Die Vertragspartei-
Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Gene-
en tauschen diesbezügliche Informationen aus.
rationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.
(2) Bei allen Maßnahmen, die die Vertragsparteien aufgrund (4) Die Vertragsparteien können Kooperationsmaßnahmen von
dieses Abkommens treffen, wird der Umsetzung der Ergebnisse beiderseitigem Nutzen einleiten, bei denen es sich unter anderem
der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwick- um gemeinsam vereinbarte spezifische Programme und Projekte
lung von 1992, des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von oder um einen Dialog, eine Zusammenarbeit und Initiativen zu
2002 und der Konferenz der Vereinten Nationen für nachhaltige Themen von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multi-
Entwicklung von 2012 Rechnung getragen. lateraler Ebene wie ASEM, ASEAN-EU und IAO handeln kann.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit
im Bereich des Umweltschutzes fortzusetzen, unter anderem Artikel 36
durch den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf Folgen- Gesundheit
des:
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Gesundheitsbe-
a) Klimawandel und Energieeffizienz,
reich zusammenzuarbeiten, um die Gesundheitsbedingungen
b) umweltfreundliche und saubere Technologien, insbesondere unter anderem in Bezug auf die häufigsten übertragbaren Krank-
solche, die sicher und nachhaltig sind, heiten wie HIV/AIDS, Aviäre Influenza und andere Typen von
Influenza mit Pandemiepotenzial für den Menschen sowie die
c) Aufbau von Kapazitäten für die Aushandlung und Umsetzung
häufigsten nichtübertragbaren Krankheiten und deren Risikofak-
multilateraler Umweltübereinkommen,
toren zu verbessern, unter anderem durch Informationsaus-
d) Meeres- und Küstenumwelt, tausch und Zusammenarbeit bei der Früherkennung, Prävention
und Bekämpfung sowie durch internationale Gesundheitsüber-
e) Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit zu-
einkünfte.
sammenhängenden Handels und Förderung einer nachhalti-
gen Waldbewirtschaftung. (2) Vorbehaltlich der verfügbaren Ressourcen kann die Zu-
sammenarbeit folgendermaßen durchgeführt werden:
Artikel 35
a) durch Projekte zur Epidemiologie häufiger übertragbarer und
Beschäftigung und Soziales nichtübertragbarer Krankheiten,
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenar- b) durch Austausch, Stipendien und Ausbildungsprogramme,
beit im Bereich Beschäftigung und Soziales auszubauen, ein-
schließlich der Zusammenarbeit zur regionalen und sozialen Ko- c) durch Programme und Projekte zur Verbesserung der Ge-
häsion sowie in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am sundheitsdienste und Gesundheitsbedingungen,
Arbeitsplatz, Geschlechtergleichstellung, menschenwürdige Ar-
d) durch Informationsaustausch und wissenschaftliche Zusam-
beit und sozialer Dialog, mit der Absicht, die sozialen Aspekte
menarbeit im Bereich der Vorschriften für Arzneimittel und
der Globalisierung zu vertiefen.
Medizinprodukte und
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen die Notwendigkeit, den
Globalisierungsprozess zu unterstützen, der für alle von Vorteil e) durch Förderung der vollständigen und fristgerechten Umset-
ist, und produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Ar- zung internationaler Gesundheitsübereinkünfte wie der Inter-
beit als wichtige Faktoren für eine nachhaltige Entwicklung und nationalen Gesundheitsvorschriften und des Rahmenüberein-
die Armutsminderung zu fördern, wie in der Resolution 60/1 der kommens zur Eindämmung des Tabakkonsums.
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober
2005 und in der Ministererklärung des hochrangigen Segments Artikel 37
der Arbeitstagung 2006 des Wirtschafts- und Sozialrates der Ver-
einten Nationen (E/2006/L.8 vom 5. Juli 2006) bestätigt wurde Statistik
und in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
Die Vertragsparteien bemühen sich, im Einklang mit der bereits
von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung
bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Union und dem
niedergelegt wurde. Die Vertragsparteien berücksichtigen die je-
ASEAN im Bereich der Statistik die Harmonisierung der statisti-
weils charakteristische und unterschiedliche Art ihrer wirtschaft-
schen Methoden und Verfahren zu fördern, einschließlich der Er-
lichen und sozialen Lage.
stellung und Verbreitung von Statistiken, damit sie auf einer für
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Ver- beide Seiten annehmbaren Grundlage Statistiken über den Wa-
pflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der von der Interna- ren- und Dienstleistungsverkehr, ausländische Direktinvestitionen
tionalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 an- sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses
genommenen IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Abkommen fallen und sich für eine statistische Erfassung, Auf-
Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen, die folgenden bereitung, Analyse und Verbreitung eignen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019 515
Artikel 38 kel 44 fest und bemüht sich um Einigung auf eine gemeinsame
Arbeitssprache.
Zivilgesellschaft
(5) Der Gemischte Ausschuss erörtert, soweit gemeinsam ver-
Die Vertragsparteien erkennen den möglichen Beitrag der or-
einbart und angezeigt, das Funktionieren und die Umsetzung
ganisierten Zivilgesellschaft zum Dialog und zum Kooperations-
spezifischer Abkommen im Sinne von Artikel 43 Absatz 3.
prozess nach diesem Abkommen an und bemühen sich, den
Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft zu fördern.
Titel IX
Titel VII Schlussbestimmungen
Mittel der Zusammenarbeit
Artikel 42
Artikel 39 Künftige Entwicklungen
Ressourcen für die Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zur Inten-
sivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich erweitern und es
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer um Abkommen oder Protokolle über einzelne Sektoren oder
Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich Maßnahmen ergänzen.
Finanzmitteln, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen
festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen. (2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann
jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwen-
(2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitions- dung gewonnenen Erfahrungen Vorschläge für die Erweiterung
bank auf, ihre Tätigkeit in der Republik Singapur im Einklang mit der Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.
ihren Verfahren und Finanzierungskriterien fortzusetzen.
Artikel 43
Artikel 40
Andere Abkommen
Zusammenarbeit bei
der Entwicklungspolitik für Drittländer (1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Ver-
trages über die Europäische Union und des Vertrages über die
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder dieses Ab-
ihre Entwicklungspolitik auszutauschen, um einen regelmäßigen kommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen
Dialog über die Ziele dieser Politik und über ihre Entwicklungs- Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit der Republik
hilfeprogramme in Drittländern einzurichten. Singapur bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen
(2) Die Vertragsparteien fördern auch gemeinsame Maßnah- oder gegebenenfalls mit ihr neue Partnerschafts- und Koopera-
men zur Bereitstellung technischer Hilfe und zur Förderung der tionsabkommen zu schließen.
Entwicklung der Humanressourcen in den weniger entwickelten (2) Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Um-
Ländern Südostasiens und darüber hinaus. setzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber
Dritten.
Titel VIII
(3) Ungeachtet des Artikels 9 Absatz 2 können die Vertrags-
Institutioneller Rahmen parteien auch das vorliegende Abkommen durch Abschluss spe-
zifischer Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in
Artikel 41 seinen Geltungsbereich fallen, ergänzen. Diese spezifischen
Abkommen sind Bestandteil der dem vorliegenden Abkommen
Gemischter Ausschuss unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses gemeinsamen institutionellen Rahmens.
Abkommens einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich
aus Vertretern beider Seiten auf angemessen hoher Ebene zu- Artikel 44
sammensetzt und die Aufgabe hat,
Nichterfüllung des Abkommens
a) das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemä-
(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere
ße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten;
Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht
b) Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom- erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Außer in
mens zu setzen; besonders dringenden Fällen bemüht sie sich zuvor darum, mit
der anderen Vertragspartei die Abhaltung von Konsultationen zu
c) Empfehlungen für die Erreichung der Ziele dieses Abkom-
vereinbaren, damit in der Angelegenheit eine für beide Seiten zu-
mens auszusprechen.
friedenstellende Lösung gefunden werden kann. Diese Konsul-
(2) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel mindestens alle tationen können unter der Federführung des in Artikel 41 genann-
zwei Jahre zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin ten Gemischten Ausschusses stattfinden, der die ihm vorgelegte
abwechselnd in Singapur und Brüssel zusammen. Der Vorsitz Angelegenheit durch eine Empfehlung oder in einer anderen für
des Gemischten Ausschusses wird von je einem Vertreter beider beide Vertragsparteien annehmbaren Weise beilegen kann.
Seiten gemeinsam geführt. Die Tagesordnung des Gemischten
(2) In besonders dringenden Fällen wird die geplante geeig-
Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich fest-
nete Maßnahme unverzüglich der anderen Vertragspartei notifi-
gelegt. Die Vertragsparteien können ferner einvernehmlich außer-
ziert. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei werden Konsul-
ordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen.
tationen während eines Zeitraums von höchstens 15 Tagen
(3) Der Gemischte Ausschuss kann zu einzelnen Themen Un- abgehalten, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung
terausschüsse einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufga- der Angelegenheit zu finden. Nach Ende dieses Zeitraums kann
ben unterstützen. Diese Unterausschüsse erstatten dem Ge- eine geeignete Maßnahme angewandt werden.
mischten Ausschuss in jeder seiner Sitzungen ausführlich Bericht
(3) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist Maßnahmen der
über ihre Tätigkeit.
Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens
(4) Der Gemischte Ausschuss gibt sich im Einklang mit die- oder anderer spezifischer Abkommen am wenigsten behindern.
sem Artikel eine Geschäftsordnung und nimmt seine Aufgaben Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertrags-
einvernehmlich wahr. Der Gemischte Ausschuss legt in seiner partei notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspar-
Geschäftsordnung Modalitäten für die Konsultationen nach Arti- tei Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuss.
516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019
(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es sich teressen oder der Wahrung von Frieden und Sicherheit in der
für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen An- Welt widersprechen würde.
wendung dieses Abkommens bei den „geeigneten Maßnahmen“
im Sinne dieses Artikels um die Aussetzung oder vorübergehen- Artikel 49
de Nichterfüllung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen
oder einem spezifischen Abkommen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten und Laufzeit
und Artikel 43 Absatz 3 oder um andere Maßnahmen, die der (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
Gemischte Ausschuss empfiehlt, handeln kann. Geeignete Maß- der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den
nahmen werden im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen und Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Nichterfüllung der
(2) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen. Es
Verpflichtungen aus diesem Abkommen stehen. Die Vertrags-
wird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr ver-
parteien sind sich ferner darüber einig, dass unter „besonders
längert, sofern nicht die Republik Singapur einerseits oder die
dringenden Fällen“ im Sinne der Absätze 1 und 2 Folgendes zu
Union und ihre Mitgliedstaaten andererseits der anderen Ver-
verstehen ist:
tragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeit-
a) eine nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zu- raums schriftlich ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht
lässige Ablehnung des Abkommens oder zu verlängern.
b) die Verletzung eines der in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 7 Ab- (3) Für die Änderung dieses Abkommens ist ein Abkommen
satz 2 genannten wesentlichen Elemente des Abkommens. zwischen den Vertragsparteien erforderlich. Die Änderung wird
erst wirksam, wenn die letzte Vertragspartei der anderen notifiziert
Artikel 45 hat, dass alle hierfür erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt sind.
Erleichterungen (4) Dieses Abkommen kann von der Republik Singapur einer-
seits oder von der Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits
Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Ab- durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei ge-
kommens sorgen beide Vertragsparteien für die Garantien und kündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ein-
Erleichterungen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfor- gang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
derlich sind.
Artikel 50
Artikel 46
Erklärungen und Zusatzvereinbarungen
Räumlicher Geltungsbereich
Die gemeinsamen Erklärungen und die Zusatzvereinbarung zu
Dieses Abkommen gilt für das Hoheitsgebiet, in dem der Ver- diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.
trag über die Europäische Union und der Vertrag über die Ar-
beitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maß- Artikel 51
gabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet der
Republik Singapur andererseits. Notifikationen
Die Notifikationen nach Artikel 49 sind an das Generalsekre-
Artikel 47 tariat des Rates der Europäischen Union bzw. das Ministerium
für auswärtige Angelegenheiten der Republik Singapur zu richten.
Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
Artikel 52
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet „Vertragspar-
teien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Union und Verbindlicher Wortlaut
ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Dieses Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher,
die Republik Singapur andererseits. englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer,
italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer,
Artikel 48 niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tsche-
Offenlegung von Informationen
chischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wort-
Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es laut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Meinungsverschiedenhei-
eine Vertragspartei, Informationen zu übermitteln, deren Offen- ten über die Auslegung dieses Abkommens legen die Ver-
legung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsin- tragsparteien die Angelegenheit dem Gemischten Ausschuss vor.
Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Oktober zweitausend-
achtzehn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019 517
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44
(Nichterfüllung des Abkommens)
Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass unter Verletzung eines der wesentlichen
Elemente des Abkommens gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe b besonders außer-
gewöhnliche Fälle zu verstehen sind, in denen die Verpflichtungen nach Artikel 1 Absatz 1
und Artikel 7 Absatz 2 systematisch, ernsthaft und grundlegend verletzt werden.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 52
(Verbindlicher Wortlaut)
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens wird der Tat-
sache Rechnung getragen, dass dieses Abkommen auf Englisch ausgehandelt wurde.
Zusatzvereinbarung
In Bezug auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Euro-
päischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur anderer-
seits bekräftigen beide Seiten, dass sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkom-
mens auf der Grundlage der objektiv verfügbaren Informationen keine Kenntnis von
Rechtsvorschriften der anderen Seite oder einer Anwendung solcher Rechtsvorschriften
haben, die zum Rückgriff auf Artikel 44 dieses Abkommens führen könnten.
Bekanntmachung
von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf Binnenwasserstraßen (ADN)
Vom 10. Mai 2019
Zur Anlage (geänderte Fassung der dem ADN-Übereinkommen in der Anlage
beigefügten Verordnung) der 1. ADN-Änderungsverordnung vom 5. Juni 2009
(BGBl. 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184, 1569, 1570), die zuletzt
durch die in der Anlage der 7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November
2018 (BGBl. 2018 II S. 736) veröffentlichten Änderungen geändert worden ist,
werden nachstehende Berichtigungen bekannt gemacht.
Die Berichtigungen gelten mit Wirkung vom Inkrafttreten der jeweiligen Be-
stimmung.
Berlin, den 10. Mai 2019
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f ra s t r u k t u r
Im Auftrag
Gudula Schwan
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019
A. Notifizierungspflichtige Berichtigungen
Im französischen Original mit einer deutschen Übersetzung.
Verbundene Dokumente:
1. Depositary Notification C.N.834.2009.TREATIS-7, 19.11.2009
ECE/TRANS/WP.15/AC.2/32, Annexe II, vom 30. September 2009
2. Depositary Notification C.N.562.2012.TREATIS-XI.D.6, 01.10.2012
ECE/TRANS/WP.15/AC.2/44, Annexe I, vom 24. September 2012
3. Depositary Notification C.N.823.2016.TREATIS-XI.D.6, 03.11.2017
ECE/TRANS/WP.15/AC.2/58, Annexe III vom 10. Februar 2016
4. Depositary Notification C.N.823.2016.TREATIS-XI.D.6, 01.03.2017
ECE/TRANS/WP.15/AC.2/60, Annexe IV, vom 6. Oktober 2016
5. Depositary Notification C.N.472.2018.TREATIS-XI.D.6, 1.10.2018
ECE/TRANS/WP.15/AC.2/64/Add.1, Annexe II, vom 17. Oktober 2018
ECE/TRANS/WP.15/AC.2/68, Annexe IV, vom 17. September 2018
Chapitre 1.1
1.1.3.4 Au lieu de 2.2.7.1.2 lire 1.7.1.4
Chapitre 1.6
1.6.1.4 Substituer au texte actuel
(Supprimé)
1.6.7.2.1.1, Tableau des dispositions transitoires pour les bateaux à cargaison sèche, rubrique 9.1.0.17.3, troisième
colonne:
Au lieu de des logements et de la timonerie lire des salles des machines et des locaux de service
1.6.7.2.2.2, Tableau des dispositions transitoires générales – Bateaux citernes, 9.3.2.11.3 a) et 9.3.3.11.3 a), Type N
ouvert
Au lieu de jusqu’à 150 t lire jusqu’à 150 t et pour les bateaux déshuileurs
1.6.7.3 Au lieu de 1.6.7.2.3.1 lire 1.6.7.2.2.1
1.6.7.4.2 Delais transitoires applicables aux matières
Remplacer le texte du tableau 1 par « Tableau 1, Jusqu’au 31.12.2012
(Supprimé) »
1.6.7.4.2, Tableau 2 « Delais provisoires jusqu’au 31/12/2015 », quatrième rubrique pour le No. ONU 1268
Au lieu de 110 kPa < vp 50 ≤ 175 kPa lire 110 kPa < vp 50 ≤ 150 kPa
1.6.7.4.2, Tableau 2 « Delais provisoires jusqu’au 31/12/2015 », dixième rubrique pour le No. ONU 1268
Dans la colonne (20), supprimer 27
1.6.7.4.2, Tableau 2 « Delais provisoires jusqu’au 31/12/2015 », onzième rubrique pour le No. ONU 1268, colonne (2)
Au lieu de 110 kPa < vp 50 ≤ 175 kPa lire 110 kPa < vp 50 ≤ 150 kPa
Chapitre 1.8
1.8.5.3 a) Substituer au texte existant:
a) Des classes 1 ou 2 ou du groupe d’emballage I ou d’autres matières qui ne sont pas affectées à un
groupe d’emballage, dans des quantités égales ou supérieures à 50 kg ou 50 litres;
Chapitre 1.16
1.16.2.1 Au lieu de 1.16.10 lire 1.16.11
Chapitre 2.2
2.2.7.2.4.1.3 c) Au lieu de est complètement enfermée lire soit complètement enfermée
2.2.43.1.8 c) Au lieu de au taux maximal d’un litre ou plus par kilogramme de matière et par heure lire à un taux
maximal supérieur à un litre par kilogramme de matière et par heure
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019 519
Chapitre 3.2
3.2.3, explications concernant le tableau C, colonne (20), observation 29
Au lieu de UN 1224 CÉTONES, N.S.A. lire UN 1244 CÉTONES LIQUIDES, N.S.A.
3.2.3, Tableau C, No ONU 1203, colonne (2), toutes les rubriques
A la place de ESSENCE POUR MOTEURS D’AUTOMOBILES lire ESSENCE
3.2.3, Tableau C, No ONU 1268, première rubrique NAPHTA, colonne (20)
Supprimer 27
3.2.3 Tableau C, No. ONU 3264, quatrième, cinquième et sixième, rubriques, Colonne (2)
Au lieu de LIQUIDE INORGANIQUE CORROSIF, ACIDE, N.S.A. (SOLUTION AQUEUSE D’ACIDE
PHOSPHORIQUE ET D’ACIDE CITRIQUE) lire LIQUIDE INORGANIQUE CORROSIF, ACIDE, N.S.A.
(SOLUTION AQUEUSE D’ACIDE PHOSPHORIQUE ET D’ACIDE NITRIQUE)
3.2.3 Diagramme de décision après le tableau C, deuxième case, première ligne
Au lieu de 15% lire 15% à 20°C
3.2.3 Diagramme de décision après le tableau C, Schéma C
Dans la deuxième ligne de la deuxième colonne, substituer au texte actuel:
« 23°C ≤ point d’éclair ≤ 60°C »
Dans la troisième ligne de la deuxième colonne, insérer:
« 60°C < point d’éclair ≤ 100°C ou matières transportées à chaud de la classe 9 »
Dans la deuxième ligne de la troisième colonne, substituer au texte actuel:
« Point d’éclair > 60°C, transportées à chaud ≤ 15 K sous point d’éclair
ou Point d’éclair > 60°C, à leur point d’éclair ou au-dessus de leur point d’éclair »
Dans la deuxième ligne de la quatrième colonne, substituer au texte actuel:
« Acides, transportées à chaud ou inflammables »
3.2.3 Diagramme de décision après le tableau C, Colonne 18, deux fois (page 224)
Au lieu de selon SGH lire selon les chapitres 3.5, 3.6 et 3.7 du SGH
3.2.4.3 L., Colonne (20): Détermination des exigences supplémentaires et observations
Ajouter à la fin
« Observation 40: L’observation 40 doit être mentionnée dans la colonne (20) pour le transport du
No ONU 3082 MATIÈRES DANGEREUSES POUR L’ENVIRONNEMENT, LIQUIDES, N.S.A. (HUILE DE
CHAUFFE LOURDE). »
Chapitre 5.2
5.2.1.7.5 Au lieu de 5.1.5.2.1 de ce Règlement, 6.4.22.1 à 6.4.22.4, 6.4.23.4 à 6.4.23.7 et 6.4.24.2 de l’ADR
lire 5.1.5.2.1 de ce Règlement et 1.6.6.2.1, 6.4.22.1 à 6.4.22.4 et 6.4.23.4 à 6.4.23.7 de l’ADR
Chapitre 5.3
5.3.1.7.1 Au lieu de Elle doit être parallèle au bord de la plaque-étiquette lire La ligne intérieure doit être parallèle
au bord de la plaque-étiquette
Chapitre 5.5
5.5.3.7.1 Au lieu de CONDITIONEMENT lire CONDITIONNEMENT
Chapitre 5.4
5.4.1.1.3 A la place de
« DÉCHETS CONFORMES AU 2.1.3.5.5 » (par exemple « No ONU 3264, LIQUIDE INORGANIQUE,
CORROSIF, ACIDE, N.S.A., 8, II, (E), DÉCHETS CONFORMES AU 2.1.3.5.5 »)
lire
« DÉCHETS CONFORMES AU 2.1.3.5.5 » (par exemple « UN 3264, LIQUIDE INORGANIQUE, CORROSIF,
ACIDE, N.S.A., 8, II, (E), DÉCHETS CONFORMES AU 2.1.3.5.5 »)
5.4.2, titre A la place de Certificat d’empotage du conteneur, du véhicule ou du wagon lire Certificat d’empotage
du conteneur ou du véhicule
Chapitre 7.1
7.1.4.3.2 Au lieu de la colonne (2) lire la colonne (12)
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019
Chapitre 7.2
7.2.3.15, dernière phrase Au lieu de colonne (7) lire colonne (8)
7.2.4.25.2 Dans le premier paragraphe, au lieu de tuyauteries fixes ou flexibles lire tuyauteries rigides ou flexibles
La proposition de rectificatif du deuxième paragraphe ne concerne pas la version française
Chapitre 8.1
8.1.2.1 b) A la place de certificat d’empotage du grand conteneur, du véhicule ou du wagon (voir 5.4.2) lire certificat
d’empotage du conteneur ou du véhicule (voir 5.4.2)
Chapitre 8.6
8.6.2, titre Au lieu de 8.2.1.3 lire 8.2.1.2
Chapitre 9.1
9.1.0.40.1 Dans la deuxième phrase du deuxième alinéa, au lieu de lances à pulvérisation lire lances à jet/pulvérisation
Insérer une troisième phrase pour lire comme suit:
« À défaut, un ou plusieurs de ces tuyaux peuvent être remplacés par des lances à jet/pulvérisation
orientables d’un diamètre de 12 mm au moins. »
Ajouter le texte suivant après le troisième alinéa:
« – Le système d’alimentation en eau doit pouvoir être mis en marche depuis la timonerie et depuis le pont;
– Des mesures doivent être prises pour éviter le gel des collecteurs principaux d’incendie et des
bouches. »
Chapitre 9.3
9.3.3.22.2 Au lieu de 9.3.3.23.1 lire 9.3.3.23.2
Deutsche Übersetzung
(Korrekturen, die nicht die deutsche Übersetzung betreffen, sind nicht aufgeführt.)
Verbundene Dokumente:
1. CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/44, Anhang I vom 24. September 2012
2. CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/58 Anlage III, vom 10. Februar 2016
3. CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/60, Anlage IV, vom 6. Oktober 2016
4. CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/68, Anlage IV, vom 17. September 2018
Kapitel 1.6
1.6.1.4 Ersetze den bestehenden Text durch „(gestrichen)“.
1.6.7.2.1.1, Tabelle der Übergangsvorschriften für Trockengüterschiffe, Rubrik 9.1.0.17.3, dritte Zeile
„der Wohnungen und des Steuerhauses“ ersetzen durch „der Maschinenräume und der Betriebsräume“.
1.6.7.3 „1.6.7.2.3.1“ durch „1.6.7.2.2.1“ ersetzen.
1.6.7.4.2 Stoffbezogene Übergangsfristen
Tabelle 1 durch „1. Bis zum 31. Dezember 2012 (gestrichen)“ ersetzen.
1.6.7.4.2, Tabelle 2 „Stoffbezogene Übergangsfristen bis zum 31.12.2015“, zehnter Eintrag für UN-Nummer. 1268
Streiche „27“ in Spalte 20.
Kapitel 2.2
2.2.43.1.8 c) „größer oder gleich 1 Liter“ ändern in: „größer als 1 Liter“.
Kapitel 3.2
3.2.3, Tabelle C, UN-Nummer 1268,
erster Eintrag für NAPHTHA, Spalte (20)
„27“ streichen.
Kapitel 5.2
5.2.1.7.5 „5.1.5.2.1 des ADN, 6.4.22.1 bis 6.4.22.4, 6.4.23.4 bis 6.4.23.7 und 6.4.24.2 des ADR“ ändern in:
„5.1.5.2.1 des ADN und 1.6.6.2.1, 6.4.22.1 bis 6.4.22.4 und 6.4.23.4 bis 6.4.23.7 des ADR“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019 521
Kapitel 5.4
5.4.2, Überschrift „Container- oder Wagen-/Fahrzeugpackzertifikat“
ändern in: „Container-/Fahrzeugpackzertifikat“.
Kapitel 7.2
7.2.4.25.2 „starre oder biegsame Rohrleitungen“ durch „Rohrleitungen oder Schlauchleitungen“ ersetzen.
„biegsamen Leitungen“ durch „Schlauchleitungen“ ersetzen.
7.2.5.3 „biegsame Rohrleitungen“ durch „Schlauchleitungen“ ersetzen.
Kapitel 8.1
8.1.2.1 b) „Großcontainer-, Fahrzeug- oder Wagenpackzertifikat (siehe Abschnitt 5.4.2)“
ändern in: „Container-/Fahrzeugpackzertifikat (siehe Abschnitt 5.4.2)“.
Kapitel 8.6
8.6.2, Überschrift „8.2.1.3“ durch „8.2.1.2“ ersetzen.
Kapitel 9.3
9.3.x.15 Nach „Absatz 9.3.x.40.1“ einfügen: „und 9.1.0.40.1, jeweils“.
B. Nicht notifizierungspflichtige Berichtigungen der deutschen Übersetzung
Verbundene Dokumente:
1. Dokument CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/50, Anhang III
Protokoll über die 24. Sitzung des ADN-Sicherheitsausschusses (2014)
2. Dokument CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/52, Annexe V
Protokoll über die 25. Sitzung des ADN-Sicherheitsausschusses (2014)
3. Dokument CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/18 rev.1 vom 9. November 2012 der Zentralkommission für die Rhein-
schifffahrt [nicht veröffentlicht]
4. Dokument CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2014/02 vom 21. November 2014 der Zentralkommission für die Rhein-
schifffahrt
5. Mitteilung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom Oktober 2016
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasser-
straßen (ADN) – Korrekturen zum ADN 2015 – [nicht veröffentlicht]
6. Dokument CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2016/4 rev.9 vom 18. November 2016 der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt [nicht veröffentlicht]
7. Mitteilung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom Juni 2017
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasser-
straßen (ADN), Korrekturen zum ADN 2017 (UNECE REF:ECE/TRANS/258/Corr.1) – Korrekturen zum ADN 2017,
die nur die deutsche Sprachfassung betreffen
8. Dokument CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/2018/9 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 10. Juli 2018
9. Dokument CCNR-ZKR/ADN/Korrekturen ADN 2019 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Februar 2019
10. Dokument CCNR-ZKR/ADN/Korrekturen ADN 2019 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, April 2019
Änderungen, die Auswirkungen auf zahlreiche Stellen im Dokument haben:
Temperaturangaben: streiche in allen Textpassagen (nicht in den Tabellen) jeweils „+“ vor dem Zahlenwert „° C“.
Kapitel 1.1
1.1.3.10 In Absatz c), im zweiten Satz „das Austreten von Füllgut“ ändern in: „das Austreten des Inhalts“.
1.1.4.2.1 Im ersten Satz „und orangefarbene Kennzeichnung“ ändern in: „und Kennzeichnung mit orangefarbenen
Tafeln“.
1.1.4.2.2 „Wenn der Beförderung auf Binnenwasserstraßen eine See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung
folgt oder vorausgeht, dürfen anstelle des Beförderungspapiers nach 5.4.1 auch die Beförderungspapiere,
die für die See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung verwendet werden oder zu verwenden sind,
vorausgesetzt, die darin enthaltenen Angaben den jeweils anwendbaren Vorschriften des IMDG-Codes,
des ADR, des RID oder der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen und, wenn durch das ADN
zusätzliche Angaben erforderlich sind, dass diese an der geeigneten Stelle eingetragen sind.“
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019
ändern in:
„Wenn der Beförderung auf Binnenwasserstraßen eine See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung
folgt oder vorausgeht, dürfen anstelle des Beförderungspapiers nach 5.4.1 auch die Beförderungspapiere
verwendet werden, die für die See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Luftbeförderung verwendet werden oder
zu verwenden sind, vorausgesetzt, dass die darin enthaltenen Angaben den jeweils anwendbaren Vor-
schriften des IMDG-Codes, des ADR, des RID oder der Technischen Anweisungen der ICAO entsprechen
und, wenn durch das ADN zusätzliche Angaben erforderlich sind, dass diese an der geeigneten Stelle
eingetragen sind.“.
Kapitel 1.2
1.2.1 Begriffsbestimmung „Bauart für die Beförderung radioaktiver Stoffe“ die Worte „für die Beförderung
radioaktiver Stoffe“ nicht fett.
1.2.1 Begriffsbestimmung für „Bergegerät“
Den Begriff „Bergegerät:“ ändern in: „Rettungswinde:“.
1.2.1 Begriffsbestimmung „Bilgenwasser“:
„Kofferdämmen“ ändern in: „Kofferdämme“.
1.2.1 Die Begriffsbestimmung von „CTU“ erhält folgenden Wortlaut:
„CTU: siehe Güterbeförderungseinheit.“.
1.2.1 Begriffsbestimmung „Fluchtgerät geeignetes“ erhält folgenden Wortlaut:
„Fluchtgerät, geeignetes: Ein leicht anzulegendes Atemschutzgerät, das Mund, Nase und Augen der
Träger bedeckt und zur Flucht aus einem Gefahrenbereich bestimmt ist. Für diese Geräte siehe z. B. die
Europäischen Normen EN 13794:2002, EN 402:2003, EN 403:2004 oder EN 1146:2005.“.
1.2.1 Begriffsbestimmung für „Gerätekategorie“, 8. Absatz
„Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen damit zu rechnen ist,
dass eine explosionsfähige Atmosphäre die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen, Nebeln
oder Staub/Luft-Gemischen gelegentlich auftritt.“
ändern in:
„Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen damit zu rechnen ist,
dass eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen, Nebeln
oder Staub/Luft-Gemischen besteht, gelegentlich auftritt.“.
1.2.1 Begriffsbestimmung für „Gerätekategorie“, 13. Absatz
„Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen nicht damit zu rechnen
ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre die aus einem Gemisch von Luft und Gase, Dämpfe, Nebel
oder Staub/Luft-Gemischen auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nach
nur selten und während eines kurzen Zeitraums.“
ändern in:
„Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in Bereichen bestimmt, in denen nicht damit zu rechnen
ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen, Nebel
oder Staub/Luft-Gemischen besteht, auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit
nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums.“.
1.2.1 Begriffsbestimmung für „Schutzauskleidung“
„den Werkstoff des metallenen Tanks“ ändern in: „den metallenen Werkstoff des Tanks“.
1.2.1 Folgende neue Begriffsbestimmung einfügen:
„Güterbeförderungseinheit (CTU): Ein Fahrzeug, Wagen, Container, Tankcontainer, ortsbeweglicher
Tank oder MEGC.“.
Kapitel 1.4
1.4.3.3 p) „p) hat sicherzustellen, dass beim Laden der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung
die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maß-
nahmen gegen ein Überlaufen vornimmt;“
ändern in:
„p) hat sicherzustellen, dass beim Laden der Grenzwertgeber für die Auslösung der Überlaufsicherung
die von der Landanlage übergebene und gespeiste Stromschleife unterbricht und dass er Maß-
nahmen gegen ein Überlaufen treffen kann;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019 523
Kapitel 1.5
1.5.3.2 Erhält folgenden Wortlaut:
„1.5.3.2 Abweichungen zu Versuchszwecken
Für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde übereinstimmend mit einer Empfehlung des
Verwaltungsausschusses für ein bestimmtes Schiff mit technischen Neuerungen, die von den Bestim-
mungen dieser Verordnung abweichen, ein Zulassungszeugnis zu Versuchszwecken ausstellen, sofern
diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.“.
Kapitel 1.6
1.6.7.2.1.1 In der Übergangsvorschrift für 9.1.0.17.3, Spalte (3)
„Die nach den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Wohnungen und des Steuerhauses müssen gut
geschlossen werden können.“
ändern in:
„Die nach den Laderäumen gerichteten Öffnungen der Maschinenräume und der Betriebsräume müssen
gut geschlossen werden können.“.
1.6.7.2.2.3.1 „wofür“ ändern in „für die“.
Kapitel 1.8
1.8.3.12.4 b) „Jeder Kandidat hat eine Fallstudie zu einer der in Unterabschnitt 1.8.3.3 aufgeführten Aufgaben des Ge-
fahrgutbeauftragten zu bearbeiten, bei der er nachweisen kann, dass er in der Lage ist, die Aufgaben
eines Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.“
ändern in:
„Jeder Kandidat hat eine Fallstudie in Zusammenhang mit den in Unterabschnitt 1.8.3.3 aufgeführten
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu bearbeiten, bei der er nachweisen kann, dass er in der Lage ist,
die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.“.
1.8.3.13 „Flugbenzin, das der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist.“
ändern in:
„Flugkraftstoff, welcher der UN-Nummer 1268 oder 1863 zugeordnet ist.“.
Kapitel 1.16
1.16.1.3.2 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:
„Im letzteren Fall muss das Muster des Einheitszeugnisses die gleichen Elemente wie das Muster nach
Unterabschnitt 8.6.1.2 oder 8.6.1.4 beinhalten und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.“.
1.16.2.1, 3. Absatz „Prüfungsstellen“ ändern in: „Stellen“.
Kapitel 2.2
2.2.1.4 Unter der Begriffsbestimmung von „SPRENGSTOFF, TYP E: UN-Nummern 0241, 0332“ im ersten Satz
„als Hauptbestandteil“ ändern in: „als wesentlichen Bestandteil“.
2.2.2.1.1 In der Bem. 1 „UN 1052 Fluorwasserstoff“ ändern in: „UN 1052 FLUORWASSERSTOFF, WASSERFREI“.
2.2.2.1.7, Bemerkung 1 Nach „P 200“ des Unterabschnitts 4.1.4.1 einfügen: „des ADR“.
2.2.41.1.12 Streichen „gemäß Kapitel 4.2“.
2.2.62.1.4.1 In der Tabelle zu Bem. 3 unter „UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH
FÜR TIERE“ „Aviäres Paramyxo-Virus Typ 1 – Virus der velogenen Newcastle-Krankheit (nur Kulturen)“
ändern in: „Aviäres Paramyxovirus Typ 1 – velogenes Newcastle-Disease-Virus (nur Kulturen)“.
2.2.9.1.10 erhält folgende Überschrift: „Umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt)“.
Kapitel 3.2
3.2.1 Tabelle A Die nachstehenden UN-Nummern erhalten folgenden Wortlaut in Spalte (2) Benennung und Be-
schreibung:
Stoffnummer/UN-Nummer Benennung und Beschreibung
(1) (2)
0386 TRINITROBENZENSULFONSÄURE
1029 DICHLORMONOFLUORMETHAN
(GAS ALS KÄLTEMITTEL R 21)
1344 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE),
ANGEFEUCHTET mit mindestens 30 Masse-% Wasser
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019
Stoffnummer/UN-Nummer Benennung und Beschreibung
(1) (2)
1418 (VG I) MAGNESIUM-PULVER oder
MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER
1418 (VG II) MAGNESIUM-PULVER oder
MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER
1418 (VG III) MAGNESIUM-PULVER oder
MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER
1894 PHENYLQUECKSILBER(II)HYDROXID
1895 PHENYLQUECKSILBER(II)NITRAT
2281 HEXAMETHYLENDIISOCYANAT
2835 NATRIUMALUMINIUMHYDRID
3149 WASSERSTOFFPEROXID UND PERESSIGSÄURE,
MISCHUNG mit Säure(n), Wasser und höchstens 5 %
Peressigsäure, STABILISIERT
3.2.1, Tabelle A Bei der UN-Nr. 1017, in Spalte (5) „2.3+8+5.1“ ändern in: „2.3+5.1+8“.
Bei der UN-Nummer 1038 in Spalte (8) „T“ einfügen.
Bei der UN-Nr. 1080, in Spalte (6) „386“ ändern in: „662“.
Bei der UN-Nummer 1387 die über die Spalten (7a) bis (13) reichende Eintragung „2“ streichen.
Bei der UN-Nr. 2008, VG III, in Spalte (6) vor „540“ einfügen: „524“.
Bei der UN-Nr. 2870, zweite Eintragung (ALUMINIUMBORHYDRID IN GERÄTEN), in Spalte (6) streichen:
„662“.
Bei der UN-Nr. 3164, in Spalte (7b) einfügen: „E0“.
Abschnitt 3.2.2 Tabelle B
Folgende neue Eintragungen in alphabetischer Reihenfolge einfügen:
Benennung und Beschreibung Stoffnummer/UN-Nummer
BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS 3166
BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3166
BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS 3529
BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3528
FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS 3166
FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3166
HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG 3151
HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST 3152
MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB 3528
DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT
MASCHINE MIT BRENNSTOFFZELLEN-MOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS 3529
POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME, festes Grundprodukt 3527
POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, STABILISIERT, N.A.G. 3531
POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, STABILISIERT, N.A.G. 3532
POLYMERISIERENDER STOFF, FEST, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. 3533
POLYMERISIERENDER STOFF, FLÜSSIG, TEMPERATURKONTROLLIERT, N.A.G. 3534
RAKETENMOTOREN 0510
TISCHTENNISBÄLLE: SIEHE 2000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019 525
Benennung und Beschreibung Stoffnummer/UN-Nummer
VERBRENNUNGSMASCHINE 3530
VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3528
VERBRENNUNGSMASCHINE MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS 3529
VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS 3529
VERBRENNUNGSMOTOR 3530
VERBRENNUNGSMOTOR MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT 3528
Folgende Änderungen vornehmen:
Benennung und Beschreibung UN-Nummer Änderung
Batteriebetriebenes Fahrzeug 3171 Die Benennung in Spalte (1) in
Großbuchstaben darstellen.
Batteriebetriebenes Gerät 3171 Die Benennung in Spalte (1) in
Großbuchstaben darstellen.
POLYESTERHARZ-MEHRKOMPONENTENSYSTEME 3269 In Spalte (1) am Ende hinzufügen:
„, flüssiges Grundprodukt“.
Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbares Gas oder 3166 Diese Eintragung streichen
Verbrennungsmotor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit oder
Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder
Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit oder
Brennstoffzellen-Motor mit Antrieb durch entzündbares Gas oder
Brennstoffzellen-Motor mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit oder
Brennstoffzellen-Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas oder
Brennstoffzellen-Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit
3.2.3.1 Tabelle C In Bemerkung 33 m) zu Spalte (20) „direkt“ ändern in: „unverzüglich“.
3.2.3.2 Tabelle C Eintragung UN-Nummer 1605 Spalte (2): „1,2-DIBROMETHAN“ ändern in: „ETHYLENDIBROMID“.
3.2.3.2 Tabelle C
UN-Nummer 9005
Spalte (11) „97“ ändern in: „95“.
3.2.3.2 Tabelle C für UN 2486 ISOBUTYLISOCYANAT in Spalte (13) Art der Probenahmeeinrichtung „2“ ändern in „1“.
3.2.3.3 Spalte (18) „umluftunabhängig“ ändern in: „umluftabhängig“.
3.2.3.3 Spalte (20) Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut: „Bestimmung der zusätzlichen Anforderungen oder Bemer-
kungen“.
3.2.4.3 J. Spalte (18) „umluftunabhängig“ ändern in: „umluftabhängig“.
3.2.4.3, A.
Spalten (6), (7) und (8): Bestimmung des Tankschiffstyps Ziffer 4
2. Anstrich, 1. und 2. Punkt, bei Dampfdruck: Fußnote „2)“ in Fußnote „4)“ ändern.
Kapitel 3.3
3.3.1, SV 241 Am Ende des zweiten Satzes „auf höchstens“ ändern in: „auf weniger als“.
3.3.1, SV 355 „ohne dass dadurch der Klassifizierungscode 1 O verändert wird“ ändern in: „ohne dass dadurch die
Zuordnung zur Klasse 2 verändert wird“.
Im letzten Satz
„Die versandfertigen Flaschen mit den eingebauten Auslösekartuschen müssen über eine wirksame
Vorrichtung zum Schutz vor unbeabsichtigtem Auslösen versehen sein.“
ändern in:
„Die versandfertigen Flaschen mit den eingebauten Auslösekartuschen müssen über eine wirksame
Vorrichtung zum Schutz vor unbeabsichtigtem Auslösen verfügen.“.
3.3.1, SV 666, Bem. 1 „Flüssigbrennstofftank“ ändern in: „Flüssigbrennstoffbehälter“.
Kapitel 3.4
3.4.13 Im letzten Satz „dieselbe Kennzeichnung“ ändern in: „die gleiche Kennzeichnung“.
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019
Kapitel 5.3
5.3.1.3 „dieselben Großzettel“ ändern in: „die gleichen Großzettel“.
5.3.1.4.1 Im zweiten Unterabsatz „dieselben Großzettel“ ändern in: „die gleichen Großzettel“.
5.3.2.1.5 „dieselben Tafeln“ ändern in: „die gleichen Tafeln“.
5.3.4.3 „„MARINE POLUTANT““ ändern in „„MARINE POLUTANT/MEERESSCHADSTOFF““.
Kapitel 5.4
5.4.1.1.20 „Absatz 2.1.2.8“ ändern in: „Unterabschnitt 2.1.2.8“ (zweimal).
„ABSCHNITT 2.1.2.8“ ändern in: „UNTERABSCHNITT 2.1.2.8“.
5.4.1.2.1 e) Nach „ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE“ einfügen: „VON …“.
Kapitel 5.5
5.5.2.4.1 Im zweiten Spiegelstrich „den Zeitpunkt“ ändern in: „die Uhrzeit“.
Kapitel 7.2
7.2.3.1.6 Erhält folgenden Wortlaut:
„7.2.3.1.6 Das Betreten leerer Ladetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge,
Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
– kein Sauerstoffmangel besteht und keine messbaren Schadstoffe in gefährlichen Kon-
zentrationen vorhanden sind, oder
– die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere
erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist.
Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche
die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten
können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden. Falls eine Rettungswinde an-
gebracht ist, genügt eine zusätzliche Person.“.
7.2.3.7.1.1 „dürfen einen Sachkundigen gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 entgast werden.“
ändern in:
„dürfen nur durch einen Sachkundigen gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 entgast werden.“.
7.2.3.7.3 Im ersten Absatz „örtlich“ streichen.
7.2.3.7.6 Im zweiten Satz nach „Ergebnis“ einfügen: „des Entgasens“.
7.2.4.1.1 Der erste Anstrich erhält folgenden Wortlaut:
„– Restladung, Waschwasser, Ladungsrückstände und Slops in nicht mehr als sechs zugelassenen
Restebehältern und Slopbehältern mit einem Fassungvermögen von nicht mehr als 2 m3. Diese
Restebehälter müssen den Anforderungen einer der internationalen Regelungen für den betreffenden
Stoff entsprechen. Die Restebehälter und Slopbehälter müssen in sicherer Weise im Bereich der
Ladung aufgestellt sein und den sie betreffenden Anforderungen in Absatz 9.3.2.26.4 oder 9.3.3.26.4
entsprechen;“.
7.2.4.10.1 Den letzten Satz streichen: „Die zuständige Behörde kann für einzelne Umschlagstellen bis längstens
31. Dezember 2016 genehmigen, dass abweichend von Unterabschnitt 8.6.3 eine Prüfliste mit der Frage 4
in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung verwendet wird.“.
Folgenden Satz am Ende wieder einfügen: „Können nicht alle zutreffenden Fragen mit „JA“ beantwortet
werden, ist der Umschlag nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet.“.
7.2.4.10.3 Erhält folgenden Wortlaut:
„Die Prüfliste ist mindestens in für den Schiffsführer und die für die Bedienung der Landanlage ver-
antwortliche Person verständlichen Sprachen zu drucken.“.
7.2.4.16.16 „Soweit die Temperatur nicht gemäß Absatz 9.3.1.24.1 Buchstabe a oder Absatz 9.3.1.24.1 Buchstabe c
überprüft wird, die die Nutzung des maximalen Boil-Off in jedem Betriebszustand sicherstellen, muss die
Haltezeit vor dem Laden vom Schiffsführer oder in dessen Namen berechnet und während des Ladens
vom Schiffsführer oder in dessen Namen bestätigt sowie an Bord dokumentiert werden.“
ändern in:
„Soweit die Temperatur nicht gemäß Absatz 9.3.1.24.1 Buchstabe a) oder Absatz 9.3.1.24.1 Buchstabe c)
kontrolliert wird, um die Nutzung des maximalen Boil-Off in jedem Betriebszustand sicherzustellen, muss
die Haltezeit vor dem Laden vom Schiffsführer oder in dessen Namen berechnet und während des Ladens
vom Schiffsführer oder in dessen Namen bestätigt sowie an Bord dokumentiert werden.“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019 527
7.2.4.22.2 Der zweite Absatz erhält folgenden Wortlaut:
„Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle C Spalte (17) Explosionsschutz gefordert wird, ist das Öffnen der Ladetank-
luken oder des Gehäuses der Flammendurchschlagsicherung zum Ein- oder Ausbau der Flammensperre
von entladenen Ladetanks nur gestattet, wenn diese Ladetanks gasfrei gemacht wurden und die
Konzentration an entzündbaren Gasen im Ladetank unter 10 % der unteren Explosionsgrenze liegt.“.
7.2.4.22.3 Im ersten Absatz „eine höherwertige Probeentnahmeeinrichtung“ ändern in: „eine Probeentnahme-
einrichtung, die ein höheres Sicherheitsniveau bietet,“.
Im zweiten Absatz nach „Stoffen“ einfügen: „beladen sind“.
Kapitel 8.1
8.1.2.1 „e) die in Unterabschnitt 8.1.7.1 vorgeschriebene Bescheinigung der Isolationswiderstände der elek-
trischen Einrichtungen und die nach Unterabschnitt 8.1.7.2 vorgeschriebenen Bescheinigungen über
die Prüfung der Anlagen und Geräte und autonomen Schutzsysteme sowie zur Übereinstimmung
der nach Absatz 8.1.2.2 e) bis h) bzw. 8.1.2.3 Buchstabe r) bis v) geforderten Unterlagen mit den
Gegebenheiten an Bord;“
ändern in:
„e) die in Unterabschnitt 8.1.7.1 vorgeschriebene Bescheinigung der Isolationswiderstände der elek-
trischen Einrichtungen und die nach Unterabschnitt 8.1.7.2 vorgeschriebenen Bescheinigungen über
die Prüfung der Anlagen und Geräte und autonomen Schutzsysteme sowie zur Übereinstimmung der
nach Unterabschnitt 8.1.2.2 e) bis h) bzw. Unterabschnitt 8.1.2.3 r) bis v) geforderten Unterlagen mit
den Gegebenheiten an Bord;“.
8.1.2.3, c) Am Anfang des zweiten Spiegelstriches, hinzufügen: „– die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der
Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen
Form;“.
8.1.5.1 „Gebrauchsanweisung“ ändern in: „Betriebsanweisung“.
8.1.7.2, erster Satz „Diese Anlagen und Geräte und autonomen Schutzsysteme sowie die Übereinstimmung der nach Ab-
satz 8.1.2.2 e) bis h) bzw. 8.1.2.3 Buchstabe r) bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an
Bord müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der
Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff
klassifiziert hat oder der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden.“
ändern in:
„Diese Anlagen und Geräte und autonomen Schutzsysteme sowie die Übereinstimmung der nach Unter-
abschnitt 8.1.2.2 e) bis h) bzw. Unterabschnitt 8.1.2.3 r) bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegeben-
heiten an Bord müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten
Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der Klassifikationsgesellschaft, die
das Schiff klassifiziert hat, oder der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden.“.
Kapitel 8.2
8.2.2.3.3.1, erster Spiegelstrich unter Praxis
„– Spülen der Ladetanks, wie z. B. Spülen bei Ladungswechsel, Spülen von Luft zu Ladung und Spül-
methoden und Spülen vor Betreten der Ladetanks“
ändern in:
„– Spülen der Ladetanks, wie z. B. Spülen bei Ladungswechsel, Zuführen von Luft zur Ladung, Spül-
methoden (Entgasen) vor dem Betreten der Ladetanks“.
Kapitel 8.3
8.3.5 „bis zu“ ersetzen durch „weniger als“.
Kapitel 8.6
8.6.3 Prüfliste ADN Seite 2
Im letzten Satz „örtlich“ streichen.
Prüfliste ADN Seite 4
In Spalte (3) die Überschrift „Umschlagstelle“ ändern in: „Lade-/Löschstelle“.
Kapitel 9.3
9.3.1.0.3, 9.3.2.0.3 und 9.3.3.0.3, Tabelle, vierte Zeile
„lose Ausrüstungsgegenstände wie Feuerlöscher, mobile Gasspürgeräte, Bergegeräte usw.“
ändern in:
„lose Ausrüstungsgegenstände wie Feuerlöscher, mobile Gasspürgeräte, Rettungswinde usw.“.
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2019
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1109
9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4
und 9.3.3.8.4 „Unteruntersuchungsstelle“ ändern in: „Untersuchungsstelle“.
9.3.1.11.2 a) Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:
„Die Auflager und Befestigungen der Ladetanks müssen mindestens bis 10 unter die Mittellinie der
Ladetanks hochgezogen sein.“.
9.3.x.52.3 b iv Nummer 4 Der zweite Satz erhält am Anfang folgenden Wortlaut:
„In diesem Fall und bei einem Druckabfall oder bei einem Ausfall der Gasspüranlage ...“.
9.3.2.21.1 g)
und 9.3.3.21.1 g) „Kapitel 3.2“ ändern in: „Unterabschnitt 3.2.3.2“.