2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Dritten Zusatzprotokolls
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 23. November 2018
Das Dritte Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 (BGBl. 2014 II S. 1062, 1063)
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl.
1964 II S. 1369, 1371) wird nach seinem Artikel 14 Absatz 3 für die
Ukraine* am 1. März 2019
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Erklärungen gemäß Artikel 4 und 5 des Dritten Zusatzprotokolls
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Februar 2018 (BGBl. II S. 88).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. November 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Berner Übereinkunft zum Schutz
von Werken der Literatur und Kunst
Vom 30. November 2018
J o r d a n i e n * hat am 24. Oktober 2018 gegenüber dem Verwahrer der Berner
Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und
Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBl. 1973 II S. 1069, 1071; 1985 II S. 81), eine E r k l ä r u n g
zu den Artikeln II und III des Anhangs abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. April 2018 (BGBl. II S. 197).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 30. November 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Dritten Zusatzprotokolls
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Vom 23. November 2018
Das Dritte Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 (BGBl. 2014 II S. 1062, 1063)
zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl.
1964 II S. 1369, 1371) wird nach seinem Artikel 14 Absatz 3 für die
Ukraine* am 1. März 2019
nach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen
Erklärungen gemäß Artikel 4 und 5 des Dritten Zusatzprotokolls
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Februar 2018 (BGBl. II S. 88).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Zusatzprotokoll zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 23. November 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Berner Übereinkunft zum Schutz
von Werken der Literatur und Kunst
Vom 30. November 2018
J o r d a n i e n * hat am 24. Oktober 2018 gegenüber dem Verwahrer der Berner
Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und
Kunst in der in Paris am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung, geändert am
2. Oktober 1979 (BGBl. 1973 II S. 1069, 1071; 1985 II S. 81), eine E r k l ä r u n g
zu den Artikeln II und III des Anhangs abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
27. April 2018 (BGBl. II S. 197).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des
Verwahrers unter www.wipo.int/treaties/en einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen
zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 30. November 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019 3
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Raytheon Company“
(Nr. DOCPER-AS-57-02)
Vom 12. Dezember 2018
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. November 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Raytheon Company“ (Nr. DOCPER-AS-57-02) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. November 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. Dezember 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019
Auswärtiges Amt Berlin, den 21. November 2018
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 265 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. November
2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Raytheon Company (Auftragnehmer) einen Vertrag über
die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten Ver-
tragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-57-02 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt logistische und technische Dienstleistungen zur Unter-
stützung militärischer Schulung auf Grundlage der im Warfighter Field Operations
Customer Support (FOCUS) definierten Anforderungen. Die Unterstützung umfasst
nicht-personengebundene technische Dienstleistungen in Bezug auf Geräte für die
realistische, virtuelle und konstruktive Schulung, unter anderem Instrumentierungs-
systeme, Kommunikationssysteme, Schieß- und Zielübungsgeräte, Simulatoren für
Bodenmanöver und Flugbewegungen sowie Computersimulation für die Aus- und Fort-
bildung von US-Militärangehörigen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-
nehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-
nungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und
alle damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im Be-
richtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Planner“ (Anhang I Nummer 1 der Rahmenvereinbarung), „Intelligence Analyst“
(Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung), „Military Analyst“ (Anhang II Num-
mer 4 der Rahmenvereinbarung), „Functional Analyst“ (Anhang II Nummer 6 der Rah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019 5
menvereinbarung) und „Training Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenverein-
barung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 4. Juni 2007
bis 31. Oktober 2019 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. November 2018 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 265 vom 21. November 2018 und diese Antwortnote eine Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. November 2018 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Tapestry Solutions, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-99-02)
Vom 12. Dezember 2018
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. November 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Tapestry Solutions, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-99-02) geschlossen worden. Die Ver-
einbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. November 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. Dezember 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019 7
Auswärtiges Amt Berlin, den 21. November 2018
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 404 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. November
2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rah-
menvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Tapestry Solutions Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag über
die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-99-02 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich Gefechtssimulation in den Si-
mulationstrainingszentren in Deutschland. Die Dienstleistungen umfassen Simulations-
training, Bereitstellung von Fachwissen, Trainingsbegleitung, Erstellung von Materialien
für Trainingsübungen und -veranstaltungen, Trainingsübungen und -analysen sowie den
Betrieb von Simulationscomputern während Tests und Trainingsübungen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-
nehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-
nungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und
alle damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im Be-
richtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Intelligence Analyst“ (Anhang II Nummer 2 der Rahmenvereinbarung), „Simulation
8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019
Analyst“ (Anhang II Nummer 5 der Rahmenvereinbarung) und „Training Specialist“
(Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Juli 2017
bis 31. Oktober 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. November 2018 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 404 vom 21. November 2018 und diese Antwortnote eine Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. November 2018 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019 9
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Cubic Global Defense, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-138-04)
Vom 12. Dezember 2018
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. November 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Cubic Global Defense, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-138-04) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. November 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. Dezember 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019
Auswärtiges Amt Berlin, den 21. November 2018
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 360 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. November
2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Cubic Global Defense, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-138-04 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung der Planung und
Durchführung großangelegter multinationaler Übungen beim Joint Multinational
Readiness Center (JMRC) in Hohenfels und an anderen Standorten, die zur Aufrecht-
erhaltung der Einsatzbereitschaft erforderlich sind. Der Auftragnehmer stellt das Fach-
wissen zur Verfügung, mit Hilfe dessen Übungsszenarien entworfen, abgestimmt und
herausgegeben werden, die die Anforderungen des Kommandeurs erfüllen und die für
gemeinsame multinationale Militäreinsätze zur Anwendung kommenden Leitsätze
widerspiegeln.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und
Zertifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen,
den Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftrag-
nehmer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ord-
nungsgemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und
alle damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine
Missachtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im
Berichtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019 11
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Military Planner“ (Anhang 1 Nummer 1 der Rahmenvereinbarung) und „Training
Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 19. Juni
2017 bis 18. Juni 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. November 2018 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 360 vom 21. November 2018 und diese Antwortnote eine Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. November 2018 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „Cubic Global Defense, Inc.“
(Nr. DOCPER-AS-138-05)
Vom 12. Dezember 2018
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. November 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„Cubic Global Defense, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-138-05) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. November 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. Dezember 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019 13
Auswärtiges Amt Berlin, den 21. November 2018
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Ver-
balnote Nr. 33 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. November 2018
zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind
(Rahmenvereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 29. Juni 2001, in der jeweils
geltenden Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten hat die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika mit dem Unternehmen Cubic Global Defense, Inc. (Auftragnehmer) einen Vertrag
über die Erbringung von analytischen Dienstleistungen auf der Grundlage der beigefügten
Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-138-05 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Auf-
tragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72
des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gewährt
werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,
eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgenden Wort-
laut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt Unterstützung im Rahmen des multinationalen Trainings-
engagements des Europäischen Kommandos (European Command). Der Auftragneh-
mer unterstützt das gemeinsame Trainings- und Übungsprogramm des europäischen
Kommandos der Vereinigten Staaten und der Teilkommandos bei Planungskonferen-
zen, Szenarioentwicklungs- und Abstimmungsworkshops, gemeinsamen Simulations-
tests, Computersimulationen für Einsätze und Führung, Einsätzen der Steuerungsgrup-
pe für gemeinsame Übungen, erleichterter Einsatzauswertung, Seminaren für höhere
Führungskräfte, Interoperabilitätsworkshops, Planspielen, Zusammenstellung und
Berichterstattung über Erfahrungswerte in Bezug auf die gemeinsame Doktrin, Infor-
mations- und Wissensmanagement, Datenbankverwaltung, logistischer Planung und
Koordination, Rollenspielunterstützung mit politisch-militärischen Fachleuten und Pro-
grammverwaltung.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass alle Beschäftigten
des Auftragnehmers vor Aufnahme ihrer Arbeit an dieser Aufgabe Schulungen und Zer-
tifizierungen durchlaufen. Der Schwerpunkt dieser Schulungen hat darin zu liegen, den
Beschäftigten des Auftragnehmers die Tatsache bewusst zu machen und sie genau
darin zu unterweisen, dass der autorisierte Arbeitsbereich für diese Aufgabe lediglich
solche Tätigkeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umfassen darf, die unter
Einhaltung deutschen Rechts durchgeführt werden können. Der Auftragnehmer ergreift
alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine Beschäftigten deut-
sches Recht einhalten. Zu diesem Zweck hat die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika folgende Schritte zu unternehmen:
1.) Sie verlangt von dem Auftragnehmer eine Bestätigung, dass alle Beschäftigten des
Auftragnehmers die erforderlichen Schulungen und Zertifizierungen vollständig
durchlaufen;
2.) sie stellt sicher, dass der Auftragnehmer und alle seine Beschäftigten den Tätig-
keitsbereich und dessen Grenzen nach dem Vertrag kennen und ihnen bewusst ist,
dass Verstöße gegen deutsches Recht dazu führen können, dass der Auftragneh-
mer und seine Beschäftigten vorbehaltlich einer Notifikation und eines ordnungs-
gemäßen Verfahrens ihre Rechtsstellung nach dem NATO-Truppenstatut und alle
damit verbundenen Vorrechte verlieren;
3.) sie verlangt unverzügliche Berichte an die Vertreter der Truppen der Vereinigten
Staaten in der Bundesrepublik Deutschland über jegliches Verhalten, das eine Miss-
achtung deutschen Rechts darstellt, und
4.) sie verlangt einen monatlichen Bericht durch die Beschäftigten des Auftragnehmers
und das Programm-Management-Personal, um zu bescheinigen, dass alle im Be-
richtszeitraum durchgeführten Tätigkeiten unter Einhaltung deutschen Rechts
durchgeführt wurden.
14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätigkeiten:
„Training Specialist“ (Anhang IV Nummer 1 der Rahmenvereinbarung).
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 4, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleis-
tungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen Maß-
nahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und
ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen
das deutsche Recht einhalten.
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser Ver-
einbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als zwei
Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 10. März 2018
bis 9. März 2023 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die
Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbindlich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts
der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Arti-
kel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. November 2018 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 33 vom 21. November 2018 und diese Antwortnote eine Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. November 2018 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019 15
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
Bekanntmachung
der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen
an das Unternehmen „American Systems Corporation“
(Nr. DOCPER-IT-21-01)
Vom 12. Dezember 2018
Nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem
Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober
1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März
1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;
1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom
21. November 2018 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen
„American Systems Corporation“ (Nr. DOCPER-IT-21-01) geschlossen worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel
am 21. November 2018
in Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.
Berlin, den 12. Dezember 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019
Auswärtiges Amt Berlin, den 21. November 2018
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der
Verbalnote Nr. 270 der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. November
2018 zu bestätigen, die wie folgt lautet:
„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen,
die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung für die in der Bundesrepu-
blik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten beauftragt sind (Rahmen-
vereinbarung), bewirkt durch den Notenwechsel vom 27. März 1998, in der jeweils gelten-
den Fassung Folgendes mitzuteilen:
Zur Erbringung von Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der Vereinigten Staaten, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die
Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts hat die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika mit dem Unternehmen American Systems Corporation (Auftrag-
nehmer) einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer
DOCPER-IT-21-01 (Vertrag) geschlossen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem
Auftragnehmer zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach
Artikel 72 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS zu schließen, die folgen-
den Wortlaut haben soll:
1. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt hiermit, dass die Verei-
nigten Staaten von Amerika mit dem Auftragnehmer den beigefügten Vertrag über die
Erbringung folgender Dienstleistungen geschlossen haben:
Der Auftragnehmer erbringt ein breites Spektrum technischer Dienstleistungen zur Auf-
rechterhaltung und Verbesserung der Betriebsabläufe in medizinischen Behandlungs-
einrichtungen in Deutschland, darunter lokale Datenbanken, Automatisierungssysteme
und intranetgestützte Dienste zur organisatorischen Leistungsbeurteilung der Einrich-
tung, um der strategischen Planung zuzuarbeiten und die Kundenzufriedenheit zu be-
obachten. Ziel sind hierbei reibungslose, planbare Betriebsabläufe der Informations-
technologie für die Weiterleitung wesentlicher Informationen an die Außenstellen und
medizinischen Behandlungseinrichtungen.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika verlangt, dass in Bezug auf alle
Aspekte der nach dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen der Auftragnehmer und
seine Beschäftigten deutsches Recht einhalten.
Der Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit beziehungsweise die folgenden Tätig-
keiten: „Systems Administrator“, „Database Administrator“, „Senior Engineer“,
„Senior/Advanced Systems Engineer“ und „Project Manager“.
2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach den darin vereinbarten Rah-
menbedingungen, vor allem Nummer 3, werden dem Auftragnehmer die Befreiungen
und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des ZA-NTS gewährt.
3. Der Auftragnehmer wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in
der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten, die
Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen beider tätig.
4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung genannten Bestimmun-
gen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b
des ZA-NTS, werden Beschäftigten des Auftragnehmers, deren Tätigkeit beziehungs-
weise Tätigkeiten unter Nummer 1 genannt sind, wenn sie ausschließlich für diesen
Auftragnehmer tätig sind, die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen gewährt wie
Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinigten Staaten, es sei denn, dass
die Vereinigten Staaten von Amerika solche Befreiungen und Vergünstigungen be-
schränken.
5. Für die Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die
Bestimmungen der Rahmenvereinbarung.
6. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt hiermit, dass bei der Durch-
führung des Vertrags über die Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht eingehalten wird. Ferner trifft sie alle erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer
und ihre Beschäftigten bei der Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienst-
leistungen das deutsche Recht einhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019 17
7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag ausläuft, sofern
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht mindestens zwei Wochen vor Ab-
lauf des Vertrags einen Vorschlag zur weiteren Gewährung der Befreiungen und Ver-
günstigungen in Form eines Entwurfs einer einleitenden Note erhält. In Ausnahmefällen
kann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Einreichung des Entwurfs der
einleitenden Note noch nach dieser Frist, jedoch vor Ablauf des Vertrags, annehmen.
Erhält die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Vorschlag mindestens zwei
Wochen vor Ablauf des Vertrags oder nimmt sie den nach diesem Datum erhaltenen
Entwurf der einleitenden Note an, so genießen die Beschäftigten weiterhin bis zum Aus-
tausch der Noten oder bis zur endgültigen Entscheidung der Regierung der Bundes-
republik Deutschland, keine Noten zu dem Vertrag auszutauschen, die nach dieser
Vereinbarung gewährten Befreiungen und Vergünstigungen, jedoch nicht länger als
zwei Monate. Eine Zusammenfassung des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. Juni 2017
bis 31. Mai 2022 (Memorandum for Record) ist dieser Verbalnote beigefügt. Die Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika stellt der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland eine einfache Kopie des Vertrags zur Verfügung. Die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika teilt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.
8. Für den Fall, dass der Auftragnehmer nicht im Einklang mit den Bestimmungen der
Rahmenvereinbarung oder der vorliegenden Vereinbarung handelt, kann eine Vertrags-
partei der vorliegenden Vereinbarung diese jederzeit nach vorhergehenden Konsulta-
tionen durch Notifikation kündigen; die vorliegende Vereinbarung tritt drei Monate nach
Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
9. Der englische und deutsche Wortlaut dieser Vereinbarung ist gleichermaßen verbind-
lich.
Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1
bis 9 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-
standen erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen
Amts der Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 72 Absatz 4 des ZA-NTS bilden, die am 21. November 2018 in Kraft tritt.
Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-
tige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu
versichern.“
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-
verstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten
von Amerika Nummer 270 vom 21. November 2018 und diese Antwortnote eine Vereinba-
rung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom
3. August 1959 zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), die am 21. November 2018 in Kraft
tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, die Bot-
schaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichnetsten Hochachtung
zu versichern.
An die
Botschaft der
Vereinigten Staaten von Amerika
Berlin
18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019
Bekanntmachung
zu dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Vom 19. Dezember 2018
I.
A f g h a n i s t a n* hat am 17. April 2018 gegenüber dem Generalsekretariat der
Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 246, 247; 1996 II
S. 282, 284) seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eingelegten
Vo r b e h a l t e gegen Artikel 20 und Artikel 30 Absatz 1 (vgl. die Bekanntmachung
vom 9. Februar 1993 – BGBl. 1993 II S. 715) z u r ü c k g e z o g e n.
II.
Ö s t e r r e i c h* hat am 26. November 2018 gegenüber dem Generalsekretariat
der Vereinten Nationen in dessen Eigenschaft als Verwahrer des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe seine bei Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde abgegebene E r k l ä r u n g zu Artikel 5 (vgl. die Bekanntmachung
vom 9. Februar 1993 – BGBl. 1993 II S. 715) z u r ü c k g e z o g e n.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom
8. Oktober 2018 (BGBl. II S. 452).
* Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden
im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf
der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.
gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.
Berlin, den 19. Dezember 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019 19
Bekanntmachung
des deutsch-ungarischen Abkommens
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Vom 19. Dezember 2018
Das in Budapest am 23. August 2018 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Ungarn über den ge-
genseitigen Schutz von Verschlusssachen ist nach sei-
nem Artikel 16 Absatz 1
am 13. Dezember 2018
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Nach Artikel 16 Absatz 6 dieses Abkommens ist das
Abkommen vom 25. Oktober 1995 zwischen der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz von
Verschlusssachen (BGBl. 1996 II S. 1483)
mit Ablauf des 12. Dezember 2018
außer Kraft getreten.
Berlin, den 19. Dezember 2018
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. C h r i s t o p h e E i c k
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Ungarn
über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Interessen des Staates, die durch Geheimhaltungs-
grade geschützt werden sollen, direkt verletzen oder ge-
und
fährden kann, und für welche dieser Beauftragte durch
die Regierung von Ungarn – die Einstufung ihre Bekanntgabe und den Zugang zu
(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet), ihrem Inhalt beschränken wird.
2. ist ein Verschlusssachenauftrag
in der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr-
leisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes- ein Vertrag zwischen einer Behörde oder einer anderen juris-
republik Deutschland und Ungarns sowie mit Auftragnehmern im tischen Person aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auf-
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder zwischen Auftrag- traggeber) und einer juristischen Person aus dem Staat der
nehmern beider Vertragsparteien ausgetauscht werden, anderen Vertragspartei (Auftragnehmer); im Rahmen eines
derartigen Vertrags sind Verschlusssachen aus dem Staat
von dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen- des Auftraggebers dem Auftragnehmer zu überlassen, von
seitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle dem Auftragnehmer zu entwickeln oder Mitarbeitern des Auf-
zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über tragnehmers, die Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers
Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Ver- durchzuführen haben, zugänglich zu machen.
schlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet, a) Ein Auftraggeber ist eine juristische Person, die einen Ver-
schlusssachenauftrag erteilt.
in dem Wunsch, das Abkommen vom 25. Oktober 1995
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und b) Ein Auftragnehmer ist eine juristische Person, die einen
der Regierung der Republik Ungarn über den gegenseitigen Verschlusssachenauftrag erhält und ausführt.
Schutz von Verschlusssachen durch eine neue Fassung zu er- 3. bezeichnet Dritte
setzen –
Staaten, einschließlich ihrer Gerichtsbarkeit unterstehender
sind wie folgt übereingekommen: juristischer oder natürlicher Personen, oder internationale
Organisationen, die nicht Vertragspartei dieses Abkommens
Artikel 1 sind.
Begriffsbestimmungen (2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Be-
griffsbestimmungen:
(1) Im Sinne dieses Abkommens
1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen
1. sind Verschlusssachen
a) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch
a) in der Bundesrepublik Deutschland Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen
im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat- der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
sachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig gefährden kann,
von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend b) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die
ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines
auf deren Veranlassung eingestuft; ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren
b) in Ungarn Schaden zufügen kann,
Informationen, die im Rahmen des öffentlichen Interesses c) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un-
durch Geheimhaltungsgrade geschützt werden sollen, befugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch-
und die formellen Anforderungen der Bestimmungen er- land oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
füllen, die im Rahmen des Gesetzes CLV von 2009 über d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kennt-
den Schutz von Verschlusssachen erlassen wurden, und nisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundes-
die aufgrund dieses Gesetzes der Geheimhaltung unter- republik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig
liegen, und für welche der Herausgeber der Verschluss- sein kann.
sache – unabhängig von ihrer Form – im Einstufungspro-
2. In Ungarn sind Verschlusssachen
zess festgelegt hat, dass innerhalb der Einstufungsdauer
jede Form der Bekanntgabe, des unbefugten Zugangs, a) „Szigorúan titkos!“, falls die Bekanntgabe der Informatio-
der unbefugten Veränderung oder Nutzung, die Gewäh- nen, der unbefugte Zugang zu ihnen, ihre unbefugte Ver-
rung des Zugangs für unbefugte Personen beziehungs- änderung oder Nutzung, die Gewährung des Zugangs für
weise die Verhinderung des Zugangs für befugte Personen unbefugte Personen beziehungsweise die Verweigerung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019 21
des Zugangs für befugte Personen den Interessen des schieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschränkungen,
Staates, die durch Geheimhaltungsgrade geschützt wer- die von oder im Auftrag der herausgebenden Vertragspartei fest-
den sollen, sehr schweren Schaden zufügt, gelegt worden sind. Einer abweichenden Regelung muss der
Herausgeber der Verschlusssache schriftlich zugestimmt haben.
b) „Titkos!“, falls die Bekanntgabe der Informationen, der un-
befugte Zugang zu ihnen, ihre unbefugte Veränderung (3) Nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Gesetze
oder Nutzung, die Gewährung des Zugangs für unbefugte und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien dürfen die
Personen beziehungsweise die Verweigerung des Zu- Verschlusssachen nur Personen zugänglich gemacht werden, die
gangs für befugte Personen den Interessen des Staates, aufgrund ihrer Aufgaben die Bedingung „Kenntnis nur, wenn
die durch Geheimhaltungsgrade geschützt werden sollen, nötig“ erfüllen und die – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN
schweren Schaden zufügt, DIENSTGEBRAUCH/„Korlátozott terjesztésű!“ eingestuften Ver-
c) „Bizalmas!“, falls die Bekanntgabe der Informationen, der schlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen des ver-
unbefugte Zugang zu ihnen, ihre unbefugte Veränderung gleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sind. Die Ermäch-
oder Nutzung, die Gewährung des Zugangs für unbefugte tigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die mindestens
Personen beziehungsweise die Verweigerung des Zu- so streng sein muss wie diejenige, die für den Zugang zu inner-
gangs für befugte Personen den Interessen des Staates, staatlichen Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhal-
die durch Geheimhaltungsgrade geschützt werden sollen, tungsgrads durchgeführt wird.
Schaden zufügt,
(4) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-
d) „Korlátozott terjesztésű!“, falls sich die Bekanntgabe der grads VS-VERTRAULICH/„Bizalmas!“ und höher durch eine Per-
Informationen, der unbefugte Zugang zu ihnen, ihre un- son mit der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei wird ohne
befugte Veränderung oder Nutzung, die Gewährung des vorherige Genehmigung der Nationalen Sicherheitsbehörde be-
Zugangs für unbefugte Personen beziehungsweise die ziehungsweise Beauftragten Sicherheitsbehörde oder anderen
Verweigerung des Zugangs für befugte Personen negativ zuständigen innerstaatlichen Behörden der herausgebenden Ver-
auf die Interessen des Staates, die durch Geheimhal- tragspartei gewährt.
tungsgrade geschützt werden sollen, auswirkt.
(5) Verschlusssachenermächtigungen von Staatsangehörigen
einer Vertragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Staat haben
Artikel 2 und dort Zugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von
Vergleichbarkeit deren Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise Beauf-
tragten Sicherheitsbehörden oder anderen zuständigen inner-
Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-
staatlichen Behörden vorgenommen. Verschlusssachenermäch-
tungsgrade vergleichbar sind:
tigungen von Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die ihren
Für die Bundesrepublik Deutschland Für Ungarn rechtmäßigen Aufenthalt im Staat der anderen Vertragspartei
STRENG GEHEIM „Szigorúan titkos!“ haben und sich dort um eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit
GEHEIM „Titkos!“ bewerben, werden hingegen von der zuständigen Sicherheits-
behörde dieses Staates vorgenommen, wobei gegebenenfalls
VS-VERTRAULICH „Bizalmas!“
Sicherheitsauskünfte im Ausland eingeholt werden.
VS-NUR FÜR DEN „Korlátozott terjesztésű!“
DIENSTGEBRAUCH (6) Auf Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/„Korlátozott terjesztésű!“ finden
Artikel 3 die Artikel 5 und 6 dieses Abkommens keine Anwendung.
Kennzeichnung (7) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets
(1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für für die Durchführung der für die Umsetzung dieses Abkommens
ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlas- erforderlichen Sicherheitsinspektionen und für die Einhaltung die-
sung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren innerstaatlichen Ge- ses Abkommens.
heimhaltungsgrad gekennzeichnet.
(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen, Artikel 5
die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Verschluss- Vergabe von Verschlusssachenaufträgen
sachenaufträgen entstehen.
(3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger (1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-
der betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder auf traggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den
deren Veranlassung auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Auftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid
herausgebenden Vertragspartei geändert oder aufgehoben. Die ein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-
zuständige Behörde der herausgebenden Vertragspartei teilt der mene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die zu-
zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei Änderungen ständige Behörde seines Staates unterliegt und ob er die für die
oder Aufhebungen eines Geheimhaltungsgrads unverzüglich mit. Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen
getroffen hat. Ist für einen Auftragnehmer noch kein Sicherheits-
bescheid ausgestellt worden, kann dieser beantragt werden.
Artikel 4
(2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn
Innerstaatliche Maßnahmen
eine juristische Person zur Abgabe eines Angebots aufgefordert
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat- worden ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens be-
lichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den reits vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden
Geheimschutz von Verschlusssachen zu gewährleisten, die nach müssen.
diesem Abkommen entstehen, ausgetauscht oder aufbewahrt
werden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen mindestens den (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-
gleichen Geheimschutz, wie er von der empfangenden Vertrags- fahren angewendet:
partei für eigene Verschlusssachen des vergleichbaren Geheim-
1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für Auf-
haltungsgrads gefordert wird.
tragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei ent-
(2) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den an- halten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den Um-
gegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspartei fang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer
darf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen noch voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden
ihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn, dies ge- Verschlusssachen.
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2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Be- (3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem
zeichnung des Auftragnehmers, seiner Postanschrift und dem Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste)
Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen Tele- sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung be-
fon- und Faxverbindung und gegebenenfalls E-Mail-Adresse dürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und ver-
insbesondere Angaben darüber erhalten, in welchem Umfang anlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag als
und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffen- Anhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige Be-
den Auftragnehmer Geheimschutzmaßnahmen auf der hörde hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer zu-
Grundlage innerstaatlicher Geheimschutzvorschriften getrof- ständigen Behörde zu übermitteln oder deren Übermittlung zu
fen worden sind. veranlassen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es (4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,
einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits- dass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng-
bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern. lich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheitsbe-
scheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vorliegt.
4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen
Behörden der Vertragsparteien erfolgt in englischer Sprache.
Artikel 7
5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-
den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung Übermittlung von Verschlusssachen
von Sicherheitsbescheiden sind in Schriftform zu übermitteln. (1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG
GEHEIM/„Szigorúan titkos!“ werden zwischen den Vertrags-
Artikel 6 parteien nur auf diplomatischem Wege nach Maßgabe der inner-
staatlichen Geheimschutzvorschriften übermittelt.
Durchführung von Verschlusssachenaufträgen
(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER-
(1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz-
TRAULICH/„Bizalmas!“ und GEHEIM/„Titkos!“ werden von einem
klausel (zum Beispiel einen Sicherheitsanhang) enthalten, der zu-
Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem Kurierweg
folge der Auftragnehmer verpflichtet ist, die zum Schutz von Ver-
nach Maßgabe der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen
schlusssachen erforderlichen Vorkehrungen in Übereinstimmung
Rechtsvorschriften befördert. Die Nationalen Sicherheitsbehör-
mit den innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften seines Staa-
den beziehungsweise die Beauftragten Sicherheitsbehörden der
tes zu treffen.
Vertragsparteien können alternative Übermittlungswege ver-
(2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim- einbaren. Der Empfang einer Verschlusssache wird von der zu-
schutzklausel aufzunehmen: ständigen Behörde oder auf deren Veranlassung bestätigt, und
die Verschlusssachen werden nach Maßgabe der innerstaat-
1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der
lichen Geheimschutzvorschriften an den Empfänger weitergeleitet.
vergleichbaren Geheimhaltungsgrade der beiden Vertrags-
parteien in Übereinstimmung mit diesem Abkommen; (3) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-
netes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Beschrän-
2. die Namen der jeweils zuständigen Behörde der Vertragspar-
kungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der Geheimhal-
teien, die zur Genehmigung der Überlassung von Verschluss-
tungsgrade VS-VERTRAULICH/„Bizalmas!“ und GEHEIM/„Titkos!“
sachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang stehen, und
auf einem anderen als dem amtlichen Kurierweg befördert wer-
zur Koordinierung des Schutzes dieser Verschlusssachen er-
den dürfen, sofern die Einhaltung des amtlichen Kurierwegs den
mächtigt ist;
Transport oder die Ausführung eines Auftrags unangemessen er-
3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän- schweren würde. In derartigen Fällen
digen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzuge-
1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des
ben sind;
vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;
4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände-
2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-
rungen, die sich möglicherweise in Bezug auf Verschluss-
derten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses
sachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheimschutzgrade
Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die
oder wegen des Wegfalls der Notwendigkeit der Einstufung
zuständige Behörde zu übergeben;
ergeben;
3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbeför-
5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des
derung geltenden Bestimmungen verpackt sein;
Zugangs von Personal der Auftragnehmer;
4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-
6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an
bescheinigung erfolgen;
Auftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwendet
oder aufbewahrt werden sollen; 5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, den
die für die absendende oder die empfangende Stelle zustän-
7. die Auflage, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer
dige Behörde ausgestellt hat.
Verschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die
Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der (4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-
Durchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran be- lichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-
teiligt ist und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN schutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf
DIENSTGEBRAUCH/„Korlátozott terjesztésű!“ eingestuften der Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt.
Verschlusssachen – zuvor bis zum entsprechenden Geheim-
(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-
haltungsgrad sicherheitsüberprüft worden ist;
TRAULICH/„Bizalmas!“ und höher dürfen auf elektronischem
8. die Auflage, dass eine Verschlusssache an Dritte nur weiter- Weg nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die Verschlüs-
gegeben beziehungsweise deren Weitergabe an Dritte nur selung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungsgrade dür-
gestattet werden darf, wenn die herausgebende Vertrags- fen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden, die von den
partei dem zugestimmt hat; zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien in gegen-
seitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.
9. die Auflage, dass der Auftragnehmer die für ihn zuständige
Behörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten (6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR
Verlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder un- FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/„Korlátozott terjesztésű!“ können
befugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden Ver- unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvor-
schlusssachen zu unterrichten hat. schriften an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags-
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partei mit der Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt wer- 5. Besuchszweck, wenn möglich einschließlich des höchsten
den. Geheimhaltungsgrads der betroffenen Verschlusssachen, so-
wie Datum und Dauer, die für den Besuch vorgesehen sind;
(7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/„Korlátozott terjesztésű!“ können 6. Name und Adresse der Einrichtung, die besucht werden soll,
mittels handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von einer zu- sowie Name, Telefon- und Faxverbindung und E-Mail-Adres-
ständigen innerstaatlichen Behörde der Vertragsparteien zuge- se ihrer Kontaktstelle;
lassen worden sind, elektronisch übertragen oder zugänglich ge-
macht werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von 7. Datum, Unterschrift und amtliches Siegel der zuständigen
Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig, Behörde.
wenn innerstaatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht ent- (4) Die zuständigen Behörden können sich auf eine Liste von
gegenstehen, ein zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht Besuchern verständigen, die zu wiederholten Besuchen befugt
verfügbar ist, die Übermittlung ausschließlich innerhalb von Fest- sind. Die zuständigen Behörden verständigen sich über die wei-
netzen erfolgt und Absender und Empfänger sich zuvor über die teren Details der wiederholten Besuche. Verschlusssachen, die
beabsichtigte Übertragung geeinigt haben. ein Besucher bekommt, gelten als im Rahmen dieses Abkom-
mens erhaltene Verschlusssachen.
Artikel 8
Vervielfältigung, Übersetzung und Artikel 10
Vernichtung von Verschlusssachen Konsultationen
(1) Kopien und Übersetzungen von im Rahmen dieses Ab-
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen
kommens überlassenen Verschlusssachen werden mit entspre-
von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei gel-
chenden Geheimhaltungsgraden gekennzeichnet und wie die
tenden Bestimmungen über den Schutz von Verschlusssachen
Originale geschützt. Es werden nur so viele Kopien angefertigt,
Kenntnis.
wie für amtliche Zwecke nötig sind.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-
(2) Übersetzungen von im Rahmen dieses Abkommens über-
ses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen
lassenen Verschlusssachen werden in der Zielsprache mit dem
Behörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.
Hinweis versehen, dass die Übersetzungen Verschlusssachen
der herausgebenden Vertragspartei enthalten. (3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der Nationalen
(3) Übersetzungen oder Kopien von im Rahmen dieses Ab- oder Beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspar-
kommens überlassenen Verschlusssachen mit dem Geheimhal- tei oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten an-
tungsgrad STRENG GEHEIM/„Szigorúan titkos!“ sind nur nach deren Behörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um
vorheriger schriftlicher Zustimmung der herausgebenden Ver- mit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen
tragspartei zulässig. zum Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen Ver-
tragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Ver-
(4) Im Rahmen dieses Abkommens überlassene Verschluss- tragspartei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob
sachen mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM/ solche Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei
„Szigorúan titkos!“ werden nicht vernichtet, sondern der heraus- zur Verfügung gestellt worden sind, ausreichend geschützt wer-
gebenden Vertragspartei zurückgegeben. den. Die Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen
Behörden festgelegt.
Artikel 9
Besuche Artikel 11
(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei Verletzung der Bestimmungen über
wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen (1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen
gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der nicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, sind die
zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei ge- Umstände der Sicherheitsverletzung, das Ausmaß des Scha-
währt. Nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Gesetze dens, die zur Schadensbegrenzung ergriffenen Maßnahmen so-
und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien wird sie wie das Ergebnis der im Einklang mit den innerstaatlichen Ge-
nur Personen erteilt, welche die Bedingung „Kenntnis nur, wenn setzen und sonstigen Rechtsvorschriften durchgeführten
nötig“ erfüllen und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN Ermittlung der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich
DIENSTGEBRAUCH/„Korlátozott terjesztésű!“ eingestuften Ver- mitzuteilen.
schlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt
sind. (2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von Ver-
schlusssachen werden von den zuständigen Behörden und Ge-
(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstim- richten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist, nach
mung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheits- dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die an-
gebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zuständigen Be- dere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen unter-
hörde dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständigen stützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.
Behörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen mit
und stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.
Artikel 12
(3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-
chenden Staates oder in englischer Sprache und mit folgenden Kosten
Angaben versehen vorzulegen:
Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die Abkommens entstehenden Kosten.
Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
2. Staatsangehörigkeit des Besuchers; Artikel 13
3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde Beilegung von Streitigkeiten
oder Stelle, die er vertritt;
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Aus-
4. Grad der Verschlusssachenermächtigung des Besuchers; legung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch
24 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2019
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ISSN 0341-1109
Konsultationen der Vertragsparteien beigelegt und nicht an in- (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-
nerstaatliche oder internationale Gerichte oder Dritte zur Beile- sen.
gung verwiesen.
(3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von
den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann
Artikel 14 jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantra-
Zuständige Behörden gen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so
nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung
Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche
des Abkommens auf.
Behörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig
sind. (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege
Artikel 15 schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund die-
ses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-
Verhältnis zu anderen Übereinkünften, standenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu behan-
Absprachen und Vereinbarungen deln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfertigt.
Alle bestehenden Abkommen, Absprachen und Vereinbarun-
(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der
gen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen Behör-
Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-
den über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von diesem
tionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Ver-
Abkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entgegenstehen.
tragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen ge-
schlossen wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der
Artikel 16 VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unterrich-
Schlussbestimmungen tet, sobald diese vom Sekretariat bestätigt worden ist.
(1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an (6) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkom-
dem die Regierung von Ungarn der Regierung der Bundesrepu- men vom 25. Oktober 1995 zwischen der Regierung der Bun-
blik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen Voraus- desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Ungarn über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
Tag des Eingangs der Notifikation. außer Kraft.
Geschehen zu Budapest am 23. August 2018 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, ungarischer und englischer Sprache, wo-
bei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des ungarischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
V. W e n z e l
Für die Regierung von Ungarn
Fe l k a i